Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz Urteil, 21. Juli 2009 - 3 Sa 148/09

ECLI:ECLI:DE:LAGRLP:2009:0721.3SA148.09.0A
bei uns veröffentlicht am21.07.2009

Tenor

1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz vom 21.01.2009 - Az: 4 Ca 98/08 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

2. Die Revision wird nicht zugelassen.

3. Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 1.058,00 EUR festgesetzt.

Tatbestand

1

Im Berufungsverfahren verfolgt die Klägerin einen Zahlungsanspruch in Höhe von 1.058,00 EUR brutto (nebst Zinsen) gegen die Beklagte weiter.

2

Zur näheren Darstellung (insbesondere) des (erstinstanzlichen) Sach- und Streitstandes im Übrigen wird gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG Bezug genommen auf den Tatbestand des Urteils des Arbeitsgerichts vom 21.01.2009 - 4 Ca 98/08 - (dort S. 2 ff. = Bl. 105 ff. d.A.). Satz 2 der dort vom Arbeitsgericht zitierten Vorschrift des § 2 des Arbeitsvertrages lautet wie folgt:

3

"Die §§ 37 (2), 40, 42 bis 45, 53 (3), 62 bis 64 BAT finden keine Anwendung!"

4

In dem vom Arbeitsgericht (weiter) zitierten Schreiben vom 24.01.2009 (Bl. 9 d.A.) heißt es u.a.:

5

"… Hiermit machen wir die Zahlung des Urlaubsgeldes und des Weihnachtsgeldes 2006 rechtlich geltend. Hilfsweise machen wir die Zahlung einer Sonderzuwendung nach TVöD rechtlich geltend.

6

Wir fordern Sie auf, die Ansprüche unseres Mitgliedes, die sich aus dem Arbeitsvertrag ergeben, zu erfüllen. Als Termin haben wir uns den 02.02.2007 vorgemerkt. Sollte bis dahin die Zahlung von Ihnen nicht geleistet sein, werden wir unserem Mitglied anraten, ihre Ansprüche vor dem zuständigen Arbeitsgericht weiter zu verfolgen."

7

Nach der Anspruchsbegründung vom 16.01.2008 (Bl. 8 d.A.) setzt sich der Betrag von 1.058,00 EUR zusammen aus

8

- Weihnachtsgeld 2006:

891,83 EUR und

- Urlaubsgeld 2006:

166,17 EUR.

9

Im Schriftsatz vom 17.07.2008 (Bl. 39 f. d.A.) führt die Klägerin dazu aus, dass sich der Anspruch auf das Weihnachts- und Urlaubsgeld/Jahressonderzahlung für das Jahr 2006 nach den Regelungen des TVöD bzw. TVÜ ergebe.

10

Mit Urteil vom 21.01.2009 - 4 Ca 98/08 - hat das Arbeitsgericht die Klage mit dem im Berufungsverfahren streitgegenständlichen Anspruch in Höhe von 1.058,00 EUR brutto abgewiesen (und der Klage in Höhe von 150,00 EUR brutto stattgegeben [= im Berufungsverfahren nicht streitgegenständliche Einmalzahlung]).

11

Hinsichtlich der Klageabweisung stellt das Arbeitsgericht tragend darauf ab, dass der nicht rechtzeitig geltend gemachte - etwaige - Zahlungsanspruch für das Jahr 2006 verfallen sei (§ 37 TVöD).

12

Gegen das ihr am 12.02.2009 zugestellte Urteil vom 21.01.2009 - 4 Ca 98/08 - hat die Klägerin am 12.03.2009 Berufung eingelegt und diese am 12.05.2009 (innerhalb verlängerter Berufungsbegründungsfrist; s. dazu den Verlängerungsbeschluss Bl. 133 f. d.A.) mit dem Schriftsatz vom 12.05.2009 begründet. Zwecks Darstellung aller Einzelheiten der Berufungsbegründung wird auf den Schriftsatz vom 12.05.2009 (Bl. 135 ff. d.A.) verwiesen.

13

Die Klägerin trägt dort u.a. vor:

14

Im März 2007 habe die Beklagte der Arbeitnehmerin A. A.-N. das Angebot unterbreitet, sie solle auf das Weihnachtsgeld für das Jahr 2006 verzichten. Die Arbeitnehmerin sei insoweit im März 2007 - die Angabe eines genaueren Datums sei ihr heute nicht mehr möglich - von dem damaligen Personalleiter der Beklagten, M. H., angesprochen worden, der ihr mitgeteilt habe, ihre Gewerkschaft wolle ja eine Klage wegen des Weihnachtsgeldes anstrengen - aber das bringe nichts, die Arbeitnehmerin solle doch auf die entsprechenden Ansprüche verzichten. Dazu habe H. ihr ein entsprechend von der Beklagten vorbereitetes Schreiben vorgelegt.

15

Nach Ansicht der Klägerin zeigt das Gespräch vom März 2007 zwischen H. und A. A.-N., dass dem damaligen Personalleiter bzw. späteren Heimleiter das Geltendmachungsschreiben vom 24.01.2007 offensichtlich bekannt gewesen sei, - auch wenn über das konkrete Schreiben in dem Gespräch nicht gesprochen worden sei. Allerdings sei nicht ersichtlich, aufgrund welcher Umstände H. überhaupt Kenntnis von dem Umstand gehabt habe, dass die Gewerkschaft der Klägerin wegen der streitigen Ansprüche eine Klage anstrebe, wenn nicht durch das Geltendmachungsschreiben vom 24.01.2007. Unter diesen Umständen sei der Zugang des Geltendmachungsschreibens vom 24.01.2007 als erwiesen anzusehen.

16

Die Klägerin beantragt,

17

das Urteil des ArbG Koblenz vom 21.01.2009 - 4 Ca 98/08 - teilweise, soweit die Klage abgewiesen wurde, abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin weitere 1.058,00 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 03.02.2007 zu zahlen.

18

Die Beklagte beantragt,

19

die Berufung der Klägerin zurückzuweisen.

20

Die Beklagte verteidigt das Urteil des Arbeitsgerichts nach näherer Maßgabe ihrer Ausführungen in der Berufungsbeantwortung vom 04.06.2009 (Bl. 149 ff. d.A.), worauf zwecks Darstellung aller Einzelheiten verwiesen wird. Dort bestreitet die Beklagte insbesondere den gesamten Sachvortrag der Klägerin in Bezug auf das Gespräch der A. A.-N. mit dem Zeugen H.. Der Zeuge H. - so macht die Beklagte geltend - habe zu keinem Zeitpunkt eine entsprechende Erklärung - wie von der Klägerin behauptet - abgegeben. Selbst wenn (aber) der Zeuge H. gegenüber der Zeugin A. A.-N. tatsächlich die behauptete Erklärung abgegeben hätte, sei nicht ersichtlich, woraus sich ein Beweis des Zugangs des die Klägerin betreffenden Geltendmachungsschreibens ergeben sollte. Allenfalls könnten Indizwirkungen für ein vermeintliches Geltendmachungsschreiben zu Gunsten der Zeugin A. A.-N. aus einer entsprechenden Erklärung, - sofern eine solche denn tatsächlich abgegeben worden wäre -, abgeleitet werden.

21

Zur näheren Darstellung des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf den weiteren Akteninhalt Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

I.

22

Die Berufung ist an sich statthaft sowie form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden. Die Berufung bleibt erfolglos, da sie unbegründet ist. Das Arbeitsgericht hat die Klage mit dem im Berufungsverfahren alleine noch streitgegenständlichen Zahlungsanspruch in Höhe von 1.058,00 EUR zu recht abgewiesen (- im Hinblick auf den auf S. 3 - unten - des Urteils vom 21.01.2009 [beim Antrag zu 2] unrichtig genannten Betrag (= "692,32 EUR") ist klarzustellen, dass der Betrag von 1.058,00 EUR bereits erstinstanzlich eingeklagt war; dies ergibt sich eindeutig aus der jeweiligen Antragsstellung in den Terminen vom 17.09.2008, Bl. 50 d.A., und vom 21.01.2009, Bl. 101 d.A.).

II.

23

Die Klage ist insoweit unbegründet. Die Beklagte ist nicht verpflichtet, der Klägerin 1.058,00 EUR brutto (nebst Zinsen) zu zahlen.

24

1. Ein etwaiger Zahlungsanspruch der Klägerin ist jedenfalls verfallen, d.h. erloschen.

25

a) Dies gilt für alle insoweit in Betracht kommenden Ansprüche.

26

Es kann also dahingestellt bleiben, ob und inwieweit sich (im Jahre 2006) die in § 2 S. 1 des Arbeitsvertrages geregelte Bezugnahme auf den Tarifvertrag über ein Urlaubsgeld für Angestellte (vom 16.03.1977), den Tarifvertrag über eine Zuwendung für Angestellte (vom 12.10.1973) und/oder den TVöD sowie den TVÜ-VKA erstreckte (vgl. zu dieser Frage: Hümmerich/Mäßen NZA 2005, 961 ff.; Fieberg NZA 2005, 1226; LAG Niedersachsen 15.09.2008 - 14 Sa 1731/07 - [Az. des Revisionsverfahrens = BAG - 4 AZR 924/08 -]).

