Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz Urteil, 10. Sept. 2010 - 6 Sa 103/10

ECLI:ECLI:DE:LAGRLP:2010:0910.6SA103.10.0A
bei uns veröffentlicht am10.09.2010

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Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz vom 17. Februar 2010 - 10 Ca 1833/09 - wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.

Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten wegen Versäumung der Klagefrist um die Rechtswirksamkeit einer ordentlichen arbeitgeberseitigen Kündigung.

2

Die am ... April 1962 geborene Klägerin wurde von der Beklagten, die regelmäßig mehr als 10 Arbeitnehmer unter Ausschluss der Auszubildenden beschäftigt, als Kommissioniererin mit einem durchschnittlichen Bruttomonatseinkommen von zuletzt 1.972,08 € beschäftigt.

3

Nach Zustimmung des Integrationsamtes und Anhörung des Betriebsrates sprach die Beklagte der Klägerin mit Schreiben vom 23. Juli 2009 eine Kündigung des Arbeitsverhältnisses zum 31. Oktober 2009 aus betriebsbedingten Gründen aus.

4

Am 13. August 2009 ging um 17:15 Uhr per Fax eine als "Klage" bezeichneter Schriftsatz des Prozessbevollmächtigten der Klägerin ein, welcher 27 Seiten incl. Anlagen umfasste (Bl. 1 - 27 d. A.). Der den Anlagen vorangestellte Schriftsatz endete nach der 3. Seite. Die 4. Seite des später im Original nachgesandten Schriftsatzes mit der Unterschrift des Prozessbevollmächtigten fehlte.

5

Am 17. August 2009 ging der zuvor per Fax übersandte Schriftsatz mit nunmehr 28 Seiten im Original ein, der nunmehr auch das 4. Blatt des Klageschriftsatzes mit der Unterschrift des Prozessbevollmächtigten des Klägers enthielt (Bl. 28 - 55 d. A.).

6

Mit gerichtlichem Schreiben vom 15.12.2009 (Blatt 110 der Akten) wurde die Klägerseite darauf hingewiesen, dass der Faxkopie der Klageschrift vom 13.8.2009 (Blatt 4 der Akten) mit der Unterschrift des Klägervertreters fehle und der Originalschriftsatz erst am 17.8.2009 eingegangen sei.

7

In dem Termin vom 16.12.2009 beantragte der Vertreter der Klägerin mit Schriftsatz vom 16.12.2009 (Blatt 116 der Akten) die nachträgliche Zulassung der Kündigungsschutzklage. Zur Begründung des Antrages wurde folgendes vorgetragen:

8

Sie - die Klägerin - habe den Prozessbevollmächtigten unmittelbar nach Zugang der Kündigung beauftragt. Da dieser bis zum 28.7.2009 in Urlaub gewesen sei, sei ein Besprechungstermin für den 30.7.2009 vereinbart und durchgeführt worden. Ein weiterer Besprechungstermin habe am 10.8.2009 stattgefunden. Die Frist zur Einreichung der Kündigungsschutzklage habe der Prozessbevollmächtigte der Klägerin auf den 13.8.2009 notiert. Die Kündigungsschutzklage sei am 12.8.2009 im Entwurf gefertigt und am 13.8.2009 nach Überarbeitung ausgefertigt worden.

9

In der Kanzlei des Prozessbevollmächtigten der Klägerin bestünde die ständige Anweisung, bei Übersendung von Klagen oder Fristsachen in Schriftsätzen vorab per Fax an das Gericht stets vor Absendung des Schriftsatzes nochmals zu überprüfen, ob der Schriftsatz unterzeichnet sei.

10

Am 13.8.2009 sei darüber hinaus die Rechtsanwaltsfachangestellte Frau G per Einzelanweisung angewiesen worden, die Kündigungsschutzklage fristwahrend vorab per Fax samt Anlagen an das Arbeitsgericht zu senden. Dabei sei auch die Weisung erteilt worden, nach Absendung der Kündigungsschutzklage per Fax das Faxjournal zu überprüfen, um sicherzustellen, dass die Kündigungsschutzklage auch ordnungsgemäß an das Gericht abgesandt worden sei.

11

Die Rechtsanwaltsfachangestellte habe dann die Kündigungsschutzklage am 13.8.2009 an das Arbeitsgericht gefaxt. Sie habe sich das Sendejournal über die Faxübermittlung ausdrucken lassen und dieses hinsichtlich der korrekten Telefaxnummer des Arbeitsgericht überprüft, sowie bezüglich des sogenannten OK-Sendevermerkes, um sicherzustellen, dass die Klage fristwahrend gefaxt worden sei. Das Telefax-Sendejournal habe die Übermittlung der Klageschrift am 13.8.2009 in der Zeit zwischen 17.18 und 17.38 bestätigt und trage einen OK-Vermerk, der weiterhin bestätige, dass 27 Seiten übertragen worden seien. Nach erfolgter Übersendung des Telefax sei dann das Original in den Postausgangskorb gelegt und laut Postausgangsbuch am 14.8.2009 zur Post gegeben worden.

12

Weder dem Unterzeichner noch der Rechtsanwaltfachangestellten sei erkennbar gewesen, dass gerade Seite 4 der Klageschrift, die die Unterschrift des Prozessbevollmächtigten trage, möglicherweise auf Grund eines Einzugsfehlers nicht ordnungsgemäß übermittelt worden sei.

13

Erst mit Schreiben des Gerichts vom 15.12.2009 habe man hiervon erfahren.

14

Die Rechtsanwaltfachangestellte Frau G sei auch im Betrieb des Prozessbevollmächtigten der Klägerin ausgebildet worden und seit 3 ½ Jahren tätig. Sie arbeite stets zuverlässig und führe die Weisungen des Unterzeichners aus. Dies sei auch stichprobenartig von dem Prozessbevollmächtigten der Klägerin überprüft worden, ohne dass es zu Beanstandungen gekommen sei.

