Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz Urteil, 26. Okt. 2011 - 8 Sa 300/11

ECLI: ECLI:DE:LAGRLP:2011:1026.8SA300.11.0A
published on 26.10.2011 00:00
Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz Urteil, 26. Okt. 2011 - 8 Sa 300/11
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Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz vom 05.04.2011, AZ: 12 Ca 306/10, wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten darüber, ob zwischen ihnen infolge eines Betriebsübergangs ein Arbeitsverhältnis zustande gekommen ist.

2

Der Kläger war seit dem 01.02.2000 bei der Z Chemie GmbH als Ledertechniker im Innen- und Außendienst beschäftigt. Die Beklagte ist im Lederhilfsmittelgeschäft tätig.

3

Mit Pressemitteilung vom März 2009 teilte die Beklagte mit, dass sie das Lederhilfsmittelgeschäft der Z Chemie GmbH übernommen habe. Darüber hinaus teilte sie in einer Pressemitteilung mit, dass die Transaktion zum 31.03.2009 abgeschlossen werde und den kompletten Transfer der Z Lederhilfsmittel, einschließlich aller Kundenbeziehungen beinhalte. Mit Schreiben vom 16.03.2009 wandte sich die Beklagte an die Kunden der Z Chemie GmbH in Italien und teilte mit, dass sie das "Leather Chemicals Business" der Z Chemie GmbH mit Wirkung ab dem 01.04.2009 übernehmen werde.

4

Die Z Chemie GmbH teilte ihrerseits - ebenfalls mit Schreiben vom 16.03.2009 - ihren Kunden mit, dass die Beklagte das Leder-Chemie-Geschäft übernehme. Ein inhaltlich ähnliches Schreiben erfolgte seitens der Beklagten unter dem 16.03.2009 an die Lederbereichs-Kunden der Fa. Z. In der Konzernbilanz der Muttergesellschaft der Beklagten findet sich im Nachtragsbericht folgender Vermerk: "Mit Vertrag vom 19.03.2009 hat unsere Tochtergesellschaft Y & X GmbH & Co. KG das Ledergeschäft des Wetterbwerbers Z GmbH übernommen." Die Beklagte und die Z Chemie GmbH vereinbarten ferner die Weiterführung von Teilen der Produktion - u. a. die Herstellung von 3000 Tonnen Lederhilfsmittel - für eine Zeit von ca. 3 Jahren am Standort der Z GmbH.

5

Seit dem 01.04.2009 erbrachte der Kläger keine Tätigkeiten für die Z GmbH mehr als Ledertechniker im Innen- und Außendienst. Am 08.06.2009 wurde er seitens der Z GmbH angewiesen, als Vertriebsmitarbeiter im Bereich PCA weiter zu arbeiten. Eine entsprechende Änderungskündigung sprach die Z GmbH am 31.07.2009 aus.

6

Bezüglich der Versetzung des Klägers sowie der Änderungskündigung fand zwischen dem Kläger und der Z Chemie GmbH ein Rechtstreit vor dem Arbeitsgericht Heilbronn (AZ: 5 Ca 215/09) statt. In diesem Verfahren wurde der Beklagten seitens des Klägers der Streit verkündet. Mit rechtskräftigem Teilurteil des Arbeitsgerichts Heilbronn wurde die Versetzung des Klägers für unwirksam erklärt. Die Änderungsschutzklage wurde indessen mit Schlussurteil vom 19.01.2010 abgewiesen mit der Begründung, die Klage sei unschlüssig, da der Kläger einen vor Zugang der Änderungskündigung erfolgten Teilbetriebsübergang behaupte, welcher auch sein Arbeitsverhältnis erfasse; die Änderungskündigung gehe daher mangels Bestehens eines Arbeitsverhältnisses ins Leere.

7

In einem weiteren Rechtstreit vor dem Arbeitsgericht Heilbronn griff der Kläger eine weitere Kündigung der Z Chemie GmbH vom 29.01.2010 an. Mit Beschluss vom 15.04.2010 stellte das Arbeitsgericht Heilbronn gemäß § 278 Abs. 6 ZPO das Zustandekommen eines Vergleichs fest. Dieser Vergleich hat - soweit vorliegend von Relevanz - folgenden Inhalt:

8

„Die Beklagte hält ausdrücklich an ihrer Rechtsauffassung, dass ein Betriebsübergang auf die Y & X GmbH & Co. KG nicht stattgefunden hat, fest und die Partei en sind sich unter Aufrechterhaltung der gegenseitigen Rechtsstandpunkte zur Frage eines Betriebsübergangs auf die Y & X GmbH & Co. KG darüber einig, dass das zwischen ihnen bestehende faktische oder sonstige Arbeitsverhältnis auf Grundlage der Kündigung der Beklagten vom 29.01.2010 mit Ablauf des 30.04.2010 aus dringenden betrieblichen Gründen enden wird.

