Finanzgericht Hamburg Beschluss, 29. Juli 2016 - 2 V 34/16
Tatbestand
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I. Im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzes wendet sich der Antragsteller gegen die Versagung des Betriebsausgaben- sowie des Vorsteuerabzugs aus Eingangsrechnungen zweier GmbHs.
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Der Antragsteller ist Kaufmann und handelt unter der Bezeichnung "XX" mit Textilien. Er unterhält mehrere Geschäftslokale in A. Im Rahmen seiner Steuererklärungen für das Streitjahr 2010 machte der Antragsteller aus fünf Rechnungen der B GmbH sowie zwei Rechnungen der C GmbH Betriebsausgaben i. H. v. ... € gelten. Den darin enthaltenen Betrag i. H. v. ... € ausgewiesener Umsatzsteuer brachte er als Vorsteuer im Rahmen seiner Umsatzsteuerjahreserklärung zum Abzug. Als Leistungsbeschreibung enthielten die Rechnungen Formulierungen wie Jacken, Pullover, Hosen, Tops, Kleider, Röcke, T-Shirts, Leggins.
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Der Antragsgegner folgte den Erklärungen und erließ am 2. Mai 2012 entsprechende Bescheide über Umsatzsteuer, den Gewerbesteuermessbetrag, die Gewerbesteuer sowie über die gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen.
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Im Rahmen einer beim Antragssteller durchgeführten abgekürzten Außenprüfung gelangte der Antragsgegner zu der Überzeugung, dass die in Rechnung gestellten Beträge nicht zum Betriebsausgaben- bzw. Vorsteuerabzug zuzulassen seien, da es sich um Scheinrechnungen ohne tatsächlichen Leistungsaustausch handele. Der Antragsgegner berief sich dabei auf Erkenntnisse des Finanzamts für Fahndung und Strafsachen D, niedergelegt in diversen Vermerken sowie Zwischen- und Schlussberichten über strafrechtliche Ermittlungen, wonach es sich bei beiden GmbHs um Scheinunternehmen handeln solle (auf Bl. 64 bis 174 der Rechtsbehelfsakte wird verwiesen.)
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Insbesondere gelangte die Steuerfahndung D hinsichtlich der C-GmbH zu folgenden Erkenntnissen:
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Die C-GmbH wurde am ... 2008 in das Handelsregister eingetragen und am ... 2012 wegen Vermögenslosigkeit wieder gelöscht. Gegenstand des Unternehmens war zunächst der Ex- und Import von Waren jeder Art im Non-food-Bereich, Telekommunikation, internationaler Telefonkartenservice,- und Außenhandel. Später wurde dieser geändert in Ex- und Import von Waren jeder Art auch von Textilien, Geschenkartikeln, Haushaltswaren, Schuhen, Handel mit Elektrizität und Gas sowie der Emissionshandel, Beratung und Service im Bereich der Telekommunikation und sonstiger mobiler elektrischer Geräte. Am 1. Januar 2010 wurde das Umsatzsteuer-Signal durch das zuständige Finanzamt gelöscht. Voranmeldungen gab die C-GmbH nicht mehr ab. Im Rahmen einer Ortsbegehung gelangte die Steuerfahndung zu der Überzeugung, bei dem Firmensitz der C-GmbH, X-Straße ..., D, handele es sich um ein lebloses, inaktives Büro. Die Geschäftsräume hätten ungenutzt gewirkt. Personal habe man in den Räumlichkeiten nicht angetroffen. Auf dem Briefkasten der C-GmbH seien noch vier weitere Firmennamen vorhanden gewesen. Nach Auskunft des Hausverwalters habe nie ein Mietvertrag mit der C-GmbH bestanden, sondern lediglich einer mit einer "E". Seit dem 1. April 2010 sei eine andere GmbH Mieter der Räumlichkeiten. Erkenntnisse über weitere Geschäftsräume gebe es nicht.
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Die Geschäftsführer der C-GmbH F und G seien unter den angegebenen Adressen nicht wohnhaft. Der Mieter der vermeintlichen Wohnung des F habe zeugenschaftlich erklärt, mit diesem einen Untermietvertrag geschlossen zu haben, dieser wohne tatsächlich nicht bei ihm.
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Die Auswertung von Ausgangsrechnungen der C-GmbH habe ergeben, dass zumindest gegenüber vier Abnehmern wegen Verdachts der Steuerhinterziehung (Umsatzsteuerkarussellgeschäfte) durch die zuständigen Behörden ermittelt werde. Gleiches gelte für zahlreiche Geschäftspartner der sichergestellten Eingangsrechnungen und Gutschriften der C-GmbH.
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Hinsichtlich der B-GmbH gelangte die Steuerfahndung D insbesondere zu folgenden Erkenntnissen:
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Die B-GmbH wurde am ... 2008 gegründet. Die bis zum 6. Juli 2009 und ab dem 22. Oktober 2010 zur Geschäftsführung berufene H habe einen kanadischen Pass mit Wohnsitz in J, sei in Deutschland steuerlich nicht erfasst. Über den gegenwärtigen Aufenthaltsort gebe es keine Erkenntnisse. Vom 7. Juli 2009 bis zum 21. Oktober 2010 sei K Geschäftsführer gewesen. Unter dem gemeldeten Wohnsitz sei dieser nicht anzutreffen gewesen. Tatsächliche Erkenntnisse zu seinem Aufenthaltsort lägen nicht vor.
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Am Sitz des Unternehmens habe sich, wie drei Ortsbesichtigungen ergeben hätten, ein 60 m² großes Ladenlokal befunden. Hinweise auf wirtschaftliche Aktivitäten seien nicht vorhanden gewesen. Lagerräume existierten dort nicht. Ab dem 30. November 2011 seien die Räume geräumt und verschlossen gewesen. Laut Mietvertrag vom ... Januar 2010 habe die B-GmbH in der Y-Straße ..., D, einen - in den Rechnungen als Abhollager ausgewiesenen - Raum angemietet. Bis zum 30. März 2010 sei dieser jedoch nicht eröffnet und die Miete nicht entrichtet gewesen. Im Rahmen der Umsatzsteuer-Nachschau vom 9. April 2010 habe es keinerlei Hinweise auf Lager- bzw. Geschäftsräume gegeben. Der Verwaltung des Lagerraums sei die B-GmbH bzw. deren Geschäftsführer nicht bekannt gewesen. Im Rahmen der Besichtigung im September 2010 konnten zwar Textilien vorgezeigt, über die Herkunft jedoch keine Auskünfte erteilt werden. Im März 2011 sei die B-GmbH unbekannt verzogen gewesen. Bei weiteren Durchsuchungen habe man keine auf einen Geschäftsbetrieb hindeutenden Vorgänge (Aufzeichnungen, Bestellungen, Visitenkarten, Faxe, Geschäftskorrespondenz, Reklamationen oder sonstige Buchführungsunterlagen) vorgefunden. Eine Internetpräsenz sei nicht vorhanden gewesen. Ebenso wenig ein Fuhrpark, welcher für die großen Mengen des vermeintlichen Warenumschlags unabdingbar gewesen wäre. Unterlagen für Personal, Speditions- und Transportkosten seien ebenfalls nicht vorhanden gewesen.
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Entgegen der Einlassung des Antragstellers hätten weder die C-GmbH noch die B-GmbH über eine Verkaufsstelle in der Z-Straße ..., L, verfügt, mithin habe der Antragsteller von den GmbHs entgegen seiner Behauptung auch in L keine Ware beziehen können. Firmenschilder beider GmbHs seien dort nicht angebracht gewesen. Auch der Vermieter der Immobilie in der Z-Straße, L, habe mitgeteilt, dass weder die C-GmbH noch die B-GmbH jemals dort Mieter gewesen seien. Soweit der Antragsteller vortrage, seitens der B-GmbH mit einem Herrn M verhandelt zu haben, sei dieser dem Vermieter ebenfalls unbekannt. Soweit der Antragsteller vorträgt, für die C-GmbH sei ein Herr N aufgetreten, habe man festgestellt, dass dieser im Juli 2011 unter der L Adresse ein Einzelunternehmen betrieben habe. Man habe ein Schild mit der Aufschrift "O ... - Inhaber N" vorgefunden.
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Gegen die am 15. März 2013 ergangenen Änderungsbescheide legte der Antragsteller am 10. April 2013 Einspruch ein, welchen der Antragsgegner am 20. November 2015 als unbegründet zurückwies.
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Am 23. Dezember 2015 hat der Antragsteller Klage erhoben (Az. 2 K 285/15), über die noch nicht entschieden ist. Den am 29. Dezember 2015 beim Antragsgegner gestellten Antrag auf Aussetzung der Vollziehung (AdV) wies dieser am 27. Januar 2016 als unbegründet zurück.
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Am 12. Februar 2016 hat der Antragsteller einen Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz bei Gericht gestellt.
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Zu Begründung trägt er im Wesentlichen wie folgt vor:
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Bei der C-GmbH und der B-GmbH handele es sich nicht um Scheinfirmen. Ein tatsächlicher Leistungsaustausch habe stattgefunden. Er, der Antragsteller, habe die Ware zum üblichen Preis erhalten und bezahlt. Beide Firmen seien im Jahr 2008 gegründet und ins Handelsregister eingetragen worden. Die C-GmbH sei erst im Jahr 2012 von Amts wegen gelöscht worden, die B-GmbH sei immer noch eingetragen. Letztere sei auch bei der "Creditreform " bekannt und nehme am Geschäftsleben teil. Auch die Neubestellung von Geschäftsführern belege die Aktivität der Unternehmen. Wenn es sich um Scheinfirmen handeln sollte, sei unverständlich, warum die Steuerfahndung nicht schon viel früher für eine Löschung im Register gesorgt habe.
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Beide Firmen hätten über eine Verkaufsstelle auf dem Grundstück Z-Straße ... in L verfügt. Auf diesem Grundstück befänden sich zwei große Hallen mit Ladengeschäften und Ausstellungsräumen diverser Importeure von Textilien. Dieses Modezentrum sei international bekannt. Er, der Antragsteller, erwerbe regelmäßig Kleidungsstücke von den unterschiedlichsten dort vertretenen Händlern. Soweit der Antragsgegner darauf verweise, dass der Firmensitz der B-GmbH in D einen verlassenen Eindruck gemacht habe und die C-GmbH in D ein lebloses inaktives Büro gehabt haben soll, sei dies irrelevant, da sie über die jeweilige Verkaufsstelle in L aktiv gehandelt hätten.
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Die Einkäufe habe jeweils sein Bruder abgewickelt. Für die C-GmbH sei Herr N aufgetreten. Bereits seit 1989 habe man Geschäfte mit dessen Vater gemacht. Sein Bruder habe die Ware ausgesucht und erworben, eine ordnungsgemäße Rechnung mit Datum, Rechnungs- und Steuernummer erhalten. Die jeweils erfolgte Barzahlung habe Herr N auf der Rechnung vermerkt. Für die B-GmbH sei Herr M aufgetreten. Auf dessen Hinweis, dass er selbst persönlich keine Rechnungen ausstellen könne, habe sein Bruder die Ware zunächst bezahlt und gegen Lieferschein erhalten. Eine Rechnung sei diesem dann bei seinem nächsten Besuch ausgehändigt worden. Er, der Antragsteller, habe die Ware tatsächlich erhalten. Dieses könne ein Mitarbeiter bestätigen, der die Ware entgegengenommen, kontrolliert und für den Verkauf kalkuliert habe. Dass die Ware tatsächlich existiere, zeigten im Übrigen die im Dezember 2012 erstellten Fotos von Blusen des Labels "YY", welche den Rechnungen der B-GmbH zugrunde lägen. Die anlässlich der Fahrt seiner Ehefrau und seines Sohnes nach L im März 2013 aufgenommenen Fotos belegten ebenfalls, dass die Verkaufsstellen der C-GmbH und der B-GmbH weiter existierten. Ein Foto zeige Herrn M, der weiterhin Kleidungsstücke verkaufe. Vor der Verkaufsstelle der C-GmbH seien am Tag der Aufnahme zu dem Kleidungsstücke ausgelegt gewesen. Dieses belege einen aktiven Geschäftsbetrieb.
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Im Übrigen trage der Antragsgegner widersprüchlich vor, wenn er zum einen den tatsächlichen Leistungsaustausch bestreite, später allerdings einräume, dass ein Warenverkehr stattgefunden habe. Auch die Ausführungen zur Ermittlung eines Verantwortlichen der C-GmbH seien ebenso widersprüchlich wie die zum Geschäftsbetrieb der B-GmbH.
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Selbst wenn es sich um Scheinrechnungen handeln sollte, seien die in diesen Rechnungen ausgewiesenen Ausgaben für ertragsteuerliche Zwecke gemäß dem Beschluss des BFH vom 21. April 2005 X B 115/04 zum Betriebsausgabenabzug zuzulassen, weil sie betrieblich erfolgt seien.
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Die geltend gemachten Vorsteuern seien nach § 163 der Abgabenordnung (AO) im Billigkeitswege zu berücksichtigen. Er, der Antragsteller, sei gutgläubig gewesen. Er habe ordnungsgemäße Ware zu einem regulären Preis mit ordnungsgemäß ausgestellter Rechnung in einem Geschäftslokal erhalten. Anlass, an der Existenz und der Seriosität seiner Vertragspartner zu zweifeln, hätte er nicht gehabt.
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Er, der Antragsteller, sei zudem nicht in der Lage, die fraglichen Beträge zu zahlen. Dies würde ihn vielmehr ruinieren. Zudem würde im Falle der Ablehnung der AdV auch sein Wohnsitzfinanzamt auf Begleichung der Einkommensteuer bestehen.
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Der Antragsteller beantragt sinngemäß,
die Bescheide für 2010 vom 15. März 2013 über die Gewerbesteuer und den Gewerbesteuermessbetrag in voller Höhe, über Umsatzsteuer i. H. v. ... € sowie über die gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen i. H. v. ... € von der Vollziehung auszusetzen.
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Der Antragsgegner beantragt,
den Antrag abzulehnen.
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Mit Verweis auf seine Einspruchsentscheidung sowie die Klageerwiderung in der Hauptsache trägt er zur Begründung vor, den Betriebsausgaben- bzw. Vorsteuerabzug zu Recht versagt zu haben.
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Hinsichtlich des Vorsteuerabzugs bestünden schon Zweifel an der Ordnungsmäßigkeit der vorgelegten Rechnungen. Der Leistungsgegenstand sei ungenau beschrieben, so dass eine leichte Überprüfbarkeit nicht gegeben sei. Aufgrund der Erkenntnisse der Steuerfahndung D handele es sich bei der C-GmbH und der B-GmbH um Scheinrechnungsaussteller ohne eigenen Geschäftsbetrieb. Nachschauen der Steuerfahndung hätten einen Geschäftsbetrieb weder an den angegebenen Sitzen der Gesellschaften noch in der Z-Straße ..., L, ergeben. Auch die eingereichten Fotos des Antragstellers ließen keinerlei Schluss auf geschäftliche Aktivitäten der genannten GmbHs unter der L Anschrift zu.
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Soweit der Antragsteller sich auf Vertrauensschutzgesichtspunkte berufe, seien diese im Festsetzungsverfahren nicht zu berücksichtigen.
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Auf die Rechtsprechung des BFH zum Betriebsausgabenabzug aus Scheinrechnungen könne sich der Antragsteller vorliegend nicht berufen. Auch nach Ansicht des BFH setze der Betriebsausgabenabzug in einem solchen Fall voraus, dass der Steuerpflichtige die betriebliche Veranlassung nachweise. Auch auf Grundlage der eingereichten Fotos sei vorliegend jedoch alles andere als geklärt, dass der Antragsteller tatsächlich die den Rechnungen zu Grunde liegende Ware bezogen und bezahlt habe. Eine Erfassung in der Buchführung sei dafür nicht ausreichend. Zudem habe der Antragsteller bis heute nicht den wirtschaftlichen Empfänger einer etwaigen Zahlung benannt, so dass der Betriebsausgabenabzug auch gemäß § 160 Abs. 1 AO zu versagen sei.
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Bezüglich der weiteren Einzelheiten wird auf die Sachakten des Antragsgegners sowie die Gerichtsakten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
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II. Der Antrag ist zum Teil unzulässig (1.) und im Übrigen unbegründet (2.).
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1. Der Antrag auf AdV ist unzulässig, soweit er sich gegen den Gewerbesteuerbescheid 2010 richtet. Insoweit fehlt dem Antragsteller das Rechtsschutzbedürfnis. Er wendet sich gegen die vom Antragsgegner für das Streitjahr angesetzte Höhe seines Gewinns aus Gewerbebetrieb und damit gegen den Gewerbesteuermessbetrag 2010. Eigenständige Einwendungen gegen den Gewerbesteuerbescheid macht der Antragsteller nicht geltend. Der Gewerbesteuerbescheid ist Folgebescheid zum Bescheid über den Gewerbesteuermessbetrag. Soweit der diesbezügliche AdV-Antrag Erfolg hätte, wäre von Amts wegen auch der Gewerbesteuerbescheid auszusetzen (§ 69 Abs. 3 Satz 1 i. V. m. § 69 Abs. 2 Satz 4 der Finanzgerichtsordnung - FGO -).
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2. Der im Übrigen zulässige Antrag hat in der Sache keinen Erfolg.
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a) Nach § 69 Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 2 FGO kann das Gericht der Hauptsache die Vollziehung eines angefochtenen Verwaltungsaktes ganz oder teilweise aussetzen, wenn ernstliche Zweifel an dessen Rechtmäßigkeit bestehen oder wenn die Vollziehung für den Betroffenen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte. Danach soll seitens des Gerichts eine Aussetzung erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsaktes bestehen. Solche sind gegeben, wenn bei summarischer Prüfung neben für die Rechtmäßigkeit sprechenden Umständen gewichtige gegen die Rechtmäßigkeit sprechende Gründe zu Tage treten, die Unentschiedenheit oder Unsicherheit in der Beurteilung der Rechtsfragen und/oder Unklarheiten in der Beurteilung einer Tatfrage bewirken (st. Rspr., vgl. BFH-Beschlüsse vom 3. Februar 2005 I B 208/04, BStBl II 2005, 351; vom 3. Februar 1993 I B 90/92, BStBl II 1993, 426). Die Entscheidung ergeht bei der im Aussetzungsverfahren gebotenen summarischen Prüfung aufgrund des Sachverhalts, der sich aus dem Vortrag der Beteiligten und der Aktenlage sowie aufgrund von präsenten Beweismitteln (§ 155 FGO i. V. m. § 294 Abs. 2 der Zivilprozessordnung - ZPO) ergibt. Es ist Sache der Beteiligten, die entscheidungserheblichen Tatsachen darzulegen und glaubhaft zu machen, soweit ihre Mitwirkungspflicht reicht (BFH-Beschluss vom 20. März 2002 IX S 27/00, BFH/NV 2002, 809 m. w. N.). Die im Hauptsacheverfahren geltenden Regeln zur Feststellungslast gelten auch im Aussetzungsverfahren.
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b) Ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Bescheide bestehen daran gemessen nicht. Bei summarischer Prüfung hat der Antragsgegner zu Recht einen Vorsteuerabzug aus den streitgegenständlichen Rechnungen versagt sowie die darin ausgewiesenen Beträge nicht zum Betriebsausgabenabzug zugelassen.
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aa) Mangels Erfüllung der gesetzlichen Voraussetzung hat der Antragsgegner zu Recht den Vorsteuerabzug aus den streitbefangenen Rechnungen versagt.
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(1) Die vorliegenden Rechnungen erfüllen bei summarischer Prüfung bereits allesamt nicht die formellen gesetzlichen Voraussetzungen für einen Abzug der Vorsteuer.
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(a) Nach § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Umsatzsteuergesetzes (UStG) kann der Unternehmer die gesetzlich geschuldete Steuer für Lieferungen und sonstige Leistungen, die von einem anderen Unternehmer für sein Unternehmen ausgeführt worden sind, als Vorsteuer abziehen. Die Ausübung des Vorsteuerabzugs setzt voraus, dass der Unternehmer eine nach den §§ 14, 14a UStG ausgestellte Rechnung besitzt. Nach § 14 Abs. 4 Nr. 5 UStG muss eine Rechnung u. a. die Menge und die Art (handelsübliche Bezeichnung) der gelieferten Gegenstände oder den Umfang und die Art der sonstigen Leistung enthalten. Diese Anforderung steht im Einklang mit den Regelungen der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 (Mehrwertsteuersystemrichtlinie - MwStSysRL - vgl. BFH-Urteil vom 2. September 2010 V R 55/09, BStBl II 2011, 235 zur Sechsten Richtlinie des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern 77/388/EWG - Sechste Richtlinie). Fehlen die für den Vorsteuerabzug nach § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UStG erforderlichen Rechnungsangaben oder sind sie unzutreffend, besteht für den Leistungsempfänger kein Anspruch auf Vorsteuerabzug.
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Nach ständiger Rechtsprechung des BFH dient das Abrechnungspapier (Rechnung oder Gutschrift) für den Vorsteuerabzug als Belegnachweis. Deshalb müssen die Abrechnungspapiere Angaben tatsächlicher Art enthalten, welche die Identifizierung der Leistung ermöglichen, über die abgerechnet worden ist. Die den Leistungsgegenstand betreffenden Angaben müssen eine eindeutige und leicht nachprüfbare Feststellung der Leistung, über die abgerechnet worden ist, ermöglichen, denn aus der Funktion des Abrechnungspapiers als Belegnachweis folgt, dass der Aufwand zur Identifizierung der Leistung begrenzt sein muss. Was zur Erfüllung dieser Voraussetzung erforderlich ist, richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls. (BFH-Urteile vom 10. November 1994 V R 45/93, BStBl II 1995, 395; vom 21. Januar 1993 V R 30/88, BStBl II 1993, 385; vom 24. September 1987 V R 50/85, BStBl II 1988, 688; BFH-Beschlüsse vom 29. November 2002 V B 119/02, BFH/NV 2003, 518; vom 14. Oktober 2002 V B 9/02, BFH/NV 2003, 213; vom 22. Juli 2014 XI B 29/14, juris).
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(b) Daran gemessen, enthalten die sieben streitgegenständlichen Rechnungen allesamt keine eindeutige und leicht nachprüfbare Leistungsbeschreibung. Bei Kleidungsstücken, auch im Niedrigpreissektor, genügt für eine Leistungsbeschreibung dabei nicht die bloße Angabe einer Gattung (z. B. Hose, Bluse). Notwendig ist vielmehr eine Beschaffenheitsbeschreibung dergestalt, dass die zu einer Identifizierung notwendigen und erforderlichen Merkmale beschrieben werden. Neben den Herstellerangaben bzw. der Angabe einer etwaigen Eigenmarke gehört dazu auch die Benennung von Größe, Farbe, Material, gegebenenfalls Sommer- oder Winterware, Schnittform, z. B. langer oder kurzer Arm, lange oder kurze Hose, Joggingshose etc. (vgl. FG Hamburg, Urteil vom 30. September 2015 5 K 85/12, juris). Die streitgegenständlichen Rechnungen enthalten hingegen lediglich Gattungsbeschreibungen wie Jacken, Pullover, Hosen, Tops, Kleider, Röcke, T-Shirts, Leggins. Aufgrund dieser pauschalen Bezeichnungen ist der konkrete Leistungsbezug, insbesondere die Zuordnung von bestimmter Ware zur entsprechenden Rechnung nicht möglich. Exemplarisch zeigen dies die Rechnungen der B-GmbH vom 15. August 2010 und 30. August 2010, in welchen über genau die gleichen sieben Positionen abgerechnet wird. Aufgrund der bloßen Gattungsbeschreibung ist eine Überprüfung, auch zum Ausschluss von Doppelabrechnungen, nicht möglich. So lassen sich auch entgegen der Darstellung des Antragstellers die im Jahr 2012 fotografierten Blusen keiner der eingereichten Rechnungen aus dem Jahr 2010 eindeutig zuordnen.
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(2) Nach summarischer Prüfung auf Grundlage der dem Gericht vorliegenden Akten scheidet der Vorsteuerabzug auch deshalb aus, weil erhebliche Zweifel daran bestehen, dass den Rechnungen ein tatsächlicher Leistungsaustausch mit dem jeweiligen Rechnungsersteller zugrunde liegt.
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(a) Nach § 15 Abs. 1 Nr. 1 UStG kann ein Unternehmer die gesetzlich geschuldete Steuer für eine sonstige Leistung nur dann als Vorsteuer abziehen, wenn das andere Unternehmen auch tatsächlich eine Leistung für sein Unternehmen erbracht hat. Die Darlegungs- und Beweislast dafür trägt nach bisher ständiger Rechtsprechung der Steuerpflichtige, der den Vorsteuerabzug begehrt (BFH-Urteil vom 27. Juni 1996 V R 51/93, BStBl II 1996, 620; vom 19. April 2007 V R 48/04, BStBl II 2009, 315), FG Hamburg, Beschluss vom 20. November 2012 2 V 264/12, UStB 2013, 114). Nach neuerer Rechtsprechung des EuGH (vgl. EuGH-Urteile vom 13. Februar 2014, C-18/13, Maks Pen, BB 2014, 863 ff., Rn. 26; vom 21. Juni 2012, C-80/11 und C-142/11, C-80/11, C-142/1, Mahagében und Dávid, DStRE 2012, 1336; vom 6. Dezember 2012, C-285/11, Bonik, DStRE 2013, 199,) ist es hingegen in bestimmten Fällen Aufgabe der Steuerverwaltung, (zunächst) konkrete Anhaltspunkte darzulegen, die gegen einen tatsächlichen Leistungsaustausch und für ein "Kennenmüssen" beim Steuerpflichtigen sprechen (vgl. FG Münster, Beschluss vom 12. Dezember 2013 5 V 1934/13 U, EFG 2014, 395). Nach Auffassung des BFH hat jedoch der Steuerpflichtige auch auf Grundlage dieser EuGH-Rechtsprechung das tatsächliche Bewirken der Lieferung nachzuweisen (BFH-Beschlüsse vom 26. Februar 2014 V S 1/14 (PKH) BFH/NV 2014, 917, vom 8. Juli 2015 XI B 5/15 BFH/NV 2015, 1444).
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(b) Auch unter Anwendung letzterer Grundsätze bestehen jedenfalls im summarischen Verfahren erhebliche Zweifel an einem tatsächlichen Leistungsaustausch bezogen auf die eingereichten Rechnungen.
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Nach Aktenlage und Würdigung der präsenten Beweismittel ist zweifelhaft, dass die C-GmbH und die B-GmbH tatsächlich aktiv am Geschäftsverkehr teilnahmen und ihnen die vom Antragsteller behaupteten Verkäufe zuzurechnen sind.
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Bei der C-GmbH sprechen aufgrund der Erkenntnisse der Steuerfahndung D die Gesamtumstände gegen eine am Markt aktiv agierende Gesellschaft: Bereits am 1. Januar 2010 wurde das Umsatzsteuer-Signal durch das zuständige Finanzamt gelöscht. Voranmeldungen gab die C-GmbH nicht mehr ab. Im Rahmen einer Ortsbegehung fand die Steuerfahndung unter dem Firmensitz der C-GmbH, X-Straße ..., D, ein lebloses, inaktives Büro mit ungenutzt wirkenden Geschäftsräumen vor. Personal wurde nicht angetroffen. Auf dem Briefkasten der C-GmbH waren noch vier weitere Firmennamen vorhanden. Nach Auskunft des Hausverwalters hat nie ein Mietvertrag mit der C-GmbH bestanden, sondern lediglich einer mit einer E. Seit dem 1. April 2010 war eine andere GmbH Mieter der Räumlichkeiten. Erkenntnisse über weitere Geschäftsräume hatte die Steuerfahndung nicht. Die Geschäftsführer der C-GmbH F und G waren unter den angegebenen Adressen nicht wohnhaft. Auch der weit gefasste Gegenstand des Unternehmens mit Tätigkeiten in diversen Branchen (Ex- und Import von Waren jeder Art, auch von Textilien, Geschenkartikeln, Haushaltswaren, Schuhen, Handel mit Elektrizität und Gas sowie der Emissionshandel, Beratung und Service im Bereich der Telekommunikation und sonstiger mobiler elektrischer Geräte) sowie die Ermittlungen wegen Verdachts Einbindung in ein Umsatzsteuerkarussell bei zahlreichen Geschäftspartnern der C-GmbH sprechen in der Gesamtschau gegen eine unternehmerische Tätigkeit. Zweifel an den tatsächlichen Feststellungen der Steuerfahndungsstelle D bestehen nach Aktenlage nicht.
