Landgericht Bonn Schlussurteil, 17. Juni 2016 - 1 O 388/14
Tenor
Die Klage wird auf der dritten Stufe als unzulässig abgewiesen.
Auf die Widerklage wird die Klägerin verurteilt, an die Beklagte 55.352,86 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 29.03.2015 zu zahlen. Die weitergehende Widerklage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreites tragen die Klägerin zu 89% und die Beklagte zu 11%.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für die Beklagte jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des für die Klägerin aufgrund dieses Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
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T a t b e s t a n d
2Am ##.##.2011 verstarb Herr C, der in zweiter Ehe mit der Beklagten verheiratet war. Die Klägerin ist die nichteheliche Tochter des Erblassers. Weiterer Abkömmling des Erblassers ist der aus dessen erster Ehe hervorgegangene Sohn B C.
3Mit notariellem Vertrag vom 09.05.1986 (Anlage 2 zum Nachlassverzeichnis des Notars S in U – Urkundenrolle Nummer ###/#### – vom 18.02.2015 = Anlage zum Sitzungsprotokoll vom 20.02.2015) setzten sich der Erblasser und die Beklagte gegenseitig, der Erstversterbende den Längstlebenden, zu alleinigen unbeschränkten Erben ein. Am 05.09.2005 schlossen der Erblasser und die Beklagte, die seit dem Jahr 2005 getrennt lebten, einen notariellen Ehevertrag (Anlage 1 zum Nachlassverzeichnis des Notars S in U – Urkundenrolle Nummer ###/#### –, aaO.), in dem der Güterstand der Gütertrennung vereinbart wurde und in dem die Vertragsparteien unter Verzicht auf den Anspruch auf Ausgleich eines etwaigen Zugewinns für die Vergangenheit erklärten, dass etwaige gegenseitige Ansprüche durch die nachstehenden Regelungen mit abgegolten sein sollten. Laut Ziffer VI. dieses Vertrages wollten die Vertragsparteien einen Erb- und Pflichtteilsverzicht in dieser Urkunde nicht erklären.
4Im Jahre 2005 wurde die Zeugin L die Lebensgefährtin des Erblassers. Diese Beziehung währte ununterbrochen bis zum Tode des Erblassers, bei dem im Frühsommer 2011 ein Krebsleiden diagnostiziert worden war.
5Am 06.07.2011 überschrieb der Erblasser Versicherungen bei der H AG auf die Zeugin L sowie die Versicherung Nummer ##-######-## auf die Klägerin. Hieraus erhielt die Klägerin nach dem Tod des Erblassers 35.091,55 €. Ferner erhielt die Klägerin aus dem Vermögen des Erblassers einen Betrag von 70.000,00 €, den die Zeugin L zuvor am 07.11.2011 von dem Girokonto des Erblassers in bar abgehoben hatte.
6Mit am 29.07.2013 verkündeter Entscheidung verurteilte das Landgericht Bonn – 1 O 138/12 – die Zeugin L zur Zahlung von 121.518,00 € an die Beklagte. In den Entscheidungsgründen führte das Gericht aus, der Zahlungsanspruch ergebe sich aus den §§ 2287 Abs.1, 812, 818 BGB, da der Erblasser durch die schenkweise Zuwendung eines Spardepots und einer Lebensversicherung in diesem Umfang die berechtigten Erwartungen der Beklagten aus dem wirksamen Erbvertrag vom 09.05.1986 rechtsmissbräuchlich beeinträchtigt habe. Die hiergegen gerichtete Berufung der Zeugin L wurde durch Beschluss des Oberlandesgerichts Köln vom 29.10.2014 – 11 U 121/13 – (Bl.## – ## d.A.) zurückgewiesen.
7Die Klägerin forderte die Beklagte mit anwaltlichem Schreiben vom 06.11.2012 (Anlage K1 = Bl.# – ## d.A.) zur Auskunft über den Bestand und Verbleib des Nachlasses auf. Hierauf erteilte die Beklagte mit anwaltlichem Schreiben vom 23.11.2012 eine „überschlägige Auskunft“ (Anlage K2 = Bl.## – ## d.A.). Weitere Auskunft erteilte die Beklagte der Klägerin mit Nachlassverzeichnis des Notars S in U – Urkundenrolle Nummer ###/#### – vom 18.02.2015 (Anlage zum Sitzungsprotokoll vom 20.02.2015) sowie mit Ergänzung zu diesem Nachlassverzeichnis durch den Notar S in U – Urkundenrolle Nummer ####/#### – vom 23.09.2015 (Anlage zum Schriftsatz der Beklagten vom 29.09.2015).
8Die Klägerin hat mit am 04.11.2014 bei Gericht eingegangenem Schriftsatz Stufenklage erhoben. Nach Vorlage der Ergänzung des Nachlassverzeichnisses gemäß notarieller Urkunde vom 23.09.2015 haben die Parteien den Rechtsstreit hinsichtlich des Auskunftsantrages auf der ersten Stufe in der mündlichen Verhandlung vom 23.10.2015 übereinstimmend für erledigt erklärt. Mit am 04.12.2015 verkündetem Teilurteil hat das erkennende Gericht die Klage auf der zweiten Stufe, betreffend die eidesstattliche Versicherung der Richtigkeit und Vollständigkeit der Angaben der Beklagten, rechtskräftig abgewiesen.
9Die Klägerin vertritt die Rechtsansicht, dass ihr gegen die Beklagte aus dem Pflichtteils- und dem Pflichtteilsergänzungsrecht ein Zahlungsanspruch zustünde. Hierzu stützt sie sich mit Schriftsatz vom 01.02.2016 (S.9 – 15 = Bl.### – ### d.A.) auf folgende im Einzelnen zwischen den Parteien streitige Berechnung:
101. Pflichtteilsansprüche der Klägerin:
11a) Kontenguthaben 21.194,91 €
12b) unterstellter Zahlungsanspruch gegen die Klägerin 70.000,00 €
13c) Forderung aus Privatdarlehen X 15.014,59 €
14d) realisierter und rechtskräftig festgestellter
15Rückforderungsanspruch gegen Frau L. 518,00 €
16e) Forderung des Erblassers gegen die Beklagte
17aus Ehevertrag vom 05.09.2015 72.112,69 €
18f) Lohnfortzahlung für den Erblasser 6.205,76 €
19g) Sterbegeld 7.500,00 €
20h) (geschätzter) Wert des Hausrates 3.000,00 €
21Nachlassverbindlichkeiten - 18.600,00 €
22Differenz 298.145,95 €
23davon 1/6 = 49.690,99 €.
24Abzüglich eines unterstellten Rückzahlungsanspruches gegen die Klägerin von 70.000,00 € verblieben - vor Verrechnung der folgenden Ansprüche zu 2. - zugunsten der Beklagten 20.309,00 €.
252. Pflichtteilsergänzungsansprüche der Klägerin:
26a) Zuwendung einer Lebensversicherung an die Klägerin 30.235,98 €
27b) Zuwendung einer Lebensversicherung an H C 9.282,29 €
28c) Zuwendung einer Lebensversicherung an O X 4.486,53 €
29d) Zuwendung einer Lebensversicherung an M X 3.547,95 €
30e) Schenkung an die Beklagte vom 24.02.2005 5.000,00 €
31f) Zuwendung an die Beklagte (Aktien) 5.210,98 €
32g) Schenkung an H C 1.000,00 €
33h) Schmuckschenkungen an die Beklagte 3.500,00 €
34i) Zuwendungen an die Beklagte gem. Ziffer 5.14 des
35notariellen Nachlassverzeichnisses vom 19.02.2015 4.915,00 €
36j) Zuwendung der Hinterbliebenenversorgung des
37Erblassers 146.457,00 €
38k) Schenkung an die Beklagte 6.500,00 €
39l) Schenkung eines Pkw
40m) Schenkung eines Betrages von 938,00 €
41n) Schenkung eines Wohnungseigentums an die
42Beklagte (geschätzt) 120.000,00 €
43o) Schenkung an die Beklagte wegen nicht geschuldeter
44Steuerzahlungen 3.440,75 €
45Zwischenergebnis 344.514,48 €
46davon 1/6 = 57.419,08 €.
47Die Klägerin vertritt die Rechtsansicht, dass ihr gegen die Beklagte ein Anspruch in Höhe von mindestens der Differenz zwischen den unter den Ziffern 1. einerseits und 2. andererseits errechneten Beträgen zustünde. Ferner bestünden Pflichtteilsergänzungsansprüche wegen einer von dem Erblasser getroffenen Verfügung zugunsten Dritter auf den Todesfall hinsichtlich des Kontos bei der L2 L3 Nr. #########, deren Geltendmachung sie – die Klägerin – sich vorbehalte.
48Die Klägerin hat mit der Klageschrift vom 24.10.2014 angekündigt, auf der dritten Stufe zu beantragen,
49nach Auskunftserteilung und Wertermittlung gem. Klageantrag zu Ziff. 1. an sie den Pflichtteil in Höhe einer Pflichtteilsquote von 1/6 des sich nach dem Klageantrag zu Ziff. 1. berechneten Nachlasswertes nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu erteilen.
50Die Beklagte beantragt,
51die Klage abzuweisen.
52Widerklagend beantragt die Beklagte,
53die Klägerin zu verurteilen, an sie 59.441,00 € nebst Zinsen daraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 08.11.2011 zu zahlen.
54Die Beklagte stützt die Widerklage auf folgende im Einzelnen zwischen den Parteien streitige Berechnung:
551. Pflichtteilsansprüche der Klägerin:
56Nachlassaktiva Girokonten 21.194,91 €
57Darlehensforderung 11.514,59 €
58Nachlasspassiva - 19.517,49 €
59Differenz 13.192,01 €
60davon 1/6 = 2.198,69 €.
612. Pflichtteilsergänzungsansprüche der Klägerin:
62Depots 93.154,06 €
63Barbeträge 70.000,00 €
64Versicherungsverträge 71.982,80 €
654.522,65 €
663.547,95 €
67Zuwendungen 9.292,50 €
68Zwischensumme 260.711,14 €
69davon 1/6 = 43.451,98 €.
703. Zahlungen an die Klägerin aus dem Vermögen des Erblassers:
7135.091,55 €
7270.000,00 €
73= 105.091,55 €.
744. Differenz zwischen 1. und 2. zu 3.: = 59.441,00 €.
75Die Klägerin beantragt,
76die Widerklage von 13.03.2015 abzuweisen.
77Sie beantragt ferner,
78gemäß § 304 Abs.1 ZPO vorab ein Grundurteil betreffend die Widerklage dahingehend zu erlassen, dass der Beklagten dem Grunde nach keine aus § 2287 BGB sich ergebenden Ansprüche zustehen;
79hilfsweise,
80gemäß § 302 Abs.1 ZPO über die Widerklage unter dem Vorbehalt einer Entscheidung über die von der Klägerin hilfsweise erklärte Aufrechnung mit Pflichtteils- und Pflichtteilsergänzungsansprüchen zu entscheiden.
81Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze, die zu den Akten gereichten Unterlagen, den Inhalt des am 04.12.2015 verkündeten Teilurteils sowie auf den Inhalt der beigezogenen Akten des Landgerichts Bonn 1 O 138/12 Bezug genommen.
82E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
83Die Klage ist auf der dritten Stufe in Ermangelung eines hinreichend bestimmten und bezifferten Leistungsantrages (§ 253 Abs.2 Ziffer 2. ZPO) unzulässig, wohingegen die gemäß § 33 ZPO zulässige Widerklage überwiegend begründet ist.
841. Über die gemäß § 254 ZPO zulässige Stufenklage war, nachdem die Parteien den Rechtsstreit auf der ersten Stufe übereinstimmend für erledigt erklärt haben (§ 91a Abs.1 ZPO) und über die zweite Stufe durch Teilurteil rechtskräftig entschieden worden ist, nunmehr durch Schlussurteil zu entscheiden, weil die Beklagte mit Schriftsatz vom 07.01.2016 die Fortsetzung des Rechtsstreites beantragt hat (vgl. Bacher in Vorwerk/Wolff, BeckOK-ZPO, 2016, § 254 Rd.17; Zöller/Greger, ZPO, 31. Aufl. 2016, § 254 Rd.11 m.w.N.), die Parteien an der daraufhin anberaumten mündlichen Verhandlung vom 08.04.2016 teilgenommen und sich dort nach Erörterung mit einer Entscheidung des Gerichts im schriftlichen Verfahren (§ 128 Abs.2 ZPO) einverstanden erklärt haben.
85Da die Klägerin aber den angekündigten Leistungsantrag auf der dritten Stufe bislang entgegen § 253 Abs.2 Ziffer 2. ZPO nicht präzisiert und beziffert hat, war die Klage durch Prozessurteil abzuweisen (BGH NJW-RR 2003, 68, 69 unter c); Bacher, aaO., § 254 Rd.18; MüKo/Becker-Eberhard, ZPO, 4. Aufl. 2013, § 254 Rd.23; Zöller/Greger, aaO., § 254 Rd.11).
862. Die Beklagte hat gegen die Klägerin einen Anspruch auf Zahlung von 55.352,86 € aus den §§ 2287 Abs.1, 818 Abs.1 und Abs.2 BGB.
87a) Dem von der Klägerin mit Schriftsatz vom 01.02.2016 begehrten Erlass eines Grundurteils, hilfsweise eines Vorbehaltsurteils in Bezug auf eine Aufrechnung mit Pflichtteils- und Pflichtteilsergänzungsansprüchen, war nicht zu entsprechen, da die hierfür erforderlichen prozessualen Voraussetzungen nicht vorliegen. Hierauf wurde in der mündlichen Verhandlung vom 08.04.2016 (Bl.### d.A.) hingewiesen.
88Gemäß § 304 Abs.1 ZPO kann im Wege des Zwischenurteils über den streitigen Grund eines Anspruches entschieden werden, wenn der Rechtsstreit nur insoweit entscheidungsreif ist. Der Erlass eines Grundurteils setzt folglich eine fehlende Entscheidungsreife über die Höhe des Anspruches voraus. Schon diese Voraussetzung ist nicht erfüllt, weil der Rechtsstreit über die Widerklage auch der Höhe nach entscheidungsreif ist.
89Darüber hinaus muss ein Grundurteil insgesamt über den Grund eines Klageanspruches befinden und nicht nur über einzelne Elemente des Anspruchsgrundes (vgl. Zöller/Vollkommer, aaO., § 304 Rd.6 und Rd.7). Letzteres begehrt indes die Klägerin mit einer auf den Ausschluss lediglich von Ansprüchen aus § 2287 BGB gerichteten Zwischenentscheidung. Im Übrigen dürfte das Begehren der Klägerin an den Voraussetzungen einer negativen Zwischenfeststellungsklage (§ 256 Abs.2 ZPO) zu messen sein (vgl. dazu bei Pflichtteilsansprüchen: Zöller/Vollkommer, aaO., § 304 Rd.16), für die es infolge der Entscheidungsreife der Widerklage an dem erforderlichen Feststellungsinteresse fehlt.
90Hieran anschließend liegen auch die prozessualen Voraussetzungen für den Erlass eines Vorbehaltsurteils nicht vor. Denn der Rechtsstreit ist abweichend von § 302 Abs.1 ZPO insgesamt entscheidungsreif. Dies gilt aus den nachfolgenden Erwägungen unter 2.c) auch in Bezug auf die in diesen Rechtsstreit eingeführten Gegenansprüche der Klägerin. Die zweifelhafte Frage, ob und mit welchen (Gegen-) Ansprüchen die Klägerin überhaupt hilfsweise eine Prozessaufrechnung erklärt hat, bedarf deshalb keiner Vertiefung.
91b) Der Zahlungsanspruch der Beklagten gegen die Klägerin ergibt sich dem Grunde nach aus § 2287 Abs.1 BGB, da die Übertragung der H Nummer ##-######-## sowie die Zuwendung eines weiteren Betrages von 70.000,00 € an die Klägerin die Beklagte als Vertragserbin des Erblassers beeinträchtigende Schenkungen darstellen.
92Dass diese Zuwendungen das Vermögen des Erblassers geschmälert und das Vermögen der Klägerin entsprechend vermehrt haben und dass diesen Zuwendungen keine wirtschaftlichen Gegenleistungen der Klägerin gegenüberstanden, diese mithin im Sinne der §§ 2287 Abs.1, 516 Abs.1 unentgeltlich waren (vgl. nur Palandt/Weidlich, BGB, 75 Aufl. 2016, § 2287 Rd.4), ist zwischen den Parteien unstreitig.
93Die Frage, ob diese Schenkungen von dem Erblasser in der Absicht gemacht worden sind, die Beklagte als Vertragserbin zu beeinträchtigen, beantwortet sich danach, ob für diese Zuwendungen ein anerkennenswertes lebzeitiges Eigeninteresse des Erblassers bestand (BGH NJW-RR 2012, 207f. Rd.11; OLG Köln, Urteil vom 01.04.2014 – 3 U 165/13 - unter II.3.b) = BeckRS 2014, 08904; Palandt/Weidlich, aaO., § 2287 Rd.6f.). Ein lebzeitiges Eigeninteresse in diesem Sinne ist zu bejahen, wenn nach dem Urteil eines objektiven Beobachters die Zuwendungen in Anbetracht der gegebenen Umstände auch unter Berücksichtigung der Bindung des Erblassers durch den notariellen Vertrag vom 09.05.1986 billigenswert und gerechtfertigt erscheint (BGH, aaO.; OLG Köln, aaO.). Dabei obliegt es zwar grundsätzlich der Beklagten als Anspruchsstellerin darzulegen und gegebenenfalls zu beweisen, dass eine Benachteiligungsabsicht des Erblassers, mithin kein lebzeitiges Eigeninteresse vorlag (BGH, aaO.; OLG Köln FamRZ 1992, 607f. = juris-Rd.7). Da die Klägerin als Zuwendungsempfängerin indes zu den Beweggründen und Motiven des Erblassers unschwer nähere Angaben machen kann, die Beklagte demgegenüber an diesen Vorgängen nicht beteiligt war und mit dem Ausschluss eines lebzeitigen Eigeninteresses einen negativen Lebenssachverhalt beweisen müsste, muss die Klägerin als Beschenkte zunächst schlüssig konkrete Umstände darlegen, die für ein solches Eigeninteresse sprechen (OLG Köln FamRZ 1992, 607f. = juris-Rd.7, Palandt/Weidlich, aaO., § 2287 Rd.9 jeweils m.w.N.). Derartige Umstände sind hier jedoch nicht schlüssig dargelegt.
94Die Klägerin begründet das lebzeitige Eigeninteresse des Erblassers an den erfolgten Zuwendungen damit, dass der Erblasser mit den Schenkungen einer sittlichen Verpflichtung ihr gegenüber habe entsprechen wollen, da er ihr während der ersten 9 Lebensjahre lediglich den gegenüber einem ehelichen Kind erheblich geringeren Unterhalt gezahlt und sich 1979 im Wege einer Unterhalts- und Abfindungsvereinbarung (Anlage I = Bl.### – ### d.A.) sämtlicher zukünftiger Unterhaltsansprüche der Klägerin bis zum Erreichen ihrer Volljährigkeit durch Zahlung eines einmaligen Betrages von 22.400,00 DM entledigt habe. Auf die Kontaktaufnahme der Klägerin habe der Erblasser nach einiger Zeit erkannt, dass er durch sein Verhalten in der Vergangenheit der Klägerin gegenüber sittliche Pflichten verletzt habe. Mit den Zuwendungen habe der Erblasser dieses Unrecht gegenüber der Klägerin nicht nur wiedergutmachen, sondern auch ein Versprechen erfüllen wollen, dass er der Klägerin nach ihrer im Jahre 2011 stattfindenden Ehescheidung gegeben habe. Der Erblasser habe der Klägerin gegenüber erklärt, er werde durch eine von ihm beabsichtigte Verfügung dafür Sorge tragen, dass sie und ihre beiden minderjährigen Kinder die wirtschaftlichen Beeinträchtigungen durch die Scheidung leichter überwinden könnten. Dabei habe sich der Erblasser daran orientiert, dass er den Kindern der Beklagten großzügige unentgeltliche Zuwendungen gemacht habe.
95Diese – von der Beklagten bestrittenen – Ausführungen tragen im Zuge der hier vorzunehmenden Gesamtwürdigung den Rückschluss auf ein lebzeitiges Eigeninteresse des Erblassers nicht. Denn allein die hier vorgetragene Motivation des Erblassers, sich der Klägerin und ihren Kindern nunmehr abweichend von seinem in den ersten Lebensjahren der Klägerin gegenüber gezeigten Verhalten verstärkt zuzuwenden, lässt die Zuwendungen nicht billigenswert und gerechtfertigt erscheinen, sondern ist lediglich der Ausdruck eines – wenngleich erfreulichen – Sinneswandels in Bezug auf die persönlichen Beziehungen zwischen Vater und Tochter (vgl. OLG Köln FamRZ 1992, 607f. – juris Rd.8; Palandt/Weidlich, aaO., § 2287 Rd.7). Die Rechtfertigung dieser durch die Zuwendungen eingetretenen Beeinträchtigung der Beklagten als Vertragserbin setzt vielmehr eine sittliche Verpflichtung des Erblassers gegenüber der Klägern voraus, die sich nicht aus einer derartigen Verbesserung der persönlichen Beziehungen ergibt, sondern sich nach dem eingangs dargestellten Maßstab eines objektiven Beobachters nur aus besonderen Leistungen, Opfern oder einer intensiven persönlichen Zuwendung der Klägerin gegenüber dem Erblasser ergeben kann (vgl. OLG Köln, Urteil vom 01.04.2014 – 3 U 165/13 – unter II.3.b) = BeckRS 2014, 08904 für den Fall der Übertragung von Wohnungseigentum mit vereinbarten Gegenleistungen; OLG Köln, aaO., juris Rd.8 ablehnend für den Fall der Übertragung von Sparguthaben aufgrund eines „Großmutter-Enkel-Verhältnisses“; Palandt/Weidlich, aaO., § 2287 Rd.7 mit weiteren Beispielen). Dies gilt auch unter Berücksichtigung der mit Klägerschriftsatz vom 01.02.2016 (dort S.5) zutreffend dargestellten Entwicklung der Rechtsstellung nichtehelicher Kinder, weil die Beklagte mit Schriftsatz vom 10.03.2016 anhand der sog. Düsseldorfer Tabelle vom 01.01.1979 (Bl.### d.A.) schlüssig dargelegt hat, dass der Erblasser der Klägerin einen höheren als den seinerzeit nach der Regelbedarfsverordnung vorgesehenen Unterhalt gezahlt hat und für eine unangemessene Benachteiligung der Klägerin durch die Unterhalts- und Abfindungsvereinbarung vom 26.03.1979 nichts ersichtlich ist.
96Die von der Klägerin behauptete großzügige Zuwendung in Form der Schenkung einer Immobilie ist in dieser Allgemeinheit durch die substantiierten Ausführungen in den Schriftsätzen der Beklagten vom 10.03.2016 (dort S.11) und vom 19.04.2016 (dort S.3f.) unter Vorlage des notariellen Kaufvertrages vom 11.12.1998 (Bl.### – ### d.A.) nebst den Finanzierungsunterlagen (Bl.### – ### d.A.) widerlegt.
97In diese Gesamtwürdigung mit einzustellen war schließlich der Umstand, dass die Übertragung der Lebensversicherung erst 4 Monate vor dem Erbfall erfolgt, der ausgezahlte Barbetrag von 70.000,00 € sogar nur einen Tag vor dem Erbfall durch die Zeugin L von dem Girokonto des Erblassers abgehoben worden ist. Dieser enge zeitliche Zusammenhang der Zuwendungen mit dem im Frühsommer diagnostizierten Krebsleiden als Ursache für das Versterben des Erblassers stellt ein Indiz für eine Beeinträchtigungsabsicht des Erblassers im Sinne von § 2287 Abs.1 BGB dar. Denn hieraus wird deutlich, dass primär die zu erwartende Erbschaft der Beklagten geschmälert werden sollte (vgl. OLG Köln, Beschluss vom 29.10.2014 – 11 U 121/13 – S.11ff. = Bl.516ff. d. Beiakten).
98c) Der Höhe nach schuldet die Klägerin der Beklagten über die in § 2287 Abs.1 BGB enthaltene Rechtsfolgenverweisung auf das Bereicherungsrecht die Herausgabe der Geschenke beziehungsweise Wertersatz (§ 818 Abs.1 und Abs.2 BGB; vgl. MüKo/Musielak, BGB, 6. Aufl. 2013, § 2287 Rd.21). Da die Klägerin aber als Abkömmling des Erblassers neben dem weiteren Sohn B C und der Beklagten mit einer Quote von 1/6 pflichtteilsberechtigt ist (§§ 1924 Abs.1 und Abs.4, 1931 Abs.4, 2303 Abs.1 BGB), steht der Beklagten aus § 2287 Abs.1 BGB ein Zahlungsanspruch nur soweit zu, als noch vorhandene Geschenke den vorrangig von der Beklagten zu befriedigenden Pflichtteilsanspruch der Klägerin übersteigen (BGH ZEV 2006, 505, 506 Rd.13; BGHZ 88, 269ff = NJW 1984, 121, 122 = juris Rd.11 und 12; OLG Oldenburg NJOZ 2007, 5667, 5678; Litzenburger in Bamberger/Roth, BeckOK-BGB, 2016, § 2287 Rd.9; MüKo/Musielak, aaO., § 2287 Rd.10; Palandt/Weidlich, aaO., § 2287 Rd.12; Staudinger/Kanzleiter, BGB, 2014, § 2287 Rd.26).
