Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz Urteil, 20. Juli 2016 - 4 Sa 357/15

ECLI:ECLI:DE:LAGRLP:2016:0720.4SA357.15.0A
bei uns veröffentlicht am20.07.2016

Tenor

I. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Ludwigshafen vom 12.3.2015, Az.: 1 Ca 1846/14, wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

II. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten über einen Anspruch der Klägerin auf Rückzahlung geleisteter Ausbildungsvergütung.

2

Die Parteien schlossen unter dem 17.05.2010 einen "Ausbildungsvertrag", der u. a. folgende Bestimmungen enthält:

3

"§ 1
Frau C. wird ab 01.09.2010 als Studierende für die Dauer des Studiengangs Beschäftigungsorientierte Beratung und Fallmanagement an der Hochschule der A. - Fachhochschule für Arbeitsmarktmanagement, Beschäftigungsorientierte Beratung und Fallmanagement - längstens bis zum 31.08.2015, eingestellt.

4

§ 2
Das Ausbildungsverhältnis bestimmt sich nach dem Tarifvertrag zur Regelung der Rechtsverhältnisse der Nachwuchskräfte der A. (TVN-BA) und den diesen ergänzenden, ändernden oder ersetzenden Tarifverträgen in der jeweils geltenden Fassung.

5

Außerdem finden die für die A. jeweils geltenden sonstigen Tarifverträge Anwendung.

6

Auf das Ausbildungsverhältnis finden die Regelungen für das Tarifgebiet West Anwendung.

7

§ 3
Die Studierende erhält für die Dauer der Ausbildung nach Maßgabe des § 7 TVN-BA eine monatliche Ausbildungsvergütung. Sie beträgt zurzeit 1.470 Euro."

8

Am 18.05.2010 unterzeichnete die Beklagte folgende Erklärung:

9

"Nach § 29 TVN-BA wirken die Tarifvertragsparteien darauf hin, alle Studierenden nach erfolgreichem Abschluss des Studiums in ein auf mindestens 24 Monate befristetes Arbeitsverhältnis zu übernehmen, soweit nicht personen- oder verhaltensbedingte Gründe entgegenstehen. Mit der Übernahmeabsicht korrespondiert die individuelle Verpflichtung der/des Studierenden nach erfolgreicher Beendigung der Ausbildung im Geschäftsbereich der BA bundesweit uneingeschränkt verwendungsbereit zu sein. Ein Anspruch der/des Studierenden auf Übernahme in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis besteht nicht."

10

Von der Verpflichtung zur bundesweit uneingeschränkten Verwendungsbereitschaft nach erfolgreicher Beendigung des Studiums habe ich Kenntnis genommen."

11

Ferner - ebenfalls unter dem 18.05.2010 - unterzeichnete die Beklagte auch eine (formularmäßige) Verpflichtungserklärung zur Rückzahlung von Ausbildungsvergütung. Hinsichtlich deren Inhalts wird auf Bl. 13 d. A. Bezug genommen.

12

Der Tarifvertrag zur Regelung der Rechtsverhältnisse der Nachwuchskräfte der A. (TVN-BA) enthält - soweit vorliegend von Interesse - folgende Bestimmungen:

13

"§ 29
Übernahme nach erfolgreicher Beendigung der Ausbildung

14

Die Tarifvertragsparteien wirken darauf hin, dass Studierende nach erfolgreich absolviertem Studium für mindestens 24 Monate in ein Arbeitsverhältnis übernommen werden, soweit nicht personen- oder verhaltensbedingte Gründe entgegenstehen. Satz 1 gilt nicht, soweit die A. über Bedarf ausgebildet hat.

15

Protokollnotiz:

16

Die Übernahmeabsicht nach § 29 korrespondiert mit der individuellen Verpflichtung der Studierenden nach Beendigung der Ausbildung innerhalb des Geschäftsbereichs der A. bundesweit uneingeschränkt verwendungsbereit zu sein.

17

§ 30
Erstattung von Ausbildungskosten

18

(1) Die Ausbildungskosten sind von der Nachwuchskraft zu erstatten, wenn

19

a) im Anschluss an den erfolgreichen Abschluss der Ausbildung aus einem von der Nachwuchskraft zu vertretenden Grund ein Arbeitsverhältnis zur BA nicht begründet werden kann, oder
b) ein im Anschluss an den erfolgreichen Abschluss der Ausbildung begründetes Arbeitsverhältnis aus einem von der Nachwuchskraft zu vertretenden Grund innerhalb der ersten drei Jahre seines Bestehens endet.

20

(2) Zurückzuzahlen ist

21

a) das Fünfzehnfache der monatlichen Ausbildungsvergütung, wenn ein Arbeitsverhältnis nicht begründet wird oder innerhalb des ersten Jahres seines Bestehens endet,
b) das Zehnfache der monatlichen Ausbildungsvergütung, wenn ein Arbeitsverhältnis innerhalb des zweiten Jahres seines Bestehens endet,
c) das Fünffache der monatlichen Ausbildungsvergütung, wenn ein Arbeitsverhältnis innerhalb des dritten Jahres seines Bestehens endet."

22

Mit erfolgreichem Abschluss ihres Studiums an der Hochschule der Klägerin endete der Ausbildungsvertrag der Parteien zum 31.08.2013. Bereits zum 01.09.2013 wurde die Beklagte im Rahmen eines unbefristeten Arbeitsverhältnisses von der Klägerin bei der Agentur für Arbeit B.-B. eingestellt.

23

Unabhängig von dieser Einstellung bewarb sich die Beklagte beim Jobcenter der Klägerin in M.. Diesbezüglich wurde zunächst eine Versetzung der Beklagten zum 15.03.2014 avisiert, letztlich wurde der Versetzungstermin jedoch auf den 01.09.2015 festgelegt. Mit Schreiben der Klägerin vom 10.04.2014 wurde der Beklagten bestätigt, dass sie ab dem 01.09.2015 beim Jobcenter M. beschäftigt werde.

24

Mit Schreiben vom 25.04.2014 kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis zum 30.06.2014.

25

Mit Schreiben vom 17.07.2014 forderte die Klägerin die Beklagte erfolglos zur Erstattung von Ausbildungskosten i. H. v. 22.050,00 Euro auf.

26

Mit ihrer am 14.10.2014 beim Arbeitsgericht eingereichten Klage hat die Klägerin die Beklagte auf Rückzahlung der 15-fachen monatlichen Ausbildungsvergütung in Anspruch genommen.

27

Von einer weitergehenden Darstellung des unstreitigen Tatbestandes sowie des erstinstanzlichen streitigen Parteivorbringens wird gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG abgesehen. Insoweit wird Bezug genommen auf den Tatbestand des Urteils des Arbeitsgerichts Ludwigshafen vom 12.03.2015 (Bl. 59 bis 62 d. A.).

28

Die Klägerin hat beantragt,

29

die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 22.050,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 16.08.2014 zu zahlen.

30

Die Beklagte hat beantragt,

31

die Klage abzuweisen.

32

Das Arbeitsgericht hat der Klage mit Urteil vom 12.03.2015 stattgegeben. Zur Darstellung der maßgeblichen Entscheidungsgründe wird auf die Seiten 5 bis 8 dieses Urteils (= Bl. 62 bis 65 d. A.) verwiesen.

33

Gegen das ihr am 22.07.2015 zugestellte Urteil hat die Beklagte am 10.08.2015 Berufung eingelegt und diese innerhalb der ihr mit Beschluss vom 24.08.2015 verlängerten Berufungsbegründungsfrist am 24.08.2015 begründet.

