Landgericht Bonn Urteil, 07. Okt. 2016 - 15 O 41/16

ECLI:ECLI:DE:LGBN:2016:1007.15O41.16.00
bei uns veröffentlicht am07.10.2016

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung i. H. v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.


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(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung um

Zivilprozessordnung - ZPO | § 709 Vorläufige Vollstreckbarkeit gegen Sicherheitsleistung


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Landgericht Bonn Urteil, 07. Okt. 2016 - 15 O 41/16 zitiert 7 §§.

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(1) Durch den Kaufvertrag wird der Verkäufer einer Sache verpflichtet, dem Käufer die Sache zu übergeben und das Eigentum an der Sache zu verschaffen. Der Verkäufer hat dem Käufer die Sache frei von Sach- und Rechtsmängeln zu verschaffen.

(2) Der Käufer ist verpflichtet, dem Verkäufer den vereinbarten Kaufpreis zu zahlen und die gekaufte Sache abzunehmen.

(1) Die Sache ist frei von Sachmängeln, wenn sie bei Gefahrübergang den subjektiven Anforderungen, den objektiven Anforderungen und den Montageanforderungen dieser Vorschrift entspricht.

(2) Die Sache entspricht den subjektiven Anforderungen, wenn sie

1.
die vereinbarte Beschaffenheit hat,
2.
sich für die nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung eignet und
3.
mit dem vereinbarten Zubehör und den vereinbarten Anleitungen, einschließlich Montage- und Installationsanleitungen, übergeben wird.
Zu der Beschaffenheit nach Satz 1 Nummer 1 gehören Art, Menge, Qualität, Funktionalität, Kompatibilität, Interoperabilität und sonstige Merkmale der Sache, für die die Parteien Anforderungen vereinbart haben.

(3) Soweit nicht wirksam etwas anderes vereinbart wurde, entspricht die Sache den objektiven Anforderungen, wenn sie

1.
sich für die gewöhnliche Verwendung eignet,
2.
eine Beschaffenheit aufweist, die bei Sachen derselben Art üblich ist und die der Käufer erwarten kann unter Berücksichtigung
a)
der Art der Sache und
b)
der öffentlichen Äußerungen, die von dem Verkäufer oder einem anderen Glied der Vertragskette oder in deren Auftrag, insbesondere in der Werbung oder auf dem Etikett, abgegeben wurden,
3.
der Beschaffenheit einer Probe oder eines Musters entspricht, die oder das der Verkäufer dem Käufer vor Vertragsschluss zur Verfügung gestellt hat, und
4.
mit dem Zubehör einschließlich der Verpackung, der Montage- oder Installationsanleitung sowie anderen Anleitungen übergeben wird, deren Erhalt der Käufer erwarten kann.
Zu der üblichen Beschaffenheit nach Satz 1 Nummer 2 gehören Menge, Qualität und sonstige Merkmale der Sache, einschließlich ihrer Haltbarkeit, Funktionalität, Kompatibilität und Sicherheit. Der Verkäufer ist durch die in Satz 1 Nummer 2 Buchstabe b genannten öffentlichen Äußerungen nicht gebunden, wenn er sie nicht kannte und auch nicht kennen konnte, wenn die Äußerung im Zeitpunkt des Vertragsschlusses in derselben oder in gleichwertiger Weise berichtigt war oder wenn die Äußerung die Kaufentscheidung nicht beeinflussen konnte.

(4) Soweit eine Montage durchzuführen ist, entspricht die Sache den Montageanforderungen, wenn die Montage

1.
sachgemäß durchgeführt worden ist oder
2.
zwar unsachgemäß durchgeführt worden ist, dies jedoch weder auf einer unsachgemäßen Montage durch den Verkäufer noch auf einem Mangel in der vom Verkäufer übergebenen Anleitung beruht.

(5) Einem Sachmangel steht es gleich, wenn der Verkäufer eine andere Sache als die vertraglich geschuldete Sache liefert.


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Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.

3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

4. Der Streitwert wird auf 23.490,-- € festgesetzt.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten um die Rückabwicklung eines Kfz-Kaufvertrages im Zusammenhang mit dem sog. „VW-Abgasskandal“.

2

Bei der Beklagten, die in Bad D. eine Niederlassung betreibt, handelt es sich um eine Vertragshändlerin u.a. der Audi AG. Der Kläger, ein Arzt, erwarb dort durch Kaufvertrag vom 21.12.2012 einen PKW des Typs Audi A3 2,0 TDI zum Preis von 23.490,-- €. Das am 23.04.2012 erstzugelassene Fahrzeug hatte damals eine Laufleistung von 26.500 km und ist mit einem Dieselmotor des Typs EA 189 ausgerüstet. Die Auslieferung des Fahrzeuges erfolgte am 09.01.2013. Der Kläger legte mit dem Fahrzeug bis zum 08.02.2016 rund 90.000 km zurück.

3

Nachdem die US-Umweltbehörde im September 2015 den sog. „VW-Abgasskandal“ publik gemacht und der Kläger festgestellt hatte, dass sein Fahrzeug hiervon betroffen war, wandte er sich durch Anwaltsschreiben vom 13.10.2015 an die Beklagte und machte im Hinblick auf „das nunmehr bekannt gewordene Problem der Abgaswerte“ Gewährleistungs- und Schadensersatzansprüche geltend und bat hierzu um Stellungnahme. Die Beklagte reagierte hierauf nicht. In einem weiteren Anwaltsschreiben vom 16.11.2015, dessen Zugang die Beklagte in Abrede stellt, ließ der Kläger die Beklagte auffordern, den Kaufvertrag im Wege der Nacherfüllung bis spätestens 27.11.2015 vollständig und mangelfrei zu erfüllen. Mit Anwaltsschreiben vom 28.12.2015 ließ er sodann die Wandelung des mit der Beklagten geschlossenen Kaufvertrages erklären und diese auffordern, den gezahlten Kaufpreis Zug um Zug gegen Übergabe des Kfz zurück zu erstatten (GA 27).

4

Mit seiner am 30.12.2015 eingegangenen Klage fordert der Kläger die vollständige Rückzahlung des an die Beklagte gezahlten Kaufpreises.

5

Hierzu trägt er vor:

6

Das streitgegenständliche Fahrzeug sei mangelhaft, denn es sei - insoweit unstreitig - vom „VW-Abgasskandal" betroffen und erfülle damit nicht die Normen, die ihm, dem Kläger, seinerzeit zugesichert worden seien. Das Fahrzeug verfüge über eine Software, die erkenne, wenn es sich im Testbetrieb befinde und verschiebe dann das Motorenkennfeld zum Zwecke der Reduzierung der gemessenen Stickoxide. Da diese Software bereits beim Verkauf des Fahrzeugs installiert gewesen sei, verstoße es gegen die geltenden Normen zur Belastung der Umwelt mit derartigen Abgasen und befinde sich damit nicht in einem Zustand wie konkludent zugesichert (Beweis: Sachverständigengutachten).

7

Die den Mangel begründende Software sei vom VW-Konzern zu Manipulationszwecken bewusst eingesetzt worden und den Kunden, also auch ihm, dem Kläger, gegenüber arglistig verschwiegen worden. Da die Beklagte auf ihrer Homepage damit werbe, eine Audi-Zweigniederlassung zu sein und sie auch sonst eng mit diesem Hersteller verknüpft sei, müsse sie sich dessen arglistiges Verhalten zurechnen lassen. Da die Beklagte somit rechtlich gesehen selbst den Mangel arglistig verschwiegen habe, könne sie sich nicht auf das Recht des Verkäufers zur Nachbesserung berufen. Erschwerend komme hinzu, dass die Beklagte seinen, des Klägers, Aufforderungen zur Nacherfüllung vor Erklärung der Wandelung nicht nachgekommen sei.

8

Die Arglist der Beklagten führte auch dazu, dass er, der Kläger, sich keinen Abzug für die von ihm gezogenen Nutzungen gefallen lassen müsse, sodass er den vollen Kaufpreis zurückverlangen könne.

9

Der Kläger beantragt,

10

1. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 23.490,-- € zu zahlen, Zug um Zug gegen Rückgabe des Fahrzeugs Audi A3 Sportback 2,0 TDI DPF, Fahrzeug-Identnummer: ...;

11

2. festzustellen, dass die Beklagte sich in Annahmeverzug befindet.

12

Die Beklagte beantragt,

13

die Klage abzuweisen.

14

Die Beklagte trägt vor:

15

Das streitgegenständliche Fahrzeug weise schon keinen Mangel auf, jedenfalls habe der Kläger einen solchen nicht substantiiert und damit einlassungsfähig vorgetragen. Der Kläger trage weder vor, dass und wodurch „Normen“ zugesichert worden seien, noch, inwieweit das Fahrzeug hinter diesen Normen zurückbleibe. Jedenfalls sei das Fahrzeug technisch sicher und in seiner Fahreigenschaft in keiner Weise eingeschränkt. Es besitze die erforderliche EG-Typengenehmigung, die auch unverändert wirksam und nicht etwa aufgehoben worden sei und könne deshalb vom Kläger uneingeschränkt im Straßenverkehr genutzt werden.

16

Hieran ändere auch nichts die Tatsache, dass bei dem fraglichen Fahrzeug nach den Vorgaben des Kraftfahrtbundesamtes ein Software-Update erforderlich sei. Dies beruhe auf einer freiwilligen Maßnahme des VW-Konzerns, woraus nicht das Eingeständnis eines Mangels geschlossen werden könne. Vielmehr werde der VW-Konzern bzw. die Audi AG mit dem beabsichtigten Software-Update ihrer unternehmenspolitischen Verantwortung gerecht.

17

Gehe man von einem Mangel aus, so sei dieser jedenfalls geringfügig. Das SoftwareUpdate sei mit einem Aufwand von voraussichtlich deutlich unter 100,-- € pro Fahrzeug zu installieren, womit sich die Kosten der Mangelbeseitigung auf weniger als 0,5 % des Kaufpreises beliefen, was nach der Rechtsprechung des BGH einem wirksamen Rücktritt in jedem Fall entgegenstehe.

18

Jedenfalls habe der Kläger ihr, der Beklagten, auch keine Frist zur Nacherfüllung gesetzt. Im Schreiben vom 13.10.2015 sei keine Frist gesetzt worden, das Schreiben vom 16.11.2015 sei ihr nicht zugegangen. Unabhängig hiervon sei die dort gesetzte Frist viel zu knapp bemessen, da sie, die Beklagte, abwarten müsse, bis das erforderliche Software-Update vom VW-Konzern zur Verfügung gestellt werde, um dann in einem mit dem Kraftfahrtbundesamt abgestimmten Zeit- und Maßnahmenplan installiert werden zu können. Es sei dem Kläger zumutbar, diesen Zeit- und Maßnahmenplan abzuwarten, denn er könne sein Fahrzeug bis dahin ohne Einschränkungen nutzen.

19

Zur ergänzenden Darstellung des Sach- und Streitstandes wird auf die von den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.

Entscheidungsgründe

20

Die Klage unbegründet. Der Kläger ist nicht gem. §§ 437 Nr. 2, 323 Abs. 1 BGB wirksam von dem mit der Beklagten geschlossenen Kaufvertrag zurückgetreten und hat deshalb auch nicht gem. § 346 Abs. 1 BGB Anspruch auf Rückzahlung des geleisteten Kaufpreises.

21

1. Dabei kann zu Gunsten des Klägers davon ausgegangen werden, dass die Tatsache, dass das streitgegenständliche Fahrzeug unstreitig vom sog. VW-Abgasskandal betroffen ist, also mit einer Software ausgestattet ist, die den Schadstoffausstoß im Testbetrieb manipuliert und es die geltenden Abgasgrenzen deshalb nur scheinbar einhält, als Fahrzeugmangel anzusehen ist. Dies folgt im Grunde genommen schon daraus, dass das Fahrzeug auch nach dem Vorbringen der Beklagten im Laufe des Jahres 2016 einem Software-Update unterzogen werden muss, um den entsprechenden Auflagen des Kraftfahrtbundesamtes zu genügen und nicht den Verlust der Allgemeinen Betriebserlaubnis zu riskieren. Wenn es dem Kläger m.a.W. nicht freisteht, dem Rückruf seines Fahrzeugs im Laufe des Jahres 2016 Folge zu leisten und dessen Zulassung zum Straßenverkehr damit zu erhalten, dann kann aus dem derzeitigen Fehlen des beim Rückruf aufzuspielenden Software-Updates auch auf die Mangelhaftigkeit des klägerischen Fahrzeugs geschlossen werden. Ergänzend wird in diesem Zusammenhang auf die Ausführungen in den von der Beklagten zitierten Urteilen des Landgerichts Münster vom 14. März 2016 (- 11 O 341/15, 011 O 3011 O 341/15 -, Rn. 18, juris) und des Landgerichts Bochum vom 16. März 2016 (- 2 O 425/15, I-2 O 4252 O 425/15 -, Rn. 17, juris) Bezug genommen.

22

2. Ein wirksamer Rücktritt des Klägers wegen dieses Mangels scheitert jedenfalls daran, dass der Kläger der Beklagten vor Erklärung seiner „Wandelung“, die als Rücktritt auszulegen ist (§§ 133, 157 BGB), keine angemessene Frist zur Nacherfüllung gesetzt hat bzw. eine solche weder bei Klageerhebung noch zum gem. § 128 Abs. 2 S. 2 ZPO maßgeblichen Zeitpunkt abgelaufen gewesen wäre. Gem. §§ 437 Nr. 3, 323 Abs. 1 BGB setzt der Rücktritt des Käufers wegen eines behebbaren Mangels voraus, dass der Mangel nicht nur erheblich ist (§ 323 Abs. 5 S. 2 BGB), sondern dass der Käufer dem Verkäufer vor dem Rücktritt erfolglos eine angemessene Frist zur Nacherfüllung bestimmt hat.

23

a) Eine derartige Fristsetzung war entgegen der Auffassung des Klägers nicht entbehrlich, weil die Beklagte den streitgegenständlichen Mangel arglistig verschwiegen habe. Zwar ist richtig, dass der Bundesgerichtshof insbesondere in Fällen, in denen der Verkäufer den Käufer bei Vertragsschluss über die Beschaffenheit des Kaufgegenstandes getäuscht hat, regelmäßig ein berechtigtes Interesse des Käufers annimmt, von einer weiteren Zusammenarbeit mit dem Verkäufer Abstand zu nehmen, um sich vor eventuellen neuerlichen Täuschungsversuchen zu schützen, und deshalb dem Verkäufer gem. § 440, § 281 Abs. 2, § 323 Abs. 2 BGB eine Fortsetzung der Vertragsbeziehungen durch Nachbesserung zugunsten eines sofortigen Schadensersatz- oder Rücktrittsrechts des Käufers versagt (BGH, Urteil vom 10. März 2010 - VIII ZR 182/08 -, Rn. 19, juris). Ein arglistiges Verhalten kann der Beklagten indes nicht vorgehalten werden.

24

Der Kläger teilt schon nicht mit, wer aus dem VW-Konzern für die Entwicklung und den Einsatz der fraglichen Software verantwortlich war und wer hiervon Kenntnis hatte. Damit können bereits die Voraussetzungen für eine etwaige Haftung des VW-Konzerns nach § 31 BGB nicht festgestellt werden.

25

Abgesehen hiervon müsste sich die Beklagte aber auch ein etwaiges arglistiges Verhalten des VW-Konzerns nicht zurechnen lassen. Bei der Beklagten handelt es sich um eine rechtlich selbstständige Vertragshändlerin, die als solche Produkte aus dem VW-Konzern vertreibt, was aber nichts daran ändert, dass die Beklagte eine rechtlich selbstständige Verkäuferin dieser Produkte, die sie nicht selbst hergestellt, ist. Soweit der Kläger in diesem Zusammenhang auf die Homepage der Beklagten (http://www.audi-m....de/) verweist, wo davon die Rede ist, dass „es hier zu unseren Audi Zweigniederlassungen geht", belegt dies nicht eine „enge Verflechtung" der Beklagten zum VW-Konzern, die eine Repräsentantenhaftung nach § 31 BGB begründen würde. Der fragliche Passus auf der Homepage der Beklagten stellt lediglich diejenigen Niederlassungen der Beklagten vor, in denen der Kunde Audi-Fahrzeuge erwerben kann. Dies ändert aber nichts daran, dass die Beklagte rechtlich selbstständiger Vertragshändler der Audi AG ist. Der Kläger muss sich darauf verweisen lassen, dass ein Vertragshändler kein Handelsvertreter, sondern ein sonstiger Absatzmittler ist, für den der Geschäftsherr schon nicht nach § 31 BGB haftet (vgl. MüKoBGB/Arnold BGB § 31 Rn. 22). Noch weniger haftet umgekehrt der Vertragshändler für ein etwaiges Verschulden des Herstellers, dessen Produkte er vertreibt. Auch findet im Verhältnis zwischen Vertragshändler und Hersteller keine Wissenszurechnung in entsprechender Anwendung von § 166 BGB statt (vgl. LG Bielefeld, Urteil vom 03. Februar 2010 - 3 O 222/09 -, Rn. 25, juris).

26

Vielmehr gilt, dass nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs der Vorlieferant des Verkäufers nicht dessen Gehilfe bei der Erfüllung der Verkäuferpflichten gegenüber dem Käufer ist; ebenso ist auch der Hersteller der Kaufsache nicht Erfüllungsgehilfe des Händlers, der die Sache an seine Kunden verkauft (BGH, Urteil vom 02. April 2014 - VIII ZR 46/13 -, BGHZ 200, 337-350, Rn. 31 m.w.N.). Deshalb haftet der Verkäufer auch nicht dafür, dass sein Lieferant ein mit Mängeln behaftetes Produkt in den Verkehr bringt und dies arglistig verschweigt. Etwas anderes kann allenfalls dann gelten, wenn dies dem Verkäufer (hier also der Beklagten) bei Abschluss des Kaufvertrages bekannt oder für diesen zumindest erkennbar war, wofür jedoch im Streitfall nichts ersichtlich ist.

27

b) Der Kläger hat der Beklagten vor seine „Wandelungserklärung" keine Frist zur Nacherfüllung gesetzt. Die Beklagte weist zu Recht darauf hin, dass das Schreiben des Klägervertreters vom 13.10.2015 keine Fristsetzung enthält. Zwar bedarf es insoweit nicht der Angabe eines bestimmten Zeitraums oder eines bestimmten (End-)Termins. Für eine Fristsetzung im Sinne der vorgenannten Vorschriften genügt es vielmehr, wenn der Gläubiger durch das Verlangen nach sofortiger, unverzüglicher oder umgehender Leistung oder durch vergleichbare Formulierungen deutlich macht, dass dem Schuldner für die Erfüllung nur ein begrenzter (bestimmbarer) Zeitraum zur Verfügung steht. Dem Schuldner soll mit der Fristsetzung vor Augen geführt werden, dass er die Leistung nicht zu einem beliebigen Zeitpunkt bewirken kann, sondern dass ihm hierfür eine zeitliche Grenze gesetzt ist. Dieser Zweck wird durch eine Aufforderung, sofort, unverzüglich oder umgehend zu leisten, hinreichend erfüllt (BGH, Urteil vom 18. März 2015 - VIII ZR 176/14 -, Rn. 11, juris). Indes hat der Kläger die Beklagte im Schreiben vom 13.10.2015 gerade nicht zu einer bestimmten Leistung aufgefordert, sondern lediglich allgemein „Gewährleistungs- und Schadensersatzansprüche geltend gemacht“ und um Stellungnahme hierzu gebeten. Dies genügt auch bei großzügiger Auslegung nicht den Anforderungen an eine Fristsetzung zur Nacherfüllung, was wohl auch der Klägervertreter selbst so gesehen hat, da er dann im Schreiben vom 16.11.2015 eine derartige Fristsetzung ausdrücklich erklärt hat (GA 28). Den Zugang dieser Aufforderung hat die Beklagte indes in Abrede gestellt. Da der Kläger die Beweislast für den Zugang der Fristsetzung trägt (BeckOK BGB/H. Schmidt BGB § 323 Rn. 12-12b, beck-online) und er keinen Beweis für den Zugang anbietet, ist zu seinen Lasten davon auszugehen, dass die Fristsetzung vom 16.11.2015 der Beklagten nicht zugegangen ist, so dass es vor der als Rücktrittserklärung auszulegenden „Wandelung“ vom 28.12.2015 an einer Fristsetzung zur Nacherfüllung fehlt.

