Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz Urteil, 13. Juli 2017 - 2 Sa 468/16

ECLI:ECLI:DE:LAGRLP:2017:0713.2Sa468.16.00
bei uns veröffentlicht am13.07.2017

I. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Ludwigshafen am Rhein vom 07.07.2016 - 1 Ca 4/16 - unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 1.329,04 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz gemäß § 247 BGB aus 538,80 EUR seit 01.10.2015 und aus 790,24 EUR seit 01.12.2015 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

II. Die Kosten des Rechtsstreits (1. und 2. Instanz) tragen der Kläger zu 1/5 und die Beklagte zu 4/5.

III. Die Revision wird für die Beklagte zugelassen.

Für den Kläger wird die Revision nicht zugelassen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten über einen Anspruch des Klägers auf Vergütung von Reisezeiten.

2

Der Kläger ist bei der Beklagten, einem Unternehmen auf dem Gebiet der technischen Akustik, aufgrund Arbeitsvertrages vom 06. September 2004 (Bl. 55 - 62 d. A.) als technischer Mitarbeiter des Kraftwerkschallschutzes mit Dienstsitz in L-Stadt beschäftigt und wird für Inspektionen sowie als Bauleiter für Fertigungsüberwachung und Montagen auf wechselnden Baustellen im In- und Ausland eingesetzt. Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien findet kraft beiderseitiger Tarifgebundenheit u. a. der Rahmentarifvertrag für die Angestellten und Poliere des Baugewerbes (RTV-Bau) Anwendung.

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In einer zwischen mehreren Unternehmen, darunter die Beklagte, und dem Gesamtbetriebsrat der "Z. GmbH Geschäftsbereich Isolierung" abgeschlossenen Gesamtbetriebsvereinbarung "betreffend Entsendung von Mitarbeitern" (Bl. 238, 239 d.A.) ist in Ziff. 2 folgendes geregelt:

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"Für Entsendungen ins Ausland wird zusätzlich ein gesonderter Entsendungs-/Arbeitsvertrag vereinbart; entsprechende Bestandteile des Heim-Arbeitsvertrages ruhen für den Zeitraum der Entsendung. In dem Entsendungs-/Arbeitsvertrag werden die wesentlichen Bedingungen für den Einsatz auf der Auslandsbaustelle (Rechte und Pflichten, Arbeitszeit, Auslandsunfallversicherung, Auslösung, Unterkunft) geregelt.

5

Der Standard Entsendungs-Arbeitsvertrag ist im Intranet hinterlegt."

6

Der Kläger wurde auf der Grundlage des Entsendevertrages der Parteien vom 07. August 2015 (Bl. 63 - 67 d. A.) für die Zeit vom 10. August bis 30. Oktober 2015 nach Bengbu, China, entsandt. Der Entsendevertrag enthält Regelungen zur Erstattung von Verpflegungs-, Unterkunft- und Reisekosten, nicht aber zur Bezahlung von Reisezeiten. In Ziff. 7 des Entsendevertrages heißt es, dass der Arbeitnehmer auf eigenen Wunsch ein Flugticket in der Business-Class ausgestellt bekommt und die Differenzkosten in Höhe von 2.034,10 EUR zum Economy-Class-Ticket selbst trägt, es sei denn, die Klärung der offenen Rechtsstreitigkeit in dieser Angelegenheit sollte ergeben, dass der Arbeitnehmer einen Rechtsanspruch auf einen Flug in der Business-Class hat. Der Kläger flog am 10./11. August 2015 von F-Stadt mit einem Zwischenstopp in Dubai nach Shanghai und am 29./30. Oktober 2015 entsprechend wieder zurück. Die Flüge hatte die Beklagte gebucht. Auf Wunsch des Klägers handelte es sich jeweils um einen Business Class Flug, bei dem - anders bei einem Direktflug in der Economy-Class - eine Zwischenlandung in Dubai erfolgt. Die Beklagte zahlte an den Kläger für den 10. und 11. August sowie 29. und 30. Oktober 2015 jeweils die Vergütung für 8 Stunden pro Tag, mithin insgesamt 1.149,44 EUR brutto für 32 Stunden (32 Stunden x 35,92 EUR brutto).

7

Überstunden und Mehrarbeit werden bei der Beklagten jeweils erst im Folgemonat abgerechnet und bezahlt. Mit Schreiben vom 10. November 2015 machte der Kläger gegenüber der Beklagten die Vergütung für 15 Überstunden aus der im August 2015 angefallenen Reisezeit in Höhe von 673,50 EUR brutto (15 Stunden x 35,92 EUR = 538,80 EUR zzgl. Überstundenzuschlag von 25% in Höhe von 134,70 EUR) geltend (Bl. 7, 8 d. A.). Mit Schreiben vom 10. Dezember 2015 machte er für den Monat Oktober 2015 die Vergütung für 22 Überstunden in Höhe von 987,80 EUR brutto (22 Überstunden x 35,92 EUR = 790,24 EUR zzgl. Überstundenzuschlag von 25% in Höhe von 197,56 EUR) geltend (Bl. 21, 22 d. A.).

8

Mit seiner am 04. Januar 2016 beim Arbeitsgericht Ludwigshafen am Rhein eingegangenen Klage, die der Beklagten am 19. Januar 2016 zugestellt worden ist, hat der Kläger seinen vorgerichtlich geltend gemachten Anspruch auf Vergütung von weiteren 15 Reisestunden für seine Anreise nach China am 10./11. August 2015 in Höhe von 673,50 EUR brutto weiterverfolgt. Mit seiner Klageerweiterung vom 05. Februar 2016, die am 08. Februar 2016 beim Arbeitsgericht eingegangen und der Beklagten am 15. Februar 2016 zugestellt worden ist, beansprucht der Kläger die vorgerichtlich geltend gemachte Vergütung von 22 zusätzlichen Reisestunden für seine Rückreise am 29./30. Oktober 2015 in Höhe von insgesamt 987,80 EUR brutto.

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Wegen des wechselseitigen Vorbringens der Parteien erster Instanz wird auf den Tatbestand des Urteils des Arbeitsgerichts Ludwigshafen am Rhein vom 07. Juli 2016 - 1 Ca 4/16 - verwiesen. Mit dem vorgenannten Urteil hat das Arbeitsgericht die Klage abgewiesen. Wegen der Begründung des Arbeitsgerichts wird auf die Entscheidungsgründe seines Urteils verwiesen.

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Gegen das ihm am 25. Oktober 2016 zugestellte Urteil des Arbeitsgerichts hat der Kläger mit Schriftsatz vom 02. November 2016, beim Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz am 07. November 2016 eingegangen, Berufung eingelegt und diese mit Schriftsatz vom 22. Dezember 2016, beim Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz am 23. Dezember 2016 eingegangen, begründet.

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Der Kläger trägt vor, bei den von ihm geltend gemachten Reisestunden handele es sich bei richtlinienkonformer Auslegung des § 2 Abs. 1 S. 1 ArbZG i.S.v. Art. 2 Ziff. 1 der Richtlinie 2003/88/EG um Arbeitszeit, die gemäß § 612 BGB regelmäßig zu vergüten sei. Falls man davon ausgehe, dass § 7 Nr. 4.3 RTV-Bau hierzu eine Sonderregelung darstelle, wäre ihm 80% des Klageanspruchs zuzusprechen, weil dann die Mehrarbeit durch die Reisezeit zuschlagsfrei sei. Nicht nachvollziehbar sei die Argumentation des Arbeitsgerichts, welches sich mit dem in § 7 Nr. 3 RTV-Bau unter der Überschrift "Arbeitsstellen mit täglicher Heimfahrt" geregelten Fahrtkostenabgeltungsanspruch beschäftige, der nicht Streitgegenstand sei. Insbesondere spiele die in den Begriffsbestimmungen des § 7 Nr. 2 RTV-Bau geregelte Entfernung nur bei der Fahrtkostenabgeltung, nicht jedoch bei der Reisezeitvergütung eine Rolle, vor allem wenn die Beförderung - wenn auch durch Dritte geleistet - von der Beklagten als Arbeitgeberin gestellt werde. Falls gleichwohl § 7 RTV-Bau mit der Regelung des Vergütungsanspruchs für Reisezeiten aus Nr. 4.2 S. 4 nicht eingreifen sollte, hätte er einen Anspruch auf bezahlte Arbeitszeit nach § 612 Abs. 1 BGB. Da es sich bei den streitigen Zeiten um Arbeitszeit i.S.v. Art. 2 Ziffer 1 der Richtlinie 2003/88/EG handele, seien diese dann nicht gemäß § 7 Nr. 4.3 RTV-Bau als zuschlagsfreie Zeiten, sondern als Arbeitszeiten nach § 3 Nr. 1 und Nr. 2.1 RTV-Bau mit 25 % Zuschlag zu vergüten. Die Argumentation des Arbeitsgerichts, dass aufgrund seiner übertariflichen Vergütung in Höhe von 9,8 % oberhalb des Tarifentgelts hiermit ohne ausdrückliche Regelung jegliche Mehrarbeitsstunden durch Reisezeiten mit abgegolten seien, sei angesichts der Vergütungsdifferenz nicht nachvollziehbar. Insbesondere würden keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass dies eine pauschale Reisezeitabgeltung wäre. Grundsätzlich sei nach § 612 Abs. 1 BGB zu erwarten, dass vom Arbeitgeber angewiesene und zu erbringende Arbeitszeit auch zu vergüten sei. Soweit die Beklagte am 01., 11. und 22. August 2014, 15. sowie 26. September 2014 und 20. sowie 24. Oktober 2014 jeweils zwei Stunden Mehrarbeit nebst Zuschlägen vergütet habe, habe sie richtig erkannt, dass es sich bei den Reisezeiten um Arbeitszeit und daher um Mehrarbeitsstunden handele. Richtig sei, dass es sich bei den Reisetagen im Jahre 2014 um kürzere Reisen handele und hier Arbeitszeit und Reisezeiten angefallen seien. Gleichwohl habe die Beklagte seiner Auffassung nach hier eine betriebliche Übung eingeführt, über die zuschlagsfreie Reisezeit nach § 7 Nr. 4.3 RTV-Bau hinaus die Zuschläge gemäß § 3 Nr. 3.1 RTV-Bau zu zahlen. Soweit das Arbeitsgericht auf Ziff. 4 des Entsendevertrages der Parteien abstelle und hier eine abschließende Regelung über die Vergütung der Entsendung nach China sehe, käme man gemäß § 612 Abs. 1 BGB i.V.m. § 3 Nr. 1 und Nr. 3.1 RTV-Bau zu dem Ergebnis, dass hiermit die Beschränkung der Vergütung durch § 7 Nr. 4.3 RTV-Bau habe aufgehoben werden sollen und tatsächliche Arbeitszeit entsprechend zu vergüten sei. Zur tatsächlichen Arbeitszeit gehöre nämlich auch die Reisezeit. Eine richtlinienkonforme Auslegung des Arbeitszeitbegriffs führe zwingend zu diesem Ergebnis. Wegen der weiteren Einzelheiten des Berufungsvorbringens des Klägers wird auf seine Berufungsbegründung vom 22. Dezember 2016 und seine Schriftsätze vom 05. Mai 2017, 02. Juni 2017 und 10. Juli 2017 verwiesen.

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Der Kläger beantragt,

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das Urteil des Arbeitsgerichts Ludwigshafen am Rhein vom 07. Juli 2016 - 1 Ca 4/16 - aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, an ihn 1.661,30 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz gemäß § 247 BGB aus 673,50 EUR seit dem 16. September 2015 und aus weiteren 987,80 EUR seit dem 16. November 2015 zu zahlen.

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Die Beklagte beantragt,

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die Berufung zurückzuweisen.

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Sie erwidert, das Arbeitsgericht habe zu Recht die vom Kläger geltend gemachten Ansprüche auf eine Behandlung von Reisezeiten als vergütungspflichtige Arbeitszeit nicht anerkannt. Für den vergütungsrechtlichen Arbeitszeitbegriff seien sämtliche arbeitsschutzrechtlichen Bewertungen ohne jeden Aussagegehalt. Entgegen der Ansicht des Klägers sei deshalb für den vorliegenden Rechtsstreit weder der Arbeitszeitbegriff des Arbeitszeitgesetzes noch die Arbeitszeitrichtlinie bzw. die hierzu ergangenen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs von Bedeutung. Das Arbeitsgericht habe zutreffend erkannt, dass die Bestimmungen des RTV-Bau nicht auf Auslandsentsendungen angewandt werden könnten. Die Tarifvertragsparteien hätten in der gesamten Systematik des § 7 RTV-Bau zugrunde gelegt, dass die Arbeitsstelle im Inland befindlich sein müsse, wie dies bereits mit § 1 Abs. 1 RTV-Bau über den räumlichen Geltungsbereich grundsätzlich angelegt sei. Nur auf dieser Grundlage sei es zu erklären, das beispielsweise § 7 Nr. 2.1 RTV-Bau über die Bemessung von Entfernungen auf den kürzesten mit einem PKW befahrbaren öffentlichen Weg abstelle und die Bestimmung in § 7 Nr. 3 RTV-Bau eine Fahrtkostenabgeltung auf Basis der gefahrenen Kilometer oder eine Beförderung mit einem vom Arbeitgeber gestellten Fahrzeug vorsehe. Dies setze sich in den Regelungen des § 7 Nr. 4 RTV-Bau über Arbeitsstellen ohne tägliche Heimfahrt fort. Auch dort gelte der Grundsatz einer Beförderung zur Arbeitsstelle durch den Arbeitgeber oder einer Erstattung der Fahrtkosten auf Basis einer Berechnung je gefahrenem Kilometer. Gleiches werde schließlich deutlich in der Regelung in § 7 Nr. 4.4 Abs. 2 RTV-Bau über Ansprüche auf Freistellung im Zusammenhang mit Wochenendheimfahrten in Abhängigkeit von einer bestimmten Entfernung zwischen Betrieb und Arbeitsstelle, die gemäß § 7 Nr. 4.4 Abs. 3 RTV-Bau ausgeschlossen sei, wenn die Wochenendheimfahrt auf Kosten des Arbeitgebers mit dem Flugzeug durchgeführt werde. Die Beförderung mit dem Flugzeug kompensiere nach Auffassung der Tarifvertragsparteien den zeitlichen Aufwand gegenüber einer deutlich langsameren Beförderung auf der Straße. Die hierfür genannten Entfernungen von 250 bzw. 500 km seien dabei typische im Inland mögliche Entfernungen, während sich bei einer Auslandsentsendung gänzlich andere Fragen stellen würden. Nur diese Betrachtung füge sich schließlich in die Systematik des RTV-Bau insgesamt ein. § 7 Nr. 1 RTV-Bau begründe ein Direktionsrecht hinsichtlich des Einsatzes des Angestellten im Büro wie auch auf allen Bau- oder sonstigen Arbeitsstellen des Betriebes. Es werde - soweit ersichtlich - von niemandem vertreten, dass im Baugewerbe ein Direktionsrecht zugunsten eines weltweiten Mitarbeitereinsatzes eröffnet werden solle. Auch diese Bestimmung werde also allein mit Blick auf den räumlichen Geltungsbereich des § 1 Abs. 1 RTV-Bau bzw. der gleichlautenden Regelung des BRTV bewertet. Die Tarifvertragsparteien würden mithin davon ausgehen, dass der Arbeitgeber berechtigt sein sollte, seine gewerblichen sowie angestellten Mitarbeiter im Inland flexibel auf sämtlichen Arbeitsstellen einsetzen zu können, wobei der Schutz der Arbeitnehmer über die Regelungen in § 7 Nr. 3 RTV-Bau hinsichtlich Arbeitsstellen mit täglicher Heimfahrt oder § 7 Nr. 4 RTV-Bau über Arbeitsstellen ohne tägliche Heimfahrt eröffnet sei. Bei einem reinen Inlandsbezug seien derartige Regelungsziele von Tarifvertragsparteien bei typisierender Betrachtung interessengerecht. Es könne jedoch kaum unterstellt werden, dass in der Baubranche ein einseitiger weltweiter Mitarbeitereinsatz eröffnet werden solle. Ein solches Verständnis überdehne nicht nur den redlichen Willen von Tarifvertragsparteien. Eine allein auf das Inland bezogene Auslegung des Tarifwerks sei vielmehr in Wortlaut (vgl. § 1 Abs. 1 RTV-Bau) und Systematik der Regelungen des § 7 RTV-Bau angelegt. Dementsprechend könne die Systematik des RTV-Bau nur insgesamt mit Bezug auf das Inland interpretiert werden. Die Regelungen des RTV-Bau seien nur innerhalb seines Geltungsbereichs anwendbar. Liege wie hier eine Arbeitsstelle außerhalb des Geltungsbereichs des RTV-Bau, sei damit weder ein einseitiges Direktionsrecht gemäß § 7 Nr. 1 RTV-Bau auf der Grundlage des Tarifvertrags als solchem eröffnet, noch würden die korrespondierenden, den Arbeitnehmer schützenden Bestimmungen zur Anwendung kommen. Für internationale Bezüge hätte es deutlicher Anhaltspunkte bedurft, die sich wegen der Bestimmung des § 1 Abs. 1 RTV-Bau über den räumlichen Geltungsbereich im Zusammenhang mit den ausfüllenden Regelungen gerade nicht finden würden. Weiterhin bestehe auch kein Anspruch aus betrieblicher Übung. Zum einen sei das Arbeitsgericht zu Recht davon ausgegangen, dass die Entstehung einer betrieblichen Übung eines kollektiven Bezuges bedürfe, wofür der Kläger nichts vorgetragen habe. Zum anderen sei mit der jeweiligen Entsendevereinbarung eine abschließende Regelung über die Konditionen einer Entsendung zustande gekommen. Jedenfalls aber fehle es an einem Vertrauenstatbestand. Der Kläger hab das maßgebende Formular "Arbeitszeitnachweis" nur in einem Falle wahrheitsgemäß unter Angabe der Reisezeit ausgefüllt und auf dieser Grundlage eine Vergütung für Reisezeiten allerdings nicht über 8 Stunden je Reisetag hinaus erhalten. Im Übrigen habe der Kläger Reisezeiten als vermeintlich vergütungspflichtige Arbeitszeit deklariert und auf dieser Grundlage des von ihm unwahr ausgefüllten Arbeitszeitnachweises Leistungen von ihr erhalten. Da der Kläger solche Leistungen allein aufgrund seiner eigenen falschen Angaben in dem Formular "Arbeitszeitnachweis" erhalten habe, sei es ausgeschlossen, einen Vertrauenstatbestand dergestalt anzunehmen, dass sie sich auch bei wahrheitsgemäßer - abweichender - Angaben in dem Formular gebunden hätte. Der Kläger habe auch keinen Anspruch aus § 612 BGB auf Vergütung der geltend gemachten Reisezeiten. Das Arbeitsgericht habe zutreffend angenommen, dass es bei der gehobenen Vergütung des Klägers im Zusammenhang mit seinem regelmäßigen arbeitsvertraglich geschuldeten Aufgabengebiet in der Natur der Sache liege, auch Auslandstätigkeiten zu entfalten, diese dann aber mit dem regelmäßigen Gehalt ausreichend vergütet seien und es deshalb bereits an einer Vergütungserwartung fehle. Dem Kläger habe es während seiner Flugreise freigestanden, sich nach freiem Ermessen zu beschäftigen. Jedenfalls fehle es an einer subjektiven Vergütungserwartung. Dies werde bereits deutlich auf der Grundlage der Entsendung des Klägers nach Indien, bei der er die Vergütung von Reisezeit ausdrücklich vertraglich vereinbart habe. Anlass für eine solche vertragliche Vereinbarung bestünde nicht, wenn ohnehin die Erwartung einer solchen Vergütung losgelöst von einer vertraglichen Fixierung eines Rechtsanspruchs gegeben wäre. Hintergrund der in Ziff. 7 des Entsendevertrags vom 07. August 2015 über den Einsatz des Klägers in China getroffenen Vereinbarung sei eine Diskussion der Parteien über einen Anspruch des Klägers auf die Reise in der Business-Class gewesen. Sie hätte vom Kläger nicht erwartet, den von ihm vorgetragenen - aus ihrer Sicht mangels eigener Wahrnehmung weiterhin zu bestreitenden - Reiseverlauf mit Stopp über Dubai auf Hin- sowie Rückflug mit der Fluggesellschaft Emirates anstelle der ab F-Stadt mit erheblich kürzeren Flugzeiten verbundenen Direktverbindungen der Lufthansa zu nutzen. Da es dem Kläger jedoch wichtiger gewesen sei, in dem Buchungsstatus der Business-Class zu reisen, anstelle einen erheblich geringeren Zeitaufwand im Rahmen einer normalen Flugreise zu veranlassen, sei es ihr bei erkennbarer Kostenneutralität gleichgültig gewesen, in welcher Buchungsklasse der Flug durchgeführt werde und welchen Zeitraum dies in Anspruch nehme. Ihr sei es gleichgültig gewesen, ob der Kläger zeitaufwändig mit der Fluggesellschaft Emirates, deren Business-Class-Ticket günstiger als diese Buchungsklasse der Lufthansa gewesen sei, über Dubai oder mit der Lufthansa direkt nach China fliege. Auf dieser Grundlage sei die Regelung über die Kostenverteilung des Business-Class-Tickets zustande gekommen. In dieser Situation habe der Kläger aber keinesfalls davon ausgehen können, dass sie dann Reisezeiten für Flüge mit Stopp in Dubai gegenüber den von und nach F-Stadt verfügbaren Direktflügen akzeptiert hätte. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Berufungsvorbringens der Beklagten wird auf ihre Berufungserwiderung vom 26. Januar 2017 und ihren Schriftsatz vom 21. Juni 2017 verwiesen.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen sowie auf den gesamten Akteninhalt Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Die gemäß § 64 Abs. 1 und 2 Buchst. b ArbGG statthafte Berufung des Klägers ist zulässig. Sie ist insbesondere form- sowie fristgerecht eingelegt und begründet worden (§§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 ArbGG i.V.m. 519, 520 ZPO).