99Daraus ergibt sich folgende Berechnung, deren Darstellung sich infolge der die Klägerin für die tatsächlichen Voraussetzungen und damit auch für die Höhe ihrer Pflichtteils- und Pflichtteilsergänzungsansprüche treffenden Darlegungs- und Beweislast (vgl. BGH NJW-RR 1996, 705, 706; OLG Köln, Urteil vom 13.11.1996 – 27 U 64/96 = OLG-Report 1997, 79ff.; Staudinger/Olshausen, BGB, 2006, § 2325 Rd.76) an der im Tatbestand dargestellten Gliederung des Klägervortrages orientiert:
100aa) Pflichtteilsansprüche der Klägerin:
101Als Nachlassaktiva haben die Parteien übereinstimmend den auf Seite 8 des notariellen Nachlassverzeichnisses vom 18.02.2015 auf 21.194,91 € bezifferten Bestand der (Giro-) Konten angesetzt.
102Zu Recht stellt die Klägerin im Anschluss an die Ausführungen zu 2.c) auch die an sie erfolgte Zuwendung in Höhe von 70.000,00 € in diese Berechnung ein. Insoweit entspricht die Sicht der Klägerin der Berechnungsweise der Beklagten, die diese Zuwendung indes als Pflichtteilsergänzungsanspruch in ihre Berechnung einstellt (S.4 der Widerklageschrift). Da aber die Klägerin von der Beklagten hier auf Herauszahlung dieses bei ihr noch verbliebenen Betrages in Anspruch genommen wird und dieser Anspruch der Beklagten aus § 2287 Abs.1 BGB auf das beschränkt ist, was nach Begleichung des Pflichtteils des Klägerin noch übrig bleibt, erscheint die Einordnung dieses Betrages unter Nachlassaktiva bei den Pflichtteilsansprüchen systematisch zutreffend (vgl. BGH NJW 2014, 782, 784 Rd.23: Auskehrung des „fiktiven Pflichtteils“ an den Beschenkten).
103Woraus sich ein Betrag in Höhe von 15.014,59 € für die „Forderung aus Privatdarlehen X“ ergeben soll, erschließt sich nicht. Indes hat die Beklagte diese Forderung mit 11.514,59 € in ihre Nachlassberechnung eingestellt (S.2 der Widerklageschrift). Dieser Betrag entspricht den Angaben auf Seite 8 des Nachlassverzeichnisses und Seite 8 des Ergänzungsverzeichnisses vom 25.09.2015 und ist deshalb begründet.
104Der nach dem unstreitigen Klägervortrag (S.2 des Schriftsatzes vom 30.03.2015 und S.4f. des Schriftsatzes vom 29.04.2015) von der Beklagten realisierte und rechtskräftig festgestellte Rückforderungsanspruch aus § 2287 Abs.1 BGB gegen die Zeugin L in Höhe von 121.518,00 € ist gesetzessystematisch nicht Bestandteil des Nachlasses im Sinne von § 2311 Abs.1 BGB, da dieser Anspruch zu keinem Zeitpunkt zugunsten des Erblassers in dessen Vermögen angelegt war, sondern nur die Beeinträchtigungen der Beklagten als Vertragserbin ausgleichen soll (vgl. BGH NJW 1989, 2389, 2391 unter II.4.; Mayer in Bamberger/Roth, BeckOK-BGB, 2015, § 2311 Rd.6; MüKo/Lange, BGB, 6. Aufl. 2013, § 2311 Rd.9). Diese Forderung ist mithin nicht im Rahmen der Pflichtteils-, sondern nachfolgend im Rahmen der Pflichtteilsergänzungsansprüche zu prüfen.
105Eine dem Nachlass zuzuordnende Forderung des Erblassers gegen die Beklagte in Höhe von 72.112,69 € aus dem Ehevertrag vom 05.09.2015 besteht nicht. Woraus sich die konkrete Anspruchsgrundlage und die Anknüpfungstatsachen für die entsprechende Berechnung auf den Seiten 9 und 10 des Schriftsatzes der Klägerin vom 01.02.2016 ergeben soll, erschließt sich nicht. Im Übrigen handelt es sich bei den unter Ziffer III. des notariellen Ehevertrages vom 05.09.2005 im Einzelnen beschriebenen Übertragungstatbeständen um allein das eheliche Güterrecht der Beklagten und des Erblassers betreffende Vereinbarungen. In den Nachlass fallende und vererbbare Vermögensrechte des Erblassers im Sinne der §§ 1922 Abs.1, 2311 Abs.1 BGB wurden hierdurch nicht begründet.
106Hieran anschließend wirken auch die mit 6.205,76 € bezifferten Lohnfortzahlungsansprüche nicht nachlasswerterhöhend. Zu den konkreten tatsächlichen Voraussetzungen dieses Anspruches trägt die Klägerin nichts vor. Ob es sich hierbei um vererbliche Ansprüche des Erblassers gegen seinen Arbeitgeber oder um nicht in den Nachlass fallende Ansprüche der betrieblichen Altersversorgung zugunsten der Beklagten handelt (vgl. nur Janoschek in Bamberger/Roth, BeckOK-BGB, 2016, § 331 Rd.2), erschließt sich nicht.
107In den Nachlass einzustellen ist indes grundsätzlich schon wegen des Regelungszusammenhanges mit § 1968 BGB ein Sterbegeld (vgl. OLG Koblenz, Urteil vom 10.10.2007 – 1 U 63/07 = BeckRS 2008, 02373; OLG Köln, Urteil vom 30.03.2000 – 1 U 108/98 = BeckRS 2009, 19370), hier mithin in Höhe von 7.500,00 € (vgl. S.14 des Nachlassverzeichnisses). Dafür, dass das Sterbegeld nur der Beklagten als Berechtigte und nicht als Erbin zukommen sollte (vgl. etwa Staudinger/Herzog, BGB, 2015, § 2311 Rd.26) ist nichts ersichtlich.
108Den von ihr auf 3.000,00 € bezifferten Wert des Hausrates hat die Klägerin weder schlüssig dargetan noch unter Beweis gestellt. Die Beklagte hat mit Schriftsatz vom 03.02.2016 (dort S.17) unter Vorlage einer anwaltlichen Stellungnahme der Zeugin L (Bl.### d.A.) vorgetragen, dass der Hausrat keinen Wert gehabt und von der Zeugin entsorgt worden sei. Die Ausführungen auf Seite 5 und 6 des notariellen Nachlassverzeichnisses vom 18.02.2015 stützen dieses Vorbringen.
109Von den damit verbleibenden 110.209,50 € waren die von der Beklagten auf Seite 2 der Widerklageschrift in Verbindung mit den Einzelpositionen unter Ziffern 9.1 und 9.2 des Nachlassverzeichnisses vom 18.02.2015 (S.14f. ebenda) zutreffend auf 19.517,49 € bezifferten Passiva abzusetzen. Die Berechnung der auf Seite 10 des Klägerschriftsatzes vom 01.02.2016 angegebenen 18.600,00 € erschließt sich demgegenüber nicht.
110Daraus ergibt sich zunächst ein Pflichtteilsanspruch der Klägerin von rechnerisch 15.115,22 € (= 1/6 von 90.691,31 €).
111bb) Pflichtteilsergänzungsansprüche der Klägerin:
112Die in der Berechnung auf Seite 10 des Klägerschriftsatzes vom 01.02.2016 aufgelisteten Zuwendungen von Lebensversicherungen an die Klägerin mit 30.235,98 €, an H C mit 9.282,29 €, an O X mit 4.486,53 € und an M X mit 3.547,95 € sind ausweislich Seite 4 der Widerklageschrift bereits Bestandteil der dort für Versicherungsverträge insgesamt zugunsten der Klägerin angesetzten – und damit unstreitigen (§ 138 Abs.3 ZPO) -71.982,80 €. Auf die dort zitierte Aufstellung unter den Ziffern 5.3 bis 5.8 des notariellen Nachlassverzeichnisses vom 18.02.2015 (S.11 – 12 ebenda) wird ergänzend Bezug genommen.
113Nicht zu berücksichtigen ist die hier klägerseits eingestellte Schenkung von 5.000,00 € an die Beklagte vom 24.02.2005 (vgl. S.13 des Nachlassverzeichnisses). Denn die Beklagte hat hierzu in der Widerklageschrift (S.6) und mit Schriftsatz vom 10.03.2016 (S.17) schlüssig dargelegt, dass diese Zuwendung bereits in den umfassenden Regelungen zur Saldierung der wechselseitigen Leistungen des Ehevertrages zwischen ihr und dem Erblasser vom 05.09.2015 berücksichtigt und somit abgegolten worden ist.
114Die mit 5.210,98 € von der Klägerin ausweislich Seite 13 des Nachlassverzeichnisses vom 18.02.2015 zutreffend bezifferte Zuwendung von Aktien an die Beklagte ist von der Beklagten nicht bestritten worden (§ 138 Abs.3 ZPO). Gleiches gilt für die auf Seite 5 des Ergänzungsverzeichnisses vom 23.09.2015 aufgeführte Schenkung an H C in Höhe von 1.000,00 €, für die dort auf Seite 12 aufgeführten Schmuckschenkungen an die Beklagte in Höhe von 3.500,00 € und für die in dem Nachlassverzeichnis vom 18.02.2015 auf Seite 14 unter 5.14 benannten Zuwendungen an die Beklagte von insgesamt 4.915,00 €.
115Nicht in die Berechnung der Pflichtteilsergänzungsansprüche einzustellen waren indes die sich auf 146.457,00 € summierenden Zuwendungen der Hinterbliebenenversorgung des Erblassers. Denn diese beruhen ausweislich der Ausführungen der Klägerin mit Schriftsatz vom 29.04.2015 (S.2f.), des dort als Anlage I eingereichten Schreibens der J GmbH vom 05.12.2012 (Bl.### – ### d.A.) und der entsprechenden Versorgungszusage (Anlage II = Bl.### – ### d.A.) auf einer Vereinbarung zwischen dem Unternehmen und dem Erblasser zugunsten der Beklagten im Sinne von § 331 BGB. Derartige bereits zu Lebzeiten des Erblassers abgeschlossene und unmittelbare eigene Ansprüche der Hinterbliebenen begründende Rechtsgeschäfte fallen indes nicht in den Nachlass, weil sie den Hinterbliebenen nicht erst durch den Erbfall im Sinne von § 1922 Abs.1 BGB vermittelt werden (vgl. Janowski in Bamberger/Roth, BeckOK-BGB, 2016, § 331 Rd.2; MüKo/Gottwald, BGB, 7. Aufl. 2016, § 331 Rd.6).
116Eine (weitere) Schenkung an die Beklagte in Höhe von 6.500,00 € hat die Klägerin nicht schlüssig dargetan. Die entsprechenden Ausführungen auf Seite 3 des Schriftsatzes vom 22.10.2015 sind weder rechnerisch noch in Bezug auf die anspruchsbegründenden Tatsachen nachzuvollziehen.
117Nicht zu berücksichtigen war ferner die streitige Schenkung eines Pkw, da die Parteien hierfür keinen konkreten Wert bezeichnet haben. Auch woraus sich die Berücksichtigung einer weiteren Schenkung in Höhe von 938,00 € ergeben soll, hat die Klägerin nicht dargetan. Die auf Seite 11 des Schriftsatzes vom 01.02.2016 zitierte Ziffer 2. des Ergänzungsverzeichnisses vom 25.09.2015 enthält diesen Betrag nicht und erwähnt sogar eigene Zahlungen der Beklagten an den Erblasser zur Erfüllung von Steuerverbindlichkeiten (dort S.4).
118Für den Ansatz von 120.000,00 € wegen einer Schenkung von Wohnungseigentum besteht keine Grundlage. Denn die auf den Seiten 11 bis 13 des Klägerschriftsatzes vom 01.02.2016 vorgetragene Aufteilung des Immobiliareigentums zwischen der Beklagten und dem Erblasser erfolgte auf der Grundlage des notariellen Ehevertrages vom 05.09.2005. Die umfassenden güterrechtlichen Regelungen in diesem Vertrag enthalten indes einen grundsätzlich pflichtteilsergänzungsfesten Rechtsgrund, da die Eheleute hiermit eine Ordnung ihrer beiderseitigen Vermögen zwecks Verwirklichung der Ehe vereinbart haben (vgl. MüKo/Lange, BGB, 6. Aufl. 2013, § 2325 Rd.25 m.w.N.). Diese Zielsetzung steht einer Einstufung der im Rahmen einer derartigen Vereinbarung getroffenen Vermögensregelungen als Schenkung im Sinne der §§ 2325 Abs.1, 516 Abs.1 BGB entgegen (MüKo/Lange, aaO.; Palandt/Weidlich, aaO., § 2325 Rd.12). Konkrete Tatsachen, die eine abweichende Beurteilung rechtfertigen könnten, hat die Klägerin weder dargetan noch unter Beweis gestellt (vgl. zur Darlegungs- und Beweislast insoweit: MüKo/Lange, aaO., § 2325 Rd.22 und Rd.44 jeweils m.w.N. sowie Rd.25 zu rechtsmissbräuchlichen Vertragsgestaltungen).
119Nicht begründet ist schließlich der Ansatz der von der Klägerin mit Schriftsatz vom 01.02.2016 beschriebenen (hälftigen) steuerlichen Zahlungen von insgesamt 3.440,75 € (vgl. dort S.13f.). Woraus sich die hälftige steuerliche Veranlagung zu Lasten der Beklagten und eine daraus resultierende Schenkung des Erblassers in dieser Höhe an die Beklagte ergeben soll, erschließt sich nicht. Auf die Erwiderung der Beklagten mit Schriftsatz vom 10.03.2016 (dort S.21) wird ergänzend Bezug genommen.
120Der eingangs unter 2.c)aa) nach dem unstreitigen Klägervortrag von der Beklagten realisierte und rechtskräftig festgestellte Rückforderungsanspruch aus § 2287 Abs.1 BGB gegen die Zeugin L ist indes in die Berechnung eines Pflichtteilsergänzungsanspruches zugunsten der Klägerin einzustellen.
121Dies ergibt sich hinsichtlich des Teilbetrages von 93.154,06 € bereits aus dem eigenen Vortrag der Beklagten, die diesen Betrag gemäß Seite 4 der Widerklageschrift selbst in ihre Berechnung der Pflichtteilsergänzungsansprüche der Klägerin eingestellt hat (vgl. oben im Tatbestand unter der Bezeichnung „Depots“). Dieser Teilbetrag von 93.154,06 € ist der Beklagten auch in dem Rechtsstreit 1 O 138/12 durch das am 29.07.2013 verkündete rechtskräftige Urteil des Landgerichts Bonn zugesprochen worden (vgl. S.12 der Entscheidungsgründe unter 5. = Bl.359R d. Beiakten).
122Auch den weiteren Teilbetrag von 27.978,00 € (vgl. S.11 unter 5.3 des Nachlassverzeichnisses vom 18.02.2015) hat die Beklagte auf Seite 4 der Widerklageschrift selbst in ihre Berechnung der Pflichtteilsergänzungsansprüche der Klägerin eingestellt. Der Betrag ist nämlich Teil der dort auf insgesamt 71.982,80 € bezifferten Rückkaufswerte der Versicherungen (vgl. oben im Tatbestand unter der Bezeichnung „Versicherungsverträge“). Dieser Teilbetrag von 27.978,00 € ist der Beklagten ebenfalls in dem Rechtsstreit 1 O 138/12 zugesprochen worden (vgl. S.12 der Entscheidungsgründe des Urteils vom 29.07.2013, aaO.).
123Die Differenz der Summe dieser Beträge (121.132,06 €) zu der klägerseits auf 121.518,00 € bezifferten Forderung erschließt sich nicht.
124Die Berücksichtigung dieses Rückforderungsanspruches im Rahmen der Bezifferung ihres Pflichtteilsergänzungsanspruches ist im Anschluss an die Rechtsausführungen oben unter 2.c) auch deshalb zugunsten der Klägerin geboten, weil der Rückforderungsanspruch der Beklagten aus § 2287 Abs.1 BGB seinem Inhalt nach nicht über das hinausgehen soll, was von dem Schutzzweck dieser Norm erfasst ist (OLG Frankfurt NJW-RR 1991, 1157, 1159 unter II.2.b)). Das heißt, der Erbe soll nicht mehr erhalten, als er ohne die Schenkung erhielte (BGH NJW 1989, 2389, 2391 unter II.4.).
125Hieraus ergibt sich zunächst ein Pflichtteilsergänzungsanspruch der Klägerin von rechnerisch 34.623,47 € (= 1/6 von 207.740,84 €).
126cc) Die sich aus aa) und bb) ergebenden Pflichtteils- und Pflichtteilsergänzungsansprüche der Klägerin in Höhe von insgesamt 49.738,69 € sind im Anschluss an die Ausführungen zu 2.b) und c) von dem Anspruch der Beklagten auf Wertersatz der übertragenen H Nummer ##-######-## (§ 818 Abs.2 BGB) in Höhe der vereinnahmten 35.091,55 € sowie Herausgabe (§ 818 Abs.1 BGB) des zugewendeten Barbetrages von 70.000,00 € abzusetzen.
127Damit verbleibt ein Anspruch der Beklagten gegen Klägerin auf Zahlung von 55.352,86 €.
128Der Zinsanspruch folgt aus den §§ 288 Abs.1, 291 BGB.
129Die Zinsen waren auf den Zeitpunkt ab Rechtshängigkeit der Widerklage zu beschränken, da in Ermangelung einer positiven Kenntnis der Klägerin im Sinne von § 819 Abs.1 BGB ein früherer Verzinsungszeitpunkt nicht zu begründen ist.
130Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 91 Abs.1, 91a Abs.1, 92 Abs.1 ZPO.
131Dabei waren rechnerisch neben den anteiligen Unterliegensbeträgen der Parteien in Bezug auf die bezifferte Widerklage auch die anteiligen Unterliegensbeträge in Bezug auf die Klage (Streitwert 6.000,00 €) zu berücksichtigen, die das Gericht infolge des ursprünglich begründeten Auskunftsbegehrens der Klägerin jeweils mit der Hälfte in die Gesamtquote einbezogen hat.
132Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich einerseits aus den §§ 708 Ziffer 11., 711 ZPO und andererseits aus § 709 ZPO.
133Streitwert: 65.441,00 €,
134davon 6.000,00 € für die Stufenklage und 59.441,00 € für die Widerklage.
135Da der angekündigte Leistungsantrag der Stufenklage von der Klägerin in der Sache nicht weiter verfolgt worden ist und die bezifferte Widerklage denselben Gegenstand im Sinne von § 45 Abs.1 Satz 3 GKG betrifft (vgl. nur Binz/Dörndorfer, GKG, FamGKG, JVEG, 3. Aufl. 2014, § 45 GKG Rd.4f.), war insoweit allein der höhere Streitwert der Widerklage in den Gesamtstreitwert einzustellen.
Urteilsbesprechung zu Landgericht Bonn Schlussurteil, 17. Juni 2016 - 1 O 388/14
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Landgericht Bonn Schlussurteil, 17. Juni 2016 - 1 O 388/14 zitiert oder wird zitiert von 2 Urteil(en).
(1) Hat der Erblasser in der Absicht, den Vertragserben zu beeinträchtigen, eine Schenkung gemacht, so kann der Vertragserbe, nachdem ihm die Erbschaft angefallen ist, von dem Beschenkten die Herausgabe des Geschenks nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung fordern.
(2) Die Verjährungsfrist des Anspruchs beginnt mit dem Erbfall.
(1) Wer durch die Leistung eines anderen oder in sonstiger Weise auf dessen Kosten etwas ohne rechtlichen Grund erlangt, ist ihm zur Herausgabe verpflichtet. Diese Verpflichtung besteht auch dann, wenn der rechtliche Grund später wegfällt oder der mit einer Leistung nach dem Inhalt des Rechtsgeschäfts bezweckte Erfolg nicht eintritt.
(2) Als Leistung gilt auch die durch Vertrag erfolgte Anerkennung des Bestehens oder des Nichtbestehens eines Schuldverhältnisses.
(1) Die Verpflichtung zur Herausgabe erstreckt sich auf die gezogenen Nutzungen sowie auf dasjenige, was der Empfänger auf Grund eines erlangten Rechts oder als Ersatz für die Zerstörung, Beschädigung oder Entziehung des erlangten Gegenstands erwirbt.
(2) Ist die Herausgabe wegen der Beschaffenheit des Erlangten nicht möglich oder ist der Empfänger aus einem anderen Grunde zur Herausgabe außerstande, so hat er den Wert zu ersetzen.
(3) Die Verpflichtung zur Herausgabe oder zum Ersatz des Wertes ist ausgeschlossen, soweit der Empfänger nicht mehr bereichert ist.
(4) Von dem Eintritt der Rechtshängigkeit an haftet der Empfänger nach den allgemeinen Vorschriften.
Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bonn vom 29.07.2013 – 1 O 138/12 – wird gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Beklagte.
Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Beklagten wird nachgelassen, die gegen sie gerichtete Vollstreckung durch Leistung einer Sicherheit in Höhe von 120% des beizutreibenden Betrages abzuwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung in gleicher Höhe Sicherheit leistet.
1
Gründe:
2I.
3Dem Rechtsstreit liegt, soweit im Berufungsrechtszug noch von Relevanz, im Wesentlichen folgender Sachverhalt zugrunde:
4Die Klägerin und der Erblasser, Herr D C, waren seit 1979 verheiratet und lebten zunächst im gesetzlichen Güterstand. Alsdann schlossen die Klägerin und der Erblasser am 09.05.1986 einen Erbvertrag, in welchem sie sich gegenseitig, der jeweils Erstversterbende den Überlebenden, zu alleinigen unbeschränkten Erben einsetzten.
5Im Jahre 2005 trennten sich die Eheleute. Sie vereinbarten mit Ehevertrag vom 05.09.2005 Gütertrennung und setzten ihr Vermögen auseinander. Von einem Erb- und Pflichtteilsverzicht in dieser Urkunde sahen die Vertragsparteien ab. Sie vereinbarten, dass der Klägerin die bereits damals in ihrem Alleineigentum stehende Immobilie verbleiben sollte, wohingegen die Leistungen aus im Ehevertrag näher bezeichneten Versicherungsverträgen, zur Tilgung der Verbindlichkeiten verwendet werden sollten, die auf dieser Immobilie lasteten. Die hierfür nicht verwendeten Auszahlungsbeträge sollten der Klägerin und dem Erblasser jeweils hälftig zustehen. Regelungen über den ehelichen Unterhalt wurden in der Urkunde nicht getroffen.
6Die Beklagte unterhielt zum Erblasser seit der Trennung von der Klägerin im Jahre 2005 eine außereheliche Beziehung und half ihm beim Umzug in eine eigene Mietwohnung. Sie wohnte während dieser Zeit weiterhin bei Ihrem Ehemann.
7Am 21.06.2011 erhielt der Erblasser eine Krebsdiagnose. Am 28.06.2011 errichtete der Erblasser eine Vorsorgevollmacht und eine Patientenverfügung, in der er u.a. die Beklagte bevollmächtigte und als Lebensgefährtin bezeichnete.
8Unter dem 06.07.2011 änderte der Erblasser die Bezugsberechtigungen verschiedener betrieblicher und privater Vorsorgeverträge bei der H Lebensversicherung. Insbesondere zur Zahlungsempfängerin der privaten Lebensversicherung Nr. 43-XXXXX-07 bestimmte der Erblasser die Beklagte. Hieraus erhielt sie 27.978,00 €. Der Erblasser überschrieb der Beklagten ferner am 16.08.2011 sein Depot bei der Kreissparkasse Köln mit der Depot-Nummer 39XXXXX33. Hieraus erhielt die Beklagte unmittelbar nach dem Tod des Erblassers einen Betrag in Höhe von 93.154,00 €. Am 07.11.2011 tätigte die Beklagte Barabhebungen in Höhe von 70.000,00 € vom Konto des Erblassers. Am 08.11.2011 verstarb der Erblasser.
9Die Klägerin hat behauptet, der Erblasser habe kein lebzeitiges Eigeninteresse an den Schenkungen zu Gunsten der Beklagten gehabt. Zwar hätten die Beklagte und der Erblasser eine Beziehung unterhalten, doch habe er sich bis Oktober 2011 selbst versorgt und sei nicht pflegebedürftig gewesen; der Erblasser habe aufgrund seiner medizinischen Befunde bereits im Juni 2011 gewusst, dass er nicht mehr lange zu leben habe.
10Die Klägerin hat beantragt,
11die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 191.518,00 € nebst Zinsen i.H.v. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus einen Teilbetrag i.H.v. 70.000,00 € seit dem 7.11.2011, aus einem weiteren Teilbetrag i.H.v. 93.540,00 € seit dem 1.3.2012, im übrigen ab Rechtshängigkeit zu zahlen.
12Die Beklagte beantragt,
13die Klage abzuweisen.
14Die Beklagte hat behauptet, erst Anfang November 2011 sei für den Erblasser klar gewesen, dass keine Heilungschancen bestünden. Der Erblasser habe mit der Klägerin Anfang Juli 2011 vereinbart, dass er allein über die Lebensversicherungen verfügen dürfe. Der Erblasser habe bei seinen Verfügungen zugunsten der Beklagten nicht in der Absicht gehandelt, die Klägerin zu beeinträchtigen. Jedenfalls aber habe er ein anerkennenswertes Eigeninteresse verfolgt, da er die Versorgung und Pflege durch die Beklagte absichern und durch die Zuwendungen seine Dankbarkeit für bereits erfolgte Versorgungsleistungen zum Ausdruck habe bringen wollen. Sie sei während seiner Erkrankung fast täglich bei ihm gewesen, habe ihn in alltäglichen Dingen unterstützt und bei Arztbesuchen begleitet.
15Die Beklagte hat die Auffassung vertreten, die Ansprüche der Klägerin auf die Hälfte der Auszahlungsbeträge der Lebensversicherungen seien unter anderem mit einem dem Erblasser zustehenden Rückforderungsanspruch gegen die Klägerin in Höhe von 120.000 € verrechnet worden. Die Bindungswirkung der gegenseitigen Erbeneinsetzung aus dem Erbvertrag von 1986 sei im Übrigen durch den Ehevertrag vom 05.09.2005 aufgehoben worden.