27

b) Es lässt sich nicht feststellen, dass die Klägerin die im Berufungsverfahren streitgegenständlichen Zahlungsansprüche rechtzeitig innerhalb einer Ausschlussfrist von 6 Monaten nach Fälligkeit schriftlich gegenüber der Beklagten geltend gemacht hätte. Dabei kann offen bleiben, ob sich die von der Klägerin zu wahrende Ausschlussfrist aus § 70 S. 1 BAT oder aus § 37 Abs. 1 S. 1 TVöD ergibt (jeweils in Verbindung mit § 2 S. 1 des Arbeitsvertrages). Sowohl bei Geltung des TVöD als auch bei Geltung des BAT hätte die Klägerin - zwecks Vermeidung von Rechtsnachteilen bzw. eines Rechtsverlustes - ihren Anspruch innerhalb einer Frist von 6 Monaten nach Fälligkeit schriftlich gegenüber der Beklagten geltend machen müssen. Dies ist - wie das Arbeitsgericht zutreffend festgestellt hat - nicht geschehen.

28

c) Kommt es - wie vorliegend - darauf an, ob ein Anspruch innerhalb einer tariflichen Verfallfrist (Ausschlussfrist) ordnungsgemäß geltend gemacht worden ist, dann muss im Streitfall der Anspruchsteller - hier also die Klägerin - die Einhaltung der Ausschlussfrist beweisen. Darüber, dass vorliegend überhaupt eine Ausschlussfrist zu wahren war, - sei es die des § 70 BAT, sei es die des § 37 TVöD -, haben die Parteien zu recht nicht gestritten. Jedenfalls eine dieser beiden tariflichen Ausschlussfristen ist gemäß § 2 S. 1 des Arbeitsvertrages auf das Arbeitsverhältnis der Klägerin anwendbar. Dies ergibt die Vertragsauslegung.

29

Das Arbeitsgericht ist damit (weiter) zutreffend von der Darlegungs- und Beweislast der Klägerin ausgegangen.

30

Unstreitig oder gemäß § 138 Abs. 3 ZPO als unstreitig anzusehen ist der Zugang des Schreibens vom 24.01.2007 nicht. Die Beklagte hat den Zugang in beiden Tatsacheninstanzen gerade nicht unstreitig gestellt. Bereits erstinstanzlich ist die Absicht der Beklagten, den Zugang des Schreibens (vom 24.01.2007) bestreiten zu wollen, genügend eindeutig aus den schriftsätzlichen Einlassungen der Beklagten hervorgegangen. (Auch) liegt ein widersprüchlicher Vortrag der Beklagten insoweit nicht vor.

31

Alleine aus dem Umstand, dass die Beklagte erstinstanzlich zunächst auch die Frage der fehlenden Unterschrift problematisiert hatte, kann hier nicht darauf geschlossen werden, die Beklagte habe den Zugang als solchen nicht bestreiten wollen. Immerhin trägt ja das von der Klägerin zu Bl. 9 d.A. gereichte Exemplar des Schreibens vom 24.01.2007 - anders als das auch vorgelegte Geltendmachungsschreiben vom 24.08.2007 (Bl. 3 d.A., - die Einmalzahlung für April und Juli 2007 betreffend) - gerade keine Unterschrift.

32

d) Dahingestellt bleiben kann, ob das Schreiben vom 24.01.2007, auf das sich die Klägerin beruft, inhaltlich den Anforderungen entspricht, die an eine ordnungsgemäße Geltendmachung zu stellen sind. Diesbezügliche Zweifel könnten sich daraus ergeben, dass dort immerhin zwei Ansprüche (bzw. sogar drei Ansprüche: "Urlaubsgeld" und "Weihnachtsgeld"; hilfsweise "Sonderzuwendung nach TVöD") erwähnt werden. Im Falle einer derartigen Anspruchshäufung bedarf es an sich einer Bezifferung jedes einzelnen Anspruches, - die vorliegend im Schreiben vom 24.01.2007 fehlt.

33

aa) Angaben zur Höhe könnten freilich dann entbehrlich gewesen sein, wenn der Beklagten die ungefähre Höhe der Forderung ohnehin schon bekannt gewesen wäre. Davon könnte möglicherweise dann ausgegangen werden, wenn es sich bei dem Tarifvertrag über eine Zuwendung für Angestellte (vom 12.10.1973) und bei dem Tarifvertrag über ein Urlaubsgeld für Angestellte (vom 16.03.1977) um zum BAT "ergangene Tarifverträge und Sonderregelungen" im Sinne des § 2 S. 1 des Arbeitsvertrages handeln würde und/oder die Beklagte der Klägerin in der Vergangenheit Urlaubsgeld und Zuwendung (als "Weihnachtsgeld") in (entsprechender) Anwendung des Zuwendungs-Tarifvertrages und des Urlaubsgeld-Tarifvertrages gezahlt hätte. Dann könnte (wohl) angenommen werden, dass der Beklagten (jedenfalls) die ungefähre Höhe von "Urlaubsgeld" und "Weihnachtsgeld" ohnehin schon bekannt gewesen ist.

34

bb) Bedenken bestehen gegen die Annahme, mit dem Schreiben vom 24.01.2007 sei auch der dort weiter ("hilfsweise") erwähnte Anspruch auf "Zahlung einer Sonderzuwendung nach TVöD" ordnungsgemäß geltend gemacht worden. Diese Bedenken ergeben sich daraus, dass nicht ohne weiteres angenommen werden kann, die (zumindest) ungefähre Höhe einer Forderung auf "Zahlung einer Sonderzuwendung nach TVöD" sei der Beklagten ohnehin schon bekannt gewesen. Zwar ist eine Bezifferung dann nicht erforderlich, wenn dem Schuldner die Höhe der gegen ihn geltend gemachten Forderung bekannt oder diese ohne weiteres errechenbar ist und die schriftliche Geltendmachung erkennbar davon ausgeht; dies ist besonders bei Entgelt- oder Entgeltfortzahlungsansprüchen regelmäßig der Fall. Ob und inwieweit die Beklagte zur genauen Bezifferung einer "Sonderzuwendung nach TVöD" in der Lage war, erschließt sich aus dem Sachvortrag der Klägerin nicht. Insbesondere ist nicht ersichtlich, dass den vertretungsberechtigten Personen bzw. der - im Anschriftenfeld des Schreibens vom 24.01.2007 genannten - "Geschäftsführung" der Beklagten die Berechnungsvorschrift des § 20 Abs. 3 TVÜ-VKA geläufig war (vgl. in diesem Zusammenhang auch die §§ 20 und 39 Abs. 1 S. 2 lit. a) TVöD). Das Schreiben vom 24.01.2007 bedient sich im Übrigen einer Terminologie ("Weihnachtsgeld"; "Sonderzuwendung") die die Tarifwerke des BAT, des Zuwendungstarifvertrages, des TVöD und des TVÜ-VKA so nicht kennen. Zutreffender Fachbegriff im Rahmen des Zuwendungstarifvertrages ist der Begriff der "Zuwendung" und zutreffender Fachbegriff im Sinne des TVöD und des TVÜ-VKA ist der Begriff der "Jahressonderzahlung".

35

2. Die eben aufgeworfenen Fragen können letztlich dahingestellt bleiben.

36

Das Arbeitsgericht hat zutreffend festgestellt, dass die Klägerin mit ihrem erstinstanzlichen Vorbringen der ihr (hinsichtlich des Zuganges des Schreibens vom 24.01.2007) obliegenden Darlegungs- und Beweislast nicht genügend nachgekommen ist. Die diesbezüglichen Entscheidungsgründe (= S. 7 f. des Urteils) macht sich die Berufungskammer unter Bezugnahme auf § 69 Abs. 2 ArbGG zu eigen.

37

Mit dem in das Wissen der Zeugin A. A.-N. und des Zeugen H. gestellten Vorbringen (= Gespräch von März 2007) ist der Klägerin ebenfalls nicht die hinreichende Darlegung gelungen, dass der Beklagten überhaupt ein Schreiben vom 24.01.2007 - sei es unterschrieben oder sei es nicht unterschrieben - zugegangen ist.

