Landgericht Coburg Endurteil, 30. Juni 2017 - 33 S 138/16

bei uns veröffentlicht am30.06.2017

Tenor

1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Amtsgerichts Coburg vom 31.10.2016, Az. 14 C 1393/16, abgeändert. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vorher Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

4. Die Revision gegen dieses Urteil wird zugelassen.

Beschluss

Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 84,11 € festgesetzt.

Gründe

I.

Die Klägerin macht aus, abgetretenem Recht einen Schadenersatzanspruch auf Erstattung restlicher Sachverständigenkosten aus einem Verkehrsunfall geltend. Die Beklagte ist Kfz-Haftpflichtversicherer des Unfallverursachers.

Am ... kam es in ... zu einem Verkehrsunfall, an dem der Versicherungsnehmer der Beklagten beteiligt war. Der Verkehrsunfall und seine Verursachung ist zwischen den Parteien unstreitig. Die Beklagte ist zu 100 % einstandspflichtig für die entstandenen Schäden.

Der Geschädigte beauftragte am ... das Sachverständigenbüro ... in ... mit der Erstellung eines Schadensgutachtens. Gleichzeitig trat der Geschädigte seine Schadensersatzansprüche auf Erstattung des Sachverständigenhonorars an den Sachverständigen ab. Auf derselben Urkunde befindet sich eine Weiterabtretung durch den Sachverständigen an die Klägerin vom 5.7.2016. Bei dem gesamten Vertragswerk inklusive Abtretung, das als Anlage K3 vorgelegt wurde, handelt es sich unstreitig um Allgemeine Geschäftsbedingungen, die der Sachverständige bzw. die Klägerin stellt und die für eine Vielzahl von Verträgen vorformuliert sind.

Die Vereinbarung hat folgenden Wortlaut:

Hier bitte Anlage K3 einkopieren

Der Sachverständige stellte dem Geschädigten seine Leistungen am 6.7.2016 in Höhe von 512,41 € brutto in Rechnung, Anlage K2. Auf der Rechnung ist vermerkt:

„Die Ansprüche, aus der Honorarrechnung sowie alle in Zusammenhang mit dieser Beauftragung an mich abgetretenen Schadensersatzansprüche gegen Dritte sind (weiter) abgetreten an die ... Schuldbefreiend kann nur gezahlt werden auf ....“

Die Beklagte regulierte außergerichtlich auf die Sachverständigenkosten einen Betrag von 407,- €.

Die Klägerin machte erstinstanzlich geltend, dass sie aufgrund der wirksamen Abtretung einen Anspruch auf vollumfänglichen Ersatz der Sachverständigenkosten habe.

Die Beklagte war bereits erstinstanzlich der Auffassung, die Klägerin sei nicht aktivlegitimiert.

Das Amtsgericht hat die Beklagte überwiegend zur Zahlung verurteilt. Es war insoweit der Auffassung, die Abtretungserklärung sei hinreichend bestimmt, verstoße nicht gegen das Rechtsdienstleistungsgesetz und sei auch nicht überraschend bzw. unangemessen benachteiligend für den Geschädigten, so dass die Klägerin aufgrund wirksamer Abtretungserklärung aktivlegitimiert sei. Die Sachverständigenkosten hat es als erforderlich angesehen. Es hat die Berufung zugelassen.

Gegen diese Entscheidung richtet sich die Berufung der Beklagten. Die Beklagte vertritt im Berufungsverfahren weiter die Auffassung, die Klägerin sei nicht aktivlegitimiert. Die Abtretung sei zu unbestimmt und verstoße gegen das Rechtsdienstleistungsgesetz. Es handele sich um eine Inkassotätigkeit, die als Hauptgeschäft des Sachverständigen zu qualifizieren sei, für die der Sachverständige keine Erlaubnis habe. Das Abtretungsformular sei aufgrund der vom Geschädigten erteilten unwiderruflichen Zahlungsanweisung an die Beklagte gemäß den §§ 305 c Abs. 1, 307 BGB unwirksam. Der Umfang der Abtretung und der Zahlungsanweisung falle auseinander, so dass das Risiko für den Geschädigten bestehe, dass die Versicherung den vollen Rechnungsbetrag überweise und Abzüge bei anderen Schadenspositionen mache, weil die abgerechneten Kosten überhöht seien.

Die Beklagte beantragt,

das Endurteil des Amtsgerichts Coburg vom 31.10.2016, Az: 14 C 1393/16, aufzuheben und die Klage (vollständig) abzuweisen.

Die Klägerin beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie verteidigt das angegriffene Urteil. Sie ist der Auffassung, dass die Abtretung hinreichend bestimmt ist und den Geschädigten nicht unangemessen benachteiligt. Die Vertragsgestaltung sei so ausgestaltet, dass die Klägerin 1:1 an die Stelle des Sachverständigen trete. Der Sachverständige sei verpflichtet, der Klägerin auch den Werklohnanspruch abzutreten, was sich aus der Rechnung des Sachverständigen ergebe. Der Geschädigte sei dadurch hinreichend geschützt, dass er an den Sachverständigen nur zahlen müsse, wenn er Zug-um-Zug den Schadensersatzanspruch gegen die Beklagte zurückerhalte. Auch liege kein Verstoß gegen das Rechtsdienstleistungsgesetz vor. Die Weiterabtretung sei ebenfalls wirksam.

Wegen der Einzelheiten des Parteivorbringens wird ergänzend auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

II.

Die Klage war abzuweisen, denn die Klägerin ist nicht aktivlegitimiert.

Die Abtretungsvereinbarung ist zwar bestimmt genug und verstößt auch nicht gegen das Rechtsdienstleistungsgesetz. Sie benachteiligt den Geschädigten jedoch unangemessen entgegen den Geboten von Treu und Glauben, § 307 Abs. 1 BGB.

1. Bestimmtheit

An der Bestimmtheit bzw. Bestimmbarkeit des Gegenstands der Abtretungsvereinbarung hat die Kammer keine Zweifel.

2. Verstoß gegen das Rechtsdienstleistungsgesetz

a) Die Abtretung der Schadensersatzansprüche durch den Geschädigten an den Sachverständigen ist nicht wegen Verstoßes gegen das RDG nichtig, § 134 BGB.

aa) Gemäß § 2 Abs. 1 RDG handelt es sich um eine - ggf. erlaubnispflichtige - Rechtsdienstleistung bei einer Tätigkeit in konkreten fremden Angelegenheiten, sobald sie eine rechtliche Prüfung des Einzelfalls erfordert. Dass dies vorliegend der Fall ist, ist nicht ersichtlich und wird von der Beklagten auch nicht geltend gemacht. Insbesondere ist die Haftung für die Unfallfolgen dem Grunde nach unstreitig.

bb) Nach § 2 Abs. 2 RDG stellt auch die Einziehung fremder oder zum Zwecke der Einziehung auf fremde Rechnung abgetretener Forderungen eine Rechtsdienstleistung dar, wenn die Forderungseinziehung als eigenständiges Geschäft betrieben wird (Inkassodienstleistung). Soweit es sich nach dieser Formulierung um eine erlaubnispflichtige Inkassodienstleistung des Sachverständigen handeln sollte, wären gemäß § 5 Abs. 1 RDG insoweit jedoch Rechtsdienstleistungen im Zusammenhang mit einer anderen Tätigkeit erlaubt, wenn sie als Nebenleistung zum Berufs- oder Tätigkeitsbild gehören. Ob eine Nebenleistung vorliegt, ist nach ihrem Inhalt, Umfang und sachlichen Zusammenhang mit der Haupttätigkeit unter Berücksichtigung der Rechtskenntnisse zu beurteilen, die für die Haupttätigkeit erforderlich sind.

Es ist bereits fraglich, ob es sich in der Person des Sachverständigen um eine erlaubnispflichtige Inkassodienstleistung nach § 2 Abs. 2 RDG handelt, mithin ob vorliegend überhaupt eine Forderungseinziehung durch den Sachverständigen selbst vorliegt, denn eine tatsächliche Einziehung durch den Sachverständigen war von Anfang an nicht beabsichtigt, da bereits auf dem Beauftragungsformular mit integrierter Abtretung ganz unten die Weiterabtretung an die Klägerin formularmäßig vorgesehen war, die die Einziehung übernehmen sollte. Hierauf kommt es jedoch nicht maßgeblich an, da - sollte eine Einziehungstätigkeit des Sachverständigen tatsächlich vorliegen - jedenfalls kein eigenständiges Geschäft des Sachverständigen gegeben ist, sondern lediglich eine Nebenleistung im Sinne des § 5 Abs. 1 RDG.

Die Kammer schließt sich insoweit dem Bundesgerichtshof an, der eine Forderungseinziehung durch Mietwagenunternehmen als erlaubte Nebenleistung ansieht, wenn allein die Höhe der Mietwagenkosten im Streit steht und Schäden geltend gemacht werden, die im Zusammenhang mit der Haupttätigkeit stehen, insbesondere die Geltendmachung von restlichen Mietwagenkosten, vgl. BGH, Urteil vom 31.01.2012, Az. VI ZR 143/11, Rn. 8 ff.. Analog muss dies für Sachverständige gelten, die bei unstreitiger Haftung des Unfallgegners lediglich (restliche) Sachverständigenkosten aus abgetretenem Recht geltend machen, vgl. z.B. Amtsgericht Berlin-Mitte, Urteil vom 06.02.2015, Az. 119 C 3131/14; Landgericht Arnsberg, Urteil vom 21.01.2015, Az. 3 S 210/14; OLG Dresden, Urteil vom 19.02.2014, Az. 7 U 111/12; Amtsgericht Westerstede, Urteil vom 14.11.2013, Az. 28 C 653/13; Amtsgericht Bonn, Urteil vom 24.01.2012, Az. 107 C 171/11; Amtsgericht Halle, Urteil vom 10.11.2011, Az. 93 C 3741/10; Landgericht Saarbrücken, Urteil vom 15.10.2010, Az. 13 S 68/10; Amtsgericht Saarlouis, Urteil vom 04.10.2010, Az. 29 C 598/10.

Der Forderungseinzug stellt sich auch hier als Nebenleistung zum Berufs- oder Tätigkeitsbild des Sachverständigen dar, wenn der Haftungsgrund unstreitig ist. Insbesondere besteht ein sachlicher Zusammenhang zur Haupttätigkeit. Sowohl Inhalt wie auch Umfang sind im Vergleich zur Haupttätigkeit, nämlich der Erstellung von Schadensgutachten, von untergeordneter Bedeutung.

Rechtskenntnisse, die über diejenigen hinausgehen, die der Sachverständige sowieso für seine Haupttätigkeit benötigt, sind nicht erforderlich, denn der Haftungsgrund ist unstreitig. Dies entspricht auch den Interessen der Beteiligten. Die an der Erstattung des Gutachtens interessierten Unfallgeschädigten gehen - für den Sachverständigen erkennbar - davon aus, dass die hierdurch entstehenden Kosten von dem gegnerischen Haftpflichtversicherer, der ihm gegenüber dem Grunde nach zu deren Übernahme verpflichtet ist, erstattet werden und sie mit der Schadensregulierung in keinem größeren Umfang behelligt werden, als unbedingt notwendig. Demzufolge sind Direktabrechnungen nicht nur von Autovermietern mit den gegnerischen Haftpflichtversicherern, sondern auch von Sachverständigen weit verbreitet.

Diese jedem einzelnen Fall zugrunde liegende Gestaltung ändert sich entgegen der Auffassung der Beklagten auch nicht dadurch, dass der Sachverständige diese Praxis (Verquickung von Gutachtensauftrag und Abtretung) gehäuft, vielleicht sogar in sämtlichen Fällen anwendet. Allein durch die regelmäßige und nicht nur im Einzelfall erfolgte Abtretung wird die Nebenleistung des Forderungseinzugs nicht zur Hauptleistung des Sachverständigen, so auch OLG Dresden, Urteil vom 19.02.2014, Az. 7 U 111/12, Rdnr. 8. Hauptleistung des Sachverständigen ist und bleibt selbstverständlich die Erstattung von Sachverständigengutachten. Allein die Tatsache, dass die formularmäßige Abtretung bei Beauftragung ein wesentlicher Bestandteil des Geschäftsmodells des Sachverständigen ist, führt nicht dazu, dass die Einziehung von einer Nebenleistung zur Hauptleistung wird. Hinzu kommt, dass die Leistung nach ihrem Inhalt und Umfang eben gerade nicht die tatsächliche Einziehung und Geltendmachung gegenüber der Beklagten darstellt, sondern dass die abgetretene Forderung sogleich an die Klägerin weiter abgetreten wird, der Sachverständige also selbst mit der weiteren Einziehung nichts mehr zu tun hat.

In einer solchen Beurteilung liegt auch keine Umgehung des Schutzzweckes des RDG, wonach Rechtssuchende vor unqualifiziertem Rechtsrat geschützt werden sollen, denn die fremde Rechtsangelegenheit, die zudem eine erlaubnisfreie Nebenleistung des Sachverständigen darstellt, wird tatsächlich und auch nach der gewollten vertraglichen Vereinbarung durch die Klägerin ausgeführt, die über eine entsprechende Erlaubnis verfügt.

b) Die (Weiter-)Abtretung des Sachverständigen an die Klägerin verstößt bereits deshalb nicht gegen das RDG, weil die Klägerin gerichtsbekannt über eine entsprechende Inkassoerlaubnis gemäß §§ 10, 2 Abs. 2 RDG verfügt.

