Landgericht Frankenthal (Pfalz) Urteil, 18. Aug. 2014 - 4 O 144/14

ECLI:ECLI:DE:LGFRAPF:2014:0818.4O144.14.0A
bei uns veröffentlicht am18.08.2014

Tenor

1. Die Beklagten werden, als Gesamtschuldner haftend, verurteilt, an den Kläger 6.578,66 € zu zahlen, dies auf das vom Kläger eingerichtete Insolvenzsonderkonto bei der Deutschen Bank, Filiale M., IBAN DE ..., BIC ..., und mit der Zweckbestimmung, dass die Valuta nur zur Befriedigung der zur Insolvenztabelle im Insolvenzverfahren über das Vermögen der A GdbR festgestellten Forderung der Landesbank Baden-Württemberg gegen die Insolvenzschuldnerin aus den seinerzeit zu den Nummern ...607, ...894 und ...997 gewährten Darlehen (Insolvenzverfahren vor dem Amtsgericht Ludwigshafen/Rhein, Az. 3 b IN412/11 Lu) dienen.

2. Im Übrigen wird die Klage als derzeit unbegründet abgewiesen.

3. Die Beklagten haben die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

4. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

1

Der Kläger verfolgt als Insolvenzverwalter über das Vermögen der Gesellschaft bürgerlichen Rechts „A GdbR“ (im folgenden Insolvenzschuldnerin) Ansprüche der Landesbank Baden-Württemberg (im folgenden LBBW) auf Rückzahlung von Darlehen zzgl. Nebenforderungen gegen die Gesellschafter der kreditierten Insolvenzschuldnerin. Der dem Rechtsstreit zugrunde liegende Sachverhalt ist aufgrund zahlreicher vorausgegangener sowie derzeit beim Landgericht Frankenthal/Pfalz und bei anderen Gerichten anhängiger Verfahren (namentlich beim Amtsgericht Ludwigshafen/Rhein) im Wesentlichen gerichtsbekannt.

2

Gegenstand der im Jahr 1992 in Ludwigshafen gegründeten Insolvenzschuldnerin war der Erwerb von Grundstückseigentum in Angermünde, welches mit einem Einkaufs- und Gewerbezentrum bebaut werden sollte, sowie dessen anschließende Verwaltung und Vermietung. Gründungsgesellschafter der Insolvenzschuldnerin waren die Z Immobilien- und Verwaltungsgesellschaft mbH und die Z Vermietungs- und Verwaltungsgesellschaft mbH. Rechtsnachfolgerin der erstgenannten Gesellschaft ist die AL. GmbH, die die Fondsgeschäftsführung innehatte. Die zweitgenannte Gesellschaft ist als übertragender Rechtsträger mit der F. AG & Co. KG verschmolzen und mit Eintragung der Verschmelzung am 21.06.2010 erloschen. Geschäftsführer der Gründungsgesellschaften und ihrer Rechtsnachfolger war E. P., Mehrheitsgesellschafter jeweils J. G..

3

Ursprünglich hatte die X Vermögensanlagen AG & Co. KG Immobilienverwaltung mit Kaufvertrag vom 30.03.1992 nebst Nachtrag vom 30.07.1993 die (zu diesem Zeitpunkt noch nicht fertig gestellte) Immobilie zu einem Kaufpreis in Höhe von (netto) 26.256.210,53 DM von der DCB Domicilbau GmbH erworben. Persönlich haftende Gesellschafterin der Käuferin war die X Vermögensanlagen AG, Vorstand war wiederum E. P., Mehrheitsgesellschafter aller beteiligten Gesellschaften J. G.. Die Insolvenzschuldnerin erwarb durch notariellen Kaufvertrag vom 01.07.1992 und Nachtrag vom 17.09.1993 die Immobilie, der Kaufpreis betrug (netto) 35.182.861,71 DM. Sowohl im Gesellschaftsvertrag als auch im (zur Anwerbung von Anlegern verwendeten) Fondsprospekt der Insolvenzschuldnerin (herausgegeben von der CUMULUS Gesellschaft für Immobilien-Investitionen mbH) wurde auf den Erwerb vom 01.07.1992 hingewiesen und der notarielle Vertrag im Prospekt abgedruckt. In diesem wiederum wurde auf den Vorerwerb der Immobilie vom 30.03.1992 durch die Firma X Vermögensanlagen AG & Co. KG Immobilienverwaltung Bezug genommen, die zudem als Verkäuferin im Prospekt der Insolvenzschuldnerin genannt wurde. Weitere Einzelheiten, namentlich der seinerzeitige Kaufpreis und die Beteiligungsverhältnisse, wurden demgegenüber nicht offengelegt; aus dem Prospekt war allerdings ersichtlich, dass E. P. sowohl Geschäftsführer der beiden Gründungsgesellschafter der Insolvenzschuldnerin als auch Vorstand der X Vermögensanlagen AG war.

