Landgericht Düsseldorf Urteil, 28. Okt. 2016 - 22 S 90/16
Tenor
Die Berufung der Kläger gegen das am 17.02.2016 verkündete Urteil des Amtsgerichts Düsseldorf (54 C 176/15) wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Kläger zu je 1/4.
Dieses Urteil und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar. Den Klägern bleibt nachgelassen, die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung i. H. v. 120 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit i. H. v. 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird zugelassen.
1
G r ü n d e:
2I.
3Die Parteien streiten über Ausgleichsansprüche nach der VO (EG) Nr. 261/2004.
4Auf die tatsächlichen Feststellungen der angefochtenen Entscheidung wird gem. § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO Bezug genommen.
5Erstinstanzlich haben die Kläger beantragt,
6die Beklagte zu verurteilen, an die Kläger zu 1) bis 4) jeweils 400,00 EUR, insgesamt somit 1.600,00 EUR, jeweils nebst Zinsen i. H. v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 04.12.2014 zu zahlen.
7Die Beklagte hat erstinstanzlich beantragt,
8die Klage abzuweisen.
9Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen.
10Mit der Berufung verfolgen die Kläger ihr erstinstanzliches Begehren weiter und beantragen,
11das Urteil des Amtsgerichts Düsseldorf vom 17.02.2016 (54 C 176/15) abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, an die Kläger zu 1) bis 4) jeweils 400,00 EUR, insgesamt somit 1.600,00 EUR, jeweils nebst Zinsen i. H. v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 04.12.2014 zu zahlen.
12Die Beklagte beantragt,
13die Berufung zurückzuweisen.
14Im Übrigen wird von der Darstellung tatsächlicher Feststellungen abgesehen.
15II.
16Die Berufung ist zulässig, insbesondere statthaft und form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden.
17III.
18Die Berufung ist unbegründet. Das angefochtene Urteil beruht nicht auf Rechtsfehlern und auch nach § 529 ZPO zugrunde zu legende Tatsachen rechtfertigen keine abweichende Entscheidung (vgl. §§ 513 Abs. 1, 546 ZPO).
191.
20Den Klägern steht gegen die Beklagte kein Ausgleichsanspruch i. H. v. jeweils 400,00 EUR, insgesamt somit 1.600,00 EUR, entsprechend Art. 5 Abs. 1 Buchst. c), Art. 7 Abs. 1 Buchst. b) VO (EG) Nr. 261/2004 (im Folgenden: VO) zu.
21a.
22Die VO ist gem. Art. 3 Abs. 1 Buchst. a) VO anwendbar, weil die Kläger den Flug Nr. D am 25.07.2014 vom Flughafen auf dem Gebiet eines Mitgliedstaates (Flughafen E) angetreten haben.
23b.
24Es liegt eine große Verspätung von mehr als drei Stunden vor, welche nach der Rechtsprechung des EuGH, der sich der BGH angeschlossen hat, zu einer Ausgleichsleistung berechtigt (vgl. vgl. EuGH, Urt. v. 19.11.2009, Rs. C-402/07 Sturgeon/Condor, Slg. 2009, I-10923; EuGH, Urt. v. 23.10.2012, Rs. C-581/10 Nelson/Lufthansa, NJW 2013, 671; BGH NJW 2010, 2281; NJW-RR 2013, 10659). Die Kläger erreichten ihr Endziel F (Marokko) nicht planmäßig am 25.07.2014 um 13:25 Uhr Ortszeit, sondern erst um 21:05 Uhr Ortszeit und somit mit einer Verspätung von 7 Stunden und 40 Minuten.
25c.
26Die Beklagte ist aber nicht passivlegitimiert. Passivlegitimiert ist gem. Art. 5 Abs. 1 Buchst. c) VO das „ausführende Luftfahrtunternehmen“. Nach der Legaldefinition des Art. 2 Buchst. b) VO ist dies ein Luftfahrtunternehmen, das im Rahmen eines Vertrags mit einem Fluggast oder im Namen einer anderen – juristischen oder natürlichen – Person, die mit dem betreffenden Fluggast in einer Vertragsbeziehung steht, einen Flug durchführt oder durchzuführen beabsichtigt.
27aa.
28Der Bundesgerichtshof hat mehrfach entschieden, dass für den Begriff des „ausführenden Luftfahrtunternehmens“ i. S. d. VO allein maßgeblich ist, welches Unternehmen mit dem von ihm bereitgestellten Flugzeug und Personal die Beförderungsleistung tatsächlich erbringt, und nicht, mit welchem Luftfahrtunternehmen der Vertrag über die Flugreise geschlossen worden ist (vgl. BGH, Hinweisbeschluss v. 11.3.2008 – X ZR 49/07, NJW 2008, S. 2119; BGH, Urteil v. 28.5.2009 – Xa ZR 113/08, NJW 2009, S. 2743). Der BGH hat diese Rechtsprechung in einer Grundsatzentscheidung aus dem Jahr 2009 auch für die Fälle des sog. Code-Sharing bestätigt (vgl. BGH, Urteil v. 26.11.2009 – Xa ZR 132/08, NJW 2010, S. 1522 – Code-Sharing).
29Der BGH stützt sich hierzu auf den Wortlaut der Legaldefinition des „ausführenden Luftfahrtunternehmens“ in Art. 2 Buchst. b) VO, welche das ausführende Luftfahrtunternehmen eindeutig von dem vertraglichen Luftfahrtunternehmen abgrenze. Zudem sei der Vertragspartner des Fluggasts gem. Art. 11 VO (EG) Nr. 2111/2005 verpflichtet, den Fluggast rechtzeitig über die Identität des ausführenden Luftfahrtunternehmens zu informieren, sodass dieser seine Rechte effektiv wahrnehmen könne. Schließlich sei das ausführende Luftfahrtunternehmen aufgrund seiner Präsenz am Flughafen im Regelfall am Besten in der Lage die Betreuungs- und Unterstützungsleistungen gem. Art. 8 und 9 VO zu erbringen (vgl. BGH, a. a. O.).
30bb.
31Diese Rechtsprechung des BGH zum Code-Sharing ist auch auf die Fälle des hier vorliegenden sog. Wet-Lease übertragbar, bei welcher eine vertragliche Fluggesellschaft zur Durchführung von Linienflügen das im Eigentum einer anderen Fluggesellschaft stehende Fluggerät samt Personal über einen längeren Zeitraum anmietet. Ausführendes Luftfahrtunternehmen ist in diesen Fällen allein die Vermieter-Fluggesellschaft.
32(1)
33Auch in diesen Fällen wird der Flug rein tatsächlich von der Vermieter-Fluggesellschaft mit den in ihrem Eigentum stehenden Flugzeugen und ihrem Personal in eigener Verantwortung durchgeführt. Bei Wet-Lease-Vereinbarungen verbleibt die technische bzw. operationelle Verantwortung (d. h. Treibstoff, Landegebühren, Versicherung, Wartung) beim Leasinggeber. Der Leasingnehmer übernimmt lediglich die wirtschaftliche Verantwortung (d. h. Kapazitätsauslastung) für den Flug. Wet-Lease-Vereinbarungen stellen daher – was der Kammer aus anderen Verfahren bekannt ist – auch häufig ausdrücklich klar, dass die operationelle Verantwortung für die Durchführung des Fluges vollständig bei der Vermietergesellschaft und dem von ihr eingesetzten Personal verbleibt.
34(2)
35Auch in diesen Fällen ist die Vermieter-Fluggesellschaft, welche mit ihrem Personal vor Ort am Flughafen ist, im Regelfall am Besten in der Lage, den Verpflichtungen nach Art. 8 und 9 VO über die Erbringung von Betreuungs- und Unterstützungsleistungen adäquat nachzukommen.
36(3)
37Schließlich besteht auch in den Fällen des Wet-Lease die Verpflichtung des vertraglichen Luftfahrtunternehmens (Mieter-Fluggesellschaft) gem. Art. 11 VO (EG) Nr. 2111/2005, die Fluggäste rechtzeitig über die Identität des ausführenden Unternehmens (Vermieter-Fluggesellschaft) zu informieren.
38(4)
39Für eine Gleichbehandlung der Fälle des Code-Sharing und des Wet-Lease spricht auch Erwägungsgrund 13 der VO (EG) Nr. 2111/2005:
40„Gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 2299/89 des Rates vom 24. Juli 1989 über einen Verhaltenskodex im Zusammenhang mit computergesteuerten Buchungssystemen (CRS), haben Verbraucher, die einen Flug über ein computergesteuertes Buchungssystem buchen, Anspruch auf Unterrichtung über die Identität des den Flug durchführenden Luftfahrtunternehmens. Dennoch ist es selbst im Linienflugverkehr Branchenpraxis, etwa im Fall des Wet-Lease oder Code-Sharing, dass das Luftfahrtunternehmen, das den Flug unter seinem Namen verkauft hat, diesen nicht tatsächlich durchführt, und der Fluggast bei Buchung ohne computergesteuertes Buchungssystem derzeit keinen gesetzlichen Anspruch darauf hat, über die Identität des Luftfahrtunternehmens, das ihn tatsächlich befördert, unterrichtet zu werden.“
41Der Erwägungsgrund 13 geht somit davon aus, dass sowohl in den Fällen des Code-Sharing als auch in den Fällen des Wet-Lease nur dasjenige Luftfahrtunternehmen als ausführendes Unternehmen anzusehen ist, welches den Flug tatsächlich mit eigenem Fluggerät und Personal durchführt nicht hingegen das vertragliche Luftfahrtunternehmen bzw. die Mieter-Fluggesellschaft.
42(5)
43Eine andere Betrachtungsweise legt auch Erwägungsgrund 7 der VO (EG) Nr. 261/2004 nicht nahe. Zwar heißt es dort:
44„Damit diese Verordnung wirksam angewandt wird, sollten die durch sie geschaffenen Verpflichtungen dem ausführenden Luftfahrtunternehmen obliegen, das einen Flug durchführt oder durchzuführen beabsichtigt, und zwar unabhängig davon, ob der Flug mit einem eigenen Luftfahrzeug oder mit einem mit oder ohne Besatzung gemieteten Luftfahrzeug oder in sonstiger Form durchgeführt wird.“
45Der Wortlaut von Erwägungsgrund 7 VO scheint nahe zu legen, dass auch eine Fluggesellschaft, welche für die Durchführung eines Fluges ein fremdes Fluggerät mit fremder Crew anmietet, „ausführendes Luftfahrtunternehmen“ i. S. d. VO bleibt.
46Dieser Erwägungsgrund erläutert zunächst nur die Beschränkung des Geltungsbereichs der Verordnung auf die ausführenden Luftfahrtunternehmen (Art. 3 Abs. 5 S. 1 VO). Mit dem Zusatz zur Form der Durchführung des Flugs wird lediglich klargestellt, dass es für die Bestimmung des ausführenden Luftfahrtunternehmens auf die Eigentumsverhältnisse an dem für den Flug eingesetzten Flugzeug nicht ankommt (z. B. für den Fall des sog. Dry-Lease) und dass sich das ausführende Unternehmen im Wege der Miete oder in sonstiger Weise auch Dritter bedienen kann. Eine Erweiterung des Kreises der Anspruchsgegner des Fluggastes ist damit ersichtlich nicht verbunden. Vielmehr bleibt es nach dem klaren Wortlaut dieses Erwägungsgrundes dabei, dass auch dann, wenn der Flug mit Hilfe eines Mietverhältnisses oder in sonstiger Weise durchgeführt wird, ausführendes Luftfahrtunternehmen im Sinne der Verordnung immer nur „ein“ Unternehmen sein kann (vgl. BGH, NJW 2010, S. 1522, 1524 Rz. 15). Behält bei der Anmietung eines fremden Fluggeräts samt Crew die Vermieter-Fluggesellschaft die Verantwortung für die Durchführung des Fluges, so bleibt es dabei, dass nur diese als „ausführendes Luftfahrtunternehmen“ i. S. d. VO anzusehen ist.
47(6)
48Die vom Luftfahrtbundesamt der Beklagten erteilte Genehmigung für die Durchführung von Flügen mittels Luftfahrzeug und Besatzung der spanischen Fluggesellschaft S. A. sagt über den Umstand, wer die operationelle Verantwortung für die Flugdurchführung trägt, nichts aus. Hierin liegt lediglich die öffentlich-rechtliche Genehmigung dieser Kooperationsform zwischen der Beklagten und der S. A.
49cc.
50Hiernach ist somit nicht die Beklagte, sondern die Fluggesellschaft S. A. als ausführendes Luftfahrtunternehmen anzusehen.