9

Aus Anlass der Beendigung des Arbeitsverhältnisses verpflichtet sich die Beklagte, an den Kläger eine Abfindung im Sinne der §§ 9, 10 KSchG in Höhe von 60.000,-- EUR brutto zu bezahlen. ….

10

Der Kläger erklärt bereits jetzt, dass er im Fall eines Betriebsübergangs auf die Firma Y & X GmbH & Co. KG keinen Widerspruch im Sinne des § 613 a Abs. 6 BGB erklären wird. Der Kläger verpflichtet sich insbesondere für den Fall, dass rechtskräftig ein Betriebsübergang auf die Y & X GmbH & Co. KG festgestellt werden sollte und eine Unterrichtung gemäß § 613 a Abs. 5 BGB erfolgt dazu, einem solchen Betriebsübergang nicht gem. § 613 a Abs. 6 BGB zu widersprechen bzw. auf einen solchen zu verzichten.

11

Mit Erfüllung dieses Vergleichs sind sämtliche wechselseitigen Ansprüche der Parteien aus dem Arbeitsverhältnis und aus Anlass seiner Beendigung, egal aus welchem Rechtsgrund, ob bekannt oder unbekannt, und das vorliegende Verfahren erledigt. …“

12

Der Kläger hat erstinstanzlich im Wesentlichen vorgetragen, sein Arbeitsverhältnis sei mit Wirkung zum 31.03.2009 gemäß § 613a BGB auf die Beklagte übergegangen. Die Beklagte habe nämlich insbesondere im Bereich des Schuhoberleders das wesentliche Know-how sowie Rezepturen von der Z Chemie GmbH übernommen. Die die Lederhilfsmittelabteilung der Z GmbH prägenden Produktnamen, aus denen ca. 200 Produkte resultierten, seien auf die Beklagte übertragen worden.

13

Der Kläger hat beantragt:

14

Es wird festgestellt, dass zwischen den Parteien ein Arbeitsverhältnis besteht zu den Bedingungen des Anstellungsvertrages vom 12.11.2008 zwischen dem Kläger und der Firma Z Chemie GmbH, V.-straße 174 + 184 in W.

15

Die Beklagte hat beantragt,

16

die Klage abzuweisen.

17

Die Beklagte hat im Wesentlichen vorgetragen, ein Teilbetriebsübergang habe nicht stattgefunden. Es sei kein Produktions-Know-how übernommen worden. Die Sicherung der Rezepturrechte und der fünf Warenzeichen, die sie übernommen habe, dienten letztlich dem vertrieblichen Schutz. Darüber hinaus sei durch den beim Arbeitsgericht abgeschlossenen Vergleich vom 15.04.2010 das Arbeitsverhältnis zwischen dem Kläger und der Z Chemie GmbH gegen Zahlung einer Abfindung aufgelöst worden. Ein beendetes Arbeitsverhältnis könne jedoch nicht mehr übergehen.

18

Zur Darstellung aller weiteren Einzelheiten des erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes wird gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG auf den Tatbestand des Urteils des Arbeitsgerichts Koblenz vom 05.04.2011 (Bl. 198-200 d. A.) Bezug genommen.

19

Das Arbeitsgericht hat die Klage mit Urteil vom 05.04.2011 abgewiesen. Zur Begründung hat das Arbeitsgericht in den Entscheidungsgründen des erstinstanzlichen Urteils im Wesentlichen ausgeführt, nach dem Inhalt des Vergleichs vom 15.04.2010 habe der Kläger konkludent für den Fall eines Betriebsübergangs sein Widerspruchsrecht gemäß § 613a Abs. 6 BGB ausgeübt, mit der Folge, dass sein Arbeitsverhältnis nicht nach § 613a Abs. 1 Satz 1 BGB auf die Beklagte übergegangen sei. Zur Darstellung aller Einzelheiten der erstinstanzlichen Entscheidungsgründe wird auf Bl. 202-207 d. A. verwiesen.

20

Gegen das ihm am 28.04.2011 zugestellte Urteil hat der Kläger am 27.05.2011 Berufung eingelegt und diese am 24.06.2011 begründet.