4

Ausweislich des Gesellschaftsvertrages der Insolvenzschuldnerin sollte der Geschäftsbetrieb sowohl durch Eigenkapital in Höhe von 24.836.325 DM als auch Fremdkapital in Form von Bankkrediten in Höhe von 17.100.100 DM (zzgl. Disagio in Höhe von jeweils 10%) erfolgen. Aufgrund einer dahingehenden Ermächtigung im Gesellschaftsvertrag wurde das Gesellschaftskapital später erhöht, und zwar auf insgesamt 45.450.000 DM, wobei allerdings das Verhältnis von Eigen zu Fremdkapital und die Kostenquote unverändert blieben. Mit Durchführung der Kapitalerhöhung bei der Insolvenzschuldnerin erhöhte sich die Anzahl der Beteiligungen von ehemals 1.425 Anteilen auf nunmehr 1.515 Anteile. Da ein Anteil auch von mehreren Berechtigten zugleich erworben und gehalten werden konnte, überstieg die Anzahl der im Grundbuch eingetragenen Miteigentümer an der Immobilie die Anzahl der Beteiligungen.

5

Sowohl vor als auch nach der Kapitalerhöhung betrug die kleinstmögliche Beteiligung am Eigenkapital der Insolvenzschuldnerin 17.429 DM (zzgl. einem Aufwand von 571 DM insgesamt 18.000 DM). Darüber hinaus war im Gesellschaftsvertrag für jede Beteiligung folgendes vorgesehen: Die Gesellschaft wird sich selbst Mittel beschaffen durch Darlehen in Höhe von DM 17.100.100 zuzüglich Agio, für die die einzelnen Gesellschafter jeweils teilschuldnerisch im Verhältnis ihrer Zeichnungssumme zum gesamten Gesellschaftskapital haftenMit dem Erwerb einer Gesellschaftsbeteiligung von DM 17.429... ergibt sich eine anteilige Darlehensrückzahlungsverpflichtung ... von DM 12.000...(§ 3 des Vertrages). Aus beiden Teilbeträgen errechnete sich die kleinstmögliche Anlagesumme in Höhe von 30.000 DM (17.429 DM Eigenkapital zzgl. 571 DM Aufwand, 12.000 DM Haftungsübernahme für Kredite); zzgl. jeweils 10% Disagio waren 33.333 DM aufzubringen. Die Finanzstrukturen der Insolvenzschuldnerin wurden umfassend im Mittelherkunftsplan als Bestandteil des Gesellschaftsvertrages offen gelegt.

