Finanzgericht Rheinland-Pfalz Urteil, 21. Okt. 2014 - 5 K 2260/13

ECLI:ECLI:DE:FGRLP:2014:1021.5K2260.13.0A
bei uns veröffentlicht am21.10.2014

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Tenor

I. Unter Aufhebung des Kindergeldbescheides vom 26.08.2013 und der Einspruchsentscheidung vom 23.09.2013 wird die Beklagte verpflichtet, dem Kläger für die Monate Januar 2012 bis (einschließlich) September 2013 Kindergeld in gesetzlicher Höhe zu gewähren.

II. Die Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III. Das Urteil ist wegen der Kosten zugunsten des Klägers vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

IV. Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand

1

Die Beteiligten streiten darüber, ob die dienstliche Ausbildung eines Feldwebels, der die Absicht hat Berufssoldat zu werden, eine Berufsausbildung im Sinne des § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a Einkommensteuergesetz (EStG) darstellt.

2

Der Kläger ist der Vater des am 19.09.1988 geborenen B. B beendete im März 2008 seine schulische Laufbahn mit dem Abitur (Bl. 120 Kindergeldakte - KiA). Anschließend verpflichtete er sich für 12 Jahre bei der Bundeswehr (Verpflichtungserklärung vom 31.03.2008) und begann ab dem 01.07.2008 mit der Ableistung seines Grundwehrdienstes. Der Kläger erhielt Kindergeld für seinen Sohn bis einschließlich Juni 2008.

3

Mit Wirkung vom 24.11.2008 wurde B unter Berufung in ein Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit zum Feldwebelanwärter für die Laufbahn des Truppendienstes zugelassen und zum Fallschirmjägerfeldwebel ausgebildet. Mit Urkunde vom 10.05.2011 wurde B zum Feldwebel ernannt (Bl. 155, 177 KiA). Seine Dienstzeit wird voraussichtlich mit Ablauf des 30.06.2020 enden (Bl. 178).

4

In der Zeit von Januar 2012 bis Oktober 2013 gehörte B dem 2. Fallschirmjägerbataillon 263 in X an. In dieser Zeit absolvierte B durchgängig verschiedene Aus- und Weiterbildungen am Standort X sowie verschiedene mehrtägige Übungsplatzaufenthalte, u.a. in X, A, B, C, D, E, F, Frankreich, Holland und Schweden. Laut Bescheinigung und telefonischer Auskunft seines Kompanieführers wurde B während dieser Aufenthalte von einem Vorgesetzten fachlich unterwiesen und ausgebildet. Die Übungen schlossen mit einer jeweiligen Prüfung und einer dienstliche Beurteilung (Benotung) ab. In der Zeit vom 25.06.2013 bis 18.07.2013 absolvierte B außerdem einen Verwendungslehrgang (Schulung) in dem Bereich ICAO Technical Instructions for the Safe Transports of Dangerous Goods by Air ("Luftverlade"); die Kommandierungsverfügung gibt als Zweitverwendung für den Sohn des Klägers Panzerabwehrfeldwebel MILAN an. Wegen der Einzelheiten wird auf die von dem Kläger vorgelegten Nachweise Bezug genommen (Bl. 66 ff. Gerichtsakte - GA).

5

Am 24.07.2013 beantragte der Kläger ab dem 01.01.2012 bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres seines Sohnes B Kindergeld. Mit Bescheid vom 26.08.2013 lehnte die Beklagte dies ab. Zur Begründung führte sie aus, die Anspruchsvoraussetzungen des § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a EStG seien nicht erfüllt, da das Kind mit der Ernennung zum Feldwebel die Berufsausbildung beendet habe (Bl. 184 f. KiA).

6

Den dagegen am 04.09.2013 eingelegten Einspruch wies die Beklagte am 23.09.2013 mit im Wesentlichen gleicher Begründung als unbegründet zurück. Auf die Ausführungen wird Bezug genommen (Bl. 188 ff. KiA).

7

Am 21.10.2013 erhob der Kläger dagegen Klage. Zur Begründung trägt er vor, die Voraussetzungen des § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a EStG lägen vor, da B sich im Streitzeitraum noch in Berufsausbildung befunden habe. Das Berufsziel seines Sohnes sei Berufssoldat. Diesen Berufswunsch habe B seit Beginn seiner Ausbildung konsequent verfolgt. Die Ernennung zum Feldwebel sei lediglich ein Zwischenschritt im Rahmen dieser Ausbildung.

8

Es sei im Streitfall zu berücksichtigen, dass B sich im Unterschied zur sog. fachlichen Feldwebellaufbahn in der sog. militärischen Feldwebellaufbahn befinde. Bei der fachlichen Feldwebellaufbahn werde parallel mit Erreichen des Feldwebelranges eine zivile Ausbildung abgeschlossen, die es dem Auszubildenden anschließend ermögliche, einen Beruf auszuüben. Demgegenüber sei die Berufsausbildung seines Sohnes mit der Ernennung zum Feldwebel nicht abgeschlossen. Denn weder verfüge B über eine abgeschlossene Ausbildung in einem zivilen Beruf noch habe er sein berufliches Ziel, nämlich die Übernahme als Berufssoldat, erreicht. Sein Sohn müsse sich deshalb weiter ausbilden lassen, d.h. Schulungen und militärische Lehrgänge besuchen, um für ein Auswahlverfahren für Berufssoldaten überhaupt zugelassen werden zu können. Dies habe der Kompaniefeldwebel seines Sohnes in einer Erklärung bestätigt. Im Übrigen ergebe sich auch aus der Entscheidung des Finanzgerichtes Rheinland-Pfalz vom 18.05.2009 (5 K 2144/08), dass eine militärische Ausbildung bzw. eine Offizierausbildung zur Kindergeldberechtigung führen könne.

9

Auf die von dem Kläger vorgelegten Unterlagen des Kompaniefeldwebels wird Bezug genommen (Bl. 64 ff. GA).

10

Der Kläger beantragt,
unter Aufhebung des Kindergeldbescheides vom 26.08.2013 sowie der Einspruchsentscheidung vom 23.09.2013 die Beklagte zu verpflichten, ihm Kindergeld in den Monaten Januar 2012 bis September 2013 für seinen Sohn B in gesetzlicher Höhe zu gewähren.

11

Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.

12

Die Beklagte vertritt die Auffassung, die ständige höchstrichterliche Rechtsprechung zu § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a EStG gelte auch für die Ausbildung eines Soldaten auf Zeit zum Feldwebel. Der für den Feldwebelanwärter vorgesehene Ausbildungsgang verschaffe die notwendige Befähigung für den von dem Anwärter angestrebten Beruf des Feldwebels im Truppendienst. Die kindergeldrechtliche Berücksichtigung eines Feldwebelanwärters ende deshalb mit seiner Ernennung zum Feldwebel, denn die militärische Ausbildung sei damit abgeschlossen. Nach diesem Zeitpunkt sei eine Berücksichtigung für Zwecke des Kindergeldes nur noch im Rahmen einer zivilberuflichen Aus- und Weiterbildung möglich. Dazu gehörten sicherlich nicht die Maßnahmen, die dazu dienten, Berufssoldat werden zu wollen. Abweichendes ergebe sich auch nicht aus dem Urteil des Finanzgerichts Rheinland-Pfalz vom 18. Mai 2009 (5 K 2144/08). Insbesondere werde darin nicht dargelegt, dass das Ziel Berufssoldat werden zu wollen, eine Berufsausbildung darstelle.

13

Soweit der Kompanieführer des 2. Fallschirmjägerbataillons 263 bestätige, dass die von ihm bescheinigten Tätigkeiten und Maßnahmen für die Zulassung in einem Berufssoldatenauswahlverfahren notwendig und unabdingbar seien, sei dies nachvollziehbar. Aus den vorgelegten Unterlagen ergebe sich allerdings nicht, dass die dort aufgeführten Maßnahmen tatsächlich Ausbildungscharakter gehabt hätten. Die Aufenthalte auf Truppenübungsplätzen, die Teilnahme an Übungen sowie an Lehrgängen dienten lediglich dem Nachweis, dass der Sohn des Klägers geeignet und befähigt erscheine, an dem Auswahlverfahren für Berufssoldaten teilnehmen zu dürfen.

14

Auf den Gesprächsvermerk betreffend ein Telefonat mit dem Kompaniefeldwebel der Stammdienststelle des Sohnes des Klägers sowie die anschließend dem Gericht übersandten „Grundsätzlichen Anweisungen und Informationen Personalführung der Bundeswehr“ (GAIP) betreffend das Auswahlverfahren im Jahr 2014 zur Umwandlung des Dienstverhältnisses eines Soldaten/einer Soldatin auf Zeit (SaZ) in das Dienstverhältnis eines Berufssoldaten/einer Berufssoldatin (GAIP) wird Bezug genommen (Bl. 77 ff. GA).

15

Die Beteiligten haben übereinstimmend auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet.

Entscheidungsgründe

16

Die Klage ist begründet.

17

Die Ablehnung des Kindergeldes für die Monate Januar 2012 bis September 2013 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 100 Abs. 1 Satz 1 Finanzgerichtsordnung - FGO). Dem Kläger steht für diesen Zeitraum Kindergeld für seinen Sohn B zu, denn dieser wurde in dem Zeitraum für einen Beruf ausgebildet.

18

1. Für ein volljähriges Kind besteht nach § 62 Abs. 1, § 63 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a EStG - unter weiteren, hier nicht streitigen Voraussetzungen - Anspruch auf Kindergeld, wenn es für einen Beruf ausgebildet wird.

19

Nach Abschluss einer erstmaligen Berufsausbildung oder eines Erststudiums wird ein Kind allerdings nur dann berücksichtigt, wenn es keiner Erwerbstätigkeit nachgeht. Eine Erwerbstätigkeit mit bis zu 20 Stunden regelmäßiger wöchentlicher Arbeitszeit, ein Ausbildungsdienstverhältnis oder ein geringfügiges Beschäftigungsverhältnis im Sinne der   §§ 8 und 8a des Vierten Buches Sozialgesetzgebung sind unschädlich (§ 32 Abs. 4 Satz 2 und 3 EStG).

20

a) Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) ist als Berufsausbildung  die Ausbildung zu einem künftigen Beruf zu verstehen. In Berufsausbildung befindet sich, wer sein Berufsziel noch nicht erreicht hat, sich aber ernsthaft und nachhaltig darauf vorbereitet. Dieser Vorbereitung dienen alle Maßnahmen, bei denen Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen erworben werden, die als Grundlage für die Ausübung des angestrebten Berufs geeignet sind (ständige Rspr., z.B. BFH-Urteil vom 15.03.2012 - III R 82/10, BFH/NV 2012, 1588). Dies gilt unabhängig davon, ob die Ausbildungsmaßnahmen in einer Ausbildungsordnung oder Studienordnung vorgeschrieben sind (z.B. BFH-Urteil vom 10.05.2012 - VI R 72/11, BStBl II 2012, 895 m.w.N.). Unerheblich ist auch, ob das Kind beabsichtigt, den erlernten Beruf tatsächlich später auszuüben (BFH-Urteil vom 08.05.2014 – III R 41/13, abgedruckt in juris, m.w.N.).

21

b) Der Begriff der Berufsausbildung ist ein eigenständiger Begriff, der grundsätzlich weit auszulegen ist (vgl. BFH-Urteil vom 10.05.2012 - VI R 72/11,a.a.O.). Ein Kind wird (nur) dann nicht für einen Beruf ausgebildet, wenn nicht die Erlangung beruflicher Qualifikationen, sondern die Erbringung von Arbeitsleistungen im Vordergrund steht, oder wenn - wie regelmäßig bei Freiwilligendiensten - die Erlangung sozialer Erfahrungen und die Stärkung des Verantwortungsbewusstseins und nicht die Vorbereitung auf einen Beruf bezweckt wird (BFH-Urteil vom 08.05.2014 – III R 41/13, a.a.O., m.w.N.). Die konkreten beruflichen Pläne eines Kindes können die Würdigung von Tätigkeiten beeinflussen, deren Ausbildungscharakter zweifelhaft ist, sofern ein enger Bezug zwischen ihnen und einem späteren Studium, einer betrieblichen Ausbildung oder einem angestrebten Beruf besteht. Deshalb kann z.B. ein Sprachaufenthalt im Ausland auch dann als Berufsausbildung anerkannt werden, wenn der Unterricht zwar weniger als zehn Wochenstunden umfasst, aber der Auslandsaufenthalt von einer Ausbildungs- oder Prüfungsordnung zwingend vorgeschrieben ist oder dazu dient, ein gutes Ergebnis in einem für die Zulassung zum angestrebten Studium oder zu einer anderweitigen Ausbildung erforderlichen Fremdsprachentest (z.B. TOEFL oder IELTS) zu erlangen (BFH-Urteil vom 08.05.2014 – III R 41/13, a.a.O., m.w.N.).

22

c) Die Berufsausbildung umfasst nicht nur Ausbildungsmaßnahmen, die erforderlich sind, um die Mindestvoraussetzungen für die Ausübung des gewählten Berufs zu erfüllen, sondern auch solche, die geeignet sind, die berufliche Stellung des Kindes zu verbessern (ständige Rspr., z.B. BFH-Urteil vom 04.03.2010 - III R 23/08, BFH/NV 2010, 1264 m.w.N.). Danach kann sich ein Kind auch dann in Berufsausbildung befinden, wenn es nach erfolgreicher Absolvierung einer zur Berufsausübung berechtigenden Ausbildung zusätzliche Qualifikationen erwirbt, sofern diese als Grundlage für die Ausübung des angestrebten Berufs geeignet sind und das Kind seine Weiterqualifizierung ernsthaft und nachhaltig betreibt (ständige. Rspr., vgl. z.B. BFH-Urteil vom 14. November 2000 - VI R 128/00, BStBl II 2001, 495, für ein Zusatzstudium mit dem Ziel "Master of Laws (LLM)" nach bestandenem Staatsexamen). An den Nachweis dafür, dass die weitere Teilnahme an Ausbildungsmaßnahmen zur Verbesserung der beruflichen Stellung geeignet ist und diese ernsthaft betrieben werden, sind allerdings strenge Anforderungen zu stellen. Zweifel gehen nach den Regeln der objektiven Beweislast (Feststellungslast) zu Lasten des Kindergeldberechtigten (vgl. BFH-Urteil vom 24.02.2010 - III 80/08, BFH/NV 2010, 1431).

23

d) Ein Soldat auf Zeit befindet sich in einer Berufsausbildung, wenn dieser nicht lediglich im Mannschaftsdienstgrad Dienst leistet, sondern tatsächlich eine Ausbildung erhält. Mithin ist auch bei einem Soldaten auf Zeit nach allgemeinen Grundsätzen entscheidend darauf abzustellen, ob der Ausbildungscharakter im Vordergrund der Tätigkeit steht (BFH-Urteil vom 10.05.2012 - VI R 72/11, a.a.O.). Dementsprechend sind sowohl die Ausbildung eines Soldaten auf Zeit zum Reserveoffizier, zum Offizier im Truppendienst als auch die Ausbildung eines Soldaten auf Zeit zum Fachunteroffizier als Ausbildung anzusehen, wenn feststeht, dass er tatsächlich Lehrgänge belegt und nicht lediglich im Mannschaftsdienstgrad Dienst tut (BFH-Urteile vom 08.05.2014 – III R 41/13, a.a.O.; vom 15.07.2003 - VIII R 19/02, BStBl 2007, 247 und vom 16.04.2002 - VIII R 58/01, BStBl II 2002, 523).

24

Mit Urteil vom 10.05.2012 hat der BFH entschieden, dass auch die dienstliche Vorbereitung eines Soldaten auf Zeit für seine Verwendung im Mannschaftsdienstgrad Berufsausbildung i.S. des § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a EStG sein kann. Dabei stehe die Verpflichtung als Soldat auf Zeit der Annahme eines Ausbildungsverhältnisses jedenfalls zu Beginn der Verpflichtungszeit nicht entgegen (BFH-Urteil vom 10.05.2012 - VI R 72/11, a.a.O.). In dem dem BFH vorliegenden Fall war ein Soldat auf Zeit im Mannschaftsdienstgrad „Schütze“ für die Dauer von 4 Jahren eingestellt worden. Bereits zu diesem Zeitpunkt war seine Verwendung als Kraftfahrer der Fahrerlaubnisklasse CE vorgesehen. Für eine solche Verwendung waren eine abgeschlossene allgemeine Grundausbildung sowie eine sich daran anschließende Kraftfahrgrundausbildung bei der Bundeswehr mit erfolgreich bestandener Fahrerlaubnis-Prüfung für Kraftfahrzeuge der Klasse CE erforderlich. Der BFH entschied, dass sich der Soldat in Berufsausbildung befunden habe, da er solche Ausbildungsabschnitte durchlaufen habe, die für seine Verwendung bei der Bundeswehr als Kraftfahrer der Erlaubnisklasse CE notwendig gewesen seien. Sowohl die allgemeine Grundausbildung als auch die sich daran anschließende Dienstpostenausbildung seien Voraussetzungen für die spätere dienstliche Verwendung des Soldaten gewesen; beide seien Abschnitte einer einheitlichen Berufsausbildung gewesen (BFH-Urteil vom 10.05.2012 - VI R 72/11, a.a.O.).