28

c) Eine solche war hier auch nicht etwa deshalb entbehrlich, weil die Beklagte innerhalb angemessener Frist den streitgegenständlichen Mangel ohnehin nicht hätte beheben können, weil ihr nach ihrem eigenen Vorbringen das hierzu erforderliche Software-Update erst im Laufe des Jahres 2016 von der Herstellerfirma bzw. dem VW-Konzern zur Verfügung gestellt werden wird, nachdem es vom Kraftfahrtbundesamt freigegeben sein wird.

29

aa) Allerdings ergibt sich aus der Wertung des § 440 BGB und dem Grundsatz, dass rechtsgeschäftliche Erklärungen, die auf eine reine Förmelei hinauslaufen würden, zur Vorbereitung eines Gestaltungsrechts nicht verlangt werden können (vgl. BGH, Urteil vom 18. September 2014 - VII ZR 58/13 -, Rn. 29, juris) sowie letztendlich auch aus § 275 BGB, dass vom Käufer eine Fristsetzung zur Nacherfüllung nicht verlangt werden kann, wenn von vornherein feststeht, dass der Verkäufer den Mangel innerhalb der gesetzten - angemessenen - Frist nicht wird beseitigen können. Dies wäre hier etwa der Fall, wenn man dem Kläger entgegenhalten würde, er habe der Beklagten vor der Erklärung seines Rücktritts am 28.12.2015 noch eine Frist zur Nacherfüllung von jedenfalls 4 oder 6 Wochen setzen müssen, denn die Beklagte hätte ohnehin keine Möglichkeit gehabt, innerhalb einer solchen Frist das SoftwareUpdate aufzuspielen, da ihr dieses nicht zur Verfügung stand und sie als Händlerin auch nicht befugt gewesen wäre, einseitig, also ohne die erforderliche Zulassung durch das Kraftfahrtbundesamt, Eingriffe in die Motorsteuerung des fraglichen Fahrzeugs zu nehmen.

30

bb) Aus dem gleichen Grund, nämlich dem der faktischen Unmöglichkeit einer kurzfristigen Mangelbeseitigung, verfängt auch der Einwand der Beklagten nicht, der Kläger könne deshalb nicht vom Vertrag zurücktreten, weil die Nacherfüllung im Sinne der Installation des Software-Updates für sie, die Beklagte, nur mit Kosten von maximal 100,-- €, also weniger als einem Prozent des Kaufpreises, verbunden sein werde, weshalb nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Urteil vom 28. Mai 2014 - VIII ZR 94/13 -, BGHZ 201, 290-310, Rn. 19; vom 29. Juni 2011 - VIII ZR 202/10 -, Rn. 19, juris) in jedem Fall von einem nur unerheblichen Mangel auszugehen sei, bei dem ein Rücktritt nach § 323 Abs. 5 S. 2 BGB ausgeschlossen sei. Die Beklagte übersieht dabei, dass für die Beurteilung der Frage, ob die in der Lieferung eines mangelhaften Fahrzeugs liegende Pflichtverletzung unerheblich ist und deswegen das Rücktrittsrecht des Käufers ausschließt, auf den Zeitpunkt der Rücktrittserklärung abzustellen ist und es dem erklärten Rücktritt deshalb nicht die Wirksamkeit nimmt, wenn sich im Nachhinein herausstellt, dass der zum Zeitpunkt des Rücktritts nicht oder nur mit unverhältnismäßigen Aufwand behebbare Mangel mit verhältnismäßig geringem Kostenaufwand korrigiert werden kann (BGH, Urteil vom 15. Juni 2011 - VIII ZR 139/09 -, Rn. 9, juris). Für den Streitfall bedeutet das, dass man dann, wenn man dem Kläger das Recht zubilligen wollte, von der Beklagten am 28.12.2015 eine Mangelbeseitigung innerhalb einer Frist von 4 oder 6 Wochen zu verlangen, nicht von einem nur unerheblichen Mangel ausgegangen werden könnte, weil die Beklagte innerhalb dieser Frist gerade nicht Möglichkeit gehabt hätte, den Mangel mit einem geringfügigen Kostenaufwand zu beheben. Vielmehr war es der Beklagten innerhalb einer solchen Frist unmöglich, den Mangel zu beheben, da ihr das hierzu erforderliche Software-Update nicht zur Verfügung stand und sie auch nicht Möglichkeit gehabt hätte, ein solches zu entwickeln und dessen Zulassung zum Straßenverkehr zu erreichen. Dies hat der Beklagtenvertreter in der mündlichen Verhandlung vom 10.03.2016 auch bestätigt (GA 77).

31

d) Indes wäre eine Frist zur Mangelbeseitigung von 4 oder 6 Wochen nicht angemessen i.S. v. § 323 Abs. 1 BGB; vielmehr wäre eine angemessene Frist noch immer nicht abgelaufen.

32

aa) Die Angemessenheit der Frist beurteilt sich zwar vorrangig nach dem Interesse des Käufers, der gerade bei den Alltagsgeschäften die kurzfristige Reparatur oder den sofortigen Austausch der mangelhaften Sache beanspruchen kann (vgl. BT-Drucks. 10/6040, S. 234). Dies ändert jedoch nichts daran, dass der Verkäufer dem Käufer die Zeit zugestehen muss, die dieser für die geforderte Art der Nacherfüllung bei objektiver Betrachtung benötigt, weshalb letztendlich die Frage der Angemessenheit der Frist nur unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles beantwortet werden kann (vgl. Reinking/Eggert, Der Autokauf, 12. Aufl. 2014, Rn. 902f). Anders ausgedrückt bestimmt sich die Angemessenheit der Frist nach den Umständen des konkreten Vertrags, wobei die Interessen beider Vertragsparteien zu berücksichtigen sind. Einerseits hat der Gläubiger ein Interesse an alsbaldiger Klarheit darüber, ob der Schuldner die Leistung erbringen wird; andererseits soll dem Schuldner die letzte Möglichkeit gegeben werden, die Leistung tatsächlich noch zu erbringen. Die Frist muss daher so lang bemessen sein, dass der Schuldner in der Lage ist, die bereits begonnene Erfüllung zu beschleunigen und zu vollenden. Sie braucht jedoch nicht so lang zu sein, dass der Schuldner die Möglichkeit hat, erst jetzt mit der Leistungsvorbereitung, z.B. der Beschaffung von Gattungssachen, zu beginnen (vgl. Alpmann in: Herberger/Martinek/Rüßmann u.a., jurisPK-BGB, 7. Aufl. 2014, § 323 BGB, Rn. 24).

33

bb) Nach diesen Grundsätzen kann, bezogen auf den Zeitpunkt 28.04.2016 (§ 128 Abs. 2 S. 2 ZPO), nicht davon ausgegangen werden, dass eine vom Kläger der Beklagten zuzugestehende Frist zur Nacherfüllung bereits abgelaufen wäre.

34

Aus der von der Beklagten vorgelegten Pressemitteilung der Volkswagen AG vom 25.11.2015 (GA 93), die auch dem Kläger bei Erklärung seines Rücktritts zugänglich war, ergibt sich, dass für die Umrüstung der betroffenen Fahrzeuge in Zusammenarbeit mit dem Kraftfahrtbundesamt und in Abstimmung mit diesem ein ServiceKonzept erarbeitet werden soll, dessen Umsetzung sich für alle Motorvarianten über das Jahr 2016 erstrecken wird. Dabei wird darauf hingewiesen, dass die betroffenen Fahrzeuge auch bis zu ihrer Umrüstung weiterhin technisch sicher und fahrbereit sind und deshalb uneingeschränkt im Straßenverkehr genutzt werden können. Letzteres wird auch vom Kläger, der selbst keinerlei Einschränkungen hinsichtlich der Benutzbarkeit seines Fahrzeugs geltend macht, nicht in Zweifel gezogen.

35

Bei dieser Sachlage war es dem Kläger aus Sicht des Gerichts aber zumutbar, es der Beklagten zu ermöglichen, das „Service-Konzept" des VW-Konzerns auch an seinem Fahrzeug zunächst einmal umzusetzen, anstatt der Beklagten eine so kurze Frist zur Nacherfüllung zu setzen, die ihm, dem Kläger, ermöglichte, sich von dem mit der Beklagten geschlossenen Kaufvertrag zu lösen, bevor das Software-Update für sein Fahrzeug überhaupt zur Verfügung stand. Es trifft zwar durchaus zu, dass im Hinblick darauf, dass diese Frist nach der zitierten Pressemitteilung ein Jahr betragen kann, dem Kläger als Käufer damit ein ungewöhnlich langes Zuwarten zugemutet wird, das deutlich über demjenigen liegt, das Käufer von Kraftfahrzeugen sonst hinnehmen müssen. Andererseits gilt aber auch, dass - anders als in sonstigen Mängelfällen - der Kläger sein Fahrzeug bis zum Aufspielen des Software-Updates uneingeschränkt nutzen kann. Der Kläger muss sich in diesem Zusammenhang darauf verweisen lassen, dass dann, wenn der „VW-Abgaskanal" nicht aufgedeckt worden wäre, er überhaupt keine Veranlassung gehabt hätte, über eine Nacherfüllung oder über einen mangelbedingten Rücktritt vom Kaufvertrag auch nur nachzudenken.

36

Ein objektiv erkennbares Interesse, dass das fragliche Software-Update vor Ende des Jahres 2016 aufgespielt wird, macht der Kläger auch nicht geltend. Für den Kläger stellt sich die Situation, jedenfalls was die Nutzung des fraglichen Fahrzeugs anbelangt, derzeit nicht anders dar als in den über 2% Jahren vor Aufdeckung des „VW - Abgaskanals", in denen er - jedenfalls soweit ersichtlich - keinerlei Beanstandungen hinsichtlich des fraglichen Fahrzeugs hatte. Sonstige denkbare Einwände gegen eine „Stillhalten" bis zu dem Zeitpunkt, zu dem das Fahrzeug des Klägers mit dem Software-Update „an der Reihe ist", werden vom Kläger nicht einmal geltend gemacht.

37

So macht der Kläger nicht geltend, er habe sein Fahrzeug unabhängig vom Auftreten des „VW-Abgaskanals" veräußern wollen und sei nunmehr hieran gehindert, weil er nicht mehr den ansonsten zu erwartenden Verkaufserlös erzielen könne. Es kann deshalb dahinstehen, ob dies ein Gesichtspunkt wäre, der dem Kläger die Möglichkeit geben könnte, sich bereits zum jetzigen Zeitpunkt von dem mit der Beklagten geschlossenen Kaufvertrag zu lösen.

38

cc) Hinzu kommt, dass es dem Kläger im Ergebnis auch nicht darum geht, im Wege der Nacherfüllung ein Kraftfahrzeug zu erhalten, das den geltenden Normen entspricht, sondern dass er offenbar beabsichtigt, aus dem „VW-Abgaskanal" Profit zu schlagen, was sich insbesondere daraus erschließt, dass der Kläger den vollen Kaufpreis für das Fahrzeug zurück verlangt, obwohl er mit diesem bereits eine Fahrstrecke von 90.000 km beanstandungsfrei zurückgelegt hat. Der Kläger muss sich insoweit darauf verweisen lassen, dass er diese - für ihn äußerst lukrative - „Problemlösung" selbst dann nicht einfordern könnte, wenn er bei Abschluss des Kaufbetrages arglistig getäuscht worden wäre, da er auch dann im Rahmen des Vorteilsausgleichs sich die von ihm gezogenen Nutzungen anrechnen lassen müsste (vgl. OLG Braunschweig, Urteil vom 06. November 2014 - 8 U 163/13 -, Rn. 99, juris).

39

Für den vorliegenden Fall würden sich diese wie folgt berechnen: Da es sich bei dem streitgegenständlichen Fahrzeug um ein Dieselfahrzeug eines namhaften Herstellers handelt, kann von einer geschätzten Gesamtlaufleistung von 250.000 km ausgegangen werden (vgl. Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht, Urteil vom 02. Oktober 2015 - 17 U 43/15 -, Rn. 48, juris), sodass sich bei einer Laufleistung von 26.500 km bei Übergabe eine Restlaufleistung von 223.500 km ergibt. Hiervon hat der Kläger mit gefahrenen 90.000 km ca. 40,2 % „verbraucht", so dass er sich einen entsprechenden Abzug vom gezahlten Kaufpreis, hier also von ca. 9.443,-- €, gefallen lassen müsste, weshalb seine Klage in dieser Höhe selbst bei Erfolg seiner Rücktrittsverlangens unbegründet wäre.

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dd) Letztendlich gilt aber, dass dem Kläger im derzeitigen Zeitpunkt überhaupt kein Rücktrittsrecht zuzugestehen ist, weil er aus den dargelegten Gründen zunächst einmal den Erfolg der noch ausstehenden Nacherfüllung abzuwarten hat.

41

Wie das Landgericht Münster in dem von der Beklagten zitierten Urteil vom 14. März 2016 zutreffend ausgeführt hat, ist in diesem Zusammenhang auch zu berücksichtigen, dass es sich bei der vom Kläger gerügten Mangelhaftigkeit nicht um einen Einzelfall handelt, sondern dass vielmehr allein in Deutschland bekanntermaßen Millionen von Fahrzeugen betroffen sind, weshalb insofern dem VW-Konzern und auch seinen Vertragshändlern zuzugestehen war und ist, zunächst eine Problemlösung zu entwickeln und eine Strategie zur Umsetzung derselben zu entwerfen, insbesondere auch unter Einbeziehung der beteiligten Behörden (LG Münster, Urteil vom 14. März 2016 - 11 O 341/15, 011 O 3011 O 341/15 -, Rn. 20, juris).

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ee) Ein Zuwarten, ggfls. bis zum Ende des Jahres 2016, ist für den Kläger schließlich auch nicht deshalb unzumutbar, weil er ansonsten die Verjährung seiner Gewährleistungsrechte befürchten müsste. Soweit der Kläger sich insoweit - allerdings zu Unrecht, s. O. - auf eine arglistige Täuschung seitens der Beklagten beruft, ist im Hinblick darauf, dass der „VW-Abgasskandal“ erst im Lauf des Jahres 2015 bekannt wurde, eine Verjährung des Nacherfüllungsanspruchs nicht vor Ende des Jahres 2018 zu besorgen (§ 438 Abs. 3 BGB i. V. m. §§ 195, 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB). Die „gewöhnlichen“, kaufrechtlichen Gewährleistungsrechte des Klägers, für die gem. §§ 438 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 BGB eine zweijährige Verjährungsfrist, beginnend mit der Ablieferung der Kaufsache, gilt, waren im Hinblick darauf, dass die Übergabe des streitgegenständlichen Fahrzeugs am 09.01.2013 erfolgt ist, bei Aufdeckung des „VW-Abgasskandals“ im September 2015 bereits verjährt, sodass auch insoweit ein Rechtsnachteil durch Vollendung der Verjährung nicht zu besorgen war.

43

Auch unter dem Gesichtspunkt der drohenden Verjährung ist es dem Kläger also zuzumuten, noch so lange zuzuwarten, bis sein Fahrzeug nach dem zwischen dem VW-Konzern und dem Kraftfahrtbundesamt abgestimmten bzw. abzustimmenden Maßnahmenplan „an der Reihe ist“, denn ein besonderes, anerkennenswertes Interesse an einem sofortigen Rücktritt macht der Kläger nicht geltend und versucht dies noch nicht einmal. Zum gem. § 128 Abs. 2 S. 2 ZPO im Streitfall maßgeblichen Zeitpunkt des 28. April 2016 ist die der Beklagten zuzugestehende Frist zur Nacherfüllung somit noch nicht abgelaufen.

44

3. Ob dann, wenn das erforderliche Software-Update für das Fahrzeug des Klägers zur Verfügung stehen wird, durch dieses eine ordnungsgemäße Nacherfüllung gewährleistet sein wird, kann zum jetzigen Zeitpunkt ebenso wie die Frage, ob dann der Geringfügigkeitseinwand der Beklagten durchgreifen wird, dahinstehen. Zum jetzigen Zeitpunkt ist die auf Rückabwicklung des Kaufvertrages gerichtete Klage jedenfalls verfrüht erhoben und deshalb als unbegründet abzuweisen.

45

4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit hat ihre Grundlage in § 709 S. 1 ZPO.

(1) Die Sache ist frei von Sachmängeln, wenn sie bei Gefahrübergang den subjektiven Anforderungen, den objektiven Anforderungen und den Montageanforderungen dieser Vorschrift entspricht.

(2) Die Sache entspricht den subjektiven Anforderungen, wenn sie

1.
die vereinbarte Beschaffenheit hat,
2.
sich für die nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung eignet und
3.
mit dem vereinbarten Zubehör und den vereinbarten Anleitungen, einschließlich Montage- und Installationsanleitungen, übergeben wird.
Zu der Beschaffenheit nach Satz 1 Nummer 1 gehören Art, Menge, Qualität, Funktionalität, Kompatibilität, Interoperabilität und sonstige Merkmale der Sache, für die die Parteien Anforderungen vereinbart haben.

(3) Soweit nicht wirksam etwas anderes vereinbart wurde, entspricht die Sache den objektiven Anforderungen, wenn sie

1.
sich für die gewöhnliche Verwendung eignet,
2.
eine Beschaffenheit aufweist, die bei Sachen derselben Art üblich ist und die der Käufer erwarten kann unter Berücksichtigung
a)
der Art der Sache und
b)
der öffentlichen Äußerungen, die von dem Verkäufer oder einem anderen Glied der Vertragskette oder in deren Auftrag, insbesondere in der Werbung oder auf dem Etikett, abgegeben wurden,
3.
der Beschaffenheit einer Probe oder eines Musters entspricht, die oder das der Verkäufer dem Käufer vor Vertragsschluss zur Verfügung gestellt hat, und
4.
mit dem Zubehör einschließlich der Verpackung, der Montage- oder Installationsanleitung sowie anderen Anleitungen übergeben wird, deren Erhalt der Käufer erwarten kann.
Zu der üblichen Beschaffenheit nach Satz 1 Nummer 2 gehören Menge, Qualität und sonstige Merkmale der Sache, einschließlich ihrer Haltbarkeit, Funktionalität, Kompatibilität und Sicherheit. Der Verkäufer ist durch die in Satz 1 Nummer 2 Buchstabe b genannten öffentlichen Äußerungen nicht gebunden, wenn er sie nicht kannte und auch nicht kennen konnte, wenn die Äußerung im Zeitpunkt des Vertragsschlusses in derselben oder in gleichwertiger Weise berichtigt war oder wenn die Äußerung die Kaufentscheidung nicht beeinflussen konnte.

(4) Soweit eine Montage durchzuführen ist, entspricht die Sache den Montageanforderungen, wenn die Montage

1.
sachgemäß durchgeführt worden ist oder
2.
zwar unsachgemäß durchgeführt worden ist, dies jedoch weder auf einer unsachgemäßen Montage durch den Verkäufer noch auf einem Mangel in der vom Verkäufer übergebenen Anleitung beruht.

(5) Einem Sachmangel steht es gleich, wenn der Verkäufer eine andere Sache als die vertraglich geschuldete Sache liefert.

Tenor

Die Beklagte wird verurteilt, das Abgassystem einschließlich der dazugehörigen Software an dem Fahrzeug VW Tiguan Sport & Style 4Motion 2,0 l TDI, FIN WVGZZZ5NZEW045254, so nachzubessern, dass es den gesetzlichen Abgasvorgaben zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses (September 2013) und den technischen Daten gemäß dem Datenblatt vom 14.10.2013 (Anlage K 2 = Anlage 1 zum Urteil) entspricht.

Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger von Gebühren seiner Prozessbevollmächtigten, der Rechtsanwälte T., in Höhe von 93,42 € freizustellen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages zuzüglich 120 % vorläufig vollstreckbar.


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Tenor

1. Das Versäumnisurteil des Landgerichts München I vom 19.01.2016, Az. 23 O 23033/15, wird aufrechterhalten.

2. Die Beklagte hat auch die weiteren Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.

4. Der Streitwert wird auf 17.930,54 € festgesetzt.

Tatbestand

Die Parteien streite über die Rückabwicklung eines Pkw-Kaufs im Zusammenhang mit dem sog. Abgasskandal.

Die Beklagte ist ein Vertragshändler für Fahrzeuge der Marke S. Sie ist jedenfalls über Beteiligungen mit der V. AG verbunden.