38

Ein - gerade im Namen der Klägerin (= A.) verfasstes - Schreiben der Gewerkschaft Ver.di vom 24.01.2007 hat der Zeuge H. in dem (behaupteten) Gespräch von März 2007 nach der eigenen Sachdarstellung der Klägerin nicht erwähnt. Es ist auch weder vorgetragen, noch sonst ersichtlich, dass die Beklagte bzw. der Zeuge H. die Klägerin A. zu einem Anspruchsverzicht bewegen wollte. Derartiges wird nur für den Fall der A. A.-N. behauptet. Dort (d.h. im Verfahren - 3 Sa 149/09 -) mögen die bezüglich des Gesprächs von März 2007 in das Wissen der Zeugen H. und A. A.-N. gestellten Tatsachen von einer gewissen indiziellen Bedeutung für die Frage des Zugangs eines (- für die A. A.-N. verfassten -) Geltendmachungsschreibens vom 24.01.2007 sein. Für den hier zu entscheidenden Fall der Klägerin A. gilt dies jedoch nicht. Denn selbst wenn H. aufgrund eines entsprechenden Geltendmachungsschreibens der A. A.-N. bzw. der Gewerkschaft gewusst haben sollte, dass die Gewerkschaft für A. A.-N. eine Klage wegen des Weihnachtsgeldes anstrengen wollte, bedeutet dies keineswegs, dass ihm (auch) ein etwaiges - für die Klägerin A. verfasstes - Geltendmachungsschreiben bekannt gewesen ist. Aus diesem Grunde waren weder der Zeuge H. noch die Zeugin A. A.-N. zu vernehmen.

III.

39

Die Kosten ihrer erfolglosen Berufung muss gemäß § 97 Abs. 1 ZPO die Klägerin tragen.

40

Der Streitwert des Berufungsverfahrens wurde gemäß § 63 Abs. 2 GKG festgesetzt.

41

Die Zulassung der Revision ist nicht veranlasst.

42

Die Nichtzulassung der Revision durch das Landesarbeitsgericht kann nach näherer Maßgabe des § 72a ArbGG und unter den dort genannten Voraussetzungen selbständig durch Beschwerde angefochten werden. Die Beschwerde ist bei dem Bundesarbeitsgericht, Hugo-Preuß-Platz 1, 99084 Erfurt oder Bundesarbeitsgericht, Postfach, 99113 Erfurt, Telefaxnummer: 0361/26 36 - 2000 einzulegen.

43

Darauf wird die Klägerin hingewiesen.

Urteilsbesprechung zu Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz Urteil, 21. Juli 2009 - 3 Sa 148/09

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Referenzen - Gesetze

Gesetz über den Lastenausgleich


Lastenausgleichsgesetz - LAG

Zivilprozessordnung - ZPO | § 97 Rechtsmittelkosten


(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat. (2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vo

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 63 Wertfestsetzung für die Gerichtsgebühren


(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anh

Zivilprozessordnung - ZPO | § 138 Erklärungspflicht über Tatsachen; Wahrheitspflicht


(1) Die Parteien haben ihre Erklärungen über tatsächliche Umstände vollständig und der Wahrheit gemäß abzugeben. (2) Jede Partei hat sich über die von dem Gegner behaupteten Tatsachen zu erklären. (3) Tatsachen, die nicht ausdrücklich bestrit

Arbeitsgerichtsgesetz - ArbGG | § 69 Urteil


(1) Das Urteil nebst Tatbestand und Entscheidungsgründen ist von sämtlichen Mitgliedern der Kammer zu unterschreiben. § 60 Abs. 1 bis 3 und Abs. 4 Satz 2 bis 4 ist entsprechend mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Frist nach Absatz 4 Satz 3 vier Woch
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(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat. (2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vo

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Bundesarbeitsgericht Urteil, 16. Juni 2010 - 4 AZR 924/08

bei uns veröffentlicht am 16.06.2010

Tenor 1. Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Niedersachsen vom 15. September 2008 - 14 Sa 1731/07 - insoweit aufgehoben, als es die Berufung der

Referenzen

(1) Das Urteil nebst Tatbestand und Entscheidungsgründen ist von sämtlichen Mitgliedern der Kammer zu unterschreiben. § 60 Abs. 1 bis 3 und Abs. 4 Satz 2 bis 4 ist entsprechend mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Frist nach Absatz 4 Satz 3 vier Wochen beträgt und im Falle des Absatzes 4 Satz 4 Tatbestand und Entscheidungsgründe von sämtlichen Mitgliedern der Kammer zu unterschreiben sind.

(2) Im Urteil kann von der Darstellung des Tatbestandes und, soweit das Berufungsgericht den Gründen der angefochtenen Entscheidung folgt und dies in seinem Urteil feststellt, auch von der Darstellung der Entscheidungsgründe abgesehen werden.

(3) Ist gegen das Urteil die Revision statthaft, so soll der Tatbestand eine gedrängte Darstellung des Sach- und Streitstandes auf der Grundlage der mündlichen Vorträge der Parteien enthalten. Eine Bezugnahme auf das angefochtene Urteil sowie auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen ist zulässig, soweit hierdurch die Beurteilung des Parteivorbringens durch das Revisionsgericht nicht wesentlich erschwert wird.

(4) § 540 Abs. 1 der Zivilprozessordnung findet keine Anwendung. § 313a Abs. 1 Satz 2 der Zivilprozessordnung findet mit der Maßgabe entsprechende Anwendung, dass es keiner Entscheidungsgründe bedarf, wenn die Parteien auf sie verzichtet haben; im Übrigen sind die §§ 313a und 313b der Zivilprozessordnung entsprechend anwendbar.

Tenor

1. Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Niedersachsen vom 15. September 2008 - 14 Sa 1731/07 - insoweit aufgehoben, als es die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Hannover vom 24. Oktober 2007 - 2 Ca 305/07 Ö - wegen der Einmalzahlung nach § 2 Abs. 1 a) TV Einmalzahlungen-L in Höhe von 100,00 Euro zurückgewiesen hat.

2. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Hannover vom 24. Oktober 2007 - 2 Ca 305/07 Ö - teilweise abgeändert und zur Klarstellung insgesamt wie folgt gefasst:

Die Beklagte wird unter Abweisung der Klage im Übrigen verurteilt, an den Kläger 150,00 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1. Mai 2007 zu zahlen.

3. Die weitergehende Revision der Beklagten wird zurückgewiesen.

4. Die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz haben der Kläger zu 5/6 und die Beklagte zu 1/6 zu tragen. Die Kosten des Berufungs- und Revisionsverfahrens haben der Kläger zu 2/5 und die Beklagte zu 3/5 zu tragen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten über die Verpflichtung der Beklagten, aufgrund einer Bezugnahmeklausel im Arbeitsvertrag tarifvertraglich geregelte Einmalzahlungen zu leisten.

2

Der Kläger ist seit dem 16. September 1985 bei der Beklagten als Erzieher beschäftigt. Die Beklagte ist Mitglied des Diakonischen Werks der Evangelisch-lutherischen Landeskirche Hannover. Beide Parteien sind nicht tarifgebunden.

3

Der Arbeitsvertrag vom 17. September 1985 lautet, soweit von Interesse:

        

„§ 5        

        

Für das Dienstverhältnis gelten die Bestimmungen des Bundesangestelltentarifs - Bund und Länder - in der jeweils gültigen Fassung.

        

§ 6      

        

Herr P erhält monatliche Bezüge nach BAT VII.

        

Für die Gewährung von Zuwendungen gelten die tarifvertraglichen Bestimmungen des Bundesangestelltentarifs.

        

…       

        

§ 7      

        

…       

        

Auf die §§ 9 (Schweigepflicht), 10 (Belohnung und Geschenke), 11 (Nebentätigkeit), 12 (Versetzung und Abordnung), 14 (Schadenshaftung) und 70 (Ausschlußfristen) des Bundesangestelltentarifs wird ausdrücklich hingewiesen.“

4

Am 12. September 1994 vereinbarten die Parteien einen „Nachtrag zum Dienstvertrag“, der die Vergütungsverpflichtung der Beklagten nach Vergütungsgruppe „BAT IVb, Fallgruppe 3“ vom 1. September 1990 bis zum 31. Dezember 1990 und nach Vergütungsgruppe „BAT IVb, Fallgruppe 16“ seit dem 1. Januar 1991 bestimmte.

5

Die Beklagte zahlte dem Kläger auch zuletzt Vergütung nach der Vergütungsgruppe IVb der Anlage 1a zum BAT und wandte dabei die vom Bund und der Tarifgemeinschaft deutscher Länder (TdL) vereinbarte Vergütungsordnung an.

6

Am 8. Juni 2006 vereinbarten die TdL einerseits und die Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft (ver.di) sowie die dbb tarifunion andererseits den Tarifvertrag über Einmalzahlungen für die Jahre 2006 und 2007 (TV Einmalzahlungen-L). Dieser lautet auszugsweise:

        

„§ 1 Geltungsbereich           

        

(1)     

Dieser Tarifvertrag gilt für Beschäftigte, die unter den Geltungsbereich eines der nachstehenden Tarifverträge

                 

a)    

Bundes-Angestelltentarifvertrag (BAT),

        

…       

                 

fallen oder die ab dem 1. November 2006 unter den Geltungsbereich des Tarifvertrages für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) fallen, ...

