Landgericht Dortmund Urteil, 04. Sept. 2015 - 3 O 456/14
Tenor
1.
Die Klage wird abgewiesen.
2.
Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits nach einem Streitwert von bis zu 22.000 EUR.
3.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
1
Tatbestand:
2Der Kläger verlangt von den Beklagten Schadensersatz wegen Prospektfehlern und der Verletzung von Aufklärungspflichten im Zusammenhang mit seinem Beitritt zu dem Schiffsfonds E (im Folgenden: Fondsgesellschaft). Er begehrt Rückzahlung seiner geleisteten Kommanditeinlage in Höhe von 30.000,00 US-$ (umgerechnet 23.702,30 €) abzüglich erhaltener Ausschüttungen in Höhe von umgerechnet 1.792,93 €. Ein Agio wurde nicht gezahlt. Bei der Beklagten zu 1 handelt es sich um die Gründungsgesellschafterin und Prospektherausgeberin. Die Beklagte zu 2 ist die Treuhandkommanditistin. Die Beklagte zu 3 ist die technische und kaufmännische Schiffsmanagerin und zugleich eine weitere Kommanditistin mit einer Kommanditeinlage (Pflichteinlage) in Höhe von 25.000,00 US-$. Bei der Beklagten zu 4 handelt es sich um eine am 09.12.2005 aus der Fondsgesellschaft ausgeschiedene Komplementärin/Gründungsgesellschafterin. Der streitgegenständliche Emissionsprospekt (Anlage K1) wurde am 15.03.2006 herausgegeben.
3Am 20.04.2006 unterzeichnete der Kläger eine formularmäßige Beitrittserklärung (Anlage K2), die seinen Beitritt zu dem Fonds mittelbar durch die Beklagte zu 2 zum Gegenstand hatte. Zum Zeitpunkt der Zeichnung lag dem Kläger unstreitig der Prospekt zum Fonds vor.
4Der Kläger ist der Ansicht, der Emissionsprospekt enthalte die nachfolgend dargestellten Prospektfehler:
5(1) unzureichende Darstellung des Insolvenzrisikos,
6(2) fehlende Darstellung weiterer Verträge,
7(3) fehlender Hinweis auf die Loan-to-Value-Klausel in dem Darlehensvertrag,
8(4) fehlender Hinweis auf das Risiko von Margenerhöhungen,
9(5) unzureichende Darstellung des Schiffsmarktes und der Risiken („Überbauung“),
10(6) unrichtige Darstellung der Festcharter, Charterraten und des Schiffsverkaufes,
11(7) verwirrende Darstellung der Ausschüttungen,
12(8) unzureichende Darstellung der „Weichkosten“,
13(9) unzureichende Angaben zur Rückzahlungsverpflichtung von Ausschüttungen,
14(10) fehlender Hinweis auf Kaskadeneffekt,
15(11) keine ordnungsgemäße Widerrufsbelehrung nebst fehlender Aufklärung über die Rechtsfolgen einer fehlerhaften Widerrufsbelehrung,
16(12) fehlender Hinweis auf Kreditbearbeitungskosten,
17(13) steuerliche Risiken (Anfall von Gewerbe- oder Tonnagesteuer),
18(14) fehlender Hinweis auf mögliche Interessenkollisionen,
19(15) verwirrende Darstellung zur teilweisen JPY-Umrechnung,
20(16) verwirrende Darstellung über Fähigkeiten und Kenntnisse des Managements, der Mitarbeiter und Gesellschafter der Beklagten zu 1 sowie der Vertriebsgruppe.
21Der Kläger behauptet ferner, dass er bei ordnungsgemäßer Aufklärung dem Fonds nicht beigetreten wäre.
22Er beantragt,
231.
24die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an den Kläger 21.909,37 € zuzüglich Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit Zug um Zug gegen Übertragung der Anteile an der Beteiligungsgesellschaft E im Nennwert von 30.000,00 US-$ zu zahlen;
252.
26festzustellen, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, den Kläger von wirtschaftlichen Schäden aus einer etwaigen Inanspruchnahme Dritter gemäß § 171 HGB und von einer etwaigen Zahlungspflicht gegenüber der Beteiligungsgesellschaft E und deren Gesellschaftern nach gesellschaftsrechtlichen Regelungen und § 172 Abs. 4 HGB freizustellen;
273.
28festzustellen, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, den Kläger von sämtlichen etwaigen steuerlichen Schäden freizustellen, die der Kläger dadurch erleidet, dass er nicht sogleich ohne Berücksichtigung der Beteiligung an der Beteiligungsgesellschaft E steuerlich veranlagt wurde;
294.
30festzustellen, dass sich die Beklagten mit der Annahme der Gegenleistung in Verzug befinden.
31Die Beklagten beantragen,
32die Klage abzuweisen.
33Sie behaupten, bei dem Kläger handele es sich um einen professionellen Mehrfachzeichner mit einer entsprechenden Fachkenntnis und Expertise. Eine etwaige Aufklärungspflichtverletzung sei für die Anlageentscheidung des Klägers nicht kausal gewesen. Sie sind der Ansicht, dass jedenfalls die Beklagten zu 3 und zu 4 schon nicht prospektverantwortlich seien. Die Beklagten sind überdies der Ansicht, dass der Emissionsprospekt fehlerfrei sei. Schließlich erheben die Beklagten die Einrede der Verjährung.
34Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze und die zu den Akten gereichten Unterlagen Bezug genommen.
35Entscheidungsgründe:
36I.
37Die zulässige Klage ist unbegründet. Dem Kläger stehen die geltend gemachten Ansprüche gegen die Beklagten zu 1 bis 4 aus keinem Rechtsgrund zu.
381.
39Gegen sämtliche vier Beklagte scheiden Schadensersatzansprüche gemäß §§ 311 Abs. 2, 3, 241 Abs. 2 BGB wegen Verschuldens bei Vertragsverhandlungen (culpa in contrahendo) aus uneigentlicher Prospekthaftung aus.
40Es ist schon zweifelhaft, ob hinsichtlich der Beklagten zu 3 und zu 4 eine Prospekthaftung im weiteren Sinn überhaupt in Betracht kommt. Bei der Beklagten zu 3 handelt es sich um die technische und kaufmännische Schiffsmanagerin (S. 19 des Prospekts), die zugleich weitere Kommanditistin (nicht, so aber der Kläger auf S. 5 der Klageschrift, Gründungskommanditistin) ist (S. 66 des Prospekts). Sie ist weder Gründerin, Initiatorin und Gestalterin des Unternehmens noch „Hinterfrau“, die hinter dem Unternehmen steht und auf das Geschäftsgebaren oder die Gestaltung des konkreten Modells entscheidenden Einfluss ausübt (vgl. zu der hiesigen Beklagten zu 3 bereits Urt. dieser Kammer vom 29.08.2014 – 3 O 550/13 – BeckRS 2014, 18587). Die Beklagte zu 4 taucht im Prospekt (auf S. 44) lediglich als am 09.12.2005 – also vor der am 20.04.2006 erfolgten Zeichnung des Klägers – aus der Fondsgesellschaft ausgeschiedene Komplementärin/Gründungsgesellschafterin auf (s. auch dazu das vorzitierte Urteil).
41Grundsätzlich gehören die Gründungs- und Treuhandgesellschafter zu dem Personenkreis, die nach den Grundsätzen der uneigentlichen Prospekthaftung bei einem Aufklärungsmangel haften. Die aus dem Aspekt des Verschuldens bei Vertragsverhandlungen (c.i.c.) abgeleitete Prospekthaftung im weiteren Sinne zielt auf eine Haftung der Gründungsgesellschafter – namentlich der Gründungskommanditisten und der Treuhandkommanditisten – einer Publikumskommanditgesellschaft (BGH, Urt. v. 06.10.1980 – II ZR 60/80 Rn. 15 ff.; BGH, Urt. v. 29.05.2008 – III ZR 59/07 Rn. 7 ff.; BGH, Urt. v. 12.02.2009 – III ZR 90/08 Rn. 8 ff.; OLG Hamm, Urt. v. 05.03.2012 – I-8 U 256/11 Rn. 36 ff.). Grundlage ist, dass die Gründungsgesellschafter wegen eines regelmäßigen Wissensvorsprungs gegenüber den Anlegern eine Aufklärungspflicht trifft (OLG Hamm, Urt. v. 08.09.2008 – 8 U 161/07 Rn. 198). Neben einer vollständigen Aufklärung in Bezug auf alle anlagerelevanten Umstände müssen insbesondere unrichtige Prospektangaben richtiggestellt werden (BGH, Urt. v. 29.05.2008 – III ZR 59/07; BGH, Urt. v. 12.02.2009 – III ZR 90/08).
42Letztlich kann die Frage der Prospektverantwortlichkeit der Beklagten zu 3 und zu 4 aber offen bleiben, weil das Gericht bei keiner der verklagten Gesellschaften eine Aufklärungspflichtverletzung feststellen kann.
43Nach diesen Grundsätzen sind die Verantwortlichen im Sinne der uneigentlichen Prospekthaftung verpflichtet, über alle wesentlichen Gesichtspunkte aufzuklären, die für die Entscheidung des Interessenten von Bedeutung sind. Sie kommen ihr regelmäßig dadurch nach, dass dem Interessenten rechtzeitig ein vollständiger und richtiger Prospekt (nachfolgend (a)) übergeben wird und von dem Anlageberater oder Anlagevermittler keine von dem Prospektinhalt abweichenden irreführenden oder verharmlosenden Erklärungen abgegeben werden (nachfolgend (b)) (vgl. BGH, Urt. v. 12.12.2013, III ZR 404/12; BGH, Urt. v. 11.05.2006 – III ZR 205/05; Palandt/Grüneberg, BGB, 74. Auf. 2015, § 311 Rn. 70).
44(a)
45Der dem Kläger rechtzeitig vor der Zeichnung übermittelte Prospekt vom 15.03.2006 ist richtig und vollständig (vgl. Urt. dieser Kammer vom 28.08.2015 – 3 O 184/14 – zu dem strukturell ähnlichen und ebenfalls ein Containerschiff der Postpanamax-Klasse betreffenden Prospekt zur E 2 vom 29.03.2006).
46Die folgenden, vom Kläger geltend gemachten Prospektfehler sind nach Auffassung des erkennenden Gerichts nicht feststellbar:
47(1) unzureichende Darstellung des Insolvenzrisikos
48Der Kläger rügt, dass der Prospekt nur unzureichend auf das Insolvenzrisiko und die Folgen einer Insolvenz hinweise. Bei dem Insolvenzrisiko handelt es sich aber schon nicht um einen aufklärungspflichtigen Umstand, denn es handelt sich dabei um ein jedem Anleger zugängliches und verfügbares Allgemeinwissen, das nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes keiner besonderen Aufklärung bedarf (BGH XI ZR 63/05 Urteil vom 21.03.2005 Rn. 16 = NJW 2006, 2041; BGH XI ZR 337/08, Urteil vom 27.10.2009 Rn. 23 = NJW-RR 2010, 115). Zudem ergibt sich schon aus dem mitgeteilten unternehmerischen Charakter der Beteiligung ein immanentes Insolvenzrisiko. Ein konkretes Risiko war aus Sicht der Beklagten zum damaligen Zeitpunkt nicht absehbar. Eine Pflicht zur Aufklärung in einem Emissionsprospekt besteht allein dann, wenn zu dem allgemeinen Risiko weitere, risikoerhöhende spezielle Risiken treten. Anhaltspunkte für eine derartige Risikoerhöhung sind – auch im Hinblick auf die vom Kläger behauptete Fehlerhaftigkeit der Widerrufsbelehrung (dazu nachfolgend Ziff. (11)) – nicht ersichtlich (vgl. hierzu auch BGH, NJW 2006, 2041; BGH, NJW-RR 2010, 115; BGH, NJW 2012, 62; LG Frankfurt, Urt. v. 28.11.2008 – 2-19 O 62/08, BeckRS 2008, 25103; LG München I, Teilurteil vom 16.03.2010 – 28 O 1377/09, BeckRS 2011, 00704).
49Dass mit einer Insolvenz das Risiko eines Totalverlustes der Anleger verbunden ist, stellt ebenfalls ein jedem Anleger zugängliches und verfügbares Allgemeinwissen dar. Im Übrigen klärt der Prospekt hinreichend über das Risiko eines Totalverlustes auf. Bei dem streitgegenständlichen Schiffsfonds ist in Bezug auf das Totalverlustrisiko grundsätzlich zu berücksichtigen, dass den Verbindlichkeiten der Beteiligungsgesellschaft der Sachwert des Schiffs gegenübersteht (BGH, WM 2007, 1503; BGH, WM 2007, 1507). Eine ausnahmslose Pflicht, über das Verlustrisiko – unabhängig von konkreter Ausgestaltung von Beteiligungsangebot und Risikostruktur – zu informieren, besteht nicht (BGH, NJW-RR 2010, 115). Zudem ist auf das Kapitel „Risiken der Beteiligung“ im Prospekt zu verweisen. Dort heißt es (S. 22): „Der wirtschaftliche Erfolg dieser Schiffsbeteiligung kann nicht garantiert werden. (…) Abweichungen einzelner wirtschaftlicher Eckdaten oder die Kumulierung von Abweichungen mehrerer Eckdaten können dazu führen, dass sich das kalkulierte Gesamtergebnis für den Anleger deutlich verschlechtert oder sogar zu einem Totalverlust der Beteiligung führt. (…) Wer dennoch nach sorgfältigem Studium dieses Prospekts das unternehmerische Risiko als zu hoch einschätzt, sollte sich nicht beteiligen.“ Damit wurde über das Totalverlustrisiko in ausreichendem Maße aufgeklärt. Neben diesen denkbar deutlichen Hinweisen über das Totalverlustrisiko wird, wie nachfolgend im Einzelnen dargelegt wird, mehrfach im Prospekt über die Unbeständigkeit der Aussichten informiert.
50(2) fehlende Darstellung weiterer Verträge
51Soweit der Kläger rügt, dass der Prospekt keine Kopien des Verwaltungsvertrages, des Mittelverwendungsvertrages sowie der Darlehensverträge enthalte, begründet dies ebenfalls keinen Prospektfehler. In dem Prospekt finden sich hinreichende Informationen zu den vorgenannten Verträgen. Eine vollständige Wiedergabe der Verträge war nicht erforderlich, weil die über die Prospektangaben hinausgehenden Einzelheiten der Verträge für die Anlageentscheidungen nicht von Bedeutung sind. Dem Anleger wird – auch beim Fehlen der vorgenannten Umstände – ein für seine Beitrittsentscheidung zutreffendes Bild über das Beteiligungsangebot vermittelt (vgl. BGH II ZR 66 / 08, Urt. v. 22.3.2010, Rn. 9). Der Vortrag des Klägers, wonach die fehlenden Passagen der Verträge maßgebliche Informationen für die Anlageentscheidung enthielten und ihr Abdruck für das Erkennen versteckter Kosten und die Einschätzung der Kostenrisiken erforderlich gewesen wäre, ist unsubstantiiert und lässt nicht erkennen, welche wesentlichen Informationen in dem Prospekt tatsächlich nicht genannt werden.
52(3) fehlender Hinweis auf die Loan-to-Value-Klausel in dem Darlehensvertrag
53Die teilweise Fremdfinanzierung des Investitionsvolumens einschließlich der Finanzierungskosten wurde in dem Prospekt umfassend dargestellt. Eine vollständige Wiedergabe der Darlehensverträge war – wie bereits dargestellt – nicht erforderlich, insbesondere bedurfte es auch keiner Darstellung der LTV-Klausel bzw. 105%- Klausel oder etwaiger weiterer Rechte der Banken, weil die über die Prospektangaben hinausgehenden Einzelheiten der Darlehensverträge für die Anlageentscheidungen nicht von Bedeutung sind. Dem Anleger wird – auch beim Fehlen der vorgenannten Umstände – ein für seine Beitrittsentscheidung zutreffendes Bild über das Beteiligungsangebot vermittelt (vgl. BGH II ZR 66 / 08, Urt. v. 22.3.2010, Rn. 9).
54Zudem war ein konkretes Risiko aus Sicht der Beklagten zum damaligen Zeitpunkt nicht absehbar. Eine Pflicht zur Aufklärung in einem Emissionsprospekt besteht allein dann, wenn zu dem allgemeinen Risiko weitere, risikoerhöhende spezielle Risiken treten. Anhaltspunkte für eine derartige Risikoerhöhung sind nicht ersichtlich (vgl. hierzu auch BGH, NJW 2006, 2041; BGH, NJW-RR 2010, 115; BGH, NJW 2012, 62; LG Frankfurt, Urt. v. 28.11.2008 – 2-19 O 62/08, BeckRS 2008, 25103; LG München I, Teilurteil vom 16.03.2010 – 28 O 1377/09, BeckRS 2011, 00704). Darüber hinaus enthält der Prospekt zu dem Totalverlustrisiko ausdrückliche und unmissverständliche Hinweise.
55(4) fehlender Hinweis auf das Risiko von Margenerhöhungen
56Eine Aufklärungspflicht bezüglich des vom Kläger behaupteten Risikos von Margenerhöhungen bestand nicht. Insoweit gelten die vorstehenden Ausführungen entsprechend.
57(5) unzureichende Darstellung des Schiffsmarktes und der Risiken („Überbauung“)
58Der Emissionsprospekt klärt insbesondere auf den Seiten 22 ff. mit hinreichender Deutlichkeit über die Marktentwicklung und die Risiken des Schiffsmarkts auf. Der Prospekt legt offen, dass es sich bei dem Schiffsmarkt um einen volatilen Markt mit unvorhersehbaren Entwicklungen handelt, der entscheidend von der weltweiten Nachfrage bestimmt wird, starken Schwankungen unterliegt und im Extremfall die Aufgabe des Geschäftsbetriebes sowie den Totalverlust zur Folge haben kann (S. 22 des Prospekts). Die im Prospekt angestellten Prognosen erscheinen nach Auffassung des erkennenden Gerichts aus der maßgeblichen ex-ante-Perspektive jedenfalls nicht unvertretbar.
59Ein Prospektfehler wird auch nicht durch die vom Kläger behauptete unzureichende Darstellung des Auftragsbestands der Schiffe begründet. Die Darstellung der Entwicklung der Flotte der Vollcontainerschiffe auf S. 12 ff. des Prospekts ist nach Auffassung des Gerichts weder unzureichend noch irreführend. Dort (S. 14) heißt es u.a.: „Zum 01. Dezember 2005 bestand die Containerschiffsflotte aus circa 3.500 Schiffen mit zusammen 8,1 Millionen TEU. Der Auftragsbestand betrug 1228 Schiffe mit 4,5 Millionen TEU, was 55,3 % im Verhältnis zur Flotte entspricht. Die Neubauaufträge beziehen sich schwerpunktmäßig auf das Segment der Superpostpanamax-Schiffe, also Einheiten mit mehr als 7.500 TEU Tragfähigkeit. Hier wird sich die Flotte in den nächsten drei Jahren verdreifachen.“ Dass diese Angaben falsch sind, wird vom Kläger nicht substantiiert dargelegt. Weitere Darstellungen, insbesondere zu den zum Emissionszeitpunkt bestellten und in Bau befindlichen Schiffen waren nicht erforderlich. Dies folgt bereits aus dem langfristigen Festchartervertrag, welcher für das streitgegenständliche Schiff bestand. Auf das Risiko, dass der Charterer den Vertrag nicht erfüllen kann und ggf. keine Alternativ- bzw. Anschlussbeschäftigung für das Schiff gefunden werden kann, weist der Prospekt ausdrücklich hin. Im Übrigen liegt es für jeden Anleger ohne weiteres auf der Hand, dass dem im Prospekt dargestellten Ersatzbedarf an Schiffen der Bau neuer Schiffe gegenübersteht. Eine Darstellung der konkreten Zahlen der bestellten und in Bau befindlichen Schiffe war aus Sicht der Kammer nicht erforderlich.
