Landgericht Dortmund Urteil, 24. Juni 2016 - 17 S 282/15
Tenor
Auf die Berufung der Kläger wird das Urteil des Amtsgerichts Schwerte vom 04.11.2015 dahingehend abgeändert, dass die in der Eigentümerversammlung vom 22.09.2014 zu den TOP 2, 3 und 4 gefassten Beschlüsse für ungültig erklärt werden.
Die Kosten des Rechtsstreits werden den Beklagten auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
1
I.
2Auf den Tatbestand des erstinstanzlichen Urteils wird zunächst Bezug genommen.
3Die Beklagten sind in der Ansicht, das erstinstanzliche Urteil sei mit Blick auf die dort ausgewiesene Versäumung der Anfechtungsfrist gemäß § 46 WEG rechtsfehlerhaft ergangen.
4Darüber hinaus stützen sie ihre Beschlussanfechtungsklage – wie auch bereits erstinstanzlich – unter anderem darauf, dass der Jahresabrechnung 2012 und der Jahresabrechnung 2013, der auch der Wirtschaftsplan 2014 beigefügt war, keine oder erkennbar fehlerhafte Anlagen beigefügt waren. Daher sind sie der Auffassung, dass das Gesamtrechenwerk nicht nachvollziehbar sei.
5Die Berufungskläger beantragen,
6unter Abänderung des am 04.11.2015 verkündeten Urteils des Amtsgerichts Schwerte Az. 6 C 13/14 die auf der Wohnungseigentümerversammlung vom 22.09.2014 zu den Tagesordnungspunkten TOP 2 ( (- Jahresabrechnung 2012-), TOP 3 Jahresabrechnung 2013 und TOP 4 ( - Gesamt/Einzelwirtschaftsplan - ) gefassten Beschlüsse aufzuheben.
7Die Beklagten beantragen,
8die Berufung zurückweisen.
9II.
10Die Berufung ist zulässig und begründet.
11Das Amtsgericht ist nicht zutreffend davon ausgegangen, dass die Klagefrist des § 46 WEG versäumt worden ist.
12Die Berechnung des Zeitraumes, in dem der Klägervertreter „untätig“ geblieben ist, entspricht nicht der auch hier bevorzugte Vorgehensweise des Bundesgerichtshofs. Dieser ist in seinem Urteil vom 25.09.2015, Az. V ZR 203/14 davon ausgegangen, dass das Merkmal "demnächst" im Sinne von § 167 ZPO nur erfüllt ist, wenn sich die der Partei zuzurechnenden Verzögerungen in einem hinnehmbaren Rahmen halten. Im Zusammenhang mit der unterbliebenen Anforderung eines Kostenvorschusses und einem Zuwarten eines Anwaltes hat der Bundesgerichtshof in seinem Urteil entschieden, dass ein Tätigwerden vor Ablauf von drei Wochen völlig ausreichend ist. Deshalb beginnt der dem Kläger zuzurechnende und damit für eine Verzögerung relevante Zeitraum frühestens nach Ablauf von drei Wochen. Ein vorwerfbares Fehlverhalten des Klägervertreters ist vorliegend daher allenfalls für einen Zeitraum von zwei Tagen anzunehmen. Da aber eine Zustellungsverzögerung von bis zu 14 Tagen üblicherweise hinnehmbar ist ( - um eine Überforderung des Klägers auszuschließen - ), ist das Tatbestandsmerkmal "demnächst" im Sinne des " 167 ZPO - anders als vom Amtsgericht angenommen - ohne Weiteres erfüllt.
13Die sodann zur Entscheidung des Gerichts gestellte Beschlussanfechtung hat in vollem Umfang Erfolg.
14Im Einzelnen:
15Die Beschlussanfechtung zu TOP 2 ( - Jahresabrechnung 2012 - ) hat bereits deshalb Erfolg, weil ein Teil der Jahresabrechnung 2012 bei der Beschlussfassung gar nicht vorlag. Zum Zeitpunkt der Beschlussfassung lag den Eigentümern die "Übersicht über die Abrechnungsergebnisse aller Wohnungen und Ausweis der Rückstände" ( - für das Jahr 2012 - ) nicht vor. Die Hausverwaltung hat allerdings in ihrem als Anlage K 2 zur Akte gereichten Anschreiben diese Anlage als Bestandteil der Jahresabrechnung für den Zeitraum 01.01.2012 bis zum 31.12.2012 ausgewiesen. Die Kammer verkennt bei dieser Bewertung nicht, dass die Anfertigung und Übersendung einer solchen Übersicht eine freiwillige Leistung der Hausverwaltung darstellt ( - vgl. Jennißen WEG, § 28 Rz, 102 - ). Allerdings muss die Anlage im Falle der freiwilligen Übernahme auch tatsächlich bei Beschlussfassung vorliegen und auch inhaltlich zutreffend sein. Dies ist hier nicht der Fall. Auf dieser Grundlage war der Beschluss zu TOP 2 insgesamt für unwirksam zu erklären, da mit Blick auf die fehlende Anlage nicht nur die Plausibilität der Gesamtabrechnung keiner Überprüfung unterzogen werden könnte, sondern vielmehr eine Plausiblitätsprüfung des Gesamtwerkes - samt Einzelabrechnung - nicht möglich war.
16Die Beschlussanfechtung des TOP 3 ( - Jahresabrechnung 2013 - ) hat unter identischen Erwägungen ebenfalls Erfolg. Die Kläger haben vorgetragen, dass die als Anlage K 9 zur Akte gereichte Übersicht über die Abrechnungsergebnisse aller Wohnungen und Ausweis der Rückstände" ( - für das Jahr 2013 - ) bei Beschlussfassung - zumindest in der korrigierten Fassung - nicht vorlag. Diesem Einwand sind die Beklagten nicht mit der notwendigen Substantiierung entgegengetreten.
17Die Beschlussanfechtung bezüglich TOP 4 ( - Wirtschaftsplan 2014 - ) hat ebenfalls Erfolg. Der Wirtschaftsplan ist zur Überzeugung der Kammer bereits deshalb für unwirksam zu erklären, weil das Fehlen der Aufstellung der Gesamtkosten für das Jahr 2013 und die damit verbundene fehlende Möglichkeit einer Plausibilitätsprüfung des Gesamtrechenwerkes für das Jahr 2013 die in dem Wirtschaftsplan für das Jahr 2014 getroffene Prognoseentscheidung ( - § 28 Nr.1 WEG: "voraussichtlich" - ) nicht nachvollziehbar werden lässt.
18Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus §§ 708 Nr.10, 713 ZPO.
19Der Streitwert wird auf 24.478,55 EUR festgesetzt.
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Landgericht Dortmund Urteil, 24. Juni 2016 - 17 S 282/15 zitiert oder wird zitiert von 2 Urteil(en).
Fehlt eine nach § 12 erforderliche Zustimmung, so sind die Veräußerung und das zugrundeliegende Verpflichtungsgeschäft unbeschadet der sonstigen Voraussetzungen wirksam, wenn die Eintragung der Veräußerung oder einer Auflassungsvormerkung in das Grundbuch vor dem 15. Januar 1994 erfolgt ist und es sich um die erstmalige Veräußerung dieses Wohnungseigentums nach seiner Begründung handelt, es sei denn, dass eine rechtskräftige gerichtliche Entscheidung entgegensteht. Das Fehlen der Zustimmung steht in diesen Fällen dem Eintritt der Rechtsfolgen des § 878desBürgerlichen Gesetzbuchs nicht entgegen. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend in den Fällen der §§ 30 und 35 des Wohnungseigentumsgesetzes.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden den Klägern auferlegt.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
1
6 C 13/14 |
Verkündet am 04.11.2015A als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle |
Amtsgericht SchwerteIM NAMEN DES VOLKESUrteil
3In dem Rechtsstreit
41. des Herrn L2, A, 58239 Schwerte,
52. der Frau L3, A, 58239 Schwerte,
6Kläger,
7Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte L, Südwall 11, 44137 Dortmund,
8g e g e n
91. Frau M2, A, 58239 Schwerte,
102. Herrn M5, A, 58239 Schwerte,
113. Frau L4, A, 58239 Schwerte,
124. Herrn L5, A, 58239 Schwerte,
135. Frau T, A, 58239 Schwerte,
146. Herrn T2, A, 58239 Schwerte,
157. Frau V2, A, 58239 Schwerte,
168. Herrn V, A, 58239 Schwerte,
179. Frau M, H-Straße, 58239 Schwerte,
1810. Frau M3, A, 58239 Schwerte,
1911. Herrn M4, A, 58239 Schwerte,
20Beklagten,
21Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte N & Zick, S-Straße, 58239 Schwerte,
22an dem ferner beteiligt ist:
23die I OHG, Hörder I-Straße, 44263 Dortmund, vertreten durch die Geschäftsführer Frau E und Herrn I2, ebenda,
24Verwalterin und Beizuladene,
25hat das Amtsgericht Schwerteauf die mündliche Verhandlung vom 14.10.2015durch die Richterin S
26für Recht erkannt:
27Die Klage wird abgewiesen.
28Die Kosten des Rechtsstreits werden den Klägern auferlegt.
29Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
30Tatbestand
31Die Kläger sind Miteigentümer der Wohnungseigentümergemeinschaft „Auf der Lichtenburg“ in Schwerte. Bei den Beklagten handelt es sich um die übrigen Miteigentümer. Wohnungsverwalterin ist die I OHG.
32Am 22.09.2014 fand eine Wohnungseigentümerversammlung statt, in welcher u.a. Beschlüsse zur Genehmigung der Jahresabrechnung 2012, 2013 und des Gesamt- und Einzelwirtschaftsplans 2014 gefasst wurden.
33Die Kläger behaupten, die Abrechnungen seien aus verschiedenen Gründen unrichtig und sind der Ansicht, die gefassten Beschlüsse seien daher für ungültig zu erklären.
34Mit Klageschrift vom 17.10.2014, eingegangen bei Gericht am 20.10.2015, haben die Kläger eine Beschlussanfechtungsklage eingereicht. Mit Schriftsatz vom 12.11.2014, eingegangen am 13.11.2014, haben die Kläger hinsichtlich der eingereichten Klage um Sachstandsmitteilung gebeten und eine Streitwertvorstellung angegeben. Mit Schriftsatz vom 13.11.2014, Eingang 14.11.2014, begründeten die Kläger die anhängige Beschlussanfechtungsklage. Laut gerichtlichem Vermerk vom 17.11.2014 (Bl. 4 d. A.) wurden hinsichtlich der Klageschrift vom 17.10.2014 gerichtlich zunächst keine Veranlassungen getroffen, da diese zusammen mit einer weiteren Klageschrift nebst Abschriften (Az.: 6 C 8/14) seitens der Prozessbevollmächtigten der Kläger eingereicht und durch die zuständige Geschäftsstelle übersehen wurde. Auf die sodann erfolgte erste gerichtliche Vorschussanforderung vom 18.11.2014 zahlte die Klägerseite am 20.11.2014 den angeforderten Vorschuss. Das schriftliche Vorverfahren wurde unter dem 26.11.2014 angeordnet und die Zustellung der Klage erfolgte am 28.11.2014.
35Die Kläger beantragen,
36die auf der Wohnungseigentümerversammlung vom 22.09.2014 zu den Tagesordnungspunkten TOP 2 (Jahresabrechnung 2012), TOP 3 (Jahresabrechnung 2013) und TOP 3 (Gesamt/Einzelwirtschaftsplan 2014) gefassten Beschlüsse für ungültig zu erklären.
37Die Beklagte beantragen,
38die Klage abzuweisen.
39Die Beklagten sind der Ansicht, die gefassten Beschlüsse seien gültig. Zudem sei die Beschlussanfechtungsklage unbegründet, da die materiell-rechtlichen Ausschlussfristen nicht eingehalten worden seien.
40Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 14.10.2015 (Bl. 99 ff. d. A.) Bezug genommen.
41Entscheidungsgründe
42Die Beschlussanfechtungsklage ist unbegründet.
43I.
44Die streitgegenständliche Beschlussanfechtungsklage ist unbegründet, da diese nicht fristgerecht gemäß § 46 S. 2 WEG i.V.m. §§ 253 Abs. 1, 261, 167 ZPO erhoben wurde.
