Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein Urteil, 19. März 2015 - 5 Sa 348/14

ECLI:ECLI:DE:LARBGSH:2015:0319.5SA348.14.0A
bei uns veröffentlicht am19.03.2015

Tenor

1. Die Berufung der Beklagten zu 1) und 2) gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Lübeck vom 13.08.2014, Az: 5 Ca 603/14, wird zurückgewiesen.

2. Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Beklagten zu 1) und 2) gesamtschuldnerisch.

3. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten über Zahlungsansprüche und die Erteilung eines Zeugnisses.

2

Die Beklagten betrieben in der Rechtsform einer GbR eine Medien- und Werbeagentur unter der Firmenbezeichnung „G. & K. m. GbR“ (künftig: GbR). Im Dezember 2012 führte die Klägerin für die GbR Werbeaktionen bei der Fa. M. M. durch. Ab Januar 2011 stellte die GbR die Klägerin als Arbeitnehmerin ein. Vereinbart war eine monatliche Arbeitszeit von 60 Stunden und ein Stundenlohn von 10,00 € netto, mithin ein Monatsgehalt von 600,00 € netto. Der Klägerin stand ein Laptop der Beklagten zur Verfügung. Für Januar und Februar 2011 zahlte die GbR jeweils 200,00 € netto an die Klägerin. Ende April 2011 stellte die Klägerin ihre Arbeit wegen fehlender Gehaltszahlungen ein und erhielt daraufhin die fristlose Kündigung.

3

Im Rahmen eines Vorprozesses (ArbG Lübeck, Aktenzeichen 2 Ca 1709/11) nahm die Klägerin die GbR auf rückständige Vergütung sowie Fahrtkostenerstattung für die Zeit vom 01.12.2010 bis 31.05.2011 in Höhe von insgesamt 3.787,00 € netto sowie auf Erteilung eines qualifizierten Zeugnisses in Anspruch. Die Vergütung für die Promotiontätigkeiten, die Fahrtkosten sowie der geleistete Arbeitsumfang waren streitig. Im Gütetermin vom 26.09.2011, bei dem neben dem Prozessvertreter der GbR auch der Gesellschafter und jetzige Beklagte zu 2) anwesend war, schlossen die damaligen Parteien folgenden Prozessvergleich:

4

„1. Die Beklagte verpflichtet sich, an die Klägerin Restgehalt in Höhe von 800,00 € netto zu zahlen.

5

2. Es besteht Einvernehmen zwischen den Parteien darüber, dass das Notebook, welches im Besitz der Klägerin ist, in ihr Eigentum übergegangen ist.

6

3. Die Beklagte verpflichtet sich, an die Klägerin ein qualifiziertes, berufsförderndes Zeugnis zu erteilen.

7

4. Damit ist der Rechtsstreit erledigt.“

8

Im Rahmen der Vollstreckung stellte sich heraus, dass die GbR bereits zum 15.03.2011 aufgelöst wurde und damit zum Zeitpunkt des Vergleichsschlusses am 26.09.2011 nicht mehr existent war (vgl. Schreiben der Gerichtsvollzieherin vom 08.03.2012, Bl. 6 d. A.). Die Klägerin beantragte letztlich erfolglos eine Titelumschreibung auf die Beklagten zu 1) und 2) persönlich (LAG Schleswig-Holstein, Beschl. v. 03.02.2014 – 5 Ta 205/13). Mit Schriftsatz vom 11.04.2013 fochten die Beklagten in dem Vorprozess den Prozessvergleich vom 26.09.2011 an (2 Ca 1709/11 = 2 Ca 1077/13 = Beiakte). Das Arbeitsgericht wies deren Klage mit Urteil vom 16.09.2013 ab.

9

Unter dem Datum vom 28.02.2012 erteilte die GbR der Klägerin ein Praktikumszeugnis (Bl. 48 d. A,).

10

Mit der am 30.01.2013 vor dem Arbeitsgericht erhobenen Klage hat die Klägerin die Beklagten zu 1) und 2) nunmehr persönlich auf Zahlung der Restvergütung von 800,00 € aus dem Prozessvergleich vom 26.09.2011 sowie auf Erteilung des qualifizierten Zeugnisses in Anspruch genommen.

