Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz Urteil, 04. Aug. 2016 - 5 Sa 155/16

ECLI:ECLI:DE:LAGRLP:2016:0804.5SA155.16.0A
bei uns veröffentlicht am04.08.2016

Tenor

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Ludwigshafen - Auswärtige Kammern Landau - vom 15. März 2016, Az. 6 Ca 410/15, wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

2. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten im Wesentlichen über Schadensersatzansprüche wegen Insolvenzverschleppung.

2

Der 1955 geborene Kläger war seit April 2009 bei der zwischenzeitlich insolventen Firma H. GmbH Fenster- und Türenfabrik (Schuldnerin) als kaufmännischer Angestellter zu einem Monatsgehalt von zuletzt € 3.500,00 brutto beschäftigt. Eingetragener Geschäftsführer der Schuldnerin war der Ehemann der Beklagten, die Beklagte war eingetragene Prokuristin. Nach dem Tod ihres Ehemannes (am 22.06.2014) ist die Beklagte mit zwei Kindern Miterbin zu einem Anteil von einem Drittel.

3

Die Schuldnerin kündigte das Arbeitsverhältnis mit dem Kläger am 31.01. zum 15.03.2013 aus betriebsbedingten Gründen. Gegen diese Kündigung erhob der Kläger, der ab 16.03.2013 Arbeitslosengeld bezog, Klage. Im Kündigungsschutzprozess schloss er mit der Schuldnerin vor dem Arbeitsgericht (Az. 2 Ca 260/13) am 04.06.2013 einen Widerrufsvergleich, den die Schuldnerin widerrufen hat. Inhalt dieses Vergleichs war eine Beendigung des Arbeitsverhältnisses zum 30.06.2013 unter Fortzahlung des Arbeitsentgelts bis dahin. Eine Abfindung wurde nicht vereinbart. Nach erfolgtem Widerruf hat das Arbeitsgericht der Kündigungsschutzklage mit Urteil vom 18.06.2013 (Az. 2 Ca 260/13) stattgegeben. Gegen dieses Urteil hat die Schuldnerin Berufung eingelegt. Das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz (Az. 5 Sa 316/13) hat am 26.08.2013 gem. § 278 Abs. 6 ZPO das Zustandekommen eines Vergleichs festgestellt, der - auszugsweise - folgenden Wortlaut hat:

4

"Vergleich

5

1. Die Parteien sind sich darüber einig, dass das zwischen ihnen bestehende Arbeitsverhältnis aufgrund ordentlicher arbeitgeberseitiger, betriebsbedingter Kündigung vom 31.01.2013 zum 30.06.2013 geendet hat.

6

2. Die Beklagte rechnet das Arbeitsentgelt des Klägers bis zum 30.06.2013 ordnungsgemäß unter Berücksichtigung auf Dritte übergegangener Ansprüche ab.

7

3. Für den Verlust des sozialen Besitzstandes zahlt die Beklagte in Anwendung der §§ 9, 10 KSchG eine Abfindung iHv. € 7.000 brutto. Der Beklagten wird auch diesbezüglich nachgelassen, den sich ergebenden Nettobetrag in monatlichen Raten zu je € 1.000,00 beginnend mit dem 01.10.2013, zu zahlen.
…"

8

In der Abrechnung für Juni 2013 errechnete die Schuldnerin - einschließlich der Nachzahlungen ab März 2013 - einen Auszahlungsbetrag von € 8.599,16 netto. Davon erstattete sie einen Teilbetrag von € 5.607,40 der Bundesagentur für Arbeit, so dass für den Kläger ein Restanspruch von € 2.991,76 netto verblieb. Die im Vergleich vereinbarte Abfindung belief sich auf € 5.079,90 netto, so dass die Gesamtforderung € 8.071,66 netto betrug. Ausweislich des Anwaltschreibens des früheren Prozessbevollmächtigten des Klägers vom 25.11.2013 zahlte die Schuldnerin eine Rate von € 1.000,00. Der Kläger und sein jetziger Prozessbevollmächtigter können sich dazu nicht äußern. Im Wege der Zwangsvollstreckung trieb der Kläger im März 2014 einen Betrag von € 5.520,31 von der Schuldnerin bei. In diesem Betrag waren die zugleich beigetriebenen Vollstreckungskosten von € 461,09 enthalten.

9

Das Amtsgericht Ludwigshafen hat am 02.05.2014 über das Vermögen der Schuldnerin das Insolvenzverfahren eröffnet (Az. 3b IN 107/14 SP) und einen Insolvenzverwalter bestellt. Mit Wirkung ab 17.03.2014, dem Tag der Insolvenzantragstellung, war bereits die vorläufige Insolvenzverwaltung angeordnet worden. Der Insolvenzverwalter verlangte vom Kläger durch Insolvenzanfechtung den Betrag von € 5.520,31 nebst Zinsen seit Insolvenzeröffnung iHv. € 32,87 an die Masse zurück. Der Kläger zahlte den geforderten Gesamtbetrag zurück und meldete ihn zur Insolvenztabelle an. Die Forderung wurde vom Verwalter bestritten. Die Bundesagentur für Arbeit gewährte dem Kläger Insolvenzgeld iHv. € 2.583,93.

10

Mit der vorliegenden Klage vom 07.01.2015 verlangt der Kläger von der Beklagten die Zahlung von € 5.981,69. Diese Forderung berechnet er wie folgt:

11
        

€ 8.071,66

Nettobetrag aus dem Vergleich v. 26.08.2013

+       

€ 461,09

Vollstreckungskosten

+       

€ 32,87

Zinsen an Insolvenzmasse

-       

€ 2.583,93

Insolvenzgeld d. Bundesagentur für Arbeit

=       

€ 5.981,69

Summe 

12

Der Kläger meint, die Beklagte habe den Betrieb der Schuldnerin als "faktische Geschäftsführerin" geleitet. Sie habe eine "besondere Vertrauensstellung" aufgebaut. Weil sie es pflichtwidrig unterlassen habe, rechtzeitig die Eröffnung des Insolvenzverfahrens zu beantragen, sei ihm ein Schaden in Höhe der Klageforderung entstanden. Hierfür müsse die Beklagte wegen Insolvenzverschleppung haften. Außerdem hafte sie als Miterbin für Versäumnisse des verstorbenen eingetragenen Geschäftsführers.

13

In der Klageschrift vom 07.01.2015 hat der Kläger vorgetragen, im Zeitpunkt des Zustandekommens des Vergleichs vom 26.08.2013 habe noch keine Zahlungsunfähigkeit der Schuldnerin vorgelegen. Im Schriftsatz vom 23.04.2015 hat er vorgetragen, nach neueren Erkenntnissen müsse davon ausgegangen werden, dass die Schuldnerin bereits bei Abschluss des Vergleichs vom 26.08.2013 insolvenzreif gewesen sei. Insolvenzreife sei aus Sicht des Insolvenzverwalters "zumindest bereits ab dem Jahr 2010" eingetreten. Im Schriftsatz vom 21.10.2015 hat er vorgetragen, die Schuldnerin sei bereits vor Abschluss des Vergleichs vom 26.08.2013 "praktisch zahlungsunfähig" gewesen. Die Beklagte hätte dafür sorgen müssen, dass seine Forderung aus dem widerruflich geschlossenen Vergleich vor dem Arbeitsgericht vom 04.06.2013 sofort erfüllt werde. Schließlich hat er im Schriftsatz vom 03.02.2016 vortragen lassen, der Insolvenzantrag hätte "spätestens im Juni 2013, eher noch früher, wohl bereits im Jahr 2011", wie seine Recherchen bei der früheren Buchhalterin der Schuldnerin ergeben hätten, gestellt werden müssen.

14

Der Kläger hat erstinstanzlich beantragt,

15

die Beklagte zu verurteilen, an ihn € 5.981,69 nebst Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 21.11.2014 zu zahlen.

16

Die Beklagte hat beantragt,

17

die Klage abzuweisen.

18

Sie hat vorgetragen, beim Zustandekommen des Vergleichs vom 26.08.2013 habe keine Insolvenzreife der Schuldnerin vorgelegen. Sowohl in rechtlicher als auch in tatsächlicher Hinsicht sei ausschließlich ihr verstorbener Ehemann Geschäftsführer der Schuldnerin gewesen. Sie habe die Geschicke der Schuldnerin nicht als faktische Geschäftsführerin bestimmt, sondern stets nach den Vorgaben und Weisungen ihres Ehemanns gehandelt.

19

Das Arbeitsgericht hat die Klage mit Urteil vom 15.03.2016 abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, Schadensersatzansprüche wegen der Verletzung vertraglicher oder vorvertraglicher Pflichten aus § 280 Abs. 1 BGB bzw. §§ 311 Abs. 3, 241 Abs. 2, 282, 280 Abs. 1 BGB bestünden nicht. Es sei nicht erkennbar, weshalb die Beklagte ein besonderes eigenes wirtschaftliches Interesse am Zustandekommen des Prozessvergleichs vom 26.08.2013 gehabt haben sollte. Außerdem habe der Kläger nicht dargelegt, weshalb die Beklagte ihm gegenüber eine besondere Vertrauensstellung innegehabt bzw. Vertrauen für sich in Anspruch genommen habe. Der Kläger könne von der Beklagten auch keinen Schadensersatz aus § 823 Abs. 2 BGB iVm. § 15a Abs. 1 InsO beanspruchen. Der Kläger trage die Darlegungs- und Beweislast für den objektiven Tatbestand einer Insolvenzverschleppung. Er habe seine Darlegungslast durch die pauschale, nicht durch Tatsachen belegte Behauptung, die Schuldnerin sei bei Abschluss des Vergleichs vom 26.08.2013 schon überschuldet bzw. zahlungsunfähig gewesen, nicht erfüllt. Wegen der Einzelheiten der erstinstanzlichen Begründung wird gem. § 69 Abs. 2 ArbGG auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils vom 15.03.2016 Bezug genommen.

20

Gegen das am 23.03.2016 zugestellte Urteil hat der Kläger mit am 18.04.2016 beim Landesarbeitsgericht eingegangenem Schriftsatz Berufung eingelegt und diese mit am 18.05.2016 eingegangenem Schriftsatz begründet.

21

Er macht geltend, die Beklagte habe als faktische Geschäftsführerin den Betrieb der Schuldnerin geleitet. Sie habe in einem Strafverfahren vor dem Amtsgericht Speyer zugegeben, dass die Schuldnerin bereits im August 2013 erhebliche Außenstände im sechsstelligen Bereich gehabt habe. Die Schuldnerin habe im Jahr 2014 wegen einer Zahlungsaufforderung des Finanzamts Insolvenz angemeldet. Es sei davon auszugehen, dass die Beklagte das Kündigungsschutzverfahren vor dem Arbeitsgericht in die Länge gezogen habe, weil sie seine berechtigten Forderungen nicht habe erfüllen können. Zwischen ihm und der Beklagten habe eine besondere Vertrauensstellung bestanden, weil er nach Abschluss des Vergleichs im August 2013 habe hoffen dürfen, dass seine Forderung durch die Schuldnerin in voller Höhe zeitnah erfüllt werde. Hätte die Beklagte seine Forderungen aus dem Vergleich noch im September 2013 erfüllt, wäre keine Insolvenzanfechtung erfolgt. Der deliktische Schadensersatzanspruch aus § 823 Abs. 2 BGB iVm. § 15a Abs. 1 InsO resultiere daraus, dass die Beklagte den begründeten Zahlungsanspruch nicht rechtzeitig vor Insolvenzantragstellung zum Ausgleich gebracht habe. Darüber hinaus habe sie es unterlassen, rechtzeitig einen Insolvenzantrag für die Schuldnerin zu stellen, damit seine Forderung nicht entstehen würde.

22

Der Kläger beantragt zweitinstanzlich,

23

das Urteil des Arbeitsgerichts Ludwigshafen -Auswärtige Kammern Landau- vom 15.03.2016, Az. 6 Ca 410/15, abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, an ihn € 5.981,69 nebst Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 21.11.2014 zu zahlen.

24

Die Beklagte beantragt,

25

1. die Berufung zurückzuweisen,

26

2. hilfsweise, ihr die beschränkte Erbenhaftung gem. § 780 Abs. 1 ZPO vorzubehalten.

27

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen und den Inhalt der Sitzungsniederschriften Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

I.

28

Die nach § 64 Abs. 1 und 2 ArbGG statthafte Berufung des Klägers ist gem. §§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 ArbGG iVm. §§ 519, 520 ZPO zulässig. Sie ist form- und fristgerecht eingelegt und ordnungsgemäß begründet worden.

II.

29

In der Sache hat die Berufung keinen Erfolg. Das Arbeitsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Dem Kläger steht aus keinem rechtlichen Gesichtspunkt ein Schadensersatzanspruch gegen die Beklagte iHv. € 5.981,69 zu.

30

1. Ein Schadensersatzanspruch gegen die Beklagte wegen Verletzung ihrer Insolvenzantragspflicht aus § 823 Abs. 2 BGB iVm. § 15a InsO besteht nicht.

31

a) Nach § 15a Abs. 1 Satz 1 InsO unterliegen die Mitglieder des Vertretungsorgans einer juristischen Person der Insolvenzantragspflicht. In der GmbH trifft die Antragspflicht die Geschäftsführer (§ 35 GmbHG). Die Beklagte war nicht Geschäftsführerin der Schuldnerin, sondern ausweislich der Eintragungen im Handelsregister Prokuristin. Die Prokura ermächtigte sie gem. § 49 Abs. 1 HGB zu allen Arten von gerichtlichen und außergerichtlichen Geschäften und Rechtshandlungen, die der Betrieb der Schuldnerin mit sich brachte. Antragspflichtig sind nach der Rechtsprechung zwar auch sog. "faktische Geschäftsführer", dh. diejenigen, die die Geschäftsführung mit Einverständnis der Gesellschafter ohne förmliche Bestellung faktisch übernommen haben, tatsächlich ausüben und gegenüber dem formellen Geschäftsführer eine überragende Stellung einnehmen oder zumindest das deutliche Übergewicht haben (BGH 11.06.2013 - II ZR 389/12 - Rn. 23 mwN, NJW 2013, 3303; BGH 11.07.2005 - II ZR 235/03 - Rn. 8 mwN, DB 2005, 1897).

32

b) Es braucht nicht geklärt zu werden, ob die Beklagte faktische Geschäftsführerin der Schuldnerin gewesen ist. Selbst wenn man dies zu Gunsten des Klägers unterstellt, kann er die Forderungen aus dem gerichtlichen Vergleich vom 26.08.2013 von der Beklagten nicht als Schaden ersetzt verlangen. Es fehlt bereits an einem schlüssigen Vortrag des Klägers zu den Voraussetzungen einer Insolvenzverschleppung.

33

aa) Ein Schadensersatzanspruch aus § 823 Abs. 2 BGB iVm. § 15a InsO würde voraussetzen, dass die Schuldnerin zum Zeitpunkt des Zustandekommens des Vergleichs mit dem Kläger am 26.08.2013 insolvenzreif gewesen ist und die Geschäftsführung ihre Pflicht zur rechtzeitigen Stellung des Insolvenzantrags schuldhaft verletzt hat.

34

bb) Das Vorbringen des Klägers leidet an unauflösbaren inneren Widersprüchen hinsichtlich des Zeitpunkts der Insolvenzreife der Schuldnerin. Er hat im Verlauf des Rechtsstreits unterschiedliche Zeitpunkte angegeben: In der Klageschrift vom 07.01.2015 hat er noch behauptet, im Zeitpunkt des Zustandekommens des Vergleichs vom 26.08.2013 habe noch keine Insolvenzreife vorgelegen. In den folgenden Schriftsätzen hat er vorgetragen, die Schuldnerin sei "zumindest bereits ab dem Jahr 2010" insolvenzreif gewesen bzw. der Insolvenzantrag hätte "spätestens im Juni 2013, eher noch früher, wohl bereits im Jahr 2011" gestellt werden müssen. Der Kläger vermochte in der mündlichen Verhandlung vor der Berufungskammer nicht klarzustellen, was konkret behauptet werden soll. Stellt eine Partei mehrere einander widersprechende Behauptungen auf, ohne den Widerspruch zu erläutern, so kann von keiner dieser Behauptungen angenommen werden, sie sei richtig (BAG 13.06.2002 - 2 AZR 589/01 - NZA 2003, 608).

35

c) Sollte die Behauptung des Klägers zutreffen, dass beim Zustandekommen des Vergleichs am 26.08.2013 noch keine Insolvenzreife der Schuldnerin eingetreten sei (Variante 1), wäre er als "Altgläubiger" anzusehen und auf den Ersatz des "Quotenschadens" beschränkt, dh. des Nachteils, der infolge einer verschleppungsbedingten Verminderung der Insolvenzquote eintritt, der in einem - wie hier - eröffneten Insolvenzverfahren als einheitlicher Gesamtgläubigerschaden gem. § 92 InsO allein vom Insolvenzverwalter gegenüber dem Geschäftsführer geltend zu machen ist (BGH 05.02.2007 - II ZR 234/05 - Rn. 12, DB 2007, 790).

