Landgericht Aachen Urteil, 20. Nov. 2015 - 6 S 99/15


Gericht
Tenor
Auf die Berufung des Klägers wird das am 24.07.2015 verkündete Urteil des Amtsgerichts Aachen – 101 C 166/14 – teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 1.344,33 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 18.11.2014 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Im Übrigen wird die Berufung des Klägers zurückgewiesen.
Die Anschlussberufung der Beklagten wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens haben der Kläger zu 13 % und die Beklagte zu 87 % zu tragen. Die übrigen Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird zugelassen
1
Gründe
2I.
3Wegen der tatsächlichen Feststellungen wird gemäß § 540 Abs. 1 ZPO auf den Tatbestand der angefochtenen Entscheidung Bezug genommen, der wie folgt zu ergänzen ist:
4Auf den Aufhebungsvertrag vom 27.06.2013 zahlte die Beklagte an den Kläger von den erhaltenen Vorschusszahlungen in Höhe von 2.000,00 € (10 x 200,00 € für die Monate August 2012 bis Mai 2013) einen Betrag von 1.000,00 € zurück. Für den Monat Juni 2013 erfolgte keine Vorschusszahlung des Klägers.
5Der Kläger hat im Einzelnen unter Vorlage der jeweiligen Kontoauszüge dargelegt, aus welchen Gutschriften und Stornierungen sich der Provisionsrückzahlungsanspruch in Höhe von 1.526,25 € ergebe (vgl. Bl. 72 ff. d.A.). Zu einer Stornierung vom 11.08.2014 in Höhe von 185,00 € hat die Beklagte vorgetragen, dass diese einen von ihr selbst abgeschlossenen Pflegerentenvertrag betreffe, der lediglich zwischenzeitlich ausgesetzt worden sei, so dass – insoweit unstreitig – nach Wiederaufnahme des Vertrags eine Gutschrift über 181,92 € erfolgt sei.
6Die Beklagte hat ihren Klageabweisungsantrag hilfsweise auf eine Aufrechnung gestützt. In Höhe von 1.000,00 € ergebe sich ein aufrechenbarer Gegenanspruch aus der rechtsgrundlosen Rückzahlung der erhaltenen Vorschüsse. In Höhe von 200,00 € ergebe sich ein aufrechenbarer Gegenanspruch daraus, dass für den Monat Juni 2013 eine Vorschusszahlung nicht geleistet worden sei.
7Das Amtsgericht hat der Klage nur teilweise stattgegeben und die Beklagte unter Klageabweisung im Übrigen zur Zahlung von 326,25 € nebst Verzugszinsen seit dem 18.11.2014 verurteilt. Zur Begründung hat das Amtsgericht ausgeführt, dass zwar von einem Provisionszahlungsanspruch des Klägers in Höhe von 1.526,25 € auszugehen sei, weil die Beklagte dem substantiierten Vorbringen des Klägers nicht qualifiziert entgegengetreten sei. Diese Forderung sei jedoch in Höhe von 1.200,00 € durch die erklärte Hilfsaufrechnung erloschen. Ein Gegenanspruch in Höhe von 1.000,00 € ergebe sich aus § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 BGB, da die Rückzahlung der 1.000,00 € ohne Rechtsgrund erfolgt sei. Die entsprechende Vereinbarung im Aufhebungsvertrag sei nach § 89b Abs. 4 S. 1 HGB nichtig und nach dem Handelsvertretervertrag bestehe ein Anspruch des Klägers auf Rückzahlung der geleisteten Vorschüsse nur in den Fällen des § 89b Abs. 3 HGB. Ein Gegenanspruch in Höhe weiterer 200,00 € ergebe sich aus § 5 des Handelsvertretervertrags. Der danach geschuldete Vorschuss sei für Juni 2013 unstreitig nicht gezahlt worden.
8Der Kläger verfolgt mit der Berufung seinen ursprünglichen Klageantrag im Wesentlichen weiter. Zur Begründung führt er aus, dass das Amtsgericht zu Unrecht aufrechenbare Gegenansprüche in Höhe von 1.200,00 € angenommen habe. Denn nach dem Handelsvertretervertrag seien nur Vorschusszahlungen auf einen etwaigen Ausgleichsanspruch nach § 89b HGB geschuldet gewesen. Aus der ausdrücklichen Bezugnahme auf die Regelung des § 89b HGB ergebe sich nicht, dass die Beklagte diese Vorschusszahlungen in allen anderen Fällen behalten dürfe. Da tatsächlich nur ein Ausgleichsanspruch gemäß § 89b HGB in Höhe von 605,43 € bestehe – der Kläger nimmt insoweit Bezug auf eine Ausgleichsberechnung der QS vom 09.03.2015 (Bl. 140 f. d.A.) – sei die Beklagte durch die erhaltenen 1.000,00 € bereits überzahlt.