19

Die Berufung des Klägers hat teilweise Erfolg. Der Kläger hat nach § 7 Nr. 4.3 RTV-Bau Anspruch auf Vergütung seiner zusätzlichen, über 8 Stunden pro Tag hinausgehenden Reisezeiten von 15 Stunden für die Anreise und 22 Stunden für die Rückreise in der zuerkannten Höhe von 1.329,04 EUR brutto (insgesamt 37 Stunden x 35,92 EUR brutto) ohne die geltend gemachten Zuschläge.

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1. Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien findet kraft beiderseitiger Tarifgebundenheit der RTV-Bau Anwendung. Der RTV-Bau gilt nach seinem § 1 Abs. 2 für Betriebe des Baugewerbes wie den der Beklagten. Der Kläger unterfällt als Angestellter dem persönlichen Geltungsbereich gemäß § 1 Abs. 3 RTV-Bau. Auch der räumliche Geltungsbereich des RTV-Bau ist eröffnet. Dieser erstreckt sich nach § 1 Abs. 1 auf das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland, wobei der systematische Zusammenhang mit § 1 Abs. 2 zeigt, dass insoweit der Sitz des Betriebs und nicht der jeweilige Tätigkeitsort des Arbeitnehmers entscheidend ist; die Grenze wird - allenfalls - dadurch gezogen, dass ein Arbeitsverhältnis nicht deutschem Recht unterfällt (vgl. BAG 20. April 2011 - 5 AZR 171/10 - Rn. 19, NZA 2011, 1173).

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2. Der Kläger hat nach § 7 Nr. 4.3 RTV-Bau Anspruch auf Fortzahlung seines Gehalts ohne jeden Zuschlag für die erforderlichen Reisezeiten, die er für seinen Auslandseinsatz in China über die von der Beklagten bereits vergüteten 8 Stunden pro Arbeitstag hinaus aufgewandt hat.

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Die in § 7 Nr. 4 RTV-Bau unter der Überschrift "Arbeitsstellen ohne tägliche Heimfahrt" getroffenen Regelungen finden nach dem Einleitungssatz Anwendung, soweit der Angestellte - wie hier der Kläger während seines Arbeitseinsatzes für den Betrieb der Beklagten auf der Baustelle in China - auf einer mindestens 50 km vom Betrieb entfernten Arbeitsstelle arbeitet und der normale Zeitaufwand für seinen Weg von der Wohnung zur Arbeitsstelle mehr als 1 ¼ Stunden beträgt. Für die An- und Abreise zu bzw. von einer solchen Arbeitsstelle ohne tägliche Heimfahrt ist in § 7 Nr. 4.3 RTV-Bau Folgendes geregelt:

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"Der Arbeitgeber hat den Angestellten kostenlos zur Arbeitsstelle zu befördern oder ihm die Fahrtkosten in Höhe von 0,15 € je gefahrenem Kilometer für die Fahrt von der Wohnung zur Arbeitsstelle sowie von der Arbeitsstelle zur Wohnung, jedoch in Höhe von 0,30 € je gefahrenem Kilometer für Fahrten zwischen den Arbeitsstellen ohne Begrenzung zu erstatten. Im Übrigen gilt Nr. 3.1.

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In diesen Fällen hat der Angestellte für die erforderliche Zeit Anspruch auf Fortzahlung seines Gehalts ohne jeden Zuschlag."

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a) Entgegen der Ansicht des Arbeitsgerichts kann zu den von § 7 Nr. 4.3 RTV-Bau erfassten "Fällen" (An- und Abreise zu bzw. von einer Arbeitsstelle ohne tägliche Heimfahrt) nicht nur eine Fahrt mit einem Personenkraftwagen, sondern ggf. auch die erforderliche Benutzung eines Flugzeugs gehören.

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§ 7 Nr. 4.3 RTV-Bau regelt zuerst den Fall einer kostenlosen Beförderung des Angestellten zur Arbeitsstelle durch den Arbeitgeber. Eine solche kostenlose Beförderung hat die Beklagte dadurch gewährleistet, dass sie für den Kläger die Flüge zur An- und Abreise für seinen Einsatz in China gebucht hat. Im Übrigen gilt nach der in § 7 Nr. 4.3 S. 2 RTV-Bau enthaltenen Verweisung auch § 7 Nr. 3.1 RTV-Bau, wonach dem Angestellten bei Benutzung eines öffentlichen Verkehrsmittels die hierfür notwendigen Kosten erstattet werden. Ein öffentliches Verkehrsmittel ist auch das Flugzeug, das der Kläger zur An- und Abreise für seinen Arbeitseinsatz auf der auswärtigen Baustelle des Betriebs der Beklagten in China benutzt hat. Die Annahme des Arbeitsgerichts, dass Fälle der vorliegenden Art, in denen ein Transport mit einem Personenkraftwagen ausscheide und das Flugzeug als einziges Transportmittel in Betracht komme, im RTV-Bau nicht geregelt seien, steht bereits die in § 7 Nr. 4.4 RTV-Bau getroffene Regelung zu den Wochenendheimfahrten entgegen. Beträgt die Entfernung zwischen Betrieb und Arbeitsstelle mehr als 250 km, so ist der Angestellte nach Ablauf von jeweils acht Wochen einer ununterbrochenen Tätigkeit für einen Arbeitstag, bei einer Entfernung von mehr als 500 km für zwei Arbeitstage unter Fortzahlung seines Gehalts im Zusammenhang mit einer Wochenendheimfahrt von der Arbeit nach § 7 Nr. 4.4 S. 2 RTV-Bau freizustellen. Dies gilt nach dem nachfolgenden Satz 3 nicht, wenn die Wochenendheimfahrt auf Kosten des Arbeitgebers mit dem Flugzeug durchgeführt wird und die Kosten für die An- und Abfahrt zum bzw. vom Flughafen erstattet werden. Aus dieser Regelung geht hervor, dass die Tarifvertragsparteien ohne Weiteres davon ausgegangen sind, dass bei weiter entfernten Arbeitsstellen für die An- und Abreise ebenso wie für Wochenendheimfahrten ggf. auch das Flugzeug auf Kosten des Arbeitgebers benutzt werden kann. Aus den in § 7 Nr. 2 und 3 RTV-Bau getroffenen Regelungen ergibt sich nichts anderes. Auch wenn die Regelungen zur Fahrtkostenabgeltung (Kilometergeld) bzw. die als Anspruchsvoraussetzung geregelten Mindestentfernungen auf den kürzesten mit Personenkraftwagen befahrbaren öffentlichen Weg zwischen der Arbeitsstelle und der Wohnung abstellen, lässt sich daraus nicht herleiten, dass der in § 7 Nr. 4.3 RTV-Bau für Arbeitsstellen ohne tägliche Heimfahrt geregelte Anspruch auf Vergütung der erforderlichen Reisezeit für die An- und Abreise voraussetzt, dass die Arbeitsstelle mit einem Personenkraftwagen erreicht werden kann. Hinreichende Anhaltspunkte für die Annahme, dass die in § 7 Nr. 4.3 RTV-Bau geregelten Fälle nicht den erforderlichen Transport mit dem Flugzeug erfassen sollen, lassen sich mithin auch aus dem Gesamtzusammenhang der tariflichen Regelungen nicht entnehmen.

27

b) Entgegen der Ansicht der Beklagten ist die in § 7 Nr. 4.3 RTV-Bau getroffene Regelung nicht auf das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland beschränkt.

28

Wie bereits oben ausgeführt, zeigt der systematische Zusammenhang des in § 1 Abs. 1 RTV-Bau festgelegten räumlichen Geltungsbereichs mit § 1 Abs. 2, dass insoweit der Sitz des Betriebs und nicht der jeweilige Tätigkeitsort des Arbeitnehmers entscheidend ist.

29

Anhaltspunkte für die Annahme, dass die für Arbeitsstellen ohne tägliche Heimfahrt getroffenen Tarifregelungen auf inländische Arbeitsstellen beschränkt sein sollen, lassen sich dem Wortlaut der Regelung nicht entnehmen. Der Einleitungssatz von § 7 Nr. 4 RTV-Bau stellt nicht darauf ab, ob es sich um eine inländische oder ausländische Arbeitsstelle handelt. Vielmehr sprechen die in § 7 Nr. 4.4 getroffenen Regelungen zu den Wochenendheimfahrten bei einer Entfernung zwischen Betrieb und Arbeitsstelle von mehr als 500 km und für den Fall einer Durchführung der Wochenendheimfahrt mit dem Flugzeug ebenfalls dafür, dass die Tarifvertragsparteien ohne Weiteres davon ausgegangen sind, dass die Angestellten auch auf räumlich weit entfernten Arbeitsstellen, d. h. insbesondere auch im Ausland eingesetzt werden. Gleichwohl haben sie in § 7 Nr. 4 RTV-Bau keine Beschränkung auf Inlandseinsätze vorgesehen.

30

Die Frage, ob und inwieweit die in § 7 Nr. 1 RTV-Bau getroffene Regelung dem Arbeitgeber im Wege des Direktionsrechts auch einen Einsatz des Arbeitnehmers im Ausland ermöglicht und ggf. eine Ausübungskontrolle (§ 106 GewO) erfolgt, kann vorliegend dahingestellt bleiben. Die in § 7 Nr. 4 RTV-Bau geregelten Ansprüche bestehen unabhängig davon, ob der Arbeitgeber zum Einsatz auf der betreffenden Arbeitsstelle (ohne tägliche Heimfahrt) nach § 7 Nr. 1 RTV-Bau berechtigt war bzw. ob der Arbeitseinsatz dort die Zustimmung des Arbeitnehmers voraussetzt. Selbst wenn man davon ausgeht, dass nicht nur im Falle einer Versetzung i.S.v. § 9 Nr. 1.1 RTV-Bau, die nach § 9 Nr. 1.2 RTV-Bau nur mit Zustimmung des Angestellten erfolgen kann, sondern für jeden Auslandseinsatz die Zustimmung des Angestellten bzw. eine entsprechende Entsendevereinbarung erforderlich ist, lässt sich daraus nicht herleiten, dass die in § 7 Nr. 4.3 RTV-Bau geregelten Ansprüche des Arbeitnehmers nur die An- und Abreise zu bzw. von inländischen Arbeitsstellen bzw. nur die innerhalb des Gebietes der Bundesrepublik Deutschland zurückgelegten Fahrtstrecken erfassen. Nach dem Sinn und Zweck der Regelung soll der Angestellte, der derart weit entfernt vom Betrieb eingesetzt wird, dass er von seiner Arbeitsstelle nicht täglich nach Hause fährt, einen Ausgleich für die längere An- und Abreise auch dadurch erhalten, dass er die erforderliche Reisezeit vergütet erhält, allerdings ohne jeden Zuschlag. Falls sich die Arbeitsstelle nicht im Inland, sondern - wie hier - weit entfernt im Ausland befindet, ist nach dem Zweck der Ausgleichsregelung erst recht eine entsprechende Vergütung der erforderlichen An- und Abreisezeiten angezeigt. Dabei kommt es nicht darauf an, auf welcher rechtlichen Grundlage der entsprechende Auslandseinsatz erfolgt und ob dieser rechtlich zulässig. Vielmehr werden die in § 7 Nr. 4 RTV-Bau geregelten Ansprüche des Arbeitnehmers bereits dann ausgelöst, wenn der Angestellte von seinem Arbeitgeber tatsächlich dergestalt eingesetzt wird, dass er auf einer mindestens 50 km vom Betrieb entfernten Arbeitsstelle arbeitet und der normale Zeitaufwand für seinen Weg von der Wohnung zur Arbeitsstelle mehr als 1 ¼ Stunden beträgt. Eine räumliche Beschränkung der in § 7 Nr. 4 RTV-Bau geregelten Ansprüche des Arbeitnehmers auf das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland lässt sich weder aus deren Sinn und Zweck noch aus dem Gesamtzusammenhang der tariflichen Regelungen herleiten. Vielmehr hätte eine solche Anspruchsbeschränkung von den Tarifvertragsparteien ausdrücklich normiert werden müssen, zumal es sich bei einem Einsatz von Angestellten insbesondere im benachbarten Ausland auch um keine ungewöhnlichen Fallgestaltungen handelt, die die Tarifvertragsparteien nicht bedacht haben könnten.

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c) Die vom Kläger geltend gemachten zusätzlichen, über 8 Stunden pro Arbeitstag hinausgehenden Reisezeiten von 15 Stunden für die Anreise und 22 Stunden für die Abreise sind als erforderliche Zeit im Sinne von § 7 Nr. 4.3 RTV-Bau - ohne jeden Zuschlag - zu vergüten.

