Landgericht Düsseldorf Urteil, 20. Nov. 2015 - 8 S 56/14
Tenor
Auf die Berufung des Klägers wird das am 25. November 2014 verkündete Urteil des Amtsgerichts Düsseldorf – 35 C 5896/14 – abgeändert und insgesamt wie folgt neugefasst:
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 537,91 € zu zahlen
nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz, jedoch nicht mehr als 4 %, aus 323,20 € vom 1. Oktober 2013 bis zum 30. Oktober 2013 und aus 537,91 € vom 1. November 2013 bis zum 24. Juni 2014,
sowie weitere Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 25. Juni 2014 aus 537,91 €.
Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger von den vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten gegenüber seinem Prozessbevollmächtigten in Höhe von 147,56 € freizustellen.
Die weitergehende Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
1
Tatbestand
2Die Parteien schlossen am 21. August 2013 einen Darlehensvertrag. In dem Text der Vertragsurkunde sind unter den Kreditbestandteilen als Entgelt „laufzeitabhängige Zinsen“ und ein „einmaliger laufzeitunabhängiger Individualbeitrag“ in Höhe von 537,91 € aufgeführt. Der Kläger forderte die Beklagte mit Schreiben vom 21. Februar 2014 und im Anschluss mit anwaltlichem Schreiben vom 10. März 2014 erfolglos auf, ihm den Individualbeitrag zu erstatten.
3Mit seiner Klage hat der Kläger die Beklagte auf Rückzahlung des Individualbeitrags nebst Zinsen und Freistellung von vorprozessualen Rechtsanwaltskosten in Anspruch genommen. Das Amtsgericht hat die Klage durch das dem Kläger am 26. November 2014 zugestellte Urteil, auf das zur näheren Sachdarstellung Bezug genommen wird, abgewiesen.
4Hiergegen richtet sich die am 2. Dezember 2014 eingelegte und mit am bei dem Landgericht am 20. Januar 2015 eingegangenen Schriftsatz begründete Berufung, mit der der Kläger sein erstinstanzliches Begehren in vollem Umfang weiterverfolgt
5Die Beklagte bittet um Zurückweisung des Rechtsmittels.
6Entscheidungsgründe
7I.
8Die Berufung ist - bis auf einen Teil der Zinsforderung - begründet.
91. Der Kläger kann von der Beklagten gemäß § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 BGB die Erstattung des von ihnen an die Beklagte gezahlten Individualbeitrags beanspruchen.
10a) Die Beklagte hat etwas im Sinne von § 812 Abs. 1 S. 1 BGB durch Leistung erlangt, nämlich den in dem Darlehensvertrag ausgewiesenen Individualbeitrag. Dieser ist mit den ersten Raten in voller Höhe an die Beklagte gezahlt worden. Diese Tatsache ist zwischen den Parteien unstreitig und demgemäß der Entscheidung zugrundezulegen, § 138 Abs. 3 ZPO. Die Kammer hat ihr Verständnis des Vortrags und des Verhaltens der Parteien im Prozess in der mündlichen Verhandlung mit den Parteien erörtert und die Beklagte ist der klägerischen Sachdarstellung nicht entgegen getreten. Angesichts dessen kommt es auf die Frage, welche Zahlungsweise nach dem Darlehensvertrag vorgesehen war (vgl. dazu LG Düsseldorf, Beschluss vom 5. Juni 2015 – 8 T 2/15, BeckRS 2015, 14886 [unter II 1 a aa und bb]), nicht an.
11b) Die auf den Individualbeitrag erbrachten Zahlungen hat die Beklagte ohne rechtlichen Grund erhalten. Die Vereinbarung des „einmaligen laufzeitunabhängigen Individualbeitrags“ in dem zwischen den Parteien geschlossenen Darlehensvertrag ist gemäß § 307 Abs. 1 S. 1 BGB unwirksam und deshalb nicht Vertragsbestandteil geworden. Dies hat die Kammer in mehreren die Beklagte betreffenden Verfahren wiederholt entschieden. Die von ihr hierzu angestellten Erwägungen sind uneingeschränkt auf den vorliegenden Fall übertragbar, weshalb zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Kammerbeschlüsse vom 5. Juni 2015 – 8 T 2/15 (BeckRS 2015, 14886; unter II 1 b bis d sowie unter II 3 a der Gründe) und vom 17. Juli 2015 – 8 S 20/15 (BeckRS 2015, 13203 = BKR 2015,427; unter I 1 der Gründe) Bezug genommen wird, in denen die Kammer alle durch den Fall aufgeworfenen Streitfragen behandelt und die wesentlichen von der Beklagten zur Verteidigung ihres Standpunktes angeführten Gesichtspunkte bereits in ihre Würdigung einbezogen hat. Die Ausführungen der Beklagten in diesem Rechtsstreit geben mangels neuer Argumente keine Veranlassung, von dieser Beurteilung abzurücken und enthalten keine Gesichtspunkte, die in dem Hinweisbeschluss einschließlich der dort in Bezug genommenen Entscheidungen der Kammer inhaltlich noch nicht behandelt worden wären oder einen begründeten Anlass böten, die aufgeworfenen Fragen abweichend zu entscheiden:
12- Wenn die Beklagte ihren Kunden verschiedene Vertragsmodelle der Kreditgewährung zur Wahl stellt, bedeutet die Entscheidung des Kunden für einen Individualkredit nicht, dass dessen Konditionen nunmehr ausgehandelt wären.
13- Die wiederholte Beanstandung der Beklagten, die Kammer gehe zu Unrecht von der Kontrollfähigkeit der Bestimmung über den Individualbeitrag aus, greift nicht durch. Die Auffassung der Kammer steht vielmehr in Einklang mit der von ihr (vgl. Landgericht Düsseldorf, Beschluss vom 17. Juli 2015 – 8 S 20/15, BeckRS 2015, 13203 = BKR 2015,427 [unter I 1 b bb (1)]) angeführten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs. Danach ist § 488 Abs. 1 S. 2 BGB zwar keine zwingende Vorschrift in dem Sinne, dass eine Vereinbarung laufzeitunabhängiger Entgelte in jedem Fall ausgeschlossen wäre; eine Regelung hierzu in Allgemeinen Geschäftsbedingungen muss sich jedoch an § 307 Abs. 2 S. 1 BGB messen lassen, weil § 488 Abs. 1 S. 2 BGB einen leitbildprägenden preisrechtlichen Charakter hat (vgl. BGH, Urteil vom 13. Mai 2014 - XI ZR 405/12 [unter II 2 c d bb (2)]).
14- Die von der Beklagten unter Hinweis auf das Urteil des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 16. Juli 2015 – 6 U 94/14 (von der Beklagten als Anlage HKLW 4 vorgelegt) vertretene Auffassung, ihr stehe frei, den Zins ganz oder teilweise nicht monatlich, sondern als Einmalbeitrag oder Festbetrag zu erheben, mag in der Sache richtig sein, gibt für die Beantwortung der hier zu entscheidenden Fragen aber nichts her. Mit der von ihr verwendeten Bestimmung über den Individualbeitrag weicht die Beklagte nicht deshalb von den Grundgedanken der gesetzlichen Regelung des Darlehensrechts ab, weil dieser als Festbetrag erhoben wird, sondern weil er laufzeitunabhängig ausgestaltet ist. Die laufzeitunabhängige Ausgestaltung des Individualbeitrags kommt darin zum Ausdruck, dass er von dem Kunden stets in voller Höhe geschuldet wird, namentlich auch dann, wenn ihm das Kapital nicht für die gesamte Laufzeit zur Nutzung überlassen, sondern der Vertrag vorzeitig beendet wird. Auf die Frage, ob die Beklagte bei ihrer Kalkulation des Individualbeitrags die vereinbarte Gesamtlaufzeit zugrundegelegt (ihn also laufzeitabhängig berechnet) hat, kommt es demgegenüber nicht an.
15- Die von der Beklagten angeführten Gründe für eine Kompensation des unwirksam vereinbarten Individualbeitrags greifen nicht durch. Das Risiko der Unwirksamkeit Allgemeiner Geschäftsbedingungen und der daraus erwachsenden Folgen weist § 306 BGB grundsätzlich dem Verwender zu (vgl. BGH, Urteil vom 9. Juli 2008 – VIII ZR 181/07 [unter II 3]). Der Wegfall eines unwirksam vereinbarten Entgeltbestandteils mag die Kalkulation der Beklagten in ein Ungleichgewicht bringen; es stellt jedenfalls in der hier in Rede stehenden Höhe aber noch keine zu einem so gravierenden Ungleichgewicht von Leistung und Gegenleistungen führende Störung des Vertragsgefüges dar, die das Eingreifen der für den Regelfall vorgehenden Folgen einer Unwirksamkeit Allgemeiner Geschäftsbedingungen untragbar erscheinen ließe.
162. Die Zinsforderung ist teilweise gerechtfertigt.
17Der Kläger hat unter dem Gesichtspunkt des Nutzungsersatzes aus § 818 Abs. 1 BGB Anspruch auf Herausgabe der von der Beklagten aus dem an ihn gezahlten Individualbeitrag gezogenen Nutzungen. Der Anspruch aus § 818 Abs. 1 BGB ist grundsätzlich auf die Herausgabe der von dem Leistungsempfänger tatsächlich gezogenen Zinsen beschränkt, doch besteht bei Zahlungen an eine Bank eine tatsächliche Vermutung dafür, dass die Bank Nutzungen im Wert des üblichen Verzugszinses in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz gezogen hat, die sie als Nutzungsersatz herausgeben muss, und die ohne Kapitalisierung zu berechnen sind (vgl. BGH, Urteil vom 28. Oktober 2014 – XI ZR 348/13 [unter IV]; Urteil vom 12. Mai 1998 – XI ZR 79/97, NJW 1998, 2529 [unter II 1 c aa (2)]).
18Dementsprechend schuldet die Beklagte auf den vereinnahmten Individualbeitrag beginnend mit dem Tag, an dem sie ihn tatsächlich erhalten hat, Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz. Erhalten hat die Beklagte den Individualbeitrag – wie oben unter 1 a dargelegt – mit Zahlung der ersten beiden Raten, weshalb die Zahlungstermine (hier: 1. Oktober 2013 und 1. November 2013) den Beginn des Zinslaufs markieren. Da der Kläger bis zur Rechtshängigkeit Zinsen in Höhe von 4 % beansprucht und das Gericht gemäß § 308 Abs. 1 ZPO nicht befugt ist, einer Partei etwas zuzusprechen, was nicht beantragt ist, ist sein Zinsanspruch der Höhe nach hierauf begrenzt.
19Der Zinsanspruch ab Rechtshängigkeit (25. Juni 2014) in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz folgt aus §§ 291, 288 Abs. 1 BGB.
20Ferner schuldet die Beklagte gemäß §§ 280 Abs. 1 und 2, 286 BGB Ersatz der Kosten der vorprozessualen anwaltlichen Tätigkeit der klägerischen Prozessbevollmächtigten bzw. die Freistellung des Klägers von dessen Zahlung. Zum Zeitpunkt von deren Mandatierung befand sich die Beklagte aufgrund des klägerischen Anspruchsschreibens bereits in Verzug.
21II.
22Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.
23Die Zulassung der Revision ist nicht veranlasst.
24Die von der Beklagten beobachtete Uneinheitlichkeit der erstinstanzlichen Rechtsprechung stellt in Fällen, in denen das erstinstanzliche Gericht die Beschwer mindestens einer der Parteien mit € 600 oder weniger bemisst, für dieses Gericht einen maßgeblichen Zulassungsgrund nach § 511 Abs. 4 Nr. 1 ZPO dar, nicht aber einen solchen nach § 543 Abs. 2 ZPO, der für die Revisionszulassungsentscheidung des Berufungsgerichts maßgeblich ist.
25Grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 543 Abs. 2 Nr. 1 ZPO kommt der Sache nicht zu, weil sie keine klärungsbedürftigen Rechtsfragen aufwirft. Die maßgeblichen Rechtsfragen sind, wie sich aus den Gründen des Beschlusses der Kammer vom 17. Juli 2015 – 8 S 20/15 (BeckRS 2015, 13203 = BKR 2015, 427) und den vorstehenden Ausführungen zur Kontrollfähigkeit der Bestimmung ergibt, durch den Bundesgerichtshof zum Nachteil der Beklagten geklärt und weiterer Klärungsbedarf in für die Entscheidung des Falles tragenden Punkten ist nicht erkennbar. Die hier gegebene Situation ist mit der Sachlage, wie sie dem von der Beklagten angeführten Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (vgl. BVerfG, Beschluss vom 3. Mai 2015 – 2 BvR 2053/14, WM 2015, 1748) zugrundeliegt, nicht ansatzweise zu vergleichen.
26Ferner liegt ein Zulassungsgrund gemäß § 543 Abs. 2 Nr. 2 2. Alt. ZPO nicht vor. Die Kammer weicht – soweit ersichtlich – mit ihrer Entscheidung nicht von einer Entscheidung eines höherrangigen oder gleichrangigen Gerichts oder eines anderen Spruchkörpers des Landgerichts Düsseldorf ab. Die sich nach dem Vortrag der Beklagten andeutende abweichende Rechtsaufassung des Landgerichts Stuttgart stellt jedenfalls deshalb keinen Revisionszulassungsgrund dar, weil das Landgericht Stuttgart noch keine abschließende Entscheidung getroffen, sondern lediglich ein Hinweisbeschluss erlassen hat. Hinsichtlich des von der Beklagten angeführten Urteils des Landgerichts Mönchengladbach vom 9. September 2015 – 2 S 29/15 – fehlt es an der erforderlichen Obersatzabweichung. Die Kammer weicht mit ihrer Entscheidung nicht tragend von einer Entscheidung eines gleich- oder höherrangigen Gerichts ab, weil sie nicht ein und dieselbe Rechtsfrage anders beantwortet als das Landgericht Mönchengladbach, mithin keinen Rechtssatz aufstellt, der sich mit einem in der Vergleichsentscheidung aufgestellten und diese tragenden Rechtssatz nicht deckt (vgl. BGH, Beschluss vom 27. März 2005 – V ZR 291/02 [unter II 3 a]). Vielmehr hält auch das Landgericht Mönchengladbach die Bestimmung über den Individualbeitrag für AGB-rechtlich unwirksam. Abweichungen in der Begründung bedeuten keine Obersatzabweichung in dem beschriebenen Sinne. Schließlich legt die Beklagte mit dem von ihr vorgelegten Urteil des Landgerichts Mainz vom 18. November 2015 – 3 S 47/15 keinen Zulassungsgrund dar. Eine zulassungsrelevante Divergenz in dem eben beschriebenen Sinne wird nicht durch eine die Grundsätze der höchstrichterlichen Rechtsprechung nicht beachtende Rechtsanwendung begründet (vgl. BGH, Beschluss vom 27. März 2005 – V ZR 291/02 [unter II 3 a]). Eine solche liegt dem von der Beklagten angeführten Urteil des Landgerichts Mainz vom 18. November 2015 – 3 S 47/15 zugrunde. Dort bleibt außeracht, dass ein Disagio keineswegs schlechthin einen laufzeitabhängigen und vorweggezahlten Zins darstellt. Gefestigter Ausgangspunkt der Rechtsprechung ist vielmehr, dass ein Disagio je nach Vertragsgestaltung den laufzeitunabhängigen Kosten oder den laufzeitabhängigen Zinsen zugeordnen werden kann, wobei für die Einordnung die Ausgestaltung des Vertrages und die rechtliche Behandlung des Disagios bei vorzeitiger Vertragsbeendigung maßgeblich sind (vgl. BGH, Urteil vom 29. Mai 1990 – XI ZR 231/89, BGHZ 111, 287 = BeckRS 9998, 165243 [unter II 1 a]). Voraussetzung wie Folge einer Einordnung des Disagios als laufzeitabhängigem Teil des Entgeltes ist, dass es dem Darlehensgeber bei vorzeitigem Vertragsende nur anteilig verbleiben, mithin vom Darlehensnehmer in diesem Fall anteilig zurückverlangt werden kann (vgl. BGH, Urteil vom 29. Mai 1990 – XI ZR 231/89, BGHZ 111, 287 = BeckRS 9998, 165243 [unter II 1 b aa]). Genau diese – in der von der Beklagten herangezogenen Vergleichsentscheidung nicht in den Blick genommene – Folge aber schließt die von der Beklagten vorgegebene Vertragsgestaltung aus, und zwar – wenn man dies nicht bereits der Bezeichnung „laufzeitunabhängig“ entnehmen möchte – jedenfalls in der Bestimmung in Nr. 8 der Kreditbedingungen der Beklagten (der dortige Satz 4 lautet: „Wird der Restsaldo […] vor […] Fälligkeit zurückgezahlt, wird der beim Individual-Kredit vereinbarte einmalige laufzeitunabhängige Individualbeitrag nicht zurückvergütet.“). Von daher ist der Individualbeitrag gerade nicht mit einem Disagio vergleichbar.
27Streitwert für das Berufungsverfahren: 537,91 €
Urteilsbesprechung zu Landgericht Düsseldorf Urteil, 20. Nov. 2015 - 8 S 56/14
Urteilsbesprechungen zu Landgericht Düsseldorf Urteil, 20. Nov. 2015 - 8 S 56/14
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Landgericht Düsseldorf Urteil, 20. Nov. 2015 - 8 S 56/14 zitiert oder wird zitiert von 5 Urteil(en).
(1) Wer durch die Leistung eines anderen oder in sonstiger Weise auf dessen Kosten etwas ohne rechtlichen Grund erlangt, ist ihm zur Herausgabe verpflichtet. Diese Verpflichtung besteht auch dann, wenn der rechtliche Grund später wegfällt oder der mit einer Leistung nach dem Inhalt des Rechtsgeschäfts bezweckte Erfolg nicht eintritt.
(2) Als Leistung gilt auch die durch Vertrag erfolgte Anerkennung des Bestehens oder des Nichtbestehens eines Schuldverhältnisses.
(1) Die Parteien haben ihre Erklärungen über tatsächliche Umstände vollständig und der Wahrheit gemäß abzugeben.
(2) Jede Partei hat sich über die von dem Gegner behaupteten Tatsachen zu erklären.
(3) Tatsachen, die nicht ausdrücklich bestritten werden, sind als zugestanden anzusehen, wenn nicht die Absicht, sie bestreiten zu wollen, aus den übrigen Erklärungen der Partei hervorgeht.
(4) Eine Erklärung mit Nichtwissen ist nur über Tatsachen zulässig, die weder eigene Handlungen der Partei noch Gegenstand ihrer eigenen Wahrnehmung gewesen sind.
Tenor
Auf die sofortige Beschwerde der Antragstellerin wird unter Zurückweisung ihres Rechtsmittels im Übrigen der Beschluss des Amtsgerichts Düsseldorf vom 10. Februar 2015 in Gestalt des Nichtabhilfebeschlusses vom 19. März 2015 teilweise abgeändert.
Der Antragstellerin wird Prozesskostenhilfe bewilligt und zur vorläufig unentgeltlichen Wahrnehmung ihrer Rechte in erster Instanz Rechtsanwalt P aus B zu den Bedingungen eines ortsansässigen Rechtsanwalts beigeordnet soweit sie beabsichtigt, die Beklagte auf Zahlung von € 589,30 nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz – höchstens jedoch 9,51 % – aus € 384,70 seit dem 1. Februar 2014 und im Übrigen seit dem 1. März 2014 in Anspruch zu nehmen.
Die von der Antragstellerin auf die Prozesskosten zu zahlenden Raten werden auf € 94 festgesetzt, zahlbar ab dem 15. Juli 2015.
1
Gründe
2I.
3Die Parteien schlossen am 22. November 2013 einen Darlehensvertrag. Dieser ist überschrieben mit den Worten „Kreditvertrag“ und den beiden Ankreuzoptionen „Individual-Kredit“ und „Basis-Kredit“, von denen die erste ausgewählt ist. Im weiteren Text der Vertragsurkunde sind folgende Kreditbestandteile aufgeführt:
4Ratenkredit mit festgelegter monatlicher Ratenhöhe und taggenauer Verzinsung |
|||
Nettokredit |
19.903,00 EUR |
||
+ optionaler Kreditversicherungsbeitrag |
3.668,90 EUR |
||
= Gesamtkreditbetrag |
23.571,90 EUR |
||
+ Entgelt bestehend aus |
|||
*laufzeitabhängige Zinsen |
8.106,67 EUR |
||
(Sollzinssatz 8,36 % für die gesamte Vertragslaufzeit) |
|||
*einmaliger laufzeitunabhängiger Individualbeitrag |
589,30 EUR |
||
+ Kosten bei Herauslage |
30,00 EUR |
||
= Gesamtbetrag |
32.297,87 EUR |
||
Effektiver Jahreszins: 9,51 % |
|||
Der oben genannte Zinsbetrag wurde auf den Gesamtkreditbetrag berechnet. […] |
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Laufzeit: bis zum 01.01.2021 |
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Ratenzahl: 84 |
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83 Monatsraten ab dem 01.02.2014 zu je 384,70 EUR |
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letzte Rate zum 01.01.2021 367,77 EUR |
|||
Evtl. weitere Kosten im Zusammenhang mit dem Kreditvertrag: keine |
Ferner ist in dem Darlehensvertrag ein Auszug aus dem Preis- und Leistungsverzeichnis der Beklagten abgedruckt. Dessen vierte Position lautet „Ablösung von Fremdkrediten“ und enthält in der Spalte „Individual-Kredit“ den Eintrag „30,00 EUR³“ und in der Spalte „Basis-Kredit“ den Eintrag „60,00 EUR“. Die Fußnote 3 lautet: „Für Individualkreditkunden rabattiertes Entgelt“. Weiteren Bestimmungen des Vertrages ist zu entnehmen, dass der Abschluss eines Vertrages über einen Individual-Kredit den Kunden berechtigt, verschiedene von der Beklagten angebotene Leistungen ohne gesondertes Entgelt oder zu einem – verglichen mit dem Basis-Kredit – niedrigeren Entgelt in Anspruch zu nehmen. Ferner sind Kunden eines Individual-Kredits berechtigt, jederzeit bis zu 80 % der Restvaluta zurückzuzahlen ohne dass eine Vorfälligkeitsentschädigung anfiele, und haben nach Vertragsschluss ein 28tägiges Rückgaberecht.
6Bei Abschluss des Darlehensvertrages beauftragte die Antragstellerin (fortan: Klägerin) die Beklagte, einen Teil der Darlehensvaluta zur Ablösung zweier Vorkredite bei einer anderen Bank zu verwenden und bevollmächtigte sie, alle hierzu erforderlichen Erklärungen für sie abzugeben. Entsprechend verfuhr die Beklagte. Die Klägerin zahlte die in dem Vertrag vorgesehenen Raten.
7Die Klägerin begehrt Prozesskostenhilfe, um die Beklagte auf Rückzahlung der Positionen „Individualbeitrag“ und „Kosten bei Herauslage“ nebst Zinsen, vorgerichtlichen Mahn- und Rechtsanwaltskosten in Anspruch nehmen zu können. Nachdem das Amtsgericht ihr mit dem angefochtenen Beschluss die Gewährung von Prozesskostenhilfe versagt hat, verfolgt sie ihr Begehren mit ihrer Beschwerde in vollem Umfang weiter.
8II.
9Die gemäß § 567 Abs. 1 Nr. 2 ZPO statthafte und auch im Übrigen zulässige sofortige Beschwerde ist teilweise begründet. Die von der Klägerin beabsichtigte Rechtsverfolgung bietet teilweise hinreichende Aussicht auf Erfolg, § 114 Abs. 1 ZPO.
101. Die Klägerin hat einen Anspruch auf Rückzahlung des Individualbeitrags in Höhe von € 589,30 gemäß § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 BGB gegen die Beklagte schlüssig dargelegt.
11a) Die Beklagte hat etwas durch Leistung der Klägerin erlangt, nämlich den in dem Darlehensvertrag ausgewiesenen Individualbeitrag. Diesen hat die Klägerin, wovon im Ergebnis nach dem Vorbringen der Parteien und ihrem Verhalten im Prozesskostenhilfeverfahren auszugehen ist, mit den ersten beiden Raten in voller Höhe an die Beklagte gezahlt.
12aa) Keine Grundlage im Parteivorbringen findet die in erster Linie von der Klägerin vertretene Annahme, sie habe den Individualbetrag „bei Vertragsbeginn“ durch „Verrechnung auf Seiten der Beklagten“ beglichen.
13Von einer „Zahlung“ des Individualbeitrages im Zeitpunkt der Valutierung des Darlehens könnte nur ausgegangen werden, wenn sich die Parteien über eine Kreditierung des Individualbeitrages geeinigt hätten, der Individualbeitrag also einvernehmlich in den Darlehensnennbetrag einbezogen worden wäre (vgl. BGH, Urteile vom 28. Oktober 2014 – XI ZR 17/14 und XI ZR 348/13 [jeweils unter II 1 a bb (1)]). Nur unter diesen Umständen würde der Individualbeitrag vorbehaltlich einer anderweitigen Vereinbarung im Zeitpunkt der Valutierung des Darlehens durch Einbehalt des auf den Individualbeitrag entfallenden Teils der Darlehensvaluta in voller Höhe im Wege einer internen „Verrechnung“ an die Bank geleistet, wobei es sich weder um eine einseitige Aufrechnung der Bank (§ 387 BGB) noch um eine vertragliche Aufrechnung mit dem Anspruch des Darlehensnehmers auf Zurverfügungstellung der Darlehensvaluta aus § 488 Abs. 1 S. 1 BGB handelte, sondern der Einbehalt des Individualbeitrags lediglich als eine einvernehmlich bewirkte Verkürzung des Leistungsweges zu verstehen wäre, weil der Darlehensnehmer mitkreditierte Entgeltbestandteile typischerweise nicht zur freien Verfügung erhalten soll (vgl. BGH, Urteile vom 28. Oktober 2014 – XI ZR 17/14 und XI ZR 348/13 [jeweils unter II 1 a bb (1)]).
14An der danach für die von der Klägerin in erster Linie vertretene Sichtweise – Zahlung des Individualbeitrags „bei Vertragsbeginn“ durch Einbehalt bei Darlehensvalutiertung – notwendigen Kreditierung des Individualbeitrags fehlt es. Ausweislich der Zusammenstellung der Kreditbestandteile in der Vertragsurkunde ist der Individualbeitrag in den zurückzuzahlenden „Gesamtbetrag“ eingerechnet worden, nicht hingegen in den „Gesamtkreditbetrag“. Dabei stellt der „Gesamtkreditbetrag“ den zu verzinsenden Nettodarlehensbetrag dar, also den von dem Darlehensgeber zur Verfügung zu stellenden „Geldbetrag in der vereinbarten Höhe“ (§ 488 Abs. 1 S. 1 BGB), auf den die Zinsen berechnet werden, wie dies in dem von den Parteien geschlossenen Vertrag auch ausdrücklich festgehalten ist (vgl. den sich unmittelbar an die Angabe des effektiven Jahreszinses lautenden Satz in dem Vertragsformular: „Der oben genannte Zinsbetrag wurde auf den Gesamtkreditbetrag berechnet.“). Bestandteil des zu verzinsenden Gesamtkreditbetrages aber ist, wie ausgeführt, der Individualbeitrag nicht. Er ist lediglich mit in den Gesamtbetrag eingerechnet worden, also in den Betrag, der die Summe aller von dem Darlehensnehmer aufgrund des Kreditvertrages insgesamt zu leistenden Zahlungen angibt. Mangels Kreditierung des Individualbeitrags konnte dieser von der Beklagten somit nicht einbehalten werden und für die Annahme der Klägerin, sie hätte ihn auf diesem Weg „durch Verrechnung“ an die Beklagte geleistet, bleibt kein Raum.
15bb) Ebensowenig bietet der Vertrag eine Grundlage für die in zweiter Linie von der Klägerin vertretene Ansicht, sie habe den Individualbeitrag mit den ersten beiden Raten an die Beklagte gezahlt.
16Eine solche Zahlung des vollständigen Individualbeitrags vor jegelicher Zahlung auf Zinsen und Valuta war nach dem zwischen den Parteien geschlossenen Kreditvertrag nicht geschuldet. Vielmehr ist angesichts der in dem Vertrag enthaltenen Zusammenstellung der Kreditbestandteile der Individualbeitrag bis zu den Fälligkeitsterminen der einzelnen Raten gestundet und wird infolgedessen bei vertragsgemäßer Ratenzahlung anteilig mit diesen erbracht (vgl. BGH, Urteile vom 28. Oktober 2014 – XI ZR 17/14 und XI ZR 348/13 [jeweils unter II 1 a bb (2)]). Werden – wie hier der Fall – bei einem Ratenkreditvertrag aus der Gesamtsumme von Kapital und Kosten gleichbleibende monatliche Raten gebildet, ist in der Regel davon auszugehen, dass mit jeder Einzelrate dem Verhältnis der Gesamtbeträge entsprechende Anteile von Kapital- und Kostenschuld enthalten soll und dementsprechend bei vertragsgemäßer Zahlung jede Rate anteilig zur Tilgung von Kapital und Kosten führt (vgl. BGH, Urteile vom 28. Oktober 2014 a.a.O.; Urteil vom 5. April 1984 – III ZR 2/83, NJW 1984, 2161 [unter II 3 a und b]). Eine solche Rückführung der Darlehensnebenkosten nicht vorab, sondern ratenweise anteilig entsprechend dem Verhältnis zum Gesamtbetrag ergibt sich bei Ratenkrediten, bei denen aus der Gesamtsumme gleiche Zahlungsraten gebildet werden, aus den „gesetzlichen Bestimmungen“ (nämlich § 366 Abs. 2 BGB), wonach Zahlungen zunächst auf die fälligen Schulden zu verrechnen sind (vgl. BGH, Urteil vom 5. April 1984, a.a.O. [unter II 3 a]). § 367 BGB ist erst anwendbar, wenn der gezahlte Betrag nicht zur Tilgung der gesamten fälligen Schuld ausreicht (vgl. BGH, Urteil vom 5. April 1984, a.a.O. [unter II 3 a und c]). Bei vereinbarungsgemäßer Zahlung der fälligen Raten werden somit Kapital und Kosten anteilig im Verhältnis der Gesamtkosten zum Darlehenskapital getilgt, und für eine Anwendung von § 367 BGB ist kein Raum (vgl. BGH, Urteil vom 5. April 1984, a.a.O. [unter II 3 b]).
17Folglich setzt sich jede der nach dem Vertrag geschuldeten Raten anteilig aus Gesamtkreditbetrag, Zinsen, Individualbeitrag und weiteren Kosten zusammen, so dass in jeder der ersten 83 Raten entsprechend dem Verhältnis von Individualbeitrag zum Gesamtbetrag ein auf den Individualbeitrag entfallender Anteil von gerundet € 7,02 und in der Schlussrate ein solcher von € 6,64 enthalten ist.
18cc) Unbeschadet dieses Inhalts des Darlehensvertrages ist für den Streitfall dennoch davon auszugehen, dass die Klägerin den Individualbeitrag mit den ersten beiden Raten vollständig beglichen hat.
19(1) Dies folgt allerdings nicht bereits aus einer von der Klägerin getroffenen Tilgungsbestimmung.
20Dem Vortrag der Parteien ist nicht zu entnehmen, dass die Klägerin bei Zahlung der ersten Raten ausdrücklich eine bestimmte Leistungsbestimmung getroffen und bestimmt hätte, die ersten beiden Raten anders als vertraglich geschuldet zunächst voll auf den Individualbeitrag zu verbuchen. Die Raten sind demnach von ihr so gezahlt worden, wie nach dem Vertrag geschuldet. Die einzelnen Raten enthielten somit lediglich Teilzahlungen auf den Individualbeitrag. Da die Klägerin auf Anfrage unwidersprochen vorgetragen hat, bislang alle Raten vertragsgemäß bedient zu haben, hätte sie bislang 17 Mal solche Teilzahlungen auf den Individualbeitrag geleistet und damit auf diesen eine Zahlung von € 119,34 erbracht.
21(2) Die Parteien haben sich jedoch stillschweigend nachträglich auf eine vorrangige Verbuchung der ersten Ratenzahlungen auf den Individualbeitrag geeinigt.
22Nach dem Vortrag der Parteien hat die Beklagte die eingegangenen Ratenzahlungen – insofern abweichend von dem soeben beschriebenen Vertragsinhalt – zunächst auf den Individualbeitrag verbucht, bis dieser vollständig beglichen war. Dieses Vorgehen der Beklagten – das die Beklagte, wie der Kammer zwischenzeitlich (nach Erteilung der Hinweise mit Verfügung vom 27. März 2015) in dem Parallelverfahren 8 S 6/15 aus einem in jenem Verfahren vorgelegten, von der Beklagten erstellten Kontenverlauf ersichtlich zumindest gelegentlich praktiziert – ist zwar rechtlich nicht maßgeblich. Denn das Leistungsbestimmungsrecht steht nach der gesetzlichen Regelung (vgl. §§ 366 Abs. 1, 367 Abs. 2, 396 Abs. 1 BGB) alleine dem Schuldner zu, während dem Gläubiger lediglich die Befugnis eingeräumt ist, Leistungen unter bestimmten Umständen abzulehnen oder einer von dem Schuldner festgelegten Tilgungsbestimmung zu widersprechen, nicht hingegen die einseitige Befugnis, eine von der Bestimmung des Schuldners abweichende Anrechnungsbestimmung vorzunehmen (vgl. BGH, Urteil vom 20. Juni 1984 – VIII ZR 337/82, NJW 1984, 2404 [unter II 2 b aa]; Beschluss vom 13. April 1983 – VIII ZB 38/82, NJW 1983, 2773 [unter II 1 c]). Hierdurch wird aber eine einvernehmliche Tilgungsbestimmung der Parteien nicht ausgeschlossen.
23Eine solche Tilgungsvereinbarung ist zwischen den Parteien jedenfalls nachträglich während des Prozesses zustande gekommen. Die Klägerin ist ausweislich ihres Vortrags davon ausgegangen, den Individualbeitrag mit den ersten Raten an die Beklagte gezahlt zu haben. Sie hat eine entsprechende Verbuchung ihrer ersten Ratenzahlungen vorrangig auf den Individualbeitrag nicht nur hingenommen, sondern sie überdies zur Grundlage für die Darlegung der Berechtigung ihrer Klageforderung gemacht. Dies wiederum hat die Beklagte nicht beanstandet und die vorstehend unter aa) und bb) aufgezeigten, beiden Parteien mit Verfügung vom 27. März 2015 mit Gelegenheit zur Stellungnahme mitgeteilten (und der Beklagten überdies aus mehreren Parallelverfahren bekannten) Bedenken nicht aufgegriffen. Mit diesem Verhalten haben sich die Parteien spätestens im Prozess zulässig stillschweigend dahingehend geeinigt, den Zahlungen der Klägerin eine bestimmte, für sie beide verbindliche Tilgungswirkung in dem Sinne zukommen zu lassen, dass mit den eingehenden Raten zunächst der Individualbeitrag beglichen worden ist.
24b) Die auf den Individualbeitrag erbrachten Zahlungen hat die Klägerin ohne rechtlichen Grund erbracht. Die Vereinbarung des „einmaligen laufzeitunabhängigen Individualbeitrags“ in dem zwischen den Parteien geschlossenen Darlehensvertrag ist gemäß § 307 Abs. 1 S. 1 BGB unwirksam.
25aa) Die in dem Darlehensvertrag enthaltene Vereinbarung des Individualbeitrags stellt eine Allgemeine Geschäftsbedingung dar. Dies sind gemäß § 305 Abs. 1 S. 1 BGB für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierte Vertragsbedingungen, die eine Vertragspartei der anderen Vertragspartei bei Abschluss des Vertrages stellt. Diese Voraussetzungen erfüllt die Klausel über den Individualbeitrag.
26(1) Bei ihr handelt es sich um eine vorformulierte Vertragsbedingung.
27Vorformuliert sind Vertragsbedingungen, wenn sie für eine spätere Verwendung in irgendeiner Weise fixiert sind. Ob die Vertragsbedingungen schriftlich vorbereitet oder lediglich „im Kopf“ des Verwenders gespeichert sind, macht keinen Unterschied (vgl. BGH, Urteil vom 13. Mai – XI ZR 170/13 [unter II 1 a aa]; Urteil vom 30. September 1987 – IVa ZR 6/86, NJW 1988, 410 [unter I 1]). Darlegen und beweisen muss das Vorliegen von Allgemeinen Geschäftsbedingungen zwar derjenige, der sich auf den Schutz der AGB-Vorschriften beruft; es kann sich jedoch nach der Lebenserfahrung aus den Umständen, namentlich Inhalt und Gestaltung der Vertragsbedingungen, ein von dem Verwender zu widerlegender Anschein dafür ergeben, dass sie zur Mehrfachverwendung vorformuliert sind (vgl. BGH, Urteil vom 14. Mai 1992 – VII ZR 204/90, NJW 1992, 2160 [unter III 2 a]).
28Hier spricht für das Vorliegen von allgemeinen Geschäftsbedingungen bereits das von der Beklagten vorgehaltene und standardmäßig aufgebaute Vertragsformular, das Raum für den Eintrag eines Individualbeitrags lässt; ob dieser stets oder nur in einzelnen Fällen und dann in variierender Höhe erhoben wird, ist ohne entscheidende Bedeutung (vgl. BGH, Urteil vom 28. Oktober 2014 – XI ZR 348/13 [unter II 1 b bb]).
29(2) Die Vertragsbedingung gilt gemäß § 310 Abs. 3 Nr. 1 BGB als von der Beklagten gestellt. Die Beklagte hat weder dargetan, dass sie durch die Klägerin in den Vertrag eingeführt wurden und damit die Vermutung des § 310 Abs. 3 Nr. 1 BGB widerlegt, noch dass die Bestimmung zwischen den Parteien im Einzelnen ausgehandelt worden ist und deshalb gemäß § 305 Abs. 1 S. 3 BGB keine Allgemeinen Geschäftsbedingungen vorliegen.
30(a) Von einem Aushandeln – das mehr erfordert als Verhandeln – im Sinne des § 305 Abs. 1 S. 3 BGB kann nur gesprochen werden, wenn der Verwender zunächst den in seinen Allgemeinen Geschäftsbedingungen enthaltenen gesetzesfremden Kerngehalt, also die den wesentlichen Inhalt der gesetzlichen Regelung ändernden oder ergänzenden Bestimmungen, inhaltlich ernsthaft zur Disposition stellt und dem Verhandlungspartner Gestaltungsfreiheit zur Wahrung eigener Interessen einräumt mit zumindest der realen Möglichkeit, die inhaltliche Ausgestaltung der Vertragsbedingungen zu beeinflussen, wozu er sich – was zu seiner Darlegungs- und Beweislast steht – deutlich und ernsthaft zur gewünschten Änderung einzelner Klauseln bereit erklären muss (vgl. BGH, Urteil vom 20. März 2014 – VII ZR 248/13 [unter II 2 a cc]). Eine solche Bereitschaft schlägt sich in aller Regel in erkennbaren Änderungen des vorformulierten Textes nieder; allenfalls unter besonderen Umständen kann eine Vertragsklausel auch dann als Ergebnis eines Aushandelns gewertet werden, wenn es schließlich nach gründlicher Erörterung bei dem gestellten Entwurf verbleibt (vgl. BGH, Urteil vom 22. November 2012 – VII ZR 222/12 [unter II 1 a aa]).
31(b) Tatsachen, die danach für ein „Aushandeln“ des Individualbeitrags sprechen, hat die Beklagte nicht vorgetragen. Die von ihr – teils in diesem Verfahren und regelmäßig in Parallelverfahren – hervorgehobene Möglichkeit ihrer Kunden, sich für einen Vertrag ohne Individualbeitrag zu entscheiden und einen „Basis-Kredit“ zu wählen, die von ihr vorgetragene Bereitschaft, über die Höhe des Individualbeitrags zu verhandeln, und der Umstand, dass die Beklagte den Individualbeitrag nach ihrem Vorbringen nicht anhand fester Sätze, sondern anhand verschiedener Kriterien berechnet, ändern nichts daran, dass die Beklagte die Einbeziehung dieser Tarifstruktur in Kreditverträge über „Individual-Kredite“ im Rahmen ihres üblichen Geschäftsganges routinemäßig vorgibt und der Kunde regelmäßig keine Möglichkeit hat, hiervon abweichende Vorschläge in die Verhandlung einzubringen, sondern die Beklagte einen Individualbeitrag erhebt, wenn sie einen Vertrag über einen Individual-Kredit abschließt. Die Beklagte bringt letztlich selber vor, dass der Individualbeitrag integraler Bestandteil des von ihr angebotenen Individual-Kredits ist. Für die Annahme, die Klägerin hätte von ihr die reale Möglichkeit erhalten, insoweit den Vertragsinhalt zu beeinflussen, ist nichts ersichtlich.
32bb) Die Klausel über den Individualvertrag unterliegt gemäß § 307 Abs. 3 S. 1 BGB einer Inhaltskontrolle nach den § 307 Abs. 1 und Abs. 2, 308, 309 BGB.
33(1) Gemäß § 307 Abs. 3 S. 1 BGB unterliegen solche Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen einer Inhaltskontrolle nach §§ 307 Abs. 1 und Abs. 2, 308, 309 BGB, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. Damit sind all jene Bestimmungen von der Inhaltskontrolle ausgenommen, die bloß deklaratorisch sind oder unmittelbar den Preis der vertraglichen Hauptleistung oder einer rechtlich nicht geregelten, zusätzlich angebotenen Sonderleistung bestimmen, während Klauseln, die von gesetzlichen Preisregelungen abweichen ebenso kontrollfähig sind wie Bestimmungen, die kein Entgelt für eine Leistung zum Gegenstand haben, die dem Kunden auf rechtsgeschäftlicher Grundlage erbracht wird, sondern mittels derer der Verwender allgemeine Betriebskosten, Aufwand zur Erfüllung eigener Pflichten oder für Tätigkeiten, die im eigenen Interesse liegen, auf den Kunden abwälzt (vgl. BGH, Urteil vom 27. Januar 2015 – XI ZR 174/13 [unter II 1]; Urteil vom 13. Januar 2011 – III ZR 78/10 [unter II 2 a aa] jeweils m.w.N.; s.a. BGH, Urteil vom 17. Dezember 2013 – XI ZR 66/13 [unter II 1 a]).
34Ob Entgeltklauseln – wie sie hier in Rede stehen – sich als kontrollfreie Preisabrede darstellen, ist durch Auslegung zu ermitteln (vgl. BGH, Urteil vom 7. Dezember 2010 – XI ZR 3/10 [unter II 3 c]). Allgemeine Geschäftsbedingungen sind – soweit sich nicht ein vorrangiger (vgl. BGH, Urteil vom 10. Juni 2008 – XI ZR 331/07 [unter II 1 a]) übereinstimmender Wille der Parteien feststellen lässt – nach dem Grundsatz der objektiven Auslegung ausgehend von den Interessen, Vorstellungen und Verständnismöglichkeiten eines rechtlich nicht vorgebildeten Durchschnittskunden einheitlich so auszulegen, wie sie von verständigen und redlichen Vertragspartnern unter Abwägung der Interessen der normalerweise beteiligten Verkehrskreise verstanden werden, wobei solche Verständnismöglichkeiten auszuscheiden sind, die zwar theoretisch denkbar, praktisch aber fernliegend und nicht ernstlich in Betracht zu ziehen sind; verbleiben nach Ausschöpfung aller in Betracht kommenden Auslegungsmethoden Zweifel und sind mehrere Auslegungsmöglichkeiten rechtlich vertretbar, kommt die Unklarheitenregel des § 305c Abs. 2 BGB zur Anwendung (vgl. BGH, Urteil vom 27. Januar 2015 – XI ZR 174/13 [unter II 2 a aa]; Urteil vom 5. Mai 2010 – III ZR 209/09 [unter II 2 a aa] jeweils m.w.N.). Außerdem gilt der Grundsatz, dass sich eine nach ihrem Regelungsbereich nicht zu beanstandende Klausel nach dem realen oder hypothetischen Willen des Verwenders nicht auf völlig atypische Regelungssituationen bezieht, in denen sie als kontrollfähig und nach der Wertung des Gesetzes potentiell als unangemessen zu qualifizieren wäre, weshalb Ausnahmefälle, auf die eine Klausel ersichtlich nicht zugeschnitten ist oder in denen die Berufung auf sie schlechthin treuwidrig wäre, als von ihr nicht erfasst anzusehen sein können (vgl. BGH, Urteil vom 27. Januar 2015 – XI ZR 174/13 [unter II 2 a bb]). Soweit die Unklarheitenregel zur Anwendung gelangt, ist für den Kunden dasjenige Verständnis günstiger, das den Weg zu einer inhaltlichen Angemessenheitskontrolle nach § 307 Abs. 1 BGB eröffnet (vgl. BGH, Urteil vom 7. Dezember 2010 – XI ZR 3/10 [unter II 3 c bb]).
35(2) Gemessen daran hat die Regelung einen kontrollfähigen Inhalt.
36Die Regelung sieht vor, das von dem Kunden geschuldete Entgelt für die von der Beklagten erbrachten Leistungen in zwei Positionen – die monatlich zu zahlenden Zinsen einerseits und den einmalig zu zahlenden Individualbetrag andererseits – aufzuteilen. Dabei stellt die Summe von Zinsen und Individualbeitrag das Gesamtentgelt für die Gesamtheit aller von der Beklagten erbrachten Leistungen dar und zwar dergestalt, dass die beiden Bestandteile des Gesamtentgelts nicht einzelne abgegrenzte Entgeltpositionen zur Abgeltung konkret zugeordneter vertraglicher Gegenleistungen der Beklagten bilden, sondern zwei Teile eines Gesamtentgelts, das in seiner Gesamtheit pauschal alle Gegenleistungen der Beklagten abgilt. Nach dieser, auch von der Beklagten für richtig gehaltenen Auslegung kann der Individualbeitrag nicht als Entgelt ausschließlich für die Sonderleistungen des Individual-Kredits verstanden werden, sondern dient auch der Abgeltung der Kapitalüberlassung, und zwar als ein nicht bestimmten Gegenleistungen zugeordneter Bestandteil des Gesamtentgelts im Rahmen einer Mischkalkulation.
37Mit diesem Inhalt ist die Regelung über den laufzeitunabhängig zu zahlenden Individualbeitrag der Inhaltskontrolle unterworfen und kann nicht als kontrollfreie Preishauptabrede eingeordnet werden. Abgesehen davon, dass auch Preishauptabreden einer Kontrolle unterworfen sind, wenn sie von gesetzlichen Preisregelungen abweichen (vgl. BGH, Urteil vom 17. Dezember 2013 – XI ZR 66/13 [unter II 1 a]), kann eine der Inhaltskontrolle entzogene Bestimmung über den Preis für die Darlehensgewährung (lediglich) der gemäß § 488 Abs. 1 S. 2 BGB zu zahlende Zins sein. Diesen Zins kann die Bank zwar aufspalten und beispielsweise neben dem Zins ein Disagio als zinsähnliches (Teil-)Entgelt für die zeitweilige Kapitalnutzung in Gestalt eines Einmalentgelts erheben (vgl. BGH, Urteile vom 13. Mai 2014 – XI ZR 405/12 [unter B II 2 c bb (c) = Rn. 42] und XI ZR 170/13 [unter II 1 b cc (2) (a) (cc) = Rn. 51]). Mit einem solchen Disagio ist der hier in Rede stehende Individualbeitrag jedoch nicht vergleichbar, da er laufzeitunabhängig berechnet wird. Ein zinsähnliches Teilentgelt liegt jedoch nur vor, wenn sich das Kreditinstitut hierdurch die Überlassung des Darlehenskapitals laufzeitabhängig vergüten lässt, weil dies das konstitutive Merkmal für die Einordnung einer Vergütung als derartiges Teilentgelt ist (vgl. BGH, Urteile vom 13. Mai 2014 – XI ZR 405/12 [unter B II 2 c bb (c) = Rn. 43] und XI ZR 170/13 [unter II 1 b cc (2) (a) (cc) = Rn. 52]).
38Offenbleiben kann, ob die Regelung auch dahin verstanden werden könnte, dass mit dem Individualbeitrag diejenigen von der Beklagten außerhalb der bloßen Darlehensgewährung erbrachten Leistungen abgegolten werden sollen, die der Kunde bei Abschluss eines Individual-Kredits ohne gesonderte Berechnung bzw. zu günstigeren Preisen als bei Wahl des Basiskredites in Anspruch nehmen kann, der Individualbeitrag also ein (pauschaliertes) Entgelt darstellt zur Abgeltung konkreter, von der Beklagten nur bei Abschluss des Individual-Kredites überhaupt oder zu günstigeren Konditionen auf Wunsch des Kunden erbrachter vertraglicher Gegenleistungen wie dem teilweisen Verzicht auf die Vorfälligkeitsentschädigung oder der Änderung des Ratenplanes. Ebenso kann offenbleiben, ob und inwieweit die Regelung mit diesem Inhalt einer Inhaltskontrolle unterworfen wäre. Denn jedenfalls wäre der zuerst dargestellten Auslegungsvariante deshalb der Vorzug zu geben, weil sie zu einer vollständen Inhaltskontrolle führt.
39cc) Der danach eröffneten Inhaltskontrolle gemäß § 307 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB hält die Bestimmung über den Individualbeitrag nicht Stand. Sie benachteiligt die Kunden der Beklagten entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen.
40(1) Die Vereinbarung über die Aufteilung des von dem Kunden für die Gesamtheit der von der Beklagten erbrachten Leistungen zu zahlenden Entgeltes in laufzeitabhängige Zinsen einerseits und einen einmaligen laufzeitunabhängigen Individualbeitrag andererseits weicht von wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung ab.