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Gleiches gilt aufgrund der Erkenntnisse der Steuerfahndung D für die B-GmbH: Die Geschäftsführer der B-GmbH waren laut Steuerfahndung nicht greifbar. Die Geschäftsführerin H hat einen kanadischen Pass mit Wohnsitz in J und ist in Deutschland steuerlich nicht erfasst. Der Geschäftsführer K konnte unter dem gemeldeten Wohnsitz nicht angetroffen werden. Tatsächliche Erkenntnisse zum Aufenthaltsort der Geschäftsführer liegen nicht vor. Auch am Sitz der B-GmbH gab es kein wirtschaftlich aktives Ladenlokal. Auch das Abhollager in der Y-Straße ..., D, war bis zum 30. März 2010 nicht eröffnet und die Miete nicht entrichtet. Die Umsatzsteuer-Nachschau vom 9. April 2010 ergab keinerlei Hinweise auf Lager- bzw. Geschäftsräume. Der Verwaltung des Lagerraums war die B-GmbH bzw. dessen Geschäftsführer nicht bekannt. Im Rahmen der Besichtigung im September 2010 konnten zwar Textilien vorgezeigt, über die Herkunft, mithin eine Zuordnung zur B-GmbH, keine Aussage erteilt werden. Bereits im März 2011 war die B-GmbH unbekannt verzogen. Durchsuchungen bei der B-GmbH haben keine auf einen Geschäftsbetrieb hindeutenden Vorgänge (Aufzeichnungen, Bestellungen, Visitenkarten, Faxe, Geschäftskorrespondenz, Reklamation oder sonstige Buchführungsunterlagen) zu Tage gefördert. Eine Internetpräsenz war nicht vorhanden. Der zum Umschlag der angeblich bewegten Waren notwendige Fuhrpark war ebenso wenig vorhanden wie Unterlagen über Personal, Speditions- und Transportkosten.
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Diesen Anhaltspunkten für einen fehlenden Leistungsaustausch ist der Antragsteller nicht mithilfe präsenter Beweismittel entgegengetreten. Einen hinreichenden Bezug seines vermeintlichen Wareneinkaufs zu den GmbHs hat er nicht dargetan. Entgegen der Einlassung des Antragstellers ist auch nicht davon auszugehen, dass die C-GmbH und B-GmbH über eine Verkaufsstelle in der Z-Straße ..., L, verfügten. Dagegen sprechen bereits die Ermittlungen der Steuerfahndung D. Firmenschilder der beiden GmbHs seien dort nicht angebracht gewesen. Auch der Vermieter der Immobilie in der Z-Straße habe mitgeteilt, dass weder die C-GmbH noch die B-GmbH jemals dort Mieter gewesen sei. Soweit man den Vortrag des Antragstellers dahingehend versteht, die GmbHs seinen als Untermieter aufgetreten, hat er dies nicht nachgewiesen. Gegen die Annahme von Verkaufsstellen sprechen auch die Handelsregistereintragungen der GmbHs, die keinerlei Zweitniederlassung in L ausweisen. Auch auf den vom Antragsteller eingereichten Rechnungen findet sich kein Hinweis auf eine Tätigkeit der GmbHs in L. Als Geschäftsanschrift werden lediglich die D Adressen genannt. Auf den Rechnungen der B-GmbH findet sich zwar ein Hinweis auf ein Abhollager, jedoch lediglich in der Y-Straße in D. Verbunden mit den Zusätzen: "Zahlungsbedingung: Bar; Lieferbedingungen: Freihaus" sowie teilweise unterschiedlichen Kundennummern (Nummer 00066 bzw. 00084) stützen die Rechnungen vielmehr Zweifel an der tatsächlichen Leistungserbringung durch die B-GmbH. Soweit der Antragsteller Fotos von den vermeintlichen Verkaufsstellen der GmbHs eingereicht hat, sind diese nicht aussagekräftig. Auch auf diesen fehlt es an Merkmalen (Firmenschild, Briefkasten etc.), die einen unmittelbaren Bezug der Räumlichkeiten zu dem GmbHs erkennen lassen.
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Soweit der Antragsteller vorträgt, seitens der B-GmbH mit Herrn M verhandelt zu haben, ergibt sich daraus keinerlei Bezug zur B-GmbH. Ein Handeln für die B-GmbH hat der Antragsteller nicht glaubhaft gemacht. Vielmehr bestehen bereits auf Grundlage seines eigenen Vorbringens Zweifel daran, ob Herr M überhaupt für die B-GmbH hat handeln können. So hat Herr M gegenüber dem Antragsteller gerade keinerlei Rechnungen ausgestellt. Vielmehr soll sein Bruder diese erst im Rahmen von Folgebesuchen erhalten haben, eine Praxis, die besonders bei der behaupteten Barzahlung unüblich ist.
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Auch soweit der Antragsteller vorträgt, für die C-GmbH sei Herr N aufgetreten, ist damit noch keinerlei Leistungsbeziehung mit der C-GmbH nachgewiesen. Anhaltspunkte dafür, dass der N für die C-GmbH gehandelt hat, hat der Antragsteller nicht dargetan. Vielmehr scheint es auch möglich, dass Herr N unter eigenem Namen oder für andere Firmen handelte. So hat die Steuerfahndung D festgestellt, dass Herr N z. B. im Juli 2011 unter der L Adresse ein Einzelunternehmen betrieben hat, zu dem es dort auch ein Firmenschild gab.
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Im Übrigen sind auch die eingereichten Fotos von Ware (Blusen im Geschäft des Antragstellers, ausgebreitete Ware vor Verkaufsstelle in L) nicht aussagekräftig. Die fotografierten Blusen können bereits keiner der streitgegenständlichen Rechnungen zugeordnet werden. Darüber hinaus ist fraglich, warum im Jahr 2012 im Geschäft des Antragsstellers noch im Jahr 2010 bezogene Ware vorhanden sein soll. Die Fotos der Ware in L (vor bzw. in einer Verkaufsstelle) sind aus dem Jahr 2013 und haben bereits deswegen keinerlei Bezug zu den hier in Rede stehenden Rechnungen. Auch ist den Fotos nicht zu entnehmen, dass es sich um eine Verkaufsstelle einer der GmbHs handelt.
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(3) Der Antragsteller kann sich nicht auf Gutglaubensschutz berufen. Unabhängig davon, ob der Antragsteller auf ein bisher nicht durchgeführtes gesondertes Verfahren über Billigkeitsmaßnahmen (§§ 163, 227 AO) zu verweisen ist oder ein solches aufgrund neuerer Tendenzen in der Rechtsprechung des EuGH mit dem Festsetzungsverfahren zu verknüpfen ist (vgl. Vorlagebeschlüsse des BFH vom 6. April 2016 XI R 20/14 und V R 25/15, juris), besteht vorliegend kein berücksichtigungsfähiger Vertrauenstatbestand. Soweit es schon an den Formalien einer Rechnung, wie der hinreichenden Bezeichnung des Leistungsgegenstands fehlt, kommt die Inanspruchnahme von Vertrauensschutz nicht in Betracht. Anders als hinsichtlich der Frage der inhaltlichen Richtigkeit von Rechnungsangaben gibt es keinen Vertrauenstatbestand hinsichtlich objektiv fehlender Angaben (BFH-Urteile vom 8. Oktober 2008 V R 63/07, BFH/NV 2009, 1473; vom 10. November 1994 V R 45/93, BStBl II 1995, 395).
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bb) Ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Bescheide für 2010 über den Gewerbesteuermessbetrag sowie die gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen bestehen ebenfalls nicht. Bei summarischer Prüfung hat der Antragsgegner zu Recht die geltend gemachten Aufwendungen für bezogene Ware nicht zum Betriebsausgabenabzug gemäß § 4 Abs. 4 EStG (i. V. m. § 7 Abs. 1 Satz 1 des Gewerbesteuergesetzes - GewStG) zugelassen.
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Betriebsausgaben sind gemäß § 4 Abs. 4 EStG Aufwendungen, die durch den Betrieb veranlasst sind. Eine betriebliche Veranlassung liegt vor, wenn die Aufwendungen objektiv mit dem Betrieb zusammenhängen und subjektiv dem Betrieb zu dienen bestimmt sind (BFH-Beschluss vom 4. Juli 1990, GrS 2-3/88, BStBl. II 1990, 817 m. w. N.). Der objektive Zusammenhang einer Aufwendung mit dem Betrieb wird regelmäßig dadurch begründet, dass die Leistung, die die Zahlung entgilt, dem Betrieb förderlich ist. Allein die Tatsache, dass eine Leistung dem Betrieb in Rechnung gestellt wird, reicht hingegen für die betriebliche Veranlassung nicht aus. Die Leistung muss auch tatsächlich von dem Rechnungsaussteller erbracht worden sein (BFH-Beschluss vom 6. Oktober 1993, VIII B 122/92, BFH/NV 1994, 173). Die objektive Beweislast für das Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen des Betriebsausgabenabzugs trägt der den Betriebsausgabenabzug begehrende Steuerpflichtige. Nach ständiger Rechtsprechung des BFH sind auch im Aussetzungsverfahren die Regeln über die Verteilung der objektiven Beweislast (Feststellungslast) zu beachten (vgl. BFH-Beschluss vom 24. Mai 1993 V B 33/93, BFH/NV 1994, 133;).
- 54
Daran gemessen ist es zweifelhaft, ob dem Antragsteller die von ihm geltend gemachten Aufwendungen für Fremdleistungen tatsächlich entstanden sind. Nach summarischer Prüfung anhand der Aktenlage bestehen erhebliche Zweifel daran, dass die C-GmbH und die B-GmbH tatsächlich die in Rechnung gestellte Leistung erbracht haben. Die Ausführungen unter 2. b) aa) (2) gelten entsprechend.
- 55
Der Antragsteller kann sich auch nicht auf den Beschluss des BFH vom 21. April 2005 X B 115/04 berufen. Entgegen der Ansicht des Antragstellers hat der BFH in diesem Beschluss explizit festgestellt, dass den Steuerpflichtigen auch dann die Feststellungslast für einen Betriebsausgabenabzug trifft, wenn bei unklaren Verhältnissen dem Steuerpflichtigen nicht nachgewiesen werden kann, dass der Aussteller der Rechnung nicht zugleich Leistungserbringer war. Die bloße Behauptung eines Leistungsbezugs gegebenenfalls von einem Dritten und die Erfassung der Rechnungen durch Verbuchung sind nicht ausreichend und geben auch nicht für eine Schätzung von Betriebsausgaben Anlass.
- 56
d) Eine Aussetzung der Vollziehung wegen unbilliger Härte ist nicht geboten. Nachteile, die über die eigentliche Zahlung hinausgehen und nicht oder schwer wiedergutzumachen wären, oder die Gefährdung der wirtschaftlichen Existenz durch die Vollziehung hat der Antragsteller nicht substantiiert dargetan, sondern wurden lediglich pauschal behauptet.
- 57
3. Der Antragsteller hat nach § 135 Abs. 1 FGO die Kosten des Verfahrens zu tragen. Die Beschwerde ist nach § 128 Abs. 3, § 115 Abs. 2 FGO nicht zuzulassen.
Urteilsbesprechung zu Finanzgericht Hamburg Beschluss, 29. Juli 2016 - 2 V 34/16
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Finanzgericht Hamburg Beschluss, 29. Juli 2016 - 2 V 34/16 zitiert oder wird zitiert von 3 Urteil(en).
(1) Steuern können niedriger festgesetzt werden und einzelne Besteuerungsgrundlagen, die die Steuern erhöhen, können bei der Festsetzung der Steuer unberücksichtigt bleiben, wenn die Erhebung der Steuer nach Lage des einzelnen Falls unbillig wäre. Mit Zustimmung des Steuerpflichtigen kann bei Steuern vom Einkommen zugelassen werden, dass einzelne Besteuerungsgrundlagen, soweit sie die Steuer erhöhen, bei der Steuerfestsetzung erst zu einer späteren Zeit und, soweit sie die Steuer mindern, schon zu einer früheren Zeit berücksichtigt werden.
(2) Eine Billigkeitsmaßnahme nach Absatz 1 kann mit der Steuerfestsetzung verbunden werden, für die sie von Bedeutung ist.
(3) Eine Billigkeitsmaßnahme nach Absatz 1 steht in den Fällen des Absatzes 2 stets unter Vorbehalt des Widerrufs, wenn sie
- 1.
von der Finanzbehörde nicht ausdrücklich als eigenständige Billigkeitsentscheidung ausgesprochen worden ist, - 2.
mit einer Steuerfestsetzung unter Vorbehalt der Nachprüfung nach § 164 verbunden ist oder - 3.
mit einer vorläufigen Steuerfestsetzung nach § 165 verbunden ist und der Grund der Vorläufigkeit auch für die Entscheidung nach Absatz 1 von Bedeutung ist.
(4) Ist eine Billigkeitsmaßnahme nach Absatz 1, die nach Absatz 3 unter Vorbehalt des Widerrufs steht, rechtswidrig, ist sie mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen. § 130 Absatz 3 Satz 1 gilt in diesem Fall nicht.
(1) Schulden und andere Lasten, Betriebsausgaben, Werbungskosten und andere Ausgaben sind steuerlich regelmäßig nicht zu berücksichtigen, wenn der Steuerpflichtige dem Verlangen der Finanzbehörde nicht nachkommt, die Gläubiger oder die Empfänger genau zu benennen. Das Recht der Finanzbehörde, den Sachverhalt zu ermitteln, bleibt unberührt.
(2) § 102 bleibt unberührt.
(1) Durch Erhebung der Klage wird die Vollziehung des angefochtenen Verwaltungsakts vorbehaltlich des Absatzes 5 nicht gehemmt, insbesondere die Erhebung einer Abgabe nicht aufgehalten. Entsprechendes gilt bei Anfechtung von Grundlagenbescheiden für die darauf beruhenden Folgebescheide.
(2) Die zuständige Finanzbehörde kann die Vollziehung ganz oder teilweise aussetzen. Auf Antrag soll die Aussetzung erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Betroffenen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte. Die Aussetzung kann von einer Sicherheitsleistung abhängig gemacht werden. Soweit die Vollziehung eines Grundlagenbescheides ausgesetzt wird, ist auch die Vollziehung eines Folgebescheides auszusetzen. Der Erlass eines Folgebescheides bleibt zulässig. Über eine Sicherheitsleistung ist bei der Aussetzung eines Folgebescheides zu entscheiden, es sei denn, dass bei der Aussetzung der Vollziehung des Grundlagenbescheides die Sicherheitsleistung ausdrücklich ausgeschlossen worden ist. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, tritt an die Stelle der Aussetzung der Vollziehung die Aufhebung der Vollziehung. Bei Steuerbescheiden sind die Aussetzung und die Aufhebung der Vollziehung auf die festgesetzte Steuer, vermindert um die anzurechnenden Steuerabzugsbeträge, um die anzurechnende Körperschaftsteuer und um die festgesetzten Vorauszahlungen, beschränkt; dies gilt nicht, wenn die Aussetzung oder Aufhebung der Vollziehung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint.
(3) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die Vollziehung ganz oder teilweise aussetzen; Absatz 2 Satz 2 bis 6 und § 100 Abs. 2 Satz 2 gelten sinngemäß. Der Antrag kann schon vor Erhebung der Klage gestellt werden. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, kann das Gericht ganz oder teilweise die Aufhebung der Vollziehung, auch gegen Sicherheit, anordnen. Absatz 2 Satz 8 gilt entsprechend. In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.
(4) Der Antrag nach Absatz 3 ist nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn
- 1.
die Finanzbehörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder - 2.
eine Vollstreckung droht.
(5) Durch Erhebung der Klage gegen die Untersagung des Gewerbebetriebes oder der Berufsausübung wird die Vollziehung des angefochtenen Verwaltungsakts gehemmt. Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen hat, kann die hemmende Wirkung durch besondere Anordnung ganz oder zum Teil beseitigen, wenn sie es im öffentlichen Interesse für geboten hält; sie hat das öffentliche Interesse schriftlich zu begründen. Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die hemmende Wirkung wiederherstellen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Verwaltungsakts bestehen. In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.
(6) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach den Absätzen 3 und 5 Satz 3 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.
(7) Lehnt die Behörde die Aussetzung der Vollziehung ab, kann das Gericht nur nach den Absätzen 3 und 5 Satz 3 angerufen werden.
Soweit dieses Gesetz keine Bestimmungen über das Verfahren enthält, sind das Gerichtsverfassungsgesetz und, soweit die grundsätzlichen Unterschiede der beiden Verfahrensarten es nicht ausschließen, die Zivilprozessordnung einschließlich § 278 Absatz 5 und § 278a sinngemäß anzuwenden; Buch 6 der Zivilprozessordnung ist nicht anzuwenden. Die Vorschriften des Siebzehnten Titels des Gerichtsverfassungsgesetzes sind mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass an die Stelle des Oberlandesgerichts und des Bundesgerichtshofs der Bundesfinanzhof und an die Stelle der Zivilprozessordnung die Finanzgerichtsordnung tritt; die Vorschriften über das Verfahren im ersten Rechtszug sind entsprechend anzuwenden.
(1) Der Unternehmer kann die folgenden Vorsteuerbeträge abziehen:
- 1.
die gesetzlich geschuldete Steuer für Lieferungen und sonstige Leistungen, die von einem anderen Unternehmer für sein Unternehmen ausgeführt worden sind. Die Ausübung des Vorsteuerabzugs setzt voraus, dass der Unternehmer eine nach den §§ 14, 14a ausgestellte Rechnung besitzt. Soweit der gesondert ausgewiesene Steuerbetrag auf eine Zahlung vor Ausführung dieser Umsätze entfällt, ist er bereits abziehbar, wenn die Rechnung vorliegt und die Zahlung geleistet worden ist; - 2.
die entstandene Einfuhrumsatzsteuer für Gegenstände, die für sein Unternehmen nach § 1 Absatz 1 Nummer 4 eingeführt worden sind; - 3.
die Steuer für den innergemeinschaftlichen Erwerb von Gegenständen für sein Unternehmen, wenn der innergemeinschaftliche Erwerb nach § 3d Satz 1 im Inland bewirkt wird; - 4.
die Steuer für Leistungen im Sinne des § 13b Absatz 1 und 2, die für sein Unternehmen ausgeführt worden sind. Soweit die Steuer auf eine Zahlung vor Ausführung dieser Leistungen entfällt, ist sie abziehbar, wenn die Zahlung geleistet worden ist; - 5.
die nach § 13a Abs. 1 Nr. 6 geschuldete Steuer für Umsätze, die für sein Unternehmen ausgeführt worden sind.
(1a) Nicht abziehbar sind Vorsteuerbeträge, die auf Aufwendungen, für die das Abzugsverbot des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 bis 4, 7 oder des § 12 Nr. 1 des Einkommensteuergesetzes gilt, entfallen. Dies gilt nicht für Bewirtungsaufwendungen, soweit § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 des Einkommensteuergesetzes einen Abzug angemessener und nachgewiesener Aufwendungen ausschließt.
(1b) Verwendet der Unternehmer ein Grundstück sowohl für Zwecke seines Unternehmens als auch für Zwecke, die außerhalb des Unternehmens liegen, oder für den privaten Bedarf seines Personals, ist die Steuer für die Lieferungen, die Einfuhr und den innergemeinschaftlichen Erwerb sowie für die sonstigen Leistungen im Zusammenhang mit diesem Grundstück vom Vorsteuerabzug ausgeschlossen, soweit sie nicht auf die Verwendung des Grundstücks für Zwecke des Unternehmens entfällt. Bei Berechtigungen, für die die Vorschriften des bürgerlichen Rechts über Grundstücke gelten, und bei Gebäuden auf fremdem Grund und Boden ist Satz 1 entsprechend anzuwenden.
(2) Vom Vorsteuerabzug ausgeschlossen ist die Steuer für die Lieferungen, die Einfuhr und den innergemeinschaftlichen Erwerb von Gegenständen sowie für die sonstigen Leistungen, die der Unternehmer zur Ausführung folgender Umsätze verwendet:
- 1.
steuerfreie Umsätze; - 2.
Umsätze im Ausland, die steuerfrei wären, wenn sie im Inland ausgeführt würden.
(3) Der Ausschluss vom Vorsteuerabzug nach Absatz 2 tritt nicht ein, wenn die Umsätze
- 1.
in den Fällen des Absatzes 2 Nr. 1 - a)
nach § 4 Nr. 1 bis 7, § 25 Abs. 2 oder nach den in § 26 Abs. 5 bezeichneten Vorschriften steuerfrei sind oder - b)
nach § 4 Nummer 8 Buchstabe a bis g, Nummer 10 oder Nummer 11 steuerfrei sind und sich unmittelbar auf Gegenstände beziehen, die in das Drittlandsgebiet ausgeführt werden;
- 2.
in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nr. 2 - a)
nach § 4 Nr. 1 bis 7, § 25 Abs. 2 oder nach den in § 26 Abs. 5 bezeichneten Vorschriften steuerfrei wären oder - b)
nach § 4 Nummer 8 Buchstabe a bis g, Nummer 10 oder Nummer 11 steuerfrei wären und der Leistungsempfänger im Drittlandsgebiet ansässig ist oder diese Umsätze sich unmittelbar auf Gegenstände beziehen, die in das Drittlandsgebiet ausgeführt werden.
(4) Verwendet der Unternehmer einen für sein Unternehmen gelieferten, eingeführten oder innergemeinschaftlich erworbenen Gegenstand oder eine von ihm in Anspruch genommene sonstige Leistung nur zum Teil zur Ausführung von Umsätzen, die den Vorsteuerabzug ausschließen, so ist der Teil der jeweiligen Vorsteuerbeträge nicht abziehbar, der den zum Ausschluss vom Vorsteuerabzug führenden Umsätzen wirtschaftlich zuzurechnen ist. Der Unternehmer kann die nicht abziehbaren Teilbeträge im Wege einer sachgerechten Schätzung ermitteln. Eine Ermittlung des nicht abziehbaren Teils der Vorsteuerbeträge nach dem Verhältnis der Umsätze, die den Vorsteuerabzug ausschließen, zu den Umsätzen, die zum Vorsteuerabzug berechtigen, ist nur zulässig, wenn keine andere wirtschaftliche Zurechnung möglich ist. In den Fällen des Absatzes 1b gelten die Sätze 1 bis 3 entsprechend.
(4a) Für Fahrzeuglieferer (§ 2a) gelten folgende Einschränkungen des Vorsteuerabzugs:
- 1.
Abziehbar ist nur die auf die Lieferung, die Einfuhr oder den innergemeinschaftlichen Erwerb des neuen Fahrzeugs entfallende Steuer. - 2.
Die Steuer kann nur bis zu dem Betrag abgezogen werden, der für die Lieferung des neuen Fahrzeugs geschuldet würde, wenn die Lieferung nicht steuerfrei wäre. - 3.
Die Steuer kann erst in dem Zeitpunkt abgezogen werden, in dem der Fahrzeuglieferer die innergemeinschaftliche Lieferung des neuen Fahrzeugs ausführt.
(4b) Für Unternehmer, die nicht im Gemeinschaftsgebiet ansässig sind und die nur Steuer nach § 13b Absatz 5, nur Steuer nach § 13b Absatz 5 und § 13a Absatz 1 Nummer 1 in Verbindung mit § 14c Absatz 1 oder nur Steuer nach § 13b Absatz 5 und § 13a Absatz 1 Nummer 4 schulden, gelten die Einschränkungen des § 18 Absatz 9 Satz 5 und 6 entsprechend.
(5) Das Bundesministerium der Finanzen kann mit Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung nähere Bestimmungen darüber treffen,
- 1.
in welchen Fällen und unter welchen Voraussetzungen zur Vereinfachung des Besteuerungsverfahrens für den Vorsteuerabzug auf eine Rechnung im Sinne des § 14 oder auf einzelne Angaben in der Rechnung verzichtet werden kann, - 2.
unter welchen Voraussetzungen, für welchen Besteuerungszeitraum und in welchem Umfang zur Vereinfachung oder zur Vermeidung von Härten in den Fällen, in denen ein anderer als der Leistungsempfänger ein Entgelt gewährt (§ 10 Abs. 1 Satz 3), der andere den Vorsteuerabzug in Anspruch nehmen kann, und - 3.
wann in Fällen von geringer steuerlicher Bedeutung zur Vereinfachung oder zur Vermeidung von Härten bei der Aufteilung der Vorsteuerbeträge (Absatz 4) Umsätze, die den Vorsteuerabzug ausschließen, unberücksichtigt bleiben können oder von der Zurechnung von Vorsteuerbeträgen zu diesen Umsätzen abgesehen werden kann.
(1) Rechnung ist jedes Dokument, mit dem über eine Lieferung oder sonstige Leistung abgerechnet wird, gleichgültig, wie dieses Dokument im Geschäftsverkehr bezeichnet wird. Die Echtheit der Herkunft der Rechnung, die Unversehrtheit ihres Inhalts und ihre Lesbarkeit müssen gewährleistet werden. Echtheit der Herkunft bedeutet die Sicherheit der Identität des Rechnungsausstellers. Unversehrtheit des Inhalts bedeutet, dass die nach diesem Gesetz erforderlichen Angaben nicht geändert wurden. Jeder Unternehmer legt fest, in welcher Weise die Echtheit der Herkunft, die Unversehrtheit des Inhalts und die Lesbarkeit der Rechnung gewährleistet werden. Dies kann durch jegliche innerbetriebliche Kontrollverfahren erreicht werden, die einen verlässlichen Prüfpfad zwischen Rechnung und Leistung schaffen können. Rechnungen sind auf Papier oder vorbehaltlich der Zustimmung des Empfängers elektronisch zu übermitteln. Eine elektronische Rechnung ist eine Rechnung, die in einem elektronischen Format ausgestellt und empfangen wird.
(2) Führt der Unternehmer eine Lieferung oder eine sonstige Leistung nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 aus, gilt Folgendes:
- 1.
führt der Unternehmer eine steuerpflichtige Werklieferung (§ 3 Abs. 4 Satz 1) oder sonstige Leistung im Zusammenhang mit einem Grundstück aus, ist er verpflichtet, innerhalb von sechs Monaten nach Ausführung der Leistung eine Rechnung auszustellen; - 2.
führt der Unternehmer eine andere als die in Nummer 1 genannte Leistung aus, ist er berechtigt, eine Rechnung auszustellen. Soweit er einen Umsatz an einen anderen Unternehmer für dessen Unternehmen oder an eine juristische Person, die nicht Unternehmer ist, ausführt, ist er verpflichtet, innerhalb von sechs Monaten nach Ausführung der Leistung eine Rechnung auszustellen. Eine Verpflichtung zur Ausstellung einer Rechnung besteht nicht, wenn der Umsatz nach § 4 Nummer 8 bis 29 steuerfrei ist. § 14a bleibt unberührt.
(3) Unbeschadet anderer nach Absatz 1 zulässiger Verfahren gelten bei einer elektronischen Rechnung die Echtheit der Herkunft und die Unversehrtheit des Inhalts als gewährleistet durch
- 1.
eine qualifizierte elektronische Signatur oder - 2.
elektronischen Datenaustausch (EDI) nach Artikel 2 der Empfehlung 94/820/EG der Kommission vom 19. Oktober 1994 über die rechtlichen Aspekte des elektronischen Datenaustausches (ABl. L 338 vom 28.12.1994, S. 98), wenn in der Vereinbarung über diesen Datenaustausch der Einsatz von Verfahren vorgesehen ist, die die Echtheit der Herkunft und die Unversehrtheit der Daten gewährleisten.
