Landgericht Dortmund Urteil, 15. Jan. 2016 - 3 O 46/14
Tenor
1.
Die Klage wird abgewiesen.
2.
Die Kosten des Rechtsstreits nach einem Streitwert von bis zu 45.000,00 € trägt der Kläger.
3.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
1
Tatbestand:
2Der Kläger verlangt von den Beklagten zu 1 und zu 2 Schadensersatz wegen Prospektfehlern und der Verletzung von Aufklärungspflichten im Zusammenhang mit dem Beitritt zu dem Schiffsfonds E und E2 GmbH & Co. B2 KG (im Folgenden: Fondsgesellschaft).
3Die Klage richtet sich nur noch gegen die Beklagten zu 1 und zu 2 (im Folgenden nur noch: die Beklagten). Über das Vermögen der ursprünglich mitverklagten Beklagten zu 3 (E und E2 GmbH), der Gründungsgesellschafterin und geschäftsführenden Komplementärin der Fondsgesellschaft, hatte das Amtsgericht Dortmund bereits mit Beschluss vom ##.##.#### (Az.: 254 IN ###/## das Insolvenzverfahren eröffnet; insoweit ist die am 18.02.2014 bei Gericht eingegangene Klage noch vor der Zustellung zurückgenommen worden.
4Der Kläger begehrt Rückzahlung seiner geleisteten Kommanditeinlage in Höhe von 50.000,00 € abzüglich im Zeitraum 07.12.2006 bis 10.12.2008 erhaltener Ausschüttungen in Höhe von insgesamt 6.600,00 €; ein Agio wurde nicht geleistet. Bei der Beklagten zu 1 handelt es sich um die Gründungsgesellschafterin und Prospektherausgeberin und bei der Beklagten zu 2 um die Treuhandkommanditistin. Der streitgegenständliche Emissionsprospekt (Anlage K1) wurde am 26.08.2005 herausgegeben.
5Am 22.12.2005 unterzeichnete der Kläger eine formularmäßige Beitrittserklärung (Anlage K2), die seinen Beitritt zu dem Fonds mittelbar durch die Beklagte zu 2 zum Gegenstand hatte. Die Beklagte zu 2 bestätigte die Annahme des Beitritts mit Schreiben vom 29.12.2005 (Anlage K3). Zum Zeitpunkt der Zeichnung lag dem Kläger unstreitig der Prospekt zum Fonds vor.
6Der Kläger ist der Ansicht, der Emissionsprospekt enthalte die nachfolgend dargestellten Prospektfehler:
7(1) unzureichende Darstellung der Platzierungsgarantie,
8(2) unzutreffende Charterraten den Berechnungen zugrunde gelegt,
9(3) Fondsgesellschaft betreibt unerlaubtes Einlagen- und unerlaubtes Kreditgeschäft,
10(4) kein Hinweis auf Haftungsrisiko gemäß den §§ 30, 31 GmbHG analog.
11Der Kläger behauptet ferner, dass er bei ordnungsgemäßer Aufklärung dem Fonds nicht beigetreten wäre.
12Er beantragt,
131.
14die Beklagten zu verurteilen, an den Kläger 43.400,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen, Zug um Zug gegen Übertragung der Rechte an der Beteiligung „E und E2 GmbH & Co. B2 KG“ mit einer Nominalbeteiligungssumme in Höhe von 50.000,00 €,
152.
16festzustellen, dass sich die Beklagten hinsichtlich der Übertragung der Rechte aus der Beteiligung im Verzug der Annahme befinden,
173.
18festzustellen, dass die Beklagten verpflichtet sind, den Kläger von etwaigen Rückforderungsansprüchen der Fondsgesellschaft wegen ausgezahlter Ausschüttungen nach § 11 Ziffer 5 des Gesellschaftsvertrages oder von Freistellungsansprüchen der Treuhandkommanditistin wegen deren Inanspruchnahme nach § 172 Abs. 4 HGB freizustellen,
194.
20festzustellen, dass die Beklagten verpflichtet sind, den Kläger von sämtlichen Forderungen des Finanzamtes im Zusammenhang mit der Veräußerung bzw. Verwertung der Schiffe „E“ und „E2“, insbesondere hinsichtlich Forderungen des Finanzamtes wegen der Besteuerung des Veräußerungsgewinns oder Forderungen wegen Auflösung von Unterschiedsbeträgen in Bezug auf die „E“ und „E2“ jeweils inkl. Nebenforderungen freizustellen.
21Die Beklagten beantragen,
22die Klage abzuweisen.
23Sie sind der Ansicht, der Emissionsprospekt sei fehlerfrei. Eine etwaige Aufklärungspflichtverletzung sei zudem für die Anlageentscheidung des Klägers nicht kausal gewesen. Die Beklagten erheben schließlich die Einrede der Verjährung.
24Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze und die zu den Akten gereichten Unterlagen Bezug genommen.
25Entscheidungsgründe:
26I.
27Die zulässige Klage ist unbegründet. Dem Kläger stehen die geltend gemachten Ansprüche gegen die Beklagten aus keinem Rechtsgrund zu.
281.
29Gegen die Beklagten scheiden Schadensersatzansprüche gemäß §§ 311 Abs. 2, 3, 241 Abs. 2 BGB wegen Verschuldens bei Vertragsverhandlungen (culpa in contrahendo) aus uneigentlicher Prospekthaftung aus, weil das Gericht eine Aufklärungspflichtverletzung der Beklagten nicht feststellen kann.
30Die Gründungs- und Treuhandgesellschafter gehören zu dem Personenkreis, die nach den Grundsätzen der uneigentlichen Prospekthaftung bei einem Aufklärungsmangel haften. Die aus dem Aspekt des Verschuldens bei Vertragsverhandlungen (c.i.c.) abgeleitete Prospekthaftung im weiteren Sinne zielt auf eine Haftung der Gründungsgesellschafter – namentlich der Gründungskommanditisten und der Treuhandkommanditisten – einer Publikumskommanditgesellschaft (BGH, Urt. v. 06.10.1980 – II ZR 60/80 Rn. 15 ff.; BGH, Urt. v. 29.05.2008 – III ZR 59/07 Rn. 7 ff.; BGH, Urt. v. 12.02.2009 – III ZR 90/08 Rn. 8 ff.; OLG Hamm, Urt. v. 05.03.2012 – I-8 U 256/11 Rn. 36 ff.). Grundlage ist, dass die Gründungsgesellschafter wegen eines regelmäßigen Wissensvorsprungs gegenüber den Anlegern eine Aufklärungspflicht trifft (OLG Hamm, Urt. v. 08.09.2008 – 8 U 161/07 Rn. 198). Neben einer vollständigen Aufklärung in Bezug auf alle anlagerelevanten Umstände müssen insbesondere unrichtige Prospektangaben richtiggestellt werden (BGH, Urt. v. 29.05.2008 – III ZR 59/07; BGH, Urt. v. 12.02.2009 – III ZR 90/08).
31Nach diesen Grundsätzen sind die Verantwortlichen im Sinne der uneigentlichen Prospekthaftung verpflichtet, über alle wesentlichen Gesichtspunkte aufzuklären, die für die Entscheidung des Interessenten von Bedeutung sind. Sie kommen ihr regelmäßig dadurch nach, dass dem Interessenten rechtzeitig ein vollständiger und richtiger Prospekt übergeben wird (vgl. BGH, Urt. v. 12.12.2013, III ZR 404/12; BGH, Urt. v. 11.05.2006 – III ZR 205/05; Palandt/Grüneberg, BGB, 74. Auf. 2015, § 311 Rn. 70).
32Der dem Kläger rechtzeitig vor der Zeichnung übermittelte Prospekt vom 26.08.2005 ist richtig und vollständig (vgl. Urteile dieser Kammer vom ##.##.2015 – 3 O ###/## – bislang n.v. und vom ##.##.2015 – 3 O ###/13 – BeckRS 2015, 15092). Die folgenden, vom Kläger geltend gemachten Prospektfehler sind nach Auffassung des erkennenden Gerichts nicht feststellbar:
33(1) unzureichende Darstellung der Platzierungsgarantie
34Der Kläger rügt zu Unrecht, dass die Darstellungen des Prospekts in Bezug auf die Platzierungsgarantie unzureichend seien und dass das Risiko aus einer erhöhten Fremdkapitalaufnahme nicht prospektiert sei. Der Prospekt weist auf S. 33 f. ausdrücklich auf das Risiko hin, dass die Platzierungsgarantinnen (neben der Beklagten zu 1 die K GmbH & Co. KG, s. S. ## des Prospekts) ganz oder teilweise ausfallen. Wenn die Platzierungsgarantinnen eintreten, kommt es nicht zu einer Rückabwicklung des Fonds. Auch wird auf S. ## unter der Überschrift „Platzierungsgarantie“ der wesentliche Inhalt des Vertrages vom 27.06.2005 zwischen den Platzierungsgarantinnen und der Beteiligungsgesellschaft wiedergegeben, u.a. die Garantiehöhe von 44,2 Mio. €. Dass sich der Hinweis auf S. 33 f. des Prospekts auf einen möglichen Ausfall der Platzierungsgarantinnen auf die Eigen- und Fremdfinanzierungsquote und die damit verbundenen Risiken auswirken kann, bedarf bei der gebotenen aufmerksamen Lektüre des Emissionsprospekts keiner weiteren Erläuterung (vgl. OLG Hamm, Hinweisbeschl. v. 25.03.2014 – 34 U 194/13 – BeckRS 2014, 22820, Rn. 20).
35(2) unzutreffende Charterraten den Berechnungen zugrunde gelegt
36Entgegen der Auffassung des Klägers sind die Darstellungen zur Festcharter, zu den Charterraten und zum Schiffsverkauf weder unrichtig noch unzureichend.
37Auf S. 34 f. des Prospekts wird explizit auf das Risiko hingewiesen, dass die Chartereinnahmen schwanken und unter dem Eindruck eines weltweiten Verfalls der Chartereinnahmen stehen. So heißt es dort: „Die Nachfrage nach Transporten zur See wird entscheidend von der weltweiten Nachfrage bestimmt. Eine langfristige Marktschwäche oder nachhaltige Änderungen der Verbrauchsgewohnheiten – vor allem in den Industrienationen – können zu einem Rückgang des Transportaufkommens führen. (…) Zudem kann ein Rückgang des Transportaufkommens die Ertragslage des Charterers derart beeinflussen, dass ihm die Erfüllung seiner Zahlungsverpflichtungen teilweise oder gänzlich unmöglich wird. Auch eine Unternehmensgruppe wie A.P. Møller-Maersk A/S ist vor solchen Entwicklungen nicht geschützt. (…) Da die vorgenannten Umstände regelmäßig den gesamten Markt betreffen, könnte es schwierig werden, eine Alternativbeschäftigung zu den vereinbarten Charterraten beziehungsweise überhaupt eine Beschäftigung für die Schiffe zu finden. Im Extremfall kann dies zur Aufgabe des Geschäftsbetriebes führen und den Verlust des Beteiligungskapitals bedeuten.“
38Entgegen der Auffassung des Klägers ergibt sich damit aus dem Prospekt ohne weiteres, dass es Entwicklungen geben kann, welche einer dauerhaften Erzielbarkeit der prospektierten Ergebnisse entgegenstehen können. Insbesondere wird deutlich, dass auch das Risiko der Nichterfüllung der Verpflichtungen des Charterers aus dem Festchartervertrag besteht. Darüber hinaus werden die wesentlichen Risiken der Beteiligung ebenso wie die für eine positive wirtschaftliche Entwicklung der Beteiligung entscheidenden Faktoren dargestellt. Einer weitergehenden Darstellung sämtlicher Faktoren, die möglicherweise Einfluss auf die Erträge haben könnten, bedurfte es nicht. Es sind auch keine Anhaltspunkte ersichtlich, geschweige denn vom Kläger substantiiert vorgetragen, dass die angestellten Prognosen sich aus damaliger Sicht ex-ante als unvertretbar dargestellt hätten.
39Der Kläger wurde auch über Bedeutung des Schiffsverkaufs und dessen Folgen ausreichend in dem vorliegenden Emissionsprospekt aufgeklärt. Der Prospekt weist mehrfach auf die Bedeutung des Veräußerungserlöses für das wirtschaftliche Ergebnis der Beteiligung hin. Entsprechende Erörterungen finden sich insbesondere auf S. 36 f. und 52 f. des Prospektes, ferner ergibt sich die Bedeutung aus den prognostizierten Kapitalrückflussrechnungen. Aus dem Prospekt geht auch hervor, dass es sich bei dem angegebenen Erlös lediglich um eine Prognose handelt. So heißt es auf S. 36 ausdrücklich: „Die tatsächlichen Verkaufspreise werden wesentlich von den Marktverhältnissen zum Veräußerungszeitpunkt bestimmt. Die Verkaufspreise können geringer ausfallen, im äußersten Fall können die Schiffe unverkäuflich sein.“ Ferner enthält der Prospekt verschiedene Veräußerungsszenarien, in denen das liquide Veräußerungsergebnis bei variierendem Veräußerungserlös dargestellt wird. Auch daraus ergibt sich ohne weiteres, dass die Veräußerungserlöse lediglich prognostiziert sind. Der Kläger trägt keine konkreten Einwendungen vor, die die Prognosen als unvertretbar belegen würden (vgl. zum Ganzen auch: Kammerurt. v. 04.09.2015 – 3 O 456/14 – BeckRS 2015, 16662).
40(3) Fondsgesellschaft betreibt unerlaubtes Einlagen- und unerlaubtes Kreditgeschäft
41Eine Aufklärungspflichtverletzung bezüglich erlaubnispflichtiger Garantie- und Dienstleistungsverträge besteht nicht. Nach dem klägerischen Vortrag fehle eine Erläuterung der erlaubnispflichtigen Garantie- und Dienstleistungsverträge in dem Prospekt. Durch die Fondsgesellschaft abgeschlossene Garantieverträge würden möglicherweise als Bankgeschäfte im Sinne von § 1 KWG und sodann als erlaubnispflichtig im Sinne des KWG qualifiziert. Zwar ist der Anleger grundsätzlich umfassend über das Geschäftsmodell zu informieren hinsichtlich seiner Chancen und Risiken. Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung wird § 1 Abs. 1 KWG allerdings im Zusammenhang mit Fondsgeschäften tendenziell eher nicht weit ausgelegt (BGH, Urt. v. 07.12.2009 – II ZR 15/08 – NJW-RR 2010, 1187). Es wird nach Auffassung der erkennenden Kammer nicht deutlich, inwieweit Grund zu der geäußerten Befürchtung bestehe und inwieweit eine solche Qualifizierung für die Beklagten vorhersehbar gewesen sei. Sie stellt sich daher aus derzeitiger Sicht als eher fernliegend dar (vgl. LG München I, Urt. v. 19.10.2009 – 28 O 879/09 – BeckRS 2011, 01309; vgl. zum Ganzen auch: Kammerurteile vom 06.06.2014 – 3 O 394/13 – BeckRS 2014, 13299 und vom 31.10.2014 – 3 O 450/13 – BeckRS 2015, 02109).
42(4) kein Hinweis auf Haftungsrisiko gemäß den §§ 30, 31 GmbHG analog
43Der Prospekt enthält ausdrückliche und unmissverständliche Hinweise zu der Haftung nach § 172 Abs. 4 HGB sowie der Einordnung der Ausschüttungen als Darlehen bzw. der Pflicht zur Rückzahlung der Ausschüttungen. Hinsichtlich des Wiederauflebens der Haftung nach § 172 Abs. 4 HGB oder nach §§ 30 und 31 GmbHG ist ein bloßer Hinweis auf die Kommanditistenhaftung ausreichend. Nicht notwendig ist hingegen eine darüberhinausgehende Erklärung der Regelung des § 172 Abs. 4 HGB oder der §§ 30 und 31 GmbHG in abstrakter Hinsicht (BGH, Beschluss vom 09.11.2009, II ZR 16/09 = WM 2009, 2387).
44Bei dem streitgegenständlichen Emissionsprospekt stellt es sich auch so dar, dass das Wiederaufleben der Haftung ausdrücklich beschrieben wird. Dort heißt es (S. 39): „Sollte jedoch infolge von Auszahlungen (= Entnahmen) das Eigenkapitalkonto herabgesetzt werden, lebt gemäß § 172 HGB die Haftung in Höhe der Auszahlungen wieder auf. Die Auszahlungen werden nach den Vereinbarungen im Gesellschaftsvertrag als Darlehen gegenüber dem Kommanditisten/Treugeber behandelt und können gegebenenfalls von der Gesellschaft im Bedarfsfall einer Liquiditätsenge zurückgefordert werden.“ Weitere Erläuterungen finden sich auf S. 57 und 80 f. des Prospekts. Auch die Ausführungen im Gesellschaftsvertrag unter § 4 Ziff. 5 (S. 110 des Prospekts) und § 11 Ziff. 5 (S. 120 des Prospekts) stellen einen integralen Bestandteil des Prospekts dar und dürfen bei der Einschätzung nicht vernachlässigt werden (OLG Hamm, Urt. v. 09.03.2011 – 8 U 132/10; OLG Hamm, Urt. v. 05.03.2012 – 8 U 256/11; OLG Hamm, Urt. v. 18.04.2012 – 8 U 233/11).
45Darüber, dass die Auszahlungen gewinnunabhängig und als Darlehen erfolgen, wird in dem Prospekt ebenfalls mehrfach hingewiesen. Wie bereits dargelegt, heißt es auf S. 39 des Prospekts: „Die Auszahlungen werden nach den Vereinbarungen im Gesellschaftsvertrag als Darlehen gegenüber dem Kommanditisten/Treugeber behandelt und können gegebenenfalls von der Gesellschaft im Bedarfsfall einer Liquiditätsenge zurückgefordert werden.“ Dazu, dass infolge der prospektierten Anlaufverluste das Kapitalkonto von Anfang an planmäßig unter den Betrag der Hafteinlage gemindert war mit der Folge, dass bis zu einer eventuellen Auffüllung durch zugeschriebene Gewinne jede Ausschüttung zum Wiederaufleben der Haftung führt, bedurfte es keiner weitergehenden Hinweise (vgl. OLG Hamm, Beschl. v. 15.05.2014 – 34 U 16/14 –; Hinweisbeschl. v. 30.04.2015 – 34 U 155/14 – BeckRS 2015, 14457, Rn. 69-73; Beschl. v. 06.08.2015 – 34 U 155/14 – BeckRS 2015, 14409, Rn. 4-6).
46Fragen zu Kausalität, Verschulden und Schaden können mangels Aufklärungspflichtverletzung dahinstehen.
472.
48Ansprüche aus § 280 i.V.m. § 675 BGB sowie deliktische Ansprüche gegen die Beklagten nach § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 263 Abs. 1 bzw. 264a StGB, § 826 BGB scheiden nach den vorstehenden Ausführungen aus.
49Eine gesetzliche Prospekthaftung nach dem zum Zeitpunkt der Zeichnungen maßgeblichen § 13 Abs. 1 VerkProspG entfällt, da es sich – wie bereits erörtert – um einen richtigen und vollständigen Prospekt handelt. Darüber hinaus sind die Ansprüche gemäß §§ 44, 45 BörsG a.F. mittlerweile verjährt. Denn seit Veröffentlichung des Prospektes sind mehr als drei Jahre vergangen.
503.
51Da eine Pflichtverletzung der Beklagten nicht festgestellt werden kann, sind auch die Anträge zu Ziff. 2. bis 4. unbegründet.
52II.
53Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO. Der Streitwert wurde gemäß § 48 Abs. 1 S. 1 GKG i.V.m. den §§ 3, 5 ZPO auf bis zu 45.000,00 € festgesetzt.
54III.
55Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 S. 1 u. S. 2 ZPO.
Urteilsbesprechung zu Landgericht Dortmund Urteil, 15. Jan. 2016 - 3 O 46/14
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Landgericht Dortmund Urteil, 15. Jan. 2016 - 3 O 46/14 zitiert oder wird zitiert von 14 Urteil(en).
(1) Das zur Erhaltung des Stammkapitals erforderliche Vermögen der Gesellschaft darf an die Gesellschafter nicht ausgezahlt werden. Satz 1 gilt nicht bei Leistungen, die bei Bestehen eines Beherrschungs- oder Gewinnabführungsvertrags (§ 291 des Aktiengesetzes) erfolgen oder durch einen vollwertigen Gegenleistungs- oder Rückgewähranspruch gegen den Gesellschafter gedeckt sind. Satz 1 ist zudem nicht anzuwenden auf die Rückgewähr eines Gesellschafterdarlehens und Leistungen auf Forderungen aus Rechtshandlungen, die einem Gesellschafterdarlehen wirtschaftlich entsprechen.
(2) Eingezahlte Nachschüsse können, soweit sie nicht zur Deckung eines Verlustes am Stammkapital erforderlich sind, an die Gesellschafter zurückgezahlt werden. Die Zurückzahlung darf nicht vor Ablauf von drei Monaten erfolgen, nachdem der Rückzahlungsbeschluß nach § 12 bekanntgemacht ist. Im Fall des § 28 Abs. 2 ist die Zurückzahlung von Nachschüssen vor der Volleinzahlung des Stammkapitals unzulässig. Zurückgezahlte Nachschüsse gelten als nicht eingezogen.
(1) Zahlungen, welche den Vorschriften des § 30 zuwider geleistet sind, müssen der Gesellschaft erstattet werden.
(2) War der Empfänger in gutem Glauben, so kann die Erstattung nur insoweit verlangt werden, als sie zur Befriedigung der Gesellschaftsgläubiger erforderlich ist.
(3) Ist die Erstattung von dem Empfänger nicht zu erlangen, so haften für den zu erstattenden Betrag, soweit er zur Befriedigung der Gesellschaftsgläubiger erforderlich ist, die übrigen Gesellschafter nach Verhältnis ihrer Geschäftsanteile. Beiträge, welche von einzelnen Gesellschaftern nicht zu erlangen sind, werden nach dem bezeichneten Verhältnis auf die übrigen verteilt.
(4) Zahlungen, welche auf Grund der vorstehenden Bestimmungen zu leisten sind, können den Verpflichteten nicht erlassen werden.
(5) Die Ansprüche der Gesellschaft verjähren in den Fällen des Absatzes 1 in zehn Jahren sowie in den Fällen des Absatzes 3 in fünf Jahren. Die Verjährung beginnt mit dem Ablauf des Tages, an welchem die Zahlung, deren Erstattung beansprucht wird, geleistet ist. In den Fällen des Absatzes 1 findet § 19 Abs. 6 Satz 2 entsprechende Anwendung.
(6) Für die in den Fällen des Absatzes 3 geleistete Erstattung einer Zahlung sind den Gesellschaftern die Geschäftsführer, welchen in betreff der geleisteten Zahlung ein Verschulden zur Last fällt, solidarisch zum Ersatz verpflichtet. Die Bestimmungen in § 43 Abs. 1 und 4 finden entsprechende Anwendung.
(1) Im Verhältnis zu den Gläubigern der Gesellschaft wird nach der Eintragung in das Handelsregister die Einlage eines Kommanditisten durch den in der Eintragung angegebenen Betrag bestimmt.
(2) Auf eine nicht eingetragene Erhöhung der aus dem Handelsregister ersichtlichen Einlage können sich die Gläubiger nur berufen, wenn die Erhöhung in handelsüblicher Weise kundgemacht oder ihnen in anderer Weise von der Gesellschaft mitgeteilt worden ist.
(3) Eine Vereinbarung der Gesellschafter, durch die einem Kommanditisten die Einlage erlassen oder gestundet wird, ist den Gläubigern gegenüber unwirksam.
(4) Soweit die Einlage eines Kommanditisten zurückbezahlt wird, gilt sie den Gläubigern gegenüber als nicht geleistet. Das gleiche gilt, soweit ein Kommanditist Gewinnanteile entnimmt, während sein Kapitalanteil durch Verlust unter den Betrag der geleisteten Einlage herabgemindert ist, oder soweit durch die Entnahme der Kapitalanteil unter den bezeichneten Betrag herabgemindert wird. Bei der Berechnung des Kapitalanteils nach Satz 2 sind Beträge im Sinn des § 268 Abs. 8 nicht zu berücksichtigen.
(5) Was ein Kommanditist auf Grund einer in gutem Glauben errichteten Bilanz in gutem Glauben als Gewinn bezieht, ist er in keinem Falle zurückzuzahlen verpflichtet.
(6) Gegenüber den Gläubigern einer Gesellschaft, bei der kein persönlich haftender Gesellschafter eine natürliche Person ist, gilt die Einlage eines Kommanditisten als nicht geleistet, soweit sie in Anteilen an den persönlich haftenden Gesellschaftern bewirkt ist. Dies gilt nicht, wenn zu den persönlich haftenden Gesellschaftern eine offene Handelsgesellschaft oder Kommanditgesellschaft gehört, bei der ein persönlich haftender Gesellschafter eine natürliche Person ist.
(1) Zur Begründung eines Schuldverhältnisses durch Rechtsgeschäft sowie zur Änderung des Inhalts eines Schuldverhältnisses ist ein Vertrag zwischen den Beteiligten erforderlich, soweit nicht das Gesetz ein anderes vorschreibt.
(2) Ein Schuldverhältnis mit Pflichten nach § 241 Abs. 2 entsteht auch durch
- 1.
die Aufnahme von Vertragsverhandlungen, - 2.
die Anbahnung eines Vertrags, bei welcher der eine Teil im Hinblick auf eine etwaige rechtsgeschäftliche Beziehung dem anderen Teil die Möglichkeit zur Einwirkung auf seine Rechte, Rechtsgüter und Interessen gewährt oder ihm diese anvertraut, oder - 3.
ähnliche geschäftliche Kontakte.
(3) Ein Schuldverhältnis mit Pflichten nach § 241 Abs. 2 kann auch zu Personen entstehen, die nicht selbst Vertragspartei werden sollen. Ein solches Schuldverhältnis entsteht insbesondere, wenn der Dritte in besonderem Maße Vertrauen für sich in Anspruch nimmt und dadurch die Vertragsverhandlungen oder den Vertragsschluss erheblich beeinflusst.
BUNDESGERICHTSHOF
für Recht erkannt:
Die Kosten des Revisionsrechtszugs einschließlich der durch die Nebenintervention verursachten Kosten tragen die Beklagten zu 1 und 2 je zur Hälfte.
Von Rechts wegen
Tatbestand
- 1
- Die Klägerin hat die mit ihr durch einen Treuhandvertrag vom 22./30. Dezember 1993 verbundenen Beklagten auf quotale Zahlung wegen Darlehensforderungen der Streithelferin der Klägerin in Anspruch genommen, denen sich die Klägerin als persönlich haftende Gesellschafterin der A. mbH & Co. OHG (geschlossener Immobilienfonds, an dem sich die Beklagten beteiligt haben) ausgesetzt sieht. Die Beklagten haben hilfsweise mit Schadensersatzansprüchen gegen die Klägerin wegen Verletzung von Aufklärungspflichten unter anderem im Hinblick auf Eigenkapitalvermittlungsprovisionen in Höhe von 25 % des Eigenkapitals aufgerechnet. Insofern wird in dem im Anlageprospekt (S. 23) wiedergegebenen Investitionsplan unter der Rubrik "Verwaltungskosten" eine Position "Eigenkapitalvermittlung , Vertriebsvorbereitung, Plazierungsgarantie, Prospektherstellung" mit einem Betrag von 5.746.000 DM ausgewiesen. Auf derselben Seite des Prospekts wird das Eigenkapital der Fondsgesellschaft mit 22.100.000 DM angegeben und den Interessenten die Mitteilung von Erläuterungen zum Investitionsplan und zur Zusammensetzung der Einzelpositionen auf schriftliche Anfrage angeboten.
- 2
- Die Klägerin hat gegen die Klageabweisung durch das Landgericht Berufung eingelegt. In dem Berufungsverfahren haben die Beklagten für den Fall, dass die von ihnen hilfsweise erklärte Aufrechnung unzulässig sein sollte, Hilfswiderklage erhoben. Sie haben insoweit beantragt, die Klägerin zur Zah- lung von 26.661,36 € nebst Zinsen an sie, die Beklagten, Zug um Zug gegen Übertragung der Beteiligung der Beklagten an der Fondsgesellschaft zu verurteilen sowie festzustellen, dass sich die Klägerin mit der Übernahme dieser Beteiligung in Annahmeverzug befindet. Das Berufungsgericht hat die Beklagten als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin 26.661,36 € nebst Zinsen zu zahlen. Es hat die Hilfswiderklage der Beklagten abgewiesen und die Revision zugelassen. In den Entscheidungsgründen hat es ausgeführt, die Revision werde zur Rechtsfortbildung zugelassen, weil das Oberlandesgericht H. und das Oberlandesgericht B. in Bezug auf die Aufklärungspflicht eines Treuhänders über Vertriebsprovisionen eine andere Auffassung verträten als das Berufungsgericht.
- 3
- Mit ihrer Revision verfolgen die Beklagten - unter Hinnahme ihrer Verurteilung zur Zahlung von 26.661,36 € - ihre Hilfswiderklage weiter.
Entscheidungsgründe
- 4
- Die Revision der Beklagten hat keinen Erfolg.
I.
- 5
- Nach Auffassung des Berufungsgerichts ist die Hilfswiderklage nicht begründet , weil den Beklagten keine Schadensersatzansprüche gemäß § 280 Abs. 1, 3, § 311 Abs. 2 BGB gegen die Klägerin zustehen. Die Klägerin hafte nicht wegen einer Verletzung der Aufklärungspflicht im Hinblick auf Kapitalvermittlungsprovisionen. Der Prospekt enthalte insoweit keine regelwidrigen Auffälligkeiten. Zwar sei die genaue Höhe der Eigenkapitalvermittlungskosten aus dem Betrag von 5.746.000 DM nicht zu ersehen gewesen. Es bestehe jedoch im Vergleich mit den der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu den Pflichten eines Anlageberaters zugrunde liegenden Fällen insofern ein Unterschied , als die Aufklärungspflicht der Klägerin als Treunehmerin auf Informationen über regelwidrige Auffälligkeiten beschränkt gewesen sei. Solche seien im Hinblick auf die Eigenkapitalvermittlungskosten nicht vorhanden gewesen, da aufgrund der Zahlen im Prospekt die Interessenten selbst hätten unschwer erkennen können, dass von dem Eigenkapital von 22.100.000 DM ein Betrag von 5.746.000 DM nicht in das Objekt geflossen sei. Ob damit eine Beeinträchtigung der Werthaltigkeit des Objekts einhergegangen sei, hätten die Interessenten selbst beurteilen müssen, da eine entsprechende Beratungspflicht der Klägerin nicht bestanden habe.
- 6
- Weitere von den Beklagten geltend gemachte, der Klägerin zurechenbare Prospektfehler lägen ebenfalls nicht vor.
II.
- 7
- Die Revision ist vom Berufungsgericht nur beschränkt zugelassen worden im Hinblick auf die Frage, ob seitens der Klägerin als Treuhänderin eine Aufklärungspflichtverletzung betreffend die Vertriebsprovisionen vorliegt. Dies ist zwar nicht unmittelbar aus dem Tenor des Berufungsurteils erkennbar. Die Beschränkung ergibt sich jedoch aus der Auslegung der Urteilsgründe, was hinreichend ist (st. Rspr., vgl. Senat, Urteil vom 19. Juli 2012 - III ZR 308/11, WM 2012, 1574 Rn. 8; BGH, Urteil vom 27. September 2011 - II ZR 221/09, WM 2011, 2223 Rn. 18; jeweils mwN). Das Berufungsgericht hat die Beschränkung der Revisionszulassung dadurch deutlich gemacht, dass es - in Abgrenzung von den weiteren, der Klägerin seitens der Beklagten vorgeworfenen Pflichtverletzungen - allein seine von den Urteilen des Oberlandesgerichts H. und des Oberlandesgerichts B. abweichende Beurteilung der Aufklärungspflicht des Treuhänders über Vertriebsprovisionen als für die Zulassung maßgeblich benannt hat.
- 8
- Nach der Rechtsprechung des Senats ist eine Beschränkung der Revision auf eine von mehreren zur Begründung eines Schadensersatzanspruchs gegen einen Anlageberater vorgetragenen - eigenständigen und hinreichend voneinander abgrenzbaren - Pflichtverletzungen möglich (grundlegend Beschluss vom 16. Dezember 2010 - III ZR 127/10, WM 2011, 526 Rn. 5 f; siehe auch Urteil vom 19. Juli 2012 aaO). Für Pflichtverletzungen von - wie vorliegend - Treuhandgesellschaftern von Fondsgesellschaften gegenüber den TreugeberAnlegern gilt nichts anderes.
III.
- 9
- Die Revision der Beklagten ist unbegründet.
- 10
- 1. Das Berufungsgericht hat die Hilfswiderklage der Beklagten, soweit diese nach den vorstehenden Ausführungen noch Gegenstand des Revisionsverfahrens ist, zu Recht und mit zutreffender Begründung abgewiesen. Eine Haftung der Klägerin wegen Verletzung einer ihr im Hinblick auf die Eigenkapitalvermittlungsprovisionen (künftig: Provisionen) den Beklagten gegenüber obliegenden Aufklärungspflicht kommt nicht in Betracht.
- 11
- a) Das Berufungsgericht hat sich - was von der Revision zu Unrecht in Zweifel gezogen wird - bei der Beantwortung der Frage, welche vorvertraglichen Aufklärungspflichten der Klägerin als Treuhandgesellschafterin gegenüber den Anlegern (Treugebern) oblagen, an der Rechtsprechung des erkennenden Senats orientiert. Danach hat die Treuhandgesellschafterin die Pflicht, die künftigen Treugeber über alle wesentlichen Punkte aufzuklären, die für die zu übernehmende mittelbare Beteiligung von Bedeutung sind, insbesondere über regelwidrige Auffälligkeiten zu informieren (Urteile vom 29. Mai 2008 - III ZR 59/07, NJW-RR 2008, 1129 Rn. 8; vom 6. November 2008 - III ZR 231/07, WM 2008, 2355 Rn. 4; vom 12. Februar 2009 - III ZR 90/08, NJW-RR 2009, 613 Rn. 8; vom 22. April 2010 - III ZR 318/08, WM 2010, 1017 Rn. 7 f und vom 15. Juli 2010 - III ZR 321/08, WM 2010, 1537 Rn. 9).
- 12
- In der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist weiter anerkannt, dass es als Mittel der Aufklärung genügen kann, wenn dem Interessenten statt einer mündlichen Aufklärung ein Prospekt über die Kapitalanlage überreicht wird, sofern dieser nach Form und Inhalt geeignet ist, die nötigen Informationen wahrheitsgemäß und verständlich zu vermitteln (Senat, Urteil vom 5. März 2009 - III ZR 17/08, WM 2009, 739 Rn. 12 mwN).
- 13
- b) Bei Anwendung der vorstehenden Grundsätze ist der Klägerin im Hinblick auf die Provisionen die Verletzung einer ihr gegenüber den Beklagten obliegenden Aufklärungspflicht nicht vorzuwerfen. Denn die entsprechenden, aus Sicht der Beklagten als künftige Treugeber wesentlichen Informationen ergaben sich bereits in hinreichender Deutlichkeit und Klarheit aus dem Anlageprospekt, so dass eine weitergehende Aufklärungspflicht der Klägerin nicht bestand.
- 14
- aa) Nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats besteht eine Pflicht zur Ausweisung von Innenprovisionen beim Vertrieb von Kapitalanlagen ab einer gewissen Größenordnung derartiger Provisionen, weil sich daraus für die Anlageentscheidung bedeutsame Rückschlüsse auf die geringere Werthaltigkeit des Objekts und die Rentabilität der Anlage ergeben (Urteile vom 12. Februar 2004 - III ZR 359/02, BGHZ 158, 110, 118, 121; vom 9. Februar 2006 - III ZR 20/05, NJW-RR 2006, 685 Rn. 5; vom 29. Mai 2008 aaORn. 21 und vom 6. November 2008 aaO Rn. 9 ff). Sind die entsprechenden Prospektangaben unvollständig, unrichtig oder irreführend, kommt eine diesbezügliche Aufklärungspflicht des Anlageberaters, -vermittlers und auch eines Treuhandkommanditisten in Betracht (Senat, Urteile vom 12. Februar 2004 aaO S. 116, 122; vom 9. Februar 2006 aaO Rn. 4 f; vom 29. Mai 2008 aaO Rn. 22 ff; vom 6. November 2008 aaO und vom 12. Februar 2009 aaO Rn. 8 f, 12 f; vgl. auch BGH, Urteil vom 6. Februar 2006 - II ZR 329/04, NJW 2006, 2042 Rn. 7 ff zur Haftung der Prospektverantwortlichen bei unrichtigen oder unvollständigen Prospektangaben). Ausgangspunkt der Pflicht zur Ausweisung der Provisionen im Prospekt beziehungsweise der Aufklärungspflicht des Treuhandgesellschafters ist damit die Werthaltigkeit des Anlageobjekts. Sie kann im Fall einer höhe- ren Provision maßgeblich nachteilig beeinflusst sein, weil das für die (hohe) Provision benötigte Eigenkapital als Bestandteil der "Weichkosten" nicht für die eigentliche Kapitalanlage und deren Werthaltigkeit zur Verfügung steht. Enthält der Prospekt keine oder unzutreffende Angaben zu einer solchen (hohen) Provision , ist der Anleger über die Provision aufzuklären (Senat, Urteil vom 9. Februar 2006 aaO Rn. 4 f). Sind die "Weichkosten" einschließlich der Provisionen in dem Prospekt und dem dort wiedergegebenen Investitionsplan in einer sehr ausdifferenzierten Weise dargestellt, wird aber dennoch mit den entsprechenden Budgets beliebig verfahren, so ist dies irreführend und ebenfalls aufklärungspflichtig (Senat, Urteile vom 12. Februar 2004 aaO S. 121 f; vom 29. Mai 2008 aaO; vom 6. November 2008 aaO und vom 12. Februar 2009 aaO).
- 15
- bb) Nach den vorstehenden Grundsätzen ist für die Anlageentscheidung von wesentlicher Bedeutung und damit aufklärungspflichtig, in welcher Höhe der Anlagebetrag nicht dem Kapitalstock der Anlage zufließt oder - wie hier - nicht in den Gegenwert an Immobilien investiert wird. Vorliegend kann offen bleiben, ob und inwieweit zur entsprechenden Information des Anlegers die Positionen der für das eigentliche Anlageobjekt und dessen Werthaltigkeit nicht zur Verfügung stehenden "Weichkosten" im Einzelnen getrennt darzustellen sind. Ein separater Ausweis der Provisionen und ihrer Höhe war insoweit jedenfalls nicht erforderlich. Vielmehr genügte die Darstellung der Provisionen gemeinsam mit den anderen, ebenfalls den Vertrieb im weiteren Sinne betreffenden Weichkostenpositionen "Vertriebsvorbereitung", "Plazierungsgarantie" und "Prospektherstellung" dem Informationsinteresse der Anleger, sofern sie zutreffend und nicht irreführend war.
- 16
- (1) Die Anleger konnten in Anbetracht des aus dem Investitionsplan für die Position "Eigenkapitalvermittlung, Vertriebsvorbereitung, Plazierungsgaran- tie, Prospektherstellung" ersichtlichen Betrags von 5.746.000 DM mittels eines einfachen Rechenschritts feststellen, dass die vorgenannte Weichkostenposition einen Anteil von 26 % des auf derselben Seite des Prospekts ausgewiesenen Eigenkapitals von 22.100.000 DM bildet. Damit war für sie hinreichend deutlich, dass Beträge in dieser Größenordnung nicht in den Gegenwert an Immobilien investiert werden. Diese Information war zur Einschätzung der Anleger betreffend die Werthaltigkeit des Anlageobjekts ausreichend. Welchen Anteil an der Gesamtposition die - ausdrücklich benannte - Unterposition "Eigenkapitalvermittlung" ausmachte, war für sie und ihre Anlageentscheidung dagegen nicht von wesentlicher Bedeutung und daher nicht aufklärungspflichtig. War entgegen dieser typisierenden Betrachtungsweise im Einzelfall für den künftigen Treugeber dennoch die genaue Höhe der Provision von Interesse, so stand es ihm frei, entsprechend dem im textlichen Zusammenhang stehenden Angebot (Prospekt S. 23) Erläuterungen "zur Zusammensetzung der Einzelpositionen" schriftlich anzufragen. Ein über die Darstellung der Provision im Prospekt und das Angebot einer weiteren Aufschlüsselung hinausgehendes, erkennbares Informationsinteresse der Anleger bestand nicht.
- 17
- (2) Die vorstehenden Ausführungen gelten entsprechend, soweit aus überdurchschnittlich hohen Provisionen nicht nur Schlüsse auf die Werthaltigkeit des Anlageobjekts, sondern auch auf das Eigeninteresse des Anlagevermittlers gezogen werden können. Angesichts der im Investitionsplan offen ausgewiesenen Position "Eigenkapitalvermittlung, Vertriebsvorbereitung, Plazierungsgarantie und Prospektherstellung" und ihrer einfach errechenbaren Höhe von 26 % des Eigenkapitals war für die Anleger durchaus erkennbar, dass darin eine Provision in einer durch diesen Prozentsatz abgedeckten Höhe, das heißt von 15 % und mehr (vgl. hierzu Senat, Urteil vom 9. Februar 2006 aaO Rn. 5) enthalten sein konnte (vgl. für eine parallele Fallkonstellation OLG Köln, Urteil vom 10. Januar 2012 - I-24 U 104/10, juris Rn. 55). Wollten sie insofern Gewissheit haben, stand ihnen - wie ausgeführt - die Möglichkeit der weiteren Aufschlüsselung auf schriftliche Anfrage hin offen.
