Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz Urteil, 04. Nov. 2013 - 5 Sa 286/13

ECLI:ECLI:DE:LAGRLP:2013:1104.5SA286.13.0A
bei uns veröffentlicht am04.11.2013

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz vom 12.06.2013, Az.: 10 Ca 284/13 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1

Die Parteien des vorliegenden Rechtsstreits streiten darüber, ob der zwischen ihnen unter dem Aktenzeichen 10 Ca 284/13 (vormals 10 Ca 1179/11) vor dem Arbeitsgericht Mainz geführte Rechtsstreit durch Vergleich beendet worden ist, hilfsweise im Falle wirksamer Vergleichsanfechtung, ob das zwischen den Parteien bestehende Beschäftigungsverhältnis - die Einordnung als Arbeitsverhältnis ist streitig - beendet worden ist und noch Zahlungs- und Leistungsansprüche des Klägers bestehen.

2

Eingeleitet wurde das Verfahren durch die Klage des Klägers mit Schriftsatz vom 27.06.2011, mit der er nachfolgende Klageanträge angekündigt hat.

3

Festzustellen, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis durch die von der Beklagten ausgesprochenen Kündigung vom 6. Juni 2011 nicht zum 31. Dezember 2012 aufgelöst worden ist,

4

festzustellen, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis auch nicht durch andere Beendigungstatbestände endet, sondern zu unveränderten Bedingungen über den 31. Dezember 2012 hinaus fortbesteht,

5

die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger ein qualifiziertes Zwischenzeugnis zu erteilen, das sich auf Art und Dauer der Tätigkeit sowie Führung und Leistung im Arbeitsverhältnis erstreckt.

6

Für den Fall des Obsiegens mit dem Antrag zu 1) beantragen wir,
die Beklagte zu verteilen, den Kläger entsprechend seinem Arbeitsvertrag vom 12. März 2007 als Country Business Manager bis zur rechtskräftigen Entscheidung über den Feststellungsantrag zu Ziffer 1) weiter zu beschäftigen.

7

Für den Fall, dass dem Antrag zu Ziffer 1) nicht stattgegeben wird, beantragen wir,
die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger ein qualifiziertes Endzeugnis zu erteilen, das sich auf Art und Dauer sowie Führung und Leistung im Arbeitsverhältnis erstreckt.

8

Der Kläger hat insoweit die Auffassung vertreten, er sei Arbeitnehmer der Be-klagten gewesen. Nach Abberufung aus der zuletzt ausgeübten Geschäftsführerstellung sei das ehemalige Arbeitsverhältnis wieder aufgelebt. Die Beklagte hat dem gegenüber die Auffassung vertreten, der Kläger sei stets als Organ der Beklagten zu 1 tätig gewesen.

9

Die Beklagte zu 1 hat das Rechtsverhältnis der Parteien mit Kündigung vom 06.06.2011 zum 31.12.2012 gekündigt; mit Schriftsatz vom 05.01.2012 hat der Kläger die Klage um einen weiteren Kündigungsschutzantrag, gerichtet gegen eine zweite Kündigung vom 15.12.2011 (Bl. 219 d. A.) erweitert. Mit Schriftsatz vom 02.03.2012 (Bl. 378 d. A.) hat die Beklagte zu 1 hilfsweise den Antrag auf Auflösung des Arbeitsverhältnisses gegen Zahlung einer Abfindung angekündigt. Mit Schriftsatz vom 28.03.2013 hat der Kläger hilfsweise einen Anspruch auf Wiedereinstellung, abgestuft für fünf verschiedene Tätigkeiten, geltend gemacht (Bl. 433 d. A.).

10

Der Kläger hat sodann des Weiteren mit Schriftsatz vom 13.04.2012 (Bl. 480 d. A.) die Klage um einen Zahlungsanspruch unter Bezugnahme auf ein Aktienzuteilungsprogramm der Beklagten mit der Bezeichnung R. erweitert. Er hat insoweit vorgetragen:

11

"Im Rahmen dieses Aktienprogramms wurden dem Kläger in der Vergangenheit zu bestimmten Zeitpunkten jeweils eine bestimmte Anzahl an Aktienoptionen zugeteilt. Nach Ablauf einer Wartefrist, die drei Jahre beträgt, war der Kläger berechtigt, sich entweder die Aktien auf seinem Aktiendepot gutschreiben zu lassen oder sich den Wert der Aktien in Geld auszahlen zu lassen.

12

Die dem Kläger in der Vergangenheit zugeteilten Aktienoptionen ergeben sich aus der als
Anlage K 36
vorgelegte Portfolioübersicht.

13

Hieraus ist ersichtlich, dass dem Kläger mit Zuteilungsdatum 1. Oktober 2007 eine Stückzahl von 1.600 Aktienoptionen zugeteilt wurde. Diese Aktienoptionen hat der Kläger nach Ablauf der dreijährigen Wartefrist ausgeübt und sich die Aktien zuteilen bzw. deren Wert auszahlen lassen. Sie sind daher nicht Gegenstand des vorliegenden Rechtsstreits.

14

Aus der Portfolioübersicht ist weiterhin ersichtlich, dass dem Kläger mit Zuteilungsdatum 1. Februar 2008 weitere 2.000 Aktienoptionen zugeteilt wurden. Auch diese Aktienoptionen hat der Kläger nach Ablauf der dreijährigen Wartefrist ausgeübt und sich die Aktien zuteilen bzw. deren Wert auszahlen lassen. Sie sind daher ebenfalls nicht streitgegenständlich.

15

Ausweislich der Portfolioübersicht wurde dem Kläger mit Zuteilungsdatum 1. Februar 2009 eine weitere Stückzahl von 2.720 Aktienoptionen zugeteilt. Diese Aktienoptionen sind Gegenstand der vorliegenden Klageerweiterung."

16

Hinsichtlich des Inhalts der Anlage K 36 wird auf Seite 6, 7 der angefochtenen Entscheidung (= Bl. 1186, 1187 d. A.) Bezug genommen.

17

Mit Schriftsatz vom 25.06.2012 (Bl. 613 d. A.) hat der Kläger die Klage hinsichtlich der Beklagten zu 2 wie folgt erweitert:

18

die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an den Kläger € 121.312,00 brutto zuzüglich Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 9. März 2012 zu bezahlen.

19

Zuletzt hat der Kläger die Klage mit Schriftsatz vom 03.09.2012 (Bl. 701 d. A.) mit nachfolgende Anträgen erweitert:

20

Die Beklagte zu 1) zu verurteilen, an den Kläger € 73.837,80 brutto zuzüglich Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 16. Juni 2012 zu bezahlen.

21

Hilfsweise beantragen wir,
die Beklagte zu 1) zu verurteilen, an den Kläger € 37.338,00 brutto zuzüglich Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 16. Juni 2012 zu bezahlen.

22

Die Beklagten zu verurteilen, dem Kläger
Auskunft über die Zusammensetzung und Berechnung der von der Beklagten zu 1) angenommenen Zielerreichung für das Ziel "Z". ..zu erteilen und dem Kläger hierüber einen Buchauszug zu erteilen,
Auskunft über die Zusammensetzung und Berechnung der von der Beklagten zu 1) angenommenen Zielerreichung für die Ziele "V"" und "E" zu erteilen und dem Kläger Nachweis über die Zielerreichung durch Vorlage aussagekräftiger Belege, insbesondere durch Vorlage der N. und G. Daten zur Marktanteilsentwicklung, zu erbringen,
die Richtigkeit der Auskünfte, des Buchauszugs sowie der Belege an Eides Statt zu versichern,
den sich daraus ergebenden Bonus für das Ziel "Z-" sowie für die Ziele "V" und "V" unter Berücksichtigung der für diese Ziele bereits geleisteten Zahlungen dem Kläger gegenüber abzurechnen,
den sich daraus ergebenden Betrag zuzüglich Zinsen hieraus in Höhe von jeweils 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 16. Juni 2012 an den Kläger zu bezahlen.

23

In der Kammersitzung vom 07.09.2012 (Bl. 794 bis 812 d. A.) haben die Parteien einen widerruflichen Vergleich abgeschlossen, der unter anderem folgenden Wortlaut hatte:

24

"Die Parteien sind sich darüber einig, dass dem Kläger auf Grundlage des N. derzeit insgesamt (inklusive 2012) 10135 R. zustehen. Sollte das Konto des Klägers bei der XY Bank (Portfolioposition für Nutzer 12345) am 31.12.2012 Teile der vorgenannten R. nicht ausweisen, so verpflichtet sich die Beklagte zu 2) gegenüber dem Kläger, das Konto unverzüglich zu berichtigen oder berichtigen zu lassen.

25

Die Parteien sind sich darüber einig, dass ein Verfall der R. durch die Beendigung des Arbeitsverhältnisses und des etwaigen Geschäftsverdienstvertrages nicht eintritt. Die Parteien sind sich darüber einig, dass die R. dem Kläger zum Beendigungszeitpunkt (31.12.2012) nach Wahl der Beklagten zu 2) als freihandelbare Aktien auf sein privates Depot übertragen werden oder aber dem Kläger der Wert der Aktien zum Beendigungszeitpunkt (31.12.2012) auf Grundlage des aktuellen Tageskurses ausbezahlt wird.
…"

26

Diese Formulierung des Vergleichs beruht im Wesentlichen auf einem außergerichtlichen Vergleichsvorschlag des Klägervertreters (Bl. 973 d. A.), der noch einzelne nach Datum aufgeführte jährliche Aktienzuteilungen vorsah.

27

Nach Widerruf dieses Vergleichs durch die Beklagte haben die Parteien gemäß § 278 Abs. 6 ZPO unter dem Datum des 20.11.2012 erneut einen Vergleich abgeschlossen, nachdem beide Parteien übereinstimmende Vergleichsvorschlagsschriftsätze zu Gericht gereicht (Bl. 858 bis 870 d. A.) und jeweils die Protokollierung gemäß § 278 Abs. 6 ZPO beantragt hatten.

28

Der Vergleich hat folgenden Wortlaut:

29

1. Die Parteien sind sich darüber einig, dass das zwischen ihnen bestehende Arbeitsverhältnis und ein etwaiges bestehendes Geschäftsführerdienstverhältnis durch die ordentliche Kündigung der Beklagten vom 06. Juni 2011 mit Ablauf des 31. Dezember 2012 sein Ende finden wird.

30

2. Als Entschädigung für den Verlust des Arbeitsplatzes zahlt die Beklagten zu 1) an den Kläger eine Abfindung entsprechend den §§ 9, 10 KSchG in Höhe von brutto € 300.000,00 (in Worten: dreihunderttausend brutto). Der Betrag ist nach §§ 24, 34 EStG steuerbegünstigt (sogenannte Fünftelregelung) zu zahlen. Die Auszahlung kann mit befreiender Wirkung nur auf das Anderkonto der Prozessbevollmächtigten des Klägers, der Rechtsanwälte R. Deutsche Bank, BLZ: 000 000 00, Konto-Nr. 00000000, bewirkt werden. Die Auszahlung erfolgt frühestens mit dem 15. Januar 2013.

31

3. Bis zum 31. Dezember 2012 wird von der Beklagten zu 1) das bisherige Gehalt des Klägers in Höhe von monatlich € 21.166,66 brutto ordnungsgemäß abgerechnet und ausbezahlt.

32

4. Die Beklagte zu 1) verpflichtet sich, dem Kläger für das Jahr 2011 restlichen Bonus in Höhe von € 70.000,00 brutto zu zahlen.

33

Die Beklagte zu 1) verpflichtet sich weiterhin, dem Kläger für das Jahr 2012 als Bonus einen Betrag von € 100.000,00 brutto zu zahlen. Die Bonuszahlung für das Jahr 2012 ist frühestens mit dem 15. Januar 2013 zu zahlen.

34

5. Die Beklagte zu 1) und die Beklagte zu 2) verpflichten sich gesamtschuldnerisch, am 31. Dezember 2012 auf das Aktiendepot des Klägers bei der Deutschen Bank E-Stadt (BLZ 000000) mit der Depot-Nr. 0000000 zur dann sofortigen und freien Verfügung des Klägers 8.135 C. Aktien zu übertragen. Die bei der Übertragung anfallende Steuer trägt der Kläger. Die Steuer kann von den Beklagten von den in Ziff. 2 bis 4 aufgeführten Zahlungsverpflichtungen einbehalten werden.

35

Die Beklagte zu 1) und die Beklagte zu 2) sind berechtigt, das auf den Namen des Klägers geführte Konto bei der XY-Bank (Portfolioposition 00000) auflösen zu lassen. Sollten hierfür Mitwirkungshandlungen des Klägers erforderlich sein, verpflichtet sich der Kläger zur Vornahme derselben. Er wird insbesondere alle hierfür erforderlichen Erklärung abgeben.

36

6. Der Kläger ist berechtigt, den ihm auch zur privaten Nutzung überlassenen Dienstwagen des Typs Audi A 6 oder im Falle der notwendigen Miete eines KFZs eines einer eine Stufe niedrigeren Versicherungsklasse bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses und des Geschäftsführerdienstvertrages zu den bisherigen Bedingungen weiter zu nutzen. Er wird den Dienstwagen zum 31. Dezember 2012 an dem noch von der Beklagten zu benennenden Ort bzw. bei einem Mietvertrag zu diesem Zeitpunkt beim Autovermieter zurückgeben.

37

7. Der Kläger bleibt unwiderruflich von der Verpflichtung zur Erbringung der Arbeitsleistung unter Anrechnung von Urlaubsansprüchen bis zur rechtlichen Beendigung des Arbeitsverhältnisses oder etwaigen Geschäftsführerdienstverhältnisses unter Vergütungsfortzahlung freigestellt.

38

8. Die Beklagte zu 1) verpflichtet sich, dem Kläger ein wohlwollendes, qualifiziertes Zeugnis mit einer sehr guten Leistungs-, Führungs- und Verhaltensbeurteilung über die Gesamtdauer seiner Beschäftigung unter dem Ausstellungsdatum des Beendigungszeitpunktes zu erteilen. Der Kläger erhält Gelegenheit, der Beklagten einen eigenen Zeugnisentwurf zu übermitteln, von dem die Beklagte zu 1) nur aus wichtigem Grund abweichen darf.

39

Die Beklagte zu 1) erteilt dem Kläger ein Arbeitszwischenzeugnis vergleichbarer Führungs- und Leistungsbeurteilung. Der Kläger ist berechtigt, innerhalb eines Monats nach Bestandskraft dieses Vergleiches der Beklagten hierzu einen Zeugnisentwurf einzureichen, von dem die Beklagte zu 1) nur aus wichtigem Grund abweichen darf.

40

9. Die Beklagte zu 1) wird dem Kläger zum 15 Januar 2013 die entsprechend die entsprechend dieses Vergleiches ausgefüllten Arbeitspapiere besteht aus Arbeitsbescheinigung gemäß § 312 SGB II, Ausdruck der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung für das Jahr 2012 und Abmeldung von der Sozialversicherung zu--senden.

41

Die Beklagte zu 1) hat für den Kläger bei der N. Pensionskasse VVaG und bei der N. Versorgungskasse GmbH eine betriebliche Altersversorgung (Beitragskonto 00 00000) abgeschlossen. Die Parteien vereinbaren, dass die Versorgungsanwartschaft des Klägers zum Ablauf des Arbeitsverhältnisses unverfallbar ist. Die Beklagte zu 1) wird entsprechend der bisherigen Vereinbarungen der Parteien bis zum 31. Dezember 2012 die Beiträge zur betrieblichen Altersversorgung weiter entrichten.

42

Die Beklagte zu 1) erteilt dem Kläger nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses und des Geschäftsführerdienstverhältnisses spätestens mit dem 31. Januar 2013 eine Bestätigung gemäß § 4 a Abs. 1 BetrAVG.

43

Die Beklagte zu 1) wird nach Ablauf des Arbeitsverhältnisses den erworbenen Gesamtanspruch der unverfallbaren Anwartschaft aus der N. Pensionskasse VVaG und der N. Versorgungskasse GmbH auf schriftliche Anforderung des Klägers auf einen künftigen Arbeitgeber übertragen, sofern dies rechtlich möglich ist. Eine Teilübertragung der Ansprüche wird die Beklagte nicht durchführen.

44

10. Die Parteien vereinbaren, dass sämtliche in diesem Vergleich geregelten Zahlungsansprüche des Klägers bereits mit Zustandekommen des Vergleichs entstanden und ab diesem Zeitpunkt auch vererblich sind.

45

11. Der Kläger legt sein Amt als Geschäftsführer der Beklagten zu 1) nieder. Jedenfalls sind sich die Parteien darüber einig, dass allerspätestens mit dem Ende des Geschäftsführerdienstvertrages zum 31. Dezember 2012 das Amt als Geschäftsführer der Beklagten zu 1) endet. Die Beklagte zu 1) erklärt, dass ihr bei Abschluss dieses Vergleiches keine Umstände bekannt sind, die einer Entlastung des Klägers als Geschäftsführer der Beklagten zu 1) entgegenstehen könnten.

46

12. Mit Erfüllung dieses Vergleichs sind sämtliche Ansprüche aus und im Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis und einem etwaigen Geschäftsführerdienstverhältnis und der Durchführung sowie anlässlich seiner Beendigung, gleich ob bekannt oder unbekannt, abschließend geregelt und abgegolten. Ausgenommen sind die Ansprüche des Klägers im Zusammenhang mit der betrieblichen Altersversorgung.

47

13. Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben.

48

Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

49

Mit Schriftsatz vom 14.02.2013 haben die Beklagten den Vergleich der Parteien vom 20.11.2012 gegenüber dem Arbeitsgericht angefochten. Der Anfechtungsschriftsatz, wie auch die Ladung zum nachfolgenden Termin vom 24.04.2013 wurden dem Klägerprozessbevollmächtigten am 21.02.2013 (Bl. 1010 d. A.) zugestellt.

50

Der Kläger hat vorgetragen,
das Verfahren sei durch Vergleichsabschluss vom 20.11.2012 rechtskräftig beendet worden. Hilfsweise sei seine Klage im Umfang der zuvor gestellten Anträge begründet.