16Nach Vernehmung von Zeugen und persönlicher Anhörung der Parteien hat das Landgericht die Beklagte unter Abweisung der Klage im Übrigen verurteilt, 121.518,00 € zuzüglich Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus einem Teilbetrag i.H.v. 93.540,00 € seit dem 1.3.2012 und aus einem Teilbetrag i.H.v. 27.978,00 € seit dem 12.5.2012 an die Klägerin zu zahlen.
17Gegen dieses Urteil, auf dessen Inhalt auch im Übrigen wegen seiner Begründung und seiner Feststellungen Bezug genommen wird, wendet sich die form- und fristgerecht eingelegte Berufung der Beklagten, die das erstinstanzliche Ziel der vollständigen Klageabweisung weiterverfolgt. Sie macht im Wesentlichen geltend, die Auslegung des Ehevertrages ergebe eine Aufhebung etwaiger Bindungswirkung des Erbvertrages aus dem Jahre 1986. Das Depot bei der Kreissparkasse habe der Erblasser nicht auf die Beklagte überschrieben, sondern einen Vertrag zu Gunsten Dritter auf den Todesfall geschlossen. Zuwendungen des Erblassers an die Beklagte seien mit Übernahme der Vollmacht und der damit verbundenen rechtlichen Verpflichtungen nicht mehr als Schenkung im Sinne des § 2287 BGB anzusehen. Es fehle ferner an einer objektiven Beeinträchtigung der Klägerin durch Verfügungen des Erblassers, denn sie habe damit rechnen müssen, dass der Erblasser diese Forderungen an die Beklagte oder sonstige Dritte abtrete. Die Klägerin habe gewusst, dass der Erblasser die Beklagte ehelichen wolle und insoweit damit rechnen müssen, dass die erbvertragliche Bindungswirkung gemäß §§ 2279, 2077 BGB enden werde. Jedenfalls habe der Erblasser nicht in Beeinträchtigungsabsicht gehandelt, das Landgericht habe unzulässigerweise die Klägerin nicht zu der Frage vernommen, ob sie zur Verfügungsfreiheit über die Versicherungssummen zugestimmt habe. Die Einlassung der Klägerin sei jedenfalls erschüttert. Das Landgericht habe die Darlegungs- und Beweislast für die Frage der Beeinträchtigungsabsicht verkannt. Der Sache nach habe ein billigenswertes Eigeninteresse des Erblassers insoweit bestanden, als dieser der Beklagten dafür Dank erwiesen habe, wie sie sich in der Vergangenheit um ihn gekümmert habe und als dieser seine Pflege und Versorgung habe sicherstellen wollen.
18Die Beklagte beantragt,
19unter Abänderung des angefochtenen Urteils des Landgerichts Köln die Klage abzuweisen.
20Die Klägerin beantragt,
21die Berufung zurückzuweisen.
22Sie verteidigt das angefochtene Urteil nach Maßgabe der Berufungserwiderung.
23Der Senat hat die Beklagte mit dem unter Nr. II 1 wiedergegebenen Beschluss vom 01.09.2014 darauf hingewiesen, dass er beabsichtige, die Berufung durch Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen. Von der ihr eingeräumten Gelegenheit zur Stellungahme hat die Beklagte mit Schriftsätzen vom 18.09.2014 (GA Bl. 461 ff.), 21.10.2014 (GA Bl. 503 ff.) und 26.10.2014 (GA Bl. 507 f.) Gebrauch gemacht.
24Sie trägt nunmehr ergänzend vor, der Erblasser habe bereits 2005 die Bezugsberechtigung der Lebensversicherung Nr. 43-8XXXXX-07 zu 1/3 an sie verfügt. Die Notarin habe die Parteien des Vertrages vom 05.09.2005 nicht auf § 2287 BGB hingewiesen. Die Versorgungsleistungen der Beklagten im Zeitraum 16.06. bis 08.11.2011 hätten u.a. umfasst: Fahrdienste und Begleitung zu Arztterminen zur Onkologie in Siegburg und in die I Klinik, Gespräche mit Ärzten, Rufbereitschaft, Einkäufe und Besorgungen, Haushaltsführung, Körperpflege, Suche der Paliativeinrichtung sowie tägliche Anwesenheit und Unterstützung. Insgesamt habe der tägliche Betreuungs- und Versorgungsaufwand 6 Stunden pro Wochentag und vier Stunden am Wochenende ausgemacht, was bei 103 Wochentagen und 20 Wochenenden einen Zeitaufwand von 698 Stunden ausmache, für den bei einem Stundensatz von 20,00 € 13.960,00 € anzusetzen seien. Im Übrigen ergänzt und vertieft sie ihre rechtlichen Ausführungen.
25Die Klägerin bestreitet das neue Vorbringen und rügt es als verspätet.
26Wegen aller weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der im Berufungsverfahren gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.
27II.
28Die Berufung hat offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg, § 522 Abs. 2 Nr. 1 ZPO.
291.
30Zur Begründung wird zunächst auf den Beschluss des Senats vom 01.09.2014 verwiesen, in dem der Senat ausgeführt hat:
31„Die Klage ist in zuerkanntem Umfang begründet. Zu Recht und mit zutreffender Begründung hat das Landgericht die Beklagte zur Zahlung von 121.518,00 € verurteilt. Die Klägerin hat insoweit Zahlungsansprüche auf der Grundlage von §§ 2287 Abs. 1, 812, 818 BGB gegen die Beklagte. Das angefochtene Urteil entspricht insoweit der Sach- und Rechtslage. Die Berufungsbegründung rechtfertigt eine Abänderung der Entscheidung nicht. Sie gibt lediglich zu folgenden Hinweisen Anlass:
321. Die Beklagte macht geltend, die Eheleute C hätten mit dem Ehevertag vom 05.09.2005 konkludent die Bindungswirkung des Erbvertrages vom 09.05.1986 beseitigt. Eine einvernehmliche Aufhebung der wechselseitig bestimmten Erbeinsetzung oder auch nur der in dem Erbvertrag vom 05.09.1986 eingegangenen erbvertraglichen Bindung kann dem Ehevertrag vom 05.09.2005 indes nicht entnommen werden.
33Der Wortlaut der in dem notariell beurkundeten Vertrag abgegebenen Erklärungen der Eheleute deutet an keiner Stelle darauf hin, dass die Vertragschließenden den zwischen ihnen geschlossenen Erbvertrag oder die in ihm angeordnete Bindungswirkung antasten wollten. Insbesondere werden weder der den Eheleuten zwangsläufig bekannte Vertrag als solcher, noch die in ihm ausgesprochene Erbeinsetzung ausdrücklich erwähnt. Ebenso wenig erwähnt sind die konkreten Folgen eines etwaigen Erbfalls. Insoweit ist zu beachten, dass es sich um einen notariell beurkundeten Vertrag handelt, hinsichtlich dessen die Vertragsschließenden durch die Notarin über die über die rechtliche Tragweite des Geschäfts zu belehren waren, damit die Erklärungen der Vertragsschließenden möglichst klar und unzweideutig in der Niederschrift wiedergegeben werden konnten, § 17 Abs. 1 S. 1 BeurkG. Es ist bereits wenig wahrscheinlich, dass die insoweit notariell beratenen Vertragsparteien einen bestehenden Erbvertag ohne ausdrückliche Erwähnung in einer Urkunde abändern wollten und damit geradezu Auslegungsproblemen Tür und Tor geöffnet hätten. Wenn im Übrigen auch der Erbvertrag und die Erbeinsetzung in der Urkunde nicht thematisiert werden, so ist doch eine ausdrückliche Vereinbarung über das Erbrecht dergestalt getroffen worden, dass die Vertragsschließenden gerade von einem Erb- und Pflichtteilsverzicht abgesehen haben. Insoweit ist sogar ausdrücklich in der Urkunde fest-gehalten, dass eine Belehrung durch die Notarin erfolgt ist. Insbesondere wurden die Vertragsschließenden darauf hingewiesen, dass die „bestehenden“ Erbrechte am Nachlass des jeweils anderen bis zum Eintritt der Voraussetzungen der §§ 1933, 2077 BGB fortbestehen. Die Parteien waren sich dementsprechend einig, dass „bestehende Erbrechte“ nicht verändert werden sollten.
34Die Historie des Zustandekommens der Verträge sowie die Systematik der in dem Ehevertrag getroffenen Vereinbarungen und getroffenen Verfügungen sprechen insoweit eindeutig dafür, dass die Eheleute C weder den Erbvertrag insgesamt noch die Bindung an die in ihm angeordneten Verfügungen beseitigen wollten.
35Soweit die Beklagte eine konkludente Aufhebung der Bindungswirkung des Erbvertrages behauptet, findet dies im Vertrag keine Stütze. Eine konkludente Aufhebung einer vertraglich erfolgten Erbeinsetzung hätte gerade in einem etwaigen notariell beurkundeten Pflichtteilsverzicht bestehen können. Im Übrigen hätte der Erblasser, wäre es ihm entscheidend um die Beseitigung der Bindungswirkung des Erbvertrages gegangen, die Scheidung der Ehe beantragen können. Dies hat er unstreitig nicht getan. Inwieweit er sich mit der Absicht getragen hat, die Beklagte zu heiraten, kann insoweit dahinstehen.
36Soweit die Beklagte darauf abstellt, dass in dem Ehevertrag eine abschließende Zuordnung von Vermögenswerten des Familienvermögens erfolgt sei, besagt dies nicht zwingend, dass die Vertragsparteien dieselbe Zuordnung auch für den Todesfall vorgesehen haben. Ein entsprechender Wille ist im Vertrag nicht einmal angedeutet, aus den genannten Gründen gilt eher das Gegenteil. Insoweit darf darauf hingewiesen werden, dass nach dem wechselseitigen Vorbringen der Parteien im Jahre 2005 keine der beiden Parteien Anhaltspunkte dafür gehabt haben dürfte, dass der Erbfall bereits 6 Jahre später eintreten würde. Auch ist nicht erkennbar, dass abzusehen gewesen wäre, welche der Parteien zuerst versterben würde. Insoweit hätte der Erblasser selbst ebenso die Chance gehabt, von der zu seinen Gunsten fortbestehenden Erbeinsetzung zu profitieren. Die Interessenlage der Parteien gebot daher nicht bereits wegen einer Zuordnung des Familienvermögens zu Lebzeiten dieselbe Anordnung für den Todesfall. Auch aus der Aufhebung der Bindung an die §§ 1365, 1369 BGB kann die von der Beklagten behauptete vertragliche Aufhebung der Bindungswirkung nicht abgeleitet werden. Die Eheleute haben sich zwar insoweit ihre Verfügungsfreiheit über ihr jeweiliges Vermögen im Ganzen ausbedungen. Dies ist aber ohne hinreichenden Aussagewert für die Frage, ob eine auch über § 2286 BGB hinausgehende Verfügungs- und Dispositionsfreiheit gewünscht wurde. Denn eine Verfügung über das Vermögen im Ganzen – soweit nicht schenkweise erfolgt – hielte auch dem Maßstab von § 2287 BGB stand, so dass es insoweit einer Befreiung von den Wirkungen der §§ 1365, 1369 BGB nicht bedurft hätte. Hingegen schweigt der Vertrag gerade über eine Befreiung auch von erbrechtlichen Bindungen, wie sie in § 2289 BGB erwähnt ist. Man mag einen notariellen Vertrag von Personen, zwischen denen bereits ein Erbvertrag besteht, wenn und soweit er dem bisherigen widerspricht, zugleich als Aufhebungsvertrag i.S.v. § 2290 BGB bewerten können. Gerade der von der Beklagten hier aber offensichtlich erblickte Widerspruch der Regelungen aus dem Ehevertrag zu der erfolgten Erbeinsetzung ist indes nicht erkennbar. Ob der Erblasser selbst vom Fortbestand der Bindungswirkung ausging oder nicht (Schriftsatz vom 30.10.2013 S. 2), ist unerheblich.
372. Ohne Erfolg wendet sich die Beklagte ferner gegen die vom Landgericht getroffene Feststellung von Schenkungen des Erblassers im Sinne von § 2287 BGB.
38a. So mag der Erblasser der Beklagten das Depot Nr. 39XXXXX33 bei der L-kasse Köln nicht im engeren Sinne „überschrieben“ – also es ihr abgetreten – , sondern die Beklagte lediglich im Wege eines Vertrages zugunsten Dritter auf den Todesfall als Berechtigte eingesetzt haben. An der rechtlichen Bewertung änderte sich dadurch nichts, denn auch ein auf den Todesfall abgeschlossener Vertrag zugunsten Dritter kann eine Schenkung im Sinne von § 2287 BGB sein (vgl. BGH, Urteil vom 26. November 1975 – IV ZR 138/74 –, BGHZ 66, 8 ff.). Hinsichtlich der Änderung der Bezugsberechtigung des privaten Lebensversicherungsvertrages Nr. 43-8XXXXX-07 bei der H hat das Landgericht dies im Übrigen auch ausdrücklich festgestellt. Die Berufung greift dies nicht erkennbar an.
39b. Eine gegebenenfalls darüber hinaus gehende, die Unentgeltlichkeit der Verfügungen beseitigende, vertraglich vereinbarte Gegenleistung der Beklagten für die streitgegenständlichen Verfügungen ist weder schlüssig vorgetragen noch sonst ersichtlich.
40Mit der Berufung behauptet die Beklagte pauschal, die Verfügungen seien eine Gegenleistung für die Übernahme der Vollmacht und der damit verbundenen rechtlichen Verpflichtungen der Beklagten gewesen. Dies ist, insbesondere hinsichtlich des ohne nähere Begründung mit 60.000,00 € angesetzten Wertes bereits nicht substantiiert vorgetragen, im Übrigen nach dem bisherigen wechselseitigen Vorbringen nicht nachvollziehbar. Die Vollmacht – soweit damit die General- und Vorsorgevollmacht vom 28.06.2011 gemeint sein sollte - hat der Erblasser der Beklagten bereits wenige Tage nach Erhalt seiner Krebsdiagnose einseitig erteilt. Rechtlich bindende Verpflichtungen, zumal im hier behaupteten Wert und Umfang, wurden durch dieses einseitige Rechtsgeschäft nicht begründet. Sie werden auch sonst nicht schlüssig dargelegt. Vielmehr hat die Beklagte selbst vorgetragen, dass sich der konkrete Pflegebedarf des Erblassers in Grenzen hielt und dass ihre Leistung vielmehr darin bestand, auf zwischenmenschlicher und partnerschaftlicher Ebene für den Erblasser da zu sein. Insoweit ist eine die Unentgeltlichkeit der Verfügungen des Erblassers beseitigende Gegenleistung der Beklagten nicht erkennbar. Hiermit soll ausdrücklich der Wert der Leistungen der Beklagten – insbesondere für den Erblasser persönlich – nicht herabgesetzt werden. Das ändert aber nichts daran, dass die Schenkungen selbst ohne erkennbaren Bezug zu der von der Beklagten mit der Berufungsbegründung konkret behaupteten Gegenleistung standen. Durch die Verfügungen zugunsten der Beklagten wurde der Nachlass vielmehr geschmälert und die Klägerin in ihrer erbvertraglich zugesicherten Position beeinträchtigt.
413. Die Beklagte vermag auch mit der Berufung nicht darzulegen, dass die im Ehevertrag der Eheleute C genannte Gegenforderung des Erblassers in Höhe von 120.000,00 € zu ihren Gunsten zu berücksichtigen wäre.
42Unbeschadet der Frage, ob die Voraussetzungen für eine solche Aufrechnung vorlagen, ist weder vorgetragen, noch sonst ersichtlich, dass die im Ehevertrag genannte Gegenforderung des Erblassers zu dessen Lebzeiten von ihm oder der Beklagten als seiner Bevollmächtigten bei Fälligkeit aufgerechnet worden wäre. Die Beklagte ist hierzu im Rahmen des vorliegenden Streitfalls ersichtlich nicht (mehr) berechtigt gewesen, weil die Klägerin als Alleinerbin des Erblassers spätestens mit Klageerhebung die von dem Erblasser erteilten Vollmachten widerrufen hat.
43Wie die Beklagte selbst ausführt, musste eine solche Forderung gegen die Beklagte, die, wie oben ausgeführt, die alleinige Erbin des Erblassers ist, im Zeitpunkt des Erbfalls durch Konfusion erlöschen. Die von der Beklagten insoweit gezogene Analogie zu den §§ 1991 Abs. 2, 2175 BGB ist indes nicht nachzuvollziehen. Denn es fehlt ersichtlich an einem ungerechtfertigten Profitieren der Klägerin als Erbin und schon von daher an einer Rechtsähnlichkeit zu den genannten Vorschriften, abgesehen davon, dass auch eine planwidrige Gesetzeslücke mehr als fraglich ist. Es ist zwar durchaus möglich, dass die Klägerin davon profitiert haben mag, dass der Erblasser die Forderung nicht zu Lebzeiten auf einen Dritten übertragen hat. Dabei wäre allerdings auch insoweit schon fraglich gewesen, ob eine solche Abtretung keine beeinträchtigende Schenkung im Sinne von § 2287 BGB gewesen wäre. Diese Frage kann jedoch dahinstehen, weil eine solche Abtretung nicht vorgetragen ist. Die Berufungsbegründung weist lediglich auf mögliche Umstände hin, mit denen die Klägerin gegebenenfalls hätte rechnen müssen, ohne dass es tatsächlich zum Eintritt dieser Bedingungen gekommen ist. Diese hypothetischen Erwägungen führen nicht weiter.
444. Der Senat schließt sich im Übrigen der Bewertung des landgerichtlichen Urteils darin an, dass nach dem wechselseitigen Vorbringen nicht davon auszugehen ist, dass der Erblasser ein hinreichendes anerkennenswertes Eigeninteresse an den Schenkungen hatte und somit von seiner Absicht, die Klägerin zu beeinträchtigen, auszugehen ist.
45a. Eine Vernehmung bzw. Anhörung der Klägerin zu dem seitens der Beklagten behaupteten Inhalt des Gespräches im Juli 2011 bedurfte es schon deshalb nicht in weitergehendem Umfang als erfolgt, weil die Klägerin zu gerade diesem Gespräch im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 24.10.2012 (Bl. 101 d.A.) ausdrücklich erklärt hat, ein Gespräch im Juli 2011 „so wie geschildert“ habe es nicht gegeben. Die von der Beklagten vermisste Anhörung ist insoweit erfolgt und hat ihre Behauptung nicht bestätigt.
46b. Die Klägerin hat im Übrigen das Vorliegen einer solchen Beeinträchtigungsabsicht behauptet und ein anerkennenswertes Eigeninteresse des Erblassers in Abrede gestellt. Die Beklagte hat demgegenüber keine Umstände schlüssig dargetan oder im Rahmen ihrer persönlichen Anhörung bekundet, aus denen sich gegebenenfalls ein solches Eigeninteresse ergäbe. Richtig ist insoweit, dass den Vertragserben im Ausgangspunkt die Darlegungs- und Beweislast für das Fehlen eines lebzeitigen Eigeninteresses des Erblassers trifft (vgl. hierzu nur BGHZ 66, 8 [16]; OLG Köln, Beschluss vom 30. September 1991 – 2 W 140/91 –, juris, FamRZ 1992, 607 = NJW-RR 1992, 200), im Streitfall also die Klägerin. Diese Verteilung der Beweislast greift indes erst ein, wenn der Anspruchsgegner, also vorliegend die Beklagte als Beschenkte, hinreichend konkret diejenigen tatsächlichen Umstände dargelegt hat, aus denen sich das lebzeitige Eigeninteresse des Erblassers ergibt (vgl. auch insoweit BGHZ 66, 8 [16]; OLG Köln, Beschluss vom 30. September 1991 – 2 W 140/91 –, juris, FamRZ 1992, 607 = NJW-RR 1992, 200). Dies entspricht der grundsätzlich bestehenden Verteilung der Darlegungslast hinsichtlich negativer Tatbestandsmerkmale wie vorliegend dem Fehlen eines anerkennenswerten, lebzeitigen Eigeninteresses des Erblassers. Der grundsätzlich darlegungs- und beweisbelastete Kläger darf sich zunächst darauf beschränken, das Fehlen eines solchen Interesses pauschal zu behaupten. Lässt sich daraufhin die in Anspruch genommene, beschenkte Person substantiiert mit erheblichem, die Beeinträchtigungsabsicht gegebenenfalls entfallen lassendem Vortrag ein, so ist es an dem Vertragserben die tatsächlichen Umstände zu bestreiten und gegebenenfalls zu beweisen. Bereits an hinreichend substantiiertem, erheblichem Beklagtenvortrag fehlt es indes.
47Die Beklagte behauptet insoweit im Wesentlichen zweierlei: Namentlich habe der Erblasser durch seine Schenkungen einerseits seine etwaige Pflege und Versorgung für die Zeit seiner Erkrankung sicherstellen andererseits der Beklagten seinen Dank für (insbesondere seit 2005) bereits erfolgte Hinwendung erweisen wollen. Der Senat vermag dies jedenfalls nicht in der Weise nachzuvollziehen, dass hiermit ein in überwiegendem Maße anerkennenswerten Eigeninteressen des Erblassers entspringendes Handeln dargetan wäre:
48(1) Nach dem unstreitigen wechselseitigen Parteivorbringen hat der Erblasser die streitgegenständlichen Verfügungen für den Zeitpunkt seines eigenen Todes kurze Zeit nach dem Erhalt der Krebsdiagnose getätigt, ohne dass bezüglich der Jahre seit 2005 bis zum Erhalt dieser Diagnose Verfügungen ähnlicher Art und Güte auch nur behauptet worden wären. Diese zeitliche Abfolge sowie die Verfügung auf den eigenen Todesfall im direkten Nachgang zur Konfrontation mit einer schwerwiegenden Erkrankung sprechen entscheidend dafür, dass die Verfügungen des Erblassers in der Tat unter dem Eindruck der Krebsdiagnose erfolgt sind und dass der Erblasser sich vor diesem Hintergrund – ob nun in dem Bewusstsein eines baldigen Todes oder auch ohnedies – erkennbar damit auseinandergesetzt hat, wie sein Vermögen nach seinem Tode verteilt werden soll, den er offensichtlich für in absehbarer Zeit für zumindest möglich gehalten hat. Dies liefe allerdings auf ein Handeln überwiegend zur Korrektur der inzwischen nicht mehr gewünschten erbvertraglichen Anordnungen hinaus. Es kommt nicht entscheidend darauf an, dass der Erblasser bereits sicher wusste, dass er lediglich noch eine sehr kurze Lebenserwartung hatte oder nur infolge seiner Erkrankung vorausschauend gehandelt hat. Das Landgericht hat dies zutreffend im angefochtenen Urteil herausgestellt: Die Anordnungen und ihr zeitlicher Kontext entsprechen der Handlungsweise einer Person, die zu einem Zeitpunkt, in dem sie noch Herr des Geschehens ist, Verfügungen ausspricht, bevor sie krankheitsbedingt womöglich später keine Gelegenheit mehr dazu hat. Die Beklagte hat demgegenüber eingewandt, der Erblasser sei im Zeitpunkt der Vornahme dieser Verfügungen nicht davon ausgegangen, in naher Zukunft zu versterben. Es kann insoweit jedoch dahinstehen, ob dies tatsächlich der Vorstellung des Erblassers entsprach, ob er lediglich eine Fassade aufgebaut oder Tatsachen bewusst oder unbewusst verdrängt hat. Insbesondere, soweit die Beklagte die Auffassung vertritt, der Erblasser habe durch die Schenkungen seine Pflege und Versorgung durch die Beklagte sicherstellen wollen, lässt sich diese Vorstellung nämlich gerade aus dem von der Beklagten selbst behaupteten Sachverhalt nicht nachvollziehen. Wenn nämlich der Erblasser davon ausging, noch längere Zeit zu leben und den Krebs überwinden zu können und wenn er weiterhin entsprechend dem Vortrag der Parteien bis kurze Zeit vor seinem Tode und damit bis zu einem Zeitpunkt in der Lage gewesen ist, sich im Wesentlichen selbst zu versorgen, so spricht alles dagegen, dass der Erblasser durch die Zuwendungen gewährleisten und gleichsam erkaufen wollte, dass die Beklagte sich auch weiterhin um ihn kümmert. Ohnehin erklärte die Beklagte selbst sowohl in der Anhörung vom 24.12.2012 als auch vom 03.06.2013, dass eine vollständige Pflege auch in der Zeit kurz vor dem Tode des Erblassers nicht durch sie selbst – auch im Gespräch mit dem Erblasser – angedacht war, sondern letztlich bei Bedarf eine Unterbringung in einem Hospiz. Das Motiv einer Sicherstellung der sonstigen Unterstützungsleistungen durch die Beklagte ist insbesondere auch vor dem Hintergrund der eigenen Angaben der Beklagten insoweit wenig wahrscheinlich. Denn nach ihren Angaben hatte der Erblasser jedenfalls im Zeitpunkt seiner Verfügungen keinerlei Anlass, daran zu zweifeln, dass die Beklagte sich nicht auch ohne finanzielle Zuwendungen weiterhin in der bisherigen Art und Weise um ihn kümmern werde. Die Beklagte berichtete schließlich in ihrer persönlichen Anhörung vor dem Landgericht am 03.06.2013 davon, dass sie mit dem Erblasser wie ein Paar zusammengelebt habe und dass weitere Schritte einer gemeinsamen Zukunft (wie Reisen o.ä.) geplant waren. Die Feststellung des Landgerichts, dass die von der Beklagten konkreten benannten Hilfe- und Unterstützungsleistungen aber gerade denjenigen ent-sprachen, die man im Rahmen einer solchen partnerschaftlichen Beziehung erwarten würde, überzeugt. Konkret vorgetragen ist im Übrigen weiterhin nicht, dass die Beklagte – insbesondere nach der Vorstellung des Erblassers - auf die Schenkungen in einer Weise angewiesen gewesen wäre, dass sie nur unter Annahme solcher Geschenke ihre Unterstützung fortsetzen konnte.
