Landesarbeitsgericht Sachsen-Anhalt Urteil, 22. Aug. 2012 - 4 Sa 356/11

ECLI:ECLI:DE:LAGST:2012:0822.4SA356.11.0A
bei uns veröffentlicht am22.08.2012

Tenor

I. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Arbeitsgerichts Halle vom 22. Juli 2011 - 7 Ca 142/11 - abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien nicht aufgrund der am 18. Dezember 2009 vereinbarten Befristung mit Ablauf des 31. Dezember 2010 geendet hat.

II. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

III. Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten sowohl in erster als auch in zweiter Instanz über die Wirksamkeit der Befristung ihres Arbeitsvertrages.

2

Wegen des erstinstanzlichen Vorbringens und der erstinstanzlichen Anträge der Parteien wird auf den Tatbestand des Urteils des Arbeitsgerichts Halle vom 22. Juli 2011 - 7 Ca 742/11 - auf den Seiten 2 - 3 (Bl. 55 - Bl. 56 d. A.) Bezug genommen. Der Tenor dieses Urteils des Arbeitsgerichts Halle vom 22. Juli 2011 lautet:

3

„1. Die Klage wird abgewiesen

4

2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.

5

3. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.400,00 Euro festgesetzt.“

6

Wegen der Gründe des vorgenannten Urteils des Arbeitsgerichts Halle vom 22. Juli 2011 wird auf dessen Seiten 3 bis 5 (Bl. 56 - Bl. 58 d. A.) Bezug genommen.

7

Das vorgenannte Urteil des Arbeitsgerichts Halle vom 22. Juli 2011 ist der Klägerin am 20. September 2011 zugestellt worden. Deren Berufungsschrift ist am 11. Oktober 2011 und deren Berufungsbegründung am 20. Oktober 2011 bei Landesarbeitsgericht Sachsen-Anhalt eingegangen.

8

Wegen des zweitinstanzlichen Vorbringens der Klägerin wird auf deren Berufungsbegründung vom 18. Oktober 2011 (Bl. 69 - Bl. 72 d. A.) und deren Schriftsatz vom 15. Juni 2012 (Bl. 98 - Bl. 99 d. A.) Bezug genommen.

9

Wegen der zweitinstanzlichen Anträge der Parteien wird auf die Seite 2 des Protokolls über die Berufungsverhandlung vom 31. Mai 2012 (Bl. 93 d. A.) verwiesen.

10

Bezüglich des zweitinstanzlichen Vorbringens der Beklagten wird auf deren Berufungserwiderung vom 28. November 2011 (Bl. 81 - Bl. 84 d. A.) und deren Schriftsatz vom 18. Juni 2012 (Bl. 100 - Bl. 105 d. A.) Bezug genommen.

11

Am Ende ihres Schriftsatzes vom 18. Juni 2012 hat die Beklagte Zulassung der Revision angeregt und im Übrigen beantragt, den Rechtsstreit nunmehr im schriftlichen Verfahren zu entscheiden (Bl. 104 d. A.). Die Klägerin hat mit Schriftsatz vom 20. Juni 2012 diesem Antrag der Beklagten, den Rechtsstreit nunmehr im schriftlichen Verfahren fortzuführen, zugestimmt (vgl. Bl. 110 d. A.). Der Beschluss vom 23. Juli 2012 (Bl. 112 d. A.) lautet:

12

„Mit Zustimmung der Parteien soll ohne weitere mündliche Verhandlung entschieden werden. Bis 2 Wochen nach Zustellung dieses Beschlusses können die Parteien Schriftsätze einreichen. Termin zur Verkündung einer Entscheidung wird bestimmt auf ... Mittwoch, den 22. 08. 2012, 12.00 Uhr.“

Entscheidungsgründe

I.

13

Die vorliegende Berufung der Klägerin ist an sich statthaft (§ 64 Abs. 1 ArbGG) und nach dem Beschwerdegegenstand zulässig (§ 64 Abs. 2 ArbGG). Sie ist auch form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden (§§ 66 Abs. 1 S. 1, 64 Abs. 6 ArbGG i. V. m. den §§ 517, 519 ZPO).

II.

14

Die Berufung der Klägerin gegen das vorgenannte Urteil des Arbeitsgerichts Halle vom 22. Juli 2011 - 7 Ca 142/11 - ist auch begründet. Demgemäß war dieses Urteil gemäß dem obigen Tenor abzuändern und neu zu fassen. Diese Entscheidung beruht in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht kurz zusammengefasst auf folgenden Erwägungen:

1.

15

Maßgeblich ist im vorliegenden Streitfall allein der Arbeitsvertrag vom 18. Dezember 2009 (Bl. 11 - 11 RS d. A.) betreffend den Zeitraum vom 01. 01. 2010 - 31. 12. 2010. Haben nämlich die Arbeitsvertragsparteien im Anschluss an einen früheren befristeten Arbeitsvertrag ihr Arbeitsverhältnis für eine bestimmte Zeit fortgesetzt, so ist regelmäßig nur der zuletzt geschlossene Arbeitsvertrag der Befristungskontrolle zu unterziehen (ständige Rechtsprechung seit BAGE 49, 73, 79 f. AP Nr. 97 zu § 620 BGB Befristeter Arbeitsvertrag; vgl. z. B. auch BAG Urteil vom 04. April 1990, BAGE 65, 86 = AP Nr. 136, aaO, m. w. N. und BAG vom 21. April 1993 - 7 AZR 388/92 - = NZA 1994, 167).

16

Der von den Arbeitsvertragsparteien beiderseitig unterzeichnete Vermerk zu diesem befristeten Arbeitsvertrag ebenfalls vom 18. Dezember 2009 (Bl. 12 d. A.) lautet:

17

„Einstellung von Frau ..., geb. ..., als Teamassistentin im Internen Service in der RD mit befristetem Arbeitsvertrag nach dem TzBfG für den Zeitraum vom 01. 01. 2010 bis 31. 12. 2010 bei der Regionaldirektion B.

18

Befristungsgrund:

19

§ 14 Abs. 1 Nr. 3 TzBfG (Vertretung)

20

Die Arbeitsgemeinschaften im Bezirk B haben für das Jahr 2010 die Dienstleistung „Forderungseinzug“ (Nr. 12 des Dienstleistungskatalogs) eingekauft. Für diese Dienstleistungserbringung werden dem Forderungseinzug der Regionaldirektion B im Gegenzug für das Jahr 2010 insgesamt 97,5 Zusatzkräfte für das komplette Jahr 2010 zur Verfügung gestellt (= 73 Jahreskräfte finanziert aus Ermächtigungen + 24,5 Amtshilfekräfte). Um diesen Personalzuwachs um 67,5 % auch auf Teamleiter-, Sachbearbeiter- und Fachassistentenebene entsprechend den fachlichen Notwendigkeiten (vergleiche Fachkonzept 1.2) nachvollziehen zu können, ist es erforderlich, bereits im Forderungseinzug dauerhaft beschäftigte Mitarbeiter mit höherwertigen Aufgaben zu beauftragen und die Zusatzkräfte „nur“ auf tendenziell geringerwertigen Dienstposten zu beschäftigen.

21

Die Dienstposteninhaberin der Rangnummer 61017194 ist in diesem Zusammenhang höherwertig beauftragt worden. Für die Zeit der Beauftragung, längstens bis zum 31. 12. 2010, wird Frau ... zur Vertretung eingestellt.

22

Die Arbeitnehmerin wurde heute über die Tatsachen, Gründe und Rechtsfolgen des befristeten Arbeitsvertrages belehrt. Ihr wurde erläutert, dass das befristete Arbeitsverhältnis - ohne dass es einer Kündigung bedarf - mit Ablauf der im Arbeitsvertrag vereinbarten Frist endet.

23

Auf die für das Arbeitsverhältnis geltende Tarifregelung des § 33 TV-BA sowie die Sonderregelungen (TzBfG) wurde sie hingewiesen.

24

Ein Rechtsanspruch auf eine Verlängerung des befristeten Arbeitsvertrages bzw. die Übernahme in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis besteht nicht.

25

Frau ... kann zur Aufnahme eines Dauerarbeitsverhältnisses bei einem anderen Arbeitgeber durch Auflösungsvertrag vorzeitig ausscheiden.

26

Da das Arbeitsverhältnis nur befristet ist, wurde Frau ... bereits jetzt auf die Notwendigkeit eigener Aktivitäten bei der Suche nach einer anderen Beschäftigung sowie auf die Verpflichtung zur unverzüglichen Meldung bei der Agentur für Arbeit rechtzeitig vor dem Auslaufen des befristeten Arbeitsverhältnisses hingewiesen. Die Arbeitsuchendmeldung hat drei Monate vor der Beendigung des befristeten Arbeitsverhältnisses zu erfolgen (§ 38 Abs. 1 Sozialgesetzbuch Drittes Buch).

27

Im Übrigen wurde sie darüber unterrichtet, dass verbindliche Auskünfte über ihre Beschäftigung, soweit sie die Gestaltung des Arbeitsvertrages berühren, ausschließlich durch das Team Personal erteilt werden. Andere Mitarbeiter/innen sind hierzu nicht befugt.“

28

Dazu hat das Arbeitsgericht Halle in seiner vorgenannten Entscheidung vom 22. Juli 2011 (Bl. 57 - 58 d. A.) u. a. Folgendes ausgeführt:

29

„Die Befristungsabrede vom 18.12.2009 ist sachlich gerechtfertigt.

30

Die am 18.12.2009 vereinbarte Befristung des Arbeitsvertrages, auf die es hier nur ankommt, ist durch einen sachlichen Grund gerechtfertigt.

31

Ein sachlicher Grund liegt insbesondere vor, wenn der Arbeitnehmer zur Vertretung eines anderen Arbeitnehmers beschäftigt wird (§ 14 Abs. 1 Ziff. 3 TzBfG).

32

Der Sachgrund der Vertretung ist darin begründet, dass der Arbeitgeber bereits zu einem vorübergehend ausfallenden Mitarbeiter in einem Rechtsverhältnis steht und mit der Rückkehr dieses Mitarbeiters rechnet. Damit steht für die Wahrnehmung der an sich dem ausfallenden Mitarbeiter obliegenden Arbeitsaufgabe durch eine Vertretungskraft von vornherein nur ein zeitlich begrenztes Bedürfnis (BAG, Urteil vom 05.06.2011 - 7 AZR 201/01 - dokumentiert in Juris).

33

Die vertraglich vereinbarte Befristungsdauer bedarf keiner eigenen sachlichen Rechtfertigung (BAG, Urteil vom 06.12.2000 - 7 AZR 262/99 - dokumentiert in Juris).

34

Teil des Sachgrundes der Vertretung ist eine Prognose des Arbeitgebers über den voraussichtlichen Wegfall des Vertretungsbedarfs. Diese Prognose hat sich darauf zu beziehen, ob zur erwarten ist, dass der zu vertretende Arbeitnehmer seinen Dienst wieder antreten wird. Dagegen braucht bei der Prognoseentscheidung keine Rücksicht darauf genommen werden, zu welchem Zeitpunkt mit der Rückkehr des zu vertretenden Mitarbeiters zu rechnen ist (BAG, Urteil vom 22.11.1995 - 7 AZR 252/95 - dokumentiert in Juris).

35

Die vertraglich vereinbarte Befristungsdauer bedarf keiner eigenen sachlichen Rechtfertigung. Aus der gewählten Befristungsdauer darf lediglich nicht zu entnehmen sein, dass der Sachgrund für die Befristung vorgeschoben ist (BAG, Urteil vom 06.12.2000 - 7 AZR 262/99 - dokumentiert in Juris). Letzteres ist nur dann der Fall, wenn der Arbeitgeber davon ausgehen muss, dass die zu vertretende Stammkraft nicht zurückkehren wird (BAG, Urteil vom 02.07.2003 - 7 AZR 529/02 - dokumentiert in Juris).

36

Unter Beachtung dieser Grundsätze ist die am 18.12.2009 vereinbarte Befristung durch den Sachgrund der Vertretung gerechtfertigt.

37

Im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses am 18.12.2009 hatte die Beklagte der Arbeitnehmerin S bereits mit Wirkung vom 01.01.2010, längstens bis zum 31.12.2010, die höherwertige Tätigkeit übertragen.

38

Demnach bestand für die Tätigkeit einer Teamassistentin im Internen Service, die die Arbeitnehmerin S bis zum 31.12.2009 ausübte, ein zeitlich, längstens bis zum 31.12.2010, begrenzter Vertretungsbedarf.“

2.

39

Dem vermag die Berufungskammer nicht zu folgen.

a.)

40

Haben die Parteien wie hier ihr Arbeitsverhältnis im Anschluss an einen früheren befristeten Arbeitsvertrag für eine bestimmte Zeit fortgesetzt, so ist regelmäßig - und auch hier wie dargelegt - nur der zuletzt abgeschlossene Arbeitsvertrag der Befristungskontrolle zu unterziehen. Demgemäß ist im vorliegenden Streitfall allein auf den Arbeitsvertrag vom 18. Dezember 2009 nebst Vermerk vom 18. Dezember 2009 abzustellen.

b.)

