Finanzgericht München Urteil, 26. Juni 2018 - 2 K 631/17

published on 26.06.2018 00:00
Finanzgericht München Urteil, 26. Juni 2018 - 2 K 631/17
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Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Gründe

I.

Der Kläger wurde im Streitjahr 2013 vom Beklagten zur Einkommensteuer veranlagt. Er ist Bauingenieur (Abschluss des Masterstudiums am … 2013) und erzielte Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit bei der … Ingenieurbüro GmbH (bis Ende I. Quartal 2015).

Im Nachgang zur Einkommensteuererklärung des Streitjahres 2013 machte der Kläger in der Anlage S einen Investitionsabzugsbetrag in Höhe von 16.900 € für einen PKW auf der Grundlage von Anschaffungskosten in Höhe von 54.000 € netto (40% davon sind 21.600 €) geltend und erläuterte, dass er sich in einer Existenzgründungsphase befinde und die Aufnahme einer freiberuflichen Tätigkeit (Ingenieurbüro) plane (vgl. ESt-Akte 2013, Bl. 13 ff.).

Im Fragebogen zur steuerlichen Erfassung der Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit (Eingang beim Beklagten am 12. November 2014) meldete der Kläger zum 1. Januar 2015 die Neugründung eines Architektur-/Ingenieurbüros beim Beklagten an (vgl. Gewinnermittlungsakte, Vorblätter).

Am 27. November 2014 setzte der Beklagte Einkommensteuervorauszahlungen beginnend ab März 2015 unter Zugrundelegung eines Gewinns von 30.000 € fest, deren Herabsetzung der Kläger für das I. Quartal 2015 mangels Erzielung von Einnahmen aus selbständiger Arbeit beantragte.

Am 19. Dezember 2014 erhielt der Kläger PKW-Finanzierungsangebote von der B-Bank GmbH.

Am 1. Mai 2015 trat der Kläger in die Partnerschaftsgesellschaft Architekten und Ingenieure … GbR ein.

Am 12. Mai 2015 wurde der PKW … für 47.134,55 € an den Kläger geliefert (vgl. Anlagespiegel).

Im Einkommensteuerbescheid für 2013 vom 16. April 2015 ließ der Beklagte den Investitionsabzugsbetrag wegen nicht nachgewiesener Investitionsabsicht unberücksichtigt.

Der gegen den Einkommensteuerbescheid für 2013 eingelegte Einspruch des Klägers blieb erfolglos (vgl. Einspruchsentscheidung vom 31. Januar 2017).

Zur Begründung seiner Klage trägt der Kläger im Wesentlichen Folgendes vor:

Mit dem Eigentümer des … Ingenieurbüros GmbH habe er ab 1. Februar 2013 Gespräche über eine freiberufliche Mitarbeit geführt. Zuvor sei er bei seinem Vater zur Probe beschäftigt gewesen. Im November 2013 habe er Verhandlungen wegen Kauf oder Leasing eines PKW geführt. Gleichzeitig seien Kontaktgespräche mit dem freien Mitarbeiter des Steuerberatungsbüros … GmbH und mit dem Geschäftsführer der … Consulting GmbH als vorgesehenen Consulting Coach geführt worden und verschiedene Maßnahmen, wie Vorgespräche zur Akquisition und Kooperation mit möglichen Partnern und Kunden eingeleitet worden. Dabei sei es auch um einen möglichen Einstieg in ein Architekturbüro (Vater) oder um ein eigenes Büro oder um eine Bürogemeinschaft mit anderen Ingenieur- oder Architekturbüros gegangen. Am … 2014 habe er ein Kontaktgespräch zum Zuschussantrag Vorgründungs- und Nachfolgecoaching … geführt. Das Kontaktgespräch sei nicht kostenlos gewesen. Er sei insoweit in Höhe von 2.400 € plus MWSt in Vorleistung gegangen. Die letzten abschließenden Vorbereitungen seien mit der Beauftragung des Beratungsunternehmens und mit dem Fragebogen vom … 2014 mit der Folge der ab 2015 festgesetzten Einkommensteuervorauszahlungen innerhalb eines Jahres erledigt worden. Am 20. März 2015 habe er den PKW … erworben.