3. Unangemessene Benachteiligung/Überraschende Klausel

a) Eine für den Geschädigten überraschende Risikoverlagerung im Sinne des § 305 c Abs. 1 BGB enthält die Abtretung nicht. Die vorliegende Abtretungserklärung ist nicht mit der Abtretungserklärung vergleichbar, über die der Bundesgerichtshof in seinem Urteil vom 21.06.2016, Az. VI ZR 477/15, zu entscheiden hatte. Eine für den Geschädigten überraschende Risikoverlagerung betreffend die Höhe/Erforderlichkeit der Kosten ist bei der vorliegenden Abtretungserklärung nicht ersichtlich. Das von der Beklagten zitierte Urteil des Amtsgerichts Lörrach vom 13.10.2016 hält die Kammer für falsch. Allein die unwiderrufliche Anweisung der Beklagten, den Forderungsbetrag aus der Rechnung des Sachverständigen unmittelbar an diesen oder den von ihm genannten Gläubiger zu begleichen, stellt keine überraschende Risikoverlagerung auf den Geschädigten dar. Es handelt sich hierbei um die - auf Grund der wirksamen Abtretung lediglich noch klarstellende - Anweisung, dass der Geschädigte selbst nicht mehr Zahlung der Sachverständigenkosten an sich verlangen kann, sondern eine Zahlung direkt an den neuen Gläubiger erfolgen soll. Abgetreten sind aber nach wie vor nur tatsächlich bestehende Ansprüche, nämlich der zur Wiederherstellung erforderliche Geldbetrag. Auf überhöhte Sachverständigenkosten besteht von vornherein kein Anspruch, der abgetreten werden könnte. Nur insoweit kann denknotwendig eine verbindliche Zahlungsanweisung an die Beklagte erfolgen, die sich selbstverständlich nicht durch Zahlung überhöhter Sachverständigenkosten auf eine befreiende Leistung an den Sachverständigen in Höhe des Differenzbetrages nach §§ 362 Abs. 2, 185 BGB berufen und diese Differenz dann bei anderen Schadenspositionen gegenüber dem Geschädigten in Abzug bringen kann. Die Zahlungsanweisung über den kompletten Rechnungsbetrag hat keinerlei Bindungswirkung gegenüber der Beklagten. Woraus sollte sich eine solche auch ergeben? Zwischen dem Geschädigten und der Beklagten besteht nur ein gesetzliches Schuldverhältnis. Dieses gesetzliche Schuldverhältnis bestimmt die Höhe des von der Beklagten zu zahlenden Betrags, nicht der Geschädigte durch eine unwiderrufliche Zahlungsanweisung. Die Beklagte muss lediglich die erforderlichen Kosten bezahlen. Dies weiß die Beklagte auch. Dementsprechend fühlt sie sich auch völlig zu Recht nicht an die Zahlungsanweisung über den kompletten Rechnungsbetrag gebunden, sondern reguliert nur die (aus ihrer Sicht) erforderlichen Kosten.

b) Die Abtretungsvereinbarung benachteiligt jedoch unter Berücksichtigung der auf dem selben Formular vorgesehenen und auch praktizierten Weiterabtretung an die Klägerin den Geschädigten unangemessen. Wie den Parteien bekannt ist, hat die Kammer bereits mehrfach über Abtretungserklärungen der Klägerin entschieden. In früheren Entscheidungen hat die Kammer insbesondere eine Weiterabtretung des Schadensersatzanspruchs durch den Sachverständigen an die Klägerin bejaht für den Fall, dass die „vorstehend vereinbarte Forderung“ an die Klägerin weiter abgetreten wurde, vgl. z.B. Urteil vom 29.1.2016, Az. 33 S 62/15. Hier hatte eine Auslegung dieser Vereinbarung vor allem nach Sinn und Zweck und dem überstimmenden Willen der Parteien ergeben, dass hiermit nicht nur die vereinbarte Honorarforderung des Sachverständigen gegen den Geschädigten, sondern auch die abgetretene Schadensersatzforderung des Geschädigten gegen die gegnerische Haftpflichtversicherung gemeint sein soll. Diese Auslegung war auch vom Wortlaut der Vereinbarung gedeckt, da mit der „vorstehend vereinbarten Forderung“ auch die abgetretene Forderung gemeint sein konnte, nachdem auch die Abtretung eine Vereinbarung ist.

Bei der hier verwendeten Abtretungserklärung hat die Klägerin eine wesentliche Formulierung abgeändert, die letztendlich aus Sicht der Kammer zur Unwirksamkeit führt. Die Weiterabtretung lautet nunmehr wie folgt: „Der SV bietet hiermit der ... den vorstehend an ihn abgetretenen Anspruch inkl. aller Nebenrechte und Surrogate zur Abtretung an ....“ Die Formulierung ist eindeutig und einer über den Wortlaut hinausgehenden Auslegung nicht zugänglich: Der Sachverständige hat ausschließlich den Schadensersatzanspruch des Geschädigten gegen die gegnerische Haftpflichtversicherung an die Klägerin weiter abgetreten, nicht jedoch auch seinen Honoraranspruch gegen den Geschädigten, der weiter beim Sachverständigen verbleibt. Es handelt sich um ein einheitliches Vertragswerk; die formularmäßige Abtretung und die Weiterabtretung befinden sich vorformuliert auf dem Auftragsformular, so dass von vornherein die naheliegende Möglichkeit besteht, ja sogar zu erwarten ist, dass der von dem Geschädigten an den Sachverständigen zur Sicherung erfüllungshalber abgetretene Schadensersatzanspruch an die Klägerin weiter abgetreten wird, der Sachverständige jedoch Inhaber der Honorarforderung gegen den Geschädigten bleibt.

Hieraus ergibt sich jedoch eine unangemessene Benachteiligung für den Geschädigten, die zur Unwirksamkeit des gesamten Abtretungsklauselwerks führt. Denn vereinbart wurde, dass durch die Abtretung die Ansprüche des Sachverständigen aus dem Vertrag nicht berührt werden und nach erfolgloser außergerichtlicher Geltendmachung bei der gegnerischen Versicherung oder dem Schädiger zu jeder Zeit gegen den Auftraggeber geltend gemacht werden können. Zwar verzichtet der Sachverständige dann bei Erfüllung der Honorarforderung Zug um Zug auf die Rechte aus der Abtretung, wobei sich bereits die Frage stellt, was unter „Verzicht“ zu verstehen ist. Eine Auslegung dürfte insoweit ergeben, dass damit wohl eine Rückabtretung gemeint sein wird, da es zum einen einen rechtsgeschäftlichen Verzicht nicht gibt und zum anderen ein Verzicht des Sachverständigen gegenüber dem Geschädigten keinerlei Rechtswirkungen in diesem Verhältnis entfaltet, die die Parteien augenscheinlich gewollt haben. Vielmehr ist davon auszugehen, dass mit der Formulierung „Verzicht auf die Rechte aus der Abtretung gegenüber den Anspruchsgegnern“ gemeint sein sollte, dass Zug um Zug gegen Erfüllung eine Rückübertragung des Schadensersatzanspruches erfolgen soll. Dies ist die einzig sinnvolle Auslegung dieser Formulierung, die offenbar auch dem übereinstimmend Gewollten entspricht: der Sachverständige kann nach vollständiger Zahlung des Rechnungsbetrags mit dem Schadensersatzanspruch nichts mehr anfangen, da sein Anspruch vollständig erfüllt ist. Der Geschädigte hingegen ist nach Zahlung erkennbar an einer Rückabtretung interessiert. Ein „Verzicht“ ist damit zum einen überflüssig. Zum anderen wird aus der Formulierung „Zug um Zug“ deutlich, dass der Geschädigte bei Erfüllung etwas erhalten soll. Dies kann bei lebensnaher Auslegung einzig und allein der Schadensersatzanspruch sein, mit dem der Geschädigte eine (weitere) Zahlung des Schädigers bzw. der eintrittspflichtigen Haftpflichtversicherung des Schädigers geltend machten könnte.

Zu einer solchen Rückabtretung ist aber der Sachverständige ersichtlich nicht mehr in der Lage, denn den rückabzutretenden Schadensersatzanspruch hat er bereits - wie von Anfang an beabsichtigt und in der Anlage K3 vorformuliert - an die Klägerin weiter abgetreten. Damit kann es für den Geschädigten auf Grund der Vereinbarungen theoretisch dazu kommen, dass er von dem Sachverständigen auf volle Honorarzahlung in Anspruch genommen wird (abzüglich der von der gegnerischen Versicherung geleisteten Zahlung), jedoch keine vertraglich durchsetzbare Möglichkeit hat, wieder Inhaber des Schadensersatzanspruchs zu werden, um von der Beklagten Zahlung zu verlangen. Er würde auf dem Betrag „sitzen bleiben“. Daran ändert auch nichts, dass die Weiterabtretung „inklusive aller Nebenrechte und Surrogate“ erfolgte.

Soweit die Klägerin meint, dass eine solche „Verquickung“ der beiden Abtretungen zur Begründung einer Unwirksamkeit nicht möglich sei, ist die Kammer anderer Auffassung. Es ist zwar richtig, dass die Kammer aus den Folgen der zweiten Abtretung die Unwirksamkeit der ersten Abtretung herleitet. Die Weiterabtretung hat aus Sicht der Kammer aber deshalb Auswirkungen auf die erste Abtretung, weil bereits zum Zeitpunkt dieser Vereinbarung vom Sachverständigen beabsichtigt ist - zumindest erscheint dies aber möglich und vorhersehbar -, ausschließlich den Schadensersatzanspruch weiterabzutreten, was zur Folge hat, dass Inhaber der Werklohn- und der Schadensersatzforderung auseinanderfallen. Dies geht zumindest so aus der vertraglichen Vereinbarung hervor. Daran ändert auch nichts, dass eine zur Sicherung abgetretene Forderung wirksam weiter abgetreten werden kann.

Auch kann die Kammer sich den Ausführungen der Klägerin insoweit nicht anschließen, dass der Geschädigte aufgrund der vereinbarten Zug-um-Zug-Rückabtretung ausreichend geschützt sei. Richtig ist zwar, dass der Geschädigte insoweit ein Zurückbehaltungsrecht hätte. Die Ausübung wird ihm aber faktisch dadurch erschwert bzw. unmöglich gemacht, dass er im Zweifel als durchschnittlicher Verbraucher und Nicht-Jurist überhaupt nicht merkt, dass eine Rückabtretung nicht möglich ist. Durch die Vereinbarung vermittelt aber der Sachverständige dem Geschädigten den Eindruck, dieser würde bei Inanspruchnahme durch den Sachverständigen und Erfüllung der Honorarforderung seinen Schadensersatzanspruch zurückerhalten. Sie suggeriert ihm eine Zug-um-Zug-Leistung, die bei Weiterabtretung an die Klägerin, die bereits unten auf dem Formular vorgesehen ist und daher zum Zeitpunkt der Vereinbarung zumindest möglich und vorhersehbar ist, jedenfalls unmöglich ist. Dieser Eindruck kann einen Geschädigten zur Erfüllung gegenüber dem Sachverständigen veranlassen in dem Glauben, dass er dann die Schadensersatzforderung zurückerhält.

Dass der Sachverständige nach der erfolgten Abtretung an die Klägerin aufgrund einer vollständigen Befriedigung durch die Klägerin keinen Anspruch mehr hat, den er gegenüber dem Geschädigten geltend machen könnte, ist unerheblich. Dies ist eine nach der Vereinbarung eingetretene tatsächliche Entwicklung, die zwar möglich, aber keinesfalls zwingend ist, auf die der Geschädigte keinen Einfluss hat und die maßgeblich von den Vereinbarungen zwischen der Klägerin und dem Sachverständigen im übrigen abhängt. An einer für den Geschädigten möglichen benachteiligenden Wirkung der getroffenen Vereinbarung ändert dies allerdings nichts.

Soweit die Klägerin vorträgt, der Sachverständige sei verpflichtet, auch den Werklohnanspruch an die Klägerin abzutreten, handelt es sich hierbei um das Rechtsverhältnis zwischen der Klägerin und dem Sachverständigen, das gesondert zu betrachten ist und auf das der Geschädigte keinerlei Einfluss hat. Eine solche Verpflichtung berührt jedoch die dingliche Inhaberschaft der Forderung zunächst nicht, sondern begründet allenfalls einen schuldrechtlichen Anspruch der Klägerin auf Abtretung. Dies kann jedoch dahinstehen, denn die Klägerin konnte diese strittige Behauptung jedenfalls nicht nachweisen. Weder eine solche Verpflichtung zur Abtretung des Werklohnanspruchs noch die tatsächliche Übertragung dieser Forderung auf die Klägerin kann sich jedenfalls aus einem Hinweis des Sachverständigen am Ende der Rechnung gegenüber dem Geschädigten ergeben.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit auf den §§ 708 Nr. 10, 711, 709 S. 2 ZPO.

Die Revision gegen dieses Urteil war zuzulassen, da die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordern. Im Landgerichtsbezirk Coburg ist eine Vielzahl von gleich oder ähnlich gelagerten Verfahren anhängig, bei denen die streitgegenständliche Abtretungserklärung verwendet wurde. Die streitgegenständliche Abtretungserklärung kommt bei der Klägerin zudem seit geraumer Zeit bundesweit bei ihren Kunden zum Einsatz.