15

Die Klägerin trage daher an der Versäumung der 3-Wochen-Frist keine Schuld. Die Klage sei nachträglich zuzulassen.

16

Die Klägerin hat erstinstanzlich beantragt,

17

Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die Kündigung der Beklagtenpartei vom 23.07.09, nicht aufgelöst wurde.

18

die Kündigungsschutzklage wird gem. § 5 Abs. 1 KSchG nachträglich zugelassen.

19

Der Beklagte hat,

20

Klageabweisung beantragt.

21

Wegen der weiteren Einzelheiten des erstinstanzlichen streitigen Vorbringens wird auf den Tatbestand des Urteils des Arbeitsgerichts Mainz vom 17. Februar 2010 - 10 Ca 1833/09 - (Seite 2 - 10 d. Urteils = Bl. 187 - 195 d. A.) Bezug genommen.

22

Das Arbeitsgericht hat im vorerwähnten Urteil die Klage gegen die am 23. Juli 2009 zugegangene Kündigung abgewiesen, da die Klagefrist des § 4 Abs. 1 Satz 1 KSchG nicht gewahrt sei. Dem am 13. August 2009 übermittelten Fax habe die Seite 4 mit der für einen bestimmenden Schriftsatz nötigen Unterschrift gefehlt. Der Antrag auf nachträgliche Zulassung der Kündigungsschutzklage sei unbegründet. Die Klägerin müsse sich ein Verschulden ihres Prozessbevollmächtigten zurechnen lassen. Nutze der Prozessbevollmächtigte die Möglichkeiten des Telefaxverkehrs zur Einreichung fristgebundener Schriftsätze, müsse er die zuständigen Mitarbeiter anweisen, sich nach dem Versand des Schriftsatzes einen Einzelversandnachweis drucken zu lassen, auf der Grundlage des Sendeberichtes die Vollständigkeit der Übermittlung prüfen und dann die Notfrist im Kalender streichen. Wäre die Vollständigkeit der Übersendung kontrolliert worden, hätte auffallen müssen, dass von 28 nur 27 Seiten versandt worden seien. Eine Anweisung auf Überprüfung der Vollständigkeit habe der Prozessbevollmächtigten der Kanzleikraft nicht übertragen. Er habe diese nur angewiesen, aufgrund eines Faxvermerkes zu überprüfen, ob ein OK-Vermerk eine Übersendung bestätige. In der Sitzung vom 17. Februar 2010 habe der Prozessbevollmächtigte der Klägerin zugestanden, keine derartig konkretisierte Einzelanweisung auf Überprüfung der Vollständigkeit erteilt zu haben. Dies wäre Aufgabe des Prozessbevollmächtigten gewesen. Dieses Versäumnis müsse sich die Klägerin über § 85 Abs. 2 ZPO zurechnen lassen.

23

Wegen der weiteren Einzelheiten der Begründung wird auf Seite 10 - 17 (Bl. 195 - 202 d. A.) des Urteils verwiesen.

24

Gegen das der Klägerin am 04. März 2010 zugestellte Urteil richtet sich deren am gleichen Tag eingelegte Berufung, welche am 04. Mai 2010 begründet wurde.

25

Die Klägerin bringt zweitinstanzlich weiter vor,

26

grundsätzlich sei problematisch, ob ein Fehler des Prozessbevollmächtigten oder seines Kanzleipersonals der Partei zugerechnet werden könne. Das Landesarbeitsgericht Hamm sei beispielsweise davon ausgegangen, dass eine Zurechnung eines Fehlverhaltens eines Verfahrensbevollmächtigten nicht erfolgen könne, wenn dieser beispielsweise versehentlich eine nicht unterschriebene Klageschrift einreiche (LAG Hamm, 21.12.1995 LAGE § 5 KSchG Nr. 37). Ein Verschulden des Büropersonals könnte weder dem Prozessbevollmächtigten noch seiner Partei zugerechnet werden (LAG Köln 21.04.1997, NZA-RR 1998, 13). Der Prozessbevollmächtigte dürfe sich bei einer Einzelanweisung zur Faxübersendung darauf verlassen, dass sich eine ausgebildete Rechtsanwaltsfachangestellte, die er strichprobenartig überwache und die sich in der Vergangenheit als zuverlässig gezeigt habe, die erteilte Einzelanweisung erfülle. Dies sei bei der Mitarbeiterin G als ausgebildeter und seit 3 ½ Jahren beschäftigter Rechtsanwaltsfachangestellten der Fall. Diese habe die Anweisung erhalten, die Vollständigkeit und Richtigkeit der Übersendung zu prüfen. Eine Anweisung, die Seiten vor und nach der Übersendung zu zählen, sei nicht erfolgt; nur die allgemeine Anweisung, stets die letzte Seite der Klageschrift auf das Vorhandensein der Unterschrift zu prüfen. Frau G habe 27 Seiten gezählt und sich möglicherweise verzählt. Jedenfalls habe sie nach erfolgter Sendung die Telefaxnummer auf dem Sende-Journal und den OK-Vermerk überprüft, sowie festgestellt, dass 27 Seiten - wie von ihr gezählt - gefaxt worden seien. Dass tatsächlich 28 Seiten gefaxt werden sollten, sei möglicherweise übersehen worden. Der Prozessbevollmächtigte sei nicht verpflichtet, die Rechtsanwaltsfachangestellte dazu anzuweisen, vor Absenden des Faxes die Seiten zu zählen. Möglich sei auch eine technische Störung oder ein Einzugsfehler, der nicht bemerkt worden sei. Im Übrigen seien auf Seite 4 der Klageschrift keine wesentlichen Ausführungen mehr enthalten gewesen. Die Kündigungsschutzklage sei wegen fehlerhafter Sozialauswahl auch begründet.

