Finanzgericht Köln Urteil, 09. Nov. 2016 - 5 K 652/12
Gericht
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens tragen die Kläger.
1
Tatbestand
2Der Kläger bewirtschaftet in A/B einen land - und forstwirtschaftlichen Betrieb und ermittelt seine Gewinne nach § 4 Abs. 1 Einkommensteuergesetz (EStG) bei einem abweichenden Wirtschaftsjahr vom 01. Mai bis 30. April. Der Grund und Boden des landwirtschaftlichen Betriebs wurde als Siedlerstelle mit einer Größe von 26,9472 ha mit Siedlervertrag vom ....04.1963 durch die Eheleute C/C1, die Großeltern des Klägers, zum Preis von 174.500 DM erworben. Im Wege der vorweggenommenen Erbfolge wurde der Hof durch Vertrag vom ....01.1968, UR.Nr. 1, auf die Eltern des Klägers, C2-3, übertragen. Mit Hofübergabevertrag vom ....10.2006, UR.Nr. 2 wurde der Hof auf den Kläger im Wege der vorweggenommenen Erbfolge einschließlich der zum Hof gehörenden Milchlieferrechte übertragen, u.a. gegen Zahlung einer monatlichen Rente von zunächst 750 €.
3Bei der Gewinnermittlung für das Wirtschaftsjahr vom 01.05.2008 bis 30.04.2009 nahm der Kläger Absetzungen für Abnutzung (AfA) auf das abgespaltene Milchlieferrecht in Höhe von 51.095,75 € vor. Dabei handelte es sich um eine lineare AfA in Höhe von 16.585,75 € und eine Teilwertabschreibung in Höhe von 34.510,00 €. Die Abschreibungen wurden im Jahr 2008 mit 8/12 und im Jahr 2009 mit 4/12 errechnet. Hierdurch ergab sich für das Streitjahr 2008 eine anteilige AfA in Höhe von 34.063,84 € und für das Streitjahr 2009 in Höhe von 17.031,91 €.
4In den Einkommensteuerbescheiden für 2008 vom 12.04.2010 und für 2009 vom 23.09.2011 berücksichtigte der Beklagte die streitige AfA nicht. Mit den hiergegen gerichteten Einsprüchen machten die Kläger unter Hinweis auf das Urteil des Bundesfinanzhofes (BFH) vom 29.04.2009 IX R 33/08, BStBl II 2010, 958, geltend, das abgespaltene Milchlieferrecht sei als abnutzbares immaterielles Wirtschaftsgut zu definieren und deshalb wie beantragt abzuschreiben.
5Die Einsprüche wurden mit zusammengefasster Entscheidung vom 03.02.2012 als unbegründet zurückgewiesen. Zur Begründung führte der Beklagte wie folgt aus:
6Die AfA sei zu Recht versagt worden, da das Milchlieferrecht abgespalten sei und es sich somit um ein unentgeltlich erworbenes immaterielles Wirtschaftsgut des Anlagevermögens handele.
7Das Milchlieferrecht sei ein einheitliches, selbstständiges und immaterielles Wirtschaftsgut des Anlagevermögens, welches zugeteilt sowie unentgeltlich oder entgeltlich erworben sein könne. Obwohl grundsätzlich für immaterielle Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens Aktivposten nur bei entgeltlichem Erwerb anzusetzen seien, komme für ein zugeteiltes Milchlieferrecht auch ein Buchwertansatz in Betracht. Eine AfA sei dennoch grundsätzlich nicht zulässig (Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen - BMF - vom 14.01.2003, IV A 6 - S 2134 - 52/02, BStBl I 2003, 78, Teilziffer 28). Auch der BFH halte eine AfA für vom Grund und Boden abgespaltene Lieferrechte nicht für möglich, da sowohl das Zuckerrübenlieferrecht als auch das Milchlieferrecht in Abhängigkeit zum Grund und Boden stünden und dementsprechend der abgespaltene Buchwert nicht unabhängig vom nicht abnutzbaren Wirtschaftsgut Grund und Boden betrachtet werden könne. Die Ausführungen des BFH in seinem Urteil vom 29.04.2009, auf die die Kläger Bezug nehmen, seien auf ein abgespaltenes Milchlieferrecht im Betriebsvermögen nicht übertragbar, da das Urteil die Abschreibungsdauer bei einem ins Privatvermögen überführten Milchlieferecht betreffe.
8Auch eine Teilwertabschreibung komme nicht in Betracht. Voraussetzung für die Teilwertabschreibung vom Buchwert abgespaltener Milchlieferrechte sei gemäß dem BMF-Schreiben vom 26.03.2009, IV C 6 - S 2171 - b/o, BStBl I 2009, 514, dass bei börsennotierten Anteilen des Anlagevermögens, mit denen die an der Börse gehandelten Milchquoten zu vergleichen seien, der Gleichgewichtspreis um mehr als 40 % unter die Anschaffungskosten gesunken sei. Erst dann sei eine dauerhafte Wertminderung anzunehmen. Sei aber, wie der BFH in seinen Urteilen vom 10.06.2010 IV R 32/08, BFH/NV 2010, 2166 und vom 09.09.2010 IV R 14/08, BFH/NV 2011, 224, andeute, davon auszugehen, dass nach Wegfall der Produktionsbeschränkungen die abgespaltenen Buchwerte des Milchlieferrechts wieder dem Buchwert des Grund und Bodens hinzugerechnet würden, dann erhöhe sich faktisch, korrespondierend mit der Wertminderung des Milchlieferrechts, der Wert des Grund und Bodens, so dass für eine dauerhafte Wertminderung kein Raum bleibe.