9Der Kläger beantragt,
10die Beklagte unter Abänderung des am 24.07.2015 verkündeten Urteils des Amtsgerichts Aachen, 101 C 166/14, zu verurteilen, an den Kläger weitere 1.200,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 18.11.2014 zu zahlen.
11Die Beklagte beantragt,
12die Berufung zurückzuweisen.
13Im Wege der (unselbständigen) Anschlussberufung beantragt die Beklagte,
14das am 24.07.2015 verkündete Urteil des Amtsgerichts Aachen, 101 C 166/14 dahingehend abzuändern, dass die Beklagte verurteilt wird, 144,33 € nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 18.11.2014 zu zahlen.
15Die Beklagte verteidigt das angefochtene Urteil soweit das Amtsgericht aufrechenbare Gegenforderungen ein Höhe von 1.200,00 € bejaht habe. Zur Begründung der Anschlussberufung führt sie aus, das Amtsgericht habe unberücksichtigt gelassen, dass im Hinblick auf den eigenen Versicherungsvertrag der Beklagten dem Provisionskonto der Beklagten ein Betrag von 181,92 € zugeschrieben worden sei. Daraus ergebe sich ein Restzahlungsanspruch des Klägers in Höhe von lediglich 144,33 €.
16II.
17A)
18Die zulässige Berufung hat in der Sache überwiegend Erfolg.
191.
20Denn dem Kläger steht gegenüber der Beklagten aus §§ 87a Abs. 2 Hs. 2 HGB, 346 ff. BGB analog ein Anspruch auf Zahlung von 1.344,33 € zu.
21a)
22Dass ein Provisionsrückzahlungsanspruch in dieser Höhe entstanden ist, steht im Berufungsverfahren zwischen den Parteien nicht mehr im Streit.
23Die Beklagte macht hierbei zu Recht geltend, dass bei der Ermittlung der Höhe des Provisionsrückzahlungsanspruchs auch die Gutschrift in Höhe von 181,92 € zu berücksichtigen sei, die sich nach ihrem nicht bestrittenem Vorbringen im ersten Rechtszug aus der Wiederaufnahme des eigenen Pflegerentenvertrag ergibt.
24b)
25Entgegen den Ausführungen im angefochtenen Urteil ist der vorgenannte Rückzahlungsanspruch des Klägers nicht infolge der Aufrechnungserklärungen der Beklagten erloschen.
26Für eine wirksame Aufrechnung gemäß § 389 BGB fehlt es an der nach § 387 BGB erforderlichen Gegenforderung der Beklagten.
27I.
28Insbesondere steht der Beklagten kein Anspruch auf Rückzahlung der auf den Aufhebungsvertrag vom 27.06.2013 gezahlten 1.000,00 € aus § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 BGB zu.
29Denn diese Zahlung erfolgte nicht ohne Rechtsgrund.
30Hierbei kann dahinstehen, ob der vorgenannte Aufhebungsvertrag wirksam war. Sollte der Aufhebungsvertrag unwirksam gewesen sein und damit als Rechtsgrundlage für die Zahlung wegfallen, ergäbe sich der Rechtsgrund aus dem Handelsvertretervertrag (echte Untervertretung) vom 13.07.2012 bzw. aus § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 BGB.
31Da der Kläger während der Vertragszeit nur Vorschusszahlungen (in Höhe von 2.000,00 €) auf einen möglichen Ausgleichsanspruch der Beklagten nach § 89b HGB geleistet hat und der Beklagten tatsächlich nur ein Ausgleichsanspruch in Höhe von 605,43 € zusteht, konnte der Kläger die Differenz der Vorschusszahlungen und des tatsächlichen Ausgleichsanspruchs zurückverlangen:
32Hierbei kann dahinstehen, ob bei der Vereinbarung von Vorschusszahlungen ein Anspruch auf Rückzahlung des zu viel gezahlten Betrags unmittelbar aus dem Vertrag oder aus Bereicherungsrecht folgt. Die Unterscheidung mag im Einzelfall von Bedeutung sein, weil insbesondere die Vorschrift des § 818 Abs. 3 BGB auf einen stillschweigend vereinbarten vertraglichen Rückzahlungsanspruch keine Anwendung fände. Vorliegend steht eine Entreicherung jedoch nicht im Raum.
