Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz Urteil, 27. Okt. 2016 - 5 Sa 161/16

ECLI:ECLI:DE:LAGRLP:2016:1027.5SA161.16.0A
bei uns veröffentlicht am27.10.2016

Tenor

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Kaiserslautern vom 1. März 2016, Az. 8 Ca 1417/15, wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

2. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten über die Höhe des Altersteilzeitentgelts sowie die Frage, ob die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger die in der Arbeitsphase verdienten Zuschläge für Sonn-, Feiertags- oder Nachtarbeit als Wertguthaben getrennt auszuweisen.

2

Die Beklagte ist kraft Verbandsmitgliedschaft an die Tarifverträge der pfälzischen Metall- und Elektroindustrie gebunden. Der 1955 geborene Kläger ist bei ihr seit 1996 beschäftigt. Am 09.12.2013 vereinbarten die Parteien einen Altersteilzeitarbeitsvertrag für die Zeit vom 01.01.2014 bis zum 31.12.2018 im Blockmodell. Am 01.07.2016 begann die Passivphase. In dem Vertrag heißt es auszugsweise:

3

"Altersteilzeitarbeitsvertrag gemäß TV FlexÜ

4

Zwischen [Arbeitgeberin und Arbeitnehmer] wird auf der Grundlage der abgeschlossenen Betriebsvereinbarung zur Altersteilzeit im Zusammenhang mit flexiblem Übergang in die Rente (FlexÜ) folgender Altersteilzeitvertrag geschlossen: …

5

5. Vergütung/Altersteilzeitentgelt

6

Der Beschäftigte erhält für die Dauer des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses ein Altersteilzeitentgelt. Es bemisst sich entsprechend den jeweiligen tariflichen Bestimmungen nach der reduzierten Arbeitszeit und wird unabhängig von der Verteilung der Arbeitszeit für die Gesamtdauer des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses fortlaufend gezahlt. …

7

Das Altersteilzeitentgelt nimmt während der Altersteilzeit an der allgemeinen tariflichen Entwicklung teil.

8

Auf übertarifliche Verdienstbestandteile wie z.B. die widerrufliche Sonderzulage, die zusätzlich zum monatlich laufenden tariflichen Entgelt gewährt werden, sind ferner tariflich festgelegte Entgelterhöhungen - unabhängig von Grund und Art - sowie Erhöhungen des Tarifentgelts durch andere tarifliche Veränderungen (z.B. infolge tariflicher Umgruppierungen) ganz oder teilweise anrechenbar. Bei rückwirkenden Tariferhöhungen oder Tarifänderungen kann die Anrechnung auch rückwirkend erfolgen. …

9

6. Aufstockungsbetrag

10

… Die variablen Entgeltbestandteile werden hälftig in der Aktiv- und Passivphase ausgezahlt.

11

Der Arbeitgeber erbringt keinen Ausgleich für steuerliche Belastungen, die Beschäftigte durch Einbeziehung des steuerfreien Aufstockungsbetrages in den Progressionsvorbehalt zu tragen haben.

12

15. Nebenabreden …

13

Auf das Arbeitsverhältnis finden die aufgrund Tarifgebundenheit des Arbeitgebers für den Betrieb räumlich und fachlich jeweils geltenden Tarifverträge (derzeit die Tarifverträge für die pfälzische Metall-und Elektroindustrie) in der jeweils gültigen Fassung und die jeweils gültigen Betriebsvereinbarungen … Anwendung. …"

14

Im Tarifvertrag zum flexiblen Übergang in die Rente (TV FlexÜ) ist ua. folgendes geregelt:

15

"§ 6 Altersteilzeitentgelt

16

1. ….Die variablen Entgeltbestandteile werden entsprechend der geleisteten oder aus anderem Grund zu vergütenden Arbeitsstunden abgerechnet und je zur Hälfte in der Arbeits- und Freistellungsphase monatlich ausgezahlt. Diese in der Freistellungsphase zu zahlenden hälftigen variablen Entgeltbestandteile werden aus dem Durchschnitt der letzten zwölf Monate der Arbeitsphase ermittelt.

17

Hiervon abweichend werden die steuer- und sozialversicherungsfreien variablen Entgeltbestandteile sowie die Mehrarbeitsvergütungen und Mehrarbeitszuschläge zu 100% während der Arbeitsphase gezahlt, soweit keine anderweitige betriebliche oder vertragliche Regelung besteht."

18

In der Betriebsvereinbarung zur Altersteilzeit im Zusammenhang mit flexiblem Übergang in die Rente (BV-FlexÜ) heißt es:

19

"…

20

5. Altersteilzeitentgelt

21

5.1. Das monatliche Arbeitsentgelt (Altersteilzeitentgelt) bemisst sich nach den allgemeinen tariflichen Bestimmungen und wird als Monatsentgelt gleichmäßig für die Gesamtdauer des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses gezahlt und ist die Grundlage für die Bemessung von zeit- und leistungsvariablen Bestandteilen des Monatsentgelts.

22

Während der Altersteilzeit werden die Tariferhöhungen in vollem Umfang weitergegeben.

23

6. Aufstockungsbetrag

24

… Die variablen Entgeltbestandteile werden hälftig in der Aktiv- und Passivphase ausgezahlt."

25

In einem Vertrag zwischen dem Arbeitgeberverband und der Beklagten einerseits sowie der IG Metall und dem Betriebsrat andererseits (sog. Ergänzungstarifvertrag) vom 07.09.2012 zur Sicherung der Beschäftigung im Werk C-Stadt ist ua. folgendes geregelt:

26

"…

27

8. Besitzstandswahrung Prämie

28

Die "Betriebsvereinbarung zur Entlohnung über Prämie im Werk C-Stadt" (BV Nr. 10-087) wurde vom Arbeitgeber zum 31.12.2011 gekündigt und wirkt derzeit nach. Diese Nachwirkung wird durch die folgende Regelung abgelöst:

29

Zur Sicherung des derzeitigen Entgeltes (Definition siehe unten) der betroffenen Mitarbeiter/Mitarbeiterinnen wird folgende Vorgehensweise vereinbart:

30

a) Als Bemessungsgrundlage gilt das heutige Tarifgrundentgelt gemäß ERA- Tabellenwert plus derzeit ausgezahlter Prämie.
b) Diese Bemessungsgrundlage wird für alle Mitarbeiter/Mitarbeiterinnen im Prämienlohn (…) abgesichert.
c) Bei den folgenden Tariferhöhungen werden die tabellenwirksamen Erhöhungen auf das Grundentgelt umgesetzt. Der heutige Prämienbetrag wird nominal um den Gesamtbetrag der Tariferhöhung reduziert, bis eine Prämie in Höhe von 20% auf das Tabellen-Grundentgelt (ohne Verwendung tariflicher Umrechnungsfaktor) erreicht ist.
d) …
e) Hiervon unberührt bleiben individuelle Anpassungen tariflicher und außertariflicher Zulagen."

31

Zum 01.04.2015 erfolgte eine Tariflohnerhöhung. Ausweislich der vom Kläger als Anlage zur Klageschrift vorgelegten Abrechnungen rechnete die Beklagte sein Altersteilzeitentgelt vor und nach der Tariflohnerhöhung wie folgt ab:

32
        

März 2015

Juli 2015

Tarifentgelt

1.399,00

1.446,00

Prämie 20%

279,80

289,20

Anrechenbare Zulagen

119,21

61,82 

Tarifdynamische Zulagen

29,21 

30,20 

Gesamtentgelt

1.827,22

1.827,22

33

Mit seiner am 05.11.2015 erhobenen Klage verlangt der Kläger für die Zeit vom 01.05. bis 30.11.2015 die Zahlung von monatlich € 92,24 brutto. Zur Begründung führt er aus, er habe bis April 2015 eine tarifliche Zulage in Form einer Prämie nach dem Entgeltsicherungstarifvertrag von € 184,46 erhalten. Seit Mai 2015 erhalte er nur noch € 92,12. Die Beklagte schulde ihm den Differenzbetrag von € 645,68 (7 Mon. x € 92,23). Mit dem Feststellungsantrag wolle er ab 01.12.2015 die ungekürzte Prämienzahlung sichern.

