Landgericht Dessau-Roßlau Urteil, 29. Sept. 2016 - 5 S 177/15

ECLI:ECLI:DE:LGDESSA:2016:0929.5S177.15.0A
bei uns veröffentlicht am29.09.2016

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Amtsgerichts K. - 8 C 70/14- teilweise abgeändert.

Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 962,82 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 10.01.2014 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Von den Kosten des Rechtsstreits haben der Kläger 30 % und die Beklagten 70 % zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe

I.

1

Von der Darstellung des Tatbestandes wird abgesehen (§§ 540 Abs. 2 S. 1, 313a Abs. 1 S. 1 ZPO).

II.

2

Die Berufung ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt.

3

In der Sache hat sie allerdings nur teilweise Erfolg.

4

Das angefochtene Urteil war teilweise abzuändern. Der Kläger hat gegen die Beklagten einen Anspruch auf Schadensersatz in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang.

5

Die Kammer kann hier zunächst offen lassen, ob die Schönheitsreparaturklausel in § 15 des Mietvertrages wirksam ist und sich daraus ein Schadensersatzanspruch ergibt.

6

Dem Kläger steht jedenfalls der geltend gemachte Anspruch auf Schadensersatz wegen Überschreitung des vertragsgemäßen Mietgebrauchs gemäß § 280 Abs. 1 BGB zu.

7

Einem Vermieter steht aus § 280 Abs. 1 BGB ein Anspruch auf Ersatz des Sachschadens zu, wenn der Mieter unter Überschreitung des vertragsgemäßen Mietgebrauchs (§ 538 BGB) in die Sachsubstanz der Mietsache eingegriffen hat.

8

Dann ist jedoch ein Anspruch nach § 280 Abs. 1 BGB (i.V.m. § 241 Abs. 2 BGB), Schadensersatz neben der Leistung bzw. Schadensersatz wegen der Verletzung einer Nebenpflicht, zu prüfen, der eine Fristsetzung nicht voraussetzt.

9

Nach einer beachtlichen Auffassung (Steyl, in Schmidt-Futterer, Mietrecht, 12. Aufl., § 546a Rdnr. 83) verletzen Beschädigungen der Mietsubstanz das Integritätsinteresse des Vermieters und unterfallen i.d.R. nur § 280 BGB. Für diese Auffassung spricht zunächst, dass dem Vermieter zumindest bis zur Beendigung des Mietverhältnisses wegen der vertragswidrigen Beschädigung der Mietsubstanz allein aus § 280 Abs. 1 BGB ein Schadensersatzanspruch zustehen kann (so die überwiegende Auffassung; statt aller: Palandt/Weidenkaff, BGB, 75. Aufl., § 538 Rdnr. 8). Da der Rückgewähranspruch aus § 546 BGB während des Bestehens des Mietverhältnisses nicht fällig ist, scheidet eine Herleitung des Schadensersatzanspruchs aus §§ 546, 281 BGB aus rechtskonstruktiven Gründen aus. Es erscheint inkohärent, wenn dem Vermieter dieser Schadensersatzanspruch nach Beendigung des Mietverhältnisses zugunsten eines Beseitigungsanspruchs wieder genommen und der Anspruch erst nach fruchtlosem Fristablauf wieder aufleben würde.

10

Darüber hinaus tritt auf der Grundlage der anderen Rechtsauffassung ein weiterer Wertungswiderspruch zwischen vertraglicher und deliktischer Haftung hinzu. Dem Vermieter steht aufgrund der Substanzschädigung ein deliktsrechtlicher Schadensersatzanspruch zu, dessen Fälligkeit von einer Nachfristsetzung nicht abhängt.

11

Schließlich hat der Bundesgerichtshof in seinem Urteil vom 6.11.2013 - VIII ZR 416/12, NJW 2014, 143 - als Anspruchsgrundlage für einen nach Beendigung des Mietverhältnisses geltend gemachten Schadensersatzanspruch wegen einer vom Vermieter beanstandeten farblichen Gestaltung der Mieträume die Vorschrift des § 280 Abs. 1 BGB erblickt und die haftungsbegründende Pflichtverletzung darin gesehen, dass der Mieter durch die farbliche Gestaltung der Mieträume im Einzelfall gegen seine Pflicht zur Rücksichtnahme nach § 241 Abs. 2, § 242 BGB verstoßen könne, wenn er die in neutraler Dekoration übernommene Wohnung bei Mietende in einem Zustand zurückgebe, der von vielen Mietinteressenten nicht akzeptiert werde. Mit dieser Auffassung ist in der vorliegend zu beurteilenden Konstellationen eine Herleitung der Haftung aus §§ 281, 546 BGB nicht vereinbar.

12

Mithin erscheint es vorzugswürdig, bei nicht mehr vom vertragsgemäßen Mietgebrauch gedeckten Eingriffen in die Substanz des Mietobjekts den Anspruch auf Schadensersatz nach Maßgabe des § 280 Abs. 1 BGB auch dann ohne vorherige Fristsetzung nach § 280 Abs. 3, § 281 Abs. 1 BGB zu gewähren, wenn der Mieter nach Beendigung des Mietverhältnisses zur Rückgabe der Mietsache verpflichtet ist (Palandt/Weidenkaff, aaO, § 546a Rdnr. 16).

13

Auf der Grundlage der vorstehenden Erwägungen war im vorliegenden Fall eine Nachfristsetzung entbehrlich. Insoweit hat das AG K. bereits unzutreffend den Anspruch wegen fehlender Fristsetzung abgelehnt.

14

Nach allgemeinen Grundsätzen trägt der Vermieter, der den Mieter auf Schadensersatz wegen Substanzschäden in Anspruch nimmt, die Darlegungs- und Beweislast, dass der Schaden während der Mietzeit entstanden ist. Daraus folgt, dass der Vermieter die anfängliche Mängelfreiheit zu Beginn des Mietverhältnisses darlegen und beweisen muss (vgl. Langenberg in Schmidt-Futterer, Mietrecht 12. Auflage 2015, § 538 BGB Rn. 380). Gelingt der Nachweis, ist es nach § 280 Abs. 1 Satz 2 BGB Sache des Mieters, sein fehlendes Vertretenmüssen darzulegen und gegebenenfalls zu beweisen.