25

2. Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze befand sich der Sohn des Klägers in den streitigen Monaten Januar 2012 bis September 2013 in Berufsausbildung, denn er wurde in diesem Zeitraum bei der Bundeswehr im Hinblick auf seine dienstliche Verwendung und sein Berufsziel ausgebildet.

26

Zwar ist B bereits am 23.07.2011 zum Feldwebel ernannt worden, nachdem er eine dreijährige Ausbildung mit der Unteroffiziersprüfung in einem allgemeinmilitärischen und einem militärfachlichen Teil (Feldwebelprüfung gemäß § 16 Abs. 2 der Verordnung über die Laufbahnen der Soldatinnen und Soldaten - SLV) erfolgreich bestanden hatte. Das von ihm verfolgte Berufsziel - die Übernahme als Berufssoldat - war damit jedoch noch nicht erreicht.

27

a) Die Tätigkeit eines Berufssoldaten ist Beruf, denn im Gegensatz zu Zeitsoldaten leisten Berufssoldaten nach Umwandlung in ein entsprechendes Dienstverhältnis aufgrund besonderer, in einem Auswahlverfahren festgestellter Qualifikationsnachweise unbefristet Dienst in der Armee (vgl. § 21 SLV). Der Senat vermag nicht der Auffassung der Beklagten zu folgen, dass die militärische Ausbildung eines Feldwebels grundsätzlich mit seiner Ernennung zum Feldwebel ende. Denn bei entsprechendem Berufsziel sind auch die Ausbildungsmaßnahmen, die Voraussetzung und/oder Grundlage für die Tätigkeit als Berufssoldat sind, als Ausbildung für einen Beruf i.S. des § 32 Abs. 4 Nr. 2 Buchst. a EStG zu qualifizieren.

28

Aus den Anweisungen der Bundeswehr (GAIP) betreffend das Auswahlverfahren im Jahr 2014 zur Umwandlung des Dienstverhältnisses eines Soldaten/einer Soldatin auf Zeit (SaZ) in das Dienstverhältnis eines Berufssoldaten/einer Berufssoldatin ergeben sich folgende fachliche Voraussetzungen für die Auswahl und Übernahme in das Dienstverhältnis eines Berufssoldaten:

29
        

"3.1 Antragsberechtigter Personenkreis

        

Für das Auswahlverfahren sind Unteroffiziere mit Portepee antragsberechtigt,

       

- die bis zum 30. Juni (Stichtag) des Auswahljahres das 24. Lebensjahr vollenden (§ 21 SLV)

       

- die einer AVR/einer WKL bzw. einer VwdgR angehören, die in dieser GAIP für das jeweilige Auswahljahr zur  Antragstellung aufgerufen ist,

       

- für die mindestens zwei planmäßige Beurteilungen als Unteroffizier mit Portepee bis zum Vorlagetermin der Bewerbung vorliegen und

       

- deren Dienstzeitende als SaZ nicht vor dem Stichtag 30. September (einschließlich) des Auswahljahres liegt.

        

Antragsberechtigte Unteroffiziere mit Portepee werden in das Auswahlverfahren einbezogen, wenn sie sich für die Umwandlung des Dienstverhältnisses beworben oder einem entsprechenden Vorschlag der Disziplinarvorgesetzten zugestimmt haben.

      

…       

30

3.2 Beurteilungen
Für alle Bewerberinnen und Bewerber fließen die jeweils beiden letzten planmäßigen Beurteilungen für das Auswahlverfahren in die Bewertung mit ein.
Soldatinnen und Soldaten, die nicht mindestens zweimal planmäßig beurteilt wurden, sind für das Auswahlverfahren nicht teilnahmeberechtigt.

31

3.3 Potenzialfeststellung
Mit dem Potenzialfeststellungsverfahren soll eine Eignungsaussage zur Bewährungswahrscheinlichkeit für den beantragten Statuswechsel gegeben und die allgemeine Eignung für höherwertige Verwendungen festgestellt werden. Jede Bewerberin/jeder Bewerber hat einmal an einer Potenzialfeststellung (PF) teilzunehmen.
…"

32

Insgesamt fließen folgende nach festgelegtem Verhältnis im Rahmen eines Punktesystems bewertete Kriterien in das Auswahlverfahren ein (vgl. Bl. 90 GA):
Kriterium 1: Letzte Beurteilung (Leistungswert + Entwicklungsprognose)
Kriterium 2: Potenzialfeststellung
Kriterium 3: Vorletzte Beurteilung (Leistungswert + Entwicklungsprognose)
Kriterium 4: Laufbahnbeurteilung.

33

Die Ausbildung eines Kindes, die dazu dient, diesen Anforderungen bestmöglich zu genügen, ist demnach - auch dann, wenn sie rein militärisch erfolgt - als Maßnahme zu sehen, die die Zulassung zu dem angestrebten Berufsziel ermöglicht bzw. die Chancen in einem entsprechenden Auswahlverfahren erhöht und damit als Berufsausbildung i. S. des § 32 Abs. 4 Nr. 2 Buchst. a EStG zu qualifizieren.

34

b) Im Streitfall bestehen keine Anhaltspunkte dafür, das von dem Sohn des Klägers behauptete Berufsziel anzuzweifeln. Der Sohn des Klägers hat nach bestandenem Abitur die militärische Laufbahn des Truppendienstes bei der Bundeswehr gewählt, d.h. eine rein militärfachliche Ausbildung bei der Bundeswehr absolviert und keinen zivilen Berufsabschluss erlangt. Als Feldwebel des Truppendienstes ist er als klassischer militärischer Vorgesetzter vorgesehen. Das Berufsbild des Berufssoldaten knüpft selbstverständlich an den von dem Sohn des Klägers eingeschlagenen rein militärischen Verwendungseinsatz bei der Bundeswehr. Dass B keinen Nachweis für seine beruflichen Pläne hat erbringen können, steht der Ernsthaftigkeit seines Vorbringens nicht entgegen; denn wegen seiner noch ausstehenden planmäßigen Beurteilung erst im Frühjahr 2015 war es ihm nach den maßgeblichen Vorschriften - wie vorstehend ausgeführt - bislang nicht möglich, einen Antrag auf Umwandlung des Dienstverhältnisses zu stellen.

35

c) In den streitigen Monaten hat der Sohn des Klägers auch eine Ausbildung i.S. des § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a EStG erhalten und nicht lediglich Dienst im Mannschaftsdienstgrad verrichtet. Denn wie der Kompanieführer des Fallschirmjägerbataillons, dem der Sohn des Klägers angehört, bescheinigt und schließlich auf Nachfrage der Berichterstatterin auch telefonisch bestätigt hat, wurde B in dieser Zeit im Hinblick auf seine künftige dienstliche Verwendung und sein Berufsziel durchgängig an verschiedenen, zum Teil internationalen Einsatzorten militärisch ausgebildet und in den Bereichen Einsatzkoordination und Personalführung auch geprüft und benotet. In dem fraglichen Zeitraum hat B außerdem erfolgreich einen Verwendungslehrgang "Luftverlade" absolviert. Der Senat kann im Streitfall offen lassen, ob die Ausbildungsinhalte für sich genommen zugleich (Weiter-)Qualifizierungsmaßnahmen im Rahmen der dienstlichen Verwendungsausbildung eines Zeitsoldaten sind. Denn wie der Kompanieführer mitgeteilt hat - und die Beklagte im Übrigen auch nicht angezweifelt hat - sind die von B in dem fraglichen Zeitraum absolvierten Ausbildungsmaßnahmen tatsächlich - jedenfalls mittelbar - unabdingbare Voraussetzung für seine angestrebte Berücksichtigung im Auswahlverfahren zur Übernahme in das Dienstverhältnis eines Berufssoldaten.

36

d) Unter Berücksichtigung dieses von dem Sohn des Klägers von Anfang an verfolgten Berufsziels stellen die von ihm durchlaufenen Ausbildungsabschnitte insgesamt auch eine einheitliche Berufsausbildung dar, sodass eine Berücksichtigung des Kindes für Zwecke des Kindergeldes nicht deswegen nach § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG ausgeschlossen ist, weil es einer Erwerbstätigkeit als Soldat auf Zeit nachging. Im Übrigen hätten nach Abschluss der Feldwebelausbildung von B absolvierte (Weiter-)Qualifizierungsmaßnahmen im Rahmen eines Ausbildungsdienstverhältnisses stattgefunden, sodass auch bei solcher Betrachtung gemäß § 32 Abs. 4 Satz 3 EStG die Erwerbstätigkeit als Soldat in dem fraglichen Zeitraum unschädlich gewesen wäre (vgl. auch FG Münster - 4 K 4131/13 Kg, abgedruckt in Juris).

37

Das Gericht hat ohne mündliche Verhandlung entschieden, da die Beteiligten übereinstimmend auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet haben (90 Abs. 2 FGO).

38

Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 1 FGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 151 Abs. 2 und 3, 155 FGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

39

Die Revision ist zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 115 Abs. 2 FGO (grundsätzliche Bedeutung) vorliegen.

Urteilsbesprechung zu Finanzgericht Rheinland-Pfalz Urteil, 21. Okt. 2014 - 5 K 2260/13

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(1) Gegen das Urteil des Finanzgerichts (§ 36 Nr. 1) steht den Beteiligten die Revision an den Bundesfinanzhof zu, wenn das Finanzgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Bundesfinanzhof sie zugelassen hat. (2) Die Revision ist nu
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(1) Soweit ein angefochtener Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und die etwaige Entscheidung über den außergerichtlichen Rechtsbehelf auf; die Finanzbehörde ist an die rechtliche Beurteilung gebunden, die der Aufhebung zugrunde liegt, an die tatsächliche so weit, als nicht neu bekannt werdende Tatsachen und Beweismittel eine andere Beurteilung rechtfertigen. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, dass und wie die Finanzbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, dass der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, dass die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekannt zu geben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und die Entscheidung über den außergerichtlichen Rechtsbehelf aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Satz 1 gilt nicht, soweit der Steuerpflichtige seiner Erklärungspflicht nicht nachgekommen ist und deshalb die Besteuerungsgrundlagen geschätzt worden sind. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlass des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, dass Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluss kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(1) Kinder sind

1.
im ersten Grad mit dem Steuerpflichtigen verwandte Kinder,
2.
Pflegekinder (Personen, mit denen der Steuerpflichtige durch ein familienähnliches, auf längere Dauer berechnetes Band verbunden ist, sofern er sie nicht zu Erwerbszwecken in seinen Haushalt aufgenommen hat und das Obhuts- und Pflegeverhältnis zu den Eltern nicht mehr besteht).

(2)1Besteht bei einem angenommenen Kind das Kindschaftsverhältnis zu den leiblichen Eltern weiter, ist es vorrangig als angenommenes Kind zu berücksichtigen.2Ist ein im ersten Grad mit dem Steuerpflichtigen verwandtes Kind zugleich ein Pflegekind, ist es vorrangig als Pflegekind zu berücksichtigen.

(3) Ein Kind wird in dem Kalendermonat, in dem es lebend geboren wurde, und in jedem folgenden Kalendermonat, zu dessen Beginn es das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, berücksichtigt.

(4)1Ein Kind, das das 18. Lebensjahr vollendet hat, wird berücksichtigt, wenn es

1.
noch nicht das 21. Lebensjahr vollendet hat, nicht in einem Beschäftigungsverhältnis steht und bei einer Agentur für Arbeit im Inland als Arbeitsuchender gemeldet ist oder
2.
noch nicht das 25. Lebensjahr vollendet hat und
a)
für einen Beruf ausgebildet wird oder
b)
sich in einer Übergangszeit von höchstens vier Monaten befindet, die zwischen zwei Ausbildungsabschnitten oder zwischen einem Ausbildungsabschnitt und der Ableistung des gesetzlichen Wehr- oder Zivildienstes, einer vom Wehr- oder Zivildienst befreienden Tätigkeit als Entwicklungshelfer oder als Dienstleistender im Ausland nach § 14b des Zivildienstgesetzes oder der Ableistung des freiwilligen Wehrdienstes nach § 58b des Soldatengesetzes oder der Ableistung eines freiwilligen Dienstes im Sinne des Buchstaben d liegt, oder
c)
eine Berufsausbildung mangels Ausbildungsplatzes nicht beginnen oder fortsetzen kann oder
d)
einen der folgenden freiwilligen Dienste leistet:
aa)
ein freiwilliges soziales Jahr im Sinne des Jugendfreiwilligendienstegesetzes,
bb)
ein freiwilliges ökologisches Jahr im Sinne des Jugendfreiwilligendienstegesetzes,
cc)
einen Bundesfreiwilligendienst im Sinne des Bundesfreiwilligendienstgesetzes,
dd)
eine Freiwilligentätigkeit im Rahmen des Europäischen Solidaritätskorps im Sinne der Verordnung (EU) 2021/888 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2021 zur Aufstellung des Programms für das Europäische Solidaritätskorps und zur Aufhebung der Verordnungen (EU) 2018/1475 und (EU) Nr. 375/2014 (ABl. L 202 vom 8.6.2021, S. 32),
ee)
einen anderen Dienst im Ausland im Sinne von § 5 des Bundesfreiwilligendienstgesetzes,
ff)
einen entwicklungspolitischen Freiwilligendienst „weltwärts“ im Sinne der Förderleitlinie des Bundesministeriums für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung vom 1. Januar 2016,
gg)
einen Freiwilligendienst aller Generationen im Sinne von § 2 Absatz 1a des Siebten Buches Sozialgesetzbuch oder
hh)
einen Internationalen Jugendfreiwilligendienst im Sinne der Richtlinie des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend vom 4. Januar 2021 (GMBl S. 77) oder
3.
wegen körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung außerstande ist, sich selbst zu unterhalten; Voraussetzung ist, dass die Behinderung vor Vollendung des 25. Lebensjahres eingetreten ist.
2Nach Abschluss einer erstmaligen Berufsausbildung oder eines Erststudiums wird ein Kind in den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 nur berücksichtigt, wenn das Kind keiner Erwerbstätigkeit nachgeht.3Eine Erwerbstätigkeit mit bis zu 20 Stunden regelmäßiger wöchentlicher Arbeitszeit, ein Ausbildungsdienstverhältnis oder ein geringfügiges Beschäftigungsverhältnis im Sinne der §§ 8 und 8a des Vierten Buches Sozialgesetzbuch sind unschädlich.

(5)1In den Fällen des Absatzes 4 Satz 1 Nummer 1 oder Nummer 2 Buchstabe a und b wird ein Kind, das

1.
den gesetzlichen Grundwehrdienst oder Zivildienst geleistet hat, oder
2.
sich anstelle des gesetzlichen Grundwehrdienstes freiwillig für die Dauer von nicht mehr als drei Jahren zum Wehrdienst verpflichtet hat, oder
3.
eine vom gesetzlichen Grundwehrdienst oder Zivildienst befreiende Tätigkeit als Entwicklungshelfer im Sinne des § 1 Absatz 1 des Entwicklungshelfer-Gesetzes ausgeübt hat,
für einen der Dauer dieser Dienste oder der Tätigkeit entsprechenden Zeitraum, höchstens für die Dauer des inländischen gesetzlichen Grundwehrdienstes oder bei anerkannten Kriegsdienstverweigerern für die Dauer des inländischen gesetzlichen Zivildienstes über das 21. oder 25. Lebensjahr hinaus berücksichtigt.2Wird der gesetzliche Grundwehrdienst oder Zivildienst in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem Staat, auf den das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum Anwendung findet, geleistet, so ist die Dauer dieses Dienstes maßgebend.3Absatz 4 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.

