Finanzgericht Rheinland-Pfalz Urteil, 20. Feb. 2018 - 2 K 2487/16

ECLI:ECLI:DE:FGRLP:2018:0220.2K2487.16.00
bei uns veröffentlicht am20.02.2018

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Tenor

I. Der Bescheid wegen Aufhebung und Rückforderung des Kindergeldes für Dezember 2014 bis Mai 2015 vom 7. November 2016 in der Fassung der Einspruchsentscheidung vom 2. Dezember 2016 wird aufgehoben, sowie unter Aufhebung des weiteren Bescheides vom 7. November 2016 in der Fassung der Einspruchsentscheidung vom 2. Dezember 2016 wird die Beklagte verpflichtet für den Zeitraum Juli 2015 bis September 2016 Kindergeld festzusetzen und zu leisten.

II. Die Kosten des Verfahrens hat die Beklagte zu tragen.

III. Das Urteil ist wegen der von der Beklagten zu tragenden Kosten vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

1

Streitig ist, ob der Klägerin für ihre Tochter trotz deren dauerhafter Erkrankung ein Anspruch auf Kindergeld zusteht.

2

In der Vergangenheit bezog die Klägerin für ihre am 26. Januar 1994 geborene Tochter D. H. Kindergeld. Vom März 2014 bis November 2016 sollte die Tochter eine erste Ausbildung bei einer staatlich anerkannten Berufsfachschule für Mode durchlaufen. Entsprechend beantragte die Klägerin am 4. März 2014 Kindergeld. Mit Bescheid vom 12. März 2014 wurde demgemäß Kindergeld bis November 2016 festgesetzt. Am 28. April 2015 teilte die Klägerin der Beklagten mit, dass die Tochter zum 31. März 2015 ihre Ausbildung habe krankheitsbedingt abbrechen müssen. Die Klägerin legte hierzu eine Bestätigung des Ausbildungsbetriebs vom 10. Dezember 2014 vor, aus dem hervorgeht, dass das Ausbildungsverhältnis zum 31. März 2015 ende, sowie ein Attest einer Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie vom 8. Dezember 2014, in dem diese ausführt, dass die Tochter aus Krankheitsgründen nicht am Schulbesuch teilnehmen könne und es derzeit nicht absehbar sei, wann die Wiederaufnahme des Schulbesuchs möglich werde.

3

Mit Schreiben vom 30. Juni 2015 forderte die Beklagte die Klägerin auf, ein amtsärztliches Gutachten oder eine ärztliche Bescheinigung des medizinischen Dienstes einer Krankenversicherung über die voraussichtliche Dauer der Erkrankung vorzulegen. Aus der Bescheinigung sollte auch erkennbar werden, dass die Ausbildung aufgrund Erkrankung unterbrochen worden sei. Das Kind solle erklären, dass es beabsichtige, die Ausbildung zum frühestmöglichen Zeitpunkt nach Beendigung der Erkrankung aufzunehmen oder fortzusetzen.

4

Nach Angaben der Klägerin ließ sie dieses Schreiben unbeantwortet, da zu dem Zeitpunkt keine ärztliche Diagnose vorhanden gewesen sei. Die ein erstes Beratungsgespräch führende Ärztin habe mangels Spezialisierung die Tochter nicht weiter behandeln können. Erfolglos absolvierte die Tochter vom 30. Juli 2015 bis 19. November 2015 eine ärztliche Behandlung bei einer Allgemeinmedizinerin. Ab dem 15. Dezember 2015 stand für die Tochter ein geeigneter Therapieplatz bei einer Diplom-Psychologin zur Verfügung.

5

Ab Juli 2015 stellte die Beklagte die Kindergeldzahlungen ohne Übersendung eines Aufhebungsbescheides ein.