- 18
- (3) Vorliegend bestand - entgegen der Auffassung der Revision - ein Aufklärungsbedarf der künftigen Treugeber hinsichtlich der genauen Höhe der Provisionen auch nicht deshalb, weil ihnen andernfalls das Verlustrisiko verborgen blieb, das im Fall des Fehlens der Freigabevoraussetzungen gemäß § 1 des Treuhandvertrags für Eigenkapitaleinzahlungen (Anlage K 4, S. 43) in Höhe der Provisionen bestand. Aus § 1 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 und § 2 dieses Treuhandvertrags ist hinreichend erkennbar, dass Eigenkapital schon vor Vorliegen der Freigabevoraussetzungen für Kosten der Eigenkapitalvermittlung an die Fondsgesellschaft abgeführt werden darf und in dieser Höhe daher nicht von der Rückzahlungsverpflichtung der Eigenkapitaltreuhänderin umfasst wird (vgl. auch Prospekt S. 20, rechte Spalte). Zugleich war aus dem Investitionsplan und der dortigen Position "Eigenkapitalvermittlung, Vertriebsvorbereitung, Plazierungsgarantie und Prospektherstellung" - wie ausgeführt - ersichtlich, dass Provisionen in erheblicher Höhe anfallen und damit nicht der Rückzahlungsverpflichtung der Eigenkapitaltreuhänderin unterliegen konnten. Andererseits verbürgten sich die Initiatoren hinsichtlich der Rückzahlung auch des die Provisionen abdeckenden Eigenkapitals selbstschuldnerisch (Prospekt S. 20 aaO). Vor dem Hintergrund dieser aus der Lektüre des Prospekts für den Anleger ausreichend erkennbaren Zusammenhänge bestand kein weiterer Aufklärungsbedarf in Bezug auf die genaue Höhe der von der Rückzahlungsverpflichtung der Eigenkapitaltreuhänderin nicht umfassten Provisionen. Wollten die Anleger hierzu im Einzelfall, etwa weil sie im Hinblick auf den Grad der Sicherheit der Initiatorenbürgschaft Zweifel hegten, dennoch näher informiert werden, stand ihnen auch insofern die Möglichkeit der schriftlichen Anfrage zur Provisionshöhe offen.
- 19
- (4) Eine Aufklärungspflicht der Klägerin im Hinblick auf die Höhe der Provisionen bestand auch nicht deshalb, weil die Prospektangaben zu der Weichkostenposition "Eigenkapitalvermittlung, Vertriebsvorbereitung, Plazierungsgarantie und Prospektherstellung" unrichtig waren. Insbesondere ist nicht festgestellt , dass wegen der Provisionen in Höhe von 25 % des Eigenkapitals die Deckung der anderen genannten Teilpositionen und die Wahrnehmung der entsprechenden Aufgaben mittels des prospektierten Betrags von 5.746.000 DM nicht gesichert waren.
- 20
- (5) Die Prospektangaben zur Höhe der Provision waren schließlich - entgegen der Auffassung der Revision - auch nicht irreführend. Insbesondere wurde mit den Darlegungen im Prospekt zur steuerlichen Abzugsfähigkeit (Prospekt S. 30) dem Anleger nicht suggeriert, dass die Provisionen die steuerlich anerkannte Wertgrenze von 6 % des vermittelten Eigenkapitals allenfalls geringfügig überschritten. Die Revisionserwiderung weist insofern zutreffend darauf hin, dass der an der Höhe der Provisionen interessierte Anleger Angaben hierzu nicht in dem Abschnitt über die steuerlichen Grundlagen des Fondsprojekts sucht, sondern in den Darstellungen über die geplanten Investitionen und die mit ihnen verbundenen Kosten (Prospekt S. 23). Aus der dort zu findenden Position "Eigenkapitalvermittlung, Vertriebsvorbereitung, Plazierungsgarantie und Prospektherstellung" und ihrer Höhe von 26 % des Eigenkapitals war - wie ausgeführt - zu erkennen, dass die Provisionen durchaus eine 6 % des Eigenkapitals weit übersteigende Größenordnung erreichen konnten. Dagegen gab die vorgenannte Passage zur steuerlichen Abzugsfähigkeit keinen Grund zu der Annahme, dass die Provisionen eine Höhe von 6 % des Eigenkapitals nur mo- derat überschreiten würden. Ihr ist eine Aussage zur Höhe der Provisionen vielmehr überhaupt nicht zu entnehmen (vgl. für einen Parallelfall OLG Köln, Urteil vom 10. Januar 2012 aaO Rn. 55).
- 21
- 2. Das Berufungsgericht hat somit, soweit dies im Revisionsverfahren angesichts der beschränkten Revisionszulassung zu überprüfen war, zu Recht die Hilfswiderklage der Beklagten abgewiesen. Dementsprechend war die Revision der Beklagten zurückzuweisen.
Remmert Reiter
Vorinstanzen:
LG Koblenz, Entscheidung vom 24.08.2011 - 16 O 286/10 -
OLG Koblenz, Entscheidung vom 23.11.2012 - 3 U 1055/11 -
BUNDESGERICHTSHOF
für Recht erkannt:
Die Kläger haben die Kosten des Revisionsrechtszuges zu tragen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
- 1
- Die klagenden Eheleute beteiligten sich unter Vermittlung des Beklagten durch Beitrittserklärungen vom 28. April 2001 über eine Treuhandkommanditistin mit einem Betrag von 35.000 DM zuzüglich 5 % Agio an der F. F. C. T. GmbH & Co. 1. Produktions KG (im folgenden: Filmfonds).
- 2
- Sie nehmen den Beklagten mit dem Vorwurf, dieser habe sie nicht über die mit der Zeichnung des - nach ihrer Behauptung wirtschaftlich notleidenden - Filmfonds verbundenen Risiken aufgeklärt, auf Schadensersatz in Anspruch. Landgericht und Oberlandesgericht haben die auf Zahlung von 21.090,79 € (ab der Berufungsinstanz: hilfsweise Zug um Zug gegen Abtretung der Rechte aus dem Treuhandvertrag der Kläger) gerichtete Klage abgewiesen. Mit der vom Senat zugelassenen Revision verfolgen die Kläger ihren Klaganspruch weiter.
Entscheidungsgründe
- 3
- Die Revision hat keinen Erfolg.
I.
- 4
- Das Berufungsgericht hat sich - wie schon das Landgericht - nicht imstande gesehen, einen Verstoß des Beklagten gegen seine Verpflichtung als Anlagevermittler festzustellen, die Kläger richtig und vollständig über alle für die vorliegende Vermögensanlage wichtigen Umstände zu informieren. Der Beklagte habe seiner (sekundären) Darlegungslast insoweit durch die Behauptung Genüge getan, den Klägern einen umfassenden Anlageprospekt mit Hinweisen auf die Risiken des Anlagenfonds übergeben zu haben, und zwar so rechtzeitig, dass sie den Prospekt ausreichend hätten prüfen können. Dieser Vortrag des Beklagten sei durch die Beweisaufnahme nicht widerlegt worden, was infolge der Beweislast der Kläger für eine Pflichtverletzung des Beklagten zu Lasten der Kläger gehe. Eine andere Verteilung der Beweislast komme nur in Betracht, wenn die Verletzung einer vertraglichen Hauptpflicht, etwa die Erfüllung einer Auskunftspflicht nach § 666 BGB, im Streit wäre. Zu diesen Pflichten könne die Übergabe des Verkaufsprospekts nicht gezählt werden, sie bleibe eine Nebenpflicht im Rahmen der Informations- und Auskunftspflicht.
II.
- 5
- Die hiergegen von der Revision erhobenen Beanstandungen sind unbegründet.
- 6
- 1. Zu Recht hat das Berufungsgericht in Übereinstimmung mit dem Landgericht die Beweislast dafür, ob der Beklagte im Zusammenhang mit der Vermittlung des Filmfonds den Klägern rechtzeitig vor deren Anlageentscheidung einen Prospekt der Anlage übergeben hat, den Klägern auferlegt.
- 7
- a) Nach den allgemeinen Regeln über die Beweislastverteilung trifft denjenigen , der einen Anspruch geltend macht, die Darlegungs- und Beweislast für das Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen. Macht - wie hier - der Kapitalanleger gegen den Vermittler Schadensersatz mit der Behauptung geltend, die ihm vom Vermittler erteilten Informationen seien unrichtig bzw. unvollständig gewesen, so trägt er für die von ihm behauptete Schlechterfüllung des Auskunftsvertrages - unbeschadet der insoweit bestehenden sekundären Behauptungslast der Gegenseite - die Darlegungs- und Beweislast (Palandt/Sprau, BGB 65. Aufl. § 675 Rn. 38; vgl. auch Palandt/Heinrichs aaO § 280 Rn. 36 m.w.N.; MünchKomm-BGB/Wenzel 4. Aufl. § 363 Rn. 1). Auf dieser Linie liegt auch die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs betreffend die Beweislast bei Schadensersatzansprüchen wegen unzureichender Beratung durch einen Rechtsanwalt (vgl. BGH, Urteile vom 5. Februar 1987 - IX ZR 65/86 - NJW 1987, 1322, 1323 und vom 22. September 1987 - IX ZR 126/86 - NJW 1988, 706) oder durch einen Steuerberater (BGH, Urteile vom 3. Dezember 1992 - IX ZR 61/92 - NJW 1993, 1139, 1140; 11. Mai 1995 - IX ZR 130/94 - NJW 1995, 2842, 2843 und 4. Juni 1996 - IXZR 246/95 - NJW 1996, 2571, 2572). Die jedenfalls teilweise abweichende Rechtsprechung des früheren IVa-Zivil- senats hinsichtlich der Beweislast bei Steuerberatungsverträgen (in dem von der Revision herangezogenen Urteil vom 24. März 1982 - IVa ZR 303/80 - BGHZ 83, 260, 267 = NJW 1982, 1516, 1517), die bereits in dem Urteil vom 22. Januar 1986 desselben Senats (IVa ZR 105/84, NJW 1986, 2570) eingeschränkt wurde, hat der jetzt für Ansprüche aus steuerlicher Beratung zuständige IX. Zivilsenat aufgegeben (Urteile vom 4. Juni 1996 aaO und vom 3. Dezember 1992 aaO; vgl. auch Urteil vom 11. Mai 1995 aaO).
- 8
- b) Dagegen betrifft das von der Revision und in dem Urteil des OLG Hamm (OLG-Report 2003, 238) für die gegenteilige Auffassung zur Beweislast zitierte Senatsurteil vom 11. Dezember 1992 (III ZR 133/91, NJW 1993, 1704, 1706) eine andere Fallkonstellation: Es ging dort nicht um die Frage einer Schlechterfüllung durch den in Anspruch Genommenen oder um die Verletzung von Verhaltens- und Schutzpflichten wie bei der positiven Vertragsverletzung, sondern um die Erfüllung von vertraglichen Haupt- oder Nebenleistungspflichten , d.h. darum, ob eine vertragliche Leistungspflicht (dort Mitteilungspflicht nach § 666 BGB) überhaupt (rechtzeitig) erfüllt worden war. Das betrifft den vorrangigen Grundsatz, dass der Schuldner, auch dann, wenn gegen ihn ein Schadensersatzanspruch geltend gemacht wird, die Erfüllung als solche beweisen muss (Palandt/Heinrichs aaO § 280 Rn. 35; Palandt/Grüneberg aaO § 363 Rn. 1; MünchKomm/Wenzel aaO Rn. 1).
- 9
- Hier geht es dagegen - auch wenn im Urteil des Berufungsgerichts möglicherweise Gegenteiliges anklingt - nicht um eine isoliert geschuldete Leistungspflicht des Vermittlers auf Aushändigung eines Anlageprospekts an den Anlageinteressenten. Vielmehr ist die Aushändigung des Anlageprospekts im Zusammenhang mit der Vermittlung einer Vermögensanlage nur ein Element im Rahmen der geschuldeten Unterrichtung des Interessenten. Sie ist eines von mehreren Mitteln, die dem Aufklärungspflichtigen (hier: Anlagevermittler) helfen, sich seiner Pflicht zur Information zu entledigen (vgl. Assmann, Handbuch des Kapitalanlagerechts, 2. Aufl. § 7 Rn. 62; Schödermeier/Baltzer in: Brinkhaus /Scherer KAGG § 19 Rn. 9, 17).
- 10
- c) Bei dieser grundsätzlichen Ausgangslage zur Darlegungs- und Beweislast für den Fall einer vom Anspruchsteller behaupteten Schlechterfüllung lässt sich die gegenteilige Auffassung des OLG Hamm (aaO S. 239) für den Fall des Streits über die Übergabe des Prospekts einer in Betracht gezogenen Kapitalanlage auch nicht allein mit dem Argument (OLG Hamm aaO) halten, der Beweis, einen körperlichen Gegenstand übergeben zu haben, lasse sich unschwer dadurch führen, dass der Anlagevermittler sich diese Tatsache quittieren lasse. Diesem Umstand mag eine Indizwirkung zukommen. Zu einer Beweislastumkehr führt er de lege lata nicht. Soweit keine andere spezialgesetzliche Regelung vorliegt (s. etwa § 37d Abs. 4 Satz 2 WpHG), hat es also bei der herkömmlichen Beweisregel sein Bewenden.
- 11
- 2. Die Vorinstanzen haben daher den Schadensersatzanspruch der - nach der unangegriffenen Beweiswürdigung des Berufungsgerichts beweisfälligen - Kläger gegen den Beklagten mit Recht abgewiesen.
Dörr Herrmann
Vorinstanzen:
LG Berlin, Entscheidung vom 20.02.2004 - 28 O 563/02 -
KG Berlin, Entscheidung vom 02.08.2005 - 21 U 77/04 -
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das am 08.11.2013 verkündete Urteil des Landgerichts Dortmund (3 O 124/13) wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
Dem Kläger bleibt nachgelassen, die Vollstreckung durch die Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des nach dem Urteil vollstreckbaren Betrags abzuwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leisten.
Der Wert des Streitgegenstandes für die Berufungsinstanz wird auf 75.159,91 EUR festgesetzt.
1
Gründe
2I. Die Berufung war gemäß § 522 Abs. 2 ZPO durch Beschluss zurückzuweisen. Auf die tatsächlichen Feststellungen des angegriffenen Urteils wird gemäß § 522 Abs. 2 Satz 4 ZPO Bezug genommen.
3Die zulässige Berufung hat nach einstimmiger Überzeugung des Senats aus den zutreffenden Gründen der angefochtenen Entscheidung, die durch das Berufungsvorbringen nicht entkräftet werden, offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg. Die Rechtssache hat auch keine grundsätzliche Bedeutung. Weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern eine Entscheidung des Senats auf Grund mündlicher Verhandlung, die auch sonst nicht geboten ist.
4Zur Vermeidung von Wiederholungen wird zunächst vollumfänglich auf den Senatshinweis vom 25.03.2014 Bezug genommen. Die Stellungnahme des Klägers dazu im Schriftsatz vom 24.04.2014 gibt keinen Anlass zu einer abweichenden Entscheidung.
51. Das Haftungsrisiko aus § 172 Abs. 4 HGB, das den Kläger als nur mittelbar beteiligten Treugeber-Kommanditisten zudem nicht unmittelbar trifft, ist ausreichend dargestellt. Selbst wenn es infolge von Anlaufverlusten zwangsläufig zunächst zu einem Wiederaufleben der Haftung durch Ausschüttungen kommt, muss entgegen der Auffassung des Klägers darauf nicht gesondert hingewiesen werden (a.A. OLG Karlsruhe, Urteil vom 06.08.2009 – 4 U 9/08, juris Rn. 77; abgeändert explizit in diesem Punkt durch Urteil des BGH vom 22.03.2011 – II ZR 216/09, juris Rn. 31).
62. Der erstmals in der Stellungnahme zum Hinweisbeschluss gehaltene Vortrag zu einer angeblich fehlerhaften Darstellung der Steuerlast bis 2002 ist gemäß §§ 530, 531 Abs. 2 Nr. 3 ZPO ausgeschlossen. Dieser vermeintliche Fehler ist zudem nicht im Güteantrag vom Kläger gerügt worden, so dass die absolute Verjährungsfrist abgelaufen sein dürfte. Schließlich liegt auch kein Fehler vor: An der zitierten Prospektstelle S. 26 wird für die steuerlichen Auswirkungen im Einzelnen explizit auf das Kapitel „Steuerliche Grundlagen“, S. 34 ff des Prospekts verwiesen, so dass nicht isoliert auf das Zitat auf S. 26 des Prospekts abzustellen ist. Auf die Besonderheiten für Treugeber-Kommanditisten wird dort hingewiesen.
73. Hinsichtlich des angeblich erhöhten Rückabwicklungsrisikos setzt sich der Kläger schon nicht mit den Ausführungen im Hinweisbeschluss des Senats auseinander. Soweit er zudem auf die vermeintlich nicht gesicherte Zwischenfinanzierung abstellt, ist der erstmals in der Berufungsbegründung gehaltene Vortrag, der substantiiert von den Beklagten bestritten worden ist, gemäß § 531 Abs. 2 Nr. 3 ZPO ausgeschlossen.
84. Ebenfalls gemäß §§ 530, 531 Abs. 2 Nr. 3 ZPO ausgeschlossen ist der neue Vortrag zu den kapitalmäßigen Verflechtungen. Dieser Vortrag ist zudem unsubstantiiert, da er mit einer vermeintlichen „tatsächlichen Vermutung“ operiert, anstatt zu den tatsächlichen Gesellschaftsverhältnissen vorzutragen.
9II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10 Satz 2, 711 ZPO.
10III. Revisionszulassungsgründe bestehen nicht. Es handelt sich um die Anwendung der gefestigten höchstrichterlichen Rechtsprechung in tatrichterlicher Würdigung der Umstände des Einzelfalls. Dass der Emisionsprospekt noch in anderen Fällen zum Einsatz gekommen ist, rechtfertigt nicht die Zulassung der Revision.
Tenor
1.
Die Klage wird abgewiesen.
2.
Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits nach einem Streitwert von bis zu 22.000 EUR.
3.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
1
Tatbestand:
2Der Kläger verlangt von den Beklagten Schadensersatz wegen Prospektfehlern und der Verletzung von Aufklärungspflichten im Zusammenhang mit seinem Beitritt zu dem Schiffsfonds E (im Folgenden: Fondsgesellschaft). Er begehrt Rückzahlung seiner geleisteten Kommanditeinlage in Höhe von 30.000,00 US-$ (umgerechnet 23.702,30 €) abzüglich erhaltener Ausschüttungen in Höhe von umgerechnet 1.792,93 €. Ein Agio wurde nicht gezahlt. Bei der Beklagten zu 1 handelt es sich um die Gründungsgesellschafterin und Prospektherausgeberin. Die Beklagte zu 2 ist die Treuhandkommanditistin. Die Beklagte zu 3 ist die technische und kaufmännische Schiffsmanagerin und zugleich eine weitere Kommanditistin mit einer Kommanditeinlage (Pflichteinlage) in Höhe von 25.000,00 US-$. Bei der Beklagten zu 4 handelt es sich um eine am 09.12.2005 aus der Fondsgesellschaft ausgeschiedene Komplementärin/Gründungsgesellschafterin. Der streitgegenständliche Emissionsprospekt (Anlage K1) wurde am 15.03.2006 herausgegeben.
3Am 20.04.2006 unterzeichnete der Kläger eine formularmäßige Beitrittserklärung (Anlage K2), die seinen Beitritt zu dem Fonds mittelbar durch die Beklagte zu 2 zum Gegenstand hatte. Zum Zeitpunkt der Zeichnung lag dem Kläger unstreitig der Prospekt zum Fonds vor.
4Der Kläger ist der Ansicht, der Emissionsprospekt enthalte die nachfolgend dargestellten Prospektfehler:
5(1) unzureichende Darstellung des Insolvenzrisikos,
6(2) fehlende Darstellung weiterer Verträge,
7(3) fehlender Hinweis auf die Loan-to-Value-Klausel in dem Darlehensvertrag,
8(4) fehlender Hinweis auf das Risiko von Margenerhöhungen,
9(5) unzureichende Darstellung des Schiffsmarktes und der Risiken („Überbauung“),
10(6) unrichtige Darstellung der Festcharter, Charterraten und des Schiffsverkaufes,
11(7) verwirrende Darstellung der Ausschüttungen,
12(8) unzureichende Darstellung der „Weichkosten“,
13(9) unzureichende Angaben zur Rückzahlungsverpflichtung von Ausschüttungen,
14(10) fehlender Hinweis auf Kaskadeneffekt,
15(11) keine ordnungsgemäße Widerrufsbelehrung nebst fehlender Aufklärung über die Rechtsfolgen einer fehlerhaften Widerrufsbelehrung,
16(12) fehlender Hinweis auf Kreditbearbeitungskosten,
17(13) steuerliche Risiken (Anfall von Gewerbe- oder Tonnagesteuer),
18(14) fehlender Hinweis auf mögliche Interessenkollisionen,
19(15) verwirrende Darstellung zur teilweisen JPY-Umrechnung,
20(16) verwirrende Darstellung über Fähigkeiten und Kenntnisse des Managements, der Mitarbeiter und Gesellschafter der Beklagten zu 1 sowie der Vertriebsgruppe.
21Der Kläger behauptet ferner, dass er bei ordnungsgemäßer Aufklärung dem Fonds nicht beigetreten wäre.
22Er beantragt,
231.
24die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an den Kläger 21.909,37 € zuzüglich Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit Zug um Zug gegen Übertragung der Anteile an der Beteiligungsgesellschaft E im Nennwert von 30.000,00 US-$ zu zahlen;
252.
26festzustellen, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, den Kläger von wirtschaftlichen Schäden aus einer etwaigen Inanspruchnahme Dritter gemäß § 171 HGB und von einer etwaigen Zahlungspflicht gegenüber der Beteiligungsgesellschaft E und deren Gesellschaftern nach gesellschaftsrechtlichen Regelungen und § 172 Abs. 4 HGB freizustellen;
273.
28festzustellen, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, den Kläger von sämtlichen etwaigen steuerlichen Schäden freizustellen, die der Kläger dadurch erleidet, dass er nicht sogleich ohne Berücksichtigung der Beteiligung an der Beteiligungsgesellschaft E steuerlich veranlagt wurde;
294.
30festzustellen, dass sich die Beklagten mit der Annahme der Gegenleistung in Verzug befinden.
31Die Beklagten beantragen,
32die Klage abzuweisen.
33Sie behaupten, bei dem Kläger handele es sich um einen professionellen Mehrfachzeichner mit einer entsprechenden Fachkenntnis und Expertise. Eine etwaige Aufklärungspflichtverletzung sei für die Anlageentscheidung des Klägers nicht kausal gewesen. Sie sind der Ansicht, dass jedenfalls die Beklagten zu 3 und zu 4 schon nicht prospektverantwortlich seien. Die Beklagten sind überdies der Ansicht, dass der Emissionsprospekt fehlerfrei sei. Schließlich erheben die Beklagten die Einrede der Verjährung.
34Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze und die zu den Akten gereichten Unterlagen Bezug genommen.
35Entscheidungsgründe:
36I.
37Die zulässige Klage ist unbegründet. Dem Kläger stehen die geltend gemachten Ansprüche gegen die Beklagten zu 1 bis 4 aus keinem Rechtsgrund zu.
381.
39Gegen sämtliche vier Beklagte scheiden Schadensersatzansprüche gemäß §§ 311 Abs. 2, 3, 241 Abs. 2 BGB wegen Verschuldens bei Vertragsverhandlungen (culpa in contrahendo) aus uneigentlicher Prospekthaftung aus.
40Es ist schon zweifelhaft, ob hinsichtlich der Beklagten zu 3 und zu 4 eine Prospekthaftung im weiteren Sinn überhaupt in Betracht kommt. Bei der Beklagten zu 3 handelt es sich um die technische und kaufmännische Schiffsmanagerin (S. 19 des Prospekts), die zugleich weitere Kommanditistin (nicht, so aber der Kläger auf S. 5 der Klageschrift, Gründungskommanditistin) ist (S. 66 des Prospekts). Sie ist weder Gründerin, Initiatorin und Gestalterin des Unternehmens noch „Hinterfrau“, die hinter dem Unternehmen steht und auf das Geschäftsgebaren oder die Gestaltung des konkreten Modells entscheidenden Einfluss ausübt (vgl. zu der hiesigen Beklagten zu 3 bereits Urt. dieser Kammer vom 29.08.2014 – 3 O 550/13 – BeckRS 2014, 18587). Die Beklagte zu 4 taucht im Prospekt (auf S. 44) lediglich als am 09.12.2005 – also vor der am 20.04.2006 erfolgten Zeichnung des Klägers – aus der Fondsgesellschaft ausgeschiedene Komplementärin/Gründungsgesellschafterin auf (s. auch dazu das vorzitierte Urteil).
41Grundsätzlich gehören die Gründungs- und Treuhandgesellschafter zu dem Personenkreis, die nach den Grundsätzen der uneigentlichen Prospekthaftung bei einem Aufklärungsmangel haften. Die aus dem Aspekt des Verschuldens bei Vertragsverhandlungen (c.i.c.) abgeleitete Prospekthaftung im weiteren Sinne zielt auf eine Haftung der Gründungsgesellschafter – namentlich der Gründungskommanditisten und der Treuhandkommanditisten – einer Publikumskommanditgesellschaft (BGH, Urt. v. 06.10.1980 – II ZR 60/80 Rn. 15 ff.; BGH, Urt. v. 29.05.2008 – III ZR 59/07 Rn. 7 ff.; BGH, Urt. v. 12.02.2009 – III ZR 90/08 Rn. 8 ff.; OLG Hamm, Urt. v. 05.03.2012 – I-8 U 256/11 Rn. 36 ff.). Grundlage ist, dass die Gründungsgesellschafter wegen eines regelmäßigen Wissensvorsprungs gegenüber den Anlegern eine Aufklärungspflicht trifft (OLG Hamm, Urt. v. 08.09.2008 – 8 U 161/07 Rn. 198). Neben einer vollständigen Aufklärung in Bezug auf alle anlagerelevanten Umstände müssen insbesondere unrichtige Prospektangaben richtiggestellt werden (BGH, Urt. v. 29.05.2008 – III ZR 59/07; BGH, Urt. v. 12.02.2009 – III ZR 90/08).
42Letztlich kann die Frage der Prospektverantwortlichkeit der Beklagten zu 3 und zu 4 aber offen bleiben, weil das Gericht bei keiner der verklagten Gesellschaften eine Aufklärungspflichtverletzung feststellen kann.
43Nach diesen Grundsätzen sind die Verantwortlichen im Sinne der uneigentlichen Prospekthaftung verpflichtet, über alle wesentlichen Gesichtspunkte aufzuklären, die für die Entscheidung des Interessenten von Bedeutung sind. Sie kommen ihr regelmäßig dadurch nach, dass dem Interessenten rechtzeitig ein vollständiger und richtiger Prospekt (nachfolgend (a)) übergeben wird und von dem Anlageberater oder Anlagevermittler keine von dem Prospektinhalt abweichenden irreführenden oder verharmlosenden Erklärungen abgegeben werden (nachfolgend (b)) (vgl. BGH, Urt. v. 12.12.2013, III ZR 404/12; BGH, Urt. v. 11.05.2006 – III ZR 205/05; Palandt/Grüneberg, BGB, 74. Auf. 2015, § 311 Rn. 70).
44(a)
45Der dem Kläger rechtzeitig vor der Zeichnung übermittelte Prospekt vom 15.03.2006 ist richtig und vollständig (vgl. Urt. dieser Kammer vom 28.08.2015 – 3 O 184/14 – zu dem strukturell ähnlichen und ebenfalls ein Containerschiff der Postpanamax-Klasse betreffenden Prospekt zur E 2 vom 29.03.2006).
46Die folgenden, vom Kläger geltend gemachten Prospektfehler sind nach Auffassung des erkennenden Gerichts nicht feststellbar:
47(1) unzureichende Darstellung des Insolvenzrisikos
48Der Kläger rügt, dass der Prospekt nur unzureichend auf das Insolvenzrisiko und die Folgen einer Insolvenz hinweise. Bei dem Insolvenzrisiko handelt es sich aber schon nicht um einen aufklärungspflichtigen Umstand, denn es handelt sich dabei um ein jedem Anleger zugängliches und verfügbares Allgemeinwissen, das nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes keiner besonderen Aufklärung bedarf (BGH XI ZR 63/05 Urteil vom 21.03.2005 Rn. 16 = NJW 2006, 2041; BGH XI ZR 337/08, Urteil vom 27.10.2009 Rn. 23 = NJW-RR 2010, 115). Zudem ergibt sich schon aus dem mitgeteilten unternehmerischen Charakter der Beteiligung ein immanentes Insolvenzrisiko. Ein konkretes Risiko war aus Sicht der Beklagten zum damaligen Zeitpunkt nicht absehbar. Eine Pflicht zur Aufklärung in einem Emissionsprospekt besteht allein dann, wenn zu dem allgemeinen Risiko weitere, risikoerhöhende spezielle Risiken treten. Anhaltspunkte für eine derartige Risikoerhöhung sind – auch im Hinblick auf die vom Kläger behauptete Fehlerhaftigkeit der Widerrufsbelehrung (dazu nachfolgend Ziff. (11)) – nicht ersichtlich (vgl. hierzu auch BGH, NJW 2006, 2041; BGH, NJW-RR 2010, 115; BGH, NJW 2012, 62; LG Frankfurt, Urt. v. 28.11.2008 – 2-19 O 62/08, BeckRS 2008, 25103; LG München I, Teilurteil vom 16.03.2010 – 28 O 1377/09, BeckRS 2011, 00704).
49Dass mit einer Insolvenz das Risiko eines Totalverlustes der Anleger verbunden ist, stellt ebenfalls ein jedem Anleger zugängliches und verfügbares Allgemeinwissen dar. Im Übrigen klärt der Prospekt hinreichend über das Risiko eines Totalverlustes auf. Bei dem streitgegenständlichen Schiffsfonds ist in Bezug auf das Totalverlustrisiko grundsätzlich zu berücksichtigen, dass den Verbindlichkeiten der Beteiligungsgesellschaft der Sachwert des Schiffs gegenübersteht (BGH, WM 2007, 1503; BGH, WM 2007, 1507). Eine ausnahmslose Pflicht, über das Verlustrisiko – unabhängig von konkreter Ausgestaltung von Beteiligungsangebot und Risikostruktur – zu informieren, besteht nicht (BGH, NJW-RR 2010, 115). Zudem ist auf das Kapitel „Risiken der Beteiligung“ im Prospekt zu verweisen. Dort heißt es (S. 22): „Der wirtschaftliche Erfolg dieser Schiffsbeteiligung kann nicht garantiert werden. (…) Abweichungen einzelner wirtschaftlicher Eckdaten oder die Kumulierung von Abweichungen mehrerer Eckdaten können dazu führen, dass sich das kalkulierte Gesamtergebnis für den Anleger deutlich verschlechtert oder sogar zu einem Totalverlust der Beteiligung führt. (…) Wer dennoch nach sorgfältigem Studium dieses Prospekts das unternehmerische Risiko als zu hoch einschätzt, sollte sich nicht beteiligen.“ Damit wurde über das Totalverlustrisiko in ausreichendem Maße aufgeklärt. Neben diesen denkbar deutlichen Hinweisen über das Totalverlustrisiko wird, wie nachfolgend im Einzelnen dargelegt wird, mehrfach im Prospekt über die Unbeständigkeit der Aussichten informiert.
50(2) fehlende Darstellung weiterer Verträge
51Soweit der Kläger rügt, dass der Prospekt keine Kopien des Verwaltungsvertrages, des Mittelverwendungsvertrages sowie der Darlehensverträge enthalte, begründet dies ebenfalls keinen Prospektfehler. In dem Prospekt finden sich hinreichende Informationen zu den vorgenannten Verträgen. Eine vollständige Wiedergabe der Verträge war nicht erforderlich, weil die über die Prospektangaben hinausgehenden Einzelheiten der Verträge für die Anlageentscheidungen nicht von Bedeutung sind. Dem Anleger wird – auch beim Fehlen der vorgenannten Umstände – ein für seine Beitrittsentscheidung zutreffendes Bild über das Beteiligungsangebot vermittelt (vgl. BGH II ZR 66 / 08, Urt. v. 22.3.2010, Rn. 9). Der Vortrag des Klägers, wonach die fehlenden Passagen der Verträge maßgebliche Informationen für die Anlageentscheidung enthielten und ihr Abdruck für das Erkennen versteckter Kosten und die Einschätzung der Kostenrisiken erforderlich gewesen wäre, ist unsubstantiiert und lässt nicht erkennen, welche wesentlichen Informationen in dem Prospekt tatsächlich nicht genannt werden.
52(3) fehlender Hinweis auf die Loan-to-Value-Klausel in dem Darlehensvertrag
53Die teilweise Fremdfinanzierung des Investitionsvolumens einschließlich der Finanzierungskosten wurde in dem Prospekt umfassend dargestellt. Eine vollständige Wiedergabe der Darlehensverträge war – wie bereits dargestellt – nicht erforderlich, insbesondere bedurfte es auch keiner Darstellung der LTV-Klausel bzw. 105%- Klausel oder etwaiger weiterer Rechte der Banken, weil die über die Prospektangaben hinausgehenden Einzelheiten der Darlehensverträge für die Anlageentscheidungen nicht von Bedeutung sind. Dem Anleger wird – auch beim Fehlen der vorgenannten Umstände – ein für seine Beitrittsentscheidung zutreffendes Bild über das Beteiligungsangebot vermittelt (vgl. BGH II ZR 66 / 08, Urt. v. 22.3.2010, Rn. 9).
54Zudem war ein konkretes Risiko aus Sicht der Beklagten zum damaligen Zeitpunkt nicht absehbar. Eine Pflicht zur Aufklärung in einem Emissionsprospekt besteht allein dann, wenn zu dem allgemeinen Risiko weitere, risikoerhöhende spezielle Risiken treten. Anhaltspunkte für eine derartige Risikoerhöhung sind nicht ersichtlich (vgl. hierzu auch BGH, NJW 2006, 2041; BGH, NJW-RR 2010, 115; BGH, NJW 2012, 62; LG Frankfurt, Urt. v. 28.11.2008 – 2-19 O 62/08, BeckRS 2008, 25103; LG München I, Teilurteil vom 16.03.2010 – 28 O 1377/09, BeckRS 2011, 00704). Darüber hinaus enthält der Prospekt zu dem Totalverlustrisiko ausdrückliche und unmissverständliche Hinweise.
55(4) fehlender Hinweis auf das Risiko von Margenerhöhungen
56Eine Aufklärungspflicht bezüglich des vom Kläger behaupteten Risikos von Margenerhöhungen bestand nicht. Insoweit gelten die vorstehenden Ausführungen entsprechend.
57(5) unzureichende Darstellung des Schiffsmarktes und der Risiken („Überbauung“)
58Der Emissionsprospekt klärt insbesondere auf den Seiten 22 ff. mit hinreichender Deutlichkeit über die Marktentwicklung und die Risiken des Schiffsmarkts auf. Der Prospekt legt offen, dass es sich bei dem Schiffsmarkt um einen volatilen Markt mit unvorhersehbaren Entwicklungen handelt, der entscheidend von der weltweiten Nachfrage bestimmt wird, starken Schwankungen unterliegt und im Extremfall die Aufgabe des Geschäftsbetriebes sowie den Totalverlust zur Folge haben kann (S. 22 des Prospekts). Die im Prospekt angestellten Prognosen erscheinen nach Auffassung des erkennenden Gerichts aus der maßgeblichen ex-ante-Perspektive jedenfalls nicht unvertretbar.
59Ein Prospektfehler wird auch nicht durch die vom Kläger behauptete unzureichende Darstellung des Auftragsbestands der Schiffe begründet. Die Darstellung der Entwicklung der Flotte der Vollcontainerschiffe auf S. 12 ff. des Prospekts ist nach Auffassung des Gerichts weder unzureichend noch irreführend. Dort (S. 14) heißt es u.a.: „Zum 01. Dezember 2005 bestand die Containerschiffsflotte aus circa 3.500 Schiffen mit zusammen 8,1 Millionen TEU. Der Auftragsbestand betrug 1228 Schiffe mit 4,5 Millionen TEU, was 55,3 % im Verhältnis zur Flotte entspricht. Die Neubauaufträge beziehen sich schwerpunktmäßig auf das Segment der Superpostpanamax-Schiffe, also Einheiten mit mehr als 7.500 TEU Tragfähigkeit. Hier wird sich die Flotte in den nächsten drei Jahren verdreifachen.“ Dass diese Angaben falsch sind, wird vom Kläger nicht substantiiert dargelegt. Weitere Darstellungen, insbesondere zu den zum Emissionszeitpunkt bestellten und in Bau befindlichen Schiffen waren nicht erforderlich. Dies folgt bereits aus dem langfristigen Festchartervertrag, welcher für das streitgegenständliche Schiff bestand. Auf das Risiko, dass der Charterer den Vertrag nicht erfüllen kann und ggf. keine Alternativ- bzw. Anschlussbeschäftigung für das Schiff gefunden werden kann, weist der Prospekt ausdrücklich hin. Im Übrigen liegt es für jeden Anleger ohne weiteres auf der Hand, dass dem im Prospekt dargestellten Ersatzbedarf an Schiffen der Bau neuer Schiffe gegenübersteht. Eine Darstellung der konkreten Zahlen der bestellten und in Bau befindlichen Schiffe war aus Sicht der Kammer nicht erforderlich.
60(6) unrichtige Darstellung der Festcharter, Charterraten und des Schiffsver- kaufes
61Entgegen der Auffassung des Klägers sind die Darstellungen zur Festcharter, zu den Charterraten und zum Schiffsverkauf weder unrichtig noch unzureichend.
62Der Kläger wurde durch den Prospekt ausreichend in Bezug auf die Chartereinnahmen und die damit zusammenhängenden Risiken informiert. Insoweit wird auf die bereits zitierten Passagen auf den S. 23 f. des Prospekts verwiesen.
63Auf S. 23 des Prospekts wird explizit auf das Risiko hingewiesen, dass die Chartereinnahmen schwanken und unter dem Eindruck eines weltweiten Verfalls der Chartereinnahmen stehen. So heißt es dort: „Die Nachfrage nach Transporten zur See wird entscheidend von der weltweiten Nachfrage bestimmt. Eine langfristige Marktschwäche oder nachhaltige Änderungen der Verbrauchsgewohnheiten – vor allem in den Industrienationen – können zu einem Rückgang des Transportaufkommens führen. Der durch einen Rückgang des Transportaufkommens und/oder durch einen Anstieg der Flottenkapazität verursachte Verfall der erzielten Frachteinnahmen kann die Ertragslage des Charterers derart beeinflussen, dass ihm die Erfüllung seiner Verpflichtungen teilweise oder gänzlich unmöglich wird. Auch eine Unternehmensgruppe wie I ist vor solchen Entwicklungen nicht geschützt. (…) Da die vorgenannten Umstände regelmäßig den gesamten Markt betreffen, könnte es schwierig werden, eine Alternativbeschäftigung zu den vereinbarten Charterraten oder überhaupt eine Beschäftigung für das Schiff zu finden. Im Extremfall kann dies zur Aufgabe des Geschäftsbetriebes führen oder den Verlust des Beteiligungskapitals bedeuten.“
64Entgegen der Auffassung des Klägers ergibt sich damit aus dem Prospekt ohne weiteres, dass es Entwicklungen geben kann, welche einer dauerhaften Erzielbarkeit der prospektierten Ergebnisse entgegenstehen können. Insbesondere wird deutlich, dass auch das Risiko der Nichterfüllung der Verpflichtungen des Charterers aus dem Festchartervertrag besteht. Darüber hinaus werden die wesentlichen Risiken der Beteiligung ebenso wie die für eine positive wirtschaftliche Entwicklung der Beteiligung entscheidenden Faktoren dargestellt. Einer weitergehenden Darstellung sämtlicher Faktoren, die möglicherweise Einfluss auf die Erträge haben könnten, bedurfte es nicht. Es sind auch keine Anhaltspunkte ersichtlich, geschweige denn vom Kläger substantiiert vorgetragen, dass die angestellten Prognosen sich aus damaliger Sicht ex-ante als unvertretbar dargestellt hätten.
65Der Kläger wurde auch über Bedeutung des Schiffsverkaufs und dessen Folgen ausreichend in dem vorliegenden Emissionsprospekt aufgeklärt. Der Prospekt weist mehrfach auf die Bedeutung des Veräußerungserlöses für das wirtschaftliche Ergebnis der Beteiligung hin. Entsprechende Erörterungen finden sich insbesondere auf S. 25 und 34 des Prospektes, ferner ergibt sich die Bedeutung aus den prognostizierten Kapitalrückflussrechnungen (S. 38 f.). Aus dem Prospekt geht auch hervor, dass es sich bei dem angegebenen Erlös lediglich um eine Prognose handelt. So heißt es auf S. 25 ausdrücklich: „Der tatsächliche Gesamtverkaufspreis wird wesentlich von dem Zustand des Schiffes und den Marktverhältnissen zum Veräußerungszeitpunkt bestimmt. Der Verkaufspreis kann geringer ausfallen, im äußersten Fall kann das Schiff unverkäuflich sein.“ Ferner enthält der Prospekt verschiedene Veräußerungsszenarien, in denen das liquide Veräußerungsergebnis bei variierendem Veräußerungserlös dargestellt wird. Auch daraus ergibt sich ohne weiteres, dass die Veräußerungserlöse lediglich prognostiziert sind. Der Kläger trägt keine konkreten Einwendungen vor, die die Prognosen als unvertretbar belegen würden.
66(7) verwirrende Darstellung der Ausschüttungen
67Der Prospekt vermittelt entgegen der Ansicht des Klägers auch nicht den irreführenden Eindruck, dass „grundsätzlich stets mit Ausschüttungen zu rechnen ist“.
68Wie bereits dargelegt ergibt sich aus dem Prospekt ohne weiteres, dass es Entwicklungen geben kann, welche einer dauerhaften Erzielbarkeit der prospektierten Ergebnisse entgegenstehen können. Insbesondere legt der Prospekt offen, dass es sich bei dem Schiffsmarkt um einen volatilen Markt mit unvorhersehbaren Entwicklungen handelt, der entscheidend von der weltweiten Nachfrage bestimmt wird, starken Schwankungen unterliegt und im Extremfall die Aufgabe des Geschäftsbetriebes sowie den Totalverlust zur Folge haben kann. Schon vor diesem Hintergrund ist nicht ersichtlich, dass der unzutreffende Eindruck entstehen könnte, die prognostizierten Auszahlungen würden in jedem Fall erfolgen. Zudem wird auf S. 25 des Prospekts ausdrücklich darauf hingewiesen, dass bei der Bemessung der Auszahlungen berücksichtigt wurde, dass die Gesellschaft kontinuierlich über eine angemessene Liquidität verfügen muss und die Auszahlungen bei einer Verschlechterung der Liquiditätslage entsprechend vermindert werden oder gänzlich entfallen. Ferner findet sich in dem Prospekt der ausdrückliche Hinweis, dass Abweichungen von der langfristigen Prognoserechnung auf S. 30 f. auch Auswirkungen auf das Gesamtergebnis für die Anleger haben. Es ist damit eindeutig erkennbar, dass die prognostizierten Auszahlungen geringer ausfallen oder ganz entfallen können. Eine gesonderte Beispielrechnung war insoweit nicht erforderlich.
