Landesarbeitsgericht Düsseldorf Urteil, 30. Jan. 2014 - 11 Sa 533/13
Tenor
1.Die Berufung des Klägers und die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 27.03.2013 werden zurückgewiesen.
2.Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen der Kläger zu 78 % und die Beklagte zu 22 %.
3.Die Revision wird für die Beklagte zugelassen.
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T a t b e s t a n d :
2Die Parteien streiten über Ansprüche des Klägers auf Bonuszahlung für die Jahre 2008, 2009 und 2010.
3Die Beklagte entstand 2002 aus der Fusion dreier Hypothekenbanken, die ihrerseits aus Fusionen hervorgingen. Der Kläger stand seit dem 31.05.1989 in einem Arbeitsverhältnis mit der Beklagten bzw. einer ihrer Rechtsvorgängerinnen. Zuletzt war er in der Niederlassung Düsseldorf als Kreditrisikomanager beschäftigt. Die Stelle des Klägers war dem so genannten Corporate Center der Beklagten zugeordnet und dort dem Bereich Kreditrisikomanagement (CRM). Das Arbeitsverhältnis endete 2012.
4Am 21.03.2003 schlossen die Beklagte und der bei ihr ansässige Gesamtbetriebsrat die "Gesamtbetriebsvereinbarung Zielvereinbarung" (nachfolgend: GBV Zielvereinbarung), Bl. 281 ff. d.A., sowie die "Gesamtbetriebsvereinbarung Bonus für AT-Mitarbeiter" (nachfolgend: GBV Bonus), Bl.28 ff. d.A., die auf das Arbeitsverhältnis des Klägers unstreitig Anwendung finden. Letztere enthält u.a. folgende Regelungen:
5"1. Präambel
6(1)In den an der Fusion beteiligten Banken gab es in der Vergangenheit unterschiedliche Regelungen über Jahressonderzahlungen.
7(2)Diese Gesamtbetriebsvereinbarung dient dem Ziel, für alle AT-Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter eine einheitliche Regelung zu schaffen.
8(3)In Verbindung mit der Gesamtbetriebsvereinbarung "Zielvereinbarung" sollen die Mitarbeiter am Erfolg des Unternehmens unter Berücksichtigung ihrer individuellen Ergebnisbeiträge angemessen beteiligt werden. […]
93. Grundsätze
10(1)Der Bonus ist eine jährliche freiwillige Einmalzahlung für AT-Mitarbeiter. Der Bonus ist neben dem festen Grundgehalt die variable Vergütungskomponente, deren Höhe abhängig ist von der persönlichen Zielerreichung, den Ergebnissen des jeweiligen Bereiches und den Ergebnissen der EUROHYPO.
11(2)Die Höhe des individuellen Bonus bestimmt sich aus dem persönlichen Zielbonus, der Zielerreichung des Mitarbeiters aufgrund der Zielvereinbarung, der Performance auf Gesamtbankebene sowie der Performance auf Unternehmensbereichsebene. Die Berechnung ergibt sich aus Anlage 1.
12(3)Der Bonus wird spätestens mit der Mai-Gehaltszahlung des Folgejahres ausgezahlt.
134. Zielbonus
14(1)Der Zielbonus ist eine jährlich im Voraus festzulegende Zielgröße für den Bonus. Dieser wird in Form eines absoluten, fixen Geldbetrages ausgewiesen und gibt an, welchen Betrag die Mitarbeiter innerhalb eines Unternehmensbereiches als Bonus ausgezahlt bekommen, wenn
15(a) die Mitarbeiter den persönlich vereinbarten Zielerreichungsgrad im Bezug auf die Umsetzung der Jahresziele erreicht haben
16(b) und der wirtschaftliche Erfolg den Performance-Festlegungen gemäß Ziffer 5 entspricht. […]
175. Performance
18(1)Die Performance der Bank und der Bereiche wird ausgedrückt durch das Verhältnis der tatsächlich erreichten Ergebnismesszahl zur geplanten Ergebnismesszahl. […]"
19In der durch Ziffer 3. Abs. 2 GBV Bonus in Bezug genommenen Anlage 1 (Bl. 34 ff. d.A.) ist im Einzelnen die Berechnung des tatsächlich zur Auszahlung gelangenden Betrages geregelt. Nach der auf Seite 2 der Anlage enthaltenen Formel ist der auszuzahlende Bonus das Produkt aus den Faktoren Ist-Bonustopf des Bereichs, Performance des Mitarbeiters und Zielbonus des Mitarbeiters. Relevant für die Höhe des individuellen Auszahlungsbetrages sind zudem die individuellen Zielerreichungsgrade der übrigen Mitarbeiter im Corporate Center, die in die Bestimmung des Ist-Bonustopfes des Bereiches einfließen. Liegt die Performance aller Mitarbeiter des Bereichs bei 100%, so wirkt sich deren Berücksichtigung im Rahmen der Gleichung im Ergebnis nicht aus.
20Durch Protokollnotizen vom 08.03.2006 und 02.06.2008 ( Bl. 46 f. d.A.) vereinbarten die Gesamtbetriebsparteien, dass sich der Ist-Bonustopf der Mitarbeiter des Corporate Centers zu 50 % aus der Gesamtbankperformance, zu 30 % aus den Qualitätszielen und zu 20 % aus dem direkten Verwaltungsaufwand zusammensetzt.
21In der Protokollnotiz vom 08.03.2006 heißt es weiter:
22"… Bei den Corporate Center wird ab dem Geschäftsjahr 2006 die Gesamtbankperformance ebenfalls auf Basis eines Ist/Ist-Vergleichs ermittelt. Die weiteren Komponenten behalten unverändert ihre Gültigkeit.
23Weiterhin wurde entschieden, dass der Gesamtbankmultiplikator ab dem Geschäftsjahr 2006 in allen Bereichen von 1 auf 3 erhöht wird."
24In der Anlage 1 zur Protokollnotiz findet sich eine Übersicht zur "Gliederung der Bonustöpfe 2008" (Bl. 48 d.A.), in der die Punkte Gesamtbankperformance, Qualitätsziele und direkter Verwaltungsaufwand in einer Art Diagramm als Blöcke visualisiert und untereinander aufgeführt werden.
25Gemäß einer Vereinbarung zwischen dem Kläger und der Beklagten vom 11.11.2004 setzte sich das jährliche Entgelt des Klägers zusammen aus einem Jahresfestgehalt sowie einem Zielbonus in Höhe von 31.190,00 € brutto.
26In den Jahren 2004 bis 2007 erzielte der Kläger auf der Grundlage von jeweils geschlossenen Zielvereinbarungen nach der GBV Zielvereinbarung Zielerreichungsgrade zwischen 100 % und 119 %. Die Beklagte gewährte ihm jährliche Bonuszahlungen zwischen 31.190,00 € und 37.130,95 €.
27In den Jahren 2008 und 2009 kam es nicht zum Abschluss von Zielvereinbarungen nach der GBV Zielvereinbarung. Für das Jahr 2010 wurde eine Zielvereinbarung getroffen, deren Ziele zu 100% erfüllt wurden (vgl. Bl. 70 d.A.).
28Die Parteien haben im Laufe des Prozesses unstreitig gestellt, dass die Performance der Bereichsmitarbeiter insgesamt in den Jahren 2008, 2009 und 2010 ebenfalls bei 100% lag und dass die Qualitäts- und Verwaltungsziele jeweils erreicht wurden.
29Das Geschäftsjahr 2008 beendete die Beklagte - auf Gesamtbankebene - mit einem Ergebnis vor Steuern von minus 1.044 Millionen €. Im Februar 2009 teilte sie ihren Mitarbeitern mit, dass der Vorstand beschlossen habe, wegen der negativen Unternehmensergebnisse im zurückliegenden Geschäftsjahr 2008 keinen Bonus zu zahlen. Stattdessen erhielten die außertariflichen Mitarbeiter eine "individuelle Mehrarbeitsvergütung" in Höhe eines Bruttomonatsgehalts. Der Kläger erhielt den Betrag von 8.680,83 € brutto.
30Das Geschäftsjahr 2009 beendete die Beklagte mit einem Ergebnis vor Steuern von minus 515 Millionen €, welches damit um 50,7 % gegenüber dem Geschäftsjahr 2008 verbessert werden konnte. Der Kläger erhielt anstelle der Bonuszahlung eine "individuelle Stabilisierungszahlung" in Höhe eines halben Bruttomonatsgehalts, mithin den Betrag von 4.340,42 € brutto.
31Im Geschäftsjahr 2010 betrug das Ergebnis der Beklagten vor Steuern minus 785 Millionen €. Im Vergleich zum Vorjahr stellte dies eine Negativabweichung um 52,4 % dar. Auch für dieses Jahr erhielt der Kläger eine Ausgleichszahlung in Höhe von 4.340,42 € brutto.
32Im Jahr 2010 erhob der Kläger unter dem Aktenzeichen 4 Ca 7079/10 Klage vor dem Arbeitsgericht Düsseldorf und beantragte, die Beklagte zur Zahlung von insgesamt 49.358,75 € brutto zu verurteilen. Seinen Zahlungsantrag stützte er auf Bonusansprüche für die Jahre 2008 und 2009 in Höhe von jeweils 31.190,00 € brutto, von denen er die durch die Beklagte geleisteten Zahlungen in Abzug brachte, so dass sich die Klageforderung für 2008 auf 22.509,17 € brutto und für 2009 auf 26.849,58 € brutto belief. Er machte geltend, die Ansprüche ergäben sich aus seinem Arbeitsvertrag, sie folgten aber auch aus der GBV Bonus, sofern diese Anwendung finde. Hilfsweise begehrte der Kläger Auskunft über die Berechnung der Befüllung der relevanten Bonustöpfe für die Jahre 2008 und 2009. Die 4. Kammer des Arbeitsgerichts Düsseldorf wies die Zahlungsklage mit zwischenzeitlich rechtskräftigem Urteil vom 24.02.2011 ab und gab dem Auskunftsanspruch teilweise statt. Die Kammer begründete ihre teilweise Klageabweisung damit, dass der klägerische Vortrag unschlüssig sei. Denn der Kläger habe nicht alle nach der Berechnungsformel maßgeblichen Faktoren mitgeteilt. Es fehlten konkrete Angaben zur Höhe des Ist-Bonustopfes des Bereichs.
33Mit am 18.07.2012 bei dem Arbeitsgericht Düsseldorf eingegangener Klage hat der Kläger die Auffassung vertreten, er könne die Bonuszahlungen für die Jahre 2008 und 2009 nunmehr erneut einklagen. Dies ergebe sich schon daraus, dass der Zahlungsanspruch zunächst nur auf den Arbeitsvertrag gestützt worden sei. Die Abweisung der Klage durch die 4. Kammer des Arbeitsgerichts sei allein mit der Begründung erfolgt, er habe die Bonustopfbefüllung, die Voraussetzung für die Berechnung des Bonusses sei, nicht dargelegt. Hierfür sei allerdings ausschließlich die Beklagte verantwortlich, die es versäumt habe, ihm die erforderlichen Zahlen bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung zur Verfügung zu stellen. Nachdem diese Tatsachen aufgrund des in dem Verfahren Arbeitsgericht Düsseldorf 4 Ca 7079/10 geschaffenen Auskunftstitels nunmehr vorlägen, sei er nicht gehindert, diese in einem weiteren Prozess vorzutragen und die Zahlungsklage hierauf zu stützen. Denn es handele sich hierbei um neue Tatsachen, die erst nach dem ersten Prozess eingetreten seien.
34Im Übrigen sei das Arbeitsgericht davon ausgegangen, dass er, der Kläger, zur Vorlage einer eigenen Bonusberechnung verpflichtet sei, und habe damit eine Fälligkeitsvoraussetzung aufgestellt. Diese sei erst jetzt, nachdem die Auskunft erteilt worden ist, eingetreten.
35Schließlich habe es sich bei dem ersten Prozess um eine verdeckte Teilklage gehandelt, so dass jedenfalls die darüber hinausgehenden Ansprüche für das Jahr 2009 in einem weiteren Prozess geltend gemacht werden könnten.
36Für die Jahre 2008 und 2009 könne er seinen Anspruch beziffern, da er nunmehr Kenntnis von den Zielerreichungen in den Bereichen Gesamtbankperformance, Qualitätsziele und direkter Verwaltungsaufwand habe. Wie sich aus den von der Beklagten vorgelegten Unterlagen ergebe, sei für das Jahr 2008 eine Gesamtbankperformance in Höhe von 150,7 % erreicht worden. Dieser Wert müsse mit 3 multipliziert werden. Dies habe die Beklagte versäumt. Im Hinblick auf die beiden weiteren Kriterien sei kein Ist/Ist-Vergleich vorzunehmen.
37Aufgrund des rechnerisch negativen Ergebnisses finde 2008 für den Anteil, der auf die Gesamtbankperformance falle, keine Befüllung des Bonustopfes statt, so dass sich insgesamt eine Befüllung mit 50% ergebe, der sich aus dem direkten Verwaltungsaufwand mit 20% und dem Qualitätsziel mit 30% zusammensetzt. Da für die Mitarbeiter in den Jahren 2008 und 2009 keine Zielvereinbarungen abgeschlossen worden seien, könne eine Zielerreichung aller Mitarbeiter von 100% angesetzt werden. Damit belaufe sich sein Bonusanspruch für 2008 auf 50% des Zielbonus und somit auf 15.595,00 € brutto.
38Für das Jahr 2009 ergebe der Ist/Ist-Vergleich wegen des etwas verbesserten Ergebnisses eine Gesamtbankperformance von 150,7 %. Da 50% in Ansatz zu bringen seien und dieser Wert mit 3 multipliziert werden müsse, errechne sich ein Gesamtbankperformancewert in Höhe von 226,1 %. Hinzuzuaddieren seien wiederum 30% und 20%, so dass der Zielbonus 86.100,00 € brutto betrage. Hiervon seien noch 81.759,58 € brutto offen.
39Da die Bank laut ihrer Auskunft für das Jahr 2010 eine Gesamtbankperformance von 47,6 % erreicht habe, ergebe sich ein Bonus in Höhe von insgesamt 37.864,66 € brutto.
40Die von der Beklagten vorgenommene Verrechnung negativer Bonustopfbefüllungen über mehrere Jahre sei von der GBV Bonus nicht gedeckt. Schon vom Wortgebrauch "Bonustopfbefüllung" sei ein negatives Ergebnis ausgeschlossen. Eine Weiterberücksichtigung in den Folgejahren komme ohnehin nicht in Betracht. Der Ist/Ist-Vergleich betreffe lediglich den Bereich der Gesamtbankperformance. Auch dürften Minusbeträge aus diesem Bereich nicht mit Positivbeträgen aus den Bereichen Qulitätsziele/Verwaltungsaufwand verrechnet werden. Die von der Beklagten behauptete Voraussetzung eines positiven Ertrags für eine Bonusauszahlung ergebe sich nicht aus der GBV Bonus.
41Nachdem der Kläger zunächst von der Beklagten die Erteilung einer Auskunft über die Zielerreichungen der Mitarbeiter des Bereichs Corporate Center sowie über die Summe der Zielboni verlangt und nur hilfsweise einen Zahlungsantrag gestellt hat, haben die Parteien den Hauptantrag übereinstimmend für erledigt erklärt.
42Der Kläger hat zuletzt beantragt,
431.die Beklagte zu verurteilen, an ihn 88.673,75 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit Rechtshängigkeit zu zahlen,
442.die Beklagte zu verurteilen, über den mit dem Klageantrag zu 1. geltend gemachten Betrag weitere 33.524,25 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit Rechtshängigkeit der Klage an ihn zu zahlen.
45Die Beklagte hat beantragt,
46die Klage abzuweisen.
47Die Beklagte hat die Ansicht vertreten, dass die Klage hinsichtlich des Antrags zu 1. wegen entgegenstehender Rechtskraft unzulässig sei. Es lägen dieselben Streitgegenstände vor. Es habe sich auch nicht um eine Teilklage gehandelt. Denn für sie sei in keiner Weise erkennbar gewesen, dass der Kläger lediglich einen Teil habe einklagen wollen. Im Gegenteil: Der Kläger habe eindeutig den von ihm bezifferten Restanspruch für die Jahre 2008 und 2009 eingeklagt.
48Zur Berechnungsmethodik hat die Beklagte vorgetragen, dass nach der GBV Bonus auf den nach dem Ist/Ist-Vergleich ermittelten Abweichungswert der Multiplikator 3 angewandt werden müsse. Erst danach könne eine Addition des Basiswerts von 100 % erfolgen, um die Zielerreichung, gemessen am Vorjahresergebnis, ausdrücken zu können. Die vom Kläger angewandte Berechnungsmethodik finde in der GBV Bonus keine Stütze und mache ökonomisch keinen Sinn.
49Für 2009 ergebe sich bei dem für die Gesamtbankperformance notwendigen Ist/Ist-Vergleich ein Wert von 50,7 % und multipliziert mit 3 ein Wert von 152 %. Auf diesen Wert seien 100 % zu addieren. Der Gesamtbankfaktor betrage hiervon 50%, also 126 %.
50Unter Berücksichtigung der 100%igen Zielerreichung in den Bereichen Qualitätsziele und Verwaltungsaufwand, die insgesamt mit einem 50%igen Anteil in den Bonustopf einflössen, belaufe sich die Gesamtzielerreichung auf 176 %. Damit sei zwar ein positiver Zielerreichungswert festzustellen. Allerdings habe keine Bonustopfbefüllung stattgefunden, da man auf den hohen negativen Ausgangswert von minus 316 % aus dem Geschäftsjahr 2008 habe aufsetzen müssen. Der Bonustopf für das Geschäftsjahr 2008 habe bei minus 26.598.114,00 € gelegen und sei durch die Verbesserung in 2009 nur auf minus 6.860.908,00 € ausgeglichen worden. Die Beklagte hat insoweit auf eine von ihr erstellte Übersicht zur Bonustopfbefüllung (Bl. 256 d.A.) verwiesen. Ungeachtet der persönlichen Zielerreichung habe daher keine Auszahlung erfolgen dürfen. Dies ergebe sich aus den Regelungen der GBV Bonus inklusive der Anlagen, die davon ausgingen, dass die Bonuszahlungen aus dem Ertrag finanziert werden sollten und demzufolge bei Negativergebnissen entfielen.
51Für 2010 ergebe sich bei gleicher Berechnung ein Wert von minus 52,4 %, multipliziert mit 3 von minus 157,3 %. Zu addieren seien wiederum 100 %. Der Gesamtbankfaktor betrage hiervon 50 %, also minus 29 %. Damit belaufe sich die Gesamtzielerreichung unter Berücksichtigung einer 100%igen Zielerreichung in den Bereichen Qualitätsziele und Verwaltungsaufwand auf 21 % (minus 29 % plus 50 %). Auch für das Jahr 2010 habe allerdings keine Bonustopfbefüllung stattgefunden, da der negative Bonustopfwert infolge der Verschlechterung gegenüber dem Vorjahr weiter ins rechnerische Minus auf minus 11.305.387,00 € gerutscht sei.
52Das Arbeitsgericht hat die Klage hinsichtlich der Bonuszahlung für das Jahr 2008 abgewiesen. Bezüglich des Jahres 2009 hat es einen Betrag in Höhe von 23.704,40 € brutto und für das Jahr 2010 in Höhe von 2.209,48 € brutto für begründet erachtet. Es hat seine Entscheidung im Wesentlichen wie folgt begründet:
53Die Bonuszahlung für das Jahr 2008 sei wegen der entgegenstehenden Rechtskraft des Urteils vom 24.02.2011 in dem Verfahren Arbeitsgericht Düsseldorf 4 Ca 7079/10 ausgeschlossen. Der Kläger habe in jenem Verfahren seinen Anspruch nicht nur auf seinen Arbeitsvertrag gestützt, sondern auch auf die GBV Bonus. Durch die 4. Kammer des Arbeitsgerichts Düsseldorf seien demgemäß auch beide Anspruchsgrundlagen geprüft worden. Der Einwand der anderweitigen Rechtskraft scheide nicht deswegen aus, weil die 4. Kammer des Arbeitsgerichts Düsseldorf ihre Entscheidung damit begründet hat, dass der Kläger nicht sämtliche Umstände vorgetragen habe, derer es bedürfe, um den Anspruch auf die Bonuszahlung feststellen zu können, denn auch die Zurückweisung des Klagevortrages als unsubstantiiert oder unschlüssig stehe einer erneuten Klageerhebung nach entsprechender Aufbereitung des Sachverhaltes entgegen.
54Auch über eine fehlende Fälligkeit des Bonusanspruches könne die Rechtskraft des vorherigen Urteils nicht überwunden werden. Der Gedanke, dass der Anspruch eines Architekten oder Handwerkers noch nicht fällig sei, wenn noch keine prüfbare Schlussabrechnung vorliege und das Gericht deswegen die Klage nur als derzeit unbegründet abweist, sei hier nicht einschlägig, denn der Bonusanspruch sei gemäß Ziffer 3 (1) der GBV Bonus seit Mai des Folgejahres fällig gewesen. Die Kenntnis der Bonustopfbefüllung sei keine Fälligkeitsvoraussetzung für den Bonusanspruch. Insoweit handele es sich um die von dem Kläger vorzutragende Schlüssigkeit seines Anspruches. Der Kläger hätte insoweit zunächst nur den Auskunftsanspruch geltend machen können und danach im Wege der Stufenklage den Zahlungsanspruch weiterverfolgen können. Die Rechtskraft könne auch nicht damit überwunden werden, dass ausschließlich die Beklagte dafür verantwortlich sei, dass dem Kläger bis zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung in dem Verfahren Arbeitsgericht Düsseldorf 4 Ca 7079/10 die erforderlichen Zahlen nicht vorgelegen haben, denn auf die Frage der Verantwortlichkeit komme es bis zur Grenze der Sittenwidrigkeit nicht an.
55Die anderweitige Rechtskraft stehe dem Anspruch des Klägers für das Jahr 2009 jedoch nur insoweit entgegen, als über den in dem Verfahren Arbeitsgericht Düsseldorf 4 Ca 7079/10 geltend gemachten Anspruch in Höhe von 26.849,58 € für das Jahr 2009 bereits entschieden worden ist. Soweit der Kläger nunmehr für das Jahr 2009 eine höhere Summe verlangt, könne er den Differenzbetrag weiter geltend machen, da er in dem Verfahren Arbeitsgericht Düsseldorf 4 Ca 7079/10 lediglich eine verdeckte Teilklage erhoben habe.
56Für das Jahr 2009 stehe dem Kläger eine Bonuszahlung in Höhe von 54.894,40 € brutto zu, von dem der abgewiesene Teilbetrag in dem Verfahren Arbeitsgericht Düsseldorf 4 Ca 7079/10 in Höhe von 26.849,58 € brutto und die bereits geleistete Ausgleichszahlung in Höhe von 4.340,42 € brutto abzuziehen seien. Nach der Protokollnotiz vom 08.03.2006 sei der Gesamtmultiplikator auf den im Rahmen des Ist/Ist-Vergleiches ermittelten Abweichungswert und nicht auf die Summe von Abweichungswert und Basiswert anzuwenden, da nach der Protokollnotiz vom 08.03.2006 nur der Abweichungswert dreifach überproportional in das Ergebnis einfließen soll.
57Dem Anspruch des Klägers stehe nicht entgegen, dass die Beklagte bereits im Vorjahr ein negatives Ergebnis hatte, denn aus der Protokollnotiz vom 08.03.2006 ergebe sich, dass ein Bezug zu dem Vorjahr nur im Wege eines Ist/Ist-Vergleiches erfolgen solle.
58Für das Jahr 2010 ergebe sich unter Abzug des bereits geleisteten Betrages von 4.340,42 € noch ein Restbetrag in Höhe von 2.209,48 €. Der Zielerreichungsgrad betrage minus 57,3 %. Dieser sei zu 50 % und damit in Höhe von minus 29 % in die Bonustopfermittlung einzubeziehen, denn aus der Protokollnotiz vom 08.03.2006 ergebe sich nicht, dass es nur eine Positivbefüllung oder Nullbefüllung geben solle. Der in der Protokollnotiz vom 08.03.2006 verwendete Begriff Gewichtsparameter als auch die Gliederungsansicht Anlage 1 bedeute, dass alle Einzelwerte entsprechend dem vorgegebenen Anteil zusammenzuzählen seien, so dass auch Negativwerte zu subtrahieren seien.
59Gegen das ihm am 15.04.2013 zugestellte Urteil hat der Kläger mit einem am 02.05.2013 bei dem Landesarbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt und diese mit einem am 14.06.2013 bei dem Landesarbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz begründet. Gegen das ihr am 11.04.2013 zugestellte Urteil hat die Beklagte mit einem am 10.05.2013 bei dem Landesarbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt und diese nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 11.07.2013 mit einem am 11.07.2013 bei dem Landesarbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz begründet.
60Der Kläger meint, dass seinem Anspruch nicht die Rechtskraft des Urteils vom 24.02.2011 in dem Verfahren Arbeitsgericht Düsseldorf 4 Ca 7079/10 entgegen gehalten werden könne, da er seine Klage nun auf neue Tatsachen stützen würde, welche erst die Fälligkeit seiner Bonusansprüche begründet hätten. Der Bonusanspruch sei nicht gemäß der Ziffer 3. (3) der GBV Bonus mit der Maigehaltszahlung fällig geworden, da er zu diesem Zeitpunkt ohne eine Abrechnung der Beklagten diesen habe nicht einklagen können. Der Kläger verweist hier auf ein Urteil des BGH vom 11.02.1999 - VII ZR 399/97, welches eine prüffähige Schlussrechnung des Werkunternehmers für die Fälligkeit des Werklohnes verlange. In gleicher Weise sei er hier auf die Vorlage der für die Bonusabrechnung erforderlichen Tatsachen durch die Beklagte angewiesen gewesen.
61Durch das Arbeitsgericht sei der Gesamtbankmultiplikator fehlerhaft angewendet worden. Hier sei eine Auslegung der GBV Bonus und der Protokollnotiz vom 08.03.2006 nicht erforderlich gewesen, weil sich die Position, auf welche der Gesamtbankmultiplikator anzuwenden ist, rein rechnerisch bereits aus der vorhandenen Formel bzw. der GBV Bonus und der Protokollnotiz vom 08.03.2006 ergebe. Der Kläger verweist insoweit auf den Wortlaut der Ziffer 5 (1) der GBV Bonus, mit welchem die Performance der Bank als das Verhältnis der tatsächlich erreichten Ergebnismesszahl zu der geplanten Ergebnismesszahl ausgedrückt wird. Durch die Protokollnotiz vom 08.03.2006 sei insoweit lediglich geändert worden, dass aus einem Plan-Ist Vergleich ein Ist-Ist-Vergleich geworden ist und dass nicht mehr eine Differenz, sondern ein Verhältnis zweier Jahreswerte in Prozent darzustellen ist. Hierauf sei sodann der Multiplikator 3 anzuwenden. Dies ergebe sich auch aus dem Text des Schaubildes der Anlage 1 (Bl. 98 d.A.) zu der Protokollnotiz vom 02.06.2008 ((Bl. 97 d.A.). Die Beklagte habe entsprechend in der von ihr vorgelegten Zielerreichung Corporate Center 2009 (Bl. 427 d.A.) auch selbst so gerechnet. Dies nur mit der Ausnahme, dass auf die Zielerreichung der Performance Gesamtbank für das Jahr 2009 der Faktor 3 nicht in die Formel eingesetzt worden ist.
62Aber selbst wenn eine Auslegung erforderlich sein sollte, so könne diese nur seine Ansicht bestätigen. Hintergrund der Protokollnotiz vom 08.03.2006 sei gewesen, die Gesamtbankperformance bei der Bonusberechnung überproportional zu berücksichtigen. Durch die von ihm vertretene Auslegung werde der höchstmögliche Wert einer überproportionalen Berücksichtigung erreicht.
63Ein negatives Ergebnis im Bereich der Gesamtbankperformance könne nicht mit einer positiven Zielerreichung des Mitarbeiters in den Bereichen Qualitätsziele und Verwaltungsaufwand verrechnet werden. Dies sei in der GBV Bonus schon nicht geregelt. Auch hätte dies zur Folge, dass die Bereiche, in denen der Arbeitnehmer Einfluss habe, überlagert werden könnten und damit für ihn die Anreizfunktion verloren gehe und er keine Chance habe, durch eigene Leistung einen Bonus zu erreichen. Die von ihm vertretene Auslegung habe auch nicht zur Folge, dass ein Misserfolg des Unternehmens in seinen Auswirkungen auf den Bonus sehr stark begrenzt wäre. Bei einem entsprechend schlechten Unternehmensergebnis würden jedenfalls bis zu 50 % des Bonus verloren gehen. Dies habe eine spürbare Auswirkung auf den Mitarbeiter. Der Bonus sei zudem Vergütungsbestandteil und müsse deswegen an die Leistung des Mitarbeiters anknüpfen, so dass die Möglichkeit offen bleiben müsse, durch eigene positive Leistung Bonusansprüche zu generieren.
64In dieser Weise würden es auch die Betriebsparteien sehen, weil sie mit der aktuellen Gesamtbetriebsvereinbarung vom 08.12.2010 (Bl. 428 ff. d.A.) unter § 6 Abs. 2 Satz 2 und 3 ausdrücklich geregelt haben, dass die individuelle Zielerreichung mit einer Spanne zwischen 0 und maximal 200 % in die Berechnung einfließt und die individuelle Auszahlung bei entsprechender individueller Zielerreichung bis zu 110 % unabhängig vom Konzernergebnis und dem Ergebnis der EUROHYPO gewährleistet wird. Mit der Gesamtbetriebsvereinbarung vom 08.12.2010 hätten die Betriebsparteien nunmehr festgelegt, was auch bereits im Rahmen der GBV Bonus gegolten habe.
65Der Kläger beantragt,
66unter Abänderung des am 27.03.2013 verkündeten Urteils die Beklagte zu verurteilen, an ihn insgesamt 122.198,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 31.07.2012 zu zahlen.
67Die Beklagte beantragt,
68die Berufung des Klägers zurückzuweisen und das Urteil des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 27.03.2013 - 9 Ca 4377/12 abzuändern und die Klage vollständig abzuweisen.
69Der Kläger beantragt,
70die Berufung der Beklagten zurückzuweisen.
71Die Beklagte verteidigt das Urteil des Arbeitsgerichts unter Wiederholung ihres erstinstanzlichen Vorbringens, soweit es die Klage abgewiesen hat, und trägt im Hinblick auf ihre Berufung wie folgt vor:
72Hinsichtlich der Rechtskraft des Urteils der 4. Kammer des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 24.02.2011 - 4 Ca 7079/10 habe das Arbeitsgericht verkannt, dass das Begehren des Klägers im Vorprozess in der Weise zu verstehen gewesen sei, dass er die ganze ihm zustehende Forderung geltend gemacht hat. In diesem Fall erstrecke sich die Rechtskraft des Urteils auch auf etwaig bestehende höhere Forderungen, die später geltend gemacht werden. Auch könnten in einem neuen Verfahren geltend gemachte Nachforderungen bei der Annahme einer offenen oder verdeckten Teilklage nur dann für zulässig angesehen werden, wenn der im Vorprozess geltend gemachte Anspruch dem Kläger zuerkannt worden ist. Denn bei einem die Klage abweisenden Urteil bleibe gerade nicht offen, ob noch weitere Forderungen bestehen können. In diesem Fall ist nämlich festgestellt, dass aus dem der Entscheidung zugrunde liegenden Sachverhalt unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt ein Anspruch entstehen könne.
73Die Beklagte meint, dass nach der GBV Bonus jegliche Zahlung an die Mitarbeiter voraussetze, dass ein Gewinn erwirtschaftet werde. Dies ergebe sich aus der Präambel der GBV Bonus, wo unter Ziffer 1. (3) geregelt ist, dass die Mitarbeiter am Erfolg des Unternehmens unter Berücksichtigung ihrer individuellen Ergebnisbeiträge angemessen beteiligt werden sollen. Als weiteres führt die Beklagte die Ziffer 4. (1) b) an, wo geregelt ist, dass der wirtschaftliche Erfolg den Performance-Festlegungen gemäß Ziffer 5 entspricht.
74Die Beklagte weißt darauf hin, dass in den Jahren nach dem Abschluss der GBV Bonus hohe Gewinne erwirtschaftet worden sind und die damals von den AT-Mitarbeitern verlangte größere Teilhabe am wirtschaftlichen Erfolg, womit der jährliche Gewinn gemeint gewesen sei, die Einführung des Ist/Ist-Vergleiches und die Einführung des Gesamtbankmultiplikators zur Folge gehabt habe.
75Die von dem Arbeitsgericht vertretene Auslegung führe zu Ergebnissen, welche von den Betriebsparteien offensichtlich nicht gewollt gewesen seien. Insoweit weist die Beklagte darauf hin, dass der Kläger bei einem positiven Ergebnis von 588 Mio. EUR im Jahre 2007 einen Bonus in Höhe von 31.200 € erhalten hat. Bei einem Verlust von 515 Mio. EUR in 2009 und einer damit eingetretenen Ergebnisverschlechterung verglichen mit dem Jahr 2007 um 187,6 % soll er nach der Berechnung des Arbeitsgerichts einen Bonusanspruch von 54.894,40 € haben, welcher fast doppelt so hoch ist, wie in dem Jahre 2007.
76Bei dem Ist/Ist Bonusmodell handele es sich um ein dynamisches Modell, bei dem die Zielerreichung nach dem dynamischen Bonustopf des Vorjahres zu bemessen sei, da es ansonsten zu absolut unsinnigen Verwerfungen/Bonuszahlungen kommen würde. Es wird hier auf die von der Beklagten auf Seite 7 und 8 der Berufungsbegründung aufgeführte Berechnung Bezug genommen. Sowohl sie als Arbeitgeberin als auch der Gesamtbetriebsrat seien davon ausgegangen, dass der Geist der Vereinbarung auch im Zusammenhang mit der Umstellung von dem Plan/Ist-Modell auf das Ist/Ist-Modell sei, dass nur dort, wo etwas erwirtschaftet wird, auch etwas verteilt werden kann und ein positives Ergebnis Voraussetzung für eine Bonuszahlung ist. Dies sei zwischen den Parteien der GBV Bonus so besprochen worden.