(6)1Bei der Veranlagung zur Einkommensteuer wird für jedes zu berücksichtigende Kind des Steuerpflichtigen ein Freibetrag von 3 012 Euro für das sächliche Existenzminimum des Kindes (Kinderfreibetrag) sowie ein Freibetrag von 1 464 Euro für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf des Kindes vom Einkommen abgezogen.2Bei Ehegatten, die nach den §§ 26, 26b zusammen zur Einkommensteuer veranlagt werden, verdoppeln sich die Beträge nach Satz 1, wenn das Kind zu beiden Ehegatten in einem Kindschaftsverhältnis steht.3Die Beträge nach Satz 2 stehen dem Steuerpflichtigen auch dann zu, wenn

1.
der andere Elternteil verstorben oder nicht unbeschränkt einkommensteuerpflichtig ist oder
2.
der Steuerpflichtige allein das Kind angenommen hat oder das Kind nur zu ihm in einem Pflegekindschaftsverhältnis steht.
4Für ein nicht nach § 1 Absatz 1 oder 2 unbeschränkt einkommensteuerpflichtiges Kind können die Beträge nach den Sätzen 1 bis 3 nur abgezogen werden, soweit sie nach den Verhältnissen seines Wohnsitzstaates notwendig und angemessen sind.5Für jeden Kalendermonat, in dem die Voraussetzungen für einen Freibetrag nach den Sätzen 1 bis 4 nicht vorliegen, ermäßigen sich die dort genannten Beträge um ein Zwölftel.6Abweichend von Satz 1 wird bei einem unbeschränkt einkommensteuerpflichtigen Elternpaar, bei dem die Voraussetzungen des § 26 Absatz 1 Satz 1 nicht vorliegen, auf Antrag eines Elternteils der dem anderen Elternteil zustehende Kinderfreibetrag auf ihn übertragen, wenn er, nicht jedoch der andere Elternteil, seiner Unterhaltspflicht gegenüber dem Kind für das Kalenderjahr im Wesentlichen nachkommt oder der andere Elternteil mangels Leistungsfähigkeit nicht unterhaltspflichtig ist; die Übertragung des Kinderfreibetrags führt stets auch zur Übertragung des Freibetrags für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf.7Eine Übertragung nach Satz 6 scheidet für Zeiträume aus, für die Unterhaltsleistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz gezahlt werden.8Bei minderjährigen Kindern wird der dem Elternteil, in dessen Wohnung das Kind nicht gemeldet ist, zustehende Freibetrag für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf auf Antrag des anderen Elternteils auf diesen übertragen, wenn bei dem Elternpaar die Voraussetzungen des § 26 Absatz 1 Satz 1 nicht vorliegen.9Eine Übertragung nach Satz 8 scheidet aus, wenn der Übertragung widersprochen wird, weil der Elternteil, bei dem das Kind nicht gemeldet ist, Kinderbetreuungskosten trägt oder das Kind regelmäßig in einem nicht unwesentlichen Umfang betreut.10Die den Eltern nach den Sätzen 1 bis 9 zustehenden Freibeträge können auf Antrag auch auf einen Stiefelternteil oder Großelternteil übertragen werden, wenn dieser das Kind in seinen Haushalt aufgenommen hat oder dieser einer Unterhaltspflicht gegenüber dem Kind unterliegt.11Die Übertragung nach Satz 10 kann auch mit Zustimmung des berechtigten Elternteils erfolgen, die nur für künftige Kalenderjahre widerrufen werden kann.12Voraussetzung für die Berücksichtigung des Kinderfreibetrags sowie des Freibetrags für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf des Kindes ist die Identifizierung des Kindes durch die an dieses Kind vergebene Identifikationsnummer (§ 139b der Abgabenordnung).13Ist das Kind nicht nach einem Steuergesetz steuerpflichtig (§ 139a Absatz 2 der Abgabenordnung), ist es in anderer geeigneter Weise zu identifizieren.14Die nachträgliche Identifizierung oder nachträgliche Vergabe der Identifikationsnummer wirkt auf Monate zurück, in denen die übrigen Voraussetzungen für die Gewährung des Kinderfreibetrags sowie des Freibetrags für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf des Kindes vorliegen.

Tatbestand

1

I. Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) bezog für ihre im Jahr 1987 geborene Tochter bis einschließlich November 2007 laufend Kindergeld. Die Tochter hatte bis zum Ende des 13. Schuljahres die Fremdsprache Englisch belegt und schloss ihre Schulausbildung im Juli 2007 mit dem Abitur ab.

2

Vom 30. Juli 2007 an nahm sie für die Dauer eines Jahres an einem Cultural Care Au-pair-Programm in den USA teil. Sie lebte während dieser Zeit bei freier Kost und Logis in einer amerikanischen Gastfamilie im US-Bundesstaat Connecticut. Von montags bis freitags betreute sie die drei Gastkinder im Alter von fünf, zehn und zwölf Jahren und erhielt ein wöchentliches Taschengeld in Höhe von 157,95 US-Dollar.

3

Während ihres Aufenthaltes sollte sie eine Schule oder ein College besuchen, um die englische Sprache zu erlernen. Die Dauer hierfür sollte ca. zehn Stunden pro Woche inklusive Vor- und Nacharbeit betragen. Tatsächlich absolvierte die Tochter der Klägerin vom 16. bis 18. November 2007 und vom 13. bis 15. Juni 2008 an einem College jeweils einen "Au Pair Course". In diesen Kursen wurden u.a. die Unterschiede in der Kindererziehung zwischen Europa und den USA vermittelt sowie Kinderspiele und Kindermusik in englischer Sprache erlernt. Darüber hinaus bescheinigte der Veranstalter des Au-pair-Programms die Teilnahme an einem 32-stündigen bzw. 5-tägigen Au-pair-Training, in dem im Wesentlichen der Umgang mit den zu betreuenden Kindern erlernt werden sollte (Kinderkrankheiten, Sicherheitsfragen, Notfallbehandlungen, Kindesentwicklung, etc.). Schließlich bescheinigte eine Institution der Erwachsenenbildung, dass die Tochter im September 2007 dienstags und donnerstags in der Zeit von 19:00 bis 21:00 Uhr an "Adult Education classes" teilgenommen habe. Dabei handelte es sich um einen Englisch-Kurs für Nicht-Muttersprachler, in dem vorwiegend Grammatik und Vokabeln des täglichen Lebens behandelt wurden. Weiterer theoretisch-systematischer Sprachunterricht erfolgte nicht.

4

Zum Wintersemester 2008/2009 begann die Tochter der Klägerin ein rechtswissenschaftliches Studium an einer deutschen Universität und nahm im Rahmen des dort angebotenen Programms Law & Language an der Einführungslehrveranstaltung "Introduction to Anglo-American Law I" teil.

5

Die Beklagte und Revisionsbeklagte (Familienkasse) hob die Kindergeldfestsetzung gemäß § 70 Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes in der im Streitzeitraum maßgeblichen Fassung (EStG) rückwirkend ab August 2007 auf und forderte das für August bis November 2007 überzahlte Kindergeld zurück. Der Einspruch blieb ohne Erfolg.

6

Das Finanzgericht (FG) wies die Klage ab (Entscheidungen der Finanzgerichte 2011, 652). Es entschied, die Au-pair-Tätigkeit sei nicht als Berufsausbildung i.S. des § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a EStG anzusehen. Die Tochter habe weniger als zehn Wochenstunden Sprachunterricht erhalten. Die Verbesserung der Fremdsprachenkenntnisse durch die tägliche Arbeit in der Gastfamilie sei einem einjährigem Au-pair-Aufenthalt im Ausland immanent und erlaube ebenso wenig wie die intensive Auseinandersetzung mit der englischen Sprache in der Freizeit, den USA-Aufenthalt als Berufsausbildung einzustufen. Der Au-pair-Aufenthalt sei keine berufsvorbereitende Maßnahme zum anschließenden Studium der Rechtswissenschaften gewesen. Es sei auch nicht erkennbar, dass die Tochter sich nach der Teilnahme an der Lehrveranstaltung "Introduction to Anglo-American Law I" bemüht hätte, zu dem Law & Language-Programm zugelassen zu werden.

7

Mit ihrer Revision rügt die Klägerin die Verletzung materiellen Rechts. Das FG habe verkannt, dass der Au-pair-Aufenthalt nicht eine berufsvorbereitende Maßnahme zum Studium der Rechtswissenschaft ihrer Tochter, sondern für eine sich an das Studium anschließende Tätigkeit gewesen sei. Englische Sprachkenntnisse und die Teilnahme an der Lehrveranstaltung "Introduction to Anglo-American Law I" verbesserten ihre Aussichten auf den Einstieg in ein internationales Betätigungsfeld für Juristen. Die Entscheidung des FG stelle eine unbillige Härte dar, denn die Tochter hätte sich finanziell besser gestanden, wenn sie sich arbeitslos gemeldet hätte, als für den Au-pair-Aufenthalt immense Kosten zu übernehmen.

Entscheidungsgründe

8

II. Die Revision ist unbegründet und zurückzuweisen (§ 126 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung --FGO--).

9

1. Für ein volljähriges Kind besteht nach § 62 Abs. 1, § 63 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a EStG Anspruch auf Kindergeld, wenn es für einen Beruf ausgebildet wird. In Berufsausbildung befindet sich, wer sein Berufsziel noch nicht erreicht hat, sich aber ernsthaft und nachhaltig darauf vorbereitet. Dieser Vorbereitung dienen alle Maßnahmen, bei denen Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen erworben werden, die als Grundlage für die Ausübung des angestrebten Berufs geeignet sind. Die Ausbildungsmaßnahme braucht Zeit und Arbeitskraft des Kindes nicht überwiegend in Anspruch zu nehmen (ständige Rechtsprechung, z.B. Senatsurteil vom 2. April 2009 III R 85/08, BFHE 224, 546, BStBl II 2010, 298).

10

a) Eine Berufsausbildung kann auch im Ausland absolviert werden. Sofern ein Kind dort z.B. eine Universität oder Fachschule besucht oder ein Praktikum zur Erlangung beruflicher Qualifikationen ableistet (Senatsurteil vom 26. August 2010 III R 88/08, BFH/NV 2011, 26), kann es auch dann berücksichtigt werden, wenn zugleich ein Au-pair-Verhältnis besteht. Ein Au-pair-Verhältnis dient regelmäßig nicht der Ausbildung; es schließt die Berücksichtigung eines Kindes nach § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a EStG wegen einer anderweitigen Ausbildung jedoch ebenso wenig aus wie ein neben der Ausbildung bestehendes Wehrdienstverhältnis (Senatsurteil vom 27. August 2008 III R 88/07, BFH/NV 2009, 132).

11

b) Nicht jeder Auslandsaufenthalt, der zu einer Verbesserung der Kenntnisse in der jeweiligen Landessprache führt, erfüllt das Tatbestandsmerkmal der Ausbildung für einen Beruf (Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 19. Februar 2002 VIII R 83/00, BFHE 198, 192, BStBl II 2002, 469; Senatsbeschlüsse vom 31. August 2006 III B 39/06, BFH/NV 2006, 2256; vom 14. September 2009 III B 119/08, BFH/NV 2010, 34). Zwecks Abgrenzung von längeren Urlauben und sonstigen Auslandsaufenthalten, etwa zur Persönlichkeitsbildung --z.B. zur Verbesserung der Selbständigkeit oder um andere Länder und Kulturen kennenzulernen--, werden Sprachaufenthalte im Rahmen eines Au-pair-Verhältnisses nach ständiger Rechtsprechung daher nur dann als Berufsausbildung angesehen, wenn sie von einem theoretisch-systematischen Sprachunterricht begleitet werden, der nach seinem Umfang den Schluss auf eine hinreichend gründliche (Sprach-)Ausbildung rechtfertigt und grundsätzlich mindestens zehn Wochenstunden umfassen muss (BFH-Urteil vom 9. Juni 1999 VI R 33/98, BFHE 189, 88, BStBl II 1999, 701). Dabei ist grundsätzlich eine Durchschnittsbetrachtung für die Dauer des gesamten Aufenthaltes anzustellen, so dass bei insgesamt hinreichend umfangreichem Unterricht die Berücksichtigung in einem Ferienmonat nicht unterbrochen wird. Bei weniger als durchschnittlich zehn Wochenstunden können ausnahmsweise einzelne Monate gleichwohl als Berufsausbildung zu werten sein, wenn sie --z.B. infolge von Blockunterricht oder Lehrgängen-- durch intensiven, die Grenze von zehn Wochenstunden deutlich überschreitenden Unterricht geprägt werden.

12

c) Sprachaufenthalte im Ausland können darüber hinaus unter besonderen Umständen des Einzelfalls als Berufsausbildung anerkannt werden, wenn der Fremdsprachenunterricht zwar weniger als zehn Wochenstunden umfasst, aber einen über die übliche Vor- und Nachbereitung hinausgehenden erheblichen zusätzlichen Zeitaufwand des Kindes erfordert. Dies kann z.B. darauf beruhen, dass Einzelunterricht oder fachlich orientierter Sprachunterricht (z.B. Englisch für Juristen) erteilt wird oder das Kind Vorträge in der Fremdsprache hält (Senatsbeschluss in BFH/NV 2006, 2256).

13

d) Bezwecken der Auslandsaufenthalt und der Sprachunterricht, ein gutes Ergebnis in einem für die Zulassung zum Studium oder zu einer anderweitigen Ausbildung erforderlichen Fremdsprachentest zu erlangen (z.B. TOEFL oder IELTS) oder wird ein Auslandsaufenthalt von einer Ausbildungs- oder Prüfungsordnung zwingend vorausgesetzt, so kann ein Auslandsaufenthalt ebenfalls als Berufsausbildung zu qualifizieren sein, obwohl weniger als zehn Wochenstunden Sprachunterricht erteilt werden.

14

e) Ein Auslandsaufenthalt ohne gründliche Sprachausbildung gehört demgegenüber nicht bereits deshalb zur Berufsausbildung, weil er Erfahrungen und Fähigkeiten vermittelt, die sich allgemein förderlich auf die Aussichten auswirken, für einen Ausbildungsplatz oder eine Beschäftigung ausgewählt zu werden, ohne dafür indessen erforderlich zu sein. Denn derartige Vorteile können auch durch eine vorübergehende Berufstätigkeit im Ausland oder längere Besuche bei im Ausland lebenden Verwandten erreicht werden, die ebenfalls nicht als Berufsausbildung einzustufen sind.

15

Im Übrigen berücksichtigen einige Hochschulen und Arbeitgeber bei der Bewerberauswahl auch die Ausübung von Mannschaftssportarten oder Leistungssport sowie soziales oder politisches Engagement von Jugendlichen, weil sie Kooperationsfähigkeit, eine zupackende Art oder Leistungsbereitschaft indizieren; um eine Berufsausbildung handelt es sich indessen bei der Mitgliedschaft in einer Sportmannschaft oder der Mitarbeit in einer Hilfsorganisation oder der Jugendorganisation einer politischen Partei unzweifelhaft nicht.

16

2. Die Entscheidung des FG, dass die Tochter der Klägerin während ihres Au-pair-Aufenthaltes nicht i.S. von § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a EStG für einen Beruf ausgebildet wurde, ist danach revisionsrechtlich nicht zu beanstanden.

17

a) Die Tochter der Klägerin hat lediglich im September 2007 jeweils vier Wochenstunden --bzw. ca. 5,5 Wochenstunden zu je 45 Minuten-- Sprachunterricht erhalten. Der Senat braucht nicht zu entscheiden, ob die Au-pair-Kurse insoweit ebenfalls zu berücksichtigen sind, denn auch dann wurden zehn Unterrichtsstunden wöchentlich in keinem Monat des streitigen Zeitraums erreicht.

18

b) Die Au-pair-Kurse sind auch nicht für sich als Berufsausbildung einzuordnen. Sie wurden nicht im Rahmen einer anerkannten Form der Berufsausbildung belegt, sollten nicht zu einem fachlich anerkannten Abschluss führen und waren für das anschließend im Inland betriebene Studium ohne Bedeutung.

19

c) Der USA-Aufenthalt wurde von der Universität, an der die Tochter der Klägerin vom Wintersemester 2008/2009 an studierte, nicht vorausgesetzt. Die Förderlichkeit von Fremdsprachenkenntnissen bei der Teilnahme an der Einführungsveranstaltung in Anglo-Amerikanisches Recht oder beim späteren Eintritt in den Arbeitsmarkt genügt nicht, um die Au-pair-Zeit als Berufsausbildung anzusehen.

20

d) Ob es für die Tochter finanziell günstiger gewesen wäre, sich bis zum Beginn ihres Studiums als arbeitsuchend zu melden (§ 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 EStG), ist für die Beurteilung des Au-pair-Aufenthaltes als Berufsausbildung ohne Bedeutung.

Tatbestand

1

I. Streitig ist, ob die dienstliche Vorbereitung eines Soldaten auf Zeit für seine anschließende Verwendung im Mannschaftsdienstgrad eine Berufsausbildung sein kann.

2

Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) bezog von der Beklagten und Revisionsbeklagten (Familienkasse) für ihren Sohn Kindergeld.

3

Der Sohn beendete seine Schulausbildung im Juli 2009. In der Folgezeit war er nicht als arbeitslos gemeldet. Im Januar 2010 nahm er am Einstellungsverfahren der Bundeswehr teil. Daraufhin wurde er ab April 2010 als Soldat auf Zeit im Mannschaftsdienstgrad Schütze für die Dauer von vier Jahren eingestellt. Bereits zu diesem Zeitpunkt war seine Verwendung als Kraftfahrer der Fahrerlaubnisklasse CE vorgesehen. Für eine solche Verwendung sind eine abgeschlossene allgemeine Grundausbildung sowie eine sich daran anschließende Kraftfahrgrundausbildung bei der Bundeswehr mit erfolgreich bestandener Fahrerlaubnis-Prüfung für Kraftfahrzeuge der Klasse CE erforderlich. Der Sohn der Klägerin durchlief die allgemeine Grundausbildung und die Dienstpostenausbildung. Er erwarb im Oktober/November 2010 eine LKW-Fahrerlaubnis bzw. die Kraftfahrerlaubnis CE. Im Anschluss daran erfolgte seine Verwendung als Kraftfahrer der Fahrerlaubnisklasse CE.

4

Die Familienkasse hob die Kindergeldfestsetzung für die Monate August 2009 bis Mai 2010 mangels Vorliegens einer Ausbildung auf und forderte die geleisteten Zahlungen zurück. Der hiergegen gerichtete Einspruch blieb ohne Erfolg.

5

Das Finanzgericht (FG) wies die Klage aus den in Entscheidungen der Finanzgerichte 2012, 415 veröffentlichten Gründen ab.

6

Die Klägerin rügt mit ihrer Revision die Verletzung materiellen Rechts.

7

Sie beantragt,
das Urteil des FG vom 12. August 2011  14 K 4025/10 Kg und den Aufhebungs- und Rückforderungsbescheid der Familienkasse vom 28. Juni 2010 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 8. Oktober 2010 aufzuheben.

8

Die Familienkasse beantragt,
die Revision als unbegründet zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

9

II. Die Revision ist begründet. Sie führt zur Aufhebung der Vorentscheidung und zur Zurückverweisung der Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung (§ 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 der Finanzgerichtsordnung --FGO--).

