Landesarbeitsgericht Köln Urteil, 09. Okt. 2014 - 7 Sa 371/14

ECLI:ECLI:DE:LAGK:2014:1009.7SA371.14.00
bei uns veröffentlicht am09.10.2014

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Bonn vom 12.03.2014 in Sachen 2 Ca 1439/13 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Die Revision wird zugelassen.


1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26 27 28 29 30 31 32 33 34 35 36 37 38 39 40 41 42 43 44 45 46 47 48 49 50 51 52 53 54 55 56 57 58 59 60 61 62 63 64 65 66 67 68 69 70 71 72 73 74 75 76 77 78 79 80 81 82 83 84 85 86 87 88 89 90 91 92 93 94 95 96 97 98 99 100 101 102 103 104 105 106 107 108 109 110 111 112 113 114 115 116 117 118 119 120 124 125 126 127

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Bis zu zwei Jahre Sonderurlaub unter Wegfall der Besoldung sind zu gewähren, wenn eine Beamtin oder ein Beamter

1.
ein freiwilliges soziales Jahr nach § 3 oder § 6 des Jugendfreiwilligendienstegesetzes,
2.
ein freiwilliges ökologisches Jahr nach § 4 oder § 6 des Jugendfreiwilligendienstegesetzes oder
3.
einen Bundesfreiwilligendienst nach dem Bundesfreiwilligendienstgesetz
ableistet.

(1) Arbeitgeber und Betriebsrat haben darüber zu wachen, dass alle im Betrieb tätigen Personen nach den Grundsätzen von Recht und Billigkeit behandelt werden, insbesondere, dass jede Benachteiligung von Personen aus Gründen ihrer Rasse oder wegen ihrer ethnischen Herkunft, ihrer Abstammung oder sonstigen Herkunft, ihrer Nationalität, ihrer Religion oder Weltanschauung, ihrer Behinderung, ihres Alters, ihrer politischen oder gewerkschaftlichen Betätigung oder Einstellung oder wegen ihres Geschlechts oder ihrer sexuellen Identität unterbleibt.

(2) Arbeitgeber und Betriebsrat haben die freie Entfaltung der Persönlichkeit der im Betrieb beschäftigten Arbeitnehmer zu schützen und zu fördern. Sie haben die Selbständigkeit und Eigeninitiative der Arbeitnehmer und Arbeitsgruppen zu fördern.

Tenor

1. Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf vom 21. Dezember 2009 - 16 Sa 577/09 - wird zurückgewiesen.

2. Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten über die Zahlung einer Sozialplanabfindung.

2

Der 1951 geborene und mit einem Grad von 50 behinderte Kläger war seit 1989 bei der Beklagten bzw. deren Rechtsvorgängerinnen in D als Schichtelektriker beschäftigt. Er bezog zuletzt ein Bruttomonatsgehalt in Höhe von 2.231,85 Euro zuzüglich einer Prämie und Schichtzuschlägen. Auf das Arbeitsverhältnis fand der Manteltarifvertrag für die Arbeitnehmer der Papierindustrie der Bundesrepublik Deutschland Anwendung.

3

Der Kläger war aufgrund eines Wegeunfalls seit Dezember 2001 ununterbrochen arbeitsunfähig erkrankt. Seit dem 1. April 2003 bezog er eine zunächst bis zum 30. Juni 2007 befristete gesetzliche Rente wegen voller Erwerbsminderung, die im Juni 2007 bis zum 30. Juni 2009 verlängert wurde. Seit dem 1. Juli 2009 ist der Rentenbezug unbefristet.

4

Die Rechtsvorgängerin der Beklagten legte den Betrieb in D aufgrund eines Gesellschafterbeschlusses vom Oktober 2006 zum 31. Dezember 2007 vollständig still. Zuvor hatte sie mit dem bei ihr gebildeten Betriebsrat am 13. März 2007 einen Interessenausgleich und einen Sozialplan vereinbart. Nach Nr. 1.1 dieses Sozialplans sind alle Arbeitnehmer anspruchsberechtigt, die am 4. Oktober 2006 in einem ungekündigten Arbeitsverhältnis standen und deren Arbeitsverhältnis durch eine arbeitgeberseitige betriebsbedingte Kündigung, eine Eigenkündigung oder durch Aufhebungsvertrag endet. Leistungen aus diesem Sozialplan erhalten auch Beschäftigte, deren Arbeitsverhältnis ruht. Als Beispiele hierfür sind Elternzeit, Mutterschutz, Wehr- und Zivildienst genannt. Die Höhe der Abfindung richtet sich grundsätzlich nach der Dauer der Betriebszugehörigkeit und dem Lebensalter. Die Geburtsjahrgänge 1951 und 1952 erhalten 67 % und die Geburtsjahrgänge 1950 und älter 70 % des letzten Nettoentgelts multipliziert mit der Anzahl der Monate vom Austritt bis zum Ende des Monats, in dem der Beschäftigte das 63. Lebensjahr vollendet. Der so ermittelte Nettobetrag ist entsprechend den gesetzlichen Vorschriften auf eine einmalige Bruttoabfindung hochzurechnen und wird mit der letzten Abrechnung zur Auszahlung gebracht.

5

Nach Abschluss des Interessenausgleichs und Sozialplans beendete die Rechtsvorgängerin der Beklagten die Arbeitsverhältnisse der insgesamt 358 Arbeitnehmer durch betriebsbedingte Kündigungen oder auf andere Weise. Davon ausgenommen waren zunächst nur der Kläger und drei weitere Arbeitnehmer, die zum damaligen Zeitpunkt ebenfalls eine befristete Rente wegen voller Erwerbsminderung bezogen.

6

Am 10. Oktober 2007 schlossen die Betriebsparteien eine „Betriebsvereinbarung zur Ergänzung des Sozialplanes“ vom 13. März 2007 (BV-Ergänzung). Darin ist bestimmt:

        

„Präambel

        

…       

        

Die Betriebsparteien sind bei Abschluss des Sozialplanes übereinstimmend davon ausgegangen, dass Mitarbeiter, die aufgrund des Bezuges befristeter voller Erwerbsminderungsrente zum Stichtag 04.10.2006 nicht mehr beschäftigt sind und deren Wiedererlangung der Arbeitsfähigkeit nicht absehbar ist, Leistungen aus dem Sozialplan nicht erhalten sollen.

        

Vorsorglich und zur Vermeidung von Streitfällen setzen die Betriebspartner diesen Willen mit der nachfolgenden Ergänzung zum Sozialplan nochmals um:

        

§ 1 - Ergänzung der Ausschlussgründe zur Anspruchsberechtigung

        

Ziff. 1.2 des Sozialplanes vom 13.03.2007 wird wie folgt ergänzt:

                 

Nicht anspruchsberechtigt sind des Weiteren Arbeitnehmer, die am 04.10.2006 unter Bezug einer befristeten vollen Erwerbsminderungsrente nicht beschäftigt sind und

                 

-       

die nach Ablauf der befristeten Erwerbsminderungsrente berechtigt sind, die gesetzliche Regelaltersrente - auch vorgezogen unter Hinnahme von Abschlägen - zu beanspruchen;

                 

-       

deren Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit unbefristet geleistet werden oder unwahrscheinlich ist, dass die Minderung der Erwerbsfähigkeit behoben werden kann (§ 102 Abs. 2 Satz 5 SGB VI);

                 

-       

bei denen aus anderen Gründen damit zu rechnen ist, dass die mit der Erwerbsminderung einhergehende Arbeitsunfähigkeit auf Dauer fortbesteht oder zumindest in absehbarer Zeit nicht behoben werden kann und damit einen Grund zur personenbedingten, da krankheitsbedingten, Kündigung gem. § 1 Abs. 2 KSchG vorliegt. Die Betriebsparteien gehen davon aus, dass dies bei einer die Rente wegen voller Erwerbsminderung begleitenden Arbeitsunfähigkeit von mehr als drei Jahren oder einer entsprechenden Bewilligung von voller Erwerbsminderungsrente für mehr als drei Jahre gegeben sind.

        

§ 2 - Besonderer Härtefonds

        

Zum Ausgleich besonderer sozialer Härten stellt S einen Härtefonds in Höhe von 40.000,-- € für die in § 1 benannten Mitarbeiter zur Verfügung. Mit diesem Härtefonds sollen zusätzliche soziale Härten der ausscheidenden Mitarbeiter abgemildert werden. …“

7

Mit Schreiben vom 10. Dezember 2007 kündigte die Beklagte „aufgrund der Betriebsschließung“ das Arbeitsverhältnis des Klägers zum 31. Juli 2008. Der Kläger hat hiergegen keine Kündigungsschutzklage erhoben. Aus dem „Besonderen Härtefonds“ erhielt er eine Abfindung von 10.000,00 Euro.

8

Der Kläger hat geltend gemacht, er habe einen Anspruch auf Zahlung einer Abfindung aus dem Sozialplan vom 13. März 2007. Der in der BV-Ergänzung vereinbarte Anspruchsausschluss sei unwirksam. Er benachteilige behinderte Menschen und verletze den betriebsverfassungsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz, da er nicht für alle ruhenden Arbeitsverhältnisse gelte.

9

Der Kläger hat beantragt,

        

die Beklagte zu verurteilen, an ihn 222.700,60 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 1. August 2008 zu zahlen.

10

Die Beklagte hat zur Begründung ihres Klageabweisungsantrags ausgeführt, es sei von Anfang an übereinstimmender Wille der Betriebsparteien gewesen, Arbeitnehmer, die aufgrund des Bezugs einer vollen Erwerbsminderungsrente zum Stichtag nicht beschäftigt worden seien und bei denen die Wiedererlangung der Arbeitsfähigkeit nicht absehbar gewesen sei, von den Sozialplanleistungen auszuschließen. Dies sei in der BV-Ergänzung nur bestätigt worden. Eine unmittelbare Benachteiligung wegen einer Behinderung liege nicht vor, weil die BV-Ergänzung nicht an eine Behinderung als Differenzierungskriterium anknüpfe, sondern an den Bezug einer vollen Erwerbsminderungsrente.

11

Das Arbeitsgericht hat der zunächst auf die Zahlung einer Sozialplanabfindung in Höhe von 133.463,44 Euro brutto gerichteten und nachfolgend auf 222.700,60 Euro brutto erhöhten Klage in Höhe von 123.463,44 Euro brutto stattgegeben und sie im Übrigen wegen Verfalls der Ansprüche und der von der Beklagten in Höhe von 10.000,00 Euro erklärten Aufrechnung abgewiesen. Dagegen haben beide Parteien im Umfang ihres Unterliegens Berufung eingelegt. Das Landesarbeitsgericht hat die Klage insgesamt abgewiesen. Mit der Revision verfolgt der Kläger sein Begehren in voller Höhe weiter.

Entscheidungsgründe

12

Die Revision des Klägers ist unbegründet. Das Landesarbeitsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen.

13

I. Die Ansprüche des Klägers auf Zahlung einer Sozialplanabfindung richten sich nach dem Sozialplan vom 13. März 2007 idF der BV-Ergänzung vom 10. Oktober 2007.

14

1. Die Betriebsparteien haben den Sozialplan vom 13. März 2007 durch die BV-Ergänzung vom 10. Oktober 2007 geändert und mit deren § 1 den in Nr. 1.2 des Sozialplans vom 13. März 2007 näher bestimmten Kreis der nicht anspruchsberechtigten Beschäftigten erweitert. Diese Regelung ist entgegen der Auffassung der Beklagten nicht lediglich deklaratorisch, sondern konstitutiv, weil die dort geregelten „Ausschlussgründe zur Anspruchsberechtigung“ in dem Sozialplan vom 13. März 2007 nicht enthalten waren.

15

2. Die Änderung des Sozialplans vom 13. März 2007 durch die BV-Ergänzung verstößt nicht gegen die Grundsätze der Verhältnismäßigkeit und des Vertrauensschutzes.

16

a) Die Betriebsparteien können die Regelungen einer Betriebsvereinbarung jederzeit für die Zukunft abändern. Die neue Betriebsvereinbarung kann dabei auch Bestimmungen enthalten, die für die Arbeitnehmer ungünstiger sind. Im Verhältnis zweier gleichrangiger Normen gilt nicht das Günstigkeitsprinzip, sondern die Zeitkollisionsregel. Danach geht die jüngere Norm der älteren vor. Eine spätere Betriebsvereinbarung kann allerdings bereits entstandene Ansprüche der Arbeitnehmer grundsätzlich nicht schmälern. Vielmehr ist die Möglichkeit einer Rückwirkung normativer Regelungen durch das Vertrauensschutz- und das Verhältnismäßigkeitsprinzip beschränkt (BAG 2. Oktober 2007 - 1 AZR 815/06 - Rn. 19, EzA BetrVG 2001 § 77 Nr. 20).

17

b) Die BV-Ergänzung greift nicht in bereits entstandene Rechte des Klägers ein. Die Änderung des Sozialplans vom 13. März 2007 erfolgte zu einem Zeitpunkt, zu dem der Kläger noch keinen Anspruch auf Sozialplanleistungen erworben hatte. Ohne anderslautende Bestimmung entstehen derartige Ansprüche erst mit dem rechtlichen Ende des Arbeitsverhältnisses (BAG 2. Oktober 2007 - 1 AZR 815/06 - Rn. 21, EzA BetrVG 2001 § 77 Nr. 20). Nachdem die Beklagte das Arbeitsverhältnis des Klägers erst am 10. Dezember 2007 zum 31. Juli 2008 und damit nach Abschluss der BV-Ergänzung vom 10. Oktober 2007 gekündigt hat, kann offenbleiben, ob der Sozialplan den Zeitpunkt der Anspruchsentstehung bereits auf den Ausspruch der Kündigung vorverlagert hat. Im Zeitpunkt der Vereinbarung der BV-Ergänzung hatte der Kläger unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt eine Rechtsposition inne, die ein schutzwürdiges Vertrauen in die Unabänderbarkeit der Regelungen vom 13. März 2007 hätte begründen können.

18

3. Der Kläger ist entgegen der Auffassung der Beklagten - vorbehaltlich der Bestimmungen in § 1 BV-Ergänzung - nach Nr. 1.1 des Sozialplans an sich anspruchsberechtigt. Er stand am 4. Oktober 2006 in einem ungekündigten Arbeitsverhältnis, das durch betriebsbedingte Kündigung der Beklagten vom 10. Dezember 2007 beendet wurde. Die Beklagte hat in dem Kündigungsschreiben als Grund für die Kündigung ausdrücklich die Betriebsschließung angegeben. Ob daneben auch ein personenbedingter Kündigungsgrund bestand, ist unerheblich, weil die Beklagte keine derartige Kündigung erklärt hat.

19

II. Der Kläger hat nach § 1 3. Spiegelstrich Satz 2 BV-Ergänzung keinen Anspruch auf Sozialplanleistungen. Er war an dem maßgeblichen Stichtag, dem 4. Oktober 2006, mehr als drei Jahre, nämlich seit Dezember 2001 arbeitsunfähig und bezog seit dem 1. April 2003 und damit seit mehr als drei Jahren volle Erwerbsminderungsrente. Nach dieser Bestimmung war deshalb damit zu rechnen, dass die mit der Erwerbsminderung einhergehende Arbeitsunfähigkeit auf Dauer fortbesteht oder zumindest in absehbarer Zeit nicht behoben werden würde. Dieser Anspruchsausschluss ist wirksam.

20

1. Sozialpläne unterliegen, wie andere Betriebsvereinbarungen, der gerichtlichen Rechtmäßigkeitskontrolle. Sie sind daraufhin zu überprüfen, ob sie mit höherrangigem Recht, wie insbesondere dem betriebsverfassungsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz (§ 75 Abs. 1 BetrVG), vereinbar sind. Danach haben Arbeitgeber und Betriebsrat darüber zu wachen, dass jede Benachteiligung von Personen aus den in dieser Vorschrift genannten Gründen unterbleibt. § 75 Abs. 1 BetrVG enthält nicht nur ein Überwachungsgebot, sondern verbietet zugleich Vereinbarungen, durch die Arbeitnehmer aufgrund der dort aufgeführten Merkmale benachteiligt werden. Der Gesetzgeber hat darin die in § 1 AGG geregelten Benachteiligungsverbote übernommen(BAG 12. April 2011 - 1 AZR 764/09 - Rn. 10 f.). Dazu gehört auch das Verbot der Benachteiligung wegen einer Behinderung.

21

2. Der in § 75 Abs. 1 BetrVG enthaltene Begriff der Benachteiligung und die Zulässigkeit einer unterschiedlichen Behandlung richten sich nach den Vorschriften des AGG(BT-Drucks. 16/1780 S. 56). Eine unmittelbare Benachteiligung liegt dabei gemäß § 3 Abs. 1 AGG vor, wenn eine Person wegen eines in § 1 AGG genannten Benachteiligungsgrundes eine weniger günstige Behandlung erfährt, als eine andere Person in einer vergleichbaren Situation erfährt, erfahren hat oder erfahren würde. Dagegen handelt es sich nach § 3 Abs. 2 AGG um eine mittelbare Benachteiligung, wenn dem Anschein nach neutrale Vorschriften, Kriterien oder Verfahren Personen wegen eines in § 1 AGG genannten Grundes gegenüber anderen Personen in besonderer Weise benachteiligen können, es sei denn, die betreffenden Vorschriften, Kriterien oder Verfahren sind durch ein rechtmäßiges Ziel sachlich gerechtfertigt und die Mittel sind zur Erreichung dieses Ziels angemessen und erforderlich.

22

3. § 1 3. Spiegelstrich BV-Ergänzung führt zu einer unmittelbaren Ungleichbehandlung iSd. § 3 Abs. 1 AGG.

23

a) Eine unmittelbare Ungleichbehandlung liegt nicht nur vor, wenn die weniger günstige Behandlung ausdrücklich wegen eines in § 1 AGG aufgeführten Grundes erfolgt. Von § 3 Abs. 1 AGG wird vielmehr auch eine sog. verdeckte unmittelbare Ungleichbehandlung erfasst, bei der die Differenzierung zwar nicht ausdrücklich wegen eines in § 1 AGG genannten Grundes erfolgt, sondern an ein in dieser Vorschrift nicht enthaltenes Merkmal anknüpft, das jedoch in einem untrennbaren Zusammenhang mit einem in dieser Vorschrift genannten Grund steht(BT-Drucks. 16/1780 S. 32; dazu auch BVerfG 28. April 2011 - 1 BvR 1409/10 - Rn. 54, ZTR 2011, 434).

24

b) Dementsprechend führt § 1 3. Spiegelstrich BV-Ergänzung zu einer unmittelbaren Ungleichbehandlung iSd. § 3 Abs. 1 AGG. Die zum Ausschluss von Sozialplanleistungen führenden Gründe stehen in einem untrennbaren Zusammenhang mit der nach § 1 AGG verbotenen Differenzierung wegen einer Behinderung.

25

(1) Nach der Gesetzesbegründung zu § 1 AGG sind entsprechend der in § 2 Abs. 1 Satz 1 SGB IX enthaltenen Begriffsbestimmung Menschen behindert, wenn ihre körperlichen Funktionen, geistigen Fähigkeiten oder seelische Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate von dem für das Lebensalter typischen Zustand abweichen und daher ihre Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt ist(BT-Drucks. 16/1780 S. 31). Das steht im Einklang mit der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union, nach der eine Behinderung iSd. Richtlinie 2000/78/EG eine wahrscheinlich längere Zeit andauernde Einschränkung ist, die insbesondere auf physische, geistige oder psychische Beeinträchtigungen zurückzuführen ist und die ein Hindernis für die Teilhabe des Betreffenden am Berufsleben bildet (11. Juli 2006 - C-13/05 - [Chacon Navas] Rn. 43 ff., Slg. 2006, I-6467).

26

Gem. § 1 3. Spiegelstrich BV-Ergänzung sind nicht anspruchsberechtigt Arbeitnehmer, die am 4. Oktober 2006 unter Bezug einer befristeten vollen Erwerbsminderungsrente nicht beschäftigt waren und bei denen aus anderen Gründen damit zu rechnen ist, dass die mit der Erwerbsminderung einhergehende Arbeitsunfähigkeit auf Dauer fortbesteht oder zumindest in absehbarer Zeit nicht behoben werden kann und damit einen Grund zur personenbedingten, da krankheitsbedingten Kündigung gem. § 1 Abs. 2 KSchG vorliegt. Die Betriebsparteien sind dabei davon ausgegangen, dass diese Anforderungen bei einer die Rente wegen voller Erwerbsminderung begleitenden Arbeitsunfähigkeit von mehr als drei Jahren oder einer entsprechenden Bewilligung von voller Erwerbsminderungsrente für mehr als drei Jahre erfüllt sind. Soweit in § 1 3. Spiegelstrich BV-Ergänzung auf den Bezug einer Rente wegen voller Erwerbsminderung abgestellt wird, müssen die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 43 Abs. 2 Satz 2 SGB VI erfüllt sein. Danach sind Versicherte voll erwerbsgemindert, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig zu sein.

27

(2) Die Gegenüberstellung der Merkmale des Begriffs der Behinderung und der tatbestandlichen Anforderungen des § 1 3. Spiegelstrich BV-Ergänzung macht deutlich, dass diese in einem untrennbaren Zusammenhang mit der nach § 1 AGG verbotenen Differenzierung wegen einer Behinderung stehen. Ein Arbeitnehmer, der den Tatbestand des § 1 3. Spiegelstrich BV-Ergänzung erfüllt, ist in der Teilhabe am Berufsleben längere Zeit eingeschränkt. Daher hat die Regelung eine unmittelbare Ungleichbehandlung des Klägers wegen einer Behinderung zur Folge.

28

4. Diese Ungleichbehandlung stellt jedoch keine unmittelbare Benachteiligung iSd. § 3 Abs. 1 AGG dar, denn der Kläger wird durch den Ausschlusstatbestand in § 1 3. Spiegelstrich BV-Ergänzung nicht gegenüber Personen in einer „vergleichbaren Situation“ benachteiligt.

29

a) Eine unmittelbare Benachteiligung iSd. § 3 Abs. 1 Satz 1 AGG setzt voraus, dass eine Person eine weniger günstige Behandlung, als eine andere Person in vergleichbarer Situation erfährt. Der deutsche Gesetzgeber hat insoweit die Bestimmung des Art. 2 Abs. 2 Buchst. a der Richtlinie 2000/78/EG, die ebenfalls eine vergleichbare Situation voraussetzt, unverändert umgesetzt. Auch der Gerichtshof der Europäischen Union geht in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass eine unmittelbare Benachteiligung nur dann vorliegt, wenn sich die betroffenen Personen in einer vergleichbaren Lage befinden (vgl. 10. Mai 2011 - C-147/08 - [Römer] Rn. 41, ZTR 2011, 437; 18. November 2010 - C-356/09 - [Kleist] Rn. 32 ff., EzA EG-Vertrag 1999 Richtlinie 76/207 Nr. 8; 1. April 2008 - C-267/06 - [Maruko] Rn. 72 f., Slg. 2008, I-1757; 9. Dezember 2004 - C-19/02 - [Hlozek] Rn. 44 ff., Slg. 2004, I-11491 zu Art. 141 EG sowie 1. März 2011 - C-236/09 - [Test-Achats] Rn. 28 f. zu Art. 5 der Richtlinie 2004/113/EG). Die Situationen müssen nicht identisch, sondern nur vergleichbar sein. Dies ist nicht allgemein und abstrakt, sondern spezifisch und konkret von den nationalen Gerichten im Einzelfall anhand des Zwecks und der Voraussetzungen für die Gewährung der fraglichen Leistungen festzustellen (EuGH 10. Mai 2011 - C-147/08 - [Römer] Rn. 52; 1. April 2008 - C-267/06 - [Maruko] Rn. 73, aaO). Danach ist unionsrechtlich geklärt, dass ein letztentscheidungsbefugtes nationales Gericht unter Zugrundelegung des vom Gerichtshof entwickelten Vergleichsmaßstabs selbst zu prüfen hat, ob sich der Betroffene in einer vergleichbaren Situation mit anderen befindet. Die Durchführung eines Vorabentscheidungsverfahrens nach Art. 267 Abs. 3 AEUV war deshalb nicht geboten.

30

b) Nach diesen Grundsätzen besteht zwischen dem Kläger und den nach dem Sozialplan anspruchsberechtigten Arbeitnehmern keine vergleichbare Situation.

31

aa) Sozialpläne haben nach der ständigen Rechtsprechung des Senats eine zukunftsbezogene Ausgleichs- und Überbrückungsfunktion. Die in ihnen vorgesehenen Leistungen sollen gem. § 112 Abs. 1 Satz 2 BetrVG die künftigen Nachteile ausgleichen oder abmildern, die den Arbeitnehmern durch die Betriebsänderung entstehen können(18. Mai 2010 - 1 AZR 187/09 - Rn. 22 mwN, AP BetrVG 1972 § 112 Nr. 209 = EzA BetrVG 2001 § 112 Nr. 38). Die Sozialplanleistungen stellen kein zusätzliches Entgelt für die in der Vergangenheit erbrachten Dienste dar (BAG 26. Mai 2009 - 1 AZR 198/08 - Rn. 23, BAGE 131, 61).

32

bb) Hiervon ausgehend sind entgegen der Auffassung der Revision nicht alle Arbeitnehmer, die ihren Arbeitsplatz aufgrund einer betriebsbedingten Kündigung verloren haben, bereits aus diesem Grund in einer „vergleichbaren Situation“ iSd. § 3 Abs. 1 AGG. Die Vergleichbarkeit bestimmt sich vielmehr nach der zukunftsbezogenen Ausgleichs- und Überbrückungsfunktion des Sozialplans. Dementsprechend kommt es darauf an, ob sich der Kläger und die vom Sozialplan begünstigten Arbeitnehmer in Bezug auf ihre durch die Betriebsstilllegung verursachten wirtschaftlichen Nachteile in einer vergleichbaren Situation befinden.

33

cc) Danach besteht zwischen dem Kläger und den anspruchsberechtigten Arbeitnehmern keine vergleichbare Situation. Während diese infolge der Betriebsschließung und dem damit verbundenen Verlust der Arbeitsplätze ihren Arbeitsverdienst verloren haben, erhielt der Kläger bereits vor der Betriebsschließung kein Arbeitsentgelt mehr, sondern eine Erwerbsminderungsrente. Hieran hat sich durch die Betriebsstilllegung nichts geändert. Der Kläger verkennt, dass die Sozialplanabfindung keine Belohnung für die Dienste in der Vergangenheit ist, sondern eine zukunftsgerichtete Hilfe, die dazu dient, künftige Nachteile auszugleichen oder zu mildern, die als Folge einer Betriebsänderung entstehen. Entgegen der Auffassung der Revision kommt es für die Vergleichbarkeit der Situationen nicht darauf an, ob ein Arbeitnehmer nach der Beendigung des Arbeitsverhältnisses möglicherweise einen Anspruch auf Auszahlung einer Kapitallebensversicherung hat und hierdurch finanziell abgesichert ist. Diese auf privaten Dispositionen des Einzelnen beruhende wirtschaftliche Absicherung steht in keinem Zusammenhang mit dem Verlust des Arbeitsplatzes infolge einer Betriebsänderung und der damit einhergehenden Verdiensteinbuße. Den nach dem Sozialplan anspruchsberechtigten Arbeitnehmern entstehen deshalb auch dann wirtschaftliche Nachteile, wenn sie Leistungen aus einer privaten Kapitallebensversicherung beziehen können. Derartige Nachteile treten beim Kläger nicht ein.

34

III. § 1 3. Spiegelstrich BV-Ergänzung verstößt nicht gegen den betriebsverfassungsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz des § 75 Abs. 1 BetrVG, soweit nach dem Sozialplan auch Arbeitnehmer, deren Arbeitsverhältnis ruht, wie beispielsweise während der Elternzeit, dem Mutterschutz oder dem Wehr- und Zivildienst, anspruchsberechtigt sind.

35

1. Der auf den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG zurückzuführende betriebsverfassungsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz zielt darauf ab, eine Gleichbehandlung von Personen in vergleichbaren Sachverhalten sicherzustellen und eine gleichheitswidrige Gruppenbildung auszuschließen. Maßgeblich für das Vorliegen eines die Bildung unterschiedlicher Gruppen rechtfertigenden Sachgrundes ist vor allem der mit der Regelung verfolgte Zweck (BAG 14. Dezember 2010 - 1 AZR 279/09 - Rn. 15, NZA-RR 2011, 182).

36

2. Danach ist die von den Betriebsparteien vorgenommene Gruppenbildung nicht zu beanstanden. Die Betriebsparteien durften in Bezug auf die Arbeitnehmer, deren Arbeitsverhältnis ruht, davon ausgehen, dass sie nach Beendigung des Ruhenstatbestands in den Betrieb zurückkehren und dort wieder arbeiten und entlohnt werden. Dieser Personenkreis hat damit infolge der Betriebsänderung einen wirtschaftlichen Nachteil erlitten. Dagegen konnten die Betriebsparteien davon ausgehen, dass die von § 1 3. Spiegelstrich BV-Ergänzung erfassten Personen nicht wieder arbeiten werden und damit auch kein Erwerbseinkommen erzielen können. Folglich fehlt es bei diesem Personenkreis an einem ausgleichsfähigen wirtschaftlichen Nachteil.

        

    Linck    

        

    Koch    

        

    Spelge    

        

        

    Für den aus dem Amt
ausgeschiedenen ehrenamtlichen
Richter Dr. Münzer
Linck    

        

    N. Schuster    

        

                 

Tenor

1. Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Köln vom 29. Januar 2009 - 6 Sa 828/08 - wird zurückgewiesen.

2. Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten über eine Sozialplanabfindung.

2

Der Kläger war bei der Beklagten bzw. deren Rechtsvorgängern seit 1986 im Vertrieb beschäftigt. Zuletzt bezog er eine Bruttomonatsvergütung in Höhe von durchschnittlich 6.045,00 Euro.

3

Zum Jahreswechsel 2005/2006 übernahm der T Konzern die Gesellschaften der G Beteiligungs-GmbH und ihrer Tochtergesellschaften mit dem Ziel, diese in den T Konzern zu integrieren. In einer Rahmenvereinbarung vom 4. Dezember 2006 verständigten sich die T AG sowie die zu ihrem Konzern gehörenden Gesellschaften mit dem Konzernbetriebsrat darauf, im Hinblick auf die beabsichtigten Restrukturierungen Verhandlungen über den Abschluss von (Teil-)Interessenausgleichen bzgl. der einzelnen Maßnahmen durchzuführen. Die T AG verpflichtete sich, die Umstrukturierungsmaßnahmen nicht vor Abschluss der jeweiligen Interessenausgleiche zu beginnen. Nach Abschluss dieser Rahmenvereinbarung kündigte der Kläger am 2. Februar 2007 sein Arbeitsverhältnis zum 31. März 2007.

4

Die T AG und der bei ihr gebildete Konzernbetriebsrat schlossen am 12. Juni 2007 einen Sozialplan (SP), der auch im Betrieb der Beklagten galt. Darin ist bestimmt:

        

§ 1   

        

Gegenständlicher Geltungsbereich

        

Dieser Sozialplan gilt für alle Betriebe von Unternehmen des T Konzerns in Deutschland, soweit die in diesen Betrieben bestehenden Betriebsräte diesen Sozialplan innerhalb von sechs Wochen nach seiner Unterzeichnung durch den Konzernbetriebsrat gegenüber dem Arbeitsdirektor der T AG für ihren jeweiligen Betrieb durch Unterzeichnung einer wortlautidentischen Fassung als Sozialplan im Sinne des § 112 BetrVG nachvollziehen. In betriebsratslosen Betrieben gilt dieser Sozialplan ohne weiteres.

        

§ 2     

        

Sachlicher und rechtlicher Geltungsbereich

        

1.    

Dieser Sozialplan gilt für alle Änderungen der Betriebsorganisation und sonstige vom Arbeitgeber veranlasste, mit der Integration zusammenhängende Maßnahmen, insbesondere für betriebsbedingte Kündigungen und Versetzungen, unabhängig davon, ob der Umfang der einzelnen Maßnahme die Schwelle zu einer Betriebsänderung im Sinne des § 111 BetrVG überschreitet.

        

2.    

In zeitlicher Hinsicht gilt dieser Sozialplan für alle mit der Integration zusammenhängenden Maßnahmen, die bis zum Ablauf des 31.12.2010 erfolgen; dafür ist im Falle von Kündigungen auf deren Ausspruch und nicht auf den Ablauf der Kündigungsfrist abzustellen. Integrationsbedingte Maßnahmen in diesem Sinne sind auch Arbeitsplatzwechsel innerhalb des T Konzerns, die vor Abschluss dieses Sozialplans, aber nach arbeitgeberseitiger Eröffnung der jeweiligen Angebotsphase von betroffenen Arbeitnehmern vorgenommen worden sind. Gleiches gilt für Arbeitsplatzwechsel innerhalb des T Konzerns vor Abschluss dieses Sozialplans, die schriftlich oder mündlich unter Bezug auf die Bestimmungen des noch abzuschließenden Sozialplans vereinbart wurden.

        

§ 3     

        

Persönlicher Geltungsbereich

        

1.    

Dieser Sozialplan gilt für alle Arbeitnehmer des T Konzerns im Sinne des § 5 Abs. 1 BetrVG mit Ausnahme leitender Angestellter im Sinne des § 5 Abs. 3 BetrVG.

        

2.    

Die zum Ausgleich wirtschaftlicher Nachteile im Fall der Beendigung des Arbeitsverhältnisses vorgesehenen Leistungen gelten nicht für Arbeitnehmer,

                 

...     

                 

e)    

deren Arbeitsverhältnis aufgrund einer Eigenkündigung des Arbeitnehmers beendet wird, sofern sie nicht durch den Arbeitgeber veranlasst ist. Dies ist nur der Fall, wenn der Arbeitnehmer nach Ausspruch einer Kündigung mit Beendigungswirkung durch den Arbeitgeber mit Wirkung zu einem früheren Zeitpunkt kündigt, in dem der Arbeitgeber für den betreffenden Arbeitnehmer im Rahmen seines bisherigen Arbeitsverhältnisses und am bisherigen Standort (politische Gemeinde) keinen Beschäftigungsbedarf mehr hat; …

        

…“    

                 
5

Am 12./13. März 2008 vereinbarte die Beklagte mit dem Konzernbetriebsrat einen Teil-Interessenausgleich zur Neuordnung des Kompositbereichs, in dem der Kläger beschäftigt war.

6

Der Kläger hat geltend gemacht, der Wegfall seiner Beschäftigungsmöglichkeit in K habe bereits im Spätsommer 2006 festgestanden. Dies habe ihm sein Vorgesetzter B und ein Mitglied der Geschäftsleitung vor der Kündigung mitgeteilt. Seinem Abfindungsanspruch stehe nicht entgegen, dass er vor einer Kündigung durch die Beklagte das Arbeitsverhältnis gekündigt habe. Er sei von der Beklagten zur Eigenkündigung veranlasst worden.

7

Der Kläger hat zuletzt beantragt,

        

die Beklagte zu verurteilen, an ihn 120.900,00 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 26. Januar 2008 zu zahlen.

8

Die Beklagte hat zur Begründung ihres Klageabweisungsantrags ausgeführt, dem Kläger sei zu keiner Zeit mitgeteilt worden, dass für ihn nach Durchführung der Betriebsänderung keine Beschäftigungsmöglichkeit mehr bestehe. Die Betriebsänderung sei für die Eigenkündigung des Klägers nicht ursächlich gewesen.

9

Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen. Mit seiner vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger seinen Klageantrag weiter.

Entscheidungsgründe

10

Die Revision des Klägers ist unbegründet. Die Vorinstanzen haben die Klage zu Recht abgewiesen. Der Kläger hat keinen Anspruch auf die von ihm begehrte Abfindung.

11

I. Der Kläger fällt nicht in den in §§ 2 und 3 SP geregelten Geltungsbereich des Sozialplans. Das ergibt die Auslegung des Sozialplans.

12

1. Gem. § 3 Abs. 1 SP gilt der Sozialplan für alle Arbeitnehmer des T Konzerns. Das sind nur diejenigen, die zum Zeitpunkt des Abschlusses des Sozialplans in einem Arbeitsverhältnis zu einem Unternehmen des T Konzerns standen. Mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses gehört der Betreffende diesem Personenkreis nicht mehr an. Dieses sich aus dem Wortlaut des § 3 Abs. 1 SP ergebende Verständnis zum Geltungsbereich des Sozialplans wird durch den Regelungszusammenhang bestätigt. § 2 Abs. 2 SP liegt zugrunde, dass der Sozialplan grundsätzlich nur für mit der Betriebsänderung im Zusammenhang stehende Maßnahmen anwendbar ist, die nach seinem Inkrafttreten bis zum 31. Dezember 2010 erfolgen. Lediglich bei den in dieser Bestimmung aufgeführten Arbeitsplatzwechseln innerhalb des T Konzerns findet der Sozialplan auch dann Anwendung, wenn diese personellen Maßnahmen vor seinem Inkrafttreten vorgenommen wurden. Auch in diesen Fällen haben die Arbeitsverhältnisse jedoch fortbestanden, die Betroffenen sind Arbeitnehmer eines konzernangehörigen Unternehmens geblieben. In Bezug auf Eigenkündigungen bestimmt der Sozialplan in § 3 Abs. 2 Buchst. e) des Weiteren, dass er nicht für Arbeitnehmer gilt, deren Arbeitsverhältnis aufgrund einer Eigenkündigung des Arbeitnehmers beendet wird. Auch diese Regelung setzt ersichtlich voraus, dass zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Sozialplans ein Arbeitsverhältnis bestand.

13

2. Der Kläger ist aufgrund seiner Eigenkündigung vom 2. Februar 2007 zum 31. März 2007 und damit vor Inkrafttreten des Sozialplans aus dem Unternehmen der Beklagten ausgeschieden. Der zwischen der T AG und dem Konzernbetriebsrat vereinbarte Sozialplan trat nach den Feststellungen des Landesarbeitsgerichts am 12. Juni 2007 in Kraft. Im Anschluss daran wurde er zu einem vom Landesarbeitsgericht nicht näher festgestellten Zeitpunkt in dem Betrieb der Beklagten nach Maßgabe von § 1 SP in Kraft gesetzt. Zu diesem Zeitpunkt war der Kläger nicht mehr bei der Beklagten beschäftigt.

14

II. Der vom Kläger verfolgte Abfindungsanspruch ergibt sich auch nicht aus dem betriebsverfassungsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz des § 75 Abs. 1 BetrVG.

15

1. Der auf den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG zurückzuführende betriebsverfassungsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz zielt darauf ab, eine Gleichbehandlung von Personen in vergleichbaren Sachverhalten sicherzustellen und eine gleichheitswidrige Gruppenbildung auszuschließen. Maßgeblich für das Vorliegen eines die Bildung unterschiedlicher Gruppen rechtfertigenden Sachgrundes ist vor allem der mit der Regelung verfolgte Zweck (BAG 18. Mai 2010 - 1 AZR 187/09 - Rn. 15, EzA BetrVG 2001 § 112 Nr. 38).

16

2. Daran gemessen ist es nicht zu beanstanden, dass die Betriebsparteien grundsätzlich nur die Arbeitnehmer in den Geltungsbereich des Sozialplans einbezogen haben, die zum Zeitpunkt seines Inkrafttretens in einem Arbeitsverhältnis zur Beklagten standen.

17

a) Die Betriebsparteien mussten den zeitlichen Geltungsbereich des Sozialplans bereits deshalb nicht weiter vorverlegen, weil das genaue Ausmaß der Betriebsänderung vor Abschluss des Sozialplans noch nicht im Einzelnen feststand. Es gab bis dahin nur die Rahmenvereinbarung vom 4. Dezember 2006, in der das Verfahren der Beteiligung des Betriebsrats bei der geplanten Neuordnung des T Konzerns in groben Zügen festgelegt wurde. Der für den früheren Beschäftigungsbetrieb des Klägers maßgebliche Interessenausgleich wurde erst im März 2008 abgeschlossen.

18

b) Bei der gebotenen typisierenden Betrachtung durften die Betriebsparteien davon ausgehen, dass Arbeitnehmern, die ihr Arbeitsverhältnis vor Abschluss des Sozialplans selbst gekündigt haben, durch die geplante Betriebsänderung keine oder sehr viel geringere wirtschaftliche Nachteile drohen als den anderen Arbeitnehmern (vgl. BAG 19. Februar 2008 - 1 AZR 1004/06 - Rn. 26, BAGE 125, 366). Es ist daher nicht sachwidrig, dass sie bereits ausgeschiedene frühere Beschäftigte, die auf eigene Veranlassung ihr Arbeitsverhältnis beendet haben, nicht in den Geltungsbereich des Sozialplans einbezogen haben. Diese Personengruppe unterscheidet sich auch von den in § 2 Abs. 2 SP in den Sozialplan einbezogenen Arbeitnehmern, die vor dessen Abschluss auf Veranlassung des Arbeitgebers im Zusammenhang mit der geplanten Neuordnung des Konzerns einen Arbeitsplatzwechsel innerhalb des Konzerns vereinbart haben. Diese standen auch zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Sozialplans noch in einem Arbeitsverhältnis zu einem konzernangehörigen Unternehmen.