34

Die Beklagte zahlte dem Kläger in der Arbeitsphase der Altersteilzeit steuerfreie Zuschläge für Sonn-, Feiertags- und Nachtarbeit zur Hälfte. Die andere Hälfte wird in der Passivphase fällig. Der Kläger ist der Ansicht, die Beklagte sei verpflichtet, die Hälfte der Zuschläge, die sie ihm erst in der Passivphase auszahle, getrennt auszuweisen, damit die Steuerfreiheit, wie dies nach den Lohnsteuerrichtlinien 2015 möglich sei, erhalten bleibe. Diese lauten wie folgt:

35

"R 3b Steuerfreiheit der Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit (§ 3b EStG) …

36

Zeitversetzte Auszahlung

37

(8) Die Steuerfreiheit von Zuschlägen für Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit bleibt auch bei zeitversetzter Auszahlung grundsätzlich erhalten. Voraussetzung ist jedoch, dass vor der Leistung der begünstigten Arbeit bestimmt wird, dass ein steuerfreier Zuschlag - ggf. teilweise - als Wertguthaben auf ein Arbeitszeitkonto genommen und getrennt ausgewiesen wird. Dies gilt z.B. in Fällen der Altersteilzeit bei Aufteilung in Arbeits- und Freistellungsphase (sog. Blockmodelle)."

38

Der Kläger hat erstinstanzlich beantragt,

39

1. die Beklagte zu verurteilen, an ihn weitere € 645,68 brutto nebst Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 11.11.2015 zu zahlen,

40

2. festzustellen, dass ihm ab 01.12.2015 eine ungekürzte Prämie nach dem Ergänzungstarifvertrag vom 07.09.2012 zusteht,

41

3. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, die in der Arbeitsphase anfallenden steuerfreien Zulagen als Wertguthaben getrennt auszuweisen,

42

4. hilfsweise für den Fall, dass ein Arbeitszeitkonto nicht besteht, die Beklagte zu verurteilen, mit ihm eine Ergänzungsvereinbarung zum Altersteilzeitarbeitsvertrag mit Wirkung zum 01.01.2014 auf Schaffung eines Arbeitszeitkontos mit dem Inhalt zu treffen, dass steuerfreie Zulagen für Sonn-, Feiertags- und Nachtarbeit bei zeitversetzter Auszahlung in der Freistellungsphase als Wertguthaben aufgenommen und getrennt ausgewiesen werden.

43

Die Beklagte hat beantragt,

44

die Klage abzuweisen.

45

Das Arbeitsgericht Kaiserslautern hat sämtliche Klageanträge mit Urteil vom 01.03.2016 abgewiesen. Gegen das am 04.04.2016 zugestellte Urteil hat der Kläger mit am 25.04.2016 beim Landesarbeitsgericht eingegangenem Schriftsatz Berufung eingelegt und diese mit am 06.06.2016 eingegangenem Schriftsatz begründet. Die Klageanträge zu 3) und 4) haben die Parteien in der Sitzung vom 27.10.2016 übereinstimmend für erledigt erklärt, nachdem die Passivphase der Altersteilzeit am 01.07.2016 begonnen hat.

46

Der Kläger macht geltend, die Beklagte sei nicht berechtigt, die Tariflohnerhöhung auf die Prämie anzurechnen. Es gelte der Grundsatz des Vorrangs der Individualvereinbarung gegenüber den tariflichen Regelungen. Der Altersteilzeitarbeitsvertrag sehe in Ziff. 5 ausschließlich die Befugnis vor, übertarifliche Verdienstbestandteile auf Tariflohnerhöhungen anzurechnen. Die streitgegenständliche Prämie sei nach Ziff. 8c des Tarifvertrags vom 07.09.2012 ein tariflicher Verdienstbestandteil, so dass die Anrechnung nach dem Altersteilzeitarbeitsvertrag ausgeschlossen sei. Auch Ziff. 5.1 der BV-FlexÜ sehe vor, dass sich das monatliche Arbeitsentgelt nach den allgemeinen tariflichen Bestimmungen bemesse. Danach sollen Tariferhöhungen in vollem Umfang weitergegeben werden. Aus der Zusammenschau der Ziff. 5 des Altersteilzeitarbeitsvertrags in Verbindung mit der Regelung in der Betriebsvereinbarung folge, dass ein Arbeitnehmer in der Altersteilzeit tatsächlich einen höheren Auszahlungsbetrag erhalte. Dies hänge damit zusammen, dass er im Rahmen der Altersteilzeit ab der Passivphase an Tariferhöhungen nicht mehr teilnehmen und darüber hinaus im Hinblick auf den rentennahen Abschluss an künftigen Tariferhöhungen nicht mehr partizipieren könne. Insoweit werde auf die Entscheidung des BAG vom 17.11.2015 (9 AZR 509/14) verwiesen. Darüber hinaus finde der Tarifvertrag vom 07.09.2012 keine Anwendung. Die in Ziff. 5 des Altersteilzeitarbeitsvertrags geregelte Vergütung beziehe sich lediglich auf die allgemeine tarifliche Entwicklung und somit gerade nicht auf die speziellere Regelung im Tarifvertrag. Der Ausschluss der Verrechnung mit tariflichen Verdienstbestandteilen nach dem Altersteilzeitarbeitsvertrag sei auch sinngerecht. Würde man eine Verrechnung zulassen, entstünden Unklarheiten. Es bestünde die Gefahr, dass letztlich das monatliche Entgelt verkürzt werde. Dies sei von den Tarifvertragsparteien nicht gewollt. Der Konflikt lasse sich nur dadurch lösen, dass eine Verrechnung mit tariflichen Verdienstbestandteilen ausscheide.

47

Zwischen den Parteien bestehe unstreitig ein Arbeitszeitkonto. Die Regelung in Ziff. 6 BV-FlexÜ verbiete es der Beklagte nicht, die steuerfreien Zulagen getrennt im Arbeitszeitkonto auszuweisen. Nach der Lohnsteuerrichtlinie 2015 sei dies zulässig. Die jetzige Form der Führung des Arbeitszeitkontos führe dazu, dass die tariflich und vertraglich geschuldeten steuerfreien Zulagen in der Passivphase steuerpflichtig seien. Die Beklagte sei aufgrund ihrer Fürsorgepflicht verpflichtet, die steuerfreien Zulagen als Wertguthaben auszuweisen. In Ziff. 6 des Altersteilzeitarbeitsvertrags habe sich die Beklagte lediglich davon freizeichnen lassen, steuerliche Mehrbelastung aufgrund des Progressionsvorbehalts auszugleichen. Damit sei jedoch nicht ausgeschlossen, dass ein Ausgleich erfolgen soll, wenn aus einer steuerfreien Zulage eine steuerpflichtige werde. Nach § 6 Ziff. 1 TV FlexÜ seien die variablen Vergütungsbestandteile, die sozialversicherungs- und steuerfrei seien, zu 100% in der Arbeitsphase auszuzahlen. Sei - wie hier - vereinbart worden, diese zu 50% in der Passivphase zu zahlen, sei konkludent auch geregelt, dass es bei der Steuerfreiheit verbleiben soll.

48

Der Kläger beantragt zweitinstanzlich zuletzt,

49

das Urteil des Arbeitsgerichts Kaiserslautern vom 17.03.2016, Az. 8 Ca 1417/15, abzuändern und

50

1. die Beklagte zu verurteilen, an ihn weitere € 645,68 brutto nebst Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 11.11.2015 zu zahlen,

51

2. festzustellen, dass ab 01.12.2015 eine ungekürzte Prämie nach dem Ergänzungstarifvertrag vom 07.09.2012 dem Kläger zusteht,

52

Die Beklagte beantragt,

53

die Berufung zurückzuweisen.