10

Entgegen der Auffassung des FG kann die dienstliche Vorbereitung eines Soldaten auf Zeit für seine Verwendung im Mannschaftsdienstgrad eine Berufsausbildung i.S. des § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a des Einkommensteuergesetzes (EStG) sein.

11

1. Für ein über 18 Jahre altes Kind, das in den Streitjahren 2009 und 2010 das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, besteht nach § 62 Abs. 1, § 63 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 EStG u.a. dann Anspruch auf Kindergeld, wenn das Kind für einen Beruf ausgebildet wird (§ 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a EStG) oder eine Berufsausbildung mangels Ausbildungsplatzes nicht beginnen oder fortsetzen kann (§ 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c EStG) und seine zur Bestreitung des Unterhalts oder der Berufsausbildung bestimmten oder geeigneten Einkünfte und Bezüge den maßgeblichen Jahresgrenzbetrag (§ 32 Abs. 4 Satz 2 EStG) nicht übersteigen.

12

a) In Berufsausbildung i.S. des § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a EStG befindet sich, wer sein Berufsziel noch nicht erreicht hat, sich aber ernsthaft und nachhaltig darauf vorbereitet. Dieser Vorbereitung dienen alle Maßnahmen, bei denen Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen erworben werden, die als Grundlage für die Ausübung des angestrebten Berufs geeignet sind (ständige Rechtsprechung, etwa Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 17. Juni 2010 III R 49/09, BFH/NV 2010, 2244, m.w.N.), und zwar unabhängig davon, ob die Ausbildungsmaßnahmen in einer Ausbildungsordnung oder Studienordnung vorgeschrieben sind (BFH-Urteile vom 18. März 2009 III R 26/06, BFHE 225, 331, BStBl II 2010, 296; vom 9. Juni 1999 VI R 33/98, BFHE 189, 88, BStBl II 1999, 701). Bei dem Begriff der Berufsausbildung handelt es sich um einen eigenständigen Begriff, der grundsätzlich weit auszulegen ist (BFH-Urteil vom 2. April 2009 III R 85/08, BFHE 224, 546, BStBl II 2010, 298).

13

Ein Soldat auf Zeit befindet sich in einer Berufsausbildung, wenn dieser nicht lediglich im Mannschaftsdienstgrad Dienst leistet, sondern tatsächlich eine Ausbildung erhält (vgl. zur Ausbildung eines Soldaten auf Zeit zum Unteroffizier: BFH-Urteile vom 30. Juli 2009 III R 77/06, BFH/NV 2010, 28; vom 15. Juli 2003 VIII R 19/02, BFHE 203, 417, BStBl II 2007, 247; vgl. zur Ausbildung eines Soldaten auf Zeit zum Offizier: BFH-Urteil vom 16. April 2002 VIII R 58/01, BFHE 199, 111, BStBl II 2002, 523). Mithin ist auch bei einem Soldaten auf Zeit nach allgemeinen Grundsätzen entscheidend darauf abzustellen, ob der Ausbildungscharakter im Vordergrund der Tätigkeit steht (BFH-Urteil in BFH/NV 2010, 28). Dabei steht die Verpflichtung als Soldat auf Zeit der Annahme eines Ausbildungsverhältnisses jedenfalls zu Beginn der Verpflichtungszeit nicht entgegen (BFH-Urteil in BFHE 203, 417, BStBl II 2007, 247).

14

b) Nach ständiger Rechtsprechung erfordert die Berücksichtigung eines Kindes gemäß § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c EStG, dass sich dieses ernsthaft um einen Ausbildungsplatz bemüht (vgl. etwa BFH-Urteil vom 22. September 2011 III R 35/08, BFH/NV 2012, 232, m.w.N.).

15

Das Bemühen um einen Ausbildungsplatz ist glaubhaft zu machen. Die Ausbildungsbereitschaft des Kindes muss sich durch belegbare Bemühungen um einen Ausbildungsplatz objektiviert haben (BFH-Urteil vom 19. Juni 2008 III R 66/05, BFHE 222, 343, BStBl II 2009, 1005, m.w.N.). Die Nachweise für die Ausbildungswilligkeit des Kindes und für sein Bemühen, einen Ausbildungsplatz zu finden, hat der Kindergeldberechtigte beizubringen (BFH-Urteil in BFHE 222, 343, BStBl II 2009, 1005, m.w.N.). Das Bemühen um einen Ausbildungsplatz kann z.B. außer durch eine Meldung bei der Arbeitsvermittlung auch glaubhaft gemacht werden durch Suchanzeigen in der Zeitung, durch direkte schriftliche Bewerbungen an Ausbildungsstätten und ggf. darauf erhaltene Zwischennachrichten oder Absagen. Bewerbungen und Absagen durch E-Mails können ebenfalls zu berücksichtigen sein. Telefonische Anfragen können im Einzelfall als Nachweis ausreichen, wenn detailliert und glaubhaft dargelegt wird, mit welchen Firmen, Behörden usw. zu welchen Zeitpunkten (erfolglose) Gespräche geführt worden sind (BFH-Urteil in BFH/NV 2012, 232, m.w.N.).

16

Auch wenn das Kindergeld monatlich entsteht und deshalb die Anspruchsvoraussetzungen --wie das Bemühen um einen Ausbildungsplatz-- in jedem Monat gegeben sein müssen, braucht nicht zwingend für jeden Monat ein erneuter Nachweis vorgelegt zu werden, der das Bemühen um einen Ausbildungsplatz dokumentiert. Es ist daher nicht erforderlich, dass sich das Kind jeden Monat erneut um eine Ausbildungsstelle bewirbt, solange über die bisherigen Bewerbungen noch nicht entschieden ist; allerdings ist spätestens nach Ablauf von drei Monaten eine Parallelbewerbung erforderlich, wenn das Kind innerhalb dieses Zeitraums keine Absage erhalten hat (BFH-Urteil in BFHE 222, 343, BStBl II 2009, 1005).

17

2. Die Vorentscheidung beruht auf einer anderen Rechtsauffassung und ist daher aufzuheben. Die Sache ist nicht spruchreif. Aufgrund der Feststellungen des FG kann der Senat nicht beurteilen, ob der Klägerin ein Anspruch auf Kindergeld zusteht.

18

a) Seit April 2010 befand sich der Sohn der Klägerin in einer Berufsausbildung i.S. des § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a EStG. Nach den mit zulässigen Revisionsrügen nicht angegriffenen und daher den Senat gemäß § 118 Abs. 2 FGO bindenden Feststellungen des FG hat er seit dem Beginn seiner Verpflichtungszeit tatsächlich eine Ausbildung erhalten. Er durchlief solche Ausbildungsabschnitte, die für seine Verwendung bei der Bundeswehr als Kraftfahrer der Fahrerlaubnisklasse CE notwendig waren. Denn sowohl die allgemeine Grundausbildung als auch die sich daran anschließende Dienstpostenausbildung waren Voraussetzungen für seine spätere dienstliche Verwendung.

19

aa) Für den Sohn der Klägerin waren die allgemeine Grundausbildung und die Dienstpostenausbildung zwei Abschnitte einer einheitlichen Berufsausbildung. Denn nach den Feststellungen des FG wurden beide Ausbildungsabschnitte von Beginn an für ihn festgelegt. Überdies war für die Dienstpostenausbildung das Durchlaufen der allgemeinen Grundausbildung Voraussetzung. Auch inhaltlich wies die allgemeine Grundausbildung Bezüge zur späteren Tätigkeit als Kraftfahrer der Fahrerlaubnisklasse CE bei der Bundeswehr auf. Denn in der dreimonatigen allgemeinen Grundausbildung werden sowohl allgemeine militärische als auch militärfachliche Kenntnisse und Fertigkeiten vermittelt. Dazu gehören insbesondere eine Gefechts- und Schießausbildung, die Sanitätsausbildung sowie die Vermittlung theoretischer Kenntnisse, etwa auf dem Gebiet des Wehrrechts (vgl. Brockhaus, Die Enzyklopädie in 30 Bänden, 21. Aufl., Stichwort "Grundausbildung"). Auch die Vermittlung dieser Grundlagen gehört zu den Maßnahmen, bei denen Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen erworben werden, die als Grundlage für die Ausübung eines bei der Bundeswehr angestrebten Berufs geeignet sind. Dies gilt im Streitfall umso mehr, als dass nach den Feststellungen des FG für einen bei der Bundeswehr tätigen Kraftfahrer der Fahrerlaubnisklasse CE auch die taktisch richtige Fahrweise in jeder Gefechtslage vonnöten ist, was wiederum die in der allgemeinen Grundausbildung geschulte Gefechtsausbildung voraussetzt.

20

bb) Es widerspricht auch nicht der Annahme einer Berufsausbildung, dass sich die Unterweisungszeit des Sohnes der Klägerin zum Kraftfahrer der Fahrerlaubnisklasse CE von sieben bis acht Monaten nicht mit der dreijährigen Ausbildungsdauer eines Berufskraftfahrers deckt (vgl. § 2 der Verordnung über die Berufsausbildung zum Berufskraftfahrer/zur Berufskraftfahrerin). Denn trotz der kürzeren Ausbildungszeit hat der Sohn der Klägerin dieselbe --nicht auf den Bereich der Bundeswehr beschränkte-- berufliche Qualifikation als Berufskraftfahrer erworben.

21

b) Jedenfalls in den Monaten Januar bis März 2010 konnte der Sohn der Klägerin i.S. des § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c EStG eine Berufsausbildung mangels Ausbildungsplatzes nicht beginnen oder fortsetzen. Denn spätestens durch die Teilnahme am Einstellungsverfahren der Bundeswehr im Januar 2010 hat er sich ernsthaft um den Ausbildungsplatz bemüht. Das FG hat --aus seiner Sicht zu Recht-- bislang noch keine Feststellungen dazu getroffen, ab wann sich der Sohn der Klägerin darüber hinaus durch weitere einen Anspruch auf Kindergeld begründende Maßnahmen ernsthaft um seinen Ausbildungsplatz bei der Bundeswehr bemüht hat. Diese Feststellungen wird es im zweiten Rechtsgang nachzuholen haben.

22

c) Ferner fehlen Feststellungen des FG, ob die Einkünfte und Bezüge des Kindes den nach § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG maßgeblichen (ggf. anteiligen) Grenzbetrag überschritten haben. Dem FG wird Gelegenheit gegeben, auch diese Feststellungen nachzuholen.

Tatbestand

1

I. Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) ist Vater eines im September 1991 geborenen Sohnes, der im Juni 2011 die allgemeine Hochschulreife erwarb und seit dem 1. Juli 2011 unter Berufung in das Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit bei der Bundeswehr zum Reserveoffizier ausgebildet wird.

2

Die Beklagte und Revisionsklägerin (Familienkasse) hob die Festsetzung des Kindergeldes ab August 2011 gemäß § 70 Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG) auf und wies den dagegen gerichteten Einspruch mit Einspruchsentscheidung vom 1. Februar 2012 als unbegründet zurück, weil die Ausbildung als Reserveoffiziersanwärter nicht als Berufsausbildung i.S. des § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a EStG angesehen werden könne.

3

Die Klage blieb hinsichtlich der Monate August bis Dezember 2011 wegen Überschreitung des Grenzbetrages ohne Erfolg (§ 32 Abs. 4 Satz 2 EStG a.F.). Das Finanzgericht (FG) gab der Klage jedoch statt, soweit sie die Aufhebung der Kindergeldfestsetzung für die Monate Januar und Februar 2012 betraf, da es nach Einholung von Auskünften beim Heeresamt davon ausging, dass es sich bei der 36 Monate dauernden Ausbildung zum Reserveoffizier um eine Ausbildung i.S. des § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a EStG handele. Die Ausbildung zum Reserveoffizier entspreche nach Ablauf, Inhalten und Dauer der Ausbildung zum aktiven Offiziersanwärter des Truppendienstes ohne Studium. Laufbahnrechtlich könnten Reserveoffiziersanwärter als Offiziersanwärter übernommen und Reserveoffiziere zu Berufsoffizieren ernannt werden. Von dieser Möglichkeit mache ein Teil der Anwärter und der Reserveoffiziere tatsächlich Gebrauch. § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a EStG verlange im Übrigen nicht die Absicht des Kindes, im erlernten Beruf tatsächlich tätig zu werden.

4

Die Familienkasse rügt die Verletzung materiellen Rechts.

5

Die Familienkasse beantragt, das FG-Urteil aufzuheben, soweit der Aufhebungs- und Rückforderungsbescheid und die Einspruchsentscheidung aufgehoben wurden, und die Klage auch insofern abzuweisen.

6

Der Kläger beantragt, die Revision zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

7

II. Die Revision ist unbegründet und zurückzuweisen (§ 126 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung --FGO--). Das FG hat zutreffend entschieden, dass der Sohn des Klägers als Reserveoffiziersanwärter für einen Beruf ausgebildet wurde.

8

Für ein volljähriges Kind besteht nach § 62 Abs. 1, § 63 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a EStG Anspruch auf Kindergeld, wenn es für einen Beruf ausgebildet wird. Der Begriff der Berufsausbildung wird vom EStG mehrfach verwendet (z.B. auch in § 10 Abs. 1 Nr. 7, § 12 Nr. 5, § 33a Abs. 2 EStG), aber nicht näher beschrieben. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) befindet sich in Berufsausbildung, wer sein Berufsziel noch nicht erreicht hat, sich aber ernsthaft und nachhaltig darauf vorbereitet. Dieser Vorbereitung dienen alle Maßnahmen, bei denen Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen erworben werden, die als Grundlage für die Ausübung des angestrebten Berufs geeignet sind (z.B. Senatsurteil vom 15. März 2012 III R 82/10, BFH/NV 2012, 1588).

9

a) Das FG hat --für den Senat gemäß § 118 Abs. 2 FGO bindend-- festgestellt, dass die vom Sohn des Klägers betriebene Ausbildung zum Reserveoffizier der Ausbildung der aktiven Offiziersanwärter des Truppendienstes ohne Studium entspricht, die nach dem BFH-Urteil vom 16. April 2002 VIII R 58/01 (BFHE 199, 111, BStBl II 2002, 523) eine Berufsausbildung i.S. von § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a EStG ist.

10

b) Das FG hat weiter festgestellt, dass Reserveoffiziersanwärter wie der Sohn des Klägers als Offiziersanwärter übernommen oder Reserveoffiziere nach bestandener Offiziersprüfung zu Berufsoffizieren ernannt werden können. Daher eignet sich die Ausbildung zum Reserveoffiziersanwärter auch als Grundlage für die Ausübung des Offiziersberufs.

11

c) Unerheblich ist, dass sich der Sohn des Klägers noch nicht festgelegt hat, ob er einen Antrag auf Verlängerung der Dienstzeit oder auf Übernahme als Berufssoldat stellen, oder am Ende der Dienstzeit als Reserveoffizier aus der Bundeswehr ausscheiden wird.

12

aa) Wer sich ernsthaft und nachhaltig Fähigkeiten aneignet, die sich als Grundlage für die Ausübung eines Berufs eignen, befindet sich auch dann in Berufsausbildung, wenn er diesen Beruf später tatsächlich nicht ausüben will. Nimmt ein Kind an einem regulären, typischen Ausbildungsgang teil, so bedarf es keiner weiteren Prüfung, wie die dort erlangten Kenntnisse in Zukunft beruflich verwertet werden sollen.

13

bb) Dies gilt umso mehr, wenn die durch die Ausbildung vermittelten Kenntnisse, Fähigkeiten oder Abschlüsse bzw. Titel auch für andere Berufe nützlich sind, was für die Reserveoffiziersausbildung z.B. wegen der dabei vermittelten fachlichen- und Führungsfähigkeiten oder im Hinblick auf die Anstellung bei einem für die Bundeswehr tätigen Unternehmen zutrifft.

14

cc) Die Rechtsprechung hat --worauf die Familienkasse zutreffend hinweist-- unter Berufsausbildung i.S. von § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a EStG die Erlangung der für die Ausübung des angestrebten Berufs geeigneten Grundlagen verstanden (z.B. BFH-Urteile in BFHE 199, 111, BStBl II 2002, 523, betr. freiwilliges soziales Jahr; vom 26. August 2010 III R 88/08, BFH/NV 2011, 26, betr. Traineetätigkeit). Dabei wurde indessen eine Berücksichtigung in keinem Falle abgelehnt, weil das Kind nicht einen der Ausbildung entsprechenden Beruf anstrebte. Die gründliche und systematische Erlangung von berufsnützlichen Kenntnissen wurde vielmehr auch dann als Ausbildung angesehen, wenn das Kind noch keine oder andersartige berufliche Pläne hatte.

15

Der Senat hat dementsprechend z.B. in mehreren Entscheidungen zu Au-pair-Verhältnissen den Umfang der begleitenden Sprachkurse geprüft und diese als Ausbildung gewürdigt, wenn sie mindestens zehn Wochenstunden umfassten, ohne zu erörtern, welchen Beruf das Kind anstrebte und ob der Sprachunterricht dazu einen konkreten Bezug aufwies.

16

dd) Ein Kind wird nicht für einen Beruf ausgebildet, wenn nicht die Erlangung beruflicher Qualifikationen, sondern die Erbringung von Arbeitsleistungen im Vordergrund steht (Senatsurteil in BFH/NV 2011, 26), oder wenn --wie regelmäßig bei Freiwilligendiensten (Senatsurteil vom 9. Februar 2012 III R 78/09, BFH/NV 2012, 940)-- die Erlangung sozialer Erfahrungen und die Stärkung des Verantwortungsbewusstseins und nicht die Vorbereitung auf einen Beruf bezweckt wird.