51(1)
52Nach einer im Vordringen befindlichen Auffassung muss sich aber auch der vertragliche Luftfahrtführer, welcher den Flug nicht selbst mit eigenem Personal und Flugzeug ausgeführt hat, ausnahmsweise dann als ausführendes Luftfahrtunternehmen i. S. v. Art. 2 Buchst. b) behandeln zu lassen, wenn er seiner Verpflichtung nach Art. 11 VO (EG) Nr. 2111/2005 über die rechtzeitige Information der Fluggäste über die Identität des ausführenden Luftfahrtunternehmens nicht nachgekommen ist und dadurch die Fluggäste zur Erhebung einer Klage gegen den falschen Anspruchsgegner veranlasst (in diesem Sinne Bezirksgericht für Handelssachen Wien, Entscheidung vom 23.4.2014 – 11 C 413/13k-16, BeckRS 2014, 81598; zustimmend Staudinger/Röben, NJW 2014, S. 2839 f.; Staudinger in: Staudinger/Keiler, Fluggastrechteverordnung, Art. 2 Rn. 4 f.; Führich, Reiserecht, 7. Auflage 2015, § 38 Rn. 36; LG Bremen, NJW-RR 2014, S. 239; AG Rüsselsheim, RRa 2015, S. 84; ähnlich LG Hamburg, Urteil v. 8.2.2012 – 318 S 84/11, Rz. 47 (juris): Berufung auf fehlende Passivlegitimation rechtsmissbräuchlich).
53(2)
54Diese Auffassung geht nach Ansicht der Kammer fehl.
55Die rein formale Betrachtungsweise des BGH, welcher für die Bestimmung des ausführenden Luftfahrtunternehmens allein darauf abstellt, welches Unternehmen mit dem von ihm bereitgestellten Flugzeug und Personal die Beförderungsleistung tatsächlich erbringt, und nicht, mit welchem Luftfahrtunternehmen der Vertrag über die Flugreise geschlossen worden ist (vgl. die Nachweise oben), führt zu sachgerechten Ergebnissen und in der luftfahrtrechtlichen Praxis zu einem hohen Maß an Rechtssicherheit.
56(3)
57Die Kammer verkennt nicht, dass diese rein formale Betrachtungsweise des BGH in Konstellationen, in denen die vertragliche Fluggesellschaft – wie im vorliegenden Fall – unter Verletzung ihrer Pflichten aus der VO (EG) Nr. 2111/2005 die rechtzeitige Information der Fluggäste über die Identität des ausführenden Flugunternehmens unterlässt und die Fluggäste daher in dem Glauben belässt, sie selbst sei ausführendes Luftfahrtunternehmen, an ihre Grenzen stößt.
58Das zeigt sich auch im vorliegenden Fall. In diesem Fall wurde die Information der Kläger über das ausführende Flugunternehmen und damit die effektive Durchsetzung der Rechte der Kläger nach der VO (EG) Nr. 261/2004 durch die Beklagte vereitelt.
59Für die Kläger war zu keinem Zeitpunkt erkennbar, dass nicht die Beklagte, sondern eine mit dieser nicht identische Fluggesellschaft S. A. den streitgegenständlichen Flug durchführen sollte. Die Kläger haben den Flug ausschließlich bei der Beklagten gebucht. Die Beklagte hat den Klägern nicht rechtzeitig bei der Buchung oder spätestens am Flughafen mitgeteilt, dass nicht sie, sondern die S. A. den Flug mit eigenem Fluggerät und Personal durchführen würde. Damit hat die Beklagte ihre Informationspflichten, welche ihr durch Art. 11 VO (EG) Nr. 2111/2005 auferlegt werden, verletzt. Der Flug wurde zudem unter dem IATA-Code „AT“ durchgeführt, dies ist der Code der Beklagten. Auch in der Folgezeit hat die Beklagte die Kläger in diesem Irrglauben gelassen und ist ihren aufgrund der VO (EG) Nr. 2111/2005 auferlegten Informationspflichten nicht nachgekommen. So hat sie auf das erste Mahnschreiben der Firma G vom 19.11.2014 sowie auf das anwaltliche Mahnschreiben der Prozessbevollmächtigten der Kläger vom 17.12.2014 nicht geantwortet statt die Kläger über ihren Irrtum hinsichtlich des ausführenden Luftfahrtunternehmens des Fluges D aufzuklären. Erstmals in der Klageerwiderung vom 05.10.2015 hat die Beklagte ihre Passivlegitimation als ausführender Carrier bestritten und hat als ausführendes Luftfahrtunternehmen die Fluggesellschaft S. A. benannt.
60Durch die Verletzung ihrer Informationspflichten nach Art. 11 VO (EG) Nr. 2111/2005 hat die Beklagte es zurechenbar verursacht, dass die Kläger eine von Anfang an erfolglose Klage gegen die falsche Fluggesellschaft erhoben haben. Sie hätten nunmehr allein die Möglichkeit, die Klage gegen die Beklagte zurückzunehmen und eine erneute Klage gegen die S. A. anzustrengen, wobei sie mit den Kosten des ersten Prozesses belastet würden. Ein solches Ergebnis dürfte mit dem Sinn und Zweck der Fluggastrechteverordnung, das Verbraucherschutzniveau für Fluggäste zu erhöhen und die Fluggäste für die Unannehmlichkeiten, welche durch Verspätung, Annullierung und Nichtbeförderung entstehen, angemessen zu entschädigen, nur noch schwerlich zu vereinbaren sein (vgl. Erwägungsgrund 1 und 12 der VO (EG) Nr. 261/2004).
61(4)
62Nach Art. 13 VO (EG) Nr. 2111/2005 treffen aber „die Mitgliedstaaten“ die erforderlichen Maßnahmen zur Einhaltung der Verordnung und legen für Verstöße gegen die Informationspflichten Sanktionen (z. B. Ordnungswidrigkeitentatbestände) fest. Die Sanktionen müssen – so die VO – wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein. Die Sanktionen können gem. Erwägungsgrund 23 der VO (EG) Nr. 2111/2005 sowohl zivilrechtlicher als auch verwaltungsrechtlicher Natur sein. Adressat dieser Bestimmung ist aber allein „Der Mitgliedsstaat“, also die Deutsche Bundesregierung, welche über ihr parlamentarisches Initiativrecht den Erlass entsprechender sanktionierender Gesetze vorantreiben kann. Hingegen ist es der rechtsprechenden Gewalt nicht gestattet, unter Berufung auf Art. 13 VO (EG) Nr. 2111/2005 eigenständige Sanktionen im Falle der Verletzung von Informationspflichten durch die Fluggesellschaften „am Parlament vorbei“ zu statuieren. Letztlich ist es allein Aufgabe des Gesetzgebers, hier tätig zu werden.
63dd.
64Vor diesem Hintergrund hält die Kammer an ihrer bisherigen Rechtsprechung fest (Kammerurteil v. 05.03.2013 – 22 S 93/12; Kammerurteil v. 13.12.2013 – 22 S 234/12, BeckRS 2014, 17370), wonach eine Informationspflichtverletzung aus der VO (EG) Nr. 2111/2005 nur zu einem materiellen Kostenerstattungsanspruch gegen das vertragliche Luftfahrtunternehmen – hier: die Beklagte – führen kann.
65Denn ein Fluggast kann sich jedenfalls vor einem nationalen Gericht darauf berufen, dass ein Luftfahrtunternehmen seiner in Art. 11 VO (EG) Nr. 2111/2005 vorgesehenen Informationspflicht nicht nachgekommen ist, um von dem Unternehmen die Kosten ersetzt zu bekommen, die es nach diesen Bestimmungen hätte übernehmen müssen (vgl. EuGH, NJW 2013, S. 921, 922 Rn. 22 ff.: zu Art. 16 Fluggastrechteverordnung).
66Einen solchen materiellen Kostenerstattungsanspruch machen die Kläger nicht geltend.
67IV.
68Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91 Abs. 1 S. 1, 708 Nr. 10, 711, 709 S. 2 ZPO.
69V.
70Die Revision war gem. § 543 Abs. 2 ZPO zuzulassen. Die Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung und die Fortbildung des Rechts sowie die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern eine Entscheidung des Revisionsgerichts.
71Es ist bislang höchstrichterlich nicht geklärt, ob die Rechtsprechung des BGH zum Begriff des „ausführenden Luftfahrtunternehmens“ i. S. v. Art. 2 Buchst. b) VO (EG) Nr. 261/2004 (vgl. BGH, Hinweisbeschluss v. 11.3.2008 – X ZR 49/07, NJW 2008, S. 2119; BGH, Urteil v. 28.5.2009 – Xa ZR 113/08, NJW 2009, S. 2743; NJW 2010, S. 1522) auch in den Fällen des sog. Wet-Lease gilt und ob sich nicht ausnahmsweise der vertragliche Luftfahrtführer, welcher den Flug nicht selbst mit eigenem Personal und Flugzeug ausgeführt hat, dann als ausführendes Luftfahrtunternehmen i. S. v. Art. 2 Buchst. b) behandeln lassen muss, wenn er seiner Verpflichtung nach Art. 11 VO (EG) Nr. 2111/2005 über die rechtzeitige Information der Fluggäste über die Identität des ausführenden Luftfahrtunternehmens nicht nachgekommen ist und dadurch die Fluggäste zur Erhebung einer Klage gegen den falschen Anspruchsgegner veranlasst (so etwa Bezirksgericht für Handelssachen Wien, Entscheidung vom 23.4.2014 – 11 C 413/13k-16, BeckRS 2014, 81598; zustimmend Staudinger/Röben, NJW 2014, S. 2839 f.; Staudinger in: Staudinger/Keiler, Fluggastrechteverordnung, Art. 2 Rn. 4 f.; Führich, Reiserecht, 7. Auflage 2015, § 38 Rn. 36; LG Bremen, NJW-RR 2014, S. 239; AG Rüsselsheim, RRa 2015, S. 84; ähnlich LG Hamburg, Urteil v. 8.2.2012 – 318 S 84/11, Rz. 47 (juris): Berufung auf fehlende Passivlegitimation rechtsmissbräuchlich). Zu diesen Fragen bestehen in Rechtsprechung und Schrifttum unterschiedliche Auffassungen.
72Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 1.600,00 EUR festgesetzt.
Urteilsbesprechung zu Landgericht Düsseldorf Urteil, 28. Okt. 2016 - 22 S 90/16
Urteilsbesprechungen zu Landgericht Düsseldorf Urteil, 28. Okt. 2016 - 22 S 90/16
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Landgericht Düsseldorf Urteil, 28. Okt. 2016 - 22 S 90/16 zitiert oder wird zitiert von 2 Urteil(en).
Tenor
hat das Amtsgericht Düsseldorf
auf die mündliche Verhandlung vom 19.01.2016
durch die Richterin S
für Recht erkannt:
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden der klagenden Partei auferlegt.
Dieses Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Den Klägern hat das Gericht gestattet, die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Zwangsvollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
1
Tatbestand:
2Die Kläger buchten für den 25.07.2014 einen Flug von Düsseldorf (Deutschland) nach Nador (Marokko) mit der Flugnummer ## ###. Der geplante Flug sollte am 25.07.2014 um 11:20 Uhr (Ortszeit) in Düsseldorf abfliegen und am 25.07.2014 um 13:25 Uhr (Ortszeit) in Nador landen. Tatsächlich erreichten die Kläger das Endziel Nador am 25.07.2014 um 20:51 Uhr, mithin mit einer Verspätung von 7 Stunden und 26 Minuten nach der geplanten Ankunftszeit. Die Flugstrecke zwischen Düsseldorf und Nador beträgt mehr als 1.500 km.
3Der streitgegenständliche Flug wurde unter dem IATA-Code allein der Beklagten, jedoch von der spanischen Fluggesellschaft T mit deren Flugzeug und deren Personal ausgeführt. Die Beklagte hatte sich im Jahr 2014 von dem Luftfahrt-Bundesamt die Genehmigung für die Durchführung von Flügen mittels Luftfahrzeug und Besatzung der spanischen Fluggesellschaft T erhalten.
4Mit der vorliegenden Klage begehren die Kläger jeweils eine Ausgleichszahlung in Höhe von 400,00 € nach der Fluggastrechte-VO (EG (VO) Nr. 261/2004).
5Sie sind der Ansicht, bei der Beklagten handele es sich trotz der Ausführung des Flugs durch die T um das nach der Verordnung „ausführende Luftfahrtunternehmen“, da der Flug allein unter dem IATA-Code der Beklagten stattgefunden habe. Es sei auch kein Hinweis auf eine Ausführung durch die T erfolgt.
6Die Kläger beantragen,
7die Beklagte zu verurteilen, an sie jeweils 400,00 € Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 04.12.2014 zu zahlen.
8Die Beklagte beantragt,
9die Klage abzuweisen.
10Sie beruft sich auf ihre fehlende Passivlegitimation.
11Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.
12Entscheidungsgründe:
13Die zulässige Klage ist unbegründet.
14I.
15Der Klägerseite steht gegen die Beklagtenseite der geltend gemachte Anspruch auf Fluggastentschädigung aus keinem rechtlichen Gesichtspunkt zu, insbesondere folgt ein solcher Anspruch nicht aus Art. 7 Abs. 1 c), 5 EG-VO 261/04.
16Denn die insoweit darlegungs- und beweisbelasteten Kläger haben bereits die Passivlegitimation der Beklagten nicht darzulegen vermocht. Sie haben insbesondere den Beklagtenvortrag, wonach der Flug von der spanischen T mit eigenem Flugzeug und eigenem Personal durchgeführt wurde, nicht bestritten, sondern lediglich die Ansicht vertreten, dass die Beklagte trotz dieser Tatsache passiv legitimiert sei, da der Flug – unstreitig – allein unter ihrem IATA-Code stattgefunden habe und die Eigentumsverhältnisse an der für einen Flug eingesetzten Maschine keinen Aussagegehalt bezüglich des ausführenden Luftfahrtunternehmens haben.