41

Gleichwohl gilt hier Folgendes:

42

Die Einstellung eines Arbeitnehmers zur Vertretung eines zeitweilig ausfallenden Mitarbeiters war schon vor Inkrafttreten des § 14 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 TzBfG von der ständigen Rechtsprechung des BAG als sachlicher Befristungsgrund anerkannt. Diese Vorschrift änderte an dieser Rechtsprechung nichts. Der sachliche Rechtfertigungsgrund einer solchen Befristungsabrede liegt darin, dass der Arbeitgeber bereits zu einem vorübergehend ausfallenden Mitarbeiter in einem Rechtsverhältnis steht und mit der Rückkehr dieses Mitarbeiters rechnet. Damit besteht für die Wahrnehmung der an sich dem ausfallenden Mitarbeiter obliegenden Arbeitsaufgaben durch eine Vertretungskraft von vornherein nur ein zeitlich begrenztes Bedürfnis. Es muss deshalb ein Kausalzusammenhang zwischen dem zeitlichen Ausfall des vertretenen Mitarbeiters und der Einstellung der Vertretungskraft bestehen. Die geplante anderweitige Besetzung mit einem erst noch einzustellenden Arbeitnehmer, z. B. mit einem Auszubildenden, dessen Übernahme beabsichtigt ist, oder einem ehemaligen Arbeitnehmer aufgrund einer Wiedereinstellungszusage unterfällt nicht dem Sachgrund „Vertretung“ gemäß § 14 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 TzBfG, kann aber unter Umständen als ein sonstiger Sachgrund die Befristung rechtfertigen (so zutreffend und mit umfangreichen weiteren Nachweisen Backhaus in Ascheid/Preis/Schmidt, Kündigungsrecht, 4. Aufl. 2012), § 14 TzBfG Rz. 329). Weiter heißt es bei Backhaus, aaO, § 14 TzBfG Rz. 335:

43

„Der Sachgrund der Vertretung setzt nicht voraus, dass der Vertreter die Aufgaben der vorübergehend ausfallenden Stammkraft erledigt. In langjähriger Rechtsprechung hat das BAG Grundsätze dazu aufgestellt, inwieweit der Vertreter mit anderen Aufgaben betraut werden kann. Diese finden sich zusammengefasst in dem Urteil vom 15. Februar 2006 (AP TzBfG § 14 Vertretung Nr. 1) wie folgt: Der Arbeitgeber kann bei einem vorübergehenden Ausfall eines Stammarbeitnehmers darüber bestimmen, ob er den Arbeitsanfall überhaupt überbrücken will, ob er im Wege der Umverteilung die von dem zeitweilig veränderten Arbeitnehmer zu erledigenden Arbeitsaufgaben einem anderen Arbeitnehmer zuweist oder ob er dessen Aufgaben ganz oder teilweise von einer Vertretungskraft erledigen lässt. Der Arbeitgeber kann den zeitweiligen Ausfall eines Mitarbeiters auch zum Anlass für eine Umorganisation nehmen, die dazu führt, dass ein völlig neuer Arbeitsplan erstellt wird, in dem die Aufgaben des zeitweilig ausgefallenen Mitarbeiters einem dritten Mitarbeiter übertragen werden, dieser für die Aufgaben nicht mehr zur Verfügung steht und für diese anderen Aufgaben nunmehr eine Ersatzkraft eingestellt wird (so genannte mittelbare Vertretung). Die vom Arbeitgeber vorgenommene Umorganisation kann schließlich dazu führen, dass in Folge des nunmehr geschaffenen Arbeitsplans ein nach seinen Inhalten neuer Arbeitsplatz entsteht, der nach der bisherigen Arbeitsorganisation noch nicht vorhanden war. Da der Arbeitgeber in seiner Entscheidung über die Umverteilung der Arbeitsaufgaben des zeitweilig ausgefallenen Mitarbeiters frei ist, kann er von der Neuverteilung der Arbeitsaufgaben absehen und dem befristet beschäftigten Arbeitnehmer Tätigkeiten übertragen, die der vertretene Arbeitnehmer zu keiner Zeit ausgeübt hat. Der für den Sachgrund der Vertretung notwendige Kausalzusammenhang besteht in diesem Fall, wenn der Vertreter mit Aufgaben betraut wird, die von dem vertretenen nach dessen Rückkehr ausgeübt werden könnten. Der Arbeitgeber muss nach dem Arbeitsvertrag berechtigt sein, dem vorübergehend abwesenden Arbeitnehmer bei seiner Weiterarbeit oder nach seiner Rückkehr nicht dessen bisherige Tätigkeiten, sondern einen anderen Aufgabenbereich zuzuweisen. Nach diesen Grundsätzen kann im Einzelfall auch auf die örtliche Konkurrenz der Tätigkeiten des Vertreters mit denen des Vertretenen verzichtet werden...“

c.)

44

Somit liegt ein sachlicher Grund für die Befristung eines Arbeitsvertrages vor, wenn der Arbeitnehmer vorübergehend bis zu dem Zeitpunkt beschäftigt werden soll, in dem z. B. ein Auszubildender des Arbeitgebers seine Berufsausbildung beendet und der Arbeitgeber dessen Übernahme in ein Arbeitsverhältnis beabsichtigt. Auf dieser Grundlage bedarf es keiner Feststellungen darüber, wie viele Arbeitsverhältnisse seitens der Arbeitgeberin wegen der geplanten Übernahme von Auszubildenden oder im Zusammenhang von Vertretungen befristet worden sind (so zutreffend BAG vom 21. April 1993 - 7 AZR 388/92 - aaO). In diesem Zusammenhang kann für die Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht nur auf die kalendermäßige Befristung, sondern auch auf einen davon unabhängigen Beendigungstatbestand abgestellt werden, der z. B. allein von einem bestimmten Ereignis wie etwa einer Versetzung abhängt und zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses unabhängig von einem bestimmten Datum führen soll (vgl. LAG München vom 10. Dezember 2008 - 10 Sa 765/08 - = LAGE § 3 TzBfG Nr. 1).

d.)

45

Demgegenüber hat das Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern unter dem 26. Mai 2010 - 2 Sa 321/09 - Folgendes entschieden: Wird ein Arbeitnehmer vorübergehend mit anderen Arbeitsaufgaben betraut und für ihn deshalb eine befristete Kraft eingesetzt, so ist der Sachgrund gemäß § 14 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 TzBfG nicht gegeben. Zur Rechtfertigung des Sachgrundes des vorübergehenden Bedarfs gemäß § 14 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 TzBfG sei eine fundierte Prognose für den vorübergehenden Mehranfall von Arbeit für den versetzten Arbeitnehmer erforderlich. Demgegenüber beruft sich die Beklagte auf die Entscheidung des Landesarbeitsgerichtes Düsseldorf vom 24. Februar 2011 - 5 Sa 1647/10 - ZTR 2011, 447 wonach bei einer so genannten Doppelbefristung § 15 Abs. 5 TzBfG nicht anzuwenden ist, wenn das Arbeitsverhältnis nach Zweckerreichung bis zum kalendermäßig bestimmten Ende fortgesetzt wird (im Ergebnis ebenso BAG vom 29. 06. 2011 - 7 AZR 6/10 = NZA 2011, 1346). Eine Doppelbefristung zeichne sich dadurch aus, dass zum einen im Rahmen einer so genannten Zweckbefristung auf die Abwesenheit der zu vertretenen Kraft abgestellt und zum anderen mit Zusatz „längstens bis zum ...“ eine Kalenderbefristung i. S. d. § 3 Abs. 2 S. 1 erster Fall TzBfG vereinbart werde.

3.

46

In erster Instanz hat die Klägerin unwidersprochen vorgetragen, dass ihr aufgrund der Vereinbarungen vom 18. Dezember 2009 die Aufgaben einer Teamassistentin übertragen worden seien. 6 Monate später sei ihr dann die höherwertige Aufgabe einer Assistentin übertragen worden. Mit dieser neuen höherwertigen Aufgabenzuweisung sei die ursprüngliche Vereinbarung vom 18. Dezember 2009 jedenfalls zum Teil aufgehoben worden. Wegen der geänderten Aufgabenzuweisung habe sie die Arbeitnehmerin S nicht während der gesamten Befristungsdauer vertreten. Daher bestehe der erforderliche Kausalzusammenhang zwischen ihrer vorübergehenden Einstellung und dem Ausfall der Arbeitnehmerin S nicht. Die Beklagte hat sich demgegenüber auf den Standpunkt gestellt, es liege ein sachlicher Grund vor. Die Klägerin sei als Vertretung für die Arbeitnehmerin S beschäftigt worden. In zweiter Instanz hat sich die Klägerin erneut auf den Standpunkt gestellt, die Befristung des Arbeitsvertrages am 18. Dezember 2009 und die darauf basierende Beschäftigung zur Vertretung entspreche dem Vermerk vom 18. Dezember 2009 tatsächlich nicht. Der Klägerin sei nämlich mit Schreiben vom 11. Dezember 2009 ab dem 01. 01. 2010 für die Dauer der Befristung bis zum 31. Dezember 2010 die Tätigkeit einer „Teamassistentin im internen Service“ übertragen worden. Dementsprechend sei die Klägerin auch aufgrund des Arbeitsvertrages vom 18. Dezember 2009 im Zusammenhang mit dem Vermerk vom 18. Dezember 2009 als „Teamassistentin im internen Service“ eingestellt worden. Bereits mit Schreiben vom 16. Dezember 2009 sei die Arbeitnehmerin S mit Wirkung zum 01. 01. 2010 als „Fachassistentin im regionalen Forderungsmanagement in der LD“ längstens bis zum 31. 12. 2010 höherwertig beauftragt worden. Danach sei der Klägerin mit Schreiben von der Beklagten vom 18. Juni 2010 mit Wirkung zum 01. 07. 2010 vorübergehend bis zum 31. 12. 2010 die Tätigkeit einer „Assistentin Forderungseinzug im RFM“ - und damit ebenfalls eine höhere Tätigkeit wie auch der Arbeitnehmerin S - übertragen worden. 4 Monate nach dieser höherwertigen Beauftragung der Klägerin sei der vertretenen Arbeitnehmerin S wieder dauerhaft die Tätigkeit einer „Teamassistentin im Geschäftsbüro des regionalen Forderungsmanagements“ zurückübertragen worden. Schließlich sei auch der Klägerin mit Schreiben der Beklagten vom 01. November 2010 die Tätigkeit einer „Teamassistentin im Geschäftsbüro des regionalen Forderungsmanagements“ zurückübertragen worden. Aufgrund dessen vertritt die Klägerin auch in zweiter Instanz die Auffassung, sie sei nicht zur Vertretung der Arbeitnehmerin S beschäftigt worden, da sie nicht für die gesamte Zeit der Befristung in Vertretung für Frau S deren ursprüngliche Aufgaben einer Teamassistentin ausgeführt habe. Der erforderliche Kausalzusammenhang zwischen dem Ausfall der Arbeitnehmerin S und der vorübergehenden Einstellung der Klägerin liege daher nicht vor. Die befristete Einstellung der Klägerin beruhe jedenfalls ab dem 01. 07. 2010 gerade nicht mehr auf der Abwesenheit der Arbeitnehmerin S.

47

Demgegenüber hat die Beklagte in zweiter Instanz ausgeführt, es sei zunächst richtig, dass mit Geschäftsverteilungsplan vom 11. Dezember 2009 der Klägerin für die Dauer der Befristung vom 01. 01. 2010 bis zum 31. 12. 2010 die Tätigkeit einer Teamassistentin übertragen worden sei. Das Geschäftsverteilungsschreiben vom 11. 12. 2009 dokumentiere bereits, dass die Klägerin als Vertretung für die im Jahr 2010 höherwertig beschäftigte Frau S tätig werden sollte. Dies sei durch das Geschäftsverteilungsschreiben vom 16. Dezember 2009 an die Mitarbeiterin S vollzogen worden. Daraus folge der kausale Zusammenhang zwischen der höherwertigen Beauftragung der Zeugin S und der Einstellung der Klägerin zum Zwecke der Vertretung. Hinsichtlich der höherwertigen Beschäftigung führt die Beklagte aus, dass ein Kausalzusammenhang zwischen der zeitweiligen Arbeitsveränderung der Stammkraft und der Einstellung der Vertretungskraft immer dann vorliege, wenn bei Vertragsschluss mit dem Vertreter dessen Aufgaben dem abwesenden Beschäftigten nach außen hin erkennbar gedanklich zugeordnet worden seien.

48

Es komme demnach ausschließlich auf die Verhältnisse bei Vertragsabschluss und nicht darauf an, wie sich der Einsatz des Vertreters später entwickele. Von einer Unwirksamkeit könne allenfalls dann ausgegangen werden, wenn der Arbeitnehmer von vornherein nicht lediglich zur Vertretung eines bestimmten, vorübergehend an der Arbeitsleistung verhinderten Arbeitnehmers eingestellt worden sei, sondern vielmehr bereits bei Vertragsschluss beabsichtigt gewesen sei, ihm für eine zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses noch nicht absehbare Vielzahl von Vertretungsfällen auf Dauer zu beschäftigen. In diesem Fall könne der Sachgrund der Vertretung vorgeschoben und daher unbeachtlich sein. Es komme folglich allein auf die Absicht beim Abschluss des Vertrages - hier also auf die Absichten am 18. Dezember 2009 - an. Daraus folge, dass es völlig unerheblich sei, ob die Klägerin mehr als 6 Monate später mit anderen höherwertigen Aufgaben bzw. Tätigkeiten vorübergehend betraut worden sei.

49

Die Entscheidung des LAG Mecklenburg-Vorpommern vom 26. Mai 2010 sei fehlerhaft. Eine rechtliche Begründung gebe dieses Gericht nicht. Wie dort seien auch hier keine neuen Aufgaben geschaffen worden, zu deren Erledigung Arbeitnehmer verschoben worden seien. Mit dem LAG Düsseldorf gemäß dem vorgenannten Urteil vom 24. Februar 2011 sei davon auszugehen, dass § 14 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 TzBfG auch dann Anwendung finde, wenn der zu vertretende Arbeitnehmer nicht vollständig „abwesend“ sei. Es sei mit dieser Auffassung dem Arbeitgeber auch nicht die Möglichkeit gegeben, sämtliche Aufgaben in seinem Bereich allein mit Mitarbeitern zu erledigen, die gemäß § 14 Abs. 1 S. 2 Ziff. 3 TzBfG befristet eingestellt worden seien. So stelle auch das BAG auf die Arbeitsaufgaben ab, also auf den konkreten Dienstposten und nicht auf den Vertretungsgrund. Das ergebe sich bereits aus dem Vorlagebeschluss des BAG vom 17. November 2010 - 7 AZR 443/09 - (a) an den Europäischen Gerichtshof. Es sei also unerheblich, dass die Mitarbeiterin S auch während der Vertretungszeit für die Beklagte tätig gewesen sei. Diese sei seinerzeit nicht mehr in der Lage gewesen, die mit ihrem Dienstposten verbundenen Arbeitsaufgaben zu erledigen, weil sie vorübergehend auf einem anderen höherwertigen Dienstposten beschäftigt worden sei. Daraus habe sich der Vertretungsbedarf ergeben.