Mit Kaufvertrag vom 20.05.2014 kaufte der Kläger bei der Beklagten einen S. 1.6 TDI 66 kw. In dem Fahrzeug ist ein von der V. AG hergestellter Dieselmotor vom Typ EA 189 verbaut. Dem Kläger kam es dabei darauf an, dass der Schadstoffausstoß niedrig sei, der CO2-Ausstoß den Angaben entspreche, der Verbrauch des Fahrzeuges niedrig und die Leistung (PS) hoch war. Daraufhin war dem Kläger von einem Verkaufsmitarbeiter der Beklagten der in dem streitgegenständlichen Fahrzeug verbaute Motor besonders empfohlen worden, da dieser seit Jahren von V. erprobt sei. Das Fahrzeug sei besonders sparsam im Verbrauch bei niedrigem Schadstoffausstoß. Das Fahrzeug wurde auch in Prospekten entsprechend beworben. Das Fahrzeug bzw. der darin verbaute Motor vom Typ EA 189 ist von dem sog. Abgasskandal betroffen. Dabei werden die Stickoxidwerte (NOx) durch eine Software im Vergleich zwischen Prüfstandlauf und realem Fahrbetrieb verschlechtert (Herstellerschreiben vom 15.02.2016, Anlage K 6 zum Klägerschriftsatz vom 18.03.2016). Die konkreten Auswirkungen auf das streitgegenständliche Fahrzeug sind streitig. Das Fahrzeug ist technisch sicher und fahrbereit, eine Mangelbeseitigung ist nicht erfolgt.

Mit Rechtsanwaltsschreiben vom 29.10.2015 (Anlage K 3) ließ der Kläger die Beklagte unter Fristsetzung bis zum 13.11.2015 zur Mangelbeseitigung auffordern. Andernfalls trete er von dem Kaufvertrag zurück. Mit Schreiben vom 02.11.2015 (Anlage K 4) teilte die Beklagte dem Kläger mit, dass an der Lösung des Problems gearbeitet werde. Fahrzeuge mit Dieselmotoren des Typs EA 189 sollten ein technisches Update erhalten. Die V. AG habe dem Kraftfahrt Bundesamt am 07.10.2015 einen Maßnahmenplan vorgelegt.

Mit Schriftsatz vom 02.03.2016 (dort Bl. 31 d. A.) hat der Kläger die Anfechtung des Kaufvertrages wegen arglistiger Täuschung erklärt.

Der Kläger ist der Meinung, die Beklagte müsse sich im Rahmen der Anfechtung die Kenntnis der V. AG zurechnen lassen, weil sie eine 100%-ige Konzerntochter sei.

Der Kläger ist der Auffassung, dass jedenfalls ein Sachmangel vorliege, weil der Schadstoffausstoß höher sei als von Verkäufer und Hersteller bezeichnet. Zudem sei davon auszugehen, dass die Schadstoffklasse Euro 5 nicht eingehalten werde. Jedenfalls sei die Abweichung des Schadstoffausstoßes erheblich. Eine Beseitigung sei nicht möglich, jedenfalls nicht ohne eine Erhöhung von Verbrauch und Schadstoffausstoß. Bei ebenfalls von dem sog. Abgasskandal betroffenen Fahrzeugen vom Typ V. sei zwar zwischenzeitlich eine Mangelbeseitigung erfolgt, Tests hätten jedoch einen Verbrauchsanstieg um 0,5 Liter je 100 km und mehr ergeben.

Weiter ist der Kläger der Auffassung, die Beklagte habe ihm neben dem Kaufpreis abzüglich Gebrauchsvorteil die Kosten für die Anbringung einer Anhängerkupplung, Zulassungskosten, Kraftfahrzeugsteuer, Haftpflichtversicherungsbeiträge und die Kosten einer Garantieverlängerung zu ersetzen. Wegen der Einzelheiten zur Anspruchshöhe wird auf den Vortrag in der Klageschrift (dort Bl. 3/4 d. A.) Bezug genommen.

Der Kläger hat ursprünglich beantragt:

1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 17.930,54 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 27.11.2015, Zug um Zug gegen Rückgabe des Pkw S. , zu zahlen.

2. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 562,26 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 27.11.2015 zu zahlen.

Der Kläger beantragt nunmehr:

Das Versäumnisurteil des Landgerichts München I vom 19.01.2016, Az. 23 O 23033/15, zugestellt am 25.01.2016, wird aufrechterhalten.

Die Beklagte beantragt:

Das Versäumnisurteil des Landgerichts München I im Rechtsstreit 23 O 23033/15 vom 19.01.2016 wird aufgehoben und die Klage abgewiesen.

Die Beklagte trägt vor, dass die anpreisenden Angaben zum Verbrauch, dem geringen Schadstoffausstoß etc. seinerseits nach bestem Wissen und Gewissen gemacht worden seien. Sie habe keine Erkenntnisse über die Verwendung einer speziellen Software im Testzyklus gehabt. Das Verhalten der V. AG sei ihr auch unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt zuzurechnen, zumal sie nicht direkt in die V. AG eingegliedert sei. Gesellschafterin der Beklagten sei die M. GmbH & Co. OHG. An dieser sei wiederum die M. GmbH beteiligt, deren Gesellschafterin die V. GmbH sei, an der die V. AG direkte Anteile halte.

Zudem liege auch kein Mangel vor. Das Fahrzeug sei fahrbereit und verkehrssicher. Eine tatsächliche Einschränkung habe der Kläger nicht schlüssig dargelegt. Das Fahrzeug sei auch nicht von der CO2-Thematik betroffen. Jedenfalls sei der Mangel unerheblich und berechtige daher nicht zum Rücktritt. Schließlich sei sie weiterhin zur Nachbesserung berechtigt.

Weiter ist die Beklagte der Auffassung, unter Berücksichtigung der Umstände, insbesondere ihre Abhängigkeit bei der Mangelbeseitigung von der V. AG und der Vielzahl an betroffenen Fahrzeugen, sei die Frist hierfür besonders lang zu bemessen. Nach derzeitigem Stand sei vorgesehen, dass die technische Maßnahme für den hier streitgegenständlichen Motor in der Kalenderwoche 39 starte. Vorgesehen sei das Aufspielen eines Updates, die Einsetzung eines Strömungsgitters. Die Kosten dafür würden voraussichtlich deutlich weniger als 100,00 € betragen. Die V. AG verfolge dabei das Ziel, durch die Umsetzung der geplanten Maßnahmen die Motorleistung, den Kraftstoffverbrauch und die CO2-Emissionen nicht zu verändern.

Nach Versäumnisurteil im schriftlichen Verfahren vom 19.01.2016, der Beklagten zugestellt am 25.01.2016, hat diese mit Schriftsatz vom 02.02.2016 (Bl. 15/19 d. A.) Einspruch eingelegt. Das Gericht hat am 14.04.2016 über den Einspruch mündlich verhandelt.

Ergänzend wird auf den Akteninhalt Bezug genommen, insbesondere die wechselseitigen Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen, das Versäumnisurteil vom 19.01.2016 (Bl. 9/11 d. A.) sowie das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 14.04.2016 (Bl. 48/52 d. A.).

Gründe

Das Versäumnisurteil vom 19.01.2016 war aufrechtzuerhalten. Die Beklagte hat zwar form- und fristgerecht mit Schriftsatz vom 02.02.2016 Einspruch eingelegt. Die Klage ist indes zulässig und begründet, weil dem Kläger ein Anspruch auf Rückabwicklung des Kaufvertrages nach Anfechtung wegen arglistiger Täuschung zusteht, §§ 812 Abs. 1, 123 Abs. 1, 142 Abs. 1 BGB, nebst Anspruch auf Ersatz der weiteren Schäden nach §§ 311 Abs. 2, 241 Abs. 2, 280 Abs. 1, 282 BGB. Darauf, dass der Kläger auch einen nachrangigen Anspruch wegen wirksamen Rücktritts vom Kaufvertrag hat, kommt es daher bereits nicht mehr an.

I.

1. Der Kläger hat den Kaufvertrag mit Schriftsatz vom 02.03.2016 wirksam angefochten wegen arglistiger Täuschung der Beklagten.

Die Beklagte hat selbst eingeräumt, dass ihre Angaben zum Schadstoffausstoß objektiv unrichtig waren. Jedenfalls für die Stickoxidwerte (NOx) steht aufgrund des Herstellerschreibens vom 15.02.2016 (Anlage K 6) fest, dass sie durch eine Software im Vergleich zwischen Prüfstandlauf und realem Fahrbetrieb verschlechtert werden. Auch die Beklagte hat lediglich in Abrede gestellt, dass Abweichungen bei den CO2-Werten bestehen würden. Ob die Angaben hierzu ebenso unrichtig waren, kann insofern dahingestellt bleiben, weil jedenfalls der Ausstoß von Stickoxidwerten unrichtig angegeben wurde.

Arglist erfordert dabei wenigstens bedingten Vorsatz, jedoch keine Absicht oder Schädigungsvorsatz. Der Beklagten ist dabei nach der freien Überzeugung des Gerichts das Wissen der V. AG zuzurechnen. Soweit die Beklagte vorträgt, die V. AG sei nur indirekt an ihr über mehrere zwischengeschaltete Gesellschaften beteiligt, steht dies im Widerspruch zu ihrer Unternehmensbeschreibung im Internet, von der Klagepartei vorgelegt als Anlage K 6 (2) zum Schriftsatz vom 15.04.2016. Danach gehört die Beklagte zur österreichischen P. als Mitglied des V.-konzern. Letztlich kann dies aber dahinstehen, weil die Beklagte jedenfalls über eine durchgehende Beteiligungskette zum V.-konzern gehört, über die das Wissen zuzurechnen ist.

Jedenfalls muss sich die Beklagte aber aus Gründen des Rechtsscheins als 100%-ige Konzerntochter behandeln und das Wissen der V. AG zurechnen lasse. Die Beklagte hat durch ihr Auftreten besonderes Vertrauen als Konzerntochter in Anspruch genommen. Dabei kann dahinstehen, ob hierfür der Auftritt als S. Vertragshändler mit prominenter Verwendung des V. Logos im Auftritt ihrer Geschäftsräume ausreicht (vgl. Foto Anlage K 6 (2). Jedenfalls aber wirbt die Beklagte in ihrem Internetauftritt unter der Überschrift „Gemeinsame Wurzeln“ wie folgt:

„Seit 1. März 2011 ist die P. eine 100%-Tochter der V. AG und somit Teil des erfolgreichsten europäischen Automobilherstellers.“

Damit hat die Beklagte bewusst nach außen werbend besonderes Vertrauen als 100%-ige V.-tochter in Anspruch genommen. Daran muss sie sich nun auch festhalten, soweit die V. AG bewusst unrichtige Angaben zu Schadstoffemissionen des streitgegenständlichen Motors gemacht hat, die unstreitig Gegenstand der Anpreisungen des Verkaufsmitarbeiters der Beklagten waren. Diese waren auch unstreitig mitursächlich für die Kaufentscheidung des Klägers. Dies gilt umso mehr, als der Verkäufer der Beklagten unbestritten als seit Jahren von V. erprobt beworben hat. Nach dem objektiven Empfängerhorizont lag damit keine bloße Bezugnahme auf Herstellerangaben vor, deren Richtigkeit sich der Kenntnis der Beklagten entzog, sondern die Beklagte machte die Herstellerangaben als 100%-ige V. Tochter und damit Mitglied des „Unternehmens V.“ bzw. des „V.-konzerns“.

2. Der Anfechtung steht auch nicht das Ausmaß des Mangels entgegen. Unabhängig davon, dass der Mangel nicht unerheblich ist, kommt es für die Anfechtung nur auf die Täuschung und deren Ursächlichkeit bei der Willensbildung an. Im Übrigen wäre es treuwidrig von der Beklagten, zunächst die Schadstoffemissionen des Fahrzeuges als besonderes Verkaufsargument heranzuziehen, und dann der Anfechtung entgegenzuhalten, dass die ihr zurechenbare gezielte Manipulation der gemessenen Schadstoffwerte unerheblich wäre.

3. Als Folge der Anfechtung hat der Kläger zunächst Anspruch auf Rückzahlung des Kaufpreises Zug-um-Zug gegen Rückgabe des streitgegenständlichen Fahrzeugs unter Abzug des von ihm gezogenen Gebrauchsvorteil. Letzteren schätzt das Gericht angesichts der erfolgten Laufleistung von 27.359 km bei einer nach Schätzung des Gerichts aufgrund der allgemein bekannten grundsätzlichen Langlebigkeit von Dieselmotoren zu erwartenden Laufleistung von 300.000 km auf 1.594,89 €.

4. Der Kläger hat auch Anspruch auf Ersatz der weitergehenden Schäden einschließlich der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten aus § 311 Abs. 2, 241 Abs. 2, 280 Abs. 1, 282 BGB aufgrund der arglistigen Täuschung der Beklagten. Insofern ist zu berücksichtigen, dass die von dem Kläger geltend gemachten weiteren Schadenspositionen ihm nicht entstanden wären, wenn er den Vertrag in Kenntnis der wahren Umstände nicht abgeschlossen hätte. Soweit der Kläger Kraftfahrzeugsteuer und Haftpflichtversicherungsbeiträge geltend macht, sind auch diese zu ersetzen, nachdem der Gebrauchsvorteil bereits im Rahmen der bereicherungsrechtlichen Rückabwicklung berücksichtigt wurde.

II.

Im Übrigen hätte der Kläger auch einen nachrangigen Anspruch auf Ersatz in gleicher Höhe, weil er wirksam vom Kaufvertrag zurückgetreten ist, §§ 434 Abs. 1 Satz 1, 437, 440, 323 BGB.

1. Unstreitig waren die Angaben zum Schadstoffausstoß objektiv unrichtig, weil jedenfalls der Stickoxidausstoß des streitgegenständlichen Fahrzeuges höher ist als bei Vertragsschluss als Beschaffenheit vereinbart war.

2. Es ist bereits zweifelhaft, ob eine erfolgreiche Nachbesserung überhaupt möglich ist. Insbesondere trägt die Beklagte nicht vor, dass die von den Parteien hier getroffene Beschaffenheitsvereinbarung von ihr im Rahmen einer Nachbesserung erreicht werden kann. Sie macht lediglich geltend, dass die V. AG das Ziel verfolge, durch die Umsetzung der geplanten Maßnahmen die Motorleistung, den Kraftstoffverbrauch und die CO2-Emissionen nicht zu verändern. Ob dies gelingen wird, ist damit auch nach dem Beklagtenvortrag offen. Eine bloße Absichts- oder Zielerklärung reicht hierfür nicht aus.

3. Letztlich kann dies aber dahinstehen, weil jedenfalls eine angemessene Frist zur Nachbesserung ungenutzt verstrichen ist, § 323 Abs. 1 BGB.

In Anbetracht der Umstände dürfte zwar die ursprünglich von dem Kläger mit Schreiben vom 29.10.2015 gesetzte Frist von rund zwei Wochen zu knapp bemessen gewesen sein. Dies führt aber nur zur Ingangsetzung einer angemessenen Frist.

Im Rahmen von § 308 BGB ist eine Nachbesserungsfrist von mehr als 6 Wochen oder mehr als 2 Monaten als Verstoß gegen die grundsätzliche gesetzgeberische Wertung unzulässig (vgl. Palandt/Grüneberg, 74. Auflage 2015, § 308 Rdnr. 13). Diese Frist hat die Beklagte ungenutzt verstreichen lassen.

Jedenfalls ist aber eine Frist von über einem halben Jahr nach der freien Überzeugung des Gerichts auf keinen Fall mehr angemessen. Selbst mit Schriftsatz vom 04.05.2016 (dort Bl. 75 d. A.) hat die Beklagte lediglich vorgetragen, dass der Beginn der technischen Maßnahmen an dem streitgegenständlichen Motortyp für die 39. Kalenderwoche vorgesehen sei. Mit einer Mangelbeseitigung wäre damit frühestens am 26.09.2016 zu rechnen, ohne dass die Beklagte - die gleichzeitig die hohe Anzahl der betroffenen Fahrzeuge betont - einen konkreten Termin für das streitgegenständliche Fahrzeug benennt.

Eine Nachbesserungsfrist von mehr als sechs Monaten oder hier fast einem Jahr (bei Durchführung gleich zu Beginn der Maßnahme in der 39. Kalenderwoche) ist aber mit der gesetzgeberischen Grundentscheidung zur Kaufgewährleistung im allgemeinen und dem Verbraucherkauf im besonderen auch unter Berücksichtigung der hier vorliegenden besonderen Umstände nicht mehr vereinbar. Das Kaufrecht ist - gerade für Verbraucher - auf eine zeitnahe Regulierung von Gewährleistungsrechten ausgerichtet. Dies gilt auch für das Nachbesserungsrecht des Verkäufers. Der Gesetzgeber verfolgt damit sowohl die Gewährung effektiver Gewährleistungsrechte als auch die zeitnahe Herbeiführung von Rechtsfrieden. Dies zeigt sich insbesondere an der verkürzten Verjährungsfrist von 2 Jahren ab Ablieferung der Sache. Ohne den Verjährungsverzicht der Beklagten wären daher vorliegend Gewährleistungsansprüche aus dem Kaufvertrag vom 28.05.2014 mit Auslieferung im August 2014 im Zeitpunkt des mitgeteilten frühest möglichen Nachbesserungstermins im September 2016 bereits verjährt.

4. Die Pflichtverletzung ist unter Würdigung aller Umstände auch nicht unerheblich im Sinne von § 323 Abs. 5 Satz 2 BGB.

Die Erheblichkeitsprüfung nach § 323 Abs. 5 Satz 2 BGB erfordert eine umfassende Interessenabwägung. Zu berücksichtigen sind vor allem der für die Mangelbeseitigung erforderliche Aufwand, aber auch die Schwere des Verschuldens des Schuldners, wobei bei Arglist eine unerhebliche Pflichtverletzung in der Regel zu verneinen ist. Der Verstoß gegen eine Beschaffenheitsvereinbarung indiziert die Erheblichkeit (Palandt/Grüneberg, 74. Auflage 2015, § 323 Rdnr. 32). Nach diesen Grundsätzen, die sich das Gericht vollumfänglich zu eigen macht, liegt im streitgegenständlichen Fall kein unerheblicher Mangel im Sinne von § 323 Abs. 5 Satz 2 BGB vor.

Danach ist der Aufwand der Mangelbeseitigung nicht allein maßgeblich. Nach der freien Überzeugung des Gerichts ist aber bereits der Aufwand vorliegend auch bei Unterstellung des Beklagtenvortrages als richtig nicht unerheblich. Zwar trägt die Beklagte vor, die Durchführung der Mangelbeseitigung werde nur ca. 1 Stunde dauern und weniger als 100,00 € kosten. Bei der Frage des Aufwandes kann aber die eigentliche Durchführung nicht isoliert betrachtet werden. Für die technische Vorbereitung der beabsichtigten Mangelbeseitigung ist vorliegend aber nach dem Beklagtenvortrag ein Vorlauf von fast einem Jahr erforderlich. Erst dann soll der Mangel innerhalb einer knappen Stunde behoben werden können. Es handelt sich daher offensichtlich nicht um eine einfache technische Maßnahme, die kurzfristig und ohne weitere Vorbereitungen hätte vorgenommen werden können.

Hinzu kommt, dass die Mangelbeseitigung hier nicht im Belieben der Beklagten stand. Vielmehr musste der Hersteller nach dem Beklagtenvortrag hierfür zunächst die Genehmigung des Kraftfahrtbundesamtes einholen. Eine Mangelbeseitigungsmaßnahme, die der vorherigen behördlichen Prüfung und Genehmigung bedarf, ist aber ebenfalls nicht als unerheblich anzusehen.

Zudem haben die Parteien vorliegend eine Beschaffenheitsvereinbarung über den Schadstoßausstoß gemäß Herstellerangaben getroffen, der von der Beklagten ausdrücklich zugesichert wurde. Wie bereits ausgeführt, indiziert ein solcher Verstoß gegen eine Beschaffenheitsvereinbarung bereits für sich genommen die Erheblichkeit des Mangels im Sinne von § 323 Abs. 5 Satz 2 BGB. Die Beschaffenheitsvereinbarung hat nach der gesetzgeberischen Wertung gerade besonderes Gewicht. Zudem steht es dem Verkäufer frei, ob und in welchem Umfang er bestimmte Eigenschaften zum Gegenstand einer Beschaffenheitsvereinbarung oder Zusicherung macht und damit eine besondere Einstandspflicht übernimmt. Insofern besteht auch ein gewisser Widerspruch, wenn die Beklagte einerseits den geringen Schadstoffausstoß des streitgegenständlichen Fahrzeuges besonders hervorhebt und anpreist, andererseits aber Abweichungen davon als unbeachtlich bezeichnet.