17Der Bundesgerichtshof führt zu diesem Themenkomplex in seinem Urteil vom 26.11.2009, Az. Xa ZR 132/08 (zitiert nach juris) Folgendes aus:
18„a) Ein Ausgleichsanspruch gemäß Art. 7 der Verordnung richtet sich bei Annullierung eines Fluges nach Art. 5 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung [bzw. vorliegend der entsprechenden Anwendung der Verordnung wegen einer eingetretenen Flugverspätung] nur gegen das ausführende Luftfahrtunternehmen. Als "ausführendes Luftfahrtunternehmen", für das die Verordnung nach der Regelung ihres Anwendungsbereiches in Art. 3 Abs. 5 Satz 1 ausschließlich gilt, ist nach der Begriffsbestimmung in Art. 2 Buchst. b der Verordnung das Luftfahrtunternehmen anzusehen, das im Rahmen eines Vertrages mit einem Fluggast oder im Namen einer anderen - juristischen oder natürlichen - Person, die mit dem betreffenden Fluggast in einer Vertragsbeziehung steht, einen Flug durchführt oder durchzuführen beabsichtigt. Indem sie auf die Durchführung des Fluges abstellt und hiervon die zugrunde liegende Vertragsbeziehung abgrenzt, die der Fluggast auch zu einem anderen Unternehmen begründet haben kann, macht die Legaldefinition in der deutschen Sprachfassung deutlich, dass für den Begriff des ausführenden Luftfahrtunternehmens allein maßgeblich ist, welches Unternehmen mit dem von ihm bereit gestellten Flugzeug und Personal die Beförderungsleistung tatsächlich erbringt, und nicht, mit welchem Luftfahrtunternehmen der Vertrag über die Flugreise geschlossen worden ist (vgl. bereits Sen.Urt. v. 28.05.2009 - Xa ZR 113/08, NJW 2009, 2743). Diese Auslegung steht im Einklang mit der Wortwahl etwa der englischen und der französischen Sprachfassung, die die Durchführung des Fluges durch das als "operating air carrier" bzw. als "transporteur aérien effectif" bezeichnete Unternehmen mit den Verben "to perform" bzw. "réaliser" umschreiben.
19Die mit dieser Auslegung einhergehende Differenzierung zwischen den verschiedenen Luftfahrtunternehmen, denen sich der Fluggast bei einem Flug gegenübersehen kann, ist nicht nur der Legaldefinition des "ausführenden Luftfahrtunternehmens" mit der dort beschriebenen Möglichkeit zu entnehmen, dass der Flugreisevertragspartner des Fluggastes mit dem den Flug tatsächlich durchführenden Luftfahrtunternehmens nicht identisch und dann auch nicht als ein ausführendes Luftfahrtunternehmen einzustufen ist. Die Unterscheidung findet sich darüber hinaus in weiteren Bestimmungen der Verordnung wieder. So sind nach der Regelung in Art. 3 Abs. 5 Satz 2 die Leistungen, mit denen das ausführende Luftfahrtunternehmen seine Verpflichtungen aus der Verordnung gegenüber einem Fluggast erfüllt, mit dem es in keiner Vertragsbeziehung steht, als für das vertraglich verpflichtete Unternehmen erbracht anzusehen. Nach Art. 13 der Verordnung kann das ausführende Luftfahrtunternehmen, das Ausgleichszahlungen an Fluggäste leistet oder sonstige sich aus der Verordnung ergebende Pflichten erfüllt, den Vertragspartnern der Fluggäste gegenüber Regress nehmen.
20b) Dasselbe Verständnis vom Begriff des ausführenden Luftfahrtunternehmens als des Unternehmens, das die Beförderung tatsächlich bewirkt, liegt auch den internationalen Bestimmungen des Montrealer Übereinkommens vom 28. Mai 1999 zur Vereinheitlichung bestimmter Vorschriften über die Beförderung im internationalen Luftverkehr (ABl. EG Nr. L 194 v. 18.07.2001, S. 39; BGBl. 2004 II, 458) zugrunde. Auf dessen Vorgaben zu den Verpflichtungen des ausführenden Luftfahrtunternehmens bezieht sich die Verordnung, deren Bestimmungen jene des Montrealer Übereinkommens ergänzen (vgl. EuGH, Urt. v. 10.01.2006 - Rs. C-344/04, Slg. 2006, I-403 = NJW 2006, 351 = RRa 2006, 127 Tz. 46 - IATA und ELFAA), in Erwägungsgrund 14 ausdrücklich. In den Regelungen, die das Montrealer Übereinkommen in Kapitel V zur Luftbeförderung durch einen anderen als den vertraglichen Luftfrachtführer vorsieht, wird einleitend mit den Legaldefinitionen in Art. 39 ebenfalls unterschieden zwischen dem vertraglichen Luftfrachtführer, der mit einem Reisenden bzw. Absender einen Beförderungsvertrag geschlossen hat, und dem ausführenden Luftfrachtführer, bei dem es sich um "eine andere Person" handelt, die aufgrund einer Vereinbarung mit dem vertraglichen Luftfrachtführer berechtigt ist, die Beförderung ganz oder teilweise auszuführen. Aus dieser Abgrenzung und Wortwahl des Montrealer Übereinkommens ist in Übereinstimmung mit der hierzu im Schrifttum wohl einhellig vertretenen Auffassung (vgl. Pokrant in Ebenroth/Boujong/Joost/Strohn, HGB, 2. Aufl., MÜ Art. 39 Rdn. 6 m.w.N.; MünchKomm./Tonner, BGB, 5. Aufl., Nach § 651 Rdn. 15 m.w.N.; Dettling-Ott in Giemulla/Schmid, Frankfurter Kommentar zum Luftverkehrsrecht, Bd. 3, 30. Aufl. 2007, Art. 39 MÜ Rdn. 7, 17 f.) für die Auslegung des Begriffs des ausführenden Luftfrachtführers das Erfordernis abzuleiten, dass dieser mit dem von ihm betriebenen Flugzeug die Beförderung tatsächlich durchführt.
21c) Gestützt wird die Auslegung des Begriffs des "ausführenden Luftfahrtunternehmens", für den allein entscheidend ist, dass es den Flug tatsächlich durchführt, auch durch die weitere Verordnung (EG) Nr. 2111/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Dezember 2005 über die Erstellung einer gemeinschaftlichen Liste der Luftfahrtunternehmen, gegen die in der Gemeinschaft eine Betriebsuntersagung ergangen ist, sowie über die Unterrichtung von Fluggästen über die Identität des ausführenden Luftfahrtunternehmens und zur Aufhebung des Art. 9 der Richtlinie 2004/36/EG (ABl. EG L 344 v. 27.12.2005, S. 15; im Folgenden: Verordnung 2111/2005). Die Verordnung 2111/2005 verwendet ebenfalls den Begriff des "ausführenden Luftfahrtunternehmens" mit derselben Legaldefinition in Art. 2 Buchst. e und grenzt ihn ab von dem "Vertragspartner für die Beförderung im Luftverkehr", der in Art. 2 Buchst. c definiert wird als das Luftfahrtunternehmen, das einen Beförderungsvertrag mit einem Fluggast schließt. In Art. 11 der Verordnung 2111/2005 wird der Vertragspartner für die Beförderung im Luftverkehr dazu verpflichtet, die Fluggäste bei der Buchung über die Identität des ausführenden Luftfahrtunternehmens zu unterrichten. Dass es sich dabei um das den Flug tatsächlich durchführende Unternehmen handelt, wird in den Erwägungsgründen 11, 13 und 14 zu dieser Vorschrift ausdrücklich erwähnt. Mit der Regelung des Art. 11 der Verordnung 2111/2005 hat der Verordnungsgeber zudem gerade auf die Praxis des Code-Sharing reagiert, wie Erwägungsgrund 13 der Verordnung 2111/2005 belegt. Dort wird unter beispielhaftem Bezug auf das Code-Sharing die Branchenpraxis im Linienflugverkehr dargestellt, dass das Luftfahrtunternehmen, das einen Flug unter seinem Namen verkauft hat, "diesen nicht tatsächlich durchführt". Hierzu wird in Erwägungsgrund 13 der Verordnung 2111/2005 weiter auf den Missstand hingewiesen, dass der Fluggast bisher keinen Anspruch darauf hatte, über die Identität des Luftfahrtunternehmens, das ihn tatsächlich befördert, unterrichtet zu werden. Die Vorschrift des Art. 11 der Verordnung 2111/2005 ist nunmehr Grundlage dafür, dass in ihrem Geltungsbereich - d.h. bei Verträgen über eine Beförderung, die in der Gemeinschaft begonnen hat (Art. 10 Abs. 1 der Verordnung 2111/2005) - in den Buchungsunterlagen das Luftfahrtunternehmen anzugeben ist, das im Rahmen eines Code-Sharing den Flug auf dem betreffenden Streckenabschnitt tatsächlich ausführt. Hierdurch wird dem Fluggast die Wahrnehmung seiner Rechte gegen dieses Unternehmen ermöglicht.
22d) Gegen das vom Wortlaut der Verordnung nahe gelegte Begriffsverständnis lässt sich auch nicht das von der Revision unter Hinweis auf die Erwägungsgründe 1 und 7 angeführte Ziel der Verordnung einwenden, ein hohes Schutzniveau für Fluggäste sicherzustellen. Wie der Bundesgerichtshof unter Bezugnahme auf die vorgenannten Erwägungsgründe und die Begründung des Rates zum Gemeinsamen Standpunkt (EG) Nr. 27/2003 vom 18. März 2003 bereits im Hinblick auf die fehlende Passivlegitimation eines Reiseveranstalters für Ansprüche auf Ausgleichszahlungen nach Art. 7 der Verordnung ausgeführt hat (Beschl. v. 11.03.2008 - X ZR 49/07, RRa 2008, 175, 176), liegt dem Regelungskonzept der Verordnung, dass sämtliche Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen dem ausführenden Luftfahrtunternehmen auferlegt werden, die Annahme zugrunde, dass dieses aufgrund seiner Präsenz auf den Flughäfen in der Regel am besten in der Lage ist, die Verpflichtungen zu erfüllen.
23Diese Erwägung des Verordnungsgebers kommt ebenfalls bei der Kooperationsform des Code-Sharing zum Tragen. Beim Code-Sharing teilen sich die an der Vereinbarung beteiligten Fluggesellschaften die Kapazitäten des betreffenden jeweils unter eigener Flugnummer geführten Linienfluges in der Weise, dass neben den Fluggästen des den Flug ausführenden Unternehmens, das die alleinige Verantwortung für die Durchführung des Fluges mit dem von ihm eingesetzten Flugzeug behält, auch Fluggäste des Code-Sharing-Vertriebspartners eingebucht und befördert werden (vgl. zu Erscheinungsform, Zweck und Voraussetzungen des Code-Sharing Schwenk/Giemulla, Handbuch des Luftverkehrsrechts, 3. Aufl., S. 646 ff., 680 ff.; Dettling-Ott, aaO Rdn. 7, 20 f.). Auch bei dieser Kooperationsform des unter einer Doppelflugnummer gemeinsam betriebenen Flugliniendienstes kann nur eine der daran beteiligten Fluggesellschaften das Luftfahrzeug für den einzelnen Flug zur Verfügung stellen und ihn damit tatsächlich durchführen. Bei einer Fluggesellschaft, die für einen Linienflug lediglich mit eigener Flugnummer im Rahmen des Code-Sharing Plätze anbietet, die tatsächliche Beförderung aber einer anderen Fluggesellschaft überlässt, ist eine effektive Erfüllung der von der Verordnung vorgesehenen Unterstützungsleistungen nicht in gleicher Weise gewährleistet wie bei dem Luftfahrtunternehmen, das den Flug selbst ausführt und deshalb am Flughafen präsent sein muss. Auch die etwa aus den Erwägungsgründen 12 und 13 der Verordnung zu entnehmende Lenkungsabsicht des Verordnungsgebers, mit der Statuierung eines pauschalierten Ausgleichsanspruchs das in den Erwägungsgründen 2 bis 4 angesprochene Ärgernis der Flugannullierungen zu verringern, greift nur gegenüber den Luftfahrtunternehmen, die einen Flug selbst in eigener Verantwortung ausführen und damit auf die tatsächliche Durchführung überhaupt unmittelbar Einfluss haben. Demzufolge lässt sich mit dem Schutzzweck der Verpflichtungen, die das ausführende Luftfahrtunternehmen treffen, nicht die Auffassung der Revision begründen, dass jeder an einer Code-Sharing- Vereinbarung beteiligter Kooperationspartner als den Flug durchführend anzusehen sei.
