Finanzgericht München Urteil, 23. Sept. 2014 - 2 K 3435/11

bei uns veröffentlicht am23.09.2014

Gericht

Finanzgericht München

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Tatbestand

I. Streitig ist, ob die Klägerin gegenüber ihren Eltern eine steuerpflichtige Leistung erbracht hat.

Die Klägerin ließ auf einer im Eigentum ihrer Eltern stehenden Scheune eine Fotovoltaikanlage errichten. Die Scheune wurde von den Eltern zum Abstellen landwirtschaftlicher Geräte genutzt. Die Landwirtschaft wurde aber nicht mehr betrieben, die landwirtschaftlichen Flächen sind verpachtet.

Vor der Errichtung der Fotovoltaikanlage wurden im Auftrag der Klägerin im April 2010 auf dem Süddach der Scheune aus statischen Gründen die Sparren verstärkt, neue Querlatten eingezogen und das Dach neu eingedeckt. Die hierüber ausgestellte Rechnung der Fa. XY GmbH vom 13. April 2010 über ... € ist auf die Klägerin ausgestellt. Den Vorsteuerabzug hieraus in Höhe von ... € machte die Klägerin mit der im Januar 2011 eingereichten Umsatzsteuervoranmeldung für April 2010 geltend.

Im Rahmen einer bei der Klägerin ab dem 25. Januar 2011 für den Zeitraum April 2010 durchgeführten Umsatzsteuer-Sonderprüfung wurde u.a. festgestellt, dass die Fotovoltaikanlage auf der streitgegenständlichen Dachfläche fertig gestellt war und von der Klägerin als Unternehmerin betrieben wurde, sowie dass zwischen der Klägerin und ihren Eltern eine mündliche Vereinbarung über die unentgeltliche Nutzung der Dachfläche für 20 Jahre vorgelegen habe.

Die Prüferin vertrat die Auffassung, dass die Klägerin die Leistung der Dacherneuerung im Wege eines tauschähnlichen Umsatzes zur Ausführung einer steuerpflichtigen Werklieferung an ihre Eltern verwendet habe. Die Dacherneuerung sei im Zuge einer Werklieferung im Zeitpunkt des fertigen Werkes an die Eltern weiter geliefert worden und als steuerpflichtige Lieferung mit einer Bemessungsgrundlage von ... € mit einer darauf entfallenden Umsatzsteuer von ... € zu besteuern. Der Vorsteuerabzug wurde nur in Höhe von ... € anerkannt, weil vom Rechnungsbetrag ein Skonto von 2 % (= … €) gewährt wurde.

Den Antrag der Klägerin auf Genehmigung der Versteuerung nach vereinnahmten Entgelten lehnte der Beklagte (das Finanzamt) mit Bescheid vom 7. März 2011 ab.

Mit Bescheid vom 18. März 2011 setzte das Finanzamt die Umsatzsteuer-Vorauszahlung für den Monat April 2010 unter Übernahme der Prüfungsfeststellungen auf 0,07 € fest. Der hiergegen eingelegte Einspruch wurde mit Einspruchsentscheidung vom 10. November 2011 als unbegründet zurückgewiesen.

Am 9. Mai 2011 schloss die Klägerin mit ihren Eltern mit Wirkung vom 1. April 2011 für die Dauer von 20 Jahren und 2 Monaten einen schriftlichen Mietvertrag zum Zwecke des Betriebs einer Fotovoltaikanlage auf der südlichen Dachseite der Scheune. Als jährliche Miete wurde ein Betrag von 620,- € vereinbart.

Nach Klageerhebung setzte das Finanzamt die Umsatzsteuer für 2010 mit Bescheid vom 6. Juni 2012 auf -... € fest.

Mit der Klage wird im Wesentlichen vorgebracht, dass weder eine unentgeltliche Wertabgabe noch ein tauschähnlicher Umsatz vorliege, weil die Klägerin ihre Eltern für die Dauer des Mietverhältnisses von der Nutzung der durch die Dachsanierung erlangten Vorteile ausschließen könne und davon auszugehen sei, dass nach Beendigung des Mietverhältnisses die Eltern keine Vorteile aus der Dachsanierung ziehen könnten, weil dann sowohl die montierte Fotovoltaikanlage als auch das Gebäude als wirtschaftlich abgenutzt angesehen werden könnten. Da es somit an dem Tatbestandsmerkmal der Zuwendung eines wirtschaftlichen Vorteils durch die Klägerin an die Eltern fehle, liege auch kein Leistungsaustausch vor.

Die Klägerin beantragt, unter Änderung des Umsatzsteuerjahresbescheids für 2010 vom 6. Juni 2012 die Umsatzsteuer für 2010 auf -... € festzusetzen.

Das Finanzamt beantragt, die Klage abzuweisen.

Es bringt vor, dass zum Zeitpunkt der Sanierung des Daches im April 2010 durch die Klägerin kein Mietvertrag über die Dachnutzung vorgelegen habe. Damit liege eine unentgeltliche Wertabgabe zum Zeitpunkt der Sanierung des Daches vor. Hätte zum Zeitpunkt der Sanierung des Daches ein Mietvertrag vorgelegen, so wäre ein tauschähnlicher Umsatz anzunehmen, da das Gewerk Dachsanierung sofort in das Eigentum der Eltern übergegangen und daher von einer Werklieferung an diese auszugehen wäre. Als Gegenleistung sei die Nutzungsüberlassung des Daches zu sehen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Akten des Finanzamts und die im Verfahren eingereichten Schriftsätze sowie die Niederschrift über die mündliche Verhandlung Bezug genommen.

Gründe

II. Die Klage ist unbegründet.

Das Finanzamt hat die Weiterlieferung der Dachsanierung durch die Klägerin an ihre Eltern zu Recht der Umsatzsteuer unterworfen.

1. Die Klägerin ist, was zwischen den Beteiligten unstreitig ist, im Voranmeldungszeitraum April 2010 zum Vorsteuerabzug aus der Dachsanierung berechtigt gewesen. Nach dem Grundsatz des „Sofortabzugs” ist der Vorsteuerabzug bereits in dem Besteuerungs- bzw. Voranmeldungszeitraum zu gewähren ist, in dem die Voraussetzungen des § 15 Abs. 1 Nr. 1 UStG erfüllt sind (Vorsteuerabzug in der Investitionsphase).

Die Klägerin ist Leistungsempfängerin, auch wenn sie nicht Eigentümerin der Scheune ist. Die Dachsanierung ist als Werklieferung im Sinn von § 3 Abs. 4 UStG an die Klägerin als Auftraggeberin erbracht worden.

Die Person des Leistungsempfängers bestimmt sich grundsätzlich nach den schuldrechtlichen Vertragsverhältnissen (vgl. z. B. BFH-Urteile vom 4. September 2003 V R 9, 10/02, BStBl. II 2004, 627, vom 24. August 2006 V R 16/05, BStBl. II 2007, 340, und vom 23. September 2009 XI R 14/ 08, BStBl. II 2010, 243). Nur wer aus dem der Lieferung oder sonstigen Leistung zugrunde liegenden schuldrechtlichen Vertragsverhältnis berechtigt oder verpflichtet ist, kann einen Vorsteuerabzug vornehmen. Leistungsempfänger ist somit regelmäßig der Auftraggeber einer Leistung. Dies ist vorliegend die Klägerin.

2. Das Finanzamt hat der Umsatzbesteuerung der Klägerin für 2010 aber auch zu Recht einen steuerpflichtigen Umsatz in Höhe von ...,- € zugrunde gelegt.

a) Die Fa. XY GmbH hat mit der streitgegenständlichen Dachrenovierung gegenüber der Klägerin eine Werklieferung im Sinn von § 3 Abs. 4 UStG erbracht. Die Klägerin hat diese an ihre Eltern weiter geliefert und konnte im Gegenzug die renovierte Südhälfte des Daches zur Montage und zum Betrieb der Fotovoltaikanlage nutzen.

Hierbei hat es sich um einen steuerbaren und steuerpflichtigen tauschähnlichen Umsatz im Sinn von § 3 Abs. 12 Satz 2 UStG gehandelt. Nach dieser Vorschrift liegt ein tauschähnlicher Umsatz vor, wenn das Entgelt für eine sonstige Leistung in einer Lieferung oder in einer sonstigen Leistung besteht. Dies gilt umgekehrt auch dann, wenn das Entgelt - wie vorliegend - für eine Lieferung in einer sonstigen Leistung besteht (EuGH-Urteil vom 23. November 1988 – Rs. 230/87, Naturally Yours Cosmetics, Slg. 1988, 6385; BFH-Urteil vom 21. Mai 1992 V R 66/86, BFH/NV 1995, 343).

b) Vorliegend hat die Klägerin für die Lieferung des renovierten Daches an ihre Eltern eine sonstige Leistung, nämlich das Recht erhalten, das Dach für die Montage und den Betrieb der Fotovoltaikanlage zu nutzen. Indem die Klägerin die Südhälfte des Daches im eigenen Namen und auf eigene Rechnung hat renovieren lassen und dafür das Recht erhalten hat, das Dach zum Betrieb der Fotovoltaikanlage zu verwenden, liegt eine entgeltliche Leistung vor.

Eine entgeltliche Leistung liegt selbst dann vor, wenn im Streitjahr, wie es sich unwidersprochen aus dem Prüfungsbericht ergibt, zwischen der Klägerin und ihren Eltern nur eine Vereinbarung zur unentgeltlichen Nutzung der Dachfläche für 20 Jahre bestanden hat.

Ein Umsatz ist als „Umsatz gegen Entgelt“ einzustufen, wenn ein unmittelbarer Zusammenhang zwischen der Lieferung von Gegenständen oder der Erbringung von Dienstleistungen und einer tatsächlich vom Steuerpflichtigen empfangenen Gegenleistung vorliegt. Ein solcher unmittelbarer Zusammenhang besteht, wenn zwischen dem Leistenden und dem Leistungsempfänger ein Rechtsverhältnis besteht, in dessen Rahmen gegenseitige Leistungen ausgetauscht werden, wobei die vom Leistenden empfangene Vergütung den tatsächlichen Gegenwert für die dem Leistungsempfänger erbrachte Dienstleistung bildet (vgl. BFH-Urteil vom 28. Mai 2013 XI R 32/11, BStBl. II 2014, 411; EuGH-Urteil vom 26. September 2013 C-283/12, DStRE 2014, 476, Rn. 37).

Diese Voraussetzung ist vorliegend gegeben.

Da sich die Klägerin verpflichtet hatte, die Südhälfte des Daches auf eigene Rechnung zu renovieren und dafür das Recht erhalten hat, hierüber zu verfügen, um es für die Dauer des Vertrages (20 Jahre) für ihre wirtschaftliche Tätigkeit (Betrieb der Fotovoltaikanlage) zu nutzen, besteht ein unmittelbarer Zusammenhang zwischen der Lieferung der Klägerin und der von ihr im Austausch tatsächlich empfangenen Gegenleistung (vgl. EuGH-Urteil vom 26. September 2013 C-283/12, DStRE 2014, 476, Rn. 40).

Der Umstand, dass die Eltern als Eigentümer der Scheune erst nach Vertragsende wieder die uneingeschränkte Verfügungsmacht über das streitgegenständliche Dach haben, ändert hieran nichts, da sich die Klägerin und ihre Eltern bereits mit Abschluss der Vereinbarung im Streitjahr 2010 einander verpflichtet haben, gegenseitige Leistungen zu erbringen (vgl. EuGH-Urteil vom 26. September 2013 C-283/12, DStRE 2014, 476, Rn. 41).

Die Klägerin kann sich auch nicht darauf berufen, dass die Eltern für die Dauer des Mietverhältnisses von der Nutzung der Vorteile aus der Dachsanierung ausgeschlossen seien und ihnen deswegen kein wirtschaftlicher Vorteil zugewendet worden sei. Denn die Eltern haben erst durch die Leistung der Klägerin (Lieferung der renovierten Dachhälfte) ein vermietungsfähiges Dach erhalten, bzw. ein Dach, das sie der Klägerin zum Betrieb der Fotovoltaikanlage überlassen konnten. Ohne die Dachsanierung durch die Klägerin wäre keine Vereinbarung über die Nutzung des Daches zwischen der Klägerin und ihren Eltern zustande gekommen. Dafür, dass die Eltern die streitgegenständliche Dachhälfte ihrer Tochter (der Klägerin) auch ohne die Dachsanierung zum Zwecke des Betriebs der Fotovoltaikanlage zur Nutzung überlassen hätten, gibt es keine Anhaltspunkte.

c) Bei tauschähnlichen Umsätzen (§ 3 Abs. 12 Satz 2 UStG) gilt der Wert jedes Umsatzes als Entgelt für den anderen Umsatz (§ 10 Abs. 2 Satz 2 UStG). Diese Regelung ist richtlinienkonform an Hand des Art. 73 MwStSystRL auszulegen, wonach Bemessungsgrundlage alles ist, was den Wert der Gegenleistung bildet, die der Lieferer oder Dienstleistende für diese Umsätze vom Abnehmer oder Dienstleistungsempfänger erhält oder erhalten soll. Die tatsächlich erhaltene Gegenleistung muss bei den von § 10 Abs. 2 Satz 2 UStG erfassten Umsätzen in Geld ausdrückbar sein (vgl. z.B. EuGH-Urteile vom 23. November 1988, Rs. 230/87, Naturally Yours Cosmetics, Slg. 1988, 6365, vom 2. Juni 1994 C-33/93, Empire Stores, Slg. 1994, I-2329, Rn. 12 und vom 26. September 2013 C-283/12, DStRE 2014, 476, Rn. 38 f.; BFH-Urteil vom 1. August 2002 V R 21/01, BStBl II 2003, 438). Der Wert der Leistung wird bei richtlinienkonformer Auslegung durch den subjektiven Wert der tatsächlich erhaltenen Gegenleistung bestimmt.

Als subjektiver Wert ist derjenige Wert festzustellen, den der Empfänger den Dienstleistungen beimisst, die er sich verschaffen will, und der dem "Betrag" entspricht, den er zu diesem Zweck aufzuwenden bereit ist (vgl. EuGH in der Rs. C-33/93, Empire Stores, a.a.O., Rn. 19, und vom 3. Juli 2001 C-380/99, Bertelsmann, Slg. 2001, I-5163, Rn. 23). Soweit der Wert nicht ermittelt werden kann, ist er zu schätzen (vgl. Urteil des Finanzgerichts Hamburg vom 5. Mai 2006 - 2 K 108/04, EFG 2006, 1865). Anhaltspunkt für die Bewertung der Gegenleistung sind die Aufwendungen, die dem leistenden Unternehmer für die Leistung entstanden sind.