15

Nach der Beweisaufnahme steht zur Überzeugung der Kammer fest, dass ein den Schadensersatz begründender übermäßiger Gebrauch ("Beschädigung") der Mietsache durch die Beklagten vorlag.

16

Die Zeugin B. hat im Rahmen ihrer Vernehmung sehr detailliert über den Zustand des Hauses berichtet. Sie bekundete, dass der Zustand der Wohnung katastrophal gewesen ist. Es habe ein beißender Geruch in der ganzen Wohnung gelegen. Die Tapete an den Wänden sei teilweise abgerissen sowie der Teppichboden völlig dreckig und nicht mehr zu reinigen gewesen. Sogar die Paneele unter dem Bodenbelag habe gestunken, so dass sie sie am liebsten auch ausgetauscht hätten. Teilweise sei die Tapete an den Wänden voller Kot gewesen. Es habe keinen Raum gegeben, der in Ordnung gewesen sei. Diese Ausführungen zum Zustand der Wohnung lassen sich auch mit den zu den Akten gereichten Fotos der Wohnung in Einklang bringen.

17

Den Ausführungen der Zeugin B. stehen auch nicht die Ausführungen des Zeugen B. entgegen. Zwar bekundete dieser in seiner Vernehmung, dass die Wohnung im Zeitpunkt der Übernahme durch die Beklagten nicht neu renoviert gewesen sei und sich im Zeitpunkt der Rückgabe in einem besenreinen Zustand befunden habe. Er habe auch nicht festgestellt, dass die Wohnung total verschmiert/vollgekotet gewesen sei und nach Urin gestunken habe. Diesen Ausführungen stehen zum einen bereits die überreichten Fotos der Wohnung entgegen. Zum anderen konnte der Zeuge B. im Ergebnis jedenfalls keine detaillierten Angaben hinsichtlich des Zustandes der Wohnung im Zeitpunkt des Auszuges der Beklagten machen. Vielmehr beschränkten sich seine Ausführungen auf den Umzug aus dieser Wohnung. Der Wohnung selbst hat er nach eigenen Bekundungen eher weniger Beachtung geschenkt. Er hat jedoch bestätigt, dass die Beklagten einen Hund und eine Katze hielten. Dass diese sich auch in der Wohnung aufhielten, konnte er nicht ausschließen. Dies lässt sich wiederum mit den Ausführungen der Zeugin B. in Einklang bringen, die den Vortrag des Klägers über vorhandene Verschmutzungen durch Tiere zur Überzeugung des Gerichts bestätigt.

18

Dem Kläger ist durch die Beschädigung des Hauses auch ein Schaden entstanden. Zwar wurde das Haus unstreitig zum 12.07.2013 weitervermietet. Auch wurden ausweislich des "Übergabeprotokolls" vom 18.07.2013 die Beseitigung der Verunreinigung und die malermäßige Instandsetzung von den Nachmietern auf eigene Rechnung übernommen. Jedoch stellen die gewährte Mietfreiheit bis 31.08.2013 (für Renovierung; § 26 Nr. 5 d. Mietvertrages) und die Übernahme der Materialkosten ohne weiteres einen Schaden i.S.d. § 249 Abs. 2 BGB dar.

19

Der mit der Klage geltend gemachte Schaden von 1.375,45 Euro besteht zur Überzeugung des Gerichts auch der Höhe nach. Der Kläger hat den Nachmietern der Beklagten Mietfreiheit bis zum 31.08.2013 gewährt, die einen Wert in Höhe von 725,81 Euro ausmacht. Dem Vortrag der Beklagten, dem Kläger sei insoweit kein Schaden entstanden, da die Nachmieter die Vornahme der Instandsetzung auf eigene Rechnung durch ihre Unterschriften auf dem Übergabeprotokoll vom 18.07.2013 (Anlage K 3) bestätigt haben, ist nicht zu folgen. Ausweislich § 26 Nr. 5 des Mietvertrages vom 18.07.2013 (Anlage K 4b) haben der Kläger und die Nachmieter ausdrücklich Mietfreiheit bis zum 31.08.2013 für die notwendigen Einzugsrenovierungen vereinbart.

20

Hinsichtlich der Materialkosten hat der Kläger in der ersten Instanz "Einkaufs"-Belege vorgelegt, denen die Beklagten nicht hinreichend entgegengetreten sind. Die eingereichten Belege ergeben in der Summe einen Betrag von 649,67 Euro (vgl. Anlage K 6a -6c), wobei zu beachten ist, dass die Rechnung vom 22.08.2013 (Anlage K 6b) bereits vom Kassenbon vom 22.08.2013 (Anlage K 6a) erfasst ist. Die weiter vorgelegte -handschriftlich verfasste- Quittung über 700,- Euro kann hier nicht berücksichtigt werden. Sie bezeichnet zwar den Grund in Form des Fußbodenbelags. In ihrer Gesamtheit ist sie jedoch eher pauschal gehalten. Pauschale Belege sind indes für den Kostenersatz des Vermieters nicht ausreichend (vgl. Langenberg in Schmidt-Futterer, Mietrecht 12. Auflage 2015, § 538 BGB Rn. 381). Dies vorangestellt, liegt aufgrund der zu der Akte gelangten Unterlagen ein Schaden in Höhe insgesamt 1.375,48 Euro (gefordert lediglich 1.375,45 Euro) vor.

21

Soweit die Beklagten erstinstanzlich noch die Höhe des Schadens und sinngemäß die Angemessenheit der Renovierungskosten bestritten haben, war kein Sachverständigengutachten einzuholen. Die Kammer sieht sich anhand der Angaben der Parteien und der Ausführungen der Zeugen ohne weiteres im Stande, den Schaden nach § 287 ZPO zu schätzen. Dabei legt die Kammer folgende Überlegungen zu Grunde: Führt man sich vor Augen, dass nach den überzeugenden Ausführungen der Zeugin B. sämtliche Räume zu renovieren waren und insbesondere Tapete und Fußbodenbelag ausgetauscht werden mussten, sind die hier durch die Mietfreiheit und durch Einkaufszettel nachgewiesenen Kosten von 1.375,45 Euro hinsichtlich Material und Arbeitsaufwand für die Renovierung eines Hauses mit 65 m² jedenfalls nicht zu hoch gegriffen.

