Landgericht Berlin Urteil, 14. Apr. 2021 - 2 O 62/19

bei uns veröffentlicht am08.12.2022

Eingereicht durch

Rechtsanwalt Dirk Streifler - Partner

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Gericht

Landgericht Berlin

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Wirtschaftsrecht / Existenzgründung / Insolvenzrecht / Gesellschaftsrecht / Strafrecht
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Landgericht Berlin

Urteil vom 14. April 2021

Az.: 2 O 62/19

 

In dem Rechtsstreit

Z… GmbH, vertreten durch den Geschäftsführer B…, Straße … … … Berlin

- Kläger:in -

Prozessbevollmächtigter:

Rechtsanwalt Oliver Klein, Marienstraße 25, 10117 Berlin 

 

gegen

 

X…,  Straße … … … Berlin

-  Beklagte:r -

Prozessbevollmächtigte:

Rechtsanwälte Koch, Lemke, Machacek PartGmbB, Katharinenstraße 18, 10711 Berlin

 

hat das Landgericht Berlin - Zivilkammer 2 - durch den Vorsitzenden Richter am Landgericht von Bresinsky als Einzelrichter aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 20.01.2021

für Recht erkannt:

1. Das Versäumnisteil - und Schlussurteil vom 12.08.2020 wird mit Ausnahme des Tenors zu "Im  Übrigen wird  die  Klage  abgewiesen." aufgehoben.  Das Versäumnisurteil  vom 06.11.2019 wird aufrechterhalten.

2. Die Klägerin hat die weiteren Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar. Die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil vom 06.11.2019 darf nur gegen Leistung dieser Sicherheit fortgesetzt werden.

Tatbestand

Die Klägerin nimmt den Beklagten auf Schadensersatz in Anspruch, weil dieser seine Pflichten aus einem Anwaltsauftrag verletzt habe.

Der Beklagte vertrat die Klägerin als Rechtsanwalt im Verfahren vor dem Landgericht Berlin 65 O 11/15. Am 28.11.2014 erteilte die Klägerin dem Beklagten das Mandat, gegenüber einem ehemals bis 2011 für sie tätigen Steuerberaterbüro (im Folgenden „C…") Schadensersatz zu verlangen. Der Umfang des Schadensersatzes konnte damals nicht beziffert werden, weshalb man übereinkam, zunächst 10.000 Euro geltend zu machen. Da die Verjährungsfrist für die Ansprüche am 31.12.2014 ablief, beantragte der Beklagte für die Klägerin am 31.12.2014 einen Mahnbescheid, der der dortigen Antragsgegnerin, der C…, am 13.01.2015 zugestellt wurde und gegen den diese am 14.01.2015 Widerspruch einlegte. Das Gericht forderte die Klägerin, vertreten durch den Beklagten, am 02.03.2015 auf, den Anspruch innerhalb von 2 Wochen zu begründen. Auf entsprechenden Antrag der Klägerin vom 18.03.2015 verlängerte das Gericht diese Frist stillschweigend um zwei Wochen. Nach Beauftragung ihres hiesigen Prozessbevollmächtigten Anfang November 2015 reichte dieser die Anspruchsbegründung am 28.12.2015 (Anlage K 2) bei Gericht ein. Das Gericht wies die Klage ab (Urteil vom 24.06.2015, Anlage K 1), weil der Mahnbescheid die Verjährung zwar zunächst gehemmt, aber die Verjährungsfrist nach sechsmonatigem Stillstand am 20.09.2015 wieder begonnen habe zu laufen, am 21.09.2015 abgelaufen sei und die Ansprüche daher am 28.12.2015 jedenfalls verjährt gewesen seien.

Die Klägerin trat ihre gegen A… gerichteten Ansprüche, wie im Schreiben des Beklagten vom 02.09.2011 (Anlage K 8) aufgezählt, an B…  ab.

Die Klägerin hat mit der Klageschrift geltend gemacht, der ehemalige - bis 21.06.2011 - Gesell­ schafter und Geschäftsführer A… und die C… hätten kollusiv zu ihren Lasten die klägerische Buchhaltung manipuliert und u. a. die Verbuchung von Scheinrechnungen gefördert. Dies sei der Grund für den Auftrag an den Beklagten gewesen, Schadensersatzansprüche geltend zu machen. Es sei nicht um die „typischen Fälle fehlerhafter Beratung mit den Folgen verlorener Steuern oder Steuerfreibeträge" gegangen. Dem Beklagten hätten alle Unterlagen und Informationen für die Anspruchsbegründung vorgelegen aufgrund früherer von ihm geführter anderer Streitigkeiten und weil ihr, der Klägerin, Geschäftsführer ihm alle Unterlagen überlassen habe. U. a. habe ihm ein Gutachten der Steuerberatung D… vorgelegen, von dem er nur habe „ab­ schreiben" müssen. Denn der jetzige Prozessbevollmächtigte der Klägerin sei auch in der Lage gewesen, die als Anlage K 2 zu den Akten gereichte Anspruchsbegründung vom Dezember 2015 zu fertigen. Der Schaden bestehe in der ausgefallenen Klageforderung von noch 9.812,57 Euro, den Gerichtskosten im Vorprozess von 723 Euro, dem Vorschuss an den Beklagten von 1.020 Euro, den Gebühren des jetzigen Prozessbevollmächtigten im Vorprozess von 1.509,30 Euro sowie den Kosten der seinerzeitigen gegnerischen Prozessbevollmächtigten von 1.530 Euro zuzüglich Zinsen und belaufe sich insgesamt auf die hier geltend gemachte Hauptforderung von 14.594,87 Euro. Sie habe außerdem Anspruch auf Erstattung der vorgerichtlichen Anwalts­ kosten in Höhe von 865 Euro nebst Zinsen.

Eine Klageerwiderung ist innerhalb der hierfür gesetzten Frist nicht eingegangen. Das Gericht hat Termin anberaumt und der Klägerin einen Hinweis erteilt. Auf diesen Hinweis sowie die da­ nach noch eingegangene Klageerwiderung hat die Klägerin bis zum Termin nicht reagiert. Das Gericht hat im Termin das klageabweisende Versäumnisurteil vom 06.11.2019 erlassen, das der Klägerin am 15.11.2019 zugestellt worden ist und gegen das sie mit am 29.11.2019 eingegangenem Schriftsatz Einspruch eingelegt hat.

