Landgericht Essen Urteil, 10. Juli 2015 - 3 O 242/14


Gericht
Tenor
Die Beklagte wird verurteilt, die Löschung des zu Gunsten ihres Grundstücks G, in Abt. II lfd. Nr. 5 des Grundbuchs von I des Amtsgerichts I1, eingetragenen Wegerechts im Rahmen der Grundbuchberichtigung zu bewilligen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 8.000 Euro vorläufig vollstreckbar.
1
Tatbestand:
2Der Kläger macht mit seiner Klage einen Anspruch auf Grundbuchberichtigung gem. § 894 BGB geltend.
3Der Kläger ist Eigentümer des im Grundbuch von I des Amtsgerichts I1, eingetragenen Grundstücks G1. Die Beklagte ist Eigentümerin des Grundstücks G. Sie hat das Grundstück im Rahmen der Zwangsversteigerung im Jahr 2003 erworben.
4In Abt. II lfd. Nr. 5 des klägerischen Grundstücks ist folgende Belastung eingetragen: „Ein Wegerecht für den jeweiligen Eigentümer der Grundstücke G (…) unter Bezugnahme auf die Bewilligung vom 09.10.1956 eingetragen (…) am 28.11.1957.“ Die Bewilligung des Wegerechts erfolgte aufgrund notarieller Verhandlung vom 09.10.1956, UR-Nr. … des Notars I2 in C zwischen den damaligen Eigentümern. Im notariellen Vertrag heißt es: „Gleichzeitig räumt der Erwerber der Grundstücke den jeweiligen Eigentümern der Grundstücke G (…) das Recht ein, den über die Flurstücke G2 und G3 führenden Weg zum Gehen und Fahren zu benutzen (…)“. Das frühere Flurstück … ist mit dem heutigen Flurstück Nr. … identisch. Aus dem Luftbild des Jahres 1954, welches der Kläger als Anlage A 3 eingereicht hat (Bl. 13 d.A.) ist erkennbar, dass das Flurstück … von der V-Straße durch einen Weg erreichbar war, welcher u.a. über das Flurstück … (ehemals …) führt.
5Am 06.07.1982 erstellte der Baustatiker einen Endüberwachungsbericht für eine Lagerplatzüberdachung auf dem Flurstück …. Am 02.12.1982 wurde die Errichtung einer Lagerplatzüberdachung mit der Bauscheinnummer … von der Stadt T abgenommen. Im Jahr 2012 wurde von einem auf dem Flurstück … befindlichen Gebäude – welcher Art ist zwischen den Parteien streitig – die Asbesteindeckung entfernt. Durch Schreiben vom 27.01.2014 wies S, der sich als Bevollmächtigter der Beklagten ausgab, darauf hin, dass eine der drei Hallen, welche sich auf dem klägerischen Flurstück … befinde, die zu Gunsten des Beklagtengrundstücks eingetragene Grunddienstbarkeit behindere.
6Im Rahmen eines Zwangsversteigerungsverfahrens im Jahre 1998 wurde durch den Dipl.-Ing. T1 ein Wertgutachten bezüglich des Flurstücks … erstellt. Der Gutachter T1 ging davon aus, dass das Grundstück nur über private Zuwegungen zu erreichen sei. Im Rahmen einer Fotodokumentation zeigte er die Zufahrt zum Flurstück … über die Flurstücke …, … und …. Er ging davon aus, dass bei der Erschließung des Grundstücks ein Höhenunterschied von 11 m zu überwinden sei. In der Anlage 3 zum Gutachten T1 war auf dem Flurstück … ein Gebäude mit der Ziffer 13 eingezeichnet, welches sich auf der privaten Zuwegung zwischen der V-Straße und dem Flurstück … befindet.