Dies ist vorliegend der Betrag von ... € netto für die Dachrenovierung.

Unter Berücksichtigung eines durchschnittlichen Mietpreises einer mit Modulen überdeckten Dachfläche von 2 € bis 4 € pro qm im Jahr (vgl. Verfügung des Bayerischen Landesamts für Steuern vom 7.8.2012, S 7300.2.1 - 14/48 St 33) und einer Nutzung von 20 Jahren ist der vom Finanzamt als Bemessungsgrundlage für die Besteuerung des tauschähnlichen Umsatzes zugrunde gelegte Betrag von ... € netto nicht zu beanstanden.

Bei einem jährlichen Mietbetrag von 620,- € (= 2,48 €/qm/Jahr für 250 qm) ergäbe sich ein Gegenleistungswert von ...,- €.

Im Übrigen kommt es nicht darauf an, ob ab 2011 zwischen der Klägerin und ihren Eltern tatsächlich ein Mietzins vereinbart und gezahlt worden ist. Denn maßgebend für die Bemessung des Umsatzes nach § 10 Abs. 1, Abs. 2 Satz 2 UStG sind die Verhältnisse zum Zeitpunkt der Ausführung der Leistungen (§ 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a Satz 1 UStG).

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO.

Urteilsbesprechung zu Finanzgericht München Urteil, 23. Sept. 2014 - 2 K 3435/11

Urteilsbesprechungen zu Finanzgericht München Urteil, 23. Sept. 2014 - 2 K 3435/11

Referenzen - Gesetze

Finanzgerichtsordnung - FGO | § 135


(1) Der unterliegende Beteiligte trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werd

Umsatzsteuergesetz - UStG 1980 | § 15 Vorsteuerabzug


(1) Der Unternehmer kann die folgenden Vorsteuerbeträge abziehen: 1. die gesetzlich geschuldete Steuer für Lieferungen und sonstige Leistungen, die von einem anderen Unternehmer für sein Unternehmen ausgeführt worden sind. Die Ausübung des Vorsteuera

Umsatzsteuergesetz - UStG 1980 | § 3 Lieferung, sonstige Leistung


(1) Lieferungen eines Unternehmers sind Leistungen, durch die er oder in seinem Auftrag ein Dritter den Abnehmer oder in dessen Auftrag einen Dritten befähigt, im eigenen Namen über einen Gegenstand zu verfügen (Verschaffung der Verfügungsmacht).

Umsatzsteuergesetz - UStG 1980 | § 10 Bemessungsgrundlage für Lieferungen, sonstige Leistungen und innergemeinschaftliche Erwerbe


(1) Der Umsatz wird bei Lieferungen und sonstigen Leistungen (§ 1 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1) und bei dem innergemeinschaftlichen Erwerb (§ 1 Abs. 1 Nr. 5) nach dem Entgelt bemessen. Entgelt ist alles, was den Wert der Gegenleistung bildet, die der leistend
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Finanzgerichtsordnung - FGO | § 135


(1) Der unterliegende Beteiligte trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werd

Umsatzsteuergesetz - UStG 1980 | § 15 Vorsteuerabzug


(1) Der Unternehmer kann die folgenden Vorsteuerbeträge abziehen: 1. die gesetzlich geschuldete Steuer für Lieferungen und sonstige Leistungen, die von einem anderen Unternehmer für sein Unternehmen ausgeführt worden sind. Die Ausübung des Vorsteuera

Umsatzsteuergesetz - UStG 1980 | § 3 Lieferung, sonstige Leistung


(1) Lieferungen eines Unternehmers sind Leistungen, durch die er oder in seinem Auftrag ein Dritter den Abnehmer oder in dessen Auftrag einen Dritten befähigt, im eigenen Namen über einen Gegenstand zu verfügen (Verschaffung der Verfügungsmacht).

Umsatzsteuergesetz - UStG 1980 | § 10 Bemessungsgrundlage für Lieferungen, sonstige Leistungen und innergemeinschaftliche Erwerbe


(1) Der Umsatz wird bei Lieferungen und sonstigen Leistungen (§ 1 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1) und bei dem innergemeinschaftlichen Erwerb (§ 1 Abs. 1 Nr. 5) nach dem Entgelt bemessen. Entgelt ist alles, was den Wert der Gegenleistung bildet, die der leistend

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Tenor 1. Unter Änderung des Umsatzsteuerbescheids für 2011 vom 21. Oktober 2013 und der Einspruchsentscheidung vom 5. Februar 2013 wird die Umsatzsteuer für 2011 auf 7.125,45 € festgesetzt. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Referenzen

(1) Der Unternehmer kann die folgenden Vorsteuerbeträge abziehen:

1.
die gesetzlich geschuldete Steuer für Lieferungen und sonstige Leistungen, die von einem anderen Unternehmer für sein Unternehmen ausgeführt worden sind. Die Ausübung des Vorsteuerabzugs setzt voraus, dass der Unternehmer eine nach den §§ 14, 14a ausgestellte Rechnung besitzt. Soweit der gesondert ausgewiesene Steuerbetrag auf eine Zahlung vor Ausführung dieser Umsätze entfällt, ist er bereits abziehbar, wenn die Rechnung vorliegt und die Zahlung geleistet worden ist;
2.
die entstandene Einfuhrumsatzsteuer für Gegenstände, die für sein Unternehmen nach § 1 Absatz 1 Nummer 4 eingeführt worden sind;
3.
die Steuer für den innergemeinschaftlichen Erwerb von Gegenständen für sein Unternehmen, wenn der innergemeinschaftliche Erwerb nach § 3d Satz 1 im Inland bewirkt wird;
4.
die Steuer für Leistungen im Sinne des § 13b Absatz 1 und 2, die für sein Unternehmen ausgeführt worden sind. Soweit die Steuer auf eine Zahlung vor Ausführung dieser Leistungen entfällt, ist sie abziehbar, wenn die Zahlung geleistet worden ist;
5.
die nach § 13a Abs. 1 Nr. 6 geschuldete Steuer für Umsätze, die für sein Unternehmen ausgeführt worden sind.
Nicht als für das Unternehmen ausgeführt gilt die Lieferung, die Einfuhr oder der innergemeinschaftliche Erwerb eines Gegenstands, den der Unternehmer zu weniger als 10 Prozent für sein Unternehmen nutzt.

(1a) Nicht abziehbar sind Vorsteuerbeträge, die auf Aufwendungen, für die das Abzugsverbot des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 bis 4, 7 oder des § 12 Nr. 1 des Einkommensteuergesetzes gilt, entfallen. Dies gilt nicht für Bewirtungsaufwendungen, soweit § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 des Einkommensteuergesetzes einen Abzug angemessener und nachgewiesener Aufwendungen ausschließt.

(1b) Verwendet der Unternehmer ein Grundstück sowohl für Zwecke seines Unternehmens als auch für Zwecke, die außerhalb des Unternehmens liegen, oder für den privaten Bedarf seines Personals, ist die Steuer für die Lieferungen, die Einfuhr und den innergemeinschaftlichen Erwerb sowie für die sonstigen Leistungen im Zusammenhang mit diesem Grundstück vom Vorsteuerabzug ausgeschlossen, soweit sie nicht auf die Verwendung des Grundstücks für Zwecke des Unternehmens entfällt. Bei Berechtigungen, für die die Vorschriften des bürgerlichen Rechts über Grundstücke gelten, und bei Gebäuden auf fremdem Grund und Boden ist Satz 1 entsprechend anzuwenden.

(2) Vom Vorsteuerabzug ausgeschlossen ist die Steuer für die Lieferungen, die Einfuhr und den innergemeinschaftlichen Erwerb von Gegenständen sowie für die sonstigen Leistungen, die der Unternehmer zur Ausführung folgender Umsätze verwendet:

1.
steuerfreie Umsätze;
2.
Umsätze im Ausland, die steuerfrei wären, wenn sie im Inland ausgeführt würden.
Gegenstände oder sonstige Leistungen, die der Unternehmer zur Ausführung einer Einfuhr oder eines innergemeinschaftlichen Erwerbs verwendet, sind den Umsätzen zuzurechnen, für die der eingeführte oder innergemeinschaftlich erworbene Gegenstand verwendet wird.

(3) Der Ausschluss vom Vorsteuerabzug nach Absatz 2 tritt nicht ein, wenn die Umsätze

1.
in den Fällen des Absatzes 2 Nr. 1
a)
nach § 4 Nr. 1 bis 7, § 25 Abs. 2 oder nach den in § 26 Abs. 5 bezeichneten Vorschriften steuerfrei sind oder
b)
nach § 4 Nummer 8 Buchstabe a bis g, Nummer 10 oder Nummer 11 steuerfrei sind und sich unmittelbar auf Gegenstände beziehen, die in das Drittlandsgebiet ausgeführt werden;
2.
in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nr. 2
a)
nach § 4 Nr. 1 bis 7, § 25 Abs. 2 oder nach den in § 26 Abs. 5 bezeichneten Vorschriften steuerfrei wären oder
b)
nach § 4 Nummer 8 Buchstabe a bis g, Nummer 10 oder Nummer 11 steuerfrei wären und der Leistungsempfänger im Drittlandsgebiet ansässig ist oder diese Umsätze sich unmittelbar auf Gegenstände beziehen, die in das Drittlandsgebiet ausgeführt werden.

(4) Verwendet der Unternehmer einen für sein Unternehmen gelieferten, eingeführten oder innergemeinschaftlich erworbenen Gegenstand oder eine von ihm in Anspruch genommene sonstige Leistung nur zum Teil zur Ausführung von Umsätzen, die den Vorsteuerabzug ausschließen, so ist der Teil der jeweiligen Vorsteuerbeträge nicht abziehbar, der den zum Ausschluss vom Vorsteuerabzug führenden Umsätzen wirtschaftlich zuzurechnen ist. Der Unternehmer kann die nicht abziehbaren Teilbeträge im Wege einer sachgerechten Schätzung ermitteln. Eine Ermittlung des nicht abziehbaren Teils der Vorsteuerbeträge nach dem Verhältnis der Umsätze, die den Vorsteuerabzug ausschließen, zu den Umsätzen, die zum Vorsteuerabzug berechtigen, ist nur zulässig, wenn keine andere wirtschaftliche Zurechnung möglich ist. In den Fällen des Absatzes 1b gelten die Sätze 1 bis 3 entsprechend.

(4a) Für Fahrzeuglieferer (§ 2a) gelten folgende Einschränkungen des Vorsteuerabzugs:

1.
Abziehbar ist nur die auf die Lieferung, die Einfuhr oder den innergemeinschaftlichen Erwerb des neuen Fahrzeugs entfallende Steuer.
2.
Die Steuer kann nur bis zu dem Betrag abgezogen werden, der für die Lieferung des neuen Fahrzeugs geschuldet würde, wenn die Lieferung nicht steuerfrei wäre.
3.
Die Steuer kann erst in dem Zeitpunkt abgezogen werden, in dem der Fahrzeuglieferer die innergemeinschaftliche Lieferung des neuen Fahrzeugs ausführt.

(4b) Für Unternehmer, die nicht im Gemeinschaftsgebiet ansässig sind und die nur Steuer nach § 13b Absatz 5, nur Steuer nach § 13b Absatz 5 und § 13a Absatz 1 Nummer 1 in Verbindung mit § 14c Absatz 1 oder nur Steuer nach § 13b Absatz 5 und § 13a Absatz 1 Nummer 4 schulden, gelten die Einschränkungen des § 18 Absatz 9 Satz 5 und 6 entsprechend.

(5) Das Bundesministerium der Finanzen kann mit Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung nähere Bestimmungen darüber treffen,

1.
in welchen Fällen und unter welchen Voraussetzungen zur Vereinfachung des Besteuerungsverfahrens für den Vorsteuerabzug auf eine Rechnung im Sinne des § 14 oder auf einzelne Angaben in der Rechnung verzichtet werden kann,
2.
unter welchen Voraussetzungen, für welchen Besteuerungszeitraum und in welchem Umfang zur Vereinfachung oder zur Vermeidung von Härten in den Fällen, in denen ein anderer als der Leistungsempfänger ein Entgelt gewährt (§ 10 Abs. 1 Satz 3), der andere den Vorsteuerabzug in Anspruch nehmen kann, und
3.
wann in Fällen von geringer steuerlicher Bedeutung zur Vereinfachung oder zur Vermeidung von Härten bei der Aufteilung der Vorsteuerbeträge (Absatz 4) Umsätze, die den Vorsteuerabzug ausschließen, unberücksichtigt bleiben können oder von der Zurechnung von Vorsteuerbeträgen zu diesen Umsätzen abgesehen werden kann.

(1) Lieferungen eines Unternehmers sind Leistungen, durch die er oder in seinem Auftrag ein Dritter den Abnehmer oder in dessen Auftrag einen Dritten befähigt, im eigenen Namen über einen Gegenstand zu verfügen (Verschaffung der Verfügungsmacht).

(1a) Als Lieferung gegen Entgelt gilt das Verbringen eines Gegenstands des Unternehmens aus dem Inland in das übrige Gemeinschaftsgebiet durch einen Unternehmer zu seiner Verfügung, ausgenommen zu einer nur vorübergehenden Verwendung, auch wenn der Unternehmer den Gegenstand in das Inland eingeführt hat. Der Unternehmer gilt als Lieferer. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht in den Fällen des § 6b.

(1b) Einer Lieferung gegen Entgelt werden gleichgestellt

1.
die Entnahme eines Gegenstands durch einen Unternehmer aus seinem Unternehmen für Zwecke, die außerhalb des Unternehmens liegen;
2.
die unentgeltliche Zuwendung eines Gegenstands durch einen Unternehmer an sein Personal für dessen privaten Bedarf, sofern keine Aufmerksamkeiten vorliegen;
3.
jede andere unentgeltliche Zuwendung eines Gegenstands, ausgenommen Geschenke von geringem Wert und Warenmuster für Zwecke des Unternehmens.
Voraussetzung ist, dass der Gegenstand oder seine Bestandteile zum vollen oder teilweisen Vorsteuerabzug berechtigt haben.