6

Mit einem Schreiben vom 13. September 2016 beantragte die Klägerin Kindergeld rückwirkend seit dem 1. Juli 2015 unter Vorlage eines Attestes der (die Behandlung vom Juli 2015 bis November 2015 durchführenden) Ärztin. Darin teilte die Klägerin mit, dass ihre Tochter nunmehr einen Termin beim Amtsarzt wahrnehmen könne, die Beklagte solle mitteilen, ob dies nötig und in S möglich sei. Die Tochter werde sich nach ihrer Therapie bzw. der Genesung schnellstmöglich um ein Studium oder einen Ausbildungsplatz bemühen. Mit Schreiben vom 20. September 2016 bat die Beklagte wiederum um eine Übersendung eines amtsärztlichen Gutachtens oder eines medizinischen Dienstes sowie um eine Erklärung des Kindes, dass es seine Ausbildung fortzusetzen gedenke. Mit Bescheinigung vom 12. Oktober 2016 teilte die Amtsärztin der Kreisverwaltung mit, dass die Tochter sich am 12. Oktober 2016 zur amtsärztlichen Untersuchung vorgestellt habe. Ein aussagefähiger Befund der behandelnden Therapeuten habe vorgelegen und sei berücksichtigt worden. Bei der Tochter liege eine Erkrankung aus dem psychiatrischen Formenkreis mit notwendiger fachärztlicher und psychotherapeutischer Behandlung vor. Aus amtsärztlicher Sicht sei nachvollziehbar, dass aus diesen gesundheitlichen Gründen die Ausbildung im November 2014 haben unterbrochen werden müssen und bis auf weiteres nicht fortgeführt werden könne. Wann die Ausbildung fortgesetzt werden könne, hänge vom Krankheits- und Therapieverlauf ab. Eine Nachuntersuchung in einem Jahr werde empfohlen.

7

Mit Schreiben vom 17. Oktober 2016, unterschrieben auch von der Tochter, teilte die Klägerin mit, dass das Kind voraussichtlich in 2017 eine Ausbildung oder Studium aufzunehmen bzw. fortzusetzen gedenke.

8

Mit Bescheid vom 7. November 2016 lehnte die Beklagte den Antrag auf Kindergeld ab dem Juli 2016 ab, da für die Entscheidung über den Kindergeldanspruch die notwendigen Unterlagen nicht eingereicht worden seien. Mit einem weiteren Bescheid vom gleichen Tag hob die Beklagte die Festsetzung des Kindergeldes ab dem Monat Dezember 2014 auf und forderte die Rückzahlung des ausgezahlten Kindergeldes für Dezember 2014 bis Juni 2015 in Höhe von 1.312 €, da die Tochter die Schulausbildung abgebrochen habe.

9

Gegen beide Bescheide legte die Klägerin Einspruch ein.

10

Mit Einspruchsentscheidung vom 2. Dezember 2016 wurde Einsprüche als unbegründet zurückgewiesen. Von Dezember 2014 bis September 2016 hätten die Voraussetzungen für eine Berücksichtigung nicht vorgelegen bzw. seien nicht nachgewiesen worden. Erst im Oktober 2016 sei eine Willenserklärung zur Aufnahme einer Ausbildung vorgelegt worden. Sei die Berufsausbildung wegen Erkrankung unterbrochen worden, könne das Kind bis zum vollendeten 25. Lebensjahres berücksichtigt werden, wenn die Erkrankung durch eine ärztliche Bescheinigung nachgewiesen sei. Bei einer Erkrankung von mehr als 6 Monaten sei nach einer Vorlage eines amtsärztlichen Attests zu entscheiden, ob das Kind noch berücksichtigt werden könne. Dies setze die Erwartung voraus, dass die Berufsausbildung in absehbarer Zeit fortgesetzt werden könne.