77Der Kläger erwidert, dass die Bonuszahlung nach der GBV Bonus nicht davon abhänge, dass von der Beklagten ein Gewinn erwirtschaftet werde. Wäre dies beabsichtigt gewesen, hätte in der GBV Bonus vereinbart werden können, dass der Zielbonus von einem positiven Gewinn des Unternehmens abhängt. Dies sei jedoch erkennbar nicht geschehen. Auch sei ein wirtschaftlicher Erfolg nicht immer an einem finanziellen Überschuss gekoppelt. Ein finanzieller Erfolg liege auch dann vor, wenn ein entstandener Verlust verringert werde.
78Die Performance der Bank ergebe sich nach der Protokollnotiz vom 08.03.2006 aus dem Ist/Ist-Vergleich, der lediglich aus einem Vergleich zweier unterschiedlicher Werte von zwei unterschiedlichen Jahren ermittelt werde. Die Einbeziehung davor liegender Zeiträume sei damit ausgeschlossen. Wäre dies anders gewünscht gewesen, hätte es bei einem Plan/Ist-Vergleich verbleiben müssen.
79Wegen der weiteren Einzelheiten des zugrunde liegenden Sachverhaltes sowie des widerstreitenden Sachvortrages und der unterschiedlichen Rechtsauffassungen der Parteien wird auf den Inhalt der zwischen den Parteien in beiden Rechtszügen gewechselten Schriftsätze sowie die zu den Akten gereichten Unterlagen und die Sitzungsniederschriften Bezug genommen.
80E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
81I.
82Die Berufungen des Klägers und der Beklagten sind zulässig.
83Beide Berufungen sind nach Maßgabe der §§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 ArbGG in Verbindung mit § 520 ZPO form- und fristgemäß eingelegt und begründet worden. Sie sind auch statthaft im Sinne des § 64 Abs. 1, 2 ArbGG.
84II.
85In der Sache hingegen konnten beide Berufungen keinen Erfolg haben.
86Die Berufungskammer schließt sich den zutreffenden und sorgfältigen Gründen der Entscheidung des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 27.03.2013 in vollem Umfang an und macht sich diese gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG zu Eigen.
87Die von beiden Parteien mit ihren Berufungen vorgebrachten Angriffe vermögen eine Änderung dieser Entscheidung des Arbeitsgerichts Düsseldorf nicht herbeizuführen. Unter Würdigung des Vorbringens beider Parteien in ihren jeweiligen Berufungsbegründungen ist lediglich noch Nachfolgendes auszuführen:
881. Zutreffend hat das Arbeitsgericht Düsseldorf entschieden, dass die Klage gemäß den §§ 46 Abs. 2 ArbGG, 322 Abs. 1 ZPO unzulässig ist, soweit der Kläger für die Jahre 2008 und 2009 die Differenz zwischen der von der Beklagten geleisteten Ausgleichszahlung und dem von ihm errechneten Bonus in der Höhe geltend macht, wie dies bereits in dem Verfahren Arbeitsgericht Düsseldorf 4 Ca 7079/10 geschehen war.
89Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes und des Bundesarbeitsgerichtes verbietet die materielle Rechtskraft einer gerichtlichen Entscheidung eine erneute Verhandlung über denselben Streitgegenstand (vgl. BAG vom 19.08.2010 - 8 AZR 315/09 in NZA 2010, 1443; BGH vom 28.07.2011 - VII ZR 180/10 in NJW-RR 2011, 1528; BGH vom 13.01.2009 - XI ZR 66/08 in NJW-RR 2009,790; BGH vom 16.01.2008 - XII ZR 216/05 in NJW 2008, 1227).
90a) Richtig hat das Arbeitsgericht angenommen, dass der Streitgegenstand des Verfahrens Arbeitsgericht Düsseldorf 4 Ca 7079/10 auch der Anspruch des Klägers aus der GBV Bonus für die Jahre 2008 und 2009 gewesen ist.
91aa) Streitgegenstand ist nicht ein bestimmter materiell-rechtlicher Anspruch, sondern der als Rechtsschutzbegehren oder Rechtsfolgebehauptung aufgefasste eigenständige prozessuale Anspruch. Dieser wird bestimmt durch den Klageantrag, in dem sich die vom Kläger in Anspruch genommene Rechtsfolge konkretisiert, und den Lebenssachverhalt (Anspruchsgrund), aus dem der Kläger die begehrte Rechtsfolge herleitet. In diesem Sinne geht der Klagegrund über die Tatsachen, die die Tatbestandsmerkmale einer Rechtsgrundlage ausfüllen, hinaus. Zu ihm sind alle Tatsachen zu rechnen, die bei einer natürlichen, vom Standpunkt der Parteien ausgehenden, den Sachverhalt seinem Wesen nach erfassenden Betrachtungsweise zu dem zur Entscheidung gestellten Tatsachenkomplex gehören, den der Kläger zur Stützung seines Rechtsschutzbegehrens dem Gericht zu unterbreiten hat (vgl. BGH vom 13.01.2009 - XI ZR 66/08 in NJW-RR 2009, 790; BGH vom 08.05.2007 - XI ZR 278/06 in WM 2007, 1241; BGH vom 16.09.2008 - IX ZR 172/07 in WM 2008, 2029).
92bb) Der Kläger hat nach diesem Streitgegenstandsbegriff seine Ansprüche in dem Vorverfahren 4 Ca 7079/10 nicht nur auf seinen Arbeitsvertrag gestützt.
93Zu dem Lebenssachverhalt bzw. Tatsachenkomplex, der einen Bonusanspruch für den Kläger ergeben sollte, zählte auch die GBV Bonus. In dem Tatbestand des Urteils vom 24.02.2011 ist auf Seite 6 in dem Klägervortrag aufgeführt, dass sich seine Ansprüche aus der GBV Bonus ergeben, falls diese Anwendung finden sollte. Das Arbeitsgericht hat auf Seite 8 des Urteils vom 24.02.2011 in den Entscheidungsgründen unter I. 1. a) ausdrücklich als Anspruchsgrundlage den Arbeitsvertrag des Klägers in der Fassung des Änderungsvertrages vom 11./26.11.2004 in Verbindung mit der Ziffer 3 der GBV Bonus benannt. Auf Seite 12 des Urteils unter I. 2. b) der Entscheidungsgründe kommt die 4. Kammer des Arbeitsgerichts zu dem Ergebnis, dass der Kläger zu den Anspruchsvoraussetzungen der Ziffer 3 der GBV Bonus nicht schlüssig vorgetragen hat. Das Arbeitsgericht hat damit nicht nur eine arbeitsvertragliche Anspruchsgrundlage verneint, sondern auch die Voraussetzungen der GBV Bonus geprüft und verneint, dass der Kläger hinsichtlich dieser schlüssig vorgetragen hat.
94b) Der Kläger kann die materielle Rechtskraft nicht damit überwinden, dass die 4. Kammer des Arbeitsgerichts die Klage mit der Begründung abgewiesen hat, dass er nicht alle Umstände vorgetragen hat, derer es bedürfe, um den Anspruch auf die Bonuszahlung feststellen zu können.
95Wiederum kann auf die sorgfältigen Ausführungen des Arbeitsgerichts verwiesen werden. Auch die Zurückweisung einer Klage als unschlüssig steht einer neuen schlüssig vorgetragenen Klage entgegen (vgl. BGH vom 22.11.1988 - VI ZR 341/87 in NJW 1989, 393; LG Stendal vom 14.01.2004 - 23 O 134/03 in MDR 2004, 1140; OLG Hamm vom 17.08.1998 - 31 U 39/98 in OLGR Hamm 1999, 107; LG Köln vom 26.10.1989 - 1 S 213/98 in WuM 1990, 38; lag Saarland vom 09.12.1987 - 1 Sa 135/87). Wie das Arbeitsgericht bereits ausgeführt hat, kann es zu einer Einschränkung der materiellen Rechtskraft nur dann kommen, wenn das Gericht in der klageabweisenden Entscheidung ausdrücklich gesagt hat, dass es einen oder mehrere Gesichtspunkte nicht geprüft hat (vgl. LG Stendal vom 14.01.2004 - 23 O 134/03 a.a.O.; Zöller/Vollkommer vor § 322 ZPO Rdnr. 42). Letzteres war hier nicht der Fall, weil dem Urteil der 4. Kammer des Arbeitsgerichts ein entsprechender Vorbehalt nicht entnommen werden kann.
96c) Schließlich kann die entgegenstehende Rechtskraft nicht damit überwunden werden, dass der Kläger eine neue den Lebenssachverhalt ändernde Tatsache in dem Sinne vorgetragen hat, dass sein Anspruch nach der Erteilung der Auskunft durch die Beklagte erst fällig geworden ist und die 4. Kammer des Arbeitsgerichts Düsseldorf mit dem Urteil vom 24.02.2011 seinem Auskunftsanspruch stattgegeben hat.
97Die Kammer kann sich auch hier die Ausführungen des Arbeitsgerichts gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG zu Eigen machen. Der Kläger hat mit seiner Berufungsbegründung keine tragfähigen Gründe den Argumenten des Arbeitsgerichts entgegensetzen können. Zwar trifft es zu, dass der BGH in der von dem Kläger zitierten Entscheidung (vgl. BGH vom 11.02.1999 - VII ZR 399/97 in NJW 1999, 1867) erst dann von einer Fälligkeit des Werklohnes ausgeht, wenn der Werkunternehmer eine prüffähige Schlussrechnung erteilt hat. Vorliegend ist jedoch die Kenntnis der Bonustopf-Befüllung keine Fälligkeitsvoraussetzung für den Zahlungsanspruch des Klägers. Zur Recht verweist das Arbeitsgericht hier darauf, dass es sich insoweit um anspruchsbegründende Tatsachen handelt, die bereits zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung in dem Verfahren Arbeitsgericht Düsseldorf 4 Ca 7079/10 vorgelegen haben und für die der Kläger darlegungs- und beweispflichtig gewesen ist und die er sich über die Auskunftsklage im Wege der Stufenklage hätte beschaffen können.
98Der Bonusanspruch war demgegenüber gemäß Ziffer 3. (1) der GBV Bonus jeweils im Mai des Folgejahres fällig. Demgemäß hat die 4. Kammer des Arbeitsgerichts den Anspruch des Klägers auch nicht wegen fehlender Fälligkeit als zurzeit unbegründet abgewiesen, sondern weil der Kläger zu den Anspruchsvoraussetzungen nicht schlüssig vorgetragen hatte. Es handelte sich um eine endgültige Klageabweisung, die nach ihrer Rechtskraft eine Wiederholung der Klage nach Eintritt der Fälligkeitsvoraussetzungen ausschließt. Hätte der Kläger von seinem Standpunkt aus erreichen wollen, dass die Klage wegen der von ihm angenommenen fehlenden Fälligkeit als zur Zeit unbegründet abgewiesen wird, so hätte er gegen das Urteil der 4. Kammer des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 24.02.2011 das Rechtsmittel der Berufung einlegen müssen (vgl. BGH vom 25.11.1999 - III ZB 50/99 in NJW 2000, 590; Zöller/Vollkommer vor § 322 ZPO Rdnr. 58a).
99d) Der Rechtskraftwirkung steht nicht entgegen, dass die Beklagte es versäumt hat, dem Kläger die erforderlichen Zahlen bis zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung in dem Verfahren Arbeitsgericht Düsseldorf 4 Ca 7079/10 zur Verfügung zu stellen. Das Arbeitsgericht hatte insoweit bereits zu Recht darauf hingewiesen, dass es auf die Frage der Verantwortlichkeit bis zu der Grenze der Sittenwidrigkeit nicht ankomme (vgl. Musielak/Musielak § 322 ZPO Rdnr. 91; BeckOK/Gruber, ZPO, Stand: 15.01.2013, § 322 Rdnr. 85). Mit der Berufungsbegründung hat der Kläger insoweit nicht mehr weiter vorgetragen.
100e) Richtig hat das Arbeitsgericht auch entschieden, dass das Urteil des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 24.02.2011 - 4 Ca 7079/10 wegen der anderweitigen Rechtskraft gemäß den §§ 46 Abs. 2 ArbGG, 322 Abs. 1 ZPO nur insoweit der jetzigen Klage entgegensteht, als über den nunmehr geltend gemachten Anspruch der Höhe nach bereits entschieden wurde.
101Bei der offenen Teilklage entspricht es der ständigen Rechtsprechung und der herrschenden Meinung, dass der erfolgreiche Kläger durch das rechtskräftige Urteil nicht gehindert ist, weitere Ansprüche der gleichen Art aus dem Sachverhalt zu erheben (vgl. BGH vom 15.07.1997 - VI ZR 142/95 in NJW 1997, 3019; BGH vom 09.04.1997 - IV ZR 113/96 in NJW 1997, 1990; BGH vom 15.06.1994 - XII ZR 128/93 in NJW 1994, 3165; BGH vom 30.01.1985 - IVb ZR 67/83 in NJW 1985, 1340; Zöller/Vollkommer vor § 322 ZPO Rdnr. 47).
102Aber auch bei dem eine Teilklage abweisenden Urteil ist die Rechtskraft auf den geltend gemachten Anspruch beschränkt (vgl. BGH vom 28.05.1998 - I ZR 275/95 in NJW 1999, 287; BGH vom 05.11.1985 - IV ZR 40/84 in NJW 1986, 1166; BGH vom 30.01.1985 - IVb ZR 67/83 a.a.O.; OLG Düsseldorf vom 06.07.2001 - 24 U 211/00 in MDR 2001, 1257; Zöller/Vollkommer vor § 322 ZPO Rdnr. 47; Thomas/Putzo/Reichold § 322 ZPO Rdnr. 26; a.A. Musielak/Musielak § 322 ZPO Rdnr. 70). Der Gegenmeinung kann nicht gefolgt werden, denn sie verletzt § 308 ZPO und steht nicht in Einklang mit dem Antragsgrundsatz und der Dispositionsmaxime, die eine das Risiko beschränkende Prozessführung ermöglicht. Die beklagte Partei kann dem mit einem Antrag nach § 256 Abs. 2 ZPO begegnen.
103Auch im Falle der verdeckten Teilklage werden obige Grundsätze angewendet (vgl. BGH vom 25.09.2007 - X ZR 60/06 in NJW 2008, 373; BGH vom 09.04.1997 - IV ZR 113/96 a.a.O.; Zöller/Vollkommer vor § 322 ZPO Rdnr. 47; MünchKommZPO/Gottwald § 322 ZPO Rdnr. 129). Der fehlende Vorbehalt einer Nachforderung ist insoweit ohne Bedeutung (vgl. BGH vom 15.07.1997 - VI ZR 142/95 in NJW 1997, 3019; BGH vom 09.04.1997 - IV ZR 113/96 in NJW 1997, 1990; BGH vom 28.06.1985 - V ZR 43/84 in NJW 1985, 2825; Zöller/Vollkommer vor § 322 ZPO Rdnr. 48). Dies gilt auch dann, wenn die verdeckte Teilklage abgewiesen worden war (vgl. BGH vom 28.05.1998 - I ZR 275/95 a.a.O.; BGH vom 15.07.1997 - VI ZR 142/95 a.a.O.; BGH vom 09.04.1997 - IV ZR 113/96 a.a.O.; BGH vom 05.11.1985 - IV ZR 40/84 a.a.O.; BGH vom 30.01.1985 - IVb ZR 67/83 a.a.O.; OLG Düsseldorf vom 06.07.2001 - 24 U 211/00 a.a.O.; Zöller/Vollkommer § 322 ZPO Rdnr. 48; MünchKomm ZPO/Gottwald § 322 ZPO Rdnr. 128; a.A. Musielak/Musielak § 322 ZPO Rdnr. 71).
104Der Gegenansicht kann nicht gefolgt werden, denn auch bei einer verdeckten Teilklage muss es bei dem Grundsatz bleiben, dass die Rechtskraft des Urteils nur den geltend gemachten Anspruch im beantragten Umfang ergreift und der Kläger nicht erklären muss, er behalte sich darüber hinausgehende Ansprüche vor (vgl. BGH vom 15.07.1997 - VI ZR 142/95 a.a.O.; BGH vom 09.04.1997 - IV ZR 113/96 a.a.O.). Da die materielle Rechtskraft eines Urteils gemäß § 322 Abs. 1 ZPO den durch die Klage erhobenen Anspruch betrifft, kann sie nicht über das prozessuale Begehren des Klägers hinausgehen, das den Streitgegenstand bestimmt. Ist ein bezifferter Klageantrag gestellt und über diesen entschieden worden, so erfasst die Rechtskraft den geltend gemachten Anspruch nur in dieser Höhe. Hat ein Kläger mit der im Klageantrag zum Ausdruck gebrachten Bezifferung nur einen Teil des Anspruchs geltend gemacht, so kann sich die Rechtskraft des Urteils nicht auf einen nicht eingeklagten Rest der Forderung erstrecken (vgl. BGH vom 15.07.1997 - VI ZR 142/95 a.a.O.; BGH vom 30.01.1985 - IVb ZR 67/83 a.a.O.; BGH vom 15.06.1994 - XII ZR 128/93 in NJW 1994, 3165; BGH vom 09.04.1997 - IV ZR 113/96 - a.a.O.).
105Diese Grundsätze gelten unabhängig davon, ob der Kläger für das Gericht und den Beklagten erkennbar im Rahmen einer offenen Teilklage zum Ausdruck bringt, dass sein bezifferter Antrag nur einen Teil des Anspruchs erfasst, so- dass Nachforderungen vorbehalten bleiben, oder ob er sich hierzu nicht äußert. Auch wenn der Kläger in letzterem Sinne im Wege einer verdeckten Teilklage vorgeht, erstreckt sich die Rechtskraft des Urteils nicht auf den nicht eingeklagten Rest eines teilbaren Anspruchs oder auf andere Ansprüche aus dem gleichen Sachverhalt. Des Vorbehalts eines weitergehenden, nicht zum Streitgegenstand gemachten Anspruchs bedarf es nicht, da dieser - schon im Hinblick auf § 308 Abs. 1 ZPO - der Entscheidung des Gerichts nicht unterliegt (vgl. BGH vom 15.07.1997 - VI ZR 142/95 a.a.O.; BGH vom 09.04.1997 - IV ZR 113/96 a.a.O.).
106f) Ausnahmen von diesen Grundsätzen mit der Folge, dass eine Nachforderung ausgeschlossen ist, sind jedoch dann anzunehmen, wenn der geltend gemachte Anspruch nicht teilbar ist und in den Fällen, dass über einen unbezifferten Antrag entschieden worden ist. Zu nennen sind hier der Schmerzensgeldanspruch (vgl. BAG vom 19.08.2010 - 8 AZR 315/09 in NZA 2010, 1443; BGH vom 15.07.1997 - VI ZR 142/95 a.a.O.; Zöller/Vollkommer vor § 322 ZPO Rdnr. 49) und die Klage auf Zahlung einer angemessenen Enteignungsentschädigung (vgl. BGH vom 09.04.1997 - IV ZR 113/96 a.a.O.; BGH vom 27.02.1961 - III ZR 16/60 in NJW 1961, 917; Zöller/Vollkommer vor § 322 ZPO Rdnr. 49).
107Beide Fälle sind hier aber nicht einschlägig, da der Bonusanspruch als reiner Zahlungsanspruch ohne weiteres teilbar ist.
108g) Trotz der beschränkten Rechtskrafterstreckung auf den eingeklagten Teil können sich materiell-rechtliche Auswirkungen für den Restanspruch aber dann ergeben, wenn der Kläger zu erkennen gibt, er wolle in Zukunft keine weiteren Anspruchsteile durchsetzen. In einer solchen Äußerung des Klägers kann ein - durch Auslegung zu ermittelndes - negatives Schuldanerkenntnis, ein Erlassangebot oder ein Verzicht zu sehen sein. Allerdings sind an einen solchen Erlass oder Verzicht besonders hohe Anforderungen zu stellen. Der Kläger muss seinen Willen, die Restforderung nicht geltend machen zu wollen, deutlich zu erkennen geben (vgl. BGH vom 15.07.1997 - VI ZR 142/95 a.a.O.; BGH vom 20.12.1983 - VI ZR 19/82 in NJW 1984, 1346; BGH vom 13.12.1989 - IVb ZR 22/89 in NJW-RR 1990, 390).
109Das Verhalten des Klägers in dem Verfahren Arbeitsgericht Düsseldorf 4 Ca 7079/10 hat nicht den Schluss darauf zugelassen, dass er keine weiteren Ansprüche mehr verlangen wird. Hiergegen spricht bereits, dass er hilfsweise neben dem Zahlungsantrag Auskunftsansprüche geltend gemacht hat, deren Sinn nur darin bestehen konnte, einen weiteren Zahlungsanspruch vorzubereiten.
1102. Nach den vorstehenden Ausführungen unter II. 1. hat das Arbeitsgericht die Klage für das Jahr 2008 wegen der gemäß den §§ 46 Abs. 2 ArbGG, 322 Abs. 1 ZPO entgegen stehenden Rechtskraft zutreffend abgewiesen, denn der Kläger macht für das Jahr 2008 in dem vorliegenden Verfahren einen Betrag in Höhe von 15.595,00 € brutto geltend, der hinter der in dem Verfahren Arbeitsgericht Düsseldorf 4 Ca 7079/10 bereits rechtskräftig abgewiesenen Summe von 22.509,17 € brutto zurückbleibt.
1113. Der Kläger hat für das Jahr 2009 einen Anspruch auf Zahlung eines Bonus in Höhe von 23.704,40 € brutto.
112Dieser Betrag ergibt sich daraus, dass der Kläger für das Jahr 2009 einen Anspruch auf Bonuszahlung gemäß der GBV Bonus in Höhe von insgesamt 54.894,40 € brutto hat. Von diesem Betrag sind der bereits rechtskräftig abgewiesene Teilbetrag in Höhe von 26.849,58 € brutto und die bereits geleistete Ausgleichszahlung in Höhe von 4.340,42 € brutto in Abzug zu bringen. Es kann wiederum auf die zutreffenden und sorgfältigen Ausführungen des Arbeitsgerichts Bezug genommen werden, welche sich die Kammer gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG zu Eigen macht.
113a) Der Bonusanspruch bestimmt sich gemäß dem Berechnungsblatt in der Anlage 1 zu der GBV Bonus aus den Faktoren Ist-Bonustopf des Bereichs, Performance des Mitarbeiters und Zielbonus des Mitarbeiters. Der Zielbonus des Klägers betrug 31.190,00 € brutto. Für seine persönliche Performance ist ein Wert von 100 % anzusetzen.
114Wie der Ist-Bonustopf des Bereichs zu ermitteln ist, ergibt sich aus der Protokollnotiz vom 08.03.2006. Danach geht der Gewichtungsparameter Gesamtbankperformance zu 50 % in die Berechnung ein. Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass das Ergebnis der Beklagten vor Steuern bei minus 515 Millionen € lag und sich damit gegenüber dem Vorjahr (minus 1.044 Millionen €) um 50,7 % verbessert hat.
115b) Gefolgt werden kann dem Arbeitsgericht auch darin, dass der Gesamtbankmultiplikator nicht auf die Summe von Abweichungswert (50,7 %) und Basiswert (100 %) anzuwenden ist, sondern lediglich auf den Abweichungswert. Dies ergibt sich aus der von dem Arbeitsgericht richtig vorgenommenen Auslegung der Protokollnotiz vom 08.03.2006 (Bl. 96 d.A.).
116aa) Die Protokollnotiz vom 08.03.2006 (Bl. 96 d.A.) besitzt den Charakter einer Betriebsvereinbarung, da sie sich nicht darauf beschränkt, Hinweise oder Motive der Betriebsparteien darzustellen, sondern selbst eine normative Regelungen enthält (vgl. BAG vom 27.05.2008 - 3 AZR 893/06 in AP Nr. 26 zu § 1 TVG Auslegung; BAG vom 09.12.1997 - 1 AZR 330/97 in NZA 1998, 609; Fitting § 77 BetrVG Rdnr. 15). Mit ihr ist abweichend zu der Ziffer 5 der GBV Bonus der Ist/Ist-Vergleich eingeführt worden. Zusätzlich ist der Gesamtbankmultiplikator von 1 auf 3 angehoben worden.
117Betriebsvereinbarungen sind aufgrund ihres normativen Charakters wie Gesetze auszulegen (vgl. BAG vom 12.01.2011 - 3 AZR 6/09; BAG vom 13.03.2007 - 1 AZR 262/06 in NZA 2008, 190; BAG vom 22.11.2005 - 1 AZR 458/04 in NZA 2006, 220; BAG vom 22.07.2003 - 1 AZR 496/02 in NZA 2004, 568; BAG vom 21.01.2003 - 1 ABR 5/02 in NZA 2003, 810; BAG vom 12.11.2002 - 1 AZR 632/01 in NZA 2003, 676; lag Baden-Württemberg vom 17.12.2007 - 4 TaBV 3/07). Auszugehen ist danach zunächst vom Wortlaut und dem durch ihn vermittelten Wortsinn. Ist dieser nicht eindeutig, so ist über den reinen Wortlaut hinaus der wirkliche Wille der Betriebsparteien zu berücksichtigen, soweit er in den Vorschriften der Betriebsvereinbarung seinen Niederschlag gefunden hat (vgl. BAG vom 21.01.2003 - 1 ABR 5/02 a.a.O.; BAG vom 28.04.1993 - 10 AZR 222/92 in DB 1993, 2034; Kreuz GK-BetrVG § 77 Rdnr. 65; Fitting § 77 BetrVG Rdnr. 15). Der Ermittlung des in der Norm objektivierten Willens der Betriebspartner dienen als gleichrangige Auslegungsmittel der Gesamtzusammenhang, der Sinn und Zweck der Regelung (vgl. BAG vom 13.03.2007 - 1 AZR 262/06 a.a.O.; BAG vom 22.11.2005 - 1 AZR 458/04 a.a.O.; lag Baden-Württemberg vom 17.12.2007 - 4 TaBV 3 /07 a.a.O.; Kreuz GK-BetrVG § 77 Rdnr. 65; Fitting § 77 BetrVG Rdnr. 15), die Entstehungsgeschichte der Norm (vgl. BAG vom 25.03.2003 - 1 AZR 335/02 in NZA 2004, 64; BAG vom 21.01.2003 - 1 ABR 5 /02 a.a.O.) und der Umstand, wie die Betriebsvereinbarung in der Praxis gehandhabt worden ist (vgl. BAG vom 22.05.2001 - 3 AZR 491/00 in NZA 2002, 408; Fitting § 77 BetrVG Rdnr. 15). Im Zweifel gebührt derjenigen Auslegung der Vorzug, die zu einer vernünftigen, sachgerechten, zweckorientierten und praktisch brauchbaren Regelung führt (vgl. BAG vom 13.03.2007 - 1 AZR 262/06 a.a.O.; BAG vom 22.11.2005 - 1 AZR 458/04 a.a.O.; BAG vom 22.07.2003 - 1 AZR 496/02 a.a.O.; BAG vom 12.11.2002 - 1 AZR 632/01 a.a.O.; BAG vom 07.11.2000 - 1 ABR 17/00 in EzA § 77 BetrVG 1972 Nachwirkung Nr. 2; lag Baden-Württemberg vom 17.12.2007 - 4 TaBV 3 /07 a.a.O.). Da Betriebsvereinbarungen nach Möglichkeit gesetzeskonform auszulegen sind (vgl. BAG vom 01.07.2003 - 1 ABR 22/02 in NZA 2003, 1209; BAG vom 12.11.2002 - 1 AZR 632/01 a.a.O.; BAG vom 29.10.2002 - 1 AZR 80/02 in NZA 2003, 879), ist unter mehreren Auslegungsmöglichkeiten derjenigen der Vorzug zu geben, die sich als gesetzeskonform erweist (vgl. BAG vom 13.03.2007 - 1 AZR 262/06 a.a.O.; BAG vom 22.11.2005 - 1 AZR 458/04 a.a.O.; lag Baden-Württemberg vom 17.12.2007 - 4 TaBV 3 /07 a.a.O.; BAG vom 12.11.2002 - 1 AZR 632/01 a.a.O.; BAG vom 21.07.1993 - 4 AZR 468/92 in NZA 1994, 181; BAG vom 27.10.1988 - 2 AZR 109/88 in NZA 1989, 643).
118bb) Der Begriff des Gesamtbankmultiplikators enthält keine Aussage darüber, ob er auf den Abweichungswert oder die Summe aus Abweichungswert und Basiswert anzuwenden ist. Zutreffend geht das Arbeitsgericht davon aus, dass der Gesamtzusammenhang der Regelung dafür spricht, dass der Abweichungswert multipliziert werden soll, weil der Gesamtbankmultiplikator direkt in dem Satz festgelegt worden ist, der dem Satz folgt, in dem die Gesamtbankperformance und der Ist/Ist-Vergleich geregelt ist. Richtig weist das Arbeitsgericht auch darauf hin, dass die von dem Kläger vertretene Anwendung des Gesamtbankmultiplikators auf den Zielerreichungsgrad, bestehend aus der Summe von Abweichungswert und Basiswert, dazu führt, dass der Ist/Ist-Vergleich mehr als nur dreifach in die Bonusberechnung einfließt. Die Kammer teilt diese Auffassung des Arbeitsgerichts. Die Berechnungsweise des Klägers führt dazu, dass nicht nur die Ergebnisveränderung und damit der Erfolg oder Misserfolg gegenüber dem Vorjahr verdreifacht wird, sondern auch der Basiswert mit drei multipliziert wird, welcher jedoch nur das Ergebnis des Vorjahres ausdrückt.
119Die von dem Kläger mit der Berufungsbegründung vorgebrachten Einwände vermögen an diesem Ergebnis keine Änderung herbeizuführen. Zwar ist mit der Protokollnotiz vom 08.03.2006 (Bl. 96 d.A.) lediglich die Ergebnismesszahl der Ziffer 5 der GBV Bonus von dem Plan/Ist-Vergleich auf den Ist/Ist-Vergleich verändert worden. Die Ziffer 5 der GBV Bonus enthält aber keine Regelung darüber, auf welchen Wert der Gesamtbankmultiplikator, der mit der Protokollnotiz vom 08.03.2006 (Bl. 96 d.A.) von 1 auf 3 angehoben worden ist, anzuwenden ist. Der Begriff Gesamtbankmultiplikator kommt in der Ziffer 5 der GBV Bonus nicht vor.
120Auch dem Text des Schaubildes der Anlage 1 zu der Protokollnotiz vom 02.06.2008 (Bl. 97, 98) kann die von dem Kläger vertretene Auslegung nicht entnommen werden. Hier ist unter der Überschrift "Gesamtbankperformance" und dem Unterpunkten "Ergebnis vor Steuern" und "Ist/Ist-Vergleich" dann das Wort "Multiplikator" und die Zahl "3" aufgeführt. Aus dieser Aufstellung ergibt sich jedoch nicht, ob die Zahl 3 als Multiplikator auf den Abweichungswert oder auf die Summe von dem Abweichungswert und dem Basiswert anzuwenden ist. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der von dem Kläger vorgelegten und von der Beklagten erstellten Berechnung Zielerreichung 2009 (Bl.427 d.A.). Denn in diese ist nun gerade nicht der Gesamtbankmultiplikator aufgenommen worden.
121c) Dem Anspruch des Klägers kann nicht entgegen gehalten werden, dass in dem Jahr 2009 ein negatives Ergebnis eingetreten ist. Zu Recht hat das Arbeitsgericht festgestellt, dass die von der Beklagten vorgetragene Fortschreibung eines negativen Bonustopfes in der GBV Bonus nicht geregelt ist. Die Kammer teilt nicht die Auffassung des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg (vgl. lag Berlin-Brandenburg vom 02.09.2011 - 6 Sa 1225/11 in AE 2012, 112), das hinsichtlich der hier vorliegenden GBV Bonus die Auffassung vertritt, dass eine Bonuszahlung dann nicht geschuldet ist, wenn in dem Geschäftsjahr Verluste eingetreten sind.
122Gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG kann wiederum auf die Entscheidungsgründe des Arbeitsgerichts verwiesen werden. Unter Berücksichtigung der Berufungsangriffe der Beklagten ist noch Folgendes auszuführen:
123Unter Ziffer 5 der GBV Bonus ist zunächst geregelt gewesen, dass der Abweichungswert durch einen Plan/Ist-Vergleich ermittelt wird. Dies mag dazu führen, dass der Bonus immer nur bei einem positiven Ergebnis anfallen konnte, da in der Regel negative Ergebnisse nicht geplant werden. Nun ist durch die Protokollnotiz vom 08.03.2006 (Bl. 96 d.A.) jedoch der unter Ziffer 5 der GBV Bonus vorgesehene Plan/Ist-Vergleich durch einen Ist/Ist-Vergleich abgelöst worden. Es findet damit lediglich ein Vergleich mit dem Vorjahr statt. Nicht geregelt ist in der Protokollnotiz, dass dieser Vergleich nur dann über den Abweichungswert zu einem Bonusanspruch des Arbeitnehmers führen soll, wenn in dem Geschäftsjahr auch ein Gewinn erzielt worden ist. Ein positiver Abweichungswert ergibt sich auch dann, wenn Verluste verringert werden konnten.
