Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz Urteil, 04. März 2009 - 8 Sa 544/08

ECLI:ECLI:DE:LAGRLP:2009:0304.8SA544.08.0A
bei uns veröffentlicht am04.03.2009

Tenor

I. Auf die Berufung des Klägers und die Berufung des Nebenintervenienten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz - Auswärtige Kammern Bad Kreuznach - vom 26.6.2008, Az.: 5 Ca 1691/07, wie folgt abgeändert:

1. Die Beklagten werden verurteilt, als Gesamtschuldner an den Kläger 1.336,00 € zu zahlen nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 9.1.2008.

2. Die Beklagten werden verurteilt, als Gesamtschuldner an den Kläger ab dem Monat Juli 2008 eine monatliche Rente in Höhe von 26,72 € zu zahlen, zahlbar jeweils zum Monatsende.

II. Die Beklagten haben als Gesamtschuldner die Kosten des Rechtsstreits sowie die durch die Nebenintervention verursachten Kosten zu tragen.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten über einen Anspruch des Klägers auf Zahlung einer Betriebsrente.

2

Der am … 1939 geborene Kläger war ab dem 08.11.1971 bei der Otto E. & Sohn Metallwarenfabrik KG beschäftigt. Komplementär war ursprünglich Herr Otto E. senior, Kommanditist Herr Otto E. junior. Im Jahre 1976 wurde Herr Otto E. junior Komplementär, während Herr Otto E. senior als Kommanditist in die Gesellschaft eintrat. Am 18.10.1981 verstarb der Kommanditist Otto E. senior. Ab diesem Zeitpunkt führte Otto E. junior das Unternehmen als Alleininhaber. Diese Tatsache wurde erst am 30.04.1987 in das Handelsregister eingetragen. Am 24.04.1986 wurden die E. GmbH und deren Geschäftsführer, Herr E. junior in das Handelsregister eingetragen. Gegenstand dieser Gesellschaft war ausweislich des Handelsregisterauszuges (Bl. 44 d. A.) "die Beteiligung als persönlich haftende Gesellschafterin an einem in der Form der Kommanditgesellschaft geführten Gewerbebetrieb sowie die Geschäftsführung und Vertretung derselben".

3

Am 11.06.1986 erfolgte die notarielle Anmeldung der Otto E. & Sohn, Metallwarenfabrik GmbH und Co. KG (Komplementärin: E. GmbH; Kommanditist: Otto E. junior) zur Eintragung in das Handelsregister. Diese Eintragung erfolgte am 02.07.1987. Bereits am 10.07.1987 wurde der Geschäftsbetrieb der Gesellschaft auf die E. GmbH übertragen.

4

Bereits am 06.02.1987 endete das Arbeitsverhältnis des Klägers. Unter dem Datum vom 20.01.1987 erteilte die E. GmbH dem Kläger ein Arbeitszeugnis. Darüber hinaus erteilte sie ihm mit undatiertem Schreiben (Bl. 11 d. A.) Auskunft über das Bestehen einer unverfallbaren Anwartschaft auf Zahlung einer Betriebsrente. Dieses Schreiben leitet auszugsweise wie folgt:

5

"Betreff: Ihre Betriebliche Altersversorgung

6

Sehr geehrter Herr C.,

7

1. Sie sind am 06.02.1987 aus unseren Diensten ausgeschieden und haben die gesetzlichen Fristen für die Aufrechterhaltung ihrer betrieblichen Versorgungsanwartschaften (§ 1 des Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung) erfüllt.

8

2. Wie Sie beiliegendem Berechnungsbogen entnehmen können, erhalten Sie bei Vollendung des 65. Lebensjahres eine monatliche Altersrente in Höhe von 52,27 DM".

9

Die E. GmbH ist durch Eröffnung des Insolvenzverfahrens durch das Amtsgericht Kaiserslautern - Beschluss vom 01.02.2003 - aufgelöst worden (vgl. Mitteilung des Amtsgerichts Kaiserslautern vom 19.02.2003, Bl. 47 ff d. A.).

10

Der Kläger, der am 17.04.2004 das 65. Lebensjahr vollendete, begehrt mit seiner am 31.12.2007 beim Arbeitsgericht eingereichten Klage von den Beklagten, den Erben des verstorbenen Herrn Otto E. junior rückwirkend ab dem Monat Mai 2004 die Zahlung einer monatlichen Betriebsrente.

11

Der Nebenintervenient ist dem Rechtsstreit auf Seiten des Klägers beigetreten.

12

Von einer weitergehenden Darstellung des unstreitigen Tatbestandes sowie des erstinstanzlichen Parteivorbringens wird gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG abgesehen. Insoweit wird Bezug genommen auf den Tatbestand des Urteils des Arbeitsgerichts Mainz - Auswärtige Kammern Bad Kreuznach - vom 26.06.2008 (Bl. 91 - 98 d. A.).

13

Der Kläger hat (zuletzt) beantragt,

14

1. die Beklagten zu verurteilen als Gesamtschuldner an ihn 1.336,08 € zu zahlen nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit,

15

2. die Beklagten darüber hinaus zu verurteilen, als Gesamtschuldner an ihn ab dem Monat Juli 2008 eine monatliche Rente in Höhe von 26,72 € zu zahlen, zahlbar jeweils zum Monatsende.

16

Die Beklagten haben beantragt,

17

die Klage abzuweisen.

18

Das Arbeitsgericht hat die Klage mit Urteil vom 26.06.2008 abgewiesen. Zur Darstellung der maßgeblichen Entscheidungsgründe wird auf die Seiten 9 - 12 dieses Urteils (= Bl. 98 - 101 d. A.) verwiesen.

19

Der Kläger hat gegen das ihn am 04.09.2008 zugestellte Urteil am Montag, dem 06.10.2008 Berufung eingelegt und diese innerhalb der ihm mit Beschluss vom 05.11.2008 verlängerten Berufungsbegründungsfrist am 04.12.2008 begründet. Der Nebenintervenient hat am 26.09.2008 Berufung eingelegt und diese am 03.12.2008 begründet.