9Zur Begründung ihrer hiergegen gerichteten Klage tragen die Kläger wie folgt vor:
10Bei dem abgespaltenen Milchlieferrecht handele es sich nach der Rechtsprechung des BFH um ein abnutzbares, vom Grund und Boden eigenständiges und immaterielles Wirtschaftsgut des Anlagevermögens. Die beiden Wirtschaftsgüter Milchlieferrecht und Grund und Boden seien wegen der Bilanzklarheit getrennt zu bilanzieren. Das Milchlieferrecht sei nicht unentgeltlich angeschafft worden, da für die Anschaffung des Grund und Bodens, von dem die Abspaltung erfolgt sei, Aufwendungen entstanden seien. Zum Beweis dafür, dass der Grund und Boden entgeltlich erworben wurde, werde auf das Zeugnis des C2 verwiesen. Desweiteren verweisen die Kläger hierzu auf die mit Schreiben vom 24.06.2013 an das Gericht übersandten Unterlagen, aus denen auch ersichtlich sei, dass der Grund und Boden entgeltlich von den Klägern bzw. den Rechtsvorgängern erworben worden sei. In der Folge sei dann die Abspaltung vorgenommen worden, so dass diese ebenfalls als entgeltlich zu qualifizieren sei. Lediglich die Bemessungsgrundlagen für die Bilanzen seien bei Aufnahme der Buchführung zum 01.07.1970 für alle Land - und Forstwirte nach einem pauschalen vereinfachten Verfahren ermittelt worden. Wegen der Einzelheiten zur Berechnung der Abspaltung wird auf die Klageschrift vom 29.02.2012 verwiesen. Das vom Beklagten zur Teilwertabschreibung zitierte BMF-Schreiben vom 26.03.2009 sei durch das BFH-Urteil vom 21.09.2011 I R 89/10, BStBl II 2014, 612, bereits überholt. Das BMF - Schreiben vom 05.11.2014 IV C 6 - S 2134/07/1002, BStBl I 2014, 1503, basiere wie das ältere BMF - Schreiben auf einer Rechtsprechung, die überwiegend zu den Zuckerrübenkontingenten ergangen sei und nicht auf der Rechtsprechung zu den Milchquoten. Im Übrigen seien BMF – Schreiben ohnehin nur für die Finanzverwaltung bindend.
11Es sei nicht zu beanstanden, dass der Kläger dem Veräußerungspreis für die Milchreferenzmenge einen Teil des Pauschalwertes gegengerechnet habe, der zum ....07.1970 noch in vollem Umfang auf das damals existierende Wirtschaftsgut Grund und Boden entfallen sei, sich jedoch später abgespalten habe. Der Zuordnung eines Teils des Buchwertes des Grund und Bodens zur Milchreferenzmenge stehe insbesondere nicht entgegen, dass sich die Milchreferenzmenge als ein immaterielles Wirtschaftsgut infolge einer hoheitlichen Maßnahme entwickelt habe und somit nicht Gegenstand eines entgeltlichen Rechtsgeschäfts gewesen sei. Denn die Zuweisung einer Milchreferenzmenge stelle keine unentgeltliche Zuwendung eines bis dahin im Betrieb nicht vorhandenen Wirtschaftsgutes durch den Gesetzgeber oder die Verwaltungsbehörde dar.
12Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Schriftsatz der Kläger vom 07.08.2013 verwiesen.
13Im Übrigen widerspräche es der Rechtssystematik, wenn die Milchlieferrechte bei einer Veräußerung als Betriebsausgabe berücksichtigt werden könnten, nicht aber in einem laufenden Betrieb im Rahmen der AfA.
14Die Kläger beantragen,
151. den Einkommensteuerbescheid 2008 vom 12.04.2010 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 03.02.2012 dahingehend abzuändern, dass die Einkommensteuer unter Anerkennung der AfA in Höhe von 34.063,84 € für die Milchquoten bei den Einkünften aus Land - und Forstwirtschaft herabgesetzt wird.
162. den Einkommensteuerbescheid 2009 vom 22.08.2011 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 03.02.2012 dahingehend abzuändern, dass die Einkommensteuer unter Anerkennung der AfA in Höhe von 24.029,24 € für die Milchquoten bei den Einkünften aus Land - und Forstwirtschaft herabgesetzt wird.
17Der Beklagte beantragt,
18die Klage abzuweisen.
19Er verweist zur Begründung auf die Einspruchsentscheidung und trägt ergänzend wie folgt vor:
20Nach verschiedenen im Zusammenhang mit den Milchlieferrechten ergangenen BFH‑Urteilen sei die AfA von abgespaltenen Buchwerten vom Buchwert des Grund und Bodens nicht möglich, wenn diese von pauschal bewertetem Grund und Boden abgespalten wurden und demnach der Verlustausschlussklausel nach § 55 Abs. 6 EStG unterliegen (BFH-Urteile vom 10.06.2010 IV R 32/08, BStBl II 2012,551; vom 22.07.2010 IV R 30/08, BStBl II 2011,210 und vom 28.11.2013 IV R 58/10, BStBl II 2014, 966). Der nach § 55 Abs. 1 EStG ermittelte pauschale Buchwert dürfe nicht zu Verlusten führen noch einer Teilwertabschreibung zugänglich sein (§ 55 Abs. 5 EStG).