Urteilsbesprechung zu Landgericht Coburg Endurteil, 30. Juni 2017 - 33 S 138/16

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Referenzen - Gesetze

Zivilprozessordnung - ZPO | § 708 Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung


Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

Zivilprozessordnung - ZPO | § 91 Grundsatz und Umfang der Kostenpflicht


(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung um

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 307 Inhaltskontrolle


(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben,

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 134 Gesetzliches Verbot


Ein Rechtsgeschäft, das gegen ein gesetzliches Verbot verstößt, ist nichtig, wenn sich nicht aus dem Gesetz ein anderes ergibt.
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Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 362 Erlöschen durch Leistung


(1) Das Schuldverhältnis erlischt, wenn die geschuldete Leistung an den Gläubiger bewirkt wird. (2) Wird an einen Dritten zum Zwecke der Erfüllung geleistet, so finden die Vorschriften des § 185 Anwendung.

Rechtsdienstleistungsgesetz - RDG | § 2 Begriff der Rechtsdienstleistung


(1) Rechtsdienstleistung ist jede Tätigkeit in konkreten fremden Angelegenheiten, sobald sie eine rechtliche Prüfung des Einzelfalls erfordert. (2) Rechtsdienstleistung ist, unabhängig vom Vorliegen der Voraussetzungen des Absatzes 1, die Einzieh

Rechtsdienstleistungsgesetz - RDG | § 5 Rechtsdienstleistungen im Zusammenhang mit einer anderen Tätigkeit


(1) Erlaubt sind Rechtsdienstleistungen im Zusammenhang mit einer anderen Tätigkeit, wenn sie als Nebenleistung zum Berufs- oder Tätigkeitsbild gehören. Ob eine Nebenleistung vorliegt, ist nach ihrem Inhalt, Umfang und sachlichen Zusammenhang mit der

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Referenzen

Tenor

1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 84,11 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 08.09.2016 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

2. Von den Kosten des Rechtsstreits haben die Klägerin 1/5 und die Beklagte 4/5 zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung der Klägerin durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leistet.

4. Die Berufung wird zugelassen.

Beschluss

Der Streitwert wird auf 105,41 € festgesetzt.

Tatbestand

Die Parteien streiten um restliche Schadensersatzansprüche aufgrund eines Verkehrsunfalles vom 03.07.2016, konkret um restliche Sachverständigenkosten.

Der Unfallgeschädigte beauftragte nach dem Unfall das Sachverständigenbüro ... mit der Erstellung eines Gutachtens, dieses gelangte zur einem Sachschaden von 1.193,12 € netto. Für die Erstellung des Gutachtens berechnete das Sachverständigenbüro insgesamt 512,41 €. Der Geschädigte trat den aus dem Unfall resultierenden Schadensersatzanspruch an das Kfz Sachverständigenbüro ab, dieses trat die Forderung weiter an die Klägerin ab.

Die Beklagte regulierte einen Betrag von 407,00 €. Weitergehende Ansprüche lehnte die Beklagte ab.

Die Klägerin ist der Ansicht, ihr stünden die vollen Sachverständigenkosten aus abgetretenem Recht zu. Die Rechnung des Sachverständigen sei nicht erkennbar überhöht.

Die Klägerin beantragt daher:

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 105,41 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

Die Beklagte beantragt

Klageabweisung.

Die Beklagte bestreitet die Aktivlegitimation. Sie ist der Ansicht, die Abtretung der Unfallgeschädigten an den Sachverständigen enthalte eine unangemessene Benachteiligung. Zudem verstoße die Abtretung gegen das RDG.

Die Beklagte ist weiter der Ansicht, die Rechnung sei erkennbar überhöht. Die Nebenkosten seien überhöht.

Zum weiteren Parteivorbringen wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen

Gründe

Die Klägerin hat einen Anspruch auf Erstattung weiterer Sachverständigenkosten gegen die Beklagte in Höhe von 84,11 € gem. §§ 823, 249, 398 BGB, 115 VVG, 7 StVG. Die Klage ist daher in diesem Umfang begründet.

I.

Der Klägerin ist aktivlegitimiert. Der Schadensersatzanspruch wurde unstreitig vom Unfallgeschädigten an den Sachverständigen und von diesem an die Klägerin abgetreten.

Das Abtretungsformular benachteiligt den Geschädigten nicht unangemessen, da er dieselben Einwendungen, die er dem Gutachter entgegenhalten könnte, auch bei einer Weiterabtretung gegenüber dem Zessionar (der Klägerin) geltend machen kann, § 404 BGB.

Ein Verstoß gegen das RDG liegt nicht vor. Das Gericht verkennt nicht, dass zwar aufgrund der erfüllungshalber erfolgten Abtretung der Anwendungsbereich des RDG nach § 2 RDG eröffnet ist. Eine unzulässige Nebentätigkeit nach § 5 Abs. 1 RDG ist jedoch nicht gegeben.

Der Forderungseinzug ist als Nebenleistung zum Berufs- oder Tätigkeitsbild des Sachverständigen anzusehen, wenn der Haftungsgrund unstreitig ist. Dies entspricht den Interessen der Beteiligten. Das Sachverständigengutachten wird primär zur Absicherung der den Schaden tragenden Haftpflichtversicherung eingeholt. Die an der Erstattung des Gutachtens interessierten Unfallgeschädigten gehen deshalb - für den Sachverständigen erkennbar - davon aus, dass die hierdurch entstehenden Kosten von dem gegnerischen Haftpflichtversicherer, der ihnen gegenüber dem Grunde nach zu deren Übernahme verpflichtet ist, erstattet werden und sie mit der Schadensregulierung in keinem größeren Umfang behelligt werden, als unbedingt notwendig. Demzufolge sind Direktabrechnungen nicht nur von Autovermietern mit den gegnerischen Haftpflichtversicherern, sondern auch von Sachverständigen weit verbreitet. Im vorliegenden Streitfall ist die Haftung der Beklagten insgesamt dem Grunde nach von Anfang an unstreitig und die Beklagte greift die Rechnung des Sachverständigen allein ihrer Höhe nach an. Nach den vorgenannten Grundsätzen ist der Forderungseinzug durch den Sachverständigen damit aber als Nebenleistung zu seinem Berufs- bzw. Tätigkeitsbild als Sachverständiger für Kfz-Schäden anzusehen und nach § 5 Abs. 1 RDG selbst dann, wenn es sich hierbei um eine Rechtsdienstleistung i.S.d. § 2 Abs. 1 RDG handeln würde, grundsätzlich erlaubt (OLG Dresden, 19.02.2014 7 U 111/12). Damit ist die Abtretung des Unfallgeschädigten an den Sachverständigen wirksam.

Dieser Ansicht hat ist bislang auch vom BGH vertreten worden (BGH Urteil vom 31.1.2012 VI ZR 143/11). Vorliegend ist zwischen den Parteien die Haftung dem Grunde nach unstreitig. Mithin handelt es sich nicht um eine unzulässige Tätigkeit. Ein Verstoß gegen das RDG ist demnach nicht gegeben.

II.

Die vom Sachverständigen gestellte Rechnung ist nicht vollständig erstattungsfähig.

Die Kosten der Schadensfeststellung sind grundsätzlich Teil des zu ersetzenden Schadens (Palandt, BGB-Kommentar, § 249 Rn. 58; BGH NJW-RR 1989, 956).

Der Schädiger hat daher die Kosten von Sachverständigengutachten zu ersetzen, soweit diese zu einer zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig sind (Palandt, BGB-Kommentar, § 249 Rn. 58; BGH NJW 1974, 35; BGH NJW 2007, 1451). § 249 Abs. 2 S. 1 BGB beschränkt den Anspruch auf Ersatz von Sachverständigenkosten auf den objektiv erforderlichen Herstellungsaufwand. Nach der ständigen Rechtsprechung des BGH kann der Geschädigte deshalb vom Schädiger bzw. dessen Haftpflichtversicherung nur den Ersatz derjenigen Sachverständigenkosten verlangen, die ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten für zweckmäßig und erforderlich halten darf (BGH VersR 2005, 380; BGH NJW 2007, 1452). Der Geschädigte hat dabei nach dem aus dem Grundsatz der Erforderlichkeit hergeleiteten Wirtschaftlichkeitsgebot im Rahmen des ihm Zumutbaren stets den wirtschaftlicheren Weg der Schadensbehebung zu wählen, sofern er die Höhe der für die Schadensbeseitigung aufzuwendenden Kosten beeinflussen kann.

Auch bei der Beauftragung eines Kfz-Sachverständigen darf sich der Geschädigte damit begnügen, den ihm in seiner Lage ohne weiteres erreichbaren Sachverständigen zu beauftragen. Er muss nicht zuvor eine Marktforschung nach dem honorargünstigsten Sachverständigen betreiben (so BGH, 6. Zivilsenat, 11.02.2014, VI ZR 225/13).

Der Geschädigte genügt seiner Darlegungslast zur Schadenshöhe regelmäßig durch Vorlage einer Rechnung des von ihm zur Schadensbeseitigung in Anspruch genommenen Sachverständigen (so BGH, 6. Zivilsenat, 11.02.2014, VI ZR 225/13). Die tatsächliche Rechnungshöhe bildet bei der Schadensschätzung nach § 287 ZPO ein wesentliches Indiz für die Bestimmung des zur Herstellung „erforderlichen“ Betrags im Sinne von § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB, schlagen sich in ihr doch die besonderen Umstände des jeweiligen Einzelfalles einschließlich der - vor dem Hintergrund der subjektbezogenen Schadensbetrachtung relevanten - beschränkten Erkenntnismöglichkeiten des Geschädigten regelmäßig nieder. Ein einfaches Bestreiten der Erforderlichkeit des ausgewiesenen Rechnungsbetrages zur Schadensbehebung reicht allerdings grundsätzlich nicht aus, um die geltend gemachte Schadenshöhe in Frage zu stellen. Anderes gilt, wenn sich aus den getroffenen Vereinbarungen Umstände ergeben, die der Rechnung die indizielle Bedeutung für die Erforderlichkeit der Aufwendungen nehmen. Nur wenn der Geschädigte erkennen kann, dass der von ihm ausgewählte Sachverständige Honorarsätze für seine Tätigkeit verlangt, die die in der Branche üblichen Preise deutlich übersteigen, gebietet das schadensrechtliche Wirtschaftlichkeitsgebot, einen zur Verfügung stehenden günstigeren Sachverständigen zu beauftragen (so BGH, 6. Zivilsenat, 11.02.2014, VI ZR 225/13). Liegen die mit dem Sachverständigen vereinbarten oder von diesem berechneten Preise für den Geschädigten erkennbar erheblich über den üblichen Preisen, so sind sie nicht geeignet, den erforderlichen Aufwand abzubilden (vgl. BGH, NJW 2014, 3151 ff.).

Es ist dabei grundsätzlich anerkannt, dass ein Sachverständiger sein Honorar zeitunabhängig und pauschal nach Grundhonorar und Nebenkosten abrechnen darf.

Gemessen an diesen Grundsätzen handelt es sich bei den vom Sachverständigen abgerechneten Preisen für die Begutachtung um den erforderlichen Herstellungsaufwand.

1. Das vom Sachverständigen berechnete Grundhonorar in Höhe von 320,00 € netto liegt für den Geschädigten nicht erkennbar erheblich über den üblichen Preisen.

Die Berechnung eines Grundhonorars in Höhe von 320,00 € bei einem Nettoschaden bis zu 1.250,00 € stellt sich für einen verständigen, wirtschaftlich denkenden Menschen nicht als erkennbar erheblich überhöht dar.

Dies ergibt sich daraus, dass das abgerechnete Grundhonorar über den höchsten Werten des Korridors der BVSK-Honorarbefragung 2015 (HB III und HB IV) liegt.

Bei einem Schaden bis zu 1.250 € netto rechnen danach 90 % der BVSK-Mitglieder maximal 315,00 € bzw. 95 % der BVSK-Mitglieder maximal 320,00 € ab. Eine Orientierung an der BVSK-Honorarbefragung im Rahmen der Schadensschätzung durch das Gericht gemäß § 287 ZPO ist anerkannt und zulässig. Bei der Schadensschätzung können grundsätzlich Listen oder Tabellen Verwendung finden (vgl. BGH, Urteil vom 11.03.2008, Aktenzeichen VI ZR 164/07). Dabei kann das Gericht sich am üblichen Sachverständigenhonorar orientieren, wie es in der Honorarbefragung des Bundesverbands der freiberuflichen und unabhängigen Sachverständigen für das Kraftfahrzeugwesen (BVSK) ermittelt wird. Die Befragung wird bereits seit Jahrzehnten durchgeführt und bildet einen wichtigen Anhaltspunkt für die Angemessenheit von Sachverständigenhonoraren.

Zudem bildet der BVSK den größten Zusammenschluss freiberuflicher qualifizierter Kfz-Sachverständiger in Deutschland. Es ist davon auszugehen, dass die im Rahmen der Befragung erlangten Ergebnisse nicht ohne Realitätsbezug sind. Deshalb sind diese geeignet um einen Anhaltspunkt für eine Schätzung im Sinne des § 287 ZPO zu bilden.

Auch die Formulierung der vertraglichen Vereinbarung ändert hieran nichts. Das Grundhonorar soll hiernach innerhalb eines Korridors ermittelt werden, dies ist dann der „im Honorarbereich V ermittelte Wert“.