(4) Eine Rechnung muss folgende Angaben enthalten:
- 1.
den vollständigen Namen und die vollständige Anschrift des leistenden Unternehmers und des Leistungsempfängers, - 2.
die dem leistenden Unternehmer vom Finanzamt erteilte Steuernummer oder die ihm vom Bundeszentralamt für Steuern erteilte Umsatzsteuer-Identifikationsnummer, - 3.
das Ausstellungsdatum, - 4.
eine fortlaufende Nummer mit einer oder mehreren Zahlenreihen, die zur Identifizierung der Rechnung vom Rechnungsaussteller einmalig vergeben wird (Rechnungsnummer), - 5.
die Menge und die Art (handelsübliche Bezeichnung) der gelieferten Gegenstände oder den Umfang und die Art der sonstigen Leistung, - 6.
den Zeitpunkt der Lieferung oder sonstigen Leistung; in den Fällen des Absatzes 5 Satz 1 den Zeitpunkt der Vereinnahmung des Entgelts oder eines Teils des Entgelts, sofern der Zeitpunkt der Vereinnahmung feststeht und nicht mit dem Ausstellungsdatum der Rechnung übereinstimmt, - 7.
das nach Steuersätzen und einzelnen Steuerbefreiungen aufgeschlüsselte Entgelt für die Lieferung oder sonstige Leistung (§ 10) sowie jede im Voraus vereinbarte Minderung des Entgelts, sofern sie nicht bereits im Entgelt berücksichtigt ist, - 8.
den anzuwendenden Steuersatz sowie den auf das Entgelt entfallenden Steuerbetrag oder im Fall einer Steuerbefreiung einen Hinweis darauf, dass für die Lieferung oder sonstige Leistung eine Steuerbefreiung gilt, - 9.
in den Fällen des § 14b Abs. 1 Satz 5 einen Hinweis auf die Aufbewahrungspflicht des Leistungsempfängers und - 10.
in den Fällen der Ausstellung der Rechnung durch den Leistungsempfänger oder durch einen von ihm beauftragten Dritten gemäß Absatz 2 Satz 2 die Angabe „Gutschrift”.
(5) Vereinnahmt der Unternehmer das Entgelt oder einen Teil des Entgelts für eine noch nicht ausgeführte Lieferung oder sonstige Leistung, gelten die Absätze 1 bis 4 sinngemäß. Wird eine Endrechnung erteilt, sind in ihr die vor Ausführung der Lieferung oder sonstigen Leistung vereinnahmten Teilentgelte und die auf sie entfallenden Steuerbeträge abzusetzen, wenn über die Teilentgelte Rechnungen im Sinne der Absätze 1 bis 4 ausgestellt worden sind.
(6) Das Bundesministerium der Finanzen kann mit Zustimmung des Bundesrates zur Vereinfachung des Besteuerungsverfahrens durch Rechtsverordnung bestimmen, in welchen Fällen und unter welchen Voraussetzungen
- 1.
Dokumente als Rechnungen anerkannt werden können, - 2.
die nach Absatz 4 erforderlichen Angaben in mehreren Dokumenten enthalten sein können, - 3.
Rechnungen bestimmte Angaben nach Absatz 4 nicht enthalten müssen, - 4.
eine Verpflichtung des Unternehmers zur Ausstellung von Rechnungen mit gesondertem Steuerausweis (Absatz 4) entfällt oder - 5.
Rechnungen berichtigt werden können.
(7) Führt der Unternehmer einen Umsatz im Inland aus, für den der Leistungsempfänger die Steuer nach § 13b schuldet, und hat der Unternehmer im Inland weder seinen Sitz noch seine Geschäftsleitung, eine Betriebsstätte, von der aus der Umsatz ausgeführt wird oder die an der Erbringung dieses Umsatzes beteiligt ist, oder in Ermangelung eines Sitzes seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland, so gelten abweichend von den Absätzen 1 bis 6 für die Rechnungserteilung die Vorschriften des Mitgliedstaats, in dem der Unternehmer seinen Sitz, seine Geschäftsleitung, eine Betriebsstätte, von der aus der Umsatz ausgeführt wird, oder in Ermangelung eines Sitzes seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat. Satz 1 gilt nicht, wenn eine Gutschrift gemäß Absatz 2 Satz 2 vereinbart worden ist. Nimmt der Unternehmer in einem anderen Mitgliedstaat an einem der besonderen Besteuerungsverfahren entsprechend Titel XII Kapitel 6 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (ABl. L 347 vom 11.12.2006, S. 1) in der jeweils gültigen Fassung teil, so gelten für die in den besonderen Besteuerungsverfahren zu erklärenden Umsätze abweichend von den Absätzen 1 bis 6 für die Rechnungserteilung die Vorschriften des Mitgliedstaates, in dem der Unternehmer seine Teilnahme anzeigt.
(1) Hat der Unternehmer seinen Sitz, seine Geschäftsleitung, eine Betriebsstätte, von der aus der Umsatz ausgeführt wird, oder in Ermangelung eines Sitzes seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland und führt er einen Umsatz in einem anderen Mitgliedstaat aus, an dem eine Betriebsstätte in diesem Mitgliedstaat nicht beteiligt ist, so ist er zur Ausstellung einer Rechnung mit der Angabe „Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers“ verpflichtet, wenn die Steuer in dem anderen Mitgliedstaat von dem Leistungsempfänger geschuldet wird und keine Gutschrift gemäß § 14 Absatz 2 Satz 2 vereinbart worden ist. Führt der Unternehmer eine sonstige Leistung im Sinne des § 3a Absatz 2 in einem anderen Mitgliedstaat aus, so ist die Rechnung bis zum fünfzehnten Tag des Monats, der auf den Monat folgt, in dem der Umsatz ausgeführt worden ist, auszustellen. In dieser Rechnung sind die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer des Unternehmers und die des Leistungsempfängers anzugeben. Wird eine Abrechnung durch Gutschrift gemäß § 14 Absatz 2 Satz 2 über eine sonstige Leistung im Sinne des § 3a Absatz 2 vereinbart, die im Inland ausgeführt wird und für die der Leistungsempfänger die Steuer nach § 13b Absatz 1 und 5 schuldet, sind die Sätze 2 und 3 und Absatz 5 entsprechend anzuwenden.
(2) Führt der Unternehmer eine Lieferung im Sinne des § 3c Absatz 1 im Inland aus, ist er zur Ausstellung einer Rechnung verpflichtet. Satz 1 gilt nicht, wenn der Unternehmer an dem besonderen Besteuerungsverfahren nach § 18j teilnimmt.
(3) Führt der Unternehmer eine innergemeinschaftliche Lieferung aus, ist er zur Ausstellung einer Rechnung bis zum fünfzehnten Tag des Monats, der auf den Monat folgt, in dem der Umsatz ausgeführt worden ist, verpflichtet. In der Rechnung sind auch die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer des Unternehmers und die des Leistungsempfängers anzugeben. Satz 1 gilt auch für Fahrzeuglieferer (§ 2a). Satz 2 gilt nicht in den Fällen der §§ 1b und 2a.
(4) Eine Rechnung über die innergemeinschaftliche Lieferung eines neuen Fahrzeugs muss auch die in § 1b Abs. 2 und 3 bezeichneten Merkmale enthalten. Das gilt auch in den Fällen des § 2a.
(5) Führt der Unternehmer eine Leistung im Sinne des § 13b Absatz 2 aus, für die der Leistungsempfänger nach § 13b Absatz 5 die Steuer schuldet, ist er zur Ausstellung einer Rechnung mit der Angabe „Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers“ verpflichtet; Absatz 1 bleibt unberührt. Die Vorschrift über den gesonderten Steuerausweis in einer Rechnung nach § 14 Absatz 4 Satz 1 Nummer 8 wird nicht angewendet.
(6) In den Fällen der Besteuerung von Reiseleistungen nach § 25 hat die Rechnung die Angabe „Sonderregelung für Reisebüros“ und in den Fällen der Differenzbesteuerung nach § 25a die Angabe „Gebrauchtgegenstände/Sonderregelung“, „Kunstgegenstände/Sonderregelung“ oder „Sammlungsstücke und Antiquitäten/Sonderregelung“ zu enthalten. In den Fällen des § 25 Abs. 3 und des § 25a Abs. 3 und 4 findet die Vorschrift über den gesonderten Steuerausweis in einer Rechnung (§ 14 Abs. 4 Satz 1 Nr. 8) keine Anwendung.
(7) Wird in einer Rechnung über eine Lieferung im Sinne des § 25b Abs. 2 abgerechnet, ist auch auf das Vorliegen eines innergemeinschaftlichen Dreiecksgeschäfts und die Steuerschuldnerschaft des letzten Abnehmers hinzuweisen. Dabei sind die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer des Unternehmers und die des Leistungsempfängers anzugeben. Die Vorschrift über den gesonderten Steuerausweis in einer Rechnung (§ 14 Abs. 4 Satz 1 Nr. 8) findet keine Anwendung.
(1) Rechnung ist jedes Dokument, mit dem über eine Lieferung oder sonstige Leistung abgerechnet wird, gleichgültig, wie dieses Dokument im Geschäftsverkehr bezeichnet wird. Die Echtheit der Herkunft der Rechnung, die Unversehrtheit ihres Inhalts und ihre Lesbarkeit müssen gewährleistet werden. Echtheit der Herkunft bedeutet die Sicherheit der Identität des Rechnungsausstellers. Unversehrtheit des Inhalts bedeutet, dass die nach diesem Gesetz erforderlichen Angaben nicht geändert wurden. Jeder Unternehmer legt fest, in welcher Weise die Echtheit der Herkunft, die Unversehrtheit des Inhalts und die Lesbarkeit der Rechnung gewährleistet werden. Dies kann durch jegliche innerbetriebliche Kontrollverfahren erreicht werden, die einen verlässlichen Prüfpfad zwischen Rechnung und Leistung schaffen können. Rechnungen sind auf Papier oder vorbehaltlich der Zustimmung des Empfängers elektronisch zu übermitteln. Eine elektronische Rechnung ist eine Rechnung, die in einem elektronischen Format ausgestellt und empfangen wird.
(2) Führt der Unternehmer eine Lieferung oder eine sonstige Leistung nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 aus, gilt Folgendes:
- 1.
führt der Unternehmer eine steuerpflichtige Werklieferung (§ 3 Abs. 4 Satz 1) oder sonstige Leistung im Zusammenhang mit einem Grundstück aus, ist er verpflichtet, innerhalb von sechs Monaten nach Ausführung der Leistung eine Rechnung auszustellen; - 2.
führt der Unternehmer eine andere als die in Nummer 1 genannte Leistung aus, ist er berechtigt, eine Rechnung auszustellen. Soweit er einen Umsatz an einen anderen Unternehmer für dessen Unternehmen oder an eine juristische Person, die nicht Unternehmer ist, ausführt, ist er verpflichtet, innerhalb von sechs Monaten nach Ausführung der Leistung eine Rechnung auszustellen. Eine Verpflichtung zur Ausstellung einer Rechnung besteht nicht, wenn der Umsatz nach § 4 Nummer 8 bis 29 steuerfrei ist. § 14a bleibt unberührt.
(3) Unbeschadet anderer nach Absatz 1 zulässiger Verfahren gelten bei einer elektronischen Rechnung die Echtheit der Herkunft und die Unversehrtheit des Inhalts als gewährleistet durch
- 1.
eine qualifizierte elektronische Signatur oder - 2.
elektronischen Datenaustausch (EDI) nach Artikel 2 der Empfehlung 94/820/EG der Kommission vom 19. Oktober 1994 über die rechtlichen Aspekte des elektronischen Datenaustausches (ABl. L 338 vom 28.12.1994, S. 98), wenn in der Vereinbarung über diesen Datenaustausch der Einsatz von Verfahren vorgesehen ist, die die Echtheit der Herkunft und die Unversehrtheit der Daten gewährleisten.
(4) Eine Rechnung muss folgende Angaben enthalten:
- 1.
den vollständigen Namen und die vollständige Anschrift des leistenden Unternehmers und des Leistungsempfängers, - 2.
die dem leistenden Unternehmer vom Finanzamt erteilte Steuernummer oder die ihm vom Bundeszentralamt für Steuern erteilte Umsatzsteuer-Identifikationsnummer, - 3.
das Ausstellungsdatum, - 4.
eine fortlaufende Nummer mit einer oder mehreren Zahlenreihen, die zur Identifizierung der Rechnung vom Rechnungsaussteller einmalig vergeben wird (Rechnungsnummer), - 5.
die Menge und die Art (handelsübliche Bezeichnung) der gelieferten Gegenstände oder den Umfang und die Art der sonstigen Leistung, - 6.
den Zeitpunkt der Lieferung oder sonstigen Leistung; in den Fällen des Absatzes 5 Satz 1 den Zeitpunkt der Vereinnahmung des Entgelts oder eines Teils des Entgelts, sofern der Zeitpunkt der Vereinnahmung feststeht und nicht mit dem Ausstellungsdatum der Rechnung übereinstimmt, - 7.
das nach Steuersätzen und einzelnen Steuerbefreiungen aufgeschlüsselte Entgelt für die Lieferung oder sonstige Leistung (§ 10) sowie jede im Voraus vereinbarte Minderung des Entgelts, sofern sie nicht bereits im Entgelt berücksichtigt ist, - 8.
den anzuwendenden Steuersatz sowie den auf das Entgelt entfallenden Steuerbetrag oder im Fall einer Steuerbefreiung einen Hinweis darauf, dass für die Lieferung oder sonstige Leistung eine Steuerbefreiung gilt, - 9.
in den Fällen des § 14b Abs. 1 Satz 5 einen Hinweis auf die Aufbewahrungspflicht des Leistungsempfängers und - 10.
in den Fällen der Ausstellung der Rechnung durch den Leistungsempfänger oder durch einen von ihm beauftragten Dritten gemäß Absatz 2 Satz 2 die Angabe „Gutschrift”.
(5) Vereinnahmt der Unternehmer das Entgelt oder einen Teil des Entgelts für eine noch nicht ausgeführte Lieferung oder sonstige Leistung, gelten die Absätze 1 bis 4 sinngemäß. Wird eine Endrechnung erteilt, sind in ihr die vor Ausführung der Lieferung oder sonstigen Leistung vereinnahmten Teilentgelte und die auf sie entfallenden Steuerbeträge abzusetzen, wenn über die Teilentgelte Rechnungen im Sinne der Absätze 1 bis 4 ausgestellt worden sind.
(6) Das Bundesministerium der Finanzen kann mit Zustimmung des Bundesrates zur Vereinfachung des Besteuerungsverfahrens durch Rechtsverordnung bestimmen, in welchen Fällen und unter welchen Voraussetzungen
- 1.
Dokumente als Rechnungen anerkannt werden können, - 2.
die nach Absatz 4 erforderlichen Angaben in mehreren Dokumenten enthalten sein können, - 3.
Rechnungen bestimmte Angaben nach Absatz 4 nicht enthalten müssen, - 4.
eine Verpflichtung des Unternehmers zur Ausstellung von Rechnungen mit gesondertem Steuerausweis (Absatz 4) entfällt oder - 5.
Rechnungen berichtigt werden können.
(7) Führt der Unternehmer einen Umsatz im Inland aus, für den der Leistungsempfänger die Steuer nach § 13b schuldet, und hat der Unternehmer im Inland weder seinen Sitz noch seine Geschäftsleitung, eine Betriebsstätte, von der aus der Umsatz ausgeführt wird oder die an der Erbringung dieses Umsatzes beteiligt ist, oder in Ermangelung eines Sitzes seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland, so gelten abweichend von den Absätzen 1 bis 6 für die Rechnungserteilung die Vorschriften des Mitgliedstaats, in dem der Unternehmer seinen Sitz, seine Geschäftsleitung, eine Betriebsstätte, von der aus der Umsatz ausgeführt wird, oder in Ermangelung eines Sitzes seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat. Satz 1 gilt nicht, wenn eine Gutschrift gemäß Absatz 2 Satz 2 vereinbart worden ist. Nimmt der Unternehmer in einem anderen Mitgliedstaat an einem der besonderen Besteuerungsverfahren entsprechend Titel XII Kapitel 6 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (ABl. L 347 vom 11.12.2006, S. 1) in der jeweils gültigen Fassung teil, so gelten für die in den besonderen Besteuerungsverfahren zu erklärenden Umsätze abweichend von den Absätzen 1 bis 6 für die Rechnungserteilung die Vorschriften des Mitgliedstaates, in dem der Unternehmer seine Teilnahme anzeigt.
Tatbestand
- 1
-
I. Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin) bezog Reinigungsleistungen von der Firma S. S erteilte über ihre Leistungen Rechnungen mit gesondertem Steuerausweis, obwohl sie nicht über eine Steuernummer verfügte. Als Steuernummer enthielten die Rechnungen die Angabe "75/180 Wv", eine Kennzeichnung, die das Finanzamt B unter der Angabe "SteuerNr./Aktenzeichen" im Schriftverkehr mit S zur Erteilung einer Steuernummer verwendet hatte. Die Rechnungen der S enthielten weiter den Zusatz "Finanzamt B".
- 2
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Der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt --(FA--) erkannte den von der Klägerin aus den Rechnungen der S geltend gemachten Vorsteuerabzug nicht an und setzte die Umsatzsteuer für das Streitjahr 2006 entsprechend höher fest. Das FA wies den Einspruch zurück, weil die Rechnungen keine Steuernummer enthielten und auch nach Vertrauensschutzgrundsätzen der Vorsteuerabzug nicht zu gewähren sei.
- 3
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Demgegenüber gab das Finanzgericht (FG) der Klage statt. Zwar setze der Vorsteuerabzug eine ordnungsgemäße Rechnung voraus, wofür die Steuernummer des Leistenden anzugeben sei. Selbst wenn die Kennzeichnung "75/180 Wv" keine "Steuernummer" sei, stehe der Klägerin im Hinblick auf den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit der Vorsteuerabzug aus den Rechnungen der S zu, da dies für die Klägerin nicht erkennbar gewesen sei und das Finanzamt B selbst diese Kennzeichnung im Schriftverkehr mit der Leistenden, S, verwendet habe. Die Klägerin sei nicht verpflichtet gewesen, Auskünfte bei der Finanzverwaltung einzuholen.
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Das Urteil des FG ist in "Entscheidungen der Finanzgerichte" (EFG) 2009, 798 veröffentlicht.
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Mit seiner Revision rügt das FA Verletzung materiellen Rechts. Die Steuernummer sei zwingend in der Rechnung anzugeben. Das FG habe eine ihm nicht zustehende Billigkeitsentscheidung getroffen.
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Das FA beantragt,
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das Urteil des FG aufzuheben und die Klage abzuweisen.
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Die Klägerin beantragt,
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die Revision zurückzuweisen.
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Bei der Zeichenfolge "75/180 Wv" handele es sich um eine Steuernummer, da sie geeignet und dazu bestimmt sei, den Steuerpflichtigen zu identifizieren. Das FA habe durch die Verwendung dieser Zeichenfolge einen Vertrauenstatbestand gesetzt. Das FA könne sich auf das Fehlen einer Steuernummer zumindest nicht berufen, da ein widersprüchliches Verhalten vorliege. Da das Finanzamt B dem leistenden Unternehmer keine andere Steuernummer erteilt habe, könne sich die Finanzverwaltung gegenüber ihr, der Leistungsempfängerin, nicht darauf berufen, dass es sich bei der Zeichenfolge nicht um eine Steuernummer handele. Es sei ihr, der Klägerin, nicht zuzumuten, sich mit Detailfragen des Aufbaus von Steuernummern beschäftigen zu müssen.
Entscheidungsgründe
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II. Die Revision des FA ist begründet. Das Urteil des FG ist aufzuheben und die Klage abzuweisen (§ 126 Abs. 3 Nr. 2 der Finanzgerichtsordnung --FGO--). Die Rechnungen der S berechtigen nicht zum Vorsteuerabzug, da sie nicht die Steuernummer des Leistenden enthalten.
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1. Nach § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 2 des Umsatzsteuergesetzes 2005 (UStG) setzt der Vorsteuerabzug voraus, dass der Unternehmer eine nach den §§ 14, 14a UStG ausgestellte Rechnung besitzt. Dies erfordert, dass die dem Unternehmer erteilte Rechnung den Anforderungen des § 14 Abs. 4 UStG entspricht. Diese Vorschriften beruhen auf Art. 18 Abs. 1 Buchst. a und Art. 22 Abs. 3 Buchst. b der Sechsten Richtlinie des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern 77/388/EWG (Richtlinie 77/388/EWG). Nach Art. 18 Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie 77/388/EWG muss der Steuerpflichtige, um das Recht auf Vorsteuerabzug ausüben zu können, eine nach Art. 22 Abs. 3 dieser Richtlinie ausgestellte Rechnung besitzen. Nach Art. 22 Abs. 3 Buchst. b dritter Gedankenstrich der Richtlinie 77/388/EWG hat die Rechnung die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer zu enthalten, unter der der Steuerpflichtige die Lieferung von Gegenständen oder Dienstleistungen bewirkt hat. Nach Art. 22 Abs. 9 Buchst. e der Richtlinie 77/388/EWG kann in der Rechnung statt der Umsatzsteuer-Identifikationsnummer auch eine Steuerregisternummer angegeben werden.
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2. Der Vorsteuerabzug setzt nach § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 2 UStG die Ordnungsmäßigkeit der Rechnung voraus und verlangt daher u.a., dass die Rechnung gemäß § 14 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 UStG entweder eine dem leistenden Unternehmer erteilte Steuernummer oder dessen Umsatzsteuer-Identifikationsnummer enthält (Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 23. September 2009 II R 66/07, BFHE 227, 212, BStBl II 2010, 712, unter II.1.).
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3. Fehlen die für den Vorsteuerabzug nach § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UStG erforderlichen Rechnungsangaben oder sind sie unzutreffend, besteht nach Satz 2 dieser Vorschrift für den Leistungsempfänger kein Anspruch auf Vorsteuerabzug (Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union --EuGH-- vom 15. Juli 2010 C-368/09, Pannon Gép, Deutsches Steuerrecht --DStR-- 2010, 1475 RandNr. 43 sowie BFH-Urteile vom 27. Juli 2000 V R 55/99, BFHE 193, 156, BStBl II 2001, 426; vom 8. Oktober 2008 V R 59/07, BFHE 222, 189, BStBl II 2009, 218; vom 17. Dezember 2008 XI R 62/07, BFHE 223, 535, BStBl II 2009, 432; vom 30. April 2009 V R 15/07, BFHE 225, 254, BStBl II 2009, 744; in BFHE 227, 212, BStBl II 2010, 712, unter II.1.). Etwas anderes gilt nur für den --hier nicht vorliegenden Fall-- der lediglich betragsmäßig unzutreffenden Rechnung (BFH-Urteil vom 19. November 2009 V R 41/08, BFHE 227, 521, BFH/NV 2010, 562, Leitsatz 1).
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4. Das Urteil des FG entspricht nicht den vorstehenden Grundsätzen und war daher aufzuheben. Die Sache ist spruchreif und die Klage abzuweisen.
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Steuernummer ist die dem Steuerpflichtigen zur verwaltungstechnischen Erfassung und der Durchführung des Besteuerungsverfahrens erteilte und mitgeteilte Nummer (vgl. § 8 der Buchungsordnung der Finanzämter, BStBl I 1993, 562). Bei der Rechnungsangabe "75/180 Wv" handelte es sich weder um eine der Firma S erteilte Steuernummer noch um eine diesem Unternehmer erteilte Umsatzsteuer-Identifikationsnummer, sondern um ein aus einer Zahlen- und Buchstabenkombination bestehendes Aktenzeichen, welches das Finanzamt B im Schriftverkehr über die Erteilung einer Steuernummer gegenüber S verwendet hatte. Die Klägerin war daher nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt (BFH-Urteil in BFHE 227, 212, BStBl II 2010, 712, unter II.1.).
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5. Im Streitfall kann offen bleiben, ob der Berichtigung einer fehlerhaften Rechnung Rückwirkung auf den Zeitpunkt der Rechnungserteilung zukommt (EuGH-Urteil Pannon Gép in DStR 2010, 1475 RandNr. 44 f.). Denn aufgrund der für den Senat bindenden Feststellung des FG (§ 118 Abs. 2 FGO) ist davon auszugehen, dass zumindest bis zum Schluss der letzten mündlichen Verhandlung vor dem FG keine nachträgliche Berichtigung der fehlerhaften Rechnungsangabe erfolgt ist.
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6. Ohne Erfolg beruft sich die Klägerin darauf, ihr sei der Vorsteuerabzug unter Berücksichtigung der Grundsätze des Vertrauensschutzes zu gewähren. Hierüber ist nicht im Verfahren über die Rechtmäßigkeit des Steuerbescheides zu entscheiden.
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Liegen die Voraussetzungen für den Vorsteuerabzug wegen unzutreffender Rechnungsangaben nicht vor, kommt unter Berücksichtigung des Grundsatzes des Vertrauensschutzes ein Vorsteuerabzug im Billigkeitsverfahren (§§ 163, 227 der Abgabenordnung --AO--) in Betracht. Macht der Steuerpflichtige im Festsetzungsverfahren geltend, ihm sei der Vorsteuerabzug trotz Nichtvorliegens der materiell-rechtlichen Voraussetzungen zu gewähren, ist allerdings die Entscheidung über die Billigkeitsmaßnahme nach § 163 Satz 3 AO regelmäßig mit der Steuerfestsetzung zu verbinden (BFH-Urteil vom 30. April 2009 V R 15/07, BFHE 225, 254, BStBl II 2009, 744). Im vorliegenden Verfahren gegen die Steuerfestsetzung kann der Senat darüber jedoch nicht entscheiden. Im Übrigen ist die in den Rechnungen enthaltene Angabe "75/180 Wv" ungeeignet, einen Vertrauenstatbestand in die Erteilung einer dem leistenden Unternehmer erteilten Steuernummer zu begründen, da diese Zeichenfolge --durch Vergleich mit der eigenen Steuernummer ohne weiteres erkennbar-- weder in ihrem Umfang noch nach ihrem Aufbau den in der Bundesrepublik Deutschland gebräuchlichen Steuernummern ähnelt.
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7. Die Klägerin kann ihren Anspruch auf Vorsteuerabzug schließlich auch nicht darauf stützen, dass eine Versagung des Vorsteuerabzugs durch das FA zu einem widersprüchlichen Verhalten der Finanzverwaltung führen würde. Zwar benötigte S zum Ausstellen von zum Vorsteuerabzug berechtigenden Rechnungen eine Steuernummer. Für die Auffassung der Klägerin, die Nichterteilung einer Steuernummer für den leistenden Unternehmer begründe jedoch einen Anspruch auf Vorsteuerabzug des Leistungsempfängers, fehlt ein rechtlicher Anknüpfungspunkt. Vielmehr kann und muss der leistende Unternehmer seinen gesetzlichen Anspruch auf Erteilung einer Steuernummer gegenüber dem FA ggf. gerichtlich durchsetzen (vgl. BFH-Urteil in BFHE 227, 212, BStBl II 2010, 712, Leitsatz).
(1) Der Unternehmer kann die folgenden Vorsteuerbeträge abziehen:
- 1.
die gesetzlich geschuldete Steuer für Lieferungen und sonstige Leistungen, die von einem anderen Unternehmer für sein Unternehmen ausgeführt worden sind. Die Ausübung des Vorsteuerabzugs setzt voraus, dass der Unternehmer eine nach den §§ 14, 14a ausgestellte Rechnung besitzt. Soweit der gesondert ausgewiesene Steuerbetrag auf eine Zahlung vor Ausführung dieser Umsätze entfällt, ist er bereits abziehbar, wenn die Rechnung vorliegt und die Zahlung geleistet worden ist; - 2.
die entstandene Einfuhrumsatzsteuer für Gegenstände, die für sein Unternehmen nach § 1 Absatz 1 Nummer 4 eingeführt worden sind; - 3.
die Steuer für den innergemeinschaftlichen Erwerb von Gegenständen für sein Unternehmen, wenn der innergemeinschaftliche Erwerb nach § 3d Satz 1 im Inland bewirkt wird; - 4.
die Steuer für Leistungen im Sinne des § 13b Absatz 1 und 2, die für sein Unternehmen ausgeführt worden sind. Soweit die Steuer auf eine Zahlung vor Ausführung dieser Leistungen entfällt, ist sie abziehbar, wenn die Zahlung geleistet worden ist; - 5.
die nach § 13a Abs. 1 Nr. 6 geschuldete Steuer für Umsätze, die für sein Unternehmen ausgeführt worden sind.