Der Kläger beantragt

unter Änderung des Einkommensteuerbescheids für 2013 vom 16. April 2015 und der Einspruchsentscheidung vom 31. Januar 2017 die Einkommensteuer für 2013 unter Berücksichtigung eines Investitionsabzugsbetrags in Höhe von 16.900 € festzusetzen.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung nimmt er auf die Einspruchsentscheidung Bezug. Ergänzend führt er aus, dass aus Sicht des Streitjahres 2013 keine hinreichend konkrete Absicht des Klägers für die künftige Anschaffung eines Kraftfahrzeugs festgestellt werden könne.

Die erforderliche Investitionsabsicht für das Streitjahr habe der Kläger nicht durch geeignete und objektiv belegbare Indizien -wie Kostenvoranschläge, Informationsmaterial, konkrete Verhandlungen über den Erwerb einer wesentlichen Betriebsgrundlagenachgewiesen. Bloße Vorüberlegungen wie die ersten Gespräche im November 2013 mit der … Consulting GmbH über mögliche Varianten der Selbständigkeit reichten nicht aus. Der PKW sei nicht im Folgejahr 2014, sondern erst 2015 und damit nicht innerhalb des vom Kläger erwähnten Einjahreszeitraums angeschafft worden.

II.

Die Klage ist unbegründet.

1. Der Beklagte hat zu Recht einen im Streitjahr geltend gemachten Investitionsabzugsbetrag in Höhe von 16.900 € bei der Einkommensteuerfestsetzung für 2013 unberücksichtigt gelassen.

a) Nach § 7g Abs. 1 Satz 1 in der für das Streitjahr geltenden Fassung des Einkommensteuergesetzes (EStG) können Steuerpflichtige für die künftige Anschaffung oder Herstellung eines abnutzbaren beweglichen Wirtschaftsguts des Anlagevermögens bis zu 40% der voraussichtlichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten gewinnmindernd abziehen (Investitionsabzugsbetrag). Voraussetzung ist u.a., dass der Steuerpflichtige beabsichtigt, das begünstigte Wirtschaftsgut voraussichtlich in den dem Wirtschaftsjahr des Abzugs folgenden drei Wirtschaftsjahren anzuschaffen oder herzustellen (§ 7g Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 Buchst. a EStG).

Wie bereits § 7g EStG in seiner bis 2007 geltenden Fassung ist § 7g EStG in seiner im Streitjahr und insoweit bis heute geltenden Fassung auch zugunsten noch in Gründung befindlicher Betriebe anwendbar. Der Gesetzeszweck -die Förderung der Liquidität, Eigenkapitalbildung, Investitions- und Innovationskraft kleiner und mittlerer Betriebe (BTDrucks 16/4841, S. 51)- schließt in Gründung befindliche Betriebe in mindestens gleichem Maße ein wie bereits etablierte Unternehmen. Nicht mehr zwingend bedarf es für die Inanspruchnahme der Steuervergünstigung der verbindlichen Bestellung der wesentlichen Betriebsgrundlagen. Denn die vom Unternehmersteuerreformgesetz 2008 (vom 14. August 2007, BGBl I 2017, 1912) ausdrücklich in § 7g EStG zum Tatbestandsmerkmal gemachte Investitionsabsicht kann auch durch andere geeignete (und objektiv belegbare) Indizien nachgewiesen werden.

An den dem Steuerpflichtigen obliegenden Nachweis der Investitionsabsicht sind allerdings bei in Gründung befindlichen Betrieben strenge Anforderungen zu stellen. Die besondere Situation, die der Steuerpflichtige durch die Geltendmachung einer Investitionsförderung für einen bisher nichtexistierenden Betrieb schafft, rechtfertigt und gebietet es, im jeweiligen Einzelfall konkret zu prüfen, ob er die in § 7g Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 EStG aufgestellte Voraussetzung erfüllt, ob er also beabsichtigt, das begünstigte Wirtschaftsgut voraussichtlich innerhalb der drei folgenden Wirtschaftsjahre anzuschaffen oder herzustellen. Erforderlich ist insoweit der Nachweis, dass der Steuerpflichtige ernsthaft und endgültig zur Anschaffung des Investitionsguts entschlossen war.