(2) (weggefallen)

(3) Beim Kommissionsgeschäft (§ 383 des Handelsgesetzbuchs) liegt zwischen dem Kommittenten und dem Kommissionär eine Lieferung vor. Bei der Verkaufskommission gilt der Kommissionär, bei der Einkaufskommission der Kommittent als Abnehmer.

(3a) Ein Unternehmer, der mittels seiner elektronischen Schnittstelle die Lieferung eines Gegenstands, dessen Beförderung oder Versendung im Gemeinschaftsgebiet beginnt und endet, durch einen nicht im Gemeinschaftsgebiet ansässigen Unternehmer an einen Empfänger nach § 3a Absatz 5 Satz 1 unterstützt, wird behandelt, als ob er diesen Gegenstand für sein Unternehmen selbst erhalten und geliefert hätte. Dies gilt auch in den Fällen, in denen der Unternehmer mittels seiner elektronischen Schnittstelle den Fernverkauf von aus dem Drittlandsgebiet eingeführten Gegenständen in Sendungen mit einem Sachwert von höchstens 150 Euro unterstützt. Eine elektronische Schnittstelle im Sinne der Sätze 1 und 2 ist ein elektronischer Marktplatz, eine elektronische Plattform, ein elektronisches Portal oder Ähnliches. Ein Fernverkauf im Sinne des Satzes 2 ist die Lieferung eines Gegenstands, der durch den Lieferer oder für dessen Rechnung aus dem Drittlandsgebiet an einen Erwerber in einem Mitgliedstaat befördert oder versendet wird, einschließlich jener Lieferung, an deren Beförderung oder Versendung der Lieferer indirekt beteiligt ist. Erwerber im Sinne des Satzes 4 ist ein in § 3a Absatz 5 Satz 1 bezeichneter Empfänger oder eine in § 1a Absatz 3 Nummer 1 genannte Person, die weder die maßgebende Erwerbsschwelle überschreitet noch auf ihre Anwendung verzichtet; im Fall der Beendigung der Beförderung oder Versendung im Gebiet eines anderen Mitgliedstaates ist die von diesem Mitgliedstaat festgesetzte Erwerbsschwelle maßgebend. Satz 2 gilt nicht für die Lieferung neuer Fahrzeuge und eines Gegenstandes, der mit oder ohne probeweise Inbetriebnahme durch den Lieferer oder für dessen Rechnung montiert oder installiert geliefert wird.

(4) Hat der Unternehmer die Bearbeitung oder Verarbeitung eines Gegenstands übernommen und verwendet er hierbei Stoffe, die er selbst beschafft, so ist die Leistung als Lieferung anzusehen (Werklieferung), wenn es sich bei den Stoffen nicht nur um Zutaten oder sonstige Nebensachen handelt. Das gilt auch dann, wenn die Gegenstände mit dem Grund und Boden fest verbunden werden.

(5) Hat ein Abnehmer dem Lieferer die Nebenerzeugnisse oder Abfälle, die bei der Bearbeitung oder Verarbeitung des ihm übergebenen Gegenstands entstehen, zurückzugeben, so beschränkt sich die Lieferung auf den Gehalt des Gegenstands an den Bestandteilen, die dem Abnehmer verbleiben. Das gilt auch dann, wenn der Abnehmer an Stelle der bei der Bearbeitung oder Verarbeitung entstehenden Nebenerzeugnisse oder Abfälle Gegenstände gleicher Art zurückgibt, wie sie in seinem Unternehmen regelmäßig anfallen.

(5a) Der Ort der Lieferung richtet sich vorbehaltlich der §§ 3c, 3e und 3g nach den Absätzen 6 bis 8.

(6) Wird der Gegenstand der Lieferung durch den Lieferer, den Abnehmer oder einen vom Lieferer oder vom Abnehmer beauftragten Dritten befördert oder versendet, gilt die Lieferung dort als ausgeführt, wo die Beförderung oder Versendung an den Abnehmer oder in dessen Auftrag an einen Dritten beginnt. Befördern ist jede Fortbewegung eines Gegenstands. Versenden liegt vor, wenn jemand die Beförderung durch einen selbständigen Beauftragten ausführen oder besorgen lässt. Die Versendung beginnt mit der Übergabe des Gegenstands an den Beauftragten.

(6a) Schließen mehrere Unternehmer über denselben Gegenstand Liefergeschäfte ab und gelangt dieser Gegenstand bei der Beförderung oder Versendung unmittelbar vom ersten Unternehmer an den letzten Abnehmer (Reihengeschäft), so ist die Beförderung oder Versendung des Gegenstands nur einer der Lieferungen zuzuordnen. Wird der Gegenstand der Lieferung dabei durch den ersten Unternehmer in der Reihe befördert oder versendet, ist die Beförderung oder Versendung seiner Lieferung zuzuordnen. Wird der Gegenstand der Lieferung durch den letzten Abnehmer befördert oder versendet, ist die Beförderung oder Versendung der Lieferung an ihn zuzuordnen. Wird der Gegenstand der Lieferung durch einen Abnehmer befördert oder versendet, der zugleich Lieferer ist (Zwischenhändler), ist die Beförderung oder Versendung der Lieferung an ihn zuzuordnen, es sei denn, er weist nach, dass er den Gegenstand als Lieferer befördert oder versendet hat. Gelangt der Gegenstand der Lieferung aus dem Gebiet eines Mitgliedstaates in das Gebiet eines anderen Mitgliedstaates und verwendet der Zwischenhändler gegenüber dem leistenden Unternehmer bis zum Beginn der Beförderung oder Versendung eine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer, die ihm vom Mitgliedstaat des Beginns der Beförderung oder Versendung erteilt wurde, ist die Beförderung oder Versendung seiner Lieferung zuzuordnen. Gelangt der Gegenstand der Lieferung in das Drittlandsgebiet, ist von einem ausreichenden Nachweis nach Satz 4 auszugehen, wenn der Zwischenhändler gegenüber dem leistenden Unternehmer bis zum Beginn der Beförderung oder Versendung eine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer oder Steuernummer verwendet, die ihm vom Mitgliedstaat des Beginns der Beförderung oder Versendung erteilt wurde. Gelangt der Gegenstand der Lieferung vom Drittlandsgebiet in das Gemeinschaftsgebiet, ist von einem ausreichenden Nachweis nach Satz 4 auszugehen, wenn der Gegenstand der Lieferung im Namen des Zwischenhändlers oder im Rahmen der indirekten Stellvertretung (Artikel 18 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Oktober 2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union, ABl. L 269 vom 10.10.2013, S. 1) für seine Rechnung zum zoll- und steuerrechtlich freien Verkehr angemeldet wird.

(6b) Wird ein Unternehmer gemäß Absatz 3a behandelt, als ob er einen Gegenstand selbst erhalten und geliefert hätte, wird die Beförderung oder Versendung des Gegenstands der Lieferung durch diesen Unternehmer zugeschrieben.

(7) Wird der Gegenstand der Lieferung nicht befördert oder versendet, wird die Lieferung dort ausgeführt, wo sich der Gegenstand zur Zeit der Verschaffung der Verfügungsmacht befindet. In den Fällen der Absätze 6a und 6b gilt Folgendes:

1.
Lieferungen, die der Beförderungs- oder Versendungslieferung vorangehen, gelten dort als ausgeführt, wo die Beförderung oder Versendung des Gegenstands beginnt.
2.
Lieferungen, die der Beförderungs- oder Versendungslieferung folgen, gelten dort als ausgeführt, wo die Beförderung oder Versendung des Gegenstands endet.

(8) Gelangt der Gegenstand der Lieferung bei der Beförderung oder Versendung aus dem Drittlandsgebiet in das Inland, gilt der Ort der Lieferung dieses Gegenstands als im Inland gelegen, wenn der Lieferer oder sein Beauftragter Schuldner der Einfuhrumsatzsteuer ist.

(8a) (weggefallen)

(9) Sonstige Leistungen sind Leistungen, die keine Lieferungen sind. Sie können auch in einem Unterlassen oder im Dulden einer Handlung oder eines Zustands bestehen.

(9a) Einer sonstigen Leistung gegen Entgelt werden gleichgestellt

1.
die Verwendung eines dem Unternehmen zugeordneten Gegenstands, der zum vollen oder teilweisen Vorsteuerabzug berechtigt hat, durch einen Unternehmer für Zwecke, die außerhalb des Unternehmens liegen, oder für den privaten Bedarf seines Personals, sofern keine Aufmerksamkeiten vorliegen; dies gilt nicht, wenn der Vorsteuerabzug nach § 15 Absatz 1b ausgeschlossen oder wenn eine Vorsteuerberichtigung nach § 15a Absatz 6a durchzuführen ist;
2.
die unentgeltliche Erbringung einer anderen sonstigen Leistung durch den Unternehmer für Zwecke, die außerhalb des Unternehmens liegen, oder für den privaten Bedarf seines Personals, sofern keine Aufmerksamkeiten vorliegen.

(10) Überlässt ein Unternehmer einem Auftraggeber, der ihm einen Stoff zur Herstellung eines Gegenstands übergeben hat, an Stelle des herzustellenden Gegenstands einen gleichartigen Gegenstand, wie er ihn in seinem Unternehmen aus solchem Stoff herzustellen pflegt, so gilt die Leistung des Unternehmers als Werkleistung, wenn das Entgelt für die Leistung nach Art eines Werklohns unabhängig vom Unterschied zwischen dem Marktpreis des empfangenen Stoffs und dem des überlassenen Gegenstandes berechnet wird.

(11) Wird ein Unternehmer in die Erbringung einer sonstigen Leistung eingeschaltet und handelt er dabei im eigenen Namen, jedoch für fremde Rechnung, gilt diese Leistung als an ihn und von ihm erbracht.

(11a) Wird ein Unternehmer in die Erbringung einer sonstigen Leistung, die über ein Telekommunikationsnetz, eine Schnittstelle oder ein Portal erbracht wird, eingeschaltet, gilt er im Sinne von Absatz 11 als im eigenen Namen und für fremde Rechnung handelnd. Dies gilt nicht, wenn der Anbieter dieser sonstigen Leistung von dem Unternehmer als Leistungserbringer ausdrücklich benannt wird und dies in den vertraglichen Vereinbarungen zwischen den Parteien zum Ausdruck kommt. Diese Bedingung ist erfüllt, wenn

1.
in den von jedem an der Erbringung beteiligten Unternehmer ausgestellten oder verfügbar gemachten Rechnungen die sonstige Leistung im Sinne des Satzes 2 und der Erbringer dieser Leistung angegeben sind;
2.
in den dem Leistungsempfänger ausgestellten oder verfügbar gemachten Rechnungen die sonstige Leistung im Sinne des Satzes 2 und der Erbringer dieser Leistung angegeben sind.
Die Sätze 2 und 3 finden keine Anwendung, wenn der Unternehmer hinsichtlich der Erbringung der sonstigen Leistung im Sinne des Satzes 2
1.
die Abrechnung gegenüber dem Leistungsempfänger autorisiert,
2.
die Erbringung der sonstigen Leistung genehmigt oder
3.
die allgemeinen Bedingungen der Leistungserbringung festlegt.
Die Sätze 1 bis 4 gelten nicht, wenn der Unternehmer lediglich Zahlungen in Bezug auf die erbrachte sonstige Leistung im Sinne des Satzes 2 abwickelt und nicht an der Erbringung dieser sonstigen Leistung beteiligt ist.

(12) Ein Tausch liegt vor, wenn das Entgelt für eine Lieferung in einer Lieferung besteht. Ein tauschähnlicher Umsatz liegt vor, wenn das Entgelt für eine sonstige Leistung in einer Lieferung oder sonstigen Leistung besteht.

(13) Ein Gutschein (Einzweck- oder Mehrzweck-Gutschein) ist ein Instrument, bei dem

1.
die Verpflichtung besteht, es als vollständige oder teilweise Gegenleistung für eine Lieferung oder sonstige Leistung anzunehmen und
2.
der Liefergegenstand oder die sonstige Leistung oder die Identität des leistenden Unternehmers entweder auf dem Instrument selbst oder in damit zusammenhängenden Unterlagen, einschließlich der Bedingungen für die Nutzung dieses Instruments, angegeben sind.
Instrumente, die lediglich zu einem Preisnachlass berechtigen, sind keine Gutscheine im Sinne des Satzes 1.

(14) Ein Gutschein im Sinne des Absatzes 13, bei dem der Ort der Lieferung oder der sonstigen Leistung, auf die sich der Gutschein bezieht, und die für diese Umsätze geschuldete Steuer zum Zeitpunkt der Ausstellung des Gutscheins feststehen, ist ein Einzweck-Gutschein. Überträgt ein Unternehmer einen Einzweck-Gutschein im eigenen Namen, gilt die Übertragung des Gutscheins als die Lieferung des Gegenstands oder die Erbringung der sonstigen Leistung, auf die sich der Gutschein bezieht. Überträgt ein Unternehmer einen Einzweck-Gutschein im Namen eines anderen Unternehmers, gilt diese Übertragung als Lieferung des Gegenstands oder Erbringung der sonstigen Leistung, auf die sich der Gutschein bezieht, durch den Unternehmer, in dessen Namen die Übertragung des Gutscheins erfolgt. Wird die im Einzweck-Gutschein bezeichnete Leistung von einem anderen Unternehmer erbracht als dem, der den Gutschein im eigenen Namen ausgestellt hat, wird der leistende Unternehmer so behandelt, als habe er die im Gutschein bezeichnete Leistung an den Aussteller erbracht. Die tatsächliche Lieferung oder die tatsächliche Erbringung der sonstigen Leistung, für die ein Einzweck-Gutschein als Gegenleistung angenommen wird, gilt in den Fällen der Sätze 2 bis 4 nicht als unabhängiger Umsatz.

(15) Ein Gutschein im Sinne des Absatzes 13, bei dem es sich nicht um einen Einzweck-Gutschein handelt, ist ein Mehrzweck-Gutschein. Die tatsächliche Lieferung oder die tatsächliche Erbringung der sonstigen Leistung, für die der leistende Unternehmer einen Mehrzweck-Gutschein als vollständige oder teilweise Gegenleistung annimmt, unterliegt der Umsatzsteuer nach § 1 Absatz 1, wohingegen jede vorangegangene Übertragung dieses Mehrzweck-Gutscheins nicht der Umsatzsteuer unterliegt.