11

Mit ihrer Klage hiergegen trägt die Klägerin vor, sie habe die Aufforderung der Beklagten vom 30. Juni 2015 unbeantwortet gelassen, da zu diesem Zeitpunkt keine ärztliche Diagnose vorhanden gewesen sei. Die behandelnde Ärztin habe mangels Spezialisierung die Tochter nicht weiter behandeln können. Diese sei wegen ihrer später festgestellten Agoraphobie mit Panikstörungen nicht in der Lage gewesen das Haus zu verlassen. Es habe die Gefahr einer Depression bestanden. Eine Therapie vom Juli 2015 bis November 2015 sei ohne Erfolg geblieben, erst nach einem halben Jahr Wartezeit habe die Tochter am 15. Dezember 2015 einen geeigneten Therapieplatz bei einer Diplom-Psychologin erhalten. Bis dahin seien Versuche, einen Therapieplatz zu finden, fehlgeschlagen. Mit ihrem Antrag auf Kindergeld vom 13. September 2016 sei die Klägerin erstmals in der Lage gewesen, geeignete Informationen und Bescheinigungen einzureichen. Ein von ihr beantragter amtsärztlicher Termin habe von der Tochter erstmals wahrgenommen werden können. Sie habe auch erklärt, dass ihre Tochter nach der Genesung sich schnellstmöglich um einen Studien- oder Ausbildungsplatz bemühe. Am 12. Oktober 2016 habe die Amtsärztin die Erkrankung festgestellt und ausgeführt, dass derzeit nicht absehbar sei, wann eine Ausbildung fortgesetzt werden könne.

12

Für den Zeitraum Dezember 2014 bis März 2015 habe ein Beschäftigungsverhältnis vorgelegen. Erst ab April 2014 sei dies wegen der Erkrankung nicht mehr der Fall gewesen. Eine Unterbrechung der Ausbildung infolge Erkrankung sei grundsätzlich unschädlich, da das Kind in solchen Fällen den Willen habe, sich der Ausbildung zu unterziehen, aber aus objektiven Gründen daran gehindert sei. Sofern die Beklagte in ihrer Einspruchsentscheidung vorgebe, dass weder eine ärztliche Bescheinigung noch eine Willenserklärung zur Aufnahme der Ausbildung abgegeben worden sei, verkenne sie, dass die Abgabe einer solchen Willenserklärung zum geforderten Zeitpunkt am 30. Juni 2015 schlichtweg nicht möglich gewesen sei. Bereits am 28. Mai 2015 sei eine ärztliche Bescheinigung übersandt worden. Da die Tochter trotz intensiver Bemühungen zu diesem Zeitpunkt noch keinen Verhaltenstherapieplatz gehabt habe, habe am 30. Juni 2015 kein voraussichtlicher Zeitpunkt für die Aufnahme der Ausbildung benannt werden können. Zum damaligen Zeitpunkt sei nicht bekannt gewesen, an welcher Erkrankung die Tochter leide. Demzufolge habe eine geeignete Therapie zunächst nicht eingeleitet werden können. Mit der Versagung des Kindergeldes werde die Klägerin dafür bestraft, dass ihr Kind erkrankt sei und ein geeigneter Therapieplatz nicht zur Verfügung gestanden habe. Die Klägerin habe alles dafür getan, dass ihre Tochter schnellstmöglich gesund werde und die Ausbildung fortsetzen könne.

13

Die Klägerin beantragt,
den Bescheid vom 7. November 2016 wegen Aufhebung und Rückforderung des Kindergeldes für Dezember 2014 bis Juni 2015 in der Fassung der Einspruchsentscheidung vom 2. Dezember 2016 aufzuheben, sowie unter Aufhebung des weiteren Bescheides vom 7. November 2016 in der Fassung der Einspruchsentscheidung vom 2. Dezember 2016 für die Zeit Juli 2015 bis September 2016 Kindergeld festzusetzen und zu leisten.

14

Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.

15

Sie verweist auf ihre Einspruchsentscheidung und trägt zusätzlich vor, am 28. April 2015 habe die Klägerin sie darüber informiert, dass die Tochter die Ausbildung zum 31. März 2015 krankheitsbedingt abgebrochen habe. Beigefügt habe sie ein Attest der behandelnden Ärztin vom 8. Dezember 2014, wonach das Kind nicht am Schulbesuch habe teilnehmen können. Aus dem Schreiben der Berufsfachschule vom 10. Dezember 2014  gehe hervor, dass die Tochter sich bereits am 7. Dezember 2014 von der Schule abgemeldet habe. Bereits zu diesem Zeitpunkt hätte die Klägerin die Beklagte über den Abbruch der Ausbildung informieren müssen.