41(a) Nach der gesetzlichen Regelung ist das in § 488 Abs. 1 S. 2, Abs. 2 BGB geregelte Entgelt für die Gewährung der Möglichkeit zur Kapitalnutzung laufzeitabhängig ausgestaltet (vgl. BGH, Urteile vom 13. Mai 2014 – XI ZR 405/12 [unter B II 2 d bb] und XI ZR 170/13 [unter II 1 b dd (1)]). Aus dem Wesen des Darlehens als gegenseitigem Gebrauchsüberlassungsvertrag folgt, dass das darlehensvertragliche Entgelt im Interesse eines ausgewogenen Verhältnisses von Leistung und Gegenleistung grundsätzlich von der Laufzeit des Vertrages abhängig ist (vgl. BGH, Urteile vom 13. Mai 2014 – XI ZR 405/12 [unter B II 2 d bb (2)] und XI ZR 170/13 [unter II 1 b dd (1) (b)]), die Zinspflicht also vom Bestand der Kapitalschuld abhängig ist (vgl. BGH, Urteil vom 8. November 2011 – XI ZR 341/10 [unter II 2 a aa]).
42(b) Von diesem, aus dem Wesen des Darlehens folgenden Grundgedanken weicht das von der Beklagten entwickelte Vergütungssystem mit einer Aufteilung des von dem Kunden zu zahlenden Entgeltes in einen laufzeitabhängig zu zahlenden Zinsanteil und einen laufzeitunabhängig zu zahlenden Einmalbetrag ab.
43Dies folgt zwar nicht bereits aus der Aufspaltung des Entgeltes in zwei Bestandteile, da eine Bank frei darin ist, den Zins aufzuspalten und sie beispielsweise neben dem Zins ein Disagio als zinsähnliches (Teil-)Entgelt für die zeitweilige Kapitalnutzung in Gestalt eines Einmalentgelts erheben darf (vgl. BGH, Urteile vom 13. Mai 2014 – XI ZR 405/12 [unter B II 2 c bb (c) = Rn. 42] und XI ZR 170/13 [unter II 1 b cc (2) (a) (cc) = Rn. 51]). Ohne weiteres zulässig ist eine solche Aufspaltung aber nur, wenn auch der Einmalbetrag laufzeitabhängig berechnet wird, da dies das konstitutive Merkmal für die Einordnung einer Vergütung als derartiges (zulässiges) Teilentgelt ist (vgl. BGH, Urteile vom 13. Mai 2014 – XI ZR 405/12 [unter B II 2 c bb (c) = Rn. 43] und XI ZR 170/13 [unter II 1 b cc (2) (a) (cc) = Rn. 52]). An diesem Merkmal aber fehlt es dem Individualbeitrag, weil er laufzeitunabhängig berechnet wird.
44Dieser Beurteilung steht nicht entgegen, dass die Beklagte sich mit Abschluss eines Vertrages über einen Individual-Kredit nicht nur zur Überlassung der Darlehensvaluta verpflichtet, sondern darüber hinaus zur Erbringung weiterer Leistungen. Dieses Leistungspaket mag den Individual-Kredit von anderen am Markt angebotenen Verbraucherdarlehen abgrenzen. Die dem Kunden zusätzlich zur Verfügung stehenden Leistungen ändern aber nichts daran, dass der Vertrag sein wesentliches Gepräge durch die von der Beklagten geschuldete zeitweise Überlassung des Darlehenskapitals erhält und es sich ungeachtet der Zusatzleistungen um einen Darlehensvertrag in Form eines Verbraucherdarlehensvertrages handelt.
45(2) Die Abweichung einer Allgemeinen Geschäftsbedingung von wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung – wie sie nach den vorstehenden Ausführungen hier vorliegt – indiziert eine unangemessene Benachteiligung (vgl. BGH, Urteile vom 13. Mai 2014 – XI ZR 405/12 [unter B II 2 d cc] und XI ZR 170/13 [unter II 1 b dd (2)]). Diese Vermutung ist zwar widerlegt, wenn die Klausel auf der Grundlage einer umfassenden Interessenabwägung den Kunden gleichwohl nicht unangemessen benachteiligt, wovon insbesondere dann auszugehen ist, wenn die Abweichung vom gesetzlichen Leitbild sachlich gerechtfertigt und der gesetzliche Schutzzweck auf andere Weise sichergestellt ist (vgl. BGH, Urteil vom 14. Januar 2014 – XI ZR 355/12 [unter II 2 c bb]), wobei die Rechtfertigung der Benachteiligung durch höherrangige Interessen des Verwenders zu dessen Darlegungs- und Beweislast steht (vgl. BGH, Urteil vom 5. Juli 2005 – X ZR 60/04 [unter II 2 c bb (3) (c)]). Solche Gründe bestehen für ein Bearbeitungsentgelt nicht (vgl. BGH, Urteile vom 13. Mai 2014 – XI ZR 405/12 [unter B II 2 d cc] und XI ZR 170/13 [unter II 1 b dd (2)]) und sind von der Beklagten auch für den von ihr entwickelten Individualbeitrag nicht aufgezeigt worden. Der für den Kunden sich aus der Preisgestaltung ergebende Nachteil, einen Teil des auf die angestrebte Gesamtlaufzeit des Darlehens berechneten Entgeltes unabhängig von der tatsächlichen Dauer der Belassung der Darlehensvaluta zahlen zu müssen, ist auch bei dem Individual-Kredit nicht gerechtfertigt.
46Die Regelung über den Individualbeitrag benachteiligt den Kunden nicht lediglich geringfügig. Abgesehen davon, dass sie letztlich die beliebige Aufteilung des Entgeltes in einen laufzeitabhängigen und einen laufzeitunabhängigen Teil zulässt, beläuft sich der der Klägerin abverlangte Individualbeitrag auf € 589,30. Dies macht 2,5 % des Gesamtkreditbetrages bzw. knapp 7 % des zu zahlenden Gesamtentgelts aus. Ein Betrag in einer solchen Größenordnung ist nicht lediglich geringfügig, was auch die Regelung in § 502 Abs. 1 BGB zeigt.
47Die dem Kunden bei Abschluss eines Individual-Kredits gewährten Vorteile gleichen die Benachteiligung nicht aus. Zwar können für sich genommen unangemessene Vertragsklauseln durch vorteilhafte Bestimmungen des Vertrages ausgeglichen werden, doch vermögen auf diese Weise grundsätzlich nur konnexe, in Wechselbeziehung zu der benachteiligenden Bestimmung stehende Klauseln eine unangemessene Benachteiligung des Kunden auszuschließen, nicht hingegen – sofern es sich nicht um ein kollektiv ausgehandeltes anerkanntes Klauselwerk handelt – die Ausgewogenheit der gesamten Vertragsgestaltung unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten (vgl. BGH, Urteil vom 29. November 2002 – V ZR 105/02 [unter II 4 b]). Schon weil der Individualbeitrag kein Entgelt für bestimmte Sonderleistungen darstellt, sondern als ein nicht bestimmten Gegenleistungen zugeordneter Bestandteil des Gesamtentgelts im Rahmen einer Mischkalkulation konzipiert ist (und er damit auch Entgelt für die Kapitalüberlassung ist), kommt nach diesen Maßstäben eine Kompensation durch dem Kunden bei einem Individual-Kredit gewährte Vorteile nicht in Betracht. Die von der Beklagten vorgebrachten preiskalkulatorischen Erwägungen sind im Rahmen der Angemessenheitskontrolle nach § 307 Abs. 1 S. 1 BGB ohnehin grundsätzlich nicht statthaft, da die Bestimmung des angemessenen Preises nicht durch die Gerichte, sondern durch die am relevanten Markt herrschende Angebots- und Nachfragesituation zu erfolgen hat (vgl. BGH, Urteil vom 19. Dezember 2007 – XII ZR 61/05 [unter I 3 c cc]). Besondere Umstände, die eine andere Beurteilung rechtfertigen könnten, liegen mit dem von der Beklagten ihren Kunden außerdem angebotenem Basis-Kredit nicht vor. Schon mangels Zuordnung des Individualbeitrags zu bestimmten Leistungen kann die Sachlage nicht mit derjenigen einer dem Kunden ermöglichten Tarifwahl zwischen Vertragsmodellen, die unterschiedliche Risikotragung mit einer entsprechenden Preisgestaltung verknüpfen (vgl. zur Zulässigkeit des „Preisargumentes“ in diesem Zusammenhang BGH, Urteil vom 19. Dezember 2007, a.a.O., sowie Staudinger/Coester, § 307 BGB Rn. 138), verglichen werden.
48dd) Infolge der Unwirksamkeit ist die Vereinbarung über die Zahlung des Individualbeitrags nicht Vertragsbestandteil geworden.
49Rechtsfolge einer sich aus einer Klausel ergebenden unangemessenen Benachteiligung ist gemäß § 307 Abs. 1 S. 1 BGB die Unwirksamkeit der betreffenden Klausel an sich. Eine Bestimmung in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die gegen die §§ 307 ff. BGB verstößt, darf nicht im Wege einer der sogenannten geltungserhaltenden Reduktion auf den gerade noch zulässigen Inhalt zurückgeführt und damit aufrechterhalten werden; lediglich in Fällen, in denen sich eine Formularklausel nach ihrem Wortlaut aus sich heraus verständlich und sinnvoll in einen inhaltlich zulässigen und in einen unzulässigen Regelungsteil trennen lässt, ist die Aufrechterhaltung des zulässigen Teils rechtlich unbedenklich (vgl. BGH, Urteil vom 25. Januar 2006 – VIII ZR 3/05 [unter II 3 b]; BGH, Urteil vom 6. April 2005 – XII ZR 158/01 [unter II 6]).
50Hieraus ergibt sich die Unwirksamkeit der Vereinbarung des Individualbeitrags in der Aufzählung der Kreditbestandteile eingangs des Darlehensvertrages. Anderes lässt sich nicht zugunsten der Beklagten aus dem von ihr in Parallelverfahren vor der Kammer angeführten Urteil des Bundesgerichtshofs vom 29. Mai 1990 (XI ZR 231/89, BGHZ 111, 287 = NJW 1990, 2250) herleiten. Dieses Urteil, in welchem die Klausel über die fehlende Rückzahlbarkeit eines Disagios bei vorzeitiger Darlehensrückzahlung für unwirksam gehalten und das Disagio als laufzeitabhängiger Vergütungsteil eingeordnet wurde, ist durch die weitere Entwicklung des Rechts der Allgemeinen Geschäftsbedingungen und der heute anerkannten Maßgeblichkeit der „kundenfeindlichsten“ Auslegung auch im Individualprozess in Fällen, in denen diese zur Unwirksamkeit der Klausel führt und damit für den Kunden im Ergebnis am günstigsten ist (vgl. BGH, Urteil vom 7. Dezember 2010 – XI ZR 3/10 [unter II 3 c bb]; Urteil vom 23. September 2010 – III ZR 246/09 [unter II 3 a bb]), überholt. Hielte man die Streichung des Wortes „laufzeitunabhängiger“ in der Aufzählung der Kreditbestandteile für zulässig, müsste der verbleibende, für sich genommen nicht zweifelsfreie Rest dahin ausgelegt werden, dass der Individualbeitrag laufzeitunabhängig geschuldet ist, was wiederum zur Unwirksamkeit der gesamten Klausel führen würde.
51c) Der Beklagten kann nicht im Wege ergänzender Vertragsauslegung (§§ 133, 157 BGB) ein Anspruch auf Zahlung des Individualbeitrags zugebilligt werden, der anstelle der unwirksamen Vereinbarung einen Rechtsgrund für erhaltene Zahlungen darstellen könnte.
52aa) Sind einzelne Vertragsbestimmungen unwirksam oder nicht Vertragsbestandteil geworden, bleibt der Vertrag nach § 306 Abs. 1 BGB im Übrigen wirksam mit der Maßgabe, dass sich sein Inhalt gemäß § 306 Abs. 2 BGB nach den gesetzlichen Vorschriften richtet, soweit er nun Lücken aufweist. Insgesamt unwirksam ist der Vertrag gemäß § 306 Abs. 3 BGB nur, wenn das Festhalten an ihm auch unter Berücksichtigung derjenigen Inhaltsvorgaben, die sich aus der Geltung der gesetzlichen Vorschriften nach Absatz 2 ergeben, eine unzumutbare Härte für eine Vertragspartei darstellen würde. Da zu den in § 306 Abs. 2 BGB genannten gesetzlichen Vorschriften auch die §§ 133, 157 BGB zählen, schließt § 306 BGB eine ergänzende Vertragsauslegung nicht aus, doch kommt sie nur in Betracht, wenn sich die mit dem Wegfall einer unwirksamen Klausel entstehende Lücke nicht durch dispositives Gesetzesrecht füllen lässt und dies zu einem Ergebnis führt, das den beiderseitigen Interessen nicht mehr in vertretbarer Weise Rechnung trägt, sondern das Vertragsgefüge völlig einseitig zu Gunsten des Kunden verschiebt, wobei zu berücksichtigen ist, welche Regelung die typischerweise an Geschäften dieser Art beteiligten Verkehrskreise bei sachgerechter Abwägung der beiderseitigen Interessen nach Treu und Glauben unter Berücksichtigung der Verkehrssitte und bestehender AGB-rechtlicher Schranken als redliche Vertragspartner getroffen hätten (vgl. BGH, Urteil vom 13. Mai 2014 – XI ZR 170/13 [unter II 2 a]; Urteil vom 3. Dezember 2014 – VIII ZR 370/13 [unter III 1 a]; Urteil vom 29. April 2008 – KZR 2/07 [unter II 6]).
53bb) Die zuletzt genannten Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Dass die Beklagte infolge der Unwirksamkeit der von ihr entworfenen Klausel nur ein um den Individualbeitrag vermindertes Entgelt vereinnahmen kann, führt nicht ohne weiteres zu einem unzumutbaren Ergebnis. Die Beklagte erhält weiterhin den vereinbarten Sollzinssatz. Gewichtige, zu einem gravierenden Ungleichgewicht von Leistung und Gegenleistungen führende Störungen des Vertragsgefüges, wie sie etwa bei dem von der Beklagten in Parallelverfahren vor der Kammer als Beispiel herangezogenen Wegfall eines Preisanpassungsrechts im Rahmen langfristiger Versorgungsverträge auftreten können (vgl. dazu etwa BGH, Urteil vom 14. März 2012 – VIII ZR 113/11 [unter II 3]), sind von der Beklagten nicht dargetan.
54d) Vor dem Hintergrund der vorstehenden Ausführungen ist für eine Vertragsanpassung in Gestalt einer Änderung des Zinssatzes, wie sie die Beklagte in Parallelverfahren vor der Kammer angeregt hat, ebenfalls kein Raum. Ferner bietet die von der Beklagten in Parallelverfahren vor der Kammer angeführte Nennung des effektiven Jahreszinses in dem Vertragstext keinen Ansatzpunkt für eine ergänzende Vertragsauslegung. Der den Preis für die Kapitalnutzung darstellende Zins ist (lediglich) der vereinbarte Nominalzins, nicht hingegen der weitere Kosten einbeziehende effektive Jahreszins, der kein Zins im Rechtssinne, sondern eine bloße, der Transparenz dienende Rechengröße ist (vgl. BGH, Urteil vom 13. Mai 2014 – XI ZR 405/12 [unter B II 2 c bb (1) (b) (aa)]). Für die Bestimmung des Vertragsinhaltes hat er demzufolge keine Bedeutung.
552. Zutreffend hat das Amtsgericht dem Begehren der Klägerin nach Erstattung weiterer € 30 keine Erfolgsaussichten beigemessen. Eine Zahlung auf die Position „Kosten bei Herauslage“ hat die Klägerin nicht ohne rechtlichen Grund geleistet. Die Zahlung findet ihren Rechtsgrund in der vierten Position des die Vertragsurkunde aufgenommenen des Preis- und Leistungsverzeichnisses der Beklagten, die ein Entgelt von € 30 für die Ablösung von Fremdkrediten vorsieht.
56a) Die Bestimmung über das Entgelt für die Ablösung von Fremdkrediten ist wirksam.
57aa) Bei der Position des Kostenverzeichnisses handelt es sich um eine Allgemeine Geschäftsbedingung, nämlich eine vorformulierte Vertragsbedingung die von der Beklagten gestellt ist.
58bb) Die Klausel ist nicht gemäß § 307 Abs. 1 S. 2 in Verbindung mit Abs. 1 S. 1 BGB unwirksam.
59Nach dem Transparenzgebot des § 307 Abs. 1 S. 2 BGB, das unabhängig davon Anwendung findet, ob die Klausel auch in sonstiger Hinsicht einer Inhaltskontrolle zugänglich ist (§ 307 Abs. 3 S. 2 BGB), ist der Verwender Allgemeiner Geschäftsbedingungen gehalten, Rechte und Pflichten seines Vertragspartners möglichst klar und durchschaubar darzustellen und dabei auch die wirtschaftlichen Nachteile einer Regelung für die Gegenseite so deutlich zu machen, wie dies nach den Umständen gefordert werden kann (vgl. BGH, Urteil vom 7. Dezember 2010 – XI ZR 3/10 [unter II 2 a]). Dem genügt die in Rede stehende Bestimmung. Sie stellt die Zahlungspflicht des Kunden bei Ablösung von Fremdkrediten unmissverständlich dar.
60cc) Einer über das Transparenzgebot hinausgehenden Inhaltskontrolle ist die Bestimmung gemäß § 307 Abs. 3 S. 1 BGB entzogen. Ihr Regelungshalt liegt außerhalb des danach einer vollen Inhaltskontrolle unterworfenen Bereiches (vgl. oben unter 1 b bb). Mit der Klausel bepreist die Beklagte den ihr bei einer im Auftrag des Kunden mit der Darlehensvaluta vorgenommenen Ablösung von Fremdkrediten entstehenden Aufwand. Damit regelt die Bestimmung das Entgelt für eine zusätzlich zur Darlehensgewährung erbrachte Sonderleistung. Diese erbringt die Beklagte weder in ihrem eigenen Interesse, noch ist sie hierzu aufgrund gesetzlicher Vorschriften verpflichtet. Schließlich weicht die Bestimmung nicht von einer gesetzlichen Preisregelung ab.
61b) Die Voraussetzungen für die Berechnung des Entgelts liegen vor. Die Klägerin hat die Beklagte mit der Ablösung zweiter Fremdkredite beauftragt und bevollmächtigt und die Beklagte hat die Ablösung vorgenommen.
623. Die Nebenforderungen der Klägerin sind nur teilweise schlüssig dargelegt.
63a) Die begehrte Verzinsung der Hauptforderung mit 9,51 % ab dem Tag der Unterzeichnung des Darlehensvertrages kann die Klägerin nicht beanspruchen, sondern lediglich die im Tenor beschriebenen Zinsen.
64aa) Dem Grunde nach hat die Klägerin unter dem Gesichtspunkt des Nutzungsersatzes aus § 818 Abs. 1 BGB Anspruch auf Herausgabe der von der Beklagten aus dem an sie gezahlten Individualbeitrag gezogenen Nutzungen. Der Anspruch aus § 818 Abs. 1 BGB ist grundsätzlich auf die Herausgabe der von dem Leistungsempfänger tatsächlich gezogenen Zinsen beschränkt, doch besteht bei Zahlungen an eine Bank eine tatsächliche Vermutung dafür, dass die Bank Nutzungen im Wert des üblichen Verzugszinses in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz gezogen hat, die sie als Nutzungsersatz herausgeben muss, und die ohne Kapitalisierung zu berechnen sind (vgl. BGH, Urteil vom 28. Oktober 2014 – XI ZR 348/13 [unter IV]; Urteil vom 12. Mai 1998 – XI ZR 79/97, NJW 1998, 2529 [unter II 1 c aa (2)]).
65bb) Dementsprechend schuldet die Beklagte auf den vereinnahmten Individualbeitrag beginnend mit dem Tag, an dem sie ihn von der Klägerin tatsächlich erhalten hat, Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz. Erhalten hat die Beklagte den Individualbeitrag – wie oben unter 1 a dargelegt – mit Zahlung der ersten beiden Raten, weshalb die Zahlungstermine den Beginn des Zinslaufs markieren. Der von der Klägerin für richtig gehaltene Zinssatz von 9,51 % hat wegen der Regelung des § 308 Abs. 1 ZPO lediglich insoweit Bedeutung, als er den Anspruch, für dessen Verfolgung sie Prozesskostenhilfe begehrt, nach oben begrenzt. Da die Klägerin nach dem Vertrag keine Zinsen auf den Individualbeitrag schuldete (vgl. oben unter 1 a aa) und nicht erkennbar ist, dass sie gleichwohl ohne vertragliche Grundlage Zinsen entrichtet hätte, ergibt sich kein über den Anspruch aus § 818 Abs. 1 BGB hinausgehender Anspruch auf Rückzahlung gezahlter Zinsen.
66b) Ersatz der Kosten der vorprozessualen anwaltlichen Tätigkeit ihrer Prozessbevollmächtigten kann die Klägerin von der Beklagten nicht verlangen.
67Zwar befand sich die Beklagte nach Ablauf der ihr von der Klägerin in ihrem Schreiben vom 30. Juli 2014 gesetzten Zahlungsfrist in Verzug, weshalb die Klägerin grundsätzlich gemäß §§ 280 Abs. 1 und 2, 286 Abs. 1, 249 BGB Ersatz der Kosten beanspruchen kann, die ihr nach Eintritt des Verzuges durch erforderlich und zweckmäßig erscheinende Maßnahmen der Rechtsverfolgung entstanden sind. Dem Vortrag der Klägerin ist jedoch nicht zu entnehmen, dass sie selbst eine Vergütung für die vorgerichtliche Tätigkeit ihrer Prozessbevollmächtigten schuldet. Die anwaltliche Zahlungsaufforderung an die in Aussicht genommene Beklagtenpartei ist im Allgemeinen Bestandteil der anwaltlichen Tätigkeit zur Klagevorbereitung. Damit zählt sie gemäß § 19 Abs. 1 Nr. 1 RVG zum Rechtszug und ist von der Verfahrensgebühr gemäß Nr. 3100 VV RVG mit abgegolten (vgl. BGH, Urteil vom 26. Februar 2013 – XI ZR 345/10 [unter A III 2]; s.a. Hartmann, Kostengesetze, § 19 RVG Rn. 6, Rn. 32 und 56 zu Nr. 3100 VV RVG sowie Rn. 3 zu Nr. 2300 VV RVG). Ein Rechtsanwalt, der sich zur Vorbereitung einer Klage an den Gegner wendet, kann für diese Tätigkeit deshalb nicht eine weitere Vergütung nach Nr. 2300 VV RVG verlangen. Umstände, aus denen sich ergibt, dass die außergerichtliche Geltendmachung des Anspruchs im Streitfall Gegenstand eines besonderen Auftrags war, sind nicht ersichtlich. Der Inhalt des vorgelegten vorgerichtlichen Aufforderungsschreibens (Anlage K3) wie auch die Ankündigung der Klägerin in ihrem Mahnschreiben (Anlage K2), bei Fristablauf ohne weitere Ankündigung einen Anwalt einzuschalten und gerichtliche Schritte einzuleiten, legen im Gegenteil den Schluss nahe, dass die Prozessbevollmächtigten der Klägerin von vorneherein einen Klageauftrag erhalten haben.
68c) Schließlich steht der Klägerin kein Anspruch auf Ersatz pauschaler Mahnkosten von € 10 zu.
69aa) Als Verzugsschaden kann die Klägerin den Ersatz der ihr durch ihr Mahnschreiben entstandenen Unkosten nicht beanspruchen. Die hierzu notwendigen Voraussetzungen der §§ 280 Abs. 1 und 2, 286 BGB sind nicht erfüllt. Die Kosten einer verzugsbegründenden Mahnung sind nicht durch den Verzug entstanden und deshalb nicht selbst als Verzugsschaden erstattungsfähig.
70bb) Die Forderung der Klägerin lässt sich insoweit nicht aus § 280 Abs. 1 BGB herleiten.
71Allerdings hat die Beklagte durch die Verwendung der unwirksamen Vertragsbedingung über den Individualbeitrag und die auf die unwirksame Vereinbarung gestützte Vereinnahmung desselben objektiv pflichtwidrig gehandelt. Eine in der Ausübung tatsächlich nicht bestehender Rechte liegende objektive Pflichtverletzung hat eine Partei aber nicht schon dann zu vertreten, wenn sie nicht erkennt, dass ihre Haltung in der Sache nicht berechtigt ist, sondern nur, wenn sie diese nicht als plausibel ansehen durfte; denn ein Gläubiger entspricht der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt regelmäßig schon dann, wenn er sorgfältig prüft, ob der eigene Rechtsstandpunkt plausibel ist (vgl. BGH, Urteil vom 18. Januar 2011 – XI ZR 356/09 [unter III 2]; Urteil vom 16. Januar 2009 – V ZR 133/08 [unter II 3 a]).
72Dementsprechend hat die Beklagte das Stellen der Klausel und die Vereinnahmung des nicht wirksam vereinbarten Entgeltbestandteils nicht zu vertreten. Dies folgt spiegelbildlich aus den Umständen, aufgrund derer vor dem Jahr 2011 einem Bankkunden die Erhebung einer auf Rückforderung eines entrichteten Bearbeitungsentgelts gerichteten Klage nicht zumutbar erscheint, nämlich der älteren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, die Bearbeitungsentgelte in „banküblicher Höhe“ gebilligt hatte, und von der sich eine Abkehr erst nach Herausbildung einer gefestigten Auffassung der Oberlandesgerichte zur Unwirksamkeit solcher Klauseln im Jahre 2011 erwarten ließ (vgl. BGH, Urteile vom 28. Oktober 2014 – XI ZR 17/14 und XI ZR 348/13 [jeweils unter II 2 b bb (2)]), und der Rechtsprechung des für den Sitz der Beklagten zuständigen Oberlandesgerichts, das noch Ende 2013 auf die Zulässigkeit der Vereinbarung von Bearbeitungsentgelten erkannt hat (vgl. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 14. Oktober 2013 – 14 U 133/13, BeckRS 2013, 19416). In Anbetracht dessen musste die Beklagte ihren Standpunkt, ihre Kunden durch Allgemeine Geschäftsbedingungen wirksam zur Zahlung eines in Höhe und Grundstruktur (als jeweils neben die Zinsen tretenter laufzeitunabhängiger Entgeltbestandteil) dem Bearbeitungsentgelt vergleichbaren Individualbeitrags verpflichten zu können, nicht für unplausibel halten.
73III.
74Die wirtschaftlichen Voraussetzungen für die ratenweise Bewilligung von Prozesskostenhilfe liegen nach den von der Klägerin glaubhaft gemachten Angaben zu ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen vor.
(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist.
(2) Eine unangemessene Benachteiligung ist im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung
- 1.
mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist oder - 2.
wesentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrags ergeben, so einschränkt, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist.
(3) Die Absätze 1 und 2 sowie die §§ 308 und 309 gelten nur für Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. Andere Bestimmungen können nach Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 unwirksam sein.
Tenor
Auf die sofortige Beschwerde der Antragstellerin wird unter Zurückweisung ihres Rechtsmittels im Übrigen der Beschluss des Amtsgerichts Düsseldorf vom 10. Februar 2015 in Gestalt des Nichtabhilfebeschlusses vom 19. März 2015 teilweise abgeändert.
Der Antragstellerin wird Prozesskostenhilfe bewilligt und zur vorläufig unentgeltlichen Wahrnehmung ihrer Rechte in erster Instanz Rechtsanwalt P aus B zu den Bedingungen eines ortsansässigen Rechtsanwalts beigeordnet soweit sie beabsichtigt, die Beklagte auf Zahlung von € 589,30 nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz – höchstens jedoch 9,51 % – aus € 384,70 seit dem 1. Februar 2014 und im Übrigen seit dem 1. März 2014 in Anspruch zu nehmen.
Die von der Antragstellerin auf die Prozesskosten zu zahlenden Raten werden auf € 94 festgesetzt, zahlbar ab dem 15. Juli 2015.
1
Gründe
2I.
3Die Parteien schlossen am 22. November 2013 einen Darlehensvertrag. Dieser ist überschrieben mit den Worten „Kreditvertrag“ und den beiden Ankreuzoptionen „Individual-Kredit“ und „Basis-Kredit“, von denen die erste ausgewählt ist. Im weiteren Text der Vertragsurkunde sind folgende Kreditbestandteile aufgeführt:
4Ratenkredit mit festgelegter monatlicher Ratenhöhe und taggenauer Verzinsung |
|||
Nettokredit |
19.903,00 EUR |
||
+ optionaler Kreditversicherungsbeitrag |
3.668,90 EUR |
||
= Gesamtkreditbetrag |
23.571,90 EUR |
||
+ Entgelt bestehend aus |
|||
*laufzeitabhängige Zinsen |
8.106,67 EUR |
||
(Sollzinssatz 8,36 % für die gesamte Vertragslaufzeit) |
|||
*einmaliger laufzeitunabhängiger Individualbeitrag |
589,30 EUR |
||
+ Kosten bei Herauslage |
30,00 EUR |
||
= Gesamtbetrag |
32.297,87 EUR |
||
Effektiver Jahreszins: 9,51 % |
|||
Der oben genannte Zinsbetrag wurde auf den Gesamtkreditbetrag berechnet. […] |
|||
Laufzeit: bis zum 01.01.2021 |
|||
Ratenzahl: 84 |
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83 Monatsraten ab dem 01.02.2014 zu je 384,70 EUR |
|||
letzte Rate zum 01.01.2021 367,77 EUR |
|||
Evtl. weitere Kosten im Zusammenhang mit dem Kreditvertrag: keine |
Ferner ist in dem Darlehensvertrag ein Auszug aus dem Preis- und Leistungsverzeichnis der Beklagten abgedruckt. Dessen vierte Position lautet „Ablösung von Fremdkrediten“ und enthält in der Spalte „Individual-Kredit“ den Eintrag „30,00 EUR³“ und in der Spalte „Basis-Kredit“ den Eintrag „60,00 EUR“. Die Fußnote 3 lautet: „Für Individualkreditkunden rabattiertes Entgelt“. Weiteren Bestimmungen des Vertrages ist zu entnehmen, dass der Abschluss eines Vertrages über einen Individual-Kredit den Kunden berechtigt, verschiedene von der Beklagten angebotene Leistungen ohne gesondertes Entgelt oder zu einem – verglichen mit dem Basis-Kredit – niedrigeren Entgelt in Anspruch zu nehmen. Ferner sind Kunden eines Individual-Kredits berechtigt, jederzeit bis zu 80 % der Restvaluta zurückzuzahlen ohne dass eine Vorfälligkeitsentschädigung anfiele, und haben nach Vertragsschluss ein 28tägiges Rückgaberecht.
6Bei Abschluss des Darlehensvertrages beauftragte die Antragstellerin (fortan: Klägerin) die Beklagte, einen Teil der Darlehensvaluta zur Ablösung zweier Vorkredite bei einer anderen Bank zu verwenden und bevollmächtigte sie, alle hierzu erforderlichen Erklärungen für sie abzugeben. Entsprechend verfuhr die Beklagte. Die Klägerin zahlte die in dem Vertrag vorgesehenen Raten.
7Die Klägerin begehrt Prozesskostenhilfe, um die Beklagte auf Rückzahlung der Positionen „Individualbeitrag“ und „Kosten bei Herauslage“ nebst Zinsen, vorgerichtlichen Mahn- und Rechtsanwaltskosten in Anspruch nehmen zu können. Nachdem das Amtsgericht ihr mit dem angefochtenen Beschluss die Gewährung von Prozesskostenhilfe versagt hat, verfolgt sie ihr Begehren mit ihrer Beschwerde in vollem Umfang weiter.
8II.
9Die gemäß § 567 Abs. 1 Nr. 2 ZPO statthafte und auch im Übrigen zulässige sofortige Beschwerde ist teilweise begründet. Die von der Klägerin beabsichtigte Rechtsverfolgung bietet teilweise hinreichende Aussicht auf Erfolg, § 114 Abs. 1 ZPO.
101. Die Klägerin hat einen Anspruch auf Rückzahlung des Individualbeitrags in Höhe von € 589,30 gemäß § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 BGB gegen die Beklagte schlüssig dargelegt.
11a) Die Beklagte hat etwas durch Leistung der Klägerin erlangt, nämlich den in dem Darlehensvertrag ausgewiesenen Individualbeitrag. Diesen hat die Klägerin, wovon im Ergebnis nach dem Vorbringen der Parteien und ihrem Verhalten im Prozesskostenhilfeverfahren auszugehen ist, mit den ersten beiden Raten in voller Höhe an die Beklagte gezahlt.
12aa) Keine Grundlage im Parteivorbringen findet die in erster Linie von der Klägerin vertretene Annahme, sie habe den Individualbetrag „bei Vertragsbeginn“ durch „Verrechnung auf Seiten der Beklagten“ beglichen.
13Von einer „Zahlung“ des Individualbeitrages im Zeitpunkt der Valutierung des Darlehens könnte nur ausgegangen werden, wenn sich die Parteien über eine Kreditierung des Individualbeitrages geeinigt hätten, der Individualbeitrag also einvernehmlich in den Darlehensnennbetrag einbezogen worden wäre (vgl. BGH, Urteile vom 28. Oktober 2014 – XI ZR 17/14 und XI ZR 348/13 [jeweils unter II 1 a bb (1)]). Nur unter diesen Umständen würde der Individualbeitrag vorbehaltlich einer anderweitigen Vereinbarung im Zeitpunkt der Valutierung des Darlehens durch Einbehalt des auf den Individualbeitrag entfallenden Teils der Darlehensvaluta in voller Höhe im Wege einer internen „Verrechnung“ an die Bank geleistet, wobei es sich weder um eine einseitige Aufrechnung der Bank (§ 387 BGB) noch um eine vertragliche Aufrechnung mit dem Anspruch des Darlehensnehmers auf Zurverfügungstellung der Darlehensvaluta aus § 488 Abs. 1 S. 1 BGB handelte, sondern der Einbehalt des Individualbeitrags lediglich als eine einvernehmlich bewirkte Verkürzung des Leistungsweges zu verstehen wäre, weil der Darlehensnehmer mitkreditierte Entgeltbestandteile typischerweise nicht zur freien Verfügung erhalten soll (vgl. BGH, Urteile vom 28. Oktober 2014 – XI ZR 17/14 und XI ZR 348/13 [jeweils unter II 1 a bb (1)]).
14An der danach für die von der Klägerin in erster Linie vertretene Sichtweise – Zahlung des Individualbeitrags „bei Vertragsbeginn“ durch Einbehalt bei Darlehensvalutiertung – notwendigen Kreditierung des Individualbeitrags fehlt es. Ausweislich der Zusammenstellung der Kreditbestandteile in der Vertragsurkunde ist der Individualbeitrag in den zurückzuzahlenden „Gesamtbetrag“ eingerechnet worden, nicht hingegen in den „Gesamtkreditbetrag“. Dabei stellt der „Gesamtkreditbetrag“ den zu verzinsenden Nettodarlehensbetrag dar, also den von dem Darlehensgeber zur Verfügung zu stellenden „Geldbetrag in der vereinbarten Höhe“ (§ 488 Abs. 1 S. 1 BGB), auf den die Zinsen berechnet werden, wie dies in dem von den Parteien geschlossenen Vertrag auch ausdrücklich festgehalten ist (vgl. den sich unmittelbar an die Angabe des effektiven Jahreszinses lautenden Satz in dem Vertragsformular: „Der oben genannte Zinsbetrag wurde auf den Gesamtkreditbetrag berechnet.“). Bestandteil des zu verzinsenden Gesamtkreditbetrages aber ist, wie ausgeführt, der Individualbeitrag nicht. Er ist lediglich mit in den Gesamtbetrag eingerechnet worden, also in den Betrag, der die Summe aller von dem Darlehensnehmer aufgrund des Kreditvertrages insgesamt zu leistenden Zahlungen angibt. Mangels Kreditierung des Individualbeitrags konnte dieser von der Beklagten somit nicht einbehalten werden und für die Annahme der Klägerin, sie hätte ihn auf diesem Weg „durch Verrechnung“ an die Beklagte geleistet, bleibt kein Raum.
15bb) Ebensowenig bietet der Vertrag eine Grundlage für die in zweiter Linie von der Klägerin vertretene Ansicht, sie habe den Individualbeitrag mit den ersten beiden Raten an die Beklagte gezahlt.
16Eine solche Zahlung des vollständigen Individualbeitrags vor jegelicher Zahlung auf Zinsen und Valuta war nach dem zwischen den Parteien geschlossenen Kreditvertrag nicht geschuldet. Vielmehr ist angesichts der in dem Vertrag enthaltenen Zusammenstellung der Kreditbestandteile der Individualbeitrag bis zu den Fälligkeitsterminen der einzelnen Raten gestundet und wird infolgedessen bei vertragsgemäßer Ratenzahlung anteilig mit diesen erbracht (vgl. BGH, Urteile vom 28. Oktober 2014 – XI ZR 17/14 und XI ZR 348/13 [jeweils unter II 1 a bb (2)]). Werden – wie hier der Fall – bei einem Ratenkreditvertrag aus der Gesamtsumme von Kapital und Kosten gleichbleibende monatliche Raten gebildet, ist in der Regel davon auszugehen, dass mit jeder Einzelrate dem Verhältnis der Gesamtbeträge entsprechende Anteile von Kapital- und Kostenschuld enthalten soll und dementsprechend bei vertragsgemäßer Zahlung jede Rate anteilig zur Tilgung von Kapital und Kosten führt (vgl. BGH, Urteile vom 28. Oktober 2014 a.a.O.; Urteil vom 5. April 1984 – III ZR 2/83, NJW 1984, 2161 [unter II 3 a und b]). Eine solche Rückführung der Darlehensnebenkosten nicht vorab, sondern ratenweise anteilig entsprechend dem Verhältnis zum Gesamtbetrag ergibt sich bei Ratenkrediten, bei denen aus der Gesamtsumme gleiche Zahlungsraten gebildet werden, aus den „gesetzlichen Bestimmungen“ (nämlich § 366 Abs. 2 BGB), wonach Zahlungen zunächst auf die fälligen Schulden zu verrechnen sind (vgl. BGH, Urteil vom 5. April 1984, a.a.O. [unter II 3 a]). § 367 BGB ist erst anwendbar, wenn der gezahlte Betrag nicht zur Tilgung der gesamten fälligen Schuld ausreicht (vgl. BGH, Urteil vom 5. April 1984, a.a.O. [unter II 3 a und c]). Bei vereinbarungsgemäßer Zahlung der fälligen Raten werden somit Kapital und Kosten anteilig im Verhältnis der Gesamtkosten zum Darlehenskapital getilgt, und für eine Anwendung von § 367 BGB ist kein Raum (vgl. BGH, Urteil vom 5. April 1984, a.a.O. [unter II 3 b]).
17Folglich setzt sich jede der nach dem Vertrag geschuldeten Raten anteilig aus Gesamtkreditbetrag, Zinsen, Individualbeitrag und weiteren Kosten zusammen, so dass in jeder der ersten 83 Raten entsprechend dem Verhältnis von Individualbeitrag zum Gesamtbetrag ein auf den Individualbeitrag entfallender Anteil von gerundet € 7,02 und in der Schlussrate ein solcher von € 6,64 enthalten ist.
18cc) Unbeschadet dieses Inhalts des Darlehensvertrages ist für den Streitfall dennoch davon auszugehen, dass die Klägerin den Individualbeitrag mit den ersten beiden Raten vollständig beglichen hat.
19(1) Dies folgt allerdings nicht bereits aus einer von der Klägerin getroffenen Tilgungsbestimmung.
20Dem Vortrag der Parteien ist nicht zu entnehmen, dass die Klägerin bei Zahlung der ersten Raten ausdrücklich eine bestimmte Leistungsbestimmung getroffen und bestimmt hätte, die ersten beiden Raten anders als vertraglich geschuldet zunächst voll auf den Individualbeitrag zu verbuchen. Die Raten sind demnach von ihr so gezahlt worden, wie nach dem Vertrag geschuldet. Die einzelnen Raten enthielten somit lediglich Teilzahlungen auf den Individualbeitrag. Da die Klägerin auf Anfrage unwidersprochen vorgetragen hat, bislang alle Raten vertragsgemäß bedient zu haben, hätte sie bislang 17 Mal solche Teilzahlungen auf den Individualbeitrag geleistet und damit auf diesen eine Zahlung von € 119,34 erbracht.
21(2) Die Parteien haben sich jedoch stillschweigend nachträglich auf eine vorrangige Verbuchung der ersten Ratenzahlungen auf den Individualbeitrag geeinigt.
22Nach dem Vortrag der Parteien hat die Beklagte die eingegangenen Ratenzahlungen – insofern abweichend von dem soeben beschriebenen Vertragsinhalt – zunächst auf den Individualbeitrag verbucht, bis dieser vollständig beglichen war. Dieses Vorgehen der Beklagten – das die Beklagte, wie der Kammer zwischenzeitlich (nach Erteilung der Hinweise mit Verfügung vom 27. März 2015) in dem Parallelverfahren 8 S 6/15 aus einem in jenem Verfahren vorgelegten, von der Beklagten erstellten Kontenverlauf ersichtlich zumindest gelegentlich praktiziert – ist zwar rechtlich nicht maßgeblich. Denn das Leistungsbestimmungsrecht steht nach der gesetzlichen Regelung (vgl. §§ 366 Abs. 1, 367 Abs. 2, 396 Abs. 1 BGB) alleine dem Schuldner zu, während dem Gläubiger lediglich die Befugnis eingeräumt ist, Leistungen unter bestimmten Umständen abzulehnen oder einer von dem Schuldner festgelegten Tilgungsbestimmung zu widersprechen, nicht hingegen die einseitige Befugnis, eine von der Bestimmung des Schuldners abweichende Anrechnungsbestimmung vorzunehmen (vgl. BGH, Urteil vom 20. Juni 1984 – VIII ZR 337/82, NJW 1984, 2404 [unter II 2 b aa]; Beschluss vom 13. April 1983 – VIII ZB 38/82, NJW 1983, 2773 [unter II 1 c]). Hierdurch wird aber eine einvernehmliche Tilgungsbestimmung der Parteien nicht ausgeschlossen.
23Eine solche Tilgungsvereinbarung ist zwischen den Parteien jedenfalls nachträglich während des Prozesses zustande gekommen. Die Klägerin ist ausweislich ihres Vortrags davon ausgegangen, den Individualbeitrag mit den ersten Raten an die Beklagte gezahlt zu haben. Sie hat eine entsprechende Verbuchung ihrer ersten Ratenzahlungen vorrangig auf den Individualbeitrag nicht nur hingenommen, sondern sie überdies zur Grundlage für die Darlegung der Berechtigung ihrer Klageforderung gemacht. Dies wiederum hat die Beklagte nicht beanstandet und die vorstehend unter aa) und bb) aufgezeigten, beiden Parteien mit Verfügung vom 27. März 2015 mit Gelegenheit zur Stellungnahme mitgeteilten (und der Beklagten überdies aus mehreren Parallelverfahren bekannten) Bedenken nicht aufgegriffen. Mit diesem Verhalten haben sich die Parteien spätestens im Prozess zulässig stillschweigend dahingehend geeinigt, den Zahlungen der Klägerin eine bestimmte, für sie beide verbindliche Tilgungswirkung in dem Sinne zukommen zu lassen, dass mit den eingehenden Raten zunächst der Individualbeitrag beglichen worden ist.
24b) Die auf den Individualbeitrag erbrachten Zahlungen hat die Klägerin ohne rechtlichen Grund erbracht. Die Vereinbarung des „einmaligen laufzeitunabhängigen Individualbeitrags“ in dem zwischen den Parteien geschlossenen Darlehensvertrag ist gemäß § 307 Abs. 1 S. 1 BGB unwirksam.
25aa) Die in dem Darlehensvertrag enthaltene Vereinbarung des Individualbeitrags stellt eine Allgemeine Geschäftsbedingung dar. Dies sind gemäß § 305 Abs. 1 S. 1 BGB für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierte Vertragsbedingungen, die eine Vertragspartei der anderen Vertragspartei bei Abschluss des Vertrages stellt. Diese Voraussetzungen erfüllt die Klausel über den Individualbeitrag.
26(1) Bei ihr handelt es sich um eine vorformulierte Vertragsbedingung.
27Vorformuliert sind Vertragsbedingungen, wenn sie für eine spätere Verwendung in irgendeiner Weise fixiert sind. Ob die Vertragsbedingungen schriftlich vorbereitet oder lediglich „im Kopf“ des Verwenders gespeichert sind, macht keinen Unterschied (vgl. BGH, Urteil vom 13. Mai – XI ZR 170/13 [unter II 1 a aa]; Urteil vom 30. September 1987 – IVa ZR 6/86, NJW 1988, 410 [unter I 1]). Darlegen und beweisen muss das Vorliegen von Allgemeinen Geschäftsbedingungen zwar derjenige, der sich auf den Schutz der AGB-Vorschriften beruft; es kann sich jedoch nach der Lebenserfahrung aus den Umständen, namentlich Inhalt und Gestaltung der Vertragsbedingungen, ein von dem Verwender zu widerlegender Anschein dafür ergeben, dass sie zur Mehrfachverwendung vorformuliert sind (vgl. BGH, Urteil vom 14. Mai 1992 – VII ZR 204/90, NJW 1992, 2160 [unter III 2 a]).
28Hier spricht für das Vorliegen von allgemeinen Geschäftsbedingungen bereits das von der Beklagten vorgehaltene und standardmäßig aufgebaute Vertragsformular, das Raum für den Eintrag eines Individualbeitrags lässt; ob dieser stets oder nur in einzelnen Fällen und dann in variierender Höhe erhoben wird, ist ohne entscheidende Bedeutung (vgl. BGH, Urteil vom 28. Oktober 2014 – XI ZR 348/13 [unter II 1 b bb]).
29(2) Die Vertragsbedingung gilt gemäß § 310 Abs. 3 Nr. 1 BGB als von der Beklagten gestellt. Die Beklagte hat weder dargetan, dass sie durch die Klägerin in den Vertrag eingeführt wurden und damit die Vermutung des § 310 Abs. 3 Nr. 1 BGB widerlegt, noch dass die Bestimmung zwischen den Parteien im Einzelnen ausgehandelt worden ist und deshalb gemäß § 305 Abs. 1 S. 3 BGB keine Allgemeinen Geschäftsbedingungen vorliegen.
30(a) Von einem Aushandeln – das mehr erfordert als Verhandeln – im Sinne des § 305 Abs. 1 S. 3 BGB kann nur gesprochen werden, wenn der Verwender zunächst den in seinen Allgemeinen Geschäftsbedingungen enthaltenen gesetzesfremden Kerngehalt, also die den wesentlichen Inhalt der gesetzlichen Regelung ändernden oder ergänzenden Bestimmungen, inhaltlich ernsthaft zur Disposition stellt und dem Verhandlungspartner Gestaltungsfreiheit zur Wahrung eigener Interessen einräumt mit zumindest der realen Möglichkeit, die inhaltliche Ausgestaltung der Vertragsbedingungen zu beeinflussen, wozu er sich – was zu seiner Darlegungs- und Beweislast steht – deutlich und ernsthaft zur gewünschten Änderung einzelner Klauseln bereit erklären muss (vgl. BGH, Urteil vom 20. März 2014 – VII ZR 248/13 [unter II 2 a cc]). Eine solche Bereitschaft schlägt sich in aller Regel in erkennbaren Änderungen des vorformulierten Textes nieder; allenfalls unter besonderen Umständen kann eine Vertragsklausel auch dann als Ergebnis eines Aushandelns gewertet werden, wenn es schließlich nach gründlicher Erörterung bei dem gestellten Entwurf verbleibt (vgl. BGH, Urteil vom 22. November 2012 – VII ZR 222/12 [unter II 1 a aa]).
31(b) Tatsachen, die danach für ein „Aushandeln“ des Individualbeitrags sprechen, hat die Beklagte nicht vorgetragen. Die von ihr – teils in diesem Verfahren und regelmäßig in Parallelverfahren – hervorgehobene Möglichkeit ihrer Kunden, sich für einen Vertrag ohne Individualbeitrag zu entscheiden und einen „Basis-Kredit“ zu wählen, die von ihr vorgetragene Bereitschaft, über die Höhe des Individualbeitrags zu verhandeln, und der Umstand, dass die Beklagte den Individualbeitrag nach ihrem Vorbringen nicht anhand fester Sätze, sondern anhand verschiedener Kriterien berechnet, ändern nichts daran, dass die Beklagte die Einbeziehung dieser Tarifstruktur in Kreditverträge über „Individual-Kredite“ im Rahmen ihres üblichen Geschäftsganges routinemäßig vorgibt und der Kunde regelmäßig keine Möglichkeit hat, hiervon abweichende Vorschläge in die Verhandlung einzubringen, sondern die Beklagte einen Individualbeitrag erhebt, wenn sie einen Vertrag über einen Individual-Kredit abschließt. Die Beklagte bringt letztlich selber vor, dass der Individualbeitrag integraler Bestandteil des von ihr angebotenen Individual-Kredits ist. Für die Annahme, die Klägerin hätte von ihr die reale Möglichkeit erhalten, insoweit den Vertragsinhalt zu beeinflussen, ist nichts ersichtlich.
32bb) Die Klausel über den Individualvertrag unterliegt gemäß § 307 Abs. 3 S. 1 BGB einer Inhaltskontrolle nach den § 307 Abs. 1 und Abs. 2, 308, 309 BGB.
33(1) Gemäß § 307 Abs. 3 S. 1 BGB unterliegen solche Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen einer Inhaltskontrolle nach §§ 307 Abs. 1 und Abs. 2, 308, 309 BGB, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. Damit sind all jene Bestimmungen von der Inhaltskontrolle ausgenommen, die bloß deklaratorisch sind oder unmittelbar den Preis der vertraglichen Hauptleistung oder einer rechtlich nicht geregelten, zusätzlich angebotenen Sonderleistung bestimmen, während Klauseln, die von gesetzlichen Preisregelungen abweichen ebenso kontrollfähig sind wie Bestimmungen, die kein Entgelt für eine Leistung zum Gegenstand haben, die dem Kunden auf rechtsgeschäftlicher Grundlage erbracht wird, sondern mittels derer der Verwender allgemeine Betriebskosten, Aufwand zur Erfüllung eigener Pflichten oder für Tätigkeiten, die im eigenen Interesse liegen, auf den Kunden abwälzt (vgl. BGH, Urteil vom 27. Januar 2015 – XI ZR 174/13 [unter II 1]; Urteil vom 13. Januar 2011 – III ZR 78/10 [unter II 2 a aa] jeweils m.w.N.; s.a. BGH, Urteil vom 17. Dezember 2013 – XI ZR 66/13 [unter II 1 a]).