Mithin ist das Grundhonorar nicht erkennbar deutlich überhöht, die Klägerin hat einen Anspruch auf Zahlung von 320,00 € netto Grundhonorar.

2. Auch für die Erforderlichkeit der Nebenkosten hält das Gericht die BVSK-Befragung 2015 für eine geeignete Schätzgrundlage.

An der Geeignetheit der BVSK-Tabelle als Schätzgrundlage gem. § 287 ZPO hat sich auch durch das Urteil des BGH vom 26.04.2016 nichts geändert. Der BGH stellt hier noch einmal ausdrücklich klar, dass die Bemessung der Höhe des Schadensersatzanspruches in erster Linie Sache des nach § 287 ZPO besonders frei gestellten Tatrichters ist. In der Entscheidung hat der BGH zwar ausgeführt, dass das JVEG eine geeignete Schätzgrundlage darstellt, aber gerade nicht ausgeschlossen, dass der Tatrichter andere Schätzgrundlagen heranzieht.

Es ergeben sich daher folgende erforderliche Nebenkosten:

a) Fotokosten 16 Bilder zu je 1,50 €, ergibt 24,00 €.

2. Fotosatz: 16 Bilder zu je 0,50 €, ergibt 8,00 €.

Hinsichtlich der Höhe der Vergütung ist zu berücksichtigen, dass das Gutachten and die Beklagte elektronisch übermittelt wurde und daher unstreitig nicht ausgedruckt wurde. Nachdem die Fotokosten jedoch nicht lediglich den Ausdruck umfassen sondern auch z.B. Kosten für die Anschaffung einer Kamera u.ä., sind sie grundsätzlich zu erstatten. Die Höhe der Kosten ohne Ausdruck schätzt das Gericht gem. § 287 ZPO und zwar dergestalt, dass von den üblichen 2 € pro Foto 0,50 € abgezogen werden, dies ist der Betrag, der für eine 2. Ausfertigung, die nur den Ausdruck enthält, anfällt (vgl. BVSK-Befragung). Hingegen wurde das Gutachten an den Unfallgeschädigten nach Aussage des Zeugen ... in Papierform zugesandt, so dass die Ausdruckkosten für den 2. Satz entstanden sind.

b) Schreibkosten: 9 Seiten zu je 1,30 €, ergibt 11,70 €

Kopierkosten: 12 Seiten zu je 0,50 €, ergibt 6,00 €.

Für den Geschädigten ist bei Rechnungserhalt erkennbar, dass Schreibkosten - also ein tatsächlicher Aufwand für Schreibarbeit - nur für die Seiten des Gutachtens angefallen sein können, mit denen ein Schreibaufwand verbunden war. Hierunter fallen nicht die Seiten des Gutachtens, die eine AUDATEX-Kalkulation enthalten, da es sich hierbei um einen computergenerierten Ausdruck handelt (so auch LG Coburg, a.a.O.). Hingegen fallen Kopierkosten auch für die Kalkulationsseiten an.

Das Gutachten enthält auf jedenfalls 6 Seiten vom Sachverständigen verfasste Texte, die nicht lediglich Ausdrucke aus Kalkulationsprogrammen darstellen.

Hinsichtlich der Höhe des zu erstattenden Betrages gilt das zu den Lichtbildern Ausgeführte entsprechend. Auch hier wurden Kosten dadurch gespart, dass die Seiten der Erstausfertigung nicht ausgedruckt werden mussten, so dass lediglich die Schreibarbeiten, hierfür erforderliches Material usw. zu ersetzen sind. Auch hier wurde bei der Schätzung der Höhe die Kosten für Kopien in Abzug gebracht.

c) Porto/Telefon pauschal: 15,00 €

Insoweit schätzt das Gericht den erforderlichen Aufwand ebenfalls aufgrund der BVSK-Befragung 2015. Hierbei ist ohne Belang, ob das Gutachten per Post versandt wurde, da es gerade Sinn einer Pauschale ist, dass nicht jede Position einzeln abgerechnet werden muss.

d) Fahrtkosten sind wie vom Sachverständigen abgerechnet in Höhe von 28,00 € zu erstatten.

Es ergibt sich daher ein erstattungsfähiger Aufwand von 491,11 € brutto €.

Hierauf bezahlt wurden 407,00 €, so dass ein Anspruch in Höhe von 84,11 € verbleibt.

3. Weiterhin hat die Klägerin einen Anspruch auf Prozesszinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz ab Klagezustellung.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit hat ihre Rechtsgrundlage in den §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Die Berufung war zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zuzulassen.

(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist.

(2) Eine unangemessene Benachteiligung ist im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung

1.
mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist oder
2.
wesentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrags ergeben, so einschränkt, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist.

(3) Die Absätze 1 und 2 sowie die §§ 308 und 309 gelten nur für Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. Andere Bestimmungen können nach Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 unwirksam sein.

Ein Rechtsgeschäft, das gegen ein gesetzliches Verbot verstößt, ist nichtig, wenn sich nicht aus dem Gesetz ein anderes ergibt.

(1) Rechtsdienstleistung ist jede Tätigkeit in konkreten fremden Angelegenheiten, sobald sie eine rechtliche Prüfung des Einzelfalls erfordert.

(2) Rechtsdienstleistung ist, unabhängig vom Vorliegen der Voraussetzungen des Absatzes 1, die Einziehung fremder oder zum Zweck der Einziehung auf fremde Rechnung abgetretener Forderungen, wenn die Forderungseinziehung als eigenständiges Geschäft betrieben wird, einschließlich der auf die Einziehung bezogenen rechtlichen Prüfung und Beratung (Inkassodienstleistung). Abgetretene Forderungen gelten für den bisherigen Gläubiger nicht als fremd.

(3) Rechtsdienstleistung ist nicht:

1.
die Erstattung wissenschaftlicher Gutachten,
2.
die Tätigkeit von Einigungs- und Schlichtungsstellen, Schiedsrichterinnen und Schiedsrichtern,
3.
die Erörterung der die Beschäftigten berührenden Rechtsfragen mit ihren gewählten Interessenvertretungen, soweit ein Zusammenhang zu den Aufgaben dieser Vertretungen besteht,
4.
die Mediation und jede vergleichbare Form der alternativen Streitbeilegung, sofern die Tätigkeit nicht durch rechtliche Regelungsvorschläge in die Gespräche der Beteiligten eingreift,
5.
die an die Allgemeinheit gerichtete Darstellung und Erörterung von Rechtsfragen und Rechtsfällen in den Medien,
6.
die Erledigung von Rechtsangelegenheiten innerhalb verbundener Unternehmen (§ 15 des Aktiengesetzes).

(1) Erlaubt sind Rechtsdienstleistungen im Zusammenhang mit einer anderen Tätigkeit, wenn sie als Nebenleistung zum Berufs- oder Tätigkeitsbild gehören. Ob eine Nebenleistung vorliegt, ist nach ihrem Inhalt, Umfang und sachlichen Zusammenhang mit der Haupttätigkeit unter Berücksichtigung der Rechtskenntnisse zu beurteilen, die für die Haupttätigkeit erforderlich sind. Andere Tätigkeit im Sinne des Satzes 1 kann auch eine andere Rechtsdienstleistung sein.

(2) Als erlaubte Nebenleistungen gelten Rechtsdienstleistungen, die im Zusammenhang mit einer der folgenden Tätigkeiten erbracht werden:

1.
Testamentsvollstreckung,
2.
Haus- und Wohnungsverwaltung,
3.
Fördermittelberatung.

(1) Rechtsdienstleistung ist jede Tätigkeit in konkreten fremden Angelegenheiten, sobald sie eine rechtliche Prüfung des Einzelfalls erfordert.

(2) Rechtsdienstleistung ist, unabhängig vom Vorliegen der Voraussetzungen des Absatzes 1, die Einziehung fremder oder zum Zweck der Einziehung auf fremde Rechnung abgetretener Forderungen, wenn die Forderungseinziehung als eigenständiges Geschäft betrieben wird, einschließlich der auf die Einziehung bezogenen rechtlichen Prüfung und Beratung (Inkassodienstleistung). Abgetretene Forderungen gelten für den bisherigen Gläubiger nicht als fremd.

(3) Rechtsdienstleistung ist nicht:

1.
die Erstattung wissenschaftlicher Gutachten,
2.
die Tätigkeit von Einigungs- und Schlichtungsstellen, Schiedsrichterinnen und Schiedsrichtern,
3.
die Erörterung der die Beschäftigten berührenden Rechtsfragen mit ihren gewählten Interessenvertretungen, soweit ein Zusammenhang zu den Aufgaben dieser Vertretungen besteht,
4.
die Mediation und jede vergleichbare Form der alternativen Streitbeilegung, sofern die Tätigkeit nicht durch rechtliche Regelungsvorschläge in die Gespräche der Beteiligten eingreift,
5.
die an die Allgemeinheit gerichtete Darstellung und Erörterung von Rechtsfragen und Rechtsfällen in den Medien,
6.
die Erledigung von Rechtsangelegenheiten innerhalb verbundener Unternehmen (§ 15 des Aktiengesetzes).

(1) Erlaubt sind Rechtsdienstleistungen im Zusammenhang mit einer anderen Tätigkeit, wenn sie als Nebenleistung zum Berufs- oder Tätigkeitsbild gehören. Ob eine Nebenleistung vorliegt, ist nach ihrem Inhalt, Umfang und sachlichen Zusammenhang mit der Haupttätigkeit unter Berücksichtigung der Rechtskenntnisse zu beurteilen, die für die Haupttätigkeit erforderlich sind. Andere Tätigkeit im Sinne des Satzes 1 kann auch eine andere Rechtsdienstleistung sein.

(2) Als erlaubte Nebenleistungen gelten Rechtsdienstleistungen, die im Zusammenhang mit einer der folgenden Tätigkeiten erbracht werden:

1.
Testamentsvollstreckung,
2.
Haus- und Wohnungsverwaltung,
3.
Fördermittelberatung.

8
a) Die Frage, ob die Einziehung erfüllungshalber abgetretener Schadensersatzforderungen von Kunden zum Berufs- oder Tätigkeitsbild des Autovermieters gehört, wird in Rechtsprechung und Schrifttum unterschiedlich beurteilt. Nach der auch vom Berufungsgericht vertretenen Auffassung besteht das Berufs- oder Tätigkeitsbild eines Mietwagenunternehmens in der Vermietung von Kraftfahrzeugen und beinhaltet schon mangels ausreichender Rechtskenntnisse des durchschnittlichen Autovermieters nicht die Befassung mit komplexen Rechtsfragen des Schadensersatzrechts (vgl. LG Stuttgart, NZV 2011, 131, 132; LG Arnsberg, Urteil vom 16. Februar 2011 - 5 S 82/10, juris Rn. 16; LG Konstanz, NJOZ 2011, 1676, 1679 f.; AG Frankfurt am Main, SP 2009, 114 f.; Urteil vom 3. März 2011 - 29 C 74/11-46, juris Rn. 14; AG Dortmund, SP 2010, 369; AG Stuttgart, Urteil vom 29. Juli 2010 - 44 C 198/10, juris Rn. 43 f.; AG Mannheim, NJW-RR 2011, 323 f.; AG Düsseldorf, SP 2011, 193; Römermann , NJW 2011, 3061, 3063). Eine andere Auffassung verweist darauf, dass die Einziehung abgetretener Kundenforderungen zu den üblichen Nebenleistungen von Mietwagenunternehmen gehöre und es durchaus in einem sachlichen Zusammenhang zu der Vermietungstätigkeit stehe, wenn der Autovermieter die Berechtigung der abgerechneten Mietwagenkosten der gegnerischen Versicherung gegenüber nachweise; eine vertiefte rechtliche Prüfung sei hierbei nicht anzustellen (vgl. etwa OLG Stuttgart, NZV 2011, 556, 557 f.; LG Darmstadt , Urteil vom 2. Juni 2010 - 25 S 230/09, BeckRS 2011, 15284; LG Köln, NJW 2011, 1457 f.; Urteil vom 4. Mai 2011 - 9 S 334/10, juris Rn. 23; LG Frankenthal , Urteil vom 12. Januar 2011 - 2 S 163/10, juris; LG Stuttgart, Urteil vom 13. Januar 2011 - 26 O 359/09, ADAJUR Dok.Nr. 94266; LG Aachen, Urteil vom 27. Januar 2011 - 12 O 425/10, ADAJUR Dok.Nr. 94291; LG Düsseldorf, MRW 3-2011, 13, 14; AG Waiblingen, Urteil vom 5. November 2010 - 8 C 1039/10, juris Rn. 29; AG Düsseldorf, Urteil vom 25. Februar 2011 - 30 C 5629/10, juris Rn. 56; AG Crailsheim, Urteil vom 26. April 2011 - 3 C 582/10, ADAJUR Dok.Nr. 93159; Eggert, Verkehrsrecht aktuell 2010, 168, 170; Eversloh , Das neue Rechtsdienstleistungsgesetz, 2008, S. 46 f.; Weth in Henssler /Prütting, Bundesrechtsanwaltsordnung, 3. Aufl., § 5 RDG Rn. 23; KleineCosack , RDG, 2. Aufl., § 5 Rn. 65; DS 2009, 179, 183 f.; Otting, Rechtsdienstleistungen , 2008, Rn. 256; MRW 2-2010, 2, 3; SVR 2011, 8, 10 f.). Einschränkend sieht eine dritte Meinung die Forderungseinziehung durch Mietwagenunternehmen nur dann als erlaubte Nebenleistung an, wenn allein die Höhe der Mietwagenkosten im Streit steht, wegen der darüber hinausgehenden Komplexität der Rechtslage hingegen nicht, wenn die Haftung dem Grunde nach bzw.