        

    Schmidt    

        

    Koch    

        

    Linck    

        

        

        

    Klebe    

        

    Hann    

        

        

Tenor

1. Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts München vom 11. Februar 2009 - 11 Sa 598/08 - wird zurückgewiesen.

2. Die Klägerin trägt die Kosten der Revision.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten über eine Sozialplanabfindung.

2

Die Klägerin war seit dem 1. Januar 1980 bei der A Versicherungs-AG in der Poststelle beschäftigt. Ihr Verdienst betrug bei einer Arbeitszeit von 60 % der regelmäßigen Arbeitszeit ab April 2005 rund 1.600,00 Euro. Zusätzlich erhielt sie bis März 2007 eine monatliche Ausgleichszahlung in Höhe von 50 % der Differenz zu der zuvor bezogenen Vergütung als Vollzeitbeschäftigte.

3

Ab 2006 wurde das deutsche Versicherungsgeschäft der A unter dem Dach der beklagten A Deutschland AG(ADAG) neu organisiert. Im Zuge dieser Umstrukturierung sollten bis Ende 2008 insgesamt 5.700 Stellen wegfallen. Hiervon waren auch die Mitarbeiter der A Versicherungs-AG betroffen. Die durch die Betriebsänderungen entstehenden wirtschaftlichen Nachteile für die Mitarbeiter sollten durch den von den betroffenen Unternehmen mit den bei ihnen bestehenden Gesamtbetriebsräten vereinbarten „Sozialplan zur Neuordnung des deutschen Versicherungsgeschäfts der A unter dem Dach der A Deutschland AG“ (SP-Neuordnung) vom 28. April 2006 ausgeglichen werden. Dieser Sozialplan galt auch für die Beklagte und die A Versicherungs-AG. Zur Berechnung der Grundabfindung für Vollzeitbeschäftigte des Innendienstes wurde in dem Sozialplan ein Mindestbruttomonatsverdienst in Höhe von 3.000,00 Euro zugrunde gelegt. Für Teilzeitbeschäftigte bestimmte sich die Höhe des Mindestbruttomonatsverdienstes grundsätzlich anteilig nach der jeweiligen Vertragsarbeitszeit. Eine vorangegangene Vollzeitbeschäftigung war allerdings zu berücksichtigen, wenn die individuelle Arbeitszeitverkürzung aus betriebsbedingten Gründen in den letzten zwei Jahren vor Inkrafttreten des Sozialplans vereinbart wurde, was der Fall sein sollte, wenn der Arbeitnehmer eine Ausgleichszahlung zur bestehenden Gehaltsdifferenz erhielt.

4

Zeitgleich mit dem Abschluss des Sozialplans schlossen dieselben Parteien am 28. April 2006 die „Gesamtbetriebsvereinbarung zur Neuordnung des deutschen Versicherungsgeschäfts der A unter dem Dach der A Deutschland AG - Sozialverträgliche Umsetzung der Neuordnung -“(GBV-Neuordnung). Nach deren Präambel sollte mit der Bereitstellung zusätzlicher finanzieller Mittel der Personalabbau durch einvernehmliche Beendigung von Arbeitsverhältnissen beschleunigt werden. Arbeitnehmer, die ihr Arbeitsverhältnis durch Aufhebungsvertrag beendeten, erhielten neben der Sozialplanabfindung eine nach der Dauer der Betriebszugehörigkeit gestaffelte zusätzliche Abfindung.

5

Am 31. Januar 2007 verzichteten die Beklagte sowie die unter ihrem Dach zusammengefassten Unternehmen in einer mit den bei ihnen bestehenden Gesamtbetriebsräten geschlossenen „Vereinbarung zum besonderen Kündigungsschutz im Rahmen der Neuordnung des deutschen Versicherungsgeschäfts der A unter dem Dach der A Deutschland AG“(Vereinbarung besonderer Kündigungsschutz) auf betriebsbedingte Kündigungen bis Ende des Jahres 2009.

6

Die Klägerin vereinbarte am 20. März 2007 mit der A Versicherungs-AG einen Aufhebungsvertrag, wodurch das Arbeitsverhältnis zum 30. September 2008 gegen Zahlung einer Abfindung nach dem SP-Neuordnung in Höhe von 109.875,00 Euro brutto beendet wurde. Am 1. Juni 2007 ging ihr Arbeitsverhältnis im Wege eines Betriebsübergangs auf die Beklagte über.

7

Am 11. Juli 2007 schloss die Beklagte mit dem bei ihr gebildeten Gesamtbetriebsrat eine „Gesamtbetriebsvereinbarung über die Bereitstellung von ergänzenden finanziellen Mitteln zur Unterstützung der personalwirtschaftlichen Ziele der Neuordnung des deutschen Versicherungsgeschäfts unter dem Dach der A Deutschland AG“(GBV-Sonderfonds). Diese sollte nach ihrer Präambel besonderen sozialen Härten bei bestimmten Mitarbeitern Rechnung tragen und gewährleisten, dass das arbeitgeberseitige Abbauziel von 5.700 Stellen zeitgerecht sozialverträglich durch einvernehmliche Maßnahmen erreicht wird. Hierzu wurde für einzelne Mitarbeitergruppen, ua. für die Beschäftigten aus dem Post-/Scan- und Verteilbereich, ein Sonderfonds aufgelegt. Diese Mitarbeiter sollten zeitnah ein Angebot zur einvernehmlichen Beendigung des Arbeitsverhältnisses erhalten, in dem bei der Berechnung der Sozialplanabfindung nach dem SP-Neuordnung und der Berechnung der zusätzlichen Abfindung nach der GBV-Neuordnung ein Mindestbruttoverdienst von 5.000,00 Euro zugrunde zu legen war. Nach Nr. 4 GBV-Sonderfonds waren allerdings nur diejenigen Arbeitnehmer anspruchsberechtigt, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Vereinbarung, dh. am 11. Juli 2007, noch keine Vereinbarung zur Aufhebung ihres Arbeitsverhältnisses unterzeichnet hatten.

8

Mit Beendigung des Arbeitsverhältnisses zahlte die Beklagte die vereinbarte Abfindung in Höhe von 109.875,00 Euro brutto. Diese hält die Klägerin nicht für ausreichend. Sie hat die Auffassung vertreten, bei der Berechnung der Abfindung sei entsprechend der GBV-Sonderfonds ein Bruttomonatseinkommen in Höhe von 5.000,00 Euro je Beschäftigungsjahr zugrunde zu legen. Hieraus ergebe sich ein Abfindungsanspruch in Höhe von insgesamt 183.125,00 Euro, jedenfalls aber von 174.206,81 Euro bei einer durchschnittlichen Beschäftigungsquote von 0,9513 bezogen auf die gesamte Dauer der Betriebszugehörigkeit. Die Beschränkung des Geltungsbereichs dieser Gesamtbetriebsvereinbarung auf Mitarbeiter, die im Zeitpunkt ihres Inkrafttretens noch keinen Aufhebungsvertrag unterzeichnet hatten, verstoße gegen den betriebsverfassungsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz und sei damit unwirksam.

9

Die Klägerin hat zuletzt beantragt,

        

die Beklagte zu verurteilen, an sie 73.250,00 Euro brutto, hilfsweise 64.331,81 Euro brutto nebst Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 1. Oktober 2008 zu bezahlen.

10

Die Beklagte hat zur Begründung ihres Abweisungsantrags geltend gemacht, mit der GBV-Sonderfonds habe ein besonderer zusätzlicher Anreiz zum Abschluss von Aufhebungsverträgen geschaffen werden sollen. Wegen des vereinbarten Verzichts auf betriebsbedingte Kündigungen sei der angestrebte Personalabbau von 5.700 Stellen nicht anders erreichbar gewesen.

11

Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung der Klägerin zurückgewiesen. Mit der vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihr Klagebegehren weiter.

Entscheidungsgründe

12

Die gemäß § 551 Abs. 3 Nr. 2 ZPO ordnungsgemäß begründete und damit zulässige Revision hat in der Sache keinen Erfolg.

13

I. Die Klägerin hat keinen Anspruch aus der GBV-Sonderfonds auf Zahlung einer weiteren Abfindung. Eine solche Leistung steht nach Nr. 4 GBV-Sonderfonds nur Mitarbeitern zu, die am 11. Juli 2007 noch keine Vereinbarung zur Aufhebung ihres Arbeitsverhältnisses unterschrieben haben. Von diesem persönlichen Geltungsbereich wird die Klägerin nicht erfasst. Sie hat ihren Aufhebungsvertrag am 20. März 2007 unterzeichnet.

14

II. Die Stichtagsregelung in Nr. 4 GBV-Sonderfonds ist wirksam. Sie verstößt nicht gegen den betriebsverfassungsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz des § 75 Abs. 1 BetrVG.

15

1. Die Betriebsparteien haben beim Abschluss von Betriebsvereinbarungen den betriebsverfassungsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz des § 75 Abs. 1 BetrVG zu beachten, dem wiederum der allgemeine Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG zugrunde liegt. Er zielt darauf ab, eine Gleichbehandlung von Personen in vergleichbaren Sachverhalten sicherzustellen und eine gleichheitswidrige Gruppenbildung auszuschließen. Maßgeblich für das Vorliegen eines die Bildung unterschiedlicher Gruppen rechtfertigenden Sachgrundes ist vor allem der mit der Regelung verfolgte Zweck(BAG 19. Februar 2008 - 1 AZR 1004/06 - Rn. 25 mwN, BAGE 125, 366).

16

Erfolgt die Gruppenbildung durch eine Stichtagsregelung, muss auch diese mit dem betriebsverfassungsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz vereinbar sein. Dabei kommt den Betriebsparteien sowohl bei der Gruppenbildung als auch bei der Bestimmung des darauf bezogenen Stichtags ein erheblicher Ermessensspielraum zu. Die durch eine Stichtagsregelung verursachten Härten müssen hingenommen werden, wenn sich unter Berücksichtigung des Regelungszwecks die Wahl des Stichtags am gegebenen Sachverhalt orientiert und somit sachlich vertretbar ist(vgl. BAG 22. März 2005 - 1 AZR 49/04 - zu 3 a der Gründe, BAGE 114, 179).

17

2. In der GBV-Sonderfonds haben die Betriebsparteien mehrere Gruppenbildungen vorgenommen. Nach deren Nr. 1 Abs. 2 erstreckt sich der persönliche Geltungsbereich nur auf diejenigen Arbeitnehmer, die von der Neuordnung der Post-/Scan- und Verteilfunktionen innerhalb der ADAG betroffen waren, sowie auf Mitarbeiter von Support- bzw. ehemaliger Organisationseinheiten in Dienstleistungsgebieten. Damit waren Mitarbeiter anderer Bereiche, die ebenfalls von der Neuordnung des deutschen Versicherungsgeschäfts der ADAG erfasst waren, von den Begünstigungen der GBV-Sonderfonds ausgenommen. Darüber hinaus erfolgt eine Gruppenbildung nach den Bruttoverdiensten der Arbeitnehmer. Die GBV-Sonderfonds begünstigt gemäß deren Nr. 1 Abs. 4 ausschließlich diejenigen Arbeitnehmer, deren Verdienst bei Vollzeitbeschäftigung den der Abfindungsberechnung zugrunde zu legenden Bruttomonatsverdienst von 5.000,00 Euro nicht erreicht. Arbeitnehmer mit einem höheren Einkommen erlangen durch die GBV-Sonderfonds keinen finanziellen Vorteil. Schließlich haben die Betriebsparteien in Nr. 4 GBV-Sonderfonds eine stichtagsbezogene Gruppenbildung vorgesehen, indem sie deren Leistungen auf diejenigen begünstigten Arbeitnehmer beschränkten, die bis zum 11. Juli 2007 noch keine Vereinbarung zur Aufhebung ihres Arbeitsverhältnisses geschlossen hatten. Damit sind Arbeitnehmer unterer Lohngruppen aus den in Nr. 1 Abs. 2 GBV-Sonderfonds genannten Bereichen, die zu einem früheren Zeitpunkt aus Anlass der erfolgten Umstrukturierung einen Aufhebungsvertrag vereinbart hatten, von den Leistungen der GBV-Sonderfonds ausgenommen. Das beanstandet die Klägerin.

18

3. Die durch die Stichtagsregelung in Nr. 4 GBV-Sonderfonds bewirkte Ungleichbehandlung ist nach dem mit ihr verfolgten einheitlichen Zweck sachlich gerechtfertigt und damit mit § 75 Abs. 1 BetrVG vereinbar.

19

a) Die GBV-Sonderfonds bezweckt, durch finanzielle Anreize für bestimmte Beschäftigtengruppen die Bereitschaft zum Abschluss von Aufhebungsverträgen zu fördern. Das folgt aus ihrer Präambel. Danach soll die GBV-Sonderfonds gewährleisten, dass das arbeitgeberseitige Ziel eines Personalabbaus von 5.700 Arbeitskapazitäten ohne betriebsbedingte Kündigungen erreicht werden kann. Soweit es in der Präambel weiter heißt, die Vereinbarung sei geschlossen worden, um den besonderen sozialen Härten bestimmter Mitarbeitergruppen im Rahmen der Neuordnung des Versicherungsgeschäfts Rechnung tragen zu können, ergibt sich daraus kein weitergehender Zweck. Die mit den Leistungen der GBV-Sonderfonds angestrebte Förderung einvernehmlicher Vertragsbeendigungen beruht auf der Einschätzung der Betriebsparteien, bei Mitarbeitern der unteren Entgeltgruppen mit typischerweise schlechten beruflichen Perspektiven könne die Bereitschaft zum Abschluss von Aufhebungsverträgen nur durch eine Aufstockung der finanziellen Anreize gesteigert werden. Dazu haben die Betriebsparteien für die Berechnung der Abfindung ein Mindestbruttoentgelt von 5.000,00 Euro zugrunde gelegt. Davon profitieren allein Arbeitnehmer der unteren Entgeltgruppen, deren Bruttomonatsentgelt diese Grenze typischerweise nicht erreicht.

20

b) Die Schaffung besonderer Anreize zur einvernehmlichen Beendigung von Arbeitsverhältnissen war aus Sicht der Betriebsparteien geboten, nachdem bis Ende Juni 2007 erst 4.060 Stellen von den in Aussicht genommenen 5.700 Arbeitskapazitäten abgebaut waren und der Beklagten der Ausspruch betriebsbedingter Kündigungen wegen des mit den Gesamtbetriebsräten der betroffenen Unternehmen vereinbarten Kündigungsverzichts bis Ende 2009 verwehrt war. Diese Einschätzung sowie die Annahme der Betriebsparteien, Arbeitnehmer der unteren Entgeltgruppen mit typischerweise negativen beruflichen Perspektiven seien nur durch einen zusätzlichen finanziellen Anreiz zum Abschluss von Aufhebungsverträgen zu motivieren, hält sich innerhalb ihrer Typisierungsbefugnis und Einschätzungsprärogative. Soweit die Revision beanstandet, der zu erfolgende Stellenabbau sei innerhalb der verbleibenden Zeit auch ohne weitere Anreize möglich gewesen, weil die Beklagte die Einigungsmöglichkeiten nicht ausgeschöpft habe, setzt sie lediglich ihre Beurteilung der Verhältnisse an Stelle der Einschätzung der Betriebsparteien. Zudem übersieht sie, dass aufgrund des vereinbarten Kündigungsverzichts für die betroffenen Arbeitnehmer bis Ende 2009 keine Veranlassung bestand, auf ein Aufhebungsangebot der Beklagten einzugehen. Letztlich beanstandet die Klägerin auch nicht die auf dieser Einschätzung beruhende und sie begünstigende Gruppenbildung, sondern allein die darauf bezogene Stichtagsregelung.

21

c) Entsprechend diesem Regelungszweck ist die Stichtagsregelung der Nr. 4 der GBV-Sonderfonds wirksam. Die GBV-Sonderfonds ist eine freiwillige Betriebsvereinbarung iSd. § 88 BetrVG und kein Sozialplan iSd. § 112 Abs. 1 BetrVG.

22

aa) Sozialpläne haben nach der ständigen Rechtsprechung des Senats eine zukunftsbezogene Ausgleichs- und Überbrückungsfunktion. Die in ihnen vorgesehenen Leistungen sollen gemäß § 112 Abs. 1 Satz 2 BetrVG die künftigen Nachteile ausgleichen oder abmildern, die den Arbeitnehmern durch die Betriebsänderung entstehen können. Ein Sozialplan dient nicht dazu, die individualrechtlichen Risiken des Arbeitgebers bei der Durchführung der Betriebsänderung zu reduzieren oder zu beseitigen (BAG 31. Mai 2005 - 1 AZR 254/04 - zu II 2 der Gründe, BAGE 115, 68). Derartige Ziele kann der Arbeitgeber allerdings gemeinsam mit dem Betriebsrat in einer freiwilligen Betriebsvereinbarung nach § 88 BetrVG verfolgen. Eine solche Betriebsvereinbarung unterliegt nicht den für Sozialpläne aus § 112 Abs. 1 BetrVG folgenden Regelungsbeschränkungen (vgl. BAG 19. Februar 2008 - 1 AZR 1004/06 - Rn. 31, BAGE 125, 366). In ihr können die Betriebsparteien auch Regelungen treffen, die dazu dienen, das arbeitgeberseitige Interesse an einem zügigen Personalabbau durch einvernehmliche Beendigungsvereinbarungen mit den Arbeitnehmern zu verwirklichen, wenn daneben in einem Sozialplan nach § 112 Abs. 1 BetrVG ein angemessener Ausgleich der den Arbeitnehmern durch die Betriebsänderung entstehenden wirtschaftlichen Nachteile vereinbart worden ist.

23

bb) Die GBV-Sonderfonds bezweckt - wie dargelegt - nicht den Ausgleich oder die Milderung der durch den geplanten Personalabbau entstehenden wirtschaftlichen Nachteile, sondern die Förderung der Bereitschaft von Arbeitnehmern, durch den Abschluss von Aufhebungsverträgen einvernehmlich ihre Arbeitsverhältnisse zu beenden. Die durch die Betriebsänderungen den betroffenen Arbeitnehmern entstandenen Nachteile sind durch den SP-Neuordnung ausgeglichen worden. Unerheblich ist, dass der Anreiz zum Abschluss eines Aufhebungsvertrags dadurch geschaffen worden ist, dass ein Element der Abfindungsformel des Sozialplans geändert wurde und sich so für den von der GBV-Sonderfonds erfassten Personenkreis ein höherer Abfindungsbetrag ergibt. Die Betriebsparteien sind im Rahmen freiwilliger Vereinbarungen nach § 88 BetrVG frei, wie sie den Anreiz zum Abschluss von Aufhebungsverträgen ausgestalten.

24

cc) Durch die GBV-Sonderfonds haben die Betriebsparteien nicht die Regelungsziele des § 112 Abs. 1 BetrVG umgangen. Dem SP-Neuordnung sind nicht Mittel für eine angemessene Dotierung vorenthalten worden, um damit anschließend den Sonderfonds der GBV-Sonderfonds auszustatten. Zwar heißt es in der GBV-Sonderfonds, der Sonderfonds werde aus Sozialplanmitteln aufgelegt. Daraus ergibt sich jedoch nicht ohne Weiteres, dass die Beklagte von vornherein den Dotierungsrahmen des SP-Neuordnung beschränkt und sich eine Aufstockung vorbehalten hat. Dagegen spricht maßgeblich, dass der SP-Neuordnung überaus angemessene Abfindungsregelungen enthält. So beläuft sich die der Klägerin ausgezahlte Abfindung auf rund 68 Monatsgehälter bei einer Betriebszugehörigkeit von 28,75 Jahren. Bereits dies spricht gegen die Annahme, die Beklagte habe den SP-Neuordnung nicht ausreichend dotiert, um spätere Anreizregelungen zu finanzieren. Die Klägerin hat auch nicht behauptet und es ist auch im Übrigen nicht ersichtlich, dass das von der Beklagten ursprünglich verfolgte Personalkonzept nicht verwirklicht werden konnte und der beabsichtigte Stellenabbau von vornherein nur durch höhere Abfindungen hätte erreicht werden können. Auch wenn die in der GBV-Sonderfonds vereinbarten höheren Abfindungen ein beträchtliches finanzielles Volumen haben, ergeben sich allein daraus keine greifbaren Anhaltspunkte dafür, dass die Beklagte dem Sozialplan Mittel vorenthalten hat.

25

dd) In Anbetracht der zulässigen Anreizfunktion der GBV-Sonderfonds ist es mit § 75 Abs. 1 BetrVG vereinbar, den Stichtag für den Erhalt einer finanziellen Vergünstigung auf den Zeitpunkt des Abschlusses der Gesamtbetriebsvereinbarung festzulegen und damit diejenigen Arbeitnehmer auszuschließen, die bis zu diesem Zeitpunkt bereits einen Aufhebungsvertrag geschlossen hatten und hierfür keines weiteren Anreizes mehr bedurften.

26

4. Der von der Klägerin gestellte „Hilfsantrag“ fällt dem Senat nicht zur Entscheidung an. Er stellt keinen eigenen Streitgegenstand dar, ihm liegt vielmehr lediglich eine andere Berechnung für die von der Klägerin mit ihrem Hauptantrag erfolglos geltend gemachte weitere Abfindungszahlung zugrunde.

        

    Schmidt    

        

    Koch    

        

    Linck    

        

        

        

    Federlin    

        

    Platow    

                 

(1) Kommt zwischen Unternehmer und Betriebsrat ein Interessenausgleich über die geplante Betriebsänderung zustande, so ist dieser schriftlich niederzulegen und vom Unternehmer und Betriebsrat zu unterschreiben; § 77 Absatz 2 Satz 3 gilt entsprechend. Das Gleiche gilt für eine Einigung über den Ausgleich oder die Milderung der wirtschaftlichen Nachteile, die den Arbeitnehmern infolge der geplanten Betriebsänderung entstehen (Sozialplan). Der Sozialplan hat die Wirkung einer Betriebsvereinbarung. § 77 Abs. 3 ist auf den Sozialplan nicht anzuwenden.

(2) Kommt ein Interessenausgleich über die geplante Betriebsänderung oder eine Einigung über den Sozialplan nicht zustande, so können der Unternehmer oder der Betriebsrat den Vorstand der Bundesagentur für Arbeit um Vermittlung ersuchen, der Vorstand kann die Aufgabe auf andere Bedienstete der Bundesagentur für Arbeit übertragen. Erfolgt kein Vermittlungsersuchen oder bleibt der Vermittlungsversuch ergebnislos, so können der Unternehmer oder der Betriebsrat die Einigungsstelle anrufen. Auf Ersuchen des Vorsitzenden der Einigungsstelle nimmt ein Mitglied des Vorstands der Bundesagentur für Arbeit oder ein vom Vorstand der Bundesagentur für Arbeit benannter Bediensteter der Bundesagentur für Arbeit an der Verhandlung teil.

(3) Unternehmer und Betriebsrat sollen der Einigungsstelle Vorschläge zur Beilegung der Meinungsverschiedenheiten über den Interessenausgleich und den Sozialplan machen. Die Einigungsstelle hat eine Einigung der Parteien zu versuchen. Kommt eine Einigung zustande, so ist sie schriftlich niederzulegen und von den Parteien und vom Vorsitzenden zu unterschreiben.

(4) Kommt eine Einigung über den Sozialplan nicht zustande, so entscheidet die Einigungsstelle über die Aufstellung eines Sozialplans. Der Spruch der Einigungsstelle ersetzt die Einigung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat.

(5) Die Einigungsstelle hat bei ihrer Entscheidung nach Absatz 4 sowohl die sozialen Belange der betroffenen Arbeitnehmer zu berücksichtigen als auch auf die wirtschaftliche Vertretbarkeit ihrer Entscheidung für das Unternehmen zu achten. Dabei hat die Einigungsstelle sich im Rahmen billigen Ermessens insbesondere von folgenden Grundsätzen leiten zu lassen:

1.
Sie soll beim Ausgleich oder bei der Milderung wirtschaftlicher Nachteile, insbesondere durch Einkommensminderung, Wegfall von Sonderleistungen oder Verlust von Anwartschaften auf betriebliche Altersversorgung, Umzugskosten oder erhöhte Fahrtkosten, Leistungen vorsehen, die in der Regel den Gegebenheiten des Einzelfalles Rechnung tragen.
2.
Sie hat die Aussichten der betroffenen Arbeitnehmer auf dem Arbeitsmarkt zu berücksichtigen. Sie soll Arbeitnehmer von Leistungen ausschließen, die in einem zumutbaren Arbeitsverhältnis im selben Betrieb oder in einem anderen Betrieb des Unternehmens oder eines zum Konzern gehörenden Unternehmens weiterbeschäftigt werden können und die Weiterbeschäftigung ablehnen; die mögliche Weiterbeschäftigung an einem anderen Ort begründet für sich allein nicht die Unzumutbarkeit.
2a.
Sie soll insbesondere die im Dritten Buch des Sozialgesetzbuches vorgesehenen Förderungsmöglichkeiten zur Vermeidung von Arbeitslosigkeit berücksichtigen.
3.
Sie hat bei der Bemessung des Gesamtbetrages der Sozialplanleistungen darauf zu achten, dass der Fortbestand des Unternehmens oder die nach Durchführung der Betriebsänderung verbleibenden Arbeitsplätze nicht gefährdet werden.

Tenor

1. Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf vom 21. Dezember 2009 - 16 Sa 577/09 - wird zurückgewiesen.

2. Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten über die Zahlung einer Sozialplanabfindung.

2

Der 1951 geborene und mit einem Grad von 50 behinderte Kläger war seit 1989 bei der Beklagten bzw. deren Rechtsvorgängerinnen in D als Schichtelektriker beschäftigt. Er bezog zuletzt ein Bruttomonatsgehalt in Höhe von 2.231,85 Euro zuzüglich einer Prämie und Schichtzuschlägen. Auf das Arbeitsverhältnis fand der Manteltarifvertrag für die Arbeitnehmer der Papierindustrie der Bundesrepublik Deutschland Anwendung.

3

Der Kläger war aufgrund eines Wegeunfalls seit Dezember 2001 ununterbrochen arbeitsunfähig erkrankt. Seit dem 1. April 2003 bezog er eine zunächst bis zum 30. Juni 2007 befristete gesetzliche Rente wegen voller Erwerbsminderung, die im Juni 2007 bis zum 30. Juni 2009 verlängert wurde. Seit dem 1. Juli 2009 ist der Rentenbezug unbefristet.

4

Die Rechtsvorgängerin der Beklagten legte den Betrieb in D aufgrund eines Gesellschafterbeschlusses vom Oktober 2006 zum 31. Dezember 2007 vollständig still. Zuvor hatte sie mit dem bei ihr gebildeten Betriebsrat am 13. März 2007 einen Interessenausgleich und einen Sozialplan vereinbart. Nach Nr. 1.1 dieses Sozialplans sind alle Arbeitnehmer anspruchsberechtigt, die am 4. Oktober 2006 in einem ungekündigten Arbeitsverhältnis standen und deren Arbeitsverhältnis durch eine arbeitgeberseitige betriebsbedingte Kündigung, eine Eigenkündigung oder durch Aufhebungsvertrag endet. Leistungen aus diesem Sozialplan erhalten auch Beschäftigte, deren Arbeitsverhältnis ruht. Als Beispiele hierfür sind Elternzeit, Mutterschutz, Wehr- und Zivildienst genannt. Die Höhe der Abfindung richtet sich grundsätzlich nach der Dauer der Betriebszugehörigkeit und dem Lebensalter. Die Geburtsjahrgänge 1951 und 1952 erhalten 67 % und die Geburtsjahrgänge 1950 und älter 70 % des letzten Nettoentgelts multipliziert mit der Anzahl der Monate vom Austritt bis zum Ende des Monats, in dem der Beschäftigte das 63. Lebensjahr vollendet. Der so ermittelte Nettobetrag ist entsprechend den gesetzlichen Vorschriften auf eine einmalige Bruttoabfindung hochzurechnen und wird mit der letzten Abrechnung zur Auszahlung gebracht.

5

Nach Abschluss des Interessenausgleichs und Sozialplans beendete die Rechtsvorgängerin der Beklagten die Arbeitsverhältnisse der insgesamt 358 Arbeitnehmer durch betriebsbedingte Kündigungen oder auf andere Weise. Davon ausgenommen waren zunächst nur der Kläger und drei weitere Arbeitnehmer, die zum damaligen Zeitpunkt ebenfalls eine befristete Rente wegen voller Erwerbsminderung bezogen.

6

Am 10. Oktober 2007 schlossen die Betriebsparteien eine „Betriebsvereinbarung zur Ergänzung des Sozialplanes“ vom 13. März 2007 (BV-Ergänzung). Darin ist bestimmt:

        

„Präambel

        

…       

        

Die Betriebsparteien sind bei Abschluss des Sozialplanes übereinstimmend davon ausgegangen, dass Mitarbeiter, die aufgrund des Bezuges befristeter voller Erwerbsminderungsrente zum Stichtag 04.10.2006 nicht mehr beschäftigt sind und deren Wiedererlangung der Arbeitsfähigkeit nicht absehbar ist, Leistungen aus dem Sozialplan nicht erhalten sollen.

        

Vorsorglich und zur Vermeidung von Streitfällen setzen die Betriebspartner diesen Willen mit der nachfolgenden Ergänzung zum Sozialplan nochmals um:

        

§ 1 - Ergänzung der Ausschlussgründe zur Anspruchsberechtigung

        

Ziff. 1.2 des Sozialplanes vom 13.03.2007 wird wie folgt ergänzt:

                 

Nicht anspruchsberechtigt sind des Weiteren Arbeitnehmer, die am 04.10.2006 unter Bezug einer befristeten vollen Erwerbsminderungsrente nicht beschäftigt sind und

                 

-       

die nach Ablauf der befristeten Erwerbsminderungsrente berechtigt sind, die gesetzliche Regelaltersrente - auch vorgezogen unter Hinnahme von Abschlägen - zu beanspruchen;

                 

-       

deren Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit unbefristet geleistet werden oder unwahrscheinlich ist, dass die Minderung der Erwerbsfähigkeit behoben werden kann (§ 102 Abs. 2 Satz 5 SGB VI);

                 

-       

bei denen aus anderen Gründen damit zu rechnen ist, dass die mit der Erwerbsminderung einhergehende Arbeitsunfähigkeit auf Dauer fortbesteht oder zumindest in absehbarer Zeit nicht behoben werden kann und damit einen Grund zur personenbedingten, da krankheitsbedingten, Kündigung gem. § 1 Abs. 2 KSchG vorliegt. Die Betriebsparteien gehen davon aus, dass dies bei einer die Rente wegen voller Erwerbsminderung begleitenden Arbeitsunfähigkeit von mehr als drei Jahren oder einer entsprechenden Bewilligung von voller Erwerbsminderungsrente für mehr als drei Jahre gegeben sind.

        

§ 2 - Besonderer Härtefonds

        

Zum Ausgleich besonderer sozialer Härten stellt S einen Härtefonds in Höhe von 40.000,-- € für die in § 1 benannten Mitarbeiter zur Verfügung. Mit diesem Härtefonds sollen zusätzliche soziale Härten der ausscheidenden Mitarbeiter abgemildert werden. …“

7

Mit Schreiben vom 10. Dezember 2007 kündigte die Beklagte „aufgrund der Betriebsschließung“ das Arbeitsverhältnis des Klägers zum 31. Juli 2008. Der Kläger hat hiergegen keine Kündigungsschutzklage erhoben. Aus dem „Besonderen Härtefonds“ erhielt er eine Abfindung von 10.000,00 Euro.

8

Der Kläger hat geltend gemacht, er habe einen Anspruch auf Zahlung einer Abfindung aus dem Sozialplan vom 13. März 2007. Der in der BV-Ergänzung vereinbarte Anspruchsausschluss sei unwirksam. Er benachteilige behinderte Menschen und verletze den betriebsverfassungsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz, da er nicht für alle ruhenden Arbeitsverhältnisse gelte.

9

Der Kläger hat beantragt,

        

die Beklagte zu verurteilen, an ihn 222.700,60 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 1. August 2008 zu zahlen.

10

Die Beklagte hat zur Begründung ihres Klageabweisungsantrags ausgeführt, es sei von Anfang an übereinstimmender Wille der Betriebsparteien gewesen, Arbeitnehmer, die aufgrund des Bezugs einer vollen Erwerbsminderungsrente zum Stichtag nicht beschäftigt worden seien und bei denen die Wiedererlangung der Arbeitsfähigkeit nicht absehbar gewesen sei, von den Sozialplanleistungen auszuschließen. Dies sei in der BV-Ergänzung nur bestätigt worden. Eine unmittelbare Benachteiligung wegen einer Behinderung liege nicht vor, weil die BV-Ergänzung nicht an eine Behinderung als Differenzierungskriterium anknüpfe, sondern an den Bezug einer vollen Erwerbsminderungsrente.

11

Das Arbeitsgericht hat der zunächst auf die Zahlung einer Sozialplanabfindung in Höhe von 133.463,44 Euro brutto gerichteten und nachfolgend auf 222.700,60 Euro brutto erhöhten Klage in Höhe von 123.463,44 Euro brutto stattgegeben und sie im Übrigen wegen Verfalls der Ansprüche und der von der Beklagten in Höhe von 10.000,00 Euro erklärten Aufrechnung abgewiesen. Dagegen haben beide Parteien im Umfang ihres Unterliegens Berufung eingelegt. Das Landesarbeitsgericht hat die Klage insgesamt abgewiesen. Mit der Revision verfolgt der Kläger sein Begehren in voller Höhe weiter.

Entscheidungsgründe

12

Die Revision des Klägers ist unbegründet. Das Landesarbeitsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen.

13

I. Die Ansprüche des Klägers auf Zahlung einer Sozialplanabfindung richten sich nach dem Sozialplan vom 13. März 2007 idF der BV-Ergänzung vom 10. Oktober 2007.

14

1. Die Betriebsparteien haben den Sozialplan vom 13. März 2007 durch die BV-Ergänzung vom 10. Oktober 2007 geändert und mit deren § 1 den in Nr. 1.2 des Sozialplans vom 13. März 2007 näher bestimmten Kreis der nicht anspruchsberechtigten Beschäftigten erweitert. Diese Regelung ist entgegen der Auffassung der Beklagten nicht lediglich deklaratorisch, sondern konstitutiv, weil die dort geregelten „Ausschlussgründe zur Anspruchsberechtigung“ in dem Sozialplan vom 13. März 2007 nicht enthalten waren.

15

2. Die Änderung des Sozialplans vom 13. März 2007 durch die BV-Ergänzung verstößt nicht gegen die Grundsätze der Verhältnismäßigkeit und des Vertrauensschutzes.

16

a) Die Betriebsparteien können die Regelungen einer Betriebsvereinbarung jederzeit für die Zukunft abändern. Die neue Betriebsvereinbarung kann dabei auch Bestimmungen enthalten, die für die Arbeitnehmer ungünstiger sind. Im Verhältnis zweier gleichrangiger Normen gilt nicht das Günstigkeitsprinzip, sondern die Zeitkollisionsregel. Danach geht die jüngere Norm der älteren vor. Eine spätere Betriebsvereinbarung kann allerdings bereits entstandene Ansprüche der Arbeitnehmer grundsätzlich nicht schmälern. Vielmehr ist die Möglichkeit einer Rückwirkung normativer Regelungen durch das Vertrauensschutz- und das Verhältnismäßigkeitsprinzip beschränkt (BAG 2. Oktober 2007 - 1 AZR 815/06 - Rn. 19, EzA BetrVG 2001 § 77 Nr. 20).

17

b) Die BV-Ergänzung greift nicht in bereits entstandene Rechte des Klägers ein. Die Änderung des Sozialplans vom 13. März 2007 erfolgte zu einem Zeitpunkt, zu dem der Kläger noch keinen Anspruch auf Sozialplanleistungen erworben hatte. Ohne anderslautende Bestimmung entstehen derartige Ansprüche erst mit dem rechtlichen Ende des Arbeitsverhältnisses (BAG 2. Oktober 2007 - 1 AZR 815/06 - Rn. 21, EzA BetrVG 2001 § 77 Nr. 20). Nachdem die Beklagte das Arbeitsverhältnis des Klägers erst am 10. Dezember 2007 zum 31. Juli 2008 und damit nach Abschluss der BV-Ergänzung vom 10. Oktober 2007 gekündigt hat, kann offenbleiben, ob der Sozialplan den Zeitpunkt der Anspruchsentstehung bereits auf den Ausspruch der Kündigung vorverlagert hat. Im Zeitpunkt der Vereinbarung der BV-Ergänzung hatte der Kläger unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt eine Rechtsposition inne, die ein schutzwürdiges Vertrauen in die Unabänderbarkeit der Regelungen vom 13. März 2007 hätte begründen können.

18

3. Der Kläger ist entgegen der Auffassung der Beklagten - vorbehaltlich der Bestimmungen in § 1 BV-Ergänzung - nach Nr. 1.1 des Sozialplans an sich anspruchsberechtigt. Er stand am 4. Oktober 2006 in einem ungekündigten Arbeitsverhältnis, das durch betriebsbedingte Kündigung der Beklagten vom 10. Dezember 2007 beendet wurde. Die Beklagte hat in dem Kündigungsschreiben als Grund für die Kündigung ausdrücklich die Betriebsschließung angegeben. Ob daneben auch ein personenbedingter Kündigungsgrund bestand, ist unerheblich, weil die Beklagte keine derartige Kündigung erklärt hat.

19

II. Der Kläger hat nach § 1 3. Spiegelstrich Satz 2 BV-Ergänzung keinen Anspruch auf Sozialplanleistungen. Er war an dem maßgeblichen Stichtag, dem 4. Oktober 2006, mehr als drei Jahre, nämlich seit Dezember 2001 arbeitsunfähig und bezog seit dem 1. April 2003 und damit seit mehr als drei Jahren volle Erwerbsminderungsrente. Nach dieser Bestimmung war deshalb damit zu rechnen, dass die mit der Erwerbsminderung einhergehende Arbeitsunfähigkeit auf Dauer fortbesteht oder zumindest in absehbarer Zeit nicht behoben werden würde. Dieser Anspruchsausschluss ist wirksam.

20

1. Sozialpläne unterliegen, wie andere Betriebsvereinbarungen, der gerichtlichen Rechtmäßigkeitskontrolle. Sie sind daraufhin zu überprüfen, ob sie mit höherrangigem Recht, wie insbesondere dem betriebsverfassungsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz (§ 75 Abs. 1 BetrVG), vereinbar sind. Danach haben Arbeitgeber und Betriebsrat darüber zu wachen, dass jede Benachteiligung von Personen aus den in dieser Vorschrift genannten Gründen unterbleibt. § 75 Abs. 1 BetrVG enthält nicht nur ein Überwachungsgebot, sondern verbietet zugleich Vereinbarungen, durch die Arbeitnehmer aufgrund der dort aufgeführten Merkmale benachteiligt werden. Der Gesetzgeber hat darin die in § 1 AGG geregelten Benachteiligungsverbote übernommen(BAG 12. April 2011 - 1 AZR 764/09 - Rn. 10 f.). Dazu gehört auch das Verbot der Benachteiligung wegen einer Behinderung.

21

2. Der in § 75 Abs. 1 BetrVG enthaltene Begriff der Benachteiligung und die Zulässigkeit einer unterschiedlichen Behandlung richten sich nach den Vorschriften des AGG(BT-Drucks. 16/1780 S. 56). Eine unmittelbare Benachteiligung liegt dabei gemäß § 3 Abs. 1 AGG vor, wenn eine Person wegen eines in § 1 AGG genannten Benachteiligungsgrundes eine weniger günstige Behandlung erfährt, als eine andere Person in einer vergleichbaren Situation erfährt, erfahren hat oder erfahren würde. Dagegen handelt es sich nach § 3 Abs. 2 AGG um eine mittelbare Benachteiligung, wenn dem Anschein nach neutrale Vorschriften, Kriterien oder Verfahren Personen wegen eines in § 1 AGG genannten Grundes gegenüber anderen Personen in besonderer Weise benachteiligen können, es sei denn, die betreffenden Vorschriften, Kriterien oder Verfahren sind durch ein rechtmäßiges Ziel sachlich gerechtfertigt und die Mittel sind zur Erreichung dieses Ziels angemessen und erforderlich.

22

3. § 1 3. Spiegelstrich BV-Ergänzung führt zu einer unmittelbaren Ungleichbehandlung iSd. § 3 Abs. 1 AGG.