21Zwischenzeitlich habe der BFH mit Urteil vom 09.09.2010 IV R 43/08, BFH/NV 2011, 227, eine Entscheidung zu Zuckerrübenlieferrechten getroffen, die sich auf die Frage der Abschreibung abgespaltener Milchlieferrechte übertragen lasse. Der abgespaltene Buchwert unterliege danach ebenso wenig wie der Grund und Boden vor der Abspaltung einer AfA, auch wenn es sich bei dem immateriellen Wirtschaftsgut grundsätzlich um ein abschreibungsfähiges Wirtschaftsgut handele, dessen Nutzungsdauer auf 10 Jahre geschätzt werden könne. Wesentlich sei hierbei, dass der nach § 55 Abs. 1 EStG ermittelte pauschale Buchwert weder zu Verlusten führen dürfe, noch einer Teilwertabschreibung zugänglich sei. Eine AfA abgespaltener Zuckerrübenlieferrechte sei nicht möglich, da der abgespaltene Buchwert nicht losgelöst von seiner Entstehungsgeschichte beurteilt werden könne und der Grund und Boden kein abnutzbares Wirtschaftsgut darstelle. Übertrage man diese Grundsätze auf den vorliegenden Fall, sei auch hier eine AfA des Milchlieferrechtes nicht möglich. Da die Anschaffung des Grund und Bodens zu einem Zeitpunkt erfolgt sei, als Milchlieferrechte noch nicht eingeführt waren, hätte dieses auch nicht im Zusammenhang mit dem Erwerb des Grundstücks entgeltlich erworben werden können. Aus den von den Klägern eingereichten Unterlagen sei ersichtlich, dass das Milchlieferrecht ursprünglich nicht erworben, sondern erst mit der Einführung der MGV vom 25.05.1984 zugeteilt worden sei (Schreiben der vita Milchversorgung Rheinland e.V aus 1984 und des Hauptzollamtes Köln-Rheinau aus 1985). Es liege somit ein unentgeltlich zugeteiltes Lieferrecht vor.
22In Abhängigkeit von der Milchquote sei auch die Teilwertabschreibung zu betrachten. Für die am 02.04.1984 zugeteilte Milchquote komme daher auch eine Teilwertabschreibung nicht Betracht.
23Durch die zu Milchlieferrechten ergangenen BFH-Urteile vom 10.06.2010 IV R 32/08, BStBl II 2012, 551 und vom 22.07.2010 IV R 30/08, BStBl II 2011, 210, sei in Verbindung mit dem zu Zuckerrübenlieferrechten ergangenen BFH-Urteil vom 09.09.2010 IV R 43/08, BFH/NV 2011, 227, bestätigt worden, dass auf die am 01.04.1984 unentgeltlich zugeteilten Milchlieferrechte ein Buchwertanteil der an diesem Tage vorhandenen Milcherzeugungsfläche entfalle. Bestätigt habe der BFH außerdem, das für Buchwertabspaltungsbeträge von landwirtschaftlichen Nutzflächen, die nach § 55 Abs. 1 bis 4 EStG bewertet worden seien, keine lineare AfA gewährt werden dürfe und die Verlustausschlussklausel nach § 55 Abs. 6 EStG greife.
24Im Übrigen werde auch auf das BMF - Schreiben vom 05.11.2014 IV C 6 - S 2134/07/1002, BStBl I 2014, 1503 sowie das BFH - Urteil vom 09.09.2010 IV R 2/10, BStBl II 2011, 171, verwiesen.
25Entscheidungsgründe:
26Die Klage ist unbegründet. Die Beurteilung des Beklagten, dass die geltend gemachte AfA und die Teilwertabschreibung nicht berücksichtigt werden können, ist rechtmäßig.
27Nach § 7 Absatz 1 Satz 1 EStG ist bei Wirtschaftsgütern, deren Verwendung oder Nutzung durch den Steuerpflichtigen zur Erzielung von Einkünften sich erfahrungsgemäß auf einen Zeitraum von mehr als einem Jahr erstreckt, jeweils für ein Jahr der Teil der Anschaffungs- oder Herstellungskosten abzusetzen, der bei gleichmäßiger Verteilung dieser Kosten auf die gesamte Dauer der Verwendung oder Nutzung auf ein Jahr entfällt (AfA). Abgeschrieben werden können nur abnutzbare Wirtschaftsgüter. Immaterielle Wirtschaftsgüter können abnutzbar sein oder zu den nicht abnutzbaren, immerwährenden Rechten zählen (BFH-Urteil vom 28.05.1998 IV R 48/97, BFHE 186, 268, BStBl II 1998, 775, m.w.N.). Ein immaterielles Wirtschaftsgut ist nicht abnutzbar, wenn seine Nutzung weder unter rechtlichen noch unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten zeitlich begrenzt ist (BFH-Urteile vom 19.10.2006 III R 6/05, BFHE 215, 222, BStBl II 2007, 301und in BFHE 186, 268, BStBl II 1998, 775). Bei zeitlich begrenzten Rechten kann ausnahmsweise von einer unbegrenzten Nutzungsdauer ausgegangen werden, wenn sie normalerweise ohne weiteres verlängert werden, ein Ende also nicht abzusehen ist (vgl. BFH-Urteile vom 18.12.1970 VI R 99/67, BFHE 101, 100, BStBl II 1971, 237; vom 17.02.1993 I R 48/92, BFH/NV 1994, 455). Die Absetzung bemisst sich dabei nach der betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer des Wirtschaftsguts (§ 7 Abs. 1 Satz 2 EStG).