21

Der Kläger macht im Wesentlichen geltend, da sein Arbeitsverhältnis unter Zugrundelegung seines zutreffenden Tatsachenvortrages bereits zum 31.03.2009 auf die Beklagte übergegangen sei, sei es - entgegen der Ansicht des Arbeitsgerichts - unerheblich, dass er am 15.04.2010 den betreffenden Vergleich mit der Z Chemie GmbH geschlossen habe. Ein Betriebsübergang auf die Beklagte habe nämlich auch in diesem Fall als gesetzliche Folge des § 613a Abs. 1 BGB stattgefunden. Es treffe auch nicht zu, dass als das mit der Beendigung des im Vergleich vom 15.04.2010 bezeichnete Arbeitsverhältnis nur allein das schon vor dem behaupteten Betriebsübergang bestehende Arbeitsverhältnis gemeint sein könne. In diesem Zusammenhang sei zu berücksichtigen, dass das Arbeitsgericht Heilbronn hinsichtlich der Änderungskündigung entschieden habe, dass diese mangels Bestehens eines Arbeitsverhältnisses ins Leere gegangen sei. Daher könne zwischen ihm und der Z Chemie GmbH trotz seiner Weiterarbeit nur noch ein faktisches, fehlerhaftes oder als Arbeitsverhältnis sui generis zu bezeichnendes Beschäftigungsverhältnis bestanden haben, nicht hingegen dasjenige Arbeitsverhältnis, welches bereits ab dem 01.04.2009 per Gesetz auf die Beklagte übergegangen sei. Auch die Ansicht des Arbeitsgerichts, er habe durch Abschluss des Vergleichs vom 15.04.2010 konkludent einen Widerspruch gegen den Betriebsübergang erklärt, sei unrichtig und widerspreche dem Wortlaut des Vergleichs.

22

Zur Darstellung aller Einzelheiten des Vorbringens des Klägers im Berufungsverfahren wird auf dessen Berufungsbegründungsschrift vom 24.06.2011 (Bl. 232-235 d. A.) Bezug genommen.

23

Der Kläger beantragt,

24

das erstinstanzliche Urteil abzuändern und festzustellen, dass zwischen den Parteien ein Arbeitsverhältnis besteht zu den Bedingungen des Anstellungsvertrages vom 12.11.2008 zwischen dem Kläger und der Firma Z Chemie GmbH, V.- + in W.

25

Die Beklagte beantragt,

26

die Berufung zurückzuweisen.

27

Die Beklagte verteidigt das erstinstanzliche Urteil nach Maßgabe ihrer Berufungserwiderungsschrift vom 01.09.2011 (Bl. 250-257 d. A.), auf die Bezug genommen wird.

Entscheidungsgründe

I.

28

Die statthafte Berufung ist sowohl form- als auch fristgerecht eingelegt und begründet worden. Das somit insgesamt zulässige Rechtsmittel hat in der Sache jedoch keinen Erfolg. Das Arbeitsgericht hat die Klage vielmehr zu Recht abgewiesen.

II.

29

Die zulässige Feststellungsklage ist unbegründet. Zwischen den Parteien besteht kein Arbeitsverhältnis.

30

1. Das Berufungsgericht folgt den ausführlichen und sorgfältig dargestellten Entscheidungsgründen des erstinstanzlichen Urteils und stellt dies gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG fest. Auch das Berufungsvorbringen des Klägers bietet insoweit keinen Anlass, den zutreffenden Ausführungen des Arbeitsgerichts etwas hinzuzufügen.

31

2. Die Klage ist jedoch auch dann unbegründet, wenn man der Rechtsansicht des Klägers folgt, wonach er nach dem Inhalt des zwischen ihm und der Z Chemie GmbH geschlossenem Vergleichs, dessen Zustandekommen das Arbeitsgericht Heilbronn mit Beschluss vom 15.04.2010 festgestellt hat, einem Übergang seines Arbeitsverhältnisses auf die Beklagte nicht gemäß § 613a Abs. 6 BGB konkludent widersprochen hat.

32

Das Arbeitsverhältnis des Klägers ist auch bei Fehlen eines Widerspruchs i. S. v. § 613a Abs. 6 BGB nicht nach § 613a Abs. 1 BGB auf die Beklagte übergegangen. Die Beklagte hat nämlich weder den Betrieb noch einen Betriebsteil der Z Chemie GmbH übernommen.

33

Ein vollständiger Übergang des Betriebs der Z Chemie GmbH auf die Beklagte hat zweifellos nicht stattgefunden. Die Beklagte hat unstreitig nicht alle Betriebsmittel der Z Chemie GmbH übernommen. Diese führt vielmehr ihren Betrieb, wenn auch u. U. nur eingeschränkt, weiter. Die Weiterführung eines eingeschränkten Betriebs schließt trotz der Nutzung von Betriebsmitteln durch den neuen Betriebsinhaber einen vollständigen Betriebsübergang aus (BAG v. 16.02.2006 - 8 AZR 204/05 - AP Nr. 300 zu § 613a BGB).

34

Es ist somit allenfalls ein Betriebsteilübergang in Betracht zu ziehen. Der Kläger hat jedoch nicht schlüssig dargetan, bei der Z Chemie GmbH in einem Betriebsteil beschäftigt gewesen zu sein, der auf die Beklagte übergegangen ist.