124Zwar wendet die Beklagte ein, dass in der Präambel der GBV Bonus unter Ziffer 1. (3) geregelt ist, dass die Mitarbeiter an dem wirtschaftlichen Erfolg beteiligt werden sollen. Zugleich ist unter Ziffer 4 (1) b) bestimmt, dass der wirtschaftliche Erfolg den Performance-Festlegungen gemäß Ziffer 5 der GBV Bonus entsprechen müsse. Dass der wirtschaftliche Erfolg jedoch für die Bonuszahlung nur dann eingetreten ist, wenn zugleich ein positives Ergebnis vorliegt, ist weder in der GBV Bonus, noch in der Protokollnotiz vom 08.03.2006 (Bl. 96 d.A.) bestimmt. Auch die Zurückführung von wirtschaftlichen Verlusten kann einen Erfolg darstellen. Dies gilt insbesondere unter dem neu eingeführten Ist/Ist-Vergleich, da dieser eben nur immer einen Vorjahresvergleich verlangt, ohne dass andere Geschäftsjahre berücksichtigt werden oder in der Vergangenheit eingetretene Verluste in die Berechnung aufzunehmen sind.
125Auch die von der Beklagten vorgetragenen Rechenergebnisse vermögen an der Auslegung der GBV Bonus und der Protokollnotiz vom 08.03.2006 (Bl. 96 d.A.) keine Änderung herbeizuführen. Es mag widersinnig sein, dass der Kläger im Jahre 2007 bei einem positiven Ergebnis in Höhe von 588 Mio. EUR einen Bonus in Höhe von 31.200 € erhalten hat und nun im Jahre 2009 bei einem um 187,6 % schlechteren Ergebnis einen Bonus in Höhe von 54.894,40 € erhalten soll. Dies beruht aber allein darauf, dass mit der Protokollnotiz vom 08.03.2006 (Bl. 96 d.A.) der Plan/Ist-Vergleich durch einen Ist/Ist-Vergleich ersetzt worden ist. Für diesen ist lediglich der Vergleich mit dem Vorjahr von Bedeutung. Dies muss aus Sicht der Beklagten nicht stets zu widersinnigen Ergebnissen führen, sondern kann sich auch zugunsten der Bank auswirken, wenn nämlich in zwei aufeinander folgenden Geschäftsjahren immer ein gleich hoher Gewinn beispielsweise in Höhe von 800 Mio. EUR erwirtschaftet wird. In dem ersten Geschäftsjahr wird es einen positiven Abweichungswert mit einer Erhöhung des Bonus geben. In dem nachfolgenden Geschäftsjahr, in dem die Bank ebenso erfolgreich tätig war, beträgt der Abweichungswert Null und der Bonus verringert sich, obwohl die Bank weiterhin den gleichen Gewinn erzielt hat.
126Der von der Beklagten auf Seite 8 der Berufungsbegründung (Bl. 457 d.A.) genannten Zeuge L.-E. C. musste nicht darüber gehört werden, ob es Geist der Vereinbarung war, dass nur dort, wo etwas erwirtschaftet wird, auch etwas verteilt werden kann. Der wirkliche Wille der Betriebsparteien kann bei der Auslegung von Betriebsvereinbarungen nur dann seine Berücksichtigung finden, wenn er in dem Wortlaut der Betriebsvereinbarung seinen Niederschlag gefunden hat. Nach dem bereits oben Geprüften war das hier nicht der Fall, da sich in der GBV Bonus und der Protokollnotiz vom 08.03.2006 keine Anhaltspunkte dafür finden, dass ein negativer Bonustopf geführt wird und in den Folgejahren ausgeglichen werden muss.
1274. Für das Jahr 2010 hat das Arbeitsgericht zutreffend einen Bonus in Höhe von 6.549,90 € brutto ermittelt, auf den sich der Kläger einen bereits ausgezahlten Betrag in Höhe von 4.340,42 € brutto anrechnen lassen muss, so dass sich noch ein Restbetrag in Höhe von 2.209,48 € brutto ergibt.
128Der Abweichungswert beträgt minus 52,4 %, da von dem Geschäftsjahr 2009 auf das Jahr 2010 der Verlust von 515 Mio. € auf 785 Mio. € angestiegen ist. Multipliziert mit 3 und addiert mit dem Basiswert von 100 % ergibt sich ein Zielerreichungsgrad von minus 57,2 %. Da die Gesamtbankperformance zu 50 % in die Bonusermittlung einfließt, ist sie mit minus 29 % anzusetzen. Unter Berücksichtigung der Qualitätsziele und des direkten Verwaltungsaufwandes in Höhe von insgesamt 50 % ergibt sich ein Bonus in Höhen von 21 % von 31.190 € brutto = 6.549,90 € brutto.
129Das Arbeitsgericht geht richtig davon aus, dass die Gesamtbankperformance nicht mit Null, sondern mit minus 29 % zu berücksichtigen ist. Die Kammer folgt der Auslegung des Arbeitsgerichts, dass es hier nicht - wie von dem Kläger vertreten - darauf ankommt, dass ein Bonustopf nur leer sein kann und eine negative Befüllung nicht möglich ist. Wie das Arbeitsgericht hier zutreffend betont hat, lässt die von dem Kläger vertretene Auslegung außer Acht, dass es hier nicht um die Addition von tatsächlichen Topfinhalten geht, sondern um Gewichtungsparameter. In dieser Weise werden in der Protokollnotiz vom 08.03.2006 (Bl. 96 d.A.) die Gesamtbankperformance, die Qualitätsziele und der direkte Verwaltungsaufwand bezeichnet. Dies ergibt sich aus dem zweiten Satz des zweiten Absatzes der Protokollnotiz vom 08.03.2006 (Bl. 96 d.A.). Hier wird ausdrücklich vor der Festlegung der zugehörigen Prozentzahlen das Wort Gewichtungsparameter verwendet. Bei Gewichtungsparametern handelt es sich jedoch nicht um Bonustöpfe im gegenständlichen Sinne, welche nur befüllt oder leer sein können. Gewichtungsparameter stellen vielmehr rechnerische Größen dar, die im Gegensatz zu gegenständlichen Töpfen einen positiven Wert, einen Nullwert oder aber eben auch einen negativen Wert haben können.
130Gegenteiliges kann nicht der Anlage 1 (Bl. 98 d.A.) zu der Protokollnotiz vom 02.06.2008 (Bl. 97 d.A.) entnommen werden, denn hier sind die einzelnen Gewichtungsparameter Gesamtbankperformance, Qualitätsziele und direkter Verwaltungsaufwand mit ihren Prozentzahlen lediglich in graphischer Form aufgelistet.
131Zu Recht stellt das Arbeitsgericht auch heraus, dass die von dem Kläger vertretene Auslegung dazu führt, dass selbst bei einem krassen unternehmerischen Misserfolg immer ein Bonus bestehend aus dem Qualitätsziel und dem direkten Verwaltungsaufwand in Höhe von 50 % des Zielbonus erreicht werden kann. Dies widerspricht dem von der GBV Bonus unter Ziffer 4. (1) vorausgesetzten Ziel, dass sich die variable Vergütung immer aus der persönlichen Zielerreichung des Mitarbeiters, aber auch nach dem wirtschaftlichen Erfolg des Unternehmens bemisst. Letzterer Parameter steht durch die Verwendung des Wortes "und" zu Beginn der Ziffer 4. (1) b) gleichwertig neben der persönlichen Zielerreichung des Mitarbeiters und muss demnach gleichzeitig vorliegen. Würde bei einem Misserfolg des Unternehmens immer nur der Wert Null angesetzt werden, würde sich die variable Vergütung jedoch nur noch allein nach der persönlichen Zielerreichung des Mitarbeiters bemessen.
132Zwar wendet der Kläger mit der Berufungsbegründung weiter ein, dass es sich bei dem Bonus um einen Vergütungsbestandteil handelt und dass deswegen die Möglichkeit offen bleiben müsse, dass der Arbeitnehmer durch eigene Leistung den Bonusanspruch beeinflussen und erzielen könne. Auch dies vermag jedoch nicht zu bewirken, dass bei einem negativen Zielerreichungsgrad immer nur der Wert Null in die Bonusberechnung einfließen darf. Dies deckt sich nicht mit der in der Protokollnotiz vom 08.03.2006 gewählten Bezeichnung der Gesamtbankperformance als Gewichtungsparameter. Nach den obigen Ausführungen handelt es sich insoweit um einen reinen Rechenwert, der positiv, negativ oder auch den Wert Null haben kann.
133Gegen das hier gefundene Ergebnis spricht nicht die von dem Kläger mit der Berufungsbegründung vorgelegte aktuelle Gesamtbetriebsvereinbarung vom 08.12.2010 (Bl. 428 ff. d.A.), welche gemäß § 9 Abs. 2 erstmals für das Geschäftsjahr 2011 gilt. Zwar ist in ihr unter § 6 Abs. 2 Satz 2 und 3 geregelt, dass die individuelle Zielerreichung mit einer Spanne zwischen 0 und maximal 200 % in die Berechnung einfließt und die individuelle Auszahlung bei entsprechender individueller Zielerreichung bis zu 110 % unabhängig vom Konzernergebnis und dem Ergebnis der EUROHYPO gewährleistet wird. Aus dieser Bestimmung kann aber nicht der Schluss gezogen werden, dass hier etwas geregelt worden ist, was auch vor dem 01.01.2011 bereits gegolten hat. In der Gesamtbetriebsvereinbarung vom 08.12.2010 (Bl. 428 ff. d.A.) finden sich hierfür keine Anhaltspunkte. Auch in dem § 6 der Gesamtbetriebsvereinbarung selbst wird keine Aussage darüber abgegeben, ob auch unter der Geltung der bis zum 31.12.2010 geltenden GBV Bonus einschließlich der Protokollnotiz vom 08.03.2006 eine negative Performance der Bank nicht bei der Bonusberechnung mit einem negativen Wert berücksichtigt werden durfte. Da die Betriebsparteien nun ab dem Geschäftsjahr 2011 mit dem § 6 Abs. 2 Satz 2 und 3 der Gesamtbetriebsvereinbarung vom 08.12.2010 (Bl. 428 ff. d.A.) eine entsprechende Regelung geschaffen haben und eine solche Bestimmung demnach auch für nötig hielten, kann hieraus eher geschlossen werden, dass es unter der Geltung der alten GBV Bonus einschließlich der Protokollnotiz vom 08.03.2006 eine entsprechende Regelung und auch eine entsprechende Einigkeit zwischen den Betriebsparteien, dass eine negative Performance der Bank nur mit dem Wert Null angesetzt werden darf, nicht gegeben hat.
134III.
135Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 64 Abs. 6 ArbGG, 525, 92 ZPO.
136IV.
137Die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision an das Bundesarbeitsgericht liegen hinsichtlich der Zurückweisung der Berufung des Klägers nicht vor. Es ist weder über Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung zu entscheiden, § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG, noch liegt eine divergente Entscheidung der Kammer zu einer divergenzfähigen Entscheidung eines Divergenzgerichtes vor, § 72 Abs. 2 Nr. 2 ArbGG. Schließlich ist auch kein absoluter Revisionsgrund gem. § 547 Nr. 1 bis 5 ZPO oder eine entscheidungserhebliche Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör ersichtlich, § 72 Abs. 2 Nr. 3 ArbGG.
138Für die Beklagte war die Revision gemäß § 72 Abs. 2 Nr. 2 ArbGG zuzulassen, da von der Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg vom 02.09.2011 - 6 Sa 1225/11 abgewichen worden ist.
139RECHTSMITTELBELEHRUNG
140Gegen dieses Urteil ist für den Kläger kein Rechtsmittel gegeben.
141Wegen der Möglichkeit der Nichtzulassungsbeschwerde wird der Kläger auf § 72 a ArbGG verwiesen.
142Gegen dieses Urteil kann von der beklagten Partei
143R E V I S I O N
144eingelegt werden.
145Die Revision muss innerhalb einer Notfrist* von einem Monat schriftlich oder in elektronischer Form beim
146Bundesarbeitsgericht
147Hugo-Preuß-Platz 1
14899084 Erfurt
149Fax: 0361-2636 2000
150eingelegt werden.
151Die Notfrist beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung.
152Die Revisionsschrift muss von einem Bevollmächtigten unterzeichnet sein. Als Bevollmächtigte sind nur zugelassen:
1531.Rechtsanwälte,
1542.Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder,
1553.Juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in Nummer 2 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet.
156In den Fällen der Ziffern 2 und 3 müssen die Personen, die die Revisionsschrift unterzeichnen, die Befähigung zum Richteramt haben.
157Eine Partei, die als Bevollmächtigter zugelassen ist, kann sich selbst vertreten.
158Bezüglich der Möglichkeit elektronischer Einlegung der Revision wird auf die Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr beim Bundesarbeitsgericht vom 09.03.2006 (BGBl. I Seite 519) verwiesen.
159* eine Notfrist ist unabänderlich und kann nicht verlängert werden.
160gez. Höwelmeyer gez. Gall gez. Köchling
Urteilsbesprechung zu Landesarbeitsgericht Düsseldorf Urteil, 30. Jan. 2014 - 11 Sa 533/13
Urteilsbesprechungen zu Landesarbeitsgericht Düsseldorf Urteil, 30. Jan. 2014 - 11 Sa 533/13
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Landesarbeitsgericht Düsseldorf Urteil, 30. Jan. 2014 - 11 Sa 533/13 zitiert oder wird zitiert von 7 Urteil(en).
(1) Die Frist für die Einlegung der Berufung beträgt einen Monat, die Frist für die Begründung der Berufung zwei Monate. Beide Fristen beginnen mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung. Die Berufung muß innerhalb einer Frist von einem Monat nach Zustellung der Berufungsbegründung beantwortet werden. Mit der Zustellung der Berufungsbegründung ist der Berufungsbeklagte auf die Frist für die Berufungsbeantwortung hinzuweisen. Die Fristen zur Begründung der Berufung und zur Berufungsbeantwortung können vom Vorsitzenden einmal auf Antrag verlängert werden, wenn nach seiner freien Überzeugung der Rechtsstreit durch die Verlängerung nicht verzögert wird oder wenn die Partei erhebliche Gründe darlegt.
(2) Die Bestimmung des Termins zur mündlichen Verhandlung muss unverzüglich erfolgen. § 522 Abs. 1 der Zivilprozessordnung bleibt unberührt; die Verwerfung der Berufung ohne mündliche Verhandlung ergeht durch Beschluss des Vorsitzenden. § 522 Abs. 2 und 3 der Zivilprozessordnung findet keine Anwendung.
(1) Der Berufungskläger muss die Berufung begründen.
(2) Die Frist für die Berufungsbegründung beträgt zwei Monate und beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung. Die Frist kann auf Antrag von dem Vorsitzenden verlängert werden, wenn der Gegner einwilligt. Ohne Einwilligung kann die Frist um bis zu einem Monat verlängert werden, wenn nach freier Überzeugung des Vorsitzenden der Rechtsstreit durch die Verlängerung nicht verzögert wird oder wenn der Berufungskläger erhebliche Gründe darlegt.
(3) Die Berufungsbegründung ist, sofern sie nicht bereits in der Berufungsschrift enthalten ist, in einem Schriftsatz bei dem Berufungsgericht einzureichen. Die Berufungsbegründung muss enthalten:
- 1.
die Erklärung, inwieweit das Urteil angefochten wird und welche Abänderungen des Urteils beantragt werden (Berufungsanträge); - 2.
die Bezeichnung der Umstände, aus denen sich die Rechtsverletzung und deren Erheblichkeit für die angefochtene Entscheidung ergibt; - 3.
die Bezeichnung konkreter Anhaltspunkte, die Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der Tatsachenfeststellungen im angefochtenen Urteil begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten; - 4.
die Bezeichnung der neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel sowie der Tatsachen, auf Grund derer die neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel nach § 531 Abs. 2 zuzulassen sind.
(4) Die Berufungsbegründung soll ferner enthalten:
- 1.
die Angabe des Wertes des nicht in einer bestimmten Geldsumme bestehenden Beschwerdegegenstandes, wenn von ihm die Zulässigkeit der Berufung abhängt; - 2.
eine Äußerung dazu, ob einer Entscheidung der Sache durch den Einzelrichter Gründe entgegenstehen.
(5) Die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze sind auch auf die Berufungsbegründung anzuwenden.
(1) Gegen die Urteile der Arbeitsgerichte findet, soweit nicht nach § 78 das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gegeben ist, die Berufung an die Landesarbeitsgerichte statt.
(2) Die Berufung kann nur eingelegt werden,
- a)
wenn sie in dem Urteil des Arbeitsgerichts zugelassen worden ist, - b)
wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 Euro übersteigt, - c)
in Rechtsstreitigkeiten über das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses oder - d)
wenn es sich um ein Versäumnisurteil handelt, gegen das der Einspruch an sich nicht statthaft ist, wenn die Berufung oder Anschlussberufung darauf gestützt wird, dass der Fall der schuldhaften Versäumung nicht vorgelegen habe.
(3) Das Arbeitsgericht hat die Berufung zuzulassen, wenn
- 1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 2.
die Rechtssache Rechtsstreitigkeiten betrifft - a)
zwischen Tarifvertragsparteien aus Tarifverträgen oder über das Bestehen oder Nichtbestehen von Tarifverträgen, - b)
über die Auslegung eines Tarifvertrags, dessen Geltungsbereich sich über den Bezirk eines Arbeitsgerichts hinaus erstreckt, oder - c)
zwischen tariffähigen Parteien oder zwischen diesen und Dritten aus unerlaubten Handlungen, soweit es sich um Maßnahmen zum Zwecke des Arbeitskampfs oder um Fragen der Vereinigungsfreiheit einschließlich des hiermit im Zusammenhang stehenden Betätigungsrechts der Vereinigungen handelt, oder
- 3.
das Arbeitsgericht in der Auslegung einer Rechtsvorschrift von einem ihm im Verfahren vorgelegten Urteil, das für oder gegen eine Partei des Rechtsstreits ergangen ist, oder von einem Urteil des im Rechtszug übergeordneten Landesarbeitsgerichts abweicht und die Entscheidung auf dieser Abweichung beruht.
(3a) Die Entscheidung des Arbeitsgerichts, ob die Berufung zugelassen oder nicht zugelassen wird, ist in den Urteilstenor aufzunehmen. Ist dies unterblieben, kann binnen zwei Wochen ab Verkündung des Urteils eine entsprechende Ergänzung beantragt werden. Über den Antrag kann die Kammer ohne mündliche Verhandlung entscheiden.
(4) Das Landesarbeitsgericht ist an die Zulassung gebunden.
(5) Ist die Berufung nicht zugelassen worden, hat der Berufungskläger den Wert des Beschwerdegegenstands glaubhaft zu machen; zur Versicherung an Eides Statt darf er nicht zugelassen werden.
(6) Für das Verfahren vor den Landesarbeitsgerichten gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Berufung entsprechend. Die Vorschriften über das Verfahren vor dem Einzelrichter finden keine Anwendung.
(7) Die Vorschriften der §§ 46c bis 46g, 49 Abs. 1 und 3, des § 50, des § 51 Abs. 1, der §§ 52, 53, 55 Abs. 1 Nr. 1 bis 9, Abs. 2 und 4, des § 54 Absatz 6, des § 54a, der §§ 56 bis 59, 61 Abs. 2 und 3 und der §§ 62 und 63 über den elektronischen Rechtsverkehr, Ablehnung von Gerichtspersonen, Zustellungen, persönliches Erscheinen der Parteien, Öffentlichkeit, Befugnisse des Vorsitzenden und der ehrenamtlichen Richter, Güterichter, Mediation und außergerichtliche Konfliktbeilegung, Vorbereitung der streitigen Verhandlung, Verhandlung vor der Kammer, Beweisaufnahme, Versäumnisverfahren, Inhalt des Urteils, Zwangsvollstreckung und Übersendung von Urteilen in Tarifvertragssachen gelten entsprechend.
(8) Berufungen in Rechtsstreitigkeiten über das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses sind vorrangig zu erledigen.
(1) Das Urteil nebst Tatbestand und Entscheidungsgründen ist von sämtlichen Mitgliedern der Kammer zu unterschreiben. § 60 Abs. 1 bis 3 und Abs. 4 Satz 2 bis 4 ist entsprechend mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Frist nach Absatz 4 Satz 3 vier Wochen beträgt und im Falle des Absatzes 4 Satz 4 Tatbestand und Entscheidungsgründe von sämtlichen Mitgliedern der Kammer zu unterschreiben sind.
(2) Im Urteil kann von der Darstellung des Tatbestandes und, soweit das Berufungsgericht den Gründen der angefochtenen Entscheidung folgt und dies in seinem Urteil feststellt, auch von der Darstellung der Entscheidungsgründe abgesehen werden.
(3) Ist gegen das Urteil die Revision statthaft, so soll der Tatbestand eine gedrängte Darstellung des Sach- und Streitstandes auf der Grundlage der mündlichen Vorträge der Parteien enthalten. Eine Bezugnahme auf das angefochtene Urteil sowie auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen ist zulässig, soweit hierdurch die Beurteilung des Parteivorbringens durch das Revisionsgericht nicht wesentlich erschwert wird.
(4) § 540 Abs. 1 der Zivilprozessordnung findet keine Anwendung. § 313a Abs. 1 Satz 2 der Zivilprozessordnung findet mit der Maßgabe entsprechende Anwendung, dass es keiner Entscheidungsgründe bedarf, wenn die Parteien auf sie verzichtet haben; im Übrigen sind die §§ 313a und 313b der Zivilprozessordnung entsprechend anwendbar.
(1) Das Urteilsverfahren findet in den in § 2 Abs. 1 bis 4 bezeichneten bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten Anwendung.
(2) Für das Urteilsverfahren des ersten Rechtszugs gelten die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über das Verfahren vor den Amtsgerichten entsprechend, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt. Die Vorschriften über den frühen ersten Termin zur mündlichen Verhandlung und das schriftliche Vorverfahren (§§ 275 bis 277 der Zivilprozeßordnung), über das vereinfachte Verfahren (§ 495a der Zivilprozeßordnung), über den Urkunden- und Wechselprozeß (§§ 592 bis 605a der Zivilprozeßordnung), über die Musterfeststellungsklage (§§ 606 bis 613 der Zivilprozessordnung), über die Entscheidung ohne mündliche Verhandlung (§ 128 Abs. 2 der Zivilprozeßordnung) und über die Verlegung von Terminen in der Zeit vom 1. Juli bis 31. August (§ 227 Abs. 3 Satz 1 der Zivilprozeßordnung) finden keine Anwendung. § 127 Abs. 2 der Zivilprozessordnung findet mit der Maßgabe Anwendung, dass die sofortige Beschwerde bei Bestandsschutzstreitigkeiten unabhängig von dem Streitwert zulässig ist.
BUNDESGERICHTSHOF
für Recht erkannt:
Von Rechts wegen
Tatbestand:
- 1
- Die Klägerin macht Ansprüche wegen eines von der Beklagten nicht gezahlten Werklohns geltend.
- 2
- Die Beklagte betreibt die Planung und Ausführung von Bauvorhaben. Die Klägerin produziert und montiert Fenster. Die Parteien schlossen im Jahr 2002 einen Vertrag über die Lieferung und Montage von Fenstern nebst Demontage und Entsorgung der Altfenster. Die Klägerin stellte ihre Arbeiten am 25. November 2002 mit einem Betrag in Höhe von 3.894,22 € in Rechnung. Nachdem keine Zahlung erfolgte, klagte sie diese Vergütungsforderung nebst Zinsen seit dem 25. Dezember 2002 ein. Das Amtsgericht wies die Klage durch Urteil vom 31. Mai 2005 als derzeit nicht fällig ab, weil die von der Klägerin erbrachte Leistung nicht abgenommen und nicht abnahmefähig sei. Die fehlende Abnahmefähigkeit resultiere aus einem bestehenden Größenunterschied der eingebauten Fensterelemente. Hiergegen legte die Klägerin Berufung ein. Das Landgericht wies die Klägerin durch Beschluss vom 9. März 2006 darauf hin, dass es beabsichtige, die Berufung gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen. Es gab den Parteien Gelegenheit, bis zum 13. April 2006 Stellung zu nehmen, was die Klägerin mit Schriftsatz vom 11. April 2006 tat. Durch Beschluss vom 25. April 2006 wies das Landgericht ihre Berufung zurück.
- 3
- Die Klägerin verlangt nunmehr ihre Vergütung in Höhe von 3.894,22 € als "werkvertraglichen Schadensersatz". Daneben begehrt sie "Ersatz des Zinsvorteils" , der der Beklagten in der Zeit zwischen dem eigentlichen Zahlungstermin am 2. Dezember 2002 bis zum 21. Januar 2008 zugewachsen sei, in Höhe von 1.150,23 €, weitere Zinsen seit dem 22. Januar 2008 sowie die Freistellung von vorgerichtlichen Anwaltskosten.
- 4
- Die Klägerin ist der Auffassung, die Beklagte müsse nach dem Rechtsgedanken der Vorteilsausgleichung den Vorteil, von ihrer eigenen Bestellerin die Bezahlung auch der klägerischen Leistung schon im Jahr 2002 erhalten zu haben, an die Klägerin als Nachunternehmer weitergeben. Die Beklagte sei gegenüber ihrer Bestellerin gegebenenfalls zur Erhebung der Verjährungseinrede gehalten, falls diese wider Erwarten noch eine Mängelbeseitigung verlange. Auf den von der Beklagten behaupteten Vorbehalt ihrer Bestellerin, die geleistete Zahlung wegen der vorhandenen Mängel jederzeit zurückverlangen zu können, komme es nicht an, weil auch ein solcher Rückforderungsanspruch zum 31. Dezember 2005 verjährt sei. Damit sei das zum Zeitpunkt des amtsgerichtli- chen Urteils am 31. Mai 2005 im Vorprozess der Fälligkeit entgegenstehende Hindernis beseitigt.
- 5
- Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen, weil die im Erstprozess festgestellten Mängel nach wie vor nicht beseitigt worden seien. Auf die Berufung der Klägerin ist die Beklagte antragsgemäß verurteilt worden. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision begehrt die Beklagte die Wiederherstellung des amtsgerichtlichen Urteils.
Entscheidungsgründe:
- 6
- Die Revision der Beklagten hat Erfolg.
I.
- 7
- Das Berufungsgericht meint, die Klägerin habe gegen die Beklagte einen Anspruch auf Schadensersatz aus § 280 Abs. 1 BGB i.V.m. § 242 BGB, der darauf gerichtet sei, den der Beklagten zugeflossenen, an die Klägerin nicht weitergegebenen Werklohn in Höhe von 3.894,22 € sowie den kapitalisierten Zinsschaden in Höhe von 1.150,23 € zu zahlen. Es seien die Rechtsgrundsätze entsprechend anwendbar, die der Bundesgerichtshof in seinem Urteil vom 28. Juni 2007 - VII ZR 81/06 - aufgestellt habe. Die Beklagte habe einen Vorteil erlangt, da sie von ihrer Bestellerin den vollen Werklohn erhalten habe. Es sei angemessen, dass sie der Klägerin den ihr zustehenden Werklohn zahle. Etwaige Gewährleistungsansprüche der Bestellerin gegen die Beklagte seien verjährt. Selbst wenn die Beklagte, wie von ihr behauptet, wirksam auf die Erhe- bung der Verjährungseinrede verzichtet haben sollte, sei der Vorteilsausgleich vorzunehmen.
II.
- 8
- Das hält der rechtlichen Überprüfung nicht stand.
- 9
- 1. Zutreffend haben die Vorinstanzen die Klage stillschweigend insgesamt als zulässig angesehen. Der Zahlungsklage in Höhe von 3.894,22 € steht nicht der Einwand entgegen, über denselben Streitgegenstand sei im Vorprozess bereits umfassend entschieden worden (ne bis in idem, vgl. BGH, Urteil vom 18. Januar 1985 - V ZR 233/83, BGHZ 93, 287; Zöller/Vollkommer, ZPO, 28. Aufl., vor § 322 Rn. 19 m.w.N.). Denn die Klägerin stützt ihre Klage auch auf den neuen Umstand, dass inzwischen etwaige Mängelansprüche der Bestellerin der Beklagten verjährt seien. Jedenfalls in Fällen wie hier, in denen die Klage im Erstprozess nur als zur Zeit unbegründet abgewiesen worden ist, führt die Geltendmachung des Eintritts einer neuen Tatsache zur Zulässigkeit der erneuten Klage unabhängig davon, ob es sich dabei um einen neuen Streitgegenstand handelt (vgl. Zöller/Vollkommer, ZPO, 28. Aufl., vor § 322 Rn. 55, 57 f.).
- 10
- 2. Die Klage ist jedoch unbegründet.
- 11
- a) Soweit die Klägerin von der Beklagten Zahlung von 3.894,22 € mit der Begründung verlangt, diese habe den Betrag bereits endgültig von ihrer Bestellerin erhalten, ist sie hieran durch die Rechtskraft der Entscheidung im Vorprozess gehindert.
- 12
- aa) Im Falle der Abweisung eines Zahlungsanspruchs als (noch) nicht fällig erwächst in materielle Rechtskraft, § 322 Abs. 1 ZPO, dass der Kläger bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung im Vorprozess gegen den Beklagten keinen zur Zahlung fälligen Anspruch hatte (BGH, Urteil vom 6. Oktober 1989 - V ZR 263/86, WM 1989, 1897 Rn. 17 bei juris). Das hat präjudizielle Wirkungen in dem Sinne, dass die im Vorprozess entschiedene Rechtsfolge im nachfolgenden Prozess einer erneuten rechtlichen Würdigung nicht zugänglich ist (BGH, Urteil vom 6. Oktober 1989 - V ZR 263/86, aaO m.w.N.). Soweit ein Klageanspruch rechtskräftig abgewiesen ist, ist es den Parteien versagt, sich in einem zweiten Prozess zu dieser Feststellung in Widerspruch zu setzen (BGH, Urteil vom 19. Dezember 1991 - IX ZR 96/91, BGHZ 117, 1, 4). Die Fälligkeit des Anspruchs kann daher im Folgeprozess nur aufgrund von nach dem Erstprozess entstandenen neuen Tatsachen angenommen werden (vgl. OLG Brandenburg, OLGR Brandenburg 2001, 274 Rn. 53 bei juris).
- 13
- Maßgebender Stichtag für diese Zäsur ist dabei der Zeitpunkt vor der Entscheidung des Gerichts des Erstprozesses, bis zu dem die Parteien Angriffs - und Verteidigungsmittel vorbringen können (vgl. MünchKomm-ZPO/ Gottwald, 3. Aufl., § 322 Rn. 139; Musielak/Musielak, ZPO, 8. Aufl., § 322 Rn. 28). Das ist im Zivilprozess grundsätzlich der Zeitpunkt der letzten mündlichen Tatsachenverhandlung. Im schriftlichen Verfahren, § 128 ZPO, tritt an dessen Stelle der vom Gericht bestimmte Zeitpunkt, bis zu dem Schriftsätze eingereicht werden können (vgl. MünchKommZPO/Gottwald, 3. Aufl., aaO; Musielak/Musielak, ZPO, 8. Aufl., aaO). Entsprechendes gilt im Verfahren nach § 522 Abs. 2 ZPO. Auch hier handelt es sich um ein schriftliches Verfahren ohne mündliche Verhandlung (vgl. Zöller/Heßler, ZPO, 28. Aufl., § 522 Rn. 33). In ihm ist jedenfalls der Tatsachenvortrag der Parteien bis zum Ablauf der nach § 522 Abs. 2 Satz 2 ZPO gesetzten Frist zu berücksichtigen. Mindestens alle bis zu diesem Zeitpunkt entstandenen Tatsachen sind damit nicht mehr geeignet , in einem neuen Prozess zur Begründung der Fälligkeit herangezogen werden zu können. Der Senat muss an dieser Stelle nicht entscheiden, ob das dar- über hinaus auch noch für Umstände bis zum Erlass des die Berufung zurückweisenden Beschlusses gilt, weil auch diese möglicherweise noch vom Berufungsgericht zu berücksichtigen wären.
- 14
- bb) Die Klägerin beruft sich mit ihrem Vortrag, die Beklagte habe den Betrag von 3.894,22 € bereits endgültig von ihrer Bestellerin erhalten, ausschließlich auf Umstände, die bereits vor dem 13. April 2006 (Fristablauf nach § 522 Abs. 2 Satz 2 ZPO im Vorprozess) entstanden waren. Sie stellt selbst darauf ab, dass ein etwaiger Rückforderungsanspruch hinsichtlich des von der Bestellerin im Jahr 2002, möglicherweise unter Vorbehalt, an die Beklagte gezahlten Werklohns Ende 2005 verjährt sei, und meint nur zu Unrecht, damit sei das der Fälligkeit ihres Anspruchs im Vorprozess bestehende Hindernis nachträglich beseitigt.
- 15
- Richtig ist hieran lediglich, dass grundsätzlich durch die Zahlung der Bestellerin der Beklagten und, falls die Zahlung unter einem Rückforderungsvorbehalt stand, durch eine Verjährung des Rückforderungsanspruchs gemäß § 812 Abs. 1 BGB die Fälligkeit des Werklohnanspruchs der Klägerin gegen die Beklagte gemäß § 641 Abs. 2 BGB in der bis zum 31. Dezember 2008 geltenden Fassung eingetreten sein kann. Hieran hat sich aber jedenfalls seit dem 1. Januar 2006 nichts geändert. Aufgrund der Entscheidung im Vorprozess, mit der eine solche Fälligkeit mit materieller Rechtskraftwirkung verneint worden ist, ist jedoch im vorliegenden Prozess davon auszugehen, dass diese Fälligkeit gemäß § 641 Abs. 2 BGB nicht eingetreten ist.
- 16
- Unerheblich ist hierfür, dass die Klägerin den Anspruch nunmehr gemäß § 280 BGB und nicht gemäß § 631 Abs. 1 BGB geltend gemacht und das Berufungsgericht ihn entsprechend für begründet erachtet hat. Denn diese offensichtlich fehlerhafte rechtliche Würdigung ändert nichts daran, dass die Klägerin nach wie vor ihren Vergütungsanspruch geltend gemacht hat. So ist ihr Klagebegehren zu ihren Gunsten zu verstehen, da ihre Klage nur als Werklohnanspruch überhaupt Erfolg haben könnte. Die Nichtzahlung eines begründeten Werklohnanspruchs führt zu keinem Schadensersatzanspruch in derselben Höhe , sondern es verbleibt bei dem fortbestehenden Anspruch gemäß § 631 Abs. 1 BGB.