33Vorschuss- oder Vorauszahlungen auf den künftigen Ausgleichsanspruch sind aufgrund entsprechender Vereinbarungen vor Beendigung des Handelsvertretervertrags sowie nach Vertragsende vor seiner endgültigen rechnerischen Ermittlung grundsätzlich jederzeit zulässig; sie sind gegebenenfalls nach Bereicherungsrecht des BGB zurück zu gewähren, wenn und soweit sich die Zahlungen nachträglich als nicht geschuldet erweisen (vgl. Löwisch in: Ebenroth/Boujong/Joost/Strohn, HGB, 3. Aufl., § 89b Rn. 23). Die Beklagte weist zwar zutreffend darauf hin, dass vor Vertragsende getroffene Vereinbarungen über eine sogenannte Vorauserfüllung des Ausgleichsanspruchs in Form einer Anrechnung erbrachter Leistungen nur möglich sind, wenn diese Vereinbarung und die vereinbarte Art der Vorabtilgung nicht auf einen unzulässigen Ausschluss des Ausgleichsanspruchs aus § 89b HGB hinauslaufen würde und daher Vereinbarungen über eine Voraberfüllung des Ausgleichsanspruchs vor dessen Entstehung mit Vertragsende nur dann rechtlich zulässig und wirksam sind, wenn laufend ein Gesamtbetrag gezahlt wird, der deutlich über der in vergleichbaren Fällen gezahlten Provision liegt, die Mehrzahlung vereinbarungsgemäß der Voraberfüllung des künftigen Ausgleichsanspruchs dienen soll und deswegen die Rückzahlung dieser der Voraberfüllung des Ausgleichsanspruchs dienenden Leistungen durch den Handelsvertreter an den Unternehmer für den Fall zwingend vereinbart ist, dass der Ausgleichsanspruch später nicht entstehen oder nachträglich entfallen sollte (OLG Düsseldorf, Urteil v. 06.02.2004, I-16 U 69/03, zitiert nach juris). Vorliegend sind diese Anforderungen jedoch erfüllt. Denn die Vorauszahlungen auf den Ausgleichsanspruch nach § 89b HGB wurden vereinbarungsgemäß zusätzlich zu den Provisionszahlungen geleistet und es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass es sich bei den Vorauszahlungen auf den Ausgleichsanspruch nach § 89b HGB um verdeckte Provisionszahlungen handelte, zumal der Beklagten nach dem Handelsvertretervertrag mit 80 % der Großteil der jeweiligen Provisionsansprüche zustand.
34Aus der Auslegung der entsprechenden vertraglichen Vereinbarung der Parteien im Handelsvertretervertrag vom 13.07.2012 gemäß §§ 133, 157 BGB ergibt sich auch, dass die monatlichen Zahlungen in Höhe von 200,00 € gemäß § 5 Abs. 8 des Vertrags lediglich als Vorschusszahlungen geleistet werden sollten und sich der tatsächlich geschuldete Ausgleichsanspruch allein nach § 89b HGB richten sollte. Dies folgt bereits aus dem eindeutigen Wortlaut der Vereinbarung. Denn der Begriff „Vorauszahlung“ impliziert, dass ein definitiver Anspruch der Beklagten nicht begründet werden sollte, sondern sich die Frage des Behaltendürfens allein nach der Vorschrift des § 89b HGB richten sollte. Diese Deutung wird bestätigt durch die Formulierung „Vorauszahlung von monatlich 200,- EUR auf einen evtl. fällig werdenden Ausgleichsanspruch“. Ein hiervon abweichendes Auslegungsergebnis ergibt sich entgegen der Auffassung des Amtsgerichts auch nicht aus der Regelung des § 5 Abs. 9 des Handelsvertretervertrags. Wenn sich die Frage des Behaltendürfens allein nach der Vorschrift des § 89b HGB richten sollte, wäre es zwar entbehrlich gewesen, für die Fälle des § 89b Abs. 3 HGB ausdrücklich eine Rückzahlungspflicht zu vereinbaren. Dieser Umstand lässt für sich genommen jedoch nicht den Rückschluss zu, dass in allen anderen Fällen eine Rückzahlungspflicht ausgeschlossen sein sollte. Abgesehen vom eindeutigen Wortlaut von § 5 Abs. 8 des Vertrags hat § 5 Abs. 9 des Vertrags auch dann eine Daseinsberechtigung, wenn die darin vorgesehene Rückzahlungspflicht nicht abschließend zu verstehen ist. Denn hierdurch wird – sei es deklaratorisch oder konstitutiv – in jedem Fall ein vertraglicher Rückzahlungsanspruch des Klägers geschaffen, der insbesondere den Einschränkungen des § 818 Abs. 3 BGB nicht ausgesetzt ist.