17

ee) Die konkreten beruflichen Pläne eines Kindes können jedoch die Würdigung von Tätigkeiten beeinflussen, deren Ausbildungscharakter zweifelhaft ist, sofern ein enger Bezug zwischen ihnen und einem späteren Studium, einer betrieblichen Ausbildung oder einem angestrebten Beruf besteht. Deshalb kann z.B. ein Sprachaufenthalt im Ausland auch dann als Berufsausbildung anerkannt werden, wenn der Unterricht zwar weniger als zehn Wochenstunden umfasst, aber der Auslandsaufenthalt von einer Ausbildungs- oder Prüfungsordnung zwingend vorgeschrieben ist oder dazu dient, ein gutes Ergebnis in einem für die Zulassung zum angestrebten Studium oder zu einer anderweitigen Ausbildung erforderlichen Fremdsprachentest (z.B. TOEFL oder IELTS) zu erlangen (Senatsurteil in BFH/NV 2012, 1588, betr. Au-pair).

Tatbestand

1

I. Streitig ist, ob die dienstliche Vorbereitung eines Soldaten auf Zeit für seine anschließende Verwendung im Mannschaftsdienstgrad eine Berufsausbildung sein kann.

2

Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) bezog von der Beklagten und Revisionsbeklagten (Familienkasse) für ihren Sohn Kindergeld.

3

Der Sohn beendete seine Schulausbildung im Juli 2009. In der Folgezeit war er nicht als arbeitslos gemeldet. Im Januar 2010 nahm er am Einstellungsverfahren der Bundeswehr teil. Daraufhin wurde er ab April 2010 als Soldat auf Zeit im Mannschaftsdienstgrad Schütze für die Dauer von vier Jahren eingestellt. Bereits zu diesem Zeitpunkt war seine Verwendung als Kraftfahrer der Fahrerlaubnisklasse CE vorgesehen. Für eine solche Verwendung sind eine abgeschlossene allgemeine Grundausbildung sowie eine sich daran anschließende Kraftfahrgrundausbildung bei der Bundeswehr mit erfolgreich bestandener Fahrerlaubnis-Prüfung für Kraftfahrzeuge der Klasse CE erforderlich. Der Sohn der Klägerin durchlief die allgemeine Grundausbildung und die Dienstpostenausbildung. Er erwarb im Oktober/November 2010 eine LKW-Fahrerlaubnis bzw. die Kraftfahrerlaubnis CE. Im Anschluss daran erfolgte seine Verwendung als Kraftfahrer der Fahrerlaubnisklasse CE.

4

Die Familienkasse hob die Kindergeldfestsetzung für die Monate August 2009 bis Mai 2010 mangels Vorliegens einer Ausbildung auf und forderte die geleisteten Zahlungen zurück. Der hiergegen gerichtete Einspruch blieb ohne Erfolg.

5

Das Finanzgericht (FG) wies die Klage aus den in Entscheidungen der Finanzgerichte 2012, 415 veröffentlichten Gründen ab.

6

Die Klägerin rügt mit ihrer Revision die Verletzung materiellen Rechts.

7

Sie beantragt,
das Urteil des FG vom 12. August 2011  14 K 4025/10 Kg und den Aufhebungs- und Rückforderungsbescheid der Familienkasse vom 28. Juni 2010 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 8. Oktober 2010 aufzuheben.

8

Die Familienkasse beantragt,
die Revision als unbegründet zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

9

II. Die Revision ist begründet. Sie führt zur Aufhebung der Vorentscheidung und zur Zurückverweisung der Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung (§ 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 der Finanzgerichtsordnung --FGO--).

10

Entgegen der Auffassung des FG kann die dienstliche Vorbereitung eines Soldaten auf Zeit für seine Verwendung im Mannschaftsdienstgrad eine Berufsausbildung i.S. des § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a des Einkommensteuergesetzes (EStG) sein.

11

1. Für ein über 18 Jahre altes Kind, das in den Streitjahren 2009 und 2010 das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, besteht nach § 62 Abs. 1, § 63 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 EStG u.a. dann Anspruch auf Kindergeld, wenn das Kind für einen Beruf ausgebildet wird (§ 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a EStG) oder eine Berufsausbildung mangels Ausbildungsplatzes nicht beginnen oder fortsetzen kann (§ 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c EStG) und seine zur Bestreitung des Unterhalts oder der Berufsausbildung bestimmten oder geeigneten Einkünfte und Bezüge den maßgeblichen Jahresgrenzbetrag (§ 32 Abs. 4 Satz 2 EStG) nicht übersteigen.

12

a) In Berufsausbildung i.S. des § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a EStG befindet sich, wer sein Berufsziel noch nicht erreicht hat, sich aber ernsthaft und nachhaltig darauf vorbereitet. Dieser Vorbereitung dienen alle Maßnahmen, bei denen Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen erworben werden, die als Grundlage für die Ausübung des angestrebten Berufs geeignet sind (ständige Rechtsprechung, etwa Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 17. Juni 2010 III R 49/09, BFH/NV 2010, 2244, m.w.N.), und zwar unabhängig davon, ob die Ausbildungsmaßnahmen in einer Ausbildungsordnung oder Studienordnung vorgeschrieben sind (BFH-Urteile vom 18. März 2009 III R 26/06, BFHE 225, 331, BStBl II 2010, 296; vom 9. Juni 1999 VI R 33/98, BFHE 189, 88, BStBl II 1999, 701). Bei dem Begriff der Berufsausbildung handelt es sich um einen eigenständigen Begriff, der grundsätzlich weit auszulegen ist (BFH-Urteil vom 2. April 2009 III R 85/08, BFHE 224, 546, BStBl II 2010, 298).

13

Ein Soldat auf Zeit befindet sich in einer Berufsausbildung, wenn dieser nicht lediglich im Mannschaftsdienstgrad Dienst leistet, sondern tatsächlich eine Ausbildung erhält (vgl. zur Ausbildung eines Soldaten auf Zeit zum Unteroffizier: BFH-Urteile vom 30. Juli 2009 III R 77/06, BFH/NV 2010, 28; vom 15. Juli 2003 VIII R 19/02, BFHE 203, 417, BStBl II 2007, 247; vgl. zur Ausbildung eines Soldaten auf Zeit zum Offizier: BFH-Urteil vom 16. April 2002 VIII R 58/01, BFHE 199, 111, BStBl II 2002, 523). Mithin ist auch bei einem Soldaten auf Zeit nach allgemeinen Grundsätzen entscheidend darauf abzustellen, ob der Ausbildungscharakter im Vordergrund der Tätigkeit steht (BFH-Urteil in BFH/NV 2010, 28). Dabei steht die Verpflichtung als Soldat auf Zeit der Annahme eines Ausbildungsverhältnisses jedenfalls zu Beginn der Verpflichtungszeit nicht entgegen (BFH-Urteil in BFHE 203, 417, BStBl II 2007, 247).

14

b) Nach ständiger Rechtsprechung erfordert die Berücksichtigung eines Kindes gemäß § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c EStG, dass sich dieses ernsthaft um einen Ausbildungsplatz bemüht (vgl. etwa BFH-Urteil vom 22. September 2011 III R 35/08, BFH/NV 2012, 232, m.w.N.).

15

Das Bemühen um einen Ausbildungsplatz ist glaubhaft zu machen. Die Ausbildungsbereitschaft des Kindes muss sich durch belegbare Bemühungen um einen Ausbildungsplatz objektiviert haben (BFH-Urteil vom 19. Juni 2008 III R 66/05, BFHE 222, 343, BStBl II 2009, 1005, m.w.N.). Die Nachweise für die Ausbildungswilligkeit des Kindes und für sein Bemühen, einen Ausbildungsplatz zu finden, hat der Kindergeldberechtigte beizubringen (BFH-Urteil in BFHE 222, 343, BStBl II 2009, 1005, m.w.N.). Das Bemühen um einen Ausbildungsplatz kann z.B. außer durch eine Meldung bei der Arbeitsvermittlung auch glaubhaft gemacht werden durch Suchanzeigen in der Zeitung, durch direkte schriftliche Bewerbungen an Ausbildungsstätten und ggf. darauf erhaltene Zwischennachrichten oder Absagen. Bewerbungen und Absagen durch E-Mails können ebenfalls zu berücksichtigen sein. Telefonische Anfragen können im Einzelfall als Nachweis ausreichen, wenn detailliert und glaubhaft dargelegt wird, mit welchen Firmen, Behörden usw. zu welchen Zeitpunkten (erfolglose) Gespräche geführt worden sind (BFH-Urteil in BFH/NV 2012, 232, m.w.N.).

16

Auch wenn das Kindergeld monatlich entsteht und deshalb die Anspruchsvoraussetzungen --wie das Bemühen um einen Ausbildungsplatz-- in jedem Monat gegeben sein müssen, braucht nicht zwingend für jeden Monat ein erneuter Nachweis vorgelegt zu werden, der das Bemühen um einen Ausbildungsplatz dokumentiert. Es ist daher nicht erforderlich, dass sich das Kind jeden Monat erneut um eine Ausbildungsstelle bewirbt, solange über die bisherigen Bewerbungen noch nicht entschieden ist; allerdings ist spätestens nach Ablauf von drei Monaten eine Parallelbewerbung erforderlich, wenn das Kind innerhalb dieses Zeitraums keine Absage erhalten hat (BFH-Urteil in BFHE 222, 343, BStBl II 2009, 1005).

17

2. Die Vorentscheidung beruht auf einer anderen Rechtsauffassung und ist daher aufzuheben. Die Sache ist nicht spruchreif. Aufgrund der Feststellungen des FG kann der Senat nicht beurteilen, ob der Klägerin ein Anspruch auf Kindergeld zusteht.

18

a) Seit April 2010 befand sich der Sohn der Klägerin in einer Berufsausbildung i.S. des § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a EStG. Nach den mit zulässigen Revisionsrügen nicht angegriffenen und daher den Senat gemäß § 118 Abs. 2 FGO bindenden Feststellungen des FG hat er seit dem Beginn seiner Verpflichtungszeit tatsächlich eine Ausbildung erhalten. Er durchlief solche Ausbildungsabschnitte, die für seine Verwendung bei der Bundeswehr als Kraftfahrer der Fahrerlaubnisklasse CE notwendig waren. Denn sowohl die allgemeine Grundausbildung als auch die sich daran anschließende Dienstpostenausbildung waren Voraussetzungen für seine spätere dienstliche Verwendung.

19

aa) Für den Sohn der Klägerin waren die allgemeine Grundausbildung und die Dienstpostenausbildung zwei Abschnitte einer einheitlichen Berufsausbildung. Denn nach den Feststellungen des FG wurden beide Ausbildungsabschnitte von Beginn an für ihn festgelegt. Überdies war für die Dienstpostenausbildung das Durchlaufen der allgemeinen Grundausbildung Voraussetzung. Auch inhaltlich wies die allgemeine Grundausbildung Bezüge zur späteren Tätigkeit als Kraftfahrer der Fahrerlaubnisklasse CE bei der Bundeswehr auf. Denn in der dreimonatigen allgemeinen Grundausbildung werden sowohl allgemeine militärische als auch militärfachliche Kenntnisse und Fertigkeiten vermittelt. Dazu gehören insbesondere eine Gefechts- und Schießausbildung, die Sanitätsausbildung sowie die Vermittlung theoretischer Kenntnisse, etwa auf dem Gebiet des Wehrrechts (vgl. Brockhaus, Die Enzyklopädie in 30 Bänden, 21. Aufl., Stichwort "Grundausbildung"). Auch die Vermittlung dieser Grundlagen gehört zu den Maßnahmen, bei denen Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen erworben werden, die als Grundlage für die Ausübung eines bei der Bundeswehr angestrebten Berufs geeignet sind. Dies gilt im Streitfall umso mehr, als dass nach den Feststellungen des FG für einen bei der Bundeswehr tätigen Kraftfahrer der Fahrerlaubnisklasse CE auch die taktisch richtige Fahrweise in jeder Gefechtslage vonnöten ist, was wiederum die in der allgemeinen Grundausbildung geschulte Gefechtsausbildung voraussetzt.

20

bb) Es widerspricht auch nicht der Annahme einer Berufsausbildung, dass sich die Unterweisungszeit des Sohnes der Klägerin zum Kraftfahrer der Fahrerlaubnisklasse CE von sieben bis acht Monaten nicht mit der dreijährigen Ausbildungsdauer eines Berufskraftfahrers deckt (vgl. § 2 der Verordnung über die Berufsausbildung zum Berufskraftfahrer/zur Berufskraftfahrerin). Denn trotz der kürzeren Ausbildungszeit hat der Sohn der Klägerin dieselbe --nicht auf den Bereich der Bundeswehr beschränkte-- berufliche Qualifikation als Berufskraftfahrer erworben.

21

b) Jedenfalls in den Monaten Januar bis März 2010 konnte der Sohn der Klägerin i.S. des § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c EStG eine Berufsausbildung mangels Ausbildungsplatzes nicht beginnen oder fortsetzen. Denn spätestens durch die Teilnahme am Einstellungsverfahren der Bundeswehr im Januar 2010 hat er sich ernsthaft um den Ausbildungsplatz bemüht. Das FG hat --aus seiner Sicht zu Recht-- bislang noch keine Feststellungen dazu getroffen, ab wann sich der Sohn der Klägerin darüber hinaus durch weitere einen Anspruch auf Kindergeld begründende Maßnahmen ernsthaft um seinen Ausbildungsplatz bei der Bundeswehr bemüht hat. Diese Feststellungen wird es im zweiten Rechtsgang nachzuholen haben.

22

c) Ferner fehlen Feststellungen des FG, ob die Einkünfte und Bezüge des Kindes den nach § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG maßgeblichen (ggf. anteiligen) Grenzbetrag überschritten haben. Dem FG wird Gelegenheit gegeben, auch diese Feststellungen nachzuholen.

Tatbestand

1

I. Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) ist Vater eines im September 1991 geborenen Sohnes, der im Juni 2011 die allgemeine Hochschulreife erwarb und seit dem 1. Juli 2011 unter Berufung in das Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit bei der Bundeswehr zum Reserveoffizier ausgebildet wird.

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Die Beklagte und Revisionsklägerin (Familienkasse) hob die Festsetzung des Kindergeldes ab August 2011 gemäß § 70 Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG) auf und wies den dagegen gerichteten Einspruch mit Einspruchsentscheidung vom 1. Februar 2012 als unbegründet zurück, weil die Ausbildung als Reserveoffiziersanwärter nicht als Berufsausbildung i.S. des § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a EStG angesehen werden könne.

3

Die Klage blieb hinsichtlich der Monate August bis Dezember 2011 wegen Überschreitung des Grenzbetrages ohne Erfolg (§ 32 Abs. 4 Satz 2 EStG a.F.). Das Finanzgericht (FG) gab der Klage jedoch statt, soweit sie die Aufhebung der Kindergeldfestsetzung für die Monate Januar und Februar 2012 betraf, da es nach Einholung von Auskünften beim Heeresamt davon ausging, dass es sich bei der 36 Monate dauernden Ausbildung zum Reserveoffizier um eine Ausbildung i.S. des § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a EStG handele. Die Ausbildung zum Reserveoffizier entspreche nach Ablauf, Inhalten und Dauer der Ausbildung zum aktiven Offiziersanwärter des Truppendienstes ohne Studium. Laufbahnrechtlich könnten Reserveoffiziersanwärter als Offiziersanwärter übernommen und Reserveoffiziere zu Berufsoffizieren ernannt werden. Von dieser Möglichkeit mache ein Teil der Anwärter und der Reserveoffiziere tatsächlich Gebrauch. § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a EStG verlange im Übrigen nicht die Absicht des Kindes, im erlernten Beruf tatsächlich tätig zu werden.

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Die Familienkasse rügt die Verletzung materiellen Rechts.

5

Die Familienkasse beantragt, das FG-Urteil aufzuheben, soweit der Aufhebungs- und Rückforderungsbescheid und die Einspruchsentscheidung aufgehoben wurden, und die Klage auch insofern abzuweisen.

6

Der Kläger beantragt, die Revision zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

7

II. Die Revision ist unbegründet und zurückzuweisen (§ 126 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung --FGO--). Das FG hat zutreffend entschieden, dass der Sohn des Klägers als Reserveoffiziersanwärter für einen Beruf ausgebildet wurde.

8

Für ein volljähriges Kind besteht nach § 62 Abs. 1, § 63 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a EStG Anspruch auf Kindergeld, wenn es für einen Beruf ausgebildet wird. Der Begriff der Berufsausbildung wird vom EStG mehrfach verwendet (z.B. auch in § 10 Abs. 1 Nr. 7, § 12 Nr. 5, § 33a Abs. 2 EStG), aber nicht näher beschrieben. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) befindet sich in Berufsausbildung, wer sein Berufsziel noch nicht erreicht hat, sich aber ernsthaft und nachhaltig darauf vorbereitet. Dieser Vorbereitung dienen alle Maßnahmen, bei denen Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen erworben werden, die als Grundlage für die Ausübung des angestrebten Berufs geeignet sind (z.B. Senatsurteil vom 15. März 2012 III R 82/10, BFH/NV 2012, 1588).