51

Der Kläger hat beantragt,

52

festzustellen, dass der Rechtsstreit durch den Vergleich vom 20.01.2012 beendet worden sei,
vorsorglich für den Fall, dass eine Anfechtung des Vergleichs wirksam sein sollte, stellt er die Anträge aus der Sitzung vom 17.09.2012 (Bl. 796 d. A.).

53

Die Beklagten haben beantragt,

54

die Klage abzuweisen und die Beklagte zu 1) wiederholt hilfsweise ihren Auflösungsantrag.

55

Die Beklagten haben vorgetragen, das Verfahren sei fortzusetzen und die Klage insgesamt abzuweisen. Denn der Vergleich sei aufgrund Anfechtung wegen arglistiger Täuschung, hilfsweise Irrtums von Anfang an nichtig. Den im Kammertermin vom 17.09.2012 geschlossenen Widerrufsvergleich, der die Leistung von 10.135 R. inklusive 2000 R. für 2012 vorgesehen habe, habe die Beklagte zu 1) widerrufen, nachdem ihrerseits dem Kläger am 28.09.2012 mitgeteilt worden sei, ein Anspruch auf 2012 in Höhe von 2000 R. werde von den Beklagten nicht akzeptiert. In diesem Schreiben, hinsichtlich dessen Inhalt auf Bl. 980, 981 d. A. Bezug genommen wird, sei auch die Zuteilung der verschiedenen R. in Einzelpositionen detailliert dargestellt worden mit der Maßgabe, dass sich über die gesamte Vertragsdauer ein Anspruch in Höhe von 8.135 R. ergebe. Der Kläger sei darauf hingewiesen worden, er vertausche Anwartschaften und erteilte Aktien. Mit Schreiben vom 02.10.2012 (Bl. 982, 983 d. A.) und erneut mit Schreiben vom 12.10.2012 (Bl. 984 d. A.) sei gegenüber dem Kläger gerügt worden, es sei nicht erkennbar, woraus sich klägerseitig die Auffassung ergebe, ihm stünden 10.135 Aktien zu. Darauf habe der Kläger mit Schreiben vom 16.10.2012 (Bl. 985, 986 d. A.) antwortend nur darauf hingewiesen, seiner Ansicht nach ergebe sich die Höhe aufgrund des Aktienzuteilungsanspruchs für 2012 mit einer Zahl von 2000.

56

Am 18.10.2012 habe dann ein Telefongespräch stattgefunden zwischen dem Kläger, dessen Rechtsanwalt Herrn R., dem Prozessbevollmächtigten der Beklagten und Herrn W., in dem die Einzelpositionen der Aktienzuteilung nochmals detailliert unter Angabe der jeweiligen Zuteilungsmenge und -daten erörtert worden seien. Es sei auch die Frage diskutiert worden, ob eine Barauszahlung anstatt einer Freigabe der Aktien in Betracht komme. Am 19.10.2012 habe sich dann der Rechtsanwalt des Klägers, Herr R., gemeldet und mitgeteilt, die Beklagte habe das Spiel gewonnen, der Kläger sei mit einer Beschränkung auf 8.135 R. einverstanden. Der Klägerprozessbevollmächtigte habe einen Formulierungsvorschlag angekündigt, der dann auch am 22.10.2012 (Bl. 987, 988 d. A.) schriftlich eingegangen sei. Im Nachgang dazu und nach Diskussionen über die Frage der Freigabe oder unmittelbaren Zahlungsverpflichtung sei auf Vorschlag der Kläger aus Vereinfachungsgründen die Vergleichsformulierung mit Schriftsatz vom 19.11.2012 (Bl. 996 d. A.), die auch Gegenstand des gerichtlichen Vergleichs geworden sei, zustande gekommen.

57

Am 02.01.2013 habe sich dann der Prozessbevollmächtigte des Klägers beim Prozessbevollmächtigten der Beklagten telefonisch gemeldet und reklamiert, die 8.135 R. seien nicht übertragen worden. Dem Kläger sei mitgeteilt worden, die 8.135 R. stünden ohne Einschränkung zur Verfügung, er könne die Übertragung der Aktien aus dem Depot selbst veranlassen (Bl. 965 d. A.). Mit Schreiben vom 10.01.2013 (Bl. 966, 967 d. A.) habe der Kläger die Zwangsvollstreckung aus dem Vergleich angekündigt. Die Beklagten hätten daraufhin mit Mail vom 16.01.2013 an die Klägerseite erklärt, sie würden den Vergleich anfechten, falls der Kläger daraus vollstrecke (Bl. 1086 d. A.).

58

Die Beklagten seien bei Vergleichsschluss davon ausgegangen, dem Kläger sollten nur die bereits zugeteilten R. unter Aufhebung der verfügten Sperrung übertragen werden. Diese Regelung habe auf der ausdrücklichen Behauptung des Klägers beruht, ihm sei es nicht möglich, über die auf dem XY-Depot befindlichen Aktien zu verfügen. Die Beklagten hätten sich daher im Irrtum befunden, im Zeitpunkt des Vergleichsschlusses befänden sich tatsächlich 8.135 R. auf dem XY-Konto der Schweiz, die lediglich freigegeben und an den Kläger übertragen werden sollten. Eine Aufstockung der Ansprüche des Klägers hätten die Beklagten erkennbar nicht in Betracht gezogen. Daher sei auch eine arglistige Täuschung gegeben, denn es habe der Gegenseite oblegen, wenn sie eine abweichende Regelung über die von ihr schon zugeteilten R. hinaus hätte haben wollen, es ausdrücklich zum Ausdruck zu bringen, was der Kläger zu keiner Zeit getan habe. Die Anfechtung sei auch rechtzeitig erklärt worden, nachdem die Beklagte mit Mail vom 16.01.2013 die Anfechtung für den Fall der Zwangsvollstreckung angekündigt habe; damit sei dem Schutzbedürfnis der Klägerseite, dass seinen Ausdruck in § 121 BGB finde, Genüge getan.

59

Der Kläger hat dazu vorgetragen,
er habe schon mit klageerweiterndem Schriftsatz vom 13.04.2012, in dem er 2.720 R. geltend gemacht habe, die ihm am 01.02.2009 zugeteilt worden und deren Haltefrist von drei Jahren abgelaufen gewesen sei, deutlich darauf hingewiesen, dass er die ihm am 01.10.2007 und 01.02.2008 jeweils zugeteilten Aktienoptionen in Höhe von 1.600 und 2000 erhalten und sich zuteilen bzw. deren Wert habe auszahlen lassen. Er habe deutlich gemacht, diese seien nicht Gegenstand des Rechtsstreits. Der Kläger habe erkennbar die Ansicht vertreten, ihm stünden noch weitere Aktien zu. Dies habe er auch in dem Vergleichsvorschlag der Klägerseite in Ziffer 5 zum Ausdruck gebracht. Der Kläger habe daher weitere 8.135 Aktien beansprucht und noch dazu 2000 Aktien für das Jahr 2012, in dem er freigestellt gewesen sei. Den Widerrufsvergleich hätten die Beklagten widerrufen, weil sie nicht bereit gewesen seien, 10.135 Aktien, sondern nur 8.135 Aktien zu übertragen. Auch in der Telefonkonferenz vom 18.10.2012, die ohne Einigung geendet habe, habe der Kläger weiterhin 10.135 Aktienoptionen gefordert, die Beklagten aber nur 8.135 gewähren wollen. Darüber hinaus sei zutreffend, dass bei dieser Gelegenheit auch die Frage der Aktiengewährung bzw. der Direktauszahlung angesprochen worden sei. Es treffe auch zu, dass am 19.10.2012 der Klägerprozessbevollmächtigte den gegnerischen Bevollmächtigten angerufen und ihm mitgeteilt habe, die Beklagten hätten das Spiel gewonnen und der Kläger sei mit der Übertragung von 8.135 Aktien einverstanden. Im Rahmen der Abstimmung des Vergleichstextes auch im Hinblick auf die Frage "Auszahlungsoptionen, Übertragung der Aktien" sei es dann zu der endgültigen Fassung des Vergleichs mit Schriftsatz vom 19.11.2012, die dann auch dem gerichtlichen Vergleich zugrunde gelegt worden sei, gekommen.

60

Sollte bei den Beklagten die von diesen behauptete Fehlvorstellung bestanden haben, auf dem XY-Depot hätten sich bei Vergleichsschluss 8.135 Aktien tatsächlich befunden, so sei dieser Irrtum nicht vom Kläger oder seinem Prozessbevollmächtigten hervorgerufen worden. Nicht der Kläger, sondern die Beklagten hätten Zugriff auf das XY-Depot. Sie hätten veranlasst, dass die 2720 R., die dem Kläger am 01.02.2009 zugeteilt worden seien, als verfallen geführt worden seien, sodass sich der Kläger diese nicht auf sein XY-Bank Depot habe übertragen lassen können. Der Kläger habe keine sichere Erkenntnis gehabt, welche Aktien sich aktuell auf diesem XY-Depot befunden hätten. Daher sei für die Beklagten erkennbar gewesen, dass sich der Kläger nicht an die Anzahl der Aktien habe binden wollen, die auf dem XY-Depot befindlich seien. Die Vergleichsformulierung habe folglich auch den Anspruch des Klägers von dem Kontostand des XY-Depots entkoppelt. Soweit sich die Beklagten in einem Irrtum befunden hätten, sei dieser zumindest als Motivirrtum unbeachtlich.

61

Im Übrigen sei die Anfechtung der Beklagten nicht unverzüglich erfolgt. Zwischen der Kenntnisnahme der Beklagten mit Schreiben des Prozessbevollmächtigten des Klägers vom 10.01.2013, in dem dieser die fehlende Übertragung der gesamten Zahl der Aktien gerügt habe, und dem Eingang der Anfechtung beim Kläger am 21.02.2013 seien exakt 6 Wochen vergangen.

62

Das Arbeitsgericht Mainz hat daraufhin durch Urteil vom 24.04.2013 - 10 Ca 284/13 - festgestellt, dass das Verfahren 10 Ca 284/13 (ehemals 10 Ca 1179/11) durch Vergleich vom 20.11.2012 beendet worden ist und den Beklagten zu 1 und 2 die durch die Anfechtung verursachten Kosten als Gesamtschuldner auferlegt. Hinsichtlich des Inhalts von Tatbestand und Entscheidungsgründen wird auf Bl. 1182 bis 1206 d. A. Bezug genommen.

63

Gegen das ihnen am 17.06.2013 zugestellte Urteil haben die Beklagten durch am 15.07.2013 beim Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz eingegangenem Schriftsatz Berufung eingelegt. Sie haben die Berufung durch am 15.08.2013 beim Landesarbeitsgericht eingegangenem Schriftsatz begründet.

64

Die Beklagten wiederholen ihr erstinstanzliches Vorbringen und heben insbesondere hervor, in der vom Arbeitsgericht in Bezug genommenen Portfolioübersicht gebe die Spalte "Grand Details" (Zustellungsdetails, Zuteilungsdetails) an, wann die Zuteilung aus welchem Aktienplan erfolgt sei, sowie das Stadium, in dem sich die Zuteilung befinde. Diese Übersicht zeige die Verpflichtung der Beklagten als erfüllt an. Eine Information darüber, ob die Aktien noch im Depot seien, gebe der Auszug entgegen der Annahme des Arbeitsgerichts nicht. Dies habe allein der Kläger wissen können. Er habe deshalb offenbaren müssen, dass sich diese insgesamt 3.600 Aktien (Zuteilung aus Oktober 2007 1.600 aus Februar 2009 2000 R.) nicht mehr auf dem Konto befunden hätten. Dem sei er auch nicht dadurch nachgekommen, dass er in der Klageerweiterung vom 13.04.2012 zum Ausdruck gebracht habe, dass er sich die R. aus 2007 und 2009 zum Geldwert einverleibt habe. Er habe insoweit eben nicht deutlich erklärt, dass er sie sich "zum Geldwert einverleibt hatte" und sie sich nicht mehr auf dem XY-Depot befunden hätten, so dass die Beklagten bei den gesamten Vergleichsverhandlungen mit dem Kläger erkennbar vom Verbleib auf dem XY-Konto ausgegangen seien. Auch habe der Kläger mit seiner Forderung nach insgesamt 8.135 Optionen und Aktien nicht zum Ausdruck gebracht, dass ihm über den Bestand auf dem XY-Konto hinaus weitere 3.600 Aktien zustünden. Ihm sei auch die falsche Vorstellung der Beklagten bekannt gewesen, so dass er habe darauf hinweisen müssen. Nur mit dem Erwecken des Eindrucks, dass sein Anspruch wegen noch ausstehender Umwandlung von Optionen in Aktien und der vorgenommenen Sperrung teilweise noch nicht erfüllt gewesen sei, sei Absatz 2 der Ziffer 5 als Abwicklungsregelung technisch zu erklären gewesen, er habe aber in Wirklichkeit unbemerkt von den Beklagten einen Auffüllanspruch zum Ausgleich der bereits entnommenen Aktien generieren sollen. Der Kläger habe sowohl durch die Nichtoffenlegung des Bestandes auf dem XY-Konto als auch durch die von ihm gewählte Vergleichsformulierung die Beklagten bewusst dazu gebracht, durch die Übernahme der Vergleichsformulierung dem Kläger 3.600 Aktien mehr zuzugestehen als ihm zustanden. Auch habe er mit seiner Forderung nach insgesamt 8.135 Aktien nicht zum Ausdruck gebracht, dass ihm 3.600 weitere zustünden. Dies habe er lediglich für die 2000 für 2012 verlangten Optionen getan. Bei Kenntnis der verschwiegenen Entnahme von 3.600 Aktien hätten die Beklagten den Vergleich in dieser Fassung nicht abgeschlossen.

65

Zur weiteren Darstellung des Vorbringens der Beklagten im Berufungsverfahren wird auf die Berufungsbegründungsschrift vom 15.08.2013 (Bl. 1249 bis 1253 d. A.) sowie den Schriftsatz vom 25.10.2013 (Bl. 1313 bis 1315 d. A.) Bezug genommen.

66

Die Beklagten beantragen,

67

das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz vom 12.06.2012, Az: 10 Ca 284/13, abzuändern und die Klage abzuweisen, hilfsweise das Arbeitsverhältnis gegen Zahlung einer Abfindung aufzulösen.

68

Der Kläger beantragt,

69

die Berufung zurückzuweisen.

70

Der Kläger beantragt hilfsweise,

71

für den Fall, dass das Berufungsgericht den Rechtsstreit nicht durch den gerichtlichen Vergleich vom 20.11.2012 (Arbeitsgericht Mainz, 10 Ca 1179/11) für beendet hält, ihn an das Arbeitsgericht Mainz zurückzuverweisen.
Hilfsweise stellt der Klägervertreter die Anträge aus dem erstinstanzlichen Rechtszug, dort aus der mündlichen Verhandlung vom 17.09.2012 (Bl. 796 d A.).

72

Die Beklagten beantragen,

73

diese Anträge zurückzuweisen.

74

Der Kläger verteidigt die angefochtene Entscheidung unter Wiederholung seines erstinstanzlichen Vorbringens und hebt insbesondere hervor, die Behauptung der Beklagten, der Portfolioübersicht lasse sich nicht entnehmen, dass sich die Aktien aus den R.-Zuteilungen aus Oktober 2007 und Februar 2008 nicht mehr in XY-Depot befinden, sei unzutreffend. Hinzu komme, dass das diesbezügliche Verfahren von dem Beklagten gesteuert werde und eine Übertragung der Aktien ohne Einbindung der Beklagten überhaupt nicht möglich sei. Auch habe der Kläger schon mit seiner Klageerweiterung vom 13.04.2012 zum Ausdruck gebracht, dass er sich die Aktien aus den R. Zuteilungen 2007 und 2008 "zum Geldwert einverleibt" habe. Es treffe zwar zu, dass in den Vergleichsverhandlungen und der dazu ergangenen Korrespondenz den Stückzahlen Zuteilungsdaten zugeordnet worden seien. Gerade daraus sei aber für die Beklagten ersichtlich gewesen, dass der Kläger nicht nur eine zusätzliche Zuteilung von 2000 R. für das Jahr 2012 beansprucht habe, sondern dass er darüber hinaus auch davon ausgegangen sei, dass ihm weitere 3.600 R. zugeteilt worden seien. Schließlich sei dem Kläger die falsche Vorstellung der Beklagten nicht bekannt gewesen. Er habe keine Kenntnis davon gehabt, dass die Beklagten davon ausgegangen seien, dass sich die Aktien aus den R.-Zuteilungen vom 01.10.2007 und 01.02.2008 noch auf dem XY-Depot befänden. Dies sei auch fernliegend. Letztlich fehle es an einer aktiven Täuschungshandlung des Klägers; dies gelte sowohl für positives Tun, als auch durch Verschweigen. Denn es sei insbesondere Aufgabe der Beklagten gewesen, sich selbst bei der Vergleichsverhandlungen mit dem Kläger über den Bestand des von ihr geführten XY-Depots zu informieren. Sie seien insoweit für ihre eigene Informationsbeschaffung verantwortlich. Des Weiteren fehle es auch an der Voraussetzung der Arglist.

75

Zur weiteren Darstellung des Vorbringens des Klägers im Berufungsverfahren wird auf die Berufungserwiderungsschrift vom 02.10.2013 (Bl. 1288 bis 1303 d. A.) nebst Anlagen (Bl. 13404 bis Bl. 1309 d. A.) Bezug genommen.

76

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den vorgetragenen Inhalt der Schriftsätze der Parteien, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren, sowie die zu den Akten gereichten Schriftstücke verwiesen.

77

Schließlich wird Bezug genommen auf das Sitzungsprotokoll vom 04.11.2013.

Entscheidungsgründe

I.

78

Das Rechtsmittel der Berufung ist nach §§ 64 Abs. 1, 2 ArbGG statthaft. Die Berufung ist auch gem. §§ 64 Abs. 6, 66 Abs. 1 ArbGG in Verbindung mit §§ 518, 519 ZPO form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden.