35Die Auffassung der Beklagten, die Vereinbarung verstoße gegen § 307 Abs. 1 S. 2 BGB geht fehl. Nach den vorstehenden Ausführungen kann eine Intransparenz des § 5 Abs. 8 des Vertrags gerade nicht angenommen werden.
36Schließlich ist tatsächlich von einem Ausgleichsanspruch gemäß § 89b HGB in Höhe von lediglich 605,43 € auszugehen. Während sich die Beklagte zur Höhe des Ausgleichsanspruchs nicht verhält, hat der Kläger unter Vorlage einer entsprechenden Ausgleichsberechnung der QS vom 09.03.2015 den Ausgleichsanspruch konkret mit 605,43 € beziffert. Dieses Vorbringen gilt gemäß § 138 Abs. 3 ZPO als zugestanden. Neue Tatsachenbehauptungen sind in der Berufungsinstanz auch dann zu berücksichtigen, wenn sie zugestanden oder nicht bestritten werden (vgl. Rimmelspacher in: Münchener Kommentar zur ZPO, 4. Aufl., § 531 Rn. 29 m.w.N.).
37II.
38Die Beklagte hat auch keinen Anspruch auf Zahlung eines Vorschusses für den Monat Juni 2013. Ein solcher Anspruch ist zwar zunächst entstanden. Zwischenzeitlich steht jedoch fest, dass ein Ausgleichsanspruch nur in Höhe von 605,43 € besteht. Ist die endgültige rechnerische Ermittlung bereits erfolgt, ist aber für eine Vorschusszahlung kein Raum mehr. Selbst wenn der Anspruch auf Vorschusszahlung bestehen bleiben sollte, stünde diesem die Arglisteinrede gemäß § 242 BGB entgegen. Denn die Beklagte müsste den entsprechenden Betrag wieder nach § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 BGB zurückzahlen, da sie bereits mehr erhalten hat, als ihr tatsächlich zusteht. Die Beanspruchung einer Leistung ist mangels schutzwürdiger Interessen aber unzulässig, wenn die Leistung sofort wieder zurückgewährt werden müsste (dolo agit, qui petit, quod statim redditurus est).
392.
40Der geltend gemachte Zinsanspruch ergibt sich aus §§ 286 Abs. 1, 291 ZPO.
41B)
42Die zulässige Anschlussberufung hat dagegen in der Sache keinen Erfolg. Denn wie bereits ausgeführt, steht dem Kläger ein Zahlungsanspruch in Höhe von 1.344,33 € zu.
43C)
44Die Kostenentscheidung ergibt sich hinsichtlich des ersten Rechtszugs aus § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO und hinsichtlich des Berufungsverfahrens aus § 92 Abs. 1 S. 1 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.
45Gegenstandswert für den ersten Rechtszug: 2.726,25 € (vgl. § 45 Abs. 3 GKG)
46Gegenstandwert für den zweiten Rechtszug: 1.381,92 € (Berufung: 1.200,00 €, Anschlussberufung: 181,92 €)
47Dr. X |
E |
I |

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Annotations
(1) Anstelle von Tatbestand und Entscheidungsgründen enthält das Urteil
- 1.
die Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil mit Darstellung etwaiger Änderungen oder Ergänzungen, - 2.
eine kurze Begründung für die Abänderung, Aufhebung oder Bestätigung der angefochtenen Entscheidung.
(1) Der Handelsvertreter kann von dem Unternehmer nach Beendigung des Vertragsverhältnisses einen angemessenen Ausgleich verlangen, wenn und soweit
- 1.
der Unternehmer aus der Geschäftsverbindung mit neuen Kunden, die der Handelsvertreter geworben hat, auch nach Beendigung des Vertragsverhältnisses erhebliche Vorteile hat und - 2.
die Zahlung eines Ausgleichs unter Berücksichtigung aller Umstände, insbesondere der dem Handelsvertreter aus Geschäften mit diesen Kunden entgehenden Provisionen, der Billigkeit entspricht.
(2) Der Ausgleich beträgt höchstens eine nach dem Durchschnitt der letzten fünf Jahre der Tätigkeit des Handelsvertreters berechnete Jahresprovision oder sonstige Jahresvergütung; bei kürzerer Dauer des Vertragsverhältnisses ist der Durchschnitt während der Dauer der Tätigkeit maßgebend.