34

Die Beklagte macht im Wesentlichen geltend, die Rückzahlungsklausel sei intransparent und daher unwirksam. Dies folge daraus, dass die Höhe einer etwaigen Rückzahlungsverpflichtung in der betreffenden Klausel nicht ausreichend konkretisiert sei. Darüber hinaus liege eine unangemessene Benachteiligung auch deshalb vor, weil die Rückzahlungsverpflichtung nicht - wie von der Rechtsprechung gefordert - monatlich, sondern lediglich nach Jahren gestaffelt sei. Sie - die Beklagte - habe mit der Klägerin mehrmals Rücksprache gehalten hinsichtlich einer Beschäftigung in M.. Diesbezüglich seien ihr auch mehrfach mündliche Zusagen erteilt worden. Zu berücksichtigen sei auch, dass sie unmittelbar nach ihrer Tätigkeit bei der Klägerin eine Tätigkeit bei der Deutschen Rentenversicherung aufgenommen habe. Dort sei sie insbesondere im Bereich der Betriebsprüfungen zuständig, was auch letztendlich eine Tätigkeit für die Klägerin darstelle. Es entspreche den Vorgaben der Klägerin, dass bei Aufnahme einer Tätigkeit im öffentlichen Dienst und insbesondere bei Tätigkeiten, die letztendlich für die Klägerin erfolgten, keine Rückforderung von Ausbildungskosten erfolge. Hieran sei die Klägerin auch ihr gegenüber gebunden.

35

Zur Darstellung aller Einzelheiten des Vorbringens der Beklagten im Berufungsverfahren wird auf deren Berufungsbegründungsschrift vom 22.10.2015 (Bl. 93 bis 95 d. A.) Bezug genommen.

36

Die Beklagte beantragt,

37

das erstinstanzliche Urteil abzuändern und die Klage abzuweisen.

38

Die Klägerin beantragt,

39

die Berufung zurückzuweisen.

40

Die Klägerin verteidigt das erstinstanzliche Urteil nach Maßgabe ihrer Berufungserwiderungsschrift vom 23.12.2015 (Bl. 117 bis 122 d. A.), auf die Bezug genommen wird.

Entscheidungsgründe

I.

41

Die statthafte Berufung ist sowohl form- als auch fristgerecht eingelegt und begründet worden. Das hiernach insgesamt zulässige Rechtsmittel hat in der Sache jedoch keinen Erfolg. Das Arbeitsgericht hat der Klage zu Recht stattgegeben.

II.

42

Die Klage ist begründet.

43

Die Klägerin hat gegen die Beklagte gemäß § 30 Abs. 1 b, Abs. 2 a TVN-BA Anspruch auf Erstattung von Ausbildungskosten in Höhe von 22.050,00 EUR.

1.

44

Die Vorschriften des TVN-BA fanden auf das Ausbildungsverhältnis der Parteien Anwendung.

45

Die Parteien haben in § 2 des Ausbildungsvertrages die Geltung der Vorschriften des TVN-BA vereinbart. Gegen eine solche Inbezugnahmeklausel bestehen keine rechtlichen Bedenken, und zwar auch nicht unter Berücksichtigung der §§ 305 ff. BGB für das offensichtlich formularmäßig vorgegebene Vertragsmuster. Die arbeitgeberseits gestellte Klausel ist weder überraschend noch intransparent und benachteiligt die Beklagte nicht in ihrer Rechtswahrnehmung.

2.

46

Eine Inhaltskontrolle der Rückzahlungsvorschrift des § 30 TVN-BA nach § 307 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 BGB findet infolge der vollständigen Inbezugnahme des Tarifvertrages nicht statt, da nach § 310 Abs. 4 Satz 3 BGB Tarifverträge Rechtsvorschriften im Sinne von § 307 Abs. 3 BGB gleichgestellt sind.

47

Abgesehen davon bestehen - entgegen der Ansicht der Beklagten - unter dem Gesichtspunkt der Transparenz ohnehin keine Bedenken gegen die Rückzahlungsvorschrift des § 30 TVN-BA, da die zu erstattenden Kosten sowohl dem Grunde als auch der Höhe nach angegeben sind (vgl. hierzu: BAG v. 21.08.2012 - 3 AZR 698/10 - AP Nr. 46 zu § 611 BGB Ausbildungsbeihilfe). Die Höhe der Rückzahlungsverpflichtung bestimmt sich nach der in § 30 Abs. 2 TVN-BA enthaltenen Staffelung und der monatlichen Ausbildungsvergütung, die vorliegend in § 3 des Ausbildungsvertrages konkret beziffert ist. Die Beklagte konnte daher bei Vertragsschluss ohne weiteres erkennen, in welcher Höhe eine Erstattungspflicht ggf. auf sie zukommt.

48

§ 30 TVN-BA verstößt auch nicht gegen die aus Artikel 12 Abs. 1 GG abgeleiteten allgemeinen Rechtsgrundsätze. Die Bindungsdauer beläuft sich auf drei Jahre. Die Rückzahlungspflicht ist jährlich abgestuft. Zwar haben die Tarifvertragsparteien damit nur eine sehr grobe, wenig differenzierende Regelung getroffen. Es läge nahe, die Bindungsdauer von der Dauer der Fortbildung oder den dafür aufgewandten Kosten abhängig zu machen und für die Verringerung des Rückzahlungsbetrages auf kürzere Zeiträume als nur auf volle Jahre abzustellen. Damit haben die Tarifvertragsparteien allerdings die Grenzen ihrer Gestaltungsfreiheit nicht überschritten (vgl. BAG v. 06.09.1995 - 5 AZR 174/94 - AP Nr. 22 zu § 611 BGB Ausbildungsbeihilfe zu der § 30 TVN-BA ähnlichen Bestimmung in Nr. 7 SR 2 a BAT).

3.

49

Die Voraussetzungen des § 30 Abs. 1 b, Abs. 2 a TVN-BA sind erfüllt. Das im Anschluss an den erfolgreichen Abschluss des Studiums der Beklagten an der Hochschule der Klägerin begründete Arbeitsverhältnis der Parteien hat innerhalb des ersten Jahres seines Bestehens aus einem von der Beklagten zu vertretenden Grund, nämlich infolge ihrer Eigenkündigung geendet.

50

Soweit die Tarifvertragsparteien die Erstattungspflicht daran geknüpft haben, dass das Arbeitsverhältnis aus einem von der Nachwuchskraft "zu vertretenden Grund" geendet hat, so haben sie damit erkennbar zum Ausdruck gebracht, dass die Beendigung des Arbeitsverhältnisses dem Verantwortungs- und Risikobereich des Arbeitnehmers zuzurechnen sein muss. Keine Erstattungspflicht besteht demnach etwa dann, wenn sich der Arbeitnehmer wegen eines Fehlverhaltens des Arbeitgebers zur Eigenkündigung veranlasst sieht, oder wenn der Arbeitgeber aus betriebsbedingten Gründen kündigt.

51

Vorliegend ist die vorzeitige Beendigung des Arbeitsverhältnisses dem Verantwortungs- und Risikobereich der Beklagten zuzurechnen. Ein Fehlverhalten der Klägerin, welches geeignet sein könnte, die Beklagte zum Ausspruch einer Eigenkündigung zu veranlassen, ist nicht gegeben. Die Klägerin hat nicht gegen vertragliche Pflichten verstoßen, indem sie der von der Beklagten gewünschten Versetzung nach M. nicht bereits zum 15.03.2014, sondern erst zum 01.09.2015 zugestimmt hat. Das Vorhandensein einer die Klägerin vertraglich bindenden Zusage, die Beklagte bereits zum 15.03.2014 nach M. zu versetzen, ist nicht dargetan. Die Beklagte bezieht sich insoweit auf Zusagen, die bereits im Rahmen des Vorstellungsgespräches gemacht worden sein sollen sowie eines Personalberaters der Klägerin, einer Sachbearbeiterin in Bremen sowie weiterer Mitarbeiter der Klägerin. Es ist indessen weder vorgetragen noch ansonsten ersichtlich, ob es sich hierbei um Personen handelte, die insoweit auf Seiten der Klägerin vertretungsberechtigt waren bzw. deren Erklärung man der Klägerin in sonstiger vertretungsrechtlicher Hinsicht - etwa nach den Grundsätzen der Anscheins- oder Duldungsvollmacht - zurechnen könnte. Hierauf hat bereits das Arbeitsgericht in den Entscheidungsgründen des erstinstanzlichen Urteils zutreffend hingewiesen. Überdies spricht der Inhalt der von der Beklagten zu den Akten gereichten E-Mail vom 29.01.2014 (Bl. 40 d. A.) gerade gegen die Existenz einer verbindlichen Zusage für eine Versetzung bereits zum 15.03.2014, da es dort ausdrücklich heißt, es bestehe die Erwartung der Klägerin, dass dem von der Beklagten gewünschten Wechsel nicht zugestimmt werde. Es bestehen auch keine Anhaltspunkte dafür, dass die Klägerin bei Ausübung billigen Ermessens (§ 106 GewO) gehalten war, dem Versetzungswunsch der Beklagten zu dem von ihr gewünschten Termin zu entsprechen. Die Klägerin macht diesbezüglich geltend, dass alle Studierenden des Prüfungsjahrgangs 2013, demnach auch die Beklagte, nach Ausbildungsende ab dem 01.09.2013 aufgrund des dringenden Bedarfs in mehreren Jobcentern (u. a. in Bremen) in diesen bestimmten Jobcentern eingesetzt worden seien und dass die Entscheidung getroffen worden sei, dass ein Wechsel dieser Nachwuchskräfte regelmäßig erst nach zwei Jahren stattfinden solle, um diese Maßnahme der Bedarfsdeckung nicht zu konterkarieren. Diesem berechtigten Interesse der Klägerin hat die Beklagte keine eigenen berechtigten Interessen gegenübergestellt, welche die Entscheidung der Klägerin, die Beklagte erst zum 01.09.2015 nach M. zu versetzen, als ermessensfehlerhaft erscheinen lassen könnten.

