Landesarbeitsgericht Sachsen-Anhalt Beschluss, 04. Feb. 2013 - 1 Ta 125/12

ECLI:ECLI:DE:LAGST:2013:0204.1TA125.12.0A
bei uns veröffentlicht am04.02.2013

Tenor

Die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den Wertfestsetzungsbeschluss des Arbeitsgerichts Dessau-Roßlau vom 17.08.2012 in der Fassung des Nichtabhilfebeschlusses vom 10.09.2012 - 11 Ca 185/12 - wird auf Kosten des Beschwerdeführers zurückgewiesen.

Gründe

I.

1

Im vorliegenden Beschwerdeverfahren begehrt der Prozessbevollmächtigte der Beklagten die Festsetzung eines höheren Gegenstandswertes.

2

Die bei der Beklagten seit dem 01.06.2006 beschäftigte Klägerin hat eine Kündigungsschutzklage gegen die außerordentliche Kündigung der Beklagten vom 24.05.2012 erhoben. Dem Kündigungsschutzantrag ist der Kommasatz angefügt worden „…, sondern ungekündigt fortbesteht“.

3

Das Verfahren ist durch in der Güteverhandlung vom 27.06.2012 protokollierten Vergleich (Bl. 22 d. A.) erledigt worden. Ziff. 1. des Vergleiches lautet:

4

„Die Parteien sind sich einig, dass ihr Arbeitsverhältnis durch ordentliche arbeitgeberseitige Kündigung vom 24.05.2012 innerhalb der gesetzlichen Kündigungsfrist zum 31.07.2012 sein Ende findet wird.“

5

Ziff. 3. des Vergleichs lautet:

6

„Die Beklagte wird die Vergütung auf der Basis eines Bruttoverdienstes von 570,00 € abrechnen und die ergehenden Nettobeträge an die Klägerin auszahlen. Die Parteien sind sich darüber einig, dass der der Klägerin noch zustehende Jahresurlaub als in der Kündigungsfrist genommen gilt.“

7

Mit Schriftsatz vom 29.07.2012 hat der Beschwerdeführer beantragt, den Gegenstandswert für das Verfahren und den Vergleich auf 2.550,00 € festzusetzen. Die Bruttoarbeitsvergütung der Klägerin habe im Gesamtdurchschnitt 850,00 € monatlich betragen.

8

Mit Beschluss vom 17.08.2012 hat das Arbeitsgericht den Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit für das Verfahren und den Vergleich auf 1.710,00 € festgesetzt. Bei der Berechnung des Vierteljahresverdienstes nach § 42 Abs. 3 Satz 1 GKG sei von einem Monatseinkommen der Klägerin von 570,00 € brutto auszugehen. Dieses Monatseinkommen entspreche dem Durchschnitt der Monate Januar bis April 2012, der in der Güteverhandlung durch Einsichtnahme in die Abrechnungen ermittelt wurde.

9

Gegen den dem Beschwerdeführer am 29.08.2012 zugestellten Beschluss hat der Beschwerdeführer mit am 30.08.2012 beim Arbeitsgericht Dessau-Roßlau eingegangenen Schriftsatz Beschwerde erhoben. Bei der Wertberechnung sei von einem monatlichen Bruttodurchschnittsverdienst der Klägerin in Höhe von 850,00 € auszugehen, denn dies entspreche dem Gehaltsdurchschnitt über die gesamte Zeit des Arbeitsverhältnisses. Zudem sei der zusätzlich gestellte Feststellungsantrag mit einem Bruttomonatsverdienst, also mit weiteren 850,00 €, zu bewerten. Der Beschwerdeführer begehrt daher, den Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit für das Verfahren und den Vergleich auf 3.400,00 € festzusetzen.

10

Mit Beschluss vom 10.09.2012 hat das Arbeitsgericht der Beschwerde nicht abgeholfen und die Sache dem Landesarbeitsgericht zur Entscheidung vorgelegt.

II.

11

1. Die Beschwerde ist nach § 33 Abs. 3 RVG statthaft und auch im Übrigen zulässig.

12

Der Rechtsstreit ist durch Vergleich erledigt worden. Es fielen keine Gerichtsgebühren an. Der Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit war nach Antrag des Prozessbevollmächtigten der Beklagten nach § 33 RVG festzusetzen.