69Es ist auch nicht erkennbar, dass die im Prospekt enthaltenen Prognosen unvertretbar gewesen wären. Insoweit trägt nämlich der Anleger grundsätzlich selbst das Risiko, dass sich seine Anlageentscheidung nachträglich als falsch erweist (BGH, Urteil vom 22.03.2011 – XI ZR 33/10; BGH WM 2006, 851). Der Prospektherausgeber wie auch die Gründungsgesellschafter einer Publikumskommanditgesellschaft übernehmen nämlich in der Regel keine Gewähr dafür, dass die von ihnen prognostizierte Entwicklung auch tatsächlich eintritt (BGH Urteil vom 27.10.2009, XI ZR 337/08 = NJW-RR 2010, 115). Vielmehr ist es insoweit ausreichend, wenn entsprechende Prognosen im Prospekt auf Tatsachen gestützt und ex ante betrachtet vertretbar sind (vgl. BGH Urteil vom 27.10.2009, XI ZR 337/08 = NJW-RR 2010, 115). Dabei dürfen durchaus auch optimistische Prognosen und Kalkulationen dem Prospekt zugrunde gelegt werden; darüber hinausgehende Risikoabschläge, die der – jeder Prognose naturgemäß innewohnenden – Unsicherheit Rechnung tragen sollen, sind für eine angemessene Darstellung des Risikos der Anlage grundsätzlich nicht erforderlich (BGH Urteil vom 27.10.2009, XI ZR 337/08 = NJW-RR 2010, 115). Dass aber eine zum Zeitpunkt ihrer Erstellung vertretbare Prognose immer mit dem Risiko einer abweichenden negativen Entwicklung behaftet ist und sich die Entwicklung der Rentabilität einer Kapitalanlage insoweit nicht mit Sicherheit voraussagen lässt, gehört zum Allgemeinwissen und bedarf bereits keiner besonderen Aufklärung (BGH Urteil vom 21.03.2006, XI ZR 63/05 = NJW 2006, 2041; BGH Urteil vom 27.10.2009, XI ZR 337/08 = NJW-RR 2010, 115).
70Anhaltspunkte dafür, dass den dargestellten Prognosen aus damaliger Sicht falsche Tatsachen zugrunde gelegt worden sind, sind weder dargelegt noch ersichtlich.
71(8) unzureichende Darstellung der „Weichkosten“
72Der Emissionsprospekt enthält umfassende Informationen hinsichtlich der Weichkosten und der Mittelverwendung. Über Weichkosten, die in nicht unerheblicher Höhe anfallen, muss ein Prospekt aufklären. Dem Anleger ist zu verdeutlichen, in welchem Umfang seine Leistungen nicht in das Anlageobjekt, sondern in Anschaffungs- und Herstellungskosten investiert werden (BGH Urt. v 12.12.2013, III ZR 404/12 Rn. 14, 15). Fehlerhaft ist es daher, wenn dem Anleger nicht vor Augen geführt wird, in welchem Umfang seine Beteiligung nicht in das Objekt eingeht, wenn beispielsweise Werbungskosten mit einem unrichtigen Anteil am Gesamtaufwand ausgewiesen werden. Dem Anlageinteressenten ist es nicht zumutbar, zunächst durch eine Reihe von Rechengängen zu einer korrekten Feststellung zu kommen (BGH Urt. v 12.12.2013, III ZR 404/12 Rn. 14, 15).
73Vorliegend wurde die Höhe der Weichkosten korrekt angegeben. Sie werden mehrfach im Prospekt selbst (S. 28 f.) sowie in der Anlage 1 zum Gesellschaftsvertrag (S. 75) mitgeteilt. So wird beispielsweise in der Übersicht auf S. 28 „Mittelherkunft und Mittelverwendung“ verdeutlicht, dass von dem Investitionsvolumen in Höhe von 96.229 TUS-$ ein Betrag von 10.185 TUS-$ für „Vertrieb und Einwerbung des Beteiligungskapitals“ eingesetzt wird. Aus dem Prospekt ergibt sich auch ausdrücklich, dass zudem das Agio in Höhe von 5% für Vertrieb und Einwerbung des Beteiligungskapitals aufgewendet wird (S. 28). Für den sorgfältigen Anlageinteressenten sind die Angaben nach einer Gesamtschau des Prospekts ausreichend aufschlussreich und erfordern keinen beachtlichen Rechenaufwand (ebenso BGH Urt. v 12.12.2013, III ZR 404/12 Rn. 14, 15). Fehlerhafte, unzureichende oder irreführende Angaben bezüglich der Weichkosten sind nicht erkennbar und vom Kläger auch nicht substantiiert vorgetragen worden.
74(9) unzureichende Angaben zur Rückzahlungsverpflichtung von Ausschüttun- gen
75Der Prospekt enthält ausdrückliche und unmissverständliche Hinweise zu der Haftung nach § 172 Abs. 4 HGB sowie der Einordnung der Ausschüttungen als Darlehen bzw. der Pflicht zur Rückzahlung der Ausschüttungen. Hinsichtlich des Wiederauflebens der Haftung nach § 172 Abs. 4 HGB oder nach §§ 30 und 31 GmbHG ist ein bloßer Hinweis auf die Kommanditistenhaftung ausreichend. Nicht notwendig ist hingegen eine darüberhinausgehende Erklärung der Regelung des § 172 Abs. 4 HGB oder der §§ 30 und 31 GmbHG in abstrakter Hinsicht (BGH, Beschluss vom 09.11.2009, II ZR 16/09 = WM 2009, 2387).
76Bei dem streitgegenständlichen Emissionsprospekt stellt es sich auch so dar, dass das Wiederaufleben der Haftung ausdrücklich beschrieben wird. Dort heißt es (S. 26): „Sollte jedoch infolge von Auszahlungen, das heißt Entnahmen, das Eigenkapitalkonto unter die eingetragene Haftungssumme der Pflichteinlage herabgesetzt werden, lebt gemäß § 172 Absatz 4 HGB die Haftung in Höhe des Fehlbetrages wieder auf. Soweit Auszahlungen zu einem Wiederauflaben der Haftung nach § 172 Absatz 4 HGB führen und diese Auszahlungen von der Beteiligungsgesellschaft zurückgefordert werden, sind diese Auszahlungen als Darlehen gegenüber dem Kommanditisten/Treugeber zu behandeln (§ 11 Ziffer 5 des Gesellschaftsvertrages).“ Eine inhaltsgleiche Darstellung, auch dort unter ausdrücklichem Verweis auf § 172 Abs. 4 HGB, findet sich auf S. 51 des Prospekts. Auch die Ausführungen im Gesellschaftsvertrag unter § 4 Ziff. 5 (S. 66 des Prospekts) und § 11 Ziff. 5 (S. 73 des Prospekts) stellen einen integralen Bestandteil des Prospekts dar und dürfen bei der Einschätzung nicht vernachlässigt werden (OLG Hamm, Urt. v. 09.03.2011 – 8 U 132/10; OLG Hamm, Urt. v. 05.03.2012 – 8 U 256/11; OLG Hamm, Urt. v. 18.04.2012 – 8 U 233/11). Die Darstellung ist auch nicht wegen der vom Kläger behaupteten mangelnden Differenzierung zwischen Gewinnentnahmen und Entnahmen zu Lasten des jeweiligen Eigenkapitalkontos unrichtig.
77Darüber, dass die Auszahlungen gewinnunabhängig und als Darlehen erfolgen, wird in dem Prospekt ebenfalls mehrfach hingewiesen. Insoweit wird auf die vorzitierten Prospektstellen verwiesen. Dazu, dass infolge der prospektierten Anlaufverluste das Kapitalkonto von Anfang an planmäßig unter den Betrag der Hafteinlage gemindert war mit der Folge, dass bis zu einer eventuellen Auffüllung durch zugeschriebene Gewinne jede Ausschüttung zum Wiederaufleben der Haftung führt, bedurfte es keiner weitergehenden Hinweise (vgl. OLG Hamm, Beschluss, v. 15.05.2014, I-34 U 11/14).
78(10) fehlender Hinweis auf Kaskadeneffekt
79Das Vorbringen des Klägers zu dem behaupteten „Kaskadeneffekt“ ist ebenfalls nicht geeignet, einen Prospektfehler zu belegen, zumal der Vortrag vollkommen unsubstantiiert ist. Wie bereits dargestellt, klärt der Prospekt hinreichend über die Risiken des Schiffsmarktes auf. Weitergehender Hinweise bedurfte es nicht.
80(11) keine ordnungsgemäße Widerrufsbelehrung nebst fehlender Aufklärung über die Rechtsfolgen einer fehlerhaften Widerrufsbelehrung
81Dahinstehen kann, ob die Widerrufsbelehrung in der Beitrittserklärung des Klägers und/oder der übrigen Treugeberkommanditisten richtig ist, denn dies führt nach § 355 BGB dazu, dass das Widerrufsrecht unbefristet ausgeübt werden kann, wenn ein Widerrufsrecht besteht, was dahinstehen kann, weil der Kläger den Widerruf nicht erklärt hat und die Rechtsfolge eines wirksamen Widerrufs der Beitrittserklärung nicht die Rückzahlung der Einlage, sondern der Anspruch auf das Auseinandersetzungsguthaben ist (Palandt/Grüneberg, § 357 Rn. 4a und § 705 Rn. 19b), das nicht Streitgegenstand ist.
82Bei dem Widerrufsrisiko und den sich daraus ergebenden Rechtsfolgen handelt es sich nicht um aufklärungspflichtige Umstände. Eine Pflicht zur Aufklärung in einem Emissionsprospekt besteht, wie bereits dargelegt, allein dann, wenn zu dem allgemeinen Risiko weitere, risikoerhöhende spezielle Risiken treten. Anhaltspunkte für eine derartige Risikoerhöhung sind nicht ersichtlich. Ein Prospektfehler durch die fehlende Aufklärung über das in der möglicherweise fehlerhaften Widerrufsbelehrung liegende rechtliche Risiko sowie das vom Kläger gesehene Risiko, jederzeit Abfindungsguthaben für ausscheidende Gesellschafter auszahlen zu müssen oder Schadensersatzansprüchen ausgesetzt zu sein, scheidet aus. Eine Verpflichtung, bei Verwendung einer unzureichenden Widerrufsbelehrung darüber aufzuklären, dass dies so ist und dass hierdurch Risiken rechtlicher und wirtschaftlicher Art ausgelöst werden können, ist nicht denkbar. Vorrangig wäre demgegenüber stets die Verpflichtung, solche Formulierungen nicht zu verwenden (vgl. OLG Hamm, Beschl. v. 06.08.2015, I-34 U 155/14).
83Im Übrigen wird der Anleger nach dem oben Gesagten hinreichend über das Totalverlustrisiko informiert. Weitere Hinweise zu dem Risiko eines Teilverlustes, aus welchen Gründen auch immer, sind nicht erforderlich.
84Der Anregung des Klägers auf Aussetzung des Verfahrens und Vorlage an den EuGH war nicht zu entsprechen. Der mit den Schriftsätzen seines Prozessbevollmächtigten vom 05.08. und 03.09.2015 gestellte Hilfsantrag war zunächst als Anregung an das Gericht auszulegen, da es kein Antragsrecht einer Prozesspartei auf Vorlage zum EuGH gibt (vgl. Mächtle, JuS 2015, 314, 316).
85Eine Vorlagepflicht des erkennenden Gerichts bestand nicht. Instanzgerichte, deren Entscheidungen noch auf dem innerstaatlichen Rechtsweg anfechtbar sind, sind nach Art. 267 Abs. 2 AEUV (EU-Arbeitsweisevertrag, seit 01.12.2009, vorher: Art. 234 EGV) zur Vorlageberechtigt, aber grundsätzlich nicht verpflichtet (vgl. Karpenstein, in: Grabitz/Hilf/Nettesheim, Das Recht der Europäischen Union, 56. Erg.-Lfg. 2015, Art. 267 AEUV Rn. 61; Mächtle, a.a.O., S. 315). Eine Ermessensreduzierung auf Null – und damit eine Vorlagepflicht – kann allenfalls dann vorliegen, wenn nach Auffassung des befassten Instanzgerichts durchgreifende Gründe gegen die Gültigkeit einer entscheidungserheblichen Unionsvorschrift sprechen oder wenn Zweifel an der Grundrechtskonformität des innerstaatlichen Umsetzungsrechts bestehen (vgl. Karpenstein, a.a.O., § 267 AEUV Rn. 62 f. m.w.N.). Hier ist die Frage des Vorliegens etwaiger Schadensersatzansprüche einzelner Anleger wegen angeblich nicht ordnungsgemäß erfolgter Widerrufsbelehrungen schon aus den oben genannten Gründen nicht entscheidungserheblich. Im Übrigen zieht das erkennende Gericht auch weder eine Unions- noch eine nationale Transformationsvorschrift in Zweifel.
86(12) fehlender Hinweis auf Kreditbearbeitungskosten
87Soweit der Kläger pauschal rügt, der Prospekt enthalte keine Angaben zu den Bearbeitungskosten für die Aufnahme von Darlehen, ist ein Prospektfehler ebenfalls nicht erkennbar. Wie bereits dargelegt, enthält der Prospekt hinreichende Angaben zur Fremdfinanzierung und den damit verbundenen Kosten (S. 28 f., 75). Auf S. 28 des Prospektes wird zudem ausdrücklich angegeben, dass für sonstige Kosten, u.a. Gebühren der Fremdfinanzierung, insgesamt 799.000,00 US-$ kalkuliert wurden. Weitergehender Angaben in dem Prospekt bedurfte es nicht.
88(13) steuerliche Risiken (Anfall von Gewerbe- oder Tonnagesteuer)
89Der Prospekt klärt auf den Seiten 55 ff. ausreichend über die steuerlichen Grundlagen und über die steuerlichen Risiken und Belastungen des Fonds auf. Insbesondere wird deutlich, dass die steuerliche Beurteilung von der geltenden Gesetzeslage und der behördlichen Bewertung abhängt.
90Der Prospekt enthält insbesondere hinreichende Angaben zur Gewerbesteuer. So wird auf S. 58 u.a. ausgeführt: „Die Gesellschaft unterliegt als Gewerbebetrieb der Gewerbeertragssteuer. (…) Nach den Planungen der Gesellschaft ist bereits ab dem Jahr 2006 die Ausübung der Option zur pauschalen Besteuerung nach der Tonnage vorgesehen. (…) Während der Dauer der Besteuerung nach der Tonnage wirkt sich die Gewerbesteuerbelastung nur sehr geringfügig aus.“ Entgegen dem Vorbringen des Klägers differenziert der Prospekt daher deutlich und nachvollziehbar zwischen Gewerbe- und Tonnagesteuer.
91(14) fehlender Hinweis auf mögliche Interessenkollisionen
92Die Vertragspartner werden im Emissionsprospekt hinreichend transparent vorgestellt. Dabei handelt es sich grundsätzlich – auch im Hinblick auf die Vertriebsstruktur – um einen aufklärungspflichtigen Umstand (BGH, Urt. v. 07.12.2009, II ZR 15/08 = NJW 2010, 1077). In dem Kapitel „Wesentliche Partner“ (S. 18 f.) und in dem Kapitel „Verträge und Vertragspartner“ (S. 40 ff.) werden die Beteiligten benannt und in Aufgaben und Funktion vorgestellt. Die Behauptungen des Klägers zu vermeintlichen Interessenkonflikten zwischen nicht näher bezeichneten Beteiligten sind gänzlich unsubstantiiert und nicht einmal im Ansatz nachvollziehbar.
93(15) verwirrende Darstellung zur teilweisen JPY-Umrechnung
94Die Darstellung zur Währungsumrechnung auf den S. 30-33 des Prospekts sind entgegen der Ansicht des Klägers nicht verwirrend. Unter den die langfristige Prognoserechnung auf S. 30 f. erläuternden Überschriften „Zinsen (3)“ und „Tilgung (4)“ auf S. 32 f. wird im Einzelnen erläutert, welche Prognosen auf welcher Grundlage vorgenommen wurden.
95(16) verwirrende Darstellung über Fähigkeiten und Kenntnisse des Manage- ments, der Mitarbeiter und Gesellschafter der Beklagten zu 1 sowie der Ver- triebsgruppe
96Der Kläger rügt (S. 4 des Schriftsatzes vom 05.08.2015 = Bl. 108 d.A.), dass die Aussage der Beklagten im Prospekt, dass sämtliche Mitarbeiter über fundierte Kenntnisse im Zusammenhang mit der Konzeption und Verwaltung von über 100 Gesellschaften verfügen würden, fehlerhaft sei. Dieses Vorbringen entbehrt jeder inhaltlichen Substanz. Es ist schon nicht ersichtlich, an welcher Stelle des Prospekts dies stehen soll.
97Abgesehen davon lägen Anhaltspunkte für einen Prospektfehler insoweit auch nicht vor. Der Kläger beschränkt sich darauf, die Richtigkeit der Prospektangabe zu bestreiten und zu behaupten, dass es nicht der Lebenswirklichkeit entspreche, dass sämtliche Mitarbeiter über entsprechende Kenntnisse verfügen würden. Der pauschale Vortrag des Klägers erfolgt erkennbar ins Blaue hinein und ist offensichtlich nicht geeignet, die Fehlerhaftigkeit des Prospekts zu belegen. Entgegen der Ansicht des Klägers bedurfte es im Rahmen des Prospekts insbesondere auch keiner Nachweise über den Erwerb der entsprechenden Kenntnisse.
98(b)
99Irreführende oder verharmlosende Angaben im Rahmen eines Beratungsgesprächs werden vom Kläger nicht vorgetragen.
100Fragen zu Kausalität, Verschulden und Schaden können mangels Aufklärungspflichtverletzung dahinstehen.
1012.
102Ansprüche aus § 280 i.V.m. § 675 BGB sowie deliktische Ansprüche gegen die Beklagten nach § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 263 Abs. 1 bzw. 264a StGB, § 826 BGB scheiden nach den vorstehenden Ausführungen aus.
103Eine gesetzliche Prospekthaftung nach dem zum Zeitpunkt der Zeichnungen maßgeblichen § 13 Abs. 1 VerkProspG entfällt, da es sich – wie bereits erörtert – um einen richtigen und vollständigen Prospekt handelt. Darüber hinaus sind die Ansprüche gemäß §§ 44, 45 BörsG a.F. mittlerweile verjährt. Denn seit Veröffentlichung des Prospektes sind mehr als drei Jahre vergangen.
1043.
105Da eine Pflichtverletzung der Beklagten nicht festgestellt werden kann, sind auch die Anträge zu Ziff. 2. bis 4. unbegründet.
106II.
107Dem Antrag des Klägers im Schriftsatz vom 03.09.2015 auf Gewährung einer Schriftsatzfrist zur Erwiderung auf den Vortrag der Gegenseite in einem „Parallelverfahren“ war nicht folgen. Es fehlt bereits an einem (verspäteten) Vorbringen der Gegenseite i.S.d. § 283 ZPO. Der Vortrag der Beklagten in anderen Verfahren ist für den hiesigen Rechtsstreit unerheblich.
108III.
109Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO. Der Streitwert wurde gemäß § 48 Abs. 1 S. 1 GKG i.V.m. den §§ 3, 5 ZPO festgesetzt.
110IV.
111Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 S. 1 u. S. 2 ZPO.
(1) Kreditinstitute sind Unternehmen, die Bankgeschäfte gewerbsmäßig oder in einem Umfang betreiben, der einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordert. Bankgeschäfte sind
- 1.
die Annahme fremder Gelder als Einlagen oder anderer unbedingt rückzahlbarer Gelder des Publikums, sofern der Rückzahlungsanspruch nicht in Inhaber- oder Orderschuldverschreibungen verbrieft wird, ohne Rücksicht darauf, ob Zinsen vergütet werden (Einlagengeschäft), - 1a.
die in § 1 Abs. 1 Satz 2 des Pfandbriefgesetzes bezeichneten Geschäfte (Pfandbriefgeschäft), - 2.
die Gewährung von Gelddarlehen und Akzeptkrediten (Kreditgeschäft); - 3.
der Ankauf von Wechseln und Schecks (Diskontgeschäft), - 4.
die Anschaffung und die Veräußerung von Finanzinstrumenten im eigenen Namen für fremde Rechnung (Finanzkommissionsgeschäft), - 5.
die Verwahrung und die Verwaltung von Wertpapieren für andere (Depotgeschäft), - 6.
die Tätigkeit als Zentralverwahrer im Sinne des Absatzes 6, - 7.
die Eingehung der Verpflichtung, zuvor veräußerte Darlehensforderungen vor Fälligkeit zurückzuerwerben, - 8.
die Übernahme von Bürgschaften, Garantien und sonstigen Gewährleistungen für andere (Garantiegeschäft), - 9.
die Durchführung des bargeldlosen Scheckeinzugs (Scheckeinzugsgeschäft), des Wechseleinzugs (Wechseleinzugsgeschäft) und die Ausgabe von Reiseschecks (Reisescheckgeschäft), - 10.
die Übernahme von Finanzinstrumenten für eigenes Risiko zur Plazierung oder die Übernahme gleichwertiger Garantien (Emissionsgeschäft), - 11.
(weggefallen) - 12.
die Tätigkeit als zentrale Gegenpartei im Sinne von Absatz 31.
(1a) Finanzdienstleistungsinstitute sind Unternehmen, die Finanzdienstleistungen für andere gewerbsmäßig oder in einem Umfang erbringen, der einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordert, und die keine Kreditinstitute sind. Finanzdienstleistungen sind
- 1.
die Vermittlung von Geschäften über die Anschaffung und die Veräußerung von Finanzinstrumenten (Anlagevermittlung), - 1a.
die Abgabe von persönlichen Empfehlungen an Kunden oder deren Vertreter, die sich auf Geschäfte mit bestimmten Finanzinstrumenten beziehen, sofern die Empfehlung auf eine Prüfung der persönlichen Umstände des Anlegers gestützt oder als für ihn geeignet dargestellt wird und nicht ausschließlich über Informationsverbreitungskanäle oder für die Öffentlichkeit bekannt gegeben wird (Anlageberatung), - 1b.
der Betrieb eines multilateralen Systems, das die Interessen einer Vielzahl von Personen am Kauf und Verkauf von Finanzinstrumenten innerhalb des Systems und nach festgelegten Bestimmungen in einer Weise zusammenbringt, die zu einem Vertrag über den Kauf dieser Finanzinstrumente führt (Betrieb eines multilateralen Handelssystems), - 1c.
das Platzieren von Finanzinstrumenten ohne feste Übernahmeverpflichtung (Platzierungsgeschäft), - 1d.
der Betrieb eines multilateralen Systems, bei dem es sich nicht um einen organisierten Markt oder ein multilaterales Handelssystem handelt und das die Interessen einer Vielzahl Dritter am Kauf und Verkauf von Schuldverschreibungen, strukturierten Finanzprodukten, Emissionszertifikaten oder Derivaten innerhalb des Systems auf eine Weise zusammenführt, die zu einem Vertrag über den Kauf dieser Finanzinstrumente führt (Betrieb eines organisierten Handelssystems), - 2.
die Anschaffung und die Veräußerung von Finanzinstrumenten im fremden Namen für fremde Rechnung (Abschlußvermittlung), - 3.
die Verwaltung einzelner in Finanzinstrumenten angelegter Vermögen für andere mit Entscheidungsspielraum (Finanzportfolioverwaltung), - 4.
der Eigenhandel durch das - a)
kontinuierliche Anbieten des An- und Verkaufs von Finanzinstrumenten zu selbst gestellten Preisen für eigene Rechnung unter Einsatz des eigenen Kapitals, - b)
häufige organisierte und systematische Betreiben von Handel für eigene Rechnung in erheblichem Umfang außerhalb eines organisierten Marktes oder eines multilateralen oder organisierten Handelssystems, wenn Kundenaufträge außerhalb eines geregelten Marktes oder eines multilateralen oder organisierten Handelssystems ausgeführt werden, ohne dass ein multilaterales Handelssystem betrieben wird (systematische Internalisierung), - c)
Anschaffen oder Veräußern von Finanzinstrumenten für eigene Rechnung als Dienstleistung für andere oder - d)
Kaufen oder Verkaufen von Finanzinstrumenten für eigene Rechnung als unmittelbarer oder mittelbarer Teilnehmer eines inländischen organisierten Marktes oder eines multilateralen oder organisierten Handelssystems mittels einer hochfrequenten algorithmischen Handelstechnik, die gekennzeichnet ist durch - aa)
eine Infrastruktur zur Minimierung von Netzwerklatenzen und anderen Verzögerungen bei der Orderübertragung (Latenzen), die mindestens eine der folgenden Vorrichtungen für die Eingabe algorithmischer Aufträge aufweist: Kollokation, Proximity Hosting oder direkter elektronischer Hochgeschwindigkeitszugang, - bb)
die Fähigkeit des Systems, einen Auftrag ohne menschliche Intervention im Sinne des Artikels 18 der Delegierten Verordnung (EU) 2017/565 der Kommission vom 25. April 2016 zur Ergänzung der Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die organisatorischen Anforderungen an Wertpapierfirmen und die Bedingungen für die Ausübung ihrer Tätigkeit sowie in Bezug auf die Definition bestimmter Begriffe für die Zwecke der genannten Richtlinie (ABl. L 87 vom 31.3.2017, S. 1) in der jeweils geltenden Fassung, einzuleiten, zu erzeugen, weiterzuleiten oder auszuführen und - cc)
ein hohes untertägiges Mitteilungsaufkommen im Sinne des Artikels 19 der Delegierten Verordnung (EU) 2017/565 in Form von Aufträgen, Kursangaben oder Stornierungen
- 5.
die Vermittlung von Einlagengeschäften mit Unternehmen mit Sitz außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums (Drittstaateneinlagenvermittlung), - 6.
die Verwahrung, die Verwaltung und die Sicherung von Kryptowerten oder privaten kryptografischen Schlüsseln, die dazu dienen, Kryptowerte für andere zu halten, zu speichern oder darüber zu verfügen, sowie die Sicherung von privaten kryptografischen Schlüsseln, die dazu dienen, Kryptowertpapiere für andere nach § 4 Absatz 3 des Gesetzes über elektronische Wertpapiere zu halten, zu speichern oder darüber zu verfügen (Kryptoverwahrgeschäft), - 7.
der Handel mit Sorten (Sortengeschäft), - 8.
die Führung eines Kryptowertpapierregisters nach § 16 des Gesetzes über elektronische Wertpapiere (Kryptowertpapierregisterführung), - 9.
der laufende Ankauf von Forderungen auf der Grundlage von Rahmenverträgen mit oder ohne Rückgriff (Factoring), - 10.
der Abschluss von Finanzierungsleasingverträgen als Leasinggeber und die Verwaltung von Objektgesellschaften im Sinne des § 2 Absatz 6 Satz 1 Nummer 17 außerhalb der Verwaltung eines Investmentvermögens im Sinne des § 1 Absatz 1 des Kapitalanlagegesetzbuchs (Finanzierungsleasing), - 11.
die Anschaffung und die Veräußerung von Finanzinstrumenten außerhalb der Verwaltung eines Investmentvermögens im Sinne des § 1 Absatz 1 des Kapitalanlagegesetzbuchs für eine Gemeinschaft von Anlegern, die natürliche Personen sind, mit Entscheidungsspielraum bei der Auswahl der Finanzinstrumente, sofern dies ein Schwerpunkt des angebotenen Produktes ist und zu dem Zweck erfolgt, dass diese Anleger an der Wertentwicklung der erworbenen Finanzinstrumente teilnehmen (Anlageverwaltung), - 12.
die Verwahrung und die Verwaltung von Wertpapieren ausschließlich für alternative Investmentfonds (AIF) im Sinne des § 1 Absatz 3 des Kapitalanlagegesetzbuchs (eingeschränktes Verwahrgeschäft).
- 1.
dieses Geschäft, ohne bereits aus anderem Grunde Institut oder Wertpapierinstitut zu sein, gewerbsmäßig oder in einem Umfang betreibt, der einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordert, und - 2.
einer Instituts-, einer Finanzholding- oder gemischten Finanzholding-Gruppe oder einem Finanzkonglomerat angehört, der oder dem ein CRR-Kreditinstitut angehört.
(1b) Institute im Sinne dieses Gesetzes sind Kreditinstitute und Finanzdienstleistungsinstitute.
(2) Geschäftsleiter im Sinne dieses Gesetzes sind diejenigen natürlichen Personen, die nach Gesetz, Satzung oder Gesellschaftsvertrag zur Führung der Geschäfte und zur Vertretung eines Instituts oder eines Unternehmens in der Rechtsform einer juristischen Person oder einer Personenhandelsgesellschaft berufen sind.
(3) Finanzunternehmen sind Unternehmen, die keine Institute und keine Kapitalverwaltungsgesellschaften oder extern verwaltete Investmentgesellschaften sind und deren Haupttätigkeit darin besteht,
- 1.
Beteiligungen zu erwerben und zu halten, - 2.
Geldforderungen entgeltlich zu erwerben, - 3.
Leasing-Objektgesellschaft im Sinne des § 2 Abs. 6 Satz 1 Nr. 17 zu sein, - 4.
(weggefallen) - 5.
mit Finanzinstrumenten für eigene Rechnung zu handeln, - 6.
andere bei der Anlage in Finanzinstrumenten zu beraten, - 7.
Unternehmen über die Kapitalstruktur, die industrielle Strategie und die damit verbundenen Fragen zu beraten sowie bei Zusammenschlüssen und Übernahmen von Unternehmen diese zu beraten und ihnen Dienstleistungen anzubieten oder - 8.
Darlehen zwischen Kreditinstituten zu vermitteln (Geldmaklergeschäfte).
(3a) Datenbereitstellungsdienste im Sinne dieses Gesetzes sind genehmigte Veröffentlichungssysteme und genehmigte Meldemechanismen im Sinne des § 2 Absatz 37 und 39 des Wertpapierhandelsgesetzes.
(3b) (weggefallen)
(3c) Ein Institut ist bedeutend, wenn seine Bilanzsumme im Durchschnitt zu den jeweiligen Stichtagen der letzten vier abgeschlossenen Geschäftsjahre 15 Milliarden Euro überschritten hat. Als bedeutende Institute gelten stets
- 1.
Institute, die eine der Bedingungen gemäß Artikel 6 Absatz 4 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 des Rates vom 15. Oktober 2013 zur Übertragung besonderer Aufgaben im Zusammenhang mit der Aufsicht über Kreditinstitute auf die Europäische Zentralbank (ABl. L 287 vom 29.10.2013, S. 63; L 218 vom 19.8.2015, S. 82) erfüllen, - 2.
Institute, die als potentiell systemrelevant im Sinne des § 12 eingestuft wurden, und - 3.
Finanzhandelsinstitute gemäß § 25f Absatz 1.
(3d) CRR-Kreditinstitute im Sinne dieses Gesetzes sind Kreditinstitute im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Nummer 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 (ABl. L 176 vom 27.6.2013, S. 1; L 208 vom 2.8.2013, S. 68; L 321 vom 30.11.2013, S. 6; L 193 vom 21.7.2015, S. 166; L 20 vom 25.1.2017, S. 3; L 13 vom 17.1.2020, S. 58), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2020/873 (ABl. L 204 vom 26.6.2020, S. 4) geändert worden ist; ein Unternehmen, das CRR-Kreditinstitut ist, ist auch Kreditinstitut im Sinne dieses Gesetzes. Wertpapierinstitute sind Unternehmen im Sinne des § 2 Absatz 1 des Wertpapierinstitutsgesetzes. E-Geld-Institute sind Unternehmen im Sinne des § 1 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes.
(3e) Wertpapier- oder Terminbörsen im Sinne dieses Gesetzes sind Wertpapier- oder Terminmärkte, die von den zuständigen staatlichen Stellen geregelt und überwacht werden, regelmäßig stattfinden und für das Publikum unmittelbar oder mittelbar zugänglich sind, einschließlich
- 1.
ihrer Betreiber, wenn deren Haupttätigkeit im Betreiben von Wertpapier- oder Terminmärkten besteht, und - 2.
ihrer Systeme zur Sicherung der Erfüllung der Geschäfte an diesen Märkten (Clearingstellen), die von den zuständigen staatlichen Stellen geregelt und überwacht werden.
(4) Herkunftsstaat ist der Staat, in dem die Hauptniederlassung eines Instituts zugelassen ist.
(5) Als Aufsichtsbehörde im Sinne dieses Gesetzes gilt
- 1.
die Europäische Zentralbank, soweit sie in Ausübung ihrer gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a bis i und Artikel 4 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 des Rates vom 15. Oktober 2013 zur Übertragung besonderer Aufgaben im Zusammenhang mit der Aufsicht über Kreditinstitute auf die Europäische Zentralbank (ABl. L 287 vom 29.10.2013, S. 63) übertragenen Aufgaben handelt und diese Aufgaben nicht gemäß Artikel 6 Absatz 6 dieser Verordnung durch die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (Bundesanstalt) wahrgenommen werden, - 2.
die Bundesanstalt, soweit nicht die Europäische Zentralbank nach Nummer 1 als Aufsichtsbehörde im Sinne dieses Gesetzes gilt.
(5a) Der Europäische Wirtschaftsraum im Sinne dieses Gesetzes umfaßt die Mitgliedstaaten der Europäischen Union sowie die anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum. Drittstaaten im Sinne dieses Gesetzes sind alle anderen Staaten.
(5b) (weggefallen)
(6) Ein Zentralverwahrer im Sinne dieses Gesetzes ist ein Unternehmen im Sinne des Artikels 2 Absatz 1 Nummer 1 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014 zur Verbesserung der Wertpapierlieferungen und -abrechnungen in der Europäischen Union und über Zentralverwahrer sowie zur Änderung der Richtlinien 98/26/EG und 2014/65/EU und der Verordnung (EU) Nr. 236/2012 (ABl. L 257 vom 28.8.2014, S. 1).
(7) Schwesterunternehmen sind Unternehmen, die ein gemeinsames Mutterunternehmen haben.
(7a) (weggefallen)
(7b) (weggefallen)
(7c) (weggefallen)
(7d) (weggefallen)
(7e) (weggefallen)
(7f) (weggefallen)
(8) (weggefallen)
(9) Eine bedeutende Beteiligung im Sinne dieses Gesetzes ist eine qualifizierte Beteiligung gemäß Artikel 4 Absatz 1 Nummer 36 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 in der jeweils geltenden Fassung. Für die Berechnung des Anteils der Stimmrechte gelten § 33 Absatz 1 in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach Absatz 5, § 34 Absatz 1 und 2, § 35 Absatz 1 bis 3 in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach Absatz 6 und § 36 des Wertpapierhandelsgesetzes entsprechend. Unberücksichtigt bleiben die Stimmrechte oder Kapitalanteile, die Institute oder Wertpapierinstitute im Rahmen des Emissionsgeschäfts nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 10 oder nach § 2 Absatz 2 Nummer 2 des Wertpapierinstitutsgesetzes halten, vorausgesetzt, diese Rechte werden nicht ausgeübt oder anderweitig benutzt, um in die Geschäftsführung des Emittenten einzugreifen, und sie werden innerhalb eines Jahres nach dem Zeitpunkt des Erwerbs veräußert.
(10) Auslagerungsunternehmen sind Unternehmen, auf die ein Institut oder ein übergeordnetes Unternehmen Aktivitäten und Prozesse zur Durchführung von Bankgeschäften, Finanzdienstleistungen oder sonstigen institutstypischen Dienstleistungen ausgelagert hat, sowie deren Subunternehmen bei Weiterverlagerungen von Aktivitäten und Prozessen, die für die Durchführung von Bankgeschäften, Finanzdienstleistungen oder sonstigen institutstypischen Dienstleistungen wesentlich sind.
(11) Finanzinstrumente im Sinne der Absätze 1 bis 3 und 17 sowie im Sinne des § 2 Absatz 1 und 6 sind
- 1.
Aktien und andere Anteile an in- oder ausländischen juristischen Personen, Personengesellschaften und sonstigen Unternehmen, soweit sie Aktien vergleichbar sind, sowie Hinterlegungsscheine, die Aktien oder Aktien vergleichbare Anteile vertreten, - 2.
Vermögensanlagen im Sinne des § 1 Absatz 2 des Vermögensanlagengesetzes mit Ausnahme von Anteilen an einer Genossenschaft im Sinne des § 1 des Genossenschaftsgesetzes, - 3.
Schuldtitel, insbesondere Genussscheine, Inhaberschuldverschreibungen, Orderschuldverschreibungen und diesen Schuldtiteln vergleichbare Rechte, die ihrer Art nach auf den Kapitalmärkten handelbar sind, mit Ausnahme von Zahlungsinstrumenten, sowie Hinterlegungsscheine, die diese Schuldtitel vertreten, - 4.
sonstige Rechte, die zum Erwerb oder zur Veräußerung von Rechten nach den Nummern 1 und 3 berechtigen oder zu einer Barzahlung führen, die in Abhängigkeit von solchen Rechten, von Währungen, Zinssätzen oder anderen Erträgen, von Waren, Indices oder Messgrößen bestimmt wird, - 5.
Anteile an Investmentvermögen im Sinne des § 1 Absatz 1 des Kapitalanlagegesetzbuchs, - 6.
Geldmarktinstrumente, - 7.
Devisen oder Rechnungseinheiten, - 8.
Derivate, - 9.
Berechtigungen nach § 3 Nummer 3 des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes, Emissionsreduktionseinheiten nach § 2 Nummer 20 des Projekt- Mechanismen-Gesetzes und zertifizierte Emissionsreduktionen nach § 2 Nummer 21 des Projekt-Mechanismen-Gesetzes, soweit diese jeweils im Emissionshandelsregister gehalten werden dürfen (Emissionszertifikate), - 10.
Kryptowerte sowie - 11.
für Schwarmfinanzierungszwecke nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe n der Verordnung (EU) 2020/1503 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. Oktober 2020 über Europäische Schwarmfinanzierungsdienstleister für Unternehmen und zur Änderung der Verordnung (EU) 2017/1129 und der Richtlinie (EU) 2019/1937 (ABl. L 347 vom 20.10.2020, S. 1), in der jeweils geltenden Fassung, zugelassene Instrumente (Schwarmfinanzierungsinstrumente).
- 1.
E-Geld im Sinne des § 1 Absatz 2 Satz 3 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes oder - 2.
ein monetärer Wert, der die Anforderungen des § 2 Absatz 1 Nummer 10 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes erfüllt oder nur für Zahlungsvorgänge nach § 2 Absatz 1 Nummer 11 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes eingesetzt wird.
- 1.
als Kauf, Tausch oder anderweitig ausgestaltete Festgeschäfte oder Optionsgeschäfte, die zeitlich verzögert zu erfüllen sind und deren Wert sich unmittelbar oder mittelbar vom Preis oder Maß eines Basiswertes ableitet (Termingeschäfte) mit Bezug auf die folgenden Basiswerte: - a)
Wertpapiere oder Geldmarktinstrumente, - b)
Devisen, soweit das Geschäft nicht die Voraussetzungen des Artikels 10 der Delegierten Verordnung (EU) 2017/565 erfüllt, oder Rechnungseinheiten, - c)
Zinssätze oder andere Erträge, - d)
Indices der Basiswerte des Buchstaben a, b, c oder f andere Finanzindices oder Finanzmessgrößen, - e)
Derivate oder - f)
Emissionszertifikate;
- 2.
Termingeschäfte mit Bezug auf Waren, Frachtsätze, Klima- oder andere physikalische Variablen, Inflationsraten oder andere volkswirtschaftliche Variablen oder sonstige Vermögenswerte, Indices oder Messwerte als Basiswerte, sofern sie - a)
durch Barausgleich zu erfüllen sind oder einer Vertragspartei das Recht geben, einen Barausgleich zu verlangen, ohne dass dieses Recht durch Ausfall oder ein anderes Beendigungsereignis begründet ist, - b)
auf einem organisierten Markt oder in einem multilateralen oder organisierten Handelssystem geschlossen werden, soweit es sich nicht um über ein organisiertes Handelssystem gehandelte Energiegroßhandelsprodukte handelt, die effektiv geliefert werden müssen, oder - c)
die Merkmale anderer Derivatekontrakte im Sinne des Artikels 7 der Delegierten Verordnung (EU) 2017/565 aufweisen und nichtkommerziellen Zwecken dienen,
und sofern sie keine Kassageschäfte im Sinne des Artikels 7 der Delegierten Verordnung (EU) 2017/565 sind; - 3.
finanzielle Differenzgeschäfte; - 4.
als Kauf, Tausch oder anderweitig ausgestaltete Festgeschäfte oder Optionsgeschäfte, die zeitlich verzögert zu erfüllen sind und dem Transfer von Kreditrisiken dienen (Kreditderivate); - 5.
Termingeschäfte mit Bezug auf die in Artikel 8 der Delegierten Verordnung (EU) 2017/565 genannten Basiswerte, sofern sie die Bedingungen der Nummer 2 erfüllen.
(12) (weggefallen)
(13) (weggefallen)
(14) (weggefallen)
(15) (weggefallen)
(16) Ein System im Sinne von § 24b ist eine schriftliche Vereinbarung nach Artikel 2 Buchstabe a der Richtlinie 98/26/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Mai 1998 über die Wirksamkeit von Abrechnungen in Zahlungs- sowie Wertpapierliefer- und -abrechnungssystemen (ABl. L 166 vom 11.6.1998, S. 45), die durch die Richtlinie 2009/44/EG (ABl. L 146 vom 10.6.2009, S. 37) geändert worden ist, einschließlich der Vereinbarung zwischen einem Teilnehmer und einem indirekt teilnehmenden Kreditinstitut, die von der Deutschen Bundesbank oder der zuständigen Stelle eines anderen Mitgliedstaats oder Vertragsstaats des Europäischen Wirtschaftsraums der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde gemeldet wurde. Systeme aus Drittstaaten stehen den in Satz 1 genannten Systemen gleich, sofern sie im Wesentlichen den in Artikel 2 Buchstabe a der Richtlinie 98/26/EG angeführten Voraussetzungen entsprechen. System im Sinne des Satzes 1 ist auch ein System, dessen Betreiber eine Vereinbarung mit dem Betreiber eines anderen Systems oder den Betreibern anderer Systeme geschlossen hat, die eine Ausführung von Zahlungs- oder Übertragungsaufträgen zwischen den betroffenen Systemen zum Gegenstand hat (interoperables System); auch die anderen an der Vereinbarung beteiligten Systeme sind interoperable Systeme.
(16a) Systembetreiber im Sinne dieses Gesetzes ist derjenige, der für den Betrieb des Systems rechtlich verantwortlich ist.
(16b) Der Geschäftstag eines Systems umfasst Tag- und Nachtabrechnungen und beinhaltet alle Ereignisse innerhalb des üblichen Geschäftszyklus eines Systems.
