Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz Urteil, 31. Jan. 2012 - 3 Sa 277/11

ECLI: ECLI:DE:LAGRLP:2012:0131.3SA277.11.0A
published on 31.01.2012 00:00
Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz Urteil, 31. Jan. 2012 - 3 Sa 277/11
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Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz vom 05.04.2011 - 12 Ca 181/10 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten über Ansprüche des Klägers auf Entgeltfortzahlung an Feiertagen und im Krankheitsfall, Urlaubsabgeltung, Vergütung von Reisezeiten als Arbeitszeit, Auslösung und Kilometergeld.

2

Die Beklagte ist Inhaberin einer Erlaubnis zur Arbeitnehmerüberlassung. Sie überlässt als Personaldienstleistungsunternehmen ihren Kundenbetrieben Arbeitnehmer im Rahmen der Arbeitnehmerüberlassung. Daneben führt sie auch selbst Arbeiten im eigenen Namen auf eigene Rechnung durch.

3

Der Kläger war vom 12. Mai bis 8. Juli 2009 bei der Beklagten im Rahmen der Arbeitnehmerüberlassung beschäftigt. Vor der Arbeitsaufnahme wurde zwischen dem Kläger und dem zum damaligen Zeitpunkt für den Bereich Arbeitnehmerüberlassung zuständigen Mitarbeiter der Beklagten, Herrn A., ein Einstellungsgespräch geführt, das entweder am 8. Mai 2009 - so der Kläger - oder am 12. Mai 2009 - so die Beklagte - in U. stattgefunden hat und dessen Einzelheiten zwischen den Parteien streitig sind. Einige Tage nach diesem Gespräch erhielt der Kläger ein von der Beklagten bereits unterschriebenes Exemplar eines schriftlichen Arbeitsvertrags vom 12. Mai 2009 (Bl. 53 bis 58 d. A.). Dieser Formulararbeitsvertrag vom 12. Mai 2009, der vom Kläger nicht unterschrieben wurde, enthält u. a. folgende Regelung:

4

"§ 1 Beginn / Inhalt / Einbeziehung des Tarifvertrages
(…)
(3) Die Rechte und Pflichten der Arbeitsvertragsparteien bestimmen sich nach den zwischen dem Arbeitgeberverband iGZ und den DGB-Gewerkschaften geschlossenen Tarifverträgen für die Zeitarbeitsbranche, bestehend aus dem Mantel-, Entgelt-, Entgeltrahmen- und Beschäftigungssicherungstarifvertrag in ihrer jeweils gültigen Fassung. Dies gilt auch, wenn der Mitarbeiter nicht Mitglied einer DGB-Einzelgewerkschaft ist. Die Tarifverträge liegen zur Einsichtnahme in den Geschäftsräumen des Arbeitgebers aus.
(…)"

5

Der zwischen dem Interessenverband Deutscher Zeitarbeitsunternehmen (iGZ e.V.) und Mitgliedsgewerkschaften des DGB abgeschlossene Manteltarifvertrag für die Zeitarbeit vom 29. Mai 2003 enthält in § 10 folgende "Ausschlussfrist":

6

„Alle Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis und solche, die mit dem Arbeitsverhältnis in Verbindung stehen, sind ausgeschlossen, wenn sie nicht innerhalb einer Ausschlussfrist von einem Monat nach ihrer Fälligkeit gegenüber der anderen Vertragspartei schriftlich erhoben werden. Lehnt die Gegenpartei den Anspruch schriftlich ab oder erklärt sie sich nicht innerhalb von zwei Wochen nach der Geltendmachung des Anspruchs, so verfällt dieser, wenn er nicht innerhalb von einem Monat nach der Ablehnung oder dem Fristablauf gerichtlich geltend gemacht wird.“

7

Der Kläger machte erstmals mit anwaltlichem Schreiben vom 27. November 2009 die streitgegenständlichen Ansprüche gegenüber der Beklagten geltend. Die Beklagte lehnte mit Schreiben vom 15. Dezember 2009 die Erfüllung der geltend gemachten Ansprüche ab und verwies u.a. auf die Verfallfristen des Manteltarifvertrags Zeitarbeit.

8

Mit seiner am 22. Januar 2010 beim Arbeitsgericht Koblenz eingegangen Klage verfolgt der Kläger die von ihm geltend gemachten Zahlungsansprüche weiter.

9

Er hat erstinstanzlich vorgetragen, der Manteltarifvertrag Zeitarbeit komme vorliegend nicht zur Anwendung, weil eine arbeitsvertragliche Inbezugnahme für das Arbeitsverhältnis nicht vereinbart worden sei. Bei dem am 8. Mai 2009 mit Herrn A. geführten Gespräch sei vielmehr mündlich vereinbart worden, dass ihm u.a. eine Auslöse und Kilometergeld gemäß den Regelungen des Bundesmontagetarifvertrages für die Montagearbeiter in der Eisen-, Metall- und Elektroindustrie gezahlt und die Fahrzeiten nach U. als Arbeitszeit entlohnt würden. Dabei habe Herr A. ihm damals noch erklärt, dass er sich den Bundesmontagetarifvertrag im Internet anschauen könne. Den schriftlichen Arbeitsvertrag habe er nicht unterzeichnet, weil die dort enthaltenen Regelungen nicht der mündlichen Absprache entsprochen hätten. Ungefähr in der 22. Kalenderwoche 2009 habe er Herrn A. auf der Baustelle in Ingelheim darauf angesprochen, dass ihm ein schriftlicher Vertrag zugeschickt worden sei, der nicht der mündlichen Absprache entspreche. Er habe unmissverständlich erklärt, dass er zu den Bedingungen des schriftlichen Vertrags nicht arbeiten werde. Daraufhin habe Herr A. ausdrücklich nochmals bestätigt, dass ihm neben dem Stundenlohn von 15,- Euro brutto auch eine Auslöse und Kilometergeld nach dem Bundesmontagetarifvertrag für die Montagearbeiter in der Eisen-, Metall- und Elektroindustrie gezahlt werde. Weiterhin habe Herr A. in diesem Gespräch nochmals ausdrücklich bestätigt, dass die Fahrtzeiten nach U. als Arbeitszeit gerechnet würden. Nach Erhalt der ersten Abrechnung habe er auch den Geschäftsführer der Beklagten angesprochen, der ihm bestätigt habe, dass die mündliche Absprache mit Herrn A. gelten würde.

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Der Kläger hat beantragt,

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die Beklagte zu verurteilen, an ihn 2.198,56 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.08.2009 zu zahlen.
die Beklagte zu verurteilen, an ihn 1.829,10 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 942,60 EUR seit dem 01.06.2009 und aus weiteren 886,50 EUR seit dem 01.07.2009 zu zahlen.

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Die Beklagte hat beantragt,

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die Klage abzuweisen.

14

Sie hat erwidert, sämtliche Ansprüche des Klägers seien nach § 10 des Manteltarifvertrags Zeitarbeit verfallen. Herr A. habe in den Gesprächen mit dem Kläger immer nur auf die maßgeblichen Tarifverträge für die Zeitarbeitsbranche Bezug genommen. Die Rechte und Pflichten der Arbeitsvertragsparteien hätten sich nach dem zwischen dem Arbeitgeberverband iGZ und den DGB-Gewerkschaften geschlossenen Tarifverträgen der Zeitarbeitsbranche bestimmen sollen. Dies sei im Übrigen auch in dem ausgehändigten schriftlichen Arbeitsvertrag vom 12. Mai 2009 ausdrücklich geregelt. Zu keiner Zeit habe sich Herr A. auf Regelungen des Bundesmontagetarifvertrages für die Montagearbeiter in der Eisen-, Metall- und Elektroindustrie bezogen oder gar dieses Tarifwerk vereinbart. Auch im Rahmen von weiteren Gesprächen habe Herr A. lediglich den Kläger immer wieder daran erinnert, dass er den schriftlichen Vertrag unterzeichnet zurückgeben möge. Etwaige Differenzen im Hinblick auf angebliche mündliche Absprachen habe es damals nicht gegeben. Vielmehr habe der Kläger die unterbliebene Vertragsunterzeichnung lediglich mit seiner "Schusseligkeit" gerechtfertigt und Herrn A. weiter vertröstet. Auch bei Gesprächen vor Ort seien von Herrn A. keine weiteren Zusagen gemacht oder neue Vereinbarungen getroffen worden.