Tatbestand

1

I. Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) betrieb in den Streitjahren 2003, 2004 und 2006 einen landwirtschaftlichen Betrieb, dessen Umsätze der Durchschnittssatzbesteuerung nach § 24 des Umsatzsteuergesetzes (UStG) unterlagen. Darüber hinaus erzeugte er ab 2004 mit einer Photovoltaikanlage Strom, der in das Netz der örtlichen Stadtwerke eingespeist wurde.

2

Am 28. Mai 2003 schloss der Kläger mit der Stadt X (Stadt) einen als "Überlassung von Flächen für die dauerhafte Schaffung und Erhaltung von landschaftspflegerischen Begleitmaßnahmen sowie von ökologischen Ausgleichsmaßnahmen i.S.d. § 8 BNatSchG i.V.m. § 1a BauGB" bezeichneten notariell beurkundeten Vertrag.

3

           

 In diesem Vertrag war u.a. vereinbart:

 "§ 1
1. Herr ... [der Kläger] ist Eigentümer ... .
2. Herr ... [der Kläger] stellt der Stadt ... das vorstehende Grundstück für die Anlegung, künftige Erhaltung und Unterhaltung von landschaftspflegerischen Begleitmaßnahmen sowie von ökologischen Ausgleichsmaßnahmen i.S.d. § 8a BNatSchG i.V.m. § 1a BauGB einschließlich eventuell notwendiger Bodenveränderungen zur Verfügung.
...
Herr ... [der Kläger] bleibt Eigentümer der Fläche.
§ 2
1. Die Stadt ... benötigt für die Verwirklichung von Ausgleichsmaßnahmen aufgrund von Bauleitplänen oder Satzungen nach § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 BauGB, welche nicht innerhalb des Geltungsbereiches der jeweiligen Satzung bzw. nur teilweise dort realisiert werden können, einen entsprechenden Ausgleich. Dieser Ausgleich soll u. a. auf Grundstücken privater Eigentümer durchgeführt werden.
2. Herr ... [der Kläger] räumt der Stadt ... das Recht ein, mit dem vorstehenden Grundstück so zu verfahren, dass die notwendigen ökologischen Ausgleichsmaßnahmen i.S.d. § 8a BNatSchG i.V.m. § 1a BauGB verwirklicht werden können.
Mit diesem Vertrag wird der Stadt ... das Recht eingeräumt, wie ein Eigentümer entsprechend § 903 BGB mit den Eigentumsflächen des Grundstückseigentümers zu verfahren und so ihrer gesetzlichen Verpflichtung zum ökologischen Ausgleich von Eingriffen in Natur und Landschaft nachzukommen.
Der Stadt ... stehen alle Ansprüche zur Abwehr von Einwirkungen, alle Besitzrechte und Abwehrrechte des Bürgerlichen Gesetzbuches und des Nachbarrechtes in der jeweiligen Fassung zu.
3. ...
4. Auf der in § 1 genannten Fläche werden Ausgleichsmaßnahmen von Eingriffen in Natur und Landschaft auf der Grundlage des als Anlage 2 dieses Vertrages beigefügten Fachgutachtens... und nach Maßgabe der Unteren Landschaftsbehörde beim Kreis ... angelegt und künftig dauerhaft unterhalten.
5. Herr ... [der Kläger] verpflichtet sich, die Fläche entsprechend den Vorgaben des vorgenannten Sachverständigengutachtens und nach Maßgabe der Unteren Landschaftsbehörde beim Kreis ... auf seine Kosten erstmalig so herzurichten, dass die Stadt ... Anspruch auf die Zuteilung der gutachterlich ermittelten und landschaftsbehördlich bestätigten ... Ökopunkte erhält, wie diese sich aus dem in Anlage 3 dieses Vertrages beigefügten Schreiben der Unteren Landschaftsbehörde (ULB) vom 11.09.2002 ergeben. Die Arbeiten sind in Abstimmung mit der ULB bis zum 31.12.2004 abzuschließen.
§ 4
1. Diese Vereinbarung ist auf Dauer. Sie ist nicht befristet und nicht kündbar. Das Recht zur außerordentlichen Kündigung bleibt unberührt.
...
§ 5
Entschädigung
1. Für die Inanspruchnahme des vorstehenden Grundstücks für Ausgleichsmaßnahmen und der Duldung nach dieser Vereinbarung und der im Grundbuch einzutragenden beschränkten persönlichen Dienstbarkeit vorgesehenen Eigentumsbeschränkungen verpflichtet sich die Stadt ..., folgende Entschädigung an Herrn ... [den Kläger] zu zahlen:
a) binnen 14 Tagen nach Beurkundung, spätestens zum 30.06.2003 ... €,
b) zum 30.09.2003, 30.09.2004, 30.09.2005 und 30.09.2006 je ... €.
...
2. Von der Entschädigung entfallen auf die Kosten der erstmaligen Herstellung der Ausgleichsmaßnahmen gemäß den Vorgaben des Sachverständigengutachtens und nach Maßgabe der Unteren Landschaftsbehörde beim Kreis ... pauschal ... €.
...
4. Bis zur endgültigen Herstellung und Abnahme der ökologischen Ausgleichsmaßnahmen ... ist die Stadt ... berechtigt, die letzte Kaufpreisrate in Höhe von ... €, fällig zum 30.09.2006, zurückzuhalten.
§ 6
Pflegevertrag
1. Die Stadt ... beauftragt Herrn ... [den Kläger] mit der Pflege und Unterhaltung der Flächen. ...
...
5. Für diese Arbeiten erhält Herr ... [der Kläger] folgende Gegenleistung: Jährlich fällig nachschüssig zum 31.12. einen Pauschalbetrag in Höhe von ... € brutto.
§ 7
Nutzungsrechte
1. Herrn ... [dem Kläger] ist bekannt, dass die bisherige intensive landwirtschaftliche Nutzung des Vertragsgrundstücks bei einer Inanspruchnahme für ökologische Ausgleichsmaßnahmen auf Dauer eingeschränkt ist.
2. Herr ... [der Kläger] erhält das Recht auf die restliche landwirtschaftliche Nutzung, soweit dies nach dem o.g. Sachverständigengutachten und nach Maßgabe der Unteren Landschaftsbehörde zulässig und möglich ist. Hierfür schuldet er kein Entgelt.
3. Sollte der Eigentümer das vorgenannte Grundstück landwirtschaftlich verpachten, so ist der Pächter im Einvernehmen mit der nutzungsberechtigten Stadt ... zu bestimmen.
§ 9
Grundbuchanträge
... Herr ... [der Kläger] beantragt ...
3. erstrangig zum Grundbuch von ... Blatt ... , Grundstück lfd. Nr. ... die Eintragung einer beschränkt persönlichen Dienstbarkeit ab Eintragung zugunsten der Stadt ... mit folgendem Inhalt:
Die Stadt ... ist berechtigt, das vorbezeichnete Grundstück für die Anlegung, künftige Erhaltung und Unterhaltung von ökologischen Ausgleichsmaßnahmen für Eingriffe in Natur und Landschaft und/oder landschaftspflegerischer Begleitmaßnahmen einschließlich eventuell notwendiger Bodenveränderungen in Anspruch zu nehmen, jederzeit zu betreten und zu befahren sowie ggf. einzufriedigen.
Dem jeweiligen Eigentümer ist jegliche Nutzung des Grundstückes, mit Ausnahme der in § 7 vereinbarten landwirtschaftlichen Nutzung, untersagt.
Die Stadt ... ist berechtigt, die Pflege und Entwicklungsmaßnahmen auch von Dritten durchführen zu lassen."

4

Nach dem im notariellen Vertrag vom 28. Mai 2003 in Bezug genommenen Sachverständigengutachten und dem Schreiben der Unteren Landschaftsbehörde (ULB) entsprechend waren vom Kläger Drainagen zu zerstören, ein Kleingewässer und zwei Blänken anzulegen, die Bewirtschaftung auf eine reine Weidenutzung zu beschränken, innerhalb der ersten fünf Jahre auf jegliche Düngemaßnahmen zu verzichten sowie im nordöstlichen Teil des Grundstücks den nährstoffhaltigen Oberboden etwa 30 cm tief abzutragen und das Bodenmaterial zu entfernen.

5

Weiterhin hatte der Kläger infolge des Vertrags nach dem 15. März eines Jahres auf Walzen, Schleppen und Gruben zu verzichten sowie Pflegeumbrüche auszuschließen. Ebenso hatte er innerhalb der Flächen landwirtschaftliche Lagerstellen, z.B. von Rundballen und sonstiger Biomasse auszuschließen.

6

In der Umsatzsteuererklärung für 2004 erklärte der Kläger Umsätze aus dem Verkauf von Strom aus seiner Photovoltaikanlage in Höhe von ... € und abziehbare Vorsteuerbeträge in Höhe von ... €.

7

Nach einer Außenprüfung beim Kläger vertrat der Prüfer die Auffassung, dass die im notariellen Vertrag vom 28. Mai 2003 vorgesehene Entschädigung in Höhe von insgesamt brutto ... € der Umsatzsteuer unterliege.

8

Dementsprechend erließ der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt --FA--) am 23. April 2007 einen Umsatzsteuerbescheid für 2004 und einen Umsatzsteuer-Vorauszahlungsbescheid für das IV. Kalendervierteljahr 2006 sowie am 3. Mai 2007 einen Umsatzsteuerbescheid für 2003.

9

Hiergegen legte der Kläger Einspruch ein, der mit Einspruchsentscheidung vom 29. Januar 2008 als unbegründet zurückgewiesen wurde.

10

Während des sich anschließenden Klageverfahrens setzte das FA mit Umsatzsteuerbescheid vom 26. Februar 2008, der gemäß § 68 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) an die Stelle des Umsatzsteuer-Vorauszahlungsbescheids für das IV. Kalendervierteljahr 2006 trat, die Umsatzsteuer für 2006 fest.

11

Die Klage hatte keinen Erfolg. Das Finanzgericht (FG) führte zur Begründung im Wesentlichen aus, der Kläger habe durch die Einräumung der in dem notariellen Vertrag vom 28. Mai 2003 aufgeführten Rechte an dem Grundstück und durch die Erstellung der Ausgleichsmaßnahmen zwei jeweils aus mehreren Teilelementen bestehende einheitliche Leistungen ausgeführt, die steuerbar und steuerpflichtig seien sowie jeweils dem Regelsteuersatz unterlägen.

12

Die Vorentscheidung ist abgedruckt in Entscheidungen der Finanzgerichte 2012, 274.

13

Mit seiner Revision rügt der Kläger die Verletzung materiellen Rechts.

14

Er bringt vor, die Vorentscheidung verstoße gegen die ständige Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) zur Annahme einer einheitlichen Leistung. Das FG spalte die Einräumung der Rechte an dem Grundstück einerseits und die Herstellung der Ausgleichsmaßnahmen andererseits unzutreffend auf.

15

Das FG habe verkannt, dass vorliegend kein Leistungsaustausch stattgefunden habe. Er, der Kläger, habe nach der getroffenen vertraglichen Vereinbarung die ackerbauliche Nutzungsmöglichkeit der betreffenden Fläche aufgrund der empfangenen Zahlung aufgegeben. Eine solche von einem Landwirt eingegangene Verpflichtung zur Einschränkung seiner Produktion stelle nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) keine Dienstleistung im umsatzsteuerrechtlichen Sinne dar, da sie keinen Verbrauch impliziere.

16

Selbst wenn von einem steuerbaren Umsatz auszugehen sei, sei dieser als Vermietungsleistung nach § 4 Nr. 12 Buchst. a UStG steuerfrei. Die von der Vorentscheidung dahingehend getroffene Auslegung, es müsse sich bei einer "Vermietung" um einen begrenzten oder zumindest durch ordentliche Kündigung begrenzbaren Vermietungszeitraum handeln, sei nicht zwingend.

17

Darüber hinaus sei vorliegend auch eine Steuerfreiheit nach § 4 Nr. 12 Buchst. c UStG gegeben, weil eine beschränkt persönliche Dienstbarkeit in das Grundbuch eingetragen worden sei. Die Finanzverwaltung (Oberfinanzdirektion --OFD-- Niedersachsen vom 16. Februar 2011 S 7168-113-St 173, USt-Kartei ND § 4 Nr. 12 UStG S 7168 Karte 1) gehe im Zusammenhang mit Friedwäldern, bei denen die Waldbesitzer den Gemeinden --wie hier-- eine beschränkt persönliche Dienstbarkeit einräumten, von einer Umsatzsteuerbefreiung nach § 4 Nr. 12 Buchst. c UStG aus. Die nach der Rechtsprechung des BFH (Urteil vom 11. Februar 2010 V R 30/08, BFH/NV 2010, 2125) für die Steuerfreiheit nach § 4 Nr. 12 Buchst. c UStG unbedingte Voraussetzung, dass der Nutzungsberechtigte vergleichbar einem Eigentümer Unbefugte von der Nutzung ausschließen könne, liege hier vor.

18

Nicht zutreffend sei zudem die Auffassung des FG, dass ein vorliegend unterstellter steuerbarer und steuerpflichtiger Umsatz nicht in den Anwendungsbereich der Durchschnittssatzbesteuerung nach § 24 UStG falle. Die vertragliche Vereinbarung stelle lediglich eine andere Form der Vermarktung der in der Fläche natürlicherweise vorhandenen landwirtschaftlichen Erzeugungsmöglichkeiten dar. Entgegen der Vorentscheidung liege keine landwirtschaftliche Dienstleistung, sondern eine landwirtschaftliche Erzeugertätigkeit vor, bei der es sich um eine klassische ackerbauliche Anbautätigkeit gemäß Anhang A zu Art. 25 der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern (Richtlinie 77/388/EWG) --nunmehr Anhang VII zu Art. 295 Abs. 1 Nr. 4 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (MwStSystRL)-- handele.

19

Einen ausdrücklichen Revisionsantrag hat der Kläger nicht gestellt.

20

Das FA beantragt, die Revision als unbegründet zurückzuweisen.

21

Es tritt der Revision des Klägers mit den Gründen seiner Einspruchsentscheidung und denen des FG-Urteils entgegen.