(16c) Teilnehmer eines Systems im Sinne dieses Gesetzes sind die zur Teilnahme an diesem System berechtigten zentralen Gegenparteien, Systembetreiber, Clearingmitglieder einer zentralen Gegenpartei mit Zulassung gemäß Artikel 17 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 und Verrechnungsstellen, Clearingstellen und Institute im Sinne von Artikel 2 Buchstabe b, d oder e der Richtlinie 98/26/EG.
(17) Finanzsicherheiten im Sinne dieses Gesetzes sind Barguthaben, Geldbeträge, Wertpapiere, Geldmarktinstrumente sowie Kreditforderungen im Sinne des Artikels 2 Absatz 1 Buchstabe o der Richtlinie 2002/47/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Juni 2002 über Finanzsicherheiten (ABl. L 168 vom 27.6.2002, S. 43), die durch die Richtlinie 2009/44/EG (ABl. L 146 vom 10.6.2009, S. 37) geändert worden ist, und Geldforderungen aus einer Vereinbarung, auf Grund derer ein Versicherungsunternehmen im Sinne des § 1 Absatz 1 des Versicherungsaufsichtsgesetzes einen Kredit in Form eines Darlehens gewährt hat, jeweils einschließlich jeglicher damit in Zusammenhang stehender Rechte oder Ansprüche, die als Sicherheit in Form eines beschränkten dinglichen Sicherungsrechts oder im Wege der Überweisung oder Vollrechtsübertragung auf Grund einer Vereinbarung zwischen einem Sicherungsnehmer und einem Sicherungsgeber, die einer der in Artikel 1 Abs. 2 Buchstabe a bis e der Richtlinie 2002/47/EG, die durch die Richtlinie 2009/44/EG geändert worden ist, aufgeführten Kategorien angehören, bereitgestellt werden; bei von Versicherungsunternehmen gewährten Kreditforderungen gilt dies nur, wenn der Sicherungsgeber seinen Sitz im Inland hat. Gehört der Sicherungsgeber zu den in Artikel 1 Abs. 2 Buchstabe e der Richtlinie 2002/47/EG genannten Personen oder Gesellschaften, so liegt eine Finanzsicherheit nur vor, wenn die Sicherheit der Besicherung von Verbindlichkeiten aus Verträgen oder aus der Vermittlung von Verträgen über
- a)
die Anschaffung und die Veräußerung von Finanzinstrumenten, - b)
Pensions-, Darlehens- sowie vergleichbare Geschäfte auf Finanzinstrumente oder - c)
Darlehen zur Finanzierung des Erwerbs von Finanzinstrumenten
(18) Branchenvorschriften im Sinne dieses Gesetzes sind die Rechtsvorschriften der Europäischen Union im Bereich der Finanzaufsicht, insbesondere die Richtlinien 73/239/EWG, 98/78/EG, 2004/39/EG, 2006/48/EG, 2006/49/EG und 2009/65/EG sowie Anhang V Teil A der Richtlinie 2002/83/EG, die darauf beruhenden inländischen Gesetze, insbesondere dieses Gesetz, das Versicherungsaufsichtsgesetz, das Wertpapierhandelsgesetz, das Kapitalanlagegesetzbuch, das Pfandbriefgesetz, das Gesetz über Bausparkassen, das Geldwäschegesetz einschließlich der dazu ergangenen Rechtsverordnungen sowie der sonstigen im Bereich der Finanzaufsicht erlassenen Rechts- und Verwaltungsvorschriften.
(19) Finanzbranche im Sinne dieses Gesetzes sind folgende Branchen:
- 1.
die Banken- und Wertpapierdienstleistungsbranche; dieser gehören Kreditinstitute im Sinne des Absatzes 1, Finanzdienstleistungsinstitute im Sinne des Absatzes 1a, Wertpapierinstitute im Sinne des Absatzes 3d Satz 2, Kapitalverwaltungsgesellschaften im Sinne des § 17 des Kapitalanlagegesetzbuchs, extern verwaltete Investmentgesellschaften im Sinne des § 1 Absatz 13 des Kapitalanlagegesetzbuchs, Finanzunternehmen im Sinne des Absatzes 3, Anbieter von Nebendienstleistungen oder entsprechende Unternehmen mit Sitz im Ausland sowie E-Geld-Institute im Sinne des § 1 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes sowie Zahlungsinstitute im Sinne des § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes an; - 2.
die Versicherungsbranche; dieser gehören Erst- und Rückversicherungsunternehmen im Sinne des § 7 Nummer 33 des Versicherungsaufsichtsgesetzes, Versicherungs-Holdinggesellschaften im Sinne des § 7 Nummer 31 des Versicherungsaufsichtsgesetzes oder entsprechende Unternehmen mit Sitz im Ausland an; zu den Versicherungsunternehmen im Sinne des ersten Halbsatzes gehören weder die Sterbekassen noch die in § 1 Absatz 4 und § 3 des Versicherungsaufsichtsgesetzes genannten Unternehmen und Einrichtungen.
(20) Finanzkonglomerat ist eine Gruppe oder Untergruppe von Unternehmen im Sinne des § 1 Absatz 2 des Finanzkonglomerate-Aufsichtsgesetzes.
(21) Risikoträger sind Mitarbeiter, deren berufliche Tätigkeit sich wesentlich auf das Risikoprofil eines Instituts auswirkt. Als Risikoträger gelten zudem die Geschäftsleiter nach Absatz 2 sowie die Mitglieder des Verwaltungs- oder Aufsichtsorgans im Sinne des § 25d.
(22) (weggefallen)
(23) (weggefallen)
(24) Refinanzierungsunternehmen sind Unternehmen, die Gegenstände oder Ansprüche auf deren Übertragung aus ihrem Geschäftsbetrieb an folgende Unternehmen zum Zwecke der eigenen Refinanzierung oder der Refinanzierung des Übertragungsberechtigten veräußern oder für diese treuhänderisch verwalten:
- 1.
Zweckgesellschaften, - 2.
Refinanzierungsmittler, - 3.
Kreditinstitute mit Sitz in einem Staat des Europäischen Wirtschaftsraums, - 4.
Versicherungsunternehmen mit Sitz in einem Staat des Europäischen Wirtschaftsraums, - 5.
Pensionsfonds oder Pensionskassen im Sinne des Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung (Betriebsrentengesetz) oder - 6.
eine in § 2 Absatz 1 Nummer 1, 2 oder 3a genannte Einrichtung.
(25) Refinanzierungsmittler sind Kreditinstitute, die von Refinanzierungsunternehmen oder anderen Refinanzierungsmittlern Gegenstände aus dem Geschäftsbetrieb eines Refinanzierungsunternehmens oder Ansprüche auf deren Übertragung erwerben, um diese an Zweckgesellschaften oder Refinanzierungsmittler zu veräußern; unschädlich ist, wenn sie daneben wirtschaftliche Risiken weitergeben, ohne dass damit ein Rechtsübergang einhergeht.
(26) Zweckgesellschaften sind Unternehmen, deren wesentlicher Zweck darin besteht, durch Emission von Finanzinstrumenten oder auf sonstige Weise Gelder aufzunehmen oder andere vermögenswerte Vorteile zu erlangen, um von Refinanzierungsunternehmen oder Refinanzierungsmittlern Gegenstände aus dem Geschäftsbetrieb eines Refinanzierungsunternehmens oder Ansprüche auf deren Übertragung zu erwerben; unschädlich ist, wenn sie daneben wirtschaftliche Risiken übernehmen, ohne dass damit ein Rechtsübergang einhergeht.
(27) Interne Ansätze im Sinne dieses Gesetzes sind die Ansätze nach Artikel 143 Absatz 1, Artikel 221, 225 und 265 Absatz 2, Artikel 283, 312 Absatz 2 und Artikel 363 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 in der jeweils geltenden Fassung.
(28) Hartes Kernkapital im Sinne dieses Gesetzes ist das harte Kernkapital gemäß Artikel 26 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 in der jeweils geltenden Fassung.
(29) Wohnungsunternehmen mit Spareinrichtung im Sinne dieses Gesetzes sind Unternehmen in der Rechtsform der eingetragenen Genossenschaft,
- 1.
die keine CRR-Institute oder Finanzdienstleistungsinstitute sind und keine Beteiligung an einem Institut oder Finanzunternehmen besitzen, - 2.
deren Unternehmensgegenstand überwiegend darin besteht, den eigenen Wohnungsbestand zu bewirtschaften, - 3.
die daneben als Bankgeschäft ausschließlich das Einlagengeschäft im Sinne des Absatzes 1 Satz 2 Nummer 1 betreiben, jedoch beschränkt auf - a)
die Entgegennahme von Spareinlagen, - b)
die Ausgabe von Namensschuldverschreibungen und - c)
die Begründung von Bankguthaben mit Zinsansammlung zu Zwecken des § 1 Absatz 1 des Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetzes vom 26. Juni 2001 (BGBl. I S. 1310, 1322) in der jeweils geltenden Fassung, und
- 4.
die kein Handelsbuch führen, es sei denn, - a)
der Anteil des Handelsbuchs überschreitet in der Regel nicht 5 Prozent der Gesamtsumme der bilanz- und außerbilanzmäßigen Geschäfte, - b)
die Gesamtsumme der einzelnen Positionen des Handelsbuchs überschreitet in der Regel nicht den Gegenwert von 15 Millionen Euro und - c)
der Anteil des Handelsbuchs überschreitet zu keiner Zeit 6 Prozent der Gesamtsumme der bilanz- und außerbilanzmäßigen Geschäfte und die Gesamtsumme aller Positionen des Handelsbuchs überschreitet zu keiner Zeit den Gegenwert von 20 Millionen Euro.
- 1.
unbefristete Gelder, die - a)
durch Ausfertigung einer Urkunde, insbesondere eines Sparbuchs, als Spareinlagen gekennzeichnet sind, - b)
nicht für den Zahlungsverkehr bestimmt sind, - c)
nicht von Kapitalgesellschaften, Genossenschaften, wirtschaftlichen Vereinen, Personenhandelsgesellschaften oder von Unternehmen mit Sitz im Ausland mit vergleichbarer Rechtsform angenommen werden, es sei denn, diese Unternehmen dienen gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecken oder bei den von diesen Unternehmen angenommenen Geldern handelt es sich um Sicherheiten gemäß § 551 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, und - d)
eine Kündigungsfrist von mindestens drei Monaten aufweisen;
- 2.
Einlagen, deren Sparbedingungen dem Kunden das Recht einräumen, über seine Einlagen mit einer Kündigungsfrist von drei Monaten bis zu einem bestimmten Betrag, der je Sparkonto und Kalendermonat 2 000 Euro nicht überschreiten darf, ohne Kündigung zu verfügen; - 3.
Geldbeträge, die auf Grund von Vermögensbildungsgesetzen geleistet werden.
(30) (weggefallen)
(31) Eine zentrale Gegenpartei ist ein Unternehmen im Sinne des Artikels 2 Nummer 1 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 über OTC-Derivate, zentrale Gegenparteien und Transaktionsregister (ABl. L 201 vom 27.7.2012, S. 1) in der jeweils geltenden Fassung.
(32) Terrorismusfinanzierung im Sinne dieses Gesetzes ist Terrorismusfinanzierung nach § 1 Absatz 2 des Geldwäschegesetzes.
(33) Systemisches Risiko ist das Risiko einer Störung im Finanzsystem, die schwerwiegende negative Auswirkungen für das Finanzsystem und die Realwirtschaft haben kann.
(34) Modellrisiko ist der mögliche Verlust, den ein Institut als Folge von im Wesentlichen auf der Grundlage von Ergebnissen interner Modelle getroffenen Entscheidungen erleiden kann, die in der Entwicklung, Umsetzung oder Anwendung fehlerhaft sind.
(35) Im Übrigen gelten für die Zwecke dieses Gesetzes die Definitionen aus Artikel 4 Absatz 1 Nummer 5, 6, 8, 13 bis 18, 20 bis 22, 26, 29 bis 33, 35, 37, 38, 43, 44, 48, 49, 51, 54, 57, 61 bis 63, 66, 67, 73, 74, 82, 86 und 94 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013.
BUNDESGERICHTSHOF
für Recht erkannt:
).
2. Es wird festgestellt, dass sich der Beklagte zu 2 mit der Annahme der Abtretung der Rechte aus der Beteiligung des Klägers an der M. AG & Co. KG (Treuhandregisternummer ) in Verzug befindet. 3. Im Übrigen wird die Klage gegen den Beklagten zu 2 abgewiesen. II. Von den Gerichtskosten aller drei Instanzen tragen der Kläger 39 %, der Beklagte zu 1 2,7 % und der Beklagte zu 2 58,3 %. Von den außergerichtlichen Kosten des Klägers tragen der Beklagte zu 1 3,7 %, der Beklagte zu 2 43,8 %; im Übrigen trägt sie der Kläger selbst. Der Beklagte zu 2 trägt seine außergerichtlichen Kosten selbst.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
- 1
- Der Kläger und der Beklagte zu 2 streiten - nach Erledigung der Klage gegen den Beklagten zu 1 durch Vergleich - noch über die Haftung des Beklagten zu 2 wegen der Beteiligung des Klägers an der M. AG & Co. KG (im Folgenden: M.).
- 2
- Die M. wurde von der DP. AG (im Folgenden: DP.) als Komplementärin und der G. GmbH (im Folgenden: G. ) als Kommanditistin gegründet.
- 3
- Die Anlegergelder sollten nach dem vom Beklagten zu 1 für die DP. unterzeichneten Emissionsprospekt auf vier Investitionsbereiche (Portfolios) verteilt werden, in Höhe von 12,6 % auf in- und ausländische Immobilienaktien, aktiengebundene Wertpapiere, Immobilienfonds und ausländische Immobilienaktienfonds ("Immobilienportfolio"), in Höhe von 25,1 % auf die Investition in Hedge-Fonds ("Alternative Investments Portfolio"), in Höhe von 46,1 % auf inund ausländische Aktien, Aktienfonds und gemischte Fonds ("Wertpapier Portfolio" ) und in Höhe von 16,2 % auf Private Equity Beteiligungen, Private Equity Fonds und Mezzanine-Finanzierungen ("Private Equity Portfolio"). "Schwerpunktmäßig" sollte in den Jahren 2004 und 2005 in eine Kommanditbeteiligung an der I. GmbH & Co. KG (künftig: I. ) investiert werden. Der Prospekt enthielt folgenden Hinweis: "Die I. plant, eine neue Vertriebsorganisation aufzubauen , die den Anforderungen der Versicherungsvermittlerrichtlinie 2002/92/EU vom 9. Dezember 2002 entspricht. In 2004 wird das Unternehmen schwerpunktmäßig diesen Vertriebsaufbau durchführen, d.h. eine geplante Anzahl von rd. 2.500 Vertriebsmitarbeitern verpflichten und Schulungen sowie Werbemaßnahmen durchführen. Die Vertriebsmitarbeiter (freie Maklervertreter gemäß §§ 84 ff. HGB) sollen in den von der I. vermittelten Produktionsbereichen exklusiv für die I. tätig werden ... . […] Die I. schließt mit verschiedenen, jeweils spezialisierten Dienstleistern in 2004 Verträge zur Sicherstellung des erfolgreichen Aufbaus ihrer Vertriebs- und Marketingtätigkeit sowie zur nachhaltigen Etablierung ihres Unternehmens ab. Insoweit ist ein Rekrutierungs- und Schulungsvertrag für die Anwerbung von exklusiv für die I. tätigen Vertriebsmitarbeiter und deren fachlicher Schulung zur Erfüllung der Voraussetzungen der Versicherungsvermittlerrichtlinie abgeschlossen. Zum Leistungsinhalt dieses Vertrages zählt auch die Beratung bei der Entwicklung einer nachhaltig erfolgreichen Vertriebsstrategie einschließlich eines hochwirksamen Vertriebssteuerungs- und Koordinationssystems und dessen Implementierung. Grundlage für die Vergütung der Leistungen nach diesem Vertrag ist die Zuführung, Schulung und Integration von 2.500 exklusiven Vertriebsmitarbeitern. […]".
- 4
- Tatsächlich sollten die Vertriebsmitarbeiter - jedenfalls zunächst - nicht ausschließlich für die I. tätig sein.
- 5
- Der Kläger, dem zuvor ein Exemplar des Prospekts übergeben worden war, unterbreitete der G. am 23. August 2004 ein Angebot auf Abschluss eines Treuhandvertrages mit einer Einlage in Höhe von 10.100,00 €. Die M. , vertreten durch den Beklagten zu 1, bescheinigte die Annahme dieses Angebots am 2. September 2004. Der Kläger leistete auf seine Einlageverpflichtung eine Einmalzahlung in Höhe von 2.100,00 € und zahlte von September 2004 bis Juni 2005 an die G. zehn Monatsraten zu 26,25 €. Entsprechende monatliche Zahlungen schuldet er noch bis August 2031.
- 6
- Mit Bescheid vom 15. Juni 2005 untersagte die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungen (BaFin) der M. die weitere Geschäftstätigkeit mit der Begründung, sie betreibe ohne die erforderliche Erlaubnis Finanzkommissionsgeschäfte. Den Antrag der M. , die aufschiebende Wirkung ihres gegen diesen Bescheid eingelegten Widerspruchs anzuordnen, lehnte das Verwaltungsgericht Frankfurt am Main am 25. Juli 2005 mit der Begründung ab, die M. betreibe ohne die erforderliche Erlaubnis gewerbsmäßig Bankgeschäfte in Form des Investmentgeschäfts. Der Beklagte zu 2 reagierte am 9. Dezember 2005 als Vorstand der D. AG mit einem Schreiben an Vertriebsmitarbeiter, in dem er unter anderem ausführte: "Wir haben keine erlaubnispflichtigen Bankgeschäfte betrieben, und deshalb gab es auch keinen Anlass für das Verfahren der BaFin gegen die M. , und schon gar nicht gibt es einen Grund für die Insolvenz des Fonds und Haftungsklagen gegen uns als Initiatoren oder Sie als Vermittler".
- 7
- Am 3. März 2006 setzte die BaFin die sofortige Vollziehung der Untersagungsverfügung aus, nachdem der Hessische Verwaltungsgerichtshof mit in anderer Sache ergangenem Beschluss vom 14. Februar 2006 die aufschiebende Wirkung eines Widerspruchs gegen einen Verwaltungsakt der BaFin wiederhergestellt hatte.
- 8
- Über das Vermögen der M. wurde das Insolvenzverfahren eröffnet.
- 9
- Der Kläger hat von beiden Beklagten Rückzahlung der geleisteten Beiträge , Freistellung von den weiteren Verbindlichkeiten und Ersatz entgangener Anlagezinsen verlangt. Das Landgericht hat der Klage im Wesentlichen stattgegeben , das Berufungsgericht auf die Berufung der Beklagten die Klage abgewiesen. Dagegen richtet sich die vom Berufungsgericht zugelassene Revision des Klägers. Vor dem Senat hat er in einem Vergleich mit dem Beklagten zu 1 zur Erledigung aller wechselseitigen Ansprüche u.a. vereinbart, dass dieser an den Kläger 700,00 € zahlt und von den außergerichtlichen Kosten des Rechtsstreits in allen Instanzen einschließlich des Vergleichs der Kläger 93,5 % und der Beklagte zu 1 6,5 % trägt. Entsprechend dem im Vergleich zum Ausdruck kommenden Verhältnis von Obsiegen und Unterliegen soll in der Schlussentscheidung über die Kosten entschieden werden, die im Vergleich wegen des Grundsatzes der Einheitlichkeit der Kostenentscheidung nicht geregelt werden konnten. Gegen den Beklagten zu 2 verfolgt der Kläger seine Klageanträge weiter.
Entscheidungsgründe:
- 10
- Die Revision des Klägers hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und Verurteilung des Beklagten zu 2 im Sinne der Anträge des Klägers mit Ausnahme eines Teils der Nebenforderungen (§ 563 Abs. 3 ZPO).
- 11
- I. Das Berufungsgericht hat ausgeführt: Eine deliktische Haftung der Beklagten aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 32 Abs. 1 Satz 1 KWG wegen des nicht erlaubten Betriebs eines erlaubnispflichtigen Bankgeschäfts komme nicht in Betracht, da die M. ein solches Bankgeschäft nicht betrieben habe. Jedenfalls fehle ein Verschulden. Der Kläger habe keine Ansprüche aus Prospekthaftung im engeren Sinne bzw. gemäß § 280 Abs. 1, § 241 Abs. 2, § 311 Abs. 2 und 3 BGB, da der Prospekt keinen Prospektmangel enthalten habe. Bis zum Beitritt des Klägers hätten keine Anhaltspunkte für ein Einschreiten der BaFin bestanden. Die Verhältnisse der I. seien im Prospekt vom 17. März 2004 ausreichend dargestellt worden. Dies gelte auch für die Angaben über die Vertriebsmitarbeiter , die für die Anlageentscheidung des Klägers jedenfalls nicht ursächlich geworden seien. Ob der Beklagte zu 2 überhaupt Prospektverantwortlicher sei, könne dahinstehen.
- 12
- II. Das Urteil hält der revisionsrechtlichen Nachprüfung nicht stand.
- 13
- 1. Noch zutreffend verneinte das Berufungsgericht allerdings Ansprüche aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 32 Abs. 1 Satz 1 KWG wegen unerlaubten Betreibens eines Bankgeschäfts. Zwar ist § 32 Abs. 1 Satz 1 KWG Schutzgesetz im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB zugunsten des einzelnen Kapitalanlegers (Senat, BGHZ 125, 366, 379; BGHZ 166, 29 Tz. 17; BGH, Urt. v. 11. Juli 2006 - VI ZR 340/04, ZIP 2006, 1764 Tz. 12 f.; v. 11. Juli 2006 - VI ZR 339/04, ZIP 2006, 1761 Tz. 13 f.; v. 21. April 2005 - III ZR 238/03, ZIP 2005, 1223, 1224). Die M. betrieb indessen kein nach § 32 Abs. 1 Satz 1 KWG erlaubnispflichtiges Bankgeschäft.
- 14
- a) Die M. besorgte kein Finanzkommissionsgeschäft. Finanzkommissionsgeschäft i.S.d. § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 KWG ist der Handel mit Finanzinstrumenten im eigenen Namen für fremde Rechnung, bei dem die typischen Merkmale eines Kommissionsgeschäfts nach §§ 383 ff. HGB gewahrt sind, ohne dass alle diese Merkmale vorliegen müssen (BVerwGE 130, 262 Tz. 23 ff., 36 ff.; BVerwG, ZIP 2009, 1899 Tz. 28 ff.). Dass bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise auf fremde Rechnung gehandelt wird, genügt nicht (BVerwGE 130, 262 Tz. 43 ff.; BVerwG, ZIP 2009, 1899 Tz. 28). § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 KWG bietet keinen allgemeinen Auffangtatbestand für Anlagemodelle, bei denen im Drittinteresse mit Finanzinstrumenten gehandelt wird, und erfasst die Vermögensverwaltung durch die Anlage von Investorengeldern in Finanzinstrumenten nicht (BVerwGE 130, 262 Tz. 47). Das wird durch § 1 Abs. 1 a Satz 2 Nr. 11 KWG i.d.F. von Artikel 2 Nr. 2 des Gesetzes zur Fortentwicklung des Pfandbriefrechts vom 20. März 2009 (BGBl. I S. 607) bestätigt, der einen besonderen erlaubnispflichtigen Tatbestand der Anlageverwaltung schafft (BVerwG, ZIP 2009, 1899 Tz. 28). Zwischen einem Finanzkommissionsgeschäft und einer Beteiligung an einer Anlagegesellschaft ist auch zu unterscheiden, wenn die Beteiligung - wie bei der M. - über einen Treuhandvertrag vermittelt ist, weil sich insoweit der Charakter der Tätigkeit durch die Einschaltung eines Treu- händers nicht ändert. Eine weite Auslegung des § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 KWG war zum Zeitpunkt des Beitritts des Klägers auch nicht aufgrund der Richtlinie 93/22/EWG des Rates vom 10. Mai 1993 über Wertpapierdienstleistungen (ABl. L 141 vom 11. Juni 1993, S. 27) geboten (vgl. BVerwGE 130, 262 Tz. 49).
- 15
- Die M. betrieb keine Kommissionsgeschäfte entsprechend §§ 383 ff. HGB. Zwar zielte ihr Geschäftsbetrieb auf den Erwerb, das Halten und die Veräußerung von Wertpapieren und Fondsanteilen und damit auf die Anschaffung und Veräußerung von Finanzinstrumenten im Sinne von § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 KWG. Sie erwarb und veräußerte Finanzinstrumente aber für eigene Rechnung. Weder die Anleger noch die Treuhänderin erhielten das Eigentum an den angeschafften Finanzinstrumenten übertragen. Die Anleger partizipierten nur aufgrund eines schuldrechtlichen Anspruchs wertmäßig an der Entwicklung der Geschäftstätigkeit der M. Auch die weiteren typischen Merkmale eines Kommissionsgeschäfts nach § 383 HGB - Weisungsunterworfenheit des Kommissionärs , Benachrichtigungspflicht, Rechenschaftspflicht, Herausgabepflicht - lagen nicht vor.
- 16
- b) Die Geschäftstätigkeit der M. war auch nicht als Investmentgeschäft nach § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 KWG in der Fassung des Investmentmodernisierungsgesetzes vom 15. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2676) erlaubnispflichtig. Der Begriff des Investmentgeschäfts entsprach dem des § 7 Abs. 2 InvG. § 7 Abs. 2 InvG umschrieb Investmentgeschäfte als Geschäfte von Kapitalanlagegesellschaften. Das waren nach § 6 Abs. 1 Satz 2 InvG Gesellschaften in der Rechtsform der Aktiengesellschaft und der Gesellschaft mit beschränkter Haftung. Entsprechend bezog sich auch § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 KWG - dem Willen des historischen Gesetzgebers entsprechend (BT-Drucks. 15/1553, S. 74) - nur auf Unternehmen in der Rechtsform einer Kapitalgesellschaft (vgl.
- 17
- 2. Entgegen der Annahme des Berufungsgerichts haftet der Beklagte zu 2 aber aus Prospekthaftung im engeren Sinne, da der für die M. erstellte Emissionsprospekt vom 17. März 2004 unrichtig war und er prospektverantwortlich ist.
- 18
- a) Der Prospekt vom 17. März 2004 war unrichtig. Ein Emissionsprospekt hat dem Anleger ein zutreffendes Bild von der angebotenen Kapitalbeteiligung zu vermitteln. Dazu gehört, dass sämtliche Umstände, die für die Anlageentscheidung von Bedeutung sind oder sein können, zutreffend, verständlich und vollständig dargestellt werden (Senat, BGHZ 123, 106, 109 f.; Sen.Urt. v. 3. Dezember 2007 - II ZR 21/06, ZIP 2008, 412 Tz. 7; v. 19. Juli 2004 - II ZR 354/02, ZIP 2004, 1706, 1707; v. 1. März 2004 - II ZR 88/02, ZIP 2004, 1104, 1106). Zu den für die Anlageentscheidung bedeutsamen Umständen gehört , sofern die Anlagegesellschaft - wie hier in den ersten Jahren - im Wesentlichen in eine Beteiligung an einem dritten Unternehmen investiert, die Darstellung des Geschäftsmodells dieses Unternehmens sowie der damit verbundenen Chancen und Risiken.
- 19
- Der Prospekt vom 17. März 2004 stellte das Geschäftsmodell der I. , in die die M. in den ersten Jahren im Wesentlichen investierte, nicht richtig dar. Der Emissionsprospekt sah den Aufbau eines Vertriebs durch Exklusivvertreter vor, während tatsächlich mit den Anlagegeldern Mehrfachagenten geworben und geschult werden sollten. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts lässt sich daraus, dass die Vertriebsmitarbeiter in den von der I. vermittelten Produktionsbereichen exklusiv für die I. tätig werden "sollen", nicht entnehmen, dass ihre ausschließliche Tätigkeit für die I.
- 20
- b) Der Beklagte zu 2 haftet - was das Berufungsgericht von seinem Standpunkt aus folgerichtig offen gelassen hat - als Prospektverantwortlicher.
- 21
- Neben den Initiatoren, Gründern und Gestaltern der Gesellschaft, soweit sie das Management bilden oder beherrschen (Senat, BGHZ 177, 25 Tz. 12; 123, 106, 109 f.; 83, 222, 223 f.; 79, 337, 340 ff.; 72, 382, 387; 71, 284, 287 ff.; BGHZ 115, 213, 217 f.), haften auch die Personen, die hinter der Gesellschaft stehen, auf ihr Geschäftsgebaren oder die Gestaltung des konkreten Modells besonderen Einfluss ausüben und deshalb Mitverantwortung tragen (Senat, BGHZ 79, 337, 340 / 348; BGHZ 158, 110, 115; 115, 213, 217 f.; BGH, Urt. v. 14. Juni 2007 - III ZR 185/05, NJW-RR 2007, 1479 Tz. 11; v. 27. Januar 2004 - XI ZR 37/03, ZIP 2004, 606, 609; v. 1. Dezember 1994 - III ZR 93/93, WM 1995, 344, 345). Dabei kommt es nicht darauf an, ob die Hintermänner nach außen in Erscheinung getreten sind (Senat, BGHZ 79, 337, 340; 72, 382, 387; BGH, Urt. v. 14. Juni 2007 aaO). Der Beklagte zu 2 war ein solcher Hintermann. Er stand hinter der M. und hatte auf ihr Geschäftsgebaren besonde- ren Einfluss. Er hatte bereits aufgrund seiner Beteiligung an den hinter der M. stehenden Gesellschaften eine so einflussreiche Stellung, dass gegen seinen Willen keine Entscheidungen getroffen werden konnten. Er war mit 50 % an der D. GmbH beteiligt, die ihrerseits mit 50 % an der D. AG beteiligt war, der Alleingesellschafterin der DP., der einzigen Komplementärin der Anlagegesellschaft. Der Senat hat aufgrund der im Berufungsverfahren nicht angegriffenen Feststellungen des Landgerichts von einer Beteiligung des Beklagten zu 2 an der D. GmbH in Höhe von 50 % auszugehen. Entgegen der Revisionserwiderung werden diese Feststellungen angesichts dessen durch die nicht näher begründete Angabe in dem zudem erst nachträglich vorgelegten Rechtsgutachten von Prof. Dr. A. , der Beklagte zu 2 sei nur mit 25 % an der D. GmbH beteiligt, nicht in Frage gestellt. Über die schon durch seine Beteiligung vermittelte starke Stellung hinaus sicherte dem Beklagten zu 2 besonderen Einfluss, dass er in den hinter der Anlagegesellschaft stehenden Gesellschaften Organ war und so die Geschicke der Anlagegesellschaft mittelbar lenken konnte. Er war Vorstand der D. AG, der einzigen Gesellschafterin der DP., und - zusammen mit seinem Mitgesellschafter in der D. GmbH - Aufsichtsrat der DP., der Komplementärin der M. Als Vorstand der D. AG kontrollierte der Beklagte zu 2 zugleich den Vertrieb über deren hundertprozentige Tochter, die DV. Da es für die Prospektverantwortlichkeit genügt, zu den Hintermännern zu gehören, entfällt die Verantwortlichkeit des Beklagten zu 2 nicht, wenn es neben ihm weitere "Hintermänner" gab und er nicht als einziger hinter der Anlagegesellschaft stand. Dass der Beklagte zu 2 sich selbst in einer einflussreichen Stellung sah, zeigt sein Schreiben vom 9. Dezember 2005 an die Vertriebsmitarbeiter, in dem er sich ausdrücklich als zu den Initiatoren zählend bezeichnete.
- 22
- c) Die unzureichende Information des Klägers über die Vertriebsstruktur der I. war für die Anlageentscheidung des Klägers ursächlich.
- 23
- aa) Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats entspricht es der Lebenserfahrung, dass ein Prospektfehler für die Anlageentscheidung ursächlich geworden ist (Senat, BGHZ 177, 25 Tz. 19; 79, 337, 346; Sen.Urt. v. 3. Dezember 2007 - II ZR 21/06, ZIP 2008, 412 Tz. 16; v. 19. Juli 2004 - II ZR 354/02, ZIP 2004, 1706, 1707; v. 1. März 2004 - II ZR 88/02, ZIP 2004, 1104, 1106; v. 14. Juli 2003 - II ZR 202/02, ZIP 2003, 1651, 1653). Diese Vermutung kann allerdings widerlegt werden. Davon ist grundsätzlich dann auszugehen , wenn der Prospekt bei dem konkreten Vertragsschluss keine Verwendung gefunden hat (Sen.Urt. v. 3. Dezember 2007 aaO Tz. 16). Wird der Prospekt - wie hier - im Zuge der Zeichnung der Beteiligung übergeben, wird er verwendet , ohne dass es darauf ankommt, in welchem Umfang der Anleger ihn tatsächlich selbst gelesen hat.
- 24
- bb) Entgegen der Annahme des Berufungsgerichts ist die weitere Vermutung , dass der Kläger sich - über den unrichtig dargestellten Umstand zutreffend aufgeklärt - gegen die Anlage entschieden hätte, nicht widerlegt. Diese Vermutung sichert das Recht des Anlegers, in eigener Entscheidung und Abwägung des Für und Wider darüber zu befinden, ob er in ein bestimmtes Projekt investieren will oder nicht (Senat, BGHZ 123, 106, 112 ff.), und gilt grundsätzlich bei allen Kapitalanlagen (Sen.Urt. v. 2. März 2009 - II ZR 266/07, ZIP 2009, 764 Tz. 6; BGH, Urt. v. 12. Mai 2009 - XI ZR 586/07, ZIP 2009, 1264 Tz. 22 zur Anlageberatung). Um sie zu widerlegen, muss der Aufklärungspflichtige jedenfalls darlegen, dass der einzelne Anleger den unterlassenen Hinweis unbeachtet gelassen hätte. Die Spekulation des Berufungsgerichts, ein investitionswilliger Anleger hätte seine Anlageentscheidung nicht von einer Aufklärung über den Vertriebsaufbau abhängig gemacht, weil ein Aufbau mit Einfachagenten wirtschaftlich nicht sinnvoll gewesen sei, genügt dazu nicht, weil sie nicht auf das Verhalten des Klägers abstellt, sondern die tatsächliche Vermutung in Frage stellt.
- 25
- III. Der Senat kann in der Sache selbst entscheiden, weil die Sache zur Endentscheidung reif ist (§ 563 Abs. 3 ZPO). Weitere Feststellungen sind nicht zu treffen und nicht zu erwarten. Der Kläger hat - bis auf einen Teil der Nebenforderungen - einen Anspruch gegen den Beklagten zu 2 auf Ersatz des geltend gemachten Schadens in dem von ihm mit der Revision weiter verfolgten Umfang.
- 26
- 1. Der Anspruch gegen den Beklagten zu 2 ist nicht verjährt. Prospekthaftungsansprüche im engeren Sinn wegen fehlerhafter Angaben in Prospekten , die seit dem Inkrafttreten des Vierten Finanzmarktförderungsgesetzes vom 21. Juni 2002 (BGBl. I S. 2010) am 1. Juli 2002 veröffentlicht wurden, verjähren in entsprechender Anwendung von § 46 BörsG in einem Jahr seit dem Zeitpunkt , in dem der Gesellschafter von dem Prospektfehler Kenntnis erlangt, spätestens drei Jahre nach dem Abschluss des Gesellschafts- oder Beitrittsvertrages (OLG München, Urt. v. 23. Mai 2007 - 20 U 5471/06, juris, Tz. 20; Assmann/Schütze, Handbuch des Kapitalanlagerechts 3. Aufl. § 6 Rdn. 211; Schäfer/Hamann, Kapitalmarktgesetze 2. Aufl. § 46 BörsG Rdn. 9; Keunecke, Prospekte im Kapitalmarkt 2. Aufl. Rdn. 811 a.E.; offen Groß, Kapitalmarktrecht 4. Aufl. § 47 BörsG Rdn. 8; a.A. Röhricht/Graf v. Westphalen/v. Gerkan/Haas, HGB 3. Aufl. § 161 Rdn. 169). Die kurze kenntnisabhängige Verjährungsfrist für die Prospekthaftung im engeren Sinn hat der Senat in analoger Anwendung der in den gesetzlich geregelten Fällen der Prospekthaftung bestimmten Verjährungsfrist - u.a. § 47 BörsG a.F. - entnommen (vgl. Senat, BGHZ 177, 25 Tz. 23; 123, 106, 117 f.; 83, 222, 224 ff.; Sen.Urt. v. 3. Dezember 2007 aaO Tz. 29; v. 7. Juli 2003 - II ZR 18/01, ZIP 2003, 1536, 1537; v. 18. Dezember 2000 - II ZR 84/99, ZIP 2001, 369). Die Gesichtspunkte, die den Gesetzgeber des Vierten Finanzmarktförderungsgesetzes zu einer Verlängerung der Verjährungsfrist veranlassten (BT-Drucks. 14/8017, S. 81), treffen auch auf die Prospekthaftung im engeren Sinne zu (Assmann/Schütze aaO). Der Gesetzgeber hielt angesichts der Komplexität zahlreicher Sachverhalte eine Frist von sechs Monaten nicht für ausreichend, um die zur Vorbereitung eines Haftungsanspruchs erforderlichen Recherchen durchzuführen.
- 27
- Der Kläger wahrte mit der am 7. September 2006 auf den Beklagten zu 2 erweiterten Klage die Dreijahresfrist. Er beteiligte sich an der M. im August/ September 2004. Dass der Kläger früher als ein Jahr vor der Klageerweiterung auf den Beklagten zu 2 vom Prospektfehler Kenntnis erlangt hat, hat der Beklagte zu 2 nicht vorgetragen. Im Rechtsstreit gegen den Beklagten zu 1 rügte der Kläger die fehlerhafte Darstellung des Vertriebssystems der I. erstmals im März 2006, so dass sich aus seinem Prozessvortrag nicht zugunsten des Beklagten zu 2 entnehmen lässt, dass er den Prospektmangel bereits in verjährter Zeit kannte.
- 28
- 2. Der Kläger kann vom Beklagten zu 2 als Schaden 2.470,90 € sowie Freistellung von seinen Einlageverpflichtungen Zug um Zug gegen Abtretung seiner Rechte aus dem Treuhandvertrag verlangen.
- 29
- a) Nach der Rechtsprechung des Senats hat der Anleger gegen den schuldhaft handelnden Prospektverantwortlichen einen Anspruch auf Erstattung der für den Erwerb gemachten Aufwendungen - hier 2.362,50 € - gegen Rückgabe der Anlage (Senat, BGHZ 123, 106, 110). Besteht die Anlage - wie im Falle des Klägers - in seiner Vertragsposition als Treugeber, genügt es, wenn er als Zug um Zug zu gewährende Leistung die Abtretung sämtlicher Rechte aus dem Treuhandvertrag anbietet. Dies hat der Kläger getan. Der Kläger hat weiter Anspruch auf Ersatz der entgangenen Anlagezinsen in Höhe von 108,40 €. Gemäß § 249 Abs. 1 BGB kann der Kläger auch Freistellung von der gegenüber der G. eingegangenen Verpflichtung verlangen.
- 30
- Der Anspruch auf Ersatz der Verzugszinsen für die Hauptforderung beruht auf § 286 Abs. 1, § 288 Abs. 1, § 291 BGB. Eine Verzinsung der entgangenen Anlagezinsen (108,40 €) in Höhe des gesetzlichen Zinssatzes kann der Kläger dagegen nicht beanspruchen. Wegen des Zinseszinsverbotes in § 289 Satz 1 BGB muss der Gläubiger die Höhe des nach § 289 Satz 2 BGB geltend gemachten Verzögerungsschadens auch dann konkret darlegen und gegebenenfalls beweisen, wenn er einen Schaden nur in Höhe der gesetzlichen Verzugszinsen geltend macht (BGH, Urt. v. 9. Februar 1993 - XI ZR 88/92, ZIP 1993, 421, 423). Der Kläger hat sich nur auf den gesetzlichen Verzugszinssatz (§ 288 Abs. 1 BGB) berufen.
- 31
- b) Im Zusammenhang mit der Anlage erlangte Steuervorteile muss sich der Kläger nicht anrechnen lassen. Im Wege des Vorteilsausgleichs sind die aufgrund der Anlage erzielten dauerhaften Steuervorteile anzurechnen, sofern nicht die Ersatzleistung oder eine Zug um Zug gegen die Schadensersatzleistung vorgesehene Übertragung der Beteiligung ihrerseits etwa als Betriebseinnahme nach § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG besteuert wird (Senat, BGHZ 159, 280, 294; BGHZ 74, 103, 114 ff.; Sen.Urt. v. 3. Dezember 2007 - II ZR 21/06, ZIP 2008, 412 Tz. 27; v. 29. November 2004 - II ZR 6/03, ZIP 2005, 254, 257; v. 14. Januar 2002 - II ZR 40/00, DStR 2002, 778, 779; BGH, Urt. v. 6. März 2008 - III ZR 298/05, ZIP 2008, 838 Tz. 28; v. 17. November 2005 - III ZR 350/04, ZIP 2006, 573 Tz. 8). Trotz Versteuerung der Ersatzleistung sind die erzielten Steuervorteile anzurechnen, wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Anleger außergewöhnliche Steuervorteile erzielt hat (Sen.Urt. v. 9. Oktober 1989 - II ZR 257/88, WM 1990, 145, 148; BGH, Urt. v. 17. November 2005 aaO; v. 6. März 2008 aaO). Der Kläger hat eine Schadensersatzleistung als Betriebseinnahme zu versteuern. Für besondere Steuervorteile gibt es keine Anhaltspunkte.
Vorinstanzen:
LG Berlin, Entscheidung vom 01.11.2006 - 18 O 559/05 -
KG, Entscheidung vom 17.12.2007 - 26 U 264/06 -
Tenor
I.
Die Klage wird abgewiesen.
II.
Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.
III.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.
1
Tatbestand:
2Der Kläger verlangt von den Beklagten Schadensersatz wegen Prospektfehlern und der Verletzung von Aufklärungspflichten bei der Anlageberatung im Zusammenhang mit dem Beitritt zu vier Schiffsfonds. Der Kläger begehrt Rückzahlung seiner geleisteten Einzahlung nebst Agio abzüglich der erhaltenen, in der Höhe streitigen Ausschüttungen, teilweise zuzüglich entgangener streitiger Anlagezinsen.