49Dass der Erblasser im Übrigen ausdrücklich oder auch nur in sonstiger Weise deutlich gegenüber der Beklagten eine Verbindung zwischen den Schenkungen und einer etwaigen Unterstützung und/ oder Pflege ausgesprochen hätte, wird selbst seitens der Beklagten nicht behauptet.
50(2) Sodann spricht die zeitliche Abfolge zwischen Krebsdiagnose und Schenkungen dagegen, dass der Erblasser der Beklagten durch seine Verfügungen Dank für bereits erfolgte Hinwendung der vergangenen Jahre in einem Umfang und einer Art zukommen lassen wollte, die einem anerkennenswerten Eigeninteresse gemäß § 2287 BGB gegebenenfalls hätte entsprechen können. Insoweit hat die Beklagte vorgetragen, dass sie sich in den vergangenen Jahren stets liebevoll um ihn gekümmert und seit Beginn ihrer Bekanntschaft als Kummerkasten fungiert habe. Dass die Beklagte ein freundschaftliches Verhältnis und zumindest zeitweilig eine Liebensbeziehung zum Erblasser unterhielt, ist insoweit unstreitig. Indes fällt besonders auf, dass eben jener Dank, der möglicherweise seitens des Erblassers insoweit ausgedrückt werden sollte, gerade alsbald nach der Krebsdiagnose erfolgt ist.
51(3) Nach alledem läuft der Vortrag der Beklagten im Ergebnis darauf hinaus, dass der Erblasser durch die Zuwendungen jedenfalls nicht überwiegend bestimmte und auch seitens der Klägerin anzuerkennende Eigeninteressen verfolgt hat, sondern überwiegend schlicht seiner Zuneigung zur Beklagten, zu der er nach Abschluss des Erbvertrages enge persönliche Beziehungen entwickelt hat, Ausdruck verleihen wollte, was für sich genommen in der Regel gerade nicht zur Begründung eines anerkennenswerten Eigeninteresses ausreicht (vgl. OLG Köln, Beschluss vom 30. September 1991 – 2 W 140/91 –, juris, FamRZ 1992, 607 = NJW-RR 1992, 200). Es geht darum, ob die Schenkung in einer Weise erfolgt ist, dass damit auch einer von der Vertragserbin anzuerkennenden und ihre Beeinträchtigung rechtfertigenden sittlichen Pflicht oder einen entsprechenden Interesse des Erblassers genügt würde (BGH, Beschluss v. 26.10.2011 – IV ZR 72/11, juris). Ausgehend von den vorgetragenen tatsächlichen Gesamtumständen ergibt die Gesamtabwägung indes, dass es hieran fehlt. Weder hat die Beklagte in rein tatsächlicher Weise Leistungen erbracht, die Schenkungen in der streitgegenständlichen Höhe auch in Anbetracht der Tatsache anerkennenswert erscheinen ließen, dass sich der Erblasser seinen Dank auch „etwas kosten lassen“ darf. Noch kann aus den Angaben der Beklagten darauf geschlossen werden, dass der Erblasser in überwiegendem Maße in der Motivation handelte, seine Pflege und Versorgung sicherzustellen.“
522.
53Die Ausführungen der Beklagten aus ihren Schriftsätzen vom 18.09.2014, 21.10.2014 und 26.10.2014 gegeben keine Veranlassung zu einer abweichenden Beurteilung der Sach- und Rechtslage.
54a.
55Die formellen Voraussetzungen für eine Zurückweisung der Berufung durch Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 S. 1 ZPO liegen entgegen der Einschätzung der Beklagten vor. Der Senat sieht sich an einer Entscheidung nach § 522 Abs. 2 ZPO nicht gehindert, sondern vielmehr dazu gehalten. Entgegen der Auffassung der Beklagten bildet dafür die bisherige Dauer des Berufungsverfahrens kein Hindernis. Soweit die Vorschrift verlangt, dass der Beschluss „unverzüglich” gefasst werde, ist damit nach dem Wortlaut gemeint, dass diese Entscheidung ohne schuldhaftes Zögern (§ 121 Abs. 1 S. 1 BGB) zu ergehen habe, nachdem sich das Berufungsgericht die von der Bestimmung verlangte einstimmige Überzeugung gebildet hat. Hingegen markiert die Vorschrift keine absolute zeitliche Grenze (vgl. OLG Zweibrücken, Beschluss vom 10. Mai 2004 – 7 U 2/04 –, juris; OLG Frankfurt, Beschluss vom 19.05.2005 - 9 U 55/04, juris; Heßler in Zöller, ZPO, 29. Auflage 2013, § 522 Rdn. 31). Je nach Arbeitsbelastung des Spruchkörpers kann daher der Hinweis auch noch geraume Zeit nach Einlegung und insbesondere Begründung der Berufung erfolgen (vgl. Rimmelspacher in: Münchener Kommentar zur ZPO, 4. Auflage 2012, § 522 ZPO Rdn. 25). Eine frühere Überzeugungsbildung des Senats war nicht möglich wegen der Geschäftslage des Senats sowie der für diese umfangreiche und rechtlich nicht anspruchslose Sache erforderlichen Bearbeitungs- und Beratungszeit, weil eine Vielzahl anderweitiger und vorrangig zu erledigender Streitfälle eine frühere Bearbeitung verhinderte.
56b.
57Des Weiteren ändert sich auch unter Berücksichtigung der weiteren Schriftsätze der Beklagten nichts daran, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, § 522 Abs. 2 S. 2 Nr. 1 ZPO. Soweit die von der Beklagten erhobenen Einwände nicht ohnehin bereits Gegenstand des Hinweisbeschlusses vom 01.09.2014 waren, sind folgende weitere Anmerkungen veranlasst:
58(1) Ohne Erfolg wendet sich die Beklagte gegen die vom Senat vorgenommene Auslegung des notariell beurkundeten Ehevertrages zwischen der Klägerin und dem Erblasser vom 05.09.2005.
59Dass die Beklagte lediglich geltend machen wollte, dass von den Eheleuten konkludent die Bindungswirkung des Erbvertrages aufgehoben werden sollte (Schriftsatz vom 18. September 2014, unter II.1.), stand und steht dem Senat vor Augen. Genau hiermit befasst sich der Hinweisbeschluss des Senats vom 1. September 2014 unter II.1. (Seiten 6 und 7) und nicht, wie die Beklagte meint, allein mit einer aufgehobenen Erbeinsetzung.
60Die von der Beklagten insoweit nochmals wiederholte eigene Auslegung des Vertrages vom 5. September 2005 überzeugt nicht. Die Beklagte setzt lediglich ihre eigene Bewertung an die Stelle derer des Senats und nimmt eine eigene Auslegung vor, ohne indes überzeugende neue Gesichtspunkte dazustellen, die nicht bereits erwogen worden wären. So verkennt der Senat entgegen den Rügen der Beklagten keineswegs, dass notariell beurkundete Willenserklärungen – wie alle Willenserklärungen – grundsätzlich der Auslegung zugänglich sind. Aus eben diesem Grunde hat der Senat in seinem Hinweis eine umfassende Auslegung des notariell beurkundeten Vertrages vorgenommen, mag diese die Beklagte auch nicht überzeugen. Auf die weiterhin geltende Begründung des Hinweisbeschlusses wird ergänzend Bezug genommen. Die Beklagte tritt vor allem dem Argument nicht überzeugend entgegen, dass die ausdrückliche Ausklammerung eines Erb- und Pflichtteilsverzichts gegen eine Aufhebung der Bindungswirkung des Erbvertrages von 1986 spricht. Dies gilt jedenfalls deshalb, weil die Vertragsschließenden schon aufgrund entsprechenden Hinweises der beurkundenden Notarin in dem Wissen handelten, dass bestehende Erb- und Pflichtteilsrechte bei der von ihnen gewählten Vertragskonzeption nicht angetastet würden.
61Insoweit kann auch dahin stehen, ob die Behauptung der Beklagten zutrifft, die Notarin habe bei der Beurkundung des Ehevertrages weder den Erbvertrag gekannt noch über gerade dessen Bindungswirkung aufgeklärt.
62Es darf allerdings mit der Klägerin angemerkt werden, dass der Vortrag in jedem Falle unbeachtlich ist. Denn die Beklagte kann die entsprechende Kenntnis nicht aus eigener Wahrnehmung haben und trägt insoweit erkennbar aufs Geratewohl vor, zumal sie sich lediglich auf die „Lebenserfahrung“ beruft, die aber nichts darüber auszusagen vermag, ob ein Notar in einer konkreten Situation eine Belehrung vornimmt oder nicht. Jedenfalls ist der Vortrag in zweiter Instanz verspätet.
63Unabhängig hiervon ist er aber auch unerheblich. Denn den Vertrag hat nicht die Notarin geschlossen, so dass es nicht auf ihren Wissensstand ankommt. Vertragsschließende waren vielmehr die Klägerin und ihr Ehemann. Die Notarin musste lediglich über die rechtliche Bedeutung und Tragweite aufklären. Dass die Vertragsparteien ihren eigenen Erbvertrag jedoch nicht (mehr) gekannt hätten, ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Soweit aber die Vertragsschließenden mit diesem Wissensstand von der beurkundenden Notarin ausdrücklich darauf hingewiesen werden – wie die Urkunde vom 05.09.2014 feststellt – dass bestehende Erb- und Pflichtteilsrechte fortbestehen, kann daraus lediglich der Schluss gezogen werden, dass die Vertragsparteien nicht die Absicht hatten, die bestehenden wechselseitigen Verfügungen anzutasten oder die diesbezügliche Bindungswirkung aufzuheben. Soweit die Beklagte hier eine anders lautende „ergänzende“ Vertragsauslegung vornehmen möchte, ist nicht erkennbar, dass diese zum von ihr gewünschten Ergebnis gelangen könnte. Die Auffassung, die Vertragsparteien hätten zwar möglicherweise die Erbeinsetzung der Klägerin unangetastet belassen, indes dem Erblasser beliebige Verfügungen über sein Vermögen zu Lebzeiten ermöglichen wollen, ist lebensfremd und zweckwidrig. Denn eine solche Vertragsgestaltung würde dem Missbrauch sehenden Auges Tür und Tor öffnen. Durch sie könnte eine bereits erfolgte, aber nicht aufgehobene Erbeinsetzung einseitig vollständig unterlaufen werden, ohne dass insoweit der benachteiligte Teil (- vorliegend die Klägerin -) davon auch nur erfährt. Es liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass dies im Sinne oder im wohlverstandenen Interesse de Vertragsparteien gewesen wäre.
64Soweit die Beklagte geltend macht, der spätere Wille des Erblassers sei sehr wohl ein Indiz dafür, wie er den Ehevertrag von 2005 verstanden hat, folgt dies in der von der Beklagten reklamierten Allgemeinheit nicht aus den von ihr zitierten Entscheidungen. Diese befassen sich vielmehr mit anders gelagerten Fallgestaltungen, insbesondere etwa mit der Auslegung eines Testaments (BGH, Urteil vom 21. März 1962 – V ZR 157/61 –, FamRZ 1962, 256, juris; BayObLG, Beschluss vom 13. April 1995 – 1Z BR 32/95 –, FamRZ 1995, 1446, juris). Die Beklagte verkennt insoweit, dass für nicht empfangsbedürftige Willenserklärungen, namentlich solcher von Todes wegen, schon grundsätzlich nicht die gleichen Auslegungsgrundsätze wie für Verträge gelten, vgl. §§ 133, 2084 BGB. Die Entscheidung des BayObLG (Beschluss vom 23. Mai 1995 – 1Z BR 128/94 –, ZEV 1995, 331, juris) betrifft die Frage der Weitergeltung der in einem gemeinschaftlichen Testament enthaltenen Verfügungen entsprechend dem durch Auslegung zu ermittelnden wirklichen oder hypothetischen Willen der Ehegatten im Zeitpunkt der Testamentserrichtung (so sei eine spätere Wiederheirat der geschiedenen Ehegatten im Rahmen dieser Auslegung zu würdigen). Würde man aber im vorgenannten Sinne das spätere Verhalten der Klägerin und ihres Ehegatten gerade bezüglich der Frage der erneuten Heirat würdigen, so würde dies erst recht die Auslegung des Senats stützen: denn dann wäre entscheidend, dass sich die beiden Vertragschließenden bewusst gegen eine Scheidung – und damit für den Fortbestand der Ehe - entschieden haben. Dies spräche gerade nach der von der Beklagten zitierten Entscheidung gegen eine Abänderung der früheren erbrechtlichen Verfügungen, die gerade nicht ausdrücklich angetastet wurden.
65Die weiteren von der Beklagten unterbreiteten Argumente für ihre Vertragsauslegung sind bereits durch den Hinweisbeschluss des Senats vom 01.09.2014 erschöpfend behandelt. Die Beklagte wiederholt insoweit lediglich bereits bekannte Gesichtspunkte.
66(2) Soweit die Beklagte unter Berufung auf die Entscheidung des OLG Schleswig vom 18.03.2014 (3 U 50/13) geltend macht, der Erteilung einer Vollmacht liege grundsätzlich eine rechtliche Verpflichtung vor, ist zu differenzieren: Die genannte Entscheidung ist in dem Kontext zu sehen, dass das Gericht in dem von ihm zu entscheidenden Fall zwischen einem reinen Gefälligkeitsverhältnis und einem Auftragsverhältnis abzugrenzen hatte, weil und soweit es auf einen Herausgabeanspruch gegen den Beauftragten nach § 667 BGB ankam. Es mag insoweit keinen Bedenken begegnen, entsprechend dem zitierten Urteil des OLG Schleswig grundsätzlich ein rechtlich verbindliches Auftragsverhältnis im Sinne von § 662 BGB anzunehmen, wenn und soweit zugunsten des Beauftragten eine notariell beurkundete Vorsorgevollmacht errichtet worden ist. Die Hinweise des Senats vom 1. September 2014 betrafen indes weniger die Frage, ob das der Vollmachtserteilung zu Grunde liegende Deckungsverhältnis ein Gefälligkeitsverhältnis oder ein Auftrag war, sondern die von der Beklagten aufgeworfene Frage danach, ob sie eine – auch geldwerte - Gegenleistung aufgrund entsprechender rechtlicher Verpflichtung zu erbringen hatte, die Zweifel an der Unentgeltlichkeit der Zuwendungen aufkommen ließe. Der Senat hält daran fest, dass weiterhin im Streitfall in rein tatsächlicher Hinsicht nicht schlüssig vorgetragen oder anderweit ersichtlich ist, dass dies einer entsprechenden Beauftragung durch den Erblasser entsprochen hätte. Hinzu kommt, dass die Beklagte insoweit widersprüchlich vorträgt. Sie vermag weiterhin nicht schlüssig zu erläutern, ob der konkrete Pflegebedarf des Erblassers sich nach der Vorstellung des Erblassers nun in Grenzen halten sollte oder ob die Beklagte vielmehr in ganz erheblichem geldwertem Umfang für ihn sorgen sollte. Insoweit widerspricht die Bewertung des Senats auch nicht etwa der höchstrichterlichen Rechtsprechung. Der Senat gelangt vielmehr unter Berücksichtigung aller Umstände des zu beurteilenden Falles zu der Bewertung, dass gerade die im Beschluss des BGH vom 26. Oktober 2011 – IV ZR 72/11 –, juris, genannten tatsächlichen Voraussetzungen im Streitfall nicht vorliegen.
67(3) Soweit sich die Beklagte gegen die Annahme des Senats, die von der Beklagten behauptete Aufrechnung sei bereits nicht erklärt worden, wendet, nennt sie auch in ihrem Schriftsatz vom 18.9.2014 keine wesentlichen neuen Gesichtspunkte, die nicht bereits Gegenstand des Hinweisbeschlusses vom 1. September 2014 waren.
68(4) Dass eine objektive Beeinträchtigung des Nachlasses erforderlich ist, wird nicht verkannt. § 2287 Abs. 1 BGB greift zugunsten des Vertragserben nicht ein, wenn dem Erblasser durch den Erbvertrag das Recht eingeräumt worden ist, über den Nachlass des zuerst Verstorbenen frei zu verfügen, oder wenn er Gegenstände verschenkt, die er trotz des Erbvertrages auch durch Verfügung von Todes wegen dem Beschenkten hätte zukommen lassen können. Weder der eine noch der andere Fall ist hier gegeben. Die Beklagte vermengt insoweit die Aspekte einer objektiven Beeinträchtigung mit ihrer nicht überzeugenden (s.o.) Auslegung des Vertrages vom 05.09.2005.
69(5) Soweit die Beklagte mit Schriftsatz vom 18.09.2014 vorträgt, „bereits 2005“ habe der Erblasser die Beklagte mit einer Quote von 1/3 zur Bezugsberechtigten einer Lebensversicherung eingesetzt, ist dies entgegen ihren Ausführungen aus dem Schriftsatz vom 18.09.2014 nicht ihr bisheriger, sondern neuer Vortrag, der auf die Rüge der Klägerin (Schriftsatz vom 06.10.2014, GA Bl. 483) als verspätet zurückzuweisen ist. Noch in der Berufungsbegründung hatte die Beklagte eine solche Verfügung nicht etwa für das Jahr 2005 behauptet, sondern lediglich pauschal und vage von einer Verfügung „Jahre zuvor“ gesprochen. Allerdings war bereits dieser Vortrag von der Klägerin – entgegen der Einschätzung der Beklagten bestritten worden (Berufungserwiderung Seite 8 unter -16.-, GA Bl. 410). In erster Instanz dagegen hatte der Vortrag der Beklagten zunächst noch dahin gelautet, dass vor allem eine Besprechung im Juli 2011 den Erblasser zur Verfügung berechtigt habe. Sodann wurde mitgeteilt, die Beklagte habe 27.978 € erhalten (SS vom 24.05.2012, Seite 2, GA Bl. 42). Im weiteren Verlauf des Rechtsstreits hat das Landgericht ausdrücklich mit Verfügung von 04.04.2013 nachgefragt, zu welchem Zeitpunkt die Eintragung der Beklagten für die Lebensversicherung Nr. 43-8XXXXX-07 erfolgt sei (GA Bl. 281). Hierauf hat zunächst die Klägerin erklärt, dies sei mit Schreiben vom 06.07.2011 erfolgt (Schriftsatz vom 22. April 2013, GA Bl. 288, 293). Alsdann hat die Beklagte mit Schriftsatz vom 30. April 2013 lediglich erklärt, die Änderungsmitteilung, nach der die Beklagte als Begünstigte der nämlichen Versicherung bestimmt worden sei, datiere vom 6. Juli 2011. Im unmittelbaren Anschluss daran machte sie im selben Schriftsatz geltend, die Zuwendungen an die Beklagte durch den Erblasser hätten in direktem zeitlichen Zusammenhang mit der Übernahme der Bereitschaft der Beklagten auch die rechtliche Vorsorge für den Erblasser zu übernehmen, gestanden (Schriftsatz vom 30. April 2013, Seite 1,GA Bl. 298). Wenn das Landgericht darauf hin feststellt, der Erblasser habe kurz vor seinem Tode eine entsprechende Verfügung zu Gunsten der Beklagten getätigt (UA Seite 11, GA Bl. 346), so begegnet dies keinen Bedenken. Erst recht handelt es sich nicht um eine „Unterstellung“ (Schriftsatz vom 21.10.2014, Seite 1). Vielmehr handelt es sich um eine prozessual ordnungsgemäß zu Stande gekommene tatsächliche Feststellung des Landgerichts, deren Vollständigkeit und Richtigkeit durch die Berufung nicht schlüssig am Maßstab der §§ 529, 531 ZPO angegriffen wird.
70(6) Verspätet ist im Übrigen auch der weitergehende Vortrag der Beklagten zu ihren Versorgungsleistungen. Indes ist darauf hinzuweisen, dass auch angesichts des nunmehr mit Schriftsatz vom 18.09.2014 vorgetragenen Umfangs der Leistungen der Beklagten nicht erkennbar ist, dass der Erblasser in erheblicher Weise die beschriebenen Leistungen honorieren oder erkaufen wollte und damit ein auch von der Vertragserbin anzuerkennendes Eigeninteresse verfolgt hat. Dies gilt insbesondere dann, wenn die Behauptung der Beklagten zutrifft, dass der Erblasser gar nicht davon ausging, sterbenskrank zu sein und nur noch kurze Zeit zu leben zu haben.
71(7) Soweit die Beklagte geltend macht, bei einer Bewertung der Motive des Erblassers müsse ihr wenigstens ein Teil der Zuwendungen verbleiben, missversteht sie die Einordnung und Bewertung der Motive des Erblassers durch den Senat: „Überwiegend“ bedeutet in diesem Zusammenhang, dass sich – soweit Dank ein mitbestimmendes Motiv sein konnte – nicht bemessen lässt, in welchem Umfang dies erfolgt ist. Hingegen war erkennbar maßgeblich das Handeln des Erblassers das bestimmend Motiv die Benachteiligung der Klägerin durch Korrektur der erbrechtlichen Anordnungen aus dem Erbvertrag des Jahres 1986.
72III.
73Eine Entscheidung durch Beschluss ist auch angesichts der Voraussetzungen des § 522 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 und 3 ZPO veranlasst. Denn die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung und eine mündliche Verhandlung ist nicht geboten.
74Eine mündliche Verhandlung ist insbesondere erforderlich oder jedenfalls zweckmäßig, wenn ein Zulässigkeitshindernis noch behoben werden kann oder wenn Zweifel an der Zulässigkeit bestehen, die durch eine Erörterung mit den Parteien oder eine Beweisaufnahme geklärt werden müssen. Ferner kann über eine Berufung auch bei letztlich aussichtslosem Rechtsmittel mündlich zu verhandeln sein, etwa wenn dies aus anderen Gründen angebracht erscheint, z.B. wenn die Rechtsverfolgung für den Berufungsführer existenzielle Bedeutung hat (zB in Arzthaftungssachen) oder wenn das Urteil erster Instanz zwar im Ergebnis richtig, aber unzutreffend begründet ist. Dass derartige Gründe vorlägen, ist weder vorgetragen noch anderweit ersichtlich.
75Auch erfordern weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Senats als Berufungsgericht durch Urteil, so dass über die Berufung durch Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO entschieden werden konnte. Die von der Beklagten insoweit geltend gemachten Einwände überzeugen nicht, zumal insbesondere die von der Beklagten gerügte Abweichung von der höchstrichterlichen Rechtsprechung nicht vorliegt.
76IV.
77Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
78Berufungsstreitwert: 121.518,00 €
(1) Ist ein Anspruch nach Grund und Betrag streitig, so kann das Gericht über den Grund vorab entscheiden.
(2) Das Urteil ist in Betreff der Rechtsmittel als Endurteil anzusehen; das Gericht kann jedoch, wenn der Anspruch für begründet erklärt ist, auf Antrag anordnen, dass über den Betrag zu verhandeln sei.
(1) Hat der Erblasser in der Absicht, den Vertragserben zu beeinträchtigen, eine Schenkung gemacht, so kann der Vertragserbe, nachdem ihm die Erbschaft angefallen ist, von dem Beschenkten die Herausgabe des Geschenks nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung fordern.
(2) Die Verjährungsfrist des Anspruchs beginnt mit dem Erbfall.
(1) Hat der Beklagte die Aufrechnung einer Gegenforderung geltend gemacht, so kann, wenn nur die Verhandlung über die Forderung zur Entscheidung reif ist, diese unter Vorbehalt der Entscheidung über die Aufrechnung ergehen.
(2) Enthält das Urteil keinen Vorbehalt, so kann die Ergänzung des Urteils nach Vorschrift des § 321 beantragt werden.
(3) Das Urteil, das unter Vorbehalt der Entscheidung über die Aufrechnung ergeht, ist in Betreff der Rechtsmittel und der Zwangsvollstreckung als Endurteil anzusehen.
(4) In Betreff der Aufrechnung, über welche die Entscheidung vorbehalten ist, bleibt der Rechtsstreit anhängig. Soweit sich in dem weiteren Verfahren ergibt, dass der Anspruch des Klägers unbegründet war, ist das frühere Urteil aufzuheben, der Kläger mit dem Anspruch abzuweisen und über die Kosten anderweit zu entscheiden. Der Kläger ist zum Ersatz des Schadens verpflichtet, der dem Beklagten durch die Vollstreckung des Urteils oder durch eine zur Abwendung der Vollstreckung gemachte Leistung entstanden ist. Der Beklagte kann den Anspruch auf Schadensersatz in dem anhängigen Rechtsstreit geltend machen; wird der Anspruch geltend gemacht, so ist er als zur Zeit der Zahlung oder Leistung rechtshängig geworden anzusehen.
(1) Bei dem Gericht der Klage kann eine Widerklage erhoben werden, wenn der Gegenanspruch mit dem in der Klage geltend gemachten Anspruch oder mit den gegen ihn vorgebrachten Verteidigungsmitteln in Zusammenhang steht.
(2) Dies gilt nicht, wenn für eine Klage wegen des Gegenanspruchs die Vereinbarung der Zuständigkeit des Gerichts nach § 40 Abs. 2 unzulässig ist.
Wird mit der Klage auf Rechnungslegung oder auf Vorlegung eines Vermögensverzeichnisses oder auf Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung die Klage auf Herausgabe desjenigen verbunden, was der Beklagte aus dem zugrunde liegenden Rechtsverhältnis schuldet, so kann die bestimmte Angabe der Leistungen, die der Kläger beansprucht, vorbehalten werden, bis die Rechnung mitgeteilt, das Vermögensverzeichnis vorgelegt oder die eidesstattliche Versicherung abgegeben ist.