Mit diesem macht die Klägerin geltend: Der Beklagte habe zum einen den Schaden geltend machen sollen, den die Korrektur der fehlerhaften Buchführung, wie festgestellt in der Stellungnahme vom 26.08.2011 der Steuerberater D… u. a. - Anlage K 7, verursacht habe. Er habe die C… zum anderen „wenigstens alternativ" wegen der kollusiven Tätigkeit mit A… in Anspruch nehmen sollen. Die hierauf gestützte Klage habe „nur ergänzend für den Klagegrund her­ angezogen" werden sollen. Die Manipulationen in der Buchhaltung seien erfolgt durch Ersetzung von Rechnungen und Belegen, fingierte Rechnungen und Buchung von nicht angefallenen Kos­ ten. Der Schadensumfang habe ca. 49.000 Euro betragen.

Nachdem der Beklagte zur Einspruchsbegründung keine Stellung genommen hat, hat der Beklagte im folgenden Termin keinen Antrag gestellt, und das Gericht hat das Versäumnisteil- und Schlussurteil vom 12.08.2020 erlassen, mit dem der Beklagte unter Aufhebung des Versäumnisurteils vom 06.11.2019 zur Zahlung von 14.594,87 Euro zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 18.11.2016 sowie zur Freistellung der Klägerin von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten von 865 Euro zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozent­ punkten über dem jewei ligen Basiszinssatz seit dem 27.03.2019 verurteilt worden ist. Wegen

des Antrags auf Feststellung, dass der Beklagte auch zum Ersatz für solche Schäden verpflichtet ist, die sich aus der Falschberatung und fehlerhaften Vertretung ergeben, hat das Gericht die Klage abgewiesen. Dieses Versäumnisteil- und Schlussurteil ist dem Beklagten 21.08.2020 zu­ gestellt worden; sein Einspruch ist am 04.09.2020 bei Gericht eingegangen.

Mit Schriftsatz vom 13.10.2020 hat die Klägerin geltend gemacht, es sei im Vorprozess u. a. um Rückforderungsansprüche wegen überzahlter Vergütung gegangen, da die C… Leistungen nicht erbracht habe, für die sie Vorschusszahlungen erlangt habe. Darüber hinaus habe sie, die Klägerin, Schaden- und Aufwendungsersatzansprüche wegen einer fehlerhaften Buchführung geltend gemacht, die auch, aber nicht ausschließlich auf manipulierten Belegen beruht habe.

Der Beklagte habe zu keinem Zeitpunkt auf die drohende Verjährung hingewiesen. Der ihr, der Klägerin, durch die C… zugefügte Schaden resultiere aus Vorschusszahlungen für die Erstellung des Jahresabschlusses 2010 in Höhe von 1.086,47 Euro, aus den Kosten der Einstellung der Mitarbeiterin Frau E… für die Korrektur der Buchführung in Höhe von 3.686,03 Euro, den Kosten für die Neu-Beauftragung des Steuerberaters Dr. F… in Höhe von 1.927,66 Euro für Juni 2010 bis März 2011, der Erstattung der vorausgezahlten Buchführungs-Vergütung für die Monate Februar 2011 und März 2011 in Höhe von 375 Euro brutto, der doppelt in Rechnung gestellten Buchführungsvergütung für Juli 2010 von 159,46 Euro und aus den Kosten für die Überprüfung der Buchhaltung in Höhe von 2.460 Euro netto, zu Unrecht von der C… vereinnahmten Datei-Kosten von 89,30 Euro (10 x 8,93 Euro), alternativ 42,83 Euro. All diese Zahlungen bezögen sich nicht auf ein kollusives Zusammenwirken, das auch nicht Gegenstand der Klage 2014 habe sein sollen und ohnehin nur schwierig zu beweisen sei.

Mit Schriftsatz vom 08.01.2021 hat die Klägerin geltend gemacht, unter welchen Gesichtspunkten von einem kollusiven Zusammenwirken zwischen A… und der C… auszugehen sei. Die Zuarbeit der Klägerin für die Ausformulierung der Anspruchsbegründung sei hinreichend gewesen.

Mit Schriftsatz vom 19.01.2021 führt die Klägerin wiederum „Argumente zum kollusiven Zusammenwirken" (BI. 179 d. A.) an. Die dort (BI. 179 d. A.) genannten Buchführungsmängel hätten durch den Beklagten im Vorprozess geltend gemacht werden sollen. Der Beklagte habe nur die Buchführungsfehler „abtippen" müssen und die dadurch angefallenen weiteren Steuerberaterkosten geltend machen müssen.

Die Klägerin bezieht sich insofern auf eine erst jetzt aufgefundene 20-seitige Stellungnahme der Steuerberater D…. Wegen der Einzelheiten wird auf den Schriftsatz vom 27.11.2019 (S. 2, 3, BI. 66, 67 d. A.) verwiesen. Ausschließlich wegen der verspäteten Einreichung der Anspruchsbegründung sei die Klage im früheren Verfahren abgewiesen worden. Nur deshalb habe sie den Schaden aus dem kollusiven Zusammenwirken ihres ehemaligen Gesellschafters A… und des ehemals beauftragten Steuerbüros nicht ersetzt erhalten.

 

Die Klägerin beantragt,

das Versäumnisurteil vom 12.08.2020 aufrechtzuerhalten.

 

Der Beklagte beantragt,

das Versäumnisurteil vom 12.08.2020 zu den Ziffern im Tenor 1., 2., 4. und 5. aufzuheben, das Versäumnisurteil vom 06.11.2019 aufrechtzuerhalten und die Klage abzuweisen.

 

Der Beklagte beruft sich auf Verjährung. Er bestreitet, dass der Klage im Vorprozess bei Einhaltung der Anspruchsbegründungsfrist stattgegeben worden wäre. Er bestreitet ein kollusives Verhalten von A… und der C sowie eine manipulierte Buchhaltung und einen Schaden der Klägerin. Von Pflichtverletzungen der C oder einem kollusiven Zusammenwirken mit Hr. B....

A… habe er nicht gewusst. Er habe innerhalb der ihm gesetzten Fristen nicht vortragen können, weil ihm die erforderliche Zuarbeit gefehlt und er nicht gewusst habe, welche Fehlhandlungen zu welchem Schaden bei der Klägerin geführt haben sollten. Die Informationen, die der als Anlage K 2 eingereichten Anspruchsbegründung ab S. 4 zugrunde gelegen hätten, hätten ihm nicht vorgelegen. Auch dort werde nicht aufgezeigt, weshalb ein Schaden entstanden und was an der Buchführung falsch gewesen sein solle.