Entscheidungsgründe

16

Die Klage ist begründet.

17

Nach § 63 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 i.V.m. § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a des Einkommensteuergesetzes (EStG) wird ein Kind, das das 18., aber noch nicht das 27. Lebensjahr vollendet hat, bei Vorliegen der weiteren Voraussetzungen beim Kindergeldberechtigten berücksichtigt, wenn es für einen Beruf ausgebildet wird. Der Wortlaut des § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a EStG stellt nach dem Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 15. Juli 2003 VIII R 47/02 (BStBl II 2003, 848) nicht auf das formale Weiterbestehen eines Ausbildungsverhältnisses ab, sondern darauf, dass auf die Ausbildung gerichtete Maßnahmen tatsächlich durchgeführt werden.

18

Nach diesem Urteil gibt es aber von diesem Grundsatz Ausnahmen. Danach ist eine Unterbrechung der Ausbildung infolge Erkrankung oder Mutterschaft grundsätzlich unschädlich (ebenso Abschnitt 63.3.2.7 Abs. 1, 3 der Dienstanweisung zur Durchführung des steuerlichen Familienleistungsausgleichs nach dem X. Abschnitt des Einkommensteuergesetzes -DA-FamEStG-). Dem liegt der Gedanke zugrunde, dass das Kind in solchen Fällen den Willen hat, sich der Ausbildung zu unterziehen, aber aus objektiven Gründen -wegen Erkrankung oder wegen des Beschäftigungsverbots nach dem Gesetz zum Schutze der erwerbstätigen Mutter- daran gehindert ist, weil ihm die Durchführung der Ausbildungsmaßnahme nicht möglich oder nicht zumutbar ist. Hat ein Kind einen Ausbildungsplatz und ist ausbildungswillig, aus objektiven Gründen aber zeitweise nicht in der Lage, die Ausbildung fortzusetzen, ist es ebenso zu behandeln wie ein Kind, das sich ernsthaft um einen Ausbildungsplatz bemüht, einen solchen aber nicht findet und deshalb nach § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c EStG zu berücksichtigen ist.

19

Entgegen der Auffassung der Familienkasse und entgegen Abschnitt 63.3.2.6 Abs. 10 DA-FamEStG rechtfertigen diese Erwägungen es auch, ein Kind -ebenso wie im Falle einer Erkrankung (Abschnitt 63.3.2.7 Abs. 1 DA-FamEStG)- weiterhin als in Ausbildung befindlich i.S. von § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a EStG zu behandeln, wenn es in Untersuchungshaft genommen oder wegen eines laufenden Strafverfahrens im Ausland nicht ausreisen darf und deshalb eine begonnene Ausbildung nicht fortsetzen kann. Auch in solchen Fällen beruht der Umstand, dass die Ausbildung vorübergehend unterbrochen ist, nicht auf dem Willen des Kindes. Dies gilt nach Auffassung des Gerichtes zumindest für den Fall, dass eine Untersuchungshaft nicht zu einer Verurteilung führt (so bestätigt durch BFH-Urteil vom 23. Januar 2013, XI R 50/10, BStBl II 2014, 300).

20

Ausgehend von diesen Grundsätzen war D krankheitsbedingt objektiv gehindert, ihre Ausbildung fortzusetzen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass sie während der ersten Phase der Erkrankung von Dezember 2014 bis März 2015 sich noch formal in einem Ausbildungsverhältnis befand. Entgegen der Auffassung der Beklagten hat sie diese Ausbildung im November 2014 nicht (aus freiem Willen) abgebrochen, sondern krankheitsbedingt nicht fortsetzen können. Im Übrigen erfolgte der Versuch einer Kündigung des Ausbildungsverhältnisses mit Rücksicht darauf, dass monatlich 370 € Schulgebühren zu leisten gewesen sind. Die Aufgabe einer Ausbildungswilligkeit zum 31. März 2015 ist daher aus diesem Umstand nicht abzuleiten. Allein das objektive Unvermögen, wegen der Erkrankung am Unterricht teilzunehmen, war hierfür der Grund.