13

Der Wert des Beschwerdegegenstandes übersteigt den Wert von 200,00 €.

14

2. Die Beschwerde ist unbegründet. Zu Recht hat das Arbeitsgericht den Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit für das Verfahren und für den Vergleich auf 1.710,00 € festgesetzt.

a)

15

Für die Höhe des Arbeitsentgelts bei Ermittlung des Vierteljahresverdienstes nach § 42 Abs. 3 Satz 1 GKG kommt es auf das Arbeitsentgelt an, das der Arbeitnehmer bei Fortbestand des Arbeitsverhältnisses in den ersten drei Monaten nach dem streitigen Beendigungszeitpunkt, also ab dem 25.05.2012, hätte beanspruchen können; „fiktiver Verzugslohnzeitraum“, vergleiche Germelmann, 7. Aufl., § 12 ArbGG, Randnr. 105 m. w. N.).

16

Das Arbeitsgericht ist bei der Ermittlung des Vierteljahresverdienstes zutreffend von einem Monatseinkommen in Höhe von 570,00 € ausgegangen. Dies ergibt sich bereits aus dem Inhalt des gerichtlichen Vergleiches, wonach das Arbeitsverhältnis bis zum 31.07.2012 mit einem Monatsbruttoverdienst in Höhe von 570,00 € von der Beklagten abzurechnen ist, und außerdem aus der Klageschrift vom 31.05.2012. Anhaltspunkte, dass der Klägerin für Juni, Juli und August ein höheres Bruttomonatsentgelt zugestanden hätte, sind nicht ersichtlich.

b)

17

Erstmals mit der Beschwerde meint der Beschwerdeführer, ein „allgemeiner Feststellungsantrag“ sei mit einem weiteren Bruttomonatsverdienst zu bewerten.

18

Dies trifft nicht zu.

19

Der in der Klageschrift formulierte Kündigungsschutzantrag ist nicht mit einer gesonderten allgemeinen Feststellungsklage verbunden worden. Der Kommasatz „…, sondern ungekündigt fortbesteht“ stellt lediglich ein unselbständiges Anhängsel dar. In der Klageschrift wird nicht behauptet, dass mit anderweitigen Beendigungstatbeständen zu rechnen wäre.

20

Aber selbst wenn mit den Wörtern „…, sondern ungekündigt fortbesteht“ ein allgemeiner Feststellungsantrag i. S. d. §§ 46 Abs. 2 ArbGG, 495, 256 Abs. 1 ZPO gestellt worden wäre, führt dies nicht zu einer Streitwerterhöhung. Der allgemeine Feststellungsantrag wird neben dem Kündigungsschutzantrag nicht gesondert bewertet (ganz überwiegende Meinung, u. a. LAG Düsseldorf vom 08.05.2007 - 6 Ta 99/07; Juris, Rz. 111), sofern kein weiterer Beendigungstatbestand streitig ist.

21

Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren hat der Beschwerdeführer gem. § 97 Abs. 1 ZPO zu tragen. Sie berechnet sich nach Nr. 8614 der Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG.


Urteilsbesprechung zu Landesarbeitsgericht Sachsen-Anhalt Beschluss, 04. Feb. 2013 - 1 Ta 125/12

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(1) Die Gebühren richten sich nach dem Wert des Streitgegenstands (Streitwert), soweit nichts anderes bestimmt ist. (2) Kosten werden nach dem Kostenverzeichnis der Anlage 1 zu diesem Gesetz erhoben.
Landesarbeitsgericht Sachsen-Anhalt Beschluss, 04. Feb. 2013 - 1 Ta 125/12 zitiert 8 §§.