Die Einholung von unverbindlichen Angeboten sowie Kostenvoranschlägen oder die Teilnahme an Informationsveranstaltungen reichen in der Regel nicht aus, um die erforderliche Investitionsabsicht nachzuweisen. Aus einem derartigen -für den Steuerpflichtigen in der Regel kostenfreien und risikolosenErkundungsverhalten lässt sich regelmäßig noch nicht mit der erforderlichen Sicherheit der Schluss auf eine vorhandene Investitionsabsicht ableiten.

Bei der Prüfung der Investitionsabsicht ist jedoch eine begrenzte Berücksichtigung der künftigen Entwicklung zulässig. Auch wenn die Prognoseentscheidung grundsätzlich aus der Sicht des jeweiligen Bilanzstichtags bzw. des Endes des Gewinnermittlungszeitraums zu treffen ist, ist ein solches Vorgehen zulässig, wenn allein die bis zum Stichtag offen zutage getretenen äußeren Umstände für eine sichere Beurteilung des Vorliegens oder Nichtvorliegens innerer Tatsachen noch nicht ausreichen. Daher kann der Nachweis der Investitionsabsicht als geführt angesehen werden, wenn in dem Jahr, für das der Investitionsabzug vorgenommen wird, bereits konkrete Verhandlungen über den Erwerb der wesentlichen Betriebsgrundlagen geführt werden, die dann nach dem Ende dieses Wirtschaftsjahres -ggf. über weitere Zwischenschritte, deren zeitlicher Abstand den bei ernsthaft geplanten Investitionen üblichen Rahmen nicht wesentlich überschreitettatsächlich in die verbindliche Investitionsentscheidung münden (vgl. Bundesfinanzhof -BFHUrteil vom 4. März 2015 IV R 38/12, BFH/NV 2015, 984, m.w.N.).

b) Hiervon ausgehend war im Streitfall die Investitionsabsicht konkret zu prüfen, da die Eröffnung des Betriebs des Klägers im Streitjahr noch nicht abgeschlossen gewesen ist.

Die Investitionsabsicht i.S. des § 7g EStG bezieht sich auf die konkrete Investitionsentscheidung über ein für den Betrieb wesentliches Wirtschaftsgut.

Der Nachweis der Investitionsabsicht kann im Streitfall nicht deshalb schon als geführt angesehen werden, weil der Kläger den PKW für sein noch zu gründendes Einzelunternehmen bereits verbindlich im Streitjahr bestellt hat. Die Bestellung erfolgte erst im Jahr 2015.

Aus der Sicht des Streitjahres ist auch nicht mit dem Abschluss des Prozesses der Betriebseröffnung eines Einzelunternehmens in Gestalt eines Architekturbüros zu rechnen gewesen (vgl. BFH-Urteil vom 20. Juni 2012 X R 42/11, BStBl II 2013, 719, Tz. 24). Denn der Kläger hat nach seinen Angaben neben einem Einzelunternehmen auch den Einstieg beim Architekturbüro seines Vaters oder die GdbR Partner GmbH mit anderen Ingenieur- bzw. Architekturbüros erwogen. Gegen die Neugründung eines Einzelunternehmens des Klägers spricht aber auch, dass der Kläger stattdessen im Januar 2013 ein befristetes und noch im Januar 2014 ein unbefristetes Arbeitsverhältnis mit der … Ingenieurbüro GmbH vereinbart und tatsächlich durchgeführt hat.