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Das Arbeitsgericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung des Zeugen A.. Hinsichtlich des Ergebnisses der erstinstanzlichen Beweisaufnahme wird auf das Sitzungsprotokoll vom 05. April 2011 verwiesen. Mit Urteil vom 05. April 2011 - 12 Ca 181/10 - hat das Arbeitsgericht Koblenz die Klage abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, dass die streitgegenständlichen Ansprüche gemäß § 10 MTV Zeitarbeit ausgeschlossen seien. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme habe die Beklagte die vom Kläger bestrittene Behauptung, die Tarifverträge der Zeitarbeit und damit auch der Manteltarifvertrag Zeitarbeit seien bei dem Einstellungsgespräch mündlich arbeitsvertraglich einbezogen worden, beweisen können. Nach der Zeugenaussage bestünden keine Zweifel, dass neben der mündlichen Absprache von 14,-- Euro brutto als Stundenlohn im Übrigen die Tarifverträge der Zeitarbeitsbranche Anwendung finden sollten. Dem Kläger sei nämlich mitgeteilt worden, dass er einen Tariflohn erhalte und sich im Übrigen das Arbeitsverhältnis nach den einschlägigen Tarifverträgen der Zeitarbeitsbranche richten sollte. Da der Kläger bei diesem Gespräch keine Einwände erhoben habe, sei er auch mit der ausdrücklich erklärten Einbeziehung der Tarifverträge der Zeitarbeitsbranche einverstanden gewesen. Um welche Tarifverträge es sich dabei im Einzelnen gehandelt habe, sei dem Kläger spätestens bei Erhalt des schriftlichen Arbeitsvertrags bekannt gewesen. Nach § 10 des insgesamt durch vertragliche Abrede einbezogenen Manteltarifvertrags Zeitarbeit seien die streitgegenständlichen Zahlungsansprüche verfallen, weil der Kläger mit seiner erstmaligen schriftlichen Geltendmachung am 27. November 2009 die erste Stufe der einmonatigen Ausschlussfrist nicht gewahrt habe. Hiervon seien auch die vom Kläger geltend gemachten Ansprüche auf Auslöse und Kilometergeld nach dem Tarifvertrag für Auslösungssätze und Fahrtkosten zum Bundesmontagetarifvertrag für Montagearbeiter in der Eisen-, Metall- und Elektroindustrie erfasst. Dabei könne zugunsten des Klägers unterstellt werden, dass er dies mit dem Zeugen A. auch so vereinbart und dieser das in der 22. Kalenderwoche nochmals ihm gegenüber bestätigt habe. Denn auch wenn sich diese Ansprüche nach dem Tarifvertrag für Auslösungssätze und Fahrtkosten zum Bundesmontagetarifvertrag richten sollten, seien sie solche aus dem Arbeitsvertrag und würden damit ebenfalls der wirksam einbezogenen Ausschlussfrist nach § 10 MTV Zeitarbeit unterliegen.

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Gegen das ihm am 28. April 2011 zugestellte Urteil des Arbeitsgerichts hat der Kläger mit Schriftsatz vom 9. Mai 2011, beim Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz am 11. Mai 2011 eingegangen, Berufung eingelegt und diese mit Schriftsatz vom 27. Juni 2011, beim Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz am gleichen Tag eingegangen, begründet.

17

Er trägt vor, das Arbeitsgericht habe zu Unrecht angenommen, dass in dem besagten Gespräch am 8. Mai 2009 wirksam die Tarifverträge der Zeitarbeitsbranche einbezogen worden seien. Selbst wenn man das bestrittene Vorbringen und die Aussage des Zeugen A. als wahr unterstellen wolle, sei die gerichtliche Schlussfolgerung aus mehreren Gründen fehlerhaft. Zum einen habe er sich mit der Einbeziehung der Tarifverträge der Zeitarbeitsbranche auch nach dem Vorbringen des Zeugen A. in keiner Weise einverstanden erklärt. Eine Einigung sei nicht erzielt worden. Aus dem Umstand, dass er keine Einwände erhoben habe, könne eine Einigung nicht hergeleitet werden. Bloßes Schweigen sei keine Willenserklärung. Weiterhin habe er in der 22. Kalenderwoche 2009 dem Zeugen A. erklärt, dass er zu den Bedingungen des schriftlichen Arbeitsvertrages nicht arbeiten werde. Er habe klar und deutlich erklärt, dass er nicht mehr arbeiten würde, wenn die Beklagte die Bedingungen des schriftlichen Arbeitsvertrages aufrechterhalten wolle. Daraufhin habe Herr A. bestätigt, dass das mündliche Abgesprochene gelten würde und nicht, was im schriftlichen Arbeitsvertrag stehe. Zum anderen sei mit der Erklärung, dass die "Tarifverträge der Zeitarbeitsbranche" Anwendung finden sollten, keine bestimmte und eindeutige Einbeziehung eines Tarifvertrages gegeben. Im Hinblick darauf, dass es verschiedene Tarifverträge der Zeitarbeitsbranche gebe, wäre hiernach völlig unklar geblieben, welche Tarifverträge in Bezug genommen werden sollten. Mündlich sei somit mangels Bestimmbarkeit ein Tarifvertrag nicht in den Arbeitsvertrag einbezogen worden, was auch nicht durch die erst Tage später erfolgte Übersendung eines schriftlichen Arbeitsvertrages mit konkreter Angabe von Tarifverträgen geheilt worden sei. Dem stehe entgegen, dass er den an ihn übersandten schriftlichen Arbeitsvertrag nicht unterzeichnet und klar erklärt habe, dass er einen solchen Arbeitsvertrag nicht abschließen werde. Er habe sich durch die Arbeitsaufnahme und fortgesetzte Tätigkeit auch nicht konkludent mit den Arbeitsbedingungen des Arbeitsvertrags einverstanden erklärt. Der Zeuge A. habe ihm zugesichert, dass das mündlich Abgesprochene gelte. Seine Arbeitsaufnahme bzw. fortgesetzte Tätigkeit habe somit vor keinem Hintergrund den Aussagegehalt, den die Beklagte hierin sehen wolle.

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Der Kläger beantragt,

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unter Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichts Koblenz vom 5. April 2011 die Beklagte zu verurteilen,
an ihn 2.198,56 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.08.2009 zu zahlen.
an ihn 1.829,10 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 942,60 EUR seit dem 01.06.2009 und aus weiteren 886,50 EUR seit dem 01.07.2009 zu zahlen.

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Die Beklagte beantragt,

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die Berufung zurückzuweisen.