Hinzu kommt, dass hinsichtlich des Mangels eine der Beklagten zuzurechnende arglistige Täuschung vorliegt. Auf die vorstehenden Ausführungen unter I. wird insofern vollumfänglich Bezug genommen. Auch dies führt bereits für sich genommen dazu, dass der Mangel nicht als unerheblich zu werten ist.

Schließlich kann die Beklagte auch nicht sicher sagen, ob die geplanten technischen Maßnahmen tatsächlich erfolgreich und ohne Nebenwirkungen sein werden. Sie verweist lediglich auf das entsprechende Ziel der V. AG. Nach dann rund einem Jahr Wartezeit nach Fristsetzung muss sich der Käufer aber nicht auf eine bloße Absichtserklärung verlassen. Hinzu kommt, dass jedenfalls im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung vom 14.04.2016 noch keine Genehmigung des Kraftfahrtbundesamtes für die geplante Mangelbeseitigung vorlag.

Schließlich ist derzeit noch nicht absehbar, ob und in welchem Umfang sich aufgrund des Mangels bzw. des sog. Abgasskandals ein merkantiler Minderwert des streitgegenständlichen Fahrzeuges realisieren wird. Der sog. Abgasskandal ist Gegenstand breiter öffentlicher Wahrnehmung und Diskussion, einschließlich der Nachbesserungsversuche von Herstellerseite. Dies zeigt nicht zuletzt der vom Kläger vorgelegte Pressetest zu einem möglichen Mehrverbrauch bei Fahrzeugen vom Typ V. nach Nachbesserung. Bereits das Bestehen eines naheliegenden Risikos eines bleibenden merkantilen Minderwerts führt aber dazu, dass der Mangel nicht als unerheblich angesehen werden kann.

Danach ist der streitgegenständliche Mangel bereits aus mehreren Gründen für sich genommen nicht unerheblich im Sinne von § 323 Abs. 5 Satz 2 BGB. Jedenfalls ist er bei einer Gesamtbetrachtung der vorstehenden Gründe nicht unerheblich.

Ob die Mangelbeseitigung zu einem Mehrverbrauch von 0,5 Litern auf 100 km führen würde, bei einer Restlaufleistung auch nach dem Beklagtenvortrag von über 200.000 km also auch wenigstens 1.000,00 €, kam es daher bereits nicht mehr an.

III.

Nachdem es sich um eine Einzelfallentscheidung über das Vorliegen einer arglistigen Täuschung, deren Zurechnung an die Beklagte, das Vorliegen einer Beschaffenheitsvereinbarung zwischen den Parteien dieses Rechtsstreits, der Lauf der streitgegenständlichen Frist zur Nachbesserung sowie der Erheblichkeit des streitgegenständlichen Mangels unter Berücksichtigung aller hier maßgeblichen Umstände handelt, kam es auf die von der Beklagten in Bezug genommenen anderweitigen erstinstanzlichen Entscheidungen in Zusammenhang mit dem sog. Abgasskandal nicht an.

IV.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit auf § 709 ZPO.

V.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 3, 4, 5 ZPO, 39, 48 GKG und entspricht der Höhe der Klageforderung in der Hauptsache.

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.


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Tenor

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 39.276,12 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 24.03.2016 Zug-um-Zug gegen Übergabe des Fahrzeuges Audi A6 Avant 2.0 TDI, Fahrzeug-Ident-Nummer: XXX, zu zahlen.

Es wird festgestellt, dass die Beklagte sich seit dem 28.01.2016 mit der Rücknahme des vorgenannten Fahrzeuges in Annahmeverzug befindet.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages vorläufig vollstreckbar.


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*

(1) Erbringt bei einem gegenseitigen Vertrag der Schuldner eine fällige Leistung nicht oder nicht vertragsgemäß, so kann der Gläubiger, wenn er dem Schuldner erfolglos eine angemessene Frist zur Leistung oder Nacherfüllung bestimmt hat, vom Vertrag zurücktreten.

(2) Die Fristsetzung ist entbehrlich, wenn

1.
der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert,
2.
der Schuldner die Leistung bis zu einem im Vertrag bestimmten Termin oder innerhalb einer im Vertrag bestimmten Frist nicht bewirkt, obwohl die termin- oder fristgerechte Leistung nach einer Mitteilung des Gläubigers an den Schuldner vor Vertragsschluss oder auf Grund anderer den Vertragsabschluss begleitenden Umstände für den Gläubiger wesentlich ist, oder
3.
im Falle einer nicht vertragsgemäß erbrachten Leistung besondere Umstände vorliegen, die unter Abwägung der beiderseitigen Interessen den sofortigen Rücktritt rechtfertigen.

(3) Kommt nach der Art der Pflichtverletzung eine Fristsetzung nicht in Betracht, so tritt an deren Stelle eine Abmahnung.

(4) Der Gläubiger kann bereits vor dem Eintritt der Fälligkeit der Leistung zurücktreten, wenn offensichtlich ist, dass die Voraussetzungen des Rücktritts eintreten werden.

(5) Hat der Schuldner eine Teilleistung bewirkt, so kann der Gläubiger vom ganzen Vertrag nur zurücktreten, wenn er an der Teilleistung kein Interesse hat. Hat der Schuldner die Leistung nicht vertragsgemäß bewirkt, so kann der Gläubiger vom Vertrag nicht zurücktreten, wenn die Pflichtverletzung unerheblich ist.

(6) Der Rücktritt ist ausgeschlossen, wenn der Gläubiger für den Umstand, der ihn zum Rücktritt berechtigen würde, allein oder weit überwiegend verantwortlich ist oder wenn der vom Schuldner nicht zu vertretende Umstand zu einer Zeit eintritt, zu welcher der Gläubiger im Verzug der Annahme ist.

In Allgemeinen Geschäftsbedingungen ist insbesondere unwirksam

1.
(Annahme- und Leistungsfrist)eine Bestimmung, durch die sich der Verwender unangemessen lange oder nicht hinreichend bestimmte Fristen für die Annahme oder Ablehnung eines Angebots oder die Erbringung einer Leistung vorbehält; ausgenommen hiervon ist der Vorbehalt, erst nach Ablauf der Widerrufsfrist nach § 355 Absatz 1 und 2 zu leisten;
1a.
(Zahlungsfrist)eine Bestimmung, durch die sich der Verwender eine unangemessen lange Zeit für die Erfüllung einer Entgeltforderung des Vertragspartners vorbehält; ist der Verwender kein Verbraucher, ist im Zweifel anzunehmen, dass eine Zeit von mehr als 30 Tagen nach Empfang der Gegenleistung oder, wenn dem Schuldner nach Empfang der Gegenleistung eine Rechnung oder gleichwertige Zahlungsaufstellung zugeht, von mehr als 30 Tagen nach Zugang dieser Rechnung oder Zahlungsaufstellung unangemessen lang ist;
1b.
(Überprüfungs- und Abnahmefrist)eine Bestimmung, durch die sich der Verwender vorbehält, eine Entgeltforderung des Vertragspartners erst nach unangemessen langer Zeit für die Überprüfung oder Abnahme der Gegenleistung zu erfüllen; ist der Verwender kein Verbraucher, ist im Zweifel anzunehmen, dass eine Zeit von mehr als 15 Tagen nach Empfang der Gegenleistung unangemessen lang ist;
2.
(Nachfrist)eine Bestimmung, durch die sich der Verwender für die von ihm zu bewirkende Leistung abweichend von Rechtsvorschriften eine unangemessen lange oder nicht hinreichend bestimmte Nachfrist vorbehält;
3.
(Rücktrittsvorbehalt)die Vereinbarung eines Rechts des Verwenders, sich ohne sachlich gerechtfertigten und im Vertrag angegebenen Grund von seiner Leistungspflicht zu lösen; dies gilt nicht für Dauerschuldverhältnisse;
4.
(Änderungsvorbehalt)die Vereinbarung eines Rechts des Verwenders, die versprochene Leistung zu ändern oder von ihr abzuweichen, wenn nicht die Vereinbarung der Änderung oder Abweichung unter Berücksichtigung der Interessen des Verwenders für den anderen Vertragsteil zumutbar ist;
5.
(Fingierte Erklärungen)eine Bestimmung, wonach eine Erklärung des Vertragspartners des Verwenders bei Vornahme oder Unterlassung einer bestimmten Handlung als von ihm abgegeben oder nicht abgegeben gilt, es sei denn, dass
a)
dem Vertragspartner eine angemessene Frist zur Abgabe einer ausdrücklichen Erklärung eingeräumt ist und
b)
der Verwender sich verpflichtet, den Vertragspartner bei Beginn der Frist auf die vorgesehene Bedeutung seines Verhaltens besonders hinzuweisen;
6.
(Fiktion des Zugangs)eine Bestimmung, die vorsieht, dass eine Erklärung des Verwenders von besonderer Bedeutung dem anderen Vertragsteil als zugegangen gilt;
7.
(Abwicklung von Verträgen)eine Bestimmung, nach der der Verwender für den Fall, dass eine Vertragspartei vom Vertrag zurücktritt oder den Vertrag kündigt,
a)
eine unangemessen hohe Vergütung für die Nutzung oder den Gebrauch einer Sache oder eines Rechts oder für erbrachte Leistungen oder
b)
einen unangemessen hohen Ersatz von Aufwendungen verlangen kann;
8.
(Nichtverfügbarkeit der Leistung)die nach Nummer 3 zulässige Vereinbarung eines Vorbehalts des Verwenders, sich von der Verpflichtung zur Erfüllung des Vertrags bei Nichtverfügbarkeit der Leistung zu lösen, wenn sich der Verwender nicht verpflichtet,
a)
den Vertragspartner unverzüglich über die Nichtverfügbarkeit zu informieren und
b)
Gegenleistungen des Vertragspartners unverzüglich zu erstatten;
9.
(Abtretungsausschluss)eine Bestimmung, durch die die Abtretbarkeit ausgeschlossen wird
a)
für einen auf Geld gerichteten Anspruch des Vertragspartners gegen den Verwender oder
b)
für ein anderes Recht, das der Vertragspartner gegen den Verwender hat, wenn
aa)
beim Verwender ein schützenswertes Interesse an dem Abtretungsausschluss nicht besteht oder
bb)
berechtigte Belange des Vertragspartners an der Abtretbarkeit des Rechts das schützenswerte Interesse des Verwenders an dem Abtretungsausschluss überwiegen;
Buchstabe a gilt nicht für Ansprüche aus Zahlungsdiensterahmenverträgen und die Buchstaben a und b gelten nicht für Ansprüche auf Versorgungsleistungen im Sinne des Betriebsrentengesetzes.

Tenor

1. Das Versäumnisurteil des Landgerichts München I vom 19.01.2016, Az. 23 O 23033/15, wird aufrechterhalten.

2. Die Beklagte hat auch die weiteren Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.

4. Der Streitwert wird auf 17.930,54 € festgesetzt.

Tatbestand

Die Parteien streite über die Rückabwicklung eines Pkw-Kaufs im Zusammenhang mit dem sog. Abgasskandal.

Die Beklagte ist ein Vertragshändler für Fahrzeuge der Marke S. Sie ist jedenfalls über Beteiligungen mit der V. AG verbunden.

Mit Kaufvertrag vom 20.05.2014 kaufte der Kläger bei der Beklagten einen S. 1.6 TDI 66 kw. In dem Fahrzeug ist ein von der V. AG hergestellter Dieselmotor vom Typ EA 189 verbaut. Dem Kläger kam es dabei darauf an, dass der Schadstoffausstoß niedrig sei, der CO2-Ausstoß den Angaben entspreche, der Verbrauch des Fahrzeuges niedrig und die Leistung (PS) hoch war. Daraufhin war dem Kläger von einem Verkaufsmitarbeiter der Beklagten der in dem streitgegenständlichen Fahrzeug verbaute Motor besonders empfohlen worden, da dieser seit Jahren von V. erprobt sei. Das Fahrzeug sei besonders sparsam im Verbrauch bei niedrigem Schadstoffausstoß. Das Fahrzeug wurde auch in Prospekten entsprechend beworben. Das Fahrzeug bzw. der darin verbaute Motor vom Typ EA 189 ist von dem sog. Abgasskandal betroffen. Dabei werden die Stickoxidwerte (NOx) durch eine Software im Vergleich zwischen Prüfstandlauf und realem Fahrbetrieb verschlechtert (Herstellerschreiben vom 15.02.2016, Anlage K 6 zum Klägerschriftsatz vom 18.03.2016). Die konkreten Auswirkungen auf das streitgegenständliche Fahrzeug sind streitig. Das Fahrzeug ist technisch sicher und fahrbereit, eine Mangelbeseitigung ist nicht erfolgt.

Mit Rechtsanwaltsschreiben vom 29.10.2015 (Anlage K 3) ließ der Kläger die Beklagte unter Fristsetzung bis zum 13.11.2015 zur Mangelbeseitigung auffordern. Andernfalls trete er von dem Kaufvertrag zurück. Mit Schreiben vom 02.11.2015 (Anlage K 4) teilte die Beklagte dem Kläger mit, dass an der Lösung des Problems gearbeitet werde. Fahrzeuge mit Dieselmotoren des Typs EA 189 sollten ein technisches Update erhalten. Die V. AG habe dem Kraftfahrt Bundesamt am 07.10.2015 einen Maßnahmenplan vorgelegt.

Mit Schriftsatz vom 02.03.2016 (dort Bl. 31 d. A.) hat der Kläger die Anfechtung des Kaufvertrages wegen arglistiger Täuschung erklärt.

Der Kläger ist der Meinung, die Beklagte müsse sich im Rahmen der Anfechtung die Kenntnis der V. AG zurechnen lassen, weil sie eine 100%-ige Konzerntochter sei.

Der Kläger ist der Auffassung, dass jedenfalls ein Sachmangel vorliege, weil der Schadstoffausstoß höher sei als von Verkäufer und Hersteller bezeichnet. Zudem sei davon auszugehen, dass die Schadstoffklasse Euro 5 nicht eingehalten werde. Jedenfalls sei die Abweichung des Schadstoffausstoßes erheblich. Eine Beseitigung sei nicht möglich, jedenfalls nicht ohne eine Erhöhung von Verbrauch und Schadstoffausstoß. Bei ebenfalls von dem sog. Abgasskandal betroffenen Fahrzeugen vom Typ V. sei zwar zwischenzeitlich eine Mangelbeseitigung erfolgt, Tests hätten jedoch einen Verbrauchsanstieg um 0,5 Liter je 100 km und mehr ergeben.

Weiter ist der Kläger der Auffassung, die Beklagte habe ihm neben dem Kaufpreis abzüglich Gebrauchsvorteil die Kosten für die Anbringung einer Anhängerkupplung, Zulassungskosten, Kraftfahrzeugsteuer, Haftpflichtversicherungsbeiträge und die Kosten einer Garantieverlängerung zu ersetzen. Wegen der Einzelheiten zur Anspruchshöhe wird auf den Vortrag in der Klageschrift (dort Bl. 3/4 d. A.) Bezug genommen.

Der Kläger hat ursprünglich beantragt:

1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 17.930,54 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 27.11.2015, Zug um Zug gegen Rückgabe des Pkw S. , zu zahlen.

2. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 562,26 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 27.11.2015 zu zahlen.

Der Kläger beantragt nunmehr:

Das Versäumnisurteil des Landgerichts München I vom 19.01.2016, Az. 23 O 23033/15, zugestellt am 25.01.2016, wird aufrechterhalten.

Die Beklagte beantragt:

Das Versäumnisurteil des Landgerichts München I im Rechtsstreit 23 O 23033/15 vom 19.01.2016 wird aufgehoben und die Klage abgewiesen.

Die Beklagte trägt vor, dass die anpreisenden Angaben zum Verbrauch, dem geringen Schadstoffausstoß etc. seinerseits nach bestem Wissen und Gewissen gemacht worden seien. Sie habe keine Erkenntnisse über die Verwendung einer speziellen Software im Testzyklus gehabt. Das Verhalten der V. AG sei ihr auch unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt zuzurechnen, zumal sie nicht direkt in die V. AG eingegliedert sei. Gesellschafterin der Beklagten sei die M. GmbH & Co. OHG. An dieser sei wiederum die M. GmbH beteiligt, deren Gesellschafterin die V. GmbH sei, an der die V. AG direkte Anteile halte.

Zudem liege auch kein Mangel vor. Das Fahrzeug sei fahrbereit und verkehrssicher. Eine tatsächliche Einschränkung habe der Kläger nicht schlüssig dargelegt. Das Fahrzeug sei auch nicht von der CO2-Thematik betroffen. Jedenfalls sei der Mangel unerheblich und berechtige daher nicht zum Rücktritt. Schließlich sei sie weiterhin zur Nachbesserung berechtigt.

Weiter ist die Beklagte der Auffassung, unter Berücksichtigung der Umstände, insbesondere ihre Abhängigkeit bei der Mangelbeseitigung von der V. AG und der Vielzahl an betroffenen Fahrzeugen, sei die Frist hierfür besonders lang zu bemessen. Nach derzeitigem Stand sei vorgesehen, dass die technische Maßnahme für den hier streitgegenständlichen Motor in der Kalenderwoche 39 starte. Vorgesehen sei das Aufspielen eines Updates, die Einsetzung eines Strömungsgitters. Die Kosten dafür würden voraussichtlich deutlich weniger als 100,00 € betragen. Die V. AG verfolge dabei das Ziel, durch die Umsetzung der geplanten Maßnahmen die Motorleistung, den Kraftstoffverbrauch und die CO2-Emissionen nicht zu verändern.

Nach Versäumnisurteil im schriftlichen Verfahren vom 19.01.2016, der Beklagten zugestellt am 25.01.2016, hat diese mit Schriftsatz vom 02.02.2016 (Bl. 15/19 d. A.) Einspruch eingelegt. Das Gericht hat am 14.04.2016 über den Einspruch mündlich verhandelt.

Ergänzend wird auf den Akteninhalt Bezug genommen, insbesondere die wechselseitigen Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen, das Versäumnisurteil vom 19.01.2016 (Bl. 9/11 d. A.) sowie das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 14.04.2016 (Bl. 48/52 d. A.).

Gründe

Das Versäumnisurteil vom 19.01.2016 war aufrechtzuerhalten. Die Beklagte hat zwar form- und fristgerecht mit Schriftsatz vom 02.02.2016 Einspruch eingelegt. Die Klage ist indes zulässig und begründet, weil dem Kläger ein Anspruch auf Rückabwicklung des Kaufvertrages nach Anfechtung wegen arglistiger Täuschung zusteht, §§ 812 Abs. 1, 123 Abs. 1, 142 Abs. 1 BGB, nebst Anspruch auf Ersatz der weiteren Schäden nach §§ 311 Abs. 2, 241 Abs. 2, 280 Abs. 1, 282 BGB. Darauf, dass der Kläger auch einen nachrangigen Anspruch wegen wirksamen Rücktritts vom Kaufvertrag hat, kommt es daher bereits nicht mehr an.

I.

1. Der Kläger hat den Kaufvertrag mit Schriftsatz vom 02.03.2016 wirksam angefochten wegen arglistiger Täuschung der Beklagten.

Die Beklagte hat selbst eingeräumt, dass ihre Angaben zum Schadstoffausstoß objektiv unrichtig waren. Jedenfalls für die Stickoxidwerte (NOx) steht aufgrund des Herstellerschreibens vom 15.02.2016 (Anlage K 6) fest, dass sie durch eine Software im Vergleich zwischen Prüfstandlauf und realem Fahrbetrieb verschlechtert werden. Auch die Beklagte hat lediglich in Abrede gestellt, dass Abweichungen bei den CO2-Werten bestehen würden. Ob die Angaben hierzu ebenso unrichtig waren, kann insofern dahingestellt bleiben, weil jedenfalls der Ausstoß von Stickoxidwerten unrichtig angegeben wurde.