36

d) Sollte die Behauptung des Klägers zutreffen, dass die Schuldnerin bereits vor dem Zustandekommen des Vergleichs am 26.08.2013 insolvenzreif gewesen sei, nämlich "ab dem Jahr 2010" oder "bereits im Jahr 2011", "spätestens im Juni 2013" (Variante 2), wäre er ebenfalls als "Altgläubiger" anzusehen. Wenn ein Dauerschuldverhältnis - wie hier - vor Insolvenzreife begründet wurde, ist der Gläubiger für seine nach Insolvenzreife fällig werdenden, aber ohne Gegenleistung bleibenden Leistungen Alt- und nicht Neugläubiger (BGH 22.10.2013 - II ZR 394/12 - Rn. 9, NJW 2014, 698).

37

e) Selbst wenn man den Kläger als "Neugläubiger" ansehen wollte, weil er den Abfindungsvergleich im Vertrauen auf die Solvenz der Schuldnerin geschlossen hat, bestünde der zu ersetzende Schaden nicht -wie dies dem Kläger vorschwebt- in dem wegen der Insolvenz der Gesellschaft "entwerteten" Erfüllungsanspruch, weil das positive Interesse deliktsrechtlich nicht geschützt ist. Der Schadensersatzanspruch wegen Insolvenzverschleppung ist vielmehr auf Ersatz des negativen Interesses gerichtet. Ersatzfähig sind danach nur Schäden, die durch die Insolvenzreife der Gesellschaft verursacht worden sind (BGH 21.10.2014 - II ZR 113/13 - Rn. 13 mwN, DB 2014, 298). Der Kläger wäre so zu stellen, wie er gestanden hätte, wenn er den Vergleich, dessen Zustandekommen am 26.08.2013 gem. § 278 Abs. 6 ZPO vom Landesarbeitsgericht (5 Sa 316/13) festgestellt worden ist, nicht abgeschlossen hätte. Dann hätte er keinen Anspruch auf eine Abfindung erworben. Ansprüche auf Zahlung rückständigen Arbeitsentgelts, die nicht durch Insolvenzgeld abgesichert waren, hätte er nur zur Insolvenztabelle melden können.

38

f) Der Vortrag des Klägers wird vollends widersprüchlich, wenn er behauptet, die Beklagte hätte den Vergleich vom 04.06.2013, der vor dem Arbeitsgericht (2 Ca 260/13) abgeschlossen worden ist, nicht im Namen der Schuldnerin - trotz vereinbartem Vorbehalt - widerrufen dürfen. In diesem Widerrufsvergleich ist keine Abfindung vereinbart worden.

39

Ein Schaden des Klägers wegen rückständiger Arbeitsvergütung ist nicht zu erkennen. Die ausgefallene Vergütung für die Zeit vom 16.03. bis zum 30.06.2013 ist dem Kläger durch die Gewährung von Arbeitslosengeld (€ 5.607,40 netto) und zusätzlichem Insolvenzgeld (€ 2.583,93 netto) von der Bundesagentur für Arbeit ersetzt worden. Außerdem hat die Schuldnerin ausweislich des Schreibens der früheren Prozessbevollmächtigten des Klägers vom 25.11.2013 auf die Gehaltsrückstände eine Rate iHv. € 1.000,00 netto geleistet. Nachdem sein Rechtsanwalt einen Zahlungseingang bestätigt hat, konnte der Kläger diesen nicht mit Nichtwissen bestreiten.

40

Nach der Schadensberechnung des Klägers entfällt die Klageforderung im Wesentlichen auf die im Vergleich vom 26.08.2013 vereinbarte Abfindung (€ 7.000,00 brutto = € 5.079,90 netto), die der Insolvenzverwalter zurückgefordert hat. Weshalb er eine Abfindung im Falle einer früheren Insolvenzantragstellung bekommen oder hätte behalten dürfen, trägt der Kläger nicht vor.

41

2. Schadensersatzansprüche wegen der Verletzung vertraglicher Pflichten, seien es solche aus dem Arbeitsvertrag, §§ 611 ff. BGB, oder solche aus dem Prozessvergleich nach §§ 280 ff., § 241 Abs. 2 BGB scheiden schon deswegen aus, weil es zwischen den Parteien des Rechtsstreits zu keinen Vertragsbeziehungen gekommen ist, § 311 Abs. 1 BGB. Seinen Arbeitsvertrag hat der Kläger mit der Schuldnerin geschlossen. Der Kläger hat weder mit dem verstorbenen Geschäftsführer der Schuldnerin noch mit der Beklagten kontrahiert. Es sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich oder vom Kläger vorgetragen, dass der verstorbene Geschäftsführer oder die Beklagte im Zusammenhang mit dem Zustandekommen des Vergleichs vom 26.08.2013 mit der Schuldnerin eine persönliche Haftung übernehmen wollten.

42

3. Die Beklagte ist dem Kläger nicht nach § 311 Abs. 3 BGB zum Schadensersatz verpflichtet.

43

a) Es bestehen keine Bedenken dagegen, dass der Kläger seine Schadensersatzklage erstmals in der Berufungsinstanz auf diese Rechtsgrundlage stützt, nachdem das Arbeitsgericht die Voraussetzungen für einen derartigen (erstinstanzlich nicht geltend gemachten) Anspruch geprüft und abschlägig entschieden hat. Insoweit liegt eine Erweiterung des Streitgegenstandes in der Berufungsinstanz vor, die eine Klageänderung nach § 263 ZPO darstellt oder ihr zumindest gleichsteht. Das ist in der Berufungsinstanz unter den Voraussetzungen des § 533 ZPO iVm. § 64 Abs. 6 ArbGG zulässig. Vorliegend ist die Klageerweiterung als sachdienlich anzusehen, sie kann auf diejenigen Tatsachen gestützt werden, die das Berufungsgericht seiner Verhandlung und Entscheidung über die Berufung ohnehin nach § 529 ZPO zugrunde zu legen hat.

44

b) Der geltend gemachte Anspruch besteht nicht.

45

Die Voraussetzungen für einen Anspruch nach § 311 Abs. 3 iVm. § 241 Abs. 2 BGB richten sich nach den Grundsätzen, die die zivil- und arbeitsgerichtliche Rechtsprechung für die sogenannte Sachwalterhaftung aufgestellt hat (BAG 20.03.2014 - 8 AZR 45/13 - Rn. 21, NJW 2014, 2669). Danach sind Sachwalter und Vertreter in der Regel nur aus Delikt in Anspruch zu nehmen. Ausnahmsweise kann aber ein Sachwalter auch persönlich wegen Verschuldens bei Vertragsschluss in Anspruch genommen werden, wenn er die Verhandlungen oder den Vertragsschluss in unmittelbarem eigenen wirtschaftlichen Interesse herbeigeführt oder dadurch, dass er ein besonderes persönliches Vertrauen in Anspruch genommen hat, erheblich beeinflusst hat. Für die Annahme eines besonderen persönlichen Vertrauens ist dabei erforderlich, dass der Anspruchsgegner eine über das normale Verhandlungsvertrauen hinausgehende persönliche Gewähr für die Seriosität und ordnungsgemäße Erfüllung des Vertrags übernommen hat (BGH 22.10.2015 - III ZR 264/14 - Rn. 15 mwN, DB 2015, 2812).

46

Das zweitinstanzliche Vorbringen des Klägers enthält keine Anhaltspunkte für die Annahme, dass die Beklagte für sich ein besonderes, über ihre Position als Prokuristin der Schuldnerin hinausgehendes Vertrauen in Anspruch genommen hat; sie also gegenüber dem Kläger persönlich die Gewähr übernehmen wollte für die Erfüllung des Vergleichs vom 26.08.2013. Die Ansicht des Klägers, er habe nach Abschluss des Vergleichs "hoffen dürfen", dass seine Forderung in voller Höhe zeitnah erfüllt werde, genügt nicht. Da der Schuldnerin im Vergleich vom 26.08.2013 Ratenzahlung, beginnend mit dem 01.10.2013, eingeräumt worden ist, ist nicht nachvollziehbar, weshalb der Kläger meint, er habe "hoffen dürfen", dass seine Forderung noch im September 2013, dh. vor dem kritischen Zeitraum vor Insolvenzantragstellung, §§ 130, 131 InsO, erfüllt werde.

III.

47

Der Kläger hat nach § 97 Abs. 1 ZPO die Kosten seiner erfolglosen Berufung zu tragen.

48

Ein Grund, der nach den hierfür maßgeblichen gesetzlichen Kriterien des § 72 Abs. 2 ArbGG die Zulassung der Revision rechtfertigen könnte, besteht nicht.

Urteilsbesprechung zu Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz Urteil, 04. Aug. 2016 - 5 Sa 155/16

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(1) Die Gesellschaft wird durch die Geschäftsführer gerichtlich und außergerichtlich vertreten. Hat eine Gesellschaft keinen Geschäftsführer (Führungslosigkeit), wird die Gesellschaft für den Fall, dass ihr gegenüber Willenserklärungen abgegeben oder

Insolvenzordnung - InsO | § 15a Antragspflicht bei juristischen Personen und Gesellschaften ohne Rechtspersönlichkeit


(1) Wird eine juristische Person zahlungsunfähig oder überschuldet, haben die Mitglieder des Vertretungsorgans oder die Abwickler ohne schuldhaftes Zögern einen Eröffnungsantrag zu stellen. Der Antrag ist spätestens drei Wochen nach Eintritt der Zahl

Insolvenzordnung - InsO | § 92 Gesamtschaden


Ansprüche der Insolvenzgläubiger auf Ersatz eines Schadens, den diese Gläubiger gemeinschaftlich durch eine Verminderung des zur Insolvenzmasse gehörenden Vermögens vor oder nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens erlitten haben (Gesamtschaden), k

Zivilprozessordnung - ZPO | § 780 Vorbehalt der beschränkten Erbenhaftung


(1) Der als Erbe des Schuldners verurteilte Beklagte kann die Beschränkung seiner Haftung nur geltend machen, wenn sie ihm im Urteil vorbehalten ist. (2) Der Vorbehalt ist nicht erforderlich, wenn der Fiskus als gesetzlicher Erbe verurteilt wird

Handelsgesetzbuch - HGB | § 49


(1) Die Prokura ermächtigt zu allen Arten von gerichtlichen und außergerichtlichen Geschäften und Rechtshandlungen, die der Betrieb eines Handelsgewerbes mit sich bringt. (2) Zur Veräußerung und Belastung von Grundstücken ist der Prokurist nur er

Referenzen - Urteile

Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz Urteil, 04. Aug. 2016 - 5 Sa 155/16 zitiert oder wird zitiert von 7 Urteil(en).

Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz Urteil, 04. Aug. 2016 - 5 Sa 155/16 zitiert 7 Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Bundesgerichtshof Urteil, 11. Juni 2013 - II ZR 389/12

bei uns veröffentlicht am 11.06.2013

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL II ZR 389/12 Verkündet am: 11. Juni 2013 Stoll Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BG

Bundesgerichtshof Urteil, 05. Feb. 2007 - II ZR 234/05

bei uns veröffentlicht am 05.02.2007

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL II ZR 234/05 Verkündet am: 5. Februar 2007 Boppel Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR:

Bundesgerichtshof Urteil, 11. Juli 2005 - II ZR 235/03

bei uns veröffentlicht am 11.07.2005

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL II ZR 235/03 Verkündet am: 11. Juli 2005 Boppel Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR:

Bundesgerichtshof Urteil, 22. Okt. 2013 - II ZR 394/12

bei uns veröffentlicht am 22.10.2013

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES Urteil II ZR 394/12 Verkündet am: 22. Oktober 2013 Stoll Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja InsO § 15a Abs.

Bundesgerichtshof Urteil, 22. Okt. 2015 - III ZR 264/14

bei uns veröffentlicht am 22.10.2015

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL III ZR 264/14 Verkündet am: 22. Oktober 2015 K i e f e r Justizangestellter als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ:

Bundesgerichtshof Urteil, 21. Okt. 2014 - II ZR 113/13

bei uns veröffentlicht am 21.10.2014

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES Urteil II ZR 113/13 Verkündet am: 21. Oktober 2014 Vondrasek Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB § 823 Abs.

Bundesarbeitsgericht Urteil, 20. März 2014 - 8 AZR 45/13

bei uns veröffentlicht am 20.03.2014

Tenor Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf vom 28. August 2012 - 8 Sa 1346/11 - wird zurückgewiesen.

Referenzen

(1) Das Gericht soll in jeder Lage des Verfahrens auf eine gütliche Beilegung des Rechtsstreits oder einzelner Streitpunkte bedacht sein.

(2) Der mündlichen Verhandlung geht zum Zwecke der gütlichen Beilegung des Rechtsstreits eine Güteverhandlung voraus, es sei denn, es hat bereits ein Einigungsversuch vor einer außergerichtlichen Gütestelle stattgefunden oder die Güteverhandlung erscheint erkennbar aussichtslos. Das Gericht hat in der Güteverhandlung den Sach- und Streitstand mit den Parteien unter freier Würdigung aller Umstände zu erörtern und, soweit erforderlich, Fragen zu stellen. Die erschienenen Parteien sollen hierzu persönlich gehört werden. § 128a Absatz 1 und 3 gilt entsprechend.

(3) Für die Güteverhandlung sowie für weitere Güteversuche soll das persönliche Erscheinen der Parteien angeordnet werden. § 141 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 und 3 gilt entsprechend.

(4) Erscheinen beide Parteien in der Güteverhandlung nicht, ist das Ruhen des Verfahrens anzuordnen.

(5) Das Gericht kann die Parteien für die Güteverhandlung sowie für weitere Güteversuche vor einen hierfür bestimmten und nicht entscheidungsbefugten Richter (Güterichter) verweisen. Der Güterichter kann alle Methoden der Konfliktbeilegung einschließlich der Mediation einsetzen.

(6) Ein gerichtlicher Vergleich kann auch dadurch geschlossen werden, dass die Parteien dem Gericht einen schriftlichen Vergleichsvorschlag unterbreiten oder einen schriftlichen oder zu Protokoll der mündlichen Verhandlung erklärten Vergleichsvorschlag des Gerichts durch Schriftsatz oder durch Erklärung zu Protokoll der mündlichen Verhandlung gegenüber dem Gericht annehmen. Das Gericht stellt das Zustandekommen und den Inhalt eines nach Satz 1 geschlossenen Vergleichs durch Beschluss fest. § 164 gilt entsprechend.

(1) Stellt das Gericht fest, daß das Arbeitsverhältnis durch die Kündigung nicht aufgelöst ist, ist jedoch dem Arbeitnehmer die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses nicht zuzumuten, so hat das Gericht auf Antrag des Arbeitnehmers das Arbeitsverhältnis aufzulösen und den Arbeitgeber zur Zahlung einer angemessenen Abfindung zu verurteilen. Die gleiche Entscheidung hat das Gericht auf Antrag des Arbeitgebers zu treffen, wenn Gründe vorliegen, die eine den Betriebszwecken dienliche weitere Zusammenarbeit zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer nicht erwarten lassen. Arbeitnehmer und Arbeitgeber können den Antrag auf Auflösung des Arbeitsverhältnisses bis zum Schluß der letzten mündlichen Verhandlung in der Berufungsinstanz stellen.

(2) Das Gericht hat für die Auflösung des Arbeitsverhältnisses den Zeitpunkt festzusetzen, an dem es bei sozial gerechtfertigter Kündigung geendet hätte.

(1) Als Abfindung ist ein Betrag bis zu zwölf Monatsverdiensten festzusetzen.

(2) Hat der Arbeitnehmer das fünfzigste Lebensjahr vollendet und hat das Arbeitsverhältnis mindestens fünfzehn Jahre bestanden, so ist ein Betrag bis zu fünfzehn Monatsverdiensten, hat der Arbeitnehmer das fünfundfünfzigste Lebensjahr vollendet und hat das Arbeitsverhältnis mindestens zwanzig Jahre bestanden, so ist ein Betrag bis zu achtzehn Monatsverdiensten festzusetzen. Dies gilt nicht, wenn der Arbeitnehmer in dem Zeitpunkt, den das Gericht nach § 9 Abs. 2 für die Auflösung des Arbeitsverhältnisses festsetzt, das in der Vorschrift des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch über die Regelaltersrente bezeichnete Lebensalter erreicht hat.

(3) Als Monatsverdienst gilt, was dem Arbeitnehmer bei der für ihn maßgebenden regelmäßigen Arbeitszeit in dem Monat, in dem das Arbeitsverhältnis endet (§ 9 Abs. 2), an Geld und Sachbezügen zusteht.