27

Die Klägerin beantragt zweitinstanzlich,

28

unter Aufhebung des Urteils des Arbeitsgerichts Mainz vom 17.02.10 - AZ: 10 Ca 1833/09 - festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die Kündigung des Beklagten vom 23.07.09 nicht aufgelöst worden ist.

29

Die Kündigungsschutzklage wird gemäß § 5 Abs. 1 KSchG nachträglich zugelassen.

30

Der Beklagte hat zweitinstanzlich

31

Zurückweisung der Berufung beantragt.

32

Er hat die Auffassung des Arbeitsgerichts übernommen und die tatsächlichen Ausführungen der Klägerin überwiegend mit Nichtwissen bestritten.

33

Wegen der weiteren Einzelheiten der Berufungsbegründung wird auf den Schriftsatz der Klägerin vom 04. Mai 2010 (Bl. 224 - 233 d. A.), bezüglich der Berufungsbeantwortung auf den Schriftsatz der Beklagten vom 10. August 2010 (Bl. 283 - 286 d. A.) sowie auf die Feststellungen in der Sitzungsniederschrift des Landesarbeitsgerichts vom 10. September 2010 (Bl. 296 - 300 d. A.) Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

I.

34

Das Rechtsmittel der Berufung der Klägerin ist gemäß § 64 Abs. 1 ArbGG statthaft. Das Urteil basiert auf einem nach § 5 Abs. 4 KSchG mit einer Kündigungsschutzklage verbundenen Verfahren über einen Antrag auf nachträgliche Zulassung der Kündigungsschutzklage.

35

Die Berufung ist gemäß §§ 64 Abs. 6, 66 Abs. 1 ArbGG in Verbindung mit §§ 519, 520 ZPO form- und fristgerecht eingelegt sowie begründet worden und damit insgesamt zulässig.

II.

36

Die Berufung ist n i c h t begründet.

37

Das Arbeitsgericht hat zutreffend erkannt, dass das Arbeitsverhältnis durch die Kündigung vom 23. Juli 2009 zum 31. Oktober 2009 beendet wurde. Die Gestaltungserklärung des Beklagten gilt nach § 7 KSchG als von Anfang an rechtswirksam, weil die Rechtsunwirksamkeit der Kündigung nicht rechtzeitig geltend gemacht worden ist.

38

Zur Vermeidung von Wiederholungen nimmt die Kammer gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG auf den diesbezüglich begründenden Teil des angefochtenen Urteils Bezug, stellt dies ausdrücklich fest und sieht hier unter Übernahme der Entscheidungsgründe von einer weiteren Darstellung ab.

III.

39

Die Angriffe der Berufung und die Feststellungen in der mündlichen Verhandlung vor der Berufungskammer gegeben lediglich zu folgenden Ergänzungen Anlass:

40

1. Soweit die Berufung der Auffassung ist, es sei grundsätzlich problematisch, ob ein Fehler des Prozessbevollmächtigen oder seines Kanzleipersonals der Partei zugerechnet werden könne und der Prozessbevollmächtigte dürfe sich bei einer Einzelanweisung zur Faxübersendung darauf verlassen, dass eine ausgebildete Rechtsanwaltsfachangestellte, die stichprobenartig überwache und die sich in der Vergangenheit als zuverlässig gezeigt habe, die erteilte Einzelanweisung erfülle, vermag dem die Berufungskammer nach dem Stand der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts, die auf den vorliegenden Fall übertragbar ist, nicht zu folgen. Danach ist ein Verschulden des (Prozess-) bevollmächtigten gemäß § 46 Abs. 2 Satz 1 ArbGG in Verbindung mit § 85 Abs. 2 ZPO der von ihm vertretenen Partei zuzuordnen. Der Vorschrift des § 85 Abs. 2 ZPO liegt der allgemeine Rechtsgedanke zugrunde, dass eine Partei, die ihren Prozess durch einen Vertreter führt, sich in jeder Weise so behandeln lassen muss, als wenn sie den Prozess selbst geführt hätte. Die Heranziehung eines Vertreters soll nicht zu einer Verschiebung des Prozessrisikos zu Lasten des Gegners führen (vgl. BAG 18. Juli 2007 - 5 AZR 848/06 - = EzA ZPO 2002 § 85 Nr. 1; BGH 11. Juli 2008 - XII ZB 184/07 = NJW 2008, 2713, 2715 Baumbach/Lauterbach/Albert/Hartmann Zivilprozessordnung 65. Aufl., § 85 Rn. 2; Münch Komm. ZPO/v. Mettenheim 3. Aufl. § 85 Rn. 9, BAG 11. Dezember 2008 2 AZR 472/08 auch BAG 19. Februar 2009, 2 AZR 286/07). Ohne Zurechnung des Vertreterverschuldens würde das Risiko zu Lasten des Gegners verschoben. Die vertretene Partei könnte sich auf ihr fehlendes Eigenverschulden berufen und zum Nachteil der anderen Partei die betreffende Prozesshandlung mit fristwahrender Wirkung nachholen. Die andere Partei müsste stets einkalkulieren, dass die Fristversäumung durch ihren Gegner nicht auf dessen eigenem Verschulden, sondern auf nicht zurechenbarem Vertreterverschulden beruht. Der Umstand, dass das Verfahren der Partei zu Recht gestattet, sich eines Vertreters zu bedienen, soll nicht dazu führen, das Prozessrisiko zu Lasten des Gegners zu vergrößern. Der Vertreter hat nach dem Repräsentationsprinzip nicht nur die Rechte der Partei wahrzunehmen, sondern muss in gleicher Weise auch ihre Pflichten erfüllen und beispielsweise fristgemäß Kündigungsschutzklage erheben (vgl. BAG Urteil vom 11. Dezember 2008, a. a. 0.). Die schon im Vorfeld der Erhebung einer Kündigungsschutzklage anwendbare Vorschrift des § 85 Abs. 2 ZPO gilt nach Meinung der Berufungskammer auch für die Subdelegation von originär aus dem Mandatsverhältnis resultierenden Pflichten des Prozessbevollmächtigen.