(1a) Nicht abziehbar sind Vorsteuerbeträge, die auf Aufwendungen, für die das Abzugsverbot des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 bis 4, 7 oder des § 12 Nr. 1 des Einkommensteuergesetzes gilt, entfallen. Dies gilt nicht für Bewirtungsaufwendungen, soweit § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 des Einkommensteuergesetzes einen Abzug angemessener und nachgewiesener Aufwendungen ausschließt.
(1b) Verwendet der Unternehmer ein Grundstück sowohl für Zwecke seines Unternehmens als auch für Zwecke, die außerhalb des Unternehmens liegen, oder für den privaten Bedarf seines Personals, ist die Steuer für die Lieferungen, die Einfuhr und den innergemeinschaftlichen Erwerb sowie für die sonstigen Leistungen im Zusammenhang mit diesem Grundstück vom Vorsteuerabzug ausgeschlossen, soweit sie nicht auf die Verwendung des Grundstücks für Zwecke des Unternehmens entfällt. Bei Berechtigungen, für die die Vorschriften des bürgerlichen Rechts über Grundstücke gelten, und bei Gebäuden auf fremdem Grund und Boden ist Satz 1 entsprechend anzuwenden.
(2) Vom Vorsteuerabzug ausgeschlossen ist die Steuer für die Lieferungen, die Einfuhr und den innergemeinschaftlichen Erwerb von Gegenständen sowie für die sonstigen Leistungen, die der Unternehmer zur Ausführung folgender Umsätze verwendet:
- 1.
steuerfreie Umsätze; - 2.
Umsätze im Ausland, die steuerfrei wären, wenn sie im Inland ausgeführt würden.
(3) Der Ausschluss vom Vorsteuerabzug nach Absatz 2 tritt nicht ein, wenn die Umsätze
- 1.
in den Fällen des Absatzes 2 Nr. 1 - a)
nach § 4 Nr. 1 bis 7, § 25 Abs. 2 oder nach den in § 26 Abs. 5 bezeichneten Vorschriften steuerfrei sind oder - b)
nach § 4 Nummer 8 Buchstabe a bis g, Nummer 10 oder Nummer 11 steuerfrei sind und sich unmittelbar auf Gegenstände beziehen, die in das Drittlandsgebiet ausgeführt werden;
- 2.
in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nr. 2 - a)
nach § 4 Nr. 1 bis 7, § 25 Abs. 2 oder nach den in § 26 Abs. 5 bezeichneten Vorschriften steuerfrei wären oder - b)
nach § 4 Nummer 8 Buchstabe a bis g, Nummer 10 oder Nummer 11 steuerfrei wären und der Leistungsempfänger im Drittlandsgebiet ansässig ist oder diese Umsätze sich unmittelbar auf Gegenstände beziehen, die in das Drittlandsgebiet ausgeführt werden.
(4) Verwendet der Unternehmer einen für sein Unternehmen gelieferten, eingeführten oder innergemeinschaftlich erworbenen Gegenstand oder eine von ihm in Anspruch genommene sonstige Leistung nur zum Teil zur Ausführung von Umsätzen, die den Vorsteuerabzug ausschließen, so ist der Teil der jeweiligen Vorsteuerbeträge nicht abziehbar, der den zum Ausschluss vom Vorsteuerabzug führenden Umsätzen wirtschaftlich zuzurechnen ist. Der Unternehmer kann die nicht abziehbaren Teilbeträge im Wege einer sachgerechten Schätzung ermitteln. Eine Ermittlung des nicht abziehbaren Teils der Vorsteuerbeträge nach dem Verhältnis der Umsätze, die den Vorsteuerabzug ausschließen, zu den Umsätzen, die zum Vorsteuerabzug berechtigen, ist nur zulässig, wenn keine andere wirtschaftliche Zurechnung möglich ist. In den Fällen des Absatzes 1b gelten die Sätze 1 bis 3 entsprechend.
(4a) Für Fahrzeuglieferer (§ 2a) gelten folgende Einschränkungen des Vorsteuerabzugs:
- 1.
Abziehbar ist nur die auf die Lieferung, die Einfuhr oder den innergemeinschaftlichen Erwerb des neuen Fahrzeugs entfallende Steuer. - 2.
Die Steuer kann nur bis zu dem Betrag abgezogen werden, der für die Lieferung des neuen Fahrzeugs geschuldet würde, wenn die Lieferung nicht steuerfrei wäre. - 3.
Die Steuer kann erst in dem Zeitpunkt abgezogen werden, in dem der Fahrzeuglieferer die innergemeinschaftliche Lieferung des neuen Fahrzeugs ausführt.
(4b) Für Unternehmer, die nicht im Gemeinschaftsgebiet ansässig sind und die nur Steuer nach § 13b Absatz 5, nur Steuer nach § 13b Absatz 5 und § 13a Absatz 1 Nummer 1 in Verbindung mit § 14c Absatz 1 oder nur Steuer nach § 13b Absatz 5 und § 13a Absatz 1 Nummer 4 schulden, gelten die Einschränkungen des § 18 Absatz 9 Satz 5 und 6 entsprechend.
(5) Das Bundesministerium der Finanzen kann mit Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung nähere Bestimmungen darüber treffen,
- 1.
in welchen Fällen und unter welchen Voraussetzungen zur Vereinfachung des Besteuerungsverfahrens für den Vorsteuerabzug auf eine Rechnung im Sinne des § 14 oder auf einzelne Angaben in der Rechnung verzichtet werden kann, - 2.
unter welchen Voraussetzungen, für welchen Besteuerungszeitraum und in welchem Umfang zur Vereinfachung oder zur Vermeidung von Härten in den Fällen, in denen ein anderer als der Leistungsempfänger ein Entgelt gewährt (§ 10 Abs. 1 Satz 3), der andere den Vorsteuerabzug in Anspruch nehmen kann, und - 3.
wann in Fällen von geringer steuerlicher Bedeutung zur Vereinfachung oder zur Vermeidung von Härten bei der Aufteilung der Vorsteuerbeträge (Absatz 4) Umsätze, die den Vorsteuerabzug ausschließen, unberücksichtigt bleiben können oder von der Zurechnung von Vorsteuerbeträgen zu diesen Umsätzen abgesehen werden kann.
Tatbestand
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I. Die Klägerin und Beschwerdegegnerin (Klägerin), eine zuvor inaktive Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH), änderte im April 2007 ihren Unternehmensgegenstand und nahm eine aktive unternehmerische Tätigkeit auf.
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Nachdem die Klägerin keine Umsatzsteuererklärung für das Jahr 2007 (Streitjahr) eingereicht hatte, setzte das vormals zuständige Finanzamt B gegenüber der Klägerin unter dem 14. Juli 2009 Umsatzsteuer mit nach § 162 der Abgabenordnung geschätzten Besteuerungsgrundlagen fest.
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Im Laufe des Einspruchsverfahrens reichte die Klägerin ihre Umsatzsteuererklärung ein und nahm u.a. den Vorsteuerabzug aus mehreren Rechnungen der Rechtsanwaltskanzlei Dr. R vor. Darin wurden jeweils monatlich "entsprechend unseren Vereinbarungen" für "Anwaltsleistungen" eine "Monatspauschale" sowie "pauschale Büroleistungen" in Rechnung gestellt. Neben der "Anwaltsvergütung" wurde Umsatzsteuer gesondert ausgewiesen.
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Der Beklagte und Beschwerdeführer (das Finanzamt --FA--) ließ, nachdem er die Klägerin vergeblich zur Vorlage der den Rechnungen zugrunde liegenden Vereinbarungen aufgefordert hatte, in der Einspruchsentscheidung vom 14. April 2011 die geltend gemachte Vorsteuer nicht zum Abzug zu.
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Im Laufe des Klageverfahrens änderte das FA am 14. Februar 2013 den angefochtenen Bescheid aus nicht mehr streitigen Gründen. Die Klägerin legte dem Finanzgericht (FG) zwei Vereinbarungen mit R vom 31. Mai 2007 über die gesellschaftsrechtliche, zivilrechtliche, strafrechtliche und steuerrechtliche Beratung der Klägerin sowie über einen genau beschriebenen Büroservice vor.
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Das FG gab der Klage statt und ließ die Revision nicht zu. Es entschied, zwar seien die in den Rechnungen von R verwendeten Bezeichnungen als Leistungsbeschreibung zu ungenau. In den Rechnungen sei jedoch auf die Vereinbarungen der Klägerin mit R verwiesen. Die beiden Vereinbarungen vom 31. Mai 2007 ermöglichten eine eindeutige Identifizierung der abgerechneten Leistungen. Einer hinreichenden Leistungsbeschreibung stehe im Streitfall auch nicht entgegen, dass in den Rechnungen die zugrunde liegenden Vereinbarungen nicht mit dem entsprechenden Datum aufgeführt seien. Zwischen der Klägerin und R habe es nur die beiden Vereinbarungen vom 31. Mai 2007 gegeben. Es bestünden deshalb keine Zweifel, dass mit den in den Rechnungen angeführten Vereinbarungen genau diese Vereinbarungen vom 31. Mai 2007 gemeint seien.
- 7
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Mit seiner Beschwerde macht das FA geltend, die Revision sei vorrangig zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2 der Finanzgerichtsordnung --FGO--) und andernfalls wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO) und zur Fortbildung des Rechts (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 1 FGO) zuzulassen.
Entscheidungsgründe
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II. Die Beschwerde ist unbegründet; die geltend gemachten Zulassungsgründe sind teilweise nicht hinreichend dargelegt und liegen im Übrigen nicht vor.
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1. Der vorrangig geltend gemachte Zulassungsgrund der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung liegt nicht (mehr) vor.
- 10
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a) Eine Zulassung der Revision gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2 FGO setzt voraus, dass das FG bei gleichem oder vergleichbarem Sachverhalt in einer entscheidungserheblichen Rechtsfrage eine andere Auffassung vertritt als der Bundesfinanzhof (BFH), der Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH), das Bundesverfassungsgericht, der Gemeinsame Senat der obersten Gerichtshöfe des Bundes, ein anderes oberstes Bundesgericht oder ein anderes FG; das FG muss seiner Entscheidung einen tragenden abstrakten Rechtssatz zugrunde gelegt haben, der mit den ebenfalls tragenden Rechtsausführungen in der Divergenzentscheidung des anderen Gerichts nicht übereinstimmt (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. BFH-Beschlüsse vom 18. Februar 2010 V B 38/08, BFH/NV 2010, 1117; vom 21. Januar 2013 III B 167/11, BFH/NV 2013, 754; vom 10. April 2014 X B 250/13, BFH/NV 2014, 1045, jeweils m.w.N.).
- 11
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b) Für die Frage, ob eine Divergenz vorliegt, kommt es auf den Stand der Rechtsprechung im Zeitpunkt der Entscheidung über die Zulassung der Revision an (BFH-Beschluss vom 17. April 2014 III B 146/13, BFH/NV 2014, 1080; Lange in Hübschmann/ Hepp/Spitaler --HHSp--, § 115 FGO Rz 181, m.w.N.). Eine Divergenz liegt nicht (mehr) vor, wenn die vom Beschwerdeführer bezeichnete Divergenzentscheidung bereits überholt ist (z.B. BFH-Beschluss vom 23. September 2011 IX B 91/11, BFH/NV 2012, 58). Befindet sich das FG in Übereinstimmung mit den Grundsätzen der höchstrichterlichen Rechtsprechung, kommt es auf eine Abweichung von einem früheren Urteil eines anderen FG nicht (mehr) an (vgl. BFH-Beschluss vom 19. August 2013 X B 44/13, BFH/NV 2013, 1672).
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c) Ausgehend davon ist die Revision nicht wegen der vom FA gerügten Abweichung vom Urteil des FG Berlin-Brandenburg vom 29. November 2012 5 K 5274/10 (Deutsches Steuerrecht/Entscheidungsdienst 2013, 1453) zuzulassen; denn der V. Senat des BFH hat durch Urteil vom 16. Januar 2014 V R 28/13 (BFHE 244, 126, BFH/NV 2014, 807) die Divergenzentscheidung aufgehoben. Die Rechtsauffassung der Vorentscheidung, die in Bezug genommenen Geschäftsunterlagen müssten der Rechnung nicht beigefügt sein, entspricht danach den Grundsätzen der höchstrichterlichen Rechtsprechung.
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d) Soweit das FA sein Beschwerdevorbringen zu diesem Zulassungsgrund mit Schriftsatz vom 7. April 2014 noch innerhalb der Begründungsfrist ergänzt hat, indem es zusätzlich eine Abweichung der Vorentscheidung vom Urteil des FG des Landes Sachsen-Anhalt vom 13. Dezember 2013 5 K 914/08 (Entscheidungen der Finanzgerichte 2014, 695) rügt, ist der Zulassungsgrund bereits nicht hinreichend dargelegt; denn bei der Rüge einer Divergenz muss sich aus der Beschwerdebegründung auch ergeben, dass dem Streitfall ein vergleichbarer Sachverhalt zugrunde liegt wie der Divergenzentscheidung (vgl. z.B. BFH-Beschlüsse vom 27. Juni 2011 III B 91/10, BFH/NV 2011, 1664, Rz 13; vom 9. April 2014 XI B 10/14, BFH/NV 2014, 1099, Rz 9, jeweils m.w.N.). An solchen Darlegungen des FA fehlt es hier.
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Im Übrigen liegt bei einer abweichenden Würdigung verschiedener Sachverhalte in Bezug auf die Frage, ob ein Verweis in einer Rechnung auf ergänzende Unterlagen hinreichend eindeutig ist oder nicht, keine zur Zulassung wegen Divergenz führende Nichtübereinstimmung im Rechtsgrundsätzlichen vor (vgl. BFH-Beschlüsse vom 11. Mai 2007 V B 49/06, BFH/NV 2007, 1683, unter II.1.; vom 17. April 2008 XI B 248/07, Zeitschrift für Steuern und Recht --ZSteu-- 2008, R607, unter 2.; vom 16. Juni 2009 XI B 119/08, ZSteu 2009, R818).
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2. Das FA hat die --auf den Seiten 2 und 3 der Beschwerdebegründung hilfsweise geltend gemachte-- grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache nicht in der von § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO geforderten Form dargelegt.
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a) Wird die Beschwerde mit der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache begründet, hat der Beschwerdeführer zur Erfüllung der Darlegungsanforderungen eine hinreichend bestimmte, für die Entscheidung des Streitfalls erhebliche abstrakte Rechtsfrage herauszustellen, der grundsätzliche Bedeutung zukommen soll. Hierzu ist schlüssig und substantiiert unter Auseinandersetzung mit den zur aufgeworfenen Rechtsfrage in Rechtsprechung und Schrifttum vertretenen Auffassungen darzulegen, weshalb die für bedeutsam gehaltene Rechtsfrage im allgemeinen Interesse klärungsbedürftig und im Streitfall klärbar ist (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. BFH-Beschlüsse vom 16. Mai 2008 VII B 118/07, BFH/NV 2008, 1440; vom 9. Januar 2014 XI B 11/13, BFH/NV 2014, 915). Hat der BFH die Rechtsfrage (vermeintlich) noch nicht entschieden, muss der Beschwerdeführer darlegen, in welchem Umfang, von welcher Seite und aus welchen Gründen sie umstritten ist (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. BFH-Beschlüsse vom 4. Oktober 2010 III B 82/10, BFH/NV 2011, 38; vom 21. Mai 2013 III B 59/12, BFH/NV 2013, 1447). Liegt zu der vom Beschwerdeführer herausgestellten Rechtsfrage bereits höchstrichterliche Rechtsprechung vor, gehört zu der Darlegung der Klärungsbedürftigkeit eine fundierte Stellungnahme dazu, weshalb diese Rechtsprechung noch nicht zu einer hinreichenden Klärung geführt habe oder aufgrund welcher neuen Entwicklungen sie nunmehr erneut in Frage gestellt werden müsse (vgl. z.B. BFH-Beschlüsse vom 22. Juli 2013 I B 158/12, BFH/NV 2013, 1807; vom 24. Februar 2014 XI B 15/13, BFH/NV 2014, 839).
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b) Diesen Anforderungen genügt die Beschwerdebegründung nicht.
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Soweit das FA es für grundsätzlich bedeutsam hält, welche Anforderungen im Interesse der leichten Nachprüfbarkeit der Leistung an einen Verweis zu stellen sind und ob bei Vorliegen mehrerer Vereinbarungen ein allgemeiner Verweis auf die Vereinbarung ausreichend ist oder diese genau bezeichnet werden muss, hat das FA es mindestens versäumt darzulegen, weshalb diese Rechtsfragen trotz der dazu vorhandenen Rechtsprechung noch klärungsbedürftig und im Streitfall klärbar sein sollen.
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aa) Nach der Rechtsprechung des BFH sind die Anforderungen an die ausdrücklich oder sinngemäß zu machenden Angaben tatsächlicher Art über den Leistungsgegenstand von Fall zu Fall verschieden, so dass generell geltende Erfordernisse nicht abschließend festgelegt werden können (BFH-Urteile vom 24. September 1987 V R 125/86, BFHE 153, 77, BStBl II 1988, 694; V R 50/85, BFHE 153, 65, BStBl II 1988, 688, jeweils unter II.7.). Die Rechnung muss abstrakt Angaben tatsächlicher Art enthalten, welche eine eindeutige und leicht nachprüfbare Feststellung der Leistung ermöglichen, über die abgerechnet worden ist (z.B. BFH-Urteil vom 24. August 2006 V R 16/05, BFHE 215, 311, BStBl II 2007, 340, unter II.3.a; BFH-Beschluss vom 10. Januar 2012 XI B 80/11, BFH/NV 2012, 815, unter II.1.b und c). Erforderlich ist, dass entweder der Rechnungstext selbst eine hinreichende Leistungsbeschreibung in dem Abrechnungspapier enthält oder eine Bezugnahme auf andere --eindeutig gekennzeichnete-- Unterlagen erfolgt (vgl. BFH-Urteile vom 15. Mai 2012 XI R 32/10, BFH/NV 2012, 1836, Rz 37 ff.; vom 29. August 2012 XI R 40/10, BFH/NV 2013, 182, Rz 31; BFH-Beschlüsse vom 9. November 1998 V B 55/98, BFH/NV 1999, 683; vom 18. Mai 2000 V B 178/99, BFH/NV 2000, 1504; vom 26. März 2004 V B 170/03, BFH/NV 2004, 1121; vom 14. März 2012 V B 111/10, BFH/NV 2012, 1196, Rz 5; vom 1. April 2014 V B 45/13, BFH/NV 2014, 1104, m.w.N.). Solche Angaben dürfen jedoch nicht durch ihre Zahl oder ihre technische Kompliziertheit die Ausübung des Rechts zum Vorsteuerabzug praktisch unmöglich machen oder übermäßig erschweren (vgl. BFH-Urteil vom 1. August 1996 V R 9/96, BFH/NV 1997, 381, unter II.1.; EuGH-Urteile vom 14. Juli 1988 Rs. 123/87 und 330/87 --Jeunehomme und EGI--, Slg. 1988, 4517, Umsatzsteuer-Rundschau --UR-- 1989, 381, Rz 17; vom 21. April 2005 C-25/03 --HE--, Slg. 2005, I-3123, BStBl II 2007, 24, Rz 80; vom 8. Mai 2013 C-271/12 --Petroma Transports SA--, Mehrwertsteuerrecht 2013, 272, UR 2013, 591, Rz 28). Sofern in der Rechnung auf andere Geschäftsunterlagen verwiesen wird, ist es notwendig, dass die in Bezug genommenen Unterlagen eindeutig bezeichnet werden (s. dazu BFH-Urteile vom 10. November 1994 V R 45/93, BFHE 176, 472, BStBl II 1995, 395; vom 12. Dezember 1996 V R 16/96, BFH/NV 1997, 717; vom 19. November 2009 V R 41/08, BFHE 227, 521, BFH/NV 2010, 562, unter II.3.c; BFH-Beschlüsse vom 14. Oktober 2002 V B 9/02, BFH/NV 2003, 213; vom 3. Mai 2007 V B 87/05, BFH/NV 2007, 1550).
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bb) Was zur Erfüllung dieser Anforderungen erforderlich ist, richtet sich nach den Umständen des jeweiligen Einzelfalls (vgl. z.B. BFH-Urteile vom 8. Oktober 2008 V R 59/07, BFHE 222, 189, BStBl II 2009, 218, unter II.2.a; vom 28. August 2013 XI R 4/11, BFHE 243, 41, BStBl II 2014, 282, Rz 55; BFH-Beschlüsse in BFH/NV 2000, 1504; vom 5. Februar 2010 XI B 31/09, BFH/NV 2010, 962; vom 18. Februar 2013 XI B 117/11, BFH/NV 2013, 981). Deshalb hat die Frage, ob im jeweiligen Einzelfall die Leistungsbeschreibung eine eindeutige Identifizierung der abgerechneten Leistungen ermöglicht, keine grundsätzliche Bedeutung (vgl. BFH-Beschlüsse vom 29. November 2002 V B 119/02, BFH/NV 2003, 518, unter II.1.a cc; vom 16. Dezember 2008 V B 228/07, BFH/NV 2009, 620, unter II.1.b; vom 6. Juli 2010 XI B 91/09, BFH/NV 2010, 2138, Rz 7).
- 21
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cc) Aus den genannten Gründen wären Darlegungen des FA dazu erforderlich gewesen, wieso die vorliegende Rechtssache trotz dieser Rechtsprechung grundsätzliche Bedeutung haben soll. An solchen Darlegungen fehlt es hier.
- 22
-
c) Überdies ist auch im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde zu berücksichtigen, ob der BFH in einem späteren Revisionsverfahren an eine Würdigung durch ein FG gebunden ist, weil diese aufgrund der tatsächlichen Feststellungen möglich ist und weder gegen Denkgesetze noch gegen Erfahrungssätze verstößt (vgl. BFH-Beschlüsse vom 23. Januar 2013 X B 84/12, BFH/NV 2013, 771; vom 11. November 2013 XI B 99/12, BFH/NV 2014, 366). Eine solche Bindung besteht hinsichtlich der Frage, ob die Angaben zum Leistungsgegenstand hinreichend bestimmt sind (vgl. z.B. BFH-Urteile in BFHE 176, 472, BStBl II 1995, 395, unter II.2.c; in BFH/NV 1997, 717, unter II.2.; Lange in HHSp, § 118 FGO Rz 142, Stichwort "Angaben in einer Rechnung"). Der Senat wäre deshalb an die Würdigung des FG, der Verweis sei aufgrund der Umstände des Streitfalls ausreichend, in einem späteren Revisionsverfahren gemäß § 118 Abs. 2 FGO gebunden. Gegen die zugrunde liegenden tatsächlichen Feststellungen des FG hat das FA keine Verfahrensrügen erhoben.
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Deshalb wären Darlegungen des FA dazu erforderlich gewesen, weshalb die vom FA aufgeworfenen Fragen vorliegend gleichwohl klärbar sein sollen. Dies ist nicht geschehen.
- 24
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d) Vor diesem Hintergrund hat das FA mit seinen Ausführungen auch nicht konkludent einen offensichtlichen Rechtsanwendungsfehler des FG von erheblichem Gewicht im Sinne einer willkürlichen oder greifbar gesetzwidrigen Entscheidung (vgl. BFH-Beschluss vom 14. Februar 2002 VII B 141/01, BFH/NV 2002, 798) dargelegt, der die Zulassung der Revision zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern würde.
- 25
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3. Da das Erfordernis einer Entscheidung des BFH zur Fortbildung des Rechts ein Unterfall des Zulassungsgrunds der grundsätzlichen Bedeutung ist (vgl. z.B. BFH-Beschlüsse vom 17. August 2011 X B 217/10, BFH/NV 2011, 2082; in BFH/NV 2014, 839), kommt die Zulassung der Revision zur Fortbildung des Rechts aus denselben Gründen nicht in Frage (vgl. BFH-Beschlüsse vom 24. Juli 2012 XI B 19/11, BFH/NV 2012, 2011; vom 4. Juli 2013 III B 69/12, BFH/NV 2013, 1573).
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-
5. Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 2 FGO.
Tatbestand
- 1
Die Beteiligten streiten um den Vorsteuerabzug.
- 2
Der Kläger betreibt einen Groß- und Einzelhandel mit Textilien.
- 3
Nach den Feststellungen der Prüferin im Rahmen einer Umsatzsteuersonder-prüfung (Bericht vom 31.08.2011 Betriebsprüfungsarbeitsakte - BpA - 3 Bl. 122) handelte es sich bei den Textilien nicht um Markenware, sondern um Waren, die dem niedrigen Preissegment angehörten. Mangels Ausweises von Artikelnummern auf den eingekauften wie auf den veräußerten Textilien habe eine eindeutige Identifizierung der Ware und des Lieferweges sowie eine Nachkalkulation nicht erfolgen können. Die Wareneinkäufe seien in Frankreich, Polen und im Bundesgebiet ohne vorherige Bestellung meist durch Abholung der Ware in sog. Markthallen bzw. Modezentren (im Bundesgebiet in A und GG) und ausnahmslos gegen Barzahlung erfolgt. Die Rechnungen seien entweder vor Ort ausgestellt oder später per Post übersandt worden. Aufgrund von Auskünften anderer Finanzämter sei davon auszugehen, dass den Rechnungen der Firmen C GmbH, D GmbH, E, F GmbH und G GmbH keine Lieferungen i. S. v. § 3 Abs.1 Umsatzsteuergesetz (UStG) zugrunde gelegen hätten. Ermittlungen hätten ergeben, dass einige Rechnungsaussteller an den angegebenen Anschriften nicht zu ermitteln gewesen, einige gar nicht bzw. jedenfalls nicht im Bereich des Textilhandels wirtschaftlich aktiv gewesen seien.
- 4
In Bezug auf die Firma C GmbH hatte die Steuerfahndung B in einem Schreiben vom 16.03.2010 (BpA 3 Bl. 44) mitgeteilt, dass der in den Rechnungen angegebene Sitz seit dem 26.03.2007 nicht mehr bestehe, H seit diesem Zeitpunkt nicht mehr Geschäftsführer sei (zudem auf der Rechnung vom 30.03.2007 falsch geschrieben sei - "...") und der nachfolgende Geschäftsführer J abstreite, jemals mit der Firma wirtschaftlich aktiv geworden zu sein (s. a. Vermerk der Steuerfahndung B vom 08.05.2012 Rechtsbehelfsakte - RbA - Bl. 34R). Auch solle J erklärt haben, keine Geschäftsunterlagen von seinem Vorgänger erhalten zu haben; dieser habe die Geschäftsräume in der X-Straße nach dem Verkauf zudem an einen Inder übergeben. Schließlich hatte die Steuerfahndung darauf hingewiesen, dass auf den Rechnungen ab 12.06.2007 die Steuernummer, die USt-ID-Nummer und die Handelsregisternummer der D GmbH verwendet worden seien.
- 5
Hinsichtlich der Firma D GmbH hatte die Steuerfahndung ebenfalls in dem Schreiben vom 16.03.2010 mitgeteilt, dass die Firma unter dem angegebenen Geschäftssitz seit dem 28.02.2007 nicht mehr zu erreichen sei und die angegebene Geschäftsführerin K nur als Strohfrau anzusehen und seit dem 01.10.2006 unbekannten Aufenthalts sei. In einem Ermittlungsverfahren seien Blanko-Überweisungsträger mit der Unterschrift "K" gefunden worden.
- 6
Nach Mitteilung des Finanzamts L - ... - (E-Mail vom 11.11.2010, BpA 3 Bl. 46) seien im Rahmen einer Ortsbesichtigung (Umsatzsteuer-Nachschau) unter der Rechnungsanschrift der Firma E GmbH in M am 09.08.2010 in einem dortigen Mehrfamilienhaus keine Lagerräume vorgefunden worden; die Firma sei bei Anwohnern nicht bekannt gewesen. Der Unterzeichner der E-Mail gehe davon aus, dass es sich um einen "missing trader" handele. In einem übermittelten Schriftsatz des Steuerberaters der Firma an das Finanzamt N vom 16.07.2009 hatte dieser mitgeteilt, das Mandat niedergelegt zu haben, da er seit Januar 2009 keinen Kontakt mehr zu der Firma habe (BpA 2 Bl. 109).