32

Der Kläger hat den tatsächlichen Reiseverlauf jeweils im Einzelnen dargelegt. Er hat unwidersprochen darauf verwiesen, dass die Flüge durch die Beklagte gebucht worden seien und die Abholung vom Flughafen sowie der Bringdienst zum Flughafen durch die Beklagte organisiert gewesen sei. Im Hinblick darauf ist das pauschale Bestreiten der Beklagten des gesamten Reiseverlaufs "mangels eigener Wahrnehmung" nach § 138 Abs. 3 ZPO nicht zulässig. Vielmehr hätte die Beklagte gemäß § 138 Abs. 2 ZPO konkret erwidern müssen, welche Angaben des Klägers sie aus welchen Gründen für unzutreffend erachtet. Diesbezüglich hat die Beklagte lediglich eingewandt, dass anstelle des vom Kläger selbst gewünschten Business-Class-Fluges mit Stopp über Dubai im Falle einer Nutzung der Direktverbindungen der Lufthansa erheblich kürzere Flugzeiten angefallen wären. Dieser Einwand ist unerheblich. Die Einschränkung auf die "erforderliche" Fahrtzeit hat nämlich nur die Bedeutung, sachlich nicht nachvollziehbare Umwege, überflüssige Unterbrechungen oder Ähnliches aus dem Anspruch auf Reisezeitvergütung auszuschließen; ansonsten kommt es darauf an, welche Zeit der Arbeitnehmer tatsächlich gebraucht hat (BAG 15. Dezember 1998 - 3 AZR 179/97 - Rn. 34; NZA 1999, 599). Die Beklagte hat sich auf den Wunsch des Klägers eingelassen und für ihn Business-Class-Flüge zur An- und Abreise für seinen Einsatz in China gebucht. Dementsprechend handelt es sich bei dem jeweiligen Zwischenstopp in Dubai nicht um sachlich nicht nachvollziehbare Umwege oder überflüssige Unterbrechungen, sondern um den auf diesen Flügen vorgegebenen Reiseverlauf. Danach kommt es nur darauf an, welche Reisezeiten der Kläger tatsächlich gebraucht hat. Nach dem vom Kläger im Einzelnen dargestellten Reiseverlauf, den die Beklagte nicht hinreichend substantiiert gemäß § 138 Abs. 2 ZPO bestritten hat, sind die vom Kläger geltend gemachten zusätzlichen Reisestunden tatschlich angefallen und dementsprechend nach Maßgabe des § 7 Nr. 4.3 BRTV mit dem fortzuzahlenden Gehalt in rechnerisch unstreitiger Höhe von 35,92 EUR pro Stunde ohne jeden Zuschlag zu vergüten.

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3. Hingegen besteht kein Anspruch des Klägers auf die geltend gemachten Mehrarbeitszuschläge.

34

a) Entgegen der Ansicht des Klägers lässt sich im Streitfall ein solcher Anspruch nicht aus §§ 611 Abs. 1, 612 Abs. 1 BGB herleiten.

35

Unerheblich für das Ob und Wie der Vergütung der streitgegenständlichen Reisezeiten ist es, ob diese arbeitszeitschutzrechtlich der Arbeitszeit i.S.d. § 2 Abs. 1 ArbZG zuzurechnen sind. Denn die Qualifikation einer bestimmten Zeitspanne als Arbeitszeit im Sinne des gesetzlichen Arbeitszeitschutzrechts führt nicht zwingend zu einer Vergütungspflicht, wie umgekehrt die Herausnahme bestimmter Zeiten aus der Arbeitszeit nicht die Vergütungspflicht ausschließen muss (BAG 12. Dezember 2012 - 5 AZR 355/12 - Rn. 16, NZA 2013, 1158). Durch Arbeitsvertrag oder Tarifvertrag kann eine gesonderte Vergütungsregelung für eine andere als die eigentliche Tätigkeit und damit auch für Fahrt- bzw. Reisezeiten vom Betrieb zur auswärtigen Arbeitsstelle getroffen werden (vgl. BAG 26. Oktober 2016 - 5 AZR 226/16 - Rn. 23, juris; BAG 12. Dezember 2012 - 5 AZR 355/12 - Rn. 18, NZA 2013, 1158). Eine solche gesonderte Vergütungsregelung enthält § 7 Nr. 4.3 RTV-Bau. Danach hat der Angestellte für die erforderliche Zeit zwar Anspruch auf Fortzahlung seines Gehalts, aber "ohne jeden Zuschlag".

36

b) Ein Anspruch auf die geltend gemachten Mehrarbeitszuschläge ergibt sich auch nicht aus betrieblicher Übung.

37

Der Kläger hat in der Vergangenheit in dem von ihm jeweils verwandten Formular nur in einem Fall, nämlich für seine Rückreise von Indien am 15. und 16. März 2015 jeweils 8 Reisestunden gesondert aufgeführt und vergütet erhalten. Ansonsten hat er ausweislich der von der Beklagten vorgelegten Formulare keine Reisestunden, sondern Arbeitsstunden eingetragen, die dementsprechend vergütet worden sind. Dementsprechend konnte der Kläger aus dem Verhalten der Beklagten auch nicht den Schluss ziehen, dass nach der betrieblichen Praxis Reisestunden über 8 Stunden pro Arbeitstag hinaus als Mehrarbeitsstunden mit einem Zuschlag von 25 % vergütet werden. Im Übrigen hat das Arbeitsgericht zu Recht angenommen, dass auch mangels erkennbaren kollektiven Bezugs keine betriebliche Übung entstanden sei. Allein die Bezahlung der vom Kläger als Arbeitsstunden geltend gemachten Reisezeiten lässt nach den Grundsätzen der betrieblichen Übung noch nicht auf einen zurechenbaren objektiven Bindungswillen des Arbeitgebers schließen, er wolle allen Arbeitnehmern oder zumindest allen Arbeitnehmern einer abgrenzbaren Gruppe für Reisestunden auch Mehrarbeitszuschläge zahlen.

38

c) Auch die vorgelegte Gesamtbetriebsvereinbarung vom 04. Juni 2004, die auf einen im Intranet hinterlegten Standard-Entsendungsarbeitsvertrag verweist, vermag einen Anspruch auf Mehrarbeitszuschläge für Reisezeiten nicht zu begründen. Unabhängig von der Frage, ob der unternehmensübergreifend gebildete Gesamtbetriebsrat gemäß § 3 BetrVG auf der Grundlage des vorgelegten Tarifvertrags (Anlage B 5 zum Schriftsatz der Beklagten vom 21. Juni 2017 = Bl. 306 - 310 d. A.) wirksam errichtet worden ist und die Gesamtbetriebsvereinbarung eine wirksame Inbezugnahme des sog. "Standard Entsendungs-Arbeitsvertrag" mit einer Verpflichtung zur Vergütung der aufgewendeten Reisestunden enthält, kann aufgrund der Regelungssperre des § 77 Abs. 3 BetrVG daraus jedenfalls kein Anspruch auf Mehrarbeitszuschläge für Reisezeiten abweichend von § 7 Nr. 4.3 RTV-Bau begründet werden. Im Rahmen des § 77 Abs. 3 BetrVG gilt zwischen Tarifvertrag und Betriebsvereinbarung kein Günstigkeitsprinzip, so dass abweichend von der tariflichen Regelung auch zugunsten des Arbeitnehmers kein weitergehender Vergütungsanspruch für Reisezeiten wirksam begründet werden kann (vgl. hierzu auch Fitting BetrVG 28. Aufl. § 77 Rn. 97).

39

4. Die hiernach - ohne die geltend gemachten Mehrarbeitszuschläge - entstandenen Klageansprüche in Höhe von 1.329,04 EUR brutto sind nicht aufgrund der in § 13 RTV-Bau geregelten Ausschlussfristen verfallen.

40

Nach § 13 Nr. 1 S. 1 RTV-Bau verfallen alle beiderseitigen Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis und solche, die mit dem Arbeitsverhältnis in Verbindung stehen, wenn sie nicht innerhalb von zwei Monaten nach der Fälligkeit gegenüber der anderen Vertragspartei schriftlich erhoben werden. Lehnt die Gegenpartei den Anspruch ab oder erklärt sie sich nicht innerhalb von zwei Wochen nach der Geltendmachung des Anspruchs, so verfällt dieser nach § 13 Nr. 2 S. 1 RTV-Bau, wenn er nicht innerhalb von zwei Monaten nach der Ablehnung oder dem Fristablauf gerichtlich geltend gemacht wird.

41

Der Kläger hat die geltend gemachten Vergütung für die im Monat Oktober 2015 angefallenen 22 Reisestunden mit seinem Geltendmachungsschreiben vom 10. Dezember 2015 und der am 08. Februar 2016 beim Arbeitsgericht eingegangen Klageerweiterung innerhalb der zweistufigen Ausschlussfrist rechtzeitig geltend gemacht. Zwar hat er die beanspruchte Vergütung für die im Monat August 2015 angefallenen 15 Reisestunden erst mit seinem Geltendmachungsschreiben vom 10. November 2015 schriftlich und mit der am 04. Januar 2016 beim Arbeitsgericht eingegangenen Klage gerichtlich geltend gemacht. Das monatliche Gehalt des Klägers ist nach Ziff. 4 des Dienstvertrags vom 06. September 2004 zum Ende des Kalendermonats zur Zahlung fällig. Der Kläger hat aber unwidersprochen vorgetragen, dass die Vergütung für Mehrarbeit und auch für Reisezeiten jeweils erst im nachfolgenden Monat abgerechnet und bezahlt werde. Auf die E-Mail des Klägers vom 07. Oktober 2015 (Bl. 273 d. A.), mit der er die nach Überprüfung seiner Gehaltsabrechnung für den Monat September 2015 nicht bezahlten Reisestunden für den Monat August beanstandet hatte, wurde ihm von Seiten der Beklagten am gleichen Tag per E-Mail (Bl. 273 d. A.) mitgeteilt, dass zum Abrechnungszeitpunkt der Gehaltsabrechnung für den Monat September 2015 am 15. September 2015 die Meldung seiner Stunden nicht vorgelegen habe und demnach die Auszahlung mit der Oktober-Gehaltsabrechnung erfolge. Nach Erhalt der Gehaltsabrechnung für den Monat Oktober 2015, mit der die Reisestunden nicht abgerechnet und bezahlt worden sind, hat der Kläger unverzüglich seine Ansprüche mit Schreiben vom 10. November 2015 geltend gemacht. Im Hinblick darauf, dass der Kläger von Seiten der Beklagten auf eine Auszahlung mit der Oktober-Gehaltsabrechnung verwiesen worden war, kann sie sich jedenfalls gemäß § 242 BGB nicht darauf berufen, dass der Kläger seine Ansprüche nicht bis zum 31. Oktober 2015, sondern erst nach Erhalt der Gehaltsabrechnung für den Monat Oktober 2015 mit Schreiben vom 10. November 2015 geltend gemacht hat (vgl. hierzu BAG 19. März 2009 - 8 AZR 722/07 - Rn. 34, NZA 2009, 1091).

42

Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 1 ZPO.

43

Für die Beklagte wurde die Revision gemäß § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG zugelassen. Für den Kläger war hingegen die Zulassung der Revision nicht veranlasst, weil insoweit die gesetzlichen Voraussetzungen (§ 72 Abs. 2 ArbGG) nicht vorliegen.

Urteilsbesprechung zu Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz Urteil, 13. Juli 2017 - 2 Sa 468/16

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(1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last. (2) Das Ger

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(1) Gegen das Endurteil eines Landesarbeitsgerichts findet die Revision an das Bundesarbeitsgericht statt, wenn sie in dem Urteil des Landesarbeitsgerichts oder in dem Beschluß des Bundesarbeitsgerichts nach § 72a Abs. 5 Satz 2 zugelassen worden ist.
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Bundesarbeitsgericht Urteil, 26. Okt. 2016 - 5 AZR 226/16

bei uns veröffentlicht am 26.10.2016

Tenor 1. Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf vom 22. Januar 2016 - 6 Sa 1054/15 - wird zurückgewiesen.

Bundesarbeitsgericht Urteil, 12. Dez. 2012 - 5 AZR 355/12

bei uns veröffentlicht am 12.12.2012

Tenor 1. Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Hamm vom 15. Dezember 2011 - 11 Sa 1107/11 - wird zurückgewiesen.

Bundesarbeitsgericht Urteil, 20. Apr. 2011 - 5 AZR 171/10

bei uns veröffentlicht am 20.04.2011

Tenor 1. Auf die Revisionen des Klägers und des Beklagten wird - unter Zurückweisung der Revisionen im Übrigen - das Urteil des Landesarbeitsgerichts Mecklenburg-Vorpommern vom 10.

Referenzen

*

(1) Der Basiszinssatz beträgt 3,62 Prozent. Er verändert sich zum 1. Januar und 1. Juli eines jeden Jahres um die Prozentpunkte, um welche die Bezugsgröße seit der letzten Veränderung des Basiszinssatzes gestiegen oder gefallen ist. Bezugsgröße ist der Zinssatz für die jüngste Hauptrefinanzierungsoperation der Europäischen Zentralbank vor dem ersten Kalendertag des betreffenden Halbjahrs.

(2) Die Deutsche Bundesbank gibt den geltenden Basiszinssatz unverzüglich nach den in Absatz 1 Satz 2 genannten Zeitpunkten im Bundesanzeiger bekannt.

(1) Arbeitszeit im Sinne dieses Gesetzes ist die Zeit vom Beginn bis zum Ende der Arbeit ohne die Ruhepausen; Arbeitszeiten bei mehreren Arbeitgebern sind zusammenzurechnen. Im Bergbau unter Tage zählen die Ruhepausen zur Arbeitszeit.

(2) Arbeitnehmer im Sinne dieses Gesetzes sind Arbeiter und Angestellte sowie die zu ihrer Berufsbildung Beschäftigten.

(3) Nachtzeit im Sinne dieses Gesetzes ist die Zeit von 23 bis 6 Uhr, in Bäckereien und Konditoreien die Zeit von 22 bis 5 Uhr.

(4) Nachtarbeit im Sinne dieses Gesetzes ist jede Arbeit, die mehr als zwei Stunden der Nachtzeit umfaßt.

(5) Nachtarbeitnehmer im Sinne dieses Gesetzes sind Arbeitnehmer, die

1.
auf Grund ihrer Arbeitszeitgestaltung normalerweise Nachtarbeit in Wechselschicht zu leisten haben oder
2.
Nachtarbeit an mindestens 48 Tagen im Kalenderjahr leisten.

(1) Eine Vergütung gilt als stillschweigend vereinbart, wenn die Dienstleistung den Umständen nach nur gegen eine Vergütung zu erwarten ist.

(2) Ist die Höhe der Vergütung nicht bestimmt, so ist bei dem Bestehen einer Taxe die taxmäßige Vergütung, in Ermangelung einer Taxe die übliche Vergütung als vereinbart anzusehen.

(3) (weggefallen)

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(1) Der Basiszinssatz beträgt 3,62 Prozent. Er verändert sich zum 1. Januar und 1. Juli eines jeden Jahres um die Prozentpunkte, um welche die Bezugsgröße seit der letzten Veränderung des Basiszinssatzes gestiegen oder gefallen ist. Bezugsgröße ist der Zinssatz für die jüngste Hauptrefinanzierungsoperation der Europäischen Zentralbank vor dem ersten Kalendertag des betreffenden Halbjahrs.

(2) Die Deutsche Bundesbank gibt den geltenden Basiszinssatz unverzüglich nach den in Absatz 1 Satz 2 genannten Zeitpunkten im Bundesanzeiger bekannt.

(1) Eine Vergütung gilt als stillschweigend vereinbart, wenn die Dienstleistung den Umständen nach nur gegen eine Vergütung zu erwarten ist.

(2) Ist die Höhe der Vergütung nicht bestimmt, so ist bei dem Bestehen einer Taxe die taxmäßige Vergütung, in Ermangelung einer Taxe die übliche Vergütung als vereinbart anzusehen.

(3) (weggefallen)

(1) Die Frist für die Einlegung der Berufung beträgt einen Monat, die Frist für die Begründung der Berufung zwei Monate. Beide Fristen beginnen mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung. Die Berufung muß innerhalb einer Frist von einem Monat nach Zustellung der Berufungsbegründung beantwortet werden. Mit der Zustellung der Berufungsbegründung ist der Berufungsbeklagte auf die Frist für die Berufungsbeantwortung hinzuweisen. Die Fristen zur Begründung der Berufung und zur Berufungsbeantwortung können vom Vorsitzenden einmal auf Antrag verlängert werden, wenn nach seiner freien Überzeugung der Rechtsstreit durch die Verlängerung nicht verzögert wird oder wenn die Partei erhebliche Gründe darlegt.

(2) Die Bestimmung des Termins zur mündlichen Verhandlung muss unverzüglich erfolgen. § 522 Abs. 1 der Zivilprozessordnung bleibt unberührt; die Verwerfung der Berufung ohne mündliche Verhandlung ergeht durch Beschluss des Vorsitzenden. § 522 Abs. 2 und 3 der Zivilprozessordnung findet keine Anwendung.

Tenor

1. Auf die Revisionen des Klägers und des Beklagten wird - unter Zurückweisung der Revisionen im Übrigen - das Urteil des Landesarbeitsgerichts Mecklenburg-Vorpommern vom 10. September 2009 - 1 Sa 52/09 - in Ziff. 1 teilweise aufgehoben und zur Klarstellung wie folgt neu gefasst:

Auf die Berufung des Beklagten wird - unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen - das Urteil des Arbeitsgerichts Schwerin vom 27. Januar 2009 - 5 Ca 1876/08 - teilweise abgeändert und zur Klarstellung wie folgt neu gefasst:

Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 4.160,19 Euro brutto nebst Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 3.789,19 Euro seit dem 1. Januar 2008 sowie aus 371,00 Euro seit dem 16. Januar 2008 zu zahlen.

Im Übrigen wir die Klage abgewiesen.

2. Von den Kosten des Rechtsstreits haben der Kläger 83 % und der Beklagte 17 % zu tragen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten über die Höhe der Vergütung für einen Auslandseinsatz.