41

In Übereinstimmung mit der Vorinstanz ist der der Angestellten G unterlaufene Fehler dem Prozessbevollmächtigten und damit der Klägerin zuzurechnen. Nach Meinung der Berufungskammer kommt es grundsätzlich auf die Art des vorgekommenen Fehlers - ein Verzählen oder Nichtbemerken einer technischen Störung - nicht maßgeblich an.

42

Für eine sonstige technische Störung fehlt es im Übrigen an klaren nachvollziehbaren und glaubhaft gemachten Ausführungen im Rahmen des Verfahrens auf nachträgliche Zulassung. Abgesehen hiervon hätte sich eine solche auch in der Verantwortungssphäre des Prozessbevollmächtigten der Klägerin abgespielt.

43

2. Soweit sich die Klägerin darauf beruft, dass auf Seite 4 der Klageschrift keine wesentlichen Ausführungen mehr enthalten gewesen seien, ändert dies nichts am Fehlen einer ordnungsgemäßen Klageerhebung. Die Voraussetzungen einer solchen im Sinne von § 4 Abs. 1 Satz 1 KSchG ergeben sich aus § 46 Abs. 2 ArbGG in Verbindung mit §§ 253 Abs. 4, 130 Nr. 6 ZPO. Für bestimmende Schriftsätze - wie eine Klageschrift - ist die Unterschrift der Partei oder ihres Prozessbevollmächtigten nach ständiger Rechtsprechung ein zwingendes Wirksamkeitserfordernis (BGH NJW 2001, 1581, Zöller, Zivilprozessordnung, 26. Aufl., § 130 Rn. 7). Im Falle der Nutzung moderner Kommunikationsmittel kommt es im Rahmen der elektronischen Übersendung die Übermittlung eines Faxes oder einer Textdatei über das Faxgerät auf die eingescannte Unterschrift an (vgl. Gemeinsamer Senat der Obersten Gerichtshöfe des Bundes vom 05. April 2000 GmS-OGB 1/98 = NZA 2000, 959 ff.).

IV.

44

Gemäß § 97 Abs. 1 ZPO hat die Klägerin die Kosten des erfolglosen Rechtsmittels zu tragen.

45

Die Zulassung der Revision beruht auf der Frage, ob Mängel im Rahmen einer Subdelegation durchgeführter Aufgaben dem Prozessbevollmächtigten und letztlich der Partei zugerechnet werden können.

Urteilsbesprechung zu Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz Urteil, 10. Sept. 2010 - 6 Sa 103/10

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Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz Urteil, 10. Sept. 2010 - 6 Sa 103/10 zitiert 14 §§.

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(1) War ein Arbeitnehmer nach erfolgter Kündigung trotz Anwendung aller ihm nach Lage der Umstände zuzumutenden Sorgfalt verhindert, die Klage innerhalb von drei Wochen nach Zugang der schriftlichen Kündigung zu erheben, so ist auf seinen Antrag die Klage nachträglich zuzulassen. Gleiches gilt, wenn eine Frau von ihrer Schwangerschaft aus einem von ihr nicht zu vertretenden Grund erst nach Ablauf der Frist des § 4 Satz 1 Kenntnis erlangt hat.

(2) Mit dem Antrag ist die Klageerhebung zu verbinden; ist die Klage bereits eingereicht, so ist auf sie im Antrag Bezug zu nehmen. Der Antrag muß ferner die Angabe der die nachträgliche Zulassung begründenden Tatsachen und der Mittel für deren Glaubhaftmachung enthalten.

(3) Der Antrag ist nur innerhalb von zwei Wochen nach Behebung des Hindernisses zulässig. Nach Ablauf von sechs Monaten, vom Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann der Antrag nicht mehr gestellt werden.

(4) Das Verfahren über den Antrag auf nachträgliche Zulassung ist mit dem Verfahren über die Klage zu verbinden. Das Arbeitsgericht kann das Verfahren zunächst auf die Verhandlung und Entscheidung über den Antrag beschränken. In diesem Fall ergeht die Entscheidung durch Zwischenurteil, das wie ein Endurteil angefochten werden kann.

(5) Hat das Arbeitsgericht über einen Antrag auf nachträgliche Klagezulassung nicht entschieden oder wird ein solcher Antrag erstmals vor dem Landesarbeitsgericht gestellt, entscheidet hierüber die Kammer des Landesarbeitsgerichts. Absatz 4 gilt entsprechend.

Will ein Arbeitnehmer geltend machen, dass eine Kündigung sozial ungerechtfertigt oder aus anderen Gründen rechtsunwirksam ist, so muss er innerhalb von drei Wochen nach Zugang der schriftlichen Kündigung Klage beim Arbeitsgericht auf Feststellung erheben, dass das Arbeitsverhältnis durch die Kündigung nicht aufgelöst ist. Im Falle des § 2 ist die Klage auf Feststellung zu erheben, daß die Änderung der Arbeitsbedingungen sozial ungerechtfertigt oder aus anderen Gründen rechtsunwirksam ist. Hat der Arbeitnehmer Einspruch beim Betriebsrat eingelegt (§ 3), so soll er der Klage die Stellungnahme des Betriebsrats beifügen. Soweit die Kündigung der Zustimmung einer Behörde bedarf, läuft die Frist zur Anrufung des Arbeitsgerichts erst von der Bekanntgabe der Entscheidung der Behörde an den Arbeitnehmer ab.

(1) Die von dem Bevollmächtigten vorgenommenen Prozesshandlungen sind für die Partei in gleicher Art verpflichtend, als wenn sie von der Partei selbst vorgenommen wären. Dies gilt von Geständnissen und anderen tatsächlichen Erklärungen, insoweit sie nicht von der miterschienenen Partei sofort widerrufen oder berichtigt werden.

(2) Das Verschulden des Bevollmächtigten steht dem Verschulden der Partei gleich.