9

a) Das FG hat --für den Senat gemäß § 118 Abs. 2 FGO bindend-- festgestellt, dass die vom Sohn des Klägers betriebene Ausbildung zum Reserveoffizier der Ausbildung der aktiven Offiziersanwärter des Truppendienstes ohne Studium entspricht, die nach dem BFH-Urteil vom 16. April 2002 VIII R 58/01 (BFHE 199, 111, BStBl II 2002, 523) eine Berufsausbildung i.S. von § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a EStG ist.

10

b) Das FG hat weiter festgestellt, dass Reserveoffiziersanwärter wie der Sohn des Klägers als Offiziersanwärter übernommen oder Reserveoffiziere nach bestandener Offiziersprüfung zu Berufsoffizieren ernannt werden können. Daher eignet sich die Ausbildung zum Reserveoffiziersanwärter auch als Grundlage für die Ausübung des Offiziersberufs.

11

c) Unerheblich ist, dass sich der Sohn des Klägers noch nicht festgelegt hat, ob er einen Antrag auf Verlängerung der Dienstzeit oder auf Übernahme als Berufssoldat stellen, oder am Ende der Dienstzeit als Reserveoffizier aus der Bundeswehr ausscheiden wird.

12

aa) Wer sich ernsthaft und nachhaltig Fähigkeiten aneignet, die sich als Grundlage für die Ausübung eines Berufs eignen, befindet sich auch dann in Berufsausbildung, wenn er diesen Beruf später tatsächlich nicht ausüben will. Nimmt ein Kind an einem regulären, typischen Ausbildungsgang teil, so bedarf es keiner weiteren Prüfung, wie die dort erlangten Kenntnisse in Zukunft beruflich verwertet werden sollen.

13

bb) Dies gilt umso mehr, wenn die durch die Ausbildung vermittelten Kenntnisse, Fähigkeiten oder Abschlüsse bzw. Titel auch für andere Berufe nützlich sind, was für die Reserveoffiziersausbildung z.B. wegen der dabei vermittelten fachlichen- und Führungsfähigkeiten oder im Hinblick auf die Anstellung bei einem für die Bundeswehr tätigen Unternehmen zutrifft.

14

cc) Die Rechtsprechung hat --worauf die Familienkasse zutreffend hinweist-- unter Berufsausbildung i.S. von § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a EStG die Erlangung der für die Ausübung des angestrebten Berufs geeigneten Grundlagen verstanden (z.B. BFH-Urteile in BFHE 199, 111, BStBl II 2002, 523, betr. freiwilliges soziales Jahr; vom 26. August 2010 III R 88/08, BFH/NV 2011, 26, betr. Traineetätigkeit). Dabei wurde indessen eine Berücksichtigung in keinem Falle abgelehnt, weil das Kind nicht einen der Ausbildung entsprechenden Beruf anstrebte. Die gründliche und systematische Erlangung von berufsnützlichen Kenntnissen wurde vielmehr auch dann als Ausbildung angesehen, wenn das Kind noch keine oder andersartige berufliche Pläne hatte.

15

Der Senat hat dementsprechend z.B. in mehreren Entscheidungen zu Au-pair-Verhältnissen den Umfang der begleitenden Sprachkurse geprüft und diese als Ausbildung gewürdigt, wenn sie mindestens zehn Wochenstunden umfassten, ohne zu erörtern, welchen Beruf das Kind anstrebte und ob der Sprachunterricht dazu einen konkreten Bezug aufwies.

16

dd) Ein Kind wird nicht für einen Beruf ausgebildet, wenn nicht die Erlangung beruflicher Qualifikationen, sondern die Erbringung von Arbeitsleistungen im Vordergrund steht (Senatsurteil in BFH/NV 2011, 26), oder wenn --wie regelmäßig bei Freiwilligendiensten (Senatsurteil vom 9. Februar 2012 III R 78/09, BFH/NV 2012, 940)-- die Erlangung sozialer Erfahrungen und die Stärkung des Verantwortungsbewusstseins und nicht die Vorbereitung auf einen Beruf bezweckt wird.

17

ee) Die konkreten beruflichen Pläne eines Kindes können jedoch die Würdigung von Tätigkeiten beeinflussen, deren Ausbildungscharakter zweifelhaft ist, sofern ein enger Bezug zwischen ihnen und einem späteren Studium, einer betrieblichen Ausbildung oder einem angestrebten Beruf besteht. Deshalb kann z.B. ein Sprachaufenthalt im Ausland auch dann als Berufsausbildung anerkannt werden, wenn der Unterricht zwar weniger als zehn Wochenstunden umfasst, aber der Auslandsaufenthalt von einer Ausbildungs- oder Prüfungsordnung zwingend vorgeschrieben ist oder dazu dient, ein gutes Ergebnis in einem für die Zulassung zum angestrebten Studium oder zu einer anderweitigen Ausbildung erforderlichen Fremdsprachentest (z.B. TOEFL oder IELTS) zu erlangen (Senatsurteil in BFH/NV 2012, 1588, betr. Au-pair).

Tatbestand

1

I. Streitig ist, ob die dienstliche Vorbereitung eines Soldaten auf Zeit für seine anschließende Verwendung im Mannschaftsdienstgrad eine Berufsausbildung sein kann.

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Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) bezog von der Beklagten und Revisionsbeklagten (Familienkasse) für ihren Sohn Kindergeld.

3

Der Sohn beendete seine Schulausbildung im Juli 2009. In der Folgezeit war er nicht als arbeitslos gemeldet. Im Januar 2010 nahm er am Einstellungsverfahren der Bundeswehr teil. Daraufhin wurde er ab April 2010 als Soldat auf Zeit im Mannschaftsdienstgrad Schütze für die Dauer von vier Jahren eingestellt. Bereits zu diesem Zeitpunkt war seine Verwendung als Kraftfahrer der Fahrerlaubnisklasse CE vorgesehen. Für eine solche Verwendung sind eine abgeschlossene allgemeine Grundausbildung sowie eine sich daran anschließende Kraftfahrgrundausbildung bei der Bundeswehr mit erfolgreich bestandener Fahrerlaubnis-Prüfung für Kraftfahrzeuge der Klasse CE erforderlich. Der Sohn der Klägerin durchlief die allgemeine Grundausbildung und die Dienstpostenausbildung. Er erwarb im Oktober/November 2010 eine LKW-Fahrerlaubnis bzw. die Kraftfahrerlaubnis CE. Im Anschluss daran erfolgte seine Verwendung als Kraftfahrer der Fahrerlaubnisklasse CE.

4

Die Familienkasse hob die Kindergeldfestsetzung für die Monate August 2009 bis Mai 2010 mangels Vorliegens einer Ausbildung auf und forderte die geleisteten Zahlungen zurück. Der hiergegen gerichtete Einspruch blieb ohne Erfolg.

5

Das Finanzgericht (FG) wies die Klage aus den in Entscheidungen der Finanzgerichte 2012, 415 veröffentlichten Gründen ab.

6

Die Klägerin rügt mit ihrer Revision die Verletzung materiellen Rechts.

7

Sie beantragt,
das Urteil des FG vom 12. August 2011  14 K 4025/10 Kg und den Aufhebungs- und Rückforderungsbescheid der Familienkasse vom 28. Juni 2010 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 8. Oktober 2010 aufzuheben.

8

Die Familienkasse beantragt,
die Revision als unbegründet zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

9

II. Die Revision ist begründet. Sie führt zur Aufhebung der Vorentscheidung und zur Zurückverweisung der Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung (§ 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 der Finanzgerichtsordnung --FGO--).

10

Entgegen der Auffassung des FG kann die dienstliche Vorbereitung eines Soldaten auf Zeit für seine Verwendung im Mannschaftsdienstgrad eine Berufsausbildung i.S. des § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a des Einkommensteuergesetzes (EStG) sein.

11

1. Für ein über 18 Jahre altes Kind, das in den Streitjahren 2009 und 2010 das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, besteht nach § 62 Abs. 1, § 63 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 EStG u.a. dann Anspruch auf Kindergeld, wenn das Kind für einen Beruf ausgebildet wird (§ 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a EStG) oder eine Berufsausbildung mangels Ausbildungsplatzes nicht beginnen oder fortsetzen kann (§ 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c EStG) und seine zur Bestreitung des Unterhalts oder der Berufsausbildung bestimmten oder geeigneten Einkünfte und Bezüge den maßgeblichen Jahresgrenzbetrag (§ 32 Abs. 4 Satz 2 EStG) nicht übersteigen.

12

a) In Berufsausbildung i.S. des § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a EStG befindet sich, wer sein Berufsziel noch nicht erreicht hat, sich aber ernsthaft und nachhaltig darauf vorbereitet. Dieser Vorbereitung dienen alle Maßnahmen, bei denen Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen erworben werden, die als Grundlage für die Ausübung des angestrebten Berufs geeignet sind (ständige Rechtsprechung, etwa Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 17. Juni 2010 III R 49/09, BFH/NV 2010, 2244, m.w.N.), und zwar unabhängig davon, ob die Ausbildungsmaßnahmen in einer Ausbildungsordnung oder Studienordnung vorgeschrieben sind (BFH-Urteile vom 18. März 2009 III R 26/06, BFHE 225, 331, BStBl II 2010, 296; vom 9. Juni 1999 VI R 33/98, BFHE 189, 88, BStBl II 1999, 701). Bei dem Begriff der Berufsausbildung handelt es sich um einen eigenständigen Begriff, der grundsätzlich weit auszulegen ist (BFH-Urteil vom 2. April 2009 III R 85/08, BFHE 224, 546, BStBl II 2010, 298).

13

Ein Soldat auf Zeit befindet sich in einer Berufsausbildung, wenn dieser nicht lediglich im Mannschaftsdienstgrad Dienst leistet, sondern tatsächlich eine Ausbildung erhält (vgl. zur Ausbildung eines Soldaten auf Zeit zum Unteroffizier: BFH-Urteile vom 30. Juli 2009 III R 77/06, BFH/NV 2010, 28; vom 15. Juli 2003 VIII R 19/02, BFHE 203, 417, BStBl II 2007, 247; vgl. zur Ausbildung eines Soldaten auf Zeit zum Offizier: BFH-Urteil vom 16. April 2002 VIII R 58/01, BFHE 199, 111, BStBl II 2002, 523). Mithin ist auch bei einem Soldaten auf Zeit nach allgemeinen Grundsätzen entscheidend darauf abzustellen, ob der Ausbildungscharakter im Vordergrund der Tätigkeit steht (BFH-Urteil in BFH/NV 2010, 28). Dabei steht die Verpflichtung als Soldat auf Zeit der Annahme eines Ausbildungsverhältnisses jedenfalls zu Beginn der Verpflichtungszeit nicht entgegen (BFH-Urteil in BFHE 203, 417, BStBl II 2007, 247).

14

b) Nach ständiger Rechtsprechung erfordert die Berücksichtigung eines Kindes gemäß § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c EStG, dass sich dieses ernsthaft um einen Ausbildungsplatz bemüht (vgl. etwa BFH-Urteil vom 22. September 2011 III R 35/08, BFH/NV 2012, 232, m.w.N.).

15

Das Bemühen um einen Ausbildungsplatz ist glaubhaft zu machen. Die Ausbildungsbereitschaft des Kindes muss sich durch belegbare Bemühungen um einen Ausbildungsplatz objektiviert haben (BFH-Urteil vom 19. Juni 2008 III R 66/05, BFHE 222, 343, BStBl II 2009, 1005, m.w.N.). Die Nachweise für die Ausbildungswilligkeit des Kindes und für sein Bemühen, einen Ausbildungsplatz zu finden, hat der Kindergeldberechtigte beizubringen (BFH-Urteil in BFHE 222, 343, BStBl II 2009, 1005, m.w.N.). Das Bemühen um einen Ausbildungsplatz kann z.B. außer durch eine Meldung bei der Arbeitsvermittlung auch glaubhaft gemacht werden durch Suchanzeigen in der Zeitung, durch direkte schriftliche Bewerbungen an Ausbildungsstätten und ggf. darauf erhaltene Zwischennachrichten oder Absagen. Bewerbungen und Absagen durch E-Mails können ebenfalls zu berücksichtigen sein. Telefonische Anfragen können im Einzelfall als Nachweis ausreichen, wenn detailliert und glaubhaft dargelegt wird, mit welchen Firmen, Behörden usw. zu welchen Zeitpunkten (erfolglose) Gespräche geführt worden sind (BFH-Urteil in BFH/NV 2012, 232, m.w.N.).

16

Auch wenn das Kindergeld monatlich entsteht und deshalb die Anspruchsvoraussetzungen --wie das Bemühen um einen Ausbildungsplatz-- in jedem Monat gegeben sein müssen, braucht nicht zwingend für jeden Monat ein erneuter Nachweis vorgelegt zu werden, der das Bemühen um einen Ausbildungsplatz dokumentiert. Es ist daher nicht erforderlich, dass sich das Kind jeden Monat erneut um eine Ausbildungsstelle bewirbt, solange über die bisherigen Bewerbungen noch nicht entschieden ist; allerdings ist spätestens nach Ablauf von drei Monaten eine Parallelbewerbung erforderlich, wenn das Kind innerhalb dieses Zeitraums keine Absage erhalten hat (BFH-Urteil in BFHE 222, 343, BStBl II 2009, 1005).

17

2. Die Vorentscheidung beruht auf einer anderen Rechtsauffassung und ist daher aufzuheben. Die Sache ist nicht spruchreif. Aufgrund der Feststellungen des FG kann der Senat nicht beurteilen, ob der Klägerin ein Anspruch auf Kindergeld zusteht.

18

a) Seit April 2010 befand sich der Sohn der Klägerin in einer Berufsausbildung i.S. des § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a EStG. Nach den mit zulässigen Revisionsrügen nicht angegriffenen und daher den Senat gemäß § 118 Abs. 2 FGO bindenden Feststellungen des FG hat er seit dem Beginn seiner Verpflichtungszeit tatsächlich eine Ausbildung erhalten. Er durchlief solche Ausbildungsabschnitte, die für seine Verwendung bei der Bundeswehr als Kraftfahrer der Fahrerlaubnisklasse CE notwendig waren. Denn sowohl die allgemeine Grundausbildung als auch die sich daran anschließende Dienstpostenausbildung waren Voraussetzungen für seine spätere dienstliche Verwendung.

19

aa) Für den Sohn der Klägerin waren die allgemeine Grundausbildung und die Dienstpostenausbildung zwei Abschnitte einer einheitlichen Berufsausbildung. Denn nach den Feststellungen des FG wurden beide Ausbildungsabschnitte von Beginn an für ihn festgelegt. Überdies war für die Dienstpostenausbildung das Durchlaufen der allgemeinen Grundausbildung Voraussetzung. Auch inhaltlich wies die allgemeine Grundausbildung Bezüge zur späteren Tätigkeit als Kraftfahrer der Fahrerlaubnisklasse CE bei der Bundeswehr auf. Denn in der dreimonatigen allgemeinen Grundausbildung werden sowohl allgemeine militärische als auch militärfachliche Kenntnisse und Fertigkeiten vermittelt. Dazu gehören insbesondere eine Gefechts- und Schießausbildung, die Sanitätsausbildung sowie die Vermittlung theoretischer Kenntnisse, etwa auf dem Gebiet des Wehrrechts (vgl. Brockhaus, Die Enzyklopädie in 30 Bänden, 21. Aufl., Stichwort "Grundausbildung"). Auch die Vermittlung dieser Grundlagen gehört zu den Maßnahmen, bei denen Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen erworben werden, die als Grundlage für die Ausübung eines bei der Bundeswehr angestrebten Berufs geeignet sind. Dies gilt im Streitfall umso mehr, als dass nach den Feststellungen des FG für einen bei der Bundeswehr tätigen Kraftfahrer der Fahrerlaubnisklasse CE auch die taktisch richtige Fahrweise in jeder Gefechtslage vonnöten ist, was wiederum die in der allgemeinen Grundausbildung geschulte Gefechtsausbildung voraussetzt.

20

bb) Es widerspricht auch nicht der Annahme einer Berufsausbildung, dass sich die Unterweisungszeit des Sohnes der Klägerin zum Kraftfahrer der Fahrerlaubnisklasse CE von sieben bis acht Monaten nicht mit der dreijährigen Ausbildungsdauer eines Berufskraftfahrers deckt (vgl. § 2 der Verordnung über die Berufsausbildung zum Berufskraftfahrer/zur Berufskraftfahrerin). Denn trotz der kürzeren Ausbildungszeit hat der Sohn der Klägerin dieselbe --nicht auf den Bereich der Bundeswehr beschränkte-- berufliche Qualifikation als Berufskraftfahrer erworben.

21

b) Jedenfalls in den Monaten Januar bis März 2010 konnte der Sohn der Klägerin i.S. des § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c EStG eine Berufsausbildung mangels Ausbildungsplatzes nicht beginnen oder fortsetzen. Denn spätestens durch die Teilnahme am Einstellungsverfahren der Bundeswehr im Januar 2010 hat er sich ernsthaft um den Ausbildungsplatz bemüht. Das FG hat --aus seiner Sicht zu Recht-- bislang noch keine Feststellungen dazu getroffen, ab wann sich der Sohn der Klägerin darüber hinaus durch weitere einen Anspruch auf Kindergeld begründende Maßnahmen ernsthaft um seinen Ausbildungsplatz bei der Bundeswehr bemüht hat. Diese Feststellungen wird es im zweiten Rechtsgang nachzuholen haben.