(3) Der Anspruch besteht nicht, wenn
- 1.
der Handelsvertreter das Vertragsverhältnis gekündigt hat, es sei denn, daß ein Verhalten des Unternehmers hierzu begründeten Anlaß gegeben hat oder dem Handelsvertreter eine Fortsetzung seiner Tätigkeit wegen seines Alters oder wegen Krankheit nicht zugemutet werden kann, oder - 2.
der Unternehmer das Vertragsverhältnis gekündigt hat und für die Kündigung ein wichtiger Grund wegen schuldhaften Verhaltens des Handelsvertreters vorlag oder - 3.
auf Grund einer Vereinbarung zwischen dem Unternehmer und dem Handelsvertreter ein Dritter anstelle des Handelsvertreters in das Vertragsverhältnis eintritt; die Vereinbarung kann nicht vor Beendigung des Vertragsverhältnisses getroffen werden.
(4) Der Anspruch kann im voraus nicht ausgeschlossen werden. Er ist innerhalb eines Jahres nach Beendigung des Vertragsverhältnisses geltend zu machen.
(5) Die Absätze 1, 3 und 4 gelten für Versicherungsvertreter mit der Maßgabe, daß an die Stelle der Geschäftsverbindung mit neuen Kunden, die der Handelsvertreter geworben hat, die Vermittlung neuer Versicherungsverträge durch den Versicherungsvertreter tritt und der Vermittlung eines Versicherungsvertrages es gleichsteht, wenn der Versicherungsvertreter einen bestehenden Versicherungsvertrag so wesentlich erweitert hat, daß dies wirtschaftlich der Vermittlung eines neuen Versicherungsvertrages entspricht. Der Ausgleich des Versicherungsvertreters beträgt abweichend von Absatz 2 höchstens drei Jahresprovisionen oder Jahresvergütungen. Die Vorschriften der Sätze 1 und 2 gelten sinngemäß für Bausparkassenvertreter.
Die Aufrechnung bewirkt, dass die Forderungen, soweit sie sich decken, als in dem Zeitpunkt erloschen gelten, in welchem sie zur Aufrechnung geeignet einander gegenübergetreten sind.
Schulden zwei Personen einander Leistungen, die ihrem Gegenstand nach gleichartig sind, so kann jeder Teil seine Forderung gegen die Forderung des anderen Teils aufrechnen, sobald er die ihm gebührende Leistung fordern und die ihm obliegende Leistung bewirken kann.
(1) Der Handelsvertreter kann von dem Unternehmer nach Beendigung des Vertragsverhältnisses einen angemessenen Ausgleich verlangen, wenn und soweit
- 1.
der Unternehmer aus der Geschäftsverbindung mit neuen Kunden, die der Handelsvertreter geworben hat, auch nach Beendigung des Vertragsverhältnisses erhebliche Vorteile hat und - 2.
die Zahlung eines Ausgleichs unter Berücksichtigung aller Umstände, insbesondere der dem Handelsvertreter aus Geschäften mit diesen Kunden entgehenden Provisionen, der Billigkeit entspricht.
(2) Der Ausgleich beträgt höchstens eine nach dem Durchschnitt der letzten fünf Jahre der Tätigkeit des Handelsvertreters berechnete Jahresprovision oder sonstige Jahresvergütung; bei kürzerer Dauer des Vertragsverhältnisses ist der Durchschnitt während der Dauer der Tätigkeit maßgebend.
(3) Der Anspruch besteht nicht, wenn
- 1.
der Handelsvertreter das Vertragsverhältnis gekündigt hat, es sei denn, daß ein Verhalten des Unternehmers hierzu begründeten Anlaß gegeben hat oder dem Handelsvertreter eine Fortsetzung seiner Tätigkeit wegen seines Alters oder wegen Krankheit nicht zugemutet werden kann, oder - 2.
der Unternehmer das Vertragsverhältnis gekündigt hat und für die Kündigung ein wichtiger Grund wegen schuldhaften Verhaltens des Handelsvertreters vorlag oder - 3.
auf Grund einer Vereinbarung zwischen dem Unternehmer und dem Handelsvertreter ein Dritter anstelle des Handelsvertreters in das Vertragsverhältnis eintritt; die Vereinbarung kann nicht vor Beendigung des Vertragsverhältnisses getroffen werden.
(4) Der Anspruch kann im voraus nicht ausgeschlossen werden. Er ist innerhalb eines Jahres nach Beendigung des Vertragsverhältnisses geltend zu machen.
(5) Die Absätze 1, 3 und 4 gelten für Versicherungsvertreter mit der Maßgabe, daß an die Stelle der Geschäftsverbindung mit neuen Kunden, die der Handelsvertreter geworben hat, die Vermittlung neuer Versicherungsverträge durch den Versicherungsvertreter tritt und der Vermittlung eines Versicherungsvertrages es gleichsteht, wenn der Versicherungsvertreter einen bestehenden Versicherungsvertrag so wesentlich erweitert hat, daß dies wirtschaftlich der Vermittlung eines neuen Versicherungsvertrages entspricht. Der Ausgleich des Versicherungsvertreters beträgt abweichend von Absatz 2 höchstens drei Jahresprovisionen oder Jahresvergütungen. Die Vorschriften der Sätze 1 und 2 gelten sinngemäß für Bausparkassenvertreter.