- 7
Für die Firma G GmbH lag u. a. ein Vermerk der Steuerfahndung B vom 29.06.2011 (BpA 3 Bl. 114 ff.) vor. Hiernach sollen im Rahmen einer Durchsuchung aus Anlass der Überprüfung eines Handy-Handels in den Geschäftsräumen keine Hinweise auf einen Textilhandel erkennbar gewesen sein und sollen nur auf den beschlagnahmten Datenträgern Rechnungen für Textillieferungen gefunden worden sein. Ein Abgleich der in der Buchhaltung der G festgehaltenen Rechnungsnummern mit den auf den Eingangsrechnungen des Klägers für 2008 vorgefundenen Rechnungsnummern hatte Unschlüssigkeiten ergeben (s. Vermerk der Steuerfahndung B vom 07.10.2010 BpA 3 Bl. 58 ff.).
- 8
Für die Firma F GmbH lag der von dem Finanzamt O übermittelte interne Prüfbericht vom 11.03.2008 (BpA 3 Bl. 48 ff.) vor. Hiernach sollen sich Hinweise auf von der Firma auf Vorrat gefertigte Rechnungen ergeben haben. Zudem hätten anlässlich von Ortsbesichtigungen im August 2007 und Januar 2008 keine Anhaltspunkte für einen Textilhandel bestanden bzw. hätte sich 2008 der Eindruck einer Aufgabe der Betriebsstätte vermittelt.
- 9
Der Beklagte erließ unter dem 26.10.2011 geänderte Umsatzsteuerbescheide für 2007 bis 2009, in denen er den Vorsteuerabzug aus 8 Rechnungen der Firma C GmbH für 2007, 3 Rechnungen der Firma D GmbH für 2007, 10 Rechnungen der Firma F GmbH für 2007, insgesamt 57 Rechnungen der Firma G GmbH für die Jahre 2007 - 2009 sowie 5 Rechnungen der Firma E GmbH für 2009, nämlich Vorsteuern in Höhe von insgesamt 16.727,11 € für 2007, 30.208,70 € für 2008 und 10.160,51 € für 2009 nicht anerkannte. Auf die in der BpA Band 2 (Bl.17 ff., 20 ff., 67 ff. für die Firma G GmbH, Bl. 116 ff. für die Firma F GmbH, Bl. 81 ff. für die Firma C GmbH, Bl. 91 ff. für die D GmbH, Bl. 94 ff. für die Firma E GmbH) abgelegten Aufstellungen nebst Rechnungskopien wird Bezug genommen. Demgegenüber berücksichtigte der Beklagte erklärungsgemäß steuerpflichtige Umsätze für 2007 in Höhe von 393.854 €, für 2008 in Höhe von 323.280 € und für 2009 in Höhe von 283.042 €.
- 10
Im Verlaufe eines außergerichtlichen Verfahrens auf Aussetzung der Vollziehung bemängelte der Beklagte zudem in Bezug auf die Rechnungen der Firmen F GmbH und G GmbH das Fehlen der Angabe eines Lieferzeitpunkts.
- 11
Am 08.11.2011 legte der Kläger Einspruch ein. Mit Schriftsatz vom 28.11.2011 beantragte er unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des EuGH und des BFH zur Gewährung von Vertrauensschutz eine Billigkeitsentscheidung des Beklagten gem. §§ 163, 227 Abgabenordnung (AO). Gleichzeitig wies er darauf hin, dass er noch am 06.10.2008 bei der Firma G GmbH die Erteilung diverser Rechnungen schriftlich angemahnt und die Rechnungen sodann auch per Post erhalten habe (vorgelegte Kopie des Mahnschreibens RbA Bl. 25). Auch hinsichtlich der Rechnungsanschrift der Firma F GmbH habe er angesichts der Abholung der Waren in einer an der Rechnungsanschrift befindlichen Halle in P, in der auch andere Lieferanten ihre Waren angeboten hätten, und angesichts eines vorhandenen Warenlagers keinen Zweifel haben müssen. Es hätten auch keine Hinweise darauf bestanden, dass die E GmbH ein sog. missing trader sei. Bei der an den Rechnungsdaten angesteuerten Rechnungsanschrift in Q habe es sich um eine Halle in einem Gewerbegebiet gehandelt.
- 12
Mit Bescheid vom 17.02.2012 lehnte der Beklage eine Billigkeitsentscheidung ab. § 163 AO sei angesichts der Umsatzsteuerfestsetzungen vom 26.10.2011 nicht einschlägig. Auch der Erlassantrag gem. § 227 AO sei nicht begründet. Der Kläger sei weder erlassbedürftig noch erlasswürdig; er habe durch die Art seiner Geschäftsführung nicht für ordnungsgemäße Rechnungen Sorge getragen und nicht nachgewiesen, ausreichende Maßnahmen ergriffen zu haben, um sich von der Richtigkeit der Rechnungsangaben zu überzeugen. Gegen diesen Ablehnungsbescheid legte der Kläger am 29.02.2012 Einspruch ein.
- 13
Mit Einspruchsentscheidungen vom 21.05.2012 wies der Beklagte beide Einsprüche als unbegründet zurück. Die Einspruchsentscheidung betreffend die Bescheide vom 26.10.2011 begründete er hinsichtlich der in Rede stehenden Rechnungen mit fehlenden Lieferungen bzw. der teilweisen Unrichtigkeit der angegebenen Firmensitze. In Bezug auf die Rechnungen der Firma G GmbH wies er zusätzlich darauf hin, dass der Verdacht bestehe, dass es sich um Schwarzeinkäufe von namentlich nicht genannten Dritten handele. Die Einspruchsentscheidung betreffend die Ablehnung der Billigkeitsentscheidung begründete der Beklagte u. a. damit, dass dem Kläger die mangelnde Ordnungsmäßigkeit der Rechnungen habe auffallen müssen. Es sei weiterhin von mangelnder Erlasswürdigkeit auszugehen. Die Steuerfestsetzung sei zudem nicht offenkundig unrichtig.
- 14
Hierauf hat der Kläger am 19.06.2012 Klage erhoben.
- 15
Der Kläger trägt vor:
Soweit der Beklagte hinsichtlich der in Rede stehenden Rechnungen das Vorliegen einer Lieferung bestreite, stelle sich die Frage, mit welchen Waren der Kläger seinen Umsatz erzielt haben solle.
- 16
Da die Lieferungen nicht an den jeweiligen Firmensitzen der Lieferanten, sondern in Markthallen in A und GG erfolgt seien, habe der Kläger nicht erkennen können, inwieweit der Lieferant an der Meldeadresse einen Gewerbebetrieb unterhalten habe. Wenn von den Rechnungsausstellern erklärt worden sei, sie seien nicht wirtschaftlich aktiv geworden, oder wenn für eine Firma der angegebene Sitz nicht existiert habe, bedeute dies nicht zwangsläufig, dass es keine Lieferungen gegeben habe.
- 17
Zum Beweis dafür, dass allen vorgelegten Rechnungen der Firma G den jeweils bezeichneten Leistungen entsprechende Lieferungen zugrunde liegen, beruft sich der Kläger auf das Zeugnis R sowie dessen schriftliche Erklärung vom 16.05.2011 zum regelmäßigen Erscheinen der Firma G auf dem Markt in der Y-Straße in A und der Entgegennahme von Warenlieferungen seitens des Klägers in den Jahren 2007 - 2009 (per Fax eingereichte Anlage K1). Für die Lieferungen der Firma G habe der Kläger jeweils das Gelände des S Centers in der Y-Straße in A (Kopie eines Fotos Anlage K2) angesteuert. In einem kleinen Bürogebäude am Eingang habe derjenige gesessen, der sich als T - Geschäftsführer der Firma G - ausgegeben, alle Rechnungen unterschrieben und auch die Zahlungen entgegengenommen habe. Die Waren seien in einer großen Halle ausgestellt gewesen. Ähnlich sei es mit den übrigen Lieferanten gelaufen. Wenn von den jeweiligen Geschäftsführern vorgetragen werde, sie hätten mit Textilien nichts zu tun gehabt, sei dies als reine Schutzbehauptung zu werten.
- 18
Die von dem Beklagten herangezogenen Berichte eines ... Finanzamts nebst den zitierten Behauptungen dort als Steuerhinterzieher verfolgter Personen hätten keine ausreichende Beweiskraft für das vorliegende Verfahren. Die von dem Kläger vorgelegten Rechnungen der Firma G trügen dieselbe Unterschrift und denselben Namensstempel wie diejenigen Rechnungen, die das Finanzamt ausdrücklich anerkannt und zunächst zum Betriebsausgabenabzug zugelassen habe. Angesichts dessen ließen die Behauptung unschlüssiger Rechnungsnummern ebenso wie der Hinweis auf Kassenfehlbestände o. ä. bei der Firma G keinen ausreichend sicheren Schluss auf fehlende Lieferungen an den Kläger zu.
- 19
Die Rechnungen der Firma G und der anderen Lieferanten seien auch nicht in formeller Hinsicht zu beanstanden. Dies gelte insbesondere hinsichtlich des Lieferzeitpunkts. Soweit er nicht ausdrücklich vermerkt sei, ergebe er sich ohne Schwierigkeiten aus dem Text "Selbstabholung/Datum" der Rechnungen, die zudem Lieferschein seien. Ausweislich der Ausführungen auf S. 3 des Betriebsprüfungsberichts seien die Lieferzeitpunkte auch von der Betriebsprüfung festgestellt worden.
- 20
Hilfsweise sei der Vorsteuerabzug im Billigkeitsverfahren zuzulassen, da es dem Rechnungsempfänger praktisch unmöglich oder jedenfalls nur mit unvertretbarem Aufwand möglich sei zu überprüfen, ob die angeführte Rechnungsanschrift korrekt sei oder ob es sich um einen Scheinsitz handele. Der Kläger verweist zur weiteren Begründung auf die Rechtsprechung des EuGH, insbesondere auf dessen Entscheidung vom 21.06.2012 in den Verfahren C-80/11 und C-142/11. Der Beklagte habe die ihm nach dem entsprechenden außergerichtlichen Antrag obliegende Ermessensentscheidung nicht ausgeübt und sich lediglich auf den Abschluss des Festsetzungsverfahrens berufen.
- 21
Der Kläger beantragt,
die Umsatzsteuerbescheide für 2007 - 2009 vom 26.10.2011 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 21.05.2012 dahingehend zu ändern, dass die Umsatzsteuer für 2007 niedriger auf 17.767,13 €, für 2008 auf 10.063,10 € und für 2009 auf 8.454,46 € festgesetzt wird,
hilfsweise,
den Ablehnungsbescheid vom 17.2.2012 (betr. Erlass der Umsatzsteuer 2007 - 2009 aus Billigkeitsgründen) in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 21.05.2012 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden.
- 22
Der Beklagte beantragt,
die Klage in Bezug auf den Hauptantrag ebenso wie in Bezug auf den Hilfsantrag abzuweisen.
- 23
Er bezieht sich auf die Einspruchsentscheidungen.
- 24
Dem Senat haben folgende Akten vorgelegen:
Band I der Umsatzsteuerakten, Band I der Rechtsbehelfsakten, 1 Hefter mit Unterlagen betreffend einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung, 3 Bände Betriebsprüfungsarbeitsakten, Gerichtsakten betreffend die Verfahren auf Aussetzung der Vollziehung 5 V 295/11 und 5 V 125/12.
- 25
Das Gericht hat ergänzende Informationen des Finanzamtes für Steuerfahndung und Strafsachen B bzw. des Finanzamts für Körperschaften IB betreffend Ermittlungen zu den Firmen G GmbH, D GmbH und C GmbH eingeholt. Auf die Anfragen der Senatsvorsitzenden vom 16.07.2014, vom 10.09.2014 und vom 17.04.2015 sowie auf die Antwortschreiben nebst Anlagen des Finanzamts für Steuerfahndung und Strafsachen B vom 30.07.2014 und vom 22.04.2015 bzw. des Finanzamts für Körperschaften IB vom 23.10.2014 (Antwortschreiben bzw. Anlagen abgelegt in der Gerichtsakte bzw. einem Sonderband zur Gerichtsakte) wird verwiesen. Zudem hat das Gericht die Steuerakten betreffend die D GmbH (Auflistung in dem Schreiben des Finanzamts für Körperschaften II B vom 13.05.2015), die Steuerakten der E GmbH (Auflistung in dem Vermerk des Gerichts vom 20.09.2015) sowie 2 Bände Ermittlungsakten der Bußgeld- und Strafsachenstelle des Finanzamts für Fahndung und Strafsachen B (....) betreffend den Vorwurf der Umsatzsteuerhinterziehung zu Gunsten der C GmbH seitens J beigezogen.
- 26
Mit Schreiben des Gerichts vom 22.09.2015 sind die Beteiligten darauf hingewiesen worden, dass zu prüfen sein werde, ob die Rechnungen den Anforderungen an die Leistungsbeschreibung gem. § 14 Abs.4 Nr. 5 UStG genügen.
- 27
Auf die Sitzungsniederschriften des Erörterungstermins vom 25.06.2015 und der mündlichen Verhandlung vom 30.09.2015 wird verwiesen.
- 28
Der von dem Senat als Zeuge für die Vorgänge im Zusammenhang mit der Tätigkeit für die bzw. im Namen der Firma C GmbH zur mündlichen Verhandlung geladene J ist nicht erschienen.
Entscheidungsgründe
I.
- 29
Die zulässige Klage hat weder mit dem Hauptantrag (Ziff. 1 - 6) noch mit dem Hilfsantrag (Ziff. 7) Erfolg.
- 30
1. Der Unternehmer kann gem. § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Umsatzsteuergesetz (UStG) die gesetzlich geschuldete Steuer für Lieferungen und sonstige Leistungen, die von einem anderen Unternehmer für sein Unternehmen ausgeführt worden sind, als Vorsteuerbeträge abziehen. Die Ausübung des Vorsteuerabzugs setzt voraus, dass der Unternehmer eine nach den §§ 14, 14a UStG ausgestellte Rechnung besitzt. Gem. § 14 Abs. 4 UStG muss die Rechnung u. a. den vollständigen Namen und die vollständige Anschrift des leistenden Unternehmers (Nr. 1), die diesem erteilte Steuernummer oder Umsatzsteueridentifikationsnummer (Nr. 2), das Ausstellungsdatum (Nr. 3), die Menge und die Art (handelsübliche Bezeichnung) der gelieferten Gegenstände oder den Umfang und die Art der sonstigen Leistung (Nr. 5) sowie den Zeitpunkt der Lieferung und sonstigen Leistung (Nr. 6) enthalten. Diese Anforderungen beruhen auf den Regelungen der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28.11.2006 (Mehrwertsteuersystemrichtlinie - MwStSystRL - vgl. BFH-Urteil vom 02.09.2010, V R 55/09, BStBl II 2011, 235 zur Sechsten Richtlinie des Rates vom 17.05.1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern 77/388/EWG - Sechste Richtlinie).
- 31
Nach der Rechtsprechung des BFH genügt es in Bezug auf die notwendigen Rechnungsangaben grundsätzlich nicht, dass die Rechnung die betreffenden Angaben ihrer Art nach enthält, vielmehr müssen die Angaben zutreffend sein (BFH Beschluss vom 20.01.2015 XI B 112/14, n. v. Juris; ausdrücklich auch in Bezug auf den Geschäftssitz BFH Urteil vom 22.07.2015 V R 23/14, n. v. Juris, auch zur Rechtsprechungsänderung zum sog. Briefkastensitz; krit. zur Versagung des Vorsteuerabzugs allein wegen unzutreffender Angabe des Geschäftssitzes: Sächsisches FG Beschluss vom 04.03.2014 4 V 297/13, Tz. 36 Juris; FG Münster Beschluss vom 12.12.2013 5 V 1934/13 U, EFG 2014, 395 Tz. 39 Juris; FG Berlin-Brandenburg Beschluss vom 03.04.2014 7 V 7027/14, EFG 2014, 1445; für Berücksichtigung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes s. Stadie in: Rau/Dürrwächter UStG § 15 Lfg. Juli 2013 Rn. 152 ff., 227, 567 ff. und UStG 3. Aufl. 2015 § 15 Rn. 221 ff.). Zudem müssen Rechnungsaussteller und leistender Unternehmer grundsätzlich identisch sein (BFH Urteil vom 07.07.2005 V R 60/03, BFH/NV 2006, 139).
- 32
Die Feststellungslast hat der den Vorsteuerabzug geltend machende Empfänger zu tragen.
- 33
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat in der Entscheidung vom 22.07.2015 seine Rechtsprechung bestätigt, wonach der Steuerpflichtige die Obliegenheit habe, sich über die Richtigkeit der Rechnungsangaben zu vergewissern. Schon in dem Urteil vom 19.04.2007 (V R 48/04, BStBl II 2009, 315 Tz. 65 Juris) hat er für die aufgrund der Feststellungslast dem Steuerpflichtigen obliegende Mitwirkungspflicht auch die Beweisnähe berücksichtigt und die Glaubhaftmachung entscheidungserheblicher Tatsachen durch den den Vorsteuerabzug begehrenden Unternehmer verlangt.
- 34
Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat in verschiedenen neueren Urteilen über die Frage entschieden, inwieweit dem den Vorsteuerabzug begehrenden Unternehmer Nachprüfungspflichten auferlegt werden dürfen.
- 35
Nach den Entscheidungen zu den Verfahren C-80/11 und 142/11 (vom 21.06.2012, UR 2012, 591), C-642/11 (vom 31.01.2013, DB 2013, 439) und C-643/11 (vom 31.01.2013 UR 2013, 346) kann von dem Steuerpflichtigen nicht generell verlangt werden zu prüfen, ob nach den Umständen der Rechnungsaussteller über die in der Rechnung bezeichneten Gegenstände verfügen und sie liefern konnte und ob der Rechnungsaussteller seinen Verpflichtungen hinsichtlich der Erklärung und Abführung der Umsatzsteuer nachgekommen ist. Etwas anderes gelte nur, wenn der Steuerpflichtige über Anhaltspunkte verfüge, die Unregelmäßigkeiten oder Steuerhinterziehung in der Sphäre des Rechnungsausstellers vermuten ließen (Entscheidung vom 31.01.2013 Tz. 66 Juris; C-643/11 Tz. 63 Juris). Gleichermaßen sei der Vorsteuerabzug zu versagen, wenn die Behörde nachweist, dass der Steuerpflichtige wusste oder hätte wissen müssen, dass der betreffende Umsatz in eine vom Lieferer begangene Steuerhinterziehung einbezogen war oder dass in der Lieferkette bei einem anderen Umsatz Mehrwertsteuer hinterzogen wurde (C-643/11 Tz. 60; s. a. EuGH Urteil vom 13.02.2014 C-18/13, BB 2014, 863 Tz. 27 ff. Juris; Urteil vom 06.09.2012 C-324/11, UR 2012, 851 Tz. 53). Insbesondere die Entscheidungen C-80/11 und 142/11 (Tz. 44 und 52) und C 324/11 (Tz. 43, 49) standen unter der Prämisse, dass die formellen und materiellen Voraussetzungen für die Ausübung des Rechts auf Vorsteuerabzug vorlagen und der Steuerpflichtige über keine Anhaltspunkte verfügte, die Unregelmäßigkeiten oder Steuerhinterziehung in der Sphäre des Rechnungsausstellers vermuten ließen. Nach dem mitgeteilten Sachverhalt zu der Entscheidung C-80/11, C-142/11 war der Umsatz zudem so durchgeführt, wie es sich aus der zugehörigen Rechnung ergab (Tz. 44).
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Die Versagung des Vorsteuerabzugs sei, so der EuGH, nicht allein deshalb gerechtfertigt, weil sich herausstellt, dass die Leistung erbracht, aber nicht von dem in der Rechnung angegebenen Leistenden bzw. dessen Personal oder dessen Subunternehmer bewirkt wurde, insbesondere wenn dies daraus zu schließen sei, dass die betreffenden Unternehmen nicht über das erforderliche Personal etc. verfügten oder die auf der Rechnung geleistete Unterschrift sich als falsch erwiesen hat (C-18/13 Tz. 31 f.; C-324/11 Tz. 49, 53). Etwas anderes gelte nur, wenn die genannten Umstände den Tatbestand eines betrügerischen Verhaltens erfüllten und der Steuerpflichtige gewusst habe oder habe wissen müssen, dass der zur Begründung des Abzugsrechts geltend gemachte Umsatz in den Betrug einbezogen war. In der Entscheidung C-324/11 weist der EuGH ausdrücklich darauf hin (Tz. 49), dass durch die genannten Umstände (der Erbringung von Dienstleistungen von einem anderen als dem Rechnungsaussteller) die Prämisse nicht in Frage gestellt sei, dass die nach der Richtlinie vorgesehenen materiellen und formellen Voraussetzungen für die Entstehung und Ausübung des Vorsteuerrechts erfüllt seien. In Tz. 32 der Entscheidung nimmt er hierfür Bezug auf die in Art. 226 der Richtlinie 2006/112 vorgeschriebenen Angaben, insbesondere diejenigen, die zur Bestimmung des Ausstellers der Rechnungen und der Art der Dienstleistungen erforderlich sind.
- 37
Der EuGH betont zudem, es dürfe auch nicht mittelbar über die Beweiswürdigung eine generelle Nachprüfungspflicht des Steuerpflichtigen begründet werden (C-642/11 und C-643/11).
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Nach Prüfung der aufgezeigten Rechtsprechung des EuGH hat der BFH nunmehr seine bisherige Rechtsprechung bestätigt, wonach Gesichtspunkte des Vertrauensschutzes allein im Rahmen eines Billigkeitsverfahrens gem. §§ 163, 227 AO berücksichtigungsfähig sind (BFH Urteil vom 22.07.2015; BFH Urteile vom 30.04.2009 V R 15/07, BStBl II 2009, 744, und vom 08.10.2008 V R 63/07, BFH/NV 2009, 1473).
- 39
Dem folgt der Senat.
- 40
Zu den genannten Entscheidungen des EuGH vertritt der BFH zudem die Ansicht, dass der EuGH das Recht auf Vorsteuerabzug nicht durch Vertrauensschutzgesichtspunkt erweitert, sondern begrenzt habe, da er den Vorsteuerabzug im Falle der grob fahrlässigen oder vorsätzlichen Beteiligung an einer Steuerhinterziehung selbst dann versage, wenn die Voraussetzungen des Vorsteuerabzugs vorliegen (Urteil vom 22.07.2015 und s. schon Urteil vom 30.04.2009 a. a. O.).
- 41
2. Im Streitfall ist der Vorsteuerabzug aus allen in Rede stehenden Rechnungen mangels ausreichender Leistungsbeschreibung (a), aus den Rechnungen der Firma G, der Firma F und der Rechnung der Firma C vom 30.03.3007 zusätzlich mangels Angabe des Lieferdatums (b), aus den Rechnungen der Firmen E, D und C zusätzlich mangels Nachweises der Leistungserbringung (c), aus den Rechnungen der Firma C ab 12.06.2007 zusätzlich wegen unrichtiger Steuer- bzw. USt-ID-Nummer (d) zu versagen.
- 42
a) Keine der in Rede stehenden Rechnungen erfüllt die Anforderungen an eine für den Vorsteuerabzug erforderliche Rechnung mit ausreichender Leistungsbeschreibung.
- 43
Die in allen Rechnungen vergleichbare Form der enthaltenen Bezeichnung der in Rechnung gestellten Ware als Jacke, Hose (z. T.: Capri-Hose), Rock, Kleid, Bluse, Shirt, Top etc. genügt, selbst unter Berücksichtigung der teilweisen Kennzeichnung als Damenbekleidungsstück, nicht, um die "Art (handelsübliche Bezeichnung) der gelieferten Gegenstände" gem. § 14 Abs. 4 Nr. 5 UStG bzw. die "Art der gelieferten Gegenstände" gem. Art. 226 Nr. 6 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28.11.2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (vormals: Art. 22 Abs. 3 Buchst. b sechster Gedankenstrich der Sechsten Richtlinie des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern 77/388/EWG i. d. F. der Richtlinie 2001/115/EG des Rates vom 20. Dezember 2001 zur Änderung der Richtlinie 77/388/EWG mit dem Ziel der Vereinfachung, Modernisierung und Harmonisierung der mehrwertsteuerlichen Anforderungen an die Rechnungstellung) zu beschreiben.
- 44
Nach Sinn und Zweck von § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 UStG ist eine eindeutige und leicht nachvollziehbare Identifizierung der Eingangsleistung erforderlich, durch die eine eindeutige Nachprüfbarkeit der abgerechneten Leistung gewährleistet und die mehrfache Abrechnung der Leistungen ausgeschlossen wird (BFH Urteil vom 14.10.2002 V B 9/02, BFH/NV 2003, 213; vgl. a. BFH Urteil vom 15.05.2012 XI R 32/10, BFH/NV 2012, 1836; BFH Beschluss vom 05.02.2010 XI B 31/09, BFH/NV 2010, 962).
- 45
Der BFH hat zur Lieferung von hochpreisigen Uhren und Armbändern entschieden, dass die bloße Angabe der Gattungsbezeichnung nicht genügt (BFH Beschluss vom 29.11.2002 V B 119/02, BFH/NV 2003, 518 Tz. 17 Juris). Auf der anderen Seite hat er für die Lieferung von Computerbauteilen und Software offen gelassen, ob die Angabe von Serien- bzw. Lizenznummern handelsüblich ist (BFH Beschluss vom 06.04.2006 V B 22/06, HFR 2006, 1023; im veröffentlichten Leitsatz bezogen auf die Gerätenummer von Mobiltelefonen). Das Finanzgericht Mecklenburg-Vorpommern hat den Hinweis auf "Textilien gemischt" auch im Bereich des Niedrigpreissektors nicht für genügend erachtet (Beschluss vom 10.03.2003 2 V 118/02, FGReport 2004, 31).
- 46
In der Literatur wird die Bedeutung des in der Richtlinienfassung nicht enthaltenen Zusatzes "handelsüblich", auch im Vergleich zu der früheren Formulierung (bis 31.12.2003) im nationalen Umsatzsteuerrecht ("handelsübliche Bezeichnung des Gegenstands der Lieferung") diskutiert (Stadie in: Rau/Dürrwächter UStG § 14 Lfg. Sept. 2013 Rn. 384; Widmann in: Schwarz UStG § 14 Lfg. 3/2014 Rn. 102; Weymüller UStG 2015 § 14 Rn. 353 ff.) und werden Gesichtspunkte der Verhältnismäßigkeit erwogen (vgl. hierzu Birkenfeld, Handbuch des Umsatzsteuerrechts, § 163 Lfg. April 2009 Rn. 233). Die Gesetzesbegründung der der Anpassung an die Richtlinie dienenden Neufassung zum 01.01.2004 (BTDrs 15/1562 S. 48) trifft hierzu keine Aussage. Die Finanzverwaltung (UStAE Abschn. 14.5. Abs. 15) differenziert zwischen ggf. ausreichenden, die Bestimmung des Steuersatzes ermöglichenden Sammelbezeichnungen und nicht genügenden Gruppenbezeichnungen allgemeiner Art.
- 47
Vor dem Hintergrund des dargelegten Sinns und Zwecks der Regelung ist nach Ansicht des Senats der Begriff "Art" nicht als Synonym für die Bezeichnung einer Gattung auszulegen, sondern als Synonym für die "Beschaffenheit" zu verstehen, die eine zur Identifizierung erforderliche plastische Beschreibung der entsprechenden Merkmale erfordert. Dies dürfte regelmäßig mit derjenigen Bezeichnung übereinstimmen, mit der auch der Hersteller die Waren üblicherweise in den Verkehr bringt und die damit handelsüblich ist (vgl. Leitmeier/Zühlke StBp 2005 S. 170, 171).
- 48
Neben der Herstellerangabe bzw. der Angabe einer etwaigen Eigenmarke gehört hierzu auch die Benennung von Größe, Farbe, Material (ggf. auch: Sommer- oder Winterware), Schnittform (langer oder kurzer Arm, lange oder kurze Hose, Jogginghose, Schlupfhose etc.).
- 49
Mögen auch im hier vorliegenden Niedrigpreissektor, insbesondere unter Berücksichtigung des bei großen Liefermengen greifenden Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes, die Anforderungen geringer sein als im hochpreisigen Bereich, so ist auch hier die Angabe zumindest gewisser Identifizierungsmerkmale zumutbar. Soweit die Ware selbst nicht mit dem Namen oder einer Kennzeichnung des Herstellers bzw. einer Eigenmarke gekennzeichnet war, müssen jedenfalls andere Beschaffenheitsmerkmale angeführt werden, die eine Identifizierung hinreichend ermöglichen.