(1) War ein Arbeitnehmer nach erfolgter Kündigung trotz Anwendung aller ihm nach Lage der Umstände zuzumutenden Sorgfalt verhindert, die Klage innerhalb von drei Wochen nach Zugang der schriftlichen Kündigung zu erheben, so ist auf seinen Antrag die Klage nachträglich zuzulassen. Gleiches gilt, wenn eine Frau von ihrer Schwangerschaft aus einem von ihr nicht zu vertretenden Grund erst nach Ablauf der Frist des § 4 Satz 1 Kenntnis erlangt hat.

(2) Mit dem Antrag ist die Klageerhebung zu verbinden; ist die Klage bereits eingereicht, so ist auf sie im Antrag Bezug zu nehmen. Der Antrag muß ferner die Angabe der die nachträgliche Zulassung begründenden Tatsachen und der Mittel für deren Glaubhaftmachung enthalten.

(3) Der Antrag ist nur innerhalb von zwei Wochen nach Behebung des Hindernisses zulässig. Nach Ablauf von sechs Monaten, vom Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann der Antrag nicht mehr gestellt werden.

(4) Das Verfahren über den Antrag auf nachträgliche Zulassung ist mit dem Verfahren über die Klage zu verbinden. Das Arbeitsgericht kann das Verfahren zunächst auf die Verhandlung und Entscheidung über den Antrag beschränken. In diesem Fall ergeht die Entscheidung durch Zwischenurteil, das wie ein Endurteil angefochten werden kann.

(5) Hat das Arbeitsgericht über einen Antrag auf nachträgliche Klagezulassung nicht entschieden oder wird ein solcher Antrag erstmals vor dem Landesarbeitsgericht gestellt, entscheidet hierüber die Kammer des Landesarbeitsgerichts. Absatz 4 gilt entsprechend.

(1) Gegen die Urteile der Arbeitsgerichte findet, soweit nicht nach § 78 das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gegeben ist, die Berufung an die Landesarbeitsgerichte statt.

(2) Die Berufung kann nur eingelegt werden,

a)
wenn sie in dem Urteil des Arbeitsgerichts zugelassen worden ist,
b)
wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 Euro übersteigt,
c)
in Rechtsstreitigkeiten über das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses oder
d)
wenn es sich um ein Versäumnisurteil handelt, gegen das der Einspruch an sich nicht statthaft ist, wenn die Berufung oder Anschlussberufung darauf gestützt wird, dass der Fall der schuldhaften Versäumung nicht vorgelegen habe.

(3) Das Arbeitsgericht hat die Berufung zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
die Rechtssache Rechtsstreitigkeiten betrifft
a)
zwischen Tarifvertragsparteien aus Tarifverträgen oder über das Bestehen oder Nichtbestehen von Tarifverträgen,
b)
über die Auslegung eines Tarifvertrags, dessen Geltungsbereich sich über den Bezirk eines Arbeitsgerichts hinaus erstreckt, oder
c)
zwischen tariffähigen Parteien oder zwischen diesen und Dritten aus unerlaubten Handlungen, soweit es sich um Maßnahmen zum Zwecke des Arbeitskampfs oder um Fragen der Vereinigungsfreiheit einschließlich des hiermit im Zusammenhang stehenden Betätigungsrechts der Vereinigungen handelt, oder
3.
das Arbeitsgericht in der Auslegung einer Rechtsvorschrift von einem ihm im Verfahren vorgelegten Urteil, das für oder gegen eine Partei des Rechtsstreits ergangen ist, oder von einem Urteil des im Rechtszug übergeordneten Landesarbeitsgerichts abweicht und die Entscheidung auf dieser Abweichung beruht.

(3a) Die Entscheidung des Arbeitsgerichts, ob die Berufung zugelassen oder nicht zugelassen wird, ist in den Urteilstenor aufzunehmen. Ist dies unterblieben, kann binnen zwei Wochen ab Verkündung des Urteils eine entsprechende Ergänzung beantragt werden. Über den Antrag kann die Kammer ohne mündliche Verhandlung entscheiden.

(4) Das Landesarbeitsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(5) Ist die Berufung nicht zugelassen worden, hat der Berufungskläger den Wert des Beschwerdegegenstands glaubhaft zu machen; zur Versicherung an Eides Statt darf er nicht zugelassen werden.

(6) Für das Verfahren vor den Landesarbeitsgerichten gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Berufung entsprechend. Die Vorschriften über das Verfahren vor dem Einzelrichter finden keine Anwendung.

(7) Die Vorschriften der §§ 46c bis 46g, 49 Abs. 1 und 3, des § 50, des § 51 Abs. 1, der §§ 52, 53, 55 Abs. 1 Nr. 1 bis 9, Abs. 2 und 4, des § 54 Absatz 6, des § 54a, der §§ 56 bis 59, 61 Abs. 2 und 3 und der §§ 62 und 63 über den elektronischen Rechtsverkehr, Ablehnung von Gerichtspersonen, Zustellungen, persönliches Erscheinen der Parteien, Öffentlichkeit, Befugnisse des Vorsitzenden und der ehrenamtlichen Richter, Güterichter, Mediation und außergerichtliche Konfliktbeilegung, Vorbereitung der streitigen Verhandlung, Verhandlung vor der Kammer, Beweisaufnahme, Versäumnisverfahren, Inhalt des Urteils, Zwangsvollstreckung und Übersendung von Urteilen in Tarifvertragssachen gelten entsprechend.

(8) Berufungen in Rechtsstreitigkeiten über das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses sind vorrangig zu erledigen.

(1) War ein Arbeitnehmer nach erfolgter Kündigung trotz Anwendung aller ihm nach Lage der Umstände zuzumutenden Sorgfalt verhindert, die Klage innerhalb von drei Wochen nach Zugang der schriftlichen Kündigung zu erheben, so ist auf seinen Antrag die Klage nachträglich zuzulassen. Gleiches gilt, wenn eine Frau von ihrer Schwangerschaft aus einem von ihr nicht zu vertretenden Grund erst nach Ablauf der Frist des § 4 Satz 1 Kenntnis erlangt hat.