(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.

(2) Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung kann der Gläubiger nur unter der zusätzlichen Voraussetzung des § 286 verlangen.

(3) Schadensersatz statt der Leistung kann der Gläubiger nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen des § 281, des § 282 oder des § 283 verlangen.

(1) Zur Begründung eines Schuldverhältnisses durch Rechtsgeschäft sowie zur Änderung des Inhalts eines Schuldverhältnisses ist ein Vertrag zwischen den Beteiligten erforderlich, soweit nicht das Gesetz ein anderes vorschreibt.

(2) Ein Schuldverhältnis mit Pflichten nach § 241 Abs. 2 entsteht auch durch

1.
die Aufnahme von Vertragsverhandlungen,
2.
die Anbahnung eines Vertrags, bei welcher der eine Teil im Hinblick auf eine etwaige rechtsgeschäftliche Beziehung dem anderen Teil die Möglichkeit zur Einwirkung auf seine Rechte, Rechtsgüter und Interessen gewährt oder ihm diese anvertraut, oder
3.
ähnliche geschäftliche Kontakte.

(3) Ein Schuldverhältnis mit Pflichten nach § 241 Abs. 2 kann auch zu Personen entstehen, die nicht selbst Vertragspartei werden sollen. Ein solches Schuldverhältnis entsteht insbesondere, wenn der Dritte in besonderem Maße Vertrauen für sich in Anspruch nimmt und dadurch die Vertragsverhandlungen oder den Vertragsschluss erheblich beeinflusst.

(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.

(2) Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. Ist nach dem Inhalt des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein.

(1) Wird eine juristische Person zahlungsunfähig oder überschuldet, haben die Mitglieder des Vertretungsorgans oder die Abwickler ohne schuldhaftes Zögern einen Eröffnungsantrag zu stellen. Der Antrag ist spätestens drei Wochen nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit und sechs Wochen nach Eintritt der Überschuldung zu stellen. Das Gleiche gilt für die organschaftlichen Vertreter der zur Vertretung der Gesellschaft ermächtigten Gesellschafter oder die Abwickler bei einer Gesellschaft ohne Rechtspersönlichkeit, bei der kein persönlich haftender Gesellschafter eine natürliche Person ist; dies gilt nicht, wenn zu den persönlich haftenden Gesellschaftern eine andere Gesellschaft gehört, bei der ein persönlich haftender Gesellschafter eine natürliche Person ist.

(2) Bei einer Gesellschaft im Sinne des Absatzes 1 Satz 3 gilt Absatz 1 sinngemäß, wenn die organschaftlichen Vertreter der zur Vertretung der Gesellschaft ermächtigten Gesellschafter ihrerseits Gesellschaften sind, bei denen kein persönlich haftender Gesellschafter eine natürliche Person ist, oder sich die Verbindung von Gesellschaften in dieser Art fortsetzt.

(3) Im Fall der Führungslosigkeit einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung ist auch jeder Gesellschafter, im Fall der Führungslosigkeit einer Aktiengesellschaft oder einer Genossenschaft ist auch jedes Mitglied des Aufsichtsrats zur Stellung des Antrags verpflichtet, es sei denn, diese Person hat von der Zahlungsunfähigkeit und der Überschuldung oder der Führungslosigkeit keine Kenntnis.

(4) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer entgegen Absatz 1 Satz 1 und 2, auch in Verbindung mit Satz 3 oder Absatz 2 oder Absatz 3, einen Eröffnungsantrag

1.
nicht oder nicht rechtzeitig stellt oder
2.
nicht richtig stellt.

(5) Handelt der Täter in den Fällen des Absatzes 4 fahrlässig, ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe.

(6) Im Falle des Absatzes 4 Nummer 2, auch in Verbindung mit Absatz 5, ist die Tat nur strafbar, wenn der Eröffnungsantrag rechtskräftig als unzulässig zurückgewiesen wurde.

(7) Auf Vereine und Stiftungen, für die § 42 Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gilt, sind die Absätze 1 bis 6 nicht anzuwenden.

(1) Das Urteil nebst Tatbestand und Entscheidungsgründen ist von sämtlichen Mitgliedern der Kammer zu unterschreiben. § 60 Abs. 1 bis 3 und Abs. 4 Satz 2 bis 4 ist entsprechend mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Frist nach Absatz 4 Satz 3 vier Wochen beträgt und im Falle des Absatzes 4 Satz 4 Tatbestand und Entscheidungsgründe von sämtlichen Mitgliedern der Kammer zu unterschreiben sind.

(2) Im Urteil kann von der Darstellung des Tatbestandes und, soweit das Berufungsgericht den Gründen der angefochtenen Entscheidung folgt und dies in seinem Urteil feststellt, auch von der Darstellung der Entscheidungsgründe abgesehen werden.

(3) Ist gegen das Urteil die Revision statthaft, so soll der Tatbestand eine gedrängte Darstellung des Sach- und Streitstandes auf der Grundlage der mündlichen Vorträge der Parteien enthalten. Eine Bezugnahme auf das angefochtene Urteil sowie auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen ist zulässig, soweit hierdurch die Beurteilung des Parteivorbringens durch das Revisionsgericht nicht wesentlich erschwert wird.

(4) § 540 Abs. 1 der Zivilprozessordnung findet keine Anwendung. § 313a Abs. 1 Satz 2 der Zivilprozessordnung findet mit der Maßgabe entsprechende Anwendung, dass es keiner Entscheidungsgründe bedarf, wenn die Parteien auf sie verzichtet haben; im Übrigen sind die §§ 313a und 313b der Zivilprozessordnung entsprechend anwendbar.

(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.

(2) Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. Ist nach dem Inhalt des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein.

(1) Wird eine juristische Person zahlungsunfähig oder überschuldet, haben die Mitglieder des Vertretungsorgans oder die Abwickler ohne schuldhaftes Zögern einen Eröffnungsantrag zu stellen. Der Antrag ist spätestens drei Wochen nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit und sechs Wochen nach Eintritt der Überschuldung zu stellen. Das Gleiche gilt für die organschaftlichen Vertreter der zur Vertretung der Gesellschaft ermächtigten Gesellschafter oder die Abwickler bei einer Gesellschaft ohne Rechtspersönlichkeit, bei der kein persönlich haftender Gesellschafter eine natürliche Person ist; dies gilt nicht, wenn zu den persönlich haftenden Gesellschaftern eine andere Gesellschaft gehört, bei der ein persönlich haftender Gesellschafter eine natürliche Person ist.

(2) Bei einer Gesellschaft im Sinne des Absatzes 1 Satz 3 gilt Absatz 1 sinngemäß, wenn die organschaftlichen Vertreter der zur Vertretung der Gesellschaft ermächtigten Gesellschafter ihrerseits Gesellschaften sind, bei denen kein persönlich haftender Gesellschafter eine natürliche Person ist, oder sich die Verbindung von Gesellschaften in dieser Art fortsetzt.

(3) Im Fall der Führungslosigkeit einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung ist auch jeder Gesellschafter, im Fall der Führungslosigkeit einer Aktiengesellschaft oder einer Genossenschaft ist auch jedes Mitglied des Aufsichtsrats zur Stellung des Antrags verpflichtet, es sei denn, diese Person hat von der Zahlungsunfähigkeit und der Überschuldung oder der Führungslosigkeit keine Kenntnis.

(4) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer entgegen Absatz 1 Satz 1 und 2, auch in Verbindung mit Satz 3 oder Absatz 2 oder Absatz 3, einen Eröffnungsantrag

1.
nicht oder nicht rechtzeitig stellt oder
2.
nicht richtig stellt.

(5) Handelt der Täter in den Fällen des Absatzes 4 fahrlässig, ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe.

(6) Im Falle des Absatzes 4 Nummer 2, auch in Verbindung mit Absatz 5, ist die Tat nur strafbar, wenn der Eröffnungsantrag rechtskräftig als unzulässig zurückgewiesen wurde.

(7) Auf Vereine und Stiftungen, für die § 42 Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gilt, sind die Absätze 1 bis 6 nicht anzuwenden.

(1) Der als Erbe des Schuldners verurteilte Beklagte kann die Beschränkung seiner Haftung nur geltend machen, wenn sie ihm im Urteil vorbehalten ist.

(2) Der Vorbehalt ist nicht erforderlich, wenn der Fiskus als gesetzlicher Erbe verurteilt wird oder wenn das Urteil über eine Nachlassverbindlichkeit gegen einen Nachlassverwalter oder einen anderen Nachlasspfleger oder gegen einen Testamentsvollstrecker, dem die Verwaltung des Nachlasses zusteht, erlassen wird.

(1) Gegen die Urteile der Arbeitsgerichte findet, soweit nicht nach § 78 das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gegeben ist, die Berufung an die Landesarbeitsgerichte statt.

(2) Die Berufung kann nur eingelegt werden,

a)
wenn sie in dem Urteil des Arbeitsgerichts zugelassen worden ist,
b)
wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 Euro übersteigt,
c)
in Rechtsstreitigkeiten über das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses oder
d)
wenn es sich um ein Versäumnisurteil handelt, gegen das der Einspruch an sich nicht statthaft ist, wenn die Berufung oder Anschlussberufung darauf gestützt wird, dass der Fall der schuldhaften Versäumung nicht vorgelegen habe.

(3) Das Arbeitsgericht hat die Berufung zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
die Rechtssache Rechtsstreitigkeiten betrifft
a)
zwischen Tarifvertragsparteien aus Tarifverträgen oder über das Bestehen oder Nichtbestehen von Tarifverträgen,
b)
über die Auslegung eines Tarifvertrags, dessen Geltungsbereich sich über den Bezirk eines Arbeitsgerichts hinaus erstreckt, oder
c)
zwischen tariffähigen Parteien oder zwischen diesen und Dritten aus unerlaubten Handlungen, soweit es sich um Maßnahmen zum Zwecke des Arbeitskampfs oder um Fragen der Vereinigungsfreiheit einschließlich des hiermit im Zusammenhang stehenden Betätigungsrechts der Vereinigungen handelt, oder
3.
das Arbeitsgericht in der Auslegung einer Rechtsvorschrift von einem ihm im Verfahren vorgelegten Urteil, das für oder gegen eine Partei des Rechtsstreits ergangen ist, oder von einem Urteil des im Rechtszug übergeordneten Landesarbeitsgerichts abweicht und die Entscheidung auf dieser Abweichung beruht.

(3a) Die Entscheidung des Arbeitsgerichts, ob die Berufung zugelassen oder nicht zugelassen wird, ist in den Urteilstenor aufzunehmen. Ist dies unterblieben, kann binnen zwei Wochen ab Verkündung des Urteils eine entsprechende Ergänzung beantragt werden. Über den Antrag kann die Kammer ohne mündliche Verhandlung entscheiden.

(4) Das Landesarbeitsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(5) Ist die Berufung nicht zugelassen worden, hat der Berufungskläger den Wert des Beschwerdegegenstands glaubhaft zu machen; zur Versicherung an Eides Statt darf er nicht zugelassen werden.

(6) Für das Verfahren vor den Landesarbeitsgerichten gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Berufung entsprechend. Die Vorschriften über das Verfahren vor dem Einzelrichter finden keine Anwendung.

(7) Die Vorschriften der §§ 46c bis 46g, 49 Abs. 1 und 3, des § 50, des § 51 Abs. 1, der §§ 52, 53, 55 Abs. 1 Nr. 1 bis 9, Abs. 2 und 4, des § 54 Absatz 6, des § 54a, der §§ 56 bis 59, 61 Abs. 2 und 3 und der §§ 62 und 63 über den elektronischen Rechtsverkehr, Ablehnung von Gerichtspersonen, Zustellungen, persönliches Erscheinen der Parteien, Öffentlichkeit, Befugnisse des Vorsitzenden und der ehrenamtlichen Richter, Güterichter, Mediation und außergerichtliche Konfliktbeilegung, Vorbereitung der streitigen Verhandlung, Verhandlung vor der Kammer, Beweisaufnahme, Versäumnisverfahren, Inhalt des Urteils, Zwangsvollstreckung und Übersendung von Urteilen in Tarifvertragssachen gelten entsprechend.

(8) Berufungen in Rechtsstreitigkeiten über das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses sind vorrangig zu erledigen.

(1) Die Frist für die Einlegung der Berufung beträgt einen Monat, die Frist für die Begründung der Berufung zwei Monate. Beide Fristen beginnen mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung. Die Berufung muß innerhalb einer Frist von einem Monat nach Zustellung der Berufungsbegründung beantwortet werden. Mit der Zustellung der Berufungsbegründung ist der Berufungsbeklagte auf die Frist für die Berufungsbeantwortung hinzuweisen. Die Fristen zur Begründung der Berufung und zur Berufungsbeantwortung können vom Vorsitzenden einmal auf Antrag verlängert werden, wenn nach seiner freien Überzeugung der Rechtsstreit durch die Verlängerung nicht verzögert wird oder wenn die Partei erhebliche Gründe darlegt.

(2) Die Bestimmung des Termins zur mündlichen Verhandlung muss unverzüglich erfolgen. § 522 Abs. 1 der Zivilprozessordnung bleibt unberührt; die Verwerfung der Berufung ohne mündliche Verhandlung ergeht durch Beschluss des Vorsitzenden. § 522 Abs. 2 und 3 der Zivilprozessordnung findet keine Anwendung.

(1) Die Berufung wird durch Einreichung der Berufungsschrift bei dem Berufungsgericht eingelegt.

(2) Die Berufungsschrift muss enthalten:

1.
die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird;
2.
die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde.

(3) Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.

(4) Die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze sind auch auf die Berufungsschrift anzuwenden.

(1) Der Berufungskläger muss die Berufung begründen.

(2) Die Frist für die Berufungsbegründung beträgt zwei Monate und beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung. Die Frist kann auf Antrag von dem Vorsitzenden verlängert werden, wenn der Gegner einwilligt. Ohne Einwilligung kann die Frist um bis zu einem Monat verlängert werden, wenn nach freier Überzeugung des Vorsitzenden der Rechtsstreit durch die Verlängerung nicht verzögert wird oder wenn der Berufungskläger erhebliche Gründe darlegt.

(3) Die Berufungsbegründung ist, sofern sie nicht bereits in der Berufungsschrift enthalten ist, in einem Schriftsatz bei dem Berufungsgericht einzureichen. Die Berufungsbegründung muss enthalten:

1.
die Erklärung, inwieweit das Urteil angefochten wird und welche Abänderungen des Urteils beantragt werden (Berufungsanträge);
2.
die Bezeichnung der Umstände, aus denen sich die Rechtsverletzung und deren Erheblichkeit für die angefochtene Entscheidung ergibt;
3.
die Bezeichnung konkreter Anhaltspunkte, die Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der Tatsachenfeststellungen im angefochtenen Urteil begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten;
4.
die Bezeichnung der neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel sowie der Tatsachen, auf Grund derer die neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel nach § 531 Abs. 2 zuzulassen sind.

(4) Die Berufungsbegründung soll ferner enthalten:

1.
die Angabe des Wertes des nicht in einer bestimmten Geldsumme bestehenden Beschwerdegegenstandes, wenn von ihm die Zulässigkeit der Berufung abhängt;
2.
eine Äußerung dazu, ob einer Entscheidung der Sache durch den Einzelrichter Gründe entgegenstehen.

(5) Die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze sind auch auf die Berufungsbegründung anzuwenden.

(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.

(2) Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. Ist nach dem Inhalt des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein.

(1) Wird eine juristische Person zahlungsunfähig oder überschuldet, haben die Mitglieder des Vertretungsorgans oder die Abwickler ohne schuldhaftes Zögern einen Eröffnungsantrag zu stellen. Der Antrag ist spätestens drei Wochen nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit und sechs Wochen nach Eintritt der Überschuldung zu stellen. Das Gleiche gilt für die organschaftlichen Vertreter der zur Vertretung der Gesellschaft ermächtigten Gesellschafter oder die Abwickler bei einer Gesellschaft ohne Rechtspersönlichkeit, bei der kein persönlich haftender Gesellschafter eine natürliche Person ist; dies gilt nicht, wenn zu den persönlich haftenden Gesellschaftern eine andere Gesellschaft gehört, bei der ein persönlich haftender Gesellschafter eine natürliche Person ist.

(2) Bei einer Gesellschaft im Sinne des Absatzes 1 Satz 3 gilt Absatz 1 sinngemäß, wenn die organschaftlichen Vertreter der zur Vertretung der Gesellschaft ermächtigten Gesellschafter ihrerseits Gesellschaften sind, bei denen kein persönlich haftender Gesellschafter eine natürliche Person ist, oder sich die Verbindung von Gesellschaften in dieser Art fortsetzt.