7Der Kläger behauptet, dass die Grunddienstbarkeit auf den zum Bewilligungszeitpunkt vorhandenen Weg beschränkt sei. Er behauptet, dass im Jahr 1982 eine Werk- und Lagerhalle auf dem belasteten Flurstück … errichtet worden sei. Nach der Errichtung der Lagerhalle seien der Zugang und die Zufahrt zu dem begünstigten Flurstück … über den festgelegten Ausübungsbereich der Dienstbarkeit versperrt gewesen. Spätestens durch die Abnahme der errichteten Lagerhalle sei die zu Gunsten des Beklagtengrundstücks eingetragene Grunddienstbarkeit beeinträchtigt worden und ihre tatsächliche Ausübung unmöglich gemacht worden. Der Kläger ist deshalb der Ansicht, dass spätestens ab dem 02.12.2012 die Verjährung gem. § 1028 BGB begann. Der Kläger behauptet ferner, dass ab diesem Zeitpunkt die Lagerhalle ununterbrochen fortbestanden habe. Zwar sei durch Bauarbeiten im September 2012 die Asbesteindeckung entfernt worden, doch bestehe die Grundkonstruktion noch bis heute fort. In der Zwischenzeit sei die Halle auch zu keinem Zeitpunkt abgebaut worden. Dies belege insbesondere das Schreiben der Beklagten vom 27.01.2014, aus welchem hervorgehe, dass die Lagerhalle auch zu diesem Zeitpunkt noch stand. Aber auch aus dem Gutachten T1 ergebe sich, dass die Lagerhalle auch 1998 bestand. Zum einen sei die Halle mit der Ziffer 13 auf der Anlage 3 zum Gutachten eingezeichnet. Ferner gehe das Gutachten von einer Erschließung über andere Flurstücke aus, jedoch nicht über das Flurstück …, da sich auf diesem Grundstück nach wie vor die Lagerhalle befunden habe. Zudem gehe der Gutachter auch davon aus, dass bei der Erschließung des Grundstücks der Beklagten ein Höhenunterschied von 11 m zu überwinden sei. Ein solcher Höhenunterschied bestehe aber gerade nicht zwischen den streitgegenständlichen Grundstücken.
8Der Kläger beantragt,
9die Beklagte zu verurteilen, die Löschung des zu Gunsten ihres Grundstücks G, in Abt. II lfd. Nr. 5 des Grundbuchs von I des Amtsgerichts I1, eingetragenen Wegerechts im Rahmen der Grundbuchberichtigung zu bewilligen.
10Die Beklagte beantragt,
11die Klage abzuweisen.
12Die Beklagte bestreitet mit Nichtwissen, dass im Jahr 1982 eine Werk- und Lagerhalle auf dem belasteten Flurstück … errichtet worden sei. Sie bestreitet weiterhin, dass seit diesem Zeitpunkt die Grunddienstbarkeit nicht mehr ausgeübt worden sei. Die Beklagte ist der Ansicht, dass aus dem Gutachten T1 hervorgehe, dass eine ungehinderte Zufahrt zum Flurstück … möglich sei und folgert daraus, dass eine solche Zuwegung über das Flurstück … erfolgen könne. Sie bestreitet mit Nichtwissen, dass auf dem Flurstück … das Gebäude, was nunmehr vorhanden ist, auch zum damaligen Zeitpunkt schon errichtet gewesen sei. Denn in dem Endüberwachungsbericht und im Abnahmebericht aus dem Jahre 1982 sei stets nur von einer Lagerplatzüberdachung die Rede.
13Die Beklagte steht seit dem 16.02.2012 unter Betreuung. Zu ihrem Betreuer wurde S1 am 16.02.2012 durch das Amtsgericht X bestellt. Am 08.07.2015 hat der Beklagtenvertreter die vom Betreuer der Beklagten erteilte Prozessvollmacht vom 07.07.2015 nachgereicht.
14Entscheidungsgründe:
15Die zulässige Klage ist auch begründet.
16Der Kläger hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Berichtigung des Grundbuchs gem. § 894 BGB. Denn der Inhalt des Grundbuchs steht in Ansehung der zu Lasten des klägerischen Grundstücks eingetragenen Grunddienstbarkeit mit der wirklichen Rechtslage nicht in Einklang.
17Unstreitig ist zu Gunsten des Grundstücks der Beklagten ein Wegerecht im Grundbuch des klägerischen Grundstücks eingetragen worden. Jedoch ist die Grunddienstbarkeit infolge Verjährung gem. § 1028 Abs. 1 Satz 2 BGB kraft Gesetzes erloschen.
18Die zu Gunsten des Beklagtengrundstücks eingetragene Grunddienstbarkeit beinhaltete die Benutzung eines Weges zum Gehen und Fahren über das Flurstück …. Auf dem belasteten Grundstück wurde eine Anlage errichtet, durch welche die Grunddienstbarkeit zu Gunsten des Beklagtengrundstücks beeinträchtigt wurde. 1982 errichtete der damalige Eigentümer des klägerischen Grundstücks ein Gebäude auf dem Flurstück …, durch welches die Benutzung eines Weges zum Gehen und Fahren zu dem Flurstück … nicht mehr möglich war. Denn durch den Bau der Halle wurde die Lücke zwischen den Gebäuden auf dem Flurstück … und … geschlossen. Dies steht zur Überzeugung des Gerichts aufgrund der bauamtlichen Dokumentationen, der Luftbilder, dem Gutachten T1 und dem Schreiben der Beklagten aus dem Jahr 2014 hinreichend fest. Die Beklagte bestreitet zwar mit Nichtwissen, dass eine Anlage im Jahre 1982 errichtet wurde, jedoch bestreitet sie nicht die Richtigkeit der vom Kläger eingereichten Unterlagen. Aus dem Endüberwachungsbericht in Zusammenschau mit der Schlussabnahme der Stadt T ergibt sich, dass auf dem Flurstück … ein Gebäude (Lagerplatzüberdachung) errichtet wurde. Ein entsprechendes Gebäude ist auf den Anlagen A 3 zum Gutachten T1 erkennbar und auch der Betreuer der Beklagten, S, gibt in seinem Schreiben vom 27.01.2014 an, dass sich auf dem Grundstück des Klägers eine Halle befinde, welche das Wegerecht behindere.