22

Sie erwidert, der Zeuge A. habe im Vorstellungsgespräch, das am 12. Mai 2009 stattgefunden habe, eindeutig klargestellt, dass es einen Tariflohn gebe und auf das Arbeitsverhältnis die Tarifverträge der Zeitarbeitsbranche Anwendung fänden. Dem habe der Kläger nicht widersprochen und sich auch nicht gegenüber dem Zeugen A. beschwert. Vielmehr habe der Kläger bis zum 23. Juni 2009 anstandslos weitergearbeitet und sich danach krank gemeldet. Durch seine Arbeitsaufnahme und fortgesetzte Tätigkeit habe sich der Kläger jedenfalls konkludent mit den Arbeitsbedingungen einverstanden geklärt. Für die Einbeziehung des Manteltarifvertrags Zeitarbeit sei unschädlich, dass Herr A. die im Bereich der Zeitarbeit zwischen unterschiedlichen Tarifvertragspartnern geschlossenen Tarifverträge im Vorstellungsgespräch nicht detailliert angesprochen habe. Die von Herrn A. gemeinten Tarifverträge seien auf jeden Fall bestimmbar gewesen, weil der Manteltarifvertrag Zeitarbeit einzig und allein von ihr verwandt werde. Die vom Kläger behaupteten nachträglichen Erklärungen des Herrn A. habe es nicht gegeben. Insbesondere habe dieser nicht bestätigt, dass nur das mündlich Abgesprochene gelten solle. Durch die Vorlage des schriftlichen Arbeitsvertrags habe sie auch sämtliche Anforderungen des Nachweisgesetzes erfüllt, weil darin die von ihr ständig und ausschließlich verwandten Tarifverträge für die Zeitarbeitsbranche bezeichnet seien, die entsprechende Ausschlussklauseln enthielten. Infolgedessen sei dies dem Kläger spätestens seit Entgegennahme des schriftlichen Arbeitsvertrags bekannt gewesen. Herr A. habe zu Recht darauf hingewiesen, dass von Seiten des Klägers kein Widerspruch erhoben worden sei. In diesem Zusammenhang sei unerheblich, dass der Kläger ihr schriftliches Vertragsangebot nicht gegengezeichnet habe.

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Die Berufungskammer hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen B., B. und A.. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsprotokolle vom 13. Dezember 2011 und 31. Januar 2012 verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen sowie auf die Sitzungsprotokolle Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

24

Die gemäß § 64 Abs. 2 Buchst. b ArbGG statthafte Berufung des Klägers ist form- sowie fristgerecht eingelegt und begründet worden (§§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 ArbGG i.V.m. 519, 520 ZPO).

25

Die auch ansonsten zulässige Berufung hat aber in der Sache keinen Erfolg.

26

Das Arbeitsgericht hat zu Recht die Klage abgewiesen.

27

Die streitgegenständlichen Zahlungsansprüche sind nach § 10 des zwischen dem Interessenverband Deutscher Zeitarbeitsunternehmen (iGZ e.V.) und Mitgliedsgewerkschaften des DGB abgeschlossenen Manteltarifvertrags für die Zeitarbeit (im Folgenden: MTV) ausgeschlossen.

28

I. Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien findet aufgrund mündlich vereinbarter Inbezugnahme
der vorgenannte Manteltarifvertrag Anwendung.

29

1. Die vertragliche Bezugnahme auf tarifvertragliche Regelungen ist nicht an eine Form gebunden. Sie kann sich auch aus einer betrieblichen Übung oder konkludentem Verhalten der Arbeitsvertragsparteien ergeben (BAG 19. Januar 1999 - 1 AZR 606/98 - Rn. 50, NZA 1999, 879; BAG 17. April 2002 - 5 AZR 89/01 - Rn. 15, NZA 2002, 1096). Im Streitfall sind die zwischen dem Interessenverband Deutscher Zeitarbeitsunternehmen (iGZ e.V.) und Mitgliedsgewerkschaften des DGB abgeschlossenen Tarifverträge für die Zeitarbeit, die von der Beklagten grundsätzlich auf alle Arbeitsverhältnisse im Bereich der Arbeitnehmerüberlassung angewandt werden, zumindest aufgrund stillschweigend vereinbarter Bezugnahme auf das Arbeitsverhältnis der Parteien anzuwenden.

30

2. Unter Berücksichtigung des gesamten Inhalts der Verhandlungen und des Ergebnisses der erst- und zweitinstanzlich durchgeführten Beweisaufnahme steht zur Überzeugung des Gerichts (§ 286 ZPO) fest, dass der Zeuge A. den Kläger im Einstellungsgespräch der Parteien in U. darauf hingewiesen hat, dass die Tarifverträge der Zeitarbeitsbranche Anwendung finden, und der Kläger dem nicht widersprochen, sondern absprachegemäß seine Tätigkeit zu den ihm mündlich angebotenen Bedingungen aufgenommen hat.

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a) Das hat der Zeuge A. bei seiner Vernehmung glaubhaft bestätigt. Bei seiner erneuten Vernehmung vor der erkennenden Berufungskammer hat er den Verlauf des mit dem Kläger in U. geführten Vorstellungsgesprächs nochmals geschildert und sich in Anbetracht des inzwischen eingetretenen Zeitablaufs ersichtlich darum bemüht, den Geschehensablauf so weit wie möglich noch aus seiner eigenen Erinnerung heraus zu schildern. Er hat ausgesagt, dass das Vorstellungsgespräch bei der Beklagten in U. in seinem Büro stattgefunden habe. Sie hätten sich zunächst über die Qualifikation und das Gehalt unterhalten. Hinsichtlich des Gehalts hätten sie sich auf einen Stundenlohn von 14,- Euro brutto geeinigt, der über dem üblichen Lohn bei der Beklagten liege. Er habe den Kläger darauf hingewiesen, dass die Beklagte auch eine Zeitarbeitsfirma sei. Der Kläger sei im Rohrleitungsbau dem Bereich Arbeitnehmerüberlassung zugeordnet gewesen. Er habe dem Kläger gesagt, dass er im Bereich AÜG eingestellt werde und die Tarifverträge der Zeitarbeitsbranche Anwendung fänden. Der Kläger habe im Vorstellungsgespräch keine Einwände erhoben und auch keine weiteren Fragen gestellt. Die vom Kläger gestellten Fragen seien erst etwa zwei Wochen später aufgekommen. Nach dem Vorstellungsgespräch sei er davon ausgegangen, dass der Kläger mit den besprochenen Bedingungen einverstanden sei. Ansonsten wäre er nicht zur Arbeit gekommen. Es sei besprochen gewesen, dass er auf der Baustelle in Ingelheim eingesetzt werde. Dort habe er auch seine Arbeit aufgenommen.

32

Zwar ist der Zeuge zunächst davon ausgegangen, dass er den schriftlichen Vertrag bereits im Vorstellungsgespräch übergeben habe. Auf Nachfrage hat er aber sogleich klarstellend eingeräumt, dass er sich heute nicht mehr genau daran erinnern könne, ob er den schriftlichen Vertrag nicht doch erst später per Post übersandt und im Vorstellungsgespräch nur der Personalfragebogen ausgefüllt worden sei, weil das Vorstellungsgespräch ja bereits mehrere Jahre zurückliege. Auch der Kläger konnte sich bei seiner Anhörung im Termin vom 31. Januar 2012 an den diesbezüglichen Ablauf nicht mehr erinnern. Auf Nachfrage hat der Zeuge A. nochmals ausdrücklich bestätigt, dass er gemäß seiner Aussage beim Arbeitsgericht dem Kläger gesagt habe, dass die Tarifverträge der Zeitarbeitsbranche Anwendung fänden, während über den Bundesmontagetarifvertrag nicht gesprochen worden sei.

33

Für die Aussage des Zeugen A. spricht, dass die Beklagte nach ihrer betrieblichen Übung im Bereich Arbeitnehmerüberlassung entsprechend den vor ihr vorgelegten standardisierten Arbeitsverträgen (vgl. hierzu die im Termin vom 13. Dezember 2011 vorgelegten Formulararbeitsverträge der Zeugen B. und B., Bl. 246 bis 257 d. A.) die zwischen dem Arbeitgeberverband iGZ und den DGB-Gewerkschaften abgeschlossenen Tarifverträge für die Zeitarbeitsbranche anwendet.

34

b) Die Einlassung des Klägers und die Aussagen der von ihm benannten Zeugen und B. begründen keine Zweifel an der glaubhaften Darstellung des Zeugen A..