21

Auch für die nachfolgenden Zeiträume bis September 2016 geht das Gericht davon aus, dass D jederzeit gedachte, ihre Ausbildung wieder fortzusetzen, sobald sie hierzu gesundheitlich in der Lage war. Allein ihr krankheitsbedingt objektives Unvermögen stand dem entgegen. Das Gericht erkennt insbesondere die Vergleichbarkeit des Streitfalls mit den Sachverhalten in den zitierten BFH-Urteilen bei einer (letztlich ungerechtfertigten) Untersuchungshaft, dass in beiden Fällen der Umstand, dass die Ausbildung vorübergehend unterbrochen war, nicht auf dem Willen des Kindes beruht hat. Aus den Gründen der Urteile wird gerade nicht ersichtlich, dass ein formal fortgesetztes Ausbildungsverhältnis vorliegen muss, dass lediglich tatsächlich unterbrochen wurde.

22

Im Streitfall sind auch keine anderen Schlussfolgerungen daraus zu ziehen, dass die Klägerin bzw. ihre Tochter erst mit Schreiben vom 17. Oktober 2016 mitgeteilt haben, dass die Tochter beabsichtige, eine Ausbildung oder Studium wiederaufzunehmen, konkret im Streitfall im Jahr 2017. Es sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass die Tochter wegen ihrer Erkrankung die Absicht aufgegeben haben könnte, ihre Ausbildung nach ihrer Genesung fortzusetzen. Auch die Beklagte geht hiervon nicht aus, soweit sie allein aus der schriftlichen Äußerung der Tochter vom 17. Oktober 2016 die Schlussfolgerung gezogen hat, ab Oktober 2016 wieder Kindergeld zu leisten. Ab diesem Zeitpunkt bewertete sie daher den Sachverhalt in gleicher Weise wie die vorliegende Entscheidung für den streitigen Zeitraum.

23

Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO.

24

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 151,155 FGO in Verbindung mit §§ 708 Nummer 10, 713 ZPO.

Urteilsbesprechung zu Finanzgericht Rheinland-Pfalz Urteil, 20. Feb. 2018 - 2 K 2487/16

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Zivilprozessordnung - ZPO | § 708 Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung


Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

Finanzgerichtsordnung - FGO | § 135


(1) Der unterliegende Beteiligte trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werd
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Bundesfinanzhof Urteil, 23. Jan. 2013 - XI R 50/10

bei uns veröffentlicht am 23.01.2013

Tatbestand 1 I. Die Beteiligten streiten darum, ob die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) einen Anspruch auf Kindergeld für ihren am X.X.1982 geborenen Sohn S hat
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Finanzgericht Hamburg Urteil, 31. Juli 2018 - 6 K 192/17

bei uns veröffentlicht am 31.07.2018

Tatbestand 1 Es geht in diesem Verfahren um die Frage, ob dem Kläger das Kindergeld für seinen Sohn A im Zeitraum September 2016 bis Mai 2017 zusteht. 2 Der Sohn des Klägers wurde am ... 1997 geboren. Er brach während der 11. Klasse die Schul

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Tatbestand

1

I. Die Beteiligten streiten darum, ob die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) einen Anspruch auf Kindergeld für ihren am X.X.1982 geborenen Sohn S hat, der sich von seinem Studium der Rechtswissenschaften vorübergehend hatte beurlauben lassen und sich während dieser Zeit in Untersuchungshaft und anschließend in Haft befand.

 

2

Der Sohn der Klägerin war seit dem Wintersemester 2002/2003 zum Studium der Rechtswissenschaften an der Universität Z immatrikuliert. Er war nach den Feststellungen des Finanzgerichts (FG) vom Wintersemester 2003/2004 bis einschließlich Sommersemester 2005 beurlaubt. Seit dem Wintersemester 2005/2006 war S nicht mehr beurlaubt und hat sein Studium fortgesetzt.