2

Der Beklagte ist Inhaber eines Betriebs des Baugewerbes mit Sitz in Mecklenburg-Vorpommern. Der 1986 geborene Kläger, ausgebildeter Beton- und Stahlbetonbauer, war bei ihm vom 23. März bis zum 15. Dezember 2007 als Maurer beschäftigt. Dabei war er überwiegend auf Baustellen in Dänemark eingesetzt. Der Kläger erhielt für die Beschäftigungszeit einen Lohn iHv. 8.366,00 Euro brutto.

3

In ihrem schriftlichen, auf den 26. März 2007 datierten und mit der Ortsangabe B versehenen Arbeitsvertrag vereinbarten die Parteien ua.:

        

„§ 3 Tätigkeit und Aufgabengebiet

        

(1)     

Der Arbeitnehmer wird als Maurer eingestellt. Das Arbeitsgebiet des Arbeitnehmers umfasst folgende Aufgaben:

                 

Montagearbeiten, Klinkern.

        

(2)     

Das Arbeitsverhältnis bezieht sich auf eine Tätigkeit in der Bundesrepublik Deutschland.

        

…       

        
        

§ 7 Vergütung

        

(1)     

Der Arbeitnehmer erhält für seine Tätigkeit eine monatliche Vergütung von 1.500.- € Brutto.

        

(2)     

Die Vergütung wird monatlich spätestens bis zum zwanzigsten Tag des auf den Abrechnungsmonat folgenden Monat abgerechnet und ausgezahlt.

        

…       

        
        

§ 11 Vertragsänderungen

        

(1)     

Dieser Vertrag stellt die gesamte Vereinbarung zwischen den Parteien dar. Nebenabreden, Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages (einschließlich dieser Klausel) bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der Schriftform.

        

(2)     

Alle zwischen den Vertragsparteien vor dem Abschluss dieses Vertrages getroffenen Vereinbarungen sind durch den Abschluss dieses Vertrages überholt.

        

…“    

        
4

Nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses hat der Kläger mit Schreiben der IG Bauen-Agrar-Umwelt vom 6. März 2008 Zahlung „des Mindestlohns“ gegenüber dem Beklagten geltend gemacht. Dieser lehnte weitere Zahlungen mit Schreiben vom 15. März 2008 ab.

5

Mit seiner am 25. April 2008 beim Arbeitsgericht eingereichten und dem Beklagten am 30. April 2008 zugestellten Klage hat der Kläger geltend gemacht, die Vergütungsvereinbarung über einen Monatslohn von 1.500,00 Euro brutto sei sittenwidrig und damit unwirksam. Unter Berufung auf § 612 Abs. 2 BGB hat der Kläger für an 192 Tagen gearbeitete 1.536 Stunden die übliche Vergütung beansprucht. Diese bemesse sich nach dem in Dänemark üblichen Lohn für Maurer, der umgerechnet bei 3.670,00 Euro brutto monatlich bzw. 21,17 Euro brutto je Stunde liege. Zumindest schulde ihm der Beklagte den Mindestlohn West nach dem Tarifvertrag zur Regelung der Mindestlöhne im Baugewerbe im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland vom 29. Juli 2005 (TV Mindestlohn).

6

Der Kläger hat zuletzt sinngemäß beantragt,

        

den Beklagten zu verurteilen, an ihn 24.151,12 Euro brutto nebst Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1. Januar 2008 zu zahlen.

7

Der Beklagte hat Klageabweisung beantragt und geltend gemacht, für den Auslandseinsatz des Klägers hätten die Parteien in Dänemark mündlich eine Vergütung von ca. 1.100,00 Euro netto monatlich vereinbart. Die Vergütungsabrede sei nicht sittenwidrig. Dänische Maurer erhielten üblicherweise Leistungslohn. Der Kläger habe weit unter Durchschnitt gearbeitet und nicht die Arbeitsleistung eines „vollwertigen dänischen Maurers“ erbracht.

8

Das Arbeitsgericht hat der Klage in Höhe des Mindestlohns West stattgegeben und sie im Übrigen abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat auf die Berufung des Beklagten dem Kläger nur den Mindestlohn Ost zugesprochen und die Berufung des Klägers zurückgewiesen. Mit den vom Senat zugelassenen Revisionen verfolgen der Kläger seinen ursprünglichen Klageantrag, der Beklagte seinen Klageabweisungsantrag weiter.

Entscheidungsgründe

9

Die Revisionen des Klägers und des Beklagten sind teilweise begründet. Der Kläger kann mangels einer anderweitigen Vergütungsvereinbarung für seinen Auslandseinsatz in Dänemark (nur) den Mindestlohn Ost verlangen, § 612 Abs. 2 BGB. Die (Differenz-)Vergütungsansprüche für die Monate März bis Juli 2007 sind aber mangels rechtzeitiger Geltendmachung verfallen, § 2 Abs. 5 TV Mindestlohn. Ein Schadensersatzanspruch in Höhe der verfallenen Ansprüche steht dem Kläger nicht zu. Soweit das Arbeitsgericht dem Kläger für in der Bundesrepublik Deutschland geleistete Arbeit (18. bis 21. Juni 2007) Differenzvergütung auf der Basis des Mindestlohns West zugesprochen hat, ist das erstinstanzliche Urteil rechtskräftig geworden. Die Berufung des Beklagten ist diesbezüglich unzulässig.

10

I. Der Kläger hat für seinen Arbeitseinsatz in Dänemark gemäß § 612 Abs. 2 BGB Anspruch auf Vergütung nach dem TV Mindestlohn in Höhe des Mindestlohns Ost.

11

1. Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien findet, auch soweit es den Arbeitseinsatz des Klägers auf Baustellen in Dänemark betrifft, deutsches Recht Anwendung. Das steht zwischen den Parteien außer Streit und folgt aus den im streitgegenständlichen Zeitraum noch geltenden Art. 27 ff. EGBGB. Die Verordnung (EG) Nr. 593/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juni 2008 über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht (Rom I-VO) ist am 17. Dezember 2009 in Kraft getreten. Nach dessen Art. 28 gilt sie nur für Verträge, die nach diesem Datum geschlossen wurden. Altverträge unterstehen weiter dem bisherigen Recht (vgl. Deinert RdA 2009, 144; Schneider NZA 2010, 1380).

12

2. Einen gesetzlichen Mindestlohn, der für aus dem Ausland nach Dänemark entsandte Arbeitnehmer gelten würde, gab es im streitgegenständlichen Zeitraum in Dänemark nicht (vgl. dazu Waltermann NJW 2010, 801). Einen solchen, sich aus dänischem Recht ergebenden Mindestlohn macht der Kläger auch nicht geltend.

13

3. Im Ansatz zutreffend geht der Kläger davon aus, dass er für seinen Auslandseinsatz in Dänemark mangels wirksamer Vergütungsvereinbarung die übliche Vergütung beanspruchen kann, § 612 Abs. 2 BGB.

14

a) Dass die Tätigkeit des Klägers auf Baustellen in Dänemark vergütet werden sollte, ist zwischen den Parteien unstreitig. Eine Vergütungsabrede haben sie dafür aber nicht getroffen.

15

Die in § 7 Abs. 1 des schriftlichen Arbeitsvertrags vom 26. März 2007 vereinbarte Vergütung von 1.500,00 Euro brutto monatlich bezieht sich - wie der gesamte schriftliche Arbeitsvertrag - auf eine Tätigkeit in der Bundesrepublik Deutschland, § 3 Abs. 2 Arbeitsvertrag. Eine - vom Beklagten behauptete, vom Kläger bestrittene - mündliche Vergütungsvereinbarung für den Auslandseinsatz haben die Parteien jedenfalls nicht wirksam getroffen. Unbeschadet der Frage, ob der dahingehende Sachvortrag des Beklagten überhaupt hinreichend substantiiert und angesichts seiner Variationen durch die Instanzen schlüssig ist, wäre eine Vereinbarung von „circa 1.100,00 Euro netto“ nicht hinreichend bestimmt und damit unwirksam.

16

b) Die nach § 612 Abs. 2 BGB geschuldete übliche Vergütung ist diejenige, die am gleichen Ort in ähnlichen Gewerben und Berufen für entsprechende Arbeit bezahlt zu werden pflegt; maßgeblich ist die übliche Vergütung im vergleichbaren Wirtschaftskreis (BAG 26. April 2006 - 5 AZR 549/05 - Rn. 26 mwN, BAGE 118, 66; ErfK/Preis 11. Aufl. § 612 BGB Rn. 37 f. mwN).

17

Vergleichsmaßstab ist hiernach nicht die übliche Vergütung eines in Dänemark bei einem dort ansässigen Bauunternehmen angestellten Maurers. Abzustellen ist vielmehr auf die übliche Vergütung eines von einem inländischen Bauunternehmen vorübergehend nach Dänemark entsandten Maurers, wobei dahingestellt bleiben kann, wie der vergleichbare Wirtschaftskreis genau zu bestimmen wäre. Denn es fehlt jeglicher Sachvortrag des Klägers dafür, inländische Bauunternehmen oder zumindest solche in Mecklenburg-Vorpommern würden nach Dänemark entsandten Arbeitnehmern die dort üblichen Maurerlöhne zahlen.

18

c) Nachdem der Kläger Sachvortrag zu der tatsächlich von inländischen Bauunternehmen an nach Dänemark entsandte Maurer gezahlten Vergütung nicht geleistet hat, richtet sich - gleichsam als Untergrenze - die im Streitfall zu zahlende übliche Vergütung nach dem TV Mindestlohn. Unbeschadet der Erstreckung der §§ 1 - 3 TV Mindestlohn ab dem 1. September 2005 auf alle nicht an ihn gebundenen Arbeitgeber und Arbeitnehmer durch die Fünfte Verordnung über zwingende Arbeitsbedingungen im Baugewerbe vom 29. August 2005 (BAnz. Nr. 164 vom 31. August 2005 S. 13199), folgt dies schon daraus, dass sich der TV Mindestlohn auf alle Arbeitsverhältnisse erstreckt und damit im Rahmen seines fachlichen Anwendungsbereichs faktisch angewandt wurde (vgl. - zum Tarifvertrag zur Regelung eines Mindestlohns für gewerbliche Arbeitnehmer im Maler- und Lackiererhandwerk - BAG 27. Juli 2010 - 3 AZR 317/08 - Rn. 30, EzA BBiG 2005 § 4 Nr. 1).

19

Der TV Mindestlohn gilt nach seinem § 1 Abs. 2 iVm. § 1 Abs. 2 des Bundesrahmentarifvertrags für das Baugewerbe(BRTV-Bau) für Betriebe des Baugewerbes wie dem des Beklagten. Der Kläger unterfiel dem persönlichen Geltungsbereich des Tarifvertrags, denn er war als gewerblicher Arbeitnehmer und - worüber zwischen den Parteien kein Streit besteht - versicherungspflichtig tätig. Auch der räumliche Geltungsbereich des TV Mindestlohn ist eröffnet. Dieser erstreckt sich nach § 1 Abs. 1 auf das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland, wobei der systematische Zusammenhang mit § 1 Abs. 2 zeigt, dass insoweit der Sitz des Betriebs und nicht der jeweilige Tätigkeitsort des Arbeitnehmers entscheidend ist. Die Grenze wird - allenfalls - dadurch gezogen, dass ein Arbeitsverhältnis nicht deutschem Recht unterfällt (vgl. dazu auch BAG 12. Januar 2005 - 5 AZR 617/01 - zu II 1 der Gründe, BAGE 113, 149; 20. Juni 2007 - 10 AZR 302/06 - Rn. 12, AP TVG § 1 Tarifverträge: Holz Nr. 26 = EzA TVG § 4 Bauindustrie Nr. 135).

20

Für die Annahme, inländische oder zumindest mecklenburg-vorpommerische Bauunternehmen würden nach Dänemark entsandten Maurern überwiegend eine geringere Vergütung als die nach dem TV Mindestlohn zahlen, gibt der Sachvortrag des Beklagten keinen Anhaltspunkt. Sein Einwand, in Dänemark werde typischerweise „auf Leistung“ gearbeitet und entsprechend vergütet, bezieht sich ersichtlich auf den Sachvortrag des Klägers zum üblichen Entgelt dänischer Maurer und meint Arbeitnehmer dänischer Arbeitgeber.

21

d) Ob bei dem Auslandseinsatz eines Bauarbeiters über § 612 Abs. 2 BGB der Mindestlohn West oder der Mindestlohn Ost geschuldet ist, bestimmt sich nach dem Einstellungsort. Gemäß § 3 Satz 2 TV Mindestlohn behalten auswärts beschäftigte Arbeitnehmer den Anspruch auf den Mindestlohn ihres Einstellungsortes. Dieser liegt im Streitfall im Gebiet des Landes Mecklenburg-Vorpommern. Einen - höheren - Mindestlohn für eine im Ausland gelegene Baustelle sehen weder § 3 noch § 2 TV Mindestlohn vor.

22

4. Die nach dem TV Mindestlohn berechnete Vergütung ist allerdings nur insoweit üblich iSv. § 612 Abs. 2 BGB, als sie nicht nach § 2 Abs. 5 TV Mindestlohn verfallen ist. Die Ausschlussfrist ist als Teil des üblichen Entgelts anzusehen (BAG 27. Juli 2010 - 3 AZR 317/08 - Rn. 33, EzA BBiG 2005 § 4 Nr. 1, insoweit zust. Sagan BB 2011, 572, 574).

23

a) § 2 TV Mindestlohn lautet auszugsweise:

        

„…    

        
        

(4)     

Der Anspruch auf den Mindestlohn wird spätestens am 15. des Monats fällig, der auf den Monat folgt, für den er zu zahlen ist.

        

…       

        
        

(5)     

Abweichend von § 15 BRTV verfallen Ansprüche auf den Mindestlohn von Arbeitnehmern in den Lohngruppen 1 und 2 sechs Monate nach ihrer Fälligkeit.

        

…“    

        
24

Nach dem in Bezug genommenen BRTV-Bau verfallen alle beiderseitigen Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis, wenn sie nicht innerhalb von zwei Monaten nach Fälligkeit gegenüber der anderen Vertragspartei schriftlich erhoben werden (§ 15 Nr. 1 BRTV-Bau). Lehnt diese - wie hier - den Anspruch ab, verfällt er, wenn er nicht innerhalb von zwei Monaten nach der Ablehnung gerichtlich geltend gemacht wird (§ 15 Nr. 2 BRTV-Bau).

25

Das Gefüge dieser Normen zeigt, dass die Tarifvertragsparteien einen inneren Zusammenhang zwischen dem Mindestlohn und der Ausschlussfrist herstellen wollten. In Abweichung von allgemeinen, an sich branchenüblichen Regelungen haben sie gerade für den Mindestlohn eine Sonderregelung getroffen. Das ist bei der Feststellung der üblichen Vergütung zu berücksichtigen.

26

b) Danach sind (Differenz-)Vergütungsansprüche für die Monate März bis Juli 2007 verfallen. Der - jüngste - (Differenz-)Vergütungsanspruch für Juli 2007 war nach § 2 Abs. 4 TV Mindestlohn spätestens am 15. August 2007 fällig. Diesen - und die zeitlich davor liegenden - hat der Kläger aber erstmals mit Schreiben vom 6. März 2008 und damit außerhalb der Frist des § 2 Abs. 5 TV Mindestlohn geltend gemacht.

27

5. Die verfallenen (Differenz-)Vergütungsansprüche stehen dem Kläger nicht als Schadensersatz zu. Dabei kann dahingestellt bleiben, ob der Beklagte schuldhaft seine Nachweispflicht aus § 2 Abs. 1 Satz 2 Nr. 10 NachwG verletzt hat. Denn der Kläger hat keinen schlüssigen Vortrag zur Kausalität einer Pflichtverletzung des Beklagten (unterbliebener Nachweis) für seinen - zeitlich gestaffelt - eingetretenen Schaden (Verfall der restlichen Lohnansprüche) gehalten. Er hat nicht vorgetragen, er habe als im Bereich des Baugewerbes Ausgebildeter weder die Ausschlussfrist des § 15 BRTV-Bau noch die des § 2 Abs. 5 TV Mindestlohn gekannt und damit nicht gewusst, dass eine Ausschlussfrist auf das Arbeitsverhältnis Anwendung finde, und er hätte bei rechtzeitigem Nachweis die Ausschlussfrist beachtet. Über die fehlende Darlegung des Klägers zur Kausalität zwischen der unterlassenen Aufklärung und dem eingetretenen Schaden hilft auch die vom Senat bei einem Verstoß des Arbeitgebers gegen § 2 Abs. 1 Satz 2 Nr. 10 NachwG aufgestellte Vermutung des aufklärungsgemäßen Verhaltens nicht hinweg(BAG 5. November 2003 - 5 AZR 676/02 - zu III 3 c der Gründe, AP NachwG § 2 Nr. 7 = EzA NachwG § 2 Nr. 6).

28

II. Nach diesen Grundsätzen gilt Folgendes:

29

1. Für die in den Monaten August bis Dezember 2007 auf Baustellen in Dänemark geleisteten 784 Stunden hat der Kläger Anspruch auf Vergütung in Höhe des Mindestlohns Ost (9,80 Euro brutto/Stunde). Abzüglich des vom Beklagten für diesen Zeitraum gezahlten Lohns (3.676,00 Euro brutto) ergibt sich ein restlicher Betrag von 4.007,20 Euro brutto.