- 50
In der mündlichen Verhandlung hat der Kläger erklärt, die bezogenen Waren seien nicht mit Etiketten versehen gewesen, die unmittelbare Angaben zum Hersteller enthielten. Dies deckt sich mit der Erklärung der Betriebsprüferin in der mündlichen Verhandlung, sie habe im Rahmen ihrer Prüfung bei den seinerzeit vorhandenen Waren keine entsprechenden Hinweise wahrgenommen. Eine weitere Befragung des Klägers hat nicht zu einer hinreichend sicheren Feststellung darüber geführt, ob/inwieweit die in Rede stehenden Textilien jedenfalls intern auf den Hersteller hinweisende Kennzeichnungen enthielten. Der Kläger hat beispielhaft für andere als die hier in Rechnung gestellten Textilien auf eine Kurzbezeichnung "J 006" bzw. "J 812" hingewiesen, die für ihn erkennbar einem bestimmten Hersteller zuzuordnen sei. Unklar ist geblieben, ob/inwieweit Entsprechendes auch für andere bezogene Textilien, insbesondere für die hier in Rede stehenden Textilien galt. Die Betriebsprüferin hatte nach ihren Angaben bei den zur Zeit der Prüfung vorhandenen Waren außer der Waschanleitung keine weitere Kennzeichnung wahrgenommen.
- 51
Selbst wenn solche Hinweise auf den Hersteller gefehlt haben (sollten), hätte es nach Ansicht des Senats umso mehr einer Beschreibung der Art der Ware nach deren äußerlich wahrnehmbarer Beschaffenheit bedurft. Gerade angesichts der großen Zahl der jeweils von den einzelnen Posten in Rechnung gestellten Waren (nach den Rechnungen beginnend mit knapp unter 100 bis zu mehreren hundert Stück) ist davon auszugehen, dass eine Zusammenfassung in Gruppen nach einzelnen Beschaffenheitsmerkmalen möglich war, die in Bezug auf den Aufwand das Maß der Verhältnismäßigkeit nicht überschreitet.
- 52
b) Die Vorsteuerbeträge aus den Rechnungen der Firmen G (2007 - 2009), F (2007) und aus der Rechnung der Firma C GmbH vom 30.03.2007 kann der Kläger schon deshalb nicht mit Erfolg geltend machen, weil die Rechnungen mangels Angabe des Lieferdatums nicht den formalen Anforderungen für den Vorsteuerabzug genügen.
- 53
(aa) § 14 Abs.4 Nr. 6 UStG in der seit 19.12.2006 geltenden Fassung des Jahressteuergesetzes 2007 vom 13.12.2006 (BGBl I 2006, 2878; vgl. BTDrs. 6/22/06 S. 131: "redaktionelle Änderung") verlangt neben den schon vorerwähnten Daten als weitere Angabe "den Zeitpunkt der Lieferung oder sonstigen Leistung oder der Vereinnahmung des Entgelts oder eines Teils des Entgelts; in den Fällen des Absatzes 5 Satz 1 den Zeitpunkt der Vereinnahmung des Entgelts oder eines Teils des Entgelts, sofern der Zeitpunkt der Vereinnahmung feststeht und nicht mit dem Ausstellungsdatum der Rechnung übereinstimmt". Absatz 5 S.1 betrifft die Vereinnahmung des Entgeltes vor Ausführung der Lieferung oder sonstigen Leistung.
- 54
In der vorhergehenden Fassung verlangte § 14 Abs. 4 Nr. 6 UStG Angaben über "den Zeitpunkt der Lieferung oder sonstigen Leistung oder der Vereinnahmung des Entgelts oder eines Teils des Entgelts in den Fällen des Absatzes 5 Satz 1, sofern dieser Zeitpunkt feststeht und nicht mit dem Ausstellungsdatum der Rechnung identisch ist".
- 55
Mit der Vorschrift in § 14 Abs. 4 Nr. 6 UStG sollte die Richtlinienregelung in Art. 22 Abs. 3 Buchst. b Unterabs. 1 7. Gedankenstrich der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern (Richtlinie 77/388/EWG) in der Fassung der Richtlinie 2001/115/EG des Rates vom 20. Dezember 2001 zur Änderung der Richtlinie 77/388/EWG (heute Art. 226 Ziff. 7 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28.11.2006, Mehrwertsteuersystemrichtlinie - MwStSysRL) umgesetzt werden. Hiernach muss die Rechnung u. a. enthalten: "... das Datum, an dem die Gegenstände geliefert wurden ..., oder das Datum, an dem die Vorauszahlung im Sinne des Artikels 220 Nummern 4 und 5 geleistet wird, sofern dieses Datum feststeht und nicht mit dem Ausstellungsdatum der Rechnung identisch ist".
- 56
Der BFH hat schon zu der alten Fassung des § 14 Abs.4 Nr. 6 UStG vor Geltung des JStG 2007 vertreten, dass die Angabe des Leistungszeitpunkts auch dann zwingend sei, wenn das Leistungsdatum mit dem Rechnungsdatum übereinstimmt, und auf die Angabe nur in den eng begrenzten Fällen der Voraus- und Anzahlungsrechnungen verzichtet werden könne (BFH Urteil vom 17.12.2008 XI R 62/07, BStBl II 2009, 432). Auch die Richtlinie beziehe die Ausnahmeregelung in dem letzten Halbsatz der Norm ("sofern ...") nur auf die Alternative der An- bzw. Vorauszahlung, anderenfalls hätte die Formulierung lauten müssen "sofern diese Daten feststehen ..." (a. a. O. Tz. 16 Juris; zweifelnd, im Ergebnis aber offen lassend FG Nürnberg Urteil vom 02.07.2013 2 K 360/11, EFG 2013, 1531; die Rspr. des BFH abl. Stadie in: Rau/Dürrwächter/Flick/Geist UStG § 14 Lfg. Sept. 2013 Rn.400 ff.; wie der BFH mit Hinweis auf den vorbehaltlosen Hinweis auf die Notwendigkeit der Angabe des Lieferdatums in der Entscheidung des EUGH vom 15.07.2010 C-368/09, UR 2010, 693: FG Hamburg Urteil vom 25.11.2014 3 K 85/14, BB 2015, 533 Tz. 75 ff. Juris).
- 57
bb) Entgegen der Ansicht des Klägers kann das Lieferdatum den Rechnungen der Firma G auch nicht im Wege der Auslegung entnommen werden. Aus dem aufgedruckten Vermerk "Waren erhalten" kann selbst in Verbindung mit dem Rechnungsdatum und dem Hinweis auf die in der Spalte unter dem Rechnungsdatum aufgeführte Versandart "Selbstabholung" nicht mit hinreichender Sicherheit auf das Rechnungsdatum als das Abholdatum geschlossen werden. Etwas anderes ergibt sich auch nicht daraus, dass die Rechnung gleichzeitig der Lieferschein ist. So weist auch der BFH in dem genannten Urteil (Tz. 21 Juris) darauf hin, dass der Lieferschein in der Praxis regelmäßig vor der Warenauslieferung erstellt wird und das Ausstellungsdatum des Lieferscheins nicht zwingend mit dem Leistungsdatum identisch ist (vgl. a. UStAE 2014/2015 14.5. Abs.16 Nr. 1; hier wird für den Fall der Angabe des Zeitpunkts der Lieferung in einem Lieferschein neben dem Lieferscheindatum eine gesonderte Angabe des Leistungsdatums verlangt). Umgekehrt ist es möglich und entspricht wohl dem Regelfall, dass die Rechnung erst zu einem späteren Zeitpunkt erteilt wird (s. a. BFH a. a. O. Tz. 19 Juris; vgl. a. Pflicht zur Rechnungslegung gem. § 14 Abs.2 Nr. 2 S. 2 UStG innerhalb von 6 Monaten nach Ausführung der Leistung; s. im Übrigen zu dem Begriff des Ausstellungsdatums Stadie a. a. O. Rn. 73, 110, 358: Im Sinne von Übermittlung, Angebot zur Empfangnahme, nicht dagegen im Sinne von Ausstellung - gemeint wohl: Erstellung). Schon wegen der unterschiedlichen Handhabung bei einer Rechnung einerseits und einem Lieferschein andererseits kann aus einem Dokument, das gleichzeitig Rechnung und Lieferschein ist, ohne gesonderten Ausweis des Leistungsdatums kein ausreichend sicherer Schluss auf den Leistungszeitpunkt gezogen werden. Die Möglichkeit erst späterer Rechnungsstellung zeigt im Übrigen der eigene Vortrag des Klägers im Einspruchsverfahren, wonach er einige Rechnungen für schon bezogene Waren erst am 06.10.2008 angemahnt habe (nach der Auflistung der Daten in dem Schreiben vom 06.10.2008 betreffend Ankäufe vom 18., 23., 26. und 30.09.). Dennoch liegen Rechnungen mit den in dem Schreiben genannten Daten und dem Gesamtbetrag (brutto) des in der Mahnung genannten Bruttobetrages vor. Dies würde zudem gegen die Richtigkeit des Rechnungsdatums sprechen, sofern man hierfür auf die Begebung oder Erstellung der Rechnung abstellte. Denn es ist nicht davon auszugehen, dass die erst nach dem 6. Oktober 2008 übersandten Rechnungen schon an den angegebenen Tagen im September erstellt wurden; anderenfalls hätte der Kläger sie wohl bei der Abholung der Ware mitgenommen. Schon die Betriebsprüferin hatte in ihrem Bericht notiert (was von dem Kläger in der Klagschrift unvollständig zitiert wurde), dass die Rechnungen für die mitgenommenen Waren entweder vor Ort ausgestellt wurden oder später mit der Post kamen. Ein eindeutiger Hinweis auf das Datum der Abholung kann schon aus diesem Grunde nicht aus der Angabe des Datums auf der Rechnung entnommen werden.
- 58
Auch auf den Rechnungen der Firma F, die zum Teil nur als Rechnungen, zum Teil gleichzeitig als Lieferschein bezeichnet sind und zudem einen Hinweis auf die Selbstabholung nicht enthalten, ist ein Lieferdatum nicht aufgedruckt; dieses kann aus vorerwähnten Gründen ebenfalls nicht im Wege der Auslegung erkannt werden.
- 59
Entsprechendes gilt für die (nicht auch als Lieferschein bezeichnete) Rechnung der Firma C vom 30.03.2007, die - worauf die Beteiligten in dem Erörterungstermin hingewiesen wurden - ebenfalls keine Angabe des Lieferdatums aufweist.
- 60
(cc) Der Senat teilt im Ergebnis die Rechtsansicht des BFH zur Notwendigkeit und Gemeinschaftskonformität der Pflichtangabe des Leistungsdatums selbst in Fällen der Identität von Lieferdatum und Rechnungsdatum.
- 61
Der BFH weist insoweit zu Recht darauf hin, dass die Finanzverwaltung ohne Angabe eines Leistungsdatums nicht erkennen kann, wann die Umsatzsteuer und der damit korrespondierende Anspruch auf Vorsteuerabzug entstanden ist bzw. dass ohne eine solche Pflichtangabe stets Unsicherheit darüber entstünde, ob das Leistungsdatum mit dem Rechnungsdatum übereinstimmt oder aus anderen Gründen fehlt (a. a. O. Tz. 18 Juris). Zudem müsste für die Prüfung, ob auf die Angabe des Leistungsdatums verzichtet werden kann, zunächst dieses für die Feststellung der Identität von Leistungs- und Rechnungsdatum ermittelt werden (s. a. Michel DB 2009, 549). Zwar bestünden diese Probleme auch für die Tatbestandsalternative der Voraus- oder Anzahlung. Indes ist hier eine Ausnahmeregelung gerechtfertigt, weil dem Leistenden und Rechnungssteller der Vorauszahlungsrechnung das Vorauszahlungsdatum i. d. R. nicht bekannt ist; denn die Vorauszahlung dürfte regelmäßig erst nach oder gleichzeitig mit der Rechnungsstellung erfolgen (s. BFH a. a. O. Tz. 19 Juris).
- 62
Die Richtlinienregelung steht der genannten Auslegung im Ergebnis nicht entgegen.
- 63
Zwar könnte der letzte, das Datum und das hierauf bezogene Verb (feststeht) im Singular benennende Satzteil der Richtlinienregelung (in der deutschen wie auch der englischen und französischen Sprachfassung) theoretisch grammatikalisch auf die beiden Tatbestandsalternativen bezogen werden. Laut Duden (Rn. 1169 Ziff. 4) wird im Falle der Verwendung der ausschließenden (disjunktiven) Konjunktion "oder" das Verb im allgemeinen im Singular verwendet und wird die Verwendung des Plurals bei voranstehendem Subjekt eher als Ausnahme angesehen (s. a. Rn. 1161). Jedoch spricht eine teleologische Auslegung anhand der erfolgten Darlegung von Sinn und Zweck der Regelung für einen Bezug des letzten Satzteils nur auf die unmittelbar voranstehende Tatbestandsalternative der Vorauszahlung. Auch der EuGH, der in dem Urteil C-368/09 Pannon Gep die besagte Richtlinienregelung zitiert, beschränkt sich in dem dortigen, eine erbrachte Dienstleistung betreffenden Fall bei der Darstellung der Vorschriften auf das Zitat nur des ersten Satzteils einschließlich "erbracht bzw. abgeschlossen wird" und erwähnt auch später (Tz. 43) generell die Notwendigkeit der genauen Angabe des Tages, an dem die Dienstleistung abgeschlossen wurde, ohne eine mögliche Ausnahme zu erwähnen.
- 64
c) Hinsichtlich der 5 Rechnungen der Firma C GmbH ab einschließlich 12.06.2007 ist der Vorsteuerabzug aufgrund unzutreffender Angabe der Steuernummer bzw. der USt-ID-Nummer des leistenden Unternehmers gem. § 14 Abs.4 Nr. 2 UStG zu versagen.
- 65
Diese Rechnungen nennen die Steuernummer, USt-ID-Nummer und die Handelsregisternummer, unter der die Firma D registriert war (auf die 50 % der Geschäftsanteile der C GmbH per 30.06.2006 - bis zu deren Rückübertragung auf H per 12.09.2006 und Weiterübertragung auf J per 26.03.2007 - übertragen worden waren, vgl. Bericht der Steuerfahndung B vom 08.05.2012 S. 5, RbA Bl. 34) und die in deren auch hier streitigen Rechnungen von April/Mai 2007 verzeichnet waren.
- 66
Der Senat geht mit der Rechtsprechung des BFH davon aus, dass der Vorsteuerabzug grundsätzlich die Vorlage formal vollständiger und inhaltlich richtiger Rechnungen voraussetzt. Es kann unentschieden bleiben, ob für einzelne Inhalte, die nicht Gegenstand der Wahrnehmung des Rechnungsempfängers sind bzw. die dieser nicht überprüfen kann, Ausnahmen anzuerkennen sind. Im Streitfall ist die Versagung des Vorsteuerabzugs nach Ansicht des Senats wegen der Erkennbarkeit der Unrichtigkeit der Steuernummer bzw. der USt-ID-Nummer für den Kläger gerechtfertigt. Angesichts der Abweichungen der Angaben in den Rechnungen der Firma C ab 12.06.2007 zu den Angaben betr. USt-ID-Nummer und Steuernummer in den Rechnungen der Firma aus März und Mai 2007 und des Vorliegens der früheren Rechnungen der Firma D aus den Monaten April und Mai 2007 war mit Erhalt der Rechnungen ab 12.06.2007 die Unrichtigkeit der Rechnungsangaben für den Kläger erkennbar.
- 67
d) Hinsichtlich der Vorsteuerbeträge aus den Rechnungen der Firmen E, D und C GmbH fehlt es an der Darlegung und dem Nachweis der Leistungserbringung.
- 68
Die Erkenntnisse, die sich aus den beigezogenen Akten und Ermittlungsunterlagen zu den genannten Firmen ergeben, zeigen Ungereimtheiten bzw. Ungewöhnlichkeiten auf, die in Verbindung mit der Art der vorliegenden Eingangsrechnungen Zweifel an der Leistungserbringung rechtfertigen. Diese hat der Kläger nicht ausgeräumt. Er trägt insoweit die Darlegungs- und Feststellungslast.
- 69
Liegen wie hier objektive Anhaltspunkte vor, die Zweifel an der Leistungserbringung rechtfertigen, sind substantiierte Darlegungen zu der tatsächlichen Erbringung der in Rechnung gestellten Leistungen erforderlich. Dies ist angesichts dessen, dass die Leistungserbringung Gegenstand der eigenen Wahrnehmung des Rechnungsempfängers ist, auch zumutbar.
- 70
(aa) Aus den Akten ergibt sich im Wesentlichen folgendes Bild der genannten Firmen.
- 71
(1) Die E wurde im Jahr 2006 von der Belgierin Frau A.S. in U mit einer weiten Spanne von Geschäftsgegenständen (Kauf und Verkauf, Groß und Einzelhandel mit Textilien, Teppichen, Lebensmittel, Fahrzeughandel) gegründet. Zum ... 2007 erfolgte eine Gewerbeummeldung mit nunmehrigem Geschäftsgegenstand im Bereich des Hochbaus, Stahlbetonbaus etc. mit ausdrücklichem Hinweis auf die Frage "weiterhin ausgeübt": reine Verwaltungstätigkeit, kein Handel". Nach Unklarheiten über das Fortbestehen der Geschäftsanschrift in U und Hinweisen des Finanzamtes auf eine Sitzverlegung nach V übernahm per ... 11.2008 der Vater von A.S., ... J.S., die Geschäftsanteile nebst Geschäftsführung und beschloss am 22.01.2009 gleichzeitig mit der Übertragung der Anteile und der Geschäftsführung auf W neben der Sitzverlegung nach Q als neuen Geschäftsgegenstand den Betrieb von Gaststätten (neben dem Handel u. a. mit Textilien). Der Firmenname sollte nunmehr "Restaurant Z GmbH" lauten. Hierfür erhielt die Firma mit Schreiben des Bürgermeisters der Stadt Q vom 20.04.2009 eine vorläufige Gaststättenerlaubnis. Per Beschluss vom 20.04.2009 änderte W den Firmennamen wiederum in "E GmbH". Unter der am 14.05.2009 als Geschäftsführerin eingesetzten B.K. oder dem Nachfolgegeschäftsführer C.M., BB, wurde der Sitz nach M (XX-Straße) verlegt. Der Geschäftsführer C.M. meldete am 03.03.2010 per ... 09.2009 ein Gewerbe beinhaltend den Betrieb von Gaststätten, Handel mit Textilien u. a. an und schloss am 01.10.2009 einen Gewerberaum-Mietvertrag für die XX-Straße in M. Nach einer in einem Aktenvermerk des Finanzamts in L festgehaltenen telefonischen Mitteilung des Geschäftsführers C.M. vom 24.11.2009 (auf Nachfrage zu dem eingereichten Fragebogen zur steuerlichen Erfassung) soll sich in der XX-Straße ein Büro befunden haben, sollten Lagerräume später in GG und M hinzukommen und nur ein Handel mit Textilien erfolgen. Mit Schreiben vom 16.07.2010 kündigte der Geschäftsführer C.M. den Mietvertrag. Zum ... 06.2010 meldete er das Gewerbe wegen Krankheit ab. Auf das schon von dem Finanzamt L mitgeteilte Ergebnis der Umsatzsteuernachschau vom 09.08.2010 wird verwiesen.
- 72
Steuererklärungen für 2008 und 2009 wurden nicht eingereicht. Schätzungsbescheide des Finanzamts L für diese Jahre vom Januar 2011 wurden im Februar 2011 öffentlich zugestellt. Anschriften der ehemaligen Geschäftsführer A.S., W und B.K. waren nicht ermittelbar, Versuche einer Haftungsinanspruchnahme der im Ausland ermittelten oder vermuteten J.S. und C.M. wurden nicht unternommen.
- 73
Gem. Handelsregistereintragung vom ... 11.2011 ist die C wegen Vermögenslosigkeit gelöscht.
- 74
(2) Ermittlungen der Steuerfahndung B betreffend die D bezogen sich ausweislich des im gerichtlichen Verfahren nachgeforderten Berichts vom 14.10.2008 auf Vorgänge betreffend 2006 und im Zusammenhang mit der Lieferung von medizinischen Schnelltests und insoweit bestehendem Verdacht eines Umsatzsteuerkarussells. Die Ermittlungen begannen mit Ungereimtheiten im Zusammenhang mit Geldtransaktionen über einen Betrag von 635.000 € unter Beteiligung des bis Mai 2006 für die D Verantwortlichen H.
- 75
Nach einem Teilbericht vom 02.04.2007 über die Umsatzsteuersonderprüfung waren im Rahmen der Prüfung Quittungen für Barverkäufe von Textilien aus den Jahren 2005 und 2006 vorgelegt worden. Jedoch konnten keine Angaben dazu gemacht werden, wo und durch wen der Verkauf der entsprechenden Textilien erfolgt war.
- 76
Für die D wurden keine Jahressteuererklärungen für das Jahr 2006 eingereicht und ergingen im Laufe des Jahres 2006 für Oktober bis Dezember 2006 sowie Januar, Februar, April und Mai 2007 mangels Voranmeldung Schätzungsbescheide.
- 77
Nach Aktenlage war die D spätestens seit November 2011 nicht mehr erreichbar. In Bezug auf das von dem Beklagten erwähnte Datum der Nichterreichbarkeit ab 28.02.2007 erwähnt der Bericht der Steuerfahndung vom 14.10.2008 (S. 9) allein, dass laut einem am 20.06.2007 (ohne Datum und Unterschrift) eingegangenen Schreiben der Firma D deren früherer Prokurist (s. Bericht S. 2: bis 01.02.2007) CC seit dem 28.02.2007 nicht mehr bei der D GmbH beschäftigt sei. In den Körperschaftsteuerakten der D befindet sich ein Rückumschlag vom 15.11.2007 als Hinweis auf die fehlende Erreichbarkeit der Firma unter der bekannten Geschäftsanschrift. Dies scheint insofern mit den Ausführungen in dem Bericht vom 14.10.2008 (S. 9) übereinzustimmen, als hier die bei der Firma in der Zeit vom 04.09.2006 bis 02.11.2007 durchgeführte Umsatzsteuersonderprüfung erwähnt wird und sich allein hierauf der spätere Hinweis beziehen dürfte, dass die D "seitdem" nicht mehr erreichbar gewesen sei. Ein weiterer Rückumschlag vom 22.11.2007 befindet sich in der Akte betreffend die Umsatzsteuervoranmeldungen.
- 78
Damit bezieht sich das festgestellte Datum der fehlenden Erreichbarkeit allerdings auf einen Zeitpunkt nach Ausstellung der hier in Rede stehenden Rechnungen (13.04., 27.04. und 04.05.2007).
- 79
Hinsichtlich der in den Rechnungen ebenso wie im Handelsregister als Geschäftsführerin bezeichneten K ergibt sich aus der im gerichtlichen Verfahren eingereichten Meldeabfrage vom 05.01.2007 (Sonderband Gerichtsakte Bl. 32) eine Abmeldung "unbekannt" zum 01.10.2006. Indes befindet sich in einem in der Haftungsakte D (H) abgelegten Hefter eine weitere Meldeabfrage vom 07.11.2007 betreffend K, wonach diese vom 31.01.2007 bis zum 29.04.2007 in DD gemeldet, aber im Anschluss ab 29.04.2007 (und damit vor dem Datum der letzten mit ihrer Unterschrift versehenen Rechnung) unbekannt verzogen war.
- 80
Schließlich hat sich im Rahmen der Überprüfung der ebenfalls streitgegenständlichen Rechnungen der C GmbH herausgestellt, dass Letztere in Rechnungen ab dem 12.06.2007 Steuernummer, USt-ID-Nummer und die Handelsregisternummer der D verwendet hat.
- 81
Die Firma D wurde im April 2010 als vermögenslos gelöscht.
- 82
(3) Die Feststellungen der Steuerfahndung B betr. die (nach Ablehnung einer Insolvenzeröffnung mangels Masse im April 2010 im November 2014 als vermögenslos gelöschte, seit ... 01.2009 als EE bzw. EE GmbH auftretende) Firma C beruhen im Wesentlichen auf Erklärungen, die der seinerzeit Beschuldigte und seit 05.04.2007 im Handelsregister als Geschäftsführer der C eingetragene J im Rahmen seiner Beschuldigtenvernehmungen im Rahmen des Ermittlungsverfahrens der Steuerfahndung B wegen Umsatzsteuerhinterziehung zugunsten der C GmbH (...) bzw. in Schreiben gegenüber dem Finanzamt für Körperschaften II B abgegeben hat. Im Rahmen seiner Beschuldigtenvernehmung vom 15.02.2011 (Sonderband Gerichtsakte Bl. 25 f.) hatte er allein erklärt, seinerzeit eine Tätigkeit mit der Firma C im Textilhandel geplant zu haben. Weitergehend hatte er im Rahmen seiner Beschuldigtenvernehmung vom 03.11.2010 (Sonderband Gerichtsakte Bl. 34 ff. nebst Fragenkatalog sowie Schreiben J vom 22.02.2008 und vom 19.02.2008) vorgetragen, der vormals als Geschäftsführer tätige (und im Handelsregister eingetragene) H habe ihm die Firma übertragen, allerdings ohne ihm die Geschäftsräume zu überlassen (das Ladenlokal sei einem Inder übergeben worden) oder Geschäftsunterlagen zu übergeben (Letztere sollten sich bei der Staatsanwaltschaft befunden haben), weshalb er, J, nicht für die Firma habe tätig werden können. Ab September 2007 habe er schon wegen der schweren Krankheit seiner (später verstorbenen) Tochter dort nicht arbeiten können. Allerdings habe er z. T. aus Gefälligkeit Unterschriften unter Rechnungen geleistet, u. a. unter eine Rechnung der Firma C vom 15.07.2008 (die hier nicht im Streit ist und ausweislich der unter der Schwärzung im Fragenkatalog erkennbaren Firma nicht an den Kläger gerichtet war - s. auch ungeschwärzt in der Strafakte J Band I Bl. 118).
- 83
Nach der Wiedergabe in dem (in der Strafakte abgelegten) Gutachten des Insolvenzverwalters FF über das Vermögen der EE GmbH vom 13.04.2010 hatte J gegenüber dem Insolvenzverwalter erklärt, das von H übernommene Unternehmen bereits 2 Monate nach der Übernahme eingestellt zu haben. Für diesen Zeitraum hätte er Waren von einem Bekannten bezogen, an den er "die nicht veräußerte Ware" wieder zurückgegeben habe.
- 84
(bb) Die aufgezeigten Ermittlungsergebnisse betreffend die E zeigen äußerst ungewöhnliche Geschäftsverläufe in Bezug auf die häufigen Wechsel der Geschäftsführer, Wechsel der Firmenbezeichnung und der Geschäftsgegenstände. Dies in Verbindung mit der Aufnahme eines Gaststättenbetriebs in Q vor Erstellung der hier in Rede stehenden drei Rechnungen (vom 03.09., 22.10. und 11.11.2009) sowie der Tatsache, dass den - wenn auch erst im Rahmen einer Umsatzsteuernachschau des Folgejahres befragten - Anwohnern des an der späteren Geschäftsanschrift gelegenen Mehrfamilienhauses die Firma nicht bekannt war, rechtfertigt weitergehende Anforderungen an die Darlegung der Lieferung von Textilien.
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Für die Lieferungen der D gilt Entsprechendes aufgrund der bei dieser Firma in früherer Zeit festgestellten mangelnden Übereinstimmung zwischen Eingangs- und Ausgangsbelegen sowie der sich aus den Steuerakten und den die Firma betreffenden Ermittlungsunterlagen ergebenden Anhaltspunkten für die Unzuverlässigkeit der für die Firma verantwortlichen Geschäftsführerin zumindest in Bezug auf melderechtliche Anforderungen. Auch die Verwicklung der Firma bzw. der für sie handelnden Personen in Geschehnisse, die Anlass zu Ermittlungen wegen des Verdachts eines Umsatzsteuerkarussells mit medizinischen Schnelltests begründet haben, bietet Anlass, in Bezug auf die im Streitfall in Rede stehenden Rechnungen substantiierte Darlegungen dafür zu verlangen, dass die in Rechnung gestellten Leistungen erbracht wurden.