28Bemessungsgrundlage sind grundsätzlich die Anschaffungs- oder Herstellungskosten des jeweiligen abnutzbaren Wirtschaftsguts (§ 7 Abs. 1 Satz 1 EStG).
29Die Milchreferenzmenge ist nach ständiger Rechtsprechung ein immaterielles Wirtschaftsgut (BFH-Urteile vom 24.08.2000 IV R 42/99, BFHE 193, 107, BStBl II 2003, 67, m.w.N. und vom 09.09.2010 IV R 14/08, BFH/NV 2011, 224).
30Erwirbt ein Landwirt ein Milchlieferrecht, ist das Recht als abnutzbares Anlagevermögen seines Betriebs zu beurteilen. Die Anschaffungskosten werden über zehn Jahre abgeschrieben (BFH-Urteile vom 29.04.2009 IX R 33/08, BStBl II 2010, 958 und vom 17. 03.2010 IV R 3/08 zu Lieferrechten für Zuckerrüben; so auch BMF-Schreiben in BStBl I 2003, 78). Soweit ein Milchlieferrecht nicht eigenständig erworben worden ist, sondern sich nach der Rechtsprechung des BFH vom Grund und Boden abgespalten hat, unterliegt der abgespaltene Buchwert allerdings ebenso wenig wie der Buchwert des Grund und Bodens vor der Abspaltung einer AfA (BFH-Urteile vom 09.09.2010 IV R 2/10, BStBl II 2011, 171 und vom 28.11.2013 IV R 58/10, BStBl II 2014, 966).
31Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze kommt die begehrte AfA und Teilwertabschreibung nicht in Betracht. Der abgespaltene Buchwert unterliegt nach Auffassung des Senats ebenso wenig wie der Buchwert des Grund und Bodens vor der Abspaltung einer AfA. Denn der Grund und Boden stellt ein nicht abnutzbares Wirtschaftsgut dar. Das Milchlieferrecht wurde nicht eigenständig erworben. Die von dem Kläger bzw. dessen Rechtsvorgänger genutzten landwirtschaftlichen Flächen stammen aus einer Anschaffung als Siedlerstelle vor dem ....07.1970. Die insoweit dem Betrieb zugeteilten Lieferrechte sind danach als nicht abzuschreibende Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens zu beurteilen. Der abgespaltene Buchwert kann aber nicht losgelöst von seiner Entstehung beurteilt werden. Der Kläger selbst hat die Milchlieferrechte im Zuge der Hofübergabe von seinen Eltern erhalten und damit nicht eigenständig erworben. Soweit sich von den historischen Anschaffungskosten des Grund und Bodens oder von dem zum 01.07.1970 nach § 55 EStG anzusetzenden Wert Anschaffungskosten von Lieferrechten abgespalten haben, sind diese im Rahmen der vom Kläger durchgeführten Gewinnermittlung durch Einnahmen-Überschussrechnung im Zeitpunkt der Veräußerung ungekürzt als Betriebsausgabe abzuziehen.
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(1)1Bei Steuerpflichtigen, deren Gewinn für das Wirtschaftsjahr, in das der 30. Juni 1970 fällt, nicht nach § 5 zu ermitteln ist, gilt bei Grund und Boden, der mit Ablauf des 30. Juni 1970 zu ihrem Anlagevermögen gehört hat, als Anschaffungs- oder Herstellungskosten (§ 4 Absatz 3 Satz 4 und § 6 Absatz 1 Nummer 2 Satz 1) das Zweifache des nach den Absätzen 2 bis 4 zu ermittelnden Ausgangsbetrags.2Zum Grund und Boden im Sinne des Satzes 1 gehören nicht die mit ihm in Zusammenhang stehenden Wirtschaftsgüter und Nutzungsbefugnisse.
(2)1Bei der Ermittlung des Ausgangsbetrags des zum land- und forstwirtschaftlichen Vermögen (§ 33 Absatz 1 Satz 1 des Bewertungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. Dezember 1965 – BGBl. I S. 1861 –, zuletzt geändert durch das Bewertungsänderungsgesetz 1971 vom 27. Juli 1971 – BGBl. I S. 1157) gehörenden Grund und Bodens ist seine Zuordnung zu den Nutzungen und Wirtschaftsgütern (§ 34 Absatz 2 des Bewertungsgesetzes) am 1. Juli 1970 maßgebend; dabei sind die Hof- und Gebäudeflächen sowie die Hausgärten im Sinne des § 40 Absatz 3 des Bewertungsgesetzes nicht in die einzelne Nutzung einzubeziehen.2Es sind anzusetzen:
- 1.
bei Flächen, die nach dem Bodenschätzungsgesetz vom 20. Dezember 2007 (BGBl. I S. 3150, 3176) in der jeweils geltenden Fassung zu schätzen sind, für jedes katastermäßig abgegrenzte Flurstück der Betrag in Deutsche Mark, der sich ergibt, wenn die für das Flurstück am 1. Juli 1970 im amtlichen Verzeichnis nach § 2 Absatz 2 der Grundbuchordnung (Liegenschaftskataster) ausgewiesene Ertragsmesszahl vervierfacht wird.2Abweichend von Satz 1 sind für Flächen der Nutzungsteile - a)
Hopfen, Spargel, Gemüsebau und Obstbau 2,05 Euro je Quadratmeter, - b)
Blumen- und Zierpflanzenbau sowie Baumschulen 2,56 Euro je Quadratmeter
- 2.