30

Die (Differenz-)Vergütungsansprüche für die Monate August bis Dezember 2007 sind nicht verfallen. Der Kläger hat sie mit Schreiben seiner Gewerkschaft vom 6. März 2008 rechtzeitig geltend gemacht, § 2 Abs. 5 iVm. Abs. 4 Satz 1 TV Mindestlohn. Wollte man annehmen, § 2 Abs. 5 TV Mindestlohn modifiziere nur die erste Stufe der zweistufigen Ausschlussfrist des § 15 BRTV-Bau, hätte der Kläger auch deren zweite Stufe gewahrt. Auf das Ablehnungsschreiben des Beklagten vom 15. März 2008 hat er mit seinem beim Arbeitsgericht am 25. April 2008 eingegangenen und dem Beklagten am 30. April 2008 zugestellten Schriftsatz vom 22. April 2008 innerhalb der Frist des § 15 Nr. 2 BRTV-Bau Klage erhoben.

31

2. Der Kläger kann für vier Arbeitstage im Juni 2007 für im Inland geleistete Arbeit die vom Arbeitsgericht zuerkannte Differenzvergütung auf der Basis des Mindestlohns West (152,99 Euro brutto) beanspruchen. In dieser Höhe ist das erstinstanzliche Urteil rechtskräftig geworden, weil die Berufung des Beklagten insoweit unzulässig ist. Das hat der Senat von Amts wegen zu prüfen (BAG 15. August 2002 - 2 AZR 473/01 - AP ZPO § 519 Nr. 55 = EzA ZPO § 519 Nr. 14). Hinsichtlich der Differenzvergütung für Arbeit im Inland genügt die Berufungsbegründung nicht den Anforderungen des § 64 Abs. 6 ArbGG iVm. § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 und Nr. 3 ZPO(zu den Anforderungen an eine ordnungsgemäße Berufungsbegründung vgl. BAG 8. Oktober 2008 - 5 AZR 526/07 - Rn. 15, AP ZPO § 520 Nr. 1 = EzA ZPO 2002 § 520 Nr. 7; 19. Oktober 2010 - 6 AZR 118/10 - Rn. 7 f., NZA 2011, 62). Aus den Berufungsangriffen lässt sich nicht erkennen, mit welchen rechtlichen oder tatsächlichen Argumenten der Beklagte die Entscheidung des Arbeitsgerichts bezüglich der Arbeitstage vom 18. bis zum 21. Juni 2007, für die die Berufungsbegründung selbst als Arbeitsort „Deutschland“ angibt, bekämpfen will.

32

III. Der Zinsanspruch ergibt sich aus § 288 Abs. 1 iVm. § 286 Abs. 2 Nr. 1 BGB. Hinsichtlich des (Differenz-)Vergütungsanspruchs für den Monat Dezember 2007 kann der Kläger Verzugszinsen allerdings erst ab dem 16. Januar 2008 beanspruchen. Die Fälligkeit der Dezembervergütung nach § 2 Abs. 4 TV Mindestlohn (15. Januar 2008) wird von der Beendigung des Arbeitsverhältnisses zum 15. Dezember 2007 nicht berührt (vgl. BAG 8. November 1978 - 5 AZR 358/77 - zu 5 der Gründe, AP BGB § 611 Gratifikation Nr. 100 = EzA BGB § 611 Gratifikation, Prämie Nr. 60; ErfK/Preis 11. Aufl. § 614 BGB Rn. 6).

33

IV. Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 ZPO.

        

    Müller-Glöge    

        

    Laux    

        

    Biebl    

        

        

        

    Kremser    

        

    Ilgenfritz-Donné    

                 

Der Arbeitgeber kann Inhalt, Ort und Zeit der Arbeitsleistung nach billigem Ermessen näher bestimmen, soweit diese Arbeitsbedingungen nicht durch den Arbeitsvertrag, Bestimmungen einer Betriebsvereinbarung, eines anwendbaren Tarifvertrages oder gesetzliche Vorschriften festgelegt sind. Dies gilt auch hinsichtlich der Ordnung und des Verhaltens der Arbeitnehmer im Betrieb. Bei der Ausübung des Ermessens hat der Arbeitgeber auch auf Behinderungen des Arbeitnehmers Rücksicht zu nehmen.

(1) Die Parteien haben ihre Erklärungen über tatsächliche Umstände vollständig und der Wahrheit gemäß abzugeben.

(2) Jede Partei hat sich über die von dem Gegner behaupteten Tatsachen zu erklären.

(3) Tatsachen, die nicht ausdrücklich bestritten werden, sind als zugestanden anzusehen, wenn nicht die Absicht, sie bestreiten zu wollen, aus den übrigen Erklärungen der Partei hervorgeht.

(4) Eine Erklärung mit Nichtwissen ist nur über Tatsachen zulässig, die weder eigene Handlungen der Partei noch Gegenstand ihrer eigenen Wahrnehmung gewesen sind.

(1) Durch den Dienstvertrag wird derjenige, welcher Dienste zusagt, zur Leistung der versprochenen Dienste, der andere Teil zur Gewährung der vereinbarten Vergütung verpflichtet.

(2) Gegenstand des Dienstvertrags können Dienste jeder Art sein.

(1) Arbeitszeit im Sinne dieses Gesetzes ist die Zeit vom Beginn bis zum Ende der Arbeit ohne die Ruhepausen; Arbeitszeiten bei mehreren Arbeitgebern sind zusammenzurechnen. Im Bergbau unter Tage zählen die Ruhepausen zur Arbeitszeit.

(2) Arbeitnehmer im Sinne dieses Gesetzes sind Arbeiter und Angestellte sowie die zu ihrer Berufsbildung Beschäftigten.

(3) Nachtzeit im Sinne dieses Gesetzes ist die Zeit von 23 bis 6 Uhr, in Bäckereien und Konditoreien die Zeit von 22 bis 5 Uhr.

(4) Nachtarbeit im Sinne dieses Gesetzes ist jede Arbeit, die mehr als zwei Stunden der Nachtzeit umfaßt.

(5) Nachtarbeitnehmer im Sinne dieses Gesetzes sind Arbeitnehmer, die

1.
auf Grund ihrer Arbeitszeitgestaltung normalerweise Nachtarbeit in Wechselschicht zu leisten haben oder
2.
Nachtarbeit an mindestens 48 Tagen im Kalenderjahr leisten.

Tenor

1. Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Hamm vom 15. Dezember 2011 - 11 Sa 1107/11 - wird zurückgewiesen.

2. Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten, soweit für die Revision von Interesse, über die Vergütung von Fahrzeiten zu auswärtigen Arbeitsstellen.

2

Der Kläger ist seit Dezember 1992 bei der Beklagten als Elektromechaniker beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien finden kraft arbeitsvertraglicher Vereinbarung die Tarifverträge für das Metallbauerhandwerk, Feinwerkmechanikerhandwerk, Metall- und Glockengießerhandwerk Nordrhein-Westfalen Anwendung.

3

Im Manteltarifvertrag für das Metallbauerhandwerk, Feinwerkmechanikerhandwerk, Metall- und Glockengießerhandwerk Nordrhein-Westfalen vom 16. Oktober 2006 (im Folgenden: MTV) ist zur Arbeitszeit ua. bestimmt:

        

㤠2

        

Arbeitszeit

        

1.    

Die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit beträgt 37 Stunden; bei einer 5-Tage-Woche beträgt die tägliche Arbeitszeit 7,4 Stunden.

        

2.    

Durch Betriebsvereinbarung kann für einzelne Arbeitnehmer, Arbeitnehmergruppen, Betriebsteile oder den Gesamtbetrieb eine unterschiedliche Wochenarbeitszeit zwischen 28 und 43 Stunden festgelegt werden.

                 

...     

        

14.     

An- und Auskleiden, Waschen sowie Pausen im Sinne der Arbeitszeitordnung gelten nicht als Arbeitszeit.“

4

Zu auswärtigen Arbeiten heißt es im Lohntarifvertrag für das Metallbauerhandwerk, Feinwerkmechanikerhandwerk, Metall- und Glockengießerhandwerk Nordrhein-Westfalen vom 22. Januar 2010 (im Folgenden: LTV) gleichlautend wie in dem vorangegangenen Lohntarifvertrag vom 11. Oktober 2007:

        

„VII. 

        

Auswärtige Arbeiten (Montagearbeiten)

        

1.    

Notwendiges Fahrgeld wird bei Arbeiten auf auswärtigen Arbeitsstellen erstattet für Fahrten zwischen der auswärtigen Arbeitsstelle und dem Sitz des entsendenden Betriebes.

                 

Es wird das übliche Fahrgeld zur Benutzung des billigsten zur Verfügung stehenden öffentlichen Verkehrsmittels für Hin- und Rückfahrt vergütet.

        

2.    

Beträgt die Entfernung vom Sitz des Betriebes bis zur auswärtigen Arbeitsstelle mehr als eine Wegstrecke von 5 km, wird dem Montagearbeiter je Montagearbeitstag neben dem Fahrgeld Auslösung nach folgender Staffel gezahlt:

                 

in Zone 1 von 5 - 10 km

60 % des tariflichen Ecklohnes,

                 

in Zone 2 von 11 - 20 km

120 % des tariflichen Ecklohnes,

                 

in Zone 3 von 21 - 30 km

150 % des tariflichen Ecklohnes,

                 

in Zone 4 von 31 - 50 km

250 % des tariflichen Ecklohnes,

                 

in Zone 5 über 50 km

280 % des tariflichen Ecklohnes.

                 

Der tarifliche Ecklohn ist der Tariflohn der Lohngruppe 3, 2. Gesellenjahr.

        

3.    

Der Anspruch auf Auslösung setzt die Einhaltung der vollen betriebsüblichen täglichen Arbeitszeit auf der auswärtigen Arbeitsstelle voraus. Überstunden zählen nicht zur betriebsüblichen Arbeitszeit.

        

4.    

Bei auswärtigen Arbeitsstellen, von denen eine tägliche Heimfahrt nicht möglich ist, wird eine Auslösung nach folgender Staffel je Kalendertag gezahlt:

                 

während der ersten 2 Wochen

33,75 Euro

                 

nach 2 Wochen

 32,72 Euro.

                 

In Sonderfällen werden besondere Vereinbarungen zwischen Arbeitgeber und Montagearbeiter getroffen. Sofern eine Betriebsvertretung vorhanden ist, ist diese zu hören.

        

5.    

Stellt der Arbeitgeber auf der auswärtigen Arbeitsstelle Unterkunft und Verpflegung kostenfrei zur Verfügung, wird eine besondere Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Montagearbeiter getroffen.

        

6.    

Bei Arbeitsversäumnis infolge nachgewiesener Krankheit wird die Auslösung bis zur Dauer von drei Tagen gezahlt, sofern der Montagearbeiter nicht nach Hause fahren kann oder keine Aufnahme in einem Krankenhaus findet.

        

7.    

Jeder auf einer auswärtigen Arbeitsstelle tätige Montagearbeiter hat zu Ostern, Pfingsten und Weihnachten Anspruch auf eine Heimreise an dem diesen Feiertagen vorausgehenden Wochentag, wobei ihm die Reisezeit mit dem normalen Stundenlohn und das Fahrgeld vergütet werden. Die Heimreise ist so zu legen, dass der Montagearbeiter seinen Wohnort bis 12 Uhr erreichen kann. Im Falle der Heimreise ist der Arbeitgeber nicht verpflichtet, eine Auslösung für die Feiertage zu gewähren.

        

...     

        
        

9.    

Für Montagearbeiten auf auswärtigen Arbeitsstellen wird eine Montagezulage von 5 % auf den Tariflohn gewährt, sofern die Montagearbeitszeit auf der auswärtigen Arbeitsstelle mindestens 6 ½ Stunden am Arbeitstag beträgt.

                 

Erstreckt sich eine Montage über einen Arbeitstag hinaus, dann ist die Montagezulage für alle Montagearbeitsstunden zu zahlen.

                 

Nahmontagen, die in einer Entfernung der Wegstrecke vom Sitz des Betriebes bis zu 5 km ausgeführt werden, gelten nicht als zulagepflichtige Montagearbeiten. In Sonderfällen werden besondere Vereinbarungen zwischen Arbeitgeber und Montagearbeiter getroffen. Sofern eine Betriebsvertretung vorhanden ist, ist diese zu hören.“

5

Ab dem 1. November 2008 erhielt der Kläger einen Stundenlohn von 16,44 Euro brutto, der sich zusammensetzte aus einem Grundlohn der Tarifgruppe 5 (13,82 Euro), einer Montagezulage (0,69 Euro), einer Leistungszulage (1,66 Euro) sowie einer „Übertarif-Zulage“ (0,27 Euro). Mit Schreiben vom 6. August 2010 teilte die Beklagte dem Kläger mit, ab 1. Juni 2010 betrage sein Stundenlohn 15,84 Euro brutto und setze sich zusammen aus einem Grundlohn der Tarifgruppe 5 iHv. 14,08 Euro, einer Montagezulage iHv. 0,70 Euro und einer Leistungszulage iHv. 1,06 Euro. Fahrten zu auswärtigen Arbeitsstellen entgalt die Beklagte (nur) mit der tarifvertraglichen Auslösung.

6

Mit der am 21. Januar 2010 eingereichten und mehrfach erweiterten Klage hat der Kläger die - weitere - Vergütung von Fahrzeiten vom Betrieb zu auswärtigen Arbeitsstellen im Zeitraum September 2009 bis Juli 2010 geltend gemacht und die Auffassung vertreten, diese Fahrzeiten seien als vergütungspflichtige Arbeitszeit mit dem ihm zustehenden Stundenlohn zu vergüten.

7

Der Kläger hat zuletzt sinngemäß beantragt,

        

die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 1.729,75 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach näherer betragsmäßiger und zeitlicher Staffelung zu zahlen.

8

Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt und geltend gemacht, die Vergütung der Fahrzeiten zu auswärtigen Arbeitsstellen sei mit den Bestimmungen für auswärtige Arbeiten im LTV abschließend geregelt.

9

Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen. Mit der vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger seinen Klageantrag weiter.

Entscheidungsgründe

10

Die Revision des Klägers ist unbegründet. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung des Klägers gegen das die Klage abweisende Urteil des Arbeitsgerichts zu Recht zurückgewiesen.

11

I. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Vergütung der Fahrten vom Betrieb zu auswärtigen Arbeitsstellen (und zurück) mit dem vereinbarten Stundenlohn. Hierfür fehlt eine Anspruchsgrundlage.

12

1. Auf eine ausdrückliche arbeitsvertragliche Vereinbarung, wonach die Fahrzeiten vom Betrieb zu einer auswärtigen Arbeitsstelle wie Arbeitszeit mit dem dafür vorgesehenen Stundenlohn zu vergüten wären, hat sich der Kläger nicht berufen.

13

2. Zwischen den Parteien steht außer Streit, dass auf ihr Arbeitsverhältnis kraft arbeitsvertraglicher Vereinbarung die Tarifverträge für das Metallbauerhandwerk, Feinwerkmechanikerhandwerk, Metall- und Glockengießerhandwerk Nordrhein-Westfalen Anwendung finden. Mithin hängt die Einordnung der streitgegenständlichen Fahrzeiten als Arbeitszeit und deren Vergütungspflicht davon ab, ob sie nach den tariflichen Bestimmungen Bestandteil der tariflichen Arbeitszeit und mit dem (tariflichen) Stundenlohn zu vergüten sind.

14

a) Fahrzeiten von der Betriebsstätte zur auswärtigen Arbeitsstelle sind schon nicht Bestandteil der tariflichen Arbeitszeit.

15

Eine ausdrückliche Bestimmung hierzu enthält der MTV allerdings nicht. § 2 MTV regelt lediglich die Dauer der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit sowie deren Flexibilisierung und nimmt in Nr. 14 ausdrücklich nur An- und Auskleiden, Waschen sowie Pausen im Sinne des Arbeitszeitrechts aus der tariflichen Arbeitszeit heraus. Was tarifliche Arbeitszeit ist, definiert der MTV aber ansonsten nicht. Doch wird aus dem Zusammenhang mit dem LTV deutlich, dass der MTV Fahrzeiten wie die streitgegenständlichen nicht zur tariflichen Arbeitszeit zählt. Denn nach VII Nr. 3 LTV setzt der Anspruch auf Auslösung die Einhaltung der vollen betriebsüblichen täglichen Arbeitszeit auf der auswärtigen Arbeitsstelle voraus. Damit bringt der Tarifvertrag zum Ausdruck, dass An- und Rückfahrt zur bzw. von der auswärtigen Arbeitsstelle nicht zur tariflichen Arbeitszeit zählen. Anderenfalls würde der Anspruch auf Auslösung stets eine Überschreitung der betriebsüblichen täglichen Arbeitszeit voraussetzen. Außerdem soll dem Arbeitgeber für die auswärtige Baustelle die volle, nicht durch An- und Abfahrt geschmälerte betriebsübliche tägliche Arbeitszeit zur Verfügung stehen, ohne dass er mitbestimmungspflichtige (§ 3 Nr. 4 MTV, § 87 Abs. 1 Nr. 3 BetrVG) und ggf. zuschlagspflichtige (§ 4 MTV) Überstunden gewärtigen muss. Damit ergeben sich weder aus dem MTV noch aus dem LTV Anhaltspunkte für eine Einordnung der Fahrzeiten zu auswärtigen Arbeitsstellen als Bestandteil der tariflichen Arbeitszeit.