35

Betriebsteile sind Teileinheiten oder Teilorganisationen eines Betriebs, die bereits bei dem früheren Betriebsinhaber die Qualität eines Betriebs aufweisen müssen. Schon beim bisherigen Betriebsinhaber muss eine selbständig abtrennbare organisatorische Einheit gegeben sein, mit der innerhalb des betrieblichen Gesamtzwecks ein Teilzweck verfolgt wurde. Hierbei darf die im Betriebsteil liegende Einheit nicht als bloße Tätigkeit verstanden werden. Die Identität der Einheit ergibt sich auch aus anderen Merkmalen, wie ihrem Personal, ihren Führungskräften, ihrer Arbeitsorganisation, ihren Betriebsmethoden und gegebenenfalls den ihr zur Verfügung stehenden Betriebsmitteln (BAG v. 07.04.2011 - 8 AZR 730/09 - m. w. N.).

36

Der Kläger macht geltend, die Beklagte habe von der Z Chemie GmbH die "Lederhilfsmittel-Abteilung" bzw. die Abteilung "Lederhilfsmittel-Produkte" übernommen, die sich vorrangig und überwiegend mit der Produktion und dem Vertrieb von Fetten, Gerbstoffen und Tensiden beschäftige (Schriftsatz des Klägers vom 07.05.2010, dort S. 2 = Bl. 124 d. A.). Ob und inwieweit es sich hierbei um eine selbständig abtrennbare organisatorische Einheit handelte, lässt sich dem Vorbringen des Klägers jedoch nicht entnehmen. Unstreitig ist die "Lederhilfsmittel-Abteilung" auch nicht insgesamt auf die Beklagte übergegangen. Diese hat nämlich keinerlei Produktionsanlagen der Z Chemie GmbH übernommen. Die Z Chemie GmbH produziert vielmehr unstreitig weiterhin (jedenfalls für einen bestimmten Zeitraum) Lederhilfsmittel mit ihren eigenen Produktionsanlagen. Der Kläger räumt auch selbst ein, dass die Beklagte möglicherweise keine oder nur wenige Arbeitnehmer dieser "Lederhilfsmittel-Abteilung" übernommen hat. Unter Zugrundlegung des Sachvortrages des Klägers ergibt sich lediglich, dass die Beklagte Patente, Rezepturen, Produktnamen u. ä. sowie den Vertrieb der entsprechenden Produkte von der Z Chemie GmbH erworben hat und den Vertrieb insoweit in eigenem Namen und auf eigene Rechnung unter Übernahme des Kundenstamms fortführt. Der Kläger hat in der letzten mündlichen Verhandlung auch vorgetragen, dass er während der letzten zehn Jahre seiner Beschäftigung bei der Z Chemie GmbH ausschließlich im Außendienst im Vertrieb tätig gewesen sei. Es ist indessen weder ersichtlich noch vorgetragen, dass der Vertrieb von Lederhilfsmitteln bei der Z Chemie GmbH eine selbständig abtrennbare organisatorische Einheit bildete und somit als Betriebsteil i. S. v. § 613a Abs. 1 BGB qualifiziert werden könnte. Diesbezüglich fehlt es an jeglichem Sachvortrag des insoweit darlegungs- und beweisbelasteten Klägers. Es kann nicht davon ausgegangen werden, dass bei der Z Chemie GmbH eine abgrenzbare organisatorische Einheit existierte, welche ausschließlich den Vertrieb von Lederhilfsmitteln zum Gegenstand hatte und deren Übergang auf die Beklagte zugleich zu einem Übergang des Arbeitsverhältnisses des Klägers hätte führen können.

III.

37

Die Berufung des Klägers war daher mit der sich aus § 97 Abs. 1 ZPO ergebenden Kostenfolge zurückzuweisen.

38

Für die Zulassung der Revision bestand im Hinblick auf die in § 72 Abs. 2 ArbGG genannten Kriterien keine Veranlassung.

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(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat. (2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vo

(1) Gegen das Endurteil eines Landesarbeitsgerichts findet die Revision an das Bundesarbeitsgericht statt, wenn sie in dem Urteil des Landesarbeitsgerichts oder in dem Beschluß des Bundesarbeitsgerichts nach § 72a Abs. 5 Satz 2 zugelassen worden ist.

(1) Das Urteil nebst Tatbestand und Entscheidungsgründen ist von sämtlichen Mitgliedern der Kammer zu unterschreiben. § 60 Abs. 1 bis 3 und Abs. 4 Satz 2 bis 4 ist entsprechend mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Frist nach Absatz 4 Satz 3 vier Woch
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(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat. (2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vo

(1) Gegen das Endurteil eines Landesarbeitsgerichts findet die Revision an das Bundesarbeitsgericht statt, wenn sie in dem Urteil des Landesarbeitsgerichts oder in dem Beschluß des Bundesarbeitsgerichts nach § 72a Abs. 5 Satz 2 zugelassen worden ist.

(1) Das Urteil nebst Tatbestand und Entscheidungsgründen ist von sämtlichen Mitgliedern der Kammer zu unterschreiben. § 60 Abs. 1 bis 3 und Abs. 4 Satz 2 bis 4 ist entsprechend mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Frist nach Absatz 4 Satz 3 vier Woch
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published on 07.04.2011 00:00

Tenor Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Sachsen-Anhalt vom 9. Juli 2009 - 5 Sa 73/08 - wird zurückgewiesen.
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Annotations

(1) Das Gericht soll in jeder Lage des Verfahrens auf eine gütliche Beilegung des Rechtsstreits oder einzelner Streitpunkte bedacht sein.