45Gemäß § 46 S. 2 WEG muss die Klage eines oder mehrerer Wohnungseigentümer auf Erklärung der Ungültigkeit eines Beschlusses der Wohnungseigentümer innerhalb eines Monats nach der Beschlussfassung erhoben und innerhalb zweier Monate nach der Beschlussfassung begründet werden. Die Klagefrist ist gewahrt durch die Erhebung der Klage, d.h. die Rechtshängigkeit der Klage i.S.v. §§ 253 Abs. 1, 261 ZPO ist maßgeblich, wobei § 167 ZPO anwendbar ist. Soll durch die Zustellung eine Frist gewahrt werden, tritt diese Wirkung bereits mit Eingang des Antrags oder der Erklärung ein, wenn die Zustellung demnächst erfolgt, vgl. § 167 ZPO.
46Die Beschlussanfechtungsklage richtet sich vorliegend gegen Beschlüsse der Wohnungseigentümerversammlung vom 22.09.2015. Die Beschlussanfechtungsklage ist seit dem 20.10.2015 anhängig, die Zustellung der Klage an die Beklagten erfolgte jedoch erst am 28.11.2014, mithin nicht innerhalb der Monatsfrist i.S.v. § 46 S. 2 WEG.
47Eine fristgerechte Klageerhebung lässt sich vorliegend auch nicht über die Anwendung von § 167 ZPO annehmen, da die Zustellung der Klage nicht „demnächst“ i.S.v. § 167 ZPO erfolgte. Eine Zustellung gilt nur dann als „demnächst“ erfolgt, wenn in einer den Umständen nach angemessenen Frist zugestellt wird, ohne von der Partei zu vertretende Verzögerung (vgl. BGH, VersR 1999, 218). § 167 ZPO soll einen Kläger vor Verzögerungen schützen, auf die er keinerlei Einfluss hat, an denen er also auch nicht nur mitschuldig ist. Zuzurechnen sind jedoch Verzögerungen, die ein Kläger oder sein Prozessbevollmächtigter, für dessen Versäumnisse er einzustehen hat (§ 85 Abs. 2 ZPO), bei gewissenhafter Prozessführung hätte vermeiden können (vgl. exemplarisch BGH, NJW 2006, 3206). Daher gilt eine Klage i.S.v. § 167 ZPO als „demnächst“ zugestellt, wenn die Partei und ihr Prozessbevollmächtigter unter Berücksichtigung der Gesamtumstände alles Zumutbare für die alsbaldige Zustellung getan haben. Das ist jedoch nicht mehr der Fall, wenn sie durch nachlässiges, wenn auch nur leicht fahrlässiges Verhalten zu einer nicht bloß geringfügigen Zustellungsverzögerung beigetragen haben. Der Prozessbevollmächtigte muss nicht nur alles ihm Zumutbare tun, um die Voraussetzungen für die Zustellung der Klage zu schaffen, sondern auch im Sinne einer größtmöglichen Beschleunigung auf sie hinwirken. Deshalb darf er das Ausbleiben der Nachricht von der Klagezustellung, für das es aus seiner Sicht keinen erkennbaren Grund gibt, nicht unbegrenzt hinnehmen. Selbst im Falle einer überflüssigen oder gar fehlerhaften Auflage des Gerichts muss sich der Prozessbevollmächtigte alsbald um den Fortgang der Sache kümmern (BGH, NJW-RR 1992, 470).
48Dass die Zustellung erst am 28.11.2014, also mehr als zwei Monate nach der Beschlussfassung, erfolgte, beruht auf dem Verschulden der Prozessbevollmächtigten der Kläger, da diese, obwohl sie keinerlei Nachricht vom Amtsgericht erhalten haben, über 23 Tage untätig geblieben sind, bis sie sich mit dem Schriftsatz vom 12.11.2014, Eingang am 13.11.2014, hinsichtlich der eingereichten Klage nach dem Sachstand erkundigten. Nach Überzeugung des Gerichts hätte eine Sachstandsanfrage früher erfolgen müssen, um so auf eine rechtzeitige Zustellung der Klage hinzuwirken. Dieses fahrlässige Verhalten, wobei leichte Fahrlässigkeit genügt, ist auch ursächlich gewesen. Zwar hat das Amtsgericht die Klageschrift vom 17.10.2015, was als fehlerhaft eingeordnet werden könnte, bei Einreichung übersehen, da diese zusammen mit einer weiteren Klageschrift hinsichtlich der gleichen Prozessbeteiligten an das Gericht versandt wurde, dies ändert jedoch nichts an der grundsätzlich bestehenden Nachfrageobliegenheit der Verfahrensbevollmächtigten. Zudem könnte zulasten der Kläger auch die Art und Weise der Klageeinreichung zweier umfangreicher Klagen mit identischer erster Seite ohne eine entsprechende Kenntlichmachung als ein jedenfalls leicht fahrlässiges Versäumnis der Klägerseite eingeordnet werden, welches einer Verzögerung der Zustellung mitbedingt hat. Da sich die Zustellung der Klage aufgrund des Versäumnisses der Klägerseite jedenfalls um 23 Tage verzögerte, ist unter Berücksichtigung der grundsätzlich geltenden Monatsfrist von einer nicht bloß geringfügigen Zustellungsverzögerung auszugehen.
49Werden die Fristen i.S.v. § 46 S. 2 WEG versäumt, ist die Klage als unbegründet abzuweisen (vgl. BGH, NJW 2009, 2132) und ein rechtswidriger, aber nicht nichtiger Beschluss wird bestandskräftig. Da Gründe für die Nichtigkeit der Beschlüsse für das Gericht i.S.v. § 46 Abs. 2 WEG nicht ersichtlich sind, sind die streitgegenständlichen Beschlüsse der Eigentümerversammlung vom 22.09.2014 aufgrund der Versäumung der Beschlussanfechtungsfrist bestandskräftig.
50II.