4.

50

Unter Berücksichtigung der vorstehend dargestellten Grundsätze und des vorliegenden Sachverhaltes geht die Berufungskammer mit dem Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern gemäß dessen vorgenannter Entscheidung vom 26. Mai 2010 davon aus, dass der Grund für eine Befristung des Arbeitsverhältnisses in Vertretungsfällen gemäß § 14 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 TzBfG zunächst einmal ausschließlich darin liegt, dass der Arbeitgeber bereits zu einem vorübergehend an der Arbeitsleistung verhinderten Arbeitnehmer in einem Arbeitsverhältnis steht und mit dessen Rückkehr rechnet. Damit besteht an der Wahrnehmung der an sich dem ausfallenden Arbeitnehmer obliegenden Arbeitsaufgaben durch eine Vertretungskraft von vornherein nur ein zeitlich begrenztes Bedürfnis. Ist der zu vertretende Arbeitnehmer jedoch überhaupt nicht abwesend, sondern wird dieser im Betrieb weiterhin, jedoch mit anderen Aufgaben eingesetzt, lässt sich damit allein der Sachgrund der Vertretung nicht rechtfertigen. Würde man eine derartige Konstellation nämlich ausreichen lassen, so könne ein Arbeitgeber durch bloße Verschiebung von Aufgaben und anschließenden vorübergehenden befristeten Übertragungen höherwertiger Tätigkeiten zur Erledigung dieser Aufgaben Vertretungsfälle schaffen, die einer weiteren Kontrolle entzogen sind.

51

Auf dieser Grundlage geht die Berufungskammer davon aus, dass die hier zu erledigenden Aufgaben allesamt so genannte Daueraufgaben sind. Es ist nicht ersichtlich, dass die im streitigen Zeitraum vom 01. 01. 2010 bis 31. 12. 2010 wahrzunehmenden Aufgaben betreffend die Klägerin und betreffend die Arbeitnehmerin S nur vorübergehenden Charakter hatten. Mithin ist anzunehmen, dass es seinerzeit um 2 Arbeitsplätze gegangen ist, auf denen jeweils Daueraufgaben zu erfüllen waren. Dass lässt folgenden Schluss zu: Wenn beispielsweise auf verschiedenen Hierarchiestufen jeweils ganz verschiedene Daueraufgaben zu erledigen sind, so lässt das von der Beklagten verfahrene Modell es zu, dass auf sämtlichen Hierarchiestufen jeweils dorthin befristet abgeordnete Mitarbeiter tätig werden, und zwar jeweils als befristet tätige Vertretung für eine Arbeitnehmerin, die in einer anderen Hierarchiestufe wiederum befristet tätig wird. Auf diese Weise kann eine unübersehbare Zahl von Vertretungsfällen in einem Betrieb bzw. Unternehmen geschaffen werden, obwohl dort auf diese Weise durchweg Dauerarbeitsaufgaben erfüllt werden.

52

Darüber hinaus ist es für die Berufungskammer auch nicht ersichtlich, dass der Einsatz der Klägerin bzw. der Arbeitnehmerin S in der jeweils nächst höheren Hierarchiestufe z. B. zunächst deren Erprobung in dieser Position dienen sollte und damit außerdem das Ziel verbunden war, dass die Klägerin und Arbeitnehmerin S im Rahmen der jeweils nächst höheren Position dort verbleiben werden sollten. Deshalb kann hier nur davon ausgegangen werden, dass von vornherein lediglich beabsichtigt war, dass die Klägerin und die Arbeitnehmerin S in ihre bisherigen Positionen zurückkehren sollten. Folglich ergibt sich der notwendige Kausalzusammenhang auch nicht ergänzend aus den Erprobungsüberlegungen.

53

Damit wird im vorliegenden Fall der Anwendungsbereich des § 14 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 TzBfG überdehnt. Im Rahmen der bei der Beklagten vorherrschenden Konstruktion kann nicht mehr davon ausgegangen werden, dass die Klägerin die Arbeitnehmerin S von vornherein im Zeitraum vom 01. 01. 2010 bis 31. 12. 2010 vertreten sollte. Denn bei verständiger Würdigung kann davon ausgegangen werden, dass zwischen den Abschlüssen der befristeten Arbeitsverträge und den dazu jeweils vereinbarten Vermerken einerseits und den Geschäftsverteilungsmaßnahmen bei der Beklagten andererseits jeweils ein enger und unmittelbarer Zusammenhang besteht.

54

Zusammengefasst: Werden in einem Betrieb oder Unternehmen Daueraufgaben erfüllt, so können für deren Erfüllung im Regelfall unbefristet eingestellte Arbeitnehmer/innen herangezogen werden. Wenn stattdessen Arbeitnehmer/innen zunächst befristet mit einer bestimmten Aufgabe und dann durch anschließende befristete Arbeitsverträge mit höherwertigen Aufgaben betraut werden, so ergibt sich daraus die Möglichkeit, dass das gesamte Hierarchiesystem eines Betriebes oder Unternehmens so aufgebaut werden kann, dass in jeder Hierarchieebene jeweils befristet mit höherwertiger Beauftragung tätige Arbeitnehmer/innen eingesetzt sind. Das aber ist aus der Sicht der Berufungskammer weder mit § 14 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 TzBfG noch mit den Fällen der so genannten mittelbaren Vertretung in Einklang zu bringen. Eine solche Handhabung kann in der Praxis dazu führen, dass es über viele Jahre immer wieder zum Abschluss neuer befristeter Arbeitsverträge zum Zwecke der Vertretung kommt. Dass dies jedoch nicht gewollt ist, zeigt bereits die jüngste Entscheidung des 7. Senats des Bundesarbeitsgerichts im Zusammenhang mit einer immer wieder erneut befristeten Tätigkeit in der Justiz (vgl. BAG vom 18. Juli 2012 - 7 AZN 443/09 -).

55

Nach alledem wäre es Sache der Beklagten gewesen, den kausalen Zusammenhang zwischen der Befristung des Arbeitsverhältnisses der Klägerin im Zeitraum vom 01. 01. 2010 und 31. 12. 2010 in Zusammenhang mit der Vertretung der Arbeitnehmerin S näher darzulegen und konkret dergestalt so zu verdeutlichen, dass es hier allein um eine ganz konkrete Vertretung ausschließlich einer bestimmten Arbeitnehmerin ging und nicht um eine geplante systematische Vertretungskette aufgrund eines dazu abgestimmten Geschäftsverteilungsplanes. Es entspricht dem gesetzlichen Regelfall, dass unbefristet anfallende Daueraufgaben durch unbefristet dafür eingesetzte Arbeitnehmer/innen erfüllt werden und die Verteilung der Geschäfte des Betriebes bzw. Unternehmens nicht dazu verwendet wird, diese Daueraufgaben überwiegend mit Arbeitnehmern bzw. Arbeitnehmerinnen zu erfüllen, die in der Regel in einem befristeten Arbeitsverhältnis stehen.

56

Nach alledem war wie erkannt zu entscheiden.

III.

57

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO.

IV.

58

Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision sind hier gemäß § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG gegeben, weil es vorliegend um entscheidungserhebliche Rechtsfragen mit grundsätzlicher Bedeutung geht. Diese Rechtsfragen können auch Konsequenzen für andere Bedienstete innerhalb und außerhalb des Landes Sachsen-Anhalt haben.


Urteilsbesprechung zu Landesarbeitsgericht Sachsen-Anhalt Urteil, 22. Aug. 2012 - 4 Sa 356/11

Urteilsbesprechungen zu Landesarbeitsgericht Sachsen-Anhalt Urteil, 22. Aug. 2012 - 4 Sa 356/11

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Zivilprozessordnung - ZPO | § 519 Berufungsschrift


(1) Die Berufung wird durch Einreichung der Berufungsschrift bei dem Berufungsgericht eingelegt. (2) Die Berufungsschrift muss enthalten:1.die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird;2.die Erklärung, dass gegen dieses Urtei
Landesarbeitsgericht Sachsen-Anhalt Urteil, 22. Aug. 2012 - 4 Sa 356/11 zitiert 12 §§.

Gesetz über den Lastenausgleich


Lastenausgleichsgesetz - LAG

Zivilprozessordnung - ZPO | § 91 Grundsatz und Umfang der Kostenpflicht


(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung um

Arbeitsgerichtsgesetz - ArbGG | § 72 Grundsatz


(1) Gegen das Endurteil eines Landesarbeitsgerichts findet die Revision an das Bundesarbeitsgericht statt, wenn sie in dem Urteil des Landesarbeitsgerichts oder in dem Beschluß des Bundesarbeitsgerichts nach § 72a Abs. 5 Satz 2 zugelassen worden ist.

Arbeitsgerichtsgesetz - ArbGG | § 64 Grundsatz


(1) Gegen die Urteile der Arbeitsgerichte findet, soweit nicht nach § 78 das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gegeben ist, die Berufung an die Landesarbeitsgerichte statt. (2) Die Berufung kann nur eingelegt werden, a) wenn sie in dem Urtei

Zivilprozessordnung - ZPO | § 519 Berufungsschrift


(1) Die Berufung wird durch Einreichung der Berufungsschrift bei dem Berufungsgericht eingelegt. (2) Die Berufungsschrift muss enthalten:1.die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird;2.die Erklärung, dass gegen dieses Urtei

Arbeitsgerichtsgesetz - ArbGG | § 66 Einlegung der Berufung, Terminbestimmung


(1) Die Frist für die Einlegung der Berufung beträgt einen Monat, die Frist für die Begründung der Berufung zwei Monate. Beide Fristen beginnen mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit Ablauf von fünf Mona

Teilzeit- und Befristungsgesetz - TzBfG | § 14 Zulässigkeit der Befristung


(1) Die Befristung eines Arbeitsvertrages ist zulässig, wenn sie durch einen sachlichen Grund gerechtfertigt ist. Ein sachlicher Grund liegt insbesondere vor, wenn 1. der betriebliche Bedarf an der Arbeitsleistung nur vorübergehend besteht,2. die Bef

Zivilprozessordnung - ZPO | § 517 Berufungsfrist


Die Berufungsfrist beträgt einen Monat; sie ist eine Notfrist und beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit dem Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung.

Teilzeit- und Befristungsgesetz - TzBfG | § 15 Ende des befristeten Arbeitsvertrages


(1) Ein kalendermäßig befristeter Arbeitsvertrag endet mit Ablauf der vereinbarten Zeit. (2) Ein zweckbefristeter Arbeitsvertrag endet mit Erreichen des Zwecks, frühestens jedoch zwei Wochen nach Zugang der schriftlichen Unterrichtung des Arbeitn

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 620 Beendigung des Dienstverhältnisses


(1) Das Dienstverhältnis endigt mit dem Ablauf der Zeit, für die es eingegangen ist. (2) Ist die Dauer des Dienstverhältnisses weder bestimmt noch aus der Beschaffenheit oder dem Zwecke der Dienste zu entnehmen, so kann jeder Teil das Dienstverhä

Teilzeit- und Befristungsgesetz - TzBfG | § 3 Begriff des befristet beschäftigten Arbeitnehmers


(1) Befristet beschäftigt ist ein Arbeitnehmer mit einem auf bestimmte Zeit geschlossenen Arbeitsvertrag. Ein auf bestimmte Zeit geschlossener Arbeitsvertrag (befristeter Arbeitsvertrag) liegt vor, wenn seine Dauer kalendermäßig bestimmt ist (kalende

Referenzen - Urteile

Landesarbeitsgericht Sachsen-Anhalt Urteil, 22. Aug. 2012 - 4 Sa 356/11 zitiert oder wird zitiert von 2 Urteil(en).

Landesarbeitsgericht Sachsen-Anhalt Urteil, 22. Aug. 2012 - 4 Sa 356/11 zitiert 2 Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Bundesarbeitsgericht Urteil, 29. Juni 2011 - 7 AZR 6/10

bei uns veröffentlicht am 29.06.2011

Tenor Auf die Revision des beklagten Landes wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Hamm vom 29. Oktober 2009 - 11 Sa 802/09 - aufgehoben.

Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern Urteil, 26. Mai 2010 - 2 Sa 321/09

bei uns veröffentlicht am 26.05.2010

Tatbestand 1 Die Parteien streiten um die Wirksamkeit der Befristung ihres Arbeitsverhältnisses. Im unstreitigen Tatbestand des Urteils des Arbeitsgerichts Schwerin vom 26.11.2009 - 6 Ca 859/09 - heißt es zum Sachverhalt wie folgt

Referenzen

(1) Gegen die Urteile der Arbeitsgerichte findet, soweit nicht nach § 78 das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gegeben ist, die Berufung an die Landesarbeitsgerichte statt.

(2) Die Berufung kann nur eingelegt werden,

a)
wenn sie in dem Urteil des Arbeitsgerichts zugelassen worden ist,
b)
wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 Euro übersteigt,
c)
in Rechtsstreitigkeiten über das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses oder
d)
wenn es sich um ein Versäumnisurteil handelt, gegen das der Einspruch an sich nicht statthaft ist, wenn die Berufung oder Anschlussberufung darauf gestützt wird, dass der Fall der schuldhaften Versäumung nicht vorgelegen habe.