II.

79

Das Rechtsmittel der Berufung hat jedoch in der Sache keinen Erfolg.

80

Denn das Arbeitsgericht ist sowohl im Ergebnis als auch in der Begründung zu Recht davon ausgegangen, dass der Arbeitsrechtsstreit 10 Ca 284/13 (ehemals 10 Ca 1179/11) vor dem Arbeitsgericht Mainz durch Vergleich gemäß § 278 Abs. 6 ZPO vom 20.11.2012 rechtskräftig beendet worden ist.

81

Im Falle der Anfechtung eines Prozessvergleichs ist der Rechtsstreit im gleichen Prozessverfahren fortzusetzen (BAG 12.10.2010 EzA § 123 BGB 2002 Nr. 9). Der Vergleich ist einerseits Prozesshandlung, andererseits materiell-rechtliches Rechtsgeschäft. Aufgrund dieser Doppelnatur teilt die Prozesshandlung das Schicksal der materiell-rechtlichen Grundlage. Soweit diese wirksam beseitigt ist, entfällt auch die Prozesshandlung (§ 142 BGB). Bei wirksamer Anfechtung enthält daher die den Prozess beendete Wirkung.

82

Die Voraussetzungen für eine wirksame Anfechtung des von den Parteien abgeschlossenen Vergleichs sind aber vorliegend nicht gegeben; deshalb sind die hilfsweise zur Entscheidung gestellten Klageanträge des Klägers nicht zur Entscheidung angefallen. Hinsichtlich der Ausführungen des Arbeitsgerichts zu deren Auslegung und Zulässigkeit wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf Seite 15 bis 18 der angefochtenen Entscheidung (= Bl. 1195 bis 1198 d. A.) Bezug genommen.

83

Die zulässige Klage des Klägers ist im Hauptantrag begründet. Deshalb hat das Arbeitsgericht zu Recht festgestellt, dass der Rechtsstreit durch Vergleichsabschluss vom 20.11.2012 beendet worden ist. Der Vergleich ist insbesondere nicht wegen Anfechtung aufgrund arglistiger Täuschung (§ 123 BGB) oder Irrtums (§ 119 BGB) von Anfang an unwirksam (§ 142 BGB).

84

Gemäß § 123 BGB hat ein Anfechtungsrecht, wer durch arglistige Täuschung (Hervorrufen oder Aufrechterhaltung eines Irrtums durch Vorspiegelung falscher oder Unterdrückung wahrer Tatsachen) oder widerrechtlich durch Drohung (Inaussichtstellung eines künftigen, empfindlichen Übels durch den Gegner) zur Abgabe einer Willenserklärung bestimmt worden ist. Die Täuschung durch Vorspiegelung von Tatsachen muss sich dabei auf objektiv nachprüfbare Umstände beziehen und erfordert Vorsatz bezüglich der Täuschungshandlung, der Irrtumserregung, der Kausalität und der Arglist. Der Handelnde muss dabei die Unrichtigkeit seiner Angaben zumindest kennen oder für möglich halten, bedingter Vorsatz genügt daher. Die Darlegungs- und Beweislast für diese Umstände trägt der Anfechtende (vgl. Dörner/Luczak/Wildschütz/Baeck/Hoß, Handbuch des Fachanwalts des Arbeitsrechts 11. Auflage 2014, Kap. 2, Rn. 903 ff.).

85

Mit dem Arbeitsgericht ist davon auszugehen, dass eine rechtlich relevante positive Täuschungshandlung des Klägers oder seines Prozessbevollmächtigten als dessen Vertreter, die dem Kläger gemäß § 166 BGB zuzurechnen wäre, vorliegend nicht gegeben ist. Die Beklagten behaupten vielmehr, nachdem im Rahmen der Verhandlungen zum Abschluss des abschließenden Vergleichs vom 20.11.2012 sie ihrerseits schriftlich und auch noch einmal im Gespräch vom 18.10.2012 die Zuteilungsdaten der verschiedenen R. definiert und klargestellt hätten, habe es dem Kläger oblegen, darauf hinzuweisen, dass er über die von ihnen genannten Daten hinaus weitere R. beanspruche. Er sei außerdem verpflichtet gewesen, zu offenbaren, dass das Konto der XY keine 8.135 Aktien (mehr), sondern nur noch 4.535 Aktien enthielt. Die Beklagten gehen daher davon aus, der Kläger habe sie durch Unterlassung der Aufklärung getäuscht.

86

Zwar kann auch eine Täuschung durch Unterlassen, insbesondere Verschweigen von Tatschen, den Tatbestand des § 123 BGB erfüllen, wenn der andere Teil bei Vertragsverhandlungen einen Umstand verschweigt, hinsichtlich dessen er gegenüber dem Vertragspartner aufklärungspflichtig gewesen wäre. Denn in jedem Arbeitsverhältnis trifft die Parteien eine wechselseitige Nebenpflicht, die Interessen des Gegners insoweit zu wahren, als dies nach Treu und Glauben verlangt werden kann, wenn ein erkennbares Informationsbedürfnis im Einzelfall beachtenswert ist. Das ist insbesondere dann der Fall, wenn das Zustandekommen der vertraglichen Vereinbarung auf der Initiative der einen Seite beruht und erkennbar wird, dass der Vertragspartner durch redlicher Weise zu erwartende Aufklärung wegen erkennbarer Unkenntnis davor geschützt werden muss, sich selbst zu schädigen (vgl. BAG 22.04.2004 - 2 AZR 281/03 -, 04.05.2010 - 9 AZR 184/09 -; vgl. Dörner/Luczak/Wildschütz/Baeck/Hoß, a. a. O., Kap. 2, Rn. 323 ff.).

87

Ein allgemeiner Grundsatz hinsichtlich von Offenbarungspflichten besteht jedoch nicht. Auszugehen ist vielmehr zunächst davon, dass es jeder Partei selbst obliegt, sich über die Risiken eines Vertragsschlusses und die Tatsachen, die sie ihrer eigentlichen Willenserklärung zugrunde legen will, selbst zu informieren. Im Geschäftsverkehr ist grundsätzlich jeder befugt, überlegenes Wissen zum eigenen Nutzen zu verwerten. Die Grenze bildet dabei nur Treu und Glauben. Dies setzt eine für den Anfechtungsgegner erkennbare Informationsassymmetrie voraus, die jedoch nur dann zu einer Aufklärungspflicht führt, wenn die andere Partei sich die hier fehlenden Informationen vernünftigerweise nicht selbst beschaffen kann. Davon ist das Arbeitsgericht zutreffend davon ausgegangen.

88

In Anwendung dieser Grundsätze kann mit dem Arbeitsgericht nicht davon ausgegangen werden, den Kläger habe gegenüber der Beklagten die von ihr in Anspruch genommene Aufklärungspflicht getroffen. Der Kläger hat bereits mit seiner Klageerweiterung vom 13.04.2012 zum Ausdruck gebracht, dass sich die ihm zugeteilten R. aus 2007 und 2008 zum Geldwert "einverleibt" hat. Dies ist auch aus dem Kontoauszug ersichtlich, den der Kläger der Klage beigefügt hat und der der Beklagten, auch ihrem Prozessbevollmächtigten, daher bekannt war. Einerseits geht aus diesem ein Zählbestand der aktiv auf dem Konto befindlichen R. hervor, der unter 8.135 liegt (4.435 R.) und auch, dass die in den Jahren 2007 und 2008 zugeteilten R. schon nicht mehr auf dem Schweizer Konto befindlich sind. Diesen Kontoauszug hatten die Beklagten wie auch ihr Prozessbevollmächtigter zur Verfügung. Ein nachvollziehbares Informationsdefizit lag daher bei den Beklagten und ihrem Prozessbevollmächtigten (§ 166 BGB) nicht vor. Hinzu kommt, dass der Kläger mit der Klage, wie auch mit den in den Vergleichsvorschlägen jeweils formulierten Angaben bei der Nennung konkreter Zuteilungsdaten stets deutlich zum Ausdruck gebracht hat, dass er davon ausgeht, dass ihm noch 8.135 (zuzüglich weiterer 2000 für 2012) R. zugeteilt werden müssten. Dies mussten die Beklagten ohne weiteres erkennen können. Eine Täuschung durch Unterlassen scheidet daher aus.

89

Mit dem Arbeitsgericht kann dahinstehen, ob ein Erklärungsirrtum der Beklagten im Sinne des § 119 BGB vorliegt. Denn die Beklagten haben jedenfalls die Anfechtungsfrist des § 121 BGB nicht gewahrt. Davon ist das Arbeitsgericht mit zutreffender Begründung ausgegangen; deshalb wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf Seite 20 bis 23 der angefochtenen Entscheidung (= Bl. 1200 bis 1203 d. A.) Bezug genommen.

90

Schließlich kommt eine Unwirksamkeit des Vergleichs weder nach den Regelungen über den Dissens (§§ 154, 155 BGB), noch nach den Regeln der "falsa demonstratio non nocet", noch nach § 313 BGB wegen Störung der Geschäftsgrundlage (Vertragsanpassung) in Betracht. Insoweit wird auf die zutreffenden Ausführungen des Arbeitsgerichts in der angefochtenen Entscheidung (Seite 23 bis 26 = Bl. 1203 bis 126 d. A.) zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen.

91

Auch das Berufungsvorbringen der Beklagten rechtfertigt keine abweichende Beurteilung des hier maßgeblichen Lebenssachverhalts.

92

Denn es enthält zum einen keinerlei neue, nach Inhalt, Ort, Zeitpunkt und beteiligten Personen substantiierte Tatsachenbehauptungen, die ein anderes Ergebnis rechtfertigen könnten. Gleiches gilt für etwaige Rechtsbehauptungen. Es macht vielmehr - aus Sicht der Beklagten durchaus verständlich - lediglich deutlich, dass die Beklagten mit der Würdigung ihres tatsächlichen und rechtlichen Vorbringens durch das Arbeitsgericht, der die Kammer voll umfänglich folgt, nicht einverstanden sind. Wenn die Beklagten im Berufungsvorbringen wiederum von ent-sprechenden Informationspflichten des Klägers ausgehen, folgt die Kammer dem ausdrücklich nicht. Die Verläufe hinsichtlich der R. und der Shares nebst allen entsprechenden wirtschaftlichen Konsequenzen ergeben sich aus Unterlagen, die entweder von den Beklagten selbst, oder jedenfalls aber auf ihre Veranlassung hin von Dritten geführt werden und zu denen sie zu jeder Zeit uneingeschränkten Zugang haben. Vor diesem Hintergrund war es in erster Linie ihre Sache, sich die entsprechenden Informationen zu beschaffen und daraus die aus ihrer Sicht gewünschten Folgerungen für die Durchführung der Vergleichsverhandlungen und den abschließenden Vergleichsabschluss zu ziehen. Da sie insoweit "sach-näher" waren als der Kläger und dieser zu keinem Zeitpunkt bessere Informationsmöglichkeiten hatte als die Beklagten, besteht keinerlei Veranlassung zur Annahme einer Offenbarungs- oder Aufklärungspflicht des Klägers im hier maßgeblichen Zusammenhang.

93

Nach alledem war die Berufung zurückzuweisen.

94

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.

95

Für eine Zulassung der Revision war angesichts der gesetzlichen Kriterien des § 72 ArbGG keine Veranlassung gegeben.

Urteilsbesprechung zu Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz Urteil, 04. Nov. 2013 - 5 Sa 286/13

Urteilsbesprechungen zu Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz Urteil, 04. Nov. 2013 - 5 Sa 286/13

Referenzen - Gesetze

Gesetz über den Lastenausgleich


Lastenausgleichsgesetz - LAG

Zivilprozessordnung - ZPO | § 97 Rechtsmittelkosten


(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat. (2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vo

Arbeitsgerichtsgesetz - ArbGG | § 72 Grundsatz


(1) Gegen das Endurteil eines Landesarbeitsgerichts findet die Revision an das Bundesarbeitsgericht statt, wenn sie in dem Urteil des Landesarbeitsgerichts oder in dem Beschluß des Bundesarbeitsgerichts nach § 72a Abs. 5 Satz 2 zugelassen worden ist.

Arbeitsgerichtsgesetz - ArbGG | § 64 Grundsatz


(1) Gegen die Urteile der Arbeitsgerichte findet, soweit nicht nach § 78 das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gegeben ist, die Berufung an die Landesarbeitsgerichte statt. (2) Die Berufung kann nur eingelegt werden, a) wenn sie in dem Urtei
Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz Urteil, 04. Nov. 2013 - 5 Sa 286/13 zitiert 21 §§.

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Zivilprozessordnung - ZPO | § 519 Berufungsschrift


(1) Die Berufung wird durch Einreichung der Berufungsschrift bei dem Berufungsgericht eingelegt. (2) Die Berufungsschrift muss enthalten:1.die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird;2.die Erklärung, dass gegen dieses Urtei

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 313 Störung der Geschäftsgrundlage


(1) Haben sich Umstände, die zur Grundlage des Vertrags geworden sind, nach Vertragsschluss schwerwiegend verändert und hätten die Parteien den Vertrag nicht oder mit anderem Inhalt geschlossen, wenn sie diese Veränderung vorausgesehen hätten, so kan

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 123 Anfechtbarkeit wegen Täuschung oder Drohung


(1) Wer zur Abgabe einer Willenserklärung durch arglistige Täuschung oder widerrechtlich durch Drohung bestimmt worden ist, kann die Erklärung anfechten. (2) Hat ein Dritter die Täuschung verübt, so ist eine Erklärung, die einem anderen gegenüber

Einkommensteuergesetz - EStG | § 34 Außerordentliche Einkünfte


(1) 1Sind in dem zu versteuernden Einkommen außerordentliche Einkünfte enthalten, so ist die auf alle im Veranlagungszeitraum bezogenen außerordentlichen Einkünfte entfallende Einkommensteuer nach den Sätzen 2 bis 4 zu berechnen. 2Die für die außeror

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 119 Anfechtbarkeit wegen Irrtums


(1) Wer bei der Abgabe einer Willenserklärung über deren Inhalt im Irrtum war oder eine Erklärung dieses Inhalts überhaupt nicht abgeben wollte, kann die Erklärung anfechten, wenn anzunehmen ist, dass er sie bei Kenntnis der Sachlage und bei verständ

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 166 Willensmängel; Wissenszurechnung


(1) Soweit die rechtlichen Folgen einer Willenserklärung durch Willensmängel oder durch die Kenntnis oder das Kennenmüssen gewisser Umstände beeinflusst werden, kommt nicht die Person des Vertretenen, sondern die des Vertreters in Betracht. (2) H

Kündigungsschutzgesetz - KSchG | § 9 Auflösung des Arbeitsverhältnisses durch Urteil des Gerichts, Abfindung des Arbeitnehmers


(1) Stellt das Gericht fest, daß das Arbeitsverhältnis durch die Kündigung nicht aufgelöst ist, ist jedoch dem Arbeitnehmer die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses nicht zuzumuten, so hat das Gericht auf Antrag des Arbeitnehmers das Arbeitsverhältni

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 121 Anfechtungsfrist


(1) Die Anfechtung muss in den Fällen der §§ 119, 120 ohne schuldhaftes Zögern (unverzüglich) erfolgen, nachdem der Anfechtungsberechtigte von dem Anfechtungsgrund Kenntnis erlangt hat. Die einem Abwesenden gegenüber erfolgte Anfechtung gilt als rech

Zivilprozessordnung - ZPO | § 278 Gütliche Streitbeilegung, Güteverhandlung, Vergleich


(1) Das Gericht soll in jeder Lage des Verfahrens auf eine gütliche Beilegung des Rechtsstreits oder einzelner Streitpunkte bedacht sein. (2) Der mündlichen Verhandlung geht zum Zwecke der gütlichen Beilegung des Rechtsstreits eine Güteverhandlun

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 142 Wirkung der Anfechtung


(1) Wird ein anfechtbares Rechtsgeschäft angefochten, so ist es als von Anfang an nichtig anzusehen. (2) Wer die Anfechtbarkeit kannte oder kennen musste, wird, wenn die Anfechtung erfolgt, so behandelt, wie wenn er die Nichtigkeit des Rechtsgesc

Zivilprozessordnung - ZPO | § 518 Berufungsfrist bei Urteilsergänzung


Wird innerhalb der Berufungsfrist ein Urteil durch eine nachträgliche Entscheidung ergänzt (§ 321), so beginnt mit der Zustellung der nachträglichen Entscheidung der Lauf der Berufungsfrist auch für die Berufung gegen das zuerst ergangene Urteil von

Kündigungsschutzgesetz - KSchG | § 10 Höhe der Abfindung


(1) Als Abfindung ist ein Betrag bis zu zwölf Monatsverdiensten festzusetzen. (2) Hat der Arbeitnehmer das fünfzigste Lebensjahr vollendet und hat das Arbeitsverhältnis mindestens fünfzehn Jahre bestanden, so ist ein Betrag bis zu fünfzehn Monatsver

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 154 Offener Einigungsmangel; fehlende Beurkundung


(1) Solange nicht die Parteien sich über alle Punkte eines Vertrags geeinigt haben, über die nach der Erklärung auch nur einer Partei eine Vereinbarung getroffen werden soll, ist im Zweifel der Vertrag nicht geschlossen. Die Verständigung über einzel

Einkommensteuergesetz - EStG | § 24


Zu den Einkünften im Sinne des § 2 Absatz 1 gehören auch 1. Entschädigungen, die gewährt worden sind a) als Ersatz für entgangene oder entgehende Einnahmen oderb) für die Aufgabe oder Nichtausübung einer Tätigkeit, für die Aufgabe einer Gewinnbeteili

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 155 Versteckter Einigungsmangel


Haben sich die Parteien bei einem Vertrag, den sie als geschlossen ansehen, über einen Punkt, über den eine Vereinbarung getroffen werden sollte, in Wirklichkeit nicht geeinigt, so gilt das Vereinbarte, sofern anzunehmen ist, dass der Vertrag auch oh

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Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz Urteil, 04. Nov. 2013 - 5 Sa 286/13 zitiert oder wird zitiert von 1 Urteil(en).

Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz Urteil, 04. Nov. 2013 - 5 Sa 286/13 zitiert 1 Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Bundesarbeitsgericht Urteil, 04. Mai 2010 - 9 AZR 184/09

bei uns veröffentlicht am 04.05.2010

Tenor Auf die Revision des beklagten Landes wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg vom 19. Januar 2009 - 10 Sa 2021/08 - aufgehoben.

Referenzen

(1) Das Gericht soll in jeder Lage des Verfahrens auf eine gütliche Beilegung des Rechtsstreits oder einzelner Streitpunkte bedacht sein.

(2) Der mündlichen Verhandlung geht zum Zwecke der gütlichen Beilegung des Rechtsstreits eine Güteverhandlung voraus, es sei denn, es hat bereits ein Einigungsversuch vor einer außergerichtlichen Gütestelle stattgefunden oder die Güteverhandlung erscheint erkennbar aussichtslos. Das Gericht hat in der Güteverhandlung den Sach- und Streitstand mit den Parteien unter freier Würdigung aller Umstände zu erörtern und, soweit erforderlich, Fragen zu stellen. Die erschienenen Parteien sollen hierzu persönlich gehört werden. § 128a Absatz 1 und 3 gilt entsprechend.

(3) Für die Güteverhandlung sowie für weitere Güteversuche soll das persönliche Erscheinen der Parteien angeordnet werden. § 141 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 und 3 gilt entsprechend.

(4) Erscheinen beide Parteien in der Güteverhandlung nicht, ist das Ruhen des Verfahrens anzuordnen.

(5) Das Gericht kann die Parteien für die Güteverhandlung sowie für weitere Güteversuche vor einen hierfür bestimmten und nicht entscheidungsbefugten Richter (Güterichter) verweisen. Der Güterichter kann alle Methoden der Konfliktbeilegung einschließlich der Mediation einsetzen.

(6) Ein gerichtlicher Vergleich kann auch dadurch geschlossen werden, dass die Parteien dem Gericht einen schriftlichen Vergleichsvorschlag unterbreiten oder einen schriftlichen oder zu Protokoll der mündlichen Verhandlung erklärten Vergleichsvorschlag des Gerichts durch Schriftsatz oder durch Erklärung zu Protokoll der mündlichen Verhandlung gegenüber dem Gericht annehmen. Das Gericht stellt das Zustandekommen und den Inhalt eines nach Satz 1 geschlossenen Vergleichs durch Beschluss fest. § 164 gilt entsprechend.

(1) Stellt das Gericht fest, daß das Arbeitsverhältnis durch die Kündigung nicht aufgelöst ist, ist jedoch dem Arbeitnehmer die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses nicht zuzumuten, so hat das Gericht auf Antrag des Arbeitnehmers das Arbeitsverhältnis aufzulösen und den Arbeitgeber zur Zahlung einer angemessenen Abfindung zu verurteilen. Die gleiche Entscheidung hat das Gericht auf Antrag des Arbeitgebers zu treffen, wenn Gründe vorliegen, die eine den Betriebszwecken dienliche weitere Zusammenarbeit zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer nicht erwarten lassen. Arbeitnehmer und Arbeitgeber können den Antrag auf Auflösung des Arbeitsverhältnisses bis zum Schluß der letzten mündlichen Verhandlung in der Berufungsinstanz stellen.

(2) Das Gericht hat für die Auflösung des Arbeitsverhältnisses den Zeitpunkt festzusetzen, an dem es bei sozial gerechtfertigter Kündigung geendet hätte.

(1) Als Abfindung ist ein Betrag bis zu zwölf Monatsverdiensten festzusetzen.

(2) Hat der Arbeitnehmer das fünfzigste Lebensjahr vollendet und hat das Arbeitsverhältnis mindestens fünfzehn Jahre bestanden, so ist ein Betrag bis zu fünfzehn Monatsverdiensten, hat der Arbeitnehmer das fünfundfünfzigste Lebensjahr vollendet und hat das Arbeitsverhältnis mindestens zwanzig Jahre bestanden, so ist ein Betrag bis zu achtzehn Monatsverdiensten festzusetzen. Dies gilt nicht, wenn der Arbeitnehmer in dem Zeitpunkt, den das Gericht nach § 9 Abs. 2 für die Auflösung des Arbeitsverhältnisses festsetzt, das in der Vorschrift des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch über die Regelaltersrente bezeichnete Lebensalter erreicht hat.

(3) Als Monatsverdienst gilt, was dem Arbeitnehmer bei der für ihn maßgebenden regelmäßigen Arbeitszeit in dem Monat, in dem das Arbeitsverhältnis endet (§ 9 Abs. 2), an Geld und Sachbezügen zusteht.

Zu den Einkünften im Sinne des § 2 Absatz 1 gehören auch

1.
Entschädigungen, die gewährt worden sind
a)
als Ersatz für entgangene oder entgehende Einnahmen oder
b)
für die Aufgabe oder Nichtausübung einer Tätigkeit, für die Aufgabe einer Gewinnbeteiligung oder einer Anwartschaft auf eine solche;
c)
als Ausgleichszahlungen an Handelsvertreter nach § 89b des Handelsgesetzbuchs;
2.
Einkünfte aus einer ehemaligen Tätigkeit im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 4 oder aus einem früheren Rechtsverhältnis im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 bis 7, und zwar auch dann, wenn sie dem Steuerpflichtigen als Rechtsnachfolger zufließen;
3.
Nutzungsvergütungen für die Inanspruchnahme von Grundstücken für öffentliche Zwecke sowie Zinsen auf solche Nutzungsvergütungen und auf Entschädigungen, die mit der Inanspruchnahme von Grundstücken für öffentliche Zwecke zusammenhängen.

(1)1Sind in dem zu versteuernden Einkommen außerordentliche Einkünfte enthalten, so ist die auf alle im Veranlagungszeitraum bezogenen außerordentlichen Einkünfte entfallende Einkommensteuer nach den Sätzen 2 bis 4 zu berechnen.2Die für die außerordentlichen Einkünfte anzusetzende Einkommensteuer beträgt das Fünffache des Unterschiedsbetrags zwischen der Einkommensteuer für das um diese Einkünfte verminderte zu versteuernde Einkommen (verbleibendes zu versteuerndes Einkommen) und der Einkommensteuer für das verbleibende zu versteuernde Einkommen zuzüglich eines Fünftels dieser Einkünfte.3Ist das verbleibende zu versteuernde Einkommen negativ und das zu versteuernde Einkommen positiv, so beträgt die Einkommensteuer das Fünffache der auf ein Fünftel des zu versteuernden Einkommens entfallenden Einkommensteuer.4Die Sätze 1 bis 3 gelten nicht für außerordentliche Einkünfte im Sinne des Absatzes 2 Nummer 1, wenn der Steuerpflichtige auf diese Einkünfte ganz oder teilweise § 6b oder § 6c anwendet.

(2) Als außerordentliche Einkünfte kommen nur in Betracht:

1.
Veräußerungsgewinne im Sinne der §§ 14, 14a Absatz 1, der §§ 16 und 18 Absatz 3 mit Ausnahme des steuerpflichtigen Teils der Veräußerungsgewinne, die nach § 3 Nummer 40 Buchstabe b in Verbindung mit § 3c Absatz 2 teilweise steuerbefreit sind;
2.
Entschädigungen im Sinne des § 24 Nummer 1;
3.
Nutzungsvergütungen und Zinsen im Sinne des § 24 Nummer 3, soweit sie für einen Zeitraum von mehr als drei Jahren nachgezahlt werden;
4.
Vergütungen für mehrjährige Tätigkeiten; mehrjährig ist eine Tätigkeit, soweit sie sich über mindestens zwei Veranlagungszeiträume erstreckt und einen Zeitraum von mehr als zwölf Monaten umfasst.

(3)1Sind in dem zu versteuernden Einkommen außerordentliche Einkünfte im Sinne des Absatzes 2 Nummer 1 enthalten, so kann auf Antrag abweichend von Absatz 1 die auf den Teil dieser außerordentlichen Einkünfte, der den Betrag von insgesamt 5 Millionen Euro nicht übersteigt, entfallende Einkommensteuer nach einem ermäßigten Steuersatz bemessen werden, wenn der Steuerpflichtige das 55. Lebensjahr vollendet hat oder wenn er im sozialversicherungsrechtlichen Sinne dauernd berufsunfähig ist.2Der ermäßigte Steuersatz beträgt 56 Prozent des durchschnittlichen Steuersatzes, der sich ergäbe, wenn die tarifliche Einkommensteuer nach dem gesamten zu versteuernden Einkommen zuzüglich der dem Progressionsvorbehalt unterliegenden Einkünfte zu bemessen wäre, mindestens jedoch 14 Prozent.3Auf das um die in Satz 1 genannten Einkünfte verminderte zu versteuernde Einkommen (verbleibendes zu versteuerndes Einkommen) sind vorbehaltlich des Absatzes 1 die allgemeinen Tarifvorschriften anzuwenden.4Die Ermäßigung nach den Sätzen 1 bis 3 kann der Steuerpflichtige nur einmal im Leben in Anspruch nehmen.5Erzielt der Steuerpflichtige in einem Veranlagungszeitraum mehr als einen Veräußerungs- oder Aufgabegewinn im Sinne des Satzes 1, kann er die Ermäßigung nach den Sätzen 1 bis 3 nur für einen Veräußerungs- oder Aufgabegewinn beantragen.6Absatz 1 Satz 4 ist entsprechend anzuwenden.

(1) Die Anfechtung muss in den Fällen der §§ 119, 120 ohne schuldhaftes Zögern (unverzüglich) erfolgen, nachdem der Anfechtungsberechtigte von dem Anfechtungsgrund Kenntnis erlangt hat. Die einem Abwesenden gegenüber erfolgte Anfechtung gilt als rechtzeitig erfolgt, wenn die Anfechtungserklärung unverzüglich abgesendet worden ist.

(2) Die Anfechtung ist ausgeschlossen, wenn seit der Abgabe der Willenserklärung zehn Jahre verstrichen sind.

(1) Gegen die Urteile der Arbeitsgerichte findet, soweit nicht nach § 78 das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gegeben ist, die Berufung an die Landesarbeitsgerichte statt.

(2) Die Berufung kann nur eingelegt werden,

a)
wenn sie in dem Urteil des Arbeitsgerichts zugelassen worden ist,
b)
wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 Euro übersteigt,
c)
in Rechtsstreitigkeiten über das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses oder
d)
wenn es sich um ein Versäumnisurteil handelt, gegen das der Einspruch an sich nicht statthaft ist, wenn die Berufung oder Anschlussberufung darauf gestützt wird, dass der Fall der schuldhaften Versäumung nicht vorgelegen habe.

(3) Das Arbeitsgericht hat die Berufung zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
die Rechtssache Rechtsstreitigkeiten betrifft
a)
zwischen Tarifvertragsparteien aus Tarifverträgen oder über das Bestehen oder Nichtbestehen von Tarifverträgen,
b)
über die Auslegung eines Tarifvertrags, dessen Geltungsbereich sich über den Bezirk eines Arbeitsgerichts hinaus erstreckt, oder
c)
zwischen tariffähigen Parteien oder zwischen diesen und Dritten aus unerlaubten Handlungen, soweit es sich um Maßnahmen zum Zwecke des Arbeitskampfs oder um Fragen der Vereinigungsfreiheit einschließlich des hiermit im Zusammenhang stehenden Betätigungsrechts der Vereinigungen handelt, oder
3.
das Arbeitsgericht in der Auslegung einer Rechtsvorschrift von einem ihm im Verfahren vorgelegten Urteil, das für oder gegen eine Partei des Rechtsstreits ergangen ist, oder von einem Urteil des im Rechtszug übergeordneten Landesarbeitsgerichts abweicht und die Entscheidung auf dieser Abweichung beruht.

(3a) Die Entscheidung des Arbeitsgerichts, ob die Berufung zugelassen oder nicht zugelassen wird, ist in den Urteilstenor aufzunehmen. Ist dies unterblieben, kann binnen zwei Wochen ab Verkündung des Urteils eine entsprechende Ergänzung beantragt werden. Über den Antrag kann die Kammer ohne mündliche Verhandlung entscheiden.

(4) Das Landesarbeitsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(5) Ist die Berufung nicht zugelassen worden, hat der Berufungskläger den Wert des Beschwerdegegenstands glaubhaft zu machen; zur Versicherung an Eides Statt darf er nicht zugelassen werden.

(6) Für das Verfahren vor den Landesarbeitsgerichten gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Berufung entsprechend. Die Vorschriften über das Verfahren vor dem Einzelrichter finden keine Anwendung.

(7) Die Vorschriften der §§ 46c bis 46g, 49 Abs. 1 und 3, des § 50, des § 51 Abs. 1, der §§ 52, 53, 55 Abs. 1 Nr. 1 bis 9, Abs. 2 und 4, des § 54 Absatz 6, des § 54a, der §§ 56 bis 59, 61 Abs. 2 und 3 und der §§ 62 und 63 über den elektronischen Rechtsverkehr, Ablehnung von Gerichtspersonen, Zustellungen, persönliches Erscheinen der Parteien, Öffentlichkeit, Befugnisse des Vorsitzenden und der ehrenamtlichen Richter, Güterichter, Mediation und außergerichtliche Konfliktbeilegung, Vorbereitung der streitigen Verhandlung, Verhandlung vor der Kammer, Beweisaufnahme, Versäumnisverfahren, Inhalt des Urteils, Zwangsvollstreckung und Übersendung von Urteilen in Tarifvertragssachen gelten entsprechend.

(8) Berufungen in Rechtsstreitigkeiten über das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses sind vorrangig zu erledigen.

Wird innerhalb der Berufungsfrist ein Urteil durch eine nachträgliche Entscheidung ergänzt (§ 321), so beginnt mit der Zustellung der nachträglichen Entscheidung der Lauf der Berufungsfrist auch für die Berufung gegen das zuerst ergangene Urteil von neuem. Wird gegen beide Urteile von derselben Partei Berufung eingelegt, so sind beide Berufungen miteinander zu verbinden.

(1) Die Berufung wird durch Einreichung der Berufungsschrift bei dem Berufungsgericht eingelegt.

(2) Die Berufungsschrift muss enthalten:

1.
die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird;
2.
die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde.

(3) Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.

(4) Die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze sind auch auf die Berufungsschrift anzuwenden.

(1) Das Gericht soll in jeder Lage des Verfahrens auf eine gütliche Beilegung des Rechtsstreits oder einzelner Streitpunkte bedacht sein.

(2) Der mündlichen Verhandlung geht zum Zwecke der gütlichen Beilegung des Rechtsstreits eine Güteverhandlung voraus, es sei denn, es hat bereits ein Einigungsversuch vor einer außergerichtlichen Gütestelle stattgefunden oder die Güteverhandlung erscheint erkennbar aussichtslos. Das Gericht hat in der Güteverhandlung den Sach- und Streitstand mit den Parteien unter freier Würdigung aller Umstände zu erörtern und, soweit erforderlich, Fragen zu stellen. Die erschienenen Parteien sollen hierzu persönlich gehört werden. § 128a Absatz 1 und 3 gilt entsprechend.

(3) Für die Güteverhandlung sowie für weitere Güteversuche soll das persönliche Erscheinen der Parteien angeordnet werden. § 141 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 und 3 gilt entsprechend.

(4) Erscheinen beide Parteien in der Güteverhandlung nicht, ist das Ruhen des Verfahrens anzuordnen.

(5) Das Gericht kann die Parteien für die Güteverhandlung sowie für weitere Güteversuche vor einen hierfür bestimmten und nicht entscheidungsbefugten Richter (Güterichter) verweisen. Der Güterichter kann alle Methoden der Konfliktbeilegung einschließlich der Mediation einsetzen.

(6) Ein gerichtlicher Vergleich kann auch dadurch geschlossen werden, dass die Parteien dem Gericht einen schriftlichen Vergleichsvorschlag unterbreiten oder einen schriftlichen oder zu Protokoll der mündlichen Verhandlung erklärten Vergleichsvorschlag des Gerichts durch Schriftsatz oder durch Erklärung zu Protokoll der mündlichen Verhandlung gegenüber dem Gericht annehmen. Das Gericht stellt das Zustandekommen und den Inhalt eines nach Satz 1 geschlossenen Vergleichs durch Beschluss fest. § 164 gilt entsprechend.

(1) Wer zur Abgabe einer Willenserklärung durch arglistige Täuschung oder widerrechtlich durch Drohung bestimmt worden ist, kann die Erklärung anfechten.

(2) Hat ein Dritter die Täuschung verübt, so ist eine Erklärung, die einem anderen gegenüber abzugeben war, nur dann anfechtbar, wenn dieser die Täuschung kannte oder kennen musste. Soweit ein anderer als derjenige, welchem gegenüber die Erklärung abzugeben war, aus der Erklärung unmittelbar ein Recht erworben hat, ist die Erklärung ihm gegenüber anfechtbar, wenn er die Täuschung kannte oder kennen musste.

(1) Wird ein anfechtbares Rechtsgeschäft angefochten, so ist es als von Anfang an nichtig anzusehen.

(2) Wer die Anfechtbarkeit kannte oder kennen musste, wird, wenn die Anfechtung erfolgt, so behandelt, wie wenn er die Nichtigkeit des Rechtsgeschäfts gekannt hätte oder hätte kennen müssen.

(1) Wer zur Abgabe einer Willenserklärung durch arglistige Täuschung oder widerrechtlich durch Drohung bestimmt worden ist, kann die Erklärung anfechten.

(2) Hat ein Dritter die Täuschung verübt, so ist eine Erklärung, die einem anderen gegenüber abzugeben war, nur dann anfechtbar, wenn dieser die Täuschung kannte oder kennen musste. Soweit ein anderer als derjenige, welchem gegenüber die Erklärung abzugeben war, aus der Erklärung unmittelbar ein Recht erworben hat, ist die Erklärung ihm gegenüber anfechtbar, wenn er die Täuschung kannte oder kennen musste.