51Eine weitergehende Stellungnahmefrist im Hinblick auf die Beurteilung der Frage der fristgerechten Klageerhebung war den Klägern nicht einzuräumen, da sie persönlich in der mündlichen Verhandlung vom 14.10.2015 anwesend waren und unmittelbar mit ihrem Prozessbevollmächtigten eine Stellungnahme hätte erfolgen können. Die Notwendigkeit einer Stellungnahmefrist ergab sich weder aus § 283 ZPO noch aus § 139 Abs. 5 ZPO oder einem anderen rechtlichen Gesichtspunkt. Die tatsächlichen Umstände der Klageerhebung sind unstreitig und waren den Parteien bekannt. Im Rahmen der mündlichen Verhandlung hat das Gericht mit den Parteien den Sachverhalt sowie die rechtliche Beurteilung hinsichtlich der Frage einer fristgerechten Klageerhebung i.S.v. § 46 S. 2 WEG ausführlich erörtert. Die Parteien hatten ausreichend Gelegenheit hierzu Stellung zu nehmen. Insoweit bestand auch jederzeit die Möglichkeit, eine zeitweilige Unterbrechung der mündlichen Verhandlung zu beantragen, um dies abzustimmen. Es bestand demnach in der mündlichen Verhandlung ausreichend Gelegenheit zur Reaktion auf den gerichtlichen Hinweis. Da es sich bei der Beurteilung der unstreitigen Umstände der Klagerhebung zudem um einen rechtlichen Hinweis handelte, durfte von dem Prozessbevollmächtigten der Kläger erwartet werden, dass eine entsprechende Einlassung erfolgt, zumal die Prozessbevollmächtigten Stellungnahmen abgaben.
52III.
53Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91 Abs. 1 S. 1, 709 ZPO.
54Der Streitwert wird auf 24.278,55 EUR festgesetzt.
55Rechtsbehelfsbelehrung:
56A) Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung für jeden zulässig, der durch dieses Urteil in seinen Rechten benachteiligt ist,
571. wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 EUR übersteigt oder
582. wenn die Berufung in dem Urteil durch das Amtsgericht zugelassen worden ist.
59Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung dieses Urteils schriftlich bei dem Landgericht Dortmund, L-Straße, 44135 Dortmund, eingegangen sein. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird, sowie die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde, enthalten.
60Die Berufung ist, sofern nicht bereits in der Berufungsschrift erfolgt, binnen zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils schriftlich gegenüber dem Landgericht Dortmund zu begründen.
61Die Parteien müssen sich vor dem Landgericht Dortmund durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen die Berufungs- und die Berufungsbegründungsschrift von einem solchen unterzeichnet sein.
62Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.
63B) Gegen die Streitwertfestsetzung ist die Beschwerde an das Amtsgericht Schwerte statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 EUR übersteigt oder das Amtsgericht die Beschwerde zugelassen hat. Die Beschwerde ist spätestens innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem Amtsgericht Schwerte, Hagener T-Str., schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes abgegeben werden.
64Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann die Beschwerde noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.
65S |
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Schwerte, 02.11.2015AmtsgerichtSRichterin |
Fehlt eine nach § 12 erforderliche Zustimmung, so sind die Veräußerung und das zugrundeliegende Verpflichtungsgeschäft unbeschadet der sonstigen Voraussetzungen wirksam, wenn die Eintragung der Veräußerung oder einer Auflassungsvormerkung in das Grundbuch vor dem 15. Januar 1994 erfolgt ist und es sich um die erstmalige Veräußerung dieses Wohnungseigentums nach seiner Begründung handelt, es sei denn, dass eine rechtskräftige gerichtliche Entscheidung entgegensteht. Das Fehlen der Zustimmung steht in diesen Fällen dem Eintritt der Rechtsfolgen des § 878desBürgerlichen Gesetzbuchs nicht entgegen. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend in den Fällen der §§ 30 und 35 des Wohnungseigentumsgesetzes.
BUNDESGERICHTSHOF
für Recht erkannt:
Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
- 1
- Die Parteien bilden eine Wohnungseigentümergemeinschaft. Die Beklagte zu 1 hält die Mehrheit der Miteigentumsanteile und ist auch Verwalterin der Wohnungseigentümergemeinschaft. Die Teilungserklärung (TE) legt in § 14 Abs. 4 fest, dass die Wohnungseigentümerversammlung beschlussfähig ist, wenn mehr als die Hälfte der Miteigentumsanteile vertreten ist. In § 14 Abs. 8 TE heißt es wie folgt: „In Ergänzung des § 23WEG wird bestimmt, dass zur Gültigkeit eines Beschlusses der Wohnungseigentümerversammlung außer den dort genannten Bestimmungen die Protokollierung des Beschlusses erforderlich ist. Das Protokoll ist vom Verwalter und von zwei von der Eigentümerversammlung bestimmten Wohnungsei- gentümern zu unterzeichnen.“
- 2
- Am 16. August 2011 fand eine Eigentümerversammlung statt, in der mehrere Beschlüsse gefasst wurden, u.a. zur Jahresabrechnung für das Jahr 2010. In der Versammlung war allein die Beklagte zu 1 als Mehrheitseigentümerin und Verwalterin anwesend. Sie unterschrieb das Protokoll allein. Mit der am 14. September 2011 bei dem Amtsgericht eingegangenen Beschlussmängelklage haben die Kläger die Ungültigerklärung mehrerer in der Versammlung gefasster Beschlüsse beantragt. Durch Telefaxschreiben vom 10. Oktober 2011 haben sie das Amtsgericht darauf hingewiesen, dass ihnen bislang noch keine Anforderung für den Gerichtskostenvorschuss vorliege, und um dringende Erledigung gebeten. Am selben Tag hat das Amtsgericht den Streitwert festgesetzt; am 25. Oktober 2011 ist die Vorschussrechnung erstellt und versandt worden. Der Gerichtskostenvorschuss ist am 4. November 2011 eingegangen. Die Zustellung der Klage an die Beklagten ist jeweils am 15. November 2011 erfolgt.
- 3
- Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung der Kläger hat das Landgericht die mit der Klage angefochtenen Beschlüsse der Wohnungseigentümerversammlung vom 16. August 2011 für ungültig erklärt. Mit der zugelassenen Revision möchte die Beklagte zu 1 die Wiederherstellung des amtsgerichtlichen Urteils erreichen.
Entscheidungsgründe:
I.