20

Der Kläger und der Nebenintervenient machen im Wesentlichen geltend, entgegen der Ansicht des Arbeitsgerichts seien die Beklagten zur Erfüllung der streitbefangenen Betriebsrentenansprüche verpflichtet. Im Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses sei Herr Otto E. junior Arbeitgeber des Klägers gewesen. Ein Betriebsübergang auf die E. GmbH habe nicht stattgefunden. Ausgehend von den Eintragungen im Handelsregister sowie dem unstreitigen Umstand, dass Herr Otto E. senior bereits im Jahre 1981 verstorben sei, habe sich die Otto E. Metallwarenfabrik KG zum Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses im Februar 1987 in der alleinigen Inhaberschaft des Herrn Otto E. junior befunden. Dieser sei somit Schuldner bezüglich der Betriebsrentenansprüche gewesen. Nach seinem Versterben hafteten nunmehr seine Erben, die Beklagten. Deren Haftung werde nicht durch die Grundsätze der Nachhaftungsbeschränkung ausgeschlossen, wie sich aus Art. 37 EGHGB ergebe. Ein Betriebsübergang auf die E. GmbH habe, entgegen der Ansicht des Arbeitsgerichts, zum Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht stattgefunden. In Ansehung der Eintragungen im Handelsregister stehe fest, dass die E. GmbH erst im Juli 2007 mit Herrn Otto E. junior eine KG gegründet und erst danach das Handelsgeschäft dieser KG übernommen habe. Im Übrigen fehle es bezüglich eines etwaigen Betriebsübergangs an einem schlüssigen Sachvortrag der Beklagten.

21

Wegen aller weiteren Einzelheiten des Vorbringens des Klägers und des Nebenintervenienten im Berufungsverfahren wird auf die Berufungsbegründungsschrift des Klägers vom 04.12.2008 (Bl. 189 - 192 d. A.) sowie auf die Berufungsbegründungsschrift des Nebenintervenienten vom 03.12.2008 (Bl. 177 - 183 d. A.) Bezug genommen.

22

Der Kläger und der Nebenintervenient beantragen,

23

das erstinstanzliche Urteil abzuändern und

24

1. die Beklagten zu verurteilen, an den Kläger als Gesamtschuldner 1.336,00 Euro nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

25

2. Die Beklagten zu verurteilen, an den Kläger als Gesamtschuldner ab dem Monat Juli 2008 eine monatliche Rente in Höhe von 26,72 Euro zu zahlen, zahlbar jeweils zum Monatsende.

26

Die Beklagten beantragen,

27

die Berufungen zurückzuweisen.

28

Die Beklagten verteidigen das erstinstanzliche Urteil und tragen im Wesentlichen vor, aus den vorliegenden Unterlagen ergebe sich eindeutig, dass das Arbeitsverhältnis des Klägers auf die E. GmbH übergegangen sei. Eine Eintrittspflicht von ihnen - den Beklagten - für die Rentenansprüche des Klägers bestehe daher nicht. Darüber hinaus scheitere eine Haftung, wie bereits erstinstanzlich dargetan, auch nach den Grundsätzen der Nachhaftungsbeschränkung aus.

29

Zur Darstellung aller Einzelheiten des Vorbringens der Beklagten im Berufungsverfahren wird auf deren Berufungserwiderungsschrift vom 19.01.2009 (Bl. 218 f d. A.) Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

I.

30

Die statthafte Berufung des Klägers und des Nebenintervenienten, die ein einheitliches Rechtsmittel bilden, sind sowohl form- als auch fristgerecht eingelegt und begründet worden. Das somit insgesamt zulässige Rechtsmittel hat auch in der Sache Erfolg.

II.

31

Der Kläger hat gegen die Beklagten als Gesamtschuldner einen Anspruch auf Zahlung einer Betriebsrente für den Zeitraum Mai 2004 bis einschließlich Juni 2008 in Höhe von insgesamt 1.336,-- € sowie ab Juli 2008 auf Zahlung einer monatlichen Betriebsrente von 26,72 €.

32

Der nach Grund und Höhe unstreitige Versorgungsanspruch des Klägers beruht, wie sich aus dem der ihm erteilten Auskunft beigefügten Berechnungsbogen (Bl. 11 R d. A.) ergibt, aus einer auf eine Versorgungsordnung vom 20.03.1980 bezogenen arbeitgeberseitigen Versorgungszusage. Arbeitgeberin des Klägers war seinerzeit - auch dies ist zwischen den Parteien unstreitig - die Otto E. & Sohn Metallwarenfabrik KG, deren Komplementär damals Otto E. junior und deren Kommanditist Otto E. senior waren. Nach dem Tod des Otto E. senior am 18.10.1981 führte Otto E. junior das Unternehmen - jedenfalls zunächst - als Alleininhaber weiter und wurde damit (alleiniger) Arbeitgeber des Klägers sowie Schuldner der aus der Versorgungszusage resultierenden Verbindlichkeiten. Mit Ableben des Otto E. senior ging diese Verbindlichkeit auf die Beklagten als Gesamtschuldner (§ 421 BGB) über. Sie haften als Erben gemäß § 1967 Abs. 1 BGB für die Nachlassverbindlichkeiten. Zu diesen gehören auch Ansprüche aus Versorgungszusagen, wobei unerheblich ist, ob es sich zur Zeit des Erbfalles um bereits fällige Schulden oder um aufschiebend bedingte Verbindlichkeiten handelte (BAG v. 23.01.1990 - 3 AZR 171/88 - AP Nr. 56 zu § 7 BetrAVG).