Entscheidungsgründe

22

II. Die zulässige Revision des Klägers ist unbegründet. Sie war daher nach § 126 Abs. 2 FGO zurückzuweisen.

23

1. Die Revision ist zulässig. Eine ordnungsgemäße Revisionsbegründung muss nach § 120 Abs. 3 FGO innerhalb der --im Streitfall auf Antrag des Klägers bis zum 5. März 2012 verlängerten-- Begründungsfrist (§ 120 Abs. 2 FGO) die Erklärung, inwieweit das Urteil angefochten und dessen Aufhebung beantragt wird (Revisionsanträge), und die Angabe der Revisionsgründe enthalten (vgl. dazu z.B. BFH-Beschluss vom 7. April 2010 I R 34/06, BFH/NV 2010, 1466; Senatsurteil vom 15. Mai 2012 XI R 16/10, BFHE 238, 460, BStBl II 2013, 49, Rz 17).

24

a) Der Kläger hat zwar keinen ausdrücklichen Revisionsantrag gestellt. Ein förmlicher Revisionsantrag ist jedoch entbehrlich, wenn sich aus dem Revisionsvorbringen eindeutig ergibt, inwieweit sich der Kläger durch das angefochtene Urteil beschwert fühlt (vgl. BFH-Urteile vom 30. Januar 2008 X R 1/07, BFHE 220, 403, BStBl II 2008, 520; vom 27. August 2008 III R 50/06, BFH/NV 2009, 553; vom 6. April 2011 IX R 49/10, BFH/NV 2012, 13; in BFHE 238, 460, BStBl II 2013, 49, Rz 18, jeweils m.w.N.).

25

b) Die Angabe der Revisionsgründe erfordert nach § 120 Abs. 3 Nr. 2 Buchst. a FGO eine bestimmte Bezeichnung der Umstände, aus denen sich die Rechtsverletzung ergibt. Notwendig ist hiernach, dass die erhobene Rüge eindeutig erkennen lassen muss, welche Norm der Revisionskläger für verletzt hält. Ferner muss der Revisionskläger die Gründe tatsächlicher und rechtlicher Art darlegen, die nach seiner Auffassung das erstinstanzliche Urteil rechtsfehlerhaft erscheinen lassen (vgl. BFH-Beschlüsse vom 30. April 2002 VII R 109/00, BFH/NV 2002, 1185; vom 31. Oktober 2002 VII R 4/02, BFH/NV 2003, 328; vom 23. März 2006 VI R 13/03, BFH/NV 2006, 1321; vom 22. März 2010 VI R 10/10, BFH/NV 2010, 1295; Senatsurteil in BFHE 238, 460, BStBl II 2013, 49, Rz 19, m.w.N.).

26

c) Die Revisionsschrift genügt diesen Anforderungen. Der Kläger rügt die Beurteilung hinsichtlich der einheitlichen Leistung sowie des Leistungsaustauschs durch das FG und hält § 4 Nr. 12 Buchst. a, § 4 Nr. 12 Buchst. c sowie § 24 UStG für anwendbar. Er legt die Gründe dar, weshalb aus seiner Sicht die Vorentscheidung fehlerhaft sein soll.

27

2. Das FG hat zutreffend entschieden, dass der Kläger steuerbare und steuerpflichtige Leistungen i.S. des § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG an die Stadt ausgeführt hat, die jeweils dem Regelsteuersatz nach § 12 Abs. 1 UStG und nicht der Durchschnittssatzbesteuerung nach § 24 UStG unterliegen.

28

a) Die Beurteilung des FG, im Streitfall umsatzsteuerrechtlich von zwei Leistungen des Klägers auszugehen, ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden.

29

aa) Ob im konkreten Fall eine einheitliche Leistung vorliegt, haben im Rahmen der mit Art. 267 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union errichteten Zusammenarbeit die nationalen Gerichte festzustellen, die dazu alle endgültigen Tatsachenbeurteilungen vorzunehmen haben (vgl. z.B. EuGH-Urteile vom 10. März 2011 C-497/09, C-499/09, C-501/09 und C-502/09 --Bog u.a.--, Slg. 2011, I-1457, Umsatzsteuer-Rundschau --UR-- 2011, 272, Rz 55; vom 17. Januar 2013 C-224/11 --BGZ Leasing--, Deutsches Steuerrecht 2013, 193, UR 2013, 262, Rz 33, jeweils m.w.N.; ferner BFH-Urteil vom 10. Januar 2013 V R 31/10, BFHE 240, 380, BStBl II 2013, 352, Rz 29). Die erforderliche Gesamtbetrachtung ist im Wesentlichen das Ergebnis einer tatsächlichen Würdigung durch das FG, die den BFH grundsätzlich gemäß § 118 Abs. 2 FGO bindet (vgl. z.B. BFH-Urteile vom 17. April 2008 V R 39/05, BFH/NV 2008, 1712, unter II.3.a; vom 13. Januar 2011 V R 63/09, BFHE 233, 64, BStBl II 2011, 461, Rz 23; in BFHE 240, 380, BStBl II 2013, 352, Rz 29; ferner BFH-Beschluss vom 29. September 2011 V B 23/10, BFH/NV 2012, 75, Rz 9, jeweils m.w.N.).

30

bb) Die vom FG getroffene Würdigung des Sachverhalts dahingehend, dass die Herstellung der Ausgleichsmaßnahmen (§ 2 Ziffer 5, § 5 Ziffer 2 des Vertrags) gegenüber der Zurverfügungstellung des Grundstücks (§ 1 Ziffer 2, § 2 Ziffer 2, § 5 Ziffer 1 des Vertrags) als eine weitere eigenständige Leistung zu behandeln ist, ist weder widersprüchlich noch verstößt sie gegen die Denkgesetze. Der Senat ist daher nach § 118 Abs. 2 FGO daran gebunden.

31

(1) Das FG hat seiner Entscheidung die maßgeblichen Abgrenzungsgrundsätze für die Frage, unter welchen Bedingungen mehrere zusammenhängende Leistungen als eine Gesamtleistung zu behandeln sind (vgl. dazu z.B. BFH-Urteil in BFHE 240, 380, BStBl II 2013, 352, Rz 17 f., m.w.N.), im Wesentlichen zugrunde gelegt (FG-Urteil, S. 14).

32

(2) Es hat davon ausgehend in nicht zu beanstandender Weise entschieden, dass die Zurverfügungstellung des Grundstücks einerseits und die erstmalige Herstellung der Ausgleichsmaßnahmen andererseits jeweils als zwei eigenständige Leistungen zu beurteilen seien.

33

(3) Aus den zutreffenden Ausführungen des FG folgt, dass diese Leistungen jeweils als eigenständige Leistungen zu betrachten sind und weder im Verhältnis von Haupt- zu Nebenleistung stehen noch so eng miteinander verbunden sind, dass sie objektiv eine einzige untrennbare wirtschaftliche Leistung bilden, deren Aufspaltung wirklichkeitsfremd wäre.

34

In der getrennten Beurteilung der Zurverfügungstellung des Grundstücks einerseits und der Herstellung von Ausgleichsmaßnahmen im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG) andererseits liegt an sich noch keine künstliche Aufspaltung eines einheitlichen wirtschaftlichen Vorgangs, die die Funktionalität des Mehrwertsteuersystems beeinträchtigen könnte. Denn diese Leistungen können grundsätzlich nicht als derart eng miteinander verbunden angesehen werden, dass sie einen einheitlichen Umsatz bilden.

35

Die Herstellung der Ausgleichsmaßnahmen hat gegenüber der Zurverfügungstellung des Grundstücks ferner nicht den Charakter einer Nebenleistung. Sie erfüllt einen eigenen Zweck und stellt --wovon das FG ebenso zutreffend ausgeht-- nicht das Mittel dar, um die Zurverfügungstellung des Grundstücks unter optimalen Bedingungen in Anspruch zu nehmen oder abzurunden.

36

cc) Etwas anderes ergibt sich nicht aus dem Vorbringen des Klägers, wonach gemäß § 5 des notariellen Vertrags vom 28. Mai 2003 eine Gesamtentschädigung ausgewiesen worden sei und mithin wie bei der Veräußerung eines unbebauten Grundstücks mit vereinbarten Bauleistungen, was nach der Rechtsprechung des BFH (Urteil vom 19. März 2009 V R 50/07, BFHE 225, 224, BStBl II 2010, 78) als einheitliche Leistung zu bewerten sei, vorliegend von einer einheitlichen Leistung ausgegangen werden müsse. Denn der vom Kläger in Bezug genommenen Entscheidung des BFH lag --anders als hier-- zugrunde, dass nach den Feststellungen des FG die Lieferung des Grund und Bodens und die Generalübernehmerleistungen nicht unabhängig voneinander sein sollten und bei natürlicher Betrachtung somit ein bebautes Grundstück geliefert worden sei (vgl. Urteil in BFHE 225, 224, BStBl II 2010, 78, unter II.2.c). Jedenfalls wurden die beiden im Vertrag jeweils gesondert geregelten Leistungen auch im Rahmen der Entschädigungsregelung in § 5 des Vertrags unterschieden (einerseits § 5 Ziffer 1 - andererseits § 5 Ziffer 2).

37

dd) Revisionsrechtlich beachtliche Verstöße des FG gegen Denkgesetze und Erfahrungssätze hat der Kläger nicht gerügt (vgl. dazu BFH-Urteile vom 24. Januar 2008 V R 12/05, BFHE 221, 310, BStBl II 2009, 60, unter II.2.c bb; vom 25. Juni 2009 V R 25/07, BFHE 226, 407, BStBl II 2010, 239, unter II.3.c; Senatsurteil vom 4. Mai 2011 XI R 35/10, BFHE 233, 379, BStBl II 2011, 836, Rz 32).

38

ee) Im Übrigen wäre --wie sich aus den nachfolgenden Ausführungen ergibt-- die vom Kläger erbrachte Leistung selbst dann steuerbar sowie steuerpflichtig und würde dem Regelsteuersatz unterfallen, wenn sie das FG als eine einheitliche Leistung behandelt hätte.

39

b) Die Leistungen des Klägers sind --wovon das FG ebenso zu Recht entgegen der Ansicht des Klägers ausgegangen ist-- steuerbar.

40

aa) Nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 UStG unterliegen der Umsatzsteuer die Lieferungen und sonstigen Leistungen, die ein Unternehmer im Inland gegen Entgelt im Rahmen seines Unternehmens ausführt.

41

(1) Nach ständiger Rechtsprechung erbringt ein Unternehmer Leistungen gegen Entgelt i.S. von § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG, wenn zwischen ihm und dem Leistungsempfänger ein Rechtsverhältnis besteht, das einen unmittelbaren Zusammenhang zwischen Leistung und Entgelt begründet, sodass das Entgelt als Gegenwert für die Leistung anzusehen ist (vgl. z.B. BFH-Urteile vom 5. Dezember 2007 V R 60/05, BFHE 219, 455, BStBl II 2009, 486, unter II.1.a; vom 18. Dezember 2008 V R 38/06, BFHE 225, 155, BStBl II 2009, 749, unter II.3.a bb; vom 19. November 2009 V R 29/08, BFH/NV 2010, 701; vom 2. September 2010 V R 23/09, BFH/NV 2011, 458, jeweils m.w.N.; ferner Senatsurteil vom 30. Juni 2010 XI R 22/08, BFHE 231, 248, BStBl II 2010, 1084, Rz 12, m.w.N.).

42

(2) Bei Zahlungen aus öffentlichen Kassen kann es zwar an dem für die Steuerbarkeit einer Leistung erforderlichen Leistungsaustausch fehlen, wenn die Zahlung lediglich der Förderung der Tätigkeit des Zahlungsempfängers allgemein --aus strukturpolitischen, volkswirtschaftlichen oder allgemeinpolitischen Gründen-- dient und deshalb nicht im unmittelbaren Zusammenhang mit einer Leistung an den Zahlenden steht (vgl. z.B. BFH-Urteile in BFH/NV 2011, 458, Rz 19; vom 26. September 2012 V R 22/11, BFHE 239, 369, BFH/NV 2013, 486, Rz 15, jeweils m.w.N.).

43

Erbringt jedoch ein Unternehmer in Erfüllung eines gegenseitigen Vertrags mit einer juristischen Person des öffentlichen Rechts Leistungen gegen Entgelt, ist grundsätzlich von einem steuerbaren Leistungsaustausch auszugehen (vgl. z.B. BFH-Urteile vom 8. November 2007 V R 20/05, BFHE 219, 403, BStBl II 2009, 483, Leitsatz 1; vom 5. Dezember 2007 V R 63/05, BFH/NV 2008, 996; in BFHE 225, 155, BStBl II 2009, 749, unter II.3.a ee; vom 18. Juni 2009 V R 4/08, BFHE 226, 382, BStBl II 2010, 310, unter II.2.a aa; in BFH/NV 2011, 458, Rz 19). Ohne Bedeutung ist, ob es sich bei der übernommenen Tätigkeit um eine grundsätzlich der betreffenden Körperschaften des öffentlichen Rechts obliegende Pflichtaufgabe handelt (vgl. z.B. BFH-Urteil in BFH/NV 2011, 458, Rz 19, m.w.N.). Unerheblich ist auch, ob die Leistung dem Nutzen der Allgemeinheit dient, denn die Motive für die Begründung des Leistungsaustauschs stellen den für den Leistungsaustausch erforderlichen Zusammenhang nicht in Frage (vgl. z.B. BFH-Urteile in BFHE 225, 155, BStBl II 2009, 749, unter II.3.a ee; in BFH/NV 2011, 458, Rz 19, jeweils m.w.N.).

44

bb) Ausgehend von diesen Rechtsgrundsätzen handelt es sich sowohl bei der Zurverfügungstellung des Grundstücks als auch bei der Herstellung der Ausgleichsmaßnahmen um steuerbare Leistungen, weil ein unmittelbarer Zusammenhang zwischen den Zahlungen der Stadt und den Leistungen des Klägers bestand.

45

(1) Grundlage für die Leistungen des Klägers und dem hierfür entrichteten Entgelt der Stadt war der notarielle Vertrag vom 28. Mai 2003. In diesem Vertrag hat sich der Kläger gegenüber der Stadt verpflichtet, einerseits dieser das betreffende Grundstück u.a. für ökologische Ausgleichsmaßnahmen im Sinne des BNatSchG zu überlassen (§ 1 Ziffer 2, § 2 Ziffer 2) und ihr dementsprechende durch die Eintragung einer beschränkt persönlichen Dienstbarkeit gesicherte Rechte am Grundstück einzuräumen (§ 9 Ziffer 3) sowie andererseits die Ausgleichsmaßnahmen nach Maßgabe des im Vertrag in Bezug genommenen Sachverständigengutachtens und des Schreibens der ULB zu erstellen (§ 2 Ziffer 5). Die Stadt verpflichtete sich nach § 5 Ziffer 1 im Gegenzug "für die Inanspruchnahme des vorstehenden Grundstücks für Ausgleichsmaßnahmen und der Duldung nach dieser Vereinbarung und der im Grundbuch einzutragenden beschränkt persönlichen Dienstbarkeit vorgesehenen Eigentumsbeschränkungen" eine bezifferte "Entschädigung" an den Kläger zu zahlen, wobei hiervon ein bestimmter Betrag nach Maßgabe des § 5 Ziffer 2 auf "die Kosten der erstmaligen Herstellung der Ausgleichsmaßnahmen" entfiel.