- 4
- Nach Ansicht des Berufungsgerichts ist die Anfechtungsfrist des § 46 Abs. 1 Satz 2 WEG gewahrt. Hierfür genüge die fristgemäße Einreichung der Klageschrift, da sie noch demnächst im Sinne des § 167 ZPO zugestellt worden sei. Die Kammer gehe in ständiger Rechtsprechung von einem Zeitraum von drei Wochen aus, in der ein Kläger den Eingang einer gerichtlichen Vorschussanforderung abwarten könne, wobei diese Frist mit Ablauf der einzuhaltenden Anfechtungsfrist beginne. Vorliegend wäre eine mit Ablauf des 16. September 2011 beginnende dreiwöchige Untätigkeitsfrist am 7. Oktober 2011 verstrichen gewesen. Da aber dieser Tag ein Freitag gewesen und das Telefax des Klägervertreters zur Erinnerung an die gerichtliche Vorschussanforderung bereits am Montag, dem 10. Oktober 2011 bei dem Amtsgericht eingegangen sei, hätte eine noch am Nachmittag des 7. Oktober 2011 eingegangene fristgemäße Erinnerung keine spürbare Beschleunigung bewirken können.
- 5
- In der Sache seien die Beschlüsse der Versammlung vom 16. Oktober 2011 nicht gültig, da die hierfür nach der Teilungserklärung erforderliche Protokollierung fehle. Das Protokoll sei nur von der Verwalterin, nicht aber auch von zwei von der Eigentümerversammlung bestimmten Wohnungseigentümern unterzeichnet worden. Diese Unterschriften seien nicht deshalb entbehrlich, weil die Beklagte zu 1 allein in der Versammlung anwesend gewesen sei und daher keine weiteren Wohnungseigentümer zur Unterschrift hätten bestimmt werden können. Andernfalls werde der Zweck der qualifizierten Protokollierungsklausel, die Richtigkeit des Protokolls zu gewährleisten und Rechtssicherheit durch Schutz vor inhaltlich und formal nicht ordnungsgemäß protokollierten Beschlüssen zu schaffen, verfehlt. Anhaltspunkte für ein kollusives Zusammen- wirken der als Protokollunterzeichner in Betracht kommenden Wohnungseigentümer , das eine Berufung der Kläger auf die fehlende Gegenzeichnung unter dem Gesichtspunkt des Rechtsmissbrauchs ausschließen könnte, seien nicht ersichtlich.
- 6
- Allerdings weise die Gemeinschaftsordnung eine Lücke auf, weil sie keine Regelung für den Fall vorsehe, dass keine zwei Eigentümer in der Versammlung anwesend seien, die dazu bestimmt werden könnten, das Protokoll zu unterschreiben. Diese Lücke sei im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung in Anlehnung an § 14 Abs. 4 TE zu füllen. Hiernach habe der Verwalter eine zweite Versammlung mit gleichem Gegenstand einzuberufen, wenn die Versammlung nicht beschlussfähig sei. In gleicher Weise könne auch bei der Abwesenheit möglicher Protokollunterzeichner verfahren werden. Für die streitgegenständlichen Beschlüsse müsse es aber bei der Ungültigkeit bleiben, da es hier um die Gültigkeit der Beschlüsse einer Erstversammlung gehe.
II.
- 7
- Diese Erwägungen des Berufungsgerichts halten einer rechtlichen Prüfung nicht stand. Über die Revision ist durch Versäumnisurteil zu entscheiden. Inhaltlich beruht das Urteil jedoch nicht auf der Säumnis der Kläger, sondern auf einer Sachprüfung (vgl. Senat, Urteil vom 4. April 1962 - V ZR 110/60, BGHZ 37, 79, 82).
- 8
- 1. Zutreffend ist allerdings die Auffassung des Berufungsgerichts, die Kläger hätten die einmonatige Anfechtungsfrist des § 46 Abs. 1 Satz 1 WEG gewahrt. Die am 15. November 2011 erfolgte Zustellung ist noch als „dem- nächst“ im Sinnedes § 167 ZPO anzusehen, so dass die Zustellung auf den Tag der Einreichung der Klage am 14. September 2011 zurückwirkt, an dem die Anfechtungsfrist noch nicht abgelaufen war.
- 9
- a) Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist das Merkmal „demnächst“ (§ 167ZPO) nur erfüllt, wenn sich die der Partei zuzurechnenden Verzögerungen in einem hinnehmbaren Rahmen halten. Dabei wird eine Zustellungsverzögerung von bis zu 14 Tagen regelmäßig hingenommen , um eine Überforderung des Klägers sicher auszuschließen (vgl. nur Senat , Urteil vom 12. Januar 1996 - V ZR 246/94, NJW 1996, 1060, 1061; BGH, Urteil vom 10. Februar 2011 - VII ZR 185/07, NJW 2011, 1227 Rn. 8). Dies gilt für sämtliche Fallgruppen, so dass auch für die Einzahlung des Gerichtskostenvorschusses bei der Berechnung der noch hinnehmbaren Verzögerung von 14 Tagen nicht auf die Zeitspanne zwischen der Aufforderung zur Einzahlung der Gerichtskosten und deren Eingang bei der Gerichtskasse, sondern darauf abgestellt wird, um wie viele Tage sich der ohnehin erforderliche Zeitraum infolge der Nachlässigkeit des Klägers verzögert hat (BGH, Urteil vom 10. Februar 2011 - VII ZR 185/07, NJW 2011, 1227 Rn. 8). Dieser Rechtsauffassung des VII. Zivilsenats hat sich der Senat aus Gründen der Vereinheitlichung der höchstrichterlichen Rechtsprechung und zur Herstellung eines einheitlichen Maßstabs angeschlossen (Urteil vom 10. Juli 2015 - V ZR 154/14, NJW 2015, 2666 Rn. 6).
- 10
- b) Gemessen daran überschreitet die den Klägern zuzurechnende Zustellungsverzögerung den Zeitraum von 14 Tagen nicht.