3Der Kläger ist ein privater Anleger, bei den Beklagten handelt es sich um die Gründungsgesellschafterin, Beklagte zu 1), die uneigennützige Treuhänderin, Beklagte zu 2); die Beklagte zu 3) vermittelte die Beteiligungen. Die streitgegenständlichen Emissionsprospekte wurden am 30.10.2004 (Fonds Nr. 109), am 10.11.2004 (Fonds Nr. 110) und am 03.06.2005 (Fonds Nr. 112, 113) herausgegeben.
4I. E-Fonds Nr. 110
5Mit formularmäßiger Beitrittserklärung vom 11.01.2005 beteiligte sich der Kläger an der E-Fonds Nr. 110 W (folgend: Fonds Nr. 110) mittelbar durch die Beklagte zu 2) (Bd. III, Anl. S&J 1). Die Beteiligungssumme belief sich auf 50.000,00 € zuzüglich 5 % Agio.
6II. E-Fonds Nr. 109
7Unter dem 09.03.2005 unterschrieb der Kläger ferner eine formularmäßige Beitrittserklärung, die seinen mittelbaren Beitritt zur E-Fonds Nr. 109 T (folgend: Fonds Nr. 109) mittelbar durch die Beklagte zu 2) zum Gegenstand hatte (Bd. I, Anl. S&J 1). Die Beteiligungssumme belief sich auf 35.000,00 € zuzüglich 5 % Agio. Die Höhe der Ausschüttungen ist bei den beiden Beteiligungen streitig.
8III. E-Fonds Nr. 112
9Unter dem 13.06.2005 unterschrieb der Kläger darüber hinaus eine formularmäßige Beitrittserklärung, die seinen Beitritt zur E-Fonds Nr. 112 N (folgend: Fonds Nr. 112) mittelbar durch die Beklagte zu 2) zum Gegenstand hatte (Bd. IV, Anl. S&J 1). Die Beteiligungssumme belief sich auf 50.000,00 € zuzüglich 5 % Agio. Der Kläger erhielt Ausschüttungen in Höhe von 11.200,00 €.
10IV. E-Fonds Nr. 113
11Schließlich beteiligte sich der Kläger mit formularmäßiger Beitrittserklärung vom 19.07.2005 an der E-Fonds Nr. 113 Q (folgend: Fonds Nr. 113) mittelbar durch die Beklagte zu 2) (Bd. V, Anl. S&J 1). Die Beteiligungssumme belief sich auf 50.000,00 € zuzüglich 5 % Agio. Die Ausschüttungen beliefen sich unstreitig auf einen Betrag in Höhe von 11.200,00 €.
12Mit der Beitrittserklärung unterzeichnete der Kläger u.a. jeweils folgende bzw. gleichlautende Erklärungen: „(…) die Prospektunterlagen sind mir bekannt und ich erkenne sie hiermit sämtlich als für mich verbindlich an. Mir ist ferner bekannt, dass es sich um eine unternehmerische Beteiligung mit Chancen und Risiken handelt. (…) Der Vertriebsbeauftragte ist nicht berechtigt, Erklärungen oder Zusicherungen zu geben, die im Prospekt nicht enthalten sind oder im Widerspruch dazu stehen. Ich bestätige, dass mein Beitritt (…) ausschließlich aufgrund der Prospektdarstellung und der o.g. Verträge erfolgt und keine hiervon abweichenden oder darüber hinausgehenden Erklärungen oder Zusicherungen abgegeben worden sind.“ Vor den streitgegenständlichen Zeichnungen hatte sich der Kläger schon mehrfach an Schiffsfonds beteiligt.
13Der Kläger behauptet, die Emissionsprospekte zu den vier Beteiligungen seien ihm nicht – nach seiner Ansicht jedenfalls nicht rechtzeitig – übergeben worden. In den – teilweise fernmündlichen – Beratungsgesprächen sei er nicht über bestehende Beteiligungsrisiken aufgeklärt worden. Er sei bei keiner Beteiligung darüber informiert worden, dass es sich um unternehmerische Beteiligungen handele, ein Zweitmarkt für die Beteiligungen nicht bestehe, wie sich offene und geschlossene Fonds voneinander unterscheiden, welche Risiken sich aus der Haftung nach § 172 Abs. 4 HGB ergeben würden. Die Anlagen seien ihm als sicher und zur Altersvorsorge geeignet angepriesen worden. Bei ordnungsgemäßer Aufklärung wäre er den streitgegenständlichen Fondsgesellschaften nicht beigetreten, er habe auf die Richtigkeit der Mitteilungen vertraut.
14Der Kläger ist außerdem der Ansicht, die Emissionsprospekte der vier Beteiligungen seien fehlerhaft. Der Kläger beanstandet eine mangelnde Aufklärung bezüglich folgender Umstände:
15(1) Totalverlustrisiko/Leverage-Risiko
16(2) Haftungsaufleben nach § 172 Abs. 4 HGB
17(3) Mangelnde Fungibilität
18(4) Mögliche Insolvenz der persönlich haftenden Gesellschafterin, Beteiligungstreuhänderin
19(5) Schlechterstellung des Treuhandkommanditisten zum Direktkommanditisten
20(6) Erlaubnispflichtige Garantie- und Dienstleistungsverträge
21(7) Mögliche Insolvenz des Gründungskommanditisten
22(8) Abgrenzung Ausschüttungsbegriff im Sinne des Prospekts und des HGB
23(9) Vertragspartner
24(10) Weichkosten/Mittelverwendung
25(11) Chartereinnahmen
26(12) Fremdwährungsrisiko
27(13) Steuerliche Risiken/steuerliche Belastung des Fonds, insb. volle Steuerpflichtigkeit des Unterschiedsbetrags
28(14) Kosten von Schiffbetrieb und Verwaltung
29(15) Versicherungen bei Schiffsbetrieb im Ausland
30(16) Schiffsverkauf
31(17) Mögliche Änderungen bezüglich Genehmigungen, § 7 Flaggenrechtsgesetz
32(18) Schiffsmarktbedingte Risiken
33(19) Faktische Geschäftsführung durch fremdfinanzierende Banken
34(20) Risiken bezüglich des ausländischen Rechts
35Der Kläger beantragt,
36(bzgl. Fonds Nr. 109)
371. die Beklagtenpartei zu 1. bis 3. werden samtverbindlich verpflichtet, an die Klagepartei einen Betrag von 30.800,00 € nebst Zinsen in Höhe von 4 % p.a. vom 09.03.2005 bis 02.01.2013 und 5 Prozentpunkten p.a. über dem jeweiligen Basiszinssatz gemäß § 247 BGB seit 03.01.2013 Zug um Zug gegen Abtretung aller Vermögensrechte der Klagepartei aus ihrer Beteiligung an der E-Fonds Nr. 109 über 35.000,00 € vom 09.03.2005 zu bezahlen,
382. die Beklagtenpartei zu 1. bis 3. haben die Klagepartei samtverbindlich von allen Verpflichtungen, die sie aus ihrer Beteiligung an der E-Fonds Nr. 109 über 35.000,00 € vom 09.03.2005 treffen, freizustellen,
393. festzustellen, dass die Beklagtenpartei zu 1. bis 3. der Klagepartei samtverbindlich sämtliche weitere Schäden zu ersetzen haben, die ihr aus der Beteiligung an der E-Fonds Nr. 109 entstehen,
404. festzustellen, dass sich die Beklagtenparteien seit 03.01.2013 mit den Leistungen der Klageanträge Ziffer I – III in Annahmeverzug befinden.
41(bzgl. Fonds Nr. 110)
421. die Beklagtenpartei zu 1. bis 3. werden samtverbindlich verpflichtet, an die Klagepartei einen Betrag von 44.000,00 € nebst Zinsen in Höhe von 4 % p.a. vom 11.01.2005 bis 02.01.2013 und 5 Prozentpunkten p.a. über dem jeweiligen Basiszinssatz gemäß § 247 BGB seit 03.01.2013 Zug um Zug gegen Abtretung aller Vermögensrechte der Klagepartei aus ihrer Beteiligung an der E-Fonds Nr. 110 über 50.000,00 € vom 11.01.2005/24.01.2005 zu bezahlen,
432. die Beklagtenpartei zu 1. bis 3. haben die Klagepartei samtverbindlich von allen Verpflichtungen, die sie aus ihrer Beteiligung an der E-Fonds Nr. 110 über 50.000,00 € vom 11.01.2005/24.01.2005 treffen, freizustellen,
443. festzustellen, dass die Beklagtenpartei zu 1. bis 3. der Klagepartei samtverbindlich sämtliche weitere Schäden zu ersetzen haben, die ihr aus der Beteiligung an der E-Fonds Nr. 110 entstehen,
454. festzustellen, dass sich die Beklagtenparteien seit 03.01.2013 mit den Leistungen der Klageanträge Ziffer I – III in Annahmeverzug befinden.
46(bzgl. Fonds Nr. 112)
471. die Beklagtenpartei zu 1. bis 3. werden samtverbindlich verpflichtet, an die Klagepartei einen Betrag von 41.300,00 € nebst Zinsen in Höhe von 4 % p.a. vom 13.06.2005 bis 02.01.2013 und 5 Prozentpunkten p.a. über dem jeweiligen Basiszinssatz gemäß § 247 BGB seit 03.01.2013 Zug um Zug gegen Abtretung aller Vermögensrechte der Klagepartei aus ihrer Beteiligung an der E-Fonds Nr. 112 über 50.000,00 € vom 13.06.2005/21.06.2005 zu bezahlen,
482. die Beklagtenpartei zu 1. bis 3. haben die Klagepartei samtverbindlich von allen Verpflichtungen, die sie aus ihrer Beteiligung an der E-Fonds Nr. 112 über 50.000,00 € vom 13.06.2005/21.06.2005 treffen, freizustellen,
493. festzustellen, dass die Beklagtenpartei zu 1. bis 3. der Klagepartei samtverbindlich sämtliche weitere Schäden zu ersetzen haben, die ihr aus der Beteiligung an der E-Fonds Nr. 112 entstehen,
504. festzustellen, dass sich die Beklagtenparteien seit 03.01.2013 mit den Leistungen der Klageanträge Ziffer I – III in Annahmeverzug befinden.
51(bzgl. Fonds Nr. 113)
521. die Beklagtenpartei zu 1. bis 3. werden samtverbindlich verpflichtet, an die Klagepartei einen Betrag von 41.300,00 € nebst Zinsen in Höhe von 4 % p.a. vom 19.07.2005 bis 02.01.2013 und 5 Prozentpunkten p.a. über dem jeweiligen Basiszinssatz gemäß § 247 BGB seit 03.01.2013 Zug um Zug gegen Abtretung aller Vermögensrechte der Klagepartei aus ihrer Beteiligung an der E-Fonds Nr. 113 über 50.000,00 € vom 19.07.2005/25.07.2005 zu bezahlen,
532. die Beklagtenpartei zu 1. bis 3. haben die Klagepartei samtverbindlich von allen Verpflichtungen, die sie aus ihrer Beteiligung an der E-Fonds Nr. 113 über 50.000,00 € vom 19.07.2005/25.07.2005 treffen, freizustellen,
543. festzustellen, dass die Beklagtenpartei zu 1. bis 3. der Klagepartei samtverbindlich sämtliche weitere Schäden zu ersetzen haben, die ihr aus der Beteiligung an der E-Fonds Nr. 113 entstehen,
554. festzustellen, dass sich die Beklagtenparteien seit 03.01.2013 mit den Leistungen der Klageanträge Ziffer I – III in Annahmeverzug befinden.
56Die Beklagten beantragen,
57die Klage abzuweisen.
58Die Beklagten behaupten, die Emissionsprospekte seien dem Kläger durch die Beklagte zu 3) vor Beitrittserklärung übergeben worden. Der in Anlagegeschäften erfahrene Kläger habe die Beteiligung gezeichnet, um Steuern zu sparen.
59Sie sind der Ansicht, dass dem Kläger keine Zinszahlungen ab Zeichnung zustünden; er habe vielmehr erhaltene Steuervorteile in Abzug zu bringen. Die Beklagten berufen sich schließlich auf die Einrede der Verjährung.
60Das Gericht hat durch Beschluss vom 21.03.2014 die Verfahren 3 O 394/13, 3 O 396/13, 3 O 413/13, und 3 O 475/13 zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung unter dem Aktenzeichen 3 O 394/13 verbunden.
61Das Gericht hat ferner Beweis erhoben durch Vernehmung der Beklagten zu 3) als Partei. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Protokoll vom 21.03.2014 verwiesen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze und die zu den Akten gereichten Unterlagen Bezug genommen.
62Entscheidungsgründe:
63Die zulässige Klage ist unbegründet. Rückzahlungsansprüche hinsichtlich Einlage und Agio sowie Ersatzansprüche bezüglich entgangener Anlagezinsen des Klägers gegen die Beklagten folgen insbesondere weder aus § 280 Abs. 1 BGB noch aus §§ 311 Abs. 2, 3, 241 Abs. 2 BGB.
64Der Kläger hat gegen die Beklagte zu 3), gegen die allein ein vertraglicher Anspruch in Betracht kommt, keinen Schadensersatzanspruch nach § 280 Abs. 1 BGB. Eine Aufklärungspflichtverletzung kann nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme nicht festgestellt werden.
65Dabei kann dahinstehen, ob der Kläger mit der Beklagten zu 3) einen Beratungs- oder Anlagevermittlungsvertrag geschlossen hat. Das Gericht hat nach Vernehmung der Beklagten zu 3) und Anhörung des Klägers in keinem der vier Beteiligungen feststellen können, dass die Beklagte zu 3) den nach Überzeugung der Kammer richtigen und unvollständigen Prospekt nicht übergeben oder von dem Prospekt abweichende und irreführende Angaben gegenüber dem Kläger gemacht hat (vgl. BGH, Urt. v. 06.07.1993 – XI ZR 12/93 Rn. 14 ff.; BGH, Urt. v. 22.03.2011 – XI ZR 33/10 Rn. 22 ff.).
66Die Beratung durch die Beklagte zu 3) war sowohl anleger- als auch objektgerecht (vgl. BGH, Urt. v. 06.07.1993 – XI ZR 12/93 Rn. 14 ff.; BGH, Urt. v. 22.03.2011 – XI ZR 33/10 Rn. 22 ff.).
67Die Beratung erfolgte anlegergerecht. Voraussetzung ist, dass der Berater Wissensstand, Ziel und Risikobereitschaft des Anlegers erfragt und zugleich das vorhandene Fachwissen abklärt. Eine Aufklärungspflicht besteht dann, wenn der Auftrag vom Anlageziel oder dem bisherigen Risikoprofil abweicht oder unbekannte Anlageformen empfohlen werden (Palandt, § 280 Rn. 48).
68Nach dem Vortrag des beweispflichtigen Klägers habe er nach einer sicheren Anlage für seine Altersvorsorge gefragt. Die Beklagten stellen hingegen auf das klägerische Interesse an Steuerersparnis und dessen langjährige Anlegererfahrung ab. Wenn die Anlage auf eine Sicherung der Altersvorsorge angelegt ist, so darf dem Interessenten nach ständiger Rechtsprechung keine risikoreiche Anlage empfohlen werden (BGH, Urt. v. 09.05.2000 – XI ZR 159/99 Rn. 11 ff.; BGH, Urt. v. 08.07.2010 – III ZR 249/09 Rn. 17). Schiffsfonds als geschlossener Fonds werden als hochspekulative Anlage eingeordnet. Die Anforderungen für eine ordnungsgemäße Beratung reduzieren sich in Abhängigkeit von den Vorstellungen, die der Anleger schon vor der Beteiligung von der Anlage hat (Palandt, § 280 Rn. 48). Vor dem Hintergrund der langjährigen Erfahrung im Anlegergeschäft kann eine Geschäftsunerfahrenheit des Klägers nicht angenommen werden.
69Nach Beweisaufnahme durch Vernehmung der Beklagten zu 3) steht nicht zur Überzeugung der erkennenden Kammer fest, dass die vier Fondsbeteiligungen dem Kläger als zur Altersvorsorge geeignet empfohlen wurden. Der Kläger hat den Beweis nicht führen können. Die als Partei vernommene Beklagte zu 3) hat den Vortrag des Klägers, sie habe dem Kläger die Anlage als sicher und für die Altersvorsorge geeignet dargestellt, nicht bestätigt. Bereits aufgrund dieser widersprechenden Aussagen waren für die Kammer keine sicheren Feststellungen zu dem streitigen Sachvortrag des Klägers möglich. Zudem gab es auch keine objektiven Anhaltspunkte, die für den streitigen Vortrag des Klägers sprechen könnten. Überdies vermag die Kammer ohnehin über den genauen Ablauf und Gesprächsinhalt von Gesprächen, die über neun Jahre zurückliegen, insgesamt keine sicheren Feststellungen zu treffen. Denn es ist nicht auszuschließen, dass bei einem solch lange zurückliegenden Geschehen, etwaige Erinnerungslücken lediglich mit Gedankenverbindungen ausgefüllt werden, die dem Kläger bzw. der Beklagten zu 3 heute als plausibel erscheinen. Die letztlich für das erkennende Gericht verbleibenden Zweifel gehen aber zu Lasten des beweisbelasteten Klägers.
70Der Kläger ist beweispflichtig geblieben.
71Die Beratung erfolgte zudem objektgerecht. Voraussetzung für eine objektgerechte Beratung ist, dass der Anlegerberater den Interessenten richtig und vollständig informiert, ihn bezüglich aller Umstände und Risiken aufklärt, die für die Anlageentscheidung von Bedeutung sein können (BGH, Urt. v. 22.03.2011 – XI ZR 33/10 Rn. 20; BGH, Urt. v. 01.12.2011 – III ZR 56/11 Rn. 9 f.; Palandt, § 280 Rn. 48 ff., 54).
72Er erfüllt seine Verpflichtung – als eines von mehreren Mitteln (BGH, Urt. v. 11.05.2006 – III ZR 205/05 Rn. 9) –, durch die rechtzeitige Übergabe eines richtigen und vollständigen Prospekts (OLG Köln, Urt. v. 04.09.2012 – 24 U 65/11 Rn. 25; Palandt, § 311 Rn. 70). Nach der Rechtsprechung hat die Prospektübergabe grundsätzlich so rechtzeitig vor dem Vertragsschluss zu erfolgen, dass sein Inhalt noch zur Kenntnis genommen werden kann (vgl. BGH WM 2007, 1608; BGH WM 2005, 833, BGH NJW 2012, 2427). Dabei ist die Übergabe des Prospekts aber bereits dann rechtzeitig erfolgt, wenn der Anlageinteressent nur hinreichend Zeit zur Lektüre des Prospekts hatte und er den Zeitpunkt der Zeichnung – ohne zwingenden Grund – selbst kurzfristig bestimmt (vgl. OLG Frankfurt NJW-RR 2011, 1549). Die Zeichnungszeitpunkte hat der Kläger im vorliegenden Fall immer selbst (kurzfristig) bestimmt, obgleich er die Möglichkeit zur eingehenden Lektüre des Prospekts hatte. Eine besondere Eilbedürftigkeit der Zeichnung der Anlagen ist vom Kläger konkret nicht vorgetragen worden .Insoweit war es aber allein die Entscheidung des Klägers, die Zeichnungsscheine zu unterzeichnen, ohne die Verkaufsprospekte aufmerksam durchzulesen. Wer eine Urkunde ungelesen unterschreibt, kann aus seiner Unkenntnis keinerlei Rechte herleiten (BGH NJW 1968, 2102, Palandt § 199 Rn. 9).
73Ferner darf er in dem mündlichen Beratungsgespräch nicht von den Angaben des Prospekts in verharmlosender oder irreführender Weise abweichen (Palandt, § 280 Rn. 49).
74Der Kläger trägt vorliegend die Beweislast für Nichtübergabe des Prospekts und irreführende Angaben in der Beratung (vgl. BGH, Urt. v. 11.05.2006 – III ZR 205/05 Rn. 6 f.; Palandt, § 280 Rn. 36, 50).
751. Der Kläger hat den Beweis nicht führen können, dass der Prospekt ihm nicht vor Zeichnung übergeben oder übersandt worden ist. Die Aussage der Beklagten zu 3) hat seinen Vortrag nicht bestätigt. Bereits aufgrund dieser widersprechenden Aussagen waren für die Kammer keine sicheren Feststellungen zu dem streitigen Sachvortrag des Klägers möglich. Zudem gab es auch keine objektiven Anhaltspunkte, die für den streitigen Vortrag des Klägers sprechen könnten. Überdies vermag die Kammer ohnehin über den genauen Ablauf und Gesprächsinhalt von Gesprächen, die über neun Jahre zurückliegen, insgesamt keine sicheren Feststellungen zu treffen. Denn es ist nicht auszuschließen, dass bei einem solch lange zurückliegenden Geschehen, etwaige Erinnerungslücken lediglich mit Gedankenverbindungen ausgefüllt werden, die dem Kläger bzw. der Beklagten zu 3 heute als plausibel erscheinen. Die letztlich für das erkennende Gericht verbleibenden Zweifel gehen aber zu Lasten des beweisbelasteten Klägers.
76Der Kläger ist bezüglich der Nichtübergabe beweisfällig geblieben.
772. Bei dem vorliegenden Prospekt handelt es sich ferner nach Ansicht der Kammer auch um einen richtigen und vollständigen Prospekt. Die folgenden, von dem Kläger geltend gemachten Prospektfehler sind nach Auffassung des erkennenden Gerichts nicht feststellbar.
78(1) Totalverlustrisiko/Leverage-Risiko
79Durch die Prospekte wird der Anleger hinreichend über das Totalverlustrisiko/Leverage-Risiko informiert. Bei den hier vorliegenden Schiffsfonds ist in Bezug auf das Totalverlustrisiko grundsätzlich zu berücksichtigen, dass den Verbindlichkeiten der Beteiligungsgesellschaft der Sachwert des Schiffs gegenübersteht (BGH, WM 2007, 1503; BGH, WM 2007, 1507). Eine ausnahmslose Pflicht, über das Verlustrisiko – unabhängig von konkreter Ausgestaltung von Beteiligungsangebot und Risikostruktur – zu informieren, besteht nicht (BGH, NJW-RR 2010, 115).
80Ferner ist für Fonds Nr. 109 auf das Kapitel „Chancen und Risiken“, insbesondere auf S. 52 des Emissionsprospekts (Bd. I, Anl. S&J 2), zu verweisen. Dort heißt es: „Abweichungen einzelner wirtschaftlicher Eckdaten oder die Kumulierung von Abweichungen mehrerer Eckdaten können dazu führen, dass sich das kalkulierte Gesamtergebnis für den Anleger deutlich verschlechtert oder sogar zu einem Totalverlust der Beteiligung führt. (…) Wer dennoch nach sorgfältigem Studium dieses Prospekts das unternehmerische Risiko als zu hoch einschätzt, sollte sich nicht beteiligen.“ Damit wurde über das Totalverlustrisiko in ausreichendem Maße aufgeklärt. Nichts anderes kann für das „Leverage“-Risiko gelten, das durch die Warnungen vor vollständigem Verlust hinreichend deutlich vor Augen geführt wurde. Neben diesem denkbar deutlichen Hinweis in dem Kapitel zu bestehenden Risiken wird mehrfach im Prospekt über die Unbeständigkeit der Aussichtslage informiert. Gleich zu Beginn wird nach vertriebstypischen Anpreisungen auf S. 6 erklärt: „Doch der Schiffsmarkt war, ist und bleibt ein volatiler Markt. Die letzten Jahre haben gezeigt, dass mit kurzfristigen Charterverträgen oftmals keine auskömmlichen Ergebnisse erreicht werden (…).“ Auf S. 11 unter der Überschrift „Risikohinweis“ wird erörtert: „Schiffsbeteiligungen, wie jede andere Anlageform auch, haben ihre eigenen Chancen und Risiken. Unterschiedliche Faktoren wirken sich direkt auf die wirtschaftliche Entwicklung einer jeden Schiffsbeteiligung aus. (…) Das Beteiligungsangebot ist für Anleger geeignet, die ggf. bei einem unerwartet negativen wirtschaftlichen Verlauf, den eintretenden Totalverlust der Beteiligung in Kauf nehmen können.“
81Gleichwertige, mitunter wortlautidentische Angaben finden sich in den weiteren Prospekten, so zu Fonds Nr. 110 (Bd. III, Anl. S&J 2) auf S. 6, 52; zu Fonds Nr. 112 (Bd. IV, Anl. S&J 2) und Fonds Nr. 113 (Bd. V, Anl. S&J 2) jeweils auf S. 6 u. 31.
82(2) Haftungsaufleben nach § 172 Abs. 4 HGB
83Hinsichtlich des Wiederauflebens der Haftung nach § 172 Abs. 4 HGB ist ein bloßer Hinweis auf die Kommanditistenhaftung ausreichend. Nicht notwendig ist hingegen eine darüberhinausgehende Erklärung der Regelung des § 172 Abs. 4 HGB in abstrakter Hinsicht (BGH, WM 2009, 2387).
84Bei dem Emissionsprospekt des Fonds Nr. 109 (Bd. I, Anl. S&J 1) stellt es sich so dar, dass neben dem Abschnitt „Allgemeines. Haftung“ im Rahmen von „Chancen und Risiken“ auf S. 56 auf S. 62 im Kapitel „Rechtliche und steuerrechtliche Grundlagen“ das Wiederaufleben der Haftung ausdrücklich beschrieben wird. Dort heißt es: „Solange und soweit das Eigenkapital durch Entnahmen (z.B. in Form von Ausschüttungen) einen Nominalwert unter der im Handelsregister eingetragenen Hafteinlage aufweist, lebt die Haftung jedoch gemäß § 172 Abs. 4 HGB bis zur Höhe der Entnahme wieder auf. Im Ergebnis gilt dies auch für die sich an der Gesellschaft mittelbar als Treugeber über den Treuhandkommanditisten beteiligenden Zeichner.“ Auch die Ausführungen im Gesellschaftsvertrag unter § 4 Ziff. 5, § 11 Ziff. 5 stellen einen integralen Bestandteil des Prospekts dar und dürfen bei der Einschätzung nicht vernachlässigt werden (OLG Hamm, Urt. v. 09.03.2011 – 8 U 132/10; OLG Hamm, Urt. v. 05.03.2012 – 8 U 256/11; OLG Hamm, Urt. v. 18.04.2012 – 8 U 233/11).
85Der Kläger verweist indes auf das Urteil des Landgerichts Münster vom 04.02.2005 – 16 O 104/04. Der dort gelagerte Fall entspricht allerdings nicht dem vorliegenden, da dort von den Prospektverantwortlichen im Zusammenhang mit den Ausschüttungen das Wiederaufleben der Haftung explizit – und damit unrichtig – verneint wurde. In dem streitgegenständlichen Prospekt zum Fonds Nr. 109 wurde hingegen eine Rückzahlung des Haftungskapitals nicht ausgeschlossen. In dem vom OLG Hamm bestätigten Prospektfehler, Urteil vom 28.08.2006 – 8 U 60/05, wurde bemängelt, dass der Hinweis versteckt unter dem Stichwort „steuerliches Konzept“ gegeben wurde. Vorliegend wird über die Problematik des Auflebens der Haftung in einem eigens betitelten Kapitel „Chancen und Risiken“ unter der Überschrift „Haftung“ informiert, also durchaus transparent und an der Stelle, an der ein unbefangener Anlageinteressent eine entsprechende Aufklärung vermuten würde.
86Bei den weiteren Prospekten finden sich vergleichbare Angaben zum Wiederaufleben der Haftung, so zu Fonds Nr. 110 (Bd. III, Anl. S&J 2) auf S. 56, 91 und § 4 Ziff. 5, § 11 Ziff. 5 Gesellschaftsvertrag; zu den Fonds Nr. 112 (Bd. IV, Anl. S&J 2) und Nr. 113 (Bd. V, Anl. S&J 2) auf S. 34 f., 79, 90, § 4 Ziff. 5, § 11 Ziff. 5 Gesellschaftsvertrag.
87(3) Mangelnde Fungibilität
88Die Emissionsprospekte weisen deutlich auf die nur eingeschränkte Fungibilität der Beteiligungen hin. Bei einer nur eingeschränkten Fungibilität handelt es sich um einen grundsätzlich aufklärungsbedürftigen Umstand (BGH, WM 2007, 542; BGH, WM 2007, 1608).
89Der Prospekt zum Fonds Nr. 109 weist auf S. 35 f. hinreichend deutlich auf die nur eingeschränkte Fungibilität und das damit verbundene Risiko hin. Das Fungibilitätsrisiko wird transparent an markanter Stelle, in dem Kapitel „Chancen und Risiken“ unter „Fungibilität und Kündigung der Beteiligung“ erörtert: „Ein Engagement im Seeschiffsbereich sollte immer unter langfristigen Aspekten erfolgen. Gleichwohl ist eine Übertragung oder der Verkauf einer Beteiligung mit Zustimmung der Komplementärin (…) grundsätzlich jederzeit möglich. Die Fungibilität von Fondsanteilen steigt mit dem Erfolg der Beteiligung. Jedoch sollten die Anleger berücksichtigen, dass ein vorzeitiger Verkauf der Beteiligung bei nicht planmäßiger Entwicklung und unter Berücksichtigung der bisherigen steuerlichen Ergebnisse nur mit Preisabschlägen auf den Nominalwert der Beteiligung oder unter Umständen überhaupt nicht zu realisieren ist. Wirtschaftlich sinnvoller und profitabler dürfte grundsätzlich das Warten auf den späteren Verkauf des Fondsobjektes sein.“
90Bezüglich des klägerseits vorgetragenen unzumutbaren Risikos aufgrund der Zustimmungsbedürftigkeit durch die Gesellschaft ist auf § 3 Ziff. 5 des Gesellschaftsvertrags zu verweisen: „Die Abtretung – auch zur Sicherheit – bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Zustimmung der E-Fonds Nr. 109 T, die nur aus wichtigem Grund verweigert werden darf.“ Da die Zustimmung der Gesellschafterin nur aus wichtigem Grund nicht erteilt werden darf – der im Prospekt auch konkretisiert wird –, besteht keine unzumutbare Beschränkung des Klägers.
91Gleichwertige Erklärungen finden sich auch in den drei weiteren Fondsprospekten; so zu Fonds Nr. 110 (Bd. III, Anl. S&J 2) auf S. 57; zu Fonds Nr. 112 (Bd. IV, Anl. S&J 2) sowie Fonds Nr. 113 (Bd. V, Anl. S&J 2) auf S. 35 f. Die Aufklärung in den drei Prospekten wird jeweils durch § 3 Ziff. 5 des Gesellschaftsvertrags ergänzt.
92(4) Mögliche Insolvenz der persönlich haftenden Gesellschafterin, Beteiligungstreuhänderin
93Bei dem Insolvenzrisiko handelt es sich schon nicht um einen aufklärungspflichtigen Umstand. Der Kläger ist der Ansicht, die Prospekte müssten über eine mögliche Insolvenz sowohl der persönlich haftenden Gesellschafterin als auch der Beteiligungstreuhänderin informieren. Denn die Insolvenz sei regemäßig mit dem Verlust der Steuervorteile verbunden. Hinsichtlich der Insolvenz der Treuhänderin sieht der Kläger die Gefahr, dass unüberschaubare Abfindungssummen in diesem Fall entstehen würden, die die Beteiligungsgesellschaft nicht bedienen könnten. Zudem würden die Treugeber bis zur Höhe der ausstehenden Einlagen aller Treugeber bzw. bis zur Höhe der nicht geleisteten Haftsumme haften.
94Bei dem allgemeinen Insolvenzrisiko handelt es sich nach Auffassung der erkennenden Kammer um ein jedem Anleger zugängliches und verfügbares Allgemeinwissen. Schon aus dem mitgeteilten unternehmerischen Charakter der Beteiligung ergibt sich ein immanentes Insolvenzrisiko. Ein konkretes Risiko war aus Sicht der Beklagten zum damaligen Zeitpunkt nicht absehbar. Eine Pflicht zur Aufklärung in einem Emissionsprospekt besteht allein dann, wenn zu dem allgemeinen Risiko weitere, risikoerhöhende spezielle Risiken treten. Anhaltspunkte für eine derartige Risikoerhöhung sind nicht ersichtlich (vgl. hierzu auch BGH, NJW 2006, 2041; BGH, NJW-RR 2010, 115; BGH, NJW 2012, 62; LG Frankfurt, Urt. v. 28.11.2008 – 2-19 O 62/08, BeckRS 2008, 25103; LG München I, Teilurteil vom 16.03.2010 – 28 O 1377/09, BeckRS 2011, 00704).
95(5) Schlechterstellung des Treuhandkommanditisten zum Direktkommanditisten
96Eine Aufklärungspflicht bezüglich einer vermeintlichen Schlechterstellung von Treuhandkommanditist gegenüber Direktkommanditist besteht nicht.
97Es ist nach Auffassung des erkennenden Gerichts nicht erkennbar, worauf die Schlechterstellung des Treuhandkommanditisten gegenüber dem Direktkommanditisten tatsächlich gründen sollte. Der Kläger verweist auf die Stellung als „Als-ob-Kommanditist“. Letztlich macht er damit aber lediglich auf ein rechtliches Konstrukt aufmerksam, dass häufig bei Publikums-KG in zulässiger, rechtlich üblicher Form zum Tragen kommt (BGH II ZR 134/11, II ZR 242/11, II ZR 304/00). Es bedarf keiner besonderen, da risikoerhöhenden Aufklärung. Die Treuhänderin hält das Recht für Rechnung des Treugebers, als wäre dieser selbst Rechtsinhaber. Wirtschaftlich wäre der Treugeber, juristisch die Treuhänderin Rechtsinhaber. Der Treuhänderin kommt ihre Haftung nach § 171 Abs. 1 HGB zu, solange sie die Haftsumme nicht durch Einlage gedeckt hat, und nach § 172 Abs. 4 HGB hinsichtlich einlagemindernder Ausschüttungen. Es handelt sich also um eine anerkannte rechtliche Gestaltung (vgl. K. Schmidt, JuS 2010, 1022 ff.).
98Auf S. 46, 56, 61 f. des Prospekts zum Fonds Nr. 109 und im Treuhandvertrag wird die Haftung ausführlich dargestellt. Wenn man diese Beteiligungsform nicht wünscht, so wird auf S. 61 zudem die Möglichkeit eines unmittelbaren Beitritts als Kommanditist vorgestellt. Die weiteren Prospekte beinhalten ähnliche Ausführungen, so zu Fonds Nr. 110 (Bd. III, Anl. S&J 2) auf S. 94 ff. im Treuhandvertrag; zu Fonds Nr. 112 (Bd. IV, Anl. S&J 2) und Fonds Nr. 113 (Bd. V, Anl. S&J 2) auf S. 116 ff. im Treuhand- und Verwaltungsvertrag.
99(6) Erlaubnispflichtige Garantie- und Dienstleistungsverträge
100Eine Aufklärungspflichtverletzung bezüglich erlaubnispflichtiger Garantie- und Dienstleistungsverträge besteht nicht. Nach dem klägerischen Vortrag fehle eine Erläuterung der erlaubnispflichtigen Garantie- und Dienstleistungsverträge in den Prospekten. Durch die Fondsgesellschaft abgeschlossene Garantieverträge würden möglicherweise als Bankgeschäfte im Sinne von § 1 KWG und sodann als erlaubnispflichtig im Sinne des KWG qualifiziert. Zwar ist der Anleger grundsätzlich umfassend über das Geschäftsmodell zu informieren hinsichtlich seiner Chancen und Risiken. Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung wird § 1 Abs. 1 KWG allerdings im Zusammenhang mit Fondsgeschäften tendenziell eher nicht weit ausgelegt (BGH, NJW-RR 2010, 1187, 1188). Es wird nach Auffassung der erkennenden Kammer nicht deutlich, inwieweit Grund zu der geäußerten Befürchtung bestehe und inwieweit eine solche Qualifizierung für die Beklagten vorhersehbar gewesen sei. Sie stellt sich daher aus derzeitiger Sicht als eher fernliegend dar (vgl. LG München I, Urteil vom 19.10.2009 - 28 O 879/09, BeckRS 2011, 01309).
101(7) Mögliche Insolvenz der Gründungskommanditisten
102Auch bezüglich einer möglichen Insolvenz der Gründungskommanditisten besteht keine Aufklärungspflicht. Auf die Ausführungen zu dem Insolvenzrisiko der persönlich haftenden Gesellschafterin, Beteiligungstreuhänderin wird Bezug genommen.
103(8) Abgrenzung Ausschüttungsbegriff im Sinne des Prospekts und des HGB
104Der im Prospekt verwendete Ausschüttungsbegriff deckt sich auch mit der Verwendung im Sinne des HGB. Die Begriffsverwendung ist nicht irreführend. Auf die Ausführungen zu dem Wiederaufleben der Haftung nach § 172 Abs. 4 HGB wird Bezug genommen. Dass die Haftung auch bei Auszahlung des Agios wiederaufleben kann, ist von den erörternden Hinweisen erfasst und bedarf keiner gesonderten Aufklärung. Die Haftung nach § 172 Abs. 4 HGB erfasst auch das Agio (BGH Urt. v. 5.5.2008 – II ZR 105/07).
105Unter Ausschüttungen versteht das HGB eine Form der Ergebnisverwendung, die an die Gesellschafter aufgrund ihrer Gesellschafterstellung ausgezahlt wird (Wiedmann, in: Ebenroth et al., HGB, § 268 Rn. 1). Der Kläger trägt nicht vor, an welcher konkreten Stelle der Prospekte von diesem Verständnis in irreführender Weise abgewichen wird. Hinsichtlich des Vorwurfs, bei Verweis auf § 172 Abs. 4 HGB erfolge keine Klarstellung bezüglich der relevanten Haftsumme wird auf die ausdrückliche Formulierung auf S. 56 des Prospekts zu Fonds Nr. 109 verwiesen: „Sollte jedoch infolge von Ausschüttungen (= Entnahmen) das Eigenkapitalkonto herabgesetzt werden, lebt gemäß § 172 HGB die Haftung in Höhe der Ausschüttungen wieder auf.“
106Dem Vortrag, es würde nicht über die Risiken gesellschaftsrechtlicher Regelungen aufgeklärt, seien allein die Ausführungen auf den S. 35, 74 ff., 112 gegenübergestellt. Insbesondere wird auf S. 56 im Anschluss an das § 172 Abs. 4 HGB-Risiko erörtert: „Die Auszahlungen werden nach den Vereinbarungen im Gesellschaftsvertrag als Darlehen gegenüber dem Kommanditisten/Treugeber behandelt und können ggf. von der Gesellschaft im Bedarfsfall einer Liquiditätsenge zurückgefordert werden.“ Dieses in der Tat erhöhte Risiko wird also – auch unter Verweis auf den Gesellschaftsvertrag als integraler Bestandteil des Prospekts mit weiteren Ausführungen – dargelegt.
107Bei den weiteren Emissionsprospekten finden sich vergleichbare Angaben; so zu Fonds Nr. 110 (Bd. III, Anl. S&J 2) auf S. 54, 62 u. 91; Fonds Nr. 112 (Bd. IV, Anl. S&J 2) und Fonds Nr. 113 (Bd. V, Anl. S&J 2) jeweils auf S. 34 f., 76, 79 u. 112.
108(9) Vertragspartner
109Die Vertragspartner werden in den Emissionsprospekten hinreichend transparent vorgestellt. Dabei handelt es sich – auch in Hinblick auf die Vertriebsstruktur – um einen aufklärungspflichtigen Umstand (BGH, NJW 2010, 1077, 1079). Allerdings werden auf S. 42 ff. des Emissionsprospekts zu Fonds Nr. 109 in einem eigenen Kapitel „Beteiligte und Partner“ die Beteiligten benannt und in Aufgaben und Funktion vorgestellt. Wenn diese personellen Verflechtungen – wie hier – offengelegt werden, bedarf es nicht mehr einer expliziten Erörterung – damit auf der Hand liegender – Interessenlagen und möglicher -konflikte.
110Auch in den drei weiteren Prospekten werden die Vertragspartner beschrieben; so zu Fonds Nr. 110 (Bd. III, Anl. S&J 2) auf S. 42 ff. „Beteiligte und Partner“; für die Fonds Nr. 112 (Bd. IV, Anl. S&J 2) und Fonds Nr. 113 (Bd. V, Anl. S&J 2) in dem eigenen Kapitel „Verträge und Vertragspartner“ auf S. 60 ff.
111(10) Weichkosten/Mittelverwendung
112Die Emissionsprospekte enthalten umfassende Informationen hinsichtlich der Weichkosten und Mittelverwendung. Über Weichkosten, die in nicht unerheblicher Höhe anfallen, muss ein Prospekt aufklären. Dem Anleger ist zu verdeutlichen, in welchem Umfang seine Leistungen nicht in das Anlageobjekt, sondern in Anschaffungs- und Herstellungskosten investiert werden (BGH, NJW 2006, 2042, 2043). Fehlerhaft ist es daher, wenn dem Anleger nicht vor Augen geführt wird, in welchem Umfang seine Beteiligung nicht in das Objekt eingeht, wenn beispielsweise Werbungskosten mit einem unrichtigen Anteil am Gesamtaufwand ausgewiesen werden. Dem Anlageinteressenten ist es nicht zumutbar, zunächst durch eine Reihe von Rechengängen zu einer korrekten Feststellung zu kommen (BGH, NJW 2006, 2042, 2043).
113Auch die von dem Kläger angeführten höchstrichterlichen Entscheidungen sind nicht einschlägig, da sie zum einen die Problematik von nicht vollständig offen gelegten Innenprovisionen – Verschleierung hoher Provisionen durch den schlichten Hinweis auf „weitere Vergütung“ – (BGH, Urt. v. 09.02.2006 – III ZR 20/05, Rn. 4 ff.), zum anderen die Frage von unstrukturierter und unübersichtlicher Darstellung der Kosten betrafen (BGH, Urt. v. 01.03.2004 – II ZR 88/02 Rn. 24 ff.).
114Vorliegend wurde die Höhe der Weichkosten korrekt angegeben. Sie werden mehrfach, so in dem Emissionsprospekt zu Fonds Nr. 109 auf S. 27, 30 f., 54 ff. und in der Anlage zum Gesellschaftsvertrag (S. 93) mitgeteilt. So wird beispielsweise in der Übersicht auf S. 27 „Mittelherkunft und Mittelverwendung“ verdeutlicht, dass von dem Investitionsvolumen in Höhe von 79.699 T € ein Betrag von 5.595 T € für „Vertrieb und Einwerbung des Beteiligungskapitals“ eingesetzt wird. Für den sorgfältigen Anlageinteressenten sind die Angaben nach einer Gesamtschau des Prospekts ausreichend aufschlussreich und erfordern keinen beachtlichen Rechenaufwand.