(1) Haben die Parteien in der mündlichen Verhandlung oder durch Einreichung eines Schriftsatzes oder zu Protokoll der Geschäftsstelle den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt, so entscheidet das Gericht über die Kosten unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen durch Beschluss. Dasselbe gilt, wenn der Beklagte der Erledigungserklärung des Klägers nicht innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen seit der Zustellung des Schriftsatzes widerspricht, wenn der Beklagte zuvor auf diese Folge hingewiesen worden ist.
(2) Gegen die Entscheidung findet die sofortige Beschwerde statt. Dies gilt nicht, wenn der Streitwert der Hauptsache den in § 511 genannten Betrag nicht übersteigt. Vor der Entscheidung über die Beschwerde ist der Gegner zu hören.
(1) Die Parteien verhandeln über den Rechtsstreit vor dem erkennenden Gericht mündlich.
(2) Mit Zustimmung der Parteien, die nur bei einer wesentlichen Änderung der Prozesslage widerruflich ist, kann das Gericht eine Entscheidung ohne mündliche Verhandlung treffen. Es bestimmt alsbald den Zeitpunkt, bis zu dem Schriftsätze eingereicht werden können, und den Termin zur Verkündung der Entscheidung. Eine Entscheidung ohne mündliche Verhandlung ist unzulässig, wenn seit der Zustimmung der Parteien mehr als drei Monate verstrichen sind.
(3) Ist nur noch über die Kosten oder Nebenforderungen zu entscheiden, kann die Entscheidung ohne mündliche Verhandlung ergehen.
(4) Entscheidungen des Gerichts, die nicht Urteile sind, können ohne mündliche Verhandlung ergehen, soweit nichts anderes bestimmt ist.
(1) Hat der Erblasser in der Absicht, den Vertragserben zu beeinträchtigen, eine Schenkung gemacht, so kann der Vertragserbe, nachdem ihm die Erbschaft angefallen ist, von dem Beschenkten die Herausgabe des Geschenks nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung fordern.
(2) Die Verjährungsfrist des Anspruchs beginnt mit dem Erbfall.
(1) Die Verpflichtung zur Herausgabe erstreckt sich auf die gezogenen Nutzungen sowie auf dasjenige, was der Empfänger auf Grund eines erlangten Rechts oder als Ersatz für die Zerstörung, Beschädigung oder Entziehung des erlangten Gegenstands erwirbt.
(2) Ist die Herausgabe wegen der Beschaffenheit des Erlangten nicht möglich oder ist der Empfänger aus einem anderen Grunde zur Herausgabe außerstande, so hat er den Wert zu ersetzen.
(3) Die Verpflichtung zur Herausgabe oder zum Ersatz des Wertes ist ausgeschlossen, soweit der Empfänger nicht mehr bereichert ist.
(4) Von dem Eintritt der Rechtshängigkeit an haftet der Empfänger nach den allgemeinen Vorschriften.
(1) Ist ein Anspruch nach Grund und Betrag streitig, so kann das Gericht über den Grund vorab entscheiden.
(2) Das Urteil ist in Betreff der Rechtsmittel als Endurteil anzusehen; das Gericht kann jedoch, wenn der Anspruch für begründet erklärt ist, auf Antrag anordnen, dass über den Betrag zu verhandeln sei.
(1) Hat der Erblasser in der Absicht, den Vertragserben zu beeinträchtigen, eine Schenkung gemacht, so kann der Vertragserbe, nachdem ihm die Erbschaft angefallen ist, von dem Beschenkten die Herausgabe des Geschenks nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung fordern.
(2) Die Verjährungsfrist des Anspruchs beginnt mit dem Erbfall.
(1) Auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses, auf Anerkennung einer Urkunde oder auf Feststellung ihrer Unechtheit kann Klage erhoben werden, wenn der Kläger ein rechtliches Interesse daran hat, dass das Rechtsverhältnis oder die Echtheit oder Unechtheit der Urkunde durch richterliche Entscheidung alsbald festgestellt werde.
(2) Bis zum Schluss derjenigen mündlichen Verhandlung, auf die das Urteil ergeht, kann der Kläger durch Erweiterung des Klageantrags, der Beklagte durch Erhebung einer Widerklage beantragen, dass ein im Laufe des Prozesses streitig gewordenes Rechtsverhältnis, von dessen Bestehen oder Nichtbestehen die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum Teil abhängt, durch richterliche Entscheidung festgestellt werde.
(1) Hat der Beklagte die Aufrechnung einer Gegenforderung geltend gemacht, so kann, wenn nur die Verhandlung über die Forderung zur Entscheidung reif ist, diese unter Vorbehalt der Entscheidung über die Aufrechnung ergehen.
(2) Enthält das Urteil keinen Vorbehalt, so kann die Ergänzung des Urteils nach Vorschrift des § 321 beantragt werden.
(3) Das Urteil, das unter Vorbehalt der Entscheidung über die Aufrechnung ergeht, ist in Betreff der Rechtsmittel und der Zwangsvollstreckung als Endurteil anzusehen.
(4) In Betreff der Aufrechnung, über welche die Entscheidung vorbehalten ist, bleibt der Rechtsstreit anhängig. Soweit sich in dem weiteren Verfahren ergibt, dass der Anspruch des Klägers unbegründet war, ist das frühere Urteil aufzuheben, der Kläger mit dem Anspruch abzuweisen und über die Kosten anderweit zu entscheiden. Der Kläger ist zum Ersatz des Schadens verpflichtet, der dem Beklagten durch die Vollstreckung des Urteils oder durch eine zur Abwendung der Vollstreckung gemachte Leistung entstanden ist. Der Beklagte kann den Anspruch auf Schadensersatz in dem anhängigen Rechtsstreit geltend machen; wird der Anspruch geltend gemacht, so ist er als zur Zeit der Zahlung oder Leistung rechtshängig geworden anzusehen.
(1) Hat der Erblasser in der Absicht, den Vertragserben zu beeinträchtigen, eine Schenkung gemacht, so kann der Vertragserbe, nachdem ihm die Erbschaft angefallen ist, von dem Beschenkten die Herausgabe des Geschenks nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung fordern.
(2) Die Verjährungsfrist des Anspruchs beginnt mit dem Erbfall.
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das am 07.08.2013 verkündete Urteil der 7. Zivilkammer des Landgerichts Bonn, 7 O 39/13, wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Das Urteil und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages erbringt.
Die Revision wird nicht zugelassen.
1
G r ü n d e:
2I.
3Der Kläger begehrt von der Beklagten, seiner Schwester, die Übertragung eines hälftigen Miteigentumsanteils an einer Eigentumswohnung Zug um Zug gegen Bezahlung eines Betrages i.H.v. 30.000 EUR.
4Die Parteien sind die beiden einzigen Kinder der Eheleute S H, der am 2.8.1994 verstarb, und D H, die am 14.2.2012 verstarb. Ein gemeinschaftliches Testament der Eheleute H ist nicht mehr vorhanden. Im Jahre 1999 beantragte Frau H die Erteilung eines Erbscheines, der sie als Alleinerbin ihres Ehemannes auswies. Ein solcher Erbschein wurde am 26.1.2000 auch erteilt. Im Vorfeld der Erbscheinserteilung hatten die an der Erbfolge beteiligten Personen, insbesondere der nunmehrige Kläger und die nunmehrige Beklagte eine Erklärung abgegeben. Hierin war festgehalten, dass das gesamte Erbe des Herrn S H auf Frau D H übergehen sollte und Frau H sich verpflichtete, ihren beiden Kindern testamentarisch je die Hälfte des Erbes zu vermachen (Erklärung vom 8.1.2000).
5Im Jahre 2001 übertrug Frau D H die ihr gehörende und von ihr bewohnte Eigentumswohnung im Hause Lstraße 86 in C zunächst auf den Kläger. Die Eigentumsumschreibung sollte jedoch erst nach dem Tod von Frau H erfolgen. Während ihrer Lebzeiten sollte sie berechtigt sein, das Wohnungseigentum zu veräußern. Frau H zog im November 2009 in ein Alten – und Pflegeheim und veräußerte kurz darauf mit notariellem Kaufvertrag vom 28.12.2009 diese Eigentumswohnung zu einem Kaufpreis von 60.000 EUR an die Beklagte. In dem Kaufvertrag wurden neben dem Kaufpreis i.H.v. 60.000 EUR einzelne Leistungen bezeichnet, die die Beklagte bereits erbracht habe oder noch bis zum Lebensende von Frau H erbringen werde. Wegen der Einzelheiten wird auf den zu den Akten gereichten Vertrag verwiesen (Bl. 28 ff. GA). Am selben Tag errichtete Frau H ein notarielles Testament, worin sie die Beklagte zu ihrer alleinigen Erbin einsetzte (Bl. 38 ff. GA).
6Der Kläger hat in der Veräußerung der Eigentumswohnung an seine Schwester eine sein Erbe beeinträchtigende Schenkung gesehen. Er hat behauptet, dass die Parteien Schlusserben zu gleichen Teilen gemäß einem gemeinschaftlichen Testament ihrer Eltern aus dem Jahre 1987 geworden seien. Das gemeinschaftliche Testament der Eltern aus dem Jahre 1987 habe wechselbezügliche Verfügungen hinsichtlich der gegenseitigen Einsetzung der Ehegatten als Erben und der Einsetzung der beiden Kinder als Schlusserben enthalten. Die Erblasserin, Frau H, habe gegen die hieraus resultierende Bindung durch die Veräußerung der Wohnung an die Beklagte verstoßen.
7Die Beklagte hat die Auffassung vertreten, die Erblasserin sei zur Verfügung über die Wohnung berechtigt gewesen, weil es an einer wechselbezüglichen Verfügung in dem gemeinschaftlichen Testament der Ehegatten H aus dem Jahr 1987 gefehlt habe. Sie sei vielmehr befugt gewesen, über das Vermögen frei zu verfügen.
8Wegen der weiteren Einzelheiten zum erstinstanzlichen Sachvortrag der Parteien wird auf die angefochtene Entscheidung Bezug genommen.
9Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Es ist grundsätzlich davon ausgegangen, dass § 2287 Abs. 1 BGB entsprechend auf ein gemeinschaftliches Testament zu Gunsten eines Schlusserben anzuwenden ist. Allerdings könne ein gemeinschaftliches Testament der Eheleute H aus dem Jahre 1987, auf welches sich der Kläger stütze, nicht als existierendes wirksames Testament anerkannt werden. Dieses Testament liege als Urkunde nicht mehr vor. Der Nachweis seiner Errichtung und seines Inhaltes könne nicht geführt werden. An den Nachweis eines testamentarischen Erbrechts seien hohe Anforderungen zu stellen, wenn die Urkunde nicht mehr auffindbar sei. Der vom Kläger angebotene Beweis sei nicht geeignet, Existenz und Inhalt des Testaments nachzuweisen. Der Kläger habe zwar Personen benannt, die von der Existenz des Testaments Kenntnis erlangt hätten, allerdings habe er nicht vorgetragen, dass diese das Testament vor seiner Vernichtung auch tatsächlich eingesehen hätten. Auch aufgrund der weiteren Umstände, insbesondere der zur Akte gereichten notariellen und privatschriftlichen Urkunden, könne nicht hinreichend auf Existenz und Inhalt des Testaments geschlossen werden. Hierbei müsse insbesondere berücksichtigt werden, dass an der Richtigkeit der Erklärungen von Frau D H erhebliche Zweifel bestünden. Wegen der weiteren Einzelheiten zur Begründung des angefochtenen Urteils wird hierauf Bezug genommen (Bl. 296 ff. GA).
10Mit der Berufung verfolgt der Kläger sein erstinstanzliches Begehren weiter. Er vertritt die Auffassung, das Landgericht habe verkannt, dass die Existenz des gemeinschaftlichen Testaments mit der wechselseitigen Erbeinsetzung seiner Eltern und der Schlusserbeneinsetzung der Kinder zwischen den Parteien erstinstanzlich unstreitig gewesen sei. Hiervon sei im Verhältnis der Parteien und auch bei der Erteilung des Erbscheins im Jahre 2000 ausgegangen worden, denn ansonsten hätte die Erblasserin überhaupt nicht über die streitgegenständliche Wohnung verfügen dürfen. Außerdem sei davon auszugehen, dass die in dem Testament getroffenen Verfügungen wechselbezüglich gewesen seien. Dies folge aus sämtlichen Auslegungsgrundsätzen und sonstigen Indizien, ebenso aus der Auslegungsregel des § 2270 Abs. 2 BGB. Der Kläger behauptet, die Eltern hätten im Jahre 1987 eindeutig und für immer sicherstellen wollen, dass beide Kinder je die Hälfte der Erbschaft bekommen sollten. Der Kläger vertritt außerdem die Auffassung, das Landgericht habe die Beweisanforderungen im Falle eines nicht mehr vorhandenen Testamentes zu Unrecht überspannt und habe infolgedessen zulässig angetretene Beweise nicht erhoben. Es habe insbesondere nicht davon ausgehen dürfen, dass ein Beweisangebot von Personen, die das Testament nicht gesehen haben, von vornherein ungeeignet sei. Außerdem sei das Landgericht zu Unrecht davon ausgegangen, dass die zu den Akten gereichten Urkunden keinen Nachweis für die Existenz des gemeinschaftlichen Testamentes liefern könnten. Das Landgericht habe auch ohne hinreichende Begründung die eigenen Erklärungen der Erblasserin zum Inhalt des gemeinschaftlichen Testaments außer Acht gelassen. Im Übrigen seien auch die weiteren Voraussetzungen eines Anspruchs aus § 2287 Abs. 1 BGB erfüllt.
11Der Kläger beantragt,
12unter Abänderung des am 7.8.2013 verkündeten und am 9.8.2013 zugestellten Urteils des Landgerichts Bonn, Az. 7 O 39/13, die Beklagte zu verurteilen,
13zu Gunsten des Klägers Zug um Zug gegen Zahlung von 30.000 EUR die Auflassung des hälftigen Miteigentumsanteils an dem nachfolgend bezeichneten Wohnungseigentum zu erklären und der Eintragung der Rechtsänderung im Grundbuch zuzustimmen:
14Wohnungsgrundbuch des Amtsgerichts Bonn von Q, Bl. 3555, 1/6 mit Eigentumsanteil an dem Grundstück Gemarkung Q, Flur xx, Nr. 1xxx/xx, Gebäude – und Freifläche, Lstraße 86, 8,12 Ar, verbunden mit dem Sondereigentum an dem im Aufteilungsplan mit Nr. 2 (erstes Obergeschoss links gelegene Wohnung nebst Keller im Hause C, Lstraße) bezeichneten Wohnungseigentum.
15Die Beklagte beantragt,
16Die Berufung zurückzuweisen.
17Sie verteidigt das erstinstanzliche Urteil.
18II.
19Die Berufung hat keinen Erfolg. Das Landgericht hat einen Anspruch des Klägers hinsichtlich des auf die Beklagte übergegangenen Wohnungseigentums zu Recht abgewiesen.
20Das Landgericht ist im Ansatz zutreffend davon ausgegangen, dass dem Kläger gegen die Beklagte ein Anspruch auf Übertragung des hälftigen Miteigentumsanteils an dem Wohnungseigentum gemäß § 2287 Abs. 1 i.V.m. § 818 BGB zustehen könnte. Diese zum Schutze eines erbvertraglich Bedachten getroffene Regelung ist entsprechend anzuwenden, wenn ein gemeinschaftliches Testament vorliegt und Verfügungen getroffen werden, die den Schlusserben beeinträchtigen (BGH NJW 1976, 749, 751; BGH NJW-RR 2012, 207; Palandt-Weidlich, BGB, 73. Aufl. 2014, § 2271, Rn. 10; Staudinger-Kanzleiter, BGB, Neubearb. 2013, § 2269, Rn. 10 m.w.N.). Die Voraussetzungen eines solchen Anspruchs liegen im Ergebnis jedoch nicht vor.
211.
22Anders als das Landgericht geht der Senat grundsätzlich davon aus, dass die Eltern der Parteien ein gemeinschaftliches Testament errichtet haben. Auch wenn das Dokument als solches nicht mehr vorhanden ist, ist aufgrund des unstreitigen Sachvortrages und auch der zu den Akten gereichten Unterlagen von der Errichtung eines solchen Testaments auszugehen. Der Kläger hat dies stets so vorgetragen. Die Beklagte hat in der Klageerwiderung ausgeführt, dass die Eheleute seinerzeit übereinstimmend festgelegt hätten, der überlebende Teil hätte über den Nachlass frei entscheiden können. Die Beklagte hat also die Existenz eines gemeinschaftlichen Testaments nicht grundsätzlich bestritten, sie hat allerdings hinsichtlich der Bindung ihrer Mutter im Hinblick auf die Verfügungsbefugnis über den Nachlass eine andere Auffassung als der Kläger vertreten. Auch die Erblasserin ist durchgehend von der Existenz eines gemeinschaftlichen Testaments ausgegangen. Sie hat lediglich im Jahre 1999 einmal erklärt, ihr Ehemann habe keine letztwilligen Verfügungen hinterlassen. Diese Erklärung hat sie später widerrufen und erklärt, sich in einem Irrtum befunden zu haben. Vielmehr sei es so, dass ein gemeinschaftliches Testament errichtet worden sei, sie dieses jedoch in der Annahme, dass es nach dem Tod des Ehemannes keine Bedeutung mehr habe, vernichtet habe. Unter Berücksichtigung des Parteivorbringens und der in der Akte dokumentierten Aussagen der Erblasserin muss daher von einem gemeinschaftlichen Testament ausgegangen werden. Eine Beweisaufnahme hierzu ist nicht erforderlich.
232.
24Der Senat legt seiner Entscheidung zum Inhalt dieses gemeinschaftlichen Testaments zugunsten des Klägers die von diesem vorgelegte Niederschrift seiner Mutter zugrunde, die als Anlage der notariellen Erklärung vom 08.10.1999 beigefügt wurde (Bl. 16 GA). Die hierin enthaltene Wiedergabe des Inhaltes des gemeinschaftlichen Testaments ist der einzig maßgebliche Anhaltspunkt, der heute noch zu dessen Inhalt verfügbar ist. Weitere Erkenntnisse gibt es nicht, insbesondere kann keiner der von den Parteien benannten Zeugen aus der Erinnerung oder einer Ansicht des Testaments exakte Angaben zu dessen Inhalt machen. Entgegen der Auffassung des Klägers ergibt sich aber selbst aus diesem rekonstruierten Inhalt des Testaments aber grundsätzlich keine Verfügungsbeschränkung seiner Mutter betreffend den Nachlass:
25a)
26Ob und inwieweit ein Erbe beim Vorliegen eines gemeinschaftlichen Testaments zur Verfügung über den Nachlass berechtigt ist, ist durch Auslegung des Testaments zu ermitteln. Hierbei ist grundsätzlich zwischen Verfügungen des überlebenden Ehegatten, die dieser zu seinen Lebzeiten in Bezug auf Nachlassgegenstände tätigt, und neuen Verfügungen von Todes wegen, die Regelungen des gemeinschaftlichen Testaments aufheben oder zu Ungunsten eines Bedachten abändern, zu unterscheiden. So kann es sein, dass das gemeinschaftliche Testament dem überlebenden Ehegatten zu Lebzeiten die freie Verfügung über den Nachlass gestattet. Der überlebende Ehegatte wird dann zunächst Vollerbe. Gleichwohl kann es ihm jedoch verwehrt sein, den Inhalt des gemeinschaftlichen Testaments dergestalt abzuändern, dass ein darin vorgesehener Schlusserbe von der Erbfolge ausgeschlossen oder sein Erbrecht eingeschränkt wird. Das gemeinschaftliche Testament entfaltet insoweit Bindungswirkung (vgl. auch §§ 2270, 2271 BGB). Der Senat kann es dahinstehen lassen, ob die Erblasserin zu solchen Änderungen des gemeinschaftlichen Testaments zu Lasten des Klägers befugt war. Es kann offen bleiben, ob das gemeinschaftliche Testament Wechselbezüglichkeit nicht nur hinsichtlich der gegenseitigen Erbeinsetzung der Ehegatten, sondern auch hinsichtlich der Erbeinsetzung der Kinder hatte. Auf den entsprechenden Vortrag des Klägers im Schriftsatz vom 19.03.2014 kommt es daher nicht an. Für die Entscheidung des vorliegenden Rechtsstreits ist einzig entscheidend, ob die Erblasserin zu Lebzeiten über die Wohnung verfügen konnte. So kommt es auch nicht darauf an, ob die Erbeinsetzung zugunsten der Beklagten vom 28.12.2009 wirksam war. Darüber ist allein im Nachlassverfahren zu entscheiden.
27b)
28Die Auslegung eines gemeinschaftlichen Testaments richtet sich nach § 133 BGB, es ist also mithilfe der üblichen Auslegungskriterien der wirkliche Wille der Erblasser zu erforschen. Nur soweit sich hierbei nicht klären lässt, von welchen Vorstellungen und Wünschen die Erblasser bei Errichtung ihres Testaments ausgegangen sind, kommt die Auslegungsregel des § 2269 BGB zum Tragen. Ziel der Auslegung ist die Ermittlung des gemeinsamen Willens der Ehegatten (BGHZ 112, 229, 233; BayOblG FamRZ 1993, 366, 367; 1995, 251, 252; Münchener Kommentar-Musielak, BGB, 6. Aufl. 2013, § 2269, Rn. 17). Der Wortlaut der vom Kläger vorgelegten Aufzeichnung seiner Mutter ergibt keine Verfügungsbeschränkung zu Lebzeiten für den überlebenden Ehegatten. Eine solche Beschränkung ist ausdrücklich nicht vorgesehen. Sie ergibt sich auch nicht aus der Formulierung, dass die Parteien als Kinder Erblasser „je zur Hälfte des ganzen Vermögens (Wohnung, Inventar u.s.w.)“ werden sollten. Diese Formulierung lässt sich insbesondere nicht so verstehen, dass dem überlebenden Ehegatten die Beschränkungen eines Vorerben auferlegt werden sollten. Auch hinsichtlich der Wohnung, die einen wesentlichen Bestandteil des Nachlasses bildete, lässt sich dies nicht begründen. Eine Auslegung dahingehend, dass die Kinder jeweils die Hälfte des nach Ableben des letzten Elternteils noch vorhandenen Vermögens erben sollte, liegt nach Auffassung des Senats näher. Hierfür sprechen weitere Umstände: In der von den Parteien und ihrer Mutter gemeinschaftlich aufgestellten Erklärung vom 08.01.2000, die in einem engen zeitlichen Zusammenhang mit der Niederschrift vom 08.10.1999 steht, ist von einer Bindung der Erblasserin in Bezug auf die Wohnung keine Rede. Dort ist vielmehr geregelt, dass „das gesamte Erbe auf Frau H übergehen“ sollte. Dies spricht maßgeblich für eine Vollerbenstellung der Erblasserin. Der Senat kann auch die notarielle Vereinbarung der Erblasserin mit dem Kläger selbst aus dem Jahre 2001 nicht unberücksichtigt lassen. Diese Vereinbarung hatte zum Ziel, die Wohnung im Wege der vorweggenommenen Erbfolge auf den Kläger zu übertragen. Auch wenn dieser Vertrag eine Verpflichtung enthielt, die Beklagte hierfür auszuzahlen, war der Erblasserin aber zudem gestattet, das Objekt noch zu Lebzeiten zu veräußern, ohne dass für diesen Fall eine Absicherung der Kinder der Erblasserin erfolgt ist. Dies wäre ihr nach der Testamentsauslegung, welche der Kläger nunmehr, wo die Wohnung seiner Schwester übertragen wurde, vertritt, gar nicht möglich gewesen. Die Erblasserin ist zum damaligen Zeitpunkt also ebenso wie der Kläger davon ausgegangen, dass eine Veräußerung zu Lebzeiten, solange die Schlusserbeneinsetzung im gemeinsamen Testament unberührt bleiben würde, befugt war. Dies kann bei der Auslegung nicht unberücksichtigt bleiben.
29c)
30Selbst wenn man zugunsten des Klägers davon ausgeht, dass das gemeinschaftliche Testament keine eindeutige Regelung enthält oder aber mangels verfügbaren genauen Wortlauts dieses gemeinschaftlichen Testaments Unklarheiten über den Inhalt bestehen, führt auch die dann anzuwendende Auslegungsregel des § 2269 zu keinem für den Kläger günstigen Ergebnis: § 2269 BGB gibt für gemeinschaftliche Testamente vor, dass im Zweifel die Auslegung nach dem sog. „Einheitsprinzip“ zu wählen ist. Die Vorschrift geht von der Grundannahme aus, dass die Ehegatten ihr Vermögen als Einheit ansehen und aufgrund der gemeinsamen Lebensführung ihr gesamtes Vermögen auf den überlebenden Ehegatten übertragen. Die beiderseitigen Vermögensmassen vereinen sich mit dem Tod des Erstversterbenden zu einem Vermögen. Hieraus folgt sodann, dass der überlebende Ehegatte eher eine freie als eine eingeschränkte vermögensrechtliche Stellung eingeräumt bekommen soll. Sie soll ihn instand setzen, unter Lebenden über das beiderseitige Vermögen nach seinem Willen zu verfügen, also insbesondere nicht von den Schutzvorschriften zugunsten der Nacherben (vgl. §§ 2113 ff. BGB) eingeschränkt zu sein. Der überlebende Ehegatte wird mithin Vollerbe. Die Kinder als weiterhin eingesetzte Erben werden Schlusserben des Vermögens, was im Todeszeitpunkt des längslebenden Ehegatten noch vorhanden ist (RGZ 58, 64, 65; 79, 277; Münchener Kommentar-Musielak, a.a.O., Rn. 26; Staudinger-Kanzleiter, a.a.O., Rn. 9 ff.; Palandt-Weidlich, § 2269 BGB, Rn. 3). Mithin konnte die Erblasserin auch unter Berücksichtigung dieser gesetzlichen Auslegungsregel zu Lebzeiten frei über die Wohnung verfügen.