Im Übrigen habe der Gesellschafter und Geschäftsführer der Klägerin Hr. B… mit Schreiben vom 02.09.2011 (Anlage K 8) mitgeteilt, dass die Schadensersatzansprüche der Klägerin gegen­ über Hr. A… an Hr. B… abgetreten seien und gegenüber Ansprüchen des Hr. B…  die Aufrechnung in Höhe von 30.000 Euro erklärt worden sei. Der Beklagte bestreitet daher die Aktivlegitimation der Klägerin. Wegen der Abtretung stehe der Klägerin auch ein Schadensersatzanspruch gegenüber der C… nicht mehr zu.

Hinsichtlich des Vorbringens der Parteien im Übrigen wird auf die zwischen ihnen gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.

Entscheidungsgründe

Die in dem Umfang, in dem noch nicht über sie entschieden worden ist, zulässige Klage ist unbegründet.

Der Klägerin stehen gegen den Beklagten keine Ansprüche aus einer Pflichtverletzung des mit ihm bestehenden Anwaltsvertrags zu, und zwar weder unter dem Gesichtspunkt, dass der Kläger gegenüber der C… keine Ansprüche aus einem kollusiven Zusammenwirken von Hr. A… und der C… durchgesetzt hat noch mit Blick auf die Nichtgeltendmachung von Buchführungsfehlern.

Es begegnet schon im Ansatz Bedenken, dass die Klägerin meint, der Beklagte hafte ihr, wenn sie selbst erhebliche Schwierigkeiten hat, darzulegen, welcher Auftrag überhaupt dem Beklagten erteilt worden sein soll, aus dem sich der vertragliche Pflichtenkanon ergibt, dessen Verletzung zu  einem  Schadensersatzanspruch  führen  könnte. Die Klägerin teilt  selbst mit, sie habe im November/Dezember nicht sicher gewusst, wie sie ihren Anspruch habe beziffern sollen. Sie ist sich im hiesigen Verfahren  auch nicht sicher gewesen, auf welchen Sachverhalt sie ihren Anspruch stützen will und hat diesen immer ausgewechselt.  Letztlich mögen die Konsequenzen dieses changierenden Vortrags aber offenbleiben, weil Ansprüche gegen den Beklagten auf dieser Grundlage schon aus anderen Gründen scheitern.

Dem Beklagten dürfte allerdings eine Verletzung der Pflichten seines Anwaltsvertrags vorzuwerfen sein. Die von ihm für die Klägerin vor dem Landgericht Berlin erhobene Klage ist wegen Verjährung abgewiesen worden,  nachdem die Anspruchsbegründung  im Nachgang zum Mahnverfahren nicht rechtzeitig erfolgt ist. Zwar hat der Beklagte die Klägerin auf die Verjährungsproblematik mit E-Mails vom 13.03. und 18.03.2015 hingewiesen und dies mit dem weiteren Hinweis verbunden, dass aus der Zuarbeit die konkreten zur Schadensbeseitigung erforderlichen Kosten nicht benannt seien.  Jedenfalls  auf  die  Anfrage  des  Geschäftsführers   der  Klägerin  vom 08.09.2015 (Teil von Anlage B 11) wäre es aber am Beklagten gewesen, nochmals eindringlich darauf hinzuweisen, dass Verjährung drohte, was er aber nicht getan hat.

Letztlich mag auch dies jedoch dahingestellt bleiben. Schadensersatzansprüche gegenüber dem Beklagten scheiden aus anderen Gründen aus. Es kommt deshalb auch nicht darauf an, ob gegebenenfalls Verjährung bereits am 31.12.2014 eintrat, weil die Forderung, die mit dem Mahnbescheid über pauschal 10.000 Euro geltend gemacht wurde, schon nicht hinreichend individualisiert war (vgl. hierzu BGH, Urteil vom 21. 10. 2008 - XI ZR 466/07).

1.  

Der Klägerin standen keine Ansprüche gegenüber der C… unter dem Gesichtspunkt eines kollusiven Zusammenwirkens der C… mit dem ehemaligen Gesellschafter A… zu.

Wird der Schaden aus dem Verlust eines Rechtsstreits geltend gemacht, so ist im Regressverfahren selbständig darüber zu befinden, wie der Vorprozess richtig zu entscheiden gewesen wäre. Es kommt allein darauf an, welches Urteil nach damaliger Rechtslage und höchstrichterlicher Rechtsprechung hätte ergehen müssen (BGH NJW 2015, 3519 Rn. 18, st. Rspr.; s. a. BeckOK BGB/Detlev Fischer, 51. Ed. 1.8.2019, BGB § 675 Rn. 31 m. w. N.).

Danach ist der Klägerin aber kein Schaden entstanden, weil in diesem Rechtsstreit nicht festgestellt werden kann, dass der Klägerin gegenüber der C… Schadensersatzansprüche wegen kollusiven Zusammenwirkens mit dem ehemaligen Mitgesellschafter Hr. A… zustanden.

a)

Aus der  Klageschrift, die ausschließlich auf solche Ansprüche gestützt war, ergibt sich kein konkreter  Sachverhalt,  der als „kollusives Zusammenwirken"  eingeordnet werden  könnte. Die pauschale Behauptung, die C… habe mit Hr. A… die Buchhaltung manipuliert und die Verbu­ chung von Scheinrechnungen gefördert, versetzt das Gericht nicht in die Lage zu prüfen, welches konkrete Verhalten zu welchem konkreten bezifferbaren Schaden geführt hat.

Dasselbe gilt für den Einspruchsschriftsatz vom 27.11.2019. Dort wird zwar ausführlicher zu den behaupteten „Manipulationen", die „hauptsächlich" erfolgt sein sollen, vorgetragen. Auch dort wird aber nicht ein konkretes Geschehen benannt, das zu konkreten bezifferbaren Schäden geführt hat. Auch die in diesem Schriftsatz eingeführte Stellungnahme der Steuerberater D… vom 26.08.2011 (Anlage K 7) ändert daran nichts: Auch ihr lässt sich nicht entnehmen, welche konkreten Schäden welchen Handlungen zuzuordnen sein sollen. Laut diesem Schriftsatz sollte der Beklagte die C… allerdings nicht ausschließlich wegen kollusiven Verhaltens, sondern - in Abweichung zur Klagschrift - „wenigstens alternativ" deswegen in Anspruch nehmen.