Arglist erfordert dabei wenigstens bedingten Vorsatz, jedoch keine Absicht oder Schädigungsvorsatz. Der Beklagten ist dabei nach der freien Überzeugung des Gerichts das Wissen der V. AG zuzurechnen. Soweit die Beklagte vorträgt, die V. AG sei nur indirekt an ihr über mehrere zwischengeschaltete Gesellschaften beteiligt, steht dies im Widerspruch zu ihrer Unternehmensbeschreibung im Internet, von der Klagepartei vorgelegt als Anlage K 6 (2) zum Schriftsatz vom 15.04.2016. Danach gehört die Beklagte zur österreichischen P. als Mitglied des V.-konzern. Letztlich kann dies aber dahinstehen, weil die Beklagte jedenfalls über eine durchgehende Beteiligungskette zum V.-konzern gehört, über die das Wissen zuzurechnen ist.

Jedenfalls muss sich die Beklagte aber aus Gründen des Rechtsscheins als 100%-ige Konzerntochter behandeln und das Wissen der V. AG zurechnen lasse. Die Beklagte hat durch ihr Auftreten besonderes Vertrauen als Konzerntochter in Anspruch genommen. Dabei kann dahinstehen, ob hierfür der Auftritt als S. Vertragshändler mit prominenter Verwendung des V. Logos im Auftritt ihrer Geschäftsräume ausreicht (vgl. Foto Anlage K 6 (2). Jedenfalls aber wirbt die Beklagte in ihrem Internetauftritt unter der Überschrift „Gemeinsame Wurzeln“ wie folgt:

„Seit 1. März 2011 ist die P. eine 100%-Tochter der V. AG und somit Teil des erfolgreichsten europäischen Automobilherstellers.“

Damit hat die Beklagte bewusst nach außen werbend besonderes Vertrauen als 100%-ige V.-tochter in Anspruch genommen. Daran muss sie sich nun auch festhalten, soweit die V. AG bewusst unrichtige Angaben zu Schadstoffemissionen des streitgegenständlichen Motors gemacht hat, die unstreitig Gegenstand der Anpreisungen des Verkaufsmitarbeiters der Beklagten waren. Diese waren auch unstreitig mitursächlich für die Kaufentscheidung des Klägers. Dies gilt umso mehr, als der Verkäufer der Beklagten unbestritten als seit Jahren von V. erprobt beworben hat. Nach dem objektiven Empfängerhorizont lag damit keine bloße Bezugnahme auf Herstellerangaben vor, deren Richtigkeit sich der Kenntnis der Beklagten entzog, sondern die Beklagte machte die Herstellerangaben als 100%-ige V. Tochter und damit Mitglied des „Unternehmens V.“ bzw. des „V.-konzerns“.

2. Der Anfechtung steht auch nicht das Ausmaß des Mangels entgegen. Unabhängig davon, dass der Mangel nicht unerheblich ist, kommt es für die Anfechtung nur auf die Täuschung und deren Ursächlichkeit bei der Willensbildung an. Im Übrigen wäre es treuwidrig von der Beklagten, zunächst die Schadstoffemissionen des Fahrzeuges als besonderes Verkaufsargument heranzuziehen, und dann der Anfechtung entgegenzuhalten, dass die ihr zurechenbare gezielte Manipulation der gemessenen Schadstoffwerte unerheblich wäre.

3. Als Folge der Anfechtung hat der Kläger zunächst Anspruch auf Rückzahlung des Kaufpreises Zug-um-Zug gegen Rückgabe des streitgegenständlichen Fahrzeugs unter Abzug des von ihm gezogenen Gebrauchsvorteil. Letzteren schätzt das Gericht angesichts der erfolgten Laufleistung von 27.359 km bei einer nach Schätzung des Gerichts aufgrund der allgemein bekannten grundsätzlichen Langlebigkeit von Dieselmotoren zu erwartenden Laufleistung von 300.000 km auf 1.594,89 €.

4. Der Kläger hat auch Anspruch auf Ersatz der weitergehenden Schäden einschließlich der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten aus § 311 Abs. 2, 241 Abs. 2, 280 Abs. 1, 282 BGB aufgrund der arglistigen Täuschung der Beklagten. Insofern ist zu berücksichtigen, dass die von dem Kläger geltend gemachten weiteren Schadenspositionen ihm nicht entstanden wären, wenn er den Vertrag in Kenntnis der wahren Umstände nicht abgeschlossen hätte. Soweit der Kläger Kraftfahrzeugsteuer und Haftpflichtversicherungsbeiträge geltend macht, sind auch diese zu ersetzen, nachdem der Gebrauchsvorteil bereits im Rahmen der bereicherungsrechtlichen Rückabwicklung berücksichtigt wurde.

II.

Im Übrigen hätte der Kläger auch einen nachrangigen Anspruch auf Ersatz in gleicher Höhe, weil er wirksam vom Kaufvertrag zurückgetreten ist, §§ 434 Abs. 1 Satz 1, 437, 440, 323 BGB.

1. Unstreitig waren die Angaben zum Schadstoffausstoß objektiv unrichtig, weil jedenfalls der Stickoxidausstoß des streitgegenständlichen Fahrzeuges höher ist als bei Vertragsschluss als Beschaffenheit vereinbart war.

2. Es ist bereits zweifelhaft, ob eine erfolgreiche Nachbesserung überhaupt möglich ist. Insbesondere trägt die Beklagte nicht vor, dass die von den Parteien hier getroffene Beschaffenheitsvereinbarung von ihr im Rahmen einer Nachbesserung erreicht werden kann. Sie macht lediglich geltend, dass die V. AG das Ziel verfolge, durch die Umsetzung der geplanten Maßnahmen die Motorleistung, den Kraftstoffverbrauch und die CO2-Emissionen nicht zu verändern. Ob dies gelingen wird, ist damit auch nach dem Beklagtenvortrag offen. Eine bloße Absichts- oder Zielerklärung reicht hierfür nicht aus.

3. Letztlich kann dies aber dahinstehen, weil jedenfalls eine angemessene Frist zur Nachbesserung ungenutzt verstrichen ist, § 323 Abs. 1 BGB.

In Anbetracht der Umstände dürfte zwar die ursprünglich von dem Kläger mit Schreiben vom 29.10.2015 gesetzte Frist von rund zwei Wochen zu knapp bemessen gewesen sein. Dies führt aber nur zur Ingangsetzung einer angemessenen Frist.

Im Rahmen von § 308 BGB ist eine Nachbesserungsfrist von mehr als 6 Wochen oder mehr als 2 Monaten als Verstoß gegen die grundsätzliche gesetzgeberische Wertung unzulässig (vgl. Palandt/Grüneberg, 74. Auflage 2015, § 308 Rdnr. 13). Diese Frist hat die Beklagte ungenutzt verstreichen lassen.

Jedenfalls ist aber eine Frist von über einem halben Jahr nach der freien Überzeugung des Gerichts auf keinen Fall mehr angemessen. Selbst mit Schriftsatz vom 04.05.2016 (dort Bl. 75 d. A.) hat die Beklagte lediglich vorgetragen, dass der Beginn der technischen Maßnahmen an dem streitgegenständlichen Motortyp für die 39. Kalenderwoche vorgesehen sei. Mit einer Mangelbeseitigung wäre damit frühestens am 26.09.2016 zu rechnen, ohne dass die Beklagte - die gleichzeitig die hohe Anzahl der betroffenen Fahrzeuge betont - einen konkreten Termin für das streitgegenständliche Fahrzeug benennt.

Eine Nachbesserungsfrist von mehr als sechs Monaten oder hier fast einem Jahr (bei Durchführung gleich zu Beginn der Maßnahme in der 39. Kalenderwoche) ist aber mit der gesetzgeberischen Grundentscheidung zur Kaufgewährleistung im allgemeinen und dem Verbraucherkauf im besonderen auch unter Berücksichtigung der hier vorliegenden besonderen Umstände nicht mehr vereinbar. Das Kaufrecht ist - gerade für Verbraucher - auf eine zeitnahe Regulierung von Gewährleistungsrechten ausgerichtet. Dies gilt auch für das Nachbesserungsrecht des Verkäufers. Der Gesetzgeber verfolgt damit sowohl die Gewährung effektiver Gewährleistungsrechte als auch die zeitnahe Herbeiführung von Rechtsfrieden. Dies zeigt sich insbesondere an der verkürzten Verjährungsfrist von 2 Jahren ab Ablieferung der Sache. Ohne den Verjährungsverzicht der Beklagten wären daher vorliegend Gewährleistungsansprüche aus dem Kaufvertrag vom 28.05.2014 mit Auslieferung im August 2014 im Zeitpunkt des mitgeteilten frühest möglichen Nachbesserungstermins im September 2016 bereits verjährt.

4. Die Pflichtverletzung ist unter Würdigung aller Umstände auch nicht unerheblich im Sinne von § 323 Abs. 5 Satz 2 BGB.

Die Erheblichkeitsprüfung nach § 323 Abs. 5 Satz 2 BGB erfordert eine umfassende Interessenabwägung. Zu berücksichtigen sind vor allem der für die Mangelbeseitigung erforderliche Aufwand, aber auch die Schwere des Verschuldens des Schuldners, wobei bei Arglist eine unerhebliche Pflichtverletzung in der Regel zu verneinen ist. Der Verstoß gegen eine Beschaffenheitsvereinbarung indiziert die Erheblichkeit (Palandt/Grüneberg, 74. Auflage 2015, § 323 Rdnr. 32). Nach diesen Grundsätzen, die sich das Gericht vollumfänglich zu eigen macht, liegt im streitgegenständlichen Fall kein unerheblicher Mangel im Sinne von § 323 Abs. 5 Satz 2 BGB vor.

Danach ist der Aufwand der Mangelbeseitigung nicht allein maßgeblich. Nach der freien Überzeugung des Gerichts ist aber bereits der Aufwand vorliegend auch bei Unterstellung des Beklagtenvortrages als richtig nicht unerheblich. Zwar trägt die Beklagte vor, die Durchführung der Mangelbeseitigung werde nur ca. 1 Stunde dauern und weniger als 100,00 € kosten. Bei der Frage des Aufwandes kann aber die eigentliche Durchführung nicht isoliert betrachtet werden. Für die technische Vorbereitung der beabsichtigten Mangelbeseitigung ist vorliegend aber nach dem Beklagtenvortrag ein Vorlauf von fast einem Jahr erforderlich. Erst dann soll der Mangel innerhalb einer knappen Stunde behoben werden können. Es handelt sich daher offensichtlich nicht um eine einfache technische Maßnahme, die kurzfristig und ohne weitere Vorbereitungen hätte vorgenommen werden können.

Hinzu kommt, dass die Mangelbeseitigung hier nicht im Belieben der Beklagten stand. Vielmehr musste der Hersteller nach dem Beklagtenvortrag hierfür zunächst die Genehmigung des Kraftfahrtbundesamtes einholen. Eine Mangelbeseitigungsmaßnahme, die der vorherigen behördlichen Prüfung und Genehmigung bedarf, ist aber ebenfalls nicht als unerheblich anzusehen.

Zudem haben die Parteien vorliegend eine Beschaffenheitsvereinbarung über den Schadstoßausstoß gemäß Herstellerangaben getroffen, der von der Beklagten ausdrücklich zugesichert wurde. Wie bereits ausgeführt, indiziert ein solcher Verstoß gegen eine Beschaffenheitsvereinbarung bereits für sich genommen die Erheblichkeit des Mangels im Sinne von § 323 Abs. 5 Satz 2 BGB. Die Beschaffenheitsvereinbarung hat nach der gesetzgeberischen Wertung gerade besonderes Gewicht. Zudem steht es dem Verkäufer frei, ob und in welchem Umfang er bestimmte Eigenschaften zum Gegenstand einer Beschaffenheitsvereinbarung oder Zusicherung macht und damit eine besondere Einstandspflicht übernimmt. Insofern besteht auch ein gewisser Widerspruch, wenn die Beklagte einerseits den geringen Schadstoffausstoß des streitgegenständlichen Fahrzeuges besonders hervorhebt und anpreist, andererseits aber Abweichungen davon als unbeachtlich bezeichnet.

Hinzu kommt, dass hinsichtlich des Mangels eine der Beklagten zuzurechnende arglistige Täuschung vorliegt. Auf die vorstehenden Ausführungen unter I. wird insofern vollumfänglich Bezug genommen. Auch dies führt bereits für sich genommen dazu, dass der Mangel nicht als unerheblich zu werten ist.

Schließlich kann die Beklagte auch nicht sicher sagen, ob die geplanten technischen Maßnahmen tatsächlich erfolgreich und ohne Nebenwirkungen sein werden. Sie verweist lediglich auf das entsprechende Ziel der V. AG. Nach dann rund einem Jahr Wartezeit nach Fristsetzung muss sich der Käufer aber nicht auf eine bloße Absichtserklärung verlassen. Hinzu kommt, dass jedenfalls im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung vom 14.04.2016 noch keine Genehmigung des Kraftfahrtbundesamtes für die geplante Mangelbeseitigung vorlag.

Schließlich ist derzeit noch nicht absehbar, ob und in welchem Umfang sich aufgrund des Mangels bzw. des sog. Abgasskandals ein merkantiler Minderwert des streitgegenständlichen Fahrzeuges realisieren wird. Der sog. Abgasskandal ist Gegenstand breiter öffentlicher Wahrnehmung und Diskussion, einschließlich der Nachbesserungsversuche von Herstellerseite. Dies zeigt nicht zuletzt der vom Kläger vorgelegte Pressetest zu einem möglichen Mehrverbrauch bei Fahrzeugen vom Typ V. nach Nachbesserung. Bereits das Bestehen eines naheliegenden Risikos eines bleibenden merkantilen Minderwerts führt aber dazu, dass der Mangel nicht als unerheblich angesehen werden kann.

Danach ist der streitgegenständliche Mangel bereits aus mehreren Gründen für sich genommen nicht unerheblich im Sinne von § 323 Abs. 5 Satz 2 BGB. Jedenfalls ist er bei einer Gesamtbetrachtung der vorstehenden Gründe nicht unerheblich.

Ob die Mangelbeseitigung zu einem Mehrverbrauch von 0,5 Litern auf 100 km führen würde, bei einer Restlaufleistung auch nach dem Beklagtenvortrag von über 200.000 km also auch wenigstens 1.000,00 €, kam es daher bereits nicht mehr an.

III.

Nachdem es sich um eine Einzelfallentscheidung über das Vorliegen einer arglistigen Täuschung, deren Zurechnung an die Beklagte, das Vorliegen einer Beschaffenheitsvereinbarung zwischen den Parteien dieses Rechtsstreits, der Lauf der streitgegenständlichen Frist zur Nachbesserung sowie der Erheblichkeit des streitgegenständlichen Mangels unter Berücksichtigung aller hier maßgeblichen Umstände handelt, kam es auf die von der Beklagten in Bezug genommenen anderweitigen erstinstanzlichen Entscheidungen in Zusammenhang mit dem sog. Abgasskandal nicht an.

IV.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit auf § 709 ZPO.

V.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 3, 4, 5 ZPO, 39, 48 GKG und entspricht der Höhe der Klageforderung in der Hauptsache.

Tenor

Die Beklagte wird verurteilt, das Abgassystem einschließlich der dazugehörigen Software an dem Fahrzeug VW Tiguan Sport & Style 4Motion 2,0 l TDI, FIN WVGZZZ5NZEW045254, so nachzubessern, dass es den gesetzlichen Abgasvorgaben zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses (September 2013) und den technischen Daten gemäß dem Datenblatt vom 14.10.2013 (Anlage K 2 = Anlage 1 zum Urteil) entspricht.

Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger von Gebühren seiner Prozessbevollmächtigten, der Rechtsanwälte T., in Höhe von 93,42 € freizustellen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages zuzüglich 120 % vorläufig vollstreckbar.


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BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
VERSÄUMNISURTEIL
VIII ZR 254/08 Verkündet am:
12. August 2009
Ermel,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Für eine Fristsetzung gemäß § 281 Abs. 1 BGB genügt es, wenn der Gläubiger durch
das Verlangen nach sofortiger, unverzüglicher oder umgehender Leistung oder vergleichbare
Formulierungen deutlich macht, dass dem Schuldner für die Erfüllung nur
ein begrenzter (bestimmbarer) Zeitraum zur Verfügung steht; der Angabe eines bestimmten
Zeitraums oder eines bestimmten (End-)Termins bedarf es nicht.
BGH, Versäumnisurteil vom 12. August 2009 - VIII ZR 254/08 - LG Bochum
AG Bochum
Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 24. Juni 2009 durch den Vorsitzenden Richter Ball, die Richterinnen
Hermanns, Dr. Milger und Dr. Hessel sowie den Richter Dr. Schneider

für Recht erkannt:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil der 9. Zivilkammer des Landgerichts Bochum vom 27. August 2008 aufgehoben. Der Rechtsstreit wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

1
Der Kläger nimmt die beklagte Autohändlerin aus abgetretenem Recht des Käufers aus einem Gebrauchtwagenkauf in Anspruch. Dieser erwarb von der Beklagten mit schriftlichem Kaufvertrag vom 4. Dezember 2005 einen Pkw Mercedes SL 230 Pagode, Baujahr 1966, zum Preis von 34.900 €. Im Frühjahr 2006 beanstandete der Käufer Mängel am Motor des Fahrzeugs. Er forderte die Beklagte zur umgehenden Beseitigung auf und kündigte an, anderenfalls werde er eine andere Werkstatt mit der Reparatur beauftragen. Entgegen einer von ihrem Mitarbeiter zunächst erteilten Zusage, sich um die Angelegenheit zu küm- mern, meldete sich die Beklagte in der Folgezeit nicht bei dem Käufer; dessen Versuch, die Beklagte telefonisch zu erreichen, scheiterte. Daraufhin ließ der Käufer das Fahrzeug bei der H. GmbH zu Kosten von 2.194,09 € reparieren.
2
Das Amtsgericht hat die auf Erstattung dieser Kosten gerichtete Klage abgewiesen, das Landgericht hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein Klagebegehren weiter.

Entscheidungsgründe:

3
Die Revision der Klägerin hat Erfolg. Über das Rechtsmittel ist antragsgemäß durch Versäumnisurteil zu entscheiden, da die Beklagte in der mündlichen Revisionsverhandlung trotz ordnungsgemäßer Ladung nicht vertreten war. Inhaltlich beruht das Urteil indessen nicht auf der Säumnis der Beklagten, sondern auf einer Sachprüfung (vgl. BGHZ 37, 79, 81 f.).

I.

4
Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung, soweit für das Revisionsverfahren noch von Interesse, ausgeführt:
5
Dem Kläger stehe ein Anspruch auf Schadensersatz wegen der Beseitigung der von ihm behaupteten Fahrzeugmängel nicht zu. Die Voraussetzungen für einen Anspruch auf Schadensersatz statt der Leistung gemäß § 280 Abs. 1, 3, § 281 Abs. 1 BGB lägen nicht vor, denn der Käufer habe der Beklagten keine Frist zur Nachbesserung gemäß § 281 Abs. 1 Satz 1 BGB gesetzt und die Fristsetzung sei auch nicht gemäß § 281 Abs. 2 BGB entbehrlich gewesen.
6
Die Aufforderung des Käufers an die Beklagte, die geltend gemachten Mängel "umgehend" zu beseitigen, stelle keine ausreichende Fristsetzung im Sinne des § 281 Abs. 1 BGB dar. Entgegen einer teilweise vertretenen Auffassung genüge die Aufforderung zur "unverzüglichen" oder "umgehenden" Leistung nicht. Schon nach dem Wortsinn liege eine Fristsetzung nur dann vor, wenn ein konkreter Zeitraum bestimmt sei, entweder durch Mitteilung eines bestimmten Termins, zu dem die Frist ablaufe, oder durch die Angabe bestimmter Zeiteinheiten, die dem Schuldner für die Leistung eingeräumt würden. Die Angabe eines konkreten Zeitraums verdeutliche dem Schuldner, dass er nach Fristablauf mit der Geltendmachung anderer Gewährleistungsrechte rechnen müsse. Dieser Zweck werde durch die Aufforderung zur unverzüglichen oder umgehenden Nacherfüllung nicht in gleicher Weise erreicht, weil damit eine Unsicherheit entstehe, zu welchem Zeitpunkt der Gläubiger zu anderen Gewährleistungsansprüchen übergehen könne. Eine solche Unsicherheit habe das Gesetz aber durch das Erfordernis der Setzung einer angemessenen Frist vermeiden wollen.

II.