6

Hinsichtlich des Umfangs der Geschäftsführung lautete es im Gesellschaftsvertrag der Insolvenzschuldnerin auszugsweise wie folgt: Zur Führung der laufenden Geschäfte der Gesellschaft sowie zur laufenden Vertretung derselben und eines jeden Gesellschafters derselben ist Z Immobilien- und Verwaltungs-GmbH ... berufen; daneben ist die Fa. B Steuerberatungsgesellschaft mbH mit Sitz in Heidelberg zur Treuhandgeschäftsführung und Vertretung der Gesellschaft und eines jeden Gesellschafters derselben berufen, und zwar jeder einzeln. Die Kompetenzen zwischen laufender Geschäftsführung und Treuhandgeschäftsführung sind im Innenverhältnis so abgegrenzt, dass die laufende Geschäftsführung alle Geschäfte der Gesellschaft mit Bezug auf den Vollzug des Erwerbes der ... Liegenschaft führt und die Gesellschaft insoweit vertritt. Hierzu gehören neben dem Vollzug des auf den Erwerb gerichteten Kaufvertrages alle Änderungen und Ergänzungen desselben sowie insbesondere auch die Eingehung der Vereinbarung oder Vereinbarungen über die Gewährung der erforderlichen Fremdfinanzierungsmittel ... einschließlich der Bestellung der Sicherheiten... Die Treuhandgeschäftsführung [führt] alle mit Rücksicht auf den Beitritt weiterer Gesellschafter zu tätigenden Geschäfte der Gesellschaft ... die vertriebstechnische Abwicklung unter Einschluss der Beratung und Bearbeitung im Zuge der Übernahme von Gesellschaftsanteilen durch die weiteren Gesellschafter der Gesellschaft und der Einbringung des weiteren Eigenkapitals in die Gesellschaft... Die Vollmacht ist im Außenverhältnis unbeschränkt... Bei Abschluss von Verträgen und der Vornahme sonstiger Rechtsgeschäfte für die Gesellschaft dürfen die einzelnen Gesellschafter persönlich nur teilschuldnerisch im anteiligen Verhältnis ihres jeweiligen Gesellschaftsanteils zum Gesellschaftskapital verpflichtet werden... Beim Abschluss von im Mittelverwendungsplan genannten Verträgen sowie bei Darlehensverträgen darf der einzelne Gesellschafter ausschließlich teilschuldnerisch im Verhältnis seines Anteils zum gesamten Fondsvermögen verpflichtet werden.“

7

Die Insolvenzschuldnerin nahm mit Verträgen vom 27.07.1992 zwei Darlehen in Höhe von 8,4 Mio. DM (Vertragsnummer ...607) und in Höhe von 10,6 Mio. DM (Vertragsnummer ...894) bei der Südwestdeutschen Landesbank, der Rechtsvorgängerin der LBBW, auf. Am 13.12.1993 wurde ein drittes Darlehen über 1,2 Mio. DM vereinbart (Vertragsnummer ...997), so dass sich die Kreditsumme auf insgesamt 20.200.000 DM (10.328.096 €) belief. Die seinerzeitigen Kreditanträge und Darlehenszusagen enthielten gleichlautend u.a. folgende Bestimmungen: Das Darlehen dient zur Teilfinanzierung des Kaufpreises für das Einkaufs- und Gewerbezentrum mit Wohnungen in Angermünde [in den Verträgen vom 27.07.1992 in Höhe von 33.140.000 DM, im Vertrag vom 13.12.1993 in Höhe von 35.182.861,71 DM]... Der Sicherung aller Ansprüche dienen erstrangige, z.T. sofort vollstreckbare Grundschulden [und die] Abtretung der Mietansprüche aus dem Beleihungsobjekt... Die Landesbank kann unbeschadet ihres Rechts zur Kündigung aus wichtigem Grund das vollständig oder teilweise ausgezahlte Darlehen für sofort fällig und zahlbar erklären oder die Darlehensauszahlung ablehnen, wenn der Darlehensnehmer mit fälligen Leistungen länger als 14 Tage in Verzug gerät und auch nach einer weiteren Nachfristsetzung durch die Landesbank von mindestens weiteren 14 Tagen nicht zahltHaftung der Gesellschafter: Teilschuldnerische Haftung der Gesellschafter (Fonds-Zeichner) entsprechend ihren Gesellschaftsanteilen.