(3) Im Fall der Führungslosigkeit einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung ist auch jeder Gesellschafter, im Fall der Führungslosigkeit einer Aktiengesellschaft oder einer Genossenschaft ist auch jedes Mitglied des Aufsichtsrats zur Stellung des Antrags verpflichtet, es sei denn, diese Person hat von der Zahlungsunfähigkeit und der Überschuldung oder der Führungslosigkeit keine Kenntnis.

(4) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer entgegen Absatz 1 Satz 1 und 2, auch in Verbindung mit Satz 3 oder Absatz 2 oder Absatz 3, einen Eröffnungsantrag

1.
nicht oder nicht rechtzeitig stellt oder
2.
nicht richtig stellt.

(5) Handelt der Täter in den Fällen des Absatzes 4 fahrlässig, ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe.

(6) Im Falle des Absatzes 4 Nummer 2, auch in Verbindung mit Absatz 5, ist die Tat nur strafbar, wenn der Eröffnungsantrag rechtskräftig als unzulässig zurückgewiesen wurde.

(7) Auf Vereine und Stiftungen, für die § 42 Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gilt, sind die Absätze 1 bis 6 nicht anzuwenden.

(1) Die Gesellschaft wird durch die Geschäftsführer gerichtlich und außergerichtlich vertreten. Hat eine Gesellschaft keinen Geschäftsführer (Führungslosigkeit), wird die Gesellschaft für den Fall, dass ihr gegenüber Willenserklärungen abgegeben oder Schriftstücke zugestellt werden, durch die Gesellschafter vertreten.

(2) Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, sind sie alle nur gemeinschaftlich zur Vertretung der Gesellschaft befugt, es sei denn, dass der Gesellschaftsvertrag etwas anderes bestimmt. Ist der Gesellschaft gegenüber eine Willenserklärung abzugeben, genügt die Abgabe gegenüber einem Vertreter der Gesellschaft nach Absatz 1. An die Vertreter der Gesellschaft nach Absatz 1 können unter der im Handelsregister eingetragenen Geschäftsanschrift Willenserklärungen abgegeben und Schriftstücke für die Gesellschaft zugestellt werden. Unabhängig hiervon können die Abgabe und die Zustellung auch unter der eingetragenen Anschrift der empfangsberechtigten Person nach § 10 Abs. 2 Satz 2 erfolgen.

(3) Befinden sich alle Geschäftsanteile der Gesellschaft in der Hand eines Gesellschafters oder daneben in der Hand der Gesellschaft und ist er zugleich deren alleiniger Geschäftsführer, so ist auf seine Rechtsgeschäfte mit der Gesellschaft § 181 des Bürgerlichen Gesetzbuchs anzuwenden. Rechtsgeschäfte zwischen ihm und der von ihm vertretenen Gesellschaft sind, auch wenn er nicht alleiniger Geschäftsführer ist, unverzüglich nach ihrer Vornahme in eine Niederschrift aufzunehmen.

(1) Die Prokura ermächtigt zu allen Arten von gerichtlichen und außergerichtlichen Geschäften und Rechtshandlungen, die der Betrieb eines Handelsgewerbes mit sich bringt.

(2) Zur Veräußerung und Belastung von Grundstücken ist der Prokurist nur ermächtigt, wenn ihm diese Befugnis besonders erteilt ist.

23
Faktischer Geschäftsführer oder faktischer Vorstand ist nach der von den Strafsenaten des Bundesgerichtshofs in ständiger Rechtsprechung vertretenen Definition derjenige, der die Geschäftsführung mit Einverständnis der Gesellschafter ohne förmliche Bestellung faktisch übernommen hat, tatsächlich ausübt und gegenüber dem formellen Geschäftsführer eine überragende Stellung einnimmt oder zumindest das deutliche Übergewicht hat (BGH, Urteil vom 22. September 1982 - 3 StR 287/82, BGHSt 31, 118, 122; Urteil vom 10. Mai 2000 - 3 StR 101/00, BGHSt 46, 62, 64 f.; Urteil vom 13. Dezember 2012 - 5 StR 407/12, ZIP 2013, 313 Rn. 7 f.; s. auch BGH, Urteil vom 21. März 1988 - II ZR 194/87, BGHZ 104, 44, 47 f.; Beschluss vom 11. Februar 2008 - II ZR 291/06, ZIP 2008, 1026 Rn. 5). Wer diese Merkmale erfüllt, kann Täter des § 266a StGB sein (BGH, Beschluss vom 28. Mai 2002 - 5 StR 16/02, BGHSt 47, 318, 324 f.; Beschluss vom 7. März 2007 - 1 StR 301/06, BGHSt 51, 224 Rn. 27). Das Berufungsgericht hat auch insoweit die Anforderungen an die Darlegung dieser Voraussetzungen durch die Klägerin überspannt.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
II ZR 235/03 Verkündet am:
11. Juli 2005
Boppel
Justizamtsinspektor
als Urkundsbeamter
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja

a) Der faktische Geschäftsführer einer GmbH ist nicht nur zur rechtzeitigen
Stellung des Insolvenzantrages nach § 64 Abs. 1 GmbHG verpflichtet, sondern
hat auch die haftungsrechtlichen Folgen einer Versäumung dieser
Pflicht (hier: Ersatz von Zahlungen nach § 64 Abs. 2 GmbHG) zu tragen (i.
Anschl. an Senat, BGHZ 104, 44; 150, 61).

b) Für die Stellung und Verantwortlichkeit einer Person als faktischer Geschäftsführer
einer GmbH ist es erforderlich, daß der Betreffende nach dem
Gesamterscheinungsbild seines Auftretens die Geschicke der Gesellschaft
- über die interne Einwirkung auf die satzungsmäßige Geschäftsführung
hinaus - durch eigenes Handeln im Außenverhältnis, das die Tätigkeit des
rechtlichen Geschäftsführungsorgans nachhaltig prägt, maßgeblich in die
Hand genommen hat.

c) In die Entscheidung, durch die der (faktische) Geschäftsführer zum Ersatz
von Zahlungen i. S. von § 64 Abs. 2 GmbHG verurteilt wird, ist der Vorbehalt
hinsichtlich seines Verfolgungsrechts gegen den Insolvenzverwalter
bezüglich seiner Gegenansprüche nach Erstattung an die Masse von Amts
wegen aufzunehmen (Ergänzung zu BGHZ 146, 264).
BGH, Urteil vom 11. Juli 2005 - II ZR 235/03 - OLG Stuttgart
LG Ellwangen
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche
Verhandlung vom 11. Juli 2005 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Goette
und die Richter Dr. Kurzwelly, Prof. Dr. Gehrlein, Dr. Strohn und Caliebe

für Recht erkannt:
I. Auf die Revision des Beklagten wird - unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels - das Urteil des 10. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 8. Juli 2003 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als der Beklagte ohne Vorbehalt der Verfolgung seiner Rechte gegen den Kläger nach Erstattung an die Masse verurteilt worden ist.
II. Auf die Berufung des Beklagten wird - unter Zurückweisung seines weitergehenden Rechtsmittels - das Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Ellwangen vom 20. Dezember 2002 teilweise abgeändert und wie folgt neu gefaßt: Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 147.944, 98 € nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 10. Juli 2001 zu zahlen.
Dem Beklagten wird vorbehalten, nach Erstattung des Ver urteilungsbetrages an die Masse seine Gegenansprüche, die sich nach Rang und Höhe mit den Beträgen decken, welche die durch die verbotswidrigen Zahlungen begünstigten Gesellschaftsgläubiger im Insolvenzverfahren erhalten hätten, gegen den Kläger als Insolvenzverwalter zu verfolgen.
Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
III. Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Kläger zu 5 % und dem Beklagten zu 95 % auferlegt.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


Der Kläger nimmt als Insolvenzverwalter über das Vermögen der H. GmbH (im folgenden: Schuldnerin) den Beklagten als faktischen (Mit-)Geschäftsführer der Schuldnerin gemäß § 64 Abs. 2 GmbHG auf Ersatz von nach Eintritt der Insolvenzreife geleisteten Zahlungen in Anspruch.
Die Schuldnerin erwarb Anfang 1998 von dem Gesamtvollstreckungsverwalter der in die Insolvenz geratenen G. GmbH in B., an der u.a. der Beklagte als Gesellschafter beteiligt gewesen war, deren Auftragsbestand und führte seit dem 1. März 1998 deren Geschäftsbetrieb weiter. Für die Nutzung des Betriebsgrundstücks in B. und das betriebsnotwendige Anlagevermögen hatte die Schuldnerin - wie zuvor die G. GmbH - an die Gr. GbR, an der der Beklagte zur Hälfte beteiligt war, einen monatlichen Mietzins in Höhe von 40.600,00 DM zu entrichten; außerdem hatte sie an die Gr. GmbH, deren Geschäftsführer und Mitgesellschafter zu 1/ 2 ebenfalls der Beklagte war, für ein Darlehen über 100.000,00 DM monatliche Zins- und Tilgungsraten von 6.878,00 DM zu erbringen. Für diese Gesellschaft führte die Schuldnerin außerdem aufgrund laufender Geschäftsbeziehung Aufträge aus und bezog Material von ihr.
Der Beklagte war aufgrund einer Vollmacht des Alleingesellschafters der Schuldnerin, Gru., vom 1. April 1998 berechtigt, diesen umfassend bei der Schuldnerin zu vertreten, und zwar insbesondere bei Gesellschafterversammlungen und allen anderen Tätigkeiten, Aufgaben und Überwachungen als Gesellschafter. Zudem war der Beklagte gegen eine monatliche Vergütung von 5.000,00 DM für den gesamten finanziellen Bereich der Schuldnerin - unter Ausschluß des satzungsmäßigen Geschäftsführers Ga. - allein zuständig und hatte auch allein Bank- und Zeichnungsvollmacht über das einzige Geschäftskonto der Schuldnerin bei der Kreissparkasse He.. Daher nahm auch nur der Beklagte die Überweisung sämtlicher Zahlungen für den laufenden Geschäftsbetrieb der Schuldnerin von diesem Konto vor und veranlaßte die Übersendung der Kontoauszüge an seine Geschäftsadresse bei der Gr. GmbH in He., die spätestens ab Januar 2000 die Buchhaltung der Schuldnerin gegen ein Honorar von 7.600,00 DM monatlich führte. Etwa einmal monatlich suchte der Beklagte den Betriebssitz der Schuldnerin in B. auf, um die Tätigkeit des satzungsmäßigen Geschäftsführers Ga. vor Ort zu kontrollieren und diesem Weisungen und Anleitungen zu erteilen. Dieser hatte faktisch die Stellung eines für die Akquisition von Aufträgen zuständigen Außendienstmitarbeiters der Schuldnerin und eines Kontrolleurs der Durchführung ihrer Auftragsarbeiten vor Ort. In finanzieller Hinsicht verfügte Ga. lediglich über eine Bargeldkasse bis maximal 5.000,00 DM, von der er in B. anfallende Unkosten begleichen durfte, deren Auffüllung aber von der Bewilligung und Überweisung durch den Beklagten abhing ; größere Anschaffungen durfte Ga. ohne Rücksprache mit dem Beklagten ebensowenig tätigen wie Einstellungen und Entlassungen von Arbeitnehmern oder Lohnerhöhungen.
Die Schuldnerin, die sich seit der Übernahme des Geschäftsbetriebs der G. GmbH in beengten finanziellen Verhältnissen befand und
über keine stillen Reserven oder Sachanlagen verfügte, geriet zunehmend in wirtschaftliche Schwierigkeiten und war schließlich bereits zum 31. Dezember 1999 mit einem nicht durch Eigenkapital gedeckten Fehlbetrag in Höhe von 436.885,96 DM nicht nur rechnerisch überschuldet, sondern insolvenzreif. Gleichwohl stellte der Geschäftsführer Ga. erst unter dem 7. August 2000 Insolvenzantrag , aufgrund dessen das Insolvenzverfahren am 9. Oktober 2000 eröffnet wurde. In der Zeit von Anfang Januar bis Mitte Juli 2000 leistete die Schuldnerin auf Veranlassung des Beklagten Mietzinszahlungen an die Gr. GbR und Darlehensraten sowie Zahlungen für Lieferungen und Leistungen an die Gr. GmbH in einem Gesamtumfang von 289.355,24 DM (= 147.944,98 €).
Das Landgericht hat der auf Erstattung dieser Zahlungen gerichteten Klage in vollem Umfang stattgegeben, das Oberlandesgericht hat die dagegen gerichtete Berufung des Beklagten zurückgewiesen. Mit der - vom Senat zugelassenen - Revision verfolgt der Beklagte sein Klageabweisungsbegehren weiter.

Entscheidungsgründe:


Die Revision des Beklagten bleibt überwiegend erfolglos (I.); sie ist nur insoweit begründet, als die Vorinstanzen es versäumt haben, in das Urteil den gebotenen (BGHZ 146, 264) Vorbehalt hinsichtlich des Verfolgungsrechts des Beklagten gegen den Insolvenzverwalter bezüglich seiner Gegenansprüche nach Erstattung der Klageforderung an die Masse aufzunehmen (II.).
I. Ohne Erfolg wendet sich der Beklagte dagegen, daß die Vorinstanzen ihn als faktischen Geschäftsführer der Schuldnerin und in dieser Eigenschaft als erstattungspflichtig i.S. des § 64 Abs. 2 GmbHG für die von ihm nach Insolvenz-
reife veranlaßten Zahlungen an die Gr. GbR sowie die Gr. GmbH im Umfang der Klageforderung angesehen haben.
1. Nach der ständigen Senatsrechtsprechung kommt es für die Beurteilung der Frage, ob jemand faktisch wie ein Organmitglied gehandelt und als Konsequenz seines Verhaltens sich wie ein nach dem Gesetz bestelltes Organmitglied zu verantworten hat, auf das Gesamterscheinungsbild seines Auftretens an. Danach ist es allerdings nicht erforderlich, daß der Handelnde die gesetzliche Geschäftsführung völlig verdrängt. Entscheidend ist vielmehr, daß der Betreffende die Geschicke der Gesellschaft - über die interne Einwirkung auf die satzungsmäßige Geschäftsführung hinaus - durch eigenes Handeln im Außenverhältnis, das die Tätigkeit des rechtlichen Geschäftsführungsorgans nachhaltig prägt, maßgeblich in die Hand genommen hat (BGHZ 150, 61, 69 f.; BGHZ 104, 44, 48; vgl. ferner Sen.Urt. v. 27. Juni 2005 - II ZR 113/03, Umdr. S. 6, z.V.b.).
2. Von diesen Rechtsprechungsgrundsätzen des Senats ist das Berufungsgericht - in Übereinstimmung mit dem Landgericht - zutreffend ausgegangen und hat auf dieser Grundlage in tatrichterlicher Würdigung die Überzeugung gewonnen, daß der Beklagte faktischer (Mit-)Geschäftsführer der Schuldnerin war; revisible Rechtsfehler sind ihm dabei - entgegen der Ansicht des Beklagten - nicht unterlaufen.

a) Das gilt im Rahmen des Gesamterscheinungsbildes des Auftretens des Beklagten zweifellos für dessen maßgeblich die Geschicke der Schuldnerin lenkende Tätigkeit im internen Geschäftsführungsbereich. Die Vorinstanzen haben insoweit aufgrund der durchgeführten Beweisaufnahme unter sorgfältiger Würdigung insbesondere der bedeutsamen Aussage des Zeugen Ga. umfangreiche Feststellungen dazu getroffen, daß der Beklagte im Innenverhältnis in
nahezu sämtlichen Bereichen der Schuldnerin - Führung des wesentlichen kaufmännischen und finanziellen Geschäftsbereichs einschließlich der laufenden alleinigen Verfügung über das einzige Geschäftskonto, der Buchhaltung, der Personalentscheidungen sowie der Erteilung von Weisungen gegenüber dem satzungsmäßigen Geschäftsführer Ga. auf dem Gebiet der Unternehmenspolitik und -organisation - die Geschicke der Schuldnerin wesentlich bestimmt hat; dagegen vermag die Revision - wie sie selbst einräumen muß - nichts zu erinnern.