- 11
- aa) Dass sie in der Zeit von der Einreichung der Klage bis zum Ablauf der Klagefrist des § 46 Abs. 1 Satz 2 WEG am 16. September 2011 nichts unternommen haben, um die Zustellung der Klage zu erreichen, kann ihnen nicht zum Vorwurf gemacht werden. Wenn eine Klage - wie hier - bereits vor Ablauf einer durch Zustellung zu wahrenden Frist eingereicht worden ist, die Zustellung der Klage aber erst nach Ablauf der Frist erfolgt ist, sind bis zum Fristablauf eingetretene Versäumnisse in die maßgebliche 14-Tagesfrist nicht mitein- zurechnen (vgl. BGH, Urteil vom 16. Dezember 1987 - VIII ZR 4/87, BGHZ 103, 20, 30; Urteil vom 15. Januar 1992 - IV ZR 13/91, NJW-RR 1992, 470, 471). Die gegenteilige Auffassung der Revision, die generell auf den Zeitpunkt des Eingangs der Klage abstellen möchte, lässt unberücksichtigt, dass eine Partei die ihr eingeräumte Frist bis zum letzten Tag ausnutzen darf (vgl. BGH, Urteil vom 15. Januar 1992 - IV ZR 13/91, NJW-RR 1992, 470, 471). Tut sie dies nicht, dürfen ihr daraus keine Nachteile erwachsen.
- 12
- bb) Dadurch, dass die Kläger mit ihrem Hinweis an das Amtsgericht, ihnen liege bislang noch keine Anforderung für den Gerichtskostenvorschuss vor, bis zum 10. Oktober 2011 gewartet haben, ist eine ihnen zuzurechnende Verzögerung der Zustellung von höchstens drei Tagen eingetreten.
- 13
- (1) Ein dem Kläger anzulastendes Versäumnis kann auch vorliegen, wenn er nach Einreichung der Klage bzw. nach Ablauf der durch die Klage zu wahrenden Frist untätig bleibt. Grundsätzlich kann er zwar die Anforderung des Gerichtskostenvorschusses abwarten. Er muss den Vorschuss nicht von sich aus berechnen und mit der Klage einzahlen. Dies bedeutet aber nicht, dass er unbegrenzt lange völlig untätig bleiben darf (BGH, Urteil vom 19. Oktober 1977 – IVZR 149/76, BGHZ 69, 361, 364). Wie lange ein Kläger der gerichtlichen Zahlungsaufforderung längstens entgegensehen kann, ohne dass von einer ihm anzulastenden Verzögerung ausgegangen werden kann, hat der Bundesgerichtshof noch nicht abschließend entschieden. Anerkannt ist jedoch – hiervon geht auch das Berufungsgericht aus - dass ein Tätigwerden jedenfalls vor Ablauf von drei Wochen nach Einreichung der Klage bzw. innerhalb von drei Wochen nach Ablauf der durch die Klage zu wahrenden Frist ausreichendist (vgl. BGH, Urteil vom 15. Januar 1992 - IV ZR 13/91, NJW-RR 1992, 470, 471). Deshalb beginnt auch der dem Kläger im Rahmen der Prüfung des § 167 ZPO zuzurechnende Zeitraum einer Zustellungsverzögerung frühestens drei Wo- chen nach Einreichung der Klage bzw. drei Wochen nach Ablauf der durch die Klage zu wahrenden Frist.
- 14
- (2) Das Zuwarten der Kläger wäre deshalb für die Frage der Zustellungsverzögerung insgesamt unerheblich gewesen, wenn sie sich innerhalb der ihnen von der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zugebilligten Frist von jedenfalls drei Wochen ab Fristablauf, d. h. bis spätestens 7. Oktober 2011 (Freitag) bei dem Amtsgericht nach dem Verbleib der Gerichtskostenrechnung erkundigt hätten. Dass sie tatsächlich erst am 10. Oktober 2011 (Montag) in diesem Sinne tätig geworden sind, hat zu einer ihnen zuzurechnenden Zustellungsverzögerung von höchstens drei Tagen geführt. Unter Abzug des auf das Wochenende fallenden Zeitraums (8. und 9. Oktober 2011) beträgt die Verzögerung sogar nur einen Tag.
- 15
- cc) Ob den Klägern im Zusammenhang mit der Einzahlung des Gerichtskostenvorschusses möglicherweise eine weitere Zustellungsverzögerung zuzurechnen ist, kann offen bleiben. Auch wenn davon ausgegangen wird, dass die Gerichtskostenrechnung ihnen unmittelbar nach ihrem Versand am 25. Oktober 2011 zugegangen ist, könnte sich aus der Einzahlung des Vorschusses am 4. November 2011 eine ihnen zuzurechnende Verzögerung von allenfalls wenigen Tagen ergeben. Der maßgebliche 14-Tageszeitraum wäre auch unter Einbeziehung dieses Umstands nicht überschritten.
- 16
- 2. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts sind die in der Eigentümerversammlung vom 16. August 2011 gefassten Beschlüsse nicht bereits deshalb ungültig, weil das Protokoll nur von der Beklagten zu 1 als Verwalterin und Mehrheitseigentümerin, nicht aber auch von zwei von der Eigentümerversammlung bestimmten Wohnungseigentümern unterzeichnet worden ist.
- 17
- a) Die Teilungserklärung macht die Gültigkeit von Beschlüssen der Wohnungseigentümer in § 14 Abs. 8 von der Protokollierung und diese von der Unterzeichnung durch den Verwalter und zwei von der Eigentümerversammlung bestimmten Wohnungseigentümern abhängig. Eine solche qualifizierte Protokollierungsklausel ist wegen des berechtigten Interesses der Wohnungseigentümer an einer effektiven Kontrolle und an der sicheren Feststellung der gefassten Beschlüsse wirksam (Senat, Beschluss vom 3. Juli 1997 - V ZB 2/97, BGHZ 136, 187, 190 f.; Urteil vom 30. März 2012 - V ZR 178/11, NJW 2012, 2512 Rn. 16). Sie beruht auf dem Vier-Augen-Prinzip und bezweckt, dass das Protokoll - zusätzlich zu der Unterschrift des Verwalters - von zwei Personen unabhängig voneinander gelesen und auf seine Vollständigkeit und inhaltliche Richtigkeit hin überprüft wird und so Fehler eher auffallen. Dieser Zweck würde verfehlt, wenn bei der Unterzeichnung des Protokolls eine Vertretung von mehreren Wohnungseigentümern durch eine einzige natürliche Person möglich wäre. Das Protokoll muss deshalb von zwei verschiedenen natürlichen Personen unterzeichnet werden, die entweder selbst Wohnungseigentümer sind oder für sich oder andere Wohnungseigentümer handeln (Senat, Urteil vom 30. März 2012 - V ZR 178/11, NJW 2012, 2512 Rn. 21).