60(6) unrichtige Darstellung der Festcharter, Charterraten und des Schiffsver- kaufes
61Entgegen der Auffassung des Klägers sind die Darstellungen zur Festcharter, zu den Charterraten und zum Schiffsverkauf weder unrichtig noch unzureichend.
62Der Kläger wurde durch den Prospekt ausreichend in Bezug auf die Chartereinnahmen und die damit zusammenhängenden Risiken informiert. Insoweit wird auf die bereits zitierten Passagen auf den S. 23 f. des Prospekts verwiesen.
63Auf S. 23 des Prospekts wird explizit auf das Risiko hingewiesen, dass die Chartereinnahmen schwanken und unter dem Eindruck eines weltweiten Verfalls der Chartereinnahmen stehen. So heißt es dort: „Die Nachfrage nach Transporten zur See wird entscheidend von der weltweiten Nachfrage bestimmt. Eine langfristige Marktschwäche oder nachhaltige Änderungen der Verbrauchsgewohnheiten – vor allem in den Industrienationen – können zu einem Rückgang des Transportaufkommens führen. Der durch einen Rückgang des Transportaufkommens und/oder durch einen Anstieg der Flottenkapazität verursachte Verfall der erzielten Frachteinnahmen kann die Ertragslage des Charterers derart beeinflussen, dass ihm die Erfüllung seiner Verpflichtungen teilweise oder gänzlich unmöglich wird. Auch eine Unternehmensgruppe wie I ist vor solchen Entwicklungen nicht geschützt. (…) Da die vorgenannten Umstände regelmäßig den gesamten Markt betreffen, könnte es schwierig werden, eine Alternativbeschäftigung zu den vereinbarten Charterraten oder überhaupt eine Beschäftigung für das Schiff zu finden. Im Extremfall kann dies zur Aufgabe des Geschäftsbetriebes führen oder den Verlust des Beteiligungskapitals bedeuten.“
64Entgegen der Auffassung des Klägers ergibt sich damit aus dem Prospekt ohne weiteres, dass es Entwicklungen geben kann, welche einer dauerhaften Erzielbarkeit der prospektierten Ergebnisse entgegenstehen können. Insbesondere wird deutlich, dass auch das Risiko der Nichterfüllung der Verpflichtungen des Charterers aus dem Festchartervertrag besteht. Darüber hinaus werden die wesentlichen Risiken der Beteiligung ebenso wie die für eine positive wirtschaftliche Entwicklung der Beteiligung entscheidenden Faktoren dargestellt. Einer weitergehenden Darstellung sämtlicher Faktoren, die möglicherweise Einfluss auf die Erträge haben könnten, bedurfte es nicht. Es sind auch keine Anhaltspunkte ersichtlich, geschweige denn vom Kläger substantiiert vorgetragen, dass die angestellten Prognosen sich aus damaliger Sicht ex-ante als unvertretbar dargestellt hätten.
65Der Kläger wurde auch über Bedeutung des Schiffsverkaufs und dessen Folgen ausreichend in dem vorliegenden Emissionsprospekt aufgeklärt. Der Prospekt weist mehrfach auf die Bedeutung des Veräußerungserlöses für das wirtschaftliche Ergebnis der Beteiligung hin. Entsprechende Erörterungen finden sich insbesondere auf S. 25 und 34 des Prospektes, ferner ergibt sich die Bedeutung aus den prognostizierten Kapitalrückflussrechnungen (S. 38 f.). Aus dem Prospekt geht auch hervor, dass es sich bei dem angegebenen Erlös lediglich um eine Prognose handelt. So heißt es auf S. 25 ausdrücklich: „Der tatsächliche Gesamtverkaufspreis wird wesentlich von dem Zustand des Schiffes und den Marktverhältnissen zum Veräußerungszeitpunkt bestimmt. Der Verkaufspreis kann geringer ausfallen, im äußersten Fall kann das Schiff unverkäuflich sein.“ Ferner enthält der Prospekt verschiedene Veräußerungsszenarien, in denen das liquide Veräußerungsergebnis bei variierendem Veräußerungserlös dargestellt wird. Auch daraus ergibt sich ohne weiteres, dass die Veräußerungserlöse lediglich prognostiziert sind. Der Kläger trägt keine konkreten Einwendungen vor, die die Prognosen als unvertretbar belegen würden.
66(7) verwirrende Darstellung der Ausschüttungen
67Der Prospekt vermittelt entgegen der Ansicht des Klägers auch nicht den irreführenden Eindruck, dass „grundsätzlich stets mit Ausschüttungen zu rechnen ist“.
68Wie bereits dargelegt ergibt sich aus dem Prospekt ohne weiteres, dass es Entwicklungen geben kann, welche einer dauerhaften Erzielbarkeit der prospektierten Ergebnisse entgegenstehen können. Insbesondere legt der Prospekt offen, dass es sich bei dem Schiffsmarkt um einen volatilen Markt mit unvorhersehbaren Entwicklungen handelt, der entscheidend von der weltweiten Nachfrage bestimmt wird, starken Schwankungen unterliegt und im Extremfall die Aufgabe des Geschäftsbetriebes sowie den Totalverlust zur Folge haben kann. Schon vor diesem Hintergrund ist nicht ersichtlich, dass der unzutreffende Eindruck entstehen könnte, die prognostizierten Auszahlungen würden in jedem Fall erfolgen. Zudem wird auf S. 25 des Prospekts ausdrücklich darauf hingewiesen, dass bei der Bemessung der Auszahlungen berücksichtigt wurde, dass die Gesellschaft kontinuierlich über eine angemessene Liquidität verfügen muss und die Auszahlungen bei einer Verschlechterung der Liquiditätslage entsprechend vermindert werden oder gänzlich entfallen. Ferner findet sich in dem Prospekt der ausdrückliche Hinweis, dass Abweichungen von der langfristigen Prognoserechnung auf S. 30 f. auch Auswirkungen auf das Gesamtergebnis für die Anleger haben. Es ist damit eindeutig erkennbar, dass die prognostizierten Auszahlungen geringer ausfallen oder ganz entfallen können. Eine gesonderte Beispielrechnung war insoweit nicht erforderlich.
69Es ist auch nicht erkennbar, dass die im Prospekt enthaltenen Prognosen unvertretbar gewesen wären. Insoweit trägt nämlich der Anleger grundsätzlich selbst das Risiko, dass sich seine Anlageentscheidung nachträglich als falsch erweist (BGH, Urteil vom 22.03.2011 – XI ZR 33/10; BGH WM 2006, 851). Der Prospektherausgeber wie auch die Gründungsgesellschafter einer Publikumskommanditgesellschaft übernehmen nämlich in der Regel keine Gewähr dafür, dass die von ihnen prognostizierte Entwicklung auch tatsächlich eintritt (BGH Urteil vom 27.10.2009, XI ZR 337/08 = NJW-RR 2010, 115). Vielmehr ist es insoweit ausreichend, wenn entsprechende Prognosen im Prospekt auf Tatsachen gestützt und ex ante betrachtet vertretbar sind (vgl. BGH Urteil vom 27.10.2009, XI ZR 337/08 = NJW-RR 2010, 115). Dabei dürfen durchaus auch optimistische Prognosen und Kalkulationen dem Prospekt zugrunde gelegt werden; darüber hinausgehende Risikoabschläge, die der – jeder Prognose naturgemäß innewohnenden – Unsicherheit Rechnung tragen sollen, sind für eine angemessene Darstellung des Risikos der Anlage grundsätzlich nicht erforderlich (BGH Urteil vom 27.10.2009, XI ZR 337/08 = NJW-RR 2010, 115). Dass aber eine zum Zeitpunkt ihrer Erstellung vertretbare Prognose immer mit dem Risiko einer abweichenden negativen Entwicklung behaftet ist und sich die Entwicklung der Rentabilität einer Kapitalanlage insoweit nicht mit Sicherheit voraussagen lässt, gehört zum Allgemeinwissen und bedarf bereits keiner besonderen Aufklärung (BGH Urteil vom 21.03.2006, XI ZR 63/05 = NJW 2006, 2041; BGH Urteil vom 27.10.2009, XI ZR 337/08 = NJW-RR 2010, 115).
70Anhaltspunkte dafür, dass den dargestellten Prognosen aus damaliger Sicht falsche Tatsachen zugrunde gelegt worden sind, sind weder dargelegt noch ersichtlich.
71(8) unzureichende Darstellung der „Weichkosten“
72Der Emissionsprospekt enthält umfassende Informationen hinsichtlich der Weichkosten und der Mittelverwendung. Über Weichkosten, die in nicht unerheblicher Höhe anfallen, muss ein Prospekt aufklären. Dem Anleger ist zu verdeutlichen, in welchem Umfang seine Leistungen nicht in das Anlageobjekt, sondern in Anschaffungs- und Herstellungskosten investiert werden (BGH Urt. v 12.12.2013, III ZR 404/12 Rn. 14, 15). Fehlerhaft ist es daher, wenn dem Anleger nicht vor Augen geführt wird, in welchem Umfang seine Beteiligung nicht in das Objekt eingeht, wenn beispielsweise Werbungskosten mit einem unrichtigen Anteil am Gesamtaufwand ausgewiesen werden. Dem Anlageinteressenten ist es nicht zumutbar, zunächst durch eine Reihe von Rechengängen zu einer korrekten Feststellung zu kommen (BGH Urt. v 12.12.2013, III ZR 404/12 Rn. 14, 15).
73Vorliegend wurde die Höhe der Weichkosten korrekt angegeben. Sie werden mehrfach im Prospekt selbst (S. 28 f.) sowie in der Anlage 1 zum Gesellschaftsvertrag (S. 75) mitgeteilt. So wird beispielsweise in der Übersicht auf S. 28 „Mittelherkunft und Mittelverwendung“ verdeutlicht, dass von dem Investitionsvolumen in Höhe von 96.229 TUS-$ ein Betrag von 10.185 TUS-$ für „Vertrieb und Einwerbung des Beteiligungskapitals“ eingesetzt wird. Aus dem Prospekt ergibt sich auch ausdrücklich, dass zudem das Agio in Höhe von 5% für Vertrieb und Einwerbung des Beteiligungskapitals aufgewendet wird (S. 28). Für den sorgfältigen Anlageinteressenten sind die Angaben nach einer Gesamtschau des Prospekts ausreichend aufschlussreich und erfordern keinen beachtlichen Rechenaufwand (ebenso BGH Urt. v 12.12.2013, III ZR 404/12 Rn. 14, 15). Fehlerhafte, unzureichende oder irreführende Angaben bezüglich der Weichkosten sind nicht erkennbar und vom Kläger auch nicht substantiiert vorgetragen worden.
74(9) unzureichende Angaben zur Rückzahlungsverpflichtung von Ausschüttun- gen
75Der Prospekt enthält ausdrückliche und unmissverständliche Hinweise zu der Haftung nach § 172 Abs. 4 HGB sowie der Einordnung der Ausschüttungen als Darlehen bzw. der Pflicht zur Rückzahlung der Ausschüttungen. Hinsichtlich des Wiederauflebens der Haftung nach § 172 Abs. 4 HGB oder nach §§ 30 und 31 GmbHG ist ein bloßer Hinweis auf die Kommanditistenhaftung ausreichend. Nicht notwendig ist hingegen eine darüberhinausgehende Erklärung der Regelung des § 172 Abs. 4 HGB oder der §§ 30 und 31 GmbHG in abstrakter Hinsicht (BGH, Beschluss vom 09.11.2009, II ZR 16/09 = WM 2009, 2387).
76Bei dem streitgegenständlichen Emissionsprospekt stellt es sich auch so dar, dass das Wiederaufleben der Haftung ausdrücklich beschrieben wird. Dort heißt es (S. 26): „Sollte jedoch infolge von Auszahlungen, das heißt Entnahmen, das Eigenkapitalkonto unter die eingetragene Haftungssumme der Pflichteinlage herabgesetzt werden, lebt gemäß § 172 Absatz 4 HGB die Haftung in Höhe des Fehlbetrages wieder auf. Soweit Auszahlungen zu einem Wiederauflaben der Haftung nach § 172 Absatz 4 HGB führen und diese Auszahlungen von der Beteiligungsgesellschaft zurückgefordert werden, sind diese Auszahlungen als Darlehen gegenüber dem Kommanditisten/Treugeber zu behandeln (§ 11 Ziffer 5 des Gesellschaftsvertrages).“ Eine inhaltsgleiche Darstellung, auch dort unter ausdrücklichem Verweis auf § 172 Abs. 4 HGB, findet sich auf S. 51 des Prospekts. Auch die Ausführungen im Gesellschaftsvertrag unter § 4 Ziff. 5 (S. 66 des Prospekts) und § 11 Ziff. 5 (S. 73 des Prospekts) stellen einen integralen Bestandteil des Prospekts dar und dürfen bei der Einschätzung nicht vernachlässigt werden (OLG Hamm, Urt. v. 09.03.2011 – 8 U 132/10; OLG Hamm, Urt. v. 05.03.2012 – 8 U 256/11; OLG Hamm, Urt. v. 18.04.2012 – 8 U 233/11). Die Darstellung ist auch nicht wegen der vom Kläger behaupteten mangelnden Differenzierung zwischen Gewinnentnahmen und Entnahmen zu Lasten des jeweiligen Eigenkapitalkontos unrichtig.
77Darüber, dass die Auszahlungen gewinnunabhängig und als Darlehen erfolgen, wird in dem Prospekt ebenfalls mehrfach hingewiesen. Insoweit wird auf die vorzitierten Prospektstellen verwiesen. Dazu, dass infolge der prospektierten Anlaufverluste das Kapitalkonto von Anfang an planmäßig unter den Betrag der Hafteinlage gemindert war mit der Folge, dass bis zu einer eventuellen Auffüllung durch zugeschriebene Gewinne jede Ausschüttung zum Wiederaufleben der Haftung führt, bedurfte es keiner weitergehenden Hinweise (vgl. OLG Hamm, Beschluss, v. 15.05.2014, I-34 U 11/14).
78(10) fehlender Hinweis auf Kaskadeneffekt
79Das Vorbringen des Klägers zu dem behaupteten „Kaskadeneffekt“ ist ebenfalls nicht geeignet, einen Prospektfehler zu belegen, zumal der Vortrag vollkommen unsubstantiiert ist. Wie bereits dargestellt, klärt der Prospekt hinreichend über die Risiken des Schiffsmarktes auf. Weitergehender Hinweise bedurfte es nicht.
80(11) keine ordnungsgemäße Widerrufsbelehrung nebst fehlender Aufklärung über die Rechtsfolgen einer fehlerhaften Widerrufsbelehrung
81Dahinstehen kann, ob die Widerrufsbelehrung in der Beitrittserklärung des Klägers und/oder der übrigen Treugeberkommanditisten richtig ist, denn dies führt nach § 355 BGB dazu, dass das Widerrufsrecht unbefristet ausgeübt werden kann, wenn ein Widerrufsrecht besteht, was dahinstehen kann, weil der Kläger den Widerruf nicht erklärt hat und die Rechtsfolge eines wirksamen Widerrufs der Beitrittserklärung nicht die Rückzahlung der Einlage, sondern der Anspruch auf das Auseinandersetzungsguthaben ist (Palandt/Grüneberg, § 357 Rn. 4a und § 705 Rn. 19b), das nicht Streitgegenstand ist.
82Bei dem Widerrufsrisiko und den sich daraus ergebenden Rechtsfolgen handelt es sich nicht um aufklärungspflichtige Umstände. Eine Pflicht zur Aufklärung in einem Emissionsprospekt besteht, wie bereits dargelegt, allein dann, wenn zu dem allgemeinen Risiko weitere, risikoerhöhende spezielle Risiken treten. Anhaltspunkte für eine derartige Risikoerhöhung sind nicht ersichtlich. Ein Prospektfehler durch die fehlende Aufklärung über das in der möglicherweise fehlerhaften Widerrufsbelehrung liegende rechtliche Risiko sowie das vom Kläger gesehene Risiko, jederzeit Abfindungsguthaben für ausscheidende Gesellschafter auszahlen zu müssen oder Schadensersatzansprüchen ausgesetzt zu sein, scheidet aus. Eine Verpflichtung, bei Verwendung einer unzureichenden Widerrufsbelehrung darüber aufzuklären, dass dies so ist und dass hierdurch Risiken rechtlicher und wirtschaftlicher Art ausgelöst werden können, ist nicht denkbar. Vorrangig wäre demgegenüber stets die Verpflichtung, solche Formulierungen nicht zu verwenden (vgl. OLG Hamm, Beschl. v. 06.08.2015, I-34 U 155/14).
83Im Übrigen wird der Anleger nach dem oben Gesagten hinreichend über das Totalverlustrisiko informiert. Weitere Hinweise zu dem Risiko eines Teilverlustes, aus welchen Gründen auch immer, sind nicht erforderlich.
84Der Anregung des Klägers auf Aussetzung des Verfahrens und Vorlage an den EuGH war nicht zu entsprechen. Der mit den Schriftsätzen seines Prozessbevollmächtigten vom 05.08. und 03.09.2015 gestellte Hilfsantrag war zunächst als Anregung an das Gericht auszulegen, da es kein Antragsrecht einer Prozesspartei auf Vorlage zum EuGH gibt (vgl. Mächtle, JuS 2015, 314, 316).
85Eine Vorlagepflicht des erkennenden Gerichts bestand nicht. Instanzgerichte, deren Entscheidungen noch auf dem innerstaatlichen Rechtsweg anfechtbar sind, sind nach Art. 267 Abs. 2 AEUV (EU-Arbeitsweisevertrag, seit 01.12.2009, vorher: Art. 234 EGV) zur Vorlageberechtigt, aber grundsätzlich nicht verpflichtet (vgl. Karpenstein, in: Grabitz/Hilf/Nettesheim, Das Recht der Europäischen Union, 56. Erg.-Lfg. 2015, Art. 267 AEUV Rn. 61; Mächtle, a.a.O., S. 315). Eine Ermessensreduzierung auf Null – und damit eine Vorlagepflicht – kann allenfalls dann vorliegen, wenn nach Auffassung des befassten Instanzgerichts durchgreifende Gründe gegen die Gültigkeit einer entscheidungserheblichen Unionsvorschrift sprechen oder wenn Zweifel an der Grundrechtskonformität des innerstaatlichen Umsetzungsrechts bestehen (vgl. Karpenstein, a.a.O., § 267 AEUV Rn. 62 f. m.w.N.). Hier ist die Frage des Vorliegens etwaiger Schadensersatzansprüche einzelner Anleger wegen angeblich nicht ordnungsgemäß erfolgter Widerrufsbelehrungen schon aus den oben genannten Gründen nicht entscheidungserheblich. Im Übrigen zieht das erkennende Gericht auch weder eine Unions- noch eine nationale Transformationsvorschrift in Zweifel.