11

Die Klägerin hat gemeint,

12

die Beklagten hätten als Rechtsnachfolger der aufgelösten GbR den Prozessvergleich geschlossen. Sie seien, wie von allen gewollt, Vergleichs- bzw. Vertragspartner geworden. Die Klagforderung ergebe sich aber auch aus den offenen Gehaltsansprüchen aus dem Arbeitsverhältnis mit der GbR. Diese beliefen sich auf 3.787,00 €.

13

Die Klägerin hat beantragt,

14

1. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an die Klägerin 800,00 € nebst 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 06.10.2011 zu zahlen.

15

2. die Beklagten zu verurteilen, der Klägerin ein qualifiziertes wohlwollendes berufsförderndes Arbeitszeugnis auszustellen.

16

Die Beklagten beantragen,

17

die Klage abzuweisen.

18

Die Beklagten haben gemeint,

19

dass ein Zeugnis erteilt worden und der Anspruch damit untergegangen sei.

20

Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien in erster Instanz wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils einschließlich der Inbezugnahmen verwiesen.

21

Das Arbeitsgericht hat der Klage mit Urteil vom 13.08.2014 in vollem Umfang stattgegeben. Die Klägerin könne von den Beklagten als Gesamtschuldner die Zahlung der Restvergütung on Höhe von 800,00 € verlangen. Grundlage dafür sei der Arbeitsvertrag, der zwischen der Klägerin und der GbR bestanden habe. Unstreitig sei auch, dass sich die Parteien auf eine Restvergütung von 800,00 € netto durch Prozessvergleich zum Az. 2 Ca 1709/11 geeinigt hätten. Die Beklagten seien auch verpflichtet der Klägerin ein qualifiziertes Abschlusszeugnis zu erteilen. Das bereits erteilte Praktikumszeugnis erfülle den Anspruch auf Erteilung eines qualifizierten Arbeitszeugnisses nicht.

22

Gegen dieses ihnen am 23.09.2014 zugestellte Urteil haben die Beklagten zu 1) und 2) am 23.10.2014 beim Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein Berufung eingelegt und diese nach gewährter Fristverlängerung bis zum 24.12.2014 am 24.12.2014 begründet.

23

Die Beklagten zu 1) und 2) tragen vor,

24

dass das Arbeitsgericht verkannt habe, dass der Prozessvergleich nicht von ihnen, sondern von der GbR und der Klägerin geschlossen worden sei. Die Klägerin sei mit ihrem Antrag auf Titelumschreibung gescheitert. Aber genau dies habe das Arbeitsgericht jetzt mit dem stattgebenden Urteil getan.

25

Die Beklagten zu 1) und 2) beantragen,

26

das Urteil des Arbeitsgerichts Lübeck vom 13.08.2014 abzuändern und die Klage abzuweisen.

27

Die Klägerin beantragt,

28

die Berufung zurückzuweisen.

29

Die Klägerin verteidigt

30

das angefochtene Urteil. Die Beklagten seien unstreitig alleinige Gesellschafter der GbR gewesen, die zum Zeitpunkt des Vergleichsschusses nicht mehr bestanden habe. Sofern die Beklagten nicht Vertragspartner des Vergleichs geworden seien, seien sie zumindest im Wege der Auslegung oder nach dem Grundsatz „falsa demonstratio non nocet“ als Rechtsnachfolger in das Vertragsverhältnis eingetreten.

31

Das Berufungsgericht hat die Verfahrensakte betreffend den gegen die GbR gerichteten Vorprozess (ArbG Lübeck, Az. 2 Ca 1709/11 = 2 Ca 1077/13) als Beiakte (BA) beigezogen.

32

Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien in der Berufungsinstanz wird auf den Inhalt ihrer wechselseitigen Schriftsätze nebst Anlagen sowie den Inhalt der Sitzungsniederschrift vom 19.03.2015 verwiesen.

Entscheidungsgründe

33

Die Berufung der Beklagten ist zulässig. Sie ist dem Beschwerdewert nach statthaft sowie form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden, §§ 64 Abs. 2 lit. b; 66 Abs. 1 ArbGG; §§ 519, 520 ZPO.

34

Die Berufung hat indessen in der Sache keinen Erfolg, da sie unbegründet ist.

35

Das Arbeitsgericht hat der Klage im Ergebnis zu Recht stattgegeben. Die hiergegen mit der Berufung erhobenen Einwände der Beklagten rechtfertigen kein anderes Ergebnis.