(1) Wer bei der Abgabe einer Willenserklärung über deren Inhalt im Irrtum war oder eine Erklärung dieses Inhalts überhaupt nicht abgeben wollte, kann die Erklärung anfechten, wenn anzunehmen ist, dass er sie bei Kenntnis der Sachlage und bei verständiger Würdigung des Falles nicht abgegeben haben würde.

(2) Als Irrtum über den Inhalt der Erklärung gilt auch der Irrtum über solche Eigenschaften der Person oder der Sache, die im Verkehr als wesentlich angesehen werden.

(1) Wird ein anfechtbares Rechtsgeschäft angefochten, so ist es als von Anfang an nichtig anzusehen.

(2) Wer die Anfechtbarkeit kannte oder kennen musste, wird, wenn die Anfechtung erfolgt, so behandelt, wie wenn er die Nichtigkeit des Rechtsgeschäfts gekannt hätte oder hätte kennen müssen.

(1) Wer zur Abgabe einer Willenserklärung durch arglistige Täuschung oder widerrechtlich durch Drohung bestimmt worden ist, kann die Erklärung anfechten.

(2) Hat ein Dritter die Täuschung verübt, so ist eine Erklärung, die einem anderen gegenüber abzugeben war, nur dann anfechtbar, wenn dieser die Täuschung kannte oder kennen musste. Soweit ein anderer als derjenige, welchem gegenüber die Erklärung abzugeben war, aus der Erklärung unmittelbar ein Recht erworben hat, ist die Erklärung ihm gegenüber anfechtbar, wenn er die Täuschung kannte oder kennen musste.

(1) Soweit die rechtlichen Folgen einer Willenserklärung durch Willensmängel oder durch die Kenntnis oder das Kennenmüssen gewisser Umstände beeinflusst werden, kommt nicht die Person des Vertretenen, sondern die des Vertreters in Betracht.

(2) Hat im Falle einer durch Rechtsgeschäft erteilten Vertretungsmacht (Vollmacht) der Vertreter nach bestimmten Weisungen des Vollmachtgebers gehandelt, so kann sich dieser in Ansehung solcher Umstände, die er selbst kannte, nicht auf die Unkenntnis des Vertreters berufen. Dasselbe gilt von Umständen, die der Vollmachtgeber kennen musste, sofern das Kennenmüssen der Kenntnis gleichsteht.

(1) Wer zur Abgabe einer Willenserklärung durch arglistige Täuschung oder widerrechtlich durch Drohung bestimmt worden ist, kann die Erklärung anfechten.

(2) Hat ein Dritter die Täuschung verübt, so ist eine Erklärung, die einem anderen gegenüber abzugeben war, nur dann anfechtbar, wenn dieser die Täuschung kannte oder kennen musste. Soweit ein anderer als derjenige, welchem gegenüber die Erklärung abzugeben war, aus der Erklärung unmittelbar ein Recht erworben hat, ist die Erklärung ihm gegenüber anfechtbar, wenn er die Täuschung kannte oder kennen musste.

Tenor

Auf die Revision des beklagten Landes wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg vom 19. Januar 2009 - 10 Sa 2021/08 - aufgehoben.

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 20. August 2008 - 56 Ca 5389/08 - wird zurückgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten des Berufungs- und des Revisionsverfahrens zu tragen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten über die Höhe der Altersteilzeitvergütung und des Aufstockungsbetrags im Rahmen ihres beendeten Altersteilzeitarbeitsverhältnisses.

2

Der 1944 geborene Kläger war seit 1991 beim beklagten Land beschäftigt. Mit Wirkung vom 1. Dezember 2001 wurde sein Aufgabengebiet nach Vergütungsgruppe IIa - Fallgruppe 1b - Teil I der Anlage 1a zum BAT-O bewertet. Das beklagte Land teilte ihm mit Schreiben vom 25. Februar 2002 ua. mit:

        

„Wenn Sie Ihre derzeit auszuübende Tätigkeit weiterhin unverändert wahrzunehmen haben, die auf Ihren Aufgabenkreis anzuwendenden Tätigkeitsmerkmale sich nicht ändern und Sie zum Aufstiegszeitpunkt alle tätigkeits- und personenbezogenen Anforderungen der Ihre Eingruppierung bestimmenden Tätigkeitsmerkmale erfüllen, werden Sie nach 6 Jahren in die Vergütungsgruppe Ib BAT-O eingruppiert sein.“

3

Die Parteien schlossen unter dem 20. Oktober 2003 einen (Formular-)„Ergänzungsvertrag zur Vereinbarung von Altersteilzeitarbeit nach dem TV ATZ“, in dem es auszugsweise heißt:

        

„Das mit Herrn H bestehende Arbeitsverhältnis wird vom 1. November 2003 an als Altersteilzeitarbeitsverhältnis nach Maßgabe des Tarifvertrages zur Regelung der Altersteilzeitarbeit (TV ATZ) vom 5. Mai 1998 in Verbindung mit dem Tarifvertrag zur Anwendung von Tarifverträgen des öffentlichen Dienstes (Anwendungs-TV Land Berlin) vom 31. Juli 2003 - dieser in der jeweiligen Fassung - fortgesetzt. Die Vertragsparteien sind sich darüber einig, dass Tarifverträge, die das Land Berlin nach dem 1. August 2003 schließt oder denen das Land Berlin im Falle eines Eintritts in einen Arbeitgeberverband dann unterworfen ist, die o. g. Arbeitsbedingungen gemäß § 4 Abs. 5 TVG ergänzen bzw. ersetzen.

        

Das Arbeitsverhältnis endet mit Erreichen der Altersgrenze (§ 60 Abs. 1 BAT) mit Ablauf des 30. September 2009 ...“

4

In dem Ergänzungsvertrag vereinbarten die Parteien ferner, dass sich die wöchentliche Arbeitszeit auf die Hälfte der bisherigen wöchentlichen Arbeitszeit iSv. § 3 Abs. 1 Unterabs. 2 TV ATZ iVm. § 5 Abs. 2 Buchst. c Anwendungs-TV Land Berlin reduziert, die Altersteilzeit im Blockmodell geleistet wird und die Arbeitsphase voraussichtlich mit Ablauf des 16. Oktober 2006 endet und am darauffolgenden Tag die Freistellungsphase beginnt.

5

Der Kläger hatte sich vor Abschluss des Altersteilzeitarbeitsvertrags im Jahre 2003 bei dem beklagten Land hinsichtlich seines Bewährungsaufstiegs bei einer Altersteilzeit im Blockmodell erkundigt. Eine bei dem beklagten Land tätige Personalsachbearbeiterin übersandte dem Kläger in Beantwortung dieser Nachfrage auszugsweise das Arbeitsmaterial des beklagten Landes. Dort war mit dem Stand 1. November 2001 auf Seite 40 zu § 22 BAT/BAT-O ausgeführt:

        

„Altersteilzeitarbeit nach dem TV ATZ führt hingegen nicht zur Verlängerung von Aufstiegszeiträumen; dies gilt bei Blockmodellen auch für die Freistellungsphase. Der gesamte Zeitraum der Altersteilzeitarbeit gilt als durchgehende Teilzeitbeschäftigung. Deshalb kann ggf. auch in der Freistellungsphase noch ein Aufstieg stattfinden. Auch ein Sabbatical-Zeitraum gilt als durchgehende Teilzeitbeschäftigung, so dass durch die Freistellungsphase keine Unterbrechung eintritt.“

6

Auch in den „Hinweisen für Angestellte die nach dem 30. Juni 2004 eine Altersteilzeitvereinbarung abschließen“ der Senatsverwaltung für Inneres des beklagten Landes, Stand 16. Dezember 2004, wurde auf den Seiten 9 und 10 ausgeführt:

        

„Die Freistellungsphase gilt nicht als Unterbrechung der Beschäftigung; vielmehr gilt der gesamte Zeitraum der Altersteilzeit als durchgehende Teilzeitbeschäftigung. Deshalb kann ggf. auch in der Freistellungsphase ggf. noch ein Aufstieg stattfinden bzw. der Anspruch auf die Zahlung einer Vergütungsgruppenzulage erworben werden, was sich auf die Höhe der Bezüge und damit auf die Aufstockungsleistung dann erhöhend auswirkt.“

7

Nachdem das beklagte Land dem Kläger dessen beabsichtigte Zuordnung zum Personalüberhang mitgeteilt hatte, bat der Kläger im Schreiben vom 17. Oktober 2005 um Bestätigung ua. seiner Feststellung, dass der Übergangseinsatz ohne Unterbrechung und bezüglich aller tariflichen Regelungen und Voraussetzungen zu unveränderten Bedingungen erfolge und dass das auch und insbesondere für die unveränderte Zahlung der Vergütung und den Erhalt des Bewährungsaufstiegs, der auch bei Abschluss seines Altersteilzeitarbeitsvertrags erhalten bleibe, gelte. Die Senatsverwaltung für Stadtentwicklung des beklagten Landes versetzte den Kläger mit Schreiben vom 16. November 2005 zum 1. Januar 2006 zum Zentralen Personalüberhangmanagement des Landes Berlin (ZeP). In dem Schreiben heißt es auszugsweise:

        

„Darüber hinaus begehren Sie eine verbindliche Zusage bzgl. Ihres Bewährungsaufstiegs.

        

Die von dem Angestellten des öffentlichen Dienstes zu leistende Tätigkeit bestimmt sich nach dem Arbeitsvertrag. Hat ein Angestellter Anspruch auf Vergütung nach einer bestimmten Vergütungsgruppe des BAT, so ist er auch mit Aufgaben zu beschäftigen, die den Merkmalen dieser Vergütungsgruppe entsprechen.

        

Somit ist der Erhalt des Bewährungsaufstiegs gewährleistet.“

8

Der Kläger wurde bis zum Ende der Arbeitsphase in seinem bisherigen Aufgabengebiet weiterbeschäftigt. Er übte vom 1. Dezember 2001 bis zum Eintritt in die Freistellungsphase mit Ablauf des 16. Oktober 2006 Tätigkeiten aus, die der Vergütungsgruppe IIa - Fallgruppe 1b - Teil I der Anlage 1a zum BAT-O entsprachen.

9

Die Senatsverwaltung für Inneres des beklagten Landes änderte 2006 die Arbeitsmaterialien zum Tarifvertrag zur Regelung der Altersteilzeitarbeit. In den Arbeitsmaterialien zu § 22 BAT/BAT-O und in den „Hinweisen für Angestellte die nach dem 30. Juni 2004 eine Altersteilzeitvereinbarung abschließen“ wird seitdem ausgeführt, ein Aufstieg könne in der Freistellungsphase nicht mehr stattfinden.

10

Das beklagte Land teilte dem Kläger mit Schreiben vom 14. November 2007 mit, die Teilnahme an einem Aufstieg während der Freistellungsphase komme nicht mehr in Betracht. Der voraussichtlich am 1. Dezember 2007 stattfindende Bewährungsaufstieg könne nicht erfolgen.

11

Der Tarifvertrag zur Regelung der Altersteilzeitarbeit (TV ATZ) vom 5. Mai 1998 in der Fassung des 2. Änderungstarifvertrags vom 30. Juni 2000 lautet auszugsweise:

        

„§ 4        

        

Höhe der Bezüge           

        

(1) Der Arbeitnehmer erhält als Bezüge die sich für entsprechende Teilzeitkräfte bei Anwendung der tariflichen Vorschriften (z. B. § 34 BAT/BAT-O) ergebenden Beträge mit der Maßgabe, dass die Bezügebestandteile, die üblicherweise in die Berechnung des Aufschlags zur Urlaubsvergütung/Zuschlags zum Urlaubslohn einfließen, sowie Wechselschicht- und Schichtzulagen entsprechend dem Umfang der tatsächlich geleisteten Tätigkeit berücksichtigt werden.

        

…       

        

§ 5      

        

Aufstockungsleistungen           

        

(1) Die dem Arbeitnehmer nach § 4 zustehenden Bezüge zuzüglich des darauf entfallenden sozialversicherungspflichtigen Teils der vom Arbeitgeber zu tragenden Umlage zur Zusatzversorgungseinrichtung werden um 20 v. H. dieser Bezüge aufgestockt (Aufstockungsbetrag). Bei der Berechnung des Aufstockungsbetrages bleiben steuerfreie Bezügebestandteile, Entgelte für Mehrarbeits- und Überstunden, Bereitschaftsdienste und Rufbereitschaften sowie für Arbeitsbereitschaften (§ 18 Abs. 1 Unterabs. 2 MTArb/MTArb-O bzw. § 67 Nr. 10 BMT-G/ BMT-G-O) unberücksichtigt; diese werden, soweit sie nicht unter Absatz 2 Unterabs. 2 und 3 fallen, neben dem Aufstockungsbetrag gezahlt.

        

(2) Der Aufstockungsbetrag muss so hoch sein, dass der Arbeitnehmer 83 v. H. des Nettobetrages des bisherigen Arbeitsentgelts erhält (Mindestnettobetrag). Als bisheriges Arbeitsentgelt ist anzusetzen das gesamte, dem Grunde nach beitragspflichtige Arbeitsentgelt, das der Arbeitnehmer für eine Arbeitsleistung bei bisheriger wöchentlicher Arbeitszeit (§ 3 Abs. 1 Unterabs. 2) zu beanspruchen hätte; der sozialversicherungspflichtige Teil der vom Arbeitgeber zu tragenden Umlage zur Zusatzversorgungseinrichtung bleibt unberücksichtigt.

        

…“    

12

§ 23a BAT-O lautet auszugsweise:

        

„§ 23a           

        

Bewährungsaufstieg im Bereich des Bundes und im Bereich der Tarifgemeinschaft deutscher Länder           

        

Der Angestellte, der ein in der Anlage 1a mit dem Hinweiszeichen * gekennzeichnetes Tätigkeitsmerkmal erfüllt, ist nach Erfüllung der vorgeschriebenen Bewährungszeit höhergruppiert. Für die Erfüllung der Bewährungszeit gilt Folgendes:

        

1.    

Das Erfordernis der Bewährung ist erfüllt, wenn der Angestellte während der vorgeschriebenen Bewährungszeit sich den in der ihm übertragenen Tätigkeit auftretenden Anforderungen gewachsen gezeigt hat. Maßgebend ist hierbei die Tätigkeit, die der Vergütungsgruppe entspricht, in der der Angestellte eingruppiert ist.

        

…       

        
        

4.    

Die Bewährungszeit muss ununterbrochen zurückgelegt sein. Unterbrechungen von jeweils bis zu sechs Monaten sind unschädlich; unabhängig hiervon sind ferner unschädlich Unterbrechungen wegen

                 

a)    

Ableistung des Grundwehrdienstes, des zivilen Ersatzdienstes nach dem Gesetz über den zivilen Ersatzdienst und des Zivildienstes nach dem Zivildienstgesetz,

                 

b)    

Arbeitsunfähigkeit im Sinne des § 37 Abs. 1 bzw. § 71 Abs. 1,

                 

c)    

der Schutzfristen und des Mutterschaftsurlaubs nach dem Mutterschutzgesetz,

                 

d)    

Elternzeit nach dem Bundeserziehungsgeldgesetz und sonstiger Beurlaubung zur Kinderbetreuung bis zu insgesamt fünf Jahren,

                 

e)    

einer vom Wehrdienst befreienden Tätigkeit als Entwicklungshelfer bis zu zwei Jahren.

                 

Die Zeiten der Unterbrechung mit Ausnahme

                 

a)    

eines Urlaubs nach den §§ 47 bis 49 und nach dem SGB IX,

                 

b)    

eines Sonderurlaubs nach § 50 Abs. 1 in der bis zum 31. August 1995 geltenden Fassung,

                 

c)    

einer Arbeitsbefreiung nach § 52,

                 

d)    

einer Arbeitsunfähigkeit im Sinne des § 37 Abs. 1 bzw. § 71 Abs. 1 bis zu 26 Wochen, in den Fällen des § 37 Abs. 4 Unterabs. 3 bzw. § 71 Abs. 2 Unterabs. 3 bis zu 28 Wochen,

                 

e)    

der Schutzfristen nach dem Mutterschutzgesetz

                 

werden auf die Bewährungszeit jedoch nicht angerechnet.

        

…“    

        
13

Der Kläger hat behauptet, der Erhalt des Bewährungsaufstiegs sei für seine Entscheidung zum Abschluss der Altersteilzeitvereinbarung von entscheidender Bedeutung gewesen. Er ist der Ansicht, er habe die Bewährungszeit vorgearbeitet. Der Bewährungsaufstieg könne nicht davon abhängen, wie das entsprechende Arbeitszeitvolumen in verschiedenen Teilzeitphasen verteilt sei. Dieses Ergebnis ergebe sich auch aus dem Gleichbehandlungsgrundsatz. Der Bewährungsaufstieg sei ihm im Übrigen auch besonders zugesichert worden. Der Anspruch ergebe sich ferner auch aus der schuldhaft falschen Auskunft. Der Arbeitgeber müsse, wenn er sich zur Auskunft entschließe, diese auch richtig und vollständig erteilen.

14

In der mündlichen Verhandlung vor dem Landesarbeitsgericht hat der Prozessbevollmächtigte des Klägers erklärt, soweit er bisher ausgeführt habe, dass der Erhalt des Bewährungsaufstiegs für die Entscheidung des Klägers zum Abschluss der Altersteilzeitvereinbarung von entscheidender Bedeutung gewesen sei, wäre die Alternative wohl nicht die Fortsetzung als Vollzeitarbeitsverhältnis, sondern ein Altersteilzeitarbeitsverhältnis, allerdings nicht im Blockmodell, sondern im Teilzeitmodell gewesen.

15

Der Kläger hat zuletzt beantragt

        

festzustellen, dass das beklagte Land verpflichtet ist, ihm ab dem 1. Dezember 2007 die Vergütung und die Aufstockungsleistungen nach dem Altersteilzeit-Tarifvertrag nach der Vergütungsgruppe Ib der Vergütungsordnung zum BAT zu zahlen.

