Landgericht Dortmund Urteil, 27. Juni 2014 - 3 O 91/13
Tenor
I.
1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 45.256,00 € zuzüglich Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz p.a. seit 01.06.2012 zu zahlen.
2. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger außergerichtliche Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von 1.890,91 € sowie eine Kostenerstattung in Höhe von 163,22 € jeweils nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz p.a. seit dem 02.04.2013 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
II.
Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Kläger zu 16 % und der Beklagten zu 84 % auferlegt.
III.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.
1
Tatbestand:
2Der Kläger verlangt Schadensersatz wegen der Verletzung von Aufklärungspflichten in Bezug auf Rückvergütungen der Beklagten bei der Anlageberatung im Zusammenhang mit dem Beitritt zu einem geschlossenen Immobilienfonds. Er begehrt Rückzahlung der Einlage nebst Agio abzüglich Ausschüttungen und zuzüglich entgangenen Gewinns.
3Der Kläger ist ein privater Anleger und Kunde der Beklagten, die den streitgegenständlichen Fonds vertreibt.
4Unter dem 23.06.1995 beteiligte sich der Kläger wirtschaftlich über die Westdeutsche Landesbank Girozentrale Düsseldorf/Münster als Treuhänderin an einem geschlossenen Immobilienfonds, dem „S“. Grundlage des Beitritts waren der Emissionsprospekt (Anl. K1) und der Zeichnungsschein (Anl. K2). Die Beteiligungssumme belief sich auf 100.000,00 DM zuzüglich eines Agios in Höhe von 5 %, die der Kläger im Anschluss bezahlte. Der Zeichnung waren zwei Beratungsgespräche durch die Mitarbeiter der Beklagten I und L vorausgegangen, in denen der Kläger nicht über Rückvergütungen der Beklagten für die Vermittlung des Beitritts informiert wurde.
5Auf S. 27, 34, 45 des Emissionsprospekts heißt es u.a.: „Die Kosten der Vermittlung des Eigenkapitals von TDM 200.340,0 (einschließlich Agio) betragen TDM 12.020,4. Sie sind mit TDM 2.480,5 im Investitionsplan enthalten (s. „Vertriebsvereinbarung“ S. 45). Dabei wurde das Agio von TDM 9.539,9 in die Finanzierung der Eigenkapital-Vermittlungskosten einbezogen. (…) Kalkulierter Werbungskostenüberschuß: Vertriebskosten 12.020,4 TDM (…) Zu diesem Zwecke (Beschaffen von Beteiligungskapital) hat die S ein Vertriebskonzept zu erarbeiten und durchzuführen sowie einen Vertriebsprospekt zu erstellen. Für diese Tätigkeit erhält die S eine Vergütung in Höhe von 6 % des vermittelten Beteiligungskapitals inkl. Agio. Die Vergütung wird, ggf. auch in Teilbeträgen, fällig nach Annahme der Zeichnungsanträge durch den Treuhandkommanditisten und Zahlung des Beteiligungskapitals (einschl. Agio) gemäß Zeichnungsschein. (…) Die nicht unerheblichen Fremdprovisionen und alle Kosten, die der S im Zusammenhang mit der Eigenkapitalbeschaffung entstehen, z.B. durch die Prospekterstellung und -prüfung sowie die Werbung, sind mit der Gebühr abgegolten.“
6In der Broschüre der Beklagten „Allgemeine Information für Kunden über Zuwendungen“ (Anl. B1) aus dem Jahr 2007 heißt es nach einer Vorstellung des Erwerbs von Anteilen an Investmentfonds, Vermittlung fondsgebundener Vermögensverwaltung, Erwerb von Anlagezertifikaten oder strukturierten Anleihen und verzinslicher Wertpapiere unter dem Punkt „Erwerb anderer Finanzinstrumente“: „Ob und in welcher Höhe wir Rückvergütungen zur Deckung des Vertriebsaufwands bezüglich anderer Finanzinstrumente erhalten, werden wir Ihnen im Einzelfall gesondert mitteilen.“
7Im Jahr 2009 beteiligte sich der Kläger durch Vermittlung der Sparkasse Private Banking an der U. In dem von dem Kläger unterzeichneten Beratungsprotokoll (Anl. B2) heißt es: „Ausdrücklich besprochen wurde auch die zu erwartende Vermittlungsprovision (…). Beim Verkauf dieser geschlossenen Beteiligung erhält die Sparkasse E eine einmalige Vermittlungsprovision in Höhe von 9 %. Dies entspricht umgerechnet auf die angedachte Mindestlaufzeit der Beteiligung (31.12.2026) einer durchschnittlichen Vergütung von rd. 0,53 % p.a.“
8Der streitgegenständliche Fonds wurde liquidiert und die Löschung des Eintrags aus dem Handelsregister des Amtsgerichts Düsseldorf, HRA 11827, am 27.03.2012 bekannt gemacht.
9Der Kläger forderte die Beklagte erfolglos mit Schreiben vom 22.05.2012 zur Zahlung von Schadensersatz bis zum 31.05.2012 auf (Anl. K4). Nachdem ein Schlichtungsverfahren auf Antrag des Klägers vom 28.12.2011 (vgl. Anl. K3) vor der Öffentlichen Rechtsauskunft- und Vergleichsstelle der Freien und Hansestadt Hamburg (ÖRA Hamburg) und Stellungnahme der Beklagten vom 17.08.2012 (Anl. K13) erfolglos durchgeführt worden war, wurde das Scheitern der Schlichtung im Gütetermin vom 03.09.2012 festgestellt. Zuvor hatte sich der Kläger am 12.01.2012, 26.01.2012, 05.06.2012, 02.07.2012, 03.07.2012 und am 23.07.2012 nach dem Sachstand des Güteverfahrens erkundigt.
10Der Kläger behauptet, er habe Ausschüttungen in Höhe von insgesamt 15,7 % bezogen auf das Nominalkapital erhalten. Zudem seien ihm Anlagezinsen für Bundesschatzbriefe des Typs B entgangen, sodass er den ihm entgangenen Gewinn abzüglich erhaltener Ausschüttungen auf einen Betrag von 26.063,10 € beziffert.
11Der Kläger behauptet ferner, die Beklagte habe für ihre Vermittlungstätigkeit eine Rückvergütung in Höhe von 4-6 % der Nominalbeteiligung von der Fondsgesellschaft erhalten. Er selbst habe erst im Jahr 2011 von der Vermittlungsprovision der Beklagten erfahren. Hätte er von den Rückvergütungen Kenntnis gehabt, hätte er die Beteiligung nicht gezeichnet. Ferner habe die Beklagte die Anlage als sicher und gut empfohlen sowie in ihren Anpreisungen der Anlage die bestehenden Risiken verharmlost.
12Der Kläger ist der Ansicht, die Beklagte treffe bezüglich der Zahlung von Rückvergütungen eine Erkundigungspflicht. Die Zeichnung aus dem Jahr 2009 sei mit der streitgegenständlichen nicht vergleichbar, da der Kläger sich dort in einer gänzlich anderen Lebenssituation befunden und diese aus lokalpatriotischen Gründen getätigt habe.
13Der Kläger beantragt,
141. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 79.748,75 € zuzüglich Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz p.a. seit 01.06.2012 zu zahlen,
152. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger außergerichtliche Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von 2.165,80 € sowie eine Kostenerstattung in Höhe von 315,62 € jeweils nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz p.a. seit dem 02.04.2013 zu zahlen.
16Die Beklagte beantragt,
17die Klage abzuweisen.
18Die Beklagte bestreitet mit Nichtwissen, dass an den Kläger allein die angegebenen Ausschüttungen geleistet worden seien.
19Die Beklagte ist der Ansicht, selbst bei unterstellter Provisionszahlung habe die Beklagte sich bezüglich einer Aufklärungspflicht in einem unvermeidbaren Rechtsirrtum befunden. Sie beruft sich ferner auf die Einrede der Verjährung und verweist in diesem Zusammenhang auf eine verjährungsbegründende Kenntnis des Klägers durch die MIFID-Aufklärung. Das Schreiben habe der Kläger im Oktober 2007 erhalten, eine weitere kenntnisbegründende Aufklärung sei im Jahr 2009 bei der Zeichnung eines weiteren Fonds, des „U2“ erfolgt. Ferner habe ohnehin keine diesbezügliche Aufklärungspflicht seitens der Beklagten bestanden, da auf S. 32 des Fondsprospektes die Vertriebskosten in Höhe von 6.636.400 DM ausdrücklich offen gelegt worden seien. Sie ist ferner der Ansicht, dass der Kläger sich Steuervorteile anrechnen lassen müsse. Schließlich sei Verwirkung der Ansprüche nach § 242 BGB eingetreten.
20Die Beklagte hat zunächst mit Nichtwissen bestritten, dass ihr für die Vermittlung des streitgegenständlichen Fonds eine Rückvergütung gezahlt worden sei. In der mündlichen Verhandlung vom 27.09.2013 räumte sie ein, dass für den streitgegenständlichen Zeitraum grundsätzlich Vertriebsprovisionen an sie geleistet worden seien, sie aber für den streitgegenständlichen Fonds keine konkrete Aussage treffen könne.
21Das Gericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung des Klägers als Partei. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Protokoll vom 06.06.2014 verwiesen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze und die zu den Akten gereichten Unterlagen Bezug genommen.
22Entscheidungsgründe:
23Die zulässige Klage ist in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet. Dem Kläger steht ein Schadensersatzanspruch aus § 280 Abs. 1 BGB in Höhe der geleisteten Einlage nebst Agio zu. Die Beklagte hat ihrer Aufklärungspflicht bezüglich erhaltener Rückvergütungen nicht entsprochen. Ein Anspruch des Klägers auf Ersatz entgangener Anlagezinsen besteht nicht.
24Der Schadensersatzanspruch des Klägers folgt aus § 280 Abs. 1 BGB i.V.m. Anlageberatungsvertrag, auf Grundlage der Vorschriften des BGB, in der bis zum 31.12.2001 geltenden Fassung, Art. 229 § 5 EGBGB, da der streitgegenständliche Beitritt im Jahr 1995 erfolgte. Die Voraussetzungen für einen Schadensersatzanspruch des Klägers liegen vor.
25Zwischen den Parteien wurde unstreitig ein Beratungsvertrag geschlossen. Für das Zustandekommen ist regelmäßig ausreichend, dass die Parteien wegen einer Geldanlage in Verhandlung getreten sind (BGH NJW 1977, 2259). Ein Vertrag kommt auch ohne ausdrückliche Abrede der Parteien zustande, wenn ein Anlageinteressent bei einer bestimmten Anlageentscheidung Rat bei einem Anlageinstitut sucht und dieses ihn berät (BGH, Urt. v. 15.06.2000 – III ZR 305/98 Rn. 6; BGH, Urt. v. 07.10.2008 – XI ZR 89/07 Rn. 11; BGH, Beschl. v. 09.03.2011 – XI ZR 191/10 Rn. 19; BGH, Urt. v. 19.03.2013 – XI ZR 431/11 Rn. 17; Palandt, § 280 Rn. 47; a.A. Krüger, NJW 2013, 1845, 1849; verneint bei gezielter Auftragserteilung BGH, Urt. v. 19.05.1998 – XI ZR 216/97; BGH, Urt. v. 19.03.2013 – XI ZR 431/11 Rn. 17; OLG Hamm, Urt. v. 28.11.2011 – 31 U 74/11; I-31 U 74/11; OLG Düsseldorf ZIP 2004, 409). Ausreichend für einen stillschweigenden Abschluss ist, dass die Beratung erkennbar Grundlage für die Anlageentscheidung des Interessenten werden soll.
26Der Berater schuldet dem Anlageinteressenten im Rahmen eines Beratungsvertrags eine anleger- und objektgerechte Beratung (BGH, Urt. v. 06.07.1993 – XI ZR 12/93 Rn. 14 ff.; BGH, Urt. v. 22.03.2011 – XI ZR 33/10 Rn. 22 ff.). Die Beratung entsprach nicht den Anforderungen an eine objektgerechte Beratung, da der Kläger nicht über die von der Beklagten erhaltenen Rückvergütungen (1.), die aufklärungspflichtig sind (2.), informiert wurde (3.).
271. Es steht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass die Beklagte für die streitgegenständliche Beteiligung Rückvergütungen von der Fondsgesellschaft erhalten hat. Die Zulässigkeit des diesbezüglichen Bestreitens der Beklagten mit Nichtwissen – vor dem Hintergrund einer etwaigen Erkundigungspflicht (BGH NJW 1995, 130; BGH NJW-RR 2002, 612) – kann dahinstehen. Die Beklagte räumt ein, dass sie grundsätzlich für derartige Vermittlungen in dem streitgegenständlichen Zeitraum Rückvergütungen erhalten hat. Es ist nichts dargetan oder ersichtlich, weshalb im konkreten Fall abweichend von der allgemeinen Regel des Erhalts von Rückvergütungen bei der vorliegenden Beteiligung gerade keine gezahlt sein sollen. Das Gericht geht davon aus, dass auch im konkreten Fall – gemäß der üblichen Zahlung von Rückvergütungen – solche an die Beklagte geleistet wurden.
282. Im Rahmen einer objektgerechten Beratung ist der Berater verpflichtet, den Interessierten richtig und vollständig zu informieren, ihn bezüglich aller Umstände und Risiken aufzuklären, die für die Anlageentscheidung von Bedeutung sein können (BGH, Urt. v. 22.03.2011 – XI ZR 33/10 Rn. 20; BGH, Urt. v. 01.12.2011 – III ZR 56/11 Rn. 9 f.; Palandt, § 280 Rn. 48 ff., 54). Die objektgerechte Beratung erfasst auch die ungefragte Aufklärung über Rückvergütungen durch die Bank. Rückvergütungen sind stets aufklärungspflichtige Positionen. Bei aufklärungspflichtigen Rückvergütungen handelt es sich um regelmäßig umsatzabhängige Provisionen, die im Unterschied zu Innenprovisionen nicht aus dem Anlagevermögen, sondern aus offen ausgewiesenen Provisionen gezahlt werden. Damit entsteht bei dem Anlageinteressenten zwar keine Fehlvorstellung über die Werthaltigkeit der Anlage. Wenn der Rückfluss an die Bank allerdings nicht dem Interessenten mitgeteilt wird, kann der Anleger nicht das besondere Interesse der Bank an der Empfehlung einer bestimmten Anlage erkennen (BGH, Beschl. v. 09.03.2011 – XI ZR 191/10 Rn. 22 ff.; Beschl. v. 24.08.2011 – XI ZR 158/01 Rn. 4). Eine Information ist erforderlich, um dem Anlagekunden den Interessenkonflikt der Bank vor Augen zu führen.
29Die Bank hat ungefragt – im Gegensatz zu einem freien Anlageberater – sowohl hinsichtlich des Ob als auch über die konkrete Höhe der Rückvergütung zu informieren (BGH, Urt. v. 19.12.2006 – XI ZR 56/05 Rn. 22; BGH, Beschl. v. 09.03.2011 – XI ZR 191/10; BGH, Urt. v. 16.03.2011 – 19 U 126/10, BeckRS 2011, 10187; BGH, Urt. v. 26.02.2013 – XI ZR 498/11). Die Beklagte kann ihren Pflichten – als eines von mehreren Mitteln (BGH, Urt. v. 11.05.2006 – III ZR 205/05 Rn. 9) –, durch die rechtzeitige Übergabe eines richtigen und vollständigen Prospekts nachkommen (vgl. OLG Köln, Urt. v. 04.09.2012 – 24 U 65/11 Rn. 25; Palandt, § 311 Rn. 70). Nach der Rechtsprechung hat die Prospektübergabe grundsätzlich so rechtzeitig vor dem Vertragsschluss zu erfolgen, dass sein Inhalt noch zur Kenntnis genommen werden kann (vgl. BGH WM 2007, 1608; BGH WM 2005, 833, BGH NJW 2012, 2427). Dabei ist die Übergabe des Prospekts aber bereits dann rechtzeitig erfolgt, wenn der Anlageinteressent nur hinreichend Zeit zur Lektüre des Prospekts hatte und er den Zeitpunkt der Zeichnung – ohne zwingenden Grund – selbst kurzfristig bestimmt (vgl. OLG Frankfurt NJW-RR 2011, 1549). Zudem darf der Berater in der mündlichen Beratung nicht von den Angaben des Prospekts in verharmlosender oder irreführender Weise abweichen (Palandt, § 280 Rn. 49). Die Beweislast sowohl für die Nichtübergabe sowie Unvollständigkeit und Unrichtigkeit des Prospekts als auch für irreführende Aussagen im Gespräch trägt der Anleger (BGH, Urt. v. 11.05.2006 – III ZR 205/05 Rn. 6 f.; Palandt, § 280 Rn. 36, 50).
303. Eine ausreichende Information über die von der Fondsgesellschaft an die Beklagte geleisteten Rückvergütungen erfolgte weder aufgrund der Angaben in dem Emissionsprospekt noch durch die mündliche Beratung der Mitarbeiter der Beklagten.
31Es kann dahinstehen, ob der Emissionsprospekt dem Kläger vor Zeichnung übergeben worden ist. Denn er klärt jedenfalls nicht hinreichend über die Leistung von Rückvergütungen an die Beklagte auf. Es ist regelmäßig erforderlich, dass der Betreffende auch namentlich als Empfänger der der Höhe nach bezifferten Vergütungen benannt wird. Dort heißt es allerdings lediglich auf S. 27, 45, dass Kosten für die Einwerbung von Eigenkapital entstehen. Die Beklagte wird an keiner Stelle namentlich als Empfängerin benannt, geschweige, in welcher Höhe sie Rückvergütungen erhält.
32Ferner haben die Mitarbeiter in der mündlichen Beratung unstreitig nicht auf die Zahlung von Rückvergütungen hingewiesen.
33Die fehlende Aufklärung bezüglich der Rückvergütungen war für die Anlageentscheidung des Klägers auch kausal. Die Beklagte ist hinsichtlich des Umstands beweisfällig geblieben, dass der Kläger auch im Fall ordnungsgemäßer Aufklärung die Anlage erworben hätte, da er einen zutreffenden Rat ohnehin nicht befolgt hätte (BGH, Urt. v. 26.02.2013 – XI ZR 240/10 Rn. 19). Die Beklagte hat den Beweis nicht führen können.
34Die Vermutung aufklärungsrichtigen Verhaltens gilt auch in Bezug auf mangelnde Aufklärung bezüglich Rückvergütungen uneingeschränkt (BGH, Urt. v. 26.02.2013 – XI ZR 498/11; vgl. ferner BGH, Urt. v. 26.02.2013 – XI ZR 240/10 Rn. 29; BGH, Urt. v. 08.05.2012 – XI ZR 262/10 Rn. 34 ff.). Aus dieser Vermutung wird eine Beweislastumkehr bezüglich des kausalen Schadens gefolgert (BGH, Beschl. v. 09.03.2011 – XI ZR 191/10 Rn. 20; BGH, Urt. v. 26.02.2013 – XI ZR 240/10 Rn. 20).
35Nach Beweisaufnahme durch Vernehmung des Klägers nach § 445 ZPO steht nicht zur Überzeugung der erkennenden Kammer fest, dass der Kläger die Beteiligung auch bei Aufklärung über die Rückvergütungen gezeichnet hätte. Die Beklagte hat den Beweis nicht führen können. Der als Partei vernommene Kläger hat den Vortrag der Beklagten, der Kläger sei auch bei Kenntnis um die Rückvergütungen dem Fonds beigetreten, nicht bestätigt. Bereits aufgrund dieser widersprechenden Aussagen waren für die Kammer keine sicheren Feststellungen zu dem streitigen Sachvortrag der Beklagten möglich. Zudem gab es auch keine objektiven Anhaltspunkte, die für den streitigen Vortrag der Beklagten sprechen könnten. Insbesondere die 14 Jahre später erfolgte Zeichnung im Jahr 2009, bei der der Kläger über die Leistung von Rückvergütungen informiert wurde, lässt keine abweichenden Schlussfolgerungen zu. Denn abgesehen von der andersartigen – lokalpatriotischen – Motivation und Situation des Klägers 14 Jahre nach der streitgegenständlichen Zeichnung handelt es sich hierbei insbesondere nicht um eine Vermittlung durch die Beklagte oder eine andere Bank, sondern aufgrund eines freien Anlagevermittlers. Hier ist aber die Situation bezüglich Rückvergütungen nicht vergleichbar, da der Anlagevermittler offensichtlich – im Gegensatz zur Bank – allein von den erhaltenen Provisionen für die Vermittlung von Beitritten lebt. Die Offensichtlichkeit von Provisionszahlungen und der entsprechende Erwartungshorizont des Anlageinteressenten im Fall des freien Anlagevermittlers sind nicht mit denen im Fall einer Bankvermittlung vergleichbar. Verallgemeinernde Rückschlüsse auf das Verhalten des Anlegers sind hier nicht möglich. Die letztlich für das erkennende Gericht verbleibenden Zweifel gehen aber zu Lasten der beweisbelasteten Beklagten. Die Beklagte ist beweispflichtig geblieben.