36

Die Beklagten zu 1) und 2) haften für die Erfüllung des Prozessvergleichs vom 26.09.2011 unter dem Gesichtspunkt der Rechtsscheinhaftung.

37

1. Die Beklagten zu 1) und 2) waren bis zu deren Auflösung am 15.03.2011 unstreitig Gesellschafter der GbR. Die Gesellschafter einer GbR haften gegenüber Dritten für die rechtsgeschäftlichen Verbindlichkeiten der GbR grundsätzlich umfassend nach allgemeinen Regeln als Gesamtschuldner. Die Haftung für Ansprüche Dritter erstreckt sich sowohl auf das Gesellschafts- als auch auf das Privatvermögen der Gesellschafter (Papandt/Sprau, BGB, 74. Aufl., Rn. 11 zu § 714). Dies gilt für alle Verbindlichkeiten aus Rechtsgeschäften, die für die GbR wirksam abgeschlossen wurden. Der Gesellschafter haftet damit sofort und primär, kann also den Gesellschaftsgläubiger nicht auf das Gesellschaftsvermögen verweisen (Papandt/Sprau, a.a.O., Rn. 14 zu § 714). Dies bedeutet, dass es dem Gläubiger grundsätzlich frei steht, über deren Teilrechtsfähigkeit die GbR alleine oder aber jeden Gesellschafter persönlich oder gemeinschaftlich als Gesamtschuldner in Anspruch zu nehmen.

38

Nach diesen Grundsätzen haften die Beklagten zu 1) und 2) für die Lohn- und Fahrtkostenerstattungsansprüche der Klägerin, die ihr aus der Zeit des Praktikanten- und des Arbeitsverhältnisses mit der GbR zustehen.

39

2. Die Beklagten zu 1) und 2) haften aber auch für die zur Abgeltung sämtlicher Lohn- und Fahrtkostenerstattungsansprüche mit Abschluss des Prozessvergleichs vom 26.09.2014 übernommenen Verpflichtung, an die Klägerin 800,00 € netto zu zahlen. Vertragspartner dieses Prozessvergleichs waren die Klägerin und die zu diesem Zeitpunkt bereits aufgelöste und damit nicht mehr existierende GbR. Die Haftung der Beklagten zu 1) und 2) folgt aus der Rechtsscheinhaftung analog § 179 Abs. 1 BGB. Da es rechtsmissbräuchlich ist, können sich die Beklagten zu 1) und 2) nicht mit Erfolg darauf berufen, dass nicht sie, sondern eine vermeintlich noch existente GbR, den Prozessvergleich vom 26.09.2011 abgeschlossen hat.

40

a) Bei unternehmensbezogenen Rechtsgeschäften geht der Wille der Beteiligten im Zweifel dahin, dass der Inhaber des Unternehmens, in dessen Tätigkeitsbereich das rechtsgeschäftliche Handeln fällt, und nicht der für das Unternehmen Handelnde der Vertragspartner werden soll (BGH, Urt. v. 31.07.2012 - X ZR 154/11 -, Rn. 10, juris). Neben dem Grundsatz, dass der wahre Rechtsträger durch das unternehmensbezogene Geschäft berechtigt und verpflichtet wird, ist Raum für eine Rechtsscheinhaftung des Handelnden, wenn dieser in zurechenbarer Weise den Eindruck erweckt, dass der tatsächlich nur beschränkt haftende Unternehmensträger (GmbH) unbeschränkt für die Verbindlichkeit hafte. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes, kann es zur Haftung des Handelnden kraft Rechtsscheins entsprechend § 179 BGB führen, wenn dieser im Rahmen geschäftlicher Verhandlungen oder bei Vertragsabschlüssen für eine GmbH die Firma unter Weglassen des Zusatzes „Gesellschaft mit beschränkter Haftung“ oder "GmbH" zeichnet (BGH, Urt. v. 12.06.2012 - II ZR 256/11 -, Rn. 9, juris). Der Handelnde, der gegenüber dem gutgläubigen Vertragspartner den Anschein gesetzt hat, der Unternehmensträger hafte als Einzelfirma uneingeschränkt, haftet neben der verpflichteten GmbH aufgrund der Rechtsscheinhaftung analog § 179 Abs. 1 BGB gesamtschuldnerisch (BGH, Urt. v. 18.05.1998 - II ZR 355/95 -, Rn. 8, juris).