- 17
- b) Die Behauptung der Klägerin, Mängelansprüche der Bestellerin gegen die Beklagte seien inzwischen nach Abschluss des Vorprozesses verjährt, kann der Klage ebenfalls nicht zum Erfolg verhelfen.
- 18
- Zwar handelt es sich hierbei um Umstände, die nach Abschluss des Vorprozesses entstanden wären und deren Berücksichtigung deshalb nicht die materielle Rechtskraft der dortigen Entscheidung entgegenstände. Es erscheint auch nicht fernliegend, bei der Prüfung des Werklohnanspruchs nach § 631 Abs. 1 BGB eines Nachunternehmers gegen den Hauptunternehmer gemäß § 242 BGB zu berücksichtigen, dass der Hauptunternehmer trotz Vorliegens von Mängeln keinen Mängelansprüchen seines Bestellers mehr ausgesetzt sein kann. Denkbar ist in diesem Zusammenhang etwa, dass ein solcher Umstand der Geltendmachung eines Leistungsverweigerungsrechts des Hauptunternehmers gegenüber seinem Nachunternehmer gemäß § 641 Abs. 3 BGB entgegenstehen könnte.
- 19
- Ob und unter welchen Voraussetzungen im Einzelnen der Grundsatz von Treu und Glauben eine weitergehende als in § 641 BGB ausdrücklich geregelte Durchsetzbarkeit des Vergütungsanspruchs des Nachunternehmers herbeizuführen vermag, kann jedoch offen bleiben. Denn in jedem Fall käme das, jedenfalls in einem Altfall wie dem vorliegenden, nur in Betracht, wenn der Hauptunternehmer seinerseits außerdem seinen Werklohn endgültig von seinem Bestel- ler erhalten hätte und damit auch die Voraussetzungen des § 641 Abs. 2 BGB in der bis zum 31. Dezember 2008 geltenden Fassung erfüllt wären. Gerade das Gegenteil muss jedoch aufgrund der materiellen Rechtskraftwirkung der Entscheidung des Vorprozesses hier zugrunde gelegt werden (vgl. oben unter a).
- 20
- c) Die Klägerin hat auch keinen Anspruch auf "Ersatz eines Zinsvorteils", der der Beklagten zugewachsen ist. Hierfür ist schon keine Anspruchsgrundlage ersichtlich. Er wäre außerdem auch nach Auffassung der Klägerin nur gegeben , wenn die Beklagte seit dem 2. Dezember 2002 zur Zahlung der 3.894,22 € verpflichtet gewesen wäre, was, wie dargelegt, nicht der Fall ist.
- 21
- d) Mangels einer bestehenden Hauptforderung sind auch die geltend gemachten Nebenforderungen unbegründet.
III.
- 22
- Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1, § 97 Abs. 1 ZPO.
Vorinstanzen:
AG Görlitz, Entscheidung vom 23.10.2009 - 5 C 283/09 -
LG Görlitz, Entscheidung vom 28.09.2010 - 2 S 97/09 -
BUNDESGERICHTSHOF
für Recht erkannt:
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Bremen vom 21. Juni 2007 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Klage als unzulässig abgewiesen wird.
Der Kläger trägt die Kosten der Rechtsmittelverfahren. Die Streithelferin des Klägers trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
- 1
- Der Kläger nimmt die beklagte Bank auf Erstattung eines Disagios und auf Neuabrechnung eines Darlehensvertrags in Anspruch.
- 2
- Kläger, Der ein Rechtsanwalt und Steuerberater, erwarb einen 5/120-Anteil an der am 24. November 1994 gegründeten "Gesellschaft bürgerlichen Rechts Immobilienfonds H. " (im Folgenden: GbR). Zur Finanzierung nahm er, ebenso wie die anderen Gesellschafter , ein Darlehen der Beklagten in Anspruch. Die Gründungsgesellschafter und -geschäftsführer der GbR übersandten ihm am 6. Dezember 1994 ein Angebot der Beklagten vom 5. Dezember 1994 zum Abschluss eines Vertrages über ein durch eine Grundschuld zu sicherndes Darlehen in Höhe von 462.500 DM zu einem Zinssatz von 0,75% über der Rendite von Pfandbriefen der Beklagten mit 10-jähriger Laufzeit und einem Auszahlungskurs von 100%. Die Festlegung des Zinssatzes sollte durch die Beklagte am zweiten Geschäftstag vor der Auszahlung erfolgen. Die Geschäftsführer der GbR wiesen in ihrem Anschreiben darauf hin, dass ein Disagio von 10% zu berücksichtigen sei und die Umrechnung von 100% auf 90% durch die Beklagte erfolge, sobald sie, die Geschäftsführer der GbR, den Zinssatz festgemacht hätten. Der Kläger unterschrieb den Darlehensvertrag am 7. Dezember 1994. Unter dem 14. Dezember 1994 teilte die Beklagte der GbR als Darlehenskonditionen einen Zinssatz von 6,95%, einen Auszahlungskurs von 90%, eine Tilgung von 1% pro Jahr, einen anfänglichen effektiven Jahreszins von 8,81% und eine Zinsbindung bis zum 31. Dezember 2004 mit. Für zwei Gesellschafter war ein niedrigerer Zinssatz vorgesehen. Die Geschäftsführer der GbR unterzeichneten diese Konditionenvereinbarung mit dem Zusatz "GbR" und sandten sie am 16. Dezember 1994 an die Beklagte zurück. Alle Gesellschafterdarlehen , abzüglich des Disagios, in Höhe von insgesamt 9.990.000 DM, darunter das Darlehen des Klägers in Höhe von 416.250 DM, wurden am 20. Dezember 1994 an den Verkäufer der Fondsimmobilie ausgezahlt.
- 3
- 14./20.Januar Am 1997 schlossen die Gesellschafter der GbR, darunter der Kläger, und die Beklagte einen Schiedsvertrag. Darin heißt es u.a.: "Die Parteien streiten darüber, ob die Vertragsabschlüsse bzw. die Vergabe der Darlehen ordnungsgemäß erfolgt sind und - wenn nicht - welche Konsequenzen sich daraus für die einzelnen Darlehensverträge der Gesellschafter …ergeben. Diese Streitigkeiten und die sich daraus ergebenden rechtlichen Konsequenzen sollen zwischen den Gesellschaftern…und (der Beklagten) unter Ausschluss des ordentlichen Rechtswegs durch ein Schiedsgericht entschieden werden."
- 4
- Die Gesellschafter der GbR, darunter der Kläger, vertreten durch die Streithelferin des Klägers, riefen das Schiedsgericht an und machten geltend , die Beklagte habe bei der Darlehensvergabe gegenüber zwei Gesellschaftern auf Selbstauskünfte gemäß § 18 KWG verzichtet und dadurch den Wettbewerb mit der I. bank (im Folgenden : I. ) für sich entschieden. Das Kreditangebot der I. hätte gegenüber dem von der Beklagten gewährten Darlehen einen Gesamtvorteil von 959.000 DM gehabt. Sie beantragten, die Beklagte zu verurteilen, an die Kläger 959.000 DM nebst Zinsen zu zahlen und den Klägern bei einer Fortsetzung der Darlehensverhältnisse das damalige Zinsniveau für 8-jährige Festzinssatzkredite einzuräumen, hilfsweise die Kläger unter Erstattung des zeitanteilig nicht verbrauchten Damnums und ohne Erhebung einer Vorfälligkeitsentschädigung aus allen Darlehensverträgen Zug-um-Zug gegen Rückzahlung der Darlehenssummen zu entlassen.
- 5
- Schiedsgericht Das wies die Klage durch Schiedsspruch vom 12. Mai 1997 ab. Zur Begründung führte es im Wesentlichen aus, die Klage sei unbegründet, weil die Voraussetzungen aller von den Klägern geltend gemachten und sonst in Betracht kommenden Anspruchsgrundlagen nicht erfüllt seien. Die Darlehensverträge seien wirksam. Die Voraussetzungen aller in Betracht kommenden Unwirksamkeits- und Nichtigkeitsgründe seien nicht erfüllt. Eine Rechtsgrundlage für die Forderung , den Inhalt der Darlehensverträge, insbesondere die Zinskonditionen , zu ändern, sei nicht ersichtlich.
- 6
- vorliegenden Im Verfahren macht der Kläger einen Verstoß des Darlehensvertrages gegen § 4 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 d und e VerbrKrG geltend. Er nimmt die Beklagte auf Erstattung des nicht ausgezahlten Disagios in Höhe von 23.647,25 € nebst Zinsen und auf Erstellung einer Abrechnung in Anspruch, die den Anforderungen des Verbraucherkreditgesetzes entspricht und berücksichtigt, dass der Darlehensvertrag vom 5./7. Dezember 1994 wegen fehlender Angabe des effektiven Jahreszinses und des Nominalzinssatzes gegen das Verbraucherkreditgesetz verstößt und deshalb von einem Zinssatz von 4% auszugehen ist, und dass die Differenz zwischen dem gesetzlichen Zinssatz und den tatsächlich gezahlten Zinsen zum Zeitpunkt ihrer Zahlung als Tilgung zu berücksichtigen ist. Hilfsweise hierzu beantragt er festzustellen, dass der Anspruch auf die Raten zum 28. September 2003, 28. Dezember 2003, 28. März 2004 und 28. Juni 2004 vollständig und der Rückzahlungsanspruch zum 31. Dezember 2004 teilweise aufgrund einer Aufrechnung in Höhe der überzahlten Zinsen von 101.524,23 € sowie der Nutzungen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Entstehen des jeweiligen Zinsrückzahlungsanspruchs, die sich auf insgesamt 43.282,46 € belaufen, erloschen sind.
- 7
- Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, das Berufungsgericht hat ihr mit dem Hauptantrag stattgegeben. Mit der - vom Berufungsgericht zugelassenen - Revision erstrebt die Beklagte die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils.
Entscheidungsgründe:
- 8
- Revision Die ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückweisung der Berufung des Klägers.
I.
- 9
- Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung im Wesentlichen ausgeführt:
- 10
- Die Klage sei zulässig. Ihr stünden weder der Schiedsvertrag noch der rechtskräftige Schiedsspruch entgegen. Der Schiedsvertrag sei durch den Schiedsspruch verbraucht und gegenständlich auf die Streitigkeiten beschränkt, die zu dem Schiedsverfahren geführt hätten. Der Schiedsspruch stehe der Zulässigkeit der Klage nicht unter dem Gesichtspunkt entgegenstehender Rechtskraft im Wege. Dass das Schiedsgericht die Darlehensverträge als wirksam angesehen habe, hindere das staatliche Gericht nicht, über deren Nichtigkeit gemäß § 6 Abs. 1 VerbrKrG als Vorfrage der vom Kläger begehrten Rechtsfolgen zu befinden. Auch die vom Schiedsgericht behandelte Wirksamkeit der Verträge sei eine Vorfrage, deren Klärung nicht an der Rechtskraft der Entscheidung teilnehme.
- 11
- Das Schiedsgericht habe sich auch nicht mit dem Streitgegenstand befasst, der Gegenstand des vorliegenden Verfahrens sei. Im Schiedsverfahren habe der Kläger Schadensersatz begehrt und eine Pflichtverletzung der Beklagten wegen Verstoßes gegen § 18 KWG und wettbewerbswidrigen Verhaltens geltend gemacht. Der im vorliegenden Verfahren gegenständliche Verstoß gegen das Verbraucherkreditgesetz sei im Schiedsverfahren nicht relevant gewesen und im Schiedsspruch nicht erörtert worden.
- 12
- Die Klage sei auch begründet. Der Kläger könne von der Beklagten gemäß § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB die Erstattung des Disagios und gemäß § 6 Abs. 2 Satz 4 VerbrKrG die Neuabrechnung des Darlehens unter Zugrundelegung eines Zinssatzes von 4% verlangen. Der Kläger sei Verbraucher, weil er das Darlehen zur privaten Vermögensanlage aufgenommen habe. Der Darlehensvertrag werde § 4 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 d und e VerbrKrG nicht gerecht, weil er weder einen bestimmten Zinssatz noch den effektiven Jahreszins noch das gezahlte Disagio von 10% angebe. Durch die Vertragsklausel, dass die Festlegung des Zinssatzes durch die Beklagte erfolge, sei dieser ein einseitiges Leistungsbestimmungsrecht gemäß § 315 BGB eingeräumt worden. Für den Kläger habe deshalb bei Vertragsschluss Ungewissheit über die Zinshöhe bestanden. Der gemäß § 6 Abs. 1 VerbrKrG zunächst nichtige Darlehensvertrag sei nicht durch die Unterzeichnung des Schreibens der Beklagten vom 14. Dezember 1994 durch die Geschäftsführer der GbR wirksam geworden. Zu einer Bestätigung des Darlehensvertrages gemäß § 141 BGB habe den Geschäftsführern der GbR die Vollmacht gefehlt. Der Kläger habe das Verhalten der Geschäftsführer der GbR auch nicht gemäß § 182 Abs. 2 BGB genehmigt.
- 13
- DieFormmängel des Darlehensvertrages seien gemäß § 6 Abs. 2 Satz 1 VerbrKrG durch die Inanspruchnahme des Kredits mit der Maßgabe geheilt worden, dass der Zins sich auf den gesetzlichen Zinssatz von 4% ermäßige.
II.
- 14
- Diese Ausführungen halten rechtlicher Überprüfung nicht stand. Die Klage ist unzulässig.
- 15
- 1.Rechtsfehlerfrei ist allerdings die Auffassung des Berufungsgerichts , die Rechtskraft des Schiedsspruchs stehe der Zulässigkeit der vorliegenden Klage nicht entgegen (a.A. OLG Karlsruhe WM 2008, 1854, 1855; OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 16. März 2007 - 24 U 113/06).
- 16
- a) Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes verbietet die materielle Rechtskraft einer gerichtlichen Entscheidung eine erneute Verhandlung über denselben Streitgegenstand. Unzulässig ist deshalb eine erneute Klage, deren Streitgegenstand mit dem eines rechtskräftig entschiedenen Rechtsstreits identisch ist (BGHZ 157, 47, 50; Zöller/Vollkommer, ZPO 27. Aufl. vor § 322 Rdn. 19; jeweils m.w.Nachw.). Auch der Schiedsspruch vom 12. Mai 1997 hat zwischen den Parteien die Wirkung eines rechtskräftigen gerichtlichen Urteils (§§ 1055, 322 Abs. 1 ZPO; § 10 Nr. 2 des Schiedsvertrages vom 14./20. Januar 1997).
- 17
- Streitgegenstand ist nicht ein bestimmter materiell-rechtlicher Anspruch , sondern der als Rechtsschutzbegehren oder Rechtsfolgebehauptung aufgefasste eigenständige prozessuale Anspruch. Dieser wird bestimmt durch den Klageantrag, in dem sich die vom Kläger in Anspruch genommene Rechtsfolge konkretisiert, und den Lebenssachverhalt (Anspruchsgrund ), aus dem der Kläger die begehrte Rechtsfolge herleitet. In diesem Sinn geht der Klagegrund über die Tatsachen, die die Tatbestandsmerkmale einer Rechtsgrundlage ausfüllen, hinaus. Zu ihm sind alle Tatsachen zu rechnen, die bei einer natürlichen, vom Standpunkt der Parteien ausgehenden, den Sachverhalt seinem Wesen nach erfassenden Betrachtungsweise zu dem zur Entscheidung gestellten Tatsachenkomplex gehören, den der Kläger zur Stützung seines Rechtsschutzbegehrens dem Gericht zu unterbreiten hat (BGHZ 117, 1, 5 f.; Senat, Urteil vom 8. Mai 2007 - XI ZR 278/06, WM 2007, 1241, 1242 Tz. 16; BGH, Beschluss vom 16. September 2008 - IX ZR 172/07, WM 2008, 2029, 2030 Tz. 9; jeweils m.w.Nachw.). Die Einheitlichkeit des Klageziels genügt hiernach nicht, um einen einheitlichen Streitgegenstand anzunehmen (BGHZ 166, 253, 259 Tz. 25).
- 18
- Urteil Ein ist nicht der materiellen Rechtskraft fähig, wenn sich durch Auslegung nicht ermitteln lässt, welchen Inhalt es hat, insbesondere über welche Einzelforderungen oder welche Teilbeträge das Gericht bei einer Teilklage entschieden hat (BGHZ 124, 164, 166; Stein/Jonas/ Leipold, ZPO 22. Aufl. § 322 Rdn. 184; jeweils m.w.Nachw.).
- 19
- Gemessen b) hieran steht die Rechtskraft des Schiedsspruches der Zulässigkeit der vorliegenden Klage nicht entgegen.
- 20
- Der aa) im vorliegenden Verfahren gestellte auf § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB gestützte Antrag, die Beklagte zur Rückzahlung des Disagios in Höhe von 23.647,25 € zu verurteilen, hat einen anderen Streitgegenstand als der mit der Schiedsklage verfolgte Antrag auf Zahlung von 959.000 DM. Mit diesem Antrag haben der Kläger und die übrigen Fondsgesellschafter nicht die Rückzahlung des Disagios begehrt, sondern einen Schadensersatzanspruch auf Erstattung angeblich überzahlter laufender Zinsen geltend gemacht. Der nunmehr gestellte Antrag auf Rückzahlung des Disagios ist allerdings teilweise auf dieselbe Rechtsfolge gerichtet wie der im Schiedsverfahren gestellte Hilfsantrag, die Beklagte zu verurteilen, den Kläger unter Rückerstattung des zeitanteilig nicht verbrauchten Damnums aus dem Darlehensvertrag zu entlassen. Die Abweisung dieses Antrages durch den Schiedsspruch ist aber hinsichtlich des Anspruchs auf Rückerstattung eines Teils des Damnums nicht der materiellen Rechtskraft fähig, weil sich auch durch Auslegung des Schiedsspruchs nicht ermitteln lässt, über welchen Teilbetrag des Damnums entschieden worden ist. Es lässt sich kein Teilbetrag beziffern, in dessen Höhe der Anspruch auf Rückzahlung des Damnums bereits rechtskräftig abgewiesen und die vorliegende Klage unzulässig wäre.
- 21
- Die bb) übrigen im vorliegenden Verfahren gestellten Anträge betreffen andere Streitgegenstände als der Schiedsspruch, weil sie auf Rechtsfolgen gerichtet sind, über die durch den Schiedsspruch nicht entschieden worden ist. Sie verfolgen zwar ein vergleichbares Klageziel wie der Antrag im Schiedsverfahren, nämlich die Herabsetzung des Darlehenszinses. Dies genügt aber nicht, um einen einheitlichen Streitgegenstand anzunehmen. Der im vorliegenden Verfahren gestellte Antrag, die Beklagte zu verurteilen, nach bestimmten Maßgaben eine Neuabrechnung des Darlehensvertrages zu erstellen, ist auf eine Rechtsfolge gerichtet , über die das Schiedsgericht nicht entschieden hat. Im Schiedsverfahren hat der Kläger keine Neuberechnung begehrt. Auch der weitere Antrag auf Feststellung, dass der Anspruch auf einzelne Darlehensraten und der Rückzahlungsanspruch der Beklagten durch Aufrechnung in Höhe überzahlter Zinsen teilweise erloschen sind, war nicht Gegenstand der schiedsgerichtlichen Entscheidung.
- 22
- cc) Die Rechtskraft eines früheren Urteils über denselben Streitgegenstand ist, wie das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei erkannt hat, nicht nur als negative Prozessvoraussetzung zu beachten. Auch wenn eine im Vorprozess rechtskräftig entschiedene Rechtsfrage lediglich eine Vorfrage für die Entscheidung eines nachfolgenden Rechtsstreits darstellt, sind die Rechtskraft der früheren Entscheidung und die sich daraus ergebende Bindungswirkung zu beachten (BGH, Urteil vom 16. Januar 2008 - XII ZR 216/05, WM 2008, 1569 Tz. 9; Stein/Jonas/Schlosser, ZPO 22. Aufl. § 1055 Rdn. 8; jeweils m.w.Nachw.). In diesem Sinne könnte der durch den Schiedsspruch abgewiesene Anspruch auf Änderung der Zinskonditionen in dem Darlehensvertrag eine Vorfrage des im vorliegenden Verfahren geltend gemachten Anspruchs auf Neuberechnung gemäß § 6 Abs. 2 Satz 4 VerbrKrG (vgl. hierzu Senat, Urteil vom 9. Mai 2006 - XI ZR 119/05, WM 2006, 1243, 1246 Tz. 29) sein. Dies bedarf hier aber keiner Entscheidung, weil die Zulässigkeit der Klage dadurch nicht berührt würde.
- 23
- dd) Dass das Schiedsgericht den vom Kläger geschlossenen Darlehensvertrag in den Entscheidungsgründen als wirksam bezeichnet hat, steht der Zulässigkeit der vorliegenden Klage schon deshalb nichts entgegen , weil das Schiedsgericht damit lediglich über eine Vorfrage entschieden hat und der Schiedsspruch insoweit nicht der Rechtskraft fähig ist (vgl. BGHZ 94, 29, 32 f.; 131, 82, 86; BGH, Urteil vom 26. Juni 2003 - I ZR 269/00, NJW 2003, 3058, 3059).
- 24
- 2. Rechtsfehlerhaft ist hingegen die Auffassung des Berufungsgerichts , die Schiedseinrede gemäß § 1032 Abs. 1 ZPO stehe der Zulässigkeit der Klage nicht entgegen, weil die Schiedsabrede gegenständlich auf die konkreten Streitigkeiten, die zu dem Schiedsverfahren geführt haben, beschränkt sei.
- 25
- a) Die tatrichterliche Auslegung einer Schiedsabrede unterliegt allerdings nur eingeschränkter revisionsrechtlicher Überprüfung darauf, ob die allgemeinen Auslegungsregeln, Denkgesetze und Erfahrungssätze eingehalten worden sind (BGHZ 165, 376, 379). Nachprüfbar ist, wie bei tatrichterlichen Auslegungen generell, auch, ob die für die Auslegung erheblichen Umstände umfassend gewürdigt worden sind (vgl. BGH, Urteil vom 29. März 2000 - VIII ZR 297/98, NJW 2000, 2508, 2509). Dieser Überprüfung hält die Auslegung des Berufungsgerichts nicht stand. Sie lässt wesentliche Umstände, nämlich die Verhandlungen, die zur endgültigen Fassung des Schiedsvertrages geführt haben, unberücksichtigt. Die unter Berücksichtigung dieser Umstände durch den Senat (vgl. BGH, Urteil vom 4. Oktober 2001 - III ZR 281/00, NJW-RR 2002, 387) vorzunehmende Auslegung ergibt, dass der vorliegende Rechtsstreit von dem Schiedsvertrag erfasst wird (vgl. auch OLG Karlsruhe WM 2008, 1854, 1856).
- 26
- Nach dem mangels gegenteiliger Feststellungen des Berufungsgerichts im Revisionsverfahren zugrunde zu legenden Vortrag des Klägers hat der von der Beklagten benannte Schiedsrichter zunächst einen Vertragsentwurf vorgelegt, der dem Schiedsgericht alle Streitigkeiten aus dem Darlehensvertrag zuwies. Nach Ablehnung dieses Entwurfs durch die Parteien habe die Streithelferin des Klägers nach telefonischer Rücksprache mit der Beklagten einen neuen Entwurf vorgelegt. Dieser habe nur den Streit darüber erfasst, ob mit dem Verzicht auf eine Offenlegung der persönlichen Verhältnisse zweier Gesellschafter gegen das UWG verstoßen worden sei und welche Konsequenzen sich daraus für die Darlehensverträge der Gesellschafter der GbR ergäben. Die Beklagte habe aber die Verletzung des § 18 KWG nicht in den Schiedsvertrag aufnehmen wollen und vorgeschlagen, die Funktion des Schiedsgerichts nicht vom Gesetzesverstoß, sondern von der Rechtsfolge her zu begrenzen. Nachdem auch ihr Vorschlag, den Anspruch auf vorzeitige Vertragsaufhebung ohne Zahlung einer Vorfälligkeitsentschädigung zum Gegenstand des Schiedsvertrages zu machen, abgelehnt worden sei, hätten die Parteien sich auf den Schiedsvertrag in der vorliegenden Fassung geeinigt.
- 27
- Dieses Zustandekommen des Schiedsvertrages spricht dafür, dass er seinem von den Parteien gewählten Wortlaut entsprechend die Ordnungsgemäßheit der Abschlüsse der Darlehensverträge und die Rechtsfolgen fehlender Ordnungsgemäßheit insgesamt erfasst und nicht auf bestimmte Einzelfragen begrenzt ist. Die Parteien haben den Vertragsentwurf , der die Zuständigkeit des Schiedsgerichts auf Verstöße gegen das Wettbewerbsrecht und das KWG begrenzte, ausdrücklich verworfen und stattdessen einen Schiedsvertrag geschlossen, der diese Beschränkung nicht enthält. Außerdem haben sie durch ihr späteres vom Berufungsgericht rechtsfehlerhaft unberücksichtigt gelassenes Verhalten, das für die Ermittlung des tatsächlichen Willens und das tatsächliche Verständnis der an dem Schiedsvertrag Beteiligten von wesentlicher Bedeutung ist (vgl. BGH, Urteile vom 16. Oktober 1997 - IX ZR 164/96, WM 1998, 2305, 2306 und vom 6. Juli 2005 - VIII ZR 136/04, WM 2005, 1895, 1897), zum Ausdruck gebracht, dass sie den geschlossenen Schiedsvertrag nicht im Sinne einer solchen Begrenzung verstanden haben. Die Gesellschafter der GbR haben das Schiedsgericht keineswegs nur wegen eines Verstoßes gegen das UWG und das KWG, sondern auch wegen einer unzulänglichen Beratung durch die Beklagte angerufen. Auch das Schiedsgericht hat den Schiedsvertrag weit ausgelegt und die Wirksamkeit der Darlehensverträge nicht nur gemäß § 1 UWG und § 18 KWG, sondern umfassend geprüft. Dabei hat es die §§ 134, 138, 306 und 826 BGB sowie Ansprüche gemäß §§ 280, 325 BGB und wegen Verschuldens bei Vertragsverhandlungen sowie positiver Vertragsverletzung ausdrücklich behandelt. Darüber hinaus hat es sich auch an der Prüfung möglicher weiterer Anspruchsgrundlagen nicht gehindert gesehen , sondern ausgeführt, solche seien nicht erkennbar. Gegen diese umfassende Prüfung haben die Parteien keine Einwände erhoben. Weiter haben die Gesellschafter der GbR, darunter der Kläger, die außerordentliche Kündigung der Schiedsabrede gemäß § 12 Nr. 1 erklärt, erfolglos die Feststellung des Erlöschens des Schiedsvertrages beantragt und die Schiedsrichter wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt, dabei aber die umfassende Prüfung, der die Schiedsrichter die Darlehensverträge unterzogen haben, unbeanstandet gelassen.
- 28
- Angesichts dessen ist der Vortrag des Klägers, "man" habe seinerzeit gemeint, die Schiedsabrede durch den Begriff "ordnungsgemäß" auf die Frage des wettbewerbsrechtlichen Aspekts bzw. des Verstoßes gegen das KWG begrenzt zu haben, nicht ausreichend substantiiert, um ein vom Wortlaut der schriftlichen Abrede abweichendes übereinstimmendes Verständnis der Parteien darzulegen. Eine andere Auslegung der Schiedsabrede ist entgegen der Auffassung der Streithelferin des Klägers auch nicht deshalb gerechtfertigt, weil die Parteien nach § 1 Nr. 1 der Abrede darüber gestritten haben, ob die Vertragsabschlüsse bzw. die Vergabe der Darlehen ordnungsgemäß erfolgt sind und, wenn nicht, welche Konsequenzen sich daraus für die einzelnen Darlehensverträge der Gesellschafter ergeben.
- 29
- b) Die Beklagte hat die Einrede des Schiedsvertrages in allen Instanzen (vgl. hierzu: BAGE 56, 179, 184) vor Beginn der mündlichen Verhandlung zur Hauptsache erhoben (§ 1032 Abs. 1 ZPO).
- 30
- aa) Die Einrede des Schiedsvertrages ist an keine Form gebunden. Es genügt, dass der Beklagte seinen Willen hinreichend deutlich zum Ausdruck bringt, dass die Sachentscheidung nicht von dem angerufenen staatlichen Gericht, sondern von einem Schiedsgericht getroffen werden soll (BGH, Urteil vom 26. September 1963 - VII ZR 179/61, WM 1963, 1189, 1190; Stein/Jonas/Schlosser, ZPO 22. Aufl. § 1032 Rdn. 1). Dies ist geschehen.
- 31
- Die bb) Beklagte hat vor der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht in ihrer Klageerwiderung auf § 1032 Abs. 1 ZPO verwiesen und ausgeführt, die Unzulässigkeit der Klage ergebe sich schon aus der Tatsache, dass die Frage der Rechtmäßigkeit des Darlehensvertrages Gegenstand des zwischen den Parteien geschlossenen Schiedsvertrages sei. Damit hat sie zum Ausdruck gebracht, dass die Sachentscheidung nicht von dem angerufenen Landgericht getroffen werden solle. Dass die Beklagte nicht zugleich geltend gemacht hat, die Entscheidung solle durch das Schiedsgericht erfolgen, ist allein darauf zurückzuführen, dass die Beklagte zugleich, wenn auch wie dargelegt unbegründet, die Einrede der Rechtskraft des bereits ergangenen Schiedsspruches erhoben hat. Die Beklagte hat damit entgegen der Auffassung der Revisionserwiderung die Schiedseinrede ausdrücklich erhoben und sich die Erhebung nicht lediglich vorbehalten.
- 32
- In der Berufungsinstanz hat sich die Beklagte vor der mündlichen Verhandlung erneut auf die Schiedseinrede berufen und ausgeführt, die im vorliegenden Rechtsstreit zu beurteilenden Anträge fielen sämtlich in die Zuständigkeit des Schiedsgerichts. Die Parteien hätten § 1 des Schiedsvertrages bewusst allgemein formuliert. In der Revisionsbegründung wird die Schiedseinrede ebenfalls erhoben.
- 33
- Die cc) Schiedseinrede ist entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts durch den Schiedsspruch vom 12. Mai 1997 nicht verbraucht. Eine Schiedsabrede entfällt, wenn das Schiedsgericht seine Tätigkeit beendet und dabei die Schiedsvereinbarung voll ausgeschöpft hat (OLG Karlsruhe WM 2008, 1854, 1856; MünchKomm/Münch, ZPO 3. Aufl. § 1032 Rdn. 18). Dies ist hier nicht der Fall. Das Schiedsgericht hat, wie dargelegt, noch keine (rechtskräftige) Entscheidung über die im vorliegenden Verfahren gestellten Anträge getroffen. Die Schiedsabrede enthält keinen Anhaltspunkt dafür, dass sie nur für das bereits durchgeführte Schiedsverfahren gilt und durch dieses unabhängig davon, ob das Schiedsgericht über alle in seine Zuständigkeit fallenden Streitgegenstände entschieden hat, verbraucht sein soll.
III.
- 34
- Das Berufungsurteil war demnach aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Da weitere Feststellungen nicht zu treffen sind und die Sache zur Endentscheidung reif ist, hat der Senat in der Sache selbst entschieden (§ 563 Abs. 3 ZPO) und die Berufung des Klägers gegen das landgerichtliche Urteil zurückgewiesen.
Ellenberger Matthias
Vorinstanzen:
LG Bremen, Entscheidung vom 21.06.2007 - 2 O 2302/04 -
OLG Bremen, Entscheidung vom 14.02.2008 - 2 U 64/07 -
BUNDESGERICHTSHOF
für Recht erkannt:
Von Rechts wegen
Tatbestand:
- 1
- Der Kläger verlangt vom Beklagten aus gekündigten Mietverhältnissen als Ersatz seines Mietausfallschadens für die Monate Oktober 1999 bis Dezember 2000 einen Betrag von 28.974,19 € zuzüglich 4.727,39 € Nebenkosten für die Monate Juni 1999 bis Dezember 2000, jeweils nebst Zinsen.
- 2
- Die Parteien waren gemeinsam mit Walter K. Gesellschafter einer Grundstücks-, Besitz- und Verwaltungsgesellschaft bürgerlichen Rechts. Diese Gesellschaft schloss mit dem Beklagten drei jeweils bis Ende 2006 befristete Mietverträge zum Betrieb eines Fitnessstudios, nämlich am 1. April 1993 über das Kellergeschoss, die Räume im Erdgeschoss rechts sowie sieben Parkplätze im Objekt D weg 4, am 29. April 1994 über das Obergeschoss dieses Objekts und am 27. Dezember 1995 über sieben weitere Parkplätze auf dem Grundstück D weg 2.
- 3
- Nachdem der Beklagte den Mietzins bis einschließlich Juli 1997 an den Kläger gezahlt hatte, stellte er seine Zahlungen ein. Daraufhin kündigte der Kläger die drei Mietverträge fristlos mit Schreiben vom 10. September 1997. Am 28. Februar 1999 räumte der Beklagte die Mietobjekte.
- 4
- Der Kläger leitete das vorliegende Verfahren mit Mahnbescheid vom 18. Dezember 2003 über 8.369,58 € nebst Kosten und Zinsen ein.
- 5
- Das Landgericht gab der zuletzt auf 33.601,58 € erhöhten Klage in Höhe von 22.520,06 € nebst Zinsen statt. Dagegen legten beide Parteien Berufung ein. Das Berufungsgericht gab der Klage auf die Berufung des Klägers abändernd in Höhe von 27.147,45 € nebst Zinsen statt und wies die Berufungen der Parteien im übrigen zurück. Dagegen richten sich die vom Senat zugelassene Revision des Beklagten sowie die Anschlussrevision des Klägers, mit denen die Parteien ihre zuletzt gestellten Anträge weiterverfolgen.