b) Entgegen der Ansicht der Revision hat das Oberlandesgericht - im Anschluß an das Landgericht - auch hinreichende Feststellungen zu einem eigenen maßgeblichen Handeln des Beklagten mit Außenwirkung im Sinne einer faktischen Geschäftsführung für die Schuldnerin getroffen. So war es dem Beklagten vorbehalten, aufgrund der ihm vom Alleingesellschafter erteilten weitreichenden Vollmacht allein die Bankgeschäfte der Schuldnerin, die typischerweise in die Kompetenz der Geschäftsführung einer GmbH fallen, zu führen. Dabei kommt besondere Bedeutung dem ungewöhnlichen Umstand zu, daß nur der Beklagte Bankvollmacht über das einzige Gesellschaftskonto im Außenverhältnis zur Kreissparkasse hatte, während der satzungsmäßige Geschäftsführer Ga. - was auch der Sparkasse gegenüber zur Sprache gekommen ist - offenbar bewußt von jeglicher Verfügungsbefugnis ausgeschlossen worden ist. Dementsprechend ist auch in diesem Zusammenhang die Feststellung des Berufungsgerichts nicht zu beanstanden, daß gerade die Tatsache, daß der Beklagte es war, der darüber entschied, welche Gläubiger vorrangig bedient werden sollten - nämlich nahezu ausschließlich die von ihm selbst geführten beiden Gr.-Gesellschaften -, durchaus erhebliche "Außenwirkung" hatte. Hinzu kommt, daß nach den vom Berufungsgericht gebilligten Feststellungen des Landgerichts der Beklagte auch - in einem Fall urkundlich belegt - maßgeb-
liche Verhandlungen mit der Kreissparkasse über die Bedienung bestimmter Außenstände geführt hat; dabei ist der Umstand, daß der Beklagte den Schriftverkehr auch auf Geschäftsbögen der Gr. GmbH geführt hat, unerheblich, weil zum einen das Handeln nicht für jene Gesellschaft, sondern für die Schuldnerin aus dem Kontext klar hervorging und zum anderen der Geschäftspartnerin aus der laufenden Geschäftsverbindung bekannt war, daß der Beklagte insoweit für die Schuldnerin handelte und sich im übrigen standardmäßig die Geschäftsunterlagen , wie Kontoauszüge und dergleichen, an die Adresse jener Gr. GmbH senden ließ. Schließlich hat sich der Tatrichter auch revisionsrechtlich einwandfrei davon überzeugt, daß der Beklagte in gewissem Umfang auch im sonstigen Geschäftsverkehr mit Geschäftspartnern wie ein Geschäftsführer der Schuldnerin aufgetreten ist, und zwar sowohl vor der Berufung des Zeugen Ga. zum satzungsmäßigen Geschäftsführer als auch danach, so u.a. aus Anlaß der Vereinbarung von Zahlungsbedingungen mit der R. GmbH, der Hauptlieferantin der Schuldnerin; der dagegen gerichtete Einwand der Revision, der Beklagte habe lediglich vergessen, den Zusatz "Geschäftsführer" auf dem Bestätigungsschreiben für die R. GmbH zu streichen, ist unerheblich, weil es entscheidend auf die objektive Außenwirkung seines Handelns ankommt und dieses dokumentierte Verhalten im Gesamtzusammenhang ein aussagekräftiges Indiz für sein Auftreten als faktischer Geschäftsführer auch im übrigen darstellt.

c) Soweit die Revision die einzelnen Elemente der Würdigung des Gesamterscheinungsbildes des Auftretens des Beklagten für die Schuldnerin anders als das Oberlandesgericht gewichten möchte, handelt es sich um den revisionsrechtlich unzulässigen Versuch, die maßgebliche tatrichterliche Würdigung durch eine eigene zu ersetzen. Jedenfalls im vorliegenden Fall der Aufteilung der Geschäftsführungszuständigkeiten zwischen dem namentlich für Akquisiti-
on, Außenwerbung und Ausführungskontrolle zuständigen eigentlichen Geschäftsführer Ga. und dem für den wesentlichen kaufmännischen und finanziellen Bereich faktisch verantwortlichen Beklagten reichen die von den Vorinstanzen getroffenen Feststellungen zur Tätigkeit des Beklagten in seinem Ressort auch bezüglich seines Handelns im Außenverhältnis aus, um sein gesamtes Auftreten für die Beklagte als faktische Geschäftsführung einzustufen.
II. Demgegenüber kann die vorbehaltlose Verurteilung des Beklagten keinen Bestand haben.
Die Vorinstanzen haben zwar unter ausdrücklicher Bezugnahme auf das Senatsurteil BGHZ 146, 264 zutreffend den Einwand des Beklagten hinsichtlich einer Kürzung des Ersatzanspruchs der Schuldnerin um die fiktiv auf die vom Beklagten unzulässig beglichenen Forderungen entfallende Insolvenzquote zurückgewiesen , weil nach der neueren Senatsrechtsprechung der nach § 64 Abs. 2 GmbHG als faktischer Geschäftsführer in Anspruch genommene Beklagte die verbotswidrigen Zahlungen der Insolvenzmasse ungekürzt zu erstatten hat. Dabei haben beide Tatgerichte aber übersehen, daß der Senat in demselben Urteil entschieden hat, daß zur Vermeidung einer Bereicherung der Masse dem erstattungspflichtigen Geschäftsführer im Urteil vorzubehalten ist, seinen Gegenanspruch, der sich nach Rang und Höhe mit dem Betrag deckt, den der begünstigte Gesellschaftsgläubiger im Insolvenzverfahren erhalten hätte, nach Erstattung an die Masse gegen den Insolvenzverwalter zu verfolgen (BGHZ 146, 264, 279 sowie Leitsatz c).
Die insoweit erforderliche Korrektur der vorinstanzlichen Urteile durch Einfügung des gebotenen Vorbehalts kann der Senat selbst vornehmen, da die Sache endentscheidungsreif ist (§ 563 Abs. 3 ZPO). Eines ausdrücklichen Antrags des Beklagten auf Vorbehalt seiner Rechte bedurfte es schon deshalb
nicht, weil § 64 Abs. 2 GmbHG stets die Konstellation zugrunde liegt, daß das auch für diesen Ersatzanspruch eigener Art sinngemäß geltende schadensrechtliche Bereicherungsverbot letztendlich eine Reduzierung der Haftung um die sich am Schluß des Insolvenzverfahrens etwa ergebende Insolvenzquote erfordert.
Goette Kurzwelly Gehrlein
Strohn Caliebe

(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.

(2) Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. Ist nach dem Inhalt des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein.

(1) Wird eine juristische Person zahlungsunfähig oder überschuldet, haben die Mitglieder des Vertretungsorgans oder die Abwickler ohne schuldhaftes Zögern einen Eröffnungsantrag zu stellen. Der Antrag ist spätestens drei Wochen nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit und sechs Wochen nach Eintritt der Überschuldung zu stellen. Das Gleiche gilt für die organschaftlichen Vertreter der zur Vertretung der Gesellschaft ermächtigten Gesellschafter oder die Abwickler bei einer Gesellschaft ohne Rechtspersönlichkeit, bei der kein persönlich haftender Gesellschafter eine natürliche Person ist; dies gilt nicht, wenn zu den persönlich haftenden Gesellschaftern eine andere Gesellschaft gehört, bei der ein persönlich haftender Gesellschafter eine natürliche Person ist.

(2) Bei einer Gesellschaft im Sinne des Absatzes 1 Satz 3 gilt Absatz 1 sinngemäß, wenn die organschaftlichen Vertreter der zur Vertretung der Gesellschaft ermächtigten Gesellschafter ihrerseits Gesellschaften sind, bei denen kein persönlich haftender Gesellschafter eine natürliche Person ist, oder sich die Verbindung von Gesellschaften in dieser Art fortsetzt.

(3) Im Fall der Führungslosigkeit einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung ist auch jeder Gesellschafter, im Fall der Führungslosigkeit einer Aktiengesellschaft oder einer Genossenschaft ist auch jedes Mitglied des Aufsichtsrats zur Stellung des Antrags verpflichtet, es sei denn, diese Person hat von der Zahlungsunfähigkeit und der Überschuldung oder der Führungslosigkeit keine Kenntnis.

(4) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer entgegen Absatz 1 Satz 1 und 2, auch in Verbindung mit Satz 3 oder Absatz 2 oder Absatz 3, einen Eröffnungsantrag

1.
nicht oder nicht rechtzeitig stellt oder
2.
nicht richtig stellt.

(5) Handelt der Täter in den Fällen des Absatzes 4 fahrlässig, ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe.

(6) Im Falle des Absatzes 4 Nummer 2, auch in Verbindung mit Absatz 5, ist die Tat nur strafbar, wenn der Eröffnungsantrag rechtskräftig als unzulässig zurückgewiesen wurde.

(7) Auf Vereine und Stiftungen, für die § 42 Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gilt, sind die Absätze 1 bis 6 nicht anzuwenden.

Ansprüche der Insolvenzgläubiger auf Ersatz eines Schadens, den diese Gläubiger gemeinschaftlich durch eine Verminderung des zur Insolvenzmasse gehörenden Vermögens vor oder nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens erlitten haben (Gesamtschaden), können während der Dauer des Insolvenzverfahrens nur vom Insolvenzverwalter geltend gemacht werden. Richten sich die Ansprüche gegen den Verwalter, so können sie nur von einem neu bestellten Insolvenzverwalter geltend gemacht werden.

12
a) Die Klage wäre allerdings aus Rechtsgründen abweisungsreif, wenn die Klägerin entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts als "Altgläubigerin" der Schuldnerin anzusehen und deshalb auf den Ersatz eines "Quotenschadens" (BGHZ 29, 100, 104 ff.) beschränkt wäre, der in einem - wie hier - eröffneten Insolvenzverfahren als einheitlicher Gesamtgläubigerschaden gemäß § 92 InsO allein von dem Insolvenzverwalter gegenüber dem Geschäftsführer geltend zu machen ist (vgl. BGHZ 126, 181, 190; 138, 211, 214, 217; Scholz/K. Schmidt, GmbHG 9. Aufl. § 64 Rdn. 49, 85). Das ist indessen hier nicht schon deshalb der Fall, weil die Geschäftsverbindung zwischen der Klägerin und der Schuldnerin schon im Jahr 1980 und damit lange Zeit vor dem von der Klägerin behaupteten Zeitpunkt der Insolvenzreife der Schuldnerin begründet worden ist.
9
a) Wenn ein Dauerschuldverhältnis vor Insolvenzreife begründet wurde, ist der Gläubiger für seine nach Insolvenzreife fällig werdenden, aber ohne Gegenleistung bleibenden Leistungen Alt- und nicht Neugläubiger, weil der Verstoß gegen die Insolvenzantragspflicht nicht ursächlich für den Vertragsabschluss und damit für die Geld- oder Sachleistung nach Insolvenzreife ist, der Gläubiger bei Eintritt der Insolvenzreife vielmehr bereits in vertragliche Beziehungen zur Schuldnerin getreten war. Anders ist dies dann, wenn das Dauerschuldverhältnis mit Insolvenzeröffnung endet oder gekündigt werden kann (BGH, Urteil vom 5. Februar 2007 - II ZR 234/05, BGHZ 171, 46 Rn. 13 f.) oder eine Lösung vom Vertrag bei Stellung eines Eröffnungsantrags möglich ist. Dann kann die Fortsetzung des vertraglichen Verhältnisses darauf beruhen, dass der Gläubiger seine Leistung im Vertrauen auf die Solvenz der Gesellschaft fortsetzt, obwohl er sich bei Kenntnis der Insolvenzreife vom Vertrag gelöst hätte.
13
aa) Das Verbot der Insolvenzverschleppung dient nicht nur der Erhaltung des Gesellschaftsvermögens, sondern hat auch den Zweck, insolvenzreife Gesellschaften mit beschränktem Haftungsfonds vom Geschäftsverkehr fernzuhalten , damit durch das Auftreten solcher Gebilde nicht Gläubiger geschädigt oder gefährdet werden. Dieser Schutzzweck rechtfertigt es, den Neugläubigern einen Anspruch auf den Ersatz ihres Vertrauensschadens zuzubilligen (BGH, Urteil vom 6. Juni 1994 - II ZR 292/91, BGHZ 126, 181, 194 ff.; Urteil vom 25. Juli 2005 - II ZR 390/03, BGHZ 164, 50, 60; Urteil vom 15. März 2011 - II ZR 204/09, ZIP 2011, 1007 Rn. 20; Urteil vom 14. Mai 2012 - II ZR 130/10, ZIP 2012, 1455 Rn. 12 f.; Urteil vom 22. Oktober 2013 - II ZR 394/12, ZIP 2014, 23 Rn. 7). Der seine Insolvenzantragspflicht versäumende Geschäftsführer hat einem vertraglichen Neugläubiger den Schaden zu ersetzen, der ihm dadurch entsteht, dass er mit der überschuldeten oder zahlungsunfähigen Gesellschaft noch in Rechtsbeziehungen getreten ist. Der danach zu ersetzende Schaden besteht nicht in dem wegen der Insolvenz der Gesellschaft "entwerteten" Erfüllungsanspruch des Gläubigers, der lediglich auf das deliktsrechtlich grundsätzlich nicht geschützte positive Interesse abzielt (vgl. BGH, Urteil vom 14. Mai 2012 - II ZR 130/10, ZIP 2012, 1455 Rn. 14 mwN). Der Schadensersatzanspruch wegen Insolvenzverschleppung ist vielmehr auf Ersatz des negativen Interesses gerichtet (BGH, Urteil vom 8. März 1999 - II ZR 159/98, ZIP 1999, 967; Urteil vom 6. Juni 1994 - II ZR 292/91, BGHZ 126, 181, 194 ff.; Urteil vom 5. Februar 2007 - II ZR 234/05, BGHZ 171, 46 Rn. 13; Urteil vom 12. März 2007 - II ZR 315/05, ZIP 2007, 1060 Rn. 23; Urteil vom 27. April 2009 - II ZR 253/07; ZIP 2009, 1220 Rn. 15; Urteil vom 15. März 2011 - II ZR 204/09, ZIP 2011, 1007 Rn. 40; Urteil vom 14. Mai 2012 - II ZR 130/10, ZIP 2012, 1455 Rn. 13, 15; Urteil vom 22. Oktober 2013 - II ZR 394/12, ZIP 2014, 23 Rn. 7). Ersatzfähig sind danach nur Schäden, die durch die Insolvenzreife der Gesellschaft verursacht worden sind (BGH, Urteil vom 14. Mai 2012 - II ZR 130/10, ZIP 2012, 1455 Rn. 13).

(1) Das Gericht soll in jeder Lage des Verfahrens auf eine gütliche Beilegung des Rechtsstreits oder einzelner Streitpunkte bedacht sein.

(2) Der mündlichen Verhandlung geht zum Zwecke der gütlichen Beilegung des Rechtsstreits eine Güteverhandlung voraus, es sei denn, es hat bereits ein Einigungsversuch vor einer außergerichtlichen Gütestelle stattgefunden oder die Güteverhandlung erscheint erkennbar aussichtslos. Das Gericht hat in der Güteverhandlung den Sach- und Streitstand mit den Parteien unter freier Würdigung aller Umstände zu erörtern und, soweit erforderlich, Fragen zu stellen. Die erschienenen Parteien sollen hierzu persönlich gehört werden. § 128a Absatz 1 und 3 gilt entsprechend.

(3) Für die Güteverhandlung sowie für weitere Güteversuche soll das persönliche Erscheinen der Parteien angeordnet werden. § 141 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 und 3 gilt entsprechend.

(4) Erscheinen beide Parteien in der Güteverhandlung nicht, ist das Ruhen des Verfahrens anzuordnen.

(5) Das Gericht kann die Parteien für die Güteverhandlung sowie für weitere Güteversuche vor einen hierfür bestimmten und nicht entscheidungsbefugten Richter (Güterichter) verweisen. Der Güterichter kann alle Methoden der Konfliktbeilegung einschließlich der Mediation einsetzen.

(6) Ein gerichtlicher Vergleich kann auch dadurch geschlossen werden, dass die Parteien dem Gericht einen schriftlichen Vergleichsvorschlag unterbreiten oder einen schriftlichen oder zu Protokoll der mündlichen Verhandlung erklärten Vergleichsvorschlag des Gerichts durch Schriftsatz oder durch Erklärung zu Protokoll der mündlichen Verhandlung gegenüber dem Gericht annehmen. Das Gericht stellt das Zustandekommen und den Inhalt eines nach Satz 1 geschlossenen Vergleichs durch Beschluss fest. § 164 gilt entsprechend.

(1) Kraft des Schuldverhältnisses ist der Gläubiger berechtigt, von dem Schuldner eine Leistung zu fordern. Die Leistung kann auch in einem Unterlassen bestehen.

(2) Das Schuldverhältnis kann nach seinem Inhalt jeden Teil zur Rücksicht auf die Rechte, Rechtsgüter und Interessen des anderen Teils verpflichten.

(1) Zur Begründung eines Schuldverhältnisses durch Rechtsgeschäft sowie zur Änderung des Inhalts eines Schuldverhältnisses ist ein Vertrag zwischen den Beteiligten erforderlich, soweit nicht das Gesetz ein anderes vorschreibt.