- 18
- b) Dass es hier schon an der Bestimmung zweier Eigentümer zur Unterzeichnung des Protokolls und in der Folge auch an der tatsächlichen Unterschriftsleistung von zwei von der Eigentümerversammlung bestimmten Wohnungseigentümern fehlt, führt nicht zur Ungültigkeit der in der Versammlung vom 16. August 2011 gefassten Beschlüsse. Der vorliegend zu beurteilende Sachverhalt unterscheidet sich in einem wesentlichen Punkt von demjenigen, der dem Urteil des Senats vom 30. März 2012 (V ZR 178/11, NJW 2012, 2512 Rn. 21) zu Grunde lag. Während in dem damaligen Fall neben dem Verwalter eine ausreichende Anzahl von Personen in der Versammlung anwesend waren , die das Protokoll entsprechend den Anforderungen der Protokollierungs- klausel hätten unterzeichnen können, hat an der Versammlung am 16. August 2011 ausschließlich die Beklagte zu 1 als Mehrheitseigentümerin und Verwalterin teilgenommen. Dass in einer solchen Situation ihre alleinige Unterschrift den Anforderungen der Protokollierungsklausel genügte, ergibt sich aus einer ergänzenden Auslegung der Teilungserklärung.
- 19
- aa) An den hier in Rede stehenden Fall wurde bei Errichtung der Teilungserklärung offensichtlich nicht gedacht, so dass es sich um eine planwidrige Unvollständigkeit handelt. § 14 Abs. 8 TE setzt unausgesprochen voraus, dass in der Eigentümerversammlung neben dem Verwalter mindestens zwei Wohnungseigentümer anwesend sind. Diese sollen durch ihre Unterschrift die inhaltliche Richtigkeit des Protokolls bestätigen. Eine solche Bestätigung kann aber nur dann erfolgen, wenn diese Personen in der Versammlung anwesend sind. Welche Rechtsfolge eintreten soll, wenn es an der Anwesenheit von mindestens zwei Wohnungseigentümern fehlt, ist in der Teilungserklärung nicht geregelt. Sie weist insoweit - wie das Berufungsgericht im Ausgangspunkt zu Recht ausführt - eine Regelungslücke auf.
- 20
- bb) Eine Regelungslücke in einer Teilungserklärung kann nach den Grundsätzen der ergänzenden (Vertrags-)Auslegung geschlossen werden. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass - wie stets bei der Auslegung einer Grundbucheintragung - auf den Wortlaut und Sinn abzustellen ist, wie er sich aus unbefangener Sicht als nächstliegende Bedeutung des Eingetragenen ergibt; Umstände außerhalb der Eintragung und der dort in Bezug genommenen Unterlagen dürfen nur herangezogen werden, wenn sie nach den besonderen Verhältnissen des Einzelfalls für jedermann ohne weiteres erkennbar sind (vgl. Senat, Beschluss vom 4. Dezember 2014 - V ZB 7/13, NJW-RR 2015, 645 Rn. 8 mwn). Die Ermittlung des im Rahmen der ergänzenden Auslegung entscheidenden hypothetischen Parteiwillens muss deshalb zu einem Ergebnis führen, das sich aus Sicht eines unbefangenen Betrachters als das nächstliegende darstellt. Dieses Erfordernis ist notwendig, aber auch ausreichend, um entsprechend dem Ziel des § 10 Abs. 2 WEG den Erwerber des Wohnungseigentums gegen ihm unbekannte Vereinbarungen oder Ansprüche zu schützen und dem Bestimmtheitserfordernis Rechnung zu tragen (vgl. grundlegend Senat , Beschluss vom 7. Oktober 2004 - V ZB 22/04, BGHZ 160, 354, 362 f.).
- 21
- cc) Bei der Ermittlung des hypothetischen Willens des teilenden Eigentümers ist darauf abzustellen, welche Regelung er bei einer angemessenen Abwägung der berührten Interessen nach Treu und Glauben redlicherweise getroffen hätte, wenn er den von ihm nicht geregelten Fall bedacht hätte (Senat , Beschluss vom 7. Oktober 2004 - V ZB 22/04, BGHZ 160, 354, 365). Die hierzu erforderliche Auslegung kann der Senat als Revisionsgericht uneingeschränkt selbst vornehmen (Senat, Beschluss vom 7. Oktober 2004 - V ZB 22/04, BGHZ 160, 354, 361). Sie führt zu dem Ergebnis, dass die alleinige Unterschrift eines Verwalters, der - wie hier - zugleich Mehrheitseigentümer ist, dem Protokollierungserfordernis genügt, wenn nur er in der Eigentümerversammlung anwesend ist. Die sonstigen Gültigkeitsvoraussetzungen eines Beschlusses , wozu auch die Beschlussfähigkeit der Eigentümerversammlung zählt, bleiben hiervon unberührt.
- 22
- (1) Wesentliche Anhaltspunkte für solch einen hypothetischen Willen des teilenden Eigentümers ergeben sich aus der Teilungserklärung selbst. Gemäß § 14 Abs. 4 TE soll eine Eigentümerversammlung beschlussfähig sein, wenn mehr als die Hälfte der Miteigentumsanteile in der Versammlung vertreten sind. Vereint ein Eigentümer - so wie hier die Beklagte zu 1 - allein die Mehrheit der Miteigentumsanteile auf sich, ist eine Eigentümerversammlung deshalb auch bei der Anwesenheit nur eines einzigen Eigentümers beschlussfähig. Würde aber auch für diesen Fall die Unterschriftsleistung von zwei von der Eigentü- merversammlung zu bestimmenden Wohnungseigentümern verlangt, liefe dies im Ergebnis darauf hinaus, eine weitere, faktische Voraussetzung für die Beschlussfähigkeit der Versammlung zu schaffen. Dies stünde mit der ausdrücklichen und als abschließend zu verstehenden Regelung zur Beschlussfähigkeit in § 14 Abs. 4 TE nicht im Einklang (vgl. in diesem Sinne auch OLG Hamm, NJW-RR 2008, 1545, 1547 für den Fall, dass nur ein Vertreter der Wohnungseigentümer anwesend ist).