(2) Mit dem Antrag ist die Klageerhebung zu verbinden; ist die Klage bereits eingereicht, so ist auf sie im Antrag Bezug zu nehmen. Der Antrag muß ferner die Angabe der die nachträgliche Zulassung begründenden Tatsachen und der Mittel für deren Glaubhaftmachung enthalten.

(3) Der Antrag ist nur innerhalb von zwei Wochen nach Behebung des Hindernisses zulässig. Nach Ablauf von sechs Monaten, vom Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann der Antrag nicht mehr gestellt werden.

(4) Das Verfahren über den Antrag auf nachträgliche Zulassung ist mit dem Verfahren über die Klage zu verbinden. Das Arbeitsgericht kann das Verfahren zunächst auf die Verhandlung und Entscheidung über den Antrag beschränken. In diesem Fall ergeht die Entscheidung durch Zwischenurteil, das wie ein Endurteil angefochten werden kann.

(5) Hat das Arbeitsgericht über einen Antrag auf nachträgliche Klagezulassung nicht entschieden oder wird ein solcher Antrag erstmals vor dem Landesarbeitsgericht gestellt, entscheidet hierüber die Kammer des Landesarbeitsgerichts. Absatz 4 gilt entsprechend.

(1) Gegen die Urteile der Arbeitsgerichte findet, soweit nicht nach § 78 das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gegeben ist, die Berufung an die Landesarbeitsgerichte statt.

(2) Die Berufung kann nur eingelegt werden,

a)
wenn sie in dem Urteil des Arbeitsgerichts zugelassen worden ist,
b)
wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 Euro übersteigt,
c)
in Rechtsstreitigkeiten über das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses oder
d)
wenn es sich um ein Versäumnisurteil handelt, gegen das der Einspruch an sich nicht statthaft ist, wenn die Berufung oder Anschlussberufung darauf gestützt wird, dass der Fall der schuldhaften Versäumung nicht vorgelegen habe.

(3) Das Arbeitsgericht hat die Berufung zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
die Rechtssache Rechtsstreitigkeiten betrifft
a)
zwischen Tarifvertragsparteien aus Tarifverträgen oder über das Bestehen oder Nichtbestehen von Tarifverträgen,
b)
über die Auslegung eines Tarifvertrags, dessen Geltungsbereich sich über den Bezirk eines Arbeitsgerichts hinaus erstreckt, oder
c)
zwischen tariffähigen Parteien oder zwischen diesen und Dritten aus unerlaubten Handlungen, soweit es sich um Maßnahmen zum Zwecke des Arbeitskampfs oder um Fragen der Vereinigungsfreiheit einschließlich des hiermit im Zusammenhang stehenden Betätigungsrechts der Vereinigungen handelt, oder
3.
das Arbeitsgericht in der Auslegung einer Rechtsvorschrift von einem ihm im Verfahren vorgelegten Urteil, das für oder gegen eine Partei des Rechtsstreits ergangen ist, oder von einem Urteil des im Rechtszug übergeordneten Landesarbeitsgerichts abweicht und die Entscheidung auf dieser Abweichung beruht.

(3a) Die Entscheidung des Arbeitsgerichts, ob die Berufung zugelassen oder nicht zugelassen wird, ist in den Urteilstenor aufzunehmen. Ist dies unterblieben, kann binnen zwei Wochen ab Verkündung des Urteils eine entsprechende Ergänzung beantragt werden. Über den Antrag kann die Kammer ohne mündliche Verhandlung entscheiden.

(4) Das Landesarbeitsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(5) Ist die Berufung nicht zugelassen worden, hat der Berufungskläger den Wert des Beschwerdegegenstands glaubhaft zu machen; zur Versicherung an Eides Statt darf er nicht zugelassen werden.

(6) Für das Verfahren vor den Landesarbeitsgerichten gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Berufung entsprechend. Die Vorschriften über das Verfahren vor dem Einzelrichter finden keine Anwendung.

(7) Die Vorschriften der §§ 46c bis 46g, 49 Abs. 1 und 3, des § 50, des § 51 Abs. 1, der §§ 52, 53, 55 Abs. 1 Nr. 1 bis 9, Abs. 2 und 4, des § 54 Absatz 6, des § 54a, der §§ 56 bis 59, 61 Abs. 2 und 3 und der §§ 62 und 63 über den elektronischen Rechtsverkehr, Ablehnung von Gerichtspersonen, Zustellungen, persönliches Erscheinen der Parteien, Öffentlichkeit, Befugnisse des Vorsitzenden und der ehrenamtlichen Richter, Güterichter, Mediation und außergerichtliche Konfliktbeilegung, Vorbereitung der streitigen Verhandlung, Verhandlung vor der Kammer, Beweisaufnahme, Versäumnisverfahren, Inhalt des Urteils, Zwangsvollstreckung und Übersendung von Urteilen in Tarifvertragssachen gelten entsprechend.

(8) Berufungen in Rechtsstreitigkeiten über das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses sind vorrangig zu erledigen.

(1) Die Berufung wird durch Einreichung der Berufungsschrift bei dem Berufungsgericht eingelegt.

(2) Die Berufungsschrift muss enthalten:

1.
die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird;
2.
die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde.

(3) Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.

(4) Die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze sind auch auf die Berufungsschrift anzuwenden.

(1) Der Berufungskläger muss die Berufung begründen.

(2) Die Frist für die Berufungsbegründung beträgt zwei Monate und beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung. Die Frist kann auf Antrag von dem Vorsitzenden verlängert werden, wenn der Gegner einwilligt. Ohne Einwilligung kann die Frist um bis zu einem Monat verlängert werden, wenn nach freier Überzeugung des Vorsitzenden der Rechtsstreit durch die Verlängerung nicht verzögert wird oder wenn der Berufungskläger erhebliche Gründe darlegt.