115Die weiteren Prospekte sind vergleichbar aufschlussreich; zu Fonds Nr. 110 (Bd. III, Anl. S&J 2) auf S. 27 ff., 54; zu Fonds Nr. 112 (Bd. IV, Anl. S&J 2) und Nr. 113 (Bd. V, Anl. S&J 2) auf S. 32 f., 41 ff.
116(11) Chartereinnahmen
117Der Kläger wurde durch die Prospekte ausreichend in Bezug auf Chartereinnahmen informiert.
118Auf S. 28, 30, 53 des Prospekts zum Emissionsprospekt des Fonds Nr. 109 wird auf das Risiko hingewiesen, dass die Chartereinnahmen schwanken und unter dem Eindruck eines weltweiten Verfalls der Chartereinnahmen stehen. So heißt es dort auf S. 53 in dem Kapitel „Chancen und Risiken“ unter „Chartereinnahmen“: „Die Nachfrage nach Transporten zur See wird entscheidend von der weltweiten Nachfrage bestimmt. Eine langfristige Marktschwäche oder nachhaltige Änderungen der Verbrauchsgewohnheiten – vor allem in den Industrienationen – können zu einem Rückgang des Transportaufkommens führen. Dies kann wiederum die Ertragslage des Charterers/Chartergaranten derart beeinflussen, dass ihm die Erfüllung seiner Verpflichtungen teilweise oder gänzlich unmöglich wird (…). Im Extremfall kann dies zur Aufgabe des Geschäftsbetriebes führen oder den Verlust des Beteiligungskapitals bedeuten.“ Auf S. 28, 30 werden die Chartereinnahmen zudem in Tabellenform von 2004 bis 2015 nochmals präzisiert. Damit wird deutlich, dass die Chartereinnahmen durchaus geringer als prospektiert ausfallen können. Es sind keine Anhaltspunkte ersichtlich, dass die angestellte Prognose sich aus damaliger Sicht ex-ante als unvertretbar dargestellt hätte (vgl. auch LG Dortmund, Urt. v. 08.11.2013 – 3 O 125/13, BeckRS 2013, 21095).
119Ähnliche Hinweise finden sich auch in den drei weiteren Prospekten; so zu Fonds Nr. 110 (Bd. III, Anl. S&J 2) auf S. 30, 53; zu Fonds Nr. 112 (Bd. IV, Anl. S&J 2) und Fonds Nr. 113 (Bd. V, Anl. S&J 2) auf S. 31 f. u. 44.
120(12) Fremdwährungsrisiko
121Die Prospekte klären ausreichend umfänglich über das Fremdwährungsrisiko auf.
122Das Fremdwährungsrisiko wird mit einer illustrierenden Analyse auf S. 36 des Prospekts zu Fonds Nr. 109 erläutert, so dass es auf S. 52 heißt: „Abweichungen von der Höhe des kalkulierten Wechselkurses können sich negativ auf die Höhe der Ausschüttungen auswirken.“ Der Kläger trägt nicht vor, dass die zugrunde gelegten Kalkulationen unrichtig wären.
123Das Fremdwährungsrisiko wird auch in den anderen Prospekten erörtert; so zu Fonds Nr. 110 (Bd. III, Anl. S&J 2) auf S. 30, 52; zu Fonds Nr. 112 (Bd. IV, Anl. S&J 2) und Fonds Nr. 113 (Bd. V, Anl. S&J 2) auf S. 32 u. 51.
124(13) Steuerliche Risiken/steuerliche Belastung des Fonds, insb. volle Steuerpflichtigkeit des Unterschiedsbetrags
125Die Prospekte klären auch ausreichend über steuerliche Risiken und Belastungen der Fonds auf. Die steuerliche Behandlung des Anlageobjekts gehört regelmäßig zu den aufklärungspflichtigen Umständen in einem Prospekt (vgl. BGH, BKR 2003, 759, 761 f.). Allerdings wird auf S. 55 ff. des Prospekts zu Fonds Nr. 109 auch eingehend auf die risikobehafteten Umstände eingegangen. So heißt es auf S. 55 beispielsweise ausdrücklich: „Grundlage für die steuerlichen Aussagen und die Berechnungen ist die derzeit gültige Rechtslage. Grundsätzlich besteht das Risiko veränderter steuerlicher Ergebnisse aufgrund von zukünftigen Änderungen der steuerlichen Rahmenbedingungen durch den Gesetzgeber, die Finanzverwaltung oder die Rechtsprechung. Im Zeitpunkt der Prospektherausgabe bereits bekannte Gesetzesänderungen wurden jedoch berücksichtigt. Weiterhin besteht die Möglichkeit veränderter steuerlicher Ergebnisse aufgrund einer vom Prospekt abweichenden Beurteilung eines oder mehrerer Sachverhalte durch die Finanzverwaltung. Dies gilt insbesondere bezüglich der zugrunde zu legenden steuerlichen Nutzungsdauer des Schiffes, auf der die Höhe der jährlichen Abschreibungen basiert.“ Es wird hiermit hinreichend deutlich, dass die steuerliche Beurteilung von der geltenden Gesetzeslage und der behördlichen Bewertung abhängt. Es ist durchaus vertretbar, von der damals aktuellen auszugehen und zugleich auf die Unsicherheiten hinsichtlich Änderungen zu verweisen. Dabei kann dahinstehen, ob die tatsächliche Entwicklung hinsichtlich der Gewerbesteuer der im Prospekt angegebenen entsprach und ob Gewerbesteuern zu zahlen waren. Denn in den Emissionsprospekten handelt es sich allein um Prognosewerte, die aus der ex-ante-Sicht allein vertretbar sein müssen. Das war mangels gegenteiliger Anhaltspunkte bei den vier Beteiligungen der Fall. Das Prognoserisiko trägt der Anleger (BGH, Urt. v. 23.04.2012 – II ZR 75/10).
126Ähnliche Angaben zu Prognosecharakter und Risiko steuerlicher Veränderbarkeit finden sich auch in den Prospekten zu den drei weiteren Fonds; so zu Fonds Nr. 110 (Bd. III, Anl. S&J 2) auf S. 62 ff.; zu Fonds Nr. 112 (Bd. IV, Anl. S&J 2) und Fonds Nr. 113 (Bd. V, Anl. S&J 2) auf S. 33 ff.
127Entgegen der Ansicht des Klägers waren die Änderungen in der Entwicklung zum Zeitpunkt der Prospektherausgabe und der Zeichnungen nicht absehbar. Sie waren entgegen dem Vortrag des Klägers nicht seit dem Jahr 2000 bekannt. Ferner ist nicht ausschlaggebend, ob entsprechende Verfahren bei dem Bundesfinanzhof im Jahr 2005 anhängig waren. Der Vortrag, dass seit Anfang der 2000er Jahre zahlreiche einschlägige Entscheidungen ergangen sind, wurde nicht substantiiert vorgetragen. Maßgeblich ist, dass die Frage zum Zeitpunkt der Herausgabe der Prospekte und der Zeichnungen nicht höchstrichterlich entschieden war.
128Die maßgebliche Entscheidung des Bundesfinanzhofs vom 06.07.2005 (Az. VIII R 72/02), die wie alle Entscheidungen des Bundesfinanzhofs gemäß § 110 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung zunächst nur die am Rechtsstreit beteiligten Personen bindet, war zu diesem Zeitpunkt bis zur Prospektherausgabe nur in der nicht veröffentlichten Entscheidungssammlung des Bundesfinanzhofs zu finden, in einem weiteren (veröffentlichten) Urteil des BFH (VIII R 74/02) zitiert sowie in einem Aufsatz in der FR 2007, S. 205 bis 209 besprochen worden. Die Finanzverwaltung, auf deren Umsetzung es für die Steuerpflicht des Fonds ankommt, ist aber nur an Urteile gebunden, die das Bundesfinanzministerium im Bundessteuerblatt II veröffentlicht hat. Erst durch eine Veröffentlichung der Urteile des Bundesfinanzhofs bzw. Beschlüsse im Bundessteuerblatt Teil II (BStBl II) werden die Finanzämter angewiesen, diese Urteile des Bundesfinanzhofs auch in anderen Fällen anzuwenden.
129Auf die Möglichkeit, von der Entscheidung „online“ Kenntnis zu nehmen, kommt es – außerhalb der offiziellen Seite des BMF - damit nicht an. Im Bundessteuerblatt ist die Entscheidung erst nach Prospektherausgabe und Zeichnung der Beteiligung durch die Kläger veröffentlicht worden. Gleiches gilt für die Entscheidung des Bundesfinanzhofs vom gleichen Tag (Az. VIII R 74/02). Das Bundesfinanzministerium hat die Verwaltungspraxis aufgrund dieser Entscheidung durch entsprechende Anweisung an die Finanzämter erst am 31.10.2008, und damit ebenfalls nach Herausgabe des Prospekts und nach Zeichnung der Anlage durch den Kläger geändert (OLG Hamm 31 U 193/13 Urteil vom 31.03.2014). Diese Entwicklung war für die Beklagten nicht vorhersehbar und damit auch nicht aufklärungspflichtig. Auf die grundsätzliche Änderbarkeit und den temporären Charakter wurde wie gezeigt in den Prospekten deutlich hingewiesen.
130(14) Kosten von Schiffbetrieb und Verwaltung
131Die Kosten von Schiffbetrieb und Management wurden in den Emissionsprospekten offen gelegt. Der Kläger trägt schon nicht vor, welche Kosten für Schiffbetrieb und Verwaltung dem Kläger tatsächlich unbekannt geblieben sind.
132Auf S. 30 f., 44 f. des Emissionsprospekts zu Fonds Nr. 109 findet sich eine hinreichende Aufklärung bezüglich Schiffsbetriebskosten, Schiffsmanagement und Broker-Kommission. So werden Beträge bezüglich der täglichen Schiffsbetriebskosten und der täglichen Rücklage auf S. 44 ausgewiesen. Der Anleger wird entgegen dem Vortrag des Klägers nicht im Unklaren gelassen, auf welchen Grundlagen die Berechnungen beruhen. Es wird darauf hingewiesen, dass die Höhe von der täglichen Rücklage für die Dockung des Schiffs abhängt. Die Budgetierung wird für den Zeitraum 2004 bis 2015 zwischen Schiffsbetriebskosten, Dockungsrücklage und Managementkosten aufgeschlüsselt. Eine weitere Differenzierung, in welcher Höhe beispielsweise Zahlungen an einzelne Versicherungen und für den Personalaufwand geleistet werden, ist nicht geboten. Ein Hinweis, dass die zur Durchführung eines ordentlichen Reedereibetriebes notwendigen Versicherungen für Terror- und Kriegsrisiken, Verdienstausfall, Kaskoschäden und Haftpflicht, Havarie und Untergang im marküblichen Umfang abgeschlossen wurden, ist ausreichend (S. 31).
133Es kann dahinstehen, ob die Betriebskosten tatsächlich höher als angegeben ausgefallen sind. Denn bei den prospektierten Angaben handelt es sich lediglich um Prognosewerte, die der Vertretbarkeitskontrolle unterliegen. Der Kläger trägt schon nicht vor, dass die Angaben aus ex-ante-Sicht in den Jahren 2004/2005 unvertretbar gewesen seien. Allein der Hinweis auf einzelne Betriebskostenstudien aus den Jahren 2009 und 2012 kann ersichtlich nicht genügen (vgl. BGH, Urt. v. 24.02.1002 – II ZR 89/91; OLG Hamm, Urt. v. 09.03.2011 – 8 U 133/10, I-8 Z 133/10; 8 U 132/10, I-8 U 132/10).
134Die Kosten werden auch in den weiteren Prospekten dargestellt; so zu Fonds Nr. 110 (Bd. III, Anl. S&J 2) auf S. 30 f.; zu Fonds Nr. 112 (Bd. IV, Anl. S&J 2) und Fonds Nr. 113 (Bd. V, Anl. S&J 2) auf S. 44 f.
135(15) Versicherungen bei Schiffsbetrieb im Ausland
136Die Beklagten trifft keine Aufklärungspflicht bezüglich möglicher notwendiger Versicherungen beim Schiffsbetrieb im Ausland. Aufklärungspflichten bestehen bezüglich die Anlegerentscheidung beeinflussenden Faktoren. Es wird schon nicht deutlich, inwiefern Versicherungen beim Schiffsbetrieb im Ausland die Anlegerentscheidung hätten beeinflussen können.
137(16) Schiffsverkauf
138Der Kläger wurde auch über steuerliche und liquiditätsmäßige Folgen eines Schiffsverkaufs ausreichend bei allen vier Beteiligungen in den Emissionsprospekten aufgeklärt.
139So finden sich auf S. 34 ff. des Prospekts zu Fonds Nr. 109 hinreichende Erörterungen. Es werden unterschiedliche Gestaltungen bei variierendem Veräußerungspreis zwischen „konservativ kalkuliert“ und „alternativ; Markt entwickelt sich positiver als im Basisszenario unterstellt“ vorgestellt. Auf den S. 48 ff. wird beispielhaft ein Szenario für die Veräußerung der T und die Auflösung der Beteiligungsgesellschaft zum Ende von 2015 durchkalkuliert. Da hier sowohl ein Basisszenario als auch in Abwandlung Alternativszenarien durchgespielt werden, kann nicht von einem Verschweigen eines möglichen Schiffsverkaufs oder einer mangelnden Information ausgegangen werden. Der Kläger trägt gegen die genannten Angaben keine Einwendungen vor, die diese als unvertretbar belegen würden.
140Auch die drei weiteren Emissionsprospekte erörtern Folgen eines Schiffsverkaufs; so zu Fonds Nr. 110 (Bd. III, Anl. S&J 2) auf S. 34 ff.; zu den Fonds Nr. 112 (Bd. IV, Anl. S&J 2) und Nr. 113 (Bd. V, Anl. S&J 2) ebenfalls auf S. 48 ff. unter „Fondsrechnungen. Veräußerung“.
141(17) Mögliche Änderungen bezüglich Genehmigungen, § 7 Flaggenrechtsgesetz
142Mangels Informationspflicht ist auch ein diesbezüglicher Aufklärungsfehler ausgeschlossen. Der Kläger vermisst einen Hinweis auf mögliche Änderungen in Hinsicht auf Genehmigungen nach § 7 Flaggenrechtsgesetz. Der Regelungsgegenstand von § 7 Flaggenrechtsgesetz in der maßgeblichen Fassung vom 07.11.2011 bis 07.11.2006 betrifft den Umstand, ein Schiff unter anderer Nationalflagge als der Bundesflagge zu führen (Ausflaggungsgenehmigung). Ein aufklärungsbedürftiger Umstand geht hieraus nicht hervor.
143(18) Schiffsmarktbedingte Risiken
144Die Emissionsprospekte klären in hinreichender Deutlichkeit über die Risiken des Schiffsmarkts auf. Die dort angestellten Prognosen erscheinen nach Auffassung des erkennenden Gerichts aus der maßgeblichen ex-ante-Perspektive jedenfalls nicht unvertretbar. Wenn der Kläger sich auf die Mitteilung einer – wenn auch durch Expertise ausgezeichneten – Einzelmeinung beruft, so ist dieser Hinweis nicht ausreichend, um die Unvertretbarkeit der Prognose zu belegen. Vielmehr legen die Emissionsprospekte offen, dass es sich bei dem Schiffsmarkt um einen volatilen handelt, die Prognosen nur über zeitlich begrenzte Aussagekraft verfügen, so zu Fonds Nr. 109 (Bd. I, Anl. S&J 2) und Fonds Nr. 110 (Bd. III, Anl. S&J 2) auf S. 52 ff. sowie zu Fonds Nr. 112 (Bd. IV, Anl. S&J 2) und Fonds Nr. 113 (Bd. V, Anl. S&J 2) auf S. 31 ff.
145(19) Faktische Geschäftsführung durch fremdfinanzierende Banken
146Die Emissionsprospekte klären ferner in ausreichender Weise über die Rolle der finanzierenden Banken auf.
147Für die vorgetragene risikobehaftete faktische Geschäftsführung der Banken sind schon keine hinreichenden Anhaltspunkte ersichtlich. Es wird nicht deutlich, inwiefern bei den Fonds eine Fondsleitung durch Banken erfolgen würde. Wenn der Kläger vorträgt, dass die Banken im Fall des Fonds Nr. 110 einen Verkauf des Schiffs und nicht die Kündigung des Chartervertrags forderten, kann ihnen nicht verwehrt werden, ein solches Begehren zu äußern. Sie können der Fondsgesellschaft jederzeit strategische Überlegungen mitteilen. Inwieweit die Geschäftsführung der Fondsgesellschaft diesen folgt, bleibt ihr überlassen und ist als geschäftsinterner Vorgang des Managements nicht in jedem Detail gegenüber den Anlegern aufklärungspflichtig.
148Auch der Hinweis, dass die fremdfinanzierenden Banken die Darlehen durch Schiffshypotheken sichern, reicht ersichtlich nicht aus. Eine Bank, die ein Projekt finanziert und sich zugleich eine Sicherung einräumen lässt, unterstützt dieses Projekt finanziell, wird aber nicht Leiter der Projektführung. Die finanzielle Unterstützung wird in den Emissionsprospekten offengelegt, so unter „Darlehensgeber und Darlehensverträge“ für Fonds Nr. 109 (Bd. I, Anl. S&J 2) auf S. 42; für Fonds Nr. 110 (Bd. III, Anl. S&J 2) auf S. 43; zu Fonds Nr. 112 (Bd. IV, Anl. S&J 2) und Fonds Nr. 113 (Bd. V, Anl. S&J 2) unter „Darlehensverträge“ auf S. 62 f.
149(20) Risiken bezüglich des ausländischen Rechts
150Die Emissionsprospekte weisen hinreichend deutlich auf die Risiken hin, die durch die mögliche Anwendung von ausländischem Recht in Fall von Rechtsstreitigkeiten entstehen können. In dem Kapitel „Chancen und Risiken“ des Emissionsprospekts zu Fonds Nr. 109 heißt es hierzu auf S. 56 f.: „Wie jeder Gewerbebetrieb ist auch eine Reederei der Haftung ausgesetzt. Die Haftung bestimmt sich nach den nationalen Rechten jener Länder, in deren Hoheitsgewässern sich das Schiff zum Zeitpunkt der Schadensverursachung aufhält. Diese Gesetze sind teilweise durch internationale Übereinkommen bestimmt. Grundlage der Haftung kann Verschulden eines Besatzungsmitgliedes oder eines Reedereiangestellten sein. In zunehmendem Maße wird jedoch auch schon von einer Gefährdungshaftung ausgegangen. (…). Gegebenenfalls muss sich also die Gesellschaft bei einem Prozess – unabhängig von seiner Berechtigung gegenüber der Beteiligungsgesellschaft und der Versicherungssumme – verteidigen. Insbesondere das U.S.-Prozessrecht sieht vor, dass der Gesellschaft, auch bei Ansprüchen, die sich als unberechtigt erweisen, in einer erfolgreichen Verteidigung die ihr entstehenden Prozesskosten nicht vom Kläger erstattet werden. Die Prozesskosten könnten möglicherweise so hoch sein, dass das Gesellschaftsvermögen nicht ausreichen würde.“
151Auch in den weiteren Fonds werden die Problematiken um die Anwendung ausländischen Rechts ausführlich dargestellt; so zu Fonds Nr. 110 (Bd. III, Anl. S&J 2) auf S. 56 f.; Fonds Nr. 112 (Bd. IV, Anl. S&J 2) und Nr. 113 (Bd. V, Anl. S&J 2) auf S. 35.
1523. Schließlich war nach Beweiserhebung durch Vernehmung der Beklagten zu 3) nicht festzustellen, dass diese im Beratungsgespräch irreführende Angaben zur streitgegenständlichen Beteiligung gemacht hat. Bereits aufgrund dieser widersprechenden Aussagen waren für die Kammer keine sicheren Feststellungen zu dem streitigen Sachvortrag des Klägers möglich. Zudem gab es auch keine objektiven Anhaltspunkte, die für den streitigen Vortrag des Klägers sprechen könnten. Überdies vermag die Kammer ohnehin über den genauen Ablauf und Gesprächsinhalt von Gesprächen, die über neun Jahre zurückliegen, insgesamt keine sicheren Feststellungen zu treffen. Denn es ist nicht auszuschließen, dass bei einem solch lange zurückliegenden Geschehen, etwaige Erinnerungslücken lediglich mit Gedankenverbindungen ausgefüllt werden, die dem Kläger bzw. der Beklagten zu 3 heute als plausibel erscheinen. Die letztlich für das erkennende Gericht verbleibenden Zweifel gehen aber zu Lasten des beweisbelasteten Klägers Der Kläger ist beweispflichtig geblieben.
153Fragen zu Kausalität, Verschulden und Schaden können mangels Aufklärungspflichtverletzung dahinstehen.
154Gegen die Beklagten zu 1) und 2) scheiden – die allein in Betracht kommenden – Schadensersatzansprüche gemäß §§ 311 Abs. 2, 3, 241 Abs. 2 BGB wegen Verschuldens bei Vertragsverhandlungen (culpa in contrahendo) aus uneigentlicher Prospekthaftung aus. Eine Aufklärungspflichtverletzung der Beklagten zu 1) und 2) ist ebenfalls nicht festzustellen.
155Die Beklagten zu 1) und 2) gehören als Gründungs- und Treuhandgesellschafter zu dem Personenkreis, die nach den Grundsätzen der uneigentlichen Prospekthaftung bei einem Aufklärungsmangel haften. Die aus dem Aspekt des Verschuldens bei Vertragsverhandlungen (c.i.c.) abgeleitete Prospekthaftung im weiteren Sinne zielt auf eine Haftung der Gründungsgesellschafter – namentlich der Gründungskommanditisten und der Treuhandkommanditisten – einer Publikumskommanditgesellschaft (BGH, Urt. v. 06.10.1980 – II ZR 60/80 Rn. 15 ff.; BGH, Urt. v. 29.05.2008 – III ZR 59/07 Rn. 7 ff.; BGH, Urt. v. 12.02.2009 – III ZR 90/08 Rn. 8 ff.; OLG Hamm, Urt. v. 05.03.2012 – I-8 U 256/11 Rn. 36 ff.). Grundlage ist, dass die Gründungsgesellschafter wegen eines regelmäßigen Wissensvorsprungs gegenüber den Anlegern eine Aufklärungspflicht trifft (OLG Hamm, Urt. v. 08.09.2008 – 8 U 161/07 Rn. 198). Neben einer vollständigen Aufklärung in Bezug auf alle anlagerelevanten Umstände müssen insbesondere unrichtige Prospektangaben richtiggestellt werden (BGH, Urt. v. 29.05.2008 – III ZR 59/07 Rn. 8; BGH, Urt. v. 12.02.2009 – III ZR 90/08 Rn. 8 ff.). Demnach ist für eine Haftungsbegründung nicht erforderlich, dass die Gründungsgesellschafter in persönlichen Kontakt zum Anleger getreten sind oder anderweitig besonderes persönliches Vertrauen beansprucht haben (BGH, Urt. v. 12.02.2009 – III ZR 90/08 Rn. 8; OLG Hamm, Urt. v. 08.09.2008 – 8 U 161/07 Rn. 63).
156Nach diesen Grundsätzen sind die Beklagten zu 1) und 2) im Sinne der uneigentlichen Prospekthaftung verpflichtet, über alle wesentlichen Gesichtspunkte aufzuklären, die für die Entscheidung des Interessenten von Bedeutung sind.
157Ein Verstoß gegen die Aufklärungsverpflichtung ist nicht festzustellen. Die Beklagten zu 1) und 2) haben ihre Aufklärungspflicht erfüllt. Sie kommen ihr regelmäßig dadurch nach, dass dem Interessenten rechtzeitig ein vollständiges und richtiges Prospekt übergeben wird und in der Beratung keine von dem Prospektinhalt abweichende Erklärungen abgegeben werden (vgl. BGH, Urt. v. 11.05.2006 – III ZR 205/05 Rn. 9; OLG Köln, Urt. v. 04.09.2012 – 24 U 65/11 Rn. 25; Palandt, § 311 Rn. 70). Auf die Ausführungen zu anleger- und objektgerechter Beratung in Bezug auf die Beklagte zu 3) wird Bezug genommen.
158Deliktische Ansprüche nach § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 263 Abs. 1 StGB, § 826 BGB scheiden gegen die Beklagten zu 1) bis 3) offensichtlich aus.
159Eine gesetzliche Prospekthaftung nach dem zum Zeitpunkt der Zeichnungen maßgeblichen § 13 Abs. 1 VerkProspG in der Fassung vom 10.12.2004 bis 27.06.2005 bzw. §§ 13 Abs. 1, 13a Abs. 1, 5 VerkProspG in der Fassung vom 01.07.2005 bis 31.10.2005 entfällt, da es sich um einen – wie bereits erörtert – richtigen und vollständigen Prospekt handelt. Darüber hinaus sind die Ansprüche gemäß §§ 44, 45 BörsG mittlerweile verjährt. Denn seit Veröffentlichung des Prospekts sind mehr als drei Jahre vergangen.
160Der zulässige Feststellungsantrag (jeweils Klageantrag Ziff. 2) ist unbegründet (zur Zulässigkeit vgl. BGH, Urt. v. 22.03.2010 – II ZR 66/08 Rn. 33; Zöller, § 256 Rn. 7a). Eine Aufklärungspflichtverletzung konnte wie erörtert nicht festgestellt werden. Eine Kapitalnutzungsentschädigung kann daher nicht mit Erfolg geltend gemacht werden.
161Auch der weitere Feststellungsantrag (jeweils Klageantrag Ziff. 3) in Bezug auf eine Schadensersatzpflicht ist unbegründet, da eine Pflichtverletzung der Beklagten nicht festgestellt werden konnte (vgl. OLG Frankfurt, Urt. v. 02.01.2013 – 19 U 50/12 Rn. 25; KG Berlin, Urt. v. 16.05.2013 – 8 U 258/11).
162Vor diesem Hintergrund besteht auch keine Verpflichtung der Beklagten zur Rücknahme der Beteiligung. Ein Annahmeverzug (jeweils Klageantrag Ziff. 4) ist damit nicht festzustellen (vgl. Palandt, § 280 Rn. 50).
163Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 S. 1 u. 2 ZPO.
164Der Streitwert wird auf 165.400,00 (32.800,00 + 46.000,00 + 43.300,00 + 43.300,00) EUR festgesetzt.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
1
Tatbestand:
2Der Kläger verlangt von den Beklagten Schadensersatz wegen Prospektfehlern und der Verletzung von Aufklärungspflichten im Zusammenhang mit den Beitritten zu den Schiffsfonds DS-Rendite-Fonds Nr. 110 VLCC Neptune Glory GmbH & Co. Tankschiff KG (folgend: Fonds Nr. 110) und DS-Rendite-Fonds Nr. 112 VLCC Mercury Glory GmbH & Co. Tankschiff KG (folgend: Fond Nr.112). Er begehrt die Rückzahlung seiner Kommanditeinlagen in Höhe von 25.000,00 € (Fond Nr.110) und 20.000,00 € (Fond Nr.112) abzüglich der jeweils erhaltenen, in der Höhe streitigen Ausschüttungen. Ein Agio wurde bei den Beitritten nicht geleistet. Die streitgegenständlichen Emissionsprospekte wurden am 10.11.2004 (Fonds Nr. 110) und 03.06.2005 (Fonds Nr. 112) herausgegeben.
3Unter dem 30.11.2004 unterschrieb der Kläger eine formularmäßige Beitrittserklärung, die seinen Beitritt zu dem Fonds Nr.110 mittelbar durch die Beklagte zu 2) zum Gegenstand hatte (Anl. B3-1b, Anl. S&J 1a). Mit formularmäßiger Beitrittserklärung vom 23.06.2005 beteiligte sich der Kläger an dem Fond Nr. 112 mittelbar durch die Beklagte zu 2) (Anl. B3-1a). Die Emissionsprospekte erhielt der Kläger jeweils (jedenfalls) einige Tage vor der jeweiligen Zeichnung.
4Der Kläger behauptet, dass es vor den zwei Fondsbeitritten fernmündliche Beratungsgespräche gegeben hätte. Ferner habe sich die Zeichnung auch in seiner privaten Wohnung angebahnt. Dabei sei ihm bei beiden Beteiligungen der jeweilige Investmentfonds als zur Altersvorsorge geeignet und als sichere Anlage angepriesen worden. Dies sei sein erklärtes Anlageziel gewesen. Er habe in gar keinem Fall in etwas Spekulatives investieren wollen. Mit Verlusten sei er nicht einverstanden gewesen. Er sei jedoch nicht über Vermittlungsprovisionen und das sich daraus ergebende Eigeninteresse sowie darüber unterrichtet worden, dass es sich um unternehmerische Beteiligungen handelte, die mit einem Totalverlustrisiko verbunden sind, dass ein Zweitmarkt für derartige Beteiligungen nicht bestehe, wie sich offene und geschlossene Fonds voneinander unterscheiden und dass das Risiko der Rückzahlung der Ausschüttungen bestehe. Bei ordnungsgemäßer Aufklärung wäre er dem streitgegenständlichen Fonds nicht beigetreten, er habe auf die Richtigkeit der Mitteilungen vertraut.
5Der Kläger ist der Ansicht, dass ihm die Emissionsprospekte nicht rechtzeitig übergeben worden seien und diese die nachfolgend dargestellten Prospektfehler enthielten (wegen der Einzelheiten wird auf S. 11-21 der Klageschrift vom 29.07.2013 (= Bl. 11-21 d. A.), auf S. 25-41 des Schriftsatzes vom 17.03.2014 (=Bl. 155- 171 d. A), auf S. 1-8 des Schriftsatzes vom 16.09.2014 (=Bl. 297- 304 d. A), auf S. 3-15 des Schriftsatzes vom 22.10.2014 (=Bl.323- 333 d. A.), sowie auf S. 1-2 des Schriftsatzes vom 29.10.2014 (=Bl. 372- 373 d. A) Bezug genommen):
6(1) kein ausreichender Hinweis auf Totalverlustrisiko und den Leverage-Effekt,
7(2) kein ausreichender Hinweis auf das Wiederaufleben der Haftung nach § 172 Abs. 4 HGB und §§ 30,32 GmbHG
8(3) kein ausreichender Hinweis auf die fehlende Fungibilität,
9(4) kein ausreichender Hinweis auf mögliche Insolvenzen des persönlich haftenden Gesellschafters und der Beteiligungstreuhänderin,
10(5) fehlender Hinweis auf die Schlechterstellung des Treuhandkommanditisten zum Direktkommanditisten,
11(6) Risiko durch erlaubnispflichtige Garantie- und Dienstleistungsverträge,
12(7) fehlender Hinweis auf das Risiko der Insolvenz des Gründungskommanditisten,
13(8) irreführende Verwendung des Begriffs der „Ausschüttungen“,
14(9) nicht ausreichende Aussagen zu den Vertragspartnern,
15(10) unvollständige und oberflächliche Darstellung der Investitionskosten (Weichkosten/Mittelverwendung),
16(11) unzureichende Plausibilität der erzielbaren Chartereinnahmen,
17(12) unzureichende Erläuterung des Fremdwährungsrisikos,
18(13) steuerliche Risiken,
19(14) Kosten des Schiffbetriebs und der Verwaltung,
20(15) Versicherungen bei Schiffsbetrieb im Ausland,
21(16) Schiffsverkauf,
22(17) kein hinreichender Hinweis auf die Möglichkeit veränderter rechtlicher Rahmenbedingungen, die sich aus den Genehmigungen nach § 7 Flaggenrechtsgesetz ergeben,
23(18) unzureichende Darstellung des Schiffsmarktes,
24(19) faktische Geschäftsführung durch fremdfinanzierende Banken,
25(20) falsche Darstellung der Risiken zum ausländischen Recht,
26(21) Widerrufsbelehrung,
27(22) Verwässerungsgefahr
28(23) kein Hinweis auf § 8 SchiffsRG und § 596 HGB
29Der Kläger beantragt,
301. die Beklagten zu 1) bis 3) samtverbindlich zu verpflichten, an ihn einen Betrag von 19.950,00 € nebst Zinsen in Höhe von 4 Prozent p.a. vom 30.11.2004 bis 03.01.2013 und 5 Prozentpunkten p.a. über dem jeweiligen Basiszinssatz gemäß § 247 BGB seit 04.01.2013 Zug um Zug gegen Abtretung aller Vermögensrechte des Klägers aus seiner Beteiligung an der DS-Rendite-Fonds Nr. 110 über 25.000,00 € vom 30.11.2004 zu bezahlen;
312. die Beklagten zu 1) bis 3) samtverbindlich zu verpflichten, an ihn einen Betrag von 19.120,00 € nebst Zinsen in Höhe von 4 Prozent p.a. vom 23.06.2005 bis 03.01.2013 und 5 Prozentpunkten p.a. über dem jeweiligen Basiszinssatz gemäß § 247 BGB seit 04.01.2013 Zug um Zug gegen Abtretung aller Vermögensrechte des Klägers aus seiner Beteiligung an der DS-Rendite-Fonds Nr. 112 über 20.000,00 € vom 23.06.2005 (nunmehr nominal 23.600,00 € aufgrund einer Kapitalerhöhung im Jahre 2012) zu bezahlen;
323. die Beklagten zu 1) bis 3) samtverbindlich zu verurteilen, ihn von allen Verpflichtungen, die ihn aus seiner Beteiligung an der DS-Rendite-Fonds Nr. 110 über 25.000,00 € vom 30.11.2004 treffen, freizustellen;
334. die Beklagten zu 1) bis 3) samtverbindlich zu verurteilen, ihn von allen Verpflichtungen, die ihn aus seiner Beteiligung an der DS-Rendite-Fonds Nr. 112 über 20.000,00 € vom 23.06.2005 (nunmehr nominal 23.600,00 € aufgrund einer Kapitalerhöhung im Jahre 2012) treffen, freizustellen;
345. festzustellen, dass die Beklagten zu 1) bis 3) samtverbindlich ihm sämtliche weitere Schäden zu ersetzen haben, die ihm aus der Beteiligung an der DS-Rendite-Fonds Nr. 110 entstehen;
356. festzustellen, dass die Beklagten zu 1) bis 3) samtverbindlich ihm sämtliche weitere Schäden zu ersetzen haben, die ihm aus der Beteiligung an der DS-Rendite-Fonds Nr. 112 entstehen;
367. festzustellen, dass sich die Beklagten seit 04.01.2013 mit den Leistungen der Klageanträge Ziffer 1.-6. im Annahmeverzug befinden;
378. die Beklagten samtverbindlich zu verpflichten, den Kläger von den vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten im Zusammenhang mit der Beteiligung an der DS-Rendite Fonds Nr. 110 in Höhe von 1.884,37 € freizustellen.
389. die Beklagten samtverbindlich zu verpflichten, den Kläger von den vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten im Zusammenhang mit der Beteiligung an der DS-Rendite Fonds Nr. 112 in Höhe von 1.884,37 € freizustellen.
39Die Beklagten beantragen,
40die Klage abzuweisen.
41Die Beklagten berufen sich auf die Einrede der Verjährung.
42Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze und die zu den Akten gereichten Unterlagen Bezug genommen.
43Das Gericht hat den Geschäftsführer der Beklagten zu 3) persönlich angehört und Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugin T. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Protokoll vom 21.03.2014, Bl. 185 ff. d. A., und vom 31.10.2014 Bezug genommen.
44Entscheidungsgründe:
45Die zulässige Klage ist unbegründet.
46Rückzahlungsansprüche hinsichtlich der getätigten Einlagen sowie Ersatzansprüche bezüglich entgangener Anlagezinsen des Klägers gegen die Beklagten folgen insbesondere weder aus § 280 Abs. 1 BGB noch aus §§ 311 Abs. 2, 3, 241 Abs. 2 BGB.
47Der Kläger hat gegen die Beklagte zu 3), gegen die allein ein vertraglicher Anspruch in Betracht kommt, keinen Schadensersatzanspruch nach § 280 Abs. 1 BGB. Eine Aufklärungspflichtverletzung kann nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme nicht festgestellt werden.
48Dabei kann dahinstehen, ob der Kläger mit der Beklagten zu 3) einen Beratungs- oder Anlagevermittlungsvertrag geschlossen hat. Der beweisbelastete (Palandt § 280 Rn. 36) Kläger hat nicht beweisen können, dass der Beklagten zu 3 eine Pflichtverletzung zur Last fällt. Ein Anlageberater schuldet eine anleger- und objektgerchte Beratung (Palandt § 280 Rn. 47 ff) und ein Anlagevermittler vollständige und richtige Informationen über das Anlageobjekt (Palandt § 280 Rn. 52), die sich weitgehend mit der objektgerechten Beratung decken.
49(a)
50Die Beratung erfolgte anlegergerecht. Voraussetzung ist, dass der Berater Wissensstand, Ziel und Risikobereitschaft des Anlegers erfragt und zugleich das vorhandene Fachwissen abklärt. Eine Aufklärungspflicht besteht dann, wenn der Auftrag vom Anlageziel oder dem bisherigen Risikoprofil abweicht oder unbekannte Anlageformen empfohlen werden (Palandt, § 280 Rn. 48).
51Nach Beweisaufnahme durch Vernehmung des Zeugen T sowie nach Anhörung des Geschäftsführers der Beklagten zu 3) steht nicht zur Überzeugung der erkennenden Kammer fest, dass die Fondsbeteiligungen dem Kläger als zur Altersvorsorge geeignet empfohlen wurden. Der Kläger hat den Beweis nicht führen können. Der Geschäftsführer der Beklagten zu 3.) hat die Behauptungen des Klägers nicht bestätigt. Vielmehr hat er angegeben, dass er nur in die Vermittlung des Fonds Nr. 112 involviert war. Über den Inhalt und die Gestaltung des Fonds sei jedoch nicht gesprochen worden. Wenn überhaupt einmal darüber gesprochen worden sei, so habe er darauf hingewiesen, dass es sich um eine unternehmerische Beteiligung mit entsprechenden Chancen und Risiken handele. Dass die Kapitalanlage zur Altersvorsorge geeignet sei, habe er nicht gesagt. Daneben war die Aussage der Zeugin T nicht ergiebig, da diese bekundet hat, dass ihr nicht erinnerlich sei, bei den Telefonaten zugegegen gewesen zu sein und diese mitgehört zu haben. Demgegenüber habe – so die Angaben der Zeugin - ein persönliches Gespräch zu Hause nicht stattgefunden. Der Kläger ist beweisfällig geblieben.
52Eine Parteivernehmung des Klägers auf seinen Antrag nach § 447 ZPO kam nicht in Betracht, da die Beklagten dem nicht zugestimmt haben. Auch ist die Parteivernehmung des Klägers von Amts wegen kein taugliches Beweismittel, da die Voraussetzungen des § 448 ZPO nicht gegeben sind. Sie ist nach § 448 ZPO nämlich nur zulässig, wenn nach dem bisherigen Sachstand eine gewisse Wahrscheinlichkeit für die Richtigkeit der streitgegenständlichen Behauptung besteht, also bereits „einiger Beweis erbracht ist“ (vgl. BGH, Urt. v. 10.07.2008 – III ZR 292/07 – NJW-RR 2009, 199, 201, Rn. 20 m.w.N.). Es ist nicht Zweck des § 448 ZPO, die beweisbelastete Partei von den Folgen der Beweisfälligkeit zu befreien (vgl. OLG Celle, Beschl. v. 30.01.2012 – 11 U 2/11 – BeckRS 2013, 00314, Zöller § 448 Rn 2,3).).
53Von der Möglichkeit der Anhörung des Klägers nach § 141 ZPO hat die Kammer nach pflichtgemäßem Ermessen keinen Gebrauch gemacht. Der Kläger war vorliegend auch nicht beweislos gestellt, da auf seinen Antrag die Zeugin T vernommen wurde.
54(b)
55Die Beratung (wenn Anlageberatungsverträge vorliegen sollten) oder die Auskunft (wenn Anlagevermittlungsverträge vorliegen sollten) erfolgte zudem objektgerecht. Voraussetzung für eine objektgerechte Beratung/Auskunft ist, dass der Anlegerberater/Anlagevermittler den Interessenten richtig und vollständig informiert, insbesondere ihn bezüglich aller Umstände und Risiken aufklärt, die für die Anlageentscheidung von Bedeutung sein können (BGH, Urt. v. 22.03.2011 – XI ZR 33/10 Rn. 20; BGH, Urt. v. 01.12.2011 – III ZR 56/11 Rn. 9 f.; Palandt, § 280 Rn. 48 ff., 52).
56Der Anlageberater/Anlagevermittler erfüllt seine Verpflichtung – als eines von mehreren Mitteln (BGH, Urt. v. 11.05.2006 – III ZR 205/05 Rn. 9) –, durch die rechtzeitige Übergabe eines richtigen und vollständigen Prospekts (Palandt, § 280 Rn. 49, 52). Nach der Rechtsprechung hat die Prospektübergabe grundsätzlich so rechtzeitig vor dem Vertragsschluss zu erfolgen, dass sein Inhalt noch zur Kenntnis genommen werden kann (vgl. BGH Urt. v. 21.03.2005, II ZR 140/03 Rn.39 für die Prospekthaftung und BGH Urt. v. 08.05.2012, XI ZR 262/10 Rn.21 für die Beraterhaftung). Dabei ist die Übergabe des Prospekts aber bereits dann rechtzeitig erfolgt, wenn der Anlageinteressent nur hinreichend Zeit zur Lektüre des Prospekts hatte und er den Zeitpunkt der Zeichnung – ohne zwingenden Grund – selbst kurzfristig bestimmt (vgl. OLG Frankfurt NJW-RR 2011, 1549). Die streitgegenständlichen Beitrittserklärungen erfolgten nicht im Rahmen eines oder mehrerer persönlicher Beratungsgespräche in dem die Anlagen gezeichnet wurden und in dem die Prospektübergabe nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (Urteil vom 08.05.2012, III ZR 262/10 Rn 21) nicht rechtzeitig erfolgen kann. Die Zeichnungszeitpunkte hat der Kläger im vorliegenden Fall vielmehr selbst (kurzfristig) bestimmt, obgleich er die Möglichkeit zur eingehenden Lektüre der Prospekte hatte. Eine besondere Eilbedürftigkeit der Zeichnung der Anlagen ist von dem Kläger konkret nicht vorgetragen worden. Die Sorge, nicht zum Zuge zu kommen, ist kein hinreichender Grund. Insoweit war es bei den streitgegenständlichen Fondsbeteiligungen allein die Entscheidung des Klägers, die Zeichnungsscheine zu unterzeichnen, ohne die Verkaufsprospekte aufmerksam durchzulesen. Es greift daher der Grundsatz wonach derjenige, der eine Urkunde ungelesen unterschreibt, aus seiner Unkenntnis keinerlei Rechte herleiten kann (BGH NJW 1968, 2102, Palandt § 199 Rn. 9).