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Amtsgerichts Arnsberg vom 22.09.2014 (Az.: 3 C 210/14) abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 34,25 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 10.05.2014 sowie vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 70,20 € zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.

Von den Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin 80 % und die Beklagte 20 %.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 170,18 € festgesetzt.


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Tenor

1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Amtsgerichts Saarlouis vom 19. Mai 2010 – 26 C 372/10 – wird zurückgewiesen.

2. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Klägerin.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

4. Die Revision wird zugelassen.

Gründe

I.

Die Klägerin, ein Kfz-Sachverständigenbüro, macht aus abgetretenem Recht Schadensersatz aus einem Verkehrsunfall geltend, der sich am ... auf der A ... in Höhe ... ereignet hat und für den die beklagte Haftpflichtversicherung einstandspflichtig ist.

Der unfallgeschädigte Herr ... beauftragte die Klägerin mit der Erstellung eines Kfz-Schadensgutachtens. In diesem Zusammenhang unterzeichnete er die folgende, von der Klägerin gestellte Erklärung:

„Aus Anlass des oben beschriebenen Schadenfalles habe ich das o. g. Kfz-Sachverständigenbüro beauftragt, ein Gutachten zur Schadenhöhe zu erstellen.

Ich trete hiermit meine Schadenersatzansprüche aus dem genannten Unfall erfüllungshalber gegen den Fahrer, den Halter und den Versicherer des unfallbeteiligten Fahrzeuges in Höhe der Gutachterkosten einschließlich Mehrwertsteuer unwiderruflich an das Kfz-Sachverständigenbüro ab.

Hiermit weise ich den regulierungspflichtigen Versicherer an, die Sachverständigenkosten unmittelbar an das von mir beauftragte Sachverständigenbüro zu zahlen.

Das Kfz-Sachverständigenbüro ist berechtigt, diese Abtretung den Anspruchsgegnern offen zu legen und die erfüllungshalber abgetretenen Ansprüche gegenüber den Anspruchsgegnern im eigenen Namen geltend zu machen. Durch diese Abtretung werden die Ansprüche des Kfz-Sachverständigenbüros aus dem Sachverständigenvertrag gegen mich nicht berührt. Er kann die Ansprüche gegen mich geltend machen, wenn und soweit der regulierungspflichtige Versicherer keine Zahlung oder lediglich eine Teilzahlung leistet.“

Die Klägerin begehrt Ersatz des von ihr in Rechnung gestellten Sachverständigenhonorars in Höhe des nicht regulierten Teilbetrags von 731,32 EUR.

Erstinstanzlich hat sie beantragt,

1. die Beklagte zu verurteilen, an sie 731,32 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 10. Dezember 2009 zu zahlen,

2. die Beklagte zu verurteilen, an sie außergerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von netto 101,40 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 19. Januar 2010 zu zahlen.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie hält die Sachverständigenkosten für überhöht und meint, die Abtretung verstoße gegen das Gesetz über außergerichtliche Rechtsdienstleistungen - Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG).

Das Erstgericht, auf dessen Feststellungen Bezug genommen wird, hat die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, die Abtretung sei unwirksam, da sie gegen §§ 3, 5 Abs. 1 RDG verstoße. Die Geltendmachung des Anspruchs auf Ersatz von Sachverständigenkosten stelle eine erlaubnispflichtige Inkassotätigkeit dar, wenn die Abtretung – wie hier – nicht bloß sicherungshalber erfolge.

Mit ihrer hiergegen gerichteten Berufung verfolgt die Klägerin den erstinstanzlich geltend gemachten Anspruch in vollem Umfang weiter.

Die Beklagte verteidigt die angegriffene Entscheidung. Sie macht ferner geltend, die Abtretung sei nicht hinreichend bestimmt.

II.

Die form- und fristgerecht eingelegte, mithin zulässige Berufung bleibt ohne Erfolg. Im Ergebnis zu Recht ist das Erstgericht davon ausgegangen, dass die der Klage zugrundeliegende Abtretung des Schadensersatzanspruchs des Unfallgeschädigten gegen die Beklagte unwirksam ist.

1. Entgegen der Auffassung der Klägerin ist die Beklagte mit der Geltendmachung von Einwendungen gegen die Wirksamkeit der Abtretung nicht bereits durch ein deklaratorisches Schuldanerkenntnis ausgeschlossen. Zwar kann die Erbringung einer Teilzahlung auf eine Forderung im Einzelfall als bestätigendes Schuldanerkenntnis der beglichenen Forderung zu werten sein (vgl. BGH, Urteil vom 11. Juli 1995 – X ZR 42/93, WM 1995, 1886 ff.; BGH, Urteil vom 11. Januar 2007 – VII ZR 165/05, NJW-RR 2007, 530). Indes gibt es keine allgemeine Vermutung für die Abgabe eines Anerkenntnisses. Die Wertung einer rechtsgeschäftlichen oder rechtsgeschäftsähnlichen Erklärung als Anerkenntnis setzt vielmehr in der Regel eine Interessenlage voraus, die zur Abgabe eines Anerkenntnisses Anlass gibt. Eine solche Interessenlage kann namentlich darin liegen, ein zwischen den Parteien bestehendes Schuldverhältnis einem Streit oder zumindest einer (subjektiven) Ungewissheit über den Bestand des Rechtsverhältnisses oder seine Rechtsfolgen insgesamt oder in einzelnen Beziehungen zu entziehen (BGHZ 66, 250; BGH, Urteil vom 11. Januar 2007 aaO; BGH, Urteil vom 11. November 2008 – VIII ZR 265/07, DAR 2009, 90). Umstände, aufgrund derer die Parteien bereits im Zeitpunkt der Teilzahlung durch die Beklagte ein Interesse daran hatten, die Forderungsinhaberschaft der Klägerin zu klären, sind nicht ersichtlich. Insbesondere ist nicht erkennbar, dass zum damaligen Zeitpunkt zwischen den Parteien über diesen zweitinstanzlich erstmals thematisierten Punkt Streit bestanden hätte.

2. Anders als das Erstgericht meint, verstößt die Abtretung auch nicht gegen §§ 3, 5 Abs. 1 RDG. Zwar stellt – wovon das Amtsgericht zu Recht ausgegangen ist – die Geltendmachung des Unfallschadens im Umfang der Sachverständigenkosten die Erbringung einer Rechtsdienstleistung im Sinne des § 2 Abs. 1 RDG dar, weil sie eine Einziehungstätigkeit zum Gegenstand hat, die sich auf streitige Ansprüche bezieht und sei es nur, weil die Höhe der Sachverständigenkosten spätestens im Verlauf der Einziehungstätigkeit streitig wird (vgl. BT-Drs. 16/3655, S. 47; Römermann in: Grunewald/Römermann, Rechtsdienstleistungsgesetz, 2008, § 2 RDG, Rdn. 69 ff.; Sabel NZV 2008, 6, 10). Sie ist jedoch eine nach § 5 Abs. 1 RDG erlaubte Tätigkeit. Nach dieser Vorschrift sind Rechtsdienstleistungen im Zusammenhang mit einer anderen Tätigkeit gestattet, wenn sie als Nebenleistung zum Berufs- oder Tätigkeitsbild gehören. Um eine solche Nebenleistung handelt es sich hier. Die Geltendmachung von Sachverständigenkosten bei der Unfallschadenregulierung ist nämlich schon nach der Gesetzesbegründung als Anwendungsfall der als Nebenleistung zulässigen Inkassotätigkeit namentlich genannt (BT-Drs. 16/3655, S. 53). Entsteht in solchen Fällen Streit über die Höhe des Anspruchs, belegt – so die Gesetzesbegründung – gerade die im Streitfall erforderliche Rechtfertigung der eigenen Leistung oder Abrechnung durch den Unternehmer die in § 5 Abs. 1 RDG geforderte Zugehörigkeit zu dessen Hauptleistung (BT-Drs. 16/3655, S. 53). Dem Sachverständigen ist es danach erlaubt, den Unfallschaden jedenfalls im Umfang seiner Honorarforderung aufgrund wirksamer Abtretung geltend zu machen, schon weil er regelmäßig besser in der Lage ist, die Erforderlichkeit der jeweils eingegangenen Kosten zu begründen (vgl. Urteile der Kammer vom 16. Januar 2009 – 13 S 154/08 – und vom 26. Juni 2009 – 13 S 100/08; vgl. auch Sabel, NZV 2006, 6, 10). Die von dem Erstgericht zur Begründung der Gegenauffassung angeführte Entscheidung des Bundesgerichtshofs (Versäumnisurteil vom 29. Juli 2009 – I ZR 166/06, GRUR 2009, 1077-1080) betrifft eine andere Fallkonstellation und führt daher nicht weiter. Auch der Verweis auf die Kommentierung bei Palandt/Ellenberger (69. Aufl. 2010, § 134 Rdn. 21b) überzeugt nicht, weil diese gerade noch nicht zwischen Verstößen gegen das Rechtsberatungsgesetz (RBerG) und gegen das Rechtsdienstleistungsgesetz unterscheidet.

3. Indes ist die hier im Streit stehende Abtretung unwirksam, weil sie nicht hinreichend bestimmt ist im Sinne des § 398 BGB.

a) Ein wirksamer Abtretungsvertrag nach § 398 BGB setzt voraus, dass die abzutretende Forderung bestimmt oder zumindest bestimmbar ist (st. Rspr., vgl. BGHZ 7, 365; BGH, Urteil vom 12. Oktober 1999 – XI ZR 24/99, ZIP 1999, 2058; Beschluss vom 19. März 2009 – IX ZR 39/08, ZIP 2009, 817 f.). Aus Gründen der Rechtssicherheit müssen Gegenstand und Umfang der Forderung, die Person des Schuldners und erforderlichenfalls auch der Rechtsgrund im Wege der Auslegung so genau zu bestimmen sein, dass feststeht, wer Inhaber der jeweiligen Forderung ist. Dabei muss sich auch der Schuldner in zumutbarer Weise Gewissheit darüber verschaffen können, ob und in welcher Höhe seine Verpflichtung von der Abtretung erfasst ist (vgl. BGH, Urteil vom 22. September 1965 – VIII ZR 265/63, MDR 1966, 47; OLG Hamburg, NJW-RR 1999, 1316-1318; OLG Köln OLGR 2005, 168-169). Wird ein Teil einer Forderungsmehrheit abgetreten, so folgt aus diesen Grundsätzen, dass ausreichend individualisiert sein muss, auf welche Forderungen oder Teilforderungen sich die Abtretung beziehen soll (vgl. RGZ 98, 202; BGH, Urteil vom 27. Mai 1968 – VIII ZR 137/66, WarnR 1968, 165; BGH, Urteil vom 2. April 1970 – VII ZR 153/68, WM 1970, 848; Beschluss vom 15. Oktober 2009 – IX ZR 170/07, zitiert nach juris; OLG Köln MDR 2005, 975; OLG Rostock, Urteil vom 3. Mai 2005 – 4 U 182/01, zitiert nach juris; Busche in: Staudinger, BGB, 2005, § 398 Rdn. 60; Roth in: MünchKomm-BGB, 5. Aufl., § 398 Rdn. 71). Daran fehlt es insbesondere, wenn ein nur summenmäßig bestimmter oder bestimmbarer Teil der Forderungsgesamtheit abgetreten wird. Denn in diesem Falle ist nicht erkennbar, von welcher oder welchen der mehreren Forderungen ein Teil abgetreten ist (BGH, Urteil vom 18. Februar 1965 – II ZR 166/62, WM 1965, 562; Urteil vom 27. Mai 1968 aaO; Knerr in: jurisPK-BGB, 5. Aufl., § 398 Rdn. 16 f.). Bestimmbarkeit setzt in diesem Fall vielmehr voraus, dass Höhe und Reihenfolge der von der Abtretung erfassten Forderungen oder Teilforderungen aufgeschlüsselt werden (OLG Köln, VersR 1998, 1269-1271; OLG Köln, OLGR 2005, 168-169; OLG München, OLGR 1993, 248 f.).

b) Diesen Anforderungen genügt die Abtretungserklärung vom 2. November 2009 nicht. Sie beschränkt sich nämlich nicht gegenständlich auf den Anspruch auf Erstattung der Gutachterkosten, sondern erfasst – der Höhe nach beschränkt auf die in Rechnung gestellten Sachverständigenkosten – sämtliche aus dem Verkehrsunfall vom 31. Oktober 2009 resultierenden Schadensersatzansprüche, ohne diese der Höhe und Reihenfolge nach aufzuschlüsseln.