3

Er wurde am 12. August 2004 vom Landgericht (LG) Z wegen unerlaubten Handelns mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Freiheitsstrafe von 3 Jahren und 6 Monaten verurteilt. Ausweislich der Urteilsgründe war er in den Drogenhandel mit Haschisch eingebunden und hatte am 26. Juni 2003 Haschisch und Ecstasytabletten mit einem Marktwert von 100.000 € von A nach Z befördert. Der Sohn der Klägerin war am selben Tag festgenommen worden, befand sich zunächst in Untersuchungshaft und ab dem 26. Januar 2005 in Strafhaft. Ab August 2005 war er im sog. "offenen Vollzug". Das LG U setzte mit Beschluss vom 17. Januar 2006 den Rest der Strafe vorzeitig zur Bewährung aus. Mit Beschluss vom 5. Februar 2009 wurde die ausgesetzte Reststrafe erlassen.

4

Die Beklagte und Revisionsbeklagte (Familienkasse) hob die Kindergeldfestsetzung mit Bescheid vom 19. April 2007 für den Zeitraum Juli 2003 bis September 2005 nach § 70 Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG) auf und forderte überzahltes Kindergeld in Höhe von... € von der Klägerin zurück. Das außergerichtliche Rechtsbehelfsverfahren blieb ohne Erfolg.

5

Das FG wies die hiergegen erhobene Klage ab. Sein Urteil ist in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2011, 152 veröffentlicht. Das FG führte im Wesentlichen aus, dass für den streitbefangenen Zeitraum eine Unterbrechung der Berufsausbildung vorliege, was zum Wegfall der Voraussetzungen des Kindergeldanspruchs gemäß § 63 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 i.V.m. § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a EStG führe. Denn auf die Ausbildung gerichtete Maßnahmen hätten trotz der Immatrikulation wegen der Beurlaubung während der Haft nicht stattgefunden. Der vorliegende Sachverhalt sei auch nicht mit dem Fall vergleichbar, über den der Bundesfinanzhof (BFH) in seiner Entscheidung vom 20. Juli 2006 III R 69/04 (BFH/NV 2006, 2067) befunden habe, in dem das in Untersuchungshaft befindliche Kind später von jedem strafrechtlichen Tatvorwurf freigesprochen worden sei. Demgegenüber sei das Kind im Streitfall für die vorsätzliche Begehung einer schwerwiegenden Straftat verurteilt worden; somit sei nicht erst die Anordnung der Untersuchungshaft oder die Vollziehung der Strafhaft ursächlich für die Unterbrechung der Ausbildung gewesen. Die vom FG vertretene Sichtweise werde im Übrigen auch von anderen Finanzgerichten geteilt (FG des Landes Sachsen-Anhalt, Urteil vom 12. Februar 2008  4 K 435/06, EFG 2008, 1393; FG Nürnberg, Urteil vom 20. Januar 2006 V 114/2005, nicht veröffentlicht --n.v.--, juris).

6

Mit der hiergegen eingelegten --vom FG zugelassenen-- Revision rügt die Klägerin die Verletzung materiellen Rechts. Nach ihrer Auffassung ist der Streitfall entgegen der Ansicht des FG durchaus vergleichbar mit dem Sachverhalt, über den der BFH in seinem Urteil in BFH/NV 2006, 2067 befunden hat. Denn ihr Sohn habe mit der Begehung der Straftat keineswegs willentlich seine Ausbildung unterbrochen. Das FG habe insoweit eine "falsche und ihm nicht zukommende Gesinnungsbewertung" vorgenommen. Im Übrigen sei ihr Sohn erstmals straffällig geworden und habe sich auch in der Haft weiter fortgebildet. Nicht einmal in einem Strafurteil werde festgestellt, ob der Angeklagte die Tat mit dem Vorsatz begangen hätte, seine Ausbildung zu unterbrechen. Dies dürfe auch niemand schlicht unterstellen. Vielmehr sei der bei der Tatbegehung mehr als "blauäugige" und "naive" Sohn der Klägerin als Heranwachsender vom Kopf einer Drogenbande als neuer Kurier rekrutiert und "verheizt" worden, was den Telefonauswertungen der Akten der Mittäter zu entnehmen sei. Selbst bei einem Jurastudenten im zweiten Semester sei nicht ohne weiteres anzunehmen, die Folgen seiner Tat hätten sich ihm in diesem Ausmaß aufdrängen müssen, zumal es große Unterschiede zwischen strafrechtlichen Betäubungsmittelverfahren und anderen Strafverfahren gebe. Eine moralische Abwägung komme weder der Familienkasse noch dem FG zu, zumal die anwendbaren Rechtsnormen keine subjektiven Elemente aufwiesen.