86(12) fehlender Hinweis auf Kreditbearbeitungskosten
87Soweit der Kläger pauschal rügt, der Prospekt enthalte keine Angaben zu den Bearbeitungskosten für die Aufnahme von Darlehen, ist ein Prospektfehler ebenfalls nicht erkennbar. Wie bereits dargelegt, enthält der Prospekt hinreichende Angaben zur Fremdfinanzierung und den damit verbundenen Kosten (S. 28 f., 75). Auf S. 28 des Prospektes wird zudem ausdrücklich angegeben, dass für sonstige Kosten, u.a. Gebühren der Fremdfinanzierung, insgesamt 799.000,00 US-$ kalkuliert wurden. Weitergehender Angaben in dem Prospekt bedurfte es nicht.
88(13) steuerliche Risiken (Anfall von Gewerbe- oder Tonnagesteuer)
89Der Prospekt klärt auf den Seiten 55 ff. ausreichend über die steuerlichen Grundlagen und über die steuerlichen Risiken und Belastungen des Fonds auf. Insbesondere wird deutlich, dass die steuerliche Beurteilung von der geltenden Gesetzeslage und der behördlichen Bewertung abhängt.
90Der Prospekt enthält insbesondere hinreichende Angaben zur Gewerbesteuer. So wird auf S. 58 u.a. ausgeführt: „Die Gesellschaft unterliegt als Gewerbebetrieb der Gewerbeertragssteuer. (…) Nach den Planungen der Gesellschaft ist bereits ab dem Jahr 2006 die Ausübung der Option zur pauschalen Besteuerung nach der Tonnage vorgesehen. (…) Während der Dauer der Besteuerung nach der Tonnage wirkt sich die Gewerbesteuerbelastung nur sehr geringfügig aus.“ Entgegen dem Vorbringen des Klägers differenziert der Prospekt daher deutlich und nachvollziehbar zwischen Gewerbe- und Tonnagesteuer.
91(14) fehlender Hinweis auf mögliche Interessenkollisionen
92Die Vertragspartner werden im Emissionsprospekt hinreichend transparent vorgestellt. Dabei handelt es sich grundsätzlich – auch im Hinblick auf die Vertriebsstruktur – um einen aufklärungspflichtigen Umstand (BGH, Urt. v. 07.12.2009, II ZR 15/08 = NJW 2010, 1077). In dem Kapitel „Wesentliche Partner“ (S. 18 f.) und in dem Kapitel „Verträge und Vertragspartner“ (S. 40 ff.) werden die Beteiligten benannt und in Aufgaben und Funktion vorgestellt. Die Behauptungen des Klägers zu vermeintlichen Interessenkonflikten zwischen nicht näher bezeichneten Beteiligten sind gänzlich unsubstantiiert und nicht einmal im Ansatz nachvollziehbar.
93(15) verwirrende Darstellung zur teilweisen JPY-Umrechnung
94Die Darstellung zur Währungsumrechnung auf den S. 30-33 des Prospekts sind entgegen der Ansicht des Klägers nicht verwirrend. Unter den die langfristige Prognoserechnung auf S. 30 f. erläuternden Überschriften „Zinsen (3)“ und „Tilgung (4)“ auf S. 32 f. wird im Einzelnen erläutert, welche Prognosen auf welcher Grundlage vorgenommen wurden.
95(16) verwirrende Darstellung über Fähigkeiten und Kenntnisse des Manage- ments, der Mitarbeiter und Gesellschafter der Beklagten zu 1 sowie der Ver- triebsgruppe
96Der Kläger rügt (S. 4 des Schriftsatzes vom 05.08.2015 = Bl. 108 d.A.), dass die Aussage der Beklagten im Prospekt, dass sämtliche Mitarbeiter über fundierte Kenntnisse im Zusammenhang mit der Konzeption und Verwaltung von über 100 Gesellschaften verfügen würden, fehlerhaft sei. Dieses Vorbringen entbehrt jeder inhaltlichen Substanz. Es ist schon nicht ersichtlich, an welcher Stelle des Prospekts dies stehen soll.
97Abgesehen davon lägen Anhaltspunkte für einen Prospektfehler insoweit auch nicht vor. Der Kläger beschränkt sich darauf, die Richtigkeit der Prospektangabe zu bestreiten und zu behaupten, dass es nicht der Lebenswirklichkeit entspreche, dass sämtliche Mitarbeiter über entsprechende Kenntnisse verfügen würden. Der pauschale Vortrag des Klägers erfolgt erkennbar ins Blaue hinein und ist offensichtlich nicht geeignet, die Fehlerhaftigkeit des Prospekts zu belegen. Entgegen der Ansicht des Klägers bedurfte es im Rahmen des Prospekts insbesondere auch keiner Nachweise über den Erwerb der entsprechenden Kenntnisse.
98(b)
99Irreführende oder verharmlosende Angaben im Rahmen eines Beratungsgesprächs werden vom Kläger nicht vorgetragen.
100Fragen zu Kausalität, Verschulden und Schaden können mangels Aufklärungspflichtverletzung dahinstehen.
1012.
102Ansprüche aus § 280 i.V.m. § 675 BGB sowie deliktische Ansprüche gegen die Beklagten nach § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 263 Abs. 1 bzw. 264a StGB, § 826 BGB scheiden nach den vorstehenden Ausführungen aus.
103Eine gesetzliche Prospekthaftung nach dem zum Zeitpunkt der Zeichnungen maßgeblichen § 13 Abs. 1 VerkProspG entfällt, da es sich – wie bereits erörtert – um einen richtigen und vollständigen Prospekt handelt. Darüber hinaus sind die Ansprüche gemäß §§ 44, 45 BörsG a.F. mittlerweile verjährt. Denn seit Veröffentlichung des Prospektes sind mehr als drei Jahre vergangen.
1043.
105Da eine Pflichtverletzung der Beklagten nicht festgestellt werden kann, sind auch die Anträge zu Ziff. 2. bis 4. unbegründet.
106II.
107Dem Antrag des Klägers im Schriftsatz vom 03.09.2015 auf Gewährung einer Schriftsatzfrist zur Erwiderung auf den Vortrag der Gegenseite in einem „Parallelverfahren“ war nicht folgen. Es fehlt bereits an einem (verspäteten) Vorbringen der Gegenseite i.S.d. § 283 ZPO. Der Vortrag der Beklagten in anderen Verfahren ist für den hiesigen Rechtsstreit unerheblich.
108III.
109Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO. Der Streitwert wurde gemäß § 48 Abs. 1 S. 1 GKG i.V.m. den §§ 3, 5 ZPO festgesetzt.
110IV.
111Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 S. 1 u. S. 2 ZPO.
Urteilsbesprechung zu Landgericht Dortmund Urteil, 04. Sept. 2015 - 3 O 456/14
Urteilsbesprechungen zu Landgericht Dortmund Urteil, 04. Sept. 2015 - 3 O 456/14
Referenzen - Gesetze
Referenzen - Urteile
Landgericht Dortmund Urteil, 04. Sept. 2015 - 3 O 456/14 zitiert oder wird zitiert von 11 Urteil(en).
(1) Der Kommanditist haftet den Gläubigern der Gesellschaft bis zur Höhe seiner Einlage unmittelbar; die Haftung ist ausgeschlossen, soweit die Einlage geleistet ist.
(2) Ist über das Vermögen der Gesellschaft das Insolvenzverfahren eröffnet, so wird während der Dauer des Verfahrens das den Gesellschaftsgläubigern nach Absatz 1 zustehende Recht durch den Insolvenzverwalter oder den Sachwalter ausgeübt.
(1) Im Verhältnis zu den Gläubigern der Gesellschaft wird nach der Eintragung in das Handelsregister die Einlage eines Kommanditisten durch den in der Eintragung angegebenen Betrag bestimmt.
(2) Auf eine nicht eingetragene Erhöhung der aus dem Handelsregister ersichtlichen Einlage können sich die Gläubiger nur berufen, wenn die Erhöhung in handelsüblicher Weise kundgemacht oder ihnen in anderer Weise von der Gesellschaft mitgeteilt worden ist.
(3) Eine Vereinbarung der Gesellschafter, durch die einem Kommanditisten die Einlage erlassen oder gestundet wird, ist den Gläubigern gegenüber unwirksam.
(4) Soweit die Einlage eines Kommanditisten zurückbezahlt wird, gilt sie den Gläubigern gegenüber als nicht geleistet. Das gleiche gilt, soweit ein Kommanditist Gewinnanteile entnimmt, während sein Kapitalanteil durch Verlust unter den Betrag der geleisteten Einlage herabgemindert ist, oder soweit durch die Entnahme der Kapitalanteil unter den bezeichneten Betrag herabgemindert wird. Bei der Berechnung des Kapitalanteils nach Satz 2 sind Beträge im Sinn des § 268 Abs. 8 nicht zu berücksichtigen.
(5) Was ein Kommanditist auf Grund einer in gutem Glauben errichteten Bilanz in gutem Glauben als Gewinn bezieht, ist er in keinem Falle zurückzuzahlen verpflichtet.
(6) Gegenüber den Gläubigern einer Gesellschaft, bei der kein persönlich haftender Gesellschafter eine natürliche Person ist, gilt die Einlage eines Kommanditisten als nicht geleistet, soweit sie in Anteilen an den persönlich haftenden Gesellschaftern bewirkt ist. Dies gilt nicht, wenn zu den persönlich haftenden Gesellschaftern eine offene Handelsgesellschaft oder Kommanditgesellschaft gehört, bei der ein persönlich haftender Gesellschafter eine natürliche Person ist.
(1) Zur Begründung eines Schuldverhältnisses durch Rechtsgeschäft sowie zur Änderung des Inhalts eines Schuldverhältnisses ist ein Vertrag zwischen den Beteiligten erforderlich, soweit nicht das Gesetz ein anderes vorschreibt.
(2) Ein Schuldverhältnis mit Pflichten nach § 241 Abs. 2 entsteht auch durch
- 1.
die Aufnahme von Vertragsverhandlungen, - 2.
die Anbahnung eines Vertrags, bei welcher der eine Teil im Hinblick auf eine etwaige rechtsgeschäftliche Beziehung dem anderen Teil die Möglichkeit zur Einwirkung auf seine Rechte, Rechtsgüter und Interessen gewährt oder ihm diese anvertraut, oder - 3.
ähnliche geschäftliche Kontakte.
(3) Ein Schuldverhältnis mit Pflichten nach § 241 Abs. 2 kann auch zu Personen entstehen, die nicht selbst Vertragspartei werden sollen. Ein solches Schuldverhältnis entsteht insbesondere, wenn der Dritte in besonderem Maße Vertrauen für sich in Anspruch nimmt und dadurch die Vertragsverhandlungen oder den Vertragsschluss erheblich beeinflusst.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits nach einem Streitwert von 105.000,00 €.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
1
Tatbestand:
2Die Klägerin begehrt mit der vorliegenden Klage die Rückzahlung der von ihr geleisteten Kommanditeinlage zuzüglich Agio Zug um Zug gegen Abtretung sämtlicher Rechte aus und im Zusammenhang mit ihrer Beteiligung an der DS Rendite Fonds Nr. 132 DS Activity und DS Agility GmbH & Co. Containerschiffe KG. Sie stützt das Rückzahlungsbegehren auf Falschberatung, Prospekthaftung und unerlaubte Handlung. Daneben nimmt sie die Beklagten auf Zahlung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten sowie auf Freistellung von sämtlichen weiteren außergerichtlichen Kosten in Anspruch.
3Die Klägerin unterzeichnete unter dem 20.12.2008 eine formularmäßige Beitrittserklärung, die ihren mittelbaren Beitritt durch die Beklagte zu 2 (Treuhandkommanditistin) an der DS Rendite Fonds Nr. 132 DS Activity und DS Agility GmbH & Co. Containerschiffe KG (im Folgenden: Fondsgesellschaft) zum Gegenstand hatte. Auf dem Beitrittsformular (Anlage K2) findet sich in einem Kästchen oben rechts der Vermerk „Überreicht durch: T“. Grundlage des Beitritts war der Verkaufsprospekt vom 20.06.2008 (Anlage K1), dessen Übergabe vor der Beitrittserklärung der Klägerin zwischen den Parteien streitig ist. Die von der Klägerin bezahlte Beitrittssumme belief sich auf 100.000,00 € zuzüglich 5 % Agio (= 5.000,00 €). Bei der Beklagten zu 3 handelt es sich um die persönlich haftende Gesellschafterin der Fondsgesellschaft; anstelle der am 20.02.2008 – vor Zeichnung der Klägerin – ausgeschiedenen Gründungskommanditistin DS-Rendite-Fonds GmbH beteiligte sich die Beklagte zu 3 als neue persönlich haftende Gesellschafterin ohne Einlage an der Fondsgesellschaft. Die Beklagte zu 4 ist Initiatorin, Prospektherausgeberin und Gründungskommanditistin und als solche maßgeblich für die Konzeption und den Vertrieb der Beteiligungen verantwortlich. Bei der Beklagten zu 5 handelt es sich schließlich um eine weitere Gründungskommanditistin.
4Mit Anwaltsschreiben vom 16.04.2013 (Anlage K8) erklärte die Klägerin gegenüber der Beklagten zu 2 den Widerruf und die Kündigung ihrer Beteiligung.
5Der Beklagte zu 1 betrieb zum Zeitpunkt der Zeichnung der Klägerin eine Wirtschaftsredaktion für verschiedene Presseprintmedien („Ascon Finanz Dienst, Wirtschaftsredaktion T“), die an eine größere Leserschaft sog. Infobriefe verschickte.
6Die Klägerin behauptet, dass der Beklagte zu 1 ihr Anlageberater gewesen sei. Die Beratung durch ihn sei Ende November oder Mitte Dezember 2008 erfolgt und habe ausschließlich telefonisch und durch Zusendung von Informationsunterlagen (der „aktuellen Anlegerinformationen“ = Anlage K4, eines Kurzflyers = Anlage K5, sowie einer G.U.B.-Analyse = Anlage K6) stattgefunden. Der Emissionsprospekt (Anlage K1) sei ihr vor der Zeichnung nicht übergeben worden. Der Beklagte zu 1 habe die Anlage in den höchsten Tönen angepriesen und als sehr lukratives, sicheres und zur Altersvorsorge geeignetes Investment für die damals 79-jährige Klägerin dargestellt. Auf die Funktionsweise und die Risiken der Beteiligung sowie die Vertriebsprovision von 19,5 % habe der Beklagte zu 1 nicht hingewiesen. Ab September 2008 sei die Beschäftigungsrate von Containerschiffen infolge der globalen Wirtschaftskrise eingebrochen.
7Die Klägerin ist der Ansicht, dass der Verkaufsprospekt vom 20.06.2008 mehrere Prospektfehler enthalte, nämlich:
8- kein Hinweis auf die unbegrenzte Laufzeit der Beteiligung und die negative Auswirkung einer Kündigung zum 31.12.2025,
9- kein Hinweis darauf, dass die Ausschüttungen aus der Substanz erfolgen,
10- kein deutlicher Hinweis auf das Fungibilitätsrisiko,
11- kein hinreichender Hinweis auf das Fremdkapitalrisiko,
12- eine falsche Prognose zu den Charterraten in Höhe von 12.600,-- US-$ angesichts der Wirtschaftskrise,
13- unvollständige, fehlerhafte und irreführende Angabe zu den Weichkosten.
14Die Klägerin beantragt,
151.
16die Beklagten gesamtschuldnerisch zu verurteilen, an die Klägerin 105.000,00 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 4 % seit dem 04.04.2009 bis Rechtshängigkeit sowie Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen, Zug um Zug gegen Abtretung sämtlicher Rechte aus und im Zusammenhang mit der Kommanditbeteiligung der Klägerin an der DS Rendite Fonds Nr. 132 DS Activity und DS Agility GmbH & Co. Containerschiffe KG mit Beitrittserklärung vom 20.12.2008/31.12.2008 über eine Kommanditeinlage von 100.000,00 € zuzüglich 5 % Agio auf die Beklagten;
172.
18die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an die Klägerin vorgerichtliche Kosten in Höhe von 2.440,69 € zuzüglich 5 Prozentpunkte Zinsen über dem Basiszinssatz hieraus seit Rechtshängigkeit zu zahlen und die Klägerin von sämtlichen weiteren außergerichtlichen Kosten freizustellen.
19Die Beklagten beantragen,
20die Klage abzuweisen.
21Sie bestreiten eine Beratung durch den Beklagten zu 1. Der Beklagte zu 1 habe Anfang 2008 einen seiner Infobriefe an rund 15.000 Leser versandt, in dem ein Wald- und ein Schiffsfonds vorgestellt worden seien. Daraufhin habe sich die Klägerin an den Beklagten zu 1 gewandt und um Übersendung von Materialien zu den Fonds gebeten. Ihr sei sodann – vor der Zeichnung der Klägerin – der vollständige Emissionsprospekt zum streitgegenständlichen DS-Rendite-Fonds Nr. 132 zugesandt worden. Über den Versand der Unterlagen hinaus habe der Beklagte zu 1 keine Empfehlungen ausgesprochen bzw. konkrete Beratungsleistungen erbracht.
22Die Beklagten berufen sich schließlich auf die Einrede der Verjährung.
23Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze, die zu den Akten gereichten Unterlagen sowie das Terminsprotokoll vom 29.08.2014 (Bl. 108 ff. d.A.) Bezug genommen.
24Entscheidungsgründe:
25I.
26Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Klägerin steht unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt ein Anspruch auf Rückabwicklung der Fondsbeteiligung zu.
271. Anspruch gegen den Beklagten zu 1 aus § 280 Abs. 1 BGB
28(Aufklärungspflichtverletzung aus Anlageberatungs- oder
29Anlagevermittlungsvertrag)
30Es kann dahinstehen, ob die Klägerin mit dem Beklagten zu 1 einen Beratungs- oder Anlagevermittlungsvertrag geschlossen hat. Denn es kann nicht festgestellt werden, dass der Beklagte zu 1 den richtigen und vollständigen Prospekt nicht rechtzeitig übergeben oder von dem Prospektinhalt abweichende und irreführende Angaben gegenüber der Klägerin gemacht hat (vgl. BGH, Urt. v. 06.07.1993 – XI ZR 12/93 Rn. 14 ff.; BGH, Urt. v. 22.03.2011 – XI ZR 33/10 Rn. 22 ff.).
31Die Klägerin trägt die Beweislast für die nicht rechtzeitige Übergabe des Emissionsprospekts und irreführende Angaben in einem Beratungsgespräch (vgl. BGH, Urt. v. 11.05.2006 – III ZR 205/05 Rn. 6 f.; Palandt-Grüneberg, BGB, 72. Auflage 2013, § 280 Rn. 36 u. 50).
32Insofern ist die Klägerin beweisfällig geblieben. Sie hat keinen zulässigen Beweis angetreten. Eine Parteivernehmung der Klägerin auf deren Antrag nach § 447 ZPO kam nicht in Betracht, da die Beklagten dem nicht zugestimmt haben. Auch ist die Parteivernehmung der Klägerin von Amts wegen kein taugliches Beweismittel, da die Voraussetzungen des § 448 ZPO nicht gegeben sind. Hierauf ist die Klägerin im Übrigen bereits mit der gerichtlichen Ladungsverfügung vom 23.06.2014 (Bl. 78 d.A.) ausdrücklich hingewiesen worden. Eine Parteivernehmung nach § 448 ZPO von Amts wegen ist nämlich nur zulässig, wenn nach dem bisherigen Sachstand eine gewisse Wahrscheinlichkeit für die Richtigkeit der streitgegenständlichen Behauptung besteht, also bereits „einiger Beweis erbracht ist“ (vgl. BGH, Urt. v. 10.07.2008 – III ZR 292/07 – NJW-RR 2009, 199, 201, Rn. 20 m.w.N.). Es ist nicht Zweck des § 448 ZPO, die beweisbelastete Partei von den Folgen der Beweisfälligkeit zu befreien (vgl. OLG Celle, Beschl. v. 30.01.2012 – 11 U 2/11 – BeckRS 2013, 00314, Zöller § 448 Rn 2,3).).