Aber selbst wenn die Konkretisierung einer Neugründung angenommen werden könnte, wäre die Investitionsabsicht zur Anschaffung eines PKW im Streitjahr 2013 nicht nachgewiesen. Der Nachweis der Investitionsabsicht kann zwar als geführt angesehen werden, wenn in dem Jahr, für das der Investitionsabzug vorgenommen wird, bereits konkrete Verhandlungen über den Erwerb der wesentlichen Betriebsgrundlage geführt werden, die dann nach dem Ende des Wirtschaftsjahres tatsächlich ggf. über kurzfristige Zwischenschritte in die verbindliche Investitionsentscheidung münden. Jedoch hat der Kläger im Streitjahr 2013 keine konkreten Verhandlungen über den Erwerb eines PKW geführt. Er hat sich allenfalls unverbindlich über Kauf- oder Leasingangebote von PKWs informiert. Auch im Folgejahr hat der Kläger nur unverbindliche Finanzierungsangebote der B-Bank GmbH vom 19. Dezember 2014 über Fahrzeugfinanzierungen (ohne Nennung des Fahrzeugtyps) vorlegen können. Aus der maßgeblichen Sicht Ende des Streitjahres sind diese unverbindlichen Verhandlungen und Angebote als Nachweis für eine vorhandene Investitionsabsicht im Streitjahr jedenfalls nicht ausreichend. Denn daraus kann nicht mit der erforderlichen Sicherheit der Schluss auf eine im Streitjahr schon bestehende Investitionsabsicht in Bezug auf das erst im Mai 2015 für 47.134,55 € ausgelieferte Fahrzeug … abgeleitet werden. Nachweise über die Bestellung des PKW am 20. März 2015 sowie über konkrete Verhandlungen und konkrete Angebote im Streitjahr hat der Kläger nicht vorgelegt.

Auf eine vorhandene Investitionsabsicht lässt sich im Streitfall auch nicht deshalb schließen, weil der Kläger im Abzugsjahr bereits selbst und endgültig mit Aufwendungen für die streitige Investitionsentscheidung belastet gewesen wäre. Soweit der Kläger ohne Nachweis behauptet, dass ihn das Kontaktgespräch Vorgründungscoaching am … 2014 tatsächlich wirtschaftlich belastet hat, ist er jedenfalls im Abzugsjahr schon nach seinen Angaben in der Anlage S seiner Einkommensteuererklärung für 2013 nicht belastet gewesen (vgl. BFH-Urteil vom 26. Juli 2012 III R 37/11, BFH/NV 2013, 351). Andererseits stützen derartige Aufwendungen nicht die Investitionsabsicht bezogen auf das konkrete Wirtschaftsgut, hier: PKW (vgl. BFH in BFH/NV 2015, 984). Hierfür sind Indizien erforderlich, aus denen sich ergibt, dass gerade das begünstigte Wirtschaftsgut voraussichtlich in den dem Wirtschaftsjahr des Abzugs folgenden drei Wirtschaftsjahren angeschafft wird. Im Streitfall belegen weder das Kontaktgespräch noch das Vorgründungscoaching eine tatsächlich geplante Investition für das konkrete Wirtschaftsgut PKW. Die wirtschaftliche Belastung ist im Übrigen nicht wegen der Anschaffung des Wirtschaftsguts PKW eingetreten. Aus dem (möglicherweise) an die Industrie- und Handelskammer Nürnberg für Mittelfranken gestellten Zuschussantrag Vorgründungs- und Nachfolgecoaching vom … 2014 ergibt sich nichts anderes.

Gegen die Nichtberücksichtigung des Investitionsabzugsbetrags kann der Kläger auch nicht mit Erfolg einwenden, dass er tatsächlich später, d.h. im März/Mai 2015, einen PKW … erworben hat. Der Erwerb des KFZ ist nicht im Folgejahr 2014 erfolgt, sondern erst im Jahr 2015. Ein derart langer Zeitraum zwischen November 2013 und dem Anschaffungszeitpunkt 2015 lässt ohne Vorliegen besonderer Umstände nicht den Schluss zu, dass die Investitionsabsicht bereits bis zum Ende des Abzugsjahrs 2013, dem Streitjahr, hinreichend konkretisiert gewesen ist (BFH in BFH/NV 2013, 351). Besondere Umstände hat der Kläger nachweislich nicht dargelegt.

2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 Finanzgerichtsordnung (FGO).

3. Das Gericht hält es für sachgerecht, mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung durch Urteil (§ 90 Abs. 2 FGO) zu entscheiden.