34Ob Entgeltklauseln – wie sie hier in Rede stehen – sich als kontrollfreie Preisabrede darstellen, ist durch Auslegung zu ermitteln (vgl. BGH, Urteil vom 7. Dezember 2010 – XI ZR 3/10 [unter II 3 c]). Allgemeine Geschäftsbedingungen sind – soweit sich nicht ein vorrangiger (vgl. BGH, Urteil vom 10. Juni 2008 – XI ZR 331/07 [unter II 1 a]) übereinstimmender Wille der Parteien feststellen lässt – nach dem Grundsatz der objektiven Auslegung ausgehend von den Interessen, Vorstellungen und Verständnismöglichkeiten eines rechtlich nicht vorgebildeten Durchschnittskunden einheitlich so auszulegen, wie sie von verständigen und redlichen Vertragspartnern unter Abwägung der Interessen der normalerweise beteiligten Verkehrskreise verstanden werden, wobei solche Verständnismöglichkeiten auszuscheiden sind, die zwar theoretisch denkbar, praktisch aber fernliegend und nicht ernstlich in Betracht zu ziehen sind; verbleiben nach Ausschöpfung aller in Betracht kommenden Auslegungsmethoden Zweifel und sind mehrere Auslegungsmöglichkeiten rechtlich vertretbar, kommt die Unklarheitenregel des § 305c Abs. 2 BGB zur Anwendung (vgl. BGH, Urteil vom 27. Januar 2015 – XI ZR 174/13 [unter II 2 a aa]; Urteil vom 5. Mai 2010 – III ZR 209/09 [unter II 2 a aa] jeweils m.w.N.). Außerdem gilt der Grundsatz, dass sich eine nach ihrem Regelungsbereich nicht zu beanstandende Klausel nach dem realen oder hypothetischen Willen des Verwenders nicht auf völlig atypische Regelungssituationen bezieht, in denen sie als kontrollfähig und nach der Wertung des Gesetzes potentiell als unangemessen zu qualifizieren wäre, weshalb Ausnahmefälle, auf die eine Klausel ersichtlich nicht zugeschnitten ist oder in denen die Berufung auf sie schlechthin treuwidrig wäre, als von ihr nicht erfasst anzusehen sein können (vgl. BGH, Urteil vom 27. Januar 2015 – XI ZR 174/13 [unter II 2 a bb]). Soweit die Unklarheitenregel zur Anwendung gelangt, ist für den Kunden dasjenige Verständnis günstiger, das den Weg zu einer inhaltlichen Angemessenheitskontrolle nach § 307 Abs. 1 BGB eröffnet (vgl. BGH, Urteil vom 7. Dezember 2010 – XI ZR 3/10 [unter II 3 c bb]).
35(2) Gemessen daran hat die Regelung einen kontrollfähigen Inhalt.
36Die Regelung sieht vor, das von dem Kunden geschuldete Entgelt für die von der Beklagten erbrachten Leistungen in zwei Positionen – die monatlich zu zahlenden Zinsen einerseits und den einmalig zu zahlenden Individualbetrag andererseits – aufzuteilen. Dabei stellt die Summe von Zinsen und Individualbeitrag das Gesamtentgelt für die Gesamtheit aller von der Beklagten erbrachten Leistungen dar und zwar dergestalt, dass die beiden Bestandteile des Gesamtentgelts nicht einzelne abgegrenzte Entgeltpositionen zur Abgeltung konkret zugeordneter vertraglicher Gegenleistungen der Beklagten bilden, sondern zwei Teile eines Gesamtentgelts, das in seiner Gesamtheit pauschal alle Gegenleistungen der Beklagten abgilt. Nach dieser, auch von der Beklagten für richtig gehaltenen Auslegung kann der Individualbeitrag nicht als Entgelt ausschließlich für die Sonderleistungen des Individual-Kredits verstanden werden, sondern dient auch der Abgeltung der Kapitalüberlassung, und zwar als ein nicht bestimmten Gegenleistungen zugeordneter Bestandteil des Gesamtentgelts im Rahmen einer Mischkalkulation.
37Mit diesem Inhalt ist die Regelung über den laufzeitunabhängig zu zahlenden Individualbeitrag der Inhaltskontrolle unterworfen und kann nicht als kontrollfreie Preishauptabrede eingeordnet werden. Abgesehen davon, dass auch Preishauptabreden einer Kontrolle unterworfen sind, wenn sie von gesetzlichen Preisregelungen abweichen (vgl. BGH, Urteil vom 17. Dezember 2013 – XI ZR 66/13 [unter II 1 a]), kann eine der Inhaltskontrolle entzogene Bestimmung über den Preis für die Darlehensgewährung (lediglich) der gemäß § 488 Abs. 1 S. 2 BGB zu zahlende Zins sein. Diesen Zins kann die Bank zwar aufspalten und beispielsweise neben dem Zins ein Disagio als zinsähnliches (Teil-)Entgelt für die zeitweilige Kapitalnutzung in Gestalt eines Einmalentgelts erheben (vgl. BGH, Urteile vom 13. Mai 2014 – XI ZR 405/12 [unter B II 2 c bb (c) = Rn. 42] und XI ZR 170/13 [unter II 1 b cc (2) (a) (cc) = Rn. 51]). Mit einem solchen Disagio ist der hier in Rede stehende Individualbeitrag jedoch nicht vergleichbar, da er laufzeitunabhängig berechnet wird. Ein zinsähnliches Teilentgelt liegt jedoch nur vor, wenn sich das Kreditinstitut hierdurch die Überlassung des Darlehenskapitals laufzeitabhängig vergüten lässt, weil dies das konstitutive Merkmal für die Einordnung einer Vergütung als derartiges Teilentgelt ist (vgl. BGH, Urteile vom 13. Mai 2014 – XI ZR 405/12 [unter B II 2 c bb (c) = Rn. 43] und XI ZR 170/13 [unter II 1 b cc (2) (a) (cc) = Rn. 52]).
38Offenbleiben kann, ob die Regelung auch dahin verstanden werden könnte, dass mit dem Individualbeitrag diejenigen von der Beklagten außerhalb der bloßen Darlehensgewährung erbrachten Leistungen abgegolten werden sollen, die der Kunde bei Abschluss eines Individual-Kredits ohne gesonderte Berechnung bzw. zu günstigeren Preisen als bei Wahl des Basiskredites in Anspruch nehmen kann, der Individualbeitrag also ein (pauschaliertes) Entgelt darstellt zur Abgeltung konkreter, von der Beklagten nur bei Abschluss des Individual-Kredites überhaupt oder zu günstigeren Konditionen auf Wunsch des Kunden erbrachter vertraglicher Gegenleistungen wie dem teilweisen Verzicht auf die Vorfälligkeitsentschädigung oder der Änderung des Ratenplanes. Ebenso kann offenbleiben, ob und inwieweit die Regelung mit diesem Inhalt einer Inhaltskontrolle unterworfen wäre. Denn jedenfalls wäre der zuerst dargestellten Auslegungsvariante deshalb der Vorzug zu geben, weil sie zu einer vollständen Inhaltskontrolle führt.
39cc) Der danach eröffneten Inhaltskontrolle gemäß § 307 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB hält die Bestimmung über den Individualbeitrag nicht Stand. Sie benachteiligt die Kunden der Beklagten entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen.
40(1) Die Vereinbarung über die Aufteilung des von dem Kunden für die Gesamtheit der von der Beklagten erbrachten Leistungen zu zahlenden Entgeltes in laufzeitabhängige Zinsen einerseits und einen einmaligen laufzeitunabhängigen Individualbeitrag andererseits weicht von wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung ab.
41(a) Nach der gesetzlichen Regelung ist das in § 488 Abs. 1 S. 2, Abs. 2 BGB geregelte Entgelt für die Gewährung der Möglichkeit zur Kapitalnutzung laufzeitabhängig ausgestaltet (vgl. BGH, Urteile vom 13. Mai 2014 – XI ZR 405/12 [unter B II 2 d bb] und XI ZR 170/13 [unter II 1 b dd (1)]). Aus dem Wesen des Darlehens als gegenseitigem Gebrauchsüberlassungsvertrag folgt, dass das darlehensvertragliche Entgelt im Interesse eines ausgewogenen Verhältnisses von Leistung und Gegenleistung grundsätzlich von der Laufzeit des Vertrages abhängig ist (vgl. BGH, Urteile vom 13. Mai 2014 – XI ZR 405/12 [unter B II 2 d bb (2)] und XI ZR 170/13 [unter II 1 b dd (1) (b)]), die Zinspflicht also vom Bestand der Kapitalschuld abhängig ist (vgl. BGH, Urteil vom 8. November 2011 – XI ZR 341/10 [unter II 2 a aa]).
42(b) Von diesem, aus dem Wesen des Darlehens folgenden Grundgedanken weicht das von der Beklagten entwickelte Vergütungssystem mit einer Aufteilung des von dem Kunden zu zahlenden Entgeltes in einen laufzeitabhängig zu zahlenden Zinsanteil und einen laufzeitunabhängig zu zahlenden Einmalbetrag ab.
43Dies folgt zwar nicht bereits aus der Aufspaltung des Entgeltes in zwei Bestandteile, da eine Bank frei darin ist, den Zins aufzuspalten und sie beispielsweise neben dem Zins ein Disagio als zinsähnliches (Teil-)Entgelt für die zeitweilige Kapitalnutzung in Gestalt eines Einmalentgelts erheben darf (vgl. BGH, Urteile vom 13. Mai 2014 – XI ZR 405/12 [unter B II 2 c bb (c) = Rn. 42] und XI ZR 170/13 [unter II 1 b cc (2) (a) (cc) = Rn. 51]). Ohne weiteres zulässig ist eine solche Aufspaltung aber nur, wenn auch der Einmalbetrag laufzeitabhängig berechnet wird, da dies das konstitutive Merkmal für die Einordnung einer Vergütung als derartiges (zulässiges) Teilentgelt ist (vgl. BGH, Urteile vom 13. Mai 2014 – XI ZR 405/12 [unter B II 2 c bb (c) = Rn. 43] und XI ZR 170/13 [unter II 1 b cc (2) (a) (cc) = Rn. 52]). An diesem Merkmal aber fehlt es dem Individualbeitrag, weil er laufzeitunabhängig berechnet wird.
44Dieser Beurteilung steht nicht entgegen, dass die Beklagte sich mit Abschluss eines Vertrages über einen Individual-Kredit nicht nur zur Überlassung der Darlehensvaluta verpflichtet, sondern darüber hinaus zur Erbringung weiterer Leistungen. Dieses Leistungspaket mag den Individual-Kredit von anderen am Markt angebotenen Verbraucherdarlehen abgrenzen. Die dem Kunden zusätzlich zur Verfügung stehenden Leistungen ändern aber nichts daran, dass der Vertrag sein wesentliches Gepräge durch die von der Beklagten geschuldete zeitweise Überlassung des Darlehenskapitals erhält und es sich ungeachtet der Zusatzleistungen um einen Darlehensvertrag in Form eines Verbraucherdarlehensvertrages handelt.
45(2) Die Abweichung einer Allgemeinen Geschäftsbedingung von wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung – wie sie nach den vorstehenden Ausführungen hier vorliegt – indiziert eine unangemessene Benachteiligung (vgl. BGH, Urteile vom 13. Mai 2014 – XI ZR 405/12 [unter B II 2 d cc] und XI ZR 170/13 [unter II 1 b dd (2)]). Diese Vermutung ist zwar widerlegt, wenn die Klausel auf der Grundlage einer umfassenden Interessenabwägung den Kunden gleichwohl nicht unangemessen benachteiligt, wovon insbesondere dann auszugehen ist, wenn die Abweichung vom gesetzlichen Leitbild sachlich gerechtfertigt und der gesetzliche Schutzzweck auf andere Weise sichergestellt ist (vgl. BGH, Urteil vom 14. Januar 2014 – XI ZR 355/12 [unter II 2 c bb]), wobei die Rechtfertigung der Benachteiligung durch höherrangige Interessen des Verwenders zu dessen Darlegungs- und Beweislast steht (vgl. BGH, Urteil vom 5. Juli 2005 – X ZR 60/04 [unter II 2 c bb (3) (c)]). Solche Gründe bestehen für ein Bearbeitungsentgelt nicht (vgl. BGH, Urteile vom 13. Mai 2014 – XI ZR 405/12 [unter B II 2 d cc] und XI ZR 170/13 [unter II 1 b dd (2)]) und sind von der Beklagten auch für den von ihr entwickelten Individualbeitrag nicht aufgezeigt worden. Der für den Kunden sich aus der Preisgestaltung ergebende Nachteil, einen Teil des auf die angestrebte Gesamtlaufzeit des Darlehens berechneten Entgeltes unabhängig von der tatsächlichen Dauer der Belassung der Darlehensvaluta zahlen zu müssen, ist auch bei dem Individual-Kredit nicht gerechtfertigt.
46Die Regelung über den Individualbeitrag benachteiligt den Kunden nicht lediglich geringfügig. Abgesehen davon, dass sie letztlich die beliebige Aufteilung des Entgeltes in einen laufzeitabhängigen und einen laufzeitunabhängigen Teil zulässt, beläuft sich der der Klägerin abverlangte Individualbeitrag auf € 589,30. Dies macht 2,5 % des Gesamtkreditbetrages bzw. knapp 7 % des zu zahlenden Gesamtentgelts aus. Ein Betrag in einer solchen Größenordnung ist nicht lediglich geringfügig, was auch die Regelung in § 502 Abs. 1 BGB zeigt.
47Die dem Kunden bei Abschluss eines Individual-Kredits gewährten Vorteile gleichen die Benachteiligung nicht aus. Zwar können für sich genommen unangemessene Vertragsklauseln durch vorteilhafte Bestimmungen des Vertrages ausgeglichen werden, doch vermögen auf diese Weise grundsätzlich nur konnexe, in Wechselbeziehung zu der benachteiligenden Bestimmung stehende Klauseln eine unangemessene Benachteiligung des Kunden auszuschließen, nicht hingegen – sofern es sich nicht um ein kollektiv ausgehandeltes anerkanntes Klauselwerk handelt – die Ausgewogenheit der gesamten Vertragsgestaltung unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten (vgl. BGH, Urteil vom 29. November 2002 – V ZR 105/02 [unter II 4 b]). Schon weil der Individualbeitrag kein Entgelt für bestimmte Sonderleistungen darstellt, sondern als ein nicht bestimmten Gegenleistungen zugeordneter Bestandteil des Gesamtentgelts im Rahmen einer Mischkalkulation konzipiert ist (und er damit auch Entgelt für die Kapitalüberlassung ist), kommt nach diesen Maßstäben eine Kompensation durch dem Kunden bei einem Individual-Kredit gewährte Vorteile nicht in Betracht. Die von der Beklagten vorgebrachten preiskalkulatorischen Erwägungen sind im Rahmen der Angemessenheitskontrolle nach § 307 Abs. 1 S. 1 BGB ohnehin grundsätzlich nicht statthaft, da die Bestimmung des angemessenen Preises nicht durch die Gerichte, sondern durch die am relevanten Markt herrschende Angebots- und Nachfragesituation zu erfolgen hat (vgl. BGH, Urteil vom 19. Dezember 2007 – XII ZR 61/05 [unter I 3 c cc]). Besondere Umstände, die eine andere Beurteilung rechtfertigen könnten, liegen mit dem von der Beklagten ihren Kunden außerdem angebotenem Basis-Kredit nicht vor. Schon mangels Zuordnung des Individualbeitrags zu bestimmten Leistungen kann die Sachlage nicht mit derjenigen einer dem Kunden ermöglichten Tarifwahl zwischen Vertragsmodellen, die unterschiedliche Risikotragung mit einer entsprechenden Preisgestaltung verknüpfen (vgl. zur Zulässigkeit des „Preisargumentes“ in diesem Zusammenhang BGH, Urteil vom 19. Dezember 2007, a.a.O., sowie Staudinger/Coester, § 307 BGB Rn. 138), verglichen werden.
48dd) Infolge der Unwirksamkeit ist die Vereinbarung über die Zahlung des Individualbeitrags nicht Vertragsbestandteil geworden.
49Rechtsfolge einer sich aus einer Klausel ergebenden unangemessenen Benachteiligung ist gemäß § 307 Abs. 1 S. 1 BGB die Unwirksamkeit der betreffenden Klausel an sich. Eine Bestimmung in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die gegen die §§ 307 ff. BGB verstößt, darf nicht im Wege einer der sogenannten geltungserhaltenden Reduktion auf den gerade noch zulässigen Inhalt zurückgeführt und damit aufrechterhalten werden; lediglich in Fällen, in denen sich eine Formularklausel nach ihrem Wortlaut aus sich heraus verständlich und sinnvoll in einen inhaltlich zulässigen und in einen unzulässigen Regelungsteil trennen lässt, ist die Aufrechterhaltung des zulässigen Teils rechtlich unbedenklich (vgl. BGH, Urteil vom 25. Januar 2006 – VIII ZR 3/05 [unter II 3 b]; BGH, Urteil vom 6. April 2005 – XII ZR 158/01 [unter II 6]).
50Hieraus ergibt sich die Unwirksamkeit der Vereinbarung des Individualbeitrags in der Aufzählung der Kreditbestandteile eingangs des Darlehensvertrages. Anderes lässt sich nicht zugunsten der Beklagten aus dem von ihr in Parallelverfahren vor der Kammer angeführten Urteil des Bundesgerichtshofs vom 29. Mai 1990 (XI ZR 231/89, BGHZ 111, 287 = NJW 1990, 2250) herleiten. Dieses Urteil, in welchem die Klausel über die fehlende Rückzahlbarkeit eines Disagios bei vorzeitiger Darlehensrückzahlung für unwirksam gehalten und das Disagio als laufzeitabhängiger Vergütungsteil eingeordnet wurde, ist durch die weitere Entwicklung des Rechts der Allgemeinen Geschäftsbedingungen und der heute anerkannten Maßgeblichkeit der „kundenfeindlichsten“ Auslegung auch im Individualprozess in Fällen, in denen diese zur Unwirksamkeit der Klausel führt und damit für den Kunden im Ergebnis am günstigsten ist (vgl. BGH, Urteil vom 7. Dezember 2010 – XI ZR 3/10 [unter II 3 c bb]; Urteil vom 23. September 2010 – III ZR 246/09 [unter II 3 a bb]), überholt. Hielte man die Streichung des Wortes „laufzeitunabhängiger“ in der Aufzählung der Kreditbestandteile für zulässig, müsste der verbleibende, für sich genommen nicht zweifelsfreie Rest dahin ausgelegt werden, dass der Individualbeitrag laufzeitunabhängig geschuldet ist, was wiederum zur Unwirksamkeit der gesamten Klausel führen würde.
51c) Der Beklagten kann nicht im Wege ergänzender Vertragsauslegung (§§ 133, 157 BGB) ein Anspruch auf Zahlung des Individualbeitrags zugebilligt werden, der anstelle der unwirksamen Vereinbarung einen Rechtsgrund für erhaltene Zahlungen darstellen könnte.
52aa) Sind einzelne Vertragsbestimmungen unwirksam oder nicht Vertragsbestandteil geworden, bleibt der Vertrag nach § 306 Abs. 1 BGB im Übrigen wirksam mit der Maßgabe, dass sich sein Inhalt gemäß § 306 Abs. 2 BGB nach den gesetzlichen Vorschriften richtet, soweit er nun Lücken aufweist. Insgesamt unwirksam ist der Vertrag gemäß § 306 Abs. 3 BGB nur, wenn das Festhalten an ihm auch unter Berücksichtigung derjenigen Inhaltsvorgaben, die sich aus der Geltung der gesetzlichen Vorschriften nach Absatz 2 ergeben, eine unzumutbare Härte für eine Vertragspartei darstellen würde. Da zu den in § 306 Abs. 2 BGB genannten gesetzlichen Vorschriften auch die §§ 133, 157 BGB zählen, schließt § 306 BGB eine ergänzende Vertragsauslegung nicht aus, doch kommt sie nur in Betracht, wenn sich die mit dem Wegfall einer unwirksamen Klausel entstehende Lücke nicht durch dispositives Gesetzesrecht füllen lässt und dies zu einem Ergebnis führt, das den beiderseitigen Interessen nicht mehr in vertretbarer Weise Rechnung trägt, sondern das Vertragsgefüge völlig einseitig zu Gunsten des Kunden verschiebt, wobei zu berücksichtigen ist, welche Regelung die typischerweise an Geschäften dieser Art beteiligten Verkehrskreise bei sachgerechter Abwägung der beiderseitigen Interessen nach Treu und Glauben unter Berücksichtigung der Verkehrssitte und bestehender AGB-rechtlicher Schranken als redliche Vertragspartner getroffen hätten (vgl. BGH, Urteil vom 13. Mai 2014 – XI ZR 170/13 [unter II 2 a]; Urteil vom 3. Dezember 2014 – VIII ZR 370/13 [unter III 1 a]; Urteil vom 29. April 2008 – KZR 2/07 [unter II 6]).
53bb) Die zuletzt genannten Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Dass die Beklagte infolge der Unwirksamkeit der von ihr entworfenen Klausel nur ein um den Individualbeitrag vermindertes Entgelt vereinnahmen kann, führt nicht ohne weiteres zu einem unzumutbaren Ergebnis. Die Beklagte erhält weiterhin den vereinbarten Sollzinssatz. Gewichtige, zu einem gravierenden Ungleichgewicht von Leistung und Gegenleistungen führende Störungen des Vertragsgefüges, wie sie etwa bei dem von der Beklagten in Parallelverfahren vor der Kammer als Beispiel herangezogenen Wegfall eines Preisanpassungsrechts im Rahmen langfristiger Versorgungsverträge auftreten können (vgl. dazu etwa BGH, Urteil vom 14. März 2012 – VIII ZR 113/11 [unter II 3]), sind von der Beklagten nicht dargetan.
54d) Vor dem Hintergrund der vorstehenden Ausführungen ist für eine Vertragsanpassung in Gestalt einer Änderung des Zinssatzes, wie sie die Beklagte in Parallelverfahren vor der Kammer angeregt hat, ebenfalls kein Raum. Ferner bietet die von der Beklagten in Parallelverfahren vor der Kammer angeführte Nennung des effektiven Jahreszinses in dem Vertragstext keinen Ansatzpunkt für eine ergänzende Vertragsauslegung. Der den Preis für die Kapitalnutzung darstellende Zins ist (lediglich) der vereinbarte Nominalzins, nicht hingegen der weitere Kosten einbeziehende effektive Jahreszins, der kein Zins im Rechtssinne, sondern eine bloße, der Transparenz dienende Rechengröße ist (vgl. BGH, Urteil vom 13. Mai 2014 – XI ZR 405/12 [unter B II 2 c bb (1) (b) (aa)]). Für die Bestimmung des Vertragsinhaltes hat er demzufolge keine Bedeutung.
552. Zutreffend hat das Amtsgericht dem Begehren der Klägerin nach Erstattung weiterer € 30 keine Erfolgsaussichten beigemessen. Eine Zahlung auf die Position „Kosten bei Herauslage“ hat die Klägerin nicht ohne rechtlichen Grund geleistet. Die Zahlung findet ihren Rechtsgrund in der vierten Position des die Vertragsurkunde aufgenommenen des Preis- und Leistungsverzeichnisses der Beklagten, die ein Entgelt von € 30 für die Ablösung von Fremdkrediten vorsieht.
56a) Die Bestimmung über das Entgelt für die Ablösung von Fremdkrediten ist wirksam.
57aa) Bei der Position des Kostenverzeichnisses handelt es sich um eine Allgemeine Geschäftsbedingung, nämlich eine vorformulierte Vertragsbedingung die von der Beklagten gestellt ist.
58bb) Die Klausel ist nicht gemäß § 307 Abs. 1 S. 2 in Verbindung mit Abs. 1 S. 1 BGB unwirksam.
59Nach dem Transparenzgebot des § 307 Abs. 1 S. 2 BGB, das unabhängig davon Anwendung findet, ob die Klausel auch in sonstiger Hinsicht einer Inhaltskontrolle zugänglich ist (§ 307 Abs. 3 S. 2 BGB), ist der Verwender Allgemeiner Geschäftsbedingungen gehalten, Rechte und Pflichten seines Vertragspartners möglichst klar und durchschaubar darzustellen und dabei auch die wirtschaftlichen Nachteile einer Regelung für die Gegenseite so deutlich zu machen, wie dies nach den Umständen gefordert werden kann (vgl. BGH, Urteil vom 7. Dezember 2010 – XI ZR 3/10 [unter II 2 a]). Dem genügt die in Rede stehende Bestimmung. Sie stellt die Zahlungspflicht des Kunden bei Ablösung von Fremdkrediten unmissverständlich dar.
60cc) Einer über das Transparenzgebot hinausgehenden Inhaltskontrolle ist die Bestimmung gemäß § 307 Abs. 3 S. 1 BGB entzogen. Ihr Regelungshalt liegt außerhalb des danach einer vollen Inhaltskontrolle unterworfenen Bereiches (vgl. oben unter 1 b bb). Mit der Klausel bepreist die Beklagte den ihr bei einer im Auftrag des Kunden mit der Darlehensvaluta vorgenommenen Ablösung von Fremdkrediten entstehenden Aufwand. Damit regelt die Bestimmung das Entgelt für eine zusätzlich zur Darlehensgewährung erbrachte Sonderleistung. Diese erbringt die Beklagte weder in ihrem eigenen Interesse, noch ist sie hierzu aufgrund gesetzlicher Vorschriften verpflichtet. Schließlich weicht die Bestimmung nicht von einer gesetzlichen Preisregelung ab.
61b) Die Voraussetzungen für die Berechnung des Entgelts liegen vor. Die Klägerin hat die Beklagte mit der Ablösung zweiter Fremdkredite beauftragt und bevollmächtigt und die Beklagte hat die Ablösung vorgenommen.
623. Die Nebenforderungen der Klägerin sind nur teilweise schlüssig dargelegt.
63a) Die begehrte Verzinsung der Hauptforderung mit 9,51 % ab dem Tag der Unterzeichnung des Darlehensvertrages kann die Klägerin nicht beanspruchen, sondern lediglich die im Tenor beschriebenen Zinsen.
64aa) Dem Grunde nach hat die Klägerin unter dem Gesichtspunkt des Nutzungsersatzes aus § 818 Abs. 1 BGB Anspruch auf Herausgabe der von der Beklagten aus dem an sie gezahlten Individualbeitrag gezogenen Nutzungen. Der Anspruch aus § 818 Abs. 1 BGB ist grundsätzlich auf die Herausgabe der von dem Leistungsempfänger tatsächlich gezogenen Zinsen beschränkt, doch besteht bei Zahlungen an eine Bank eine tatsächliche Vermutung dafür, dass die Bank Nutzungen im Wert des üblichen Verzugszinses in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz gezogen hat, die sie als Nutzungsersatz herausgeben muss, und die ohne Kapitalisierung zu berechnen sind (vgl. BGH, Urteil vom 28. Oktober 2014 – XI ZR 348/13 [unter IV]; Urteil vom 12. Mai 1998 – XI ZR 79/97, NJW 1998, 2529 [unter II 1 c aa (2)]).
65bb) Dementsprechend schuldet die Beklagte auf den vereinnahmten Individualbeitrag beginnend mit dem Tag, an dem sie ihn von der Klägerin tatsächlich erhalten hat, Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz. Erhalten hat die Beklagte den Individualbeitrag – wie oben unter 1 a dargelegt – mit Zahlung der ersten beiden Raten, weshalb die Zahlungstermine den Beginn des Zinslaufs markieren. Der von der Klägerin für richtig gehaltene Zinssatz von 9,51 % hat wegen der Regelung des § 308 Abs. 1 ZPO lediglich insoweit Bedeutung, als er den Anspruch, für dessen Verfolgung sie Prozesskostenhilfe begehrt, nach oben begrenzt. Da die Klägerin nach dem Vertrag keine Zinsen auf den Individualbeitrag schuldete (vgl. oben unter 1 a aa) und nicht erkennbar ist, dass sie gleichwohl ohne vertragliche Grundlage Zinsen entrichtet hätte, ergibt sich kein über den Anspruch aus § 818 Abs. 1 BGB hinausgehender Anspruch auf Rückzahlung gezahlter Zinsen.
66b) Ersatz der Kosten der vorprozessualen anwaltlichen Tätigkeit ihrer Prozessbevollmächtigten kann die Klägerin von der Beklagten nicht verlangen.
67Zwar befand sich die Beklagte nach Ablauf der ihr von der Klägerin in ihrem Schreiben vom 30. Juli 2014 gesetzten Zahlungsfrist in Verzug, weshalb die Klägerin grundsätzlich gemäß §§ 280 Abs. 1 und 2, 286 Abs. 1, 249 BGB Ersatz der Kosten beanspruchen kann, die ihr nach Eintritt des Verzuges durch erforderlich und zweckmäßig erscheinende Maßnahmen der Rechtsverfolgung entstanden sind. Dem Vortrag der Klägerin ist jedoch nicht zu entnehmen, dass sie selbst eine Vergütung für die vorgerichtliche Tätigkeit ihrer Prozessbevollmächtigten schuldet. Die anwaltliche Zahlungsaufforderung an die in Aussicht genommene Beklagtenpartei ist im Allgemeinen Bestandteil der anwaltlichen Tätigkeit zur Klagevorbereitung. Damit zählt sie gemäß § 19 Abs. 1 Nr. 1 RVG zum Rechtszug und ist von der Verfahrensgebühr gemäß Nr. 3100 VV RVG mit abgegolten (vgl. BGH, Urteil vom 26. Februar 2013 – XI ZR 345/10 [unter A III 2]; s.a. Hartmann, Kostengesetze, § 19 RVG Rn. 6, Rn. 32 und 56 zu Nr. 3100 VV RVG sowie Rn. 3 zu Nr. 2300 VV RVG). Ein Rechtsanwalt, der sich zur Vorbereitung einer Klage an den Gegner wendet, kann für diese Tätigkeit deshalb nicht eine weitere Vergütung nach Nr. 2300 VV RVG verlangen. Umstände, aus denen sich ergibt, dass die außergerichtliche Geltendmachung des Anspruchs im Streitfall Gegenstand eines besonderen Auftrags war, sind nicht ersichtlich. Der Inhalt des vorgelegten vorgerichtlichen Aufforderungsschreibens (Anlage K3) wie auch die Ankündigung der Klägerin in ihrem Mahnschreiben (Anlage K2), bei Fristablauf ohne weitere Ankündigung einen Anwalt einzuschalten und gerichtliche Schritte einzuleiten, legen im Gegenteil den Schluss nahe, dass die Prozessbevollmächtigten der Klägerin von vorneherein einen Klageauftrag erhalten haben.
68c) Schließlich steht der Klägerin kein Anspruch auf Ersatz pauschaler Mahnkosten von € 10 zu.
69aa) Als Verzugsschaden kann die Klägerin den Ersatz der ihr durch ihr Mahnschreiben entstandenen Unkosten nicht beanspruchen. Die hierzu notwendigen Voraussetzungen der §§ 280 Abs. 1 und 2, 286 BGB sind nicht erfüllt. Die Kosten einer verzugsbegründenden Mahnung sind nicht durch den Verzug entstanden und deshalb nicht selbst als Verzugsschaden erstattungsfähig.
70bb) Die Forderung der Klägerin lässt sich insoweit nicht aus § 280 Abs. 1 BGB herleiten.
71Allerdings hat die Beklagte durch die Verwendung der unwirksamen Vertragsbedingung über den Individualbeitrag und die auf die unwirksame Vereinbarung gestützte Vereinnahmung desselben objektiv pflichtwidrig gehandelt. Eine in der Ausübung tatsächlich nicht bestehender Rechte liegende objektive Pflichtverletzung hat eine Partei aber nicht schon dann zu vertreten, wenn sie nicht erkennt, dass ihre Haltung in der Sache nicht berechtigt ist, sondern nur, wenn sie diese nicht als plausibel ansehen durfte; denn ein Gläubiger entspricht der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt regelmäßig schon dann, wenn er sorgfältig prüft, ob der eigene Rechtsstandpunkt plausibel ist (vgl. BGH, Urteil vom 18. Januar 2011 – XI ZR 356/09 [unter III 2]; Urteil vom 16. Januar 2009 – V ZR 133/08 [unter II 3 a]).
72Dementsprechend hat die Beklagte das Stellen der Klausel und die Vereinnahmung des nicht wirksam vereinbarten Entgeltbestandteils nicht zu vertreten. Dies folgt spiegelbildlich aus den Umständen, aufgrund derer vor dem Jahr 2011 einem Bankkunden die Erhebung einer auf Rückforderung eines entrichteten Bearbeitungsentgelts gerichteten Klage nicht zumutbar erscheint, nämlich der älteren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, die Bearbeitungsentgelte in „banküblicher Höhe“ gebilligt hatte, und von der sich eine Abkehr erst nach Herausbildung einer gefestigten Auffassung der Oberlandesgerichte zur Unwirksamkeit solcher Klauseln im Jahre 2011 erwarten ließ (vgl. BGH, Urteile vom 28. Oktober 2014 – XI ZR 17/14 und XI ZR 348/13 [jeweils unter II 2 b bb (2)]), und der Rechtsprechung des für den Sitz der Beklagten zuständigen Oberlandesgerichts, das noch Ende 2013 auf die Zulässigkeit der Vereinbarung von Bearbeitungsentgelten erkannt hat (vgl. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 14. Oktober 2013 – 14 U 133/13, BeckRS 2013, 19416). In Anbetracht dessen musste die Beklagte ihren Standpunkt, ihre Kunden durch Allgemeine Geschäftsbedingungen wirksam zur Zahlung eines in Höhe und Grundstruktur (als jeweils neben die Zinsen tretenter laufzeitunabhängiger Entgeltbestandteil) dem Bearbeitungsentgelt vergleichbaren Individualbeitrags verpflichten zu können, nicht für unplausibel halten.
73III.
74Die wirtschaftlichen Voraussetzungen für die ratenweise Bewilligung von Prozesskostenhilfe liegen nach den von der Klägerin glaubhaft gemachten Angaben zu ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen vor.
Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das am 31. März 2015 erlassene Urteil des Amtsgerichts Düsseldorf wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
1
Gründe
2I.
3Die Berufung der Beklagten ist unbegründet.
41. Zutreffend hat das Amtsgericht der Klägerin einen Anspruch auf Rückzahlung des Individualbeitrags gemäß § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 BGB zuerkannt.
5a) Die Beklagte hat etwas durch Leistung der Klägerin erlangt, nämlich den in dem Darlehensvertrag ausgewiesenen Individualbeitrag. Diesen hat die Klägerin nach den unangegriffenen Feststellungen des Amtsgerichts an die Beklagte gezahlt.
6b) Die Zahlung auf den Individualbeitrag hat die Klägerin ohne rechtlichen Grund erbracht. Die Vereinbarung des „einmaligen laufzeitunabhängigen Individualbeitrags“ in dem zwischen den Parteien geschlossenen Darlehensvertrag ist gemäß § 307 Abs. 1 S. 1 BGB unwirksam.
7Dies hat die Kammer bereits in mehreren, ebenfalls von der Beklagten geschlossene Darlehensverträge mit Individualbeitrag betreffenden Fällen entschieden. Die Berufungsbegründung und die Stellungnahme der Beklagten vom 16. Juli 2015 – einschließlich des mit ihr in Ablichtung überreichten Beschlusses des Landgerichts Stuttgart vom 15. Juni 2015 (s. dazu die Ausführungen nachfolgend unter bb [2] [b]) – geben keinen Anlass, einzelne der aufgeworfenen Fragen nunmehr anders zu entscheiden:
8aa) Die in dem Darlehensvertrag enthaltene Vereinbarung des Individualbeitrags stellt eine Allgemeine Geschäftsbedingung dar. Dies sind gemäß § 305 Abs. 1 S. 1 BGB für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierte Vertragsbedingungen, die eine Vertragspartei der anderen Vertragspartei bei Abschluss des Vertrages stellt. Diese Voraussetzungen erfüllt die Klausel über den Individualbeitrag.
9(1) Bei ihr handelt es sich um eine vorformulierte Vertragsbedingung.
10Vorformuliert sind Vertragsbedingungen, wenn sie für eine spätere Verwendung in irgendeiner Weise fixiert sind. Ob die Vertragsbedingungen schriftlich vorbereitet oder lediglich „im Kopf“ des Verwenders gespeichert sind, macht keinen Unterschied (vgl. BGH, Urteil vom 13. Mai – XI ZR 170/13 [unter II 1 a aa]; Urteil vom 30. September 1987 – IVa ZR 6/86, NJW 1988, 410 [unter I 1]). Darlegen und beweisen muss das Vorliegen von Allgemeinen Geschäftsbedingungen zwar derjenige, der sich auf den Schutz der AGB-Vorschriften beruft; es kann sich jedoch nach der Lebenserfahrung aus den Umständen, namentlich Inhalt und Gestaltung der Vertragsbedingungen, ein von dem Verwender zu widerlegender Anschein dafür ergeben, dass sie zur Mehrfachverwendung vorformuliert sind (vgl. BGH, Urteil vom 14. Mai 1992 – VII ZR 204/90, NJW 1992, 2160 [unter III 2 a]).
11Hier spricht für das Vorliegen von allgemeinen Geschäftsbedingungen bereits das von der Beklagten vorgehaltene und standardmäßig aufgebaute Vertragsformular, das Raum für den Eintrag eines Individualbeitrags lässt; ob dieser stets oder nur in einzelnen Fällen und dann in variierender Höhe erhoben wird, ist ohne entscheidende Bedeutung (vgl. BGH, Urteil vom 28. Oktober 2014 – XI ZR 348/13 [unter II 1 b bb]).
12(2) Die Vertragsbedingung gilt gemäß § 310 Abs. 3 Nr. 1 BGB als von der Beklagten gestellt. Die Beklagte hat weder dargetan, dass sie durch die Klägerin in den Vertrag eingeführt wurden und damit die Vermutung des § 310 Abs. 3 Nr. 1 BGB widerlegt, noch dass die Bestimmung zwischen den Parteien im Einzelnen ausgehandelt worden ist und deshalb gemäß § 305 Abs. 1 S. 3 BGB keine Allgemeinen Geschäftsbedingungen vorliegen.
13(a) Von einem Aushandeln – das mehr erfordert als Verhandeln – im Sinne des § 305 Abs. 1 S. 3 BGB kann nur gesprochen werden, wenn der Verwender zunächst den in seinen Allgemeinen Geschäftsbedingungen enthaltenen gesetzesfremden Kerngehalt, also die den wesentlichen Inhalt der gesetzlichen Regelung ändernden oder ergänzenden Bestimmungen, inhaltlich ernsthaft zur Disposition stellt und dem Verhandlungspartner Gestaltungsfreiheit zur Wahrung eigener Interessen einräumt mit zumindest der realen Möglichkeit, die inhaltliche Ausgestaltung der Vertragsbedingungen zu beeinflussen, wozu er sich – was zu seiner Darlegungs- und Beweislast steht – deutlich und ernsthaft zur gewünschten Änderung einzelner Klauseln bereit erklären muss (vgl. BGH, Urteil vom 20. März 2014 – VII ZR 248/13 [unter II 2 a cc]). Eine solche Bereitschaft schlägt sich in aller Regel in erkennbaren Änderungen des vorformulierten Textes nieder; allenfalls unter besonderen Umständen kann eine Vertragsklausel auch dann als Ergebnis eines Aushandelns gewertet werden, wenn es schließlich nach gründlicher Erörterung bei dem gestellten Entwurf verbleibt (vgl. BGH, Urteil vom 22. November 2012 – VII ZR 222/12 [unter II 1 a aa]).
14(b) Tatsachen, die danach für ein „Aushandeln“ des Individualbeitrags sprechen, hat die Beklagte nicht vorgetragen. Die von ihr hervorgehobene Möglichkeit ihrer Kunden, sich für einen Vertrag ohne Individualbeitrag zu entscheiden und einen „Basis-Kredit“ zu wählen, die von ihr vorgetragene Bereitschaft, über die Höhe des Individualbeitrags zu verhandeln, und der Umstand, dass der Individualbeitrag nicht anhand fester Sätze, sondern anhand verschiedener Kriterien berechnet werden mag, ändern nichts daran, dass die Beklagte die Einbeziehung dieser Tarifstruktur in Kreditverträge über „Individual-Kredite“ im Rahmen ihres üblichen Geschäftsganges routinemäßig vorgibt und der Kunde regelmäßig keine Möglichkeit hat, hiervon abweichende Vorschläge in die Verhandlung einzubringen, sondern die Beklagte einen Individualbeitrag erhebt, wenn sie einen Vertrag über einen Individual-Kredit abschließt. Die Beklagte bringt letztlich selber vor, dass der Individualbeitrag integraler Bestandteil des von ihr angebotenen Individual-Kredits ist. Für die Annahme, die Klägerin habe von ihr die reale Möglichkeit erhalten, insoweit den Vertragsinhalt zu beeinflussen, ist nichts ersichtlich.
15bb) Die Klausel über den Individualvertrag unterliegt gemäß § 307 Abs. 3 S. 1 BGB einer Inhaltskontrolle nach den § 307 Abs. 1 und Abs. 2, 308, 309 BGB.
16(1) Gemäß § 307 Abs. 3 S. 1 BGB unterliegen solche Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen einer Inhaltskontrolle nach §§ 307 Abs. 1 und Abs. 2, 308, 309 BGB, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. Damit sind all jene Bestimmungen von der Inhaltskontrolle ausgenommen, die bloß deklaratorisch sind oder unmittelbar den Preis der vertraglichen Hauptleistung oder einer rechtlich nicht geregelten, zusätzlich angebotenen Sonderleistung bestimmen, während Klauseln, die von gesetzlichen Preisregelungen abweichen ebenso kontrollfähig sind wie Bestimmungen, die kein Entgelt für eine Leistung zum Gegenstand haben, die dem Kunden auf rechtsgeschäftlicher Grundlage erbracht wird, sondern mittels derer der Verwender allgemeine Betriebskosten, Aufwand zur Erfüllung eigener Pflichten oder für Tätigkeiten, die im eigenen Interesse liegen, auf den Kunden abwälzt (vgl. BGH, Urteil vom 27. Januar 2015 – XI ZR 174/13 [unter II 1]; Urteil vom 13. Januar 2011 – III ZR 78/10 [unter II 2 a aa] jeweils m.w.N.; s.a. BGH, Urteil vom 17. Dezember 2013 – XI ZR 66/13 [unter II 1 a]).
17Ob Entgeltklauseln – wie sie hier in Rede stehen – sich als kontrollfreie Preisabrede darstellen, ist durch Auslegung zu ermitteln (vgl. BGH, Urteil vom 7. Dezember 2010 – XI ZR 3/10 [unter II 3 c]). Allgemeine Geschäftsbedingungen sind – soweit sich nicht ein vorrangiger (vgl. BGH, Urteil vom 10. Juni 2008 – XI ZR 331/07 [unter II 1 a]) übereinstimmender Wille der Parteien feststellen lässt – nach dem Grundsatz der objektiven Auslegung ausgehend von den Interessen, Vorstellungen und Verständnismöglichkeiten eines rechtlich nicht vorgebildeten Durchschnittskunden einheitlich so auszulegen, wie sie von verständigen und redlichen Vertragspartnern unter Abwägung der Interessen der normalerweise beteiligten Verkehrskreise verstanden werden, wobei solche Verständnismöglichkeiten auszuscheiden sind, die zwar theoretisch denkbar, praktisch aber fernliegend und nicht ernstlich in Betracht zu ziehen sind; verbleiben nach Ausschöpfung aller in Betracht kommenden Auslegungsmethoden Zweifel und sind mehrere Auslegungsmöglichkeiten rechtlich vertretbar, kommt die Unklarheitenregel des § 305c Abs. 2 BGB zur Anwendung (vgl. BGH, Urteil vom 27. Januar 2015 – XI ZR 174/13 [unter II 2 a aa]; Urteil vom 5. Mai 2010 – III ZR 209/09 [unter II 2 a aa] jeweils m.w.N.). Außerdem gilt der Grundsatz, dass sich eine nach ihrem Regelungsbereich nicht zu beanstandende Klausel nach dem realen oder hypothetischen Willen des Verwenders nicht auf völlig atypische Regelungssituationen bezieht, in denen sie als kontrollfähig und nach der Wertung des Gesetzes potentiell als unangemessen zu qualifizieren wäre, weshalb Ausnahmefälle, auf die eine Klausel ersichtlich nicht zugeschnitten ist oder in denen die Berufung auf sie schlechthin treuwidrig wäre, als von ihr nicht erfasst anzusehen sein können (vgl. BGH, Urteil vom 27. Januar 2015 – XI ZR 174/13 [unter II 2 a bb]). Soweit die Unklarheitenregel zur Anwendung gelangt, ist für den Kunden dasjenige Verständnis günstiger, das den Weg zu einer inhaltlichen Angemessenheitskontrolle nach § 307 Abs. 1 BGB eröffnet (vgl. BGH, Urteil vom 7. Dezember 2010 – XI ZR 3/10 [unter II 3 c bb]).
18(2) Gemessen daran hat die Regelung einen kontrollfähigen Inhalt.
19(a) Die Regelung sieht vor, das von dem Kunden geschuldete Entgelt für die von der Beklagten erbrachten Leistungen in zwei Positionen – die monatlich zu zahlenden Zinsen einerseits und den einmalig zu zahlenden Individualbetrag andererseits – aufzuteilen. Dabei stellt die Summe von Zinsen und Individualbeitrag das Gesamtentgelt für die Gesamtheit aller von der Beklagten erbrachten Leistungen dar und zwar dergestalt, dass die beiden Bestandteile des Gesamtentgelts nicht einzelne abgegrenzte Entgeltpositionen zur Abgeltung konkret zugeordneter vertraglicher Gegenleistungen der Beklagten bilden, sondern zwei Teile eines Gesamtentgelts, das in seiner Gesamtheit pauschal alle Gegenleistungen der Beklagten abgilt. Nach dieser, auch von der Beklagten für richtig gehaltenen Auslegung kann der Individualbeitrag nicht als Entgelt ausschließlich für die Sonderleistungen des Individual-Kredits verstanden werden, sondern dient auch der Abgeltung der Kapitalüberlassung, und zwar als ein nicht bestimmten Gegenleistungen zugeordneter Bestandteil des Gesamtentgelts im Rahmen einer Mischkalkulation.
20Mit diesem Inhalt ist die Regelung über den laufzeitunabhängig zu zahlenden Individualbeitrag der Inhaltskontrolle unterworfen und kann nicht als kontrollfreie Preishauptabrede eingeordnet werden. Abgesehen davon, dass auch Preishauptabreden einer Kontrolle unterworfen sind, wenn sie von gesetzlichen Preisregelungen abweichen (vgl. BGH, Urteil vom 17. Dezember 2013 – XI ZR 66/13 [unter II 1 a]), kann eine der Inhaltskontrolle entzogene Bestimmung über den Preis für die Darlehensgewährung (lediglich) der gemäß § 488 Abs. 1 S. 2 BGB zu zahlende Zins sein. Diesen Zins kann die Bank zwar aufspalten und beispielsweise neben dem Zins ein Disagio als zinsähnliches (Teil-)Entgelt für die zeitweilige Kapitalnutzung in Gestalt eines Einmalentgelts erheben (vgl. BGH, Urteile vom 13. Mai 2014 – XI ZR 405/12 [unter B II 2 c bb (c) = Rn. 42] und XI ZR 170/13 [unter II 1 b cc (2) (a) (cc) = Rn. 51]). Mit einem solchen Disagio ist der hier in Rede stehende Individualbeitrag jedoch nicht vergleichbar, da er laufzeitunabhängig berechnet wird. Ein zinsähnliches Teilentgelt liegt jedoch nur vor, wenn sich das Kreditinstitut hierdurch die Überlassung des Darlehenskapitals laufzeitabhängig vergüten lässt, weil dies das konstitutive Merkmal für die Einordnung einer Vergütung als derartiges Teilentgelt ist (vgl. BGH, Urteile vom 13. Mai 2014 – XI ZR 405/12 [unter B II 2 c bb (c) = Rn. 43] und XI ZR 170/13 [unter II 1 b cc (2) (a) (cc) = Rn. 52]).
21(b) Offenbleiben kann, ob die Regelung auch dahin verstanden werden könnte, dass mit dem Individualbeitrag diejenigen von der Beklagten außerhalb der bloßen Darlehensgewährung erbrachten Leistungen abgegolten werden sollen, die der Kunde bei Abschluss eines Individual-Kredits ohne gesonderte Berechnung bzw. zu günstigeren Preisen als bei Wahl des Basiskredites in Anspruch nehmen kann, der Individualbeitrag also ein (pauschaliertes) Entgelt darstellt zur Abgeltung konkreter, von der Beklagten nur bei Abschluss des Individual-Kredites überhaupt oder zu günstigeren Konditionen auf Wunsch des Kunden erbrachter vertraglicher Gegenleistungen wie dem teilweisen Verzicht auf die Vorfälligkeitsentschädigung oder der Änderung des Ratenplanes. Ebenso kann offenbleiben, ob und inwieweit die Regelung mit diesem Inhalt einer Inhaltskontrolle unterworfen wäre. Denn jedenfalls wäre der zuerst – vorstehend unter (a) – dargestellten Auslegungsvariante deshalb der Vorzug zu geben, weil sie zu einer vollständen Inhaltskontrolle führt.