36Ferner kann dahinstehen, ob die MIFID-Mitteilung im Oktober 2007 dem Kläger zugegangen ist. Denn sie genügt jedenfalls nicht den inhaltlichen Anforderungen, um die Vermutung des aufklärungsrichtigen Verhaltens zu widerlegen (vgl. OLG Hamm, Urt. v. 31.03.2014 – 31 U 193/13 Rn. 34).
37In dem Kapitel „Allgemeine Information für Kunden über Zuwendungen“, S. 10 ff. wird allgemein über den Erhalt von Vertriebs-, Verwaltungs- und Vertriebserfolgsvergütungen im Bereich von Investmentfonds der Beklagten informiert. Diese Informationen sind schon nicht ausreichend, da die Bank regelmäßig über die konkrete Höhe der erhaltenen Rückvergütungen aufklären muss (vgl. OLG Hamm, Urt. v. 31.03.2014 – 31 U 193/13 Rn. 34). Zudem handelt es sich um eine „Allgemeine Information für Kunden über Zuwendungen“ und nicht um Hinweise für die durch die Beklagte vermittelte Immobilienbeteiligung (vgl. BGH, Beschl. v. 19.07.2011 – XI ZR 191/10 Rn. 9; BGH, Urt. v. 08.05.2012 – XI ZR 262/10 Rn. 48). Damit liegt eine eher allgemein gehaltene Information vor, so auch betitelt als Kundeninformation über Zuwendungen (Anl. B1). Eher fernliegend erscheinen Rückschlüsse von einem Einverständnis mit Rückvergütungen beispielsweise in den dort vorgestellten Fällen von Anlagezertifikaten und verzinslichen Wertpapieren auf den hier vorliegenden geschlossenen Immobilienfonds (vgl. BGH, Beschl. v. 19.07.2011 – XI ZR 191/10 Rn. 9; BGH, Urt. v. 08.05.2012 – XI ZR 262/10 Rn. 48). Konkretere Informationen werden in der Broschüre nicht mitgeteilt, sondern allein in dem Kapitel „Allgemeine Informationen für Kunden über Zuwendungen“, S. 11, in Aussicht gestellt: „Ob und in welcher Höhe wir Rückvergütungen zur Deckung des Vertriebsaufwands bezüglich anderer Finanzinstrumente erhalten, werden wir Ihnen im Einzelfall gesondert mitteilen.“
38Die Beklagte hat die Pflichtverletzung auch zu vertreten, ihr Verschulden wird nach § 280 Abs. 1 S. 2 BGB vermutet. Die Beklagte hat nicht dargelegt, dass sie die mangelnde Aufklärung bezüglich der Rückvergütungen nicht zu vertreten hat. Hinsichtlich des vorgetragenen unvermeidbaren Rechtsirrtums ist auf die hohen Anforderungen der Rechtsprechung an die Bejahung eines unvermeidbaren Rechtsirrtums zu verweisen. So hat der Betroffene regelmäßig die Rechtslage gewissenhaft zu prüfen. Soweit es ihm erforderlich erscheint, muss er Rechtsrat einholen (BGH, Beschl. v. 29.06.2010 – XI ZR 308/09; BGH, Urt. v. 26.02.2013 – XI ZR 498/11). Der Beklagten ist ein Fahrlässigkeitsvorwurf im Jahr 1995 zum Zeitpunkt der Zeichnung zu machen. Nach Rechtsprechung des BGH müssen Banken spätestens seit 1990 über ihre Aufklärungspflichten in Bezug auf Rückvergütungen informiert sein (BGH, Beschl. v. 29.06.2010 – XI ZR 308/09; BGH, Urt. v. 08.05.2012 – XI ZR 262/10), nachdem in den Jahren 1989 und 1990 Grundsatzentscheidungen des BGH in Bezug auf heimliche und damit unzulässige Kick-Back-Vereinbarungen ergangen sind (BGH, Urt. v. 28.02.1989 – XI ZR 70/88; BGH, Urt. v. 06.02.1990 – XI ZR 184/88).
39Dem Kläger ist der Schaden im Sinne von § 249 Abs. 1 BGB im Wege der Naturalrestitution zu ersetzen, er ist so zu stellen, als ob er den Zeichnungsschein nicht gezeichnet hätte. Der Anspruch ist gerichtet auf Rückzahlung der Einlage nebst Agio abzüglich erhaltener Ausschüttungen. Keine Berücksichtigung findet im vorliegenden Fall einerseits der Ersatz entgangener Anlagezinsen zugunsten, andererseits die Anrechnung von Steuervorteilen zulasten des Anlegers.
40Die von dem Kläger vorgetragenen Ausschüttungen in Höhe von 15,7 % des Anlagekapitals sind schadensmindernd zu berücksichtigen. Die Beklagte bestreitet schon nicht hinreichend substantiiert die Höhe der Ausschüttungen. Das Gericht sieht es als erwiesen an, dass die Ausschüttungen in der genannten Höhe an den Kläger erfolgten. Die Auflistung ist lebensnah und widerspruchsfrei.
41Einen Anspruch auf entgangenen Gewinn gemäß § 252 BGB entsprechend der Renditen der Bundesschatzbriefe des Typs B für den Anlagezeitraum hat der Kläger nicht schlüssig dargelegt und unter Beweis gestellt. Zwar sind entgangene Anlagezinsen Teil des entgangenen Gewinns nach § 252 BGB. Bezüglich der abstrakten Berechnung der Anleger kann in der Regel auf die allgemeine Lebenserfahrung, § 252 S. 2 BGB, abgestellt werden, dass Eigenkapital ab einer gewissen Höhe erfahrungsgemäß nicht ungenutzt ruht, sondern angelegt wird (BGH, 08.05.2012 - XI ZR 262/10; Palandt, § 252 Rn. 7; OLG Stuttgart Urt. v. 30.11.2010 – 6 U 2/10). Allerdings wurde durch die Rechtsprechung des BGH die Möglichkeit einer abstrakten Berechnung des entgangenen Gewinns insoweit begrenzt, als dass es nicht der allgemeinen Erfahrung entspreche, dass eine Geldanlage überhaupt einen Gewinn ergäbe und eine bestimmte Gewinnhöhe erst recht nicht festzustellen sei (BGH Urt. v. 24.04.2012 – XI ZR 360/11). Es obliegt dem Anleger, den entgangenen Gewinn konkret zu berechnen. Der Anleger ist für die Tatsache und die Höhe des entgangenen Gewinns unter Berücksichtigung von § 287 ZPO, § 252 S. 2 BGB darlegungs- und beweisbelastet. Es ist seine Aufgabe, konkrete Alternativanlagen darzulegen und einen entsprechenden Beweis anzutreten (BGH Urt. v. 24.04.2012 – XI ZR 360/11; OLG Hamm Urt. v. 11.06.2012 – 31 U 89/11).
42Der Kläger trägt allein vor, er hätte anderenfalls nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge den Zeichnungsbetrag in Bundesschatzbriefen Typ B angelegt. Der Kläger tritt keinen tauglichen Beweis für den Alternativerwerb von Bundesschatzbriefen an. Es ist durchaus denkbar, dass der Kläger anstelle der Anteile an dem streitgegenständlichen Immobilienfonds solche eines spekulativen Schiffs- oder Medienfonds erworben hätte. Der Kläger legt nicht dar, dass er tatsächlich alternativ einer konservativen Anlegeoption den Vorzug gegeben hätte.
43Dahinstehen kann, ob der Kläger im Zusammenhang mit der streitgegenständlichen Fondsbeteiligung Steuervorteile erlangt hat. Im Wege des Vorteilsausgleichs sind die aufgrund der Anlage erzielten dauerhaften Steuervorteile anzurechnen, sofern nicht die Ersatzleistung oder eine Zug um Zug gegen die Schadensersatzleistung vorgesehene Übertragung einer Beteiligung ihrerseits etwa als Betriebseinnahme nach § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 EStG besteuert wird (BGH, Urt. v. 07.12.2009 – II ZR 205/08 Rn. 30; Urt. v. 15.07.2010 – III ZR 336/08 Rn. 36; BGH, Urt. v. 15.07.2010 – III ZR 336/08 Rn. 36, 50; OLG München, Urt. v. 17.01.2012 – 5 U 2167/11 Rn. 58; LG Bielefeld, Urt. v. 31.05.2012 – 6 O 625/11 Rn. 110; LG Dortmund, Urt. v. 22.11.2013, 3 O 35/13). Auch bei Versteuerung sind Steuervorteile anzurechnen, wenn der Anleger außergewöhnlich hohe Steuervorteile erzielt hat. Der Kläger hat eine Schadensersatzleistung als Betriebseinnahme zu versteuern. Für besonders hohe Steuervorteile ist seitens der darlegungs- und beweisbelasteten Beklagten nichts dargetan.
44Letztlich ist der Anspruch des Klägers auch nicht gemäß §§ 195, 199 Abs. 1 Nr. 1 u. 2, Abs. 3 S. 1 Nr. 1 BGB weder nach den Vorschriften zur kenntnisunabhängigen noch –abhängigen Verjährung verjährt.
45Der Anspruch ist nicht innerhalb der kenntnisunabhängigen Frist verjährt, § 199 Abs. 3 S. 1 Nr. 1 BGB. Zum Zeitpunkt der Zeichnung am 23.06.1995 fand noch die bis zum 31.12.2001 geltende Verjährungsregelung Anwendung. Zur Zeit des Beitritts des Klägers betrug die regelmäßige Verjährungsfrist nach § 195 BGB noch 30 Jahre. Nach der Übergangsvorschrift des Art. 229 § 6 Abs. 4 EGBGB läuft die Frist ab dem 01.01.2002 nach der neuen 10-Jahres-Frist und damit zum 31.12.2011. Mit Schreiben vom 28.12.2011 stellte der Kläger einen Antrag auf Durchführung des Schlichtungsverfahrens vor der staatlich anerkannten Gütestelle ÖRA. Der Antrag wirkt verjährungshemmend, § 204 Abs. 1 Nr. 4 BGB. Verjährungshemmung tritt nach § 204 Abs. 1 Nr. 4 BGB erst mit Bekanntgabe des Güteantrags ein. Gemäß § 167 ZPO genügt es, wenn die Bekanntgabe demnächst nach Einreichung des Antrags veranlasst wird, § 204 Abs. 1 Nr. 4 a.E. BGB. Davon ist bei der vorliegenden Zustellung an die Beklagte, spätestens im August 2012, auszugehen, da eine längere Dauer aufgrund Arbeitsüberlastung der Gütestelle (BGH NJW 2010, 222 f.) als auch dem Adressaten zuzurechnende Verzögerungen die Rückwirkung nicht hindern. Es wird nicht vorgetragen, dass der Kläger die Verzögerung durch eigenes Handeln – beispielsweise die nicht rechtzeitige Einzahlung des Vorschusses – veranlasst hätte. Der Kläger trägt ferner vor, dass er von einer Arbeitsüberlastung seitens der Gütestelle ausgegangen sei, die einen triftigen Grund für die Verzögerung darstellt. Er hat sich mehrfach innerhalb eines halben Jahres nach dem Sachstand erkundigt. Somit hat er ausreichend Sorge für die Förderung des Verfahrens getragen, sodass die Regelung nach § 167 ZPO Anwendung findet.
46Die Verjährungshemmung endete sodann nach § 204 Abs. 2 S. 1 BGB sechs Monate nach Entscheidung, § 188 Abs. 2 BGB, also im Fall des § 204 Abs. 1 Nr. 4 BGB mit der gütlichen Einigung oder dem endgültigen Scheitern des Güteversuchs (Palandt, BGB, § 204 Rn. 37). Gemeint ist vorliegend der Tag der schriftlichen Feststellung des Scheiterns, vorliegend also am 03.09.2012. Die vorliegende Klage vom 01.03.2013 wurde vor Ende der Hemmungswirkung erhoben, eingegangen bei Gericht – innerhalb der sechs Monate – am 01.03.2013 per Fax. Sie wurde auch demnächst, am 02.04.2013, zugestellt.
47Der Anspruch ist auch nicht innerhalb der kenntnisabhängigen Frist verjährt, § 199 Abs. 1 BGB verjährt. Denn der Kläger hatte erst im Jahr 2011 von der Zahlung von Rückvergütungen von der Fondsgesellschaft an die Beklagte erfahren.
48Die regelmäßige Verjährungsfrist von drei Jahren beginnt mit Entstehen des Anspruchs und der Kenntnis bzw. grob fahrlässigen Unkenntnis von den anspruchsbegründenden Umständen und der Person des Schuldners. Der Anspruch entsteht im Falle einer mangelnden Aufklärung und Beratung durch Eingehung der vertraglichen Verpflichtung (vgl. BGH, Urt. v. 08.07.2010 – III ZR 249/09 Rn. 24; Palandt, § 199 Rn. 15). Kenntnis ist zu bejahen, wenn die bekannten Tatsachen genügen, um die Folgerung auf ein schuldhaftes Fehlverhalten des Anspruchsgegners nahezulegen (BGH, Urt. v. 03.06.2008 – XI ZR 319/06, Rn. 29 ff.). Im Fall mangelnder Aufklärung über die Höhe von Rückvergütungen wird Kenntnis bereits dann bejaht, wenn der Anleger weiß, dass die Bank Provisionen erhält. Denn sobald der Anleger von den Zahlungen erfährt, weiß er auch von der Pflichtverletzung, der fehlenden Aufklärung hinsichtlich der Höhe der Rückvergütungen (BGH, NJW 2013, 1801; BGH, NJW-RR 2013, 98; Palandt, BGB, § 199 Rn. 31). Für das Vorliegen der Voraussetzungen ist die Anspruchsgegnerin, die Beklagte, beweispflichtig (BGH, Urt. v. 23.01.2007 – XI ZR 44/06, Rn. 19). Sie verweist auf die Kundeninformation im Oktober 2007, deren Zugang allerdings streitig ist. Die Beklagte hat den Beweis, dass der Kläger die MIFID-Mitteilung erhalten hat, nicht führen können. Sie ist beweisfällig geblieben.
49Schließlich ist auch keine Verwirkung des Schadensersatzanspruches des Klägers nach § 242 BGB eingetreten. Die Voraussetzungen für eine Verwirkung liegen nicht vor. Erforderlich sind stets ein Umstands- und ein Zeitmoment. Die Verwirkung eines Rechts tritt ein, wenn der Berechtigte es längere Zeit nicht in Anspruch genommen hat und der Verpflichtete sich danach ausgerichtet hat, dass der Berechtigte sich nicht mehr auf das Recht berufen werde (BGH NJW 2006, 219; BGH NJW 2010, 3716; BGH NJW 2011, 212). Der Grund für diese Rechtsbeschneidung liegt in der „illoyalen Verspätung der Rechtsausübung“ (Palandt, § 242 Rn. 88). Vorliegend fehlt es schon an einem Umstandsmoment. Voraussetzung ist, dass sich der Anspruchsgegner daran orientiert hat, der Anspruchsberechtigte werde sein Recht nicht mehr geltend machen. Das späte Berufen auf das Recht würde dann als Verstoß gegen Treu und Glauben und damit als unvereinbare Härte für den Anspruchsgegner erscheinen (BGH, NJW 2003, 824; BGH NJW 2011, 212; Palandt, § 242 Rn. 95). Allerdings kann ein Vertrauenstatbestand nicht entstehen, wenn der Anspruchsgegner weiß, dass der Anspruchsberechtigte von seinem Recht keine Kenntnis hat (BGH NJW 2000, 140; BGH NJW-RR 2007, 257). Wenn der Anspruchsberechtigte nicht um sein Recht weiß, kann er auch notwendigerweise nicht gegen die Grundsätze von Treu und Glauben verstoßen und damit auch nicht einen Vertrauenstatbestand für den Anspruchsschuldner schaffen (BGH NJW 2000, 140; OLG München, Urt. v. 27.03.2012 – 5 U 4557/11 Rn. 10 f.). Es steht wie erörtert zur Überzeugung des Gerichts fest, dass der Kläger erst im Jahr 2011 von der Leistung von Rückvergütungen an die Beklagte erfahren hat.
50Der Antrag bezüglich der Verzugszinsen folgt aus §§ 286 Abs. 1, 288 Abs. 1 BGB.
51Der Kläger kann die Kosten der Rechtsverfolgung in Bezug auf den zugesprochenen Betrag in Höhe von 45.256,00 € ersetzt verlangen. Sie waren insoweit aus seiner Sicht zur Wahrnehmung seiner Rechte erforderlich und zweckmäßig und damit aus seiner Perspektive als sachdienlich zur Rechtsverfolgung anzusehen (BGH, Urt. v. 04.05.2011 – VIII ZR 171/10 Rn. 24 f.; OLG Frankfurt, Urt. v. 30.09.2013 – 23 U 9/13 Rn. 49; Palandt, § 249 Rn. 56). Hinsichtlich des darüber hinaus verfolgten Betrags waren die Kosten mangels Erfolgsaussicht der Anspruchsdurchsetzung nicht erforderlich und zweckmäßig. Die Kosten für die Anstrengung des Schlichtungsverfahrens sind von der Beklagten in dem genannten Umfang zu tragen, sie zählen nach § 15a Abs. 4 EGZPO zu den Kosten des Rechtsstreits.
52Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 S. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 S. 1 u. 2 ZPO.
53Der Streitwert wird auf 53.685,65 EUR festgesetzt.
Urteilsbesprechung zu Landgericht Dortmund Urteil, 27. Juni 2014 - 3 O 91/13
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Landgericht Dortmund Urteil, 27. Juni 2014 - 3 O 91/13 zitiert oder wird zitiert von 17 Urteil(en).
Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.
(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.
(2) Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung kann der Gläubiger nur unter der zusätzlichen Voraussetzung des § 286 verlangen.
(3) Schadensersatz statt der Leistung kann der Gläubiger nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen des § 281, des § 282 oder des § 283 verlangen.
BUNDESGERICHTSHOF
für Recht erkannt:
Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsrechtszuges, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Die Beklagte, die der H. Unternehmensgruppe angehört, war Initiatorin, Projektplanerin und nach ihren eigenen Angaben Prospektherausgeberin für das Modernisierungsobjekt J. in M., das zum Ziel hatte, ein unter Denkmalschutz stehendes ehemaliges Mädchenwohnheim so umzubauen und zu modernisieren , daß 92 Eigentumswohnungen entstehen sollten. Bauträger und Verkäufer für die vorgesehenen Eigentumswohnungen war die K. GmbH. In den Erwerb war unter anderem die H. GmbH eingeschaltet, die auf der Grundlage von Geschäftsbesorgungsverträgen mit Erwerbsinteressenten in deren Namen Verträge über den Erwerb von Wohnungseigentum und die Finanzierung abschloß. Nach Kenntnisnahme einer von der H. Unternehmensgruppe ausgearbeiteten und den Klägern von dem als "Wirtschaftlichkeitsberater" auftretenden N. präsentierten Berechnung vom 10. Januar 1994, die auf ihre persönlichen Verhältnisse zugeschnitten war und die Auswirkungen der Werbungskosten , Abschreibungen und Finanzierungsaufwendungen bis zum Jahr 1997 darstellte, entschlossen sich die Kläger zum Kauf einer Eigentumswohnung zum Preis von 124.992 DM; zur Finanzierung aller mit dem Erwerb zusammenhängenden Kosten nahmen sie zwei Kredite von insgesamt 165.600 DM auf.
Da sich in der Folgezeit die finanziellen Prognosen nicht verwirklichten, insbesondere auch Zahlungen aus einer Mietgarantie ausblieben, verlangen die Kläger unter dem Gesichtspunkt fehlerhafter Beratung und Aufklärung mit ihrer Klage von der Beklagten Schadensersatz in Höhe von 165.600 DM nebst Zinsen Zug um Zug gegen Abgabe einer notariellen Erklärung, mit der der Be-
klagten Eigentum an der Wohnung eingeräumt werden soll. Die Klage hatte in den Vorinstanzen keinen Erfolg. Mit ihrer Revision verfolgen die Kläger ihren Klageantrag weiter.
Entscheidungsgründe:
Die Revision führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. Dies ist, da die Revisionsbeklagte im Verhandlungstermin nicht vertreten war, durch Versäumnisurteil auszusprechen, das inhaltlich auf einer Sachprüfung beruht (BGHZ 37, 79,
81).
I.
Das Berufungsgericht verneint eine Haftung der Beklagten als Initiatorin des Modernisierungsobjekts. Die Grundsätze über die Prospekthaftung führten hier zu keiner Haftung der Beklagten, da sie tatsächlich weder einen Prospekt noch eine sonstige schriftliche Verkaufsinformation herausgegeben habe. Eine Haftung werde auch nicht durch das Unterlassen einer Prospektherausgabe begründet, weil es insoweit an einer gesetzlich normierten Pflicht fehle und den Initiator eine generelle Informationspflicht für mögliche Anleger nicht treffe. Die Beklagte hafte ferner nicht für mögliche Fehler in der Berechnung vom 10. Januar 1994. Denn die Kläger hätten nicht bewiesen, daß die den Absen-
der "H. Unternehmensgruppe" ausweisende Berechnung von der Beklagten stamme oder die Kläger das angenommen hätten. Im übrigen weise die Berechnung keine Unrichtigkeiten auf. Soweit der Vermittler N. eingeschaltet gewesen sei, hätten die Kläger nicht bewiesen, daß er für die Beklagte aufgetreten sei oder sie fehlerhaft beraten habe.
II.