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(1) Bei Ansprüchen auf wiederkehrende Leistungen aus einem öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnis, einer Dienstpflicht oder einer Tätigkeit, die anstelle einer gesetzlichen Dienstpflicht geleistet werden kann, bei Ansprüchen von Arbeitnehmern auf wiederkehrende Leistungen sowie in Verfahren vor Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit, in denen Ansprüche auf wiederkehrende Leistungen dem Grunde oder der Höhe nach geltend gemacht oder abgewehrt werden, ist der dreifache Jahresbetrag der wiederkehrenden Leistungen maßgebend, wenn nicht der Gesamtbetrag der geforderten Leistungen geringer ist. Ist im Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs- und Sozialgerichtsbarkeit die Höhe des Jahresbetrags nicht nach dem Antrag des Klägers bestimmt oder nach diesem Antrag mit vertretbarem Aufwand bestimmbar, ist der Streitwert nach § 52 Absatz 1 und 2 zu bestimmen.

(2) Für die Wertberechnung bei Rechtsstreitigkeiten vor den Gerichten für Arbeitssachen über das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses ist höchstens der Betrag des für die Dauer eines Vierteljahres zu leistenden Arbeitsentgelts maßgebend; eine Abfindung wird nicht hinzugerechnet. Bei Rechtsstreitigkeiten über Eingruppierungen ist der Wert des dreijährigen Unterschiedsbetrags zur begehrten Vergütung maßgebend, sofern nicht der Gesamtbetrag der geforderten Leistungen geringer ist.

(3) Die bei Einreichung der Klage fälligen Beträge werden dem Streitwert hinzugerechnet; dies gilt nicht in Rechtsstreitigkeiten vor den Gerichten für Arbeitssachen. Der Einreichung der Klage steht die Einreichung eines Antrags auf Bewilligung der Prozesskostenhilfe gleich, wenn die Klage alsbald nach Mitteilung der Entscheidung über den Antrag oder über eine alsbald eingelegte Beschwerde eingereicht wird.

(1) Berechnen sich die Gebühren in einem gerichtlichen Verfahren nicht nach dem für die Gerichtsgebühren maßgebenden Wert oder fehlt es an einem solchen Wert, setzt das Gericht des Rechtszugs den Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit auf Antrag durch Beschluss selbstständig fest.

(2) Der Antrag ist erst zulässig, wenn die Vergütung fällig ist. Antragsberechtigt sind der Rechtsanwalt, der Auftraggeber, ein erstattungspflichtiger Gegner und in den Fällen des § 45 die Staatskasse.

(3) Gegen den Beschluss nach Absatz 1 können die Antragsberechtigten Beschwerde einlegen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde ist auch zulässig, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung der Entscheidung eingelegt wird.

(4) Soweit das Gericht die Beschwerde für zulässig und begründet hält, hat es ihr abzuhelfen; im Übrigen ist die Beschwerde unverzüglich dem Beschwerdegericht vorzulegen. Beschwerdegericht ist das nächsthöhere Gericht, in Zivilsachen der in § 119 Absatz 1 Nummer 1 des Gerichtsverfassungsgesetzes bezeichneten Art jedoch das Oberlandesgericht. Eine Beschwerde an einen obersten Gerichtshof des Bundes findet nicht statt. Das Beschwerdegericht ist an die Zulassung der Beschwerde gebunden; die Nichtzulassung ist unanfechtbar.

(5) War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden. Gegen die Ablehnung der Wiedereinsetzung findet die Beschwerde statt. Sie ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen eingelegt wird. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. Absatz 4 Satz 1 bis 3 gilt entsprechend.

(6) Die weitere Beschwerde ist nur zulässig, wenn das Landgericht als Beschwerdegericht entschieden und sie wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zugelassen hat. Sie kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Verletzung des Rechts beruht; die §§ 546 und 547 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Über die weitere Beschwerde entscheidet das Oberlandesgericht. Absatz 3 Satz 3, Absatz 4 Satz 1 und 4 und Absatz 5 gelten entsprechend.

(7) Anträge und Erklärungen können ohne Mitwirkung eines Bevollmächtigten schriftlich eingereicht oder zu Protokoll der Geschäftsstelle abgegeben werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Für die Bevollmächtigung gelten die Regelungen der für das zugrunde liegende Verfahren geltenden Verfahrensordnung entsprechend. Die Beschwerde ist bei dem Gericht einzulegen, dessen Entscheidung angefochten wird.