        

…       

        

§ 2 Einmalzahlung           

        

(1)     

Die unter § 1 Abs. 1 Buchst. a bis d fallenden Beschäftigten erhalten folgende Einmalzahlungen:

                 

a)    

Mit den Bezügen für Juli 2006 werden in den Vergütungs-/Lohngruppen

                          

VergGr. X bis Vc

        
                          

VergGr. Kr. I bis Va,

150 Euro

                          

LohnGr. 1 bis 8a

        
                          

VergGr. Vb bis III,

        
                          

VergGr. IIb,

        
                          

VergGr. IIa nach Aufstieg aus VergGr. III und künftiger Zuordnung zur E 12,

100 Euro

                          

VergGr. Kr. VI bis XIII, LohnGr. 9

        
                          

VergGr. IIa (ohne Aufstieg aus VergGr. III),

50 Euro

                          

VergGr. Ib bis I

        
                          

als Einmalzahlung ausgezahlt.

                 

b)    

Mit den Bezügen für Januar 2007 werden in den Entgeltgruppen

                          

E 1 bis E 8

310 Euro

                          

E 9 bis E 12

210 Euro

                          

E 13 bis E 15

 60 Euro

                          

als Einmalzahlung ausgezahlt.

                 

c)    

Mit den Bezügen für September 2007 werden in den Entgeltgruppen

                          

E 1 bis E 8

450 Euro

                          

E 9 bis E 12

300 Euro

                          

E 13 bis E 15

100 Euro

                          

als Einmalzahlung ausgezahlt.

        

…       

        

(4)     

Voraussetzung für den Anspruch auf die Einmalzahlung ist ein Entgeltanspruch (Vergütung/Lohn/Entgelt, Urlaubsvergütung/Urlaubslohn/Urlaubsentgelt oder Krankenbezüge) der/des Beschäftigten für mindestens einen Tag im jeweiligen Zahlungsmonat. …

        

…       

        

§ 4 In-Kraft-Treten           

        

Dieser Tarifvertrag tritt am 1. Juli 2006 in Kraft. …“

7

Bereits am 9. Februar 2005 hatten die Bundesrepublik Deutschland und ver.di den Tarifvertrag über Einmalzahlungen für die Jahre 2005, 2006 und 2007 für den Bereich des Bundes (TV Einmalzahlungen-Bund) vereinbart, der ua. folgende Regelungen enthält:

        

„§ 1 Geltungsbereich           

        

Dieser Tarifvertrag gilt für Personen, die unter den Geltungsbereich eines der nachstehenden Tarifverträge

        

a)    

Bundes-Angestelltentarifvertrag (BAT),

        

… oder

        

die ab dem 1. Oktober 2005 unter den Geltungsbereich des Tarifvertrags für den öffentlichen Dienst (TVöD) fallen, einschließlich der zuvor unter die Buchstaben e bis j fallenden Beschäftigten.

        

§ 2 Einmalzahlung für Angestellte und Arbeiter           

        

(1)     

Die unter § 1 Buchst. a bis d fallenden Personen erhalten für die Jahre 2005, 2006 und 2007 jeweils eine Einmalzahlung in Höhe von 300,00 Euro, die in folgenden Teilbeträgen ausgezahlt wird:

                 

a)    

Im Jahr 2005 in Höhe von jeweils 100,00 Euro mit den Bezügen für April, Juli und Oktober 2005.

                 

b)    

In den Jahren 2006 und 2007 in Höhe von jeweils 150,00 Euro mit den Bezügen für die Monate April und Juli der Jahre 2006 und 2007.

                 

Der Anspruch auf die Teilbeträge nach Unterabsatz 1 besteht, wenn die/der Beschäftigte an mindestens einem Tag des jeweiligen Fälligkeitsmonats Anspruch auf Bezüge (Vergütung/Lohn/Entgelt, Urlaubsvergütung/Urlaubslohn/Urlaubsentgelt oder Krankenbezüge) gegen einen der unter den in § 1 Buchst. a bis d genannten Tarifverträge fallenden Arbeitgeber hat; dies gilt auch für Kalendermonate, in denen nur wegen der Höhe der Barleistungen des Sozialversicherungsträgers Krankengeldzuschuss nicht gezahlt wird. …“

8

Nach vergeblicher Geltendmachung von Ansprüchen nach dem TV Einmalzahlungen-Bund für die Jahre 2005, 2006 und 2007 in Höhe von insgesamt 900,00 Euro in einem Schreiben vom 12. Juni 2006 hat der Kläger Klage erhoben. Er hat zunächst die Auffassung vertreten, der „Tarifvertrag öffentlicher Dienst“ finde aufgrund der Bezugnahmeklausel in seinem Arbeitsvertrag Anwendung. Im Laufe des Rechtsstreits hat er sich sodann auf die Anwendung des TV Einmalzahlungen-L berufen. Die Parteien hätten bei Vertragsschluss eine Gleichstellung des Klägers mit den Beschäftigten des öffentlichen Dienstes gewollt. Die Klausel sei dynamisch ausgestaltet und dürfe daher nicht als nur noch statisch wirkende Verweisung auf den BAT ausgelegt werden.

9

Der Kläger hat zuletzt beantragt,

        

die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 250,00 Euro zuzüglich Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 100,00 Euro ab dem 1. August 2006 sowie aus 150,00 Euro ab dem 1. Mai 2007 zu zahlen.

10

Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat die Auffassung vertreten, die Bezugnahmeklausel verweise nur auf den BAT, nicht aber auf den TVöD, TV-L oder TV Einmalzahlungen-L. Eine Vertragslücke bestehe nicht. Die arbeitsvertragliche Bestimmung enthalte nicht die mögliche und übliche Verweisung auf die den BAT ersetzenden Tarifverträge. Die Tarifvertragsparteien hätten auch keine Gleichstellungsabrede oder Tarifwechselklausel vereinbart. Selbst bei Vorliegen einer Vertragslücke bestünden keine konkreten Anhaltspunkte für die Fortschreibung des Parteiwillens. Bei der Tarifreform im öffentlichen Dienst handele es sich um einen vollständigen Wechsel des Tarifsystems, der den Parteien bei Abschluss des Arbeitsvertrages nicht bekannt gewesen sei und den sie auch nicht gewollt hätten.

11

Das Arbeitsgericht hat - unter rechtskräftiger Abweisung darüber hinaus erstinstanzlich noch geltend gemachter Zahlungsansprüche in Höhe von 650,00 Euro - der Klage stattgegeben. Das Landesarbeitsgericht hat die hiergegen gerichtete Berufung der Beklagten zurückgewiesen. Mit der Revision verfolgt die Beklagte ihr Begehren auf Abweisung der Klage weiter. Der Kläger beantragt, die Revision zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

12

Die zulässige Revision ist teilweise begründet. Die dem Kläger von den Vorinstanzen zugesprochene Einmalzahlung in Höhe von 100,00 Euro für den Bezugsmonat Juli 2006 steht ihm nicht zu. Der Anspruch ist zwar entstanden, mangels rechtzeitiger Geltendmachung durch den Kläger jedoch verfallen. Im Übrigen ist die Revision unbegründet. Das Landesarbeitsgericht ist zu Recht von der Anwendbarkeit des TV Einmalzahlungen-L ausgegangen. Nach dessen § 2 Abs. 1 Buchst. b) hat der Kläger für den Bezugsmonat Januar 2007 einen Anspruch auf Zahlung von - mindestens - 150,00 Euro.

13

I. Das Landesarbeitsgericht ist davon ausgegangen, dass die Verweisungsklausel im Arbeitsvertrag der Parteien im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung dahin auszulegen ist, dass auf das Arbeitsverhältnis nach der Tarifreform im öffentlichen Dienst die jeweiligen von der TdL abgeschlossenen Tarifverträge anzuwenden seien. Hierzu gehöre auch der TV Einmalzahlungen-L. Aus dessen § 2 Abs. 1 ergebe sich der Anspruch des Klägers auf die Zahlung von 100,00 Euro für den Bezugsmonat Juli 2006 sowie von 150,00 Euro für den Bezugsmonat Januar 2007.

14

II. Die hiergegen gerichtete Revision der Beklagten ist teilweise begründet. Den Anspruch auf Zahlung von 150,00 Euro für den Bezugsmonat Januar 2007 hat das Landesarbeitsgericht zwar mit zutreffender Begründung für gegeben erachtet. Soweit der Kläger 100,00 Euro für den Bezugsmonat Juli 2006 verlangt, hat das Landesarbeitsgericht jedoch rechtsfehlerhaft angenommen, dass der zunächst entstandene Anspruch nicht verfallen sei.

15

1. Der Anspruch des Klägers auf Zahlung von 100,00 Euro nebst Zinsen für den Bezugsmonat Juli 2006 ist zwar zunächst entstanden, mangels Einhaltung der tariflichen Ausschlussfrist aus § 70 BAT jedoch verfallen. Das Schreiben des Klägers vom 12. Juni 2006 konnte den erst im Juli 2006 entstehenden Anspruch nicht wirksam geltend machen. Nach Entstehen des Anspruchs ist eine Geltendmachung innerhalb des Zeitraums von sechs Monaten gem. § 70 BAT nicht erfolgt.