Diese Beurteilung hält den Rügen der Revision in maßgebenden Punkten nicht stand.
1. Eine Haftung der Beklagten kommt aus dem Gesichtspunkt der positiven Forderungsverletzung eines Beratungsvertrages in Betracht. Mit der Berechnung vom 10. Januar 1994 sollte auf der Grundlage der Einkommenssituation der Kläger dargestellt werden, wie sich der beabsichtigte Erwerb der zur Vermietung vorgesehenen Immobilie bei einer Vollfinanzierung des Kaufpreises und der mit dem Erwerb verbundenen Nebenkosten in der Zeit von 1994 bis 1997 in der Liquidität der Kaufinteressenten auswirkte. Die Berechnung weist als Erwerber die Kläger und als Berater die H. Unternehmensgruppe aus. Sie sollte, wie in dem Schriftstück formuliert wird, Entscheidungshilfe für die Kaufinteressenten sein, war also erkennbar Grundlage für eine weittragende Entscheidung der Kläger, die über kein Eigenkapital verfügten und angesichts des ihnen angebotenen Engagements auf eine zuverlässige Information angewiesen waren (vgl. hierzu Senatsurteil vom 19. März 1992 - III ZR 170/90 - NJW-
RR 1992, 1011). Es ist daher vom stillschweigenden Abschluß eines Beratungsvertrages der Kläger mit der H. Unternehmensgruppe auszugehen.
Dieser Würdigung steht nicht der Hinweis in der Berechnung entgegen, der Erwerber solle unbedingt seinen persönlichen Berater auf die in ihr angegebenen ca.-Werte ansprechen. Denn hierdurch wird nicht in Frage gestellt, daß die von der H. Unternehmensgruppe herrührende Berechnung Grundlage der Beratung sein sollte und gewesen ist.
2. Die Revision beanstandet mit Recht, daß das Berufungsgericht die Berechnung der H. Unternehmensgruppe nicht der Beklagten zugerechnet hat.
a) Gibt eine Unternehmensgruppe, die für sich betrachtet kein Rechtssubjekt ist, sondern sich nach dem naheliegenden Sinn dieser Bezeichnung aus einer Mehrheit von Personen im Rechtssinne zusammensetzt, eine Erklärung ab, mit der entsprechend den vorstehenden Ausführungen eine vertragsmäßige Beratung übernommen wird, dann entstehen grundsätzlich zu jedem Mitglied einer solchen Personenmehrheit, das mit dem in Frage stehenden Projekt befaßt und auch nach seiner Firmenbezeichnung der Unternehmensgruppe zuzuordnen ist, entsprechende rechtsgeschäftliche Beziehungen. Dies gilt jedenfalls dann, wenn die Unternehmensgruppe - wie hier - nicht deutlich macht, daß die von ihr abgegebene Erklärung nur ein bestimmtes Mitglied treffen soll. Daß der Vertragspartner bei Begründung des geschäftlichen Kontaktes Kenntnis davon hat, wer der Unternehmensgruppe im einzelnen angehört , ist nicht notwendige Voraussetzung dafür, daß überhaupt vertragliche Beziehungen zu den - im Streitfall gesamtschuldnerisch haftenden - Mitgliedern der Gruppe begründet werden. Der Umstand, daß die Kläger im Zeitpunkt ihrer
Beratung aufgrund der Berechnung vom 10. Januar 1994 noch keine Kenntnis von der Beklagten und den von ihr wahrgenommenen Aufgaben im Zusammenhang mit dem Modernisierungsobjekt hatten, schließt daher eine vertragliche Beziehung zwischen den Parteien nicht aus. Die vertragliche Einbindung der Beklagten beruht insoweit auf ihrer Zugehörigkeit zur Unternehmensgruppe und auf ihrer - hier als Initiatorin sogar maßgeblichen - Befassung mit dem Projekt. Stellt sie nicht von sich aus in Frage, daß der oder die für die H. Unternehmensgruppe Handelnden befugt gewesen seien, in ihrem Namen Erklärungen abzugeben, besteht kein Vertretungsproblem. Es kommt dann auch nicht darauf an, ob bei Fehlen einer entsprechenden Vertretungsberechtigung eine Rechtsscheinhaftung begründet sein könnte, was das Berufungsgericht offenbar verneinen möchte. Ebensowenig ist es unter diesen Umständen, die dadurch gekennzeichnet sind, daß die Urheberschaft hinsichtlich der Berechnung in einer den Kunden benachteiligenden Weise verschleiert wird, entscheidend , welches der der Unternehmensgruppe angehörenden Unternehmen die Berechnung gefertigt hat.
b) Zudem ist nach dem gegenwärtigen Sachstand nicht einmal auszuschließen , daß die Berechnung von der Beklagten selbst stammt. Der Prozeßbevollmächtigte der Beklagten hat sich auf Befragen in der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht nicht dazu erklären können, welches Unternehmen der H. Unternehmensgruppe die Berechnung vom 10. Januar 1994 erstellt hat. Soweit im Tatbestand des angefochtenen Urteils hierzu wiedergegeben wird, die Beklagte habe in erster Instanz behauptet, die Berechnung stamme von der H.-F.-K.-GmbH - diese Angaben greift das Berufungsgericht in den Entscheidungsgründen erkennbar mit dem Bemerken auf, sie seien nicht widerlegt -, rügt die Revision mit Recht, daß den erstinstanzlichen Schriftsätzen
der Beklagten eine entsprechende Behauptung nicht zu entnehmen ist. Auch das landgerichtliche Urteil weist eine solche Behauptung der Beklagten nicht aus, sondern stellt im Gegenteil fest, N. habe den Klägern im Zuge der Beratungsgespräche eine Ankaufsberechnung der Beklagten mit der Aufschrift "H. Unternehmensgruppe" überreicht. Da der Tatbestand des Berufungsurteils gemäß § 314 ZPO Beweis nur für das mündliche Vorbringen vor dem erkennenden Gericht und nicht für das Parteivorbringen im ersten Rechtszug erbringt (vgl. BGH, Urt. v. 10. November 1995 - V ZR 179/94 - WM 1996, 89, 90), fehlt es hinsichtlich der Urheberschaft der Berechnung an einer das Revisionsgericht bindenden Feststellung.
3. Geht man davon aus, daß sich die Beklagte als ein Mitglied der H. Unternehmensgruppe die Berechnung vom 10. Januar 1994 zurechnen lassen muß, dann läßt sich - wie die Revision mit Recht rügt - auch nicht verneinen, daß der Vermittler N. in ihrem Pflichtenkreis tätig geworden ist. Daß N. nicht wußte, welchem Unternehmen der H. Unternehmensgruppe der von ihm in seiner Zeugenaussage genannte Ansprechpartner T. angehörte, ist nicht entscheidend. Es kommt auch nicht darauf an, ob die Firma G. und Partner, für die N. seinerzeit tätig war, einen Vertriebsvertrag mit einem bestimmten anderen Unternehmen der H. Unternehmensgruppe als der Beklagten hatte. Für den hier in Rede stehenden Beratungsvertrag ist entscheidend, daß den Klägern die für den Vertrieb zuständige Gesellschaft weder in der Ankaufsberechnung noch durch den Vermittler offengelegt wurde. Dem an den Vermittler gerichteten Anschreiben ist zu entnehmen, daß er - wenn er nicht gar der in der Berechnung genannte persönliche Berater sein sollte - von der H. Unternehmensgruppe eingeschaltet wurde, um die Berechnung mit den Kaufinteressenten zu besprechen, sie auf dieser Grundlage zu beraten und ihre Ent-
schließung zu fördern. Die H. Unternehmensgruppe und die für sie haftende Beklagte können sich der Verantwortung für die Vertragsverhandlungen, die der Sache nach mit dem Angebot der Kläger auf Abschluß eines Geschäftsbesorgungsvertrages mit der H. GmbH abgeschlossen waren, nicht durch Einschaltung eines selbständigen Vermittlers entziehen (vgl. Senatsurteil vom 9. Juli 1998 - III ZR 158/97 - NJW 1998, 2898, 2899). Die Beklagte hat daher nach § 278 BGB für ein etwaiges Fehlverhalten des Vermittlers einzustehen.
4. Was die Richtigkeit der Immobilienberechnung angeht, beanstandet die Revision den Vortrag und Beweisantritt der Kläger als übergangen, in M. werde für Mietwohnungen in vergleichbarer Wohnanlage ein maximaler Mietzins von 10 DM pro Quadratmeter gezahlt und sei als ortsüblich anzusehen, während die Immobilienberechnung einen Quadratmeterpreis von 22 DM zugrunde lege. Ein solcher Preis sei nach dem Vorbringen der Kläger als absolute Ausnahme nur in reinen Spitzenlagen und für die erworbene Wohneinheit in einem Altbau unter keinen Umständen erzielbar. Das Berufungsgericht, das sich im Hinblick auf seine Rechtsauffassung nur knapp mit der Richtigkeit der Immobilienberechnung beschäftigt hat, geht auf das insoweit streitige Vorbringen nicht näher ein. Die Klärung dieser Frage ist nicht deshalb entbehrlich, weil den Klägern für die ersten fünf Jahre eine Mietgarantie in Höhe der veranschlagten Miete gegeben worden ist. Denn im Rahmen der hier in Rede stehenden Immobilienberechnung kam es nicht allein darauf an, ob die zugrunde gelegten Zahlen für den Zeitraum von 1994 bis 1997 zutrafen; daß sich die Verhältnisse für den anschließenden Zeitraum grundlegend ändern konnten, mußte ebenfalls offengelegt werden. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn - wie hier - das gesamte Vorhaben fremdfinanziert wird und die Diskrepanz so erheblich ist, wie sie von den Klägern behauptet wird.
Soweit in der Immobilienberechnung ausgeführt wird, für die Richtigkeit könne keine Haftung übernommen werden, liegt hierin eine nach § 9 Abs. 2 Nr. 2 AGBG unzulässige Einschränkung der Haftung für die Erfüllung einer sogenannten Kardinalpflicht (vgl. Senatsurteil vom 13. Januar 2000 - III ZR 62/99 - WM 2000, 426, 429). Denn es war gerade Gegenstand des Beratungsvertrages , die Kläger richtig und umfassend für die von ihnen zu treffende Anlageentscheidung zu informieren.
III.
Danach kann das angefochtene Urteil nicht bestehenbleiben. Für das weitere Verfahren weist der Senat noch auf folgendes hin:
1. Sollte die Beklagte erstmals in Frage stellen, die für die Unternehmensgruppe Handelnden seien nicht befugt gewesen, für sie verbindliche Erklärungen abzugeben, kommt ihre Haftung aus Rechtsscheingesichtspunkten in Betracht. Da sie Projektplanerin, Initiatorin des Bauvorhabens und nach ihren Angaben Prospektherausgeberin war, wird sie sich schwerlich darauf berufen können, ihr sei das Tätigwerden der H. Unternehmensgruppe unbekannt gewesen. Vielmehr liegt der Verdacht einer Verschleierung der tatsächlichen Verhältnisse nahe. Einer Rechtsscheinhaftung stünde daher auch nicht entgegen, daß die Kläger von der genauen Firmenbezeichnung der Beklagten und ihren Aufgaben in der Unternehmensgruppe erst mit Abgabe des Angebots auf Abschluß eines Geschäftsbesorgungsvertrages Kenntnis erlangt haben.
2. Im weiteren Verfahren besteht auch Gelegenheit, auf die Rüge der Revision näher einzugehen, die auf die Liquidität abstellende Berechnung hebe nicht genügend hervor, daß die durch Abschluß eines Lebensversicherungsvertrages sicherzustellende Tilgung unberücksichtigt geblieben sei und den in steuer- und immobilienrechtlichen Dingen unerfahrenen Klägern nicht vor Augen gestanden habe. Es besteht auch Anlaß zur näheren Prüfung, inwieweit die Beklagte verpflichtet war, auf Risiken hinzuweisen, die sich aus der der Berechnung zugrunde gelegten höheren Abschreibung nach § 7 i EStG ergeben konnten und sich hier nach dem Vorbringen der Kläger verwirklicht haben.
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(1) Eine Partei, die den ihr obliegenden Beweis mit anderen Beweismitteln nicht vollständig geführt oder andere Beweismittel nicht vorgebracht hat, kann den Beweis dadurch antreten, dass sie beantragt, den Gegner über die zu beweisenden Tatsachen zu vernehmen.
(2) Der Antrag ist nicht zu berücksichtigen, wenn er Tatsachen betrifft, deren Gegenteil das Gericht für erwiesen erachtet.
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten zu 1) bis 3) wird das am 25.09.2013 verkündete Urteil der 5. Zivilkammer des Landgerichts Dortmund abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Die Beklagte zu 4) bleibt verurteilt, an die Klägerin 21.000,00 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 20. Januar 2012 Zug um Zug gegen Abtretung ihrer Beteiligung an der C-Rendite-Fonds Nr. ### C2 und C3 GmbH & Co. KG zu zahlen.
Die Klage gegen die Beklagten zu 1) bis 3) wird abgewiesen.
Die Berufung der Beklagten zu 4) wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1) bis 3).
Die Beklagte zu 4) trägt die außergerichtlichen Kosten der Klägerin zu ¼.
Die Beklagte zu 4) trägt ihre außergerichtlichen Kosten selber.
Die Gerichtskosten tragen die Klägerin zu ¾ und die Beklagte zu 4) zu ¼.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Parteien können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die jeweils andere Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
1
Gründe:
2 3A.
4Die Klägerin verlangt von den Beklagten Schadensersatz wegen Pflichtverletzungen im Zusammenhang mit der Zeichnung einer Beteiligung an einem Schiffsfonds.
5Die Beklagte zu 1), vertreten durch ihre persönlich haftende Gesellschafterin, die Beklagte zu 2), stellte am 28.09.2007 als Gründungskommanditistin einen Verkaufsprospekt auf, in dem sie die Beteiligung an dem C Fonds Nr. ### zum Erwerb der Containerschiffe C2 und C3 über eine Kommanditeinlage anbot. Die Beteiligung sollte nicht direkt, sondern mittelbar treuhänderisch über die Beklagte zu 3) aufgrund eines im Prospekt abgedruckten Treuhand- und Verwaltungsvertrags erfolgen. Hinsichtlich des genauen Inhalts dieses Prospekts wird auf die Anlage K 2 Bezug genommen.
6Die Beklagte zu 4), vertreten durch eine Mitarbeiterin, die Zeugin E, bot der Klägerin in einem Beratungsgespräch am 06.11.2007 - an dem auch der Ehemann der Klägerin, der Zeuge I teilnahm - die Beteiligung an diesem Fonds an. Am Ende des Gesprächs unterzeichnete die Klägerin eine Beitrittserklärung für eine Kommanditeinlage i.H.v. 20.000 €, die die Beklagte zu 3) treuhänderisch für sie erwerben sollte, zzgl. 5 % Agio. Wegen des weiteren Inhalts der Beitrittserklärung wird auf die Anlage K 3 Bezug genommen. Im Anschluss hieran händigte die Mitarbeiterin der Beklagten zu 4) der Klägerin den zugehörigen Prospekt (Anlage K 2) aus.
7Die Beklagte zu 3) nahm die Erklärung der Klägerin am 16.11.2007 an. Die Klägerin leistete die vereinbarte Zahlung i.H.v. 21.000 €. Die Beklagte zu 4) erhielt für die Vermittlung dieser Beteiligung aus den Vertriebskosten des Fonds eine Provision in Höhe von 12 % der Anlagesumme. Hierüber hat die Mitarbeiterin der Beklagten zu 4) die Klägerin im Rahmen des Verkaufsgesprächs vom 06.11.2007 nicht aufgeklärt.
8Die Klägerin hat behauptet, dass sie dann, wenn sie gewusst hätte, dass der Prospekt Fehler enthält bzw. dass die Gesamtrendite möglicherweise um 0,8 % niedriger ausfällt, die Anlage nicht gezeichnet hätte.
9Die Klägerin meint, der Prospekt, der bei der Beratung nicht vorgelegen habe und mit ihr nicht durchgesprochen worden sei, sei an mehreren Stellen fehlerhaft. Insbesondere enthalte der Prospekt fehlerhafte Angaben zur Höhe der Gewerbesteuerbelastung des Fonds. Statt der im Prospekt angegebenen Gewerbesteuern für das Jahr 2007 in Höhe von ca. 20.000 € und für die Folgejahre in Höhe von ca. 5.000 € seien tatsächlich – was unstreitig ist – im Jahr 2007 182.340 € und im Jahr 2008 46.147 € zu zahlen gewesen. Über die Gewerbesteuerbelastung des Fonds sei – was ebenfalls unstreitig ist – im Beratungsgespräch nicht gesprochen worden. Zudem lasse sich dem Prospekt nicht mit hinreichender Deutlichkeit die genaue Höhe bzw. der genaue Anteil der Vertriebskosten an den Gesamtkosten entnehmen. Der Prospekt kläre nicht ausreichend über die Kosten und Risiken von Devisentermingeschäften und von Zinsswapgeschäften auf. Die Beklagten zu 1-3) seien daher aufgrund vorvertraglicher Aufklärungspflichtverletzung zur Rücknahme der Anlage gegen Auszahlung der angelegten 20.000 € nebst Agio verpflichtet.
10Die Klägerin ist weiter der Ansicht, die Beklagte zu 4) hafte ebenfalls auf Rückabwicklung des Beitritts zum Fonds, weil sie auf die von ihr vereinnahmte Provision nicht hingewiesen habe. Die Klägerin hat hierzu behauptet, sie sei davon ausgegangen, dass sie als langjährige Kunden hinsichtlich dieser Anlage unentgeltlich beraten werde. Hätte sie von den von der Beklagten zu 4) vereinnahmten Provisionen erfahren, hätte sie die vorliegende Beteiligung nicht gezeichnet.
11Die Klägerin hat weiter behauptet, sie habe auf Anforderung der Beklagten zu 1) die erhaltenen Ausschüttungen in voller Höhe an die Fondsgesellschaft zurückgezahlt. Auch habe sie ab 2007 kein zu versteuerndes Einkommen erzielt. Hierzu hat die Klägerin die Einkommenssteuerbescheide der Jahre 2007-2010 (Anlage K 16), einen Kontoauszug und das Anforderungsschreiben der Beklagten zu 1) vom 11.1.2011 (Anlage K 17) vorgelegt.
12Die Beklagten sind der Ansicht, der Prospekt enthalte keine unzutreffenden Angaben oder sonstige Fehler.
13Die Beklagte zu 4) erhebt die Einrede der Verjährung. Sie behauptet, sie habe der Klägerin im Oktober 2007 – und damit vor Zeichnung der streitgegenständlichen Beteiligung – die Broschüre „Kundeninformationen zum Wertpapiergeschäft“ zugesandt. Sie meint, dass die Klägerin hierdurch über die Zahlung von Provisionen bei der Vermittlung von Beteiligungen ausreichend unterrichtet worden sei. Hinsichtlich des Inhalts dieser Broschüre wird auf die Anlage B 3 (Bl. 227a der Akte) Bezug genommen. Die Klägerin behauptet hierzu, sich nicht an den Erhalt einer solchen Broschüre erinnern zu können und bestreitet deren Zugang mit Nichtwissen.
14Wegen des weiteren Tatsachenvortrags der Parteien einschließlich der genauen Fassung der erstinstanzlich gestellten Sachanträge wird im Übrigen auf den Tatbestand der angefochtenen Entscheidung Bezug genommen (Bl. 413 ff. der Akte).
15Das Landgericht hat nach Anhörung der Klägerin die Beklagten als Gesamtschuldner zur Rückabwicklung verurteilt. Zur Begründung der Haftung der Beklagten zu 1-3) hat das Landgericht im Wesentlichen ausgeführt, haftungsbegründend seien falsche Prospektangaben zur Gewerbesteuer. Bei diesen falschen Angaben handele es sich um einen wesentlichen Prospektfehler, da sie für die Rendite und damit auch den Wert der Vermögensanlage von Bedeutung gewesen und auch in ihrem Ausmaß nicht unerheblich gewesen seien. Die Beklagten zu 1-3) hätten die darin liegende Pflichtverletzung auch zu vertreten, da sich ihrem Vorbringen nicht entnehmen lasse, dass die Kalkulation nach der bei Aufstellung des Prospekts am 28.09.2007 geltenden Rechtslage zweifelsfrei richtig war und erst durch eine unvorhersehbare Änderung der Rechtsprechung Änderungen eintraten. Die vorvertragliche Pflichtverletzung sei auch kausal für die Anlageentscheidung der Klägerin gewesen. Die Vermutung aufklärungspflichtigen Verhaltens sei nicht widerlegt; zumal die Klägerin ausdrücklich erklärt habe, dass sie in Kenntnis des Prospektfehlers die streitige Beteiligung nicht gezeichnet hätte.
16Der Klägerin stehe auch gegen die Beklagte zu 4) ein Schadensersatzanspruch zu, da diese die Klägerin nicht über unstreitig für die Vermittlung der Anlage erhaltene Provisionen unterrichtet hat. Die Broschüre „Kundeninformationen zum Wertpapiergeschäft“ enthalte nicht die erforderlichen Informationen auch über die Höhe der Rückvergütungen. Der Anspruch sei auch nicht verjährt. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils (Bl. 420 d.A.) Bezug genommen.