4.

52

Soweit die Beklagte schließlich geltend macht, der Umstand, dass sie im Anschluss an das Arbeitsverhältnis mit der Klägerin eine Tätigkeit bei der Deutschen Rentenversicherung aufgenommen habe, stehe dem geltend gemachten Erstattungsanspruch entgegen, da es den Vorgaben der Klägerin entspreche, bei der Aufnahme einer Tätigkeit im öffentlichen Dienst keine Ausbildungskosten zurückzufordern, so erweist sich dieses Vorbringen als völlig unsubstantiiert und ist von daher nicht geeignet, die Begründetheit der Klage in Frage zu stellen.

III.

53

Die Berufung der Beklagten war daher mit der sich aus § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen.

54

Für die Zulassung der Revision bestand in Ansehung der in § 72 Abs. 2 ArbGG genannten Kriterien keine Veranlassung. Auf die Möglichkeit, die Nichtzulassung der Revision selbständig durch Beschwerde anzufechten (§ 72 a ArbGG), wird hingewiesen.

Urteilsbesprechung zu Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz Urteil, 20. Juli 2016 - 4 Sa 357/15

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Zivilprozessordnung - ZPO | § 97 Rechtsmittelkosten


(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat. (2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vo

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 307 Inhaltskontrolle


(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben,

Arbeitsgerichtsgesetz - ArbGG | § 72 Grundsatz


(1) Gegen das Endurteil eines Landesarbeitsgerichts findet die Revision an das Bundesarbeitsgericht statt, wenn sie in dem Urteil des Landesarbeitsgerichts oder in dem Beschluß des Bundesarbeitsgerichts nach § 72a Abs. 5 Satz 2 zugelassen worden ist.
Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz Urteil, 20. Juli 2016 - 4 Sa 357/15 zitiert 10 §§.

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Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 611 Vertragstypische Pflichten beim Dienstvertrag


(1) Durch den Dienstvertrag wird derjenige, welcher Dienste zusagt, zur Leistung der versprochenen Dienste, der andere Teil zur Gewährung der vereinbarten Vergütung verpflichtet. (2) Gegenstand des Dienstvertrags können Dienste jeder Art sein.

Arbeitsgerichtsgesetz - ArbGG | § 69 Urteil


(1) Das Urteil nebst Tatbestand und Entscheidungsgründen ist von sämtlichen Mitgliedern der Kammer zu unterschreiben. § 60 Abs. 1 bis 3 und Abs. 4 Satz 2 bis 4 ist entsprechend mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Frist nach Absatz 4 Satz 3 vier Woch

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(1) § 305 Absatz 2 und 3, § 308 Nummer 1, 2 bis 9 und § 309 finden keine Anwendung auf Allgemeine Geschäftsbedingungen, die gegenüber einem Unternehmer, einer juristischen Person des öffentlichen Rechts oder einem öffentlich-rechtlichen Sondervermöge

Gewerbeordnung - GewO | § 106 Weisungsrecht des Arbeitgebers


Der Arbeitgeber kann Inhalt, Ort und Zeit der Arbeitsleistung nach billigem Ermessen näher bestimmen, soweit diese Arbeitsbedingungen nicht durch den Arbeitsvertrag, Bestimmungen einer Betriebsvereinbarung, eines anwendbaren Tarifvertrages oder geset

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Bundesarbeitsgericht Urteil, 21. Aug. 2012 - 3 AZR 698/10

bei uns veröffentlicht am 21.08.2012

Tenor Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Hamm vom 10. September 2010 - 7 Sa 633/10 - wird zurückgewiesen.

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(1) Das Urteil nebst Tatbestand und Entscheidungsgründen ist von sämtlichen Mitgliedern der Kammer zu unterschreiben. § 60 Abs. 1 bis 3 und Abs. 4 Satz 2 bis 4 ist entsprechend mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Frist nach Absatz 4 Satz 3 vier Wochen beträgt und im Falle des Absatzes 4 Satz 4 Tatbestand und Entscheidungsgründe von sämtlichen Mitgliedern der Kammer zu unterschreiben sind.

(2) Im Urteil kann von der Darstellung des Tatbestandes und, soweit das Berufungsgericht den Gründen der angefochtenen Entscheidung folgt und dies in seinem Urteil feststellt, auch von der Darstellung der Entscheidungsgründe abgesehen werden.

(3) Ist gegen das Urteil die Revision statthaft, so soll der Tatbestand eine gedrängte Darstellung des Sach- und Streitstandes auf der Grundlage der mündlichen Vorträge der Parteien enthalten. Eine Bezugnahme auf das angefochtene Urteil sowie auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen ist zulässig, soweit hierdurch die Beurteilung des Parteivorbringens durch das Revisionsgericht nicht wesentlich erschwert wird.

(4) § 540 Abs. 1 der Zivilprozessordnung findet keine Anwendung. § 313a Abs. 1 Satz 2 der Zivilprozessordnung findet mit der Maßgabe entsprechende Anwendung, dass es keiner Entscheidungsgründe bedarf, wenn die Parteien auf sie verzichtet haben; im Übrigen sind die §§ 313a und 313b der Zivilprozessordnung entsprechend anwendbar.

(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist.

(2) Eine unangemessene Benachteiligung ist im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung

1.
mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist oder
2.
wesentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrags ergeben, so einschränkt, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist.

(3) Die Absätze 1 und 2 sowie die §§ 308 und 309 gelten nur für Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. Andere Bestimmungen können nach Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 unwirksam sein.

(1) § 305 Absatz 2 und 3, § 308 Nummer 1, 2 bis 9 und § 309 finden keine Anwendung auf Allgemeine Geschäftsbedingungen, die gegenüber einem Unternehmer, einer juristischen Person des öffentlichen Rechts oder einem öffentlich-rechtlichen Sondervermögen verwendet werden. § 307 Abs. 1 und 2 findet in den Fällen des Satzes 1 auch insoweit Anwendung, als dies zur Unwirksamkeit von in § 308 Nummer 1, 2 bis 9 und § 309 genannten Vertragsbestimmungen führt; auf die im Handelsverkehr geltenden Gewohnheiten und Gebräuche ist angemessen Rücksicht zu nehmen. In den Fällen des Satzes 1 finden § 307 Absatz 1 und 2 sowie § 308 Nummer 1a und 1b auf Verträge, in die die Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen Teil B (VOB/B) in der jeweils zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses geltenden Fassung ohne inhaltliche Abweichungen insgesamt einbezogen ist, in Bezug auf eine Inhaltskontrolle einzelner Bestimmungen keine Anwendung.