41

Die Grundsätze der Rechtsscheinhaftung analog § 179 Abs. 1 BGB kommen auch dann in Betracht, wenn der handelnde ehemalige Gesellschafter einer GbR treuwidrig den Anschein setzt, dass die in Anspruch genommene GbR nach wie vor existent ist und der Vertragspartner hierauf vertrauen durfte.

42

b) In der vor dem Arbeitsgericht Lübeck gegen die GbR geführten Lohnklage (ArbG Lübeck, Az. 2 Ca 1709/11 = 2 Ca 1077/13) ist den Beklagten zu 1) und 2) die Klage zugestellt worden (Bl. 12 d. BA). Der jetzige Prozessbevollmächtigte der Beklagten zu 1) und 2) hat in jenem Verfahren für die GbR, die zu diesem Zeitpunkt gar nicht mehr existierte, eine Vertretungsanzeige abgegeben (Bl. 24 d. BA.). Der Prozessbevollmächtigte ist mithin von den Beklagten als ehemalige Gesellschafter der GbR mandatiert worden, die beklagte GbR in dem Vorprozess anwaltlich zu vertreten. Der Beklagte zu 2) ist in dem Gütetermin vom 26.09.2011, in dem zwischen der Klägerin und der vermeintlich noch existenten GbR der strittige Prozessvergleich abgeschlossen wurde, anwesend gewesen. Weder der Prozessbevollmächtigte der Beklagten noch der Beklagte zu 2) haben offen gelegt, dass die GbR bereits zum 15.03.2011 aufgelöst wurde und damit nicht mehr als Rechtsträger auftreten konnte. Über den von ihnen beauftragten Prozessbevollmächtigten, der die GbR in dem Vorprozess vertreten hat, haben die Beklagten zu 1) und 2) im dortigen Verfahren den Rechtsschein gesetzt, die GbR sei noch existent und damit rechtsfähig. Die Beklagten zu 1) und 2) verhalten sich vor diesem Hintergrund in höchstem Maße treuwidrig gemäß § 242 BGB, wenn sie sich jetzt darauf berufen, nicht sie selbst, sondern die nicht mehr rechtsfähige GbR habe den Prozessvergleich abgeschlossen. Dies gilt insbesondere auch angesichts der von den Beklagten zu 1) und 2) in dem Vorprozess mit Schriftsatz vom 11.04.2013 erklärten Anfechtung des Prozessvergleichs vom 26.09.2011 wegen arglistiger Täuschung (Bl. 59 f. d. BA.). Die Beklagten zu 1 und 2) haben mithin für sich selbst das Recht herausgenommen, den Prozessvergleich, den sie selbst nicht als genannte Vertragspartner abgeschlossen hatten, anzufechten, wollen aber, nachdem ihre Anfechtungsklage rechtskräftig mit Urteil vom 26.09.2013, ArbG Lübeck: 2 Ca 1077/13, abgewiesen wurde, nunmehr die Verpflichtungen aus dem Prozessvergleich nicht gegen sich gelten lassen. Ein solches Verhalten muss als rechtsmissbräuchlich angesehen werden. Die Beklagten zu 1) und 2) schulden der Klägerin mithin aufgrund der Rechtsscheinhaftung analog § 179 Abs. 1 BGB die Vergleichssumme in Höhe von 800,00 € netto.

43

3. Die Beklagten zu 1) und 2) schulden der Klägerin aus den gleichen Gründen aufgrund des von ihnen gegenüber der gutgläubigen Klägerin gesetzten Rechtsscheins des Fortbestands der GbR die Erteilung eines qualifizierten Zeugnisses gemäß § 109 Abs. 1 Satz 1 GewO, analog § 179 Abs. 1 BGB aus dem Prozessvergleich vom 26.09.2011. Die Verpflichtung zur Erteilung eines qualifizierten Zeugnisses gemäß Ziff. 3 des Prozessvergleichs ist auch noch nicht durch Erfüllung erloschen, § 362 Abs. 1 BGB. Zutreffend hat das Arbeitsgericht darauf hingewiesen, dass es sich bei dem von dem Beklagten zu 1) erteilten Praktikumszeugnis nicht um ein das Arbeitsverhältnis betreffendes Arbeitszeugnis handelt. Hiergegen haben die Beklagten zu 1) und 2) im Berufungsverfahren auch keine Einwände mehr erhoben.