22Soweit das Landgericht Stuttgart (vgl. der von der Beklagten vorgelegte Beschluss vom 15. Juni 2015 – 13 S 45/15) die vorstehend unter (a) dargestellte erste Auslegungsvariante mit der Begründung ausscheidet, es liege für jeden Bankkunden auf der Hand, dass der Individualbeitrag für die Individualleistungen zu zahlen sei und ein anderer Zusammenhang sei völlig fernliegend, vermag die Kammer dem nicht beizutreten. Im Übrigen verweist nicht zuletzt die Beklagte selbst darauf, dass der Individualbeitrag nicht die Gegenleistung für die besonderen Leistungen des Individualkredits darstelle.
23cc) Der danach eröffneten Inhaltskontrolle gemäß § 307 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB hält die Bestimmung über den Individualbeitrag nicht Stand. Sie benachteiligt die Kunden der Beklagten entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen.
24(1) Die Vereinbarung über die Aufteilung des von dem Kunden für die Gesamtheit der von der Beklagten erbrachten Leistungen zu zahlenden Entgeltes in laufzeitabhängige Zinsen einerseits und einen einmaligen laufzeitunabhängigen Individualbeitrag andererseits weicht von wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung ab.
25(a) Nach der gesetzlichen Regelung ist das in § 488 Abs. 1 S. 2, Abs. 2 BGB geregelte Entgelt für die Gewährung der Möglichkeit zur Kapitalnutzung laufzeitabhängig ausgestaltet (vgl. BGH, Urteile vom 13. Mai 2014 – XI ZR 405/12 [unter B II 2 d bb] und XI ZR 170/13 [unter II 1 b dd (1)]). Aus dem Wesen des Darlehens als gegenseitigem Gebrauchsüberlassungsvertrag folgt, dass das darlehensvertragliche Entgelt im Interesse eines ausgewogenen Verhältnisses von Leistung und Gegenleistung grundsätzlich von der Laufzeit des Vertrages abhängig ist (vgl. BGH, Urteile vom 13. Mai 2014 – XI ZR 405/12 [unter B II 2 d bb (2)] und XI ZR 170/13 [unter II 1 b dd (1) (b)]), die Zinspflicht also vom Bestand der Kapitalschuld abhängig ist (vgl. BGH, Urteil vom 8. November 2011 – XI ZR 341/10 [unter II 2 a aa]).
26(b) Von diesem, aus dem Wesen des Darlehens folgenden Grundgedanken weicht das von der Beklagten entwickelte Vergütungssystem mit einer Aufteilung des von dem Kunden zu zahlenden Entgeltes in einen laufzeitabhängig zu zahlenden Zinsanteil und einen laufzeitunabhängig zu zahlenden Einmalbetrag ab.
27Dies folgt zwar nicht bereits aus der Aufspaltung des Entgeltes in zwei Bestandteile, da eine Bank frei darin ist, den Zins aufzuspalten und sie beispielsweise neben dem Zins ein Disagio als zinsähnliches (Teil-)Entgelt für die zeitweilige Kapitalnutzung in Gestalt eines Einmalentgelts erheben darf (vgl. BGH, Urteile vom 13. Mai 2014 – XI ZR 405/12 [unter B II 2 c bb (c) = Rn. 42] und XI ZR 170/13 [unter II 1 b cc (2) (a) (cc) = Rn. 51]). Ohne weiteres zulässig ist eine solche Aufspaltung aber nur, wenn auch der Einmalbetrag laufzeitabhängig berechnet wird, da dies das konstitutive Merkmal für die Einordnung einer Vergütung als derartiges (zulässiges) Teilentgelt ist (vgl. BGH, Urteile vom 13. Mai 2014 – XI ZR 405/12 [unter B II 2 c bb (c) = Rn. 43] und XI ZR 170/13 [unter II 1 b cc (2) (a) (cc) = Rn. 52]). An diesem Merkmal aber fehlt es dem Individualbeitrag, weil er laufzeitunabhängig berechnet wird.
28Dieser Beurteilung steht nicht entgegen, dass die Beklagte sich mit Abschluss eines Vertrages über einen Individual-Kredit nicht nur zur Überlassung der Darlehensvaluta verpflichtet, sondern darüber hinaus zur Erbringung weiterer Leistungen. Dieses Leistungspaket mag den Individual-Kredit von anderen am Markt angebotenen Verbraucherdarlehen abgrenzen. Die dem Kunden zusätzlich zur Verfügung stehenden Leistungen ändern aber nichts daran, dass der Vertrag sein wesentliches Gepräge durch die von der Beklagten geschuldete zeitweise Überlassung des Darlehenskapitals erhält und es sich ungeachtet der Zusatzleistungen um einen Darlehensvertrag in Form eines Verbraucherdarlehensvertrages handelt.
29(2) Die Abweichung einer Allgemeinen Geschäftsbedingung von wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung – wie sie nach den vorstehenden Ausführungen hier vorliegt – indiziert eine unangemessene Benachteiligung (vgl. BGH, Urteile vom 13. Mai 2014 – XI ZR 405/12 [unter B II 2 d cc] und XI ZR 170/13 [unter II 1 b dd (2)]). Diese Vermutung ist zwar widerlegt, wenn die Klausel auf der Grundlage einer umfassenden Interessenabwägung den Kunden gleichwohl nicht unangemessen benachteiligt, wovon insbesondere dann auszugehen ist, wenn die Abweichung vom gesetzlichen Leitbild sachlich gerechtfertigt und der gesetzliche Schutzzweck auf andere Weise sichergestellt ist (vgl. BGH, Urteil vom 14. Januar 2014 – XI ZR 355/12 [unter II 2 c bb]), wobei die Rechtfertigung der Benachteiligung durch höherrangige Interessen des Verwenders zu dessen Darlegungs- und Beweislast steht (vgl. BGH, Urteil vom 5. Juli 2005 – X ZR 60/04 [unter II 2 c bb (3) (c)]). Solche Gründe bestehen für ein Bearbeitungsentgelt nicht (vgl. BGH, Urteile vom 13. Mai 2014 – XI ZR 405/12 [unter B II 2 d cc] und XI ZR 170/13 [unter II 1 b dd (2)]) und sind von der Beklagten auch für den von ihr entwickelten Individualbeitrag nicht aufgezeigt worden. Der für den Kunden sich aus der Preisgestaltung ergebende Nachteil, einen Teil des auf die angestrebte Gesamtlaufzeit des Darlehens berechneten Entgeltes unabhängig von der tatsächlichen Dauer der Belassung der Darlehensvaluta zahlen zu müssen, ist auch bei einem Individual-Kredit nicht gerechtfertigt.
30Die Regelung über den Individualbeitrag benachteiligt den Kunden nicht lediglich geringfügig. Abgesehen davon, dass sie letztlich die beliebige Aufteilung des Entgeltes in einen laufzeitabhängigen und einen laufzeitunabhängigen Teil zulässt, beläuft sich der der Klägerin abverlangte Individualbeitrag auf € 375,10. Dies macht 3 % des Gesamtkreditbetrages bzw. gut 5 % des zu zahlenden Gesamtentgelts aus. Ein Betrag in einer solchen Größenordnung ist nicht lediglich geringfügig, was auch die Regelung in § 502 Abs. 1 BGB zeigt.
31Die dem Kunden bei Abschluss eines Individual-Kredits gewährten Vorteile gleichen die Benachteiligung nicht aus. Zwar können für sich genommen unangemessene Vertragsklauseln durch vorteilhafte Bestimmungen des Vertrages ausgeglichen werden, doch vermögen auf diese Weise grundsätzlich nur konnexe, in Wechselbeziehung zu der benachteiligenden Bestimmung stehende Klauseln eine unangemessene Benachteiligung des Kunden auszuschließen, nicht hingegen – sofern es sich nicht um ein kollektiv ausgehandeltes anerkanntes Klauselwerk handelt – die Ausgewogenheit der gesamten Vertragsgestaltung unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten (vgl. BGH, Urteil vom 29. November 2002 – V ZR 105/02 [unter II 4 b]). Schon weil der Individualbeitrag kein Entgelt für bestimmte Sonderleistungen darstellt, sondern als ein nicht bestimmten Gegenleistungen zugeordneter Bestandteil des Gesamtentgelts im Rahmen einer Mischkalkulation konzipiert ist (und er damit auch Entgelt für die Kapitalüberlassung ist), kommt nach diesen Maßstäben eine Kompensation durch dem Kunden bei einem Individual-Kredit gewährte Vorteile nicht in Betracht. Die von der Beklagten vorgebrachten preiskalkulatorischen Erwägungen sind im Rahmen der Angemessenheitskontrolle nach § 307 Abs. 1 S. 1 BGB ohnehin grundsätzlich nicht statthaft, da die Bestimmung des angemessenen Preises nicht durch die Gerichte, sondern durch die am relevanten Markt herrschende Angebots- und Nachfragesituation zu erfolgen hat (vgl. BGH, Urteil vom 19. Dezember 2007 – XII ZR 61/05 [unter I 3 c cc]). Besondere Umstände, die eine andere Beurteilung rechtfertigen könnten, liegen mit dem von der Beklagten ihren Kunden außerdem angebotenem Basis-Kredit nicht vor. Schon mangels Zuordnung des Individualbeitrags zu bestimmten Leistungen kann die Sachlage nicht mit derjenigen einer dem Kunden ermöglichten Tarifwahl zwischen Vertragsmodellen, die unterschiedliche Risikotragung mit einer entsprechenden Preisgestaltung verknüpfen (vgl. zur Zulässigkeit des „Preisargumentes“ in diesem Zusammenhang BGH, Urteil vom 19. Dezember 2007, a.a.O., sowie Staudinger/Coester, § 307 BGB Rn. 138), verglichen werden.
32dd) Infolge der Unwirksamkeit ist die Vereinbarung über die Zahlung des Individualbeitrags nicht Vertragsbestandteil geworden.
33Rechtsfolge einer sich aus einer Klausel ergebenden unangemessenen Benachteiligung ist gemäß § 307 Abs. 1 S. 1 BGB die Unwirksamkeit der betreffenden Klausel an sich. Eine Bestimmung in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die gegen die §§ 307 ff. BGB verstößt, darf nicht im Wege einer der sogenannten geltungserhaltenden Reduktion auf den gerade noch zulässigen Inhalt zurückgeführt und damit aufrechterhalten werden; lediglich in Fällen, in denen sich eine Formularklausel nach ihrem Wortlaut aus sich heraus verständlich und sinnvoll in einen inhaltlich zulässigen und in einen unzulässigen Regelungsteil trennen lässt, ist die Aufrechterhaltung des zulässigen Teils rechtlich unbedenklich (vgl. BGH, Urteil vom 25. Januar 2006 – VIII ZR 3/05 [unter II 3 b]; BGH, Urteil vom 6. April 2005 – XII ZR 158/01 [unter II 6]).
34Hieraus ergibt sich die Unwirksamkeit der Vereinbarung des Individualbeitrags in der Aufzählung der Kreditbestandteile eingangs des Darlehensvertrages. Anderes lässt sich nicht zugunsten der Beklagten aus dem von ihr angeführten Urteil des Bundesgerichtshofs vom 29. Mai 1990 (XI ZR 231/89, BGHZ 111, 287 = NJW 1990, 2250) herleiten. Dieses Urteil, in welchem die Klausel über die fehlende Rückzahlbarkeit eines Disagios bei vorzeitiger Darlehensrückzahlung für unwirksam gehalten und das Disagio als laufzeitabhängiger Vergütungsteil eingeordnet wurde, ist durch die weitere Entwicklung des Rechts der Allgemeinen Geschäftsbedingungen und der heute anerkannten Maßgeblichkeit der „kundenfeindlichsten“ Auslegung auch im Individualprozess in Fällen, in denen diese zur Unwirksamkeit der Klausel führt und damit für den Kunden im Ergebnis am günstigsten ist (vgl. BGH, Urteil vom 7. Dezember 2010 – XI ZR 3/10 [unter II 3 c bb]; Urteil vom 23. September 2010 – III ZR 246/09 [unter II 3 a bb]), überholt. Hielte man die Streichung des Wortes „laufzeitunabhängiger“ in der Aufzählung der Kreditbestandteile für zulässig, müsste der verbleibende, für sich genommen nicht zweifelsfreie Rest dahin ausgelegt werden, dass der Individualbeitrag laufzeitunabhängig geschuldet ist, was wiederum zur Unwirksamkeit der gesamten Klausel führen würde.
35c) Der Beklagten kann nicht im Wege ergänzender Vertragsauslegung (§§ 133, 157 BGB) ein Anspruch auf Zahlung des Individualbeitrags zugebilligt werden, der anstelle der unwirksamen Vereinbarung einen Rechtsgrund für erhaltene Zahlungen darstellen könnte.
36aa) Sind einzelne Vertragsbestimmungen unwirksam oder nicht Vertragsbestandteil geworden, bleibt der Vertrag nach § 306 Abs. 1 BGB im Übrigen wirksam mit der Maßgabe, dass sich sein Inhalt gemäß § 306 Abs. 2 BGB nach den gesetzlichen Vorschriften richtet, soweit er nun Lücken aufweist. Insgesamt unwirksam ist der Vertrag gemäß § 306 Abs. 3 BGB nur, wenn das Festhalten an ihm auch unter Berücksichtigung derjenigen Inhaltsvorgaben, die sich aus der Geltung der gesetzlichen Vorschriften nach Absatz 2 ergeben, eine unzumutbare Härte für eine Vertragspartei darstellen würde. Da zu den in § 306 Abs. 2 BGB genannten gesetzlichen Vorschriften auch die §§ 133, 157 BGB zählen, schließt § 306 BGB eine ergänzende Vertragsauslegung nicht aus, doch kommt sie nur in Betracht, wenn sich die mit dem Wegfall einer unwirksamen Klausel entstehende Lücke nicht durch dispositives Gesetzesrecht füllen lässt und dies zu einem Ergebnis führt, das den beiderseitigen Interessen nicht mehr in vertretbarer Weise Rechnung trägt, sondern das Vertragsgefüge völlig einseitig zu Gunsten des Kunden verschiebt, wobei zu berücksichtigen ist, welche Regelung die typischerweise an Geschäften dieser Art beteiligten Verkehrskreise bei sachgerechter Abwägung der beiderseitigen Interessen nach Treu und Glauben unter Berücksichtigung der Verkehrssitte und bestehender AGB-rechtlicher Schranken als redliche Vertragspartner getroffen hätten (vgl. BGH, Urteil vom 13. Mai 2014 – XI ZR 170/13 [unter II 2 a]; Urteil vom 3. Dezember 2014 – VIII ZR 370/13 [unter III 1 a]; Urteil vom 29. April 2008 – KZR 2/07 [unter II 6]).
37bb) Die zuletzt genannten Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Dass die Beklagte infolge der Unwirksamkeit der von ihr entworfenen Klausel nur ein um den Individualbeitrag vermindertes Entgelt vereinnahmen kann, führt nicht ohne weiteres zu einem unzumutbaren Ergebnis. Die Beklagte erhält weiterhin den vereinbarten Sollzinssatz. Gewichtige, zu einem gravierenden Ungleichgewicht von Leistung und Gegenleistungen führende Störungen des Vertragsgefüges, wie sie etwa bei dem von der Beklagten als Beispiel herangezogenen Wegfall eines Preisanpassungsrechts im Rahmen langfristiger Versorgungsverträge auftreten können (vgl. dazu etwa BGH, Urteil vom 14. März 2012 – VIII ZR 113/11 [unter II 3]), nicht dargetan.
38d) Vor dem Hintergrund der vorstehenden Ausführungen ist für eine Vertragsanpassung in Gestalt einer Änderung des Zinssatzes, wie sie die Beklagte angeregt hat, ebenfalls kein Raum. Ferner bietet die von der Beklagten angeführte Nennung des effektiven Jahreszinses in dem Vertragstext keinen Ansatzpunkt für eine ergänzende Vertragsauslegung. Der den Preis für die Kapitalnutzung darstellende Zins ist (lediglich) der vereinbarte Nominalzins, nicht hingegen der weitere Kosten einbeziehende effektive Jahreszins, der kein Zins im Rechtssinne, sondern eine bloße, der Transparenz dienende Rechengröße ist (vgl. BGH, Urteil vom 13. Mai 2014 – XI ZR 405/12 [unter B II 2 c bb (1) (b) (aa)]). Für die Bestimmung des Vertragsinhaltes hat er demzufolge keine Bedeutung.
392. Die eingeklagte Zinsforderung hat das Amtsgericht der Klägerin zutreffend unter dem Gesichtspunkt des Nutzungsersatzes zuerkannt.
40II.
41Die Voraussetzungen für die im – gebundenen – Ermessen der Kammer stehende Vorgehensweise der Beschlusszurückweisung liegen vor.
42Die Berufung der Beklagten ist offensichtlich unbegründet. Offensichtliche Unbegründetheit ist gegeben, wenn für jeden Sachkundigen ohne längere Nachprüfung erkennbar ist, dass die vorgebrachten Berufungsgründe das angefochtene Urteil nicht zu Fall bringen können, wobei „offensichtlich“ nicht bedeutet, dass dies gewissermaßen „auf der Hand“ liegen muss und anhand paraten Wissens festgestellt werden kann, sondern sie auch das Ergebnis vorgängiger gründlicher Prüfung sein kann (vgl. Beschlussempfehlung und Bericht des Rechtsausschusses, BT-Drs 17/6406, S. 8 f.). In diesem Rahmen erachtet die Kammer die sich stellenden Tat- und Rechtsfragen einstimmig als zweifelsfrei beantwortbar.
43Die Sache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Gründe, aufgrund derer bei einer Entscheidung durch Urteil gemäß § 543 Abs. 2 ZPO die Revision zuzulassen wäre, liegen nicht vor. Die für die Entscheidung des Rechtsstreits maßgeblichen Rechtsfragen sind erst in jüngerer Zeit durch den Bundesgerichtshof beantwortet worden und weiterer Klärungsbedarf in für die Entscheidung des Falles tragenden Punkten ist nicht erkennbar. Ferner weicht die Kammer – soweit ersichtlich – mit ihrer Entscheidung nicht von einer Entscheidung eines höherrangigen oder gleichrangigen Gerichts oder eines anderen Spruchkörpers des Landgerichts Düsseldorf ab. Die sich nach dem Vortrag der Beklagten andeutende abweichende Rechtsaufassung des Landgerichts Mainz stellt keinen Revisionszulassungsgrund dar, weil eine entsprechende Entscheidung des Landgerichts Mainz noch nicht gefasst wurde. Gleiches gilt für die von der Beklagten angeführte Auffassung des Landgerichts Stuttgart, das diese bislang lediglich in einem Hinweisbeschluss niedergelegt hat. Die von der Beklagten beobachtete Uneinheitlichkeit der erstinstanzlichen Rechtsprechung stellt in Fällen, in denen das erstinstanzliche Gericht die Beschwer mindestens einer der Parteien mit € 600 oder weniger bemisst, für dieses Gericht einen maßgeblichen Zulassungsgrund nach § 511 Abs. 4 Nr. 1 ZPO dar, nicht aber einen solchen nach § 543 Abs. 2 ZPO, der für die Entscheidung des Berufungsgerichts maßgeblich ist. Vor dem Hintergrund der fehlenden grundsätzlichen Bedeutung der Sache besteht auch kein Anlass zu einer Aussetzung des Verfahrens. Dies gilt umso mehr als unklar ist, ob sich in dem von der Beklagten angesprochenen einstweiligen Verfügungsverfahren die Frage der Zulässigkeit des Individualbeitrags überhaupt in entscheidungserheblicher Weise stellt.
44Eine mündliche Verhandlung erscheint nicht geboten. Es ist kein Grund erkennbar, weshalb die Beklagte einer solchen bedürfte, um ihren Rechtsstandpunkt deutlich zu machen. Ein solcher Grund liegt insbesondere nicht in Abweichungen der Beurteilung der Frage, ob die Bestimmung über den Individualbeitrag gegen das Transparenzgebot verstößt. Das Amtsgericht hat die Klage für begründet gehalten, weil die Vereinbarung des Individualbeitrages eine Allgemeine Geschäftsbedingung darstelle und sie als solche nach den für sie geltenden Vorschriften unwirksam sei. Die für die Zurückweisung der Berufung von der Kammer angeführte Begründung ist keine vollständig neue, sondern hält sich in diesem Rahmen.
45III.
46Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
(1) Durch den Darlehensvertrag wird der Darlehensgeber verpflichtet, dem Darlehensnehmer einen Geldbetrag in der vereinbarten Höhe zur Verfügung zu stellen. Der Darlehensnehmer ist verpflichtet, einen geschuldeten Zins zu zahlen und bei Fälligkeit das zur Verfügung gestellte Darlehen zurückzuzahlen.
(2) Die vereinbarten Zinsen sind, soweit nicht ein anderes bestimmt ist, nach dem Ablauf je eines Jahres und, wenn das Darlehen vor dem Ablauf eines Jahres zurückzuzahlen ist, bei der Rückzahlung zu entrichten.
(3) Ist für die Rückzahlung des Darlehens eine Zeit nicht bestimmt, so hängt die Fälligkeit davon ab, dass der Darlehensgeber oder der Darlehensnehmer kündigt. Die Kündigungsfrist beträgt drei Monate. Sind Zinsen nicht geschuldet, so ist der Darlehensnehmer auch ohne Kündigung zur Rückzahlung berechtigt.
(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist.
(2) Eine unangemessene Benachteiligung ist im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung
- 1.
mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist oder - 2.
wesentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrags ergeben, so einschränkt, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist.
(3) Die Absätze 1 und 2 sowie die §§ 308 und 309 gelten nur für Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. Andere Bestimmungen können nach Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 unwirksam sein.
(1) Durch den Darlehensvertrag wird der Darlehensgeber verpflichtet, dem Darlehensnehmer einen Geldbetrag in der vereinbarten Höhe zur Verfügung zu stellen. Der Darlehensnehmer ist verpflichtet, einen geschuldeten Zins zu zahlen und bei Fälligkeit das zur Verfügung gestellte Darlehen zurückzuzahlen.
(2) Die vereinbarten Zinsen sind, soweit nicht ein anderes bestimmt ist, nach dem Ablauf je eines Jahres und, wenn das Darlehen vor dem Ablauf eines Jahres zurückzuzahlen ist, bei der Rückzahlung zu entrichten.
(3) Ist für die Rückzahlung des Darlehens eine Zeit nicht bestimmt, so hängt die Fälligkeit davon ab, dass der Darlehensgeber oder der Darlehensnehmer kündigt. Die Kündigungsfrist beträgt drei Monate. Sind Zinsen nicht geschuldet, so ist der Darlehensnehmer auch ohne Kündigung zur Rückzahlung berechtigt.
BUNDESGERICHTSHOF
für Recht erkannt:
Von Rechts wegen
Tatbestand:
- 1
- Der Kläger, ein eingetragener Verein, nimmt nach seiner Satzung Verbraucherinteressen wahr und ist als qualifizierte Einrichtung gemäß § 4 UKlaG eingetragen. Die beklagte Privatbank verwendet gegenüber ihren Privatkunden einen mit "Regelsätze im standardisierten Privatkundengeschäft" überschriebenen Preisaushang. Dieser enthält unter der Zwischenüberschrift "Privatkredit" Zinssätze für Ratenkredite sowie folgendes "Repräsentatives Beispiel": "Nettodarlehensbetrag EUR 10.000,00 Laufzeit 84 Monate Sollzinssatz (fest bzw. gebunden) 6,50 % p.a. Bearbeitungsentgelt einmalig 1 % effektiver Jahreszins 7,02 % p.a. monatliche Rate EUR 150,00"
- 2
- Der Kläger wendet sich gegen das ausgewiesene Bearbeitungsentgelt in Höhe von einmalig 1% des Nettodarlehensbetrages. Er ist der Ansicht, die Klausel halte einer Inhaltskontrolle nach § 307 BGB nicht stand, weil sie die Kunden der Beklagten unangemessen benachteilige. Mit der Unterlassungsklage nach § 1 UKlaG nimmt der Kläger die Beklagte darauf in Anspruch, die weitere Verwendung dieser oder einer inhaltsgleichen Klausel gegenüber Privatkunden in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen zu unterlassen.
- 3
- Die Klage ist in beiden Vorinstanzen erfolgreich gewesen. Mit der vom erkennenden Senat zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihr Klageabweisungsbegehren weiter.
Entscheidungsgründe:
- 4
- Die Revision hat keinen Erfolg.
A.
- 5
- Das Berufungsgericht, dessen Urteil unter anderem in BeckRS 2012, 22199 veröffentlicht ist, hat zur Begründung seiner Entscheidung im Wesentlichen folgendes ausgeführt:
- 6
- Die Verwendung der angegriffenen Klausel sei, wie das Landgericht zutreffend angenommen habe, zu unterlassen. Das Berufungsgericht habe bereits mit Urteil vom 11. April 2011 (BeckRS 2011, 08607) entschieden, dass eine Bearbeitungsentgeltklausel wie die hier streitgegenständliche gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB unwirksam sei. An dieser Rechtsansicht werde nach erneuter Prüfung festgehalten und wegen der Einzelheiten der Begrün- dung zur Vermeidung von Wiederholungen auf das vorgenannte Urteil Bezug genommen.
- 7
- Darin hat das Berufungsgericht die Unwirksamkeit einer Bearbeitungsentgeltklausel wie folgt begründet:
- 8
- Bei der Klausel handele sich nicht um eine der Inhaltskontrolle nach § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB entzogene Preisabrede, sondern um eine kontrollfähige Preisnebenabrede. Leistung und Gegenleistung des Darlehensvertrages seien in § 488 BGB geregelt. Nach § 488 Abs. 1 Satz 2 BGB sei im Regelfall die Zinszahlungspflicht die zur Darlehensgewährung im Gegenseitigkeitsverhältnis stehende Hauptleistungspflicht des Schuldners. Entgelt für die Gewährung des Darlehens sei mithin der vom Schuldner zu zahlende Zins. Aus den gesetzlichen Vorschriften des Art. 247 § 3 Abs. 1 Nr. 10 EGBGB bzw. Art. 247 § 3 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 Satz 3 EGBGB i.V.m. § 6 PAngV ergebe sich nichts anderes. Diese ausschließlich dem Verbraucherschutz dienenden Regelungen begründeten im Sinne des Transparenzgebots die Pflicht, sämtliche anfallenden Kosten des Darlehensvertrages anzugeben. Aus ihnen könne jedoch nicht gefolgert werden, dass das Bearbeitungsentgelt Teil der Hauptleistung sei oder der Gesetzgeber die Erhebung von Bearbeitungsentgelten in Allgemeinen Geschäftsbedingungen generell für zulässig halte.
- 9
- Die Erhebung eines Bearbeitungsentgelts sei zudem mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung unvereinbar. Zwar sei das Kreditinstitut nicht zum Abschluss von Darlehensverträgen verpflichtet. Dies allein berechtige aber nicht zur Erhebung eines laufzeitunabhängigen einmaligen Bearbeitungsentgelts , da § 488 Abs. 1 Satz 2 BGB als Entgelt für die Zurverfügungstellung eines Darlehens allein Zinsen vorsehe. Das Bearbeitungsentgelt könne auch nicht als Disagio qualifiziert und deshalb als zulässig angesehen werden.
- 10
- Ebenso wenig könne die Erhebung des Bearbeitungsentgelts damit gerechtfertigt werden, es decke teilweise die Kosten der Kundenberatung und der Bonitätsprüfung ab. Denn hierbei handele es sich nicht um durch den Abschluss des Darlehensvertrages verursachte, sondern diesem in zeitlicher Hinsicht vorangehende Kosten. Zudem müsse nicht vor jeder privaten Kreditvergabe zwingend eine Beratung erfolgen. Im Übrigen stelle die Bonitätsprüfung keine Dienstleistung für den Kunden dar, sondern sei ausschließlich den Vermögensinteressen der Bank zu dienen bestimmt. Eine - etwaige - schlechtere Bonität des Kunden führe regelmäßig dazu, dass die Bank einen höheren Zinssatz erhebe. Ein durchgreifender Grund, daneben auch noch einen im eigenen Interesse der Bank liegenden Arbeitsaufwand zu Lasten des Kunden in Ansatz zu bringen, sei nicht ersichtlich. Schließlich dürfe das Widerrufsrecht des Kunden aus § 495 BGB nicht dadurch beeinträchtigt werden, dass von ihm für die Bearbeitung seines Kreditantrags ein Bearbeitungsentgelt verlangt werde. Die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Zulässigkeit einer Abschlussgebühr bei Bausparverträgen rechtfertige keine andere Entscheidung.
- 11
- In seinem nunmehr angefochtenen Urteil vom 17. September 2012 hat das Berufungsgericht über die Bezugnahme auf diese Erwägungen hinaus ergänzend ausgeführt, die vorliegende Sache sei entgegen der Auffassung der Beklagten auch nicht dem Europäischen Gerichtshof zur Vorabentscheidung vorzulegen. Der Europäische Gerichtshof habe mit Urteil vom 12. Juli 2012 (WM 2012, 2049) entschieden, dass Bestimmungen des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) betreffend den freien Dienstleis- tungsverkehr einer Vorschrift des nationalen Rechts nicht entgegenstünden, die Kreditinstituten die Erhebung bestimmter Bankprovisionen verbiete. Vorliegend könne nichts anderes gelten. Es sei weder vorgetragen noch ersichtlich, dass das aus § 307 BGB folgende Verbot, das streitgegenständliche Bearbeitungsentgelt zu erheben, die Möglichkeit von Kreditinstituten aus anderen Mitgliedstaaten , mit den traditionell in der Bundesrepublik Deutschland ansässigen Unternehmen wirksam in Wettbewerb zu treten, erheblich verringere oder den Zugang zum deutschen Markt für sie weniger attraktiv mache. Dass Unternehmen aus anderen Mitgliedstaaten ihre Vertragsklauseln ändern müssten, sei schon nicht konkret dargetan, reiche aber für die Annahme einer erheblichen Beschränkung des Marktzugangs auch nicht aus. Erst recht sei nicht ersichtlich, dass diese Unternehmen ihre Unternehmenspolitik und -strategien ändern müssten, um unter Bedingungen, die mit dem deutschen Recht vereinbar seien, Zugang zum deutschen Markt zu erhalten.
B.
- 12
- Dagegen wendet sich die Revision erfolglos.
I.
- 13
- Entgegen der von der Revision in der mündlichen Verhandlung vor dem erkennenden Senat vorgetragenen Auffassung unterliegt das angefochtene Urteil nicht deshalb der Aufhebung, weil das Berufungsgericht, das seine Entscheidung - zu Unrecht - für nicht revisibel erachtet hat, gemäß § 540 Abs. 2, § 313a Abs. 1 Satz 1 ZPO "von der Darstellung des Tatbestandes … abgesehen" hat. Allerdings prüft das Revisionsgericht von Amts wegen, ob das Berufungsurteil eine § 540 Abs. 1 ZPO entsprechende Darstellung enthält, aus der sich die tatsächlichen Grundlagen für die Revisionsentscheidung ausreichend ergeben (MünchKommZPO/Krüger, 4. Aufl., § 557 Rn. 27). Diese Voraussetzung ist hier jedoch erfüllt, weil der wesentliche Sach- und Streitstand aus dem sonstigen Inhalt des Berufungsurteils in noch ausreichendem Umfang hervorgeht.
- 14
- Der Gegenstand der vorliegenden Unterlassungsklage beschränkt sich auf die (Rechts-)Frage, ob der Beklagten die Verwendung der streitigen Klausel über ein Bearbeitungsentgelt zu untersagen ist. Die betreffende Klausel als Grundlage der revisionsrechtlichen Prüfung ist bereits im Tenor des Berufungsurteils wörtlich wiedergegeben. Darüber hinaus lässt die Formulierung in den Gründen der Berufungsentscheidung, das Landgericht habe die Beklagte "zutreffend verurteilt, die Verwendung der streitgegenständlichen Klausel zu unterlassen" , hinreichend deutlich erkennen, dass das Berufungsgericht seiner Entscheidung nicht nur die rechtliche Beurteilung des Landgerichts, sondern auch den im landgerichtlichen Urteil niedergelegten Sach- und Streitstand zu Grunde gelegt hat. Unschädlich ist ferner, dass im angefochtenen Urteil die Berufungsanträge nicht ausdrücklich wiedergegeben sind. Denn aus dem Zusammenhang der Gründe, wonach "die Berufung … keinen Erfolg" hat, ergibt sich in Verbindung mit dem nachfolgenden Hinweis auf die erstinstanzliche Verurteilung der Beklagten jedenfalls sinngemäß, dass die Beklagte mit der Berufung unter Abänderung der landgerichtlichen Entscheidung die Abweisung der Unterlassungsklage begehrt hat; das reicht aus (vgl. BGH, Urteil vom 26. Februar 2003 - VIII ZR 262/02, NJW 2003, 1743). Entgegen der Ansicht der Revision folgt aus dem Berufungsurteil schließlich auch zureichend, weshalb das Berufungsgericht den Tenor des landgerichtlichen Urteils neu gefasst hat.
II.
- 15
- Die Ausführungen des Berufungsgerichts halten revisionsrechtlicher Nachprüfung auch im Ergebnis stand, so dass die Revision zurückzuweisen ist. Das Berufungsgericht hat zu Recht angenommen, dass dem Kläger der geltend gemachte Anspruch aus §§ 1, 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UKlaG auf Unterlassung der weiteren Verwendung der angegriffenen oder einer inhaltsgleichen Klausel zusteht.
- 16
- 1. Rechtsfehlerfrei und von der Revision unbeanstandet ist das Berufungsgericht zunächst davon ausgegangen, dass es sich bei der angegriffenen Regelung um eine Allgemeine Geschäftsbedingung im Sinne von § 305 BGB handelt.
- 17
- 2. Zu Recht ist es auch von der Unwirksamkeit der streitigen Klausel ausgegangen.
- 18
- a) Die Wirksamkeit formularmäßiger Bearbeitungsentgelte in Verbraucherdarlehensverträgen wird in Rechtsprechung und Literatur unterschiedlich beurteilt (siehe auch BVerfG, WM 2014, 251, 252).
- 19
- aa) Überwiegend wird angenommen, dass solche Klauseln der Inhaltskontrolle unterliegen und Privatkunden entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen (MünchKommBGB/K. P. Berger, 6. Aufl., § 488 Rn. 159; Fuchs in Ulmer/Brandner/Hensen, AGB-Recht, 11. Aufl., (10) Darlehensverträge Rn. 3; Schmidt in Wolf/Lindacher/Pfeiffer, 6. Aufl., Darlehensverträge, D 26; Palandt/Grüneberg, BGB, 73. Aufl., § 307 Rn. 69; Schwintowski, jurisPK-BGB, 6. Aufl., § 488 Rn. 35; Knops, ZBB 2010, 479, 481 f.; Nobbe, WM 2008, 185, 193; ders., WuB IV C. § 307 BGB 2.14; Baumann, BB 2011, 2132; Tiffe, VuR 2012, 127; Schmieder, WM 2012, 2358, 2359 ff.; Leschau, DAR 2013, 158; Maier, VuR 2014, 31; Strube/Fandel, BKR 2014, 133; Müller-Christmann, jurisPR-BKR 9/2011 Anm. 5; Strube, WuB IV C. § 307 BGB 2.10; Kremer/Heldt, EWiR 2011, 483, 484; Schnauder, WuB IV C. § 307 BGB 1.11; Haertlein, WuB I E 1. Kreditvertrag 2.12; Schultheiß, WuB IV C. § 307 BGB 11.13; Toussaint, EWiR 2014, 101, 102; insbesondere zu Bedenken jedenfalls gegen die Berechnung des Bearbeitungsentgelts in prozentualer Abhängigkeit vom Nettodarlehensbetrag siehe Rohe in Bamberger/Roth, BeckOK BGB, Stand: 01.02.2014, Edition 30, § 488 Rn. 77; Steppeler, Bankentgelte , 2003, Rn. 427 ff.; vgl. zudem Krüger/Bütter, WM 2005, 673, 676 f.).
- 20
- Diese Sichtweise entspricht auch der nahezu einhelligen Rechtsprechung der Oberlandesgerichte, die über formularmäßige Bearbeitungsentgelte in Verbraucherdarlehensverträgen im Rahmen von Unterlassungsklagen nach § 1 UKlaG entschieden haben (OLG Bamberg, WM 2010, 2072, 2073 ff.; OLG Dresden, WM 2011, 2320; OLG Celle, Beschluss vom 13. Oktober 2011 - 3 W 86/11, juris Rn. 9 ff. unter Aufgabe von OLG Celle, WM 2010, 355, 356; OLG Düsseldorf, Urteile vom 24. Februar 2011 - 6 U 162/10, juris Rn. 14 ff. und vom 26. September 2013 - 6 U 32/13, juris Rn. 33 ff.; OLG Hamm, BeckRS 2011, 08607; OLG Karlsruhe, WM 2011, 1366, 1368 ff.; OLG Zweibrücken, MDR 2011, 1125; OLG Frankfurt am Main, BeckRS 2012, 09048; KG, Beschluss vom 24. Oktober 2013 - 23 U 101/12, n.v.; aA OLG Düsseldorf, Beschluss vom 14. Oktober 2013 - 14 U 133/13, juris Rn. 6; vgl. zu einem Bausparvertrag auch OLG Hamburg, Beschluss vom 24. Mai 2011 - 10 U 12/09, juris Rn. 8 ff.).
- 21
- Dem sind die Land- und Amtsgerichte, die derzeit in großer Zahl mit Klagen einzelner Darlehensnehmer auf Rückerstattung des geleisteten Bearbeitungsentgelts befasst sind, weitgehend gefolgt (siehe nur LG Berlin, WM 2013, 1710, 1711 ff.; LG Mönchengladbach, BeckRS 2013, 15957; LG Bonn, BeckRS 2013, 07335; LG Stuttgart, ZIP 2014, 18; LG Nürnberg-Fürth, Urteil vom 27. Januar 2014 - 6 S 3714/13, juris Rn. 18 ff.; AG Offenbach, Urteil vom 4. Juli 2012 - 380 C 33/12, juris Rn. 12 ff.; AG Schorndorf, Urteil vom 24. Oktober 2012 - 2 C 388/12, juris Rn. 27 ff.; AG Neumünster, BKR 2013, 466 f.; AG Frankfurt am Main, BKR 2013, 502, 503 f.; siehe außerdem Entscheidung der Schlichtungsstelle der Deutschen Bundesbank, BKR 2013, 425, 426).
- 22
- bb) Demgegenüber hält die Gegenauffassung, häufig unter Hinweis auf ältere Entscheidungen des Bundesgerichtshofs, die formularmäßige Vereinbarung von Bearbeitungsentgelten in banküblicher Höhe für zulässig, wobei - mit im Einzelnen unterschiedlichem Begründungsansatz - teilweise schon die Kontrollfähigkeit der betreffenden Klauseln, jedenfalls aber eine mit diesen verbundene unangemessene Kundenbenachteiligung verneint wird (LG Berlin, WM 2010, 709; LG Aachen, Beschluss vom 26. August 2013 - 6 S 107/13, juris Rn. 7 ff.; LG Essen, Beschluss vom 30. August 2013 - 13 S 91/13, juris Rn. 15 ff.; LG Nürnberg-Fürth, Urteil vom 27. Dezember 2013 - 10 O 5948/13, juris Rn. 37 ff.; LG München I, ZIP 2014, 20 f.; AG Düsseldorf, BKR 2013, 500 Rn. 46 ff.; AG München, WM 2013, 1946 und 1947; Bruchner/Krepold in Schimansky/Bunte/Lwowski, Bankrechts-Handbuch, 4. Aufl., § 78 Rn. 118; Peterek in Kümpel/Wittig, Bank- und Kapitalmarktrecht, 4. Aufl., Rn. 6.368; Bunte, AGB-Banken und Sonderbedingungen, 3. Aufl., AGB-Banken Rn. 287; Fandrich in Graf von Westphalen/Thüsing, Vertragsrecht und AGB-Klauselwerke , Darlehensvertrag (Stand: März 2012) Rn. 48 f.; Canaris, AcP 200 (2000), 273, 334; Godefroid, ZIP 2011, 947, 949; Placzek, WM 2011, 1066, 1067 ff.; H. Berger/Rübsamen, WM 2011, 1877, 1879; Piekenbrock/Ludwig, WM 2012, 2349, 2350 ff.; Billing, WM 2013, 1777 ff., 1829 ff.; Weber, BKR 2013, 450, 453 ff.; Becher/Krepold, BKR 2014, 45, 48 ff.; Casper/Möllers, BKR 2014, 59, 60 ff.; Kropf/Habl, BKR 2014, 145, 146 f.; Edelmann, BankPraktiker Wiki Bankentgelte, Dezember 2012, S. 16; Hertel, jurisPR-BKR 6/2011 Anm. 2; Cahn, WuB IV. C. § 307 BGB 1.12; Rollberg, EWiR 2014, 103 f.; wohl auch Staudinger/Coester, BGB, Neubearbeitung 2013, § 307 Rn. 329; differenzierend MünchKommBGB/Wurmnest, 6. Aufl., § 307 Rn. 191).
- 23
- b) Zutreffend ist die erstgenannte Auffassung. Allerdings sind Bearbeitungsentgelte in banküblicher Höhe von zuletzt bis zu 2% in der älteren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs - ohne nähere Begründung - unbeanstandet geblieben (vgl. BGH, Urteile vom 29. Juni 1979 - III ZR 156/77, NJW 1979, 2089, 2090; vom 2. Juli 1981 - III ZR 17/80, WM 1981, 838, 839; vom 1. Juni 1989 - III ZR 219/87, WM 1989, 1011, 1014 und vom 29. Mai 1990 - XI ZR 231/89, BGHZ 111, 287, 293; vgl. auch BGH, Urteile vom 21. Februar 1985 - III ZR 207/83, WM 1985, 686, 687; vom 5. Mai 1992 - XI ZR 242/91, NJW 1992, 2560, 2563 und vom 14. September 2004 - XI ZR 11/04, WM 2004, 2306, 2308). Soweit darin die Billigung formularmäßig erhobener Bearbeitungsentgelte in Verbraucherdarlehensverträgen zum Ausdruck kommen sollte, hält der infolge geänderter Geschäftsverteilung seit längerem für Rechtsstreitigkeiten über Darlehensverträge zwischen einem Kreditinstitut und einem Darlehensnehmer allein zuständige erkennende Senat hieran für das in den §§ 488 ff. BGB geregelte Darlehensrecht nicht fest (vgl. § 132 Abs. 3 Satz 2 GVG). Denn gemessen an der seit langem gefestigten Senatsrechtsprechung zur AGBrechtlichen Kontrolle von Bankentgelten, von der abzuweichen der Streitfall keinen Anlass bietet, unterliegen Klauseln über Bearbeitungsentgelte wie die hier angegriffene nicht nur der Inhaltskontrolle (dazu c), sondern halten dieser auch nicht stand (dazu d).
- 24
- c) § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB beschränkt die Inhaltskontrolle auf solche Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. Hierunter fallen - wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat - zwar weder Bestimmungen über den Preis der vertraglichen Hauptleistung noch Klauseln über das Entgelt für eine rechtlich nicht geregelte zusätzlich angebotene Sonderleistung. Preisnebenabreden, die keine echte (Gegen-)Leistung zum Gegenstand haben, sondern mit denen der Klauselverwender allgemeine Betriebskosten, Aufwand für die Erfüllung gesetzlich oder nebenvertraglich begründeter eigener Pflichten oder für sonstige Tätigkeiten auf den Kunden abwälzt , die der Verwender im eigenen Interesse erbringt, sind hingegen der Inhaltskontrolle unterworfen (st. Rspr., Senatsurteile vom 21. April 2009 - XI ZR 78/08, BGHZ 180, 257 Rn. 16; vom 7. Dezember 2010 - XI ZR 3/10, BGHZ 187, 360 Rn. 26 und vom 13. November 2012 - XI ZR 500/11, BGHZ 195, 298 Rn. 13, jeweils mwN).
- 25
- Ob eine Klausel nach diesen Grundsätzen eine kontrollfähige Preisnebenabrede oder eine kontrollfreie Preisabrede enthält, ist durch Auslegung zu ermitteln. Diese hat sich, ausgehend von den Verständnismöglichkeiten eines rechtlich nicht vorgebildeten Durchschnittskunden, nach dem objektiven Inhalt und typischen Sinn der in Rede stehenden Klausel einheitlich danach zu richten , wie ihr Wortlaut von verständigen und redlichen Vertragspartnern unter Abwägung der Interessen der regelmäßig beteiligten Verkehrskreise verstanden wird. Zweifel bei der Auslegung gehen nach § 305c Abs. 2 BGB zu Lasten des Verwenders. Außer Betracht bleiben dabei nur solche Auslegungsmöglichkeiten , die zwar theoretisch denkbar, praktisch aber fernliegend und daher nicht ernstlich in Betracht zu ziehen sind (Senatsurteile vom 7. Juni 2011 - XI ZR 388/10, BGHZ 190, 66 Rn. 21 und vom 13. November 2012 - XI ZR 500/11, BGHZ 195, 298 Rn. 15 f., jeweils mwN).
- 26
- aa) Nach diesen Maßstäben hat das Berufungsgericht die angegriffene Klausel, die der Senat selbständig auslegen darf (vgl. Senatsurteil vom 13. November 2012 - XI ZR 500/11, BGHZ 195, 298 Rn. 15), zu Recht als kontrollfähige Preisnebenabrede eingeordnet.
- 27
- Das streitige Bearbeitungsentgelt ist im Preisaushang der Beklagten nicht näher definiert. Hiervon ausgehend hat das Berufungsgericht aus Sicht eines durchschnittlichen, rechtlich nicht gebildeten, verständigen Kunden rechtsfehlerfrei angenommen, die Beklagte verlange ein einmaliges Entgelt für den Abschluss des Darlehensvertrages, das den im Zusammenhang mit der Darlehensgewährung entstehenden Verwaltungsaufwand abdecken soll, der etwa für die Bonitätsprüfung im Vorfeld des Vertragsschlusses anfällt. Diese Auslegung ist ebenso naheliegend wie zutreffend. Die Revision wendet hiergegen ohne Erfolg ein, dieses Klauselverständnis sei praktisch fernliegend und deshalb für die AGB-rechtliche Beurteilung bedeutungslos, weil der Kunde das Bearbeitungsentgelt "nicht mehr und nicht weniger" als Bestandteil des zu zahlenden Gesamtentgelts wahrnehme, das zwar mit der erfolgreichen Bearbeitung des Darlehensantrages fällig werde, aber keinen bestimmten Arbeitsschritten zuzuordnen sei.
- 28
- (1) Für die vom Berufungsgericht vorgenommene Auslegung spricht schon die von der Beklagten selbst gewählte Bezeichnung des Entgelts als "Bearbeitungsentgelt". Zwar ist die Bezeichnung einer Klausel grundsätzlich nicht allein maßgeblich. Sind aber ihr Wortlaut und Wortsinn - wie hier - aussagekräftig , so kommt ihnen wesentliche Bedeutung für die Auslegung zu (vgl. Senatsurteile vom 7. Dezember 2010 - XI ZR 3/10, BGHZ 187, 360 Rn. 33 und vom 7. Juni 2011 - XI ZR 388/10, BGHZ 190, 66 Rn. 25). Das dem Berufungsurteil zugrunde liegende Klauselverständnis wird zudem durch den allgemeinen Sprachgebrauch gestützt. Danach wird ein Bearbeitungsentgelt üblicherweise als Entgelt für die Bearbeitung eines Antrags verstanden (vgl. Duden online, Stand: 18. Januar 2013, Stichwort "Bearbeitungsgebühr"). Zudem ist im Darlehensrecht allgemein anerkannt, dass das Bearbeitungsentgelt eine einmalige, pauschale Vergütung darstellt, die der Abgeltung des Verwaltungsaufwandes der darlehensgebenden Bank bei der Kreditbearbeitung und -auszahlung dient (Bruchner/Krepold in Schimansky/Bunte/Lwowski, Bankrechts-Handbuch, 4. Aufl., § 78 Rn. 116, 108; Billing, WM 2013, 1829, 1831; OLG Zweibrücken, MDR 2011, 1125; OLG Karlsruhe, WM 2011, 1366, 1368 f.). Dies entspricht auch der finanzökonomischen Sicht (Wimmer, WM 2012, 1841, 1843).
- 29
- Das Bearbeitungsentgelt soll insbesondere den vorvertraglichen Aufwand abgelten, der im Zusammenhang mit der Prüfung der Kreditwürdigkeit des Verbrauchers und der Vertragsvorbereitung, so etwa für die Führung der Kundengespräche, die Erfassung der Kundenwünsche und Kundendaten anfällt (OLG Düsseldorf, Urteil vom 24. Februar 2011 - 6 U 162/10, juris Rn. 14; Nobbe, WM 2008, 185, 193). Darüber hinaus deckt es - bei weitergehendem Verständnis und unabhängig von seiner Bezeichnung im Einzelfall - die Kosten, die für die Ausfertigung und Prüfung des Vertrages, die Beschaffung und Ausreichung der Darlehensvaluta sowie möglicherweise auch für nach Vertragsschluss erforderliche weitergehende Abwicklungs-, Prüfungs- und Überwachungstätigkeiten anfallen (so auch OLG Karlsruhe, WM 2011, 1366, 1369).
- 30
- (2) Die Beklagte hat diese Funktion des Bearbeitungsentgelts in den Tatsacheninstanzen nicht in Abrede gestellt. Im Gegenteil hat sie - worauf die Revisionserwiderung zu Recht hinweist - wiederholt ausgeführt, das Bearbeitungsentgelt gelte sämtliche mit der Darlehensbearbeitung verbundenen Verwaltungstätigkeiten ab. Erfasst seien etwa der Aufwand für die Prüfung und Festlegung der auf den Kunden zugeschnittenen Darlehenskonditionen, die Bonitätsprüfung, die Ausfertigung und Prüfung des Vertrages sowie der Aufwand für die Kreditherausgabe. Dem entsprechend trägt die Beklagte in der Revisionsbegründung zur Rechtfertigung des Bearbeitungsentgelts vor, dieses sei zur Deckung des Verwaltungsaufwandes für die Vorbereitung und den Abschluss des Vertrages sowie die Auszahlung der Darlehensvaluta erforderlich.