54

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen und den Inhalt der Sitzungsniederschriften Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

I.

55

Die nach § 64 Abs. 1 und 2 ArbGG statthafte Berufung des Klägers ist gem. §§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 ArbGG iVm. §§ 519, 520 ZPO zulässig. Sie ist form- und fristgerecht eingelegt und auch ordnungsgemäß begründet worden. Erforderlich und ausreichend ist, dass die Berufungsschrift sich mit den rechtlichen oder tatsächlichen Argumenten des angefochtenen Urteils befasst. Unerheblich ist, ob es sich um eine schlüssige, rechtlich haltbare Begründung handelt.

II.

56

In der Sache hat die Berufung keinen Erfolg. Das Arbeitsgericht hat sämtliche Klageanträge zu Recht abgewiesen.

57

1. Der Kläger hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Zahlung weiterer € 645,68 brutto für die Zeit vom 01.05. bis 30.11.2015. Der Klageantrag zu 1) ist, wenn nicht bereits unzulässig, jedenfalls unbegründet.

58

a) Der Zahlungsantrag ist unschlüssig. Der Kläger führt in der Klageschrift vom 05.11.2015 aus, dass ihm die Beklagte seit Mai 2015 ein Tarifentgelt von € 1.446,00 und eine nicht anrechenbare Prämie von 20% in Höhe von € 289,20 zahle. Die anrechenbaren Zulagen habe die Beklagte von € 61,82 auf € 30,20 monatlich gekürzt. Dieser Vortrag ist ausweislich der beigefügten Gehaltsabrechnungen für März und Juli 2015, auf die in der Klageschrift Bezug genommen wird (§ 131 Abs. 1 ZPO), falsch. Die anrechenbaren Zulagen wurden von € 119,21 auf € 61,82 abgeschmolzen.

59

Der Kläger führt weiter aus, dass er die Anrechnung der Tariferhöhung bzw. das Abschmelzen der Prämie für rechtswidrig halte. Die Beklagte hat die Prämie von 20% ausweislich der vorgelegten Gehaltsabrechnungen jedoch nicht abgeschmolzen, sondern von € 279,80 auf € 289,20 erhöht. Vollends unklar wird der Vortrag des Klägers, wenn er auf Seite 4 der Klageschrift ausführen lässt, dass er bis April 2015 eine "tarifliche Zulage in Form der Prämie" iHv. € 184,46 bezogen habe, seit Mai 2015 erhalte er nur noch € 92,12. Dieses Zahlenwerk lässt sich mit den beigefügten Gehaltsabrechnungen für März und Juli 2015 nicht in Einklang bringen. Wie bereits ausgeführt betrug die Prämie vor der Tariferhöhung € 279,80 und danach € 289,20. Eine Abschmelzung der Prämie in Höhe von 20%, die die Beklagte auf das Tabellengrundentgelt zahlt, erfolgte offenkundig nicht.

60

b) Das Begehren des Klägers ist letztlich darauf gerichtet, dass ihm die Beklagte ab 01.05.2015 sein monatliches effektives Altersteilzeitentgelt von € 1.827,22 um € 92,24 erhöht. Hierauf hat er keinen Anspruch.

61

Tarifliche Ansprüche des Klägers bestehen schon deshalb nicht, weil er nicht vorgetragen hat, dass er Mitglied der tarifschließenden Gewerkschaft IG Metall ist. Eine beiderseitige Tarifbindung liegt nicht vor.

62

Der Kläger hat auch keine vertraglichen Ansprüche auf ein Altersteilzeitentgelt, das € 1.827,22 übersteigt. Zwar haben die Parteien in Ziff. 15 des Altersteilzeitarbeitsvertrags vom 09.12.2013 vereinbart, dass die für den Betrieb der Beklagten räumlich und fachlich jeweils geltenden Tarifverträge in der jeweils gültigen Fassung Anwendung finden. Der Kläger hat jedoch in den Monaten Mai bis November 2015 die sich aus dem Entgelttarifvertrag für die pfälzische Metall- und Elektroindustrie ergebende Vergütung von € 1.446,00 (für 17,5 Stunden/Woche) erhalten. Er ist erheblich höher vergütet worden.

63

Die Beklagte ist auch ihrer Verpflichtung aus Ziff. 8 des sog. Ergänzungstarifvertrags vom 07.09.2012 nachgekommen, die ausgezahlte Prämie zu erhöhen. Die Prämie stieg ausweislich der vom Kläger vorgelegten Entgeltabrechnungen auf 20% des erhöhten Tabellengrundentgelts (€ 1.446,00), nämlich von € 279,80 auf € 289,20.

64

Die Ausführungen der Berufung, die Beklagte habe "tarifliche" Verdienstbestandteile angerechnet, sind nicht nachvollziehbar. Die Beklagte hat ausweislich der vorgelegten Abrechnungen eine ausdrücklich als "anrechenbar" bezeichnete Zulage von € 119,21 auf € 61,82, dh. um € 57,39, abgeschmolzen. Diese Anrechnung ist wirksam. In Ziff. 5 des Altersteilzeitarbeitsvertrags haben die Parteien ausdrücklich geregelt, dass übertarifliche Verdienstbestandteile auf tarifliche Entgelterhöhungen "anrechenbar" sind. Dem steht nach Ziff. 8e) des Ergänzungstarifvertrags die dort geregelte Besitzstandswahrung für die Prämie in Höhe von 20% nicht entgegen. Ob eine Tariflohnerhöhung individualrechtlich auf eine übertarifliche Vergütung angerechnet werden kann, hängt von der zugrunde liegenden Vergütungsabrede ab. Haben die Arbeitsvertragsparteien - wie hier - dazu eine ausdrückliche Vereinbarung getroffen, gilt diese.

65

Der Kläger verkennt, dass eine neben dem Tarifentgelt gewährte übertarifliche Zulage künftigen Tariflohnerhöhungen vorgreift. Für den Arbeitgeber ist regelmäßig nicht absehbar, ob er bei künftigen Tariflohnerhöhungen weiter in der Lage sein wird, eine bisher gewährte Zulage in unveränderter Höhe fortzuzahlen. Dies ist für den Arbeitnehmer erkennbar und Grundlage einer sog. freiwilligen übertariflichen Zulage. Der Anrechnungsvorbehalt ist demgemäß bereits mit der Vereinbarung einer übertariflichen Vergütung oder Zulage hinreichend klar ersichtlich. Erhöht sich die tarifliche Vergütung, entspricht die Zulässigkeit der Anrechnung regelmäßig dem Parteiwillen, weil sich die Gesamtvergütung - wie hier - nicht verringert (vgl. BAG 23.09.2009 - 5 AZR 973/08 - Rn. 21 mwN). Dabei kommt es nicht darauf an, ob der übertarifliche Vergütungsbestandteil als freiwillig oder anrechenbar bezeichnet worden ist. Es reicht aus, dass das Gesamtentgelt übertariflich ist. Der in diesem enthaltene übertarifliche Vergütungsbestandteil hängt von der Höhe des Tarifentgelts ab und ist deshalb variabel. Er entspricht in seiner rechtlichen Bedeutung weder einer anrechenbaren noch einer anrechnungsfesten übertariflichen Zulage. Will der Arbeitnehmer geltend machen, das vertraglich vereinbarte Arbeitsentgelt setze sich in Wahrheit aus dem Tarifentgelt und einer anrechnungsfesten übertariflichen Zulage zusammen, hat er tatsächliche Umstände vorzutragen, die den Schluss auf eine solche Vereinbarung erlauben. Andernfalls kann die Erhöhung des Tarifentgelts nur dann zu einem effektiv erhöhten Zahlungsanspruch des Arbeitnehmers führen, wenn das Tarifentgelt das vereinbarte Entgelt übersteigt (vgl. BAG 23.09.2009 - 5 AZR 973/08 - Rn. 21 mwN).