(2) Der mündlichen Verhandlung geht zum Zwecke der gütlichen Beilegung des Rechtsstreits eine Güteverhandlung voraus, es sei denn, es hat bereits ein Einigungsversuch vor einer außergerichtlichen Gütestelle stattgefunden oder die Güteverhandlung erscheint erkennbar aussichtslos. Das Gericht hat in der Güteverhandlung den Sach- und Streitstand mit den Parteien unter freier Würdigung aller Umstände zu erörtern und, soweit erforderlich, Fragen zu stellen. Die erschienenen Parteien sollen hierzu persönlich gehört werden. § 128a Absatz 1 und 3 gilt entsprechend.

(3) Für die Güteverhandlung sowie für weitere Güteversuche soll das persönliche Erscheinen der Parteien angeordnet werden. § 141 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 und 3 gilt entsprechend.

(4) Erscheinen beide Parteien in der Güteverhandlung nicht, ist das Ruhen des Verfahrens anzuordnen.

(5) Das Gericht kann die Parteien für die Güteverhandlung sowie für weitere Güteversuche vor einen hierfür bestimmten und nicht entscheidungsbefugten Richter (Güterichter) verweisen. Der Güterichter kann alle Methoden der Konfliktbeilegung einschließlich der Mediation einsetzen.

(6) Ein gerichtlicher Vergleich kann auch dadurch geschlossen werden, dass die Parteien dem Gericht einen schriftlichen Vergleichsvorschlag unterbreiten oder einen schriftlichen oder zu Protokoll der mündlichen Verhandlung erklärten Vergleichsvorschlag des Gerichts durch Schriftsatz oder durch Erklärung zu Protokoll der mündlichen Verhandlung gegenüber dem Gericht annehmen. Das Gericht stellt das Zustandekommen und den Inhalt eines nach Satz 1 geschlossenen Vergleichs durch Beschluss fest. § 164 gilt entsprechend.

(1) Stellt das Gericht fest, daß das Arbeitsverhältnis durch die Kündigung nicht aufgelöst ist, ist jedoch dem Arbeitnehmer die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses nicht zuzumuten, so hat das Gericht auf Antrag des Arbeitnehmers das Arbeitsverhältnis aufzulösen und den Arbeitgeber zur Zahlung einer angemessenen Abfindung zu verurteilen. Die gleiche Entscheidung hat das Gericht auf Antrag des Arbeitgebers zu treffen, wenn Gründe vorliegen, die eine den Betriebszwecken dienliche weitere Zusammenarbeit zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer nicht erwarten lassen. Arbeitnehmer und Arbeitgeber können den Antrag auf Auflösung des Arbeitsverhältnisses bis zum Schluß der letzten mündlichen Verhandlung in der Berufungsinstanz stellen.

(2) Das Gericht hat für die Auflösung des Arbeitsverhältnisses den Zeitpunkt festzusetzen, an dem es bei sozial gerechtfertigter Kündigung geendet hätte.

(1) Als Abfindung ist ein Betrag bis zu zwölf Monatsverdiensten festzusetzen.

(2) Hat der Arbeitnehmer das fünfzigste Lebensjahr vollendet und hat das Arbeitsverhältnis mindestens fünfzehn Jahre bestanden, so ist ein Betrag bis zu fünfzehn Monatsverdiensten, hat der Arbeitnehmer das fünfundfünfzigste Lebensjahr vollendet und hat das Arbeitsverhältnis mindestens zwanzig Jahre bestanden, so ist ein Betrag bis zu achtzehn Monatsverdiensten festzusetzen. Dies gilt nicht, wenn der Arbeitnehmer in dem Zeitpunkt, den das Gericht nach § 9 Abs. 2 für die Auflösung des Arbeitsverhältnisses festsetzt, das in der Vorschrift des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch über die Regelaltersrente bezeichnete Lebensalter erreicht hat.

(3) Als Monatsverdienst gilt, was dem Arbeitnehmer bei der für ihn maßgebenden regelmäßigen Arbeitszeit in dem Monat, in dem das Arbeitsverhältnis endet (§ 9 Abs. 2), an Geld und Sachbezügen zusteht.