(3) Das Arbeitsgericht hat die Berufung zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
die Rechtssache Rechtsstreitigkeiten betrifft
a)
zwischen Tarifvertragsparteien aus Tarifverträgen oder über das Bestehen oder Nichtbestehen von Tarifverträgen,
b)
über die Auslegung eines Tarifvertrags, dessen Geltungsbereich sich über den Bezirk eines Arbeitsgerichts hinaus erstreckt, oder
c)
zwischen tariffähigen Parteien oder zwischen diesen und Dritten aus unerlaubten Handlungen, soweit es sich um Maßnahmen zum Zwecke des Arbeitskampfs oder um Fragen der Vereinigungsfreiheit einschließlich des hiermit im Zusammenhang stehenden Betätigungsrechts der Vereinigungen handelt, oder
3.
das Arbeitsgericht in der Auslegung einer Rechtsvorschrift von einem ihm im Verfahren vorgelegten Urteil, das für oder gegen eine Partei des Rechtsstreits ergangen ist, oder von einem Urteil des im Rechtszug übergeordneten Landesarbeitsgerichts abweicht und die Entscheidung auf dieser Abweichung beruht.

(3a) Die Entscheidung des Arbeitsgerichts, ob die Berufung zugelassen oder nicht zugelassen wird, ist in den Urteilstenor aufzunehmen. Ist dies unterblieben, kann binnen zwei Wochen ab Verkündung des Urteils eine entsprechende Ergänzung beantragt werden. Über den Antrag kann die Kammer ohne mündliche Verhandlung entscheiden.

(4) Das Landesarbeitsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(5) Ist die Berufung nicht zugelassen worden, hat der Berufungskläger den Wert des Beschwerdegegenstands glaubhaft zu machen; zur Versicherung an Eides Statt darf er nicht zugelassen werden.

(6) Für das Verfahren vor den Landesarbeitsgerichten gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Berufung entsprechend. Die Vorschriften über das Verfahren vor dem Einzelrichter finden keine Anwendung.

(7) Die Vorschriften der §§ 46c bis 46g, 49 Abs. 1 und 3, des § 50, des § 51 Abs. 1, der §§ 52, 53, 55 Abs. 1 Nr. 1 bis 9, Abs. 2 und 4, des § 54 Absatz 6, des § 54a, der §§ 56 bis 59, 61 Abs. 2 und 3 und der §§ 62 und 63 über den elektronischen Rechtsverkehr, Ablehnung von Gerichtspersonen, Zustellungen, persönliches Erscheinen der Parteien, Öffentlichkeit, Befugnisse des Vorsitzenden und der ehrenamtlichen Richter, Güterichter, Mediation und außergerichtliche Konfliktbeilegung, Vorbereitung der streitigen Verhandlung, Verhandlung vor der Kammer, Beweisaufnahme, Versäumnisverfahren, Inhalt des Urteils, Zwangsvollstreckung und Übersendung von Urteilen in Tarifvertragssachen gelten entsprechend.

(8) Berufungen in Rechtsstreitigkeiten über das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses sind vorrangig zu erledigen.

(1) Die Frist für die Einlegung der Berufung beträgt einen Monat, die Frist für die Begründung der Berufung zwei Monate. Beide Fristen beginnen mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung. Die Berufung muß innerhalb einer Frist von einem Monat nach Zustellung der Berufungsbegründung beantwortet werden. Mit der Zustellung der Berufungsbegründung ist der Berufungsbeklagte auf die Frist für die Berufungsbeantwortung hinzuweisen. Die Fristen zur Begründung der Berufung und zur Berufungsbeantwortung können vom Vorsitzenden einmal auf Antrag verlängert werden, wenn nach seiner freien Überzeugung der Rechtsstreit durch die Verlängerung nicht verzögert wird oder wenn die Partei erhebliche Gründe darlegt.

(2) Die Bestimmung des Termins zur mündlichen Verhandlung muss unverzüglich erfolgen. § 522 Abs. 1 der Zivilprozessordnung bleibt unberührt; die Verwerfung der Berufung ohne mündliche Verhandlung ergeht durch Beschluss des Vorsitzenden. § 522 Abs. 2 und 3 der Zivilprozessordnung findet keine Anwendung.

Die Berufungsfrist beträgt einen Monat; sie ist eine Notfrist und beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit dem Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung.

(1) Die Berufung wird durch Einreichung der Berufungsschrift bei dem Berufungsgericht eingelegt.

(2) Die Berufungsschrift muss enthalten:

1.
die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird;
2.
die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde.

(3) Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.

(4) Die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze sind auch auf die Berufungsschrift anzuwenden.

(1) Das Dienstverhältnis endigt mit dem Ablauf der Zeit, für die es eingegangen ist.

(2) Ist die Dauer des Dienstverhältnisses weder bestimmt noch aus der Beschaffenheit oder dem Zwecke der Dienste zu entnehmen, so kann jeder Teil das Dienstverhältnis nach Maßgabe der §§ 621 bis 623 kündigen.

(3) Für Arbeitsverträge, die auf bestimmte Zeit abgeschlossen werden, gilt das Teilzeit- und Befristungsgesetz.

(4) Ein Verbrauchervertrag über eine digitale Dienstleistung kann auch nach Maßgabe der §§ 327c, 327m und 327r Absatz 3 und 4 beendet werden.

(1) Die Befristung eines Arbeitsvertrages ist zulässig, wenn sie durch einen sachlichen Grund gerechtfertigt ist. Ein sachlicher Grund liegt insbesondere vor, wenn

1.
der betriebliche Bedarf an der Arbeitsleistung nur vorübergehend besteht,
2.
die Befristung im Anschluss an eine Ausbildung oder ein Studium erfolgt, um den Übergang des Arbeitnehmers in eine Anschlussbeschäftigung zu erleichtern,
3.
der Arbeitnehmer zur Vertretung eines anderen Arbeitnehmers beschäftigt wird,
4.
die Eigenart der Arbeitsleistung die Befristung rechtfertigt,
5.
die Befristung zur Erprobung erfolgt,
6.
in der Person des Arbeitnehmers liegende Gründe die Befristung rechtfertigen,
7.
der Arbeitnehmer aus Haushaltsmitteln vergütet wird, die haushaltsrechtlich für eine befristete Beschäftigung bestimmt sind, und er entsprechend beschäftigt wird oder
8.
die Befristung auf einem gerichtlichen Vergleich beruht.

(2) Die kalendermäßige Befristung eines Arbeitsvertrages ohne Vorliegen eines sachlichen Grundes ist bis zur Dauer von zwei Jahren zulässig; bis zu dieser Gesamtdauer von zwei Jahren ist auch die höchstens dreimalige Verlängerung eines kalendermäßig befristeten Arbeitsvertrages zulässig. Eine Befristung nach Satz 1 ist nicht zulässig, wenn mit demselben Arbeitgeber bereits zuvor ein befristetes oder unbefristetes Arbeitsverhältnis bestanden hat. Durch Tarifvertrag kann die Anzahl der Verlängerungen oder die Höchstdauer der Befristung abweichend von Satz 1 festgelegt werden. Im Geltungsbereich eines solchen Tarifvertrages können nicht tarifgebundene Arbeitgeber und Arbeitnehmer die Anwendung der tariflichen Regelungen vereinbaren.

(2a) In den ersten vier Jahren nach der Gründung eines Unternehmens ist die kalendermäßige Befristung eines Arbeitsvertrages ohne Vorliegen eines sachlichen Grundes bis zur Dauer von vier Jahren zulässig; bis zu dieser Gesamtdauer von vier Jahren ist auch die mehrfache Verlängerung eines kalendermäßig befristeten Arbeitsvertrages zulässig. Dies gilt nicht für Neugründungen im Zusammenhang mit der rechtlichen Umstrukturierung von Unternehmen und Konzernen. Maßgebend für den Zeitpunkt der Gründung des Unternehmens ist die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit, die nach § 138 der Abgabenordnung der Gemeinde oder dem Finanzamt mitzuteilen ist. Auf die Befristung eines Arbeitsvertrages nach Satz 1 findet Absatz 2 Satz 2 bis 4 entsprechende Anwendung.

(3) Die kalendermäßige Befristung eines Arbeitsvertrages ohne Vorliegen eines sachlichen Grundes ist bis zu einer Dauer von fünf Jahren zulässig, wenn der Arbeitnehmer bei Beginn des befristeten Arbeitsverhältnisses das 52. Lebensjahr vollendet hat und unmittelbar vor Beginn des befristeten Arbeitsverhältnisses mindestens vier Monate beschäftigungslos im Sinne des § 138 Absatz 1 Nummer 1 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch gewesen ist, Transferkurzarbeitergeld bezogen oder an einer öffentlich geförderten Beschäftigungsmaßnahme nach dem Zweiten oder Dritten Buch Sozialgesetzbuch teilgenommen hat. Bis zu der Gesamtdauer von fünf Jahren ist auch die mehrfache Verlängerung des Arbeitsvertrages zulässig.

(4) Die Befristung eines Arbeitsvertrages bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.

(1) Befristet beschäftigt ist ein Arbeitnehmer mit einem auf bestimmte Zeit geschlossenen Arbeitsvertrag. Ein auf bestimmte Zeit geschlossener Arbeitsvertrag (befristeter Arbeitsvertrag) liegt vor, wenn seine Dauer kalendermäßig bestimmt ist (kalendermäßig befristeter Arbeitsvertrag) oder sich aus Art, Zweck oder Beschaffenheit der Arbeitsleistung ergibt (zweckbefristeter Arbeitsvertrag).

(2) Vergleichbar ist ein unbefristet beschäftigter Arbeitnehmer des Betriebes mit der gleichen oder einer ähnlichen Tätigkeit. Gibt es im Betrieb keinen vergleichbaren unbefristet beschäftigten Arbeitnehmer, so ist der vergleichbare unbefristet beschäftigte Arbeitnehmer auf Grund des anwendbaren Tarifvertrages zu bestimmen; in allen anderen Fällen ist darauf abzustellen, wer im jeweiligen Wirtschaftszweig üblicherweise als vergleichbarer unbefristet beschäftigter Arbeitnehmer anzusehen ist.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten um die Wirksamkeit der Befristung ihres Arbeitsverhältnisses. Im unstreitigen Tatbestand des Urteils des Arbeitsgerichts Schwerin vom 26.11.2009 - 6 Ca 859/09 - heißt es zum Sachverhalt wie folgt:

2

Die 44-jährige Klägerin ist seit Oktober 2005 durchgehend aufgrund acht aufeinander folgenden befristeten Arbeitsverträgen bei der Beklagten in der Familienkasse beschäftigt. Gemäß Arbeitsvertrag vom 08.12.2008 erfolgte die Weiterbeschäftigung der Klägerin für den Zeitraum 01.01.2009 bis 30.06.2009 "für die Dauer der Erkrankung von Frau R." als Assistentin. Mit Schreiben vom 19.12.2008 informierte die Beklagte die Klägerin darüber, dass der Befristungszweck am 18.12.2008 erreicht sei, das befristete Arbeitsverhältnis vorzeitig mit Ablauf des 12.01.2009 ende. Am 09.01.2009 schlossen die Parteien einen befristeten Arbeitsvertrag für den Zeitraum ab dem 13.01.2009 "für die Dauer der Beauftragung von Frau E."; längstens bis zum 30.04.2009. Gemäß des Vermerks vom 13.12.2008, von der Klägerin am 09.01.2009 zur Kenntnis genommen, erfolgte der Einsatz der Klägerin als Assistentin mit dem Befristungsgrund Vertretung, weil die Assistentin E. seit dem 01.01.2009 höherwertig beauftragt sei, wobei ein Ende dieser Beauftragung nicht abzusehen sei.

3

Seit Mai 2007 bis zuletzt war die Klägerin als Assistentin mit dem Tätigkeitsfeld der Sichtung und Verteilung der eingegangenen Post in der Familienkasse beschäftigt. In der Familienkasse sind Registraturkräfte, Assistenten, Fachassistenten und Sachbearbeiter eingesetzt. Frau E. war auf dem Dienstposten einer Assistentin im Bereich Kindergeld tätig. Im November 2008 stimmte der zuständige Personalrat dem Einsatz der Frau E., der vorübergehenden Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit als Fachassistentin in der Familienkasse für den Zeitraum 01.01.2009 bis 30.04.2009 zu. Frau E. wurde daraufhin die Tätigkeit mit Schreiben vom 27.11.2008 vorübergehend, längstens bis zum 30.04.2009, die Tätigkeit als Fachassistentin in der Familienkasse S. übertragen.

4

Mit dem vorgenannten Urteil hat das Arbeitsgericht Schwerin festgestellt, dass das Arbeits-verhältnis zwischen den Parteien nicht aufgrund der Befristung zum 30.04.2009 geendet hat, sondern als unbefristetes Arbeitsverhältnis über den 30.04.2009 hinaus fortbesteht und die Kosten des Rechtsstreits der Beklagten auferlegt. Der Streitwert ist auf 6.300,00 EUR festgesetzt worden. In den Entscheidungsgründen hat es ausgeführt, allein der Arbeitsvertrag vom 09.01.2009 unterliege der Befristungskontrolle. Die Befristung sei unwirksam. Sie sei nicht nach § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 TzBfG gerechtfertigt, da die Klägerin weder zu unmittelbaren noch zur mittelbaren Vertretung der Frau E. oder einer anderen Mitarbeiterin beschäftigt worden sei. Es sei keine Vertretung wegen eines vorübergehenden abwesenden Arbeitnehmers erfolgt. Die Befristung sei auch nicht infolge des sachlichen Grundes des vorübergehenden betrieblichen Bedarfs an der Arbeitsleistung gerechtfertigt. Ein erhöhter Personalbedarf wegen vorübergehend erhöhten Arbeitsanfalls sei nicht dargetan. Die tatsächlichen Grundlagen für die die Prognose den nur vorübergehend bestehenden Arbeitskräftebedarf habe der Arbeitgeber bei einem Bestreiten des Arbeitnehmers im gerichtlichen Verfahren darzulegen. Auch müsse dargelegt werden, dass sich die Zahl der befristet eingestellten Arbeitnehmer im Rahmen des vorübergehenden Mehrbedarfs halte und dieser nicht überschritten werde. Im Übrigen wird auf die angefochtene Entscheidung Bezug genommen.