35

Der Kläger hat vorgetragen, er habe mit dem Zeugen A. im Einstellungsgespräch vom 8. Mai 2009 mündlich vereinbart, dass er eine Auslöse und Kilometergeld gemäß den Regelungen des Bundesmontagetarifvertrages für die Montagearbeiter in der Eisen-, Metall- und Elektroindustrie erhalte und die Fahrtzeiten nach U. als Arbeitszeit entlohnt würden. In der 22. Kalenderwoche 2009 habe ihm Herr A. in Anwesenheit der Zeugen und B. nochmals ausdrücklich bestätigt, dass er neben dem vereinbarten Stundenlohn in Höhe von 14,-- Euro brutto auch Auslöse und Kilometergeld nach dem Bundesmontagetarifvertrag erhalte und die Fahrtzeiten nach U. als Arbeitszeit gerechnet würden.

36

Die beiden vom Kläger hierfür benannten Zeugen und B. haben bei ihrer Vernehmung nicht bestätigt, dass bei dem Gespräch im Aufenthaltscontainer auf der Baustelle in Ingelheim über einen bestimmten Tarifvertrag gesprochen worden sei. Der Zeuge B. hat bekundet, dass seiner Erinnerung nach kein bestimmter Tarifvertrag angesprochen worden sei. Der Zeuge B. konnte ebenfalls nicht bestätigen, dass über einen bestimmten Tarifvertrag gesprochen worden sei. Allerdings haben die beiden Zeugen B. angegeben, dass Herr A. auf Nachfrage des Klägers erklärt habe, dass er auch Auslöse und Fahrtgeld bzw. Fahrtkostenerstattung erhalte und das im Internet nachlesen könne. Demgegenüber hat der Zeuge A. ausgesagt, dass er den Kläger auf seine diesbezüglichen Nachfragen stets auf das Lohnbüro verwiesen habe. In dem von ihm ebenfalls geschilderten Gespräch im Aufenthaltscontainer auf der Baustelle in Ingelheim habe er dem Kläger gesagt, dass er sich auch im Internet erkundigen könne, ob er Auslöse usw. erhalte. Im Hinblick darauf, dass er erst kurze Zeit bei der Beklagten beschäftigt gewesen sei, sei ihm nicht bekannt gewesen, ob und ggf. in welcher Höhe Auslöse bezahlt werde. Zwar spricht nach den Aussagen der Zeugen und B. einiges dafür, dass der Zeuge A. den Kläger mit seinem Verweis auf das Internet in dem Glauben gelassen hat, dass er einen Anspruch auf die von ihm begehrte Auslöse und Fahrtkostenerstattung habe. Der Zeuge A. hat aber auch nach den Aussagen der Zeugen und B. dem Kläger - entgegen seiner Einlassung - nicht bestätigt, dass er Leistungen nach dem Bundesmontagetarifvertrag für die Montagearbeiter in der Eisen-, Metall- und Elektroindustrie erhalte. Gegen die Einlassung des Klägers spricht, dass er unstreitig für den Bereich Arbeitnehmerüberlassung eingestellt worden ist und die Beklagte hierfür nach ihrer betrieblichen Übung die einschlägigen Tarifverträge für die Zeitarbeitsbranche anwendet. Offenbar hat der Kläger erst nach dem Gespräch im Aufenthaltscontainer, in dem entgegen seiner Darstellung nach den Aussagen aller Zeugen der Bundesmontagetarifvertrag nicht einmal erwähnt worden ist, im Internet recherchiert, welcher Tarifvertrag die von ihm geforderten Leistungen vorsieht und diesen dann für maßgeblich erachtet. Nichts spricht dafür, dass der Zeuge A. im Einstellungsgespräch abweichend von der betrieblichen Praxis im Bereich der Arbeitnehmerüberlassung nur dem Kläger sämtliche Aufwendungsersatzleistungen nach dem Bundesmontagetarifvertrag zugesagt haben könnte. Aufgrund der glaubhaften Darstellung des Einstellungsgesprächs durch den Zeugen A. ist die Berufungskammer ebenso wie das Arbeitsgericht davon überzeugt, dass dem Kläger im Einstellungsgespräch mitgeteilt worden ist, dass neben dem abgesprochenen Stundenlohn in Höhe von 14,-- Euro brutto im Übrigen die Tarifverträge der Zeitarbeitsbranche Anwendung finden sollen, und der Kläger hiergegen keine Einwände erhoben hat. Vielmehr hat der Kläger absprachegemäß seine Tätigkeit auf der Baustelle in Ingelheim aufgenommen und sich damit zumindest konkludent mit den ihm angebotenen Arbeitsbedingungen einverstanden erklärt.

37

Selbst wenn der Zeuge A. dem Kläger bei dem späteren Gespräch im Aufenthaltscontainer auf der Baustelle in Ingelheim den Eindruck vermittelt haben sollte, dass die Beklagte ihm die erst später geforderten zusätzlichen Leistungen wie Auslöse und Fahrtkostenerstattung gewähre, ändert dies nichts an der Überzeugung des Gerichts, dass im Einstellungsgespräch der Parteien in U. nicht auf den Bundesmontagetarifvertrag gemäß der Einlassung des Klägers, sondern vielmehr auf die üblicherweise angewandten Tarifverträge für die Zeitarbeitsbranche verwiesen worden ist.

38

3. Danach ist zwischen den Parteien spätestens mit der absprachegemäß erfolgten Aufnahme der Tätigkeit durch den Kläger ein mündlicher Arbeitsvertrag zustande gekommen, auf den die einschlägigen Tarifverträge für die Zeitarbeitsbranche Anwendung finden. Dem steht nicht entgegen, dass die Parteien im Einstellungsgespräch die Unterzeichnung eines noch von der Beklagten zu erstellenden schriftlichen Arbeitsvertrags verabredet haben. Zwar ist nach § 154 Abs. 2 BGB bei vereinbarter Schriftform der Vertrag im Zweifel nicht geschlossen, bis die Vertragsunterzeichnung erfolgt ist. Die Auslegungsregel des § 154 Abs. 2 BGB greift aber dann nicht ein, wenn die Parteien - wie hier - den nur mündlich geschlossenen Vertrag einvernehmlich in Vollzug setzen und damit zu erkennen geben, dass der Vertrag ohne Rücksicht auf die nicht eingehaltene Schriftform wirksam werden soll (BGH 08. Oktober 2008 - XII ZR 66/06 - Rn. 28, NJW 2009, 433). Da der Kläger den ihm übermittelten schriftlichen Arbeitsvertrag nicht unterzeichnet hat, sind allein die mündlich im Einstellungsgespräch getroffenen Abreden maßgeblich. Danach finden auf den mündlich geschlossenen Arbeitsvertrag gemäß den obigen Ausführungen die Tarifverträge für die Zeitarbeitsbranche Anwendung.

39

Entgegen der Ansicht des Klägers sind die mündlich einbezogenen Tarifverträge für die Zeitarbeitsbranche ohne weiteres bestimmbar. Die Abrede der Parteien ist dahingehend auszulegen, dass die von der Beklagten im Bereich der Arbeitnehmerüberlassung gemäß ihrer betrieblichen Übung angewandten Tarifverträge für die Zeitarbeitsbranche, die zwischen dem Arbeitgeberverband iGZ und den DGB-Gewerkschaften abgeschlossen worden sind, Anwendung finden sollen. Spätestens bei Erhalt des standardisierten Arbeitsvertrags der Beklagten war dem Kläger bekannt, um welche Tarifverträge es sich dabei handelt, auch wenn er den schriftlichen Arbeitsvertrag nicht unterzeichnet hat.

40

II. Die mündlich vereinbarte Inbezugnahme der vorgenannten Tarifverträge ist auch wirksam.

41

Die danach anwendbare tarifliche Ausschlussfrist unterliegt selbst keiner Inhaltskontrolle nach §§ 307 ff. BGB.