33Von der Möglichkeit der Anhörung der Klägerin nach § 141 ZPO hat die Kammer nach pflichtgemäßem Ermessen keinen Gebrauch gemacht. Eine Pflicht zur Anhörung der beweislosen Klägerin im Sinne einer „Ermessensreduzierung auf Null“ bestand trotz des von ihr behaupteten Vier-Augen-Gesprächs nicht (vgl. BverfG, Beschluss vom 27.02.2008, 1 BVR 2588/06 = NJW 2008 2170, BGH Urteil vom 27.09.2005, XI ZR 216/04, BGH, Urt. v. 08.07.2010 – III ZR 249/09 – NJW 2010, 3292, 3293, Rn. 16; Zöller-Greger, ZPO, 29. Auflage 2012, § 141 Rn. 3), denn die Kammer hat keine Feststellungen zu den streitigen Tatsachen, sondern eine Beweislastentscheidung getroffen. In der Regel, und dies gilt auch im vorliegenden Fall, sind die Parteien wegen des damit verbundenen Interessenwiderstreits kein geeignetes Beweismittel in eigener Sache (Zöller § 448 ZPO Rn 2, 2 a).
34Der streitgegenständliche Emissionsprospekt vom 20.06.2008 ist richtig und vollständig. Im Einzelnen:
35Dass eine Mindestvertragslaufzeit bis zum 31.12.2025 besteht, wird zu Beginn des Verkaufsprospekts im Kapitel „Beteiligungsangebot im Überblick“ ausdrücklich mitgeteilt (S. 8 des Prospekts). In § 3 Ziff. 2. des Gesellschaftsvertrages finden sich der einleitende Hinweis, dass die Gesellschaft auf unbestimmte Zeit geschlossen wird, und nähere Ausgestaltungen zur Kündigung der Gesellschafter (Frist- und Formbestimmungen, S. 81 des Prospekts); identische Hinweise enthält der Prospekt im Kapitel „Fernabsatz-Verbraucherinformation“ auf S. 100. Wie sich im Falle des Ausscheidens eines Kommanditisten aus der Gesellschaft das Abfindungsguthaben berechnet – nämlich in Höhe des Verkehrswertes der eingezahlten Kommanditbeteiligung zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens des Ausscheidens – und wie sich dann der Verkehrswert konkret beziffern lässt, ergibt sich hinreichend deutlich und nachvollziehbar aus § 12 Ziff. 2. des Gesellschaftsvertrages (S. 90 des Prospekts).
36Auch im Hinblick auf die Leistung der Auszahlungen erweist sich der Verkaufsprospekt weder als falsch noch als unvollständig. Auf S. 40 stellt der Prospekt unmissverständlich klar, dass die planmäßig im Dezember des laufenden Geschäftsjahres zu bewirkenden Auszahlungen zum Teil aus der aufgebauten Liquidität geleistet werden und die planmäßigen Auszahlungen Kapitalrückzahlungen enthalten. Im Kapitel „Rechtliche Grundlagen“ (dort S. 66) wird klargestellt, dass die in § 11 des Gesellschaftsvertrages (S. 89 f. des Prospekts) näher erläuterten Auszahlungen als Vorabgewinne gelten und unabhängig von dem im Jahresabschluss der Beteiligungsgesellschaft ausgewiesenen Ergebnis eines Geschäftsjahres erfolgen. Die Höhe der Auszahlungen bei geeigneter Liquiditätslage für die Garant- (bis zu 5,75 % p.a. für die Jahre 2008 bis 2025) und Dynamik-Kommanditisten (bis zu 8,0 % p.a. für die Jahre 2009 bis 2022, sodann bis zum Jahr 2025 jährlich gestaffelt auf bis zu 14,0 % p.a.) lässt sich dem Prospekt ebenfalls entnehmen. Der Prospekt klärt schließlich über die Möglichkeit des Wiederauflebens der Kommanditistenhaftung nach § 172 Abs. 4 HGB auf (S. 12 des Prospekts). Dieser Hinweis ist ausreichend. Nicht notwendig ist eine darüber hinausgehende Erklärung der Regelung des § 172 Abs. 4 HGB in abstrakter Hinsicht (vgl. LG Dortmund, Urt. v. 11.07.2014 – 3 O 218/13 – BeckRS 2014, 14354 m.w.N.).
37Das Fungibilitätsrisiko wird im Verkaufsprospekt in keiner Weise verharmlost. Die sich aus der eingeschränkten Handelbarkeit der Anteile ergebenden Risiken werden auf S. 17 des Prospekts wie folgt dargestellt: „Es gibt für Anteile an geschlossenen Fonds keinen mit frei handelbaren Wertpapieren vergleichbaren Markt. Die Fungibilität von Fondsanteilen hängt von der Entwicklung der Beteiligung ab. Anleger sollten berücksichtigen, dass ein vorzeitiger Verkauf der Beteiligung bei nicht planmäßiger Entwicklung wahrscheinlich nur mit Preisabschlägen auf den Nominalwert der Beteiligung oder überhaupt nicht zu realisieren ist.“ Damit sind alle diesbezüglichen Risiken klar und unmissverständlich angesprochen.
38Auch weist der Prospekt hinreichend deutlich auf das mit der Beteiligung verbundene Fremdkapitalrisiko hin. Die Klägerin wurde auch über die Risiken einer höheren Fremdkapitalaufnahme informiert. Der Prospekt klärt auf S. 32 darüber auf, dass der Beteiligungsgesellschaft von einem renommierten deutschen Kreditinstitut langfristige Darlehen in Höhe von US-$ 31,4 Mio. zugesagt und für die Bezahlung der beiden Containerschiffe in Anspruch genommen worden sind. Der Anleger wird weiter unter Hinweis auf den prognostizierten Investitionsplan (S. 32 u. 92 des Prospekts) darüber aufgeklärt, dass es Abweichungen von der Höhe des kalkulierten Investitionsvolumens geben kann, die eine höhere Fremdkapitalaufnahme erforderlich machen können. Die diesbezüglichen Risiken sind damit – unter Aufzeigen von prognoseimmanenten Unwägbarkeiten – hinreichend transparent dargestellt (vgl. hierzu auch: LG Dortmund, Urt. v. 14.03.2014 – 3 O 142/13 – BeckRS 2014, 07099).
39Gleich im Editorial (S. 6) – und damit an hervorgehobener Stelle – weist der Prospekt darauf hin, dass es bei allen guten Voraussetzungen in der Containerschifffahrt zu berücksichtigen gilt, dass sich die Entwicklung der Charterraten eventuellen negativen weltwirtschaftlichen Störungen nicht entziehen kann. Im Kapitel „Risiken der Beteiligung“ (dort S. 14) enthält der Prospekt folgende Angaben: „Der durch einen Rückgang des Transportaufkommens und/oder durch einen Anstieg der Flottenkapazität verursachte Verfall der erzielbaren Frachteinnahmen kann die Ertragslage des Charterers derart beeinflussen, dass ihm die Erfüllung seiner Zahlungsverpflichtungen teilweise oder gänzlich unmöglich wird. Es besteht daher keine Garantie für die Einhaltung der im Chartervertrag eingegangenen Verpflichtungen. Das gilt auch vor dem Hintergrund, dass der Markt der Containerschifffahrt starken Schwankungen unterliegt. Da die vorgenannten Umstände regelmäßig den gesamten Markt betreffen, besteht das Risiko, eine Alternativbeschäftigung zum bestehenden Chartervertrag zu geringeren als den angenommenen Charterraten oder keine Beschäftigung für die Schiffe zu finden.“ Der Prospekt macht damit deutlich, dass die der Kalkulation zugrundegelegten Charterraten einem Prognoserisiko unterliegen (Einzelheiten zur Prognose für den Weltcontainerumschlag: S. 18 ff. des Prospekts; langfristige Prognoserechnung: S. 36 des Prospekts). Die Prognosen zu den Charterraten erscheinen aus der bei Prospekterstellung allein maßgeblichen ex-ante-Sicht (vgl. hierzu auch: LG Dortmund, Urt. v. 14.03.2014, a.a.O.; Urt. v. 08.11.2013 – 3 O 124/13 – BeckRS 2013, 21094; Urt. v. 08.11.2013 – 3 O 125/13 – BeckRS 2013, 21095) vertretbar.
40Der Prospekt enthält schließlich keine unvollständigen, fehlerhaften oder irreführenden Angaben zu den Weichkosten. Die Kosten im Zusammenhang mit dem Vertrieb und der Einwerbung des Beteiligungskapitals und die sonstigen Kosten beziffert der Prospekt auf S. 32 u. 92 im Rahmen der Prognoseberechnung „Mittelherkunft und Mittelverwendung“ auf 3.147 T€ bzw. auf 486 T€. Auf S. 33 des Prospekts werden diese Beträge erläutert. Auch insoweit ist ein Prospektfehler nicht ersichtlich.
41Bei den Broschüren (Anlagen K4, K5 und K6), deren Übersendung durch den Beklagten zu 1 die Klägerin behauptet, handelt es sich sämtlich um Werbeschriften, die keinen Prospekt im Sinne des Wertpapierprospektgesetzes darstellen. Der Inhalt der „aktuellen Anlegerinformationen“, des Kurzflyers und der „G.U.B.-Analyse“ ist somit unerheblich (vgl. BGH, Urt. v. 21.03.2013 – III ZR 182/12 – NJW 2013, 2343, 2344, Rn. 22).
42Fragen zu Kausalität, Verschulden und Schaden können mangels Aufklärungspflichtverletzung dahinstehen.
432. Anspruch gegen die Beklagten zu 2 bis 5 aus uneigentlicher Prospekthaftung
44Gegen die Beklagten zu 2 bis 5 scheiden Schadensersatzansprüche gemäß den §§ 311 Abs. 2 u. Abs. 3, 241 Abs. 2 BGB wegen Verschuldens bei Vertragsverhandlungen (culpa in contrahendo) aus uneigentlicher Prospekthaftung aus.
45Fraglich ist schon, ob die Beklagten zu 3 und zu 5 prospektverantwortlich sind. Sie sind gerade keine Gründungsgesellschafterinnen. Dies ergibt sich auch deutlich aus dem Prospekt (S. 62). Diese beiden Gesellschafter sind weder Gründer, Initiatoren und Gestalter des Unternehmens noch „Hintermänner“, die hinter dem Unternehmen stehen und auf das Geschäftsgebaren oder die Gestaltung des konkreten Modells entscheidenden Einfluss ausüben (vgl. Palandt-Grüneberg, a.a.O., § 311 Rn. 69). Demgegenüber gehören die Beklagten zu 2 und zu 4 als Treuhand- und Gründungskommanditistinnen zu dem Personenkreis, die nach den Grundsätzen der uneigentlichen Prospekthaftung bei einem Aufklärungsmangel haften. Die aus dem Aspekt des Verschuldens bei Vertragsverhandlungen (c.i.c.) abgeleitete Prospekthaftung im weiteren Sinne zielt auf eine Haftung der Gründungsgesellschafter – namentlich der Gründungskommanditisten und der Treuhandkommanditisten – einer Publikumskommanditgesellschaft (BGH, Urt. v. 06.10.1980 – II ZR 60/80 Rn. 15 ff.; BGH, Urt. v. 29.05.2008 – III ZR 59/07 Rn. 7 ff.; BGH, Urt. v. 12.02.2009 – III ZR 90/08 Rn. 8 ff.; OLG Hamm, Urt. v. 05.03.2012 – I-8 U 256/11 Rn. 36 ff.).
46Die Frage der Prospektverantwortlichkeit kann aber letztlich dahinstehen, weil bei den Beklagten zu 2 bis zu 5 jedenfalls ein Verstoß gegen eine Aufklärungsverpflichtung nicht festzustellen ist. Sie haben ihre Aufklärungspflicht erfüllt. Sie kommen ihr regelmäßig dadurch nach, dass dem Interessenten rechtzeitig ein vollständiger und richtiger Prospekt übergeben wird und in der Beratung keine von dem Prospektinhalt abweichenden Erklärungen abgegeben werden (vgl. BGH, Urt. v. 11.05.2006 – III ZR 205/05 Rn. 9; OLG Köln, Urt. v. 04.09.2012 – 24 U 65/11 Rn. 25; Palandt, § 311 Rn. 70). Insofern kann auf die obigen Ausführungen Bezug genommen werden.
473. sonstige Ansprüche
48Deliktische Ansprüche nach § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 263 bzw. § 264a StGB oder gar nach § 826 BGB scheiden gegen die Beklagten offensichtlich aus.
49Eine gesetzliche Prospekthaftung nach dem zum Zeitpunkt der Zeichnungen maßgeblichen § 13 Abs. 1 VerkProspG entfällt, da es sich um einen richtigen und vollständigen Prospekt handelt. Darüber hinaus sind die Ansprüche gemäß §§ 44, 45 BörsG mittlerweile verjährt. Denn seit Veröffentlichung des Prospekts sind mehr als drei Jahre vergangen.
50Auf den erklärten Widerruf kann die Klägerin ihr Begehren auch nicht mit Erfolg stützen. Denn der Widerruf ist unerheblich. Rechtsfolge eines Widerrufs einer Gesellschaftsbeteiligung ist nicht die Rückzahlung der Einlage, sondern ein Anspruch auf das Auseinandersetzungsguthaben (vgl. Palandt-Grüneberg, a.a.O., § 357 Rn. 4a; Palandt-Sprau, a.a.O., § 705 Rn. 19b). Das Auseinandersetzungsguthaben hat die Klägerin jedoch nicht dargelegt, es ist auch nicht Gegenstand des vorliegenden Rechtsstreits.
514. Nebenforderungen
52In Ermangelung eines Anspruchs in der Hauptsache hat die Klägerin weder einen Anspruch auf Zahlung von vorgerichtlichen Rechtsverfolgungskosten nebst Zinsen noch auf Freistellung von weiteren außergerichtlichen Kosten.
53II.
54Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO.
55Die Streitwertfestsetzung fußt auf § 3 ZPO.
56III.
57Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 709 S. 1 u. 2 ZPO.
BUNDESGERICHTSHOF
für Recht erkannt:
Die Kläger haben die Kosten des Revisionsrechtszuges zu tragen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
- 1
- Die klagenden Eheleute beteiligten sich unter Vermittlung des Beklagten durch Beitrittserklärungen vom 28. April 2001 über eine Treuhandkommanditistin mit einem Betrag von 35.000 DM zuzüglich 5 % Agio an der F. F. C. T. GmbH & Co. 1. Produktions KG (im folgenden: Filmfonds).
- 2
- Sie nehmen den Beklagten mit dem Vorwurf, dieser habe sie nicht über die mit der Zeichnung des - nach ihrer Behauptung wirtschaftlich notleidenden - Filmfonds verbundenen Risiken aufgeklärt, auf Schadensersatz in Anspruch. Landgericht und Oberlandesgericht haben die auf Zahlung von 21.090,79 € (ab der Berufungsinstanz: hilfsweise Zug um Zug gegen Abtretung der Rechte aus dem Treuhandvertrag der Kläger) gerichtete Klage abgewiesen. Mit der vom Senat zugelassenen Revision verfolgen die Kläger ihren Klaganspruch weiter.
Entscheidungsgründe
- 3
- Die Revision hat keinen Erfolg.
I.
- 4
- Das Berufungsgericht hat sich - wie schon das Landgericht - nicht imstande gesehen, einen Verstoß des Beklagten gegen seine Verpflichtung als Anlagevermittler festzustellen, die Kläger richtig und vollständig über alle für die vorliegende Vermögensanlage wichtigen Umstände zu informieren. Der Beklagte habe seiner (sekundären) Darlegungslast insoweit durch die Behauptung Genüge getan, den Klägern einen umfassenden Anlageprospekt mit Hinweisen auf die Risiken des Anlagenfonds übergeben zu haben, und zwar so rechtzeitig, dass sie den Prospekt ausreichend hätten prüfen können. Dieser Vortrag des Beklagten sei durch die Beweisaufnahme nicht widerlegt worden, was infolge der Beweislast der Kläger für eine Pflichtverletzung des Beklagten zu Lasten der Kläger gehe. Eine andere Verteilung der Beweislast komme nur in Betracht, wenn die Verletzung einer vertraglichen Hauptpflicht, etwa die Erfüllung einer Auskunftspflicht nach § 666 BGB, im Streit wäre. Zu diesen Pflichten könne die Übergabe des Verkaufsprospekts nicht gezählt werden, sie bleibe eine Nebenpflicht im Rahmen der Informations- und Auskunftspflicht.
II.
- 5
- Die hiergegen von der Revision erhobenen Beanstandungen sind unbegründet.
- 6
- 1. Zu Recht hat das Berufungsgericht in Übereinstimmung mit dem Landgericht die Beweislast dafür, ob der Beklagte im Zusammenhang mit der Vermittlung des Filmfonds den Klägern rechtzeitig vor deren Anlageentscheidung einen Prospekt der Anlage übergeben hat, den Klägern auferlegt.
- 7
- a) Nach den allgemeinen Regeln über die Beweislastverteilung trifft denjenigen , der einen Anspruch geltend macht, die Darlegungs- und Beweislast für das Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen. Macht - wie hier - der Kapitalanleger gegen den Vermittler Schadensersatz mit der Behauptung geltend, die ihm vom Vermittler erteilten Informationen seien unrichtig bzw. unvollständig gewesen, so trägt er für die von ihm behauptete Schlechterfüllung des Auskunftsvertrages - unbeschadet der insoweit bestehenden sekundären Behauptungslast der Gegenseite - die Darlegungs- und Beweislast (Palandt/Sprau, BGB 65. Aufl. § 675 Rn. 38; vgl. auch Palandt/Heinrichs aaO § 280 Rn. 36 m.w.N.; MünchKomm-BGB/Wenzel 4. Aufl. § 363 Rn. 1). Auf dieser Linie liegt auch die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs betreffend die Beweislast bei Schadensersatzansprüchen wegen unzureichender Beratung durch einen Rechtsanwalt (vgl. BGH, Urteile vom 5. Februar 1987 - IX ZR 65/86 - NJW 1987, 1322, 1323 und vom 22. September 1987 - IX ZR 126/86 - NJW 1988, 706) oder durch einen Steuerberater (BGH, Urteile vom 3. Dezember 1992 - IX ZR 61/92 - NJW 1993, 1139, 1140; 11. Mai 1995 - IX ZR 130/94 - NJW 1995, 2842, 2843 und 4. Juni 1996 - IXZR 246/95 - NJW 1996, 2571, 2572). Die jedenfalls teilweise abweichende Rechtsprechung des früheren IVa-Zivil- senats hinsichtlich der Beweislast bei Steuerberatungsverträgen (in dem von der Revision herangezogenen Urteil vom 24. März 1982 - IVa ZR 303/80 - BGHZ 83, 260, 267 = NJW 1982, 1516, 1517), die bereits in dem Urteil vom 22. Januar 1986 desselben Senats (IVa ZR 105/84, NJW 1986, 2570) eingeschränkt wurde, hat der jetzt für Ansprüche aus steuerlicher Beratung zuständige IX. Zivilsenat aufgegeben (Urteile vom 4. Juni 1996 aaO und vom 3. Dezember 1992 aaO; vgl. auch Urteil vom 11. Mai 1995 aaO).