aa) Die von der Klägerin gestellte Abtretungserklärung ist Allgemeine Geschäftsbedingung im Sinne des § 305 BGB und damit nach ihrem objektiven Inhalt und typischen Sinn einheitlich nach der Verständnismöglichkeit eines rechtlich nicht vorgebildeten Durchschnittskunden so auszulegen, wie sie von verständigen und redlichen Vertragspartnern unter Abwägung der Interessen der normalerweise beteiligten Kreise verstanden werden (vgl. BGHZ 7, 368; BGHZ 102, 384 ff.; BGH, Urteil vom 9. Mai 2001 – VIII ZR 208/00, MDR 2001, 865 f.; BGHZ 176, 244 ff.; BGH, Urteil vom 9. Juni 2010 – VIII ZR 294/09, MDR 2010, 916 f.). Zweifel gehen zu Lasten des Verwenders, § 305c Abs. 2 BGB. Diese Auslegungsregel führt auch im Individualprozess dazu, dass bei einer mehrdeutigen Klausel von den möglichen Auslegungen die kundenfeindlichste zugrunde zu legen ist, wenn diese Auslegung dazu führt, dass die Klausel unwirksam ist und der Kunde hierdurch rechtlich besser steht (vgl. BGH, Urteil vom 10. Mai 1995 – XI ZR 65/93, ZIP 1994, 1010; BGH, Urteil vom 20. Dezember 2007 – III ZR 144/07, NJW 2008, 987 f.; BGHZ 176, 244; BGH, Urteil vom 9. Juni 2010 – VIII ZR 294/09, MDR 2010, 916 f.).

bb) Danach erfasst die Abtretung sämtliche Schadensersatzansprüche aus dem streitgegenständlichen Unfallgeschehen. Für diese Auslegung spricht zunächst der Wortlaut der Erklärung. Die Formulierung „meine Schadensersatzansprüche aus dem genannten Unfall“ enthält keine gegenständliche Beschränkung nach der Art des Schadens. Soweit die Abtretung „in Höhe der Gutachterkosten“ erfolgt, stellt dies lediglich eine betragsmäßige Begrenzung der Höhe nach dar. Dass diese nicht durch Einsetzen des konkreten Honorars erfolgt ist, spricht – entgegen der Berufung – nicht gegen diese Auslegung. Denn berechnet der Sachverständige – wie hier – sein Honorar pauschal anhand des ermittelten Wiederbeschaffungswertes, steht dieser Betrag im Zeitpunkt der Auftragsvergabe noch nicht fest. Unter diesen Umständen kann auch – entgegen der Auffassung der Klägerseite – die Wortwahl „Schadensersatzansprüche“ statt „Schadensersatzanspruch“ als Indiz dafür angesehen werden, dass aus einer Forderungsmehrheit eine Teilforderung abgetreten werden soll.

Auch der systematische Regelungszusammenhang der Erklärung spricht entgegen der Berufung nicht gegen diese Deutung. Zwar bezieht sich der dritte Satz der Erklärung, der die Weisung zur Zahlung durch den Versicherer an den Sachverständigen enthält, nach seinem Wortlaut auf „die Sachverständigenkosten“ und nicht auf einen Betrag in Höhe der Sachverständigenkosten. Aus dem Zusammenhang mit der Abtretungserklärung wird indes deutlich, dass damit tatsächlich die Höhe der Sachverständigenkosten gemeint ist. Nur eine solche Auslegung ist mit dem Ziel und der Interessenlage des Verwenders vereinbar, würde sie doch – ihre Wirksamkeit unterstellt – zur Befriedigung des Sachverständigen in Höhe des beanspruchten Sachverständigenhonorars führen, selbst wenn das Honorar nicht in voller Höhe erstattungsfähig ist.

cc) Wie sich die hiernach betragsmäßig bestimmte Teilforderung auf die einzelnen Schadensersatzansprüche verteilt, lässt sich aus der Abtretungserklärung im Wege der Auslegung nicht ermitteln. Anders als in einem vom OLG Karlsruhe (OLGZ 1984, 81 ff.) entschiedenen Fall kann unter den Umständen des vorliegenden Falles insbesondere nicht angenommen werden, die Einzelansprüche seien jeweils zu gleichmäßiger Quote abgetreten. Dies hätte zur Folge, dass sowohl die Klägerin als auch der Unfallgeschädigte die unterschiedlichen Anspruchsvoraussetzungen hinsichtlich sämtlicher Einzelansprüche darlegen und ggf. beweisen müssten, um Befriedigung in Höhe des ihnen jeweils zustehenden Forderungsteils zu erlangen. Das widerspricht ersichtlich dem Willen der Vertragsparteien. Selbst wenn man vorliegend aus Gründen der Sachnähe annehmen könnte, dass in erster Linie der Anspruch auf Erstattung der Sachverständigenkosten abgetreten ist, würde sich das Problem der Bestimmtheit gleichermaßen hinsichtlich eines etwaigen Differenzbetrages zwischen den tatsächlich erstattungsfähigen und den in Rechnung gestellten Sachverständigenkosten ergeben.

dd) In dieser Auslegung ist die Abtretung jedoch nicht hinreichend bestimmt (so auch BGH, Urteil vom 8. Oktober 1957 – VI ZR 128/56, VersR 1957, 753; OLG Hamburg, Urteil vom 30. März 1999 – 7 U 161/97, ZIP 1999, 1628 ff.; AG Essen, Urteil vom 22. August 1996 – 10 C 303/96, ZfSch 1997, 16; Trost, VersR 1997, 537; weitere Nachweise bei Müller in: Handbuch des Fachanwalts Verkehrsrecht, 2. Aufl., Kap. 6 Rdn. 251; a.A. allerdings OLG Naumburg NZV 2006, 546; AG Zweibrücken, Urteil vom 2. August 2010 – 2 C 131810; AG Saarlouis, Urteil vom 6. August 2010 – 29 C 879/10 m.w.N.). Denn sie lässt offen, ob und ggf. in welcher anteiligen Höhe der Zessionar Inhaber der Ansprüche auf Ersatz der einzelnen Schäden (z.B. Sachverständigenkosten, Reparaturkosten, ggf. Mietwagenkosten, Heilbehandlungskosten etc.) wird. Blieben z.B. die gegenüber der Beklagten erstattungsfähigen Sachverständigenkosten hinter dem beanspruchten Honorar zurück, wäre unklar, welche sonstigen Schäden die Klägerin aus eigenem Recht geltend machen könnte. Zumindest insoweit sind die Schadensersatzansprüche aus einem Verkehrsunfall als Forderungsmehrheit zu behandeln. Wollte man nämlich den Schadensersatzanspruch insgesamt als einheitlichen Anspruch begreifen, ergäben sich im Falle einer betragsmäßigen Abtretung eines Forderungsteils unüberwindliche Probleme. Es bliebe offen, ob hinsichtlich eines konkreten gegenständlichen Schadensteils (z.B. Sachverständigenkosten) mit der Teilabtretung ein Inhaberwechsel stattgefunden hat. Der Schuldner könnte sich dann konkurrierenden Gläubigern gegenübersehen, die im Wettlauf versuchen, unproblematische Forderungsteile durchzusetzen. In diesem Zusammenhang ergehende Urteile über eine Teilforderung könnten nicht in Rechtskraft erwachsen. Insofern ist – entgegen der Auffassung der Klägerin – nicht nur ein Schutz des Schuldners, sondern auch der Schutz des Zedenten und des Rechtsverkehrs betroffen.

ee) Anders als die Berufung meint, steht dem auch nicht der von der höchstrichterlichen Rechtsprechung und einem Teil der Literatur vertretene Grundsatz der Schadenseinheit entgegen. Dieser im Zusammenhang mit der Bestimmung des Verjährungsbeginns entwickelte Grundsatz besagt, dass für einen Anspruch auf Ersatz eines Schadens einschließlich aller weiterer adäquat verursachter, zurechenbarer und vorhersehbarer Nachteile eine einheitliche Verjährung läuft, sobald irgendein Teilschaden entstanden ist (BGHZ 50, 21; BGHZ 100, 228 ff.; BGH, Urteil vom 15. Oktober 1992 – IX ZR 43/92, MDR 1993, 693; Urteil vom 18. Dezember 1997 – IX ZR 180/96, WM 1998, 779 f.; Beschluss vom 1. Juli 2010 – IX ZR 117/09, zitiert nach juris). Mit diesem Grundsatz soll die Schadensabwicklung konzentriert werden, wenn es dem Geschädigten möglich ist, wenigstens Feststellungsklage zu erheben. Diesem Zweck entsprechend beschränkt sich seine Aussagekraft auf die Beurteilung des Zeitpunkts der Schadensentstehung. Das wird insbesondere in dem Ausnahmefall von dem Grundsatz deutlich, in dem eine Schadensfolge nicht vorhersehbar war. Zwar gebietet es der Grundsatz der Konzentration der Schadensabwicklung in diesem Fall nicht, die Verjährung einheitlich zu handhaben. Es wäre jedoch kein plausibler Grund ersichtlich, bei der Beurteilung der Bestimmbarkeit einer Abtretung einen solchen Schaden abweichend von den vorhersehbaren Schäden zu behandeln.

ff) Nichts Gegenteiliges ergibt sich schließlich auch aus Entscheidungen, in denen sich der Bundesgerichtshof unter alter Rechtslage mit vergleichbaren Klauseln zu befassen hatte, in denen über die Bestimmtheit der Klausel nicht zu befinden war, weil die Klausel aus anderem Grunde unwirksam war (BGH, Urteil vom 26. April 1994 – VI ZR 305/93, WM 1994, 1443 ff.) bzw. lediglich die Wettbewerbswidrigkeit der Klausel in Frage stand (BGH, Urteil vom 10. Mai 1974 – I ZR 46/73, DAR 1974, 218 f.).

4. Die Klägerin kann sich auch nicht hilfsweise auf eine Ermächtigung stützen, den Anspruch auf Ersatz der Sachverständigenkosten im Wege der gewillkürten Prozessstandschaft geltend machen zu dürfen.

a) Eine ausdrückliche Ermächtigung der Klägerin ist nicht erteilt. Die Erklärung vom 2. November 2009 lässt sich nicht in diesem Sinne auslegen, da sie gerade nicht die Geltendmachung eines fremden Rechts im eigenen Namen, sondern die Geltendmachung des durch Zession erworbenen eigenen Rechts im eigenen Namen regelt. Das gilt auch für Satz 4 der Erklärung, der ebenfalls ausdrücklich von einer Abtretung des Anspruchs ausgeht.

b) Die Abtretungserklärung kann hier auch nicht in eine Ermächtigung zur Geltendmachung des fremden Anspruchs im eigenen Namen umgedeutet werden. Zwar ist eine unwirksame Abtretung gemäß § 140 BGB in eine rechtswirksame Ermächtigung umdeutbar, wenn die nichtige Abtretung den Erfordernissen einer Einzugsermächtigung entspricht und anzunehmen ist, dass deren Geltung bei Kenntnis der Nichtigkeit gewollt wäre (vgl. BGHZ 68, 118; BGH, Urteil vom 16. März 1987 – II ZR 179/86, MDR 1987, 910; BGH, Urteil vom 9. Juli 2002 – X ZR 70/00, MDR 2003, 145). Diesen Erfordernissen entspricht die hier streitgegenständliche Abtretung indes nicht. Das Entsprechenserfordernis bedeutet, dass das Ersatzgeschäft in seinen Wirkungen nicht über diejenigen des wirklich gewollten Geschäfts hinausgehen darf. Zwar braucht das Ersatzgeschäft nicht als Minus in dem nichtigen Geschäft enthalten sein. Der wirtschaftliche Erfolg des nichtigen Geschäfts muss jedoch im Wesentlichen oder wenigstens teilweise durch das andere Geschäft erreicht werden und darf insbesondere nicht zu einer Erweiterung des Vertragsgegenstandes über die rechtlichen Beziehungen hinaus führen, die die Parteien regeln wollten (vgl. BGHZ 20, 363 ff.; BGHZ 92, 363; Roth in: Staudinger, 2003, § 140 Rdn. 22; Busche in: MünchKomm-BGB, 5. Aufl., § 140 Rdn. 15; Palm in: Erman, 12. Aufl., § 140 Rdn. 12). So läge der Fall aber hier: Da die nichtige Klausel keine Festlegung darauf enthält, dass die Sachverständigenkosten gegenständlich im Ganzen abgetreten sind, ginge die Umdeutung in eine Einzugsermächtigung hinsichtlich der (gesamten) Sachverständigenkosten insoweit über den Gegenstand der nichtigen Klausel hinaus.