42

1. Bei dem von Seiten der Beklagten im Einstellungsgespräch vorformulierten und dem Kläger bei Abschluss des mündlichen Vertrags gestellten Vertragsbedingungen, nach denen die in ihrem Betrieb für den Bereich der Arbeitnehmerüberlassung angewandten Tarifverträge für die Zeitarbeitsbranche auf das Arbeitsverhältnis Anwendung finden, handelt es sich um Allgemeine Geschäftsbedingungen im Sinne von § 305 Abs. 1 BGB.

43

2. Auf die Möglichkeit des Klägers, bei Vertragsschluss von den für ihn geltenden Tarifverträgen inhaltlich Kenntnis zu nehmen, kommt es für die Einbeziehung der Tarifverträge durch die vereinbarte Inbezugnahme nicht an. Die Vorschrift des § 305 Abs. 2 BGB findet bei der Kontrolle vorformulierter Vertragsbedingungen im Arbeitsrecht keine Anwendung (§ 310 Abs. 4 Satz 2 BGB). Angesichts der klaren gesetzgeberischen Entscheidung scheidet eine analoge Anwendung des § 305 Abs. 2 BGB aus (BAG 24. September 2008 - 6 AZR 76/07 - Rn. 19, NZA 2009, 154).

44

3. Die Bezugnahme auf die angewandten Tarifverträge der Zeitarbeitsbranche ist nicht überraschend und deshalb Vertragsbestandteil geworden (§ 305 c Abs. 1 BGB). Verweisungen auf einschlägige Tarifverträge sind im Arbeitsleben als Ge-staltungsinstrument so verbreitet, dass ihre Aufnahme in den Arbeitsvertrag nicht überraschend ist (BAG 24. September 2008 - 6 AZR 76/07 - Rn. 20, NZA 2009, 154; BAG 06. Mai 2009 - 10 AZR 390/08 - Rn. 22, NZA-RR 2009, 593).

45

4. Die Bezugnahme auf die einschlägigen Tarifverträge der Zeitarbeitsbranche ist auch nicht wegen fehlender Transparenz nach § 307 Abs. 3 Satz 2 i.V.m. § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB unwirksam.

46

Entgegen der Ansicht des Klägers ist mit dem Verweis darauf, dass die Tarifverträge der Zeitarbeitsbranche Anwendung finden sollen, das Objekt der Bezugnahme hinreichend deutlich bezeichnet, weil die danach mündlich einbezogenen Tarifverträge ohne weiteres bestimmbar sind. Die Abrede der Parteien ist dahingehend auszulegen, dass die von der Beklagten im Bereich der Arbeitnehmerüberlassung gemäß ihrer betrieblichen Übung angewandten Tarifverträge für die Zeitarbeitsbranche, die zwischen dem Arbeitgeberverband iGZ und den DGB-Gewerkschaften abgeschlossen worden sind, Anwendung finden sollen. Auslegungsbedürftigkeit bedeutet nicht zugleich Intransparenz (Erfurter Kommentar zum Arbeitsrecht/Preis 12. Aufl. §§ 305 bis 310 BGB Rn. 44).

47

Auch auf die Unklarheitenregel des § 305 c Abs. 2 BGB kann nur zurückgegriffen werden, wenn nach Ausschöpfung aller anerkannten Auslegungsmethoden "erhebliche Zweifel" an der richtigen Auslegung bestehen. Derartige Zweifel sind, wie die Auslegung der vereinbarten Bezugnahme zeigt, vorliegend nicht gegeben. Allein die entfernte Möglichkeit, auch zu einem anderen Auslegungsergebnis zu kommen, genügt für die Anwendung von § 305 c Abs. 2 BGB nicht (BAG 21. Oktober 2009 - 4 AZR 880/07 - Rn. 36, [juris]). Danach ist unerheblich, dass es in der Zeitarbeitsbranche verschiedene Tarifverträge gibt, die von unterschiedlichen Tarifvertragsparteien abgeschlossen worden sind.

48

5. Soweit der Kläger darauf hingewiesen hat, dass der von der Beklagten angewandte Manteltarifvertrag für die Zeitarbeit in § 2 ein Schriftformerfordernis aufstellt, steht dies entgegen der Ansicht des Klägers der mündlichen Inbezugnahme tarifvertraglicher Regelungen nicht entgegen. Nach § 2.1. MTV hat der Arbeitgeber mit dem Arbeitnehmer einen schriftlichen Arbeitsvertrag abzuschließen. Bei einem solchen globalen, sich auf den ganzen Arbeitsvertrag erstreckenden Formgebot handelt es sich um eine lediglich deklaratorische Formvorschrift, weil die tarifliche Regelung letztlich den Arbeitnehmer schützen soll und ansonsten der gesamte Arbeitsvertrag formnichtig wäre (vgl. BAG 22. Februar 1995 - 5 AZR 416/94 - Rn. 43, [juris]). Unabhängig davon würden sich aus einer Formnichtigkeit des gesamten Arbeitsvertrags jedenfalls keine Rechtsfolgen zugunsten des Klägers ergeben, insbesondere keine Ansprüche, die ihm nach Maßgabe der mündlich getroffenen Vereinbarungen nicht mehr zustehen würden.

49

6. Die damit wirksam in Bezug genommene Ausschlussklausel des § 10 MTV unterliegt ihrerseits keiner Inhaltskontrolle nach den §§ 307 ff. BGB.

50

Die Parteien haben die einschlägigen Tarifverträge für die Zeitarbeitsbranche, die zwischen dem Arbeitgeberverband iGZ und den DGB-Gewerkschaften abgeschlossen worden sind, insgesamt in Bezug genommen. Bei einer solchen Globalverweisung ergibt sich aus der in § 310 Abs. 4 Satz 3 BGB geregelten Gleichstellung von Tarifverträgen mit Rechtsvorschriften im Sinne von § 307 Abs. 3 BGB, dass eine Inhaltskontrolle der einzelnen Tarifregelungen nach § 307 ff. BGB nicht zu erfolgen hat (BAG 06. Mai 2009 - 10 AZR 390/08 - Rn. 28, NZA-RR 2009, 593; Erfurter Kommentar zum Arbeitsrecht/Preis 12. Aufl. §§ 305-310 BGB Rn. 13). Die durch § 310 Abs. 4 Satz 1 BGB erzeugte Privilegierung kann lediglich dann entfallen, wenn nicht die Gesamtheit der Regelungen, sondern nur einzelne Vorschriften eines Tarifvertrages in Bezug genommen werden (BAG 06. Mai 2009 - 10 AZR 390/08 - Rn. 29, NZA-RR 2009, 593). Das ist hier nicht der Fall. Vielmehr haben die Parteien die Gesamtheit der Regelungen des einschlägigen Tarifwerks der iGZ in Bezug genommen, so dass der einbezogene Manteltarifvertrag der gleichen Richtigkeitsgewähr wie der normativ geltende Tarifvertrag selbst unterliegt. Bei einer solchen Globalverweisung unterliegt die in § 10 MTV enthaltene tarifliche Ausschlussfrist selbst keiner Inhaltskontrolle (LAG Hamm 20. Mai 2011 - 10 Sa 2001/10 - [juris]).

51

III. Die Geltendmachung der streitgegenständlichen Zahlungsansprüche ist gemäß § 10 MTV ausgeschlossen.

52

Danach verfallen alle Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis und solche, die mit dem Arbeitsverhältnis in Verbindung stehen, wenn sie nicht innerhalb einer Ausschlussfrist von einem Monat nach ihrer Fälligkeit gegenüber der anderen Vertragspartei schriftlich erhoben werden. Diese erste Stufe der tariflichen Ausschlussfrist hat der Kläger nicht gewahrt.