16

b) Unerheblich für das Ob und Wie der Vergütung der streitgegenständlichen Fahrzeiten ist es, dass die sog. Wegezeiten für die Fahrt vom Betriebssitz zu einer auswärtigen Arbeitsstätte - anders als die Wegezeit von der Wohnung des Arbeitnehmers zum Betrieb - arbeitszeitschutzrechtlich der Arbeitszeit iSd. § 2 Abs. 1 ArbZG zugerechnet werden(vgl. ErfK/Wank 13. Aufl. § 2 ArbZG Rn. 16 mwN; Buschmann/Ulber ArbZG 7. Aufl. § 2 Rn. 7 f.; Schliemann ArbZG § 2 Rn. 37 ff.; Anzinger/Koberski ArbZG 3. Aufl. § 2 Rn. 16 ff.). Denn die Qualifikation einer bestimmten Zeitspanne als Arbeitszeit im Sinne des gesetzlichen Arbeitszeitschutzrechts führt nicht zwingend zu einer Vergütungspflicht, wie umgekehrt die Herausnahme bestimmter Zeiten aus der Arbeitszeit nicht die Vergütungspflicht ausschließen muss (BAG 20. April 2011 - 5 AZR 200/10 - Rn. 20, BAGE 137, 366; 16. Mai 2012 - 5 AZR 347/11 - Rn. 9, NZA 2012, 939; 19. September 2012 - 5 AZR 678/11 - Rn. 23 f., BB 2013, 445).

17

c) Die gesetzliche Vergütungspflicht des Arbeitgebers knüpft nach § 611 BGB an die Leistung der versprochenen Dienste an(BAG 20. April 2011 - 5 AZR 200/10 - Rn. 20, BAGE 137, 366). Dazu zählt nicht nur die eigentliche Tätigkeit, sondern jede vom Arbeitgeber im Synallagma verlangte sonstige Tätigkeit oder Maßnahme, die mit der eigentlichen Tätigkeit oder der Art und Weise von deren Erbringung unmittelbar zusammenhängt (BAG 19. September 2012 - 5 AZR 678/11 - Rn. 28, BB 2013, 445 unter Aufgabe von BAG 11. Oktober 2000 - 5 AZR 122/99 - BAGE 96, 45). Zu den iSv. § 611 Abs. 1 BGB „versprochenen Diensten“ gehört auch das vom Arbeitgeber angeordnete Fahren vom Betrieb zu einer auswärtigen Arbeitsstelle. Derartige Fahrten sind eine primär fremdnützige, den betrieblichen Belangen des Arbeitgebers dienende Tätigkeit und damit „Arbeit“ (zum Begriff der Arbeit, vgl. BAG 22. April 2009 - 5 AZR 292/08 - Rn. 15, AP BGB § 611 Wegezeit Nr. 11; 20. April 20115 AZR 200/10 - Rn. 21, BAGE 137, 366 - jeweils mwN). Durch das Anordnen der Fahrten macht der Arbeitgeber diese zur arbeitsvertraglichen Verpflichtung.

18

Mit der Einordnung der Fahrzeiten als Teil der iSv. § 611 Abs. 1 BGB „versprochenen Dienste“ ist aber noch nicht geklärt, wie sie zu vergüten sind. Durch Arbeitsvertrag oder Tarifvertrag kann eine gesonderte Vergütungsregelung für eine andere als die eigentliche Tätigkeit und damit auch für Fahrzeiten vom Betrieb zur auswärtigen Arbeitsstelle getroffen werden (vgl. BAG 19. September 2012 - 5 AZR 678/11 - Rn. 29, BB 2013, 445 [Umkleidezeiten]; 20. April 2011 - 5 AZR 200/10 - Rn. 32, BAGE 137, 366 [Beifahrerzeiten]; 21. Dezember 2006 - 6 AZR 341/06 - Rn. 13, BAGE 120, 361). Eine solche gesonderte Vergütungsregelung enthält im Streitfalle der LTV.

19

Schon der Umstand, dass die tariflichen Vorschriften Fahrzeiten nicht ausdrücklich der tariflichen Arbeitszeit zuordnen, spricht dafür, dass diese nicht mit dem „normalen“ Stundenlohn entgolten werden sollen. Dementsprechend enthält unter der Überschrift „Auswärtige Arbeiten (Montagearbeiten)“ VII LTV eine eigenständige und abschließende Regelung für die „Entlohnung“ des mit der Arbeit an auswärtigen Arbeitsstellen verbundenen (Zeit-)Aufwands. Vorgesehen sind ein Fahrgeld bei tatsächlichen Fahrtkosten, eine nach Entfernung und Aufenthaltsdauer auf der auswärtigen Arbeitsstelle gestaffelte, vom tatsächlichen Aufwand und steuerrechtlichen Pauschalbeträgen losgelöste Auslösung, deren Höhe bei täglicher Heimfahrt an bestimmte Prozentsätze des tariflichen Zeitlohnes anknüpft, und eine Montagezulage. Dagegen fehlt jeglicher Anhaltspunkt dafür, zusätzlich zu diesen Leistungen solle die Fahrzeit zur auswärtigen Arbeitsstelle (und zurück) mit dem „normalen“ Stundenlohn vergütet werden.

20

Mit dem Begriff „Auslösung“ wird zwar gemeinhin ein pauschalierter Aufwendungsersatz bezeichnet, der Fahrt-, Übernachtungs- und Verpflegungskosten abdecken soll (vgl. ErfK/Preis 13. Aufl. § 611 BGB Rn. 517). Die „Auslösung“ bei täglicher Heimfahrt nach VII Nr. 2 LTV hat jedoch - zumindest auch - Entgeltcharakter: Fahrgeld wird gesondert nach VII Nr. 1 LTV erstattet, Übernachtungskosten fallen bei täglicher Heimfahrt nicht an und höhere Verpflegungskosten als bei einer Arbeit im Betrieb müssen nicht zwingend entstehen. Zudem bemisst sich die „Auslösung“ bei täglicher Heimfahrt nicht wie diejenige bei nicht täglicher Heimfahrt (VII Nr. 4 LTV) nach einem bestimmten Euro-Betrag, sondern an einem mit zunehmender Entfernung (und damit im Regelfall längeren Fahrzeit) steigenden Prozentsatz des tariflichen Ecklohns. Bei dieser Ausgestaltung hätte es einer ausdrücklichen Regelung bedurft, wenn neben den in VII LTV vorgesehenen Leistungen für Arbeit auf auswärtigen Arbeitsstellen zusätzlich die Fahrzeit mit dem normalen Stundenlohn vergütet werden soll.

21

Das belegt VII Nr. 7 LTV, in der ausdrücklich bestimmt ist, dass bei Heimreisen zu Ostern, Pfingsten und Weihnachten - neben dem Fahrgeld - „die Reisezeit mit dem normalen Stundenlohn“ vergütet werden muss, und zwar auch dann, wenn der Arbeitnehmer zunächst zum Betrieb zurückfährt, um dort zB Werkzeug abzugeben oder das Montagefahrzeug abzustellen, und erst anschließend zu seiner Wohnung weiterreist. Daraus folgt im Umkehrschluss, dass andere Reisezeiten und damit auch die streitgegenständlichen Fahrzeiten nicht mit dem normalen Stundenlohn zu vergüten sind.

22

II. Der Kläger hat gemäß § 97 Abs. 1 ZPO die Kosten der Revision zu tragen.

        

    Müller-Glöge    

        

    Laux    

        

    Biebl    

        

        

        

    Hromadka    

        

    Zoller    

                 

Tenor

1. Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf vom 22. Januar 2016 - 6 Sa 1054/15 - wird zurückgewiesen.

2. Die Beklagte hat die Kosten der Revision zu tragen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten über die Vergütung von Fahrzeiten zu auswärtigen Arbeitsstellen.

2

Der Kläger ist seit 1999 als Elektriker bei der Beklagten beschäftigt. Die Tarifverträge der elektrotechnischen Handwerke in Nordrhein-Westfalen finden kraft beiderseitiger Tarifgebundenheit auf das Arbeitsverhältnis Anwendung. Der Bruttostundenlohn des Klägers belief sich im Streitzeitraum auf 14,64 Euro.

3

Der Manteltarifvertrag für die Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen der elektrotechnischen Handwerke in Nordrhein-Westfalen vom 5. November 2013 (im Folgenden MTV) bestimmt ua.:

        

§ 2 Arbeitszeit

        

1.1 Die tarifliche Regelarbeitszeit beträgt wöchentlich 36 Stunden. Sie kann gleichmäßig oder ungleichmäßig auf fünf Werktage in der Woche verteilt werden. …

        

13. An- und Auskleiden, Waschen sowie Pausen im Sinne des Arbeitszeitgesetzes gelten nicht als Arbeitszeit. …

        

…       

        

§ 11 Grundsätze der Entgeltzahlung

        

1. Alle Arbeitnehmer erhalten ein verstetigtes Monatsentgelt. Das Monatsentgelt ergibt sich durch Multiplikation des vereinbarten Stundenentgeltes mit der individuellen monatlichen Arbeitszeit …

        

…       

        

§ 13 Geltendmachung von Ansprüchen

        

1. Alle Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis und solche, die mit dem Arbeitsverhältnis in Verbindung stehen, sind innerhalb folgender Ausschlussfristen schriftlich geltend zu machen:

        

1.1 Ansprüche auf Zuschläge aller Art …;

        

1.2 Alle übrigen Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis innerhalb von drei Monaten.“

4

Das Entgeltrahmenabkommen für Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen der elektrotechnischen Handwerke in Nordrhein-Westfalen vom 29. Mai 2013 (im Folgenden ERA) regelt ua.:

        

§ 5 Aufwandsentschädigung (Auslösungen)

        

1. Für alle Arbeiten außerhalb der Werkstatt (Betriebssitz) mit einer Entfernung von dieser bis zu 12 km in der Luftlinie wird nur das übliche Fahrgeld zur Benutzung des billigsten zur Verfügung stehenden öffentlichen Verkehrsmittels für Hin- und Rückweg vergütet. Falls der Weg des Arbeitnehmers von seinem Wohnsitz zur Außenarbeitsstelle kürzer ist, werden nur diese Fahrtkosten ersetzt. …

        

2. Beträgt die Entfernung von der Werkstatt zur Außenarbeitsstelle mehr als 12 km in der Luftlinie, erhalten gewerbliche Arbeitnehmer bei wechselnden Einsatzstellen das Fahrgeld und Tagesaufwandsentschädigungen ab 01.08.2009 nach folgender Staffel bezahlt:

        

in der Zone 1

12 - 18 km

0,00 €

        
        

in der Zone 2

19 - 25 km

0,00 €

        
        

in der Zone 3

26 - 35 km

13,00 €

        
        

in der Zone 4

36 - 45 km

20,00 €

        
        

in der Zone 5

ab 46 km

25,00 €

        
        

Ist in Zone 1 der Weg von der Wohnung zur Montagestelle kürzer als der Weg von der Wohnung zum Betriebssitz, entfällt die Aufwandsentschädigung.

        

3. Bei der Auswärtsmontage mit Übernachtung wird anstelle der Aufwandsentschädigung ein Übernachtungsgeld/Tagegeld von 37,74 € pro Tag gewährt. ...

        

4. Der Anspruch auf Aufwandsentschädigung setzt die Einhaltung der vollen Arbeitszeit an der Montagestelle voraus. Wird der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber zur Abholung von Materialien oder aus anderen Gründen zum Betrieb bestellt, gilt diese Zeit als an der Montagestelle verbrachte Arbeitszeit. Zur Berücksichtigung besonderer Verhältnisse (z.B. … Transport mit Unternehmerfahrzeug usw.) kann eine abweichende vorherige Vereinbarung getroffen werden.

        

5. Diese Bestimmungen zur Aufwandsentschädigung gelten nur für gewerbliche Arbeitnehmer mit wechselnden Montagestellen.“

5

Der Kläger ist auf wechselnden Baustellen tätig. Zu Beginn eines jeden Arbeitstags begibt er sich zum Betrieb der Beklagten, belädt dort einen Hubsteiger, nimmt ggf. an einer Einsatzbesprechung teil und fährt danach den Hubsteiger zur ersten Baustelle, um dort Reparaturen vorzunehmen. Danach sucht er die nächste Baustelle auf. Am Ende des Arbeitstags fährt er den Hubsteiger zurück zum Betrieb.

6

Die Beklagte vergütet die Tätigkeiten des Klägers in ihrem Betrieb, die Arbeit auf und die Fahrten zwischen den Baustellen mit dem Tariflohn. Für Fahrten vom Betrieb zur ersten Baustelle und von der letzten Baustelle zurück zum Betrieb zahlt die Beklagte 7,75 Euro brutto/Stunde, die sie mit „Aufwandsentschädigung“ abrechnet. Im Zeitraum März bis Dezember 2014 betrug die in dieser Höhe vergütete Fahrzeit des Klägers vom bzw. zum Betrieb insgesamt 101,03 Stunden.

7

Nach erfolgloser außergerichtlicher Geltendmachung hat der Kläger Zahlungsklage erhoben. Er fordert die Vergütungsdifferenzen zum tariflichen Stundenlohn für den Zeitraum März bis Dezember 2014.

8

Der Kläger meint, bei den Fahrten vom Betrieb zur ersten bzw. von der letzten Baustelle zurück handele es sich um Arbeitszeit, für die der tarifliche Stundenlohn geschuldet sei. Eine anderweitige individualrechtliche oder tarifliche Regelung zur Vergütung dieser Arbeitszeit bestehe nicht.

9

Der Kläger hat beantragt,

        

die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 696,10 Euro brutto nebst Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 18. Februar 2015 zu zahlen.

10

Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt. Sie ist der Ansicht, die Vergütung von Fahrzeiten von und zum Betrieb sei in § 5 ERA abschließend geregelt. Da der Kläger seit Beginn des Arbeitsverhältnisses Vergütung für Fahrzeiten iHv. 7,75 Euro/Stunde erhalten habe, liege außerdem eine stillschweigende Vereinbarung hierüber vor.

11

Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen. Mit der vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihr Klageabweisungsbegehren weiter.

Entscheidungsgründe

12

Die Revision der Beklagten ist unbegründet. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung der Beklagten zu Recht zurückgewiesen. Der Kläger hat Anspruch auf weitere Vergütung in der zugesprochenen Höhe.

13

I. Die Klage ist zulässig, insbesondere hinreichend bestimmt iSv. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. Sie ist auf konkrete Vergütungsdifferenzen über eine Zeit von zehn Monaten gerichtet. Die Klage ist für den streitbefangenen Zeitraum als abschließende Gesamtklage zu verstehen (vgl. BAG 23. September 2015 - 5 AZR 626/13 - Rn. 12).

14

II. Die Klage ist begründet. Der Kläger hat nach § 611 Abs. 1 BGB iVm. den tariflichen Entgeltregelungen Anspruch auf Vergütung der Fahrten vom Betrieb zur auswärtigen Arbeitsstelle und von dieser zurück zum Betrieb iHv. jedenfalls 14,64 Euro brutto/Stunde.

15

1. Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien finden nach nicht angegriffener Feststellung des Landesarbeitsgerichts kraft beiderseitiger Tarifgebundenheit die Tarifverträge für Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen der elektrotechnischen Handwerke in Nordrhein-Westfalen mit unmittelbarer und zwingender Wirkung Anwendung (§ 4 Abs. 1, § 3 Abs. 1 TVG).

16

2. Die streitgegenständlichen Fahrzeiten sind Bestandteil der tariflichen Arbeitszeit des Klägers. Mangels anderweitiger Tarifregelung oder wirksamer Vereinbarung sind diese mit dem tariflichen Stundenlohn zu vergüten.

17

a) Der MTV enthält keine allgemeine Definition der tariflichen Arbeitszeit. § 2 MTV legt lediglich die Dauer der wöchentlichen Regelarbeitszeit und die Möglichkeit zur Einführung flexibler Arbeitszeit fest. Nach § 2 Nr. 13 Satz 1 MTV gelten An- und Auskleiden, Waschen sowie Pausen iSd. Arbeitszeitgesetzes nicht als Arbeitszeit. Dies zeigt, dass der Tarifvertrag nur insoweit von der gesetzlichen Regelung abweichen soll, wie es ausdrücklich geregelt ist.

18

b) Besteht danach keine spezielle Regelung zur Zuordnung der streitgegenständlichen Fahrzeiten zur tariflichen Arbeitszeit und fehlt im Übrigen deren Definition, belegt dies, dass die Tarifvertragsparteien den Begriff der Arbeitszeit mit der Bedeutung verwenden, die er im Arbeitszeitrecht gefunden hat (vgl. BAG 19. September 2012 - 5 AZR 678/11 - Rn. 21, BAGE 143, 107). Nach dieser Definition zählen die streitgegenständlichen Fahrten zur tariflichen Arbeitszeit.

19

aa) Arbeitszeit ist gemäß § 2 Abs. 1 ArbZG die Zeit vom Beginn bis zum Ende der Arbeit ohne die Ruhepausen. Arbeit ist jede Tätigkeit, die als solche der Befriedigung eines fremden Bedürfnisses dient (vgl. BAG 18. November 2015 - 5 AZR 814/14 - Rn. 25; vgl. auch EuGH 10. September 2015 - C-266/14 - [Federación de Servicios Privados del sindicato Comisiones obreras] Rn. 25).

20

bb) Der Kläger fährt auf Anordnung der Beklagten mit dem von ihm zur Erbringung seiner Arbeitsleistung benötigten Hubsteiger vom Betrieb zu den jeweiligen auswärtigen Arbeitsstellen. Damit handelt es sich um primär fremdnützige, den betrieblichen Belangen der Beklagten dienende Tätigkeiten und damit um „Arbeit“.