(2) Die §§ 308 und 309 finden keine Anwendung auf Verträge der Elektrizitäts-, Gas-, Fernwärme- und Wasserversorgungsunternehmen über die Versorgung von Sonderabnehmern mit elektrischer Energie, Gas, Fernwärme und Wasser aus dem Versorgungsnetz, soweit die Versorgungsbedingungen nicht zum Nachteil der Abnehmer von Verordnungen über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung von Tarifkunden mit elektrischer Energie, Gas, Fernwärme und Wasser abweichen. Satz 1 gilt entsprechend für Verträge über die Entsorgung von Abwasser.

(3) Bei Verträgen zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher (Verbraucherverträge) finden die Vorschriften dieses Abschnitts mit folgenden Maßgaben Anwendung:

1.
Allgemeine Geschäftsbedingungen gelten als vom Unternehmer gestellt, es sei denn, dass sie durch den Verbraucher in den Vertrag eingeführt wurden;
2.
§ 305c Abs. 2 und die §§ 306 und 307 bis 309 dieses Gesetzes sowie Artikel 46b des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche finden auf vorformulierte Vertragsbedingungen auch dann Anwendung, wenn diese nur zur einmaligen Verwendung bestimmt sind und soweit der Verbraucher auf Grund der Vorformulierung auf ihren Inhalt keinen Einfluss nehmen konnte;
3.
bei der Beurteilung der unangemessenen Benachteiligung nach § 307 Abs. 1 und 2 sind auch die den Vertragsschluss begleitenden Umstände zu berücksichtigen.

(4) Dieser Abschnitt findet keine Anwendung bei Verträgen auf dem Gebiet des Erb-, Familien- und Gesellschaftsrechts sowie auf Tarifverträge, Betriebs- und Dienstvereinbarungen. Bei der Anwendung auf Arbeitsverträge sind die im Arbeitsrecht geltenden Besonderheiten angemessen zu berücksichtigen; § 305 Abs. 2 und 3 ist nicht anzuwenden. Tarifverträge, Betriebs- und Dienstvereinbarungen stehen Rechtsvorschriften im Sinne von § 307 Abs. 3 gleich.

(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist.

(2) Eine unangemessene Benachteiligung ist im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung

1.
mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist oder
2.
wesentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrags ergeben, so einschränkt, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist.

(3) Die Absätze 1 und 2 sowie die §§ 308 und 309 gelten nur für Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. Andere Bestimmungen können nach Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 unwirksam sein.

Tenor

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Hamm vom 10. September 2010 - 7 Sa 633/10 - wird zurückgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten über die Rückzahlung von Fortbildungskosten.

2

Der Kläger betreibt ein Ingenieurbüro. Er führt ua. Fahrzeugprüfungen im Auftrag einer amtlich anerkannten Überwachungsorganisation durch. Im Rahmen dieser Tätigkeit bildet er Ingenieure für deren spätere Funktion als Kfz-Prüfingenieure aus. Der Beklagte ist Diplomingenieur.

3

Am 15. Januar 2008 schlossen die Parteien eine „Fortbildungsvereinbarung“, die auszugsweise lautet:

        

㤠1 Ausbildung

        

Der Lehrgangsteilnehmer wird von dem Ingenieurbüro T für seine spätere Tätigkeit als KFZ-Prüfingenieur einer amtlich anerkannten Überwachungsorganisation vorbereitet und entsprechend ausgebildet. …

        

…       

        

§ 3 Lehrgang

        

Der Lehrgangsteilnehmer wird vom Ingenieurbüro T zu einem entsprechenden Lehrgang bei einer amtlich anerkannten Überwachungsorganisation angemeldet, um dort die geforderten theoretischen Ausbildungstage zu absolvieren. Die praktische Ausbildung erfolgt in der übrigen Zeit im Ingenieurbüro. Die Dauer der gesamten Ausbildung beträgt gem. Anlage IIIV b zur StVZO sechs Monate und findet ganztägig statt. Darüber hinaus ist eine zusätzliche Schulung gem. Ziff. 4.1.1. der Anlage IIIV b von zwei Monaten vorgesehen. Die Kosten für den Lehrgang trägt das Ingenieurbüro. Beginn der Ausbildung ist der 21.01.2008.

        

…       

        

§ 5 Fahrzeug

        

Für die Fahrten zu den Ausbildungsstätten wird dem Lehrgangsteilnehmer ein Fahrzeug zur Verfügung gestellt, mit dem er die erforderlichen Fahrten durchführen soll. Das Fahrzeug dient ausschließlich der betrieblichen Nutzung. Es wird am Betriebsgelände zur Verfügung gestellt und ist ggf. mit anderen Lehrgangsteilnehmern des Ingenieurbüros zu teilen. Die Fahrten zu und von der Betriebsstätte hat der Lehrgangsteilnehmer auf eigene Kosten zu tragen. …

        

…       

        

§ 7 Ausbildungsvergütung

        

Der Lehrgangsteilnehmer erhält vom Ingenieurbüro keine zusätzliche finanzielle Unterstützung für seine Lebenshaltung während der Dauer der Ausbildung. Damit bestehen keine Ansprüche auf Ausbildungsvergütung gegenüber dem Ingenieurbüro.

        

§ 8 Arbeitszeit

        

Die regelmäßige Arbeitszeit beträgt 40 Wochenstunden. Aufgrund der häufigen Dienstreisen wird keine ausdrückliche Anwesenheitszeit in der Betriebsstätte vereinbart. Der Lehrgangsteilnehmer hat jedoch dafür Sorge zu tragen, dass die erforderliche fachpraktische Ausbildung zeitlich absolviert werden kann.

        

…       

        

§ 10 Abbruch der Ausbildung

        

Kommt es durch Umstände zum Abbruch der Ausbildung, die der Lehrgangsteilnehmer zu vertreten hat, oder besteht der Lehrgangsteilnehmer die erforderliche Abschlussprüfung endgültig nicht, so haftet dieser gegenüber dem Ingenieurbüro mit den Kosten der Ausbildung. In diesem Fall beziffert das Ingenieurbüro die angefallenen Ausbildungskosten entsprechend der erfolgten Leistungen und ggf. nach billigem Ermessen. Hierzu gehören in jedem Fall die Lehrgangskosten bei der amtlich anerkannten Überwachungsorganisation, die Fahrzeugkosten, die Übernachtungskosten sowie die Kosten im Zusammenhang mit der praktischen Ausbildung, soweit diese nicht durch Förderungsmaßnahmen der Agentur für Arbeit übernommen worden sind.

        

Im Falle der Beendigung des Ausbildungsverhältnisses hat der Lehrgangsteilnehmer unverzüglich sämtliche im Eigentum des Ingenieurbüros stehenden Gegenstände an dieses herauszugeben.

        

§ 11 Gegenseitig Ansprüche

        

…       

        

Die Vertragsparteien sind sich darüber einig, dass der Lehrgangsteilnehmer nach erfolgreicher Ausbildung in ein unbefristetes Dienstverhältnis mit dem Ingenieurbüro eintritt.

        

…       

        

§ 12 Salvatorische Klausel

        

Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam sein oder werden, oder dieser Vertrag Lücken enthalten, wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt.

        

…“    

4

Der Beklagte begann die Ausbildung am 21. Januar 2008. Am 9. Juni 2008 erschien er im Büro des Klägers, ließ dort alle ihm überlassenen Arbeitsmaterialien und Unterlagen zurück, verließ das Büro und meldete sich auch in der Folgezeit nicht mehr beim Kläger. Er setzte die Fortbildung zum Kfz-Prüfingenieur anderweitig fort und schloss sie erfolgreich ab. Die von ihm beim Kläger zurückgelegten Ausbildungsabschnitte wurden dabei angerechnet.