(1) Die Verpflichtung zur Herausgabe erstreckt sich auf die gezogenen Nutzungen sowie auf dasjenige, was der Empfänger auf Grund eines erlangten Rechts oder als Ersatz für die Zerstörung, Beschädigung oder Entziehung des erlangten Gegenstands erwirbt.
(2) Ist die Herausgabe wegen der Beschaffenheit des Erlangten nicht möglich oder ist der Empfänger aus einem anderen Grunde zur Herausgabe außerstande, so hat er den Wert zu ersetzen.
(3) Die Verpflichtung zur Herausgabe oder zum Ersatz des Wertes ist ausgeschlossen, soweit der Empfänger nicht mehr bereichert ist.
(4) Von dem Eintritt der Rechtshängigkeit an haftet der Empfänger nach den allgemeinen Vorschriften.
(1) Der Handelsvertreter kann von dem Unternehmer nach Beendigung des Vertragsverhältnisses einen angemessenen Ausgleich verlangen, wenn und soweit
- 1.
der Unternehmer aus der Geschäftsverbindung mit neuen Kunden, die der Handelsvertreter geworben hat, auch nach Beendigung des Vertragsverhältnisses erhebliche Vorteile hat und - 2.
die Zahlung eines Ausgleichs unter Berücksichtigung aller Umstände, insbesondere der dem Handelsvertreter aus Geschäften mit diesen Kunden entgehenden Provisionen, der Billigkeit entspricht.
(2) Der Ausgleich beträgt höchstens eine nach dem Durchschnitt der letzten fünf Jahre der Tätigkeit des Handelsvertreters berechnete Jahresprovision oder sonstige Jahresvergütung; bei kürzerer Dauer des Vertragsverhältnisses ist der Durchschnitt während der Dauer der Tätigkeit maßgebend.
(3) Der Anspruch besteht nicht, wenn
- 1.
der Handelsvertreter das Vertragsverhältnis gekündigt hat, es sei denn, daß ein Verhalten des Unternehmers hierzu begründeten Anlaß gegeben hat oder dem Handelsvertreter eine Fortsetzung seiner Tätigkeit wegen seines Alters oder wegen Krankheit nicht zugemutet werden kann, oder - 2.
der Unternehmer das Vertragsverhältnis gekündigt hat und für die Kündigung ein wichtiger Grund wegen schuldhaften Verhaltens des Handelsvertreters vorlag oder - 3.
auf Grund einer Vereinbarung zwischen dem Unternehmer und dem Handelsvertreter ein Dritter anstelle des Handelsvertreters in das Vertragsverhältnis eintritt; die Vereinbarung kann nicht vor Beendigung des Vertragsverhältnisses getroffen werden.
(4) Der Anspruch kann im voraus nicht ausgeschlossen werden. Er ist innerhalb eines Jahres nach Beendigung des Vertragsverhältnisses geltend zu machen.
(5) Die Absätze 1, 3 und 4 gelten für Versicherungsvertreter mit der Maßgabe, daß an die Stelle der Geschäftsverbindung mit neuen Kunden, die der Handelsvertreter geworben hat, die Vermittlung neuer Versicherungsverträge durch den Versicherungsvertreter tritt und der Vermittlung eines Versicherungsvertrages es gleichsteht, wenn der Versicherungsvertreter einen bestehenden Versicherungsvertrag so wesentlich erweitert hat, daß dies wirtschaftlich der Vermittlung eines neuen Versicherungsvertrages entspricht. Der Ausgleich des Versicherungsvertreters beträgt abweichend von Absatz 2 höchstens drei Jahresprovisionen oder Jahresvergütungen. Die Vorschriften der Sätze 1 und 2 gelten sinngemäß für Bausparkassenvertreter.
Bei der Auslegung einer Willenserklärung ist der wirkliche Wille zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften.
Verträge sind so auszulegen, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.
(1) Der Handelsvertreter kann von dem Unternehmer nach Beendigung des Vertragsverhältnisses einen angemessenen Ausgleich verlangen, wenn und soweit
- 1.
der Unternehmer aus der Geschäftsverbindung mit neuen Kunden, die der Handelsvertreter geworben hat, auch nach Beendigung des Vertragsverhältnisses erhebliche Vorteile hat und - 2.
die Zahlung eines Ausgleichs unter Berücksichtigung aller Umstände, insbesondere der dem Handelsvertreter aus Geschäften mit diesen Kunden entgehenden Provisionen, der Billigkeit entspricht.