16

a) Der Anspruch des Klägers auf Zahlung von 100,00 Euro für den Bezugsmonat Juli 2006 ist zunächst entstanden.

17

aa) Das Arbeitsverhältnis der Parteien sollte sich ausweislich der Verweisungsklausel im Arbeitsverhältnis nach dem „Bundesangestelltentarif - Bund und Länder“ in seiner jeweils gültigen Fassung richten. Die Auslegung der Klausel ergibt, dass sie zunächst zeitdynamisch auch die den BAT (Bund/Länder) ergänzenden Tarifverträge in Bezug nahm. Soweit hier unterschiedliche Ergänzungstarifverträge für den Bereich des Bundes einerseits und den Bereich der TdL andererseits geschlossen wurden, sollten nach zutreffender Auslegung der Verweisungsklausel die für den Bereich der TdL geltenden Tarifverträge Anwendung finden.

18

(1) Das Landesarbeitsgericht hat die Bezugnahmeklausel in § 5 des Arbeitsvertrages rechtsfehlerfrei als zeitdynamische Verweisung ausgelegt. Dies ergibt sich aus der Formulierung, dass „die Bestimmungen des Bundesangestelltentarifs - Bund und Länder - in der jeweils gültigen Fassung“ gelten. Weiter stützt sich das Landesarbeitsgericht zu Recht auf die bisherige Vertragspraxis, die jedenfalls dann zur Auslegung der Klausel herangezogen werden kann, wenn sie - wie hier - Rückschlüsse auf den zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses bestehenden Erklärungswillen der Parteien zulässt (vgl. BAG 15. März 2006 - 4 AZR 132/05 - Rn. 38, AP TVG § 2 Firmentarifvertrag Nr. 9; 25. Oktober 2000 - 4 AZR 506/99 - BAGE 96, 177, 185). Die Beklagte berücksichtigte in der Vergangenheit die Vergütungserhöhungen durch die jeweiligen Vergütungstarifverträge.

19

(2) Weiter geht das Landesarbeitsgericht zutreffend davon aus, dass die Bezugnahmeklausel dahingehend auszulegen ist, dass sie auch die den BAT „ergänzenden“ Tarifverträge erfasste. Der BAT selbst regelte die Höhe der Vergütung nicht. Die jeweilige dem Kläger zu zahlende und gezahlte Vergütung ergab sich - und ergibt sich - erst aus den einzelnen zum BAT vereinbarten Vergütungstarifverträgen. Unter anderem durch deren jeweilige Anwendung im Arbeitsverhältnis der Parteien gab die Beklagte den Willen zu erkennen, nicht nur den BAT selbst, sondern auch die ihn ergänzenden Tarifverträge anzuwenden. Dies folgt außerdem aus § 6 des Arbeitsvertrages. Danach „gelten die tarifvertraglichen Bestimmungen des Bundesangestelltentarifs“ auch „für die Gewährung von Zuwendungen“. Selbst wenn man mit der Beklagten den Begriff „Bundesangestelltentarif“ mit dem Tarifvertrag BAT gleichsetzt, folgten aus diesem - mit Ausnahme der Jubiläumszuwendung gemäß § 39 BAT - keine Ansprüche auf „Zuwendungen“(vgl. zu einer solchen Verweisung auch BAG 27. Januar 2010 - 4 AZR 591/08 -). Der BAT verweist auch nicht auf andere Tarifverträge, aus denen sich ein solcher Anspruch ergeben könnte. Zuwendungen gewährt vielmehr der den BAT ergänzende Tarifvertrag über eine Zuwendung für Angestellte vom 12. Oktober 1973. Ginge man davon aus, dass die Arbeitsvertragsparteien ausschließlich die Anwendbarkeit des BAT gewollt haben, wäre der Verweis auf die Gewährung von Zuwendungen in § 6 des Arbeitsvertrages widersprüchlich.

20

(3) Das Landesarbeitsgericht ist ferner - jedenfalls im Ergebnis - zutreffend davon ausgegangen, dass sich die Parteien mit ihrer Verweisungsklausel im Zweifel an einem Arbeitsverhältnis orientieren wollten, das den Tarifregelungen der Länder unterliegt und nicht der - hiervon abweichenden - des Bundes orientieren wollten. Soweit Bund und Länder unterschiedliche Regelungen für einen Zeitraum treffen, in dem der BAT nicht außer Kraft getreten ist, sind daher auf das Arbeitsverhältnis der Parteien die Regelungen für die Länder anzuwenden. Dabei kann offenbleiben, ob dieses Ergebnis bereits aus einer unmittelbaren Auslegung der arbeitsvertraglichen Verweisung folgt oder - wie es das Landesarbeitsgericht, ausdrücklich allerdings erst für den Zeitraum ab dem 1. November 2006, dem Inkrafttreten des Tarifvertrages für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) vom 12. Oktober 2006, angenommen hat - aus einer ergänzenden Vertragsauslegung im Wege der nachträglichen Lückenfüllung.

21

(a) Es spricht zwar mehr dafür, die Verweisungsklausel unmittelbar auszulegen. Der BAT war zum Zeitpunkt des Entstehens des Anspruchs im Juli 2006 im Bereich der Länder noch das geltende Tarifwerk; die Arbeitsverhältnisse der Angestellten der Länder wurden bis zum Inkrafttreten des TV-L am 1. November 2006 vom BAT gestaltet. Von dem Bestehen einer arbeitsvertraglichen Regelungslücke bereits im Juli 2006 auszugehen, gibt es keinen Anlass. Die Verweisung erfolgte auf das Tarifwerk des BAT in der für Bund und Länder geltenden Fassung. Dass bereits zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des TVöD zum 1. Oktober 2005 eine Lücke entstanden wäre, könnte nur dann angenommen werden, wenn ernsthaft in Betracht zu ziehen wäre, dass die Parteien des Arbeitsvertrages sich im Zweifel an den Arbeitsbedingungen für die Angestellten des Bundes und nicht derjenigen für die Angestellten der Länder orientieren wollten. Wie das Landesarbeitsgericht zutreffend ausgeführt hat, ist dies insbesondere im Hinblick auf die regionale Tätigkeit der Beklagten nicht anzunehmen. Es handelt sich bei der Beklagten nicht um einen bundesweit agierenden Arbeitgeber, sondern um eine auf die Region H bezogene Rechtspersönlichkeit.

22

(b) Aber selbst dann, wenn man von einer schon zu diesem Zeitpunkt aufgetretenen vertraglichen Regelungslücke ausgehen wollte, wäre sie mit dem selben Ergebnis im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung zu schließen.

23

(aa) Voraussetzung einer ergänzenden Vertragsauslegung ist, dass eine Vereinbarung eine Regelungslücke im Sinne einer planwidrigen Unvollständigkeit aufweist (BAG 9. Dezember 2008 - 3 AZR 431/07 - Rn. 25; 21. April 2009 - 3 AZR 640/07 - Rn. 33, AP BetrAVG § 2 Nr. 60). Eine Regelungslücke liegt dabei nur vor, wenn die Parteien einen Punkt übersehen oder zwar nicht übersehen, aber doch bewusst deshalb offengelassen haben, weil sie ihn im Zeitpunkt des Vertragsschlusses für nicht regelungsbedürftig gehalten haben, und diese Annahme sich nachträglich als unzutreffend herausstellt (BAG 21. April 2009 - 3 AZR 640/07 - Rn. 33, aaO). Von einer Planwidrigkeit kann nur die Rede sein, wenn der Vertrag eine Bestimmung vermissen lässt, die erforderlich ist, um den ihm zu Grunde liegenden Regelungsplan zu verwirklichen, mithin ohne Vervollständigung des Vertrages eine angemessene, interessengerechte Lösung nicht zu erzielen ist (BAG 9. Dezember 2008 - 3 AZR 431/07 - Rn. 26; 21. April 2009 - 3 AZR 640/07 - Rn. 33, aaO).

24

(bb) Die Annahme einer Regelungslücke kann sich vorliegend auf eine von den Parteien nicht mitgedachte Entwicklung der tariflichen Verhältnisse berufen. Die dynamische Ausgestaltung der Bezugnahme auf den „Bundesangestelltentarif - Bund und Länder - in der jeweils gültigen Fassung“ zeigt den Willen der Parteien, die Arbeitsbedingungen nicht in einer bestimmten Weise festzuschreiben, sondern sie - dynamisch - an der Tarifentwicklung im öffentlichen Dienst - hier: des Bundes und der Länder - auszurichten. Wie oben unter II 1 a) aa) dargelegt, haben die Parteien eine zeitdynamische Bindung an den jeweiligen BAT und die ihn ergänzenden Tarifverträge vereinbart. Das Arbeitsverhältnis sollte in seiner Entwicklung an diejenigen Arbeitsbedingungen gebunden werden, die für die Arbeitnehmer gelten, die normativ von den in Bezug genommenen Tarifverträgen erfasst werden.