19Es kann dahinstehen, ob es sich bei der errichteten Anlage um eine geschlossene Lagerhalle oder nur um eine Lagerhallenüberdachung handelt. Denn aus der Lage der Anlage ergibt sich, dass diese das Wegerecht behinderte, sei es durch das Bestehen von Seitenwänden und Stahlträgern, sei es durch die Errichtung von soliden durchgehenden Wänden. Das Gebäude befindet sich auf exakt der Lücke, welche als Nutzung der Zuwegung zum Flurstück Nr. … auf dem Flurstück Nr. … vorgesehen war. Aus diesem Grund ist es auch unerheblich, dass im Jahre 2012 die Asbesteindeckungen der Lagerhalle abgetragen wurden und nur noch Stahlträger übrig blieben. Denn auch nach dieser Maßnahme war eine Benutzung des Wegerechts nicht möglich. Eine solche Beeinträchtigung war zur Überzeugung des Gerichts aber seit dem Jahre 1982 durchgehend gegeben.
20Somit stand die Anlage mit der Dienstbarkeit in Widerspruch.
21Gem. § 1028 Abs. 1 Satz 2 BGB erlischt die Dienstbarkeit mit der Verjährung des Anspruchs auf Beseitigung der die Grunddienstbarkeit behindernden Anlage. Die Verjährung beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem die Anlage errichtet wurde und der Berechtigte von dieser Störung Kenntnis erlangt hat. Die Errichtung der Anlage war spätestens mit der Bauabnahme am 02.12.1982 abgeschlossen. Wann genau der damalige Eigentümer von der Errichtung der Lagerhalle Kenntnis erlangt hat, wurde nicht vorgetragen und kann vermutlich auch nicht mehr festgestellt werden. Doch ist davon auszugehen, dass ein durchschnittlicher Eigentümer zumindest während der Bauphase, spätestens jedoch mit Abschluss des Baus von der Errichtung der Lagerhalle hätte Kenntnis erlangen müssen. Eine Unkenntnis des Rechtsvorgängers der Beklagten nach Ablauf des Jahres 1982 wäre zumindest grob fahrlässig gewesen.
22Die Verjährung endet mit Ablauf von 30 Jahren nach dem 31.12.2012. § 1028 Abs. 1 Satz 1 BGB unterwirft den Beseitigungsanspruch zwar keiner besonderen Verjährungsfrist, so dass grundsätzlich die reguläre Verjährungsfrist von drei Jahren gelten müsste. Jedoch geht der Bundesgerichtshof davon aus, dass es sich hierbei um eine verdeckte Lücke handelt, die bei der Überarbeitung des Verjährungsrechtes im Rahmen des Schuldrechtsmodernisierungsgesetzes entstanden ist. Die Heranziehung der mit dem Schuldrechtsmodernisierungsgesetz eingeführten regelmäßigen Verjährungsfrist von drei Jahren auch in Fällen, in denen die Beeinträchtigung der Grunddienstbarkeit nicht nur die Ausübung des Rechtes erschwert, sondern dessen Verwirklichung hindert, würde einen gravierenden Eingriff in die von dem Gesetzgeber bei Einführung des § 1028 Abs. 1 BGB vorgenommenen Abwägung der Interessen des Eigentümers und des Dienstbarkeitsberechtigten darstellen. Sie würde dazu führen, dass ein im Grundbuch eingetragenes Recht bereits dann erlischt, wenn der Berechtigte drei Jahre lang eine die Verwirklichung des Rechts hindernde Beeinträchtigung der Grunddienstbarkeit durch eine Anlage hinnimmt. Diese Lücke ist dadurch zu schließen, dass der Anspruch auf Beseitigung einer Beeinträchtigung der Grunddienstbarkeit, die durch eine Anlage auf dem dienenden Grundstück verursacht wird, in entsprechender Anwendung von § 197 Nr. 2 BGB in 30 Jahren verjährt, wenn es um die Verwirklichung des Rechtes selbst und nicht um eine Störung der Ausübung geht (BGH Urteil vom 18.07.2014, Az.: V ZR 151/13, Teilziffer 22, 29, recherchiert bei beck-online). Die Grunddienstbarkeit erlosch somit mit Ablauf des Jahres 2012. Auch in der Zwischenzeit erfolgte keine Änderung. Die Anlage bestand laut Schreiben der Beklagten noch im Jahre 2014. Es ist hierfür unerheblich, dass die Anlage schon im Jahre 2012 teilweise abgebaut wurde. Denn das Gerüst stand in jedem Fall noch, so dass eine Benutzung des Wegerechts beeinträchtigt blieb.