22

Der Einwand der Beklagten, das Haus habe durch das z.T. eingebrachte Laminat eine Wertsteigerung erfahren, verfängt nicht mit Blick auf die vergleichbaren Kosten von Teppichboden und Laminat.

23

Die Kammer geht im vorliegenden Fall jedoch davon aus, dass ein Abzug neu für alt gerechtfertigt ist.

24

Es ist in ständiger Rechtsprechung anerkannt, dass beim Ersetzen einer gebrauchten Sache durch eine neue eine Minderung der Ersatzpflicht eintreten kann, wenn durch den Austausch beim Geschädigten eine messbare Vermögenserhöhung eintritt, die sich für ihn günstig auswirkt, und wenn dem Geschädigten die Anrechnung dieser Vermögensmehrung zumutbar ist (BGH, Urt. vom 24.03.1959, VI ZR 90/58, Rz. 4; Palandt-Grüneberg, BGB, 75. Aufl., Vorb. v. § 249, Rn. 97-100). Bei der Frage, ob eine Anrechnung dem Sinn und Zweck des Schadensersatzrechts entspricht, ist im Einzelfall eine Gesamtschau unter Berücksichtigung der jeweiligen Interessenlage vorzunehmen.

25

Im vorliegenden Fall geht es um den Austausch von Tapete und Bodenbelag.

26

Auch wenn der Kläger erstinstanzlich behauptet hat, die Wohnung sei bei Übergabe an die Beklagten neu renoviert gewesen, so ist doch eine gewisse Abnutzung der Wohnung bei Übergabe an die Beklagten durch die Ausführungen des Zeugen B. belegt worden. Dieser hat glaubhaft ausgeführt, dass die Wohnung im Zeitpunkt der Übergabe an die Beklagten nicht neu renoviert gewesen. Nach den glaubhaften Ausführungen des Zeugen B. steht zur Überzeugung der Kammer fest, dass das Haus bereits vorher bewohnt war. Hinzu kommt, dass die Beklagten 1 Jahr in dem streitgegenständlich Objekt gewohnt haben. Mit Blick darauf, dass von Rechtsprechung und Literatur hinsichtlich der Lebensdauer eines Teppichs fünf bis 10 Jahre angenommen werden (vgl. dazu Langenberg, in: Schmidt-Futterer, Mietrecht, § 538 BGB, Rn. 374 m.w.N.), wobei eine Annahme von mehr als 10 Jahren durchschnittliche Lebensdauer nur bei äußert hochwertigen Bodenbelägen vertretbar sein dürfte (vgl. OLG Frankfurt, Urteil vom 12. Juli 2011 - 22 U 95/08 -, juris), und sich dies bei Tapeten und Anstrichen ähnlich verhalten dürfte, ist deshalb im Streitfall ein Abzug neu für alt vorzunehmen. Die Kammer verkennt hier nicht, dass auch bei kleinen Schäden an der Tapete bzw. am Bodenbelag im Hinblick auf das Gesamtbild, ein Komplettaustausch notwendig ist. So lassen sich einzelne Fehlstellen in der Tapete nach allgemeiner Lebenserfahrung nicht durch den Austausch einzelner Tapetenbahnen beseitigen, da diese sich aufgrund des neuen Zustandes nicht in das Gesamtbild einfügen würde. Dasselbe gilt auch für Verunreinigungen bzw. Schadstellen im Bodenbelag. Unabhängig davon stellt sich für den Kläger die durch die gewährte Mietfreiheit und durch das Einbringen des neuen Bodenbelages, zum Teil Laminat, das im Vergleich zu Teppichböden langlebiger ist und weniger der Abnutzung unterliegt, vorgenommene "Komplettrenovierung" als nicht unerheblicher Vorteil dar, da es ohne weiteres auch einen Unterschied macht, ob eine Wohnung vor drei Jahren oder aktuell renoviert worden ist. Aufgrund dieses Umstandes ist im Rahmen des Vorteilsausgleiches ein Abzug beim Schadensersatzanspruch vorzunehmen.

27

Bei zusammenfassender Bewertung hält die Kammer gemäß § 287 ZPO einen Abzug von 30 % für angemessen. Der Kläger kann insoweit somit 962,82 EUR (70 % von EUR) beanspruchen.

28

Der Anspruch ist auch durchsetzbar. Die vom Amtsgericht angedeutete Verjährung nach § 548 BGB ist hier nach Auffassung der Kammer nicht eingetreten. Die Verjährungsfrist läuft, sobald der Vermieter die Sache zurückerhält. Entscheidend ist, dass der Vermieter durch Ausübung der unmittelbaren Sachherrschaft die Sache auf Veränderungen und Verschlechterungen ungestört untersuchen kann (BGH NJW 91, 2416; BGH NJW 86, 2103; Palandt, § 548 Rn. 11). Zwar geht das Amtsgericht davon aus, dass der Kläger das Haus am 28.06.2013 betreten hat, und kommt so bei der Beantragung des Mahnbescheides am 30.12.2013 (vgl. Bl. 4 d.A.) zur Verjährung. Die Annahme des Amtsgerichts, dass der Kläger bereits am 28.06.2013 das Haus betreten hat, stimmt jedoch bereits nicht mit dem Vortrag des Klägers überein. Der Kläger führte lediglich aus, dass er sich am 26.06.2013 zum Haus begab und mit einer Nachbarin sprach. In diesem Fall liegt, selbst nach dem Annoncieren der Wohnung vom 28.06.2013, noch keine Sachherrschaft vor. Unstreitig haben die Beklagten dem Kläger die Schlüssel für das Haus erst zum 09.07.2013 übersandt. Erst ab diesem Zeitpunkt ist Sachherrschaft über das Haus anzunehmen. Die Verjährung ist dann jedoch nicht eingetreten.