44

5. Nach alledem war die Berufung der Beklagten mit der Kostenfolge des § 97 ZPO i. V. m. § 64 Abs. 6 ArbGG zurückzuweisen.

45

Ein gesetzlich begründbarer Anlass zur Zulassung der Revision LAG nicht vor, § 72 Abs. 2 ArbGG.


Urteilsbesprechung zu Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein Urteil, 19. März 2015 - 5 Sa 348/14

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(1) Die Berufung wird durch Einreichung der Berufungsschrift bei dem Berufungsgericht eingelegt.

(2) Die Berufungsschrift muss enthalten:

1.
die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird;
2.
die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde.

(3) Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.

(4) Die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze sind auch auf die Berufungsschrift anzuwenden.

(1) Der Berufungskläger muss die Berufung begründen.

(2) Die Frist für die Berufungsbegründung beträgt zwei Monate und beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung. Die Frist kann auf Antrag von dem Vorsitzenden verlängert werden, wenn der Gegner einwilligt. Ohne Einwilligung kann die Frist um bis zu einem Monat verlängert werden, wenn nach freier Überzeugung des Vorsitzenden der Rechtsstreit durch die Verlängerung nicht verzögert wird oder wenn der Berufungskläger erhebliche Gründe darlegt.

(3) Die Berufungsbegründung ist, sofern sie nicht bereits in der Berufungsschrift enthalten ist, in einem Schriftsatz bei dem Berufungsgericht einzureichen. Die Berufungsbegründung muss enthalten:

1.
die Erklärung, inwieweit das Urteil angefochten wird und welche Abänderungen des Urteils beantragt werden (Berufungsanträge);
2.
die Bezeichnung der Umstände, aus denen sich die Rechtsverletzung und deren Erheblichkeit für die angefochtene Entscheidung ergibt;
3.
die Bezeichnung konkreter Anhaltspunkte, die Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der Tatsachenfeststellungen im angefochtenen Urteil begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten;
4.
die Bezeichnung der neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel sowie der Tatsachen, auf Grund derer die neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel nach § 531 Abs. 2 zuzulassen sind.

(4) Die Berufungsbegründung soll ferner enthalten:

1.
die Angabe des Wertes des nicht in einer bestimmten Geldsumme bestehenden Beschwerdegegenstandes, wenn von ihm die Zulässigkeit der Berufung abhängt;
2.
eine Äußerung dazu, ob einer Entscheidung der Sache durch den Einzelrichter Gründe entgegenstehen.

(5) Die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze sind auch auf die Berufungsbegründung anzuwenden.

(1) Wer als Vertreter einen Vertrag geschlossen hat, ist, sofern er nicht seine Vertretungsmacht nachweist, dem anderen Teil nach dessen Wahl zur Erfüllung oder zum Schadensersatz verpflichtet, wenn der Vertretene die Genehmigung des Vertrags verweigert.

(2) Hat der Vertreter den Mangel der Vertretungsmacht nicht gekannt, so ist er nur zum Ersatz desjenigen Schadens verpflichtet, welchen der andere Teil dadurch erleidet, dass er auf die Vertretungsmacht vertraut, jedoch nicht über den Betrag des Interesses hinaus, welches der andere Teil an der Wirksamkeit des Vertrags hat.

(3) Der Vertreter haftet nicht, wenn der andere Teil den Mangel der Vertretungsmacht kannte oder kennen musste. Der Vertreter haftet auch dann nicht, wenn er in der Geschäftsfähigkeit beschränkt war, es sei denn, dass er mit Zustimmung seines gesetzlichen Vertreters gehandelt hat.