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(1) Der unterliegende Beteiligte trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werd

(1) Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung. Entscheidungen des Gerichts, die nicht Urteile sind, können ohne mündliche Verhandlung ergehen. (2) Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Ger
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(1)1Steuerpflichtige können für die künftige Anschaffung oder Herstellung von abnutzbaren beweglichen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens, die mindestens bis zum Ende des dem Wirtschaftsjahr der Anschaffung oder Herstellung folgenden Wirtschaftsjahres vermietet oder in einer inländischen Betriebsstätte des Betriebes ausschließlich oder fast ausschließlich betrieblich genutzt werden, bis zu 50 Prozent der voraussichtlichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten gewinnmindernd abziehen (Investitionsabzugsbeträge).2Investitionsabzugsbeträge können nur in Anspruch genommen werden, wenn

1.
der Gewinn
a)
nach § 4 oder § 5 ermittelt wird;
b)
im Wirtschaftsjahr, in dem die Abzüge vorgenommen werden sollen, ohne Berücksichtigung der Investitionsabzugsbeträge nach Satz 1 und der Hinzurechnungen nach Absatz 2 200 000 Euro nicht überschreitet und
2.
der Steuerpflichtige die Summen der Abzugsbeträge und der nach den Absätzen 2 bis 4 hinzuzurechnenden oder rückgängig zu machenden Beträge nach amtlich vorgeschriebenen Datensätzen durch Datenfernübertragung übermittelt.2Auf Antrag kann die Finanzbehörde zur Vermeidung unbilliger Härten auf eine elektronische Übermittlung verzichten; § 150 Absatz 8 der Abgabenordnung gilt entsprechend.3In den Fällen des Satzes 2 müssen sich die Summen der Abzugsbeträge und der nach den Absätzen 2 bis 4 hinzuzurechnenden oder rückgängig zu machenden Beträge aus den beim Finanzamt einzureichenden Unterlagen ergeben.
3Abzugsbeträge können auch dann in Anspruch genommen werden, wenn dadurch ein Verlust entsteht oder sich erhöht.4Die Summe der Beträge, die im Wirtschaftsjahr des Abzugs und in den drei vorangegangenen Wirtschaftsjahren nach Satz 1 insgesamt abgezogen und nicht nach Absatz 2 hinzugerechnet oder nach den Absätzen 3 oder 4 rückgängig gemacht wurden, darf je Betrieb 200 000 Euro nicht übersteigen.

(2)1Im Wirtschaftsjahr der Anschaffung oder Herstellung eines begünstigten Wirtschaftsguts im Sinne von Absatz 1 Satz 1 können bis zu 50 Prozent der Anschaffungs- oder Herstellungskosten gewinnerhöhend hinzugerechnet werden; die Hinzurechnung darf die Summe der nach Absatz 1 abgezogenen und noch nicht nach den Absätzen 2 bis 4 hinzugerechneten oder rückgängig gemachten Abzugsbeträge nicht übersteigen.2Bei nach Eintritt der Unanfechtbarkeit der erstmaligen Steuerfestsetzung oder der erstmaligen gesonderten Feststellung nach Absatz 1 in Anspruch genommenen Investitionsabzugsbeträgen setzt die Hinzurechnung nach Satz 1 voraus, dass das begünstigte Wirtschaftsgut zum Zeitpunkt der Inanspruchnahme der Investitionsabzugsbeträge noch nicht angeschafft oder hergestellt worden ist.3Die Anschaffungs- oder Herstellungskosten des Wirtschaftsguts können in dem in Satz 1 genannten Wirtschaftsjahr um bis zu 50 Prozent, höchstens jedoch um die Hinzurechnung nach Satz 1, gewinnmindernd herabgesetzt werden; die Bemessungsgrundlage für die Absetzungen für Abnutzung, erhöhten Absetzungen und Sonderabschreibungen sowie die Anschaffungs- oder Herstellungskosten im Sinne von § 6 Absatz 2 und 2a verringern sich entsprechend.