33

Der Haftung der Beklagten steht nicht die Gründung der am 24.04.1986 ins Handelsregister eingetragenen E. GmbH sowie der Inhalt der Anmeldung zur Eintragung in das Handelsregister vom 11.06.1986 (Bl. 38 f d. A.) entgegen. Zwar wird dort unter Ziffer 3 ausgeführt, dass das Einzelhandelsgeschäft des Otto E. junior ab dem 25.04.1986 wieder in eine Kommanditgesellschaft mit der E. GmbH als Komplementär und Otto E. junior als Kommanditist umgewandelt sei. Diese Tatsachen wurde jedoch erst am 02.07.1987 und somit nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses des Klägers in das Handelsregister eingetragen. Für den Zeitraum davor weist das Handelsregister unter dem Datum vom 30.04.1987 noch eine Alleininhaberschaft des Otto E. junior aus. Auf diese Eintragungen kann sich der Kläger im Hinblick auf die Publizität des Handelsregisters nach § 15 Abs. 1 und Abs. 3 HGB mit Erfolg berufen. Darüber hinaus sind keinerlei Tatsachen vorgetragen, aus denen sich ergebe könnte, dass das von Otto E. als Alleininhaber geführte Unternehmen vor Beendigung des Arbeitsverhältnisses auf die neu gegründete Otto E. & Sohn Metallwarenfabrik GmbH & Co. KG übergegangen ist. Es ist nicht ersichtlich, dass diese KG vor dem Zeitpunkt ihrer Eintragung in das Handelsregister am 02.07.1987, wo dieses Datum auch als Beginn der Gesellschaft genannt ist, die Geschäfte der Metallwarenfabrik geführt hat, im Rechtsverkehr unter eigenem Namen aufgetreten ist, oder dass ihr schon als Vorgesellschaft, d. h. vor ihrer Eintragung die Betriebsmittel der Metallwarenfabrik übertragen wurden. Es ist somit davon auszugehen, dass der Erblasser, Herr Otto E. junior bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses des Klägers am 06.02.1987 noch (alleiniger) Arbeitgeber des Klägers gewesen und somit auch Schuldner der Versorgungsverbindlichkeiten geworden ist.

34

Der Umstand, dass Otto E. junior - stellt man auf den Inhalt des Handelsregisters ab - am 02.07.1987 sein Unternehmen in die E. GmbH & Co. KG eingebracht hat, führte nicht dazu, dass er von seiner Versorgungsschuld gegenüber dem Kläger befreit wurde. Die Verpflichtung eines Arbeitgebers (oder dessen Erben) für die von ihm begründete Versorgungsschuld gegenüber einem Arbeitnehmer, erlischt nämlich nicht dadurch, dass der Arbeitgeber sein Unternehmen in eine Kommanditgesellschaft einbringt. Vielmehr haftet die Kommanditgesellschaft zusätzlich für die im Betrieb des Geschäfts entstandene Verbindlichkeit. Der bisherige Geschäftsinhaber und die Gesellschaft werden Gesamtschuldner (BAG v. 23.01.1990 - 3 AZR 171/88 - AP Nr. 56 zu §§ 7 BetrAVG). Hierauf hatte auch der im Juli 1987 erfolgte Übergang des Geschäftsbetriebs der E. GmbH & Co. KG auch die später insolvent gewordene E. GmbH keinerlei Auswirkungen mehr.

35

Entgegen der Ansicht der Beklagten sind auch keine ausreichenden Anhaltspunkte dafür gegeben, dass das Arbeitsverhältnis des Klägers auf die am 24.04.1986 ins Handelsregister eingetragene E. GmbH übergegangen ist. Zwar hat diese dem Kläger eine Auskunft über seine Versorgungsanwartschaft erteilt und ihm unter dem Datum vom 20.01.1987 ein Arbeitszeugnis ausgestellt. Darüber hinaus ist sie auch in den Versicherungsnachweisen des Klägers für die Zeit vom 01.01. bis 06.02.1987 als Arbeitgeber bezeichnet und hat unter dem Datum vom 05.10.1986 eine Anfrage des Streitverkündeten (Bl. 85 d. A.) dahingehend beantwortet, dass sich die Firmierung des Unternehmens geändert habe. All diese Schriftstücke stellen lediglich Indizien dafür da, dass die E. GmbH Arbeitgeberfunktionen bzw. -verpflichtungen übernommen hat. Diese belegen indessen keineswegs in ausreichendem Maße einen Übergang des Arbeitsverhältnisses des Klägers auf diese GmbH. Die für einen Betriebsübergang erforderliche Übertragung von Betriebsmitteln auf die GmbH vor Beendigung des Arbeitsverhältnisses des Klägers ist weder vorgetragen noch ersichtlich. Auch ein Übergang des Arbeitsverhältnisses des Klägers auf die GmbH in sonstiger Weise ist in Ermangelung jeglichen konkreten Tatsachenvortrages nicht erkennbar. Darüber hinaus war Gegenstand der E. GmbH ausweislich des Handelsregistereintrages vom 24.04.1986 die Beteiligung als persönlich haftende Gesellschafterin an einer Kommanditgesellschaft sowie die Geschäftsführung und Vertretung derselben. Der Zweck der E. GmbH bestand daher in der Betätigung als Komplementärin, was der Annahme entgegensteht, sie habe vor Auflösung der Kommanditgesellschaft einen eigenen Betrieb geführt.

36

Dem Anspruch des Klägers steht auch nicht die Nachhaftungsbegrenzung des § 28 Abs. 3 HGB entgegen. Diese, am 26.03.1994 in Kraft getretene Vorschrift findet nämlich auf den vorliegenden Fall nach Art. 37 EGHGB keine Anwendung. Die Eintragung einer (neuen) Gesellschaft nach dem 26.03.1994 hat ebenso wenig wie die Kundmachung einer Übernahme nach diesem Zeitpunkt stattgefunden. Auch geht es vorliegend nicht um Ansprüche, die nicht später als vier Jahre nach einer diesbezüglichen Eintragung oder Kundmachung fällig wurden. Eine Nachhaftungsbegrenzung ergibt sich auch nicht aus Art. 37 Abs. 2 IGHGB. Diese Vorschrift betrifft nur Verbindlichkeiten, die aus fortbestehenden Arbeitsverhältnissen entstanden sind. Ein Ruhestandsverhältnis ist jedoch kein fortwährendes Arbeitsverhältnis i. S. v. Art. 37 Abs. 2 IGHGB (BAG v. 27.06.2006 - 3 AZR 85/05 - NZA-RR 2008, 35).

37

Die Klage ist auch der Höhe nach in vollem Umfang begründet. Der Kläger hat mit Vollendung seines 65. Lebensjahres am 17.04.2004 unstreitig einen Anspruch auf Zahlung einer monatlichen Betriebsrente von 52,27 DM = 26,72 € erworben. Sein Zahlungsanspruch für den Zeitraum von Mai 2004 bis einschließlich Juni 2008 beläuft sich daher, wie mit Klageantrag zu 1) geltend gemacht, auf insgesamt 1.336,-- €. Der geltend gemachte Zinsanspruch rechtfertigt sich aus den §§ 288 Abs. 1, 291 BGB.