- 8
- b) Dagegen betrifft das von der Revision und in dem Urteil des OLG Hamm (OLG-Report 2003, 238) für die gegenteilige Auffassung zur Beweislast zitierte Senatsurteil vom 11. Dezember 1992 (III ZR 133/91, NJW 1993, 1704, 1706) eine andere Fallkonstellation: Es ging dort nicht um die Frage einer Schlechterfüllung durch den in Anspruch Genommenen oder um die Verletzung von Verhaltens- und Schutzpflichten wie bei der positiven Vertragsverletzung, sondern um die Erfüllung von vertraglichen Haupt- oder Nebenleistungspflichten , d.h. darum, ob eine vertragliche Leistungspflicht (dort Mitteilungspflicht nach § 666 BGB) überhaupt (rechtzeitig) erfüllt worden war. Das betrifft den vorrangigen Grundsatz, dass der Schuldner, auch dann, wenn gegen ihn ein Schadensersatzanspruch geltend gemacht wird, die Erfüllung als solche beweisen muss (Palandt/Heinrichs aaO § 280 Rn. 35; Palandt/Grüneberg aaO § 363 Rn. 1; MünchKomm/Wenzel aaO Rn. 1).
- 9
- Hier geht es dagegen - auch wenn im Urteil des Berufungsgerichts möglicherweise Gegenteiliges anklingt - nicht um eine isoliert geschuldete Leistungspflicht des Vermittlers auf Aushändigung eines Anlageprospekts an den Anlageinteressenten. Vielmehr ist die Aushändigung des Anlageprospekts im Zusammenhang mit der Vermittlung einer Vermögensanlage nur ein Element im Rahmen der geschuldeten Unterrichtung des Interessenten. Sie ist eines von mehreren Mitteln, die dem Aufklärungspflichtigen (hier: Anlagevermittler) helfen, sich seiner Pflicht zur Information zu entledigen (vgl. Assmann, Handbuch des Kapitalanlagerechts, 2. Aufl. § 7 Rn. 62; Schödermeier/Baltzer in: Brinkhaus /Scherer KAGG § 19 Rn. 9, 17).
- 10
- c) Bei dieser grundsätzlichen Ausgangslage zur Darlegungs- und Beweislast für den Fall einer vom Anspruchsteller behaupteten Schlechterfüllung lässt sich die gegenteilige Auffassung des OLG Hamm (aaO S. 239) für den Fall des Streits über die Übergabe des Prospekts einer in Betracht gezogenen Kapitalanlage auch nicht allein mit dem Argument (OLG Hamm aaO) halten, der Beweis, einen körperlichen Gegenstand übergeben zu haben, lasse sich unschwer dadurch führen, dass der Anlagevermittler sich diese Tatsache quittieren lasse. Diesem Umstand mag eine Indizwirkung zukommen. Zu einer Beweislastumkehr führt er de lege lata nicht. Soweit keine andere spezialgesetzliche Regelung vorliegt (s. etwa § 37d Abs. 4 Satz 2 WpHG), hat es also bei der herkömmlichen Beweisregel sein Bewenden.
- 11
- 2. Die Vorinstanzen haben daher den Schadensersatzanspruch der - nach der unangegriffenen Beweiswürdigung des Berufungsgerichts beweisfälligen - Kläger gegen den Beklagten mit Recht abgewiesen.
Dörr Herrmann
Vorinstanzen:
LG Berlin, Entscheidung vom 20.02.2004 - 28 O 563/02 -
KG Berlin, Entscheidung vom 02.08.2005 - 21 U 77/04 -
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.
Der Streitwert wird auf 105.000,00 € festgesetzt.
1
Tatbestand
2Der Kläger verlangt von den Beklagten Schadensersatz wegen Prospektfehlern und der Verletzung von Aufklärungspflichten im Zusammenhang mit dem Beitritt zu dem Schiffsfonds E KG. Der Kläger begehrt Rückzahlung seiner geleisteten Kommanditeinlage in Höhe von 100.000,00 € nebst 5 % Agio. Bei der Beklagten zu 2 handelt es sich um die Gründungsgesellschafterin und Prospektherausgeberin und bei der Beklagten zu 1 um die Treuhandkommanditistin. Der streitgegenständliche Emissionsprospekt (Anl. K1) wurde am 29.03.2006 herausgegeben.
3Am 14.03.2007 unterzeichnete der Kläger eine formularmäßige Beitrittserklärung, die seinen Beitritt zu dem Fonds mittelbar durch die Beklagte zu 1 als sog. „Dynamik“-Anleger zum Gegenstand hatte. Zum Zeitpunkt der Zeichnung lag dem Kläger der Prospekt zum Fonds vor.
4Bis Ende des Jahres 2008 hat der Kläger Ausschüttungen in Höhe von 11.900,00 € erhalten. Diese hat er im Jahr 2013 vollständig an die Fondsgesellschaft zurückgezahlt.
5Der Kläger ist der Ansicht, der Emissionsprospekt enthalte die nachfolgend dargestellten Prospektfehler. Der Kläger behauptet, bei ordnungsgemäßer Aufklärung wäre er dem Fonds nicht beigetreten.
6(1) Sensitivitätsanalysen fehlerhaft / Kalkulation der Mindestcharterraten unplausibel
7(2) Interessenkollision der Geschäftsbesorgerin
8(3) unvollständige Darstellung des Marktumfeldes
9(4) unvollständige Darstellung der Finanzierungskonditionen
10Die Klageschrift vom 02.06.2014 ist am 04.06.2014 im Original bei Gericht eingegangen (Az. 3 O 184/14). Durch Einreichung derselben Klageschrift im Original am 16.06.2014 hat der Kläger ein weiteres Verfahren anhängig gemacht (Az. 3 O ###/##). Zugestellt worden ist allein die am 04.06.2014 bei Gericht eingegangene Klage. Nach Verbindung der Verfahren hat der Kläger die am 16.06.2014 bei Gericht eingegangene Klage zurückgenommen.
11Der Kläger beantragt,
121. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an den Kläger 105.000,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 24.12.2013 zu zahlen, Zug um Zug gegen Abtretung der Rechte und Pflichten aus dem Treuhandvertrag mit der Beklagten zu 1 in Zusammenhang mit der Kommanditbeteiligung an der E KG über nominal 100.000,00 €, eingetragen im Treuhandregister der Beklagten zu 1 unter Kenn-Nr. #############/#######,
132. festzustellen, dass die Beklagten zu 1 und 2 sich mit der Annahme der Zug um Zug Leistung aus dem Antrag zu 1 in Verzug befinden,
143. die Beklagten gesamtschuldnerisch zu verurteilen, an den Kläger weitere 2.706,66 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Eintritt der Rechtshängigkeit wegen Kosten der außergerichtlichen Rechtsverfolgung zu zahlen.
15Die Beklagten beantragen,
16die Klage abzuweisen.
17Die Beklagten sind der Ansicht, der Emissionsprospekt sei fehlerfrei. Sie behaupten, eine etwaige Aufklärungspflichtverletzung sei für die Anlageentscheidung des Klägers nicht kausal gewesen. Die Beklagten erheben schließlich die Einrede der Verjährung.
18Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze und die zu den Akten gereichten Unterlagen Bezug genommen.
19Entscheidungsgründe
20Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Kläger hat gegen die Beklagten aus keinem Rechtsgrund Rückzahlungsansprüche hinsichtlich der Einlage nebst Agio.
21I.
22Gegen die Beklagten scheiden Schadensersatzansprüche gemäß §§ 311 Abs. 2, 3, 241 Abs. 2 BGB wegen Verschuldens bei Vertragsverhandlungen (culpa in contrahendo) aus uneigentlicher Prospekthaftung aus, weil das Gericht eine Aufklärungspflichtverletzung der Beklagten nicht feststellen kann.
23Die Beklagten gehören als Gründungs- und Treuhandgesellschafter zwar zu dem Personenkreis, der nach den Grundsätzen der uneigentlichen Prospekthaftung bei einem Aufklärungsmangel haftet. Die aus dem Aspekt des Verschuldens bei Vertragsverhandlungen (c.i.c.) abgeleitete Prospekthaftung im weiteren Sinne zielt auf eine Haftung der Gründungsgesellschafter – namentlich der Gründungskommanditisten und der Treuhandkommanditisten – einer Publikumskommanditgesellschaft (BGH, Urt. v. 06.10.1980 – II ZR 60/80 Rn. 15 ff.; BGH, Urt. v. 29.05.2008 – III ZR 59/07 Rn. 7 ff.; BGH, Urt. v. 12.02.2009 – III ZR 90/08 Rn. 8 ff.; OLG Hamm, Urt. v. 05.03.2012 – I-8 U 256/11 Rn. 36 ff.). Grundlage ist, dass die Gründungsgesellschafter wegen eines regelmäßigen Wissensvorsprungs gegenüber den Anlegern eine Aufklärungspflicht trifft (OLG Hamm, Urt. v. 08.09.2008 – 8 U 161/07 Rn. 198). Neben einer vollständigen Aufklärung in Bezug auf alle anlagerelevanten Umstände müssen insbesondere unrichtige Prospektangaben richtiggestellt werden (BGH, Urt. v. 29.05.2008 – III ZR 59/07; BGH, Urt. v. 12.02.2009 – III ZR 90/08).
24Nach diesen Grundsätzen sind die Beklagten im Sinne der uneigentlichen Prospekthaftung verpflichtet, über alle wesentlichen Gesichtspunkte aufzuklären, die für die Entscheidung des Interessenten von Bedeutung sind. Sie kommen ihr regelmäßig dadurch nach, dass dem Interessenten rechtzeitig ein vollständiger und richtiger Prospekt (nachfolgend (a)) übergeben wird und von dem Anlageberater oder Anlagevermittler keine von dem Prospektinhalt abweichenden irreführenden oder verharmlosenden Erklärungen abgegeben werden (nachfolgend (b)) (vgl. BGH, Urt. v. 12.12.2013, III ZR 404/12; BGH, Urt. v. 11.05.2006 – III ZR 205/05; Palandt/Grüneberg, BGB, 74. Auf. 2015, § 311 Rn. 70).
25(a)
26Der dem Kläger rechtzeitig vor der Zeichnung übermittelte Prospekt ist richtig und vollständig. Die folgenden, von dem Kläger geltend gemachten Prospektfehler liegen nach Auffassung des erkennenden Gerichts nicht vor:
27(1) Sensitivitätsanalysen fehlerhaft / Kalkulation der Mindestcharterraten unplausibel
28Der Kläger trägt vor, die Kalkulation der zur Rückführung des Beteiligungskapitals in Form des Dynamik-Kapitals erforderlichen Mindestcharterraten sei unplausibel. Die Liquiditätsreserve sei unter Zugrundelegung der Mindestanschlusscharterrate bereits im Jahr 2013 aufgebraucht, insbesondere würden die Charterraten in den Jahren 2012, 2013 und 2016 nicht zur Deckung der Betriebskosten und Darlehensverbindlichkeiten ausreichen, sodass ein Betrieb des Schiffes bis in das Jahr 2024 nicht möglich sei.
29Die vom Kläger angeführten Berechnungen sind nicht geeignet, einen Prospektfehler zu belegen, da schon nicht erkennbar ist, dass der Kläger von zutreffenden Berechnungsgrundlagen ausgegangen ist. Das gilt zum einen hinsichtlich der den Berechnungen zugrunde gelegten Mindestcharterrate, die der Kläger mit 23.000,00 USD (anstatt 23.450,00 USD) ansetzt. Zudem geht der Kläger in seinen Berechnungen davon aus, dass Auszahlungen auch für das Jahr 2010 erfolgen würden. Dem substantiierten Vorbringen der Beklagten im Rahmen der Klageerwiderung, wonach die Auszahlungen rückwirkend erfolgen und die prospektierte Sensitivitätsanalyse daher berücksichtige, dass abhängig von der wirtschaftlichen Lage Auszahlungen bereits für das Jahr 2010 nicht erfolgen würden, wodurch auch die Liquiditätsreserve ausreiche, ist der Kläger nicht substantiiert entgegengetreten.
30Ebenso ist auch der klägerische Vortrag, wonach die Kalkulation der für einen kostendeckenden Betrieb erforderlichen Mindestcharterrate unplausibel sei, nicht geeignet, einen Prospektfehler zu belegen.
31(2) Interessenkollision der Geschäftsbesorgerin
32Die Vertragspartner werden im Emissionsprospekt hinreichend transparent vorgestellt. Dabei handelt es sich grundsätzlich – auch im Hinblick auf die Vertriebsstruktur – um einen aufklärungspflichtigen Umstand (BGH, Urt. v. 07.12.2009, II ZR 15/08 = NJW 2010, 1077). Auf S. 42 ff. des Emissionsprospekts werden in einem eigenen Kapitel „Verträge und Vertragspartner“ die Beteiligten benannt und in Aufgaben und Funktion vorgestellt. Auch die Dr. Q KG sowie deren Aufgaben als Geschäftsbesorgerin werden dargestellt. Entgegen der Auffassung des Klägers bedurfte es keines Hinweises darauf, dass die Dr. Q KG auch für vier weitere Fondsgesellschaften, die jeweils ein baugleiches Schwesterschiff der I1 unterhielten, als Geschäftsbesorgerin tätig war. Aus Sicht des Gerichts handelt es sich dabei nicht um einen aufklärungsbedürftigen Umstand. Die Behauptungen des Klägers zu vermeintlichen Interessenkonflikten der Geschäftsbesorgerin sind unsubstantiiert und nicht nachvollziehbar. Es ist nicht ersichtlich, warum der Zeitpunkt des Abschlusses der Anschlusschartervereinbarung sowie die (vermeintlich) geringe Höhe der vereinbarten Charterraten auf einer Interessenkollision auf Seiten der Geschäftsbesorgerin beruhen sollen.
33(3) unvollständige Darstellung des Marktumfeldes
34Der Emissionsprospekt klärt auf den Seiten 11 ff. und 22 ff. mit hinreichender Deutlichkeit über das Marktumfeld, die Marktentwicklung und die Risiken des Schiffsmarkts auf. Der Prospekt legt offen, dass es sich bei dem Schiffsmarkt um einen volatilen Markt mit unvorhersehbaren Entwicklungen handelt, der entscheidend von der weltweiten Nachfrage bestimmt wird, starken Schwankungen unterliegt und im Extremfall die Aufgabe des Geschäftsbetriebes sowie den Totalverlust zur Folge haben kann. Die im Prospekt angestellten Prognosen erscheinen nach Auffassung des erkennenden Gerichts aus der maßgeblichen ex-ante-Perspektive jedenfalls nicht unvertretbar.
35Entgegen der Auffassung des Klägers bedurfte es insbesondere auch keiner weitergehenden Angaben zum Marktumfeld. Dem Anleger wird – auch bei Fehlen genauerer Angaben - ein für seine Beitrittsentscheidung zutreffendes Bild über das Beteiligungsobjekt vermittelt. Das Vorbringen des Klägers zu einer Marktbegrenzung stützt sich im Übrigen auf eine Stellungnahme der Geschäftsbesorgerin aus dem Jahr 2012 und ist schon vor diesem Hintergrund nicht geeignet, einen Fehler des im Jahr 2006 herausgegebenen Prospektes zu begründen. Dass die Angaben in dem Prospekt fehlerhaft sind, wird von dem Kläger schon nicht vorgetragen.
36(4) unvollständige Darstellung der Finanzierungskonditionen
37Die teilweise Fremdfinanzierung des Investitionsvolumens einschließlich der Finanzierungskosten wurde in dem Prospekt umfassend dargestellt. Eine vollständige Wiedergabe der Darlehensverträge oder eine Darstellung der LTV-Klausel bzw. 105%- Klausel war nicht erforderlich, weil die über die Prospektangaben hinausgehenden Einzelheiten der Darlehensverträge für die Anlageentscheidungen nicht von Bedeutung sind. Dem Anleger wird – auch beim Fehlen der vorgenannten Umstände – ein für seine Beitrittsentscheidung zutreffendes Bild über das Beteiligungsangebot vermittelt (vgl. BGH II ZR 66 / 08, Urt. v. 22.3.2010, Rn. 9).
38Zudem war ein konkretes Risiko aus Sicht der Beklagten zum damaligen Zeitpunkt nicht absehbar. Eine Pflicht zur Aufklärung in einem Emissionsprospekt besteht allein dann, wenn zu dem allgemeinen Risiko weitere, risikoerhöhende spezielle Risiken treten. Anhaltspunkte für eine derartige Risikoerhöhung sind nicht ersichtlich (vgl. hierzu auch BGH, NJW 2006, 2041; BGH, NJW-RR 2010, 115; BGH, NJW 2012, 62; LG Frankfurt, Urt. v. 28.11.2008 – 2-19 O 62/08, BeckRS 2008, 25103; LG München I, Teilurteil vom 16.03.2010 – 28 O #####/####, BeckRS 2011, 00704). Darüber hinaus enthält der Prospekt zu dem Totalverlustrisiko ausdrückliche und unmissverständliche Hinweise.
39Entgegen der Ansicht des Klägers liegt auch hinsichtlich etwaiger Zinsswap-Geschäfte kein Prospektfehler vor (vgl. dazu OLG Hamm, Urt. v. 31.03.2014, 31 U 193/13).
40Der Gesellschaftsvertrag, der integraler Bestandteil des Prospekts ist (S. 66 ff.), sieht in § 6 Ziff. 3 ausdrücklich die Ermächtigung der Geschäftsführung der Gesellschaft zu derartigen Geschäften vor, nämlich „die Absicherung von Kursrisiken durch Devisentermingeschäfte und Devisenoptionsgeschäfte, den Abschluss von Vereinbarungen zur Vermeidung oder Verringerung von Zinsänderungsrisiken“. Zudem enthält der Prospekt Hinweise zum Wechselkursrisiko (S. 24) sowie ausreichend genaue Angaben zu den Zinsfestschreibungen, deren Anteil und Laufzeit (Seite 32, 33).
41Entgegen der Auffassung des Klägers bedurfte es insoweit keiner weiteren Angaben. Ein Prospekt muss zwar über alle diejenigen Umstände des Beteiligungsobjekts richtig und vollständig informieren, die für die Anlageentscheidung von Bedeutung sind oder sein können, einschließlich der mit der angebotenen Beteiligungsform verbundenen Nachteile und Risiken sowie derjenigen Tatsachen, die den Vertragszweck vereiteln können. Es muss aber nicht jede von der Geschäftsführung zu treffende Entscheidung im Voraus im Prospekt detailliert dargestellt sein.
42Bei den vom Kläger dargestellten allgemeinen Risiken und Kosten von Zinsswap-Geschäften handelt es sich nicht um derartige das Risiko bzw. die Rentabilität der Beteiligung an dem Schiffsfonds betreffende entscheidungserheblichen Angaben. Dem Anleger wird – auch bei Fehlen genauerer Angaben - ein für seine Beitrittsentscheidung zutreffendes Bild über das Beteiligungsobjekt vermittelt.
43(b)
44Irreführende oder verharmlosende Angaben im Rahmen eines Beratungsgesprächs werden von dem Kläger nicht vorgetragen.