Auch aus dem weiteren Schriftsatz der Klägerin vom 13.10.2019 trägt die Klägerin hierzu nichts weiter vor. Soweit die Klägerin hier geltend macht, sie habe dem Beklagten seinerzeit „alle relevanten Unterlagen" überlassen, teilt sie weder mit, welche dies konkret sind, noch bietet sie hier­ für Beweis an. Soweit die Klägerin in diesem Schriftsatz erstmals konkrete Beträge nennt, die ihr als Schaden entstanden seien, teilt sie selbst mit, dass diese sich nicht auf kollusives Zusammenwirken zwischen der C… und Hr. A… bezögen und dass dem Mahnbescheids-/Klageauftrag an den Beklagten „nicht etwa irgendein kollusives Zusammenwirken" zwischen der C… und Hr. A… zugrunde gelegen habe.

Mit weiterem Schriftsatz vom 08.01.2021 teilt die Klägerin erstmals mit, dass sie den Vorwurf kol lusiven Handelns daraus ableitet, dass Hr. A… 19.000 Euro zu privaten Zwecken aus der Kasse entnommen  und danach zusammen  mit der C…  versucht habe, dies zu verdecken. Auch aus diesem - bestrittenen - Vorbringen, für das kein Beweis angeboten worden ist, erschließt sich allerdings nicht, welcher Schaden daraus für die Klägerin erwachsen sein soll.

Ansprüche der Klägerin bestehen auf dieser Grundlage daher nicht.

b)

Im Übrigen gilt unabhängig von Obigem, dass die Klägerin für Ansprüche wegen eines kollusiven Zusammenwirkens von C… und Hr. A… gar nicht aktiv legitimiert ist. Der Beklagte hat unwidersprochen vorgetragen, dass die Klägerin ihre Ansprüche wegen einer kollusiven Manipulation der Buchführung durch die C… und Hr. A…, soweit sie sich gegen Hr. A… richteten, an Hr. B… abgetreten hat. Dieser ist auf der Grundlage dieser Ansprüche im Verfahren  103 0 132/11 einer Vollstreckung durch Hr. B… entgegengetreten. Auch der Beklagte hat im als Anlage K8 zu den Akten gereichten Schreiben mitgeteilt, dass Ansprüche der Klägerin wegen eines kollusiven Zusammenwirkens an Hr. B… abgetreten seien. Dem entsprechenden Vorbringen des Beklagten (Schriftsatz vom 04.09.2020, S. 14f., BI. 148f. d. A.) ist die Klägerin nicht entgegengetreten.

Dann ist aber mangels entgegenstehender Anhaltspunkte davon auszugehen, dass mit der Abtretung auch die Ansprüche gegen weitere Gesamtschuldner übergegangen sind. Nach dem Vorbringen der Klägerin würden die C… und Hr. A… wegen eines gemeinsamen kollusiven Vorgehens zu Lasten der Klägerin dieser nach § 840 Abs. 1 BGB als Gesamtschuldner haften.

Im Zweifel ergibt die Auslegung der Abtretung eines Anspruchs aus Gesamtschuld, dass die Ansprüche gegen alle Gesamtschuldner abgetreten werden sollen. Andernfalls liefe der Zessionar nämlich Gefahr, dass der Zedent die in seiner Person zurückbleibenden Forderungen einzieht und damit auch die zedierte Forderung gern. § 422 Abs. 1 untergeht. Nur wenn der Abtretung einer einzelnen Forderung die Aufhebung der für sämtliche Gesamtschuldner bestehenden Abtretungsbeschränkungen  für die zedierte Forderung vorausgeht, ist die Zweifelsregel als widerlegt anzusehen (BeckOGK/Lieder,  1.1.2021, BGB § 398 Rn. 37), wofür vorliegend keinerlei Anhaltspunkte ersichtlich sind.

2.  

Die Klägerin hat auch keine Ansprüche gegen den Beklagten, soweit sie geltend macht, dieser habe die C… auf Schadensersatz wegen Schlechterbringung von Steuerberatungsleistungen aus § 280 Abs. 1 BGB in Anspruch nehmen sollen.

Es fehlt nämlich schon an der Darlegung, dass die Klägerin den Beklagten überhaupt in die Lage versetzt hat, die Anspruchsbegründung in der Weise zu fertigen, wie sie dann tatsächlich eingereicht worden ist (Anlage K 2). Dass sie jemals dem Beklagten den relevanten Sachverhalt mitgeteilt hat, ist nicht dargelegt.

Der Beklagte hat mit seiner E-Mail vom 13.03.2015 (Anlage B 9) um Mitteilung gebeten, welche Buchhaltungsfehler vorliegen sollen und welche Aufwendungen für das Erkennen dieser Fehler und welche für das Beheben dieser Fehler erforderlich waren und welche weiterführenden Schäden entstanden sind.

Die Klägerin hat erstmals nach Hinweis des Gerichts vom 20.05.2019 (BI. 21 d. A.) mit ihrer Einspruchsbegründung Schadensersatzansprüche  wegen  einer  Schlechtleistung der C…, die der Beklagte habe geltend machen sollen, ins Verfahren eingeführt. Sie hat mitgeteilt, es liege ein Schaden von ca. 49.000  Euro vor. Die Sachverhalte seien dem Beklagten bekannt. Zum Beleg verwies sie auf ein Schreiben des Beklagten vom 02.09.2011 (Anlage K 8) an den ehemaligen Mitgesellschafter Hr. A…,  in dem er diesem vorgeworfen hat, Rechnungen erstellt und sich ausbezahlt  zu haben, die nicht den Anforderungen  einer ordnungsgemäßen  Buchführung entsprochen hätten. Es bleibt hier allerdings im Dunkeln, inwieweit die C… hierfür haften sollte, welcher Schaden durch die aufgezählten Handlungen entstanden sein und gegebenenfalls welcher Teil des möglichen Schadens im hiesigen Verfahren geltend gemacht werden soll.