(3) Die Berufungsbegründung ist, sofern sie nicht bereits in der Berufungsschrift enthalten ist, in einem Schriftsatz bei dem Berufungsgericht einzureichen. Die Berufungsbegründung muss enthalten:

1.
die Erklärung, inwieweit das Urteil angefochten wird und welche Abänderungen des Urteils beantragt werden (Berufungsanträge);
2.
die Bezeichnung der Umstände, aus denen sich die Rechtsverletzung und deren Erheblichkeit für die angefochtene Entscheidung ergibt;
3.
die Bezeichnung konkreter Anhaltspunkte, die Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der Tatsachenfeststellungen im angefochtenen Urteil begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten;
4.
die Bezeichnung der neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel sowie der Tatsachen, auf Grund derer die neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel nach § 531 Abs. 2 zuzulassen sind.

(4) Die Berufungsbegründung soll ferner enthalten:

1.
die Angabe des Wertes des nicht in einer bestimmten Geldsumme bestehenden Beschwerdegegenstandes, wenn von ihm die Zulässigkeit der Berufung abhängt;
2.
eine Äußerung dazu, ob einer Entscheidung der Sache durch den Einzelrichter Gründe entgegenstehen.

(5) Die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze sind auch auf die Berufungsbegründung anzuwenden.

Wird die Rechtsunwirksamkeit einer Kündigung nicht rechtzeitig geltend gemacht (§ 4 Satz 1, §§ 5 und 6), so gilt die Kündigung als von Anfang an rechtswirksam; ein vom Arbeitnehmer nach § 2 erklärter Vorbehalt erlischt.

(1) Das Urteil nebst Tatbestand und Entscheidungsgründen ist von sämtlichen Mitgliedern der Kammer zu unterschreiben. § 60 Abs. 1 bis 3 und Abs. 4 Satz 2 bis 4 ist entsprechend mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Frist nach Absatz 4 Satz 3 vier Wochen beträgt und im Falle des Absatzes 4 Satz 4 Tatbestand und Entscheidungsgründe von sämtlichen Mitgliedern der Kammer zu unterschreiben sind.

(2) Im Urteil kann von der Darstellung des Tatbestandes und, soweit das Berufungsgericht den Gründen der angefochtenen Entscheidung folgt und dies in seinem Urteil feststellt, auch von der Darstellung der Entscheidungsgründe abgesehen werden.

(3) Ist gegen das Urteil die Revision statthaft, so soll der Tatbestand eine gedrängte Darstellung des Sach- und Streitstandes auf der Grundlage der mündlichen Vorträge der Parteien enthalten. Eine Bezugnahme auf das angefochtene Urteil sowie auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen ist zulässig, soweit hierdurch die Beurteilung des Parteivorbringens durch das Revisionsgericht nicht wesentlich erschwert wird.

(4) § 540 Abs. 1 der Zivilprozessordnung findet keine Anwendung. § 313a Abs. 1 Satz 2 der Zivilprozessordnung findet mit der Maßgabe entsprechende Anwendung, dass es keiner Entscheidungsgründe bedarf, wenn die Parteien auf sie verzichtet haben; im Übrigen sind die §§ 313a und 313b der Zivilprozessordnung entsprechend anwendbar.

(1) Das Urteilsverfahren findet in den in § 2 Abs. 1 bis 4 bezeichneten bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten Anwendung.

(2) Für das Urteilsverfahren des ersten Rechtszugs gelten die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über das Verfahren vor den Amtsgerichten entsprechend, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt. Die Vorschriften über den frühen ersten Termin zur mündlichen Verhandlung und das schriftliche Vorverfahren (§§ 275 bis 277 der Zivilprozeßordnung), über das vereinfachte Verfahren (§ 495a der Zivilprozeßordnung), über den Urkunden- und Wechselprozeß (§§ 592 bis 605a der Zivilprozeßordnung), über die Musterfeststellungsklage (§§ 606 bis 613 der Zivilprozessordnung), über die Entscheidung ohne mündliche Verhandlung (§ 128 Abs. 2 der Zivilprozeßordnung) und über die Verlegung von Terminen in der Zeit vom 1. Juli bis 31. August (§ 227 Abs. 3 Satz 1 der Zivilprozeßordnung) finden keine Anwendung. § 127 Abs. 2 der Zivilprozessordnung findet mit der Maßgabe Anwendung, dass die sofortige Beschwerde bei Bestandsschutzstreitigkeiten unabhängig von dem Streitwert zulässig ist.

(1) Die von dem Bevollmächtigten vorgenommenen Prozesshandlungen sind für die Partei in gleicher Art verpflichtend, als wenn sie von der Partei selbst vorgenommen wären. Dies gilt von Geständnissen und anderen tatsächlichen Erklärungen, insoweit sie nicht von der miterschienenen Partei sofort widerrufen oder berichtigt werden.

(2) Das Verschulden des Bevollmächtigten steht dem Verschulden der Partei gleich.

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
XII ZB 184/07
vom
1. Oktober 2008
in der Familiensache
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 1. Oktober 2008 durch die Vorsitzende
Richterin Dr. Hahne, die Richterin Weber-Monecke, den Richter Fuchs, die
Richterin Dr. Vézina und den Richter Dose

beschlossen:
Die Anhörungsrüge gegen den Senatsbeschluss vom 11. Juni 2008 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.