66

Im Streitfall war die "anrechenbare" Zulage nach den ausdrücklichen Vereinbarungen im Altersteilzeitarbeitsvertrag nicht anrechnungsfest. Der Befugnis der Beklagten, die Tariferhöhung auf die "anrechenbare" Zulage anzurechnen, steht auch der sog. Ergänzungstarifvertrag vom 07.09.2012 nicht entgegen. In dieser Vereinbarung, die nicht nur zwischen dem Arbeitsgeberverband und der Gewerkschaft IG Metall, sondern auch zwischen der Beklagten und dem Betriebsrat geschlossen worden ist, wurde den Mitarbeitern eine Prämie in Höhe von 20% über dem Tabellengrundentgelt gesichert. Diese Prämie wird von der Beklagten gezahlt.

67

2. Das Arbeitsgericht hat auch den Klageantrag zu 2) auf Feststellung, dass dem Kläger ab 01.12.2015 eine "ungekürzte Prämie" nach dem Ergänzungstarifvertrag vom 07.09.2012 zusteht, zu Recht abgewiesen.

68

Der Antrag ist in der gebotenen Auslegung zwar zulässig, aber unbegründet. Da die Beklagte dem Kläger eine "ungekürzte Prämie" in Höhe von 20% auf das Tabellengrundentgelt zahlt, die sie von € 279,80 auf € 289,20 erhöht hat, bedarf der Feststellungsantrag der Auslegung. Bei der gebotenen, auf die Ermöglichung einer Sachentscheidung gerichteten Auslegung (vgl. BAG 14.12.2011 - 4 AZR 242/10 - Rn. 11) begehrt der Kläger die Feststellung, dass die Beklagte verpflichtet ist, bei einer Erhöhung des Tarifentgelts auch die "anrechenbare" Zulagen zu erhöhen. Eine derartige Verpflichtung besteht nicht. Insofern kann auf die obigen Ausführungen (zu II 1b) verwiesen werden.

69

3. Der Antrag auf Feststellung, dass die Beklagte verpflichtet ist, die in der Arbeitsphase anfallenden steuerfreien Zulagen für Sonn-, Feiertags- und Nachtarbeit als Wertguthaben getrennt auszuweisen (Klageantrag zu 3) sowie der Hilfsantrag, die Beklagte auf Abschluss eines entsprechenden Vertrags zu verurteilen (Klageantrag zu 4), war unbegründet. Der Kläger wollte mit diesen Anträgen, die beide Parteien in der mündlichen Verhandlung vor der Berufungskammer übereinstimmend für erledigt erklärt haben, im Ergebnis eine steuerfreie Auszahlung der Zulagen (auch) in der Passivphase erzielen.

70

Für das Begehren des Klägers fehlte es an einer Anspruchsgrundlage. Zwar ist es nach Absatz 8 der Lohnsteuerrichtlinien 2015 zu § 3b EStG bei zeitversetzter Auszahlung der Zuschläge für Sonn-, Feiertags- oder Nachtarbeit grundsätzlich möglich, die Steuerfreiheit in der Passivphase der Altersteilzeit im Blockmodell zu erhalten, wenn vor der Leistung der begünstigten Arbeit bestimmt wird, dass ein steuerfreier Zuschlag - ggf. teilweise - als Wertguthaben auf ein Arbeitszeitkonto genommen und getrennt ausgewiesen wird. Eine Pflicht der Beklagten, ein derartiges Wertguthaben für den Kläger in der Aktivphase einzurichten, folgte weder aus dem Altersteilzeitarbeitsvertrag noch aus dem TV FlexÜ oder der BV-FlexÜ. § 6 TV FlexÜ sieht zwar vor, dass steuerfreie Zuschläge zu 100% in der Arbeitsphase gezahlt werden, lässt jedoch ausdrücklich eine "anderweitige" betriebliche oder vertragliche Regelung zu. Aus dem Umstand, dass die einschlägige Betriebsvereinbarung in Ziff. 6 BV-FlexÜ die "anderweitige" Regelung enthält, dass 50% in der Arbeits- und 50% der Zuschläge in der Passivphase ausgezahlt werden, kann der Kläger keinen Anspruch darauf ableiten, dass ihm die Beklagte die Steuerfreiheit in der Passivphase durch die Einrichtung eines Zeitwertkontos ermöglichen müsste. Der Anspruch kann auch nicht isoliert aus der Fürsorgepflicht des Arbeitgebers hergeleitet werden. Mangels besonderer Vereinbarung muss die Beklagte nicht dafür sorgen, dass der Kläger alle erdenklichen steuerlichen Möglichkeiten ausschöpfen kann.

III.

71

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 97 Abs. 1, 91a ZPO. Der Kläger hat die Kosten der erfolglosen Berufung zu tragen. Soweit die Parteien den Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt erklärt haben, folgt die Kostentragungspflicht des Klägers aus den obigen Ausführungen (unter II 3).

72

Ein Grund, der nach den hierfür maßgeblichen gesetzlichen Kriterien des § 72 Abs. 2 ArbGG die Zulassung der Revision rechtfertigen könnte, besteht nicht.

Urteilsbesprechung zu Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz Urteil, 27. Okt. 2016 - 5 Sa 161/16

Urteilsbesprechungen zu Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz Urteil, 27. Okt. 2016 - 5 Sa 161/16

Referenzen - Gesetze

Zivilprozessordnung - ZPO | § 97 Rechtsmittelkosten


(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat. (2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vo

Arbeitsgerichtsgesetz - ArbGG | § 72 Grundsatz


(1) Gegen das Endurteil eines Landesarbeitsgerichts findet die Revision an das Bundesarbeitsgericht statt, wenn sie in dem Urteil des Landesarbeitsgerichts oder in dem Beschluß des Bundesarbeitsgerichts nach § 72a Abs. 5 Satz 2 zugelassen worden ist.

Arbeitsgerichtsgesetz - ArbGG | § 64 Grundsatz


(1) Gegen die Urteile der Arbeitsgerichte findet, soweit nicht nach § 78 das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gegeben ist, die Berufung an die Landesarbeitsgerichte statt. (2) Die Berufung kann nur eingelegt werden, a) wenn sie in dem Urtei

Zivilprozessordnung - ZPO | § 520 Berufungsbegründung


(1) Der Berufungskläger muss die Berufung begründen. (2) Die Frist für die Berufungsbegründung beträgt zwei Monate und beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit Ablauf von fünf Monaten nach der

Zivilprozessordnung - ZPO | § 519 Berufungsschrift


(1) Die Berufung wird durch Einreichung der Berufungsschrift bei dem Berufungsgericht eingelegt. (2) Die Berufungsschrift muss enthalten:1.die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird;2.die Erklärung, dass gegen dieses Urtei
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Arbeitsgerichtsgesetz - ArbGG | § 66 Einlegung der Berufung, Terminbestimmung


(1) Die Frist für die Einlegung der Berufung beträgt einen Monat, die Frist für die Begründung der Berufung zwei Monate. Beide Fristen beginnen mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit Ablauf von fünf Mona

Einkommensteuergesetz - EStG | § 3b Steuerfreiheit von Zuschlägen für Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit


(1) Steuerfrei sind Zuschläge, die für tatsächlich geleistete Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit neben dem Grundlohn gezahlt werden, soweit sie 1. für Nachtarbeit 25 Prozent,2. vorbehaltlich der Nummern 3 und 4 für Sonntagsarbeit 50 Prozent,3. vo

Zivilprozessordnung - ZPO | § 131 Beifügung von Urkunden


(1) Dem vorbereitenden Schriftsatz sind die in den Händen der Partei befindlichen Urkunden, auf die in dem Schriftsatz Bezug genommen wird, in Abschrift beizufügen. (2) Kommen nur einzelne Teile einer Urkunde in Betracht, so genügt die Beifügung

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Bundesarbeitsgericht Urteil, 14. Dez. 2011 - 4 AZR 242/10

bei uns veröffentlicht am 14.12.2011

Tenor 1. Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz vom 25. November 2009 - 8 Sa 463/09 - aufgehoben.