24Für eine solche Ausdehnung des Adressatenkreises der Verordnung spricht schließlich nicht der von der Revision angeführte Wortlaut des Erwägungsgrundes 7 der Verordnung, in dem es heißt:
25"Damit diese Verordnung wirksam angewandt wird, sollten die durch sie geschaffenen Verpflichtungen dem ausführenden Luftfahrtunternehmen obliegen, das einen Flug durchführt oder durchzuführen beabsichtigt, und zwar unabhängig davon, ob der Flug mit einem eigenen Luftfahrzeug oder mit einem mit oder ohne Besatzung gemieteten Luftfahrzeug oder in sonstiger Form durchgeführt wird."
26Dieser Erwägungsgrund erläutert zunächst im Sinne der vorgenannten Lenkungsabsicht die Beschränkung des Geltungsbereichs der Verordnung auf die ausführenden Luftfahrtunternehmen (Art. 3 Abs. 5 Satz 1 der Verordnung). Mit dem Zusatz zur Form der Durchführung des Fluges wird lediglich klargestellt, dass es für die Bestimmung des ausführenden Luftfahrtunternehmens auf die Eigentumsverhältnisse an dem für den Flug eingesetzten Flugzeug nicht ankommt und dass sich das ausführende Unternehmen im Wege der Miete oder in sonstiger Weise auch Dritter bedienen kann. Eine Erweiterung des Kreises der Anspruchsgegner des Fluggastes ist damit ersichtlich nicht verbunden. Vielmehr bleibt es nach dem klaren Wortlaut dieses Erwägungsgrundes dabei, dass auch dann, wenn der Flug mit Hilfe eines Mietverhältnisses oder in sonstiger Weise durchgeführt wird, ausführendes Luftfahrtunternehmen im Sinne der Verordnung immer nur ein Unternehmen sein kann.
27e) Auch die Entstehungsgeschichte der Verordnung bestätigt das Auslegungsergebnis, dass beim Code-Sharing nur das den Flug tatsächlich selbst ausführende Unternehmen Anspruchsgegner des Fluggastes ist. Nach dem ursprünglichen Vorschlag der Kommission vom 21. Dezember 2001 (ABl. EG Nr. C 103 E v. 30.04.2002, S. 225) sollte mit Art. 3 noch ausdrücklich geklärt werden, inwieweit die Verordnung bei Code-Sharing gelten sollte. Diese Kooperationsform wurde in Art. 2 Buchs. g als der Fall definiert,
28"dass ein Fluggast mit einem Luftfahrtunternehmen, dem 'Vertriebsunternehmen', einen Beförderungsvertrag nebst bestätigter Buchung hat, aber von einem anderen Luftfahrtunternehmen, dem 'Betriebsunternehmen', befördert wird".
29Nach dem Kommissionsvorschlag zum Anwendungsbereich sollte gemäß Art. 3 Abs. 3 Satz 1 die Verordnung für alle Luftfahrt- oder Reiseunternehmen gelten, mit denen ein Fluggast einen Vertrag hat. Hierzu war in Art. 3 Abs. 3 Satz 2 weiter geregelt, dass
30"das Reiseunternehmen oder - bei Code-Sharing - das Vertriebsunternehmen mit dem Betriebsunternehmen die notwendigen Vorkehrungen (trifft), um die Durchführung der Bestimmungen dieser Verordnung zu gewährleisten".
31Gegenüber dem Kommissionsvorschlag einer ausschließlichen Haftung der Reisevertragspartner des Fluggastes wurde im Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 24. Oktober 2002 sodann der Adressatenkreis der Verordnung erweitert durch folgende Neubestimmung des Geltungsbereichs der Verordnung in den Sätzen 2 und 3 des Art. 3 Abs. 3:
32"Die darin vorgesehenen Verantwortlichkeiten und Pflichten werden jedoch sowohl im Fall von Code-Sharing als auch in dem Fall, dass das Reiseunternehmen logistisch nicht in der Lage ist, die vorgesehenen Pflichten zu erfüllen, auch auf das Luftfahrtunternehmen ausgedehnt, das als Betriebsunternehmen fungiert. Das Reiseunternehmen oder - bei Code-Sharing - das Vertriebsunternehmen macht alle Regressansprüche gegenüber dem Betriebsunternehmen geltend, wenn die Nichtbeförderung, Annullierung oder Verspätung des Flugs in dessen Zuständigkeit fällt."
33Der Verordnungsgeber hat diese ursprünglichen Vorschläge einer Haftung des Vertriebsunternehmens beim Code-Sharing indes gerade nicht umgesetzt, sondern aus Vereinfachungs- und Effizienzgründen sämtliche Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen allein dem Betriebsunternehmen auferlegt, das in der endgültigen Fassung der Verordnung nunmehr als ausführendes Luftfahrtunternehmen bezeichnet worden ist (vgl. Begründung des Rates zum Gemeinsamen Standpunkt (EG) Nr. 27/2003 v. 18.03.2003, ABl. C 125 E v. 27.05.2003, S. 63, 70).
34f) Nach der sich am Wortlaut, Zweck und Entstehungsgeschichte der Verordnung orientierenden Auslegung des Begriffs des ausführenden Luftfahrtunternehmens ist mithin in Fällen des - auch hier vorliegenden - Code-Sharing eine Differenzierung vorzunehmen zwischen dem Luftfahrtunternehmen, das tatsächlich mit dem von ihm bereit gestellten Flugzeug die Durchführung des Fluges übernimmt, und dem Unternehmen, das im Vertragsverhältnis zu dem Fluggast steht und den Flugdienst des anderen Unternehmens mitbenutzt. Nur jener Code-Sharing-Partner ist ausführendes Luftfahrtunternehmen im Sinne der Verordnung (so schon AG Frankfurt a.M., Urt. v. 15.06.2007 - 31 C 739/07, RRa 2008, 48; Schmid, NJW 2007, 261, 267; ebenso für die Qualifikation des den Code-Sharing-Flug ausführenden Luftfrachtführers nach Art. 39 MÜ MünchKomm./Tonner, aaO; Dettling-Ott, aaO Rdn. 20 ff.). Der von der Revision in diesem Zusammenhang angebrachte Hinweis auf eine Genehmigungsbedürftigkeit von Code-Sharing-Vereinbarungen führt nicht weiter, da die Erlaubnisvoraussetzungen (vgl. Schwenk/Giemulla, aaO; VG Köln, Beschl. v. 01.10.1993 - 4 L 1236/93, ZLW 1994, 363) nicht die Frage berühren, welcher der Code-Sharing-Partner die Flugstrecke im Rahmen des gemeinsam betriebenen Liniendienstes mit Flugzeugen seiner eigenen Flotte bedient und damit die Luftbeförderung tatsächlich übernimmt.“
35Dem schließt sich das erkennende Gericht vollumfänglich an, mit der Folge, dass vorliegend von einer Passivlegitimation der Beklagten nicht ausgegangen werden kann. Denn unstreitig ist der streitgegenständliche Flug nicht von der Beklagten, sondern von der T eigenverantwortlich durchgeführt worden. Insoweit ist auch nicht von Belang, dass vorliegend keine Beförderung im Sinne eines Code-Sharings erfolgt ist. Denn maßgeblich ist nach dem Vorstehenden allein, welche Fluggesellschaft den Flug eigenverantwortlich durchgeführt hat, während die internen vertraglichen Vereinbarungen zwischen den Fluggesellschaften gerade nicht relevant sind. Der BGH führt insoweit eindeutig aus, dass für den Begriff des ausführenden Luftfahrtunternehmens allein maßgeblich ist, welches Unternehmen mit dem von ihm bereit gestellten Flugzeug und Personal die Beförderungsleistung tatsächlich erbringt, und nicht, mit welchem Luftfahrtunternehmen der Vertrag über die Flugreise geschlossen worden ist. Er statuiert dies „auch“ für den Fall des Code-Sharings, nicht nur für den Fall des Code-Sharings. Denn auch dann, wenn kein Code-Sharing vorliegt, sondern der Flug allein unter dem IATA-Code einer bestimmten Fluggesellschaft, jedoch durch eine andere Fluggesellschaft in eigener Verantwortung durchgeführt wird, greift die Argumentation des BGH, wonach letztere Fluggesellschaft aufgrund ihrer „Präsenz auf den Flughäfen in der Regel am besten in der Lage ist, die Verpflichtungen zu erfüllen“. Dem Fluggast bleibt in solchen Fällen nach der Rechtsprechung des BGH nichts anderes übrig, als die Klage zurückzunehmen und eine neue Klage gegen das ausführende Flugunternehmen anzustrengen oder eine Parteiänderung zu erklären, beides mit der Kostenfolge aus § 269 Abs. 3 S. 2 ZPO (vgl. dazu Ullenboom, NZV 2015, 319, 320).
36Selbst wenn aber die Ausführungen der Kläger mit Schriftsatz vom 02.02.2016, wonach die Einwendung der Beklagte, sie sei nicht ausführende Fluggesellschaft, als Bestreiten der Flugdurchführung seitens der T verstanden werden sollten, ist dies unbeachtlich. Denn die Kläger haben trotz des Hinweises des Gerichts in der mündlichen Verhandlung vom 19.01.2016 weder konkret dargelegt, noch hierzu Beweis angetreten, dass der Flug stattdessen tatsächlich von der Beklagten durchgeführt wurde.
37Soweit die Kläger schließlich darauf verweisen, dass die Beklagte außergerichtlich ihre Passivlegitimation nicht gerügt hat, mag dies einen Schadensersatzanspruch wegen Informationspflichtverletzung begründen. Insbesondere mag ein Schadensersatzanspruch etwa wegen der Verletzung der sich aus Art. 11 EG-VO Nr. 2111/2005 Pflichten bestehen. Derartige Forderungen sind jedoch nicht streitgegenständlich.
38II.
39Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91 Abs. 1, 708 Nr. 11, 711 ZPO.
40Der Streitwert wird auf 1.600,00 EUR festgesetzt.
41Rechtsbehelfsbelehrung:
42Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung für jeden zulässig, der durch dieses Urteil in seinen Rechten benachteiligt ist,
431. wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 EUR übersteigt oder
442. wenn die Berufung in dem Urteil durch das Amtsgericht zugelassen worden ist.
45Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung dieses Urteils schriftlich bei dem Landgericht Düsseldorf, Werdener Straße 1, 40227 Düsseldorf, eingegangen sein. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird, sowie die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde, enthalten.
46Die Berufung ist, sofern nicht bereits in der Berufungsschrift erfolgt, binnen zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils schriftlich gegenüber dem Landgericht Düsseldorf zu begründen.
47Die Parteien müssen sich vor dem Landgericht Düsseldorf durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen die Berufungs- und die Berufungsbegründungsschrift von einem solchen unterzeichnet sein.
48Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.
49S |
(1) Anstelle von Tatbestand und Entscheidungsgründen enthält das Urteil
- 1.
die Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil mit Darstellung etwaiger Änderungen oder Ergänzungen, - 2.
eine kurze Begründung für die Abänderung, Aufhebung oder Bestätigung der angefochtenen Entscheidung.
Tenor
hat das Amtsgericht Düsseldorf
auf die mündliche Verhandlung vom 19.01.2016
durch die Richterin S
für Recht erkannt:
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden der klagenden Partei auferlegt.
Dieses Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Den Klägern hat das Gericht gestattet, die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Zwangsvollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
1
Tatbestand:
2Die Kläger buchten für den 25.07.2014 einen Flug von Düsseldorf (Deutschland) nach Nador (Marokko) mit der Flugnummer ## ###. Der geplante Flug sollte am 25.07.2014 um 11:20 Uhr (Ortszeit) in Düsseldorf abfliegen und am 25.07.2014 um 13:25 Uhr (Ortszeit) in Nador landen. Tatsächlich erreichten die Kläger das Endziel Nador am 25.07.2014 um 20:51 Uhr, mithin mit einer Verspätung von 7 Stunden und 26 Minuten nach der geplanten Ankunftszeit. Die Flugstrecke zwischen Düsseldorf und Nador beträgt mehr als 1.500 km.
3Der streitgegenständliche Flug wurde unter dem IATA-Code allein der Beklagten, jedoch von der spanischen Fluggesellschaft T mit deren Flugzeug und deren Personal ausgeführt. Die Beklagte hatte sich im Jahr 2014 von dem Luftfahrt-Bundesamt die Genehmigung für die Durchführung von Flügen mittels Luftfahrzeug und Besatzung der spanischen Fluggesellschaft T erhalten.
4Mit der vorliegenden Klage begehren die Kläger jeweils eine Ausgleichszahlung in Höhe von 400,00 € nach der Fluggastrechte-VO (EG (VO) Nr. 261/2004).
5Sie sind der Ansicht, bei der Beklagten handele es sich trotz der Ausführung des Flugs durch die T um das nach der Verordnung „ausführende Luftfahrtunternehmen“, da der Flug allein unter dem IATA-Code der Beklagten stattgefunden habe. Es sei auch kein Hinweis auf eine Ausführung durch die T erfolgt.
6Die Kläger beantragen,
7die Beklagte zu verurteilen, an sie jeweils 400,00 € Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 04.12.2014 zu zahlen.
8Die Beklagte beantragt,
9die Klage abzuweisen.
10Sie beruft sich auf ihre fehlende Passivlegitimation.
11Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.
12Entscheidungsgründe:
13Die zulässige Klage ist unbegründet.
14I.