23

a) Eine unmittelbare Ungleichbehandlung liegt nicht nur vor, wenn die weniger günstige Behandlung ausdrücklich wegen eines in § 1 AGG aufgeführten Grundes erfolgt. Von § 3 Abs. 1 AGG wird vielmehr auch eine sog. verdeckte unmittelbare Ungleichbehandlung erfasst, bei der die Differenzierung zwar nicht ausdrücklich wegen eines in § 1 AGG genannten Grundes erfolgt, sondern an ein in dieser Vorschrift nicht enthaltenes Merkmal anknüpft, das jedoch in einem untrennbaren Zusammenhang mit einem in dieser Vorschrift genannten Grund steht(BT-Drucks. 16/1780 S. 32; dazu auch BVerfG 28. April 2011 - 1 BvR 1409/10 - Rn. 54, ZTR 2011, 434).

24

b) Dementsprechend führt § 1 3. Spiegelstrich BV-Ergänzung zu einer unmittelbaren Ungleichbehandlung iSd. § 3 Abs. 1 AGG. Die zum Ausschluss von Sozialplanleistungen führenden Gründe stehen in einem untrennbaren Zusammenhang mit der nach § 1 AGG verbotenen Differenzierung wegen einer Behinderung.

25

(1) Nach der Gesetzesbegründung zu § 1 AGG sind entsprechend der in § 2 Abs. 1 Satz 1 SGB IX enthaltenen Begriffsbestimmung Menschen behindert, wenn ihre körperlichen Funktionen, geistigen Fähigkeiten oder seelische Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate von dem für das Lebensalter typischen Zustand abweichen und daher ihre Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt ist(BT-Drucks. 16/1780 S. 31). Das steht im Einklang mit der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union, nach der eine Behinderung iSd. Richtlinie 2000/78/EG eine wahrscheinlich längere Zeit andauernde Einschränkung ist, die insbesondere auf physische, geistige oder psychische Beeinträchtigungen zurückzuführen ist und die ein Hindernis für die Teilhabe des Betreffenden am Berufsleben bildet (11. Juli 2006 - C-13/05 - [Chacon Navas] Rn. 43 ff., Slg. 2006, I-6467).

26

Gem. § 1 3. Spiegelstrich BV-Ergänzung sind nicht anspruchsberechtigt Arbeitnehmer, die am 4. Oktober 2006 unter Bezug einer befristeten vollen Erwerbsminderungsrente nicht beschäftigt waren und bei denen aus anderen Gründen damit zu rechnen ist, dass die mit der Erwerbsminderung einhergehende Arbeitsunfähigkeit auf Dauer fortbesteht oder zumindest in absehbarer Zeit nicht behoben werden kann und damit einen Grund zur personenbedingten, da krankheitsbedingten Kündigung gem. § 1 Abs. 2 KSchG vorliegt. Die Betriebsparteien sind dabei davon ausgegangen, dass diese Anforderungen bei einer die Rente wegen voller Erwerbsminderung begleitenden Arbeitsunfähigkeit von mehr als drei Jahren oder einer entsprechenden Bewilligung von voller Erwerbsminderungsrente für mehr als drei Jahre erfüllt sind. Soweit in § 1 3. Spiegelstrich BV-Ergänzung auf den Bezug einer Rente wegen voller Erwerbsminderung abgestellt wird, müssen die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 43 Abs. 2 Satz 2 SGB VI erfüllt sein. Danach sind Versicherte voll erwerbsgemindert, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig zu sein.

27

(2) Die Gegenüberstellung der Merkmale des Begriffs der Behinderung und der tatbestandlichen Anforderungen des § 1 3. Spiegelstrich BV-Ergänzung macht deutlich, dass diese in einem untrennbaren Zusammenhang mit der nach § 1 AGG verbotenen Differenzierung wegen einer Behinderung stehen. Ein Arbeitnehmer, der den Tatbestand des § 1 3. Spiegelstrich BV-Ergänzung erfüllt, ist in der Teilhabe am Berufsleben längere Zeit eingeschränkt. Daher hat die Regelung eine unmittelbare Ungleichbehandlung des Klägers wegen einer Behinderung zur Folge.

28

4. Diese Ungleichbehandlung stellt jedoch keine unmittelbare Benachteiligung iSd. § 3 Abs. 1 AGG dar, denn der Kläger wird durch den Ausschlusstatbestand in § 1 3. Spiegelstrich BV-Ergänzung nicht gegenüber Personen in einer „vergleichbaren Situation“ benachteiligt.

29

a) Eine unmittelbare Benachteiligung iSd. § 3 Abs. 1 Satz 1 AGG setzt voraus, dass eine Person eine weniger günstige Behandlung, als eine andere Person in vergleichbarer Situation erfährt. Der deutsche Gesetzgeber hat insoweit die Bestimmung des Art. 2 Abs. 2 Buchst. a der Richtlinie 2000/78/EG, die ebenfalls eine vergleichbare Situation voraussetzt, unverändert umgesetzt. Auch der Gerichtshof der Europäischen Union geht in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass eine unmittelbare Benachteiligung nur dann vorliegt, wenn sich die betroffenen Personen in einer vergleichbaren Lage befinden (vgl. 10. Mai 2011 - C-147/08 - [Römer] Rn. 41, ZTR 2011, 437; 18. November 2010 - C-356/09 - [Kleist] Rn. 32 ff., EzA EG-Vertrag 1999 Richtlinie 76/207 Nr. 8; 1. April 2008 - C-267/06 - [Maruko] Rn. 72 f., Slg. 2008, I-1757; 9. Dezember 2004 - C-19/02 - [Hlozek] Rn. 44 ff., Slg. 2004, I-11491 zu Art. 141 EG sowie 1. März 2011 - C-236/09 - [Test-Achats] Rn. 28 f. zu Art. 5 der Richtlinie 2004/113/EG). Die Situationen müssen nicht identisch, sondern nur vergleichbar sein. Dies ist nicht allgemein und abstrakt, sondern spezifisch und konkret von den nationalen Gerichten im Einzelfall anhand des Zwecks und der Voraussetzungen für die Gewährung der fraglichen Leistungen festzustellen (EuGH 10. Mai 2011 - C-147/08 - [Römer] Rn. 52; 1. April 2008 - C-267/06 - [Maruko] Rn. 73, aaO). Danach ist unionsrechtlich geklärt, dass ein letztentscheidungsbefugtes nationales Gericht unter Zugrundelegung des vom Gerichtshof entwickelten Vergleichsmaßstabs selbst zu prüfen hat, ob sich der Betroffene in einer vergleichbaren Situation mit anderen befindet. Die Durchführung eines Vorabentscheidungsverfahrens nach Art. 267 Abs. 3 AEUV war deshalb nicht geboten.

30

b) Nach diesen Grundsätzen besteht zwischen dem Kläger und den nach dem Sozialplan anspruchsberechtigten Arbeitnehmern keine vergleichbare Situation.

31

aa) Sozialpläne haben nach der ständigen Rechtsprechung des Senats eine zukunftsbezogene Ausgleichs- und Überbrückungsfunktion. Die in ihnen vorgesehenen Leistungen sollen gem. § 112 Abs. 1 Satz 2 BetrVG die künftigen Nachteile ausgleichen oder abmildern, die den Arbeitnehmern durch die Betriebsänderung entstehen können(18. Mai 2010 - 1 AZR 187/09 - Rn. 22 mwN, AP BetrVG 1972 § 112 Nr. 209 = EzA BetrVG 2001 § 112 Nr. 38). Die Sozialplanleistungen stellen kein zusätzliches Entgelt für die in der Vergangenheit erbrachten Dienste dar (BAG 26. Mai 2009 - 1 AZR 198/08 - Rn. 23, BAGE 131, 61).

32

bb) Hiervon ausgehend sind entgegen der Auffassung der Revision nicht alle Arbeitnehmer, die ihren Arbeitsplatz aufgrund einer betriebsbedingten Kündigung verloren haben, bereits aus diesem Grund in einer „vergleichbaren Situation“ iSd. § 3 Abs. 1 AGG. Die Vergleichbarkeit bestimmt sich vielmehr nach der zukunftsbezogenen Ausgleichs- und Überbrückungsfunktion des Sozialplans. Dementsprechend kommt es darauf an, ob sich der Kläger und die vom Sozialplan begünstigten Arbeitnehmer in Bezug auf ihre durch die Betriebsstilllegung verursachten wirtschaftlichen Nachteile in einer vergleichbaren Situation befinden.

33

cc) Danach besteht zwischen dem Kläger und den anspruchsberechtigten Arbeitnehmern keine vergleichbare Situation. Während diese infolge der Betriebsschließung und dem damit verbundenen Verlust der Arbeitsplätze ihren Arbeitsverdienst verloren haben, erhielt der Kläger bereits vor der Betriebsschließung kein Arbeitsentgelt mehr, sondern eine Erwerbsminderungsrente. Hieran hat sich durch die Betriebsstilllegung nichts geändert. Der Kläger verkennt, dass die Sozialplanabfindung keine Belohnung für die Dienste in der Vergangenheit ist, sondern eine zukunftsgerichtete Hilfe, die dazu dient, künftige Nachteile auszugleichen oder zu mildern, die als Folge einer Betriebsänderung entstehen. Entgegen der Auffassung der Revision kommt es für die Vergleichbarkeit der Situationen nicht darauf an, ob ein Arbeitnehmer nach der Beendigung des Arbeitsverhältnisses möglicherweise einen Anspruch auf Auszahlung einer Kapitallebensversicherung hat und hierdurch finanziell abgesichert ist. Diese auf privaten Dispositionen des Einzelnen beruhende wirtschaftliche Absicherung steht in keinem Zusammenhang mit dem Verlust des Arbeitsplatzes infolge einer Betriebsänderung und der damit einhergehenden Verdiensteinbuße. Den nach dem Sozialplan anspruchsberechtigten Arbeitnehmern entstehen deshalb auch dann wirtschaftliche Nachteile, wenn sie Leistungen aus einer privaten Kapitallebensversicherung beziehen können. Derartige Nachteile treten beim Kläger nicht ein.

34

III. § 1 3. Spiegelstrich BV-Ergänzung verstößt nicht gegen den betriebsverfassungsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz des § 75 Abs. 1 BetrVG, soweit nach dem Sozialplan auch Arbeitnehmer, deren Arbeitsverhältnis ruht, wie beispielsweise während der Elternzeit, dem Mutterschutz oder dem Wehr- und Zivildienst, anspruchsberechtigt sind.

35

1. Der auf den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG zurückzuführende betriebsverfassungsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz zielt darauf ab, eine Gleichbehandlung von Personen in vergleichbaren Sachverhalten sicherzustellen und eine gleichheitswidrige Gruppenbildung auszuschließen. Maßgeblich für das Vorliegen eines die Bildung unterschiedlicher Gruppen rechtfertigenden Sachgrundes ist vor allem der mit der Regelung verfolgte Zweck (BAG 14. Dezember 2010 - 1 AZR 279/09 - Rn. 15, NZA-RR 2011, 182).

36

2. Danach ist die von den Betriebsparteien vorgenommene Gruppenbildung nicht zu beanstanden. Die Betriebsparteien durften in Bezug auf die Arbeitnehmer, deren Arbeitsverhältnis ruht, davon ausgehen, dass sie nach Beendigung des Ruhenstatbestands in den Betrieb zurückkehren und dort wieder arbeiten und entlohnt werden. Dieser Personenkreis hat damit infolge der Betriebsänderung einen wirtschaftlichen Nachteil erlitten. Dagegen konnten die Betriebsparteien davon ausgehen, dass die von § 1 3. Spiegelstrich BV-Ergänzung erfassten Personen nicht wieder arbeiten werden und damit auch kein Erwerbseinkommen erzielen können. Folglich fehlt es bei diesem Personenkreis an einem ausgleichsfähigen wirtschaftlichen Nachteil.

        

    Linck    

        

    Koch    

        

    Spelge    

        

        

    Für den aus dem Amt
ausgeschiedenen ehrenamtlichen
Richter Dr. Münzer
Linck    

        

    N. Schuster    

        

                 

Tenor

1. Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts München vom 11. Februar 2009 - 11 Sa 598/08 - wird zurückgewiesen.

2. Die Klägerin trägt die Kosten der Revision.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten über eine Sozialplanabfindung.

2

Die Klägerin war seit dem 1. Januar 1980 bei der A Versicherungs-AG in der Poststelle beschäftigt. Ihr Verdienst betrug bei einer Arbeitszeit von 60 % der regelmäßigen Arbeitszeit ab April 2005 rund 1.600,00 Euro. Zusätzlich erhielt sie bis März 2007 eine monatliche Ausgleichszahlung in Höhe von 50 % der Differenz zu der zuvor bezogenen Vergütung als Vollzeitbeschäftigte.

3

Ab 2006 wurde das deutsche Versicherungsgeschäft der A unter dem Dach der beklagten A Deutschland AG(ADAG) neu organisiert. Im Zuge dieser Umstrukturierung sollten bis Ende 2008 insgesamt 5.700 Stellen wegfallen. Hiervon waren auch die Mitarbeiter der A Versicherungs-AG betroffen. Die durch die Betriebsänderungen entstehenden wirtschaftlichen Nachteile für die Mitarbeiter sollten durch den von den betroffenen Unternehmen mit den bei ihnen bestehenden Gesamtbetriebsräten vereinbarten „Sozialplan zur Neuordnung des deutschen Versicherungsgeschäfts der A unter dem Dach der A Deutschland AG“ (SP-Neuordnung) vom 28. April 2006 ausgeglichen werden. Dieser Sozialplan galt auch für die Beklagte und die A Versicherungs-AG. Zur Berechnung der Grundabfindung für Vollzeitbeschäftigte des Innendienstes wurde in dem Sozialplan ein Mindestbruttomonatsverdienst in Höhe von 3.000,00 Euro zugrunde gelegt. Für Teilzeitbeschäftigte bestimmte sich die Höhe des Mindestbruttomonatsverdienstes grundsätzlich anteilig nach der jeweiligen Vertragsarbeitszeit. Eine vorangegangene Vollzeitbeschäftigung war allerdings zu berücksichtigen, wenn die individuelle Arbeitszeitverkürzung aus betriebsbedingten Gründen in den letzten zwei Jahren vor Inkrafttreten des Sozialplans vereinbart wurde, was der Fall sein sollte, wenn der Arbeitnehmer eine Ausgleichszahlung zur bestehenden Gehaltsdifferenz erhielt.

4

Zeitgleich mit dem Abschluss des Sozialplans schlossen dieselben Parteien am 28. April 2006 die „Gesamtbetriebsvereinbarung zur Neuordnung des deutschen Versicherungsgeschäfts der A unter dem Dach der A Deutschland AG - Sozialverträgliche Umsetzung der Neuordnung -“(GBV-Neuordnung). Nach deren Präambel sollte mit der Bereitstellung zusätzlicher finanzieller Mittel der Personalabbau durch einvernehmliche Beendigung von Arbeitsverhältnissen beschleunigt werden. Arbeitnehmer, die ihr Arbeitsverhältnis durch Aufhebungsvertrag beendeten, erhielten neben der Sozialplanabfindung eine nach der Dauer der Betriebszugehörigkeit gestaffelte zusätzliche Abfindung.

5

Am 31. Januar 2007 verzichteten die Beklagte sowie die unter ihrem Dach zusammengefassten Unternehmen in einer mit den bei ihnen bestehenden Gesamtbetriebsräten geschlossenen „Vereinbarung zum besonderen Kündigungsschutz im Rahmen der Neuordnung des deutschen Versicherungsgeschäfts der A unter dem Dach der A Deutschland AG“(Vereinbarung besonderer Kündigungsschutz) auf betriebsbedingte Kündigungen bis Ende des Jahres 2009.

6

Die Klägerin vereinbarte am 20. März 2007 mit der A Versicherungs-AG einen Aufhebungsvertrag, wodurch das Arbeitsverhältnis zum 30. September 2008 gegen Zahlung einer Abfindung nach dem SP-Neuordnung in Höhe von 109.875,00 Euro brutto beendet wurde. Am 1. Juni 2007 ging ihr Arbeitsverhältnis im Wege eines Betriebsübergangs auf die Beklagte über.

7

Am 11. Juli 2007 schloss die Beklagte mit dem bei ihr gebildeten Gesamtbetriebsrat eine „Gesamtbetriebsvereinbarung über die Bereitstellung von ergänzenden finanziellen Mitteln zur Unterstützung der personalwirtschaftlichen Ziele der Neuordnung des deutschen Versicherungsgeschäfts unter dem Dach der A Deutschland AG“(GBV-Sonderfonds). Diese sollte nach ihrer Präambel besonderen sozialen Härten bei bestimmten Mitarbeitern Rechnung tragen und gewährleisten, dass das arbeitgeberseitige Abbauziel von 5.700 Stellen zeitgerecht sozialverträglich durch einvernehmliche Maßnahmen erreicht wird. Hierzu wurde für einzelne Mitarbeitergruppen, ua. für die Beschäftigten aus dem Post-/Scan- und Verteilbereich, ein Sonderfonds aufgelegt. Diese Mitarbeiter sollten zeitnah ein Angebot zur einvernehmlichen Beendigung des Arbeitsverhältnisses erhalten, in dem bei der Berechnung der Sozialplanabfindung nach dem SP-Neuordnung und der Berechnung der zusätzlichen Abfindung nach der GBV-Neuordnung ein Mindestbruttoverdienst von 5.000,00 Euro zugrunde zu legen war. Nach Nr. 4 GBV-Sonderfonds waren allerdings nur diejenigen Arbeitnehmer anspruchsberechtigt, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Vereinbarung, dh. am 11. Juli 2007, noch keine Vereinbarung zur Aufhebung ihres Arbeitsverhältnisses unterzeichnet hatten.

8

Mit Beendigung des Arbeitsverhältnisses zahlte die Beklagte die vereinbarte Abfindung in Höhe von 109.875,00 Euro brutto. Diese hält die Klägerin nicht für ausreichend. Sie hat die Auffassung vertreten, bei der Berechnung der Abfindung sei entsprechend der GBV-Sonderfonds ein Bruttomonatseinkommen in Höhe von 5.000,00 Euro je Beschäftigungsjahr zugrunde zu legen. Hieraus ergebe sich ein Abfindungsanspruch in Höhe von insgesamt 183.125,00 Euro, jedenfalls aber von 174.206,81 Euro bei einer durchschnittlichen Beschäftigungsquote von 0,9513 bezogen auf die gesamte Dauer der Betriebszugehörigkeit. Die Beschränkung des Geltungsbereichs dieser Gesamtbetriebsvereinbarung auf Mitarbeiter, die im Zeitpunkt ihres Inkrafttretens noch keinen Aufhebungsvertrag unterzeichnet hatten, verstoße gegen den betriebsverfassungsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz und sei damit unwirksam.

9

Die Klägerin hat zuletzt beantragt,

        

die Beklagte zu verurteilen, an sie 73.250,00 Euro brutto, hilfsweise 64.331,81 Euro brutto nebst Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 1. Oktober 2008 zu bezahlen.

10

Die Beklagte hat zur Begründung ihres Abweisungsantrags geltend gemacht, mit der GBV-Sonderfonds habe ein besonderer zusätzlicher Anreiz zum Abschluss von Aufhebungsverträgen geschaffen werden sollen. Wegen des vereinbarten Verzichts auf betriebsbedingte Kündigungen sei der angestrebte Personalabbau von 5.700 Stellen nicht anders erreichbar gewesen.

11

Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung der Klägerin zurückgewiesen. Mit der vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihr Klagebegehren weiter.

Entscheidungsgründe

12

Die gemäß § 551 Abs. 3 Nr. 2 ZPO ordnungsgemäß begründete und damit zulässige Revision hat in der Sache keinen Erfolg.

13

I. Die Klägerin hat keinen Anspruch aus der GBV-Sonderfonds auf Zahlung einer weiteren Abfindung. Eine solche Leistung steht nach Nr. 4 GBV-Sonderfonds nur Mitarbeitern zu, die am 11. Juli 2007 noch keine Vereinbarung zur Aufhebung ihres Arbeitsverhältnisses unterschrieben haben. Von diesem persönlichen Geltungsbereich wird die Klägerin nicht erfasst. Sie hat ihren Aufhebungsvertrag am 20. März 2007 unterzeichnet.

14

II. Die Stichtagsregelung in Nr. 4 GBV-Sonderfonds ist wirksam. Sie verstößt nicht gegen den betriebsverfassungsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz des § 75 Abs. 1 BetrVG.

15

1. Die Betriebsparteien haben beim Abschluss von Betriebsvereinbarungen den betriebsverfassungsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz des § 75 Abs. 1 BetrVG zu beachten, dem wiederum der allgemeine Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG zugrunde liegt. Er zielt darauf ab, eine Gleichbehandlung von Personen in vergleichbaren Sachverhalten sicherzustellen und eine gleichheitswidrige Gruppenbildung auszuschließen. Maßgeblich für das Vorliegen eines die Bildung unterschiedlicher Gruppen rechtfertigenden Sachgrundes ist vor allem der mit der Regelung verfolgte Zweck(BAG 19. Februar 2008 - 1 AZR 1004/06 - Rn. 25 mwN, BAGE 125, 366).

16

Erfolgt die Gruppenbildung durch eine Stichtagsregelung, muss auch diese mit dem betriebsverfassungsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz vereinbar sein. Dabei kommt den Betriebsparteien sowohl bei der Gruppenbildung als auch bei der Bestimmung des darauf bezogenen Stichtags ein erheblicher Ermessensspielraum zu. Die durch eine Stichtagsregelung verursachten Härten müssen hingenommen werden, wenn sich unter Berücksichtigung des Regelungszwecks die Wahl des Stichtags am gegebenen Sachverhalt orientiert und somit sachlich vertretbar ist(vgl. BAG 22. März 2005 - 1 AZR 49/04 - zu 3 a der Gründe, BAGE 114, 179).

17

2. In der GBV-Sonderfonds haben die Betriebsparteien mehrere Gruppenbildungen vorgenommen. Nach deren Nr. 1 Abs. 2 erstreckt sich der persönliche Geltungsbereich nur auf diejenigen Arbeitnehmer, die von der Neuordnung der Post-/Scan- und Verteilfunktionen innerhalb der ADAG betroffen waren, sowie auf Mitarbeiter von Support- bzw. ehemaliger Organisationseinheiten in Dienstleistungsgebieten. Damit waren Mitarbeiter anderer Bereiche, die ebenfalls von der Neuordnung des deutschen Versicherungsgeschäfts der ADAG erfasst waren, von den Begünstigungen der GBV-Sonderfonds ausgenommen. Darüber hinaus erfolgt eine Gruppenbildung nach den Bruttoverdiensten der Arbeitnehmer. Die GBV-Sonderfonds begünstigt gemäß deren Nr. 1 Abs. 4 ausschließlich diejenigen Arbeitnehmer, deren Verdienst bei Vollzeitbeschäftigung den der Abfindungsberechnung zugrunde zu legenden Bruttomonatsverdienst von 5.000,00 Euro nicht erreicht. Arbeitnehmer mit einem höheren Einkommen erlangen durch die GBV-Sonderfonds keinen finanziellen Vorteil. Schließlich haben die Betriebsparteien in Nr. 4 GBV-Sonderfonds eine stichtagsbezogene Gruppenbildung vorgesehen, indem sie deren Leistungen auf diejenigen begünstigten Arbeitnehmer beschränkten, die bis zum 11. Juli 2007 noch keine Vereinbarung zur Aufhebung ihres Arbeitsverhältnisses geschlossen hatten. Damit sind Arbeitnehmer unterer Lohngruppen aus den in Nr. 1 Abs. 2 GBV-Sonderfonds genannten Bereichen, die zu einem früheren Zeitpunkt aus Anlass der erfolgten Umstrukturierung einen Aufhebungsvertrag vereinbart hatten, von den Leistungen der GBV-Sonderfonds ausgenommen. Das beanstandet die Klägerin.

18

3. Die durch die Stichtagsregelung in Nr. 4 GBV-Sonderfonds bewirkte Ungleichbehandlung ist nach dem mit ihr verfolgten einheitlichen Zweck sachlich gerechtfertigt und damit mit § 75 Abs. 1 BetrVG vereinbar.

19

a) Die GBV-Sonderfonds bezweckt, durch finanzielle Anreize für bestimmte Beschäftigtengruppen die Bereitschaft zum Abschluss von Aufhebungsverträgen zu fördern. Das folgt aus ihrer Präambel. Danach soll die GBV-Sonderfonds gewährleisten, dass das arbeitgeberseitige Ziel eines Personalabbaus von 5.700 Arbeitskapazitäten ohne betriebsbedingte Kündigungen erreicht werden kann. Soweit es in der Präambel weiter heißt, die Vereinbarung sei geschlossen worden, um den besonderen sozialen Härten bestimmter Mitarbeitergruppen im Rahmen der Neuordnung des Versicherungsgeschäfts Rechnung tragen zu können, ergibt sich daraus kein weitergehender Zweck. Die mit den Leistungen der GBV-Sonderfonds angestrebte Förderung einvernehmlicher Vertragsbeendigungen beruht auf der Einschätzung der Betriebsparteien, bei Mitarbeitern der unteren Entgeltgruppen mit typischerweise schlechten beruflichen Perspektiven könne die Bereitschaft zum Abschluss von Aufhebungsverträgen nur durch eine Aufstockung der finanziellen Anreize gesteigert werden. Dazu haben die Betriebsparteien für die Berechnung der Abfindung ein Mindestbruttoentgelt von 5.000,00 Euro zugrunde gelegt. Davon profitieren allein Arbeitnehmer der unteren Entgeltgruppen, deren Bruttomonatsentgelt diese Grenze typischerweise nicht erreicht.

20

b) Die Schaffung besonderer Anreize zur einvernehmlichen Beendigung von Arbeitsverhältnissen war aus Sicht der Betriebsparteien geboten, nachdem bis Ende Juni 2007 erst 4.060 Stellen von den in Aussicht genommenen 5.700 Arbeitskapazitäten abgebaut waren und der Beklagten der Ausspruch betriebsbedingter Kündigungen wegen des mit den Gesamtbetriebsräten der betroffenen Unternehmen vereinbarten Kündigungsverzichts bis Ende 2009 verwehrt war. Diese Einschätzung sowie die Annahme der Betriebsparteien, Arbeitnehmer der unteren Entgeltgruppen mit typischerweise negativen beruflichen Perspektiven seien nur durch einen zusätzlichen finanziellen Anreiz zum Abschluss von Aufhebungsverträgen zu motivieren, hält sich innerhalb ihrer Typisierungsbefugnis und Einschätzungsprärogative. Soweit die Revision beanstandet, der zu erfolgende Stellenabbau sei innerhalb der verbleibenden Zeit auch ohne weitere Anreize möglich gewesen, weil die Beklagte die Einigungsmöglichkeiten nicht ausgeschöpft habe, setzt sie lediglich ihre Beurteilung der Verhältnisse an Stelle der Einschätzung der Betriebsparteien. Zudem übersieht sie, dass aufgrund des vereinbarten Kündigungsverzichts für die betroffenen Arbeitnehmer bis Ende 2009 keine Veranlassung bestand, auf ein Aufhebungsangebot der Beklagten einzugehen. Letztlich beanstandet die Klägerin auch nicht die auf dieser Einschätzung beruhende und sie begünstigende Gruppenbildung, sondern allein die darauf bezogene Stichtagsregelung.

21

c) Entsprechend diesem Regelungszweck ist die Stichtagsregelung der Nr. 4 der GBV-Sonderfonds wirksam. Die GBV-Sonderfonds ist eine freiwillige Betriebsvereinbarung iSd. § 88 BetrVG und kein Sozialplan iSd. § 112 Abs. 1 BetrVG.

22

aa) Sozialpläne haben nach der ständigen Rechtsprechung des Senats eine zukunftsbezogene Ausgleichs- und Überbrückungsfunktion. Die in ihnen vorgesehenen Leistungen sollen gemäß § 112 Abs. 1 Satz 2 BetrVG die künftigen Nachteile ausgleichen oder abmildern, die den Arbeitnehmern durch die Betriebsänderung entstehen können. Ein Sozialplan dient nicht dazu, die individualrechtlichen Risiken des Arbeitgebers bei der Durchführung der Betriebsänderung zu reduzieren oder zu beseitigen (BAG 31. Mai 2005 - 1 AZR 254/04 - zu II 2 der Gründe, BAGE 115, 68). Derartige Ziele kann der Arbeitgeber allerdings gemeinsam mit dem Betriebsrat in einer freiwilligen Betriebsvereinbarung nach § 88 BetrVG verfolgen. Eine solche Betriebsvereinbarung unterliegt nicht den für Sozialpläne aus § 112 Abs. 1 BetrVG folgenden Regelungsbeschränkungen (vgl. BAG 19. Februar 2008 - 1 AZR 1004/06 - Rn. 31, BAGE 125, 366). In ihr können die Betriebsparteien auch Regelungen treffen, die dazu dienen, das arbeitgeberseitige Interesse an einem zügigen Personalabbau durch einvernehmliche Beendigungsvereinbarungen mit den Arbeitnehmern zu verwirklichen, wenn daneben in einem Sozialplan nach § 112 Abs. 1 BetrVG ein angemessener Ausgleich der den Arbeitnehmern durch die Betriebsänderung entstehenden wirtschaftlichen Nachteile vereinbart worden ist.

23

bb) Die GBV-Sonderfonds bezweckt - wie dargelegt - nicht den Ausgleich oder die Milderung der durch den geplanten Personalabbau entstehenden wirtschaftlichen Nachteile, sondern die Förderung der Bereitschaft von Arbeitnehmern, durch den Abschluss von Aufhebungsverträgen einvernehmlich ihre Arbeitsverhältnisse zu beenden. Die durch die Betriebsänderungen den betroffenen Arbeitnehmern entstandenen Nachteile sind durch den SP-Neuordnung ausgeglichen worden. Unerheblich ist, dass der Anreiz zum Abschluss eines Aufhebungsvertrags dadurch geschaffen worden ist, dass ein Element der Abfindungsformel des Sozialplans geändert wurde und sich so für den von der GBV-Sonderfonds erfassten Personenkreis ein höherer Abfindungsbetrag ergibt. Die Betriebsparteien sind im Rahmen freiwilliger Vereinbarungen nach § 88 BetrVG frei, wie sie den Anreiz zum Abschluss von Aufhebungsverträgen ausgestalten.

24

cc) Durch die GBV-Sonderfonds haben die Betriebsparteien nicht die Regelungsziele des § 112 Abs. 1 BetrVG umgangen. Dem SP-Neuordnung sind nicht Mittel für eine angemessene Dotierung vorenthalten worden, um damit anschließend den Sonderfonds der GBV-Sonderfonds auszustatten. Zwar heißt es in der GBV-Sonderfonds, der Sonderfonds werde aus Sozialplanmitteln aufgelegt. Daraus ergibt sich jedoch nicht ohne Weiteres, dass die Beklagte von vornherein den Dotierungsrahmen des SP-Neuordnung beschränkt und sich eine Aufstockung vorbehalten hat. Dagegen spricht maßgeblich, dass der SP-Neuordnung überaus angemessene Abfindungsregelungen enthält. So beläuft sich die der Klägerin ausgezahlte Abfindung auf rund 68 Monatsgehälter bei einer Betriebszugehörigkeit von 28,75 Jahren. Bereits dies spricht gegen die Annahme, die Beklagte habe den SP-Neuordnung nicht ausreichend dotiert, um spätere Anreizregelungen zu finanzieren. Die Klägerin hat auch nicht behauptet und es ist auch im Übrigen nicht ersichtlich, dass das von der Beklagten ursprünglich verfolgte Personalkonzept nicht verwirklicht werden konnte und der beabsichtigte Stellenabbau von vornherein nur durch höhere Abfindungen hätte erreicht werden können. Auch wenn die in der GBV-Sonderfonds vereinbarten höheren Abfindungen ein beträchtliches finanzielles Volumen haben, ergeben sich allein daraus keine greifbaren Anhaltspunkte dafür, dass die Beklagte dem Sozialplan Mittel vorenthalten hat.

25

dd) In Anbetracht der zulässigen Anreizfunktion der GBV-Sonderfonds ist es mit § 75 Abs. 1 BetrVG vereinbar, den Stichtag für den Erhalt einer finanziellen Vergünstigung auf den Zeitpunkt des Abschlusses der Gesamtbetriebsvereinbarung festzulegen und damit diejenigen Arbeitnehmer auszuschließen, die bis zu diesem Zeitpunkt bereits einen Aufhebungsvertrag geschlossen hatten und hierfür keines weiteren Anreizes mehr bedurften.

26

4. Der von der Klägerin gestellte „Hilfsantrag“ fällt dem Senat nicht zur Entscheidung an. Er stellt keinen eigenen Streitgegenstand dar, ihm liegt vielmehr lediglich eine andere Berechnung für die von der Klägerin mit ihrem Hauptantrag erfolglos geltend gemachte weitere Abfindungszahlung zugrunde.

        

    Schmidt    

        

    Koch    

        

    Linck    

        

        

        

    Federlin    

        

    Platow    

                 

Tenor

1. Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf vom 21. Dezember 2009 - 16 Sa 577/09 - wird zurückgewiesen.

2. Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten über die Zahlung einer Sozialplanabfindung.

2

Der 1951 geborene und mit einem Grad von 50 behinderte Kläger war seit 1989 bei der Beklagten bzw. deren Rechtsvorgängerinnen in D als Schichtelektriker beschäftigt. Er bezog zuletzt ein Bruttomonatsgehalt in Höhe von 2.231,85 Euro zuzüglich einer Prämie und Schichtzuschlägen. Auf das Arbeitsverhältnis fand der Manteltarifvertrag für die Arbeitnehmer der Papierindustrie der Bundesrepublik Deutschland Anwendung.

3

Der Kläger war aufgrund eines Wegeunfalls seit Dezember 2001 ununterbrochen arbeitsunfähig erkrankt. Seit dem 1. April 2003 bezog er eine zunächst bis zum 30. Juni 2007 befristete gesetzliche Rente wegen voller Erwerbsminderung, die im Juni 2007 bis zum 30. Juni 2009 verlängert wurde. Seit dem 1. Juli 2009 ist der Rentenbezug unbefristet.

4

Die Rechtsvorgängerin der Beklagten legte den Betrieb in D aufgrund eines Gesellschafterbeschlusses vom Oktober 2006 zum 31. Dezember 2007 vollständig still. Zuvor hatte sie mit dem bei ihr gebildeten Betriebsrat am 13. März 2007 einen Interessenausgleich und einen Sozialplan vereinbart. Nach Nr. 1.1 dieses Sozialplans sind alle Arbeitnehmer anspruchsberechtigt, die am 4. Oktober 2006 in einem ungekündigten Arbeitsverhältnis standen und deren Arbeitsverhältnis durch eine arbeitgeberseitige betriebsbedingte Kündigung, eine Eigenkündigung oder durch Aufhebungsvertrag endet. Leistungen aus diesem Sozialplan erhalten auch Beschäftigte, deren Arbeitsverhältnis ruht. Als Beispiele hierfür sind Elternzeit, Mutterschutz, Wehr- und Zivildienst genannt. Die Höhe der Abfindung richtet sich grundsätzlich nach der Dauer der Betriebszugehörigkeit und dem Lebensalter. Die Geburtsjahrgänge 1951 und 1952 erhalten 67 % und die Geburtsjahrgänge 1950 und älter 70 % des letzten Nettoentgelts multipliziert mit der Anzahl der Monate vom Austritt bis zum Ende des Monats, in dem der Beschäftigte das 63. Lebensjahr vollendet. Der so ermittelte Nettobetrag ist entsprechend den gesetzlichen Vorschriften auf eine einmalige Bruttoabfindung hochzurechnen und wird mit der letzten Abrechnung zur Auszahlung gebracht.

5

Nach Abschluss des Interessenausgleichs und Sozialplans beendete die Rechtsvorgängerin der Beklagten die Arbeitsverhältnisse der insgesamt 358 Arbeitnehmer durch betriebsbedingte Kündigungen oder auf andere Weise. Davon ausgenommen waren zunächst nur der Kläger und drei weitere Arbeitnehmer, die zum damaligen Zeitpunkt ebenfalls eine befristete Rente wegen voller Erwerbsminderung bezogen.

6

Am 10. Oktober 2007 schlossen die Betriebsparteien eine „Betriebsvereinbarung zur Ergänzung des Sozialplanes“ vom 13. März 2007 (BV-Ergänzung). Darin ist bestimmt:

        

„Präambel

        

…       

        

Die Betriebsparteien sind bei Abschluss des Sozialplanes übereinstimmend davon ausgegangen, dass Mitarbeiter, die aufgrund des Bezuges befristeter voller Erwerbsminderungsrente zum Stichtag 04.10.2006 nicht mehr beschäftigt sind und deren Wiedererlangung der Arbeitsfähigkeit nicht absehbar ist, Leistungen aus dem Sozialplan nicht erhalten sollen.

        

Vorsorglich und zur Vermeidung von Streitfällen setzen die Betriebspartner diesen Willen mit der nachfolgenden Ergänzung zum Sozialplan nochmals um:

        

§ 1 - Ergänzung der Ausschlussgründe zur Anspruchsberechtigung

        

Ziff. 1.2 des Sozialplanes vom 13.03.2007 wird wie folgt ergänzt:

                 

Nicht anspruchsberechtigt sind des Weiteren Arbeitnehmer, die am 04.10.2006 unter Bezug einer befristeten vollen Erwerbsminderungsrente nicht beschäftigt sind und

                 

-       

die nach Ablauf der befristeten Erwerbsminderungsrente berechtigt sind, die gesetzliche Regelaltersrente - auch vorgezogen unter Hinnahme von Abschlägen - zu beanspruchen;

                 

-       

deren Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit unbefristet geleistet werden oder unwahrscheinlich ist, dass die Minderung der Erwerbsfähigkeit behoben werden kann (§ 102 Abs. 2 Satz 5 SGB VI);

                 

-       

bei denen aus anderen Gründen damit zu rechnen ist, dass die mit der Erwerbsminderung einhergehende Arbeitsunfähigkeit auf Dauer fortbesteht oder zumindest in absehbarer Zeit nicht behoben werden kann und damit einen Grund zur personenbedingten, da krankheitsbedingten, Kündigung gem. § 1 Abs. 2 KSchG vorliegt. Die Betriebsparteien gehen davon aus, dass dies bei einer die Rente wegen voller Erwerbsminderung begleitenden Arbeitsunfähigkeit von mehr als drei Jahren oder einer entsprechenden Bewilligung von voller Erwerbsminderungsrente für mehr als drei Jahre gegeben sind.

        

§ 2 - Besonderer Härtefonds

        

Zum Ausgleich besonderer sozialer Härten stellt S einen Härtefonds in Höhe von 40.000,-- € für die in § 1 benannten Mitarbeiter zur Verfügung. Mit diesem Härtefonds sollen zusätzliche soziale Härten der ausscheidenden Mitarbeiter abgemildert werden. …“

7

Mit Schreiben vom 10. Dezember 2007 kündigte die Beklagte „aufgrund der Betriebsschließung“ das Arbeitsverhältnis des Klägers zum 31. Juli 2008. Der Kläger hat hiergegen keine Kündigungsschutzklage erhoben. Aus dem „Besonderen Härtefonds“ erhielt er eine Abfindung von 10.000,00 Euro.

8

Der Kläger hat geltend gemacht, er habe einen Anspruch auf Zahlung einer Abfindung aus dem Sozialplan vom 13. März 2007. Der in der BV-Ergänzung vereinbarte Anspruchsausschluss sei unwirksam. Er benachteilige behinderte Menschen und verletze den betriebsverfassungsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz, da er nicht für alle ruhenden Arbeitsverhältnisse gelte.

9

Der Kläger hat beantragt,

        

die Beklagte zu verurteilen, an ihn 222.700,60 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 1. August 2008 zu zahlen.

10

Die Beklagte hat zur Begründung ihres Klageabweisungsantrags ausgeführt, es sei von Anfang an übereinstimmender Wille der Betriebsparteien gewesen, Arbeitnehmer, die aufgrund des Bezugs einer vollen Erwerbsminderungsrente zum Stichtag nicht beschäftigt worden seien und bei denen die Wiedererlangung der Arbeitsfähigkeit nicht absehbar gewesen sei, von den Sozialplanleistungen auszuschließen. Dies sei in der BV-Ergänzung nur bestätigt worden. Eine unmittelbare Benachteiligung wegen einer Behinderung liege nicht vor, weil die BV-Ergänzung nicht an eine Behinderung als Differenzierungskriterium anknüpfe, sondern an den Bezug einer vollen Erwerbsminderungsrente.

11

Das Arbeitsgericht hat der zunächst auf die Zahlung einer Sozialplanabfindung in Höhe von 133.463,44 Euro brutto gerichteten und nachfolgend auf 222.700,60 Euro brutto erhöhten Klage in Höhe von 123.463,44 Euro brutto stattgegeben und sie im Übrigen wegen Verfalls der Ansprüche und der von der Beklagten in Höhe von 10.000,00 Euro erklärten Aufrechnung abgewiesen. Dagegen haben beide Parteien im Umfang ihres Unterliegens Berufung eingelegt. Das Landesarbeitsgericht hat die Klage insgesamt abgewiesen. Mit der Revision verfolgt der Kläger sein Begehren in voller Höhe weiter.