III.

38

Nach alledem war der Klage unter Abänderung des erstinstanzlichen Urteils stattzugeben.

39

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 91 Abs. 1, 101 Abs. 1 ZPO.

40

Für die Zulassung der Revision bestand im Hinblick auf die in § 72 Abs. 2 ArbGG genannten Kriterien keine Veranlassung.

Urteilsbesprechung zu Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz Urteil, 04. März 2009 - 8 Sa 544/08

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Tenor I. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Arbeitsgericht Mainz vom 6. April 2016, Az. 1 Ca 1624/15, unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen teilweise abgeändert und wie folgt insgesamt neu gefasst: 1. Die Beklagten zu

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(1) Werden einem Arbeitnehmer Leistungen der Alters-, Invaliditäts- oder Hinterbliebenenversorgung aus Anlass seines Arbeitsverhältnisses vom Arbeitgeber zugesagt (betriebliche Altersversorgung), gelten die Vorschriften dieses Gesetzes. Die Durchführung der betrieblichen Altersversorgung kann unmittelbar über den Arbeitgeber oder über einen der in § 1b Abs. 2 bis 4 genannten Versorgungsträger erfolgen. Der Arbeitgeber steht für die Erfüllung der von ihm zugesagten Leistungen auch dann ein, wenn die Durchführung nicht unmittelbar über ihn erfolgt.

(2) Betriebliche Altersversorgung liegt auch vor, wenn

1.
der Arbeitgeber sich verpflichtet, bestimmte Beiträge in eine Anwartschaft auf Alters-, Invaliditäts- oder Hinterbliebenenversorgung umzuwandeln (beitragsorientierte Leistungszusage),
2.
der Arbeitgeber sich verpflichtet, Beiträge zur Finanzierung von Leistungen der betrieblichen Altersversorgung an einen Pensionsfonds, eine Pensionskasse oder eine Direktversicherung zu zahlen und für Leistungen zur Altersversorgung das planmäßig zuzurechnende Versorgungskapital auf der Grundlage der gezahlten Beiträge (Beiträge und die daraus erzielten Erträge), mindestens die Summe der zugesagten Beiträge, soweit sie nicht rechnungsmäßig für einen biometrischen Risikoausgleich verbraucht wurden, hierfür zur Verfügung zu stellen (Beitragszusage mit Mindestleistung),
2a.
der Arbeitgeber durch Tarifvertrag oder auf Grund eines Tarifvertrages in einer Betriebs- oder Dienstvereinbarung verpflichtet wird, Beiträge zur Finanzierung von Leistungen der betrieblichen Altersversorgung an einen Pensionsfonds, eine Pensionskasse oder eine Direktversicherung nach § 22 zu zahlen; die Pflichten des Arbeitgebers nach Absatz 1 Satz 3, § 1a Absatz 4 Satz 2, den §§ 1b bis 6 und 16 sowie die Insolvenzsicherungspflicht nach dem Vierten Abschnitt bestehen nicht (reine Beitragszusage),
3.
künftige Entgeltansprüche in eine wertgleiche Anwartschaft auf Versorgungsleistungen umgewandelt werden (Entgeltumwandlung) oder
4.
der Arbeitnehmer Beiträge aus seinem Arbeitsentgelt zur Finanzierung von Leistungen der betrieblichen Altersversorgung an einen Pensionsfonds, eine Pensionskasse oder eine Direktversicherung leistet und die Zusage des Arbeitgebers auch die Leistungen aus diesen Beiträgen umfasst; die Regelungen für Entgeltumwandlung sind hierbei entsprechend anzuwenden, soweit die zugesagten Leistungen aus diesen Beiträgen im Wege der Kapitaldeckung finanziert werden.

(1) Das Urteil nebst Tatbestand und Entscheidungsgründen ist von sämtlichen Mitgliedern der Kammer zu unterschreiben. § 60 Abs. 1 bis 3 und Abs. 4 Satz 2 bis 4 ist entsprechend mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Frist nach Absatz 4 Satz 3 vier Wochen beträgt und im Falle des Absatzes 4 Satz 4 Tatbestand und Entscheidungsgründe von sämtlichen Mitgliedern der Kammer zu unterschreiben sind.

(2) Im Urteil kann von der Darstellung des Tatbestandes und, soweit das Berufungsgericht den Gründen der angefochtenen Entscheidung folgt und dies in seinem Urteil feststellt, auch von der Darstellung der Entscheidungsgründe abgesehen werden.

(3) Ist gegen das Urteil die Revision statthaft, so soll der Tatbestand eine gedrängte Darstellung des Sach- und Streitstandes auf der Grundlage der mündlichen Vorträge der Parteien enthalten. Eine Bezugnahme auf das angefochtene Urteil sowie auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen ist zulässig, soweit hierdurch die Beurteilung des Parteivorbringens durch das Revisionsgericht nicht wesentlich erschwert wird.

(4) § 540 Abs. 1 der Zivilprozessordnung findet keine Anwendung. § 313a Abs. 1 Satz 2 der Zivilprozessordnung findet mit der Maßgabe entsprechende Anwendung, dass es keiner Entscheidungsgründe bedarf, wenn die Parteien auf sie verzichtet haben; im Übrigen sind die §§ 313a und 313b der Zivilprozessordnung entsprechend anwendbar.

Schulden mehrere eine Leistung in der Weise, dass jeder die ganze Leistung zu bewirken verpflichtet, der Gläubiger aber die Leistung nur einmal zu fordern berechtigt ist (Gesamtschuldner), so kann der Gläubiger die Leistung nach seinem Belieben von jedem der Schuldner ganz oder zu einem Teil fordern. Bis zur Bewirkung der ganzen Leistung bleiben sämtliche Schuldner verpflichtet.

(1) Der Erbe haftet für die Nachlassverbindlichkeiten.