(8) Das Gericht entscheidet über den Antrag durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter; dies gilt auch für die Beschwerde, wenn die angefochtene Entscheidung von einem Einzelrichter oder einem Rechtspfleger erlassen wurde. Der Einzelrichter überträgt das Verfahren der Kammer oder dem Senat, wenn die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist oder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Das Gericht entscheidet jedoch immer ohne Mitwirkung ehrenamtlicher Richter. Auf eine erfolgte oder unterlassene Übertragung kann ein Rechtsmittel nicht gestützt werden.

(9) Das Verfahren über den Antrag ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet; dies gilt auch im Verfahren über die Beschwerde.

(1) Bei Ansprüchen auf wiederkehrende Leistungen aus einem öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnis, einer Dienstpflicht oder einer Tätigkeit, die anstelle einer gesetzlichen Dienstpflicht geleistet werden kann, bei Ansprüchen von Arbeitnehmern auf wiederkehrende Leistungen sowie in Verfahren vor Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit, in denen Ansprüche auf wiederkehrende Leistungen dem Grunde oder der Höhe nach geltend gemacht oder abgewehrt werden, ist der dreifache Jahresbetrag der wiederkehrenden Leistungen maßgebend, wenn nicht der Gesamtbetrag der geforderten Leistungen geringer ist. Ist im Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs- und Sozialgerichtsbarkeit die Höhe des Jahresbetrags nicht nach dem Antrag des Klägers bestimmt oder nach diesem Antrag mit vertretbarem Aufwand bestimmbar, ist der Streitwert nach § 52 Absatz 1 und 2 zu bestimmen.

(2) Für die Wertberechnung bei Rechtsstreitigkeiten vor den Gerichten für Arbeitssachen über das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses ist höchstens der Betrag des für die Dauer eines Vierteljahres zu leistenden Arbeitsentgelts maßgebend; eine Abfindung wird nicht hinzugerechnet. Bei Rechtsstreitigkeiten über Eingruppierungen ist der Wert des dreijährigen Unterschiedsbetrags zur begehrten Vergütung maßgebend, sofern nicht der Gesamtbetrag der geforderten Leistungen geringer ist.

(3) Die bei Einreichung der Klage fälligen Beträge werden dem Streitwert hinzugerechnet; dies gilt nicht in Rechtsstreitigkeiten vor den Gerichten für Arbeitssachen. Der Einreichung der Klage steht die Einreichung eines Antrags auf Bewilligung der Prozesskostenhilfe gleich, wenn die Klage alsbald nach Mitteilung der Entscheidung über den Antrag oder über eine alsbald eingelegte Beschwerde eingereicht wird.

(1) Das Urteilsverfahren findet in den in § 2 Abs. 1 bis 4 bezeichneten bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten Anwendung.

(2) Für das Urteilsverfahren des ersten Rechtszugs gelten die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über das Verfahren vor den Amtsgerichten entsprechend, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt. Die Vorschriften über den frühen ersten Termin zur mündlichen Verhandlung und das schriftliche Vorverfahren (§§ 275 bis 277 der Zivilprozeßordnung), über das vereinfachte Verfahren (§ 495a der Zivilprozeßordnung), über den Urkunden- und Wechselprozeß (§§ 592 bis 605a der Zivilprozeßordnung), über die Musterfeststellungsklage (§§ 606 bis 613 der Zivilprozessordnung), über die Entscheidung ohne mündliche Verhandlung (§ 128 Abs. 2 der Zivilprozeßordnung) und über die Verlegung von Terminen in der Zeit vom 1. Juli bis 31. August (§ 227 Abs. 3 Satz 1 der Zivilprozeßordnung) finden keine Anwendung. § 127 Abs. 2 der Zivilprozessordnung findet mit der Maßgabe Anwendung, dass die sofortige Beschwerde bei Bestandsschutzstreitigkeiten unabhängig von dem Streitwert zulässig ist.

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)

(1) Die Gebühren richten sich nach dem Wert des Streitgegenstands (Streitwert), soweit nichts anderes bestimmt ist.

(2) Kosten werden nach dem Kostenverzeichnis der Anlage 1 zu diesem Gesetz erhoben.