Entscheidungsgründe

12

Die Revision des Klägers ist unbegründet. Das Landesarbeitsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen.

13

I. Die Ansprüche des Klägers auf Zahlung einer Sozialplanabfindung richten sich nach dem Sozialplan vom 13. März 2007 idF der BV-Ergänzung vom 10. Oktober 2007.

14

1. Die Betriebsparteien haben den Sozialplan vom 13. März 2007 durch die BV-Ergänzung vom 10. Oktober 2007 geändert und mit deren § 1 den in Nr. 1.2 des Sozialplans vom 13. März 2007 näher bestimmten Kreis der nicht anspruchsberechtigten Beschäftigten erweitert. Diese Regelung ist entgegen der Auffassung der Beklagten nicht lediglich deklaratorisch, sondern konstitutiv, weil die dort geregelten „Ausschlussgründe zur Anspruchsberechtigung“ in dem Sozialplan vom 13. März 2007 nicht enthalten waren.

15

2. Die Änderung des Sozialplans vom 13. März 2007 durch die BV-Ergänzung verstößt nicht gegen die Grundsätze der Verhältnismäßigkeit und des Vertrauensschutzes.

16

a) Die Betriebsparteien können die Regelungen einer Betriebsvereinbarung jederzeit für die Zukunft abändern. Die neue Betriebsvereinbarung kann dabei auch Bestimmungen enthalten, die für die Arbeitnehmer ungünstiger sind. Im Verhältnis zweier gleichrangiger Normen gilt nicht das Günstigkeitsprinzip, sondern die Zeitkollisionsregel. Danach geht die jüngere Norm der älteren vor. Eine spätere Betriebsvereinbarung kann allerdings bereits entstandene Ansprüche der Arbeitnehmer grundsätzlich nicht schmälern. Vielmehr ist die Möglichkeit einer Rückwirkung normativer Regelungen durch das Vertrauensschutz- und das Verhältnismäßigkeitsprinzip beschränkt (BAG 2. Oktober 2007 - 1 AZR 815/06 - Rn. 19, EzA BetrVG 2001 § 77 Nr. 20).

17

b) Die BV-Ergänzung greift nicht in bereits entstandene Rechte des Klägers ein. Die Änderung des Sozialplans vom 13. März 2007 erfolgte zu einem Zeitpunkt, zu dem der Kläger noch keinen Anspruch auf Sozialplanleistungen erworben hatte. Ohne anderslautende Bestimmung entstehen derartige Ansprüche erst mit dem rechtlichen Ende des Arbeitsverhältnisses (BAG 2. Oktober 2007 - 1 AZR 815/06 - Rn. 21, EzA BetrVG 2001 § 77 Nr. 20). Nachdem die Beklagte das Arbeitsverhältnis des Klägers erst am 10. Dezember 2007 zum 31. Juli 2008 und damit nach Abschluss der BV-Ergänzung vom 10. Oktober 2007 gekündigt hat, kann offenbleiben, ob der Sozialplan den Zeitpunkt der Anspruchsentstehung bereits auf den Ausspruch der Kündigung vorverlagert hat. Im Zeitpunkt der Vereinbarung der BV-Ergänzung hatte der Kläger unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt eine Rechtsposition inne, die ein schutzwürdiges Vertrauen in die Unabänderbarkeit der Regelungen vom 13. März 2007 hätte begründen können.

18

3. Der Kläger ist entgegen der Auffassung der Beklagten - vorbehaltlich der Bestimmungen in § 1 BV-Ergänzung - nach Nr. 1.1 des Sozialplans an sich anspruchsberechtigt. Er stand am 4. Oktober 2006 in einem ungekündigten Arbeitsverhältnis, das durch betriebsbedingte Kündigung der Beklagten vom 10. Dezember 2007 beendet wurde. Die Beklagte hat in dem Kündigungsschreiben als Grund für die Kündigung ausdrücklich die Betriebsschließung angegeben. Ob daneben auch ein personenbedingter Kündigungsgrund bestand, ist unerheblich, weil die Beklagte keine derartige Kündigung erklärt hat.

19

II. Der Kläger hat nach § 1 3. Spiegelstrich Satz 2 BV-Ergänzung keinen Anspruch auf Sozialplanleistungen. Er war an dem maßgeblichen Stichtag, dem 4. Oktober 2006, mehr als drei Jahre, nämlich seit Dezember 2001 arbeitsunfähig und bezog seit dem 1. April 2003 und damit seit mehr als drei Jahren volle Erwerbsminderungsrente. Nach dieser Bestimmung war deshalb damit zu rechnen, dass die mit der Erwerbsminderung einhergehende Arbeitsunfähigkeit auf Dauer fortbesteht oder zumindest in absehbarer Zeit nicht behoben werden würde. Dieser Anspruchsausschluss ist wirksam.

20

1. Sozialpläne unterliegen, wie andere Betriebsvereinbarungen, der gerichtlichen Rechtmäßigkeitskontrolle. Sie sind daraufhin zu überprüfen, ob sie mit höherrangigem Recht, wie insbesondere dem betriebsverfassungsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz (§ 75 Abs. 1 BetrVG), vereinbar sind. Danach haben Arbeitgeber und Betriebsrat darüber zu wachen, dass jede Benachteiligung von Personen aus den in dieser Vorschrift genannten Gründen unterbleibt. § 75 Abs. 1 BetrVG enthält nicht nur ein Überwachungsgebot, sondern verbietet zugleich Vereinbarungen, durch die Arbeitnehmer aufgrund der dort aufgeführten Merkmale benachteiligt werden. Der Gesetzgeber hat darin die in § 1 AGG geregelten Benachteiligungsverbote übernommen(BAG 12. April 2011 - 1 AZR 764/09 - Rn. 10 f.). Dazu gehört auch das Verbot der Benachteiligung wegen einer Behinderung.

21

2. Der in § 75 Abs. 1 BetrVG enthaltene Begriff der Benachteiligung und die Zulässigkeit einer unterschiedlichen Behandlung richten sich nach den Vorschriften des AGG(BT-Drucks. 16/1780 S. 56). Eine unmittelbare Benachteiligung liegt dabei gemäß § 3 Abs. 1 AGG vor, wenn eine Person wegen eines in § 1 AGG genannten Benachteiligungsgrundes eine weniger günstige Behandlung erfährt, als eine andere Person in einer vergleichbaren Situation erfährt, erfahren hat oder erfahren würde. Dagegen handelt es sich nach § 3 Abs. 2 AGG um eine mittelbare Benachteiligung, wenn dem Anschein nach neutrale Vorschriften, Kriterien oder Verfahren Personen wegen eines in § 1 AGG genannten Grundes gegenüber anderen Personen in besonderer Weise benachteiligen können, es sei denn, die betreffenden Vorschriften, Kriterien oder Verfahren sind durch ein rechtmäßiges Ziel sachlich gerechtfertigt und die Mittel sind zur Erreichung dieses Ziels angemessen und erforderlich.

22

3. § 1 3. Spiegelstrich BV-Ergänzung führt zu einer unmittelbaren Ungleichbehandlung iSd. § 3 Abs. 1 AGG.

23

a) Eine unmittelbare Ungleichbehandlung liegt nicht nur vor, wenn die weniger günstige Behandlung ausdrücklich wegen eines in § 1 AGG aufgeführten Grundes erfolgt. Von § 3 Abs. 1 AGG wird vielmehr auch eine sog. verdeckte unmittelbare Ungleichbehandlung erfasst, bei der die Differenzierung zwar nicht ausdrücklich wegen eines in § 1 AGG genannten Grundes erfolgt, sondern an ein in dieser Vorschrift nicht enthaltenes Merkmal anknüpft, das jedoch in einem untrennbaren Zusammenhang mit einem in dieser Vorschrift genannten Grund steht(BT-Drucks. 16/1780 S. 32; dazu auch BVerfG 28. April 2011 - 1 BvR 1409/10 - Rn. 54, ZTR 2011, 434).

24

b) Dementsprechend führt § 1 3. Spiegelstrich BV-Ergänzung zu einer unmittelbaren Ungleichbehandlung iSd. § 3 Abs. 1 AGG. Die zum Ausschluss von Sozialplanleistungen führenden Gründe stehen in einem untrennbaren Zusammenhang mit der nach § 1 AGG verbotenen Differenzierung wegen einer Behinderung.

25

(1) Nach der Gesetzesbegründung zu § 1 AGG sind entsprechend der in § 2 Abs. 1 Satz 1 SGB IX enthaltenen Begriffsbestimmung Menschen behindert, wenn ihre körperlichen Funktionen, geistigen Fähigkeiten oder seelische Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate von dem für das Lebensalter typischen Zustand abweichen und daher ihre Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt ist(BT-Drucks. 16/1780 S. 31). Das steht im Einklang mit der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union, nach der eine Behinderung iSd. Richtlinie 2000/78/EG eine wahrscheinlich längere Zeit andauernde Einschränkung ist, die insbesondere auf physische, geistige oder psychische Beeinträchtigungen zurückzuführen ist und die ein Hindernis für die Teilhabe des Betreffenden am Berufsleben bildet (11. Juli 2006 - C-13/05 - [Chacon Navas] Rn. 43 ff., Slg. 2006, I-6467).

26

Gem. § 1 3. Spiegelstrich BV-Ergänzung sind nicht anspruchsberechtigt Arbeitnehmer, die am 4. Oktober 2006 unter Bezug einer befristeten vollen Erwerbsminderungsrente nicht beschäftigt waren und bei denen aus anderen Gründen damit zu rechnen ist, dass die mit der Erwerbsminderung einhergehende Arbeitsunfähigkeit auf Dauer fortbesteht oder zumindest in absehbarer Zeit nicht behoben werden kann und damit einen Grund zur personenbedingten, da krankheitsbedingten Kündigung gem. § 1 Abs. 2 KSchG vorliegt. Die Betriebsparteien sind dabei davon ausgegangen, dass diese Anforderungen bei einer die Rente wegen voller Erwerbsminderung begleitenden Arbeitsunfähigkeit von mehr als drei Jahren oder einer entsprechenden Bewilligung von voller Erwerbsminderungsrente für mehr als drei Jahre erfüllt sind. Soweit in § 1 3. Spiegelstrich BV-Ergänzung auf den Bezug einer Rente wegen voller Erwerbsminderung abgestellt wird, müssen die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 43 Abs. 2 Satz 2 SGB VI erfüllt sein. Danach sind Versicherte voll erwerbsgemindert, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig zu sein.

27

(2) Die Gegenüberstellung der Merkmale des Begriffs der Behinderung und der tatbestandlichen Anforderungen des § 1 3. Spiegelstrich BV-Ergänzung macht deutlich, dass diese in einem untrennbaren Zusammenhang mit der nach § 1 AGG verbotenen Differenzierung wegen einer Behinderung stehen. Ein Arbeitnehmer, der den Tatbestand des § 1 3. Spiegelstrich BV-Ergänzung erfüllt, ist in der Teilhabe am Berufsleben längere Zeit eingeschränkt. Daher hat die Regelung eine unmittelbare Ungleichbehandlung des Klägers wegen einer Behinderung zur Folge.

28

4. Diese Ungleichbehandlung stellt jedoch keine unmittelbare Benachteiligung iSd. § 3 Abs. 1 AGG dar, denn der Kläger wird durch den Ausschlusstatbestand in § 1 3. Spiegelstrich BV-Ergänzung nicht gegenüber Personen in einer „vergleichbaren Situation“ benachteiligt.

29

a) Eine unmittelbare Benachteiligung iSd. § 3 Abs. 1 Satz 1 AGG setzt voraus, dass eine Person eine weniger günstige Behandlung, als eine andere Person in vergleichbarer Situation erfährt. Der deutsche Gesetzgeber hat insoweit die Bestimmung des Art. 2 Abs. 2 Buchst. a der Richtlinie 2000/78/EG, die ebenfalls eine vergleichbare Situation voraussetzt, unverändert umgesetzt. Auch der Gerichtshof der Europäischen Union geht in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass eine unmittelbare Benachteiligung nur dann vorliegt, wenn sich die betroffenen Personen in einer vergleichbaren Lage befinden (vgl. 10. Mai 2011 - C-147/08 - [Römer] Rn. 41, ZTR 2011, 437; 18. November 2010 - C-356/09 - [Kleist] Rn. 32 ff., EzA EG-Vertrag 1999 Richtlinie 76/207 Nr. 8; 1. April 2008 - C-267/06 - [Maruko] Rn. 72 f., Slg. 2008, I-1757; 9. Dezember 2004 - C-19/02 - [Hlozek] Rn. 44 ff., Slg. 2004, I-11491 zu Art. 141 EG sowie 1. März 2011 - C-236/09 - [Test-Achats] Rn. 28 f. zu Art. 5 der Richtlinie 2004/113/EG). Die Situationen müssen nicht identisch, sondern nur vergleichbar sein. Dies ist nicht allgemein und abstrakt, sondern spezifisch und konkret von den nationalen Gerichten im Einzelfall anhand des Zwecks und der Voraussetzungen für die Gewährung der fraglichen Leistungen festzustellen (EuGH 10. Mai 2011 - C-147/08 - [Römer] Rn. 52; 1. April 2008 - C-267/06 - [Maruko] Rn. 73, aaO). Danach ist unionsrechtlich geklärt, dass ein letztentscheidungsbefugtes nationales Gericht unter Zugrundelegung des vom Gerichtshof entwickelten Vergleichsmaßstabs selbst zu prüfen hat, ob sich der Betroffene in einer vergleichbaren Situation mit anderen befindet. Die Durchführung eines Vorabentscheidungsverfahrens nach Art. 267 Abs. 3 AEUV war deshalb nicht geboten.

30

b) Nach diesen Grundsätzen besteht zwischen dem Kläger und den nach dem Sozialplan anspruchsberechtigten Arbeitnehmern keine vergleichbare Situation.

31

aa) Sozialpläne haben nach der ständigen Rechtsprechung des Senats eine zukunftsbezogene Ausgleichs- und Überbrückungsfunktion. Die in ihnen vorgesehenen Leistungen sollen gem. § 112 Abs. 1 Satz 2 BetrVG die künftigen Nachteile ausgleichen oder abmildern, die den Arbeitnehmern durch die Betriebsänderung entstehen können(18. Mai 2010 - 1 AZR 187/09 - Rn. 22 mwN, AP BetrVG 1972 § 112 Nr. 209 = EzA BetrVG 2001 § 112 Nr. 38). Die Sozialplanleistungen stellen kein zusätzliches Entgelt für die in der Vergangenheit erbrachten Dienste dar (BAG 26. Mai 2009 - 1 AZR 198/08 - Rn. 23, BAGE 131, 61).

32

bb) Hiervon ausgehend sind entgegen der Auffassung der Revision nicht alle Arbeitnehmer, die ihren Arbeitsplatz aufgrund einer betriebsbedingten Kündigung verloren haben, bereits aus diesem Grund in einer „vergleichbaren Situation“ iSd. § 3 Abs. 1 AGG. Die Vergleichbarkeit bestimmt sich vielmehr nach der zukunftsbezogenen Ausgleichs- und Überbrückungsfunktion des Sozialplans. Dementsprechend kommt es darauf an, ob sich der Kläger und die vom Sozialplan begünstigten Arbeitnehmer in Bezug auf ihre durch die Betriebsstilllegung verursachten wirtschaftlichen Nachteile in einer vergleichbaren Situation befinden.

33

cc) Danach besteht zwischen dem Kläger und den anspruchsberechtigten Arbeitnehmern keine vergleichbare Situation. Während diese infolge der Betriebsschließung und dem damit verbundenen Verlust der Arbeitsplätze ihren Arbeitsverdienst verloren haben, erhielt der Kläger bereits vor der Betriebsschließung kein Arbeitsentgelt mehr, sondern eine Erwerbsminderungsrente. Hieran hat sich durch die Betriebsstilllegung nichts geändert. Der Kläger verkennt, dass die Sozialplanabfindung keine Belohnung für die Dienste in der Vergangenheit ist, sondern eine zukunftsgerichtete Hilfe, die dazu dient, künftige Nachteile auszugleichen oder zu mildern, die als Folge einer Betriebsänderung entstehen. Entgegen der Auffassung der Revision kommt es für die Vergleichbarkeit der Situationen nicht darauf an, ob ein Arbeitnehmer nach der Beendigung des Arbeitsverhältnisses möglicherweise einen Anspruch auf Auszahlung einer Kapitallebensversicherung hat und hierdurch finanziell abgesichert ist. Diese auf privaten Dispositionen des Einzelnen beruhende wirtschaftliche Absicherung steht in keinem Zusammenhang mit dem Verlust des Arbeitsplatzes infolge einer Betriebsänderung und der damit einhergehenden Verdiensteinbuße. Den nach dem Sozialplan anspruchsberechtigten Arbeitnehmern entstehen deshalb auch dann wirtschaftliche Nachteile, wenn sie Leistungen aus einer privaten Kapitallebensversicherung beziehen können. Derartige Nachteile treten beim Kläger nicht ein.

34

III. § 1 3. Spiegelstrich BV-Ergänzung verstößt nicht gegen den betriebsverfassungsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz des § 75 Abs. 1 BetrVG, soweit nach dem Sozialplan auch Arbeitnehmer, deren Arbeitsverhältnis ruht, wie beispielsweise während der Elternzeit, dem Mutterschutz oder dem Wehr- und Zivildienst, anspruchsberechtigt sind.

35

1. Der auf den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG zurückzuführende betriebsverfassungsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz zielt darauf ab, eine Gleichbehandlung von Personen in vergleichbaren Sachverhalten sicherzustellen und eine gleichheitswidrige Gruppenbildung auszuschließen. Maßgeblich für das Vorliegen eines die Bildung unterschiedlicher Gruppen rechtfertigenden Sachgrundes ist vor allem der mit der Regelung verfolgte Zweck (BAG 14. Dezember 2010 - 1 AZR 279/09 - Rn. 15, NZA-RR 2011, 182).

36

2. Danach ist die von den Betriebsparteien vorgenommene Gruppenbildung nicht zu beanstanden. Die Betriebsparteien durften in Bezug auf die Arbeitnehmer, deren Arbeitsverhältnis ruht, davon ausgehen, dass sie nach Beendigung des Ruhenstatbestands in den Betrieb zurückkehren und dort wieder arbeiten und entlohnt werden. Dieser Personenkreis hat damit infolge der Betriebsänderung einen wirtschaftlichen Nachteil erlitten. Dagegen konnten die Betriebsparteien davon ausgehen, dass die von § 1 3. Spiegelstrich BV-Ergänzung erfassten Personen nicht wieder arbeiten werden und damit auch kein Erwerbseinkommen erzielen können. Folglich fehlt es bei diesem Personenkreis an einem ausgleichsfähigen wirtschaftlichen Nachteil.

        

    Linck    

        

    Koch    

        

    Spelge    

        

        

    Für den aus dem Amt
ausgeschiedenen ehrenamtlichen
Richter Dr. Münzer
Linck    

        

    N. Schuster    

        

                 

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Herne vom 15.10.2013  - 3 Ca 1913/13 -  wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Die Revision wird zugelassen.


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Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Herne vom 04.02.2014  - 3 Ca 2194/13 -  unter Zurückweisung der Berufung des Klägers dahin abgeändert, dass die Klage vollen Umfangs abgewiesen wird.

Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Die Revision wird zugelassen.


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Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Herne vom 04.02.2014  - 3 Ca 2134/13 -  unter Zurückweisung der Berufung des Klägers dahin abgeändert, dass die Klage vollen Umfangs abgewiesen wird.

Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Die Revision wird zugelassen.


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Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Herne vom 15.10.2013 - 3 Ca 1433/13 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Die Revision wird zugelassen, soweit die Berufung der Klägerin, die sich gegen die Abweisung des Zahlungsantrags durch das Arbeitsgericht richtet, zurückgewiesen wurde.


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Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Herne vom 16.10.2013  - 5 Ca 2135/13 -  unter Zurückweisung der Berufung der Klägerin dahin abgeändert, dass die Klage vollen Umfangs abgewiesen wird.

Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Die Revision wird zugelassen.


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Tenor

Die Berufungen der Parteien werden unter Einschluss der Hilfs-

widerklagen und der Vollstreckungsschutzanträge der Beklagten zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen zu 95 % der Kläger und zu 5 % die Beklagte.

Die Revision wird zugelassen.


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Tatbestand

Die Parteien streiten über die Zahlung einer Sozialplanabfindung und einer Sonderprämie wegen Ungleichbehandlung.

Der am 21.08.1954 geborene Kläger war seit 01.10.1979 zu einem Bruttomonatseinkommen von zuletzt 3.467,11 € bei der Beklagten bzw. ihren Rechtsvorgängerinnen, der D. AG bzw. der V. GmbH & Co. KG (V.), beschäftigt. Der Kläger ist Bundesbeamter, der für seine Tätigkeit bei der Beklagten von der D. AG beurlaubt wurde. In ihrem unternehmenseinheitlichen bundesweiten Betrieb mit 16 Niederlassungen beschäftigte die Beklagte zuletzt ca. 950 Mitarbeiter, darunter nach Angaben der Beklagten ca. 190 von der D. AG beurlaubte Beamte. Nachdem die Beklagte die Stilllegung des gesamten Betriebs bis spätestens 31.12.2013 beschlossen hatte, sprach sie mit Schreiben vom 06.05.2013 gegenüber dem Kläger eine außerordentliche betriebsbedingte Kündigung mit sozialer Auslauffrist zum 31.12.2013 aus. Auch alle anderen Mitarbeiter erhielten Kündigungen. Zuvor hatte die Beklagte mit dem Betriebsrat am 29.04.2013 einen Interessenausgleich, einen Sozialplan und eine Betriebsvereinbarung Sonderprämie (künftig BV-Sonderprämie) geschlossen.

Der Sozialplan zur Betriebsschließung enthält u. a. folgende Regelungen:

„Präambel

(3) Die Betriebsparteien verkennen dabei nicht, dass auch beurlaubten Beamten bei Rückkehr zur D. AG Nachteile entstehen können, z. B. durch ein geringeres Entgelt oder einen Ortswechsel. Beurlaubte Beamte erleiden jedoch typischerweise wesentlich geringere wirtschaftliche Nachteile als diejenigen ohne Beamtenstatus, da sie normalerweise weder von Arbeitslosigkeit bedroht sind noch ihr Rückkehranspruch zur D. AG bzw. ihr erworbener Besitzstand bestritten wird.

1. Geltungsbereich

1.2 Dieser Sozialplan gilt nicht für …

• beurlaubte Beamte.

11. Schlussbestimmungen

Sollten einzelne Bestimmungen dieses Sozialplans unwirksam sein oder werden, bleiben die übrigen Bestimmungen in Kraft. Die Betriebspartner verpflichten sich, in einem solchen Fall anstelle der unwirksamen Bestimmung eine Regelung zu treffen, die dem mit der unwirksamen Bestimmung verfolgten Zweck möglichst nahekommt. Entsprechendes gilt im Falle einer von den Betriebspartnern nicht bedachten Lücke oder falls eine der vorstehenden Regelungen undurchführbar sein oder werden sollte.“

Die BV-Sonderprämie vom 29.04.2013lautet unter anderem:

„Präambel

… Dabei liegt es im vorrangigen Interesse der Betriebsparteien, die Arbeitslosigkeit der betroffenen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter (zukünftig gemeinsam: „Mitarbeiter“) zu vermeiden und ihnen neue berufliche Perspektiven zu eröffnen, weshalb der Wechsel in eine Transfergesellschaft besonders incentiviert werden soll. Soweit Mitarbeiter trotz des Angebots den Wechsel in eine Transfergesellschaft ablehnen oder kein Angebot auf einen Wechsel in die Transfergesellschaft erhalten, obwohl sie durch betriebsbedingte Kündigung von Arbeitslosigkeit bedroht sind und dem Geltungsbereich des Sozialplans unterfallen (.), soll honoriert werden, wenn sie das Bedürfnis der N… nach Planungssicherheit dennoch berücksichtigen, indem sie keine Klage gegen die Beendigung des Arbeitsverhältnisses erheben oder innerhalb der dreiwöchigen Klagefrist einen Abwicklungsvertrag mit N… schließen. .

1. Geltungsbereich

Diese Betriebsvereinbarung findet Anwendung auf diejenigen Mitarbeiter der N., die

- dem Geltungsbereich des Sozialplans vom 29.04.2013 unterfallen;

- nicht vom Erhalt einer Abfindung gem. Ziff. 3 des Sozialplans vom 29.04.13 ausgeschlossen sind;

- einen dreiseitigen Vertrag mit N… innerhalb der Angebotsfrist abschließen und keine Klage gegen die Beendigung ihres Arbeitsverhältnisses erheben

oder

das Angebot auf Abschluss eines dreiseitigen Vertrages ablehnen (bzw. trotz Bedrohung durch Arbeitslosigkeit durch eine arbeitgeberseitige Kündigung kein Angebot erhalten) und entweder (1) keine Klage gegen die Beendigung ihres Arbeitsverhältnisses erhoben oder (2) innerhalb von drei Wochen nach Zugang der arbeitgeberseitigen Kündigung einen Abwicklungsvertrag schließen, wobei kein Anspruch auf Abschluss eines Abwicklungsvertrages besteht.

…“

Somit erhalten die beurlaubten Beamten keine Sonderprämie in Höhe von 4.346,00 € brutto (Blatt 7 ff. der Akten).

Mit Schreiben vom 25.07.2013 machte der Kläger gegenüber der Beklagten Ansprüche auf Sozialplanabfindung und Sonderprämie geltend und erhob mit Schriftsatz vom 19.08.2013, eingegangen beim Arbeitsgericht Nürnberg am 21.08.2013, Klage in Höherechnerisch jeweils unstreitiger 63.860,56 € brutto Sozialplanabfindung und 4.346,00 € brutto Sonderprämie.

Der Kläger vertritt die Ansicht, die Herausnahme von beurlaubten Beamten aus dem Geltungsbereich des Sozialplans und der Betriebsvereinbarung verstoße gegen den betriebsverfassungsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz gemäß § 75 BetrVG und den allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatz. Ein Beamter dürfe nicht unterschiedlich behandelt werden wie andere Arbeitnehmer. In seinem Verhältnis zur Beklagten sei er auch lediglich Angestellter wie alle anderen. Auch beurlaubten Beamten könnten aufgrund Betriebsänderung Nachteile entstehen, die auszugleichen oder zumindest abzumildern Aufgabe des Sozialplans sei.

Bei der Beklagten gebe es mehr als 100 Angestellte, die ohne einen Beamtenstatus ein vertragliches Rückkehrrecht zu der D… AG und einen tariflichen Sonderkündigungsschutz wegen Betriebszugehörigkeit und Lebensalter hätten, aber dennoch nicht vom Sozialplan ausgeschlossen seien.

Es bestehe auch ein Anspruch auf die Sonderprämie. Diese solle die Beklagte vor Kündigungsschutzprozessen schützen. Auch der Kläger könne eine Kündigungsschutzklage erheben. Die beurlaubten Beamten hätten ebenfalls durch eventuelle Entgelteinbußen wirtschaftliche Nachteile zu befürchten, so dass sie auch ein wirtschaftliches Interesse an der Erhebung einer Kündigungsschutzklage haben könnten.

Die Beklagte meint, die beurlaubten Beamten seien zu Recht aus dem Geltungsbereich des Sozialplans und der Betriebsvereinbarung Sonderprämie herausgenommen worden. Diese könnten nahtlos und unbestritten im Anschluss an das Ende ihres Arbeitsverhältnisses mit der Beklagten zur D. AG unter Wahrung ihres vollen Besitzstandes zurückkehren. Insofern würden beurlaubte Beamte typischerweise wesentlich geringere wirtschaftliche Nachteile erleiden als diejenigen, die kein Beamtenverhältnis hätten und von Arbeitslosigkeit bedroht würden. Bei den Mitarbeitern ohne Beamtenstatus, die mit einer durchschnittlichen Betriebszugehörigkeit von 26 Jahren und einem durchschnittlichen Lebensalter von 50 Jahren von Arbeitslosigkeit bedroht waren, hätten die Betriebsparteien befürchtet, dass sie aufgrund des reinen T.-Lebenslaufes nur sehr schwer und nach einer langen Überbrückungszeit eine Anschlussbeschäftigung zu wesentlich schlechteren Konditionen erhalten würden.

Ähnliches gelte für die Betriebsvereinbarung Sonderprämie. Bei beurlaubten Beamten sei man davon ausgegangen, dass an der Erhebung der Kündigungsschutzklage aufgrund der gesicherten Rückkehrmöglichkeit zur D. AG kaum Interesse bestehe und deshalb ein Verzicht auf Erhebung der Kündigungsschutzklage keine besondere Honorierung verdiene.

Ein gesicherter und unbestrittener Rückkehranspruch sonstiger Arbeitnehmer der Beklagten zur D. AG sei den Betriebsparteien bei Abschluss des Sozialplans nicht erkennbar gewesen. Die Einbeziehung der Beamten würde im Übrigen zu einer nicht mehr hinnehmbaren Belastung für die Beklagte führen, so dass in diesem Fall sowohl der Sozialplan als auch die BV-Sonderprämie nichtig seien.

Wegen des weiteren erstinstanzlichen Vortrags der Parteien sowie der Antragstellung wird auf den Tatbestand im Urteil des Arbeitsgerichts Bezug genommen.

Das Arbeitsgericht hat die Klage mit Endurteil vom 20.02.2014 abgewiesen.

Die Klage sei schon deshalb unbegründet, weil dann, wenn die Regelungen in Ziffer 1.2.8. Spiegelstrich des Sozialplans und in Ziffer 1.1. der BV-Sonderprämie hinsichtlich der Herausnahme der Beamten aus dem Geltungsbereich nichtig wären, dies zur Gesamtnichtigkeit der Regelungen führen würde. Denn dadurch würde das Volumen des Sozialplans von 37,4 Mio. € um geschätzte 8,3 Mio. € für 190 beurlaubte Beamte erhöht werden, also um über 20%. Das Volumen der BV-Sonderprämie würde sich um deutlich mehr als 20% erhöhen. Eine mit der Korrektur einer einzelnen Bestimmung eines Sozialplans (bzw. einer Betriebsvereinbarung) mittelbar verbundene Ausdehnung des vorgesehenen Finanzvolumens habe der Arbeitgeber regelmäßig aber nur hinzunehmen, solange die Mehrbelastung durch die Korrektur im Verhältnis zum Gesamtvolumen nicht „ins Gewicht fällt“ (BAG 19.02.2008 - 1 AZR 1004/06; BAG 21.10.2003 - 1 AZR 407/02). Von der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts sei eine Erhöhung des Gesamtvolumens jedoch von lediglich 1,7% als hinnehmbar angesehen worden (BAG 21.10.2003 - 21 AZR 407/02). Eine Erhöhung des Finanzvolumens von mehr als 20% sei jedoch nicht mehr hinnehmbar. Die Betriebsparteien hätten auch nicht gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz verstoßen Die beurlaubten Beamten seien zwar mit den Arbeitnehmern mit Rückkehrrecht zur D… AG, die dort tariflich unkündbar seien, grundsätzlich vergleichbar. Allerdings sei die Beklagte zum Zeitpunkt des Abschlusses des Sozialplans nicht in der Lage gewesen, diese Mitarbeiter zu identifizieren. Wegen der weiteren Begründung wird auf Entscheidungsgründe im Ersturteil verwiesen (Blatt 205-209 der Akten).

Gegen dieses den Klägervertretern am 14.03.2014 zugestellte Urteil legten diese im Namen des Klägers mit beim Landesarbeitsgericht per Telefax am 08.04.2014 eingegangenem Schriftsatz Berufung ein und begründeten diese mit beim Landesarbeitsgericht am 05.06.2014 eingegangenem Schriftsatz innerhalb der bis 16.06.2014 verlängerten Berufungsbegründungsfrist.

Der Kläger hält an seiner erstinstanzlich geäußerten Rechtsauffassung fest.

Im Zusammenhang mit der Entscheidung über die Sonderprämie gemäß der BV-Sonderprämie rügt der Kläger, dass das Arbeitsgericht nicht zwischen der Grundabfindung und den sonstigen Positionen unterschieden habe. Die Sonderprämie habe für die Arbeitnehmer gezahlt werden sollen, die keine Kündigungsschutzklage erheben. Die Beklagte habe damit Planungssicherheit herstellen wollen. Ein Beamter habe ebenso eine Kündigungsschutzklage erheben können wie ein Arbeitnehmer. Dies sei im Übrigen auch tatsächlich geschehen. Ausreichend sei, dass die theoretische Möglichkeit zur Klageerhebung bestanden habe. Auch ein beurlaubter Beamter, der eine Kündigungsschutzklage erhoben habe, habe genauso für Rechtsunsicherheit sorgen können wie ein Arbeitnehmer. Die Sonderprämie hätte dem Kläger also in jedem Fall zugesprochen werden müssen.

Hinsichtlich der Sozialplanansprüche (Grundabfindung und Lebensaltersbonus) habe das Arbeitsgericht zunächst in unzulässiger Weise die kollektivrechtliche mit der individualrechtlichen Ebene vermischt. Der Kläger mache keinen Anspruch aus dem Sozialplan geltend. Er klage auf Gleichbehandlung aus dem allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatz. Auf die Wirksamkeit des Sozialplans komme es im Verhältnis Kläger und Beklagte nicht an. Es werde bestritten, dass die Beklagte 190 Beamte zum Zeitpunkt des Abschlusses des Sozialplans beschäftigt habe, dass das Gesamtvolumen des Sozialplans um über 20% erhöht werden würde bzw. Zusatzkosten von ca. 8,5 Millionen € verursacht haben würde. Es sei eine reine Mutmaßung, dass alle (angeblich vorhandenen) 190 Beamten Ansprüche geltend machen würden. Insofern seien auch die tariflichen Ausschlussfristen zu beachten. Danach müssten die Ansprüche schriftlich, innerhalb von 6 Monaten und anschließend nach Ablehnung 2 Monate danach gerichtlich geltend gemacht werden.

Die Beklagte habe die Möglichkeit gehabt, sich für den Fall der Unwirksamkeit einzelner Klauseln oder der Gefahr der Nichtigkeit des Sozialplans abzusichern. Es hätten Regelungen getroffen werden können für die Fälle, bei denen die Grenzen des Sozialplanvolumens ungewollt überschritten würden. Beispielsweise hätte eine anteilige Herabsetzung der Ansprüche vorgesehen werden können. Selbst wenn man der Argumentation des Arbeitsgerichtes folgen würde, dass ein Anspruch des Klägers und einer (vollkommen unbestimmten) Anzahl von Kollegen die Nichtigkeit des Sozialplans zur Folge hätte, könne dies nicht bedeuten, dass dem Kläger deswegen von vornherein kein Anspruch zugesprochen werde. Eine eventuelle Nichtigkeit des Sozialplans habe keine Auswirkungen auf den Anspruch als solchen. Es sei nicht zutreffend, dass für die Beklagte letztlich keine feste identifizierbare Gruppe der Mitarbeiter mit Rückkehrrecht zur D. AG erkennbar gewesen sei. Ausweislich der von der Beklagten dem Betriebsrat vorgelegten Liste (Blatt 163-186 der Akten) hätten 150 Arbeitnehmer ein Rückkehrrecht zur D. AG gehabt. Es sei der Beklagten daher bewusst gewesen, dass es eine zahlenmäßig nicht unerhebliche Gruppe von Arbeitnehmern gegeben habe, die ein Rückkehrrecht zur D. AG gehabt haben und damit genauso schutzwürdig gewesen seien wie die beurlaubten Beamten. Es liege somit eine Ungleichbehandlung vor, da die Beklagte sämtlichen Arbeitnehmern einen Abfindungsanspruch zugesprochen und ausbezahlt habe, d. h. auch denjenigen, die unstreitig über den 01.01.2014 hinaus ein Arbeitsverhältnis bei der D. AG haben und dort auch weiter arbeiten. Diese Arbeitnehmer genössen aber aufgrund ihrer langen Betriebszugehörigkeit dort tarifliche Unkündbarkeit.

Der Kläger erleide bereits während seines Einsatzes bei der Beklagten und insbesondere nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses Nachteile. Er müsse nunmehr täglich nach N. oder F. pendeln, was aber mit erheblichen Fahrtkosten und Fahrzeiten verbunden sei.

Selbst wenn man davon ausginge, dass das Finanzvolumen des Sozialplans durch die Einbeziehung der Beamten zu einer nicht mehr hinnehmbaren Erhöhung und damit zur Gesamtnichtigkeit des Sozialplanes führe, habe der betroffene Arbeitnehmer einen Anspruch auf Anpassung des Sozialplanvolumens nach oben hin, zumindest darauf, dass die Betriebsparteien neu über die Verteilungsgrundsätze verhandelten. Für diesen Fall würden die Hilfsanträge gestellt. Auf die Nichtigkeit könne sich die Beklagte jedoch nicht berufen, da sie sich insoweit widersprüchlich und treuwidrig im Sinne von § 242 BGB verhalten habe. Trotz der Kenntnis der Benachteiligung der Beamten und der zwischenzeitlich laufenden Gerichtsverfahren habe die Beklagte die erst am 31.12.2013 fälligen Sozialplanabfindungen an die Arbeitnehmer ausgezahlt, also auch an die Arbeitnehmer, die zwischenzeitlich bei der D. AG weiter arbeiten. Sie habe weder den Sozialplanbetrag hinterlegt noch habe sie Verhandlungen mit dem Betriebsrat aufgenommen.

Der Kläger beantragt daher im Berufungsverfahren:

1. Das Urteil des Arbeitsgerichts Nürnberg vom 20.02.2014, Az. 15 Ca 5333/13 wird aufgehoben.

2. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 68.206,56 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.01.2014 zu zahlen.

Hilfsweise:

Die Beklagte wird verurteilt, das Sozialplanvolumen um den hier streitgegenständlichen Betrag in Hohe 68.206,56 € zu erhöhen.

Äußerst hilfsweise:

Die Beklagte wird verurteilt, den Betriebsrat aufzufordern, über die Anpassung des Sozialplans zu verhandeln.

Die Beklagte beantragt:

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Nürnberg vom 20.02.2014, Az. 15 Ca 5333/13 wird zurückgewiesen.

2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.

Hilfsweise

3. Es wird festgestellt, dass der Sozialplan vom 29.04.2013 nichtig ist.

4. Es wird festgestellt, dass die Betriebsvereinbarung Sonderprämie vom 29.04.2013 nichtig ist.

5. Die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils des Landesarbeitsgerichts Nürnberg wird gem. §§ 62 Abs. 1 Satz 2, 64 Abs. 7 ArbGG ausgesetzt.

6. Die Revision wird zugelassen.

Die Beklagte verteidigt das Ersturteil unter weitestgehender Wiederholung und Vertiefung des erstinstanzlichen Vortrages.

Die Beklagte habe zuletzt an 16 Standorten ca. 950 Arbeitnehmer mit einer durchschnittlichen Betriebszugehörigkeit von ca. 26 Jahren und einem durchschnittlichen Lebensalter von ca. 50 Jahren beschäftigt. Sie habe ihren Geschäftsbetrieb zum 01.01.2008 von der ... Services GmbH (VTS) übernommen, weshalb sich die Belegschaft der Beklagten aus ehemaligen Mitarbeitern der Deutschen ... AG und deren Tochtergesellschaften zusammengesetzt habe. Ca. 190 Mitarbeiter der Beklagten seien beurlaubte Beamte, wie der Kläger, gewesen. Dies habe er selbst in 1. Instanz seinen Ausführungen zugrunde gelegt (vgl. Schriftsatz vom 03.12.2013, Seite 3). Außerdem habe es bei der Beklagten ehemalige Arbeitnehmer der Deutschen ... AG gegeben, deren Arbeitsverhältnisse mit der Deutschen ... AG nicht ordnungsgemäß, insbesondere nicht durch Aufhebungsvertrag, beendet worden seien, bevor sie in die VTS gewechselt seien (sogenannte Arbeitnehmer mit „Rückkehrrecht“ oder „Sonderrückkehrrecht“).

Beurlaubte Beamte seien aus dem Geltungsbereich des Sozialplans herausgenommen worden, weil sie nach Beendigung ihres Arbeitsverhältnisses bei der Beklagten nahtlos zur Deutschen ... AG zurückkehren hätten können und deshalb nicht von Arbeitslosigkeit bedroht gewesen sein. Einen „Rückkehranspruch“ sonstiger Arbeitnehmer gebe es entgegen der Behauptung des Klägers nicht. Für die Betriebsparteien sei jedenfalls bei Abschluss des Sozialplans nicht erkennbar gewesen, welche Arbeitnehmer außer den beurlaubten Beamten eine sichere Anschlussbeschäftigung bei der Deutschen ... AG unter Wahrung ihres Besitzstandes erhalten würden. Zum Zeitpunkt des Abschlusses des Sozialplans habe die Beklagte lediglich gewusst, dass 4 ihrer Arbeitnehmer sich ihre Beschäftigung bei der Deutschen ... AG in arbeitsgerichtlichen Streitigkeiten über 2 Instanzen erstritten hätten und es insgesamt 4 rechtskräftige Urteile des LAG Schleswig-Holstein sowie des LAG Hamburg in diesem Zusammenhang gegeben habe. Diese Urteile hätten festgestellt, dass die Arbeitsverhältnisse der Arbeitnehmer zur Deutschen ... AG bei Übertritt in die VTS nicht ordnungsgemäß beendet worden seien, sondern als ruhende Arbeitsverhältnisse fortbestanden hätten.