(2) Zu den Nachlassverbindlichkeiten gehören außer den vom Erblasser herrührenden Schulden die den Erben als solchen treffenden Verbindlichkeiten, insbesondere die Verbindlichkeiten aus Pflichtteilsrechten, Vermächtnissen und Auflagen.

(1) Versorgungsempfänger, deren Ansprüche aus einer unmittelbaren Versorgungszusage des Arbeitgebers nicht erfüllt werden, weil über das Vermögen des Arbeitgebers oder über seinen Nachlaß das Insolvenzverfahren eröffnet worden ist, und ihre Hinterbliebenen haben gegen den Träger der Insolvenzsicherung einen Anspruch in Höhe der Leistung, die der Arbeitgeber aufgrund der Versorgungszusage zu erbringen hätte, wenn das Insolvenzverfahren nicht eröffnet worden wäre. Satz 1 gilt entsprechend,

1.
wenn Leistungen aus einer Direktversicherung aufgrund der in § 1b Abs. 2 Satz 3 genannten Tatbestände nicht gezahlt werden und der Arbeitgeber seiner Verpflichtung nach § 1b Abs. 2 Satz 3 wegen der Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht nachkommt,
2.
wenn eine Unterstützungskasse die nach ihrer Versorgungsregelung vorgesehene Versorgung nicht erbringt, weil über das Vermögen oder den Nachlass eines Arbeitgebers, der der Unterstützungskasse Zuwendungen leistet, das Insolvenzverfahren eröffnet worden ist,
3.
wenn über das Vermögen oder den Nachlass des Arbeitgebers, dessen Versorgungszusage von einem Pensionsfonds oder einer Pensionskasse durchgeführt wird, das Insolvenzverfahren eröffnet worden ist und soweit der Pensionsfonds oder die Pensionskasse die nach der Versorgungszusage des Arbeitgebers vorgesehene Leistung nicht erbringt; ein Anspruch gegen den Träger der Insolvenzsicherung besteht nicht, wenn eine Pensionskasse einem Sicherungsfonds nach dem Dritten Teil des Versicherungsaufsichtsgesetzes angehört oder in Form einer gemeinsamen Einrichtung nach § 4 des Tarifvertragsgesetzes organisiert ist.
§ 14 des Versicherungsvertragsgesetzes findet entsprechende Anwendung. Der Eröffnung des Insolvenzverfahrens stehen bei der Anwendung der Sätze 1 bis 3 gleich
1.
die Abweisung des Antrags auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse,
2.
der außergerichtliche Vergleich (Stundungs-, Quoten- oder Liquidationsvergleich) des Arbeitgebers mit seinen Gläubigern zur Abwendung eines Insolvenzverfahrens, wenn ihm der Träger der Insolvenzsicherung zustimmt,
3.
die vollständige Beendigung der Betriebstätigkeit im Geltungsbereich dieses Gesetzes, wenn ein Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht gestellt worden ist und ein Insolvenzverfahren offensichtlich mangels Masse nicht in Betracht kommt.

(1a) Der Anspruch gegen den Träger der Insolvenzsicherung entsteht mit dem Beginn des Kalendermonats, der auf den Eintritt des Sicherungsfalles folgt. Der Anspruch endet mit Ablauf des Sterbemonats des Begünstigten, soweit in der Versorgungszusage des Arbeitgebers nicht etwas anderen bestimmt ist. In den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 und 4 Nr. 1 und 3 umfaßt der Anspruch auch rückständige Versorgungsleistungen, soweit diese bis zu zwölf Monaten vor Entstehen der Leistungspflicht des Trägers der Insolvenzsicherung entstanden sind.

(2) Personen, die bei Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder bei Eintritt der nach Absatz 1 Satz 4 gleichstehenden Voraussetzungen (Sicherungsfall) eine nach § 1b unverfallbare Versorgungsanwartschaft haben, und ihre Hinterbliebenen haben bei Eintritt des Versorgungsfalls einen Anspruch gegen den Träger der Insolvenzsicherung, wenn die Anwartschaft beruht

1.
auf einer unmittelbaren Versorgungszusage des Arbeitgebers,
2.
auf einer Direktversicherung und der Arbeitnehmer hinsichtlich der Leistungen des Versicherers widerruflich bezugsberechtigt ist oder die Leistungen auf Grund der in § 1b Absatz 2 Satz 3 genannten Tatbestände nicht gezahlt werden und der Arbeitgeber seiner Verpflichtung aus § 1b Absatz 2 Satz 3 wegen der Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht nachkommt,
3.
auf einer Versorgungszusage des Arbeitgebers, die von einer Unterstützungskasse durchgeführt wird, oder
4.
auf einer Versorgungszusage des Arbeitgebers, die von einem Pensionsfonds oder einer Pensionskasse nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 durchgeführt wird, soweit der Pensionsfonds oder die Pensionskasse die nach der Versorgungszusage des Arbeitgebers vorgesehene Leistung nicht erbringt.

(2a) Die Höhe des Anspruchs nach Absatz 2 richtet sich

1.
bei unmittelbaren Versorgungszusagen, Unterstützungskassen und Pensionsfonds nach § 2 Absatz 1,
2.
bei Direktversicherungen nach § 2 Absatz 2 Satz 2,
3.
bei Pensionskassen nach § 2 Absatz 3 Satz 2.
Die Betriebszugehörigkeit wird bis zum Eintritt des Sicherungsfalls berücksichtigt. § 2 Absatz 5 und 6 gilt entsprechend. Veränderungen der Versorgungsregelung und der Bemessungsgrundlagen, die nach dem Eintritt des Sicherungsfalls eintreten, sind nicht zu berücksichtigen; § 2a Absatz 2 findet keine Anwendung.

(3) Ein Anspruch auf laufende Leistungen gegen den Träger der Insolvenzsicherung beträgt jedoch im Monat höchstens das Dreifache der im Zeitpunkt der ersten Fälligkeit maßgebenden monatlichen Bezugsgröße gemäß § 18 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch. Satz 1 gilt entsprechend bei einem Anspruch auf Kapitalleistungen mit der Maßgabe, daß zehn vom Hundert der Leistung als Jahresbetrag einer laufenden Leistung anzusetzen sind.