15Der Klägerseite steht gegen die Beklagtenseite der geltend gemachte Anspruch auf Fluggastentschädigung aus keinem rechtlichen Gesichtspunkt zu, insbesondere folgt ein solcher Anspruch nicht aus Art. 7 Abs. 1 c), 5 EG-VO 261/04.
16Denn die insoweit darlegungs- und beweisbelasteten Kläger haben bereits die Passivlegitimation der Beklagten nicht darzulegen vermocht. Sie haben insbesondere den Beklagtenvortrag, wonach der Flug von der spanischen T mit eigenem Flugzeug und eigenem Personal durchgeführt wurde, nicht bestritten, sondern lediglich die Ansicht vertreten, dass die Beklagte trotz dieser Tatsache passiv legitimiert sei, da der Flug – unstreitig – allein unter ihrem IATA-Code stattgefunden habe und die Eigentumsverhältnisse an der für einen Flug eingesetzten Maschine keinen Aussagegehalt bezüglich des ausführenden Luftfahrtunternehmens haben.
17Der Bundesgerichtshof führt zu diesem Themenkomplex in seinem Urteil vom 26.11.2009, Az. Xa ZR 132/08 (zitiert nach juris) Folgendes aus:
18„a) Ein Ausgleichsanspruch gemäß Art. 7 der Verordnung richtet sich bei Annullierung eines Fluges nach Art. 5 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung [bzw. vorliegend der entsprechenden Anwendung der Verordnung wegen einer eingetretenen Flugverspätung] nur gegen das ausführende Luftfahrtunternehmen. Als "ausführendes Luftfahrtunternehmen", für das die Verordnung nach der Regelung ihres Anwendungsbereiches in Art. 3 Abs. 5 Satz 1 ausschließlich gilt, ist nach der Begriffsbestimmung in Art. 2 Buchst. b der Verordnung das Luftfahrtunternehmen anzusehen, das im Rahmen eines Vertrages mit einem Fluggast oder im Namen einer anderen - juristischen oder natürlichen - Person, die mit dem betreffenden Fluggast in einer Vertragsbeziehung steht, einen Flug durchführt oder durchzuführen beabsichtigt. Indem sie auf die Durchführung des Fluges abstellt und hiervon die zugrunde liegende Vertragsbeziehung abgrenzt, die der Fluggast auch zu einem anderen Unternehmen begründet haben kann, macht die Legaldefinition in der deutschen Sprachfassung deutlich, dass für den Begriff des ausführenden Luftfahrtunternehmens allein maßgeblich ist, welches Unternehmen mit dem von ihm bereit gestellten Flugzeug und Personal die Beförderungsleistung tatsächlich erbringt, und nicht, mit welchem Luftfahrtunternehmen der Vertrag über die Flugreise geschlossen worden ist (vgl. bereits Sen.Urt. v. 28.05.2009 - Xa ZR 113/08, NJW 2009, 2743). Diese Auslegung steht im Einklang mit der Wortwahl etwa der englischen und der französischen Sprachfassung, die die Durchführung des Fluges durch das als "operating air carrier" bzw. als "transporteur aérien effectif" bezeichnete Unternehmen mit den Verben "to perform" bzw. "réaliser" umschreiben.
19Die mit dieser Auslegung einhergehende Differenzierung zwischen den verschiedenen Luftfahrtunternehmen, denen sich der Fluggast bei einem Flug gegenübersehen kann, ist nicht nur der Legaldefinition des "ausführenden Luftfahrtunternehmens" mit der dort beschriebenen Möglichkeit zu entnehmen, dass der Flugreisevertragspartner des Fluggastes mit dem den Flug tatsächlich durchführenden Luftfahrtunternehmens nicht identisch und dann auch nicht als ein ausführendes Luftfahrtunternehmen einzustufen ist. Die Unterscheidung findet sich darüber hinaus in weiteren Bestimmungen der Verordnung wieder. So sind nach der Regelung in Art. 3 Abs. 5 Satz 2 die Leistungen, mit denen das ausführende Luftfahrtunternehmen seine Verpflichtungen aus der Verordnung gegenüber einem Fluggast erfüllt, mit dem es in keiner Vertragsbeziehung steht, als für das vertraglich verpflichtete Unternehmen erbracht anzusehen. Nach Art. 13 der Verordnung kann das ausführende Luftfahrtunternehmen, das Ausgleichszahlungen an Fluggäste leistet oder sonstige sich aus der Verordnung ergebende Pflichten erfüllt, den Vertragspartnern der Fluggäste gegenüber Regress nehmen.
20b) Dasselbe Verständnis vom Begriff des ausführenden Luftfahrtunternehmens als des Unternehmens, das die Beförderung tatsächlich bewirkt, liegt auch den internationalen Bestimmungen des Montrealer Übereinkommens vom 28. Mai 1999 zur Vereinheitlichung bestimmter Vorschriften über die Beförderung im internationalen Luftverkehr (ABl. EG Nr. L 194 v. 18.07.2001, S. 39; BGBl. 2004 II, 458) zugrunde. Auf dessen Vorgaben zu den Verpflichtungen des ausführenden Luftfahrtunternehmens bezieht sich die Verordnung, deren Bestimmungen jene des Montrealer Übereinkommens ergänzen (vgl. EuGH, Urt. v. 10.01.2006 - Rs. C-344/04, Slg. 2006, I-403 = NJW 2006, 351 = RRa 2006, 127 Tz. 46 - IATA und ELFAA), in Erwägungsgrund 14 ausdrücklich. In den Regelungen, die das Montrealer Übereinkommen in Kapitel V zur Luftbeförderung durch einen anderen als den vertraglichen Luftfrachtführer vorsieht, wird einleitend mit den Legaldefinitionen in Art. 39 ebenfalls unterschieden zwischen dem vertraglichen Luftfrachtführer, der mit einem Reisenden bzw. Absender einen Beförderungsvertrag geschlossen hat, und dem ausführenden Luftfrachtführer, bei dem es sich um "eine andere Person" handelt, die aufgrund einer Vereinbarung mit dem vertraglichen Luftfrachtführer berechtigt ist, die Beförderung ganz oder teilweise auszuführen. Aus dieser Abgrenzung und Wortwahl des Montrealer Übereinkommens ist in Übereinstimmung mit der hierzu im Schrifttum wohl einhellig vertretenen Auffassung (vgl. Pokrant in Ebenroth/Boujong/Joost/Strohn, HGB, 2. Aufl., MÜ Art. 39 Rdn. 6 m.w.N.; MünchKomm./Tonner, BGB, 5. Aufl., Nach § 651 Rdn. 15 m.w.N.; Dettling-Ott in Giemulla/Schmid, Frankfurter Kommentar zum Luftverkehrsrecht, Bd. 3, 30. Aufl. 2007, Art. 39 MÜ Rdn. 7, 17 f.) für die Auslegung des Begriffs des ausführenden Luftfrachtführers das Erfordernis abzuleiten, dass dieser mit dem von ihm betriebenen Flugzeug die Beförderung tatsächlich durchführt.
21c) Gestützt wird die Auslegung des Begriffs des "ausführenden Luftfahrtunternehmens", für den allein entscheidend ist, dass es den Flug tatsächlich durchführt, auch durch die weitere Verordnung (EG) Nr. 2111/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Dezember 2005 über die Erstellung einer gemeinschaftlichen Liste der Luftfahrtunternehmen, gegen die in der Gemeinschaft eine Betriebsuntersagung ergangen ist, sowie über die Unterrichtung von Fluggästen über die Identität des ausführenden Luftfahrtunternehmens und zur Aufhebung des Art. 9 der Richtlinie 2004/36/EG (ABl. EG L 344 v. 27.12.2005, S. 15; im Folgenden: Verordnung 2111/2005). Die Verordnung 2111/2005 verwendet ebenfalls den Begriff des "ausführenden Luftfahrtunternehmens" mit derselben Legaldefinition in Art. 2 Buchst. e und grenzt ihn ab von dem "Vertragspartner für die Beförderung im Luftverkehr", der in Art. 2 Buchst. c definiert wird als das Luftfahrtunternehmen, das einen Beförderungsvertrag mit einem Fluggast schließt. In Art. 11 der Verordnung 2111/2005 wird der Vertragspartner für die Beförderung im Luftverkehr dazu verpflichtet, die Fluggäste bei der Buchung über die Identität des ausführenden Luftfahrtunternehmens zu unterrichten. Dass es sich dabei um das den Flug tatsächlich durchführende Unternehmen handelt, wird in den Erwägungsgründen 11, 13 und 14 zu dieser Vorschrift ausdrücklich erwähnt. Mit der Regelung des Art. 11 der Verordnung 2111/2005 hat der Verordnungsgeber zudem gerade auf die Praxis des Code-Sharing reagiert, wie Erwägungsgrund 13 der Verordnung 2111/2005 belegt. Dort wird unter beispielhaftem Bezug auf das Code-Sharing die Branchenpraxis im Linienflugverkehr dargestellt, dass das Luftfahrtunternehmen, das einen Flug unter seinem Namen verkauft hat, "diesen nicht tatsächlich durchführt". Hierzu wird in Erwägungsgrund 13 der Verordnung 2111/2005 weiter auf den Missstand hingewiesen, dass der Fluggast bisher keinen Anspruch darauf hatte, über die Identität des Luftfahrtunternehmens, das ihn tatsächlich befördert, unterrichtet zu werden. Die Vorschrift des Art. 11 der Verordnung 2111/2005 ist nunmehr Grundlage dafür, dass in ihrem Geltungsbereich - d.h. bei Verträgen über eine Beförderung, die in der Gemeinschaft begonnen hat (Art. 10 Abs. 1 der Verordnung 2111/2005) - in den Buchungsunterlagen das Luftfahrtunternehmen anzugeben ist, das im Rahmen eines Code-Sharing den Flug auf dem betreffenden Streckenabschnitt tatsächlich ausführt. Hierdurch wird dem Fluggast die Wahrnehmung seiner Rechte gegen dieses Unternehmen ermöglicht.
22d) Gegen das vom Wortlaut der Verordnung nahe gelegte Begriffsverständnis lässt sich auch nicht das von der Revision unter Hinweis auf die Erwägungsgründe 1 und 7 angeführte Ziel der Verordnung einwenden, ein hohes Schutzniveau für Fluggäste sicherzustellen. Wie der Bundesgerichtshof unter Bezugnahme auf die vorgenannten Erwägungsgründe und die Begründung des Rates zum Gemeinsamen Standpunkt (EG) Nr. 27/2003 vom 18. März 2003 bereits im Hinblick auf die fehlende Passivlegitimation eines Reiseveranstalters für Ansprüche auf Ausgleichszahlungen nach Art. 7 der Verordnung ausgeführt hat (Beschl. v. 11.03.2008 - X ZR 49/07, RRa 2008, 175, 176), liegt dem Regelungskonzept der Verordnung, dass sämtliche Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen dem ausführenden Luftfahrtunternehmen auferlegt werden, die Annahme zugrunde, dass dieses aufgrund seiner Präsenz auf den Flughäfen in der Regel am besten in der Lage ist, die Verpflichtungen zu erfüllen.
23Diese Erwägung des Verordnungsgebers kommt ebenfalls bei der Kooperationsform des Code-Sharing zum Tragen. Beim Code-Sharing teilen sich die an der Vereinbarung beteiligten Fluggesellschaften die Kapazitäten des betreffenden jeweils unter eigener Flugnummer geführten Linienfluges in der Weise, dass neben den Fluggästen des den Flug ausführenden Unternehmens, das die alleinige Verantwortung für die Durchführung des Fluges mit dem von ihm eingesetzten Flugzeug behält, auch Fluggäste des Code-Sharing-Vertriebspartners eingebucht und befördert werden (vgl. zu Erscheinungsform, Zweck und Voraussetzungen des Code-Sharing Schwenk/Giemulla, Handbuch des Luftverkehrsrechts, 3. Aufl., S. 646 ff., 680 ff.; Dettling-Ott, aaO Rdn. 7, 20 f.). Auch bei dieser Kooperationsform des unter einer Doppelflugnummer gemeinsam betriebenen Flugliniendienstes kann nur eine der daran beteiligten Fluggesellschaften das Luftfahrzeug für den einzelnen Flug zur Verfügung stellen und ihn damit tatsächlich durchführen. Bei einer Fluggesellschaft, die für einen Linienflug lediglich mit eigener Flugnummer im Rahmen des Code-Sharing Plätze anbietet, die tatsächliche Beförderung aber einer anderen Fluggesellschaft überlässt, ist eine effektive Erfüllung der von der Verordnung vorgesehenen Unterstützungsleistungen nicht in gleicher Weise gewährleistet wie bei dem Luftfahrtunternehmen, das den Flug selbst ausführt und deshalb am Flughafen präsent sein muss. Auch die etwa aus den Erwägungsgründen 12 und 13 der Verordnung zu entnehmende Lenkungsabsicht des Verordnungsgebers, mit der Statuierung eines pauschalierten Ausgleichsanspruchs das in den Erwägungsgründen 2 bis 4 angesprochene Ärgernis der Flugannullierungen zu verringern, greift nur gegenüber den Luftfahrtunternehmen, die einen Flug selbst in eigener Verantwortung ausführen und damit auf die tatsächliche Durchführung überhaupt unmittelbar Einfluss haben. Demzufolge lässt sich mit dem Schutzzweck der Verpflichtungen, die das ausführende Luftfahrtunternehmen treffen, nicht die Auffassung der Revision begründen, dass jeder an einer Code-Sharing- Vereinbarung beteiligter Kooperationspartner als den Flug durchführend anzusehen sei.