53

Von der tariflichen Ausschlussfrist sind alle streitgegenständlichen Zahlungsansprüche erfasst (vgl. zum Anspruch auf Urlaubsabgeltung BAG 9. August 2011 - 9 AZR 352/11 - [juris]). Das gilt auch für die vom Kläger geltend gemachten Ansprüche auf Auslöse und Kilometergeld. Selbst wenn man davon ausgeht, dass dem Kläger ein Anspruch auf derartige Leistungen aufgrund von Erklärungen des Zeugen A. in dem späteren Gespräch auf der Baustelle in Ingelheim grundsätzlich zugestanden haben, ändert dies nichts daran, dass sämtliche Ansprüche auf Auslöse und Fahrtkostenerstattung der tariflichen Ausschlussfrist des § 10 MTV aufgrund der im vorangegangenen Einstellungsgespräch wirksam einbezogenen Tarifverträge der Zeitarbeitsbranche unterliegen. Von der in § 10 MTV geregelten Ausschlussfrist werden auch Ansprüche auf Aufwendungsersatz erfasst (LAG Hamm 20. Mai 2011 - 10 Sa 2001/10 - Rn. 82, [juris]).

54

Die vom Kläger geltend gemachten Zahlungsansprüche waren spätestens mit Ablauf des jeweiligen Monats fällig, in dem sie entstanden sind. Nach der Beendigung des Arbeitsverhältnisses der Parteien zum 8. Juli 2009 waren mithin sämtliche Ansprüche spätestens mit Ablauf des Monats Juli 2009 fällig. Der Kläger hat unstreitig seine Ansprüche erstmals mit anwaltlichem Schreiben vom 27. November 2009 gegenüber der Beklagten schriftlich geltend gemacht und damit bereits die erste Stufe der tariflichen Ausschlussfrist nicht gewahrt, so dass sämtliche Ansprüche ausgeschlossen sind.

55

IV. Ein Schadensersatzanspruch des Klägers aus §§ 280 Abs. 1 und 2, 286, 249 BGB wegen Verstoßes gegen § 2 Abs. 1 NachwG besteht nicht.

56

Unabhängig von der Frage, ob die Beklagte der ihr obliegenden Nachweispflicht hinsichtlich der auf das Arbeitsverhältnis anzuwendenden Tarifverträge (§ 2 Abs. 1 Satz 2 Nr. 10 NachwG) mit der Aushändigung des schriftlichen Arbeitsvertrags gemäß § 2 Abs. 4 NachwG nachgekommen ist, fehlt es jedenfalls an der erforderlichen Kausalität zwischen einer Pflichtverletzung der Beklagten (unterbliebener Nachweis) und dem durch den Ablauf der Ausschlussfrist eingetretenen Schaden (Verfall der Ansprüche).

57

Dem Kläger war seit Erhalt des schriftlichen Arbeitsvertrags bekannt, um welche Tarifverträge es sich bei den vom Zeugen A. im Einstellungsgespräch genannten Tarifverträgen der Zeitarbeitsbranche handelt. Der Arbeitgeber genügt seiner Nachweispflicht nach § 2 Abs. 1 Nr. 10 NachwG mit einem schriftlichen Hinweis auf den anwendbaren Tarifvertrag. Eines besonderen Hinweises auf die Ausschlussfrist bedarf es hingegen nicht (BAG 17. April 2002 - 5 AZR 89/01 - Rn. 22, NZA 2002, 1096). Im Hinblick darauf, dass dem Kläger die anwendbaren Tarifverträge spätestens nach Aushändigung des schriftlichen Arbeitsvertrags bekannt waren und er trotzdem die Ausschlussfrist nicht eingehalten hat, fehlt es an der erforderlichen Kausalität zwischen einem etwaigen Verstoß der Beklagten gegen § 2 Abs. 1 NachwG und dem mit Ablauf der Ausschlussfrist eingetretenen Schaden (vgl. BAG 5. November 2003 - 5 AZR 676/02 - Rn. 27, NZA 2005, 64; BAG 20. April 2011 - 5 AZR 171/10 - Rn. 27, NZA 2011, 1173). Dem Kläger war es in Anbetracht des ihm ausgehändigten Arbeitsvertrags ohne weiteres möglich, die im bezeichneten Manteltarifvertrag enthaltene tarifliche Ausschlussfrist zu beachten und seine Ansprüche rechtzeitig schriftlich geltend zu machen. Auch ein Schadensersatzanspruch kommt mithin nicht in Betracht.

58

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.

59

Eine Zulassung der Revision war nicht veranlasst, weil hierfür die gesetzlichen Voraussetzungen (§ 72 Abs. 2 ArbGG) nicht vorliegen.

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Lastenausgleichsgesetz - LAG

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat. (2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vo
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Lastenausgleichsgesetz - LAG

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat. (2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vo
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published on 08.10.2008 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL XII ZR 66/06 Verkündet am: 8. Oktober 2008 Küpferle, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR
published on 20.04.2011 00:00

Tenor 1. Auf die Revisionen des Klägers und des Beklagten wird - unter Zurückweisung der Revisionen im Übrigen - das Urteil des Landesarbeitsgerichts Mecklenburg-Vorpommern vom 10.
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(1) Die Frist für die Einlegung der Berufung beträgt einen Monat, die Frist für die Begründung der Berufung zwei Monate. Beide Fristen beginnen mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung. Die Berufung muß innerhalb einer Frist von einem Monat nach Zustellung der Berufungsbegründung beantwortet werden. Mit der Zustellung der Berufungsbegründung ist der Berufungsbeklagte auf die Frist für die Berufungsbeantwortung hinzuweisen. Die Fristen zur Begründung der Berufung und zur Berufungsbeantwortung können vom Vorsitzenden einmal auf Antrag verlängert werden, wenn nach seiner freien Überzeugung der Rechtsstreit durch die Verlängerung nicht verzögert wird oder wenn die Partei erhebliche Gründe darlegt.

(2) Die Bestimmung des Termins zur mündlichen Verhandlung muss unverzüglich erfolgen. § 522 Abs. 1 der Zivilprozessordnung bleibt unberührt; die Verwerfung der Berufung ohne mündliche Verhandlung ergeht durch Beschluss des Vorsitzenden. § 522 Abs. 2 und 3 der Zivilprozessordnung findet keine Anwendung.

(1) Das Gericht hat unter Berücksichtigung des gesamten Inhalts der Verhandlungen und des Ergebnisses einer etwaigen Beweisaufnahme nach freier Überzeugung zu entscheiden, ob eine tatsächliche Behauptung für wahr oder für nicht wahr zu erachten sei. In dem Urteil sind die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind.

(2) An gesetzliche Beweisregeln ist das Gericht nur in den durch dieses Gesetz bezeichneten Fällen gebunden.

(1) Solange nicht die Parteien sich über alle Punkte eines Vertrags geeinigt haben, über die nach der Erklärung auch nur einer Partei eine Vereinbarung getroffen werden soll, ist im Zweifel der Vertrag nicht geschlossen. Die Verständigung über einzelne Punkte ist auch dann nicht bindend, wenn eine Aufzeichnung stattgefunden hat.

(2) Ist eine Beurkundung des beabsichtigten Vertrags verabredet worden, so ist im Zweifel der Vertrag nicht geschlossen, bis die Beurkundung erfolgt ist.

(1) Allgemeine Geschäftsbedingungen sind alle für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierten Vertragsbedingungen, die eine Vertragspartei (Verwender) der anderen Vertragspartei bei Abschluss eines Vertrags stellt. Gleichgültig ist, ob die Bestimmungen einen äußerlich gesonderten Bestandteil des Vertrags bilden oder in die Vertragsurkunde selbst aufgenommen werden, welchen Umfang sie haben, in welcher Schriftart sie verfasst sind und welche Form der Vertrag hat. Allgemeine Geschäftsbedingungen liegen nicht vor, soweit die Vertragsbedingungen zwischen den Vertragsparteien im Einzelnen ausgehandelt sind.