25

Eine Regelungslücke im Arbeitsvertrag der Parteien läge ab dem 1. Oktober 2005 vor, wenn man davon ausgeht, dass die Parteien bei Abschluss des Arbeitsvertrages nicht bedacht haben, dass der BAT zu einem bestimmten Zeitpunkt nur noch im Bereich der TdL, nicht mehr dagegen im Bereich des Bundes normativ gelten könnte, weshalb für diesen Fall eine Regelung in § 5 des Arbeitsvertrages fehlt. Durch die weitestgehende Ersetzung des BAT für den Bereich des Bundes und der Kommunen zum 1. Oktober 2005 durch den Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) vom 13. September 2005 (§ 2 Tarifvertrag zur Überleitung der Beschäftigten des Bundes in den TVöD und zur Regelung des Übergangsrechts [TVÜ-Bund]; § 2 Tarifvertrag zur Überleitung der Beschäftigten der kommunalen Arbeitgeber in den TVöD und zur Regelung des Übergangsrechts [TVÜ-VKA], jew. vom 13. September 2005) könnte der Arbeitsvertrag insofern lückenhaft geworden sein, als nunmehr für die dem arbeitsvertraglichen Wortlaut nach einheitlich in Bezug genommenen tarifgebundenen Arbeitsverhältnisse in Bund und Ländern unterschiedliche tarifliche Bedingungen geregelt waren.

26

(cc) Bei der Schließung einer Vertragslücke durch ergänzende Vertragsauslegung tritt an die Stelle der lückenhaften Klausel diejenige Gestaltung, die die Parteien bei einer angemessenen Abwägung der beiderseitigen Interessen nach Treu und Glauben als redliche Vertragsparteien vereinbart hätten, wenn ihnen die Unwirksamkeit der Geschäftsbedingung bekannt gewesen wäre (BAG 16. Dezember 2009 - 5 AZR 888/08 - Rn. 22, EzA TVG § 3 Bezugnahme auf Tarifvertrag Nr. 44 ) . Die ergänzende Vertragsauslegung im Bereich der Allgemeinen Geschäftsbedingungen bedeutet einen an einem objektiv generalisierenden, am Willen und Interesse der typischerweise an Geschäften dieser Art beteiligten Verkehrskreise ausgerichteten Maßstab, und nicht nur an dem der konkret beteiligten Personen. Sie muss deshalb für den betroffenen Vertragstyp als allgemeine Lösung eines stets wiederkehrenden Interessengegensatzes angemessen sein. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Feststellung und Bewertung des mutmaßlichen typisierten Parteiwillens und der Interessenlage ist der Zeitpunkt des Vertragsschlusses, da die ergänzende Vertragsauslegung eine anfängliche Regelungslücke rückwirkend schließt. Das gilt auch, wenn eine Lücke sich erst nachträglich als Folge des weiteren Verlaufs der Dinge ergeben hat. Zunächst ist hierfür an den Vertrag selbst anzuknüpfen, denn die in ihm enthaltenen Regelungen und Wertungen, sein Sinn und Zweck, sind Ausgangspunkt der Vertragsergänzung. Auszugehen ist dabei von der Bezugnahmeklausel. Lässt sich aus deren Wortlaut nicht zweifelsfrei feststellen, ob die im Bereich der Länder über den 1. Oktober 2005 hinaus weiter geltenden Regelungen des BAT oder ab diesem Zeitpunkt die neuen und den BAT ablösenden Regelungen des TVöD Anwendung finden sollen, ist dieses nach Sinn und Zweck einer Inbezugnahme tariflicher Regelungen zu ermitteln. Der Zweck der dynamischen Verweisung auf Tarifregelungen des öffentlichen Dienstes ist es zunächst, am öffentlichen Dienst orientierte Arbeitsbedingungen zu schaffen. Zugleich weist eine solche Klausel auf ein Interesse des Arbeitgebers hin, aus Wettbewerbs- und Arbeitsmarktgründen dasjenige Tarifsystem zur Geltung zu bringen, das typischerweise gelten würde, wenn die ausgeübten Tätigkeiten innerhalb des öffentlichen Dienstes erbracht würden (vgl. ausf. BAG 19. Mai 2010 - 4 AZR 796/08 - mwN, EBE/BAG 2010, 116; zur Inbezugnahme der Vergütungsregelungen des BAT BAG 16. Dezember 2009 - 5 AZR 888/08 - Rn. 26, aaO).

27

(dd) Auch für die ergänzende Vertragsauslegung ist auf die räumliche Orientierung der betrieblichen Tätigkeit der Beklagten abzustellen. Die größere regionale Nähe spricht in einem solchen Fall für die Annahme der Orientierung an den Arbeitsbedingungen der örtlichen Landesbediensteten und nicht an denjenigen des Bundes. Eine aufgrund des Geschäftsbereichs der Beklagten möglicherweise noch näher liegende Orientierung an den Tarifwerken der Kommunalen Arbeitgeberverbände scheidet aufgrund der insoweit eindeutigen Formulierung der arbeitsvertraglichen Verweisungsklausel aus. Da für eine Inbezugnahme gerade der Tarifregelungen der Bundesangestellten kein Anhaltspunkt vorgetragen oder sonst ersichtlich ist und da die Revision gerade nicht darauf abstellt, es seien nicht die Bedingungen der Länder, sondern die des Bundes in Bezug genommen, ist die vom Landesarbeitsgericht vorgenommene ergänzende Auslegung des Arbeitsvertrages dahingehend, dass im Zweifel die Tarifbedingungen der Angestellten der Länder für den Inhalt des Arbeitsvertrages der Parteien maßgebend sein sollten, aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.

28

bb) Die Regelung der Einmalzahlungen im TV Einmalzahlungen-L stellt sich für den Zeitraum bis zum Inkrafttreten des TV-L am 1. November 2006 als eine den BAT ergänzende tarifliche Vergütungsregelung dar.

29

(1) Der TV Einmalzahlungen-L ist eine Übergangsnorm zur Regelung der tariflichen Entgelterhöhungen in den Jahren 2006 bis 2008. Bei den dort für die Jahre 2006 und 2007 bestimmten Einmalzahlungen handelt es sich um pauschalierte Entgelterhöhungen, da in diesen Tarifrunden keine tabellenwirksamen Vergütungserhöhungen vereinbart wurden (vgl. dazu ausf. BAG 10. Juni 2009 - 4 AZR 194/08 - Rn. 57 ff. mwN, AP BGB § 157 Nr. 38).

30

(2) Der personelle Geltungsbereich des TV Einmalzahlungen-L erstreckt sich ua. auf alle Beschäftigten, die unter den Geltungsbereich des BAT fallen (§ 1 Abs. 1 Buchst. a) TV Einmalzahlungen-L).

31

(3) Die Einmalzahlung nach § 2 Abs. 1 Buchst. a) TV Einmalzahlungen-L sollte mit den Bezügen für Juli 2006 ausgezahlt werden. Dieser Zeitpunkt lag noch vor Inkrafttreten des TV-L am 1. November 2006. Soweit die tarifgebundenen Arbeitnehmer im öffentlichen Dienst nicht dem TVöD unterfielen, etwa weil sie Beschäftigte von Mitgliedern der TdL waren, war für sie zu diesem Zeitpunkt der BAT noch voll wirksam. Dementsprechend sind die Bezugsgrößen in dieser ersten Sonderzahlung für Juli 2006 noch an den in der Anlage 1a zum BAT festgelegten Vergütungsgruppen orientiert. Erst die Höhe der nächsten, in § 2 Abs. 1 Buchst. b) TV Einmalzahlungen-L geregelten Zahlungen zum Januar 2007 richtet sich in der Höhe nach den - seit dem 1. November 2006 - im TV-L vereinbarten Entgeltgruppen (vgl. dazu ausführlich BAG 10. Juni 2009 - 4 AZR 194/08 - Rn. 57 ff. mwN, AP BGB § 157 Nr. 38).

32

cc) Die Voraussetzungen für den Anspruch auf eine Einmalzahlung nach § 2 Abs. 1 Buchst. a) TV Einmalzahlungen-L werden von dem Kläger erfüllt. Er hatte nach den mit der Revision nicht angegriffenen Feststellungen des Landesarbeitsgerichts auch den nach § 2 Abs. 4 Satz 1 TV Einmalzahlungen-L tatbestandlich vorgesehenen Entgeltanspruch für mindestens einen Tag im Monat Juli 2006. Da er nach der Vergütungsordnung der Anlage 1a zum BAT in der Vergütungsgruppe IVb eingruppiert war, hat die Beklagte ihm mit den Bezügen für Juli 2006 eine Einmalzahlung von 100,00 Euro zu leisten.

33

b) Der Anspruch des Klägers ist aber verfallen, weil er die tarifliche Ausschlussfrist gemäß § 70 BAT nicht eingehalten hat.