313.
32Da die Erblasserin aus den genannten Gründen zu ihren Lebzeiten hiernach nicht in der Verfügung über das Wohnungseigentum beschränkt war, kann sich ein Anspruch des Klägers nur noch aus § 2287 Abs. 1 BGB ergeben (vgl. Staudinger-Kanzleiter a.a.O., § 2269 BGB, Rn. 10). Dieser Anspruch hängt jedoch von den zusätzlichen Voraussetzungen ab, dass sich eine Verfügung des Erblassers als Schenkung erweist und sie in der Absicht vorgenommen wurde, den Kläger als eingesetzten Erben zu beeinträchtigen. Von der Erfüllung dieser Voraussetzungen kann auch unter Berücksichtigung des eigenen Vortrags des Klägers nicht ausgegangen werden:
33a)
34Zweifelhaft ist bereits, ob die Übertragung des Wohnungseigentums an die Beklagte als Schenkung, also als unentgeltliche Zuwendung, erfolgte. Der Übertragungsvertrag beinhaltete die Verpflichtung der Beklagten, einen Kaufpreis von 60.000,- € zu erbringen. Darüber hinaus schrieb der Vertrag der Beklagten bestimmte Leistungen vor, die diese für die Erblasserin zu ihren Lebzeiten zu erbringen hatte. Der Senat verkennt nicht, dass die Vereinbarung einer Gegenleistung die Anwendbarkeit von § 2287 Abs. 1 BGB nicht grundsätzlich ausschließt (Palandt-Weidlich a.a.O., § 2287 BGB, Rn. 4). Er verkennt auch nicht, dass der Kaufpreis von 60.000,- € den bereits im Jahre 2009 festgestellten Verkehrswert des Objekts von jedenfalls 115.000,- € - der tatsächliche Wert ist zwischen den Parteien streitig – deutlich unterschreitet. Ebenso sind die Einwendungen des Klägers zur wertmäßigen „Bemessung“ der von der Beklagten nach dem Vertrag zu erbringenden Gegenleistungen nicht von der Hand zu weisen. Auch aus Sicht des Senats ergibt sich der Eindruck, dass hier teilweise im Verhältnis der Kinder zu ihren Eltern selbstverständlich zu erbringende Gefälligkeiten kapitalisiert worden sind, um dem Vertrag die teilweise Unentgeltlichkeit zu nehmen. Letztlich kann die Bewertung des Vertrages als gemischte Schenkung indes dahinstehen, weil es an der weiteren Anspruchsvoraussetzung eines Missbrauchs der der Erblasserin zustehenden Verfügungsbefugnis fehlt.
35b)
36Eine Verfügung ist dann nicht missbräuchlich, wenn die Erblasserin ein sog. lebzeitiges Eigeninteresse hieran hatte. Ein solches liegt vor, wenn nach dem Urteil eines objektiven Beobachters die Verfügung in Anbetracht der gegebenen Umstände auch unter Berücksichtigung der Bindung durch das gemeinschaftliche Testament als billigenswert und gerechtfertigt erscheint. Ein derartiges Interesse kommt etwa dann in Betracht, wenn es dem Erblasser im Alter um seine Versorgung und ggf. auch Pflege geht. Die Beweislast für das Fehlen eines solchen die Verfügung rechtfertigenden Eigeninteresses liebt bei dem Erben, welcher den Anspruch auf Bereicherungsausgleich geltend macht, also beim Kläger (vgl. insgesamt BGH NJW-RR 2012, 207, 208). Bei der Bewertung dieses Eigeninteresses kommt es nicht darauf an, ob die Regelung, wie sie getroffen wurde, als vernünftig anzusehen ist oder der Regelungszweck auch auf andere, vernünftigere Weise hätte erreicht werden können (OLG Köln NJW-RR 1996, 327, 328). Ebenso kommt es nicht darauf an, dass sich Leistung und Gegenleistung eines in diesem Zusammenhang abgeschlossenen Vertrages wertmäßig entsprechen. Dem Erblasser ist es einzuräumen, dass er sich ihm gegenüber zukünftig zu erbringende Leistungen durchaus „etwas kosten lassen darf“ (BGH a.a.). Vor diesem Hintergrund kann nicht davon ausgegangen werden, dass die von der Erblasserin durch Vertrag vom 28.12.2009 getroffene Verfügung nicht von einem lebzeitigen Eigeninteresse gedeckt war.
37Zur Bewertung des lebzeitigen Eigeninteresses ist zunächst der von der Beklagten immerhin zu leistende Kaufpreis zu nennen. Er deckte jedenfalls einen Teil des Wertes des Objektes ab. Soweit der Kläger in diesem Zusammengang vorgetragen hat, die Beklagte habe diesen in Höhe von 5.000,- € niemals bezahlt und in Höhe weiterer 25.000,- € aus dem Sparguthaben der Erblasserin bestritten, führt nicht dazu, die grundsätzliche Verpflichtung zur Zahlung eines Kaufpreises unbeachtet zu lassen. Bei der Bewertung des Vertrages geht es zunächst nicht um die Frage, ob die darin vorgesehenen Leistungen ordnungsgemäß erfüllt wurden. Etwas anderes könnte nur gelten, wenn die Erblasserin im Zusammenwirken mit der Beklagten eine vertragliche Regelung getroffen hätte, deren Erfüllung ganz oder teilweise von Anfang an nicht beabsichtigt war. Hierauf ergeben sich aus dem Vortrag des Klägers aber keine durchgreifenden Hinweise.
38Außerdem sind die persönlichen Dienste zu berücksichtigen, welche die Beklagte nach der vertraglichen Regelung für die Erblasserin zu erbringen hatte. Im Vertrag kommt zum Ausdruck, dass die Erblasserin von ihrer Tochter für den Rest ihres Lebens persönliche Zuwendung und die Besorgung ihrer Angelegenheiten erwartete. Die Beklagte, mit der sich die Erblasserin offensichtlich zwischenzeitlich versöhnt hatte, war dazu bereit und in der Lage. Die Erwartung, von einem nächsten Angehörigen im Alter begleitet zu werden, ist aber bereits für sich genommen als starkes persönliches Eigeninteresse eines Erblassers anzusehen. Es kommt immer wieder vor, dass alte Menschen sich in diesem Zusammenhang einem ihrer Kinder ganz besonders zuwenden und dieses durchaus großzügig auch zum Nachteil anderer Kinder beschenken. Wenn sie sich hiervon jedoch persönliche Zuwendung und die Erfüllung ihrer Lebensbedürfnisse erwarten, kann zu diesem Zwecke getroffenen Verfügungen das Eigeninteresse nicht abgesprochen werden. Dass die Beklagte trotz der vertraglichen Festlegung nicht bereit oder in der Lage war, diese Dienste zu erbringen, hat der Kläger auch nicht behauptet. Er hat daher die Entscheidung seiner Mutter, mag diese für ihn auch nachteilig gewesen sein, zu akzeptieren.
39c)
40Es sind auch keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass die Erblasserin ihre persönliche Situation sowie die Bedeutung und Tragweite ihrer Entscheidungen bei Vertragsschluss am 28.12.2009 nicht mehr überblicken konnte und in dieser Verfügung lediglich einen von der Beklagten vorgegebenen Willen vollzogen hätte. Ausweislich des am selben Tag beurkundeten Testaments hat sich der beide Verfügungen beurkundende Notar von der Testier- und Geschäftsfähigkeit der Erblasserin überzeugt und sich hierbei zusätzlich auf eine ärztliche Bescheinigung gestützt.
41d)
42Eine missbräuchliche Vorgehensweise der Erblasserin ergibt sich auch nicht daraus, dass es sich bei der Wohnung um einen wesentlichen Bestandteil der Erbmasse handelte und dem Kläger durch die Verfügung hierüber zugunsten der Beklagten ein wesentlicher Teil seines Erbes entging. Ein Missbrauch lässt sich auch nicht darauf stützen, dass die Erblasserin am selben Tage eine möglicherweise unzulässige Änderung des gemeinschaftlichen Testaments verfügte und die Beklagte zu ihrer Alleinerbin eingesetzt hat. Diese Vorgänge lassen das lebzeitige Eigeninteresse der Erblasserin nicht entfallen.
43e)
44Der Senat hat auch keinen Anlass zu der Annahme, dass die Verfügung der Erblasserin über ihre Wohnung jedenfalls zum Teil nicht von einem lebzeitigen Eigeninteresse gedeckt war. Die Klage hat vor diesem Hintergrund auch nicht teilweise Erfolg. Hierzu ist einerseits der vertragliche geregelte Kaufpreis von 60.000,- €, andererseits der im Jahre 2009 gutachterlich festgestellte Verkehrswert der Wohnung von 115.000,- € zu berücksichtigen. Selbst wenn aufgrund des Klägervortrages ein höherer Verkehrswert in der Größenordnung von 145.000,- € bis 165.000,- € zugrunde gelegt werden müsste, sind zusätzlich die von der Beklagten erwarteten Leistungen, welche im Zweifel für die Erblasserin bedeutender als der Kaufpreis waren, zu bewerten. Da der Erblasserin zusätzlich ein subjektiver Bewertungsspielraum zuzugestehen ist, ist es nicht möglich, einen Teil der Verfügung als nicht mehr durch ein Eigeninteresse der Erblasserin gedeckt anzusehen.
454.
46Veranlassung zur Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung, wie vom Kläger im nicht nachgelassenen Schriftsatz vom 19.03.2014 beantragt, bestand nicht. Auch der weitere, ebenfalls nicht nachgelassene Schriftsatz vom 27.03.2014 enthält keinen (zulässigen) relevanten Sachvortrag.
47III.
48Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus § 97 Abs. 1, §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
49Die Revision gegen dieses Urteil war nicht zuzulassen. Die Sache hat keine grundsätzliche Bedeutung und eine Entscheidung ist zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung nicht erforderlich.
50Berufungsstreitwert: bis 100.000,- €
(1) Hat der Erblasser in der Absicht, den Vertragserben zu beeinträchtigen, eine Schenkung gemacht, so kann der Vertragserbe, nachdem ihm die Erbschaft angefallen ist, von dem Beschenkten die Herausgabe des Geschenks nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung fordern.
(2) Die Verjährungsfrist des Anspruchs beginnt mit dem Erbfall.
Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bonn vom 29.07.2013 – 1 O 138/12 – wird gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Beklagte.
Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Beklagten wird nachgelassen, die gegen sie gerichtete Vollstreckung durch Leistung einer Sicherheit in Höhe von 120% des beizutreibenden Betrages abzuwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung in gleicher Höhe Sicherheit leistet.
1
Gründe:
2I.
3Dem Rechtsstreit liegt, soweit im Berufungsrechtszug noch von Relevanz, im Wesentlichen folgender Sachverhalt zugrunde:
4Die Klägerin und der Erblasser, Herr D C, waren seit 1979 verheiratet und lebten zunächst im gesetzlichen Güterstand. Alsdann schlossen die Klägerin und der Erblasser am 09.05.1986 einen Erbvertrag, in welchem sie sich gegenseitig, der jeweils Erstversterbende den Überlebenden, zu alleinigen unbeschränkten Erben einsetzten.
5Im Jahre 2005 trennten sich die Eheleute. Sie vereinbarten mit Ehevertrag vom 05.09.2005 Gütertrennung und setzten ihr Vermögen auseinander. Von einem Erb- und Pflichtteilsverzicht in dieser Urkunde sahen die Vertragsparteien ab. Sie vereinbarten, dass der Klägerin die bereits damals in ihrem Alleineigentum stehende Immobilie verbleiben sollte, wohingegen die Leistungen aus im Ehevertrag näher bezeichneten Versicherungsverträgen, zur Tilgung der Verbindlichkeiten verwendet werden sollten, die auf dieser Immobilie lasteten. Die hierfür nicht verwendeten Auszahlungsbeträge sollten der Klägerin und dem Erblasser jeweils hälftig zustehen. Regelungen über den ehelichen Unterhalt wurden in der Urkunde nicht getroffen.
6Die Beklagte unterhielt zum Erblasser seit der Trennung von der Klägerin im Jahre 2005 eine außereheliche Beziehung und half ihm beim Umzug in eine eigene Mietwohnung. Sie wohnte während dieser Zeit weiterhin bei Ihrem Ehemann.
7Am 21.06.2011 erhielt der Erblasser eine Krebsdiagnose. Am 28.06.2011 errichtete der Erblasser eine Vorsorgevollmacht und eine Patientenverfügung, in der er u.a. die Beklagte bevollmächtigte und als Lebensgefährtin bezeichnete.
8Unter dem 06.07.2011 änderte der Erblasser die Bezugsberechtigungen verschiedener betrieblicher und privater Vorsorgeverträge bei der H Lebensversicherung. Insbesondere zur Zahlungsempfängerin der privaten Lebensversicherung Nr. 43-XXXXX-07 bestimmte der Erblasser die Beklagte. Hieraus erhielt sie 27.978,00 €. Der Erblasser überschrieb der Beklagten ferner am 16.08.2011 sein Depot bei der Kreissparkasse Köln mit der Depot-Nummer 39XXXXX33. Hieraus erhielt die Beklagte unmittelbar nach dem Tod des Erblassers einen Betrag in Höhe von 93.154,00 €. Am 07.11.2011 tätigte die Beklagte Barabhebungen in Höhe von 70.000,00 € vom Konto des Erblassers. Am 08.11.2011 verstarb der Erblasser.
9Die Klägerin hat behauptet, der Erblasser habe kein lebzeitiges Eigeninteresse an den Schenkungen zu Gunsten der Beklagten gehabt. Zwar hätten die Beklagte und der Erblasser eine Beziehung unterhalten, doch habe er sich bis Oktober 2011 selbst versorgt und sei nicht pflegebedürftig gewesen; der Erblasser habe aufgrund seiner medizinischen Befunde bereits im Juni 2011 gewusst, dass er nicht mehr lange zu leben habe.
10Die Klägerin hat beantragt,
11die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 191.518,00 € nebst Zinsen i.H.v. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus einen Teilbetrag i.H.v. 70.000,00 € seit dem 7.11.2011, aus einem weiteren Teilbetrag i.H.v. 93.540,00 € seit dem 1.3.2012, im übrigen ab Rechtshängigkeit zu zahlen.
12Die Beklagte beantragt,
13die Klage abzuweisen.
14Die Beklagte hat behauptet, erst Anfang November 2011 sei für den Erblasser klar gewesen, dass keine Heilungschancen bestünden. Der Erblasser habe mit der Klägerin Anfang Juli 2011 vereinbart, dass er allein über die Lebensversicherungen verfügen dürfe. Der Erblasser habe bei seinen Verfügungen zugunsten der Beklagten nicht in der Absicht gehandelt, die Klägerin zu beeinträchtigen. Jedenfalls aber habe er ein anerkennenswertes Eigeninteresse verfolgt, da er die Versorgung und Pflege durch die Beklagte absichern und durch die Zuwendungen seine Dankbarkeit für bereits erfolgte Versorgungsleistungen zum Ausdruck habe bringen wollen. Sie sei während seiner Erkrankung fast täglich bei ihm gewesen, habe ihn in alltäglichen Dingen unterstützt und bei Arztbesuchen begleitet.
15Die Beklagte hat die Auffassung vertreten, die Ansprüche der Klägerin auf die Hälfte der Auszahlungsbeträge der Lebensversicherungen seien unter anderem mit einem dem Erblasser zustehenden Rückforderungsanspruch gegen die Klägerin in Höhe von 120.000 € verrechnet worden. Die Bindungswirkung der gegenseitigen Erbeneinsetzung aus dem Erbvertrag von 1986 sei im Übrigen durch den Ehevertrag vom 05.09.2005 aufgehoben worden.
16Nach Vernehmung von Zeugen und persönlicher Anhörung der Parteien hat das Landgericht die Beklagte unter Abweisung der Klage im Übrigen verurteilt, 121.518,00 € zuzüglich Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus einem Teilbetrag i.H.v. 93.540,00 € seit dem 1.3.2012 und aus einem Teilbetrag i.H.v. 27.978,00 € seit dem 12.5.2012 an die Klägerin zu zahlen.
17Gegen dieses Urteil, auf dessen Inhalt auch im Übrigen wegen seiner Begründung und seiner Feststellungen Bezug genommen wird, wendet sich die form- und fristgerecht eingelegte Berufung der Beklagten, die das erstinstanzliche Ziel der vollständigen Klageabweisung weiterverfolgt. Sie macht im Wesentlichen geltend, die Auslegung des Ehevertrages ergebe eine Aufhebung etwaiger Bindungswirkung des Erbvertrages aus dem Jahre 1986. Das Depot bei der Kreissparkasse habe der Erblasser nicht auf die Beklagte überschrieben, sondern einen Vertrag zu Gunsten Dritter auf den Todesfall geschlossen. Zuwendungen des Erblassers an die Beklagte seien mit Übernahme der Vollmacht und der damit verbundenen rechtlichen Verpflichtungen nicht mehr als Schenkung im Sinne des § 2287 BGB anzusehen. Es fehle ferner an einer objektiven Beeinträchtigung der Klägerin durch Verfügungen des Erblassers, denn sie habe damit rechnen müssen, dass der Erblasser diese Forderungen an die Beklagte oder sonstige Dritte abtrete. Die Klägerin habe gewusst, dass der Erblasser die Beklagte ehelichen wolle und insoweit damit rechnen müssen, dass die erbvertragliche Bindungswirkung gemäß §§ 2279, 2077 BGB enden werde. Jedenfalls habe der Erblasser nicht in Beeinträchtigungsabsicht gehandelt, das Landgericht habe unzulässigerweise die Klägerin nicht zu der Frage vernommen, ob sie zur Verfügungsfreiheit über die Versicherungssummen zugestimmt habe. Die Einlassung der Klägerin sei jedenfalls erschüttert. Das Landgericht habe die Darlegungs- und Beweislast für die Frage der Beeinträchtigungsabsicht verkannt. Der Sache nach habe ein billigenswertes Eigeninteresse des Erblassers insoweit bestanden, als dieser der Beklagten dafür Dank erwiesen habe, wie sie sich in der Vergangenheit um ihn gekümmert habe und als dieser seine Pflege und Versorgung habe sicherstellen wollen.
18Die Beklagte beantragt,
19unter Abänderung des angefochtenen Urteils des Landgerichts Köln die Klage abzuweisen.
20Die Klägerin beantragt,
21die Berufung zurückzuweisen.
22Sie verteidigt das angefochtene Urteil nach Maßgabe der Berufungserwiderung.
23Der Senat hat die Beklagte mit dem unter Nr. II 1 wiedergegebenen Beschluss vom 01.09.2014 darauf hingewiesen, dass er beabsichtige, die Berufung durch Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen. Von der ihr eingeräumten Gelegenheit zur Stellungahme hat die Beklagte mit Schriftsätzen vom 18.09.2014 (GA Bl. 461 ff.), 21.10.2014 (GA Bl. 503 ff.) und 26.10.2014 (GA Bl. 507 f.) Gebrauch gemacht.
24Sie trägt nunmehr ergänzend vor, der Erblasser habe bereits 2005 die Bezugsberechtigung der Lebensversicherung Nr. 43-8XXXXX-07 zu 1/3 an sie verfügt. Die Notarin habe die Parteien des Vertrages vom 05.09.2005 nicht auf § 2287 BGB hingewiesen. Die Versorgungsleistungen der Beklagten im Zeitraum 16.06. bis 08.11.2011 hätten u.a. umfasst: Fahrdienste und Begleitung zu Arztterminen zur Onkologie in Siegburg und in die I Klinik, Gespräche mit Ärzten, Rufbereitschaft, Einkäufe und Besorgungen, Haushaltsführung, Körperpflege, Suche der Paliativeinrichtung sowie tägliche Anwesenheit und Unterstützung. Insgesamt habe der tägliche Betreuungs- und Versorgungsaufwand 6 Stunden pro Wochentag und vier Stunden am Wochenende ausgemacht, was bei 103 Wochentagen und 20 Wochenenden einen Zeitaufwand von 698 Stunden ausmache, für den bei einem Stundensatz von 20,00 € 13.960,00 € anzusetzen seien. Im Übrigen ergänzt und vertieft sie ihre rechtlichen Ausführungen.
25Die Klägerin bestreitet das neue Vorbringen und rügt es als verspätet.
26Wegen aller weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der im Berufungsverfahren gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.
27II.
28Die Berufung hat offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg, § 522 Abs. 2 Nr. 1 ZPO.
291.
30Zur Begründung wird zunächst auf den Beschluss des Senats vom 01.09.2014 verwiesen, in dem der Senat ausgeführt hat:
31„Die Klage ist in zuerkanntem Umfang begründet. Zu Recht und mit zutreffender Begründung hat das Landgericht die Beklagte zur Zahlung von 121.518,00 € verurteilt. Die Klägerin hat insoweit Zahlungsansprüche auf der Grundlage von §§ 2287 Abs. 1, 812, 818 BGB gegen die Beklagte. Das angefochtene Urteil entspricht insoweit der Sach- und Rechtslage. Die Berufungsbegründung rechtfertigt eine Abänderung der Entscheidung nicht. Sie gibt lediglich zu folgenden Hinweisen Anlass:
321. Die Beklagte macht geltend, die Eheleute C hätten mit dem Ehevertag vom 05.09.2005 konkludent die Bindungswirkung des Erbvertrages vom 09.05.1986 beseitigt. Eine einvernehmliche Aufhebung der wechselseitig bestimmten Erbeinsetzung oder auch nur der in dem Erbvertrag vom 05.09.1986 eingegangenen erbvertraglichen Bindung kann dem Ehevertrag vom 05.09.2005 indes nicht entnommen werden.
33Der Wortlaut der in dem notariell beurkundeten Vertrag abgegebenen Erklärungen der Eheleute deutet an keiner Stelle darauf hin, dass die Vertragschließenden den zwischen ihnen geschlossenen Erbvertrag oder die in ihm angeordnete Bindungswirkung antasten wollten. Insbesondere werden weder der den Eheleuten zwangsläufig bekannte Vertrag als solcher, noch die in ihm ausgesprochene Erbeinsetzung ausdrücklich erwähnt. Ebenso wenig erwähnt sind die konkreten Folgen eines etwaigen Erbfalls. Insoweit ist zu beachten, dass es sich um einen notariell beurkundeten Vertrag handelt, hinsichtlich dessen die Vertragsschließenden durch die Notarin über die über die rechtliche Tragweite des Geschäfts zu belehren waren, damit die Erklärungen der Vertragsschließenden möglichst klar und unzweideutig in der Niederschrift wiedergegeben werden konnten, § 17 Abs. 1 S. 1 BeurkG. Es ist bereits wenig wahrscheinlich, dass die insoweit notariell beratenen Vertragsparteien einen bestehenden Erbvertag ohne ausdrückliche Erwähnung in einer Urkunde abändern wollten und damit geradezu Auslegungsproblemen Tür und Tor geöffnet hätten. Wenn im Übrigen auch der Erbvertrag und die Erbeinsetzung in der Urkunde nicht thematisiert werden, so ist doch eine ausdrückliche Vereinbarung über das Erbrecht dergestalt getroffen worden, dass die Vertragsschließenden gerade von einem Erb- und Pflichtteilsverzicht abgesehen haben. Insoweit ist sogar ausdrücklich in der Urkunde fest-gehalten, dass eine Belehrung durch die Notarin erfolgt ist. Insbesondere wurden die Vertragsschließenden darauf hingewiesen, dass die „bestehenden“ Erbrechte am Nachlass des jeweils anderen bis zum Eintritt der Voraussetzungen der §§ 1933, 2077 BGB fortbestehen. Die Parteien waren sich dementsprechend einig, dass „bestehende Erbrechte“ nicht verändert werden sollten.
34Die Historie des Zustandekommens der Verträge sowie die Systematik der in dem Ehevertrag getroffenen Vereinbarungen und getroffenen Verfügungen sprechen insoweit eindeutig dafür, dass die Eheleute C weder den Erbvertrag insgesamt noch die Bindung an die in ihm angeordneten Verfügungen beseitigen wollten.
35Soweit die Beklagte eine konkludente Aufhebung der Bindungswirkung des Erbvertrages behauptet, findet dies im Vertrag keine Stütze. Eine konkludente Aufhebung einer vertraglich erfolgten Erbeinsetzung hätte gerade in einem etwaigen notariell beurkundeten Pflichtteilsverzicht bestehen können. Im Übrigen hätte der Erblasser, wäre es ihm entscheidend um die Beseitigung der Bindungswirkung des Erbvertrages gegangen, die Scheidung der Ehe beantragen können. Dies hat er unstreitig nicht getan. Inwieweit er sich mit der Absicht getragen hat, die Beklagte zu heiraten, kann insoweit dahinstehen.