10
aa) Bei unternehmensbezogenen Rechtsgeschäften geht der Wille der Beteiligten im Zweifel dahin, dass der Inhaber des Unternehmens, in dessen Tätigkeitsbereich das rechtsgeschäftliche Handeln fällt, und nicht der für das Unternehmen Handelnde der Vertragspartner werden soll (vgl. BGH, Urteile vom 3. Februar 1975 - II ZR 128/73, BGHZ 64, 11, 14; vom 15. Januar 1990, aaO unter II 1.; vom 18. Mai 1998 - II ZR 355/95, NJW 1998, 2897 unter 2 a; vom 18. Dezember 2007 - X ZR 137/04, NJW 2008, 1214 Rn. 11; jeweils mwN). Damit wird bezweckt, dass - abgesehen von dem hier nicht einschlägigen Fall einer an das Unternehmen zu leistenden vertragscharakteristischen Leistung - für die Erfüllung einer vertraglichen, insbesondere einer vertragscharakteristischen Leistung der Rechtsträger des Unternehmens verpflichtet wird, der aufgrund der zu ihm gehörenden Vermögensgüter und seiner sonstigen vertraglichen Beziehungen die hinreichenden Mittel und Möglichkeiten hat, um diese Leistung erfüllen zu können. Die Erfüllung des Vertrags soll nicht daran scheitern , dass der Vertrag eine Person verpflichtet, der diese Mittel und Möglichkeiten fehlen. Weiterhin bezweckt dieser Auslegungsgrundsatz, jemanden, der als Stellvertreter handeln wollte, vor einer Verpflichtung als Vertragspartner zu bewahren , wenn er seine Vertreterstellung nicht ausdrücklich hervorgehoben hat, der Unternehmensbezug des Rechtsgeschäfts aber hinreichend deutlich zu erkennen war (vgl. dazu BGH, Urteil vom 3. Februar 1975, aaO).

(1) Wer als Vertreter einen Vertrag geschlossen hat, ist, sofern er nicht seine Vertretungsmacht nachweist, dem anderen Teil nach dessen Wahl zur Erfüllung oder zum Schadensersatz verpflichtet, wenn der Vertretene die Genehmigung des Vertrags verweigert.

(2) Hat der Vertreter den Mangel der Vertretungsmacht nicht gekannt, so ist er nur zum Ersatz desjenigen Schadens verpflichtet, welchen der andere Teil dadurch erleidet, dass er auf die Vertretungsmacht vertraut, jedoch nicht über den Betrag des Interesses hinaus, welches der andere Teil an der Wirksamkeit des Vertrags hat.

(3) Der Vertreter haftet nicht, wenn der andere Teil den Mangel der Vertretungsmacht kannte oder kennen musste. Der Vertreter haftet auch dann nicht, wenn er in der Geschäftsfähigkeit beschränkt war, es sei denn, dass er mit Zustimmung seines gesetzlichen Vertreters gehandelt hat.

9
a) Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats, kann es zur Haftung des Handelnden kraft Rechtsscheins entsprechend § 179 BGB führen, wenn dieser im Rahmen geschäftlicher Verhandlungen oder bei Vertragsabschlüssen für eine GmbH die Firma unter Weglassen des Zusatzes „Gesellschaft mit beschränkter Haftung“ oder "GmbH" zeichnet (vgl. BGH, Urteil vom 3. Februar 1975 - II ZR 128/73, BGHZ 64, 11, 16 f.; Urteil vom 7. Mai 1984 - II ZR 276/83, BGHZ 91, 148, 152; Urteil vom 5. Februar 2007 - II ZR 84/05, ZIP 2007, 908 Rn. 9, 14, 17; Beschluss vom 22. Februar 2011 - II ZR 301/08 Rn. 2 - juris).

(1) Wer als Vertreter einen Vertrag geschlossen hat, ist, sofern er nicht seine Vertretungsmacht nachweist, dem anderen Teil nach dessen Wahl zur Erfüllung oder zum Schadensersatz verpflichtet, wenn der Vertretene die Genehmigung des Vertrags verweigert.

(2) Hat der Vertreter den Mangel der Vertretungsmacht nicht gekannt, so ist er nur zum Ersatz desjenigen Schadens verpflichtet, welchen der andere Teil dadurch erleidet, dass er auf die Vertretungsmacht vertraut, jedoch nicht über den Betrag des Interesses hinaus, welches der andere Teil an der Wirksamkeit des Vertrags hat.

(3) Der Vertreter haftet nicht, wenn der andere Teil den Mangel der Vertretungsmacht kannte oder kennen musste. Der Vertreter haftet auch dann nicht, wenn er in der Geschäftsfähigkeit beschränkt war, es sei denn, dass er mit Zustimmung seines gesetzlichen Vertreters gehandelt hat.

Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

(1) Wer als Vertreter einen Vertrag geschlossen hat, ist, sofern er nicht seine Vertretungsmacht nachweist, dem anderen Teil nach dessen Wahl zur Erfüllung oder zum Schadensersatz verpflichtet, wenn der Vertretene die Genehmigung des Vertrags verweigert.