5

Diese Entscheidung ist der Beklagten am 01.12.2009 zugestellt worden. Sie hat dagegen Berufung eingelegt, die am 28.12.2009 beim Landesarbeitsgericht eingegangen ist. Die Berufungsbegründung ist am 28.01.2010 beim Landesarbeitsgericht eingegangen.

6

Die Beklagte ist der Auffassung, die Befristung sei wegen des Sachgrundes der Vertretung § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 TzBfG gerechtfertigt. Der Mitarbeiterin E. seien vorübergehend Tätigkeiten einer Fachassistentin in der örtlichen Familienkasse übertragen worden. Daraus folge, dass der ursprüngliche Arbeitsplatz von Frau E. als Assistentin in der örtlichen Familienkasse in dem Zeitraum vom 13.01. bis 30.04.2009 vakant war und hier eine entsprechende Lücke durch Einstellung der Klägerin geschlossen werden sollte. Auch hätte ein vorübergehender betrieblicher Bedarf gem. § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 bestanden. Aufgrund der Gesetzesänderung sei ein erhöhter Arbeitsbedarf zu erwarten gewesen, der dann tatsächlich auch eingetreten sei. Mit einem Anstieg des Fallvolumens um rund 150.000 Kinder und rund 70.000 Familien sei anlässlich der Gesetzesänderung des § 6 a BKGG gerechnet worden. Deshalb sei mit einer Zunahme des Arbeitsvolumens bei den Familienkassen im Oktober 2008 und nochmals zu Beginn des Jahres 2009 im Kinderzuschlagsbereich gerechnet worden. Dies habe sich auch als zutreffend erwiesen. In der örtlichen Familienkasse S. hätten sich die Eingänge wie folgt entwickelt:

7

- September 2008
        
 1.077

- Oktober 2008
        
 1.499

- Dezember 2008
        
 856

- Januar 2009
        
 969

- Februar 2009
        
 1.043

- März 2009
        
 1.252

- April 2009
        
1.040

8

Damit habe die Beklagte eine aufgrund greifbarer Tatsachen begründete und im Nachhinein noch zutreffende Prognose angestellt, dass ein erhöhter Beschäftigungsbedarf bestünde.

Entscheidungsgründe

9

Die zulässige Berufung ist nicht begründet.

10

Das Arbeitsgericht Schwerin hat mit zutreffender Begründung der Klage stattgegeben. Zu den Angriffen der Berufungsbegründung gilt Folgendes:

1.

11

Die Beklagte kann sich nicht darauf berufen, dass im vorliegenden Fall der Sachgrund der Vertretung gem. § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 TzBfG gegeben gewesen sei. Der Grund für die Befristung liegt in Vertretungsfällen darin, dass der Arbeitgeber bereits zu einem vorübergehend an der Arbeitsleistung verhinderten Arbeitnehmer in einem Rechtsverhältnis steht und mit der Rückkehr dieses Arbeitnehmers rechnet. Damit besteht an der Wahrnehmung der an sich dem ausfallenden Arbeitnehmer obliegenden Aufgaben durch eine Vertretungskraft von Vornherein nur ein zeitlich begrenztes Bedürfnis (BAG vom 20.01.2010 7 AZR 542/08).

12

Ist der zu vertretende Arbeitnehmer überhaupt nicht abwesend, sondern wird im Betrieb weiterhin, jedoch mit anderen Aufgaben eingesetzt, so lässt sich allein damit der Sachgrund der Vertretung nicht bekunden. Würde man eine derartige Konstellation nämlich ausreichen lassen, so könnte ein Arbeitgeber durch bloße Verschiebung von Aufgaben und anschließender vorübergehender Versetzung von Arbeitnehmern zur Erledigung der neu eingerichteten Aufgaben Vertretungsfälle schaffen, die einer weiteren Kontrolle entzogen wären.

2.

13

Die Beklagte kann sich auch nicht darauf beziehen, dass ein vorübergehender betrieblicher Bedarf an der Arbeitsleistung der Klägerin gem. § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 TzBfG bestanden habe. Um die hier im Streit befindliche Befristung der Klägerin zu rechtfertigen, hätte die Beklagte im Hinblick auf einen vorübergehenden betrieblichen Bedarf zwei Möglichkeiten zur Rechtfertigung der Befristung gehabt. Zum einen hätte sie darlegen können, dass aufgrund der Neufassung des § 6 a BKGG ein vorübergehender Bedarf an Assistenten bestanden hätte (also die Tätigkeit, die die Klägerin ausgeübt hat) oder dass aufgrund der Gesetzesänderung vorübergehender Mehrbedarf an Fachassistenten bestanden hätte, womit sich dann die vorübergehende Beauftragung der Frau E. mit den Aufgaben der Fachassistentin und damit auch - entsprechend einer mittelbaren Vertretung - die Befristung der Klägerin gerechtfertigt hätte. Beide Möglichkeiten hat die Beklagte nicht genutzt.

14

Zunächst einmal kann sich die Beklagte nicht mit der Behauptung begnügen, dass im Rahmen des Gesetzgebungsverfahrens seitens der Bundesregierung mit einem Anstieg des Fallvolumens um rund 150.000 Kinder und um rund 70.000 Familien im Zusammenhang mit der Gesetzesänderung gerechnet worden sei. Eine derartige Behauptung, selbst wenn man unterstellt, dass sie fundiert sei, schafft keine betrieblichen Notwendigkeiten für die Familienkasse S., wo die Klägerin beschäftigt war. Hierzu wäre zunächst einmal eine Darlegung erforderlich gewesen, wie viel von diesem Arbeitsanstieg prozentual auf die Familienkasse S. voraussichtlich entfallen wird, auf wie viele Arbeitskräfte sich die bisherige Arbeit verteilt hat und wie viele Arbeitskräfte erforderlich sind, den vorübergehenden Anstieg zu bewältigen.

15

Um es vorsorglich noch etwas deutlicher zu machen: Die Beklagte hätte also zum Beispiel darlegen können, dass in der Vergangenheit monatlich durchschnittlich 10.000 Sendungen eingegangen sind, die von zehn Mitarbeitern bearbeitet worden sind. Aufgrund der Gesetzesänderung sei nunmehr vorübergehend von 11.000 Sendungen auszugehen, was die vorübergehende Schaffung einer Stelle gerechtfertigt hätte.

16

Diesen Anforderungen genügt der Vortrag der Beklagten noch nicht einmal ansatzweise. Was die erwarteten Fallzahlen von 150.000 Kindern und 70.000 Familien für die Familienkasse S. bedeuten, wird nicht dargetan. Auch wird nicht erläutert, welche Prognose für S. getroffen worden ist. Die Zahlen, die zur Rechtfertigung des Anstieges der Familienkasse S. von der Beklagten genannt werden, ergeben für die Monate Oktober 2008 bis April 2009 lediglich eine Erhöhung der Posteingänge von 3 Prozent. Ob dieser zahlenmäßige Anstieg die Schaffung einer weiteren Stelle rechtfertigt, ist aus dem Vortrag der Beklagten nicht ersichtlich.

17

Schließlich beziehen sich diese Zahlen ohnehin auf die Tätigkeit, die von der Klägerin ausgeübt worden ist, nämlich die einer Assistentin (Sichtung und Verteilung der täglich eingehenden Schriftstücke nach Zuständigkeit sowie die Bearbeitung von Schriftstücken, welche ohne Kindergeldakte sofort abschließend bearbeitet werden können - Blatt 5 d. Berufungsbegründung). Ein vorübergehender Mehrbedarf an Fachassistenten ist noch nicht einmal ansatzweise dargetan. Dass ein derartiger Vortrag erforderlich ist, war für die Beklagte bereits aus dem erstinstanzlichen Schriftsatz des Klägervertreters vom 14. August 2009 ersichtlich. Er hat dort u. a. ausgeführt:

18

Denn da es sich vorliegend unstreitig um einen Ringtausch handelte, wonach Frau E. infolge angeblich erhöhten Arbeitsanfalls in Kinderzuschlagsangelegenheiten für den Zeitraum vom 01.10.2008 bis 30.04.2009 vorübergehend höherwertig einzusetzen war, ist maßgeblich, warum die Erforderlichkeit des angeblichen Einsatzes der Frau E. im Bereich Kinderzuschlag nur für einen befristeten Zeitraum erfolgte. In diesem Schriftsatz ist die Beklagte im Übrigen auch schon ausreichend darauf hingewiesen worden, dass ihre Überlegung, dass der Sachgrund der Vertretung vorliege, nicht stichhaltig ist.

19

Die Kostenentscheidung beruht auf § 64 Abs. 6 ArbGG in Verbindung mit § 97 ZPO.

20

Zur Zulassung der Revision gem. § 72 Abs. 2 ArbGG besteht kein Anlass.

(1) Die Befristung eines Arbeitsvertrages ist zulässig, wenn sie durch einen sachlichen Grund gerechtfertigt ist. Ein sachlicher Grund liegt insbesondere vor, wenn

1.
der betriebliche Bedarf an der Arbeitsleistung nur vorübergehend besteht,
2.
die Befristung im Anschluss an eine Ausbildung oder ein Studium erfolgt, um den Übergang des Arbeitnehmers in eine Anschlussbeschäftigung zu erleichtern,
3.
der Arbeitnehmer zur Vertretung eines anderen Arbeitnehmers beschäftigt wird,
4.
die Eigenart der Arbeitsleistung die Befristung rechtfertigt,
5.
die Befristung zur Erprobung erfolgt,
6.
in der Person des Arbeitnehmers liegende Gründe die Befristung rechtfertigen,
7.
der Arbeitnehmer aus Haushaltsmitteln vergütet wird, die haushaltsrechtlich für eine befristete Beschäftigung bestimmt sind, und er entsprechend beschäftigt wird oder
8.
die Befristung auf einem gerichtlichen Vergleich beruht.

(2) Die kalendermäßige Befristung eines Arbeitsvertrages ohne Vorliegen eines sachlichen Grundes ist bis zur Dauer von zwei Jahren zulässig; bis zu dieser Gesamtdauer von zwei Jahren ist auch die höchstens dreimalige Verlängerung eines kalendermäßig befristeten Arbeitsvertrages zulässig. Eine Befristung nach Satz 1 ist nicht zulässig, wenn mit demselben Arbeitgeber bereits zuvor ein befristetes oder unbefristetes Arbeitsverhältnis bestanden hat. Durch Tarifvertrag kann die Anzahl der Verlängerungen oder die Höchstdauer der Befristung abweichend von Satz 1 festgelegt werden. Im Geltungsbereich eines solchen Tarifvertrages können nicht tarifgebundene Arbeitgeber und Arbeitnehmer die Anwendung der tariflichen Regelungen vereinbaren.

(2a) In den ersten vier Jahren nach der Gründung eines Unternehmens ist die kalendermäßige Befristung eines Arbeitsvertrages ohne Vorliegen eines sachlichen Grundes bis zur Dauer von vier Jahren zulässig; bis zu dieser Gesamtdauer von vier Jahren ist auch die mehrfache Verlängerung eines kalendermäßig befristeten Arbeitsvertrages zulässig. Dies gilt nicht für Neugründungen im Zusammenhang mit der rechtlichen Umstrukturierung von Unternehmen und Konzernen. Maßgebend für den Zeitpunkt der Gründung des Unternehmens ist die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit, die nach § 138 der Abgabenordnung der Gemeinde oder dem Finanzamt mitzuteilen ist. Auf die Befristung eines Arbeitsvertrages nach Satz 1 findet Absatz 2 Satz 2 bis 4 entsprechende Anwendung.

(3) Die kalendermäßige Befristung eines Arbeitsvertrages ohne Vorliegen eines sachlichen Grundes ist bis zu einer Dauer von fünf Jahren zulässig, wenn der Arbeitnehmer bei Beginn des befristeten Arbeitsverhältnisses das 52. Lebensjahr vollendet hat und unmittelbar vor Beginn des befristeten Arbeitsverhältnisses mindestens vier Monate beschäftigungslos im Sinne des § 138 Absatz 1 Nummer 1 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch gewesen ist, Transferkurzarbeitergeld bezogen oder an einer öffentlich geförderten Beschäftigungsmaßnahme nach dem Zweiten oder Dritten Buch Sozialgesetzbuch teilgenommen hat. Bis zu der Gesamtdauer von fünf Jahren ist auch die mehrfache Verlängerung des Arbeitsvertrages zulässig.

(4) Die Befristung eines Arbeitsvertrages bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.

(1) Ein kalendermäßig befristeter Arbeitsvertrag endet mit Ablauf der vereinbarten Zeit.

(2) Ein zweckbefristeter Arbeitsvertrag endet mit Erreichen des Zwecks, frühestens jedoch zwei Wochen nach Zugang der schriftlichen Unterrichtung des Arbeitnehmers durch den Arbeitgeber über den Zeitpunkt der Zweckerreichung.

(3) Wird für ein befristetes Arbeitsverhältnis eine Probezeit vereinbart, so muss diese im Verhältnis zu der erwarteten Dauer der Befristung und der Art der Tätigkeit stehen.

(4) Ein befristetes Arbeitsverhältnis unterliegt nur dann der ordentlichen Kündigung, wenn dies einzelvertraglich oder im anwendbaren Tarifvertrag vereinbart ist.

(5) Ist das Arbeitsverhältnis für die Lebenszeit einer Person oder für längere Zeit als fünf Jahre eingegangen, so kann es von dem Arbeitnehmer nach Ablauf von fünf Jahren gekündigt werden. Die Kündigungsfrist beträgt sechs Monate.