45Fragen zu Kausalität, Verschulden und Schaden können mangels Aufklärungspflichtverletzung dahinstehen.
46II.
47Ansprüche aus § 280 i.V.m. § 675 BGB sowie deliktische Ansprüche gegen die Beklagten nach § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 263 Abs. 1 bzw. 264a StGB, § 826 BGB scheiden nach den vorstehenden Ausführungen aus. Eine gesetzliche Prospekthaftung nach dem zum Zeitpunkt der Zeichnungen maßgeblichen § 13 Abs. 1 VerkProspG entfällt, da es sich – wie bereits erörtert – um einen richtigen und vollständigen Prospekt handelt. Darüber hinaus sind die Ansprüche gemäß §§ 44, 45 BörsG mittlerweile verjährt. Denn seit Veröffentlichung des Prospektes sind mehr als drei Jahre vergangen.
48III.
49Da eine Pflichtverletzung der Beklagten nicht festgestellt werden kann, sind auch die weiteren Anträge unbegründet.
50IV.
51Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 S. 1, 269 Abs. 3 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 709 S. 1 ZPO.
52V.
53Die Streitwertfestsetzung fußt auf § 3 ZPO.
(1) Im Verhältnis zu den Gläubigern der Gesellschaft wird nach der Eintragung in das Handelsregister die Einlage eines Kommanditisten durch den in der Eintragung angegebenen Betrag bestimmt.
(2) Auf eine nicht eingetragene Erhöhung der aus dem Handelsregister ersichtlichen Einlage können sich die Gläubiger nur berufen, wenn die Erhöhung in handelsüblicher Weise kundgemacht oder ihnen in anderer Weise von der Gesellschaft mitgeteilt worden ist.
(3) Eine Vereinbarung der Gesellschafter, durch die einem Kommanditisten die Einlage erlassen oder gestundet wird, ist den Gläubigern gegenüber unwirksam.
(4) Soweit die Einlage eines Kommanditisten zurückbezahlt wird, gilt sie den Gläubigern gegenüber als nicht geleistet. Das gleiche gilt, soweit ein Kommanditist Gewinnanteile entnimmt, während sein Kapitalanteil durch Verlust unter den Betrag der geleisteten Einlage herabgemindert ist, oder soweit durch die Entnahme der Kapitalanteil unter den bezeichneten Betrag herabgemindert wird. Bei der Berechnung des Kapitalanteils nach Satz 2 sind Beträge im Sinn des § 268 Abs. 8 nicht zu berücksichtigen.
(5) Was ein Kommanditist auf Grund einer in gutem Glauben errichteten Bilanz in gutem Glauben als Gewinn bezieht, ist er in keinem Falle zurückzuzahlen verpflichtet.
(6) Gegenüber den Gläubigern einer Gesellschaft, bei der kein persönlich haftender Gesellschafter eine natürliche Person ist, gilt die Einlage eines Kommanditisten als nicht geleistet, soweit sie in Anteilen an den persönlich haftenden Gesellschaftern bewirkt ist. Dies gilt nicht, wenn zu den persönlich haftenden Gesellschaftern eine offene Handelsgesellschaft oder Kommanditgesellschaft gehört, bei der ein persönlich haftender Gesellschafter eine natürliche Person ist.
(1) Das zur Erhaltung des Stammkapitals erforderliche Vermögen der Gesellschaft darf an die Gesellschafter nicht ausgezahlt werden. Satz 1 gilt nicht bei Leistungen, die bei Bestehen eines Beherrschungs- oder Gewinnabführungsvertrags (§ 291 des Aktiengesetzes) erfolgen oder durch einen vollwertigen Gegenleistungs- oder Rückgewähranspruch gegen den Gesellschafter gedeckt sind. Satz 1 ist zudem nicht anzuwenden auf die Rückgewähr eines Gesellschafterdarlehens und Leistungen auf Forderungen aus Rechtshandlungen, die einem Gesellschafterdarlehen wirtschaftlich entsprechen.
(2) Eingezahlte Nachschüsse können, soweit sie nicht zur Deckung eines Verlustes am Stammkapital erforderlich sind, an die Gesellschafter zurückgezahlt werden. Die Zurückzahlung darf nicht vor Ablauf von drei Monaten erfolgen, nachdem der Rückzahlungsbeschluß nach § 12 bekanntgemacht ist. Im Fall des § 28 Abs. 2 ist die Zurückzahlung von Nachschüssen vor der Volleinzahlung des Stammkapitals unzulässig. Zurückgezahlte Nachschüsse gelten als nicht eingezogen.
(1) Zahlungen, welche den Vorschriften des § 30 zuwider geleistet sind, müssen der Gesellschaft erstattet werden.
(2) War der Empfänger in gutem Glauben, so kann die Erstattung nur insoweit verlangt werden, als sie zur Befriedigung der Gesellschaftsgläubiger erforderlich ist.
(3) Ist die Erstattung von dem Empfänger nicht zu erlangen, so haften für den zu erstattenden Betrag, soweit er zur Befriedigung der Gesellschaftsgläubiger erforderlich ist, die übrigen Gesellschafter nach Verhältnis ihrer Geschäftsanteile. Beiträge, welche von einzelnen Gesellschaftern nicht zu erlangen sind, werden nach dem bezeichneten Verhältnis auf die übrigen verteilt.
(4) Zahlungen, welche auf Grund der vorstehenden Bestimmungen zu leisten sind, können den Verpflichteten nicht erlassen werden.
(5) Die Ansprüche der Gesellschaft verjähren in den Fällen des Absatzes 1 in zehn Jahren sowie in den Fällen des Absatzes 3 in fünf Jahren. Die Verjährung beginnt mit dem Ablauf des Tages, an welchem die Zahlung, deren Erstattung beansprucht wird, geleistet ist. In den Fällen des Absatzes 1 findet § 19 Abs. 6 Satz 2 entsprechende Anwendung.
(6) Für die in den Fällen des Absatzes 3 geleistete Erstattung einer Zahlung sind den Gesellschaftern die Geschäftsführer, welchen in betreff der geleisteten Zahlung ein Verschulden zur Last fällt, solidarisch zum Ersatz verpflichtet. Die Bestimmungen in § 43 Abs. 1 und 4 finden entsprechende Anwendung.
(1) Im Verhältnis zu den Gläubigern der Gesellschaft wird nach der Eintragung in das Handelsregister die Einlage eines Kommanditisten durch den in der Eintragung angegebenen Betrag bestimmt.
(2) Auf eine nicht eingetragene Erhöhung der aus dem Handelsregister ersichtlichen Einlage können sich die Gläubiger nur berufen, wenn die Erhöhung in handelsüblicher Weise kundgemacht oder ihnen in anderer Weise von der Gesellschaft mitgeteilt worden ist.
(3) Eine Vereinbarung der Gesellschafter, durch die einem Kommanditisten die Einlage erlassen oder gestundet wird, ist den Gläubigern gegenüber unwirksam.
(4) Soweit die Einlage eines Kommanditisten zurückbezahlt wird, gilt sie den Gläubigern gegenüber als nicht geleistet. Das gleiche gilt, soweit ein Kommanditist Gewinnanteile entnimmt, während sein Kapitalanteil durch Verlust unter den Betrag der geleisteten Einlage herabgemindert ist, oder soweit durch die Entnahme der Kapitalanteil unter den bezeichneten Betrag herabgemindert wird. Bei der Berechnung des Kapitalanteils nach Satz 2 sind Beträge im Sinn des § 268 Abs. 8 nicht zu berücksichtigen.
(5) Was ein Kommanditist auf Grund einer in gutem Glauben errichteten Bilanz in gutem Glauben als Gewinn bezieht, ist er in keinem Falle zurückzuzahlen verpflichtet.
(6) Gegenüber den Gläubigern einer Gesellschaft, bei der kein persönlich haftender Gesellschafter eine natürliche Person ist, gilt die Einlage eines Kommanditisten als nicht geleistet, soweit sie in Anteilen an den persönlich haftenden Gesellschaftern bewirkt ist. Dies gilt nicht, wenn zu den persönlich haftenden Gesellschaftern eine offene Handelsgesellschaft oder Kommanditgesellschaft gehört, bei der ein persönlich haftender Gesellschafter eine natürliche Person ist.
(1) Das zur Erhaltung des Stammkapitals erforderliche Vermögen der Gesellschaft darf an die Gesellschafter nicht ausgezahlt werden. Satz 1 gilt nicht bei Leistungen, die bei Bestehen eines Beherrschungs- oder Gewinnabführungsvertrags (§ 291 des Aktiengesetzes) erfolgen oder durch einen vollwertigen Gegenleistungs- oder Rückgewähranspruch gegen den Gesellschafter gedeckt sind. Satz 1 ist zudem nicht anzuwenden auf die Rückgewähr eines Gesellschafterdarlehens und Leistungen auf Forderungen aus Rechtshandlungen, die einem Gesellschafterdarlehen wirtschaftlich entsprechen.
(2) Eingezahlte Nachschüsse können, soweit sie nicht zur Deckung eines Verlustes am Stammkapital erforderlich sind, an die Gesellschafter zurückgezahlt werden. Die Zurückzahlung darf nicht vor Ablauf von drei Monaten erfolgen, nachdem der Rückzahlungsbeschluß nach § 12 bekanntgemacht ist. Im Fall des § 28 Abs. 2 ist die Zurückzahlung von Nachschüssen vor der Volleinzahlung des Stammkapitals unzulässig. Zurückgezahlte Nachschüsse gelten als nicht eingezogen.
(1) Zahlungen, welche den Vorschriften des § 30 zuwider geleistet sind, müssen der Gesellschaft erstattet werden.
(2) War der Empfänger in gutem Glauben, so kann die Erstattung nur insoweit verlangt werden, als sie zur Befriedigung der Gesellschaftsgläubiger erforderlich ist.
(3) Ist die Erstattung von dem Empfänger nicht zu erlangen, so haften für den zu erstattenden Betrag, soweit er zur Befriedigung der Gesellschaftsgläubiger erforderlich ist, die übrigen Gesellschafter nach Verhältnis ihrer Geschäftsanteile. Beiträge, welche von einzelnen Gesellschaftern nicht zu erlangen sind, werden nach dem bezeichneten Verhältnis auf die übrigen verteilt.
(4) Zahlungen, welche auf Grund der vorstehenden Bestimmungen zu leisten sind, können den Verpflichteten nicht erlassen werden.
(5) Die Ansprüche der Gesellschaft verjähren in den Fällen des Absatzes 1 in zehn Jahren sowie in den Fällen des Absatzes 3 in fünf Jahren. Die Verjährung beginnt mit dem Ablauf des Tages, an welchem die Zahlung, deren Erstattung beansprucht wird, geleistet ist. In den Fällen des Absatzes 1 findet § 19 Abs. 6 Satz 2 entsprechende Anwendung.
(6) Für die in den Fällen des Absatzes 3 geleistete Erstattung einer Zahlung sind den Gesellschaftern die Geschäftsführer, welchen in betreff der geleisteten Zahlung ein Verschulden zur Last fällt, solidarisch zum Ersatz verpflichtet. Die Bestimmungen in § 43 Abs. 1 und 4 finden entsprechende Anwendung.
BUNDESGERICHTSHOF
beschlossen:
Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO abgesehen. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 ZPO). Streitwert: 54.685,65 € Goette Strohn Reichart Drescher Bender
LG Dortmund, Entscheidung vom 18.10.2007 - 4 O 226/06 -
OLG Hamm, Entscheidung vom 26.11.2008 - I-8 U 8/08 -
(1) Im Verhältnis zu den Gläubigern der Gesellschaft wird nach der Eintragung in das Handelsregister die Einlage eines Kommanditisten durch den in der Eintragung angegebenen Betrag bestimmt.
(2) Auf eine nicht eingetragene Erhöhung der aus dem Handelsregister ersichtlichen Einlage können sich die Gläubiger nur berufen, wenn die Erhöhung in handelsüblicher Weise kundgemacht oder ihnen in anderer Weise von der Gesellschaft mitgeteilt worden ist.
(3) Eine Vereinbarung der Gesellschafter, durch die einem Kommanditisten die Einlage erlassen oder gestundet wird, ist den Gläubigern gegenüber unwirksam.
(4) Soweit die Einlage eines Kommanditisten zurückbezahlt wird, gilt sie den Gläubigern gegenüber als nicht geleistet. Das gleiche gilt, soweit ein Kommanditist Gewinnanteile entnimmt, während sein Kapitalanteil durch Verlust unter den Betrag der geleisteten Einlage herabgemindert ist, oder soweit durch die Entnahme der Kapitalanteil unter den bezeichneten Betrag herabgemindert wird. Bei der Berechnung des Kapitalanteils nach Satz 2 sind Beträge im Sinn des § 268 Abs. 8 nicht zu berücksichtigen.
(5) Was ein Kommanditist auf Grund einer in gutem Glauben errichteten Bilanz in gutem Glauben als Gewinn bezieht, ist er in keinem Falle zurückzuzahlen verpflichtet.
(6) Gegenüber den Gläubigern einer Gesellschaft, bei der kein persönlich haftender Gesellschafter eine natürliche Person ist, gilt die Einlage eines Kommanditisten als nicht geleistet, soweit sie in Anteilen an den persönlich haftenden Gesellschaftern bewirkt ist. Dies gilt nicht, wenn zu den persönlich haftenden Gesellschaftern eine offene Handelsgesellschaft oder Kommanditgesellschaft gehört, bei der ein persönlich haftender Gesellschafter eine natürliche Person ist.
(1) Wird einem Verbraucher durch Gesetz ein Widerrufsrecht nach dieser Vorschrift eingeräumt, so sind der Verbraucher und der Unternehmer an ihre auf den Abschluss des Vertrags gerichteten Willenserklärungen nicht mehr gebunden, wenn der Verbraucher seine Willenserklärung fristgerecht widerrufen hat. Der Widerruf erfolgt durch Erklärung gegenüber dem Unternehmer. Aus der Erklärung muss der Entschluss des Verbrauchers zum Widerruf des Vertrags eindeutig hervorgehen. Der Widerruf muss keine Begründung enthalten. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs.
(2) Die Widerrufsfrist beträgt 14 Tage. Sie beginnt mit Vertragsschluss, soweit nichts anderes bestimmt ist.
(3) Im Falle des Widerrufs sind die empfangenen Leistungen unverzüglich zurückzugewähren. Bestimmt das Gesetz eine Höchstfrist für die Rückgewähr, so beginnt diese für den Unternehmer mit dem Zugang und für den Verbraucher mit der Abgabe der Widerrufserklärung. Ein Verbraucher wahrt diese Frist durch die rechtzeitige Absendung der Waren. Der Unternehmer trägt bei Widerruf die Gefahr der Rücksendung der Waren.
Tenor
Die Berufungen der Kläger gegen das am 11.07.2014 verkündete Urteil des Landgerichts Dortmund (3 O 218/13) werden zurückgewiesen.
Die Gerichtskosten und außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 1) im Berufungsverfahren tragen der Kläger zu 1 zu 96 % und die Klägerin zu 2) zu 4 %. Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 2) im Berufungsverfahren tragen der Kläger zu 1) zu 91 % und die Klägerin zu 2) zu 9 %. Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 3) im Berufungsverfahren trägt der Kläger zu 1).
Das angefochtene Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Kläger können die Vollstreckung durch die Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des nach dem Urteil vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leisten.
Der Wert des Streitgegenstandes für die Berufungsinstanz wird auf 326.417,67 EUR festgesetzt.
Aufgrund des Hinweisbeschlusses vom 30.04.2015 ist die Berufung nicht zurückgenommen worden, so dass das Verfahren durch den Zurückweisungsbeschluss vom 06.08.2015 beendet wurde.
1Gründe
2Die zulässige Berufung hat aus den zutreffenden Gründen der angefochtenen Entscheidung, die durch das Berufungsvorbringen nicht entkräftet werden, keine Aussicht auf Erfolg. Die Rechtssache hat auch keine grundsätzliche Bedeutung und eine Entscheidung ist zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung ebenfalls nicht erforderlich (§ 522 Abs. 2 S. 1 ZPO).
3Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil und vollumfänglich auf den Senatsbeschluss vom 30.04.2015 Bezug genommen.
4Die Stellungnahme der Kläger gibt Anlass zu folgenden ergänzenden Bemerkungen:
5Hinsichtlich eines Risikos der Rückzahlbarkeit erhaltener Ausschüttungen gemäß §§ 30, 31 GmbHG analog gibt die Stellungnahme keinen Anlass, die geäußerte Rechtsauffassung zu ändern. Die hier in Rede stehende Haftung des Treugeber-„Nur“-Kommanditisten in einer Publikumsgesellschaft gemäß §§ 30, 31 GmbHG analog kommt nur bei einem gesetzeswidrigen Verhalten in Betracht. In dem von den Klägern selbst in Bezug genommenen Urteil des Bundesgerichtshofs vom 09.12.2014 (II ZR 360/13) wird ausgeführt, dass in der GmbH & Co. KG eine Zahlung aus dem Vermögen der Kommanditgesellschaft an einen Kommanditisten eine nach § 30 Abs. 1 GmbHG verbotene Auszahlung darstellen kann (zitiert nach juris, Leitsatz 1 und Rn. 8). Der Geschäftsführer der fondsgeschäftsführenden Komplementär-GmbH haftet der Kommanditgesellschaft nach § 43 Abs. 3 GmbHG für nach § 30 Abs. 1 GmbHG verbotene Auszahlungen (Rn. 12). Das Einverständnis der Gesellschafter mit den Entnahmen entlastet den Geschäftsführer der Komplementär-GmbH nicht, da er unabhängig von Weisungen der Gesellschafter von GmbH oder Kommanditgesellschaft dafür zu sorgen hat, dass das Stammkapital der GmbH nicht angegriffen wird (Rn. 13).
6Es muss nicht über jedes Risiko aufgeklärt werden, sondern nur über solche Risiken, mit deren Verwirklichung ernsthaft zu rechnen ist oder die jedenfalls nicht nur ganz entfernt liegen (vgl. BGH, Urteil vom 23.7.2013 – II ZR 143/12, juris Rn. 12). Das allgemeine Risiko, dass die Verwirklichung des Anlagekonzepts bei pflichtwidrigem Handeln der verantwortlichen Personen gefährdet ist, kann als dem Anleger bekannt vorausgesetzt werden und bedarf grundsätzlich keiner besonderen Aufklärung. Pflichtverletzungen sind regelmäßig kein spezifisches Risiko der Kapitalanlage (vgl. hierzu BGH im Urteil vom 11.12.2014 - III ZR 365/13, juris Rn. 24 sowie OLG Köln im Urteil vom 05.03.2015 - 24 U 159/14, juris Rn. 29, speziell zur Frage der Aufklärung zu §§ 30, 31 GmbHG).
7Mit einem gesetzeswidrigen Verhalten in der oben beschriebenen Weise muss ohne konkrete Anhaltspunkte, die die Kläger nicht vortragen, nicht gerechnet werden. Dass in gesetzlich zulässiger Weise Ausschüttungen an die Anleger erfolgen sollen, die planmäßig gemäß § 172 Abs. 4 HGB für die Treuhandkommanditistin und damit mittelbar auch für die Treugeber haftungsbegründend sind, legt es nicht nahe, dass die Fondsverwaltung unter Verstoß gegen § 30 Abs. 1 GmbHG analog auch Ausschüttungen vornehmen wird, durch die das Vermögen der GmbH unter die Stammkapitalziffer sinkt oder eine bilanzielle Überschuldung vertieft wird.