34

aa) Der Anspruch ist erst im Juli 2006 entstanden und gemäß § 36 Abs. 1 Satz 1 BAT am 31. Juli 2006 fällig geworden. Die innerhalb von sechs Monaten nach Fälligkeit erforderliche Geltendmachung (§ 70 Satz 1 BAT) ist nicht erfolgt. Die erste, möglicherweise als ausreichend anzusehende Geltendmachung nach der Fälligkeit des Anspruchs erfolgte durch die Zustellung der Klageschrift am 25. Juli 2007.

35

bb) Das von den Vorinstanzen als ausreichend angesehene Geltendmachungsschreiben vom 12. Juni 2006 konnte die tarifliche Ausschlussfrist des § 70 Satz 1 BAT nicht wahren. Es ist vor der Entstehung des hier streitigen Anspruchs ergangen. Die tariflich wirksame Geltendmachung eines Anspruchs setzt jedoch nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts den Bestand des Anspruchs voraus (22. Januar 2009 - 6 AZR 5/08 - Rn. 14, AP BAT § 70 Nr. 39; 9. März 2005 - 5 AZR 385/02 - EzA TVG § 4 Ausschlussfristen Nr.   177; 10. Juli 2003 - 6 AZR 283/02 - zu 3 a der Gründe, EzA TVG § 4 Ausschlussfristen Nr. 168). Aus Wortlaut und Zweck des § 70 BAT ergibt sich, dass die rechtserzeugenden Anspruchsvoraussetzungen nach dem Vorbringen des Anspruchstellers bei der Geltendmachung bereits erfüllt sein müssen, um die tarifliche Ausschlussfrist zu wahren. Vor Entstehen eines Anspruchs ist ungewiss, ob, wann und in welchem Umfang der Arbeitgeber überhaupt zur Zahlung verpflichtet sein wird. Ausschlussfristen sollen zur raschen Klärung von Ansprüchen beitragen. Dieser Zweck kann nicht erfüllt werden, wenn Ansprüche vor ihrer Entstehung geltend gemacht werden und damit letztlich nur als möglich angekündigt werden (BAG 22. Januar 2009 - 6 AZR 5/08 - aaO).

36

2. Im Übrigen ist die Revision der Beklagten unbegründet. Dem Kläger steht die weitere Einmalzahlung für den Bezugsmonat Januar 2007 nach § 2 Abs. 1 Buchst. b) TV Einmalzahlungen-L zu.

37

a) Der Kläger erfüllt die Anwendungsvoraussetzungen für den geltend gemachten Anspruch.

38

b) Auf sein Arbeitsverhältnis ist seit dem 1. November 2006 der TV-L anwendbar (§ 1 Abs. 1 Alt. 2 TV Einmalzahlungen-L). Das ergibt sich aus der ergänzenden Vertragsauslegung der von den Parteien vereinbarten Verweisungsklausel.

39

aa) Spätestens mit dem Inkrafttreten des TV-L am 1. November 2006 ist der Arbeitsvertrag endgültig lückenhaft geworden. Die Parteien haben beim Abschluss des Arbeitsvertrages jedenfalls nicht bedacht, dass der BAT weder im Bereich des Bundes noch im Bereich der Länder dynamisch fortgeschrieben, sondern durch ein neues Tarifwerk abgelöst werden würde.

40

(1) Der Wortlaut der Bezugnahmeklausel trägt keine Erstreckung auf den TV-L und den ihn ergänzenden TV Einmalzahlungen-L (vgl. BAG 10. Juni 2009 - 4 AZR 194/08 - Rn. 38, AP BGB § 157 Nr. 38; 16. Dezember 2009 - 5 AZR 888/08 - Rn. 15, EzA TVG § 3 Bezugnahme auf Tarifvertrag Nr. 44). § 5 des Arbeitsvertrages ist zeit-, nicht jedoch inhaltsdynamisch ausgestaltet. Der TV-L ist keine „gültige Fassung“ des „Bundesangestelltentarifs“ (BAG 16. Dezember 2009 - 5 AZR 888/08 - aaO). Der Zusatz, dass auch die den „BAT ersetzenden Tarifverträge“ Anwendung finden sollen, wurde entgegen der im öffentlichen Dienst üblichen Formulierung, die in dem seit 1981 vom Arbeitgeberkreis der BAT-Kommission gebilligten Musterarbeitsvertrag enthalten war, nicht in den Arbeitsvertrag der Parteien aufgenommen (vgl. hierzu BAG 10. Juni 2009 - 4 AZR 194/08 - aaO).

41

(2) Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus § 2 Abs. 1 Tarifvertrag zur Überleitung der Beschäftigten der Länder in den TV-L und zur Regelung des Übergangsrechts(TVÜ-Länder) vom 12. Oktober 2006. Mit dieser Bestimmung werden ua. der BAT sowie der Vergütungstarifvertrag Nr. 35 zum BAT vom 31. Januar 2003 durch den TV-L ersetzt. Die Tarifvertragsparteien haben zu § 2 Abs. 1 TVÜ-Länder zwar eine Niederschriftserklärung abgegeben, nach der sie davon ausgehen, dass der TV-L und der TVÜ-Länder das bisherige Tarifrecht auch dann ersetzen, wenn arbeitsvertragliche Bezugnahmen nicht ausdrücklich den Fall der ersetzenden Regelung beinhalten. An diese Bestimmung sind die Parteien des Rechtsstreits mangels Tarifbindung jedoch nicht gebunden, unabhängig davon, ob dieser überhaupt tarifliche Normqualität zukommt (vgl. BAG 16. Dezember 2009 - 5 AZR 888/08 - Rn. 16, EzA TVG § 3 Bezugnahme auf Tarifvertrag Nr. 44).

42

(3) Die Regelungslücke ergibt sich daraus, dass die Parteien eine unbedingte Dynamik in ihrer Bezugnahme vereinbart haben. Mit der dynamischen Ausgestaltung der Bezugnahme auf das tarifliche Regelungswerk für die Zukunft haben sie sich der Regelungsmacht der Tarifvertragsparteien des öffentlichen Dienstes anvertraut. Es handelt sich vorliegend nicht um eine besondere Verwendung einer Verweisung auf lediglich einzelne Bestimmungen des BAT, die mit anderen arbeitsvertraglichen Regelungen auch innerhalb einzelner Regelungsbereiche verknüpft werden, sondern - mit Ausnahme der Bestimmungen in § 4 (betr. die Mitarbeitervertretung) und § 8 (betr. die zusätzliche Altersversorgung) des Arbeitsvertrages - um eine pauschale Anknüpfung an das in § 5 genannte Tarifwerk hinsichtlich aller weiteren wesentlichen Arbeitsbedingungen und damit an die allgemein für den öffentlichen Dienst im Angestelltenbereich tariflich vereinbarten Regelungen. Die Beklagte hat - anders als in der besonders gelagerten und vom vorliegenden Rechtsstreit abweichenden Fallgestaltung in der Entscheidung des Senats vom 10. Juni 2009 (- 4 AZR 194/08 - AP BGB § 157 Nr. 38)  - nicht mehrere Elemente aus verschiedenen Normenwerken in einer eigenständigen Vertragsregelung miteinander verbunden.

43

(4) Entgegen der Auffassung der Revision kann eine nachträgliche Regelungslücke auch nicht deshalb verneint werden, weil der BAT noch fortbestehe und mit seinem - statischen - Inhalt das Arbeitsverhältnis der Parteien noch regeln könne. Ein solches Verständnis ist weder mit dem Wortlaut der Klausel noch mit dem Zweck einer zeitdynamischen Bezugnahme vereinbar. Es träte eine statische Fortgeltung der tariflichen Rechtslage des Jahres 2003 ein. Der ersichtliche Regelungswille der Parteien betraf die Einbeziehung der tariflichen Regelungen im öffentlichen Dienst für die Angestellten des Bundes und der Länder in ihrer jeweiligen Entwicklung. Für die von dem in Bezug genommenen BAT erfassten Arbeitsverhältnisse hat sich die Tarifentwicklung fortgesetzt. Es sind die Nachfolgetarifverträge zum BAT an dessen Stelle getreten. Die mit dieser Tarifsukzession verbundene Änderung der Tarifwerke wirkt nicht anders auf den Arbeitsvertrag ein als eine tiefgreifende inhaltliche Änderung des im Arbeitsvertrag benannten Tarifvertrages. Mit dem Nachvollziehen der Tarifsukzession auf arbeitsvertraglicher Ebene werden die Parteien nicht anders gestellt, als sie stünden, wenn die Tarifvertragsparteien des öffentlichen Dienstes den BAT reformiert und ihm einen neuen Inhalt gegeben hätten (BAG 16. Dezember 2009 - 5 AZR 888/08 - Rn. 24, EzA TVG § 3 Bezugnahme auf Tarifvertrag Nr. 44). Deshalb greift auch der Einwand der Beklagten nicht, die Parteien hätten sich nicht an ein ihnen unbekanntes Tarifwerk binden wollen.