für Flächen der forstwirtschaftlichen Nutzung je Quadratmeter 0,51 Euro, - 3.
für Flächen der weinbaulichen Nutzung der Betrag, der sich unter Berücksichtigung der maßgebenden Lagenvergleichszahl (Vergleichszahl der einzelnen Weinbaulage, § 39 Absatz 1 Satz 3 und § 57 Bewertungsgesetz), die für ausbauende Betriebsweise mit Fassweinerzeugung anzusetzen ist, aus der nachstehenden Tabelle ergibt: Lagenvergleichszahl Ausgangsbetrag
je Quadratmeter
in Eurobis 20 1,28 21 bis 30 1,79 31 bis 40 2,56 41 bis 50 3,58 51 bis 60 4,09 61 bis 70 4,60 71 bis 100 5,11 über 100 6,39 - 4.
für Flächen der sonstigen land- und forstwirtschaftlichen Nutzung, auf die Nummer 1 keine Anwendung findet, je Quadratmeter 0,51 Euro, - 5.
für Hofflächen, Gebäudeflächen und Hausgärten im Sinne des § 40 Absatz 3 des Bewertungsgesetzes je Quadratmeter 2,56 Euro, - 6.
für Flächen des Geringstlandes je Quadratmeter 0,13 Euro, - 7.
für Flächen des Abbaulandes je Quadratmeter 0,26 Euro, - 8.
für Flächen des Unlandes je Quadratmeter 0,05 Euro.
(3)1Lag am 1. Juli 1970 kein Liegenschaftskataster vor, in dem Ertragsmesszahlen ausgewiesen sind, so ist der Ausgangsbetrag in sinngemäßer Anwendung des Absatzes 2 Nummer 1 Satz 1 auf der Grundlage der durchschnittlichen Ertragsmesszahl der landwirtschaftlichen Nutzung eines Betriebs zu ermitteln, die die Grundlage für die Hauptfeststellung des Einheitswerts auf den 1. Januar 1964 bildet.2Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 Satz 2 bleibt unberührt.
(4) Bei nicht zum land- und forstwirtschaftlichen Vermögen gehörendem Grund und Boden ist als Ausgangsbetrag anzusetzen:
- 1.
Für unbebaute Grundstücke der auf den 1. Januar 1964 festgestellte Einheitswert.2Wird auf den 1. Januar 1964 kein Einheitswert festgestellt oder hat sich der Bestand des Grundstücks nach dem 1. Januar 1964 und vor dem 1. Juli 1970 verändert, so ist der Wert maßgebend, der sich ergeben würde, wenn das Grundstück nach seinem Bestand vom 1. Juli 1970 und nach den Wertverhältnissen vom 1. Januar 1964 zu bewerten wäre; - 2.
für bebaute Grundstücke der Wert, der sich nach Nummer 1 ergeben würde, wenn das Grundstück unbebaut wäre.
(5)1Weist der Steuerpflichtige nach, dass der Teilwert für Grund und Boden im Sinne des Absatzes 1 am 1. Juli 1970 höher ist als das Zweifache des Ausgangsbetrags, so ist auf Antrag des Steuerpflichtigen der Teilwert als Anschaffungs- oder Herstellungskosten anzusetzen.2Der Antrag ist bis zum 31. Dezember 1975 bei dem Finanzamt zu stellen, das für die Ermittlung des Gewinns aus dem Betrieb zuständig ist.3Der Teilwert ist gesondert festzustellen.4Vor dem 1. Januar 1974 braucht diese Feststellung nur zu erfolgen, wenn ein berechtigtes Interesse des Steuerpflichtigen gegeben ist.5Die Vorschriften der Abgabenordnung und der Finanzgerichtsordnung über die gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen gelten entsprechend.
(6)1Verluste, die bei der Veräußerung oder Entnahme von Grund und Boden im Sinne des Absatzes 1 entstehen, dürfen bei der Ermittlung des Gewinns in Höhe des Betrags nicht berücksichtigt werden, um den der ausschließlich auf den Grund und Boden entfallende Veräußerungspreis oder der an dessen Stelle tretende Wert nach Abzug der Veräußerungskosten unter dem Zweifachen des Ausgangsbetrags liegt.2Entsprechendes gilt bei Anwendung des § 6 Absatz 1 Nummer 2 Satz 2.
(7) Grund und Boden, der nach § 4 Absatz 1 Satz 5 des Einkommensteuergesetzes 1969 nicht anzusetzen war, ist wie eine Einlage zu behandeln; er ist dabei mit dem nach Absatz 1 oder Absatz 5 maßgebenden Wert anzusetzen.