16

Das beklagte Land hat beantragt, die Klage abzuweisen. Es hat die Auffassung vertreten, der Bewährungsaufstieg könne nicht in der Freistellungsphase stattfinden. Die Bewährungszeit könne nicht vorgearbeitet werden. Der Bewährungsaufstieg sei weder vertraglich zugesichert worden noch zur Geschäftsgrundlage geworden. Ein Schadensersatzanspruch bestehe nicht. Die Frage des Klägers bzw. seine Bitte um Auskunft habe nur dahin verstanden werden können, dass das beklagte Land eine Auskunft über die rechtliche Einschätzung der Frage erteilen solle. Diese Frage habe es nach bestem Wissen beantwortet, auch wenn es eine - objektiv unrichtige - Einschätzung der Rechtslage mitgeteilt habe. Jedenfalls fehle es an einem Verschulden. Zudem wäre es genauso gut möglich gewesen, dass der Kläger die Vereinbarung auch ohne den Bewährungsaufstieg abgeschlossen hätte.

17

Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung des Klägers hat das Landesarbeitsgericht dem Klageantrag stattgegeben. Mit der vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Revision begehrt das beklagte Land die Klageabweisung.

Entscheidungsgründe

18

A. Die Revision des beklagten Landes ist begründet. Sie führt zur Wiederherstellung der klageabweisenden Entscheidung des Arbeitsgerichts.

19

I. Die Feststellungsklage ist zulässig.

20

1. Die Parteien streiten darüber, ob die dem Kläger im Altersteilzeitarbeitsverhältnis zu zahlende Altersteilzeitvergütung (Teilzeitentgelt und Aufstockungsbetrag) seit dem 1. Dezember 2007 bis zum 30. September 2009 (Ende des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses) auf der Grundlage der Vergütungsgruppe IIa oder der Vergütungsgruppe Ib Teil I der Anlage 1a zum BAT-O zu berechnen ist. Das ist eine Folge, die sich aus dem Altersteilzeitarbeitsverhältnis ergibt. Sie kann Gegenstand einer Feststellungsklage sein. Eine allgemeine Feststellungsklage muss sich nicht notwendig auf das gesamte Rechtsverhältnis erstrecken. Sie kann sich auf einzelne Beziehungen oder Folgen aus einem Rechtsverhältnis, auf bestimmte Ansprüche oder Verpflichtungen oder auf den Umfang einer Leistungspflicht beschränken (st. Rspr., vgl. Senat 15. Dezember 2009 - 9 AZR 46/09 - Rn. 21, NZA 2010, 452; 15. September 2009 - 9 AZR 757/08 - Rn. 22, EzA GewO § 106 Nr. 4 ).

21

2. Das gemäß § 256 Abs. 1 ZPO erforderliche Feststellungsinteresse ist noch in der Revisionsinstanz gegeben, obwohl das Altersteilzeitarbeitsverhältnis am 30. September 2009 endete.

22

a) Ein vergangenes Rechtsverhältnis kann nur Gegenstand einer Feststellungsklage sein, wenn sich aus ihm nach dem Klagevortrag noch Rechtsfolgen für Gegenwart oder Zukunft ergeben (vgl. Senat 16. Oktober 2007 - 9 AZR 144/07 - Rn. 20 mwN, AP GewO § 106 Nr. 2). Eine Partei kann die ursprünglich auf Feststellung eines gegenwärtigen Rechtsverhältnisses aufgewandten Mühen nur dann aus Gründen der Prozesswirtschaftlichkeit für die Feststellung eines vergangenen Rechtsverhältnisses verwerten, soweit eine Frage rechtskräftig geklärt wird, die für künftige Rechtsstreitigkeiten erheblich sein kann (Senat 21. Juli 2009 - 9 AZR 279/08 - Rn. 25).

23

b) Der Kläger muss sich nicht auf den Vorrang einer Leistungsklage verweisen lassen. Für eine Feststellungsklage besteht trotz der Möglichkeit einer grundsätzlich vorrangigen Leistungsklage ein Feststellungsinteresse. Durch das Feststellungsurteil werden weitere Prozesse vermieden. Es ist zu erwarten, dass ein öffentlicher Arbeitgeber sich einer gerichtlichen Feststellung entsprechend verhält (vgl. Senat 16. August 2005 - 9 AZR 580/04 - zu II 1 der Gründe mwN, EzA TVG § 4 Altersteilzeit Nr. 17).

24

II. Der Kläger hat weder nach § 4 Abs. 1 und § 5 Abs. 1 und 2 TV ATZ, § 23a BAT-O iVm. Vergütungsgruppe IIa - Fallgruppe 1b - Teil I der Anlage 1a zum BAT-O noch aus § 280 Abs. 1 Satz 1, § 241 Abs. 2 BGB iVm. § 249 Abs. 1 BGB noch aus sonstigen Rechtsgründen Anspruch auf Altersteilzeitvergütung und Aufstockungsleistungen nach der Vergütungsgruppe Ib.

25

1. Der Anspruch auf die geltend gemachte Altersteilzeitvergütung und den erhöhten Aufstockungsbetrag ergibt sich nicht aus dem Tarifvertrag.

26

a) Auf das Altersteilzeitarbeitsverhältnis der Parteien ist kraft einzelvertraglicher Bezugnahme in dem Altersteilzeitarbeitsvertrag vom 20. Oktober 2003 der TV ATZ in Verbindung mit dem Tarifvertrag zur Anwendung von Tarifverträgen des öffentlichen Dienstes (Anwendungs-TV Land Berlin) vom 31. Juli 2003 - dieser in der jeweils geltenden Fassung - anzuwenden. Gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 Anwendungs-TV Land Berlin gilt damit der TV ATZ in der am 31. Januar 2003 geltenden Fassung. Nach § 2 Abs. 1 Anwendungs-TV Land Berlin finden auf die Arbeitsverhältnisse die zwischen der Tarifgemeinschaft deutscher Länder(TdL) und ver.di vereinbarten und ua. für Angestellte geltenden Tarifverträge in der am 1. Januar 2003 geltenden Fassung unter Berücksichtigung der sich durch die Tarifverträge vom 31. Januar 2003 ergebenden Änderungen Anwendung. Damit ist der BAT-O einschließlich Teil I der Anlage 1a zum BAT-O auf das Arbeitsverhältnis der Parteien anzuwenden.

27

b) Der Kläger hat keinen Anspruch auf Altersteilzeitvergütung nach Vergütungsgruppe Ib - Fallgruppe 1c - Teil I der Anlage 1a zum BAT-O. Er erfüllt nicht die Voraussetzungen des Bewährungsaufstiegs in diese Vergütungsgruppe. Das setzt eine sechsjährige Bewährung in Vergütungsgruppe IIa - Fallgruppe 1b - Teil I der Anlage 1a zum BAT-O voraus. Da ihm die Tätigkeiten dieser Vergütungsgruppe erst mit Wirkung zum 1. Dezember 2001 übertragen wurden, konnte er sich wegen fehlender sechsjähriger ununterbrochener Arbeitsleistung in dieser Vergütungsgruppe nicht bewähren.

28

aa) Entgegen der Auffassung des Landesarbeitsgerichts „spart“ der Altersteilzeitarbeitnehmer im Blockmodell nicht während der Arbeitsphase mit der Hälfte seiner Arbeitszeit Bewährungszeit an. Nach der bestehenden tariflichen Regelung kommt ein Bewährungsaufstieg in der Freistellungsphase nicht in Betracht (vgl. Senat 4. Oktober 2005 - 9 AZR 449/04 - zu B I 3 d und g (3) der Gründe, BAGE 116, 86). Aus den Bestimmungen in § 4 TV ATZ und den Regelungen in § 23a BAT-O folgt vielmehr, dass ein Bewährungsaufstieg von einem Altersteilzeitarbeitnehmer im Blockmodell weder „vorgearbeitet“ wird, noch seine Bewährung während der Freistellungsphase stattfinden kann.

29

(1) Im Blockmodell des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses kann die Bewährungszeit nicht in der Arbeitsphase vorgearbeitet werden. Hierfür fehlt eine entsprechende tarifliche Regelung.

30

(a) § 4 TV ATZ regelt lediglich die Berechnungsgrundlagen für die Teilzeitvergütung. Nach § 4 Abs. 1 TV ATZ erhält der Arbeitnehmer die Bezüge, die sich für entsprechende Teilzeitkräfte bei Anwendung der tariflichen Vorschriften ergeben, wenn es sich nicht um unständige Bezügebestandteile handelt. Eine Bewertung der Arbeitsleistung im Hinblick auf einen Bewährungsaufstieg regelt § 4 TV ATZ nicht. Zudem kann auch ein Altersteilzeitarbeitnehmer im Blockmodell nur die Bezüge erhalten, die eine entsprechende Teilzeitkraft bei Anwendung der tariflichen Vorschriften erhalten würde. Ein Teilzeitbeschäftigter außerhalb eines Altersteilzeitarbeitsverhältnisses im Blockmodell kann die Bewährungszeit durch Vorarbeit oder Überstunden nicht verkürzen, sondern muss - wie auch eine Vollzeitkraft - die Bewährungszeit unter Beachtung der Bestimmungen in § 23a BAT-O vollständig absolvieren.

31

(b) Auch § 23a BAT-O lässt bei einem Altersteilzeitarbeitsverhältnis im Blockmodell weder eine Verkürzung der Bewährungszeit durch „Ansparen“ in der Arbeitsphase noch eine Bewährung in der Freistellungsphase zu. Eine Höhergruppierung aufgrund Bewährungsaufstiegs setzt voraus, dass der Angestellte die entsprechende Tätigkeit ausübt, die volle Bewährungszeit abgelaufen ist und der Angestellte sich tatsächlich bewährt hat. Sämtliche Anspruchsvoraussetzungen müssen kumulativ vorliegen (BAG 9. März 1994 - 4 AZR 228/93 - zu II 1 b der Gründe, AP BAT § 23a Nr. 32 = EzBAT BAT § 23a Bewährungsaufstieg Nr. 27). Unter welchen Voraussetzungen die Bewährungszeit erfüllt wird, richtet sich nach § 23a BAT-O. Gemäß § 23a Satz 2 Nr. 4 BAT-O muss die Bewährungszeit ununterbrochen zurückgelegt sein. Unschädlich sind allerdings Unterbrechungen von bis zu sechs Monaten. In § 23a Satz 2 Nr. 4 BAT-O sind die Unterbrechungen abschließend aufgeführt, welche ebenfalls für die Bewährung unschädlich sind, wobei allerdings mit fünf abschließend aufgezählten Ausnahmen die Unterbrechungszeiten nicht auf die Bewährungszeit angerechnet werden. Eine Regelung hinsichtlich der Auswirkungen eines Altersteilzeitarbeitsverhältnisses im Blockmodell auf die Erfüllung der Bewährungszeit enthält § 23a BAT-O nicht. Deshalb wird die Bewährungszeit durch die Freistellungsphase unterbrochen, weil der Arbeitnehmer keine Arbeitsleistungen mehr erbringt. Die Zeit der Freistellungsphase wird nach § 23a BAT-O nicht auf die Bewährungszeit angerechnet, weil es an einer Anrechnungsvorschrift fehlt. Dies führt dazu, dass die vor Ablauf der Arbeitsphase nicht erfüllte Bewährungszeit in der Freistellungsphase nicht mehr erfüllt werden kann.

32

(2) Nach § 23a Satz 2 Nr. 6 BAT-O werden lediglich Bewährungszeiten, in denen der Angestellte mit einer kürzeren als der regelmäßigen Arbeitszeit eines entsprechenden vollzeitbeschäftigten Angestellten beschäftigt war, voll angerechnet. Anders könnte es allenfalls sein, wenn § 23a BAT-O die Bewährungszeit in Arbeitsstunden bemessen würde. Dann käme es nicht darauf an, ob sich die Arbeitszeit täglich oder wöchentlich verringerte oder in Blöcke aufgeteilt wird. Da die Bewährungszeit aber gemäß Vergütungsgruppe Ib - Fallgruppe 1c - Teil I der Anlage 1a zum BAT-O in Jahren bemessen wird, muss sich der Arbeitnehmer über diesen gesamten sechsjährigen Zeitraum bewähren.

33

bb) Der Kläger kann aus denselben Gründen auch keine Aufstockungsleistungen auf der Grundlage der Vergütungsgruppe Ib Teil I der Anlage 1a zum BAT-O beanspruchen. Er ist auch nicht so zu stellen, als ob er mit Wirkung zum 1. Dezember 2007 den Bewährungsaufstieg absolviert hätte. Dafür bietet § 5 TV ATZ keine rechtliche Grundlage.

34

(1) Nach § 5 Abs. 1 TV ATZ sind die dem Arbeitnehmer nach § 4 TV ATZ zustehenden Bezüge zuzüglich des darauf entfallenden sozialversicherungspflichtigen Teils der vom Arbeitgeber zu tragenden Umlage zur Zusatzversorgungseinrichtung um 20 vH dieser Bezüge aufzustocken. Gemäß § 5 Abs. 2 Satz 1 TV ATZ ist zusätzlich eine auf das Nettoeinkommen bezogene Vergleichsrechnung durchzuführen. Der Arbeitnehmer hat danach Anspruch auf einen Mindestnettobetrag, der so hoch sein muss, dass er 83 vH des Nettobetrags des bisherigen Arbeitsentgelts erhält. Der für den Mindestnettobetrag maßgebliche Begriff „bisheriges Arbeitsentgelt” wird in § 5 Abs. 2 Satz 2 TV ATZ definiert. Als bisheriges Arbeitsentgelt ist anzusetzen „das ... Arbeitsentgelt, das der Arbeitnehmer für eine Arbeitsleistung bei bisheriger wöchentlicher Arbeitszeit (§ 3 Abs. 1 Unterabs. 2) zu beanspruchen hätte”. In der Vorschrift wird damit zwischen den beiden für die Bemessung von Entgelt typischen Faktoren Geld und Zeit unterschieden. Dabei bezieht sich nach der Rechtsprechung des Senats das Arbeitsentgelt (Geldfaktor) auf das Entgelt, das der Arbeitnehmer ohne Begründung des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses zu beanspruchen hätte, während der Zeitfaktor vergangenheitsbezogen ist. Er betrifft die Feststellung der vor Beginn der Altersteilzeit geltenden Arbeitszeit (Senat 11. April 2006 - 9 AZR 369/05 - Rn. 44, BAGE 118, 1).

35

(2) Aus § 5 Abs. 2 Satz 2 TV ATZ lässt sich nicht herleiten, für die Berechnung des jeweiligen Aufstockungsbetrags sei die berufliche Entwicklung des Arbeitnehmers fiktiv nachzuzeichnen(vgl. auch Senat 11. April 2006 - 9 AZR 369/05 - Rn. 48, BAGE 118, 1 zu der Frage, welche Auswirkungen Arbeitszeiterhöhungen oder Arbeitszeitverringerungen auf den Aufstockungsbetrag haben). Der „Geldfaktor“ bezieht sich nur auf die Höhe des Entgelts, das der Altersteilzeitarbeitnehmer ohne Reduzierung der Arbeitszeit in dem jeweiligen Monat des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses nach den maßgeblichen Vergütungstarifverträgen beanspruchen könnte. Welche Vergütungsgruppe dagegen für die Bestimmung der Teilzeitvergütung zu berücksichtigen ist, kann sich jedenfalls dann nur nach der in der Arbeitsphase tatsächlich erbrachten Arbeitsleistung richten, wenn die Tätigkeit für die Eingruppierung maßgeblich ist. Das ist nach der bestehenden Vergütungsordnung zu bewerten. Bei einem Altersteilzeitarbeitsverhältnis im Blockmodell ist der in der Freistellungsphase zu zahlende Aufstockungsbetrag nach dem Entgelt zu berechnen, welches dem Arbeitnehmer in der Freistellungsphase nach den Vergütungstarifverträgen zustehen würde. Es ist dabei die Vergütungsgruppe zugrunde zu legen, in die die Tätigkeit während der Arbeitsphase nach der Vergütungsordnung einzugruppieren war. Eine rechtliche Grundlage für die Fiktion eines eingetretenen Bewährungsaufstiegs gewährt § 5 Abs. 2 Satz 2 TV ATZ damit nicht(aA Kulok ZTR 2006, 420, 421; aA auch Müll in Das Tarifrecht der Angestellten im öffentlichen Dienst Stand Januar 2007 TV Altersteilzeit § 4 Rn. 2; vgl. aber auch Uttlinger/Breier/Kiefer/Hoffmann/Dassau BAT Stand März 2010 TV ATZ Erl. 5.5).

36

(3) Bereits der Tarifwortlaut in § 5 Abs. 2 Satz 2 TV ATZ besagt nicht, dass zur Berechnung des „bisherigen Arbeitsentgelts“ zu fingieren ist, wie sich das Arbeitsverhältnis und die berufliche Stellung des Arbeitnehmers ohne Verringerung der Arbeitszeit voraussichtlich entwickelt hätte. Es fehlt ferner ein Maßstab, an dem sich die berufliche Entwicklung nachzeichnen ließe. Es kann nicht angenommen werden, die Höhe der Aufstockungsleistungen im Rahmen eines als Blockmodell durchgeführten Altersteilzeitarbeitsverhältnisses solle von Mutmaßungen über den weiteren beruflichen Werdegang des Altersteilzeitarbeitnehmers abhängen. Auch der Bewährungsaufstieg erfolgt nicht allein aufgrund Zeitablaufs. Es genügt nicht, die Arbeitsleistung über die geforderte Bewährungszeit lediglich zu erbringen. Der Angestellte muss sich während der vorgeschriebenen Bewährungszeit den in der ihm übertragenen Tätigkeit auftretenden Anforderungen gewachsen gezeigt haben (§ 23a Satz 2 Nr. 1 BAT-O). Neben den Anforderungen, die sich aus der arbeitsvertraglichen Hauptpflicht des Angestellten zur Arbeitsleistung ergeben, sind dabei auch solche Nebenpflichten zu berücksichtigen, die mit dieser Hauptpflicht in unlösbarem Zusammenhang stehen (BAG 17. Februar 1993 - 4 AZR 196/92 - zu II 3 b aa der Gründe, BAGE 72, 247).