(2) Allgemeine Geschäftsbedingungen werden nur dann Bestandteil eines Vertrags, wenn der Verwender bei Vertragsschluss

1.
die andere Vertragspartei ausdrücklich oder, wenn ein ausdrücklicher Hinweis wegen der Art des Vertragsschlusses nur unter unverhältnismäßigen Schwierigkeiten möglich ist, durch deutlich sichtbaren Aushang am Ort des Vertragsschlusses auf sie hinweist und
2.
der anderen Vertragspartei die Möglichkeit verschafft, in zumutbarer Weise, die auch eine für den Verwender erkennbare körperliche Behinderung der anderen Vertragspartei angemessen berücksichtigt, von ihrem Inhalt Kenntnis zu nehmen,
und wenn die andere Vertragspartei mit ihrer Geltung einverstanden ist.

(3) Die Vertragsparteien können für eine bestimmte Art von Rechtsgeschäften die Geltung bestimmter Allgemeiner Geschäftsbedingungen unter Beachtung der in Absatz 2 bezeichneten Erfordernisse im Voraus vereinbaren.

(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist.

(2) Eine unangemessene Benachteiligung ist im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung

1.
mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist oder
2.
wesentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrags ergeben, so einschränkt, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist.

(3) Die Absätze 1 und 2 sowie die §§ 308 und 309 gelten nur für Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. Andere Bestimmungen können nach Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 unwirksam sein.

(1) § 305 Absatz 2 und 3, § 308 Nummer 1, 2 bis 9 und § 309 finden keine Anwendung auf Allgemeine Geschäftsbedingungen, die gegenüber einem Unternehmer, einer juristischen Person des öffentlichen Rechts oder einem öffentlich-rechtlichen Sondervermögen verwendet werden. § 307 Abs. 1 und 2 findet in den Fällen des Satzes 1 auch insoweit Anwendung, als dies zur Unwirksamkeit von in § 308 Nummer 1, 2 bis 9 und § 309 genannten Vertragsbestimmungen führt; auf die im Handelsverkehr geltenden Gewohnheiten und Gebräuche ist angemessen Rücksicht zu nehmen. In den Fällen des Satzes 1 finden § 307 Absatz 1 und 2 sowie § 308 Nummer 1a und 1b auf Verträge, in die die Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen Teil B (VOB/B) in der jeweils zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses geltenden Fassung ohne inhaltliche Abweichungen insgesamt einbezogen ist, in Bezug auf eine Inhaltskontrolle einzelner Bestimmungen keine Anwendung.

(2) Die §§ 308 und 309 finden keine Anwendung auf Verträge der Elektrizitäts-, Gas-, Fernwärme- und Wasserversorgungsunternehmen über die Versorgung von Sonderabnehmern mit elektrischer Energie, Gas, Fernwärme und Wasser aus dem Versorgungsnetz, soweit die Versorgungsbedingungen nicht zum Nachteil der Abnehmer von Verordnungen über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung von Tarifkunden mit elektrischer Energie, Gas, Fernwärme und Wasser abweichen. Satz 1 gilt entsprechend für Verträge über die Entsorgung von Abwasser.

(3) Bei Verträgen zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher (Verbraucherverträge) finden die Vorschriften dieses Abschnitts mit folgenden Maßgaben Anwendung:

1.
Allgemeine Geschäftsbedingungen gelten als vom Unternehmer gestellt, es sei denn, dass sie durch den Verbraucher in den Vertrag eingeführt wurden;
2.
§ 305c Abs. 2 und die §§ 306 und 307 bis 309 dieses Gesetzes sowie Artikel 46b des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche finden auf vorformulierte Vertragsbedingungen auch dann Anwendung, wenn diese nur zur einmaligen Verwendung bestimmt sind und soweit der Verbraucher auf Grund der Vorformulierung auf ihren Inhalt keinen Einfluss nehmen konnte;
3.
bei der Beurteilung der unangemessenen Benachteiligung nach § 307 Abs. 1 und 2 sind auch die den Vertragsschluss begleitenden Umstände zu berücksichtigen.

(4) Dieser Abschnitt findet keine Anwendung bei Verträgen auf dem Gebiet des Erb-, Familien- und Gesellschaftsrechts sowie auf Tarifverträge, Betriebs- und Dienstvereinbarungen. Bei der Anwendung auf Arbeitsverträge sind die im Arbeitsrecht geltenden Besonderheiten angemessen zu berücksichtigen; § 305 Abs. 2 und 3 ist nicht anzuwenden. Tarifverträge, Betriebs- und Dienstvereinbarungen stehen Rechtsvorschriften im Sinne von § 307 Abs. 3 gleich.

(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.

(2) Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung kann der Gläubiger nur unter der zusätzlichen Voraussetzung des § 286 verlangen.

(3) Schadensersatz statt der Leistung kann der Gläubiger nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen des § 281, des § 282 oder des § 283 verlangen.

(1) Der Arbeitgeber hat die wesentlichen Vertragsbedingungen des Arbeitsverhältnisses innerhalb der Fristen des Satzes 4 schriftlich niederzulegen, die Niederschrift zu unterzeichnen und dem Arbeitnehmer auszuhändigen. In die Niederschrift sind mindestens aufzunehmen:

1.
der Name und die Anschrift der Vertragsparteien,
2.
der Zeitpunkt des Beginns des Arbeitsverhältnisses,
3.
bei befristeten Arbeitsverhältnissen: das Enddatum oder die vorhersehbare Dauer des Arbeitsverhältnisses,
4.
der Arbeitsort oder, falls der Arbeitnehmer nicht nur an einem bestimmten Arbeitsort tätig sein soll, ein Hinweis darauf, daß der Arbeitnehmer an verschiedenen Orten beschäftigt werden oder seinen Arbeitsort frei wählen kann,
5.
eine kurze Charakterisierung oder Beschreibung der vom Arbeitnehmer zu leistenden Tätigkeit,
6.
sofern vereinbart, die Dauer der Probezeit,
7.
die Zusammensetzung und die Höhe des Arbeitsentgelts einschließlich der Vergütung von Überstunden, der Zuschläge, der Zulagen, Prämien und Sonderzahlungen sowie anderer Bestandteile des Arbeitsentgelts, die jeweils getrennt anzugeben sind, und deren Fälligkeit sowie die Art der Auszahlung,
8.
die vereinbarte Arbeitszeit, vereinbarte Ruhepausen und Ruhezeiten sowie bei vereinbarter Schichtarbeit das Schichtsystem, der Schichtrhythmus und Voraussetzungen für Schichtänderungen,
9.
bei Arbeit auf Abruf nach § 12 des Teilzeit- und Befristungsgesetzes:
a)
die Vereinbarung, dass der Arbeitnehmer seine Arbeitsleistung entsprechend dem Arbeitsanfall zu erbringen hat,
b)
die Zahl der mindestens zu vergütenden Stunden,
c)
der Zeitrahmen, bestimmt durch Referenztage und Referenzstunden, der für die Erbringung der Arbeitsleistung festgelegt ist, und
d)
die Frist, innerhalb derer der Arbeitgeber die Lage der Arbeitszeit im Voraus mitzuteilen hat,
10.
sofern vereinbart, die Möglichkeit der Anordnung von Überstunden und deren Voraussetzungen,
11.
die Dauer des jährlichen Erholungsurlaubs,
12.
ein etwaiger Anspruch auf vom Arbeitgeber bereitgestellte Fortbildung,
13.
wenn der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer eine betriebliche Altersversorgung über einen Versorgungsträger zusagt, der Name und die Anschrift dieses Versorgungsträgers; die Nachweispflicht entfällt, wenn der Versorgungsträger zu dieser Information verpflichtet ist,
14.
das bei der Kündigung des Arbeitsverhältnisses von Arbeitgeber und Arbeitnehmer einzuhaltende Verfahren, mindestens das Schriftformerfordernis und die Fristen für die Kündigung des Arbeitsverhältnisses, sowie die Frist zur Erhebung einer Kündigungsschutzklage; § 7 des Kündigungsschutzgesetzes ist auch bei einem nicht ordnungsgemäßen Nachweis der Frist zur Erhebung einer Kündigungsschutzklage anzuwenden,
15.
ein in allgemeiner Form gehaltener Hinweis auf die auf das Arbeitsverhältnis anwendbaren Tarifverträge, Betriebs- oder Dienstvereinbarungen sowie Regelungen paritätisch besetzter Kommissionen, die auf der Grundlage kirchlichen Rechts Arbeitsbedingungen für den Bereich kirchlicher Arbeitgeber festlegen.
Der Nachweis der wesentlichen Vertragsbedingungen in elektronischer Form ist ausgeschlossen. Dem Arbeitnehmer ist die Niederschrift mit den Angaben nach Satz 2 Nummer 1, 7 und 8 spätestens am ersten Tag der Arbeitsleistung, die Niederschrift mit den Angaben nach Satz 2 Nummer 2 bis 6, 9 und 10 spätestens am siebten Kalendertag nach dem vereinbarten Beginn des Arbeitsverhältnisses und die Niederschrift mit den übrigen Angaben nach Satz 2 spätestens einen Monat nach dem vereinbarten Beginn des Arbeitsverhältnisses auszuhändigen.

