Bundesgerichtshof Beschluss, 01. Okt. 2008 - XII ZB 184/07

bei uns veröffentlicht am01.10.2008
vorgehend
Amtsgericht Höxter, 6 F 143/05, 09.09.2005
Oberlandesgericht Hamm, 9 UF 152/05, 06.06.2006

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
XII ZB 184/07
vom
1. Oktober 2008
in der Familiensache
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 1. Oktober 2008 durch die Vorsitzende
Richterin Dr. Hahne, die Richterin Weber-Monecke, den Richter Fuchs, die
Richterin Dr. Vézina und den Richter Dose

beschlossen:
Die Anhörungsrüge gegen den Senatsbeschluss vom 11. Juni 2008 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.

Gründe:


1
Die Anhörungsrüge ist unbegründet.
2
Der Senat hat bei seiner Entscheidung das mit der Anhörungsrüge wiederholte tatsächliche Vorbringen der Klägerin bereits in vollem Umfang geprüft, aber nicht für durchgreifend erachtet (Tz. 22 f. des Umdrucks). Einer Auseinandersetzung mit dem Beschluss des VI. Zivilsenats vom 6. Mai 2008 (VI ZB 16/07) bedurfte es in diesem Zusammenhang nicht, da die genannte Entscheidung eine andere Fallgestaltung betrifft.
3
Der VI. Zivilsenat hat ausgeführt, das wirtschaftliche Unvermögen der Partei und eine Weigerung des Prozessbevollmächtigten, seine Leistung wegen ausbleibender Vorschusszahlung zu erbringen, scheide offenkundig als Ursache der Fristversäumung aus, wenn die Berufungsbegründung vollständig erstellt und - als „Entwurf“ gekennzeichnet - bei Gericht eingereicht werde, während die Frist noch laufe. In diesem Fall habe der Prozessbevollmächtigte tatsächlich seine (wegen der Berufungseinlegung vergütungspflichtige) Leistung in vollem Umfang bereits erbracht (Tz. 6 des Umdrucks).

4
Im vorliegenden Fall war die Berufungs- und Berufungsbegründungsfrist dagegen schon abgelaufen, als Berufung, Berufungsbegründung und Wiedereinsetzungsantrag bei dem Oberlandesgericht eingingen. Dem Beklagten war darüber hinaus bereits Prozesskostenhilfe bewilligt worden, was seiner Anwältin auch bekannt war, als sie die Berufung einlegte und begründete. Die Ursächlichkeit zwischen Mittellosigkeit und Fristversäumnis war deshalb gegeben. Sie wird auch durch die Entscheidung des VI. Zivilsenats nicht in Frage gestellt.
Hahne Weber-Monecke Fuchs Vézina Dose

Vorinstanzen:
AG Höxter, Entscheidung vom 09.09.2005 - 6 F 143/05 -
OLG Hamm, Entscheidung vom 06.06.2006 - 9 UF 152/05 -

Urteilsbesprechung zu Bundesgerichtshof Beschluss, 01. Okt. 2008 - XII ZB 184/07

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Referenzen - Urteile

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Referenzen

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
VI ZB 16/07
vom
6. Mai 2008
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Versäumt eine mittellose Partei die Frist zur Begründung der Berufung, so kommt
eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach der Entscheidung über die Prozesskostenhilfe
nur in Betracht, wenn die Mittellosigkeit für die Fristversäumung kausal
geworden ist. Dies ist nicht der Fall, wenn der beim Berufungsgericht zugelassene
Rechtsanwalt bereit war, die Berufung auch ohne die Bewilligung von Prozesskostenhilfe
zu begründen, was der Tatsache entnommen werden kann, dass vor Ablauf
der Frist eine vollständige, allerdings als "Entwurf" bezeichnete Berufungsbegründungsschrift
eingereicht wurde.
BGH, Beschluss vom 6. Mai 2008 - VI ZB 16/07 - Kammergericht
LG Berlin
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 6. Mai 2008 durch die Vizepräsidentin
Dr. Müller, den Richter Dr. Greiner, die Richterin Diederichsen sowie
die Richter Pauge und Zoll

beschlossen:
Der Antrag der Klägerin, ihr für die Durchführung der Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 20. Zivilsenats des Kammergerichts vom 2. April 2007 Prozesskostenhilfe zu bewilligen, wird zurückgewiesen.

Gründe:

I.