- 31
- bb) Gemessen hieran stellt sich das Bearbeitungsentgelt, wie das Berufungsgericht im Ergebnis zu Recht angenommen hat, weder als kontrollfreie Preishauptabrede für die vertragliche Hauptleistung (1) noch als Entgelt für eine Sonderleistung (2) dar.
- 32
- (1) Der Inhaltskontrolle entzogene Bestimmung über den Preis für die Gewährung des Darlehens im Sinne von § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB ist beim Darlehen - vorbehaltlich etwaiger kontrollfreier Entgelte für Sonder- oder Zusatzleistungen - der gemäß § 488 Abs. 1 Satz 2 BGB zu zahlende Zins.
- 33
- (a) Die im Gegenseitigkeitsverhältnis stehenden Hauptleistungspflichten beim Gelddarlehen sind in § 488 BGB geregelt. Gemäß § 488 Abs. 1 Satz 1 BGB ist der Darlehensgeber auf Grund des Darlehensvertrages verpflichtet, dem Darlehensnehmer den vereinbarten Geldbetrag zur Verfügung zu stellen. Diese Pflicht umfasst die Überlassung und die Belassung des vereinbarten Geldbetrages während der Vertragslaufzeit (BT-Drucks. 14/6040, S. 252). Der Darlehensnehmer seinerseits hat das Darlehen nach § 488 Abs. 1 Satz 2 BGB bei Fälligkeit zurückzuzahlen und als Gegenleistung für die Zurverfügungstellung des Geldbetrages den vertraglich vereinbarten Zins zu zahlen. Beim Darlehensvertrag stellt daher - wovon das Berufungsgericht zutreffend ausgegangen ist - der Zins den Preis für die Kapitalnutzung dar (Senatsurteil vom 7. Juni 2011 - XI ZR 388/10, BGHZ 190, 66 Rn. 23 mwN; vgl. auch Senatsurteil vom 7. Mai 1991 - XI ZR 244/90, BGHZ 114, 330, 333).
- 34
- (b) Aus der Systematik der §§ 491 ff. BGB folgt entgegen der Ansicht der Revision nichts anderes. Zwar ist sowohl in der Preisangabenverordnung als auch im materiellen Recht in zahlreichen Vorschriften neben Zinsen von "Kosten" die Rede (Art. 247 § 3 Abs. 1 Nr. 10, Abs. 2 Satz 3 EGBGB i.V.m. § 6 PAngV, §§ 491, 491a Abs. 1, § 492 Abs. 2 BGB i.V.m. Art. 247 §§ 6 bis 13 EGBGB, § 494 Abs. 4 Satz 1, § 501 BGB sowie § 505 BGB i.V.m. Art. 247 § 17 EGBGB). Hieraus kann aber nicht der Schluss gezogen werden, dass beim Verbraucherdarlehen nicht nur der vereinbarte Zins, sondern das Gesamtentgelt einschließlich sämtlicher Kosten die der Inhaltskontrolle entzogene Preishauptabrede ist.
- 35
- Aus der tatbestandlichen Erwähnung von Kosten in den vorgenannten Bestimmungen lässt sich nach deren Sinn und Zweck nicht folgern, der Gesetzgeber habe die Vereinbarkeit solcher Kosten als Teil der im Gegenseitigkeitsverhältnis stehenden Hauptleistung des Darlehensnehmers implizit vorausgesetzt (vgl. Schultheiß, WuB IV. C. § 307 BGB 11.13). Denn diese Bestimmungen legen - anders als § 488 BGB - weder die vertraglichen Hauptleistungspflichten fest noch enthalten sie ein Recht der darlehensgebenden Bank zur Entgelterhebung. Vielmehr regeln sie entsprechend dem Schutzgedanken des Verbraucherdarlehensrechts die vorvertragliche oder vertragliche Information des Darlehensnehmers (§§ 491a, 492 Abs. 2 BGB i.V.m. Art. 247 §§ 3, 6 bis 13 EGBGB und § 6 PAngV, § 505 Abs. 1 und 2 BGB i.V.m. Art. 247 § 17 EGBGB), die Rechtsfolgen bei Formmängeln (§§ 494, 505 Abs. 3 BGB), die Rückabwicklung beim verbundenen Geschäft (§ 358 Abs. 4 Satz 2 BGB), die Berechnung des Rückzahlungsbetrages bei vorzeitiger Vertragsbeendigung (§ 501 BGB) und den Anwendungsbereich der Vorschriften über das Verbraucherdarlehen (§ 491 BGB).
- 36
- (aa) Hiervon ausgehend hat das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei angenommen , dass die Vorschriften der Art. 247 § 3 Abs. 1 Nr. 3, Nr. 10, Abs. 2 Satz 3 EGBGB i.V.m. § 6 PAngV allein die aus dem Transparenzgebot abgeleitete Pflicht begründen, das Bearbeitungsentgelt als Teil der Gesamtkosten anzugeben. Die Preisangabenverordnung dient der Gewährleistung von Preiswahrheit und -klarheit durch ordnungsgemäße Verbraucherinformation, der Stärkung der Stellung des Verbrauchers gegenüber Handel und Gewerbe durch optimale Preisvergleichsmöglichkeiten sowie der Förderung des Wettbewerbs (BGH, Urteil vom 31. Oktober 2013 - I ZR 139/12, juris Rn. 19 mwN). Sie trifft hingegen weder eine materiell-rechtliche Unterscheidung zwischen Haupt- und Nebenleistungen noch kann ihr als Verbraucherschutzvorschrift eine generelle Billigung sämtlicher, neben dem Zins anfallender Entgelte entnommen werden. In den nach der Preisangabenverordnung ermittelten effektiven Jahreszins sind die erfassten Kosten vielmehr allein schon deshalb einzubeziehen, weil sie - ob berechtigt oder unberechtigt - vom Kunden tatsächlich verlangt werden (vgl. Senatsurteile vom 7. Dezember 2010 - XI ZR 3/10, BGHZ 187, 360 Rn. 39 und vom 7. Juni 2011 - XI ZR 388/10, BGHZ 190, 66 Rn. 35).
- 37
- Daraus, dass der Gesetzgeber in materiell-rechtlichen Vorschriften auf die Preisangabenverordnung verweist (§ 491a Abs. 1 BGB i.V.m. Art. 247 § 3 Abs. 2 Satz 3 EGBGB, § 492 Abs. 2 i.V.m. Art. 247 § 6 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 3 Abs. 1 Nr. 3 und Abs. 2 Satz 3 EGBGB), folgt nichts anderes (aA Bruchner/ Krepold in Schimansky/Bunte/Lwowski, Bankrechts-Handbuch, 4. Aufl., § 78 Rn. 118; Becher/Krepold, BKR 2014, 45, 49). Denn diese Verweisungen lassen den Charakter der Preisangabenverordnung als lediglich formelles Preisrecht (vgl. Senatsurteile vom 7. Dezember 2010 - XI ZR 3/10, BGHZ 187, 360 Rn. 39 und 7. Juni 2011 - XI ZR 388/10, BGHZ 190, 66 Rn. 35, jeweils mwN) unberührt.
- 38
- Das Bearbeitungsentgelt wird auch nicht deshalb kontrollfreier Preisbestandteil , weil es auf Grund europarechtlicher Vorgaben als Teil der Gesamtkalkulation der Beklagten in die Berechnung des effektiven Jahreszinses einzubeziehen ist (vgl. OLG Bamberg, WM 2010, 2072, 2073; OLG Celle, Beschluss vom 13. Oktober 2011 - 3 W 86/11, juris Rn. 12 unter ausdrücklicher Aufgabe von OLG Celle, WM 2010, 355, 356). Der effektive Jahreszins ist kein Zins im Rechtssinne, sondern eine bloße, der Transparenz dienende Rechengröße (vgl. Staudinger/Blaschczok, BGB, Bearbeitung 1997, § 246 Rn. 39, 41). Die Bestimmungen der § 491a Abs. 1, § 492 Abs. 2 BGB und § 505 BGB bezwecken dem entsprechend lediglich, den Kunden zu informieren und ihm die mit der Kreditaufnahme verbundene Gesamtbelastung vor Augen zu führen (OLG Dresden, WM 2011, 2320, 2321; LG Berlin, WM 2013, 1710, 1712; siehe auch BT-Drucks. 16/11643, S. 78; Strube, WuB IV C. § 307 BGB 2.10). Deshalb lässt sich aus dem Umstand, dass der Gesetzgeber die Nichteinhaltung von Transparenzvorschriften sanktioniert (§ 494 Abs. 3 und Abs. 4 Satz 1, § 505 Abs. 3 BGB), ebenfalls nichts für eine Einordnung sämtlicher in den effektiven Jahreszins einzubeziehenden Entgelte als kontrollfreie Preisbestandteile herleiten (aA Becher/Krepold, BKR 2014, 45, 53). Außerdem vermag die bloße Tatsache, dass ein Entgelt - wie letztlich jedes Entgelt - Teil der Gesamtkalkulation der darlehensgebenden Bank ist, die Einordnung als Preishauptabrede nicht zu rechtfertigen (vgl. schon Senatsurteil vom 7. Juni 2011 - XI ZR 388/10, BGHZ 190, 66 Rn. 20).
- 39
- (bb) Ebenso wenig kann aus § 501 BGB entnommen werden, dass laufzeitunabhängige Kosten als Teil der Gesamtkosten der Inhaltskontrolle entzogen sind (Strube/Fandel, BKR 2014, 133, 137; aA LG München I, ZIP 2014, 20, 21; Becher/Krepold, BKR 2014, 45, 50, 53; Rollberg, EWiR 2014, 103, 104). Aus der Vorschrift folgt lediglich, dass sich die Gesamtkosten des Kredits im Sinne von § 6 Abs. 3 PAngV bei vorzeitiger Vertragsbeendigung um die Zinsen und die "laufzeitabhängigen Kosten" ermäßigen, die auf die Zeit nach der Fälligkeit oder Erfüllung entfallen. Das Gesetz hält damit zwar im Umkehrschluss die Existenz "laufzeitunabhängiger Kosten" für möglich, die dem Kunden bei vorzeitiger Rückzahlung nicht anteilig erstattet werden. § 501 BGB enthält aber nach Wortlaut sowie Sinn und Zweck der Regelung lediglich eine für sämtliche laufzeitunabhängigen Kosten geltende Berechnungsvorschrift für die Rückab- wicklung. Sie ist weder Anspruchsgrundlage (Regierungsentwurf BT-Drucks. 16/11643, S. 86; MünchKommBGB/Schürnbrand, 6. Aufl., § 501 Rn. 4) noch verhält sie sich dazu, ob Bearbeitungsentgelte Teil der gesetzlich geschuldeten Hauptleistung des Darlehensgebers sind (LG Berlin, WM 2013, 1710, 1712).
- 40
- (cc) Entgegen der Ansicht der Revision folgt auch aus der Definition des Verbraucherdarlehens als "entgeltlichem" Darlehen in § 491 Abs. 1 BGB nicht, dass beim Verbraucherdarlehen - abweichend von § 488 Abs. 1 Satz 2 BGB - nicht nur der Zins, sondern das geschuldete Gesamtentgelt der Preis für die Darlehensgewährung ist (aA LG Nürnberg-Fürth, Urteil vom 27. Dezember 2013 - 10 O 5948/13, juris Rn. 44; Becher/Krepold, BKR 2014, 45, 49). § 491 BGB legt lediglich den Anwendungsbereich der Vorschriften über das Verbraucherdarlehen fest, definiert die vertraglichen Hauptleistungspflichten beim Darlehen aber nicht neu. Vor diesem Hintergrund knüpft § 491 Abs. 1 BGB nur deshalb am "entgeltlichen" - statt am "verzinslichen" - Darlehen an, um den Anwendungsbereich der §§ 491 ff. BGB im Interesse eines wirksamen Verbraucherschutzes auf solche Darlehen zu erstrecken, bei denen der Darlehensgeber auf die Vereinbarung von Zinsen verzichtet, dieser Verzicht jedoch durch hohe Kosten wieder ausgeglichen wird (BT-Drucks. 16/11643, S. 75 ff.; vgl. § 491 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 3 BGB).
- 41
- (c) Das Bearbeitungsentgelt kann des Weiteren nicht unter Hinweis darauf , eine Preisaufspaltung sei generell zulässig, als kontrollfreies Teilentgelt für die Darlehensgewährung eingeordnet werden.
- 42
- Zutreffend ist allerdings, dass der Klauselverwender nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs in der konkreten Ausgestaltung seines Preisgefüges grundsätzlich frei ist und er seine Leistung entweder zu einem Pauschalpreis anbieten oder den Preis in mehrere Preisbestandteile oder Teil- entgelte aufteilen kann (BGH, Urteile vom 8. Oktober 1998 - III ZR 278/97, WM 1998, 2432, 2434; vom 14. Oktober 1997 - XI ZR 167/96, BGHZ 137, 27, 30; vom 7. Dezember 2010 - XI ZR 3/10, BGHZ 187, 360 Rn. 31 und vom 7. Juni 2011 - XI ZR 388/10, BGHZ 190, 66 Rn. 24 f.). Diese Grundsätze gelten auch für das in § 488 BGB geregelte Darlehen. Es ist daher anerkannt, dass der Darlehensgeber neben dem Zins ein Disagio als zinsähnliches (Teil-)Entgelt für die zeitweilige Kapitalnutzung in Gestalt eines Einmalentgelts erheben kann, das in der Regel integraler Bestandteil der laufzeitabhängigen Zinskalkulation ist (st. Rspr., Senatsurteile vom 29. Mai 1990 - XI ZR 231/89, BGHZ 111, 287, 289 f. und vom 4. April 2000 - XI ZR 200/99, WM 2000, 1243, 1244).
- 43
- Zins im Rechtssinne ist jedoch lediglich die nach der Laufzeit des Darlehens bemessene, gewinn- und umsatzunabhängige Vergütung für die Möglichkeit des Gebrauchs des auf Zeit überlassenen Kapitals (RGZ 86, 399, 400 f.; BGH, Urteile vom 9. November 1978 - III ZR 21/77, NJW 1979, 805, 806 und vom 29. Juni 1979 - III ZR 156/77, NJW 1979, 2089, 2090; Palandt/Grüneberg, BGB, 73. Aufl., § 246 Rn. 2). In Abgrenzung zu den Darlehensnebenkosten ist ein Entgelt deshalb nur dann zinsähnliches Teilentgelt, wenn sich das Kreditinstitut hierdurch die Überlassung des Darlehenskapitals laufzeitabhängig vergüten lässt. Denn konstitutives Merkmal für die Einordnung einer Vergütung als derartiges Teilentgelt ist, dass die Vergütung ebenso wie der Zins selbst zugleich laufzeitabhängiges Entgelt für die Gewährung der Möglichkeit zur Nutzung des Kapitals ist (Tiffe, VuR 2012, 127, 128; Schmieder, WM 2012, 2358, 2361). Das ist bei dem hier in Rede stehenden Bearbeitungsentgelt nicht der Fall.
- 44
- (aa) Das Entgelt für die "Bearbeitung" eines Darlehens ist laufzeitunabhängig ausgestaltet. Damit wird gerade nicht die Gewährung der Kapitalnutzungsmöglichkeit "bepreist". Tätigkeiten wie die Bonitätsprüfung, die Erhebung der Kundendaten und die Führung der Vertragsgespräche werden im Vorfeld des Vertragsschlusses erbracht. Ebenso wenig ist das Bearbeitungsentgelt, soweit es zugleich den mit der Beschaffung und Auskehrung der Darlehensmittel verbundenen betriebsinternen Aufwand des Darlehensgebers sowie etwaige Folgeaufwendungen abdeckt, zinsähnliche Vergütung für die Gewährung des Gebrauchs des Kapitals (vgl. RGZ 168, 284, 285; BGH, Urteil vom 9. November 1978 - III ZR 21/77, NJW 1979, 805, 806; Staudinger/Kessal-Wulf, BGB, Neubearbeitung 2012, § 491 Rn. 48; Bruchner/Krepold in Schimansky/Bunte/ Lwowski, Bankrechts-Handbuch, 4. Aufl., § 78 Rn. 3, 116). Vielmehr wälzt die Beklagte durch das Bearbeitungsentgelt ihren eigenen Bearbeitungsaufwand im Zusammenhang mit der Beschaffung und Bereitstellung des Kapitals in Form einer pauschalierten Aufwandsentschädigung ergänzend zur gesetzlichen Regelung des § 488 Abs. 1 Satz 2 BGB laufzeitunabhängig auf den Kunden ab (OLG Karlsruhe, WM 2011, 1366, 1369; OLG Frankfurt am Main, BeckRS 2012, 09048).
- 45
- (bb) Die Revision macht hiergegen ohne Erfolg geltend, die Auszahlung der Darlehensvaluta sei Teil der Hauptleistungspflicht, so dass es sich bei dem Bearbeitungsentgelt jedenfalls um ein der Inhaltskontrolle entzogenes, selbständiges Teilentgelt für die Kapitalüberlassung handele. Zwar schuldet der Darlehensgeber, der das Darlehen gemäß § 488 Abs. 1 Satz 1 BGB zur Verfügung zu stellen hat, sowohl die Überlassung als auch die Belassung der Darlehensvaluta. Jedoch lässt sich das Entgelt für die Zurverfügungstellung der Darlehensvaluta nicht kontrollfrei in ein laufzeitunabhängiges Einmalentgelt für die Kapitalüberlassung zur Abgeltung des Verwaltungsaufwandes im Zusammenhang mit der Kreditbearbeitung und -auszahlung und in einen laufzeitabhängigen Zins für die Kapitalbelassung aufspalten (Nobbe, WuB IV C. § 307 BGB 1.10 und 2.14; aA Peterek in Kümpel/Wittig, Bank- und Kapitalmarktrecht, 4. Aufl., Rn. 6.368; Godefroid, ZIP 2011, 947, 949; Placzek, WM 2011, 1066, 1068 f.; Casper/Möllers, BKR 2014, 59, 63 f.; Hertel, jurisPR-BKR 6/2011 Anm. 2).
- 46
- Gemäß § 488 Abs. 1 BGB zählt die Kapitalüberlassung zu den gesetzlich geregelten Hauptleistungspflichten des Darlehensgebers, die ebenso wie dessen Verpflichtung zur fortdauernden Belassung der Darlehensvaluta im synallagmatischen Verhältnis zur Zinszahlungspflicht steht (MünchKommBGB/ K. P. Berger, 6. Aufl., Vor § 488 Rn. 10; Palandt/Weidenkaff, BGB, 73. Aufl., Vorb. v. § 488 Rn. 2; Derleder in Derleder/Knops/Bamberger, Handbuch zum deutschen und europäischen Bankrecht, 2. Aufl., § 10 Rn. 8). Der laufzeitabhängige Zins ist deshalb im Regelfall nicht nur Entgelt für die Belassung der Darlehensvaluta, sondern mit ihm werden zugleich interne Kosten im Zusammenhang mit der Kapitalüberlassung abgegolten (vgl. MünchKommBGB/ K. P. Berger, 6. Aufl., Vor § 488 Rn. 10, § 488 Rn. 156, 159). Ein laufzeitunabhängiges Bearbeitungsentgelt kann somit gemessen an § 488 Abs. 1 Satz 2 BGB nicht als der Inhaltskontrolle entzogenes Teilentgelt für die Kapitalüberlassung qualifiziert werden. Vielmehr weicht die von der Beklagten gewählte Vertragsgestaltung von § 488 Abs. 1 Satz 2 BGB ab und ist damit gemäß § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB kontrollfähig.
- 47
- (cc) Die Revision beruft sich für ihre gegenteilige Ansicht ohne Erfolg darauf , bei anderen Vertragstypen seien gesonderte Vergütungen für Leistungen im Vorfeld der eigentlichen Vertragsleistung kontrollfreier Preisbestandteil, so etwa die Anfahrtskosten des Werkunternehmers (BGH, Urteil vom 19. November 1991 - X ZR 63/90, BGHZ 116, 117, 119), die Bereitstellung eines Gerätewagens bei einem Werkvertrag (BGH, Urteil vom 17. November 1992 - X ZR 12/91, NJW-RR 1993, 430, 431) oder Überführungskosten beim Kauf eines Pkw (Billing, WM 2013, 1829, 1834). Diese Fälle sind mit dem hier in Rede stehenden Sachverhalt weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht ver- gleichbar. Gleiches gilt, soweit die Revision die Erhebung eines Bearbeitungsentgelts bei einem Verbraucherdarlehen unter Hinweis auf zahlreiche weitere Beispiele - wie etwa übliche Endreinigungspauschalen bei Ferienwohnungen, gängige Bearbeitungsgebühren bei Leasingverträgen, eine "Systemzutrittsgebühr" bei Franchise-Verträgen, Abschlussgebühren bei Bauspar- und Versicherungsverträgen sowie die Einordnung der Pflicht zur Vornahme von Schönheitsreparaturen als Teil des Entgelts (siehe nur Piekenbrock/Ludwig, WM 2012, 2349, 2351; Becher/Krepold, BKR 2014, 45, 55) - zu rechtfertigen sucht. Diese Beispiele sind für die rechtliche Einordnung des Bearbeitungsentgelts sämtlich unergiebig. Denn für die Frage, ob ein der Inhaltskontrolle entzogenes Teilentgelt vorliegt, sind allein der jeweilige Vertragstypus, das insoweit maßgebliche dispositive Recht und die Tätigkeiten ausschlaggebend, für die das vermeintliche Teilentgelt verlangt wird (vgl. OLG Bamberg, WM 2010, 2072, 2073).
- 48
- (2) Das Bearbeitungsentgelt stellt sich entgegen den Ausführungen der Revision auch nicht als Vergütung für eine sonstige, rechtlich selbständige, gesondert vergütungsfähige Leistung der Beklagten dar. Vielmehr werden mit dem Bearbeitungsentgelt lediglich Kosten für Tätigkeiten auf die Kunden der Beklagten abgewälzt, die die Beklagte im eigenen Interesse erbringt oder auf Grund bestehender eigener Rechtspflichten zu erbringen hat.
- 49
- (a) Dies gilt nach den zutreffenden Ausführungen des Berufungsgerichts vor allem für die Bearbeitung des Darlehensantrages und die damit verknüpfte Prüfung der Bonität des Kunden.
- 50
- (aa) Wie das Berufungsgericht zu Recht ausgeführt hat, erfolgt die Bonitätsprüfung wie auch die Bewertung der angebotenen Sicherheiten (Senatsurteile vom 7. April 1992 - XI ZR 200/91, WM 1992, 977 und vom 10. Dezember 2013 - XI ZR 508/12, WM 2014, 127 Rn. 18) im Regelfall allein im Interesse des Kreditinstituts und im öffentlichen Interesse der Kreditwirtschaft, Forderungsausfälle zum Schutz der Einleger zu vermeiden (OLG Bamberg, WM 2010, 2072, 2074; OLG Karlsruhe, WM 2011, 1366, 1370; OLG Celle, Beschluss vom 13. Oktober 2011 - 3 W 86/11, juris Rn. 15 unter ausdrücklicher Aufgabe von OLG Celle, WM 2010, 355, 356). Die Revision weist zwar zutreffend darauf hin, dass die Bonitätsprüfung im Einzelfall - insbesondere bei günstigem Ergebnis - zugleich dem Kunden zu Gute kommen kann. Hierbei handelt es sich aber lediglich um einen reflexartigen Nebeneffekt. Dieser genügt nicht, um die Prüfung als gesondert vergütungsfähige Leistung für den Kunden einzuordnen (OLG Celle, Beschluss vom 13. Oktober 2011 - 3 W 86/11, juris Rn. 15 unter ausdrücklicher Aufgabe von OLG Celle, WM 2010, 355, 356; OLG Düsseldorf, Urteil vom 24. Februar 2011 - 6 U 162/10, juris Rn. 15; Fuchs in Ulmer/Brandner/ Hensen, AGB-Recht, 11. Aufl., (10) Darlehensverträge Rn. 3; aA OLG Düsseldorf, Beschluss vom 14. Oktober 2013 - 14 U 133/13, juris Rn. 6; Placzek, WM 2011, 1066, 1069 f.; Becher/Krepold, BKR 2014, 45, 54). Denn die von der Bonitätsprüfung abhängige Festlegung der Vertragskonditionen ist weder vorrangig noch zumindest auch an den Interessen des Kunden ausgerichtet (LG Berlin, WM 2012, 1710, 1713).
- 51
- Soweit die Revision dem entgegenhält, das relevante objektive Interesse dürfe nicht mit der Motivation vermengt werden (so auch Cahn, WuB IV C. § 307 BGB 1.12; ähnlich Casper/Möllers, BKR 2014, 59, 66), verkennt sie ihrerseits , dass die Kundeninteressen weder Beweggrund noch objektiver Maßstab der Bonitätsprüfung sind. Die Bewertung des wirtschaftlichen Risikos erfolgt vielmehr allein aus Sicht des Kreditinstituts. Insoweit ist die Bonitätsprüfung lediglich eine interne - dem Kunden grundsätzlich nicht offen gelegte - Entscheidungsgrundlage für den Vertragsschluss (vgl. auch Tiffe, VuR 2012, 127, 129; Weber, BKR 2013, 450, 453). Selbst wenn eine solche Prüfung ergibt, dass der Kunde voraussichtlich in der Lage sein wird, den Vertrag zu erfüllen, und sie bei guter Bonität sogar zu günstigeren Vertragskonditionen führen mag, so zeigt sie für Kunden mit durchschnittlicher oder schlechterer Bonität keine Wirkung oder führt ggf. sogar zu ungünstigeren Konditionen. In Fällen schlechterer Bonität nämlich wird die Bank - wenn sie den Kredit überhaupt gewährt - zur Absicherung ihres eigenen Risikos neben dem Bearbeitungsentgelt möglicherweise höhere Zinsen verlangen. Eine Sonderleistung für den Kunden kann hierin nicht erblickt werden (OLG Bamberg, WM 2010, 2072, 2074; OLG Celle, Beschluss vom 13. Oktober 2011 - 3 W 86/11, juris Rn. 15; LG Berlin, WM 2013, 1710, 1713). Ebenso wenig vermag der Umstand, dass dem Kunden der Kredit überhaupt gewährt wird, eine solche Einordnung zu rechtfertigen. Denn die Prüfung , ob und unter welchen Bedingungen ein Vertrag geschlossen werden kann, liegt allein im Interesse desjenigen, der die Abgabe einer auf den Vertragsschluss gerichteten Willenserklärung erwägt (OLG Dresden, WM 2011, 2320, 2321; LG Berlin, WM 2013, 1710, 1713).
- 52
- (bb) Dass die Bonitätsprüfung ausschließlich im Interesse der Beklagten erfolgt, bestätigt auch die seit dem 11. Juni 2010 geltende Vorschrift des § 18 Abs. 2 KWG. Danach sind Kreditinstitute aufsichtsrechtlich zur Bonitätsprüfung verpflichtet. Soweit im Schrifttum vereinzelt vertreten wird, die Vorschrift habe drittschützende Wirkung, so dass die Prüfung jedenfalls aus diesem Grunde als Sonderleistung einzuordnen sei (Hofmann, NJW 2010, 1782, 1785 f.; H. Berger/ Rübsamen, WM 2011, 1877, 1879; Casper/Möllers, BKR 2014, 59, 66 und Becher/Krepold, BKR 2014, 45, 54 f.), kann dem schon im Ansatz nicht gefolgt werden. Selbst eine etwaige drittschützende Wirkung des § 18 Abs. 2 KWG vermag nämlich die Einordnung der Bonitätsprüfung als Sonderleistung für den Kunden nicht zu rechtfertigen. Denn ein Kreditinstitut erbringt auch dann keine gesondert vergütungsfähige Sonderleistung auf selbständiger vertraglicher Grundlage, wenn es hierzu zum Schutz eines Dritten gesetzlich verpflichtet ist (vgl. Senatsurteile vom 22. Mai 2012 - XI ZR 290/11, BGHZ 193, 238 Rn. 11 ff.
- 53
- (b) Ebenso wenig stellen die vor Vertragsschluss liegende Erfassung der Kundenwünsche und Kundendaten sowie die Führung der Vertragsgespräche selbständige Leistungen für den Kunden dar (OLG Karlsruhe, WM 2011, 1366, 1369; OLG Zweibrücken, MDR 2011, 1125; Nobbe, WuB IV. C. § 307 BGB 1.10; aA H. Berger/Rübsamen, WM 2011, 1877, 1879). Die Beklagte prüft allein im eigenen Geschäftsinteresse, ob sie mit dem Kunden in eine Vertragsbeziehung treten will, und bahnt zu diesem Zweck den Vertragsschluss - etwa durch die Gesprächsführung und die Vorbereitung eines unterschriftsfähigen Vertrages - an (vgl. OLG Düsseldorf, Urteil vom 24. Februar 2011 - 6 U 162/10, juris Rn. 15). Die Bearbeitung des Darlehensantrages zielt dabei primär darauf ab, die eigene Geschäftstätigkeit zu fördern und auszubauen (FA-BKR/Strube, 3. Aufl., Kap. 4 Rn. 300 f.; Schmieder, WM 2012, 2358, 2362). Die diesbezüglichen Kosten sind daher lediglich allgemeine Geschäftskosten (OLG Zweibrücken, MDR 2011, 1125; Nobbe, WM 2008, 185, 188, 193).
- 54
- (c) Auch die Abgabe des Darlehensangebotes ist entgegen der Ansicht der Revision keine rechtlich nicht geregelte, gesondert vergütungsfähige Sonderleistung. Zwar sind Kreditinstitute im nicht regulierten Rechtsverkehr nicht zum Abschluss von Darlehensverträgen verpflichtet. Hieraus ergibt sich aber nicht, dass sie neben dem Zins unter Berufung auf die Erbringung einer Sonderleistung gleichsam ein zusätzliches "Abschlussentgelt" als Vergütung für den Vertragsschluss verlangen können (OLG Bamberg, WM 2010, 2072, 2074; vgl. auch OLG Karlsruhe, WM 2011, 1366, 1370; Tiffe, VuR 2012, 127, 128 f.; Haertlein, WuB I E 1. Kreditvertrag 2.12; aA Becher/Krepold, BKR 2014, 45, 51). Der Vertragsschluss selbst ist nach allgemeinen schuldrechtlichen Grundsätzen keine Sonderleistung, sondern Grundlage für die Entstehung der ver- traglichen Hauptleistungspflichten und löst als solcher überhaupt erst den vertraglichen Vergütungsanspruch aus (vgl. auch Knops, ZBB 2010, 479, 482).
- 55
- (d) Zudem kann die Einordnung als selbständig vergütungsfähige Sonderleistung - anders als die Revision meint - nicht auf die Erbringung einer Beratungstätigkeit für den Kunden gestützt werden. Die Annahme einer gesondert vergütungsfähigen Beratungsleistung setzte eine Beratungstätigkeit voraus, die über bloße Akquise- und Vorbereitungstätigkeiten im Rahmen der Antragsbearbeitung hinausgeht (vgl. OLG Karlsruhe, WM 2011, 1366, 1368; Krüger/Bütter, WM 2005, 673, 676). Solche Beratungsleistungen sind der Vergabe von Verbraucherkrediten jedoch - wie das Berufungsgericht im Ergebnis zutreffend ausgeführt hat - üblicher Weise weder immanent noch lässt die Bezeichnung als "Bearbeitungsentgelt" erkennen, dass hier über die bloße Kundenbetreuung hinausgehende Beratungsleistungen von der Beklagten erbracht werden (vgl. OLG Frankfurt am Main, BeckRS 2012, 09048; Tiffe, VuR 2012, 127, 128). Gegenteiliges zeigt auch die Revision nicht auf.
- 56
- (e) Die Beschaffung des Kapitals und die Überlassung des vereinbarten Darlehensbetrages sind ebenfalls nicht als gesondert vergütungsfähige, neben die Kapitalbelassung tretende Sonderleistungen für den Kunden einzuordnen. Die Beschaffung des Kapitals dient der Sicherstellung der eigenen Refinanzierung und der ordnungsgemäßen Vertragserfüllung seitens der Bank (OLG Düsseldorf, Urteil vom 24. Februar 2011 - 6 U 162/10, juris Rn. 15). Mit der Überlassung des vereinbarten Geldbetrages erfüllt die Beklagte lediglich ihre gesetzliche Hauptleistungspflicht aus § 488 Abs. 1 Satz 1 BGB.
- 57
- (f) Schließlich stellen etwaige vom Bearbeitungsentgelt erfasste Folgetätigkeiten wie die Prüfung, ob der Kunde die vertraglichen Voraussetzungen für die Auszahlung der Darlehensvaluta erfüllt hat, die Überwachung, ob die ver- einbarten Zins- und Tilgungsleistungen vertragsgemäß erbracht werden, oder typische "Serviceleistungen" - wie beispielsweise die Beantwortung von Kundenanfragen zum Darlehen - keine gesondert vergütungsfähigen Dienstleistungen für den Kunden dar (OLG Karlsruhe, WM 2011, 1366, 1369; OLG Zweibrücken, MDR 2011, 1125). Vielmehr wird die Beklagte hierbei allein im eigenen Vermögensinteresse oder kraft vertraglicher Treuepflichten tätig, ohne Leistungen auf rechtsgeschäftlicher Grundlage für den Kunden zu erbringen (vgl. Senatsurteil vom 7. Juni 2011 - XI ZR 388/10, BGHZ 190, 66 Rn. 29 - für etwaige Überwachungstätigkeiten; OLG Karlsruhe, WM 2011, 1366, 1369).
- 58
- (3) Der Revision kann ferner nicht mit ihrem Einwand gefolgt werden, der Einordnung der streitigen Klausel als kontrollfähige Preisnebenabrede stünden Sinn und Zweck der Inhaltskontrolle entgegen.
- 59
- Entgegen einer von der Revisionsbegründung angeführten Literaturansicht (MünchKommBGB/Wurmnest, 6. Aufl., § 307 Rn. 179; Staudinger/ Coester, BGB, Neubearbeitung 2013, § 307 Rn. 320 ff. mwN; Canaris, AcP 200 (2000), 273, 323 f.) ist eine Entgeltklausel nicht bereits deshalb kontrollfrei, weil dem Kunden das Entgelt - durch die Einpreisung in den effektiven Jahreszins - schon zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses hinreichend klar vor Augen geführt wird, so dass die Klausel am Wettbewerb um die Hauptleistung teilnimmt und daher davon ausgegangen werden kann, dass der Kunde sie bei seiner Abschlussentscheidung berücksichtigt hat (vgl. Senatsurteil vom 7. Dezember 2010 - XI ZR 3/10, BGHZ 187, 360 Rn. 27).
- 60
- Lässt eine Klausel die bei planmäßiger Durchführung des Vertrages zu erwartende effektive Gesamtbelastung für den Kunden hinreichend deutlich erkennen, wahrt sie zwar die Anforderungen des Transparenzgebots des § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB. Dieser Umstand lässt jedoch weder die Möglichkeit noch das Bedürfnis entfallen, die Klausel einer inhaltlichen Angemessenheitskontrolle nach § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB zu unterziehen (vgl. Senatsurteil vom 7. Dezember 2010 - XI ZR 3/10, BGHZ 187, 360 Rn. 27). Die Inhaltskontrolle hat einen weitergehenden Zweck als das Transparenzgebot. Sie soll einen lückenlosen Schutz vor inhaltlich unangemessenen Allgemeinen Geschäftsbedingungen gewährleisten. Das verlangt - entgegen der Revision - nicht nur den Schutz vor solchen Entgeltvereinbarungen, die irreguläre Geschäftsvorfälle betreffen, deren Eintritt bei Vertragsschluss noch ungewiss ist und denen der Kunde deshalb naturgemäß geringere Aufmerksamkeit widmet (vgl. etwa Senatsurteile vom 18. Mai 1999 - XI ZR 219/98, BGHZ 141, 380 und vom 22. Mai 2012 - XI ZR 290/11, BGHZ 193, 238). Vielmehr soll die Inhaltskontrolle Kunden auch gerade vor solchen Klauseln schützen, bei denen das auf einen gegenseitigen Interessenausgleich gerichtete dispositive Gesetzesrecht - wie hier - durch einseitige Gestaltungsmacht des Klauselverwenders außer Kraft gesetzt wird (vgl. Regierungsentwurf zum AGBG, BT-Drucks. 7/3919, S. 13, 22; BGH, Urteile vom 18. Januar 1996 - IX ZR 69/95 und vom 19. November 2009 - III ZR 108/08, WM 2009, 2363; EuGH, WM 2012, 2046 Rn. 27). Diesem Schutzbedürfnis wird ein rein "marktbezogener" Ansatz nicht gerecht (so auch Billing, Die Bedeutung von § 307 III 1 BGB im System der AGB-rechtlichen Inhaltskontrolle, 2006, S. 120 f.; aA indes für Bearbeitungsentgelte ders., WM 2013, 1829, 1832; ebenso H. Berger/Rübsamen, WM 2011, 1877, 1879; Becher/Krepold, BKR 2014, 45, 51 f., 56; wohl auch Casper/Möllers, BKR 2014, 59, 63 f.).
- 61
- (4) Schließlich zwingt eine richtlinienkonforme Auslegung des Begriffs der kontrollfreien Hauptleistung im Lichte der Klauselrichtlinie (Richtlinie 93/13/EWG des Rates vom 5. April 1993 über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen , ABl. EG 1993 Nr. L 95, S. 29) nicht zur Annahme, dass sämtliche in den effektiven Jahreszins einzubeziehenden Darlehensnebenkosten von der Inhaltskontrolle ausgenommen sind.
- 62
- Die Revision weist zwar im Ausgangspunkt zutreffend darauf hin, dass gemäß Art. 4 Abs. 2 der Klauselrichtlinie der Hauptgegenstand des Vertrages ebenso wie die Angemessenheit zwischen Preis und Leistung der Missbrauchskontrolle entzogen ist. Allerdings kommt es auf die europarechtlich bislang ungeklärte Frage, ob kontrollfreier Preis im Sinne der Klauselrichtlinie jedes Element des in Art. 3 Buchst. i der Verbraucherkreditrichtlinie (Richtlinie 2008/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2008 über Verbraucherkreditverträge und zur Aufhebung der Richtlinie 87/102/EWG des Rates, ABl. EU 2008 Nr. L 133, S. 66) definierten effektiven Jahreszinses oder nur der Sollzins ist, nicht entscheidungserheblich an (vgl. anhängiges Vorabentscheidungsersuchen C-143/13, ABl. EU 2013 Nr. C 171, S. 15; siehe auch Schlussanträge der Generalanwälte in den Rechtssachen C-26/13 Rn. 33, 44 ff. und C-453/10 Rn. 117). Denn die Klauselrichtlinie enthält - wie Art. 8 zeigt - nur eine Mindestharmonisierung. Selbst wenn der Begriff des kontrollfreien Preises ungeachtet der gebotenen engen Auslegung der Ausnahmevorschrift des Art. 4 Abs. 2 (EuGH, Urteil vom 30. April 2014, C-26/13 Rn. 42, 49 f.) europarechtlich weiter zu fassen wäre, wäre daher eine Inhaltskontrolle der angegriffenen Klausel nicht ausgeschlossen (vgl. EuGH, Slg. 2010, I-04785, Rn. 43 f., 49). Eine Vorlage an den Europäischen Gerichtshof (Art. 267 Abs. 3 AEUV) zur Klärung des Preisbegriffs bzw. des Hauptgegenstandes beim Verbraucherdarlehen ist mithin weder geboten noch wäre eine solche - aus Sicht der Revision wünschenswerte - Vorlage mangels Entscheidungserheblichkeit zulässig (vgl. EuGH, NVwZ 2013, 1600 Rn. 39 f.).
- 63
- d) Die damit als Preisnebenabrede einzuordnende Klausel hält entgegen der Auffassung der Revision der Inhaltskontrolle nicht stand. Die angegriffene Klausel ist vielmehr unwirksam, weil die Erhebung eines laufzeitunabhängigen Entgelts für die Bearbeitung eines Verbraucherdarlehens mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung unvereinbar ist und die Kunden der Beklagten entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligt , § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB.
- 64
- aa) Nicht gefolgt werden kann dem Berufungsgericht jedoch, soweit es eine unangemessene Benachteiligung darauf gestützt hat, die Erhebung eines laufzeitunabhängigen Bearbeitungsentgelts schränke das Widerrufsrecht der Kunden der Beklagten aus § 495 BGB ein. Denn im Falle eines Widerrufs hat die Beklagte keinen Anspruch auf das Bearbeitungsentgelt. Vielmehr ist es, soweit es bereits geleistet wurde, nach § 357 Abs. 1 Satz 1, § 346 Abs. 1 BGB vollständig an den Kunden zurückzuzahlen (vgl. Senatsurteil vom 20. Juni 2006 - XI ZR 224/05, BKR 2006, 448 Rn. 20).
- 65
- bb) Rechtsfehlerfrei hat das Berufungsgericht jedoch angenommen, dass die beklagte Bank anfallende Kosten für die Kreditbearbeitung und -auszahlung nach dem gesetzlichen Leitbild des § 488 Abs. 1 Satz 2 BGB durch den laufzeitabhängig bemessenen Zins zu decken hat, daneben aber kein laufzeitunabhängiges Bearbeitungsentgelt verlangen kann (vgl. Senatsurteile vom 7. Mai 1991 - XI ZR 244/90, BGHZ 114, 330, 336 und vom 30. November 1993 - XI ZR 80/93, BGHZ 124, 254, 260). Ohne Erfolg wendet die Revision hiergegen ein, aus dem dispositiven Recht - insbesondere aus § 488 Abs. 1 Satz 2 BGB - könne ein solches Leitbild nicht abgeleitet werden.
- 66
- (1) Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sind Entgeltklauseln in Allgemeinen Geschäftsbedingungen mit wesentlichen Grundgedanken der Rechtsordnung unvereinbar, wenn Aufwand für Tätigkeiten auf den Kunden abgewälzt wird, zu denen der Verwender gesetzlich oder nebenvertraglich verpflichtet ist oder die er überwiegend im eigenen Interesse erbringt. Denn es gehört zu den wesentlichen Grundgedanken des dispositiven Rechts, dass jeder Rechtsunterworfene solche Tätigkeiten zu erfüllen hat, ohne dafür ein ge- sondertes Entgelt verlangen zu können. Ein Anspruch hierauf besteht nur, wenn dies im Gesetz ausnahmsweise besonders vorgesehen ist. Ist dies - wie hier (siehe oben B. II. 2. c) bb) (2)) - nicht der Fall, können anfallende Kosten nicht gesondert in Allgemeinen Geschäftsbedingungen auf den Kunden abgewälzt werden. Derartige Entgeltklauseln stellen eine Abweichung von Rechtsvorschriften dar und sind deshalb grundsätzlich nach § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB unwirksam (Senatsurteile vom 18. Mai 1999 - XI ZR 219/98, BGHZ 141, 380, 385 f. und vom 21. April 2009 - XI ZR 78/08, BGHZ 180, 257 Rn. 21 mwN).
- 67
- (2) Hinzu kommt, dass das Entgelt für die Gewährung der Möglichkeit zur Kapitalnutzung nach dem gesetzlichen Leitbild des § 488 Abs. 1 Satz 2 BGB laufzeitabhängig ausgestaltet ist (vgl. OLG Bamberg, WM 2010, 2072, 2073 f.; OLG Frankfurt a.M., BeckRS 2012, 09048; Tiffe, VuR 2012, 127, 129; Schmieder, WM 2012, 2358, 2363; aA Piekenbrock/Ludwig, WM 2012, 2349, 2351; Billing, WM 2013, 1829 ff.; Haertlein, WM 2014, 189, 196; Becher/ Krepold, BKR 2014, 45, 54; Casper/Möllers, BKR 2014, 59, 62 f.). § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB geht von der Vorstellung aus, dass das dispositive Recht für jeden Vertragstyp einen an der Gerechtigkeit orientierten Ausgleich der Interessen der Vertragspartner enthält. Die maßgeblichen Vorschriften sind deshalb in ihrem Kern der Disposition des Verwenders Allgemeiner Geschäftsbedingungen entzogen , wenn die dispositive gesetzliche Regelung nicht nur auf Zweckmäßigkeitserwägungen beruht, sondern eine Ausprägung des Gerechtigkeitsgebots darstellt (Senatsurteil vom 25. Juni 1991 - XI ZR 257/90, BGHZ 115, 38, 42 mwN). Das ist aber bei der laufzeitabhängigen Ausgestaltung des Entgelts für die Darlehensgewährung der Fall.
- 68
- Zwar ist § 488 Abs. 1 Satz 2 BGB keine zwingende Vorschrift in dem Sinne, dass laufzeitunabhängige Entgelte neben dem Zins in jedem Falle ausgeschlossen sind (LG Nürnberg-Fürth, Urteil vom 27. Dezember 2013 - 10 O 5948/13, juris Rn. 42 ff.; vgl. auch Becher/Krepold, BKR 2014, 45, 53;Casper/ Möllers, BKR 2014, 59, 62 f.). Jedoch müssen sich Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die von der vertragstypischen Ausgestaltung des Entgelts für die Darlehensgewährung als laufzeitabhängiger Zins abweichen, an § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB messen lassen. Soweit in der instanzgerichtlichen Rechtsprechung und in der Literatur vertreten wird, § 488 Abs. 1 Satz 2 BGB habe keinen leitbildprägenden, preisrechtlichen Charakter (LG Nürnberg-Fürth, Urteil vom 27. Dezember 2013 - 10 O 5948/13, juris Rn. 42 ff. mwN; Godefroid, ZIP 2011, 947, 949), wird hierbei schon der Wortlaut der Vorschrift verkannt. § 488 BGB legt ausweislich der amtlichen Überschrift die vertragstypischen Pflichten beim Darlehensvertrag fest. Zudem belegt die Gesetzgebungsgeschichte , dass der Gesetzgeber mit der Neufassung des § 488 BGB im Rahmen der Schuldrechtsreform nicht nur bezweckt hat, das entgeltliche Darlehen in Einklang mit der Lebenswirklichkeit als gesetzlichen Regelfall einzuordnen. Vielmehr hat er die charakteristischen Hauptleistungspflichten beim Darlehen besonders herausgestellt (vgl. Gesetzesentwurf, BT-Drucks. 14/6040, S. 253; MünchKommBGB/K. P. Berger, 6. Aufl., § 488 Rn. 55). § 488 BGB wird daher zu Recht als Basisnorm des Darlehensrechts verstanden (Mülbert, WM 2002, 465, 467; J. Wittig/A. Wittig, WM 2002, 145, 146). Zudem folgt aus dem Wesen des Darlehens als gegenseitigem Gebrauchsüberlassungsvertrag, dass das darlehensvertragliche Entgelt im Interesse eines ausgewogenen Verhältnisses von Leistung und Gegenleistung grundsätzlich von der Laufzeit des Vertrages abhängig ist (Staudinger/Freitag, BGB, Neubearbeitung 2011, § 488 Rn. 209). Demgegenüber kann Vorschriften wie § 491 Abs. 2 Nr. 3, § 492 oder § 501 BGB, die lediglich Regelungen über Kosten enthalten, nicht aber der Entgeltbestimmung dienen, kein leitbildprägender Charakter für die Ausgestaltung des vertragstypischen Entgelts entnommen werden (siehe oben B. II. 2. c) bb) (1) (b); aA Becher/Krepold, BKR 2014, 45, 52 ff.; Billing, WM 2013, 1829, 1830).
- 69
- cc) Gemessen hieran weicht die angegriffene Klausel von wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung ab. Die unangemessene Benachteiligung wird hierdurch indiziert (Senatsurteile vom 18. Mai 1999 - XI ZR 219/98, BGHZ 141, 380, 390 und vom 21. April 2009 - XI ZR 78/08, BGHZ 180, 257 Rn. 21). Gründe, die die Klausel bei der gebotenen umfassenden Interessenabwägung (dazu Senatsurteil vom 14. Januar 2014 - XI ZR 355/12, WM 2014, 307 Rn. 45 mwN, für BGHZ bestimmt) gleichwohl als angemessen erscheinen lassen, hat die Beklagte weder dargetan noch sind solche ersichtlich.
- 70
- (1) Entgegen bisweilen vertretener Auffassung (LG Nürnberg-Fürth, Urteil vom 27. Dezember 2013 - 10 O 5948/13, juris Rn. 46; Billing, WM 2013, 1829 ff.; Becher/Krepold, BKR 2014, 45, 52 ff.) hat der Gesetzgeber die Erhebung von Bearbeitungsentgelten nicht gebilligt. Ein dahingehender Wille lässt sich nicht aus der knappen Nennung von "Bearbeitungsgebühren" in der Begründung des Regierungsentwurfs zum Gesetz zur Umsetzung der Verbraucherkreditrichtlinie 2008/48/EG ableiten (BT-Drucks. 16/11643, S. 76). Entsprechendes gilt für die lediglich beispielhafte Erwähnung von "angefallenen Bearbeitungsgebühren" als einmalige laufzeitunabhängige Leistungen in den Gesetzesmaterialien zu § 12 Abs. 2 VerbrKrG aF, an die der Gesetzgeber bei den Nachfolgeregelungen in § 498 Abs. 2 BGB aF (BT-Drucks. 14/6040, S. 256) und § 501 BGB (BT-Drucks. 16/11643, S. 86) angeknüpft hat. Der Gesetzgeber mag hierbei angesichts der bislang üblichen Praxis davon ausgegangen sein, dass Bearbeitungsentgelte auch in Allgemeinen Geschäftsbedingungen erhoben werden können. Ein gesetzgeberischer Wille, die Rechtswirksamkeit einzelner Bankentgelte zu regeln, findet aber schon in den Gesetzesmaterialien keine Stütze. Im Übrigen sind Äußerungen im Gesetzgebungsverfahren nur maßgebend, soweit sie - anders als hier - im Gesetz einen hinreichenden Niederschlag gefunden haben (Senatsurteil vom 12. März 2013 - XI ZR 227/12, BGHZ 197, 21 Rn. 36 ff. mwN).