5

Die Ausbildung des Beklagten setzte sich aus einem theoretischen Teil, der dem Beklagten durch eine andere Ausbildungsstätte in L vermittelt wurde, und der betriebspraktischen Tätigkeit im Ingenieurbüro des Klägers in B zusammen. Die Kosten des theoretischen Teils wurden von der Arbeitsverwaltung gefördert; der Beklagte erhielt einen Bildungsgutschein, mit dem die Kosten der theoretischen Ausbildung in L abgedeckt wurden, die sich auf 8.500,00 Euro beliefen. Bis zum 9. Juni 2008 nahm der Beklagte an insgesamt zehn Lehrgangseinheiten teil. Die in diesem Zusammenhang entstandenen Kosten für 57 Übernachtungen übernahm der Kläger ebenso wie die hierbei angefallenen Verpflegungskosten für 63 Tage. Der Beklagte führte die Fahrten zur theoretischen Ausbildung in L und von seinem Wohnort in W zur Ausbildungsstätte in B mit einem vom Kläger gestellten Firmenfahrzeug durch. Der Kläger überließ dem Beklagten das Fahrzeug entgegen der Regelung in § 5 der Fortbildungsvereinbarung auch für die Fahrten von seinem Wohnort zur Ausbildungsstätte in B. Die praktische Ausbildung des Beklagten im Betrieb des Klägers umfasste 26 Tage.

6

Der Kläger forderte den Beklagten mit anwaltlichem Schreiben vom 13. August 2008 unter Fristsetzung zum 27. August 2008 vergeblich zur Zahlung von Fortbildungskosten in Höhe von 7.177,00 Euro auf.

7

Mit seiner Klage begehrt der Kläger vom Beklagten die Zahlung dieser Fortbildungskosten, die er im Einzelnen wie folgt beziffert:

        

1.    

Übernachtungskosten

1.425,00 Euro

        

2.    

Verpflegungskosten

630,00 Euro

        

3.    

Fahrtkosten

2.340,00 Euro

        

4.    

Kosten der praktischen Ausbildung

1.300,00 Euro

        

5.    

Fahrtkosten für Fahrten nach B

1.482,00 Euro

                 

______________________

___________

                 

Summe 

7.177,00 Euro

8

Zu dieser Forderungsaufstellung hat der Kläger ausgeführt, die Kosten für die im Rahmen der theoretischen Ausbildung in L angefallenen 57 Übernachtungen hätten sich - bei Kosten iHv. 25,00 Euro je Übernachtung - auf insgesamt 1.425,00 Euro belaufen. Die Verpflegungskosten seien an 63 Tagen angefallen und hätten jeweils 10,00 Euro täglich und damit insgesamt 630,00 Euro betragen. Die geforderten Fahrtkosten für die Fahrten von B nach L iHv. 2.340,00 Euro errechneten sich aus der einfachen Fahrtstrecke von 390 km unter Zugrundelegung eines Betrages iHv. 0,30 Euro je gefahrenem Kilometer und insgesamt zehn Lehrgangseinheiten. Die Forderung von 1.300,00 Euro für die praktische Ausbildung errechne sich für 26 Tage, an denen diese im Betrieb des Klägers stattgefunden habe, und einem hierfür angemessenen und branchenüblichen Betrag iHv. 50,00 Euro je Ausbildungstag. Für die Fahrten des Beklagten von seinem Wohnort zur Ausbildungsstätte in B seien bei einer einfachen Entfernung von 95 km unter Zugrundelegung eines Betrages von 0,30 Euro je gefahrenem Kilometer und insgesamt 26 Tagen praktischer Ausbildung 1.482,00 Euro anzusetzen.

9

Der Kläger hat die Auffassung vertreten, allein der Beklagte habe den Abbruch der Fortbildung zu vertreten, so dass sich der Zahlungsanspruch aus § 10 der Fortbildungsvereinbarung ergebe. Diese Klausel sei wirksam. Sie genüge dem Transparenzgebot. Vor Abschluss der Fortbildungsvereinbarung sei dem Beklagten ausführlich erläutert worden, dass neben den Lehrgangskosten auch Kosten für die praktische Ausbildung und die Unterbringung in L sowie die Fahrtkosten dorthin anfallen würden. Da die Kosten von dem individuellen Verhalten des Beklagten im Rahmen seiner Ausbildung abhängig gewesen seien, hätten diese vorher nicht näher beziffert werden können. Zudem handele es sich beim Beklagten nicht um einen unerfahrenen Berufsanfänger oder einen Arbeitnehmer, der im Geschäftsverkehr ungewandt sei. Bei Abschluss der Fortbildungsvereinbarung sei der Beklagte 40 Jahre alt, seit vielen Jahren als Ingenieur tätig und damit auch mit dem Abschluss von Verträgen befasst gewesen, so dass er sein Risiko habe einschätzen können.

10

Für den Fall der Unwirksamkeit der Rückzahlungsklausel sei es für den Kläger unzumutbar, an dem Vertrag festgehalten zu werden. Deshalb sei der Beklagte durch ergänzende Vertragsauslegung zur Zahlung der Fortbildungskosten zu verpflichten. Zumindest ergebe sich im Falle der Unwirksamkeit der Rückzahlungsklausel ein Bereicherungsanspruch, da der Beklagte die Fortbildung dann ohne rechtlichen Grund erlangt habe.

11

Der Kläger hat beantragt,

        

den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger 7.177,00 Euro nebst Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 28. August 2008 zu zahlen.

12

Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen und die Auffassung vertreten, § 10 der Fortbildungsvereinbarung genüge dem Transparenzgebot nicht und sei damit unwirksam. Anhand der Angaben in § 10 der Fortbildungsvereinbarung habe er die wirtschaftlichen Belastungen durch diese Klausel nicht abschätzen können. Dem Kläger stehe der geltend gemachte Anspruch auch nicht aus Bereicherungsrecht zu. Lediglich die Rückzahlungsklausel sei unwirksam, nicht jedoch der Fortbildungsvertrag insgesamt. Dieser stelle daher einen Rechtsgrund für die von ihm erlangten Ausbildungsleistungen dar.

13

Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat die dagegen geführte Berufung des Klägers zurückgewiesen. Mit der Revision verfolgt der Kläger seinen Klageantrag weiter. Der Beklagte beantragt die Zurückweisung der Revision.

Entscheidungsgründe

14

Die Revision ist unbegründet. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung des Klägers gegen die klageabweisende Entscheidung des Arbeitsgerichts zu Recht zurückgewiesen. Die Klage ist unbegründet. Der Kläger hat gegen den Beklagten keinen Anspruch auf Erstattung der Fortbildungskosten aus der Fortbildungsvereinbarung. Auch ein bereicherungsrechtlicher Anspruch steht dem Kläger nicht zu.

15

I. Der Kläger hat gegen den Beklagten keinen Anspruch auf Erstattung der Fortbildungskosten aus der Fortbildungsvereinbarung vom 15. Januar 2008. Die Rückzahlungsklausel in § 10 der Fortbildungsvereinbarung ist unwirksam. Die Klausel benachteiligt den Beklagten unangemessen iSv. § 307 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 BGB und ist deshalb unwirksam. Die Klausel entfällt ersatzlos und ist auch nicht im Wege ergänzender Vertragsauslegung mit einem zulässigen Inhalt aufrechtzuerhalten.

16

1. Die Vertragsklausel unterfällt der Inhaltskontrolle nach § 307 BGB. Die Fortbildungsvereinbarung enthält nach den von den Parteien nicht angegriffenen Feststellungen des Landesarbeitsgerichts Allgemeine Geschäftsbedingungen iSd. § 305 Abs. 1 BGB.

17

2. § 10 der Fortbildungsvereinbarung ist nach § 307 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 BGB unwirksam. Der Beklagte wird durch die Rückzahlungsklausel unangemessen benachteiligt. Die von dem Kläger gestellte Klausel ist nicht hinreichend klar und verständlich. Die Klausel lässt nicht erkennen, welche finanziellen Belastungen - ggf. in welcher Größenordnung - auf den Beklagten zukommen konnten.