8Soweit es die Schlechterstellung des Treugebers gegenüber dem Direktkommanditisten angeht, lassen die Ausführungen zur steuerlichen Behandlung von treuhänderischen Beteiligungen nicht erkennen, inwiefern die Kläger eine Benachteiligung bei der Besteuerung gegenüber den Direktkommanditisten sehen. Ferner erschließt sich aus den allgemein gehaltenen Ausführungen nicht, inwiefern eine Aufklärungspflicht der Beklagten im Zusammenhang mit den hier in Rede stehenden Beteiligungen vorliegen soll.
9Ein Prospektfehler durch die fehlende Aufklärung über das in der möglicherweise fehlerhaften Widerrufsbelehrung liegende rechtliche Risiko sowie das von den Klägern gesehene Risiko, jederzeit Abfindungsguthaben für ausscheidende Gesellschafter auszuzahlen, scheidet aus. Eine Verpflichtung, bei Verwendung einer unzureichenden Widerrufsbelehrung darüber aufzuklären, dass dies so ist und dass hierdurch Risiken rechtlicher und wirtschaftlicher Art ausgelöst werden können, ist nicht denkbar. Vorrangig wäre demgegenüber stets die Verpflichtung, solche Formulierungen nicht zu verwenden.
10Hinsichtlich fehlender Prospektangaben zum Risiko aus § 596 HGB (Haftung für Vergütungsansprüche des Schiffspersonals) ergibt sich aus dem diesbezüglichen Vorbringen nicht, warum nach Ansicht der Kläger eine Aufklärung über diesen Aspekt geboten gewesen sein soll. Insbesondere ist kein Zusammenhang mit den hier in Rede stehenden Fonds dargelegt.
11Soweit die Kläger nunmehr weiter gerügt haben, dass der Prospekt auf das aus § 1365 BGB folgende Risiko, Kapitalanteile nach dem Beitritt von Ehegatten unter Verfügung über das Vermögen im Ganzen auszahlen zu müssen, nicht hinweise, sind sie mit diesem gänzlich neuen Vorbringen nicht mehr zuzulassen. Im Schriftsatz vom 07.07.2015 hat die Beklagte zu 1) das tatsächliche Vorbringen der Kläger hierzu (u.a. zur unterlassenen Abfrage bei den Anlegern) jedenfalls konkludent bestritten. Die Voraussetzungen des § 531 Abs. 2 ZPO, unter denen ein neues Angriffsmittel in der Berufungsinstanz zuzulassen wäre, legen die Kläger nicht dar.
12Unabhängig davon ist aus dem Vorbringen der Kläger nicht ersichtlich, dass und inwieweit es sich bei dem allgemeinen Risiko, dass ein Vertragspartner ohne die erforderliche Zustimmung oder Einwilligung des Ehepartners über sein Vermögen im Ganzen verfügt, um ein spezifisches und demnach aufklärungspflichtiges Risiko der in Rede stehenden Kapitalanlagen handeln soll.
13Darüber hinaus scheidet ein Prospektfehler durch die fehlende Aufklärung über das in der unterlassenen Abfrage zur Verfügung über das Vermögen im Ganzen liegende rechtliche Risiko sowie das von den Klägern gesehene Risiko, jederzeit Abfindungsguthaben für ausscheidende Gesellschafter auszuzahlen, aus. Wie im Zusammenhang mit der Widerrufsbelehrung bereits erörtert, ist eine Verpflichtung, darüber aufzuklären, dass die Abfrage unterblieben sei und hierdurch Risiken rechtlicher und wirtschaftlicher Art ausgelöst werden können, nicht denkbar. Vorrangig wäre demgegenüber stets die Verpflichtung, die gebotene Abfrage vorzunehmen.
14Zur Rückzahlbarkeit von Ausschüttungen wegen der Darlehensklausel wird auf die Ausführungen im Urteil (S. 28 ff.) und im Beschluss vom 30.04.2015 (S. 14 -16) verwiesen. In der Stellungnahme gehen die Kläger auf die dortigen Hinweise nicht konkret ein. Zu den im Prospekt enthaltenen Hinweisen zur steuerlichen Belastung wird auf S. 35 f. des Urteils verwiesen.
15Zu den weiteren unter Punkt f) der Stellungnahme unter „Maximalrisiko“ genannten Risiken (Nichtanerkennung der Beschränkung der Kommanditistenhaftung im Ausland / Verpflichtungen aus eventueller persönlicher Anteilsfinanzierung) ist eine den Beklagten obliegende Aufklärungspflicht bereits nicht ausreichend dargelegt. Es ist nicht zu erkennen, inwiefern es sich nach Ansicht der Kläger dabei um Umstände handeln soll, die für die getroffenen Anlageentscheidungen von wesentlicher Bedeutung gewesen und über die daher in den Prospekten zu den einzelnen Beteiligungen aufzuklären gewesen wäre.
16Etwaige abweichende obergerichtliche Entscheidungen liegen bisher nicht vor. In Bezug auf das Risiko der §§ 30, 31 GmbHG scheidet ein Revisionszulassungsgrund auch deshalb aus, weil der Bundesgerichtshof die Frage, ob über das abstrakte Risiko von pflichtwidrigen Handlungen aufzuklären ist, wie oben dargestellt bereits entschieden hat (Urteil vom 11.12.2014 - III ZR 365/13, juris Rn. 24). In dem Urteil des BGH vom 09.12.2014 (II ZR 360/13) hingegen sind Ausführungen zu Prospektfehlern hinsichtlich der Haftung aus §§ 30, 31 GmbHG nicht enthalten.
17Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 97 Abs. 1, 100 Abs. 1, 708 Nr. 10, 711 ZPO.
BUNDESGERICHTSHOF
für Recht erkannt:
).
2. Es wird festgestellt, dass sich der Beklagte zu 2 mit der Annahme der Abtretung der Rechte aus der Beteiligung des Klägers an der M. AG & Co. KG (Treuhandregisternummer ) in Verzug befindet. 3. Im Übrigen wird die Klage gegen den Beklagten zu 2 abgewiesen. II. Von den Gerichtskosten aller drei Instanzen tragen der Kläger 39 %, der Beklagte zu 1 2,7 % und der Beklagte zu 2 58,3 %. Von den außergerichtlichen Kosten des Klägers tragen der Beklagte zu 1 3,7 %, der Beklagte zu 2 43,8 %; im Übrigen trägt sie der Kläger selbst. Der Beklagte zu 2 trägt seine außergerichtlichen Kosten selbst.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
- 1
- Der Kläger und der Beklagte zu 2 streiten - nach Erledigung der Klage gegen den Beklagten zu 1 durch Vergleich - noch über die Haftung des Beklagten zu 2 wegen der Beteiligung des Klägers an der M. AG & Co. KG (im Folgenden: M.).
- 2
- Die M. wurde von der DP. AG (im Folgenden: DP.) als Komplementärin und der G. GmbH (im Folgenden: G. ) als Kommanditistin gegründet.
- 3
- Die Anlegergelder sollten nach dem vom Beklagten zu 1 für die DP. unterzeichneten Emissionsprospekt auf vier Investitionsbereiche (Portfolios) verteilt werden, in Höhe von 12,6 % auf in- und ausländische Immobilienaktien, aktiengebundene Wertpapiere, Immobilienfonds und ausländische Immobilienaktienfonds ("Immobilienportfolio"), in Höhe von 25,1 % auf die Investition in Hedge-Fonds ("Alternative Investments Portfolio"), in Höhe von 46,1 % auf inund ausländische Aktien, Aktienfonds und gemischte Fonds ("Wertpapier Portfolio" ) und in Höhe von 16,2 % auf Private Equity Beteiligungen, Private Equity Fonds und Mezzanine-Finanzierungen ("Private Equity Portfolio"). "Schwerpunktmäßig" sollte in den Jahren 2004 und 2005 in eine Kommanditbeteiligung an der I. GmbH & Co. KG (künftig: I. ) investiert werden. Der Prospekt enthielt folgenden Hinweis: "Die I. plant, eine neue Vertriebsorganisation aufzubauen , die den Anforderungen der Versicherungsvermittlerrichtlinie 2002/92/EU vom 9. Dezember 2002 entspricht. In 2004 wird das Unternehmen schwerpunktmäßig diesen Vertriebsaufbau durchführen, d.h. eine geplante Anzahl von rd. 2.500 Vertriebsmitarbeitern verpflichten und Schulungen sowie Werbemaßnahmen durchführen. Die Vertriebsmitarbeiter (freie Maklervertreter gemäß §§ 84 ff. HGB) sollen in den von der I. vermittelten Produktionsbereichen exklusiv für die I. tätig werden ... . […] Die I. schließt mit verschiedenen, jeweils spezialisierten Dienstleistern in 2004 Verträge zur Sicherstellung des erfolgreichen Aufbaus ihrer Vertriebs- und Marketingtätigkeit sowie zur nachhaltigen Etablierung ihres Unternehmens ab. Insoweit ist ein Rekrutierungs- und Schulungsvertrag für die Anwerbung von exklusiv für die I. tätigen Vertriebsmitarbeiter und deren fachlicher Schulung zur Erfüllung der Voraussetzungen der Versicherungsvermittlerrichtlinie abgeschlossen. Zum Leistungsinhalt dieses Vertrages zählt auch die Beratung bei der Entwicklung einer nachhaltig erfolgreichen Vertriebsstrategie einschließlich eines hochwirksamen Vertriebssteuerungs- und Koordinationssystems und dessen Implementierung. Grundlage für die Vergütung der Leistungen nach diesem Vertrag ist die Zuführung, Schulung und Integration von 2.500 exklusiven Vertriebsmitarbeitern. […]".
- 4
- Tatsächlich sollten die Vertriebsmitarbeiter - jedenfalls zunächst - nicht ausschließlich für die I. tätig sein.
- 5
- Der Kläger, dem zuvor ein Exemplar des Prospekts übergeben worden war, unterbreitete der G. am 23. August 2004 ein Angebot auf Abschluss eines Treuhandvertrages mit einer Einlage in Höhe von 10.100,00 €. Die M. , vertreten durch den Beklagten zu 1, bescheinigte die Annahme dieses Angebots am 2. September 2004. Der Kläger leistete auf seine Einlageverpflichtung eine Einmalzahlung in Höhe von 2.100,00 € und zahlte von September 2004 bis Juni 2005 an die G. zehn Monatsraten zu 26,25 €. Entsprechende monatliche Zahlungen schuldet er noch bis August 2031.
- 6
- Mit Bescheid vom 15. Juni 2005 untersagte die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungen (BaFin) der M. die weitere Geschäftstätigkeit mit der Begründung, sie betreibe ohne die erforderliche Erlaubnis Finanzkommissionsgeschäfte. Den Antrag der M. , die aufschiebende Wirkung ihres gegen diesen Bescheid eingelegten Widerspruchs anzuordnen, lehnte das Verwaltungsgericht Frankfurt am Main am 25. Juli 2005 mit der Begründung ab, die M. betreibe ohne die erforderliche Erlaubnis gewerbsmäßig Bankgeschäfte in Form des Investmentgeschäfts. Der Beklagte zu 2 reagierte am 9. Dezember 2005 als Vorstand der D. AG mit einem Schreiben an Vertriebsmitarbeiter, in dem er unter anderem ausführte: "Wir haben keine erlaubnispflichtigen Bankgeschäfte betrieben, und deshalb gab es auch keinen Anlass für das Verfahren der BaFin gegen die M. , und schon gar nicht gibt es einen Grund für die Insolvenz des Fonds und Haftungsklagen gegen uns als Initiatoren oder Sie als Vermittler".
- 7
- Am 3. März 2006 setzte die BaFin die sofortige Vollziehung der Untersagungsverfügung aus, nachdem der Hessische Verwaltungsgerichtshof mit in anderer Sache ergangenem Beschluss vom 14. Februar 2006 die aufschiebende Wirkung eines Widerspruchs gegen einen Verwaltungsakt der BaFin wiederhergestellt hatte.
- 8
- Über das Vermögen der M. wurde das Insolvenzverfahren eröffnet.
- 9
- Der Kläger hat von beiden Beklagten Rückzahlung der geleisteten Beiträge , Freistellung von den weiteren Verbindlichkeiten und Ersatz entgangener Anlagezinsen verlangt. Das Landgericht hat der Klage im Wesentlichen stattgegeben , das Berufungsgericht auf die Berufung der Beklagten die Klage abgewiesen. Dagegen richtet sich die vom Berufungsgericht zugelassene Revision des Klägers. Vor dem Senat hat er in einem Vergleich mit dem Beklagten zu 1 zur Erledigung aller wechselseitigen Ansprüche u.a. vereinbart, dass dieser an den Kläger 700,00 € zahlt und von den außergerichtlichen Kosten des Rechtsstreits in allen Instanzen einschließlich des Vergleichs der Kläger 93,5 % und der Beklagte zu 1 6,5 % trägt. Entsprechend dem im Vergleich zum Ausdruck kommenden Verhältnis von Obsiegen und Unterliegen soll in der Schlussentscheidung über die Kosten entschieden werden, die im Vergleich wegen des Grundsatzes der Einheitlichkeit der Kostenentscheidung nicht geregelt werden konnten. Gegen den Beklagten zu 2 verfolgt der Kläger seine Klageanträge weiter.
Entscheidungsgründe:
- 10
- Die Revision des Klägers hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und Verurteilung des Beklagten zu 2 im Sinne der Anträge des Klägers mit Ausnahme eines Teils der Nebenforderungen (§ 563 Abs. 3 ZPO).
- 11
- I. Das Berufungsgericht hat ausgeführt: Eine deliktische Haftung der Beklagten aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 32 Abs. 1 Satz 1 KWG wegen des nicht erlaubten Betriebs eines erlaubnispflichtigen Bankgeschäfts komme nicht in Betracht, da die M. ein solches Bankgeschäft nicht betrieben habe. Jedenfalls fehle ein Verschulden. Der Kläger habe keine Ansprüche aus Prospekthaftung im engeren Sinne bzw. gemäß § 280 Abs. 1, § 241 Abs. 2, § 311 Abs. 2 und 3 BGB, da der Prospekt keinen Prospektmangel enthalten habe. Bis zum Beitritt des Klägers hätten keine Anhaltspunkte für ein Einschreiten der BaFin bestanden. Die Verhältnisse der I. seien im Prospekt vom 17. März 2004 ausreichend dargestellt worden. Dies gelte auch für die Angaben über die Vertriebsmitarbeiter , die für die Anlageentscheidung des Klägers jedenfalls nicht ursächlich geworden seien. Ob der Beklagte zu 2 überhaupt Prospektverantwortlicher sei, könne dahinstehen.
- 12
- II. Das Urteil hält der revisionsrechtlichen Nachprüfung nicht stand.
- 13
- 1. Noch zutreffend verneinte das Berufungsgericht allerdings Ansprüche aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 32 Abs. 1 Satz 1 KWG wegen unerlaubten Betreibens eines Bankgeschäfts. Zwar ist § 32 Abs. 1 Satz 1 KWG Schutzgesetz im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB zugunsten des einzelnen Kapitalanlegers (Senat, BGHZ 125, 366, 379; BGHZ 166, 29 Tz. 17; BGH, Urt. v. 11. Juli 2006 - VI ZR 340/04, ZIP 2006, 1764 Tz. 12 f.; v. 11. Juli 2006 - VI ZR 339/04, ZIP 2006, 1761 Tz. 13 f.; v. 21. April 2005 - III ZR 238/03, ZIP 2005, 1223, 1224). Die M. betrieb indessen kein nach § 32 Abs. 1 Satz 1 KWG erlaubnispflichtiges Bankgeschäft.
- 14
- a) Die M. besorgte kein Finanzkommissionsgeschäft. Finanzkommissionsgeschäft i.S.d. § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 KWG ist der Handel mit Finanzinstrumenten im eigenen Namen für fremde Rechnung, bei dem die typischen Merkmale eines Kommissionsgeschäfts nach §§ 383 ff. HGB gewahrt sind, ohne dass alle diese Merkmale vorliegen müssen (BVerwGE 130, 262 Tz. 23 ff., 36 ff.; BVerwG, ZIP 2009, 1899 Tz. 28 ff.). Dass bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise auf fremde Rechnung gehandelt wird, genügt nicht (BVerwGE 130, 262 Tz. 43 ff.; BVerwG, ZIP 2009, 1899 Tz. 28). § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 KWG bietet keinen allgemeinen Auffangtatbestand für Anlagemodelle, bei denen im Drittinteresse mit Finanzinstrumenten gehandelt wird, und erfasst die Vermögensverwaltung durch die Anlage von Investorengeldern in Finanzinstrumenten nicht (BVerwGE 130, 262 Tz. 47). Das wird durch § 1 Abs. 1 a Satz 2 Nr. 11 KWG i.d.F. von Artikel 2 Nr. 2 des Gesetzes zur Fortentwicklung des Pfandbriefrechts vom 20. März 2009 (BGBl. I S. 607) bestätigt, der einen besonderen erlaubnispflichtigen Tatbestand der Anlageverwaltung schafft (BVerwG, ZIP 2009, 1899 Tz. 28). Zwischen einem Finanzkommissionsgeschäft und einer Beteiligung an einer Anlagegesellschaft ist auch zu unterscheiden, wenn die Beteiligung - wie bei der M. - über einen Treuhandvertrag vermittelt ist, weil sich insoweit der Charakter der Tätigkeit durch die Einschaltung eines Treu- händers nicht ändert. Eine weite Auslegung des § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 KWG war zum Zeitpunkt des Beitritts des Klägers auch nicht aufgrund der Richtlinie 93/22/EWG des Rates vom 10. Mai 1993 über Wertpapierdienstleistungen (ABl. L 141 vom 11. Juni 1993, S. 27) geboten (vgl. BVerwGE 130, 262 Tz. 49).
- 15
- Die M. betrieb keine Kommissionsgeschäfte entsprechend §§ 383 ff. HGB. Zwar zielte ihr Geschäftsbetrieb auf den Erwerb, das Halten und die Veräußerung von Wertpapieren und Fondsanteilen und damit auf die Anschaffung und Veräußerung von Finanzinstrumenten im Sinne von § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 KWG. Sie erwarb und veräußerte Finanzinstrumente aber für eigene Rechnung. Weder die Anleger noch die Treuhänderin erhielten das Eigentum an den angeschafften Finanzinstrumenten übertragen. Die Anleger partizipierten nur aufgrund eines schuldrechtlichen Anspruchs wertmäßig an der Entwicklung der Geschäftstätigkeit der M. Auch die weiteren typischen Merkmale eines Kommissionsgeschäfts nach § 383 HGB - Weisungsunterworfenheit des Kommissionärs , Benachrichtigungspflicht, Rechenschaftspflicht, Herausgabepflicht - lagen nicht vor.
- 16
- b) Die Geschäftstätigkeit der M. war auch nicht als Investmentgeschäft nach § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 KWG in der Fassung des Investmentmodernisierungsgesetzes vom 15. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2676) erlaubnispflichtig. Der Begriff des Investmentgeschäfts entsprach dem des § 7 Abs. 2 InvG. § 7 Abs. 2 InvG umschrieb Investmentgeschäfte als Geschäfte von Kapitalanlagegesellschaften. Das waren nach § 6 Abs. 1 Satz 2 InvG Gesellschaften in der Rechtsform der Aktiengesellschaft und der Gesellschaft mit beschränkter Haftung. Entsprechend bezog sich auch § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 KWG - dem Willen des historischen Gesetzgebers entsprechend (BT-Drucks. 15/1553, S. 74) - nur auf Unternehmen in der Rechtsform einer Kapitalgesellschaft (vgl.