- 71
- (2) Zudem kann aus der Nennung von Kreditwürdigkeitsprüfungs- und Bearbeitungskosten in den Ziffern 6.2 und 6.5 des Berechnungsbeispiels im Anhang zu § 6 PAngV in der bis zum 10. Juni 2010 geltenden Fassung nicht auf eine gesetzliche Billigung von Bearbeitungsentgelten geschlossen werden (OLG Dresden, WM 2011, 2320, 2322; aA H. Berger/Rübsamen, WM 2011, 1877, 1881). Abgesehen davon, dass Bearbeitungskosten im aktuellen Berechnungsbeispiel in der Anlage zu § 6 PAngV nicht mehr explizit aufgeführt sind, hat die Preisangabenverordnung - wie dargelegt (siehe oben B. II. 2. c) bb) (1) (b) (aa)) - nur transparenzrechtlichen Charakter. Sie dient ebenso wenig wie die materiell-rechtlichen Vorschriften, die sie in Bezug nehmen, dazu, Rechtsgrundlagen für die Entgeltforderungen der Kreditwirtschaft zu schaffen (OLG Düsseldorf, Urteil vom 24. Februar 2011 - 6 U 162/10, juris Rn. 16; OLG Frankfurt am Main, BeckRS 2012, 09048).
- 72
- (3) Auch hat der Gesetzgeber mit § 312a Abs. 3 BGB in der ab dem 13. Juni 2014 geltenden Fassung des Gesetzes zur Umsetzung der Verbraucherrechterichtlinie und zur Änderung des Gesetzes zur Regelung der Wohnungsvermittlung vom 20. September 2013 (BGBl. I S. 3642) nicht zum Ausdruck gebracht, dass er Bearbeitungsentgelte generell für zulässig erachtet. Vielmehr müssen künftig sämtliche Zahlungen, die - wie Bearbeitungsentgelte - über das vereinbarte Entgelt für die Hauptleistung hinausgehen, ausdrücklich vereinbart werden, um überhaupt erst Vertragsbestandteil zu werden (vgl. Bericht des Rechtsausschusses, BT-Drucks. 17/13951, S. 63). Der Gesetzgeber hat damit die formalen Anforderungen an die Vereinbarung von "Extrazahlungen" verschärft, ohne jedoch Festlegungen zur materiell-rechtlichen Wirksamkeit solcher Entgelte bei einzelnen Vertragstypen zu treffen.
- 73
- (4) Bankbetriebswirtschaftliche Erwägungen vermögen die Erhebung eines laufzeitunabhängigen Bearbeitungsentgelts ebenfalls nicht zu rechtfertigen.
- 74
- (a) Die Revision trägt insoweit vor, die Erhebung eines Bearbeitungsentgelts sei zum Ausgleich der insbesondere vor und bei Abschluss des Darlehens anfallenden Fixkosten bankbetriebswirtschaftlich geboten. Würden Darlehen - was aus empirischer Sicht häufig vorkomme - vorzeitig zurückgeführt, sei die in § 502 Abs. 1 Satz 1 BGB vorgesehene, aber gemäß Satz 2 dieser Vorschrift gedeckelte Vorfälligkeitsentschädigung nicht ausreichend, um ihre auf Grund der vorzeitigen Vertragsbeendigung entstandenen Schäden auszugleichen. Die Einpreisung des Bearbeitungsentgelts in den Sollzinssatz sei zwar möglich, jedoch müsse in diesem Fall das Risiko vorzeitiger Rückzahlung eingepreist werden. Das habe - volkswirtschaftlich nachteilig - eine Erhöhung der Zinsen zur Folge und belaste damit Kleinkreditnehmer und die Verbraucher, die ihren Kredit vertragsgemäß bis zum Ende fortführen (vgl. insbesondere Wimmer, WM 2012, 1841, 1849 f.; Becher/Krepold, BKR 2014, 45, 55).
- 75
- (b) Dieses Vorbringen genügt nicht, um das laufzeitunabhängige Bearbeitungsentgelt als angemessen erscheinen zu lassen.
- 76
- (aa) Der Senat verkennt nicht, dass der Abschluss eines Darlehensvertrages für den Kreditgeber Verwaltungsaufwand hauptsächlich zu Beginn auslöst (Senatsurteil vom 7. November 2001 - XI ZR 27/00, BGHZ 146, 5, 15). Die Beklagte legt aber schon nicht konkret dar, dass die tatsächlichen Fixkosten die Erhebung eines laufzeitunabhängigen pauschalierten Bearbeitungsentgelts verlangen.
- 77
- (bb) Maßgeblich gegen die Angemessenheit eines laufzeitunabhängigen Bearbeitungsentgelts in Verbraucherdarlehensverträgen spricht, dass hiermit - entgegen der Revision - nicht bloß unerhebliche Nachteile für die Kunden bei der Vertragsabwicklung verbunden sind.
- 78
- (aaa) Das Bearbeitungsentgelt wird üblicherweise nicht separat erhoben, sondern mitkreditiert. Das bedeutet, der Kunde schuldet nicht nur das Bearbeitungsentgelt , sondern er finanziert dieses mit. Folge ist, dass er - worauf die Revisionserwiderung zu Recht hinweist - bis zur vollständigen Tilgung des Bearbeitungsentgelts zugleich Zinsen hierauf zu zahlen hat (Tiffe, VuR 2012, 127, 128; Strube/Fandel, BKR 2014, 133, 138).
- 79
- (bbb) Hinzu kommt, dass sich die Erhebung eines laufzeitunabhängigen Bearbeitungsentgelts, wie bereits das Landgericht zutreffend ausgeführt hat, im Fall einer vorzeitigen Vertragsbeendigung zu Lasten des Kunden auswirkt. Kündigt er das Darlehen oder zahlt er es vorzeitig zurück, verbleibt der Beklagten das laufzeitunabhängige Bearbeitungsentgelt selbst bei nur kurzer Vertragslaufzeit in voller Höhe. Zugleich kann die Beklagte als weitergehenden Ersatz für den ihr entgangenen Gewinn und einen etwaigen Zinsverschlechterungsschaden eine - auf 1% gedeckelte - Vorfälligkeitsentschädigung verlangen (§ 502 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BGB). Demgegenüber stünde ihr, wenn sie die Bearbeitungskosten in den Zins einkalkulierte, zum Ausgleich ihrer Kosten und sonstigen Schäden allein die gedeckelte Vorfälligkeitsentschädigung zu.
- 80
- Durch die von der Beklagten gewählte Vertragskonstruktion steigt damit bei nur kurzer Vertragslaufzeit der im Darlehensvertrag genannte effektive Jahreszins beträchtlich an (Tiffe, VuR 2012, 127, 130, 132). Zudem ist der vollständige Einbehalt eines Bearbeitungsentgelts, dem keine selbständige Leistung für den Kunden gegenübersteht, geeignet, das jederzeitige Ablösungsrecht aus § 500 Abs. 2 BGB zu gefährden, das bei Krediten, die keine Immobiliarkredite sind (vgl. § 503 Abs. 1 BGB), gemäß § 511 BGB zwingend ist (aA Billing, WM 2013, 1829, 1835 bei banküblicher Höhe; LG Nürnberg-Fürth, Urteil vom 27. Dezember 2013 - 10 O 5948/13, juris Rn. 47 f.).
- 81
- Diese Gefährdung lässt sich nicht unter Hinweis auf § 501 BGB entkräften (aA Billing, WM 2013, 1829, 1835 f.; Wimmer, WM 2012, 1841, 1845, 1848 f.; Casper/Möllers, BKR 2014, 59, 68). Zwar geht § 501 BGB davon aus, dass laufzeitunabhängige Kosten im Fall vorzeitiger Vertragsbeendigung beim Darlehensgeber verbleiben. Aus § 501 BGB ergibt sich aber nicht die rechtliche Zulässigkeit der Erhebung eines laufzeitunabhängigen Entgelts. Diese Frage ist vielmehr, wie dargelegt (siehe oben B. II. 2. c)), nach anderen Vorschriften zu beurteilen.
- 82
- (ccc) Auch stellt sich die Klausel nicht als angemessen dar, weil etwaige Preiserhöhungen Kleinkreditnehmer und Kunden belasten könnten, die ihren Kredit vertragsgemäß bis zum Ende fortführen. Derartige preiskalkulatorische Erwägungen sind grundsätzlich ungeeignet, unangemessene Vertragsgestaltungen zu rechtfertigen. Denn Kreditinstitute müssen ihre Angebote zu solchen Bedingungen kalkulieren, die sich mit den Geboten von Treu und Glauben vereinbaren lassen (vgl. BGH, Urteil vom 29. Oktober 1956 - II ZR 79/55, BGHZ 22, 90, 98 und Beschluss vom 1. Juli 1987 - VIII ARZ 9/86, BGHZ 101, 253,
263).
- 83
- (5) Schließlich ergibt sich aus der vom Senat mit besonderen Erwägungen (Sicherung des für das Bausparmodell notwendigen, stetigen Neuzugangs von Kunden) bejahten Zulässigkeit einer Abschlussgebühr bei Bausparverträgen (Senatsurteil vom 7. Dezember 2010 - XI ZR 3/10, BGHZ 187, 360) - wie das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei angenommen hat - nichts für die Zulässigkeit des hier in Rede stehenden Bearbeitungsentgelts.
- 84
- dd) Verfassungsrechtliche Erwägungen stehen der Annahme, Bearbeitungsentgelte in Allgemeinen Geschäftsbedingungen seien unwirksam, nicht entgegen.
- 85
- (1) Die Revision weist zwar zu Recht darauf hin, dass das AGBrechtliche Verbot, Bearbeitungsentgelte in Allgemeinen Geschäftsbedingungen zu erheben, einen Eingriff in die verfassungsrechtlich geschützte Berufsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. Art. 19 Abs. 3 GG) der Beklagten darstellt. Denn das Grundrecht der Berufsfreiheit umfasst auch die Freiheit, das Entgelt für berufliche Leistungen selbst festzusetzen bzw. mit Vertragspartnern auszuhandeln (BVerfG, WM 2000, 2040, 2041). Dieser Eingriff ist jedoch gerechtfertigt.
- 86
- § 307 BGB ist taugliche Schranke im Sinne von Art. 12 Abs. 1 Satz 2 GG zur Rechtfertigung eines Eingriffs in die Berufsfreiheit. Denn die Inhaltskontrolle ist verfassungsrechtlich zum Schutz der Privatautonomie der Verbraucher geboten , um im Sinne praktischer Konkordanz die erforderliche Waffengleichheit zwischen Klauselverwendern und Verbrauchern herzustellen (BVerfG, WM 2010, 2044, 2046; WM 2000, 2040, 2041). Die Annahme der Unwirksamkeit der angegriffenen Klausel entspricht zudem dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Entgegen der Ansicht der Revision ist die Unwirksamkeit der Klausel im Interesse eines effektiven Verbraucherschutzes erforderlich. Eine andere, gleich geeignete, aber mildere Maßnahme kommt nicht in Betracht. Insbesondere genügt eine transparente Information über die anfallenden Gesamtkosten des Kredits unter Berücksichtigung des vom Gesetzgeber vorgegebenen Schutzzwecks der Inhaltskontrolle - wie dargelegt - allein nicht, um unangemessene Benachteiligungen für die Kunden der Beklagten auszuschließen (siehe oben B. II. 2. c) bb) (3) und d) cc) (4) (b); aA H. Berger/Rübsamen, WM 2011, 1877, 1881; ähnlich Weber, BKR 2013, 450, 455). Die Klausel für unwirksam zu erklären, ist zudem verhältnismäßig im engeren Sinne. Denn der Beklagten war und ist es unbenommen, ihren mit der Darlehensgewährung verbundenen Bearbeitungsaufwand während der Vertragslaufzeit durch entsprechende Kalkulation des Zinses zu decken, den sie innerhalb der Grenzen des § 138 BGB frei bestimmen kann (vgl. Tiffe, VuR 2012, 127, 131; Schmieder, WM 2012, 2358, 2363 f.; Strube, WuB IV C. § 307 BGB 2.10).
- 87
- (2) Ferner ist die angegriffene Klausel nicht aus Gründen des Vertrauensschutzes (Art. 2 Abs. 1, Art. 20 Abs. 3 GG) zumindest teilweise als wirksam zu behandeln, soweit sie bereits in Darlehensverträgen Verwendung gefunden hat.
- 88
- Zwar sind Bearbeitungsentgelte in früheren Entscheidungen des Bundesgerichtshofs unbeanstandet geblieben (siehe oben B. II. 2. b)). Dem Verwender Allgemeiner Geschäftsbedingungen ist jedoch, soweit sich Klauseln aufgrund einer Änderung der höchstrichterlichen Rechtsprechung als unwirksam erweisen, im Allgemeinen kein Vertrauensschutz zuzubilligen. Höchstrichterliche Urteile sind kein Gesetzesrecht und erzeugen damit keine vergleichbare Rechtsbindung. Gerichtliche Entscheidungen, die die Wirksamkeit eines Rechtsgeschäfts betreffen, wirken schon ihrer Natur nach auf einen in der Vergangenheit liegenden, in seiner rechtlichen Bewertung noch nicht abgeschlossenen Sachverhalt ein. Für diese grundsätzlich zulässige so genannte unechte Rückwirkung können sich zwar im Einzelfall unter dem Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes Schranken aus dem Prinzip der Rechtssicherheit ergeben. Das Risiko, dass eine zunächst unbeanstandet gebliebene Allgemeine Geschäftsbedingung in späteren höchstrichterlichen Entscheidungen wegen unangemessener Benachteiligung des Vertragspartners als unwirksam beurteilt wird, trägt aber grundsätzlich der Verwender (BGH, Urteile vom 18. Januar 1996 - IX ZR 69/95, BGHZ 132, 6, 11 f. mwN und vom 5. März 2008 - VIII ZR 95/07, WuM 2008, 278 Rn. 19 f.). So liegt der Fall hier.
- 89
- ee) Schließlich vermag das Unionsrecht einem AGB-rechtlichen Verbot formularmäßig erhobener Bearbeitungsentgelte keine Grenzen zu setzen.
- 90
- (1) Die Verbraucherkreditrichtlinie 2008/48/EG regelt nur die (vor-)vertragliche Information über die Kosten eines Verbraucherdarlehens. Sie beschränkt aber nicht die Befugnis der Mitgliedstaaten, Regelungen darüber zu treffen, welche Arten von "Provisionen" der Darlehensgeber erheben darf (EuGH, WM 2012, 2049 Rn. 65 ff.).
- 91
- (2) Entgegen der Auffassung der Revision verbietet es die Dienstleistungsfreiheit (Art. 56 AEUV) nicht, formularmäßige Bearbeitungsentgelte in Verbraucherdarlehensverträgen für unwirksam zu erklären. Für eine unmittelbare Anwendung des Art. 56 AEUV fehlt es bereits an einem grenzüberschreitenden Bezug. Zudem kann sich die Beklagte nicht mittelbar unter Hinweis auf eine Inländerdiskriminierung (Art. 3 Abs. 1 GG) auf einen Verstoß gegen die Dienstleistungsfreiheit berufen.
- 92
- (a) Dahinstehen kann, ob eine Inländerdiskriminierung grundsätzlich eine verfassungswidrige Ungleichbehandlung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 GG zu begründen vermag (bejahend BVerwGE 140, 276 Rn. 28, 41 ff.; in diese Richtung auch BGH, Beschluss vom 19. September 2013 - IX AR(VZ) 1/12, BGHZ 198, 225 Rn. 31; offen gelassen in BVerfG, GewArch 2010, 456 Rn. 16). Denn das Verbot formularmäßiger Bearbeitungsentgelte betrifft ausnahmslos alle Marktteilnehmer , die im Inland kreditvertragliche Dienstleistungen anbieten, und beschränkt die Dienstleistungsfreiheit ausländischer Kreditinstitute nicht. Eine Ungleichbehandlung ausländischer und deutscher Kreditinstitute als zwingendem Anknüpfungspunkt für die Annahme einer Inländerdiskriminierung liegt deshalb nicht vor (so auch OLG Düsseldorf, Urteil vom 26. September 2013 - 6 U 32/13, juris Rn. 51). Das hat das Berufungsgericht unter Hinweis auf die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs vom 12. Juli 2012 in der Rechtssache Volksbank România (C-602/10, WM 2012, 2049 Rn. 79 ff.) rechtsfehlerfrei angenommen.
- 93
- (b) Nach dieser Entscheidung sind Bestimmungen des AEUV über den freien Dienstleistungsverkehr (Art. 56 AEUV) dahin auszulegen, dass sie einer Vorschrift des nationalen Rechts, die Kreditinstituten die Erhebung bestimmter Bankprovisionen verbietet, nicht entgegenstehen. Im konkreten Fall war gegen ein in Rumänien tätiges Kreditinstitut ein Bußgeldbescheid erlassen worden, weil dessen Allgemeine Geschäftsbedingungen ein zunächst als "Risikoprovision" bezeichnetes und später in "Verwaltungsprovision" umbenanntes Entgelt vorsahen. Die Erhebung einer "Risikoprovision" war jedoch nach rumänischem Recht nicht erlaubt. Der Europäische Gerichtshof hat in diesem nationalen Entgeltverbot schon keine Beschränkung der Dienstleistungsfreiheit gesehen.
- 94
- Zur Begründung hat er zunächst darauf hingewiesen, dass eine mitgliedstaatliche Regelung nicht allein deshalb eine Beschränkung der Dienstleistungsfreiheit darstellt, weil andere Mitgliedstaaten in ihrem Gebiet ansässige Erbringer gleichartiger Dienstleistungen weniger strengen oder wirtschaftlich interessanteren Vorschriften unterwerfen (EuGH, WM 2012, 2049 Rn. 74 mwN). Im weiteren hat er ausgeführt, dass das Verbot, bestimmte Bankprovisionen zu erheben, keine tatsächliche Einmischung in die Vertragsfreiheit darstelle, die geeignet sei, den Zugang zum nationalen - dort: rumänischen - Markt weniger attraktiv zu machen, und im Fall des Zugangs die Möglichkeit der betroffenen Unternehmen, ohne Weiteres mit den traditionell in Rumänien ansässigen Unternehmen wirksam in Wettbewerb zu treten, erheblich verringere. Die in Rede stehende nationale Regelung beschränke zwar die Zahl der Bankprovisionen, verpflichte Kreditinstitute nach dem unwidersprochenen Vortrag der rumänischen Regierung und der Kommission aber nicht zu einer maßvollen Tarifgestaltung. Denn eine Obergrenze sei weder hinsichtlich des Betrages der genehmigten Provisionen noch der Zinssätze im Allgemeinen vorgesehen (EuGH, WM 2012, 2049 Rn. 77 ff.).
- 95
- (c) So liegt der Fall auch hier (aA Piekenbrock/Ludwig, WM 2012, 2349, 2354; Kropf/Habl, BKR 2013, 103, 108; Hertel, jurisPR-BKR 6/2012 Anm. 4; ders. jurisPR-BKR 10/2012 Anm. 4). Das AGB-rechtliche Verbot formularmäßiger Bearbeitungsentgelte entzieht Kreditinstituten - wie dargelegt (siehe oben B. II. 2. d) dd) (1)) - nicht die Möglichkeit, ihren Bearbeitungsaufwand in den Grenzen des § 138 BGB über den Zins zu decken. Etwaige Anpassungen von Formularen - die bei grenzüberschreitendem Angebot darlehensvertraglicher Dienstleistungen schon aus sprachlichen Gründen nötig sein dürften - genügen nach den Ausführungen des Europäischen Gerichtshofs für sich gesehen nicht, um eine Behinderung des Marktzugangs anzunehmen. Gleiches gilt für den mit der Einpreisung des Bearbeitungsaufwands in den Sollzinssatz verbundenen finanzmathematischen und unternehmerischen Aufwand. Eine Änderung der Unternehmenspolitik oder -strategien wird hierdurch nicht notwendig, so dass das AGB-rechtliche Verbot formularmäßiger Bearbeitungsentgelte nicht geeignet ist, den Zugang zum deutschen Markt weniger attraktiv erscheinen zu lassen.
- 96
- Die Revision vermag keinen Anlass für eine abweichende Entscheidung aufzuzeigen. Sie will einen wesentlichen Unterschied zwischen beiden Fällen darin sehen, dass nach rumänischem Recht - anders als hier - neben dem Zins weitere laufzeitunabhängige Provisionen, wie eine Provision für die Kreditbearbeitung oder für die Prüfung von Unterlagen, erhoben werden durften. Der Europäische Gerichtshof hat der Erhebung laufzeitunabhängiger Provisionen neben dem Zins jedoch in den Entscheidungsgründen an keiner Stelle Bedeutung beigemessen. Vielmehr hat er allgemein darauf abgestellt, dass weder für die Provisionen noch den Zins eine Obergrenze vorgesehen war. Der Europäische Gerichtshof hat damit in seine Überlegungen offensichtlich auch etwaige, mit einer Änderung des Sollzinssatzes verbundene Mehraufwendungen für die Umstrukturierung des Entgeltsystems eingestellt. Diese Belastung hat er aber - zu Recht - nicht als ausreichend angesehen, um eine Beeinträchtigung der Dienstleistungsfreiheit zu bejahen.
- 97
- (d) Entgegen der Revisionsbegründung kann der Senat die Frage, ob ein AGB-rechtliches Verbot von Klauseln über Bearbeitungsentgelte in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen von Banken anderer Mitgliedstaaten gegen die Dienstleistungsfreiheit des Art. 56 AEUV verstößt und damit möglicherweise eine Inländerdiskriminierung vorliegt, ohne Vorlage an den Europäischen Gerichtshof nach Art. 267 Abs. 3 AEUV selbst entscheiden (aA Piekenbrock/ Ludwig, WM 2012, 2349; zu Vorlagen in solchen Fällen EuGH, Slg. 2000, I-10663 Rn. 23 und NVwZ 2013, 1600 Rn. 19 ff.). Eine Vorlage an den Europäischen Gerichtshof ist nicht erforderlich, wenn die richtige Auslegung und die Reichweite des Unionsrechts derart offenkundig sind, dass für vernünftige Zweifel kein Raum bleibt (EuGH, Slg. 1982, 3415 Rn. 16). Das ist auf Grund der eindeutigen und auf den Streitfall übertragbaren Kernaussagen des Urteils des Europäischen Gerichtshofs in Sachen Volksbank România (C-602/10, WM 2012, 2049) der Fall.
- 98
- 3. Ob die angegriffene Klausel zugleich - wie der Kläger meint - gegen das Transparenzgebot verstößt, bedarf hiernach keiner Entscheidung.
III.
- 99
- Nach alledem ist die Revision zurückzuweisen. Einer klarstellenden Beschränkung des Tenors auf eine Verwendung der Klausel bei "Bankgeschäften mit Privatkunden mit Sitz in der Bundesrepublik Deutschland“, bedarf esentge- gen der Auffassung der Revision nicht. Die Rechtskraft der Entscheidung ist gemäß § 322 ZPO auf die Unterlassung der angegriffenen Klausel gegenüber Verbrauchern beim Abschluss von Darlehensverträgen nach deutschem Sachrecht beschränkt. Die Entscheidung hindert die Beklagte deshalb nicht daran, Kunden mit Sitz in anderen Mitgliedstaaten darlehensvertragliche Leistungen nach dem dort maßgeblichen Recht anzubieten. Zwar ergibt sich dies nicht ausdrücklich aus der Urteilsformel. Sofern diese zur Bestimmung der Rechtskraft allein nicht ausreicht, um den der Entscheidung zu Grunde liegenden Streitgegenstand zu erfassen, sind jedoch Tatbestand und Entscheidungsgründe ergänzend heranzuziehen (BGH, Urteil vom 27. Februar 1961 - III ZR 16/60, BGHZ 34, 337, 339). Danach steht zwischen den Parteien kein grenzüberschreitender Sachverhalt im Streit, sondern ein Unterlassungsanspruch nach § 1 UklaG, der auf den Verstoß der Klausel gegen § 307 BGB und damit auf im Inland geltendes Verbraucherrecht gestützt ist (vgl. dazu BGH, Urteil vom 9. Juli 2009 - Xa ZR 19/08, BGHZ 182, 24 Rn. 24).
LG Dortmund, Entscheidung vom 03.02.2012 - 25 O 519/11 -
OLG Hamm, Entscheidung vom 17.09.2012 - I-31 U 60/12 -
(1) Sind Allgemeine Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise nicht Vertragsbestandteil geworden oder unwirksam, so bleibt der Vertrag im Übrigen wirksam.
(2) Soweit die Bestimmungen nicht Vertragsbestandteil geworden oder unwirksam sind, richtet sich der Inhalt des Vertrags nach den gesetzlichen Vorschriften.
(3) Der Vertrag ist unwirksam, wenn das Festhalten an ihm auch unter Berücksichtigung der nach Absatz 2 vorgesehenen Änderung eine unzumutbare Härte für eine Vertragspartei darstellen würde.
BUNDESGERICHTSHOF
für Recht erkannt:
Von Rechts wegen
Tatbestand:
- 1
- Der Beklagte ist seit 1990 Mieter einer Wohnung der Kläger. Der Formularmietvertrag enthält eine Klausel, die den Mieter verpflichtet, die Schönheitsreparaturen “regelmäßig“ innerhalb bestimmter Fristen vorzunehmen. Die Kläger boten dem Beklagten und seiner zwischenzeitlich verstorbenen Ehefrau wegen Unwirksamkeit dieser Verpflichtung vergeblich den Abschluss einer Ergänzungsvereinbarung an, welche die Durchführung der Schönheitsreparaturen durch den Mieter anderweitig regeln sollte. Mit Schreiben vom 29. November 2004 verlangten die Kläger daraufhin die Zustimmung zu einer Mieterhöhung von 384,29 € auf 444,89 €. Der Beklagte stimmte mit Schreiben vom 24. Januar 2005 aufgrund der unstreitigen Einordnung der Wohnung in dem Mietspiegel einer Mieterhöhung auf 390,99 € zu, lehnte aber die weitergehende Zustimmung zu einem monatlichen Zuschlag von 0,71 € je Quadratmeter Wohnfläche für die von den Klägern zu erbringenden Schönheitsreparaturen ab.
- 2
- Das Amtsgericht hat der Klage auf Zustimmung zu einer Mieterhöhung mit Wirkung ab dem 1. Februar 2005 von 390,99 € auf 444,89 € monatlich stattgegeben. Das Berufungsgericht hat unter Zurückweisung der weitergehenden Berufung des Beklagten die Entscheidung des Amtsgerichts abgeändert und den Beklagten verurteilt, einer Erhöhung der monatlichen Grundmiete mit Wirkung ab dem 1. Februar 2007 auf 406,17 € zuzustimmen. Die weitergehende Klage hat es abgewiesen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision erstreben die Kläger die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils, der Beklagte die vollständige Abweisung der Klage.
Entscheidungsgründe:
- 3
- Die Revision der Kläger ist unbegründet. Die Revision des Beklagten hat dagegen Erfolg.
I.
- 4
- Das Berufungsgericht hat im Wesentlichen ausgeführt:
- 5
- Der Vermieter könne auf Grund des Rücksichtnahmegebots nach § 241 Abs. 2 BGB infolge der Unwirksamkeit der Schönheitsreparaturklausel einen Zuschlag zur ortsüblichen Vergleichsmiete vom Mieter verlangen. Dies setze voraus, dass der Vermieter dem Mieter vor einer entsprechenden Zustimmungsklage Verhandlungen über eine Vertragsänderung zur Übernahme von Schönheitsreparaturen anbiete. Darin müsse dem Mieter die Übernahme von Schönheitsreparaturen in der Form von § 7 des Mustermietvertrages des Bundesjustizministeriums aus dem Jahr 1976 und dem weichen Fristenplan gemäß der Fußnote zu § 7 des Mustermietvertrages angeboten werden. Dem seien die Kläger nachgekommen.
- 6
- Der Zuschlag könne jedoch nicht in Anlehnung an § 28 Abs. 4 der Zweiten Berechnungsverordnung bemessen werden. Eine dem sozialen Wohnungsbau vergleichbare Situation liege schon deshalb nicht vor, weil für die Kalkulation der für die Schönheitsreparaturen erforderlichen Kosten nicht auf die Beträge abgestellt werden könne, die durch die Beauftragung eines Fachhandwerkers verursacht würden. Der Vermieter habe regelmäßig keinen Anspruch darauf , dass der Mieter die Schönheitsreparaturen durch einen Fachhandwerker durchführen lasse. Der Mieter könne sie vielmehr selbst ausführen oder durch Verwandte und Bekannte ausführen lassen. Die Kosten würden sich dann nur nach den Materialkosten und einer geringen Entschädigung für die eigene Arbeit bemessen, wie dies in Fällen der nutzlosen Schönheitsreparaturen wegen Umbaus der Wohnung anerkannt sei. Der Vermieter könne danach lediglich einen deutlich reduzierten Zuschlag in Höhe von monatlich 0,20 € je Quadratmeter Wohnfläche beanspruchen.
II.
- 7
- Die Beurteilung ist nicht frei von Rechtsfehlern.
- 8
- 1. Das Berufungsgericht hat die formularvertragliche Schönheitsreparaturenklausel wegen eines starren Fristenplans für unwirksam gehalten. Ob dieser Beurteilung, die in der Revisionsinstanz nicht angegriffen wird, zu folgen ist, kann dahingestellt bleiben. Denn auch im Falle der Unwirksamkeit der Klausel steht den Klägern ein Anspruch gemäß § 558 Abs. 1 Satz 1 BGB auf Zustimmung zur Erhöhung der ortsüblichen Vergleichsmiete um einen – wie auch immer zu bemessenden – Zuschlag nicht zu.
- 9
- Allerdings soll der Vermieter nach der vor allem in der Instanzrechtsprechung überwiegend vertretenen Auffassung einen Zuschlag zur ortsüblichen Vergleichsmiete verlangen können, wenn entgegen der üblichen Vertragsgestaltung , wie sie den bestehenden Mietspiegeln mit der dort ausgewiesenen Nettomiete in aller Regel zugrunde liegt, die Schönheitsreparaturen nicht von dem Mieter übernommen werden, sondern bei dem Vermieter verbleiben (OLG Koblenz, WuM 1985, 15; OLG Frankfurt/M., NJW-RR 2001, 945; OLG Karlsruhe , NZM 2007, 481; OLG Frankfurt/M., WuM 2008, 82; LG Hamburg, ZMR 2003, 491; LG Frankfurt/M., NJW-RR 2003, 1522; LG München I, NZM 2002, 945; LG Berlin, GE 1997, 48; LG Wiesbaden, WuM 1987, 127; ebenso MünchKommBGB /Artz, 5. Aufl., § 558a Rdnr. 20; Schmidt-Futterer/Börstinghaus, Mietrecht , 9. Aufl., § 558a BGB Rdnr. 48 ff.; Flintrop in: Hannemann/Wiegner, MAH Wohnraummietrecht, 2. Aufl., § 35 Rdnr. 115). Hierfür könne es keinen Unterschied machen, ob sich die Parteien bewusst dafür entschieden hätten, dass der Vermieter die Schönheitsreparaturen tragen solle, oder ob sich dies allein daraus ergebe, dass der Vermieter hierzu wegen der Unwirksamkeit der formularmäßigen Überwälzung dieser Pflicht auf den Mieter verpflichtet sei. Diese Auffassung ist jedoch abzulehnen.
- 10
- a) Einen Zuschlag zur ortsüblichen Vergleichsmiete, wie er den Klägern vorschwebt, sieht das Gesetz nicht vor. Nach § 558 Abs. 1 Satz 1 BGB kann der Vermieter eine Mieterhöhung nur bis zur ortsüblichen Vergleichsmiete und nicht darüber hinaus verlangen.
- 11
- b) Einem weitergehenden Anspruch auf Erhöhung der Miete durch die Gewährung eines Zuschlags steht auch der Sinn und Zweck des § 558 BGB entgegen. Dieser geht dahin, es dem Vermieter zu ermöglichen, im Rahmen des Vergleichsmietensystems eine angemessene, am örtlichen Markt orientierte Miete zu erzielen (vgl. BVerfGE 37, 132, 141 f.; 79, 80, 85; Senatsurteil vom 20. Juni 2007 – VIII ZR 303/06, NJW 2007, 2546, Tz. 12; Staudinger/Emmerich BGB (2006), § 558 Rdnr. 3; MünchKommBGB/Artz, aaO, § 557 Rdnr. 1 f., § 558 Rdnr. 3; Schmidt-Futterer/Börstinghaus, aaO, § 558 Rdnr. 47).
- 12
- Nach dem Regelungskonzept des Gesetzgebers bilden also die Marktverhältnisse den Maßstab für die Berechtigung einer Mieterhöhung. Der von den Klägern geltend gemachte Zuschlag orientiert sich dagegen an den Kosten für die Vornahme der Schönheitsreparaturen. Auf diese Weise würde bei der nicht preisgebundenen Wohnraummiete ein Kostenelement ohne Rücksicht auf seine Durchsetzbarkeit am Markt zur Begründung einer Mieterhöhung herangezogen. Hiermit wäre jedoch das vom Gesetzgeber vorgesehene System der Vergleichsmieten verlassen (vgl. Emmerich, NZM 2006, 761, 764 f.; Sternel, NZM 2007, 545, 551 f.; Hannemann in: Festschrift für Blank, 2006, S. 189, 199 ff.; Blank in: Schriftenreihe des Ev. Siedlungswerks in Deutschland e.V., Bd. 75, 2006, S. 17, 31 f.; Flatow, WuM 2007, 551, 552; Eisenhardt, WuM 2008, 63, 64 f.).
- 13
- c) Ohne Erfolg beruft sich die Revision der Kläger darauf, dass es sich nach der Rechtsprechung des Senats (BGHZ 105, 71, 79) bei der Übernahme der Schönheitsreparaturen rechtlich und wirtschaftlich um einen Teil der Gegenleistung für die Gebrauchsüberlassung der Räume handele, weswegen der Verpflichtung des Mieters zur Durchführung von Schönheitsreparaturen Entgeltcharakter zukomme. Aus dieser Rechtsprechung lassen sich keine Maßstäbe für die Ermittlung der am Markt erzielbaren Miete im konkreten Mietverhältnis ablei- ten. Der Entgeltcharakter bildet insoweit lediglich einen Umstand, der für die Würdigung von Bedeutung ist, ob entsprechende Formularklauseln einer Inhaltskontrolle nach § 307 BGB standhalten. Der Entgeltcharakter als solcher kann dagegen keinen abstrakten Zuschlag rechtfertigen, wie er von den Klägern entsprechend § 28 Abs. 4 der Zweiten Berechnungsverordnung geltend gemacht wird, weil damit, wie dargelegt, entgegen der gesetzgeberischen Konzeption nicht die ortsübliche Vergleichsmiete, sondern ein Kostenelement für die Begründung der Mieterhöhung herangezogen würde.
- 14
- d) Nach einer in Rechtsprechung und Literatur vertretenen Auffassung soll die Bildung eines Zuschlags allerdings nur dazu dienen, eine Vergleichbarkeit der Ausgangsmiete mit der Vergleichsmiete bei einer unterschiedlichen Mietstruktur herzustellen. Insoweit verhalte es sich nicht anders als bei einer vereinbarten Teilinklusivmiete, wenn der zum Vergleich herangezogene Mietspiegel von einer Nettomiete ausgehe. Auch in einem solchen Fall sei die Vergleichbarkeit durch die Bildung von Zuschlägen zur Erfassung des betreffenden Kostenanteils herzustellen (OLG Karlsruhe, aaO, 482; vgl. ferner Börstinghaus, WuM 2007, 426, 427 f.).
- 15
- Dieser Sichtweise kann ebenfalls nicht gefolgt werden, weil sie außer Acht lässt, dass die Betriebskosten mit den Kosten für die Vornahme der Schönheitsreparaturen nicht gleichgesetzt werden können. Für die Betriebskosten sieht das Gesetz die Möglichkeit einer Umlage (§ 556 BGB) ausdrücklich vor. Dementsprechend werden bei der Erstellung der Mietspiegel lediglich die Nettomieten zugrunde gelegt. An diese Praxis, wonach die Nettomiete im Marktgeschehen der Ausgangspunkt einer Mietpreisbildung ist, hat auch der Senat angeknüpft, als er bei der Teilinklusivmiete die Bildung von Zuschlägen zur Erfassung des betreffenden Kostenanteils für sachgerecht erachtet hat (Senatsurteil vom 26. Oktober 2005 – VIII ZR 41/05, NJW-RR 2006, 227, Tz. 13 ff.; Senatsurteil vom 23. Mai 2007 – VIII ZR 138/06, NJW 2007, 2626, Tz. 10; Senatsurteil vom 10. Oktober 2007 – VIII ZR 331/06, WuM 2007, 707, Tz. 9).
- 16
- Bei den für Schönheitsreparaturen anzusetzenden Kosten, die ein zusätzliches Element in die Mietpreisbildung hineintragen würden, ist die Ausgangslage hingegen anders. Zwar ist am Markt die Überwälzung dieser Reparaturen als solcher auf den Mieter seit langem zur Regel geworden. Ob dies aber auch dann der Fall gewesen wäre, wenn der Mieter nicht mehr ohne Weiteres die Möglichkeit der kostengünstigen Selbstvornahme zu einem Zeitpunkt hätte, der bei Vertragsschluss regelmäßig noch in ferner Zukunft liegt und ihm gewisse Steuerungsmöglichkeiten eröffnet, sondern er die Kosten der Schönheitsreparaturen über einen monatlich zu zahlenden Aufschlag auf die Grundmiete abzugelten hätte, ist offen.
- 17
- Da es für eine Mieterhöhung nach § 558 BGB nicht auf fiktive Verhältnisse , sondern auf die tatsächliche Vergleichsmiete am Markt ankommt, fehlt es für die beanspruchte, über die tatsächliche Vergleichsmiete hinausgehende Mieterhöhung an einer tauglichen Anknüpfung in den Marktgegebenheiten.
- 18
- 2. Die Kläger können die beanspruchte Mieterhöhung auch nicht im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung nach §§ 133, 157 BGB verlangen. Nach der Rechtsprechung des Senats setzt eine ergänzende Vertragsauslegung zur Schließung einer Lücke, die durch die Unwirksamkeit einer der Inhaltskontrolle nach dem AGB-Recht unterliegenden Klausel entstanden ist, voraus , dass der Regelungsplan der Parteien infolge der Lücke einer Vervollständigung bedarf. Das ist nur dann anzunehmen, wenn dispositives Gesetzesrecht zur Füllung der Lücke nicht zur Verfügung steht und die ersatzlose Streichung der unwirksamen Klausel keine angemessene, den typischen Interessen des AGB-Verwenders und seines Vertragspartners Rechnung tragende Lösung bie- tet (BGHZ 143, 103, 120, m.w.N). Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt, da der Verbleib der in § 535 Abs. 1 Satz 2 BGB angelegten Pflicht zur Vornahme von Schönheitsreparaturen bei dem Vermieter keine unangemessene, den typischen Interessen der Vertragspartner widersprechende Regelung darstellt. Der Verwender einer unzulässigen Formularbestimmung muss sich vielmehr im Rahmen dessen, was noch als angemessene, den typischen Interessen der Vertragspartner Rechnung tragende Lösung anzusehen ist, mit der ihm ungünstigeren Regelung begnügen, die der ersatzlose Wegfall der von ihm verwendeten unzulässigen Klausel zur Folge hat (BGHZ, aaO, 121).
- 19
- 3. Den Klägern steht der beanspruchte Zuschlag zur ortsüblichen Vergleichsmiete auch nicht gemäß § 313 BGB wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlage zu. Nach dieser Vorschrift kommt eine Anpassung des Vertrages in Betracht, wenn einer Vertragspartei unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere der vertraglichen oder gesetzlichen Risikoverteilung, das Festhalten am unveränderten Vertrag nicht zugemutet werden kann. Für eine Berücksichtigung von Störungen der Geschäftsgrundlage besteht jedoch kein Raum, wenn nach der gesetzlichen Regelung derjenige das Risiko zu tragen hat, der sich auf die Störung beruft (§ 313 Abs. 1 BGB; Senatsurteil vom 31. Mai 2006 – VIII ZR 159/05, NJW 2006, 2771, Tz. 11 ff.).
- 20
- Bei der Unwirksamkeit Allgemeiner Geschäftsbedingungen weist § 306 BGB grundsätzlich dem Verwender das Risiko der Unwirksamkeit und der daraus erwachsenden Folgen zu. Denn nach § 306 Abs. 2 BGB richtet sich der Inhalt des Vertrages in diesem Fall nach den sonst zur Anwendung kommenden gesetzlichen Regelungen. Das bedeutet hier, dass die Kläger als Vermieter mangels wirksamer Abwälzung der Schönheitsreparaturen gemäß § 535 Abs. 1 Satz 2 BGB die Instandhaltungslast in vollem Umfang zu tragen haben. Die wirtschaftlichen Nachteile der Klauselunwirksamkeit sind also ihrer Risikosphäre zugewiesen.
III.
- 21
- Nach den vorstehenden Ausführungen kann das Berufungsurteil keinen Bestand haben, soweit zum Nachteil des Beklagten erkannt worden ist; es ist daher in diesem Umfang aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Der Senat kann in der Sache selbst entscheiden, weil es weiterer tatsächlicher Feststellungen nicht bedarf (§ 563 Abs. 3 ZPO). Die Klage ist unter Abänderung des amtsgerichtlichen Urteils abzuweisen. Die Revision der Kläger ist zurückzuweisen. Ball Wiechers Hermanns Dr. Hessel Dr. Achilles
AG Düsseldorf, Entscheidung vom 25.08.2005 - 51 C 3169/05 -
LG Düsseldorf, Entscheidung vom 16.05.2007 - 21 S 375/05 -
(1) Die Verpflichtung zur Herausgabe erstreckt sich auf die gezogenen Nutzungen sowie auf dasjenige, was der Empfänger auf Grund eines erlangten Rechts oder als Ersatz für die Zerstörung, Beschädigung oder Entziehung des erlangten Gegenstands erwirbt.
(2) Ist die Herausgabe wegen der Beschaffenheit des Erlangten nicht möglich oder ist der Empfänger aus einem anderen Grunde zur Herausgabe außerstande, so hat er den Wert zu ersetzen.
(3) Die Verpflichtung zur Herausgabe oder zum Ersatz des Wertes ist ausgeschlossen, soweit der Empfänger nicht mehr bereichert ist.
(4) Von dem Eintritt der Rechtshängigkeit an haftet der Empfänger nach den allgemeinen Vorschriften.
BUNDESGERICHTSHOF
für Recht erkannt:
Von Rechts wegen
Tatbestand:
- 1
- Der Kläger und die beklagte Bank streiten um die Rückzahlung von Bearbeitungsentgelten im Zusammenhang mit dem Abschluss dreier Verbraucherdarlehensverträge.
- 2
- Am 8. Dezember 2006 schlossen die Parteien einen Darlehensvertrag über einen Nettodarlehensbetrag in Höhe von 5.980,25 €, einen Finanzierungsbetrag (Nennbetrag) von 6.379,47 € und eine Darlehenssumme (Gesamtbetrag) von 7.164,72 €. Der Gesamtbetrag umfasste eine von der Beklagten errechnete "Bearbeitungsgebühr inkl. Auszahlungs- und Bereitstellungsentgelt" in Höhe von 189,20 €. Die einzelnen Kreditbestandteile sind im Vertragsformular in der Rubrik "Errechnung der Darlehenssumme" aufgeführt. Diese enthält ein vorgedrucktes Feld, in dem die Bearbeitungsgebühr betragsmäßig ausgewiesen ist. Die Darlehenssumme war in monatlichen Raten zu je 199,02 € ab dem 1. März 2007 zurückzuzahlen. Der Kläger entrichtete das Bearbeitungsentgelt mit der ersten Rate am 1. März 2007.
- 3
- Am 13. Oktober 2008 schlossen die Parteien einen weiteren, formularmäßig vergleichbar ausgestalteten Darlehensvertrag über einen Finanzierungsbetrag (Nennbetrag) in Höhe von 44.616,70 € und eine Darlehenssumme (Gesamtbetrag ) von 59.526,72 €. Die Beklagte erhob wiederum eine "Bearbeitungsgebühr inkl. Auszahlungs- und Bereitstellungsentgelt", die sich in diesem Falle auf 1.547,10 € belief. Die Darlehenssumme war in monatlichen Raten von je 826,76 € ab dem 15. Dezember 2008 zurückzuzahlen. Der Kläger zahlte das Bearbeitungsentgelt in Höhe von 826,76 € mit der ersten, am 15. Dezember 2008 fälligen Rate und den Restbetrag von 720,34 € am 15. Januar 2009 mit der zweiten Rate.
- 4
- Am 24. Juni 2011/22. Juli 2011 schlossen die Parteien einen dritten Darlehensvertrag über einen Nettodarlehensbetrag von 9.800 € und einen Gesamtbetrag von 12.353,04 €. Die Beklagte berechnete eine "Bearbeitungsgebühr" in Höhe von 3,5% des Nettodarlehensbetrages, mithin 343 €. Der Zahlungsplan sieht 72 Monatsraten von je 171,57 € vor, zahlbar ab dem 1. September 2011. Der Kläger zahlte das Bearbeitungsentgelt mit den Darlehensraten für die Monate September und Oktober 2011.
- 5
- Mit Schreiben vom 8. November 2012 forderte der Kläger die Beklagte - im Ergebnis erfolglos - zur Rückzahlung sämtlicher Bearbeitungsgebühren (2.079,30 €) nebst einer Nutzungsentschädigung, insgesamt 2.531,83 €, auf. Mit seiner am 19. Dezember 2012 beim Amtsgericht eingereichten und der Beklagten am 18. Januar 2013 zugestellten Klage hat er sodann die Verurteilung der Beklagten zur Zahlung von 2.079,30 € nebst vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten , jeweils zuzüglich Zinsen, verlangt. Die Beklagte hat die Klageforderung in Höhe eines Teilbetrages von 1.063,34 €, der sich aus dem Bearbeitungsentgelt für das im Jahr 2011 gewährte Darlehen (343 €) und der im Jahr 2009 erfolgten Teilzahlung des Bearbeitungsentgelts für das im Jahr 2008 bewilligte Darlehen (720,34 €) zusammensetzt, nebst anteiligen vorprozessualen Rechtsverfolgungskosten und Zinsen anerkannt. Im Übrigen, also hinsichtlich des Bearbeitungsentgelts für das im Jahr 2006 gewährte Darlehen (189,20 €) sowie des Teilbetrags von 826,76 € betreffend das Bearbeitungsentgelt für das im Jahr 2008 bewilligte Darlehen - insgesamt: 1.015,96 € - erhebt sie im Rahmen ihrer Rechtsverteidigung insbesondere die Einrede der Verjährung.
- 6
- Das Amtsgericht hat wegen des anerkannten Teils der Klageforderung ein Teil-Anerkenntnisurteil erlassen. Die weitergehende Klage ist in beiden Vorinstanzen erfolglos geblieben. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein Klagebegehren weiter.
Entscheidungsgründe:
Die Revision hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des Berufungsurteils- 7
- und zur Verurteilung der Beklagten entsprechend den in der Berufungsinstanz gestellten Schlussanträgen des Klägers.
I.
- 8
- Das Berufungsgericht, dessen Urteil unter anderem in BeckRS 2013, 15957 veröffentlicht ist, hat zur Begründung seiner Entscheidung im Wesentlichen ausgeführt:
- 9
- Zwar handele es sich bei den Regelungen über die Bearbeitungsgebühren um unwirksame Allgemeine Geschäftsbedingungen, weshalb es für die Zahlungen des Klägers an einem Rechtsgrund im Sinne des § 812 Abs. 1 Satz 1 Fall 1 BGB fehle. Die Forderung des Klägers sei aber verjährt. Der streitgegenständliche Rückzahlungsanspruch unterliege der regelmäßigen dreijährigen Verjährungsfrist des § 195 BGB. Gemäß § 199 Abs. 1 BGB beginne die Verjährung mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden sei und der Gläubiger von den anspruchsbegründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt habe oder ohne grobe Fahrlässigkeit habe erlangen müssen. Danach seien hinsichtlich der noch streitbefangenen Darlehen aus den Jahren 2006 und 2008 die Verjährungsfristen am 31. Dezember 2009 bzw. am 31. Dezember 2011 abgelaufen.
- 10
- Die Rückzahlungsansprüche des Klägers seien jeweils mit Ablauf des Jahres entstanden, in denen die Darlehensverträge abgeschlossen worden seien. Der Bereicherungsanspruch eines Darlehensnehmers entstehe nicht abschnittsweise , sondern - wie hier - in vollem Umfang im Zeitpunkt der Valutie- rung des Darlehens. Dem Kläger seien bei Unterzeichnung der Darlehensverträge zudem alle den Anspruch begründenden Tatsachen bekannt gewesen, weshalb die Verjährung mit Ablauf des Jahres 2006 bzw. 2008 zu laufen begonnen habe. Dass dem Kläger seinerzeit die Unwirksamkeit der Regelungen über die Bearbeitungsgebühr möglicherweise nicht bewusst gewesen sei, habe auf die Frage der Verjährung keinen Einfluss.
- 11
- Der Beginn der Verjährungsfrist sei auch nicht ausnahmsweise hinausgeschoben worden. Nur bei einer unsicheren oder zweifelhaften Rechtslage oder einer der Durchsetzung des Anspruchs entgegenstehenden höchstrichterlichen Rechtsprechung könne die Erhebung einer Klage im Einzelfall zeitweise unzumutbar sein. Der Bundesgerichtshof habe eine Unzumutbarkeit der Klageerhebung jedoch - soweit ersichtlich - lediglich bei Amts- und Notarhaftungsansprüchen angenommen, weil in diesen Konstellationen die Person des Schuldners nicht bekannt gewesen sei. Daher sei zweifelhaft, ob diese Rechtsprechung auf die hiesige Konstellation übertragen werden könne. Denn im vorliegenden Fall wolle der Kläger lediglich eine einzelne Rechtsfrage überprüfen lassen. Ihm drohe damit bei Klageerhebung zwar eine in jedem Prozess denkbare rechtliche Fehleinschätzung. Bereits nach dem Wortlaut des § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB komme es aber allein auf die Tatsachenkenntnis und nicht auf eine bloße Rechtsunsicherheit an. Dass der Kläger in einem Prozess möglicherweise unterliege, sei das allgemeine Prozessrisiko einer jeden Partei.