8

Ende des Jahres 1992 wurden insbesondere Kleinanleger durch Vermittler unter Verwendung vielzähliger Informationsmaterialien (Schulungsunterlagen, Verkaufsprospekte, Musterformulare, verwendete Vertragswerke usw.) zum Beitritt bei der Insolvenzschuldnerin geworben, die im Rahmen eines Strukturvertriebs für die C AG und deren Franchise-Partner tätig waren. Der Beitritt wurde vor allem mit den Hinweisen auf die Möglichkeit eines Vermögensaufbaus sowie einer Altersabsicherung ohne Eigenkapital, die besondere Sicherheit der Kapitalanlage (v.a. aufgrund fortlaufender externer Prüfung sowie konservativer Renditeplanung) und damit verbundene erhebliche Steuerersparnisse beworben. Die Beklagtenpartei trat der Insolvenzschuldnerin mit Erklärung vom 01.10.1992 unter Übernahme von 2 Gesellschaftsanteilen (Zeichnungssumme 60.000 DM) bei. Abgewickelt wurde der Beitritt zu der Insolvenzschuldnerin – ebenso wie die zumeist in Anspruch genommene, mittels (sodann verpfändeter und zur endfälligen Tilgung vorgesehener) Lebensversicherungen organisierte und besicherte (Außen-)Finanzierung des Beteiligungserwerbs seitens der Rechtsvorgängerin der Sparkasse Rhein-Neckar-Nord – durch die B Steuerberatungsgesellschaft mbH im Rahmen eines hierzu begründeten Geschäftsbesorgungs- und Treuhandmandats. Mit Schreiben vom 12.07.2005 kündigte die Beklagtenpartei gegenüber der Insolvenzschuldnerin außerordentlich ihre Beteiligung unter Berufung auf eine nicht wirksame Vertretung beim Beteiligungserwerb sowie Täuschungen über Werthaltigkeit, Haftungsrisiken und Innenprovisionen beim seinerzeitigen Beitritt.

9

Aufgrund erheblicher und anhaltender Tilgungs- und Zinsrückstände (zum August 2011 in Höhe von rund 683.000 €), der Anzeige des Unvermögens zur fristgerechten Zahlung durch die Insolvenzschuldnerin und nach dem Scheitern von Sanierungsbemühungen bei dieser kündigte die LBBW mit Schreiben vom 11.08.2011 alle drei Darlehensverträge und stellte die noch ausgereichten Darlehensvaluta und Zinsrückstände zur sofortigen (Rück-)Zahlung unter zusätzlicher Berechnung von Verzugszinsen und Vorfälligkeitsentschädigungen fällig. Zum Stichtag 15.08.2011 errechnete sich hieraus ein Gesamtbetrag in Höhe von 7.911.687,64 €. Mit Schreiben vom 25.10.2011 beantragte die LBBW gegenüber dem Amtsgericht Ludwigshafen/Rhein die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Insolvenzschuldnerin. Mit Beschluss des Amtsgerichts vom 28.03.2012 wurde das Insolvenzverfahren eröffnet und der Kläger zum Insolvenzverwalter bestellt, was von diesem der Beklagtenpartei schriftlich mitgeteilt wurde. Dem Kläger gegenüber meldete die LBBW mit Schreiben vom 05.04.2012 (Eingang 13.04.2012) Forderungen aus den drei gekündigten Kreditverträgen per 27.03.2012 in Höhe von insgesamt 8.047.562,09 € an. Die Forderungen wurden weder vom Kläger noch von Dritten bestritten und antragsgemäß – angesichts der dinglichen Sicherheiten der Bank nur für den Ausfall – zur Insolvenztabelle festgestellt.

10

Der Kläger hat ein Sachverständigengutachten über den Verkehrswert des Einkaufs- und Gewerbezentrums Angermünde bei dem Dipl.-Ing. D eingeholt, das dieser mit Datum vom 03.09.2012 erstattet hat. In diesem hat der Sachverständige den Verkehrswert der Immobilie unter Zerschlagungsgesichtspunkten mit dem Betrag von 3.850.000 € angegeben. Eine vorausgegangene Begutachtung der Sachverständigen T hatte zum 22.09.2010 einen Verkehrswert von 3.800.000 € ergeben. Der Kläger erstellte in der Zwischenzeit zudem ein Insolvenzgutachten und erstattete mehrfach Berichte über die bisherige Fortführung des Einkaufs- und Gewerbezentrums und den Stand der Massefeststellung und Masseverwertung gegenüber dem Insolvenzgericht. Zu deren Inhalt nimmt die Kammer umfassend Bezug auf die beim Amtsgericht Ludwigshafen/Rhein geführte Insolvenzakte zum Az. 3 b IN 412/11 Lu.