36Soweit die Beklagte darauf abstellt, dass in dem Ehevertrag eine abschließende Zuordnung von Vermögenswerten des Familienvermögens erfolgt sei, besagt dies nicht zwingend, dass die Vertragsparteien dieselbe Zuordnung auch für den Todesfall vorgesehen haben. Ein entsprechender Wille ist im Vertrag nicht einmal angedeutet, aus den genannten Gründen gilt eher das Gegenteil. Insoweit darf darauf hingewiesen werden, dass nach dem wechselseitigen Vorbringen der Parteien im Jahre 2005 keine der beiden Parteien Anhaltspunkte dafür gehabt haben dürfte, dass der Erbfall bereits 6 Jahre später eintreten würde. Auch ist nicht erkennbar, dass abzusehen gewesen wäre, welche der Parteien zuerst versterben würde. Insoweit hätte der Erblasser selbst ebenso die Chance gehabt, von der zu seinen Gunsten fortbestehenden Erbeinsetzung zu profitieren. Die Interessenlage der Parteien gebot daher nicht bereits wegen einer Zuordnung des Familienvermögens zu Lebzeiten dieselbe Anordnung für den Todesfall. Auch aus der Aufhebung der Bindung an die §§ 1365, 1369 BGB kann die von der Beklagten behauptete vertragliche Aufhebung der Bindungswirkung nicht abgeleitet werden. Die Eheleute haben sich zwar insoweit ihre Verfügungsfreiheit über ihr jeweiliges Vermögen im Ganzen ausbedungen. Dies ist aber ohne hinreichenden Aussagewert für die Frage, ob eine auch über § 2286 BGB hinausgehende Verfügungs- und Dispositionsfreiheit gewünscht wurde. Denn eine Verfügung über das Vermögen im Ganzen – soweit nicht schenkweise erfolgt – hielte auch dem Maßstab von § 2287 BGB stand, so dass es insoweit einer Befreiung von den Wirkungen der §§ 1365, 1369 BGB nicht bedurft hätte. Hingegen schweigt der Vertrag gerade über eine Befreiung auch von erbrechtlichen Bindungen, wie sie in § 2289 BGB erwähnt ist. Man mag einen notariellen Vertrag von Personen, zwischen denen bereits ein Erbvertrag besteht, wenn und soweit er dem bisherigen widerspricht, zugleich als Aufhebungsvertrag i.S.v. § 2290 BGB bewerten können. Gerade der von der Beklagten hier aber offensichtlich erblickte Widerspruch der Regelungen aus dem Ehevertrag zu der erfolgten Erbeinsetzung ist indes nicht erkennbar. Ob der Erblasser selbst vom Fortbestand der Bindungswirkung ausging oder nicht (Schriftsatz vom 30.10.2013 S. 2), ist unerheblich.
372. Ohne Erfolg wendet sich die Beklagte ferner gegen die vom Landgericht getroffene Feststellung von Schenkungen des Erblassers im Sinne von § 2287 BGB.
38a. So mag der Erblasser der Beklagten das Depot Nr. 39XXXXX33 bei der L-kasse Köln nicht im engeren Sinne „überschrieben“ – also es ihr abgetreten – , sondern die Beklagte lediglich im Wege eines Vertrages zugunsten Dritter auf den Todesfall als Berechtigte eingesetzt haben. An der rechtlichen Bewertung änderte sich dadurch nichts, denn auch ein auf den Todesfall abgeschlossener Vertrag zugunsten Dritter kann eine Schenkung im Sinne von § 2287 BGB sein (vgl. BGH, Urteil vom 26. November 1975 – IV ZR 138/74 –, BGHZ 66, 8 ff.). Hinsichtlich der Änderung der Bezugsberechtigung des privaten Lebensversicherungsvertrages Nr. 43-8XXXXX-07 bei der H hat das Landgericht dies im Übrigen auch ausdrücklich festgestellt. Die Berufung greift dies nicht erkennbar an.
39b. Eine gegebenenfalls darüber hinaus gehende, die Unentgeltlichkeit der Verfügungen beseitigende, vertraglich vereinbarte Gegenleistung der Beklagten für die streitgegenständlichen Verfügungen ist weder schlüssig vorgetragen noch sonst ersichtlich.
40Mit der Berufung behauptet die Beklagte pauschal, die Verfügungen seien eine Gegenleistung für die Übernahme der Vollmacht und der damit verbundenen rechtlichen Verpflichtungen der Beklagten gewesen. Dies ist, insbesondere hinsichtlich des ohne nähere Begründung mit 60.000,00 € angesetzten Wertes bereits nicht substantiiert vorgetragen, im Übrigen nach dem bisherigen wechselseitigen Vorbringen nicht nachvollziehbar. Die Vollmacht – soweit damit die General- und Vorsorgevollmacht vom 28.06.2011 gemeint sein sollte - hat der Erblasser der Beklagten bereits wenige Tage nach Erhalt seiner Krebsdiagnose einseitig erteilt. Rechtlich bindende Verpflichtungen, zumal im hier behaupteten Wert und Umfang, wurden durch dieses einseitige Rechtsgeschäft nicht begründet. Sie werden auch sonst nicht schlüssig dargelegt. Vielmehr hat die Beklagte selbst vorgetragen, dass sich der konkrete Pflegebedarf des Erblassers in Grenzen hielt und dass ihre Leistung vielmehr darin bestand, auf zwischenmenschlicher und partnerschaftlicher Ebene für den Erblasser da zu sein. Insoweit ist eine die Unentgeltlichkeit der Verfügungen des Erblassers beseitigende Gegenleistung der Beklagten nicht erkennbar. Hiermit soll ausdrücklich der Wert der Leistungen der Beklagten – insbesondere für den Erblasser persönlich – nicht herabgesetzt werden. Das ändert aber nichts daran, dass die Schenkungen selbst ohne erkennbaren Bezug zu der von der Beklagten mit der Berufungsbegründung konkret behaupteten Gegenleistung standen. Durch die Verfügungen zugunsten der Beklagten wurde der Nachlass vielmehr geschmälert und die Klägerin in ihrer erbvertraglich zugesicherten Position beeinträchtigt.
413. Die Beklagte vermag auch mit der Berufung nicht darzulegen, dass die im Ehevertrag der Eheleute C genannte Gegenforderung des Erblassers in Höhe von 120.000,00 € zu ihren Gunsten zu berücksichtigen wäre.
42Unbeschadet der Frage, ob die Voraussetzungen für eine solche Aufrechnung vorlagen, ist weder vorgetragen, noch sonst ersichtlich, dass die im Ehevertrag genannte Gegenforderung des Erblassers zu dessen Lebzeiten von ihm oder der Beklagten als seiner Bevollmächtigten bei Fälligkeit aufgerechnet worden wäre. Die Beklagte ist hierzu im Rahmen des vorliegenden Streitfalls ersichtlich nicht (mehr) berechtigt gewesen, weil die Klägerin als Alleinerbin des Erblassers spätestens mit Klageerhebung die von dem Erblasser erteilten Vollmachten widerrufen hat.
43Wie die Beklagte selbst ausführt, musste eine solche Forderung gegen die Beklagte, die, wie oben ausgeführt, die alleinige Erbin des Erblassers ist, im Zeitpunkt des Erbfalls durch Konfusion erlöschen. Die von der Beklagten insoweit gezogene Analogie zu den §§ 1991 Abs. 2, 2175 BGB ist indes nicht nachzuvollziehen. Denn es fehlt ersichtlich an einem ungerechtfertigten Profitieren der Klägerin als Erbin und schon von daher an einer Rechtsähnlichkeit zu den genannten Vorschriften, abgesehen davon, dass auch eine planwidrige Gesetzeslücke mehr als fraglich ist. Es ist zwar durchaus möglich, dass die Klägerin davon profitiert haben mag, dass der Erblasser die Forderung nicht zu Lebzeiten auf einen Dritten übertragen hat. Dabei wäre allerdings auch insoweit schon fraglich gewesen, ob eine solche Abtretung keine beeinträchtigende Schenkung im Sinne von § 2287 BGB gewesen wäre. Diese Frage kann jedoch dahinstehen, weil eine solche Abtretung nicht vorgetragen ist. Die Berufungsbegründung weist lediglich auf mögliche Umstände hin, mit denen die Klägerin gegebenenfalls hätte rechnen müssen, ohne dass es tatsächlich zum Eintritt dieser Bedingungen gekommen ist. Diese hypothetischen Erwägungen führen nicht weiter.
444. Der Senat schließt sich im Übrigen der Bewertung des landgerichtlichen Urteils darin an, dass nach dem wechselseitigen Vorbringen nicht davon auszugehen ist, dass der Erblasser ein hinreichendes anerkennenswertes Eigeninteresse an den Schenkungen hatte und somit von seiner Absicht, die Klägerin zu beeinträchtigen, auszugehen ist.
45a. Eine Vernehmung bzw. Anhörung der Klägerin zu dem seitens der Beklagten behaupteten Inhalt des Gespräches im Juli 2011 bedurfte es schon deshalb nicht in weitergehendem Umfang als erfolgt, weil die Klägerin zu gerade diesem Gespräch im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 24.10.2012 (Bl. 101 d.A.) ausdrücklich erklärt hat, ein Gespräch im Juli 2011 „so wie geschildert“ habe es nicht gegeben. Die von der Beklagten vermisste Anhörung ist insoweit erfolgt und hat ihre Behauptung nicht bestätigt.
46b. Die Klägerin hat im Übrigen das Vorliegen einer solchen Beeinträchtigungsabsicht behauptet und ein anerkennenswertes Eigeninteresse des Erblassers in Abrede gestellt. Die Beklagte hat demgegenüber keine Umstände schlüssig dargetan oder im Rahmen ihrer persönlichen Anhörung bekundet, aus denen sich gegebenenfalls ein solches Eigeninteresse ergäbe. Richtig ist insoweit, dass den Vertragserben im Ausgangspunkt die Darlegungs- und Beweislast für das Fehlen eines lebzeitigen Eigeninteresses des Erblassers trifft (vgl. hierzu nur BGHZ 66, 8 [16]; OLG Köln, Beschluss vom 30. September 1991 – 2 W 140/91 –, juris, FamRZ 1992, 607 = NJW-RR 1992, 200), im Streitfall also die Klägerin. Diese Verteilung der Beweislast greift indes erst ein, wenn der Anspruchsgegner, also vorliegend die Beklagte als Beschenkte, hinreichend konkret diejenigen tatsächlichen Umstände dargelegt hat, aus denen sich das lebzeitige Eigeninteresse des Erblassers ergibt (vgl. auch insoweit BGHZ 66, 8 [16]; OLG Köln, Beschluss vom 30. September 1991 – 2 W 140/91 –, juris, FamRZ 1992, 607 = NJW-RR 1992, 200). Dies entspricht der grundsätzlich bestehenden Verteilung der Darlegungslast hinsichtlich negativer Tatbestandsmerkmale wie vorliegend dem Fehlen eines anerkennenswerten, lebzeitigen Eigeninteresses des Erblassers. Der grundsätzlich darlegungs- und beweisbelastete Kläger darf sich zunächst darauf beschränken, das Fehlen eines solchen Interesses pauschal zu behaupten. Lässt sich daraufhin die in Anspruch genommene, beschenkte Person substantiiert mit erheblichem, die Beeinträchtigungsabsicht gegebenenfalls entfallen lassendem Vortrag ein, so ist es an dem Vertragserben die tatsächlichen Umstände zu bestreiten und gegebenenfalls zu beweisen. Bereits an hinreichend substantiiertem, erheblichem Beklagtenvortrag fehlt es indes.
47Die Beklagte behauptet insoweit im Wesentlichen zweierlei: Namentlich habe der Erblasser durch seine Schenkungen einerseits seine etwaige Pflege und Versorgung für die Zeit seiner Erkrankung sicherstellen andererseits der Beklagten seinen Dank für (insbesondere seit 2005) bereits erfolgte Hinwendung erweisen wollen. Der Senat vermag dies jedenfalls nicht in der Weise nachzuvollziehen, dass hiermit ein in überwiegendem Maße anerkennenswerten Eigeninteressen des Erblassers entspringendes Handeln dargetan wäre:
48(1) Nach dem unstreitigen wechselseitigen Parteivorbringen hat der Erblasser die streitgegenständlichen Verfügungen für den Zeitpunkt seines eigenen Todes kurze Zeit nach dem Erhalt der Krebsdiagnose getätigt, ohne dass bezüglich der Jahre seit 2005 bis zum Erhalt dieser Diagnose Verfügungen ähnlicher Art und Güte auch nur behauptet worden wären. Diese zeitliche Abfolge sowie die Verfügung auf den eigenen Todesfall im direkten Nachgang zur Konfrontation mit einer schwerwiegenden Erkrankung sprechen entscheidend dafür, dass die Verfügungen des Erblassers in der Tat unter dem Eindruck der Krebsdiagnose erfolgt sind und dass der Erblasser sich vor diesem Hintergrund – ob nun in dem Bewusstsein eines baldigen Todes oder auch ohnedies – erkennbar damit auseinandergesetzt hat, wie sein Vermögen nach seinem Tode verteilt werden soll, den er offensichtlich für in absehbarer Zeit für zumindest möglich gehalten hat. Dies liefe allerdings auf ein Handeln überwiegend zur Korrektur der inzwischen nicht mehr gewünschten erbvertraglichen Anordnungen hinaus. Es kommt nicht entscheidend darauf an, dass der Erblasser bereits sicher wusste, dass er lediglich noch eine sehr kurze Lebenserwartung hatte oder nur infolge seiner Erkrankung vorausschauend gehandelt hat. Das Landgericht hat dies zutreffend im angefochtenen Urteil herausgestellt: Die Anordnungen und ihr zeitlicher Kontext entsprechen der Handlungsweise einer Person, die zu einem Zeitpunkt, in dem sie noch Herr des Geschehens ist, Verfügungen ausspricht, bevor sie krankheitsbedingt womöglich später keine Gelegenheit mehr dazu hat. Die Beklagte hat demgegenüber eingewandt, der Erblasser sei im Zeitpunkt der Vornahme dieser Verfügungen nicht davon ausgegangen, in naher Zukunft zu versterben. Es kann insoweit jedoch dahinstehen, ob dies tatsächlich der Vorstellung des Erblassers entsprach, ob er lediglich eine Fassade aufgebaut oder Tatsachen bewusst oder unbewusst verdrängt hat. Insbesondere, soweit die Beklagte die Auffassung vertritt, der Erblasser habe durch die Schenkungen seine Pflege und Versorgung durch die Beklagte sicherstellen wollen, lässt sich diese Vorstellung nämlich gerade aus dem von der Beklagten selbst behaupteten Sachverhalt nicht nachvollziehen. Wenn nämlich der Erblasser davon ausging, noch längere Zeit zu leben und den Krebs überwinden zu können und wenn er weiterhin entsprechend dem Vortrag der Parteien bis kurze Zeit vor seinem Tode und damit bis zu einem Zeitpunkt in der Lage gewesen ist, sich im Wesentlichen selbst zu versorgen, so spricht alles dagegen, dass der Erblasser durch die Zuwendungen gewährleisten und gleichsam erkaufen wollte, dass die Beklagte sich auch weiterhin um ihn kümmert. Ohnehin erklärte die Beklagte selbst sowohl in der Anhörung vom 24.12.2012 als auch vom 03.06.2013, dass eine vollständige Pflege auch in der Zeit kurz vor dem Tode des Erblassers nicht durch sie selbst – auch im Gespräch mit dem Erblasser – angedacht war, sondern letztlich bei Bedarf eine Unterbringung in einem Hospiz. Das Motiv einer Sicherstellung der sonstigen Unterstützungsleistungen durch die Beklagte ist insbesondere auch vor dem Hintergrund der eigenen Angaben der Beklagten insoweit wenig wahrscheinlich. Denn nach ihren Angaben hatte der Erblasser jedenfalls im Zeitpunkt seiner Verfügungen keinerlei Anlass, daran zu zweifeln, dass die Beklagte sich nicht auch ohne finanzielle Zuwendungen weiterhin in der bisherigen Art und Weise um ihn kümmern werde. Die Beklagte berichtete schließlich in ihrer persönlichen Anhörung vor dem Landgericht am 03.06.2013 davon, dass sie mit dem Erblasser wie ein Paar zusammengelebt habe und dass weitere Schritte einer gemeinsamen Zukunft (wie Reisen o.ä.) geplant waren. Die Feststellung des Landgerichts, dass die von der Beklagten konkreten benannten Hilfe- und Unterstützungsleistungen aber gerade denjenigen ent-sprachen, die man im Rahmen einer solchen partnerschaftlichen Beziehung erwarten würde, überzeugt. Konkret vorgetragen ist im Übrigen weiterhin nicht, dass die Beklagte – insbesondere nach der Vorstellung des Erblassers - auf die Schenkungen in einer Weise angewiesen gewesen wäre, dass sie nur unter Annahme solcher Geschenke ihre Unterstützung fortsetzen konnte.
49Dass der Erblasser im Übrigen ausdrücklich oder auch nur in sonstiger Weise deutlich gegenüber der Beklagten eine Verbindung zwischen den Schenkungen und einer etwaigen Unterstützung und/ oder Pflege ausgesprochen hätte, wird selbst seitens der Beklagten nicht behauptet.
50(2) Sodann spricht die zeitliche Abfolge zwischen Krebsdiagnose und Schenkungen dagegen, dass der Erblasser der Beklagten durch seine Verfügungen Dank für bereits erfolgte Hinwendung der vergangenen Jahre in einem Umfang und einer Art zukommen lassen wollte, die einem anerkennenswerten Eigeninteresse gemäß § 2287 BGB gegebenenfalls hätte entsprechen können. Insoweit hat die Beklagte vorgetragen, dass sie sich in den vergangenen Jahren stets liebevoll um ihn gekümmert und seit Beginn ihrer Bekanntschaft als Kummerkasten fungiert habe. Dass die Beklagte ein freundschaftliches Verhältnis und zumindest zeitweilig eine Liebensbeziehung zum Erblasser unterhielt, ist insoweit unstreitig. Indes fällt besonders auf, dass eben jener Dank, der möglicherweise seitens des Erblassers insoweit ausgedrückt werden sollte, gerade alsbald nach der Krebsdiagnose erfolgt ist.
51(3) Nach alledem läuft der Vortrag der Beklagten im Ergebnis darauf hinaus, dass der Erblasser durch die Zuwendungen jedenfalls nicht überwiegend bestimmte und auch seitens der Klägerin anzuerkennende Eigeninteressen verfolgt hat, sondern überwiegend schlicht seiner Zuneigung zur Beklagten, zu der er nach Abschluss des Erbvertrages enge persönliche Beziehungen entwickelt hat, Ausdruck verleihen wollte, was für sich genommen in der Regel gerade nicht zur Begründung eines anerkennenswerten Eigeninteresses ausreicht (vgl. OLG Köln, Beschluss vom 30. September 1991 – 2 W 140/91 –, juris, FamRZ 1992, 607 = NJW-RR 1992, 200). Es geht darum, ob die Schenkung in einer Weise erfolgt ist, dass damit auch einer von der Vertragserbin anzuerkennenden und ihre Beeinträchtigung rechtfertigenden sittlichen Pflicht oder einen entsprechenden Interesse des Erblassers genügt würde (BGH, Beschluss v. 26.10.2011 – IV ZR 72/11, juris). Ausgehend von den vorgetragenen tatsächlichen Gesamtumständen ergibt die Gesamtabwägung indes, dass es hieran fehlt. Weder hat die Beklagte in rein tatsächlicher Weise Leistungen erbracht, die Schenkungen in der streitgegenständlichen Höhe auch in Anbetracht der Tatsache anerkennenswert erscheinen ließen, dass sich der Erblasser seinen Dank auch „etwas kosten lassen“ darf. Noch kann aus den Angaben der Beklagten darauf geschlossen werden, dass der Erblasser in überwiegendem Maße in der Motivation handelte, seine Pflege und Versorgung sicherzustellen.“
522.
53Die Ausführungen der Beklagten aus ihren Schriftsätzen vom 18.09.2014, 21.10.2014 und 26.10.2014 gegeben keine Veranlassung zu einer abweichenden Beurteilung der Sach- und Rechtslage.
54a.
55Die formellen Voraussetzungen für eine Zurückweisung der Berufung durch Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 S. 1 ZPO liegen entgegen der Einschätzung der Beklagten vor. Der Senat sieht sich an einer Entscheidung nach § 522 Abs. 2 ZPO nicht gehindert, sondern vielmehr dazu gehalten. Entgegen der Auffassung der Beklagten bildet dafür die bisherige Dauer des Berufungsverfahrens kein Hindernis. Soweit die Vorschrift verlangt, dass der Beschluss „unverzüglich” gefasst werde, ist damit nach dem Wortlaut gemeint, dass diese Entscheidung ohne schuldhaftes Zögern (§ 121 Abs. 1 S. 1 BGB) zu ergehen habe, nachdem sich das Berufungsgericht die von der Bestimmung verlangte einstimmige Überzeugung gebildet hat. Hingegen markiert die Vorschrift keine absolute zeitliche Grenze (vgl. OLG Zweibrücken, Beschluss vom 10. Mai 2004 – 7 U 2/04 –, juris; OLG Frankfurt, Beschluss vom 19.05.2005 - 9 U 55/04, juris; Heßler in Zöller, ZPO, 29. Auflage 2013, § 522 Rdn. 31). Je nach Arbeitsbelastung des Spruchkörpers kann daher der Hinweis auch noch geraume Zeit nach Einlegung und insbesondere Begründung der Berufung erfolgen (vgl. Rimmelspacher in: Münchener Kommentar zur ZPO, 4. Auflage 2012, § 522 ZPO Rdn. 25). Eine frühere Überzeugungsbildung des Senats war nicht möglich wegen der Geschäftslage des Senats sowie der für diese umfangreiche und rechtlich nicht anspruchslose Sache erforderlichen Bearbeitungs- und Beratungszeit, weil eine Vielzahl anderweitiger und vorrangig zu erledigender Streitfälle eine frühere Bearbeitung verhinderte.
56b.
57Des Weiteren ändert sich auch unter Berücksichtigung der weiteren Schriftsätze der Beklagten nichts daran, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, § 522 Abs. 2 S. 2 Nr. 1 ZPO. Soweit die von der Beklagten erhobenen Einwände nicht ohnehin bereits Gegenstand des Hinweisbeschlusses vom 01.09.2014 waren, sind folgende weitere Anmerkungen veranlasst:
58(1) Ohne Erfolg wendet sich die Beklagte gegen die vom Senat vorgenommene Auslegung des notariell beurkundeten Ehevertrages zwischen der Klägerin und dem Erblasser vom 05.09.2005.
59Dass die Beklagte lediglich geltend machen wollte, dass von den Eheleuten konkludent die Bindungswirkung des Erbvertrages aufgehoben werden sollte (Schriftsatz vom 18. September 2014, unter II.1.), stand und steht dem Senat vor Augen. Genau hiermit befasst sich der Hinweisbeschluss des Senats vom 1. September 2014 unter II.1. (Seiten 6 und 7) und nicht, wie die Beklagte meint, allein mit einer aufgehobenen Erbeinsetzung.
60Die von der Beklagten insoweit nochmals wiederholte eigene Auslegung des Vertrages vom 5. September 2005 überzeugt nicht. Die Beklagte setzt lediglich ihre eigene Bewertung an die Stelle derer des Senats und nimmt eine eigene Auslegung vor, ohne indes überzeugende neue Gesichtspunkte dazustellen, die nicht bereits erwogen worden wären. So verkennt der Senat entgegen den Rügen der Beklagten keineswegs, dass notariell beurkundete Willenserklärungen – wie alle Willenserklärungen – grundsätzlich der Auslegung zugänglich sind. Aus eben diesem Grunde hat der Senat in seinem Hinweis eine umfassende Auslegung des notariell beurkundeten Vertrages vorgenommen, mag diese die Beklagte auch nicht überzeugen. Auf die weiterhin geltende Begründung des Hinweisbeschlusses wird ergänzend Bezug genommen. Die Beklagte tritt vor allem dem Argument nicht überzeugend entgegen, dass die ausdrückliche Ausklammerung eines Erb- und Pflichtteilsverzichts gegen eine Aufhebung der Bindungswirkung des Erbvertrages von 1986 spricht. Dies gilt jedenfalls deshalb, weil die Vertragsschließenden schon aufgrund entsprechenden Hinweises der beurkundenden Notarin in dem Wissen handelten, dass bestehende Erb- und Pflichtteilsrechte bei der von ihnen gewählten Vertragskonzeption nicht angetastet würden.
61Insoweit kann auch dahin stehen, ob die Behauptung der Beklagten zutrifft, die Notarin habe bei der Beurkundung des Ehevertrages weder den Erbvertrag gekannt noch über gerade dessen Bindungswirkung aufgeklärt.
62Es darf allerdings mit der Klägerin angemerkt werden, dass der Vortrag in jedem Falle unbeachtlich ist. Denn die Beklagte kann die entsprechende Kenntnis nicht aus eigener Wahrnehmung haben und trägt insoweit erkennbar aufs Geratewohl vor, zumal sie sich lediglich auf die „Lebenserfahrung“ beruft, die aber nichts darüber auszusagen vermag, ob ein Notar in einer konkreten Situation eine Belehrung vornimmt oder nicht. Jedenfalls ist der Vortrag in zweiter Instanz verspätet.
63Unabhängig hiervon ist er aber auch unerheblich. Denn den Vertrag hat nicht die Notarin geschlossen, so dass es nicht auf ihren Wissensstand ankommt. Vertragsschließende waren vielmehr die Klägerin und ihr Ehemann. Die Notarin musste lediglich über die rechtliche Bedeutung und Tragweite aufklären. Dass die Vertragsparteien ihren eigenen Erbvertrag jedoch nicht (mehr) gekannt hätten, ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Soweit aber die Vertragsschließenden mit diesem Wissensstand von der beurkundenden Notarin ausdrücklich darauf hingewiesen werden – wie die Urkunde vom 05.09.2014 feststellt – dass bestehende Erb- und Pflichtteilsrechte fortbestehen, kann daraus lediglich der Schluss gezogen werden, dass die Vertragsparteien nicht die Absicht hatten, die bestehenden wechselseitigen Verfügungen anzutasten oder die diesbezügliche Bindungswirkung aufzuheben. Soweit die Beklagte hier eine anders lautende „ergänzende“ Vertragsauslegung vornehmen möchte, ist nicht erkennbar, dass diese zum von ihr gewünschten Ergebnis gelangen könnte. Die Auffassung, die Vertragsparteien hätten zwar möglicherweise die Erbeinsetzung der Klägerin unangetastet belassen, indes dem Erblasser beliebige Verfügungen über sein Vermögen zu Lebzeiten ermöglichen wollen, ist lebensfremd und zweckwidrig. Denn eine solche Vertragsgestaltung würde dem Missbrauch sehenden Auges Tür und Tor öffnen. Durch sie könnte eine bereits erfolgte, aber nicht aufgehobene Erbeinsetzung einseitig vollständig unterlaufen werden, ohne dass insoweit der benachteiligte Teil (- vorliegend die Klägerin -) davon auch nur erfährt. Es liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass dies im Sinne oder im wohlverstandenen Interesse de Vertragsparteien gewesen wäre.