- 23
- (2) Aus dem Zweck der Protokollierungsklausel folgt nichts anderes. Sie soll eine Gewähr dafür schaffen, dass das in dem Protokoll Niedergelegte dem tatsächlichen Ablauf der Versammlung entspricht. Bestätigen mehrere Personen unabhängig voneinander die Richtigkeit des Protokolls, wird die Richtigkeitsgewähr entsprechend erhöht. Dies ist der Hintergrund des bereits oben erwähnten Vier-Augen-Prinzips. Sind jedoch neben dem Verwalter nicht zusätzlich zwei weitere Wohnungseigentümer in einer Versammlung anwesend, wäre es sinnwidrig, neben der Unterschrift des Verwalters die Unterschrift von zwei Wohnungseigentümern zu verlangen. Mangels Anwesenheit in der Versammlung und eigener Anschauung könnten sie deren Ablauf nicht bestätigen. Aus ähnlichen Gründen wird auch im Rahmen des § 24 Abs. 6 Satz 2 WEG bei alleiniger Teilnahme des - die anderen Eigentümer vertretenden - Verwalters an der Eigentümerversammlung dessen Unterschrift als ausreichend angesehen (vgl. OLG Hamm, ZWE 2013, 215, 216; Palandt/Bassenge, BGB, 74. Aufl., § 24 Rn. 22; Schultzky in Jennißen, WEG, 4. Aufl., § 24 Rn. 142).
- 24
- (3) Demgegenüber liegt die von dem Berufungsgericht vorgenommene Auslegung, die Abwesenheit der Eigentümer so zu behandeln wie eine fehlende Beschlussfähigkeit, so dass (erst) in einer zweiten Versammlung bei erneuter Abwesenheit der Eigentümer die alleinige Unterschrift des Verwalters genügen würde, nicht nahe. Zum einen würde auch bei dieser Lösung die Protokollie- rungsklausel zu einer weiteren Voraussetzung der Beschlussfähigkeit umqualifiziert , obwohl hierfür entsprechend § 14 Abs. 4 TE bereits die Anwesenheit eines Mehrheitseigentümers genügt. Darüber hinaus würde die auch nach Auffassung des Berufungsgerichts im Ergebnis ohne Unterschrift von zwei Wohnungseigentümern mögliche Beschlussfassung nur verzögert und wäre mit dem zusätzlichen Aufwand einer neuen Eigentümerversammlung verbunden, ohne dass hierdurch die Richtigkeitsgewähr des Protokolls, die mit der Regelung in der Teilungsordnung bezweckt ist, erhöht würde.
- 25
- c) Da die Unterschriftsleistung der Beklagten zu 1 als Verwalterin und Mehrheitseigentümerin unter das Protokoll den in der Teilungserklärung normierten Protokollierungserfordernissen genügt, weil weitere Wohnungseigentümer nicht anwesend waren, stellt sich die von dem Berufungsgericht aufgeworfene Frage nicht, ob unter dem Gesichtspunkt des Rechtsmissbrauchs bei nachweislich kollusivem Zusammenwirken der als Protokollunterzeichner in Betracht kommenden Wohnungseigentümer eine Berufung auf die fehlende Gegenzeichnung im Anfechtungsverfahren ausgeschlossen wäre. Rechtlich unerheblich ist deshalb auch die von der Revision erhobene Verfahrensrüge, dass das Berufungsgericht die von der Beklagten zu 1 innerhalb der ihr eingeräumten Schriftsatzfrist eingereichte ergänzende Stellungnahme zu der Frage des Rechtsmissbrauchs nicht zur Kenntnis genommen habe.
III.
- 26
- Das Berufungsurteil ist wegen des aufgezeigten Rechtsfehlers aufzuheben. Die Sache ist an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§§ 562 Abs. 1, 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Eine eigene Entscheidung des Senats (§ 563 Abs. 3 ZPO) ist nicht möglich, weil das Berufungsgericht - von seinem Standpunkt aus folgerichtig - sich mit den von den Klägern weiter erhobenen Anfechtungsgründen nicht befasst hat.
Stresemann Schmidt-Räntsch Brückner Göbel Haberkamp
Vorinstanzen:
AG Langen (Hessen), Entscheidung vom 13.02.2012 - 52 C 78/11 (15) -
LG Frankfurt am Main, Entscheidung vom 16.07.2014 - 2-13 S 33/12 -
Soll durch die Zustellung eine Frist gewahrt werden oder die Verjährung neu beginnen oder nach § 204 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gehemmt werden, tritt diese Wirkung bereits mit Eingang des Antrags oder der Erklärung ein, wenn die Zustellung demnächst erfolgt.
(1) Die Wohnungseigentümer beschließen über die Vorschüsse zur Kostentragung und zu den nach § 19 Absatz 2 Nummer 4 oder durch Beschluss vorgesehenen Rücklagen. Zu diesem Zweck hat der Verwalter jeweils für ein Kalenderjahr einen Wirtschaftsplan aufzustellen, der darüber hinaus die voraussichtlichen Einnahmen und Ausgaben enthält.
(2) Nach Ablauf des Kalenderjahres beschließen die Wohnungseigentümer über die Einforderung von Nachschüssen oder die Anpassung der beschlossenen Vorschüsse. Zu diesem Zweck hat der Verwalter eine Abrechnung über den Wirtschaftsplan (Jahresabrechnung) aufzustellen, die darüber hinaus die Einnahmen und Ausgaben enthält.
(3) Die Wohnungseigentümer können beschließen, wann Forderungen fällig werden und wie sie zu erfüllen sind.
(4) Der Verwalter hat nach Ablauf eines Kalenderjahres einen Vermögensbericht zu erstellen, der den Stand der in Absatz 1 Satz 1 bezeichneten Rücklagen und eine Aufstellung des wesentlichen Gemeinschaftsvermögens enthält. Der Vermögensbericht ist jedem Wohnungseigentümer zur Verfügung zu stellen.
(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.
(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.
(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.
(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.
(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.
Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:
- 1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen; - 2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a; - 3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird; - 4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden; - 5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären; - 6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden; - 7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen; - 8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht; - 9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung; - 10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist; - 11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.