1
Die Klägerin nimmt die Beklagte wegen behaupteter ärztlicher Fehlbehandlung in Anspruch. Das Landgericht hat die Beklagte zur Zahlung von 1.000 € Schmerzensgeld verurteilt und die Klage im Übrigen abgewiesen. Gegen das ihr am 20. März 2006 zugestellte Urteil hat die Klägerin mit am 7. April 2006 bei Gericht eingegangenem Schriftsatz Berufung eingelegt und angekündigt , die Berufungsbegründung erfolge mit gesondertem Schriftsatz. Auf Antrag der Klägerin wurde die Berufungsbegründungsfrist bis zum 22. Juni 2006 verlängert. Mit am 22. Juni 2006 eingegangenem Schriftsatz beantragte die Klägerin unter Bezugnahme auf den Entwurf einer Berufungsbegründung Prozesskostenhilfe und stellte klar, dass die Berufung nur im Umfang der Bewilligung durchgeführt werde; sie beabsichtige nach Entscheidung über den Prozesskostenhilfeantrag einen Antrag auf Wiedereinsetzung zu stellen. Dem Schriftsatz lag die vollständige 14-seitige und unterschriebene Berufungsbegründung vom 22. Juni 2006 bei, die mit der Überschrift "Entwurf einer Berufungsbegründung" versehen ist. Das Berufungsgericht hat den Prozesskostenhilfeantrag zurückgewiesen , weil die Berufung als unzulässig zu verwerfen sein werde. Einen Wiedereinsetzungsantrag und einen erneuten Prozesskostenhilfeantrag hat das Berufungsgericht ebenfalls zurückgewiesen. Die Berufung hat es als unzulässig verworfen. Dagegen richtet sich die Rechtsbeschwerde der Klägerin, für die sie die Bewilligung von Prozesskostenhilfe begehrt.

II.