46

(2) Die als "Entschädigung" bezeichneten Zahlungen der Stadt setzten hiernach Leistungen des Klägers nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG voraus. Sie wurden im umsatzsteuerrechtlichen Sinn für Leistungen des Unternehmers (hier des Klägers) an einen Empfänger (hier die Stadt) aufgrund eines gegenseitigen Vertrags gewährt, sodass --entgegen dem Vorbringen des Klägers-- ein umsatzsteuerbarer Leistungsaustausch vorliegt.

47

cc) Der Auffassung des Klägers, es liege kein steuerbarer Leistungsaustausch vor, weil er nach der getroffenen vertraglichen Vereinbarung die ackerbauliche Nutzungsmöglichkeit der betreffenden Fläche aufgrund der empfangenen Zahlung aufgegeben habe, folgt der Senat nicht.

48

(1) Zwar stellt --worauf der Kläger zutreffend hinweist-- eine von einem Landwirt im Rahmen einer nationalen Entschädigungsregelung eingegangene Verpflichtung zur Produktionseinschränkung nach der Rechtsprechung des EuGH (Urteil vom 18. Dezember 1997 C-384/95 --Landboden-Agrardienste--, Slg. 1997, I-7387, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung 1998, 315) keine Dienstleistung im umsatzsteuerrechtlichen Sinne dar, da sie keinen Verbrauch impliziert (vgl. dazu auch Bosche, Mehrwertsteuerrecht --MwStR-- 2013, 286).

49

(2) Vorliegend hat der Kläger als unternehmerisch tätiger Landwirt einem identifizierbaren Verbraucher (hier der Stadt) gegenüber jedoch die vorgenannten, auf die spezifischen Bedürfnisse der Leistungsempfängerin ausgerichtete Leistungen erbracht und dieser mithin einen konkreten Vorteil verschafft, was zu einem Verbrauch im Sinne des gemeinsamen Mehrwertsteuerrechts führte (vgl. dazu auch BFH-Urteil in BFHE 225, 155, BStBl II 2009, 749, unter II.3.a cc, m.w.N.). Entgegen dem Vorbringen des Klägers setzt die Steuerbarkeit vorliegend nicht voraus, dass die Ausgleichsmaßnahme mit einer späteren Baumaßnahme verrechnet werden kann. Entscheidend ist nur, ob ein individueller Leistungsempfänger vorhanden ist, der aus der Leistung einen konkreten Vorteil zieht (vgl. dazu BFH-Urteil in BFHE 225, 155, BStBl II 2009, 749, Leitsatz 3). Dies trifft vorliegend --wie dargelegt-- zu. Daher steht auch das globale Interesse an einem intakten Lebensraum in seiner gesetzlichen Normierung durch das BNatSchG und den entsprechenden Landesgesetzen einem mehrwertsteuerrechtlichen Verbrauch nicht entgegen (wohl a.A. Bosche, MwStR 2013, 286).

50

c) Die vom Kläger erbrachten Leistungen sind nicht steuerfrei.

51

aa) Eine steuerfreie Vermietung und Verpachtung i.S. von § 4 Nr. 12 Buchst. a UStG liegt nicht vor.

52

(1) Ob eine Vermietungs- oder Verpachtungstätigkeit vorliegt, richtet sich umsatzsteuerrechtlich nicht nach den Vorschriften des nationalen Zivilrechts (vgl. z.B. BFH-Urteile vom 7. Juli 2011 V R 41/09, BFHE 234, 513, BFH/NV 2011, 1978, Rz 19; vom 8. November 2012 V R 15/12, BFHE 239, 509, BStBl II 2013, 455, Rz 29). Die Vermietung von Grundstücken i.S. des insoweit maßgeblichen Art. 13 Teil B Buchst. b der Richtlinie 77/388/EWG --nunmehr Art. 135 Abs. 1 Buchst. l MwStSystRL-- setzt voraus, dass dem Vertragspartner auf bestimmte Zeit gegen eine Vergütung das Recht eingeräumt wird, ein Grundstück so in Besitz zu nehmen, als wäre er dessen Eigentümer, und jede andere Person von diesem Recht auszuschließen (vgl. dazu BFH-Urteil in BFHE 239, 509, BStBl II 2013, 455, Rz 29, m.w.N. zur Rechtsprechung des EuGH). Für die Beurteilung, ob eine bestimmte Vereinbarung als "Vermietung" in diesem Sinne zu behandeln ist, sind alle Merkmale des Vorgangs sowie die Umstände zu berücksichtigen, unter denen er erfolgt. Maßgebend ist insoweit der objektive Inhalt des Vorgangs, unabhängig von der Bezeichnung, die die Parteien ihm gegeben haben (vgl. dazu BFH-Urteil in BFHE 239, 509, BStBl II 2013, 455, Rz 29, m.w.N. zur Rechtsprechung des EuGH).

53

(2) Danach liegt --wie der V. Senat des BFH bereits entschieden hat-- keine steuerfreie Vermietung vor, wenn einer Gemeinde zur Vornahme von Ausgleichsmaßnahmen im Sinne des BNatSchG das Recht zur Inbesitznahme eines Grundstücks eingeräumt wird (vgl. BFH-Urteil in BFHE 239, 509, BStBl II 2013, 455, Rz 30).

54

(3) Auch im Streitfall liegt keine steuerfreie Vermietung vor. Denn nach dem objektiven Inhalt des notariellen Vertrags vom 28. Mai 2003 ging es vorliegend --wie sich aus § 2 Ziffer 2 Satz 1 ergibt, wonach der Kläger der Stadt das Recht einräumt, "mit dem... Grundstück so zu verfahren, dass die notwendigen ökologischen Ausgleichsmaßnahmen i.S.d. § 8a BNatSchG i.V.m. § 1a BauGB verwirklicht werden können"-- um die Verwirklichung der der Stadt obliegenden naturschutzrechtlichen Verpflichtung. Dementsprechend waren Ausgleichsmaßnahmen von Eingriffen in Natur und Landschaft anzulegen und künftig dauerhaft zu unterhalten (§ 2 Ziffer 4 des Vertrags). Der Kläger verpflichtete sich gegenüber der Stadt, die Flächen so "herzurichten", dass die Stadt Anspruch auf Zuteilung der gutachterlich ermittelten und landschaftsbehördlich bestätigten ... Ökopunkte erhält (§ 2 Ziffer 5 Satz 1 des Vertrags). Die Stadt war demgegenüber verpflichtet, "für die Inanspruchnahme des vorstehenden Grundstücks für Ausgleichsmaßnahmen und der Duldung nach dieser Vereinbarung und der im Grundbuch einzutragenden beschränkten persönlichen Dienstbarkeit" an den Kläger eine näher bezifferte "Entschädigung" zu zahlen (§ 5 Ziffer 1 des Vertrags), wovon "auf die Kosten der erstmaligen Herstellung der Ausgleichsmaßnahmen... pauschal ... €" entfielen (§ 5 Ziffer 2 des Vertrags).

55

Dieser Beurteilung der zwischen dem Kläger und der Stadt getroffenen Vereinbarung, wonach keine "Vermietung" im umsatzsteuerrechtlichen Sinne vorliegt, steht nicht entgegen, dass der Kläger der Stadt nach § 2 Ziffer 2 Satz 2 des notariellen Vertrags vom 28. Mai 2003 auch das Recht einräumte, "wie ein Eigentümer entsprechend § 903 BGB mit den Eigentumsflächen des Grundstückseigentümers zu verfahren" und ihr nach § 2 Ziffer 2 Satz 3 des Vertrags darüber hinaus "alle Ansprüche zur Abwehr von Einwirkungen, alle Besitzrechte und Abwehrrechte des Bürgerlichen Gesetzbuches und des Nachbarrechtes" zustehen sollten. Denn diese weiteren Vereinbarungen dienten trotz der gewählten Formulierung nicht dazu, der Stadt --was für eine Vermietung spräche-- die Möglichkeit zu verschaffen, die betreffenden Flächen so in Besitz zu nehmen, als wäre sie deren Eigentümer, und jede andere Person von diesem Recht auszuschließen, sondern --wie sich aus dem Zusammenhang mit § 2 Ziffer 2 Satz 1 und insbesondere aus § 2 Ziffer 2 Satz 2 des Vertrags ergibt-- vielmehr dazu "ihrer gesetzlichen Verpflichtung zum ökologischen Ausgleich von Eingriffen in Natur und Landschaft" nachkommen zu können. Gegen die eigentümerähnliche Inbesitznahme der Flächen durch die Stadt und für die Verwirklichung deren naturschutzrechtlicher Verpflichtung spricht ebenso, dass der Kläger das "Recht auf die restliche landwirtschaftliche Nutzung" erhielt, soweit "dies nach dem ... Sachverständigengutachten und nach Maßgabe der Unteren Landschaftsbehörde zulässig und möglich ist" (§ 7 Ziffer 2 des Vertrags).

56

Eine Vermietung im umsatzsteuerrechtlichen Sinne scheidet darüber hinaus auch deshalb aus, weil der Kläger --wovon das FG zutreffend ausging-- der Stadt kein Nutzungsrecht auf Zeit, abschnittsbezogen gegen Zahlung einer Vergütung eingeräumt hat. Die Vereinbarung zwischen dem Kläger und der Stadt "ist auf Dauer", "nicht befristet" und "nicht kündbar" (§ 4 Ziffer 1 des Vertrags). Dem steht nicht entgegen, dass nach dem BFH-Urteil vom 11. November 2004 V R 30/04 (BFHE 207, 560, BStBl II 2005, 802) die Einräumung der Berechtigung zur Überspannung eines Grundstücks jedenfalls dann eine als Vermietung und Verpachtung zu beurteilende Nutzungsüberlassung auf Zeit ist, wenn damit nicht der endgültige und vollständige Verlust der wirtschaftlichen Herrschaftsmacht verbunden ist (vgl. dazu BFH-Urteil in BFHE 239, 509, BStBl II 2013, 455, Rz 31).

57

bb) Auch eine Steuerfreiheit nach § 4 Nr. 12 Buchst. c UStG scheidet aus.

58

(1) Zwar ist nach dieser Vorschrift u.a. die Bestellung von dinglichen Nutzungsrechten, zu denen --wie hier-- auch die entgeltliche Einräumung einer beschränkten persönlichen Dienstbarkeit i.S. des § 1090 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gehört, steuerfrei. § 4 Nr. 12 Buchst. c UStG, der auf Art. 13 Teil B Buchst. b Satz 1 der Richtlinie 77/388/EWG beruht, wonach die Vermietung und Verpachtung von Grundstücken steuerfrei ist, erfasst bei der gebotenen richtlinienkonformen Auslegung jedoch nur die Bestellung solcher dinglicher Nutzungsrechte, die auch von dem Begriff "Vermietung und Verpachtung" in Art. 13 Teil B Buchst. b der Richtlinie 77/388/EWG umfasst werden (vgl. dazu BFH-Urteil in BFHE 239, 509, BStBl II 2013, 455, Rz 33). Mit der Eintragung einer beschränkten persönlichen Dienstbarkeit sollte aber vorliegend --wie sich aus § 9 Ziffer 3 des Vertrags ergibt-- das Recht zur Durchführung ökologischer Ausgleichsmaßnahmen gesichert werden, was keine Vermietung und Verpachtung ist.

59

(2) Die Einwendungen des Klägers hiergegen greifen nicht durch.

60

Der Kläger kann sich nicht mit Erfolg auf eine Selbstbindung der Verwaltung berufen, soweit er sich auf einen Erlass der OFD Niedersachsen vom 16. Februar 2011 (USt-Kartei ND § 4 Nr. 12 UStG S 7168 Karte 1) bezieht und vorbringt, die Finanzverwaltung gehe im vergleichbaren Fall der Friedwälder, bei denen den Gemeinden ebenso eine beschränkt persönliche Dienstbarkeit eingeräumt werde, von einer Umsatzsteuerbefreiung nach § 4 Nr. 12 Buchst. c UStG aus. Unabhängig von der Frage, ob (wirklich) vergleichbare Sachverhalte vorliegen, können norminterpretierende Verwaltungsanweisungen im Allgemeinen weder eine einer Rechtsnorm vergleichbare Bindung aller Rechtsanwender noch eine Bindung nach dem Grundsatz von Treu und Glauben herbeiführen. Eine von den Gerichten zu beachtende Selbstbindung der Verwaltung besteht nur als Ausfluss von Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes ausnahmsweise in dem Bereich der der Verwaltung vom Gesetz eingeräumten Entscheidungsfreiheit, also im Bereich des Ermessens, der Billigkeit und der Typisierung oder Pauschalierung (vgl. dazu BFH-Urteile vom 26. April 1995 XI R 81/93, BFHE 178, 4, BStBl II 1995, 754; vom 7. Dezember 2005 I R 123/04, BFH/NV 2006, 1097; vom 4. Februar 2010 II R 1/09, BFH/NV 2010, 1244; vom 11. November 2010 VI R 16/09, BFHE 232, 34, BStBl II 2011, 966; vom 10. November 2011 V R 34/10, BFH/NV 2012, 803). Ein derartiger Spielraum steht der Finanzverwaltung bei Anwendung von § 4 Nr. 12 Buchst. c UStG aber nicht zu (vgl. BFH-Urteil in BFH/NV 2012, 803).

61

Entgegen der Ansicht des Klägers ergibt sich aus dem BFH-Urteil in BFH/NV 2010, 2125, wonach eine Steuerfreiheit nach § 4 Nr. 12 Buchst. c UStG nicht in Betracht kommt, wenn die einer Körperschaft des öffentlichen Rechts von einem Unternehmer eingeräumte Grunddienstbarkeit nur dazu dient, die Verpflichtung des Unternehmers zu Bau und Betrieb eines Schwimmbades abzusichern (vgl. Rz 25), nichts Abweichendes.