24Für eine solche Ausdehnung des Adressatenkreises der Verordnung spricht schließlich nicht der von der Revision angeführte Wortlaut des Erwägungsgrundes 7 der Verordnung, in dem es heißt:
25"Damit diese Verordnung wirksam angewandt wird, sollten die durch sie geschaffenen Verpflichtungen dem ausführenden Luftfahrtunternehmen obliegen, das einen Flug durchführt oder durchzuführen beabsichtigt, und zwar unabhängig davon, ob der Flug mit einem eigenen Luftfahrzeug oder mit einem mit oder ohne Besatzung gemieteten Luftfahrzeug oder in sonstiger Form durchgeführt wird."
26Dieser Erwägungsgrund erläutert zunächst im Sinne der vorgenannten Lenkungsabsicht die Beschränkung des Geltungsbereichs der Verordnung auf die ausführenden Luftfahrtunternehmen (Art. 3 Abs. 5 Satz 1 der Verordnung). Mit dem Zusatz zur Form der Durchführung des Fluges wird lediglich klargestellt, dass es für die Bestimmung des ausführenden Luftfahrtunternehmens auf die Eigentumsverhältnisse an dem für den Flug eingesetzten Flugzeug nicht ankommt und dass sich das ausführende Unternehmen im Wege der Miete oder in sonstiger Weise auch Dritter bedienen kann. Eine Erweiterung des Kreises der Anspruchsgegner des Fluggastes ist damit ersichtlich nicht verbunden. Vielmehr bleibt es nach dem klaren Wortlaut dieses Erwägungsgrundes dabei, dass auch dann, wenn der Flug mit Hilfe eines Mietverhältnisses oder in sonstiger Weise durchgeführt wird, ausführendes Luftfahrtunternehmen im Sinne der Verordnung immer nur ein Unternehmen sein kann.
27e) Auch die Entstehungsgeschichte der Verordnung bestätigt das Auslegungsergebnis, dass beim Code-Sharing nur das den Flug tatsächlich selbst ausführende Unternehmen Anspruchsgegner des Fluggastes ist. Nach dem ursprünglichen Vorschlag der Kommission vom 21. Dezember 2001 (ABl. EG Nr. C 103 E v. 30.04.2002, S. 225) sollte mit Art. 3 noch ausdrücklich geklärt werden, inwieweit die Verordnung bei Code-Sharing gelten sollte. Diese Kooperationsform wurde in Art. 2 Buchs. g als der Fall definiert,
28"dass ein Fluggast mit einem Luftfahrtunternehmen, dem 'Vertriebsunternehmen', einen Beförderungsvertrag nebst bestätigter Buchung hat, aber von einem anderen Luftfahrtunternehmen, dem 'Betriebsunternehmen', befördert wird".
29Nach dem Kommissionsvorschlag zum Anwendungsbereich sollte gemäß Art. 3 Abs. 3 Satz 1 die Verordnung für alle Luftfahrt- oder Reiseunternehmen gelten, mit denen ein Fluggast einen Vertrag hat. Hierzu war in Art. 3 Abs. 3 Satz 2 weiter geregelt, dass
30"das Reiseunternehmen oder - bei Code-Sharing - das Vertriebsunternehmen mit dem Betriebsunternehmen die notwendigen Vorkehrungen (trifft), um die Durchführung der Bestimmungen dieser Verordnung zu gewährleisten".
31Gegenüber dem Kommissionsvorschlag einer ausschließlichen Haftung der Reisevertragspartner des Fluggastes wurde im Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 24. Oktober 2002 sodann der Adressatenkreis der Verordnung erweitert durch folgende Neubestimmung des Geltungsbereichs der Verordnung in den Sätzen 2 und 3 des Art. 3 Abs. 3:
32"Die darin vorgesehenen Verantwortlichkeiten und Pflichten werden jedoch sowohl im Fall von Code-Sharing als auch in dem Fall, dass das Reiseunternehmen logistisch nicht in der Lage ist, die vorgesehenen Pflichten zu erfüllen, auch auf das Luftfahrtunternehmen ausgedehnt, das als Betriebsunternehmen fungiert. Das Reiseunternehmen oder - bei Code-Sharing - das Vertriebsunternehmen macht alle Regressansprüche gegenüber dem Betriebsunternehmen geltend, wenn die Nichtbeförderung, Annullierung oder Verspätung des Flugs in dessen Zuständigkeit fällt."
33Der Verordnungsgeber hat diese ursprünglichen Vorschläge einer Haftung des Vertriebsunternehmens beim Code-Sharing indes gerade nicht umgesetzt, sondern aus Vereinfachungs- und Effizienzgründen sämtliche Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen allein dem Betriebsunternehmen auferlegt, das in der endgültigen Fassung der Verordnung nunmehr als ausführendes Luftfahrtunternehmen bezeichnet worden ist (vgl. Begründung des Rates zum Gemeinsamen Standpunkt (EG) Nr. 27/2003 v. 18.03.2003, ABl. C 125 E v. 27.05.2003, S. 63, 70).
34f) Nach der sich am Wortlaut, Zweck und Entstehungsgeschichte der Verordnung orientierenden Auslegung des Begriffs des ausführenden Luftfahrtunternehmens ist mithin in Fällen des - auch hier vorliegenden - Code-Sharing eine Differenzierung vorzunehmen zwischen dem Luftfahrtunternehmen, das tatsächlich mit dem von ihm bereit gestellten Flugzeug die Durchführung des Fluges übernimmt, und dem Unternehmen, das im Vertragsverhältnis zu dem Fluggast steht und den Flugdienst des anderen Unternehmens mitbenutzt. Nur jener Code-Sharing-Partner ist ausführendes Luftfahrtunternehmen im Sinne der Verordnung (so schon AG Frankfurt a.M., Urt. v. 15.06.2007 - 31 C 739/07, RRa 2008, 48; Schmid, NJW 2007, 261, 267; ebenso für die Qualifikation des den Code-Sharing-Flug ausführenden Luftfrachtführers nach Art. 39 MÜ MünchKomm./Tonner, aaO; Dettling-Ott, aaO Rdn. 20 ff.). Der von der Revision in diesem Zusammenhang angebrachte Hinweis auf eine Genehmigungsbedürftigkeit von Code-Sharing-Vereinbarungen führt nicht weiter, da die Erlaubnisvoraussetzungen (vgl. Schwenk/Giemulla, aaO; VG Köln, Beschl. v. 01.10.1993 - 4 L 1236/93, ZLW 1994, 363) nicht die Frage berühren, welcher der Code-Sharing-Partner die Flugstrecke im Rahmen des gemeinsam betriebenen Liniendienstes mit Flugzeugen seiner eigenen Flotte bedient und damit die Luftbeförderung tatsächlich übernimmt.“
35Dem schließt sich das erkennende Gericht vollumfänglich an, mit der Folge, dass vorliegend von einer Passivlegitimation der Beklagten nicht ausgegangen werden kann. Denn unstreitig ist der streitgegenständliche Flug nicht von der Beklagten, sondern von der T eigenverantwortlich durchgeführt worden. Insoweit ist auch nicht von Belang, dass vorliegend keine Beförderung im Sinne eines Code-Sharings erfolgt ist. Denn maßgeblich ist nach dem Vorstehenden allein, welche Fluggesellschaft den Flug eigenverantwortlich durchgeführt hat, während die internen vertraglichen Vereinbarungen zwischen den Fluggesellschaften gerade nicht relevant sind. Der BGH führt insoweit eindeutig aus, dass für den Begriff des ausführenden Luftfahrtunternehmens allein maßgeblich ist, welches Unternehmen mit dem von ihm bereit gestellten Flugzeug und Personal die Beförderungsleistung tatsächlich erbringt, und nicht, mit welchem Luftfahrtunternehmen der Vertrag über die Flugreise geschlossen worden ist. Er statuiert dies „auch“ für den Fall des Code-Sharings, nicht nur für den Fall des Code-Sharings. Denn auch dann, wenn kein Code-Sharing vorliegt, sondern der Flug allein unter dem IATA-Code einer bestimmten Fluggesellschaft, jedoch durch eine andere Fluggesellschaft in eigener Verantwortung durchgeführt wird, greift die Argumentation des BGH, wonach letztere Fluggesellschaft aufgrund ihrer „Präsenz auf den Flughäfen in der Regel am besten in der Lage ist, die Verpflichtungen zu erfüllen“. Dem Fluggast bleibt in solchen Fällen nach der Rechtsprechung des BGH nichts anderes übrig, als die Klage zurückzunehmen und eine neue Klage gegen das ausführende Flugunternehmen anzustrengen oder eine Parteiänderung zu erklären, beides mit der Kostenfolge aus § 269 Abs. 3 S. 2 ZPO (vgl. dazu Ullenboom, NZV 2015, 319, 320).
36Selbst wenn aber die Ausführungen der Kläger mit Schriftsatz vom 02.02.2016, wonach die Einwendung der Beklagte, sie sei nicht ausführende Fluggesellschaft, als Bestreiten der Flugdurchführung seitens der T verstanden werden sollten, ist dies unbeachtlich. Denn die Kläger haben trotz des Hinweises des Gerichts in der mündlichen Verhandlung vom 19.01.2016 weder konkret dargelegt, noch hierzu Beweis angetreten, dass der Flug stattdessen tatsächlich von der Beklagten durchgeführt wurde.
37Soweit die Kläger schließlich darauf verweisen, dass die Beklagte außergerichtlich ihre Passivlegitimation nicht gerügt hat, mag dies einen Schadensersatzanspruch wegen Informationspflichtverletzung begründen. Insbesondere mag ein Schadensersatzanspruch etwa wegen der Verletzung der sich aus Art. 11 EG-VO Nr. 2111/2005 Pflichten bestehen. Derartige Forderungen sind jedoch nicht streitgegenständlich.
38II.
39Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91 Abs. 1, 708 Nr. 11, 711 ZPO.
40Der Streitwert wird auf 1.600,00 EUR festgesetzt.
41Rechtsbehelfsbelehrung:
42Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung für jeden zulässig, der durch dieses Urteil in seinen Rechten benachteiligt ist,
431. wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 EUR übersteigt oder
442. wenn die Berufung in dem Urteil durch das Amtsgericht zugelassen worden ist.
45Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung dieses Urteils schriftlich bei dem Landgericht Düsseldorf, Werdener Straße 1, 40227 Düsseldorf, eingegangen sein. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird, sowie die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde, enthalten.
46Die Berufung ist, sofern nicht bereits in der Berufungsschrift erfolgt, binnen zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils schriftlich gegenüber dem Landgericht Düsseldorf zu begründen.
47Die Parteien müssen sich vor dem Landgericht Düsseldorf durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen die Berufungs- und die Berufungsbegründungsschrift von einem solchen unterzeichnet sein.
48Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.
49S |
(1) Das Berufungsgericht hat seiner Verhandlung und Entscheidung zugrunde zu legen:
- 1.
die vom Gericht des ersten Rechtszuges festgestellten Tatsachen, soweit nicht konkrete Anhaltspunkte Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten; - 2.
neue Tatsachen, soweit deren Berücksichtigung zulässig ist.
(2) Auf einen Mangel des Verfahrens, der nicht von Amts wegen zu berücksichtigen ist, wird das angefochtene Urteil nur geprüft, wenn dieser nach § 520 Abs. 3 geltend gemacht worden ist. Im Übrigen ist das Berufungsgericht an die geltend gemachten Berufungsgründe nicht gebunden.
(1) Die Berufung kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Rechtsverletzung (§ 546) beruht oder nach § 529 zugrunde zu legende Tatsachen eine andere Entscheidung rechtfertigen.
(2) Die Berufung kann nicht darauf gestützt werden, dass das Gericht des ersten Rechtszuges seine Zuständigkeit zu Unrecht angenommen hat.
BUNDESGERICHTSHOF
beschlossen:
Die Parteien erhalten Gelegenheit zur Stellungnahme bis zum 30. April 2008.
Gründe:
- 1
- I. Der Kläger macht aus eigenem und abgetretenem Recht seiner Ehefrau Ansprüche aus einem Reisevertrag geltend.
- 2
- Der Kläger und seine Ehefrau buchten bei der Beklagten für die Zeit vom 14. bis 28. April 2005 eine Urlaubsreise auf die Insel Teneriffa. Der Rückflug sollte über Nürnberg nach Berlin-Tegel erfolgen. Die Ankunft in Berlin war für 22:25 Uhr vorgesehen. Am Abreisetag wurde dem Kläger auf dem Flughafen in Teneriffa mitgeteilt, dass das Flugzeug überbucht sei. Das ihm unterbreitete Angebot, nach Bremen zu fliegen und mit seiner Ehefrau von Bremen aus in einem adäquaten Fahrzeug nach F. weiterzufahren, nahm der Kläger an. Mit einem in Bremen gemieteten Pkw fuhren der Kläger und seine Ehefrau nach Berlin, wo sie am 29. April 2005 um 0:45 Uhr und später in F. eintrafen.