5. Die durch die Unwirksamkeit der Abtretungsklausel entstehende Lücke kann vorliegend auch nicht im Wege einer ergänzenden Vertragsauslegung geschlossen werden. Insbesondere kommt keine Auslegung in Betracht, wonach allein der Anspruch auf Erstattung der Sachverständigenkosten abgetreten wird.

a) Ist eine Allgemeine Geschäftsbedingung unwirksam, so richtet sich der Vertragsinhalt gemäß § 306 Abs. 2 BGB nach den gesetzlichen Vorschriften. Zwar schließt die gesetzliche Regelung eine ergänzende Vertragsauslegung nicht aus, weil es sich auch bei den Bestimmungen der §§ 157, 133 BGB, in denen die ergänzende Vertragsauslegung ihre Grundlage hat, um gesetzliche Vorschriften im Sinne des § 306 Abs. 2 BGB handelt (BGHZ 90, 69 ff.; BGHZ 176, 244 ff.). Jedoch muss auch bei einer ergänzenden Vertragsauslegung die Grundentscheidung des Gesetzgebers beachtet werden, den Vertrag grundsätzlich mit den sich aus den Normen des dispositiven Gesetzesrechts, welche der ergänzenden Vertragsauslegung vorgehen, ergebenden Inhalt aufrecht zu erhalten (vgl. BGHZ 117, 92 ff.; BGHZ 176, 244 ff.). Eine ergänzende Vertragsauslegung kommt daher nur ausnahmsweise in Betracht, wenn sich die mit dem Wegfall einer unwirksamen Klausel entstehende Lücke nicht durch dispositives Gesetzesrecht füllen lässt und dies zu einem Ergebnis führt, das den beiderseitigen Interessen nicht mehr in vertretbarer Weise Rechnung trägt, sondern das Vertragsgefüge völlig einseitig zu Gunsten des Kunden verschiebt (vgl. BGHZ 90, 69 ff.; BGHZ 137, 153 ff.; BGHZ 143, 103 ff.; BGHZ 176, 244 ff.).

b) Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt. Zwar kann die durch die Unwirksamkeit der Abtretung entstandene Lücke nicht durch dispositives Gesetzesrecht geschlossen werden. Dies führt indes nicht zu einer einseitigen Verschiebung des Vertragsgefüges zu Gunsten des Kunden. Dem Kläger ist es zwar verwehrt, die beklagte Versicherung unmittelbar in Anspruch zu nehmen. Ihm verbleibt indes sein Honoraranspruch aus dem Vertragsverhältnis mit dem Unfallgeschädigten, seinem Auftraggeber. Anders als bei Kreditgeschäften, die typischerweise aufgrund der Gefährdung erheblicher Vermögenswerte nicht ohne Stellung von Sicherheiten eingegangen werden, ist die Besicherung des werkvertraglichen Honoraranspruchs weder nach der spezifischen Zusammensetzung des Kundenkreises noch aufgrund der Eingehung außergewöhnlich hoher wirtschaftlicher Risiken in besonderer Weise geboten. Der Wegfall der Besicherung führt daher hier nicht zu einem unzumutbaren Ergebnis.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit findet ihre Grundlage in §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO i.V.m. § 26 Nr. 8 EGZPO.

Die Revision ist gemäß § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO zuzulassen. Die rechtliche Beurteilung der Bestimmtheit der Abtretungsklausel und ihrer Folgen ist in einer unbestimmten Vielzahl von Fällen relevant, da es sich um eine weit verbreitete, auch vom Bundesverband der freiberuflichen und unabhängigen Sachverständigen für das Kraftfahrzeugwesen e.V. empfohlene Klausel handelt.

(1) Natürliche und juristische Personen sowie Gesellschaften ohne Rechtspersönlichkeit, die bei der zuständigen Behörde registriert sind (registrierte Personen), dürfen aufgrund besonderer Sachkunde Rechtsdienstleistungen in folgenden Bereichen erbringen:

1.
Inkassodienstleistungen (§ 2 Abs. 2 Satz 1),
2.
Rentenberatung auf dem Gebiet der gesetzlichen Renten- und Unfallversicherung, des sozialen Entschädigungsrechts, des übrigen Sozialversicherungs- und Schwerbehindertenrechts mit Bezug zu einer gesetzlichen Rente sowie der betrieblichen und berufsständischen Versorgung,
3.
Rechtsdienstleistungen in einem ausländischen Recht; ist das ausländische Recht das Recht eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, darf auch auf dem Gebiet des Rechts der Europäischen Union und des Rechts des Europäischen Wirtschaftsraums beraten werden.
Die Registrierung kann auf einen Teilbereich der in Satz 1 genannten Bereiche beschränkt werden, wenn sich der Teilbereich von den anderen in den Bereich fallenden Tätigkeiten trennen lässt und der Registrierung für den Teilbereich keine zwingenden Gründe des Allgemeininteresses entgegenstehen.

(2) Die Registrierung erfolgt auf Antrag. Soll die Registrierung nach Absatz 1 Satz 2 für einen Teilbereich erfolgen, ist dieser im Antrag zu bezeichnen.

(3) Die Registrierung kann, wenn dies zum Schutz der Rechtsuchenden oder des Rechtsverkehrs erforderlich ist, von Bedingungen abhängig gemacht oder mit Auflagen verbunden werden. Auflagen können jederzeit angeordnet oder geändert werden. Ist die Registrierung auf einen Teilbereich beschränkt, muss der Umfang der beruflichen Tätigkeit den Rechtsuchenden gegenüber eindeutig angegeben werden.

(1) Rechtsdienstleistung ist jede Tätigkeit in konkreten fremden Angelegenheiten, sobald sie eine rechtliche Prüfung des Einzelfalls erfordert.

(2) Rechtsdienstleistung ist, unabhängig vom Vorliegen der Voraussetzungen des Absatzes 1, die Einziehung fremder oder zum Zweck der Einziehung auf fremde Rechnung abgetretener Forderungen, wenn die Forderungseinziehung als eigenständiges Geschäft betrieben wird, einschließlich der auf die Einziehung bezogenen rechtlichen Prüfung und Beratung (Inkassodienstleistung). Abgetretene Forderungen gelten für den bisherigen Gläubiger nicht als fremd.

(3) Rechtsdienstleistung ist nicht:

1.
die Erstattung wissenschaftlicher Gutachten,
2.
die Tätigkeit von Einigungs- und Schlichtungsstellen, Schiedsrichterinnen und Schiedsrichtern,
3.
die Erörterung der die Beschäftigten berührenden Rechtsfragen mit ihren gewählten Interessenvertretungen, soweit ein Zusammenhang zu den Aufgaben dieser Vertretungen besteht,
4.
die Mediation und jede vergleichbare Form der alternativen Streitbeilegung, sofern die Tätigkeit nicht durch rechtliche Regelungsvorschläge in die Gespräche der Beteiligten eingreift,
5.
die an die Allgemeinheit gerichtete Darstellung und Erörterung von Rechtsfragen und Rechtsfällen in den Medien,
6.
die Erledigung von Rechtsangelegenheiten innerhalb verbundener Unternehmen (§ 15 des Aktiengesetzes).

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
VI ZR 477/15
Verkündet am:
21. Juni 2016
Holmes
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
ECLI:DE:BGH:2016:210616UVIZR477.15.0

Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 21. Juni 2016 durch den Vorsitzenden Richter Galke, den Richter Wellner, die Richterinnen von Pentz, Dr. Oehler und Dr. Roloff
für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil der 5. Zivilkammer des Landgerichts Bonn vom 29. Juli 2015 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen. Von Rechts wegen

Tatbestand:

1
Die Klägerin, eine Einzugsstelle u.a. für Sachverständigenhonorar, begehrt von dem beklagten Haftpflichtversicherer aus abgetretenem Recht Ersatz restlicher Sachverständigenkosten aus einem Verkehrsunfall. Sie verfügt über eine Inkassoerlaubnis nach § 10 Abs. 1 Nr. 1 RDG.
2
Die volle Einstandspflicht der Beklagten steht außer Streit. Der Geschädigte beauftragte das Kfz-Sachverständigenbüro J. mit der Erstellung eines Gutachtens zur Schadenshöhe und trat gegen den Fahrer, den Halter und den Versicherer des unfallbeteiligten Fahrzeugs bestehende Schadensersatzansprüche in Höhe der Gutachterkosten einschließlich Mehrwertsteuer formularmäßig erfüllungshalber an den Sachverständigen ab. Dazu unterzeichnete er am 15. Oktober 2014 ein Auftragsformular, das unter der Überschrift "Abtretung und Zahlungsanweisung" den nachfolgenden Text enthielt: "Zur Sicherung des Sachverständigenhonorars in der o.g. Angelegenheit trete ich meine Ansprüche gegen den Fahrer, den Halter und den Haftpflichtversicherer des unfallbeteiligten gegnerischen Fahrzeugs in Höhe des Honoraranspruchs zzgl. Fremdkosten einschließlich der Mehrwertsteuer des SV für die Erstellung des Beweissicherungsgutachtens erfüllungshalber an den SV ab. Die Abtretung erfolgt in der Reihenfolge: Sachverständigenkosten, Wertminderung, Nutzungsausfallsentschädigung , Nebenkosten, Reparaturkosten. Dabei wird eine nachfolgende Position nur abgetreten, wenn die zuvor genannte Position nicht ausreicht, um den gesamten Honoraranspruch des Sachverständigen zu decken. Sollte die Abtretung der Ansprüche den tatsächlichen Honoraranspruch übersteigen, erfolgt die Abtretung dergestalt, dass hinsichtlich der zuletzt abgetretenen Anspruchsposition ein erstrangiger Teilbetrag in Höhe des restlichen Sachverständigenhonorars abgetreten wird. Auf den Zugang der Annahmeerklärung verzichte ich. Zugleich weise ich hiermit die Anspruchsgegner unwiderruflich an, den Forderungsbetrag aus der Rechnung des SV unmittelbar durch Zahlung an den SV zu begleichen. Der SV ist berechtigt , diese Abtretung den Anspruchsgegnern gegenüber offen zu legen und die erfüllungshalber abgetretenen Ansprüche gegenüber den Anspruchsgegnern im eigenen Namen geltend zu machen. Durch diese Abtretung werden die Ansprüche des SV aus diesem Vertrag gegen mich nicht berührt. Diese können nach erfolgloser außergerichtlicher Geltendmachung bei der gegnerischen Versicherung oder dem Schädiger zu jeder Zeit gegen mich geltend gemacht werden. Im Gegenzug verzichtet der Sachverständige dann jedoch Zug-um-Zug gegen Erfüllung auf die Rechte aus der Abtretung gegenüber den Anspruchsgegnern. Über die Vergütungsansprüche des SV im Zusammenhang mit der im vorliegenden Schadensfall entfalteten Tätigkeit darf ich keine Vergleiche abschließen."
3
Unter der Überschrift "Weiterabtretung zur Geltendmachung an die Verrechnungsstelle" in demselben Formular bot der Sachverständige der Klägerin die vorstehend vereinbarte Forderung inklusive aller Nebenrechte und Surrogate zur Abtretung an und verzichtete auf den Zugang der Annahmeerklärung. Dieses Abtretungsformular wird in vergleichbarer Form in einer Vielzahl von Fällen auch von anderen Kunden der Klägerin im Rahmen der Zusammenarbeit mit der Klägerin verwendet.
4
Der Sachverständige berechnete dem Geschädigten für das Gutachten unter dem 16. Oktober 2014 ein Honorar in Höhe von 472,31 €. Die Beklagte zahlte darauf einen Betrag in Höhe von 420,07 € an die Klägerin, eine weitergehende Zahlung lehnte sie ab. Der Restbetrag von 52,24 € nebst Zinsen ist Gegenstand der Klage.
5
Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Die hiergegen - vom Amtsgericht zugelassene - Berufung der Klägerin blieb ohne Erfolg. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihr Klagebegehren weiter.

Entscheidungsgründe:

I.

6
Das Berufungsgericht ist davon ausgegangen, dass die Klägerin keinen Anspruch aus abgetretenem Recht auf Zahlung der geltend gemachten weiteren Sachverständigenkosten habe, da es ihr an der erforderlichen Aktivlegitimation fehle. Unter Berufung auf das Senatsurteil vom 7. Juni 2011 (VI ZR 260/10, VersR 2011, 1008 ff.) führt es aus, die dem Anspruch zugrundeliegende Abtretungsvereinbarung sei nicht hinreichend bestimmt oder bestimmbar und daher unwirksam. Aus der Abtretungsvereinbarung müsse sich zweifelsfrei entnehmen lassen, ob eine konkrete Forderung von der Abtretung erfasst werde. Die Abtretung einer Forderungsmehrheit werde diesen Anforderungen nicht gerecht , wenn nicht erkennbar sei, auf welche (Teil-)Forderung sich die Abtretung beziehe. Es sei deshalb unzulässig, von der Gesamtsumme der Forderungen aus und im Zusammenhang mit einem Verkehrsunfall nur einen summenmäßig bestimmten Teil abzutreten. Dies sei hier geschehen. Von der Abtretung umfasst seien nach der offenen Formulierung des unter dem Abschnitt "Abtretung und Zahlungsanweisung" der Abtretungserklärung angeführten Satzes 1 einschränkungslos sämtliche Ansprüche gegen den Fahrer, den Halter und den Haftpflichtversicherer des unfallbeteiligten gegnerischen Fahrzeugs. Die Abtretungserklärung betreffe damit eine Vielzahl von Forderungen und nicht lediglich unselbständige Positionen eines einheitlichen Anspruchs. In dem sich daran anschließenden Satz 2 werde zwar in Umsetzung der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs hinsichtlich eines Teils aller denkbaren Schadenspositionen eine Rangfolge aufgestellt. Der Umfang der nach Satz 1 abgetretenen Ansprüche werde indes nicht auf diese Positionen beschränkt. Die Abtretung erfasse auch danach noch eine Mehrzahl selbständiger Forderungen, und zwar auch solche, die über die in Satz 2 konkret benannten Forderungen hinausgingen , etwa Schmerzensgeldansprüche, Verdienstausfall, Mietwagenkostenersatzansprüche etc.. Hinsichtlich dieser fehle es an einer ausreichenden Aufschlüsselung der Höhe und der Reihenfolge nach. Die Abtretungsvereinbarung könne auch nicht dahingehend ausgelegt werden, dass von Satz 1 der Erklärung lediglich die in Satz 2 genannten Schadenspositionen umfasst seien. Es handle sich um Allgemeine Geschäftsbedingungen, die ausgehend von den Verständnismöglichkeiten eines Durchschnittskunden objektiv und einheitlich so auszulegen seien, wie ihr Wortlaut von verständigen und redlichen Vertragspartnern unter Abwägung der Interessen der normalerweise beteiligten Kreise verstanden werde. Danach würden von der Abtretung einschränkungslos sämtliche Ansprüche gegen den Fahrer, den Halter und den Haftpflichtversicherer umfasst. Zudem sei die Abtretung auch wegen Verstoßes gegen das in § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB geregelte Transparenzgebot unwirksam. Die Abtretungserklärung lasse aufgrund der Widersprüche in Satz 1 und Satz 2 jedenfalls nicht mit hinreichender Sicherheit und damit möglichst klar und präzise erkennen, ob nunmehr alle Ansprüche abgetreten seien oder aber eben nur die in Satz 2 aufgelisteten.