29

Soweit die Beklagten in der ersten Instanz behaupteten, der Kläger habe einen Übergabetermin am 01.07.2013 nicht wahrgenommen, wurde dies vom Kläger bestritten. Die Beklagten sind jedoch insoweit beweisfällig geblieben. Unabhängig davon, kann dies vorliegend auch dahinstehen. Selbst wenn man eine Sachherrschaft ab dem 01.07.2013 annehme, wäre der Anspruch nicht verjährt.

30

Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 92 Abs. 1, 543 Abs. 2, 708 Nr. 10 Satz 1, 713 ZPO. Gründe, die Revision zuzulassen, bestanden für die Kammer gemäß § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO nicht.

31

Beschluss

32

In dem Rechtsstreit ... wird der Wert des Berufungsverfahren festgesetzt auf

33

1.375,45 EUR.


Urteilsbesprechung zu Landgericht Dessau-Roßlau Urteil, 29. Sept. 2016 - 5 S 177/15

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(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie1.das Berufungsgericht in dem Urteil oder2.das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassungzugelassen hat. (2) Die Revision ist zuzulassen, wenn1.die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 242 Leistung nach Treu und Glauben


Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 92 Kosten bei teilweisem Obsiegen


(1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last. (2) Das Ger

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(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat. (2) Schadensersatz weg
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(1) Der Mieter ist verpflichtet, die Mietsache nach Beendigung des Mietverhältnisses zurückzugeben. (2) Hat der Mieter den Gebrauch der Mietsache einem Dritten überlassen, so kann der Vermieter die Sache nach Beendigung des Mietverhältnisses auch

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Bundesgerichtshof Urteil, 06. Nov. 2013 - VIII ZR 416/12

bei uns veröffentlicht am 06.11.2013

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VIII ZR 416/12 Verkündet am: 6. November 2013 Ermel, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein B

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(1) Anstelle von Tatbestand und Entscheidungsgründen enthält das Urteil

1.
die Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil mit Darstellung etwaiger Änderungen oder Ergänzungen,
2.
eine kurze Begründung für die Abänderung, Aufhebung oder Bestätigung der angefochtenen Entscheidung.
Wird das Urteil in dem Termin, in dem die mündliche Verhandlung geschlossen worden ist, verkündet, so können die nach Satz 1 erforderlichen Darlegungen auch in das Protokoll aufgenommen werden.

(2) Die §§ 313a, 313b gelten entsprechend.

(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.

(2) Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung kann der Gläubiger nur unter der zusätzlichen Voraussetzung des § 286 verlangen.

(3) Schadensersatz statt der Leistung kann der Gläubiger nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen des § 281, des § 282 oder des § 283 verlangen.

Veränderungen oder Verschlechterungen der Mietsache, die durch den vertragsgemäßen Gebrauch herbeigeführt werden, hat der Mieter nicht zu vertreten.

(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.

(2) Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung kann der Gläubiger nur unter der zusätzlichen Voraussetzung des § 286 verlangen.

(3) Schadensersatz statt der Leistung kann der Gläubiger nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen des § 281, des § 282 oder des § 283 verlangen.

(1) Kraft des Schuldverhältnisses ist der Gläubiger berechtigt, von dem Schuldner eine Leistung zu fordern. Die Leistung kann auch in einem Unterlassen bestehen.

(2) Das Schuldverhältnis kann nach seinem Inhalt jeden Teil zur Rücksicht auf die Rechte, Rechtsgüter und Interessen des anderen Teils verpflichten.

(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.

(2) Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung kann der Gläubiger nur unter der zusätzlichen Voraussetzung des § 286 verlangen.

(3) Schadensersatz statt der Leistung kann der Gläubiger nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen des § 281, des § 282 oder des § 283 verlangen.

(1) Der Mieter ist verpflichtet, die Mietsache nach Beendigung des Mietverhältnisses zurückzugeben.

(2) Hat der Mieter den Gebrauch der Mietsache einem Dritten überlassen, so kann der Vermieter die Sache nach Beendigung des Mietverhältnisses auch von dem Dritten zurückfordern.

(1) Soweit der Schuldner die fällige Leistung nicht oder nicht wie geschuldet erbringt, kann der Gläubiger unter den Voraussetzungen des § 280 Abs. 1 Schadensersatz statt der Leistung verlangen, wenn er dem Schuldner erfolglos eine angemessene Frist zur Leistung oder Nacherfüllung bestimmt hat. Hat der Schuldner eine Teilleistung bewirkt, so kann der Gläubiger Schadensersatz statt der ganzen Leistung nur verlangen, wenn er an der Teilleistung kein Interesse hat. Hat der Schuldner die Leistung nicht wie geschuldet bewirkt, so kann der Gläubiger Schadensersatz statt der ganzen Leistung nicht verlangen, wenn die Pflichtverletzung unerheblich ist.

(2) Die Fristsetzung ist entbehrlich, wenn der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert oder wenn besondere Umstände vorliegen, die unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die sofortige Geltendmachung des Schadensersatzanspruchs rechtfertigen.

(3) Kommt nach der Art der Pflichtverletzung eine Fristsetzung nicht in Betracht, so tritt an deren Stelle eine Abmahnung.

(4) Der Anspruch auf die Leistung ist ausgeschlossen, sobald der Gläubiger statt der Leistung Schadensersatz verlangt hat.