(6) Wird das Arbeitsverhältnis nach Ablauf der Zeit, für die es eingegangen ist, oder nach Zweckerreichung mit Wissen des Arbeitgebers fortgesetzt, so gilt es als auf unbestimmte Zeit verlängert, wenn der Arbeitgeber nicht unverzüglich widerspricht oder dem Arbeitnehmer die Zweckerreichung nicht unverzüglich mitteilt.

Tenor

Auf die Revision des beklagten Landes wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Hamm vom 29. Oktober 2009 - 11 Sa 802/09 - aufgehoben.

Auf die Berufung des beklagten Landes wird das Urteil des Arbeitsgerichts Münster vom 12. Mai 2009 - 3 Ca 2237/08 - abgeändert.

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten darüber, ob ihr letzter Arbeitsvertrag wirksam bis 31. Januar 2009 befristet wurde.

2

Der Kläger war beim beklagten Land in der Zeit vom 3. September 2007 bis 31. Januar 2009 aufgrund dreier befristeter Arbeitsverträge als Lehrkraft in Teilzeit beschäftigt. In dem dritten, im Juni 2008 geschlossenen Arbeitsvertrag heißt es auszugsweise:

        

㤠1

        

Herr K wird ab 26.06.2008 als teilzeitbeschäftigte Lehrkraft mit einer durchschnittlichen regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von 20 Pflichtstunden befristet eingestellt.

        

Das Arbeitsverhältnis ist befristet für die Dauer der Erkrankung der Lehrkraft R, längstens bis zum 31.01.2009.“

3

Der Lehrer R verstarb am 6. Juli 2008. Das beklagte Land setzte das Arbeitsverhältnis mit dem Kläger über diesen Zeitpunkt hinaus fort.

4

Der Kläger hat mit der am 6. November 2008 beim Arbeitsgericht eingereichten Klage den Fortbestand seines Arbeitsverhältnisses über den 31. Januar 2009 hinaus geltend gemacht. Er hat die Ansicht geäußert, durch seine vorbehaltlose Weiterbeschäftigung nach dem Tod der Lehrkraft R sei nach § 15 Abs. 5 TzBfG ein unbefristetes Arbeitsverhältnis entstanden. Das Arbeitsverhältnis habe nicht aufgrund der zum 31. Januar 2009 vereinbarten Kalenderbefristung geendet.

5

Die Parteien schlossen nach Zustellung der Klage drei weitere befristete Arbeitsverträge. Zwei der Verträge wurden im Januar 2009 geschlossen, ein weiterer in der Zeit danach für das erste Schulhalbjahr 2009/2010.

6

Der Kläger hat zuletzt beantragt

        

1.    

festzustellen, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis nicht kraft Befristung mit Ablauf des 31. Januar 2009 sein Ende gefunden hat;

        

2.    

das beklagte Land zu verurteilen, ihn über den 31. Januar 2009 hinaus als Lehrkraft im Angestelltenverhältnis in dem Umfang von einer regelmäßigen durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit von 20 Pflichtstunden mit Eingruppierung in die Entgeltgruppe 11 TV-L weiterzubeschäftigen.

7

Das beklagte Land hat beantragt, die Klage abzuweisen. Es hat gemeint, Zweck des befristeten Arbeitsverhältnisses sei die Vertretung des erkrankten Lehrers R gewesen. Der Befristungszweck sei mit dessen Tod nicht erreicht gewesen. Der Zweck habe so lange fortbestanden, bis die vakante Stelle nach einem zeitaufwendigen Auswahlverfahren mit dem 1. Februar 2009 wieder dauerhaft habe besetzt werden können. Die Voraussetzungen des § 15 Abs. 5 TzBfG seien daher nicht erfüllt. Selbst wenn die Bestimmung angewandt werde, habe das Arbeitsverhältnis jedenfalls aufgrund der kalendermäßigen Befristung am 31. Januar 2009 geendet.

8

Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung des beklagten Landes zurückgewiesen. Mit der vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Revision verfolgt das beklagte Land seinen Klageabweisungsantrag weiter.

Entscheidungsgründe

9

Die Revision des beklagten Landes ist erfolgreich. Die Vorinstanzen haben der Klage zu Unrecht stattgegeben. Das durch den Arbeitsvertrag von Juni 2008 begründete Arbeitsverhältnis der Parteien endete aufgrund seiner zeitlichen Höchstbefristung am 31. Januar 2009. Der Weiterbeschäftigungsantrag fällt nicht zur Entscheidung des Senats an.

10

A. Der Befristungskontrollantrag ist unbegründet. Die vereinbarte Verbindung von auflösender Bedingung und kalendermäßiger Höchstbefristung ist wirksam. Sie hält einer Kontrolle nach dem Recht der Allgemeinen Geschäftsbedingungen stand. Durch die vorbehaltlose Fortführung des Arbeitsverhältnisses über den 6. Juli 2008 hinaus entstand wegen der Zeitbefristung entgegen der Auffassung der Vorinstanzen nach § 15 Abs. 5 TzBfG kein unbefristetes, sondern nur ein befristetes Arbeitsverhältnis. Das Arbeitsverhältnis endete aufgrund der durch den Sachgrund der Vertretung gerechtfertigten Kalenderbefristung mit dem 31. Januar 2009.

11

I. Wie das Landesarbeitsgericht zutreffend erkannt hat, ist die Klage nicht schon deshalb unbegründet, weil die Parteien während der Prozessdauer weitere befristete Arbeitsverträge schlossen. Sie hoben das frühere bis 31. Januar 2009 befristete Arbeitsverhältnis damit nicht einvernehmlich auf. Darauf beruft sich das beklagte Land auch nicht.

12

II. Die zeitliche Höchstbefristung des im Juni 2008 geschlossenen Arbeitsvertrags gilt nicht bereits nach § 17 Satz 2 TzBfG iVm. § 7 Halbs. 1 KSchG als wirksam. Die Klage konnte vor dem Ende der vereinbarten Kalenderbefristung am 31. Januar 2009 erhoben werden. An der raschen Klärung der Frage, ob eine Befristung wirksam ist, besteht in der Regel schon vor dem vereinbarten Vertragsende ein rechtliches Interesse der Parteien. Das gilt jedenfalls dann, wenn sich der Arbeitgeber - wie im Streitfall - auf die Wirksamkeit der Befristung beruft. Die materiell-rechtliche Klagefrist des § 17 Satz 1 TzBfG wird daher nach ständiger Rechtsprechung des Senats auch durch die Erhebung einer Klage vor dem Ende der vereinbarten Vertragslaufzeit gewahrt(vgl. nur BAG 23. Juni 2010 - 7 AZR 1021/08 - Rn. 12 mwN, EzA BGB 2002 § 620 Altersgrenze Nr. 8).

13

III. Das Landesarbeitsgericht hat im Ergebnis zu Recht angenommen, die Befristung sei nicht bereits deshalb unwirksam, weil die Parteien in § 1 Abs. 2 des Arbeitsvertrags von Juni 2008 eine Zweckbefristung und eine zeitliche Höchstbefristung miteinander verbunden hätten. Bei der Regelung in § 1 Abs. 2 Alt. 1 des Arbeitsvertrags von Juni 2008 handelt es sich allerdings nicht um eine Zweckbefristung iSv. § 3 Abs. 1 Satz 2 Alt. 2, § 15 Abs. 2 TzBfG, sondern um eine auflösende Bedingung iSv. § 21 TzBfG. Die Verbindung von auflösender Bedingung und kalendermäßiger Höchstbefristung iSv. § 3 Abs. 1 Satz 2 Alt. 1, § 15 Abs. 1 TzBfG ist grundsätzlich zulässig. Sie hält hier auch einer sog. AGB-Kontrolle stand.

14

1. § 1 Abs. 2 Alt. 1 des Arbeitsvertrags von Juni 2008 regelt entgegen der Ansicht des Landesarbeitsgerichts zwar keine Zweckbefristung iSv. § 3 Abs. 1 Satz 2 Alt. 2, § 15 Abs. 2 TzBfG, sondern eine auflösende Bedingung iSv. § 21 TzBfG. Das Berufungsgericht ist aber im Ergebnis richtig davon ausgegangen, dass es sich bei der Regelung in § 1 Abs. 2 des Arbeitsvertrags von Juni 2008 um eine zulässige Kombination zweier verschiedener Beendigungstatbestände handelt.

15

a) Eine Zeitbefristung ist vereinbart, wenn die Dauer des Arbeitsverhältnisses kalendermäßig bestimmt ist. Eine Zweckbefristung liegt vor, wenn das Arbeitsverhältnis nicht zu einem kalendermäßig bestimmten Zeitpunkt, sondern bei Eintritt eines künftigen Ereignisses enden soll. Bei einer auflösenden Bedingung hängt die Beendigung des Arbeitsverhältnisses ebenfalls vom Eintritt eines künftigen Ereignisses ab. Zweckbefristung und auflösende Bedingung unterscheiden sich in der Frage der Gewissheit des Eintritts des künftigen Ereignisses. Im Fall einer Zweckbefristung betrachten die Vertragsparteien den Eintritt des künftigen Ereignisses als feststehend und nur den Zeitpunkt des Eintritts als ungewiss. Bei einer auflösenden Bedingung ist demgegenüber schon ungewiss, ob das künftige Ereignis, das zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses führen soll, überhaupt eintreten wird. Worauf sich die Vertragsparteien geeinigt haben, ist durch Auslegung der getroffenen Vereinbarungen zu ermitteln (vgl. BAG 19. Januar 2005 - 7 AZR 250/04 - zu I 1 der Gründe mwN, BAGE 113, 184).

16

b) Nach § 1 Abs. 2 des im Juni 2008 geschlossenen Arbeitsvertrags war das Arbeitsverhältnis „befristet für die Dauer der Erkrankung der Lehrkraft R, längstens bis zum 31.01.2009“. Damit war der Arbeitsvertrag nach dem unzweideutigen Wortlaut des § 1 Abs. 2 Alt. 1 auflösend bedingt durch das Ende der Erkrankung der Lehrkraft R und - entgegen der Auffassung des beklagten Landes - nicht durch das Ende des Vertretungsbedarfs. Das Ende der Erkrankung war ein künftiges ungewisses Ereignis.

17

c) Eine solche Kombination von auflösender Bedingung und Zeitbefristung ist grundsätzlich zulässig (vgl. zu sog. Doppelbefristungen, die aus einer Zweck- und einer Zeitbefristung zusammengesetzt sind, BAG 22. April 2009 - 7 AZR 768/07 - Rn. 11 und 17; 15. August 2001 - 7 AZR 263/00 - zu B II 3 b der Gründe, BAGE 98, 337; mittelbar auch 18. Juni 2008 - 7 AZR 214/07 - Rn. 15, AP TzBfG § 14 Nr. 50 = EzA TzBfG § 14 Nr. 50; 13. Juni 2007 - 7 AZR 700/06 - Rn. 28, BAGE 123, 109; vor einer „Doppelbefristung“ wegen möglicher Rechtsfolgen aus § 15 Abs. 5, § 22 Abs. 1 TzBfG warnend ErfK/Müller-Glöge 11. Aufl. § 3 TzBfG Rn. 13 mwN). Die Wirksamkeit der auflösenden Bedingung und der zeitlichen Höchstbefristung sind rechtlich getrennt zu beurteilen (vgl. BAG 15. August 2001 - 7 AZR 263/00 - aaO mwN).

18

2. Die in § 1 Abs. 2 des Arbeitsvertrags von Juni 2008 enthaltene zusammengesetzte Abrede aus auflösender Bedingung und kalendermäßiger Höchstbefristung hält einer Kontrolle nach dem Recht der Allgemeinen Geschäftsbedingungen stand. Dabei kann die Frage der Rechtsnatur des Vertrags letztendlich offenbleiben. Selbst wenn es sich um Allgemeine Geschäftsbedingungen iSv. § 305 Abs. 1 Satz 1 BGB handeln sollte, die das beklagte Land dem Kläger gestellt hat, ist die Unklarheitenregel des § 305c Abs. 2 BGB nicht anzuwenden. Die Abrede in § 1 Abs. 2 des Arbeitsvertrags genügt auch den Anforderungen des Transparenzgebots in § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB.

19

a) Die Unklarheitenregel des § 305c Abs. 2 BGB ist hier nicht anzuwenden.

20

aa) Bleibt bei der Auslegung einer Allgemeinen Geschäftsbedingung nach Ausschöpfung der Auslegungsmethoden ein nicht behebbarer Zweifel, geht er nach § 305c Abs. 2 BGB zulasten des Verwenders. Die Anwendung der Unklarheitenregel setzt voraus, dass die Auslegung mindestens zwei Ergebnisse als vertretbar erscheinen lässt und keines den klaren Vorzug verdient. Es müssen „erhebliche Zweifel“ an der richtigen Auslegung bestehen. Die entfernte Möglichkeit, zu einem anderen Ergebnis zu kommen, genügt für die Anwendung der Bestimmung nicht. Der Arbeitgeber, der die Allgemeinen Geschäftsbedingungen verwendet, muss bei Unklarheiten die ihm am wenigsten günstige Auslegungsmöglichkeit gegen sich gelten lassen (BAG 9. Februar 2011 - 7 AZR 91/10 - Rn. 42 mwN, EzA-SD 2011 Nr. 14 11 - 14).

21

bb) Die Voraussetzung zumindest zweier gleichrangiger Auslegungsergebnisse ist nicht erfüllt. Die Regelung in § 1 Abs. 2 des Arbeitsvertrags von Juni 2008 lässt nach gebotener Auslegung(§§ 133, 157 BGB) unter Beachtung eines objektiv-generalisierenden Maßstabs hinreichend klar erkennen, dass der Arbeitsvertrag nach § 1 Abs. 2 Alt. 1 auflösend bedingt werden sollte für die Dauer der Erkrankung des Lehrers R. Unabhängig davon sollte das Arbeitsverhältnis spätestens am 31. Januar 2009 enden.