(2) Der Ausgleich beträgt höchstens eine nach dem Durchschnitt der letzten fünf Jahre der Tätigkeit des Handelsvertreters berechnete Jahresprovision oder sonstige Jahresvergütung; bei kürzerer Dauer des Vertragsverhältnisses ist der Durchschnitt während der Dauer der Tätigkeit maßgebend.
(3) Der Anspruch besteht nicht, wenn
- 1.
der Handelsvertreter das Vertragsverhältnis gekündigt hat, es sei denn, daß ein Verhalten des Unternehmers hierzu begründeten Anlaß gegeben hat oder dem Handelsvertreter eine Fortsetzung seiner Tätigkeit wegen seines Alters oder wegen Krankheit nicht zugemutet werden kann, oder - 2.
der Unternehmer das Vertragsverhältnis gekündigt hat und für die Kündigung ein wichtiger Grund wegen schuldhaften Verhaltens des Handelsvertreters vorlag oder - 3.
auf Grund einer Vereinbarung zwischen dem Unternehmer und dem Handelsvertreter ein Dritter anstelle des Handelsvertreters in das Vertragsverhältnis eintritt; die Vereinbarung kann nicht vor Beendigung des Vertragsverhältnisses getroffen werden.
(4) Der Anspruch kann im voraus nicht ausgeschlossen werden. Er ist innerhalb eines Jahres nach Beendigung des Vertragsverhältnisses geltend zu machen.
(5) Die Absätze 1, 3 und 4 gelten für Versicherungsvertreter mit der Maßgabe, daß an die Stelle der Geschäftsverbindung mit neuen Kunden, die der Handelsvertreter geworben hat, die Vermittlung neuer Versicherungsverträge durch den Versicherungsvertreter tritt und der Vermittlung eines Versicherungsvertrages es gleichsteht, wenn der Versicherungsvertreter einen bestehenden Versicherungsvertrag so wesentlich erweitert hat, daß dies wirtschaftlich der Vermittlung eines neuen Versicherungsvertrages entspricht. Der Ausgleich des Versicherungsvertreters beträgt abweichend von Absatz 2 höchstens drei Jahresprovisionen oder Jahresvergütungen. Die Vorschriften der Sätze 1 und 2 gelten sinngemäß für Bausparkassenvertreter.
(1) Die Verpflichtung zur Herausgabe erstreckt sich auf die gezogenen Nutzungen sowie auf dasjenige, was der Empfänger auf Grund eines erlangten Rechts oder als Ersatz für die Zerstörung, Beschädigung oder Entziehung des erlangten Gegenstands erwirbt.
(2) Ist die Herausgabe wegen der Beschaffenheit des Erlangten nicht möglich oder ist der Empfänger aus einem anderen Grunde zur Herausgabe außerstande, so hat er den Wert zu ersetzen.
(3) Die Verpflichtung zur Herausgabe oder zum Ersatz des Wertes ist ausgeschlossen, soweit der Empfänger nicht mehr bereichert ist.
(4) Von dem Eintritt der Rechtshängigkeit an haftet der Empfänger nach den allgemeinen Vorschriften.
(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist.
(2) Eine unangemessene Benachteiligung ist im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung
- 1.
mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist oder - 2.
wesentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrags ergeben, so einschränkt, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist.
(3) Die Absätze 1 und 2 sowie die §§ 308 und 309 gelten nur für Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. Andere Bestimmungen können nach Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 unwirksam sein.
(1) Der Handelsvertreter kann von dem Unternehmer nach Beendigung des Vertragsverhältnisses einen angemessenen Ausgleich verlangen, wenn und soweit
- 1.
der Unternehmer aus der Geschäftsverbindung mit neuen Kunden, die der Handelsvertreter geworben hat, auch nach Beendigung des Vertragsverhältnisses erhebliche Vorteile hat und - 2.
die Zahlung eines Ausgleichs unter Berücksichtigung aller Umstände, insbesondere der dem Handelsvertreter aus Geschäften mit diesen Kunden entgehenden Provisionen, der Billigkeit entspricht.
(2) Der Ausgleich beträgt höchstens eine nach dem Durchschnitt der letzten fünf Jahre der Tätigkeit des Handelsvertreters berechnete Jahresprovision oder sonstige Jahresvergütung; bei kürzerer Dauer des Vertragsverhältnisses ist der Durchschnitt während der Dauer der Tätigkeit maßgebend.