Entscheidungsgründe:
- 6
- Die Revision des Beklagten hat Erfolg. Sie führt zur Änderung der angefochtenen Entscheidungen und zur Abweisung der Klage insgesamt. Die Anschlussrevision des Klägers hat keinen Erfolg.
- 7
- Auf den Streit der Parteien darüber, ob der Kläger auf Vermieterseite in die von der Gesellschaft bürgerlichen Rechts abgeschlossenen Mietverträge eingetreten ist, und ob die Vorinstanzen, die dies bejahen, durch Verwertung von den Parteien nicht eingeführter Erkenntnisse aus Vorprozessen zwischen ihnen gegen den Beibringungsgrundsatz verstoßen haben, kommt es nicht an. Ebenso kann dahinstehen, ob die Schriftform dieser Verträge gewahrt ist und der Beklagte sich gegenüber der Klageforderung zu Recht auf Verjährung berufen hat.
- 8
- Dem sachlichen Erfolg der Klage steht nämlich die vor ihrer Erhebung (2004) eingetretene Rechtskraft eines zwischen den Parteien ergangenen Urteils vom 9. September 1998 (3 O 57/98 LG Halle) entgegen.
- 9
- 1. Die Rechtskraft eines früheren Urteils über denselben Streitgegenstand ist als negative Prozessvoraussetzung auch in der Revisionsinstanz von Amts wegen zu beachten (BGHZ 53, 332, 334; BGH Urteil vom 21. Dezember 1988 - VIII ZR 277/87 - NJW 1989, 2133, 2134; Stein/Jonas/Leipold ZPO 21. Aufl. § 322 Rdn. 221; MünchKomm-ZPO/Gottwald 3. Aufl. § 322 Rdn. 67; Thomas/Putzo/Reichold ZPO 28. Aufl. § 322 Rdn. 13). Aber auch dann, wenn eine im Vorprozess rechtskräftig entschiedene Rechtsfrage lediglich Vorfrage für die Entscheidung des nachfolgenden Rechtsstreits ist, hat das Revisionsgericht die Rechtskraft der früheren Entscheidung und die sich daraus ergebende Bindungswirkung von Amts wegen zu beachten (vgl. BGH, Urteile vom 24. Juni 1993 - III ZR 43/92 - NJW 1993, 3204, 3205 und vom 6. Oktober 1989 - V ZR 283/86 - BGHR ZPO § 322 Abs. 1 Amtsprüfung 1 m.N.; Zöller/Vollkommer ZPO 26. Aufl. § 322 Rdn. 20; Hk-ZPO/Saenger 2. Aufl. § 322 Rdn. 16).
- 10
- Deshalb ist es hier ohne Belang, dass sich die Parteien in den Vorinstanzen nicht auf die Rechtskraft dieses Urteils berufen hatten, sie den Vorinstanzen deshalb verborgen blieb und der Beklagte erstmals im Rahmen seiner Nichtzulassungsbeschwerde die Beiziehung der Akten 3 O 57/98 LG Halle beantragt und auf die Rechtskraft dieses Urteils hingewiesen hat. In diesem Vorprozess (3 O 57/98 LG Halle) hatte der Kläger erstinstanzlich aus allen drei vorgenannten Mietverträgen unter anderem Mietausfallentschädigung für die Zeit bis Ende Februar 1998 geltend gemacht und zusätzlich die Feststellung beantragt, "dass der Beklagte auch nach dem 1.3.1998 verpflichtet ist, dem Kläger Schadensersatz aus entgangenen Mieteinnahmen zu leisten".
- 11
- Das Landgericht hatte diese Klage mit Urteil vom 9. September 1998 insgesamt abgewiesen. Seine hiergegen eingelegte Berufung nahm der Kläger - nach Ablauf der Berufungsbegründungsfrist - in der mündlichen Verhandlung vor dem Oberlandesgericht am 23. Dezember 1998 hinsichtlich des Feststellungsantrages zurück.
- 12
- Hierdurch ist die Abweisung des Feststellungsantrags in Rechtskraft erwachsen.
- 13
- a) Dem steht nicht entgegen, dass das Landgericht in diesem Vorprozess - rechtsfehlerhaft - in den Entscheidungsgründen ausgeführt hat, es könne dahinstehen, inwieweit der vom Kläger gestellte Feststellungsantrag zulässig sei.
- 14
- Die höchstrichterlich noch nicht geklärte Frage, ob eine der Rechtskraft fähige Sachentscheidung vorliegt, wenn ein Gericht eine Klage alternativ als unzulässig oder unbegründet abweist, ist in der Literatur umstritten. Nur wenn das Gericht die Zulässigkeit der Klage eindeutig verneint, besteht Einigkeit darüber , dass weitere Ausführungen zur Begründetheit lediglich obiter dicta darstellen und nicht in Rechtskraft erwachsen.
- 15
- Teilweise wird die Auffassung vertreten, ein klagabweisendes Urteil, das die Zulässigkeit der Klage zu Unrecht bewusst ungeprüft lasse, weil jedenfalls ihre Unbegründetheit ohne weiteres feststehe, erwachse nicht in Rechtskraft (vgl. Zöller/Vollkommer ZPO 26. Aufl. vor § 322 Rdn. 43).
- 16
- Nach überwiegend vertretener Auffassung erwächst jedoch auch eine klagabweisende Entscheidung, die die Zulässigkeit der Klage ausdrücklich "offen" lässt, als Sachurteil in Rechtskraft (vgl. MünchKomm-ZPO/Gottwald aaO § 322 Rdn. 175; Musielak/Musielak ZPO 5. Aufl. § 322 Rdn. 46; Hk-ZPO/Saenger 2. Aufl. § 322 Rdn. 36).
- 17
- Der Senat schließt sich der zuletzt genannten Auffassung an. Denn unzweifelhaft erwächst eine Sachabweisung auch dann in Rechtskraft, wenn das Gericht das Fehlen einer Zulässigkeitsvoraussetzung der Klage übersehen oder die Zulässigkeit grob fehlerhaft bejaht hat. Darüber hinaus erwächst auch ein Urteil in Rechtskraft, das unter Verstoß gegen § 308 ZPO mehr als beantragt zuspricht; insoweit fehlt es aber nicht nur an der Zulässigkeit einer Klage, sondern an einer Klageerhebung überhaupt. Demgegenüber erscheint eine Entscheidung , die zwar Zweifel an der Zulässigkeit anspricht, es aber verfahrenswidrig unterlässt, ihnen weiter nachzugehen, weniger fehlerhaft, so dass für den Senat kein Grund ersichtlich ist, ihr wegen eines minder schweren Fehlers die Rechtskraft abzusprechen.
- 18
- Im vorliegenden Fall hat das Landgericht im Vorprozess jedenfalls seine nicht näher bezeichneten Bedenken gegen die Zulässigkeit der Feststellungs- klage ersichtlich nicht zum Anlass einer Prozessabweisung genommen. Vielmehr hat es davon abgesehen, diesen Bedenken weiter nachzugehen, und sich nicht gehindert gesehen, sämtliche Klageanträge mit ausführlicher und einheitlicher Begründung, nämlich wegen fehlender Sachbefugnis des Klägers, in der Sache abzuweisen. Abgesehen davon vermag der Senat nicht zu erkennen, was der Zulässigkeit der Klage auf Feststellung einer fortdauernden Ersatzpflicht für einen hinreichend genau bezeichneten und noch nicht endgültig zu beziffernden Kündigungsfolgeschaden hier hätte entgegenstehen können.
- 19
- b) Damit steht zwischen den Parteien rechtskräftig fest, dass das behauptete Rechtsverhältnis, nämlich eine Schadensersatzpflicht des Beklagten dem Kläger gegenüber auch für die Zeit nach dem 1. März 1998, nicht besteht (vgl. MünchKomm-ZPO/Gottwald aaO § 322 Rdn. 183).
- 20
- Im Verhältnis eines vorausgegangenen Feststellungsurteils zu einer nachfolgenden Leistungsklage bedeutet dies, dass die Abweisung der auf Feststellung einer Forderung erhobenen Klage in der Sache insoweit Rechtskraft für eine später auf dieselbe Forderung gestützte Leistungsklage schafft, als das mit ihr erstrebte Prozessziel unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt mehr aus demselben Lebenssachverhalt hergeleitet werden kann, der der Feststellungsklage zugrunde gelegen hat (BGH, Urteil vom 14. Februar 2006 - VI ZR 322/04 - NJW-RR 2006, 712, 714 Rz. 15 m.N.).
- 21
- c) Dem sachlichen Erfolg der vorliegenden Klage hätte die rechtskräftige Abweisung der Feststellungsklage im Vorprozess daher nur dann nicht von vornherein entgegen gestanden, wenn der Kläger nunmehr geltend gemacht hätte, die ihm im Vorprozess abgesprochene Sachbefugnis zur Geltendmachung der streitgegenständlichen Ansprüche im eigenen Namen inzwischen nachträglich, das heißt nach der letzten Tatsachenverhandlung im Vorprozess (18. August 1998), erworben zu haben, sei es durch Abtretung oder im Rahmen der Auseinandersetzung der Gesellschaft bürgerlichen Rechts, von der der Beklagte die Mietobjekte gemietet hatte (vgl. BGH, Urteil vom 14. Februar 2006 - VI ZR 322/04 - NJW-RR 2006, 712, 714 Rz. 16 m.N.). Hierfür ist dem Vorbringen des Klägers aber nichts zu entnehmen.
- 22
- 3. Dies macht die vorliegende Klage zwar nicht unzulässig. Denn nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs führt die materielle Rechtskraft eines Urteils in einem späteren Rechtsstreit nur dann zur Unzulässigkeit der neuen Klage und deshalb zur Prozessabweisung, wenn die Streitgegenstände beider Prozesse identisch sind oder im zweiten Prozess das kontradiktorische Gegenteil der im ersten Prozess ausgesprochenen Rechtsfolge begehrt wird. Das ist hier nicht der Fall. Da das Urteil im Vorprozess einen Feststellungsanspruch betrifft, während hier ein Leistungsanspruch geltend gemacht wird, liegen unterschiedliche Streitgegenstände vor (vgl. BGH, Urteile vom 22. November 1988 - VI ZR 341/87 - NJW 1989, 393 f. und vom 17. Februar 1983 - III ZR 184/81 - NJW 1983, 2032 f.).
- 23
- b) Die Klage ist aber unbegründet. Für den im vorliegenden Rechtsstreit vom Kläger geltend gemachten Zahlungsanspruch (Ersatz des durch die fristlose Kündigung der Mietverträge in der Zeit von Juni 1999 bis Dezember 2000 entstandenen Mietausfallschadens) ist die im Vorprozess entschiedene Frage nach dem Bestehen oder Nichtbestehen der streitigen Schadensersatzverpflichtung des Beklagten dem Kläger gegenüber für die Zeit nach dem 1. März 1998 entscheidend. Steht - wie hier - infolge rechtskräftiger Abweisung der positiven Feststellungsklage fest, dass der Beklagte dem Kläger wegen der vorzeitigen Beendigung der drei Mietverträge für die Zeit nach dem 1. März 1998 nicht schadensersatzpflichtig ist, kann eine auf Ersatz eines solchen Schadens gerichtete Leistungsklage keinen Erfolg haben, weil das nachentscheidende Ge- richt an einer abweichenden Beurteilung der rechtskräftig entschiedenen (Vor-)Frage gehindert ist (BGH, Urteil vom 17. Februar 1983 - III ZR 184/81 - NJW 1983, 2032 f. m.w.N.).
- 24
- Dies gilt hier auch, soweit der Kläger einen Betrag von 4.627,39 € als verbrauchsunabhängige Nebenkosten für die Monate Oktober 1999 bis Dezember 2000 verlangt. Denn hierbei handelt es sich nicht um die Nachzahlung vertraglich geschuldeter Nebenkosten für einen Zeitraum, in dem die Mietverhältnisse noch bestanden, sondern, wie das Berufungsgericht zutreffend erkannt hat, um verbrauchsunabhängige Nebenkosten aus der Zeit nach vorzeitiger Beendigung der Mietverhältnisse und damit ebenfalls um einen Kündigungsfolgeschaden , der in gleicher Weise wie der sonstige ab 1. März 1998 verlangte Mietausfallschaden von der Rechtskraft der im Vorprozess ergangenen Entscheidung erfasst wird.
- 25
- 4. Da die Klage somit insgesamt unbegründet ist, kommt es auf die von der Anschlussrevision angenommene Verjährung des Anspruchs auf Mietausfall für 1999 nicht mehr an.
Vorinstanzen:
LG Halle, Entscheidung vom 27.04.2005 - 3 O 270/04 -
OLG Naumburg, Entscheidung vom 06.12.2005 - 9 U 53/05 -
BUNDESGERICHTSHOF
für Recht erkannt:
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Bremen vom 21. Juni 2007 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Klage als unzulässig abgewiesen wird.
Der Kläger trägt die Kosten der Rechtsmittelverfahren. Die Streithelferin des Klägers trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
- 1
- Der Kläger nimmt die beklagte Bank auf Erstattung eines Disagios und auf Neuabrechnung eines Darlehensvertrags in Anspruch.
- 2
- Kläger, Der ein Rechtsanwalt und Steuerberater, erwarb einen 5/120-Anteil an der am 24. November 1994 gegründeten "Gesellschaft bürgerlichen Rechts Immobilienfonds H. " (im Folgenden: GbR). Zur Finanzierung nahm er, ebenso wie die anderen Gesellschafter , ein Darlehen der Beklagten in Anspruch. Die Gründungsgesellschafter und -geschäftsführer der GbR übersandten ihm am 6. Dezember 1994 ein Angebot der Beklagten vom 5. Dezember 1994 zum Abschluss eines Vertrages über ein durch eine Grundschuld zu sicherndes Darlehen in Höhe von 462.500 DM zu einem Zinssatz von 0,75% über der Rendite von Pfandbriefen der Beklagten mit 10-jähriger Laufzeit und einem Auszahlungskurs von 100%. Die Festlegung des Zinssatzes sollte durch die Beklagte am zweiten Geschäftstag vor der Auszahlung erfolgen. Die Geschäftsführer der GbR wiesen in ihrem Anschreiben darauf hin, dass ein Disagio von 10% zu berücksichtigen sei und die Umrechnung von 100% auf 90% durch die Beklagte erfolge, sobald sie, die Geschäftsführer der GbR, den Zinssatz festgemacht hätten. Der Kläger unterschrieb den Darlehensvertrag am 7. Dezember 1994. Unter dem 14. Dezember 1994 teilte die Beklagte der GbR als Darlehenskonditionen einen Zinssatz von 6,95%, einen Auszahlungskurs von 90%, eine Tilgung von 1% pro Jahr, einen anfänglichen effektiven Jahreszins von 8,81% und eine Zinsbindung bis zum 31. Dezember 2004 mit. Für zwei Gesellschafter war ein niedrigerer Zinssatz vorgesehen. Die Geschäftsführer der GbR unterzeichneten diese Konditionenvereinbarung mit dem Zusatz "GbR" und sandten sie am 16. Dezember 1994 an die Beklagte zurück. Alle Gesellschafterdarlehen , abzüglich des Disagios, in Höhe von insgesamt 9.990.000 DM, darunter das Darlehen des Klägers in Höhe von 416.250 DM, wurden am 20. Dezember 1994 an den Verkäufer der Fondsimmobilie ausgezahlt.
- 3
- 14./20.Januar Am 1997 schlossen die Gesellschafter der GbR, darunter der Kläger, und die Beklagte einen Schiedsvertrag. Darin heißt es u.a.: "Die Parteien streiten darüber, ob die Vertragsabschlüsse bzw. die Vergabe der Darlehen ordnungsgemäß erfolgt sind und - wenn nicht - welche Konsequenzen sich daraus für die einzelnen Darlehensverträge der Gesellschafter …ergeben. Diese Streitigkeiten und die sich daraus ergebenden rechtlichen Konsequenzen sollen zwischen den Gesellschaftern…und (der Beklagten) unter Ausschluss des ordentlichen Rechtswegs durch ein Schiedsgericht entschieden werden."
- 4
- Die Gesellschafter der GbR, darunter der Kläger, vertreten durch die Streithelferin des Klägers, riefen das Schiedsgericht an und machten geltend , die Beklagte habe bei der Darlehensvergabe gegenüber zwei Gesellschaftern auf Selbstauskünfte gemäß § 18 KWG verzichtet und dadurch den Wettbewerb mit der I. bank (im Folgenden : I. ) für sich entschieden. Das Kreditangebot der I. hätte gegenüber dem von der Beklagten gewährten Darlehen einen Gesamtvorteil von 959.000 DM gehabt. Sie beantragten, die Beklagte zu verurteilen, an die Kläger 959.000 DM nebst Zinsen zu zahlen und den Klägern bei einer Fortsetzung der Darlehensverhältnisse das damalige Zinsniveau für 8-jährige Festzinssatzkredite einzuräumen, hilfsweise die Kläger unter Erstattung des zeitanteilig nicht verbrauchten Damnums und ohne Erhebung einer Vorfälligkeitsentschädigung aus allen Darlehensverträgen Zug-um-Zug gegen Rückzahlung der Darlehenssummen zu entlassen.
- 5
- Schiedsgericht Das wies die Klage durch Schiedsspruch vom 12. Mai 1997 ab. Zur Begründung führte es im Wesentlichen aus, die Klage sei unbegründet, weil die Voraussetzungen aller von den Klägern geltend gemachten und sonst in Betracht kommenden Anspruchsgrundlagen nicht erfüllt seien. Die Darlehensverträge seien wirksam. Die Voraussetzungen aller in Betracht kommenden Unwirksamkeits- und Nichtigkeitsgründe seien nicht erfüllt. Eine Rechtsgrundlage für die Forderung , den Inhalt der Darlehensverträge, insbesondere die Zinskonditionen , zu ändern, sei nicht ersichtlich.
- 6
- vorliegenden Im Verfahren macht der Kläger einen Verstoß des Darlehensvertrages gegen § 4 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 d und e VerbrKrG geltend. Er nimmt die Beklagte auf Erstattung des nicht ausgezahlten Disagios in Höhe von 23.647,25 € nebst Zinsen und auf Erstellung einer Abrechnung in Anspruch, die den Anforderungen des Verbraucherkreditgesetzes entspricht und berücksichtigt, dass der Darlehensvertrag vom 5./7. Dezember 1994 wegen fehlender Angabe des effektiven Jahreszinses und des Nominalzinssatzes gegen das Verbraucherkreditgesetz verstößt und deshalb von einem Zinssatz von 4% auszugehen ist, und dass die Differenz zwischen dem gesetzlichen Zinssatz und den tatsächlich gezahlten Zinsen zum Zeitpunkt ihrer Zahlung als Tilgung zu berücksichtigen ist. Hilfsweise hierzu beantragt er festzustellen, dass der Anspruch auf die Raten zum 28. September 2003, 28. Dezember 2003, 28. März 2004 und 28. Juni 2004 vollständig und der Rückzahlungsanspruch zum 31. Dezember 2004 teilweise aufgrund einer Aufrechnung in Höhe der überzahlten Zinsen von 101.524,23 € sowie der Nutzungen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Entstehen des jeweiligen Zinsrückzahlungsanspruchs, die sich auf insgesamt 43.282,46 € belaufen, erloschen sind.
- 7
- Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, das Berufungsgericht hat ihr mit dem Hauptantrag stattgegeben. Mit der - vom Berufungsgericht zugelassenen - Revision erstrebt die Beklagte die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils.
Entscheidungsgründe:
- 8
- Revision Die ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückweisung der Berufung des Klägers.
I.
- 9
- Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung im Wesentlichen ausgeführt:
- 10
- Die Klage sei zulässig. Ihr stünden weder der Schiedsvertrag noch der rechtskräftige Schiedsspruch entgegen. Der Schiedsvertrag sei durch den Schiedsspruch verbraucht und gegenständlich auf die Streitigkeiten beschränkt, die zu dem Schiedsverfahren geführt hätten. Der Schiedsspruch stehe der Zulässigkeit der Klage nicht unter dem Gesichtspunkt entgegenstehender Rechtskraft im Wege. Dass das Schiedsgericht die Darlehensverträge als wirksam angesehen habe, hindere das staatliche Gericht nicht, über deren Nichtigkeit gemäß § 6 Abs. 1 VerbrKrG als Vorfrage der vom Kläger begehrten Rechtsfolgen zu befinden. Auch die vom Schiedsgericht behandelte Wirksamkeit der Verträge sei eine Vorfrage, deren Klärung nicht an der Rechtskraft der Entscheidung teilnehme.
- 11
- Das Schiedsgericht habe sich auch nicht mit dem Streitgegenstand befasst, der Gegenstand des vorliegenden Verfahrens sei. Im Schiedsverfahren habe der Kläger Schadensersatz begehrt und eine Pflichtverletzung der Beklagten wegen Verstoßes gegen § 18 KWG und wettbewerbswidrigen Verhaltens geltend gemacht. Der im vorliegenden Verfahren gegenständliche Verstoß gegen das Verbraucherkreditgesetz sei im Schiedsverfahren nicht relevant gewesen und im Schiedsspruch nicht erörtert worden.
- 12
- Die Klage sei auch begründet. Der Kläger könne von der Beklagten gemäß § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB die Erstattung des Disagios und gemäß § 6 Abs. 2 Satz 4 VerbrKrG die Neuabrechnung des Darlehens unter Zugrundelegung eines Zinssatzes von 4% verlangen. Der Kläger sei Verbraucher, weil er das Darlehen zur privaten Vermögensanlage aufgenommen habe. Der Darlehensvertrag werde § 4 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 d und e VerbrKrG nicht gerecht, weil er weder einen bestimmten Zinssatz noch den effektiven Jahreszins noch das gezahlte Disagio von 10% angebe. Durch die Vertragsklausel, dass die Festlegung des Zinssatzes durch die Beklagte erfolge, sei dieser ein einseitiges Leistungsbestimmungsrecht gemäß § 315 BGB eingeräumt worden. Für den Kläger habe deshalb bei Vertragsschluss Ungewissheit über die Zinshöhe bestanden. Der gemäß § 6 Abs. 1 VerbrKrG zunächst nichtige Darlehensvertrag sei nicht durch die Unterzeichnung des Schreibens der Beklagten vom 14. Dezember 1994 durch die Geschäftsführer der GbR wirksam geworden. Zu einer Bestätigung des Darlehensvertrages gemäß § 141 BGB habe den Geschäftsführern der GbR die Vollmacht gefehlt. Der Kläger habe das Verhalten der Geschäftsführer der GbR auch nicht gemäß § 182 Abs. 2 BGB genehmigt.
- 13
- DieFormmängel des Darlehensvertrages seien gemäß § 6 Abs. 2 Satz 1 VerbrKrG durch die Inanspruchnahme des Kredits mit der Maßgabe geheilt worden, dass der Zins sich auf den gesetzlichen Zinssatz von 4% ermäßige.
II.
- 14
- Diese Ausführungen halten rechtlicher Überprüfung nicht stand. Die Klage ist unzulässig.
- 15
- 1.Rechtsfehlerfrei ist allerdings die Auffassung des Berufungsgerichts , die Rechtskraft des Schiedsspruchs stehe der Zulässigkeit der vorliegenden Klage nicht entgegen (a.A. OLG Karlsruhe WM 2008, 1854, 1855; OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 16. März 2007 - 24 U 113/06).
- 16
- a) Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes verbietet die materielle Rechtskraft einer gerichtlichen Entscheidung eine erneute Verhandlung über denselben Streitgegenstand. Unzulässig ist deshalb eine erneute Klage, deren Streitgegenstand mit dem eines rechtskräftig entschiedenen Rechtsstreits identisch ist (BGHZ 157, 47, 50; Zöller/Vollkommer, ZPO 27. Aufl. vor § 322 Rdn. 19; jeweils m.w.Nachw.). Auch der Schiedsspruch vom 12. Mai 1997 hat zwischen den Parteien die Wirkung eines rechtskräftigen gerichtlichen Urteils (§§ 1055, 322 Abs. 1 ZPO; § 10 Nr. 2 des Schiedsvertrages vom 14./20. Januar 1997).
- 17
- Streitgegenstand ist nicht ein bestimmter materiell-rechtlicher Anspruch , sondern der als Rechtsschutzbegehren oder Rechtsfolgebehauptung aufgefasste eigenständige prozessuale Anspruch. Dieser wird bestimmt durch den Klageantrag, in dem sich die vom Kläger in Anspruch genommene Rechtsfolge konkretisiert, und den Lebenssachverhalt (Anspruchsgrund ), aus dem der Kläger die begehrte Rechtsfolge herleitet. In diesem Sinn geht der Klagegrund über die Tatsachen, die die Tatbestandsmerkmale einer Rechtsgrundlage ausfüllen, hinaus. Zu ihm sind alle Tatsachen zu rechnen, die bei einer natürlichen, vom Standpunkt der Parteien ausgehenden, den Sachverhalt seinem Wesen nach erfassenden Betrachtungsweise zu dem zur Entscheidung gestellten Tatsachenkomplex gehören, den der Kläger zur Stützung seines Rechtsschutzbegehrens dem Gericht zu unterbreiten hat (BGHZ 117, 1, 5 f.; Senat, Urteil vom 8. Mai 2007 - XI ZR 278/06, WM 2007, 1241, 1242 Tz. 16; BGH, Beschluss vom 16. September 2008 - IX ZR 172/07, WM 2008, 2029, 2030 Tz. 9; jeweils m.w.Nachw.). Die Einheitlichkeit des Klageziels genügt hiernach nicht, um einen einheitlichen Streitgegenstand anzunehmen (BGHZ 166, 253, 259 Tz. 25).
- 18
- Urteil Ein ist nicht der materiellen Rechtskraft fähig, wenn sich durch Auslegung nicht ermitteln lässt, welchen Inhalt es hat, insbesondere über welche Einzelforderungen oder welche Teilbeträge das Gericht bei einer Teilklage entschieden hat (BGHZ 124, 164, 166; Stein/Jonas/ Leipold, ZPO 22. Aufl. § 322 Rdn. 184; jeweils m.w.Nachw.).
- 19
- Gemessen b) hieran steht die Rechtskraft des Schiedsspruches der Zulässigkeit der vorliegenden Klage nicht entgegen.
- 20
- Der aa) im vorliegenden Verfahren gestellte auf § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB gestützte Antrag, die Beklagte zur Rückzahlung des Disagios in Höhe von 23.647,25 € zu verurteilen, hat einen anderen Streitgegenstand als der mit der Schiedsklage verfolgte Antrag auf Zahlung von 959.000 DM. Mit diesem Antrag haben der Kläger und die übrigen Fondsgesellschafter nicht die Rückzahlung des Disagios begehrt, sondern einen Schadensersatzanspruch auf Erstattung angeblich überzahlter laufender Zinsen geltend gemacht. Der nunmehr gestellte Antrag auf Rückzahlung des Disagios ist allerdings teilweise auf dieselbe Rechtsfolge gerichtet wie der im Schiedsverfahren gestellte Hilfsantrag, die Beklagte zu verurteilen, den Kläger unter Rückerstattung des zeitanteilig nicht verbrauchten Damnums aus dem Darlehensvertrag zu entlassen. Die Abweisung dieses Antrages durch den Schiedsspruch ist aber hinsichtlich des Anspruchs auf Rückerstattung eines Teils des Damnums nicht der materiellen Rechtskraft fähig, weil sich auch durch Auslegung des Schiedsspruchs nicht ermitteln lässt, über welchen Teilbetrag des Damnums entschieden worden ist. Es lässt sich kein Teilbetrag beziffern, in dessen Höhe der Anspruch auf Rückzahlung des Damnums bereits rechtskräftig abgewiesen und die vorliegende Klage unzulässig wäre.
- 21
- Die bb) übrigen im vorliegenden Verfahren gestellten Anträge betreffen andere Streitgegenstände als der Schiedsspruch, weil sie auf Rechtsfolgen gerichtet sind, über die durch den Schiedsspruch nicht entschieden worden ist. Sie verfolgen zwar ein vergleichbares Klageziel wie der Antrag im Schiedsverfahren, nämlich die Herabsetzung des Darlehenszinses. Dies genügt aber nicht, um einen einheitlichen Streitgegenstand anzunehmen. Der im vorliegenden Verfahren gestellte Antrag, die Beklagte zu verurteilen, nach bestimmten Maßgaben eine Neuabrechnung des Darlehensvertrages zu erstellen, ist auf eine Rechtsfolge gerichtet , über die das Schiedsgericht nicht entschieden hat. Im Schiedsverfahren hat der Kläger keine Neuberechnung begehrt. Auch der weitere Antrag auf Feststellung, dass der Anspruch auf einzelne Darlehensraten und der Rückzahlungsanspruch der Beklagten durch Aufrechnung in Höhe überzahlter Zinsen teilweise erloschen sind, war nicht Gegenstand der schiedsgerichtlichen Entscheidung.
- 22
- cc) Die Rechtskraft eines früheren Urteils über denselben Streitgegenstand ist, wie das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei erkannt hat, nicht nur als negative Prozessvoraussetzung zu beachten. Auch wenn eine im Vorprozess rechtskräftig entschiedene Rechtsfrage lediglich eine Vorfrage für die Entscheidung eines nachfolgenden Rechtsstreits darstellt, sind die Rechtskraft der früheren Entscheidung und die sich daraus ergebende Bindungswirkung zu beachten (BGH, Urteil vom 16. Januar 2008 - XII ZR 216/05, WM 2008, 1569 Tz. 9; Stein/Jonas/Schlosser, ZPO 22. Aufl. § 1055 Rdn. 8; jeweils m.w.Nachw.). In diesem Sinne könnte der durch den Schiedsspruch abgewiesene Anspruch auf Änderung der Zinskonditionen in dem Darlehensvertrag eine Vorfrage des im vorliegenden Verfahren geltend gemachten Anspruchs auf Neuberechnung gemäß § 6 Abs. 2 Satz 4 VerbrKrG (vgl. hierzu Senat, Urteil vom 9. Mai 2006 - XI ZR 119/05, WM 2006, 1243, 1246 Tz. 29) sein. Dies bedarf hier aber keiner Entscheidung, weil die Zulässigkeit der Klage dadurch nicht berührt würde.
- 23
- dd) Dass das Schiedsgericht den vom Kläger geschlossenen Darlehensvertrag in den Entscheidungsgründen als wirksam bezeichnet hat, steht der Zulässigkeit der vorliegenden Klage schon deshalb nichts entgegen , weil das Schiedsgericht damit lediglich über eine Vorfrage entschieden hat und der Schiedsspruch insoweit nicht der Rechtskraft fähig ist (vgl. BGHZ 94, 29, 32 f.; 131, 82, 86; BGH, Urteil vom 26. Juni 2003 - I ZR 269/00, NJW 2003, 3058, 3059).
- 24
- 2. Rechtsfehlerhaft ist hingegen die Auffassung des Berufungsgerichts , die Schiedseinrede gemäß § 1032 Abs. 1 ZPO stehe der Zulässigkeit der Klage nicht entgegen, weil die Schiedsabrede gegenständlich auf die konkreten Streitigkeiten, die zu dem Schiedsverfahren geführt haben, beschränkt sei.
- 25
- a) Die tatrichterliche Auslegung einer Schiedsabrede unterliegt allerdings nur eingeschränkter revisionsrechtlicher Überprüfung darauf, ob die allgemeinen Auslegungsregeln, Denkgesetze und Erfahrungssätze eingehalten worden sind (BGHZ 165, 376, 379). Nachprüfbar ist, wie bei tatrichterlichen Auslegungen generell, auch, ob die für die Auslegung erheblichen Umstände umfassend gewürdigt worden sind (vgl. BGH, Urteil vom 29. März 2000 - VIII ZR 297/98, NJW 2000, 2508, 2509). Dieser Überprüfung hält die Auslegung des Berufungsgerichts nicht stand. Sie lässt wesentliche Umstände, nämlich die Verhandlungen, die zur endgültigen Fassung des Schiedsvertrages geführt haben, unberücksichtigt. Die unter Berücksichtigung dieser Umstände durch den Senat (vgl. BGH, Urteil vom 4. Oktober 2001 - III ZR 281/00, NJW-RR 2002, 387) vorzunehmende Auslegung ergibt, dass der vorliegende Rechtsstreit von dem Schiedsvertrag erfasst wird (vgl. auch OLG Karlsruhe WM 2008, 1854, 1856).
- 26
- Nach dem mangels gegenteiliger Feststellungen des Berufungsgerichts im Revisionsverfahren zugrunde zu legenden Vortrag des Klägers hat der von der Beklagten benannte Schiedsrichter zunächst einen Vertragsentwurf vorgelegt, der dem Schiedsgericht alle Streitigkeiten aus dem Darlehensvertrag zuwies. Nach Ablehnung dieses Entwurfs durch die Parteien habe die Streithelferin des Klägers nach telefonischer Rücksprache mit der Beklagten einen neuen Entwurf vorgelegt. Dieser habe nur den Streit darüber erfasst, ob mit dem Verzicht auf eine Offenlegung der persönlichen Verhältnisse zweier Gesellschafter gegen das UWG verstoßen worden sei und welche Konsequenzen sich daraus für die Darlehensverträge der Gesellschafter der GbR ergäben. Die Beklagte habe aber die Verletzung des § 18 KWG nicht in den Schiedsvertrag aufnehmen wollen und vorgeschlagen, die Funktion des Schiedsgerichts nicht vom Gesetzesverstoß, sondern von der Rechtsfolge her zu begrenzen. Nachdem auch ihr Vorschlag, den Anspruch auf vorzeitige Vertragsaufhebung ohne Zahlung einer Vorfälligkeitsentschädigung zum Gegenstand des Schiedsvertrages zu machen, abgelehnt worden sei, hätten die Parteien sich auf den Schiedsvertrag in der vorliegenden Fassung geeinigt.