62

d) Die vom Kläger ausgeführten Umsätze unterfallen --wovon das FG ebenso zutreffend ausging-- nicht der Durchschnittssatzbesteuerung nach § 24 UStG.

63

aa) § 24 UStG ist nach ständiger Rechtsprechung des BFH richtlinienkonform entsprechend Art. 25 der Richtlinie 77/388/EWG auszulegen (vgl. BFH-Urteile vom 23. Januar 2013 XI R 27/11, BFHE 240, 422, BStBl II 2013, 458, Rz 16; vom 24. Januar 2013 V R 34/11, BFHE 239, 552, BStBl II 2013, 460, Rz 22, jeweils m.w.N.).

64

(1) Nach Art. 25 Abs. 1 der Richtlinie 77/388/EWG können die Mitgliedstaaten auf landwirtschaftliche Erzeuger, bei denen die Anwendung der normalen Mehrwertsteuerregelung oder gegebenenfalls der vereinfachten Regelung nach Art. 24 der Richtlinie 77/388/EWG auf Schwierigkeiten stoßen würde, als Ausgleich für die Belastung durch die Mehrwertsteuer, die auf die von den Pauschallandwirten bezogenen Gegenstände und Dienstleistungen gezahlt wird, eine Pauschalregelung anwenden. Nach der Rechtsprechung des EuGH gilt Art. 25 der Richtlinie 77/388/EWG nur für die Lieferung landwirtschaftlicher Erzeugnisse und die Erbringung landwirtschaftlicher Dienstleistungen, wie sie in Abs. 2 dieser Bestimmung definiert sind. Demgegenüber unterliegen die sonstigen Umsätze der Pauschallandwirte der allgemeinen Besteuerungsregelung (vgl. z.B. EuGH-Urteile vom 15. Juli 2004 C-321/02 --Harbs--, Slg. 2004, I-7101, UR 2004, 543, Rz 31 und 36; vom 26. Mai 2005 C-43/04 --Stadt Sundern--, Slg. 2005, I-4491, UR 2005, 397, Rz 21; ferner BFH-Urteile in BFHE 240, 422, BStBl II 2013, 458, Rz 19; in BFHE 239, 552, BStBl II 2013, 460, Rz 24, jeweils m.w.N.). Dabei ist die Sonderregelung nach Art. 25 der Richtlinie 77/388/EWG eng auszulegen und darüber hinaus nur insoweit anzuwenden, als dies zur Erreichung ihres Zieles erforderlich ist, das darin besteht, die Belastung durch die Steuer auf die von den Landwirten bezogenen Gegenstände und Dienstleistungen dadurch auszugleichen, dass den landwirtschaftlichen Erzeugern, die ihre Tätigkeit im Rahmen eines land-, forst- oder fischereiwirtschaftlichen Betriebs ausüben, ein Pauschalausgleich gezahlt wird, wenn sie landwirtschaftliche Erzeugnisse liefern oder landwirtschaftliche Dienstleistungen erbringen (vgl. z.B. EuGH-Urteile --Harbs-- in Slg. 2004, I-7101, UR 2004, 543, Rz 27; --Stadt Sundern-- in Slg. 2005, I-4491, UR 2005, 397, Rz 27; ferner BFH-Urteile in BFHE 240, 422, BStBl II 2013, 458, Rz 19 f.; in BFHE 239, 552, BStBl II 2013, 460, Rz 24, jeweils m.w.N.).

65

(2) Keine "landwirtschaftlichen Dienstleistungen" sind daher Leistungen, die keinen landwirtschaftlichen Zwecken dienen und sich nicht auf normalerweise in land-, forst- und fischereiwirtschaftlichen Betrieben verwendete Mittel beziehen (vgl. z.B. EuGH-Urteile --Harbs-- in Slg. 2004, I-7101, UR 2004, 543, Rz 31; --Stadt Sundern-- in Slg. 2005, I-4491, UR 2005, 397, Rz 29; ferner BFH-Urteil in BFHE 239, 552, BStBl II 2013, 460, Rz 24).

66

bb) Bei Anwendung dieser Grundsätze handelt es sich bei den streitbefangenen Leistungen --entgegen der Ansicht des Klägers-- weder um "klassisch ackerbauliche Anbautätigkeit" noch um landwirtschaftliche Dienstleistungen, die der Pauschalbesteuerung nach § 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 UStG unterliegen. Sowohl bei der Zurverfügungstellung der Flächen zur Durchführung ökologischer Ausgleichsmaßnahmen im Sinne des BNatSchG als auch bei der Herstellung derselben handelt es sich um keine Leistungen, die landwirtschaftlichen Zwecken im vorgenannten Sinne dienen.

67

3. Das FA hat die Leistungen des Klägers auch entsprechend den Zahlungszeitpunkten der "Entschädigung" zu Recht der Besteuerung unterworfen.

68

Gemäß § 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a (Satz 1) UStG entsteht die Steuer für Lieferungen und sonstige Leistungen bei der Berechnung der Steuer nach vereinbarten Entgelten mit Ablauf des Voranmeldungszeitraums, in dem die Leistungen ausgeführt worden sind. Der Kläger war nach dem notariellen Vertrag vom 28. Mai 2003 der Stadt gegenüber verpflichtet, das Grundstück zu ökologischen Ausgleichsmaßnahmen zur Verfügung zu stellen sowie die näher bezeichneten Ausgleichsmaßnahmen herzustellen. Die Stadt war berechtigt, jedenfalls die am 30. September 2006 fällige "Rate" in Höhe von ... € bis zur endgültigen Herstellung und Abnahme der ökologischen Ausgleichsmaßnahmen zurückzuhalten (§ 5 Ziffer 4 des Vertrags). Der Kläger hatte seine vereinbarten Leistungen mithin erst im Zeitpunkt der beendeten Herstellung der Ausgleichsmaßnahmen erbracht. Denn erst dann konnte er das Grundstück der Stadt zur Erfüllung ihrer naturschutzrechtlichen Verpflichtung zur Verfügung stellen. Das gesamte Entgelt in Höhe von insgesamt ... € wäre danach zu diesem Zeitpunkt --Streitjahr 2006-- der Besteuerung zu unterwerfen gewesen.

69

Der Kläger hatte jedoch --was unstreitig ist-- schon ... € in 2003 sowie ... € in 2004 und die letzte Rate in Höhe von ... € in 2006 von der Stadt erhalten. Wird --wie hier-- ein Teil des Entgelts vereinnahmt, bevor die Leistung ausgeführt worden ist, so entsteht gemäß § 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a Satz 4 UStG insoweit die Steuer mit Ablauf des Voranmeldungszeitraums, in dem das Teilentgelt vereinnahmt worden ist.

(1) Lieferungen eines Unternehmers sind Leistungen, durch die er oder in seinem Auftrag ein Dritter den Abnehmer oder in dessen Auftrag einen Dritten befähigt, im eigenen Namen über einen Gegenstand zu verfügen (Verschaffung der Verfügungsmacht).

(1a) Als Lieferung gegen Entgelt gilt das Verbringen eines Gegenstands des Unternehmens aus dem Inland in das übrige Gemeinschaftsgebiet durch einen Unternehmer zu seiner Verfügung, ausgenommen zu einer nur vorübergehenden Verwendung, auch wenn der Unternehmer den Gegenstand in das Inland eingeführt hat. Der Unternehmer gilt als Lieferer. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht in den Fällen des § 6b.

(1b) Einer Lieferung gegen Entgelt werden gleichgestellt

1.
die Entnahme eines Gegenstands durch einen Unternehmer aus seinem Unternehmen für Zwecke, die außerhalb des Unternehmens liegen;
2.
die unentgeltliche Zuwendung eines Gegenstands durch einen Unternehmer an sein Personal für dessen privaten Bedarf, sofern keine Aufmerksamkeiten vorliegen;
3.
jede andere unentgeltliche Zuwendung eines Gegenstands, ausgenommen Geschenke von geringem Wert und Warenmuster für Zwecke des Unternehmens.
Voraussetzung ist, dass der Gegenstand oder seine Bestandteile zum vollen oder teilweisen Vorsteuerabzug berechtigt haben.

(2) (weggefallen)

(3) Beim Kommissionsgeschäft (§ 383 des Handelsgesetzbuchs) liegt zwischen dem Kommittenten und dem Kommissionär eine Lieferung vor. Bei der Verkaufskommission gilt der Kommissionär, bei der Einkaufskommission der Kommittent als Abnehmer.

(3a) Ein Unternehmer, der mittels seiner elektronischen Schnittstelle die Lieferung eines Gegenstands, dessen Beförderung oder Versendung im Gemeinschaftsgebiet beginnt und endet, durch einen nicht im Gemeinschaftsgebiet ansässigen Unternehmer an einen Empfänger nach § 3a Absatz 5 Satz 1 unterstützt, wird behandelt, als ob er diesen Gegenstand für sein Unternehmen selbst erhalten und geliefert hätte. Dies gilt auch in den Fällen, in denen der Unternehmer mittels seiner elektronischen Schnittstelle den Fernverkauf von aus dem Drittlandsgebiet eingeführten Gegenständen in Sendungen mit einem Sachwert von höchstens 150 Euro unterstützt. Eine elektronische Schnittstelle im Sinne der Sätze 1 und 2 ist ein elektronischer Marktplatz, eine elektronische Plattform, ein elektronisches Portal oder Ähnliches. Ein Fernverkauf im Sinne des Satzes 2 ist die Lieferung eines Gegenstands, der durch den Lieferer oder für dessen Rechnung aus dem Drittlandsgebiet an einen Erwerber in einem Mitgliedstaat befördert oder versendet wird, einschließlich jener Lieferung, an deren Beförderung oder Versendung der Lieferer indirekt beteiligt ist. Erwerber im Sinne des Satzes 4 ist ein in § 3a Absatz 5 Satz 1 bezeichneter Empfänger oder eine in § 1a Absatz 3 Nummer 1 genannte Person, die weder die maßgebende Erwerbsschwelle überschreitet noch auf ihre Anwendung verzichtet; im Fall der Beendigung der Beförderung oder Versendung im Gebiet eines anderen Mitgliedstaates ist die von diesem Mitgliedstaat festgesetzte Erwerbsschwelle maßgebend. Satz 2 gilt nicht für die Lieferung neuer Fahrzeuge und eines Gegenstandes, der mit oder ohne probeweise Inbetriebnahme durch den Lieferer oder für dessen Rechnung montiert oder installiert geliefert wird.

(4) Hat der Unternehmer die Bearbeitung oder Verarbeitung eines Gegenstands übernommen und verwendet er hierbei Stoffe, die er selbst beschafft, so ist die Leistung als Lieferung anzusehen (Werklieferung), wenn es sich bei den Stoffen nicht nur um Zutaten oder sonstige Nebensachen handelt. Das gilt auch dann, wenn die Gegenstände mit dem Grund und Boden fest verbunden werden.

(5) Hat ein Abnehmer dem Lieferer die Nebenerzeugnisse oder Abfälle, die bei der Bearbeitung oder Verarbeitung des ihm übergebenen Gegenstands entstehen, zurückzugeben, so beschränkt sich die Lieferung auf den Gehalt des Gegenstands an den Bestandteilen, die dem Abnehmer verbleiben. Das gilt auch dann, wenn der Abnehmer an Stelle der bei der Bearbeitung oder Verarbeitung entstehenden Nebenerzeugnisse oder Abfälle Gegenstände gleicher Art zurückgibt, wie sie in seinem Unternehmen regelmäßig anfallen.

(5a) Der Ort der Lieferung richtet sich vorbehaltlich der §§ 3c, 3e und 3g nach den Absätzen 6 bis 8.

(6) Wird der Gegenstand der Lieferung durch den Lieferer, den Abnehmer oder einen vom Lieferer oder vom Abnehmer beauftragten Dritten befördert oder versendet, gilt die Lieferung dort als ausgeführt, wo die Beförderung oder Versendung an den Abnehmer oder in dessen Auftrag an einen Dritten beginnt. Befördern ist jede Fortbewegung eines Gegenstands. Versenden liegt vor, wenn jemand die Beförderung durch einen selbständigen Beauftragten ausführen oder besorgen lässt. Die Versendung beginnt mit der Übergabe des Gegenstands an den Beauftragten.

(6a) Schließen mehrere Unternehmer über denselben Gegenstand Liefergeschäfte ab und gelangt dieser Gegenstand bei der Beförderung oder Versendung unmittelbar vom ersten Unternehmer an den letzten Abnehmer (Reihengeschäft), so ist die Beförderung oder Versendung des Gegenstands nur einer der Lieferungen zuzuordnen. Wird der Gegenstand der Lieferung dabei durch den ersten Unternehmer in der Reihe befördert oder versendet, ist die Beförderung oder Versendung seiner Lieferung zuzuordnen. Wird der Gegenstand der Lieferung durch den letzten Abnehmer befördert oder versendet, ist die Beförderung oder Versendung der Lieferung an ihn zuzuordnen. Wird der Gegenstand der Lieferung durch einen Abnehmer befördert oder versendet, der zugleich Lieferer ist (Zwischenhändler), ist die Beförderung oder Versendung der Lieferung an ihn zuzuordnen, es sei denn, er weist nach, dass er den Gegenstand als Lieferer befördert oder versendet hat. Gelangt der Gegenstand der Lieferung aus dem Gebiet eines Mitgliedstaates in das Gebiet eines anderen Mitgliedstaates und verwendet der Zwischenhändler gegenüber dem leistenden Unternehmer bis zum Beginn der Beförderung oder Versendung eine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer, die ihm vom Mitgliedstaat des Beginns der Beförderung oder Versendung erteilt wurde, ist die Beförderung oder Versendung seiner Lieferung zuzuordnen. Gelangt der Gegenstand der Lieferung in das Drittlandsgebiet, ist von einem ausreichenden Nachweis nach Satz 4 auszugehen, wenn der Zwischenhändler gegenüber dem leistenden Unternehmer bis zum Beginn der Beförderung oder Versendung eine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer oder Steuernummer verwendet, die ihm vom Mitgliedstaat des Beginns der Beförderung oder Versendung erteilt wurde. Gelangt der Gegenstand der Lieferung vom Drittlandsgebiet in das Gemeinschaftsgebiet, ist von einem ausreichenden Nachweis nach Satz 4 auszugehen, wenn der Gegenstand der Lieferung im Namen des Zwischenhändlers oder im Rahmen der indirekten Stellvertretung (Artikel 18 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Oktober 2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union, ABl. L 269 vom 10.10.2013, S. 1) für seine Rechnung zum zoll- und steuerrechtlich freien Verkehr angemeldet wird.