(4) Ein Anspruch auf Leistungen gegen den Träger der Insolvenzsicherung vermindert sich in dem Umfang, in dem der Arbeitgeber oder sonstige Träger der Versorgung die Leistungen der betrieblichen Altersversorgung erbringt. Wird im Insolvenzverfahren ein Insolvenzplan bestätigt, vermindert sich der Anspruch auf Leistungen gegen den Träger der Insolvenzsicherung insoweit, als nach dem Insolvenzplan der Arbeitgeber oder sonstige Träger der Versorgung einen Teil der Leistungen selbst zu erbringen hat. Sieht der Insolvenzplan vor, daß der Arbeitgeber oder sonstige Träger der Versorgung die Leistungen der betrieblichen Altersversorgung von einem bestimmten Zeitpunkt an selbst zu erbringen hat, so entfällt der Anspruch auf Leistungen gegen den Träger der Insolvenzsicherung von diesem Zeitpunkt an. Die Sätze 2 und 3 sind für den außergerichtlichen Vergleich nach Absatz 1 Satz 4 Nr. 2 entsprechend anzuwenden. Im Insolvenzplan soll vorgesehen werden, daß bei einer nachhaltigen Besserung der wirtschaftlichen Lage des Arbeitgebers die vom Träger der Insolvenzsicherung zu erbringenden Leistungen ganz oder zum Teil vom Arbeitgeber oder sonstigen Träger der Versorgung wieder übernommen werden.

(5) Ein Anspruch gegen den Träger der Insolvenzsicherung besteht nicht, soweit nach den Umständen des Falles die Annahme gerechtfertigt ist, daß es der alleinige oder überwiegende Zweck der Versorgungszusage oder ihre Verbesserung oder der für die Direktversicherung in § 1b Abs. 2 Satz 3 genannten Tatbestände gewesen ist, den Träger der Insolvenzsicherung in Anspruch zu nehmen. Diese Annahme ist insbesondere dann gerechtfertigt, wenn bei Erteilung oder Verbesserung der Versorgungszusage wegen der wirtschaftlichen Lage des Arbeitgebers zu erwarten war, daß die Zusage nicht erfüllt werde. Ein Anspruch auf Leistungen gegen den Träger der Insolvenzsicherung besteht bei Zusagen und Verbesserungen von Zusagen, die in den beiden letzten Jahren vor dem Eintritt des Sicherungsfalls erfolgt sind, nur

1.
für ab dem 1. Januar 2002 gegebene Zusagen, soweit bei Entgeltumwandlung Beträge von bis zu 4 vom Hundert der Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung für eine betriebliche Altersversorgung verwendet werden oder
2.
für im Rahmen von Übertragungen gegebene Zusagen, soweit der Übertragungswert die Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung nicht übersteigt.

(6) Ist der Sicherungsfall durch kriegerische Ereignisse, innere Unruhen, Naturkatastrophen oder Kernenergie verursacht worden, kann der Träger der Insolvenzsicherung mit Zustimmung der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht die Leistungen nach billigem Ermessen abweichend von den Absätzen 1 bis 5 festsetzen.

(1) Solange eine in das Handelsregister einzutragende Tatsache nicht eingetragen und bekanntgemacht ist, kann sie von demjenigen, in dessen Angelegenheiten sie einzutragen war, einem Dritten nicht entgegengesetzt werden, es sei denn, daß sie diesem bekannt war.

(2) Ist die Tatsache eingetragen und bekanntgemacht worden, so muß ein Dritter sie gegen sich gelten lassen. Dies gilt nicht bei Rechtshandlungen, die innerhalb von fünfzehn Tagen nach der Bekanntmachung vorgenommen werden, sofern der Dritte beweist, daß er die Tatsache weder kannte noch kennen mußte.

(3) Ist eine einzutragende und bekannt gemachte Tatsache unrichtig eingetragen, so kann sich ein Dritter demjenigen gegenüber, in dessen Angelegenheit die Tatsache einzutragen war, auf die eingetragene Tatsache berufen, es sei denn, dass er die Unrichtigkeit kannte.

(4) Für den Geschäftsverkehr mit einer in das Handelsregister eingetragenen Zweigniederlassung eines Unternehmens mit Sitz oder Hauptniederlassung im Ausland ist im Sinne dieser Vorschriften die Eintragung und Bekanntmachung durch das Gericht der Zweigniederlassung entscheidend.

(5) Die Absätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden im Hinblick auf die im Registerblatt einer Kapitalgesellschaft eingetragenen Informationen über eine Zweigniederlassung der Gesellschaft im Ausland.

(1) Versorgungsempfänger, deren Ansprüche aus einer unmittelbaren Versorgungszusage des Arbeitgebers nicht erfüllt werden, weil über das Vermögen des Arbeitgebers oder über seinen Nachlaß das Insolvenzverfahren eröffnet worden ist, und ihre Hinterbliebenen haben gegen den Träger der Insolvenzsicherung einen Anspruch in Höhe der Leistung, die der Arbeitgeber aufgrund der Versorgungszusage zu erbringen hätte, wenn das Insolvenzverfahren nicht eröffnet worden wäre. Satz 1 gilt entsprechend,

1.
wenn Leistungen aus einer Direktversicherung aufgrund der in § 1b Abs. 2 Satz 3 genannten Tatbestände nicht gezahlt werden und der Arbeitgeber seiner Verpflichtung nach § 1b Abs. 2 Satz 3 wegen der Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht nachkommt,
2.
wenn eine Unterstützungskasse die nach ihrer Versorgungsregelung vorgesehene Versorgung nicht erbringt, weil über das Vermögen oder den Nachlass eines Arbeitgebers, der der Unterstützungskasse Zuwendungen leistet, das Insolvenzverfahren eröffnet worden ist,
3.
wenn über das Vermögen oder den Nachlass des Arbeitgebers, dessen Versorgungszusage von einem Pensionsfonds oder einer Pensionskasse durchgeführt wird, das Insolvenzverfahren eröffnet worden ist und soweit der Pensionsfonds oder die Pensionskasse die nach der Versorgungszusage des Arbeitgebers vorgesehene Leistung nicht erbringt; ein Anspruch gegen den Träger der Insolvenzsicherung besteht nicht, wenn eine Pensionskasse einem Sicherungsfonds nach dem Dritten Teil des Versicherungsaufsichtsgesetzes angehört oder in Form einer gemeinsamen Einrichtung nach § 4 des Tarifvertragsgesetzes organisiert ist.
§ 14 des Versicherungsvertragsgesetzes findet entsprechende Anwendung. Der Eröffnung des Insolvenzverfahrens stehen bei der Anwendung der Sätze 1 bis 3 gleich
1.
die Abweisung des Antrags auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse,
2.
der außergerichtliche Vergleich (Stundungs-, Quoten- oder Liquidationsvergleich) des Arbeitgebers mit seinen Gläubigern zur Abwendung eines Insolvenzverfahrens, wenn ihm der Träger der Insolvenzsicherung zustimmt,
3.
die vollständige Beendigung der Betriebstätigkeit im Geltungsbereich dieses Gesetzes, wenn ein Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht gestellt worden ist und ein Insolvenzverfahren offensichtlich mangels Masse nicht in Betracht kommt.