- 27
- Dieses Zustandekommen des Schiedsvertrages spricht dafür, dass er seinem von den Parteien gewählten Wortlaut entsprechend die Ordnungsgemäßheit der Abschlüsse der Darlehensverträge und die Rechtsfolgen fehlender Ordnungsgemäßheit insgesamt erfasst und nicht auf bestimmte Einzelfragen begrenzt ist. Die Parteien haben den Vertragsentwurf , der die Zuständigkeit des Schiedsgerichts auf Verstöße gegen das Wettbewerbsrecht und das KWG begrenzte, ausdrücklich verworfen und stattdessen einen Schiedsvertrag geschlossen, der diese Beschränkung nicht enthält. Außerdem haben sie durch ihr späteres vom Berufungsgericht rechtsfehlerhaft unberücksichtigt gelassenes Verhalten, das für die Ermittlung des tatsächlichen Willens und das tatsächliche Verständnis der an dem Schiedsvertrag Beteiligten von wesentlicher Bedeutung ist (vgl. BGH, Urteile vom 16. Oktober 1997 - IX ZR 164/96, WM 1998, 2305, 2306 und vom 6. Juli 2005 - VIII ZR 136/04, WM 2005, 1895, 1897), zum Ausdruck gebracht, dass sie den geschlossenen Schiedsvertrag nicht im Sinne einer solchen Begrenzung verstanden haben. Die Gesellschafter der GbR haben das Schiedsgericht keineswegs nur wegen eines Verstoßes gegen das UWG und das KWG, sondern auch wegen einer unzulänglichen Beratung durch die Beklagte angerufen. Auch das Schiedsgericht hat den Schiedsvertrag weit ausgelegt und die Wirksamkeit der Darlehensverträge nicht nur gemäß § 1 UWG und § 18 KWG, sondern umfassend geprüft. Dabei hat es die §§ 134, 138, 306 und 826 BGB sowie Ansprüche gemäß §§ 280, 325 BGB und wegen Verschuldens bei Vertragsverhandlungen sowie positiver Vertragsverletzung ausdrücklich behandelt. Darüber hinaus hat es sich auch an der Prüfung möglicher weiterer Anspruchsgrundlagen nicht gehindert gesehen , sondern ausgeführt, solche seien nicht erkennbar. Gegen diese umfassende Prüfung haben die Parteien keine Einwände erhoben. Weiter haben die Gesellschafter der GbR, darunter der Kläger, die außerordentliche Kündigung der Schiedsabrede gemäß § 12 Nr. 1 erklärt, erfolglos die Feststellung des Erlöschens des Schiedsvertrages beantragt und die Schiedsrichter wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt, dabei aber die umfassende Prüfung, der die Schiedsrichter die Darlehensverträge unterzogen haben, unbeanstandet gelassen.
- 28
- Angesichts dessen ist der Vortrag des Klägers, "man" habe seinerzeit gemeint, die Schiedsabrede durch den Begriff "ordnungsgemäß" auf die Frage des wettbewerbsrechtlichen Aspekts bzw. des Verstoßes gegen das KWG begrenzt zu haben, nicht ausreichend substantiiert, um ein vom Wortlaut der schriftlichen Abrede abweichendes übereinstimmendes Verständnis der Parteien darzulegen. Eine andere Auslegung der Schiedsabrede ist entgegen der Auffassung der Streithelferin des Klägers auch nicht deshalb gerechtfertigt, weil die Parteien nach § 1 Nr. 1 der Abrede darüber gestritten haben, ob die Vertragsabschlüsse bzw. die Vergabe der Darlehen ordnungsgemäß erfolgt sind und, wenn nicht, welche Konsequenzen sich daraus für die einzelnen Darlehensverträge der Gesellschafter ergeben.
- 29
- b) Die Beklagte hat die Einrede des Schiedsvertrages in allen Instanzen (vgl. hierzu: BAGE 56, 179, 184) vor Beginn der mündlichen Verhandlung zur Hauptsache erhoben (§ 1032 Abs. 1 ZPO).
- 30
- aa) Die Einrede des Schiedsvertrages ist an keine Form gebunden. Es genügt, dass der Beklagte seinen Willen hinreichend deutlich zum Ausdruck bringt, dass die Sachentscheidung nicht von dem angerufenen staatlichen Gericht, sondern von einem Schiedsgericht getroffen werden soll (BGH, Urteil vom 26. September 1963 - VII ZR 179/61, WM 1963, 1189, 1190; Stein/Jonas/Schlosser, ZPO 22. Aufl. § 1032 Rdn. 1). Dies ist geschehen.
- 31
- Die bb) Beklagte hat vor der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht in ihrer Klageerwiderung auf § 1032 Abs. 1 ZPO verwiesen und ausgeführt, die Unzulässigkeit der Klage ergebe sich schon aus der Tatsache, dass die Frage der Rechtmäßigkeit des Darlehensvertrages Gegenstand des zwischen den Parteien geschlossenen Schiedsvertrages sei. Damit hat sie zum Ausdruck gebracht, dass die Sachentscheidung nicht von dem angerufenen Landgericht getroffen werden solle. Dass die Beklagte nicht zugleich geltend gemacht hat, die Entscheidung solle durch das Schiedsgericht erfolgen, ist allein darauf zurückzuführen, dass die Beklagte zugleich, wenn auch wie dargelegt unbegründet, die Einrede der Rechtskraft des bereits ergangenen Schiedsspruches erhoben hat. Die Beklagte hat damit entgegen der Auffassung der Revisionserwiderung die Schiedseinrede ausdrücklich erhoben und sich die Erhebung nicht lediglich vorbehalten.
- 32
- In der Berufungsinstanz hat sich die Beklagte vor der mündlichen Verhandlung erneut auf die Schiedseinrede berufen und ausgeführt, die im vorliegenden Rechtsstreit zu beurteilenden Anträge fielen sämtlich in die Zuständigkeit des Schiedsgerichts. Die Parteien hätten § 1 des Schiedsvertrages bewusst allgemein formuliert. In der Revisionsbegründung wird die Schiedseinrede ebenfalls erhoben.
- 33
- Die cc) Schiedseinrede ist entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts durch den Schiedsspruch vom 12. Mai 1997 nicht verbraucht. Eine Schiedsabrede entfällt, wenn das Schiedsgericht seine Tätigkeit beendet und dabei die Schiedsvereinbarung voll ausgeschöpft hat (OLG Karlsruhe WM 2008, 1854, 1856; MünchKomm/Münch, ZPO 3. Aufl. § 1032 Rdn. 18). Dies ist hier nicht der Fall. Das Schiedsgericht hat, wie dargelegt, noch keine (rechtskräftige) Entscheidung über die im vorliegenden Verfahren gestellten Anträge getroffen. Die Schiedsabrede enthält keinen Anhaltspunkt dafür, dass sie nur für das bereits durchgeführte Schiedsverfahren gilt und durch dieses unabhängig davon, ob das Schiedsgericht über alle in seine Zuständigkeit fallenden Streitgegenstände entschieden hat, verbraucht sein soll.
III.
- 34
- Das Berufungsurteil war demnach aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Da weitere Feststellungen nicht zu treffen sind und die Sache zur Endentscheidung reif ist, hat der Senat in der Sache selbst entschieden (§ 563 Abs. 3 ZPO) und die Berufung des Klägers gegen das landgerichtliche Urteil zurückgewiesen.
Ellenberger Matthias
Vorinstanzen:
LG Bremen, Entscheidung vom 21.06.2007 - 2 O 2302/04 -
OLG Bremen, Entscheidung vom 14.02.2008 - 2 U 64/07 -
BUNDESGERICHTSHOF
für Recht erkannt:
Die Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens , mit Ausnahme der durch die Nebenintervention verursachten Kosten, die die Streithelferin der Beklagten trägt.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
- 1
- Die Klägerin nimmt die beklagte Bank aus abgetretenem und gepfändetem Recht als Prozessbürgin in Anspruch.
- 2
- Die I. GmbH (im Folgenden: I. ) wurde durch - inzwischen rechtskräftiges - Vorbehaltsurteil des Landgerichts E. vom 23. Dezember 1998 verurteilt, 90.943 DM nebst Zinsen an die IM. GmbH (im Folgenden: IM. ) zu zahlen. Der I. wurde nachgelassen, die Vollstreckung aus dem für vorläufig vollstreckbar erklärten Urteil durch Sicherheitsleistung in Höhe von 105.000 DM abzuwenden. Nach dem Beschluss des Landgerichts E. vom 28. Januar 1999 konnte die Sicherheitsleistung auch durch eine Bankbürgschaft erbracht werden.
- 3
- Am 29. Juli 1999 verbürgte sich die Beklagte gegenüber der IM. für die von der I. zu leistende Sicherheit in Höhe von 52.600,95 DM. Die IM. trat der Klägerin am 10. September 1999 ihre Forderungen aus dem Rechtsstreit gegen die I. und aus der Bürgschaft sicherungshalber ab. Am selben Tag erklärte sie in einem notariell beurkundeten Schuldanerkenntnis, der Klägerin 260.000 DM zu schulden, und unterwarf sich der Zwangsvollstreckung in ihr gesamtes Vermögen. Nachdem ein Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über ihr Vermögen mangels Masse abgelehnt worden war, wurde die IM. im Jahre 2002 im Handelsregister gelöscht. Durch Pfändungs- und Überweisungsbeschlüsse vom 11. und 17. Februar 2003 wurden die Forderungen der IM. gegen die I. und gegen die Beklagte gepfändet und der Klägerin zur Einziehung überwiesen.
- 4
- Klage Die auf Zahlung von 26.894,44 € (= 52.600,95 DM) nebst Zinsen hatte in den Vorinstanzen Erfolg. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihren Klageabweisungsantrag weiter.
Entscheidungsgründe:
- 5
- Die Revision der Beklagten ist unbegründet.
I.
- 6
- Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung im Wesentlichen ausgeführt:
- 7
- Die Klägerin sei aufgrund der Abtretung vom 10. September 1999 aktivlegitimiert. Außerdem habe sie, auch wenn sie als Zessionarin bereits materielle Rechtsinhaberin gewesen sei, die Forderung der IM. pfänden können, um Inhaberin der formell titulierten Rechtsposition zu werden. Die Pfändungen seien nicht aus formellen Gründen nichtig. Die gepfändete Forderung sei in dem Beschluss vom 11. Februar 2003 ausreichend genau bezeichnet. Dass die IM. als Vollstreckungsschuldnerin bereits seit dem Jahre 2002 im Handelsregister gelöscht gewesen sei, stehe der Wirksamkeit der Pfändung nicht entgegen.
- 8
- Die Klageforderung sei nicht verjährt. Ein Anspruch aus einer Prozessbürgschaft verjähre wie die titulierte Hauptforderung in 30 Jahren. Aus § 108 Abs. 1 Satz 2 ZPO ergebe sich eine Gleichwertigkeit von Bürgschaft und Hinterlegung. Der Anspruch auf Herausgabe hinterlegter Gegenstände erlösche gemäß § 21 Abs. 1 HinterlO grundsätzlich nach 30 Jahren.
- 9
- Auch bei Zugrundelegung einer nur dreijährigen Verjährungsfrist sei keine Verjährung eingetreten. Die gemäß Art. 229 § 6 Abs. 4 Satz 1 EGBGB bis zum 31. Dezember 2004 laufende Verjährungsfrist sei durch die Zustellung der Klage am 15. Dezember 2004 gehemmt worden. Dies gelte nicht nur, wenn die Klägerin die Bürgschaftsforderung durch die Pfändung erworben habe, auf die die Klage von Anfang an gestützt worden sei, sondern auch bei einem Erwerb durch die Abtretung, auf die die Klägerin sich erstmals im Schriftsatz vom 1. Juni 2005 bezogen habe. Streitgegenstand sei immer die Bürgschaftsforderung gewesen, die die Klägerin aus fremdem Recht geltend gemacht habe. Ob die Klägerin durch Abtretung oder durch Pfändung Rechtsinhaberin geworden sei, habe auf den Streitgegenstand der Bürgschaftsklage keinen Einfluss.
II.
- 10
- Diese Ausführungen halten rechtlicher Überprüfung im Ergebnis stand.
- 11
- 1. Das Berufungsgericht hat rechtsfehlerfrei und von der Revision unangegriffen festgestellt, dass die Klägerin aufgrund der Abtretung vom 10. September 1999 Inhaberin der Forderung gemäß § 765 Abs. 1 BGB gegen die Beklagte in Höhe der Klagesumme geworden ist. Deshalb braucht nicht entschieden zu werden, ob die Klägerin auch aufgrund der Pfändungs- und Überweisungsbeschlüsse vom 11. und 17. Februar 2003 aktivlegitimiert ist, d.h. ob die Klägerin die Forderung, deren Inhaberin sie bereits durch die Abtretung geworden war, noch wirksam pfänden und sich zur Einziehung überweisen lassen konnte (bejahend: OLG Köln WM 1978, 383, 385; Stein/Jonas/Brehm, ZPO 22. Aufl. § 829 Rdn. 21, 67; Musielak/Becker, ZPO 5. Aufl. § 829 Rdn. 8; Thomas/Putzo, ZPO 27. Aufl. § 829 Rdn. 11; HK-ZPO/Kemper, § 829 Rdn. 9; vgl. auch RGZ 86, 135, 137; verneinend: Rosenberg/Gaul/Schilken, Zwangsvollstreckungsrecht 10. Aufl. § 54 S. 636; Schuschke/Walker, Vollstreckung und vorläufiger Rechtsschutz 2. Aufl. § 829 Rdn. 18).
- 12
- 2. Auch die Auffassung des Berufungsgerichts, die Klageforderung sei nicht verjährt, ist rechtlich nicht zu beanstanden.
- 13
- a) Dies gilt auch dann, wenn für den Anspruch aus der Prozessbürgschaft vom 29. Juli 1999 die kürzeste in Betracht kommende, nämlich die dreijährige Verjährungsfrist gemäß §§ 195, 199 Abs. 1 BGB, Art. 229 § 6 Abs. 4 Satz 1 EGBGB gilt, die nach der rechtsfehlerfreien und von der Revision unangegriffenen Feststellung des Berufungsgerichts am 31. Dezember 2004 endete. Deshalb kann dahinstehen, ob aufgrund einer längeren Verjährungsfrist, eines späteren Fristbeginns, etwa erst mit der Inanspruchnahme des Bürgen, oder einer Ablaufhemmung , z.B. bis zur Verjährung der Hauptschuld (vgl. Palandt/Sprau, BGB 66. Aufl. § 765 Rdn. 26 m.w.Nachw.), von einem späteren Ende der Verjährungsfrist auszugehen ist.
- 14
- b) Die Verjährungsfrist ist durch die Zustellung der Klageschrift am 15. Dezember 2004 gemäß § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB gehemmt worden. Dies gilt ungeachtet des Umstandes, dass die Aktivlegitimation in der Klageschrift nur mit den Pfändungs- und Überweisungsbeschlüssen vom 11. und 17. Februar 2003 begründet und erst nach Ablauf der Verjäh- rungsfrist in einem Schriftsatz vom 1. Juni 2005 auf die Abtretung vom 10. September 1999 gestützt worden ist.
- 15
- Die Erhebung der Klage hemmt die Verjährung nur für Ansprüche in der Gestalt und in dem Umfang, wie sie mit der Klage geltend gemacht werden, also nur für den streitgegenständlichen prozessualen Anspruch (BGH, Urteil vom 4. Mai 2005 - VIII ZR 93/04, NJW 2005, 2004, 2005 m.w.Nachw.). Hingegen erstreckt sich die Verjährungshemmung nicht auf Ansprüche, die nicht Gegenstand der Klageerhebung waren (vgl. BGHZ 104, 268, 271 ff.; BGH, Urteil vom 23. März 1999 - VI ZR 101/98, WM 1999, 1065, 1066). Der auf die Pfändungs- und Überweisungsbeschlüsse und der auf die Abtretung gestützte Anspruch ist entgegen der Auffassung der Revision derselbe prozessuale Anspruch.
- 16
- aa) Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes wird mit der Klage nicht ein bestimmter materiell-rechtlicher Anspruch geltend gemacht. Gegenstand des Rechtsstreits ist vielmehr der als Rechtsschutzbegehren oder Rechtsfolgebehauptung aufgefasste eigenständige prozessuale Anspruch. Dieser wird bestimmt durch den Klageantrag, in dem sich die vom Kläger in Anspruch genommene Rechtsfolge konkretisiert , und den Lebenssachverhalt (Anspruchsgrund), aus dem der Kläger die begehrte Rechtsfolge herleitet. In diesem Sinn geht der Klagegrund über die Tatsachen, die die Tatbestandsmerkmale einer Rechtsgrundlage ausfüllen, hinaus. Zu ihm sind alle Tatsachen zu rechnen, die bei einer natürlichen, vom Standpunkt der Parteien ausgehenden, den Sachverhalt seinem Wesen nach erfassenden Betrachtungsweise zu dem zur Entscheidung gestellten Tatsachenkomplex gehören, den der Kläger zur Stützung seines Rechtsschutzbegehrens dem Gericht zu unterbreiten hat (BGHZ 117, 1, 5 f.; BGH, Urteil vom 6. Mai 1999 - III ZR 265/98, NJW 1999, 3126, 3127 m.w.Nachw.).
- 17
- Nach diesen Grundsätzen liegt im Übergang von einem Anspruch aus eigenem Recht zu einem solchen aus abgetretenem Recht wegen der Änderung des dazu vorgetragenen Lebenssachverhalts grundsätzlich ein Wechsel des Streitgegenstandes im Sinne einer Klageänderung gemäß § 263 ZPO (BGH, Urteil vom 4. Mai 2005 - VIII ZR 93/04, NJW 2005, 2004, 2005). Hingegen ändert sich der Streitgegenstand nicht, wenn bei einer stillen Sicherungszession der Zedent die abgetretene Forderung zunächst aufgrund der ihm eingeräumten Einziehungsermächtigung geltend macht und später aufgrund einer Rückabtretung des Sicherungsnehmers weiterverfolgt. Dasselbe gilt für eine Umstellung des Klageantrages auf Zahlung an den Sicherungsnehmer nach Offenlegung der Sicherungsabtretung. Bei einer stillen Zession macht der Zedent nämlich aufgrund der Einziehungsermächtigung, auch wenn er Zahlung an sich verlangt, grundsätzlich die an den Sicherungsnehmer abgetretene Forderung geltend (BGH, Urteil vom 23. März 1999 - VI ZR 101/98, WM 1999, 1065, 1066).
- 18
- bb) Gemessen hieran hat sich der Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens nicht dadurch geändert, dass die Klägerin den Anspruch gegen die Beklagte gemäß § 765 Abs. 1 BGB aufgrund der Prozessbürgschaft vom 29. Juli 1999 zunächst auf die Pfändungs- und Überweisungsbeschlüsse vom 11. und 17. Februar 2003 und später auf die Abtretung vom 10. September 1999 gestützt hat. Die Klägerin hat, wie das Berufungsgericht zutreffend erkannt hat, unabhängig von der Begründung ihrer Aktivlegitimation, immer die in der Person der IM. entstan- dene Bürgschaftsforderung gegen die Beklagte geltend gemacht. Die Revision wendet hiergegen ohne Erfolg ein, die Klägerin sei aufgrund der Pfändungs- und Überweisungsbeschlüsse aus fremdem Recht, aufgrund der Abtretung hingegen aus eigenem Recht vorgegangen. Die Überweisung einer Forderung zur Einziehung bewirkt zwar keinen Forderungsübergang (BGHZ 114, 138, 141) und steht deshalb einer Forderungsabtretung nicht gleich (Stöber, Forderungspfändung 14. Aufl. Rdn. 589). Sie verschafft dem Vollstreckungsgläubiger aber ein eigenes Einziehungsrecht und ermächtigt ihn, die Forderung in eigenem Namen einzuziehen (BGH, Urteil vom 8. Oktober 1981 - VII ZR 319/80, WM 1981, 1338). Deshalb tritt - ebenso wie bei Geltendmachung einer abgetretenen Forderung aufgrund einer rechtsgeschäftlich erteilten Einziehungsermächtigung und später aufgrund einer Rückabtretung (BGH, Urteil vom 23. März 1999 - VI ZR 101/98, WM 1999, 1065, 1066) - keine Änderung des Streitgegenstandes ein, wenn - wie hier - eine Forderung zunächst aufgrund des durch einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss erlangten Einziehungsrechts und später aufgrund einer Abtretung geltend gemacht wird. Der zeitliche Abstand zwischen der Abtretung und dem Pfändungs- und Überweisungsbeschluss ist entgegen der Auffassung der Revision für die Bestimmung des Streitgegenstandes unerheblich (vgl. BGH, Urteil vom 23. März 1999 - VI ZR 101/98, WM 1999, 1065).
III.
- 19
- Die Revision war demnach als unbegründet zurückzuweisen.
Mayen Grüneberg
Vorinstanzen:
LG Stuttgart, Entscheidung vom 26.10.2005 - 21 O 530/04 -
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 13.07.2006 - 13 U 226/05 -
BUNDESGERICHTSHOF
beschlossen:
Der auf den 9. Oktober 2008 bestimmte Verhandlungstermin wird aufgehoben.
Gegenstandswert: 1.017,94 €
Gründe:
I.
- 1
- Der Kläger ist Verwalter in dem am 29. Juni 2006 über das Vermögen der F GmbH (nachfolgend: Schuldnerin) eröffneten Insolvenzverfahren. Zuvor war er auf den Eigenantrag der Schuldnerin vom 31. März 2006 zum vorläufigen Verwalter mit Zustimmungsvorbehalt bestellt worden. Die Beklagte zog unter Verwendung einer ihr erteilten Einzugsermäch- tigung am 24. Februar 2006 vom Konto der Schuldnerin Sozialversicherungsbeiträge in Höhe von 1.017,94 € ein.
- 2
- Der Kläger, der in den Tatsacheninstanzen auf der Grundlage der im Streitfall maßgeblichen Nr. 7 Abs. 3 Banken-AGB von einer Genehmigung der Lastschrift infolge Zeitablaufs ausgegangen ist, nimmt die Beklagte unter dem Gesichtpunkt der Insolvenzanfechtung (§ 130 Abs. 1 Nr. 1 InsO) auf Rückzahlung dieses Betrages in Anspruch. Das Landgericht hat die erstinstanzlich erfolgreiche Klage abgewiesen. Mit seiner von dem Berufungsgericht zugelassenen Revision begehrt der Kläger die Wiederherstellung des Urteils des Amtsgerichts.
II.
- 3
- Die Revision ist mangels einer ordnungsgemäßen Begründung (§ 551 Abs. 3 Nr. 2 a ZPO) als unzulässig zu verwerfen (§ 552 Abs. 1 Satz 2 ZPO); dabei macht der Senat von der Möglichkeit Gebrauch, durch Beschluss zu entscheiden (§ 552 Abs. 2 ZPO).
- 4
- 1. In der höchstrichterlichen Rechtsprechung ist anerkannt, dass die Rechtsmittel der Berufung und Revision nur dann zulässig sind, wenn der Rechtsmittelkläger mit ihnen die Beseitigung einer in dem angefochtenen Urteil liegenden Beschwer erstrebt. Ein Rechtsmittel ist unzulässig, wenn es den in der Vorinstanz erhobenen Klageanspruch nicht wenigstens teilweise weiterverfolgt , also - im Falle einer vorinstanzlichen Klageabweisung - deren Richtigkeit gar nicht in Frage stellt, sondern lediglich im Wege der Klageänderung einen neuen, bislang nicht geltend gemachten Anspruch zur Entscheidung stellt. Die Erweiterung oder Änderung der Klage kann nicht alleiniges Ziel des Rechtsmittels sein; vielmehr setzt ein derartiges Prozessziel ein zulässiges Rechtsmittel voraus (BGH, Urt. v. 25. Februar 1999 - III ZR 53/98, NJW 1999, 1407 f; Urt. v. 15. März 2002 - V ZR 39/01, NJW-RR 2002, 1435, 1436 jeweils m.w.N.).
- 5
- 2. Die Revision erstrebt nicht die Beseitigung einer Beschwer des Klägers , weil sie lediglich eine Klageänderung zum Gegenstand hat.
- 6
- a) Der Kläger hatte seinen Zahlungsanspruch in den Tatsacheninstanzen ausschließlich auf § 130 Abs. 1 Nr. 2 InsO gestützt. Eine konkludente Genehmigung der im Wege des Lastschrifteinzugs an die Beklagte bewirkten Zahlung war nach der von dem Kläger - entgegen der nach Erlass des Berufungsurteils ergangenen Grundsatzentscheidung (BGH, Urt. v. 25. Oktober 2007 - IX ZR 217/06, WM 2007, 2246, für BGHZ 174, 84 bestimmt) - vertretenen Rechtsauffassung infolge des vor Insolvenzeröffnung verstrichenen Zeitablaufs eingetreten. Deshalb ging der Kläger, der die Erteilung einer ausdrücklichen Genehmigung der Lastschrift für den Zeitraum vor und nach Insolvenzeröffnung in Abrede stellte, davon aus, dass der Lastschrifteinzug auf einer Rechtshandlung der Schuldnerin beruht. Demgegenüber hat das Landgericht angenommen, dass der Lastschrifteinzug vor Insolvenzeröffnung nicht genehmigt wurde und es folglich an einer Rechtshandlung der Schuldnerin fehlt.
- 7
- b) Mit seiner Revision zieht der Kläger die rechtliche Würdigung des Landgerichts nicht in Zweifel. Er meint vielmehr, die Beklagte habe durch den Lastschrifteinzug als Nichtberechtigte eine vermögenswerte Buchposition erlangt. Diese Buchposition könne er mit seiner Klage nachträglich genehmigen und Wertersatz verlangen. Die Geltendmachung des bereicherungsrechtlichen Rückgewähranspruchs führe nicht zur Genehmigung der Belastungsbuchung.
- 8
- c) Bei dieser Sachlage wird mit der Revision durch eine Klageänderung anstelle des bisherigen ein neuer prozessualer Anspruch in das Verfahren eingeführt. Da der in den Vorinstanzen erhobene Klageanspruch nicht wenigstens teilweise weiterverfolgt wird, erweist sich das Rechtsmittel des Klägers als unzulässig.
- 9
- aa) Nach der heute ganz herrschenden Auffassung wird der Streitgegenstand durch den Klageantrag, in dem sich die von dem Kläger in Anspruch genommene Rechtsfolge konkretisiert, und den Lebenssachverhalt (Anspruchsgrund ) bestimmt, aus dem der Kläger die begehrte Rechtsfolge ableitet (vgl. nur BGHZ 117, 1, 5 m.w.N.; BGH, Urt. v. 11. Juli 1996 - III ZR 133/95, NJW 1996, 3151, 3152). Eine Klageänderung liegt vor, wenn entweder der Klageantrag oder der Klagegrund ausgewechselt wird (MünchKomm-ZPO/BeckerEberhard , 3. Aufl. § 263 Rn. 7). Zwar umfasst der Klagegrund alle Tatsachen, die bei einer natürlichen Betrachtungsweise zu dem durch den Klagevortrag zur Entscheidung gestellten Tatsachenkomplex gehören (BGHZ, aaO S. 6; BGH, Urt. v. 11. Juli 1996, aaO). Jedoch liegen bei gleichem Antrag unterschiedliche Streitgegenstände dann vor, wenn die materiell-rechtliche Regelung die zusammentreffenden Ansprüche durch eine Verselbständigung der einzelnen Lebensvorgänge erkennbar unterschiedlich ausgestaltet (BGH, Urt. v. 27. Mai 1993 - III ZR 59/92, NJW 1993, 2173; Urt. v. 11. Juli 1996, aaO).
- 10
- bb) Der Kläger hat im Rahmen seines vor den Tatgerichten verfolgten Anspruchs die Beklagte als infolge konkludenter Genehmigung des Lastschrifteinzugs berechtigte Gläubigerin einer Zahlung angesehen, die allein aus an- fechtungsrechtlichen Gründen rückabzuwickeln ist. In Abkehr von diesem im Revisionsrechtszug fallengelassenen Klagevortrag stützt der Kläger seinen - der Höhe nach unveränderten - Zahlungsanspruch nunmehr allein auf § 816 Abs. 2 BGB, indem er die Beklagte als nicht berechtigte Empfängerin einer durch den Lastschrifteinzug erlangten Buchposition behandelt. Der aus § 816 Abs. 2 BGB hergeleitete Anspruch setzt nach der rechtlichen Konstruktion der Revisionsbegründung, deren Tragfähigkeit dahinstehen kann, eine besondere Genehmigung der Buchposition durch den Kläger voraus, die er in den Tatsacheninstanzen im Blick auf die allenfalls eingeräumte konkludente Genehmigung des Lastschrifteinzugs freilich nicht erteilt hat. Da die mithin bislang fehlende Genehmigung folglich nur in der Revisionsbegründung selbst liegen kann, wird durch die erstmals im Revisionsrechtszug erklärte, offenbar auf die Buchposition beschränkte Genehmigung ein - infolge einer entscheidenden Modifizierung - neuer Sachverhalt als Voraussetzung eines Anspruchs aus § 816 Abs. 2 BGB unterbreitet.
- 11
- Zu Unrecht macht die Revision geltend, eine konkludente Genehmigung im Sinne des § 816 Abs. 2 BGB sei bereits in der Klageerhebung (vgl. BGH, Urt. v. 6. April 1972 - VII ZR 118/70, NJW 1972, 1197, 1199; v. 15. Mai 1986 - VII ZR 211/85, NJW 1986, 2430) zu erkennen. Dies kann nur gelten, wenn die Klagebegründung die Voraussetzungen eines den Anspruch aus § 816 Abs. 2 BGB ausfüllenden Tatsachenvortrags enthält (BGH, Urt. v. 18. Februar 1960 - VII ZR 21/59, WM 1960, 611, 612). Wird ein solcher Anspruch erst in einem späteren Schriftsatz - hier der Revisionsbegründung - mit Sachvortrag unterlegt, kann nur dieser Schriftsatz als Genehmigung verstanden werden.
- 12
- Bei dieser Sachlage stellt der von dem Kläger rechtlich verselbständigte Lebensvorgang einen neuen Klagegrund (BGH, Urt. v. 27. Mai 1993, aaO; v.
Ganter Raebel Gehrlein
Fischer Grupp
Vorinstanzen:
AG Hamburg-St. Georg, Entscheidung vom 02.02.2007 - 920 C 548/06 -
LG Hamburg, Entscheidung vom 05.10.2007 - 303 S 8/07 -
(1) Urteile sind der Rechtskraft nur insoweit fähig, als über den durch die Klage oder durch die Widerklage erhobenen Anspruch entschieden ist.
(2) Hat der Beklagte die Aufrechnung einer Gegenforderung geltend gemacht, so ist die Entscheidung, dass die Gegenforderung nicht besteht, bis zur Höhe des Betrages, für den die Aufrechnung geltend gemacht worden ist, der Rechtskraft fähig.
(1) Das Urteil nebst Tatbestand und Entscheidungsgründen ist von sämtlichen Mitgliedern der Kammer zu unterschreiben. § 60 Abs. 1 bis 3 und Abs. 4 Satz 2 bis 4 ist entsprechend mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Frist nach Absatz 4 Satz 3 vier Wochen beträgt und im Falle des Absatzes 4 Satz 4 Tatbestand und Entscheidungsgründe von sämtlichen Mitgliedern der Kammer zu unterschreiben sind.
(2) Im Urteil kann von der Darstellung des Tatbestandes und, soweit das Berufungsgericht den Gründen der angefochtenen Entscheidung folgt und dies in seinem Urteil feststellt, auch von der Darstellung der Entscheidungsgründe abgesehen werden.
(3) Ist gegen das Urteil die Revision statthaft, so soll der Tatbestand eine gedrängte Darstellung des Sach- und Streitstandes auf der Grundlage der mündlichen Vorträge der Parteien enthalten. Eine Bezugnahme auf das angefochtene Urteil sowie auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen ist zulässig, soweit hierdurch die Beurteilung des Parteivorbringens durch das Revisionsgericht nicht wesentlich erschwert wird.
(4) § 540 Abs. 1 der Zivilprozessordnung findet keine Anwendung. § 313a Abs. 1 Satz 2 der Zivilprozessordnung findet mit der Maßgabe entsprechende Anwendung, dass es keiner Entscheidungsgründe bedarf, wenn die Parteien auf sie verzichtet haben; im Übrigen sind die §§ 313a und 313b der Zivilprozessordnung entsprechend anwendbar.
(1) Urteile sind der Rechtskraft nur insoweit fähig, als über den durch die Klage oder durch die Widerklage erhobenen Anspruch entschieden ist.
(2) Hat der Beklagte die Aufrechnung einer Gegenforderung geltend gemacht, so ist die Entscheidung, dass die Gegenforderung nicht besteht, bis zur Höhe des Betrages, für den die Aufrechnung geltend gemacht worden ist, der Rechtskraft fähig.
(1) Das Urteilsverfahren findet in den in § 2 Abs. 1 bis 4 bezeichneten bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten Anwendung.
(2) Für das Urteilsverfahren des ersten Rechtszugs gelten die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über das Verfahren vor den Amtsgerichten entsprechend, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt. Die Vorschriften über den frühen ersten Termin zur mündlichen Verhandlung und das schriftliche Vorverfahren (§§ 275 bis 277 der Zivilprozeßordnung), über das vereinfachte Verfahren (§ 495a der Zivilprozeßordnung), über den Urkunden- und Wechselprozeß (§§ 592 bis 605a der Zivilprozeßordnung), über die Musterfeststellungsklage (§§ 606 bis 613 der Zivilprozessordnung), über die Entscheidung ohne mündliche Verhandlung (§ 128 Abs. 2 der Zivilprozeßordnung) und über die Verlegung von Terminen in der Zeit vom 1. Juli bis 31. August (§ 227 Abs. 3 Satz 1 der Zivilprozeßordnung) finden keine Anwendung. § 127 Abs. 2 der Zivilprozessordnung findet mit der Maßgabe Anwendung, dass die sofortige Beschwerde bei Bestandsschutzstreitigkeiten unabhängig von dem Streitwert zulässig ist.