57Die Zeichnungszeitpunkte hat der Kläger im vorliegenden Fall selbst (kurzfristig) bestimmt, obgleich er nach seinem eigenen Vortrag die Möglichkeit zur eingehenden Lektüre des Prospekts hatte. Er hatte die Prospekt – wie er selbst darlegt – jedenfalls einige Tage vor der Unterzeichnung der Beitrittserklärungen auf dem Postweg erhalten. Insoweit war es allein die Entscheidung des Klägers, die Zeichnungsscheine zu unterzeichnen, ohne die Verkaufsprospekte vorher aufmerksam durchzulesen. Die Möglichkeit dazu hatte er.
58(c)
59Das Gericht hat ferner nach Anhörung des Geschäftsführers der Beklagten zu 3) sowie Vernehmung der Zeugin T nicht feststellen können, dass dieser dem Kläger gegenüber von den Prospektinhalten abweichende und irreführende Angaben gemacht hat (vgl. BGH, Urt. v. 06.07.1993 – XI ZR 12/93 Rn. 14 ff.; BGH, Urt. v. 22.03.2011 – XI ZR 33/10 Rn. 22 ff.). Insoweit war die Aussage der Zeugin T bereits unergiebig, da sie sich nicht daran erinnern konnte, (Telefon-)gespräche zwischen dem Kläger und der Beklagten zu 3) bzgl. der streitgegenständlichen Beteiligungen mitgehört zu haben (s. o.). Auch der Geschäftsführer der Beklagten zu 3) hat die Behauptungen des Klägers nicht bestätigt. Vielmehr hat dieser angegeben, keine vom Prospekt abweichende Angaben gemacht zu haben. Der Kläger ist daher auch insoweit beweisfällig geblieben. Einer Parteivernehmung oder Anhörung des Klägers bedurfte es nicht (s. Ausführungen zu (a)).
60(d)
61Bei den vorliegenden Prospekten vom 10.11.2004 (Fond Nr. 110) und 03.06.2005 (Fond Nr. 112) handelt es sich um richtige und vollständige Prospekte (vgl. Urteile der Kammer vom 06.06.2014, 3 O 394/13, 13.06.2014, 3 O 306/13, 20.06.2014, 3 O 380/13 und 11.07.2014, 3 O 218/13). Die folgenden, von dem Kläger geltend gemachten Prospektfehler sind nach Auffassung des erkennenden Gerichts nicht feststellbar.
62(1) Totalverlustrisiko/Leverage-Risiko
63Durch den Prospekt (Fond Nr. 112) wird der Anleger hinreichend über das Totalverlustrisiko/Leverage-Risiko informiert. Bei dem streitgegenständlichen Schiffsfonds ist in Bezug auf das Totalverlustrisiko grundsätzlich zu berücksichtigen, dass den Verbindlichkeiten der Beteiligungsgesellschaft der Sachwert des Schiffs gegenübersteht. Eine ausnahmslose Pflicht, über das Verlustrisiko – unabhängig von konkreter Ausgestaltung von Beteiligungsangebot und Risikostruktur – zu informieren, besteht nicht (BGH Urt. v. 27.10.2009, XI ZR 337/08 Rn. 25 = NJW-RR 2010, 115).
64Zudem ist auf das Kapitel „Risiken der Beteiligung“ im Prospekt zu verweisen. Dort heißt es (S. 31): „Abweichungen einzelner wirtschaftlicher Eckdaten oder die Kumulierung von Abweichungen mehrerer Eckdaten können dazu führen, dass sich das kalkulierte Gesamtergebnis für den Anleger deutlich verschlechtert oder sogar zu einem Totalverlust der Beteiligung führt. (…) Wer dennoch nach sorgfältigem Studium dieses Prospekts das unternehmerische Risiko als zu hoch einschätzt, sollte sich nicht beteiligen.“ Damit wurde über das Totalverlustrisiko in ausreichendem Maße aufgeklärt. Nichts anderes kann für das „Leverage“-Risiko gelten, das durch die Warnungen vor vollständigem Verlust hinreichend deutlich vor Augen geführt wurde. Neben diesem denkbar deutlichen Hinweis in dem Kapitel zu bestehenden Risiken wird mehrfach im Prospekt über die Unbeständigkeit der Aussichten informiert. Gleich zu Beginn wird nach vertriebstypischen Anpreisungen auf S. 6 erklärt: „Doch der Schiffsmarkt war, ist und bleibt ein volatiler Markt. Die letzten Jahre haben gezeigt, dass mit kurzfristigen Charterverträgen oftmals keine auskömmlichen Ergebnisse erreicht werden (…)“.
65Gleichwertige, mitunter wortlautidentische Angaben finden sich in dem weiteren Prospekt zu Fonds Nr. 110 (Anl. S&J 2b) auf S. 6, 52.
66(2) Haftungsaufleben nach § 172 Abs. 4 HGB
67Hinsichtlich des Wiederauflebens der Haftung nach § 172 Abs. 4 HGB oder nach §§ 30 und 31 GmbHG ist ein bloßer Hinweis auf die Kommanditistenhaftung ausreichend. Nicht notwendig ist hingegen eine darüberhinausgehende Erklärung der Regelung des § 172 Abs. 4 HGB oder der §§ 30 und 31 GmbHG in abstrakter Hinsicht (BGH Beschluss vom 09.11.2009, II ZR 16/09 = WM 2009, 2387).
68Bei dem streitgegenständlichen Emissionsprospekt (Fond Nr. 112) stellt es sich auch so dar, dass das Wiederaufleben der Haftung ausdrücklich beschrieben wird. Dort heißt es (S. 35): „Sollte jedoch infolge von Auszahlungen (= Entnahmen) das Eigenkapitalkonto herabgesetzt werden, lebt gemäß § 172 HGB die Haftung in Höhe der Auszahlungen wieder auf. Die Auszahlungen werden nach den Vereinbarungen im Gesellschaftsvertrag als Darlehen gegenüber dem Kommanditisten/Treugeber behandelt und können gegebenenfalls von der Gesellschaft im Bedarfsfall einer Liquiditätsenge zurückgefordert werden.“ Eine inhaltsgleiche Darstellung, dort unter ausdrücklichem Verweis auf § 172 Abs. 4 HGB, findet sich auf S. 79 des Prospektes. Auch die Ausführungen im Gesellschaftsvertrag unter § 4 Ziff. 5 (S. 102 des Prospekts) und § 11 Ziff. 5 (S. 112 des Prospekts) stellen einen integralen Bestandteil des Prospekts dar und dürfen bei der Einschätzung nicht vernachlässigt werden (OLG Hamm, Urt. v. 09.03.2011 – 8 U 132/10; OLG Hamm, Urt. v. 05.03.2012 – 8 U 256/11; OLG Hamm, Urt. v. 18.04.2012 – 8 U 233/11).
69Bei dem weiteren Prospekt zu Fond Nr. 110 (Anl. S&J 2b) finden sich vergleichbare Angaben zum Wiederaufleben der Haftung auf S. 56, 91 und § 4 Ziff. 5, § 11 Ziff. 5 Gesellschaftsvertrag.
70(3) Mangelnde Fungibilität
71Der Emissionsprospekt (Fond Nr. 112) weist deutlich auf die nur eingeschränkte Fungibilität der Beteiligung hin. Bei einer nur eingeschränkten Fungibilität handelt es sich um einen grundsätzlich aufklärungsbedürftigen Umstand (BGH Urt. v. 18.01.2007, III ZR 44/06 = , WM 2007, 542; BGH Urt. v. 12.07.2007, III ZR 83/06 = , WM 2007, 1608).
72Der Prospekt weist auf S. 35 f. hinreichend deutlich auf die nur eingeschränkte Fungibilität und das damit verbundene Risiko hin. Das Fungibilitätsrisiko wird transparent an markanter Stelle, in dem Kapitel „Risiken der Beteiligung“ unter „Fungibilität und Kündigung der Beteiligung“ erörtert: „Ein Engagement im Seeschiffsbereich sollte immer unter langfristigen Aspekten erfolgen. Gleichwohl ist eine Übertragung oder der Verkauf einer Beteiligung mit Zustimmung der Komplementärin (…) grundsätzlich jederzeit möglich. Die Fungibilität von Fondsanteilen steigt mit dem Erfolg der Beteiligung. Jedoch sollten die Anleger berücksichtigen, dass ein vorzeitiger Verkauf der Beteiligung bei nicht planmäßiger Entwicklung und unter Berücksichtigung der bisherigen steuerlichen Ergebnisse nur mit Preisabschlägen auf den Nominalwert der Beteiligung oder unter Umständen überhaupt nicht zu realisieren ist. Wirtschaftlich sinnvoller und profitabler dürfte grundsätzlich das Warten auf den späteren Verkauf des Fondsobjektes sein.“
73Bezüglich des klägerseits vorgetragenen unzumutbaren Risikos aufgrund der Zustimmungsbedürftigkeit durch die Gesellschaft ist auf § 3 Ziff. 5 des Gesellschaftsvertrags (S. 101) zu verweisen: „Die Abtretung – auch zur Sicherheit – bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Zustimmung der persönlich haftenden Gesellschafterin (Abtretungsverbot gemäß § 399 BGB), die nur aus wichtigem Grund verweigert werden darf.“ Da die Zustimmung der Gesellschafterin nur aus wichtigem Grund, der im Prospekt auch näher konkretisiert wird, nicht erteilt werden darf, besteht keine unzumutbare Beschränkung des Klägers.
74Gleichwertige Erklärungen finden sich auch in dem Fondsprospekt zu Fond Nr. 110 (Anl. S&J 2b) auf S. 57, die Aufklärung wird durch § 3 Ziff. 5 des Gesellschaftsvertrags ergänzt.
75(4) mögliche Insolvenzen der persönlich haftenden Gesellschafterin und der Beteiligungstreuhänderin
76Bei dem Insolvenzrisiko handelt es sich schon nicht um einen aufklärungspflichtigen Umstand. Der Kläger ist der Ansicht, der Prospekt müsse über eine mögliche Insolvenz sowohl der persönlich haftenden Gesellschafterin als auch der Beteiligungstreuhänderin informieren. Denn die Insolvenz sei regemäßig mit dem Verlust der Steuervorteile verbunden. Hinsichtlich der Insolvenz der Treuhänderin sieht der Kläger die Gefahr, dass unüberschaubare Abfindungssummen in diesem Fall entstehen würden, die die Beteiligungsgesellschaft nicht bedienen könnte. Zudem würden die Treugeber bis zur Höhe der ausstehenden Einlagen aller Treugeber bzw. bis zur Höhe der nicht geleisteten Haftsumme haften.
77Bei dem allgemeinen Insolvenzrisiko handelt es sich nach Auffassung der erkennenden Kammer um ein jedem Anleger zugängliches und verfügbares Allgemeinwissen. Schon aus dem mitgeteilten unternehmerischen Charakter der Beteiligung ergibt sich ein immanentes Insolvenzrisiko. Ein konkretes Risiko war aus Sicht der Beklagten zum damaligen Zeitpunkt nicht absehbar. Eine Pflicht zur Aufklärung in einem Emissionsprospekt besteht allein dann, wenn zu dem allgemeinen Risiko weitere, risikoerhöhende spezielle Risiken treten. Anhaltspunkte für eine derartige Risikoerhöhung sind nicht ersichtlich (vgl. hierzu auch BGH, Urt. v. 21.03.2006, XI ZR 63/05 Rn. 16 = NJW 2006, 2041; BGH, Urt. v. 27.10.2009, XI ZR 337/08 Rn. 25 = NJW-RR 2010, 115; LG Frankfurt, Urt. v. 28.11.2008 – 2-19 O 62/08, BeckRS 2008, 25103; LG München I, Teilurteil vom 16.03.2010 – 28 O 1377/09, BeckRS 2011, 00704).
78(5) Schlechterstellung des Treuhandkommanditisten zum Direktkommanditisten
79Eine Aufklärungspflicht bezüglich einer vermeintlichen Schlechterstellung von Treuhandkommanditist gegenüber Direktkommanditist besteht nicht.
80Es ist nach Auffassung des erkennenden Gerichts nicht erkennbar, worauf die Schlechterstellung des Treuhandkommanditisten gegenüber dem Direktkommanditisten tatsächlich gründen sollte. Der Kläger verweist auf die Stellung als „Als-ob-Kommanditist“. Letztlich macht er damit aber lediglich auf ein rechtliches Konstrukt aufmerksam, dass häufig bei Publikums-KGs in zulässiger, rechtlich üblicher Form zum Tragen kommt (BGH II ZR 134/11, II ZR 242/11, II ZR 304/00). Es bedarf keiner besonderen, da risikoerhöhenden Aufklärung. Die Treuhänderin hält das Recht für Rechnung des Treugebers, als wäre dieser selbst Rechtsinhaber. Wirtschaftlich wäre der Treugeber, juristisch die Treuhänderin Rechtsinhaber. Der Treuhänderin kommt ihre Haftung nach § 171 Abs. 1 HGB zu, solange sie die Haftsumme nicht durch Einlage gedeckt hat, und nach § 172 Abs. 4 HGB hinsichtlich einlagemindernder Ausschüttungen. Es handelt sich also um eine anerkannte rechtliche Gestaltung (vgl. K. Schmidt, JuS 2010, 1022 ff.). Im Treuhandvertrag (S. 116 ff. des Prospekts zu Fond Nr. 112) wird zudem die rechtliche Konstruktion und insbesondere die Funktion des Treuhandkommanditisten ausführlich dargestellt.
81Der weitere Prospekt zu Fond Nr. 110 (Anl. S&J 2b) beinhaltet ähnliche Ausführungen auf S. 94 ff. im Kapitel Treuhandvertrag.
82(6) erlaubnispflichtige Garantie- und Dienstleistungsverträge
83Eine Aufklärungspflichtverletzung bezüglich erlaubnispflichtiger Garantie- und Dienstleistungsverträge besteht nicht. Nach dem klägerischen Vortrag fehle eine Erläuterung der erlaubnispflichtigen Garantie- und Dienstleistungsverträge in dem Prospekt. Durch die Fondsgesellschaft abgeschlossene Garantieverträge würden möglicherweise als Bankgeschäfte im Sinne von § 1 KWG und sodann als erlaubnispflichtig im Sinne des KWG qualifiziert. Zwar ist der Anleger grundsätzlich umfassend über das Geschäftsmodell zu informieren hinsichtlich seiner Chancen und Risiken. Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung wird § 1 Abs. 1 KWG allerdings im Zusammenhang mit Fondsgeschäften tendenziell eher nicht weit ausgelegt (BGH, Urt. v. 07.12.2009, II ZR 15/08 = NJW-RR 2010, 1187). Es wird nach Auffassung der erkennenden Kammer nicht deutlich, inwieweit Grund zu der geäußerten Befürchtung bestehe und inwieweit eine solche Qualifizierung für die Beklagten vorhersehbar gewesen sei. Sie stellt sich daher aus derzeitiger Sicht als eher fernliegend dar (vgl. LG München I, Urteil vom 19.10.2009 - 28 O 879/09, BeckRS 2011, 01309).
84(7) mögliche Insolvenz der Gründungskommanditisten
85Auch bezüglich einer möglichen Insolvenz der Gründungskommanditisten besteht keine Aufklärungspflicht. Auf die Ausführungen zu den Insolvenzrisiken der persönlich haftenden Gesellschafterin und der Beteiligungstreuhänderin wird Bezug genommen.
86(8) Abgrenzung Ausschüttungsbegriff im Sinne des Prospekts und des HGB
87Der im Prospekt zu Fond Nr. 112 verwendete Ausschüttungsbegriff deckt sich auch mit der Verwendung im Sinne des HGB. Die Begriffsverwendung ist nicht irreführend. Auf die Ausführungen zu dem Wiederaufleben der Haftung nach § 172 Abs. 4 HGB wird Bezug genommen. Dass die Haftung auch bei Auszahlung des Agios wiederaufleben kann, ist von den erörternden Hinweisen erfasst und bedarf keiner gesonderten Aufklärung. Die Haftung nach § 172 Abs. 4 HGB erfasst auch das Agio (BGH Urt. v. 5.5.2008 – II ZR 105/07).
88Unter Ausschüttungen versteht das HGB eine Form der Ergebnisverwendung, die an die Gesellschafter aufgrund ihrer Gesellschafterstellung ausgezahlt wird (Wiedmann, in: Ebenroth et al., HGB, § 268 Rn. 1). Der Kläger trägt nicht vor, an welcher konkreten Stelle der Prospekte von diesem Verständnis in irreführender Weise abgewichen wird. Hinsichtlich des Vorwurfs, bei Verweis auf § 172 Abs. 4 HGB erfolge keine Klarstellung bezüglich der relevanten Haftsumme, wird auf die ausdrückliche Formulierung auf S. 35 des Prospekts verwiesen:„Sollte jedoch infolge von Auszahlungen (= Entnahmen) das Eigenkapitalkonto herabgesetzt werden, lebt gemäß § 172 HGB die Haftung in Höhe der Auszahlungen wieder auf.“
89Dem Vorbringen des Klägers, es würde nicht über die Risiken gesellschaftsrechtlicher Regelungen aufgeklärt, sind die Ausführungen auf S. 34 f., 76, 79 und 112 des Prospekts entgegenzuhalten. Insbesondere wird auf S. 35 im Anschluss an das § 172 Abs. 4 HGB-Risiko erörtert:„Die Auszahlungen werden nach den Vereinbarungen im Gesellschaftsvertrag als Darlehen gegenüber dem Kommanditisten/Treugeber behandelt und können gegebenenfalls von der Gesellschaft im Bedarfsfall einer Liquiditätsenge zurückgefordert werden.“ Dieses in der Tat erhöhte Risiko wird also – auch unter Verweis auf den Gesellschaftsvertrag als integraler Bestandteil des Prospekts mit weiteren Ausführungen – dargelegt.
90In dem weiteren Emissionsprospekt zu Fond Nr. 110 (Anl. S&J 2b) finden sich vergleichbare Angaben auf S. 54, 62 u. 91.
91(9) Vertragspartner
92Die Vertragspartner werden im Emissionsprospekt zu Fond Nr. 112 hinreichend transparent vorgestellt. Dabei handelt es sich – auch im Hinblick auf die Vertriebsstruktur – um einen aufklärungspflichtigen Umstand (BGH, Urt. v. 07.12.2009, II ZR 15/08 = NJW 2010, 1077). Allerdings werden auf S. 60 ff. des Emissionsprospekts in einem eigenen Kapitel „Verträge und Vertragspartner“ die Beteiligten benannt und in Aufgaben und Funktion vorgestellt. Wenn diese personellen Verflechtungen – wie hier – offengelegt werden, bedarf es nicht mehr einer expliziten Erörterung der Interessenlagen und möglicher Interessenkonflikte.
93Auch in dem weiteren Prospekt zu Fonds Nr. 110 (Anl. S&J 2b) werden auf S. 42 ff. „Beteiligte und Partner“ beschrieben.
94(10) Weichkosten/Mittelverwendung
95Der Emissionsprospekt zu Fond Nr. 112 enthält umfassende Informationen hinsichtlich der Weichkosten und der Mittelverwendung. Über Weichkosten, die in nicht unerheblicher Höhe anfallen, muss ein Prospekt aufklären. Dem Anleger ist zu verdeutlichen, in welchem Umfang seine Leistungen nicht in das Anlageobjekt, sondern in Anschaffungs- und Herstellungskosten investiert werden (BGH Urt. v 12.12.2013, III ZR 404/12 Rn. 14, 15). Fehlerhaft ist es daher, wenn dem Anleger nicht vor Augen geführt wird, in welchem Umfang seine Beteiligung nicht in das Objekt eingeht, wenn beispielsweise Werbungskosten mit einem unrichtigen Anteil am Gesamtaufwand ausgewiesen werden. Dem Anlageinteressenten ist es nicht zumutbar, zunächst durch eine Reihe von Rechengängen zu einer korrekten Feststellung zu kommen (BGH Urt. v 12.12.2013, III ZR 404/12 Rn. 14, 15).
96Die vom Kläger angeführten höchstrichterlichen Entscheidungen sind nicht einschlägig, da sie zum einen die Problematik von nicht vollständig offen gelegten Innenprovisionen – Verschleierung hoher Provisionen durch den schlichten Hinweis auf „weitere Vergütung“ – (BGH, Urt. v. 09.02.2006 – III ZR 20/05, Rn. 4 ff.), zum anderen die Frage von unstrukturierter und unübersichtlicher Darstellung der Kosten betreffen (BGH, Urt. v. 01.03.2004 – II ZR 88/02 Rn. 24 ff.).
97Vorliegend wurde die Höhe der Weichkosten korrekt angegeben. Sie werden mehrfach im Prospekt selbst (S. 32 f. und 41 ff.) sowie in der Anlage 1 zum Gesellschaftsvertrag (S. 115) mitgeteilt. So wird beispielsweise in der Übersicht auf S. 41 „Mittelherkunft und Mittelverwendung“ verdeutlicht, dass von dem Investitionsvolumen in Höhe von 91.050 T€ ein Betrag von 6.435 T€ für „Vertrieb und Einwerbung des Beteiligungskapitals“ eingesetzt wird. Für den sorgfältigen Anlageinteressenten sind die Angaben nach einer Gesamtschau des Prospekts ausreichend aufschlussreich und erfordern keinen beachtlichen Rechenaufwand (ebenso BGH Urt. v 12.12.2013, III ZR 404/12 Rn. 14, 15)
98Nicht offenbarungspflichtig ist, ob und ggf. in welcher Höhe die Beklagte zu 3 Provisionen für die Vermittlung der streitgegenständlichen Beteiligungen erhalten hat. Für den nicht bankmäßig gebundenen, freien Anlageberater besteht keine Verpflichtung gegenüber seinem Kunden, ungefragt über eine von ihm bei der empfohlenen Anlage erwartete Provision aufzuklären, wenn der Kunde selbst keine Provision zahlt und offen ein Agio oder Kosten für die Eigenkapitalbeschaffung ausgewiesen werden, aus denen ihrerseits die Vertriebsprovisionen aufgebracht werden (BGH, Urteil vom 15.04.2010, III ZR 198/09 und BGH, Urteil vom 10.11.2011 III ZR 245/10 in Abgrenzung zu BGHZ 170, 226 = NJW 2007, 1876 und BGH, NJW 2009, 1416).
99Der weitere Prospekt zu Fond Nr. 110 (Anl. S&J 2b) ist vergleichbar aufschlussreich (vgl. S.27 ff. und 54).
100(11) Chartereinnahmen
101Der Kläger wurde durch den Prospekt zu Fond Nr. 112 ausreichend in Bezug auf Chartereinnahmen informiert.
102Auf S. 31 f. und 44 des Prospekts wird explizit auf das Risiko hingewiesen, dass die Chartereinnahmen schwanken und unter dem Eindruck eines weltweiten Verfalls der Chartereinnahmen stehen. So heißt es auf S. 31: „Die Nachfrage nach Transporten zur See wird entscheidend von der weltweiten Nachfrage bestimmt. Eine langfristige Marktschwäche oder nachhaltige Änderungen der Verbrauchsgewohnheiten – vor allem in den Industrienationen – können zu einem Rückgang des Transportaufkommens führen. Dies kann wiederum die Ertragslage des Charterers/Chartergaranten derart beeinflussen, dass ihm die Erfüllung seiner Verpflichtungen teilweise oder gänzlich unmöglich wird (…). Im Extremfall kann dies zur Aufgabe des Geschäftsbetriebes führen oder den Verlust des Beteiligungskapitals bedeuten.“ Auf S. 44 werden die erwarteten Chartereinnahmen zudem in Tabellenform von 2005 bis 2017 präzisiert. Damit wird deutlich, dass die Chartereinnahmen durchaus geringer als prospektiert ausfallen können. Es sind keine Anhaltspunkte ersichtlich, dass die angestellte Prognose sich aus damaliger Sicht ex-ante als unvertretbar dargestellt hätte (vgl. auch LG Dortmund, Urt. v. 08.11.2013 – 3 O 125/13, BeckRS 2013, 21095).
103Ähnliche Hinweise finden sich auch in dem Prospekt zu Fond Nr. 110 (Anl. S&J 2b) auf S. 30, 53.
104(12) Fremdwährungsrisiko
105Der Prospekt (Fond Nr. 112) klärt ausreichend umfänglich über das Fremdwährungsrisiko auf.
106Das Fremdwährungsrisiko wird mit einer illustrierenden Analyse auf S. 51 des Prospekts („Sensitivitätsanalyse“) erläutert. Auf S. 32 heißt es hierzu: „Abweichungen von der Höhe des kalkulierten Wechselkurses können sich negativ auf die Höhe der Auszahlungen an die Anleger auswirken.“ Der Kläger trägt nicht einmal im Ansatz vor, dass die zugrunde gelegten Kalkulationen unrichtig wären.
107Das Fremdwährungsrisiko wird auch in dem Prospekt zu Fond Nr. 110 (Anl. S&J 2b) auf S. 30, 52 erörtert.
108(13) steuerliche Risiken/steuerliche Belastung des Fonds, insb. volle Steuerpflichtigkeit des Unterschiedsbetrags
109Der Prospekt (Fond Nr. 112) klärt auf den Seiten 80 ff ausreichend über die steuerlichen Grundlagen unter anderem zum „Unterschiedsbetrag“ und auf den Seiten 33 und 34 ausreichend über die steuerlichen Risiken und Belastungen des Fonds auf. Die steuerliche Behandlung des Anlageobjekts gehört regelmäßig zu den aufklärungspflichtigen Umständen in einem Prospekt (vgl. BGH, Urt. v. 14.07.2003, II ZR 202/02 = BKR 2003, 759, 761 f.).
110Auf Seite 84 wird folgendes ausgeführt: „Zum Schluss des Wirtschaftsjahres, das der erstmaligen Anwendung der Tonnagesteuer vorangeht, ist der Unterschiedsbetrag zwischen Buch- und Teilwert (stille Reserven) für alle Wirtschaftsgüter der Gesellschaft, die dem Betrieb des Schiffes im internationalen Verkehr dienen, festzustellen. Hierbei sind auch die in Fremdwährungsverbindlichkeiten etwaig ruhenden stillen Reserven oder stille Lasten einzubeziehen, so dass für die Gesellschaft ein Unterschiedsbetrag für das Wirtschaftsgut „Seeschiff“ und gegebenenfalls ein Unterschiedsbetrag “Fremdwährungsverbindlichkeiten“ zu bilden ist.
111Der Unterschiedsbetrag für das Wirtschaftsgut „Seeschiff“ ist bei der Veräußerung des Schiffes oder bei einer Rücknahme der Option zur Tonnagesteuer nach Ablauf des zehnjährigen Bindungszeitraumes unabhängig vom tatsächlich erzielten Veräußerungserlös zu versteuern. … Ein möglicher positiver Unterschiedsbetrag “Fremdwährungsverbindlichkeiten“ ist bei ratierlicher Tilgung der Darlehen jährlich anteilig gewinnerhöhend aufzulösen und zu versteuern….“
112So heißt es auf S. 33 und 34 beispielsweise ausdrücklich: „Grundlage für die steuerlichen Aussagen und die Berechnungen ist die derzeit gültige Rechtslage. Grundsätzlich besteht das Risiko veränderter steuerlicher Ergebnisse aufgrund von zukünftigen Änderungen der steuerlichen Rahmenbedingungen durch den Gesetzgeber, die Finanzverwaltung oder die Rechtsprechung. Im Zeitpunkt der Prospektherausgabe bereits bekannte Gesetzesänderungen wurden jedoch berücksichtigt…. Weiterhin besteht die Möglichkeit veränderter steuerlicher Ergebnisse aufgrund einer vom Prospekt abweichenden Beurteilung eines oder mehrerer Sachverhalte durch die Finanzverwaltung. Dies gilt insbesondere bezüglich der zugrunde zu legenden steuerlichen Nutzungsdauer des Schiffes, auf der die Höhe der jährlichen Abschreibungen basiert…. Bei Umstellung der Besteuerung auf „Tonnagesteuer“ gemäß § 5 a Abs. 3 S. 1 EStG ab 2007 ist ein Unterschiedsbetrag zu bilden, der im Wesentlichen aus der Differenz zwischen dem geschätzten Marktwert (steuerlicher Teilwert) und dem Buchwert des Schiffes zum 31. Dezember 2006 besteht. Falls ein solcher Unterschiedsbetrag positiv ist, ist dieser Unterschiedsbetrag bei Verkauf des Schiffes entsprechend Gewinn erhöhend aufzulösen. Bedingt durch einen höheren Marktwert des Schiffes kann der Unterschiedsbetrag höher ausfallen, mit einer entsprechend höheren Steuerbelastung für den einzelnen Anleger.
113Es wird hiermit hinreichend deutlich, dass die steuerliche Beurteilung von der geltenden Gesetzeslage und der behördlichen Bewertung abhängt. Es ist durchaus vertretbar, von der damals aktuellen Situation auszugehen und zugleich auf die Unsicherheiten hinsichtlich Änderungen zu verweisen.
114Bei den Prospektangaben zur Gewerbesteuer handelte es sich um eine Prognose, was dem Prospekt zweifelsfrei zu entnehmen ist. Allein, dass eine im Prospekt aufgestellte Prognose sich nicht bewahrheitet hat, stellt indes keinen haftungsbegründenden Prospektfehler dar. Ein solcher liegt nur dann vor, wenn die Prognose nicht durch sorgfältig ermittelte Tatsachen gestützt und aus ex-ante Sicht vertretbar war. Anderenfalls trägt grundsätzlich der Anleger das Prognoserisiko (vgl. BGH Urteil vom 23. 4. 2012 − II ZR 75/10, OLG Hamm 31 U 193/13, Urteil vom 31.03.2014).
115Nach § 5a EStG gilt bei der Tonnagebesteuerung das pauschal ermittelte Einkommen als Gewerbeertrag im Sinne von § 7 S. 1 GewStG. Hinzuzurechnen sind gemäß § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 und S. 2 EStG, § 5 a Abs. 4 EStG Vergütungen für Leistungen der Gründungsgesellschafter (z.B. Provisionen). Nach § 7 S. 1 letzter Halbsatz GewStG i.V.m. § 9 Nr. 3 GewStG ist der so ermittelte Gewerbeertrag für Unternehmen, die ausschließlich dem Betrieb von eigenen oder gecharterten Handelsschiffen im internationalen Verkehr zum Gegenstand haben, um 80 % zu kürzen. Während die Finanzverwaltung eine solche generelle Kürzung des nach § 5a EStG ermittelten Tonnagegewinns nicht zugelassen hat, ließ sie Kürzungen der Sondervergütungen um 80 % entsprechend dieser Vorschrift zum Zeitpunkt der Prospektherausgabe und der Zeichnung durch die Kläger zu, obwohl der Bundesfinanzhof mit seinen Urteilen vom 06.07.2005 (Az. VIII R 72 / 02 und VIII R 74/02) entschieden hatte, dass diese Kürzung des nach § 5a EStG ermittelten Gewerbeertrags aber auch bezüglich der Sondervergütungen gemäß § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 und S. 2 EStG ausgeschlossen ist.
116Die maßgebliche Entscheidung des Bundesfinanzhofs vom 06.07.2005 (Az. VIII R 72/02), die wie alle Entscheidungen des Bundesfinanzhofs gemäß § 110 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung zunächst nur die am Rechtsstreit beteiligten Personen bindet, war zu diesem Zeitpunkt bis zur Prospektherausgabe nur in der nicht veröffentlichten Entscheidungssammlung des Bundesfinanzhofs zu finden, in einem weiteren (veröffentlichten) Urteil des BFH (VIII R 74/02) zitiert sowie in einem Aufsatz in der FR 2007, S. 205 bis 209 besprochen worden. Die Finanzverwaltung, auf deren Umsetzung es für die Steuerpflicht des Fonds ankommt, ist aber nur an Urteile gebunden, die das Bundesfinanzministerium im Bundessteuerblatt II veröffentlicht hat. Erst durch eine Veröffentlichung der Urteile des Bundesfinanzhofs bzw. Beschlüsse im Bundessteuerblatt Teil II (BStBl II) werden die Finanzämter angewiesen, diese Urteile des Bundesfinanzhofs auch in anderen Fällen anzuwenden.
117Auf die Möglichkeit, von der Entscheidung „online“ Kenntnis zu nehmen, kommt es – außerhalb der offiziellen Seite des BMF - damit nicht an. Im Bundessteuerblatt ist die Entscheidung erst nach Prospektherausgabe und Zeichnung der Beteiligung durch die Klägerin veröffentlicht worden. Gleiches gilt für die Entscheidung des Bundesfinanzhofs vom gleichen Tag (Az. VIII R 74/02). Das Bundesfinanzministerium hat die Verwaltungspraxis aufgrund dieser Entscheidung durch entsprechende Anweisung an die Finanzämter erst am 31.10.2008, und damit ebenfalls nach Herausgabe sämtlicher Prospekte und sämtlichen Anlageentscheidungen durch die Kläger geändert.
118Die Angaben im Prospekt zur Höhe der zu erwartenden Gewerbesteuerbelastung des Fonds waren daher in Anbetracht der bis dahin geltenden Finanzverwaltungspraxis zutreffend. Darauf, dass es aufgrund einer Änderung der Rechtsprechung und der Verwaltungsauffassung zu Abweichungen auch bei der steuerrechtlichen Bewertung kommen kann, weisen alle Prospekte ausdrücklich hin (OLG Hamm 31 U 193/13, Urteil vom 31.03.2014).
119Ähnliche Angaben, insbesondere zu Prognosecharakter und Risiko steuerlicher Veränderbarkeit finden sich auch in den Prospekt zu Fond Nr. 110 (Anl. S&J 2b) auf S. 62 ff..
120(14) Kosten von Schiffsbetrieb und Verwaltung
121Die Kosten von Schiffsbetrieb und Management wurden in dem Emissionsprospekt zu Fond Nr. 112 offen gelegt. Der Kläger trägt schon nicht vor, welche Kosten für Schiffsbetrieb und Verwaltung dem Kläger tatsächlich unbekannt geblieben sind.
122Auf S. 44 f. des Prospekts findet sich eine hinreichende Aufklärung bezüglich Schiffsbetriebskosten, Schiffsmanagement und Broker-Kommission. So werden Beträge bezüglich der täglichen Schiffsbetriebskosten und der täglichen Rücklage ausgewiesen. Der Anleger wird entgegen dem Vortrag des Klägers nicht im Unklaren gelassen, auf welchen Grundlagen die Berechnungen beruhen. Es wird darauf hingewiesen, dass die Höhe von der täglichen Rücklage für die Dockung des Schiffs abhängt. Die Budgetierung wird für den Zeitraum 2005 bis 2017 zwischen Schiffsbetriebskosten, Dockungsrücklage und Managementkosten aufgeschlüsselt. Eine weitere Aufschlüsselung der Kostenkalkulation bedurfte es nicht, weil allein die Summe der Betriebskosten und nicht deren Zusammensetzung für die Beurteilung der Rentabilität des Fonds und damit für die Anlageentscheidung von Bedeutung ist. Dem Anleger wird - auch bei Fehlen genauerer Angaben - ein für seine Beitrittsentscheidung zutreffendes Bild über das Beteiligungsangebot vermittelt (BGH, Urteil vom 22.3.2010, II ZR 66 / 08 Rn.9).
123Es kann dahinstehen, ob die Betriebskosten tatsächlich höher als angegeben ausgefallen sind. Denn bei den prospektierten Angaben handelt es sich lediglich um Prognosewerte, die der Vertretbarkeitskontrolle unterliegen Dabei dürfen durchaus auch optimistische Prognosen und Kalkulationen dem Prospekt zugrunde gelegt werden; darüber hinausgehende Risikoabschläge, die der – jeder Prognose naturgemäß innewohnenden – Unsicherheit Rechnung tragen sollen, sind für eine angemessene Darstellung des Risikos der Anlage grundsätzlich nicht erforderlich (BGH Urteil vom 27.10.2009, XI ZR 337/08, = NJW-RR 2010, 115). Dass aber eine zum Zeitpunkt ihrer Erstellung vertretbare Prognose immer mit dem Risiko einer abweichenden negativen Entwicklung behaftet ist und sich die Entwicklung der Rentabilität einer Kapitalanlage insoweit nicht mit Sicherheit voraussagen lässt, gehört zum Allgemeinwissen und bedarf bereits keiner besonderen Aufklärung (BGH Urteil vom 21.03.2005, XI ZR 63/05 Rn. 16 = NJW 2006, 2041; BGH, Urteil vom 27.10.2009, XI ZR 337/08 Rn. 23 = NJW-RR 2010, 115).
124Der Kläger trägt schon nicht vor, dass die Angaben aus ex-ante-Sicht im Jahr 2005 unvertretbar gewesen seien. Allein der Hinweis auf einzelne Betriebskostenstudien aus den Jahren 2009 und 2012 kann ersichtlich nicht genügen (vgl. BGH, Urt. v. 24.02.1002 – II ZR 89/91; OLG Hamm, Urt. v. 09.03.2011 – 8 U 133/10, I-8 Z 133/10; 8 U 132/10, I-8 U 132/10).
125Die Kosten werden auch in dem weiteren Prospekt zu Fond Nr. 110 (Anl. S&J 2b) auf S. 30 f. dargestellt.
126(15) Versicherungen bei Schiffsbetrieb im Ausland
127Die Beklagten trifft keine Aufklärungspflicht bezüglich möglicher notwendiger Versicherungen beim Schiffsbetrieb im Ausland. Aufklärungspflichten bestehen bezüglich die Anlegerentscheidung beeinflussenden Faktoren. Es wird schon nicht deutlich, inwiefern Versicherungen beim Schiffsbetrieb im Ausland die Anlegerentscheidung hätten beeinflussen können.
128(16) Schiffsverkauf
129Der Kläger wurde auch über steuerliche und liquiditätsmäßige Folgen eines Schiffsverkaufs ausreichend in dem vorliegenden Emissionsprospekt zu Fond Nr. 112 aufgeklärt.
130Hierzu finden sich auf S. 48 f. des Prospekts hinreichende Erörterungen. Es werden unterschiedliche Gestaltungen bei variierendem Veräußerungspreis zwischen „konservativ kalkuliert“ und „Markt entwickelt sich sehr positiv“ vorgestellt. Es wird beispielhaft ein Szenario für die Veräußerung der VLCC Mercury Glory und die Auflösung der Beteiligungsgesellschaft Ende 2017 durchkalkuliert. Da hier sowohl ein Basisszenario als auch in Abwandlung Alternativszenarien durchgespielt werden, kann nicht von einem Verschweigen eines möglichen Schiffsverkaufs oder einer mangelnden Information ausgegangen werden. Der Kläger trägt gegen die genannten Angaben keine Einwendungen vor, die diese als unvertretbar belegen würden.
131Auch der Emissionsprospekt zu Fond Nr. 110 (Anl. S&J 2b) erörtert die Folgen eines Schiffsverkaufs auf S. 34 ff.
132(17) mögliche Änderungen bezüglich Genehmigungen, § 7 Flaggenrechtsgesetz
133Mangels Informationspflicht ist auch ein diesbezüglicher Aufklärungsfehler ausgeschlossen. Der Kläger vermisst einen Hinweis auf mögliche Änderungen in Hinsicht auf Genehmigungen nach § 7 Flaggenrechtsgesetz. Der Regelungsgegenstand von § 7 Flaggenrechtsgesetz in der maßgeblichen Fassung vom 07.11.2011 bis 07.11.2006 betrifft den Umstand, ein Schiff unter anderer Nationalflagge als der Bundesflagge zu führen (Ausflaggungsgenehmigung). Ein aufklärungsbedürftiger Umstand geht hieraus nicht hervor.
134(18) schiffsmarktbedingte Risiken
135Der Emissionsprospekt zu Fond Nr. 112 klärt in hinreichender Deutlichkeit über die Risiken des Schiffsmarkts auf. Die dort angestellten Prognosen erscheinen nach Auffassung des erkennenden Gerichts aus der maßgeblichen ex-ante-Perspektive jedenfalls nicht unvertretbar. Wenn der Kläger sich auf die Mitteilung einer – wenn auch durch Expertise ausgezeichneten – Einzelmeinung beruft, so ist dieser Hinweis nicht ausreichend, um die Unvertretbarkeit der Prognose zu belegen. Vielmehr legt der Prospekt offen, dass es sich bei dem Schiffsmarkt um einen volatilen Markt handelt und die Prognosen nur über zeitlich begrenzte Aussagekraft verfügen (S. 31 ff. des Prospekts). Gleiches gilt für den Prospekt zu Fonds Nr. 110 (Anl. S&J 2b), vgl. S. 52 ff.
136(19) faktische Geschäftsführung durch fremdfinanzierende Banken
137Die teilweise Fremdfinanzierung des Investitionsvolumens durch Hypothekendarlehen einschließlich der Finanzierungskosten wird auf den Seiten 10, 40 bis 46 sowie 61 und 62 des Emissionsprospektes zu Fond Nr. 112 konkret dargestellt. Eine vollständige Wiedergabe der Darlehensverträge war nicht erforderlich, weil die über die Prospektangaben hinausgehenden Einzelheiten der Darlehensverträge für die Anlageentscheidungen nicht von Bedeutung sind. Dem Anleger wird - auch beim Fehlen der vorgenannten Umstände - ein für seine Beitrittsentscheidung zutreffendes Bild über das Beteiligungsangebot vermittelt (BGH Urteil vom 22.3.2010, II ZR 66 / 08, Rn.9).
138Für die vorgetragene risikobehaftete faktische Geschäftsführung der Banken sind schon keine hinreichenden Anhaltspunkte ersichtlich. Es wird nicht deutlich, inwiefern bei dem Fonds eine Fondsleitung durch Banken erfolgen würde. Wenn der Kläger vorträgt, dass die Banken einen Verkauf des Schiffs und nicht die Kündigung des Chartervertrags forderten, kann ihnen nicht verwehrt werden, ein solches Begehren zu äußern. Sie können der Fondsgesellschaft jederzeit strategische Überlegungen mitteilen. Inwieweit die Geschäftsführung der Fondsgesellschaft diesen folgt, bleibt ihr überlassen und ist als geschäftsinterner Vorgang des Managements nicht in jedem Detail gegenüber den Anlegern aufklärungspflichtig.