- 3
- Der Kläger macht gegen die Beklagte eine Minderung des Reisepreises von 30 % für einen Tag in Höhe von 27,94 €, Mietwagenkosten in Höhe von 164,21 €, Benzinkosten in Höhe von 45 €, auf dem Flughafen Bremen angefallene Bewirtungskosten in Höhe von 10,60 € sowie eine Ausgleichszahlung gemäß Art. 7 der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 in Höhe von 600 € geltend. Auf den Gesamtbetrag in Höhe von 847,75 € zahlte die Beklagte 171 €.
- 4
- Mit seiner Klage verlangt der Kläger die Zahlung der Differenz in Höhe von 676,75 €. Das Amtsgericht hat der Klage nur in Höhe von 76,75 € stattgegeben. Die zugelassene Berufung des Klägers ist erfolglos geblieben. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision, der die Beklagte entgegentritt, verfolgt der Kläger sein Begehren auf Ausgleichszahlung in Höhe von 600 € weiter.
- 5
- II. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision liegen nicht vor, und die Revision hat keine Aussicht auf Erfolg (§ 552 a ZPO).
- 6
- 1. Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Einheitlichkeit der Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und 2 ZPO).
- 7
- a) Das Berufungsgericht hat ausgeführt, es könne dahinstehen, ob die Verweisung auf einen anderen Flug mit abweichender Destination eine Nichtbeförderung oder eine Annullierung i.S. der Art. 4 und 5 der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 darstelle oder ob es sich, wie das Amtsgericht angenommen habe, lediglich um eine Störung im Flugverkehr handele, die keine Ausgleichsansprüche auslöse. Jedenfalls seien Ansprüche gemäß Art. 7 der Verordnung nicht gegen die Beklagte, sondern ausschließlich gegen das ausführende Luftfahrtunternehmen zu richten. Die Durchführung des Fluges habe nicht der Beklagten oblegen, sondern der von dieser beauftragten Fluggesellschaft. Die Beklagte als Veranstalterin der vom Kläger gebuchten Pauschalreise sei demgegenüber als Reiseunternehmen i.S. von Art. 2 Buchst. d der Verordnung anzusehen. Unmittelbare Ansprüche gegen Reiseunternehmen sehe die Verordnung indessen nicht vor.
- 8
- b) Da das Berufungsgericht die Zurückweisung der Berufung allein auf die fehlende Passivlegitimation der Beklagten gestützt hat, kann sich ein Zulassungsgrund nur auf die Frage beziehen, ob ein Reiseunternehmen auf Ausgleichszahlungen gemäß Art. 7 der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates über eine gemeinsame Regelung für Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen für Fluggäste im Fall der Nichtbeförderung und bei Annullierung oder großer Verspätung von Flügen (kurz: Verordnung) in Anspruch genommen werden kann. Dies sieht auch die Revision nicht anders. Ein Zulassungsgrund ist jedoch nicht gegeben.
- 9
- aa) Die als grundsätzlich angesehene Rechtsfrage ist nicht klärungsbedürftig. Ansprüche auf Ausgleichszahlungen gemäß Art. 7 der Verordnung können nicht gegen den Reiseveranstalter, sondern nur gegen das ausführende Luftfahrtunternehmen geltend gemacht werden, das gegebenenfalls nach Art. 13 der Ver- ordnung Regress nehmen kann (Führich, Sonderbeilage MDR 7/2007, S. 4; ders., Reiserecht, 5. Aufl., § 45 Rdn. 959; Schmid, NJW 2007, 261, 267; Niehuus, Reiserecht , 3. Aufl., § 16 Rdn. 15; AG Oberhausen RRa 2007, 91, 92 mit Zustimmung Führich, RRa 2007, 58; vgl. auch Palandt/Sprau, 67. Aufl., Einf. v. § 631 Rdn. 17b). Meinungsverschiedenheiten oder Zweifel sind insoweit auch nicht ersichtlich , so dass es einer klärenden Entscheidung des Senats nicht bedarf.
- 10
- (1) Dass nur das ausführende Luftfahrtunternehmen zur Ausgleichszahlung gemäß Art. 7 verpflichtet ist, ergibt sich zunächst aus dem Wortlaut der Verordnung. Art. 4 Abs. 3 und Art. 5 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung bestimmen ausdrücklich , dass im Fall der Nichtbeförderung oder Annullierung eines Flugs das ausführende Luftfahrtunternehmen neben Unterstützungsleistungen auch Ausgleichsleistungen gemäß Art. 7 zu erbringen hat. Reiseunternehmen nennt die Verordnung in diesem Zusammenhang nicht. Nach der Legaldefinition des Art. 2 Buchst. b der Verordnung ist "ausführendes Luftfahrtunternehmen" ein Luftfahrtunternehmen , das im Rahmen eines Vertrages mit einem Fluggast oder im Namen einer anderen - juristischen oder natürlichen - Person, die mit dem betreffenden Fluggast in einer Vertragsbeziehung steht, einen Flug durchführt oder durchzuführen beabsichtigt. Demgegenüber bezeichnet die Verordnung gemäß Art. 2 Buchst. d mit "Reiseunternehmen" einen Veranstalter i.S. von Art. 2 Nr. 2 der Richtlinie 90/314/EWG des Rates vom 13. Juni 1990 über Pauschalreisen mit Ausnahme von Luftfahrtunternehmen. Nach der Legaldefinition der Verordnung sind mithin Pauschalreiseveranstalter gerade keine ausführenden Luftfahrtunternehmen ; vielmehr unterscheidet die Verordnung in Art. 2 ausdrücklich zwischen ausführenden Luftfahrtunternehmen und Reiseunternehmen und legt im folgenden nur den ausführenden Luftfahrtunternehmen die Verpflichtung zu Ausgleichszahlungen auf.
- 11
- (2) Dass Anspruchsgegner nur das ausführende Luftfahrtunternehmen ist, ergibt sich nicht zuletzt aus dem Schutzzweck der Verordnung, wie er in den Erwägungsgründen beschrieben ist. Danach soll ein hohes Schutzniveau für Fluggäste sichergestellt und den Erfordernissen des Verbraucherschutzes in vollem Umfang Rechnung getragen werden (Erwägungsgrund 1; vgl. Sen.Beschl. v. 17.7.2007 - X ZR 95/06). Die Verordnung ersetzt die Verordnung (EWG) 295/91 des Rates vom 4. Februar 1991 über eine gemeinsame Regelung für ein System von Ausgleichsleistungen bei Nichtbeförderung im Linienflugverkehr, die bereits Ansprüche gegen Luftfahrtunternehmen regelte, jedoch noch nicht Annullierungen und Verspätungen umfasste. Mit der Neuregelung beabsichtigte der Verordnungsgeber , die vorhandenen Schutzstandards zu erhöhen und die Geschäftstätigkeit der Luftfahrtunternehmen zu harmonisieren (Erwägungsgrund 4). Auch sollte der Schutz der Fluggäste auf den Bedarfsflugverkehr einschließlich der Flüge bei Pauschalreisen erweitert werden (Erwägungsgrund 5). Durch die Neuregelung sollte also der Anwendungsbereich der Verordnung gegenüber der Vorgängerverordnung erweitert werden, nicht aber der Kreis der Anspruchsgegner. In Erwägungsgrund 7 hat der Verordnungsgeber unmissverständlich dargelegt: "Damit diese Verordnung wirksam angewandt wird, sollten die durch sie geschaffenen Verpflichtungen dem ausführenden Luftfahrtunternehmen obliegen, das einen Flug durchführt oder durchzuführen beabsichtigt, …" Dementsprechend gilt gemäß Art. 3 Abs. 5 Satz 1 die Verordnung für alle ausführenden Luftfahrtunternehmen, die Beförderungen für Fluggäste im Sinne der Absätze 1 und 2 erbringen.
- 12
- Auch in der Begründung des Rates zum Gemeinsamen Standpunkt (EG) Nr. 27/2003 vom 18. März 2003 (ABl. C 125 E v. 27.5.2003, S. 63, 70 erster Spiegelstrich ) heißt es: "Der Rat kam überein, den Text dadurch zu vereinfachen, dass sämtliche Ausgleichs- und Unterstützungsverpflichtungen gegenüber Fluggästen dem ausführenden Luftfahrtunternehmen auferlegt werden , da dieses aufgrund seiner Präsenz auf den Flughäfen in der Regel am besten in der Lage ist, diese Verpflichtungen zu erfüllen. Allerdings ist das ausführende Luftfahrtunternehmen berechtigt, nach geltendem Recht Regressansprüche geltend zu machen; insbesondere beschränkt diese Verordnung in keiner Weise das Recht des ausführenden Luftfahrtunternehmens, Erstattung von einem Reiseunternehmen oder einer anderen Person zu verlangen, mit der es in Vertragsbeziehung steht."
- 13
- Schließlich bestimmt Art. 3 Abs. 6 Satz 1, dass die Verordnung die aufgrund der Richtlinie 90/314 EWG über Pauschalreisen bestehenden Fluggastrechte unberührt lässt. Diese Richtlinie und deren Umsetzung durch die nationalen Gesetzgeber regeln die Rechte des Pauschalreisenden gegenüber dem Reiseveranstalter. Der von der Verordnung beabsichtigte erweiterte Schutz des Fluggastes einer Pauschalreise soll also auch dadurch erreicht werden, dass die Verordnung dem Fluggast neben der nach nationalem Recht schon bestehenden vertraglichen Haftung des Reiseunternehmens eine gesetzliche Haftung des ausführenden Luftfahrtunternehmens als eines weiteren Schuldners gewährt (zutreffend AG Oberhausen RRa 2007, 91, 92).
- 14
- Nach allem besteht auch kein Anlass, eine Vorabentscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften einzuholen. Der Senat hat keine Zweifel an der Auslegung des Gemeinschaftsrechts noch daran, dass diese Auslegung für Gerichte anderer Mitgliedstaaten eindeutig ist.
- 15
- bb) Andere Zulassungsgründe sind ebenfalls nicht zu erkennen.
- 16
- 2. Die Revision hat auch keine Aussicht auf Erfolg.
- 17
- Das Berufungsgericht hat in revisionsrechtlich nicht zu beanstandender Weise die Passivlegitimation der Beklagten verneint, weil sich der Anspruch auf Ausgleichszahlung gemäß Art. 7 der Verordnung nur gegen das ausführende Luftfahrtunternehmen richtet, der Beklagten aber nicht die Durchführung des Fluges oblegen hatte.
- 18
- Entgegen der Auffassung der Revision lässt sich auch nicht aus Art. 3 Abs. 5 Satz 2 der Verordnung herleiten, dass das Reiseunternehmen Ausgleichsleistungen zu erbringen hätte. Nach dieser Vorschrift wird dann, wenn ein ausführendes Luftfahrtunternehmen, das in keiner Vertragsbeziehung mit dem Fluggast steht, Verpflichtungen im Rahmen der Verordnung erfüllt, davon ausgegangen, dass es im Namen der Person handelt, die in einer Vertragsbeziehung mit dem betreffenden Fluggast steht. Auch insoweit erscheint die Auslegung nicht zweifelhaft. Die Vorschrift greift bereits nach ihrem Wortlaut erst, wenn das ausführende Luftfahrtunternehmen die es gesetzlich aus Art. 7 ff. der Verordnung treffenden Verpflichtungen erfüllt. Erst dann handelt das ausführende Luftfahrtunternehmen mit Wirkung für und gegen den Reiseveranstalter, und nicht schon, wie die Revision meint, bei Nichtbeförderung, Annullierung oder Verspätung. Dies erlangt etwa Bedeutung, wenn das Luftfahrtunternehmen dem Reisenden den Flugpreis gemäß Art. 8 Abs. 1 und 2 der Verordnung erstattet oder - was auch das Berufungsgericht angenommen hat - die Ausgleichs-, Unterstützungs- und Betreuungsleistungen mangelhaft erbringt.
- 19
- Soweit die Revision weiter geltend macht, jedenfalls seien die in der Verordnung geregelten Ansprüche als pauschalisierter Schadensersatz im Rahmen des Schadensersatzanspruchs gemäß § 651 f BGB gegen den Reiseveranstalter zu berücksichtigen, sind Ausführungen hierzu durch den vorliegenden Fall nicht veranlasst.
Meier-Beck Gröning
Vorinstanzen:
AG Duisburg, Entscheidung vom 03.05.2006 - 35 C 5083/05 -
LG Duisburg, Entscheidung vom 15.03.2007 - 12 S 67/06 -
(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.
(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.
(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.
(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.
(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.
BUNDESGERICHTSHOF
beschlossen:
Die Parteien erhalten Gelegenheit zur Stellungnahme bis zum 30. April 2008.
Gründe:
- 1
- I. Der Kläger macht aus eigenem und abgetretenem Recht seiner Ehefrau Ansprüche aus einem Reisevertrag geltend.