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(1) Steuerfrei sind Zuschläge, die für tatsächlich geleistete Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit neben dem Grundlohn gezahlt werden, soweit sie

1.
für Nachtarbeit 25 Prozent,
2.
vorbehaltlich der Nummern 3 und 4 für Sonntagsarbeit 50 Prozent,
3.
vorbehaltlich der Nummer 4 für Arbeit am 31. Dezember ab 14 Uhr und an den gesetzlichen Feiertagen 125 Prozent,
4.
für Arbeit am 24. Dezember ab 14 Uhr, am 25. und 26. Dezember sowie am 1. Mai 150 Prozent
des Grundlohns nicht übersteigen.

(2)1Grundlohn ist der laufende Arbeitslohn, der dem Arbeitnehmer bei der für ihn maßgebenden regelmäßigen Arbeitszeit für den jeweiligen Lohnzahlungszeitraum zusteht; er ist in einen Stundenlohn umzurechnen und mit höchstens 50 Euro anzusetzen.2Nachtarbeit ist die Arbeit in der Zeit von 20 Uhr bis 6 Uhr.3Sonntagsarbeit und Feiertagsarbeit ist die Arbeit in der Zeit von 0 Uhr bis 24 Uhr des jeweiligen Tages.4Die gesetzlichen Feiertage werden durch die am Ort der Arbeitsstätte geltenden Vorschriften bestimmt.

(3) Wenn die Nachtarbeit vor 0 Uhr aufgenommen wird, gilt abweichend von den Absätzen 1 und 2 Folgendes:

1.
Für Nachtarbeit in der Zeit von 0 Uhr bis 4 Uhr erhöht sich der Zuschlagssatz auf 40 Prozent,
2.
als Sonntagsarbeit und Feiertagsarbeit gilt auch die Arbeit in der Zeit von 0 Uhr bis 4 Uhr des auf den Sonntag oder Feiertag folgenden Tages.

(1) Gegen die Urteile der Arbeitsgerichte findet, soweit nicht nach § 78 das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gegeben ist, die Berufung an die Landesarbeitsgerichte statt.

(2) Die Berufung kann nur eingelegt werden,

a)
wenn sie in dem Urteil des Arbeitsgerichts zugelassen worden ist,
b)
wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 Euro übersteigt,
c)
in Rechtsstreitigkeiten über das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses oder
d)
wenn es sich um ein Versäumnisurteil handelt, gegen das der Einspruch an sich nicht statthaft ist, wenn die Berufung oder Anschlussberufung darauf gestützt wird, dass der Fall der schuldhaften Versäumung nicht vorgelegen habe.

(3) Das Arbeitsgericht hat die Berufung zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
die Rechtssache Rechtsstreitigkeiten betrifft
a)
zwischen Tarifvertragsparteien aus Tarifverträgen oder über das Bestehen oder Nichtbestehen von Tarifverträgen,
b)
über die Auslegung eines Tarifvertrags, dessen Geltungsbereich sich über den Bezirk eines Arbeitsgerichts hinaus erstreckt, oder
c)
zwischen tariffähigen Parteien oder zwischen diesen und Dritten aus unerlaubten Handlungen, soweit es sich um Maßnahmen zum Zwecke des Arbeitskampfs oder um Fragen der Vereinigungsfreiheit einschließlich des hiermit im Zusammenhang stehenden Betätigungsrechts der Vereinigungen handelt, oder
3.
das Arbeitsgericht in der Auslegung einer Rechtsvorschrift von einem ihm im Verfahren vorgelegten Urteil, das für oder gegen eine Partei des Rechtsstreits ergangen ist, oder von einem Urteil des im Rechtszug übergeordneten Landesarbeitsgerichts abweicht und die Entscheidung auf dieser Abweichung beruht.

(3a) Die Entscheidung des Arbeitsgerichts, ob die Berufung zugelassen oder nicht zugelassen wird, ist in den Urteilstenor aufzunehmen. Ist dies unterblieben, kann binnen zwei Wochen ab Verkündung des Urteils eine entsprechende Ergänzung beantragt werden. Über den Antrag kann die Kammer ohne mündliche Verhandlung entscheiden.

(4) Das Landesarbeitsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(5) Ist die Berufung nicht zugelassen worden, hat der Berufungskläger den Wert des Beschwerdegegenstands glaubhaft zu machen; zur Versicherung an Eides Statt darf er nicht zugelassen werden.

(6) Für das Verfahren vor den Landesarbeitsgerichten gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Berufung entsprechend. Die Vorschriften über das Verfahren vor dem Einzelrichter finden keine Anwendung.

(7) Die Vorschriften der §§ 46c bis 46g, 49 Abs. 1 und 3, des § 50, des § 51 Abs. 1, der §§ 52, 53, 55 Abs. 1 Nr. 1 bis 9, Abs. 2 und 4, des § 54 Absatz 6, des § 54a, der §§ 56 bis 59, 61 Abs. 2 und 3 und der §§ 62 und 63 über den elektronischen Rechtsverkehr, Ablehnung von Gerichtspersonen, Zustellungen, persönliches Erscheinen der Parteien, Öffentlichkeit, Befugnisse des Vorsitzenden und der ehrenamtlichen Richter, Güterichter, Mediation und außergerichtliche Konfliktbeilegung, Vorbereitung der streitigen Verhandlung, Verhandlung vor der Kammer, Beweisaufnahme, Versäumnisverfahren, Inhalt des Urteils, Zwangsvollstreckung und Übersendung von Urteilen in Tarifvertragssachen gelten entsprechend.

(8) Berufungen in Rechtsstreitigkeiten über das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses sind vorrangig zu erledigen.

(1) Die Frist für die Einlegung der Berufung beträgt einen Monat, die Frist für die Begründung der Berufung zwei Monate. Beide Fristen beginnen mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung. Die Berufung muß innerhalb einer Frist von einem Monat nach Zustellung der Berufungsbegründung beantwortet werden. Mit der Zustellung der Berufungsbegründung ist der Berufungsbeklagte auf die Frist für die Berufungsbeantwortung hinzuweisen. Die Fristen zur Begründung der Berufung und zur Berufungsbeantwortung können vom Vorsitzenden einmal auf Antrag verlängert werden, wenn nach seiner freien Überzeugung der Rechtsstreit durch die Verlängerung nicht verzögert wird oder wenn die Partei erhebliche Gründe darlegt.

(2) Die Bestimmung des Termins zur mündlichen Verhandlung muss unverzüglich erfolgen. § 522 Abs. 1 der Zivilprozessordnung bleibt unberührt; die Verwerfung der Berufung ohne mündliche Verhandlung ergeht durch Beschluss des Vorsitzenden. § 522 Abs. 2 und 3 der Zivilprozessordnung findet keine Anwendung.

(1) Die Berufung wird durch Einreichung der Berufungsschrift bei dem Berufungsgericht eingelegt.

(2) Die Berufungsschrift muss enthalten:

1.
die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird;
2.
die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde.

(3) Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.

(4) Die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze sind auch auf die Berufungsschrift anzuwenden.

(1) Der Berufungskläger muss die Berufung begründen.

(2) Die Frist für die Berufungsbegründung beträgt zwei Monate und beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung. Die Frist kann auf Antrag von dem Vorsitzenden verlängert werden, wenn der Gegner einwilligt. Ohne Einwilligung kann die Frist um bis zu einem Monat verlängert werden, wenn nach freier Überzeugung des Vorsitzenden der Rechtsstreit durch die Verlängerung nicht verzögert wird oder wenn der Berufungskläger erhebliche Gründe darlegt.