139Auch der Hinweis, dass die fremdfinanzierenden Banken die Darlehen durch Schiffshypotheken sichern, reicht ersichtlich nicht aus. Eine Bank, die ein Projekt finanziert und sich zugleich eine Sicherung einräumen lässt, unterstützt dieses Projekt finanziell, wird aber nicht Leiter der Projektführung. Die finanzielle Unterstützung wird in dem Emissionsprospekt offengelegt, nämlich im Kapitel „Verträge und Vertragspartner“ im Unterkapitel „Darlehensverträge“ auf S. 62 f.
140Zudem war ein konkretes Risiko aus Sicht der Beklagten zum damaligen Zeitpunkt nicht absehbar. Eine Pflicht zur Aufklärung in einem Emissionsprospekt besteht allein dann, wenn zu dem allgemeinen Risiko weitere, risikoerhöhende spezielle Risiken treten. Anhaltspunkte für eine derartige Risikoerhöhung sind nicht ersichtlich (vgl. hierzu auch BGH, NJW 2006, 2041; BGH, NJW-RR 2010, 115; BGH, NJW 2012, 62; LG Frankfurt, Urt. v. 28.11.2008 – 2-19 O 62/08, BeckRS 2008, 25103; LG München I, Teilurteil vom 16.03.2010 – 28 O 1377/09, BeckRS 2011, 00704).
141Der Prospekt zu Fonds Nr. 110 (Anl. S&J 2b) klärt auf S. 43 in ähnlicher Weise auf.
142(20) Risiken bezüglich des ausländischen Rechts
143Der Prospekt zu Fond Nr. 112 weist hinreichend deutlich auf die Risiken hin, die durch die mögliche Anwendung von ausländischem Recht in Fall von Rechtsstreitigkeiten entstehen können. In dem Kapitel „Risiken der Beteiligung“ heißt es hierzu auf S. 35: „Wie jeder Gewerbebetrieb ist auch eine Reederei der Haftung ausgesetzt. Die Haftung bestimmt sich nach den nationalen Rechten jener Länder, in deren Hoheitsgewässern sich das Schiff zum Zeitpunkt der Schadensverursachung aufhält. Diese Gesetze sind teilweise durch internationale Übereinkommen bestimmt. Grundlage der Haftung kann Verschulden eines Besatzungsmitgliedes oder eines Reedereiangestellten sein. In zunehmendem Maße wird jedoch auch schon von einer Gefährdungshaftung ausgegangen. (…). Gegebenenfalls muss sich also die Gesellschaft bei einem Prozess – unabhängig von seiner Berechtigung gegenüber der Beteiligungsgesellschaft und der Versicherungssumme – verteidigen. Insbesondere das U.S.-Prozessrecht sieht vor, dass der Gesellschaft, auch bei Ansprüchen, die sich als unberechtigt erweisen, in einer erfolgreichen Verteidigung die ihre entstehenden Prozesskosten nicht vom Kläger erstattet werden. Die Prozesskosten könnten möglicherweise so hoch sein, dass das Gesellschaftsvermögen nicht ausreichen würde.“
144Auch in dem weiteren Prospekt zu Fond Nr. 110 (Anl. S&J 2b) wird die Problematik um die Anwendung ausländischen Rechts auf Seite 56 f. ausführlich dargestellt.
145(21) Widerrufsbelehrung
146Dahinstehen kann, ob die Widerrufsbelehrung in der Beitrittserklärung des Klägers und/oder der übrigen Treugeberkommanditisten richtig ist, denn dies führt nach § 355 BGB dazu, dass das Widerrufsrecht unbefristet ausgeübt werden kann, wenn ein Widerrufsrecht besteht, was dahinstehen kann, weil der Kläger den Widerruf nicht erklärt hat und die Rechtsfolge eines wirksamen Widerrufs der Beitrittserklärung nicht die Rückzahlung der Einlage sondern der Anspruch auf das Auseinandersetzungsguthaben ist (Palandt § 357 Rn. 4a und § 705 Rn19b), das nicht Streitgegenstand ist.
147Bei dem Widerrufsrisiko und den sich daraus ergebenden Rechtsfolgen handelt es sich nicht um aufklärungspflichtige Umstände. Eine Pflicht zur Aufklärung in einem Emissionsprospekt besteht allein dann, wenn zu dem allgemeinen Risiko weitere, risikoerhöhende spezielle Risiken treten. Anhaltspunkte für eine derartige Risikoerhöhung sind nicht ersichtlich (vgl. hierzu auch BGH, NJW 2006, 2041; BGH, NJW-RR 2010, 115; BGH, NJW 2012, 62; LG Frankfurt, Urt. v. 28.11.2008 – 2-19 O 62/08, BeckRS 2008, 25103; LG München I, Teilurteil vom 16.03.2010 – 28 O 1377/09, BeckRS 2011, 00704).
148Zudem wird der Anleger nach dem oben Gesagten (1) hinreichend über das Totalverlustrisiko informiert. Weitere Hinweise zu dem Risiko eines Teilverlustes, aus welchen Gründen auch immer, sind nicht erforderlich.
149(22) Verwässerungsgefahr
150Durch die Prospekte wird der Anleger nach dem oben Gesagten (1) hinreichend über das Totalverlustrisiko informiert. Weitere Hinweise zu dem Risiko eines Teilverlustes, aus welchen Gründen auch immer, sind nicht erforderlich.
151(23) kein Hinweis auf § 8 SchiffsRG und § 596 HGB
152In den Emissionsprospekten war entgegen der klägerischen Ansicht auch nicht auf die Regelungen der § 8 SchiffsRG und § 596 HGB hinzuweisen, da die hiermit verbundenen Risiken lediglich allgemeiner Natur sind. Im Übrigen wird der Anleger nach dem oben Gesagten (1) hinreichend über ein Totalverlustrisiko informiert, welches das vorliegende Risiko eines möglichen Teilverlustes mit umfasst.
153Fragen zu Kausalität, Verschulden und Schaden können mangels Aufklärungspflichtverletzung dahinstehen.
154Gegen die Beklagten zu 1) und 2) scheiden – die allein in Betracht kommenden – Schadensersatzansprüche gemäß §§ 311 Abs. 2, 3, 241 Abs. 2 BGB wegen Verschuldens bei Vertragsverhandlungen (culpa in contrahendo) aus uneigentlicher Prospekthaftung aus. Eine Aufklärungspflichtverletzung der Beklagten zu 1) und 2) ist ebenfalls nicht festzustellen.
155Die Beklagten zu 1) und 2) gehören als Gründungs- und Treuhandgesellschafter zu dem Personenkreis, die nach den Grundsätzen der uneigentlichen Prospekthaftung bei einem Aufklärungsmangel haften. Die aus dem Aspekt des Verschuldens bei Vertragsverhandlungen (c.i.c.) abgeleitete Prospekthaftung im weiteren Sinne zielt auf eine Haftung der Gründungsgesellschafter – namentlich der Gründungskommanditisten und der Treuhandkommanditisten – einer Publikumskommanditgesellschaft (BGH, Urt. v. 06.10.1980 – II ZR 60/80 Rn. 15 ff.; BGH, Urt. v. 29.05.2008 – III ZR 59/07 Rn. 7 ff.; BGH, Urt. v. 12.02.2009 – III ZR 90/08 Rn. 8 ff.; OLG Hamm, Urt. v. 05.03.2012 – I-8 U 256/11 Rn. 36 ff.). Grundlage ist, dass die Gründungsgesellschafter wegen eines regelmäßigen Wissensvorsprungs gegenüber den Anlegern eine Aufklärungspflicht trifft (OLG Hamm, Urt. v. 08.09.2008 – 8 U 161/07 Rn. 198). Neben einer vollständigen Aufklärung in Bezug auf alle anlagerelevanten Umstände müssen insbesondere unrichtige Prospektangaben richtiggestellt werden (BGH, Urt. v. 29.05.2008 – III ZR 59/07 Rn. 8; BGH, Urt. v. 12.02.2009 – III ZR 90/08 Rn. 8 ff.). Demnach ist für eine Haftungsbegründung nicht erforderlich, dass die Gründungsgesellschafter in persönlichen Kontakt zum Anleger getreten sind oder anderweitig besonderes persönliches Vertrauen beansprucht haben (BGH, Urt. v. 12.02.2009 – III ZR 90/08 Rn. 8; OLG Hamm, Urt. v. 08.09.2008 – 8 U 161/07 Rn. 63).
156Nach diesen Grundsätzen sind die Beklagten zu 1) und 2) im Sinne der uneigentlichen Prospekthaftung verpflichtet, über alle wesentlichen Gesichtspunkte aufzuklären, die für die Entscheidung des Interessenten von Bedeutung sind.
157Ein Verstoß gegen die Aufklärungsverpflichtung ist nicht festzustellen. Die Beklagten zu 1) und 2) haben ihre Aufklärungspflicht erfüllt. Sie kommen ihr regelmäßig dadurch nach, dass dem Interessenten rechtzeitig ein vollständiges und richtiges Prospekt übergeben wird und in der Beratung keine von dem Prospektinhalt abweichende Erklärungen abgegeben werden (vgl. BGH, Urt. v. 11.05.2006 – III ZR 205/05 Rn. 9; OLG Köln, Urt. v. 04.09.2012 – 24 U 65/11 Rn. 25; Palandt, § 311 Rn. 70). Auf die Ausführungen zu anleger- und objektgerechter Beratung in Bezug auf die Beklagte zu 3) wird Bezug genommen.
158Deliktische Ansprüche nach § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 263 Abs. 1 bzw. 264a StGB, § 826 BGB scheiden gegen alle Beklagten nach den vorstehenden Ausführungen offensichtlich aus.
159Eine gesetzliche Prospekthaftung nach dem zum Zeitpunkt der Zeichnung maßgeblichen § 13 Abs. 1 VerkProspG entfällt, da es sich um einen – wie bereits erörtert – richtigen und vollständigen Prospekt handelt. Darüber hinaus sind die Ansprüche gemäß §§ 44, 45 BörsG mittlerweile verjährt. Denn seit Veröffentlichung des Prospekts sind mehr als drei Jahre vergangen.
160Da eine Pflichtverletzung der Beklagten nicht festgestellt werden kann, sind auch die Anträge zu Ziff. 2-6 unbegründet. Vor diesem Hintergrund besteht auch keine Verpflichtung der Beklagten zur Rücknahme der Beteiligungen. Ein Annahmeverzug (Antrag Ziff. 7) ist damit nicht festzustellen (vgl. Palandt, § 280 Rn. 50). Ferner scheidet ein Antrag auf Freistellung von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten (Anträge zu Ziff. 8 und 9) aus.
161Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO. Die Streitwertfestsetzung fußt auf den §§ 3, 5 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 709 S. 2 ZPO.
(1) Das zur Erhaltung des Stammkapitals erforderliche Vermögen der Gesellschaft darf an die Gesellschafter nicht ausgezahlt werden. Satz 1 gilt nicht bei Leistungen, die bei Bestehen eines Beherrschungs- oder Gewinnabführungsvertrags (§ 291 des Aktiengesetzes) erfolgen oder durch einen vollwertigen Gegenleistungs- oder Rückgewähranspruch gegen den Gesellschafter gedeckt sind. Satz 1 ist zudem nicht anzuwenden auf die Rückgewähr eines Gesellschafterdarlehens und Leistungen auf Forderungen aus Rechtshandlungen, die einem Gesellschafterdarlehen wirtschaftlich entsprechen.
(2) Eingezahlte Nachschüsse können, soweit sie nicht zur Deckung eines Verlustes am Stammkapital erforderlich sind, an die Gesellschafter zurückgezahlt werden. Die Zurückzahlung darf nicht vor Ablauf von drei Monaten erfolgen, nachdem der Rückzahlungsbeschluß nach § 12 bekanntgemacht ist. Im Fall des § 28 Abs. 2 ist die Zurückzahlung von Nachschüssen vor der Volleinzahlung des Stammkapitals unzulässig. Zurückgezahlte Nachschüsse gelten als nicht eingezogen.
(1) Zahlungen, welche den Vorschriften des § 30 zuwider geleistet sind, müssen der Gesellschaft erstattet werden.
(2) War der Empfänger in gutem Glauben, so kann die Erstattung nur insoweit verlangt werden, als sie zur Befriedigung der Gesellschaftsgläubiger erforderlich ist.
(3) Ist die Erstattung von dem Empfänger nicht zu erlangen, so haften für den zu erstattenden Betrag, soweit er zur Befriedigung der Gesellschaftsgläubiger erforderlich ist, die übrigen Gesellschafter nach Verhältnis ihrer Geschäftsanteile. Beiträge, welche von einzelnen Gesellschaftern nicht zu erlangen sind, werden nach dem bezeichneten Verhältnis auf die übrigen verteilt.
(4) Zahlungen, welche auf Grund der vorstehenden Bestimmungen zu leisten sind, können den Verpflichteten nicht erlassen werden.
(5) Die Ansprüche der Gesellschaft verjähren in den Fällen des Absatzes 1 in zehn Jahren sowie in den Fällen des Absatzes 3 in fünf Jahren. Die Verjährung beginnt mit dem Ablauf des Tages, an welchem die Zahlung, deren Erstattung beansprucht wird, geleistet ist. In den Fällen des Absatzes 1 findet § 19 Abs. 6 Satz 2 entsprechende Anwendung.
(6) Für die in den Fällen des Absatzes 3 geleistete Erstattung einer Zahlung sind den Gesellschaftern die Geschäftsführer, welchen in betreff der geleisteten Zahlung ein Verschulden zur Last fällt, solidarisch zum Ersatz verpflichtet. Die Bestimmungen in § 43 Abs. 1 und 4 finden entsprechende Anwendung.
(1) Im Verhältnis zu den Gläubigern der Gesellschaft wird nach der Eintragung in das Handelsregister die Einlage eines Kommanditisten durch den in der Eintragung angegebenen Betrag bestimmt.
(2) Auf eine nicht eingetragene Erhöhung der aus dem Handelsregister ersichtlichen Einlage können sich die Gläubiger nur berufen, wenn die Erhöhung in handelsüblicher Weise kundgemacht oder ihnen in anderer Weise von der Gesellschaft mitgeteilt worden ist.
(3) Eine Vereinbarung der Gesellschafter, durch die einem Kommanditisten die Einlage erlassen oder gestundet wird, ist den Gläubigern gegenüber unwirksam.
(4) Soweit die Einlage eines Kommanditisten zurückbezahlt wird, gilt sie den Gläubigern gegenüber als nicht geleistet. Das gleiche gilt, soweit ein Kommanditist Gewinnanteile entnimmt, während sein Kapitalanteil durch Verlust unter den Betrag der geleisteten Einlage herabgemindert ist, oder soweit durch die Entnahme der Kapitalanteil unter den bezeichneten Betrag herabgemindert wird. Bei der Berechnung des Kapitalanteils nach Satz 2 sind Beträge im Sinn des § 268 Abs. 8 nicht zu berücksichtigen.
(5) Was ein Kommanditist auf Grund einer in gutem Glauben errichteten Bilanz in gutem Glauben als Gewinn bezieht, ist er in keinem Falle zurückzuzahlen verpflichtet.
(6) Gegenüber den Gläubigern einer Gesellschaft, bei der kein persönlich haftender Gesellschafter eine natürliche Person ist, gilt die Einlage eines Kommanditisten als nicht geleistet, soweit sie in Anteilen an den persönlich haftenden Gesellschaftern bewirkt ist. Dies gilt nicht, wenn zu den persönlich haftenden Gesellschaftern eine offene Handelsgesellschaft oder Kommanditgesellschaft gehört, bei der ein persönlich haftender Gesellschafter eine natürliche Person ist.
(1) Das zur Erhaltung des Stammkapitals erforderliche Vermögen der Gesellschaft darf an die Gesellschafter nicht ausgezahlt werden. Satz 1 gilt nicht bei Leistungen, die bei Bestehen eines Beherrschungs- oder Gewinnabführungsvertrags (§ 291 des Aktiengesetzes) erfolgen oder durch einen vollwertigen Gegenleistungs- oder Rückgewähranspruch gegen den Gesellschafter gedeckt sind. Satz 1 ist zudem nicht anzuwenden auf die Rückgewähr eines Gesellschafterdarlehens und Leistungen auf Forderungen aus Rechtshandlungen, die einem Gesellschafterdarlehen wirtschaftlich entsprechen.
(2) Eingezahlte Nachschüsse können, soweit sie nicht zur Deckung eines Verlustes am Stammkapital erforderlich sind, an die Gesellschafter zurückgezahlt werden. Die Zurückzahlung darf nicht vor Ablauf von drei Monaten erfolgen, nachdem der Rückzahlungsbeschluß nach § 12 bekanntgemacht ist. Im Fall des § 28 Abs. 2 ist die Zurückzahlung von Nachschüssen vor der Volleinzahlung des Stammkapitals unzulässig. Zurückgezahlte Nachschüsse gelten als nicht eingezogen.
(1) Zahlungen, welche den Vorschriften des § 30 zuwider geleistet sind, müssen der Gesellschaft erstattet werden.
(2) War der Empfänger in gutem Glauben, so kann die Erstattung nur insoweit verlangt werden, als sie zur Befriedigung der Gesellschaftsgläubiger erforderlich ist.
(3) Ist die Erstattung von dem Empfänger nicht zu erlangen, so haften für den zu erstattenden Betrag, soweit er zur Befriedigung der Gesellschaftsgläubiger erforderlich ist, die übrigen Gesellschafter nach Verhältnis ihrer Geschäftsanteile. Beiträge, welche von einzelnen Gesellschaftern nicht zu erlangen sind, werden nach dem bezeichneten Verhältnis auf die übrigen verteilt.
(4) Zahlungen, welche auf Grund der vorstehenden Bestimmungen zu leisten sind, können den Verpflichteten nicht erlassen werden.
(5) Die Ansprüche der Gesellschaft verjähren in den Fällen des Absatzes 1 in zehn Jahren sowie in den Fällen des Absatzes 3 in fünf Jahren. Die Verjährung beginnt mit dem Ablauf des Tages, an welchem die Zahlung, deren Erstattung beansprucht wird, geleistet ist. In den Fällen des Absatzes 1 findet § 19 Abs. 6 Satz 2 entsprechende Anwendung.
(6) Für die in den Fällen des Absatzes 3 geleistete Erstattung einer Zahlung sind den Gesellschaftern die Geschäftsführer, welchen in betreff der geleisteten Zahlung ein Verschulden zur Last fällt, solidarisch zum Ersatz verpflichtet. Die Bestimmungen in § 43 Abs. 1 und 4 finden entsprechende Anwendung.
(1) Im Verhältnis zu den Gläubigern der Gesellschaft wird nach der Eintragung in das Handelsregister die Einlage eines Kommanditisten durch den in der Eintragung angegebenen Betrag bestimmt.
(2) Auf eine nicht eingetragene Erhöhung der aus dem Handelsregister ersichtlichen Einlage können sich die Gläubiger nur berufen, wenn die Erhöhung in handelsüblicher Weise kundgemacht oder ihnen in anderer Weise von der Gesellschaft mitgeteilt worden ist.
(3) Eine Vereinbarung der Gesellschafter, durch die einem Kommanditisten die Einlage erlassen oder gestundet wird, ist den Gläubigern gegenüber unwirksam.
(4) Soweit die Einlage eines Kommanditisten zurückbezahlt wird, gilt sie den Gläubigern gegenüber als nicht geleistet. Das gleiche gilt, soweit ein Kommanditist Gewinnanteile entnimmt, während sein Kapitalanteil durch Verlust unter den Betrag der geleisteten Einlage herabgemindert ist, oder soweit durch die Entnahme der Kapitalanteil unter den bezeichneten Betrag herabgemindert wird. Bei der Berechnung des Kapitalanteils nach Satz 2 sind Beträge im Sinn des § 268 Abs. 8 nicht zu berücksichtigen.
(5) Was ein Kommanditist auf Grund einer in gutem Glauben errichteten Bilanz in gutem Glauben als Gewinn bezieht, ist er in keinem Falle zurückzuzahlen verpflichtet.
(6) Gegenüber den Gläubigern einer Gesellschaft, bei der kein persönlich haftender Gesellschafter eine natürliche Person ist, gilt die Einlage eines Kommanditisten als nicht geleistet, soweit sie in Anteilen an den persönlich haftenden Gesellschaftern bewirkt ist. Dies gilt nicht, wenn zu den persönlich haftenden Gesellschaftern eine offene Handelsgesellschaft oder Kommanditgesellschaft gehört, bei der ein persönlich haftender Gesellschafter eine natürliche Person ist.
(1) Das zur Erhaltung des Stammkapitals erforderliche Vermögen der Gesellschaft darf an die Gesellschafter nicht ausgezahlt werden. Satz 1 gilt nicht bei Leistungen, die bei Bestehen eines Beherrschungs- oder Gewinnabführungsvertrags (§ 291 des Aktiengesetzes) erfolgen oder durch einen vollwertigen Gegenleistungs- oder Rückgewähranspruch gegen den Gesellschafter gedeckt sind. Satz 1 ist zudem nicht anzuwenden auf die Rückgewähr eines Gesellschafterdarlehens und Leistungen auf Forderungen aus Rechtshandlungen, die einem Gesellschafterdarlehen wirtschaftlich entsprechen.
(2) Eingezahlte Nachschüsse können, soweit sie nicht zur Deckung eines Verlustes am Stammkapital erforderlich sind, an die Gesellschafter zurückgezahlt werden. Die Zurückzahlung darf nicht vor Ablauf von drei Monaten erfolgen, nachdem der Rückzahlungsbeschluß nach § 12 bekanntgemacht ist. Im Fall des § 28 Abs. 2 ist die Zurückzahlung von Nachschüssen vor der Volleinzahlung des Stammkapitals unzulässig. Zurückgezahlte Nachschüsse gelten als nicht eingezogen.
(1) Zahlungen, welche den Vorschriften des § 30 zuwider geleistet sind, müssen der Gesellschaft erstattet werden.
(2) War der Empfänger in gutem Glauben, so kann die Erstattung nur insoweit verlangt werden, als sie zur Befriedigung der Gesellschaftsgläubiger erforderlich ist.
(3) Ist die Erstattung von dem Empfänger nicht zu erlangen, so haften für den zu erstattenden Betrag, soweit er zur Befriedigung der Gesellschaftsgläubiger erforderlich ist, die übrigen Gesellschafter nach Verhältnis ihrer Geschäftsanteile. Beiträge, welche von einzelnen Gesellschaftern nicht zu erlangen sind, werden nach dem bezeichneten Verhältnis auf die übrigen verteilt.
(4) Zahlungen, welche auf Grund der vorstehenden Bestimmungen zu leisten sind, können den Verpflichteten nicht erlassen werden.
(5) Die Ansprüche der Gesellschaft verjähren in den Fällen des Absatzes 1 in zehn Jahren sowie in den Fällen des Absatzes 3 in fünf Jahren. Die Verjährung beginnt mit dem Ablauf des Tages, an welchem die Zahlung, deren Erstattung beansprucht wird, geleistet ist. In den Fällen des Absatzes 1 findet § 19 Abs. 6 Satz 2 entsprechende Anwendung.
(6) Für die in den Fällen des Absatzes 3 geleistete Erstattung einer Zahlung sind den Gesellschaftern die Geschäftsführer, welchen in betreff der geleisteten Zahlung ein Verschulden zur Last fällt, solidarisch zum Ersatz verpflichtet. Die Bestimmungen in § 43 Abs. 1 und 4 finden entsprechende Anwendung.
BUNDESGERICHTSHOF
beschlossen:
Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO abgesehen. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 ZPO). Streitwert: 54.685,65 € Goette Strohn Reichart Drescher Bender
LG Dortmund, Entscheidung vom 18.10.2007 - 4 O 226/06 -
OLG Hamm, Entscheidung vom 26.11.2008 - I-8 U 8/08 -
(1) Im Verhältnis zu den Gläubigern der Gesellschaft wird nach der Eintragung in das Handelsregister die Einlage eines Kommanditisten durch den in der Eintragung angegebenen Betrag bestimmt.
(2) Auf eine nicht eingetragene Erhöhung der aus dem Handelsregister ersichtlichen Einlage können sich die Gläubiger nur berufen, wenn die Erhöhung in handelsüblicher Weise kundgemacht oder ihnen in anderer Weise von der Gesellschaft mitgeteilt worden ist.
(3) Eine Vereinbarung der Gesellschafter, durch die einem Kommanditisten die Einlage erlassen oder gestundet wird, ist den Gläubigern gegenüber unwirksam.
(4) Soweit die Einlage eines Kommanditisten zurückbezahlt wird, gilt sie den Gläubigern gegenüber als nicht geleistet. Das gleiche gilt, soweit ein Kommanditist Gewinnanteile entnimmt, während sein Kapitalanteil durch Verlust unter den Betrag der geleisteten Einlage herabgemindert ist, oder soweit durch die Entnahme der Kapitalanteil unter den bezeichneten Betrag herabgemindert wird. Bei der Berechnung des Kapitalanteils nach Satz 2 sind Beträge im Sinn des § 268 Abs. 8 nicht zu berücksichtigen.
(5) Was ein Kommanditist auf Grund einer in gutem Glauben errichteten Bilanz in gutem Glauben als Gewinn bezieht, ist er in keinem Falle zurückzuzahlen verpflichtet.
(6) Gegenüber den Gläubigern einer Gesellschaft, bei der kein persönlich haftender Gesellschafter eine natürliche Person ist, gilt die Einlage eines Kommanditisten als nicht geleistet, soweit sie in Anteilen an den persönlich haftenden Gesellschaftern bewirkt ist. Dies gilt nicht, wenn zu den persönlich haftenden Gesellschaftern eine offene Handelsgesellschaft oder Kommanditgesellschaft gehört, bei der ein persönlich haftender Gesellschafter eine natürliche Person ist.
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das am 06.11.2013 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 2. Zivilkammer des Landgerichts Dortmund – 2 O 100/11 – wird gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens werden der Klägerin auferlegt.
Das angefochtene Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 15.543,28 € festgesetzt.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Beschwer der Klägerin übersteigt 20.000 € nicht.
1
G r ü n d e :
2I.
3Die Klägerin klagt aus abgetretenem Recht ihres Ehemannes (im Folgenden: Zedent) und nimmt die Beklagten im Zusammenhang mit der Beteiligung des Zedenten an zwei Schiffsfonds auf Schadensersatz in Anspruch. Die Beklagten sind die Erben des zwischenzeitlich verstorbenen Gründungskommanditisten beider Fondsgesellschaften.
4Der Zedent – Diplom-Betriebswirt von Beruf – beteiligte sich am 19.09.1994 als Direktkommanditist mit einer Einlage von 20.000 DM an dem C-Fonds N2 GmbH & Co. D KG (nachfolgend: C-Fonds; vgl. Beitrittserklärung Anlage K 3, Anlagenband zur Klageschrift). Darüber hinaus trat er am 02.12.1995 als Kommanditist mit einer Einlage von 30.000 DM der C2-Fonds N GmbH & Co. D KG bei (nachfolgend: C2-Fonds; vgl. Beitrittserklärung Anlage K 4, Anlagenband zur Klageschrift). Bei Zeichnung fiel jeweils ein Agio in Höhe von 5 % bezogen auf den Nennwert des Kommanditkapitals an.
5Beide Fondsbeteiligungen erbrachten nicht den erhofften wirtschaftlichen Erfolg.
6Ihr auf Rückabwicklung des Anlagegeschäfts und vor allem auf die Erstattung entgangenen Gewinns gerichtetes Schadensersatzbegehren hat die Klägerin erstinstanzlich sowohl auf den Gesichtspunkt der fehlerhaften Anlageberatung als auch auf Prospekthaftung gestützt. Neben den Erwerbskosten von insgesamt 26.842,83 € einschließlich Agio macht sie für beide Fondsbeteiligungen als entgangenen Gewinn hypothetische Anlagezinsen in Höhe von 46.208,38 € geltend. Abzüglich der erhaltenen Ausschüttungen von 11.299,55 € beziffert sie ihre Klageforderung auf 61.751,66 €.
7Das Landgericht hat die Klage abgewiesen und zur Begründung darauf verwiesen, dass Prospektfehler nicht gegeben und etwaige Schadensersatzansprüche wegen fehlerhafter Anlageberatung jedenfalls verjährt sein.
8Mit ihrer zulässig erhobenen Berufung verfolgt die Klägerin ihr Schadensersatzbegehren weiter.
9Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes einschließlich der erstinstanzlich gestellten Anträge wird gemäß § 522 Abs. 2 Satz 4 ZPO auf die tatsächlichen Feststellungen in der angefochtenen Entscheidung Bezug genommen.
10II.
11Die Berufung der Klägerin ist gemäß § 522 Abs. 2 ZPO durch Beschluss des Senats zurückzuweisen, weil der Senat - einstimmig - davon überzeugt ist, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung zukommt und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordern. Im Übrigen ist auch eine mündliche Verhandlung nicht geboten.
12Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die im Hinweisbeschluss des Senats vom 15.05.2014 ausführlich dargelegten Gründe, an denen der Senat nach nochmaliger, eingehender Beratung festhält, Bezug genommen. Der Senat bleibt dabei, dass die Ausführungen in der Berufungsbegründungsschrift nicht geeignet sind, einen Prospektmangel oder eine beratungsvertragliche Pflichtverletzung schlüssig zu begründen.
13Die Klägerin hat innerhalb der ihr eingeräumten Frist zum Hinweisbeschluss des Senats nicht Stellung genommen.
14III.
15Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO; die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus den §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO. Auf § 26 Nr. 8 EGZPO wird hingewiesen.
16Der Streitwert für das Berufungsverfahren ist auf insgesamt 15.543,28 € festzusetzen. Der geltend gemachte entgangene Gewinn in Höhe von 46.208,38 € für eine hypothetische Alternativanlage erhöht als Nebenforderung den Streitwert nicht (vgl. BGH, Beschl. v. 27.06.2013 – III ZR 143/12, zit. nach juris).
Tenor
Die Berufungen der Kläger gegen das am 11.07.2014 verkündete Urteil des Landgerichts Dortmund (3 O 218/13) werden zurückgewiesen.
Die Gerichtskosten und außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 1) im Berufungsverfahren tragen der Kläger zu 1 zu 96 % und die Klägerin zu 2) zu 4 %. Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 2) im Berufungsverfahren tragen der Kläger zu 1) zu 91 % und die Klägerin zu 2) zu 9 %. Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 3) im Berufungsverfahren trägt der Kläger zu 1).
Das angefochtene Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Kläger können die Vollstreckung durch die Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des nach dem Urteil vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leisten.
Der Wert des Streitgegenstandes für die Berufungsinstanz wird auf 326.417,67 EUR festgesetzt.
Aufgrund des Hinweisbeschlusses vom 30.04.2015 ist die Berufung nicht zurückgenommen worden, so dass das Verfahren durch den Zurückweisungsbeschluss vom 06.08.2015 beendet wurde.
1Gründe
2Die zulässige Berufung hat aus den zutreffenden Gründen der angefochtenen Entscheidung, die durch das Berufungsvorbringen nicht entkräftet werden, keine Aussicht auf Erfolg. Die Rechtssache hat auch keine grundsätzliche Bedeutung und eine Entscheidung ist zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung ebenfalls nicht erforderlich (§ 522 Abs. 2 S. 1 ZPO).
3Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil und vollumfänglich auf den Senatsbeschluss vom 30.04.2015 Bezug genommen.
4Die Stellungnahme der Kläger gibt Anlass zu folgenden ergänzenden Bemerkungen:
5Hinsichtlich eines Risikos der Rückzahlbarkeit erhaltener Ausschüttungen gemäß §§ 30, 31 GmbHG analog gibt die Stellungnahme keinen Anlass, die geäußerte Rechtsauffassung zu ändern. Die hier in Rede stehende Haftung des Treugeber-„Nur“-Kommanditisten in einer Publikumsgesellschaft gemäß §§ 30, 31 GmbHG analog kommt nur bei einem gesetzeswidrigen Verhalten in Betracht. In dem von den Klägern selbst in Bezug genommenen Urteil des Bundesgerichtshofs vom 09.12.2014 (II ZR 360/13) wird ausgeführt, dass in der GmbH & Co. KG eine Zahlung aus dem Vermögen der Kommanditgesellschaft an einen Kommanditisten eine nach § 30 Abs. 1 GmbHG verbotene Auszahlung darstellen kann (zitiert nach juris, Leitsatz 1 und Rn. 8). Der Geschäftsführer der fondsgeschäftsführenden Komplementär-GmbH haftet der Kommanditgesellschaft nach § 43 Abs. 3 GmbHG für nach § 30 Abs. 1 GmbHG verbotene Auszahlungen (Rn. 12). Das Einverständnis der Gesellschafter mit den Entnahmen entlastet den Geschäftsführer der Komplementär-GmbH nicht, da er unabhängig von Weisungen der Gesellschafter von GmbH oder Kommanditgesellschaft dafür zu sorgen hat, dass das Stammkapital der GmbH nicht angegriffen wird (Rn. 13).
6Es muss nicht über jedes Risiko aufgeklärt werden, sondern nur über solche Risiken, mit deren Verwirklichung ernsthaft zu rechnen ist oder die jedenfalls nicht nur ganz entfernt liegen (vgl. BGH, Urteil vom 23.7.2013 – II ZR 143/12, juris Rn. 12). Das allgemeine Risiko, dass die Verwirklichung des Anlagekonzepts bei pflichtwidrigem Handeln der verantwortlichen Personen gefährdet ist, kann als dem Anleger bekannt vorausgesetzt werden und bedarf grundsätzlich keiner besonderen Aufklärung. Pflichtverletzungen sind regelmäßig kein spezifisches Risiko der Kapitalanlage (vgl. hierzu BGH im Urteil vom 11.12.2014 - III ZR 365/13, juris Rn. 24 sowie OLG Köln im Urteil vom 05.03.2015 - 24 U 159/14, juris Rn. 29, speziell zur Frage der Aufklärung zu §§ 30, 31 GmbHG).
7Mit einem gesetzeswidrigen Verhalten in der oben beschriebenen Weise muss ohne konkrete Anhaltspunkte, die die Kläger nicht vortragen, nicht gerechnet werden. Dass in gesetzlich zulässiger Weise Ausschüttungen an die Anleger erfolgen sollen, die planmäßig gemäß § 172 Abs. 4 HGB für die Treuhandkommanditistin und damit mittelbar auch für die Treugeber haftungsbegründend sind, legt es nicht nahe, dass die Fondsverwaltung unter Verstoß gegen § 30 Abs. 1 GmbHG analog auch Ausschüttungen vornehmen wird, durch die das Vermögen der GmbH unter die Stammkapitalziffer sinkt oder eine bilanzielle Überschuldung vertieft wird.
8Soweit es die Schlechterstellung des Treugebers gegenüber dem Direktkommanditisten angeht, lassen die Ausführungen zur steuerlichen Behandlung von treuhänderischen Beteiligungen nicht erkennen, inwiefern die Kläger eine Benachteiligung bei der Besteuerung gegenüber den Direktkommanditisten sehen. Ferner erschließt sich aus den allgemein gehaltenen Ausführungen nicht, inwiefern eine Aufklärungspflicht der Beklagten im Zusammenhang mit den hier in Rede stehenden Beteiligungen vorliegen soll.
9Ein Prospektfehler durch die fehlende Aufklärung über das in der möglicherweise fehlerhaften Widerrufsbelehrung liegende rechtliche Risiko sowie das von den Klägern gesehene Risiko, jederzeit Abfindungsguthaben für ausscheidende Gesellschafter auszuzahlen, scheidet aus. Eine Verpflichtung, bei Verwendung einer unzureichenden Widerrufsbelehrung darüber aufzuklären, dass dies so ist und dass hierdurch Risiken rechtlicher und wirtschaftlicher Art ausgelöst werden können, ist nicht denkbar. Vorrangig wäre demgegenüber stets die Verpflichtung, solche Formulierungen nicht zu verwenden.
10Hinsichtlich fehlender Prospektangaben zum Risiko aus § 596 HGB (Haftung für Vergütungsansprüche des Schiffspersonals) ergibt sich aus dem diesbezüglichen Vorbringen nicht, warum nach Ansicht der Kläger eine Aufklärung über diesen Aspekt geboten gewesen sein soll. Insbesondere ist kein Zusammenhang mit den hier in Rede stehenden Fonds dargelegt.
11Soweit die Kläger nunmehr weiter gerügt haben, dass der Prospekt auf das aus § 1365 BGB folgende Risiko, Kapitalanteile nach dem Beitritt von Ehegatten unter Verfügung über das Vermögen im Ganzen auszahlen zu müssen, nicht hinweise, sind sie mit diesem gänzlich neuen Vorbringen nicht mehr zuzulassen. Im Schriftsatz vom 07.07.2015 hat die Beklagte zu 1) das tatsächliche Vorbringen der Kläger hierzu (u.a. zur unterlassenen Abfrage bei den Anlegern) jedenfalls konkludent bestritten. Die Voraussetzungen des § 531 Abs. 2 ZPO, unter denen ein neues Angriffsmittel in der Berufungsinstanz zuzulassen wäre, legen die Kläger nicht dar.
12Unabhängig davon ist aus dem Vorbringen der Kläger nicht ersichtlich, dass und inwieweit es sich bei dem allgemeinen Risiko, dass ein Vertragspartner ohne die erforderliche Zustimmung oder Einwilligung des Ehepartners über sein Vermögen im Ganzen verfügt, um ein spezifisches und demnach aufklärungspflichtiges Risiko der in Rede stehenden Kapitalanlagen handeln soll.
13Darüber hinaus scheidet ein Prospektfehler durch die fehlende Aufklärung über das in der unterlassenen Abfrage zur Verfügung über das Vermögen im Ganzen liegende rechtliche Risiko sowie das von den Klägern gesehene Risiko, jederzeit Abfindungsguthaben für ausscheidende Gesellschafter auszuzahlen, aus. Wie im Zusammenhang mit der Widerrufsbelehrung bereits erörtert, ist eine Verpflichtung, darüber aufzuklären, dass die Abfrage unterblieben sei und hierdurch Risiken rechtlicher und wirtschaftlicher Art ausgelöst werden können, nicht denkbar. Vorrangig wäre demgegenüber stets die Verpflichtung, die gebotene Abfrage vorzunehmen.
14Zur Rückzahlbarkeit von Ausschüttungen wegen der Darlehensklausel wird auf die Ausführungen im Urteil (S. 28 ff.) und im Beschluss vom 30.04.2015 (S. 14 -16) verwiesen. In der Stellungnahme gehen die Kläger auf die dortigen Hinweise nicht konkret ein. Zu den im Prospekt enthaltenen Hinweisen zur steuerlichen Belastung wird auf S. 35 f. des Urteils verwiesen.
15Zu den weiteren unter Punkt f) der Stellungnahme unter „Maximalrisiko“ genannten Risiken (Nichtanerkennung der Beschränkung der Kommanditistenhaftung im Ausland / Verpflichtungen aus eventueller persönlicher Anteilsfinanzierung) ist eine den Beklagten obliegende Aufklärungspflicht bereits nicht ausreichend dargelegt. Es ist nicht zu erkennen, inwiefern es sich nach Ansicht der Kläger dabei um Umstände handeln soll, die für die getroffenen Anlageentscheidungen von wesentlicher Bedeutung gewesen und über die daher in den Prospekten zu den einzelnen Beteiligungen aufzuklären gewesen wäre.
16Etwaige abweichende obergerichtliche Entscheidungen liegen bisher nicht vor. In Bezug auf das Risiko der §§ 30, 31 GmbHG scheidet ein Revisionszulassungsgrund auch deshalb aus, weil der Bundesgerichtshof die Frage, ob über das abstrakte Risiko von pflichtwidrigen Handlungen aufzuklären ist, wie oben dargestellt bereits entschieden hat (Urteil vom 11.12.2014 - III ZR 365/13, juris Rn. 24). In dem Urteil des BGH vom 09.12.2014 (II ZR 360/13) hingegen sind Ausführungen zu Prospektfehlern hinsichtlich der Haftung aus §§ 30, 31 GmbHG nicht enthalten.
17Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 97 Abs. 1, 100 Abs. 1, 708 Nr. 10, 711 ZPO.
(1) Auf einen Dienstvertrag oder einen Werkvertrag, der eine Geschäftsbesorgung zum Gegenstand hat, finden, soweit in diesem Untertitel nichts Abweichendes bestimmt wird, die Vorschriften der §§ 663, 665 bis 670, 672 bis 674 und, wenn dem Verpflichteten das Recht zusteht, ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zu kündigen, auch die Vorschriften des § 671 Abs. 2 entsprechende Anwendung.
(2) Wer einem anderen einen Rat oder eine Empfehlung erteilt, ist, unbeschadet der sich aus einem Vertragsverhältnis, einer unerlaubten Handlung oder einer sonstigen gesetzlichen Bestimmung ergebenden Verantwortlichkeit, zum Ersatz des aus der Befolgung des Rates oder der Empfehlung entstehenden Schadens nicht verpflichtet.
(3) Ein Vertrag, durch den sich der eine Teil verpflichtet, die Anmeldung oder Registrierung des anderen Teils zur Teilnahme an Gewinnspielen zu bewirken, die von einem Dritten durchgeführt werden, bedarf der Textform.
(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.
(2) Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. Ist nach dem Inhalt des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein.
Wer in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Weise einem anderen vorsätzlich Schaden zufügt, ist dem anderen zum Ersatz des Schadens verpflichtet.
(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.
(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.
(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.
(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.
(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.
(1) In bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten richten sich die Gebühren nach den für die Zuständigkeit des Prozessgerichts oder die Zulässigkeit des Rechtsmittels geltenden Vorschriften über den Wert des Streitgegenstands, soweit nichts anderes bestimmt ist. In Musterfeststellungsklagen nach Buch 6 der Zivilprozessordnung und in Rechtsstreitigkeiten aufgrund des Unterlassungsklagengesetzes darf der Streitwert 250 000 Euro nicht übersteigen.
(2) In nichtvermögensrechtlichen Streitigkeiten ist der Streitwert unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere des Umfangs und der Bedeutung der Sache und der Vermögens- und Einkommensverhältnisse der Parteien, nach Ermessen zu bestimmen. Der Wert darf nicht über eine Million Euro angenommen werden.
(3) Ist mit einem nichtvermögensrechtlichen Anspruch ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Anspruch, und zwar der höhere, maßgebend.
Der Wert wird von dem Gericht nach freiem Ermessen festgesetzt; es kann eine beantragte Beweisaufnahme sowie von Amts wegen die Einnahme des Augenscheins und die Begutachtung durch Sachverständige anordnen.
Mehrere in einer Klage geltend gemachte Ansprüche werden zusammengerechnet; dies gilt nicht für den Gegenstand der Klage und der Widerklage.