(1) Geht ein Betrieb oder Betriebsteil durch Rechtsgeschäft auf einen anderen Inhaber über, so tritt dieser in die Rechte und Pflichten aus den im Zeitpunkt des Übergangs bestehenden Arbeitsverhältnissen ein. Sind diese Rechte und Pflichten durch Rechtsnormen eines Tarifvertrags oder durch eine Betriebsvereinbarung geregelt, so werden sie Inhalt des Arbeitsverhältnisses zwischen dem neuen Inhaber und dem Arbeitnehmer und dürfen nicht vor Ablauf eines Jahres nach dem Zeitpunkt des Übergangs zum Nachteil des Arbeitnehmers geändert werden. Satz 2 gilt nicht, wenn die Rechte und Pflichten bei dem neuen Inhaber durch Rechtsnormen eines anderen Tarifvertrags oder durch eine andere Betriebsvereinbarung geregelt werden. Vor Ablauf der Frist nach Satz 2 können die Rechte und Pflichten geändert werden, wenn der Tarifvertrag oder die Betriebsvereinbarung nicht mehr gilt oder bei fehlender beiderseitiger Tarifgebundenheit im Geltungsbereich eines anderen Tarifvertrags dessen Anwendung zwischen dem neuen Inhaber und dem Arbeitnehmer vereinbart wird.

(2) Der bisherige Arbeitgeber haftet neben dem neuen Inhaber für Verpflichtungen nach Absatz 1, soweit sie vor dem Zeitpunkt des Übergangs entstanden sind und vor Ablauf von einem Jahr nach diesem Zeitpunkt fällig werden, als Gesamtschuldner. Werden solche Verpflichtungen nach dem Zeitpunkt des Übergangs fällig, so haftet der bisherige Arbeitgeber für sie jedoch nur in dem Umfang, der dem im Zeitpunkt des Übergangs abgelaufenen Teil ihres Bemessungszeitraums entspricht.

(3) Absatz 2 gilt nicht, wenn eine juristische Person oder eine Personenhandelsgesellschaft durch Umwandlung erlischt.

(4) Die Kündigung des Arbeitsverhältnisses eines Arbeitnehmers durch den bisherigen Arbeitgeber oder durch den neuen Inhaber wegen des Übergangs eines Betriebs oder eines Betriebsteils ist unwirksam. Das Recht zur Kündigung des Arbeitsverhältnisses aus anderen Gründen bleibt unberührt.

(5) Der bisherige Arbeitgeber oder der neue Inhaber hat die von einem Übergang betroffenen Arbeitnehmer vor dem Übergang in Textform zu unterrichten über:

1.
den Zeitpunkt oder den geplanten Zeitpunkt des Übergangs,
2.
den Grund für den Übergang,
3.
die rechtlichen, wirtschaftlichen und sozialen Folgen des Übergangs für die Arbeitnehmer und
4.
die hinsichtlich der Arbeitnehmer in Aussicht genommenen Maßnahmen.

(6) Der Arbeitnehmer kann dem Übergang des Arbeitsverhältnisses innerhalb eines Monats nach Zugang der Unterrichtung nach Absatz 5 schriftlich widersprechen. Der Widerspruch kann gegenüber dem bisherigen Arbeitgeber oder dem neuen Inhaber erklärt werden.

(1) Das Urteil nebst Tatbestand und Entscheidungsgründen ist von sämtlichen Mitgliedern der Kammer zu unterschreiben. § 60 Abs. 1 bis 3 und Abs. 4 Satz 2 bis 4 ist entsprechend mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Frist nach Absatz 4 Satz 3 vier Wochen beträgt und im Falle des Absatzes 4 Satz 4 Tatbestand und Entscheidungsgründe von sämtlichen Mitgliedern der Kammer zu unterschreiben sind.

(2) Im Urteil kann von der Darstellung des Tatbestandes und, soweit das Berufungsgericht den Gründen der angefochtenen Entscheidung folgt und dies in seinem Urteil feststellt, auch von der Darstellung der Entscheidungsgründe abgesehen werden.

(3) Ist gegen das Urteil die Revision statthaft, so soll der Tatbestand eine gedrängte Darstellung des Sach- und Streitstandes auf der Grundlage der mündlichen Vorträge der Parteien enthalten. Eine Bezugnahme auf das angefochtene Urteil sowie auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen ist zulässig, soweit hierdurch die Beurteilung des Parteivorbringens durch das Revisionsgericht nicht wesentlich erschwert wird.

(4) § 540 Abs. 1 der Zivilprozessordnung findet keine Anwendung. § 313a Abs. 1 Satz 2 der Zivilprozessordnung findet mit der Maßgabe entsprechende Anwendung, dass es keiner Entscheidungsgründe bedarf, wenn die Parteien auf sie verzichtet haben; im Übrigen sind die §§ 313a und 313b der Zivilprozessordnung entsprechend anwendbar.