22

c) Ferner fehlen Feststellungen des FG, ob die Einkünfte und Bezüge des Kindes den nach § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG maßgeblichen (ggf. anteiligen) Grenzbetrag überschritten haben. Dem FG wird Gelegenheit gegeben, auch diese Feststellungen nachzuholen.

Tatbestand

1

I. Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) ist Vater eines im September 1991 geborenen Sohnes, der im Juni 2011 die allgemeine Hochschulreife erwarb und seit dem 1. Juli 2011 unter Berufung in das Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit bei der Bundeswehr zum Reserveoffizier ausgebildet wird.

2

Die Beklagte und Revisionsklägerin (Familienkasse) hob die Festsetzung des Kindergeldes ab August 2011 gemäß § 70 Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG) auf und wies den dagegen gerichteten Einspruch mit Einspruchsentscheidung vom 1. Februar 2012 als unbegründet zurück, weil die Ausbildung als Reserveoffiziersanwärter nicht als Berufsausbildung i.S. des § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a EStG angesehen werden könne.

3

Die Klage blieb hinsichtlich der Monate August bis Dezember 2011 wegen Überschreitung des Grenzbetrages ohne Erfolg (§ 32 Abs. 4 Satz 2 EStG a.F.). Das Finanzgericht (FG) gab der Klage jedoch statt, soweit sie die Aufhebung der Kindergeldfestsetzung für die Monate Januar und Februar 2012 betraf, da es nach Einholung von Auskünften beim Heeresamt davon ausging, dass es sich bei der 36 Monate dauernden Ausbildung zum Reserveoffizier um eine Ausbildung i.S. des § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a EStG handele. Die Ausbildung zum Reserveoffizier entspreche nach Ablauf, Inhalten und Dauer der Ausbildung zum aktiven Offiziersanwärter des Truppendienstes ohne Studium. Laufbahnrechtlich könnten Reserveoffiziersanwärter als Offiziersanwärter übernommen und Reserveoffiziere zu Berufsoffizieren ernannt werden. Von dieser Möglichkeit mache ein Teil der Anwärter und der Reserveoffiziere tatsächlich Gebrauch. § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a EStG verlange im Übrigen nicht die Absicht des Kindes, im erlernten Beruf tatsächlich tätig zu werden.

4

Die Familienkasse rügt die Verletzung materiellen Rechts.

5

Die Familienkasse beantragt, das FG-Urteil aufzuheben, soweit der Aufhebungs- und Rückforderungsbescheid und die Einspruchsentscheidung aufgehoben wurden, und die Klage auch insofern abzuweisen.

6

Der Kläger beantragt, die Revision zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

7

II. Die Revision ist unbegründet und zurückzuweisen (§ 126 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung --FGO--). Das FG hat zutreffend entschieden, dass der Sohn des Klägers als Reserveoffiziersanwärter für einen Beruf ausgebildet wurde.

8

Für ein volljähriges Kind besteht nach § 62 Abs. 1, § 63 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a EStG Anspruch auf Kindergeld, wenn es für einen Beruf ausgebildet wird. Der Begriff der Berufsausbildung wird vom EStG mehrfach verwendet (z.B. auch in § 10 Abs. 1 Nr. 7, § 12 Nr. 5, § 33a Abs. 2 EStG), aber nicht näher beschrieben. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) befindet sich in Berufsausbildung, wer sein Berufsziel noch nicht erreicht hat, sich aber ernsthaft und nachhaltig darauf vorbereitet. Dieser Vorbereitung dienen alle Maßnahmen, bei denen Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen erworben werden, die als Grundlage für die Ausübung des angestrebten Berufs geeignet sind (z.B. Senatsurteil vom 15. März 2012 III R 82/10, BFH/NV 2012, 1588).

9

a) Das FG hat --für den Senat gemäß § 118 Abs. 2 FGO bindend-- festgestellt, dass die vom Sohn des Klägers betriebene Ausbildung zum Reserveoffizier der Ausbildung der aktiven Offiziersanwärter des Truppendienstes ohne Studium entspricht, die nach dem BFH-Urteil vom 16. April 2002 VIII R 58/01 (BFHE 199, 111, BStBl II 2002, 523) eine Berufsausbildung i.S. von § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a EStG ist.

10

b) Das FG hat weiter festgestellt, dass Reserveoffiziersanwärter wie der Sohn des Klägers als Offiziersanwärter übernommen oder Reserveoffiziere nach bestandener Offiziersprüfung zu Berufsoffizieren ernannt werden können. Daher eignet sich die Ausbildung zum Reserveoffiziersanwärter auch als Grundlage für die Ausübung des Offiziersberufs.

11

c) Unerheblich ist, dass sich der Sohn des Klägers noch nicht festgelegt hat, ob er einen Antrag auf Verlängerung der Dienstzeit oder auf Übernahme als Berufssoldat stellen, oder am Ende der Dienstzeit als Reserveoffizier aus der Bundeswehr ausscheiden wird.

12

aa) Wer sich ernsthaft und nachhaltig Fähigkeiten aneignet, die sich als Grundlage für die Ausübung eines Berufs eignen, befindet sich auch dann in Berufsausbildung, wenn er diesen Beruf später tatsächlich nicht ausüben will. Nimmt ein Kind an einem regulären, typischen Ausbildungsgang teil, so bedarf es keiner weiteren Prüfung, wie die dort erlangten Kenntnisse in Zukunft beruflich verwertet werden sollen.

13

bb) Dies gilt umso mehr, wenn die durch die Ausbildung vermittelten Kenntnisse, Fähigkeiten oder Abschlüsse bzw. Titel auch für andere Berufe nützlich sind, was für die Reserveoffiziersausbildung z.B. wegen der dabei vermittelten fachlichen- und Führungsfähigkeiten oder im Hinblick auf die Anstellung bei einem für die Bundeswehr tätigen Unternehmen zutrifft.

14

cc) Die Rechtsprechung hat --worauf die Familienkasse zutreffend hinweist-- unter Berufsausbildung i.S. von § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a EStG die Erlangung der für die Ausübung des angestrebten Berufs geeigneten Grundlagen verstanden (z.B. BFH-Urteile in BFHE 199, 111, BStBl II 2002, 523, betr. freiwilliges soziales Jahr; vom 26. August 2010 III R 88/08, BFH/NV 2011, 26, betr. Traineetätigkeit). Dabei wurde indessen eine Berücksichtigung in keinem Falle abgelehnt, weil das Kind nicht einen der Ausbildung entsprechenden Beruf anstrebte. Die gründliche und systematische Erlangung von berufsnützlichen Kenntnissen wurde vielmehr auch dann als Ausbildung angesehen, wenn das Kind noch keine oder andersartige berufliche Pläne hatte.

15

Der Senat hat dementsprechend z.B. in mehreren Entscheidungen zu Au-pair-Verhältnissen den Umfang der begleitenden Sprachkurse geprüft und diese als Ausbildung gewürdigt, wenn sie mindestens zehn Wochenstunden umfassten, ohne zu erörtern, welchen Beruf das Kind anstrebte und ob der Sprachunterricht dazu einen konkreten Bezug aufwies.

16

dd) Ein Kind wird nicht für einen Beruf ausgebildet, wenn nicht die Erlangung beruflicher Qualifikationen, sondern die Erbringung von Arbeitsleistungen im Vordergrund steht (Senatsurteil in BFH/NV 2011, 26), oder wenn --wie regelmäßig bei Freiwilligendiensten (Senatsurteil vom 9. Februar 2012 III R 78/09, BFH/NV 2012, 940)-- die Erlangung sozialer Erfahrungen und die Stärkung des Verantwortungsbewusstseins und nicht die Vorbereitung auf einen Beruf bezweckt wird.

17

ee) Die konkreten beruflichen Pläne eines Kindes können jedoch die Würdigung von Tätigkeiten beeinflussen, deren Ausbildungscharakter zweifelhaft ist, sofern ein enger Bezug zwischen ihnen und einem späteren Studium, einer betrieblichen Ausbildung oder einem angestrebten Beruf besteht. Deshalb kann z.B. ein Sprachaufenthalt im Ausland auch dann als Berufsausbildung anerkannt werden, wenn der Unterricht zwar weniger als zehn Wochenstunden umfasst, aber der Auslandsaufenthalt von einer Ausbildungs- oder Prüfungsordnung zwingend vorgeschrieben ist oder dazu dient, ein gutes Ergebnis in einem für die Zulassung zum angestrebten Studium oder zu einer anderweitigen Ausbildung erforderlichen Fremdsprachentest (z.B. TOEFL oder IELTS) zu erlangen (Senatsurteil in BFH/NV 2012, 1588, betr. Au-pair).

Tatbestand

1

I. Streitig ist, ob die dienstliche Vorbereitung eines Soldaten auf Zeit für seine anschließende Verwendung im Mannschaftsdienstgrad eine Berufsausbildung sein kann.

2

Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) bezog von der Beklagten und Revisionsbeklagten (Familienkasse) für ihren Sohn Kindergeld.

3

Der Sohn beendete seine Schulausbildung im Juli 2009. In der Folgezeit war er nicht als arbeitslos gemeldet. Im Januar 2010 nahm er am Einstellungsverfahren der Bundeswehr teil. Daraufhin wurde er ab April 2010 als Soldat auf Zeit im Mannschaftsdienstgrad Schütze für die Dauer von vier Jahren eingestellt. Bereits zu diesem Zeitpunkt war seine Verwendung als Kraftfahrer der Fahrerlaubnisklasse CE vorgesehen. Für eine solche Verwendung sind eine abgeschlossene allgemeine Grundausbildung sowie eine sich daran anschließende Kraftfahrgrundausbildung bei der Bundeswehr mit erfolgreich bestandener Fahrerlaubnis-Prüfung für Kraftfahrzeuge der Klasse CE erforderlich. Der Sohn der Klägerin durchlief die allgemeine Grundausbildung und die Dienstpostenausbildung. Er erwarb im Oktober/November 2010 eine LKW-Fahrerlaubnis bzw. die Kraftfahrerlaubnis CE. Im Anschluss daran erfolgte seine Verwendung als Kraftfahrer der Fahrerlaubnisklasse CE.

4

Die Familienkasse hob die Kindergeldfestsetzung für die Monate August 2009 bis Mai 2010 mangels Vorliegens einer Ausbildung auf und forderte die geleisteten Zahlungen zurück. Der hiergegen gerichtete Einspruch blieb ohne Erfolg.

5

Das Finanzgericht (FG) wies die Klage aus den in Entscheidungen der Finanzgerichte 2012, 415 veröffentlichten Gründen ab.

6

Die Klägerin rügt mit ihrer Revision die Verletzung materiellen Rechts.

7

Sie beantragt,
das Urteil des FG vom 12. August 2011  14 K 4025/10 Kg und den Aufhebungs- und Rückforderungsbescheid der Familienkasse vom 28. Juni 2010 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 8. Oktober 2010 aufzuheben.

8

Die Familienkasse beantragt,
die Revision als unbegründet zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

9

II. Die Revision ist begründet. Sie führt zur Aufhebung der Vorentscheidung und zur Zurückverweisung der Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung (§ 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 der Finanzgerichtsordnung --FGO--).

10

Entgegen der Auffassung des FG kann die dienstliche Vorbereitung eines Soldaten auf Zeit für seine Verwendung im Mannschaftsdienstgrad eine Berufsausbildung i.S. des § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a des Einkommensteuergesetzes (EStG) sein.

11

1. Für ein über 18 Jahre altes Kind, das in den Streitjahren 2009 und 2010 das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, besteht nach § 62 Abs. 1, § 63 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 EStG u.a. dann Anspruch auf Kindergeld, wenn das Kind für einen Beruf ausgebildet wird (§ 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a EStG) oder eine Berufsausbildung mangels Ausbildungsplatzes nicht beginnen oder fortsetzen kann (§ 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c EStG) und seine zur Bestreitung des Unterhalts oder der Berufsausbildung bestimmten oder geeigneten Einkünfte und Bezüge den maßgeblichen Jahresgrenzbetrag (§ 32 Abs. 4 Satz 2 EStG) nicht übersteigen.

12

a) In Berufsausbildung i.S. des § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a EStG befindet sich, wer sein Berufsziel noch nicht erreicht hat, sich aber ernsthaft und nachhaltig darauf vorbereitet. Dieser Vorbereitung dienen alle Maßnahmen, bei denen Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen erworben werden, die als Grundlage für die Ausübung des angestrebten Berufs geeignet sind (ständige Rechtsprechung, etwa Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 17. Juni 2010 III R 49/09, BFH/NV 2010, 2244, m.w.N.), und zwar unabhängig davon, ob die Ausbildungsmaßnahmen in einer Ausbildungsordnung oder Studienordnung vorgeschrieben sind (BFH-Urteile vom 18. März 2009 III R 26/06, BFHE 225, 331, BStBl II 2010, 296; vom 9. Juni 1999 VI R 33/98, BFHE 189, 88, BStBl II 1999, 701). Bei dem Begriff der Berufsausbildung handelt es sich um einen eigenständigen Begriff, der grundsätzlich weit auszulegen ist (BFH-Urteil vom 2. April 2009 III R 85/08, BFHE 224, 546, BStBl II 2010, 298).

13

Ein Soldat auf Zeit befindet sich in einer Berufsausbildung, wenn dieser nicht lediglich im Mannschaftsdienstgrad Dienst leistet, sondern tatsächlich eine Ausbildung erhält (vgl. zur Ausbildung eines Soldaten auf Zeit zum Unteroffizier: BFH-Urteile vom 30. Juli 2009 III R 77/06, BFH/NV 2010, 28; vom 15. Juli 2003 VIII R 19/02, BFHE 203, 417, BStBl II 2007, 247; vgl. zur Ausbildung eines Soldaten auf Zeit zum Offizier: BFH-Urteil vom 16. April 2002 VIII R 58/01, BFHE 199, 111, BStBl II 2002, 523). Mithin ist auch bei einem Soldaten auf Zeit nach allgemeinen Grundsätzen entscheidend darauf abzustellen, ob der Ausbildungscharakter im Vordergrund der Tätigkeit steht (BFH-Urteil in BFH/NV 2010, 28). Dabei steht die Verpflichtung als Soldat auf Zeit der Annahme eines Ausbildungsverhältnisses jedenfalls zu Beginn der Verpflichtungszeit nicht entgegen (BFH-Urteil in BFHE 203, 417, BStBl II 2007, 247).

14

b) Nach ständiger Rechtsprechung erfordert die Berücksichtigung eines Kindes gemäß § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c EStG, dass sich dieses ernsthaft um einen Ausbildungsplatz bemüht (vgl. etwa BFH-Urteil vom 22. September 2011 III R 35/08, BFH/NV 2012, 232, m.w.N.).

15

Das Bemühen um einen Ausbildungsplatz ist glaubhaft zu machen. Die Ausbildungsbereitschaft des Kindes muss sich durch belegbare Bemühungen um einen Ausbildungsplatz objektiviert haben (BFH-Urteil vom 19. Juni 2008 III R 66/05, BFHE 222, 343, BStBl II 2009, 1005, m.w.N.). Die Nachweise für die Ausbildungswilligkeit des Kindes und für sein Bemühen, einen Ausbildungsplatz zu finden, hat der Kindergeldberechtigte beizubringen (BFH-Urteil in BFHE 222, 343, BStBl II 2009, 1005, m.w.N.). Das Bemühen um einen Ausbildungsplatz kann z.B. außer durch eine Meldung bei der Arbeitsvermittlung auch glaubhaft gemacht werden durch Suchanzeigen in der Zeitung, durch direkte schriftliche Bewerbungen an Ausbildungsstätten und ggf. darauf erhaltene Zwischennachrichten oder Absagen. Bewerbungen und Absagen durch E-Mails können ebenfalls zu berücksichtigen sein. Telefonische Anfragen können im Einzelfall als Nachweis ausreichen, wenn detailliert und glaubhaft dargelegt wird, mit welchen Firmen, Behörden usw. zu welchen Zeitpunkten (erfolglose) Gespräche geführt worden sind (BFH-Urteil in BFH/NV 2012, 232, m.w.N.).

16

Auch wenn das Kindergeld monatlich entsteht und deshalb die Anspruchsvoraussetzungen --wie das Bemühen um einen Ausbildungsplatz-- in jedem Monat gegeben sein müssen, braucht nicht zwingend für jeden Monat ein erneuter Nachweis vorgelegt zu werden, der das Bemühen um einen Ausbildungsplatz dokumentiert. Es ist daher nicht erforderlich, dass sich das Kind jeden Monat erneut um eine Ausbildungsstelle bewirbt, solange über die bisherigen Bewerbungen noch nicht entschieden ist; allerdings ist spätestens nach Ablauf von drei Monaten eine Parallelbewerbung erforderlich, wenn das Kind innerhalb dieses Zeitraums keine Absage erhalten hat (BFH-Urteil in BFHE 222, 343, BStBl II 2009, 1005).

17

2. Die Vorentscheidung beruht auf einer anderen Rechtsauffassung und ist daher aufzuheben. Die Sache ist nicht spruchreif. Aufgrund der Feststellungen des FG kann der Senat nicht beurteilen, ob der Klägerin ein Anspruch auf Kindergeld zusteht.