(3) Die Berufungsbegründung ist, sofern sie nicht bereits in der Berufungsschrift enthalten ist, in einem Schriftsatz bei dem Berufungsgericht einzureichen. Die Berufungsbegründung muss enthalten:

1.
die Erklärung, inwieweit das Urteil angefochten wird und welche Abänderungen des Urteils beantragt werden (Berufungsanträge);
2.
die Bezeichnung der Umstände, aus denen sich die Rechtsverletzung und deren Erheblichkeit für die angefochtene Entscheidung ergibt;
3.
die Bezeichnung konkreter Anhaltspunkte, die Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der Tatsachenfeststellungen im angefochtenen Urteil begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten;
4.
die Bezeichnung der neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel sowie der Tatsachen, auf Grund derer die neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel nach § 531 Abs. 2 zuzulassen sind.

(4) Die Berufungsbegründung soll ferner enthalten:

1.
die Angabe des Wertes des nicht in einer bestimmten Geldsumme bestehenden Beschwerdegegenstandes, wenn von ihm die Zulässigkeit der Berufung abhängt;
2.
eine Äußerung dazu, ob einer Entscheidung der Sache durch den Einzelrichter Gründe entgegenstehen.

(5) Die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze sind auch auf die Berufungsbegründung anzuwenden.

(1) Dem vorbereitenden Schriftsatz sind die in den Händen der Partei befindlichen Urkunden, auf die in dem Schriftsatz Bezug genommen wird, in Abschrift beizufügen.

(2) Kommen nur einzelne Teile einer Urkunde in Betracht, so genügt die Beifügung eines Auszugs, der den Eingang, die zur Sache gehörende Stelle, den Schluss, das Datum und die Unterschrift enthält.

(3) Sind die Urkunden dem Gegner bereits bekannt oder von bedeutendem Umfang, so genügt ihre genaue Bezeichnung mit dem Erbieten, Einsicht zu gewähren.

Tenor

1. Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz vom 25. November 2009 - 8 Sa 463/09 - aufgehoben.

Auf die Berufung der Beklagten wird das Teilurteil des Arbeitsgerichts Kaiserslautern vom 6. Mai 2009 - 1 Ca 1025/08 - abgeändert und der Feststellungsantrag als unzulässig abgewiesen.

2. Die Kosten der Berufung und der Revision hat die klagende Partei zu tragen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten darum, soweit für die Revisionsinstanz von Bedeutung, ob aufgrund arbeitsvertraglicher Bezugnahme der Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) im Grundsatz auf ihr Arbeitsverhältnis anzuwenden ist.

2

Der Kläger ist seit 1991 bei der Beklagten bzw. deren Rechtsvorgänger im Bereich des Diakonischen Werkes beschäftigt. In seinem Arbeitsvertrag vom 28. März 1991 ist in 13 Ziffern ua. festgelegt, dass der Vertrag beiderseits mit einer Frist „lt. BAT“ gekündigt werden kann und die Gewährung des Jahresurlaubs sich nach den Bestimmungen des „BAT“ richtet. Geregelt ist dort weiter, dass die Höhe und Zusammensetzung der Vergütung sich nach den Bestimmungen des „BAT/KR./AVR“ richtet und dass die Vergütung nach der „Vergütungsgruppe 5 A des BAT/KR.“ erfolgt. Weiter ist ua. festgelegt, dass sich die Weiterzahlung der Vergütung im Krankheitsfall „nach den gesetzlichen Bestimmungen“ richtet.

3

Unter Ziffer 14 des Arbeitsvertrages der Parteien heißt es:

        

„Abgesehen von den hiermit vereinbarten Ausnahmen gelten im übrigen für das durch diesen Vertrag begründete und geregelte Beschäftigungsverhältnis die Bestimmungen des BAT/AVR.

        

Es besteht Versicherungspflicht bei der KZVK Darmstadt.

        

in der jeweils maßgebenden Fassung.“

4

Die Höhe der Arbeitsvergütung des Klägers richtete sich in der Vergangenheit stets nach den für den Bereich Bund/Länder maßgebenden Vergütungsregelungen. Nach Ersetzung des BAT durch das neue Tarifrecht für den öffentlichen Dienst bot die Beklagte dem Kläger wie auch den übrigen Beschäftigten an, das Arbeitsverhältnis künftig unter Anwendung der Arbeitsvertragsrichtlinien des Diakonischen Werkes (AVR) fortzuführen, was der Kläger ablehnte.

5

Mit seiner Klage hat der Kläger bezifferte Vergütungsdifferenzbeträge sowie die Feststellung verlangt, dass auf das Arbeitsverhältnis, abgesehen von den im Arbeitsvertrag vereinbarten Ausnahmen, der Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD), hilfsweise der TV-L anzuwenden sei. Dies ergebe sich aus der arbeitsvertraglichen Bezugnahmeklausel. Es liege ein Fall der Tarifsukzession vor.

6

Der Kläger hat in erster Instanz zunächst beantragt,

        

im Wege eines Teilurteils vorab festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem mit dem Kläger am 28. März 1991 begründeten und geregelten Beschäftigungsverhältnis, abgesehen von den im Vertrag vereinbarten Ausnahmen, die Bestimmungen des TVöD, hilfsweise des TV-L, in seiner jeweils gültigen Fassung zugrunde zu legen.

7

Die Beklagte hat beantragt, den Feststellungsantrag abzuweisen. Die Formulierungen im Arbeitsvertrag seien darauf gerichtet, das Arbeitsverhältnis nach den Grundsätzen des kirchlichen Rechts zu gestalten, wozu nach der Satzung des Diakonischen Werkes auch eine Verpflichtung bestehe. Eine Gleichstellung mit Beschäftigten des öffentlichen Dienstes sei nicht bezweckt worden. Der TVöD und der TV-L seien zudem keine bloße Fortschreibung des BAT, sondern jeweils ein neues, in sich geschlossenes Tarifwerk. Eine Tarifsukzession liege nicht vor.

8

Das Arbeitsgericht hat im Wege eines Teilurteils dem hilfsweise gestellten Feststellungsantrag stattgegeben und den hauptsächlich gestellten Feststellungsantrag abgewiesen. Wegen der weiterverfolgten Zahlungsanträge des Klägers haben die Parteien den Rechtsstreit übereinstimmend zum Ruhen gebracht. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung der Beklagten gegen das Teilurteil zurückgewiesen. Mit der vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte die Abweisung des Feststellungsanspruchs weiter. Der Kläger beantragt, die Revision zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

9

Die Revision ist begründet. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung der Beklagten zu Unrecht zurückgewiesen.

10

I. Der in der Revisionsinstanz allein anhängige Feststellungsantrag, der sich auf die grundsätzliche Anwendbarkeit des TV-L im Arbeitsverhältnis bezieht, ist unzulässig. Er ist nicht hinreichend bestimmt iSd. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO und genügt nicht den Erfordernissen des § 256 Abs. 1 ZPO.

11

1. Für das Verständnis eines Klageantrages ist nicht am buchstäblichen Wortlaut der Antragsfassung zu haften. Das Gericht ist gehalten, Klageanträge nach Möglichkeit dahin auszulegen, dass eine Sachentscheidung über sie ergehen kann (BAG 11. November 2009 - 7 AZR 387/08 - Rn. 11, AP ZPO § 253 Nr. 50 = EzA ZPO 2002 § 253 Nr. 3; 12. August 2009 - 7 ABR 15/08 - Rn. 12, BAGE 131, 316). Das gilt auch im Revisionsverfahren (BAG 19. Februar 2008 - 9 AZR 70/07 - Rn. 16, BAGE 126, 26; 23. Januar 2007 - 9 AZR 557/06 - Rn. 20, AP BGB § 611 Mobbing Nr. 4).