(1)1Bei Wirtschaftsgütern, deren Verwendung oder Nutzung durch den Steuerpflichtigen zur Erzielung von Einkünften sich erfahrungsgemäß auf einen Zeitraum von mehr als einem Jahr erstreckt, ist jeweils für ein Jahr der Teil der Anschaffungs- oder Herstellungskosten abzusetzen, der bei gleichmäßiger Verteilung dieser Kosten auf die Gesamtdauer der Verwendung oder Nutzung auf ein Jahr entfällt (Absetzung für Abnutzung in gleichen Jahresbeträgen).2Die Absetzung bemisst sich hierbei nach der betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer des Wirtschaftsguts.3Als betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer des Geschäfts- oder Firmenwerts eines Gewerbebetriebs oder eines Betriebs der Land- und Forstwirtschaft gilt ein Zeitraum von 15 Jahren.4Im Jahr der Anschaffung oder Herstellung des Wirtschaftsguts vermindert sich für dieses Jahr der Absetzungsbetrag nach Satz 1 um jeweils ein Zwölftel für jeden vollen Monat, der dem Monat der Anschaffung oder Herstellung vorangeht.5Bei Wirtschaftsgütern, die nach einer Verwendung zur Erzielung von Einkünften im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 bis 7 in ein Betriebsvermögen eingelegt worden sind, mindert sich der Einlagewert um die Absetzungen für Abnutzung oder Substanzverringerung, Sonderabschreibungen oder erhöhte Absetzungen, die bis zum Zeitpunkt der Einlage vorgenommen worden sind, höchstens jedoch bis zu den fortgeführten Anschaffungs- oder Herstellungskosten; ist der Einlagewert niedriger als dieser Wert, bemisst sich die weitere Absetzung für Abnutzung vom Einlagewert.6Bei beweglichen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens, bei denen es wirtschaftlich begründet ist, die Absetzung für Abnutzung nach Maßgabe der Leistung des Wirtschaftsguts vorzunehmen, kann der Steuerpflichtige dieses Verfahren statt der Absetzung für Abnutzung in gleichen Jahresbeträgen anwenden, wenn er den auf das einzelne Jahr entfallenden Umfang der Leistung nachweist.7Absetzungen für außergewöhnliche technische oder wirtschaftliche Abnutzung sind zulässig; soweit der Grund hierfür in späteren Wirtschaftsjahren entfällt, ist in den Fällen der Gewinnermittlung nach § 4 Absatz 1 oder nach § 5 eine entsprechende Zuschreibung vorzunehmen.
(2)1Bei beweglichen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens, die nach dem 31. Dezember 2019 und vor dem 1. Januar 2023 angeschafft oder hergestellt worden sind, kann der Steuerpflichtige statt der Absetzung für Abnutzung in gleichen Jahresbeträgen die Absetzung für Abnutzung in fallenden Jahresbeträgen bemessen.2Die Absetzung für Abnutzung in fallenden Jahresbeträgen kann nach einem unveränderlichen Prozentsatz vom jeweiligen Buchwert (Restwert) vorgenommen werden; der dabei anzuwendende Prozentsatz darf höchstens das Zweieinhalbfache des bei der Absetzung für Abnutzung in gleichen Jahresbeträgen in Betracht kommenden Prozentsatzes betragen und 25 Prozent nicht übersteigen.3Absatz 1 Satz 4 und § 7a Absatz 8 gelten entsprechend.4Bei Wirtschaftsgütern, bei denen die Absetzung für Abnutzung in fallenden Jahresbeträgen bemessen wird, sind Absetzungen für außergewöhnliche technische oder wirtschaftliche Abnutzung nicht zulässig.
(3)1Der Übergang von der Absetzung für Abnutzung in fallenden Jahresbeträgen zur Absetzung für Abnutzung in gleichen Jahresbeträgen ist zulässig.2In diesem Fall bemisst sich die Absetzung für Abnutzung vom Zeitpunkt des Übergangs an nach dem dann noch vorhandenen Restwert und der Restnutzungsdauer des einzelnen Wirtschaftsguts.3Der Übergang von der Absetzung für Abnutzung in gleichen Jahresbeträgen zur Absetzung für Abnutzung in fallenden Jahresbeträgen ist nicht zulässig.
(4)1Bei Gebäuden sind abweichend von Absatz 1 als Absetzung für Abnutzung die folgenden Beträge bis zur vollen Absetzung abzuziehen:
- 1.
bei Gebäuden, soweit sie zu einem Betriebsvermögen gehören und nicht Wohnzwecken dienen und für die der Bauantrag nach dem 31. März 1985 gestellt worden ist, jährlich 3 Prozent, - 2.
bei Gebäuden, soweit sie die Voraussetzungen der Nummer 1 nicht erfüllen und die - a)
nach dem 31. Dezember 2022 fertiggestellt worden sind, jährlich 3 Prozent, - b)
vor dem 1. Januar 2023 und nach dem 31. Dezember 1924 fertiggestellt worden sind, jährlich 2 Prozent, - c)
vor dem 1. Januar 1925 fertiggestellt worden sind, jährlich 2,5 Prozent
(5)1Bei Gebäuden, die in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Staat belegen sind, auf den das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen) angewendet wird, und die vom Steuerpflichtigen hergestellt oder bis zum Ende des Jahres der Fertigstellung angeschafft worden sind, können abweichend von Absatz 4 als Absetzung für Abnutzung die folgenden Beträge abgezogen werden:
- 1.
bei Gebäuden im Sinne des Absatzes 4 Satz 1 Nummer 1, die vom Steuerpflichtigen auf Grund eines vor dem 1. Januar 1994 gestellten Bauantrags hergestellt oder auf Grund eines vor diesem Zeitpunkt rechtswirksam abgeschlossenen obligatorischen Vertrags angeschafft worden sind, – im Jahr der Fertigstellung und
in den folgenden 3 Jahren
jeweils 10 Prozent,– in den darauf folgenden
3 Jahren
jeweils 5 Prozent,– in den darauf folgenden
18 Jahren
jeweils 2,5 Prozent,- 2.