(1) Geht ein Betrieb oder Betriebsteil durch Rechtsgeschäft auf einen anderen Inhaber über, so tritt dieser in die Rechte und Pflichten aus den im Zeitpunkt des Übergangs bestehenden Arbeitsverhältnissen ein. Sind diese Rechte und Pflichten durch Rechtsnormen eines Tarifvertrags oder durch eine Betriebsvereinbarung geregelt, so werden sie Inhalt des Arbeitsverhältnisses zwischen dem neuen Inhaber und dem Arbeitnehmer und dürfen nicht vor Ablauf eines Jahres nach dem Zeitpunkt des Übergangs zum Nachteil des Arbeitnehmers geändert werden. Satz 2 gilt nicht, wenn die Rechte und Pflichten bei dem neuen Inhaber durch Rechtsnormen eines anderen Tarifvertrags oder durch eine andere Betriebsvereinbarung geregelt werden. Vor Ablauf der Frist nach Satz 2 können die Rechte und Pflichten geändert werden, wenn der Tarifvertrag oder die Betriebsvereinbarung nicht mehr gilt oder bei fehlender beiderseitiger Tarifgebundenheit im Geltungsbereich eines anderen Tarifvertrags dessen Anwendung zwischen dem neuen Inhaber und dem Arbeitnehmer vereinbart wird.

(2) Der bisherige Arbeitgeber haftet neben dem neuen Inhaber für Verpflichtungen nach Absatz 1, soweit sie vor dem Zeitpunkt des Übergangs entstanden sind und vor Ablauf von einem Jahr nach diesem Zeitpunkt fällig werden, als Gesamtschuldner. Werden solche Verpflichtungen nach dem Zeitpunkt des Übergangs fällig, so haftet der bisherige Arbeitgeber für sie jedoch nur in dem Umfang, der dem im Zeitpunkt des Übergangs abgelaufenen Teil ihres Bemessungszeitraums entspricht.

(3) Absatz 2 gilt nicht, wenn eine juristische Person oder eine Personenhandelsgesellschaft durch Umwandlung erlischt.

(4) Die Kündigung des Arbeitsverhältnisses eines Arbeitnehmers durch den bisherigen Arbeitgeber oder durch den neuen Inhaber wegen des Übergangs eines Betriebs oder eines Betriebsteils ist unwirksam. Das Recht zur Kündigung des Arbeitsverhältnisses aus anderen Gründen bleibt unberührt.

(5) Der bisherige Arbeitgeber oder der neue Inhaber hat die von einem Übergang betroffenen Arbeitnehmer vor dem Übergang in Textform zu unterrichten über:

1.
den Zeitpunkt oder den geplanten Zeitpunkt des Übergangs,
2.
den Grund für den Übergang,
3.
die rechtlichen, wirtschaftlichen und sozialen Folgen des Übergangs für die Arbeitnehmer und
4.
die hinsichtlich der Arbeitnehmer in Aussicht genommenen Maßnahmen.

(6) Der Arbeitnehmer kann dem Übergang des Arbeitsverhältnisses innerhalb eines Monats nach Zugang der Unterrichtung nach Absatz 5 schriftlich widersprechen. Der Widerspruch kann gegenüber dem bisherigen Arbeitgeber oder dem neuen Inhaber erklärt werden.

(1) Das Urteil nebst Tatbestand und Entscheidungsgründen ist von sämtlichen Mitgliedern der Kammer zu unterschreiben. § 60 Abs. 1 bis 3 und Abs. 4 Satz 2 bis 4 ist entsprechend mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Frist nach Absatz 4 Satz 3 vier Wochen beträgt und im Falle des Absatzes 4 Satz 4 Tatbestand und Entscheidungsgründe von sämtlichen Mitgliedern der Kammer zu unterschreiben sind.

(2) Im Urteil kann von der Darstellung des Tatbestandes und, soweit das Berufungsgericht den Gründen der angefochtenen Entscheidung folgt und dies in seinem Urteil feststellt, auch von der Darstellung der Entscheidungsgründe abgesehen werden.

(3) Ist gegen das Urteil die Revision statthaft, so soll der Tatbestand eine gedrängte Darstellung des Sach- und Streitstandes auf der Grundlage der mündlichen Vorträge der Parteien enthalten. Eine Bezugnahme auf das angefochtene Urteil sowie auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen ist zulässig, soweit hierdurch die Beurteilung des Parteivorbringens durch das Revisionsgericht nicht wesentlich erschwert wird.

(4) § 540 Abs. 1 der Zivilprozessordnung findet keine Anwendung. § 313a Abs. 1 Satz 2 der Zivilprozessordnung findet mit der Maßgabe entsprechende Anwendung, dass es keiner Entscheidungsgründe bedarf, wenn die Parteien auf sie verzichtet haben; im Übrigen sind die §§ 313a und 313b der Zivilprozessordnung entsprechend anwendbar.