(3) Der Anspruch besteht nicht, wenn
- 1.
der Handelsvertreter das Vertragsverhältnis gekündigt hat, es sei denn, daß ein Verhalten des Unternehmers hierzu begründeten Anlaß gegeben hat oder dem Handelsvertreter eine Fortsetzung seiner Tätigkeit wegen seines Alters oder wegen Krankheit nicht zugemutet werden kann, oder - 2.
der Unternehmer das Vertragsverhältnis gekündigt hat und für die Kündigung ein wichtiger Grund wegen schuldhaften Verhaltens des Handelsvertreters vorlag oder - 3.
auf Grund einer Vereinbarung zwischen dem Unternehmer und dem Handelsvertreter ein Dritter anstelle des Handelsvertreters in das Vertragsverhältnis eintritt; die Vereinbarung kann nicht vor Beendigung des Vertragsverhältnisses getroffen werden.
(4) Der Anspruch kann im voraus nicht ausgeschlossen werden. Er ist innerhalb eines Jahres nach Beendigung des Vertragsverhältnisses geltend zu machen.
(5) Die Absätze 1, 3 und 4 gelten für Versicherungsvertreter mit der Maßgabe, daß an die Stelle der Geschäftsverbindung mit neuen Kunden, die der Handelsvertreter geworben hat, die Vermittlung neuer Versicherungsverträge durch den Versicherungsvertreter tritt und der Vermittlung eines Versicherungsvertrages es gleichsteht, wenn der Versicherungsvertreter einen bestehenden Versicherungsvertrag so wesentlich erweitert hat, daß dies wirtschaftlich der Vermittlung eines neuen Versicherungsvertrages entspricht. Der Ausgleich des Versicherungsvertreters beträgt abweichend von Absatz 2 höchstens drei Jahresprovisionen oder Jahresvergütungen. Die Vorschriften der Sätze 1 und 2 gelten sinngemäß für Bausparkassenvertreter.
(1) Die Parteien haben ihre Erklärungen über tatsächliche Umstände vollständig und der Wahrheit gemäß abzugeben.
(2) Jede Partei hat sich über die von dem Gegner behaupteten Tatsachen zu erklären.
(3) Tatsachen, die nicht ausdrücklich bestritten werden, sind als zugestanden anzusehen, wenn nicht die Absicht, sie bestreiten zu wollen, aus den übrigen Erklärungen der Partei hervorgeht.
(4) Eine Erklärung mit Nichtwissen ist nur über Tatsachen zulässig, die weder eigene Handlungen der Partei noch Gegenstand ihrer eigenen Wahrnehmung gewesen sind.
Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.
(1) Das Gericht hat unter Berücksichtigung des gesamten Inhalts der Verhandlungen und des Ergebnisses einer etwaigen Beweisaufnahme nach freier Überzeugung zu entscheiden, ob eine tatsächliche Behauptung für wahr oder für nicht wahr zu erachten sei. In dem Urteil sind die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind.
(2) An gesetzliche Beweisregeln ist das Gericht nur in den durch dieses Gesetz bezeichneten Fällen gebunden.
(1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last.
(2) Das Gericht kann der einen Partei die gesamten Prozesskosten auferlegen, wenn
- 1.
die Zuvielforderung der anderen Partei verhältnismäßig geringfügig war und keine oder nur geringfügig höhere Kosten veranlasst hat oder - 2.
der Betrag der Forderung der anderen Partei von der Festsetzung durch richterliches Ermessen, von der Ermittlung durch Sachverständige oder von einer gegenseitigen Berechnung abhängig war.
Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:
- 1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen; - 2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a; - 3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird; - 4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden; - 5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären; - 6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden; - 7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen; - 8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht; - 9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung; - 10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist; - 11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.
(1) In einer Klage und in einer Widerklage geltend gemachte Ansprüche, die nicht in getrennten Prozessen verhandelt werden, werden zusammengerechnet. Ein hilfsweise geltend gemachter Anspruch wird mit dem Hauptanspruch zusammengerechnet, soweit eine Entscheidung über ihn ergeht. Betreffen die Ansprüche im Fall des Satzes 1 oder 2 denselben Gegenstand, ist nur der Wert des höheren Anspruchs maßgebend.
(2) Für wechselseitig eingelegte Rechtsmittel, die nicht in getrennten Prozessen verhandelt werden, ist Absatz 1 Satz 1 und 3 entsprechend anzuwenden.
(3) Macht der Beklagte hilfsweise die Aufrechnung mit einer bestrittenen Gegenforderung geltend, erhöht sich der Streitwert um den Wert der Gegenforderung, soweit eine der Rechtskraft fähige Entscheidung über sie ergeht.
(4) Bei einer Erledigung des Rechtsstreits durch Vergleich sind die Absätze 1 bis 3 entsprechend anzuwenden.