12

2. Die Auslegung des vom Kläger gestellten Feststellungsantrages erlaubt jedoch nicht die Feststellung eines Antragsinhalts, mit dem dieser zulässig wäre.

13

a) Dem Kläger geht es um die dynamische Anwendung des TV-L auf sein Arbeitsverhältnis. Dieses Feststellungsbegehren wird aber im Antrag selbst dahingehend eingeschränkt, die Pflicht zur Anwendung des TV-L sei „abgesehen von den im Vertrag vereinbarten Ausnahmen“ festzustellen. Dies entspricht der Formulierung in Ziffer 14 des Arbeitsvertrages der Parteien, auf den sich der Kläger für seinen Antrag besonders stützt. Dort heißt es, dass abgesehen von den „hiermit vereinbarten Ausnahmen“, was auf die Vereinbarungen in den Ziffern 1 bis 13 des Arbeitsvertrages der Parteien bezogen ist, „im übrigen“ der „BAT/AVR“ in der jeweils maßgebenden Fassung gelten soll. Danach hat die Regelung in Ziffer 14 des Arbeitsvertrages die Funktion einer Auffangregelung.

14

Zu den „Ausnahmen“ von der Bestimmung in Ziffer 14, die vom Feststellungsantrag ausdrücklich nicht mit erfasst sind, gehört beispielsweise die in Ziffer 5 des Arbeitsvertrages enthaltene Regelung zur Höhe und Zusammensetzung der Vergütung, in der auf die Bestimmungen des „BAT/KR./AVR“ verwiesen wird, und eine Vergütung nach der „Vergütungsgruppe 5 A des BAT/KR.“ festgelegt wird. Wie der Kläger in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat erklärt hat, geht es ihm um die Feststellung, welche Regeln neben den konkreten und ausdrücklichen Vertragsvereinbarungen gelten, wobei er beispielhaft die Frage nach der ihm zustehenden Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall angesprochen hat.

15

Der Feststellungsantrag ist nach allem darauf gerichtet festzustellen, welche Bestimmungen angesichts der Ersetzung des BAT durch das neue Tarifrecht für den öffentlichen Dienst anstelle der Verweisung auf den „BAT/AVR“ in Ziffer 14 neben den ausdrücklich vereinbarten Regelungen der Ziffern 1 bis 13 des Arbeitsvertrages auf das Arbeitsverhältnis Anwendung finden.

16

b) Es bedarf dabei keiner Auslegung des Klageantrages hinsichtlich der Frage, für welchen Zeitraum der Kläger die wortwörtlich nur gegenwartsbezogene Feststellung über die Anwendbarkeit des TV-L begehrt. Dies ist nicht offensichtlich, weil nach dem bisherigen Prozessvortrag für den Beginn des entsprechenden Zeitraums mehrere in der Vergangenheit liegende Zeitpunkte in Betracht kommen: der Zeitpunkt der Sukzession des BAT durch den TV-L, weiterhin der 1. Januar 2008 als Beginn des Zeitraums, für den der Kläger mit seinen noch erstinstanzlich anhängigen Zahlungsanträgen Vergütung nach Maßgabe des TV-L verlangt, oder der Zeitpunkt zum Ende des von den Zahlungsanträgen noch erfassten Zeitraums. Dabei ist der zuletzt genannte Zeitpunkt zusätzlich deshalb zweifelhaft, weil der Kläger in erster Instanz noch einen Feststellungsantrag angekündigt hat, der die Verpflichtung der Beklagten zur Erhöhung des Bruttoentgelts ab dem 1. Januar 2009 zum Gegenstand hat. Denn der Antrag ist bereits aus anderen Gründen unzulässig.

17

c) Der Klageantrag ist weder hinreichend bestimmt iSd. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO, noch genügt er den Erfordernissen des § 256 Abs. 1 ZPO.

18

aa) Nach § 256 Abs. 1 ZPO kann Klage auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses erhoben werden, wenn der Kläger ein rechtliches Interesse daran hat, dass das Rechtsverhältnis durch richterliche Entscheidung alsbald festgestellt werde. Die Feststellungsklage kann sich auf einzelne Beziehungen oder Folgen aus einem Rechtsverhältnis, auf bestimmte Ansprüche oder Verpflichtungen oder auf den Umfang einer Leistungspflicht beschränken - sog. Elementenfeststellungsklage -. Auch die Anwendbarkeit eines bestimmten Tarifvertrages oder Tarifwerks auf ein Arbeitsverhältnis kann Gegenstand einer Feststellungsklage sein (st. Rspr., s. nur BAG 22. Oktober 2008 - 4 AZR 784/07 - Rn. 11 mwN, BAGE 128, 165 ).

19

Auch eine Feststellungsklage muss aber nach § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO die bestimmte Angabe des Gegenstandes und des Grundes des erhobenen Anspruchs sowie einen bestimmten Antrag enthalten. Der Streitgegenstand und der Umfang der gerichtlichen Prüfungs- und Entscheidungsbefugnis müssen klar umrissen sein (BAG 11. November 2009 - 7 AZR 387/08 - Rn. 11, AP ZPO § 253 Nr. 50 = EzA ZPO 2002 § 253 Nr. 3; 19. Februar 2008 - 9 AZR 70/07 - Rn. 16, BAGE 126, 26), so dass die eigentliche Streitfrage mit Rechtskraftwirkung zwischen den Parteien entschieden werden kann (§ 322 ZPO). Bei einer stattgebenden Entscheidung darf keine Unklarheit über den Umfang der Rechtskraft bestehen (BAG 23. Januar 2002 - 4 AZR 461/99 - zu I 1 a der Gründe). Bei einer Feststellungsklage sind grundsätzlich keine geringeren Anforderungen an die Bestimmtheit zu stellen als bei einer Leistungsklage (BAG 22. Oktober 2008 - 4 AZR 735/07 - Rn. 53, AP TVG § 1 Tarifverträge: Chemie Nr. 20).

20

bb) Hiervon ausgehend ist der zuletzt gestellte Feststellungsantrag unzulässig.

21

(1) Die einschränkende Klausel „abgesehen von den im Vertrag vereinbarten Ausnahmen“ steht der hinreichenden Bestimmtheit des Antrages entgegen (vgl. BAG 23. Januar 2002 - 4 AZR 461/99 - zu I 1 a der Gründe und 26. Januar 2011 - 4 AZR 333/09 - Rn. 14, EzTöD 100 TVöD-AT § 2 Bezugnahmeklausel Nr. 30). Da die Einschränkung bereits Teil der Regelung in Ziffer 14 des Arbeitsvertrages ist, um deren Verständnis die Parteien streiten, ist auch keine alternative Formulierung vorstellbar, die zu einer hinreichenden Bestimmtheit des Antrages führen könnte. Bei einer stattgebenden Entscheidung bestünde keine Rechtsklarheit darüber, zu welchen konkreten vertraglichen Bedingungen zwischen der klagenden Partei und der Beklagten jeweils ein Arbeitsverhältnis besteht. Eine stattgebende Entscheidung würde den Streit zwischen den Parteien nicht beenden. Es bliebe offen, welche tarifliche Nachfolgeregelung des TV-L im Zweifel anwendbar sein soll und welche nicht. Jedenfalls können die zwischen den Parteien besonders umstrittenen Entgeltbedingungen gerade nicht durch den Feststellungsantrag geklärt werden, weil sie Teil der vom Feststellungsantrag ausdrücklich nicht erfassten „Ausnahmen“ sind. Im Übrigen gilt nichts anderes für die vom Kläger in der mündlichen Verhandlung angesprochenen Bedingungen der Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall, die in Ziffer 10 des Arbeitsvertrages den gesetzlichen Regelungen unterworfen sind und damit ebenfalls zu den vom Feststellungsantrag ausdrücklich nicht erfassten „Ausnahmen“ gehören.