Nach intensiven Recherchen seien ca. 150 Mitarbeiter herausgefiltert worden, bei denen möglicherweise eine Vergleichbarkeit zu den von den Landesarbeitsgerichten entschiedenen Fällen vorgelegen habe. In der Mitarbeiterliste (Excel-Tabelle) sei sodann eine Spalte mit „Special right: yes/no“ eingefügt worden, wobei „yes“ lediglich bedeutet habe, dass der Personaldienstleister in der Personalakte keinen Aufhebungsvertrag oder dreiseitigen Vertrag hatte finden können. Dies habe jedoch nicht bedeutet, dass es keinen Aufhebungsvertrag gegeben habe. So habe sich der Aufhebungsvertrag/dreiseitige Vertrag auch noch bei der Deutschen ... AG befinden können. Die Personalakten seien von der VTS ab dem Jahr 2000 neu angelegt worden. Außerdem seien viele Mitarbeiter über diverse Betriebsübergänge zur Beklagten gelangt. Auch in diesen Personalakten habe sich deshalb kein Aufhebungsvertrag/dreiseitiger Vertrag gefunden, ohne dass dies Aufschluss darüber gegeben hätte, ob möglicherweise ein ruhendes Arbeitsverhältnis zur Deutschen ... AG bestanden habe oder nicht.

Im Übrigen habe es keinen gesicherten Rückkehranspruch von Arbeitnehmern zur Deutschen ... AG gegeben. Die Deutsche ... AG habe nicht automatisch einen Rückkehranspruch eines Mitarbeiters wegen eines ruhenden Arbeitsverhältnisses anerkannt und diesen nahtlos nach Beendigung seines Arbeitsverhältnisses bei der Beklagten unter Wahrung seines Besitzstandes weiter beschäftigt. Die Arbeitnehmer hätten sich häufig erst über lange Rechtsstreitigkeiten bei der Deutschen ... AG einklagen müssen. Außerdem habe das LAG Schleswig-Holstein in seiner Entscheidung vom 05.01.2010 - 3 Sa 110/10 festgehalten, dass aus einem ruhenden Arbeitsverhältnis nicht notwendig ein Beschäftigungsanspruch des Mitarbeiters gegen die Deutsche ... AG erwachsen müsse. Ein Beschäftigungsbegehren würde nach Auffassung des LAG zum Beispiel dann gegen § 242 BGB verstoßen, wenn ein Aufhebungsvertrag abgeschlossen würde und dabei die Abfindung die gesamte Betriebszugehörigkeit mit erfassen und ausgleichen würde. Diese Sichtweise habe das Arbeitsgericht Mannheim mit Urteil vom 14.03.2013 (14 Ca 383/12) - also unmittelbar vor Abschluss des Sozialplans - noch einmal bestätigt.

Aufgrund dieser tatsächlichen und rechtlichen Schwierigkeiten habe sich der ehemalige Geschäftsführer der Beklagten deshalb ab Mitte Dezember 2012 mehrfach an die Deutsche ... AG gewandt um zu klären, inwieweit der Konzern bei Vorliegen bestimmter Sachverhalte Arbeitnehmer freiwillig und gesichert wieder einstellen würde. Die Aussage von Herrn Dr. St. für die Deutsche ... AG sei in diesem Zusammenhang eindeutig gewesen: Die Deutsche ... AG würde zum jetzigen Zeitpunkt keinerlei Zusagen hinsichtlich der freiwilligen Wiedereinstellung von Mitarbeitern der Beklagten machen.

Die Betriebsparteien seien daher bei Abschluss des Sozialplans davon ausgegangen, dass jedenfalls ein langer Rechtsstreit mit ungewissem Ausgang für Mitarbeiter mit möglichem „Rückkehrrecht“ erforderlich werden würde, um mögliche Ansprüche gegen die Deutsche ... AG durchzusetzen. Deshalb seien die Betriebsparteien typisierend und pauschalierend davon ausgegangen, dass alle Arbeitnehmer bis auf die beurlaubten Beamten gleichermaßen von Arbeitslosigkeit bedroht gewesen seien. Die wirtschaftlichen Verluste der beurlaubten Beamten seien im Vergleich dazu von den Betriebsparteien als geringfügig angesehen worden.

Dass es außer den beurlaubten Beamten keine Mitarbeiter bei der Beklagten gegeben habe, die ein gesichertes „Rückkehrrecht“ zur Deutschen ... AG hatten, hätten auch die Vorgänge nach Abschluss des Sozialplans gezeigt: Viele Klägervertreter hätten im Gütetermin mitgeteilt, dass ihre Mandanten parallel zur Klage gegenüber der Beklagten auch die Deutsche ... AG auf Wiedereinstellung verklagt hätten (vgl. Blatt 141 der Akten). Die Gewerkschaft ver.di habe seit Abschluss der Interessenausgleichs- und Sozialplanverhandlungen erheblichen Druck auf die Deutsche ... AG ausgeübt, um das Thema „Rückkehrrecht“ voranzutreiben (vgl. Blatt 142 der Akten). Auf Aufforderung des Betriebsrats und von ver.di hätten mittlerweile insgesamt ca. 500 Mitarbeiter der Beklagten angebliche „Rückkehrrechte“ zur Deutschen ... AG angemeldet. Davon seien 300 Mitarbeiter „aussortiert“ worden, ohne dass die Beklagte sagen könnte, warum. Am Montag, den 09.09.2013, habe es einen Ortstermin bei V. gegeben, an dem der zuständige Gewerkschaftssekretär, eine Rechtsanwältin, Vertreter von V., der Personalleiter der Beklagten und Vertreter der Deutschen ... AG teilgenommen hätten. Diese hätten die noch ca. 200 Personalakten gesichtet und ca. 80 Akten grob als „aussichtsreich“ ermittelt. Klar und den Arbeitnehmervertretern von der Deutschen ... AG zugestanden sei zu diesem Zeitpunkt nur gewesen, dass die Deutsche ... AG von ihrer ursprünglichen Auffassung abgewichen sei, dass sich alle Mitarbeiter der Beklagten bei ihr einklagen müssen. Eine Entscheidung darüber, wie die Deutsche ... AG allerdings mit den als aussichtsreich eingestuften Personalakten umgehen würde, sei zunächst noch nicht getroffen worden, sondern für später (30.09.2013) angekündigt worden. Etwa im November 2013 habe die Beklagte gehört, dass die Deutsche ... AG angeblich bei Mitarbeitern eine Beschäftigung in Aussicht gestellt habe und Rechtsstreitigkeiten durch Anerkenntnisse beendet worden seien. Um welche Mitarbeiter es sich dabei gehandelt habe, zu welchen Konditionen diese von der Deutschen ... AG eingestellt worden seien und ob es sich dabei um die Anerkennung von „Rückkehrrechten“ gehandelt habe, habe die Beklagte damals nicht gewusst. Im Übrigen gehe aus dem vom Kläger vorgelegten Schreiben von ver.di vom 08.10.2013 (Blatt 80 der Akten) lediglich hervor, dass 99 Arbeitnehmer, zu allerdings wohl schlechteren Konditionen, von der Deutschen ... AG weiter beschäftigt werden sollten. Die in dem Schreiben genannte Zahl von 99 Mitarbeitern sei nicht mit der vom Kläger in der Berufungsbegründung genannten Zahl von 150 Mitarbeitern identisch. Auch hieraus ergebe sich, dass zu keiner Zeit feststellbar gewesen sei, ob Arbeitnehmer der Beklagten ein „Rückkehrrecht“ zur Deutschen ... AG haben. Dies verdeutliche einmal mehr, dass keinesfalls ein „Rückkehrrecht“ einer bestimmten Zahl von Mitarbeitern bestanden habe. Mit Nichtwissen werde bestritten, dass die Deutsche ... AG die genannten 99 Mitarbeiter „freiwillig“ und unter Wahrung ihres Besitzstandes eingestellt habe.

Mitte Februar 2014 habe die Beklagte erfahren, dass die Deutsche ... AG zwar bei manchen Mitarbeitern den Bestand des Arbeitsverhältnisses durch Anerkenntnisurteil oder arbeitsgerichtlichen Vergleich unstreitig gestellt habe. Trotzdem habe sie die Arbeitnehmer offensichtlich weder beschäftigt noch vergütet, sondern sich auf den Standpunkt gestellt, dass allein der Bestand des Arbeitsverhältnisses noch nicht zu einem Beschäftigungsanspruch führe. Einer der betroffenen Mitarbeiter habe deshalb einen Anwalt eingeschaltet, der den Beschäftigungs- und Vergütungsanspruch gerichtlich gegen die Deutsche ... AG durchsetzen soll (Blatt 311 der Akten). Auch der Kläger spreche in seinem erstinstanzlichen Schriftsatz vom 03.12.2013 auf Seite 3 davon, dass Arbeitnehmer „die Wirksamkeit des dreiseitigen Vertrages und des Betriebsübergangs vom 01.01.2008 gerichtlich überprüfen“ ließen.

Zum Zeitpunkt des Abschlusses des Sozialplanes habe die Beklagte ca. 190 beurlaubte Beamte der Deutschen ... AG beschäftigt. Sowohl in der Betriebsversammlung am 07.05.2013 in Kassel als auch im Anschluss daran habe eine Vielzahl von Beamten bereits angekündigt, die angeblichen Ansprüche auf Sozialplanabfindung notfalls gerichtlich geltend machen zu wollen. Seit dem erstinstanzlichen Schriftsatz der Beklagten vom 31.01.2014 hätten 13 weitere beurlaubte Beamte, d. h. insgesamt 132 beurlaubte Beamte außergerichtlich oder gerichtlich angebliche Ansprüche auf Sozialplanabfindung bzw. Sonderprämie geltend gemacht. 128 Beamte hiervon hätten ihre angeblichen Ansprüche auf insgesamt ca. 5,7 Mio. € beziffert, 4 Beamte hätten bisher noch keine Höhe angegeben. Wegen der Einzelheiten werde auf die aktualisierte Aufstellung (Blatt 312 der Akten) verwiesen. Würde die Beklagte vor diesem Hintergrund verurteilt werden, den beurlaubten Beamten die Sozialplanabfindung zu bezahlen, würde das Sozialplanvolumen für die Abfindungen von insgesamt 37,4 Mio. € extrem ausgeweitet: Lege man durchschnittlich eine Abfindung von 44.531,25 € pro Beamten zugrunde (5,7 Mio. ÷ 128), würde dies Zusatzkosten in Höhe von ca. 8,4 Mio. € (44.531,25€ × 190 Beamte) bzw. über 20% des ursprünglichen Sozialplanvolumens bedeuten.

Weiterhin müsse bestritten werden, dass der Kläger Nachteile durch die Kündigung erlitten habe.

Auch eine Zahlung in Höhe der Sonderprämie stehe dem Kläger nicht zu.

Zweck der BV-Sonderprämie sei in erster Linie die besondere Inzentivierung des Wechsels von Mitarbeitern in die Transfergesellschaft gewesen, um die Arbeitslosigkeit der betroffenen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter zu vermeiden und ihnen neue berufliche Perspektiven zu eröffnen. Der 1. Entwurf der BV-Sonderprämie habe deshalb auch lediglich vorgesehen, die Sonderprämie an Mitarbeiter zu zahlen, die einen dreiseitigen Vertrag zum Übertritt in die Transfergesellschaft angenommen hatten. Ausgehend von diesem wichtigsten Ziel habe die BV-Sonderprämie nur von Arbeitslosigkeit bedrohte Arbeitnehmer begünstigen wollen, wenn sie entweder in die Transfergesellschaft wechselten oder - soweit dieses wichtigste Ziele nicht umsetzbar gewesen sei und die Betriebsparteien deshalb mit eine Kündigungsschutzklage hätten rechnen müssen - solche von Arbeitslosigkeit bedrohten Mitarbeiter zumindest dafür belohnen wollen, wenn sie trotz Ablehnung des dreiseitigen Vertrages keine Kündigungsschutzklage erhoben. Da beurlaubte Beamte wie der Kläger nicht von Arbeitslosigkeit bedroht gewesen seien, hätten sie kein Angebot auf einen Wechsel in die Transfergesellschaft erhalten. Bei Beamten habe Arbeitslosigkeit von vorneherein nicht vermieden werden müssen. Damit hätten beurlaubte Beamte aber auch nicht in die 2. Gruppe von Mitarbeitern fallen können. Denn bei dieser Gruppe habe die Erwartung der Betriebsparteien ebenfalls an die zu erwartende Arbeitslosigkeit angeknüpft. Es habe die Gruppe besonders belohnt werden sollen, die trotz Bedrohung mit Arbeitslosigkeit das Interesse der Beklagten an Rechtsfrieden respektiert und keine Kündigungsschutzklage erhebt. Bei beurlaubten Beamten seien die Betriebsparteien dagegen davon ausgegangen, dass an der Erhebung der Kündigungsschutzklage aufgrund der gesicherten Rückkehrmöglichkeit zur Deutschen ... AG kaum Interesse bestehe und deshalb ein Verzicht auf Erhebung der Klage keine besondere Honorierung verdiene.

Den von der Beklagten mitbestimmungsfrei zur Verfügung gestellten Dotierungsrahmen hätten die Betriebsparteien so aufgeteilt, dass alle Arbeitnehmer (außer den beurlaubten Beamten) eine Prämie in Höhe von 4.346,- € brutto halten sollten. Bei ca. 760 Mitarbeitern (ca. 950 Arbeitnehmer abzüglich ca. 190 beurlaubte Beamte) belaufe sich der Dotierungsrahmen somit auf ca. 3,3 Mio. €. Bei Einbeziehung der 190 beurlaubten Beamten würde sich der Dotierungsrahmen um ca. 825.000,- € erhöhen, d. h. das Volumen für die BV-Sonderprämie würde sich um ca. 25% erhöhen. Mittlerweile hätten auch bereits ca. 128 beurlaubte Beamte Zahlungsansprüche geltend gemacht, davon fast alle im Rahmen eines Rechtsstreits. Mittlerweile hat jeder Arbeitnehmer bei seinem Ausscheiden grundsätzlich die Prämie erhalten bis auf 33 Arbeitnehmer, die Kündigungsschutzklage erhoben hätten. Mit diesen habe man aber gerichtliche Vergleiche über einen zusätzlich zur Sozialplanabfindung zu zahlenden Betrag von mindestens 3.300,- € brutto geschlossen.

Mit Schriftsatz vom 11.08.2014 bestritt der Kläger weiterhin, dass ca. 190 Mitarbeiter der Beklagten beurlaubte Beamte gewesen seien. Er bestritt, dass die Beklagte keine Kenntnis darüber gehabt habe, welche Mitarbeiter der Beklagten das Arbeitsverhältnis der Deutschen ... AG nicht ordnungsgemäß beendet hätten. Es sei falsch, dass für die Betriebsparteien bei Abschluss des Sozialplans nicht erkennbar gewesen sei, welche Arbeitnehmer eine sichere Anschlussbeschäftigung bei der Deutschen ... AG unter Wahrung ihres Besitzstandes gehabt hätten. Bereits vor und zum Zeitpunkt der Sozialplanverhandlungen habe festgestanden, dass es 150 Mitarbeiter gebe, die ein Rückkehrrecht gehabt hätten und trotzdem die Sozialplanabfindung bekommen sollten. Es komme daher nicht darauf an, ob letztlich von den 150 Mitarbeitern mit Rückkehrrecht auch 150 zurückgekehrt seien oder letztendlich nur 100. Die Entwicklungen nach Abschluss des Sozialplanes seien unerheblich. Es werde bestritten, dass 132 beurlaubte Beamte außergerichtlich oder gerichtlich Ansprüche auf Sozialplanabfindung bzw. Sonderprämie geltend gemacht hätten. Die Beklagte habe nicht nach den tariflichen Ausschlussfristen differenziert, wonach innerhalb von 6 Monaten die Ansprüche schriftlich und nach Ablehnung innerhalb von 2 weiteren Monaten gerichtlich geltend gemacht werden müssten. Es werde bestritten, dass für 5,7 Mio. € Ansprüche beziffert worden seien bzw. dass dies auch innerhalb der Fristen erfolgt sei. Es werde bestritten, dass das Sozialplanvolumen in einer Höhe von insgesamt 37,4 Millionen extrem ausgeweitet werden würde und dass durchschnittlich eine Abfindung von 44.531,25 € geltend gemacht worden sei. Es werde bestritten, dass sich der Dotierungsrahmen bei der Sonderprämie auf 3,3 Mio € belaufen würde und dass sich der Dotierungsrahmen bei ca. 190 beurlaubten Beamten um ca. 825.000,- € erhöhen würde.

In der mündlichen Verhandlung vor dem Landesarbeitsgericht am 13.08.2014 bezifferte der Kläger seine finanziellen Nachteile wegen entweder erhöhter Fahrtkosten nach Nürnberg oder Frankfurt (früherer Arbeitsort Würzburg) über mehrere Jahre gesehenauf etwa 90.000,- €. Ein Betrag in etwa ähnlicher Höhe ergebe sich bei einer nunmehr angedachten Frühpensionierung.

Wegen des weiteren Vortrags der Parteien wird auf die Schriftsätze des Klägers vom 04.06.2014 (Blatt 242-249 der Akten), vom 17.07.2014 (Blatt 316 der Akten), vom 24.07.2014 (Blatt 324-330 der Akten), vom 08.08.2014 (Blatt 333,334 der Akten) und vom 11.08.2014 (Blatt 342-246 der Akten), sowie auf die Schriftsätze der Beklagten vom 26.06.2014 (Blatt 286-314 der Akten) und vom 08.08.2014 (Blatt 336 der Akten) verwiesen.

Gründe

Die Berufung des Klägers war zurückzuweisen. Das Arbeitsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Die Betriebsparteien durften im Rahmen ihres Beurteilungsspielraums die von der Deutschen ... AG beurlaubten Beamten sowohl von den Sozialplanleistungen als auch vom Geltungsbereich der BV-Sonderprämie ausschließen. Auch eine Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes würde nicht zu einem Zahlungsanspruch des Klägers aus dem Sozialplan führen.

A. Die Berufung des Klägers ist zulässig. Die Berufung ist statthaft, § 64 Abs. 1, 2 b ArbGG, und auch in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet worden, §§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 Satz 1 ArbGG, 519, 520 ZPO. Dies gilt letztlich auch hinsichtlich der Begründung der Berufung bezüglich der Ansprüche wegen der BV-Sonderprämie.

I.

Nach § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ZPO muss die Berufungsbegründung die Umstände bezeichnen, aus denen sich die Rechtsverletzung durch das angefochtene Urteil und deren Erheblichkeit für das Ergebnis der Entscheidung ergibt. Erforderlich ist eine hinreichende Darstellung der Gründe, aus denen sich die Rechtsfehlerhaftigkeit der angefochtenen Entscheidung ergeben soll. Die zivilprozessuale Regelung soll gewährleisten, dass der Rechtsstreit für die Berufungsinstanz durch eine Zusammenfassung und Beschränkung des Rechtsstoffs ausreichend vorbereitet wird. Deshalb hat der Berufungsführer die Beurteilung des Streitfalles durch den Erstrichter zu überprüfen und darauf hinzuweisen, in welchen Punkten und mit welchem Grund er das angefochtene Urteil für unrichtig hält (st.Rspr., vgl. z. B. BAG 28.05.2009 - 2 AZR 223/08). Hat das Erstgericht die Klageabweisung auf mehrere, voneinander unabhängige, selbstständig tragende rechtliche Erwägungen gestützt, muss die Berufungsbegründung das Urteil in allen diesen Punkten angreifen. Es ist deshalb für jede der mehreren, rechtlich selbstständig tragenden Erwägungen darzulegen, warum sie nach Auffassung des Beschwerdeführers die Entscheidung nicht rechtfertigt. Andernfalls ist das Rechtsmittel unzulässig (vgl. BAG a. a. O. m. w. N.).

II.

Das Erstgericht hat seine klageabweisende Entscheidung tragend damit begründet, dass die Nichtigkeit der Regelungen in Ziffer 1.2 8. Spiegelstrich des Sozialplans und in Ziffer 1. 1. Spiegelstrich der BV Sonderprämie hinsichtlich der Herausnahme der Beamten aus dem Geltungsbereich wegen der Erhöhung des Sozialplanvolumens von über 20% und der Erhöhung des finanziellen Gesamtvolumens der BV-Sonderprämie um deutlich mehr als 20% zur Gesamtnichtigkeit der Regelungen führen würde. Die Ausführungen des Arbeitsgerichts zum betriebsverfassungsrechtlichen und zum allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatz sind vom Arbeitsgericht hingegen ausdrücklich als nicht tragend („Deshalb kann es dahinstehen“) bezeichnet worden.

III.

Mit seinen Ausführungen hat der Kläger die erstinstanzliche Entscheidung ausreichend i. S. v. § 520 Abs. 3 ZPO angegriffen und sich mit den tragenden Gründen des arbeitsgerichtlichen Urteils auseinandergesetzt. Dies gilt zunächst hinsichtlich der Ansprüche wegen Zahlungen in Höhe der Sozialplanleistungen. Insoweit hat der Kläger in der Berufungsbegründung ausdrücklich bestritten, dass es bei Einbeziehung der Beamten zu einer Erhöhung des Sozialplanvolumens von über 20% und Zusatzkosten von ca. 8,5 Mio. € käme. Hinsichtlich der BV-Sonderprämie hat der Kläger allerdings nicht ausdrücklich zur Erhöhung des Volumens um über 20% vorgetragen, sondern ausschließlich mit Verstößen gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz argumentiert (III. 1. der Berufungsbegründung). Da allerdings ein Verständnis des Urteils des Arbeitsgerichts dahingehend nicht völlig ausgeschlossen werden kann, dass es nicht explizit von der jeweiligen Gesamtnichtigkeit des Sozialplans und der BV-Sonderprämie ausgegangen ist, sondern -quasi in einer Zusammenschau - von der Gesamtnichtigkeit beider Vereinbarungen, genügt nach Auffassung der erkennenden Berufungskammer das Bestreiten der Erhöhung des Sozialplanvolumens, um die Berufung auch hinsichtlich des Zahlungsanspruchs Sonderprämie gerade noch als zulässig zu erachten.

B. Die Berufung ist jedoch nicht begründet. Das Arbeitsgericht hat die Klage im Ergebnis zu Recht abgewiesen. Die Betriebsparteien durften die bei der Beklagten tätigen beurlaubten Beamten sowohl von den Sozialplanleistungen als auch von den Leistungen der BV-Sonderprämie ohne Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz ausschließen. Darüber hinaus würde eine Korrektur, die mittelbar zur Einbeziehung der beurlaubten Beamten führen würde, jedenfalls die Nichtigkeit des Sozialplans zur Folge haben.

I.

Der Kläger hat keinen Anspruch auf Zahlung eines hinsichtlich der Berechnung unstreitigen Betrages von 63.860,56 € aus dem Sozialplan. Die Herausnahme der bei der Beklagten beschäftigten von der Deutschen ... AG beurlaubten Beamten aus dem Geltungsbereich des Sozialplans ist wirksam.

1. Der Kläger fällt als beurlaubter Beamter nicht in den in Ziff. 1 des Sozialplans geregelten Geltungsbereich des Sozialplans. Nach Ziff. 1.1 des Sozialplans gilt dieser für alle Mitarbeiter der Beklagten an allen Standorten in der Bundesrepublik Deutschland, soweit sie von den personalen Maßnahmen infolge der Betriebsstilllegung gemäß des Interessenausgleichs vom 29.04.2013 betroffen sind oder betroffen sein werden. Gleichzeitig sind jedoch nach Ziff. 1.2 des Sozialplans sogenannte beurlaubte Beamte von dem Geltungsbereich ausdrücklich ausgenommen.

2. Unstreitig ist der Kläger von den personellen Maßnahmen infolge der Betriebsstilllegung betroffen. Ebenso unstreitig ist der Kläger jedoch Beamter der Bundesrepublik Deutschland, der für die Beschäftigung bei der Beklagten nach § 13 Abs. 1 SUrlV beurlaubt war.

3. Die Herausnahme der beurlaubten Beamten aus dem Geltungsbereich des Sozialplans ist wirksam. Sie verstößt weder gegen den allgemeinen arbeitsrechtlichen noch gegen den betriebsverfassungsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz.

a. Der Kläger kann sich nicht auf den allgemeinen arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz als Anspruchsgrundlage stützen.

aa. Der arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz verwehrt nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts dem Arbeitgeber, einzelne Arbeitnehmer oder Gruppen von Arbeitnehmern ohne sachlichen Grund von allgemein begünstigenden Regelungen auszunehmen und schlechter zu stellen. Er verbietet sowohl die sachfremde Differenzierung zwischen Arbeitnehmern einer bestimmten Ordnung als auch eine sachfremde Gruppenbildung. Allerdings greift der arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz wegen seines Schutzcharakters gegenüber der Gestaltungsmacht des Arbeitgebers nur dort ein, wo diese durch eigenes gestaltendes Verhalten ein eigenes Regelwerk bzw. eine eigene Ordnung schafft, nicht hingegen bei bloßem - auch vermeintlichen - Normenvollzug (st.Rspr., z. B. BAG 06.07.2011 - 4 AZR 569/09, Rn. 23; 23.10.2012 - 4 AZR 48/11, Rn. 14; 16.05.2013 6 AZR 619/11, Rn. 46; 21.11.2013 - 6 AZR 23/12, Rn. 76).

bb. Nach § 112 Abs. 1 Satz 3 BetrVG hat der Sozialplan die Wirkung einer Betriebsvereinbarung. Er gilt also unmittelbar und zwingend (§ 77 Abs. 4 Satz 1 BetrVG) und muss vom Arbeitgeber nach § 77 Abs. 1 BetrVG durchgeführt werden. Mit der Durchführung des Sozialplans hat die Beklagte daher nur eine Norm vollzogen.

Anders wäre dies nur, wenn dem Arbeitgeber im Auszahlungszeitpunkt positiv bekannt gewesen wäre, dass der Sozialplan - etwa wegen der Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes - unwirksam gewesen wäre. In einem solchen Fall hätte er die Leistung in Kenntnis der Unwirksamkeit und deshalb aufgrund eigener Entscheidung erbracht. Hierfür fehlen jedoch jegliche Ansatzpunkte. Die Parteien vertreten lediglich unterschiedliche Rechtsauffassungen.

b. Der Anspruch des Klägers ergibt sich auch nicht aus dem betriebsverfassungsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz des § 75 Abs. 1 BetrVG.

aa. Das an die Betriebsparteien gerichtete Gebot des § 75 Abs. 1 S. 1 BetrVG, die Grundsätze von Recht und Billigkeit zu beachten, beinhaltet auch das Verbot einer sachfremden Schlechterstellung einzelner Arbeitnehmer gegenüber anderer Arbeitnehmern in vergleichbarer Lage. Eine unterschiedliche Behandlung ist sachfremd, wenn es keine billigenswerten Gründe gibt. Dieser betriebsverfassungsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz gilt auch für Sozialpläne (BAG, Urteil vom 22.07.2003 - 1 AZR 575/02). Maßgeblich für das Vorliegen eines die Bildung unterschiedlicher Gruppen rechtfertigenden Sachgrundes ist vor allem der mit der Regelung verfolgte Zweck (BAG 07.06.2011 - 1 AZR 34/10; 14.12.2010 - 1 AZR 279/09; 18.05.2010 - 1 AZR 187/09).

Sozialpläne haben nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts eine zukunftsbezogene Ausgleichs- und Überbrückungsfunktion. Die in ihnen vorgesehenen Leistungen sollen gem. § 112 Abs. 1 S. 2 BetrVG die künftigen Nachteile ausgleichen oder abmildern, die dem Arbeitnehmer durch die Betriebsänderung entstehen können (BAG 07.06.2011 - 1 AZR 34/10 - a. a. O., 18.05.2010 - 1 AZR 187/09 - a. a. O.). Die Sozialplanleistungen stellen kein zusätzliches Entgelt für die in der Vergangenheit erbrachten Dienste dar (BAG 26.05.2009 - 1 AZR 198/08). Hiervon ausgehend sind nicht alle Arbeitnehmer, die ihren Arbeitsplatz aufgrund einer betriebsbedingten Kündigung verloren haben, bereits aus diesem Grunde in einer vergleichbaren Situation. Die Vergleichbarkeit bestimmt sich vielmehr nach der zukunftsbezogenen Ausgleichs- und Überbrückungsfunktion des Sozialplans. Dementsprechend kommt es darauf an, ob sich der Kläger und die vom Sozialplan begünstigten Arbeitnehmer in Bezug auf ihre durch die Betriebsstilllegung verursachten wirtschaftlichen Nachteile in einer vergleichbaren Situation befinden (vgl. BAG, Urteil vom 07.06.2011 - 1 AZR 34/10 - a. a. O.).

Die zukunftsbezogene Ausgleichsfunktion von Sozialplänen eröffnet den Betriebsparteien Beurteilungs- und Gestaltungsspielräume (BAG 11.11.2008 - 1 AZR 475/07; 06.11.2007 - 1 AZR 960/06). Ein Beurteilungsspielraum besteht hinsichtlich der den Arbeitnehmer durch die Betriebsänderung voraussichtlich entstehenden wirtschaftlichen Nachteile. Ein Gestaltungsspielraum besteht beim Ausgleich oder der Abmilderung der von ihnen prognostizierten Nachteile.

Der Beurteilungsspielraum betrifft die tatsächliche Einschätzung der mit der Betriebsänderung für die Arbeitnehmer verbundenen wirtschaftlichen Folgen. Diese lassen sich regelmäßig nicht in allen Einzelheiten sicher vorhersagen, sondern können nur Gegenstand einer Prognose sein. Bei der Beendigung von Arbeitsverhältnissen hängen die Chancen der einzelnen Arbeitnehmer, überhaupt oder in absehbarer Zeit einen gleichwertigen neuen Arbeitsplatz zu finden, von einer Vielzahl subjektiver und objektiver Umstände ab und lassen sich nicht qualifizieren. Da Sozialpläne in der Regel schon vor der Betriebsänderung geschlossen werden sollen, ist es unumgänglich, den Betriebsparteien bei der Einschätzung der wirtschaftlichen Nachteile einen erheblichen Beurteilungsspielraum einzuräumen. Dieser gestattet eine pauschalisierende und typisierende Betrachtung (BAG 11.11.2008 - 1 AZR 475/07; 24.08.2004 - 1 ABR 23/03). Der betriebsverfassungsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz und die gesetzlichen Diskriminierungsverbote sind bei der Einschätzung der dem Arbeitnehmer entstehenden wirtschaftlichen Nachteile unbeachtlich. Es handelt sich insoweit um eine tatsächliche Beurteilung, nicht um normative Gestaltung. Die Betriebsparteien dürfen deshalb bei der Abschätzung der dem Arbeitnehmer aus der Betriebsänderung entstehenden Nachteile auch berücksichtigen, ob diese bei bestimmten Personengruppen schon durch anderweitige, z. B. sozialversicherungsrechtliche Ansprüche abgemildert werden. Die Betriebsparteien schaffen diese Privilegierung nicht, sondern finden sie vor und können sie nach der gesetzlichen Konzeption des § 112 BetrVG in der Sozialplangestaltung auch zugrunde legen (vgl. BAG 11.11.2008 - 1 AZR 475/07).

bb. Gemessen an diesen Grundsätzen verstößt die Herausnahme der beurlaubten Beamten aus dem Geltungsbereich des Sozialplans vom 29.04.2013 nicht gegen den betriebsverfassungsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz. Bei der gebotenen typisierten Betrachtung durften die Betriebsparteien davon ausgehen, dass Arbeitnehmer, die zeitgleich in einem ruhenden Beamtenverhältnis zur Bundesrepublik Deutschland stehen, durch die geplante Betriebsstilllegung keine oder sehr viel geringere wirtschaftliche Nachteile drohen als anderen Arbeitnehmern, die von Arbeitslosigkeit bedroht sind. Bei den sogenannten beurlaubten Beamten lebt das Beamtenverhältnis unmittelbar mit Beendigung des Arbeitsverhältnisses zur Beklagten wieder auf. Die wirtschaftliche Zukunft der beurlaubten Beamten ist durch das Beamtenverhältnis sichergestellt. Es ist daher nicht sachwidrig, beurlaubte Beamte aus dem Geltungsbereich des Sozialplans herauszunehmen (ArbG Herne 09.10.2013 - 5 Ca 1435/13; 06.03.2014 - 4 Ca 1947/13).

Eine sachwidrige Ungleichbehandlung des Klägers liegt auch nicht im Verhältnis zu den Beschäftigten der Beklagten vor, die neben ihrem Arbeitsverhältnis zur Beklagten zum Zeitpunkt des Abschlusses des Sozialplans noch in einem ruhenden Arbeitsverhältnis zur Deutschen ... AG standen. Auch insoweit fehlt es bei einer zukunftsbezogenen Betrachtungsweise an einer Vergleichbarkeit. Beurlaubte Beamte haben ein nach der Sonderurlaubsverordnung und dem Postpersonalrechtsgesetz klar geregeltes, von der Deutschen ... AG niemals in Zweifel gezogenes Rückkehrrecht in ihr Beamtenverhältnis.

Demgegenüber ist bei den übrigen Angestellten der Fortbestand eines Arbeitsverhältnisses zur Deutschen ... AG von individuellen und im Einzelfall unterschiedlichen Voraussetzungen abhängig. So durfte kein wirksamer dreiseitiger Vertrag zwischen den Angestellten, der Deutschen ... AG und der Rechtsvorgängerin der Beklagten zustande gekommen sein, so dass überhaupt noch ein Arbeitsverhältnis mit der Deutschen ... AG bestehen konnte. Weiterhin konnte der Geltendmachung eines Rückkehrrechts zurDeutschen ... AG noch der Einwand der Verwirkung oder des Rechtsmissbrauchs entgegenstehen, wie gerade auch die von der Beklagten zitierte Rechtsprechung (LAG Schleswig-Holstein 05.01.2010 - 3 Sa 110/10; ArbG Mannheim 14.03.2013 - 14 Ca 383/12) zeigt. Entscheidend ist jedoch, dass die Betriebsparteien jedenfalls bei Abschluss des Sozialplans am 29.04.2013 noch davon ausgehen mussten, dass Angestellte mögliche Ansprüche gegenüber der Deutschen ... AG gerichtlich geltend machen mussten. So hat die Beklagte unwidersprochen vorgetragen, dass die auf Anfragen der Beklagten ab Dezember 2012gemachte Aussage der Deutschen ... AG (Dr. St.) galt, dass die Deutsche ... AG keinerlei Zusagen hinsichtlich der freiwilligen Wiedereinstellung von Mitarbeitern der Beklagten mache. Dies wird beispielsweise dadurch bestätigt, dass das LAG Schleswig-Holstein noch am 19.12.2013 (5 Sa 149/13) in einem vergleichbaren Fall nicht nur über das Bestehen eines Arbeitsverhältnisses zur Deutschen ... AG, sondern auch über dessen Folgen (Beschäftigungsanspruch, Annahmeverzug) entscheiden musste und die Deutsche ... AG gegen dieses Urteil Revision eingelegt hat (BAG Az. 6 AZR 74/14). Die Beklagte hat auch unwidersprochen vorgetragen, dass die Deutsche ... AG auch in einigen Verfahren das Bestehen eines ruhenden Arbeitsverhältnisses anerkannt habe, jedoch Beschäftigung und Bezahlung verweigert habe. Auch wenn man unterstellen würde, dass eine solche gerichtliche Geltendmachung stets erfolgreich wäre, würde allein ein solches Verfahren eine nicht unerhebliche wirtschaftliche aber auch psychische Belastung für den Arbeitnehmer darstellen. Für die Dauer der Prozesse wären diese Angestellten von Arbeitslosigkeit betroffen gewesen.

Von einem gesicherten „beamtenähnlichen“ Rückkehrrecht konnte daher auch für die 150 Arbeitnehmer, die in der dem Betriebsrat übergebenen Liste mit „specialright“ gekennzeichnet wurden (Blatt 163 ff der Akten) nicht ausgegangen werden.Dies gilt selbst dann, wenn man wie der Kläger davon ausginge, dass „specialright“ ein mit der ... AG bestehendes ruhendes Arbeitsverhältnis bedeuten sollte. Dass die Deutsche ... AG im späteren Verlauf nach ausführlichen Verhandlungen mit ver.di ca. 100 Arbeitnehmer wieder beschäftigt hat, ist, wie der Kläger selbst ausführt, nicht von rechtlicher Relevanz. Dass solche Verhandlungen überhaupt geführt werden mussten, verdeutlicht aber die Haltung der Deutschen ... AG noch zum Zeitpunkt des Abschlusses des Sozialplans.

Vor diesem Hintergrund haben die Betriebsparteien bei Abschluss des Sozialplans ihren Beurteilungsspielraum nicht überschritten, wenn sie Angestellte mit einem möglichen arbeitsvertraglichen Rückkehrrecht zur Deutschen ... AG nicht von dem Sozialplan ausgenommen haben oder umgekehrt die beurlaubten Beamten nicht mit aufgenommen haben (ebenso ArbG Herne 09.10.2013 - 5 Ca 1435/13; 06.03.2014 - 4 Ca 1947/13).

4. Zu Recht hat das Arbeitsgericht den Anspruch des Klägers deshalb verneint, da eine Unwirksamkeit des Ausschlusses der Beamten von den Sozialplanansprüchen jedenfalls zur Gesamtnichtigkeit des Sozialplans führen würde.

a. Allerdings würde die bloße Teilnichtigkeit der Regelung in Ziffer 1.2 8.Spiegelstrich des Sozialplans für sich genommen nicht zur Gesamtnichtigkeit des Sozialplans führen.

aa. Die nach ihrem Rechtsgedanken grundsätzlich auch auf Betriebsvereinbarungen und Sozialpläne anwendbare Bestimmung des § 139 BGB hat im Falle der Teilnichtigkeit einzelner Regelungen eines Sozialplans dessen Gesamtnichtigkeit nur dann zur Folge, wenn der verbleibende Teil ohne den unwirksamen Teil keine sinnvolle und in sich geschlossene Regelung mehr darstellt. Das folgt aus dem Normencharakter einer Betriebsvereinbarung. Er gebietet es ebenso wie bei Tarifverträgen und Gesetzen, die durch sie geschaffene Ordnung im Interesse der Kontinuität und Rechtsbeständigkeit soweit aufrechtzuerhalten, wie sie auch ohne den unwirksamen Teil ihre Ordnungsfunktion noch entfalten kann (BAG 19.02.20081 AZR 1004/06; 24.08.2004 - 1 ABR 23/03).

bb. Hier würde der Sozialplan auch bei Unwirksamkeit der Bestimmung in Ziffer 1.2 8. Spiegelstrich eine in sich geschlossene und sinnvolle Regelung darstellen. Dadurch werden die übrigen Regelungen des Sozialplans weder sinnlos noch unpraktikabel.

b. Eine Unwirksamkeit der Bestimmung in Ziffer 1.2 8. Spiegelstrich und die damit verbundene Korrektur des Sozialplans würde jedoch zu einer unzulässigen Erhöhung des Gesamtvolumens des Sozialplans führen.

aa. Nach der ständigen Rechtsprechung des BAG kann die Angemessenheit der finanziellen Gesamtausstattung eines Sozialplans mit Hilfe der Inhaltskontrolle im Individualprozess zwar nicht überprüft werden (BAG 21.10.2003 - 1 AZR 407/02 - Rn. 21 m. w. N.). Dies schließt aber die Korrektur einer einzelnen Bestimmung des Sozialplans, die Arbeitnehmer unter Verstoß gegen Recht und Billigkeit benachteiligt, nicht aus. Dabei ist die mit einer derartigen Korrektur mittelbar verbundene Ausdehnung des vereinbarten Finanzvolumens hinzunehmen, solange nur einzelne Arbeitnehmer benachteiligt werden und die Mehrbelastung des Arbeitgebers durch die Korrektur im Verhältnis zum Gesamtvolumen des Sozialplans nicht „ins Gewicht fällt“ (BAG a. a. O). Letztlich entscheidend ist nicht die Zahl der betroffenen Arbeitnehmer, sondern allein das Verhältnis der finanziellen Mehrbelastung zum Gesamtvolumen. Für die Frage, ob die Mehrbelastung ins Gewicht fällt oder ob sie für den Arbeitgeber noch hinnehmbar ist, kommt es nicht darauf an, auf wie viele Arbeitnehmer die Mehrbelastung entfällt. Bei der Beurteilung ist nicht nur der vom Kläger eingeklagte Betrag, sondern auch die Erhöhung der Abfindungen der anderen unter die Bestimmung in Ziffer 1.2 8. Spiegelstrich des Sozialplans fallenden Beschäftigten, also aller beurlaubter Beamter, zu berücksichtigen (BAG a. a. O., Rn. 22). Dabei wurde vom BAG eine Erhöhung des Gesamtvolumens von lediglich 1,7% als hinnehmbar angesehen (BAG a. a. O.), ohne jedoch eine Höchstgrenze zu definieren.

bb. Im vorliegenden Fall wären die die Grenzen, innerhalb derer eine Erhöhung der finanziellen Gesamtausstattung noch hinzunehmen wäre, deutlich überschritten.