In ihrem Schriftsatz vom 13.10.2020 teilt die Klägerin erstmals mit, wie sich die Klageforderung, soweit sie darauf beruht, dass die vermeintlichen Ansprüche der Klägerin im Verfahren 65 0 11/15 abgewiesen wurden, nun zusammensetzen soll, wobei allerdings der in der Klageschrift genannte Betrag von 9.812,57 Euro (BI. 7 d. A.) wiederum nicht übereinstimmt mit dem im Schriftsatz vom 13.10.2020 genannten Betrag von 9.896,75 Euro (BI. 147 d. A.) und wobei die Summe der im Schriftsatz vom 13.10.2020 genannten Posten wiederum eine andere Summe er­ gibt, nämlich 9.826,75 Euro.

Die Klägerin teilt weder hier noch in ihren weiteren Schriftsätzen vom 08. und 19.01.2021 mit, woher der Beklagte die Tatsachen, aus der die Klägerin die Schlechtleistung der C… ableitet, gekannt haben soll.

Die Klägerin hat stets vorgetragen, dem Beklagten hätten alle relevanten Informationen vorgelegen, der dies allerdings bestritten hat. Dass dem Beklagten aber die Informationen zur Verfügung gestanden hätten, die der dann beim Gericht eingereichten Anspruchsbegründung (Anlage K 2) zugrunde lagen, hat die Klägerin nicht darzulegen vermocht. Dies ergibt sich weder aus dem vorgelegten Schriftverkehr noch aus der als Anlage K 7 eingereichten Stellungnahme der Steuerberater D.... Die im Schriftsatz vom 13.10.2020 angekündigten (S. 7, BI. 144 d. A.) weiteren E-Mails hat die Klägerin nicht eingereicht. Nachdem der Beklagte sich hierzu mit seinem Schriftsatz 03.12.2020 geäußert hat und der Klägerin hierzu eine Stellungnahmefrist von drei Wochen eingeräumt worden ist, die am 04.01.2021 abgelaufen ist, hat die Klägerin sich mit Schriftsatz vom 08.01.2021 hierzu erklärt. Mit diesem Schriftsatz reicht die Klägerin die Anlage K 11 und K 12 ein. Auch aus ihnen lässt sich jedoch nichts für die konkreten in der späteren Anspruchsbegründung genannten Einzelbeträge ableiten. Mit dem als Anlage K 12 zu den Akten gereichten Schreiben vom 21.06.2015 wurde  (S. 4 f.)  mitgeteilt, dass die Differenz zwischen dem mit der C… vereinbarten  Honorar und dem - höheren - Honorar des Dr. F… beansprucht werde, gefolgt von einer Tabelle, die auch Zahlen aufweist. Für die Beträge, die mit der Anspruchsbegründung vom 28.11.2015 (Anlage K 2) geltend gemacht wurden, lässt sich daraus allerdings nichts ableiten.

Soweit die Klägerin in diesem Schriftsatz außerdem Anlage K 13 als Beleg für zusätzlich entstandene Kosten für die Erstellung der Buchführung durch Dr. F… anführt, so ist wiederum gar nicht vorgetragen, dass dem Beklagten diese bekannt war.

Schließlich kann auch aus der 20-seitigen Stellungnahme der Steuerberater D…, die die Klägerin mit Schriftsatz vom 19.01.2021 eingereicht hat, nachdem sie diese wieder gefunden hat, nichts im Hinblick auf die Zahlen aus der Anspruchsbegründung vom 28.11.2015 abgeleitet werden. Es handelt sich um eine Aufzählung von problematisch erscheinenden Buchungsvorfällen. Welche Folgerungen sich daraus für die vom Beklagten zu fertigende Anspruchsbegründung hätten ergeben sollen, teilt auch die Klägerin nicht mit.

Da der Beklagte der Klägerin im März 2015 mitgeteilt hat, dass er auf weitere Zuarbeit durch die Klägerin angewiesen ist und die Klägerin als Schaden den Ausfall  hinsichtlich der mit der Anspruchsbegründung vom 28.11.2015 geltend gemachten Posten verlangt, aber nicht festgestellt werden kann, dass der Beklagte jemals  über die dafür erforderlichen Informationen verfügte, war die Klage insgesamt abzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO, die über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 709 S. 1 - 3 ZPO.

 

von Bresinsky

Vorsitzender Richter am Landgericht

Verkündet am 14.04.2021 

 

 

Urteilsbesprechung zu Landgericht Berlin Urteil, 14. Apr. 2021 - 2 O 62/19

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in dem Rechtsstreit
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BGHZ: nein
BGHR: ja
_____________________
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Einzelforderungen geltend gemacht wird, hemmt die Verjährung nicht,
wenn eine genaue Aufschlüsselung der Einzelforderungen unterblieben ist
und die Individualisierung erst nach Ablauf der Verjährungsfrist im anschließenden
Streitverfahren nachgeholt wird.
BGH, Urteil vom 21. Oktober 2008 - XI ZR 466/07 - OLG Düsseldorf
LG Duisburg
Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche
Verhandlung vom 21. Oktober 2008 durch den Richter Dr. Joeres als
Vorsitzenden und die Richter Dr. Müller, Dr. Ellenberger, Dr. Grüneberg
und Maihold

für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 17. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 16. März 2007 aufgehoben.
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts Duisburg vom 28. Februar 2006 wird zurückgewiesen.
Die Kosten der Rechtsmittelverfahren trägt die Klägerin.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