(2) Ein Schuldverhältnis mit Pflichten nach § 241 Abs. 2 entsteht auch durch

1.
die Aufnahme von Vertragsverhandlungen,
2.
die Anbahnung eines Vertrags, bei welcher der eine Teil im Hinblick auf eine etwaige rechtsgeschäftliche Beziehung dem anderen Teil die Möglichkeit zur Einwirkung auf seine Rechte, Rechtsgüter und Interessen gewährt oder ihm diese anvertraut, oder
3.
ähnliche geschäftliche Kontakte.

(3) Ein Schuldverhältnis mit Pflichten nach § 241 Abs. 2 kann auch zu Personen entstehen, die nicht selbst Vertragspartei werden sollen. Ein solches Schuldverhältnis entsteht insbesondere, wenn der Dritte in besonderem Maße Vertrauen für sich in Anspruch nimmt und dadurch die Vertragsverhandlungen oder den Vertragsschluss erheblich beeinflusst.

Nach dem Eintritt der Rechtshängigkeit ist eine Änderung der Klage zulässig, wenn der Beklagte einwilligt oder das Gericht sie für sachdienlich erachtet.

Klageänderung, Aufrechnungserklärung und Widerklage sind nur zulässig, wenn

1.
der Gegner einwilligt oder das Gericht dies für sachdienlich hält und
2.
diese auf Tatsachen gestützt werden können, die das Berufungsgericht seiner Verhandlung und Entscheidung über die Berufung ohnehin nach § 529 zugrunde zu legen hat.

(1) Gegen die Urteile der Arbeitsgerichte findet, soweit nicht nach § 78 das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gegeben ist, die Berufung an die Landesarbeitsgerichte statt.

(2) Die Berufung kann nur eingelegt werden,

a)
wenn sie in dem Urteil des Arbeitsgerichts zugelassen worden ist,
b)
wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 Euro übersteigt,
c)
in Rechtsstreitigkeiten über das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses oder
d)
wenn es sich um ein Versäumnisurteil handelt, gegen das der Einspruch an sich nicht statthaft ist, wenn die Berufung oder Anschlussberufung darauf gestützt wird, dass der Fall der schuldhaften Versäumung nicht vorgelegen habe.

(3) Das Arbeitsgericht hat die Berufung zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
die Rechtssache Rechtsstreitigkeiten betrifft
a)
zwischen Tarifvertragsparteien aus Tarifverträgen oder über das Bestehen oder Nichtbestehen von Tarifverträgen,
b)
über die Auslegung eines Tarifvertrags, dessen Geltungsbereich sich über den Bezirk eines Arbeitsgerichts hinaus erstreckt, oder
c)
zwischen tariffähigen Parteien oder zwischen diesen und Dritten aus unerlaubten Handlungen, soweit es sich um Maßnahmen zum Zwecke des Arbeitskampfs oder um Fragen der Vereinigungsfreiheit einschließlich des hiermit im Zusammenhang stehenden Betätigungsrechts der Vereinigungen handelt, oder
3.
das Arbeitsgericht in der Auslegung einer Rechtsvorschrift von einem ihm im Verfahren vorgelegten Urteil, das für oder gegen eine Partei des Rechtsstreits ergangen ist, oder von einem Urteil des im Rechtszug übergeordneten Landesarbeitsgerichts abweicht und die Entscheidung auf dieser Abweichung beruht.

(3a) Die Entscheidung des Arbeitsgerichts, ob die Berufung zugelassen oder nicht zugelassen wird, ist in den Urteilstenor aufzunehmen. Ist dies unterblieben, kann binnen zwei Wochen ab Verkündung des Urteils eine entsprechende Ergänzung beantragt werden. Über den Antrag kann die Kammer ohne mündliche Verhandlung entscheiden.

(4) Das Landesarbeitsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(5) Ist die Berufung nicht zugelassen worden, hat der Berufungskläger den Wert des Beschwerdegegenstands glaubhaft zu machen; zur Versicherung an Eides Statt darf er nicht zugelassen werden.

(6) Für das Verfahren vor den Landesarbeitsgerichten gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Berufung entsprechend. Die Vorschriften über das Verfahren vor dem Einzelrichter finden keine Anwendung.

(7) Die Vorschriften der §§ 46c bis 46g, 49 Abs. 1 und 3, des § 50, des § 51 Abs. 1, der §§ 52, 53, 55 Abs. 1 Nr. 1 bis 9, Abs. 2 und 4, des § 54 Absatz 6, des § 54a, der §§ 56 bis 59, 61 Abs. 2 und 3 und der §§ 62 und 63 über den elektronischen Rechtsverkehr, Ablehnung von Gerichtspersonen, Zustellungen, persönliches Erscheinen der Parteien, Öffentlichkeit, Befugnisse des Vorsitzenden und der ehrenamtlichen Richter, Güterichter, Mediation und außergerichtliche Konfliktbeilegung, Vorbereitung der streitigen Verhandlung, Verhandlung vor der Kammer, Beweisaufnahme, Versäumnisverfahren, Inhalt des Urteils, Zwangsvollstreckung und Übersendung von Urteilen in Tarifvertragssachen gelten entsprechend.

(8) Berufungen in Rechtsstreitigkeiten über das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses sind vorrangig zu erledigen.

(1) Das Berufungsgericht hat seiner Verhandlung und Entscheidung zugrunde zu legen:

1.
die vom Gericht des ersten Rechtszuges festgestellten Tatsachen, soweit nicht konkrete Anhaltspunkte Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten;
2.
neue Tatsachen, soweit deren Berücksichtigung zulässig ist.

(2) Auf einen Mangel des Verfahrens, der nicht von Amts wegen zu berücksichtigen ist, wird das angefochtene Urteil nur geprüft, wenn dieser nach § 520 Abs. 3 geltend gemacht worden ist. Im Übrigen ist das Berufungsgericht an die geltend gemachten Berufungsgründe nicht gebunden.

(1) Kraft des Schuldverhältnisses ist der Gläubiger berechtigt, von dem Schuldner eine Leistung zu fordern. Die Leistung kann auch in einem Unterlassen bestehen.

(2) Das Schuldverhältnis kann nach seinem Inhalt jeden Teil zur Rücksicht auf die Rechte, Rechtsgüter und Interessen des anderen Teils verpflichten.

Tenor

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf vom 28. August 2012 - 8 Sa 1346/11 - wird zurückgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten über einen Schadensersatzanspruch im Zusammenhang mit der Insolvenz der K GmbH, den der Kläger gegen die Beklagten zu 1. - 5. als ehemalige Geschäftsführer dieser Gesellschaft und den Beklagten zu 6. als ehemaligen Vorstandsvorsitzenden und späteren Aufsichtsratsvorsitzenden der früheren Muttergesellschaft A AG als Gesamtschuldner richtet.

2

Der 1951 geborene Kläger ist Architekt und war seit dem 1. Januar 1996 bei der K GmbH, der vormaligen Beklagten zu 7., mit einem monatlichen Bruttogehalt von zuletzt 4.065,00 Euro beschäftigt.

3

Die K GmbH befand sich spätestens seit 2006 in wirtschaftlichen Schwierigkeiten. Im Herbst 2006 veräußerte die Gesellschaft Teile ihres Immobilienbesitzes und mietete diese anschließend an. Am 12. Juni 2007 gewährten die L, die R und die D der K GmbH sowie deren Muttergesellschaft zwei gemeinsame Darlehen iHv. mehreren 100 Mio. Euro. Die Jahresabschlüsse der K GmbH wiesen für das Rumpfgeschäftsjahr vom 1. Januar 2007 bis zum 30. September 2007 und für das Geschäftsjahr vom 1. Oktober 2007 bis zum 30. September 2008 jeweils eine ausgeglichene Bilanz aus. Die Wirtschaftsprüfungsgesellschaft B erteilte für die Abschlüsse am 7. Januar 2008 und am 5. Dezember 2008 uneingeschränkte Bestätigungsvermerke.

4

Im Sommer 2008 arbeiteten die K GmbH und ihre Muttergesellschaft ein „Fitness“- oder Effizienzprogramm zur Stabilisierung der wirtschaftlichen Lage beider Unternehmen aus. Hierbei war auch der Abbau von rund 450 Arbeitsplätzen bei der K GmbH vorgesehen. Davon war der in der Zwischenzeit durch eine Änderung der Organisationsstruktur in der Zentrale in Wegfall geratene Arbeitsplatz des Klägers betroffen. Im Zuge dieser Maßnahmen richteten die Beklagten zu 1. - 5. als damalige Geschäftsführer der K GmbH ein von ihnen unterzeichnetes Schreiben vom 13. August 2008 an die Mitarbeiter. Es lautete:

        

„Liebe Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter,

        

das neue Team der K-Geschäftsführung steht und wir versprechen Ihnen, in unserer persönlichen Verantwortung alles Notwendige zu tun, um unser Traditionsunternehmen erfolgreich in die Zukunft zu führen. Daran werden wir uns messen lassen!

        

Wir teilen eine Überzeugung, für die wir gemeinsam streiten werden: Das Warenhaus mit Innenstadtlage hat Zukunft - auch in Deutschland!

        

K hat die besten Chancen, sich als Marktführer in der jetzigen Wettbewerbssituation weiter durchzusetzen.

        

Voraussetzungen dafür, die Führungsrolle zu festigen und das Unternehmen auch angesichts konjunktureller Eintrübungen ‚wetterfest‘ zu machen, sind:

        

…       

        

Zur Erreichung dieser Ziele haben wir ein ‚Fitness-Programm‘ erarbeitet, das von der Geschäftsführung gemeinsam gesteuert und in den kommenden Monaten umgesetzt werden wird.

        

Dies wird uns zum Teil auch schwierige Entscheidungen abverlangen. Wir werden die Mitbestimmungsgremien selbstverständlich informieren, in Entscheidungen einbeziehen und regelmäßig über das Programm und seine Umsetzung berichten.

        

Es ist uns wichtig, dass wir uns zukünftig noch mehr mit unseren Kunden beschäftigen. Auch das ist ein Ziel des Fitness-Programms. Wir wollen unseren täglich mehr als zwei Millionen Kunden noch mehr Aufmerksamkeit schenken, Stammkunden erhalten und neue gewinnen. Das verlangt attraktive Sortimente und einen exzellenten Vertrieb. An dieser Front wird der Wettbewerb entschieden, und wir sind mit Ihnen fest entschlossen, diesen für uns zu entscheiden.

        

Wir bitten Sie, uns Ihr Vertrauen zu schenken und mit uns die vor uns liegenden Herausforderungen kraftvoll und engagiert anzupacken. Nutzen wir unsere Chancen!“

5

Die Kreditverträge mit den drei Hausbanken wurden am 29. September 2008 iHv. rd. 650 Mio. Euro bis zum 12. Juni 2009 prolongiert. Mit einem Mitarbeiterbrief vom 30. September 2008 wandte sich der Beklagte zu 6. an sämtliche Beschäftigte und teilte ihnen mit:

        

„Liebe Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter,

        

bei der Lektüre Ihrer Tageszeitung wird Ihnen in den vergangenen Wochen die kritische Berichterstattung über A und seine Finanzsituation nicht verborgen geblieben sein. Hier wurde viel spekuliert und orakelt. Das hat sicherlich auch bei vielen Mitarbeitern zu Verunsicherung über die Lage unseres gemeinsamen Unternehmens beigetragen.

        

Heute möchte ich Sie über die Fakten informieren:

        

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Sonntagabend hat der A-Aufsichtsrat getagt und das Refinanzierungskonzept des Vorstandes gebilligt. Damit steht die langfristige Finanzierung des Konzerns. A und seine Unternehmen sind damit in der für das Geschäft so wichtigen Weihnachtssaison und darüber hinaus voll handlungsfähig.

        

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Mit der jetzt abgeschlossenen Refinanzierung ist auch endgültig klar, dass wir von allen Warenkreditversicherern die Absicherung für das Weihnachtsgeschäft und die weitere Zukunft erhalten werden.

        

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Ein weiteres gutes Signal ist: A wird sein ertragsstärkstes Unternehmen T nicht verkaufen. Die am Mittwoch letzter Woche angekündigte Prüfung hat ergeben, dass ein Verkauf derzeit wirtschaftlich nicht sinnvoll wäre. Eine erneute Prüfung erfolgt zu gegebener Zeit, falls sinnvoll und erforderlich.

        

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Außerdem wird sich im Rahmen einer Kapitalerhöhung ein neuer Großaktionär an A beteiligen. Auch das ist ein klares Vertrauenssignal in die Zukunft des Unternehmens.

        

…       

        

Damit konnte eine schwierige Situation mit Unterstützung aller Beteiligten abgewendet und gelöst werden. Heute und in den kommenden Monaten ist unsere Fähigkeit gefragt, näher zusammen zu rücken und uns wie in einer guten Familie gegenseitig zu helfen. Wir brauchen in der jetzigen Lage die Kraftanstrengung aller Beteiligten, um die Zukunft des Unternehmens und seiner Arbeitsplätze abzusichern. Die gestrige Verständigung zeigt, dass Vorstand, Großaktionäre, Arbeitnehmervertreter, Gewerkschaft und Banken bereit sind, an einem Strang zu ziehen. Das ist ein wichtiges Signal! Dass die Refinanzierung des Konzerns mit dem Beitrag aller erfolgreich abgeschlossen werden konnte, ist umso bemerkenswerter, als wir derzeit die schwerste Finanzkrise der vergangenen Jahrzehnte erleben. Auch deshalb brauchen wir jetzt den festen Willen aller Beteiligten zusammenzustehen.

        

…“    

6

Die K GmbH vereinbarte am 22. Oktober 2008 mit dem für die Hauptverwaltung gebildeten Betriebsrat einen Interessenausgleich und Sozialplan „zur Umsetzung des K-Effizienzprogramms in der Hauptverwaltung“. Dies sollte einem Personalabbau und der Reduzierung der Personalkosten in der Hauptverwaltung dienen, insbesondere durch „Übertritt in eine neu zu schaffende Transfergesellschaft im Sinne von § 216b SGB III“. Am 19. November 2008 schloss der Kläger mit der K GmbH sowie der Transfergesellschaft R GmbH mit Sitz in B (R-GmbH) einen dreiseitigen Vertrag, dem zufolge das Arbeitsverhältnis des Klägers mit der K GmbH zum 31. Dezember 2008 endete und für die Zeit vom 1. Januar 2009 bis zum 31. Dezember 2009 ein befristetes Arbeitsverhältnis zur R-GmbH begründet wurde. In einer begleitenden „Notiz“ wurde festgehalten:

        

„Aus der Beendigung des Arbeitsverhältnisses erhält

        

Herr G

        

folgende Sozialleistungen gemäß Sozialplan vom 22.10.2008:

                 
        

1. Abfindungszahlung

        

Zum Austritt aus der K GmbH erhält Herr G eine Abfindung nach § 3 des o. g. Sozialplans in Höhe von

        

€ 61.788,00 brutto

        

nach den geltenden steuerlichen Richtlinien.

                 
        

2. Fälligkeit der Abfindung

        

Die Abfindung nach Punkt 1 wird nach § 4 des o. g. Sozialplans fällig.“

7

Dies bedeutete, dass die Abfindung am 30. Juni 2009 fällig werden sollte, weil zu diesem Zeitpunkt das Arbeitsverhältnis bei einer fiktiven Kündigung durch die K GmbH geendet hätte. Die Höhe der vorgesehenen Abfindung steht zwischen den Parteien nicht im Streit.

8

Eine weitere Prolongation der zum 12. Juni 2009 fällig gestellten Firmenkredite scheiterte ebenso wie Bemühungen, Finanzierungshilfen des Bundes und der Europäischen Union zu erlangen. Die K GmbH war mit ihrer Muttergesellschaft in einem sogenannten „Cash-Pooling“, über das ihre Liquidität sichergestellt wurde. Als die Muttergesellschaft am 9. Juni 2009 Insolvenzantrag stellte, wurde die K GmbH zahlungsunfähig und stellte ihrerseits am gleichen Tag Insolvenzantrag. Bis dahin war sie ihren laufenden Zahlungsverpflichtungen nachgekommen.

9

Die erst am 30. Juni 2009 fällig werdende Abfindung für den Kläger gelangte nicht zur Auszahlung. Mit Beschluss vom 1. September 2009 eröffnete das Amtsgericht Essen das Insolvenzverfahren über das Vermögen der K GmbH (- 160 IN 107/09 -). Der Kläger meldete seine Abfindungsforderung am 2. November 2009 zur Insolvenztabelle an. Nach Zustandekommen eines Insolvenzplans hob das Amtsgericht Essen mit Wirkung zum 30. September 2010 das Insolvenzverfahren über das Vermögen der K GmbH auf. Der Kläger erhielt schließlich 3 % seiner angemeldeten und festgestellten Abfindungsforderung, also 1.853,64 Euro, am 5. Juli 2011 ausbezahlt.