7

Die Klägerin beantragt, das FG-Urteil sowie den Bescheid über die Aufhebung der Kindergeldfestsetzung vom 19. April 2007 und die hierzu ergangene Einspruchsentscheidung aufzuheben.

8

Die Familienkasse beantragt, die Revision als unbegründet zurückzuweisen.

9

Sie hält die Entscheidung des FG für zutreffend.

Entscheidungsgründe

10

II. Die Revision der Klägerin ist unbegründet. Sie war daher zurückzuweisen (§ 126 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung --FGO--).

11

Das FG hat zu Recht entschieden, dass die Klägerin in der Zeit von Juli 2003 bis September 2005 für ihren Sohn S keinen Anspruch auf Kindergeld hat, so dass die Familienkasse berechtigt war, die entsprechende Kindergeldfestsetzung gemäß § 70 Abs. 2 EStG aufzuheben und das insoweit ausgezahlte Kindergeld nach § 37 Abs. 2 der Abgabenordnung (AO) wieder zurückzufordern.

12

1. Nach § 63 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 i.V.m. § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a EStG wird ein Kind, das das 18., aber noch nicht das 27. Lebensjahr vollendet hat, bei Vorliegen der weiteren Voraussetzungen beim Kindergeldberechtigten berücksichtigt, wenn es für einen Beruf ausgebildet wird.

13

a) Der Wortlaut des § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a EStG ("ausgebildet wird") stellt nach der Rechtsprechung des BFH nicht auf das formale Weiterbestehen eines Ausbildungsverhältnisses ab, sondern darauf, dass auf die Ausbildung gerichtete Maßnahmen tatsächlich durchgeführt werden (vgl. BFH-Urteile vom 15. Juli 2003 VIII R 47/02, BFHE 203, 106, BStBl II 2003, 848, unter II.1.a; in BFH/NV 2006, 2067, unter II.1.a; vom 24. September 2009 III R 79/06, BFH/NV 2010, 614, unter II.1.a aa). Dabei kommt es nicht entscheidend darauf an, ob das Ausbildungsverhältnis vorläufig beendet ist oder ob es zwar bestehen bleibt, aber infolge Beurlaubung die Rechte und Pflichten ruhen (BFH-Urteil in BFHE 203, 106, BStBl II 2003, 848, unter II.1.). Denn es tritt grundsätzlich eine Unterbrechung der Ausbildung ein, sobald es an Maßnahmen fehlt, die geeignet sind, dem Erwerb von Kenntnissen, Fähigkeiten und Erfahrungen im Hinblick auf die Ausübung des angestrebten Berufs zu dienen (vgl. BFH-Urteile vom 14. Mai 2002 VIII R 61/01, BFHE 199, 210, BStBl II 2002, 807, unter II.2.a; in BFH/NV 2006, 2067, unter II.1.a, und in BFH/NV 2010, 614, unter II.1.a aa).

14

b) Im Streitfall hat das FG zutreffend angenommen, dass die Berufsausbildung des Kindes S durch die Untersuchungshaft mit anschließender Strafhaft für den streitbefangenen Zeitraum unterbrochen war. Denn der Sohn der Klägerin hat während dieser Zeit sein begonnenes Studium der Rechtswissenschaften, von dem er sich hatte beurlauben lassen, nicht fortgesetzt.