1
Die Klägerin verlangt von der Beklagten aus abgetretenem Recht im Wege einer Teilklage die Rückzahlung zweier Darlehen. Die Beklagte erhebt die Einrede der Verjährung.
2
Beklagte Die unterhielt bei der Rechtsvorgängerin der S. AG zwei Konten zur Stamm-Nr. …, die am 10. Dezember 1999 mit 1.116,18 DM (Endziffer 00) und mit 680.373,18 DM (Endziffer 01) im Soll standen und von der Bank mit Schreiben vom 10. Dezember 1999 gekündigt wurden. Mit Schreiben vom 29. März 2004 forderte die Klägerin, die ein Inkassounternehmen betreibt, die Beklagte erfolglos zur Zahlung einer Hauptforderung von 347.928,69 € nebst Verzugszinsen von 116.630,23 € und eines Bearbeitungsentgelts von 2.426 € auf. Die Klägerin behauptet, die S. AG habe ihr die Forderung am 29. März 2004 zur Einziehung abgetreten.
3
Klägerin Die hat am 3. November 2004 gegen die Beklagte den Erlass eines Mahnbescheides über einen Teilbetrag von 25.000 € beantragt. In dem Mahnbescheidsantrag ist der Anspruch mit "Darlehensrückzahlung gem. Fällige Forderung gemäß Kündigung 134690/04/0/1 vom 10.12.99 bis 02.11.04" bezeichnet; ferner enthielt der Antrag die Bemerkung , dass die Forderung "seit dem 11.11.03 an den Antragsteller abgetreten bzw. auf ihn übergegangen (sei); früherer Gläubiger: S. AG". Der Mahnbescheid ist der Beklagten am 11. November 2004 zugestellt worden.
4
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, weil sie mangels Bestimmtheit des Klagegegenstandes unzulässig sei. Hiergegen hat die Klägerin Berufung eingelegt. In der Berufungsbegründung vom 5. Mai 2006 und in der Berufungsverhandlung am 23. Februar 2007 hat sie ihr Klagebegehren dahin näher präzisiert, dass mit der Teilklage erstrangig die Forderung betreffend das Konto mit der Endziffer 00 und nachrangig die Hauptforderung betreffend das Konto mit der Endziffer 01 geltend gemacht werde. Daraufhin hat das Berufungsgericht der Klage stattgegeben. Mit der - vom erkennenden Senat - zugelassenen Revision begehrt die Beklagte die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils.

Entscheidungsgründe:


5
Die Revision ist begründet; sie führt zur Zurückweisung der Berufung der Klägerin gegen das landgerichtliche Urteil.

I.


6
Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung im Wesentlichen ausgeführt:
7
Die Teilklage sei zulässig, weil die Klägerin den Klageanspruch in der Berufungsinstanz hinreichend individualisiert habe, und im Übrigen auch begründet. Die Aktivlegitimation ergebe sich unabhängig von dem wirksamen Zustandekommen eines Abtretungsvertrages aus der Vollmacht vom 29. März 2004, in der auch eine Ermächtigung zur gerichtlichen Geltendmachung des Anspruchs enthalten sei. Die Forderung sei nicht verjährt, weil die Verjährung durch die Zustellung des Mahnbescheids rechtzeitig unterbrochen worden sei. Aufgrund der Angaben in dem Mahnbescheid habe die Beklagte feststellen können, welche Ansprüche gegen sie erhoben worden seien.

II.


8
Diese Ausführungen halten rechtlicher Überprüfung in einem entscheidenden Punkt nicht stand.
9
1. Das Berufungsgericht hat allerdings zu Recht die Aktivlegitimation der Klägerin bejaht.
10
Dabei kann dahinstehen, ob sich diese nicht bereits aus der Abtretung vom 29. März 2004 ergibt. Dem stünde, anders als das Berufungsgericht meint, nicht entgegen, dass die Klägerin das Angebot der S. AG zum Abschluss eines Abtretungsvertrages nicht förmlich angenommen hat. Die Verlautbarung der Vertragsannahme kann auch in dem Tätigwerden der Klägerin, insbesondere in der Inanspruchnahme der Beklagten mit dem vorgerichtlichen Forderungsschreiben vom 29. März 2004, gesehen werden, weil eine ausdrückliche Annahmeerklärung nach der Verkehrssitte nicht zu erwarten und deren Zugang bei der S. AG gemäß § 151 Satz 1 BGB entbehrlich war (vgl. Senatsurteil vom 14. Oktober 2003 - XI ZR 101/02, WM 2003, 2327, 2328).
11
DasBerufungsgericht hat jedoch die Aktivlegitimation der Klägerin zu Recht aus der Vollmacht vom 29. März 2004 hergeleitet. Deren Auslegung durch das Berufungsgericht ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Dem steht auch nicht entgegen, dass sich die Klägerin auf die Vollmacht nicht ausdrücklich berufen hat. Da sie das diesbezügliche Vorbringen der Beklagten nicht bestritten hat und das Berufungsgericht in der Berufungsverhandlung die Aktivlegitimation der Klägerin auf die Vollmacht gestützt hat, ist mangels entgegenstehender Anhaltspunkte davon auszugehen, dass sich die Klägerin das Vorbringen der Beklagten zumindest hilfsweise stillschweigend zu eigen gemacht hat.
12
2. Entgegen der Annahme des Berufungsgerichts ist aber der aus §§ 607, 609 BGB a.F. geltend gemachte - dem Grunde und der Höhe nach unstreitige - Darlehensrückzahlungsanspruch verjährt.
13
a) Der Rückzahlungsanspruch der Klägerin ist mit der Kündigung der Kredite gemäß § 609 Abs. 1 BGB a.F. im Dezember 1999 fällig geworden. Die Verjährungsfrist betrug zunächst gemäß § 195 BGB a.F. dreißig Jahre und hätte somit im Dezember 2029 geendet. Mit dem Inkrafttreten des Schuldrechtsmodernisierungsgesetzes gilt jedoch seit dem 1. Januar 2002 die dreijährige Regelverjährung des § 195 BGB, die gemäß Art. 229 § 6 Abs. 1 Satz 1, Abs. 4 Satz 1 EGBGB ab dem 1. Januar 2002 zu berechnen ist und somit am 31. Dezember 2004 endete. Durch die Zustellung des Mahnbescheids am 11. November 2004 ist die Verjährung des Zahlungsanspruchs der Klägerin nicht gehemmt worden.
14
b) Allerdings scheitert eine Hemmung der Verjährung nicht bereits daran, dass - wie die Beklagte meint - die Klägerin im Mahnbescheid einen anderen prozessualen Anspruch geltend gemacht hätte als im weiteren Verlauf des streitigen Verfahrens. Dies ist nicht der Fall.
15
Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs wird mit der Klage nicht ein bestimmter materiell-rechtlicher Anspruch geltend gemacht. Gegenstand des Rechtsstreits ist vielmehr der als Rechtsschutzbegehren oder Rechtsfolgebehauptung aufgefasste eigenständige prozessuale Anspruch. Dieser wird bestimmt durch den Klageantrag, in dem sich die vom Kläger in Anspruch genommene Rechtsfolge konkretisiert , und den Lebenssachverhalt (Anspruchsgrund), aus dem der Kläger die begehrte Rechtsfolge herleitet. In diesem Sinn geht der Klagegrund über die Tatsachen, die die Tatbestandsmerkmale einer Rechtsgrundlage ausfüllen, hinaus. Zu ihm sind alle Tatsachen zu rechnen, die bei einer natürlichen, vom Standpunkt der Parteien ausgehenden, den Sachverhalt seinem Wesen nach erfassenden Betrachtungsweise zu dem zur Entscheidung gestellten Tatsachenkomplex gehören, den der Kläger zur Stützung seines Rechtsschutzbegehrens dem Gericht zu unterbreiten hat (BGHZ 117, 1, 5 f.; Senatsurteil vom 8. Mai 2007 - XI ZR 278/06, WM 2007, 1241, 1242 m.w.Nachw.). Danach liegt im Übergang von einem Anspruch aus eigenem Recht zu einem solchen aus abgetretenem Recht wie auch im umgekehrten Fall eines Übergangs von einem Anspruch aus abgetretenem Recht zu einem solchen aus eigenem Recht wegen der Änderung des dazu vorgetragenen Lebenssachverhalts grundsätzlich ein Wechsel des Streitgegenstandes im Sinne einer Klageänderung gemäß § 263 ZPO (BGH, Urteile vom 4. Mai 2005 - VIII ZR 93/04, NJW 2005, 2004, 2005 und vom 23. Juli 2008 - XII ZR 158/06, NJW 2008, 2922 Tz. 19). Hingegen ändert sich der Streitgegenstand nicht, wenn bei einer stillen Sicherungszession der Zedent die abgetretene Forderung zunächst aufgrund der ihm eingeräumten Einziehungsermächtigung geltend macht und später aufgrund einer Rückabtretung des Sicherungsnehmers weiterverfolgt (vgl. BGH, Urteil vom 23. März 1999 - VI ZR 101/98, WM 1999, 1065, 1066) oder wenn die Aktivlegitimation zunächst auf einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss und später auf eine Abtretung gestützt wird (vgl. Senatsurteil vom 8. Mai 2007 - XI ZR 278/06, WM 2007, 1241, 1242 Tz. 18).