(1a) Wer einen Praktikanten einstellt, hat unverzüglich nach Abschluss des Praktikumsvertrages, spätestens vor Aufnahme der Praktikantentätigkeit, die wesentlichen Vertragsbedingungen schriftlich niederzulegen, die Niederschrift zu unterzeichnen und dem Praktikanten auszuhändigen. In die Niederschrift sind mindestens aufzunehmen:

1.
der Name und die Anschrift der Vertragsparteien,
2.
die mit dem Praktikum verfolgten Lern- und Ausbildungsziele,
3.
Beginn und Dauer des Praktikums,
4.
Dauer der regelmäßigen täglichen Praktikumszeit,
5.
Zahlung und Höhe der Vergütung,
6.
Dauer des Urlaubs,
7.
ein in allgemeiner Form gehaltener Hinweis auf die Tarifverträge, Betriebs- oder Dienstvereinbarungen, die auf das Praktikumsverhältnis anzuwenden sind.
Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend.

(2) Hat der Arbeitnehmer seine Arbeitsleistung länger als vier aufeinanderfolgende Wochen außerhalb der Bundesrepublik Deutschland zu erbringen, so hat der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer vor dessen Abreise die Niederschrift nach Absatz 1 Satz 1 mit allen wesentlichen Angaben nach Absatz 1 Satz 2 und folgenden zusätzlichen Angaben auszuhändigen:

1.
das Land oder die Länder, in dem oder in denen die Arbeit im Ausland geleistet werden soll, und die geplante Dauer der Arbeit,
2.
die Währung, in der die Entlohnung erfolgt,
3.
sofern vereinbart, mit dem Auslandsaufenthalt verbundene Geld- oder Sachleistungen, insbesondere Entsendezulagen und zu erstattende Reise-, Verpflegungs- und Unterbringungskosten,
4.
die Angabe, ob eine Rückkehr des Arbeitnehmers vorgesehen ist, und gegebenenfalls die Bedingungen der Rückkehr.

(3) Fällt ein Auslandsaufenthalt nach Absatz 2 in den Anwendungsbereich der Richtlinie 96/71/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 1996 über die Entsendung von Arbeitnehmern im Rahmen der Erbringung von Dienstleistungen (ABl. L 18 vom 21.1.1997, S. 1), die durch die Richtlinie (EU) 2018/957 (ABl. L 173 vom 9.7.2018, S. 16) geändert worden ist, muss die Niederschrift nach Absatz 1 Satz 1 neben den Angaben nach Absatz 2 auch folgende zusätzliche Angaben enthalten:

1.
die Entlohnung, auf die der Arbeitnehmer nach dem Recht des Mitgliedstaats oder der Mitgliedstaaten, in dem oder in denen der Arbeitnehmer seine Arbeit leisten soll, Anspruch hat,
2.
den Link zu der einzigen offiziellen nationalen Website, die der Mitgliedstaat, in dem der Arbeitnehmer seine Arbeit leisten soll, betreibt nach Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe a der Richtlinie 2014/67/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 zur Durchsetzung der Richtlinie 96/71/EG über die Entsendung von Arbeitnehmern im Rahmen der Erbringung von Dienstleistungen und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1024/2012 über die Verwaltungszusammenarbeit mit Hilfe des Binnenmarkt-Informationssystems – („IMI-Verordnung“) (ABl. L 159 vom 28.5.2014, S. 11).

(4) Die Angaben nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 6 bis 8 und 10 bis 14 können ersetzt werden durch einen Hinweis auf die auf das Arbeitsverhältnis anwendbaren Tarifverträge, Betriebs- oder Dienstvereinbarungen sowie Regelungen paritätisch besetzter Kommissionen, die auf der Grundlage kirchlichen Rechts Arbeitsbedingungen für den Bereich kirchlicher Arbeitgeber festlegen. Ist in den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 Nummer 11 und 14 die jeweilige gesetzliche Regelung maßgebend, so kann hierauf verwiesen werden. Die Angaben nach Absatz 2 Nummer 2 und Absatz 3 Nummer 1 können ersetzt werden durch einen Hinweis auf konkrete Bestimmungen der einschlägigen Rechts- und Verwaltungsvorschriften und Satzungen oder Tarifverträge, Betriebs- oder Dienstvereinbarungen sowie Regelungen paritätisch besetzter Kommissionen, die auf der Grundlage kirchlichen Rechts Arbeitsbedingungen für den Bereich kirchlicher Arbeitgeber festlegen.

(5) Wenn dem Arbeitnehmer ein schriftlicher Arbeitsvertrag ausgehändigt worden ist, entfällt die Verpflichtung nach den Absätzen 1, 2 und 3, soweit der Vertrag die in den Absätzen 1 bis 4 geforderten Angaben enthält.

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)

(1) Gegen das Endurteil eines Landesarbeitsgerichts findet die Revision an das Bundesarbeitsgericht statt, wenn sie in dem Urteil des Landesarbeitsgerichts oder in dem Beschluß des Bundesarbeitsgerichts nach § 72a Abs. 5 Satz 2 zugelassen worden ist. § 64 Abs. 3a ist entsprechend anzuwenden.

(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn

1.
eine entscheidungserhebliche Rechtsfrage grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, von einer Entscheidung des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes, von einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts oder, solange eine Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts in der Rechtsfrage nicht ergangen ist, von einer Entscheidung einer anderen Kammer desselben Landesarbeitsgerichts oder eines anderen Landesarbeitsgerichts abweicht und die Entscheidung auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein absoluter Revisionsgrund gemäß § 547 Nr. 1 bis 5 der Zivilprozessordnung oder eine entscheidungserhebliche Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend gemacht wird und vorliegt.

(3) Das Bundesarbeitsgericht ist an die Zulassung der Revision durch das Landesarbeitsgericht gebunden.

(4) Gegen Urteile, durch die über die Anordnung, Abänderung oder Aufhebung eines Arrests oder einer einstweiligen Verfügung entschieden wird, ist die Revision nicht zulässig.

(5) Für das Verfahren vor dem Bundesarbeitsgericht gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Revision mit Ausnahme des § 566 entsprechend.

(6) Die Vorschriften der §§ 46c bis 46g, 49 Abs. 1, der §§ 50, 52 und 53, des § 57 Abs. 2, des § 61 Abs. 2 und des § 63 dieses Gesetzes über den elektronischen Rechtsverkehr, Ablehnung von Gerichtspersonen, Zustellung, Öffentlichkeit, Befugnisse des Vorsitzenden und der ehrenamtlichen Richter, gütliche Erledigung des Rechtsstreits sowie Inhalt des Urteils und Übersendung von Urteilen in Tarifvertragssachen und des § 169 Absatz 3 und 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes über die Ton- und Fernseh-Rundfunkaufnahmen sowie Ton- und Filmaufnahmen bei der Entscheidungsverkündung gelten entsprechend.