21

3. Die innerhalb der tariflichen Arbeitszeit vom Kläger erbrachten Fahrleistungen sind vergütungspflichtig.

22

a) § 611 Abs. 1 BGB knüpft die Vergütungspflicht des Arbeitgebers allein an die „Leistung der versprochenen Dienste“, also an jede im Synallagma vom Arbeitgeber verlangte Tätigkeit oder Maßnahme, die mit der eigentlichen Tätigkeit oder der Art und Weise ihrer Erbringung unmittelbar zusammenhängt(vgl. BAG 19. September 2012 - 5 AZR 678/11 - Rn. 28, BAGE 143, 107; 18. November 2015 - 5 AZR 814/14 - Rn. 25). Zu den iSv. § 611 Abs. 1 BGB „versprochenen Diensten“ gehört auch das vom Arbeitgeber angeordnete Fahren vom Betrieb zu einer auswärtigen Arbeitsstelle. Wegen der Fremdnützigkeit der Fahrten sind diese nicht nur im arbeitszeitrechtlichen, sondern auch im vergütungsrechtlichen Sinn „Arbeit“. Durch das Anordnen der Fahrten macht der Arbeitgeber diese zur arbeitsvertraglichen Verpflichtung (vgl. BAG 12. Dezember 2012 - 5 AZR 355/12 - Rn. 17).

23

b) Mit der Einordnung der Fahrzeiten als Teil der iSv. § 611 Abs. 1 BGB „versprochenen Dienste“ ist jedoch noch nicht geklärt, wie sie zu vergüten sind. Durch Arbeits- oder Tarifvertrag kann eine gesonderte Vergütungsregelung für eine andere als die eigentliche Tätigkeit und damit auch für Fahrzeiten vom Betrieb zur auswärtigen Arbeitsstelle getroffen werden (vgl. BAG 12. Dezember 2012 - 5 AZR 355/12 - Rn. 18; vgl. auch EuGH 10. September 2015 - C-266/14 - [Federación de Servicios Privados del sindicato Comisiones obreras] Rn. 47 ff.).

24

c) Eine gesonderte Vergütungsregelung ergibt sich nicht aus § 5 ERA. Eine solche ist nicht Gegenstand der Tarifbestimmung. Das ergibt die Auslegung des Tarifvertrags.

25

aa) Die Auslegung des normativen Teils eines Tarifvertrags folgt den für die Auslegung von Gesetzen geltenden Regeln. Danach ist zunächst vom Tarifwortlaut auszugehen, wobei der maßgebliche Sinn der Erklärung zu erforschen ist, ohne am Buchstaben zu haften. Bei nicht eindeutigem Tarifwortlaut ist der wirkliche Wille der Tarifvertragsparteien mit zu berücksichtigen, soweit er in den tariflichen Normen seinen Niederschlag gefunden hat. Abzustellen ist stets auf den tariflichen Gesamtzusammenhang, weil dieser Anhaltspunkte für den wirklichen Willen der Tarifvertragsparteien liefert und nur so Sinn und Zweck der Tarifnorm zutreffend ermittelt werden können. Lässt dies zweifelsfreie Auslegungsergebnisse nicht zu, können die Gerichte für Arbeitssachen ohne Bindung an eine Reihenfolge weitere Kriterien wie die Entstehungsgeschichte des Tarifvertrags, ggf. auch die praktische Tarifübung ergänzend hinzuziehen. Auch die Praktikabilität denkbarer Auslegungsergebnisse ist zu berücksichtigen. Im Zweifel gebührt derjenigen Tarifauslegung der Vorzug, die zu einer vernünftigen, sachgerechten, zweckorientierten und praktisch brauchbaren Regelung führt (st. Rspr., vgl. nur BAG 29. Juni 2016 - 5 AZR 696/15 - Rn. 19).

26

bb) Danach regelt § 5 ERA nicht die Vergütung der streitgegenständlichen Fahrzeiten, sondern ausschließlich Aufwendungsersatz in Form der Fahrtkostenerstattung und der Auslösung.

27

(1) Nach § 5 Nr. 1 Satz 1 ERA wird für alle Arbeiten außerhalb der Werkstatt (Betriebssitz) mit einer Entfernung von dieser bis zu 12 km in der Luftlinie nur das übliche Fahrgeld zur Benutzung des billigsten zur Verfügung stehenden öffentlichen Verkehrsmittels für Hin- und Rückweg vergütet. § 5 Nr. 2 ERA enthält Regelungen über Tagesaufwandsentschädigungen in Abhängigkeit der Entfernung von der Werkstatt zur Außenarbeitsstelle. In § 5 Nr. 3 ERA finden sich Bestimmungen zu Übernachtungs-/Tagegeld für den Fall der Auswärtsmontage mit Übernachtung.

28

Ausgehend vom tariflichen Wortlaut und dem hierdurch vermittelten Sinn bezwecken Fahrgeld, Aufwandsentschädigung und Übernachtungsgeld den Ausgleich von Mehraufwendungen, die ein Arbeitnehmer zum Erreichen der Baustelle außerhalb des Betriebssitzes tätigen muss. Die Regelung betrifft damit die von jeder Arbeitsleistung unabhängige Reisezeit, nicht aber die für eine Wegstrecke zwischen zwei Arbeitsplätzen benötigte Fahrzeit. Eine solche ist jedoch die vom Betrieb der Beklagten zur auswärtigen Arbeitsstelle und von dieser zurück zum Betrieb.

29

(2) Ein solches Verständnis des § 5 ERA fügt sich in den tariflichen Gesamtzusammenhang. Die Regelung des § 5 Nr. 4 Satz 2 ERA betrifft allein die Voraussetzungen eines Anspruchs auf Aufwandsentschädigung. Das Erfordernis der Einhaltung der vollen Arbeitszeit an der Montagestelle nach § 5 Nr. 4 Satz 1 ERA soll danach auch durch Fahrten von und zur Baustelle gewahrt sein. Der Anspruch auf Fahrgeld nach § 5 Nr. 1 ERA ist ohnehin davon unabhängig.

30

cc) Der Kläger fährt täglich zunächst zum Betrieb der Beklagten, erbringt dort Arbeitsleistung und fährt dann erst zur auswärtigen Arbeitsstelle. Damit handelt es sich nicht um von der Regelung des § 5 ERA erfasste Fahrten.

31

d) Darüber hinaus enthalten weder die übrigen Bestimmungen des ERA noch die Tarifnormen des MTV eine gesonderte Vergütungsregelung. Daher richtet sich die Vergütungspflicht für die streitgegenständlichen Fahrten nach der allgemeinen Entgeltregelung des MTV. Danach ist tarifliche Arbeitszeit mit dem Tariflohn zu vergüten. Dies folgt aus § 11 Nr. 1 Satz 1 MTV, wonach alle Arbeitnehmer ein verstetigtes Monatsentgelt erhalten, das sich durch Multiplikation des vereinbarten Stundenentgelts mit der individuellen monatlichen Arbeitszeit ergibt.

32

e) Da die streitgegenständlichen Fahrzeiten zur tariflichen Arbeitszeit rechnen und mit dem Tarifentgelt zu vergüten sind, konnten die Parteien wegen § 4 Abs. 3 TVG keine vom Tarif abweichende Vergütungsvereinbarung treffen. Es kommt deshalb für die Entscheidung des Rechtsstreits nicht darauf an, ob die Parteien stillschweigend für die streitgegenständlichen Fahrten eine Vergütung iHv. 7,75 Euro brutto/Stunde vereinbarten. Die Tariföffnungsklausel in § 5 Nr. 4 Satz 3 ERA betrifft allein die Aufwandsentschädigung.

33

4. In der streitgegenständlichen Zeit hat der Kläger Arbeitsleistung durch Fahrten zu und von auswärtigen Arbeitsstellen mit einer Dauer von insgesamt 101,03 Stunden erbracht. Hieraus ergibt sich bei einem Stundenlohn iHv. 14,64 Euro brutto ein Vergütungsanspruch iHv. 1.479,08 Euro brutto. Auf diese Forderung hat die Beklagte Vergütung iHv. 782,98 Euro (101,03 Stunden x 7,75 Euro) brutto geleistet, sodass der Anspruch in dieser Höhe gemäß § 362 Abs. 1 BGB erloschen ist. Damit verbleibt ein Zahlungsanspruch iHv. 696,10 Euro brutto.

34

5. Der Anspruch des Klägers ist nicht gemäß § 13 Nr. 1.2 MTV verfallen. Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass der Kläger seine Forderungen rechtzeitig geltend gemacht hat. Gegen die diesbezüglichen Feststellungen des Landesarbeitsgerichts hat sich die Beklagte mit ihrer Revision nicht gewandt.

35

6. Der Anspruch auf Verzugszinsen ergibt sich aus § 288 Abs. 1, § 286 Abs. 2 Nr. 1 BGB.

36

III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.

        

    Müller-Glöge    

        

    Weber    

        

    Volk    

        

        

        

    A. Christen    

        

    Dirk Pollert    

                 

Tenor

1. Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Hamm vom 15. Dezember 2011 - 11 Sa 1107/11 - wird zurückgewiesen.

2. Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten, soweit für die Revision von Interesse, über die Vergütung von Fahrzeiten zu auswärtigen Arbeitsstellen.

2

Der Kläger ist seit Dezember 1992 bei der Beklagten als Elektromechaniker beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien finden kraft arbeitsvertraglicher Vereinbarung die Tarifverträge für das Metallbauerhandwerk, Feinwerkmechanikerhandwerk, Metall- und Glockengießerhandwerk Nordrhein-Westfalen Anwendung.

3

Im Manteltarifvertrag für das Metallbauerhandwerk, Feinwerkmechanikerhandwerk, Metall- und Glockengießerhandwerk Nordrhein-Westfalen vom 16. Oktober 2006 (im Folgenden: MTV) ist zur Arbeitszeit ua. bestimmt:

        

㤠2

        

Arbeitszeit

        

1.    

Die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit beträgt 37 Stunden; bei einer 5-Tage-Woche beträgt die tägliche Arbeitszeit 7,4 Stunden.

        

2.    

Durch Betriebsvereinbarung kann für einzelne Arbeitnehmer, Arbeitnehmergruppen, Betriebsteile oder den Gesamtbetrieb eine unterschiedliche Wochenarbeitszeit zwischen 28 und 43 Stunden festgelegt werden.

                 

...     

        

14.     

An- und Auskleiden, Waschen sowie Pausen im Sinne der Arbeitszeitordnung gelten nicht als Arbeitszeit.“

4

Zu auswärtigen Arbeiten heißt es im Lohntarifvertrag für das Metallbauerhandwerk, Feinwerkmechanikerhandwerk, Metall- und Glockengießerhandwerk Nordrhein-Westfalen vom 22. Januar 2010 (im Folgenden: LTV) gleichlautend wie in dem vorangegangenen Lohntarifvertrag vom 11. Oktober 2007:

        

„VII. 

        

Auswärtige Arbeiten (Montagearbeiten)

        

1.    

Notwendiges Fahrgeld wird bei Arbeiten auf auswärtigen Arbeitsstellen erstattet für Fahrten zwischen der auswärtigen Arbeitsstelle und dem Sitz des entsendenden Betriebes.

                 

Es wird das übliche Fahrgeld zur Benutzung des billigsten zur Verfügung stehenden öffentlichen Verkehrsmittels für Hin- und Rückfahrt vergütet.

        

2.    

Beträgt die Entfernung vom Sitz des Betriebes bis zur auswärtigen Arbeitsstelle mehr als eine Wegstrecke von 5 km, wird dem Montagearbeiter je Montagearbeitstag neben dem Fahrgeld Auslösung nach folgender Staffel gezahlt:

                 

in Zone 1 von 5 - 10 km

60 % des tariflichen Ecklohnes,

                 

in Zone 2 von 11 - 20 km

120 % des tariflichen Ecklohnes,

                 

in Zone 3 von 21 - 30 km

150 % des tariflichen Ecklohnes,

                 

in Zone 4 von 31 - 50 km

250 % des tariflichen Ecklohnes,

                 

in Zone 5 über 50 km

280 % des tariflichen Ecklohnes.

                 

Der tarifliche Ecklohn ist der Tariflohn der Lohngruppe 3, 2. Gesellenjahr.

        

3.    

Der Anspruch auf Auslösung setzt die Einhaltung der vollen betriebsüblichen täglichen Arbeitszeit auf der auswärtigen Arbeitsstelle voraus. Überstunden zählen nicht zur betriebsüblichen Arbeitszeit.

        

4.    

Bei auswärtigen Arbeitsstellen, von denen eine tägliche Heimfahrt nicht möglich ist, wird eine Auslösung nach folgender Staffel je Kalendertag gezahlt:

                 

während der ersten 2 Wochen

33,75 Euro

                 

nach 2 Wochen

 32,72 Euro.

                 

In Sonderfällen werden besondere Vereinbarungen zwischen Arbeitgeber und Montagearbeiter getroffen. Sofern eine Betriebsvertretung vorhanden ist, ist diese zu hören.

        

5.    

Stellt der Arbeitgeber auf der auswärtigen Arbeitsstelle Unterkunft und Verpflegung kostenfrei zur Verfügung, wird eine besondere Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Montagearbeiter getroffen.

        

6.    

Bei Arbeitsversäumnis infolge nachgewiesener Krankheit wird die Auslösung bis zur Dauer von drei Tagen gezahlt, sofern der Montagearbeiter nicht nach Hause fahren kann oder keine Aufnahme in einem Krankenhaus findet.

        

7.    

Jeder auf einer auswärtigen Arbeitsstelle tätige Montagearbeiter hat zu Ostern, Pfingsten und Weihnachten Anspruch auf eine Heimreise an dem diesen Feiertagen vorausgehenden Wochentag, wobei ihm die Reisezeit mit dem normalen Stundenlohn und das Fahrgeld vergütet werden. Die Heimreise ist so zu legen, dass der Montagearbeiter seinen Wohnort bis 12 Uhr erreichen kann. Im Falle der Heimreise ist der Arbeitgeber nicht verpflichtet, eine Auslösung für die Feiertage zu gewähren.

        

...     

        
        

9.    

Für Montagearbeiten auf auswärtigen Arbeitsstellen wird eine Montagezulage von 5 % auf den Tariflohn gewährt, sofern die Montagearbeitszeit auf der auswärtigen Arbeitsstelle mindestens 6 ½ Stunden am Arbeitstag beträgt.

                 

Erstreckt sich eine Montage über einen Arbeitstag hinaus, dann ist die Montagezulage für alle Montagearbeitsstunden zu zahlen.

                 

Nahmontagen, die in einer Entfernung der Wegstrecke vom Sitz des Betriebes bis zu 5 km ausgeführt werden, gelten nicht als zulagepflichtige Montagearbeiten. In Sonderfällen werden besondere Vereinbarungen zwischen Arbeitgeber und Montagearbeiter getroffen. Sofern eine Betriebsvertretung vorhanden ist, ist diese zu hören.“

5

Ab dem 1. November 2008 erhielt der Kläger einen Stundenlohn von 16,44 Euro brutto, der sich zusammensetzte aus einem Grundlohn der Tarifgruppe 5 (13,82 Euro), einer Montagezulage (0,69 Euro), einer Leistungszulage (1,66 Euro) sowie einer „Übertarif-Zulage“ (0,27 Euro). Mit Schreiben vom 6. August 2010 teilte die Beklagte dem Kläger mit, ab 1. Juni 2010 betrage sein Stundenlohn 15,84 Euro brutto und setze sich zusammen aus einem Grundlohn der Tarifgruppe 5 iHv. 14,08 Euro, einer Montagezulage iHv. 0,70 Euro und einer Leistungszulage iHv. 1,06 Euro. Fahrten zu auswärtigen Arbeitsstellen entgalt die Beklagte (nur) mit der tarifvertraglichen Auslösung.

6

Mit der am 21. Januar 2010 eingereichten und mehrfach erweiterten Klage hat der Kläger die - weitere - Vergütung von Fahrzeiten vom Betrieb zu auswärtigen Arbeitsstellen im Zeitraum September 2009 bis Juli 2010 geltend gemacht und die Auffassung vertreten, diese Fahrzeiten seien als vergütungspflichtige Arbeitszeit mit dem ihm zustehenden Stundenlohn zu vergüten.

7

Der Kläger hat zuletzt sinngemäß beantragt,

        

die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 1.729,75 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach näherer betragsmäßiger und zeitlicher Staffelung zu zahlen.

8

Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt und geltend gemacht, die Vergütung der Fahrzeiten zu auswärtigen Arbeitsstellen sei mit den Bestimmungen für auswärtige Arbeiten im LTV abschließend geregelt.

9

Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen. Mit der vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger seinen Klageantrag weiter.

Entscheidungsgründe

10

Die Revision des Klägers ist unbegründet. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung des Klägers gegen das die Klage abweisende Urteil des Arbeitsgerichts zu Recht zurückgewiesen.

11

I. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Vergütung der Fahrten vom Betrieb zu auswärtigen Arbeitsstellen (und zurück) mit dem vereinbarten Stundenlohn. Hierfür fehlt eine Anspruchsgrundlage.

12

1. Auf eine ausdrückliche arbeitsvertragliche Vereinbarung, wonach die Fahrzeiten vom Betrieb zu einer auswärtigen Arbeitsstelle wie Arbeitszeit mit dem dafür vorgesehenen Stundenlohn zu vergüten wären, hat sich der Kläger nicht berufen.

13

2. Zwischen den Parteien steht außer Streit, dass auf ihr Arbeitsverhältnis kraft arbeitsvertraglicher Vereinbarung die Tarifverträge für das Metallbauerhandwerk, Feinwerkmechanikerhandwerk, Metall- und Glockengießerhandwerk Nordrhein-Westfalen Anwendung finden. Mithin hängt die Einordnung der streitgegenständlichen Fahrzeiten als Arbeitszeit und deren Vergütungspflicht davon ab, ob sie nach den tariflichen Bestimmungen Bestandteil der tariflichen Arbeitszeit und mit dem (tariflichen) Stundenlohn zu vergüten sind.