(1) Unbestritten beschäftigte die Beklagte einschließlich der beurlaubten Beamten zuletzt ca. 950 Arbeitnehmer mit einem Durchschnittsalter von ca. 50 Jahren. Das Volumen des Sozialplans, also ohne die beurlaubten Beamten betrug 37,5 Mio. €. Die Beklagte behauptet in der Berufungsbegründung, dass sich das Volumen des Sozialplans bei Berücksichtigung der ca. 190 bei ihr beschäftigten beurlaubten Beamten um weitere 8,4Mio € erhöhen würde. Die Beklagte ist dabei von den ihr gegenüber bis zur Fertigung der Berufungserwiderung am 26.06.2014 beziffert geltend gemachten Ansprüchen von 128 Beamten in Höhe von 5,7 Mio. € ausgegangen, hat den Durchschnittsbetrag pro Beamten errechnet (44.531,25 €) und mit 190 multipliziert (Seite 13 der Berufungserwiderung, Blatt 298 der Akten). Dabei hat die Beklagte eine detaillierte Liste vorgelegt, aus der sich die geltend gemachten Ansprüche ergeben (Blatt 321 der Akten).Bereits erstinstanzlich hatte die Beklagte die Zahl der Beamten, die bis dahin bezifferte Ansprüche geltend gemacht hatten, mit 108 angegeben, und eine Summe von insgesamt 4,75 Mio. € (Blatt 159 der Akten).

Dabei ist die Beklagte von Anfang an von einer Zahl von 190 Beamten ausgegangen. Der Kläger ist erstinstanzlich von 180 Beamten ausgegangen. Das Bestreiten des Klägers in der Berufungsinstanz, dass es sich um 190 Beamte handelte, kann daher nur so verstanden werden, dass er zwar die Zahl 190 bestreitet, aber jedenfalls 180 betroffene Beamte zugesteht.

Soweit der Kläger darüber hinaus mit Schriftsatz vom 11.08.2014 bestreitet, dass 132 Beamte gerichtlich bzw. außergerichtlich Sozialplanansprüche bzw. die Sonderprämie geltend gemacht hätten, dass 5,7 Mio. € Ansprüche beziffert worden seien, dass durchschnittlich 44.531,25 € als Abfindung geltend gemacht worden seien und es sich hierbei um 20% des ursprünglichen Sozialplanvolumens handele, bezieht sich dies offensichtlich auf die von der Beklagten in der Berufungsbegründung aktualisierten Zahlen hinsichtlich der von den Beamten geltend gemachten Ansprüche. Hinsichtlich der vom Arbeitsgericht festgestellten und seiner Begründung zugrunde gelegten Zahlen erhebt der Kläger jedoch keine zulässigen Rügen, warum die Tatsachenfeststellung des Arbeitsgerichts unrichtig gewesen sein sollte. Das Arbeitsgericht ist von einer durchschnittlichen Abfindung von 43.434,34 € ausgegangen.

Das Berufungsgericht geht für die Schätzung der Erhöhung des Sozialplanvolumens daher zugunsten des Klägers von 180 betroffenen Beamten und einer durchschnittlichen Abfindung von 43.434,34 € aus. Dies ergibt einen Erhöhungsbetrag von ca. 7,8 Mio. € und somit eine Erhöhung um gut 20%.

(2) Unabhängig davon, ob man bei der Ermittlung der Erhöhung des Sozialplanvolumens überhaupt - wie vom Kläger behauptet - auf die Einhaltung tariflicher Ausschlussfristen abstellen kann, so wären jedenfalls all die Ansprüche der Kollegen des Klägers, die die Beklagte in ihren Listen nennt (Anlagen B9 und B12, Blatt 159 und 312 der Akten), nicht verfallen. Denn die Ausschlussfrist zur außergerichtlichen Geltendmachung betrug nach Vortrag des Klägers sechs Monate ab Fälligkeit. Der Sozialplananspruch ist mit Ende des Arbeitsverhältnisses, also am 31.12.2013 fällig geworden. Die Ausschlussfrist endete somit frühestens am 30.06.2014. Selbst wenn man nur die Ansprüche aus der erstinstanzlich vorgelegten Liste der 119 Beamten mit 4,75 Mio. € zugrunde legen würde, ergäbe sich eine Erhöhung des Sozialplanvolumens um 12,7%.

(3) Das Berufungsgericht ist der Auffassung, dass jedenfalls eine Mehrbelastung von 12,7% schon deutlich ins Gewicht fällt und daher zur Gesamtnichtigkeit des Sozialplans führen würde. Dies gilt natürlich erst recht bei einer Mehrbelastung von über 20%.

II.

Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf eine Zahlung in Höhe der Sonderprämie von 4.376 €. Die Herausnahme der von der Deutschen ... AG beurlaubten Beamten aus dem Geltungsbereich der BV-Sonderprämie ist wirksam.

1. Ein Anspruch des Klägers auf Zahlung der Sonderprämie ergibt sich nicht aus der BV-Sonderprämie selbst. Zwar war der Kläger Arbeitnehmer der Beklagten, hat gegen die Kündigung vom 06.05.2013 keine Kündigungsschutzklage erhoben und unbestritten die Arbeitsmittel vollständig zurückgegeben. Allerdings nimmt die Regelung in Ziffer 1 1. Spiegelstrich die Beamten über die Verweisung auf Ziffer 3 des Sozialplans vom Geltungsbereich der BV-Sonderprämie aus.

2. Die Herausnahme der Beamten aus dem Geltungsbereich der BV-Sonderprämie ist wirksam. Sie verstößt weder gegen den allgemeinen arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz noch gegen den betriebsverfassungsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz.

a. Der Kläger kann sich vorliegend nicht auf den allgemeinen arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz berufen. Die Durchführung der BV-Sonderprämie ist bloßer Normvollzug (§ 77 Abs. 1 und 4 BetrVG). Es gelten hier die Ausführungen zum Vollzug des Sozialplan entsprechend (siehe oben A.I.2.a.).

b. Die Herausnahme der Beamten aus dem Kreis der Begünstigten verstößt auch nicht gegen den betriebsverfassungsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz.

aa. Die Betriebsparteien haben bei Betriebsvereinbarungen, in denen sie die Verteilung von Leistungen regeln, gemäß § 75 Abs. 1 S. 1 BetrVG die Grundsätze von Recht und Billigkeit zu beachten. Dazu gehört insbesondere der betriebsverfassungsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz, dem wiederum der allgemeine Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG zugrunde liegt. Dieser ist Ausdruck des Gerechtigkeitsgedanken im Grundgesetz und fundamentales Rechtsprinzip (vgl. BVerfG, Beschluss vom 31.05.1988 - 1 BvL 22/85 - NJW 1988, 3258). Er zielt darauf ab, eine Gleichbehandlung von Personen in vergleichbaren Sachverhalten sicherzustellen und eine gleichheitswidrige Regelung auszuschließen (vgl. BAG 27.05.2004 - 6 AZR 129/03). Er kommt insbesondere zur Anwendung, wenn die Betriebsparteien bei einer Regelung unterschiedliche Gruppen bilden. Eine Gruppenbildung kann nicht nur dadurch erfolgen, dass für vermeintliche Arbeitnehmergruppen unterschiedliche Rechtsfolgen vorgesehen werden oder eine bestimmte Gruppe von einer Regelung ausdrücklich ausgenommen wird. Vielmehr werden unterschiedliche Gruppen auch dann gebildet, wenn eine Regelung nur für eine Arbeitnehmergruppe getroffen wird und für eine andere unterbleibt (BAG 22.03.2005 - 1 AZR 49/04).

Sind für verschiedene Arbeitnehmergruppen unterschiedliche Rechtsfolgen - insbesondere unterschiedliche Leistungen - vorgesehen, verlangt der Gleichheitssatz, dass diese Unterschiedlichkeit sachlich gerechtfertigt ist. Dabei verstößt eine sachverhaltsbezogene Ungleichbehandlung erst dann gegen den allgemeinen Gleichheitssatz, wenn sie willkürlich ist, weil sich ein vernünftiger Grund für die Differenzierung nicht finden lässt. Dagegen ist bei einer personenbezogenen Ungleichbehandlung der Gleichheitssatz bereits dann verletzt, wenn eine Gruppe von Normadressaten im Vergleich zu anderen Normadressaten anders behandelt wird, obwohl zwischen beiden Gruppen kein Unterschied von solcher Art und solchem Gewicht besteht, dass sie die ungleiche Behandlung rechtfertigen können (BAG 22.03.2005 - 1 AZR 49/04; 27.05.2004 - 6 AZR 129/03). Die Übergänge zwischen sachverhaltsbezogenen und personenbezogenen Differenzierungen sind bisweilen fließend. Insbesondere kann eine Ungleichbehandlung von Sachverhalten unmittelbar eine Ungleichbehandlung von Personengruppen bewirken (BAG 22.03.2005 - 1 AZR 49/04).

Maßgeblich für das Vorliegen eines hinreichenden Sachgrunds ist vor allem der mit der Regelung verfolgte Zweck (BAG 07.06.2011 - 1 AZR 34/10; 19.03.2002 - 2 AZR 229/01). Unter dessen Berücksichtigung müssen die Merkmale, an welche die Gruppenbildung anknüpft, die Differenzierung bei den Rechtsfolgen rechtfertigen. Die Betriebsparteien haben ebenso wie andere Normgeber einen Beurteilungsspielraum und eine Einschätzungsprärogative hinsichtlich der tatsächlichen Voraussetzungen und Folgen der von ihnen gesetzten Regelungen.

bb. In Anwendung dieser Grundsätze ist die Herausnahme der Beamten aus dem Anwendungsbereich der BV-Sonderprämie nicht sachwidrig.

(1) Mit der BV-Sonderprämie verfolgten die Betriebsparteien vorrangig die Interessen der Beklagten. Ausweislich der Präambel der Betriebsvereinbarung sollte durch die dort aufgeführten Leistungen honoriert werden, dass Arbeitnehmer das Bedürfnis der Beklagten nach Planungssicherheit berücksichtigen, indem sie keine Klagen gegen die Beendigung ihres Arbeitsverhältnisses erheben oder innerhalb der dreiwöchigen Klagefrist einen Abwicklungsvertrag mit der Beklagten abschließen. Zudem sollte honoriert werden, wenn die Mitarbeiter alle überlassenen Arbeitsmittel vor Austritt bei der Beklagten nachweisbar an diese zurückgeben. Diese Regelungszwecke sind mithin nicht auf die Interessen der Beschäftigten, sondern auf die Interessen der Beklagten ausgerichtet. Die Rücksichtnahme auf die Interessen der Beklagten soll durch die Sonderprämie honoriert werden (vgl. ArbG Herne a. a. O.).

(2) Allerdings ist auch gemessen an diesem Regelungszweck die Differenzierung zwischen beurlaubten Beamten und anderen Arbeitnehmern - auch soweit sie in einem ruhenden Arbeitsverhältnis zur Deutschen ... AG standen - sachlich gerechtfertigt (a.A. ArbG Herne a. a. O.).

(a) Dem Kläger ist zuzugestehen, dass auch die beurlaubten Beamten zur Beklagten ebenso in einem Arbeitsverhältnis standen wie alle anderen Arbeitnehmer und daher rechtlich nicht gehindert waren, Kündigungsschutzklage zu erheben. Ebenso hätten sie wie alle anderen Arbeitnehmer auch Arbeitsmittel zurückhalten können. Auch hatten die Betriebsparteien selbst in der Präambel des Sozialplans vom 29.04.2013 festgehalten, dass auch den Beamten durch die Kündigung wirtschaftliche Nachteile drohten und sie somit durchaus auch ein wirtschaftliches Interesse an einer Klageerhebung haben konnten. Der Kläger hat die ihn treffenden Nachteile durch die drohende Versetzung von Würzburg weg nach Nürnberg oder Frankfurt bzw. durch den drohenden vorzeitigen Ruhestand über die Jahre gesehen auf an die 90.000,- € beziffert.

(b) Gleichwohl hielt es sich im Beurteilungsspielraum der Betriebsparteien, dass sie das Interesse der beurlaubten Beamten an einer Kündigungsschutzklage grundsätzlich geringer bewerteten als das der übrigen Arbeitnehmer. Die beurlaubten Beamten waren (und sind) überhaupt nicht von Arbeitslosigkeit bedroht. Die Deutsche ... AG bestritt nie, dass sie die beurlaubten Beamten nach Ende des Arbeitsverhältnisses beschäftigen wird und ihrer Entgeltzahlungspflicht nachkommen wird. Wegen dieser fehlenden Rechtsunsicherheit durften die Betriebsparteien davon ausgehen, dass beurlaubte Beamte regelmäßig keine Kündigungsschutzklage erheben würden und ein solcher „Verzicht“ dann auch nicht noch zusätzlich honoriert werden brauchte. Im Gegensatz dazu waren alle anderen Arbeitnehmer von Arbeitslosigkeit bedroht. Dies galt auch für diejenigen, deren Arbeitsverhältnis mangels früherem Beendigungstatbestand mit der Deutschen ... AG ruhte. Denn jedenfalls zum Zeitpunkt des Abschlusses der BV-Sonderprämie mussten die Betriebsparteien davon ausgehen, dass sich diese Arbeitnehmer ihr „Rückkehrrecht“ zur Deutschen ... AG erst gerichtlich erstreiten mussten mit durchaus ungewissem Ausgang nicht nur hinsichtlich der Beschäftigung selbst, sondern auch der damit verbundenen Konditionen. Wegen der damit einhergehenden Rechtsunsicherheit durften die Betriebsparteien von einer deutlich höheren Motivation zur Erhebung von Kündigungsschutzklagen ausgehen, als bei den beurlaubten Beamten. Deshalb durften die Betriebsparteien das Interesse an der Planungssicherheit für die übrigen Arbeitnehmerganz anders bewerten und mit einer zusätzlichen Zahlung honorieren, ohne die Beamten mit einzubeziehen.

3. Selbst wenn die Regelung in Ziffer 1,2.Spiegelstrich BV-Sonderprämie hinsichtlich der Herausnahme der Beamten unwirksam wäre, hätten die beurlaubten Beamten die Voraussetzungen der BV-Sonderprämie nicht erfüllt. Denn sie waren (und sind) nicht von Arbeitslosigkeit im Sinne der BV-Sonderprämie bedroht.

Nach dem Klammerzusatz in Ziffer 1, 3.Spiegelstrich, 2. Absatz. B.V-Sonderprämie ist Voraussetzung für die Zahlung der Prämie für diejenigen, die ohne Angebot eines dreiseitigen Vertrages eine Kündigung erhalten, dass sie „von Arbeitslosigkeit bedroht“ sind. Mangels anderweitiger Anhaltspunkte ist davon auszugehen, dass die Betriebsparteien diesen Begriff auch im Rahmen der BV-Sonderprämie im Sinne der gesetzlichen Definitionenverstanden haben. Der Begriff der Arbeitslosigkeit ist in § 138 SGB III definiert. Nach § 138 Abs. 1 Nr. 1 SGB III setzt der Begriff der Arbeitslosigkeit nicht voraus, dass der Arbeitnehmer keinen Arbeitsvertrag hat. Entscheidend ist vielmehr, dass er nicht in einem Beschäftigungsverhältnis steht. Da das Leistungsrecht des SGB III an die tatsächlichen Verhältnisse anknüpft, schließt eine Erwerbstätigkeit Beschäftigungslosigkeit nur dann aus, wenn sie - in einem gewissen zeitlichen Mindestumfang - tatsächlich ausgeübt wird (Beschäftigungsverhältnis im leistungsrechtlichen Sinn, vgl. z. B. BSG 17.12.2013 - B 11 AL 20/12 Rm. w. N.).Bedroht von Arbeitslosigkeit ist, wer voraussichtlich nach Beendigung der Beschäftigung arbeitslos wird, versicherungspflichtig beschäftigt ist und alsbald mit der Beendigung der Beschäftigung rechnen muss (§ 17 SGB III).

Danach waren die beurlaubten Beamten nicht von Arbeitslosigkeit bedroht, die übrigen Arbeitnehmer jedoch schon, auch diejenigen mit ruhendem Arbeitsvertrag zur Deutschen ... AG, solange diese nicht für die Betriebsparteien erkennbarbereit war, die Arbeitnehmer tatsächlich wieder zu beschäftigen. Dies war jedenfalls bei Abschluss der BV-Sonderprämie nicht der Fall. Dass die Frage der Bedrohung mit Arbeitslosigkeit für die Betriebsparteien insgesamt eine zentrale Rolle spielte, ist auch im Übrigen Text der BV-Sonderprämie niedergelegt. Nach Satz 3 der Präambel liegt es „im vorrangigen Interesse der Betriebsparteien, die Arbeitslosigkeit“ der Mitarbeiter zu vermeiden und deshalb den Wechsel in die Transfergesellschaft zu incentivieren. Nach Satz 4 sollen auch die honoriert werden, die kein Angebot zum Wechsel in die Transfergesellschaft erhalten, obwohl sie „durch die betriebsbedingte Kündigung von Arbeitslosigkeit bedroht“ sind.

Soweit der Kläger damit argumentiert, dass die Angestellten mit Rückkehrrecht zur Deutschen ... AG so wie die Beamten auch nicht von Arbeitslosigkeit bedroht gewesen seien, liegt es näher, die BV-Sonderprämie so zu interpretieren, dass auch diese keinen Anspruch auf die Sonderprämie hatten.

4. Ein Anspruch des Klägers entfiele auch deshalb, da - wie das Arbeitsgericht zu Recht meint - eine Unwirksamkeit des Ausschlusses der Beamten von der BV-Sonderprämie zur Gesamtnichtigkeit der BV-Sonderprämie führen würde.

a. Allerdings würde die bloße Teilnichtigkeit der Regelung in Ziffer 1.2.Spiegelstrich der BV-Sonderprämie bezüglich der Herausnahme der Beamten für sich genommen nicht zur Gesamtnichtigkeit der Betriebsvereinbarung führen. Denn auch die übrigen Regelungen würden eine in sich geschlossene, sinnvolle und praktikable Regelung darstellen (BAG 19.02.2008 1 AZR 1004/06; 24.08.2004 - 1 ABR 23/03). Es gelten hier die unter B.I.4.a. dieses Urteils genannten Grundsätze.

b. Abzustellen ist nach Ansicht der Berufungskammer dabei ausschließlich auf den Dotierungsrahmen der BV-Sonderprämie. Ein Zusammenrechnen mit dem Dotierungsrahmen des Sozialplans ist unzulässig.

Die BV-Sonderprämie ist eine freiwillige Betriebsvereinbarung nach § 88 BetrVG, die unabhängig vom Sozialplan den eigenen Zweck der Planungssicherheit für die Beklagte verfolgt. Die Betriebsparteien durften darin den Anspruch auf die weitere Sonderprämie vom Verzicht des Arbeitnehmers auf die Erhebung einer Kündigungsschutzklage abhängig machen. Dies ist zulässig (BAG 31.05.2005 - 1 AZR 254/04) und wird von den Parteien auch nicht in Zweifel gezogen. Dass hierdurch das Verbot, die Sozialplanleistungen von einem entsprechenden Verzicht abhängig zu machen, umgangen würde, ist nicht ersichtlich.

Aus dieser strikten von den Betriebsparteien durchgeführten Trennung von Sozialplan und BV-Sonderprämie mit ihrer unterschiedlichen Zwecksetzung (Sozialplan: Milderung von Nachteilen der Arbeitnehmer; BV-Sonderprämie: Planungssicherheit für den Arbeitgeber)folgt auch, dass die zur Verfügung stehenden jeweiligen Dotierungsrahmen nicht zusammen betrachtet werden dürfen.

c. Im vorliegenden Fall ist von einer Steigerung des möglichen Dotierungsrahmens von 787.680,- € auszugehen (180 Beamte × 4.376,- € Sonderprämie). Das wäre bei einem möglichen bisherigen Dotierungsrahmen von 3,37 Mio. (770 übrige Arbeitnehmer × 4.376,- €) eine Steigerung um gut 23%. Eine solche Steigerung wäre für die Beklagte nicht mehr hinnehmbar und würde nach Auffassung des Berufungsgerichts zu einer Gesamtnichtigkeit der BV-Sonderprämie führen.

Nach der ständigen Rechtsprechung des BAG (Urteil vom 21.10.2003 - 1 AZR 407/02 - Rn. 21 m. w. N.) ist bei Sozialplänen die mit einer Korrektur der Sozialplanregelungen mittelbar verbundene Ausdehnung des vereinbarten Finanzvolumens hinzunehmen, solange nur einzelne Arbeitnehmer benachteiligt werden und die Mehrbelastung des Arbeitgebers durch die Korrektur im Verhältnis zum Gesamtvolumen des Sozialplans nicht „ins Gewicht fällt“ (BAG a. a. O). Dabei wurde vom BAG eine Erhöhung des Gesamtvolumens von lediglich 1,7% als hinnehmbar angesehen (BAG a. a. O.), ohne jedoch eine Höchstgrenze zu definieren (näher s. B I 4 b der Urteilsgründe).

Das BAG hat diese Argumentation auch für freiwillige Lohnerhöhungen von AT-Angestellten für anwendbar gehalten (BAG 13.02.2002 - 5 AZR 713/00, Rn. 17).

Sie ist nach Ansicht des Berufungsgerichts grundsätzlich auch auf den Abschluss der BV-Sonderprämie übertragbar. Dabei dürfte allerdings die Grenze, ab der die Erweiterung des anspruchsbegünstigten Personenkreises zu einer nicht mehr hinnehmbaren Mehrbelastung des Arbeitgebers führt, höher anzusetzen als bei Sozialplänen. Denn der Dotierungsrahmen bei Sozialplänen ist letztlich über die Einigungsstelle erzwingbar. Die finanzielle Leistungsfähigkeit des Arbeitgebers dürfte hier eher „ausgereizt“ sein als bei freiwilligen Betriebsvereinbarungen, wo der Dotierungsrahmen nicht der Mitbestimmung unterliegt. Ebenso kann der Arbeitgeber bei einer freiwilligen Leistung einseitig den Leistungszweck bestimmen. Zweck der BV-Sonderprämie ist in erster Linie Planungssicherheit aber auch Kostenersparnis für den Arbeitgeber durch Vermeidung von Prozessen. Dieser Zweck wird für jede einzelne unterlassene Kündigungsschutzklage erreicht.

Andererseits haben die Betriebsparteien ausgehend vom vom beherrschenden Unternehmen zur Verfügung gestellten Gesamtbudget für jeden Einzelfall die Planungssicherheit und die Kostenersparnis für die nicht beamteten Mitarbeiter mit 4.376,- € bewertet. Die Einbeziehung der nicht einkalkulierten Beamten würde daher - gerade weil insoweit mit Klagen kaum zu rechnen war - zu einer deutlichen Ausweitung des Gesamtbudgets führen. Die dafür notwendigen finanziellen Mittel hätte die Beklagte jedoch nicht selbst aufbringen können, sondern müssten nach dem insoweit nicht bestrittenen Vortrag der Beklagten erst von der der Konzernmutter, bzw. dem beherrschenden Unternehmen zur Verfügung gestellt werden. Eine Erhöhung des Gesamtbudgets um über 23% übersteigt die hinnehmbare Grenze.

III.

Über die vom Kläger in der Berufungsinstanz im Wege der Klageerweiterung gestellten Hilfsanträge war nicht zu entscheiden. Die Hilfsanträge wurden nur für den Fall gestellt, dass das Gericht die Herausnahme der beurlaubten Beamten aus Sozialplan und BV-Sonderprämie als unwirksam betrachtet und gleichwohl einen Anspruch des Klägers verneint. Das Gericht hat die Herausnahme der Beamten aus dem Geltungsbereich des Sozialplans und der BV-Sonderprämie jedoch als zulässig und rechtswirksam erachtet.

Auch der im Wege der Anschlussberufung von der Beklagten gestellte Hilfsantrag fiel nicht zur Entscheidung an. Im Übrigen wäre der Antrag mangels Feststellungsinteresse bereits unzulässig. Denn wenn der Klage stattgegeben worden wäre, wäre inzident festgestellt worden, dass Sozialplan und BV-Sonderprämie eben nicht nichtig wären. Eine gesonderte Feststellung des Gegenteils wäre ausgeschlossen. Außerdem hätte auch ein Feststellungsurteil nur Wirkung zwischen den Parteien entfaltet.

Auch der hilfsweise Antrag auf Aussetzung der vorläufigen Vollstreckung fiel nicht zur Entscheidung an, da das vorliegende Urteil keinen gegen die Beklagte vollstreckbaren Inhalt hat.

C.

I.

Der Kläger hat nach § 97 Abs. 1 ZPO die Kosten seines erfolglosen Rechtsmittels zu tragen.

II.

Die Revision war nach § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG wegen grundsätzlicher Bedeutung zuzulassen. Gegen die Beklagte führen nach deren Mitteilung bundesweit über 130 Beamte gleichgelagerte Verfahren vor den Arbeitsgerichten und Landesarbeitsgerichten.

Hinsichtlich des Zahlungsanspruchs bezüglich der BV-Sonderprämie war die Revision auch nach § 72 Abs. 2 Nr. 2 ArbGG zuzulassen, da das Gericht zwar in Übereinstimmung mit dem LAG Hamm (Urteile vom 06.06.2014 - 18 Sa 1700/13 u. a.), aber in Abweichung vom LAG Düsseldorf (Urteile vom 02.07.2014 - 4 Sa 382/14 u. a.) den Anspruch auf Zahlung in Höhe der Sonderprämie verneint hat.

(1) Kommt zwischen Unternehmer und Betriebsrat ein Interessenausgleich über die geplante Betriebsänderung zustande, so ist dieser schriftlich niederzulegen und vom Unternehmer und Betriebsrat zu unterschreiben; § 77 Absatz 2 Satz 3 gilt entsprechend. Das Gleiche gilt für eine Einigung über den Ausgleich oder die Milderung der wirtschaftlichen Nachteile, die den Arbeitnehmern infolge der geplanten Betriebsänderung entstehen (Sozialplan). Der Sozialplan hat die Wirkung einer Betriebsvereinbarung. § 77 Abs. 3 ist auf den Sozialplan nicht anzuwenden.

(2) Kommt ein Interessenausgleich über die geplante Betriebsänderung oder eine Einigung über den Sozialplan nicht zustande, so können der Unternehmer oder der Betriebsrat den Vorstand der Bundesagentur für Arbeit um Vermittlung ersuchen, der Vorstand kann die Aufgabe auf andere Bedienstete der Bundesagentur für Arbeit übertragen. Erfolgt kein Vermittlungsersuchen oder bleibt der Vermittlungsversuch ergebnislos, so können der Unternehmer oder der Betriebsrat die Einigungsstelle anrufen. Auf Ersuchen des Vorsitzenden der Einigungsstelle nimmt ein Mitglied des Vorstands der Bundesagentur für Arbeit oder ein vom Vorstand der Bundesagentur für Arbeit benannter Bediensteter der Bundesagentur für Arbeit an der Verhandlung teil.

(3) Unternehmer und Betriebsrat sollen der Einigungsstelle Vorschläge zur Beilegung der Meinungsverschiedenheiten über den Interessenausgleich und den Sozialplan machen. Die Einigungsstelle hat eine Einigung der Parteien zu versuchen. Kommt eine Einigung zustande, so ist sie schriftlich niederzulegen und von den Parteien und vom Vorsitzenden zu unterschreiben.

(4) Kommt eine Einigung über den Sozialplan nicht zustande, so entscheidet die Einigungsstelle über die Aufstellung eines Sozialplans. Der Spruch der Einigungsstelle ersetzt die Einigung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat.

(5) Die Einigungsstelle hat bei ihrer Entscheidung nach Absatz 4 sowohl die sozialen Belange der betroffenen Arbeitnehmer zu berücksichtigen als auch auf die wirtschaftliche Vertretbarkeit ihrer Entscheidung für das Unternehmen zu achten. Dabei hat die Einigungsstelle sich im Rahmen billigen Ermessens insbesondere von folgenden Grundsätzen leiten zu lassen:

1.
Sie soll beim Ausgleich oder bei der Milderung wirtschaftlicher Nachteile, insbesondere durch Einkommensminderung, Wegfall von Sonderleistungen oder Verlust von Anwartschaften auf betriebliche Altersversorgung, Umzugskosten oder erhöhte Fahrtkosten, Leistungen vorsehen, die in der Regel den Gegebenheiten des Einzelfalles Rechnung tragen.
2.
Sie hat die Aussichten der betroffenen Arbeitnehmer auf dem Arbeitsmarkt zu berücksichtigen. Sie soll Arbeitnehmer von Leistungen ausschließen, die in einem zumutbaren Arbeitsverhältnis im selben Betrieb oder in einem anderen Betrieb des Unternehmens oder eines zum Konzern gehörenden Unternehmens weiterbeschäftigt werden können und die Weiterbeschäftigung ablehnen; die mögliche Weiterbeschäftigung an einem anderen Ort begründet für sich allein nicht die Unzumutbarkeit.
2a.
Sie soll insbesondere die im Dritten Buch des Sozialgesetzbuches vorgesehenen Förderungsmöglichkeiten zur Vermeidung von Arbeitslosigkeit berücksichtigen.
3.
Sie hat bei der Bemessung des Gesamtbetrages der Sozialplanleistungen darauf zu achten, dass der Fortbestand des Unternehmens oder die nach Durchführung der Betriebsänderung verbleibenden Arbeitsplätze nicht gefährdet werden.

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Zahlung einer Sozialplanabfindung und einer Sonderprämie wegen Ungleichbehandlung.

Der am 21.08.1954 geborene Kläger war seit 01.10.1979 zu einem Bruttomonatseinkommen von zuletzt 3.467,11 € bei der Beklagten bzw. ihren Rechtsvorgängerinnen, der D. AG bzw. der V. GmbH & Co. KG (V.), beschäftigt. Der Kläger ist Bundesbeamter, der für seine Tätigkeit bei der Beklagten von der D. AG beurlaubt wurde. In ihrem unternehmenseinheitlichen bundesweiten Betrieb mit 16 Niederlassungen beschäftigte die Beklagte zuletzt ca. 950 Mitarbeiter, darunter nach Angaben der Beklagten ca. 190 von der D. AG beurlaubte Beamte. Nachdem die Beklagte die Stilllegung des gesamten Betriebs bis spätestens 31.12.2013 beschlossen hatte, sprach sie mit Schreiben vom 06.05.2013 gegenüber dem Kläger eine außerordentliche betriebsbedingte Kündigung mit sozialer Auslauffrist zum 31.12.2013 aus. Auch alle anderen Mitarbeiter erhielten Kündigungen. Zuvor hatte die Beklagte mit dem Betriebsrat am 29.04.2013 einen Interessenausgleich, einen Sozialplan und eine Betriebsvereinbarung Sonderprämie (künftig BV-Sonderprämie) geschlossen.

Der Sozialplan zur Betriebsschließung enthält u. a. folgende Regelungen:

„Präambel

(3) Die Betriebsparteien verkennen dabei nicht, dass auch beurlaubten Beamten bei Rückkehr zur D. AG Nachteile entstehen können, z. B. durch ein geringeres Entgelt oder einen Ortswechsel. Beurlaubte Beamte erleiden jedoch typischerweise wesentlich geringere wirtschaftliche Nachteile als diejenigen ohne Beamtenstatus, da sie normalerweise weder von Arbeitslosigkeit bedroht sind noch ihr Rückkehranspruch zur D. AG bzw. ihr erworbener Besitzstand bestritten wird.

1. Geltungsbereich

1.2 Dieser Sozialplan gilt nicht für …

• beurlaubte Beamte.

11. Schlussbestimmungen

Sollten einzelne Bestimmungen dieses Sozialplans unwirksam sein oder werden, bleiben die übrigen Bestimmungen in Kraft. Die Betriebspartner verpflichten sich, in einem solchen Fall anstelle der unwirksamen Bestimmung eine Regelung zu treffen, die dem mit der unwirksamen Bestimmung verfolgten Zweck möglichst nahekommt. Entsprechendes gilt im Falle einer von den Betriebspartnern nicht bedachten Lücke oder falls eine der vorstehenden Regelungen undurchführbar sein oder werden sollte.“

Die BV-Sonderprämie vom 29.04.2013lautet unter anderem:

„Präambel

… Dabei liegt es im vorrangigen Interesse der Betriebsparteien, die Arbeitslosigkeit der betroffenen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter (zukünftig gemeinsam: „Mitarbeiter“) zu vermeiden und ihnen neue berufliche Perspektiven zu eröffnen, weshalb der Wechsel in eine Transfergesellschaft besonders incentiviert werden soll. Soweit Mitarbeiter trotz des Angebots den Wechsel in eine Transfergesellschaft ablehnen oder kein Angebot auf einen Wechsel in die Transfergesellschaft erhalten, obwohl sie durch betriebsbedingte Kündigung von Arbeitslosigkeit bedroht sind und dem Geltungsbereich des Sozialplans unterfallen (.), soll honoriert werden, wenn sie das Bedürfnis der N… nach Planungssicherheit dennoch berücksichtigen, indem sie keine Klage gegen die Beendigung des Arbeitsverhältnisses erheben oder innerhalb der dreiwöchigen Klagefrist einen Abwicklungsvertrag mit N… schließen. .

1. Geltungsbereich

Diese Betriebsvereinbarung findet Anwendung auf diejenigen Mitarbeiter der N., die

- dem Geltungsbereich des Sozialplans vom 29.04.2013 unterfallen;

- nicht vom Erhalt einer Abfindung gem. Ziff. 3 des Sozialplans vom 29.04.13 ausgeschlossen sind;

- einen dreiseitigen Vertrag mit N… innerhalb der Angebotsfrist abschließen und keine Klage gegen die Beendigung ihres Arbeitsverhältnisses erheben

oder

das Angebot auf Abschluss eines dreiseitigen Vertrages ablehnen (bzw. trotz Bedrohung durch Arbeitslosigkeit durch eine arbeitgeberseitige Kündigung kein Angebot erhalten) und entweder (1) keine Klage gegen die Beendigung ihres Arbeitsverhältnisses erhoben oder (2) innerhalb von drei Wochen nach Zugang der arbeitgeberseitigen Kündigung einen Abwicklungsvertrag schließen, wobei kein Anspruch auf Abschluss eines Abwicklungsvertrages besteht.

…“

Somit erhalten die beurlaubten Beamten keine Sonderprämie in Höhe von 4.346,00 € brutto (Blatt 7 ff. der Akten).

Mit Schreiben vom 25.07.2013 machte der Kläger gegenüber der Beklagten Ansprüche auf Sozialplanabfindung und Sonderprämie geltend und erhob mit Schriftsatz vom 19.08.2013, eingegangen beim Arbeitsgericht Nürnberg am 21.08.2013, Klage in Höherechnerisch jeweils unstreitiger 63.860,56 € brutto Sozialplanabfindung und 4.346,00 € brutto Sonderprämie.

Der Kläger vertritt die Ansicht, die Herausnahme von beurlaubten Beamten aus dem Geltungsbereich des Sozialplans und der Betriebsvereinbarung verstoße gegen den betriebsverfassungsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz gemäß § 75 BetrVG und den allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatz. Ein Beamter dürfe nicht unterschiedlich behandelt werden wie andere Arbeitnehmer. In seinem Verhältnis zur Beklagten sei er auch lediglich Angestellter wie alle anderen. Auch beurlaubten Beamten könnten aufgrund Betriebsänderung Nachteile entstehen, die auszugleichen oder zumindest abzumildern Aufgabe des Sozialplans sei.

Bei der Beklagten gebe es mehr als 100 Angestellte, die ohne einen Beamtenstatus ein vertragliches Rückkehrrecht zu der D… AG und einen tariflichen Sonderkündigungsschutz wegen Betriebszugehörigkeit und Lebensalter hätten, aber dennoch nicht vom Sozialplan ausgeschlossen seien.

Es bestehe auch ein Anspruch auf die Sonderprämie. Diese solle die Beklagte vor Kündigungsschutzprozessen schützen. Auch der Kläger könne eine Kündigungsschutzklage erheben. Die beurlaubten Beamten hätten ebenfalls durch eventuelle Entgelteinbußen wirtschaftliche Nachteile zu befürchten, so dass sie auch ein wirtschaftliches Interesse an der Erhebung einer Kündigungsschutzklage haben könnten.

Die Beklagte meint, die beurlaubten Beamten seien zu Recht aus dem Geltungsbereich des Sozialplans und der Betriebsvereinbarung Sonderprämie herausgenommen worden. Diese könnten nahtlos und unbestritten im Anschluss an das Ende ihres Arbeitsverhältnisses mit der Beklagten zur D. AG unter Wahrung ihres vollen Besitzstandes zurückkehren. Insofern würden beurlaubte Beamte typischerweise wesentlich geringere wirtschaftliche Nachteile erleiden als diejenigen, die kein Beamtenverhältnis hätten und von Arbeitslosigkeit bedroht würden. Bei den Mitarbeitern ohne Beamtenstatus, die mit einer durchschnittlichen Betriebszugehörigkeit von 26 Jahren und einem durchschnittlichen Lebensalter von 50 Jahren von Arbeitslosigkeit bedroht waren, hätten die Betriebsparteien befürchtet, dass sie aufgrund des reinen T.-Lebenslaufes nur sehr schwer und nach einer langen Überbrückungszeit eine Anschlussbeschäftigung zu wesentlich schlechteren Konditionen erhalten würden.

Ähnliches gelte für die Betriebsvereinbarung Sonderprämie. Bei beurlaubten Beamten sei man davon ausgegangen, dass an der Erhebung der Kündigungsschutzklage aufgrund der gesicherten Rückkehrmöglichkeit zur D. AG kaum Interesse bestehe und deshalb ein Verzicht auf Erhebung der Kündigungsschutzklage keine besondere Honorierung verdiene.

Ein gesicherter und unbestrittener Rückkehranspruch sonstiger Arbeitnehmer der Beklagten zur D. AG sei den Betriebsparteien bei Abschluss des Sozialplans nicht erkennbar gewesen. Die Einbeziehung der Beamten würde im Übrigen zu einer nicht mehr hinnehmbaren Belastung für die Beklagte führen, so dass in diesem Fall sowohl der Sozialplan als auch die BV-Sonderprämie nichtig seien.

Wegen des weiteren erstinstanzlichen Vortrags der Parteien sowie der Antragstellung wird auf den Tatbestand im Urteil des Arbeitsgerichts Bezug genommen.

Das Arbeitsgericht hat die Klage mit Endurteil vom 20.02.2014 abgewiesen.

Die Klage sei schon deshalb unbegründet, weil dann, wenn die Regelungen in Ziffer 1.2.8. Spiegelstrich des Sozialplans und in Ziffer 1.1. der BV-Sonderprämie hinsichtlich der Herausnahme der Beamten aus dem Geltungsbereich nichtig wären, dies zur Gesamtnichtigkeit der Regelungen führen würde. Denn dadurch würde das Volumen des Sozialplans von 37,4 Mio. € um geschätzte 8,3 Mio. € für 190 beurlaubte Beamte erhöht werden, also um über 20%. Das Volumen der BV-Sonderprämie würde sich um deutlich mehr als 20% erhöhen. Eine mit der Korrektur einer einzelnen Bestimmung eines Sozialplans (bzw. einer Betriebsvereinbarung) mittelbar verbundene Ausdehnung des vorgesehenen Finanzvolumens habe der Arbeitgeber regelmäßig aber nur hinzunehmen, solange die Mehrbelastung durch die Korrektur im Verhältnis zum Gesamtvolumen nicht „ins Gewicht fällt“ (BAG 19.02.2008 - 1 AZR 1004/06; BAG 21.10.2003 - 1 AZR 407/02). Von der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts sei eine Erhöhung des Gesamtvolumens jedoch von lediglich 1,7% als hinnehmbar angesehen worden (BAG 21.10.2003 - 21 AZR 407/02). Eine Erhöhung des Finanzvolumens von mehr als 20% sei jedoch nicht mehr hinnehmbar. Die Betriebsparteien hätten auch nicht gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz verstoßen Die beurlaubten Beamten seien zwar mit den Arbeitnehmern mit Rückkehrrecht zur D… AG, die dort tariflich unkündbar seien, grundsätzlich vergleichbar. Allerdings sei die Beklagte zum Zeitpunkt des Abschlusses des Sozialplans nicht in der Lage gewesen, diese Mitarbeiter zu identifizieren. Wegen der weiteren Begründung wird auf Entscheidungsgründe im Ersturteil verwiesen (Blatt 205-209 der Akten).