22

b) Die - unterstellte - Allgemeine Geschäftsbedingung in § 1 Abs. 2 des Arbeitsvertrags von Juni 2008 verletzt das Transparenzgebot des § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB nicht.

23

aa) Eine Klausel verstößt nicht schon dann gegen das Transparenzgebot, wenn der Arbeitnehmer keine oder nur eine erschwerte Möglichkeit hat, die betreffende Regelung zu verstehen. Sinn des Transparenzgebots ist es, der Gefahr vorzubeugen, dass der Arbeitnehmer von der Durchsetzung bestehender Rechte abgehalten wird. Erst in der Gefahr, dass der Arbeitnehmer wegen unklar abgefasster Allgemeiner Geschäftsbedingungen seine Rechte nicht wahrnimmt, liegt eine unangemessene Benachteiligung iSv. § 307 Abs. 1 BGB(BAG 24. März 2009 - 9 AZR 983/07 - Rn. 96 mwN, BAGE 130, 119).

24

bb) Die Kombination einer auflösenden Bedingung oder einer Zweckbefristung mit einer zeitlichen Höchstbefristung ist nicht intransparent. Eine solche Verbindung entspricht einer gebräuchlichen Regelungstechnik beim Abschluss befristeter oder bedingter Arbeitsverträge. Der Arbeitnehmer kann erkennen, dass die Wirksamkeit der beiden Beendigungstatbestände rechtlich getrennt zu beurteilen und anzugreifen ist.

25

IV. Das Landesarbeitsgericht hat jedoch zu Unrecht angenommen, zwischen den Parteien sei nach §§ 21, 15 Abs. 5 TzBfG durch die widerspruchslose Weiterarbeit des Klägers nach dem Tod des Lehrers R ein unbefristetes Arbeitsverhältnis zustande gekommen. Es kann dahinstehen, ob die Voraussetzungen des § 15 Abs. 5 TzBfG überhaupt erfüllt sind. Das Arbeitsverhältnis endete jedenfalls aufgrund der zeitlichen Höchstbefristung am 31. Januar 2009. Die Kalenderbefristung ist wirksam.

26

1. Nach §§ 21, 15 Abs. 5 TzBfG gilt ein auflösend bedingtes Arbeitsverhältnis als auf unbestimmte Zeit verlängert, wenn es nach Eintritt der Bedingung mit Wissen des Arbeitgebers fortgesetzt wird und der Arbeitgeber nicht unverzüglich widerspricht oder dem Arbeitnehmer nicht unverzüglich den Bedingungseintritt mitteilt. Rechtsfolge der §§ 21, 15 Abs. 5 TzBfG ist in einer solchen Vertragsgestaltung nicht die unbefristete Fortdauer des Arbeitsverhältnisses. Die Fiktionswirkung ist vielmehr auf den nur befristeten Fortbestand des Arbeitsverhältnisses beschränkt.

27

a) Der Senat kann zugunsten des Klägers unterstellen, dass durch seine mit Wissen und Wollen des beklagten Landes erfolgte Weiterarbeit alle Voraussetzungen der §§ 21, 15 Abs. 5 TzBfG erfüllt waren. Die in § 1 Abs. 2 Alt. 1 des Arbeitsvertrags von Juni 2008 vereinbarte auflösende Bedingung war entgegen der Ansicht des beklagten Landes mit dem Tod der Lehrkraft R am 6. Juli 2008 eingetreten. Der Kläger wurde auch ohne Widerspruch weiterbeschäftigt. Zweifelhaft könnte jedoch sein, ob der unterbliebene Widerspruch deswegen ungeeignet war, die Rechtsfolge des § 15 Abs. 5 TzBfG auszulösen, weil das beklagte Land in Verkennung der Rechtslage den Eintritt der Bedingung nicht erkannt hatte. Wie eine solche Fallgestaltung - auch unabhängig von der Sondersituation der sog. Doppelbefristung - rechtlich zu beurteilen ist, ist noch nicht geklärt.

28

b) Die Frage kann auf sich beruhen, weil die Fiktionswirkung der §§ 21, 15 Abs. 5 TzBfG im Fall einer Kombination von auflösender Bedingung und zeitlicher Höchstbefristung auf den nur befristeten Fortbestand des Arbeitsverhältnisses beschränkt ist. Der zeitlichen Höchstbefristung bis 31. Januar 2009 kommt für die Rechtsfolge sog. Auffangwirkung zu.

29

aa) Für eine solche Auffangwirkung spricht sich in Fällen der Doppelbefristung ein großer Teil des Schrifttums mit unterschiedlichen dogmatischen Ansätzen aus. Entweder wird die Anwendbarkeit des § 15 Abs. 5 TzBfG oder die Erfüllung der Voraussetzungen der Norm oder der Eintritt ihrer Rechtsfolge verneint.

30

(1) Zum Teil wird angenommen, aus dem Zweck des § 15 Abs. 5 TzBfG ergebe sich, dass die Regelung im Fall einer wirksam vereinbarten Doppelbefristung für die Weiterbeschäftigung über den ersten Beendigungszeitpunkt hinaus bis zum Eintritt des zweiten Beendigungstatbestands nicht anzuwenden sei. Die Fiktion des - anders als § 625 BGB - nach § 22 Abs. 1 TzBfG unabdingbaren § 15 Abs. 5 TzBfG kann danach erst bei einer Weiterbeschäftigung über den zweiten Beendigungszeitpunkt hinaus eintreten(vgl. Arnold/Gräfl/Gräfl TzBfG 2. Aufl. § 3 TzBfG Rn. 20; ähnlich Annuß/Thüsing/Annuß TzBfG 2. Aufl. § 3 Rn. 5; HaKo/Mestwerdt 3. Aufl. § 15 TzBfG Rn. 24 f.). In der wirksam vereinbarten kalendermäßigen Befristung liegt nach dieser Ansicht keine Vereinbarung, die § 15 Abs. 5 TzBfG abbedingt. Die Vertragsparteien sollen in diesem Fall nicht die Rechtsfolge des § 15 Abs. 5 TzBfG ausgeschlossen, sondern eine wirksame Beendigungsvereinbarung getroffen haben(vgl. Arnold/Gräfl/Arnold § 15 TzBfG Rn. 93 mwN). § 22 Abs. 1 TzBfG verbietet danach nicht, eine Vereinbarung zu treffen, wonach sich der Arbeitgeber auch bei Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers nach Zweckerreichung auf die Höchstbefristung berufen kann(vgl. Dörner Der befristete Arbeitsvertrag 2. Aufl. Rn. 56). Die Wirksamkeit der Höchstbefristung als einer selbständigen Rechtsgrundlage soll nur an deren Voraussetzungen zu überprüfen sein. Wird das Arbeitsverhältnis nach Zweckerreichung (oder Bedingungseintritt) fortgeführt, ändert sich nach dieser Meinung seine Rechtsgrundlage. Es soll nun als zeitbefristetes Arbeitsverhältnis fortgeführt werden, ohne dass der Tatbestand des § 15 Abs. 5 TzBfG erfüllt ist(vgl. Schlachter in Laux/Schlachter TzBfG 2. Aufl. § 15 TzBfG Rn. 26).

31

(2) Ein anderer Teil der Literatur nimmt an, in der Vereinbarung der später eingreifenden Zeitbefristung sei ein vorweggenommener Widerspruch des Arbeitgebers zu sehen, der den Übergang in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis verhindere. Dem Arbeitnehmer soll danach trotz der Weiterbeschäftigung bekannt sein, dass der Arbeitgeber ihn nicht unbefristet weiterbeschäftigen will (vgl. Sievers TzBfG 3. Aufl. § 3 TzBfG Rn. 22). Der Widerspruch kann nach dieser Ansicht durch schlüssiges Verhalten und zeitlich vor dem Erreichen des Zwecks (oder dem Bedingungseintritt) erhoben werden (vgl. KR/Lipke 9. Aufl. § 21 BEEG Rn. 17e, der § 15 Abs. 5 TzBfG zugleich teleologisch reduzieren will).

32

(3) Ein dritter Teil des Schrifttums, das die Entstehung eines unbefristeten Arbeitsverhältnisses ablehnt, will § 15 Abs. 5 TzBfG teleologisch reduzieren und das Ende der Erstbefristung in Fällen wirksam vereinbarter Doppelbefristungen nicht erfasst wissen(vgl. KR/Bader § 3 TzBfG Rn. 48).

33

bb) Verschiedene Autoren befürworten dagegen die uneingeschränkte Anwendung von § 15 Abs. 5 TzBfG auch in Fällen der kalendermäßigen Höchstbefristung. Die in § 22 Abs. 1 TzBfG normierte Unabdingbarkeit soll einer Vereinbarung entgegenstehen, die die gegenüber § 625 BGB speziellere einseitig zwingende Vorschrift des § 15 Abs. 5 TzBfG zum Nachteil des Arbeitnehmers abbedingt. Für eine teleologische Reduktion erkennt diese Auffassung im Gesetz keinen Anhaltspunkt (vgl. Hk-TzBfG/Joussen 2. Aufl. § 15 Rn. 95). Ein Ausschluss der Fiktion des § 15 Abs. 5 TzBfG schon im Ursprungsvertrag soll daher nicht möglich sein(vgl. APS/Backhaus 3. Aufl. § 3 TzBfG Rn. 30 und § 15 TzBfG Rn. 89 bis 91; KR/Fischermeier § 625 BGB Rn. 11a; ErfK/Müller-Glöge § 3 TzBfG Rn. 13 und § 15 TzBfG Rn. 31).

34

cc) Die besseren Gründe sprechen dafür, § 15 Abs. 5 TzBfG auch in Fällen einer Doppelbefristung oder einer Kombination von auflösender Bedingung und zeitlicher Höchstbefristung anzuwenden, einen vorweggenommenen Widerspruch abzulehnen, die Rechtsfolge der Regelung aber auf einen nur befristeten Fortbestand des Arbeitsverhältnisses für die Dauer der zeitlichen Höchstbefristung zu beschränken.

35

(1) § 15 Abs. 5 TzBfG ist in Fällen von Doppelbefristungen oder auflösenden Bedingungen, die mit einer zeitlichen Höchstbefristung verbunden sind, anzuwenden, wenn der Arbeitgeber den Arbeitnehmer widerspruchslos über die zeitlich früher eintretende Zweckerreichung oder den Eintritt der auflösenden Bedingung hinaus weiterbeschäftigt. Der Wortlaut des § 15 Abs. 5 TzBfG enthält keinerlei Einschränkung für Fälle der Doppelbefristung oder der Kombination von auflösender Bedingung und Kalenderbefristung. Er bindet den Eintritt der Fiktion eines Dauerarbeitsverhältnisses bei Zweckbefristungen vielmehr ausnahmslos an die vorbehaltlose Fortführung des Arbeitsverhältnisses nach Zweckerreichung. Auch Sinn und Zweck des § 15 Abs. 5 TzBfG rechtfertigen es nicht, die Bestimmung in einem solchen Fall völlig unangewendet zu lassen. Die Regelung beruht auf der Erwägung, die Fortsetzung der Arbeitsleistung durch den Arbeitnehmer mit Wissen des Arbeitgebers sei im Regelfall der Ausdruck eines stillschweigenden Willens der Parteien zur Verlängerung des Arbeitsverhältnisses (vgl. BAG 11. Juli 2007 - 7 AZR 197/06 - Rn. 25 mwN). Zugleich wird dem Arbeitgeber der spätere Einwand abgeschnitten, das Arbeitsverhältnis habe trotz Weiterarbeit des Arbeitnehmers bereits zu einem früheren Zeitpunkt geendet. Dieses Regelungsziel entfällt nicht, wenn die Arbeitsvertragsparteien zusätzlich zu einer Zweckbefristung oder auflösenden Bedingung eine kalendermäßige Befristung vereinbart haben.

36

(2) Der Vereinbarung einer Zeitbefristung neben der auflösenden Bedingung kann kein vorweggenommener Widerspruch entnommen werden. Ein Widerspruch iSv. § 15 Abs. 5 TzBfG kann als rechtsgeschäftliche empfangsbedürftige Willenserklärung bereits kurz vor Zweckerreichung oder Bedingungseintritt ausdrücklich oder durch schlüssiges Verhalten erhoben werden(vgl. BAG 11. Juli 2007 - 7 AZR 501/06 - Rn. 25 und 27, AP HRG § 57a Nr. 12 = EzA TzBfG § 15 Nr. 2; 5. Mai 2004 - 7 AZR 629/03 - zu II der Gründe, BAGE 110, 295). Das gilt jedenfalls dann, wenn der Arbeitnehmer mit einem Wunsch nach Verlängerung oder „Entfristung“ des Arbeitsverhältnisses an den Arbeitgeber herantritt und der Arbeitgeber der Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses im Zusammenhang damit widerspricht (vgl. BAG 11. Juli 2007 - 7 AZR 501/06 - Rn. 27, aaO). Ein schon im ursprünglichen Arbeitsvertrag ausgedrückter Widerspruch liefe aber der einseitig zwingenden Wirkung des § 22 Abs. 1 TzBfG zuwider. Die in § 15 Abs. 5 TzBfG angeordnete Rechtsfolge des Eintritts der Fiktion würde vollständig abbedungen. Auf die durch Weiterarbeit eintretende Rechtsfolge kann nicht von vornherein völlig verzichtet werden (vgl. Dörner Rn. 748). Um eine Umgehung von § 22 Abs. 1 TzBfG auszuschließen, ist ein zeitlicher Zusammenhang mit dem vereinbarten Ende der Vertragslaufzeit erforderlich(vgl. APS/Backhaus § 15 TzBfG Rn. 69; Sievers § 15 TzBfG Rn. 51).