18

a) Nach § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB kann sich die zur Unwirksamkeit einer Allgemeinen Geschäftsbedingung führende unangemessene Benachteiligung daraus ergeben, dass die Vertragsklausel nicht klar und verständlich ist. Dieses Transparenzgebot schließt das Bestimmtheitsgebot ein. Danach müssen die tatbestandlichen Voraussetzungen und Rechtsfolgen einer Vertragsbestimmung so genau beschrieben werden, dass für den Verwender der Klausel keine ungerechtfertigten Beurteilungsspielräume entstehen. Sinn des Transparenzgebots ist es, der Gefahr vorzubeugen, dass der Vertragspartner des Klauselverwenders von der Durchsetzung bestehender Rechte abgehalten wird (vgl. BAG 24. Oktober 2007 - 10 AZR 825/06 - Rn. 14, BAGE 124, 259; 31. August 2005 - 5 AZR 545/04 - Rn. 45, BAGE 115, 372). Eine Klausel muss im Rahmen des rechtlich und tatsächlich Zumutbaren die Rechte und Pflichten des Vertragspartners des Klauselverwenders so klar und präzise wie möglich umschreiben. Sie verletzt das Bestimmtheitsgebot, wenn sie vermeidbare Unklarheiten enthält und Spielräume eröffnet. Die Voraussetzungen und der Umfang der Leistungspflicht müssen so bestimmt oder zumindest so bestimmbar sein, dass der Vertragspartner des Verwenders bereits bei Vertragsschluss erkennen kann, was ggf. „auf ihn zukommt“. Allerdings darf das Transparenzgebot den Verwender nicht überfordern. Die Verpflichtung, den Klauselinhalt klar und verständlich zu formulieren, besteht nur im Rahmen des Möglichen (BAG 1. September 2010 - 5 AZR 517/09 - Rn. 15, BAGE 135, 250; 5. August 2009 - 10 AZR 483/08 - Rn. 14, AP BGB § 242 Betriebliche Übung Nr. 85 = EzA BGB 2002 § 242 Betriebliche Übung Nr. 10; BGH 5. November 2003 - VIII ZR 10/03 - zu II 2 b aa der Gründe, NJW 2004, 1598; 3. März 2004 - VIII ZR 153/03 - zu II 2 a bb der Gründe, NZM 2004, 379).

19

b) Das Bundesarbeitsgericht hat die Frage, ob in einer Fortbildungsvereinbarung, die unter bestimmten Voraussetzungen die Erstattung der Fortbildungskosten vorsieht, die Kosten der Fortbildung zumindest der Größenordnung nach anzugeben sind, damit die Klausel den Anforderungen an die Transparenz entspricht, bisher offengelassen (zuletzt BAG 15. September 2009 - 3 AZR 173/08 - Rn. 40, AP BGB § 611 Ausbildungsbeihilfe Nr. 42 = EzA BGB 2002 § 611 Ausbildungsbeihilfe Nr. 13). Dem Transparenzgebot ist nur genügt, wenn die ggf. zu erstattenden Kosten dem Grunde und der Höhe nach im Rahmen des Möglichen angegeben sind. Dabei ist allerdings zu berücksichtigen, dass die Anforderungen, die an die Transparenz einer Rückzahlungsvereinbarung zu stellen sind, nicht überzogen sein dürfen. Der Verwender der Klausel ist nicht verpflichtet, die Kosten der Ausbildung bei Abschluss der Rückzahlungsvereinbarung exakt der Höhe nach zu beziffern. Im Sinne eines Ausgleichs der widerstreitenden Interessen von Klauselverwender und Vertragspartner müssen die Angaben jedoch so beschaffen sein, dass der Vertragspartner sein Rückzahlungsrisiko abschätzen kann. Dazu sind zumindest Art und Berechnungsgrundlagen der ggf. zu erstattenden Kosten anzugeben. Ohne die genaue und abschließende Bezeichnung der einzelnen Positionen (zB Lehrgangsgebühren, Fahrt-, Unterbringungs- und Verpflegungskosten), aus denen sich die Gesamtforderung zusammensetzen soll, und der Angabe, nach welchen Parametern die einzelnen Positionen berechnet werden (zB Kilometerpauschale für Fahrtkosten, Tagessätze für Übernachtungs- und Verpflegungskosten), bleibt für den Vertragspartner unklar, in welcher Größenordnung eine Rückzahlungsverpflichtung auf ihn zukommen kann, wenn er seine Ausbildung abbricht. Ohne diese Angaben kann der Vertragspartner sein Zahlungsrisiko nicht abschätzen und bei Vertragsschluss in seine Überlegungen einbeziehen. Zudem eröffnet das Fehlen solcher Angaben dem Verwender der Klausel vermeidbare Spielräume.

20

c) Danach genügen die Angaben in § 10 der Fortbildungsvereinbarung dem Transparenzgebot nicht.

21

aa) Die in der Rückzahlungsklausel verwendete Bezeichnung „Kosten im Zusammenhang mit der praktischen Ausbildung“ lässt offen, welche Kosten dies im Einzelnen sein sollen. Sie schafft für den Kläger einen ungerechtfertigten Beurteilungs- und Gestaltungsspielraum. Es fehlt an der Angabe, welche Kosten damit gemeint sind und in welcher Höhe diese anfallen können.

22

Die genaue Bezeichnung dieser Kosten war dem Kläger möglich und zumutbar. Dies ergibt sich einerseits aus der Berechnung des Klägers im vorliegenden Rechtsstreit und andererseits daraus, dass der Kläger - nach den nicht angegriffenen und damit für den Senat bindenden Feststellungen des Landesarbeitsgerichts - bereits zahlreiche Prüfingenieure ausgebildet und folglich Kenntnis über die dabei angefallenen Kosten hat. Es wäre daher möglich und zumutbar gewesen, den vom Kläger als angemessen und branchenüblich bezeichneten Betrag von 50,00 Euro je Ausbildungstag im Vertrag festzuschreiben.

23

bb) Die geltend gemachten Verpflegungskosten sind in der Rückzahlungsklausel als eventuelle Rückforderungsposition überhaupt nicht aufgeführt, obwohl sie erkennbar als Tagespauschale verlangt werden und deshalb jedenfalls als solche in § 10 der Fortbildungsvereinbarung hätten bezeichnet werden können.

24

cc) Die Übernachtungskosten sind in § 10 der Fortbildungsvereinbarung zwar genannt. Es ist jedoch nicht angegeben, in welcher Höhe diese Kosten pro Übernachtung in etwa anfallen konnten. Dem Kläger wäre es möglich und zumutbar gewesen, zumindest die ungefähre Höhe der voraussichtlich für jede Übernachtung anfallenden Kosten im Vertrag zu bezeichnen.

25

dd) Bei den Fahrtkosten hätte die geforderte Pauschale iHv. 0,30 Euro je gefahrenem Kilometer angegeben werden können. In der Fortbildungsvereinbarung ist lediglich von „Fahrzeugkosten“ die Rede. Diese Bezeichnung ist unklar, weil dieser Begriff nicht zwischen Anschaffungs-, Unterhalts- und Verbrauchskosten unterscheidet. Der Klausel lässt sich nicht entnehmen, ob der Vertragspartner alle diese mit dem Begriff Fahrzeugkosten möglicherweise umschriebenen Kosten im Falle des Ausbildungsabbruchs zu übernehmen hat oder ob eine Pauschale - ggf. in welcher Höhe - geschuldet sein soll.

26

d) Auch bei Berücksichtigung der Erfahrungen des Beklagten im Geschäftsverkehr ist die Klausel für ihn unbestimmt und unklar.

27

aa) Bei Verbraucherverträgen sind im Individualprozess gem. § 310 Abs. 3 Nr. 3 BGB bei der Beurteilung der unangemessenen Benachteiligung nach § 307 Abs. 1 und Abs. 2 BGB auch die den Vertragsschluss begleitenden Umstände zu berücksichtigen. Zu den konkret-individuellen Begleitumständen gehören bei richtlinienkonformer Auslegung des Gesetzes unter Berücksichtigung des 16. Erwägungsgrundes zur Richtlinie 93/13/EWG des Rates vom 5. April 1993 über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen (ABl. EG L 95 vom 21. April 1993 S. 29) insbesondere (1) persönliche Eigenschaften des individuellen Vertragspartners, die sich auf die Verhandlungsstärke auswirken, (2) Besonderheiten der konkreten Vertragsabschlusssituation, wie zB. Überrumpelung, Belehrung sowie (3) untypische Sonderinteressen des Vertragspartners. Die Berücksichtigung dieser Umstände kann sowohl zur Unwirksamkeit einer nach generell-abstrakter Betrachtung wirksamen Klausel als auch zur Wirksamkeit einer nach typisierter Inhaltskontrolle unwirksamen Klausel führen (BAG 31. August 2005 - 5 AZR 545/04 - zu II 3 c der Gründe mwN, BAGE 115, 372).