7
Diese Beurteilung hält der rechtlichen Nachprüfung in einem entscheidenden Punkt nicht stand. Mit der vom Berufungsgericht gegebenen Begründung , der Käufer habe der Beklagten mit der Aufforderung zur umgehenden Mangelbeseitigung keine Frist zur Nacherfüllung im Sinne des § 281 Abs. 1 BGB gesetzt, kann ein Schadensersatzanspruch des Klägers nicht verneint werden.
8
Zwar verlangt die überwiegende Meinung in der Literatur - ebenso wie das Berufungsgericht - für eine Fristsetzung gemäß § 281 Abs. 1 BGB die Bestimmung eines konkreten Zeitraums, entweder durch Mitteilung eines be- stimmten Termins, zu dem die Frist abläuft, oder durch die Angabe bestimmter Zeiteinheiten, die dem Schuldner für die Leistung eingeräumt werden (MünchKommBGB /Ernst, 5. Aufl., § 323 Rdnr. 68; Palandt/Grüneberg, BGB, 68. Aufl., § 281 Rdnr. 9; Soergel/Gsell, BGB, 13. Aufl., § 323 Rdnr. 80). Nach dieser Auffassung genügt die Aufforderung zur "sofortigen" bzw. "unverzüglichen" oder - wie hier - "umgehenden" Leistung nicht. Teilweise wird dies damit begründet, dass nach dem Wegfall der nach früherem Recht vorgesehenen Ablehnungsandrohung allein die Fristsetzung die Warnfunktion gegenüber dem Schuldner erfülle und an sie deshalb strenge Anforderungen zu stellen seien (MünchKommBGB /Ernst, aaO).
9
Demgegenüber vertritt ein weiterer Teil der Literatur die Auffassung, auch eine Aufforderung zur unverzüglichen Leistung könne ausreichen (Staudinger /Otto, BGB (2004), § 281 Rdnr. B 62 und § 323 Rdnr. B 59; Bamberger /Roth/Unberath, BGB, 2. Aufl., § 281 Rdnr. 16), zumindest in Fällen besonderer Dringlichkeit (Jauernig/Stadler, BGB, 12. Aufl., § 281 Rdnr. 6; vgl. auch MünchKommBGB/Ernst, aaO, Rdnr. 74).
10
Auszugehen ist vom Wortlaut des Gesetzes. Dem Begriff der Fristsetzung lässt sich nicht entnehmen, dass die maßgebliche Zeitspanne nach dem Kalender bestimmt sein muss oder in konkreten Zeiteinheiten anzugeben ist. Eine in dieser Weise bestimmte Frist verlangt § 281 Abs. 1 BGB - anders als § 286 Abs. 2 Nr. 1, 2 BGB für den Verzugseintritt ohne Mahnung - nicht. Vielmehr kann die Dauer einer Frist grundsätzlich auch durch einen unbestimmten Rechtsbegriff bezeichnet werden; dies ist insbesondere bei rechtsgeschäftlichen Fristen häufig der Fall (MünchKommBGB/Grothe, aaO, § 186 Rdnr. 4). Nach allgemeiner Meinung ist eine Frist ein Zeitraum, der bestimmt oder bestimmbar ist (RGZ 120, 355, 362; Palandt/Heinrichs, aaO, § 186 Rdnr. 3; Erman /Palm, BGB, 12. Aufl., vor § 186, Rdnr. 1; Bamberger/Roth/Henrich, aaO, § 186 Rdnr. 2; Kesseler in: Prütting/Wegen/Weinreich, BGB, 4. Aufl., § 186 Rdnr. 3). Mit der Aufforderung, die Leistung oder die Nacherfüllung "in angemessener Zeit", "umgehend" oder "so schnell wie möglich" zu bewirken, wird eine zeitliche Grenze gesetzt, die aufgrund der jeweiligen Umstände des Einzelfalls bestimmbar ist.
11
Auch der Zweck der Fristsetzung gemäß § 281 Abs. 1 BGB erfordert es nicht, dass der Gläubiger für die Nacherfüllung einen bestimmten Zeitraum oder einen genauen (End-)Termin angibt. Dem Schuldner soll mit der Fristsetzung vor Augen geführt werden, dass er die Leistung nicht zu einem beliebigen Zeitpunkt bewirken kann, sondern dass ihm hierfür eine zeitliche Grenze gesetzt ist. Dieser Zweck wird bereits durch die Aufforderung, innerhalb "angemessener Frist", "unverzüglich" oder - wie hier - "umgehend" zu leisten, hinreichend erfüllt. Zwar besteht für den Schuldner dann die Ungewissheit, welcher genaue Zeitraum ihm für die Leistung bzw. Nacherfüllung zur Verfügung steht. Diese Ungewissheit besteht aber in vielen Fällen auch bei Angabe einer bestimmten Frist, nämlich immer dann, wenn die vom Gläubiger gesetzte Frist zu kurz ist. Eine solche Fristsetzung ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht unwirksam, sondern setzt eine angemessene Frist in Gang, die gegebenenfalls vom Gericht in einem späteren Prozess festgestellt wird (BGH, Urteil vom 21. Juni 1985 - V ZR 134/84, NJW 1985, 2640, unter II 1 a m.w.N.). Diese - zu § 326 BGB aF ergangene - Rechtsprechung wollte der Gesetzgeber bei der Schuldrechtsreform ausdrücklich unberührt lassen (BT-Drs. 14/6040, S. 138). Nach den Gesetzesmaterialien sollte die Fristsetzung im Übrigen auch nicht zu einer Hürde werden, an der der Käufer aus formalen Gründen scheitere (BTDrs. 14/6040, S. 185). Für eine Fristsetzung nach § 281 Abs. 1 BGB genügt es deshalb, wenn der Gläubiger durch das Verlangen nach sofortiger, unverzüglicher oder umgehender Leistung oder vergleichbare Formulierungen deutlich macht, dass dem Schuldner für die Erfüllung nur ein begrenzter Zeitraum zur Verfügung steht.

III.

12
Das Urteil des Berufungsgerichts kann deshalb keinen Bestand haben, es ist daher aufzuheben. Der Rechtsstreit ist nicht zur Endentscheidung reif, weil das Berufungsgericht - von seinem Standpunkt aus folgerichtig - keine Feststellungen zu den behaupteten Mängeln des Fahrzeugs getroffen hat. Der Rechtsstreit ist daher zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Ball Hermanns Dr. Milger Dr. Hessel Dr. Schneider
Vorinstanzen:
AG Bochum, Entscheidung vom 19.02.2008 - 63 C 491/07 -
LG Bochum, Entscheidung vom 27.08.2008 - I-9 S 73/08 -

Tenor

1. Das Versäumnisurteil des Landgerichts München I vom 19.01.2016, Az. 23 O 23033/15, wird aufrechterhalten.

2. Die Beklagte hat auch die weiteren Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.

4. Der Streitwert wird auf 17.930,54 € festgesetzt.

Tatbestand

Die Parteien streite über die Rückabwicklung eines Pkw-Kaufs im Zusammenhang mit dem sog. Abgasskandal.

Die Beklagte ist ein Vertragshändler für Fahrzeuge der Marke S. Sie ist jedenfalls über Beteiligungen mit der V. AG verbunden.

Mit Kaufvertrag vom 20.05.2014 kaufte der Kläger bei der Beklagten einen S. 1.6 TDI 66 kw. In dem Fahrzeug ist ein von der V. AG hergestellter Dieselmotor vom Typ EA 189 verbaut. Dem Kläger kam es dabei darauf an, dass der Schadstoffausstoß niedrig sei, der CO2-Ausstoß den Angaben entspreche, der Verbrauch des Fahrzeuges niedrig und die Leistung (PS) hoch war. Daraufhin war dem Kläger von einem Verkaufsmitarbeiter der Beklagten der in dem streitgegenständlichen Fahrzeug verbaute Motor besonders empfohlen worden, da dieser seit Jahren von V. erprobt sei. Das Fahrzeug sei besonders sparsam im Verbrauch bei niedrigem Schadstoffausstoß. Das Fahrzeug wurde auch in Prospekten entsprechend beworben. Das Fahrzeug bzw. der darin verbaute Motor vom Typ EA 189 ist von dem sog. Abgasskandal betroffen. Dabei werden die Stickoxidwerte (NOx) durch eine Software im Vergleich zwischen Prüfstandlauf und realem Fahrbetrieb verschlechtert (Herstellerschreiben vom 15.02.2016, Anlage K 6 zum Klägerschriftsatz vom 18.03.2016). Die konkreten Auswirkungen auf das streitgegenständliche Fahrzeug sind streitig. Das Fahrzeug ist technisch sicher und fahrbereit, eine Mangelbeseitigung ist nicht erfolgt.

Mit Rechtsanwaltsschreiben vom 29.10.2015 (Anlage K 3) ließ der Kläger die Beklagte unter Fristsetzung bis zum 13.11.2015 zur Mangelbeseitigung auffordern. Andernfalls trete er von dem Kaufvertrag zurück. Mit Schreiben vom 02.11.2015 (Anlage K 4) teilte die Beklagte dem Kläger mit, dass an der Lösung des Problems gearbeitet werde. Fahrzeuge mit Dieselmotoren des Typs EA 189 sollten ein technisches Update erhalten. Die V. AG habe dem Kraftfahrt Bundesamt am 07.10.2015 einen Maßnahmenplan vorgelegt.

Mit Schriftsatz vom 02.03.2016 (dort Bl. 31 d. A.) hat der Kläger die Anfechtung des Kaufvertrages wegen arglistiger Täuschung erklärt.

Der Kläger ist der Meinung, die Beklagte müsse sich im Rahmen der Anfechtung die Kenntnis der V. AG zurechnen lassen, weil sie eine 100%-ige Konzerntochter sei.

Der Kläger ist der Auffassung, dass jedenfalls ein Sachmangel vorliege, weil der Schadstoffausstoß höher sei als von Verkäufer und Hersteller bezeichnet. Zudem sei davon auszugehen, dass die Schadstoffklasse Euro 5 nicht eingehalten werde. Jedenfalls sei die Abweichung des Schadstoffausstoßes erheblich. Eine Beseitigung sei nicht möglich, jedenfalls nicht ohne eine Erhöhung von Verbrauch und Schadstoffausstoß. Bei ebenfalls von dem sog. Abgasskandal betroffenen Fahrzeugen vom Typ V. sei zwar zwischenzeitlich eine Mangelbeseitigung erfolgt, Tests hätten jedoch einen Verbrauchsanstieg um 0,5 Liter je 100 km und mehr ergeben.

Weiter ist der Kläger der Auffassung, die Beklagte habe ihm neben dem Kaufpreis abzüglich Gebrauchsvorteil die Kosten für die Anbringung einer Anhängerkupplung, Zulassungskosten, Kraftfahrzeugsteuer, Haftpflichtversicherungsbeiträge und die Kosten einer Garantieverlängerung zu ersetzen. Wegen der Einzelheiten zur Anspruchshöhe wird auf den Vortrag in der Klageschrift (dort Bl. 3/4 d. A.) Bezug genommen.

Der Kläger hat ursprünglich beantragt:

1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 17.930,54 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 27.11.2015, Zug um Zug gegen Rückgabe des Pkw S. , zu zahlen.

2. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 562,26 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 27.11.2015 zu zahlen.

Der Kläger beantragt nunmehr:

Das Versäumnisurteil des Landgerichts München I vom 19.01.2016, Az. 23 O 23033/15, zugestellt am 25.01.2016, wird aufrechterhalten.

Die Beklagte beantragt:

Das Versäumnisurteil des Landgerichts München I im Rechtsstreit 23 O 23033/15 vom 19.01.2016 wird aufgehoben und die Klage abgewiesen.

Die Beklagte trägt vor, dass die anpreisenden Angaben zum Verbrauch, dem geringen Schadstoffausstoß etc. seinerseits nach bestem Wissen und Gewissen gemacht worden seien. Sie habe keine Erkenntnisse über die Verwendung einer speziellen Software im Testzyklus gehabt. Das Verhalten der V. AG sei ihr auch unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt zuzurechnen, zumal sie nicht direkt in die V. AG eingegliedert sei. Gesellschafterin der Beklagten sei die M. GmbH & Co. OHG. An dieser sei wiederum die M. GmbH beteiligt, deren Gesellschafterin die V. GmbH sei, an der die V. AG direkte Anteile halte.

Zudem liege auch kein Mangel vor. Das Fahrzeug sei fahrbereit und verkehrssicher. Eine tatsächliche Einschränkung habe der Kläger nicht schlüssig dargelegt. Das Fahrzeug sei auch nicht von der CO2-Thematik betroffen. Jedenfalls sei der Mangel unerheblich und berechtige daher nicht zum Rücktritt. Schließlich sei sie weiterhin zur Nachbesserung berechtigt.

Weiter ist die Beklagte der Auffassung, unter Berücksichtigung der Umstände, insbesondere ihre Abhängigkeit bei der Mangelbeseitigung von der V. AG und der Vielzahl an betroffenen Fahrzeugen, sei die Frist hierfür besonders lang zu bemessen. Nach derzeitigem Stand sei vorgesehen, dass die technische Maßnahme für den hier streitgegenständlichen Motor in der Kalenderwoche 39 starte. Vorgesehen sei das Aufspielen eines Updates, die Einsetzung eines Strömungsgitters. Die Kosten dafür würden voraussichtlich deutlich weniger als 100,00 € betragen. Die V. AG verfolge dabei das Ziel, durch die Umsetzung der geplanten Maßnahmen die Motorleistung, den Kraftstoffverbrauch und die CO2-Emissionen nicht zu verändern.

Nach Versäumnisurteil im schriftlichen Verfahren vom 19.01.2016, der Beklagten zugestellt am 25.01.2016, hat diese mit Schriftsatz vom 02.02.2016 (Bl. 15/19 d. A.) Einspruch eingelegt. Das Gericht hat am 14.04.2016 über den Einspruch mündlich verhandelt.

Ergänzend wird auf den Akteninhalt Bezug genommen, insbesondere die wechselseitigen Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen, das Versäumnisurteil vom 19.01.2016 (Bl. 9/11 d. A.) sowie das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 14.04.2016 (Bl. 48/52 d. A.).

Gründe

Das Versäumnisurteil vom 19.01.2016 war aufrechtzuerhalten. Die Beklagte hat zwar form- und fristgerecht mit Schriftsatz vom 02.02.2016 Einspruch eingelegt. Die Klage ist indes zulässig und begründet, weil dem Kläger ein Anspruch auf Rückabwicklung des Kaufvertrages nach Anfechtung wegen arglistiger Täuschung zusteht, §§ 812 Abs. 1, 123 Abs. 1, 142 Abs. 1 BGB, nebst Anspruch auf Ersatz der weiteren Schäden nach §§ 311 Abs. 2, 241 Abs. 2, 280 Abs. 1, 282 BGB. Darauf, dass der Kläger auch einen nachrangigen Anspruch wegen wirksamen Rücktritts vom Kaufvertrag hat, kommt es daher bereits nicht mehr an.

I.

1. Der Kläger hat den Kaufvertrag mit Schriftsatz vom 02.03.2016 wirksam angefochten wegen arglistiger Täuschung der Beklagten.

Die Beklagte hat selbst eingeräumt, dass ihre Angaben zum Schadstoffausstoß objektiv unrichtig waren. Jedenfalls für die Stickoxidwerte (NOx) steht aufgrund des Herstellerschreibens vom 15.02.2016 (Anlage K 6) fest, dass sie durch eine Software im Vergleich zwischen Prüfstandlauf und realem Fahrbetrieb verschlechtert werden. Auch die Beklagte hat lediglich in Abrede gestellt, dass Abweichungen bei den CO2-Werten bestehen würden. Ob die Angaben hierzu ebenso unrichtig waren, kann insofern dahingestellt bleiben, weil jedenfalls der Ausstoß von Stickoxidwerten unrichtig angegeben wurde.

Arglist erfordert dabei wenigstens bedingten Vorsatz, jedoch keine Absicht oder Schädigungsvorsatz. Der Beklagten ist dabei nach der freien Überzeugung des Gerichts das Wissen der V. AG zuzurechnen. Soweit die Beklagte vorträgt, die V. AG sei nur indirekt an ihr über mehrere zwischengeschaltete Gesellschaften beteiligt, steht dies im Widerspruch zu ihrer Unternehmensbeschreibung im Internet, von der Klagepartei vorgelegt als Anlage K 6 (2) zum Schriftsatz vom 15.04.2016. Danach gehört die Beklagte zur österreichischen P. als Mitglied des V.-konzern. Letztlich kann dies aber dahinstehen, weil die Beklagte jedenfalls über eine durchgehende Beteiligungskette zum V.-konzern gehört, über die das Wissen zuzurechnen ist.

Jedenfalls muss sich die Beklagte aber aus Gründen des Rechtsscheins als 100%-ige Konzerntochter behandeln und das Wissen der V. AG zurechnen lasse. Die Beklagte hat durch ihr Auftreten besonderes Vertrauen als Konzerntochter in Anspruch genommen. Dabei kann dahinstehen, ob hierfür der Auftritt als S. Vertragshändler mit prominenter Verwendung des V. Logos im Auftritt ihrer Geschäftsräume ausreicht (vgl. Foto Anlage K 6 (2). Jedenfalls aber wirbt die Beklagte in ihrem Internetauftritt unter der Überschrift „Gemeinsame Wurzeln“ wie folgt:

„Seit 1. März 2011 ist die P. eine 100%-Tochter der V. AG und somit Teil des erfolgreichsten europäischen Automobilherstellers.“

Damit hat die Beklagte bewusst nach außen werbend besonderes Vertrauen als 100%-ige V.-tochter in Anspruch genommen. Daran muss sie sich nun auch festhalten, soweit die V. AG bewusst unrichtige Angaben zu Schadstoffemissionen des streitgegenständlichen Motors gemacht hat, die unstreitig Gegenstand der Anpreisungen des Verkaufsmitarbeiters der Beklagten waren. Diese waren auch unstreitig mitursächlich für die Kaufentscheidung des Klägers. Dies gilt umso mehr, als der Verkäufer der Beklagten unbestritten als seit Jahren von V. erprobt beworben hat. Nach dem objektiven Empfängerhorizont lag damit keine bloße Bezugnahme auf Herstellerangaben vor, deren Richtigkeit sich der Kenntnis der Beklagten entzog, sondern die Beklagte machte die Herstellerangaben als 100%-ige V. Tochter und damit Mitglied des „Unternehmens V.“ bzw. des „V.-konzerns“.

2. Der Anfechtung steht auch nicht das Ausmaß des Mangels entgegen. Unabhängig davon, dass der Mangel nicht unerheblich ist, kommt es für die Anfechtung nur auf die Täuschung und deren Ursächlichkeit bei der Willensbildung an. Im Übrigen wäre es treuwidrig von der Beklagten, zunächst die Schadstoffemissionen des Fahrzeuges als besonderes Verkaufsargument heranzuziehen, und dann der Anfechtung entgegenzuhalten, dass die ihr zurechenbare gezielte Manipulation der gemessenen Schadstoffwerte unerheblich wäre.

3. Als Folge der Anfechtung hat der Kläger zunächst Anspruch auf Rückzahlung des Kaufpreises Zug-um-Zug gegen Rückgabe des streitgegenständlichen Fahrzeugs unter Abzug des von ihm gezogenen Gebrauchsvorteil. Letzteren schätzt das Gericht angesichts der erfolgten Laufleistung von 27.359 km bei einer nach Schätzung des Gerichts aufgrund der allgemein bekannten grundsätzlichen Langlebigkeit von Dieselmotoren zu erwartenden Laufleistung von 300.000 km auf 1.594,89 €.

4. Der Kläger hat auch Anspruch auf Ersatz der weitergehenden Schäden einschließlich der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten aus § 311 Abs. 2, 241 Abs. 2, 280 Abs. 1, 282 BGB aufgrund der arglistigen Täuschung der Beklagten. Insofern ist zu berücksichtigen, dass die von dem Kläger geltend gemachten weiteren Schadenspositionen ihm nicht entstanden wären, wenn er den Vertrag in Kenntnis der wahren Umstände nicht abgeschlossen hätte. Soweit der Kläger Kraftfahrzeugsteuer und Haftpflichtversicherungsbeiträge geltend macht, sind auch diese zu ersetzen, nachdem der Gebrauchsvorteil bereits im Rahmen der bereicherungsrechtlichen Rückabwicklung berücksichtigt wurde.

II.

Im Übrigen hätte der Kläger auch einen nachrangigen Anspruch auf Ersatz in gleicher Höhe, weil er wirksam vom Kaufvertrag zurückgetreten ist, §§ 434 Abs. 1 Satz 1, 437, 440, 323 BGB.