(2) Hat der Vertreter den Mangel der Vertretungsmacht nicht gekannt, so ist er nur zum Ersatz desjenigen Schadens verpflichtet, welchen der andere Teil dadurch erleidet, dass er auf die Vertretungsmacht vertraut, jedoch nicht über den Betrag des Interesses hinaus, welches der andere Teil an der Wirksamkeit des Vertrags hat.

(3) Der Vertreter haftet nicht, wenn der andere Teil den Mangel der Vertretungsmacht kannte oder kennen musste. Der Vertreter haftet auch dann nicht, wenn er in der Geschäftsfähigkeit beschränkt war, es sei denn, dass er mit Zustimmung seines gesetzlichen Vertreters gehandelt hat.

(1) Der Arbeitnehmer hat bei Beendigung eines Arbeitsverhältnisses Anspruch auf ein schriftliches Zeugnis. Das Zeugnis muss mindestens Angaben zu Art und Dauer der Tätigkeit (einfaches Zeugnis) enthalten. Der Arbeitnehmer kann verlangen, dass sich die Angaben darüber hinaus auf Leistung und Verhalten im Arbeitsverhältnis (qualifiziertes Zeugnis) erstrecken.

(2) Das Zeugnis muss klar und verständlich formuliert sein. Es darf keine Merkmale oder Formulierungen enthalten, die den Zweck haben, eine andere als aus der äußeren Form oder aus dem Wortlaut ersichtliche Aussage über den Arbeitnehmer zu treffen.

(3) Die Erteilung des Zeugnisses in elektronischer Form ist ausgeschlossen.

(1) Wer als Vertreter einen Vertrag geschlossen hat, ist, sofern er nicht seine Vertretungsmacht nachweist, dem anderen Teil nach dessen Wahl zur Erfüllung oder zum Schadensersatz verpflichtet, wenn der Vertretene die Genehmigung des Vertrags verweigert.

(2) Hat der Vertreter den Mangel der Vertretungsmacht nicht gekannt, so ist er nur zum Ersatz desjenigen Schadens verpflichtet, welchen der andere Teil dadurch erleidet, dass er auf die Vertretungsmacht vertraut, jedoch nicht über den Betrag des Interesses hinaus, welches der andere Teil an der Wirksamkeit des Vertrags hat.

(3) Der Vertreter haftet nicht, wenn der andere Teil den Mangel der Vertretungsmacht kannte oder kennen musste. Der Vertreter haftet auch dann nicht, wenn er in der Geschäftsfähigkeit beschränkt war, es sei denn, dass er mit Zustimmung seines gesetzlichen Vertreters gehandelt hat.

(1) Das Schuldverhältnis erlischt, wenn die geschuldete Leistung an den Gläubiger bewirkt wird.

(2) Wird an einen Dritten zum Zwecke der Erfüllung geleistet, so finden die Vorschriften des § 185 Anwendung.

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)

(1) Gegen die Urteile der Arbeitsgerichte findet, soweit nicht nach § 78 das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gegeben ist, die Berufung an die Landesarbeitsgerichte statt.

(2) Die Berufung kann nur eingelegt werden,

a)
wenn sie in dem Urteil des Arbeitsgerichts zugelassen worden ist,
b)
wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 Euro übersteigt,
c)
in Rechtsstreitigkeiten über das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses oder
d)
wenn es sich um ein Versäumnisurteil handelt, gegen das der Einspruch an sich nicht statthaft ist, wenn die Berufung oder Anschlussberufung darauf gestützt wird, dass der Fall der schuldhaften Versäumung nicht vorgelegen habe.

(3) Das Arbeitsgericht hat die Berufung zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
die Rechtssache Rechtsstreitigkeiten betrifft
a)
zwischen Tarifvertragsparteien aus Tarifverträgen oder über das Bestehen oder Nichtbestehen von Tarifverträgen,
b)
über die Auslegung eines Tarifvertrags, dessen Geltungsbereich sich über den Bezirk eines Arbeitsgerichts hinaus erstreckt, oder
c)
zwischen tariffähigen Parteien oder zwischen diesen und Dritten aus unerlaubten Handlungen, soweit es sich um Maßnahmen zum Zwecke des Arbeitskampfs oder um Fragen der Vereinigungsfreiheit einschließlich des hiermit im Zusammenhang stehenden Betätigungsrechts der Vereinigungen handelt, oder
3.
das Arbeitsgericht in der Auslegung einer Rechtsvorschrift von einem ihm im Verfahren vorgelegten Urteil, das für oder gegen eine Partei des Rechtsstreits ergangen ist, oder von einem Urteil des im Rechtszug übergeordneten Landesarbeitsgerichts abweicht und die Entscheidung auf dieser Abweichung beruht.