18

a) Seit April 2010 befand sich der Sohn der Klägerin in einer Berufsausbildung i.S. des § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a EStG. Nach den mit zulässigen Revisionsrügen nicht angegriffenen und daher den Senat gemäß § 118 Abs. 2 FGO bindenden Feststellungen des FG hat er seit dem Beginn seiner Verpflichtungszeit tatsächlich eine Ausbildung erhalten. Er durchlief solche Ausbildungsabschnitte, die für seine Verwendung bei der Bundeswehr als Kraftfahrer der Fahrerlaubnisklasse CE notwendig waren. Denn sowohl die allgemeine Grundausbildung als auch die sich daran anschließende Dienstpostenausbildung waren Voraussetzungen für seine spätere dienstliche Verwendung.

19

aa) Für den Sohn der Klägerin waren die allgemeine Grundausbildung und die Dienstpostenausbildung zwei Abschnitte einer einheitlichen Berufsausbildung. Denn nach den Feststellungen des FG wurden beide Ausbildungsabschnitte von Beginn an für ihn festgelegt. Überdies war für die Dienstpostenausbildung das Durchlaufen der allgemeinen Grundausbildung Voraussetzung. Auch inhaltlich wies die allgemeine Grundausbildung Bezüge zur späteren Tätigkeit als Kraftfahrer der Fahrerlaubnisklasse CE bei der Bundeswehr auf. Denn in der dreimonatigen allgemeinen Grundausbildung werden sowohl allgemeine militärische als auch militärfachliche Kenntnisse und Fertigkeiten vermittelt. Dazu gehören insbesondere eine Gefechts- und Schießausbildung, die Sanitätsausbildung sowie die Vermittlung theoretischer Kenntnisse, etwa auf dem Gebiet des Wehrrechts (vgl. Brockhaus, Die Enzyklopädie in 30 Bänden, 21. Aufl., Stichwort "Grundausbildung"). Auch die Vermittlung dieser Grundlagen gehört zu den Maßnahmen, bei denen Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen erworben werden, die als Grundlage für die Ausübung eines bei der Bundeswehr angestrebten Berufs geeignet sind. Dies gilt im Streitfall umso mehr, als dass nach den Feststellungen des FG für einen bei der Bundeswehr tätigen Kraftfahrer der Fahrerlaubnisklasse CE auch die taktisch richtige Fahrweise in jeder Gefechtslage vonnöten ist, was wiederum die in der allgemeinen Grundausbildung geschulte Gefechtsausbildung voraussetzt.

20

bb) Es widerspricht auch nicht der Annahme einer Berufsausbildung, dass sich die Unterweisungszeit des Sohnes der Klägerin zum Kraftfahrer der Fahrerlaubnisklasse CE von sieben bis acht Monaten nicht mit der dreijährigen Ausbildungsdauer eines Berufskraftfahrers deckt (vgl. § 2 der Verordnung über die Berufsausbildung zum Berufskraftfahrer/zur Berufskraftfahrerin). Denn trotz der kürzeren Ausbildungszeit hat der Sohn der Klägerin dieselbe --nicht auf den Bereich der Bundeswehr beschränkte-- berufliche Qualifikation als Berufskraftfahrer erworben.

21

b) Jedenfalls in den Monaten Januar bis März 2010 konnte der Sohn der Klägerin i.S. des § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c EStG eine Berufsausbildung mangels Ausbildungsplatzes nicht beginnen oder fortsetzen. Denn spätestens durch die Teilnahme am Einstellungsverfahren der Bundeswehr im Januar 2010 hat er sich ernsthaft um den Ausbildungsplatz bemüht. Das FG hat --aus seiner Sicht zu Recht-- bislang noch keine Feststellungen dazu getroffen, ab wann sich der Sohn der Klägerin darüber hinaus durch weitere einen Anspruch auf Kindergeld begründende Maßnahmen ernsthaft um seinen Ausbildungsplatz bei der Bundeswehr bemüht hat. Diese Feststellungen wird es im zweiten Rechtsgang nachzuholen haben.

22

c) Ferner fehlen Feststellungen des FG, ob die Einkünfte und Bezüge des Kindes den nach § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG maßgeblichen (ggf. anteiligen) Grenzbetrag überschritten haben. Dem FG wird Gelegenheit gegeben, auch diese Feststellungen nachzuholen.

(1) Die Beförderung der Feldwebelanwärterinnen und Feldwebelanwärter ist nach folgenden Dienstzeiten zulässig:

1.
zum Gefreiten nach drei Monaten,
2.
zum Obergefreiten nach sechs Monaten,
3.
zum Unteroffizier nach zwölf Monaten,
4.
zum Stabsunteroffizier nach 24 Monaten und
5.
zum Feldwebel nach 36 Monaten.
Die Mannschaftsdienstgrade ab dem Dienstgrad Obergefreiter müssen nicht durchlaufen werden.

(2) Feldwebelanwärterinnen und Feldwebelanwärter können zum Feldwebel nur befördert werden, wenn sie eine Unteroffizierprüfung bestanden haben, die sich aus einem allgemeinmilitärischen und einem militärfachlichen Teil zusammensetzt (Feldwebelprüfung). Bestehen sie einen Teil der Prüfung nicht, können sie einmal zur Wiederholung dieses Prüfungsteils zugelassen werden. Die militärfachliche Ausbildung muss mehrere Monate dauern und in Form von Lehrgängen stattfinden. Der militärfachliche Teil der Feldwebelprüfung kann durch einen verwertbaren Berufsabschluss ersetzt werden.

(1) Wenn die Voraussetzungen des § 17 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und für die Laufbahn der Feldwebel des Militärmusikdienstes auch die Voraussetzungen des § 17 Absatz 1 Satz 2 erfüllt sind, können in eine Laufbahn der Feldwebel aufsteigen:

1.
Mannschaften aller Laufbahnen, die mindestens den Dienstgrad „Gefreiter“ erreicht haben, und
2.
Fachunteroffizierinnen und Fachunteroffiziere.
Aufsteigerinnen und Aufsteigern, die die Voraussetzungen des § 19 Absatz 1 erfüllen, wird der entsprechende höhere Dienstgrad aus Anlass des Aufstiegs verliehen. Für Aufsteigerinnen und Aufsteiger nach Satz 1 gilt § 6 Absatz 1 entsprechend.

(2) Nach dem Aufstieg führen sie im Schriftverkehr bis zu ihrer Beförderung zum Feldwebel ihre Dienstgradbezeichnung mit dem Zusatz „(Feldwebelanwärterin)“, „(Feldwebelanwärter)“ oder „(FA)“.

(3) § 18 gilt entsprechend.

(1) Kinder sind

1.
im ersten Grad mit dem Steuerpflichtigen verwandte Kinder,
2.
Pflegekinder (Personen, mit denen der Steuerpflichtige durch ein familienähnliches, auf längere Dauer berechnetes Band verbunden ist, sofern er sie nicht zu Erwerbszwecken in seinen Haushalt aufgenommen hat und das Obhuts- und Pflegeverhältnis zu den Eltern nicht mehr besteht).

(2)1Besteht bei einem angenommenen Kind das Kindschaftsverhältnis zu den leiblichen Eltern weiter, ist es vorrangig als angenommenes Kind zu berücksichtigen.2Ist ein im ersten Grad mit dem Steuerpflichtigen verwandtes Kind zugleich ein Pflegekind, ist es vorrangig als Pflegekind zu berücksichtigen.

(3) Ein Kind wird in dem Kalendermonat, in dem es lebend geboren wurde, und in jedem folgenden Kalendermonat, zu dessen Beginn es das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, berücksichtigt.

(4)1Ein Kind, das das 18. Lebensjahr vollendet hat, wird berücksichtigt, wenn es

1.
noch nicht das 21. Lebensjahr vollendet hat, nicht in einem Beschäftigungsverhältnis steht und bei einer Agentur für Arbeit im Inland als Arbeitsuchender gemeldet ist oder
2.
noch nicht das 25. Lebensjahr vollendet hat und
a)
für einen Beruf ausgebildet wird oder
b)
sich in einer Übergangszeit von höchstens vier Monaten befindet, die zwischen zwei Ausbildungsabschnitten oder zwischen einem Ausbildungsabschnitt und der Ableistung des gesetzlichen Wehr- oder Zivildienstes, einer vom Wehr- oder Zivildienst befreienden Tätigkeit als Entwicklungshelfer oder als Dienstleistender im Ausland nach § 14b des Zivildienstgesetzes oder der Ableistung des freiwilligen Wehrdienstes nach § 58b des Soldatengesetzes oder der Ableistung eines freiwilligen Dienstes im Sinne des Buchstaben d liegt, oder
c)
eine Berufsausbildung mangels Ausbildungsplatzes nicht beginnen oder fortsetzen kann oder
d)
einen der folgenden freiwilligen Dienste leistet:
aa)
ein freiwilliges soziales Jahr im Sinne des Jugendfreiwilligendienstegesetzes,
bb)
ein freiwilliges ökologisches Jahr im Sinne des Jugendfreiwilligendienstegesetzes,
cc)
einen Bundesfreiwilligendienst im Sinne des Bundesfreiwilligendienstgesetzes,
dd)
eine Freiwilligentätigkeit im Rahmen des Europäischen Solidaritätskorps im Sinne der Verordnung (EU) 2021/888 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2021 zur Aufstellung des Programms für das Europäische Solidaritätskorps und zur Aufhebung der Verordnungen (EU) 2018/1475 und (EU) Nr. 375/2014 (ABl. L 202 vom 8.6.2021, S. 32),
ee)
einen anderen Dienst im Ausland im Sinne von § 5 des Bundesfreiwilligendienstgesetzes,
ff)
einen entwicklungspolitischen Freiwilligendienst „weltwärts“ im Sinne der Förderleitlinie des Bundesministeriums für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung vom 1. Januar 2016,
gg)
einen Freiwilligendienst aller Generationen im Sinne von § 2 Absatz 1a des Siebten Buches Sozialgesetzbuch oder
hh)
einen Internationalen Jugendfreiwilligendienst im Sinne der Richtlinie des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend vom 4. Januar 2021 (GMBl S. 77) oder
3.
wegen körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung außerstande ist, sich selbst zu unterhalten; Voraussetzung ist, dass die Behinderung vor Vollendung des 25. Lebensjahres eingetreten ist.
2Nach Abschluss einer erstmaligen Berufsausbildung oder eines Erststudiums wird ein Kind in den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 nur berücksichtigt, wenn das Kind keiner Erwerbstätigkeit nachgeht.3Eine Erwerbstätigkeit mit bis zu 20 Stunden regelmäßiger wöchentlicher Arbeitszeit, ein Ausbildungsdienstverhältnis oder ein geringfügiges Beschäftigungsverhältnis im Sinne der §§ 8 und 8a des Vierten Buches Sozialgesetzbuch sind unschädlich.

(5)1In den Fällen des Absatzes 4 Satz 1 Nummer 1 oder Nummer 2 Buchstabe a und b wird ein Kind, das

1.
den gesetzlichen Grundwehrdienst oder Zivildienst geleistet hat, oder
2.
sich anstelle des gesetzlichen Grundwehrdienstes freiwillig für die Dauer von nicht mehr als drei Jahren zum Wehrdienst verpflichtet hat, oder
3.
eine vom gesetzlichen Grundwehrdienst oder Zivildienst befreiende Tätigkeit als Entwicklungshelfer im Sinne des § 1 Absatz 1 des Entwicklungshelfer-Gesetzes ausgeübt hat,
für einen der Dauer dieser Dienste oder der Tätigkeit entsprechenden Zeitraum, höchstens für die Dauer des inländischen gesetzlichen Grundwehrdienstes oder bei anerkannten Kriegsdienstverweigerern für die Dauer des inländischen gesetzlichen Zivildienstes über das 21. oder 25. Lebensjahr hinaus berücksichtigt.2Wird der gesetzliche Grundwehrdienst oder Zivildienst in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem Staat, auf den das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum Anwendung findet, geleistet, so ist die Dauer dieses Dienstes maßgebend.3Absatz 4 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.

(6)1Bei der Veranlagung zur Einkommensteuer wird für jedes zu berücksichtigende Kind des Steuerpflichtigen ein Freibetrag von 3 012 Euro für das sächliche Existenzminimum des Kindes (Kinderfreibetrag) sowie ein Freibetrag von 1 464 Euro für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf des Kindes vom Einkommen abgezogen.2Bei Ehegatten, die nach den §§ 26, 26b zusammen zur Einkommensteuer veranlagt werden, verdoppeln sich die Beträge nach Satz 1, wenn das Kind zu beiden Ehegatten in einem Kindschaftsverhältnis steht.3Die Beträge nach Satz 2 stehen dem Steuerpflichtigen auch dann zu, wenn

1.
der andere Elternteil verstorben oder nicht unbeschränkt einkommensteuerpflichtig ist oder
2.
der Steuerpflichtige allein das Kind angenommen hat oder das Kind nur zu ihm in einem Pflegekindschaftsverhältnis steht.
4Für ein nicht nach § 1 Absatz 1 oder 2 unbeschränkt einkommensteuerpflichtiges Kind können die Beträge nach den Sätzen 1 bis 3 nur abgezogen werden, soweit sie nach den Verhältnissen seines Wohnsitzstaates notwendig und angemessen sind.5Für jeden Kalendermonat, in dem die Voraussetzungen für einen Freibetrag nach den Sätzen 1 bis 4 nicht vorliegen, ermäßigen sich die dort genannten Beträge um ein Zwölftel.6Abweichend von Satz 1 wird bei einem unbeschränkt einkommensteuerpflichtigen Elternpaar, bei dem die Voraussetzungen des § 26 Absatz 1 Satz 1 nicht vorliegen, auf Antrag eines Elternteils der dem anderen Elternteil zustehende Kinderfreibetrag auf ihn übertragen, wenn er, nicht jedoch der andere Elternteil, seiner Unterhaltspflicht gegenüber dem Kind für das Kalenderjahr im Wesentlichen nachkommt oder der andere Elternteil mangels Leistungsfähigkeit nicht unterhaltspflichtig ist; die Übertragung des Kinderfreibetrags führt stets auch zur Übertragung des Freibetrags für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf.7Eine Übertragung nach Satz 6 scheidet für Zeiträume aus, für die Unterhaltsleistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz gezahlt werden.8Bei minderjährigen Kindern wird der dem Elternteil, in dessen Wohnung das Kind nicht gemeldet ist, zustehende Freibetrag für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf auf Antrag des anderen Elternteils auf diesen übertragen, wenn bei dem Elternpaar die Voraussetzungen des § 26 Absatz 1 Satz 1 nicht vorliegen.9Eine Übertragung nach Satz 8 scheidet aus, wenn der Übertragung widersprochen wird, weil der Elternteil, bei dem das Kind nicht gemeldet ist, Kinderbetreuungskosten trägt oder das Kind regelmäßig in einem nicht unwesentlichen Umfang betreut.10Die den Eltern nach den Sätzen 1 bis 9 zustehenden Freibeträge können auf Antrag auch auf einen Stiefelternteil oder Großelternteil übertragen werden, wenn dieser das Kind in seinen Haushalt aufgenommen hat oder dieser einer Unterhaltspflicht gegenüber dem Kind unterliegt.11Die Übertragung nach Satz 10 kann auch mit Zustimmung des berechtigten Elternteils erfolgen, die nur für künftige Kalenderjahre widerrufen werden kann.12Voraussetzung für die Berücksichtigung des Kinderfreibetrags sowie des Freibetrags für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf des Kindes ist die Identifizierung des Kindes durch die an dieses Kind vergebene Identifikationsnummer (§ 139b der Abgabenordnung).13Ist das Kind nicht nach einem Steuergesetz steuerpflichtig (§ 139a Absatz 2 der Abgabenordnung), ist es in anderer geeigneter Weise zu identifizieren.14Die nachträgliche Identifizierung oder nachträgliche Vergabe der Identifikationsnummer wirkt auf Monate zurück, in denen die übrigen Voraussetzungen für die Gewährung des Kinderfreibetrags sowie des Freibetrags für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf des Kindes vorliegen.

(1) Der unterliegende Beteiligte trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, soweit er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Besteht der kostenpflichtige Teil aus mehreren Personen, so haften diese nach Kopfteilen. Bei erheblicher Verschiedenheit ihrer Beteiligung kann nach Ermessen des Gerichts die Beteiligung zum Maßstab genommen werden.

(1) Soll gegen den Bund, ein Land, einen Gemeindeverband, eine Gemeinde, eine Körperschaft, eine Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts vollstreckt werden, so gilt für die Zwangsvollstreckung das Achte Buch der Zivilprozessordnung sinngemäß; § 150 bleibt unberührt. Vollstreckungsgericht ist das Finanzgericht.

(2) Vollstreckt wird

1.
aus rechtskräftigen und aus vorläufig vollstreckbaren gerichtlichen Entscheidungen,
2.
aus einstweiligen Anordnungen,
3.
aus Kostenfestsetzungsbeschlüssen.

(3) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

(4) Für die Vollstreckung können den Beteiligten auf ihren Antrag Ausfertigungen des Urteils ohne Tatbestand und ohne Entscheidungsgründe erteilt werden, deren Zustellung in den Wirkungen der Zustellung eines vollständigen Urteils gleichsteht.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

(1) Gegen das Urteil des Finanzgerichts (§ 36 Nr. 1) steht den Beteiligten die Revision an den Bundesfinanzhof zu, wenn das Finanzgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Bundesfinanzhof sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs erfordert oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Der Bundesfinanzhof ist an die Zulassung gebunden.