10

Der Kläger hat die Auffassung vertreten, die Beklagten hätten den Verlust seines Arbeitsplatzes und des damit verbundenen sozialen Besitzstandes auszugleichen, wobei er den Schaden in Höhe der nicht zur Auszahlung gelangten Abfindung beziffert. Der Kläger meint, die Beklagten hafteten unter dem Gesichtspunkt der Vertrauenshaftung, der Verletzung erhöhter Informationspflichten sowie wegen unerlaubter Handlungen, insbesondere durch gemeinsam begangene schuldhafte Insolvenzverschleppung und wegen Eingehungsbetrugs. Mit den appellhaften Rundschreiben der Beklagten vom 13. August und 30. September 2008 hätten sie ihn, den Kläger, dazu gebracht, auf die Auszahlung der zugesicherten Abfindung zu vertrauen. Die K GmbH sei spätestens Ende 2007 insolvenzreif gewesen. Schon damals hätten sowohl Überschuldung als auch Zahlungsunfähigkeit vorgelegen, jedoch hätten die Beklagten einen Insolvenzantrag nicht gestellt.

11

Der Kläger hat beantragt,

        

die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an ihn 59.934,36 Euro zuzüglich Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 61.788,00 Euro für die Zeit vom 1. Juli 2009 bis 5. Juli 2011 sowie aus 59.934,36 Euro seit dem 6. Juli 2011 zu zahlen.

12

Ihren Antrag auf Klageabweisung haben die Beklagten damit begründet, weder bei Abschluss des Sozialplans noch im Zeitpunkt der Vereinbarung des dreiseitigen Vertrages mit dem Kläger habe Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung der K GmbH vorgelegen. Vielmehr habe die Gesellschaft eine ausgeglichene Bilanz vorweisen können, die uneingeschränkt bestätigt worden sei. In seinem Prüfbericht vom 4. November 2009 habe der Insolvenzverwalter auf der Grundlage eines Sanierungsgutachtens festgestellt, dass die Geschäftsführung nicht wegen Insolvenzverschleppung hafte. Eine Überschuldung oder Zahlungsunfähigkeit sei schon wegen des Cash-Pooling-Systems der Muttergesellschaft ausgeschlossen gewesen. Die Fortführungsprognose sei 2008 positiv gewesen. Herangezogene externe Unternehmensberatungen hätten keinen Grund oder Anlass für einen Insolvenzantrag gesehen. Das Gleiche gelte für den Insolvenzberater Rechtsanwalt P, der ab März 2009 die K GmbH begleitet und vor dem 9. Juni 2009 nicht die Notwendigkeit gesehen habe, einen Insolvenzantrag zu stellen.

13

Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung des Klägers blieb vor dem Landesarbeitsgericht ohne Erfolg, das die Berufung gegen die vormalige Beklagte zu 7., die K GmbH, als unzulässig verworfen hat. Mit der gegen die anderen Beklagten zugelassenen Revision verfolgt der Kläger seinen Klageantrag weiter.

Entscheidungsgründe

14

Die Revision ist unbegründet. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung gegen das klageabweisende Urteil des Arbeitsgerichts zu Recht zurückgewiesen. Die Klage ist unschlüssig, weil der Kläger keine Tatsachen vortragen konnte, die die Voraussetzungen für einen Schadensersatzanspruch gegen die Beklagten erfüllen.

15

A. Das Landesarbeitsgericht hat seine Entscheidung im Wesentlichen wie folgt begründet:

16

Schadensersatzansprüche wegen der Verletzung vertraglicher oder vorvertraglicher Pflichten aus § 280 Abs. 1 BGB oder den § 311 Abs. 3, § 241 Abs. 2, §§ 282, 280 Abs. 1 BGB seien schon in Ermangelung einer dargelegten Pflichtverletzung der Beklagten abzulehnen. Vertragliche Beziehungen zwischen den Prozessparteien hätten nicht bestanden. Ebenso wenig gebe es Anhaltspunkte für ein rechtsgeschäftsähnliches Schuldverhältnis iSd. § 311 Abs. 3 BGB. Beim Abschluss des dreiseitigen Aufhebungsvertrages für den Kläger hätten die Beklagten selbst kein besonderes Vertrauen des Klägers in Anspruch genommen. Sie seien auch nicht im Rahmen der Vertragsverhandlungen mit einem Anspruch auf Vertrauen aufgetreten. Solches könne aus den Rundschreiben vom August und September 2008 nicht abgeleitet werden.

17

Ein Schadensersatzanspruch aus § 823 Abs. 1 BGB scheitere daran, dass ein absolutes Recht im Sinne des Gesetzes nicht verletzt worden sei. Ein Recht des Klägers am Arbeitsplatz im Sinne eines räumlich-gegenständlichen Bereichs oder ein Recht am Arbeitsverhältnis im Sinne eines alleinigen Verfügungsrechts gebe es nicht im Sinne eines absoluten Rechts nach § 823 Abs. 1 BGB. Das Arbeitsverhältnis begründe Rechte und Pflichten lediglich im Verhältnis zur jeweils anderen Partei, also eben gerade nicht „absolut“. Nichts deute auf einen vorsätzlichen Eingehungsbetrug der Beklagten bei Abschluss des dreiseitigen Vertrages hin, weswegen ein deliktischer Anspruch nach § 823 Abs. 2 BGB iVm. § 263 Abs. 1 StGB ausscheide. Ebenso wenig habe der Kläger Tatsachen für eine Insolvenzverschleppung durch die Beklagten zu 1. - 5. vorgetragen, sodass auch kein Schadensersatzanspruch nach § 823 Abs. 2 BGB iVm. § 64 Abs. 1 GmbHG aF, § 15a Abs. 1 InsO in Betracht komme. Für den objektiven Tatbestand einer haftungsbegründenden Insolvenzverschleppung trage der Kläger die Darlegungs- und Beweislast als Gläubiger. Jedoch sei die K GmbH unstreitig bis zum Tag der Insolvenzantragstellung zahlungsfähig gewesen. Bis dahin habe sie alle Zahlungsverpflichtungen erfüllt. Ob der Kläger das Cash-Pooling-System für unzulässig halte, sei unerheblich. Denn es komme für die Beurteilung der Zahlungsfähigkeit nicht darauf an, aus welchen Quellen die Einnahmen des Schuldners stammten. Ebenso habe der Kläger nicht eine Überschuldungsbilanz oder eine Handelsbilanz vorgelegt. Eine Umkehr der Darlegungs- und Beweislast zu Lasten der Beklagten komme nicht in Betracht, da auch diese mittlerweile seit Längerem aus dem Unternehmen der Schuldnerin ausgeschieden seien und zudem die Beklagten zu 1. - 5. die wirtschaftliche Lage der Muttergesellschaft, von der die K GmbH finanziell abhängig war, nicht exakt einschätzen konnten. Hinsichtlich des Beklagten zu 6. habe der Kläger nicht hinreichend dargelegt, dass dieser „faktischer Geschäftsführer“ der K GmbH gewesen sei. Der Kläger könne sein Darlegungsdefizit auch nicht durch bruchstückhafte Bezugnahme auf für sich betrachtet dramatisch klingende Zahlen zur wirtschaftlichen Lage der nachmaligen Schuldnerin ausgleichen. Die Einholung eines Sachverständigengutachtens wäre daher auf die Erhebung eines unzulässigen Ausforschungsbeweises hinausgelaufen.

18

B. Die zulässige Revision ist unbegründet. Das Berufungsurteil hält im Ergebnis einer revisionsrechtlichen Überprüfung stand, wobei der Senat dem Berufungsgericht in weiten Teilen seiner Begründung folgt. Der Kläger kann die Beklagten unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt persönlich auf Schadensersatz in Anspruch nehmen, da es für alle in Betracht kommenden möglichen Anspruchsgrundlagen bereits an einem schlüssigen Tatsachenvortrag zum objektiven Tatbestand der anspruchsbegründenden Normen seitens des Klägers fehlt.

19

I. Ansprüche wegen der Verletzung vertraglicher Pflichten, seien es solche aus dem Arbeitsvertrag, §§ 611 ff. BGB, oder solche aus dem Aufhebungsvertrag, nach §§ 280 ff., § 241 Abs. 2 BGB scheiden schon deswegen aus, weil es zwischen den Parteien des Rechtsstreits zu keinen Vertragsbeziehungen gekommen ist, § 311 Abs. 1 BGB. Seinen Arbeitsvertrag hat der Kläger mit der K GmbH geschlossen, den dreiseitigen Vertrag vom 19. November 2008 mit der R-GmbH und der K GmbH, für welche die „Facility Management Personalleitung“ mit „W“ zeichnete. Der Kläger hat also weder mit den Beklagten zu 1. - 5. als ehemaligen Geschäftsführern der K GmbH noch mit dem Beklagten zu 6. als Vorstandsvorsitzendem der Muttergesellschaft kontrahiert. Es sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich oder vom Kläger vorgetragen, dass einer der Beklagten im Zusammenhang mit dem Aufhebungsvertrag eine persönliche Haftung übernehmen wollte. Die Beklagten haben an dem Vertragsschluss nicht persönlich mitgewirkt oder hierauf unmittelbar Einfluss genommen. Eine persönliche Einstandspflicht oder auch nur ein Wille dazu lässt sich auch nicht aus den Rundschreiben vom 13. August 2008 und vom 30. September 2008 ableiten. Sie stellen kein selbständiges Garantieversprechen dar, was eine Eigenhaftung ausnahmsweise hätte herbeiführen können (vgl. BGH 18. Juni 2001 - II ZR 248/99 -).

20

II. Rechtsfehlerfrei hat das Landesarbeitsgericht eine persönliche Haftung der Beklagten nach § 311 Abs. 3 BGB abgelehnt.

21

1. Die Voraussetzungen für einen Anspruch nach § 311 Abs. 3 iVm. § 241 Abs. 2 BGB richten sich nach den Grundsätzen, die die zivil- und arbeitsgerichtliche Rechtsprechung für die sogenannte Sachwalterhaftung aufgestellt hat(vgl. BAG 18. August 2011 - 8 AZR 220/10 -; 13. Februar 2007 - 9 AZR 106/06 -; 24. November 2005 - 8 AZR 1/05 -). Danach sind zwar Sachwalter und Vertreter in der Regel nur aus Delikt in Anspruch zu nehmen (vgl. BGH 4. Juli 1983 - II ZR 220/82 - BGHZ 88, 67). Ausnahmsweise kann aber ein Sachwalter auch persönlich wegen Verschuldens bei Vertragsschluss in Anspruch genommen werden, wenn er die Verhandlungen oder den Vertragsschluss in unmittelbarem eigenen wirtschaftlichen Interesse herbeigeführt oder dadurch, dass er ein besonderes persönliches Vertrauen in Anspruch genommen hat, erheblich beeinflusst hat (vgl. BGH 3. April 1990 - XI ZR 206/88 -; 24. Mai 2005 - IX ZR 114/01 -). Nach dem mit der Schuldrechtsreform 2002 eingeführten § 311 Abs. 3 BGB kann, entsprechend diesen Grundsätzen, ein Schuldverhältnis mit der Folge einer persönlichen Haftung auch zu Personen entstehen, die nicht selbst Vertragspartei werden sollten oder geworden sind. Das in § 311 Abs. 3 Satz 2 BGB aufgeführte Beispiel für einen Haftungsgrund des in besonderem Maße in Anspruch genommenen Vertrauens stellt jedoch keine abschließende Regelung dar. Es bleibt bei den bisher von der Rechtsprechung angewandten Grundsätzen (Palandt/Grüneberg 73. Aufl. § 311 BGB Rn. 60).

22

2. Tatsachen, die eine Sachwalterhaftung der Beklagten nach § 311 Abs. 3 iVm. § 241 Abs. 2 BGB schlüssig erscheinen ließen, hat der Kläger nicht vorgetragen. Keiner der Beklagten war am konkreten Vertragsschluss selbst beteiligt. Für die K GmbH erfolgten die Verhandlungen und der Vertragsschluss durch die Personalabteilung. Es sind keine Anhaltspunkte dafür erkennbar, dass die beklagten Geschäftsführer hierauf in irgendeiner Weise Einfluss genommen hätten oder von dem konkreten Vertragsschluss mit dem Kläger auch nur Kenntnis gehabt hätten (vgl. BAG 24. November 2005 - 8 AZR 1/05 - Rn. 26; BGH 4. Mai 2004 - XI ZR 41/03 - Rn. 27). Sie haben auch keine Erklärung dahin gehend abgegeben, auch nicht in den Rundschreiben, dass sie selbst in eigener Person für die im Sozialplan niedergelegten Abfindungsansprüche einstehen wollten. Das allgemeine Interesse als Geschäftsführer oder Vorstandsvorsitzender am Erfolg des Unternehmens begründet keine Eigenhaftung (vgl. BGH 3. Oktober 1989 - IX ZR 157/88 -; 27. März 1995 - II ZR 136/94 -; BAG 13. Februar 2007 - 9 AZR 106/06 -). Daher vermag die mit der Revision vorgetragene Ansicht: „… hinsichtlich einer Vertrauenshaftung liege das eigenwirtschaftliche Interesse der Beklagten auf der Hand. Es sei um den Erhalt ihrer Vorstands- bzw. Geschäftsführerposten gegangen …“, nicht zu überzeugen. Ein derartiges „Eigeninteresse“ genügt nicht, um eine persönliche Haftung des Geschäftsführers oder des Vorstandsvorsitzenden der Muttergesellschaft zu begründen.

23

Rechtsfehlerfrei hat in diesem Zusammenhang das Landesarbeitsgericht erkannt, dass auf die allgemein gehaltenen Rundschreiben vom 13. August 2008 und 30. September 2008 der Kläger kein Vertrauen stützen konnte. Es fehlt schon an einem Hinweis auf die - erst mit dem Interessenausgleich und Sozialplan vom 22. Oktober 2008 begründeten - Abfindungsansprüche und damit an einem Anhaltspunkt dafür, dass die Beklagten im Sinne einer Garantiezusage im Vorfeld des kollektiv zu verhandelnden Interessenausgleichs für derartige Ansprüche persönlich geradestehen wollten. Zudem richteten sich jene Rundschreiben an die gesamte Belegschaft und weder an Mitarbeiter in der Situation des Klägers noch an den Kläger selbst. Auch haben die Beklagten unstreitig angesichts der ungewissen Prolongation der Unternehmenskredite wenige Monate später den Insolvenzfachmann P beratend beigezogen und zudem diverse Gutachten zur Frage der Sanierungsfähigkeit oder einer etwaigen Insolvenzreife eingeholt. In den Rundschreiben ist von Zielen, Chancen, Herausforderungen aber zugleich auch von den notwendigen Voraussetzungen für ein Gelingen die Rede, ohne dass ein solches zugesagt worden wäre.

24

III. Als Geschäftsführer einer GmbH haften die Beklagten zu 1. - 5. grundsätzlich nicht, § 13 Abs. 2 GmbHG. Eine persönliche Haftung des Beklagten zu 6. als Vorstandsmitglied nach § 93 Abs. 5 iVm. § 93 Abs. 2 und Abs. 3 AktG oder als Aufsichtsratsmitglied nach § 116 AktG kommt hier nicht in Betracht.

25

IV. Seinen Schadensersatzanspruch kann der Kläger auch nicht auf Deliktsrecht stützen.

26

1. Soweit der Kläger seinen Anspruch auf § 823 Abs. 2 BGB iVm. § 263 StGB - Eingehungsbetrug - oder auf § 823 Abs. 1 BGB - Verletzung eines absoluten „Rechts am Arbeitsplatz / am Arbeitsverhältnis“ zu stützen versucht, kommen Ansprüche schon deswegen nicht in Frage, weil es, ebenso wie bei vertraglichen Anspruchsgrundlagen, insoweit an jedwedem substanziierten Vortrag des Klägers für eine zurechenbare Verletzungshandlung der Beklagten fehlt. Einen zielgerichteten rechtswidrigen Eingriff hat der Kläger nicht vorgetragen. Dass die Rundschreiben keinen „gezielten Eingriff“ in Rechte oder Rechtsgüter des Klägers darstellen, bedarf keiner weiteren Erörterung. Die Beklagten haben auch nicht im Sinne einer Täuschung gegen ihre Pflicht aus § 241 Abs. 2 BGB oder eine weitest gefasste Fürsorgepflicht dadurch verstoßen, dass sie den Kläger oder die K GmbH nicht vom Abschluss des dreiseitigen Vertrages am 19. November 2008 abgehalten haben, der durch die damals gültigen Betriebsvereinbarungen vorstrukturiert war. Es ist auch nicht zu entscheiden, ob das vom Kläger geltend gemachte „Recht am Arbeitsverhältnis“ überhaupt besteht, denn selbst wenn man dies bejahte, wäre ein solches Recht ähnlich dem Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb und auch ähnlich dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht tatbestandsmäßig offen, sodass die Rechtswidrigkeit der besonderen Begründung anhand der Verletzungshandlung bedürfte (BAG 4. Juni 1998 - 8 AZR 786/96 - zu B III 2 der Gründe, BAGE 89, 80). Auch daran fehlt es vorliegend, sodass dahinstehen kann, ob überhaupt ein „Recht am Arbeitsplatz“ im Sinne eines räumlich-gegenständlichen Bereichs oder das „Recht am Arbeitsverhältnis“ im Sinne eines alleinigen Verfügungsrechts des Arbeitnehmers als absolutes Recht iSv. § 823 Abs. 1 BGB anzuerkennen ist(BAG 14. Februar 2002 - 8 AZR 175/01 - zu B I 2 c der Gründe; vgl. auch 18. Januar 2007 - 8 AZR 234/06 - Rn. 11; sowie 26. Juli 2007 - 8 AZR 796/06 - Rn. 32, BAGE 123, 301).