(1) Geht ein Betrieb oder Betriebsteil durch Rechtsgeschäft auf einen anderen Inhaber über, so tritt dieser in die Rechte und Pflichten aus den im Zeitpunkt des Übergangs bestehenden Arbeitsverhältnissen ein. Sind diese Rechte und Pflichten durch Rechtsnormen eines Tarifvertrags oder durch eine Betriebsvereinbarung geregelt, so werden sie Inhalt des Arbeitsverhältnisses zwischen dem neuen Inhaber und dem Arbeitnehmer und dürfen nicht vor Ablauf eines Jahres nach dem Zeitpunkt des Übergangs zum Nachteil des Arbeitnehmers geändert werden. Satz 2 gilt nicht, wenn die Rechte und Pflichten bei dem neuen Inhaber durch Rechtsnormen eines anderen Tarifvertrags oder durch eine andere Betriebsvereinbarung geregelt werden. Vor Ablauf der Frist nach Satz 2 können die Rechte und Pflichten geändert werden, wenn der Tarifvertrag oder die Betriebsvereinbarung nicht mehr gilt oder bei fehlender beiderseitiger Tarifgebundenheit im Geltungsbereich eines anderen Tarifvertrags dessen Anwendung zwischen dem neuen Inhaber und dem Arbeitnehmer vereinbart wird.

(2) Der bisherige Arbeitgeber haftet neben dem neuen Inhaber für Verpflichtungen nach Absatz 1, soweit sie vor dem Zeitpunkt des Übergangs entstanden sind und vor Ablauf von einem Jahr nach diesem Zeitpunkt fällig werden, als Gesamtschuldner. Werden solche Verpflichtungen nach dem Zeitpunkt des Übergangs fällig, so haftet der bisherige Arbeitgeber für sie jedoch nur in dem Umfang, der dem im Zeitpunkt des Übergangs abgelaufenen Teil ihres Bemessungszeitraums entspricht.

(3) Absatz 2 gilt nicht, wenn eine juristische Person oder eine Personenhandelsgesellschaft durch Umwandlung erlischt.

(4) Die Kündigung des Arbeitsverhältnisses eines Arbeitnehmers durch den bisherigen Arbeitgeber oder durch den neuen Inhaber wegen des Übergangs eines Betriebs oder eines Betriebsteils ist unwirksam. Das Recht zur Kündigung des Arbeitsverhältnisses aus anderen Gründen bleibt unberührt.

(5) Der bisherige Arbeitgeber oder der neue Inhaber hat die von einem Übergang betroffenen Arbeitnehmer vor dem Übergang in Textform zu unterrichten über:

1.
den Zeitpunkt oder den geplanten Zeitpunkt des Übergangs,
2.
den Grund für den Übergang,
3.
die rechtlichen, wirtschaftlichen und sozialen Folgen des Übergangs für die Arbeitnehmer und
4.
die hinsichtlich der Arbeitnehmer in Aussicht genommenen Maßnahmen.

(6) Der Arbeitnehmer kann dem Übergang des Arbeitsverhältnisses innerhalb eines Monats nach Zugang der Unterrichtung nach Absatz 5 schriftlich widersprechen. Der Widerspruch kann gegenüber dem bisherigen Arbeitgeber oder dem neuen Inhaber erklärt werden.

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)

(1) Gegen das Endurteil eines Landesarbeitsgerichts findet die Revision an das Bundesarbeitsgericht statt, wenn sie in dem Urteil des Landesarbeitsgerichts oder in dem Beschluß des Bundesarbeitsgerichts nach § 72a Abs. 5 Satz 2 zugelassen worden ist. § 64 Abs. 3a ist entsprechend anzuwenden.

(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn

1.
eine entscheidungserhebliche Rechtsfrage grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, von einer Entscheidung des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes, von einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts oder, solange eine Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts in der Rechtsfrage nicht ergangen ist, von einer Entscheidung einer anderen Kammer desselben Landesarbeitsgerichts oder eines anderen Landesarbeitsgerichts abweicht und die Entscheidung auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein absoluter Revisionsgrund gemäß § 547 Nr. 1 bis 5 der Zivilprozessordnung oder eine entscheidungserhebliche Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend gemacht wird und vorliegt.

(3) Das Bundesarbeitsgericht ist an die Zulassung der Revision durch das Landesarbeitsgericht gebunden.

(4) Gegen Urteile, durch die über die Anordnung, Abänderung oder Aufhebung eines Arrests oder einer einstweiligen Verfügung entschieden wird, ist die Revision nicht zulässig.

(5) Für das Verfahren vor dem Bundesarbeitsgericht gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Revision mit Ausnahme des § 566 entsprechend.

(6) Die Vorschriften der §§ 46c bis 46g, 49 Abs. 1, der §§ 50, 52 und 53, des § 57 Abs. 2, des § 61 Abs. 2 und des § 63 dieses Gesetzes über den elektronischen Rechtsverkehr, Ablehnung von Gerichtspersonen, Zustellung, Öffentlichkeit, Befugnisse des Vorsitzenden und der ehrenamtlichen Richter, gütliche Erledigung des Rechtsstreits sowie Inhalt des Urteils und Übersendung von Urteilen in Tarifvertragssachen und des § 169 Absatz 3 und 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes über die Ton- und Fernseh-Rundfunkaufnahmen sowie Ton- und Filmaufnahmen bei der Entscheidungsverkündung gelten entsprechend.