37

(4) Auch Sinn und Zweck der Aufstockungsleistungen rechtfertigen es nicht, eine voraussichtliche berufliche Entwicklung des Altersteilzeitarbeitnehmers ohne Reduzierung der Arbeitszeit für die Bemessung der Aufstockungsbeträge in der Freistellungsphase zugrunde zu legen. Gesichert werden soll nur der bisherige Lebensstandard des Altersteilzeitarbeitnehmers.

38

(5) Nach Satz 2 der Protokollerklärung zu § 5 Abs. 2 TV ATZ sind lediglich allgemeine Bezügeerhöhungen zu berücksichtigen, soweit die zugrunde liegenden Bezügebestandteile ebenfalls an allgemeinen Bezügeerhöhungen teilnehmen. Der Bewährungsaufstieg stellt keine allgemeine Bezügeerhöhung dar, sondern ist Tatbestandsmerkmal bestimmter Vergütungsgruppen. Die Erfüllung des Bewährungsaufstiegs hängt von individuellen Merkmalen ab.

39

(6) Diese Auslegung entspricht auch dem Willen der Tarifvertragsparteien. Dies folgt aus der Tarifgeschichte. So forderten die Gewerkschaften in den Verhandlungen zum Abschluss des Änderungsvertrags Nr. 1 zum TV ATZ aF, Arbeitnehmern in der Freistellungsphase des Blockmodells nicht die Teilnahme an ua. Tätigkeitsaufstiegen, Fallgruppenaufstiegen und Bewährungsaufstiegen zu verwehren. Die Arbeitgebervertreter stellten hierzu eine positive Regelung in Aussicht. Das Bundesministerium des Innern, die TdL und die Vereinigung kommunaler Arbeitgeber erklärten in Rundschreiben, im Vorgriff auf eine entsprechende tarifvertragliche Ergänzung die Zeit der Freistellungsphase auf tariflich geforderte Bewährungs- oder Tätigkeitszeiten bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen anzurechnen (vgl. Rundschreiben des BMI vom 24. März 1999 - D II 4 - 220 770-1/18 GMBl. S. 343; vgl. auch Clemens/Scheuring/Steingen/Wiese BAT Stand Juni 2006 Teil VI - Altersteilzeit-TV Erl. 15.1.2 mwN zu den Rundschreiben der TdL und der VKA). Die maßgeblichen tarifvertraglichen Bestimmungen sind allerdings nicht geändert worden (vgl. auch Senat 4. Oktober 2005 - 9 AZR 449/04 - zu B I 3 d der Gründe, BAGE 116, 86). Das beklagte Land ist auch nicht an die Erklärung der TdL gebunden. Es trat bereits am 30. Juni 1994 aus der TdL aus.

40

Da die vom Kläger während der Arbeitsphase erbrachte Tätigkeit ausschließlich in die Vergütungsgruppe IIa Teil I der Anlage 1a zum BAT-O einzugruppieren war, sind auch die in der Freistellungsphase zu leistenden Aufstockungsbeträge nach dieser Vergütungsgruppe zu berechnen.

41

2. Soweit nach den tariflichen Bestimmungen ein Bewährungsaufstieg von einem Altersteilzeitarbeitnehmer im Blockmodell während der Freistellungsphase nicht mehr erfüllt werden kann, verstoßen die Tarifnormen weder gegen den Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG noch gegen das Benachteiligungsverbot gemäß § 7 Abs. 1 AGG.

42

a) Die Tarifvertragsparteien waren nicht aus Gleichheitsgründen gehalten zu bestimmen, dass während der Arbeitsphase Bewährungszeit für die Freistellungsphase angespart wird oder ein Bewährungsaufstieg auch in der Freistellungsphase erfolgen kann.

43

aa) Es kann dahinstehen, ob Tarifvertragsparteien als Normgeber unmittelbar an Art. 3 Abs. 1 GG oder nur mittelbar an dessen Grundsätze gebunden sind(für eine nur mittelbare Grundrechtsbindung BAG 25. Oktober 2007 - 6 AZR 95/07 - Rn. 23, BAGE 124, 284; 27. Mai 2004 - 6 AZR 129/03 - zu B II 1 der Gründe, BAGE 111, 8; offengelassen von Senat 16. August 2005 - 9 AZR 378/04 - zu B II 3 a der Gründe, AP TVG § 1 Gleichbehandlung Nr. 8 = EzA GG Art. 3 Nr. 103; 14. Oktober 2003 - 9 AZR 146/03 - zu I 3 b der Gründe, BAGE 108, 94; BAG 22. Dezember 2009 - 3 AZR 895/07 - Rn. 24, NZA 2010, 521 ). Für den Prüfungsmaßstab ist die dogmatische Herleitung ohne Bedeutung (Senat 16. August 2005 - 9 AZR 378/04 - zu B II 3 a der Gründe, aaO; vgl. BAG 27. Mai 2004 - 6 AZR 129/03 - zu B II 3 der Gründe, BAGE 111, 8).

44

bb) Ein Verstoß gegen den Gleichheitssatz setzt voraus, dass die Tarifvertragsparteien bei der Aufstellung tariflicher Vorschriften tatsächliche Gleichheiten oder Ungleichheiten außer Acht lassen, die so wesentlich sind, dass sie bei einer am allgemeinen Gerechtigkeitsgedanken orientierten Betrachtung hätten berücksichtigt werden müssen. Soweit es dabei um die Beurteilung tatsächlicher Umstände und möglicher Regelungsfolgen geht, steht den Tarifvertragsparteien eine Einschätzungsprärogative zu. Bei der inhaltlichen Gestaltung der Regelung haben sie einen Beurteilungs- und Ermessensspielraum. Es ist nicht Aufgabe der Gerichte zu prüfen, ob die Tarifvertragsparteien die gerechteste und zweckmäßigste Lösung für den zu regelnden Sachverhalt gefunden haben. Die gerichtliche Kontrolle beschränkt sich darauf, ob die Tarifvertragsparteien ihren Gestaltungsspielraum überschritten haben (st. Rspr., vgl. Senat 14. Oktober 2003 - 9 AZR 146/03 - zu I 3 b aa der Gründe mwN, BAGE 108, 94).

45

cc) Gemessen daran haben die Tarifvertragsparteien den ihnen durch Art. 9 Abs. 3 GG gewährleisteten Gestaltungsspielraum nicht überschritten. Es gibt Sachgründe dafür, Altersteilzeitarbeitnehmern im Blockmodell den Bewährungsaufstieg nicht zu gewähren, wenn sie die Bewährungszeit nicht innerhalb der Arbeitsphase vollständig erfüllt haben. Diese Arbeitnehmer werden insoweit nicht ohne Sachgrund anders behandelt als die Altersteilzeitarbeitnehmer im Teilzeitmodell. Beide Arbeitnehmergruppen müssen dieselbe - nach Jahren bemessene - Bewährungszeit erfüllen, um im Wege des Bewährungsaufstiegs höhergruppiert zu werden. Es liegt in der nicht zu beanstandenden Gestaltungsfreiheit der Tarifvertragsparteien, die Höhergruppierung aufgrund eines Bewährungsaufstiegs davon abhängig zu machen, dass ein Arbeitnehmer über eine bestimmte Anzahl von Jahren beanstandungsfrei die Tätigkeit und die maßgeblichen Nebenpflichten tatsächlich ausübt und insoweit nicht auf eine bestimmte Anzahl von erbrachten Arbeitsstunden abgestellt wird. Mit der zunehmenden Zeitdauer der Erbringung der Arbeitsleistung wird grundsätzlich sichergestellt, dass die Befähigung, die Arbeitsleistung zu erbringen, größer wird. Ein auf Jahre bemessener Zeitraum gibt zudem eine größere Gewähr dafür, dass ein Arbeitnehmer kontinuierlich den Anforderungen der ihm übertragenen Arbeiten gewachsen ist und diese auch beanstandungsfrei ausüben kann. Jeder Arbeitnehmer kann im Laufe seines Lebens unterschiedliche Leistungsphasen durchlaufen, die sich auch auf die Arbeitsleistung auswirken können. Damit ist es aber auch sachlich gerechtfertigt, dass eine stundenmäßige Vorleistung der Arbeit durch einen Altersteilzeitarbeitnehmer nicht als Bewährungszeit angerechnet wird.

46

b) Durch die tariflichen Vorschriften werden Altersteilzeitarbeitnehmer im Blockmodell weder unmittelbar iSv. § 3 Abs. 1 AGG noch mittelbar iSv. § 3 Abs. 2 AGG wegen ihres Alters benachteiligt. Die Regelungen in §§ 4 und 5 TV ATZ gewähren den älteren Arbeitnehmern zunächst ausschließlich Vorteile. Dass ein Altersteilzeitarbeitnehmer im Blockmodell möglicherweise die Bewährungszeit wegen des Beginns der Freistellungsphase nicht mehr erfüllen kann, während ein Altersteilzeitarbeitnehmer im Teilzeitmodell wegen der kontinuierlichen Weiterarbeit die Bewährungszeit erfüllt, stellt keine mittelbare Benachteiligung wegen des Alters dar. Für beide Arbeitnehmergruppen gelten dieselben Grundsätze für den Bewährungsaufstieg, nämlich die Erfüllung einer nach Jahren bemessenen Bewährungszeit (§ 23a BAT-O). Damit erfahren Arbeitnehmer nicht deshalb eine ungünstigere Behandlung, weil sie ein bestimmtes Alter haben. Die Regelung bestimmt für alle Arbeitnehmer völlig unabhängig von dem jeweiligen Lebensalter, dass eine Höhergruppierung erst möglich ist, wenn eine bestimmte, nach Jahren bemessene Bewährungszeit absolviert wurde. Allein der Umstand, dass der Arbeitnehmer während des Ablaufs der Frist älter wird, kann nicht als eine mittelbare Benachteiligung wegen des Alters angesehen werden. Sie würde im Übrigen auch jeden Arbeitnehmer treffen. Es ist auch sachlich gerechtfertigt, für die Höhergruppierung eine nach Jahren bemessene Bewährungszeit vorauszusetzen (vgl. zur Honorierung der Berufserfahrung EuGH 3. Oktober 2006 - C-17/05 - [Cadman] Slg. 2006, I-9583).

47

3. Die Parteien haben auch nicht vereinbart, dass der Kläger übertariflich so behandelt werden solle, als ob er den Bewährungsaufstieg erfüllt hätte.

48

a) Bei dem Altersteilzeitarbeitsvertrag vom 20. Oktober 2003 handelt es sich um einen vom Arbeitgeber vorformulierten Vertrag, der nach dem Erscheinungsbild mehrfach verwendet wird. Der Vertrag enthält über die persönlichen Daten des Klägers hinaus keine individuellen Besonderheiten. Den Inhalt solcher Musterverträge darf der Senat selbst uneingeschränkt nach §§ 133, 157 BGB auslegen(für die st. Rspr. Senat 19. Mai 2009 - 9 AZR 145/08 - Rn. 42, AP ATG § 6 Nr. 5 ).

49

b) Aus der Gesamtheit der Regelungen in dem Altersteilzeitarbeitsvertrag wird deutlich, dass sich die Bedingungen des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses ausschließlich nach den in diesem Vertrag genannten tariflichen Bestimmungen richten sollen. Zwar waren sowohl das beklagte Land als auch der Kläger bei Abschluss des Altersteilzeitarbeitsvertrags der Auffassung, dass gegebenenfalls in der Freistellungsphase des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses noch ein Bewährungsaufstieg stattfinden könne. Darauf wurde der Kläger von dem beklagten Land vor Abschluss des Altersteilzeitarbeitsvertrags hingewiesen. Die Erklärungen des beklagten Landes konnten, auch unter Berücksichtigung des abgeschlossenen Vertrags, gemäß §§ 133, 157 BGB nicht dahin verstanden werden, dass das beklagte Land dem Kläger damit einen übertariflichen Bewährungsaufstieg zusagen wollte. Für den Kläger aus objektiver Sicht erkennbar legte das beklagte Land in den Arbeitsmaterialien und Hinweisen nur die bestehenden tariflichen Vorschriften aus. Es ließ weder in den Arbeitsmaterialien noch in den Hinweisen für Angestellte noch durch die Mitarbeiterin der Personalstelle erkennen, es werde im Vorgriff auf eine tarifliche Ergänzung die Zeit der Freistellung auf tariflich geforderte Bewährungszeiten anrechnen.

50

Zudem sind die Arbeitgeber des öffentlichen Dienstes durch Anweisungen vorgesetzter Dienststellen, Verwaltungsrichtlinien, Verordnungen und gesetzliche Regelungen, vor allem aber durch die Festlegungen des Haushaltsplans gebunden. Sie sind anders als private Arbeitgeber gehalten, die Bedingungen des Dienst- und Tarifrechts sowie die Haushaltsvorgaben bei der Gestaltung von Arbeitsverhältnissen zu beachten und können daher bei der Schaffung materieller Dienst- und Arbeitsbedingungen nicht autonom wie ein Unternehmer der privaten Wirtschaft handeln. Aus diesem Grunde gilt im Zweifel, dass sie lediglich Normvollzug betreiben wollen. Ein Arbeitnehmer des öffentlichen Dienstes darf regelmäßig nur auf eine korrekte Anwendung der aktuell geltenden rechtlichen Regelungen vertrauen (BAG 28. Januar 2009 - 4 AZR 904/07 - Rn. 24 f., AP BGB § 133 Nr. 56).

51

c) Eine entsprechende Zusage des beklagten Landes lässt sich auch nicht seinem Schreiben vom 16. November 2005 entnehmen. Dort teilte es dem Kläger mit, dass er während der Freistellungsphase des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses den Bewährungsaufstieg vollenden und dann in die Vergütungsgruppe Ib höhergruppiert werde.

52

aa) Das Landesarbeitsgericht hat das Schreiben vom 16. November 2005 nicht ausgelegt. Das Revisionsgericht kann auch atypische Erklärungen selbst auslegen, wenn der erforderliche Sachverhalt vollständig festgestellt ist und kein tatsächliches Vorbringen mehr zu erwarten ist (vgl. Senat 19. Mai 2009 - 9 AZR 505/08 - Rn. 20). Das ist hier der Fall.

53

bb) Die Aussage zur Gewährleistung des Bewährungsaufstiegs in dem Schreiben vom 16. November 2005 bezieht sich zum einen nur auf die Arbeitsphase während des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses. Zum anderen geht das beklagte Land erkennbar ausschließlich von einer Tarifvertragsanwendung bei der Prüfung des Bewährungsaufstiegs aus. Der Kläger hatte dem beklagten Land seine eigenen Überlegungen und Feststellungen mitgeteilt und um Bestätigung dieser Feststellungen gebeten. Diese Feststellungen betrafen die Auswirkungen der Zuordnung zum Personalüberhang und den Übergangseinsatz bis zum Eintritt in die Freistellungsphase des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses. Das beklagte Land verwies als Antwort darauf allein auf den Anspruch des Arbeitnehmers, mit den Merkmalen der Vergütungsgruppe beschäftigt zu werden, auf die er einen Anspruch hat. Nur hierauf bezieht sich die Aussage: „Somit ist der Erhalt des Bewährungsaufstiegs gewährleistet.“

54

4. Der Altersteilzeitarbeitsvertrag kann auch nicht gemäß § 313 BGB zugunsten des klägerischen Begehrens angepasst werden.

55

a) Nach § 313 Abs. 1 BGB ist ein Vertrag anzupassen, wenn Umstände, die zu seiner Grundlage geworden sind, sich schwerwiegend verändert haben. Gemäß § 313 Abs. 2 BGB steht es einer Veränderung der Umstände gleich, wenn wesentliche Vorstellungen der Parteien, die zur Grundlage des Vertrags geworden sind, sich als falsch herausstellen. Voraussetzung für eine Vertragsanpassung ist, dass die Parteien den Vertrag nicht oder mit einem anderen Inhalt geschlossen hätten, wenn sie die Änderung vorausgesehen hätten. Weiterhin darf einem Teil unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere der vertraglichen oder gesetzlichen Risikoverteilung, das Festhalten am unveränderten Vertrag nicht zugemutet werden können (BAG 8. Oktober 2009 - 2 AZR 235/08 - Rn. 34 mwN, EzA KSchG § 2 Nr. 75 ). Eine Anpassung kann nicht verlangt werden, wenn sie nicht möglich oder einem Teil nicht zumutbar ist (§ 313 Abs. 3 BGB).

56

b) Es bedarf hier keiner Entscheidung, ob die Klage, die im Übrigen nicht auf Zustimmung zur Anpassung, sondern direkt auf die nach dem angepassten Vertrag geschuldete Leistung zu richten ist (vgl. Palandt/Grüneberg BGB 69. Aufl. § 313 Rn. 41), voraussetzt, dass sich der Kläger zuvor erfolglos um eine vertragliche Anpassung bemüht hat (vgl. zum Streitstand Palandt/Grüneberg aaO). Denn ein Anspruch auf Anpassung des Altersteilzeitarbeitsvertrags mit der vom Kläger begehrten Rechtsfolge besteht nicht.

57

aa) Die Parteien hatten bei Abschluss des Altersteilzeitarbeitsvertrags die Vorstellung, der Kläger könne auch noch in der Freistellungsphase den tariflichen Bewährungsaufstieg erfüllen. Ob es sich hierbei um eine wesentliche Vorstellung, die zur Grundlage des Vertrags geworden ist, handelt und ob die Parteien den Vertrag nicht oder mit einem anderen Inhalt geschlossen hätten, wenn sie erkannt hätten, dass die tariflichen Vorschriften den Bewährungsaufstieg in der Freistellungsphase nicht mehr zulassen, kann dahinstehen. Ein Festhalten an dem Vertrag ist dem Kläger nicht unzumutbar. Dazu müssten Grenzen des vertraglich übernommenen Risikos überschritten sein mit der Folge, dass die benachteiligte Vertragspartei ihr Interesse in der getroffenen Vereinbarung nicht mehr auch nur annähernd gewahrt sehen kann (vgl. Senat 14. März 2000 - 9 AZR 204/99 - zu B II 3 b aa der Gründe, ZTR 2001, 278). Die Unzumutbarkeit setzt regelmäßig voraus, dass das Festhalten am Vertrag zu untragbaren, mit Recht und Gerechtigkeit nicht zu vereinbarenden Ergebnissen führen würde (BAG 28. September 2006 - 8 AZR 568/05 - Rn. 22, AP BGB § 242 Auskunftspflicht Nr. 45 = EzA BGB 2002 § 611 Arbeitgeberhaftung Nr. 5). Dies erfordert eine umfassende Interessenabwägung unter Würdigung aller Umstände, insbesondere auch der Vorteile, die der betroffenen Partei neben den Nachteilen erwachsen sind (Palandt/Grüneberg § 313 Rn. 24).