(5) Verlangt der Gläubiger Schadensersatz statt der ganzen Leistung, so ist der Schuldner zur Rückforderung des Geleisteten nach den §§ 346 bis 348 berechtigt.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
VIII ZR 416/12 Verkündet am:
6. November 2013
Ermel,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Der Mieter ist gemäß §§ 535, 241 Abs. 2, § 280 Abs. 1 BGB zum Schadensersatz
verpflichtet, wenn er eine in neutraler Dekoration übernommene Wohnung bei Mietende
in einem ausgefallenen farblichen Zustand zurückgibt, der von vielen Mietinteressenten
nicht akzeptiert wird.
BGH, Urteil vom 6. November 2013 - VIII ZR 416/12 - LG Gießen
AG Friedberg (Hessen)
Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 18. September 2013 durch den Vorsitzenden Richter Ball, den Richter
Dr. Frellesen, die Richterinnen Dr. Milger und Dr. Hessel sowie den Richter
Dr. Achilles

für Recht erkannt:
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Gießen vom 7. November 2012 wird zurückgewiesen. Die Beklagten haben die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen. Von Rechts wegen

Tatbestand:

1
Die Beklagten waren von Anfang 2007 bis Juli 2009 Mieter einer Doppelhaushälfte der Klägerin in B. . Sie hatten das Objekt in weißer Farbe frisch renoviert übernommen, strichen danach einzelne Wände des Mietobjekts in kräftigen Farben (rot, gelb, blau) an und gaben es in diesem Zustand bei Mietende zurück. Die Klägerin ließ im August 2009 die farbig gestalteten Wände zunächst mit Haftgrund und dann alle Wand- und Deckenflächen zweimal mit Wandfarbe überstreichen. Sie wendete hierfür einen Betrag von 3.648,82 € auf.
2
Soweit hier noch von Interesse, hat die Klägerin - unter teilweiser Verrechnung mit der von den Beklagten geleisteten Kaution - Zahlung von 1.836,46 € nebst Zinsen begehrt; die Beklagten haben widerklagend die Rückzahlung der zu Beginn des Mietverhältnisses geleisteten Kaution verlangt.
3
Das Amtsgericht hat Klage und Widerklage abgewiesen. Auf die Berufung der Klägerin hat das Landgericht das erstinstanzliche Urteil dahin abgeändert , dass die Beklagten - soweit hier noch von Interesse - an die Klägerin 874,30 € nebst Zinsen zu zahlen haben; die weitergehende Berufung der Klägerin und die Berufung der Beklagten hat es zurückgewiesen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision erstreben die Beklagten hinsichtlich der Klage die Wiederherstellung der amtsgerichtlichen Entscheidung und verfolgen im Übrigen ihren Widerklageantrag weiter.

Entscheidungsgründe:

4
Die Revision hat keinen Erfolg.

I.

5
Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung im Wesentlichen ausgeführt:
6
Der Klägerin stehe gegen die Beklagten ein Anspruch auf Zahlung in Höhe von 874,30 € aus § 280 Abs. 1, § 546 BGB zu.
7
Unabhängig davon, ob der Mieter zur Durchführung von Schönheitsreparaturen verpflichtet sei, stelle es eine Vertragsverletzung dar, wenn der Mieter das Mietobjekt in einem farblichen Zustand zurückgebe, welcher die Grenzen des normalen Geschmacks überschreite. Dies sei vorliegend der Fall. Die Be- klagten hätten einzelne Wände des Mietobjekts in kräftigen Farben gestrichen, was eine Neuvermietung in diesem Zustand praktisch unmöglich gemacht habe. Auch der Nachmieter, der Zeuge D. , habe die farbigen Wände nicht behalten wollen.
8
Entgegen der Auffassung der Beklagten sei eine Vertragspflichtverletzung auch dann gegeben, wenn sich der ausgefallene farbliche Zustand durch Schönheitsreparaturen im Sinne des § 28 Abs. 4 Satz 3 der Zweiten Berechnungsverordnung (mithin auch durch Neutapezieren) beseitigen lasse und keine darüber hinausgehenden Instandsetzungsarbeiten erforderlich seien. Vorliegend müsse die Vertragsverletzung schon darin gesehen werden, dass die Rückgabe in dem farblich auffälligen, veränderten Zustand erfolgt sei, welcher die Grenzen des normalen Geschmacks überschreite.
9
Durch die Vertragspflichtverletzung der Beklagten sei der Klägerin unter Berücksichtigung eines Abzugs neu für alt ein Schaden in Höhe von 2.676,66 € entstanden. Zwar habe die Klägerin als Vermieterin bei Beendigung des Mietverhältnisses mangels wirksamer Vereinbarung der Parteien keinen Anspruch gegen die Beklagten auf Renovierung des Hauses oder auf Zahlung eines anteiligen Betrages hierfür gehabt. Jedoch stehe nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme fest, dass die Beseitigung der farblichen Gestaltung einen zusätzlichen Aufwand (Vorstreichen mit Haftgrund, zweimaliges Streichen) erfordert habe. Dennoch sei der Schaden der Klägerin nicht in voller Höhe, sondern nur in Höhe von 2.676,66 € entstanden. Denn von dem Schaden in Höhe der Malerkosten von 3.648,82 € sei ein Abzug neu für alt vorzunehmen, weil die Klägerin durch die Zahlung des Schadensersatzes im Ergebnis eine vollständig renovierte Wohnung zurückerhalte, obwohl sie keinen Anspruch gegen die Beklagten auf Durchführung der Schönheitsreparaturen oder auf Zahlung eines anteiligen Betrages hierfür gehabt habe und sie deshalb ohne die farbliche Verun- staltung der Beklagten ein unrenoviertes Haus mit normalen Gebrauchsspuren nach einer Nutzungsdauer von rund 2 ½ Jahren zurückerhalten hätte.
10
Unter Verrechnung mit der Kaution ergebe sich zugunsten der Klägerin ein Betrag von 874,30 €. Insoweit sei die Klage begründet, während die Widerklage unbegründet sei.

II.