Gegen dieses den Klägervertretern am 14.03.2014 zugestellte Urteil legten diese im Namen des Klägers mit beim Landesarbeitsgericht per Telefax am 08.04.2014 eingegangenem Schriftsatz Berufung ein und begründeten diese mit beim Landesarbeitsgericht am 05.06.2014 eingegangenem Schriftsatz innerhalb der bis 16.06.2014 verlängerten Berufungsbegründungsfrist.

Der Kläger hält an seiner erstinstanzlich geäußerten Rechtsauffassung fest.

Im Zusammenhang mit der Entscheidung über die Sonderprämie gemäß der BV-Sonderprämie rügt der Kläger, dass das Arbeitsgericht nicht zwischen der Grundabfindung und den sonstigen Positionen unterschieden habe. Die Sonderprämie habe für die Arbeitnehmer gezahlt werden sollen, die keine Kündigungsschutzklage erheben. Die Beklagte habe damit Planungssicherheit herstellen wollen. Ein Beamter habe ebenso eine Kündigungsschutzklage erheben können wie ein Arbeitnehmer. Dies sei im Übrigen auch tatsächlich geschehen. Ausreichend sei, dass die theoretische Möglichkeit zur Klageerhebung bestanden habe. Auch ein beurlaubter Beamter, der eine Kündigungsschutzklage erhoben habe, habe genauso für Rechtsunsicherheit sorgen können wie ein Arbeitnehmer. Die Sonderprämie hätte dem Kläger also in jedem Fall zugesprochen werden müssen.

Hinsichtlich der Sozialplanansprüche (Grundabfindung und Lebensaltersbonus) habe das Arbeitsgericht zunächst in unzulässiger Weise die kollektivrechtliche mit der individualrechtlichen Ebene vermischt. Der Kläger mache keinen Anspruch aus dem Sozialplan geltend. Er klage auf Gleichbehandlung aus dem allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatz. Auf die Wirksamkeit des Sozialplans komme es im Verhältnis Kläger und Beklagte nicht an. Es werde bestritten, dass die Beklagte 190 Beamte zum Zeitpunkt des Abschlusses des Sozialplans beschäftigt habe, dass das Gesamtvolumen des Sozialplans um über 20% erhöht werden würde bzw. Zusatzkosten von ca. 8,5 Millionen € verursacht haben würde. Es sei eine reine Mutmaßung, dass alle (angeblich vorhandenen) 190 Beamten Ansprüche geltend machen würden. Insofern seien auch die tariflichen Ausschlussfristen zu beachten. Danach müssten die Ansprüche schriftlich, innerhalb von 6 Monaten und anschließend nach Ablehnung 2 Monate danach gerichtlich geltend gemacht werden.

Die Beklagte habe die Möglichkeit gehabt, sich für den Fall der Unwirksamkeit einzelner Klauseln oder der Gefahr der Nichtigkeit des Sozialplans abzusichern. Es hätten Regelungen getroffen werden können für die Fälle, bei denen die Grenzen des Sozialplanvolumens ungewollt überschritten würden. Beispielsweise hätte eine anteilige Herabsetzung der Ansprüche vorgesehen werden können. Selbst wenn man der Argumentation des Arbeitsgerichtes folgen würde, dass ein Anspruch des Klägers und einer (vollkommen unbestimmten) Anzahl von Kollegen die Nichtigkeit des Sozialplans zur Folge hätte, könne dies nicht bedeuten, dass dem Kläger deswegen von vornherein kein Anspruch zugesprochen werde. Eine eventuelle Nichtigkeit des Sozialplans habe keine Auswirkungen auf den Anspruch als solchen. Es sei nicht zutreffend, dass für die Beklagte letztlich keine feste identifizierbare Gruppe der Mitarbeiter mit Rückkehrrecht zur D. AG erkennbar gewesen sei. Ausweislich der von der Beklagten dem Betriebsrat vorgelegten Liste (Blatt 163-186 der Akten) hätten 150 Arbeitnehmer ein Rückkehrrecht zur D. AG gehabt. Es sei der Beklagten daher bewusst gewesen, dass es eine zahlenmäßig nicht unerhebliche Gruppe von Arbeitnehmern gegeben habe, die ein Rückkehrrecht zur D. AG gehabt haben und damit genauso schutzwürdig gewesen seien wie die beurlaubten Beamten. Es liege somit eine Ungleichbehandlung vor, da die Beklagte sämtlichen Arbeitnehmern einen Abfindungsanspruch zugesprochen und ausbezahlt habe, d. h. auch denjenigen, die unstreitig über den 01.01.2014 hinaus ein Arbeitsverhältnis bei der D. AG haben und dort auch weiter arbeiten. Diese Arbeitnehmer genössen aber aufgrund ihrer langen Betriebszugehörigkeit dort tarifliche Unkündbarkeit.

Der Kläger erleide bereits während seines Einsatzes bei der Beklagten und insbesondere nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses Nachteile. Er müsse nunmehr täglich nach N. oder F. pendeln, was aber mit erheblichen Fahrtkosten und Fahrzeiten verbunden sei.

Selbst wenn man davon ausginge, dass das Finanzvolumen des Sozialplans durch die Einbeziehung der Beamten zu einer nicht mehr hinnehmbaren Erhöhung und damit zur Gesamtnichtigkeit des Sozialplanes führe, habe der betroffene Arbeitnehmer einen Anspruch auf Anpassung des Sozialplanvolumens nach oben hin, zumindest darauf, dass die Betriebsparteien neu über die Verteilungsgrundsätze verhandelten. Für diesen Fall würden die Hilfsanträge gestellt. Auf die Nichtigkeit könne sich die Beklagte jedoch nicht berufen, da sie sich insoweit widersprüchlich und treuwidrig im Sinne von § 242 BGB verhalten habe. Trotz der Kenntnis der Benachteiligung der Beamten und der zwischenzeitlich laufenden Gerichtsverfahren habe die Beklagte die erst am 31.12.2013 fälligen Sozialplanabfindungen an die Arbeitnehmer ausgezahlt, also auch an die Arbeitnehmer, die zwischenzeitlich bei der D. AG weiter arbeiten. Sie habe weder den Sozialplanbetrag hinterlegt noch habe sie Verhandlungen mit dem Betriebsrat aufgenommen.

Der Kläger beantragt daher im Berufungsverfahren:

1. Das Urteil des Arbeitsgerichts Nürnberg vom 20.02.2014, Az. 15 Ca 5333/13 wird aufgehoben.

2. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 68.206,56 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.01.2014 zu zahlen.

Hilfsweise:

Die Beklagte wird verurteilt, das Sozialplanvolumen um den hier streitgegenständlichen Betrag in Hohe 68.206,56 € zu erhöhen.

Äußerst hilfsweise:

Die Beklagte wird verurteilt, den Betriebsrat aufzufordern, über die Anpassung des Sozialplans zu verhandeln.

Die Beklagte beantragt:

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Nürnberg vom 20.02.2014, Az. 15 Ca 5333/13 wird zurückgewiesen.

2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.

Hilfsweise

3. Es wird festgestellt, dass der Sozialplan vom 29.04.2013 nichtig ist.

4. Es wird festgestellt, dass die Betriebsvereinbarung Sonderprämie vom 29.04.2013 nichtig ist.

5. Die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils des Landesarbeitsgerichts Nürnberg wird gem. §§ 62 Abs. 1 Satz 2, 64 Abs. 7 ArbGG ausgesetzt.

6. Die Revision wird zugelassen.

Die Beklagte verteidigt das Ersturteil unter weitestgehender Wiederholung und Vertiefung des erstinstanzlichen Vortrages.

Die Beklagte habe zuletzt an 16 Standorten ca. 950 Arbeitnehmer mit einer durchschnittlichen Betriebszugehörigkeit von ca. 26 Jahren und einem durchschnittlichen Lebensalter von ca. 50 Jahren beschäftigt. Sie habe ihren Geschäftsbetrieb zum 01.01.2008 von der ... Services GmbH (VTS) übernommen, weshalb sich die Belegschaft der Beklagten aus ehemaligen Mitarbeitern der Deutschen ... AG und deren Tochtergesellschaften zusammengesetzt habe. Ca. 190 Mitarbeiter der Beklagten seien beurlaubte Beamte, wie der Kläger, gewesen. Dies habe er selbst in 1. Instanz seinen Ausführungen zugrunde gelegt (vgl. Schriftsatz vom 03.12.2013, Seite 3). Außerdem habe es bei der Beklagten ehemalige Arbeitnehmer der Deutschen ... AG gegeben, deren Arbeitsverhältnisse mit der Deutschen ... AG nicht ordnungsgemäß, insbesondere nicht durch Aufhebungsvertrag, beendet worden seien, bevor sie in die VTS gewechselt seien (sogenannte Arbeitnehmer mit „Rückkehrrecht“ oder „Sonderrückkehrrecht“).

Beurlaubte Beamte seien aus dem Geltungsbereich des Sozialplans herausgenommen worden, weil sie nach Beendigung ihres Arbeitsverhältnisses bei der Beklagten nahtlos zur Deutschen ... AG zurückkehren hätten können und deshalb nicht von Arbeitslosigkeit bedroht gewesen sein. Einen „Rückkehranspruch“ sonstiger Arbeitnehmer gebe es entgegen der Behauptung des Klägers nicht. Für die Betriebsparteien sei jedenfalls bei Abschluss des Sozialplans nicht erkennbar gewesen, welche Arbeitnehmer außer den beurlaubten Beamten eine sichere Anschlussbeschäftigung bei der Deutschen ... AG unter Wahrung ihres Besitzstandes erhalten würden. Zum Zeitpunkt des Abschlusses des Sozialplans habe die Beklagte lediglich gewusst, dass 4 ihrer Arbeitnehmer sich ihre Beschäftigung bei der Deutschen ... AG in arbeitsgerichtlichen Streitigkeiten über 2 Instanzen erstritten hätten und es insgesamt 4 rechtskräftige Urteile des LAG Schleswig-Holstein sowie des LAG Hamburg in diesem Zusammenhang gegeben habe. Diese Urteile hätten festgestellt, dass die Arbeitsverhältnisse der Arbeitnehmer zur Deutschen ... AG bei Übertritt in die VTS nicht ordnungsgemäß beendet worden seien, sondern als ruhende Arbeitsverhältnisse fortbestanden hätten.

Nach intensiven Recherchen seien ca. 150 Mitarbeiter herausgefiltert worden, bei denen möglicherweise eine Vergleichbarkeit zu den von den Landesarbeitsgerichten entschiedenen Fällen vorgelegen habe. In der Mitarbeiterliste (Excel-Tabelle) sei sodann eine Spalte mit „Special right: yes/no“ eingefügt worden, wobei „yes“ lediglich bedeutet habe, dass der Personaldienstleister in der Personalakte keinen Aufhebungsvertrag oder dreiseitigen Vertrag hatte finden können. Dies habe jedoch nicht bedeutet, dass es keinen Aufhebungsvertrag gegeben habe. So habe sich der Aufhebungsvertrag/dreiseitige Vertrag auch noch bei der Deutschen ... AG befinden können. Die Personalakten seien von der VTS ab dem Jahr 2000 neu angelegt worden. Außerdem seien viele Mitarbeiter über diverse Betriebsübergänge zur Beklagten gelangt. Auch in diesen Personalakten habe sich deshalb kein Aufhebungsvertrag/dreiseitiger Vertrag gefunden, ohne dass dies Aufschluss darüber gegeben hätte, ob möglicherweise ein ruhendes Arbeitsverhältnis zur Deutschen ... AG bestanden habe oder nicht.

Im Übrigen habe es keinen gesicherten Rückkehranspruch von Arbeitnehmern zur Deutschen ... AG gegeben. Die Deutsche ... AG habe nicht automatisch einen Rückkehranspruch eines Mitarbeiters wegen eines ruhenden Arbeitsverhältnisses anerkannt und diesen nahtlos nach Beendigung seines Arbeitsverhältnisses bei der Beklagten unter Wahrung seines Besitzstandes weiter beschäftigt. Die Arbeitnehmer hätten sich häufig erst über lange Rechtsstreitigkeiten bei der Deutschen ... AG einklagen müssen. Außerdem habe das LAG Schleswig-Holstein in seiner Entscheidung vom 05.01.2010 - 3 Sa 110/10 festgehalten, dass aus einem ruhenden Arbeitsverhältnis nicht notwendig ein Beschäftigungsanspruch des Mitarbeiters gegen die Deutsche ... AG erwachsen müsse. Ein Beschäftigungsbegehren würde nach Auffassung des LAG zum Beispiel dann gegen § 242 BGB verstoßen, wenn ein Aufhebungsvertrag abgeschlossen würde und dabei die Abfindung die gesamte Betriebszugehörigkeit mit erfassen und ausgleichen würde. Diese Sichtweise habe das Arbeitsgericht Mannheim mit Urteil vom 14.03.2013 (14 Ca 383/12) - also unmittelbar vor Abschluss des Sozialplans - noch einmal bestätigt.

Aufgrund dieser tatsächlichen und rechtlichen Schwierigkeiten habe sich der ehemalige Geschäftsführer der Beklagten deshalb ab Mitte Dezember 2012 mehrfach an die Deutsche ... AG gewandt um zu klären, inwieweit der Konzern bei Vorliegen bestimmter Sachverhalte Arbeitnehmer freiwillig und gesichert wieder einstellen würde. Die Aussage von Herrn Dr. St. für die Deutsche ... AG sei in diesem Zusammenhang eindeutig gewesen: Die Deutsche ... AG würde zum jetzigen Zeitpunkt keinerlei Zusagen hinsichtlich der freiwilligen Wiedereinstellung von Mitarbeitern der Beklagten machen.

Die Betriebsparteien seien daher bei Abschluss des Sozialplans davon ausgegangen, dass jedenfalls ein langer Rechtsstreit mit ungewissem Ausgang für Mitarbeiter mit möglichem „Rückkehrrecht“ erforderlich werden würde, um mögliche Ansprüche gegen die Deutsche ... AG durchzusetzen. Deshalb seien die Betriebsparteien typisierend und pauschalierend davon ausgegangen, dass alle Arbeitnehmer bis auf die beurlaubten Beamten gleichermaßen von Arbeitslosigkeit bedroht gewesen seien. Die wirtschaftlichen Verluste der beurlaubten Beamten seien im Vergleich dazu von den Betriebsparteien als geringfügig angesehen worden.

Dass es außer den beurlaubten Beamten keine Mitarbeiter bei der Beklagten gegeben habe, die ein gesichertes „Rückkehrrecht“ zur Deutschen ... AG hatten, hätten auch die Vorgänge nach Abschluss des Sozialplans gezeigt: Viele Klägervertreter hätten im Gütetermin mitgeteilt, dass ihre Mandanten parallel zur Klage gegenüber der Beklagten auch die Deutsche ... AG auf Wiedereinstellung verklagt hätten (vgl. Blatt 141 der Akten). Die Gewerkschaft ver.di habe seit Abschluss der Interessenausgleichs- und Sozialplanverhandlungen erheblichen Druck auf die Deutsche ... AG ausgeübt, um das Thema „Rückkehrrecht“ voranzutreiben (vgl. Blatt 142 der Akten). Auf Aufforderung des Betriebsrats und von ver.di hätten mittlerweile insgesamt ca. 500 Mitarbeiter der Beklagten angebliche „Rückkehrrechte“ zur Deutschen ... AG angemeldet. Davon seien 300 Mitarbeiter „aussortiert“ worden, ohne dass die Beklagte sagen könnte, warum. Am Montag, den 09.09.2013, habe es einen Ortstermin bei V. gegeben, an dem der zuständige Gewerkschaftssekretär, eine Rechtsanwältin, Vertreter von V., der Personalleiter der Beklagten und Vertreter der Deutschen ... AG teilgenommen hätten. Diese hätten die noch ca. 200 Personalakten gesichtet und ca. 80 Akten grob als „aussichtsreich“ ermittelt. Klar und den Arbeitnehmervertretern von der Deutschen ... AG zugestanden sei zu diesem Zeitpunkt nur gewesen, dass die Deutsche ... AG von ihrer ursprünglichen Auffassung abgewichen sei, dass sich alle Mitarbeiter der Beklagten bei ihr einklagen müssen. Eine Entscheidung darüber, wie die Deutsche ... AG allerdings mit den als aussichtsreich eingestuften Personalakten umgehen würde, sei zunächst noch nicht getroffen worden, sondern für später (30.09.2013) angekündigt worden. Etwa im November 2013 habe die Beklagte gehört, dass die Deutsche ... AG angeblich bei Mitarbeitern eine Beschäftigung in Aussicht gestellt habe und Rechtsstreitigkeiten durch Anerkenntnisse beendet worden seien. Um welche Mitarbeiter es sich dabei gehandelt habe, zu welchen Konditionen diese von der Deutschen ... AG eingestellt worden seien und ob es sich dabei um die Anerkennung von „Rückkehrrechten“ gehandelt habe, habe die Beklagte damals nicht gewusst. Im Übrigen gehe aus dem vom Kläger vorgelegten Schreiben von ver.di vom 08.10.2013 (Blatt 80 der Akten) lediglich hervor, dass 99 Arbeitnehmer, zu allerdings wohl schlechteren Konditionen, von der Deutschen ... AG weiter beschäftigt werden sollten. Die in dem Schreiben genannte Zahl von 99 Mitarbeitern sei nicht mit der vom Kläger in der Berufungsbegründung genannten Zahl von 150 Mitarbeitern identisch. Auch hieraus ergebe sich, dass zu keiner Zeit feststellbar gewesen sei, ob Arbeitnehmer der Beklagten ein „Rückkehrrecht“ zur Deutschen ... AG haben. Dies verdeutliche einmal mehr, dass keinesfalls ein „Rückkehrrecht“ einer bestimmten Zahl von Mitarbeitern bestanden habe. Mit Nichtwissen werde bestritten, dass die Deutsche ... AG die genannten 99 Mitarbeiter „freiwillig“ und unter Wahrung ihres Besitzstandes eingestellt habe.

Mitte Februar 2014 habe die Beklagte erfahren, dass die Deutsche ... AG zwar bei manchen Mitarbeitern den Bestand des Arbeitsverhältnisses durch Anerkenntnisurteil oder arbeitsgerichtlichen Vergleich unstreitig gestellt habe. Trotzdem habe sie die Arbeitnehmer offensichtlich weder beschäftigt noch vergütet, sondern sich auf den Standpunkt gestellt, dass allein der Bestand des Arbeitsverhältnisses noch nicht zu einem Beschäftigungsanspruch führe. Einer der betroffenen Mitarbeiter habe deshalb einen Anwalt eingeschaltet, der den Beschäftigungs- und Vergütungsanspruch gerichtlich gegen die Deutsche ... AG durchsetzen soll (Blatt 311 der Akten). Auch der Kläger spreche in seinem erstinstanzlichen Schriftsatz vom 03.12.2013 auf Seite 3 davon, dass Arbeitnehmer „die Wirksamkeit des dreiseitigen Vertrages und des Betriebsübergangs vom 01.01.2008 gerichtlich überprüfen“ ließen.

Zum Zeitpunkt des Abschlusses des Sozialplanes habe die Beklagte ca. 190 beurlaubte Beamte der Deutschen ... AG beschäftigt. Sowohl in der Betriebsversammlung am 07.05.2013 in Kassel als auch im Anschluss daran habe eine Vielzahl von Beamten bereits angekündigt, die angeblichen Ansprüche auf Sozialplanabfindung notfalls gerichtlich geltend machen zu wollen. Seit dem erstinstanzlichen Schriftsatz der Beklagten vom 31.01.2014 hätten 13 weitere beurlaubte Beamte, d. h. insgesamt 132 beurlaubte Beamte außergerichtlich oder gerichtlich angebliche Ansprüche auf Sozialplanabfindung bzw. Sonderprämie geltend gemacht. 128 Beamte hiervon hätten ihre angeblichen Ansprüche auf insgesamt ca. 5,7 Mio. € beziffert, 4 Beamte hätten bisher noch keine Höhe angegeben. Wegen der Einzelheiten werde auf die aktualisierte Aufstellung (Blatt 312 der Akten) verwiesen. Würde die Beklagte vor diesem Hintergrund verurteilt werden, den beurlaubten Beamten die Sozialplanabfindung zu bezahlen, würde das Sozialplanvolumen für die Abfindungen von insgesamt 37,4 Mio. € extrem ausgeweitet: Lege man durchschnittlich eine Abfindung von 44.531,25 € pro Beamten zugrunde (5,7 Mio. ÷ 128), würde dies Zusatzkosten in Höhe von ca. 8,4 Mio. € (44.531,25€ × 190 Beamte) bzw. über 20% des ursprünglichen Sozialplanvolumens bedeuten.

Weiterhin müsse bestritten werden, dass der Kläger Nachteile durch die Kündigung erlitten habe.

Auch eine Zahlung in Höhe der Sonderprämie stehe dem Kläger nicht zu.

Zweck der BV-Sonderprämie sei in erster Linie die besondere Inzentivierung des Wechsels von Mitarbeitern in die Transfergesellschaft gewesen, um die Arbeitslosigkeit der betroffenen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter zu vermeiden und ihnen neue berufliche Perspektiven zu eröffnen. Der 1. Entwurf der BV-Sonderprämie habe deshalb auch lediglich vorgesehen, die Sonderprämie an Mitarbeiter zu zahlen, die einen dreiseitigen Vertrag zum Übertritt in die Transfergesellschaft angenommen hatten. Ausgehend von diesem wichtigsten Ziel habe die BV-Sonderprämie nur von Arbeitslosigkeit bedrohte Arbeitnehmer begünstigen wollen, wenn sie entweder in die Transfergesellschaft wechselten oder - soweit dieses wichtigste Ziele nicht umsetzbar gewesen sei und die Betriebsparteien deshalb mit eine Kündigungsschutzklage hätten rechnen müssen - solche von Arbeitslosigkeit bedrohten Mitarbeiter zumindest dafür belohnen wollen, wenn sie trotz Ablehnung des dreiseitigen Vertrages keine Kündigungsschutzklage erhoben. Da beurlaubte Beamte wie der Kläger nicht von Arbeitslosigkeit bedroht gewesen seien, hätten sie kein Angebot auf einen Wechsel in die Transfergesellschaft erhalten. Bei Beamten habe Arbeitslosigkeit von vorneherein nicht vermieden werden müssen. Damit hätten beurlaubte Beamte aber auch nicht in die 2. Gruppe von Mitarbeitern fallen können. Denn bei dieser Gruppe habe die Erwartung der Betriebsparteien ebenfalls an die zu erwartende Arbeitslosigkeit angeknüpft. Es habe die Gruppe besonders belohnt werden sollen, die trotz Bedrohung mit Arbeitslosigkeit das Interesse der Beklagten an Rechtsfrieden respektiert und keine Kündigungsschutzklage erhebt. Bei beurlaubten Beamten seien die Betriebsparteien dagegen davon ausgegangen, dass an der Erhebung der Kündigungsschutzklage aufgrund der gesicherten Rückkehrmöglichkeit zur Deutschen ... AG kaum Interesse bestehe und deshalb ein Verzicht auf Erhebung der Klage keine besondere Honorierung verdiene.

Den von der Beklagten mitbestimmungsfrei zur Verfügung gestellten Dotierungsrahmen hätten die Betriebsparteien so aufgeteilt, dass alle Arbeitnehmer (außer den beurlaubten Beamten) eine Prämie in Höhe von 4.346,- € brutto halten sollten. Bei ca. 760 Mitarbeitern (ca. 950 Arbeitnehmer abzüglich ca. 190 beurlaubte Beamte) belaufe sich der Dotierungsrahmen somit auf ca. 3,3 Mio. €. Bei Einbeziehung der 190 beurlaubten Beamten würde sich der Dotierungsrahmen um ca. 825.000,- € erhöhen, d. h. das Volumen für die BV-Sonderprämie würde sich um ca. 25% erhöhen. Mittlerweile hätten auch bereits ca. 128 beurlaubte Beamte Zahlungsansprüche geltend gemacht, davon fast alle im Rahmen eines Rechtsstreits. Mittlerweile hat jeder Arbeitnehmer bei seinem Ausscheiden grundsätzlich die Prämie erhalten bis auf 33 Arbeitnehmer, die Kündigungsschutzklage erhoben hätten. Mit diesen habe man aber gerichtliche Vergleiche über einen zusätzlich zur Sozialplanabfindung zu zahlenden Betrag von mindestens 3.300,- € brutto geschlossen.

Mit Schriftsatz vom 11.08.2014 bestritt der Kläger weiterhin, dass ca. 190 Mitarbeiter der Beklagten beurlaubte Beamte gewesen seien. Er bestritt, dass die Beklagte keine Kenntnis darüber gehabt habe, welche Mitarbeiter der Beklagten das Arbeitsverhältnis der Deutschen ... AG nicht ordnungsgemäß beendet hätten. Es sei falsch, dass für die Betriebsparteien bei Abschluss des Sozialplans nicht erkennbar gewesen sei, welche Arbeitnehmer eine sichere Anschlussbeschäftigung bei der Deutschen ... AG unter Wahrung ihres Besitzstandes gehabt hätten. Bereits vor und zum Zeitpunkt der Sozialplanverhandlungen habe festgestanden, dass es 150 Mitarbeiter gebe, die ein Rückkehrrecht gehabt hätten und trotzdem die Sozialplanabfindung bekommen sollten. Es komme daher nicht darauf an, ob letztlich von den 150 Mitarbeitern mit Rückkehrrecht auch 150 zurückgekehrt seien oder letztendlich nur 100. Die Entwicklungen nach Abschluss des Sozialplanes seien unerheblich. Es werde bestritten, dass 132 beurlaubte Beamte außergerichtlich oder gerichtlich Ansprüche auf Sozialplanabfindung bzw. Sonderprämie geltend gemacht hätten. Die Beklagte habe nicht nach den tariflichen Ausschlussfristen differenziert, wonach innerhalb von 6 Monaten die Ansprüche schriftlich und nach Ablehnung innerhalb von 2 weiteren Monaten gerichtlich geltend gemacht werden müssten. Es werde bestritten, dass für 5,7 Mio. € Ansprüche beziffert worden seien bzw. dass dies auch innerhalb der Fristen erfolgt sei. Es werde bestritten, dass das Sozialplanvolumen in einer Höhe von insgesamt 37,4 Millionen extrem ausgeweitet werden würde und dass durchschnittlich eine Abfindung von 44.531,25 € geltend gemacht worden sei. Es werde bestritten, dass sich der Dotierungsrahmen bei der Sonderprämie auf 3,3 Mio € belaufen würde und dass sich der Dotierungsrahmen bei ca. 190 beurlaubten Beamten um ca. 825.000,- € erhöhen würde.

In der mündlichen Verhandlung vor dem Landesarbeitsgericht am 13.08.2014 bezifferte der Kläger seine finanziellen Nachteile wegen entweder erhöhter Fahrtkosten nach Nürnberg oder Frankfurt (früherer Arbeitsort Würzburg) über mehrere Jahre gesehenauf etwa 90.000,- €. Ein Betrag in etwa ähnlicher Höhe ergebe sich bei einer nunmehr angedachten Frühpensionierung.

Wegen des weiteren Vortrags der Parteien wird auf die Schriftsätze des Klägers vom 04.06.2014 (Blatt 242-249 der Akten), vom 17.07.2014 (Blatt 316 der Akten), vom 24.07.2014 (Blatt 324-330 der Akten), vom 08.08.2014 (Blatt 333,334 der Akten) und vom 11.08.2014 (Blatt 342-246 der Akten), sowie auf die Schriftsätze der Beklagten vom 26.06.2014 (Blatt 286-314 der Akten) und vom 08.08.2014 (Blatt 336 der Akten) verwiesen.

Gründe

Die Berufung des Klägers war zurückzuweisen. Das Arbeitsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Die Betriebsparteien durften im Rahmen ihres Beurteilungsspielraums die von der Deutschen ... AG beurlaubten Beamten sowohl von den Sozialplanleistungen als auch vom Geltungsbereich der BV-Sonderprämie ausschließen. Auch eine Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes würde nicht zu einem Zahlungsanspruch des Klägers aus dem Sozialplan führen.

A. Die Berufung des Klägers ist zulässig. Die Berufung ist statthaft, § 64 Abs. 1, 2 b ArbGG, und auch in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet worden, §§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 Satz 1 ArbGG, 519, 520 ZPO. Dies gilt letztlich auch hinsichtlich der Begründung der Berufung bezüglich der Ansprüche wegen der BV-Sonderprämie.

I.

Nach § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ZPO muss die Berufungsbegründung die Umstände bezeichnen, aus denen sich die Rechtsverletzung durch das angefochtene Urteil und deren Erheblichkeit für das Ergebnis der Entscheidung ergibt. Erforderlich ist eine hinreichende Darstellung der Gründe, aus denen sich die Rechtsfehlerhaftigkeit der angefochtenen Entscheidung ergeben soll. Die zivilprozessuale Regelung soll gewährleisten, dass der Rechtsstreit für die Berufungsinstanz durch eine Zusammenfassung und Beschränkung des Rechtsstoffs ausreichend vorbereitet wird. Deshalb hat der Berufungsführer die Beurteilung des Streitfalles durch den Erstrichter zu überprüfen und darauf hinzuweisen, in welchen Punkten und mit welchem Grund er das angefochtene Urteil für unrichtig hält (st.Rspr., vgl. z. B. BAG 28.05.2009 - 2 AZR 223/08). Hat das Erstgericht die Klageabweisung auf mehrere, voneinander unabhängige, selbstständig tragende rechtliche Erwägungen gestützt, muss die Berufungsbegründung das Urteil in allen diesen Punkten angreifen. Es ist deshalb für jede der mehreren, rechtlich selbstständig tragenden Erwägungen darzulegen, warum sie nach Auffassung des Beschwerdeführers die Entscheidung nicht rechtfertigt. Andernfalls ist das Rechtsmittel unzulässig (vgl. BAG a. a. O. m. w. N.).

II.

Das Erstgericht hat seine klageabweisende Entscheidung tragend damit begründet, dass die Nichtigkeit der Regelungen in Ziffer 1.2 8. Spiegelstrich des Sozialplans und in Ziffer 1. 1. Spiegelstrich der BV Sonderprämie hinsichtlich der Herausnahme der Beamten aus dem Geltungsbereich wegen der Erhöhung des Sozialplanvolumens von über 20% und der Erhöhung des finanziellen Gesamtvolumens der BV-Sonderprämie um deutlich mehr als 20% zur Gesamtnichtigkeit der Regelungen führen würde. Die Ausführungen des Arbeitsgerichts zum betriebsverfassungsrechtlichen und zum allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatz sind vom Arbeitsgericht hingegen ausdrücklich als nicht tragend („Deshalb kann es dahinstehen“) bezeichnet worden.

III.

Mit seinen Ausführungen hat der Kläger die erstinstanzliche Entscheidung ausreichend i. S. v. § 520 Abs. 3 ZPO angegriffen und sich mit den tragenden Gründen des arbeitsgerichtlichen Urteils auseinandergesetzt. Dies gilt zunächst hinsichtlich der Ansprüche wegen Zahlungen in Höhe der Sozialplanleistungen. Insoweit hat der Kläger in der Berufungsbegründung ausdrücklich bestritten, dass es bei Einbeziehung der Beamten zu einer Erhöhung des Sozialplanvolumens von über 20% und Zusatzkosten von ca. 8,5 Mio. € käme. Hinsichtlich der BV-Sonderprämie hat der Kläger allerdings nicht ausdrücklich zur Erhöhung des Volumens um über 20% vorgetragen, sondern ausschließlich mit Verstößen gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz argumentiert (III. 1. der Berufungsbegründung). Da allerdings ein Verständnis des Urteils des Arbeitsgerichts dahingehend nicht völlig ausgeschlossen werden kann, dass es nicht explizit von der jeweiligen Gesamtnichtigkeit des Sozialplans und der BV-Sonderprämie ausgegangen ist, sondern -quasi in einer Zusammenschau - von der Gesamtnichtigkeit beider Vereinbarungen, genügt nach Auffassung der erkennenden Berufungskammer das Bestreiten der Erhöhung des Sozialplanvolumens, um die Berufung auch hinsichtlich des Zahlungsanspruchs Sonderprämie gerade noch als zulässig zu erachten.

B. Die Berufung ist jedoch nicht begründet. Das Arbeitsgericht hat die Klage im Ergebnis zu Recht abgewiesen. Die Betriebsparteien durften die bei der Beklagten tätigen beurlaubten Beamten sowohl von den Sozialplanleistungen als auch von den Leistungen der BV-Sonderprämie ohne Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz ausschließen. Darüber hinaus würde eine Korrektur, die mittelbar zur Einbeziehung der beurlaubten Beamten führen würde, jedenfalls die Nichtigkeit des Sozialplans zur Folge haben.

I.

Der Kläger hat keinen Anspruch auf Zahlung eines hinsichtlich der Berechnung unstreitigen Betrages von 63.860,56 € aus dem Sozialplan. Die Herausnahme der bei der Beklagten beschäftigten von der Deutschen ... AG beurlaubten Beamten aus dem Geltungsbereich des Sozialplans ist wirksam.

1. Der Kläger fällt als beurlaubter Beamter nicht in den in Ziff. 1 des Sozialplans geregelten Geltungsbereich des Sozialplans. Nach Ziff. 1.1 des Sozialplans gilt dieser für alle Mitarbeiter der Beklagten an allen Standorten in der Bundesrepublik Deutschland, soweit sie von den personalen Maßnahmen infolge der Betriebsstilllegung gemäß des Interessenausgleichs vom 29.04.2013 betroffen sind oder betroffen sein werden. Gleichzeitig sind jedoch nach Ziff. 1.2 des Sozialplans sogenannte beurlaubte Beamte von dem Geltungsbereich ausdrücklich ausgenommen.

2. Unstreitig ist der Kläger von den personellen Maßnahmen infolge der Betriebsstilllegung betroffen. Ebenso unstreitig ist der Kläger jedoch Beamter der Bundesrepublik Deutschland, der für die Beschäftigung bei der Beklagten nach § 13 Abs. 1 SUrlV beurlaubt war.

3. Die Herausnahme der beurlaubten Beamten aus dem Geltungsbereich des Sozialplans ist wirksam. Sie verstößt weder gegen den allgemeinen arbeitsrechtlichen noch gegen den betriebsverfassungsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz.

a. Der Kläger kann sich nicht auf den allgemeinen arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz als Anspruchsgrundlage stützen.

aa. Der arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz verwehrt nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts dem Arbeitgeber, einzelne Arbeitnehmer oder Gruppen von Arbeitnehmern ohne sachlichen Grund von allgemein begünstigenden Regelungen auszunehmen und schlechter zu stellen. Er verbietet sowohl die sachfremde Differenzierung zwischen Arbeitnehmern einer bestimmten Ordnung als auch eine sachfremde Gruppenbildung. Allerdings greift der arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz wegen seines Schutzcharakters gegenüber der Gestaltungsmacht des Arbeitgebers nur dort ein, wo diese durch eigenes gestaltendes Verhalten ein eigenes Regelwerk bzw. eine eigene Ordnung schafft, nicht hingegen bei bloßem - auch vermeintlichen - Normenvollzug (st.Rspr., z. B. BAG 06.07.2011 - 4 AZR 569/09, Rn. 23; 23.10.2012 - 4 AZR 48/11, Rn. 14; 16.05.2013 6 AZR 619/11, Rn. 46; 21.11.2013 - 6 AZR 23/12, Rn. 76).

bb. Nach § 112 Abs. 1 Satz 3 BetrVG hat der Sozialplan die Wirkung einer Betriebsvereinbarung. Er gilt also unmittelbar und zwingend (§ 77 Abs. 4 Satz 1 BetrVG) und muss vom Arbeitgeber nach § 77 Abs. 1 BetrVG durchgeführt werden. Mit der Durchführung des Sozialplans hat die Beklagte daher nur eine Norm vollzogen.

Anders wäre dies nur, wenn dem Arbeitgeber im Auszahlungszeitpunkt positiv bekannt gewesen wäre, dass der Sozialplan - etwa wegen der Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes - unwirksam gewesen wäre. In einem solchen Fall hätte er die Leistung in Kenntnis der Unwirksamkeit und deshalb aufgrund eigener Entscheidung erbracht. Hierfür fehlen jedoch jegliche Ansatzpunkte. Die Parteien vertreten lediglich unterschiedliche Rechtsauffassungen.

b. Der Anspruch des Klägers ergibt sich auch nicht aus dem betriebsverfassungsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz des § 75 Abs. 1 BetrVG.

aa. Das an die Betriebsparteien gerichtete Gebot des § 75 Abs. 1 S. 1 BetrVG, die Grundsätze von Recht und Billigkeit zu beachten, beinhaltet auch das Verbot einer sachfremden Schlechterstellung einzelner Arbeitnehmer gegenüber anderer Arbeitnehmern in vergleichbarer Lage. Eine unterschiedliche Behandlung ist sachfremd, wenn es keine billigenswerten Gründe gibt. Dieser betriebsverfassungsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz gilt auch für Sozialpläne (BAG, Urteil vom 22.07.2003 - 1 AZR 575/02). Maßgeblich für das Vorliegen eines die Bildung unterschiedlicher Gruppen rechtfertigenden Sachgrundes ist vor allem der mit der Regelung verfolgte Zweck (BAG 07.06.2011 - 1 AZR 34/10; 14.12.2010 - 1 AZR 279/09; 18.05.2010 - 1 AZR 187/09).

Sozialpläne haben nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts eine zukunftsbezogene Ausgleichs- und Überbrückungsfunktion. Die in ihnen vorgesehenen Leistungen sollen gem. § 112 Abs. 1 S. 2 BetrVG die künftigen Nachteile ausgleichen oder abmildern, die dem Arbeitnehmer durch die Betriebsänderung entstehen können (BAG 07.06.2011 - 1 AZR 34/10 - a. a. O., 18.05.2010 - 1 AZR 187/09 - a. a. O.). Die Sozialplanleistungen stellen kein zusätzliches Entgelt für die in der Vergangenheit erbrachten Dienste dar (BAG 26.05.2009 - 1 AZR 198/08). Hiervon ausgehend sind nicht alle Arbeitnehmer, die ihren Arbeitsplatz aufgrund einer betriebsbedingten Kündigung verloren haben, bereits aus diesem Grunde in einer vergleichbaren Situation. Die Vergleichbarkeit bestimmt sich vielmehr nach der zukunftsbezogenen Ausgleichs- und Überbrückungsfunktion des Sozialplans. Dementsprechend kommt es darauf an, ob sich der Kläger und die vom Sozialplan begünstigten Arbeitnehmer in Bezug auf ihre durch die Betriebsstilllegung verursachten wirtschaftlichen Nachteile in einer vergleichbaren Situation befinden (vgl. BAG, Urteil vom 07.06.2011 - 1 AZR 34/10 - a. a. O.).

Die zukunftsbezogene Ausgleichsfunktion von Sozialplänen eröffnet den Betriebsparteien Beurteilungs- und Gestaltungsspielräume (BAG 11.11.2008 - 1 AZR 475/07; 06.11.2007 - 1 AZR 960/06). Ein Beurteilungsspielraum besteht hinsichtlich der den Arbeitnehmer durch die Betriebsänderung voraussichtlich entstehenden wirtschaftlichen Nachteile. Ein Gestaltungsspielraum besteht beim Ausgleich oder der Abmilderung der von ihnen prognostizierten Nachteile.