- 12
- Selbst wenn man aber die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs auf die vorliegende Konstellation anwenden wolle, sei die Rechtslage Ende der Jahre 2006 und 2008 weder unsicher noch zweifelhaft gewesen. Es habe vielmehr der gefestigten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs entsprochen, dass Entgeltklauseln, in denen - wie hier - ein Kreditinstitut einen Vergütungsanspruch für Tätigkeiten normiere, zu deren Erbringung es bereits gesetzlich oder aufgrund einer selbständigen vertraglichen Nebenpflicht verpflichtet sei oder die es vorwiegend im eigenen Interesse vornehme, gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB unwirksam seien.
- 13
- Ein rechtskundiger Dritter habe die Rechtslage zum Schluss des Jahres 2008 zuverlässig einzuschätzen vermocht. Hätte der Kläger eine rechtskundige Person befragt, hätte diese ihm nach Auswertung der einschlägigen Rechtsprechung zuverlässig mitteilen können, dass der Erfolg einer Klage größer gewesen sei als ihr Misserfolg. Die Rechtslage sei auch nicht etwa deshalb unklar gewesen, weil der Bundesgerichtshof in früheren Entscheidungen Bearbeitungsentgelte nicht beanstandet habe. Es habe in diesen Entscheidungen kein Anlass bestanden, sich mit der Wirksamkeit derartiger Klauseln auseinanderzusetzen , weil der Verfahrensgegenstand ein anderer gewesen sei. Unerheblich sei schließlich, ob die Rechtslage erst später - nach bereits eingetretener Verjährung - auf Grund der Entscheidung des OLG Celle aus dem Jahre 2010 (WM 2010, 355) für kurze Zeit unsicher geworden sei. Habe die Verjährungsfrist einmal zu laufen begonnen, werde sie nicht verlängert, wenn die Rechtslage zu irgendeinem späteren Zeitpunkt unsicher werde. Die gegenteilige Ansicht finde weder im Gesetz noch in der Rechtsprechung eine Stütze und führe zu erheblicher Rechtsunsicherheit. Zudem sei es mit dem Zweck der Verjährung, Rechtsfrieden zu schaffen, nicht vereinbar, wenn derjenige, der zunächst abgewartet und keine Klage erhoben habe, besser stehe als derjenige, der sich frühzeitig um die Durchsetzung seiner Ansprüche bemüht habe.
II.
- 14
- Diese Ausführungen halten rechtlicher Nachprüfung in einem wesentlichen Punkt nicht stand. Zwar ist das Berufungsgericht im Ergebnis zutreffend und von der Revision unbeanstandet davon ausgegangen, dass die anspruchsbegründenden Voraussetzungen des § 812 Abs. 1 Satz 1 Fall 1 BGB vorliegen (1.). Rechtsfehlerhaft hat es aber die Durchsetzbarkeit der geltend gemachten Bereicherungsansprüche in noch streitiger Höhe von insgesamt 1.015,96 € mit der Begründung abgelehnt, diese seien verjährt (2.).
- 15
- 1. Im Ergebnis zu Recht hat das Berufungsgericht angenommen, dass die Beklagte die streitigen Bearbeitungsentgelte durch Leistung des Klägers ohne rechtlichen Grund erlangt hat (§ 812 Abs. 1 Satz 1 Fall 1 BGB).
- 16
- a) Nicht gefolgt werden kann allerdings der Auffassung des Berufungsgerichts , die Beklagte habe diese Entgelte bereits mit Valutierung der Darlehen durch Verrechnung erlangt. Dem stehen schon die eigenen tatbestandlichen Feststellungen des Berufungsgerichts sowie die hiermit übereinstimmenden, vom Berufungsgericht in Bezug genommenen Feststellungen des Amtsgerichts, wonach der Kläger die Bearbeitungsentgelte im Rahmen bestimmter Ratenzahlungen erbrachte, entgegen.
- 17
- aa) Wann und in welcher Form die kreditgebende Bank das Bearbeitungsentgelt im Sinne von § 812 Abs. 1 Satz 1 Fall 1 BGB erlangt, wird in Rechtsprechung und Literatur unterschiedlich beurteilt.
- 18
- (1) Die überwiegende Auffassung geht davon aus, das Bearbeitungsentgelt werde, sofern es - wie regelmäßig - mitkreditiert wird, mit Auszahlung der Darlehensvaluta sofort fällig und der Anspruch der Bank auf das Entgelt sogleich im Verrechnungswege in vollem Umfang erfüllt (LG Bonn, WM 2013, 1942, 1943; LG Stuttgart, BeckRS 2013, 18225; LG Braunschweig, BeckRS 2014, 06199; LG Mönchengladbach, ZIP 2014, 410, 411; LG Mannheim, Urteil vom 28. Februar 2014 - 1 S 147/13, S. 7, n.v.; LG Nürnberg-Fürth, Urteil vom 30. Mai 2014 - 10 S 9217/13, S. 6 f., n.v.; Becher/Krepold, BKR 2014, 45, 57; Göhrmann, BKR 2013, 275, 279; Maier, VuR 2014, 30, 31 f., anders noch ders., VuR 2013, 397, 399).
- 19
- (2) Ein Teil der Instanzgerichte und der Literatur lehnt die Annahme einer Leistung durch Verrechnung ab. Da die Vereinbarung über das Bearbeitungsentgelt unwirksam sei, gehe eine Verrechnung mit dem Anspruch auf Zurverfügungstellung des Darlehens (§ 488 Abs. 1 Satz 1 BGB) ins Leere. Infolgedessen bestehe der vertragliche Anspruch auf Auszahlung des Darlehens in Höhe des Bearbeitungsentgelts fort (vgl. LG Dortmund, Beschluss vom 27. September 2013 - 3 S 6/13, juris; LG Hannover, Urteil vom 15. Mai 2014 - 3 S 10/13, S. 4, n.v.; Bartlitz, ZBB 2014, 233, 234; Dorst, VuR 2014, 342, 343). Ein bereicherungsrechtlicher Anspruch auf Rückzahlung des Bearbeitungsentgelts sei hingegen nur im Fall einer "Überzahlung" gegeben, d. h. sofern der mit den Darlehensraten erbrachte Tilgungsanteil die ausgekehrte Darlehensvaluta übersteige (LG Dortmund, Beschluss vom 27. September 2013 - 3 S 6/13, juris; Maier, VuR 2013, 397, 399).
- 20
- (3) Einer weiteren Auffassung zufolge wird das Bearbeitungsentgelt mit den Darlehensraten gezahlt, wobei unterschiedlich beurteilt wird, ob die Zahlung mit den ersten Darlehensraten (OLG Brandenburg, BeckRS 2013, 22390), mit jeder Rate anteilig (LG Düsseldorf, Urteil vom 11. September 2013 - 23 S 391/12, juris Rn. 85 ff.) oder aber mit den letzten Raten erfolgt (AG Gießen, Urteil vom 25. Juni 2013 - 47 C 46/13, juris Rn. 15).
- 21
- (4) Eine in jüngerer Zeit vertretene Ansicht schließlich will den Darlehensvertrag , sofern das Bearbeitungsentgelt mitkreditiert worden ist, zudem durch ergänzende Vertragsauslegung dahingehend korrigieren, dass ein Darlehen nur in Höhe des Nettodarlehensbetrags als aufgenommen gilt. Die Darlehensraten seien deshalb anteilig zu reduzieren, so dass Bereicherungsansprü- che wegen überzahlter Zinsen und Tilgungsleistungen abschnittsweise mit Zahlung jeder Darlehensrate entstünden (Rodi, ZIP 2014, 1866, 1870 ff.).
- 22
- bb) Richtigerweise kann die Frage, wie und wann das Bearbeitungsentgelt entrichtet wird, nicht einheitlich für sämtliche unterschiedlichen Vertragskonstruktionen beurteilt werden. Vielmehr ist wie folgt zu differenzieren:
- 23
- Wird das Bearbeitungsentgelt nicht separat gezahlt, sondern mitkreditiert , so wird es in der Regel - vorbehaltlich einer anderweitigen Vereinbarung - im Zeitpunkt der Valutierung des Darlehens durch Einbehalt des auf das Bearbeitungsentgelt entfallenden Teils der Darlehensvaluta in voller Höhe geleistet (1). Wird das Bearbeitungsentgelt hingegen lediglich in den Gesamtbetrag eingestellt , so ist es bis zu den vereinbarten Fälligkeitsterminen der Darlehensraten gestundet und anteilig mit den einzelnen Darlehensraten zu entrichten (2). Welche Vertragsgestaltung im Einzelfall vorliegt, ist in Ermangelung einer ausdrücklichen vertraglichen Regelung über die Leistung des Bearbeitungsentgelts durch Auslegung des Darlehensvertrages und der darin enthaltenen Darlehensberechnung (§§ 133, 157 BGB) zu ermitteln (LG Düsseldorf, Urteil vom 11. September 2013 - 23 S 391/12, juris Rn. 88).
- 24
- (1) Wird das Bearbeitungsentgelt mitfinanziert, so ist es Teil des Darlehensnennbetrages (vgl. § 498 Satz 1 Nr. 1 BGB), der sich regelmäßig aus dem gewünschten Auszahlungsbetrag - dem Nettodarlehensbetrag - und den mitkreditierten Einmalkosten zusammensetzt (BT-Drucks. 11/5462, S. 19; Staudinger/Kessal-Wulf, BGB, Neubearbeitung 2012, § 492 Rn. 32). Der Darlehensnehmer nimmt in diesem Falle ein um den Betrag des Bearbeitungsentgelts erhöhtes Darlehen auf, wobei das Entgelt in der Regel bei Kreditauszahlung sofort fällig wird (Senatsurteil vom 14. September 2004 - XI ZR 11/04, WM 2004, 2306, 2308). Die Bank zahlt lediglich den um das Bearbeitungsentgelt reduzierten Nettodarlehensbetrag (Art. 247 § 3 Abs. 2 Satz 2 EGBGB; vgl. auch § 491 Abs. 2 Nr. 1 BGB in der bis zum 10. Juni 2010 geltenden Fassung) an den Darlehensnehmer aus und behält den auf das Entgelt entfallenden Teil des Nennbetrages zum Zwecke der Tilgung ihres - vermeintlichen - Anspruchs auf Zahlung des Bearbeitungsentgelts ein (Rodi, ZIP 2014, 1866, 1867). Durch den Einbehalt wird das Bearbeitungsentgelt sogleich im Wege der internen "Verrechnung" an die Bank geleistet, so dass der Bereicherungsanspruch in vollem Umfang im Zeitpunkt der Valutierung des Darlehens entsteht (vgl. Senatsurteile vom 14. September 2004 - XI ZR 11/04, WM 2004, 2306, 2308 und vom 15. Juni 2010 - XI ZR 309/09, WM 2010, 1399 Rn. 15).
- 25
- In rechtlicher Hinsicht stellt die "Verrechnung" in der hier zu beurteilenden Fallkonstellation weder eine einseitige Aufrechnung durch die Bank (§ 387 BGB) noch eine vertragliche Aufrechnung mit dem Anspruch des Darlehensnehmers auf Zurverfügungstellung der Darlehensvaluta aus § 488 Abs. 1 Satz 1 BGB dar (aA Staudinger/Freitag, BGB, Neubearbeitung 2011, § 488 Rn. 211; MünchKommBGB/Berger, 6. Aufl., § 488 Rn. 202; Hammen, WM 1994, 1101, 1103, jeweils zum Disagio; kritisch auch Rodi, ZIP 2014, 1866, 1872 Fn. 54). Vielmehr ist der Einbehalt lediglich als eine einvernehmlich bewirkte Verkürzung des Leistungsweges zu verstehen (vgl. Senatsurteil vom 14. September 2004 - XI ZR 11/04, WM 2004, 2306, 2308), weil der Darlehensnehmer das mitkreditierte Bearbeitungsentgelt typischerweise nicht zur freien Verfügung erhalten soll (vgl. LG Nürnberg-Fürth, Urteil vom 30. Mai 2014 - 10 S 9217/13, S. 7, n.v.). Für dieses Verständnis der getroffenen Leistungsabrede spricht auch die Legaldefinition des Nettodarlehensbetrages in Art. 247 § 3 Abs. 2 Satz 2 EGBGB. Denn hierunter ist der Betrag zu verstehen, der dem Darlehensnehmer nach allen Abzügen effektiv verbleibt (Staudinger/KessalWulf , BGB, Neubearbeitung 2012, § 492 Rn. 32). Es liegt mithin bei der hier gegebenen Vertragsgestaltung keine unwirksame Aufrechnung vor, die man- gels Bestehens eines Anspruchs auf das Bearbeitungsentgelt ins Leere ginge (vgl. § 389 BGB; BGH, Urteil vom 5. November 1997 - XII ZR 20/96, NJW 1998, 978, 979 mwN) und den Anspruch des Darlehensnehmers auf vollständige Valutierung des Darlehens fortbestehen ließe. Stattdessen stellt der direkte Einbehalt der Darlehensvaluta durch die Bank vereinbarungsgemäß die Leistung des Bearbeitungsentgelts durch den Darlehensnehmer im Sinne von § 812 Abs. 1 Satz 1 Fall 1 BGB dar (vgl. zur Parallele bei den Anweisungsfällen und dem Geheißerwerb MünchKommBGB/Schwab, 6. Aufl., § 812 Rn. 59, 61 ff.). Der Darlehensnehmer ist daher so zu stellen, wie wenn die Bank die Darlehensvaluta voll an ihn ausgezahlt und er diese teilweise sogleich zur Rückzahlung des Bearbeitungsentgelts an die Bank verwendet hätte (vgl. LG Bonn, WM 2013, 1942,
1943).
- 26
- Durch den Einbehalt erfüllt der Darlehensgeber zugleich den Auszahlungsanspruch des Darlehensnehmers aus § 488 Abs. 1 Satz 1 BGB. Zwar ist dem Darlehensnehmer das Darlehen grundsätzlich erst dann im Sinne von § 488 Abs. 1 Satz 1 BGB zur Verfügung gestellt, wenn der Darlehensgegenstand endgültig aus dem Vermögen des Darlehensgebers ausgeschieden ist und dem Vermögen des Darlehensnehmers in der vereinbarten Form endgültig zugeführt wird (Senatsurteil vom 12. November 2002 - XI ZR 47/01, BGHZ 152, 331, 336 zu § 607 BGB aF). Von einer Zurverfügungstellung der Darlehensvaluta ist aber auch dann auszugehen, wenn das Darlehen teilweise zum Zwecke der Tilgung einer Verbindlichkeit des Darlehensnehmers gegenüber dem Darlehensgeber aufgenommen wurde, die Darlehensvaluta vom Darlehensgeber hierfür bereitgestellt und sogleich einbehalten wird (vgl. Senatsurteil vom 4. April 2000 - XI ZR 200/99, WM 2000, 1243 f.; Staudinger/KessalWulf , BGB, Neubearbeitung 2012, § 492 Rn. 32, § 494 Rn. 20). Denn der Darlehensnehmer hat sich wirksam mit einem geringeren Auszahlungsbetrag und dem Einbehalt des höheren Betrages zur Tilgung der vermeintlichen Gegenfor- derung - wie hier des Anspruchs auf das Bearbeitungsentgelt - einverstanden erklärt (anderer Fall Senatsurteil vom 17. Januar 2012 - XI ZR 457/10, WM 2012, 312 Rn. 15).
- 27
- Danach kann der Darlehensnehmer auf Grund der Unwirksamkeit der Vereinbarung über das Bearbeitungsentgelt zwar dessen Rückzahlung sowie Nutzungsersatz (§ 818 Abs. 1 BGB) verlangen. Das aufgenommene Darlehen hat er aber - trotz geringerer Auszahlung - gemäß § 488 Abs. 1 Satz 2 BGB vereinbarungsgemäß nebst den geschuldeten Zinsen zurückzuführen. Ein Anspruch auf Neuberechnung des Darlehens und Gutschrift zu viel bezahlter Beträge besteht dagegen nicht. Denn der Darlehensvertrag im Übrigen und die insoweit getroffenen Abreden sind wirksam (vgl. § 306 Abs. 1 BGB). Spätere Darlehensraten werden somit ausschließlich auf den wirksam begründeten Rückzahlungsanspruch (§ 488 Abs. 1 Satz 2 BGB) erbracht und nicht anteilig auf das zu Unrecht geforderte Bearbeitungsentgelt. Welche und wie viele Darlehensraten der Darlehensnehmer bereits an die kreditgebende Bank gezahlt hat, spielt deshalb im Falle einer Mitkreditierung des Bearbeitungsentgelts für die Prüfung des geltend gemachten Rückzahlungsanspruchs keine Rolle (LG Bonn, WM 2013, 1942, 1943).
- 28
- (2) Anders verhält es sich, wenn das Bearbeitungsentgelt nicht Bestandteil des Darlehensnennbetrages, sondern lediglich - wie hier - in den zurückzuzahlenden Gesamtbetrag, den Bruttodarlehensbetrag, eingerechnet ist. Das Bearbeitungsentgelt ist in diesem Fall bis zu den Fälligkeitsterminen der einzelnen Raten gestundet und wird mit diesen erbracht (dazu Rodi, ZIP 2014, 1866, 1867). Der Rückzahlungsanspruch entsteht mithin nicht bereits im Zeitpunkt der Valutierung des Darlehens, sondern - anteilig - mit Entrichtung des in den einzelnen Darlehensraten enthaltenen Bearbeitungsentgelts (§ 812 Abs. 1 Satz 1 Fall 1 BGB). Dabei ist in der Regel davon auszugehen, dass Darlehensneben- kosten wie Bearbeitungsentgelte bei einem Ratenkreditvertrag nicht vorab (§ 367 Abs. 1 BGB), sondern pro rata temporis entsprechend dem Verhältnis zum Gesamtbetrag getilgt werden, wenn aus dem Gesamtbetrag gleichbleibende monatliche Raten gebildet werden (vgl. BGH, Urteil vom 5. April 1984 - III ZR 2/83, BGHZ 91, 55, 58 f.); Einzelheiten sind dem Tilgungsplan zu entnehmen (Art. 247 § 14 Abs. 1 Satz 2 EGBGB, § 492 Abs. 3 Satz 2 BGB).
- 29
- (3) Nach diesen Maßstäben wurden die hier streitigen Bearbeitungsentgelte - entgegen der Annahme des Berufungsgerichts - vom Kläger nicht bereits im Zeitpunkt der Valutierung der Darlehen geleistet, sondern vielmehr mit den Darlehensraten erbracht.
- 30
- Nach den revisionsrechtlich bindenden tatbestandlichen Feststellungen des Berufungsgerichts (§ 559 Abs. 1 Satz 1, § 314 ZPO) erfolgte die Zahlung des Bearbeitungsentgelts für das im Jahr 2006 geschlossene Darlehen in voller Höhe mit der ersten Rate am 1. März 2007. Entsprechendes gilt für die noch im Streit stehende erste Teilzahlung auf das Bearbeitungsentgelt aus dem im Jahr 2008 geschlossenen Darlehen in Höhe von 826,70 €, die der Kläger mittels der am 15. Dezember 2008 fälligen Rate zahlte.
- 31
- b) Der Kläger hat die Bearbeitungsentgelte nach den insoweit zutreffenden Ausführungen des Berufungsgerichts auch ohne rechtlichen Grund geleistet.
- 32
- aa) Wie der Senat mit den beiden Urteilen vom 13. Mai 2014 entschieden und im Einzelnen begründet hat, ist die Vereinbarung von Bearbeitungsentgelten für Verbraucherkreditverträge in Allgemeinen Geschäftsbedingungen gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB unwirksam (XI ZR 405/12, WM 2014, 1224 Rn. 23 ff., für BGHZ bestimmt und XI ZR 170/13, WM 2014, 1325 Rn. 32 ff.). Diese Rechtsprechung gilt auch im Streitfall. Denn bei den in Rede stehenden Bearbeitungsentgeltklauseln handelt es sich nach den rechtsfehlerfreien Feststellungen des Berufungsgerichts um Allgemeine Geschäftsbedingungen im Sinne von § 305 Abs. 1 Satz 1 BGB.
- 33
- bb) Entgegen der Auffassung der Revisionserwiderung spricht hierfür bereits das von der Beklagten standardmäßig verwendete Vertragsformular, das ein vorgedrucktes Leerfeld für den Eintrag einer Bearbeitungsgebühr enthält (vgl. BGH, Urteil vom 14. Mai 1992 - VII ZR 204/90, BGHZ 118, 229, 238). Zudem hat die Beklagte selbst vorgetragen, in den von ihr abgeschlossenen Verbraucherdarlehensverträgen ein Bearbeitungsentgelt anhand der Daten des individuellen Darlehensvertrages nach bestimmten Vorgaben zu berechnen (vgl. Senatsurteil vom 13. Mai 2014 - XI ZR 170/13, WM 2014, 1325 Rn. 21). Dabei kann zugunsten der Beklagten unterstellt werden, dass Betrag und rechnerischer Anteil des Bearbeitungsentgelts am Nettodarlehensbetrag nicht in allen im streitigen Zeitraum geschlossenen Darlehensverträgen gleich waren oder die Beklagte bisweilen sogar auf die Erhebung eines Bearbeitungsentgelts verzichtet hat. Denn für die Einordnung einer Bearbeitungsentgeltregelung als Allgemeine Geschäftsbedingung ist es unerheblich, dass die jeweilige Entgelthöhe variiert oder auch im Einzelfall kein Bearbeitungsentgelt erhoben wird. Es reicht vielmehr aus, dass die kreditgebende Bank regelmäßig Bearbeitungsentgelte verlangt, sie diese beim Vertragsschluss einseitig vorgibt und nicht ernsthaft zur Disposition stellt (vgl. OLG Düsseldorf, Urteil vom 26. September 2013 - 6 U 32/13, juris Rn. 31 f.; LG Stuttgart, ZIP 2014, 18). So aber liegt der Fall hier. Weder hat das Berufungsgericht festgestellt, dass die Beklagte dem Kläger im Streitfall Gelegenheit zur Abänderung der von ihr regelmäßig verlangten Bearbeitungsentgelte gegeben hätte, noch zeigt die Revisionserwiderung diesbezüglichen , vom Berufungsgericht übergangenen Vortrag auf (vgl. Senatsurteil vom 13. Mai 2014 - XI ZR 170/13, WM 2014, 1325 Rn. 25).
- 34
- 2. Rechtsfehlerhaft hat das Berufungsgericht jedoch angenommen, die geltend gemachten Rückzahlungsansprüche seien verjährt (§ 214 Abs. 1 BGB).
- 35
- a) Bereicherungsansprüche verjähren nach der Regelverjährung des § 195 BGB in drei Jahren. Die regelmäßige Verjährungsfrist beginnt grundsätzlich mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen Kenntnis erlangt hat oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen musste (§ 199 Abs. 1 BGB). Der Gläubiger eines Bereicherungsanspruchs aus § 812 Abs. 1 Satz 1 Fall 1 BGB hat Kenntnis von den anspruchsbegründenden Umständen, wenn er von der Leistung und den Tatsachen weiß, aus denen sich das Fehlen des Rechtsgrundes ergibt (Senatsurteile vom 29. Januar 2008 - XI ZR 160/07, BGHZ 175, 161 Rn. 26 und vom 15. Juni 2010 - XI ZR 309/09, WM 2010, 1399 Rn. 12 mwN). Der Verjährungsbeginn setzt aus Gründen der Rechtssicherheit und Billigkeit grundsätzlich nur die Kenntnis der den Anspruch begründenden Umstände voraus. Nicht erforderlich ist in der Regel, dass der Gläubiger aus den ihm bekannten Tatsachen die zutreffenden rechtlichen Schlüsse zieht. Ausnahmsweise kann die Rechtsunkenntnis des Gläubigers den Verjährungsbeginn aber hinausschieben , wenn eine unsichere und zweifelhafte Rechtslage vorliegt, die selbst ein rechtskundiger Dritter nicht zuverlässig einzuschätzen vermag (BGH, Urteil vom 19. März 2008 - III ZR 220/07, WM 2008, 1077, 1078). In diesen Fällen fehlt es an der Zumutbarkeit der Klageerhebung als übergreifender Voraussetzung für den Verjährungsbeginn (BGH, Urteile vom 20. Januar 2009 - XI ZR 504/07, BGHZ 179, 260 Rn. 47, vom 26. September 2012 - VIII ZR 279/11, WM 2013, 1286 Rn. 48 und vom 22. Juli 2014 - KZR 13/13, NJW 2014, 3092 Rn. 23). Das gilt erst recht, wenn der Durchsetzung des Anspruchs eine gegenteilige höchstrichterliche Rechtsprechung entgegensteht (BGH, Urteil vom 16. September 2004 - III ZR 346/03, BGHZ 160, 216, 232).
- 36
- b) Nach diesen Grundsätzen sind die Rückzahlungsansprüche des Klägers nicht verjährt.
- 37
- aa) Nicht frei von Rechtsfehlern sind bereits die Ausführungen des Berufungsgerichts zu den objektiven Voraussetzungen des Verjährungsbeginns (§ 199 Abs. 1 Nr. 1 BGB). Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts sind die Rückzahlungsansprüche des Klägers nicht mit Valutierung der noch streitgegenständlichen Darlehen in den Jahren 2006 und 2008 entstanden, sondern - wie oben näher ausgeführt (II. 1. a) bb) (3)) - erst mit Entrichtung der das Bearbeitungsentgelt enthaltenden Darlehensraten in den Jahren 2007 und 2008.
- 38
- bb) Auch die weitere Annahme des Berufungsgerichts, die Verjährungsfrist sei bereits im Zeitpunkt der Anspruchsentstehung in Gang gesetzt worden, hält rechtlicher Prüfung nicht stand. Zwar hatte der Kläger mit Leistung der maßgeblichen Raten, mit denen er nach den tatbestandlichen Feststellungen des Berufungsgerichts jeweils das Bearbeitungsentgelt zahlte, Kenntnis sämtlicher den Anspruch begründenden tatsächlichen Voraussetzungen (§ 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB). Die Klageerhebung war ihm aber entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts vor dem Jahre 2011 nicht zumutbar, so dass der Verjährungsbeginn bis zum Schluss des Jahres 2011 hinausgeschoben war.
- 39
- (1) Die Frage, wann Rückforderungsansprüche wegen zu Unrecht gezahlter Bearbeitungsentgelte verjähren, ist in Rechtsprechung und Literatur umstritten.
- 40
- (a) Die überwiegende Auffassung sieht Rückzahlungsansprüche mit der vom Berufungsgericht gegebenen Begründung als verjährt an, wenn die Regelverjährungsfrist des § 195 BGB - gerechnet ab dem Schluss des Jahres der Leistung des Bearbeitungsentgelts - abgelaufen ist (OLG Brandenburg, BeckRS 2013, 22390; LG Bonn, WM 2013, 1942, 1943; LG Braunschweig, BeckRS 2014, 06199; LG Düsseldorf, Urteil vom 11. September 2013 - 23 S 391/12, juris Rn. 60 ff.; LG Mannheim, Urteil vom 28. Februar 2014 - 1 S 147/13, S. 7 ff., n.v.; LG Nürnberg-Fürth, Urteil vom 30. Mai 2014 - 10 S 9217/13, S. 8 ff., n.v.; AG München, Urteil vom 25. Oktober 2013 - 283 C 16189/13, juris Rn. 16; vgl. LG Hannover, Urteil vom 15. Mai 2014 - 3 S 10/13, S. 8 f., n.v. - für den Anspruch aus § 488 Abs. 1 Satz 1 BGB; Becher/Krepold, BKR 2014, 45, 57; Edelmann, CRP 2014, 148, 149; Göhrmann, BKR 2013, 275, 277 ff.; Omlor, EWiR 2014, 405, 406; Piekenbrock/Ludwig/Rodi, ZIP 2014, 1353, 1359 ff.; Wardenbach, GWR 2013, 497; Wittmann, jurisPR-BKR 3/2014 Anm. 5; vgl. Stackmann, NJW 2014, 2403 f.).
- 41
- (b) Nach anderer Ansicht hat die Verjährungsfrist für Rückzahlungsansprüche , die vor dem Jahre 2011 entstanden sind, mangels vorheriger Zumutbarkeit der Klageerhebung erst mit Ablauf des Jahres 2011 zu laufen begonnen. Erst im Jahre 2011 habe sich eine gefestigte oberlandesgerichtliche Rechtsprechung herausgebildet, die formularmäßige Bearbeitungsentgelte entgegen der älteren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs missbilligt habe (AG Frankfurt am Main, BKR 2013, 502, 505; AG Hamburg, NJW-RR 2014, 51, 52; vgl. Casper, EWiR 2014, 437, 438; Strube/Fandel, BKR 2014, 133, 144; Nobbe, WuB IV C. § 307 BGB 2.14; Dorst, VuR 2014, 342, 346; LG Stuttgart, BeckRS 2013, 18225; anders indes für Verträge aus dem Jahre 2006 LG Stuttgart , Urteil vom 16. Juli 2014 - 13 S 36/14, juris Rn. 21). Teilweise wird zudem angenommen, einem Darlehensnehmer sei bis zur Veröffentlichung des Beschlusses des Oberlandesgerichts Celle vom 13. Oktober 2011 (3 W 86/11, juris) eine Klageerhebung nicht zumutbar gewesen (AG Stuttgart, Urteil vom 20. März 2013 - 1 C 39/13, juris Rn. 34). Denn erst mit diesem Beschluss habe das Oberlandesgericht Celle seine frühere, Bearbeitungsentgelte billigende Auffassung aufgegeben, die es maßgeblich auf die bisherige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs gestützt habe (OLG Celle, WM 2010, 355).
- 42
- (c) Eine dritte Auffassung nimmt an, bis zur Veröffentlichung des Aufsatzes von Nobbe, dem damaligen Vorsitzenden des erkennenden Senats, in WM 2008, 185, 193 habe eine gefestigte Rechtsprechung des Inhalts bestanden, dass Bearbeitungsentgelte wirksam vereinbart werden könnten. Erst Nobbe habe sich entschieden gegen diese Rechtsprechung gestellt und damit den Streit um die Wirksamkeit von Bearbeitungsentgelten ausgelöst. Ansprüche, die bereits vor Veröffentlichung dieses Beitrags entstanden seien, seien verjährt. Für solche Ansprüche, die zwischen dieser Veröffentlichung bis zur höchstrichterlichen Klärung der Rechtslage durch die Senatsurteile vom 13. Mai 2014 (XI ZR 405/12, WM 2014, 1224, für BGHZ bestimmt und XI ZR 170/13, WM 2014, 1325) entstanden seien, habe die Verjährung hingegen nicht vor dem 13. Mai 2014 zu laufen begonnen (Bartlitz, ZBB 2014, 233, 239 f.; im Ansatz ähnlich LG Stuttgart, Urteil vom 16. Juli 2014 - 13 S 36/14, juris Rn. 21).
- 43
- (d) Eine vierte Auffassung schließlich geht mit ähnlicher Begründung, wenn auch mit anderem rechtlichen Ansatz davon aus, dass die Verjährung von Rückzahlungsansprüchen zwischen der Veröffentlichung des Aufsatzes von Nobbe und der objektiven Klärung des Streits um die Wirksamkeit von Bearbeitungsentgelten gehemmt gewesen sei (vgl. LG Nürnberg-Fürth, Urteil vom 27. Januar 2014 - 6 S 3714/13, juris Rn. 39 ff.).
- 44
- (2) Zutreffend ist im Ergebnis die zweitgenannte Auffassung. Die Frage, wann eine unsichere und zweifelhafte Rechtslage vorliegt, die zur Unzumutbarkeit der Klageerhebung führt, unterliegt der uneingeschränkten Beurteilung durch das Revisionsgericht (Senatsurteil vom 15. Juni 2010 - XI ZR 309/09, WM 2010, 1399 Rn. 13). Danach war einzelnen Darlehensnehmern die Erhebung einer Rückforderungsklage wegen zu Unrecht geforderter Bearbeitungsentgelte nicht vor dem Jahre 2011 zumutbar. Die kenntnisabhängige Verjährungsfrist des § 199 Abs. 1 BGB begann deshalb für früher entstandene Rückforderungsansprüche erst mit dem Schluss des Jahres 2011 zu laufen. Verjährt sind hingegen solche Rückforderungsansprüche, bei denen - gerechnet vom Zeitpunkt ihrer Entstehung - innerhalb der absoluten kenntnisunabhängigen 10jährigen Verjährungsfrist des § 199 Abs. 4 BGB keine verjährungshemmenden Maßnahmen ergriffen worden sind.
- 45
- Allerdings lässt sich das Hinausschieben des Verjährungsbeginns nicht damit rechtfertigen, im maßgeblichen Zeitpunkt der Anspruchsentstehung - hier also am 1. März 2007 bzw. 15. Dezember 2008 - habe eine unsichere und zweifelhafte, von divergierenden Meinungen und Entscheidungen geprägte Rechtslage bestanden. Vor dem Jahre 2010 herrschte nämlich schon kein für die Annahme einer unsicheren und zweifelhaften Rechtslage erforderlicher ernsthafter Meinungsstreit in Literatur und Rechtsprechung über die AGBrechtliche Wirksamkeit von Bearbeitungsentgeltklauseln (vgl. Senatsurteil vom 7. Dezember 2010 - XI ZR 348/09, ZIP 2011, 1046 Rn. 21). Dass die Rechtslage erst unsicher wird, nachdem die Verjährung zu laufen begonnen hat, vermag die Verjährungsfrist - wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat - nicht zu verlängern (verfehlt daher im Ansatz LG Stuttgart, BeckRS 2013,
18225).
- 46
- Indessen stand der Zumutbarkeit der Klageerhebung - was das Berufungsgericht nicht ausreichend berücksichtigt hat - die ältere Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs entgegen, die Bearbeitungsentgelte in "banküblicher Höhe" von zuletzt bis zu 2% gebilligt hatte (BGH, Urteile vom 29. Juni 1979 - III ZR 156/77, NJW 1979, 2089, 2090, vom 2. Juli 1981 - III ZR 17/80, WM 1981, 838, 839, vom 1. Juni 1989 - III ZR 219/87, WM 1989, 1011, 1014 und vom 29. Mai 1990 - XI ZR 231/89, BGHZ 111, 287, 293; vgl. auch BGH, Urteile vom 21. Februar 1985 - III ZR 207/83, WM 1985, 686, 687, vom 5. Mai 1992 - XI ZR 242/91, WM 1992, 1355, 1359 und vom 14. September 2004 - XI ZR 11/04, WM 2004, 2306, 2308). Eine Klageerhebung wurde vor diesem Hintergrund erst nach Herausbildung einer gefestigten Auffassung der Oberlandesgerichte zur AGB-rechtlichen Unwirksamkeit solcher Klauseln im Jahre 2011 zumutbar , die eine Abkehr von der bisherigen höchstrichterlichen Rechtsprechung erwarten ließ.
- 47
- Die gegenteilige Argumentation des Berufungsgerichts vermag auch unter Berücksichtigung der ergänzenden Erwägungen der Revisionserwiderung nicht zu überzeugen.
- 48
- (a) Die Bedenken der Revisionserwiderung gegen die Rechtsprechung zum Hinausschieben des Verjährungsbeginns im Ausnahmefall einer unsicheren und zweifelhaften Rechtslage sind nicht berechtigt.
- 49
- (aa) § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB verlangt Kenntnis des Gläubigers von den den Anspruch begründenden Umständen. Der Verjährungsbeginn setzt danach zwar - wie dargelegt (s. oben II. 2. a)) - grundsätzlich nicht voraus, dass der Gläubiger aus den ihm bekannten Tatsachen die zutreffenden rechtlichen Schlüsse zieht. Jedoch ist die von § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB geforderte Kenntnis des Gläubigers erst vorhanden, wenn er aufgrund der ihm bekannten Tatsachen gegen den Schuldner eine Klage, sei es auch nur eine Feststellungsklage, erheben kann, die bei verständiger Würdigung in einem Maße Erfolgsaussicht hat, dass sie zumutbar ist (BGH, Urteile vom 26. September 2012 - VIII ZR 279/11, WM 2013, 1286 Rn. 47 und vom 6. Mai 1993 - III ZR 2/92, BGHZ 122, 317, 324 f. zu § 852 Abs. 1 BGB aF).
- 50
- (bb) Einem derartigen Hinausschieben des Verjährungsbeginns stehen auch, anders als die Revisionserwiderung meint, systematische Erwägungen nicht entgegen.
- 51
- Zwar wird gemäß § 206 BGB die Verjährung bei höherer Gewalt - dem im Verhältnis zu einer unsicheren und zweifelhaften Rechtslage möglicherweise schwereren Tatbestand (Stoffels, NZA 2011, 1057, 1060; Jacoby, ZMR 2010, 335, 338 f.) - nur gehemmt, wenn ein tatsächliches Hindernis innerhalb der letzten sechs Monate der Verjährungsfrist vorgelegen hat. Hierzu steht es aber nicht in Widerspruch, bei einer unsicheren und zweifelhaften Rechtslage den Verjährungsbeginn hinauszuschieben. Die jeweiligen Fälle sind schon nicht vergleichbar. § 206 BGB stellt eine im Interesse des Schuldners eng auszulegende zusätzliche Schutzvorschrift dar, die dem Gläubiger die Durchsetzung von Ansprüchen auch dann noch ermöglichen soll, wenn kurz vor Ablauf der Verjährung tatsächliche Hindernisse auftreten. Zur Frage des Verjährungsbeginns , der sich allein nach § 199 Abs. 1 BGB bestimmt, verhält sich der Hemmungstatbestand des § 206 BGB jedoch nicht.
- 52
- (cc) Das Hinausschieben des Verjährungsbeginns in Fällen zweifelhafter Rechtslage in besonders begründeten Ausnahmefällen widerspricht zudem nicht Sinn und Zweck des Verjährungsrechts (vgl. im Ergebnis auch Theisen/ Theisen, Festschrift Nobbe, 2009, S. 453, 469 f.; aA Jacoby, ZMR 2010, 335, 339; kritisch Stoffels, NZA 2011, 1057, 1061). Das Verjährungsrecht erfordert angesichts seines Schutzzwecks eindeutige Verjährungsregeln und eine Auslegung , die die gebotene Rechtssicherheit gewährleistet (vgl. Senatsurteil vom 11. September 2012 - XI ZR 56/11, WM 2012, 2190 Rn. 24). Jedoch müssen Verjährungsregeln mit Rücksicht auf das verfassungsrechtlich geschützte Forderungsrecht (Art. 14 Abs. 1 GG) stets einen angemessenen Ausgleich zwischen den Interessen des Schuldners und des Gläubigers darstellen (BGH, Urteil vom 17. Juni 2005 - V ZR 202/04, WM 2005, 1801, 1804). Dies kann in engen Grenzen Ausnahmen rechtfertigen, um dem Gläubiger eine faire Chance zu geben, seinen Anspruch geltend zu machen (BGH, Urteil vom 17. Juni 2005 - V ZR 202/04, WM 2005, 1801, 1804; siehe auch Theisen/Theisen, aaO S. 460).
- 53
- (dd) Entgegen der Revisionserwiderung spricht auch der Wille des Gesetzgebers für eine Anwendung der zu § 852 BGB aF entwickelten Grundsätze (siehe BGH, Urteil vom 27. Mai 1952 - III ZR 128/51, BGHZ 6, 195) im Anwendungsbereich des § 199 Abs. 1 BGB. Zwar sollte mit dem Schuldrechtsmodernisierungsgesetz das Verjährungsrecht vereinfacht und vereinheitlicht werden. Der Gesetzgeber hat aber bei der Schaffung des § 199 Abs. 1 BGB bewusst an § 852 BGB aF angeknüpft (BT-Drucks. 14/6040, S. 104, 107). Mangels einer ausdrücklichen anderweitigen Regelung ist deshalb davon auszugehen, dass die zu § 852 BGB aF entwickelten Rechtsprechungsgrundsätze zum Hinausschieben des Verjährungsbeginns ebenfalls fortgelten sollen. Das wird auch dadurch belegt, dass der Gesetzgeber mit § 199 Abs. 1 BGB das erklärte Ziel verfolgt hat, dem Gläubiger eine faire Chance zur Durchsetzung seines Anspruchs zu eröffnen (BT-Drucks. 14/6040, S. 95; vgl. auch Theisen/Theisen, Festschrift Nobbe, 2009, S. 453, 460). Hierzu gehört nach der Gesetzesbegründung insbesondere, dass dem Gläubiger grundsätzlich hinreichend Gelegenheit gegeben werden muss, das Bestehen seiner Forderung zu erkennen (BT-Drucks. 14/6040, S. 95).
- 54
- (b) Entgegen der Annahme des Berufungsgerichts ist der Anwendungsbereich der Rechtsprechungsgrundsätze zum Hinausschieben des Verjährungsbeginns bei unklarer und zweifelhafter Rechtslage nicht auf Fälle beschränkt , in denen - wie bei Notar- oder Amtshaftungsansprüchen - Unsicherheit über die Person des Schuldners besteht (Erman/Schmidt-Räntsch, BGB, 14. Aufl., § 199 Rn. 18a; Piekenbrock/Ludwig/Rodi, ZIP 2014, 1353, 1355; aA Bitter/Alles, NJW 2011, 2081, 2082 ff.; Börstinghaus, NJW 2011, 3545, 3547; Göhrmann, BKR 2013, 275, 277). Vielmehr entspricht es gefestigter Rechtspre- chung des Bundesgerichtshofs, dass diese Rechtsgrundsätze auf sämtliche Ansprüche anwendbar sind (st. Rspr., siehe nur BGH, Urteile vom 23. September 2008 - XI ZR 262/07, WM 2008, 2155 Rn. 19, vom 20. Januar 2009 - XI ZR 504/07, BGHZ 179, 260 Rn. 49, vom 26. September 2012 - VIII ZR 279/11, WM 2013, 1286 Rn. 48 ff. und vom 22. Juli 2014 - KZR 13/13, NJW 2014, 3092 Rn. 23 ff.; vgl. auch Erman/Schmidt-Räntsch, BGB, 14. Aufl., § 199 Rn. 18a; Bartlitz, ZBB 2014, 233, 237).
- 55
- (c) Die tatbestandlichen Voraussetzungen des Ausnahmefalles einer unklaren und zweifelhaften Rechtslage liegen im Streitfall vor. Darlehensnehmern war vor dem Jahre 2011 die Erhebung einer Rückforderungsklage wegen zu Unrecht vereinnahmter Bearbeitungsentgelte nicht zumutbar.
- 56
- (aa) Zumutbar ist die Klageerhebung nach allgemeinen Grundsätzen erst, sobald sie erfolgversprechend, wenn auch nicht risikolos möglich ist (st. Rspr., BGH, Urteile vom 6. Mai 1993 - III ZR 2/92, BGHZ 122, 317, 326 und vom 26. September 2012 - VIII ZR 279/11, WM 2013, 1286 Rn. 52 mwN). Das war hier vor dem Jahr 2011 nicht der Fall.
- 57
- Der Zumutbarkeit der Klageerhebung stand, was das Berufungsgericht verkannt hat, die ältere Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs entgegen, die Bearbeitungsentgelte in Allgemeinen Geschäftsbedingungen gebilligt hatte (dazu die Nachweise unter II. 2. b) b) (2)). Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts waren Bearbeitungsentgelte nicht lediglich mangels Entscheidungserheblichkeit unbeanstandet geblieben. Vielmehr hat der Bundesgerichtshof in einer Entscheidung aus dem Jahre 1989 ausdrücklich entschieden, dass Banken berechtigt sind, Bearbeitungsgebühren in banküblicher Höhe in Allgemeinen Geschäftsbedingungen zu vereinbaren (BGH, Urteil vom 1. Juni 1989 - III ZR 219/87, WM 1989, 1011, 1014). Zudem nahm er in zwei Ent- scheidungen aus dem Jahre 2004 an, ein Bearbeitungsentgelt in Höhe von 4% lasse sich auf Grund seiner ungewöhnlichen Höhe nicht mit dem einmaligen Aufwand der dortigen Beklagten bei der Darlehensgewährung rechtfertigen, so dass es als laufzeitabhängige Vergütung mit zinsähnlichem Charakter einzuordnen sei (Senatsurteile vom 14. September 2004 - XI ZR 11/04, WM 2004, 2306, 2308 und XI ZXI ZR 10/04, juris Rn. 18). Dass für die Bearbeitung ein Entgelt verlangt werden dürfe, wurde hierbei nicht grundlegend in Abrede gestellt. Ein rechtskundiger Dritter, den ein Darlehensnehmer um Rat gefragt hätte, musste vor diesem Hintergrund nicht von der Unwirksamkeit formularmäßiger Bearbeitungsentgelte ausgehen.
- 58
- In der Literatur war diese Rechtsprechung bis in das Jahr 2008 nur vereinzelt erörtert worden (Steppeler, Bankentgelte, 2003, Rn. 425 ff.; Krüger/ Bütter, WM 2005, 673, 676) und die entsprechenden Beiträge waren auch ohne Widerhall in Form gerichtlicher Auseinandersetzungen geblieben. Erst der Aufsatz von Nobbe (WM 2008, 185, 194) führte zu zahlreichen Unterlassungsklagen von Verbraucherschutzverbänden gegen entsprechende Klauseln. Die erste oberlandesgerichtliche Entscheidung, die Bearbeitungsentgelte in Allgemeinen Geschäftsbedingungen im Rahmen einer solchen Klage für unwirksam erklärte , traf das OLG Bamberg im Jahre 2010 (WM 2010, 2072). Die nachfolgende Entscheidung des OLG Dresden wurde erst im Jahre 2011 veröffentlicht (OLG Dresden, BeckRS 2011, 13603). Demgegenüber erachtete das OLG Celle unter Berufung auf die bisherige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs formularmäßige Bearbeitungsentgelte für wirksam (WM 2010, 355, 356). Damit lagen im Jahre 2010 zwei veröffentlichte - jedoch inhaltlich gegensätzliche - oberlandesgerichtliche Entscheidungen zur Wirksamkeit formularmäßiger Bearbeitungsentgelte in Verbraucherdarlehensverträgen nach § 488 BGB vor, von denen eine noch der bisherigen höchstrichterlichen Rechtsprechung folgte. In dieser Situation bot die Erhebung einer Rückforderungsklage nicht in einem Maße Aussicht auf Erfolg, dass sie zumutbar gewesen wäre.
- 59
- Eine Änderung trat insoweit erst ein, nachdem sich im Jahre 2011 eine gefestigte oberlandesgerichtliche Rechtsprechung herausgebildet hatte, die Bearbeitungsentgelte in Allgemeinen Geschäftsbedingungen beim Abschluss von Verbraucherdarlehensverträgen auf breiter Front missbilligte. Den Entscheidungen der Oberlandesgerichte Bamberg und Dresden aus dem Jahre 2010 folgten die Oberlandesgerichte Zweibrücken (MDR 2011, 1125), Düsseldorf (Urteil vom 24. Februar 2011 - 6 U 162/10, juris), Hamm (BeckRS 2011, 08607), Karlsruhe (WM 2011, 1366) und Frankfurt am Main (BeckRS 2012, 09048). Damit war unabhängig davon, dass das OLG Celle seine bisherige, Bearbeitungsentgelte billigende Rechtsprechung mit Beschluss vom 13. Oktober 2011 aufgab (3 W 86/11, juris), ein hinreichend sicherer Boden für eine Rückforderungsklage bereitet. Zwar hat der erkennende Senat erst mit Urteilen vom 13. Mai 2014 (XI ZR 405/12, WM 2014, 1224, für BGHZ bestimmt und XI ZR 170/13, WM 2014, 1325) entschieden, dass er an der älteren höchstrichterlichen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, die formularmäßige Bearbeitungsentgelte unbeanstandet gelassen hat, nicht festhält. Ein rechtskundiger Dritter musste jedoch bereits vor dem 13. Mai 2014 auf Grund der Veröffentlichung zahlreicher oberlandesgerichtlicher Entscheidungen im Jahre 2011 billigerweise damit rechnen, dass Banken die erfolgreiche Berufung auf die ältere Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs künftig versagt werden wird (siehe insbes. OLG Bamberg, WM 2010, 2072, 2073 f.; OLG Karlsruhe, WM 2011, 1366, 1369 f.; vgl. OLG Frankfurt am Main, BeckRS 2012, 09048; aA Bartlitz, ZBB 2014, 233, 240 f.).
- 60
- (bb) Entgegen der Annahme des Berufungsgerichts ließ sich die AGBrechtliche Unwirksamkeit von Bearbeitungsentgelten im Zeitpunkt der An- spruchsentstehung selbst für einen rechtskundigen Dritten nicht schon früher aus allgemeinen Grundsätzen der höchstrichterlichen Rechtsprechung zur Inhaltskontrolle von Entgeltklauseln in einem für die Klageerhebung ausreichenden Maße ableiten. Zwar besteht keine unsichere oder zweifelhafte Rechtslage, wenn die Rechtslage ausgehend von früheren höchstrichterlichen Entscheidungen und den darin aufgestellten Grundsätzen zuverlässig erkennbar ist (vgl. BGH, Urteile vom 26. September 2012 - VIII ZR 279/11, WM 2013, 1286 Rn. 50, 53 und vom 22. Juli 2014 - KZR 13/13, NJW 2014, 3092 Rn. 26). So lagen die Dinge hier aber nicht.