- 2
- Der Kläger und seine Ehefrau buchten bei der Beklagten für die Zeit vom 14. bis 28. April 2005 eine Urlaubsreise auf die Insel Teneriffa. Der Rückflug sollte über Nürnberg nach Berlin-Tegel erfolgen. Die Ankunft in Berlin war für 22:25 Uhr vorgesehen. Am Abreisetag wurde dem Kläger auf dem Flughafen in Teneriffa mitgeteilt, dass das Flugzeug überbucht sei. Das ihm unterbreitete Angebot, nach Bremen zu fliegen und mit seiner Ehefrau von Bremen aus in einem adäquaten Fahrzeug nach F. weiterzufahren, nahm der Kläger an. Mit einem in Bremen gemieteten Pkw fuhren der Kläger und seine Ehefrau nach Berlin, wo sie am 29. April 2005 um 0:45 Uhr und später in F. eintrafen.
- 3
- Der Kläger macht gegen die Beklagte eine Minderung des Reisepreises von 30 % für einen Tag in Höhe von 27,94 €, Mietwagenkosten in Höhe von 164,21 €, Benzinkosten in Höhe von 45 €, auf dem Flughafen Bremen angefallene Bewirtungskosten in Höhe von 10,60 € sowie eine Ausgleichszahlung gemäß Art. 7 der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 in Höhe von 600 € geltend. Auf den Gesamtbetrag in Höhe von 847,75 € zahlte die Beklagte 171 €.
- 4
- Mit seiner Klage verlangt der Kläger die Zahlung der Differenz in Höhe von 676,75 €. Das Amtsgericht hat der Klage nur in Höhe von 76,75 € stattgegeben. Die zugelassene Berufung des Klägers ist erfolglos geblieben. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision, der die Beklagte entgegentritt, verfolgt der Kläger sein Begehren auf Ausgleichszahlung in Höhe von 600 € weiter.
- 5
- II. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision liegen nicht vor, und die Revision hat keine Aussicht auf Erfolg (§ 552 a ZPO).
- 6
- 1. Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Einheitlichkeit der Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und 2 ZPO).
- 7
- a) Das Berufungsgericht hat ausgeführt, es könne dahinstehen, ob die Verweisung auf einen anderen Flug mit abweichender Destination eine Nichtbeförderung oder eine Annullierung i.S. der Art. 4 und 5 der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 darstelle oder ob es sich, wie das Amtsgericht angenommen habe, lediglich um eine Störung im Flugverkehr handele, die keine Ausgleichsansprüche auslöse. Jedenfalls seien Ansprüche gemäß Art. 7 der Verordnung nicht gegen die Beklagte, sondern ausschließlich gegen das ausführende Luftfahrtunternehmen zu richten. Die Durchführung des Fluges habe nicht der Beklagten oblegen, sondern der von dieser beauftragten Fluggesellschaft. Die Beklagte als Veranstalterin der vom Kläger gebuchten Pauschalreise sei demgegenüber als Reiseunternehmen i.S. von Art. 2 Buchst. d der Verordnung anzusehen. Unmittelbare Ansprüche gegen Reiseunternehmen sehe die Verordnung indessen nicht vor.
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- b) Da das Berufungsgericht die Zurückweisung der Berufung allein auf die fehlende Passivlegitimation der Beklagten gestützt hat, kann sich ein Zulassungsgrund nur auf die Frage beziehen, ob ein Reiseunternehmen auf Ausgleichszahlungen gemäß Art. 7 der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates über eine gemeinsame Regelung für Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen für Fluggäste im Fall der Nichtbeförderung und bei Annullierung oder großer Verspätung von Flügen (kurz: Verordnung) in Anspruch genommen werden kann. Dies sieht auch die Revision nicht anders. Ein Zulassungsgrund ist jedoch nicht gegeben.
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- aa) Die als grundsätzlich angesehene Rechtsfrage ist nicht klärungsbedürftig. Ansprüche auf Ausgleichszahlungen gemäß Art. 7 der Verordnung können nicht gegen den Reiseveranstalter, sondern nur gegen das ausführende Luftfahrtunternehmen geltend gemacht werden, das gegebenenfalls nach Art. 13 der Ver- ordnung Regress nehmen kann (Führich, Sonderbeilage MDR 7/2007, S. 4; ders., Reiserecht, 5. Aufl., § 45 Rdn. 959; Schmid, NJW 2007, 261, 267; Niehuus, Reiserecht , 3. Aufl., § 16 Rdn. 15; AG Oberhausen RRa 2007, 91, 92 mit Zustimmung Führich, RRa 2007, 58; vgl. auch Palandt/Sprau, 67. Aufl., Einf. v. § 631 Rdn. 17b). Meinungsverschiedenheiten oder Zweifel sind insoweit auch nicht ersichtlich , so dass es einer klärenden Entscheidung des Senats nicht bedarf.
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- (1) Dass nur das ausführende Luftfahrtunternehmen zur Ausgleichszahlung gemäß Art. 7 verpflichtet ist, ergibt sich zunächst aus dem Wortlaut der Verordnung. Art. 4 Abs. 3 und Art. 5 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung bestimmen ausdrücklich , dass im Fall der Nichtbeförderung oder Annullierung eines Flugs das ausführende Luftfahrtunternehmen neben Unterstützungsleistungen auch Ausgleichsleistungen gemäß Art. 7 zu erbringen hat. Reiseunternehmen nennt die Verordnung in diesem Zusammenhang nicht. Nach der Legaldefinition des Art. 2 Buchst. b der Verordnung ist "ausführendes Luftfahrtunternehmen" ein Luftfahrtunternehmen , das im Rahmen eines Vertrages mit einem Fluggast oder im Namen einer anderen - juristischen oder natürlichen - Person, die mit dem betreffenden Fluggast in einer Vertragsbeziehung steht, einen Flug durchführt oder durchzuführen beabsichtigt. Demgegenüber bezeichnet die Verordnung gemäß Art. 2 Buchst. d mit "Reiseunternehmen" einen Veranstalter i.S. von Art. 2 Nr. 2 der Richtlinie 90/314/EWG des Rates vom 13. Juni 1990 über Pauschalreisen mit Ausnahme von Luftfahrtunternehmen. Nach der Legaldefinition der Verordnung sind mithin Pauschalreiseveranstalter gerade keine ausführenden Luftfahrtunternehmen ; vielmehr unterscheidet die Verordnung in Art. 2 ausdrücklich zwischen ausführenden Luftfahrtunternehmen und Reiseunternehmen und legt im folgenden nur den ausführenden Luftfahrtunternehmen die Verpflichtung zu Ausgleichszahlungen auf.
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- (2) Dass Anspruchsgegner nur das ausführende Luftfahrtunternehmen ist, ergibt sich nicht zuletzt aus dem Schutzzweck der Verordnung, wie er in den Erwägungsgründen beschrieben ist. Danach soll ein hohes Schutzniveau für Fluggäste sichergestellt und den Erfordernissen des Verbraucherschutzes in vollem Umfang Rechnung getragen werden (Erwägungsgrund 1; vgl. Sen.Beschl. v. 17.7.2007 - X ZR 95/06). Die Verordnung ersetzt die Verordnung (EWG) 295/91 des Rates vom 4. Februar 1991 über eine gemeinsame Regelung für ein System von Ausgleichsleistungen bei Nichtbeförderung im Linienflugverkehr, die bereits Ansprüche gegen Luftfahrtunternehmen regelte, jedoch noch nicht Annullierungen und Verspätungen umfasste. Mit der Neuregelung beabsichtigte der Verordnungsgeber , die vorhandenen Schutzstandards zu erhöhen und die Geschäftstätigkeit der Luftfahrtunternehmen zu harmonisieren (Erwägungsgrund 4). Auch sollte der Schutz der Fluggäste auf den Bedarfsflugverkehr einschließlich der Flüge bei Pauschalreisen erweitert werden (Erwägungsgrund 5). Durch die Neuregelung sollte also der Anwendungsbereich der Verordnung gegenüber der Vorgängerverordnung erweitert werden, nicht aber der Kreis der Anspruchsgegner. In Erwägungsgrund 7 hat der Verordnungsgeber unmissverständlich dargelegt: "Damit diese Verordnung wirksam angewandt wird, sollten die durch sie geschaffenen Verpflichtungen dem ausführenden Luftfahrtunternehmen obliegen, das einen Flug durchführt oder durchzuführen beabsichtigt, …" Dementsprechend gilt gemäß Art. 3 Abs. 5 Satz 1 die Verordnung für alle ausführenden Luftfahrtunternehmen, die Beförderungen für Fluggäste im Sinne der Absätze 1 und 2 erbringen.
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- Auch in der Begründung des Rates zum Gemeinsamen Standpunkt (EG) Nr. 27/2003 vom 18. März 2003 (ABl. C 125 E v. 27.5.2003, S. 63, 70 erster Spiegelstrich ) heißt es: "Der Rat kam überein, den Text dadurch zu vereinfachen, dass sämtliche Ausgleichs- und Unterstützungsverpflichtungen gegenüber Fluggästen dem ausführenden Luftfahrtunternehmen auferlegt werden , da dieses aufgrund seiner Präsenz auf den Flughäfen in der Regel am besten in der Lage ist, diese Verpflichtungen zu erfüllen. Allerdings ist das ausführende Luftfahrtunternehmen berechtigt, nach geltendem Recht Regressansprüche geltend zu machen; insbesondere beschränkt diese Verordnung in keiner Weise das Recht des ausführenden Luftfahrtunternehmens, Erstattung von einem Reiseunternehmen oder einer anderen Person zu verlangen, mit der es in Vertragsbeziehung steht."
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- Schließlich bestimmt Art. 3 Abs. 6 Satz 1, dass die Verordnung die aufgrund der Richtlinie 90/314 EWG über Pauschalreisen bestehenden Fluggastrechte unberührt lässt. Diese Richtlinie und deren Umsetzung durch die nationalen Gesetzgeber regeln die Rechte des Pauschalreisenden gegenüber dem Reiseveranstalter. Der von der Verordnung beabsichtigte erweiterte Schutz des Fluggastes einer Pauschalreise soll also auch dadurch erreicht werden, dass die Verordnung dem Fluggast neben der nach nationalem Recht schon bestehenden vertraglichen Haftung des Reiseunternehmens eine gesetzliche Haftung des ausführenden Luftfahrtunternehmens als eines weiteren Schuldners gewährt (zutreffend AG Oberhausen RRa 2007, 91, 92).
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- Nach allem besteht auch kein Anlass, eine Vorabentscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften einzuholen. Der Senat hat keine Zweifel an der Auslegung des Gemeinschaftsrechts noch daran, dass diese Auslegung für Gerichte anderer Mitgliedstaaten eindeutig ist.
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- bb) Andere Zulassungsgründe sind ebenfalls nicht zu erkennen.
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- 2. Die Revision hat auch keine Aussicht auf Erfolg.
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- Das Berufungsgericht hat in revisionsrechtlich nicht zu beanstandender Weise die Passivlegitimation der Beklagten verneint, weil sich der Anspruch auf Ausgleichszahlung gemäß Art. 7 der Verordnung nur gegen das ausführende Luftfahrtunternehmen richtet, der Beklagten aber nicht die Durchführung des Fluges oblegen hatte.
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- Entgegen der Auffassung der Revision lässt sich auch nicht aus Art. 3 Abs. 5 Satz 2 der Verordnung herleiten, dass das Reiseunternehmen Ausgleichsleistungen zu erbringen hätte. Nach dieser Vorschrift wird dann, wenn ein ausführendes Luftfahrtunternehmen, das in keiner Vertragsbeziehung mit dem Fluggast steht, Verpflichtungen im Rahmen der Verordnung erfüllt, davon ausgegangen, dass es im Namen der Person handelt, die in einer Vertragsbeziehung mit dem betreffenden Fluggast steht. Auch insoweit erscheint die Auslegung nicht zweifelhaft. Die Vorschrift greift bereits nach ihrem Wortlaut erst, wenn das ausführende Luftfahrtunternehmen die es gesetzlich aus Art. 7 ff. der Verordnung treffenden Verpflichtungen erfüllt. Erst dann handelt das ausführende Luftfahrtunternehmen mit Wirkung für und gegen den Reiseveranstalter, und nicht schon, wie die Revision meint, bei Nichtbeförderung, Annullierung oder Verspätung. Dies erlangt etwa Bedeutung, wenn das Luftfahrtunternehmen dem Reisenden den Flugpreis gemäß Art. 8 Abs. 1 und 2 der Verordnung erstattet oder - was auch das Berufungsgericht angenommen hat - die Ausgleichs-, Unterstützungs- und Betreuungsleistungen mangelhaft erbringt.
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- Soweit die Revision weiter geltend macht, jedenfalls seien die in der Verordnung geregelten Ansprüche als pauschalisierter Schadensersatz im Rahmen des Schadensersatzanspruchs gemäß § 651 f BGB gegen den Reiseveranstalter zu berücksichtigen, sind Ausführungen hierzu durch den vorliegenden Fall nicht veranlasst.
Meier-Beck Gröning
Vorinstanzen:
AG Duisburg, Entscheidung vom 03.05.2006 - 35 C 5083/05 -
LG Duisburg, Entscheidung vom 15.03.2007 - 12 S 67/06 -