16
Nach diesen Grundsätzen hat sich der Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens nicht dadurch geändert, dass die Klägerin den Anspruch gegen die Beklagte zunächst auf eine Abtretung vom 11. November 2003, sodann auf eine Abtretung vom 29. März 2004 und schließlich - jedenfalls konkludent - auf die Einziehungsermächtigung vom 29. März 2004 gestützt hat. Stets hat sie unabhängig von der Begründung ihrer Aktivlegitimation den ursprünglich der S. AG zustehenden Darlehensrückzahlungsanspruch geltend gemacht.
17
c) Entgegen der Annahme des Berufungsgerichts ist die Verjährung des Klageanspruchs nicht gemäß § 204 Abs. 1 Nr. 3 BGB i.V. mit § 167 ZPO durch den Mahnbescheid gehemmt worden. Denn die Klägerin hatte die Rückzahlungsansprüche in dem Mahnbescheidsantrag im Hinblick auf den geltend gemachten Teilbetrag nicht hinreichend individualisiert (hierzu unter aa) und konnte die fehlende Individualisierung auch nicht mehr nach Ablauf der Verjährungsfrist wirksam nachholen (hierzu unter bb).
18
Der aa) von der Klägerin geltend gemachte Darlehensanspruch war in dem Mahnbescheidsantrag nicht ausreichend individualisiert. Dazu ist erforderlich, dass er durch seine Kennzeichnung von anderen Ansprüchen so unterschieden und abgegrenzt wird, dass er Grundlage eines der materiellen Rechtskraft fähigen Vollstreckungstitels sein kann und dem Schuldner die Beurteilung ermöglicht, ob er sich gegen den Anspruch zur Wehr setzen will. Wann diese Anforderungen erfüllt sind, kann nicht allgemein und abstrakt festgelegt werden; vielmehr hängen Art und Umfang der erforderlichen Angaben im Einzelfall von dem zwischen den Parteien bestehenden Rechtsverhältnis und der Art des Anspruchs ab (st.Rspr.; BGHZ 172, 42, 55 Tz. 39; Senat, Urteile vom 3. Juni 2008 - XI ZR 353/07, WM 2008, 1298, 1299 Tz. 16 und vom 23. September 2008 - XI ZR 253/07, Umdruck S. 10 f. Tz. 18; BGH, Urteil vom 23. Januar 2008 - VIII ZR 46/07, NJW 2008, 1220 f. Tz. 13). Diesen Anforderungen genügt der Mahnbescheid nicht. Zwar ergab sich daraus, dass gegen die Beklagte eine Darlehensforderung geltend gemacht wurde. Für die Beklagte war aber nicht erkennbar, auf welche Forderung aus den beiden Bankkonten mit den Endziffern 00 und 01 und in welcher Höhe die Klägerin den geltend gemachten Teilbetrag in Höhe von 25.000 € beziehen wollte. Ein auf der Grundlage des Mahnbescheids erlassener Vollstreckungsbescheid hätte daher keinen der materiellen Rechtskraft fähigen Inhalt gehabt.
19
Die bb) verjährungshemmende Wirkung des Mahnbescheids ist auch nicht rückwirkend durch die im Berufungsrechtszug frühestens im Mai 2006 ordnungsgemäß nachgeholte Individualisierung eingetreten. Dies hätte erfordert, dass die Klägerin - was hier nicht der Fall war - die geltend gemachten Ansprüche in nicht rechtsverjährter Zeit individualisiert hätte.
20
nachträgliche Die Individualisierung des Klageanspruchs kann zwar die Zulässigkeit der Klage herbeiführen, hat aber für die Verjährung keine Rückwirkung. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kommt es für die Hemmung der Verjährung im Falle des § 204 Abs. 1 Nr. 3 BGB auf den Zeitpunkt der Zustellung des Mahnbescheids an; eine rückwirkende Heilung durch eine nachträgliche Individualisierung der Klageforderung nach Ablauf der Verjährungsfrist kommt nicht in Betracht (vgl. BGH, Urteil vom 10. Juli 2008 - IX ZR 160/07, WM 2008, 1935, 1936 Tz. 16 m.w.Nachw.).
21
Dies gilt auch für den vorliegenden Fall der Geltendmachung eines Teilbetrages aus mehreren Einzelforderungen, wenn im Mahnbescheid eine genaue Aufschlüsselung des eingeforderten Betrages auf die Einzelforderungen unterblieben ist. Für eine Unterscheidung zwischen der Nachholung der fehlenden Aufteilung der Einzelforderungen und der Heilung sonstiger Individualisierungsmängel besteht kein sachlicher Grund. Ohne ausreichende Individualisierung der Einzelforderungen und genaue Aufteilung des geforderten Teilbetrages kann weder auf Grundlage des Mahnbescheides ein der materiellen Rechtskraft fähiger Vollstreckungstitel ergehen noch wird dem Schuldner die Beurteilung ermöglicht, ob er sich gegen den Anspruch ganz oder teilweise zur Wehr setzen will. Demgegenüber ist der Gläubiger, der sich die Vorteile des Mahnverfahrens zunutze machen will, ohne weiteres zu einer ausreichenden Individualisierung in der Lage.
22
SoweitderBundesgeri chtshof zu § 209 Abs. 2 Nr. 1 BGB in der bis zum 31. Dezember 2001 geltenden Fassung entschieden hat, dass die Verjährung aller im Mahnbescheid ausreichend bezeichneten Einzelforderungen bis zur Höhe des geltend gemachten Teilbetrages unterbrochen werde und deshalb eine Nachholung der Aufschlüsselung der Einzelforderungen im weiteren Verlauf des Verfahrens jederzeit zulässig sei (vgl. Senatsurteil vom 17. Oktober 2000 - XI ZR 312/99, WM 2000, 2375, 2377 und BGH, Urteil vom 8. Mai 1996 - XII ZR 8/95, NJW 1996, 2152, 2153, jeweils m.w.Nachw.), ist der erkennende Senat hieran nicht gebunden. Das Verjährungsrecht hat durch das Schuldrechtsmodernisie- rungsgesetz vom 26. November 2001 (BGBl. I S. 3138) eine grundlegende Neuregelung erfahren. Dabei sind unter anderem die Tatbestände der Verjährungsunterbrechung abgeschafft worden und an ihre Stelle solche der Hemmung und des Neubeginns der Verjährung getreten. Für die Auslegung des § 204 Abs. 1 Nr. 3 BGB ist daher die Rechtsprechung zu § 209 Abs. 2 Nr. 1 BGB a.F. nicht bindend, so dass auch eine Vorlage der Rechtsfrage an den Großen Senat für Zivilsachen gemäß § 132 Abs. 2 GVG nicht geboten ist.