Der Beurteilungsspielraum betrifft die tatsächliche Einschätzung der mit der Betriebsänderung für die Arbeitnehmer verbundenen wirtschaftlichen Folgen. Diese lassen sich regelmäßig nicht in allen Einzelheiten sicher vorhersagen, sondern können nur Gegenstand einer Prognose sein. Bei der Beendigung von Arbeitsverhältnissen hängen die Chancen der einzelnen Arbeitnehmer, überhaupt oder in absehbarer Zeit einen gleichwertigen neuen Arbeitsplatz zu finden, von einer Vielzahl subjektiver und objektiver Umstände ab und lassen sich nicht qualifizieren. Da Sozialpläne in der Regel schon vor der Betriebsänderung geschlossen werden sollen, ist es unumgänglich, den Betriebsparteien bei der Einschätzung der wirtschaftlichen Nachteile einen erheblichen Beurteilungsspielraum einzuräumen. Dieser gestattet eine pauschalisierende und typisierende Betrachtung (BAG 11.11.2008 - 1 AZR 475/07; 24.08.2004 - 1 ABR 23/03). Der betriebsverfassungsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz und die gesetzlichen Diskriminierungsverbote sind bei der Einschätzung der dem Arbeitnehmer entstehenden wirtschaftlichen Nachteile unbeachtlich. Es handelt sich insoweit um eine tatsächliche Beurteilung, nicht um normative Gestaltung. Die Betriebsparteien dürfen deshalb bei der Abschätzung der dem Arbeitnehmer aus der Betriebsänderung entstehenden Nachteile auch berücksichtigen, ob diese bei bestimmten Personengruppen schon durch anderweitige, z. B. sozialversicherungsrechtliche Ansprüche abgemildert werden. Die Betriebsparteien schaffen diese Privilegierung nicht, sondern finden sie vor und können sie nach der gesetzlichen Konzeption des § 112 BetrVG in der Sozialplangestaltung auch zugrunde legen (vgl. BAG 11.11.2008 - 1 AZR 475/07).

bb. Gemessen an diesen Grundsätzen verstößt die Herausnahme der beurlaubten Beamten aus dem Geltungsbereich des Sozialplans vom 29.04.2013 nicht gegen den betriebsverfassungsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz. Bei der gebotenen typisierten Betrachtung durften die Betriebsparteien davon ausgehen, dass Arbeitnehmer, die zeitgleich in einem ruhenden Beamtenverhältnis zur Bundesrepublik Deutschland stehen, durch die geplante Betriebsstilllegung keine oder sehr viel geringere wirtschaftliche Nachteile drohen als anderen Arbeitnehmern, die von Arbeitslosigkeit bedroht sind. Bei den sogenannten beurlaubten Beamten lebt das Beamtenverhältnis unmittelbar mit Beendigung des Arbeitsverhältnisses zur Beklagten wieder auf. Die wirtschaftliche Zukunft der beurlaubten Beamten ist durch das Beamtenverhältnis sichergestellt. Es ist daher nicht sachwidrig, beurlaubte Beamte aus dem Geltungsbereich des Sozialplans herauszunehmen (ArbG Herne 09.10.2013 - 5 Ca 1435/13; 06.03.2014 - 4 Ca 1947/13).

Eine sachwidrige Ungleichbehandlung des Klägers liegt auch nicht im Verhältnis zu den Beschäftigten der Beklagten vor, die neben ihrem Arbeitsverhältnis zur Beklagten zum Zeitpunkt des Abschlusses des Sozialplans noch in einem ruhenden Arbeitsverhältnis zur Deutschen ... AG standen. Auch insoweit fehlt es bei einer zukunftsbezogenen Betrachtungsweise an einer Vergleichbarkeit. Beurlaubte Beamte haben ein nach der Sonderurlaubsverordnung und dem Postpersonalrechtsgesetz klar geregeltes, von der Deutschen ... AG niemals in Zweifel gezogenes Rückkehrrecht in ihr Beamtenverhältnis.

Demgegenüber ist bei den übrigen Angestellten der Fortbestand eines Arbeitsverhältnisses zur Deutschen ... AG von individuellen und im Einzelfall unterschiedlichen Voraussetzungen abhängig. So durfte kein wirksamer dreiseitiger Vertrag zwischen den Angestellten, der Deutschen ... AG und der Rechtsvorgängerin der Beklagten zustande gekommen sein, so dass überhaupt noch ein Arbeitsverhältnis mit der Deutschen ... AG bestehen konnte. Weiterhin konnte der Geltendmachung eines Rückkehrrechts zurDeutschen ... AG noch der Einwand der Verwirkung oder des Rechtsmissbrauchs entgegenstehen, wie gerade auch die von der Beklagten zitierte Rechtsprechung (LAG Schleswig-Holstein 05.01.2010 - 3 Sa 110/10; ArbG Mannheim 14.03.2013 - 14 Ca 383/12) zeigt. Entscheidend ist jedoch, dass die Betriebsparteien jedenfalls bei Abschluss des Sozialplans am 29.04.2013 noch davon ausgehen mussten, dass Angestellte mögliche Ansprüche gegenüber der Deutschen ... AG gerichtlich geltend machen mussten. So hat die Beklagte unwidersprochen vorgetragen, dass die auf Anfragen der Beklagten ab Dezember 2012gemachte Aussage der Deutschen ... AG (Dr. St.) galt, dass die Deutsche ... AG keinerlei Zusagen hinsichtlich der freiwilligen Wiedereinstellung von Mitarbeitern der Beklagten mache. Dies wird beispielsweise dadurch bestätigt, dass das LAG Schleswig-Holstein noch am 19.12.2013 (5 Sa 149/13) in einem vergleichbaren Fall nicht nur über das Bestehen eines Arbeitsverhältnisses zur Deutschen ... AG, sondern auch über dessen Folgen (Beschäftigungsanspruch, Annahmeverzug) entscheiden musste und die Deutsche ... AG gegen dieses Urteil Revision eingelegt hat (BAG Az. 6 AZR 74/14). Die Beklagte hat auch unwidersprochen vorgetragen, dass die Deutsche ... AG auch in einigen Verfahren das Bestehen eines ruhenden Arbeitsverhältnisses anerkannt habe, jedoch Beschäftigung und Bezahlung verweigert habe. Auch wenn man unterstellen würde, dass eine solche gerichtliche Geltendmachung stets erfolgreich wäre, würde allein ein solches Verfahren eine nicht unerhebliche wirtschaftliche aber auch psychische Belastung für den Arbeitnehmer darstellen. Für die Dauer der Prozesse wären diese Angestellten von Arbeitslosigkeit betroffen gewesen.

Von einem gesicherten „beamtenähnlichen“ Rückkehrrecht konnte daher auch für die 150 Arbeitnehmer, die in der dem Betriebsrat übergebenen Liste mit „specialright“ gekennzeichnet wurden (Blatt 163 ff der Akten) nicht ausgegangen werden.Dies gilt selbst dann, wenn man wie der Kläger davon ausginge, dass „specialright“ ein mit der ... AG bestehendes ruhendes Arbeitsverhältnis bedeuten sollte. Dass die Deutsche ... AG im späteren Verlauf nach ausführlichen Verhandlungen mit ver.di ca. 100 Arbeitnehmer wieder beschäftigt hat, ist, wie der Kläger selbst ausführt, nicht von rechtlicher Relevanz. Dass solche Verhandlungen überhaupt geführt werden mussten, verdeutlicht aber die Haltung der Deutschen ... AG noch zum Zeitpunkt des Abschlusses des Sozialplans.

Vor diesem Hintergrund haben die Betriebsparteien bei Abschluss des Sozialplans ihren Beurteilungsspielraum nicht überschritten, wenn sie Angestellte mit einem möglichen arbeitsvertraglichen Rückkehrrecht zur Deutschen ... AG nicht von dem Sozialplan ausgenommen haben oder umgekehrt die beurlaubten Beamten nicht mit aufgenommen haben (ebenso ArbG Herne 09.10.2013 - 5 Ca 1435/13; 06.03.2014 - 4 Ca 1947/13).

4. Zu Recht hat das Arbeitsgericht den Anspruch des Klägers deshalb verneint, da eine Unwirksamkeit des Ausschlusses der Beamten von den Sozialplanansprüchen jedenfalls zur Gesamtnichtigkeit des Sozialplans führen würde.

a. Allerdings würde die bloße Teilnichtigkeit der Regelung in Ziffer 1.2 8.Spiegelstrich des Sozialplans für sich genommen nicht zur Gesamtnichtigkeit des Sozialplans führen.

aa. Die nach ihrem Rechtsgedanken grundsätzlich auch auf Betriebsvereinbarungen und Sozialpläne anwendbare Bestimmung des § 139 BGB hat im Falle der Teilnichtigkeit einzelner Regelungen eines Sozialplans dessen Gesamtnichtigkeit nur dann zur Folge, wenn der verbleibende Teil ohne den unwirksamen Teil keine sinnvolle und in sich geschlossene Regelung mehr darstellt. Das folgt aus dem Normencharakter einer Betriebsvereinbarung. Er gebietet es ebenso wie bei Tarifverträgen und Gesetzen, die durch sie geschaffene Ordnung im Interesse der Kontinuität und Rechtsbeständigkeit soweit aufrechtzuerhalten, wie sie auch ohne den unwirksamen Teil ihre Ordnungsfunktion noch entfalten kann (BAG 19.02.20081 AZR 1004/06; 24.08.2004 - 1 ABR 23/03).

bb. Hier würde der Sozialplan auch bei Unwirksamkeit der Bestimmung in Ziffer 1.2 8. Spiegelstrich eine in sich geschlossene und sinnvolle Regelung darstellen. Dadurch werden die übrigen Regelungen des Sozialplans weder sinnlos noch unpraktikabel.

b. Eine Unwirksamkeit der Bestimmung in Ziffer 1.2 8. Spiegelstrich und die damit verbundene Korrektur des Sozialplans würde jedoch zu einer unzulässigen Erhöhung des Gesamtvolumens des Sozialplans führen.

aa. Nach der ständigen Rechtsprechung des BAG kann die Angemessenheit der finanziellen Gesamtausstattung eines Sozialplans mit Hilfe der Inhaltskontrolle im Individualprozess zwar nicht überprüft werden (BAG 21.10.2003 - 1 AZR 407/02 - Rn. 21 m. w. N.). Dies schließt aber die Korrektur einer einzelnen Bestimmung des Sozialplans, die Arbeitnehmer unter Verstoß gegen Recht und Billigkeit benachteiligt, nicht aus. Dabei ist die mit einer derartigen Korrektur mittelbar verbundene Ausdehnung des vereinbarten Finanzvolumens hinzunehmen, solange nur einzelne Arbeitnehmer benachteiligt werden und die Mehrbelastung des Arbeitgebers durch die Korrektur im Verhältnis zum Gesamtvolumen des Sozialplans nicht „ins Gewicht fällt“ (BAG a. a. O). Letztlich entscheidend ist nicht die Zahl der betroffenen Arbeitnehmer, sondern allein das Verhältnis der finanziellen Mehrbelastung zum Gesamtvolumen. Für die Frage, ob die Mehrbelastung ins Gewicht fällt oder ob sie für den Arbeitgeber noch hinnehmbar ist, kommt es nicht darauf an, auf wie viele Arbeitnehmer die Mehrbelastung entfällt. Bei der Beurteilung ist nicht nur der vom Kläger eingeklagte Betrag, sondern auch die Erhöhung der Abfindungen der anderen unter die Bestimmung in Ziffer 1.2 8. Spiegelstrich des Sozialplans fallenden Beschäftigten, also aller beurlaubter Beamter, zu berücksichtigen (BAG a. a. O., Rn. 22). Dabei wurde vom BAG eine Erhöhung des Gesamtvolumens von lediglich 1,7% als hinnehmbar angesehen (BAG a. a. O.), ohne jedoch eine Höchstgrenze zu definieren.

bb. Im vorliegenden Fall wären die die Grenzen, innerhalb derer eine Erhöhung der finanziellen Gesamtausstattung noch hinzunehmen wäre, deutlich überschritten.

(1) Unbestritten beschäftigte die Beklagte einschließlich der beurlaubten Beamten zuletzt ca. 950 Arbeitnehmer mit einem Durchschnittsalter von ca. 50 Jahren. Das Volumen des Sozialplans, also ohne die beurlaubten Beamten betrug 37,5 Mio. €. Die Beklagte behauptet in der Berufungsbegründung, dass sich das Volumen des Sozialplans bei Berücksichtigung der ca. 190 bei ihr beschäftigten beurlaubten Beamten um weitere 8,4Mio € erhöhen würde. Die Beklagte ist dabei von den ihr gegenüber bis zur Fertigung der Berufungserwiderung am 26.06.2014 beziffert geltend gemachten Ansprüchen von 128 Beamten in Höhe von 5,7 Mio. € ausgegangen, hat den Durchschnittsbetrag pro Beamten errechnet (44.531,25 €) und mit 190 multipliziert (Seite 13 der Berufungserwiderung, Blatt 298 der Akten). Dabei hat die Beklagte eine detaillierte Liste vorgelegt, aus der sich die geltend gemachten Ansprüche ergeben (Blatt 321 der Akten).Bereits erstinstanzlich hatte die Beklagte die Zahl der Beamten, die bis dahin bezifferte Ansprüche geltend gemacht hatten, mit 108 angegeben, und eine Summe von insgesamt 4,75 Mio. € (Blatt 159 der Akten).

Dabei ist die Beklagte von Anfang an von einer Zahl von 190 Beamten ausgegangen. Der Kläger ist erstinstanzlich von 180 Beamten ausgegangen. Das Bestreiten des Klägers in der Berufungsinstanz, dass es sich um 190 Beamte handelte, kann daher nur so verstanden werden, dass er zwar die Zahl 190 bestreitet, aber jedenfalls 180 betroffene Beamte zugesteht.

Soweit der Kläger darüber hinaus mit Schriftsatz vom 11.08.2014 bestreitet, dass 132 Beamte gerichtlich bzw. außergerichtlich Sozialplanansprüche bzw. die Sonderprämie geltend gemacht hätten, dass 5,7 Mio. € Ansprüche beziffert worden seien, dass durchschnittlich 44.531,25 € als Abfindung geltend gemacht worden seien und es sich hierbei um 20% des ursprünglichen Sozialplanvolumens handele, bezieht sich dies offensichtlich auf die von der Beklagten in der Berufungsbegründung aktualisierten Zahlen hinsichtlich der von den Beamten geltend gemachten Ansprüche. Hinsichtlich der vom Arbeitsgericht festgestellten und seiner Begründung zugrunde gelegten Zahlen erhebt der Kläger jedoch keine zulässigen Rügen, warum die Tatsachenfeststellung des Arbeitsgerichts unrichtig gewesen sein sollte. Das Arbeitsgericht ist von einer durchschnittlichen Abfindung von 43.434,34 € ausgegangen.

Das Berufungsgericht geht für die Schätzung der Erhöhung des Sozialplanvolumens daher zugunsten des Klägers von 180 betroffenen Beamten und einer durchschnittlichen Abfindung von 43.434,34 € aus. Dies ergibt einen Erhöhungsbetrag von ca. 7,8 Mio. € und somit eine Erhöhung um gut 20%.

(2) Unabhängig davon, ob man bei der Ermittlung der Erhöhung des Sozialplanvolumens überhaupt - wie vom Kläger behauptet - auf die Einhaltung tariflicher Ausschlussfristen abstellen kann, so wären jedenfalls all die Ansprüche der Kollegen des Klägers, die die Beklagte in ihren Listen nennt (Anlagen B9 und B12, Blatt 159 und 312 der Akten), nicht verfallen. Denn die Ausschlussfrist zur außergerichtlichen Geltendmachung betrug nach Vortrag des Klägers sechs Monate ab Fälligkeit. Der Sozialplananspruch ist mit Ende des Arbeitsverhältnisses, also am 31.12.2013 fällig geworden. Die Ausschlussfrist endete somit frühestens am 30.06.2014. Selbst wenn man nur die Ansprüche aus der erstinstanzlich vorgelegten Liste der 119 Beamten mit 4,75 Mio. € zugrunde legen würde, ergäbe sich eine Erhöhung des Sozialplanvolumens um 12,7%.

(3) Das Berufungsgericht ist der Auffassung, dass jedenfalls eine Mehrbelastung von 12,7% schon deutlich ins Gewicht fällt und daher zur Gesamtnichtigkeit des Sozialplans führen würde. Dies gilt natürlich erst recht bei einer Mehrbelastung von über 20%.

II.

Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf eine Zahlung in Höhe der Sonderprämie von 4.376 €. Die Herausnahme der von der Deutschen ... AG beurlaubten Beamten aus dem Geltungsbereich der BV-Sonderprämie ist wirksam.

1. Ein Anspruch des Klägers auf Zahlung der Sonderprämie ergibt sich nicht aus der BV-Sonderprämie selbst. Zwar war der Kläger Arbeitnehmer der Beklagten, hat gegen die Kündigung vom 06.05.2013 keine Kündigungsschutzklage erhoben und unbestritten die Arbeitsmittel vollständig zurückgegeben. Allerdings nimmt die Regelung in Ziffer 1 1. Spiegelstrich die Beamten über die Verweisung auf Ziffer 3 des Sozialplans vom Geltungsbereich der BV-Sonderprämie aus.

2. Die Herausnahme der Beamten aus dem Geltungsbereich der BV-Sonderprämie ist wirksam. Sie verstößt weder gegen den allgemeinen arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz noch gegen den betriebsverfassungsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz.

a. Der Kläger kann sich vorliegend nicht auf den allgemeinen arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz berufen. Die Durchführung der BV-Sonderprämie ist bloßer Normvollzug (§ 77 Abs. 1 und 4 BetrVG). Es gelten hier die Ausführungen zum Vollzug des Sozialplan entsprechend (siehe oben A.I.2.a.).

b. Die Herausnahme der Beamten aus dem Kreis der Begünstigten verstößt auch nicht gegen den betriebsverfassungsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz.

aa. Die Betriebsparteien haben bei Betriebsvereinbarungen, in denen sie die Verteilung von Leistungen regeln, gemäß § 75 Abs. 1 S. 1 BetrVG die Grundsätze von Recht und Billigkeit zu beachten. Dazu gehört insbesondere der betriebsverfassungsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz, dem wiederum der allgemeine Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG zugrunde liegt. Dieser ist Ausdruck des Gerechtigkeitsgedanken im Grundgesetz und fundamentales Rechtsprinzip (vgl. BVerfG, Beschluss vom 31.05.1988 - 1 BvL 22/85 - NJW 1988, 3258). Er zielt darauf ab, eine Gleichbehandlung von Personen in vergleichbaren Sachverhalten sicherzustellen und eine gleichheitswidrige Regelung auszuschließen (vgl. BAG 27.05.2004 - 6 AZR 129/03). Er kommt insbesondere zur Anwendung, wenn die Betriebsparteien bei einer Regelung unterschiedliche Gruppen bilden. Eine Gruppenbildung kann nicht nur dadurch erfolgen, dass für vermeintliche Arbeitnehmergruppen unterschiedliche Rechtsfolgen vorgesehen werden oder eine bestimmte Gruppe von einer Regelung ausdrücklich ausgenommen wird. Vielmehr werden unterschiedliche Gruppen auch dann gebildet, wenn eine Regelung nur für eine Arbeitnehmergruppe getroffen wird und für eine andere unterbleibt (BAG 22.03.2005 - 1 AZR 49/04).

Sind für verschiedene Arbeitnehmergruppen unterschiedliche Rechtsfolgen - insbesondere unterschiedliche Leistungen - vorgesehen, verlangt der Gleichheitssatz, dass diese Unterschiedlichkeit sachlich gerechtfertigt ist. Dabei verstößt eine sachverhaltsbezogene Ungleichbehandlung erst dann gegen den allgemeinen Gleichheitssatz, wenn sie willkürlich ist, weil sich ein vernünftiger Grund für die Differenzierung nicht finden lässt. Dagegen ist bei einer personenbezogenen Ungleichbehandlung der Gleichheitssatz bereits dann verletzt, wenn eine Gruppe von Normadressaten im Vergleich zu anderen Normadressaten anders behandelt wird, obwohl zwischen beiden Gruppen kein Unterschied von solcher Art und solchem Gewicht besteht, dass sie die ungleiche Behandlung rechtfertigen können (BAG 22.03.2005 - 1 AZR 49/04; 27.05.2004 - 6 AZR 129/03). Die Übergänge zwischen sachverhaltsbezogenen und personenbezogenen Differenzierungen sind bisweilen fließend. Insbesondere kann eine Ungleichbehandlung von Sachverhalten unmittelbar eine Ungleichbehandlung von Personengruppen bewirken (BAG 22.03.2005 - 1 AZR 49/04).

Maßgeblich für das Vorliegen eines hinreichenden Sachgrunds ist vor allem der mit der Regelung verfolgte Zweck (BAG 07.06.2011 - 1 AZR 34/10; 19.03.2002 - 2 AZR 229/01). Unter dessen Berücksichtigung müssen die Merkmale, an welche die Gruppenbildung anknüpft, die Differenzierung bei den Rechtsfolgen rechtfertigen. Die Betriebsparteien haben ebenso wie andere Normgeber einen Beurteilungsspielraum und eine Einschätzungsprärogative hinsichtlich der tatsächlichen Voraussetzungen und Folgen der von ihnen gesetzten Regelungen.

bb. In Anwendung dieser Grundsätze ist die Herausnahme der Beamten aus dem Anwendungsbereich der BV-Sonderprämie nicht sachwidrig.

(1) Mit der BV-Sonderprämie verfolgten die Betriebsparteien vorrangig die Interessen der Beklagten. Ausweislich der Präambel der Betriebsvereinbarung sollte durch die dort aufgeführten Leistungen honoriert werden, dass Arbeitnehmer das Bedürfnis der Beklagten nach Planungssicherheit berücksichtigen, indem sie keine Klagen gegen die Beendigung ihres Arbeitsverhältnisses erheben oder innerhalb der dreiwöchigen Klagefrist einen Abwicklungsvertrag mit der Beklagten abschließen. Zudem sollte honoriert werden, wenn die Mitarbeiter alle überlassenen Arbeitsmittel vor Austritt bei der Beklagten nachweisbar an diese zurückgeben. Diese Regelungszwecke sind mithin nicht auf die Interessen der Beschäftigten, sondern auf die Interessen der Beklagten ausgerichtet. Die Rücksichtnahme auf die Interessen der Beklagten soll durch die Sonderprämie honoriert werden (vgl. ArbG Herne a. a. O.).

(2) Allerdings ist auch gemessen an diesem Regelungszweck die Differenzierung zwischen beurlaubten Beamten und anderen Arbeitnehmern - auch soweit sie in einem ruhenden Arbeitsverhältnis zur Deutschen ... AG standen - sachlich gerechtfertigt (a.A. ArbG Herne a. a. O.).

(a) Dem Kläger ist zuzugestehen, dass auch die beurlaubten Beamten zur Beklagten ebenso in einem Arbeitsverhältnis standen wie alle anderen Arbeitnehmer und daher rechtlich nicht gehindert waren, Kündigungsschutzklage zu erheben. Ebenso hätten sie wie alle anderen Arbeitnehmer auch Arbeitsmittel zurückhalten können. Auch hatten die Betriebsparteien selbst in der Präambel des Sozialplans vom 29.04.2013 festgehalten, dass auch den Beamten durch die Kündigung wirtschaftliche Nachteile drohten und sie somit durchaus auch ein wirtschaftliches Interesse an einer Klageerhebung haben konnten. Der Kläger hat die ihn treffenden Nachteile durch die drohende Versetzung von Würzburg weg nach Nürnberg oder Frankfurt bzw. durch den drohenden vorzeitigen Ruhestand über die Jahre gesehen auf an die 90.000,- € beziffert.

(b) Gleichwohl hielt es sich im Beurteilungsspielraum der Betriebsparteien, dass sie das Interesse der beurlaubten Beamten an einer Kündigungsschutzklage grundsätzlich geringer bewerteten als das der übrigen Arbeitnehmer. Die beurlaubten Beamten waren (und sind) überhaupt nicht von Arbeitslosigkeit bedroht. Die Deutsche ... AG bestritt nie, dass sie die beurlaubten Beamten nach Ende des Arbeitsverhältnisses beschäftigen wird und ihrer Entgeltzahlungspflicht nachkommen wird. Wegen dieser fehlenden Rechtsunsicherheit durften die Betriebsparteien davon ausgehen, dass beurlaubte Beamte regelmäßig keine Kündigungsschutzklage erheben würden und ein solcher „Verzicht“ dann auch nicht noch zusätzlich honoriert werden brauchte. Im Gegensatz dazu waren alle anderen Arbeitnehmer von Arbeitslosigkeit bedroht. Dies galt auch für diejenigen, deren Arbeitsverhältnis mangels früherem Beendigungstatbestand mit der Deutschen ... AG ruhte. Denn jedenfalls zum Zeitpunkt des Abschlusses der BV-Sonderprämie mussten die Betriebsparteien davon ausgehen, dass sich diese Arbeitnehmer ihr „Rückkehrrecht“ zur Deutschen ... AG erst gerichtlich erstreiten mussten mit durchaus ungewissem Ausgang nicht nur hinsichtlich der Beschäftigung selbst, sondern auch der damit verbundenen Konditionen. Wegen der damit einhergehenden Rechtsunsicherheit durften die Betriebsparteien von einer deutlich höheren Motivation zur Erhebung von Kündigungsschutzklagen ausgehen, als bei den beurlaubten Beamten. Deshalb durften die Betriebsparteien das Interesse an der Planungssicherheit für die übrigen Arbeitnehmerganz anders bewerten und mit einer zusätzlichen Zahlung honorieren, ohne die Beamten mit einzubeziehen.

3. Selbst wenn die Regelung in Ziffer 1,2.Spiegelstrich BV-Sonderprämie hinsichtlich der Herausnahme der Beamten unwirksam wäre, hätten die beurlaubten Beamten die Voraussetzungen der BV-Sonderprämie nicht erfüllt. Denn sie waren (und sind) nicht von Arbeitslosigkeit im Sinne der BV-Sonderprämie bedroht.

Nach dem Klammerzusatz in Ziffer 1, 3.Spiegelstrich, 2. Absatz. B.V-Sonderprämie ist Voraussetzung für die Zahlung der Prämie für diejenigen, die ohne Angebot eines dreiseitigen Vertrages eine Kündigung erhalten, dass sie „von Arbeitslosigkeit bedroht“ sind. Mangels anderweitiger Anhaltspunkte ist davon auszugehen, dass die Betriebsparteien diesen Begriff auch im Rahmen der BV-Sonderprämie im Sinne der gesetzlichen Definitionenverstanden haben. Der Begriff der Arbeitslosigkeit ist in § 138 SGB III definiert. Nach § 138 Abs. 1 Nr. 1 SGB III setzt der Begriff der Arbeitslosigkeit nicht voraus, dass der Arbeitnehmer keinen Arbeitsvertrag hat. Entscheidend ist vielmehr, dass er nicht in einem Beschäftigungsverhältnis steht. Da das Leistungsrecht des SGB III an die tatsächlichen Verhältnisse anknüpft, schließt eine Erwerbstätigkeit Beschäftigungslosigkeit nur dann aus, wenn sie - in einem gewissen zeitlichen Mindestumfang - tatsächlich ausgeübt wird (Beschäftigungsverhältnis im leistungsrechtlichen Sinn, vgl. z. B. BSG 17.12.2013 - B 11 AL 20/12 Rm. w. N.).Bedroht von Arbeitslosigkeit ist, wer voraussichtlich nach Beendigung der Beschäftigung arbeitslos wird, versicherungspflichtig beschäftigt ist und alsbald mit der Beendigung der Beschäftigung rechnen muss (§ 17 SGB III).

Danach waren die beurlaubten Beamten nicht von Arbeitslosigkeit bedroht, die übrigen Arbeitnehmer jedoch schon, auch diejenigen mit ruhendem Arbeitsvertrag zur Deutschen ... AG, solange diese nicht für die Betriebsparteien erkennbarbereit war, die Arbeitnehmer tatsächlich wieder zu beschäftigen. Dies war jedenfalls bei Abschluss der BV-Sonderprämie nicht der Fall. Dass die Frage der Bedrohung mit Arbeitslosigkeit für die Betriebsparteien insgesamt eine zentrale Rolle spielte, ist auch im Übrigen Text der BV-Sonderprämie niedergelegt. Nach Satz 3 der Präambel liegt es „im vorrangigen Interesse der Betriebsparteien, die Arbeitslosigkeit“ der Mitarbeiter zu vermeiden und deshalb den Wechsel in die Transfergesellschaft zu incentivieren. Nach Satz 4 sollen auch die honoriert werden, die kein Angebot zum Wechsel in die Transfergesellschaft erhalten, obwohl sie „durch die betriebsbedingte Kündigung von Arbeitslosigkeit bedroht“ sind.

Soweit der Kläger damit argumentiert, dass die Angestellten mit Rückkehrrecht zur Deutschen ... AG so wie die Beamten auch nicht von Arbeitslosigkeit bedroht gewesen seien, liegt es näher, die BV-Sonderprämie so zu interpretieren, dass auch diese keinen Anspruch auf die Sonderprämie hatten.

4. Ein Anspruch des Klägers entfiele auch deshalb, da - wie das Arbeitsgericht zu Recht meint - eine Unwirksamkeit des Ausschlusses der Beamten von der BV-Sonderprämie zur Gesamtnichtigkeit der BV-Sonderprämie führen würde.

a. Allerdings würde die bloße Teilnichtigkeit der Regelung in Ziffer 1.2.Spiegelstrich der BV-Sonderprämie bezüglich der Herausnahme der Beamten für sich genommen nicht zur Gesamtnichtigkeit der Betriebsvereinbarung führen. Denn auch die übrigen Regelungen würden eine in sich geschlossene, sinnvolle und praktikable Regelung darstellen (BAG 19.02.2008 1 AZR 1004/06; 24.08.2004 - 1 ABR 23/03). Es gelten hier die unter B.I.4.a. dieses Urteils genannten Grundsätze.

b. Abzustellen ist nach Ansicht der Berufungskammer dabei ausschließlich auf den Dotierungsrahmen der BV-Sonderprämie. Ein Zusammenrechnen mit dem Dotierungsrahmen des Sozialplans ist unzulässig.

Die BV-Sonderprämie ist eine freiwillige Betriebsvereinbarung nach § 88 BetrVG, die unabhängig vom Sozialplan den eigenen Zweck der Planungssicherheit für die Beklagte verfolgt. Die Betriebsparteien durften darin den Anspruch auf die weitere Sonderprämie vom Verzicht des Arbeitnehmers auf die Erhebung einer Kündigungsschutzklage abhängig machen. Dies ist zulässig (BAG 31.05.2005 - 1 AZR 254/04) und wird von den Parteien auch nicht in Zweifel gezogen. Dass hierdurch das Verbot, die Sozialplanleistungen von einem entsprechenden Verzicht abhängig zu machen, umgangen würde, ist nicht ersichtlich.

Aus dieser strikten von den Betriebsparteien durchgeführten Trennung von Sozialplan und BV-Sonderprämie mit ihrer unterschiedlichen Zwecksetzung (Sozialplan: Milderung von Nachteilen der Arbeitnehmer; BV-Sonderprämie: Planungssicherheit für den Arbeitgeber)folgt auch, dass die zur Verfügung stehenden jeweiligen Dotierungsrahmen nicht zusammen betrachtet werden dürfen.

c. Im vorliegenden Fall ist von einer Steigerung des möglichen Dotierungsrahmens von 787.680,- € auszugehen (180 Beamte × 4.376,- € Sonderprämie). Das wäre bei einem möglichen bisherigen Dotierungsrahmen von 3,37 Mio. (770 übrige Arbeitnehmer × 4.376,- €) eine Steigerung um gut 23%. Eine solche Steigerung wäre für die Beklagte nicht mehr hinnehmbar und würde nach Auffassung des Berufungsgerichts zu einer Gesamtnichtigkeit der BV-Sonderprämie führen.

Nach der ständigen Rechtsprechung des BAG (Urteil vom 21.10.2003 - 1 AZR 407/02 - Rn. 21 m. w. N.) ist bei Sozialplänen die mit einer Korrektur der Sozialplanregelungen mittelbar verbundene Ausdehnung des vereinbarten Finanzvolumens hinzunehmen, solange nur einzelne Arbeitnehmer benachteiligt werden und die Mehrbelastung des Arbeitgebers durch die Korrektur im Verhältnis zum Gesamtvolumen des Sozialplans nicht „ins Gewicht fällt“ (BAG a. a. O). Dabei wurde vom BAG eine Erhöhung des Gesamtvolumens von lediglich 1,7% als hinnehmbar angesehen (BAG a. a. O.), ohne jedoch eine Höchstgrenze zu definieren (näher s. B I 4 b der Urteilsgründe).

Das BAG hat diese Argumentation auch für freiwillige Lohnerhöhungen von AT-Angestellten für anwendbar gehalten (BAG 13.02.2002 - 5 AZR 713/00, Rn. 17).

Sie ist nach Ansicht des Berufungsgerichts grundsätzlich auch auf den Abschluss der BV-Sonderprämie übertragbar. Dabei dürfte allerdings die Grenze, ab der die Erweiterung des anspruchsbegünstigten Personenkreises zu einer nicht mehr hinnehmbaren Mehrbelastung des Arbeitgebers führt, höher anzusetzen als bei Sozialplänen. Denn der Dotierungsrahmen bei Sozialplänen ist letztlich über die Einigungsstelle erzwingbar. Die finanzielle Leistungsfähigkeit des Arbeitgebers dürfte hier eher „ausgereizt“ sein als bei freiwilligen Betriebsvereinbarungen, wo der Dotierungsrahmen nicht der Mitbestimmung unterliegt. Ebenso kann der Arbeitgeber bei einer freiwilligen Leistung einseitig den Leistungszweck bestimmen. Zweck der BV-Sonderprämie ist in erster Linie Planungssicherheit aber auch Kostenersparnis für den Arbeitgeber durch Vermeidung von Prozessen. Dieser Zweck wird für jede einzelne unterlassene Kündigungsschutzklage erreicht.

Andererseits haben die Betriebsparteien ausgehend vom vom beherrschenden Unternehmen zur Verfügung gestellten Gesamtbudget für jeden Einzelfall die Planungssicherheit und die Kostenersparnis für die nicht beamteten Mitarbeiter mit 4.376,- € bewertet. Die Einbeziehung der nicht einkalkulierten Beamten würde daher - gerade weil insoweit mit Klagen kaum zu rechnen war - zu einer deutlichen Ausweitung des Gesamtbudgets führen. Die dafür notwendigen finanziellen Mittel hätte die Beklagte jedoch nicht selbst aufbringen können, sondern müssten nach dem insoweit nicht bestrittenen Vortrag der Beklagten erst von der der Konzernmutter, bzw. dem beherrschenden Unternehmen zur Verfügung gestellt werden. Eine Erhöhung des Gesamtbudgets um über 23% übersteigt die hinnehmbare Grenze.

III.

Über die vom Kläger in der Berufungsinstanz im Wege der Klageerweiterung gestellten Hilfsanträge war nicht zu entscheiden. Die Hilfsanträge wurden nur für den Fall gestellt, dass das Gericht die Herausnahme der beurlaubten Beamten aus Sozialplan und BV-Sonderprämie als unwirksam betrachtet und gleichwohl einen Anspruch des Klägers verneint. Das Gericht hat die Herausnahme der Beamten aus dem Geltungsbereich des Sozialplans und der BV-Sonderprämie jedoch als zulässig und rechtswirksam erachtet.

Auch der im Wege der Anschlussberufung von der Beklagten gestellte Hilfsantrag fiel nicht zur Entscheidung an. Im Übrigen wäre der Antrag mangels Feststellungsinteresse bereits unzulässig. Denn wenn der Klage stattgegeben worden wäre, wäre inzident festgestellt worden, dass Sozialplan und BV-Sonderprämie eben nicht nichtig wären. Eine gesonderte Feststellung des Gegenteils wäre ausgeschlossen. Außerdem hätte auch ein Feststellungsurteil nur Wirkung zwischen den Parteien entfaltet.

Auch der hilfsweise Antrag auf Aussetzung der vorläufigen Vollstreckung fiel nicht zur Entscheidung an, da das vorliegende Urteil keinen gegen die Beklagte vollstreckbaren Inhalt hat.

C.

I.

Der Kläger hat nach § 97 Abs. 1 ZPO die Kosten seines erfolglosen Rechtsmittels zu tragen.

II.

Die Revision war nach § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG wegen grundsätzlicher Bedeutung zuzulassen. Gegen die Beklagte führen nach deren Mitteilung bundesweit über 130 Beamte gleichgelagerte Verfahren vor den Arbeitsgerichten und Landesarbeitsgerichten.

Hinsichtlich des Zahlungsanspruchs bezüglich der BV-Sonderprämie war die Revision auch nach § 72 Abs. 2 Nr. 2 ArbGG zuzulassen, da das Gericht zwar in Übereinstimmung mit dem LAG Hamm (Urteile vom 06.06.2014 - 18 Sa 1700/13 u. a.), aber in Abweichung vom LAG Düsseldorf (Urteile vom 02.07.2014 - 4 Sa 382/14 u. a.) den Anspruch auf Zahlung in Höhe der Sonderprämie verneint hat.

(1) Die Kündigung des Arbeitsverhältnisses gegenüber einem Arbeitnehmer, dessen Arbeitsverhältnis in demselben Betrieb oder Unternehmen ohne Unterbrechung länger als sechs Monate bestanden hat, ist rechtsunwirksam, wenn sie sozial ungerechtfertigt ist.

(2) Sozial ungerechtfertigt ist die Kündigung, wenn sie nicht durch Gründe, die in der Person oder in dem Verhalten des Arbeitnehmers liegen, oder durch dringende betriebliche Erfordernisse, die einer Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers in diesem Betrieb entgegenstehen, bedingt ist. Die Kündigung ist auch sozial ungerechtfertigt, wenn

1.
in Betrieben des privaten Rechts
a)
die Kündigung gegen eine Richtlinie nach § 95 des Betriebsverfassungsgesetzes verstößt,
b)
der Arbeitnehmer an einem anderen Arbeitsplatz in demselben Betrieb oder in einem anderen Betrieb des Unternehmens weiterbeschäftigt werden kann
und der Betriebsrat oder eine andere nach dem Betriebsverfassungsgesetz insoweit zuständige Vertretung der Arbeitnehmer aus einem dieser Gründe der Kündigung innerhalb der Frist des § 102 Abs. 2 Satz 1 des Betriebsverfassungsgesetzes schriftlich widersprochen hat,
2.
in Betrieben und Verwaltungen des öffentlichen Rechts
a)
die Kündigung gegen eine Richtlinie über die personelle Auswahl bei Kündigungen verstößt,
b)
der Arbeitnehmer an einem anderen Arbeitsplatz in derselben Dienststelle oder in einer anderen Dienststelle desselben Verwaltungszweigs an demselben Dienstort einschließlich seines Einzugsgebiets weiterbeschäftigt werden kann
und die zuständige Personalvertretung aus einem dieser Gründe fristgerecht gegen die Kündigung Einwendungen erhoben hat, es sei denn, daß die Stufenvertretung in der Verhandlung mit der übergeordneten Dienststelle die Einwendungen nicht aufrechterhalten hat.
Satz 2 gilt entsprechend, wenn die Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers nach zumutbaren Umschulungs- oder Fortbildungsmaßnahmen oder eine Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers unter geänderten Arbeitsbedingungen möglich ist und der Arbeitnehmer sein Einverständnis hiermit erklärt hat. Der Arbeitgeber hat die Tatsachen zu beweisen, die die Kündigung bedingen.

(3) Ist einem Arbeitnehmer aus dringenden betrieblichen Erfordernissen im Sinne des Absatzes 2 gekündigt worden, so ist die Kündigung trotzdem sozial ungerechtfertigt, wenn der Arbeitgeber bei der Auswahl des Arbeitnehmers die Dauer der Betriebszugehörigkeit, das Lebensalter, die Unterhaltspflichten und die Schwerbehinderung des Arbeitnehmers nicht oder nicht ausreichend berücksichtigt hat; auf Verlangen des Arbeitnehmers hat der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer die Gründe anzugeben, die zu der getroffenen sozialen Auswahl geführt haben. In die soziale Auswahl nach Satz 1 sind Arbeitnehmer nicht einzubeziehen, deren Weiterbeschäftigung, insbesondere wegen ihrer Kenntnisse, Fähigkeiten und Leistungen oder zur Sicherung einer ausgewogenen Personalstruktur des Betriebes, im berechtigten betrieblichen Interesse liegt. Der Arbeitnehmer hat die Tatsachen zu beweisen, die die Kündigung als sozial ungerechtfertigt im Sinne des Satzes 1 erscheinen lassen.

(4) Ist in einem Tarifvertrag, in einer Betriebsvereinbarung nach § 95 des Betriebsverfassungsgesetzes oder in einer entsprechenden Richtlinie nach den Personalvertretungsgesetzen festgelegt, wie die sozialen Gesichtspunkte nach Absatz 3 Satz 1 im Verhältnis zueinander zu bewerten sind, so kann die Bewertung nur auf grobe Fehlerhaftigkeit überprüft werden.

(5) Sind bei einer Kündigung auf Grund einer Betriebsänderung nach § 111 des Betriebsverfassungsgesetzes die Arbeitnehmer, denen gekündigt werden soll, in einem Interessenausgleich zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat namentlich bezeichnet, so wird vermutet, dass die Kündigung durch dringende betriebliche Erfordernisse im Sinne des Absatzes 2 bedingt ist. Die soziale Auswahl der Arbeitnehmer kann nur auf grobe Fehlerhaftigkeit überprüft werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht, soweit sich die Sachlage nach Zustandekommen des Interessenausgleichs wesentlich geändert hat. Der Interessenausgleich nach Satz 1 ersetzt die Stellungnahme des Betriebsrates nach § 17 Abs. 3 Satz 2.

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)