11

Der Kläger behauptet,
der auf die Beklagtenpartei entsprechend deren Beteiligung an der Insolvenzschuldnerin und die vereinbarte Haftung für Gesellschaftsverbindlichkeiten pro rata entfallende Haftungsanteil belaufe sich auf Basis der von der LBBW angemeldeten und zur Insolvenztabelle festgestellten Forderung in Höhe von 8.047.562,09 € auf den Betrag von 10.623,84 €. Bei der Berechnung der letztlich maßgeblichen Verbindlichkeit der Beklagtenpartei sei zwar die derzeit vorhandene Insolvenzmasse zu berücksichtigen, dies allerdings nur mit dem derzeitigen (Zerschlagungs-)Wert und unter Berücksichtigung angemessener Einbehalte für erforderliche (auch dem Umfang nach derzeit noch nicht abschließend überschaubare) Aufwendungen im noch laufenden Insolvenzverfahren.

12

Im Einzelnen sei der Verkehrswert der Immobilie nur mit dem Wert von 1/3 des gutachterlich festgestellten Betrages (d.h. mit 1.155.000 €) zu berücksichtigen, da sich zwischenzeitlich weitere abträgliche Umstände ergeben hätten, die einzupreisen seien, insbesondere die seit längerem erfolglosen Verkaufsbemühungen, Schadstoffbelastungen auf dem Grundstück, Baumängel sowie Investitions- und Reparaturstau am Einkaufszentrum, rückläufige Mieterträge und der immer näher rückende Ablauf des Mietvertrages mit dem Ankermieter REWE. Treuhandguthaben bei Banken in Höhe von insgesamt 428.242,85 € sei nur mit einem Abschlag in Höhe von 30% zu berücksichtigen, da während des noch laufenden Insolvenzverfahrens (weitere) Masseverbindlichkeiten entstünden. Zugunsten der LBBW seien Mieteinnahmen in Höhe von 354.177,83 € zu berücksichtigen. Von der vorhandenen Masse seien letztlich die (voraussichtlichen) Kosten des Insolvenzverfahrens in Höhe von 348.957,03 € in Abzug zu bringen. Zwischenzeitlich von anderen Gesellschaftern der Insolvenzschuldnerin im Rahmen der sog. Speed-Vergleiche erlangte Zahlungen seien nicht, jedenfalls aber nur insoweit zu berücksichtigen, als vorbehaltlos geleistet worden sei.

13

Der Kläger beantragt, dies nach zweifacher Korrektur seines ursprünglich angekündigten Klageantrages,

14

die Beklagten in Gesamtschuld zu verurteilen, an ihn 6.772,29 € zu zahlen, dies auf das vom ihm eingerichtete Insolvenzsonderkonto bei der Bank Ort, IBAN ..., BIC ..., sowie mit der Maßgabe, dass die Valuta nur zur Befriedigung der Forderungen der Landesbank Baden-Württemberg gegen die Insolvenzschuldnerin aus den seinerzeit zu den Nummern ...607, ...894 und ...997 gewährten Darlehen dienen.

15

Die Beklagtenpartei beantragt,

16

die Klage abzuweisen.