28

bb) Der Umstand, dass der Beklagte bei Vertragsschluss bereits 40 Jahre alt war und als Diplomingenieur eine akademische Ausbildung genossen hatte, zeigt nicht, weshalb es ihm möglich gewesen sein soll, die Kosten der Fortbildung abzuschätzen, zumal er diese Fortbildung bislang nicht durchlaufen hatte. Hinzu kommt, dass die Klausel dem Kläger Beurteilungs- und Gestaltungsspielräume überlässt, so dass der Beklagte auch als erfahrener Geschäftsmann bei Vertragsschluss nicht vorhersehen konnte, welche Größenordnung die Kosten erreichen würden.

29

e) Gesetzliche Vorschriften oder richterrechtliche Rechtsgrundsätze, die nach § 306 Abs. 2 BGB an Stelle der nach § 307 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 BGB unwirksamen Rückzahlungsklausel zur Anwendung kommen und einen Rückzahlungsanspruch zugunsten des Klägers begründen könnten, bestehen nicht(BAG 13. Dezember 2011 - 3 AZR 791/09 - Rn. 34, NZA 2012, 738; 11. April 2006 - 9 AZR 610/05 - Rn. 33, BAGE 118, 36).

30

3. Eine ergänzende Vertragsauslegung scheidet ebenfalls aus. Anderenfalls würden die gesetzlichen Wertungen des § 307 BGB unterlaufen.

31

a) Eine ergänzende Vertragsauslegung setzt voraus, dass der Regelungsplan der Parteien infolge der durch die Unwirksamkeit einer Vertragsklausel entstandenen Lücke einer Vervollständigung bedarf. Dies verlangt zumindest, dass die ersatzlose Streichung der unwirksamen Klausel in Allgemeinen Geschäftsbedingungen keine angemessene, den typischen und schutzwürdigen Interessen des Klauselverwenders und seines Vertragspartners Rechnung tragende Lösung bietet (BAG 13. Dezember 2011 - 3 AZR 791/09 - Rn. 36 mwN, NZA 2012, 738).

32

b) Diese Voraussetzungen liegen nicht vor. Der Kläger hat kein schutzwürdiges Interesse an der Aufrechterhaltung der Klausel mit einem zulässigen Inhalt. Er hätte es in der Hand gehabt, eine transparente Klausel ohne ungerechtfertigte Wertungsspielräume zu verwenden.

33

II. Der Kläger kann sein Zahlungsverlangen auch nicht auf bereicherungsrechtliche Vorschriften stützen.

34

1. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Erstattung der Fortbildungskosten nach § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1, § 818 Abs. 2 BGB. Der Beklagte hat die Fortbildung nicht ohne rechtlichen Grund vom Kläger erlangt. Der rechtliche Grund besteht in der - mit Ausnahme der Rückzahlungsklausel - wirksamen Fortbildungsvereinbarung.

35

a) Der Rechtsgrund für die Übernahme der Fortbildungskosten durch den Kläger ist § 3 der Fortbildungsvereinbarung, der bestimmt, dass der Kläger die Lehrgangskosten trägt. Auch die Rückzahlungsvereinbarung zeigt, dass die Parteien davon ausgegangen sind, dass die Kosten für die Fortbildung jedenfalls zunächst vom Kläger zu tragen sind und vom Beklagten lediglich unter bestimmten, in der Rückzahlungsvereinbarung bezeichneten Voraussetzungen zu erstatten sein sollen. Die Unwirksamkeit der Rückzahlungsklausel in § 10 der Fortbildungsvereinbarung lässt nicht den Rechtsgrund für die Kostentragung des Klägers entfallen.

36

b) Die Fortbildungsvereinbarung vom 15. Januar 2008 ist nicht insgesamt nichtig. Nach § 306 Abs. 1 BGB hat die Unwirksamkeit der Rückzahlungsklausel nicht die Unwirksamkeit der gesamten Fortbildungsvereinbarung zur Folge. Weder führt die fehlende Vereinbarung einer Vergütung während der Ausbildung zur Sittenwidrigkeit des Fortbildungsvertrages und damit zu dessen Nichtigkeit nach § 138 BGB noch ergibt sich die Nichtigkeit aus § 12 Abs. 2 Nr. 1 BBiG.

37

aa) Die Unwirksamkeit der Rückzahlungsklausel lässt nach § 306 Abs. 1 BGB den Bestand der Fortbildungsvereinbarung im Übrigen unberührt. Ein Festhalten an der Fortbildungsvereinbarung ohne die Rückzahlungsklausel stellt für den Kläger keine unzumutbare Härte dar (§ 306 Abs. 3 BGB). Als Verwender einer intransparenten Klausel trägt der Kläger das Risiko der Unwirksamkeit allein dieser Klausel.

38

bb) Selbst wenn die fehlende Vergütungspflicht für die Tätigkeit des Beklagten im Rahmen der praktischen Ausbildung zur Unwirksamkeit von § 7 der Fortbildungsvereinbarung führen würde, hätte dies nicht die Nichtigkeit der gesamten Fortbildungsvereinbarung zur Folge, sondern lediglich der Regelung in § 7 der Fortbildungsvereinbarung. Dies würde dazu führen, dass nach § 612 Abs. 2 BGB die übliche Vergütung geschuldet wäre.

39

cc) Die Fortbildungsvereinbarung ist auch nicht nach § 12 Abs. 2 Nr. 1 BBiG nichtig. Danach ist die Vereinbarung über die Verpflichtung Auszubildender, für die Berufsausbildung eine Entschädigung zu zahlen, nichtig.

40

§ 12 Abs. 2 Nr. 1 BBiG ist auf die Fortbildungsvereinbarung vom 15. Januar 2008 schon deshalb nicht anzuwenden, weil diese keine Berufsausbildung im Sinne des Berufsbildungsgesetzes zum Gegenstand hat. Dem Beklagten wird mit der Ausbildung zum Kfz-Prüfingenieur keine breit angelegte berufliche Grundbildung iSd. § 1 Abs. 3 BBiG vermittelt(vgl. BAG 21. November 2001 - 5 AZR 158/00 - zu I 1 der Gründe, BAGE 100, 13).

41

§ 12 Abs. 2 Nr. 1 BBiG gilt auch nicht nach § 26 BBiG. Unter § 26 BBiG fällt nicht die Weiterbildung von bereits ausgebildeten Fachkräften für bestimmte Aufgaben, die im Rahmen der beruflichen Weiterbildung oder beruflichen Anpassung eng abgegrenzte betriebliche Bildungsmaßnahmen besuchen(BAG 21. November 2001 - 5 AZR 158/00 - zu I 1 der Gründe, BAGE 100, 13; 15. März 1991 - 2 AZR 516/90 - zu II 2 c aa der Gründe, AP BBiG § 47 Nr. 2 = EzA BBiG § 47 Nr. 1). Der Beklagte war ausgebildeter Ingenieur, der lediglich eine spezielle Fortbildung zum Kfz-Prüfingenieur erhalten sollte.

42

2. Der Kläger kann sein Zahlungsbegehren auch nicht mit Erfolg auf § 812 Abs. 1 Satz 2 Alt. 1, § 818 Abs. 2 BGB stützen. Danach besteht die Verpflichtung zur Herausgabe des Erlangten auch dann, wenn der rechtliche Grund später weggefallen ist. Ein Anspruch hiernach scheidet aus, weil der rechtliche Grund für die Kostenübernahme des Klägers in § 3 der Fortbildungsvereinbarung liegt und dieser nicht weggefallen ist, sondern nur die Rückzahlungsklausel in § 10 der Fortbildungsvereinbarung.