- 86
Hinsichtlich der C vermag sich das Gericht ohne die unmittelbare Vernehmung des Zeugen J zwar keine vollständige Überzeugung von der fehlenden Geschäftstätigkeit mit der genannten Firma in dem für die hier in Rede stehenden Rechnungen maßgeblichen Jahr 2007 zu bilden. Ebenso wenig kann sich das Gericht Feststellungen des gegen J ergangenen Strafurteils zu Eigen machen. Das Strafverfahren war im Hinblick auf den Verdacht der Umsatzsteuerhinterziehung 2007 am 27.09.2012 gem. § 170 Abs.2 StPO - und betr. Umsatzsteuer Juli/August 2008 sowie Januar 2009 gem. § 154 StPO - eingestellt worden (Strafakte II Bl. 127 ff., 129). Wegen Umsatzsteuerhinterziehung betreffend die Voranmeldungszeiträume September bis Dezember 2008 erging am 30.05.2013 ein Strafbefehl. Nach einem auf das Strafmaß (bzw. die Höhe des Tagessatzes) beschränkten Einspruch erfolgte am 02.09.2013 eine (weitere) Einstellung gem. 154 Abs. 2 StPO hinsichtlich der Umsatzsteuervoranmeldungen für November und Dezember 2008 und sodann in Bezug auf die verbleibende Hinterziehung der für September und Oktober 2008 voranzumeldenden Steuern eine (rechtskräftig gewordene) Verurteilung durch das AG-1 - A - (Strafakte II Bl. 151 ff., 192 ff.). Der Tatvorwurf lautete dahingehend, dass J gem. § 14c UStG geschuldete Umsatzsteuer nicht erklärt hat. Dem lag die Feststellung zugrunde, dass J während der Zeit seiner Geschäftsführertätigkeit und darüber hinaus Rechnungen unter dem Namen der C GmbH mit gesondertem Umsatzsteuerausweis erteilt hatte, denen eine Leistungserbringung nicht zugrunde lag.
- 87
Jenseits der möglichen Überzeugungsbildung geben die schriftlichen Vernehmungsprotokolle ebenso wie der der Verurteilung zugrunde liegende Sachverhalt für das Jahr 2008 aber Anhaltspunkte für Zweifel, die eine substantiierte Darlegung zu der Durchführung der in Rechnung gestellten Lieferungen erfordert. Den Inhalt der schriftlichen Vernehmung als Anlass für eine Darlegungspflicht zu nehmen, verbietet der Grundsatz der Unmittelbarkeit der Beweisaufnahme ebenso wenig wie die Verwertung beigezogener Akten (vgl. Seer in: Tipke/Kruse FGO § 81 Lfg. Okt. 2014 Tz. 29). Der Senat beschränkt sich auf diese Form der Verwertung, ohne dem Vernehmungsprotokoll Beweiswert für eine Überzeugungsbildung beizumessen. Von dem Versuch, den zunächst von Amts wegen geladenen, aber nicht erschienenen Zeugen J zwecks Durchführung einer unmittelbaren Vernehmung zu erreichen, nimmt der Senat Abstand. Die Beteiligten sind auf diese Möglichkeit in der mündlichen Verhandlung hingewiesen worden.
- 88
Für die Würdigung ist sowohl hinsichtlich der Rechnungen der Firma D als auch hinsichtlich der Rechnungen der Firmen E und C GmbH in besonderer Weise zu beachten, dass die vorliegenden Rechnungen ausnahmslos eine nur äußerst vage Beschreibung des Gegenstands der Lieferung beinhalten. Mangels Angaben betr. Artikelnummer, Hersteller, etwaigen Produkteigennamen oder näherer Beschreibung der Ware nach Größe oder Material oder Schnittbeschaffenheit (Letzteres mit Ausnahme der vereinzelt erwähnten Tops bzw. Capri-Hosen) ist eine Wiedererkennbarkeit und Nachverfolgbarkeit der Waren bzw. ein Abgleich mit etwaigen Ausgangsrechnungen unmöglich.
- 89
Spätestens dies in Verbindung mit den vorstehend aufgezeigten objektiven Unregelmäßigkeiten in der Sphäre der Rechnungsaussteller macht substantiierte Darlegungen des Klägers zu der Durchführung der in Rechnung gestellten Lieferungen erforderlich.
- 90
Ohne weitergehende Darlegungen und Nachweise kann weder die Lieferung der in Rechnung gestellten Waren gerade von den Rechnungsausstellern noch allgemein die Lieferung der nämlichen von der Rechnung erfassten Waren - sei es auch von dritter Seite - festgestellt werden.
- 91
Damit liegt nicht eine den Entscheidungen des EUGH C-18/13 bzw. C-324/11 vergleichbare Fallgestaltung vor, in der offenbar jeweils festgestellt worden war, dass die Leistung zwar erbracht war, aber nicht von den Rechnungsausstellern geleistet wurde.
- 92
Die für eine Leistungserbringung der in Rechnung gestellten Waren erforderlichen Darlegungen ist der Kläger schuldig geblieben, weshalb er die Feststellungslast zu tragen hat.
- 93
7. Auch der Hilfsantrag des Klägers hat keinen Erfolg.
- 95
b) Der Hilfsantrag führt indes nicht zum Erfolg der Klage.
- 96
(aa) Sowohl die Billigkeitsfestsetzung gem. § 163 AO als auch der Billigkeitserlass gem. § 227 AO sind Ermessensentscheidungen, die gerichtlich gem. § 102 FGO nur daraufhin überprüft werden können, ob die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten worden sind oder ob von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht worden ist.
- 97
Der Begriff der Unbilligkeit des § 163 AO ist mit dem des § 227 AO identisch. Die Unbilligkeit kann sich entweder - wie im Streitfall allein geltend gemacht - aus der Sache heraus ergeben oder ihren Grund in der Person des Steuerpflichtigen haben.
- 98
(bb) Der Senat legt den außergerichtlichen Antrag des Klägers, der sich nur allgemein auf eine Billigkeitsentscheidung bezieht, als Antrag aus, der sowohl eine Entscheidung gem. § 163 AO als auch eine Entscheidung gem. § 227 AO umfasst.
- 99
Er legt weiter den Ablehnungsbescheid des Beklagten unbeschadet des in dem Tenor lediglich erwähnten § 227 AO aufgrund der in den Gründen enthaltenen Ausführungen auch zu § 163 AO als Entscheidung über beide Anspruchsgrundlagen aus.
- 100
(cc) Aufgrund der identischen Tatbestandsvoraussetzungen des § 163 AO und des § 227 AO ist der Ablehnungsbescheid des Beklagten (in Gestalt der Einspruchsentscheidung) nicht schon wegen Ermessensunterschreitung mit der Begründung aufzuheben, dass der Beklagte - zu Unrecht - von einer materiellen Prüfung des § 163 AO mit Hinweis auf die schon vorliegende Festsetzung abgesehen hat; denn in der Sache hat er die Voraussetzungen des § 163 AO für eine Billigkeitsentscheidung im Rahmen der Prüfung des § 227 AO erwogen.
- 101
Auch liegt ein Ermessensfehler nicht deshalb vor, weil der Beklagte zu Unrecht im Rahmen des geltend gemachten sachlichen Billigkeitsgrundes den Gesichtspunkt der Erlassbedürftigkeit angeführt hat, der grundsätzlich nur im Rahmen einer Billigkeitsentscheidung aus persönlichen Gründen relevant ist; denn die von dem Beklagten für bzw. hier gegen den Aspekt der Erlasswürdigkeit angeführten Gesichtspunkte sind solche, die auch im Rahmen der Prüfung einer Billigkeitsentscheidung aus sachlichen Gründen relevant sind.
- 102
(dd) Der Beklagte hat im Ergebnis zu Recht einen Erlass bzw. eine abweichende Festsetzung aus Billigkeitsgründen abgelehnt.
- 103
Im Streitfall mangelt es an einem eine Billigkeitsentscheidung rechtfertigenden Vertrauenstatbestand. Das Ermessen des Beklagten war im Ergebnis auf Null reduziert, da eine andere Entscheidung nach Würdigung der Gesamtumstände nicht in Betracht kam.
- 104
Soweit es schon an den Formalien einer Rechnung wie der Angabe des Leistungszeitpunkts und der hinreichenden Bezeichnung des Leistungsgegenstands fehlt, kommt die Inanspruchnahme von Vertrauensschutz nicht in Betracht. Anders als hinsichtlich der Frage der inhaltlichen Richtigkeit von Rechnungsangaben ist ein Vertrauenstatbestand hinsichtlich objektiv fehlender Angaben nicht ersichtlich (s. a. BFH Urteil vom 08.10.2008 V R 63/07, BFH/NV 2009, 1473, 1477 Tz. 68 Juris zu fehlenden Angaben zur Leistungsbeschreibung).
- 105
Auch in Bezug auf die Versagung des Vorsteuerabzugs wegen unzutreffender Steuernummer bzw. USt-ID-Nummer in den Rechnungen der Firma C GmbH ab 12.06.2007 liegt ein Vertrauenstatbestand schon wegen der dargelegten Erkennbarkeit der Fehlerhaftigkeit der Rechnungsangaben nicht vor.
- 106
Für die Erkennbarkeit und den Anlass zur genaueren Überprüfung der Rechnungen ist auch zu beachten, dass die Rechnungen ab Juni 2007 ersichtlich ein anderes Erscheinungsbild aufwiesen, kein Geschäftsführer mehr genannt wurde, zudem die Unterschriften (abgesehen von der Rechnung vom 15.12.2007, auf der sich keine Unterschrift befindet) deutlich von den bisherigen Unterschriften auch unter den beiden Rechnungen von Mai 2007 (die schon J als Geschäftsführer auswiesen) abwichen.
- 107
Ebenso wenig kann der Kläger insoweit Vertrauensschutz für sich in Anspruch nehmen, als die Voraussetzungen für den Vorsteueranspruch mangels Nachweises der Lieferung der in Rechnung gestellten Waren fehlen. Dem Kläger musste aufgrund der vagen Warenbeschreibungen in den Rechnungen klar sein, dass eine Identifizierung der Herkunft der Ware bzw. Zuordnung zu der Firma des Rechnungsausstellers nicht möglich war. Hinsichtlich der Rechnungen der Firmen D und C gilt dies in besonderem Maße angesichts der Tatsache, dass jedenfalls zu diesen Firmen der Kontakt nur außerhalb des auf den Rechnungen angegebenen Geschäftssitzes stattgefunden hat. Für alle in Rede stehenden Rechnungen gilt zudem, dass für den Kläger angesichts der ausnahmslos erfolgten Barzahlung der einzelnen und erst recht insgesamt hohen Rechnungsbeträge eine besondere Obliegenheit bestand, sich der Richtigkeit der Rechnungsangaben und der Lieferung durch den Rechnungsaussteller zu vergewissern. Dies hat der Kläger versäumt.
II.
- 108
Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 135 Abs.1, 115 Abs.2 Finanzgerichtsordnung.
(1) Der Unternehmer kann die folgenden Vorsteuerbeträge abziehen:
- 1.
die gesetzlich geschuldete Steuer für Lieferungen und sonstige Leistungen, die von einem anderen Unternehmer für sein Unternehmen ausgeführt worden sind. Die Ausübung des Vorsteuerabzugs setzt voraus, dass der Unternehmer eine nach den §§ 14, 14a ausgestellte Rechnung besitzt. Soweit der gesondert ausgewiesene Steuerbetrag auf eine Zahlung vor Ausführung dieser Umsätze entfällt, ist er bereits abziehbar, wenn die Rechnung vorliegt und die Zahlung geleistet worden ist; - 2.
die entstandene Einfuhrumsatzsteuer für Gegenstände, die für sein Unternehmen nach § 1 Absatz 1 Nummer 4 eingeführt worden sind; - 3.
die Steuer für den innergemeinschaftlichen Erwerb von Gegenständen für sein Unternehmen, wenn der innergemeinschaftliche Erwerb nach § 3d Satz 1 im Inland bewirkt wird; - 4.
die Steuer für Leistungen im Sinne des § 13b Absatz 1 und 2, die für sein Unternehmen ausgeführt worden sind. Soweit die Steuer auf eine Zahlung vor Ausführung dieser Leistungen entfällt, ist sie abziehbar, wenn die Zahlung geleistet worden ist; - 5.
die nach § 13a Abs. 1 Nr. 6 geschuldete Steuer für Umsätze, die für sein Unternehmen ausgeführt worden sind.
(1a) Nicht abziehbar sind Vorsteuerbeträge, die auf Aufwendungen, für die das Abzugsverbot des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 bis 4, 7 oder des § 12 Nr. 1 des Einkommensteuergesetzes gilt, entfallen. Dies gilt nicht für Bewirtungsaufwendungen, soweit § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 des Einkommensteuergesetzes einen Abzug angemessener und nachgewiesener Aufwendungen ausschließt.
(1b) Verwendet der Unternehmer ein Grundstück sowohl für Zwecke seines Unternehmens als auch für Zwecke, die außerhalb des Unternehmens liegen, oder für den privaten Bedarf seines Personals, ist die Steuer für die Lieferungen, die Einfuhr und den innergemeinschaftlichen Erwerb sowie für die sonstigen Leistungen im Zusammenhang mit diesem Grundstück vom Vorsteuerabzug ausgeschlossen, soweit sie nicht auf die Verwendung des Grundstücks für Zwecke des Unternehmens entfällt. Bei Berechtigungen, für die die Vorschriften des bürgerlichen Rechts über Grundstücke gelten, und bei Gebäuden auf fremdem Grund und Boden ist Satz 1 entsprechend anzuwenden.
(2) Vom Vorsteuerabzug ausgeschlossen ist die Steuer für die Lieferungen, die Einfuhr und den innergemeinschaftlichen Erwerb von Gegenständen sowie für die sonstigen Leistungen, die der Unternehmer zur Ausführung folgender Umsätze verwendet:
- 1.
steuerfreie Umsätze; - 2.
Umsätze im Ausland, die steuerfrei wären, wenn sie im Inland ausgeführt würden.
(3) Der Ausschluss vom Vorsteuerabzug nach Absatz 2 tritt nicht ein, wenn die Umsätze
- 1.
in den Fällen des Absatzes 2 Nr. 1 - a)
nach § 4 Nr. 1 bis 7, § 25 Abs. 2 oder nach den in § 26 Abs. 5 bezeichneten Vorschriften steuerfrei sind oder - b)
nach § 4 Nummer 8 Buchstabe a bis g, Nummer 10 oder Nummer 11 steuerfrei sind und sich unmittelbar auf Gegenstände beziehen, die in das Drittlandsgebiet ausgeführt werden;
- 2.
in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nr. 2 - a)
nach § 4 Nr. 1 bis 7, § 25 Abs. 2 oder nach den in § 26 Abs. 5 bezeichneten Vorschriften steuerfrei wären oder - b)
nach § 4 Nummer 8 Buchstabe a bis g, Nummer 10 oder Nummer 11 steuerfrei wären und der Leistungsempfänger im Drittlandsgebiet ansässig ist oder diese Umsätze sich unmittelbar auf Gegenstände beziehen, die in das Drittlandsgebiet ausgeführt werden.
(4) Verwendet der Unternehmer einen für sein Unternehmen gelieferten, eingeführten oder innergemeinschaftlich erworbenen Gegenstand oder eine von ihm in Anspruch genommene sonstige Leistung nur zum Teil zur Ausführung von Umsätzen, die den Vorsteuerabzug ausschließen, so ist der Teil der jeweiligen Vorsteuerbeträge nicht abziehbar, der den zum Ausschluss vom Vorsteuerabzug führenden Umsätzen wirtschaftlich zuzurechnen ist. Der Unternehmer kann die nicht abziehbaren Teilbeträge im Wege einer sachgerechten Schätzung ermitteln. Eine Ermittlung des nicht abziehbaren Teils der Vorsteuerbeträge nach dem Verhältnis der Umsätze, die den Vorsteuerabzug ausschließen, zu den Umsätzen, die zum Vorsteuerabzug berechtigen, ist nur zulässig, wenn keine andere wirtschaftliche Zurechnung möglich ist. In den Fällen des Absatzes 1b gelten die Sätze 1 bis 3 entsprechend.
(4a) Für Fahrzeuglieferer (§ 2a) gelten folgende Einschränkungen des Vorsteuerabzugs:
- 1.
Abziehbar ist nur die auf die Lieferung, die Einfuhr oder den innergemeinschaftlichen Erwerb des neuen Fahrzeugs entfallende Steuer. - 2.
Die Steuer kann nur bis zu dem Betrag abgezogen werden, der für die Lieferung des neuen Fahrzeugs geschuldet würde, wenn die Lieferung nicht steuerfrei wäre. - 3.
Die Steuer kann erst in dem Zeitpunkt abgezogen werden, in dem der Fahrzeuglieferer die innergemeinschaftliche Lieferung des neuen Fahrzeugs ausführt.
(4b) Für Unternehmer, die nicht im Gemeinschaftsgebiet ansässig sind und die nur Steuer nach § 13b Absatz 5, nur Steuer nach § 13b Absatz 5 und § 13a Absatz 1 Nummer 1 in Verbindung mit § 14c Absatz 1 oder nur Steuer nach § 13b Absatz 5 und § 13a Absatz 1 Nummer 4 schulden, gelten die Einschränkungen des § 18 Absatz 9 Satz 5 und 6 entsprechend.
(5) Das Bundesministerium der Finanzen kann mit Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung nähere Bestimmungen darüber treffen,
- 1.
in welchen Fällen und unter welchen Voraussetzungen zur Vereinfachung des Besteuerungsverfahrens für den Vorsteuerabzug auf eine Rechnung im Sinne des § 14 oder auf einzelne Angaben in der Rechnung verzichtet werden kann, - 2.
unter welchen Voraussetzungen, für welchen Besteuerungszeitraum und in welchem Umfang zur Vereinfachung oder zur Vermeidung von Härten in den Fällen, in denen ein anderer als der Leistungsempfänger ein Entgelt gewährt (§ 10 Abs. 1 Satz 3), der andere den Vorsteuerabzug in Anspruch nehmen kann, und - 3.
wann in Fällen von geringer steuerlicher Bedeutung zur Vereinfachung oder zur Vermeidung von Härten bei der Aufteilung der Vorsteuerbeträge (Absatz 4) Umsätze, die den Vorsteuerabzug ausschließen, unberücksichtigt bleiben können oder von der Zurechnung von Vorsteuerbeträgen zu diesen Umsätzen abgesehen werden kann.
(1) Steuern können niedriger festgesetzt werden und einzelne Besteuerungsgrundlagen, die die Steuern erhöhen, können bei der Festsetzung der Steuer unberücksichtigt bleiben, wenn die Erhebung der Steuer nach Lage des einzelnen Falls unbillig wäre. Mit Zustimmung des Steuerpflichtigen kann bei Steuern vom Einkommen zugelassen werden, dass einzelne Besteuerungsgrundlagen, soweit sie die Steuer erhöhen, bei der Steuerfestsetzung erst zu einer späteren Zeit und, soweit sie die Steuer mindern, schon zu einer früheren Zeit berücksichtigt werden.
(2) Eine Billigkeitsmaßnahme nach Absatz 1 kann mit der Steuerfestsetzung verbunden werden, für die sie von Bedeutung ist.
(3) Eine Billigkeitsmaßnahme nach Absatz 1 steht in den Fällen des Absatzes 2 stets unter Vorbehalt des Widerrufs, wenn sie
- 1.
von der Finanzbehörde nicht ausdrücklich als eigenständige Billigkeitsentscheidung ausgesprochen worden ist, - 2.
mit einer Steuerfestsetzung unter Vorbehalt der Nachprüfung nach § 164 verbunden ist oder - 3.
mit einer vorläufigen Steuerfestsetzung nach § 165 verbunden ist und der Grund der Vorläufigkeit auch für die Entscheidung nach Absatz 1 von Bedeutung ist.
(4) Ist eine Billigkeitsmaßnahme nach Absatz 1, die nach Absatz 3 unter Vorbehalt des Widerrufs steht, rechtswidrig, ist sie mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen. § 130 Absatz 3 Satz 1 gilt in diesem Fall nicht.
Die Finanzbehörden können Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis ganz oder zum Teil erlassen, wenn deren Einziehung nach Lage des einzelnen Falls unbillig wäre; unter den gleichen Voraussetzungen können bereits entrichtete Beträge erstattet oder angerechnet werden.
(1)1Gewinn ist der Unterschiedsbetrag zwischen dem Betriebsvermögen am Schluss des Wirtschaftsjahres und dem Betriebsvermögen am Schluss des vorangegangenen Wirtschaftsjahres, vermehrt um den Wert der Entnahmen und vermindert um den Wert der Einlagen.2Entnahmen sind alle Wirtschaftsgüter (Barentnahmen, Waren, Erzeugnisse, Nutzungen und Leistungen), die der Steuerpflichtige dem Betrieb für sich, für seinen Haushalt oder für andere betriebsfremde Zwecke im Laufe des Wirtschaftsjahres entnommen hat.3Einer Entnahme für betriebsfremde Zwecke steht der Ausschluss oder die Beschränkung des Besteuerungsrechts der Bundesrepublik Deutschland hinsichtlich des Gewinns aus der Veräußerung oder der Nutzung eines Wirtschaftsguts gleich; dies gilt auf Antrag auch in den Fällen, in denen die Beschränkung des Besteuerungsrechts der Bundesrepublik Deutschland hinsichtlich des Gewinns aus der Veräußerung eines Wirtschaftsguts entfällt und in einem anderen Staat eine Besteuerung auf Grund des Ausschlusses oder der Beschränkung des Besteuerungsrechts dieses Staates hinsichtlich des Gewinns aus der Veräußerung des Wirtschaftsguts erfolgt.4Ein Ausschluss oder eine Beschränkung des Besteuerungsrechts hinsichtlich des Gewinns aus der Veräußerung eines Wirtschaftsguts liegt insbesondere vor, wenn ein bisher einer inländischen Betriebsstätte des Steuerpflichtigen zuzuordnendes Wirtschaftsgut einer ausländischen Betriebsstätte zuzuordnen ist.5Satz 3 gilt nicht für Anteile an einer Europäischen Gesellschaft oder Europäischen Genossenschaft in den Fällen
- 1.
einer Sitzverlegung der Europäischen Gesellschaft nach Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 2157/2001 des Rates vom 8. Oktober 2001 über das Statut der Europäischen Gesellschaft (SE) (ABl. EG Nr. L 294 S. 1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 885/2004 des Rates vom 26. April 2004 (ABl. EU Nr. L 168 S. 1), und - 2.
einer Sitzverlegung der Europäischen Genossenschaft nach Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 1435/2003 des Rates vom 22. Juli 2003 über das Statut der Europäischen Genossenschaft (SCE) (ABl. EU Nr. L 207 S. 1).
(2)1Der Steuerpflichtige darf die Vermögensübersicht (Bilanz) auch nach ihrer Einreichung beim Finanzamt ändern, soweit sie den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung unter Befolgung der Vorschriften dieses Gesetzes nicht entspricht; diese Änderung ist nicht zulässig, wenn die Vermögensübersicht (Bilanz) einer Steuerfestsetzung zugrunde liegt, die nicht mehr aufgehoben oder geändert werden kann.2Darüber hinaus ist eine Änderung der Vermögensübersicht (Bilanz) nur zulässig, wenn sie in einem engen zeitlichen und sachlichen Zusammenhang mit einer Änderung nach Satz 1 steht und soweit die Auswirkung der Änderung nach Satz 1 auf den Gewinn reicht.
(3)1Steuerpflichtige, die nicht auf Grund gesetzlicher Vorschriften verpflichtet sind, Bücher zu führen und regelmäßig Abschlüsse zu machen, und die auch keine Bücher führen und keine Abschlüsse machen, können als Gewinn den Überschuss der Betriebseinnahmen über die Betriebsausgaben ansetzen.2Hierbei scheiden Betriebseinnahmen und Betriebsausgaben aus, die im Namen und für Rechnung eines anderen vereinnahmt und verausgabt werden (durchlaufende Posten).3Die Vorschriften über die Bewertungsfreiheit für geringwertige Wirtschaftsgüter (§ 6 Absatz 2), die Bildung eines Sammelpostens (§ 6 Absatz 2a) und über die Absetzung für Abnutzung oder Substanzverringerung sind zu befolgen.4Die Anschaffungs- oder Herstellungskosten für nicht abnutzbare Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, für Anteile an Kapitalgesellschaften, für Wertpapiere und vergleichbare nicht verbriefte Forderungen und Rechte, für Grund und Boden sowie Gebäude des Umlaufvermögens sind erst im Zeitpunkt des Zuflusses des Veräußerungserlöses oder bei Entnahme im Zeitpunkt der Entnahme als Betriebsausgaben zu berücksichtigen.5Die Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens und Wirtschaftsgüter des Umlaufvermögens im Sinne des Satzes 4 sind unter Angabe des Tages der Anschaffung oder Herstellung und der Anschaffungs- oder Herstellungskosten oder des an deren Stelle getretenen Werts in besondere, laufend zu führende Verzeichnisse aufzunehmen.
(4) Betriebsausgaben sind die Aufwendungen, die durch den Betrieb veranlasst sind.
(4a)1Schuldzinsen sind nach Maßgabe der Sätze 2 bis 4 nicht abziehbar, wenn Überentnahmen getätigt worden sind.2Eine Überentnahme ist der Betrag, um den die Entnahmen die Summe des Gewinns und der Einlagen des Wirtschaftsjahres übersteigen.3Die nicht abziehbaren Schuldzinsen werden typisiert mit 6 Prozent der Überentnahme des Wirtschaftsjahres zuzüglich der Überentnahmen vorangegangener Wirtschaftsjahre und abzüglich der Beträge, um die in den vorangegangenen Wirtschaftsjahren der Gewinn und die Einlagen die Entnahmen überstiegen haben (Unterentnahmen), ermittelt; bei der Ermittlung der Überentnahme ist vom Gewinn ohne Berücksichtigung der nach Maßgabe dieses Absatzes nicht abziehbaren Schuldzinsen auszugehen.4Der sich dabei ergebende Betrag, höchstens jedoch der um 2 050 Euro verminderte Betrag der im Wirtschaftsjahr angefallenen Schuldzinsen, ist dem Gewinn hinzuzurechnen.5Der Abzug von Schuldzinsen für Darlehen zur Finanzierung von Anschaffungs- oder Herstellungskosten von Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens bleibt unberührt.6Die Sätze 1 bis 5 sind bei Gewinnermittlung nach § 4 Absatz 3 sinngemäß anzuwenden; hierzu sind Entnahmen und Einlagen gesondert aufzuzeichnen.
(5)1Die folgenden Betriebsausgaben dürfen den Gewinn nicht mindern:
- 1.
Aufwendungen für Geschenke an Personen, die nicht Arbeitnehmer des Steuerpflichtigen sind.2Satz 1 gilt nicht, wenn die Anschaffungs- oder Herstellungskosten der dem Empfänger im Wirtschaftsjahr zugewendeten Gegenstände insgesamt 35 Euro nicht übersteigen; - 2.
Aufwendungen für die Bewirtung von Personen aus geschäftlichem Anlass, soweit sie 70 Prozent der Aufwendungen übersteigen, die nach der allgemeinen Verkehrsauffassung als angemessen anzusehen und deren Höhe und betriebliche Veranlassung nachgewiesen sind.2Zum Nachweis der Höhe und der betrieblichen Veranlassung der Aufwendungen hat der Steuerpflichtige schriftlich die folgenden Angaben zu machen: Ort, Tag, Teilnehmer und Anlass der Bewirtung sowie Höhe der Aufwendungen.3Hat die Bewirtung in einer Gaststätte stattgefunden, so genügen Angaben zu dem Anlass und den Teilnehmern der Bewirtung; die Rechnung über die Bewirtung ist beizufügen; - 3.
Aufwendungen für Einrichtungen des Steuerpflichtigen, soweit sie der Bewirtung, Beherbergung oder Unterhaltung von Personen, die nicht Arbeitnehmer des Steuerpflichtigen sind, dienen (Gästehäuser) und sich außerhalb des Orts eines Betriebs des Steuerpflichtigen befinden; - 4.