II.

7
Das angefochtene Urteil hält revisionsrechtlicher Nachprüfung im Ergebnis stand.
8
Es kann dahinstehen, ob die Aktivlegitimation der Klägerin mit den Erwägungen des Berufungsgerichts zur fehlenden Bestimmtheit der Abtretung der Schadensersatzansprüche an den Sachverständigen verneint werden kann. Die fragliche Abtretungsklausel ist gemäß § 305c Abs. 1 BGB wegen ihres überraschenden Charakters bereits nicht Vertragsbestandteil geworden. Eine Weiterabtretung an die Klägerin konnte nicht erfolgen.
9
1. Zutreffend ist die Annahme des Berufungsgerichts, dass auf die unstreitig formularmäßige Klausel zur Abtretung von Schadensersatzforderungen des Geschädigten an den Sachverständigen die Regelungen zur Kontrolle Allgemeiner Geschäftsbedingungen in §§ 305 ff. BGB anwendbar sind. Der Geltungsanspruch des Gesetzes erstreckt sich auch auf vorformulierte Verträge mit Verfügungscharakter (herrschende Meinung, vgl. nur BGH, Urteil vom 20. März 1985 - VIII ZR 342/83, BGHZ 94, 105, 112; Staudinger/Peter Schlosser, BGB, Neubearb. 2013, § 305 Rn. 13; Ulmer/Habersack in Ulmer/Brandner/Hensen, AGB-Recht, 12. Aufl., § 305 Rn. 15).
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2. Eine Regelung in Allgemeinen Geschäftsbedingungen hat einen überraschenden Inhalt i.S.v. § 305c Abs. 1 BGB, wenn sie von den Erwartungen des Vertragspartners deutlich abweicht und dieser mit ihr den Umständen nach vernünftigerweise nicht zu rechnen braucht (vgl. BGH, Urteile vom 28. Mai 2014 - VIII ZR 241/13, ZMR 2014, 966 Rn. 19; vom 18. Mai 1995 - IX ZR 108/94, BGHZ 130, 19, 25; vom 1. Oktober 2014 - VII ZR 344/13, NZBau 2014, 757 Rn. 14; vom 9. Dezember 2009 - XII ZR 109/08, BGHZ 183, 299 Rn. 12; vom 11. Dezember 2003 - III ZR 118/03, WM 2004, 278, 280; vom 26. Juli 2012 - VII ZR 262/11, MDR 2012, 1247 Rn. 10; vom 30. Juni 1995 - V ZR 184/94, BGHZ 130, 150, 154). Das Wesensmerkmal überraschender Klauseln liegt in dem ihnen innewohnenden Überrumpelungs- oder Übertölpelungseffekt (BGH, Urteil vom 30. September 2009 - IV ZR 47/09, VersR 2009, 1622 Rn. 13; vom 18. Februar 2009 - IV ZR 11/07, VersR 2009, 623 Rn. 18; Erman/Roloff, BGB, 14. Aufl., § 305c Rn. 8 mwN). Generell kommt es dabei nicht auf den Kenntnisstand des einzelnen Vertragspartners, sondern auf die Erkenntnismöglichkeiten des für derartige Verträge in Betracht kommenden Personenkreises an (BGH, Urteile vom 1. Oktober 2014 - VII ZR 344/13, NZBau 2014, 757 Rn. 14; vom 26. Juli 2012 - VII ZR 262/11, MDR 2012, 1147 Rn. 10). Beurteilungsmaßstab sind also die Kenntnisse und Erfahrungen des typischerweise an Rechtsgeschäften dieser Art beteiligten Personenkreises (vgl. Erman/Roloff, aaO Rn. 10 mwN).
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3. Nach diesen Grundsätzen ist die Klausel überraschend. Der rechtlich nicht vorgebildete durchschnittliche Auftraggeber eines Schadensgutachtens nach einem Verkehrsunfall braucht mit einer Abtretungsvereinbarung dieser Art nicht zu rechnen.
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a) Unterstellt man zu Gunsten der Revision die ausreichende Bestimmtheit der Klausel, die der Senat selbst auslegen kann, kommt der Klausel - soweit für die Revision von Bedeutung - nach dem äußeren Erscheinungsbild im Wesentlichen folgender Regelungsgehalt zu: Der Geschädigte tritt zur Sicherung des Sachverständigenhonorars von seinen Schadensersatzansprüchen aus einem Verkehrsunfall die Ansprüche auf Ersatz der Position Sachverständigenkosten und weiter die auf Ersatz von Wertminderung, Nutzungsausfall, Nebenkosten und Reparaturkosten in dieser Reihenfolge und in Höhe des Honoraranspruchs zuzüglich im Vertrag definierter Fremdkosten und Mehrwertsteuer an den Sachverständigen ab. Der Anspruch auf Ersatz einer nachfolgenden Position wird nur abgetreten, wenn der Anspruch auf Ersatz der zuvor genannten Position nicht ausreicht, um den gesamten Honoraranspruch des Sachverständigen zu decken.
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b) Eine so weitgehende Sicherung des Sachverständigenhonorars weicht deutlich von den Erwartungen des Vertragspartners ab und braucht von ihm bei der Beauftragung des Schadensgutachtens auch nicht in Betracht gezogen zu werden.
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aa) Zwar mag es nicht ungewöhnlich und auch nicht überraschend sein, dass ein Geschädigter zur Sicherung des vertraglich vereinbarten Vergütungsanspruchs im Rahmen des Auftrages zur Erstellung des Gutachtens seinen Schadensersatzanspruch gegen den Schädiger auf Erstattung der Sachverständigenkosten an den Sachverständigen abtritt (vgl. zur Abtretung von Mietwagenkosten Senatsurteil vom 31. Januar 2012 - VI ZR 143/11, BGHZ 192, 270 ff.; vgl. zur Abtretung der Sachverständigenkosten Entwurf eines Gesetzes zur Neuregelung des Rechtsberatungsgesetzes vom 30. November 2006, BTDrucks. 16/3655 S. 53). Dies liegt zunächst im Interesse des Sachverständigen, der einen in der Regel zahlungsfähigen Schuldner, den Haftpflichtversicherer des Schädigers, erhält und diesem gegenüber seinen Vergütungsanspruch für seine eigene Leistung rechtfertigen kann. Die Abtretung entspricht regelmäßig auch dem Interesse des durchschnittlichen geschädigten Auftraggebers, der unter Beschränkung des eigenen Aufwandes möglichst schnell einen Ausgleich vom Schädiger oder dessen Haftpflichtversicherer erhalten will. Eröffnet sich ihm die Möglichkeit einer Stundung der Honorarforderung des Sachverständigen oder deren Erfüllung ohne eigene finanzielle Vorlage und eigenes Zutun, ist er bereit, seinen Schadensersatzanspruch auf Erstattung der Sachverständigenkosten an den Sachverständigen abzutreten, damit dieser der Sache nach seine Honorarforderung selbst geltend machen kann.
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bb) Der durchschnittliche Geschädigte rechnet aber nicht damit, dass - wie noch zu zeigen ist - durch die Abtretung eine Risikoverlagerung zu seinen Lasten im Hinblick auf die Geltendmachung des Honoraranspruchs erfolgt und die Durchsetzung seiner weiteren, nicht die Sachverständigenkosten betreffenden Schadensersatzforderungen verkürzt werden könnte.
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Die Abtretung erfolgt in Höhe des Honoraranspruchs zuzüglich Fremdkosten und Mehrwertsteuer gemäß dem - im selben Formular dem Sachverständigen erteilten - "Gutachtenauftrag". Der auf diesen Vertrag gestützte Honoraranspruch kann, muss aber nicht stets gem. § 249 BGB ersatzfähig sein. Für die Erstattungsfähigkeit nach § 249 BGB kommt es u.a. auf die Erforderlichkeit der Sachverständigenkosten in der geltend gemachten Höhe an. Zwar gehören die Kosten für die Begutachtung des bei einem Verkehrsunfall beschädigten Fahrzeugs zu den mit dem Schaden unmittelbar verbundenen und gemäß § 249 Abs. 1 BGB auszugleichenden Vermögensnachteilen, soweit die Begutachtung zur Geltendmachung des Schadensersatzanspruchs erforderlich und zweckmäßig ist (vgl. nur Senatsurteil vom 22. Juli 2014 - VI ZR 357/13, VersR 2014, 1141 Rn. 9). Aber auch bei dem Grunde nach unstreitiger voll- ständiger Haftung des Schädigers richtet sich die Schadensersatzforderung nur auf den gemäß § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB zur Herstellung objektiv erforderlichen Geldbetrag und nicht etwa auf Ausgleich der dem Geschädigten vom Sachverständigen in Rechnung gestellten Beträge. Der Geschädigte kann nämlich vom Schädiger nach § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB als erforderlichen Herstellungsaufwand nur die Kosten erstattet verlangen, die vom Standpunkt eines verständigen , wirtschaftlich denkenden Menschen in der Lage des Geschädigten zur Behebung des Schadens zweckmäßig und notwendig erscheinen (vgl. Senatsurteile vom 26. April 2016 - VI ZR 50/15, juris Rn. 13; vom 22. Juli 2014 - VI ZR 357/13 aaO Rn. 14, 15 mwN). Dieser Betrag kann geringer sein als das vereinbarte Honorar. In der Praxis beanstandet die Schädigerseite auch in zahlreichen gerichtlichen Verfahren das in Rechnung gestellte Sachverständigenhonorar unter Berufung auf die fehlende Erforderlichkeit im Sinne von § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB. In einem solchen Fall könnte der Haftpflichtversicherer des Schädigers aber geneigt sein, die Berechtigung der Honorarforderung des Sachverständigen nicht - notfalls gerichtlich - zu klären, sondern stattdessen den für überschießend erachteten Teil des geltend gemachten Sachverständigenhonorars mit den weiteren, dem Sachverständigen abgetretenen Ansprüchen auf Ersatz von Wertminderung, Nutzungsausfall etc. zu verrechnen. Dies führte dazu, dass der Geschädigte - hält er die Honorarforderung aus welchen Gründen auch immer für nicht gerechtfertigt - gegen den Sachverständigen vorgehen muss, während er ohne die in der Klausel enthaltene Abtretung eine Inanspruchnahme durch den Sachverständigen abwarten und diesem seine Einwendungen entgegenhalten könnte. Hinzu treten die durch die Klauselfassung geschaffenen Unsicherheiten, ob und in welcher Höhe noch Schadensersatzansprüche gegen den Haftpflichtversicherer bestehen.
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cc) Diese Folgen der Abtretungsklausel weichen von den Erwartungen des durchschnittlichen, juristisch nicht vorgebildeten Geschädigten deutlich ab. Der Geschädigte ist - für den Sachverständigen erkennbar - an einer möglichst schnellen, unkomplizierten und risikolosen Abwicklung des Schadensfalles interessiert. Wenn, wie hier, die volle Haftung des Unfallgegners dem Grunde nach unstreitig ist, geht der an der Erstellung eines Sachverständigengutachtens interessierte Geschädigte erkennbar davon aus, dass ihm die Sachverständigenkosten von der gegnerischen Haftpflichtversicherung erstattet werden. In dieser Erwartung wird er darin bestärkt, dass der Sachverständige ihm die Einziehung der Schadensersatzforderung bei der gegnerischen Versicherung anbietet. Insoweit gilt nichts anderes als bei der Einziehung einer an ein Mietwagenunternehmen abgetretenen Schadensersatzforderung des Geschädigten (BGH, Urteil vom 25. März 2009 - XII ZR 117/07, NJW-RR 2009, 1101 Rn. 14). Vor diesem Hintergrund stellt sich das Angebot des Sachverständigen, unmittelbar mit der gegnerischen Haftpflichtversicherung abzurechnen, aus Sicht des Geschädigten als eine Regelung zur vereinfachten Abwicklung dar, die der Sachverständige für ihn übernimmt. Diese Erwartung wird nicht nur nicht erfüllt, sondern die rechtliche Position und wirtschaftliche Situation des Geschädigten zugunsten der Interessen des Sachverständigen geschwächt.
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4. Darin liegt zugleich eine unangemessene Benachteiligung im Sinne von § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB, denn die Klausel lässt die wirtschaftlichen Nachteile und Belastungen für den durchschnittlichen geschädigten Auftraggeber wie dargelegt nicht in ausreichendem Maße erkennen. Galke Wellner von Pentz Oehler Roloff
Vorinstanzen:
AG Bonn, Entscheidung vom 02.02.2015 - 109 C 346/14 -
LG Bonn, Entscheidung vom 29.07.2015 - 5 S 19/15 -

(1) Das Schuldverhältnis erlischt, wenn die geschuldete Leistung an den Gläubiger bewirkt wird.

(2) Wird an einen Dritten zum Zwecke der Erfüllung geleistet, so finden die Vorschriften des § 185 Anwendung.

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.

(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.

(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.

(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.

(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.