bei Gebäuden im Sinne des Absatzes 4 Satz 1 Nummer 2, die vom Steuerpflichtigen auf Grund eines vor dem 1. Januar 1995 gestellten Bauantrags hergestellt oder auf Grund eines vor diesem Zeitpunkt rechtswirksam abgeschlossenen obligatorischen Vertrags angeschafft worden sind, – im Jahr der Fertigstellung
und in den folgenden
7 Jahren
jeweils 5 Prozent,– in den darauf folgenden
6 Jahren
jeweils 2,5 Prozent,– in den darauf folgenden
36 Jahren
jeweils 1,25 Prozent,- 3.
bei Gebäuden im Sinne des Absatzes 4 Satz 1 Nummer 2, soweit sie Wohnzwecken dienen, die vom Steuerpflichtigen - a)
auf Grund eines nach dem 28. Februar 1989 und vor dem 1. Januar 1996 gestellten Bauantrags hergestellt oder nach dem 28. Februar 1989 auf Grund eines nach dem 28. Februar 1989 und vor dem 1. Januar 1996 rechtswirksam abgeschlossenen obligatorischen Vertrags angeschafft worden sind, – im Jahr der Fertigstellung und
in den folgenden 3 Jahren
jeweils 7 Prozent,– in den darauf folgenden
6 Jahren
jeweils 5 Prozent,– in den darauf folgenden
6 Jahren
jeweils 2 Prozent,– in den darauf folgenden
24 Jahren
jeweils 1,25 Prozent,- b)
auf Grund eines nach dem 31. Dezember 1995 und vor dem 1. Januar 2004 gestellten Bauantrags hergestellt oder auf Grund eines nach dem 31. Dezember 1995 und vor dem 1. Januar 2004 rechtswirksam abgeschlossenen obligatorischen Vertrags angeschafft worden sind, – im Jahr der Fertigstellung
und in den folgenden
7 Jahrenjeweils 5 Prozent, – in den darauf folgenden
6 Jahrenjeweils 2,5 Prozent, – in den darauf folgenden
36 Jahrenjeweils 1,25 Prozent, - c)
auf Grund eines nach dem 31. Dezember 2003 und vor dem 1. Januar 2006 gestellten Bauantrags hergestellt oder auf Grund eines nach dem 31. Dezember 2003 und vor dem 1. Januar 2006 rechtswirksam abgeschlossenen obligatorischen Vertrags angeschafft worden sind, – im Jahr der Fertigstellung und
in den folgenden 9 Jahren
jeweils 4 Prozent,– in den darauf folgenden
8 Jahren
jeweils 2,5 Prozent,– in den darauf folgenden
32 Jahren
jeweils 1,25 Prozent,
(5a) Die Absätze 4 und 5 sind auf Gebäudeteile, die selbständige unbewegliche Wirtschaftsgüter sind, sowie auf Eigentumswohnungen und auf im Teileigentum stehende Räume entsprechend anzuwenden.
(6) Bei Bergbauunternehmen, Steinbrüchen und anderen Betrieben, die einen Verbrauch der Substanz mit sich bringen, ist Absatz 1 entsprechend anzuwenden; dabei sind Absetzungen nach Maßgabe des Substanzverzehrs zulässig (Absetzung für Substanzverringerung).
(1)1Bei Steuerpflichtigen, deren Gewinn für das Wirtschaftsjahr, in das der 30. Juni 1970 fällt, nicht nach § 5 zu ermitteln ist, gilt bei Grund und Boden, der mit Ablauf des 30. Juni 1970 zu ihrem Anlagevermögen gehört hat, als Anschaffungs- oder Herstellungskosten (§ 4 Absatz 3 Satz 4 und § 6 Absatz 1 Nummer 2 Satz 1) das Zweifache des nach den Absätzen 2 bis 4 zu ermittelnden Ausgangsbetrags.2Zum Grund und Boden im Sinne des Satzes 1 gehören nicht die mit ihm in Zusammenhang stehenden Wirtschaftsgüter und Nutzungsbefugnisse.
(2)1Bei der Ermittlung des Ausgangsbetrags des zum land- und forstwirtschaftlichen Vermögen (§ 33 Absatz 1 Satz 1 des Bewertungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. Dezember 1965 – BGBl. I S. 1861 –, zuletzt geändert durch das Bewertungsänderungsgesetz 1971 vom 27. Juli 1971 – BGBl. I S. 1157) gehörenden Grund und Bodens ist seine Zuordnung zu den Nutzungen und Wirtschaftsgütern (§ 34 Absatz 2 des Bewertungsgesetzes) am 1. Juli 1970 maßgebend; dabei sind die Hof- und Gebäudeflächen sowie die Hausgärten im Sinne des § 40 Absatz 3 des Bewertungsgesetzes nicht in die einzelne Nutzung einzubeziehen.2Es sind anzusetzen:
- 1.