(1) Urteile sind der Rechtskraft nur insoweit fähig, als über den durch die Klage oder durch die Widerklage erhobenen Anspruch entschieden ist.
(2) Hat der Beklagte die Aufrechnung einer Gegenforderung geltend gemacht, so ist die Entscheidung, dass die Gegenforderung nicht besteht, bis zur Höhe des Betrages, für den die Aufrechnung geltend gemacht worden ist, der Rechtskraft fähig.
(1) Auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses, auf Anerkennung einer Urkunde oder auf Feststellung ihrer Unechtheit kann Klage erhoben werden, wenn der Kläger ein rechtliches Interesse daran hat, dass das Rechtsverhältnis oder die Echtheit oder Unechtheit der Urkunde durch richterliche Entscheidung alsbald festgestellt werde.
(2) Bis zum Schluss derjenigen mündlichen Verhandlung, auf die das Urteil ergeht, kann der Kläger durch Erweiterung des Klageantrags, der Beklagte durch Erhebung einer Widerklage beantragen, dass ein im Laufe des Prozesses streitig gewordenes Rechtsverhältnis, von dessen Bestehen oder Nichtbestehen die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum Teil abhängt, durch richterliche Entscheidung festgestellt werde.
BUNDESGERICHTSHOF
für Recht erkannt:
Von Rechts wegen
Tatbestand:
- 1
- Die Parteien streiten um die Zulässigkeit einer Klage, mit der die Klägerin die Beklagte wegen Verletzung des europäischen Patents 529 221 und des deutschen Gebrauchsmusters 91 10 457 auf Zahlung weiteren Schadensersatzes in Anspruch nimmt. Die Schutzrechte betreffen Zerkleinerungsvorrichtun- gen. Solche Geräte produzierte und vertrieb auch die Beklagte. Die Klägerin sah darin eine Verletzung ihrer Klageschutzrechte und erstritt das - rechtskräftige - Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 7. April 1998 (4 O 29/97), durch welches die Beklagte antragsgemäß u. a. zur Rechnungslegung verurteilt und in dem ihre Verpflichtung festgestellt wurde, der Klägerin den Schaden zu ersetzen, der ihr bzw. den vormaligen Schutzrechtsinhabern durch die Verletzungshandlungen entstanden ist. Die Beklagte erteilte daraufhin Auskunft über die Verkäufe und Vermietungen der von ihr hergestellten Vorrichtungen und bezifferte ihren aus der Verletzung erzielten Gewinn unter Abzug näher spezifizierter Kosten auf 242.829,17 DM.
- 2
- Nachdem die Parteien sich anschließend nicht außergerichtlich einigen konnten, nahm die Klägerin die Beklagte in dem Verfahren 4 O 288/99 LG Düsseldorf auf Zahlung von Schadensersatz in Anspruch, den sie zunächst nach den Grundsätzen der Lizenzanalogie, auf der Grundlage eines umsatzbezogenen Lizenzsatzes von 6 %, auf 333.367,-- DM nebst Zinsen bezifferte. Durch Urteil vom 30. März 2000 verurteilte das Landgericht Düsseldorf die Beklagte unter Abweisung der weitergehenden Klage zur Zahlung von 280.473,60 DM. Gegen das Urteil legte die Beklagte Berufung ein (2 U 69/00 OLG Düsseldorf). Die Klägerin schloss sich dem Rechtsmittel nach Ablauf der Berufungsfrist an, wobei sie sich zunächst gegen die vom Landgericht ausgesprochene Teilabweisung wandte. Im weiteren Verlauf des Berufungsverfahrens erklärte die Klägerin , die mittlerweile die Gewinnrechnung der Beklagten anzweifelte, dass sie als Schaden nunmehr die Herausgabe des Verletzergewinns geltend mache und deshalb die ursprünglich erhobene Klage als Teilklage und das erstinstanzliche Urteil als Teilurteil verstanden wissen wolle. Auf der Grundlage der geänderten Berechnung bezifferte sie ihren Schaden unter entsprechender Erweiterung der Klage auf insgesamt 410.569,73 €. Daraufhin nahm die Beklagte ihre Berufung zurück und leistete nach Aufforderung eine Zahlung in Höhe von 119.419,-- €.
- 3
- Im vorliegenden - weiteren - Rechtsstreit hat die Klägerin vor dem Landgericht unter Einbeziehung weiterer Schadenspositionen beantragt, die Beklagte über den im Vorprozess ausgeurteilten Betrag hinaus zur Zahlung von 405.235,51 € nebst Zinsen zu verurteilen. Sie schätzt den Gewinn der Beklagten aus der Schutzrechtsverletzung als deutlich höher ein, als aus den erteilten Auskünften ersichtlich, und sieht sich nicht gehindert, den auf der Basis des Verletzergewinns berechneten Schaden zu verlangen, weil sie den Übergang zu dieser Berechnungsmethode rechtzeitig im Vorprozess erklärt habe. Die Beklagte ist dem entgegengetreten. Durch Zwischenurteil vom 3. Mai 2005 hat das Landgericht Düsseldorf die Klage für zulässig erklärt. Die dagegen eingelegte Berufung der Beklagten ist erfolglos geblieben. Mit ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen Revision, deren Zurückweisung die Klägerin beantragt, begehrt die Beklagte die Abweisung der Klage.
Entscheidungsgründe:
- 4
- Die nach § 280 Abs. 2, § 542 Abs. 1 ZPO statthafte und auch sonst zulässige Revision hat in der Sache Erfolg und führt zur Abweisung der Klage als unzulässig.
- 5
- I. Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung im Wesentlichen ausgeführt: Die Klage auf Zahlung weiteren, nach den Grundsätzen der Herausgabe des Verletzergewinns berechneten Schadensersatzes sei zu- lässig. Die im Vorprozess erhobene Klage stelle sich als Teilklage dar, die der Geltendmachung eines weitergehenden Schadensersatzanspruchs ebenso wenig entgegenstehe, wie die Rechtskraft des dortigen landgerichtlichen Urteils vom 30. März 2000. Die materielle Rechtskraft dieses Urteils, in dem das Landgericht allein über das Bestehen bzw. Nichtbestehen eines Anspruchs der Klägerin auf Schadensersatz nach der Berechnungsmethode der Lizenzanalogie entschieden habe, stehe der neuen Klage nicht entgegen, weil die Klägerin während der Rechtshängigkeit des Vorprozesses - und im Übrigen auch vor Erfüllung des ausgeurteilten Schadensersatzanspruchs - in zulässiger Weise von dessen Berechnung nach der Methode der Lizenzanalogie auf diejenige nach der Herausgabe des Verletzergewinns übergegangen sei.
- 6
- II. Dagegen wendet sich die Revision mit Recht.
- 7
- 1. In der höchstrichterlichen Rechtsprechung ist seit langem anerkannt, dass für die Berechnung des aus der Verletzung eines immateriellen Schutzrechts entstandenen Schadens zwischen drei Berechnungsweisen gewählt werden kann: der konkreten, den entgangenen Gewinn einschließenden Schadensberechnung sowie den so genannten objektiven Berechnungsarten der Geltendmachung einer angemessenen Lizenzgebühr und der Herausgabe des Verletzergewinns (RGZ 156, 65 ff.; BGH, Urt. v. 13.3.1962 - I ZR 18/61, GRUR 1962, 401 ff. - Kreuzbodenventilsäcke III; Urt. v. 12.1.1966 - Ib ZR 5/64, GRUR 1966, 375, 379 - Meßmer-Tee II, insoweit nicht in BGHZ 44, 372 ff.; BGHZ 82, 299, 305 - Kunststoffhohlprofil II; BGHZ 119, 20, 22 ff. - Tchibo/Rolex II; Urt. v. 22.9.1999 - I ZR 48/97, GRUR 2000, 226 f. - Planungsmappe). Bei den drei Bemessungsarten handelt es sich lediglich um Variationen bei der Ermittlung des gleichen einheitlichen Schadens und nicht um verschiedene Ansprüche mit unterschiedlichen Rechtsgrundlagen, so dass kein Wahlschuldverhältnis vor- liegt (BGHZ 42, 372, 378 - Meßmer-Tee II; 119, 19, 23 - Tchibo/Rolex II; Gloy/ Loschelder/Melullis, Hdb. WettbewerbsR, 3. Aufl., § 23 Rdn. 51; Teplitzky, Wettbewerbsrechtliche Ansprüche und Verfahren, 9. Aufl., Kap. 34 Rdn. 25).
- 8
- Anerkannt ist in Rechtsprechung und Literatur des Weiteren, dass das Wahlrecht unter diesen Berechnungsformen noch während eines laufenden Zahlungsklageverfahrens ausgeübt werden kann. Dem Gläubiger soll ermöglicht werden, ggfs. auf Änderungen der Sach- und Beweislage zu reagieren, die sich oft überhaupt erst im Laufe eines Verfahrens, dort besonders aus dem Prozessvorbringen des Schuldners, ergeben (BGHZ 119, 20, 24 f. - Tchibo/ Rolex II). Dementsprechend erlischt die Auswahlmöglichkeit des Verletzten, wie in st. Rspr. des Bundesgerichtshofs formuliert, dann, wenn der nach einer bestimmten Berechnungsweise geltend gemachte Anspruch - abgesehen von dem hier nicht interessierenden Erlöschensgrund der Erfüllung - rechtskräftig zuerkannt worden ist (BGH, Urt. v. 13.7.1973 - I ZR 101/72, GRUR 1974, 53, 54 - Nebelscheinwerfer; BGHZ 82, 299, 305 - Kunststoffhohlprofil II, 119, 20, 23 f. - Tchibo/Rolex II; GRUR 2000, 226 f. - Planungsmappe).
- 9
- 2. Diese Rechtsprechung geht, soweit es die prozessuale Durchsetzbarkeit des unterschiedlich berechneten Anspruchs betrifft, davon aus, dass es ohnehin um die Durchsetzung eines einheitlichen Begehrens geht, bei dem der Verletzte in erster Linie die der Hauptbegründung seines Begehrens zugrunde liegende Berechnungsart verfolgt, ohne auf die anderen völlig zu verzichten, die gedanklich etwa nach Art von Hilfsbegehren in den Rechtsstreit einbezogen sind (vgl. BGH GRUR 1966, 372, 379 - Meßmer-Tee II). Das impliziert, dass über das Begehren in ein- und demselben Zahlungsrechtsstreit entschieden wird. Dem entsprach, soweit ersichtlich, die bisherige Handhabung in der Praxis (vgl. RG, Urt. v. 13.5.1938 - I 217/37, GRUR 1938, 836, 839 - Rußbläser; BGH, Urt. v. 29.5.1962 - I ZR 132/60, GRUR 1962, 509, 512 - Diarähmchen II; BGHZ 77, 16 f. - Tolbutamid; 119, 20, 25 - Tchibo/Rolex II; im Falle BGH, Urt. v. 2.2.1995 - I ZR 16/93, GRUR 1995, 349 ff. - objektive Schadensberechnung gilt nichts anderes, weil das Landgericht dort zwar die bezifferte, eine bestimmte Schadensposition betreffende Schadensersatzklage rechtskräftig abgewiesen, daneben aber die uneingeschränkte Schadensersatzpflicht der Beklagten festgestellt hatte).
- 10
- 3. Die prozessuale Vorgehensweise der Klägerin weicht von diesem Schema grundlegend ab. Entscheidend ist dabei zwar noch nicht, dass sie ihr Begehren im Vorprozess nicht im Wege eines Haupt- und Hilfsantrags verfolgt hat. Auch hat die Klägerin die Erklärung, für den Schadensersatzanspruch nunmehr auf den Verletzergewinn abzustellen, noch vor Eintritt der Rechtskraft des landgerichtlichen Urteils vom 30. März 2000 abgegeben. Diese wird durch rechtzeitige Einlegung des Rechtsmittels gehemmt (§ 705 Satz 2 ZPO) und tritt, wenn das Rechtsmittel nach Ablauf der Rechtsmittelfrist zurückgenommen wird, nicht rückwirkend ein, sondern mit dem Zeitpunkt der Rücknahme (vgl. Zöller/ Stöber, Komm. z. ZPO, 26. Aufl., § 705 Rdn. 10). Der wesentliche Unterschied zu den Fällen, in denen die Auswahl unter den Berechnungsmöglichkeiten im laufenden Verfahren zugelassen worden ist, liegt vorliegend jedoch darin, dass die Klägerin ihr derzeitiges weitergehendes Begehren nicht mehr in dem gleichen Rechtsstreit verfolgen kann, sondern darauf angewiesen ist, eine neue Klage zu erheben. Dies ist aber erst geschehen, nachdem - im Vorprozess - über den geltend gemachten Schadensersatzanspruch in dem Urteil des Landgerichts in einer für die Klägerin mit Rechtsmitteln nicht mehr angreifbaren Weise über den zuerkannten Betrag hinaus durch Abweisung der weitergehenden Klage entschieden worden war.
- 11
- 4. a) Infolge dieses Umstands ist die Klägerin daran gehindert, ihren Schadensersatzanspruch in einem weiteren Rechtsstreit, gestützt auf eine andere Berechnungsart, geltend zu machen. Sie hat selbst nicht gegen das im Vorprozess ergangene landgerichtliche Urteil Rechtsmittel eingelegt, obwohl sie durch die anteilige Abweisung ihres auf Lizenzanalogiebasis berechneten Schadensersatzanspruchs beschwert war. Die von ihr später eingelegte Anschlussberufung ist kein Rechtsmittel im eigentlichen Sinne, sondern ein im Rahmen des fremden Rechtsmittels angriffsweise wirkender Antrag (BGHZ 80, 146, 148; BGH, Urt. v. 10.11.1983 - VII ZR 72/83, MDR 1984, 569). Hätte nicht die Beklagte Berufung gegen das Urteil des Landgerichts eingelegt, wäre dieses mit Ablauf der Berufungsfrist rechtskräftig geworden und die Klägerin hätte von ihrem - tatsächlich erst geraume Zeit später ausgeübten - Wahlrecht keinen Gebrauch mehr machen können.
- 12
- b) Der Klägerin für die "Überbrückung" des Erfordernisses einer rechtzeitigen Ausübung des Wahlrechts die vorübergehende Hemmung der Rechtskraft durch die alleinige Rechtsmitteleinlegung seitens der Beklagten zugute kommen zu lassen, wäre schon mit dem den gesamten Zivilprozess beherrschenden Beschleunigungsgrundsatz (vgl. § 272 Abs. 1 und 3, §§ 282 und 296 ZPO) schwerlich zu vereinbaren. Die Wahlmöglichkeit setzte vor allem aber voraus, dass die Abwicklung seines Ersatzanspruchs aus der Sicht des Berechtigten noch offen ist, was sich schon daran zeigt, dass sie nicht nur nach einer rechtskräftigen Entscheidung, sondern auch dann entfällt, wenn der aufgrund der gewählten Methode ermittelte Schadensersatz geleistet ist. In diesem Sinne offen ist die Abwicklung dann nicht mehr, wenn über den Schadensersatzanspruch in einer von dem Verletzten nicht mehr angreifbaren Weise entschieden ist. Dabei mag es dem Verletzten zunächst noch zugute kommen, wenn sein Gegner eine Verurteilung mit Rechtsmitteln angreift und so die Sache seinerseits offenhält.
fung des Verletzers beigelegte Streit darf nicht durch Erhebung einer weiteren Klage wiederaufleben können.
- 13
- c) Dagegen lässt sich nicht mit Erfolg einwenden, der Verletzte könne die Umstände, die ihn zur abweichenden Ausübung seines Wahlrechts bewogen haben, unter Umständen erst geraume Zeit nach Erlass des erstinstanzlichen Urteils in Erfahrung gebracht haben, wie es nach dem Vorbringen der Klägerin im Streitfall gewesen sein soll. Insoweit ist bereits zu bedenken, dass der Verletzte gerade auch dann an der Verwertung solcher später erlangten Kenntnisse im Rechtsmittelverfahren gehindert sein kann, wenn das erstinstanzliche Verfahren voll zu seinen Gunsten ausgegangen ist. Hat er nämlich voll obsiegt, ist ihm mangels Beschwer ohnehin grundsätzlich verwehrt, das Berufungsverfahren dazu zu nutzen, sich nachträglich in Erfahrung gebrachte Anknüpfungstatsachen für eine höhere Schadenskompensation nach einer anderen Berechnungsart zunutze zu machen, es sei denn, der voll unterlegene Verletzer greift das Urteil mit der Berufung an und hält diese aufrecht, auch wenn der Geschädigte noch rechtzeitig Anschlussberufung zum Zwecke der Erstreitung einer höheren Urteilssumme einlegt.
- 14
- d) Der Grundsatz, dass der Verletzte sein Wahlrecht so lange ausüben kann, bis darüber rechtskräftig entschieden ist, ist demzufolge dahin eingrenzend zu konkretisieren, dass der Verletzte dieses Wahlrecht dann verliert, wenn über seinen Schadensersatzanspruch bereits für ihn selbst unangreifbar nach einer Berechnungsart entschieden worden ist. Dagegen, so zu entscheiden, bestehen seitens des I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs, wie dieser Senat auf Anfrage mitgeteilt hat, keine Bedenken.
- 15
- 5. Unabhängig von dem vorstehend Ausgeführten steht der Abweisung der Klage als unzulässig auch nicht der Einwand entgegen, bei dem rechtskräftig entschiedenen Vorprozess habe es sich lediglich um eine (verdeckte) Teilklage gehandelt. Es entspricht allerdings der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs , dass die eine neue Verhandlung und Entscheidung über denselben Anspruch ausschließende materielle Rechtskraft eines Urteils nur so weit reicht, wie über den durch die Klage erhobenen Anspruch entschieden worden ist (vgl. BGHZ 93, 330 ff.; 135, 178 ff.). Hat ein Kläger im vorangegangenen Prozess nur einen Teilanspruch geltend gemacht, so erfasst die Rechtskraft des Urteils nur diesen Teil des Anspruchs und erstreckt sich nicht auf den nicht eingeklagten restlichen Anspruch. Diese Grundsätze gelten unabhängig davon, ob der Kläger für das Gericht und den Beklagten erkennbar zum Ausdruck bringt, dass sein bezifferter Antrag nur einen Teil des Anspruchs erfasst, so dass Nachforderungen vorbehalten bleiben oder ob es sich um eine "verdeckte" Teilklage handelt (BGHZ 135, 178, 181). Nach dieser Entscheidung steht etwa die rechtskräftige Zuerkennung von Versicherungsleistungen zur Wiederherstellung eines durch Diebstahl von Fahrzeugteilen beschädigten wertvollen Pkw einer neuerlichen Klage, mit der Ersatz für zusätzliche, nach Abschluss des ersten Rechtsstreits fortgesetzte Restaurierungsarbeiten verlangt wurde, nicht entgegen. Um einen vergleichbaren Fall der Geltendmachung zusätzlicher, im Vorprozess nicht eingeklagter einzelner Schadenspositionen aus einem einheitlichen Schadensfall geht es vorliegend indes nicht; hier handelt es sich nicht um Teile eines Anspruchs in diesem Sinne. Gegenstand des Begehrens ist vielmehr immer der gleiche Anspruch, der lediglich in unterschiedlicher Weise berechnet wird.
- 16
- Macht der Kläger ferner mit beziffertem Zahlungsantrag einen Schadensersatzanspruch aus bestimmten Schadensposten geltend, so steht die Rechtskraft eines der Klage stattgebenden Urteils der Nachforderung weiterer Beträge aus denselben Positionen in einem späteren Prozess nicht entgegen (BGH, Urt. v. 15.7.1997 - VI ZR 142/95, NJW 1997, 3019 f.). Auch um eine solche Sachverhaltsgestaltung handelt es sich im Streitfall nicht, sondern darum, dass die Klägerin im Erstprozess ihren gesamten Schaden einheitlich zunächst auf der Berechnungsgrundlage der Lizenzanalogie eingeklagt hat, um den identischen vollen Schaden später nach einer anderen Berechnungsart zu verlangen. Geht der Verletzte in dieser Weise zu einer anderen Berechnungsweise über, erweist sich die ursprüngliche Klage nicht nachträglich als verdeckte Teilklage , auch wenn der Übergang zur neuen Bemessungsgrundlage - naturgemäß - mit einer Antragsänderung, nämlich einer Erhöhung der Klagesumme einhergeht. Der Verletzte schätzt nicht, wie in dem vom VI. Zivilsenat entschiedenen Fall, einzelne Schadenspositionen nachträglich wertmäßig anders ein und stellt deshalb diesbezügliche Nachforderungen, sondern er berechnet den gleichen Schaden jeweils in einer unterschiedlichen, der Sache nach aber gleichwertigen Weise. Verlangt wird in jedem Fall die volle Kompensation des identischen Schadens, der in der Verletzung des Rechtes besteht. In diesem von den Besonderheiten des Schadensausgleichs bei Immaterialgüterrechtsverletzungen geprägten Fall liegt in der vollen Geltendmachung des auf Lizenzanalogiebasis berechneten Gesamtschadens schon begrifflich keine Teilklage. Der Übergang zu einer anderen Berechnungsart ist dementsprechend wegen der Einheitlichkeit des Schadensersatzanspruchs keine Änderung des Klagegrundes (BGHZ 119, 20, 23 - Tchibo/Rolex II). Insoweit ist in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs auch außerhalb des Immaterialgüterrechts anerkannt, dass die verschiedenen Berechnungsgrundlagen innerhalb des identischen Schadens lediglich unselbstständige Faktoren eines einheitlichen Schadens und Ersatzanspruchs darstellen, die im Rahmen des geltend gemachten Gesamtbetrags austauschbar sind (BGH, Urt. v. 24.10.2005 - II ZR 339/03, ZIP 2006, 778 ff.). Handelt es sich aber bei der Geltendmachung desselben Schadens einmal auf der Grundlage der Lizenzanalogie und einmal auf der Basis des Verletzergewinns um einen einheitlichen Streitgegenstand, so kann dies nicht ohne Folgen auf die Reichweite der Rechtskraft des diesen Anspruch einheitlich bescheidenden, teilweise zusprechenden und zudem die Schadensersatzklage im Übrigen abweisenden landgerichtlichen Urteils vom 20. März 2000 bleiben.
- 17
- Die Klage ist daher auf die Revision der Beklagten als unzulässig abzuweisen. Der Senat kann dies selbst aussprechen, auch wenn das Rechtsmittelverfahren sich nur auf das Zwischenurteil des Landgerichts über die Zulässigkeitsfrage bezieht. Gelangt das erstinstanzliche Gericht im Zwischenstreit zu der Auffassung, dass die Klage unzulässig ist, ist diese durch Prozessurteil abzuweisen (Zöller/Greger, aaO, § 280 Rdn. 6). Schon aus Gründen der Prozessökonomie und unter Kostengesichtspunkten kann nichts anderes gelten, wenn das Rechtsmittelgericht zu diesem Ergebnis gelangt.
- 18
- Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO.
Asendorf Gröning
Vorinstanzen:
LG Düsseldorf, Entscheidung vom 03.05.2005 - 4b O 247/04 -
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 04.05.2006 - I-2 U 60/05 -
(1) Urteile sind der Rechtskraft nur insoweit fähig, als über den durch die Klage oder durch die Widerklage erhobenen Anspruch entschieden ist.
(2) Hat der Beklagte die Aufrechnung einer Gegenforderung geltend gemacht, so ist die Entscheidung, dass die Gegenforderung nicht besteht, bis zur Höhe des Betrages, für den die Aufrechnung geltend gemacht worden ist, der Rechtskraft fähig.
Tenor
-
Auf die Revision der Beklagten wird das Schlussurteil des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf vom 30. Januar 2009 - 9 Sa 1695/07 - aufgehoben.
-
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Oberhausen vom 15. August 2007 - 3 Ca 360/07 - wird auch im Übrigen zurückgewiesen.
-
Der Kläger hat auch die Kosten der Berufung und der Revision zu tragen.
Tatbestand
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Die Parteien streiten in der Revisionsinstanz noch darüber, ob die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger sämtliche zukünftigen materiellen und immateriellen Schäden zu ersetzen, die darauf beruhen, dass dem Kläger 2006 eine bestimmte Aufgabe übertragen worden ist.
- 2
-
Der Kläger ist Architekt und seit Januar 1995 als technischer Sachverständiger im Bauordnungsamt der Beklagten beschäftigt.
- 3
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Seit 1997 befindet er sich in psychologischer Behandlung und wurde mehrfach stationär behandelt. Wegen einer psychischen Erkrankung wurde der Kläger mit Bescheid vom November 2004 als schwerbehinderter Mensch anerkannt.
- 4
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Einen ihm im Jahr 1995 von seinem damaligen Vorgesetzten versprochenen Stellplatz für seinen Pkw erhielt der Kläger nicht. Nachdem ihm Anfang 1998 schriftlich mitgeteilt worden war, er solle sich nun einen Stellplatz mit einem Kollegen teilen, nutzte der Kläger ab Mitte 1998 seinen Pkw nicht mehr für die Wahrnehmung von Außendienstterminen. Daraufhin teilte der Amtsleiter dem Personalamt mit, der Kläger sei nunmehr im Bauordnungsamt nicht länger tragbar. Nachdem das Personalamt den Amtsleiter darauf hingewiesen hatte, dass der Kläger nicht verpflichtet sei, sein eigenes Kfz für Dienstfahrten einzusetzen, wurde ihm die Fahrbereitschaft für den Außendienst zur Verfügung gestellt.
- 5
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Ab 1999 war der Kläger für einen Bezirk zuständig, in dem erheblich mehr Fallzahlen anfielen, als in den übrigen Bezirken.
- 6
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Anfang Mai 2001 führte er ein Beratungsgespräch in seinem Dienstzimmer, welches er mit einer Kollegin teilte. Während des Gesprächs betrat Herr R das Dienstzimmer und begann mit dieser Kollegin eine Unterhaltung. Hierüber beschwerte sich der Kläger mit Schreiben vom 9. Mai 2001 bei seinem Vorgesetzten und beim Personalrat.
- 7
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Der Kläger beantragte bei der Beklagten mehrfach ein Einzelbüro, zuletzt am 20. Februar 2004. Nachdem die Beklagte ein „Service Center Bauen“ eingerichtet hatte, wurde dem Kläger dort in einem Großraumbüro ein Arbeitsplatz zugewiesen. Mit im Oktober 2004 beim Arbeitsgericht eingegangener Klage begehrte der Kläger von der Beklagten, ihm ein geeignetes Einzelbüro zur Verfügung zu stellen. Im dortigen Verfahren legte der Kläger ein Attest des Internisten Dr. med. G vom 27. September 2004 vor. Dieses enthält folgende Diagnose:
„• Angst und depressive Störungen mit akuter schubweise verlaufender und fortschreitender Chronifizierung
• Neurasthenie
• generalisierte-besonders kardiale und gastrale Somatisierungsstörung
Aufgrund meiner mehrjährigen hausärztlichen Betreuung sehe ich mittlerweile einen schweren progredient-chronifizierenden Krankheitsprozess, der erfahrungsgemäß langfristig durchaus zu chron. organischen Erkrankung (z.B. Magen-Herz) führen kann. Diese Einschätzung wurde auch fachärztlich psychiatrisch während einer stationären Reha. Behandlung in einer psychiatrisch/psychosomatischen Klinik vom 28.07. bis 08.09.2004 festgestellt. …“
- 8
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Eine nachfolgende amtsärztlichen Untersuchung des Klägers kam am 24. März 2005 zu folgendem schriftlichen Ergebnis:
„Aus medizinisch psychiatrischer Sicht liegt bei Herrn P eine schizoid narzisstische Persönlichkeitsstörung mit aktuellen Anpassungsstörungen mit Angst und Depression sowie Somatisierungsstörung vor. Unter dieser Situation kam es in der Vergangenheit des Herrn P zu mehrfachen akuten Symptomentwicklungen im Sinne der Somatisierungs-störung bzw. der Entwicklung einer Depression. Zum jetzigen Zeitpunkt stellt sich die Situation für Herrn P so dar, dass unter idealtypischen Bedingungen (Erlangung eines Einzelbüros) bei definiertem Arbeitsanfall eine Arbeitsfähigkeit aufrechterhalten werden kann. Sollte diesem nicht entsprochen werden, ist eine deutliche Verschlechterung der Symptomatik mit erneuter Symptomentwicklung absehbar. Unter den oben genannten Bedingungen ist jedoch zumindest für einen jetzt absehbaren Zeitraum eine Arbeitsfähigkeit meines Erachtens noch aufrechthaltbar.“
- 9
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Vor dem Hintergrund dieses Gutachtens einigten sich die Parteien am 15. Juni 2005 vor dem Arbeitsgericht darauf, dass die Beklagte dem Kläger nach Rückkehr aus einer Rehabilitation ein Einzelbüro zur Verfügung stellen werde.
- 10
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Der Kläger war seit Juni 2004 arbeitsunfähig erkrankt. Während dieser bis Oktober 2005 dauernden Erkrankung fand bei der Beklagten eine Strukturreform im Bauordnungsamt statt. Danach gab es vier Teams. Unterschiedliche Belastungen der Sachbearbeiter sollten bei Bedarf durch Umverteilung ausgeglichen werden. Bei Aufnahme seiner Tätigkeit im Oktober 2005 bestimmte der Amtsleiter, dass der Kläger bis auf weiteres nur im Innendienst eingesetzt werde. Er wurde dem Team „Sonderbauten“ zugeordnet. Diesem Team gehörte ua. Frau N an, die den Aufgabenbereich „wiederkehrende Prüfungen“ wahrnahm.
- 11
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Nachdem der Kläger die Beklagte mit Anwaltsschreiben vom 24. November 2005 aufgefordert hatte, ihn vertragsgemäß zu beschäftigen, wurden ihm ab 1. Januar 2006 die bisherigen Aufgaben der Kollegin R aus dem Bereich Sonderbau übertragen und die Beschränkung auf den Innendienst aufgehoben. Der vom Kläger übernommene Bereich betraf die Genehmigung von Sonderbauten für Schulen. Im Februar 2006 teilte der unmittelbare Vorgesetzte des Klägers diesem mündlich mit, er solle zusätzlich die wiederkehrenden Prüfungen für Schulen übernehmen. Er gab ihm zusätzlich eine Liste der zu prüfenden Schulen. Entsprechend der Aufforderung des Klägers wurde ihm diese Anordnung mit Datum vom 9. Februar 2006 auch handschriftlich mitgeteilt. In der Folgezeit führte der Kläger zwei wiederkehrende Prüfungen durch, bevor er von April 2006 bis April 2007 erneut arbeitsunfähig erkrankte. Mit Schreiben seines Prozessbevollmächtigten vom 31. Juli 2006 machte er gegenüber der Beklagten Schadensersatz- und Schmerzensgeldansprüche geltend.
- 12
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Nach Wiederaufnahme seiner Tätigkeit Ende April 2007 musste der Kläger keine wiederkehrenden Prüfungen im Bereich Schulen mehr erledigen. Seit dem 27. August 2008 ist er wieder arbeitsunfähig erkrankt.
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Mit am 26. Februar 2007 beim Arbeitsgericht eingegangener Klage hatte der Kläger zunächst die Verurteilung der Beklagten zur Zahlung von Schmerzensgeld/Entschädigung beantragt. Die Höhe der Entschädigung hatte er in das Ermessen des Gerichts gestellt. Mit am 26. April 2007 beim Arbeitsgericht eingegangenem Schriftsatz vom 24. April 2007 hat der Kläger seine Klage um einen Antrag auf Feststellung erweitert, dass die Beklagte dem Kläger auch sämtliche zukünftigen materiellen und immateriellen Schäden zu ersetzen hat, welche auf den „streitgegenständlichen Mobbinghandlungen“ beruhen. Diesen Antrag hat er in der mündlichen Verhandlung unter die Bedingung gestellt, dass dem Zahlungsantrag stattgegeben wird.
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Der Kläger führt seine Erkrankung auf lange andauernde Anfeindungen im Sinne wiederholter „Mobbinghandlungen“ seiner Vorgesetzten zurück. Weiter behauptet er, dass der von ihm ab Januar 2006 übernommene Bereich der Genehmigung von Sonderbauten für Schulen ihn zu 100 % ausgelastet habe.
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Der Kläger hat, soweit in der Revision noch entscheidungserheblich, zuletzt beantragt:
Es wird festgestellt, dass die Beklagte dem Kläger sämtliche zukünftigen materiellen und immateriellen Schäden zu ersetzen hat, die er nach der Zustellung seines klageerweiternden Schriftsatzes vom 24. April 2007 erlitten hat oder erleiden wird - ohne Berücksichtigung seiner bis April 2007 dauernden Erkrankung - und die darauf beruhen, dass die Beklagte ihm im Jahr 2006 die Aufgabe der wiederkehrenden Prüfung von Schulen übertragen hat.
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Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt.
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Sie behauptet, die mit dem Bereich „wiederkehrende Prüfung“ befasste Mitarbeiterin sei ausgelastet gewesen. Deshalb habe der Vorgesetzte des Klägers ihm die wiederkehrenden Prüfungen von Schulen übertragen. Schließlich habe der Vorgesetzte diesen Aufgabenbereich selbst wahrgenommen.
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Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Mit Teilurteil vom 15. Februar 2008 hat das Landesarbeitsgericht die Berufung des Klägers insoweit zurückgewiesen als sie sich gegen die Abweisung des Zahlungsantrages durch das Arbeitsgericht gerichtet hatte. Die Revision hat das Landesarbeitsgericht nicht zugelassen. Es hat in den Entscheidungsgründen festgestellt, dass die Übertragung der wiederkehrenden Prüfungen von Schulen auf den Kläger durch das Direktionsrecht der Beklagten gedeckt war und keine Mobbinghandlung des Vorgesetzten des Klägers dargestellt hat. Demnach scheide ein Anspruch des Klägers auf „billige Entschädigung in Geld (Schmerzensgeld)“ insoweit aus. Das Teilurteil ist rechtskräftig. In dem angefochtenen Schlussurteil hat das Landesarbeitsgericht festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger sämtliche zukünftigen materiellen und immateriellen Schäden zu ersetzen, die darauf beruhen, dass die Beklagte ihm im Jahr 2006 die Aufgabe übertragen hat, wiederkehrende Prüfungen im Bereich von Sonderbauten durchzuführen. Mit der vom Landesarbeitsgericht für die Beklagte zugelassenen Revision verfolgt diese ihren Klageabweisungsantrag weiter, während der Kläger die Zurückweisung der Revision beantragt.