44

bb) Die nach den oben unter II 1 a) aa) (3) (b) dargelegten Kriterien vorzunehmende ergänzende Vertragsauslegung führt zu dem Ergebnis, dass der für den Bereich der Länder abgeschlossene TV-L und die hierzu weiter abgeschlossenen Zusatztarifverträge auf das Arbeitsverhältnis der Parteien Anwendung finden. Das ergibt sich aus der Anwendung der oben dargelegten Ausführungen, auf die verwiesen wird.

45

c) Der Kläger erfüllt die Voraussetzungen des Anspruchs auf eine Einmalzahlung in Höhe von 210,00 Euro aus § 2 Abs. 1 Buchst. b) TV Einmalzahlungen-L. Das Landesarbeitsgericht ordnet die Vergütungsgruppe IVb BAT zutreffend gemäß der Anlage 2 zum TVÜ-Länder entweder der Entgeltgruppe 9 oder 10 zu. Da der Kläger - durch seinen Antrag auf Zurückweisung der Berufung - nur den vom Arbeitsgericht insoweit zugesprochenen Betrag in Höhe von 150,00 Euro geltend gemacht hat, darf ihm auch nicht mehr zugesprochen werden.

46

d) Das Landesarbeitsgericht hat rechtsfehlerfrei festgestellt, dass der Kläger durch Erhebung der Klage den Anspruch auf die (zweite) mit den Bezügen für Januar 2007 auszuzahlende Einmalzahlung nach § 2 Abs. 1 Buchst. b) TV Einmalzahlungen-L in Höhe von 150,00 Euro innerhalb der Ausschlussfrist des § 37 Abs. 1 TV-L geltend gemacht hat. Die Geltendmachung der Ansprüche nach dem TV Einmalzahlungen-Bund durch die Klage vom 9. Juli 2007 erfasst - zwar nicht nach dem prozessualen Streitgegenstandsbegriff, aber nach Sinn und Zweck der Ausschlussfrist - auch Einmalzahlungen nach dem TV Einmalzahlungen-L. Die Klage ist am 25. Juli 2007 und damit innerhalb von sechs Monaten nach Fälligkeit der Ansprüche zugestellt worden. Nach § 2 Abs. 1 Buchst. b) TV Einmalzahlungen-L wird die Einmalzahlung „mit den Bezügen für Januar 2007“ ausgezahlt und war demnach gemäß § 24 Abs. 1 Satz 2 TV-L am 31. Januar 2007 fällig. Der für den Zeitraum ab dem 1. Mai 2007 geltend gemachte Zinsanspruch ergibt sich dabei aus §§ 288, 286 BGB.

47

III. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 92 Abs. 1 ZPO, wobei die vom Kläger nicht angegriffene Teilabweisung der ursprünglich erhobenen Klage durch das Arbeitsgericht zu berücksichtigen war.

        

    Bepler    

        

    Winter    

        

    Creutzfeldt    

        

        

        

    Bepler
Zugleich für den ehrenamtlichen
Richter Jürgens, der wegen
des Endes seiner Amtszeit
an einer Unterzeichnung
verhindert ist.    

        

        

Grimm 

        

(1) Die Parteien haben ihre Erklärungen über tatsächliche Umstände vollständig und der Wahrheit gemäß abzugeben.

(2) Jede Partei hat sich über die von dem Gegner behaupteten Tatsachen zu erklären.

(3) Tatsachen, die nicht ausdrücklich bestritten werden, sind als zugestanden anzusehen, wenn nicht die Absicht, sie bestreiten zu wollen, aus den übrigen Erklärungen der Partei hervorgeht.

(4) Eine Erklärung mit Nichtwissen ist nur über Tatsachen zulässig, die weder eigene Handlungen der Partei noch Gegenstand ihrer eigenen Wahrnehmung gewesen sind.

(1) Das Urteil nebst Tatbestand und Entscheidungsgründen ist von sämtlichen Mitgliedern der Kammer zu unterschreiben. § 60 Abs. 1 bis 3 und Abs. 4 Satz 2 bis 4 ist entsprechend mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Frist nach Absatz 4 Satz 3 vier Wochen beträgt und im Falle des Absatzes 4 Satz 4 Tatbestand und Entscheidungsgründe von sämtlichen Mitgliedern der Kammer zu unterschreiben sind.

(2) Im Urteil kann von der Darstellung des Tatbestandes und, soweit das Berufungsgericht den Gründen der angefochtenen Entscheidung folgt und dies in seinem Urteil feststellt, auch von der Darstellung der Entscheidungsgründe abgesehen werden.

(3) Ist gegen das Urteil die Revision statthaft, so soll der Tatbestand eine gedrängte Darstellung des Sach- und Streitstandes auf der Grundlage der mündlichen Vorträge der Parteien enthalten. Eine Bezugnahme auf das angefochtene Urteil sowie auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen ist zulässig, soweit hierdurch die Beurteilung des Parteivorbringens durch das Revisionsgericht nicht wesentlich erschwert wird.

(4) § 540 Abs. 1 der Zivilprozessordnung findet keine Anwendung. § 313a Abs. 1 Satz 2 der Zivilprozessordnung findet mit der Maßgabe entsprechende Anwendung, dass es keiner Entscheidungsgründe bedarf, wenn die Parteien auf sie verzichtet haben; im Übrigen sind die §§ 313a und 313b der Zivilprozessordnung entsprechend anwendbar.

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)

(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anhörung der Parteien durch Beschluss vorläufig fest, wenn Gegenstand des Verfahrens nicht eine bestimmte Geldsumme in Euro ist oder gesetzlich kein fester Wert bestimmt ist. Einwendungen gegen die Höhe des festgesetzten Werts können nur im Verfahren über die Beschwerde gegen den Beschluss, durch den die Tätigkeit des Gerichts aufgrund dieses Gesetzes von der vorherigen Zahlung von Kosten abhängig gemacht wird, geltend gemacht werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit.

(2) Soweit eine Entscheidung nach § 62 Satz 1 nicht ergeht oder nicht bindet, setzt das Prozessgericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt. In Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen oder der Finanzgerichtsbarkeit gilt dies nur dann, wenn ein Beteiligter oder die Staatskasse die Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält.

(3) Die Festsetzung kann von Amts wegen geändert werden

1.
von dem Gericht, das den Wert festgesetzt hat, und
2.
von dem Rechtsmittelgericht, wenn das Verfahren wegen der Hauptsache oder wegen der Entscheidung über den Streitwert, den Kostenansatz oder die Kostenfestsetzung in der Rechtsmittelinstanz schwebt.
Die Änderung ist nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat.

(1) Die Nichtzulassung der Revision durch das Landesarbeitsgericht kann selbständig durch Beschwerde angefochten werden.

(2) Die Beschwerde ist bei dem Bundesarbeitsgericht innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung des in vollständiger Form abgefaßten Urteils schriftlich einzulegen. Der Beschwerdeschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des Urteils beigefügt werden, gegen das die Revision eingelegt werden soll.

(3) Die Beschwerde ist innerhalb einer Notfrist von zwei Monaten nach Zustellung des in vollständiger Form abgefaßten Urteils zu begründen. Die Begründung muss enthalten:

1.
die Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtsfrage und deren Entscheidungserheblichkeit,
2.
die Bezeichnung der Entscheidung, von der das Urteil des Landesarbeitsgerichts abweicht, oder
3.
die Darlegung eines absoluten Revisionsgrundes nach § 547 Nr. 1 bis 5 der Zivilprozessordnung oder der Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör und der Entscheidungserheblichkeit der Verletzung.

(4) Die Einlegung der Beschwerde hat aufschiebende Wirkung. Die Vorschriften des § 719 Abs. 2 und 3 der Zivilprozeßordnung sind entsprechend anzuwenden.

(5) Das Landesarbeitsgericht ist zu einer Änderung seiner Entscheidung nicht befugt. Das Bundesarbeitsgericht entscheidet unter Hinzuziehung der ehrenamtlichen Richter durch Beschluß, der ohne mündliche Verhandlung ergehen kann. Die ehrenamtlichen Richter wirken nicht mit, wenn die Nichtzulassungsbeschwerde als unzulässig verworfen wird, weil sie nicht statthaft oder nicht in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Dem Beschluss soll eine kurze Begründung beigefügt werden. Von einer Begründung kann abgesehen werden, wenn sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist, oder wenn der Beschwerde stattgegeben wird. Mit der Ablehnung der Beschwerde durch das Bundesarbeitsgericht wird das Urteil rechtskräftig.

(6) Wird der Beschwerde stattgegeben, so wird das Beschwerdeverfahren als Revisionsverfahren fortgesetzt. In diesem Fall gilt die form- und fristgerechte Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde als Einlegung der Revision. Mit der Zustellung der Entscheidung beginnt die Revisionsbegründungsfrist.

(7) Hat das Landesarbeitsgericht den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt, so kann das Bundesarbeitsgericht abweichend von Absatz 6 in dem der Beschwerde stattgebenden Beschluss das angefochtene Urteil aufheben und den Rechtsstreit zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Landesarbeitsgericht zurückverweisen.