bei Flächen, die nach dem Bodenschätzungsgesetz vom 20. Dezember 2007 (BGBl. I S. 3150, 3176) in der jeweils geltenden Fassung zu schätzen sind, für jedes katastermäßig abgegrenzte Flurstück der Betrag in Deutsche Mark, der sich ergibt, wenn die für das Flurstück am 1. Juli 1970 im amtlichen Verzeichnis nach § 2 Absatz 2 der Grundbuchordnung (Liegenschaftskataster) ausgewiesene Ertragsmesszahl vervierfacht wird.2Abweichend von Satz 1 sind für Flächen der Nutzungsteile - a)
Hopfen, Spargel, Gemüsebau und Obstbau 2,05 Euro je Quadratmeter, - b)
Blumen- und Zierpflanzenbau sowie Baumschulen 2,56 Euro je Quadratmeter
- 2.
für Flächen der forstwirtschaftlichen Nutzung je Quadratmeter 0,51 Euro, - 3.
für Flächen der weinbaulichen Nutzung der Betrag, der sich unter Berücksichtigung der maßgebenden Lagenvergleichszahl (Vergleichszahl der einzelnen Weinbaulage, § 39 Absatz 1 Satz 3 und § 57 Bewertungsgesetz), die für ausbauende Betriebsweise mit Fassweinerzeugung anzusetzen ist, aus der nachstehenden Tabelle ergibt: Lagenvergleichszahl Ausgangsbetrag
je Quadratmeter
in Eurobis 20 1,28 21 bis 30 1,79 31 bis 40 2,56 41 bis 50 3,58 51 bis 60 4,09 61 bis 70 4,60 71 bis 100 5,11 über 100 6,39 - 4.
für Flächen der sonstigen land- und forstwirtschaftlichen Nutzung, auf die Nummer 1 keine Anwendung findet, je Quadratmeter 0,51 Euro, - 5.
für Hofflächen, Gebäudeflächen und Hausgärten im Sinne des § 40 Absatz 3 des Bewertungsgesetzes je Quadratmeter 2,56 Euro, - 6.
für Flächen des Geringstlandes je Quadratmeter 0,13 Euro, - 7.
für Flächen des Abbaulandes je Quadratmeter 0,26 Euro, - 8.
für Flächen des Unlandes je Quadratmeter 0,05 Euro.
(3)1Lag am 1. Juli 1970 kein Liegenschaftskataster vor, in dem Ertragsmesszahlen ausgewiesen sind, so ist der Ausgangsbetrag in sinngemäßer Anwendung des Absatzes 2 Nummer 1 Satz 1 auf der Grundlage der durchschnittlichen Ertragsmesszahl der landwirtschaftlichen Nutzung eines Betriebs zu ermitteln, die die Grundlage für die Hauptfeststellung des Einheitswerts auf den 1. Januar 1964 bildet.2Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 Satz 2 bleibt unberührt.
(4) Bei nicht zum land- und forstwirtschaftlichen Vermögen gehörendem Grund und Boden ist als Ausgangsbetrag anzusetzen:
- 1.
Für unbebaute Grundstücke der auf den 1. Januar 1964 festgestellte Einheitswert.2Wird auf den 1. Januar 1964 kein Einheitswert festgestellt oder hat sich der Bestand des Grundstücks nach dem 1. Januar 1964 und vor dem 1. Juli 1970 verändert, so ist der Wert maßgebend, der sich ergeben würde, wenn das Grundstück nach seinem Bestand vom 1. Juli 1970 und nach den Wertverhältnissen vom 1. Januar 1964 zu bewerten wäre; - 2.
für bebaute Grundstücke der Wert, der sich nach Nummer 1 ergeben würde, wenn das Grundstück unbebaut wäre.
(5)1Weist der Steuerpflichtige nach, dass der Teilwert für Grund und Boden im Sinne des Absatzes 1 am 1. Juli 1970 höher ist als das Zweifache des Ausgangsbetrags, so ist auf Antrag des Steuerpflichtigen der Teilwert als Anschaffungs- oder Herstellungskosten anzusetzen.2Der Antrag ist bis zum 31. Dezember 1975 bei dem Finanzamt zu stellen, das für die Ermittlung des Gewinns aus dem Betrieb zuständig ist.3Der Teilwert ist gesondert festzustellen.4Vor dem 1. Januar 1974 braucht diese Feststellung nur zu erfolgen, wenn ein berechtigtes Interesse des Steuerpflichtigen gegeben ist.5Die Vorschriften der Abgabenordnung und der Finanzgerichtsordnung über die gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen gelten entsprechend.
(6)1Verluste, die bei der Veräußerung oder Entnahme von Grund und Boden im Sinne des Absatzes 1 entstehen, dürfen bei der Ermittlung des Gewinns in Höhe des Betrags nicht berücksichtigt werden, um den der ausschließlich auf den Grund und Boden entfallende Veräußerungspreis oder der an dessen Stelle tretende Wert nach Abzug der Veräußerungskosten unter dem Zweifachen des Ausgangsbetrags liegt.2Entsprechendes gilt bei Anwendung des § 6 Absatz 1 Nummer 2 Satz 2.
(7) Grund und Boden, der nach § 4 Absatz 1 Satz 5 des Einkommensteuergesetzes 1969 nicht anzusetzen war, ist wie eine Einlage zu behandeln; er ist dabei mit dem nach Absatz 1 oder Absatz 5 maßgebenden Wert anzusetzen.
(1) Der unterliegende Beteiligte trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, soweit er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Besteht der kostenpflichtige Teil aus mehreren Personen, so haften diese nach Kopfteilen. Bei erheblicher Verschiedenheit ihrer Beteiligung kann nach Ermessen des Gerichts die Beteiligung zum Maßstab genommen werden.