(1a) Der Anspruch gegen den Träger der Insolvenzsicherung entsteht mit dem Beginn des Kalendermonats, der auf den Eintritt des Sicherungsfalles folgt. Der Anspruch endet mit Ablauf des Sterbemonats des Begünstigten, soweit in der Versorgungszusage des Arbeitgebers nicht etwas anderen bestimmt ist. In den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 und 4 Nr. 1 und 3 umfaßt der Anspruch auch rückständige Versorgungsleistungen, soweit diese bis zu zwölf Monaten vor Entstehen der Leistungspflicht des Trägers der Insolvenzsicherung entstanden sind.

(2) Personen, die bei Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder bei Eintritt der nach Absatz 1 Satz 4 gleichstehenden Voraussetzungen (Sicherungsfall) eine nach § 1b unverfallbare Versorgungsanwartschaft haben, und ihre Hinterbliebenen haben bei Eintritt des Versorgungsfalls einen Anspruch gegen den Träger der Insolvenzsicherung, wenn die Anwartschaft beruht

1.
auf einer unmittelbaren Versorgungszusage des Arbeitgebers,
2.
auf einer Direktversicherung und der Arbeitnehmer hinsichtlich der Leistungen des Versicherers widerruflich bezugsberechtigt ist oder die Leistungen auf Grund der in § 1b Absatz 2 Satz 3 genannten Tatbestände nicht gezahlt werden und der Arbeitgeber seiner Verpflichtung aus § 1b Absatz 2 Satz 3 wegen der Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht nachkommt,
3.
auf einer Versorgungszusage des Arbeitgebers, die von einer Unterstützungskasse durchgeführt wird, oder
4.
auf einer Versorgungszusage des Arbeitgebers, die von einem Pensionsfonds oder einer Pensionskasse nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 durchgeführt wird, soweit der Pensionsfonds oder die Pensionskasse die nach der Versorgungszusage des Arbeitgebers vorgesehene Leistung nicht erbringt.

(2a) Die Höhe des Anspruchs nach Absatz 2 richtet sich

1.
bei unmittelbaren Versorgungszusagen, Unterstützungskassen und Pensionsfonds nach § 2 Absatz 1,
2.
bei Direktversicherungen nach § 2 Absatz 2 Satz 2,
3.
bei Pensionskassen nach § 2 Absatz 3 Satz 2.
Die Betriebszugehörigkeit wird bis zum Eintritt des Sicherungsfalls berücksichtigt. § 2 Absatz 5 und 6 gilt entsprechend. Veränderungen der Versorgungsregelung und der Bemessungsgrundlagen, die nach dem Eintritt des Sicherungsfalls eintreten, sind nicht zu berücksichtigen; § 2a Absatz 2 findet keine Anwendung.

(3) Ein Anspruch auf laufende Leistungen gegen den Träger der Insolvenzsicherung beträgt jedoch im Monat höchstens das Dreifache der im Zeitpunkt der ersten Fälligkeit maßgebenden monatlichen Bezugsgröße gemäß § 18 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch. Satz 1 gilt entsprechend bei einem Anspruch auf Kapitalleistungen mit der Maßgabe, daß zehn vom Hundert der Leistung als Jahresbetrag einer laufenden Leistung anzusetzen sind.

(4) Ein Anspruch auf Leistungen gegen den Träger der Insolvenzsicherung vermindert sich in dem Umfang, in dem der Arbeitgeber oder sonstige Träger der Versorgung die Leistungen der betrieblichen Altersversorgung erbringt. Wird im Insolvenzverfahren ein Insolvenzplan bestätigt, vermindert sich der Anspruch auf Leistungen gegen den Träger der Insolvenzsicherung insoweit, als nach dem Insolvenzplan der Arbeitgeber oder sonstige Träger der Versorgung einen Teil der Leistungen selbst zu erbringen hat. Sieht der Insolvenzplan vor, daß der Arbeitgeber oder sonstige Träger der Versorgung die Leistungen der betrieblichen Altersversorgung von einem bestimmten Zeitpunkt an selbst zu erbringen hat, so entfällt der Anspruch auf Leistungen gegen den Träger der Insolvenzsicherung von diesem Zeitpunkt an. Die Sätze 2 und 3 sind für den außergerichtlichen Vergleich nach Absatz 1 Satz 4 Nr. 2 entsprechend anzuwenden. Im Insolvenzplan soll vorgesehen werden, daß bei einer nachhaltigen Besserung der wirtschaftlichen Lage des Arbeitgebers die vom Träger der Insolvenzsicherung zu erbringenden Leistungen ganz oder zum Teil vom Arbeitgeber oder sonstigen Träger der Versorgung wieder übernommen werden.