Gründe:


1
Die Anhörungsrüge ist unbegründet.
2
Der Senat hat bei seiner Entscheidung das mit der Anhörungsrüge wiederholte tatsächliche Vorbringen der Klägerin bereits in vollem Umfang geprüft, aber nicht für durchgreifend erachtet (Tz. 22 f. des Umdrucks). Einer Auseinandersetzung mit dem Beschluss des VI. Zivilsenats vom 6. Mai 2008 (VI ZB 16/07) bedurfte es in diesem Zusammenhang nicht, da die genannte Entscheidung eine andere Fallgestaltung betrifft.
3
Der VI. Zivilsenat hat ausgeführt, das wirtschaftliche Unvermögen der Partei und eine Weigerung des Prozessbevollmächtigten, seine Leistung wegen ausbleibender Vorschusszahlung zu erbringen, scheide offenkundig als Ursache der Fristversäumung aus, wenn die Berufungsbegründung vollständig erstellt und - als „Entwurf“ gekennzeichnet - bei Gericht eingereicht werde, während die Frist noch laufe. In diesem Fall habe der Prozessbevollmächtigte tatsächlich seine (wegen der Berufungseinlegung vergütungspflichtige) Leistung in vollem Umfang bereits erbracht (Tz. 6 des Umdrucks).

4
Im vorliegenden Fall war die Berufungs- und Berufungsbegründungsfrist dagegen schon abgelaufen, als Berufung, Berufungsbegründung und Wiedereinsetzungsantrag bei dem Oberlandesgericht eingingen. Dem Beklagten war darüber hinaus bereits Prozesskostenhilfe bewilligt worden, was seiner Anwältin auch bekannt war, als sie die Berufung einlegte und begründete. Die Ursächlichkeit zwischen Mittellosigkeit und Fristversäumnis war deshalb gegeben. Sie wird auch durch die Entscheidung des VI. Zivilsenats nicht in Frage gestellt.
Hahne Weber-Monecke Fuchs Vézina Dose

Vorinstanzen:
AG Höxter, Entscheidung vom 09.09.2005 - 6 F 143/05 -
OLG Hamm, Entscheidung vom 06.06.2006 - 9 UF 152/05 -

(1) Die von dem Bevollmächtigten vorgenommenen Prozesshandlungen sind für die Partei in gleicher Art verpflichtend, als wenn sie von der Partei selbst vorgenommen wären. Dies gilt von Geständnissen und anderen tatsächlichen Erklärungen, insoweit sie nicht von der miterschienenen Partei sofort widerrufen oder berichtigt werden.

(2) Das Verschulden des Bevollmächtigten steht dem Verschulden der Partei gleich.

Will ein Arbeitnehmer geltend machen, dass eine Kündigung sozial ungerechtfertigt oder aus anderen Gründen rechtsunwirksam ist, so muss er innerhalb von drei Wochen nach Zugang der schriftlichen Kündigung Klage beim Arbeitsgericht auf Feststellung erheben, dass das Arbeitsverhältnis durch die Kündigung nicht aufgelöst ist. Im Falle des § 2 ist die Klage auf Feststellung zu erheben, daß die Änderung der Arbeitsbedingungen sozial ungerechtfertigt oder aus anderen Gründen rechtsunwirksam ist. Hat der Arbeitnehmer Einspruch beim Betriebsrat eingelegt (§ 3), so soll er der Klage die Stellungnahme des Betriebsrats beifügen. Soweit die Kündigung der Zustimmung einer Behörde bedarf, läuft die Frist zur Anrufung des Arbeitsgerichts erst von der Bekanntgabe der Entscheidung der Behörde an den Arbeitnehmer ab.

(1) Das Urteilsverfahren findet in den in § 2 Abs. 1 bis 4 bezeichneten bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten Anwendung.

(2) Für das Urteilsverfahren des ersten Rechtszugs gelten die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über das Verfahren vor den Amtsgerichten entsprechend, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt. Die Vorschriften über den frühen ersten Termin zur mündlichen Verhandlung und das schriftliche Vorverfahren (§§ 275 bis 277 der Zivilprozeßordnung), über das vereinfachte Verfahren (§ 495a der Zivilprozeßordnung), über den Urkunden- und Wechselprozeß (§§ 592 bis 605a der Zivilprozeßordnung), über die Musterfeststellungsklage (§§ 606 bis 613 der Zivilprozessordnung), über die Entscheidung ohne mündliche Verhandlung (§ 128 Abs. 2 der Zivilprozeßordnung) und über die Verlegung von Terminen in der Zeit vom 1. Juli bis 31. August (§ 227 Abs. 3 Satz 1 der Zivilprozeßordnung) finden keine Anwendung. § 127 Abs. 2 der Zivilprozessordnung findet mit der Maßgabe Anwendung, dass die sofortige Beschwerde bei Bestandsschutzstreitigkeiten unabhängig von dem Streitwert zulässig ist.

(1) Die Erhebung der Klage erfolgt durch Zustellung eines Schriftsatzes (Klageschrift).

(2) Die Klageschrift muss enthalten:

1.
die Bezeichnung der Parteien und des Gerichts;
2.
die bestimmte Angabe des Gegenstandes und des Grundes des erhobenen Anspruchs, sowie einen bestimmten Antrag.

(3) Die Klageschrift soll ferner enthalten:

1.
die Angabe, ob der Klageerhebung der Versuch einer Mediation oder eines anderen Verfahrens der außergerichtlichen Konfliktbeilegung vorausgegangen ist, sowie eine Äußerung dazu, ob einem solchen Verfahren Gründe entgegenstehen;
2.
die Angabe des Wertes des Streitgegenstandes, wenn hiervon die Zuständigkeit des Gerichts abhängt und der Streitgegenstand nicht in einer bestimmten Geldsumme besteht;
3.
eine Äußerung dazu, ob einer Entscheidung der Sache durch den Einzelrichter Gründe entgegenstehen.

(4) Außerdem sind die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze auch auf die Klageschrift anzuwenden.

(5) Die Klageschrift sowie sonstige Anträge und Erklärungen einer Partei, die zugestellt werden sollen, sind bei dem Gericht schriftlich unter Beifügung der für ihre Zustellung oder Mitteilung erforderlichen Zahl von Abschriften einzureichen. Einer Beifügung von Abschriften bedarf es nicht, soweit die Klageschrift elektronisch eingereicht wird.

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)