17

Sie behauptet,
der Gesellschaftsvertrag der Insolvenzschuldnerin sei nichtig, da die sehr weitreichende Geschäftsführungsbefugnis der geschäftsführenden Gesellschaft gegen das RBerG a.F. verstoßen habe. Auch die Bevollmächtigung des geschäftsmäßig handelnden Treuhänders zum Beitritt der Beklagtenpartei zur Insolvenzschuldnerin sei unter Verstoß gegen das RBerG a.F. erfolgt und daher unwirksam, so dass kein Beteiligungserwerb zustande gekommen sei. Die zur sog. „fehlerhaften Gesellschaft“ entwickelten Grundsätze fänden aufgrund der besonderen Schutzwürdigkeit nahezu aller Anleger und des Schutzzwecks des RBerG a.F. keine Anwendung. Ebenso wenig ergebe sich eine Wirksamkeit des Beitritts aus Gründen der Rechtsscheinshaftung. Denn bei der Insolvenzschuldnerin habe es sich nicht um einen „gutgläubigen Dritten“ gehandelt; da die Treuhänderin im Lager der Fondsinitiatoren und Hintermänner gestanden habe, sei die Insolvenzschuldnerin maßgeblich an der Zeichnung der Anteile beteiligt gewesen.

18

Darüber hinaus sei sie durch eine arglistige Täuschung und in betrügerischer Weise von den Fondsinitiatoren und Hintermännern zum Anteilserwerb bestimmt worden. Der ganz erhebliche Aufschlag auf den ursprünglich am 30.03.1992 gezahlten Kaufpreis von rund 34%, dem kein tatsächlicher Wertzuwachs an der Immobilie gegenüber gestanden habe, was sich schon aus der engen zeitlichen Abfolge von Vor- und Nacherwerb ergebe, sei von den seinerzeit Agierenden als deren Zwischengewinn bzw. zur Zahlung von Vertriebsprovisionen bewusst und gewollt in Bereicherungsabsicht verschleiert worden. Auch seien die personellen Verflechtungen um die seinerzeit Handelnden Beklagte 1 und Beklagter 2 den Gesellschaftern der Insolvenzschuldnerin ebenso wie die vielfältigen gesellschaftsrechtlichen und wirtschaftlichen Risiken der Fondsbeteiligung, resultierend im Wesentlichen aus der Marktlage und -entwicklung, der Fondsstruktur sowie unrealistischen Darstellungen der künftigen Entwicklung, verschwiegen worden.

19

Dementsprechend habe sie ihre Beteiligung seit längerem bereits außerordentlich gegenüber der Insolvenzschuldnerin gekündigt, wovon auch die LBBW dergestalt rechtzeitige Kenntnis erlangt habe, dass auch die zeitlich limitierte Nachhaftung bereits vor Klageerhebung geendet habe. Denn dieser seien namentlich ab dem 31.12.2007 ständig aktualisierte Gesellschafterlisten überlassen worden. Außerdem seien im Rahmen von Sanierungsbemühungen durch die Geschäftsführer der Z Immobilien- und Verwaltungs-GmbH zunehmende Gesellschafterkündigungen mitgeteilt und dementsprechend bereits seit dem Jahr 2003 Rückstellungen für Prozesse mit Gesellschaftern gebildet sowie in den Geschäftsberichten der Insolvenzschuldnerin ausgewiesen worden.

20

Es gehe außerdem nicht zu ihren Lasten, dass der Kläger der – bestrittenen – Kündigung der Darlehensverträge durch die LBBW nicht entgegengetreten sei und die angemeldeten – ebenfalls dem Grund und der Höhe nach bestrittenen – Forderungen der Bank ohne Widerspruch zur Insolvenztabelle eingetragen habe. Insgesamt sei unklar, in welcher Höhe die Insolvenzmasse bedürftig sei und in welcher Höhe sich dementsprechend eine Haftung als Gesellschafter errechne. Die hierzu vom Kläger dargestellten wirtschaftlichen Verhältnisse bei der Insolvenzschuldnerin seien zum Teil unzutreffend, zum Teil nicht hinreichend substantiiert dargetan worden, namentlich im Hinblick auf den Zerschlagungswert der Fondsimmobilie in Angermünde, den Guthaben der Insolvenzmasse auf den Treuhandkonten und die im Rahmen der vorgerichtlich geschlossenen Speed-Vergleiche vereinnahmten Valuta. Eine Haftung für Verfahrenskosten scheide ebenso wie auch sonst für Masseverbindlichkeiten aus.