11
Diese Beurteilung hält rechtlicher Nachprüfung jedenfalls im Ergebnis stand. Die Revision ist daher zurückzuweisen.
12
Die Beklagten sind wegen der Rückgabe des - mit neutral (hier: weiß) gestrichenen Wänden übernommenen - Mietobjekts in einem ausgefallenen farblichen Zustand, der eine Neuvermietung der Wohnung praktisch unmöglich machte, weil er für viele Mieter nicht akzeptabel ist, gegenüber der Klägerin schadensersatzpflichtig. Das vertragswidrige Verhalten (§§ 535, 280 Abs. 1, § 241 Abs. 2, § 242 BGB) der Beklagten bei Beendigung des Mietverhältnisses besteht darin, dass sie die Pflicht, auf das berechtigte Interesse der Klägerin an einer baldigen Weitervermietung der zurückgegebenen Doppelhaushälfte in der gebotenen Weise Rücksicht zu nehmen, verletzt haben. Zu Recht hat das Berufungsgericht daher einen Anspruch der Klägerin gegen die Beklagten auf Ersatz der anteiligen Renovierungskosten in Höhe von 2.676,66 € bejaht und die Beklagten unter Berücksichtigung des ihnen zustehenden Mietkautionsrückzahlungsanspruchs zur Zahlung von 874,30 € verurteilt.
13
1. Eine ungewöhnliche Farbwahl bei der Dekoration einzelner Räume führt nach allgemeiner Meinung (vgl. Senatsurteil vom 18. Juni 2008 - VIII ZR 224/07, NJW 2008, 2499 Rn. 18 mwN; Staudinger/Emmerich, BGB, Neubearb.
2011, § 535 Rn. 109a) zu einer vom Vermieter nicht hinzunehmenden Verschlechterung der zurückgegebenen Mieträume, wenn eine Weitervermietung der Wohnung in diesem Zustand praktisch unmöglich ist. So hat auch der Senat bereits ausgesprochen, dass dem Vermieter vor dem Hintergrund einer beabsichtigten Weitervermietung ein Interesse daran, die Wohnung am Ende des Mietverhältnisses mit einer Dekoration zurückzuerhalten, die von möglichst vielen Mietinteressenten akzeptiert wird, nicht abzusprechen ist und der Mieter nach Treu und Glauben gemäß § 242 BGB gehalten ist, eine von ihm angebrachte ungewöhnliche Dekoration bei Rückgabe der Wohnung wieder zu beseitigen (Senatsurteile vom 13. Januar 2010 - VIII ZR 48/09, NJW 2010, 674 Rn. 16; vom 22. Oktober 2008 - VIII ZR 283/07, NJW 2009, 62 Rn. 17; vom 18. Juni 2008 - VIII ZR 224/07, aaO).
14
2. Der Mieter ist gemäß § 241 Abs. 2, § 280 Abs. 1 BGB zum Schadensersatz verpflichtet, wenn er eine in neutraler Dekoration übernommene Wohnung mit einem farbigen Anstrich zurückgibt.
15
a) Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts - und der Revisionserwiderung - ergibt sich dies allerdings nicht aus § 546 Abs. 1 BGB. Diese Vorschrift enthält keine Regelung darüber, in welchem Zustand die Wohnung zurückzugeben ist, da der Zustand der Wohnung für die Rückgabe selbst ohne Bedeutung ist. Nach der vom Gesetz getroffenen Regelung kann der Vermieter wegen Veränderung oder Verschlechterung der Mietsache zwar Schadensersatz verlangen, nicht aber die Rücknahme der Mietsache ablehnen (Senatsurteil vom 10. Januar 1983 - VIII ZR 304/81, BGHZ 86, 204, 209 f. - zur Vorgängerregelung in § 556 BGB; Staudinger/Rolfs, BGB, Neubearb. 2011, § 546 Rn. 19).
16
b) Im Ansatzpunkt ähnlich wie das Berufungsgericht, sieht Langenberg (Langenberg, Schönheitsreparaturen, Instandsetzung und Rückbau, 4. Aufl., 1. Teil, E, V 373) die Rückgabe eines Mietobjekts in einem Zustand, der beim Vermieter zusätzliche Kosten für die dekorative Herrichtung auslöst, als Vertragsverletzung im Sinne des § 241 Abs. 2 BGB an. Diese bestehe nicht darin, dass der Mieter die Schönheitsreparaturen während der Mietzeit nach seinen sehr singulären Vorstellungen durchführe, sondern in der Rückgabe in einem Zustand, der es nicht ermögliche, allein mit den üblichen Vorarbeiten die Dekoration zu erneuern. In diesem Fall versuche der Mieter, die zusätzlichen Kosten, die aus der Selbstverwirklichung durch Farbwahl und sonstige Gestaltung stammten, auf den Vertragspartner abzuwälzen (Langenberg, aaO). Dagegen wird eingewandt (Eisenschmid, WuM 2010, 459, 466 f.), dass das, was während der Mietzeit erlaubt sei, bei Ende des Mietverhältnisses nicht zu einer Vertragsverletzung werden könne.
17
c) Zutreffend ist insoweit zwar, dass der Mieter Veränderungen oder Verschlechterungen der Mietsache dann nicht nach § 538 BGB zu vertreten hat, wenn sie durch einen vertragsgemäßen Gebrauch herbeigeführt werden (Senatsurteil vom 5. März 2008 - VIII ZR 37/07, NJW 2008, 1439 Rn. 21), und dass die farbliche Gestaltung der Mieträume während der Dauer des Mietverhältnisses dem Mieter überlassen ist, somit zum vertragsgemäßen Gebrauch einer angemieteten Wohnung gehört (Senatsurteile vom 21. September 2011 - VIII ZR 47/11, WuM 2011, 618 Rn. 8; vom 18. Juni 2008 - VIII ZR 224/07, aaO Rn. 17).
18
Der Mieter verletzt jedoch seine Pflicht zur Rücksichtnahme nach § 241 Abs. 2, § 242 BGB, wenn er die in neutraler Dekoration übernommene Wohnung bei Mietende in einem Zustand zurückgibt, der von vielen Mietinteressenten nicht akzeptiert wird. Der Schadenersatzanspruch des Vermieters beruht in diesem Fall auf §§ 535, 280 Abs. 1, § 241 Abs. 2, § 242 BGB. Der Schaden des Vermieters besteht darin, dass er die für breite Mieterkreise nicht akzeptable Art der Dekoration beseitigen muss.
19
Vermieter und Mieter müssen bei der Gebrauchsüberlassung beziehungsweise Nutzung der Wohnung auf die Interessen des jeweils anderen Vertragspartners Rücksicht nehmen (§ 241 Abs. 2, § 242 BGB). So hat der Mieter das berechtigte Interesse, die Wohnung während der Mietzeit nach seinem persönlichen Geschmack zu dekorieren, während das berechtigte Interesse des Vermieters dahin geht, die Wohnung bei Beendigung des Mietverhältnisses in einem Dekorationszustand zurückzuerhalten, der dem Geschmack eines größeren Interessentenkreises entspricht und somit einer baldigen Weitervermietung nicht entgegensteht (Senatsurteil vom 22. Februar 2012 - VIII ZR 205/11, NJW 2012, 1280 Rn. 12; Senatsbeschlüsse vom 14. Dezember 2010 - VIII ZR 198/10, WuM 2011, 96 Rn. 3, sowie VIII ZR 218/10, WuM 2011, 212 Rn. 3).
20
d) Entgegen der Auffassung der Revision (ebenso Eisenschmid, aaO) folgt aus der Entscheidung des Senats zum vertragsgemäßen Gebrauch der Mietwohnung im Falle des Rauchens (Senatsurteil vom 5. März 2008 - VIII ZR 37/07, NJW 2008, 1439) nichts anderes. Denn diese Entscheidung betraf die Frage, wann beim Rauchen die Grenzen des vertragsgemäßen Gebrauchs überschritten sind; dort hat der Senat entschieden, dass Rauchen nicht mehr als vertragsgemäßer Gebrauch der Mietsache anzusehen ist ("exzessives Rauchen" ), wenn die damit verbundenen negativen Auswirkungen auf die Mietsache Schäden verursachen, die über die Abnutzung der Dekoration hinausgehen und sich dementsprechend nicht mehr durch bloße Ausführung von Schönheitsreparaturen beseitigen lassen (Senatsurteil vom 5. März 2008 - VIII ZR 37/07, aaO Rn. 23). Darum geht es hier indes nicht.
21
Exzessives Rauchen führt zu einer übermäßigen Abnutzung der Mieträume , die Beseitigungsmaßnahmen erfordert, die über normale Schönheitsre- paraturen hinausgehen. Um Abnutzung der Mieträume geht es bei deren farblicher Gestaltung in ungewöhnlichen Farben jedoch nicht. Maßnahmen zu deren Beseitigung sind deshalb im Rechtssinne auch keine Schönheitsreparaturen. Das zeigt schon die schlichte Überlegung, dass das berechtigte Interesse des Vermieters, die Wohnung am Ende des Mietverhältnisses mit einer Dekoration zurückzuerhalten, die von möglichst vielen Mietinteressenten akzeptiert wird, auch dann ohne Einschränkung zu bejahen ist, wenn der Mieter die Wohnung vor der Rückgabe in ungewöhnlichen Farben frisch renoviert hat.
22
3. Die vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen zur Schadenshöhe werden von der Revision nicht beanstandet und begegnen auch im Übrigen keinen Bedenken. Zutreffend berücksichtigt das Berufungsgericht, dass die Beklagten nicht für Abnutzungserscheinungen, die auf einem vertragsgemäßen Mietgebrauch beruhen, aufzukommen haben, sondern nur die darüber hinausgehenden Mehrkosten unter Berücksichtigung eines Abzugs "neu für alt" ersetz - en müssen (vgl. Senatsurteil vom 13. Januar 2010 - VIII ZR 48/09, aaO Rn. 16). Ball Dr. Frellesen Dr. Milger Dr. Hessel Dr. Achilles
Vorinstanzen:
AG Friedberg (Hessen), Entscheidung vom 10.02.2012 - 2 C 176/10 (20) -
LG Gießen, Entscheidung vom 07.11.2012 - 1 S 71/12 -