(6b) Wird ein Unternehmer gemäß Absatz 3a behandelt, als ob er einen Gegenstand selbst erhalten und geliefert hätte, wird die Beförderung oder Versendung des Gegenstands der Lieferung durch diesen Unternehmer zugeschrieben.

(7) Wird der Gegenstand der Lieferung nicht befördert oder versendet, wird die Lieferung dort ausgeführt, wo sich der Gegenstand zur Zeit der Verschaffung der Verfügungsmacht befindet. In den Fällen der Absätze 6a und 6b gilt Folgendes:

1.
Lieferungen, die der Beförderungs- oder Versendungslieferung vorangehen, gelten dort als ausgeführt, wo die Beförderung oder Versendung des Gegenstands beginnt.
2.
Lieferungen, die der Beförderungs- oder Versendungslieferung folgen, gelten dort als ausgeführt, wo die Beförderung oder Versendung des Gegenstands endet.

(8) Gelangt der Gegenstand der Lieferung bei der Beförderung oder Versendung aus dem Drittlandsgebiet in das Inland, gilt der Ort der Lieferung dieses Gegenstands als im Inland gelegen, wenn der Lieferer oder sein Beauftragter Schuldner der Einfuhrumsatzsteuer ist.

(8a) (weggefallen)

(9) Sonstige Leistungen sind Leistungen, die keine Lieferungen sind. Sie können auch in einem Unterlassen oder im Dulden einer Handlung oder eines Zustands bestehen.

(9a) Einer sonstigen Leistung gegen Entgelt werden gleichgestellt

1.
die Verwendung eines dem Unternehmen zugeordneten Gegenstands, der zum vollen oder teilweisen Vorsteuerabzug berechtigt hat, durch einen Unternehmer für Zwecke, die außerhalb des Unternehmens liegen, oder für den privaten Bedarf seines Personals, sofern keine Aufmerksamkeiten vorliegen; dies gilt nicht, wenn der Vorsteuerabzug nach § 15 Absatz 1b ausgeschlossen oder wenn eine Vorsteuerberichtigung nach § 15a Absatz 6a durchzuführen ist;
2.
die unentgeltliche Erbringung einer anderen sonstigen Leistung durch den Unternehmer für Zwecke, die außerhalb des Unternehmens liegen, oder für den privaten Bedarf seines Personals, sofern keine Aufmerksamkeiten vorliegen.

(10) Überlässt ein Unternehmer einem Auftraggeber, der ihm einen Stoff zur Herstellung eines Gegenstands übergeben hat, an Stelle des herzustellenden Gegenstands einen gleichartigen Gegenstand, wie er ihn in seinem Unternehmen aus solchem Stoff herzustellen pflegt, so gilt die Leistung des Unternehmers als Werkleistung, wenn das Entgelt für die Leistung nach Art eines Werklohns unabhängig vom Unterschied zwischen dem Marktpreis des empfangenen Stoffs und dem des überlassenen Gegenstandes berechnet wird.

(11) Wird ein Unternehmer in die Erbringung einer sonstigen Leistung eingeschaltet und handelt er dabei im eigenen Namen, jedoch für fremde Rechnung, gilt diese Leistung als an ihn und von ihm erbracht.

(11a) Wird ein Unternehmer in die Erbringung einer sonstigen Leistung, die über ein Telekommunikationsnetz, eine Schnittstelle oder ein Portal erbracht wird, eingeschaltet, gilt er im Sinne von Absatz 11 als im eigenen Namen und für fremde Rechnung handelnd. Dies gilt nicht, wenn der Anbieter dieser sonstigen Leistung von dem Unternehmer als Leistungserbringer ausdrücklich benannt wird und dies in den vertraglichen Vereinbarungen zwischen den Parteien zum Ausdruck kommt. Diese Bedingung ist erfüllt, wenn

1.
in den von jedem an der Erbringung beteiligten Unternehmer ausgestellten oder verfügbar gemachten Rechnungen die sonstige Leistung im Sinne des Satzes 2 und der Erbringer dieser Leistung angegeben sind;
2.
in den dem Leistungsempfänger ausgestellten oder verfügbar gemachten Rechnungen die sonstige Leistung im Sinne des Satzes 2 und der Erbringer dieser Leistung angegeben sind.
Die Sätze 2 und 3 finden keine Anwendung, wenn der Unternehmer hinsichtlich der Erbringung der sonstigen Leistung im Sinne des Satzes 2
1.
die Abrechnung gegenüber dem Leistungsempfänger autorisiert,
2.
die Erbringung der sonstigen Leistung genehmigt oder
3.
die allgemeinen Bedingungen der Leistungserbringung festlegt.
Die Sätze 1 bis 4 gelten nicht, wenn der Unternehmer lediglich Zahlungen in Bezug auf die erbrachte sonstige Leistung im Sinne des Satzes 2 abwickelt und nicht an der Erbringung dieser sonstigen Leistung beteiligt ist.

(12) Ein Tausch liegt vor, wenn das Entgelt für eine Lieferung in einer Lieferung besteht. Ein tauschähnlicher Umsatz liegt vor, wenn das Entgelt für eine sonstige Leistung in einer Lieferung oder sonstigen Leistung besteht.

(13) Ein Gutschein (Einzweck- oder Mehrzweck-Gutschein) ist ein Instrument, bei dem

1.
die Verpflichtung besteht, es als vollständige oder teilweise Gegenleistung für eine Lieferung oder sonstige Leistung anzunehmen und
2.
der Liefergegenstand oder die sonstige Leistung oder die Identität des leistenden Unternehmers entweder auf dem Instrument selbst oder in damit zusammenhängenden Unterlagen, einschließlich der Bedingungen für die Nutzung dieses Instruments, angegeben sind.
Instrumente, die lediglich zu einem Preisnachlass berechtigen, sind keine Gutscheine im Sinne des Satzes 1.

(14) Ein Gutschein im Sinne des Absatzes 13, bei dem der Ort der Lieferung oder der sonstigen Leistung, auf die sich der Gutschein bezieht, und die für diese Umsätze geschuldete Steuer zum Zeitpunkt der Ausstellung des Gutscheins feststehen, ist ein Einzweck-Gutschein. Überträgt ein Unternehmer einen Einzweck-Gutschein im eigenen Namen, gilt die Übertragung des Gutscheins als die Lieferung des Gegenstands oder die Erbringung der sonstigen Leistung, auf die sich der Gutschein bezieht. Überträgt ein Unternehmer einen Einzweck-Gutschein im Namen eines anderen Unternehmers, gilt diese Übertragung als Lieferung des Gegenstands oder Erbringung der sonstigen Leistung, auf die sich der Gutschein bezieht, durch den Unternehmer, in dessen Namen die Übertragung des Gutscheins erfolgt. Wird die im Einzweck-Gutschein bezeichnete Leistung von einem anderen Unternehmer erbracht als dem, der den Gutschein im eigenen Namen ausgestellt hat, wird der leistende Unternehmer so behandelt, als habe er die im Gutschein bezeichnete Leistung an den Aussteller erbracht. Die tatsächliche Lieferung oder die tatsächliche Erbringung der sonstigen Leistung, für die ein Einzweck-Gutschein als Gegenleistung angenommen wird, gilt in den Fällen der Sätze 2 bis 4 nicht als unabhängiger Umsatz.

(15) Ein Gutschein im Sinne des Absatzes 13, bei dem es sich nicht um einen Einzweck-Gutschein handelt, ist ein Mehrzweck-Gutschein. Die tatsächliche Lieferung oder die tatsächliche Erbringung der sonstigen Leistung, für die der leistende Unternehmer einen Mehrzweck-Gutschein als vollständige oder teilweise Gegenleistung annimmt, unterliegt der Umsatzsteuer nach § 1 Absatz 1, wohingegen jede vorangegangene Übertragung dieses Mehrzweck-Gutscheins nicht der Umsatzsteuer unterliegt.

(1) Der Umsatz wird bei Lieferungen und sonstigen Leistungen (§ 1 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1) und bei dem innergemeinschaftlichen Erwerb (§ 1 Abs. 1 Nr. 5) nach dem Entgelt bemessen. Entgelt ist alles, was den Wert der Gegenleistung bildet, die der leistende Unternehmer vom Leistungsempfänger oder von einem anderen als dem Leistungsempfänger für die Leistung erhält oder erhalten soll, einschließlich der unmittelbar mit dem Preis dieser Umsätze zusammenhängenden Subventionen, jedoch abzüglich der für diese Leistung gesetzlich geschuldeten Umsatzsteuer. Bei dem innergemeinschaftlichen Erwerb sind Verbrauchsteuern, die vom Erwerber geschuldet oder entrichtet werden, in die Bemessungsgrundlage einzubeziehen. Bei Lieferungen und dem innergemeinschaftlichen Erwerb im Sinne des § 4 Nr. 4a Satz 1 Buchstabe a Satz 2 sind die Kosten für die Leistungen im Sinne des § 4 Nr. 4a Satz 1 Buchstabe b und die vom Auslagerer geschuldeten oder entrichteten Verbrauchsteuern in die Bemessungsgrundlage einzubeziehen. Die Beträge, die der Unternehmer im Namen und für Rechnung eines anderen vereinnahmt und verausgabt (durchlaufende Posten), gehören nicht zum Entgelt. Liegen bei der Entgegennahme eines Mehrzweck-Gutscheins (§ 3 Absatz 15) keine Angaben über die Höhe der für den Gutschein erhaltenen Gegenleistung nach Satz 2 vor, so wird das Entgelt nach dem Gutscheinwert selbst oder nach dem in den damit zusammenhängenden Unterlagen angegebenen Geldwert bemessen, abzüglich der Umsatzsteuer, die danach auf die gelieferten Gegenstände oder die erbrachten Dienstleistungen entfällt.

(2) Werden Rechte übertragen, die mit dem Besitz eines Pfandscheins verbunden sind, so gilt als vereinbartes Entgelt der Preis des Pfandscheins zuzüglich der Pfandsumme. Beim Tausch (§ 3 Abs. 12 Satz 1), bei tauschähnlichen Umsätzen (§ 3 Abs. 12 Satz 2) und bei Hingabe an Zahlungs statt gilt der Wert jedes Umsatzes als Entgelt für den anderen Umsatz. Die Umsatzsteuer gehört nicht zum Entgelt.

(3) (weggefallen)

(4) Der Umsatz wird bemessen

1.
bei dem Verbringen eines Gegenstands im Sinne des § 1a Abs. 2 und des § 3 Abs. 1a sowie bei Lieferungen im Sinne des § 3 Abs. 1b nach dem Einkaufspreis zuzüglich der Nebenkosten für den Gegenstand oder für einen gleichartigen Gegenstand oder mangels eines Einkaufspreises nach den Selbstkosten, jeweils zum Zeitpunkt des Umsatzes;
2.
bei sonstigen Leistungen im Sinne des § 3 Abs. 9a Nr. 1 nach den bei der Ausführung dieser Umsätze entstandenen Ausgaben, soweit sie zum vollen oder teilweisen Vorsteuerabzug berechtigt haben. Zu diesen Ausgaben gehören auch die Anschaffungs- oder Herstellungskosten eines Wirtschaftsguts, soweit das Wirtschaftsgut dem Unternehmen zugeordnet ist und für die Erbringung der sonstigen Leistung verwendet wird. Betragen die Anschaffungs- oder Herstellungskosten mindestens 500 Euro, sind sie gleichmäßig auf einen Zeitraum zu verteilen, der dem für das Wirtschaftsgut maßgeblichen Berichtigungszeitraum nach § 15a entspricht;
3.
bei sonstigen Leistungen im Sinne des § 3 Abs. 9a Nr. 2 nach den bei der Ausführung dieser Umsätze entstandenen Ausgaben. Satz 1 Nr. 2 Sätze 2 und 3 gilt entsprechend.
Die Umsatzsteuer gehört nicht zur Bemessungsgrundlage.

(5) Absatz 4 gilt entsprechend für

1.
Lieferungen und sonstige Leistungen, die Körperschaften und Personenvereinigungen im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1 bis 5 des Körperschaftsteuergesetzes, nichtrechtsfähige Personenvereinigungen sowie Gemeinschaften im Rahmen ihres Unternehmens an ihre Anteilseigner, Gesellschafter, Mitglieder, Teilhaber oder diesen nahestehende Personen sowie Einzelunternehmer an ihnen nahestehende Personen ausführen,
2.
Lieferungen und sonstige Leistungen, die ein Unternehmer an sein Personal oder dessen Angehörige auf Grund des Dienstverhältnisses ausführt,
wenn die Bemessungsgrundlage nach Absatz 4 das Entgelt nach Absatz 1 übersteigt; der Umsatz ist jedoch höchstens nach dem marktüblichen Entgelt zu bemessen. Übersteigt das Entgelt nach Absatz 1 das marktübliche Entgelt, gilt Absatz 1.

(6) Bei Beförderungen von Personen im Gelegenheitsverkehr mit Kraftomnibussen, die nicht im Inland zugelassen sind, tritt in den Fällen der Beförderungseinzelbesteuerung (§ 16 Abs. 5) an die Stelle des vereinbarten Entgelts ein Durchschnittsbeförderungsentgelt. Das Durchschnittsbeförderungsentgelt ist nach der Zahl der beförderten Personen und der Zahl der Kilometer der Beförderungsstrecke im Inland (Personenkilometer) zu berechnen. Das Bundesministerium der Finanzen kann mit Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung das Durchschnittsbeförderungsentgelt je Personenkilometer festsetzen. Das Durchschnittsbeförderungsentgelt muss zu einer Steuer führen, die nicht wesentlich von dem Betrag abweicht, der sich nach diesem Gesetz ohne Anwendung des Durchschnittsbeförderungsentgelts ergeben würde.

(1) Der unterliegende Beteiligte trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, soweit er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Besteht der kostenpflichtige Teil aus mehreren Personen, so haften diese nach Kopfteilen. Bei erheblicher Verschiedenheit ihrer Beteiligung kann nach Ermessen des Gerichts die Beteiligung zum Maßstab genommen werden.