17Hiergegen wenden sich die Beklagten zu 1-3) und die Beklagte zu 4) jeweils mit der Berufung.
18Die Beklagten zu 1-3) rügen im Wesentlichen, dass das Landgericht ohne entsprechenden Hinweis davon ausgegangen sei, ihr Vortrag dazu, dass die Gewerbesteuerprognose aus ex-ante Sicht zutreffend gewesen sei, reiche nicht aus. Die Beklagten zu 1-3) machen geltend, dass es sich schon deshalb nicht um einen Prospektfehler gehandelt habe, weil die Prognose zum Zeitpunkt der Erstellung des Prospekts zutreffend gewesen sei. Auch handele es sich entgegen der Annahme des Landgerichts nicht um einen wesentlichen Prospektfehler, da sich die Gesamtliquidität nur um 0,546 % gemindert hätte und die Gesamtauszahlungen an die Anleger innerhalb der gesamten Fondslaufzeit von 17 Jahren aufgrund der höheren Gewerbesteuerbelastung nur um 0,78% geringer ausgefallen wären. Auch sei im Prospekt auf das Risiko einer möglichen Erhöhung der Gewerbesteuer ausdrücklich hingewiesen worden. Die Klägerin hätte sich zudem die von der Vorgesellschaft gezahlte Gewerbesteuer gemäß § 35 EStG fast vollständig auf die Einkommensteuer anrechnen lassen können. Kurzfristig habe es keine Nachteile für die Anleger gegeben, zumal die prospektierten Ausschüttungen im Jahr 2008 auch erfolgt seien. Langfristig sei die Wertminderung unerheblich. Die Beklagten zu 1-3) machen weiter geltend, dass ein etwaiger Prospektfehler nicht kausal für die Anlageentscheidung der Klägerin gewesen sein könne, da der Prospekt im Beratungsgespräch nicht vorgelegen habe, und die Beratung nach den Angaben der Klägerin gerade nicht anhand des Prospekts durchgeführt worden sei.
19Die Beklagte zu 4) macht geltend, entgegen der Auffassung des Landgerichts sei die Klägerin durch die ihr zuvor übersandte “Kundeninformation zum Wertpapiergeschäft“ ausreichend über Rückvergütungen aufgeklärt worden. Sie meint, die Klägerin dürfe den Zugang dieses Schreibens nicht mit Nichtwissen bestreiten. Zudem macht sie geltend, sie habe sich damals in einem Rechtsirrtum befunden. Im Hinblick auf den Schaden der Klägerin meint die Beklagte zu 4), dieser sei nicht schlüssig dargelegt, da sich die Klägerin Ausschüttungen des Fonds anrechnen lassen müsse. Eine freiwillige Rückzahlung der Ausschüttungen, die die Beklagte zu 4) zudem bestreitet, sei unerheblich.
20Die Beklagten zu 1) bis 4) beantragen jeweils,
21das Urteil des Landgerichts Dortmund abzuändern und die Klage abzuweisen.
22Die Klägerin beantragt,
23die Berufung zurückzuweisen.
24Sie verteidigt das angefochtene Urteil unter Vertiefung und Wiederholung ihres bisherigen Vortrags. Als neues Angriffsmittel macht sie erstmals mit der Berufungserwiderung geltend, der Prospekt enthalte auch eine grob fehlerhafte Prognose der Höhe der Schiffsbetriebskosten.
25Wegen der weiteren Einzelheiten des Vortrags der Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie das Protokoll der mündlichen Verhandlung Bezug genommen.
26Die Beklagte zu 4) hat den Beklagten zu 1) bis 3) mit Schriftsatz vom 19.10.2012 den Streit verkündet. Die Beklagten zu 1) bis 3) haben der Beklagten zu 4) mit Schriftsatz vom 04.02.2013 den Streit verkündet.
27B.
28I.
29Die Berufung der Beklagten zu 4) ist unbegründet. Das Landgericht hat die Beklagte zu 4) zu Recht in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang verurteilt, da der Klägerin gegen die Beklagte zu 4) gemäß § 280 Abs. 1 BGB ein Schadenersatzanspruch wegen unterlassener Aufklärung über erhaltene Rückvergütungen zusteht.
301. Zwischen der Klägerin und der Beklagten zu 4) ist - zumindest konkludent - ein Beratungsvertrag zustande gekommen, da die Klägerin unstreitig als Anlageinteressentin bei einer konkreten Anlageentscheidung die Hilfe der Beklagten zu 4) in Anspruch nahm, die ihr die streitgegenständliche Anlage empfahl.
312. Die Beklagte zu 4) hat auch eine Verpflichtung aus dem Beratungsvertrag verletzt. Sie hat – was unstreitig ist – für den Vertrieb der Fondsanteile aus den Vertriebskosten des Fonds für die Vermittlung eine Provisionszahlung in Höhe von 12 % der Anlagesumme erhalten.
32Im Hinblick auf diese Vergütung bestand auch eine Aufklärungspflicht, da es sich - was nunmehr unstreitig ist - um eine umsatzabhängige Provision handelte, die aus offen ausgewiesenen Provisionen gezahlt wurde, was hinter dem Rücken der Anlegerin erfolgte (vgl. BGH, Urteil vom 19.12.2006, XI ZR 56/05).
33Über diese Rückvergütung hat die Beklagte zu 4) die Klägerin im Beratungsgespräch vom 06.11.2007 unstreitig nicht aufgeklärt. Eine Aufklärung erfolgte auch nicht im Prospekt, da dieser keine diesbezüglichen Angaben enthält.
34Entgegen der Auffassung der Beklagten zu 4) war auch die Übersendung der „Kundeninformation für Wertpapiergeschäfte“ (Anlage B 3, Bl. 227a d.A.) nicht ausreichend. Diese enthält keine ausreichenden und klaren Angaben über Rückvergütungen für die Vermittlung gerade der streitgegenständlichen Beteiligung an einem geschlossenen Schiffsfonds. Soweit die Beklagte zu 4) sich darauf beruft, es werde durch die Kundeninformation auch über Vergütungen bei „sonstigen Finanzinstrumenten“ aufgeklärt, ist festzustellen, dass zum einen die Beteiligung an einem geschlossenen Fonds bereits kein Finanzinstrument darstellt und zum anderen die Broschüre im Hinblick auf „andere Finanzinstrumente“ gerade keine Angaben, sondern nur den Hinweis enthält, dass im Einzelfall über Provisionen aufgeklärt werde (S. 11 Ziff. 5 der Broschüre Bl. 227b d.A.). Insbesondere aber enthält die Broschüre nicht die erforderliche Angabe über die Höhe einer etwaigen Vergütung (vgl. BGH Beschluss v. 29.11.2011, XI ZR 50/11).
353. Die Pflichtverletzung war für die Anlageentscheidung auch kausal. Zugunsten der Klägerin, die eine solche Kausalität behauptet und vorträgt, dass Steuervorteile bei der Anlageentscheidung nicht im Vordergrund gestanden hätten, streitet die Vermutung aufklärungsrichtigen Verhaltens. Es ist damit Sache der Beklagten, darzulegen und zu beweisen, dass die Klägerin die Fondsbeteiligung auch gezeichnet hätte, wenn sie Kenntnis von der an die Beklagte zu 4) fließenden Rückvergütung in Höhe von 12% der Anlagesumme gehabt hätte. Hierfür trägt die Beklagte zu 4) keine ausreichenden Anhaltspunkte vor.
36Weder aus dem behaupteten – von der Klägerin zudem bestrittenen – Anlageziel der Steuerersparnis und ihrem bisherigen Anlageverhalten, noch daraus, dass die Klägerin nach Übersendung der „Kundeninformation“ nicht unverzüglich die Rückabwicklung verlangte oder einer Gesamtschau dieser Aspekte ergeben sich ausreichende Anhaltspunkte für die Widerlegung der Vermutung. Dies gilt umso mehr, als angesichts der tatsächlich nicht bestehenden Steuerbelastung der Rentnerin das Anlageziel der Steuerersparnis wenig nachvollziehbar erscheint, und sich die fehlende Rückabwicklung der Anlage nach dem - zudem bestrittenen - Zugang der „Kundeninformation“ zwanglos damit erklären lässt, dass die Anlage erst nach deren Übersendung gezeichnet wurde.
374. Das Verschulden der Beklagten zu 4) wird vermutet, § 280 Abs. 1 S. 2 BGB; insbesondere lag – entgegen der Auffassung der Beklagten zu 4) – im Jahr 2007 kein unvermeidbarer Rechtsirrtum über die Aufklärungspflicht vor.
385. Nach § 249 Abs. 1 BGB ist der Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre, die Klägerin mithin die Beteiligungen nicht erworben hätte. Zug um Zug gegen Übertragung der Beteiligungen hat mithin die Beklagte zu 4) an die Klägerin 21.000 € zu zahlen.
39a) Entgegen der Ansicht der Beklagten zu 4) muss sich die Klägerin hierauf keine etwaigen Steuervorteile anrechnen lassen. Zum einen sind solche angesichts der von der Klägerin vorgelegten Steuerbescheide (K 16) schon nicht ersichtlich. Jedenfalls aber ist weder vorgetragen noch ersichtlich, dass die Klägerin aufgrund der Beteiligung außergewöhnliche Steuervorteile erlangt hat, die ihr auch nach einer Rückabwicklung verbleiben. Dies hat die insoweit darlegungs- und beweispflichtige Beklagte auch nach Vorlage der Steuerbescheide seitens der Klägerin nicht dargetan.
40b) Auch muss sich die Klägerin nicht im Wege des Vorteilsausgleichs erhaltene Ausschüttungen des Fonds anrechnen lassen, da die Klägerin die erhaltenen Ausschüttungen aufgrund eines entsprechenden Gesellschafterbeschlusses an die Fondsgesellschaft zurückgezahlt hat. Die Rückzahlung iHv 1.330 € am 14.09.2010 hat die Klägerin mit entsprechendem Kontoauszug belegt (Anlage K 17). Entgegen der Ansicht der Beklagten zu 4) handelte es sich auch nicht um freiwillige Zahlungen der Klägerin, da diese nach Wiederaufleben der Haftung gemäß § 172 Abs. 4 HGB entsprechend dem Gesellschaftsvertrag von der Fondsgesellschaft insoweit in Anspruch genommen wurde.
41Dass die Klägerin über den zurücküberwiesenen Betrag hinaus - der exakt dem ihr für die Jahre 2007 (anteilig) und 2008 zustehenden maximalen Betrag von 6% der Anlagesumme p.a. entspricht – weitere Ausschüttungen erhalten hat, ist weder ersichtlich noch von der Beklagten zu 4) substantiiert vorgetragen.
426. Der Anspruch der Klägerin ist auch nicht verjährt. Die Verjährungsfrist von drei Jahren (§ 195 BGB) begann nicht bereits mit der Zeichnung der Anlage, da die Klägerin – entgegen der Ansicht der Beklagten zu 4) - zu diesem Zeitpunkt keine Kenntnis von den an die Beklagte zu 4) geflossenen Rückvergütungen hatte.
43Eine entsprechende Kenntnis der Klägerin vor dem 01.01.2009 folgt auch nicht aus der Übersendung der „Kundeninformation zum Wertpapiergeschäft“. Dabei kann dahinstehen, ob die Klägerin den Zugang dieser Information zulässigerweise mit Nichtwissen bestreiten kann, da selbst dann, wenn sie die Information erhalten hätte; sie hierdurch weder Kenntnis von an die Beklagte für die Vermittlung der streitgegenständlichen Anlage fließenden Vergütungen – und damit dem Beratungspflichtverletzung der Beklagten – erlangt hätte, noch ihr diesbezüglich der Vorwurf grob fahrlässiger Unkenntnis zu machen ist.
44Eine grob fahrlässige Unkenntnis im Sinne von § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB liegt vor, wenn dem Gläubiger die Kenntnis deshalb fehlt, weil er – im Sinne eines Verschuldens gegen sich selbst - die im Verkehr erforderliche Sorgfalt in ungewöhnlich großem Maße verletzt und auch ganz nahe liegende Überlegungen nicht angestellt hat, oder das nicht beachtet hat, was im gegebenen Fall jedem hätte einleuchten müssen, wie etwa dann, wenn sich dem Gläubiger die den Anspruch begründenden Umstände förmlich aufgedrängt haben und er leicht zugängliche Informationsquellen nicht genutzt hat. Dabei besteht für den Gläubiger keine generelle Obliegenheit, im Interesse des Schädigers an einem möglichst frühzeitigen Beginn der Verjährungsfrist Initiative zur Klärung zu entfalten (Palandt/Ellenberger, 73. Aufl., § 199 Rn. 39).
45Dass die Klägerin diese Kundeninformation der Beklagten zu 4), in Verbindung mit allgemeinen Angaben des Prospekts zu Vertriebsnebenkosten nicht zum Anlass nahm, Nachforschungen über etwaige Provisionen für die erworbene Beteiligung an dem geschlossenen Schiffsfonds anzustellen, stellt sich nach Auffassung des Senats nicht als grob fahrlässig im oben genannten Sinne dar. Zum einen ergeben sich aus diesem Informationsschreiben – wie bereits dargestellt - keine ausreichenden Hinweise darauf, dass bei dem Erwerb geschlossener Fonds die Bank Rückvergütungen erhält. Zum anderen ist ihr die Broschüre nach dem Vortrag der Beklagten zu 4) noch dazu einen Monat vor dem Beratungsgespräch und damit vor der ersten Beteiligung der Klägerin an einem Fonds dieser Art übersandt worden. Aus einer etwaigen allgemeinen Aufklärung über Rückvergütungen bei Ausgabeaufschlägen folgt aber nicht, dass der Klägerin, die sich vorher nicht für derartige Anlagen interessiert hatte und daher keine Veranlassung hatte, die Informationen im Einzelnen zur Kenntnis zu nehmen, eine solche Information zum späteren Zeitpunkt der Anlageberatung überhaupt noch gegenwärtig war oder hätte sein müssen (vgl. auch Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen, Urteil vom 14. Juni 2013 – 2 U 122/12 –, juris). Schließlich ist der „Kundeninformation“ der Beklagten zu 4) auf Seite 11, Ziffer 5 zu entnehmen, dass beim Erwerb anderer Finanzinstrumente die Beklagte zu 4) den Kunden gesondert über die von ihr für den Vertrieb vereinnahmten Provisionen informieren wird (Bl. 227b d.A.). Da eine solche Information beim Erwerb der streitgegenständlichen Anlage unterblieb, konnte die Klägerin danach davon ausgehen, dass die Beklagte keine Provisionszahlungen erhält, so dass weitere Nachforschungen aufgrund der „Kundeninformation“ gerade nicht veranlasst waren.
46Die Verjährung wurde durch die alsbaldige Zustellung der Klage am 27.12.2011 bei Gericht eingegangenen Klage am 18.01.2012 rechtzeitig gehemmt (§ 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB).
477. Der Klägerin steht gegen die Beklagte zu 4) auch der titulierte Zinsanspruch zu, §§ 288 Abs. 1, 291 BGB.
48II.
49Die Berufung der Beklagten zu 1) bis 3) ist begründet, da der Klägerin der geltend gemachte Anspruch gegen die Beklagten zu 1) bis 3) nicht zusteht.
50Ein Anspruch der Klägerin gegen die Beklagten zu 1) und zu 3) auf Schadensersatz i.H.v. 21.000 € Zug um Zug gegen Abtretung ihrer Fondsbeteiligung folgt insbesondere nicht aus uneigentlicher Prospekthaftung gegen die Beklagten zu 1) und 3) gemäß §§ 280, 311 Abs. 2 BGB und gegen die Beklagte zu 2) als Komplementärin der Beklagten zu 1) gemäß §§ 128, 161 HGB, da es bereits an einem Prospektfehler fehlt.
511. Einen haftungsbegründender Prospektfehler, für den die Klägerin darlegungs- und beweisbelastet ist, stellen insbesondere nicht die Angaben auf Seite 37 des Prospekts zu den in den Jahren 2007 und 2008 durch den Fonds zu zahlenden Gewerbesteuern dar, obwohl – was unstreitig ist – statt der dort angegebenen ca. 20.000 € im Jahr 2007 182.340 € und statt der für das Jahr 2008 angegebenen ca. 5.000 € 46.147 € zu zahlen waren.
52a) Bei den Angaben zur Gewerbesteuer handelte es sich um eine Prognose, was dem Prospekt zweifelsfrei zu entnehmen ist. So findet sich aus Seite 17 des Prospekts der Hinweis, dass die vorstehenden Ausführungen auf dem zum Zeitpunkt der Erstellung der Ausführungen geltenden Rechtsstand der gegenwärtigen Rechtsprechung und der derzeitigen Verwaltungsauffassung beruhen. „Weiterentwicklungen des Steuerrechts sowie der Rechtsprechung und der Verwaltungsauffassung sowie deren Interpretation lassen sich jedoch – wie eine Betrachtung der Entwicklung in der Vergangenheit zeigt – nicht ausschließen, so dass auch Abweichungen und Verschiebungen – insbesondere auch in zeitlicher Hinsicht – der steuerlichen Ergebnisse möglich sind.“ Dieser Hinweis wird im Anschluss an die detaillierten Ausführungen zum Steuerrecht auf Seite 72 des Prospekts wiederholt. Zudem ist die für die kommenden Jahre erwartete Gewerbesteuerbelastung auf Seite 37 des Prospekts als „ca. Betrag“ ausgewiesen. Die Risikohinweise auf Seite 16 des Prospekts enthalten gleich doppelt die Angabe, dass eine deutlich erhöhte Gewerbesteuerbelastung etwa dadurch entstehen kann, dass die Tonnagebesteuerung nicht mehr möglich ist, bzw. wenn die Leistungsvergütungen an die Gesellschafter, die in der Kalkulation als Sondervergütungen dem Tonnagegewinn hinzugerechnet worden sind, höher ausfallen. Dieser Hinweis wird auf Seite 68 des Prospekts wiederholt.
53b) Allein, dass eine im Prospekt aufgestellte Prognose sich nicht bewahrheitet hat, stellt indes keinen haftungsbegründenden Prospektfehler dar. Ein solcher liegt nur dann vor, wenn die Prognose nicht durch sorgfältig ermittelte Tatsachen gestützt und aus ex-ante Sicht vertretbar war. Anderenfalls trägt grundsätzlich der Anleger das Prognoserisiko (vgl. BGH Urteil vom 23. 4. 2012 − II ZR 75/10).
54Soweit die erhöhte Steuerlast in den Jahren 2007 und 2008 nach dem – von der Klägerin nicht substantiiert bestrittenen Vortrag der Beklagten – auf einer Erhöhung des Beteiligungskapitals beruht, aufgrund derer höhere Sondervergütungen anfielen, die dem gewerbesteuerpflichtigen Gewerbeertrag hinzuzurechnen waren, ist festzustellen, dass der Prospekt sowohl Angaben zu einer möglichen Erhöhung des Beteiligungskapitals enthält als auch dazu, dass dann höhere Provisionen und eine erhöhte Gewerbesteuerlast die Folge sind (Seite 58 und 16 des Verkaufsprospekts). Da im Prospekt sehr deutlich wird, auf welcher Grundlage die ausgewiesenen und prognostizierten Gewerbesteuerbelastungen beruhen, liegt insoweit kein Prospektfehler vor.
55Soweit ein Großteil der erhöhten Gewerbesteuerlast darauf beruht, dass die Finanzverwaltung bei der Ermittlung des zu versteuernden Gewinns keine Kürzungen im Hinblick auf Vergütungen an Gründungsgesellschafter anerkannte, war dies von den Beklagten zu 1) und 3) bei der Prospektherausgabe nicht zu berücksichtigen.
56Nach § 5a EStG gilt bei der Tonnagebesteuerung das pauschal ermittelte Einkommen als Gewerbeertrag im Sinne von § 7 S. 1 GewStG. Hinzuzurechnen sind gemäß § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 und S. 2 EStG, § 5 a Abs. 4 EStG Vergütungen für Leistungen der Gründungsgesellschafter (z.B. Provisionen). Nach § 7 S. 1 letzter Halbsatz GewStG i.V.m. § 9 Nr. 3 GewStG ist der so ermittelte Gewerbeertrag für Unternehmen, die ausschließlich dem Betrieb von eigenen oder gecharterten Handelsschiffen im internationalen Verkehr zum Gegenstand haben, um 80 % zu kürzen.
57Während die Finanzverwaltung – nach unbestrittenem Vortrag der Beklagten und wie es dem Schreiben des Bundesfinanzministeriums vom 12. Juni 2002 (Bundessteuerblatt I 2002,614, Rz. 34) zu entnehmen ist - eine solche generelle Kürzung des nach § 5a EStG ermittelten Tonnagegewinns nicht zugelassen hat, ließ sie Kürzungen der Sondervergütungen um 80 % entsprechend dieser Vorschrift zum Zeitpunkt der Prospektherausgabe und der Zeichnung durch die Klägerin zu, obwohl der Bundesfinanzhof mit seinen Urteilen vom 06.07.2005 (Az. VIII R 72 / 02 und VIII R 74/02) entschieden hatte, dass diese Kürzung des nach § 5a EStG ermittelten Gewerbeertrags aber auch bezüglich der Sondervergütungen gemäß § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 und S. 2 EStG ausgeschlossen ist.