(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.

(2) Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung kann der Gläubiger nur unter der zusätzlichen Voraussetzung des § 286 verlangen.

(3) Schadensersatz statt der Leistung kann der Gläubiger nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen des § 281, des § 282 oder des § 283 verlangen.

(1) Kraft des Schuldverhältnisses ist der Gläubiger berechtigt, von dem Schuldner eine Leistung zu fordern. Die Leistung kann auch in einem Unterlassen bestehen.

(2) Das Schuldverhältnis kann nach seinem Inhalt jeden Teil zur Rücksicht auf die Rechte, Rechtsgüter und Interessen des anderen Teils verpflichten.

Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

(1) Soweit der Schuldner die fällige Leistung nicht oder nicht wie geschuldet erbringt, kann der Gläubiger unter den Voraussetzungen des § 280 Abs. 1 Schadensersatz statt der Leistung verlangen, wenn er dem Schuldner erfolglos eine angemessene Frist zur Leistung oder Nacherfüllung bestimmt hat. Hat der Schuldner eine Teilleistung bewirkt, so kann der Gläubiger Schadensersatz statt der ganzen Leistung nur verlangen, wenn er an der Teilleistung kein Interesse hat. Hat der Schuldner die Leistung nicht wie geschuldet bewirkt, so kann der Gläubiger Schadensersatz statt der ganzen Leistung nicht verlangen, wenn die Pflichtverletzung unerheblich ist.

(2) Die Fristsetzung ist entbehrlich, wenn der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert oder wenn besondere Umstände vorliegen, die unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die sofortige Geltendmachung des Schadensersatzanspruchs rechtfertigen.

(3) Kommt nach der Art der Pflichtverletzung eine Fristsetzung nicht in Betracht, so tritt an deren Stelle eine Abmahnung.

(4) Der Anspruch auf die Leistung ist ausgeschlossen, sobald der Gläubiger statt der Leistung Schadensersatz verlangt hat.

(5) Verlangt der Gläubiger Schadensersatz statt der ganzen Leistung, so ist der Schuldner zur Rückforderung des Geleisteten nach den §§ 346 bis 348 berechtigt.

(1) Der Mieter ist verpflichtet, die Mietsache nach Beendigung des Mietverhältnisses zurückzugeben.

(2) Hat der Mieter den Gebrauch der Mietsache einem Dritten überlassen, so kann der Vermieter die Sache nach Beendigung des Mietverhältnisses auch von dem Dritten zurückfordern.

(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.

(2) Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung kann der Gläubiger nur unter der zusätzlichen Voraussetzung des § 286 verlangen.

(3) Schadensersatz statt der Leistung kann der Gläubiger nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen des § 281, des § 282 oder des § 283 verlangen.