43

3. Der Kläger hat auch keinen Anspruch aus § 812 Abs. 1 Satz 2 Alt. 2, § 818 Abs. 2 BGB. Danach besteht die Verpflichtung zur Herausgabe des Erlangten auch dann, wenn der mit einer Leistung nach dem Inhalt des Rechtsgeschäfts bezweckte Erfolg nicht eintritt.

44

a) Ein Bereicherungsanspruch nach § 812 Abs. 1 Satz 2 Alt. 2 BGB erfordert eine Einigung der Parteien über den mit der Leistung bezweckten Erfolg. Die Einigung darf aber nicht den Charakter einer vertraglichen Bindung haben. Haben die Parteien eine Vereinbarung geschlossen, aufgrund derer die Leistungen erbracht werden sollen, ist das Rechtsverhältnis nach den Grundsätzen des Vertragsrechts abzuwickeln. Ein Bereicherungsanspruch wegen Zweckverfehlung ist ausgeschlossen, wenn der bezweckte, aber nicht (vollständig) erreichte Erfolg Inhalt einer vertraglichen Bindung war; für die Abwicklung gelten dann die Grundsätze des Vertragsrechts (BGH 17. Juni 1992 - XII ZR 253/90 - zu 2 der Gründe, NJW 1992, 2690; Palandt/Sprau 71. Aufl. § 812 Rn. 34). § 812 Abs. 1 Satz 2 Alt. 2 BGB setzt voraus, dass der nicht erreichte Leistungszweck nicht in der Erfüllung einer Verbindlichkeit bestanden hat, weil diese Fälle bereits von § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 und Satz 2 Alt. 1 BGB erfasst werden. § 812 Abs. 1 Satz 2 Alt. 2 BGB ist allerdings nicht nur dann anwendbar, wenn die Leistung überhaupt nicht im Hinblick auf eine rechtliche Verpflichtung erfolgt ist, sondern auch dann, wenn mit der Leistung sowohl eine Verbindlichkeit erfüllt werden sollte als auch ein über die Erfüllung der Verbindlichkeit hinausgehender Erfolg bezweckt wurde, der nicht eingetreten ist (BGH 14. Mai 1991 - X ZR 2/90 - zu I 2 a der Gründe, NJW-RR 1991, 1269; MünchKommBGB/Schwab 5. Aufl. § 812 BGB Rn. 377 - 380). Der „Zweck“ iSd. § 812 Abs. 1 Satz 2 Alt. 2 BGB darf jedoch nicht Gegenstand der vertraglichen Bindung oder Bedingung eines Rechtsgeschäfts sein (BGH 10. November 2003 - II ZR 250/01 - zu II 2 der Gründe, NJW 2004, 512).

45

b) Danach hat der Kläger keinen Anspruch gegen den Beklagten auf Erstattung der Fortbildungskosten nach § 812 Abs. 1 Satz 2 Alt. 2 BGB. Zweck der Fortbildungsvereinbarung war es, den Beklagten durch die Fortbildung für die spätere Tätigkeit beim Kläger zu befähigen. Dieser Zweck ist nach § 1 der Fortbildungsvereinbarung ausdrücklich Gegenstand dieser Vereinbarung. Dies ergibt sich auch aus § 11 Abs. 2 der Fortbildungsvereinbarung, wonach sich die Vertragsparteien darüber einig sind, dass der Lehrgangsteilnehmer nach erfolgreicher Ausbildung in ein unbefristetes Dienstverhältnis mit dem Ingenieurbüro eintritt. Dieser Zweck wurde zwar verfehlt. Daraus ergibt sich jedoch kein Anspruch des Klägers aus § 812 Abs. 1 Satz 2 Alt. 2 BGB, da der Zweck Gegenstand der vertraglichen Bindungen der Parteien war.

46

4. Im Übrigen stehen auch Sinn und Zweck des Rechtsfolgensystems des Rechts der Allgemeinen Geschäftsbedingungen bereicherungsrechtlichen Ansprüchen entgegen. Der Zweck des Transparenzgebotes würde unterlaufen, wenn der Klauselverwender einen vertraglich vereinbarten Rückzahlungsanspruch infolge einer intransparenten Vertragsgestaltung verlieren, anschließend aber über den Bereicherungsausgleich das nach §§ 305 ff. BGB missbilligte Ziel erreichen würde (vgl. Palandt/Sprau 71. Aufl. Einf. v. § 812 Rn. 5). Das Recht der Allgemeinen Geschäftsbedingungen verfolgt mit dem beim Klauselverwender eintretenden Rechtsverlust den Zweck, die erfolgte Vermögensverschiebung bestehen zu lassen. Nur bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 306 Abs. 3 BGB kommt ein Bereicherungsanspruch nach § 812 BGB in Betracht(vgl. Palandt/Grüneberg 71. Aufl. § 306 Rn. 19). Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt.

47

III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.

        

    Gräfl    

        

    Schlewing    

        

    Spinner    

        

        

        

    Schmidt    

        

    Schepers    

                 

(1) Durch den Dienstvertrag wird derjenige, welcher Dienste zusagt, zur Leistung der versprochenen Dienste, der andere Teil zur Gewährung der vereinbarten Vergütung verpflichtet.

(2) Gegenstand des Dienstvertrags können Dienste jeder Art sein.

Der Arbeitgeber kann Inhalt, Ort und Zeit der Arbeitsleistung nach billigem Ermessen näher bestimmen, soweit diese Arbeitsbedingungen nicht durch den Arbeitsvertrag, Bestimmungen einer Betriebsvereinbarung, eines anwendbaren Tarifvertrages oder gesetzliche Vorschriften festgelegt sind. Dies gilt auch hinsichtlich der Ordnung und des Verhaltens der Arbeitnehmer im Betrieb. Bei der Ausübung des Ermessens hat der Arbeitgeber auch auf Behinderungen des Arbeitnehmers Rücksicht zu nehmen.

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)

(1) Gegen das Endurteil eines Landesarbeitsgerichts findet die Revision an das Bundesarbeitsgericht statt, wenn sie in dem Urteil des Landesarbeitsgerichts oder in dem Beschluß des Bundesarbeitsgerichts nach § 72a Abs. 5 Satz 2 zugelassen worden ist. § 64 Abs. 3a ist entsprechend anzuwenden.

(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn

1.
eine entscheidungserhebliche Rechtsfrage grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, von einer Entscheidung des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes, von einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts oder, solange eine Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts in der Rechtsfrage nicht ergangen ist, von einer Entscheidung einer anderen Kammer desselben Landesarbeitsgerichts oder eines anderen Landesarbeitsgerichts abweicht und die Entscheidung auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein absoluter Revisionsgrund gemäß § 547 Nr. 1 bis 5 der Zivilprozessordnung oder eine entscheidungserhebliche Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend gemacht wird und vorliegt.

(3) Das Bundesarbeitsgericht ist an die Zulassung der Revision durch das Landesarbeitsgericht gebunden.

(4) Gegen Urteile, durch die über die Anordnung, Abänderung oder Aufhebung eines Arrests oder einer einstweiligen Verfügung entschieden wird, ist die Revision nicht zulässig.

(5) Für das Verfahren vor dem Bundesarbeitsgericht gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Revision mit Ausnahme des § 566 entsprechend.

(6) Die Vorschriften der §§ 46c bis 46g, 49 Abs. 1, der §§ 50, 52 und 53, des § 57 Abs. 2, des § 61 Abs. 2 und des § 63 dieses Gesetzes über den elektronischen Rechtsverkehr, Ablehnung von Gerichtspersonen, Zustellung, Öffentlichkeit, Befugnisse des Vorsitzenden und der ehrenamtlichen Richter, gütliche Erledigung des Rechtsstreits sowie Inhalt des Urteils und Übersendung von Urteilen in Tarifvertragssachen und des § 169 Absatz 3 und 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes über die Ton- und Fernseh-Rundfunkaufnahmen sowie Ton- und Filmaufnahmen bei der Entscheidungsverkündung gelten entsprechend.