64Soweit die Beklagte geltend macht, der spätere Wille des Erblassers sei sehr wohl ein Indiz dafür, wie er den Ehevertrag von 2005 verstanden hat, folgt dies in der von der Beklagten reklamierten Allgemeinheit nicht aus den von ihr zitierten Entscheidungen. Diese befassen sich vielmehr mit anders gelagerten Fallgestaltungen, insbesondere etwa mit der Auslegung eines Testaments (BGH, Urteil vom 21. März 1962 – V ZR 157/61 –, FamRZ 1962, 256, juris; BayObLG, Beschluss vom 13. April 1995 – 1Z BR 32/95 –, FamRZ 1995, 1446, juris). Die Beklagte verkennt insoweit, dass für nicht empfangsbedürftige Willenserklärungen, namentlich solcher von Todes wegen, schon grundsätzlich nicht die gleichen Auslegungsgrundsätze wie für Verträge gelten, vgl. §§ 133, 2084 BGB. Die Entscheidung des BayObLG (Beschluss vom 23. Mai 1995 – 1Z BR 128/94 –, ZEV 1995, 331, juris) betrifft die Frage der Weitergeltung der in einem gemeinschaftlichen Testament enthaltenen Verfügungen entsprechend dem durch Auslegung zu ermittelnden wirklichen oder hypothetischen Willen der Ehegatten im Zeitpunkt der Testamentserrichtung (so sei eine spätere Wiederheirat der geschiedenen Ehegatten im Rahmen dieser Auslegung zu würdigen). Würde man aber im vorgenannten Sinne das spätere Verhalten der Klägerin und ihres Ehegatten gerade bezüglich der Frage der erneuten Heirat würdigen, so würde dies erst recht die Auslegung des Senats stützen: denn dann wäre entscheidend, dass sich die beiden Vertragschließenden bewusst gegen eine Scheidung – und damit für den Fortbestand der Ehe - entschieden haben. Dies spräche gerade nach der von der Beklagten zitierten Entscheidung gegen eine Abänderung der früheren erbrechtlichen Verfügungen, die gerade nicht ausdrücklich angetastet wurden.
65Die weiteren von der Beklagten unterbreiteten Argumente für ihre Vertragsauslegung sind bereits durch den Hinweisbeschluss des Senats vom 01.09.2014 erschöpfend behandelt. Die Beklagte wiederholt insoweit lediglich bereits bekannte Gesichtspunkte.
66(2) Soweit die Beklagte unter Berufung auf die Entscheidung des OLG Schleswig vom 18.03.2014 (3 U 50/13) geltend macht, der Erteilung einer Vollmacht liege grundsätzlich eine rechtliche Verpflichtung vor, ist zu differenzieren: Die genannte Entscheidung ist in dem Kontext zu sehen, dass das Gericht in dem von ihm zu entscheidenden Fall zwischen einem reinen Gefälligkeitsverhältnis und einem Auftragsverhältnis abzugrenzen hatte, weil und soweit es auf einen Herausgabeanspruch gegen den Beauftragten nach § 667 BGB ankam. Es mag insoweit keinen Bedenken begegnen, entsprechend dem zitierten Urteil des OLG Schleswig grundsätzlich ein rechtlich verbindliches Auftragsverhältnis im Sinne von § 662 BGB anzunehmen, wenn und soweit zugunsten des Beauftragten eine notariell beurkundete Vorsorgevollmacht errichtet worden ist. Die Hinweise des Senats vom 1. September 2014 betrafen indes weniger die Frage, ob das der Vollmachtserteilung zu Grunde liegende Deckungsverhältnis ein Gefälligkeitsverhältnis oder ein Auftrag war, sondern die von der Beklagten aufgeworfene Frage danach, ob sie eine – auch geldwerte - Gegenleistung aufgrund entsprechender rechtlicher Verpflichtung zu erbringen hatte, die Zweifel an der Unentgeltlichkeit der Zuwendungen aufkommen ließe. Der Senat hält daran fest, dass weiterhin im Streitfall in rein tatsächlicher Hinsicht nicht schlüssig vorgetragen oder anderweit ersichtlich ist, dass dies einer entsprechenden Beauftragung durch den Erblasser entsprochen hätte. Hinzu kommt, dass die Beklagte insoweit widersprüchlich vorträgt. Sie vermag weiterhin nicht schlüssig zu erläutern, ob der konkrete Pflegebedarf des Erblassers sich nach der Vorstellung des Erblassers nun in Grenzen halten sollte oder ob die Beklagte vielmehr in ganz erheblichem geldwertem Umfang für ihn sorgen sollte. Insoweit widerspricht die Bewertung des Senats auch nicht etwa der höchstrichterlichen Rechtsprechung. Der Senat gelangt vielmehr unter Berücksichtigung aller Umstände des zu beurteilenden Falles zu der Bewertung, dass gerade die im Beschluss des BGH vom 26. Oktober 2011 – IV ZR 72/11 –, juris, genannten tatsächlichen Voraussetzungen im Streitfall nicht vorliegen.
67(3) Soweit sich die Beklagte gegen die Annahme des Senats, die von der Beklagten behauptete Aufrechnung sei bereits nicht erklärt worden, wendet, nennt sie auch in ihrem Schriftsatz vom 18.9.2014 keine wesentlichen neuen Gesichtspunkte, die nicht bereits Gegenstand des Hinweisbeschlusses vom 1. September 2014 waren.
68(4) Dass eine objektive Beeinträchtigung des Nachlasses erforderlich ist, wird nicht verkannt. § 2287 Abs. 1 BGB greift zugunsten des Vertragserben nicht ein, wenn dem Erblasser durch den Erbvertrag das Recht eingeräumt worden ist, über den Nachlass des zuerst Verstorbenen frei zu verfügen, oder wenn er Gegenstände verschenkt, die er trotz des Erbvertrages auch durch Verfügung von Todes wegen dem Beschenkten hätte zukommen lassen können. Weder der eine noch der andere Fall ist hier gegeben. Die Beklagte vermengt insoweit die Aspekte einer objektiven Beeinträchtigung mit ihrer nicht überzeugenden (s.o.) Auslegung des Vertrages vom 05.09.2005.
69(5) Soweit die Beklagte mit Schriftsatz vom 18.09.2014 vorträgt, „bereits 2005“ habe der Erblasser die Beklagte mit einer Quote von 1/3 zur Bezugsberechtigten einer Lebensversicherung eingesetzt, ist dies entgegen ihren Ausführungen aus dem Schriftsatz vom 18.09.2014 nicht ihr bisheriger, sondern neuer Vortrag, der auf die Rüge der Klägerin (Schriftsatz vom 06.10.2014, GA Bl. 483) als verspätet zurückzuweisen ist. Noch in der Berufungsbegründung hatte die Beklagte eine solche Verfügung nicht etwa für das Jahr 2005 behauptet, sondern lediglich pauschal und vage von einer Verfügung „Jahre zuvor“ gesprochen. Allerdings war bereits dieser Vortrag von der Klägerin – entgegen der Einschätzung der Beklagten bestritten worden (Berufungserwiderung Seite 8 unter -16.-, GA Bl. 410). In erster Instanz dagegen hatte der Vortrag der Beklagten zunächst noch dahin gelautet, dass vor allem eine Besprechung im Juli 2011 den Erblasser zur Verfügung berechtigt habe. Sodann wurde mitgeteilt, die Beklagte habe 27.978 € erhalten (SS vom 24.05.2012, Seite 2, GA Bl. 42). Im weiteren Verlauf des Rechtsstreits hat das Landgericht ausdrücklich mit Verfügung von 04.04.2013 nachgefragt, zu welchem Zeitpunkt die Eintragung der Beklagten für die Lebensversicherung Nr. 43-8XXXXX-07 erfolgt sei (GA Bl. 281). Hierauf hat zunächst die Klägerin erklärt, dies sei mit Schreiben vom 06.07.2011 erfolgt (Schriftsatz vom 22. April 2013, GA Bl. 288, 293). Alsdann hat die Beklagte mit Schriftsatz vom 30. April 2013 lediglich erklärt, die Änderungsmitteilung, nach der die Beklagte als Begünstigte der nämlichen Versicherung bestimmt worden sei, datiere vom 6. Juli 2011. Im unmittelbaren Anschluss daran machte sie im selben Schriftsatz geltend, die Zuwendungen an die Beklagte durch den Erblasser hätten in direktem zeitlichen Zusammenhang mit der Übernahme der Bereitschaft der Beklagten auch die rechtliche Vorsorge für den Erblasser zu übernehmen, gestanden (Schriftsatz vom 30. April 2013, Seite 1,GA Bl. 298). Wenn das Landgericht darauf hin feststellt, der Erblasser habe kurz vor seinem Tode eine entsprechende Verfügung zu Gunsten der Beklagten getätigt (UA Seite 11, GA Bl. 346), so begegnet dies keinen Bedenken. Erst recht handelt es sich nicht um eine „Unterstellung“ (Schriftsatz vom 21.10.2014, Seite 1). Vielmehr handelt es sich um eine prozessual ordnungsgemäß zu Stande gekommene tatsächliche Feststellung des Landgerichts, deren Vollständigkeit und Richtigkeit durch die Berufung nicht schlüssig am Maßstab der §§ 529, 531 ZPO angegriffen wird.
70(6) Verspätet ist im Übrigen auch der weitergehende Vortrag der Beklagten zu ihren Versorgungsleistungen. Indes ist darauf hinzuweisen, dass auch angesichts des nunmehr mit Schriftsatz vom 18.09.2014 vorgetragenen Umfangs der Leistungen der Beklagten nicht erkennbar ist, dass der Erblasser in erheblicher Weise die beschriebenen Leistungen honorieren oder erkaufen wollte und damit ein auch von der Vertragserbin anzuerkennendes Eigeninteresse verfolgt hat. Dies gilt insbesondere dann, wenn die Behauptung der Beklagten zutrifft, dass der Erblasser gar nicht davon ausging, sterbenskrank zu sein und nur noch kurze Zeit zu leben zu haben.
71(7) Soweit die Beklagte geltend macht, bei einer Bewertung der Motive des Erblassers müsse ihr wenigstens ein Teil der Zuwendungen verbleiben, missversteht sie die Einordnung und Bewertung der Motive des Erblassers durch den Senat: „Überwiegend“ bedeutet in diesem Zusammenhang, dass sich – soweit Dank ein mitbestimmendes Motiv sein konnte – nicht bemessen lässt, in welchem Umfang dies erfolgt ist. Hingegen war erkennbar maßgeblich das Handeln des Erblassers das bestimmend Motiv die Benachteiligung der Klägerin durch Korrektur der erbrechtlichen Anordnungen aus dem Erbvertrag des Jahres 1986.
72III.
73Eine Entscheidung durch Beschluss ist auch angesichts der Voraussetzungen des § 522 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 und 3 ZPO veranlasst. Denn die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung und eine mündliche Verhandlung ist nicht geboten.
74Eine mündliche Verhandlung ist insbesondere erforderlich oder jedenfalls zweckmäßig, wenn ein Zulässigkeitshindernis noch behoben werden kann oder wenn Zweifel an der Zulässigkeit bestehen, die durch eine Erörterung mit den Parteien oder eine Beweisaufnahme geklärt werden müssen. Ferner kann über eine Berufung auch bei letztlich aussichtslosem Rechtsmittel mündlich zu verhandeln sein, etwa wenn dies aus anderen Gründen angebracht erscheint, z.B. wenn die Rechtsverfolgung für den Berufungsführer existenzielle Bedeutung hat (zB in Arzthaftungssachen) oder wenn das Urteil erster Instanz zwar im Ergebnis richtig, aber unzutreffend begründet ist. Dass derartige Gründe vorlägen, ist weder vorgetragen noch anderweit ersichtlich.
75Auch erfordern weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Senats als Berufungsgericht durch Urteil, so dass über die Berufung durch Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO entschieden werden konnte. Die von der Beklagten insoweit geltend gemachten Einwände überzeugen nicht, zumal insbesondere die von der Beklagten gerügte Abweichung von der höchstrichterlichen Rechtsprechung nicht vorliegt.
76IV.
77Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
78Berufungsstreitwert: 121.518,00 €
(1) Hat der Erblasser in der Absicht, den Vertragserben zu beeinträchtigen, eine Schenkung gemacht, so kann der Vertragserbe, nachdem ihm die Erbschaft angefallen ist, von dem Beschenkten die Herausgabe des Geschenks nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung fordern.
(2) Die Verjährungsfrist des Anspruchs beginnt mit dem Erbfall.
(1) Die Verpflichtung zur Herausgabe erstreckt sich auf die gezogenen Nutzungen sowie auf dasjenige, was der Empfänger auf Grund eines erlangten Rechts oder als Ersatz für die Zerstörung, Beschädigung oder Entziehung des erlangten Gegenstands erwirbt.
(2) Ist die Herausgabe wegen der Beschaffenheit des Erlangten nicht möglich oder ist der Empfänger aus einem anderen Grunde zur Herausgabe außerstande, so hat er den Wert zu ersetzen.
(3) Die Verpflichtung zur Herausgabe oder zum Ersatz des Wertes ist ausgeschlossen, soweit der Empfänger nicht mehr bereichert ist.
(4) Von dem Eintritt der Rechtshängigkeit an haftet der Empfänger nach den allgemeinen Vorschriften.
(1) Gesetzliche Erben der ersten Ordnung sind die Abkömmlinge des Erblassers.
(2) Ein zur Zeit des Erbfalls lebender Abkömmling schließt die durch ihn mit dem Erblasser verwandten Abkömmlinge von der Erbfolge aus.
(3) An die Stelle eines zur Zeit des Erbfalls nicht mehr lebenden Abkömmlings treten die durch ihn mit dem Erblasser verwandten Abkömmlinge (Erbfolge nach Stämmen).
(4) Kinder erben zu gleichen Teilen.
(1) Der überlebende Ehegatte des Erblassers ist neben Verwandten der ersten Ordnung zu einem Viertel, neben Verwandten der zweiten Ordnung oder neben Großeltern zur Hälfte der Erbschaft als gesetzlicher Erbe berufen. Treffen mit Großeltern Abkömmlinge von Großeltern zusammen, so erhält der Ehegatte auch von der anderen Hälfte den Anteil, der nach § 1926 den Abkömmlingen zufallen würde.
(2) Sind weder Verwandte der ersten oder der zweiten Ordnung noch Großeltern vorhanden, so erhält der überlebende Ehegatte die ganze Erbschaft.
(3) Die Vorschrift des § 1371 bleibt unberührt.
(4) Bestand beim Erbfall Gütertrennung und sind als gesetzliche Erben neben dem überlebenden Ehegatten ein oder zwei Kinder des Erblassers berufen, so erben der überlebende Ehegatte und jedes Kind zu gleichen Teilen; § 1924 Abs. 3 gilt auch in diesem Falle.
(1) Ist ein Abkömmling des Erblassers durch Verfügung von Todes wegen von der Erbfolge ausgeschlossen, so kann er von dem Erben den Pflichtteil verlangen. Der Pflichtteil besteht in der Hälfte des Wertes des gesetzlichen Erbteils.
(2) Das gleiche Recht steht den Eltern und dem Ehegatten des Erblassers zu, wenn sie durch Verfügung von Todes wegen von der Erbfolge ausgeschlossen sind. Die Vorschrift des § 1371 bleibt unberührt.
(1) Hat der Erblasser in der Absicht, den Vertragserben zu beeinträchtigen, eine Schenkung gemacht, so kann der Vertragserbe, nachdem ihm die Erbschaft angefallen ist, von dem Beschenkten die Herausgabe des Geschenks nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung fordern.
(2) Die Verjährungsfrist des Anspruchs beginnt mit dem Erbfall.
(1) Der Berechnung des Pflichtteils wird der Bestand und der Wert des Nachlasses zur Zeit des Erbfalls zugrunde gelegt. Bei der Berechnung des Pflichtteils eines Abkömmlings und der Eltern des Erblassers bleibt der dem überlebenden Ehegatten gebührende Voraus außer Ansatz.
(2) Der Wert ist, soweit erforderlich, durch Schätzung zu ermitteln. Eine vom Erblasser getroffene Wertbestimmung ist nicht maßgebend.
(1) Der Berechnung des Pflichtteils wird der Bestand und der Wert des Nachlasses zur Zeit des Erbfalls zugrunde gelegt. Bei der Berechnung des Pflichtteils eines Abkömmlings und der Eltern des Erblassers bleibt der dem überlebenden Ehegatten gebührende Voraus außer Ansatz.
(2) Der Wert ist, soweit erforderlich, durch Schätzung zu ermitteln. Eine vom Erblasser getroffene Wertbestimmung ist nicht maßgebend.
Der Erbe trägt die Kosten der Beerdigung des Erblassers.
(1) Die Parteien haben ihre Erklärungen über tatsächliche Umstände vollständig und der Wahrheit gemäß abzugeben.
(2) Jede Partei hat sich über die von dem Gegner behaupteten Tatsachen zu erklären.
(3) Tatsachen, die nicht ausdrücklich bestritten werden, sind als zugestanden anzusehen, wenn nicht die Absicht, sie bestreiten zu wollen, aus den übrigen Erklärungen der Partei hervorgeht.
(4) Eine Erklärung mit Nichtwissen ist nur über Tatsachen zulässig, die weder eigene Handlungen der Partei noch Gegenstand ihrer eigenen Wahrnehmung gewesen sind.
(1) Soll die Leistung an den Dritten nach dem Tode desjenigen erfolgen, welchem sie versprochen wird, so erwirbt der Dritte das Recht auf die Leistung im Zweifel mit dem Tode des Versprechensempfängers.
(2) Stirbt der Versprechensempfänger vor der Geburt des Dritten, so kann das Versprechen, an den Dritten zu leisten, nur dann noch aufgehoben oder geändert werden, wenn die Befugnis dazu vorbehalten worden ist.
(1) Hat der Erblasser einem Dritten eine Schenkung gemacht, so kann der Pflichtteilsberechtigte als Ergänzung des Pflichtteils den Betrag verlangen, um den sich der Pflichtteil erhöht, wenn der verschenkte Gegenstand dem Nachlass hinzugerechnet wird.
(2) Eine verbrauchbare Sache kommt mit dem Werte in Ansatz, den sie zur Zeit der Schenkung hatte. Ein anderer Gegenstand kommt mit dem Werte in Ansatz, den er zur Zeit des Erbfalls hat; hatte er zur Zeit der Schenkung einen geringeren Wert, so wird nur dieser in Ansatz gebracht.
(3) Die Schenkung wird innerhalb des ersten Jahres vor dem Erbfall in vollem Umfang, innerhalb jedes weiteren Jahres vor dem Erbfall um jeweils ein Zehntel weniger berücksichtigt. Sind zehn Jahre seit der Leistung des verschenkten Gegenstandes verstrichen, bleibt die Schenkung unberücksichtigt. Ist die Schenkung an den Ehegatten erfolgt, so beginnt die Frist nicht vor der Auflösung der Ehe.
(1) Eine Zuwendung, durch die jemand aus seinem Vermögen einen anderen bereichert, ist Schenkung, wenn beide Teile darüber einig sind, dass die Zuwendung unentgeltlich erfolgt.
(2) Ist die Zuwendung ohne den Willen des anderen erfolgt, so kann ihn der Zuwendende unter Bestimmung einer angemessenen Frist zur Erklärung über die Annahme auffordern. Nach dem Ablauf der Frist gilt die Schenkung als angenommen, wenn nicht der andere sie vorher abgelehnt hat. Im Falle der Ablehnung kann die Herausgabe des Zugewendeten nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung gefordert werden.
(1) Hat der Erblasser in der Absicht, den Vertragserben zu beeinträchtigen, eine Schenkung gemacht, so kann der Vertragserbe, nachdem ihm die Erbschaft angefallen ist, von dem Beschenkten die Herausgabe des Geschenks nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung fordern.
(2) Die Verjährungsfrist des Anspruchs beginnt mit dem Erbfall.
(1) Die Verpflichtung zur Herausgabe erstreckt sich auf die gezogenen Nutzungen sowie auf dasjenige, was der Empfänger auf Grund eines erlangten Rechts oder als Ersatz für die Zerstörung, Beschädigung oder Entziehung des erlangten Gegenstands erwirbt.
(2) Ist die Herausgabe wegen der Beschaffenheit des Erlangten nicht möglich oder ist der Empfänger aus einem anderen Grunde zur Herausgabe außerstande, so hat er den Wert zu ersetzen.
(3) Die Verpflichtung zur Herausgabe oder zum Ersatz des Wertes ist ausgeschlossen, soweit der Empfänger nicht mehr bereichert ist.
(4) Von dem Eintritt der Rechtshängigkeit an haftet der Empfänger nach den allgemeinen Vorschriften.
(1) Eine Geldschuld ist während des Verzugs zu verzinsen. Der Verzugszinssatz beträgt für das Jahr fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.
(2) Bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist, beträgt der Zinssatz für Entgeltforderungen neun Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.
(3) Der Gläubiger kann aus einem anderen Rechtsgrund höhere Zinsen verlangen.
(4) Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen.
(5) Der Gläubiger einer Entgeltforderung hat bei Verzug des Schuldners, wenn dieser kein Verbraucher ist, außerdem einen Anspruch auf Zahlung einer Pauschale in Höhe von 40 Euro. Dies gilt auch, wenn es sich bei der Entgeltforderung um eine Abschlagszahlung oder sonstige Ratenzahlung handelt. Die Pauschale nach Satz 1 ist auf einen geschuldeten Schadensersatz anzurechnen, soweit der Schaden in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist.
(6) Eine im Voraus getroffene Vereinbarung, die den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf Verzugszinsen ausschließt, ist unwirksam. Gleiches gilt für eine Vereinbarung, die diesen Anspruch beschränkt oder den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf die Pauschale nach Absatz 5 oder auf Ersatz des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ausschließt oder beschränkt, wenn sie im Hinblick auf die Belange des Gläubigers grob unbillig ist. Eine Vereinbarung über den Ausschluss der Pauschale nach Absatz 5 oder des Ersatzes des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ist im Zweifel als grob unbillig anzusehen. Die Sätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden, wenn sich der Anspruch gegen einen Verbraucher richtet.
Eine Geldschuld hat der Schuldner von dem Eintritt der Rechtshängigkeit an zu verzinsen, auch wenn er nicht im Verzug ist; wird die Schuld erst später fällig, so ist sie von der Fälligkeit an zu verzinsen. Die Vorschriften des § 288 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2, Abs. 3 und des § 289 Satz 1 finden entsprechende Anwendung.
(1) Kennt der Empfänger den Mangel des rechtlichen Grundes bei dem Empfang oder erfährt er ihn später, so ist er von dem Empfang oder der Erlangung der Kenntnis an zur Herausgabe verpflichtet, wie wenn der Anspruch auf Herausgabe zu dieser Zeit rechtshängig geworden wäre.
(2) Verstößt der Empfänger durch die Annahme der Leistung gegen ein gesetzliches Verbot oder gegen die guten Sitten, so ist er von dem Empfang der Leistung an in der gleichen Weise verpflichtet.
(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.
(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.
(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.
(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.
(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.
(1) Haben die Parteien in der mündlichen Verhandlung oder durch Einreichung eines Schriftsatzes oder zu Protokoll der Geschäftsstelle den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt, so entscheidet das Gericht über die Kosten unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen durch Beschluss. Dasselbe gilt, wenn der Beklagte der Erledigungserklärung des Klägers nicht innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen seit der Zustellung des Schriftsatzes widerspricht, wenn der Beklagte zuvor auf diese Folge hingewiesen worden ist.
(2) Gegen die Entscheidung findet die sofortige Beschwerde statt. Dies gilt nicht, wenn der Streitwert der Hauptsache den in § 511 genannten Betrag nicht übersteigt. Vor der Entscheidung über die Beschwerde ist der Gegner zu hören.
(1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last.
(2) Das Gericht kann der einen Partei die gesamten Prozesskosten auferlegen, wenn
- 1.
die Zuvielforderung der anderen Partei verhältnismäßig geringfügig war und keine oder nur geringfügig höhere Kosten veranlasst hat oder - 2.
der Betrag der Forderung der anderen Partei von der Festsetzung durch richterliches Ermessen, von der Ermittlung durch Sachverständige oder von einer gegenseitigen Berechnung abhängig war.
Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages angegeben wird. Handelt es sich um ein Urteil, das ein Versäumnisurteil aufrechterhält, so ist auszusprechen, dass die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil nur gegen Leistung der Sicherheit fortgesetzt werden darf.
(1) In einer Klage und in einer Widerklage geltend gemachte Ansprüche, die nicht in getrennten Prozessen verhandelt werden, werden zusammengerechnet. Ein hilfsweise geltend gemachter Anspruch wird mit dem Hauptanspruch zusammengerechnet, soweit eine Entscheidung über ihn ergeht. Betreffen die Ansprüche im Fall des Satzes 1 oder 2 denselben Gegenstand, ist nur der Wert des höheren Anspruchs maßgebend.
(2) Für wechselseitig eingelegte Rechtsmittel, die nicht in getrennten Prozessen verhandelt werden, ist Absatz 1 Satz 1 und 3 entsprechend anzuwenden.
(3) Macht der Beklagte hilfsweise die Aufrechnung mit einer bestrittenen Gegenforderung geltend, erhöht sich der Streitwert um den Wert der Gegenforderung, soweit eine der Rechtskraft fähige Entscheidung über sie ergeht.
(4) Bei einer Erledigung des Rechtsstreits durch Vergleich sind die Absätze 1 bis 3 entsprechend anzuwenden.