37

(3) Die Rechtsfolge des § 15 Abs. 5 TzBfG ist bei Doppelbefristungen oder - iVm. § 21 TzBfG - bei auflösenden Bedingungen, die mit Zeitbefristungen kombiniert sind, jedoch auf einen nur befristeten Fortbestand des Arbeitsverhältnisses für die Dauer der Kalenderbefristung beschränkt. Dem stehen weder der im Wortlaut des § 15 Abs. 5 TzBfG ausgedrückte einheitliche Charakter des Arbeitsverhältnisses noch die nach § 22 Abs. 1 TzBfG zugunsten des Arbeitnehmers einseitig zwingende Wirkung des § 15 Abs. 5 TzBfG entgegen. § 15 Abs. 5 TzBfG ist ein Tatbestand schlüssigen Verhaltens kraft gesetzlicher Fiktion. Die Regelung beruht auf der Erwägung, die Fortsetzung der Arbeitsleistung durch den Arbeitnehmer mit Wissen des Arbeitgebers sei im Regelfall Ausdruck eines konkludenten Willens der Parteien zur Verlängerung des Arbeitsverhältnisses (vgl. BAG 11. Juli 2007 - 7 AZR 197/06 - Rn. 25). § 15 Abs. 5 TzBfG soll dem Arbeitgeber die Möglichkeit nehmen, sich bei sog. Weiterarbeit nach dem von der Zweckbefristung oder der auflösenden Bedingung vorgesehenen Vertragsende auf diesen ersten möglichen Beendigungstatbestand zu berufen. Der konkludent ausgedrückte übereinstimmende Parteiwille ist dagegen nicht auf eine unbefristete Fortführung des Arbeitsverhältnisses gerichtet, sondern auf seinen nur befristeten Fortbestand. Die Fiktion eines unbefristeten Arbeitsverhältnisses ginge über den mit der widerspruchslosen Weiterarbeit konkludent erklärten Willen der Arbeitsvertragsparteien hinaus. Dieser Wille geht typischerweise nicht dahin, unabhängig von der bisherigen Vereinbarung ein unbefristetes Arbeitsverhältnis zu begründen. Das bisherige Arbeitsverhältnis soll vielmehr über den ersten Beendigungstermin hinaus zu im Übrigen unveränderten Bedingungen fortgesetzt werden. Die Einschränkung der Fiktionswirkung des § 15 Abs. 5 TzBfG durch konkretisierende Rechtsfortbildung entspricht deshalb dem Sinn und Zweck der Norm, der sonst nicht erreicht werden könnte(zu den Voraussetzungen einer teleologischen Reduktion zB BAG 7. Oktober 2004 - 2 AZR 81/04 - zu II 4 der Gründe mwN, BAGE 112, 148).

38

2. Das Arbeitsverhältnis der Parteien endete aufgrund des Arbeitsvertrags von Juni 2008 am 31. Januar 2009. Die zeitliche Höchstbefristung ist wirksam. Sie ist durch den sachlichen Grund der Vertretung nach § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 TzBfG gerechtfertigt.

39

a) Die befristete Einstellung eines Arbeitnehmers zur Wahrnehmung der Arbeitsaufgaben eines wegen Krankheit zeitweilig ausfallenden Arbeitnehmers ist regelmäßig durch den Sachgrund der Vertretung gerechtfertigt. Der sachliche Grund für die Befristung liegt in diesen Fällen darin, dass der Arbeitgeber bereits zu dem vorübergehend ausfallenden Arbeitnehmer in einem Arbeitsverhältnis steht und mit dessen Rückkehr rechnen muss. Deswegen besteht für die Verrichtung der Tätigkeiten, die sonst von dem arbeitsunfähigen Arbeitnehmer versehen würden, von vornherein nur ein zeitlich begrenztes Bedürfnis. Teil des Sachgrundes der Vertretung ist damit eine Prognose des Arbeitgebers über den voraussichtlichen Wegfall des Vertretungsbedarfs bei Rückkehr des zu vertretenden Arbeitnehmers. Diese Prognose ist in Vertretungsfällen regelmäßig gerechtfertigt. Nur wenn der Arbeitgeber im Ausnahmefall erhebliche Zweifel daran haben muss, dass die zu vertretende Stammkraft an ihren Arbeitsplatz zurückkehren wird, kann dies dafür sprechen, dass der Sachgrund der Vertretung nur vorgeschoben ist (vgl. BAG 4. Juni 2003 - 7 AZR 523/02 - zu 1 a der Gründe mwN, AP BGB § 620 Befristeter Arbeitsvertrag Nr. 252 = EzA BGB 2002 § 620 Nr. 4).

40

b) Nach diesen Grundsätzen besteht hier der Sachgrund der Vertretung. Die krankheitsbedingte Abwesenheit des Lehrers R bei Vertragsschluss im Juni 2008 ist bindend festgestellt. Der Kläger hat sich nicht darauf berufen, das beklagte Land habe aufgrund ihm vorliegender Informationen damit rechnen müssen, dass die vertretene Lehrkraft nicht mehr an ihren Arbeitsplatz zurückkehren werde. Die Zeitbefristung ist entgegen der Ansicht des Landesarbeitsgerichts auch nicht deshalb unwirksam, weil der Lehrer R am 6. Juli 2008 verstarb. Fällt der bei Vertragsschluss gegebene Sachgrund für die Befristung später weg, entsteht kein unbefristetes Arbeitsverhältnis. Die Wirksamkeit der Befristung hängt allein davon ab, ob der sachliche Grund bei Vertragsschluss bestand (vgl. BAG 4. Juni 2003 - 7 AZR 523/02 - zu 1 c der Gründe mwN, AP BGB § 620 Befristeter Arbeitsvertrag Nr. 252 = EzA BGB 2002 § 620 Nr. 4). Das Befristungskontrollrecht ist Vertragskontrolle. Es kann nur die bei Vertragsschluss gegebenen Umstände berücksichtigen (vgl. Dörner Rn. 156).

41

c) Die vom Landesarbeitsgericht zitierte Senatsentscheidung vom 5. Juni 2002 führt zu keinem anderen Ergebnis (- 7 AZR 201/01 - zu 2 b der Gründe, BAGE 101, 257; siehe auch schon 24. September 1997 - 7 AZR 669/96 - zu II 4 der Gründe, AP BGB § 620 Befristeter Arbeitsvertrag Nr. 192 = EzA BGB § 620 Nr. 147). Der Sachverhalt der vom Berufungsgericht herangezogenen Entscheidung weicht vom Streitfall ab. Der Arbeitsvertrag sah in dem zitierten Urteil zwar eine Befristung „für die Zeit“ vor, „in der Frau … wegen Erkrankung ausfällt, bzw. bis zu deren Ausscheiden aus dem Dienst“. Der Arbeitgeber berief sich jedoch nicht unter dem Gesichtspunkt der Erkrankung der Vertretenen auf den Sachgrund der Vertretung, sondern unter dem Aspekt des Ausscheidens der Vertretenen. Der Sachgrund der Vertretung rechtfertigt nicht die Vereinbarung der Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit dem Vertreter beim Ausscheiden des Vertretenen aus dem Dienst. Durch das Ausscheiden allein wird der Bedarf des Arbeitgebers an der Verrichtung der früher vom Vertretenen und jetzt vom Vertreter auszuübenden Tätigkeit nicht zeitlich begrenzt (vgl. BAG 5. Juni 2002 - 7 AZR 201/01 - aaO; 24. September 1997 - 7 AZR 669/96 - aaO).

42

d) Auf die vom beklagten Land gegen die Würdigung des Landesarbeitsgerichts erhobene Aufklärungsrüge kommt es wegen der sachlichen Rechtfertigung der Zeitbefristung nicht an.

43

B. Der auf vorläufige Weiterbeschäftigung gerichtete Klageantrag zu 2. fällt nicht zur Entscheidung des Senats an (vgl. nur BAG 14. April 2010 - 7 AZR 121/09 - Rn. 27, AP TzBfG § 14 Nr. 72 = EzA TzBfG § 14 Nr. 65).

44

C. Der Kläger hat nach § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

        

    Linsenmaier    

        

    Schmidt    

        

    Gallner    

        

        

        

    R. Schiller    

        

    Glock    

                 

(1) Die Befristung eines Arbeitsvertrages ist zulässig, wenn sie durch einen sachlichen Grund gerechtfertigt ist. Ein sachlicher Grund liegt insbesondere vor, wenn

1.
der betriebliche Bedarf an der Arbeitsleistung nur vorübergehend besteht,
2.
die Befristung im Anschluss an eine Ausbildung oder ein Studium erfolgt, um den Übergang des Arbeitnehmers in eine Anschlussbeschäftigung zu erleichtern,
3.
der Arbeitnehmer zur Vertretung eines anderen Arbeitnehmers beschäftigt wird,
4.
die Eigenart der Arbeitsleistung die Befristung rechtfertigt,
5.
die Befristung zur Erprobung erfolgt,
6.
in der Person des Arbeitnehmers liegende Gründe die Befristung rechtfertigen,
7.
der Arbeitnehmer aus Haushaltsmitteln vergütet wird, die haushaltsrechtlich für eine befristete Beschäftigung bestimmt sind, und er entsprechend beschäftigt wird oder
8.
die Befristung auf einem gerichtlichen Vergleich beruht.

(2) Die kalendermäßige Befristung eines Arbeitsvertrages ohne Vorliegen eines sachlichen Grundes ist bis zur Dauer von zwei Jahren zulässig; bis zu dieser Gesamtdauer von zwei Jahren ist auch die höchstens dreimalige Verlängerung eines kalendermäßig befristeten Arbeitsvertrages zulässig. Eine Befristung nach Satz 1 ist nicht zulässig, wenn mit demselben Arbeitgeber bereits zuvor ein befristetes oder unbefristetes Arbeitsverhältnis bestanden hat. Durch Tarifvertrag kann die Anzahl der Verlängerungen oder die Höchstdauer der Befristung abweichend von Satz 1 festgelegt werden. Im Geltungsbereich eines solchen Tarifvertrages können nicht tarifgebundene Arbeitgeber und Arbeitnehmer die Anwendung der tariflichen Regelungen vereinbaren.

(2a) In den ersten vier Jahren nach der Gründung eines Unternehmens ist die kalendermäßige Befristung eines Arbeitsvertrages ohne Vorliegen eines sachlichen Grundes bis zur Dauer von vier Jahren zulässig; bis zu dieser Gesamtdauer von vier Jahren ist auch die mehrfache Verlängerung eines kalendermäßig befristeten Arbeitsvertrages zulässig. Dies gilt nicht für Neugründungen im Zusammenhang mit der rechtlichen Umstrukturierung von Unternehmen und Konzernen. Maßgebend für den Zeitpunkt der Gründung des Unternehmens ist die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit, die nach § 138 der Abgabenordnung der Gemeinde oder dem Finanzamt mitzuteilen ist. Auf die Befristung eines Arbeitsvertrages nach Satz 1 findet Absatz 2 Satz 2 bis 4 entsprechende Anwendung.

(3) Die kalendermäßige Befristung eines Arbeitsvertrages ohne Vorliegen eines sachlichen Grundes ist bis zu einer Dauer von fünf Jahren zulässig, wenn der Arbeitnehmer bei Beginn des befristeten Arbeitsverhältnisses das 52. Lebensjahr vollendet hat und unmittelbar vor Beginn des befristeten Arbeitsverhältnisses mindestens vier Monate beschäftigungslos im Sinne des § 138 Absatz 1 Nummer 1 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch gewesen ist, Transferkurzarbeitergeld bezogen oder an einer öffentlich geförderten Beschäftigungsmaßnahme nach dem Zweiten oder Dritten Buch Sozialgesetzbuch teilgenommen hat. Bis zu der Gesamtdauer von fünf Jahren ist auch die mehrfache Verlängerung des Arbeitsvertrages zulässig.

(4) Die Befristung eines Arbeitsvertrages bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.

(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.

(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.

(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.

(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.

(1) Gegen das Endurteil eines Landesarbeitsgerichts findet die Revision an das Bundesarbeitsgericht statt, wenn sie in dem Urteil des Landesarbeitsgerichts oder in dem Beschluß des Bundesarbeitsgerichts nach § 72a Abs. 5 Satz 2 zugelassen worden ist. § 64 Abs. 3a ist entsprechend anzuwenden.

(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn

1.
eine entscheidungserhebliche Rechtsfrage grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, von einer Entscheidung des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes, von einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts oder, solange eine Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts in der Rechtsfrage nicht ergangen ist, von einer Entscheidung einer anderen Kammer desselben Landesarbeitsgerichts oder eines anderen Landesarbeitsgerichts abweicht und die Entscheidung auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein absoluter Revisionsgrund gemäß § 547 Nr. 1 bis 5 der Zivilprozessordnung oder eine entscheidungserhebliche Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend gemacht wird und vorliegt.

(3) Das Bundesarbeitsgericht ist an die Zulassung der Revision durch das Landesarbeitsgericht gebunden.

(4) Gegen Urteile, durch die über die Anordnung, Abänderung oder Aufhebung eines Arrests oder einer einstweiligen Verfügung entschieden wird, ist die Revision nicht zulässig.

(5) Für das Verfahren vor dem Bundesarbeitsgericht gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Revision mit Ausnahme des § 566 entsprechend.

(6) Die Vorschriften der §§ 46c bis 46g, 49 Abs. 1, der §§ 50, 52 und 53, des § 57 Abs. 2, des § 61 Abs. 2 und des § 63 dieses Gesetzes über den elektronischen Rechtsverkehr, Ablehnung von Gerichtspersonen, Zustellung, Öffentlichkeit, Befugnisse des Vorsitzenden und der ehrenamtlichen Richter, gütliche Erledigung des Rechtsstreits sowie Inhalt des Urteils und Übersendung von Urteilen in Tarifvertragssachen und des § 169 Absatz 3 und 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes über die Ton- und Fernseh-Rundfunkaufnahmen sowie Ton- und Filmaufnahmen bei der Entscheidungsverkündung gelten entsprechend.