Entscheidungsgründe
- 19
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Die zulässige Revision der Beklagten ist begründet. Dem Kläger steht der behauptete Schadensersatzanspruch nicht zu.
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A. Das Landesarbeitsgericht hat im Teilurteil zunächst ausgeführt, dass dem Kläger wegen des dargelegten Verhaltens seiner Vorgesetzten teilweise kein Anspruch auf billige Entschädigung in Geld (Schmerzensgeld) zustehe und teilweise ein eventueller Anspruch jedenfalls verfallen sei. Aus den Darlegungen des Klägers lasse sich nicht entnehmen, dass Vorgesetzte oder Kollegen ihm gegenüber Mobbinghandlungen nach Wiederaufnahme seiner Arbeit im Oktober 2005 begangen hätten. Dies gelte ua. für die Übertragung von Aufgaben für den Bereich „wiederkehrende Prüfungen“. Es sei nicht ersichtlich, dass der Teamleiter damit das Direktionsrecht des Arbeitgebers überschritten habe. Wegen evtl. zeitlich weiter zurückliegender Persönlichkeitsverletzungen und Gesundheitsbeschädigungen könne der Kläger kein Schmerzensgeld verlangen, weil er insoweit die sechsmonatige Ausschlussfrist nach § 70 BAT, § 37 TVöD-VKA versäumt habe. Seine Entscheidung im Schlussurteil hat das Landesarbeitsgericht im Wesentlichen auf folgende Überlegungen gestützt: Bei dem Feststellungsantrag handele es sich um eine zulässige nachträgliche Klagehäufung, weil er erstmalig in der Berufungsinstanz als Hauptantrag gestellt worden sei. Die darin liegende Klageerweiterung sei sachdienlich, weil der bisherige Prozessstoff als Entscheidungsgrundlage verwertbar bleibe und ein neuer Prozess vermieden werde. In der zuletzt gestellten Fassung sei der Antrag zulässig und dahin auszulegen, dass die Feststellung einer Schadensersatzpflicht der Beklagten für alle materiellen und immateriellen Schäden begehrt werde, die der Kläger nach dem Zeitpunkt erlitten habe oder noch erleide, zu dem sein klageerweiternder Schriftsatz vom 24. April 2007 der Beklagten zugegangen sei, jedoch ohne Berücksichtigung der bis April 2007 dauernden krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit. Bei Zugrundelegung dieser Auslegung sei der Antrag hinreichend bestimmt. Eine Bezifferung des Antrages sei nicht erforderlich, weil er jedenfalls weiterhin teilweise zukunftsbezogen sei. Er sei auch nicht im Hinblick auf das rechtskräftige Teilurteil vom 15. Februar 2008 unzulässig. Bezüglich des zukünftigen materiellen und immateriellen Schadens liege ein anderer Streitgegenstand vor. Denn die rechtskräftige Abweisung der Zahlungsklage erfasse den Anspruch des Klägers auf Ersatz zukünftiger immaterieller Schäden nicht, weil diese zum Beurteilungszeitpunkt noch nicht eingetreten waren und ihr Eintritt objektiv nicht vorhersehbar gewesen sei. Begründet sei der Antrag aus § 280 Abs. 1 Satz 1 BGB wegen des zukünftigen materiellen Schadens und aus § 253 Abs. 2 BGB wegen des immateriellen Schadens. Die Beklagte habe nach § 278 Satz 1 BGB dafür einzustehen, dass der Vorgesetzte des Klägers diesem Anfang des Jahres 2006 die Aufgabe übertragen habe, wiederkehrende Prüfungen von Schulen durchzuführen. Damit sei der Kläger entgegen § 81 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 SGB IX nicht mehr unter Berücksichtigung seines Gesundheitszustandes beschäftigt worden. Diese pflichtwidrige Weisung sei mindestens mitursächlich für die Erkrankung des Klägers ab April 2006 gewesen. Der Ersatzanspruch sei nicht nach § 70 BAT, § 37 TVöD-VKA verfallen.
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B. Die Entscheidung des Berufungsgerichts hält einer revisionsrechtlichen Überprüfung nicht stand.
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I. Die Feststellungsklage ist zulässig.
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1. Der Feststellungsantrag durfte in der Berufungsinstanz gestellt werden. Zutreffend geht das Berufungsgericht von einer Klageerweiterung in der Berufungsinstanz aus. Nachdem der Kläger den Antrag auf Feststellung der Ersatzpflicht der Beklagten für zukünftige materielle und immaterielle Schäden vor dem Arbeitsgericht nur für den Fall des Obsiegens mit seinem Zahlungsantrag gestellt hatte und Letzterer abgewiesen worden war, war der Feststellungsantrag vor dem Arbeitsgericht nicht zur Entscheidung angefallen. In der Stellung des Feststellungsantrages in der Berufungsverhandlung als Hauptantrag, lag eine Klageerweiterung, weil ein neuer Streitgegenstand neben dem bisherigen eingeführt wurde.
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Dabei handelte es sich um eine nachträgliche Klagehäufung.
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Wird in der Berufungsinstanz ein neuer Streitgegenstand neben dem bisherigen eingeführt, liegt ein Fall nachträglicher Klagehäufung (§ 260 ZPO)vor, dessen Zulässigkeit sich nach den §§ 263, 533 ZPO beurteilt(vgl. BAG 12. September 2006 - 9 AZR 271/06 - Rn. 16, BAGE 119, 238 = AP BGB § 611 Personalakte Nr. 1 = EzA BGB 2002 § 611 Persönlichkeitsrecht Nr. 4). Davon abzugrenzen ist der Fall des § 264 Nr. 2 ZPO, wonach keine Klageänderung gegeben ist, wenn ohne Änderung des Klagegrundes der Klageantrag in der Hauptsache oder in Bezug auf Nebenforderungen erweitert oder beschränkt wird. Dies wird bei Erweiterungen oder Beschränkungen des Klageantrages angenommen, die den bisherigen Streitgegenstand bei unverändertem Sachverhalt lediglich quantitativ oder qualitativ modifizieren und nicht durch einen anderen ersetzen (vgl. auch: BAG 13. Februar 2007 - 9 AZR 207/06 - Rn. 11, BAGE 121, 182, 184 f. = AP BGB § 823 Nr. 19 = EzA BGB 2002 § 823 Nr. 8).
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Mit seinem Feststellungsantrag hat der Kläger einen weiteren Streitgegenstand in den Prozess eingeführt. So hatte er bislang einen Ersatzanspruch wegen materieller und künftiger immaterieller Schäden nicht begehrt.
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Es kann dahinstehen, ob das Berufungsgericht die Sachdienlichkeit der nachträglichen Klageerweiterung zu Recht bejaht hat, § 533 Nr. 1 ZPO, weil diese durch das Revisionsgericht nicht mehr zu überprüfen ist(vgl. BAG 25. Januar 2005 - 9 AZR 44/04 - BAGE 113, 247 = AP AEntG § 1 Nr. 22 = EzA AEntG § 1 Nr. 8). Im Übrigen hat die Beklagte durch rügelose Einlassung in der mündlichen Verhandlung in die Klageänderung eingewilligt, §§ 267, 533 Nr. 1 ZPO(vgl. BGH 6. Dezember 2004 - II ZR 394/02 - MDR 2005, 588).
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Darüber hinaus kann dahinstehen, ob die nachträgliche Klageerweiterung sich auf Tatsachen stützen kann, die das Berufungsgericht nach § 533 Nr. 2 ZPO seiner Verhandlung und Entscheidung ohnehin nach § 529 ZPO zugrunde zu legen hat. Ob und inwiefern die Berücksichtigung neuer Tatsachen im arbeitsgerichtlichen Berufungsverfahren zulässig ist, richtet sich nicht nach § 531 Abs. 2 ZPO, sondern nach der Spezialregelung in § 67 ArbGG(BAG 25. Januar 2005 - 9 AZR 44/04 - BAGE 113, 247 = AP AEntG § 1 Nr. 22 = EzA AEntG § 1 Nr. 8). Hat das Berufungsgericht - wie hier - Vorbringen zugelassen, ist dies im Revisionsverfahren unanfechtbar und das vom Landesarbeitsgericht zugelassene Sachvorbringen zu berücksichtigen, weil die Beschleunigungswirkung, der die Präklusionsvorschrift des § 67 ArbGG dient, nicht wieder herstellbar ist(vgl. BAG 19. Februar 2008 - 9 AZN 1085/07 - AP ArbGG 1979 § 72a Nr. 60 = EzA ArbGG 1979 § 72 Nr. 37).
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2. Das nach § 256 Abs. 1 ZPO für die Feststellungsklage erforderliche Feststellungsinteresse liegt vor. Es ist bei einer Klage auf Feststellung der Verpflichtung zum Ersatz künftiger Schäden dann gegeben, wenn der Schadenseintritt möglich ist, auch wenn Art und Umfang sowie Zeitpunkt des Eintritts noch ungewiss sind. Es muss lediglich eine gewisse Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts bestehen (BAG 13. Februar 2007 - 9 AZR 207/06 - BAGE 121, 182 = AP BGB § 823 Nr. 19 = EzA BGB 2002 § 823 Nr. 8).
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Diese Voraussetzungen sind gegeben. Der Kläger hat auf den Hinweis des Landesarbeitsgerichts vom 15. Februar 2008, dass das Feststellungsinteresse für den Feststellungsantrag fraglich sei, weil Vortrag dazu fehle, dass eine gewisse Wahrscheinlichkeit für den Eintritt zukünftiger bzw. noch nicht bezifferbarer materieller und immaterieller Schäden bestehe, vorgetragen, dass sich sein Krankheitszustand chronifiziert habe. Damit hat er eine nicht nur entfernte Möglichkeit künftiger Schadensfolgen behauptet.
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3. Zutreffend geht das Berufungsgericht im Ergebnis davon aus, dass der Zulässigkeit des Feststellungsantrages nicht die Rechtskraft seines Teilurteils vom 15. Februar 2008 entgegensteht.
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Die materielle Rechtskraft eines Urteils führt in einem späteren Prozess nur dann zur Unzulässigkeit der neuen Klage, wenn die Streitgegenstände beider Prozesse identisch sind oder im zweiten Prozess das kontradiktorische Gegenteil der im ersten Prozess ausgesprochenen Rechtsfolge begehrt wird (BGH 16. Januar 2008 - XII ZR 216/05 - mwN, NJW 2008, 1227). Dies ist hier nicht der Fall. Bezüglich des Ersatzes künftiger materieller Schäden folgt dies bereits daraus, dass der Kläger mit seiner durch das Teilurteil abgewiesenen Zahlungsklage keinen Schadensersatz wegen materieller Schäden geltend gemacht hatte.
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Darüber hinaus ergibt sich auch ein anderer Streitgegenstand, soweit der Kläger mit dem Feststellungsantrag die Feststellung der Ersatzpflicht für zukünftige immaterielle Schäden begehrt. Denn mit seiner Zahlungsklage hatte der Kläger den Ersatz für bereits entstandene immaterielle Schäden verlangt, wohingegen der Feststellungsantrag über die Ersatzpflicht für künftige Schäden davon abhängt, ob dem Kläger künftig solche entstehen werden.
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II. Die Feststellungsklage ist jedoch unbegründet.
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Der vom Landesarbeitsgericht getroffenen Feststellung des Bestehens eines Anspruchs des Klägers auf Ersatz der materiellen und immateriellen Schäden, die darauf beruhen, dass ihm im Jahr 2006 die Aufgabe übertragen worden ist, wiederkehrende Prüfungen im Bereich von Sonderbauten durchzuführen, steht die mit Teilurteil des Landesarbeitsgerichts vom 15. Februar 2008 getroffene Entscheidung entgegen.
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1. Das Landesarbeitsgericht hat mit rechtskräftigem Teilurteil festgestellt, dass durch die Übertragung der wiederkehrenden Prüfungen von Schulen auf den Kläger im Jahr 2006 durch den Vorgesetzten des Klägers das Direktionsrecht der Beklagten nicht überschritten worden ist und dass diese Maßnahme keine „Mobbinghandlung“ dargestellt hat. Ua. aus diesem Grunde hat das Landesarbeitsgericht die Klage auf Zahlung eines Schmerzensgeldes bzw. einer Entschädigung abgewiesen. Ein ausschlaggebender, die Klageabweisung tragender Grund wird Teil des in Rechtskraft erwachsenden Entscheidungssatzes und ist nicht allein ein Element der Entscheidungsbegründung (BGH 24. Juni 1993 - III ZR 43/92 - NJW 1993, 3204). Auch wenn insofern die tatsächlichen Feststellungen des Gerichts nicht an der Rechtskraft der gefällten Entscheidung teilhaben, darf diese nicht mit dem Vorbringen ausgehöhlt werden, das rechtskräftige Urteil gründe sich auf unrichtige tatsächliche Feststellungen. Zu den Rechtskraftwirkungen gehört deshalb die Präklusion der im ersten Prozess vorgetragenen Tatsachen, die zu einer Abweichung von der rechtskräftig festgestellten Rechtsfolge führen sollen (BGH 11. November 1994 - V ZR 46/93 - NJW 1995, 967). Diese Präklusion erfasst auch im Vorprozess nicht vorgetragene Tatsachen, sofern sie nicht erst nach dem Schluss der mündlichen Verhandlung im ersten Prozess entstanden sind (BGH 17. März 1995 - V ZR 178/93 - NJW 1995, 1757).
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Dies hat zur Folge, dass ein Sachurteil, welches eine Leistungsklage abweist, grundsätzlich feststellt, dass die begehrte Rechtsfolge aus dem der Entscheidung zugrunde liegenden Lebenssachverhalt unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt mehr hergeleitet werden kann, und zwar auch dann, wenn das Gericht nicht alle in Betracht kommenden Anspruchsgrundlagen ins Auge gefasst hatte (vgl. BGH 17. März 1995 - V ZR 178/93 - NJW 1995, 1757; 13. Dezember 1989 - IVb ZR 19/89 - NJW 1990, 1795). Da diese Präklusion somit Ausfluss der Rechtskraftwirkung von Urteilen (§ 322 ZPO) ist, gilt diese Präklusion in entsprechender Anwendung der §§ 318, 301 Abs. 1 Satz 1 ZPO für das Gericht auch hinsichtlich der in einem von ihm erlassenen rechtskräftigen Teilurteil getroffenen Feststellungen.
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Ebenso wie das Revisionsgericht dann, wenn eine in einem Vorprozess rechtskräftig entschiedene Rechtsfrage lediglich Vorfrage für die Entscheidung des nachfolgenden Rechtsstreits ist, die sich aus der Rechtskraft der früheren Entscheidung ergebende Bindungswirkung von Amts wegen zu beachten hat (BGH 16. Januar 2008 - XII ZR 216/05 - NJW 2008, 1227), muss es auch die Präklusion von Tatsachenfeststellungen von Amts wegen beachten.
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2. Unter Zugrundelegung dieser Grundsätze stellt sich das Schlussurteil des Landesarbeitsgerichts als fehlerhaft dar, weil es diesem verwehrt war, der Feststellungsklage mit der Begründung stattzugeben, die Beschäftigung des Klägers mit wiederkehrenden Prüfungen sei „pflichtwidrig“ gewesen, weil der unmittelbare Vorgesetzte des Klägers dessen Anspruch auf eine behinderungsgerechte Beschäftigung (§ 81 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 SGB IX) durch diese Arbeitsanweisung verletzt habe. Genau diese Anordnung aus dem Februar 2006 hatte das Landesarbeitsgericht in seinem Teilurteil vom 15. Februar 2008 als durch das Direktionsrecht der Beklagten gedeckt und nicht als „Mobbinghandlung“ des Vorgesetzten des Klägers gewertet. Demzufolge hat es im Ergebnis die Anordnung als vertrags- und gesetzesmäßig betrachtet mit der Folge, dass diese die geltend gemachten Schmerzensgeld-/Entschädigungsansprüche des Klägers nicht begründen könne. Auch wenn das Landesarbeitsgericht die damalige Anweisung nicht unter dem rechtlichen Gesichtspunkt eines möglichen Verstoßes gegen § 81 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 SGB IX geprüft hatte, verbietet es die Präklusion im oben dargestellten Sinne(B II 1), diesen vom Landesarbeitsgericht seiner damaligen Entscheidung zugrunde gelegten Sachverhalt im Schlussurteil - und zwar diesmal unter einem anderen rechtlichen Gesichtspunkt mit einem anderen Ergebnis - erneut zu berücksichtigen. Eine Ausnahme von dieser Präklusionswirkung ist auch nicht deshalb angezeigt, weil sich etwa der maßgebliche Lebenssachverhalt nach der mündlichen Verhandlung, aufgrund derer das Teilurteil ergangen ist, geändert hat. So lag die Schwerbehinderung des Klägers bereits zum Zeitpunkt der Aufgabenzuweisung im Februar 2006 vor. Ebenso war die amtsärztliche „Zusammenfassung und Beurteilung“ des Gesundheitszustandes des Klägers vom 24. März 2005, auf welche das Landesarbeitsgericht zur Begründung seines Schlussurteils maßgeblich abgestellt hat, zum Zeitpunkt der streitbefangenen Maßnahme und des Erlasses des Teilurteils - zumindest der Beklagten - bereits bekannt. Diese Umstände hätte das Landesarbeitsgericht somit vor der Verkündung seines Teilurteils vom 15. Februar 2008 berücksichtigen können.
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C. Der Kläger hat nach § 97 Abs. 1 ZPO auch die Kosten der Berufung und der Revision zu tragen.
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Hauck
Böck
Breinlinger
H. Brückmann
Schulz
(1) Urteile sind der Rechtskraft nur insoweit fähig, als über den durch die Klage oder durch die Widerklage erhobenen Anspruch entschieden ist.
(2) Hat der Beklagte die Aufrechnung einer Gegenforderung geltend gemacht, so ist die Entscheidung, dass die Gegenforderung nicht besteht, bis zur Höhe des Betrages, für den die Aufrechnung geltend gemacht worden ist, der Rechtskraft fähig.
(1) Das Urteilsverfahren findet in den in § 2 Abs. 1 bis 4 bezeichneten bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten Anwendung.
(2) Für das Urteilsverfahren des ersten Rechtszugs gelten die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über das Verfahren vor den Amtsgerichten entsprechend, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt. Die Vorschriften über den frühen ersten Termin zur mündlichen Verhandlung und das schriftliche Vorverfahren (§§ 275 bis 277 der Zivilprozeßordnung), über das vereinfachte Verfahren (§ 495a der Zivilprozeßordnung), über den Urkunden- und Wechselprozeß (§§ 592 bis 605a der Zivilprozeßordnung), über die Musterfeststellungsklage (§§ 606 bis 613 der Zivilprozessordnung), über die Entscheidung ohne mündliche Verhandlung (§ 128 Abs. 2 der Zivilprozeßordnung) und über die Verlegung von Terminen in der Zeit vom 1. Juli bis 31. August (§ 227 Abs. 3 Satz 1 der Zivilprozeßordnung) finden keine Anwendung. § 127 Abs. 2 der Zivilprozessordnung findet mit der Maßgabe Anwendung, dass die sofortige Beschwerde bei Bestandsschutzstreitigkeiten unabhängig von dem Streitwert zulässig ist.
(1) Das Urteil nebst Tatbestand und Entscheidungsgründen ist von sämtlichen Mitgliedern der Kammer zu unterschreiben. § 60 Abs. 1 bis 3 und Abs. 4 Satz 2 bis 4 ist entsprechend mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Frist nach Absatz 4 Satz 3 vier Wochen beträgt und im Falle des Absatzes 4 Satz 4 Tatbestand und Entscheidungsgründe von sämtlichen Mitgliedern der Kammer zu unterschreiben sind.
(2) Im Urteil kann von der Darstellung des Tatbestandes und, soweit das Berufungsgericht den Gründen der angefochtenen Entscheidung folgt und dies in seinem Urteil feststellt, auch von der Darstellung der Entscheidungsgründe abgesehen werden.
(3) Ist gegen das Urteil die Revision statthaft, so soll der Tatbestand eine gedrängte Darstellung des Sach- und Streitstandes auf der Grundlage der mündlichen Vorträge der Parteien enthalten. Eine Bezugnahme auf das angefochtene Urteil sowie auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen ist zulässig, soweit hierdurch die Beurteilung des Parteivorbringens durch das Revisionsgericht nicht wesentlich erschwert wird.
(4) § 540 Abs. 1 der Zivilprozessordnung findet keine Anwendung. § 313a Abs. 1 Satz 2 der Zivilprozessordnung findet mit der Maßgabe entsprechende Anwendung, dass es keiner Entscheidungsgründe bedarf, wenn die Parteien auf sie verzichtet haben; im Übrigen sind die §§ 313a und 313b der Zivilprozessordnung entsprechend anwendbar.
(1) Vereinbarungen zwischen Betriebsrat und Arbeitgeber, auch soweit sie auf einem Spruch der Einigungsstelle beruhen, führt der Arbeitgeber durch, es sei denn, dass im Einzelfall etwas anderes vereinbart ist. Der Betriebsrat darf nicht durch einseitige Handlungen in die Leitung des Betriebs eingreifen.
(2) Betriebsvereinbarungen sind von Betriebsrat und Arbeitgeber gemeinsam zu beschließen und schriftlich niederzulegen. Sie sind von beiden Seiten zu unterzeichnen; dies gilt nicht, soweit Betriebsvereinbarungen auf einem Spruch der Einigungsstelle beruhen. Werden Betriebsvereinbarungen in elektronischer Form geschlossen, haben Arbeitgeber und Betriebsrat abweichend von § 126a Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs dasselbe Dokument elektronisch zu signieren. Der Arbeitgeber hat die Betriebsvereinbarungen an geeigneter Stelle im Betrieb auszulegen.
(3) Arbeitsentgelte und sonstige Arbeitsbedingungen, die durch Tarifvertrag geregelt sind oder üblicherweise geregelt werden, können nicht Gegenstand einer Betriebsvereinbarung sein. Dies gilt nicht, wenn ein Tarifvertrag den Abschluss ergänzender Betriebsvereinbarungen ausdrücklich zulässt.
(4) Betriebsvereinbarungen gelten unmittelbar und zwingend. Werden Arbeitnehmern durch die Betriebsvereinbarung Rechte eingeräumt, so ist ein Verzicht auf sie nur mit Zustimmung des Betriebsrats zulässig. Die Verwirkung dieser Rechte ist ausgeschlossen. Ausschlussfristen für ihre Geltendmachung sind nur insoweit zulässig, als sie in einem Tarifvertrag oder einer Betriebsvereinbarung vereinbart werden; dasselbe gilt für die Abkürzung der Verjährungsfristen.
(5) Betriebsvereinbarungen können, soweit nichts anderes vereinbart ist, mit einer Frist von drei Monaten gekündigt werden.
(6) Nach Ablauf einer Betriebsvereinbarung gelten ihre Regelungen in Angelegenheiten, in denen ein Spruch der Einigungsstelle die Einigung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat ersetzen kann, weiter, bis sie durch eine andere Abmachung ersetzt werden.
(1) Das Urteil nebst Tatbestand und Entscheidungsgründen ist von sämtlichen Mitgliedern der Kammer zu unterschreiben. § 60 Abs. 1 bis 3 und Abs. 4 Satz 2 bis 4 ist entsprechend mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Frist nach Absatz 4 Satz 3 vier Wochen beträgt und im Falle des Absatzes 4 Satz 4 Tatbestand und Entscheidungsgründe von sämtlichen Mitgliedern der Kammer zu unterschreiben sind.
(2) Im Urteil kann von der Darstellung des Tatbestandes und, soweit das Berufungsgericht den Gründen der angefochtenen Entscheidung folgt und dies in seinem Urteil feststellt, auch von der Darstellung der Entscheidungsgründe abgesehen werden.
(3) Ist gegen das Urteil die Revision statthaft, so soll der Tatbestand eine gedrängte Darstellung des Sach- und Streitstandes auf der Grundlage der mündlichen Vorträge der Parteien enthalten. Eine Bezugnahme auf das angefochtene Urteil sowie auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen ist zulässig, soweit hierdurch die Beurteilung des Parteivorbringens durch das Revisionsgericht nicht wesentlich erschwert wird.
(4) § 540 Abs. 1 der Zivilprozessordnung findet keine Anwendung. § 313a Abs. 1 Satz 2 der Zivilprozessordnung findet mit der Maßgabe entsprechende Anwendung, dass es keiner Entscheidungsgründe bedarf, wenn die Parteien auf sie verzichtet haben; im Übrigen sind die §§ 313a und 313b der Zivilprozessordnung entsprechend anwendbar.
(1) Gegen die Urteile der Arbeitsgerichte findet, soweit nicht nach § 78 das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gegeben ist, die Berufung an die Landesarbeitsgerichte statt.
(2) Die Berufung kann nur eingelegt werden,
- a)
wenn sie in dem Urteil des Arbeitsgerichts zugelassen worden ist, - b)
wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 Euro übersteigt, - c)
in Rechtsstreitigkeiten über das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses oder - d)
wenn es sich um ein Versäumnisurteil handelt, gegen das der Einspruch an sich nicht statthaft ist, wenn die Berufung oder Anschlussberufung darauf gestützt wird, dass der Fall der schuldhaften Versäumung nicht vorgelegen habe.
(3) Das Arbeitsgericht hat die Berufung zuzulassen, wenn
- 1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 2.
die Rechtssache Rechtsstreitigkeiten betrifft - a)
zwischen Tarifvertragsparteien aus Tarifverträgen oder über das Bestehen oder Nichtbestehen von Tarifverträgen, - b)
über die Auslegung eines Tarifvertrags, dessen Geltungsbereich sich über den Bezirk eines Arbeitsgerichts hinaus erstreckt, oder - c)
zwischen tariffähigen Parteien oder zwischen diesen und Dritten aus unerlaubten Handlungen, soweit es sich um Maßnahmen zum Zwecke des Arbeitskampfs oder um Fragen der Vereinigungsfreiheit einschließlich des hiermit im Zusammenhang stehenden Betätigungsrechts der Vereinigungen handelt, oder
- 3.
das Arbeitsgericht in der Auslegung einer Rechtsvorschrift von einem ihm im Verfahren vorgelegten Urteil, das für oder gegen eine Partei des Rechtsstreits ergangen ist, oder von einem Urteil des im Rechtszug übergeordneten Landesarbeitsgerichts abweicht und die Entscheidung auf dieser Abweichung beruht.
(3a) Die Entscheidung des Arbeitsgerichts, ob die Berufung zugelassen oder nicht zugelassen wird, ist in den Urteilstenor aufzunehmen. Ist dies unterblieben, kann binnen zwei Wochen ab Verkündung des Urteils eine entsprechende Ergänzung beantragt werden. Über den Antrag kann die Kammer ohne mündliche Verhandlung entscheiden.
(4) Das Landesarbeitsgericht ist an die Zulassung gebunden.
(5) Ist die Berufung nicht zugelassen worden, hat der Berufungskläger den Wert des Beschwerdegegenstands glaubhaft zu machen; zur Versicherung an Eides Statt darf er nicht zugelassen werden.
(6) Für das Verfahren vor den Landesarbeitsgerichten gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Berufung entsprechend. Die Vorschriften über das Verfahren vor dem Einzelrichter finden keine Anwendung.
(7) Die Vorschriften der §§ 46c bis 46g, 49 Abs. 1 und 3, des § 50, des § 51 Abs. 1, der §§ 52, 53, 55 Abs. 1 Nr. 1 bis 9, Abs. 2 und 4, des § 54 Absatz 6, des § 54a, der §§ 56 bis 59, 61 Abs. 2 und 3 und der §§ 62 und 63 über den elektronischen Rechtsverkehr, Ablehnung von Gerichtspersonen, Zustellungen, persönliches Erscheinen der Parteien, Öffentlichkeit, Befugnisse des Vorsitzenden und der ehrenamtlichen Richter, Güterichter, Mediation und außergerichtliche Konfliktbeilegung, Vorbereitung der streitigen Verhandlung, Verhandlung vor der Kammer, Beweisaufnahme, Versäumnisverfahren, Inhalt des Urteils, Zwangsvollstreckung und Übersendung von Urteilen in Tarifvertragssachen gelten entsprechend.
(8) Berufungen in Rechtsstreitigkeiten über das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses sind vorrangig zu erledigen.
(1) Gegen das Endurteil eines Landesarbeitsgerichts findet die Revision an das Bundesarbeitsgericht statt, wenn sie in dem Urteil des Landesarbeitsgerichts oder in dem Beschluß des Bundesarbeitsgerichts nach § 72a Abs. 5 Satz 2 zugelassen worden ist. § 64 Abs. 3a ist entsprechend anzuwenden.
(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn
- 1.
eine entscheidungserhebliche Rechtsfrage grundsätzliche Bedeutung hat, - 2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, von einer Entscheidung des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes, von einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts oder, solange eine Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts in der Rechtsfrage nicht ergangen ist, von einer Entscheidung einer anderen Kammer desselben Landesarbeitsgerichts oder eines anderen Landesarbeitsgerichts abweicht und die Entscheidung auf dieser Abweichung beruht oder - 3.
ein absoluter Revisionsgrund gemäß § 547 Nr. 1 bis 5 der Zivilprozessordnung oder eine entscheidungserhebliche Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend gemacht wird und vorliegt.
(3) Das Bundesarbeitsgericht ist an die Zulassung der Revision durch das Landesarbeitsgericht gebunden.
(4) Gegen Urteile, durch die über die Anordnung, Abänderung oder Aufhebung eines Arrests oder einer einstweiligen Verfügung entschieden wird, ist die Revision nicht zulässig.
(5) Für das Verfahren vor dem Bundesarbeitsgericht gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Revision mit Ausnahme des § 566 entsprechend.
(6) Die Vorschriften der §§ 46c bis 46g, 49 Abs. 1, der §§ 50, 52 und 53, des § 57 Abs. 2, des § 61 Abs. 2 und des § 63 dieses Gesetzes über den elektronischen Rechtsverkehr, Ablehnung von Gerichtspersonen, Zustellung, Öffentlichkeit, Befugnisse des Vorsitzenden und der ehrenamtlichen Richter, gütliche Erledigung des Rechtsstreits sowie Inhalt des Urteils und Übersendung von Urteilen in Tarifvertragssachen und des § 169 Absatz 3 und 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes über die Ton- und Fernseh-Rundfunkaufnahmen sowie Ton- und Filmaufnahmen bei der Entscheidungsverkündung gelten entsprechend.
Eine Entscheidung ist stets als auf einer Verletzung des Rechts beruhend anzusehen,
- 1.
wenn das erkennende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war; - 2.
wenn bei der Entscheidung ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richteramts kraft Gesetzes ausgeschlossen war, sofern nicht dieses Hindernis mittels eines Ablehnungsgesuchs ohne Erfolg geltend gemacht ist; - 3.
wenn bei der Entscheidung ein Richter mitgewirkt hat, obgleich er wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt und das Ablehnungsgesuch für begründet erklärt war; - 4.
wenn eine Partei in dem Verfahren nicht nach Vorschrift der Gesetze vertreten war, sofern sie nicht die Prozessführung ausdrücklich oder stillschweigend genehmigt hat; - 5.
wenn die Entscheidung auf Grund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt sind; - 6.
wenn die Entscheidung entgegen den Bestimmungen dieses Gesetzes nicht mit Gründen versehen ist.
(1) Gegen das Endurteil eines Landesarbeitsgerichts findet die Revision an das Bundesarbeitsgericht statt, wenn sie in dem Urteil des Landesarbeitsgerichts oder in dem Beschluß des Bundesarbeitsgerichts nach § 72a Abs. 5 Satz 2 zugelassen worden ist. § 64 Abs. 3a ist entsprechend anzuwenden.
(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn
- 1.
eine entscheidungserhebliche Rechtsfrage grundsätzliche Bedeutung hat, - 2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, von einer Entscheidung des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes, von einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts oder, solange eine Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts in der Rechtsfrage nicht ergangen ist, von einer Entscheidung einer anderen Kammer desselben Landesarbeitsgerichts oder eines anderen Landesarbeitsgerichts abweicht und die Entscheidung auf dieser Abweichung beruht oder - 3.
ein absoluter Revisionsgrund gemäß § 547 Nr. 1 bis 5 der Zivilprozessordnung oder eine entscheidungserhebliche Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend gemacht wird und vorliegt.
(3) Das Bundesarbeitsgericht ist an die Zulassung der Revision durch das Landesarbeitsgericht gebunden.
(4) Gegen Urteile, durch die über die Anordnung, Abänderung oder Aufhebung eines Arrests oder einer einstweiligen Verfügung entschieden wird, ist die Revision nicht zulässig.
(5) Für das Verfahren vor dem Bundesarbeitsgericht gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Revision mit Ausnahme des § 566 entsprechend.
(6) Die Vorschriften der §§ 46c bis 46g, 49 Abs. 1, der §§ 50, 52 und 53, des § 57 Abs. 2, des § 61 Abs. 2 und des § 63 dieses Gesetzes über den elektronischen Rechtsverkehr, Ablehnung von Gerichtspersonen, Zustellung, Öffentlichkeit, Befugnisse des Vorsitzenden und der ehrenamtlichen Richter, gütliche Erledigung des Rechtsstreits sowie Inhalt des Urteils und Übersendung von Urteilen in Tarifvertragssachen und des § 169 Absatz 3 und 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes über die Ton- und Fernseh-Rundfunkaufnahmen sowie Ton- und Filmaufnahmen bei der Entscheidungsverkündung gelten entsprechend.