2
Die Voraussetzungen für die Bewilligung der Prozesskostenhilfe liegen nicht vor, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 114 ZPO). Die Rechtsbeschwerde ist zwar statthaft, weil das Berufungsgericht die Berufung der Klägerin als unzulässig verworfen hat (§ 522 Abs. 1 Satz 4, § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO). Sie ist aber unzulässig, weil die Voraussetzungen für eine Zulassung der Rechtsbeschwerde nicht vorliegen (§ 574 Abs. 2 ZPO). Die Sache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Auch gebieten die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung hier keine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts.
3
1. Nicht zu beanstanden ist die Auffassung des Berufungsgerichts, die Berufung sei nicht in der gesetzten Frist begründet worden, weil der Entwurf der Berufungsbegründung zwar grundsätzlich den formalen Anforderungen genüge, insbesondere auch unterzeichnet worden sei, der Schriftsatz jedoch offensichtlich nicht zur Begründung der Berufung bestimmt gewesen sei. Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, dass dann, wenn die gesetzlichen Anforderungen an eine Berufungsbegründungsschrift erfüllt sind, die Deutung, dass der Schriftsatz nicht als unbedingte Berufungsbegründung bestimmt sei, gerechtfertigt ist, wenn sich dies aus den Begleitumständen mit einer jeden vernünftigen Zweifel ausschließenden Deutlichkeit ergibt (vgl. BGHZ 165, 318, 320 f.; BGH, Beschlüsse vom 20. Juli 2005 - XII ZB 31/05 - FamRZ 2005, 1537; vom 25. September 2007 - XI ZB 6/07 - zitiert nach Juris, jeweils m.w.N.). Das Berufungsgericht stellt insoweit ohne Rechtsfehler darauf ab, dass der Prozessbevollmächtigte der Klägerin nicht nur in seinem Antragsschriftsatz hervorgehoben habe, die Berufung solle noch nicht begründet werden , sondern die Berufungsbegründung auch mit einer entsprechenden Überschrift versehen habe.
4
2. Ohne Rechtsfehler hat das Berufungsgericht auch den Wiedereinsetzungsantrag zurückgewiesen, weil die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist nicht auf dem wirtschaftlichen Unvermögen der Klägerin beruht habe und daher nicht ohne Verschulden (§ 233 ZPO) eingetreten sei. Versäumt eine mittellose Partei eine Frist, so kommt eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach der Entscheidung über die Prozesskostenhilfe nur in Betracht, wenn die Mittellosigkeit für die Fristversäumung kausal geworden ist (vgl. BGH, Urteil vom 27. Oktober 1965 - IV ZR 229/64 - NJW 1966, 203 f.; Beschluss vom 24. Juni 1999 - V ZB 19/99 - NJW 1999, 3271; MünchKomm-ZPO/Gehrlein, 3. Aufl., § 233 Rn. 45; Stein/Jonas/Roth, ZPO, 22. Aufl., § 234 Rn. 11). Entscheidend für die Frage der Ursächlichkeit der Mittellosigkeit für die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist ist, ob der beim Berufungsgericht zugelassene Rechtsanwalt bereit war, die Berufung auch ohne die Bewilligung von Prozesskostenhilfe zu begründen (BGH, Beschluss vom 24. Juni 1999 - V ZB 19/99 - aaO; MünchKomm-ZPO/Gehrlein, aaO; Stein/Jonas/Roth, aaO).
5
Dass dies hier der Fall war, entnimmt das Berufungsgericht ohne Rechtsfehler dem Umstand, dass der Prozessbevollmächtigte der Klägerin die vollständige - wenn auch als vorläufige bezeichnete - Berufungsbegründung noch vor Ablauf der Berufungsbegründungsfrist gefertigt und bei Gericht eingereicht hat. Zwar steht der Umstand, dass die Berufungsbegründung ohne Bewilligung von Prozesskostenhilfe erfolgt, der Annahme, dass sie zunächst wegen der Mittellosigkeit der Partei nicht oder später nicht rechtzeitig erfolgt sei, nicht entgegen. Holt die Partei die Prozesshandlung nach Ablauf der dafür vorgesehenen Frist, aber vor der Entscheidung über das Prozesskostenhilfegesuch nach, so ist, solange sich nichts Gegenteiliges ergibt, davon auszugehen, dass die Mittellosigkeit für die zunächst unterlassene Prozesshandlung und sodann für ihre Verspätung ursächlich geworden ist, wobei es einer Darlegung der Gründe, weshalb das Rechtsmittel nicht schon vor Ablauf der Frist unabhängig von der Entscheidung über die Prozesskostenhilfe begründet werden konnte, nicht bedarf (BGH, Beschluss vom 24. Juni 1999 - V ZB 19/99 - aaO, m.w.N.).
6
Anders verhält es sich indes, wenn der Prozessbevollmächtigte seine Tätigkeit entfaltet, während die Frist noch läuft (vgl. BGH, Urteil vom 27. Oktober 1965 -IVZR 229/64- aaO; MünchKomm-ZPO/Gehrlein, aaO; Stein/Jonas/Roth, aaO). Zutreffend weist das Berufungsgericht darauf hin, dass das wirtschaftliche Unvermögen der Partei und eine Weigerung des Prozessbevollmächtigten , seine Leistung wegen ausbleibender Vorschusszahlung zu erbringen, offenkundig als Ursache der Fristversäumung ausscheiden, wenn die Berufungsbegründung vollständig erstellt und - als "Entwurf" gekennzeichnet - bei Gericht eingereicht wird, der Prozessbevollmächtigte also tatsächlich seine (wegen der Berufungseinlegung vergütungspflichtige) Leistung in vollem Umfang bereits erbracht hat. Mit Recht führt das Berufungsgericht auch aus, das Prozesskostenhilfeverfahren diene der Gleichstellung der armen Partei und nicht dazu, der armen Partei gegenüber der nicht armen Partei eine deutlich verlängerte Berufungsbegründungsfrist zu ermöglichen, wie es hier vom Prozessbevollmächtigten der Klägerin gehandhabt werde, wenn er das Erforderliche erbringe und zudem seine Arbeit zunächst unabhängig von der Entscheidung des Gerichts über die Prozesskostenhilfe fortsetze.
7
3. Ohne Rechtsfehler nimmt das Berufungsgericht auch an, dass den Prozessbevollmächtigten der Klägerin hinsichtlich der Verkennung dieser Rechtslage ein der Klägerin nach § 85 Abs. 2 ZPO zuzurechnendes Verschulden trifft. Die von dem Prozessbevollmächtigten für die Berechtigung seines Vorgehens genannten Belege sind, wie das Berufungsgericht zutreffend im Einzelnen ausführt, ungeeignet; die Rechtslage ergibt sich ohne Weiteres aus der oben zitierten Rechtsprechung und Kommentarliteratur. Müller Greiner Diederichsen Pauge Zoll
Vorinstanzen:
LG Berlin, Entscheidung vom 28.02.2006 - 9 O 538/01 -
KG Berlin, Entscheidung vom 02.04.2007 - 20 U 55/06 -