1. Unstreitig waren die Angaben zum Schadstoffausstoß objektiv unrichtig, weil jedenfalls der Stickoxidausstoß des streitgegenständlichen Fahrzeuges höher ist als bei Vertragsschluss als Beschaffenheit vereinbart war.

2. Es ist bereits zweifelhaft, ob eine erfolgreiche Nachbesserung überhaupt möglich ist. Insbesondere trägt die Beklagte nicht vor, dass die von den Parteien hier getroffene Beschaffenheitsvereinbarung von ihr im Rahmen einer Nachbesserung erreicht werden kann. Sie macht lediglich geltend, dass die V. AG das Ziel verfolge, durch die Umsetzung der geplanten Maßnahmen die Motorleistung, den Kraftstoffverbrauch und die CO2-Emissionen nicht zu verändern. Ob dies gelingen wird, ist damit auch nach dem Beklagtenvortrag offen. Eine bloße Absichts- oder Zielerklärung reicht hierfür nicht aus.

3. Letztlich kann dies aber dahinstehen, weil jedenfalls eine angemessene Frist zur Nachbesserung ungenutzt verstrichen ist, § 323 Abs. 1 BGB.

In Anbetracht der Umstände dürfte zwar die ursprünglich von dem Kläger mit Schreiben vom 29.10.2015 gesetzte Frist von rund zwei Wochen zu knapp bemessen gewesen sein. Dies führt aber nur zur Ingangsetzung einer angemessenen Frist.

Im Rahmen von § 308 BGB ist eine Nachbesserungsfrist von mehr als 6 Wochen oder mehr als 2 Monaten als Verstoß gegen die grundsätzliche gesetzgeberische Wertung unzulässig (vgl. Palandt/Grüneberg, 74. Auflage 2015, § 308 Rdnr. 13). Diese Frist hat die Beklagte ungenutzt verstreichen lassen.

Jedenfalls ist aber eine Frist von über einem halben Jahr nach der freien Überzeugung des Gerichts auf keinen Fall mehr angemessen. Selbst mit Schriftsatz vom 04.05.2016 (dort Bl. 75 d. A.) hat die Beklagte lediglich vorgetragen, dass der Beginn der technischen Maßnahmen an dem streitgegenständlichen Motortyp für die 39. Kalenderwoche vorgesehen sei. Mit einer Mangelbeseitigung wäre damit frühestens am 26.09.2016 zu rechnen, ohne dass die Beklagte - die gleichzeitig die hohe Anzahl der betroffenen Fahrzeuge betont - einen konkreten Termin für das streitgegenständliche Fahrzeug benennt.

Eine Nachbesserungsfrist von mehr als sechs Monaten oder hier fast einem Jahr (bei Durchführung gleich zu Beginn der Maßnahme in der 39. Kalenderwoche) ist aber mit der gesetzgeberischen Grundentscheidung zur Kaufgewährleistung im allgemeinen und dem Verbraucherkauf im besonderen auch unter Berücksichtigung der hier vorliegenden besonderen Umstände nicht mehr vereinbar. Das Kaufrecht ist - gerade für Verbraucher - auf eine zeitnahe Regulierung von Gewährleistungsrechten ausgerichtet. Dies gilt auch für das Nachbesserungsrecht des Verkäufers. Der Gesetzgeber verfolgt damit sowohl die Gewährung effektiver Gewährleistungsrechte als auch die zeitnahe Herbeiführung von Rechtsfrieden. Dies zeigt sich insbesondere an der verkürzten Verjährungsfrist von 2 Jahren ab Ablieferung der Sache. Ohne den Verjährungsverzicht der Beklagten wären daher vorliegend Gewährleistungsansprüche aus dem Kaufvertrag vom 28.05.2014 mit Auslieferung im August 2014 im Zeitpunkt des mitgeteilten frühest möglichen Nachbesserungstermins im September 2016 bereits verjährt.

4. Die Pflichtverletzung ist unter Würdigung aller Umstände auch nicht unerheblich im Sinne von § 323 Abs. 5 Satz 2 BGB.

Die Erheblichkeitsprüfung nach § 323 Abs. 5 Satz 2 BGB erfordert eine umfassende Interessenabwägung. Zu berücksichtigen sind vor allem der für die Mangelbeseitigung erforderliche Aufwand, aber auch die Schwere des Verschuldens des Schuldners, wobei bei Arglist eine unerhebliche Pflichtverletzung in der Regel zu verneinen ist. Der Verstoß gegen eine Beschaffenheitsvereinbarung indiziert die Erheblichkeit (Palandt/Grüneberg, 74. Auflage 2015, § 323 Rdnr. 32). Nach diesen Grundsätzen, die sich das Gericht vollumfänglich zu eigen macht, liegt im streitgegenständlichen Fall kein unerheblicher Mangel im Sinne von § 323 Abs. 5 Satz 2 BGB vor.

Danach ist der Aufwand der Mangelbeseitigung nicht allein maßgeblich. Nach der freien Überzeugung des Gerichts ist aber bereits der Aufwand vorliegend auch bei Unterstellung des Beklagtenvortrages als richtig nicht unerheblich. Zwar trägt die Beklagte vor, die Durchführung der Mangelbeseitigung werde nur ca. 1 Stunde dauern und weniger als 100,00 € kosten. Bei der Frage des Aufwandes kann aber die eigentliche Durchführung nicht isoliert betrachtet werden. Für die technische Vorbereitung der beabsichtigten Mangelbeseitigung ist vorliegend aber nach dem Beklagtenvortrag ein Vorlauf von fast einem Jahr erforderlich. Erst dann soll der Mangel innerhalb einer knappen Stunde behoben werden können. Es handelt sich daher offensichtlich nicht um eine einfache technische Maßnahme, die kurzfristig und ohne weitere Vorbereitungen hätte vorgenommen werden können.

Hinzu kommt, dass die Mangelbeseitigung hier nicht im Belieben der Beklagten stand. Vielmehr musste der Hersteller nach dem Beklagtenvortrag hierfür zunächst die Genehmigung des Kraftfahrtbundesamtes einholen. Eine Mangelbeseitigungsmaßnahme, die der vorherigen behördlichen Prüfung und Genehmigung bedarf, ist aber ebenfalls nicht als unerheblich anzusehen.

Zudem haben die Parteien vorliegend eine Beschaffenheitsvereinbarung über den Schadstoßausstoß gemäß Herstellerangaben getroffen, der von der Beklagten ausdrücklich zugesichert wurde. Wie bereits ausgeführt, indiziert ein solcher Verstoß gegen eine Beschaffenheitsvereinbarung bereits für sich genommen die Erheblichkeit des Mangels im Sinne von § 323 Abs. 5 Satz 2 BGB. Die Beschaffenheitsvereinbarung hat nach der gesetzgeberischen Wertung gerade besonderes Gewicht. Zudem steht es dem Verkäufer frei, ob und in welchem Umfang er bestimmte Eigenschaften zum Gegenstand einer Beschaffenheitsvereinbarung oder Zusicherung macht und damit eine besondere Einstandspflicht übernimmt. Insofern besteht auch ein gewisser Widerspruch, wenn die Beklagte einerseits den geringen Schadstoffausstoß des streitgegenständlichen Fahrzeuges besonders hervorhebt und anpreist, andererseits aber Abweichungen davon als unbeachtlich bezeichnet.

Hinzu kommt, dass hinsichtlich des Mangels eine der Beklagten zuzurechnende arglistige Täuschung vorliegt. Auf die vorstehenden Ausführungen unter I. wird insofern vollumfänglich Bezug genommen. Auch dies führt bereits für sich genommen dazu, dass der Mangel nicht als unerheblich zu werten ist.

Schließlich kann die Beklagte auch nicht sicher sagen, ob die geplanten technischen Maßnahmen tatsächlich erfolgreich und ohne Nebenwirkungen sein werden. Sie verweist lediglich auf das entsprechende Ziel der V. AG. Nach dann rund einem Jahr Wartezeit nach Fristsetzung muss sich der Käufer aber nicht auf eine bloße Absichtserklärung verlassen. Hinzu kommt, dass jedenfalls im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung vom 14.04.2016 noch keine Genehmigung des Kraftfahrtbundesamtes für die geplante Mangelbeseitigung vorlag.

Schließlich ist derzeit noch nicht absehbar, ob und in welchem Umfang sich aufgrund des Mangels bzw. des sog. Abgasskandals ein merkantiler Minderwert des streitgegenständlichen Fahrzeuges realisieren wird. Der sog. Abgasskandal ist Gegenstand breiter öffentlicher Wahrnehmung und Diskussion, einschließlich der Nachbesserungsversuche von Herstellerseite. Dies zeigt nicht zuletzt der vom Kläger vorgelegte Pressetest zu einem möglichen Mehrverbrauch bei Fahrzeugen vom Typ V. nach Nachbesserung. Bereits das Bestehen eines naheliegenden Risikos eines bleibenden merkantilen Minderwerts führt aber dazu, dass der Mangel nicht als unerheblich angesehen werden kann.

Danach ist der streitgegenständliche Mangel bereits aus mehreren Gründen für sich genommen nicht unerheblich im Sinne von § 323 Abs. 5 Satz 2 BGB. Jedenfalls ist er bei einer Gesamtbetrachtung der vorstehenden Gründe nicht unerheblich.

Ob die Mangelbeseitigung zu einem Mehrverbrauch von 0,5 Litern auf 100 km führen würde, bei einer Restlaufleistung auch nach dem Beklagtenvortrag von über 200.000 km also auch wenigstens 1.000,00 €, kam es daher bereits nicht mehr an.

III.

Nachdem es sich um eine Einzelfallentscheidung über das Vorliegen einer arglistigen Täuschung, deren Zurechnung an die Beklagte, das Vorliegen einer Beschaffenheitsvereinbarung zwischen den Parteien dieses Rechtsstreits, der Lauf der streitgegenständlichen Frist zur Nachbesserung sowie der Erheblichkeit des streitgegenständlichen Mangels unter Berücksichtigung aller hier maßgeblichen Umstände handelt, kam es auf die von der Beklagten in Bezug genommenen anderweitigen erstinstanzlichen Entscheidungen in Zusammenhang mit dem sog. Abgasskandal nicht an.

IV.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit auf § 709 ZPO.

V.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 3, 4, 5 ZPO, 39, 48 GKG und entspricht der Höhe der Klageforderung in der Hauptsache.

*

(1) Erbringt bei einem gegenseitigen Vertrag der Schuldner eine fällige Leistung nicht oder nicht vertragsgemäß, so kann der Gläubiger, wenn er dem Schuldner erfolglos eine angemessene Frist zur Leistung oder Nacherfüllung bestimmt hat, vom Vertrag zurücktreten.

(2) Die Fristsetzung ist entbehrlich, wenn

1.
der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert,
2.
der Schuldner die Leistung bis zu einem im Vertrag bestimmten Termin oder innerhalb einer im Vertrag bestimmten Frist nicht bewirkt, obwohl die termin- oder fristgerechte Leistung nach einer Mitteilung des Gläubigers an den Schuldner vor Vertragsschluss oder auf Grund anderer den Vertragsabschluss begleitenden Umstände für den Gläubiger wesentlich ist, oder
3.
im Falle einer nicht vertragsgemäß erbrachten Leistung besondere Umstände vorliegen, die unter Abwägung der beiderseitigen Interessen den sofortigen Rücktritt rechtfertigen.

(3) Kommt nach der Art der Pflichtverletzung eine Fristsetzung nicht in Betracht, so tritt an deren Stelle eine Abmahnung.

(4) Der Gläubiger kann bereits vor dem Eintritt der Fälligkeit der Leistung zurücktreten, wenn offensichtlich ist, dass die Voraussetzungen des Rücktritts eintreten werden.

(5) Hat der Schuldner eine Teilleistung bewirkt, so kann der Gläubiger vom ganzen Vertrag nur zurücktreten, wenn er an der Teilleistung kein Interesse hat. Hat der Schuldner die Leistung nicht vertragsgemäß bewirkt, so kann der Gläubiger vom Vertrag nicht zurücktreten, wenn die Pflichtverletzung unerheblich ist.

(6) Der Rücktritt ist ausgeschlossen, wenn der Gläubiger für den Umstand, der ihn zum Rücktritt berechtigen würde, allein oder weit überwiegend verantwortlich ist oder wenn der vom Schuldner nicht zu vertretende Umstand zu einer Zeit eintritt, zu welcher der Gläubiger im Verzug der Annahme ist.

Tenor

Die Beklagte wird verurteilt, das Abgassystem einschließlich der dazugehörigen Software an dem Fahrzeug VW Tiguan Sport & Style 4Motion 2,0 l TDI, FIN WVGZZZ5NZEW045254, so nachzubessern, dass es den gesetzlichen Abgasvorgaben zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses (September 2013) und den technischen Daten gemäß dem Datenblatt vom 14.10.2013 (Anlage K 2 = Anlage 1 zum Urteil) entspricht.

Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger von Gebühren seiner Prozessbevollmächtigten, der Rechtsanwälte T., in Höhe von 93,42 € freizustellen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages zuzüglich 120 % vorläufig vollstreckbar.


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BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
VIII ZR 374/11 Verkündet am:
6. Februar 2013
Ermel,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja

a) Ein Neuwagenkäufer, der die Entgegenahme des ihm angebotenen Fahrzeugs
wegen vorhandener Karosserie- und Lackmängel ablehnt und deren Beseitigung
verlangt, verliert hierdurch nicht den Anspruch darauf, dass das Fahrzeug technisch
und optisch in einen Zustand versetzt wird, der der beim Neuwagenkauf
konkludent vereinbarten Beschaffenheit "fabrikneu" entspricht.

b) Bei der im Rahmen des § 323 Abs. 5 Satz 2 BGB vorzunehmenden Interessenabwägung
indiziert der Verstoß gegen eine Beschaffenheitsvereinbarung in der
Regel die Erheblichkeit der Pflichtverletzung (Bestätigung des Senatsurteils vom
17. Februar 2010 - VIII ZR 70/07, NJW-RR 2010, 1289).
BGH, Urteil vom 6. Februar 2013 - VIII ZR 374/11 - OLG Hamm
LG Bochum
Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 6. Februar 2013 durch den Vorsitzenden Richter Ball, den Richter
Dr. Frellesen, die Richterin Dr. Milger sowie die Richter Dr. Achilles und
Dr. Bünger

für Recht erkannt:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 10. November 2011 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen

Tatbestand:

1
Im November 2009 bestellte der Kläger bei der Beklagten, einer B. - Vertragshändlerin, einen PKW B. als Neuwagen zum Preis von 39.000 €. Hierauf leistete der Kläger eine Anzahlung von 10.000 €; der Restbetrag sollte vereinbarungsgemäß über ein bei der B. Bank aufgenommenes Darlehen bereitgestellt werden. Eine am 29. Dezember 2009 vorgesehene Fahrzeugübergabe scheiterte, weil der Kläger wegen Beschädigungen des Fahrzeugs im Bereich der linken hinteren Seitenwand und des Kofferraumdeckels die Entgegennahme verweigerte. Ein von ihm eingeholtes Sachverständigengutachten kam zu dem Ergebnis, dass die hintere linke Seitenwand im Radbogenbereich verformt, die Stoßstange im hinteren linken Flankenbereich angeschlagen sowie Motorhaube und Kofferraumdeckel an der Lackoberfläche milchig blass seien. Nach einer vom damaligen Bevollmächtigten des Klägers unter Fristsetzung bis zum 15. Januar 2010 verlangten Nachbesserung lehnte der Kläger - unter anderem gestützt auf ein weiteres Sachverständigengutachten , welches die Nachbesserung für nicht ordnungsgemäß erachtete - die Annahme des ihm am 14. Januar 2010 zum zweiten Mal zur Übergabe angebotenen Fahrzeugs erneut ab. Im März 2010 erklärte er schließlich den Rücktritt vom Kaufvertrag, nachdem die Beklagte sich zuvor unter Hinweis auf ein von ihr selbst eingeholtes Sachverständigengutachten darauf berufen hatte, das Fahrzeug sei nunmehr mängelfrei.
2
Die auf Rückerstattung der geleisteten Anzahlung, Freistellung von den zur Fahrzeugfinanzierung eingegangenen Verbindlichkeiten sowie Ersatz der Gutachterkosten gerichtete Klage hat das Berufungsgericht unter Abänderung des der Klage stattgebenden erstinstanzlichen Urteils abgewiesen. Mit der vom Senat zugelassenen Revision erstrebt der Kläger, der im März 2012 aus im Einzelnen streitigen Gründen das Fahrzeug nach vorheriger Ablösung des hierfür aufgenommenen Kredits von der Beklagten ausgehändigt erhalten hat, die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils, hilfsweise die Zurückverweisung der Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht.

Entscheidungsgründe:

3
Die Revision hat Erfolg.

I.

4
Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung im Wesentlichen ausgeführt:
5
Zwar sei das verkaufte Fahrzeug nicht nur bei der für den 29. Dezember 2009 vorgesehenen ersten Übergabe, sondern auch zum maßgeblichen Zeitpunkt der späteren Rücktrittserklärung mängelbehaftet gewesen. Gleichwohl könne der Kläger auf diese Mängel keinen Rücktritt vom Kaufvertrag stützen.
6
Zum erstgenannten Zeitpunkt sei das Fahrzeug an der hinteren linken Seitenwand im Bereich des Radbogens und der angrenzenden Stoßfängerverkleidung beschädigt gewesen und habe Eindellungen und Kratzer aufgewiesen. Darüber hinaus hätten sich Lackkratzer am gesamten Pkw sowie einige wenige Lackeinschlüsse befunden. Allein schon die Beschädigung im hinteren linken Bereich habe dabei einen Mangel begründet. Denn der Käufer eines Neufahrzeugs könne ein völlig unbenutztes und unbeschädigtes Fahrzeug erwarten, so dass jede nicht ganz unerhebliche Beschädigung, wie sie hier am Radlauf vorgelegen habe, einen Mangel darstelle, der die vereinbarte Beschaffenheit der Fabrikneuheit aufgehoben habe. Die Beurteilungsgrundlage habe sich allerdings nachfolgend dadurch geändert, dass der Kläger Nachbesserung verlangt habe. Zwar möge das Fahrzeug aufgrund der hierbei durchgeführten Arbeiten nicht mehr "fabrikneu" gewesen sein. Die fehlende Neuwagenqualität könne jedoch nicht mehr als Mangel gewertet werden; zumindest sei eine Berufung des Klägers auf die mangelnde Fabrikneuheit treuwidrig und deshalb nicht zu berücksichtigen, nachdem er die Beklagte in Kenntnis der Tatsache, dass umfängliche Arbeiten erforderlich seien, dahingehend selbst zur Nacherfüllung aufgefordert habe. Er könne deshalb nicht nachträglich geltend machen, dass die von ihm verlangte Reparatur die Neuwagenqualität beseitigt habe.
7
Nach wie vor bestünden zwar Mängel am Fahrzeug, da trotz der Nachbesserungen der Beklagten nahezu umlaufend um das gesamte Fahrzeug Oberflächenverkratzungen und Lackschäden vorhanden seien, die von dem zu erwartenden gewöhnlichen Zustand eines Neufahrzeugs abwichen. Zudem fän- den sich - ihre Bewertung als weiterer Mangel dahingestellt - am hinteren linken Radlauf im Reparaturbereich Hologrammerscheinungen, Oberflächenunregelmäßigkeiten im Untergrund und eine verbliebene Kante. Der hier vorhandene Schaden sei zwar im Grundsatz sach- und fachgerecht behoben. Allerdings bleibe die Reparatur in ihrer handwerklichen Ausführung hinter dem technisch erreichbaren Reparaturerfolg zurück und entspreche deshalb - wie für einen Fachmann stets zu erkennen - keiner perfekten Reparatur.
8
Eine Rückabwicklung des Kaufvertrages scheitere indes daran, dass die Pflichtverletzung der Beklagten gemäß § 323 Abs. 5 Satz 2 BGB als unerheblich anzusehen sei. Zwar seien für eine weitere Nachbearbeitung des Fahrzeugs zwecks Behebung der noch vorhandenen Schäden Kosten im Bereich von 2.000 € bis maximal 3.000 € und damit unter Umständen mehr als sieben Prozent des Fahrzeugkaufpreises anzusetzen. Das entscheidende Gewicht im Rahmen der Erheblichkeitsprüfung und der dabei vorzunehmenden Interessenabwägung komme hier aber nicht den reinen Mängelbeseitigungskosten, sondern dem Umstand zu, dass sämtliche Mängel lediglich optischer Natur und auch für den sorgfältigen Betrachter kaum wahrnehmbar seien, so dass sie "bei einer Gesamtbetrachtung nicht derart unzuträglich (seien), dass sie eine Rücktrittsreife begründen (könnten)".