58Die maßgebliche Entscheidung des Bundesfinanzhofs vom 06.07.2005 (Az. VIII R 72/02), die wie alle Entscheidungen des Bundesfinanzhofs gemäß § 110 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung zunächst nur die am Rechtsstreit beteiligten Personen bindet, war zu diesem Zeitpunkt bis zur Prospektherausgabe nur in der nicht veröffentlichten Entscheidungssammlung des Bundesfinanzhofs zu finden, in einem weiteren (veröffentlichten) Urteil des BFH (VIII R 74/02) zitiert sowie in einem Aufsatz in der FR 2007, S. 205 bis 209 besprochen worden. Die Finanzverwaltung, auf deren Umsetzung es für die Steuerpflicht des Fonds ankommt, ist aber nur an Urteile gebunden, die das Bundesfinanzministerium im Bundessteuerblatt II veröffentlicht hat. Erst durch eine Veröffentlichung der Urteile des Bundesfinanzhofs bzw. Beschlüsse im Bundessteuerblatt Teil II (BStBl II) werden die Finanzämter angewiesen, diese Urteile des Bundesfinanzhofs auch in anderen Fällen anzuwenden.
59Auf die Möglichkeit, von der Entscheidung „online“ Kenntnis zu nehmen, kommt es – außerhalb der offiziellen Seite des BMF - damit nicht an. Im Bundessteuerblatt ist die Entscheidung erst nach Prospektherausgabe und Zeichnung der Beteiligung durch die Klägerin veröffentlicht worden. Gleiches gilt für die Entscheidung des Bundesfinanzhofs vom gleichen Tag (Az. VIII R 74/02). Das Bundesfinanzministerium hat die Verwaltungspraxis aufgrund dieser Entscheidung durch entsprechende Anweisung an die Finanzämter erst am 31.10.2008, und damit ebenfalls nach Herausgabe des Prospekts und nach Zeichnung der Anlage durch die Klägerin geändert.
60Die Angaben im Prospekt zur Höhe der zu erwartenden Gewerbesteuerbelastung des Fonds waren daher in Anbetracht der bis dahin geltenden Finanzverwaltungspraxis zutreffend. Darauf, dass es aufgrund einer Änderung der Rechtsprechung und der Verwaltungsauffassung zu Abweichungen auch bei der steuerrechtlichen Bewertung kommen kann, weist der Prospekt ausdrücklich hin (vgl. Seite 72 des Prospekts).
612. Auch im Hinblick auf die Angabe der Vertriebskosten und sonstigen „weichen“ Kosten enthält der Prospekt keinen Fehler.
62Die insoweit darlegungs- und beweisbelastete Klägerin hat bereits nicht substantiiert vorgetragen, dass die Angaben nicht zutreffen. Zwar überschreitet der Betrag für die Vertriebskosten unstreitig den auf Seite 58 des Prospekts genannten Betrag von. 2.820.000 € zuzüglich Agio i.H.v. 940.000 €. Die Beklagten zu 1) bis 3) haben aber substantiiert dargetan, dass dies Folge der Eigenkapitalerhöhung ist, an der der Vertrieb prozentual beteiligt war. Dem ist die Klägerin nicht substantiiert entgegen getreten. Auf die Möglichkeit der Eigenkapitalerhöhung und deren Folgen weist der Prospekt im nächsten Satz indes ausdrücklich hin. Ein Hinweis darauf, dass – sollte sich die Höhe des eingeworbenen Kommanditkapitals ändern – sich die vorgenannte Vergütung entsprechend ändert, findet sich auch bereits auf Seite 13 des Prospekts.
63Auch werden die Vertriebskosten – entgegen der Ansicht der Klägerin – nicht unzulässig verschleiert. Zwar kann ein Prospektmangel bereits dann vorliegen, wenn überhöhte Vertriebskosten in dem Prospekt verschleiert werden, indem z.B. an herausgehobener Stelle ein viel zu geringer Betrag der Innenprovision genannt wird, während sich die wirkliche Höhe der Innenprovision erst für Fachleute aus dem komplexen Zahlenwerk erschließt (MüKo-Emmerich, 6. Aufl., § 311 Rn. 164 mwN). Dies ist vorliegend aber gerade nicht der Fall.
64Die von der Klägerin zitierte Angabe auf Seite 33 Punkt (4) des Prospekts, das Agio diene der „anteiligen“ Finanzierung der eigenen Kapitalbeschaffungskosten, ist aufgrund der systematischen Stellung dieser Angabe unter der Überschrift „Mittelherkunft und Mittelverwendung“ nicht eindeutig dahingehend zu verstehen, dass das Agio in den Eigenkapitalvermittlungskosten unter Punkt (11) auf Seite 33 bereits enthalten ist. Dies gilt umso mehr, als sich dem Prospekt im Übrigen beispielsweise auf Seite 53 und 58 eindeutig entnehmen lässt, dass die Beklagte zu 1) eine Vergütung „zuzüglich“ des 5%-igen Agios erhält. Bei der maßgeblichen Gesamtbetrachtung des Prospekts sind die Angaben für einen sorgfältigen Anleger weder unklar noch bedarf es eines eigenen erheblichen Rechenaufwands.
653. Der Klägerin steht gegen die Beklagten zu 1-3) auch kein Anspruch wegen fehlender Prospektangaben zu den durch die Gesellschaft vorgenommenen oder vorzunehmenden Devisentermingeschäften und Zinsswap-Geschäften zu.
66Der im Prospekt enthaltene Gesellschaftsvertrag (Seite 80) sieht in § 6 Ziff. 3 ausdrücklich die Ermächtigung der Geschäftsführung der Gesellschaft zu derartigen Geschäften zur „Absicherung von Kursrisiken durch Devisentermin-, Devisionoptions- oder ähnliche Geschäfte, den Abschluss von Vereinbarungen zur Vermeidung oder Verringerung von Zinsänderungsrisiken“ vor. Zudem enthält der Prospekt Hinweise zum Wechselkursrisiko bezüglich des in Yen und US-$ angelegten Kapitals (Seite 13, 14, 41 des Prospekts) sowie ausreichend genaue Angaben zu den Zinsfestschreibungen, deren Anteil und Laufzeit (Seite 10, 37 und 42).
67Entgegen der Auffassung der Klägerin bedurfte es keiner weiteren Angaben zu den genauen Kosten dieser Verträge und etwaiger Risiken bei vorzeitiger Kündigung. Ein Prospekt muss zwar über alle diejenigen Umstände des Beteiligungsobjekts richtig und vollständig informieren, die für die Anlageentscheidung von Bedeutung sind oder sein können, einschließlich der mit der angebotenen Beteiligungsform verbundenen Nachteile und Risiken sowie derjenigen Tatsachen, die den Vertragszweck vereiteln können. Es muss aber nicht jede von der Geschäftsführung zu treffende Entscheidung im Voraus im Prospekt detailliert dargestellt sein.
68Bei den von der Klägerin dargestellten allgemeinen Risiken und Kosten von Devisentermingeschäften und der Zinsfestschreibungen, handelt es sich nicht um derartige das Risiko bzw. die Rentabilität der Beteiligung an dem Schiffsfonds betreffende entscheidungserheblichen Angaben. Zumal es sich bei den getätigten und auch im Prospekt erwähnten Zinsswap-Geschäften um sog. einfache Zinsswaps handelte. Dem Anleger wird – auch bei Fehlen genauerer Angaben - ein für seine Beitrittsentscheidung zutreffendes Bild über das Beteiligungsobjekt vermittelt (vgl. BGH, Urteil vom 22. 3. 2010 - II ZR 66/08).
694. Soweit die Klägerin erstmals mit der Berufungserwiderung vorträgt, die tatsächlichen Betriebsnebenkosten seien ausweislich der Geschäftsberichte – insbesondere aufgrund gestiegener Personalkosten – erheblich höher ausgefallen, als im Prospekt prognostiziert, und diese Angaben im Prospekt seien auch aufgrund grob falscher Annahmen erfolgt, da dem Prospekt eine Kalkulation zugrunde gelegen habe, die auf veralteten Zahlen beruhte, ist dieses neue Angriffsmittel der Klägerin gemäß § 531 Abs. 2 ZPO nicht zuzulassen.
70Nach dem Vortrag der Klägerin beruht die Verspätung des Vorbringens darauf, dass sie die erforderlichen Informationen erst jetzt erhalten habe und ihr erst jetzt die Abweichung und die Unvertretbarkeit der Prognose bewusst geworden sei. Dafür, dass der Vortrag erst jetzt erfolgt, war danach nicht im Sinne von § 531 Abs. 2 Nr. 1 ZPO (mit)ursächlich, dass das Gericht den Vortrag für unerheblich hielt (vgl. Zöller-Heßler, 30. Aufl., § 531 Rn. 27).
71Auch ist der Vortrag nicht nach § 531 Abs. 2 Nr. 3 ZPO zuzulassen, da es auf einer Nachlässigkeit der Klägerin beruhte, dass das neue Angriffsmittel erst jetzt geltend gemacht wird. Ausgeschlossen ist die Berücksichtigung solcher tatsächlicher Umstände, die in erster Instanz nicht vorgebracht wurden, obwohl sie und ihre Bedeutung für den Ausgang des Rechtsstreits der Partei vor Schluss der mündlichen Verhandlung vor dem erstinstanzlichen Gericht bekannt waren oder hätten bekannt sein müssen. Die Klägerin trägt hierzu vor, die Unvertretbarkeit der Prognose sei ihren Prozessbevollmächtigten erst aufgrund der Lektüre einer Betriebskostenstudie der X-Bank aufgefallen, die von diesen erst nach Schluss der mündlichen Verhandlung der ersten Instanz angefordert und übersandt worden sei. Dazu, warum eine Anforderung dieser Unterlagen aber solange unterblieb, trägt die Klägerin nicht vor. Zudem hätte die Klägerin die Fehlerhaftigkeit der Prognose der Betriebskosten auch anderweitig erkennen können. Dass die Betriebskosten gegenüber der Prognose deutlich nach oben abwichen folgt – nach dem Vortrag der Klägerin – eindeutig aus den ihr schon in erster Instanz vorliegenden Geschäftsberichten für die Jahre 2007 bis 2009 (Anlage K 10, K 4 und K 11). Nach ihrem eigenen Vortrag war auch die Unvertretbarkeit der Prognose für die Betriebskosten aufgrund der Abweichung von der „Drewry-Studie“ und der „Moore-Stephens-Studie“ aus 2007 bereits in erster Instanz ohne weiteres zu erkennen, so dass es der weitergehenden Informationen, so dass der neue Vortrag nicht zuzulassen war.
72Da der Klägerin nach dem Vorstehenden der geltend gemachten Schadensersatzanspruch nicht zusteht, besteht auch der geltend gemachte Zinsanspruch gegen die Beklagten zu 1) bis 3) nicht.
73III.
74Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 97 Abs. 1, 91, 708 Ziffer 10, 711 ZPO.
75Die Revision war nicht zuzulassen, weil die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO nicht vorliegen.
(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.
(2) Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung kann der Gläubiger nur unter der zusätzlichen Voraussetzung des § 286 verlangen.
(3) Schadensersatz statt der Leistung kann der Gläubiger nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen des § 281, des § 282 oder des § 283 verlangen.
BUNDESGERICHTSHOF
beschlossen:
Gründe:
- 1
- Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor.
- 2
- 1. Entgegen der Annahme der Nichtzulassungsbeschwerde ist im Hinblick auf die Verschuldensfrage eine Zulassung der Revision nicht gemäß § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Alt. 2 ZPO zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich. Das Berufungsgericht hat unter Heranziehung der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs fehlerfrei angenommen, dass die beklagte Sparkasse den Kläger anlässlich der Beratungsgespräche im Dezember 1997 und 1998 über eine Zeichnung des Renditefonds schuldhaft nicht über ihr zufließende Rückvergütungen aufgeklärt hat.
- 3
- a) Nach § 282 BGB aF (§ 280 Abs. 1 Satz 2 BGB nF) muss der Aufklärungspflichtige darlegen und beweisen, dass er eine Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat (vgl. BGH, Urteile vom 18. Januar 2007 - III ZR 44/06, WM 2007, 542, Tz. 18 und vom 12. Mai 2009 - XI ZR 586/07, WM 2009, 1274, Tz. 17). Zum Vertretenmüssen gehören Vorsatz und Fahrlässigkeit (§ 276 BGB), so dass die Beklagte bereits für leichte Fahrlässigkeit einzustehen hat. Soweit sich - wie hier - der Aufklärungspflichtige auf einen Rechtsirrtum über Bestehen und Umfang einer konkreten Aufklärungspflicht beruft, ist zu unterscheiden. Während die vorsätzliche Haftung bereits bei einem bloßen Rechtsirrtum entfällt (vgl. BGHZ 170, 226, Tz. 25 m.w.N.), ist die Haftung wegen Fahrlässigkeit nur bei einem unvermeidbaren Rechtsirrtum ausgeschlossen (vgl. BGHZ 118, 201, 208). Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sind an das Vorliegen eines unverschuldeten Rechtsirrtums strenge Maßstäbe anzulegen, wobei der Schuldner die Rechtslage sorgfältig prüfen, soweit erforderlich, Rechtsrat einholen und die höchstrichterliche Rechtsprechung sorgfältig beachten muss (vgl. BGHZ 89, 296, 303; Urteile vom 14. Juni 1994 - XI ZR 210/93, WM 1994, 1613, 1614 und vom 4. Juli 2001 - VIII ZR 279/00, WM 2001, 2012, 2014). Grundsätzlich trifft den Schuldner das Risiko, die Rechtslage zu verkennen. Er handelt schuldhaft, wenn er mit der Möglichkeit rechnen musste, dass das zuständige Gericht einen anderen Rechtsstandpunkt einnimmt (vgl. BGHZ 131, 346, 353 f. m.w.N.).
- 4
- b) Nach diesen Maßstäben hat das Berufungsgericht eine Haftung der Beklagten wegen Fahrlässigkeit rechtsfehlerfrei bejaht.
- 5
- aa) Zwar lagen im Zeitpunkt des ersten Beratungsgesprächs im Dezember 1997 die Entscheidungen des Senats zur Aufklärungspflicht über Rückvergütungen vom 19. Dezember 2006 (BGHZ 170, 226 ff.) und vom 20. Januar 2009 (XI ZR 510/07, WM 2009, 405 f.) noch nicht vor. Der Senat hat aber bereits in den Jahren 1989 und 1990 in zwei Entscheidungen (Urteile vom 28. Februar 1989 - XI ZR 70/88, WM 1989, 1047, 1051 und vom 6. Februar 1990 - XI ZR 184/88, WM 1990, 462, 464) bei vermittelten Warentermingeschäften heimliche Kick-back-Vereinbarungen zwischen Anlagenvermittler und Broker missbilligt, den Vermittler zur Herausgabe der Rückvergütungen nach §§ 675, 667 BGB für verpflichtet gehalten und dem Berufungsgericht aufgegeben , Schadensersatzansprüche nach § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 263 StGB zu prüfen. In der Literatur sind diese Entscheidungen zu Recht dahin verstanden worden, dass die Verheimlichung der Rückvergütung nicht nur in Bezug auf die bloße Herausgabepflicht eine Täuschung des Kunden darstellt, sondern auch deswegen, weil die Rückvergütungen die Tätigkeit des Vermittlers zuungunsten des Anlegers beeinflussen (vgl. Nassall, WuB IV A § 826 BGB 8.89 unter 3.; Wach, EWiR 1989, 765, 766). Aufgrund dessen war für eine Bank bereits ab diesem Zeitpunkt erkennbar, dass auch im Verhältnis zu ihren Kunden bei der - allein in deren Interesse erfolgenden - Beratung über eine Kapitalanlage eine Aufklärungspflicht über solche Umstände besteht, die das Beratungsziel in Frage stellen und die Kundeninteressen gefährden.
- 6
- Eine Aufklärungspflicht des Anlageberaters über Rückvergütungen - als Konkretisierung der allgemeinen Aufklärungspflicht über Interessenkollisionen - wurde auch im einschlägigen Schrifttum angenommen (vgl. Roth in Assmann/ Schütze, Handbuch des Kapitalanlagerechts, 1990, § 12 Rn. 49 f.; Schäfer, Haftung für fehlerhafte Anlageberatung und Vermögensverwaltung, 1. Aufl. 1993, S. 23 f.; zu § 384 HGB bereits Koller, BB 1978, 1733, 1738 f.; ebenso in der Folgezeit: Koller in Assmann/Schneider, WpHG, 1. Aufl. 1995 und 2. Aufl. 1999, jeweils § 31 Rn. 74; Kümpel, Bank- und Kapitalmarktrecht, 2. Aufl. 2000, Rn. 8.194 f. und 16.440; Schäfer, Haftung für fehlerhafte Anlageberatung und Vermögensverwaltung, 2. Aufl. 1995, S. 28; Schäfer in Schwintowski/Schäfer, Bankrecht, 1. Aufl. 1997, § 11 Rn. 84 ff.; Schäfer in Schäfer/Müller, Haftung für fehlerhafte Wertpapierdienstleistungen, 1999, S. 62; Schäfer, Wertpapierhandelsgesetz , Börsengesetz, Verkaufsprospektgesetz, 1999, § 31 WpHG Rn. 82; offengelassen von Hopt in Aufklärungs- und Beratungspflichten der Kreditinstitute - der moderne Schuldturm?, Bankrechtstag 1992, S. 1, 19; allgemein auf die Vermeidung von Interessenkonflikten bzw. deren Offenbarung hinweisend: Claussen, Bank- und Börsenrecht, 1. Aufl. 1996 und 2. Aufl. 2000, jeweils § 6 Rn. 39 ff.). Lediglich in der älteren Literatur wurde eine Aufklärungspflicht über Rückvergütungen bzw. Bonifikationen im Grundsatz verneint (vgl. Canaris in Staub, Großkommentar HGB, 3. Aufl., Bd. III/3, Bankvertragsrecht, 2. Bearb. 1981, Rn. 1891; Hopt, Der Kapitalanlegerschutz im Recht der Banken, 1975, S. 441 ff., 447 m.w.N.) und nur ausnahmsweise für den Fall bejaht, dass die Höhe der Rückvergütung ein Indiz für eine fehlende Solidität der empfohlenen Kapitalanlage darstelle (vgl. Canaris, aaO). Die Problematik der Interessenkollision wurde dagegen zu Unrecht ausgeblendet, weshalb diese Literaturmeinung jedenfalls nach 1989 nicht mehr maßgeblich sein konnte.
- 7
- bb) An seiner Rechtsprechung aus den Jahren 1989 und 1990 über die Aufklärungspflicht bei Rückvergütungen hat der Senat seitdem konsequent festgehalten. Mit Senatsurteil vom 19. Dezember 2000 (BGHZ 146, 235 ff.) wurde entschieden, dass eine Bank, die mit dem Vermögensverwalter eines Kunden eine Vereinbarung über die Beteiligung des Verwalters an ihren Provisionen und Depotgebühren geschlossen hat, verpflichtet ist, dies gegenüber dem Kunden offen zu legen. Zur Begründung hat der Senat entscheidend darauf abgestellt, dass dadurch für den Vermögensverwalter ein Anreiz geschaffen wurde, sowohl bei der Auswahl der Bankverbindung als auch hinsichtlich der Anzahl und des Umfangs der für seine Kunden über die Bank abzuwickelnden Geschäfte nicht allein das Interesse der Kunden, sondern auch das eigene Interesse an möglichst umfangreichen Vergütungen der Bank zu berücksichtigen; über diese von ihr geschaffene Gefährdung der Kundeninteressen hat die Bank den Kunden, den ihr der Vermögensverwalter zuführt, noch vor Vertragsabschluß aufzuklären (BGHZ 146, 235, 239). Diese Ausführungen galten nicht nur für die besondere Konstellation der Vermögensverwaltung, sondern bezogen sich erkennbar allgemein auf die Aufklärungspflicht der Bank bei einer von ihr geschaffenen Gefährdung der Kundeninteressen. Darauf wurde auch in mehreren - teils zustimmenden, teils kritischen - Besprechungen der Entscheidung ausdrücklich hingewiesen (vgl. Balzer, ZIP 2001, 232, 233; Meder, WuB I G 9.-1.01 unter 3.; Tilp, EWiR 2001, 255, 256) und hervorgehoben, dass der Senat seine Rechtsprechung zu Aufklärungspflichten bei der Schaffung von Gefährdungstatbeständen durch eine Bank, speziell zu Rückvergütungen und Kick-back-Vereinbarungen bei Termingeschäften, fortführe (vgl. Tilp, aaO: "Offenbar lässt der XI. Zivilsenat bei kickback … nicht mit sich spaßen.").
- 8
- Vor diesem Hintergrund ist auch die Richtlinie des Bundesaufsichtsamtes für den Wertpapierhandel zur Konkretisierung der §§ 31 und 32 WpHG für das Kommissions-, Festpreis- und Vermittlungsgeschäft der Kreditinstitute vom 26. Mai 1997 (BAnz. Nr. 98 vom 3. Juni 1997, S. 6586) zu sehen, in deren Ziff. 2.2 Abs. 2 eine zivilrechtliche Aufklärungspflicht über die kommissionsrechtliche Verpflichtung zur Herausgabe von Rückvergütungen vorausgesetzt wird (Senatsurteil vom 12. Mai 2009 - XI ZR 586/07, WM 2009, 1274, Tz. 15), die ihre Grundlage unter anderem in den Senatsurteilen aus den Jahren 1989 und 1990 findet.