(5) Ein Anspruch gegen den Träger der Insolvenzsicherung besteht nicht, soweit nach den Umständen des Falles die Annahme gerechtfertigt ist, daß es der alleinige oder überwiegende Zweck der Versorgungszusage oder ihre Verbesserung oder der für die Direktversicherung in § 1b Abs. 2 Satz 3 genannten Tatbestände gewesen ist, den Träger der Insolvenzsicherung in Anspruch zu nehmen. Diese Annahme ist insbesondere dann gerechtfertigt, wenn bei Erteilung oder Verbesserung der Versorgungszusage wegen der wirtschaftlichen Lage des Arbeitgebers zu erwarten war, daß die Zusage nicht erfüllt werde. Ein Anspruch auf Leistungen gegen den Träger der Insolvenzsicherung besteht bei Zusagen und Verbesserungen von Zusagen, die in den beiden letzten Jahren vor dem Eintritt des Sicherungsfalls erfolgt sind, nur

1.
für ab dem 1. Januar 2002 gegebene Zusagen, soweit bei Entgeltumwandlung Beträge von bis zu 4 vom Hundert der Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung für eine betriebliche Altersversorgung verwendet werden oder
2.
für im Rahmen von Übertragungen gegebene Zusagen, soweit der Übertragungswert die Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung nicht übersteigt.

(6) Ist der Sicherungsfall durch kriegerische Ereignisse, innere Unruhen, Naturkatastrophen oder Kernenergie verursacht worden, kann der Träger der Insolvenzsicherung mit Zustimmung der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht die Leistungen nach billigem Ermessen abweichend von den Absätzen 1 bis 5 festsetzen.

(1) Tritt jemand als persönlich haftender Gesellschafter oder als Kommanditist in das Geschäft eines Einzelkaufmanns ein, so haftet die Gesellschaft, auch wenn sie die frühere Firma nicht fortführt, für alle im Betriebe des Geschäfts entstandenen Verbindlichkeiten des früheren Geschäftsinhabers. Die in dem Betriebe begründeten Forderungen gelten den Schuldnern gegenüber als auf die Gesellschaft übergegangen.

(2) Eine abweichende Vereinbarung ist einem Dritten gegenüber nur wirksam, wenn sie in das Handelsregister eingetragen und bekanntgemacht oder von einem Gesellschafter dem Dritten mitgeteilt worden ist.

(3) Wird der frühere Geschäftsinhaber Kommanditist und haftet die Gesellschaft für die im Betrieb seines Geschäfts entstandenen Verbindlichkeiten, so ist für die Begrenzung seiner Haftung § 26 entsprechend mit der Maßgabe anzuwenden, daß die in § 26 Abs. 1 bestimmte Frist mit dem Ende des Tages beginnt, an dem die Gesellschaft in das Handelsregister eingetragen wird. Dies gilt auch, wenn er in der Gesellschaft oder einem ihr als Gesellschafter angehörenden Unternehmen geschäftsführend tätig wird. Seine Haftung als Kommanditist bleibt unberührt.

*

(1) Eine Geldschuld ist während des Verzugs zu verzinsen. Der Verzugszinssatz beträgt für das Jahr fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.

(2) Bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist, beträgt der Zinssatz für Entgeltforderungen neun Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.

(3) Der Gläubiger kann aus einem anderen Rechtsgrund höhere Zinsen verlangen.

(4) Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen.

(5) Der Gläubiger einer Entgeltforderung hat bei Verzug des Schuldners, wenn dieser kein Verbraucher ist, außerdem einen Anspruch auf Zahlung einer Pauschale in Höhe von 40 Euro. Dies gilt auch, wenn es sich bei der Entgeltforderung um eine Abschlagszahlung oder sonstige Ratenzahlung handelt. Die Pauschale nach Satz 1 ist auf einen geschuldeten Schadensersatz anzurechnen, soweit der Schaden in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist.

(6) Eine im Voraus getroffene Vereinbarung, die den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf Verzugszinsen ausschließt, ist unwirksam. Gleiches gilt für eine Vereinbarung, die diesen Anspruch beschränkt oder den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf die Pauschale nach Absatz 5 oder auf Ersatz des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ausschließt oder beschränkt, wenn sie im Hinblick auf die Belange des Gläubigers grob unbillig ist. Eine Vereinbarung über den Ausschluss der Pauschale nach Absatz 5 oder des Ersatzes des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ist im Zweifel als grob unbillig anzusehen. Die Sätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden, wenn sich der Anspruch gegen einen Verbraucher richtet.

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.

(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.

(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.

(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.

(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.

(1) Gegen das Endurteil eines Landesarbeitsgerichts findet die Revision an das Bundesarbeitsgericht statt, wenn sie in dem Urteil des Landesarbeitsgerichts oder in dem Beschluß des Bundesarbeitsgerichts nach § 72a Abs. 5 Satz 2 zugelassen worden ist. § 64 Abs. 3a ist entsprechend anzuwenden.

(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn

1.
eine entscheidungserhebliche Rechtsfrage grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, von einer Entscheidung des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes, von einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts oder, solange eine Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts in der Rechtsfrage nicht ergangen ist, von einer Entscheidung einer anderen Kammer desselben Landesarbeitsgerichts oder eines anderen Landesarbeitsgerichts abweicht und die Entscheidung auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein absoluter Revisionsgrund gemäß § 547 Nr. 1 bis 5 der Zivilprozessordnung oder eine entscheidungserhebliche Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend gemacht wird und vorliegt.

(3) Das Bundesarbeitsgericht ist an die Zulassung der Revision durch das Landesarbeitsgericht gebunden.

(4) Gegen Urteile, durch die über die Anordnung, Abänderung oder Aufhebung eines Arrests oder einer einstweiligen Verfügung entschieden wird, ist die Revision nicht zulässig.

(5) Für das Verfahren vor dem Bundesarbeitsgericht gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Revision mit Ausnahme des § 566 entsprechend.

(6) Die Vorschriften der §§ 46c bis 46g, 49 Abs. 1, der §§ 50, 52 und 53, des § 57 Abs. 2, des § 61 Abs. 2 und des § 63 dieses Gesetzes über den elektronischen Rechtsverkehr, Ablehnung von Gerichtspersonen, Zustellung, Öffentlichkeit, Befugnisse des Vorsitzenden und der ehrenamtlichen Richter, gütliche Erledigung des Rechtsstreits sowie Inhalt des Urteils und Übersendung von Urteilen in Tarifvertragssachen und des § 169 Absatz 3 und 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes über die Ton- und Fernseh-Rundfunkaufnahmen sowie Ton- und Filmaufnahmen bei der Entscheidungsverkündung gelten entsprechend.