22

(2) Der Kläger hat für seinen Antrag auch nicht das besondere Feststellungsinteresse des § 256 Abs. 1 ZPO.

23

(a) § 256 Abs. 1 ZPO verlangt ein rechtliches Interesse an einer baldigen Feststellung. Zur Erstellung von Rechtsgutachten sind die Gerichte nicht berufen (vgl. BAG 21. Juli 2009 - 9 AZR 279/08 - Rn. 29, AP ZPO 1977 § 256 Nr. 98; 6. Mai 2003 - 1 AZR 340/02 - zu 2 der Gründe, AP ZPO 1977 § 256 Nr. 80; 21. September 1993 - 9 AZR 580/90 - zu I 2 der Gründe, BAGE 74, 201). Das besondere Feststellungsinteresse ist eine in jedem Stadium des Rechtsstreits von Amts wegen zu prüfende Sachurteilsvoraussetzung. Es muss noch in der Revisionsinstanz gegeben sein (vgl. nur BAG 6. Juni 2007 - 4 AZR 411/06 - Rn. 66, BAGE 123, 46; 6. Mai 2003 - 1 AZR 340/02 - zu 1 der Gründe, aaO).

24

(b) Dieses Feststellungsinteresse kann der Kläger nicht für sich beanspruchen. Die von ihm angestrebte Prüfung durch die Gerichte für Arbeitssachen liefe darauf hinaus, ein - in seiner Reichweite unbestimmtes - Rechtsgutachten zu erstatten. Aus dem Klägervortrag geht lediglich hervor, dass zwischen den Parteien konkret die Höhe der Vergütung umstritten ist. Diese ist jedoch - wie dargelegt - nicht von dem Feststellungsantrag des Klägers umfasst. Auch die vom Kläger in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat angesprochene Frage der Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall führt aus den bereits angesprochenen Gründen nicht zu einer anderen Beurteilung. Es ist schon nicht ersichtlich, ob es insoweit einen gegenwärtigen Streit zwischen den Parteien gibt. Im Übrigen ist auch diese Frage als „Ausnahme“ von Ziffer 14 des Arbeitsvertrages konkret geregelt und deshalb nicht Gegenstand der angestrebten gerichtlichen Feststellung.

25

3. Der Senat ist nicht gehindert, nach § 563 Abs. 3 ZPO selbst zu entscheiden und der Revision mit der Maßgabe stattzugeben, dass die Feststellungsklage unzulässig ist. Eine Aufhebung des Urteils des Landesarbeitsgerichts nach § 562 Abs. 1 ZPO und die Zurückverweisung nach § 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht ist nur dann geboten, wenn die klagende Partei nach dem Verfahrensverlauf nicht ausreichend Gelegenheit und Veranlassung gehabt hätte, einen Antrag zu stellen, der den Erfordernissen des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO sowie des § 256 Abs. 1 ZPO entspricht(vgl. BAG 21. April 2010 - 4 AZR 755/08 - Rn. 32 mwN, AP ZPO 1977 § 256 Nr. 101 = EzA ZPO 2002 § 256 Nr. 9; 11. November 2009 - 7 AZR 387/08 - Rn. 16, AP ZPO § 253 Nr. 50 = EzA ZPO 2002 § 253 Nr. 3). Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht gegeben. Auch wenn das Berufungsgericht auf die vorhandenen Mängel der Antragstellung hingewiesen hätte, wäre es der klagenden Partei aus den aufgezeigten strukturellen Gründen nicht möglich gewesen, bei Beibehaltung des Klageziels den in mehrfacher Hinsicht unzulässigen Feststellungsantrag so umzugestalten, dass er zulässig würde.

26

II. Die klagende Partei hat die Kosten der Berufung und der Revision zu tragen, § 91 Abs. 1 ZPO.

        

    Bepler    

        

    Creutzfeldt    

        

    Winter    

        

        

        

    Hannig    

        

    Drechsler    

                 

(1) Steuerfrei sind Zuschläge, die für tatsächlich geleistete Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit neben dem Grundlohn gezahlt werden, soweit sie

1.
für Nachtarbeit 25 Prozent,
2.
vorbehaltlich der Nummern 3 und 4 für Sonntagsarbeit 50 Prozent,
3.
vorbehaltlich der Nummer 4 für Arbeit am 31. Dezember ab 14 Uhr und an den gesetzlichen Feiertagen 125 Prozent,
4.
für Arbeit am 24. Dezember ab 14 Uhr, am 25. und 26. Dezember sowie am 1. Mai 150 Prozent
des Grundlohns nicht übersteigen.

(2)1Grundlohn ist der laufende Arbeitslohn, der dem Arbeitnehmer bei der für ihn maßgebenden regelmäßigen Arbeitszeit für den jeweiligen Lohnzahlungszeitraum zusteht; er ist in einen Stundenlohn umzurechnen und mit höchstens 50 Euro anzusetzen.2Nachtarbeit ist die Arbeit in der Zeit von 20 Uhr bis 6 Uhr.3Sonntagsarbeit und Feiertagsarbeit ist die Arbeit in der Zeit von 0 Uhr bis 24 Uhr des jeweiligen Tages.4Die gesetzlichen Feiertage werden durch die am Ort der Arbeitsstätte geltenden Vorschriften bestimmt.

(3) Wenn die Nachtarbeit vor 0 Uhr aufgenommen wird, gilt abweichend von den Absätzen 1 und 2 Folgendes:

1.
Für Nachtarbeit in der Zeit von 0 Uhr bis 4 Uhr erhöht sich der Zuschlagssatz auf 40 Prozent,
2.
als Sonntagsarbeit und Feiertagsarbeit gilt auch die Arbeit in der Zeit von 0 Uhr bis 4 Uhr des auf den Sonntag oder Feiertag folgenden Tages.

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)

(1) Gegen das Endurteil eines Landesarbeitsgerichts findet die Revision an das Bundesarbeitsgericht statt, wenn sie in dem Urteil des Landesarbeitsgerichts oder in dem Beschluß des Bundesarbeitsgerichts nach § 72a Abs. 5 Satz 2 zugelassen worden ist. § 64 Abs. 3a ist entsprechend anzuwenden.

(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn

1.
eine entscheidungserhebliche Rechtsfrage grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, von einer Entscheidung des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes, von einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts oder, solange eine Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts in der Rechtsfrage nicht ergangen ist, von einer Entscheidung einer anderen Kammer desselben Landesarbeitsgerichts oder eines anderen Landesarbeitsgerichts abweicht und die Entscheidung auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein absoluter Revisionsgrund gemäß § 547 Nr. 1 bis 5 der Zivilprozessordnung oder eine entscheidungserhebliche Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend gemacht wird und vorliegt.

(3) Das Bundesarbeitsgericht ist an die Zulassung der Revision durch das Landesarbeitsgericht gebunden.

(4) Gegen Urteile, durch die über die Anordnung, Abänderung oder Aufhebung eines Arrests oder einer einstweiligen Verfügung entschieden wird, ist die Revision nicht zulässig.

(5) Für das Verfahren vor dem Bundesarbeitsgericht gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Revision mit Ausnahme des § 566 entsprechend.

(6) Die Vorschriften der §§ 46c bis 46g, 49 Abs. 1, der §§ 50, 52 und 53, des § 57 Abs. 2, des § 61 Abs. 2 und des § 63 dieses Gesetzes über den elektronischen Rechtsverkehr, Ablehnung von Gerichtspersonen, Zustellung, Öffentlichkeit, Befugnisse des Vorsitzenden und der ehrenamtlichen Richter, gütliche Erledigung des Rechtsstreits sowie Inhalt des Urteils und Übersendung von Urteilen in Tarifvertragssachen und des § 169 Absatz 3 und 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes über die Ton- und Fernseh-Rundfunkaufnahmen sowie Ton- und Filmaufnahmen bei der Entscheidungsverkündung gelten entsprechend.