II.

9
Diese Beurteilung hält rechtlicher Nachprüfung in einem wesentlichen Punkt nicht stand. Zu Unrecht hat das Berufungsgericht den vom Kläger gemäß § 323 Abs. 1 BGB erklärten Rücktritt vom Kaufvertrag für unwirksam gehalten, weil es rechtsfehlerhaft die in den festgestellten Mängeln zum Ausdruck kom- mende Pflichtverletzung für unerheblich und den Rücktritt deshalb gemäß § 323 Abs. 5 Satz 2 BGB für ausgeschlossen erachtet hat.
10
1. Das Berufungsgericht hat unangegriffen festgestellt, dass an dem als Neuwagen verkauften Fahrzeug auch bei dem zweiten Übergabeversuch noch Oberflächenverkratzungen und Lackschäden vorhanden waren, die von dem zu erwartenden gewöhnlichen Zustand eines Neufahrzeugs abweichen. Das begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Damit fehlte dem Fahrzeug die mit dem Vertragsschluss konkludent vereinbarte, dem Begriff "Neuwagen" innewohnende Beschaffenheit "fabrikneu". Denn Fabrikneuheit verlangt, dass sich das Fahrzeug bei Übergabe an den Käufer in dem unbenutzten und unbeschädigten Zustand befindet, wie es vom Hersteller ausgeliefert worden ist (Senatsurteil vom 18. Juni 1980 - VIII ZR 185/79, aaO unter II 2 c). Dieser Zustand war nach den festgestellten Oberflächenverkratzungen und Lackschäden nicht mehr gegeben. Zudem waren die am hinteren linken Radlauf ausgeführten Reparaturarbeiten nach den unangegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts lediglich von "handwerklicher" und damit nicht von solcher Qualität, wie sie für einen werksseitigen Herstellungszustand bei Auslieferung des Fahrzeugs in unbeschädigtem Zustand zu erwarten war.
11
2. Zu Unrecht meint das Berufungsgericht allerdings - wie die Revision mit Recht rügt -, der Kläger könne aufgrund des von ihm erhobenen Nachbesserungsverlangens die fehlende Fabrikneuheit des Fahrzeugs nicht mehr als Mangel geltend machen oder sich darauf berufen, dass die von ihm verlangte Reparatur die Fabrikneuheit beseitigt habe. An diese Auslegung des Nachbesserungsverlangens des Klägers ist der Senat nicht gebunden. Zwar handelt es sich hierbei um eine Individualerklärung, deren tatrichterliche Auslegung nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs in der Revisionsinstanz nur eingeschränkt darauf überprüft werden kann, ob gesetzliche oder allgemein aner- kannte Auslegungsregeln, Denkgesetze oder Erfahrungssätze verletzt sind oder wesentlicher Auslegungsstoff außer Acht gelassen worden ist (vgl. nur Senatsurteile vom 7. Februar 2007 - VIII ZR 225/05, WM 2007, 1227 Rn. 13 mwN; vom 26. Oktober 2011 - VIII ZR 108/10, juris Rn. 12). Solche Rechtsfehler liegen hier jedoch vor, weil die Auslegung des Berufungsgerichts, ohne dass besondere Umstände festgestellt oder sonst erkennbar sind, dem üblichen Bedeutungsgehalt eines Nachbesserungsverlangens nicht gerecht wird.
12
a) Die in § 439 Abs. 1 BGB als eine der Modalitäten der Nacherfüllung geregelte Nachbesserung zielt darauf ab, die gekaufte Sache in einen vertragsgemäßen Zustand zu versetzen, wie er nach § 433 Abs. 1 Satz 2, § 434 Abs. 1 BGB geschuldet ist. Der Verkäufer schuldet deshalb nicht nur bloße Verbesserungen eines bestehenden Mangelzustands, sondern eine vollständige und nachhaltige Beseitigung des Mangels (Senatsurteil vom 22. Juni 2005 - VIII ZR 281/04, BGHZ 163, 234, 242 f.; Erman/Grunewald, BGB, 13. Aufl., § 439 Rn. 2; jurisPK-BGB/Pammler, 6. Aufl., § 439 Rn. 13 f.). Zwar steht es einem Käufer frei, Nachbesserung auch dann zu verlangen, wenn eine Behebung des Mangels nicht vollständig möglich ist und er - wenn auch gegebenenfalls unter Ausgleich eines dadurch verbleibenden Minderwerts - bereit ist, sich mit einem Zustand der Sache im Umfang einer möglichen Nachbesserung zu begnügen (vgl. Staudinger/Matusche-Beckmann, BGB, Neubearb. 2004, § 439 Rn. 38). Dass er bei Stellung eines Nachbesserungsverlangens aber bereit ist, einen Nachbesserungserfolg unterhalb des Möglichen als noch vertragsgerecht hinzunehmen und dadurch auf einen Teil der zu beanspruchenden Leistung zu verzichten , kann - da ein Verzicht auf Rechte im Allgemeinen nicht zu vermuten ist, sondern eindeutiger Anhaltspunkte bedarf (Senatsurteil vom 9. Mai 2012 - VIII ZR 327/11, NJW 2012, 2270 Rn. 26 mwN) - nicht ohne Weiteres angenommen werden. Dies hat das Berufungsgericht nicht bedacht.
13
b) Dem vom Berufungsgericht in Bezug genommenen Nachbesserungsverlangen des Klägers vom 14. Januar 2010 ist zwar zu entnehmen, dass er für die Frage einer Nachbesserungsfähigkeit der von ihm beanstandeten Beschädigungen nicht darauf abstellen wollte, ob sie vor oder nach Auslieferung durch den Hersteller eingetreten waren (dazu Reinking/Eggert, Der Autokauf, 11. Aufl., Rn. 557 f. mwN). Er konnte aber - wie die Revision mit Recht geltend macht - grundsätzlich erwarten, dass ihm ein einem Neuwagen entsprechendes mangelfreies Fahrzeug übergeben würde, der herbeizuführende Nachbesserungserfolg also jedenfalls in technischer Hinsicht den Fahrzeugzustand wiederherstellen würde, wie er werksseitig bei Auslieferung des Fahrzeugs in unbeschädigtem Zustand vorgelegen hätte. Das gilt umso mehr, als der Kläger bei seinem Nachbesserungsverlangen auf die ihm zustehende Fabrikneuheit des Fahrzeugs hingewiesen und das Erfordernis einer Makellosigkeit der Lackierung noch einmal eigens hervorgehoben hatte.
14
c) Den danach entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts geschuldeten "fabrikneuen" Fahrzeugzustand hat die Beklagte auch bei ihrem zweiten Übergabeversuch durch die von ihr vorgenommenen Nachbesserungsarbeiten nicht erreicht. Das gilt für die zu diesem Zeitpunkt noch vorhandenen Oberflächenverkratzungen und Lackschäden, die nach den getroffenen Feststellungen "von dem … zu erwartenden, gewöhnlichen Zustand eines Neufahrzeugs" abwichen und zu deren möglicher Behebung ein weiterer Nachbesserungsaufwand erforderlich gewesen wäre, und ebenso für die am hinteren linken Radlauf ausgeführten Reparaturarbeiten.
15
3. Zutreffend hat das Berufungsgericht hiernach zwar die von ihm für einschlägig erachteten Voraussetzungen eines Rücktrittsrechts des Klägers nach § 323 Abs. 1 BGB bejaht. Denn der Kläger hatte das Fahrzeug bei Erklärung seines Rücktritts noch nicht abgenommen, sondern als erfüllungsuntaug- lich zurückgewiesen, nachdem es der Beklagten nach bereits gescheitertem ersten Übergabeversuch trotz der ihr zur Nachbesserung gesetzten Frist nicht gelungen war, das Fahrzeug in einen mangelfreien Zustand zu versetzen (vgl. Palandt/Weidenkaff, BGB, 72. Aufl., § 434 Rn. 8a, § 437 Rn. 49; Bamberger/ Roth/Faust, BGB, 3. Aufl., § 433 Rn. 41, § 437 Rn. 4). Allerdings bedarf es auch vorliegend keiner Entscheidung über die bereits im Senatsurteil vom 17. Februar 2010 (VIII ZR 70/07, NJW-RR 2010, 1289 Rn. 21 f.) offen gelassene Frage, unter welchen Voraussetzungen im Einzelnen dem Käufer ein Recht zur Zurückweisung einer ihm angebotenen mangelhaften Kaufsache zusteht. Denn dem Berufungsgericht kann jedenfalls nicht darin gefolgt werden, dass eine auf die festgestellten Mängel gestützte Rückabwicklung des Kaufvertrages gemäß § 323 Abs. 5 Satz 2 BGB an der Unerheblichkeit der Pflichtverletzung scheitere, weil die Mängel lediglich optischer Natur und kaum wahrnehmbar seien.
16
a) Nach dieser Vorschrift ist der Rücktritt ausgeschlossen, wenn die in der Mangelhaftigkeit der Kaufsache liegende Pflichtverletzung unerheblich ist, das heißt, wenn der Mangel geringfügig ist (Senatsurteil vom 29. Juni 2011 - VIII ZR 202/10, WM 2011, 2149 Rn. 19). Die Beurteilung, ob eine Pflichtverletzung unerheblich im Sinne des § 323 Abs. 5 Satz 2 BGB ist, erfordert nach der Rechtsprechung des Senats eine umfassende Interessenabwägung, in deren Rahmen ein Verstoß gegen eine Beschaffenheitsvereinbarung aber die Erheblichkeit der Pflichtverletzung in der Regel indiziert (Senatsurteil vom 17. Februar 2010 - VIII ZR 70/07, NJW-RR 2010, 1289 Rn. 23 mwN). Ein solcher Fall liegt hier vor.
17
b) Die von den Parteien getroffene Beschaffenheitsvereinbarung ist auch im Rahmen des § 323 Abs. 5 Satz 2 BGB und der dabei anzustellenden Interessenabwägung beachtlich. Hieran gemessen erweist sich die Erwägung des Berufungsgerichts, sämtliche Mängel seien trotz der für ihre Beseitigung aufzuwendenden Kosten im Bereich von 2.000 € bis maximal 3.000 € geringfügig im Sinne des § 323 Abs. 5 Satz 2 BGB, weil sie lediglich optischer Natur und auch für den sorgfältigen Betrachter kaum wahrnehmbar seien, als rechtsfehlerhaft. Abgesehen davon, dass mit der Entscheidung für den Kauf eines Neuwagens für den Käufer gerade typischerweise auch optische Gesichtspunkte, insbesondere eine verarbeitungstechnische Makellosigkeit der Karosserie, eine zumindest mit entscheidende Rolle zu spielen pflegen, kommt dieser Kaufentscheidung zugleich eine wirtschaftliche Bedeutung zu. Denn Fahrzeuge, die diesen Karosseriestandard - wie hier - nicht oder nicht mehr annähernd aufweisen, werden üblicherweise mit deutlichen Preisabschlägen gehandelt, da sie in der Wertschätzung des Verkehrs nur noch zweite Wahl sind und deshalb allenfalls noch als bereits in Gebrauch genommene Vorführwagen abgesetzt werden können (vgl. auch Senatsurteil vom 17. Februar 2010 - VIII ZR 70/07, aaO Rn. 25).
18
c) Ohne Bedeutung für die vorzunehmende Interessenabwägung ist es schließlich, ob auf das Nachbesserungsverlangen des Klägers durch Nachbesserungsarbeiten der Beklagten ein einem Neuwagen jedenfalls annähernd entsprechender Karosseriezustand hätte erreicht werden können und ob - wie die Revisionserwiderung geltend macht - mit Blick auf die für die berücksichtigungsfähigen Mängel angesetzten Reparaturkosten im Bereich von fünf Prozent des Kaufpreises gleichwohl von deren Geringfügigkeit und damit einer Unerheblichkeit der Pflichtverletzung auszugehen wäre. Denn für die Beurteilung der Frage, ob ein Mangel als geringfügig im Sinne des § 323 Abs. 5 Satz 2 BGB einzustufen ist, ist auf den Zeitpunkt der Rücktrittserklärung des Käufers abzustellen (Senatsurteil vom 15. Juni 2011 - VIII ZR 139/09, WM 2011, 2148 Rn. 9 mwN). Zu diesem Zeitpunkt war es der Beklagten nach den nicht angegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts jedoch trotz der ihr gemäß § 323 Abs. 1 BGB gesetzten Frist nicht gelungen, die zuvor gerügten Schäden fachgerecht zu beseitigen. Ein zum Zeitpunkt der Rücktrittserklärung erheblicher Mangel wird nicht dadurch unerheblich, dass es der Beklagten möglicherweise zu einem späteren Zeitpunkt noch hätte gelingen können, das Fahrzeug in einen der getroffenen Beschaffenheitsvereinbarung entsprechenden Zustand zu versetzen (vgl. Senatsurteil vom 15. Juni 2011 - VIII ZR 139/09, aaO mwN).
19
4. Das Berufungsurteil erweist sich auch nicht aus einem anderen Grunde als richtig. Denn die Umstände, die nach Erlass des Berufungsurteils eingetreten sind und auf die die Beklagte ihr Begehren auf Zurückweisung der Revision zusätzlich stützt, bedürfen zu ihrer Bewertung weiterer tatrichterlicher Feststellungen.
20
In der Revisionsinstanz ist zwar unstreitig geworden, dass der Kläger nach Erlass des Berufungsurteils das zur Finanzierung des Kaufs aufgenommene Darlehen vollständig abgelöst und das Fahrzeug von der Beklagten auf sein Verlangen ausgehändigt erhalten hat. Ob dies allerdings - wie die Revisionserwiderung behauptet - vorbehaltlos geschehen ist und dann möglicherweise als eine einvernehmliche Beseitigung der bereits eingetretenen Rücktrittsfolgen oder als ein Verzicht des Klägers auf die ihm aus dem Rücktritt erwachsenen Rechte verstanden werden könnte (vgl. OLG Düsseldorf, ZGS 2004, 393, 394; Erman/Westermann, aaO, § 323 Rn. 24), oder ob dies - wie von der Revision vorgetragen - vor dem Hintergrund einer drohenden Inanspruchnahme des Klägers durch die Bank sowie einer ihm nachteiligen Verwertung des an diese sicherungsübereigneten Fahrzeugs und damit allein zur Schadensgeringhaltung geschehen ist, ist zwischen den Parteien streitig. Dies hindert entgegen der Auffassung der Revisionserwiderung eine Berücksichtigung der neu vorgetragenen Tatsachen durch den Senat.
21
§ 559 Abs. 1 Satz 1 ZPO, wonach der Beurteilung des Revisionsgerichts nur dasjenige Parteivorbringen unterliegt, das aus dem Berufungsurteil und dem Sitzungsprotokoll ersichtlich ist, ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zwar einschränkend dahin auszulegen, dass in bestimmtem Umfang auch Tatsachen, die sich erst während der Revisionsinstanz ereignen, in die Urteilsfindung einfließen können, soweit sie unstreitig sind oder ihr Vorliegen in der Revisionsinstanz ohnehin von Amts wegen zu beachten ist und schützenswerte Belange der Gegenseite nicht entgegenstehen (BGH, Urteile vom 12. März 2008 - VIII ZR 71/07, WuM 2008, 290 Rn. 25; vom 14. Oktober 2009 - XII ZR 146/08, NJW 2009, 3783 Rn. 27; jeweils mwN). Die nach Schluss der Tatsachenverhandlung vor dem Berufungsgericht eingetretenen Umstände sind aber nur in Teilen unstreitig. Über weitere Umstände, die zu einer Bewertung des Verhaltens der Parteien und dessen rechtsgeschäftlicher Aussagekraft für die (Rück-)Abwicklung des Kaufvertrages von wesentlicher Bedeutung sein können, herrscht dagegen Streit, so dass es hierzu ergänzender tatrichterlicher Feststellungen bedarf.

III.

22
Nach alledem kann das Berufungsurteil keinen Bestand haben; es ist daher aufzuheben (§ 561 Abs. 1 ZPO). Da der Kläger das zur Fahrzeugfinanzierung aufgenommene Darlehen unter Entgegennahme des Fahrzeugs inzwischen selbst abgelöst hat, findet das hierauf bezogene Freistellungsbegehren in den dazu vom Berufungsgericht festgestellten Tatsachen keine ausreichend tragfähige Grundlage mehr. Das Berufungsgericht wird deshalb die erforderlichen Feststellungen zu den nachträglich eingetretenen Umständen zu treffen und dem Kläger Gelegenheit zu geben haben, sein Klagebegehren entspre- chend anzupassen. Die Sache ist daher zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 ZPO). Ball Dr. Frellesen Dr. Milger Dr. Achilles Dr. Bünger
Vorinstanzen:
LG Bochum, Entscheidung vom 23.02.2011 - 6 O 151/10 -
OLG Hamm, Entscheidung vom 10.11.2011 - I-2 U 68/11 -

(1) Die Sache ist frei von Sachmängeln, wenn sie bei Gefahrübergang den subjektiven Anforderungen, den objektiven Anforderungen und den Montageanforderungen dieser Vorschrift entspricht.

(2) Die Sache entspricht den subjektiven Anforderungen, wenn sie

1.
die vereinbarte Beschaffenheit hat,
2.
sich für die nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung eignet und
3.
mit dem vereinbarten Zubehör und den vereinbarten Anleitungen, einschließlich Montage- und Installationsanleitungen, übergeben wird.
Zu der Beschaffenheit nach Satz 1 Nummer 1 gehören Art, Menge, Qualität, Funktionalität, Kompatibilität, Interoperabilität und sonstige Merkmale der Sache, für die die Parteien Anforderungen vereinbart haben.

(3) Soweit nicht wirksam etwas anderes vereinbart wurde, entspricht die Sache den objektiven Anforderungen, wenn sie

1.
sich für die gewöhnliche Verwendung eignet,
2.
eine Beschaffenheit aufweist, die bei Sachen derselben Art üblich ist und die der Käufer erwarten kann unter Berücksichtigung
a)
der Art der Sache und
b)
der öffentlichen Äußerungen, die von dem Verkäufer oder einem anderen Glied der Vertragskette oder in deren Auftrag, insbesondere in der Werbung oder auf dem Etikett, abgegeben wurden,
3.
der Beschaffenheit einer Probe oder eines Musters entspricht, die oder das der Verkäufer dem Käufer vor Vertragsschluss zur Verfügung gestellt hat, und
4.
mit dem Zubehör einschließlich der Verpackung, der Montage- oder Installationsanleitung sowie anderen Anleitungen übergeben wird, deren Erhalt der Käufer erwarten kann.
Zu der üblichen Beschaffenheit nach Satz 1 Nummer 2 gehören Menge, Qualität und sonstige Merkmale der Sache, einschließlich ihrer Haltbarkeit, Funktionalität, Kompatibilität und Sicherheit. Der Verkäufer ist durch die in Satz 1 Nummer 2 Buchstabe b genannten öffentlichen Äußerungen nicht gebunden, wenn er sie nicht kannte und auch nicht kennen konnte, wenn die Äußerung im Zeitpunkt des Vertragsschlusses in derselben oder in gleichwertiger Weise berichtigt war oder wenn die Äußerung die Kaufentscheidung nicht beeinflussen konnte.

(4) Soweit eine Montage durchzuführen ist, entspricht die Sache den Montageanforderungen, wenn die Montage

1.
sachgemäß durchgeführt worden ist oder
2.
zwar unsachgemäß durchgeführt worden ist, dies jedoch weder auf einer unsachgemäßen Montage durch den Verkäufer noch auf einem Mangel in der vom Verkäufer übergebenen Anleitung beruht.

(5) Einem Sachmangel steht es gleich, wenn der Verkäufer eine andere Sache als die vertraglich geschuldete Sache liefert.

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.

(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.

(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.

(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.

(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.

Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages angegeben wird. Handelt es sich um ein Urteil, das ein Versäumnisurteil aufrechterhält, so ist auszusprechen, dass die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil nur gegen Leistung der Sicherheit fortgesetzt werden darf.