27

2. § 823 Abs. 2 BGB iVm. § 15a Abs. 1 InsO, § 64 Abs. 1 GmbHG aF bildet keine Grundlage für den vom Kläger geltend gemachten Anspruch.

28

a) Selbst wenn man die vom Kläger behauptete, aber nicht mit Tatsachen untersetzte Insolvenzreife schon vor oder spätestens zum Zeitpunkt des Abschlusses des dreiseitigen Vertrages im November 2008 unterstellt, gibt es keine Anhaltspunkte dafür, dass die Beklagten diese hätten erkennen können oder erkennen müssen. Zwar wird bei feststehendem - hier: unterstelltem - objektiven Tatbestand der Insolvenzverschleppung ein Verschulden vermutet, wofür die bloße „Erkennbarkeit“ der Insolvenzreife ausreicht. Der somit dann dem Geschäftsführer obliegenden Darlegungs- und Beweislast dafür, dass er die objektiv bestehende Antragspflicht nicht schuldhaft verletzt hat, kann er aber schon dadurch genügen, dass er seiner ständigen Prüfungs- und Beobachtungspflicht nachgekommen ist, etwa unabhängigen, fachlich qualifizierten Rat eingeholt hat, auf den er sich verlassen durfte (BGH 14. Mai 2007 - II ZR 48/06 - Rn. 14 ff.; vgl. BAG 10. Februar 1999 - 5 AZR 677/97 - zu III 1 der Gründe). Solchen Sorgfaltspflichten und Obliegenheiten sind die Beklagten nachgekommen, da sie zumindest ab März 2009 den Insolvenzberater Rechtsanwalt P hinzugezogen hatten und weitere unabhängige Gutachter mit der Beobachtung des Unternehmens betraut worden waren. Zudem verletzen Geschäftsführer ihre Antragspflicht dann nicht, wenn sich „zumindest vertretbar“ eine positive Fortbestehensprognose darstellen lässt (BAG 10. Februar 1999 - 5 AZR 677/97 - zu III 2 der Gründe). 2008 war noch nicht absehbar, dass die Bankkredite - anders als bisher - 2009 nicht mehr prolongiert werden würden.

29

b) Außerdem könnte eine Insolvenzreife schon 2008 oder im Zeitpunkt des Abschlusses des dreiseitigen Vertrages durch den Kläger nicht zu dem von ihm nunmehr geltend gemachten Schaden führen. Es fehlte an der haftungsausfüllenden Kausalität. Denn bei einem Insolvenzantrag 2008 vor Abschluss des Interessenausgleichs und Sozialplans, jedenfalls aber vor Abschluss des dreiseitigen Vertrages, wäre es nicht zu der dem Kläger gegebenen „Notiz“ mit der Mitteilung der Abfindungssumme gekommen. Vielmehr wäre der Kläger der Gefahr einer Insolvenzkündigung mit kurzer Kündigungsfrist (§ 113 InsO) ausgesetzt gewesen.

30

c) Davon abgesehen hat das Landesarbeitsgericht auch rechtsfehlerfrei erkannt, dass mangels entsprechenden Vortrags des Klägers nicht von einer Insolvenzreife vor dem 9. Juni 2009 auszugehen ist, als die K GmbH zahlungsunfähig wurde und noch am gleichen Tag Insolvenzantrag stellte.

31

aa) Nach § 64 Abs. 1 GmbHG in der bis zum 31. Oktober 2008 geltenden Fassung hatten die Geschäftsführer einer GmbH bei Zahlungsunfähigkeit der Gesellschaft ohne schuldhaftes Zögern spätestens bis drei Wochen nach deren Eintritt die Eröffnung des Insolvenzverfahrens zu beantragen. Das galt sinngemäß bei sich ergebender Überschuldung der Gesellschaft. Mit Wirkung zum 1. November 2008 wurde diese Bestimmung durch den für alle juristischen Personen geltenden § 15a InsO ersetzt, nach dessen Abs. 1 Satz 1 eine § 64 Abs. 1 GmbHG aF inhaltsgleiche Pflicht „die Mitglieder des Vertretungsorgans oder die Abwickler“ trifft. Daher kann offen bleiben, welche Vorschrift im vorliegenden Fall zur Anwendung kommt.

32

bb) Es ist seit Langem anerkannt, dass sowohl § 64 Abs. 1 GmbHG aF als auch § 15a InsO Schutzgesetze im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB darstellen, bei deren schuldhafter Verletzung der Geschäftsführer wegen Insolvenzverschleppung den Gläubigern Schadensersatz schuldet(für § 64 Abs. 1 GmbHG aF etwa BAG 3. September 1998 - 8 AZR 189/97 - zu IV 2 der Gründe, BAGE 89, 349; 10. Februar 1999 - 5 AZR 677/97 - zu III 1 der Gründe; für § 15a InsO LAG Nürnberg 6. März 2012 - 7 Sa 341/11 -). Der Anspruch setzt voraus, dass ein Insolvenzverfahren nicht beantragt worden ist, obwohl entweder Zahlungsunfähigkeit im Sinne des § 17 Abs. 2 InsO oder Überschuldung im Sinne des § 19 InsO vorlag. Nur drohende Zahlungsunfähigkeit genügt nicht.

33

(1) Nach dem vom Landesarbeitsgericht festgestellten Sachverhalt, an den das Revisionsgericht gebunden ist (§ 559 Abs. 2 ZPO), trat die Zahlungsunfähigkeit der K GmbH erst am 9. Juni 2009 ein, woraufhin sofort Insolvenzantrag gestellt wurde.

34

(2) Für die Feststellung, dass die Gesellschaft insolvenzrechtlich überschuldet ist, bedarf es nach ständiger Rechtsprechung grundsätzlich der Aufstellung einer Überschuldungsbilanz, in der die Vermögenswerte der Gesellschaft mit ihren aktuellen Verkehrs- oder Liquidationswerten auszuweisen sind. Hingegen kommt einer Handelsbilanz für die Frage, ob die Gesellschaft überschuldet ist, lediglich indizielle Bedeutung zu. Legt der Anspruchsteller für seine Behauptung, die Gesellschaft sei überschuldet gewesen, nur eine Handelsbilanz vor, aus der sich ein nicht durch Eigenkapital gedeckter Fehlbetrag ergibt, hat er jedenfalls die Ansätze dieser Bilanz darauf zu überprüfen und zu erläutern, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang stille Reserven oder sonstige aus ihr nicht ersichtliche Vermögenswerte vorhanden sind. Ist der Anspruchsteller diesen Anforderungen nachgekommen, ist es Sache des beklagten Geschäftsführers, im Rahmen seiner sekundären Darlegungslast im Einzelnen vorzutragen, welche stillen Reserven oder sonstigen für eine Überschuldungsbilanz maßgeblichen Werte in der Handelsbilanz nicht abgebildet sind (BGH 15. März 2011 - II ZR 204/09 - Rn. 33; 27. April 2009 - II ZR 253/07 - Rn. 9). Dieser Darlegungslast ist der Kläger nicht nachgekommen, er hat nicht einmal - eine zu seinen Gunsten abgesenkte Darlegungslast unterstellt - eine umfassende und nachvollziehbare Einschätzung der Unternehmenslage dargestellt. Zu Recht hat das Berufungsgericht die Beweiserhebung auf der Grundlage bloßer Vermutungen oder bruchstückhafter Bezugnahmen auf nicht näher erläuterte oder belegte Zahlen zur wirtschaftlichen Lage abgelehnt.

35

(3) Das Berufungsgericht hat die Grundsätze der Darlegungs- und Beweislast zutreffend angewendet. Die Annahme, es habe an einem schlüssigen Vortrag des Klägers zu den Voraussetzungen der Insolvenzverschleppung gefehlt, begegnet keinen revisionsrechtlichen Bedenken. Auch liegt keine der in der Rechtsprechung anerkannten Fallgruppen für eine ausnahmsweise Beweiserleichterung vor (vgl. MünchKommInsO/Klöhn 3. Aufl. § 15a Rn. 267). Es gibt keine Anhaltspunkte dafür, dass die Beklagten zu 1. - 5. ihrer Pflicht zur Führung und Aufbewahrung von Büchern und Belegen nicht hinreichend nachgekommen wären. Der spätere Insolvenzverwalter hat in dem Insolvenzbericht eine ordnungsgemäße Verwaltung festgestellt. Die vom Kläger insoweit erhobene Verfahrensrüge ist, ungeachtet ihrer Zulässigkeit, jedenfalls offensichtlich unbegründet (§ 564 ZPO).

36

C. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

        

    Hauck    

        

    Breinlinger    

        

    Winter    

        

        

        

    N. Reiners    

        

    Andreas Henniger    

                 
15
b) Sollte das Berufungsgericht hingegen, wofür die Erwähnung der Aufklärungspflichten aus §§ 311, 280, 241 Abs. 2 BGB spricht, eine Prospekthaftung der Beklagten im weiteren Sinne gemeint haben, enthält das angefochtene Urteil mit Ausnahme der Bezugnahme auf die - auch insofern nicht hinreichen- den - Feststellungen des Landgerichts ebenfalls keine Begründung. Aus Prospekthaftung im weiteren Sinne haftet nur derjenige, der Vertragspartner des Anlegers geworden ist oder hätte werden sollen. Ausnahmsweise kann daneben der für den Vertragspartner auftretende Vertreter, Vermittler oder Sachwalter haften, wenn er in besonderem Maße Vertrauen für sich in Anspruch genommen hat oder wenn er ein eigenes wirtschaftliches Interesse am Abschluss des Geschäfts hat. Für die Annahme eines besonderen persönlichen Vertrauens ist dabei erforderlich, dass der Anspruchsgegner eine über das normale Verhandlungsvertrauen hinausgehende persönliche Gewähr für die Seriosität und ordnungsgemäße Erfüllung des Vertrags übernommen hat. Anknüpfungspunkt der Prospekthaftung im weiteren Sinne ist dementsprechend nicht die Verantwortlichkeit für einen fehlerhaften Prospekt, sondern eine selbständige Aufklärungspflicht als Vertragspartner oder Sachwalter aufgrund persönlich in Anspruch genommenen - nicht nur typisierten - besonderen Vertrauens, zu deren Erfüllung diese sich des Prospekts bedienen (z.B. BGH, Urteil vom 23. April 2012 - II ZR 211/09, WM 2012, 1184 Rn. 23 mwN; siehe auch z.B. Senat, Beschluss vom 19. September 2013 - III ZR 46/13, juris Rn. 18 und Urteil vom 11. April 2013 - III ZR 79/12, WM 2013, 1016 Rn. 34). Angesichts dieser Voraussetzungen kann zwar eine Prospekthaftung im weiteren Sinne der Beklagten zu 1 in Betracht kommen. In Bezug auf die Beklagten zu 2 bis 4 ist sie dagegen ausgesprochen fraglich. Hinsichtlich der Haftung aller Beklagten bedarf es der Feststellung von Tatsachen im vorgenannten Sinne und ihrer eingehenden Würdigung. Entsprechende Feststellungen und Ausführungen enthält das Berufungsurteil indes auch insofern nicht.

(1) Anfechtbar ist eine Rechtshandlung, die einem Insolvenzgläubiger eine Sicherung oder Befriedigung gewährt oder ermöglicht hat,

1.
wenn sie in den letzten drei Monaten vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorgenommen worden ist, wenn zur Zeit der Handlung der Schuldner zahlungsunfähig war und wenn der Gläubiger zu dieser Zeit die Zahlungsunfähigkeit kannte oder
2.
wenn sie nach dem Eröffnungsantrag vorgenommen worden ist und wenn der Gläubiger zur Zeit der Handlung die Zahlungsunfähigkeit oder den Eröffnungsantrag kannte.
Dies gilt nicht, soweit die Rechtshandlung auf einer Sicherungsvereinbarung beruht, die die Verpflichtung enthält, eine Finanzsicherheit, eine andere oder eine zusätzliche Finanzsicherheit im Sinne des § 1 Abs. 17 des Kreditwesengesetzes zu bestellen, um das in der Sicherungsvereinbarung festgelegte Verhältnis zwischen dem Wert der gesicherten Verbindlichkeiten und dem Wert der geleisteten Sicherheiten wiederherzustellen (Margensicherheit).

(2) Der Kenntnis der Zahlungsunfähigkeit oder des Eröffnungsantrags steht die Kenntnis von Umständen gleich, die zwingend auf die Zahlungsunfähigkeit oder den Eröffnungsantrag schließen lassen.

(3) Gegenüber einer Person, die dem Schuldner zur Zeit der Handlung nahestand (§ 138), wird vermutet, daß sie die Zahlungsunfähigkeit oder den Eröffnungsantrag kannte.

(1) Anfechtbar ist eine Rechtshandlung, die einem Insolvenzgläubiger eine Sicherung oder Befriedigung gewährt oder ermöglicht hat, die er nicht oder nicht in der Art oder nicht zu der Zeit zu beanspruchen hatte,

1.
wenn die Handlung im letzten Monat vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nach diesem Antrag vorgenommen worden ist,
2.
wenn die Handlung innerhalb des zweiten oder dritten Monats vor dem Eröffnungsantrag vorgenommen worden ist und der Schuldner zur Zeit der Handlung zahlungsunfähig war oder
3.
wenn die Handlung innerhalb des zweiten oder dritten Monats vor dem Eröffnungsantrag vorgenommen worden ist und dem Gläubiger zur Zeit der Handlung bekannt war, daß sie die Insolvenzgläubiger benachteiligte.

(2) Für die Anwendung des Absatzes 1 Nr. 3 steht der Kenntnis der Benachteiligung der Insolvenzgläubiger die Kenntnis von Umständen gleich, die zwingend auf die Benachteiligung schließen lassen. Gegenüber einer Person, die dem Schuldner zur Zeit der Handlung nahestand (§ 138), wird vermutet, daß sie die Benachteiligung der Insolvenzgläubiger kannte.

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)

(1) Gegen das Endurteil eines Landesarbeitsgerichts findet die Revision an das Bundesarbeitsgericht statt, wenn sie in dem Urteil des Landesarbeitsgerichts oder in dem Beschluß des Bundesarbeitsgerichts nach § 72a Abs. 5 Satz 2 zugelassen worden ist. § 64 Abs. 3a ist entsprechend anzuwenden.

(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn

1.
eine entscheidungserhebliche Rechtsfrage grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, von einer Entscheidung des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes, von einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts oder, solange eine Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts in der Rechtsfrage nicht ergangen ist, von einer Entscheidung einer anderen Kammer desselben Landesarbeitsgerichts oder eines anderen Landesarbeitsgerichts abweicht und die Entscheidung auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein absoluter Revisionsgrund gemäß § 547 Nr. 1 bis 5 der Zivilprozessordnung oder eine entscheidungserhebliche Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend gemacht wird und vorliegt.

(3) Das Bundesarbeitsgericht ist an die Zulassung der Revision durch das Landesarbeitsgericht gebunden.

(4) Gegen Urteile, durch die über die Anordnung, Abänderung oder Aufhebung eines Arrests oder einer einstweiligen Verfügung entschieden wird, ist die Revision nicht zulässig.

(5) Für das Verfahren vor dem Bundesarbeitsgericht gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Revision mit Ausnahme des § 566 entsprechend.

(6) Die Vorschriften der §§ 46c bis 46g, 49 Abs. 1, der §§ 50, 52 und 53, des § 57 Abs. 2, des § 61 Abs. 2 und des § 63 dieses Gesetzes über den elektronischen Rechtsverkehr, Ablehnung von Gerichtspersonen, Zustellung, Öffentlichkeit, Befugnisse des Vorsitzenden und der ehrenamtlichen Richter, gütliche Erledigung des Rechtsstreits sowie Inhalt des Urteils und Übersendung von Urteilen in Tarifvertragssachen und des § 169 Absatz 3 und 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes über die Ton- und Fernseh-Rundfunkaufnahmen sowie Ton- und Filmaufnahmen bei der Entscheidungsverkündung gelten entsprechend.