23Die Entscheidung über die Kosten folgt aus § 91 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 Satz 1 ZPO.
24Der Streitwert wird auf 7.500 Euro festgesetzt.

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Annotations
Steht der Inhalt des Grundbuchs in Ansehung eines Rechts an dem Grundstück, eines Rechts an einem solchen Recht oder einer Verfügungsbeschränkung der in § 892 Abs. 1 bezeichneten Art mit der wirklichen Rechtslage nicht im Einklang, so kann derjenige, dessen Recht nicht oder nicht richtig eingetragen oder durch die Eintragung einer nicht bestehenden Belastung oder Beschränkung beeinträchtigt ist, die Zustimmung zu der Berichtigung des Grundbuchs von demjenigen verlangen, dessen Recht durch die Berichtigung betroffen wird.
(1) Ist auf dem belasteten Grundstück eine Anlage, durch welche die Grunddienstbarkeit beeinträchtigt wird, errichtet worden, so unterliegt der Anspruch des Berechtigten auf Beseitigung der Beeinträchtigung der Verjährung, auch wenn die Dienstbarkeit im Grundbuch eingetragen ist. Mit der Verjährung des Anspruchs erlischt die Dienstbarkeit, soweit der Bestand der Anlage mit ihr in Widerspruch steht.
(2) Die Vorschrift des § 892 findet keine Anwendung.
Steht der Inhalt des Grundbuchs in Ansehung eines Rechts an dem Grundstück, eines Rechts an einem solchen Recht oder einer Verfügungsbeschränkung der in § 892 Abs. 1 bezeichneten Art mit der wirklichen Rechtslage nicht im Einklang, so kann derjenige, dessen Recht nicht oder nicht richtig eingetragen oder durch die Eintragung einer nicht bestehenden Belastung oder Beschränkung beeinträchtigt ist, die Zustimmung zu der Berichtigung des Grundbuchs von demjenigen verlangen, dessen Recht durch die Berichtigung betroffen wird.
(1) Ist auf dem belasteten Grundstück eine Anlage, durch welche die Grunddienstbarkeit beeinträchtigt wird, errichtet worden, so unterliegt der Anspruch des Berechtigten auf Beseitigung der Beeinträchtigung der Verjährung, auch wenn die Dienstbarkeit im Grundbuch eingetragen ist. Mit der Verjährung des Anspruchs erlischt die Dienstbarkeit, soweit der Bestand der Anlage mit ihr in Widerspruch steht.
(2) Die Vorschrift des § 892 findet keine Anwendung.
(1) In 30 Jahren verjähren, soweit nicht ein anderes bestimmt ist,
- 1.
Schadensersatzansprüche, die auf der vorsätzlichen Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit, der Freiheit oder der sexuellen Selbstbestimmung beruhen, - 2.
Herausgabeansprüche aus Eigentum, anderen dinglichen Rechten, den §§ 2018, 2130 und 2362 sowie die Ansprüche, die der Geltendmachung der Herausgabeansprüche dienen, - 3.
rechtskräftig festgestellte Ansprüche, - 4.
Ansprüche aus vollstreckbaren Vergleichen oder vollstreckbaren Urkunden, - 5.
Ansprüche, die durch die im Insolvenzverfahren erfolgte Feststellung vollstreckbar geworden sind, und - 6.
Ansprüche auf Erstattung der Kosten der Zwangsvollstreckung.
(2) Soweit Ansprüche nach Absatz 1 Nr. 3 bis 5 künftig fällig werdende regelmäßig wiederkehrende Leistungen zum Inhalt haben, tritt an die Stelle der Verjährungsfrist von 30 Jahren die regelmäßige Verjährungsfrist.
(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.
(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.
(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.
(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.
(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.
Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages angegeben wird. Handelt es sich um ein Urteil, das ein Versäumnisurteil aufrechterhält, so ist auszusprechen, dass die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil nur gegen Leistung der Sicherheit fortgesetzt werden darf.