(3a) Die Entscheidung des Arbeitsgerichts, ob die Berufung zugelassen oder nicht zugelassen wird, ist in den Urteilstenor aufzunehmen. Ist dies unterblieben, kann binnen zwei Wochen ab Verkündung des Urteils eine entsprechende Ergänzung beantragt werden. Über den Antrag kann die Kammer ohne mündliche Verhandlung entscheiden.

(4) Das Landesarbeitsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(5) Ist die Berufung nicht zugelassen worden, hat der Berufungskläger den Wert des Beschwerdegegenstands glaubhaft zu machen; zur Versicherung an Eides Statt darf er nicht zugelassen werden.

(6) Für das Verfahren vor den Landesarbeitsgerichten gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Berufung entsprechend. Die Vorschriften über das Verfahren vor dem Einzelrichter finden keine Anwendung.

(7) Die Vorschriften der §§ 46c bis 46g, 49 Abs. 1 und 3, des § 50, des § 51 Abs. 1, der §§ 52, 53, 55 Abs. 1 Nr. 1 bis 9, Abs. 2 und 4, des § 54 Absatz 6, des § 54a, der §§ 56 bis 59, 61 Abs. 2 und 3 und der §§ 62 und 63 über den elektronischen Rechtsverkehr, Ablehnung von Gerichtspersonen, Zustellungen, persönliches Erscheinen der Parteien, Öffentlichkeit, Befugnisse des Vorsitzenden und der ehrenamtlichen Richter, Güterichter, Mediation und außergerichtliche Konfliktbeilegung, Vorbereitung der streitigen Verhandlung, Verhandlung vor der Kammer, Beweisaufnahme, Versäumnisverfahren, Inhalt des Urteils, Zwangsvollstreckung und Übersendung von Urteilen in Tarifvertragssachen gelten entsprechend.

(8) Berufungen in Rechtsstreitigkeiten über das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses sind vorrangig zu erledigen.

(1) Gegen das Endurteil eines Landesarbeitsgerichts findet die Revision an das Bundesarbeitsgericht statt, wenn sie in dem Urteil des Landesarbeitsgerichts oder in dem Beschluß des Bundesarbeitsgerichts nach § 72a Abs. 5 Satz 2 zugelassen worden ist. § 64 Abs. 3a ist entsprechend anzuwenden.

(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn

1.
eine entscheidungserhebliche Rechtsfrage grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, von einer Entscheidung des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes, von einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts oder, solange eine Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts in der Rechtsfrage nicht ergangen ist, von einer Entscheidung einer anderen Kammer desselben Landesarbeitsgerichts oder eines anderen Landesarbeitsgerichts abweicht und die Entscheidung auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein absoluter Revisionsgrund gemäß § 547 Nr. 1 bis 5 der Zivilprozessordnung oder eine entscheidungserhebliche Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend gemacht wird und vorliegt.

(3) Das Bundesarbeitsgericht ist an die Zulassung der Revision durch das Landesarbeitsgericht gebunden.

(4) Gegen Urteile, durch die über die Anordnung, Abänderung oder Aufhebung eines Arrests oder einer einstweiligen Verfügung entschieden wird, ist die Revision nicht zulässig.

(5) Für das Verfahren vor dem Bundesarbeitsgericht gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Revision mit Ausnahme des § 566 entsprechend.

(6) Die Vorschriften der §§ 46c bis 46g, 49 Abs. 1, der §§ 50, 52 und 53, des § 57 Abs. 2, des § 61 Abs. 2 und des § 63 dieses Gesetzes über den elektronischen Rechtsverkehr, Ablehnung von Gerichtspersonen, Zustellung, Öffentlichkeit, Befugnisse des Vorsitzenden und der ehrenamtlichen Richter, gütliche Erledigung des Rechtsstreits sowie Inhalt des Urteils und Übersendung von Urteilen in Tarifvertragssachen und des § 169 Absatz 3 und 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes über die Ton- und Fernseh-Rundfunkaufnahmen sowie Ton- und Filmaufnahmen bei der Entscheidungsverkündung gelten entsprechend.