III.


23
Das Berufungsurteil stellt sich auch nicht aus anderen Gründen als richtig dar. Ein anderer Hemmungstatbestand - hier kommt nur Hemmung durch Verhandlungen gemäß § 203 BGB in Betracht - liegt nicht vor. Die Schreiben der Klägerin vom 29. März 2004 und 14. April 2004 enthielten zwar die Aufforderung zur Abgabe eines Angebots für eine Ratenzahlungsvereinbarung, blieben aber von der Beklagten unbeantwortet , so dass hierin keine Verhandlungen i.S. des § 203 BGB gesehen werden können. Durch das Vergleichsangebot der Eltern der Beklagten vom 8. Juli 2005 konnte eine Hemmung der Verjährung bereits deshalb nicht mehr eintreten, weil die Forderungen zu diesem Zeitpunkt bereits verjährt waren.

IV.


24
Das angefochtene Urteil war demnach aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Da keine weiteren Feststellungen zu treffen sind, konnte der Senat in der Sache selbst entscheiden (§ 563 Abs. 3 ZPO) und die Berufung der Klägerin gegen das landgerichtliche Urteil zurückweisen.
Joeres Müller Ellenberger
Grüneberg Maihold
Vorinstanzen:
LG Duisburg, Entscheidung vom 28.02.2006 - 6 O 164/05 -
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 16.03.2007 - I-17 U 74/06 -

(1) Auf einen Dienstvertrag oder einen Werkvertrag, der eine Geschäftsbesorgung zum Gegenstand hat, finden, soweit in diesem Untertitel nichts Abweichendes bestimmt wird, die Vorschriften der §§ 663, 665 bis 670, 672 bis 674 und, wenn dem Verpflichteten das Recht zusteht, ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zu kündigen, auch die Vorschriften des § 671 Abs. 2 entsprechende Anwendung.

(2) Wer einem anderen einen Rat oder eine Empfehlung erteilt, ist, unbeschadet der sich aus einem Vertragsverhältnis, einer unerlaubten Handlung oder einer sonstigen gesetzlichen Bestimmung ergebenden Verantwortlichkeit, zum Ersatz des aus der Befolgung des Rates oder der Empfehlung entstehenden Schadens nicht verpflichtet.

(3) Ein Vertrag, durch den sich der eine Teil verpflichtet, die Anmeldung oder Registrierung des anderen Teils zur Teilnahme an Gewinnspielen zu bewirken, die von einem Dritten durchgeführt werden, bedarf der Textform.

(1) Sind für den aus einer unerlaubten Handlung entstehenden Schaden mehrere nebeneinander verantwortlich, so haften sie als Gesamtschuldner.

(2) Ist neben demjenigen, welcher nach den §§ 831, 832 zum Ersatz des von einem anderen verursachten Schadens verpflichtet ist, auch der andere für den Schaden verantwortlich, so ist in ihrem Verhältnis zueinander der andere allein, im Falle des § 829 der Aufsichtspflichtige allein verpflichtet.

(3) Ist neben demjenigen, welcher nach den §§ 833 bis 838 zum Ersatz des Schadens verpflichtet ist, ein Dritter für den Schaden verantwortlich, so ist in ihrem Verhältnis zueinander der Dritte allein verpflichtet.

Eine Forderung kann von dem Gläubiger durch Vertrag mit einem anderen auf diesen übertragen werden (Abtretung). Mit dem Abschluss des Vertrags tritt der neue Gläubiger an die Stelle des bisherigen Gläubigers.

(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.

(2) Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung kann der Gläubiger nur unter der zusätzlichen Voraussetzung des § 286 verlangen.

(3) Schadensersatz statt der Leistung kann der Gläubiger nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen des § 281, des § 282 oder des § 283 verlangen.

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.

(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.

(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.

(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.

(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.

Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages angegeben wird. Handelt es sich um ein Urteil, das ein Versäumnisurteil aufrechterhält, so ist auszusprechen, dass die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil nur gegen Leistung der Sicherheit fortgesetzt werden darf.