14

a) Fahrzeiten von der Betriebsstätte zur auswärtigen Arbeitsstelle sind schon nicht Bestandteil der tariflichen Arbeitszeit.

15

Eine ausdrückliche Bestimmung hierzu enthält der MTV allerdings nicht. § 2 MTV regelt lediglich die Dauer der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit sowie deren Flexibilisierung und nimmt in Nr. 14 ausdrücklich nur An- und Auskleiden, Waschen sowie Pausen im Sinne des Arbeitszeitrechts aus der tariflichen Arbeitszeit heraus. Was tarifliche Arbeitszeit ist, definiert der MTV aber ansonsten nicht. Doch wird aus dem Zusammenhang mit dem LTV deutlich, dass der MTV Fahrzeiten wie die streitgegenständlichen nicht zur tariflichen Arbeitszeit zählt. Denn nach VII Nr. 3 LTV setzt der Anspruch auf Auslösung die Einhaltung der vollen betriebsüblichen täglichen Arbeitszeit auf der auswärtigen Arbeitsstelle voraus. Damit bringt der Tarifvertrag zum Ausdruck, dass An- und Rückfahrt zur bzw. von der auswärtigen Arbeitsstelle nicht zur tariflichen Arbeitszeit zählen. Anderenfalls würde der Anspruch auf Auslösung stets eine Überschreitung der betriebsüblichen täglichen Arbeitszeit voraussetzen. Außerdem soll dem Arbeitgeber für die auswärtige Baustelle die volle, nicht durch An- und Abfahrt geschmälerte betriebsübliche tägliche Arbeitszeit zur Verfügung stehen, ohne dass er mitbestimmungspflichtige (§ 3 Nr. 4 MTV, § 87 Abs. 1 Nr. 3 BetrVG) und ggf. zuschlagspflichtige (§ 4 MTV) Überstunden gewärtigen muss. Damit ergeben sich weder aus dem MTV noch aus dem LTV Anhaltspunkte für eine Einordnung der Fahrzeiten zu auswärtigen Arbeitsstellen als Bestandteil der tariflichen Arbeitszeit.

16

b) Unerheblich für das Ob und Wie der Vergütung der streitgegenständlichen Fahrzeiten ist es, dass die sog. Wegezeiten für die Fahrt vom Betriebssitz zu einer auswärtigen Arbeitsstätte - anders als die Wegezeit von der Wohnung des Arbeitnehmers zum Betrieb - arbeitszeitschutzrechtlich der Arbeitszeit iSd. § 2 Abs. 1 ArbZG zugerechnet werden(vgl. ErfK/Wank 13. Aufl. § 2 ArbZG Rn. 16 mwN; Buschmann/Ulber ArbZG 7. Aufl. § 2 Rn. 7 f.; Schliemann ArbZG § 2 Rn. 37 ff.; Anzinger/Koberski ArbZG 3. Aufl. § 2 Rn. 16 ff.). Denn die Qualifikation einer bestimmten Zeitspanne als Arbeitszeit im Sinne des gesetzlichen Arbeitszeitschutzrechts führt nicht zwingend zu einer Vergütungspflicht, wie umgekehrt die Herausnahme bestimmter Zeiten aus der Arbeitszeit nicht die Vergütungspflicht ausschließen muss (BAG 20. April 2011 - 5 AZR 200/10 - Rn. 20, BAGE 137, 366; 16. Mai 2012 - 5 AZR 347/11 - Rn. 9, NZA 2012, 939; 19. September 2012 - 5 AZR 678/11 - Rn. 23 f., BB 2013, 445).

17

c) Die gesetzliche Vergütungspflicht des Arbeitgebers knüpft nach § 611 BGB an die Leistung der versprochenen Dienste an(BAG 20. April 2011 - 5 AZR 200/10 - Rn. 20, BAGE 137, 366). Dazu zählt nicht nur die eigentliche Tätigkeit, sondern jede vom Arbeitgeber im Synallagma verlangte sonstige Tätigkeit oder Maßnahme, die mit der eigentlichen Tätigkeit oder der Art und Weise von deren Erbringung unmittelbar zusammenhängt (BAG 19. September 2012 - 5 AZR 678/11 - Rn. 28, BB 2013, 445 unter Aufgabe von BAG 11. Oktober 2000 - 5 AZR 122/99 - BAGE 96, 45). Zu den iSv. § 611 Abs. 1 BGB „versprochenen Diensten“ gehört auch das vom Arbeitgeber angeordnete Fahren vom Betrieb zu einer auswärtigen Arbeitsstelle. Derartige Fahrten sind eine primär fremdnützige, den betrieblichen Belangen des Arbeitgebers dienende Tätigkeit und damit „Arbeit“ (zum Begriff der Arbeit, vgl. BAG 22. April 2009 - 5 AZR 292/08 - Rn. 15, AP BGB § 611 Wegezeit Nr. 11; 20. April 20115 AZR 200/10 - Rn. 21, BAGE 137, 366 - jeweils mwN). Durch das Anordnen der Fahrten macht der Arbeitgeber diese zur arbeitsvertraglichen Verpflichtung.

18

Mit der Einordnung der Fahrzeiten als Teil der iSv. § 611 Abs. 1 BGB „versprochenen Dienste“ ist aber noch nicht geklärt, wie sie zu vergüten sind. Durch Arbeitsvertrag oder Tarifvertrag kann eine gesonderte Vergütungsregelung für eine andere als die eigentliche Tätigkeit und damit auch für Fahrzeiten vom Betrieb zur auswärtigen Arbeitsstelle getroffen werden (vgl. BAG 19. September 2012 - 5 AZR 678/11 - Rn. 29, BB 2013, 445 [Umkleidezeiten]; 20. April 2011 - 5 AZR 200/10 - Rn. 32, BAGE 137, 366 [Beifahrerzeiten]; 21. Dezember 2006 - 6 AZR 341/06 - Rn. 13, BAGE 120, 361). Eine solche gesonderte Vergütungsregelung enthält im Streitfalle der LTV.

19

Schon der Umstand, dass die tariflichen Vorschriften Fahrzeiten nicht ausdrücklich der tariflichen Arbeitszeit zuordnen, spricht dafür, dass diese nicht mit dem „normalen“ Stundenlohn entgolten werden sollen. Dementsprechend enthält unter der Überschrift „Auswärtige Arbeiten (Montagearbeiten)“ VII LTV eine eigenständige und abschließende Regelung für die „Entlohnung“ des mit der Arbeit an auswärtigen Arbeitsstellen verbundenen (Zeit-)Aufwands. Vorgesehen sind ein Fahrgeld bei tatsächlichen Fahrtkosten, eine nach Entfernung und Aufenthaltsdauer auf der auswärtigen Arbeitsstelle gestaffelte, vom tatsächlichen Aufwand und steuerrechtlichen Pauschalbeträgen losgelöste Auslösung, deren Höhe bei täglicher Heimfahrt an bestimmte Prozentsätze des tariflichen Zeitlohnes anknüpft, und eine Montagezulage. Dagegen fehlt jeglicher Anhaltspunkt dafür, zusätzlich zu diesen Leistungen solle die Fahrzeit zur auswärtigen Arbeitsstelle (und zurück) mit dem „normalen“ Stundenlohn vergütet werden.

20

Mit dem Begriff „Auslösung“ wird zwar gemeinhin ein pauschalierter Aufwendungsersatz bezeichnet, der Fahrt-, Übernachtungs- und Verpflegungskosten abdecken soll (vgl. ErfK/Preis 13. Aufl. § 611 BGB Rn. 517). Die „Auslösung“ bei täglicher Heimfahrt nach VII Nr. 2 LTV hat jedoch - zumindest auch - Entgeltcharakter: Fahrgeld wird gesondert nach VII Nr. 1 LTV erstattet, Übernachtungskosten fallen bei täglicher Heimfahrt nicht an und höhere Verpflegungskosten als bei einer Arbeit im Betrieb müssen nicht zwingend entstehen. Zudem bemisst sich die „Auslösung“ bei täglicher Heimfahrt nicht wie diejenige bei nicht täglicher Heimfahrt (VII Nr. 4 LTV) nach einem bestimmten Euro-Betrag, sondern an einem mit zunehmender Entfernung (und damit im Regelfall längeren Fahrzeit) steigenden Prozentsatz des tariflichen Ecklohns. Bei dieser Ausgestaltung hätte es einer ausdrücklichen Regelung bedurft, wenn neben den in VII LTV vorgesehenen Leistungen für Arbeit auf auswärtigen Arbeitsstellen zusätzlich die Fahrzeit mit dem normalen Stundenlohn vergütet werden soll.

21

Das belegt VII Nr. 7 LTV, in der ausdrücklich bestimmt ist, dass bei Heimreisen zu Ostern, Pfingsten und Weihnachten - neben dem Fahrgeld - „die Reisezeit mit dem normalen Stundenlohn“ vergütet werden muss, und zwar auch dann, wenn der Arbeitnehmer zunächst zum Betrieb zurückfährt, um dort zB Werkzeug abzugeben oder das Montagefahrzeug abzustellen, und erst anschließend zu seiner Wohnung weiterreist. Daraus folgt im Umkehrschluss, dass andere Reisezeiten und damit auch die streitgegenständlichen Fahrzeiten nicht mit dem normalen Stundenlohn zu vergüten sind.

22

II. Der Kläger hat gemäß § 97 Abs. 1 ZPO die Kosten der Revision zu tragen.

        

    Müller-Glöge    

        

    Laux    

        

    Biebl    

        

        

        

    Hromadka    

        

    Zoller    

                 

(1) Durch Tarifvertrag können bestimmt werden:

1.
für Unternehmen mit mehreren Betrieben
a)
die Bildung eines unternehmenseinheitlichen Betriebsrats oder
b)
die Zusammenfassung von Betrieben,
wenn dies die Bildung von Betriebsräten erleichtert oder einer sachgerechten Wahrnehmung der Interessen der Arbeitnehmer dient;
2.
für Unternehmen und Konzerne, soweit sie nach produkt- oder projektbezogenen Geschäftsbereichen (Sparten) organisiert sind und die Leitung der Sparte auch Entscheidungen in beteiligungspflichtigen Angelegenheiten trifft, die Bildung von Betriebsräten in den Sparten (Spartenbetriebsräte), wenn dies der sachgerechten Wahrnehmung der Aufgaben des Betriebsrats dient;
3.
andere Arbeitnehmervertretungsstrukturen, soweit dies insbesondere aufgrund der Betriebs-, Unternehmens- oder Konzernorganisation oder aufgrund anderer Formen der Zusammenarbeit von Unternehmen einer wirksamen und zweckmäßigen Interessenvertretung der Arbeitnehmer dient;
4.
zusätzliche betriebsverfassungsrechtliche Gremien (Arbeitsgemeinschaften), die der unternehmensübergreifenden Zusammenarbeit von Arbeitnehmervertretungen dienen;
5.
zusätzliche betriebsverfassungsrechtliche Vertretungen der Arbeitnehmer, die die Zusammenarbeit zwischen Betriebsrat und Arbeitnehmern erleichtern.

(2) Besteht in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1, 2, 4 oder 5 keine tarifliche Regelung und gilt auch kein anderer Tarifvertrag, kann die Regelung durch Betriebsvereinbarung getroffen werden.

(3) Besteht im Fall des Absatzes 1 Nr. 1 Buchstabe a keine tarifliche Regelung und besteht in dem Unternehmen kein Betriebsrat, können die Arbeitnehmer mit Stimmenmehrheit die Wahl eines unternehmenseinheitlichen Betriebsrats beschließen. Die Abstimmung kann von mindestens drei wahlberechtigten Arbeitnehmern des Unternehmens oder einer im Unternehmen vertretenen Gewerkschaft veranlasst werden.

(4) Sofern der Tarifvertrag oder die Betriebsvereinbarung nichts anderes bestimmt, sind Regelungen nach Absatz 1 Nr. 1 bis 3 erstmals bei der nächsten regelmäßigen Betriebsratswahl anzuwenden, es sei denn, es besteht kein Betriebsrat oder es ist aus anderen Gründen eine Neuwahl des Betriebsrats erforderlich. Sieht der Tarifvertrag oder die Betriebsvereinbarung einen anderen Wahlzeitpunkt vor, endet die Amtszeit bestehender Betriebsräte, die durch die Regelungen nach Absatz 1 Nr. 1 bis 3 entfallen, mit Bekanntgabe des Wahlergebnisses.

(5) Die aufgrund eines Tarifvertrages oder einer Betriebsvereinbarung nach Absatz 1 Nr. 1 bis 3 gebildeten betriebsverfassungsrechtlichen Organisationseinheiten gelten als Betriebe im Sinne dieses Gesetzes. Auf die in ihnen gebildeten Arbeitnehmervertretungen finden die Vorschriften über die Rechte und Pflichten des Betriebsrats und die Rechtsstellung seiner Mitglieder Anwendung.

(1) Vereinbarungen zwischen Betriebsrat und Arbeitgeber, auch soweit sie auf einem Spruch der Einigungsstelle beruhen, führt der Arbeitgeber durch, es sei denn, dass im Einzelfall etwas anderes vereinbart ist. Der Betriebsrat darf nicht durch einseitige Handlungen in die Leitung des Betriebs eingreifen.

(2) Betriebsvereinbarungen sind von Betriebsrat und Arbeitgeber gemeinsam zu beschließen und schriftlich niederzulegen. Sie sind von beiden Seiten zu unterzeichnen; dies gilt nicht, soweit Betriebsvereinbarungen auf einem Spruch der Einigungsstelle beruhen. Werden Betriebsvereinbarungen in elektronischer Form geschlossen, haben Arbeitgeber und Betriebsrat abweichend von § 126a Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs dasselbe Dokument elektronisch zu signieren. Der Arbeitgeber hat die Betriebsvereinbarungen an geeigneter Stelle im Betrieb auszulegen.

(3) Arbeitsentgelte und sonstige Arbeitsbedingungen, die durch Tarifvertrag geregelt sind oder üblicherweise geregelt werden, können nicht Gegenstand einer Betriebsvereinbarung sein. Dies gilt nicht, wenn ein Tarifvertrag den Abschluss ergänzender Betriebsvereinbarungen ausdrücklich zulässt.

(4) Betriebsvereinbarungen gelten unmittelbar und zwingend. Werden Arbeitnehmern durch die Betriebsvereinbarung Rechte eingeräumt, so ist ein Verzicht auf sie nur mit Zustimmung des Betriebsrats zulässig. Die Verwirkung dieser Rechte ist ausgeschlossen. Ausschlussfristen für ihre Geltendmachung sind nur insoweit zulässig, als sie in einem Tarifvertrag oder einer Betriebsvereinbarung vereinbart werden; dasselbe gilt für die Abkürzung der Verjährungsfristen.

(5) Betriebsvereinbarungen können, soweit nichts anderes vereinbart ist, mit einer Frist von drei Monaten gekündigt werden.

(6) Nach Ablauf einer Betriebsvereinbarung gelten ihre Regelungen in Angelegenheiten, in denen ein Spruch der Einigungsstelle die Einigung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat ersetzen kann, weiter, bis sie durch eine andere Abmachung ersetzt werden.

Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

(1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last.

(2) Das Gericht kann der einen Partei die gesamten Prozesskosten auferlegen, wenn

1.
die Zuvielforderung der anderen Partei verhältnismäßig geringfügig war und keine oder nur geringfügig höhere Kosten veranlasst hat oder
2.
der Betrag der Forderung der anderen Partei von der Festsetzung durch richterliches Ermessen, von der Ermittlung durch Sachverständige oder von einer gegenseitigen Berechnung abhängig war.

(1) Gegen das Endurteil eines Landesarbeitsgerichts findet die Revision an das Bundesarbeitsgericht statt, wenn sie in dem Urteil des Landesarbeitsgerichts oder in dem Beschluß des Bundesarbeitsgerichts nach § 72a Abs. 5 Satz 2 zugelassen worden ist. § 64 Abs. 3a ist entsprechend anzuwenden.

(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn

1.
eine entscheidungserhebliche Rechtsfrage grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, von einer Entscheidung des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes, von einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts oder, solange eine Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts in der Rechtsfrage nicht ergangen ist, von einer Entscheidung einer anderen Kammer desselben Landesarbeitsgerichts oder eines anderen Landesarbeitsgerichts abweicht und die Entscheidung auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein absoluter Revisionsgrund gemäß § 547 Nr. 1 bis 5 der Zivilprozessordnung oder eine entscheidungserhebliche Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend gemacht wird und vorliegt.

(3) Das Bundesarbeitsgericht ist an die Zulassung der Revision durch das Landesarbeitsgericht gebunden.

(4) Gegen Urteile, durch die über die Anordnung, Abänderung oder Aufhebung eines Arrests oder einer einstweiligen Verfügung entschieden wird, ist die Revision nicht zulässig.

(5) Für das Verfahren vor dem Bundesarbeitsgericht gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Revision mit Ausnahme des § 566 entsprechend.

(6) Die Vorschriften der §§ 46c bis 46g, 49 Abs. 1, der §§ 50, 52 und 53, des § 57 Abs. 2, des § 61 Abs. 2 und des § 63 dieses Gesetzes über den elektronischen Rechtsverkehr, Ablehnung von Gerichtspersonen, Zustellung, Öffentlichkeit, Befugnisse des Vorsitzenden und der ehrenamtlichen Richter, gütliche Erledigung des Rechtsstreits sowie Inhalt des Urteils und Übersendung von Urteilen in Tarifvertragssachen und des § 169 Absatz 3 und 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes über die Ton- und Fernseh-Rundfunkaufnahmen sowie Ton- und Filmaufnahmen bei der Entscheidungsverkündung gelten entsprechend.