- 61
- Allerdings sind nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs Entgeltklauseln in Allgemeinen Geschäftsbedingungen mit wesentlichen Grundgedanken der Rechtsordnung unvereinbar (§ 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB), wenn Aufwand für Tätigkeiten auf den Kunden abgewälzt wird, zu denen der Verwender gesetzlich oder nebenvertraglich verpflichtet ist oder die er überwiegend im eigenen Interesse erbringt. Denn es gehört zu den wesentlichen Grundgedanken des dispositiven Rechts, dass jeder Rechtsunterworfene solche Tätigkeiten zu erfüllen hat, ohne dafür ein gesondertes Entgelt verlangen zu können (vgl. nur Senatsurteile vom 18. Mai 1999 - XI ZR 219/98, BGHZ 141, 380, 385 f. und vom 21. April 2009 - XI ZR 78/08, BGHZ 180, 257 Rn. 21 mwN). Einer schlichten Übertragung dieser Grundsätze auf formularmäßige Bearbeitungsentgelte stand indes die ausdrückliche höchstrichterliche Billigung solcher Entgelte in der älteren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs entgegen, auf die sich kreditgebende Banken wie die Beklagte regelmäßig zur Abwehr von Rückzahlungsforderungen der betroffenen Darlehensnehmer berufen haben.
- 62
- Hinzu kommt, dass in der bisherigen Rechtsprechung des Senats im wesentlichen solche Entgeltklauseln für unwirksam erklärt worden waren, mit denen Kreditinstitute eine Vergütung für bestimmte Geschäftsvorfälle während der Vertragslaufzeit verlangt hatten, wie etwa die Bearbeitung oder Überwachung von Pfändungsmaßnahmen (BGH, Urteil vom 18. Mai 1999 - XI ZR 219/98, BGHZ 141, 380) oder die entgeltliche Benachrichtigung des Kontoinhabers über die Nichteinlösung von Lastschriften wegen fehlender Deckung (Senatsurteil vom 13. Februar 2001 - XI ZR 197/00, BGHZ 146, 377). Diese Entgelte wurden - anders als das Bearbeitungsentgelt - nicht im Zusammenhang mit dem Vertragsschluss erhoben. Das Bearbeitungsentgelt war somit, wie die Revision zutreffend geltend macht, mit den zuvor beanstandeten Entgelttatbeständen nicht ohne weiteres vergleichbar (vgl. Bartlitz, ZBB 2014, 233, 239; aA Göhrmann, BKR 2013, 275, 279; Piekenbrock/Ludwig/Rodi, ZIP 2014, 1353, 1361; Wardenbach , GWR 2013, 497). Darüber hinaus gingen Teile sowohl der Fachliteratur als auch der Instanzrechtsprechung noch in den Jahren 2012 bis 2014 von der Wirksamkeit formularmäßiger Bearbeitungsentgelte und der Gültigkeit der hierzu bislang ergangenen älteren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs aus (siehe nur Piekenbrock/Ludwig, WM 2012, 2349, 2350 ff.; Billing, WM 2013, 1777 ff., 1829 ff.; Becher/Krepold, BKR 2014, 45, 48 ff.; Casper/Möllers, BKR 2014, 59, 60 ff.; vgl. AG Düsseldorf, BKR 2013, 500 Rn. 50 ff.; LG NürnbergFürth , Urteil vom 27. Dezember 2013 - 10 O 5948/13, juris Rn. 37 ff.; LG München I, ZIP 2014, 20 f.; vgl. zu einem Bausparvertrag auch OLG Hamburg, Beschluss vom 24. Mai 2011 - 10 U 12/09, juris Rn. 8 ff.).
- 63
- (cc) An dieser Einschätzung vermag der von der Revisionserwiderung angeführte Umstand nichts zu ändern, dass die Bearbeitungsentgelte billigenden Entscheidungen des Bundesgerichtshofs vor der Reform des Schuldrechts zum 1. Januar 2002 zum alten Darlehensrecht der §§ 607, 608 BGB aF ergangen sind (aA Piekenbrock/Ludwig/Rodi, ZIP 2014, 1353, 1360, 1361). Zwar kam der Darlehensvertrag nach der damals geltenden Realvertragstheorie erst mit Hingabe der Darlehensvaluta zustande, so dass anders als nach § 488 Abs. 1 Satz 2 BGB Zinsen nur für die Kapitalbelassung und nicht auch für die Zurver- fügungstellung der Darlehensvaluta geschuldet waren (§ 608 BGB aF; siehe dazu Mülbert, AcP 192 (1992) 447, 455 f.). Die AGB-rechtliche Wirksamkeit von Bearbeitungsentgelten war aber in der älteren Rechtsprechung nicht auf die rechtliche Konstruktion des Darlehensvertrages als Realvertrag gestützt, sondern mit der allgemeinen Erwägung begründet worden, dass solche Entgelte in banküblicher Höhe zulässig seien (BGH, Urteil vom 1. Juni 1989 - III ZR 219/87, WM 1989, 1011, 1014). Ein rechtskundiger Dritter musste deshalb allein auf Grund der geänderten Rechtslage nicht zuverlässig von einer abweichenden AGB-rechtlichen Würdigung bei Verbraucherdarlehensverträgen nach § 488 BGB ausgehen.
- 64
- (dd) Entgegen der Auffassung der Revisionserwiderung wurde die Klageerhebung auch nicht bereits mit der Veröffentlichung einzelner Aufsätze zur Thematik der Bearbeitungsentgelte in bankrechtlichen Fachzeitschriften in den Jahren 2003, 2005 und 2008 zumutbar.
- 65
- Abgesehen davon, ob vor dem Hintergrund einer gegenläufigen höchstrichterlichen Rechtsprechung einzelne Literaturbeiträge überhaupt die Zumutbarkeit der Klageerhebung zu begründen vermögen, übten Steppeler (Bankentgelte , 2003, Rn. 427 ff.) und Krüger/Bütter (WM 2005, 673, 676) - was die Revisionserwiderung unberücksichtigt lässt - keine grundlegende Kritik an der Wirksamkeit formularmäßiger Bearbeitungsentgelte. Steppeler (aaO Rn. 427 ff.) bemängelte lediglich die prozentuale Anknüpfung an den Nettodarlehensbetrag bei größeren Darlehensbeträgen. Für Ratenkredite kleineren Umfangs - wie sie auch hier im Streit stehen - ging er jedoch von der Wirksamkeit formularmäßiger Bearbeitungsentgelte aus. Krüger/Bütter hielten zwar ein Entgelt für die Kreditbearbeitung und Bonitätsprüfung für unwirksam, nahmen jedoch im Übrigen an, dass bestimmte Leistungen im Zusammenhang mit der Kreditvergabe, wie etwa Beratungsleistungen, bepreist werden dürften. Sie forderten deshalb die Kreditwirtschaft nicht generell zum Verzicht auf die Erhebung von Bearbeitungsentgelten auf, sondern schlugen im Gegenteil zu deren Rechtfertigung vor, Banken sollten künftig darstellen, welche Dienstleistungen mit dem Entgelt konkret abgegolten würden; zudem sprachen sie sich dafür aus, die prozentuale Anknüpfung des Bearbeitungsentgelts an den Nettodarlehensbetrag zugunsten eines aufwandsabhängigen Entgelts zu überdenken (Krüger/Bütter, WM 2005, 673, 676).
- 66
- Erstmals der Aufsatz von Nobbe (WM 2008, 185, 193) stellte die Wirksamkeit formularmäßiger Bearbeitungsentgelte grundlegend in Frage. Er gab freilich, wenngleich es sich um eine in der bankrechtlichen Literatur bedeutsame Stimme handelte, allein die persönliche Auffassung des damaligen Vorsitzenden des erkennenden Senats wieder. Auch ein fachkundig beratener Darlehensnehmer musste deshalb jedenfalls bis zu den dargestellten zahlreichen Entscheidungen der Oberlandesgerichte im Jahre 2011, die auf breiter Front der Auffassung von Nobbe folgten, weiter damit rechnen, dass eine beklagte Bank sich nach wie vor mit Erfolg auf die bestehende höchstrichterliche Rechtsprechung würde berufen können (aA Bartlitz, ZBB 2014, 233, 240 f.; Wardenbach , GWR 2013, 497).
- 67
- (ee) Einer Klageerhebung vor dem Jahre 2011 stand daher, anders als das Berufungsgericht ausgeführt hat, nicht lediglich das allgemeine, stets vorhandene Risiko eines Prozessverlustes entgegen. Vielmehr konnte auf Grund der Billigung formularmäßiger Bearbeitungsentgelte in der älteren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs die Erhebung einer Rückforderungsklage nicht aussichtsreich erscheinen.
- 68
- (d) Gemessen hieran sind die noch streitbefangenen bereicherungsrechtlichen Rückzahlungsansprüche des Klägers nicht verjährt. Diese sind zwar be- reits mit Leistung der Bearbeitungsentgelte am 1. März 2007 und am 15. Dezember 2008 entstanden (§ 199 Abs. 1 Nr. 1 BGB). Da die dreijährige Regelverjährung des § 195 BGB mangels vorheriger Zumutbarkeit der Klageerhebung - wie dargelegt - erst mit Ablauf des Jahres 2011 zu laufen begann, wurde die Verjährung aber durch die mit Schriftsatz vom 19. Dezember 2012 beim Amtsgericht eingereichte und der Beklagten am 18. Januar 2013 zugestellte Klage rechtzeitig Ende des Jahres 2012 gehemmt (§ 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB, § 167 ZPO).
III.
- 69
- Die Abweisung der Klage stellt sich entgegen der Revisionserwiderung auch nicht aus anderen Gründen als richtig dar (§ 561 ZPO). Der Beklagten kann ein Anspruch auf Zahlung der streitgegenständlichen Bearbeitungsentgelte gegen den Kläger nicht nach den Grundsätzen der ergänzenden Vertragsauslegung (§§ 133, 157 BGB) zugebilligt werden. Die Voraussetzungen einer ergänzenden Vertragsauslegung (vgl. dazu Senatsurteil vom 13. Mai 2014 - XI ZR 170/13, WM 2014, 1325 Rn. 105 ff.) sind nicht dargetan.
IV.
- 70
- Das Berufungsurteil ist demnach aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Der Senat kann in der Sache selbst entscheiden, weil die Sache entscheidungsreif ist (§ 563 Abs. 3 ZPO). Das Berufungsgericht hat die erforderlichen Feststellungen in der Hauptsache getroffen. Weitergehende Feststellungen zu den geltend gemachten Nebenforderungen sind mangels insoweit erforderlicher Sachaufklärung (§ 139 Abs. 2 Satz 1 ZPO) nicht geboten.
- 71
- Dem Kläger steht über die von der Beklagten bereits anerkannten Beträge hinaus gemäß § 812 Abs. 1 Satz 1 Fall 1 BGB ein Rückzahlungsanspruch in Höhe von weiteren 1.015,96 € zu. Die begehrten Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz kann der Kläger - wie zuletzt beantragt - als Nutzungsersatz nach § 818 Abs. 1 BGB ab dem 2. März 2007 aus 189,20 € und ab dem 16. Dezember 2008 aus weiteren 826,76 € verlangen. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist der Anspruch aus § 818 Abs. 1 BGB zwar grundsätzlich auf die Herausgabe der vom Leistungsempfänger tatsächlich gezogenen Zinsen beschränkt. Bei Zahlungen an eine Bank besteht aber eine tatsächliche Vermutung dafür, dass die Bank Nutzungen im Wert des üblichen Verzugszinses in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz gezogen hat, die sie als Nutzungsersatz herausgeben muss (Senatsurteil vom 24. April 2007 - XI ZR 17/06, BGHZ 172, 147 Rn. 35 mwN).
Vorinstanzen:
AG Mönchengladbach, Entscheidung vom 21.03.2013 - 3 C 600/12 -
LG Mönchengladbach, Entscheidung vom 04.09.2013 - 2 S 48/13 -
Eine Geldschuld hat der Schuldner von dem Eintritt der Rechtshängigkeit an zu verzinsen, auch wenn er nicht im Verzug ist; wird die Schuld erst später fällig, so ist sie von der Fälligkeit an zu verzinsen. Die Vorschriften des § 288 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2, Abs. 3 und des § 289 Satz 1 finden entsprechende Anwendung.
(1) Eine Geldschuld ist während des Verzugs zu verzinsen. Der Verzugszinssatz beträgt für das Jahr fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.
(2) Bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist, beträgt der Zinssatz für Entgeltforderungen neun Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.
(3) Der Gläubiger kann aus einem anderen Rechtsgrund höhere Zinsen verlangen.
(4) Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen.
(5) Der Gläubiger einer Entgeltforderung hat bei Verzug des Schuldners, wenn dieser kein Verbraucher ist, außerdem einen Anspruch auf Zahlung einer Pauschale in Höhe von 40 Euro. Dies gilt auch, wenn es sich bei der Entgeltforderung um eine Abschlagszahlung oder sonstige Ratenzahlung handelt. Die Pauschale nach Satz 1 ist auf einen geschuldeten Schadensersatz anzurechnen, soweit der Schaden in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist.
(6) Eine im Voraus getroffene Vereinbarung, die den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf Verzugszinsen ausschließt, ist unwirksam. Gleiches gilt für eine Vereinbarung, die diesen Anspruch beschränkt oder den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf die Pauschale nach Absatz 5 oder auf Ersatz des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ausschließt oder beschränkt, wenn sie im Hinblick auf die Belange des Gläubigers grob unbillig ist. Eine Vereinbarung über den Ausschluss der Pauschale nach Absatz 5 oder des Ersatzes des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ist im Zweifel als grob unbillig anzusehen. Die Sätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden, wenn sich der Anspruch gegen einen Verbraucher richtet.
(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.
(2) Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung kann der Gläubiger nur unter der zusätzlichen Voraussetzung des § 286 verlangen.
(3) Schadensersatz statt der Leistung kann der Gläubiger nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen des § 281, des § 282 oder des § 283 verlangen.
(1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last.
(2) Das Gericht kann der einen Partei die gesamten Prozesskosten auferlegen, wenn
- 1.
die Zuvielforderung der anderen Partei verhältnismäßig geringfügig war und keine oder nur geringfügig höhere Kosten veranlasst hat oder - 2.
der Betrag der Forderung der anderen Partei von der Festsetzung durch richterliches Ermessen, von der Ermittlung durch Sachverständige oder von einer gegenseitigen Berechnung abhängig war.
Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:
- 1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen; - 2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a; - 3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird; - 4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden; - 5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären; - 6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden; - 7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen; - 8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht; - 9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung; - 10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist; - 11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.
(1) Die Berufung findet gegen die im ersten Rechtszug erlassenen Endurteile statt.
(2) Die Berufung ist nur zulässig, wenn
- 1.
der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 Euro übersteigt oder - 2.
das Gericht des ersten Rechtszuges die Berufung im Urteil zugelassen hat.
(3) Der Berufungskläger hat den Wert nach Absatz 2 Nr. 1 glaubhaft zu machen; zur Versicherung an Eides statt darf er nicht zugelassen werden.
(4) Das Gericht des ersten Rechtszuges lässt die Berufung zu, wenn
Das Berufungsgericht ist an die Zulassung gebunden.Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das am 31. März 2015 erlassene Urteil des Amtsgerichts Düsseldorf wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
1
Gründe
2I.
3Die Berufung der Beklagten ist unbegründet.
41. Zutreffend hat das Amtsgericht der Klägerin einen Anspruch auf Rückzahlung des Individualbeitrags gemäß § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 BGB zuerkannt.
5a) Die Beklagte hat etwas durch Leistung der Klägerin erlangt, nämlich den in dem Darlehensvertrag ausgewiesenen Individualbeitrag. Diesen hat die Klägerin nach den unangegriffenen Feststellungen des Amtsgerichts an die Beklagte gezahlt.
6b) Die Zahlung auf den Individualbeitrag hat die Klägerin ohne rechtlichen Grund erbracht. Die Vereinbarung des „einmaligen laufzeitunabhängigen Individualbeitrags“ in dem zwischen den Parteien geschlossenen Darlehensvertrag ist gemäß § 307 Abs. 1 S. 1 BGB unwirksam.
7Dies hat die Kammer bereits in mehreren, ebenfalls von der Beklagten geschlossene Darlehensverträge mit Individualbeitrag betreffenden Fällen entschieden. Die Berufungsbegründung und die Stellungnahme der Beklagten vom 16. Juli 2015 – einschließlich des mit ihr in Ablichtung überreichten Beschlusses des Landgerichts Stuttgart vom 15. Juni 2015 (s. dazu die Ausführungen nachfolgend unter bb [2] [b]) – geben keinen Anlass, einzelne der aufgeworfenen Fragen nunmehr anders zu entscheiden:
8aa) Die in dem Darlehensvertrag enthaltene Vereinbarung des Individualbeitrags stellt eine Allgemeine Geschäftsbedingung dar. Dies sind gemäß § 305 Abs. 1 S. 1 BGB für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierte Vertragsbedingungen, die eine Vertragspartei der anderen Vertragspartei bei Abschluss des Vertrages stellt. Diese Voraussetzungen erfüllt die Klausel über den Individualbeitrag.
9(1) Bei ihr handelt es sich um eine vorformulierte Vertragsbedingung.
10Vorformuliert sind Vertragsbedingungen, wenn sie für eine spätere Verwendung in irgendeiner Weise fixiert sind. Ob die Vertragsbedingungen schriftlich vorbereitet oder lediglich „im Kopf“ des Verwenders gespeichert sind, macht keinen Unterschied (vgl. BGH, Urteil vom 13. Mai – XI ZR 170/13 [unter II 1 a aa]; Urteil vom 30. September 1987 – IVa ZR 6/86, NJW 1988, 410 [unter I 1]). Darlegen und beweisen muss das Vorliegen von Allgemeinen Geschäftsbedingungen zwar derjenige, der sich auf den Schutz der AGB-Vorschriften beruft; es kann sich jedoch nach der Lebenserfahrung aus den Umständen, namentlich Inhalt und Gestaltung der Vertragsbedingungen, ein von dem Verwender zu widerlegender Anschein dafür ergeben, dass sie zur Mehrfachverwendung vorformuliert sind (vgl. BGH, Urteil vom 14. Mai 1992 – VII ZR 204/90, NJW 1992, 2160 [unter III 2 a]).
11Hier spricht für das Vorliegen von allgemeinen Geschäftsbedingungen bereits das von der Beklagten vorgehaltene und standardmäßig aufgebaute Vertragsformular, das Raum für den Eintrag eines Individualbeitrags lässt; ob dieser stets oder nur in einzelnen Fällen und dann in variierender Höhe erhoben wird, ist ohne entscheidende Bedeutung (vgl. BGH, Urteil vom 28. Oktober 2014 – XI ZR 348/13 [unter II 1 b bb]).
12(2) Die Vertragsbedingung gilt gemäß § 310 Abs. 3 Nr. 1 BGB als von der Beklagten gestellt. Die Beklagte hat weder dargetan, dass sie durch die Klägerin in den Vertrag eingeführt wurden und damit die Vermutung des § 310 Abs. 3 Nr. 1 BGB widerlegt, noch dass die Bestimmung zwischen den Parteien im Einzelnen ausgehandelt worden ist und deshalb gemäß § 305 Abs. 1 S. 3 BGB keine Allgemeinen Geschäftsbedingungen vorliegen.
13(a) Von einem Aushandeln – das mehr erfordert als Verhandeln – im Sinne des § 305 Abs. 1 S. 3 BGB kann nur gesprochen werden, wenn der Verwender zunächst den in seinen Allgemeinen Geschäftsbedingungen enthaltenen gesetzesfremden Kerngehalt, also die den wesentlichen Inhalt der gesetzlichen Regelung ändernden oder ergänzenden Bestimmungen, inhaltlich ernsthaft zur Disposition stellt und dem Verhandlungspartner Gestaltungsfreiheit zur Wahrung eigener Interessen einräumt mit zumindest der realen Möglichkeit, die inhaltliche Ausgestaltung der Vertragsbedingungen zu beeinflussen, wozu er sich – was zu seiner Darlegungs- und Beweislast steht – deutlich und ernsthaft zur gewünschten Änderung einzelner Klauseln bereit erklären muss (vgl. BGH, Urteil vom 20. März 2014 – VII ZR 248/13 [unter II 2 a cc]). Eine solche Bereitschaft schlägt sich in aller Regel in erkennbaren Änderungen des vorformulierten Textes nieder; allenfalls unter besonderen Umständen kann eine Vertragsklausel auch dann als Ergebnis eines Aushandelns gewertet werden, wenn es schließlich nach gründlicher Erörterung bei dem gestellten Entwurf verbleibt (vgl. BGH, Urteil vom 22. November 2012 – VII ZR 222/12 [unter II 1 a aa]).
14(b) Tatsachen, die danach für ein „Aushandeln“ des Individualbeitrags sprechen, hat die Beklagte nicht vorgetragen. Die von ihr hervorgehobene Möglichkeit ihrer Kunden, sich für einen Vertrag ohne Individualbeitrag zu entscheiden und einen „Basis-Kredit“ zu wählen, die von ihr vorgetragene Bereitschaft, über die Höhe des Individualbeitrags zu verhandeln, und der Umstand, dass der Individualbeitrag nicht anhand fester Sätze, sondern anhand verschiedener Kriterien berechnet werden mag, ändern nichts daran, dass die Beklagte die Einbeziehung dieser Tarifstruktur in Kreditverträge über „Individual-Kredite“ im Rahmen ihres üblichen Geschäftsganges routinemäßig vorgibt und der Kunde regelmäßig keine Möglichkeit hat, hiervon abweichende Vorschläge in die Verhandlung einzubringen, sondern die Beklagte einen Individualbeitrag erhebt, wenn sie einen Vertrag über einen Individual-Kredit abschließt. Die Beklagte bringt letztlich selber vor, dass der Individualbeitrag integraler Bestandteil des von ihr angebotenen Individual-Kredits ist. Für die Annahme, die Klägerin habe von ihr die reale Möglichkeit erhalten, insoweit den Vertragsinhalt zu beeinflussen, ist nichts ersichtlich.
15bb) Die Klausel über den Individualvertrag unterliegt gemäß § 307 Abs. 3 S. 1 BGB einer Inhaltskontrolle nach den § 307 Abs. 1 und Abs. 2, 308, 309 BGB.
16(1) Gemäß § 307 Abs. 3 S. 1 BGB unterliegen solche Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen einer Inhaltskontrolle nach §§ 307 Abs. 1 und Abs. 2, 308, 309 BGB, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. Damit sind all jene Bestimmungen von der Inhaltskontrolle ausgenommen, die bloß deklaratorisch sind oder unmittelbar den Preis der vertraglichen Hauptleistung oder einer rechtlich nicht geregelten, zusätzlich angebotenen Sonderleistung bestimmen, während Klauseln, die von gesetzlichen Preisregelungen abweichen ebenso kontrollfähig sind wie Bestimmungen, die kein Entgelt für eine Leistung zum Gegenstand haben, die dem Kunden auf rechtsgeschäftlicher Grundlage erbracht wird, sondern mittels derer der Verwender allgemeine Betriebskosten, Aufwand zur Erfüllung eigener Pflichten oder für Tätigkeiten, die im eigenen Interesse liegen, auf den Kunden abwälzt (vgl. BGH, Urteil vom 27. Januar 2015 – XI ZR 174/13 [unter II 1]; Urteil vom 13. Januar 2011 – III ZR 78/10 [unter II 2 a aa] jeweils m.w.N.; s.a. BGH, Urteil vom 17. Dezember 2013 – XI ZR 66/13 [unter II 1 a]).
17Ob Entgeltklauseln – wie sie hier in Rede stehen – sich als kontrollfreie Preisabrede darstellen, ist durch Auslegung zu ermitteln (vgl. BGH, Urteil vom 7. Dezember 2010 – XI ZR 3/10 [unter II 3 c]). Allgemeine Geschäftsbedingungen sind – soweit sich nicht ein vorrangiger (vgl. BGH, Urteil vom 10. Juni 2008 – XI ZR 331/07 [unter II 1 a]) übereinstimmender Wille der Parteien feststellen lässt – nach dem Grundsatz der objektiven Auslegung ausgehend von den Interessen, Vorstellungen und Verständnismöglichkeiten eines rechtlich nicht vorgebildeten Durchschnittskunden einheitlich so auszulegen, wie sie von verständigen und redlichen Vertragspartnern unter Abwägung der Interessen der normalerweise beteiligten Verkehrskreise verstanden werden, wobei solche Verständnismöglichkeiten auszuscheiden sind, die zwar theoretisch denkbar, praktisch aber fernliegend und nicht ernstlich in Betracht zu ziehen sind; verbleiben nach Ausschöpfung aller in Betracht kommenden Auslegungsmethoden Zweifel und sind mehrere Auslegungsmöglichkeiten rechtlich vertretbar, kommt die Unklarheitenregel des § 305c Abs. 2 BGB zur Anwendung (vgl. BGH, Urteil vom 27. Januar 2015 – XI ZR 174/13 [unter II 2 a aa]; Urteil vom 5. Mai 2010 – III ZR 209/09 [unter II 2 a aa] jeweils m.w.N.). Außerdem gilt der Grundsatz, dass sich eine nach ihrem Regelungsbereich nicht zu beanstandende Klausel nach dem realen oder hypothetischen Willen des Verwenders nicht auf völlig atypische Regelungssituationen bezieht, in denen sie als kontrollfähig und nach der Wertung des Gesetzes potentiell als unangemessen zu qualifizieren wäre, weshalb Ausnahmefälle, auf die eine Klausel ersichtlich nicht zugeschnitten ist oder in denen die Berufung auf sie schlechthin treuwidrig wäre, als von ihr nicht erfasst anzusehen sein können (vgl. BGH, Urteil vom 27. Januar 2015 – XI ZR 174/13 [unter II 2 a bb]). Soweit die Unklarheitenregel zur Anwendung gelangt, ist für den Kunden dasjenige Verständnis günstiger, das den Weg zu einer inhaltlichen Angemessenheitskontrolle nach § 307 Abs. 1 BGB eröffnet (vgl. BGH, Urteil vom 7. Dezember 2010 – XI ZR 3/10 [unter II 3 c bb]).
18(2) Gemessen daran hat die Regelung einen kontrollfähigen Inhalt.
19(a) Die Regelung sieht vor, das von dem Kunden geschuldete Entgelt für die von der Beklagten erbrachten Leistungen in zwei Positionen – die monatlich zu zahlenden Zinsen einerseits und den einmalig zu zahlenden Individualbetrag andererseits – aufzuteilen. Dabei stellt die Summe von Zinsen und Individualbeitrag das Gesamtentgelt für die Gesamtheit aller von der Beklagten erbrachten Leistungen dar und zwar dergestalt, dass die beiden Bestandteile des Gesamtentgelts nicht einzelne abgegrenzte Entgeltpositionen zur Abgeltung konkret zugeordneter vertraglicher Gegenleistungen der Beklagten bilden, sondern zwei Teile eines Gesamtentgelts, das in seiner Gesamtheit pauschal alle Gegenleistungen der Beklagten abgilt. Nach dieser, auch von der Beklagten für richtig gehaltenen Auslegung kann der Individualbeitrag nicht als Entgelt ausschließlich für die Sonderleistungen des Individual-Kredits verstanden werden, sondern dient auch der Abgeltung der Kapitalüberlassung, und zwar als ein nicht bestimmten Gegenleistungen zugeordneter Bestandteil des Gesamtentgelts im Rahmen einer Mischkalkulation.
20Mit diesem Inhalt ist die Regelung über den laufzeitunabhängig zu zahlenden Individualbeitrag der Inhaltskontrolle unterworfen und kann nicht als kontrollfreie Preishauptabrede eingeordnet werden. Abgesehen davon, dass auch Preishauptabreden einer Kontrolle unterworfen sind, wenn sie von gesetzlichen Preisregelungen abweichen (vgl. BGH, Urteil vom 17. Dezember 2013 – XI ZR 66/13 [unter II 1 a]), kann eine der Inhaltskontrolle entzogene Bestimmung über den Preis für die Darlehensgewährung (lediglich) der gemäß § 488 Abs. 1 S. 2 BGB zu zahlende Zins sein. Diesen Zins kann die Bank zwar aufspalten und beispielsweise neben dem Zins ein Disagio als zinsähnliches (Teil-)Entgelt für die zeitweilige Kapitalnutzung in Gestalt eines Einmalentgelts erheben (vgl. BGH, Urteile vom 13. Mai 2014 – XI ZR 405/12 [unter B II 2 c bb (c) = Rn. 42] und XI ZR 170/13 [unter II 1 b cc (2) (a) (cc) = Rn. 51]). Mit einem solchen Disagio ist der hier in Rede stehende Individualbeitrag jedoch nicht vergleichbar, da er laufzeitunabhängig berechnet wird. Ein zinsähnliches Teilentgelt liegt jedoch nur vor, wenn sich das Kreditinstitut hierdurch die Überlassung des Darlehenskapitals laufzeitabhängig vergüten lässt, weil dies das konstitutive Merkmal für die Einordnung einer Vergütung als derartiges Teilentgelt ist (vgl. BGH, Urteile vom 13. Mai 2014 – XI ZR 405/12 [unter B II 2 c bb (c) = Rn. 43] und XI ZR 170/13 [unter II 1 b cc (2) (a) (cc) = Rn. 52]).
21(b) Offenbleiben kann, ob die Regelung auch dahin verstanden werden könnte, dass mit dem Individualbeitrag diejenigen von der Beklagten außerhalb der bloßen Darlehensgewährung erbrachten Leistungen abgegolten werden sollen, die der Kunde bei Abschluss eines Individual-Kredits ohne gesonderte Berechnung bzw. zu günstigeren Preisen als bei Wahl des Basiskredites in Anspruch nehmen kann, der Individualbeitrag also ein (pauschaliertes) Entgelt darstellt zur Abgeltung konkreter, von der Beklagten nur bei Abschluss des Individual-Kredites überhaupt oder zu günstigeren Konditionen auf Wunsch des Kunden erbrachter vertraglicher Gegenleistungen wie dem teilweisen Verzicht auf die Vorfälligkeitsentschädigung oder der Änderung des Ratenplanes. Ebenso kann offenbleiben, ob und inwieweit die Regelung mit diesem Inhalt einer Inhaltskontrolle unterworfen wäre. Denn jedenfalls wäre der zuerst – vorstehend unter (a) – dargestellten Auslegungsvariante deshalb der Vorzug zu geben, weil sie zu einer vollständen Inhaltskontrolle führt.
22Soweit das Landgericht Stuttgart (vgl. der von der Beklagten vorgelegte Beschluss vom 15. Juni 2015 – 13 S 45/15) die vorstehend unter (a) dargestellte erste Auslegungsvariante mit der Begründung ausscheidet, es liege für jeden Bankkunden auf der Hand, dass der Individualbeitrag für die Individualleistungen zu zahlen sei und ein anderer Zusammenhang sei völlig fernliegend, vermag die Kammer dem nicht beizutreten. Im Übrigen verweist nicht zuletzt die Beklagte selbst darauf, dass der Individualbeitrag nicht die Gegenleistung für die besonderen Leistungen des Individualkredits darstelle.
23cc) Der danach eröffneten Inhaltskontrolle gemäß § 307 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB hält die Bestimmung über den Individualbeitrag nicht Stand. Sie benachteiligt die Kunden der Beklagten entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen.
24(1) Die Vereinbarung über die Aufteilung des von dem Kunden für die Gesamtheit der von der Beklagten erbrachten Leistungen zu zahlenden Entgeltes in laufzeitabhängige Zinsen einerseits und einen einmaligen laufzeitunabhängigen Individualbeitrag andererseits weicht von wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung ab.
25(a) Nach der gesetzlichen Regelung ist das in § 488 Abs. 1 S. 2, Abs. 2 BGB geregelte Entgelt für die Gewährung der Möglichkeit zur Kapitalnutzung laufzeitabhängig ausgestaltet (vgl. BGH, Urteile vom 13. Mai 2014 – XI ZR 405/12 [unter B II 2 d bb] und XI ZR 170/13 [unter II 1 b dd (1)]). Aus dem Wesen des Darlehens als gegenseitigem Gebrauchsüberlassungsvertrag folgt, dass das darlehensvertragliche Entgelt im Interesse eines ausgewogenen Verhältnisses von Leistung und Gegenleistung grundsätzlich von der Laufzeit des Vertrages abhängig ist (vgl. BGH, Urteile vom 13. Mai 2014 – XI ZR 405/12 [unter B II 2 d bb (2)] und XI ZR 170/13 [unter II 1 b dd (1) (b)]), die Zinspflicht also vom Bestand der Kapitalschuld abhängig ist (vgl. BGH, Urteil vom 8. November 2011 – XI ZR 341/10 [unter II 2 a aa]).
26(b) Von diesem, aus dem Wesen des Darlehens folgenden Grundgedanken weicht das von der Beklagten entwickelte Vergütungssystem mit einer Aufteilung des von dem Kunden zu zahlenden Entgeltes in einen laufzeitabhängig zu zahlenden Zinsanteil und einen laufzeitunabhängig zu zahlenden Einmalbetrag ab.
27Dies folgt zwar nicht bereits aus der Aufspaltung des Entgeltes in zwei Bestandteile, da eine Bank frei darin ist, den Zins aufzuspalten und sie beispielsweise neben dem Zins ein Disagio als zinsähnliches (Teil-)Entgelt für die zeitweilige Kapitalnutzung in Gestalt eines Einmalentgelts erheben darf (vgl. BGH, Urteile vom 13. Mai 2014 – XI ZR 405/12 [unter B II 2 c bb (c) = Rn. 42] und XI ZR 170/13 [unter II 1 b cc (2) (a) (cc) = Rn. 51]). Ohne weiteres zulässig ist eine solche Aufspaltung aber nur, wenn auch der Einmalbetrag laufzeitabhängig berechnet wird, da dies das konstitutive Merkmal für die Einordnung einer Vergütung als derartiges (zulässiges) Teilentgelt ist (vgl. BGH, Urteile vom 13. Mai 2014 – XI ZR 405/12 [unter B II 2 c bb (c) = Rn. 43] und XI ZR 170/13 [unter II 1 b cc (2) (a) (cc) = Rn. 52]). An diesem Merkmal aber fehlt es dem Individualbeitrag, weil er laufzeitunabhängig berechnet wird.
28Dieser Beurteilung steht nicht entgegen, dass die Beklagte sich mit Abschluss eines Vertrages über einen Individual-Kredit nicht nur zur Überlassung der Darlehensvaluta verpflichtet, sondern darüber hinaus zur Erbringung weiterer Leistungen. Dieses Leistungspaket mag den Individual-Kredit von anderen am Markt angebotenen Verbraucherdarlehen abgrenzen. Die dem Kunden zusätzlich zur Verfügung stehenden Leistungen ändern aber nichts daran, dass der Vertrag sein wesentliches Gepräge durch die von der Beklagten geschuldete zeitweise Überlassung des Darlehenskapitals erhält und es sich ungeachtet der Zusatzleistungen um einen Darlehensvertrag in Form eines Verbraucherdarlehensvertrages handelt.
29(2) Die Abweichung einer Allgemeinen Geschäftsbedingung von wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung – wie sie nach den vorstehenden Ausführungen hier vorliegt – indiziert eine unangemessene Benachteiligung (vgl. BGH, Urteile vom 13. Mai 2014 – XI ZR 405/12 [unter B II 2 d cc] und XI ZR 170/13 [unter II 1 b dd (2)]). Diese Vermutung ist zwar widerlegt, wenn die Klausel auf der Grundlage einer umfassenden Interessenabwägung den Kunden gleichwohl nicht unangemessen benachteiligt, wovon insbesondere dann auszugehen ist, wenn die Abweichung vom gesetzlichen Leitbild sachlich gerechtfertigt und der gesetzliche Schutzzweck auf andere Weise sichergestellt ist (vgl. BGH, Urteil vom 14. Januar 2014 – XI ZR 355/12 [unter II 2 c bb]), wobei die Rechtfertigung der Benachteiligung durch höherrangige Interessen des Verwenders zu dessen Darlegungs- und Beweislast steht (vgl. BGH, Urteil vom 5. Juli 2005 – X ZR 60/04 [unter II 2 c bb (3) (c)]). Solche Gründe bestehen für ein Bearbeitungsentgelt nicht (vgl. BGH, Urteile vom 13. Mai 2014 – XI ZR 405/12 [unter B II 2 d cc] und XI ZR 170/13 [unter II 1 b dd (2)]) und sind von der Beklagten auch für den von ihr entwickelten Individualbeitrag nicht aufgezeigt worden. Der für den Kunden sich aus der Preisgestaltung ergebende Nachteil, einen Teil des auf die angestrebte Gesamtlaufzeit des Darlehens berechneten Entgeltes unabhängig von der tatsächlichen Dauer der Belassung der Darlehensvaluta zahlen zu müssen, ist auch bei einem Individual-Kredit nicht gerechtfertigt.
30Die Regelung über den Individualbeitrag benachteiligt den Kunden nicht lediglich geringfügig. Abgesehen davon, dass sie letztlich die beliebige Aufteilung des Entgeltes in einen laufzeitabhängigen und einen laufzeitunabhängigen Teil zulässt, beläuft sich der der Klägerin abverlangte Individualbeitrag auf € 375,10. Dies macht 3 % des Gesamtkreditbetrages bzw. gut 5 % des zu zahlenden Gesamtentgelts aus. Ein Betrag in einer solchen Größenordnung ist nicht lediglich geringfügig, was auch die Regelung in § 502 Abs. 1 BGB zeigt.
31Die dem Kunden bei Abschluss eines Individual-Kredits gewährten Vorteile gleichen die Benachteiligung nicht aus. Zwar können für sich genommen unangemessene Vertragsklauseln durch vorteilhafte Bestimmungen des Vertrages ausgeglichen werden, doch vermögen auf diese Weise grundsätzlich nur konnexe, in Wechselbeziehung zu der benachteiligenden Bestimmung stehende Klauseln eine unangemessene Benachteiligung des Kunden auszuschließen, nicht hingegen – sofern es sich nicht um ein kollektiv ausgehandeltes anerkanntes Klauselwerk handelt – die Ausgewogenheit der gesamten Vertragsgestaltung unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten (vgl. BGH, Urteil vom 29. November 2002 – V ZR 105/02 [unter II 4 b]). Schon weil der Individualbeitrag kein Entgelt für bestimmte Sonderleistungen darstellt, sondern als ein nicht bestimmten Gegenleistungen zugeordneter Bestandteil des Gesamtentgelts im Rahmen einer Mischkalkulation konzipiert ist (und er damit auch Entgelt für die Kapitalüberlassung ist), kommt nach diesen Maßstäben eine Kompensation durch dem Kunden bei einem Individual-Kredit gewährte Vorteile nicht in Betracht. Die von der Beklagten vorgebrachten preiskalkulatorischen Erwägungen sind im Rahmen der Angemessenheitskontrolle nach § 307 Abs. 1 S. 1 BGB ohnehin grundsätzlich nicht statthaft, da die Bestimmung des angemessenen Preises nicht durch die Gerichte, sondern durch die am relevanten Markt herrschende Angebots- und Nachfragesituation zu erfolgen hat (vgl. BGH, Urteil vom 19. Dezember 2007 – XII ZR 61/05 [unter I 3 c cc]). Besondere Umstände, die eine andere Beurteilung rechtfertigen könnten, liegen mit dem von der Beklagten ihren Kunden außerdem angebotenem Basis-Kredit nicht vor. Schon mangels Zuordnung des Individualbeitrags zu bestimmten Leistungen kann die Sachlage nicht mit derjenigen einer dem Kunden ermöglichten Tarifwahl zwischen Vertragsmodellen, die unterschiedliche Risikotragung mit einer entsprechenden Preisgestaltung verknüpfen (vgl. zur Zulässigkeit des „Preisargumentes“ in diesem Zusammenhang BGH, Urteil vom 19. Dezember 2007, a.a.O., sowie Staudinger/Coester, § 307 BGB Rn. 138), verglichen werden.
32dd) Infolge der Unwirksamkeit ist die Vereinbarung über die Zahlung des Individualbeitrags nicht Vertragsbestandteil geworden.
33Rechtsfolge einer sich aus einer Klausel ergebenden unangemessenen Benachteiligung ist gemäß § 307 Abs. 1 S. 1 BGB die Unwirksamkeit der betreffenden Klausel an sich. Eine Bestimmung in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die gegen die §§ 307 ff. BGB verstößt, darf nicht im Wege einer der sogenannten geltungserhaltenden Reduktion auf den gerade noch zulässigen Inhalt zurückgeführt und damit aufrechterhalten werden; lediglich in Fällen, in denen sich eine Formularklausel nach ihrem Wortlaut aus sich heraus verständlich und sinnvoll in einen inhaltlich zulässigen und in einen unzulässigen Regelungsteil trennen lässt, ist die Aufrechterhaltung des zulässigen Teils rechtlich unbedenklich (vgl. BGH, Urteil vom 25. Januar 2006 – VIII ZR 3/05 [unter II 3 b]; BGH, Urteil vom 6. April 2005 – XII ZR 158/01 [unter II 6]).
34Hieraus ergibt sich die Unwirksamkeit der Vereinbarung des Individualbeitrags in der Aufzählung der Kreditbestandteile eingangs des Darlehensvertrages. Anderes lässt sich nicht zugunsten der Beklagten aus dem von ihr angeführten Urteil des Bundesgerichtshofs vom 29. Mai 1990 (XI ZR 231/89, BGHZ 111, 287 = NJW 1990, 2250) herleiten. Dieses Urteil, in welchem die Klausel über die fehlende Rückzahlbarkeit eines Disagios bei vorzeitiger Darlehensrückzahlung für unwirksam gehalten und das Disagio als laufzeitabhängiger Vergütungsteil eingeordnet wurde, ist durch die weitere Entwicklung des Rechts der Allgemeinen Geschäftsbedingungen und der heute anerkannten Maßgeblichkeit der „kundenfeindlichsten“ Auslegung auch im Individualprozess in Fällen, in denen diese zur Unwirksamkeit der Klausel führt und damit für den Kunden im Ergebnis am günstigsten ist (vgl. BGH, Urteil vom 7. Dezember 2010 – XI ZR 3/10 [unter II 3 c bb]; Urteil vom 23. September 2010 – III ZR 246/09 [unter II 3 a bb]), überholt. Hielte man die Streichung des Wortes „laufzeitunabhängiger“ in der Aufzählung der Kreditbestandteile für zulässig, müsste der verbleibende, für sich genommen nicht zweifelsfreie Rest dahin ausgelegt werden, dass der Individualbeitrag laufzeitunabhängig geschuldet ist, was wiederum zur Unwirksamkeit der gesamten Klausel führen würde.
35c) Der Beklagten kann nicht im Wege ergänzender Vertragsauslegung (§§ 133, 157 BGB) ein Anspruch auf Zahlung des Individualbeitrags zugebilligt werden, der anstelle der unwirksamen Vereinbarung einen Rechtsgrund für erhaltene Zahlungen darstellen könnte.
36aa) Sind einzelne Vertragsbestimmungen unwirksam oder nicht Vertragsbestandteil geworden, bleibt der Vertrag nach § 306 Abs. 1 BGB im Übrigen wirksam mit der Maßgabe, dass sich sein Inhalt gemäß § 306 Abs. 2 BGB nach den gesetzlichen Vorschriften richtet, soweit er nun Lücken aufweist. Insgesamt unwirksam ist der Vertrag gemäß § 306 Abs. 3 BGB nur, wenn das Festhalten an ihm auch unter Berücksichtigung derjenigen Inhaltsvorgaben, die sich aus der Geltung der gesetzlichen Vorschriften nach Absatz 2 ergeben, eine unzumutbare Härte für eine Vertragspartei darstellen würde. Da zu den in § 306 Abs. 2 BGB genannten gesetzlichen Vorschriften auch die §§ 133, 157 BGB zählen, schließt § 306 BGB eine ergänzende Vertragsauslegung nicht aus, doch kommt sie nur in Betracht, wenn sich die mit dem Wegfall einer unwirksamen Klausel entstehende Lücke nicht durch dispositives Gesetzesrecht füllen lässt und dies zu einem Ergebnis führt, das den beiderseitigen Interessen nicht mehr in vertretbarer Weise Rechnung trägt, sondern das Vertragsgefüge völlig einseitig zu Gunsten des Kunden verschiebt, wobei zu berücksichtigen ist, welche Regelung die typischerweise an Geschäften dieser Art beteiligten Verkehrskreise bei sachgerechter Abwägung der beiderseitigen Interessen nach Treu und Glauben unter Berücksichtigung der Verkehrssitte und bestehender AGB-rechtlicher Schranken als redliche Vertragspartner getroffen hätten (vgl. BGH, Urteil vom 13. Mai 2014 – XI ZR 170/13 [unter II 2 a]; Urteil vom 3. Dezember 2014 – VIII ZR 370/13 [unter III 1 a]; Urteil vom 29. April 2008 – KZR 2/07 [unter II 6]).
37bb) Die zuletzt genannten Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Dass die Beklagte infolge der Unwirksamkeit der von ihr entworfenen Klausel nur ein um den Individualbeitrag vermindertes Entgelt vereinnahmen kann, führt nicht ohne weiteres zu einem unzumutbaren Ergebnis. Die Beklagte erhält weiterhin den vereinbarten Sollzinssatz. Gewichtige, zu einem gravierenden Ungleichgewicht von Leistung und Gegenleistungen führende Störungen des Vertragsgefüges, wie sie etwa bei dem von der Beklagten als Beispiel herangezogenen Wegfall eines Preisanpassungsrechts im Rahmen langfristiger Versorgungsverträge auftreten können (vgl. dazu etwa BGH, Urteil vom 14. März 2012 – VIII ZR 113/11 [unter II 3]), nicht dargetan.
38d) Vor dem Hintergrund der vorstehenden Ausführungen ist für eine Vertragsanpassung in Gestalt einer Änderung des Zinssatzes, wie sie die Beklagte angeregt hat, ebenfalls kein Raum. Ferner bietet die von der Beklagten angeführte Nennung des effektiven Jahreszinses in dem Vertragstext keinen Ansatzpunkt für eine ergänzende Vertragsauslegung. Der den Preis für die Kapitalnutzung darstellende Zins ist (lediglich) der vereinbarte Nominalzins, nicht hingegen der weitere Kosten einbeziehende effektive Jahreszins, der kein Zins im Rechtssinne, sondern eine bloße, der Transparenz dienende Rechengröße ist (vgl. BGH, Urteil vom 13. Mai 2014 – XI ZR 405/12 [unter B II 2 c bb (1) (b) (aa)]). Für die Bestimmung des Vertragsinhaltes hat er demzufolge keine Bedeutung.
392. Die eingeklagte Zinsforderung hat das Amtsgericht der Klägerin zutreffend unter dem Gesichtspunkt des Nutzungsersatzes zuerkannt.
40II.
41Die Voraussetzungen für die im – gebundenen – Ermessen der Kammer stehende Vorgehensweise der Beschlusszurückweisung liegen vor.
42Die Berufung der Beklagten ist offensichtlich unbegründet. Offensichtliche Unbegründetheit ist gegeben, wenn für jeden Sachkundigen ohne längere Nachprüfung erkennbar ist, dass die vorgebrachten Berufungsgründe das angefochtene Urteil nicht zu Fall bringen können, wobei „offensichtlich“ nicht bedeutet, dass dies gewissermaßen „auf der Hand“ liegen muss und anhand paraten Wissens festgestellt werden kann, sondern sie auch das Ergebnis vorgängiger gründlicher Prüfung sein kann (vgl. Beschlussempfehlung und Bericht des Rechtsausschusses, BT-Drs 17/6406, S. 8 f.). In diesem Rahmen erachtet die Kammer die sich stellenden Tat- und Rechtsfragen einstimmig als zweifelsfrei beantwortbar.
43Die Sache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Gründe, aufgrund derer bei einer Entscheidung durch Urteil gemäß § 543 Abs. 2 ZPO die Revision zuzulassen wäre, liegen nicht vor. Die für die Entscheidung des Rechtsstreits maßgeblichen Rechtsfragen sind erst in jüngerer Zeit durch den Bundesgerichtshof beantwortet worden und weiterer Klärungsbedarf in für die Entscheidung des Falles tragenden Punkten ist nicht erkennbar. Ferner weicht die Kammer – soweit ersichtlich – mit ihrer Entscheidung nicht von einer Entscheidung eines höherrangigen oder gleichrangigen Gerichts oder eines anderen Spruchkörpers des Landgerichts Düsseldorf ab. Die sich nach dem Vortrag der Beklagten andeutende abweichende Rechtsaufassung des Landgerichts Mainz stellt keinen Revisionszulassungsgrund dar, weil eine entsprechende Entscheidung des Landgerichts Mainz noch nicht gefasst wurde. Gleiches gilt für die von der Beklagten angeführte Auffassung des Landgerichts Stuttgart, das diese bislang lediglich in einem Hinweisbeschluss niedergelegt hat. Die von der Beklagten beobachtete Uneinheitlichkeit der erstinstanzlichen Rechtsprechung stellt in Fällen, in denen das erstinstanzliche Gericht die Beschwer mindestens einer der Parteien mit € 600 oder weniger bemisst, für dieses Gericht einen maßgeblichen Zulassungsgrund nach § 511 Abs. 4 Nr. 1 ZPO dar, nicht aber einen solchen nach § 543 Abs. 2 ZPO, der für die Entscheidung des Berufungsgerichts maßgeblich ist. Vor dem Hintergrund der fehlenden grundsätzlichen Bedeutung der Sache besteht auch kein Anlass zu einer Aussetzung des Verfahrens. Dies gilt umso mehr als unklar ist, ob sich in dem von der Beklagten angesprochenen einstweiligen Verfügungsverfahren die Frage der Zulässigkeit des Individualbeitrags überhaupt in entscheidungserheblicher Weise stellt.
44Eine mündliche Verhandlung erscheint nicht geboten. Es ist kein Grund erkennbar, weshalb die Beklagte einer solchen bedürfte, um ihren Rechtsstandpunkt deutlich zu machen. Ein solcher Grund liegt insbesondere nicht in Abweichungen der Beurteilung der Frage, ob die Bestimmung über den Individualbeitrag gegen das Transparenzgebot verstößt. Das Amtsgericht hat die Klage für begründet gehalten, weil die Vereinbarung des Individualbeitrages eine Allgemeine Geschäftsbedingung darstelle und sie als solche nach den für sie geltenden Vorschriften unwirksam sei. Die für die Zurückweisung der Berufung von der Kammer angeführte Begründung ist keine vollständig neue, sondern hält sich in diesem Rahmen.
45III.
46Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.