- 17
- 2. Entgegen der Annahme des Berufungsgerichts haftet der Beklagte zu 2 aber aus Prospekthaftung im engeren Sinne, da der für die M. erstellte Emissionsprospekt vom 17. März 2004 unrichtig war und er prospektverantwortlich ist.
- 18
- a) Der Prospekt vom 17. März 2004 war unrichtig. Ein Emissionsprospekt hat dem Anleger ein zutreffendes Bild von der angebotenen Kapitalbeteiligung zu vermitteln. Dazu gehört, dass sämtliche Umstände, die für die Anlageentscheidung von Bedeutung sind oder sein können, zutreffend, verständlich und vollständig dargestellt werden (Senat, BGHZ 123, 106, 109 f.; Sen.Urt. v. 3. Dezember 2007 - II ZR 21/06, ZIP 2008, 412 Tz. 7; v. 19. Juli 2004 - II ZR 354/02, ZIP 2004, 1706, 1707; v. 1. März 2004 - II ZR 88/02, ZIP 2004, 1104, 1106). Zu den für die Anlageentscheidung bedeutsamen Umständen gehört , sofern die Anlagegesellschaft - wie hier in den ersten Jahren - im Wesentlichen in eine Beteiligung an einem dritten Unternehmen investiert, die Darstellung des Geschäftsmodells dieses Unternehmens sowie der damit verbundenen Chancen und Risiken.
- 19
- Der Prospekt vom 17. März 2004 stellte das Geschäftsmodell der I. , in die die M. in den ersten Jahren im Wesentlichen investierte, nicht richtig dar. Der Emissionsprospekt sah den Aufbau eines Vertriebs durch Exklusivvertreter vor, während tatsächlich mit den Anlagegeldern Mehrfachagenten geworben und geschult werden sollten. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts lässt sich daraus, dass die Vertriebsmitarbeiter in den von der I. vermittelten Produktionsbereichen exklusiv für die I. tätig werden "sollen", nicht entnehmen, dass ihre ausschließliche Tätigkeit für die I.
- 20
- b) Der Beklagte zu 2 haftet - was das Berufungsgericht von seinem Standpunkt aus folgerichtig offen gelassen hat - als Prospektverantwortlicher.
- 21
- Neben den Initiatoren, Gründern und Gestaltern der Gesellschaft, soweit sie das Management bilden oder beherrschen (Senat, BGHZ 177, 25 Tz. 12; 123, 106, 109 f.; 83, 222, 223 f.; 79, 337, 340 ff.; 72, 382, 387; 71, 284, 287 ff.; BGHZ 115, 213, 217 f.), haften auch die Personen, die hinter der Gesellschaft stehen, auf ihr Geschäftsgebaren oder die Gestaltung des konkreten Modells besonderen Einfluss ausüben und deshalb Mitverantwortung tragen (Senat, BGHZ 79, 337, 340 / 348; BGHZ 158, 110, 115; 115, 213, 217 f.; BGH, Urt. v. 14. Juni 2007 - III ZR 185/05, NJW-RR 2007, 1479 Tz. 11; v. 27. Januar 2004 - XI ZR 37/03, ZIP 2004, 606, 609; v. 1. Dezember 1994 - III ZR 93/93, WM 1995, 344, 345). Dabei kommt es nicht darauf an, ob die Hintermänner nach außen in Erscheinung getreten sind (Senat, BGHZ 79, 337, 340; 72, 382, 387; BGH, Urt. v. 14. Juni 2007 aaO). Der Beklagte zu 2 war ein solcher Hintermann. Er stand hinter der M. und hatte auf ihr Geschäftsgebaren besonde- ren Einfluss. Er hatte bereits aufgrund seiner Beteiligung an den hinter der M. stehenden Gesellschaften eine so einflussreiche Stellung, dass gegen seinen Willen keine Entscheidungen getroffen werden konnten. Er war mit 50 % an der D. GmbH beteiligt, die ihrerseits mit 50 % an der D. AG beteiligt war, der Alleingesellschafterin der DP., der einzigen Komplementärin der Anlagegesellschaft. Der Senat hat aufgrund der im Berufungsverfahren nicht angegriffenen Feststellungen des Landgerichts von einer Beteiligung des Beklagten zu 2 an der D. GmbH in Höhe von 50 % auszugehen. Entgegen der Revisionserwiderung werden diese Feststellungen angesichts dessen durch die nicht näher begründete Angabe in dem zudem erst nachträglich vorgelegten Rechtsgutachten von Prof. Dr. A. , der Beklagte zu 2 sei nur mit 25 % an der D. GmbH beteiligt, nicht in Frage gestellt. Über die schon durch seine Beteiligung vermittelte starke Stellung hinaus sicherte dem Beklagten zu 2 besonderen Einfluss, dass er in den hinter der Anlagegesellschaft stehenden Gesellschaften Organ war und so die Geschicke der Anlagegesellschaft mittelbar lenken konnte. Er war Vorstand der D. AG, der einzigen Gesellschafterin der DP., und - zusammen mit seinem Mitgesellschafter in der D. GmbH - Aufsichtsrat der DP., der Komplementärin der M. Als Vorstand der D. AG kontrollierte der Beklagte zu 2 zugleich den Vertrieb über deren hundertprozentige Tochter, die DV. Da es für die Prospektverantwortlichkeit genügt, zu den Hintermännern zu gehören, entfällt die Verantwortlichkeit des Beklagten zu 2 nicht, wenn es neben ihm weitere "Hintermänner" gab und er nicht als einziger hinter der Anlagegesellschaft stand. Dass der Beklagte zu 2 sich selbst in einer einflussreichen Stellung sah, zeigt sein Schreiben vom 9. Dezember 2005 an die Vertriebsmitarbeiter, in dem er sich ausdrücklich als zu den Initiatoren zählend bezeichnete.
- 22
- c) Die unzureichende Information des Klägers über die Vertriebsstruktur der I. war für die Anlageentscheidung des Klägers ursächlich.
- 23
- aa) Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats entspricht es der Lebenserfahrung, dass ein Prospektfehler für die Anlageentscheidung ursächlich geworden ist (Senat, BGHZ 177, 25 Tz. 19; 79, 337, 346; Sen.Urt. v. 3. Dezember 2007 - II ZR 21/06, ZIP 2008, 412 Tz. 16; v. 19. Juli 2004 - II ZR 354/02, ZIP 2004, 1706, 1707; v. 1. März 2004 - II ZR 88/02, ZIP 2004, 1104, 1106; v. 14. Juli 2003 - II ZR 202/02, ZIP 2003, 1651, 1653). Diese Vermutung kann allerdings widerlegt werden. Davon ist grundsätzlich dann auszugehen , wenn der Prospekt bei dem konkreten Vertragsschluss keine Verwendung gefunden hat (Sen.Urt. v. 3. Dezember 2007 aaO Tz. 16). Wird der Prospekt - wie hier - im Zuge der Zeichnung der Beteiligung übergeben, wird er verwendet , ohne dass es darauf ankommt, in welchem Umfang der Anleger ihn tatsächlich selbst gelesen hat.
- 24
- bb) Entgegen der Annahme des Berufungsgerichts ist die weitere Vermutung , dass der Kläger sich - über den unrichtig dargestellten Umstand zutreffend aufgeklärt - gegen die Anlage entschieden hätte, nicht widerlegt. Diese Vermutung sichert das Recht des Anlegers, in eigener Entscheidung und Abwägung des Für und Wider darüber zu befinden, ob er in ein bestimmtes Projekt investieren will oder nicht (Senat, BGHZ 123, 106, 112 ff.), und gilt grundsätzlich bei allen Kapitalanlagen (Sen.Urt. v. 2. März 2009 - II ZR 266/07, ZIP 2009, 764 Tz. 6; BGH, Urt. v. 12. Mai 2009 - XI ZR 586/07, ZIP 2009, 1264 Tz. 22 zur Anlageberatung). Um sie zu widerlegen, muss der Aufklärungspflichtige jedenfalls darlegen, dass der einzelne Anleger den unterlassenen Hinweis unbeachtet gelassen hätte. Die Spekulation des Berufungsgerichts, ein investitionswilliger Anleger hätte seine Anlageentscheidung nicht von einer Aufklärung über den Vertriebsaufbau abhängig gemacht, weil ein Aufbau mit Einfachagenten wirtschaftlich nicht sinnvoll gewesen sei, genügt dazu nicht, weil sie nicht auf das Verhalten des Klägers abstellt, sondern die tatsächliche Vermutung in Frage stellt.
- 25
- III. Der Senat kann in der Sache selbst entscheiden, weil die Sache zur Endentscheidung reif ist (§ 563 Abs. 3 ZPO). Weitere Feststellungen sind nicht zu treffen und nicht zu erwarten. Der Kläger hat - bis auf einen Teil der Nebenforderungen - einen Anspruch gegen den Beklagten zu 2 auf Ersatz des geltend gemachten Schadens in dem von ihm mit der Revision weiter verfolgten Umfang.
- 26
- 1. Der Anspruch gegen den Beklagten zu 2 ist nicht verjährt. Prospekthaftungsansprüche im engeren Sinn wegen fehlerhafter Angaben in Prospekten , die seit dem Inkrafttreten des Vierten Finanzmarktförderungsgesetzes vom 21. Juni 2002 (BGBl. I S. 2010) am 1. Juli 2002 veröffentlicht wurden, verjähren in entsprechender Anwendung von § 46 BörsG in einem Jahr seit dem Zeitpunkt , in dem der Gesellschafter von dem Prospektfehler Kenntnis erlangt, spätestens drei Jahre nach dem Abschluss des Gesellschafts- oder Beitrittsvertrages (OLG München, Urt. v. 23. Mai 2007 - 20 U 5471/06, juris, Tz. 20; Assmann/Schütze, Handbuch des Kapitalanlagerechts 3. Aufl. § 6 Rdn. 211; Schäfer/Hamann, Kapitalmarktgesetze 2. Aufl. § 46 BörsG Rdn. 9; Keunecke, Prospekte im Kapitalmarkt 2. Aufl. Rdn. 811 a.E.; offen Groß, Kapitalmarktrecht 4. Aufl. § 47 BörsG Rdn. 8; a.A. Röhricht/Graf v. Westphalen/v. Gerkan/Haas, HGB 3. Aufl. § 161 Rdn. 169). Die kurze kenntnisabhängige Verjährungsfrist für die Prospekthaftung im engeren Sinn hat der Senat in analoger Anwendung der in den gesetzlich geregelten Fällen der Prospekthaftung bestimmten Verjährungsfrist - u.a. § 47 BörsG a.F. - entnommen (vgl. Senat, BGHZ 177, 25 Tz. 23; 123, 106, 117 f.; 83, 222, 224 ff.; Sen.Urt. v. 3. Dezember 2007 aaO Tz. 29; v. 7. Juli 2003 - II ZR 18/01, ZIP 2003, 1536, 1537; v. 18. Dezember 2000 - II ZR 84/99, ZIP 2001, 369). Die Gesichtspunkte, die den Gesetzgeber des Vierten Finanzmarktförderungsgesetzes zu einer Verlängerung der Verjährungsfrist veranlassten (BT-Drucks. 14/8017, S. 81), treffen auch auf die Prospekthaftung im engeren Sinne zu (Assmann/Schütze aaO). Der Gesetzgeber hielt angesichts der Komplexität zahlreicher Sachverhalte eine Frist von sechs Monaten nicht für ausreichend, um die zur Vorbereitung eines Haftungsanspruchs erforderlichen Recherchen durchzuführen.
- 27
- Der Kläger wahrte mit der am 7. September 2006 auf den Beklagten zu 2 erweiterten Klage die Dreijahresfrist. Er beteiligte sich an der M. im August/ September 2004. Dass der Kläger früher als ein Jahr vor der Klageerweiterung auf den Beklagten zu 2 vom Prospektfehler Kenntnis erlangt hat, hat der Beklagte zu 2 nicht vorgetragen. Im Rechtsstreit gegen den Beklagten zu 1 rügte der Kläger die fehlerhafte Darstellung des Vertriebssystems der I. erstmals im März 2006, so dass sich aus seinem Prozessvortrag nicht zugunsten des Beklagten zu 2 entnehmen lässt, dass er den Prospektmangel bereits in verjährter Zeit kannte.
- 28
- 2. Der Kläger kann vom Beklagten zu 2 als Schaden 2.470,90 € sowie Freistellung von seinen Einlageverpflichtungen Zug um Zug gegen Abtretung seiner Rechte aus dem Treuhandvertrag verlangen.
- 29
- a) Nach der Rechtsprechung des Senats hat der Anleger gegen den schuldhaft handelnden Prospektverantwortlichen einen Anspruch auf Erstattung der für den Erwerb gemachten Aufwendungen - hier 2.362,50 € - gegen Rückgabe der Anlage (Senat, BGHZ 123, 106, 110). Besteht die Anlage - wie im Falle des Klägers - in seiner Vertragsposition als Treugeber, genügt es, wenn er als Zug um Zug zu gewährende Leistung die Abtretung sämtlicher Rechte aus dem Treuhandvertrag anbietet. Dies hat der Kläger getan. Der Kläger hat weiter Anspruch auf Ersatz der entgangenen Anlagezinsen in Höhe von 108,40 €. Gemäß § 249 Abs. 1 BGB kann der Kläger auch Freistellung von der gegenüber der G. eingegangenen Verpflichtung verlangen.
- 30
- Der Anspruch auf Ersatz der Verzugszinsen für die Hauptforderung beruht auf § 286 Abs. 1, § 288 Abs. 1, § 291 BGB. Eine Verzinsung der entgangenen Anlagezinsen (108,40 €) in Höhe des gesetzlichen Zinssatzes kann der Kläger dagegen nicht beanspruchen. Wegen des Zinseszinsverbotes in § 289 Satz 1 BGB muss der Gläubiger die Höhe des nach § 289 Satz 2 BGB geltend gemachten Verzögerungsschadens auch dann konkret darlegen und gegebenenfalls beweisen, wenn er einen Schaden nur in Höhe der gesetzlichen Verzugszinsen geltend macht (BGH, Urt. v. 9. Februar 1993 - XI ZR 88/92, ZIP 1993, 421, 423). Der Kläger hat sich nur auf den gesetzlichen Verzugszinssatz (§ 288 Abs. 1 BGB) berufen.
- 31
- b) Im Zusammenhang mit der Anlage erlangte Steuervorteile muss sich der Kläger nicht anrechnen lassen. Im Wege des Vorteilsausgleichs sind die aufgrund der Anlage erzielten dauerhaften Steuervorteile anzurechnen, sofern nicht die Ersatzleistung oder eine Zug um Zug gegen die Schadensersatzleistung vorgesehene Übertragung der Beteiligung ihrerseits etwa als Betriebseinnahme nach § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG besteuert wird (Senat, BGHZ 159, 280, 294; BGHZ 74, 103, 114 ff.; Sen.Urt. v. 3. Dezember 2007 - II ZR 21/06, ZIP 2008, 412 Tz. 27; v. 29. November 2004 - II ZR 6/03, ZIP 2005, 254, 257; v. 14. Januar 2002 - II ZR 40/00, DStR 2002, 778, 779; BGH, Urt. v. 6. März 2008 - III ZR 298/05, ZIP 2008, 838 Tz. 28; v. 17. November 2005 - III ZR 350/04, ZIP 2006, 573 Tz. 8). Trotz Versteuerung der Ersatzleistung sind die erzielten Steuervorteile anzurechnen, wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Anleger außergewöhnliche Steuervorteile erzielt hat (Sen.Urt. v. 9. Oktober 1989 - II ZR 257/88, WM 1990, 145, 148; BGH, Urt. v. 17. November 2005 aaO; v. 6. März 2008 aaO). Der Kläger hat eine Schadensersatzleistung als Betriebseinnahme zu versteuern. Für besondere Steuervorteile gibt es keine Anhaltspunkte.
Vorinstanzen:
LG Berlin, Entscheidung vom 01.11.2006 - 18 O 559/05 -
KG, Entscheidung vom 17.12.2007 - 26 U 264/06 -
(1) Auf einen Dienstvertrag oder einen Werkvertrag, der eine Geschäftsbesorgung zum Gegenstand hat, finden, soweit in diesem Untertitel nichts Abweichendes bestimmt wird, die Vorschriften der §§ 663, 665 bis 670, 672 bis 674 und, wenn dem Verpflichteten das Recht zusteht, ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zu kündigen, auch die Vorschriften des § 671 Abs. 2 entsprechende Anwendung.
(2) Wer einem anderen einen Rat oder eine Empfehlung erteilt, ist, unbeschadet der sich aus einem Vertragsverhältnis, einer unerlaubten Handlung oder einer sonstigen gesetzlichen Bestimmung ergebenden Verantwortlichkeit, zum Ersatz des aus der Befolgung des Rates oder der Empfehlung entstehenden Schadens nicht verpflichtet.
(3) Ein Vertrag, durch den sich der eine Teil verpflichtet, die Anmeldung oder Registrierung des anderen Teils zur Teilnahme an Gewinnspielen zu bewirken, die von einem Dritten durchgeführt werden, bedarf der Textform.
(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.
(2) Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. Ist nach dem Inhalt des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein.
Wer in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Weise einem anderen vorsätzlich Schaden zufügt, ist dem anderen zum Ersatz des Schadens verpflichtet.
Kann sich eine Partei in der mündlichen Verhandlung auf ein Vorbringen des Gegners nicht erklären, weil es ihr nicht rechtzeitig vor dem Termin mitgeteilt worden ist, so kann auf ihren Antrag das Gericht eine Frist bestimmen, in der sie die Erklärung in einem Schriftsatz nachbringen kann; gleichzeitig wird ein Termin zur Verkündung einer Entscheidung anberaumt. Eine fristgemäß eingereichte Erklärung muss, eine verspätet eingereichte Erklärung kann das Gericht bei der Entscheidung berücksichtigen.
(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.
(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.
(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.
(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.
(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.
(1) In bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten richten sich die Gebühren nach den für die Zuständigkeit des Prozessgerichts oder die Zulässigkeit des Rechtsmittels geltenden Vorschriften über den Wert des Streitgegenstands, soweit nichts anderes bestimmt ist. In Musterfeststellungsklagen nach Buch 6 der Zivilprozessordnung und in Rechtsstreitigkeiten aufgrund des Unterlassungsklagengesetzes darf der Streitwert 250 000 Euro nicht übersteigen.
(2) In nichtvermögensrechtlichen Streitigkeiten ist der Streitwert unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere des Umfangs und der Bedeutung der Sache und der Vermögens- und Einkommensverhältnisse der Parteien, nach Ermessen zu bestimmen. Der Wert darf nicht über eine Million Euro angenommen werden.
(3) Ist mit einem nichtvermögensrechtlichen Anspruch ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Anspruch, und zwar der höhere, maßgebend.
Der Wert wird von dem Gericht nach freiem Ermessen festgesetzt; es kann eine beantragte Beweisaufnahme sowie von Amts wegen die Einnahme des Augenscheins und die Begutachtung durch Sachverständige anordnen.
Mehrere in einer Klage geltend gemachte Ansprüche werden zusammengerechnet; dies gilt nicht für den Gegenstand der Klage und der Widerklage.