- 9
- cc) Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus den Senatsurteilen vom 2. Dezember 2003 (XI ZR 53/02, WM 2004, 417, 419) und 20. Januar 2004 (XI ZR 460/02, WM 2004, 521, 523 f.). Dort wurde entschieden, dass die Bank ihren Kunden nicht darüber aufklären muss, wenn sie ohne dessen Wissen an einen Finanzierungsvermittler, der den Kontakt zwischen Kunde und Bank hergestellt hat, eine Vermittlungsprovision zahlt. Eine mit der Zahlung von Rückvergütungen vergleichbare Gefährdung der Interessen des Bankkunden ist hiermit offensichtlich nicht verbunden.
- 10
- dd) Die Beklagte musste daher bei Beachtung der gebotenen Sorgfalt damit rechnen, dass eine generelle Aufklärungspflicht über Rückvergütungen bestand. Ihr Rechtsirrtum war damit nicht entschuldbar (ebenso OLG Celle, WM 2009, 1794, 1796; OLG Frankfurt am Main, NZG 2010, 510; OLG Karlsruhe, NZG 2009, 1155, 1157; OLG München, WM 2010, 836, 837 f.; OLG Naumburg, BKR 2010, 215, 217 f.; OLG Stuttgart, WM 2009, 2312, 2316 ff. und WM 2010, 844, 846; Palandt/Grüneberg, BGB, 69. Aufl., § 276 Rn. 22; Nobbe, WuB I G 1.-5.10 m.w.N.; Theewen, EWiR 2009, 701, 702; a.A. OLG Dresden, WM 2009, 1689, 1691 f., aufgehoben durch Anerkenntnisurteil des Senats vom 16. März 2010 - XI ZR 258/09; OLG Oldenburg, BB 2009, 2390, 2391 f., aufgehoben durch Anerkenntnisurteil des Senats vom 23. Februar 2010 - XI ZR 286/09; Edelmann, BB 2010, 1163, 1170; Grys/Geist, BKR 2009, 127, 128 f.; Harnos, BKR 2009, 316, 319 f.; Herresthal, ZBB 2009, 348, 354 ff., die allerdings alle fälschlich auf die Rechtsprechung zur Aufklärungspflicht über Innenprovisionen abstellen; Casper, ZIP 2009, 2409, 2413; Veil, WM 2009, 2193, 2195 ff.; Mülbert/Wilhelm, WM 2009, 2241, 2249; Mülbert, WuB I G 1.-10.09 unter 2.; die von Casper, ZIP 2009, 2409, 2414 Fn. 50 zur Stütze seiner Ansicht zitierten Aufsätze von Wagner, WM 1998, 694, 697 f. und Loritz, WM 2000, 1831, 1835 sind nicht einschlägig, weil sie nur die Aufklärungspflicht über Innenprovisionen behandeln).
- 11
- c) Anders als die Nichtzulassungsbeschwerde und Stimmen im Schrifttum (Herdegen, WM 2009, 2202 ff.; Pieroth/Hartmann, ZIP 2010, 753 ff.) meinen , führt die Annahme eines Verschuldens auch nicht zu einer rückwirkenden Anwendung einer neuen Rechtsprechung, die unter dem Gesichtspunkt des verfassungsrechtlichen Vertrauensschutzes bedenklich sein könnte. Eine rückwirkende Rechtsprechungsänderung liegt nicht vor. Wie oben unter 1 b dargelegt worden ist, stellt das Senatsurteil vom 19. Dezember 2006 zur Aufklärungspflicht über Rückvergütungen (BGHZ 170, 226 ff.) keine grundlegende Weiterentwicklung der bisherigen Rechtsprechung oder gar eine richterliche Rechtsfortbildung dar, sondern beinhaltet lediglich eine bloße Fortführung und weitere Ausformung der Senatsrechtsprechung zur Offenlegung von Interessenkollisionen der Bank gegenüber ihren Kunden im Allgemeinen und von Rückvergütungen im Besonderen, die für die beteiligten Verkehrskreise bei der gebotenen Sorgfalt bereits ab den Jahren 1989/90 absehbar war.
- 12
- 2. Die Nichtzulassungsbeschwerde kann sich im Hinblick auf die Verschuldensfrage auch nicht auf einen anderen Zulassungsgrund berufen. Der Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO) ist nicht hinreichend dargelegt; insbesondere fehlen jegliche spezifische Ausführungen dazu, aus welchen Gründen, in welchem Umfang und von welcher Seite die hier entscheidungserhebliche Frage zum Vorliegen eines unvermeidbaren Rechtsirrtums über das Bestehen einer Aufklärungspflicht über Rückvergütungen zu den hier maßgeblichen Zeitpunkten umstritten ist (vgl. BGHZ 159, 135, 138; BVerfG NJW-RR 2008, 26, 29). Einer Rechtsfortbildung im Hinblick auf die Voraussetzungen eines unvermeidbaren Rechtsirrtums bedarf es ebenfalls nicht (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Alt. 1 ZPO); der Rechtsstreit gibt keine Veranlassung, Leitsätze für die Auslegung von Gesetzesbestimmungen des materiellen Rechts oder des Verfahrensrechts aufzuzeigen oder Gesetzeslücken zu schließen (BGHZ 151, 221, 225; BGH, Beschluss vom 27. März 2003 - V ZR 291/02, NJW 2003, 1943, 1945). Schließlich liegt auch die von der Nichtzulassungsbeschwerde nur unter Hinweis auf das Urteil des OLG Dresden (WM 2009, 1689, 1691 f.) dargelegte Divergenz nicht (mehr) vor, nachdem dieses Urteil durch Anerkenntnisurteil des Senats vom 16. März 2010 (XI ZR 258/09) aufgehoben worden ist.
- 13
- 3. Auch im Übrigen sind zulassungsrelevante Rechtsfehler nicht ersichtlich. Von einer näheren Begründung wird insoweit gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen.
Vorinstanzen:
LG Bochum, Entscheidung vom 05.02.2009 - 1 O 295/07 -
OLG Hamm, Entscheidung vom 23.09.2009 - I-31 U 31/09 -
(1) Wer zum Schadensersatz verpflichtet ist, hat den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre.
(2) Ist wegen Verletzung einer Person oder wegen Beschädigung einer Sache Schadensersatz zu leisten, so kann der Gläubiger statt der Herstellung den dazu erforderlichen Geldbetrag verlangen. Bei der Beschädigung einer Sache schließt der nach Satz 1 erforderliche Geldbetrag die Umsatzsteuer nur mit ein, wenn und soweit sie tatsächlich angefallen ist.
Der zu ersetzende Schaden umfasst auch den entgangenen Gewinn. Als entgangen gilt der Gewinn, welcher nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge oder nach den besonderen Umständen, insbesondere nach den getroffenen Anstalten und Vorkehrungen, mit Wahrscheinlichkeit erwartet werden konnte.
Tenor
1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Ravensburg vom 27.11.2009 in Ziff.1 wie folgt teilweise abgeändert :
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 20.825,00 EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 29.1.2009 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
2. Die weitergehende Berufung der Beklagten wird zurückgewiesen.
3. Die Kosten des Rechtsstreits in beiden Instanzen trägt die Beklagte.
4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Beklagte kann eine Vollstreckung des Klägers durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
5. Die Revision wird zugelassen.
Streitwert des Berufungsverfahrens: 39.750,00 EUR
Wert der einzelnen Anträge:
- Ziff.1: 20.825,00 EUR;
- Ziff.2: 15.925,00 EUR;
- Ziff.3: 3.000,00 EUR;
- Ziff.4 und 5: jeweils ohne eigenen Wert
Gründe
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BUNDESGERICHTSHOF
für Recht erkannt:
Von Rechts wegen
Tatbestand:
- 1
- Die Klägerin nimmt die beklagte Sparkasse als Prospektverantwortliche und Anlageberaterin im Zusammenhang mit der Beteiligung an einem geschlossenen Immobilienfonds auf Schadensersatz in Anspruch.
- 2
- Die Klägerin, eine langjährige Kundin der Beklagten, hatte bis zum Jahre 2000 wiederholt Geld in Sparbüchern, Festgeldanlagen und Sparkassenbriefen angelegt. Als ein solcher Sparkassenbrief in Höhe von 105.000 DM fällig wurde, führte sie am 8. November 2000 ein Beratungsgespräch mit einem Mitarbeiter der Beklagten. Dieser empfahl ihr eine Beteiligung an dem Immobilienfonds "I. KG" (im Folgenden: Fonds), der ein Fachmarktzentrum in L. sowie ein Bürogebäude in W. bewirtschaftet. Die Klägerin beteiligte sich daraufhin am selben Tage in Höhe von 100.000 DM zzgl. 5% Agio an diesem Fonds, den die Beklagte als Gründungskommanditistin im Jahre 1999 initiiert hatte.
- 3
- Die Klägerin hat ihre Klage unter anderem darauf gestützt, dass das Alter des Fachmarktzentrums in L. im Anlageprospekt unzutreffend dargestellt worden sei. Sie hat deshalb erstinstanzlich die Rückzahlung ihres Anlagekapitals sowie des Agios abzüglich erhaltener Ausschüttungen, insgesamt 39.145,53 € nebst Zinsen, Zug um Zug gegen die Übertragung der Fondsbeteiligung , die Erstattung vorgerichtlicher Anwaltskosten sowie die Feststellung des Annahmeverzuges der Beklagten begehrt. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Mit ihrer Berufung hat die Klägerin ihre erstinstanzlichen Anträge weiterverfolgt und darüber hinaus insbesondere die Erstattung entgangener Anlagezinsen in Höhe von 24.177,49 € für die Zeit zwischen Fondsbeitritt und Rechtshängigkeit gefordert.
- 4
- Das Berufungsgericht hat der Klage im Umfang des erstinstanzlichen Klagebegehrens stattgegeben, die in zweiter Instanz geltend gemachten, weitergehenden Ansprüche jedoch abgewiesen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihr zweitinstanzliches Begehren hinsichtlich der entgangenen Anlagezinsen weiter.
Entscheidungsgründe:
- 5
- Die Revision ist unbegründet.
I.
- 6
- Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner in BeckRS 2011, 29481 veröffentlichten Entscheidung im Wesentlichen ausgeführt:
- 7
- Die Beklagte hafte der Klägerin als Prospektverantwortliche und wegen einer Verletzung des zwischen den Parteien geschlossenen Beratungsvertrages auf Schadensersatz, denn sowohl der Emissionsprospekt als auch die Beratung der Beklagten seien hinsichtlich des Alters des Fondsobjekts in L. und damit in einem für die Anlageentscheidung der Klägerin wesentlichen Punkt unrichtig gewesen. Die Klägerin könne jedoch Zug um Zug gegen die Abtretung ihrer Beteiligungsrechte nur die Rückerstattung ihrer Einlage sowie des Agios in Höhe von insgesamt 53.658,65 € abzüglich erhaltener Ausschüttungen in Höhe von 14.540,12 €, mithin nur 39.145,53 € beanspruchen. Die von ihr in zweiter Instanz darüber hinaus begehrte Erstattung entgangener Anlagezinsen in Höhe von 24.177,49 € stehe der Klägerin nicht zu, denn sie habe weder nachgewiesen, dass sie bei richtiger Aufklärung alternativ einen Sparbrief oder ein Bundeswertpapier mit einer sicheren durchschnittlichen Rendite von 5,8% bzw. 5,16% gezeichnet hätte, noch, dass nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge oder nach den besonderen Umständen des Einzelfalles ein solcher Gewinn oder aber ein Gewinn von mindestens 4% p.a. zu erwarten gewesen sei.
- 8
- Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme sei es der Klägerin bei der Wiederanlage ihres Kapitals auf die Beibehaltung des Zinsniveaus des abgelaufenen Sparbriefes und die Übertragbarkeit der Anlage unter erbschafts- und schenkungssteuerrechtlichen Gesichtspunkten angekommen. Da ein ähnlicher Zinssatz mit Sparbriefen zum damaligen Zeitpunkt nicht erzielbar gewesen sei, habe sie nach anderen Anlagemöglichkeiten mit höherer Rendite/Verzinsung gefragt, woraufhin ihr der Fonds empfohlen worden sei. Angesichts dessen könne nicht angenommen werden, dass sich die Klägerin bei gebotener Aufklärung erneut für einen Sparbrief oder ein Bundeswertpapier entschieden hätte. Es sei vielmehr naheliegend, dass die Klägerin eine Anlage gewählt hätte, die abstrakt die gleichen Vorteile wie der streitgegenständliche Fonds geboten hätte. Mangels ausreichender Anhaltspunkte dafür, um welche Art von Anlage es sich gehandelt und welchen Gewinn bzw. Verlust die Klägerin dabei erzielt hätte , komme eine Schätzung des entgangenen Gewinns nach § 252 BGB, § 287 ZPO nicht in Betracht.
- 9
- Die Klägerin könne entgangene Anlagezinsen auch nicht in Höhe des gesetzlichen Zinssatzes von 4% p.a. beanspruchen. Zwar sei davon auszugehen , dass die Klägerin ihr Kapital nicht ungenutzt gelassen, sondern anderweitig angelegt hätte. Dass eine andere Anlageform nach dem gewöhnlichen Verlauf der Dinge mit Wahrscheinlichkeit gewinnbringend gewesen und mindestens den gesetzlichen Zinssatz erbracht hätte, könne jedoch nicht angenommen werden, da eine Alternativanlage stets von Anlageziel und -verhalten des einzelnen Anlegers abhänge, der zur Erzielung höherer Renditen auch bereit sein könne, gewisse Risiken in Kauf zu nehmen. Zudem ergäben auch die Statistiken der Deutschen Bundesbank für Umlaufrenditen von Anleihen der öffentlichen Hand und festverzinslichen Wertpapieren inländischer Bankschuldverschreibungen bei Laufzeiten von 15 bis 30 Jahren nur einen Zinsgewinn in Höhe von 2 bis 3% p.a., so dass ein wahrscheinlicher Mindestgewinn der Klägerin nicht angenommen werden könne.
II.
- 10
- Diese Ausführungen halten rechtlicher Überprüfung stand, so dass die Revision zurückzuweisen ist. Das Berufungsgericht hat den von der Klägerin in zweiter Instanz erstmals geltend gemachten Anspruch auf Erstattung entgangener Anlagezinsen in Höhe von insgesamt 24.177,49 € zu Recht verneint.
- 11
- 1. Der Schadensersatzanspruch wegen schuldhafter Verletzung des Beratungsvertrages und fehlerhafter Prospektangaben, den das Berufungsgericht der Klägerin dem Grunde nach rechtskräftig zugesprochen hat, umfasst nach § 252 Satz 1 BGB allerdings auch den entgangenen Gewinn. Dazu gehören grundsätzlich auch entgangene Anlagezinsen. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes ist einem Kapitalanleger, der durch unrichtige Angaben dazu bewogen worden ist, einer Publikumsgesellschaft beizutreten, nicht nur seine Einlage in diese Gesellschaft, sondern auch der Schaden zu ersetzen, der sich typischerweise daraus ergibt, dass das Eigenkapital des Anlegers in dieser Höhe erfahrungsgemäß nicht ungenutzt geblieben, sondern zu einem allgemein üblichen Zinssatz angelegt worden wäre (BGH, Urteil vom 2. Dezember 1991 - II ZR 141/90, WM 1992, 143, 144 mwN).
- 12
- 2. Entgegen der Ansicht der Revision hat das Berufungsgericht jedoch die Erstattung von Wiederanlagezinsen in Höhe der für Sparbriefe oder Bundeswertpapiere durchschnittlich erzielbaren Zinssätze ebenso rechtsfehlerfrei abgelehnt wie die von der Klägerin hilfsweise begehrte Erstattung eines Mindestschadens in Höhe des gesetzlichen Zinssatzes von 4% p.a.
- 13
- a) Dafür, dass und in welcher Höhe ihm durch das schädigende Ereignis ein solcher Gewinn entgangen ist, ist der Geschädigte darlegungs- und beweispflichtig. § 252 Satz 2 BGB enthält für den Geschädigten lediglich eine die Regelung des § 287 ZPO ergänzende Beweiserleichterung (Senatsurteil vom 13. Januar 2004 - XI ZR 355/02, WM 2004, 422, 425; Palandt/Grüneberg, BGB, 71. Aufl., § 252 Rn. 4). Der Geschädigte kann sich deshalb zwar auf die Behauptung und den Nachweis der Anknüpfungstatsachen beschränken, bei deren Vorliegen die in § 252 Satz 2 BGB geregelte Vermutung eingreift (BGH, Urteil vom 28. Februar 1996 - XII ZR 186/94, WM 1996, 1270, 1272 mwN). Die Wahrscheinlichkeit einer Gewinnerzielung im Sinne von § 252 BGB aufgrund einer zeitnahen alternativen Investitionsentscheidung des Geschädigten und deren Umfang kann jedoch nur anhand seines Tatsachenvortrages dazu beurteilt werden, für welche konkrete Form der Kapitalanlage er sich ohne das schädigende Ereignis entschieden hätte (vgl. Braun/Lang/Loy in Ellenberger/ Schäfer/Clouth/Lang, Praktikerhandbuch Wertpapier- und Derivategeschäft, 4. Aufl., Rn. 508).
- 14
- b) Hier hat die Klägerin zwar vorgetragen, dass sie sich bei einer ordnungsgemäßen Beratung bzw. Prospektinformation nicht für einen Immobilienfonds , sondern - wie zuvor - für eine Geldanlage in Form eines festverzinslichen Sparbriefes bzw. eines Bundeswertpapiers entschieden hätte. Diesen Vortrag hat das Berufungsgericht jedoch nach dem Ergebnis der von ihm durchgeführten Beweisaufnahme als nicht bewiesen angesehen. Vielmehr hat es das Berufungsgericht aufgrund der Angaben des Zeugen M. , des Beraters der Beklagten , zu den Anlagezielen der Klägerin als naheliegend angesehen, dass die Klägerin eine andere Anlage gewählt hätte, die die gleichen Vorteile wie die Fondsbeteiligung geboten hätte, nämlich eine höhere Rendite und eine steuerrechtlich günstigere Übertragbarkeit. Gegen diese tatrichterliche Beweiswürdigung erhebt die Revision, wie sie in der Revisionsverhandlung ausdrücklich erklärt hat, keine Einwendungen und bestehen auch sonst keine Bedenken.
- 15
- c) Das gilt auch für die weitere Annahme des Berufungsgerichts, es ließen sich keine ausreichenden Anhaltspunkte dafür feststellen, welche Art von Anlage die Klägerin gegebenenfalls gewählt hätte und welche Gewinne oder Verluste sie dabei erzielt hätte. Soweit das Berufungsgericht daraus den Schluss gezogen hat, dass eine Schätzung des der Klägerin entgangenen Gewinns mangels Schätzgrundlage nicht in Betracht komme, ist das aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.
- 16
- d) Ohne Erfolg beruft sich die Revision demgegenüber auf § 252 Satz 2 Fall 1 BGB, wonach als entgangen der Gewinn gilt, welcher nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge mit Wahrscheinlichkeit erwartet werden konnte.
- 17
- aa) Entgegen der Ansicht der Revision folgt daraus nicht die - von der Beklagten unwiderlegte - Vermutung, dass sich die Klägerin bei ordnungsgemäßer Beratung bzw. Prospektinformation - wie zuvor - für eine Geldanlage in Form eines festverzinslichen Sparbriefes bzw. eines Bundeswertpapiers entschieden hätte. Dem steht entgegen, dass das Berufungsgericht, wie oben ausgeführt , in unangegriffener und rechtsfehlerfreier tatrichterlicher Beweiswürdigung festgestellt hat, dass die Klägerin eine andere Anlage gewählt hätte, die die gleichen Vorteile wie die Fondsbeteiligung geboten hätte, nämlich eine höhere Rendite und eine steuerrechtlich günstigere Übertragbarkeit.
- 18
- bb) Zu Recht ist das Berufungsgericht auch nicht der Auffassung des Thüringer Oberlandesgerichts Jena (ZIP 2008, 1887, 1889) gefolgt, nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge könne mit Wahrscheinlichkeit erwartet werden, dass sich ein zur Verfügung stehender Geldbetrag zumindest in Höhe des gesetzlichen Zinssatzes von 4% p.a. (§ 246 BGB) verzinse. Wie der Senat aus zahlreichen Verfahren weiß, entspricht es schon nicht dem gewöhnlichen Lauf der Dinge, dass eine Geldanlage überhaupt Gewinn abwirft. Erst recht gilt das für eine Verzinsung von 4% p.a.. In Übereinstimmung damit hat das Berufungsgericht unangegriffen und rechtsfehlerfrei festgestellt, dass die Statistiken der Deutschen Bundesbank über Umlaufrenditen von Anleihen der öffentlichen Hand und verzinslichen Wertpapieren inländischer Bankschuldverschreibungen für die vorausgegangenen Monate selbst bei Laufzeiten von 15 bis 30 Jahren fast ausschließlich Werte von nur 2 bis 3% p.a. ausweisen und danach selbst oder gerade bei solchen verlustsicheren Anlagen ein genereller und pauschaler wahrscheinlicher Mindestgewinn tatsächlich nicht angenommen werden kann.