15

aa) Dem steht nicht entgegen, dass eine Unterbrechung der Ausbildung infolge Erkrankung oder Mutterschaft für den Anspruch auf Kindergeld als unschädlich angesehen wird (vgl. Abschn. 63.3.2.8 Abs. 1 und 3 der Dienstanweisung zur Durchführung des Familienleistungsausgleichs nach dem X. Abschnitt des Einkommensteuergesetzes --DA-FamEStG--; ebenso BFH-Urteil in BFH/NV 2006, 2067, unter II.1.c; FG des Landes Sachsen-Anhalt, Urteil in EFG 2008, 1393; FG Baden-Württemberg, Urteil vom 30. März 2011  2 K 5243/09, EFG 2011, 1262; FG Münster, Urteil vom 8. Juni 2011  10 K 3649/09 Kg, EFG 2012, 339). Denn im Streitfall ist keiner dieser Ausnahmefälle gegeben.

16

bb) Auch die von der Klägerin zitierte Rechtsprechung des BFH, wonach ein in Untersuchungshaft genommenes Kind ausnahmsweise weiterhin als in Ausbildung befindlich zu behandeln ist, wenn es die begonnene Ausbildung in der Haft nicht fortsetzt (BFH-Urteil in BFH/NV 2006, 2067; entgegen Abschn. 63.3.2.7 Abs. 9 DA-FamEStG), ist im Streitfall nicht einschlägig.

17

Denn der BFH hatte in seinem in BFH/NV 2006, 2067 zu entscheidenden Fall maßgeblich darauf abgestellt, dass das seinerzeit in Polen inhaftierte Kind die Unterbrechung seiner Ausbildung nicht zu vertreten hatte, weil es letztlich vom Tatvorwurf freigesprochen worden war (vgl. BFH-Urteil in BFH/NV 2006, 2067, unter II.1.c).

18

Demgegenüber hat das Kind S im Streitfall mit seiner Beteiligung am Drogenhandel eine Straftat begangen, für die es rechtskräftig zu einer mehrjährigen Freiheitsstrafe verurteilt wurde. Ein derartiger Sachverhalt ist unabhängig von der subjektiven Sicht des Kindes von vornherein nicht vergleichbar mit dem Fall, über den der BFH in BFH/NV 2006, 2067 befunden hat (im Ergebnis ebenso FG des Landes Sachsen-Anhalt, Urteil in EFG 2008, 1393; FG Baden-Württemberg, Urteil in EFG 2011, 1262; FG Münster, Urteil in EFG 2012, 339; Dürr, BFH-PR 2006, 485, 486).

19

Diese Wertung steht im Ergebnis im Einklang mit der Rechtsprechung des BFH, wonach für behinderte Kinder, die sich in Strafhaft befinden, gleichfalls kein Anspruch auf Kindergeld nach § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 EStG besteht (vgl. BFH-Beschlüsse vom 25. Februar 2009 III B 47/08, BFH/NV 2009, 929, und vom 8. November 2012 VI B 86/12, n.v., juris).

20

2. Das FG hat auch zutreffend das Vorliegen der Voraussetzungen von § 70 Abs. 2 EStG bejaht.

21

Nach dieser Vorschrift ist bei einer Änderung der für den Anspruch auf Kindergeld erheblichen Verhältnisse die Kindergeldfestsetzung mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufzuheben oder zu ändern. Die Familienkasse hat insoweit keinen Ermessensspielraum (vgl. z.B. BFH-Entscheidungen vom 18. Dezember 1998 VI B 215/98, BFHE 187, 559, BStBl II 1999, 231; vom 25. Juli 2001 VI R 18/99, BFHE 196, 260, BStBl II 2002, 81).

22

Im Streitfall liegt die Änderung der Verhältnisse in der Unterbrechung der Ausbildung durch die Beurlaubung vom Studium und den Haftantritt des Sohnes der Klägerin.

23

3. Das FG hat überdies zu Recht angenommen, dass die Voraussetzungen von § 37 Abs. 2 AO vorliegen. Die Familienkasse war danach berechtigt, das für den streitbefangenen Zeitraum ausbezahlte Kindergeld zurückzufordern.

(1) Der unterliegende Beteiligte trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, soweit er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Besteht der kostenpflichtige Teil aus mehreren Personen, so haften diese nach Kopfteilen. Bei erheblicher Verschiedenheit ihrer Beteiligung kann nach Ermessen des Gerichts die Beteiligung zum Maßstab genommen werden.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.