(3)1Soweit in Anspruch genommene Investitionsabzugsbeträge nicht bis zum Ende des dritten auf das Wirtschaftsjahr des jeweiligen Abzugs folgenden Wirtschaftsjahres nach Absatz 2 Satz 1 hinzugerechnet wurden, sind die Abzüge nach Absatz 1 rückgängig zu machen; die vorzeitige Rückgängigmachung von Investitionsabzugsbeträgen vor Ablauf der Investitionsfrist ist zulässig.2Wurde der Gewinn des maßgebenden Wirtschaftsjahres bereits einer Steuerfestsetzung oder einer gesonderten Feststellung zugrunde gelegt, ist der entsprechende Steuer- oder Feststellungsbescheid insoweit zu ändern.3Das gilt auch dann, wenn der Steuer- oder Feststellungsbescheid bestandskräftig geworden ist; die Festsetzungsfrist endet insoweit nicht, bevor die Festsetzungsfrist für den Veranlagungszeitraum abgelaufen ist, in dem das dritte auf das Wirtschaftsjahr des Abzugs folgende Wirtschaftsjahr endet.4§ 233a Absatz 2a der Abgabenordnung ist nicht anzuwenden.

(4)1Wird in den Fällen des Absatzes 2 ein begünstigtes Wirtschaftsgut nicht bis zum Ende des dem Wirtschaftsjahr der Anschaffung oder Herstellung folgenden Wirtschaftsjahres vermietet oder in einer inländischen Betriebsstätte des Betriebes ausschließlich oder fast ausschließlich betrieblich genutzt, sind die Herabsetzung der Anschaffungs- oder Herstellungskosten, die Verringerung der Bemessungsgrundlage und die Hinzurechnung nach Absatz 2 rückgängig zu machen.2Wurden die Gewinne der maßgebenden Wirtschaftsjahre bereits Steuerfestsetzungen oder gesonderten Feststellungen zugrunde gelegt, sind die entsprechenden Steuer- oder Feststellungsbescheide insoweit zu ändern.3Das gilt auch dann, wenn die Steuer- oder Feststellungsbescheide bestandskräftig geworden sind; die Festsetzungsfristen enden insoweit nicht, bevor die Festsetzungsfrist für den Veranlagungszeitraum abgelaufen ist, in dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 erstmals nicht mehr vorliegen.4§ 233a Absatz 2a der Abgabenordnung ist nicht anzuwenden.

(5) Bei abnutzbaren beweglichen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens können unter den Voraussetzungen des Absatzes 6 im Jahr der Anschaffung oder Herstellung und in den vier folgenden Jahren neben den Absetzungen für Abnutzung nach § 7 Absatz 1 oder Absatz 2 Sonderabschreibungen bis zu insgesamt 20 Prozent der Anschaffungs- oder Herstellungskosten in Anspruch genommen werden.

(6) Die Sonderabschreibungen nach Absatz 5 können nur in Anspruch genommen werden, wenn

1.
der Betrieb im Wirtschaftsjahr, das der Anschaffung oder Herstellung vorangeht, die Gewinngrenze des Absatzes 1 Satz 2 Nummer 1 nicht überschreitet, und
2.
das Wirtschaftsgut im Jahr der Anschaffung oder Herstellung und im darauf folgenden Wirtschaftsjahr vermietet oder in einer inländischen Betriebsstätte des Betriebs des Steuerpflichtigen ausschließlich oder fast ausschließlich betrieblich genutzt wird; Absatz 4 gilt entsprechend.

(7)1Bei Personengesellschaften und Gemeinschaften sind die Absätze 1 bis 6 mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle des Steuerpflichtigen die Gesellschaft oder die Gemeinschaft tritt.2Vom Gewinn der Gesamthand oder Gemeinschaft abgezogene Investitionsabzugsbeträge können ausschließlich bei Investitionen der Personengesellschaft oder Gemeinschaft nach Absatz 2 Satz 1 gewinnerhöhend hinzugerechnet werden.3Entsprechendes gilt für vom Sonderbetriebsgewinn eines Mitunternehmers abgezogene Investitionsabzugsbeträge bei Investitionen dieses Mitunternehmers oder seines Rechtsnachfolgers in seinem Sonderbetriebsvermögen.

(1) Der unterliegende Beteiligte trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, soweit er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Besteht der kostenpflichtige Teil aus mehreren Personen, so haften diese nach Kopfteilen. Bei erheblicher Verschiedenheit ihrer Beteiligung kann nach Ermessen des Gerichts die Beteiligung zum Maßstab genommen werden.

(1) Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung. Entscheidungen des Gerichts, die nicht Urteile sind, können ohne mündliche Verhandlung ergehen.

(2) Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung entscheiden.