(1) Soweit der Schuldner die fällige Leistung nicht oder nicht wie geschuldet erbringt, kann der Gläubiger unter den Voraussetzungen des § 280 Abs. 1 Schadensersatz statt der Leistung verlangen, wenn er dem Schuldner erfolglos eine angemessene Frist zur Leistung oder Nacherfüllung bestimmt hat. Hat der Schuldner eine Teilleistung bewirkt, so kann der Gläubiger Schadensersatz statt der ganzen Leistung nur verlangen, wenn er an der Teilleistung kein Interesse hat. Hat der Schuldner die Leistung nicht wie geschuldet bewirkt, so kann der Gläubiger Schadensersatz statt der ganzen Leistung nicht verlangen, wenn die Pflichtverletzung unerheblich ist.

(2) Die Fristsetzung ist entbehrlich, wenn der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert oder wenn besondere Umstände vorliegen, die unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die sofortige Geltendmachung des Schadensersatzanspruchs rechtfertigen.

(3) Kommt nach der Art der Pflichtverletzung eine Fristsetzung nicht in Betracht, so tritt an deren Stelle eine Abmahnung.

(4) Der Anspruch auf die Leistung ist ausgeschlossen, sobald der Gläubiger statt der Leistung Schadensersatz verlangt hat.

(5) Verlangt der Gläubiger Schadensersatz statt der ganzen Leistung, so ist der Schuldner zur Rückforderung des Geleisteten nach den §§ 346 bis 348 berechtigt.

Veränderungen oder Verschlechterungen der Mietsache, die durch den vertragsgemäßen Gebrauch herbeigeführt werden, hat der Mieter nicht zu vertreten.

(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.

(2) Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung kann der Gläubiger nur unter der zusätzlichen Voraussetzung des § 286 verlangen.

(3) Schadensersatz statt der Leistung kann der Gläubiger nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen des § 281, des § 282 oder des § 283 verlangen.

(1) Wer zum Schadensersatz verpflichtet ist, hat den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre.

(2) Ist wegen Verletzung einer Person oder wegen Beschädigung einer Sache Schadensersatz zu leisten, so kann der Gläubiger statt der Herstellung den dazu erforderlichen Geldbetrag verlangen. Bei der Beschädigung einer Sache schließt der nach Satz 1 erforderliche Geldbetrag die Umsatzsteuer nur mit ein, wenn und soweit sie tatsächlich angefallen ist.

Veränderungen oder Verschlechterungen der Mietsache, die durch den vertragsgemäßen Gebrauch herbeigeführt werden, hat der Mieter nicht zu vertreten.

(1) Ist unter den Parteien streitig, ob ein Schaden entstanden sei und wie hoch sich der Schaden oder ein zu ersetzendes Interesse belaufe, so entscheidet hierüber das Gericht unter Würdigung aller Umstände nach freier Überzeugung. Ob und inwieweit eine beantragte Beweisaufnahme oder von Amts wegen die Begutachtung durch Sachverständige anzuordnen sei, bleibt dem Ermessen des Gerichts überlassen. Das Gericht kann den Beweisführer über den Schaden oder das Interesse vernehmen; die Vorschriften des § 452 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 bis 4 gelten entsprechend.

(2) Die Vorschriften des Absatzes 1 Satz 1, 2 sind bei vermögensrechtlichen Streitigkeiten auch in anderen Fällen entsprechend anzuwenden, soweit unter den Parteien die Höhe einer Forderung streitig ist und die vollständige Aufklärung aller hierfür maßgebenden Umstände mit Schwierigkeiten verbunden ist, die zu der Bedeutung des streitigen Teiles der Forderung in keinem Verhältnis stehen.

Veränderungen oder Verschlechterungen der Mietsache, die durch den vertragsgemäßen Gebrauch herbeigeführt werden, hat der Mieter nicht zu vertreten.

(1) Ist unter den Parteien streitig, ob ein Schaden entstanden sei und wie hoch sich der Schaden oder ein zu ersetzendes Interesse belaufe, so entscheidet hierüber das Gericht unter Würdigung aller Umstände nach freier Überzeugung. Ob und inwieweit eine beantragte Beweisaufnahme oder von Amts wegen die Begutachtung durch Sachverständige anzuordnen sei, bleibt dem Ermessen des Gerichts überlassen. Das Gericht kann den Beweisführer über den Schaden oder das Interesse vernehmen; die Vorschriften des § 452 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 bis 4 gelten entsprechend.

(2) Die Vorschriften des Absatzes 1 Satz 1, 2 sind bei vermögensrechtlichen Streitigkeiten auch in anderen Fällen entsprechend anzuwenden, soweit unter den Parteien die Höhe einer Forderung streitig ist und die vollständige Aufklärung aller hierfür maßgebenden Umstände mit Schwierigkeiten verbunden ist, die zu der Bedeutung des streitigen Teiles der Forderung in keinem Verhältnis stehen.

(1) Die Ersatzansprüche des Vermieters wegen Veränderungen oder Verschlechterungen der Mietsache verjähren in sechs Monaten. Die Verjährung beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem er die Mietsache zurückerhält. Mit der Verjährung des Anspruchs des Vermieters auf Rückgabe der Mietsache verjähren auch seine Ersatzansprüche.

(2) Ansprüche des Mieters auf Ersatz von Aufwendungen oder auf Gestattung der Wegnahme einer Einrichtung verjähren in sechs Monaten nach der Beendigung des Mietverhältnisses.

(3) (aufgehoben)

(1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last.

(2) Das Gericht kann der einen Partei die gesamten Prozesskosten auferlegen, wenn

1.
die Zuvielforderung der anderen Partei verhältnismäßig geringfügig war und keine oder nur geringfügig höhere Kosten veranlasst hat oder
2.
der Betrag der Forderung der anderen Partei von der Festsetzung durch richterliches Ermessen, von der Ermittlung durch Sachverständige oder von einer gegenseitigen Berechnung abhängig war.

(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie

1.
das Berufungsgericht in dem Urteil oder
2.
das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung
zugelassen hat.

(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert.
Das Revisionsgericht ist an die Zulassung durch das Berufungsgericht gebunden.