Aufwendungen für Jagd oder Fischerei, für Segeljachten oder Motorjachten sowie für ähnliche Zwecke und für die hiermit zusammenhängenden Bewirtungen; - 5.
Mehraufwendungen für die Verpflegung des Steuerpflichtigen.2Wird der Steuerpflichtige vorübergehend von seiner Wohnung und dem Mittelpunkt seiner dauerhaft angelegten betrieblichen Tätigkeit entfernt betrieblich tätig, sind die Mehraufwendungen für Verpflegung nach Maßgabe des § 9 Absatz 4a abziehbar; - 6.
Aufwendungen für die Wege des Steuerpflichtigen zwischen Wohnung und Betriebsstätte und für Familienheimfahrten, soweit in den folgenden Sätzen nichts anderes bestimmt ist.2Zur Abgeltung dieser Aufwendungen ist § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 4 Satz 2 bis 6 und Nummer 5 Satz 5 bis 7 und Absatz 2 entsprechend anzuwenden.3Bei der Nutzung eines Kraftfahrzeugs dürfen die Aufwendungen in Höhe des positiven Unterschiedsbetrags zwischen 0,03 Prozent des inländischen Listenpreises im Sinne des § 6 Absatz 1 Nummer 4 Satz 2 des Kraftfahrzeugs im Zeitpunkt der Erstzulassung je Kalendermonat für jeden Entfernungskilometer und dem sich nach § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 4 Satz 2 bis 6 oder Absatz 2 ergebenden Betrag sowie Aufwendungen für Familienheimfahrten in Höhe des positiven Unterschiedsbetrags zwischen 0,002 Prozent des inländischen Listenpreises im Sinne des § 6 Absatz 1 Nummer 4 Satz 2 für jeden Entfernungskilometer und dem sich nach § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 5 Satz 5 bis 7 oder Absatz 2 ergebenden Betrag den Gewinn nicht mindern; ermittelt der Steuerpflichtige die private Nutzung des Kraftfahrzeugs nach § 6 Absatz 1 Nummer 4 Satz 1 oder Satz 3, treten an die Stelle des mit 0,03 oder 0,002 Prozent des inländischen Listenpreises ermittelten Betrags für Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte und für Familienheimfahrten die auf diese Fahrten entfallenden tatsächlichen Aufwendungen; § 6 Absatz 1 Nummer 4 Satz 3 zweiter Halbsatz gilt sinngemäß.4§ 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 4 Satz 8 und Nummer 5 Satz 9 gilt entsprechend; - 6a.
die Mehraufwendungen für eine betrieblich veranlasste doppelte Haushaltsführung, soweit sie die nach § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 5 Satz 1 bis 4 abziehbaren Beträge und die Mehraufwendungen für betrieblich veranlasste Übernachtungen, soweit sie die nach § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 5a abziehbaren Beträge übersteigen; - 6b.
Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer sowie die Kosten der Ausstattung.2Dies gilt nicht, wenn das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung bildet.3Anstelle der Aufwendungen kann pauschal ein Betrag von 1 260 Euro (Jahrespauschale) für das Wirtschafts- oder Kalenderjahr abgezogen werden.4Für jeden vollen Kalendermonat, in dem die Voraussetzungen nach Satz 2 nicht vorliegen, ermäßigt sich der Betrag von 1 260 Euro um ein Zwölftel; - 6c.
für jeden Kalendertag, an dem die betriebliche oder berufliche Tätigkeit überwiegend in der häuslichen Wohnung ausgeübt und keine außerhalb der häuslichen Wohnung belegene erste Tätigkeitsstätte aufgesucht wird, kann für die gesamte betriebliche und berufliche Betätigung ein Betrag von 6 Euro (Tagespauschale), höchstens 1 260 Euro im Wirtschafts- oder Kalenderjahr, abgezogen werden.2Steht für die betriebliche oder berufliche Tätigkeit dauerhaft kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung, ist ein Abzug der Tagespauschale zulässig, auch wenn die Tätigkeit am selben Kalendertag auswärts oder an der ersten Tätigkeitsstätte ausgeübt wird.3Der Abzug der Tagespauschale ist nicht zulässig, soweit für die Wohnung Unterkunftskosten im Rahmen der Nummer 6a oder des § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 5 abgezogen werden können oder soweit ein Abzug nach Nummer 6b vorgenommen wird; - 7.
andere als die in den Nummern 1 bis 6 und 6b bezeichneten Aufwendungen, die die Lebensführung des Steuerpflichtigen oder anderer Personen berühren, soweit sie nach allgemeiner Verkehrsauffassung als unangemessen anzusehen sind; - 8.
Geldbußen, Ordnungsgelder und Verwarnungsgelder, die von einem Gericht oder einer Behörde im Geltungsbereich dieses Gesetzes oder von einem Mitgliedstaat oder von Organen der Europäischen Union festgesetzt wurden sowie damit zusammenhängende Aufwendungen.2Dasselbe gilt für Leistungen zur Erfüllung von Auflagen oder Weisungen, die in einem berufsgerichtlichen Verfahren erteilt werden, soweit die Auflagen oder Weisungen nicht lediglich der Wiedergutmachung des durch die Tat verursachten Schadens dienen.3Die Rückzahlung von Ausgaben im Sinne der Sätze 1 und 2 darf den Gewinn nicht erhöhen.4Das Abzugsverbot für Geldbußen gilt nicht, soweit der wirtschaftliche Vorteil, der durch den Gesetzesverstoß erlangt wurde, abgeschöpft worden ist, wenn die Steuern vom Einkommen und Ertrag, die auf den wirtschaftlichen Vorteil entfallen, nicht abgezogen worden sind; Satz 3 ist insoweit nicht anzuwenden; - 8a.
Zinsen auf hinterzogene Steuern nach § 235 der Abgabenordnung und Zinsen nach § 233a der Abgabenordnung, soweit diese nach § 235 Absatz 4 der Abgabenordnung auf die Hinterziehungszinsen angerechnet werden; - 9.
Ausgleichszahlungen, die in den Fällen der §§ 14 und 17 des Körperschaftsteuergesetzes an außenstehende Anteilseigner geleistet werden; - 10.
die Zuwendung von Vorteilen sowie damit zusammenhängende Aufwendungen, wenn die Zuwendung der Vorteile eine rechtswidrige Handlung darstellt, die den Tatbestand eines Strafgesetzes oder eines Gesetzes verwirklicht, das die Ahndung mit einer Geldbuße zulässt.2Gerichte, Staatsanwaltschaften oder Verwaltungsbehörden haben Tatsachen, die sie dienstlich erfahren und die den Verdacht einer Tat im Sinne des Satzes 1 begründen, der Finanzbehörde für Zwecke des Besteuerungsverfahrens und zur Verfolgung von Steuerstraftaten und Steuerordnungswidrigkeiten mitzuteilen.3Die Finanzbehörde teilt Tatsachen, die den Verdacht einer Straftat oder einer Ordnungswidrigkeit im Sinne des Satzes 1 begründen, der Staatsanwaltschaft oder der Verwaltungsbehörde mit.4Diese unterrichten die Finanzbehörde von dem Ausgang des Verfahrens und den zugrundeliegenden Tatsachen; - 11.
Aufwendungen, die mit unmittelbaren oder mittelbaren Zuwendungen von nicht einlagefähigen Vorteilen an natürliche oder juristische Personen oder Personengesellschaften zur Verwendung in Betrieben in tatsächlichem oder wirtschaftlichem Zusammenhang stehen, deren Gewinn nach § 5a Absatz 1 ermittelt wird; - 12.
Zuschläge nach § 162 Absatz 4 der Abgabenordnung; - 13.
Jahresbeiträge nach § 12 Absatz 2 des Restrukturierungsfondsgesetzes.
(5a) (weggefallen)
(5b) Die Gewerbesteuer und die darauf entfallenden Nebenleistungen sind keine Betriebsausgaben.
(6) Aufwendungen zur Förderung staatspolitischer Zwecke (§ 10b Absatz 2) sind keine Betriebsausgaben.
(7)1Aufwendungen im Sinne des Absatzes 5 Satz 1 Nummer 1 bis 4, 6b und 7 sind einzeln und getrennt von den sonstigen Betriebsausgaben aufzuzeichnen.2Soweit diese Aufwendungen nicht bereits nach Absatz 5 vom Abzug ausgeschlossen sind, dürfen sie bei der Gewinnermittlung nur berücksichtigt werden, wenn sie nach Satz 1 besonders aufgezeichnet sind.
(8) Für Erhaltungsaufwand bei Gebäuden in Sanierungsgebieten und städtebaulichen Entwicklungsbereichen sowie bei Baudenkmalen gelten die §§ 11a und 11b entsprechend.
(9)1Aufwendungen des Steuerpflichtigen für seine Berufsausbildung oder für sein Studium sind nur dann Betriebsausgaben, wenn der Steuerpflichtige zuvor bereits eine Erstausbildung (Berufsausbildung oder Studium) abgeschlossen hat.2§ 9 Absatz 6 Satz 2 bis 5 gilt entsprechend.
(10) § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 5b ist entsprechend anzuwenden.
1Gewerbeertrag ist der nach den Vorschriften des Einkommensteuergesetzes oder des Körperschaftsteuergesetzes zu ermittelnde Gewinn aus dem Gewerbebetrieb, der bei der Ermittlung des Einkommens für den dem Erhebungszeitraum (§ 14) entsprechenden Veranlagungszeitraum zu berücksichtigen ist, vermehrt und vermindert um die in den §§ 8 und 9 bezeichneten Beträge.2Zum Gewerbeertrag gehört auch der Gewinn aus der Veräußerung oder Aufgabe
- 1.
des Betriebs oder eines Teilbetriebs einer Mitunternehmerschaft, - 2.
des Anteils eines Gesellschafters, der als Unternehmer (Mitunternehmer) des Betriebs einer Mitunternehmerschaft anzusehen ist, - 3.
des Anteils eines persönlich haftenden Gesellschafters einer Kommanditgesellschaft auf Aktien,
(1)1Gewinn ist der Unterschiedsbetrag zwischen dem Betriebsvermögen am Schluss des Wirtschaftsjahres und dem Betriebsvermögen am Schluss des vorangegangenen Wirtschaftsjahres, vermehrt um den Wert der Entnahmen und vermindert um den Wert der Einlagen.2Entnahmen sind alle Wirtschaftsgüter (Barentnahmen, Waren, Erzeugnisse, Nutzungen und Leistungen), die der Steuerpflichtige dem Betrieb für sich, für seinen Haushalt oder für andere betriebsfremde Zwecke im Laufe des Wirtschaftsjahres entnommen hat.3Einer Entnahme für betriebsfremde Zwecke steht der Ausschluss oder die Beschränkung des Besteuerungsrechts der Bundesrepublik Deutschland hinsichtlich des Gewinns aus der Veräußerung oder der Nutzung eines Wirtschaftsguts gleich; dies gilt auf Antrag auch in den Fällen, in denen die Beschränkung des Besteuerungsrechts der Bundesrepublik Deutschland hinsichtlich des Gewinns aus der Veräußerung eines Wirtschaftsguts entfällt und in einem anderen Staat eine Besteuerung auf Grund des Ausschlusses oder der Beschränkung des Besteuerungsrechts dieses Staates hinsichtlich des Gewinns aus der Veräußerung des Wirtschaftsguts erfolgt.4Ein Ausschluss oder eine Beschränkung des Besteuerungsrechts hinsichtlich des Gewinns aus der Veräußerung eines Wirtschaftsguts liegt insbesondere vor, wenn ein bisher einer inländischen Betriebsstätte des Steuerpflichtigen zuzuordnendes Wirtschaftsgut einer ausländischen Betriebsstätte zuzuordnen ist.5Satz 3 gilt nicht für Anteile an einer Europäischen Gesellschaft oder Europäischen Genossenschaft in den Fällen
- 1.
einer Sitzverlegung der Europäischen Gesellschaft nach Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 2157/2001 des Rates vom 8. Oktober 2001 über das Statut der Europäischen Gesellschaft (SE) (ABl. EG Nr. L 294 S. 1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 885/2004 des Rates vom 26. April 2004 (ABl. EU Nr. L 168 S. 1), und - 2.
einer Sitzverlegung der Europäischen Genossenschaft nach Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 1435/2003 des Rates vom 22. Juli 2003 über das Statut der Europäischen Genossenschaft (SCE) (ABl. EU Nr. L 207 S. 1).
(2)1Der Steuerpflichtige darf die Vermögensübersicht (Bilanz) auch nach ihrer Einreichung beim Finanzamt ändern, soweit sie den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung unter Befolgung der Vorschriften dieses Gesetzes nicht entspricht; diese Änderung ist nicht zulässig, wenn die Vermögensübersicht (Bilanz) einer Steuerfestsetzung zugrunde liegt, die nicht mehr aufgehoben oder geändert werden kann.2Darüber hinaus ist eine Änderung der Vermögensübersicht (Bilanz) nur zulässig, wenn sie in einem engen zeitlichen und sachlichen Zusammenhang mit einer Änderung nach Satz 1 steht und soweit die Auswirkung der Änderung nach Satz 1 auf den Gewinn reicht.
(3)1Steuerpflichtige, die nicht auf Grund gesetzlicher Vorschriften verpflichtet sind, Bücher zu führen und regelmäßig Abschlüsse zu machen, und die auch keine Bücher führen und keine Abschlüsse machen, können als Gewinn den Überschuss der Betriebseinnahmen über die Betriebsausgaben ansetzen.2Hierbei scheiden Betriebseinnahmen und Betriebsausgaben aus, die im Namen und für Rechnung eines anderen vereinnahmt und verausgabt werden (durchlaufende Posten).3Die Vorschriften über die Bewertungsfreiheit für geringwertige Wirtschaftsgüter (§ 6 Absatz 2), die Bildung eines Sammelpostens (§ 6 Absatz 2a) und über die Absetzung für Abnutzung oder Substanzverringerung sind zu befolgen.4Die Anschaffungs- oder Herstellungskosten für nicht abnutzbare Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, für Anteile an Kapitalgesellschaften, für Wertpapiere und vergleichbare nicht verbriefte Forderungen und Rechte, für Grund und Boden sowie Gebäude des Umlaufvermögens sind erst im Zeitpunkt des Zuflusses des Veräußerungserlöses oder bei Entnahme im Zeitpunkt der Entnahme als Betriebsausgaben zu berücksichtigen.5Die Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens und Wirtschaftsgüter des Umlaufvermögens im Sinne des Satzes 4 sind unter Angabe des Tages der Anschaffung oder Herstellung und der Anschaffungs- oder Herstellungskosten oder des an deren Stelle getretenen Werts in besondere, laufend zu führende Verzeichnisse aufzunehmen.
(4) Betriebsausgaben sind die Aufwendungen, die durch den Betrieb veranlasst sind.
(4a)1Schuldzinsen sind nach Maßgabe der Sätze 2 bis 4 nicht abziehbar, wenn Überentnahmen getätigt worden sind.2Eine Überentnahme ist der Betrag, um den die Entnahmen die Summe des Gewinns und der Einlagen des Wirtschaftsjahres übersteigen.3Die nicht abziehbaren Schuldzinsen werden typisiert mit 6 Prozent der Überentnahme des Wirtschaftsjahres zuzüglich der Überentnahmen vorangegangener Wirtschaftsjahre und abzüglich der Beträge, um die in den vorangegangenen Wirtschaftsjahren der Gewinn und die Einlagen die Entnahmen überstiegen haben (Unterentnahmen), ermittelt; bei der Ermittlung der Überentnahme ist vom Gewinn ohne Berücksichtigung der nach Maßgabe dieses Absatzes nicht abziehbaren Schuldzinsen auszugehen.4Der sich dabei ergebende Betrag, höchstens jedoch der um 2 050 Euro verminderte Betrag der im Wirtschaftsjahr angefallenen Schuldzinsen, ist dem Gewinn hinzuzurechnen.5Der Abzug von Schuldzinsen für Darlehen zur Finanzierung von Anschaffungs- oder Herstellungskosten von Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens bleibt unberührt.6Die Sätze 1 bis 5 sind bei Gewinnermittlung nach § 4 Absatz 3 sinngemäß anzuwenden; hierzu sind Entnahmen und Einlagen gesondert aufzuzeichnen.
(5)1Die folgenden Betriebsausgaben dürfen den Gewinn nicht mindern:
- 1.
Aufwendungen für Geschenke an Personen, die nicht Arbeitnehmer des Steuerpflichtigen sind.2Satz 1 gilt nicht, wenn die Anschaffungs- oder Herstellungskosten der dem Empfänger im Wirtschaftsjahr zugewendeten Gegenstände insgesamt 35 Euro nicht übersteigen; - 2.
Aufwendungen für die Bewirtung von Personen aus geschäftlichem Anlass, soweit sie 70 Prozent der Aufwendungen übersteigen, die nach der allgemeinen Verkehrsauffassung als angemessen anzusehen und deren Höhe und betriebliche Veranlassung nachgewiesen sind.2Zum Nachweis der Höhe und der betrieblichen Veranlassung der Aufwendungen hat der Steuerpflichtige schriftlich die folgenden Angaben zu machen: Ort, Tag, Teilnehmer und Anlass der Bewirtung sowie Höhe der Aufwendungen.3Hat die Bewirtung in einer Gaststätte stattgefunden, so genügen Angaben zu dem Anlass und den Teilnehmern der Bewirtung; die Rechnung über die Bewirtung ist beizufügen; - 3.
Aufwendungen für Einrichtungen des Steuerpflichtigen, soweit sie der Bewirtung, Beherbergung oder Unterhaltung von Personen, die nicht Arbeitnehmer des Steuerpflichtigen sind, dienen (Gästehäuser) und sich außerhalb des Orts eines Betriebs des Steuerpflichtigen befinden; - 4.
Aufwendungen für Jagd oder Fischerei, für Segeljachten oder Motorjachten sowie für ähnliche Zwecke und für die hiermit zusammenhängenden Bewirtungen; - 5.
Mehraufwendungen für die Verpflegung des Steuerpflichtigen.2Wird der Steuerpflichtige vorübergehend von seiner Wohnung und dem Mittelpunkt seiner dauerhaft angelegten betrieblichen Tätigkeit entfernt betrieblich tätig, sind die Mehraufwendungen für Verpflegung nach Maßgabe des § 9 Absatz 4a abziehbar; - 6.
Aufwendungen für die Wege des Steuerpflichtigen zwischen Wohnung und Betriebsstätte und für Familienheimfahrten, soweit in den folgenden Sätzen nichts anderes bestimmt ist.2Zur Abgeltung dieser Aufwendungen ist § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 4 Satz 2 bis 6 und Nummer 5 Satz 5 bis 7 und Absatz 2 entsprechend anzuwenden.3Bei der Nutzung eines Kraftfahrzeugs dürfen die Aufwendungen in Höhe des positiven Unterschiedsbetrags zwischen 0,03 Prozent des inländischen Listenpreises im Sinne des § 6 Absatz 1 Nummer 4 Satz 2 des Kraftfahrzeugs im Zeitpunkt der Erstzulassung je Kalendermonat für jeden Entfernungskilometer und dem sich nach § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 4 Satz 2 bis 6 oder Absatz 2 ergebenden Betrag sowie Aufwendungen für Familienheimfahrten in Höhe des positiven Unterschiedsbetrags zwischen 0,002 Prozent des inländischen Listenpreises im Sinne des § 6 Absatz 1 Nummer 4 Satz 2 für jeden Entfernungskilometer und dem sich nach § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 5 Satz 5 bis 7 oder Absatz 2 ergebenden Betrag den Gewinn nicht mindern; ermittelt der Steuerpflichtige die private Nutzung des Kraftfahrzeugs nach § 6 Absatz 1 Nummer 4 Satz 1 oder Satz 3, treten an die Stelle des mit 0,03 oder 0,002 Prozent des inländischen Listenpreises ermittelten Betrags für Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte und für Familienheimfahrten die auf diese Fahrten entfallenden tatsächlichen Aufwendungen; § 6 Absatz 1 Nummer 4 Satz 3 zweiter Halbsatz gilt sinngemäß.4§ 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 4 Satz 8 und Nummer 5 Satz 9 gilt entsprechend; - 6a.
die Mehraufwendungen für eine betrieblich veranlasste doppelte Haushaltsführung, soweit sie die nach § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 5 Satz 1 bis 4 abziehbaren Beträge und die Mehraufwendungen für betrieblich veranlasste Übernachtungen, soweit sie die nach § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 5a abziehbaren Beträge übersteigen; - 6b.
Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer sowie die Kosten der Ausstattung.2Dies gilt nicht, wenn das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung bildet.3Anstelle der Aufwendungen kann pauschal ein Betrag von 1 260 Euro (Jahrespauschale) für das Wirtschafts- oder Kalenderjahr abgezogen werden.4Für jeden vollen Kalendermonat, in dem die Voraussetzungen nach Satz 2 nicht vorliegen, ermäßigt sich der Betrag von 1 260 Euro um ein Zwölftel; - 6c.
für jeden Kalendertag, an dem die betriebliche oder berufliche Tätigkeit überwiegend in der häuslichen Wohnung ausgeübt und keine außerhalb der häuslichen Wohnung belegene erste Tätigkeitsstätte aufgesucht wird, kann für die gesamte betriebliche und berufliche Betätigung ein Betrag von 6 Euro (Tagespauschale), höchstens 1 260 Euro im Wirtschafts- oder Kalenderjahr, abgezogen werden.2Steht für die betriebliche oder berufliche Tätigkeit dauerhaft kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung, ist ein Abzug der Tagespauschale zulässig, auch wenn die Tätigkeit am selben Kalendertag auswärts oder an der ersten Tätigkeitsstätte ausgeübt wird.3Der Abzug der Tagespauschale ist nicht zulässig, soweit für die Wohnung Unterkunftskosten im Rahmen der Nummer 6a oder des § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 5 abgezogen werden können oder soweit ein Abzug nach Nummer 6b vorgenommen wird; - 7.
andere als die in den Nummern 1 bis 6 und 6b bezeichneten Aufwendungen, die die Lebensführung des Steuerpflichtigen oder anderer Personen berühren, soweit sie nach allgemeiner Verkehrsauffassung als unangemessen anzusehen sind; - 8.
Geldbußen, Ordnungsgelder und Verwarnungsgelder, die von einem Gericht oder einer Behörde im Geltungsbereich dieses Gesetzes oder von einem Mitgliedstaat oder von Organen der Europäischen Union festgesetzt wurden sowie damit zusammenhängende Aufwendungen.2Dasselbe gilt für Leistungen zur Erfüllung von Auflagen oder Weisungen, die in einem berufsgerichtlichen Verfahren erteilt werden, soweit die Auflagen oder Weisungen nicht lediglich der Wiedergutmachung des durch die Tat verursachten Schadens dienen.3Die Rückzahlung von Ausgaben im Sinne der Sätze 1 und 2 darf den Gewinn nicht erhöhen.4Das Abzugsverbot für Geldbußen gilt nicht, soweit der wirtschaftliche Vorteil, der durch den Gesetzesverstoß erlangt wurde, abgeschöpft worden ist, wenn die Steuern vom Einkommen und Ertrag, die auf den wirtschaftlichen Vorteil entfallen, nicht abgezogen worden sind; Satz 3 ist insoweit nicht anzuwenden; - 8a.
Zinsen auf hinterzogene Steuern nach § 235 der Abgabenordnung und Zinsen nach § 233a der Abgabenordnung, soweit diese nach § 235 Absatz 4 der Abgabenordnung auf die Hinterziehungszinsen angerechnet werden; - 9.
Ausgleichszahlungen, die in den Fällen der §§ 14 und 17 des Körperschaftsteuergesetzes an außenstehende Anteilseigner geleistet werden; - 10.
die Zuwendung von Vorteilen sowie damit zusammenhängende Aufwendungen, wenn die Zuwendung der Vorteile eine rechtswidrige Handlung darstellt, die den Tatbestand eines Strafgesetzes oder eines Gesetzes verwirklicht, das die Ahndung mit einer Geldbuße zulässt.2Gerichte, Staatsanwaltschaften oder Verwaltungsbehörden haben Tatsachen, die sie dienstlich erfahren und die den Verdacht einer Tat im Sinne des Satzes 1 begründen, der Finanzbehörde für Zwecke des Besteuerungsverfahrens und zur Verfolgung von Steuerstraftaten und Steuerordnungswidrigkeiten mitzuteilen.3Die Finanzbehörde teilt Tatsachen, die den Verdacht einer Straftat oder einer Ordnungswidrigkeit im Sinne des Satzes 1 begründen, der Staatsanwaltschaft oder der Verwaltungsbehörde mit.4Diese unterrichten die Finanzbehörde von dem Ausgang des Verfahrens und den zugrundeliegenden Tatsachen; - 11.
Aufwendungen, die mit unmittelbaren oder mittelbaren Zuwendungen von nicht einlagefähigen Vorteilen an natürliche oder juristische Personen oder Personengesellschaften zur Verwendung in Betrieben in tatsächlichem oder wirtschaftlichem Zusammenhang stehen, deren Gewinn nach § 5a Absatz 1 ermittelt wird; - 12.
Zuschläge nach § 162 Absatz 4 der Abgabenordnung; - 13.
Jahresbeiträge nach § 12 Absatz 2 des Restrukturierungsfondsgesetzes.
(5a) (weggefallen)
(5b) Die Gewerbesteuer und die darauf entfallenden Nebenleistungen sind keine Betriebsausgaben.
(6) Aufwendungen zur Förderung staatspolitischer Zwecke (§ 10b Absatz 2) sind keine Betriebsausgaben.
(7)1Aufwendungen im Sinne des Absatzes 5 Satz 1 Nummer 1 bis 4, 6b und 7 sind einzeln und getrennt von den sonstigen Betriebsausgaben aufzuzeichnen.2Soweit diese Aufwendungen nicht bereits nach Absatz 5 vom Abzug ausgeschlossen sind, dürfen sie bei der Gewinnermittlung nur berücksichtigt werden, wenn sie nach Satz 1 besonders aufgezeichnet sind.
(8) Für Erhaltungsaufwand bei Gebäuden in Sanierungsgebieten und städtebaulichen Entwicklungsbereichen sowie bei Baudenkmalen gelten die §§ 11a und 11b entsprechend.
(9)1Aufwendungen des Steuerpflichtigen für seine Berufsausbildung oder für sein Studium sind nur dann Betriebsausgaben, wenn der Steuerpflichtige zuvor bereits eine Erstausbildung (Berufsausbildung oder Studium) abgeschlossen hat.2§ 9 Absatz 6 Satz 2 bis 5 gilt entsprechend.
(10) § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 5b ist entsprechend anzuwenden.
(1) Der unterliegende Beteiligte trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, soweit er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Besteht der kostenpflichtige Teil aus mehreren Personen, so haften diese nach Kopfteilen. Bei erheblicher Verschiedenheit ihrer Beteiligung kann nach Ermessen des Gerichts die Beteiligung zum Maßstab genommen werden.
(1) Gegen die Entscheidungen des Finanzgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an den Bundesfinanzhof zu, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.
(2) Prozessleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Beschlüsse über die Vertagung oder die Bestimmung einer Frist, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse nach §§ 91a und 93a, Beschlüsse über die Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen, Sachverständigen und Dolmetschern, Einstellungsbeschlüsse nach Klagerücknahme sowie Beschlüsse im Verfahren der Prozesskostenhilfe können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.
(3) Gegen die Entscheidung über die Aussetzung der Vollziehung nach § 69 Abs. 3 und 5 und über einstweilige Anordnungen nach § 114 Abs. 1 steht den Beteiligten die Beschwerde nur zu, wenn sie in der Entscheidung zugelassen worden ist. Für die Zulassung gilt § 115 Abs. 2 entsprechend.
(4) In Streitigkeiten über Kosten ist die Beschwerde nicht gegeben. Das gilt nicht für die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision.
(1) Gegen das Urteil des Finanzgerichts (§ 36 Nr. 1) steht den Beteiligten die Revision an den Bundesfinanzhof zu, wenn das Finanzgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Bundesfinanzhof sie zugelassen hat.
(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn
- 1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs erfordert oder - 3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
(3) Der Bundesfinanzhof ist an die Zulassung gebunden.