Vorinstanzen:
LG Köln, Entscheidung vom 30.03.2010 - 3 O 354/09 -
OLG Köln, Entscheidung vom 20.07.2011 - 13 U 89/10 -
(1) Ist unter den Parteien streitig, ob ein Schaden entstanden sei und wie hoch sich der Schaden oder ein zu ersetzendes Interesse belaufe, so entscheidet hierüber das Gericht unter Würdigung aller Umstände nach freier Überzeugung. Ob und inwieweit eine beantragte Beweisaufnahme oder von Amts wegen die Begutachtung durch Sachverständige anzuordnen sei, bleibt dem Ermessen des Gerichts überlassen. Das Gericht kann den Beweisführer über den Schaden oder das Interesse vernehmen; die Vorschriften des § 452 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 bis 4 gelten entsprechend.
(2) Die Vorschriften des Absatzes 1 Satz 1, 2 sind bei vermögensrechtlichen Streitigkeiten auch in anderen Fällen entsprechend anzuwenden, soweit unter den Parteien die Höhe einer Forderung streitig ist und die vollständige Aufklärung aller hierfür maßgebenden Umstände mit Schwierigkeiten verbunden ist, die zu der Bedeutung des streitigen Teiles der Forderung in keinem Verhältnis stehen.
Der zu ersetzende Schaden umfasst auch den entgangenen Gewinn. Als entgangen gilt der Gewinn, welcher nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge oder nach den besonderen Umständen, insbesondere nach den getroffenen Anstalten und Vorkehrungen, mit Wahrscheinlichkeit erwartet werden konnte.
BUNDESGERICHTSHOF
für Recht erkannt:
Von Rechts wegen
Tatbestand:
- 1
- Die Klägerin nimmt die beklagte Sparkasse als Prospektverantwortliche und Anlageberaterin im Zusammenhang mit der Beteiligung an einem geschlossenen Immobilienfonds auf Schadensersatz in Anspruch.
- 2
- Die Klägerin, eine langjährige Kundin der Beklagten, hatte bis zum Jahre 2000 wiederholt Geld in Sparbüchern, Festgeldanlagen und Sparkassenbriefen angelegt. Als ein solcher Sparkassenbrief in Höhe von 105.000 DM fällig wurde, führte sie am 8. November 2000 ein Beratungsgespräch mit einem Mitarbeiter der Beklagten. Dieser empfahl ihr eine Beteiligung an dem Immobilienfonds "I. KG" (im Folgenden: Fonds), der ein Fachmarktzentrum in L. sowie ein Bürogebäude in W. bewirtschaftet. Die Klägerin beteiligte sich daraufhin am selben Tage in Höhe von 100.000 DM zzgl. 5% Agio an diesem Fonds, den die Beklagte als Gründungskommanditistin im Jahre 1999 initiiert hatte.
- 3
- Die Klägerin hat ihre Klage unter anderem darauf gestützt, dass das Alter des Fachmarktzentrums in L. im Anlageprospekt unzutreffend dargestellt worden sei. Sie hat deshalb erstinstanzlich die Rückzahlung ihres Anlagekapitals sowie des Agios abzüglich erhaltener Ausschüttungen, insgesamt 39.145,53 € nebst Zinsen, Zug um Zug gegen die Übertragung der Fondsbeteiligung , die Erstattung vorgerichtlicher Anwaltskosten sowie die Feststellung des Annahmeverzuges der Beklagten begehrt. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Mit ihrer Berufung hat die Klägerin ihre erstinstanzlichen Anträge weiterverfolgt und darüber hinaus insbesondere die Erstattung entgangener Anlagezinsen in Höhe von 24.177,49 € für die Zeit zwischen Fondsbeitritt und Rechtshängigkeit gefordert.
- 4
- Das Berufungsgericht hat der Klage im Umfang des erstinstanzlichen Klagebegehrens stattgegeben, die in zweiter Instanz geltend gemachten, weitergehenden Ansprüche jedoch abgewiesen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihr zweitinstanzliches Begehren hinsichtlich der entgangenen Anlagezinsen weiter.
Entscheidungsgründe:
- 5
- Die Revision ist unbegründet.
I.
- 6
- Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner in BeckRS 2011, 29481 veröffentlichten Entscheidung im Wesentlichen ausgeführt:
- 7
- Die Beklagte hafte der Klägerin als Prospektverantwortliche und wegen einer Verletzung des zwischen den Parteien geschlossenen Beratungsvertrages auf Schadensersatz, denn sowohl der Emissionsprospekt als auch die Beratung der Beklagten seien hinsichtlich des Alters des Fondsobjekts in L. und damit in einem für die Anlageentscheidung der Klägerin wesentlichen Punkt unrichtig gewesen. Die Klägerin könne jedoch Zug um Zug gegen die Abtretung ihrer Beteiligungsrechte nur die Rückerstattung ihrer Einlage sowie des Agios in Höhe von insgesamt 53.658,65 € abzüglich erhaltener Ausschüttungen in Höhe von 14.540,12 €, mithin nur 39.145,53 € beanspruchen. Die von ihr in zweiter Instanz darüber hinaus begehrte Erstattung entgangener Anlagezinsen in Höhe von 24.177,49 € stehe der Klägerin nicht zu, denn sie habe weder nachgewiesen, dass sie bei richtiger Aufklärung alternativ einen Sparbrief oder ein Bundeswertpapier mit einer sicheren durchschnittlichen Rendite von 5,8% bzw. 5,16% gezeichnet hätte, noch, dass nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge oder nach den besonderen Umständen des Einzelfalles ein solcher Gewinn oder aber ein Gewinn von mindestens 4% p.a. zu erwarten gewesen sei.
- 8
- Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme sei es der Klägerin bei der Wiederanlage ihres Kapitals auf die Beibehaltung des Zinsniveaus des abgelaufenen Sparbriefes und die Übertragbarkeit der Anlage unter erbschafts- und schenkungssteuerrechtlichen Gesichtspunkten angekommen. Da ein ähnlicher Zinssatz mit Sparbriefen zum damaligen Zeitpunkt nicht erzielbar gewesen sei, habe sie nach anderen Anlagemöglichkeiten mit höherer Rendite/Verzinsung gefragt, woraufhin ihr der Fonds empfohlen worden sei. Angesichts dessen könne nicht angenommen werden, dass sich die Klägerin bei gebotener Aufklärung erneut für einen Sparbrief oder ein Bundeswertpapier entschieden hätte. Es sei vielmehr naheliegend, dass die Klägerin eine Anlage gewählt hätte, die abstrakt die gleichen Vorteile wie der streitgegenständliche Fonds geboten hätte. Mangels ausreichender Anhaltspunkte dafür, um welche Art von Anlage es sich gehandelt und welchen Gewinn bzw. Verlust die Klägerin dabei erzielt hätte , komme eine Schätzung des entgangenen Gewinns nach § 252 BGB, § 287 ZPO nicht in Betracht.
- 9
- Die Klägerin könne entgangene Anlagezinsen auch nicht in Höhe des gesetzlichen Zinssatzes von 4% p.a. beanspruchen. Zwar sei davon auszugehen , dass die Klägerin ihr Kapital nicht ungenutzt gelassen, sondern anderweitig angelegt hätte. Dass eine andere Anlageform nach dem gewöhnlichen Verlauf der Dinge mit Wahrscheinlichkeit gewinnbringend gewesen und mindestens den gesetzlichen Zinssatz erbracht hätte, könne jedoch nicht angenommen werden, da eine Alternativanlage stets von Anlageziel und -verhalten des einzelnen Anlegers abhänge, der zur Erzielung höherer Renditen auch bereit sein könne, gewisse Risiken in Kauf zu nehmen. Zudem ergäben auch die Statistiken der Deutschen Bundesbank für Umlaufrenditen von Anleihen der öffentlichen Hand und festverzinslichen Wertpapieren inländischer Bankschuldverschreibungen bei Laufzeiten von 15 bis 30 Jahren nur einen Zinsgewinn in Höhe von 2 bis 3% p.a., so dass ein wahrscheinlicher Mindestgewinn der Klägerin nicht angenommen werden könne.
II.
- 10
- Diese Ausführungen halten rechtlicher Überprüfung stand, so dass die Revision zurückzuweisen ist. Das Berufungsgericht hat den von der Klägerin in zweiter Instanz erstmals geltend gemachten Anspruch auf Erstattung entgangener Anlagezinsen in Höhe von insgesamt 24.177,49 € zu Recht verneint.
- 11
- 1. Der Schadensersatzanspruch wegen schuldhafter Verletzung des Beratungsvertrages und fehlerhafter Prospektangaben, den das Berufungsgericht der Klägerin dem Grunde nach rechtskräftig zugesprochen hat, umfasst nach § 252 Satz 1 BGB allerdings auch den entgangenen Gewinn. Dazu gehören grundsätzlich auch entgangene Anlagezinsen. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes ist einem Kapitalanleger, der durch unrichtige Angaben dazu bewogen worden ist, einer Publikumsgesellschaft beizutreten, nicht nur seine Einlage in diese Gesellschaft, sondern auch der Schaden zu ersetzen, der sich typischerweise daraus ergibt, dass das Eigenkapital des Anlegers in dieser Höhe erfahrungsgemäß nicht ungenutzt geblieben, sondern zu einem allgemein üblichen Zinssatz angelegt worden wäre (BGH, Urteil vom 2. Dezember 1991 - II ZR 141/90, WM 1992, 143, 144 mwN).
- 12
- 2. Entgegen der Ansicht der Revision hat das Berufungsgericht jedoch die Erstattung von Wiederanlagezinsen in Höhe der für Sparbriefe oder Bundeswertpapiere durchschnittlich erzielbaren Zinssätze ebenso rechtsfehlerfrei abgelehnt wie die von der Klägerin hilfsweise begehrte Erstattung eines Mindestschadens in Höhe des gesetzlichen Zinssatzes von 4% p.a.
- 13
- a) Dafür, dass und in welcher Höhe ihm durch das schädigende Ereignis ein solcher Gewinn entgangen ist, ist der Geschädigte darlegungs- und beweispflichtig. § 252 Satz 2 BGB enthält für den Geschädigten lediglich eine die Regelung des § 287 ZPO ergänzende Beweiserleichterung (Senatsurteil vom 13. Januar 2004 - XI ZR 355/02, WM 2004, 422, 425; Palandt/Grüneberg, BGB, 71. Aufl., § 252 Rn. 4). Der Geschädigte kann sich deshalb zwar auf die Behauptung und den Nachweis der Anknüpfungstatsachen beschränken, bei deren Vorliegen die in § 252 Satz 2 BGB geregelte Vermutung eingreift (BGH, Urteil vom 28. Februar 1996 - XII ZR 186/94, WM 1996, 1270, 1272 mwN). Die Wahrscheinlichkeit einer Gewinnerzielung im Sinne von § 252 BGB aufgrund einer zeitnahen alternativen Investitionsentscheidung des Geschädigten und deren Umfang kann jedoch nur anhand seines Tatsachenvortrages dazu beurteilt werden, für welche konkrete Form der Kapitalanlage er sich ohne das schädigende Ereignis entschieden hätte (vgl. Braun/Lang/Loy in Ellenberger/ Schäfer/Clouth/Lang, Praktikerhandbuch Wertpapier- und Derivategeschäft, 4. Aufl., Rn. 508).
- 14
- b) Hier hat die Klägerin zwar vorgetragen, dass sie sich bei einer ordnungsgemäßen Beratung bzw. Prospektinformation nicht für einen Immobilienfonds , sondern - wie zuvor - für eine Geldanlage in Form eines festverzinslichen Sparbriefes bzw. eines Bundeswertpapiers entschieden hätte. Diesen Vortrag hat das Berufungsgericht jedoch nach dem Ergebnis der von ihm durchgeführten Beweisaufnahme als nicht bewiesen angesehen. Vielmehr hat es das Berufungsgericht aufgrund der Angaben des Zeugen M. , des Beraters der Beklagten , zu den Anlagezielen der Klägerin als naheliegend angesehen, dass die Klägerin eine andere Anlage gewählt hätte, die die gleichen Vorteile wie die Fondsbeteiligung geboten hätte, nämlich eine höhere Rendite und eine steuerrechtlich günstigere Übertragbarkeit. Gegen diese tatrichterliche Beweiswürdigung erhebt die Revision, wie sie in der Revisionsverhandlung ausdrücklich erklärt hat, keine Einwendungen und bestehen auch sonst keine Bedenken.
- 15
- c) Das gilt auch für die weitere Annahme des Berufungsgerichts, es ließen sich keine ausreichenden Anhaltspunkte dafür feststellen, welche Art von Anlage die Klägerin gegebenenfalls gewählt hätte und welche Gewinne oder Verluste sie dabei erzielt hätte. Soweit das Berufungsgericht daraus den Schluss gezogen hat, dass eine Schätzung des der Klägerin entgangenen Gewinns mangels Schätzgrundlage nicht in Betracht komme, ist das aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.
- 16
- d) Ohne Erfolg beruft sich die Revision demgegenüber auf § 252 Satz 2 Fall 1 BGB, wonach als entgangen der Gewinn gilt, welcher nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge mit Wahrscheinlichkeit erwartet werden konnte.
- 17
- aa) Entgegen der Ansicht der Revision folgt daraus nicht die - von der Beklagten unwiderlegte - Vermutung, dass sich die Klägerin bei ordnungsgemäßer Beratung bzw. Prospektinformation - wie zuvor - für eine Geldanlage in Form eines festverzinslichen Sparbriefes bzw. eines Bundeswertpapiers entschieden hätte. Dem steht entgegen, dass das Berufungsgericht, wie oben ausgeführt , in unangegriffener und rechtsfehlerfreier tatrichterlicher Beweiswürdigung festgestellt hat, dass die Klägerin eine andere Anlage gewählt hätte, die die gleichen Vorteile wie die Fondsbeteiligung geboten hätte, nämlich eine höhere Rendite und eine steuerrechtlich günstigere Übertragbarkeit.
- 18
- bb) Zu Recht ist das Berufungsgericht auch nicht der Auffassung des Thüringer Oberlandesgerichts Jena (ZIP 2008, 1887, 1889) gefolgt, nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge könne mit Wahrscheinlichkeit erwartet werden, dass sich ein zur Verfügung stehender Geldbetrag zumindest in Höhe des gesetzlichen Zinssatzes von 4% p.a. (§ 246 BGB) verzinse. Wie der Senat aus zahlreichen Verfahren weiß, entspricht es schon nicht dem gewöhnlichen Lauf der Dinge, dass eine Geldanlage überhaupt Gewinn abwirft. Erst recht gilt das für eine Verzinsung von 4% p.a.. In Übereinstimmung damit hat das Berufungsgericht unangegriffen und rechtsfehlerfrei festgestellt, dass die Statistiken der Deutschen Bundesbank über Umlaufrenditen von Anleihen der öffentlichen Hand und verzinslichen Wertpapieren inländischer Bankschuldverschreibungen für die vorausgegangenen Monate selbst bei Laufzeiten von 15 bis 30 Jahren fast ausschließlich Werte von nur 2 bis 3% p.a. ausweisen und danach selbst oder gerade bei solchen verlustsicheren Anlagen ein genereller und pauschaler wahrscheinlicher Mindestgewinn tatsächlich nicht angenommen werden kann.
Vorinstanzen:
LG Köln, Entscheidung vom 30.03.2010 - 3 O 354/09 -
OLG Köln, Entscheidung vom 20.07.2011 - 13 U 89/10 -
(1)1Einkünfte aus Gewerbebetrieb sind
- 1.
Einkünfte aus gewerblichen Unternehmen.2Dazu gehören auch Einkünfte aus gewerblicher Bodenbewirtschaftung, z. B. aus Bergbauunternehmen und aus Betrieben zur Gewinnung von Torf, Steinen und Erden, soweit sie nicht land- oder forstwirtschaftliche Nebenbetriebe sind; - 2.
die Gewinnanteile der Gesellschafter einer Offenen Handelsgesellschaft, einer Kommanditgesellschaft und einer anderen Gesellschaft, bei der der Gesellschafter als Unternehmer (Mitunternehmer) des Betriebs anzusehen ist, und die Vergütungen, die der Gesellschafter von der Gesellschaft für seine Tätigkeit im Dienst der Gesellschaft oder für die Hingabe von Darlehen oder für die Überlassung von Wirtschaftsgütern bezogen hat.2Der mittelbar über eine oder mehrere Personengesellschaften beteiligte Gesellschafter steht dem unmittelbar beteiligten Gesellschafter gleich; er ist als Mitunternehmer des Betriebs der Gesellschaft anzusehen, an der er mittelbar beteiligt ist, wenn er und die Personengesellschaften, die seine Beteiligung vermitteln, jeweils als Mitunternehmer der Betriebe der Personengesellschaften anzusehen sind, an denen sie unmittelbar beteiligt sind; - 3.
die Gewinnanteile der persönlich haftenden Gesellschafter einer Kommanditgesellschaft auf Aktien, soweit sie nicht auf Anteile am Grundkapital entfallen, und die Vergütungen, die der persönlich haftende Gesellschafter von der Gesellschaft für seine Tätigkeit im Dienst der Gesellschaft oder für die Hingabe von Darlehen oder für die Überlassung von Wirtschaftsgütern bezogen hat.
(1a)1In den Fällen des § 4 Absatz 1 Satz 5 ist der Gewinn aus einer späteren Veräußerung der Anteile ungeachtet der Bestimmungen eines Abkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung in der gleichen Art und Weise zu besteuern, wie die Veräußerung dieser Anteile an der Europäischen Gesellschaft oder Europäischen Genossenschaft zu besteuern gewesen wäre, wenn keine Sitzverlegung stattgefunden hätte.2Dies gilt auch, wenn später die Anteile verdeckt in eine Kapitalgesellschaft eingelegt werden, die Europäische Gesellschaft oder Europäische Genossenschaft aufgelöst wird oder wenn ihr Kapital herabgesetzt und zurückgezahlt wird oder wenn Beträge aus dem steuerlichen Einlagenkonto im Sinne des § 27 des Körperschaftsteuergesetzes ausgeschüttet oder zurückgezahlt werden.
(2)1Eine selbständige nachhaltige Betätigung, die mit der Absicht, Gewinn zu erzielen, unternommen wird und sich als Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr darstellt, ist Gewerbebetrieb, wenn die Betätigung weder als Ausübung von Land- und Forstwirtschaft noch als Ausübung eines freien Berufs noch als eine andere selbständige Arbeit anzusehen ist.2Eine durch die Betätigung verursachte Minderung der Steuern vom Einkommen ist kein Gewinn im Sinne des Satzes 1.3Ein Gewerbebetrieb liegt, wenn seine Voraussetzungen im Übrigen gegeben sind, auch dann vor, wenn die Gewinnerzielungsabsicht nur ein Nebenzweck ist.
(3) Als Gewerbebetrieb gilt in vollem Umfang die mit Einkünfteerzielungsabsicht unternommene Tätigkeit
- 1.
einer offenen Handelsgesellschaft, einer Kommanditgesellschaft oder einer anderen Personengesellschaft, wenn die Gesellschaft auch eine Tätigkeit im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1 ausübt oder gewerbliche Einkünfte im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 2 bezieht.2Dies gilt unabhängig davon, ob aus der Tätigkeit im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1 ein Gewinn oder Verlust erzielt wird oder ob die gewerblichen Einkünfte im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 2 positiv oder negativ sind; - 2.
einer Personengesellschaft, die keine Tätigkeit im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1 ausübt und bei der ausschließlich eine oder mehrere Kapitalgesellschaften persönlich haftende Gesellschafter sind und nur diese oder Personen, die nicht Gesellschafter sind, zur Geschäftsführung befugt sind (gewerblich geprägte Personengesellschaft).2Ist eine gewerblich geprägte Personengesellschaft als persönlich haftender Gesellschafter an einer anderen Personengesellschaft beteiligt, so steht für die Beurteilung, ob die Tätigkeit dieser Personengesellschaft als Gewerbebetrieb gilt, die gewerblich geprägte Personengesellschaft einer Kapitalgesellschaft gleich.