58

bb) Der Kläger hat nicht schlüssig vorgetragen, dass ihm ein Festhalten an dem geschlossenen Altersteilzeitarbeitsvertrag unzumutbar ist. Allein der Umstand, dass die Parteien die unzutreffende Vorstellung hatten, der Kläger könne in der Freistellungsphase noch einen Bewährungsaufstieg verwirklichen, macht ein Festhalten an dem geschlossenen Altersteilzeitarbeitsvertrag für den Kläger nicht unzumutbar. Der Altersteilzeitarbeitsvertrag begründete Ansprüche des Klägers auf die tariflichen Leistungen für Altersteilzeitarbeitnehmer und damit ein ausreichendes Äquivalent für seine erbrachten Arbeitsleistungen. Trotz Fortbestehens des Arbeitsverhältnisses bis zum 30. September 2009 musste der Kläger aufgrund der Vorleistung der Arbeit seit dem 16. Oktober 2006 keine Arbeitsleistungen mehr erbringen. Allein die gescheiterte Höhergruppierung für die Zeit vom 1. Dezember 2007 bis 30. September 2009 führt nicht zu untragbaren, mit Recht und Gerechtigkeit nicht zu vereinbarenden Ergebnissen.

59

c) Im Übrigen kann der Kläger die von ihm begehrte Vertragsanpassung auch nicht deshalb verlangen, weil sie für das beklagte Land unzumutbar wäre (§ 313 Abs. 3 BGB).

60

aa) Eine Vertragspartei kann nur solche Vertragsanpassungen verlangen, die sich aus den Änderungen bzw. der Störung ergeben. Aufgrund einer beiderseitigen Interessenabwägung muss die begehrte Vertragsänderung für beide Parteien zumutbar sein (vgl. BGH 21. Dezember 2005 - X ZR 108/03 - zu 2 d der Gründe, NJW-RR 2006, 699; Palandt/Grüneberg § 313 Rn. 40). Die Anpassung ist nicht möglich, wenn sie zu einer Überkompensation führt (vgl. Senat 18. Februar 2003 - 9 AZR 136/02 - zu I 2 c bb (2) der Gründe, BAGE 105, 100).

61

bb) Eine Anpassung des Vertrags dahingehend, dass der Kläger Bezüge und Aufstockungsleistungen nach dem TV ATZ, die seit dem 1. Dezember 2007 nach der Vergütungsgruppe Ib Teil I der Anlage 1a zum BAT-O berechnet werden, erhält, stellte eine Überkompensation dar. Denn der Kläger erhielte hiermit eine übertarifliche Leistung. Er erfüllte die tariflich vorgeschriebene Bewährungszeit nicht. Eine solche Vertragsanpassung ist für das beklagte Land nicht zumutbar. Beide Vertragsparteien haben in dem geschlossenen Altersteilzeitarbeitsvertrag ausdrücklich vereinbart, dass die Tarifverträge anzuwenden sind. Auch eine Umstellung des Altersteilzeitarbeitsvertrags auf eine Arbeitszeitverteilung im Teilzeitmodell war im Zeitpunkt des Anpassungsbegehrens angesichts der bereits vorgeleisteten Arbeit nicht mehr möglich.

62

5. Der Kläger hat keinen Schadensersatzanspruch auf Altersteilzeitvergütung und Aufstockungsleistungen nach der Vergütungsgruppe Ib Teil I der Anlage 1a zum BAT-O gemäß § 280 Abs. 1 Satz 1, § 241 Abs. 2 BGB iVm. § 249 Abs. 1 BGB. Dabei kann dahinstehen, ob das beklagte Land seine vertragliche Nebenpflicht, dem Kläger weder falsche noch unvollständige Auskünfte zu erteilen, schuldhaft verletzte. Jedenfalls hat der Kläger nicht dargelegt, dass eine solche Pflichtverletzung kausal für den geltend gemachten Schaden gewesen wäre.

63

a) Das Landesarbeitsgericht hat zur Kausalität keine für das Revisionsgericht gemäß § 559 Abs. 2 ZPO bindenden Feststellungen getroffen. Bindend sind nur die eindeutigen und nicht die in sich widersprüchlichen Feststellungen (Zöller/Heßler ZPO 28. Aufl. § 559 Rn. 11). Das Landesarbeitsgericht hat ausgeführt, der Kläger hätte bei richtiger Auskunft die „volle Vergütung“ einschließlich der aus dem Bewährungsaufstieg resultierenden höheren Vergütung erhalten. Damit scheint es davon ausgegangen zu sein, der Kläger hätte bei ordnungsgemäßer Unterrichtung keinen Altersteilzeitarbeitsvertrag abgeschlossen. Dies ist insoweit widersprüchlich, als es nicht dem vom Landesarbeitsgericht tatsächlich zuerkannten Schaden entspricht, nämlich einer Altersteilzeitvergütung nach Vergütungsgruppe Ib Teil I der Anlage 1a zum BAT-O und nicht der Vergütung eines Vollzeitarbeitnehmers. Der Kläger begehrt auch nur die Teilzeitvergütung und die Aufstockungsleistungen nach dem TV ATZ.

64

b) Der Kläger hat die Kausalität zwischen einer möglichen Pflichtverletzung des beklagten Landes und dem geltend gemachten Schaden nicht schlüssig dargelegt.

65

aa) Der Kläger, den die Darlegungs- und Beweislast für die Kausalität zwischen Pflichtverletzung und Schaden trifft (vgl. Senat 4. Oktober 2005 - 9 AZR 598/04 - zu 6 a bb der Gründe, BAGE 116, 104), hat nicht behauptet, er hätte bei Kenntnis der wahren Rechtslage nicht den Altersteilzeitarbeitsvertrag im Blockmodell, sondern im Teilzeitmodell abgeschlossen.

66

Er hat erstmals in der mündlichen Verhandlung vor dem Landesarbeitsgericht am 19. Januar 2009 vorgetragen: „Soweit der Kläger bisher ausgeführt hat, dass der Erhalt des Bewährungsaufstiegs für seine Entscheidung zum Abschluss der Altersteilzeitvereinbarung von entscheidender Bedeutung gewesen sei, wäre die Alternative wohl nicht die Fortsetzung als Vollzeitarbeitsverhältnis, sondern ein Altersteilzeitarbeitsverhältnis, allerdings nicht im Blockmodell gewesen (Teilzeitmodell).“ Das ist lediglich eine nachträgliche rechtliche Würdigung des Prozessbevollmächtigten des Klägers und kein Tatsachenvortrag. Selbst ein rechtzeitiges Vorbringen in der Tatsacheninstanz, die Partei hätte, wenn sie die Fehlerhaftigkeit der Auskunft gekannt hätte, die für sie günstigere Alternative gewählt, wäre als zu pauschale Tatsachenbehauptung anzusehen (vgl. BAG 9. Mai 2007 - 4 AZR 351/06 - Rn. 30: „in jeder Hinsicht unsubstantiiert“). Da bei gehöriger Aufklärung sich damals mehrere Entscheidungsalternativen stellten, hätten nachvollziehbar die Gründe dargelegt werden müssen, welche der Entscheidungsvarianten sich für den Kläger unter Berücksichtigung aller Vor- und Nachteile als die günstigere erwiesen hätte.

67

bb) Die erstmals in der Revisionsinstanz aufgestellte Behauptung, der Kläger hätte von vornherein bei richtiger Auskunft die Altersteilzeitvereinbarung nicht im Blockmodell, sondern im alternativ angebotenen Teilzeitmodell abgeschlossen, kann schon deswegen nicht berücksichtigt werden, weil sie als neuer Vortrag anzusehen ist. Das beklagte Land hatte bereits in der ersten Instanz vorgebracht, ihm sei bei Abschluss des Altersteilzeitarbeitsvertrags nicht bekannt gewesen, dass der Kläger bei Kenntnis der Rechtslage den Altersteilzeitarbeitsvertrag nicht abgeschlossen hätte. Aus seiner Sicht wäre es im Hinblick auf die mit einem Altersteilzeitarbeitsverhältnis für den Betroffenen verbundenen Vorteile genauso gut möglich gewesen, dass der Kläger die Vereinbarung auch ohne den Bewährungsaufstieg abgeschlossen hätte. Hierbei handelt es sich um eine zulässige Erklärung mit Nichtwissen gemäß § 138 Abs. 4 ZPO über die Kausalität. Der Kläger hat auch keine Verfahrensrüge erhoben.

68

cc) Dem Kläger kommt auch nicht die „Vermutung aufklärungspflichtigen Verhaltens“ zugute.

69

(1) Es gilt der Grundsatz, dass eine richtig informierte Partei sich interessengerecht verhält (Senat 4. Oktober 2005 - 9 AZR 598/04 - zu 6 a bb der Gründe, BAGE 116, 104; 10. Februar 2004 - 9 AZR 401/02 - zu A IV 2 der Gründe, BAGE 109, 294; vgl. auch BAG 14. Januar 2009 - 3 AZR 71/07 - Rn. 49 mwN, AP BetrAVG § 1 Auskunft Nr. 7). Diese Vermutung setzt voraus, dass bei pflichtgemäßer Auskunft vernünftigerweise nur eine Entscheidungsmöglichkeit ernsthaft in Betracht kam. Hingegen ist diese Vermutung nicht begründet, wenn eine gehörige Aufklärung beim Vertragspartner einen Entscheidungskonflikt ausgelöst hätte, weil es vernünftigerweise nicht nur eine, sondern mehrere Möglichkeiten aufklärungsrichtigen Verhaltens gab (vgl. BGH 19. September 2006 - XI ZR 204/04 - Rn. 43, BGHZ 169, 109; BGH 9. Juni 1998 - XI ZR 220/97 - zu II 2 a der Gründe mwN, WM 1998, 1527).

70

(2) So ist es hier. Bei der richtigen Auskunft des beklagten Landes, dass im Blockmodell ein Bewährungsaufstieg nicht möglich sei, wären mindestens zwei Entscheidungsmöglichkeiten für den Kläger in Betracht gekommen. Er hätte, um den Bewährungsaufstieg zu gewährleisten, überhaupt keinen Altersteilzeitarbeitsvertrag oder einen Altersteilzeitarbeitsvertrag im Teilzeitmodell schließen können. Gegen die Variante Altersteilzeit mit kontinuierlicher Teilzeit spricht, dass die Altersteilzeit im Blockmodell für viele Arbeitnehmer den entscheidenden Vorteil bietet, zunächst mit ihrer bisherigen Arbeitszeit weiterarbeiten zu können, um dann aber über einen erheblichen Zeitraum von der Arbeitsleistung vollständig freigestellt zu sein. Dieses Modell gewährt den Arbeitnehmern eine hohe Flexibilität hinsichtlich ihrer Lebens- und Freizeitgestaltung. Aufgrund dieses Umstands kann nicht davon ausgegangen werden, dass ein vernünftiger Arbeitnehmer allein wegen der bloßen Möglichkeit einer Höhergruppierung aufgrund eines Bewährungsaufstiegs in der zweiten Hälfte des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses sich für das Teilzeitmodell entscheiden würde. Dasselbe gilt für die mögliche Variante, überhaupt keinen Altersteilzeitarbeitsvertrag zu schließen.

71

B. Der Kläger hat als unterliegende Partei die Kosten des Berufungs- und des Revisionsverfahrens zu tragen (§ 91 Abs. 1, § 97 Abs. 1 ZPO).

        

    Düwell    

        

    Gallner    

        

    Krasshöfer    

        

        

        

    Pfelzer    

        

    Neumann    

                 

(1) Soweit die rechtlichen Folgen einer Willenserklärung durch Willensmängel oder durch die Kenntnis oder das Kennenmüssen gewisser Umstände beeinflusst werden, kommt nicht die Person des Vertretenen, sondern die des Vertreters in Betracht.

(2) Hat im Falle einer durch Rechtsgeschäft erteilten Vertretungsmacht (Vollmacht) der Vertreter nach bestimmten Weisungen des Vollmachtgebers gehandelt, so kann sich dieser in Ansehung solcher Umstände, die er selbst kannte, nicht auf die Unkenntnis des Vertreters berufen. Dasselbe gilt von Umständen, die der Vollmachtgeber kennen musste, sofern das Kennenmüssen der Kenntnis gleichsteht.

(1) Wer bei der Abgabe einer Willenserklärung über deren Inhalt im Irrtum war oder eine Erklärung dieses Inhalts überhaupt nicht abgeben wollte, kann die Erklärung anfechten, wenn anzunehmen ist, dass er sie bei Kenntnis der Sachlage und bei verständiger Würdigung des Falles nicht abgegeben haben würde.

(2) Als Irrtum über den Inhalt der Erklärung gilt auch der Irrtum über solche Eigenschaften der Person oder der Sache, die im Verkehr als wesentlich angesehen werden.

(1) Die Anfechtung muss in den Fällen der §§ 119, 120 ohne schuldhaftes Zögern (unverzüglich) erfolgen, nachdem der Anfechtungsberechtigte von dem Anfechtungsgrund Kenntnis erlangt hat. Die einem Abwesenden gegenüber erfolgte Anfechtung gilt als rechtzeitig erfolgt, wenn die Anfechtungserklärung unverzüglich abgesendet worden ist.

(2) Die Anfechtung ist ausgeschlossen, wenn seit der Abgabe der Willenserklärung zehn Jahre verstrichen sind.

(1) Solange nicht die Parteien sich über alle Punkte eines Vertrags geeinigt haben, über die nach der Erklärung auch nur einer Partei eine Vereinbarung getroffen werden soll, ist im Zweifel der Vertrag nicht geschlossen. Die Verständigung über einzelne Punkte ist auch dann nicht bindend, wenn eine Aufzeichnung stattgefunden hat.

(2) Ist eine Beurkundung des beabsichtigten Vertrags verabredet worden, so ist im Zweifel der Vertrag nicht geschlossen, bis die Beurkundung erfolgt ist.

Haben sich die Parteien bei einem Vertrag, den sie als geschlossen ansehen, über einen Punkt, über den eine Vereinbarung getroffen werden sollte, in Wirklichkeit nicht geeinigt, so gilt das Vereinbarte, sofern anzunehmen ist, dass der Vertrag auch ohne eine Bestimmung über diesen Punkt geschlossen sein würde.

(1) Haben sich Umstände, die zur Grundlage des Vertrags geworden sind, nach Vertragsschluss schwerwiegend verändert und hätten die Parteien den Vertrag nicht oder mit anderem Inhalt geschlossen, wenn sie diese Veränderung vorausgesehen hätten, so kann Anpassung des Vertrags verlangt werden, soweit einem Teil unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere der vertraglichen oder gesetzlichen Risikoverteilung, das Festhalten am unveränderten Vertrag nicht zugemutet werden kann.

(2) Einer Veränderung der Umstände steht es gleich, wenn wesentliche Vorstellungen, die zur Grundlage des Vertrags geworden sind, sich als falsch herausstellen.

(3) Ist eine Anpassung des Vertrags nicht möglich oder einem Teil nicht zumutbar, so kann der benachteiligte Teil vom Vertrag zurücktreten. An die Stelle des Rücktrittsrechts tritt für Dauerschuldverhältnisse das Recht zur Kündigung.

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)

(1) Gegen das Endurteil eines Landesarbeitsgerichts findet die Revision an das Bundesarbeitsgericht statt, wenn sie in dem Urteil des Landesarbeitsgerichts oder in dem Beschluß des Bundesarbeitsgerichts nach § 72a Abs. 5 Satz 2 zugelassen worden ist. § 64 Abs. 3a ist entsprechend anzuwenden.

(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn

1.
eine entscheidungserhebliche Rechtsfrage grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, von einer Entscheidung des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes, von einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts oder, solange eine Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts in der Rechtsfrage nicht ergangen ist, von einer Entscheidung einer anderen Kammer desselben Landesarbeitsgerichts oder eines anderen Landesarbeitsgerichts abweicht und die Entscheidung auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein absoluter Revisionsgrund gemäß § 547 Nr. 1 bis 5 der Zivilprozessordnung oder eine entscheidungserhebliche Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend gemacht wird und vorliegt.

(3) Das Bundesarbeitsgericht ist an die Zulassung der Revision durch das Landesarbeitsgericht gebunden.

(4) Gegen Urteile, durch die über die Anordnung, Abänderung oder Aufhebung eines Arrests oder einer einstweiligen Verfügung entschieden wird, ist die Revision nicht zulässig.

(5) Für das Verfahren vor dem Bundesarbeitsgericht gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Revision mit Ausnahme des § 566 entsprechend.

(6) Die Vorschriften der §§ 46c bis 46g, 49 Abs. 1, der §§ 50, 52 und 53, des § 57 Abs. 2, des § 61 Abs. 2 und des § 63 dieses Gesetzes über den elektronischen Rechtsverkehr, Ablehnung von Gerichtspersonen, Zustellung, Öffentlichkeit, Befugnisse des Vorsitzenden und der ehrenamtlichen Richter, gütliche Erledigung des Rechtsstreits sowie Inhalt des Urteils und Übersendung von Urteilen in Tarifvertragssachen und des § 169 Absatz 3 und 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes über die Ton- und Fernseh-Rundfunkaufnahmen sowie Ton- und Filmaufnahmen bei der Entscheidungsverkündung gelten entsprechend.