(4)1Verluste aus gewerblicher Tierzucht oder gewerblicher Tierhaltung dürfen weder mit anderen Einkünften aus Gewerbebetrieb noch mit Einkünften aus anderen Einkunftsarten ausgeglichen werden; sie dürfen auch nicht nach § 10d abgezogen werden.2Die Verluste mindern jedoch nach Maßgabe des § 10d die Gewinne, die der Steuerpflichtige in dem unmittelbar vorangegangenen und in den folgenden Wirtschaftsjahren aus gewerblicher Tierzucht oder gewerblicher Tierhaltung erzielt hat oder erzielt; § 10d Absatz 4 gilt entsprechend.3Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für Verluste aus Termingeschäften, durch die der Steuerpflichtige einen Differenzausgleich oder einen durch den Wert einer veränderlichen Bezugsgröße bestimmten Geldbetrag oder Vorteil erlangt.4Satz 3 gilt nicht für die Geschäfte, die zum gewöhnlichen Geschäftsbetrieb bei Kreditinstituten, Finanzdienstleistungsinstituten und Finanzunternehmen im Sinne des Gesetzes über das Kreditwesen oder bei Wertpapierinstituten im Sinne des Wertpapierinstitutsgesetzes gehören oder die der Absicherung von Geschäften des gewöhnlichen Geschäftsbetriebs dienen.5Satz 4 gilt nicht, wenn es sich um Geschäfte handelt, die der Absicherung von Aktiengeschäften dienen, bei denen der Veräußerungsgewinn nach § 3 Nummer 40 Satz 1 Buchstabe a und b in Verbindung mit § 3c Absatz 2 teilweise steuerfrei ist, oder die nach § 8b Absatz 2 des Körperschaftsteuergesetzes bei der Ermittlung des Einkommens außer Ansatz bleiben.6Verluste aus stillen Gesellschaften, Unterbeteiligungen oder sonstigen Innengesellschaften an Kapitalgesellschaften, bei denen der Gesellschafter oder Beteiligte als Mitunternehmer anzusehen ist, dürfen weder mit Einkünften aus Gewerbebetrieb noch aus anderen Einkunftsarten ausgeglichen werden; sie dürfen auch nicht nach § 10d abgezogen werden.7Die Verluste mindern jedoch nach Maßgabe des § 10d die Gewinne, die der Gesellschafter oder Beteiligte in dem unmittelbar vorangegangenen Wirtschaftsjahr oder in den folgenden Wirtschaftsjahren aus derselben stillen Gesellschaft, Unterbeteiligung oder sonstigen Innengesellschaft bezieht; § 10d Absatz 4 gilt entsprechend.8Die Sätze 6 und 7 gelten nicht, soweit der Verlust auf eine natürliche Person als unmittelbar oder mittelbar beteiligter Mitunternehmer entfällt.
(1) Die regelmäßige Verjährungsfrist beginnt, soweit nicht ein anderer Verjährungsbeginn bestimmt ist, mit dem Schluss des Jahres, in dem
- 1.
der Anspruch entstanden ist und - 2.
der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste.
(2) Schadensersatzansprüche, die auf der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder der Freiheit beruhen, verjähren ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.
(3) Sonstige Schadensersatzansprüche verjähren
- 1.
ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an und - 2.
ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.
(3a) Ansprüche, die auf einem Erbfall beruhen oder deren Geltendmachung die Kenntnis einer Verfügung von Todes wegen voraussetzt, verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Entstehung des Anspruchs an.
(4) Andere Ansprüche als die nach den Absätzen 2 bis 3a verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an.
(5) Geht der Anspruch auf ein Unterlassen, so tritt an die Stelle der Entstehung die Zuwiderhandlung.
Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt drei Jahre.
(1) Die Verjährung wird gehemmt durch
- 1.
die Erhebung der Klage auf Leistung oder auf Feststellung des Anspruchs, auf Erteilung der Vollstreckungsklausel oder auf Erlass des Vollstreckungsurteils, - 1a.
die Erhebung einer Musterfeststellungsklage für einen Anspruch, den ein Gläubiger zu dem zu der Klage geführten Klageregister wirksam angemeldet hat, wenn dem angemeldeten Anspruch derselbe Lebenssachverhalt zugrunde liegt wie den Feststellungszielen der Musterfeststellungsklage, - 2.
die Zustellung des Antrags im vereinfachten Verfahren über den Unterhalt Minderjähriger, - 3.
die Zustellung des Mahnbescheids im Mahnverfahren oder des Europäischen Zahlungsbefehls im Europäischen Mahnverfahren nach der Verordnung (EG) Nr. 1896/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 zur Einführung eines Europäischen Mahnverfahrens (ABl. EU Nr. L 399 S. 1), - 4.
die Veranlassung der Bekanntgabe eines Antrags, mit dem der Anspruch geltend gemacht wird, bei einer - a)
staatlichen oder staatlich anerkannten Streitbeilegungsstelle oder - b)
anderen Streitbeilegungsstelle, wenn das Verfahren im Einvernehmen mit dem Antragsgegner betrieben wird;
- 5.
die Geltendmachung der Aufrechnung des Anspruchs im Prozess, - 6.
die Zustellung der Streitverkündung, - 6a.
die Zustellung der Anmeldung zu einem Musterverfahren für darin bezeichnete Ansprüche, soweit diesen der gleiche Lebenssachverhalt zugrunde liegt wie den Feststellungszielen des Musterverfahrens und wenn innerhalb von drei Monaten nach dem rechtskräftigen Ende des Musterverfahrens die Klage auf Leistung oder Feststellung der in der Anmeldung bezeichneten Ansprüche erhoben wird, - 7.
die Zustellung des Antrags auf Durchführung eines selbständigen Beweisverfahrens, - 8.
den Beginn eines vereinbarten Begutachtungsverfahrens, - 9.
die Zustellung des Antrags auf Erlass eines Arrests, einer einstweiligen Verfügung oder einer einstweiligen Anordnung, oder, wenn der Antrag nicht zugestellt wird, dessen Einreichung, wenn der Arrestbefehl, die einstweilige Verfügung oder die einstweilige Anordnung innerhalb eines Monats seit Verkündung oder Zustellung an den Gläubiger dem Schuldner zugestellt wird, - 10.
die Anmeldung des Anspruchs im Insolvenzverfahren oder im Schifffahrtsrechtlichen Verteilungsverfahren, - 10a.
die Anordnung einer Vollstreckungssperre nach dem Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetz, durch die der Gläubiger an der Einleitung der Zwangsvollstreckung wegen des Anspruchs gehindert ist, - 11.
den Beginn des schiedsrichterlichen Verfahrens, - 12.
die Einreichung des Antrags bei einer Behörde, wenn die Zulässigkeit der Klage von der Vorentscheidung dieser Behörde abhängt und innerhalb von drei Monaten nach Erledigung des Gesuchs die Klage erhoben wird; dies gilt entsprechend für bei einem Gericht oder bei einer in Nummer 4 bezeichneten Streitbeilegungsstelle zu stellende Anträge, deren Zulässigkeit von der Vorentscheidung einer Behörde abhängt, - 13.
die Einreichung des Antrags bei dem höheren Gericht, wenn dieses das zuständige Gericht zu bestimmen hat und innerhalb von drei Monaten nach Erledigung des Gesuchs die Klage erhoben oder der Antrag, für den die Gerichtsstandsbestimmung zu erfolgen hat, gestellt wird, und - 14.
die Veranlassung der Bekanntgabe des erstmaligen Antrags auf Gewährung von Prozesskostenhilfe oder Verfahrenskostenhilfe; wird die Bekanntgabe demnächst nach der Einreichung des Antrags veranlasst, so tritt die Hemmung der Verjährung bereits mit der Einreichung ein.
(2) Die Hemmung nach Absatz 1 endet sechs Monate nach der rechtskräftigen Entscheidung oder anderweitigen Beendigung des eingeleiteten Verfahrens. Die Hemmung nach Absatz 1 Nummer 1a endet auch sechs Monate nach der Rücknahme der Anmeldung zum Klageregister. Gerät das Verfahren dadurch in Stillstand, dass die Parteien es nicht betreiben, so tritt an die Stelle der Beendigung des Verfahrens die letzte Verfahrenshandlung der Parteien, des Gerichts oder der sonst mit dem Verfahren befassten Stelle. Die Hemmung beginnt erneut, wenn eine der Parteien das Verfahren weiter betreibt.
(3) Auf die Frist nach Absatz 1 Nr. 6a, 9, 12 und 13 finden die §§ 206, 210 und 211 entsprechende Anwendung.
Soll durch die Zustellung eine Frist gewahrt werden oder die Verjährung neu beginnen oder nach § 204 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gehemmt werden, tritt diese Wirkung bereits mit Eingang des Antrags oder der Erklärung ein, wenn die Zustellung demnächst erfolgt.
(1) Die Verjährung wird gehemmt durch
- 1.
die Erhebung der Klage auf Leistung oder auf Feststellung des Anspruchs, auf Erteilung der Vollstreckungsklausel oder auf Erlass des Vollstreckungsurteils, - 1a.
die Erhebung einer Musterfeststellungsklage für einen Anspruch, den ein Gläubiger zu dem zu der Klage geführten Klageregister wirksam angemeldet hat, wenn dem angemeldeten Anspruch derselbe Lebenssachverhalt zugrunde liegt wie den Feststellungszielen der Musterfeststellungsklage, - 2.
die Zustellung des Antrags im vereinfachten Verfahren über den Unterhalt Minderjähriger, - 3.
die Zustellung des Mahnbescheids im Mahnverfahren oder des Europäischen Zahlungsbefehls im Europäischen Mahnverfahren nach der Verordnung (EG) Nr. 1896/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 zur Einführung eines Europäischen Mahnverfahrens (ABl. EU Nr. L 399 S. 1), - 4.
die Veranlassung der Bekanntgabe eines Antrags, mit dem der Anspruch geltend gemacht wird, bei einer - a)
staatlichen oder staatlich anerkannten Streitbeilegungsstelle oder - b)
anderen Streitbeilegungsstelle, wenn das Verfahren im Einvernehmen mit dem Antragsgegner betrieben wird;
- 5.
die Geltendmachung der Aufrechnung des Anspruchs im Prozess, - 6.
die Zustellung der Streitverkündung, - 6a.
die Zustellung der Anmeldung zu einem Musterverfahren für darin bezeichnete Ansprüche, soweit diesen der gleiche Lebenssachverhalt zugrunde liegt wie den Feststellungszielen des Musterverfahrens und wenn innerhalb von drei Monaten nach dem rechtskräftigen Ende des Musterverfahrens die Klage auf Leistung oder Feststellung der in der Anmeldung bezeichneten Ansprüche erhoben wird, - 7.
die Zustellung des Antrags auf Durchführung eines selbständigen Beweisverfahrens, - 8.
den Beginn eines vereinbarten Begutachtungsverfahrens, - 9.
die Zustellung des Antrags auf Erlass eines Arrests, einer einstweiligen Verfügung oder einer einstweiligen Anordnung, oder, wenn der Antrag nicht zugestellt wird, dessen Einreichung, wenn der Arrestbefehl, die einstweilige Verfügung oder die einstweilige Anordnung innerhalb eines Monats seit Verkündung oder Zustellung an den Gläubiger dem Schuldner zugestellt wird, - 10.
die Anmeldung des Anspruchs im Insolvenzverfahren oder im Schifffahrtsrechtlichen Verteilungsverfahren, - 10a.
die Anordnung einer Vollstreckungssperre nach dem Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetz, durch die der Gläubiger an der Einleitung der Zwangsvollstreckung wegen des Anspruchs gehindert ist, - 11.
den Beginn des schiedsrichterlichen Verfahrens, - 12.
die Einreichung des Antrags bei einer Behörde, wenn die Zulässigkeit der Klage von der Vorentscheidung dieser Behörde abhängt und innerhalb von drei Monaten nach Erledigung des Gesuchs die Klage erhoben wird; dies gilt entsprechend für bei einem Gericht oder bei einer in Nummer 4 bezeichneten Streitbeilegungsstelle zu stellende Anträge, deren Zulässigkeit von der Vorentscheidung einer Behörde abhängt, - 13.
die Einreichung des Antrags bei dem höheren Gericht, wenn dieses das zuständige Gericht zu bestimmen hat und innerhalb von drei Monaten nach Erledigung des Gesuchs die Klage erhoben oder der Antrag, für den die Gerichtsstandsbestimmung zu erfolgen hat, gestellt wird, und - 14.
die Veranlassung der Bekanntgabe des erstmaligen Antrags auf Gewährung von Prozesskostenhilfe oder Verfahrenskostenhilfe; wird die Bekanntgabe demnächst nach der Einreichung des Antrags veranlasst, so tritt die Hemmung der Verjährung bereits mit der Einreichung ein.
(2) Die Hemmung nach Absatz 1 endet sechs Monate nach der rechtskräftigen Entscheidung oder anderweitigen Beendigung des eingeleiteten Verfahrens. Die Hemmung nach Absatz 1 Nummer 1a endet auch sechs Monate nach der Rücknahme der Anmeldung zum Klageregister. Gerät das Verfahren dadurch in Stillstand, dass die Parteien es nicht betreiben, so tritt an die Stelle der Beendigung des Verfahrens die letzte Verfahrenshandlung der Parteien, des Gerichts oder der sonst mit dem Verfahren befassten Stelle. Die Hemmung beginnt erneut, wenn eine der Parteien das Verfahren weiter betreibt.
(3) Auf die Frist nach Absatz 1 Nr. 6a, 9, 12 und 13 finden die §§ 206, 210 und 211 entsprechende Anwendung.
(1) Eine nach Tagen bestimmte Frist endigt mit dem Ablauf des letzten Tages der Frist.
(2) Eine Frist, die nach Wochen, nach Monaten oder nach einem mehrere Monate umfassenden Zeitraum - Jahr, halbes Jahr, Vierteljahr - bestimmt ist, endigt im Falle des § 187 Abs. 1 mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, welcher durch seine Benennung oder seine Zahl dem Tage entspricht, in den das Ereignis oder der Zeitpunkt fällt, im Falle des § 187 Abs. 2 mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, welcher dem Tage vorhergeht, der durch seine Benennung oder seine Zahl dem Anfangstag der Frist entspricht.
(3) Fehlt bei einer nach Monaten bestimmten Frist in dem letzten Monat der für ihren Ablauf maßgebende Tag, so endigt die Frist mit dem Ablauf des letzten Tages dieses Monats.
(1) Die Verjährung wird gehemmt durch
- 1.
die Erhebung der Klage auf Leistung oder auf Feststellung des Anspruchs, auf Erteilung der Vollstreckungsklausel oder auf Erlass des Vollstreckungsurteils, - 1a.
die Erhebung einer Musterfeststellungsklage für einen Anspruch, den ein Gläubiger zu dem zu der Klage geführten Klageregister wirksam angemeldet hat, wenn dem angemeldeten Anspruch derselbe Lebenssachverhalt zugrunde liegt wie den Feststellungszielen der Musterfeststellungsklage, - 2.
die Zustellung des Antrags im vereinfachten Verfahren über den Unterhalt Minderjähriger, - 3.
die Zustellung des Mahnbescheids im Mahnverfahren oder des Europäischen Zahlungsbefehls im Europäischen Mahnverfahren nach der Verordnung (EG) Nr. 1896/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 zur Einführung eines Europäischen Mahnverfahrens (ABl. EU Nr. L 399 S. 1), - 4.
die Veranlassung der Bekanntgabe eines Antrags, mit dem der Anspruch geltend gemacht wird, bei einer - a)
staatlichen oder staatlich anerkannten Streitbeilegungsstelle oder - b)
anderen Streitbeilegungsstelle, wenn das Verfahren im Einvernehmen mit dem Antragsgegner betrieben wird;
- 5.
die Geltendmachung der Aufrechnung des Anspruchs im Prozess, - 6.
die Zustellung der Streitverkündung, - 6a.
die Zustellung der Anmeldung zu einem Musterverfahren für darin bezeichnete Ansprüche, soweit diesen der gleiche Lebenssachverhalt zugrunde liegt wie den Feststellungszielen des Musterverfahrens und wenn innerhalb von drei Monaten nach dem rechtskräftigen Ende des Musterverfahrens die Klage auf Leistung oder Feststellung der in der Anmeldung bezeichneten Ansprüche erhoben wird, - 7.
die Zustellung des Antrags auf Durchführung eines selbständigen Beweisverfahrens, - 8.
den Beginn eines vereinbarten Begutachtungsverfahrens, - 9.
die Zustellung des Antrags auf Erlass eines Arrests, einer einstweiligen Verfügung oder einer einstweiligen Anordnung, oder, wenn der Antrag nicht zugestellt wird, dessen Einreichung, wenn der Arrestbefehl, die einstweilige Verfügung oder die einstweilige Anordnung innerhalb eines Monats seit Verkündung oder Zustellung an den Gläubiger dem Schuldner zugestellt wird, - 10.
die Anmeldung des Anspruchs im Insolvenzverfahren oder im Schifffahrtsrechtlichen Verteilungsverfahren, - 10a.
die Anordnung einer Vollstreckungssperre nach dem Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetz, durch die der Gläubiger an der Einleitung der Zwangsvollstreckung wegen des Anspruchs gehindert ist, - 11.
den Beginn des schiedsrichterlichen Verfahrens, - 12.
die Einreichung des Antrags bei einer Behörde, wenn die Zulässigkeit der Klage von der Vorentscheidung dieser Behörde abhängt und innerhalb von drei Monaten nach Erledigung des Gesuchs die Klage erhoben wird; dies gilt entsprechend für bei einem Gericht oder bei einer in Nummer 4 bezeichneten Streitbeilegungsstelle zu stellende Anträge, deren Zulässigkeit von der Vorentscheidung einer Behörde abhängt, - 13.
die Einreichung des Antrags bei dem höheren Gericht, wenn dieses das zuständige Gericht zu bestimmen hat und innerhalb von drei Monaten nach Erledigung des Gesuchs die Klage erhoben oder der Antrag, für den die Gerichtsstandsbestimmung zu erfolgen hat, gestellt wird, und - 14.
die Veranlassung der Bekanntgabe des erstmaligen Antrags auf Gewährung von Prozesskostenhilfe oder Verfahrenskostenhilfe; wird die Bekanntgabe demnächst nach der Einreichung des Antrags veranlasst, so tritt die Hemmung der Verjährung bereits mit der Einreichung ein.
(2) Die Hemmung nach Absatz 1 endet sechs Monate nach der rechtskräftigen Entscheidung oder anderweitigen Beendigung des eingeleiteten Verfahrens. Die Hemmung nach Absatz 1 Nummer 1a endet auch sechs Monate nach der Rücknahme der Anmeldung zum Klageregister. Gerät das Verfahren dadurch in Stillstand, dass die Parteien es nicht betreiben, so tritt an die Stelle der Beendigung des Verfahrens die letzte Verfahrenshandlung der Parteien, des Gerichts oder der sonst mit dem Verfahren befassten Stelle. Die Hemmung beginnt erneut, wenn eine der Parteien das Verfahren weiter betreibt.
(3) Auf die Frist nach Absatz 1 Nr. 6a, 9, 12 und 13 finden die §§ 206, 210 und 211 entsprechende Anwendung.
(1) Die regelmäßige Verjährungsfrist beginnt, soweit nicht ein anderer Verjährungsbeginn bestimmt ist, mit dem Schluss des Jahres, in dem
- 1.
der Anspruch entstanden ist und - 2.
der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste.
(2) Schadensersatzansprüche, die auf der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder der Freiheit beruhen, verjähren ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.
(3) Sonstige Schadensersatzansprüche verjähren
- 1.
ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an und - 2.
ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.
(3a) Ansprüche, die auf einem Erbfall beruhen oder deren Geltendmachung die Kenntnis einer Verfügung von Todes wegen voraussetzt, verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Entstehung des Anspruchs an.
(4) Andere Ansprüche als die nach den Absätzen 2 bis 3a verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an.
(5) Geht der Anspruch auf ein Unterlassen, so tritt an die Stelle der Entstehung die Zuwiderhandlung.
Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.
(1) Leistet der Schuldner auf eine Mahnung des Gläubigers nicht, die nach dem Eintritt der Fälligkeit erfolgt, so kommt er durch die Mahnung in Verzug. Der Mahnung stehen die Erhebung der Klage auf die Leistung sowie die Zustellung eines Mahnbescheids im Mahnverfahren gleich.
(2) Der Mahnung bedarf es nicht, wenn
- 1.
für die Leistung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt ist, - 2.
der Leistung ein Ereignis vorauszugehen hat und eine angemessene Zeit für die Leistung in der Weise bestimmt ist, dass sie sich von dem Ereignis an nach dem Kalender berechnen lässt, - 3.
der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert, - 4.
aus besonderen Gründen unter Abwägung der beiderseitigen Interessen der sofortige Eintritt des Verzugs gerechtfertigt ist.
(3) Der Schuldner einer Entgeltforderung kommt spätestens in Verzug, wenn er nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung oder gleichwertigen Zahlungsaufstellung leistet; dies gilt gegenüber einem Schuldner, der Verbraucher ist, nur, wenn auf diese Folgen in der Rechnung oder Zahlungsaufstellung besonders hingewiesen worden ist. Wenn der Zeitpunkt des Zugangs der Rechnung oder Zahlungsaufstellung unsicher ist, kommt der Schuldner, der nicht Verbraucher ist, spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Empfang der Gegenleistung in Verzug.
(4) Der Schuldner kommt nicht in Verzug, solange die Leistung infolge eines Umstands unterbleibt, den er nicht zu vertreten hat.
(5) Für eine von den Absätzen 1 bis 3 abweichende Vereinbarung über den Eintritt des Verzugs gilt § 271a Absatz 1 bis 5 entsprechend.
(1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last.
(2) Das Gericht kann der einen Partei die gesamten Prozesskosten auferlegen, wenn
- 1.
die Zuvielforderung der anderen Partei verhältnismäßig geringfügig war und keine oder nur geringfügig höhere Kosten veranlasst hat oder - 2.
der Betrag der Forderung der anderen Partei von der Festsetzung durch richterliches Ermessen, von der Ermittlung durch Sachverständige oder von einer gegenseitigen Berechnung abhängig war.