21

Die zur Täuschung der Anleger führenden Umstände, namentlich der „Zwischengewinn von 34% zwischen Erst- und Zweiterwerb der Immobilie in Angermünde, seien der Rechtsvorgängerin der LBBW bei deren Innenfinanzierung der Insolvenzschuldnerin ebenso bekannt gewesen wie das Parallelverhalten der seinerzeitigen Fondsinitiatoren und Hintermänner bezüglich vergleichbarer Fondsprojekte. Bezeichnenderweise habe die Bank die der Insolvenzschuldnerin zugesagten Kredite nicht an diese, sondern die seinerzeitige Verkäuferin des Grundstücks (d.h. die Ersterwerberin desselben) ausbezahlt. Hieraus resultiere ein – zur Aufrechnung gestellter – Anspruch auf Schadensersatz aus vorsätzlich unerlaubter (Beihilfe-)Handlung gegen die innenfinanzierende Bank in Höhe der Klagesumme, die auch dem Insolvenzverwalter entgegen gehalten werden könne, der wirtschaftlich lediglich die Ansprüche auf Rückzahlung aus den seinerzeitigen Kreditverträgen zugunsten der LBBW verfolge.

22

Zur Ergänzung des Tatbestandes und wegen des weiteren Parteivorbringens wird auf die eingereichten Schriftsätze nebst deren Anlagen Bezug genommen.

23

Die Kammer hat die Akte zum Insolvenzverfahren über das Vermögen der Insolvenzschuldnerin (Amtsgericht Ludwigshafen/Rhein, Az. 3 b IN 412/11 Lu) beigezogen und auszugsweise zum Gegenstand des Verfahrens gemacht. Weiter hat die Kammer den Parteien während des Verfahrens umfangreiche Hinweise erteilt, die in Bezug genommen werden. Zudem sind im Termin der mündlichen Verhandlung die Zeugen S und W vernommen worden; hinsichtlich deren Zeugenaussage wird auf die Sitzungsniederschrift verwiesen. Der im Termin der mündlichen Verhandlung zwischen den Parteien geschlossene Vergleich ist vom Kläger auf Weisung der LBBW rechtzeitig widerrufen worden.

Entscheidungsgründe

I.

24

Die Klage ist zulässig; insbesondere sind das angerufene Gericht zur Entscheidung über den Rechtsstreit berufen (zu 1.), der Kläger klagebefugt (zu 2.) und der Klageantrag in hinreichender Weise eingeschränkt (zu 3.).

25

1. Die örtliche und sachliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts richtet sich bei Klagen gegen Gesellschafter, die für (Darlehens-)Verbindlichkeiten ihres Verbandes einstehen sollen, nach dem Erfüllungsort der Gesellschaftsschuld (vgl. grundlegend BayObLG, Beschluss vom 09.09.2002, Az. 1 Z AR 116/02, zitiert nach Juris). Eine Differenzierung nach Altverbindlichkeiten, die ggfl. noch unter Geltung der sog. Doppelverpflichtungslehre zustande gekommen sind, und solchen Verbindlichkeiten, die nach der grundlegenden Entscheidung des BGH vom 29.01.2001 zur Rechtsfähigkeit der GbR und der akzessorischen Haftung aller Gesellschafter analog § 128 HGB entstanden sind, ist nicht geboten. Der von der höchstrichterlichen Rechtsprechung gelegentlich für erforderlich gehaltene Vertrauensschutz für Gesellschafter von (geschlossenen) Immobilienfonds bei Altverbindlichkeiten (s. etwa BGH, Urteil vom 19.07.2011, Az. II ZR 300/08, zitiert nach Juris) beschränkt sich allein auf den Umfang der Gesellschafterhaftung, erstreckt sich aber keinesfalls auch auf die Frage, an welchem Gerichtsstand eine solche (quotale oder unbeschränkte) Haftung geltend zu machen ist.

26

2. Die Klagebefugnis des Insolvenzverwalters folgt aus § 93 InsO. Die persönliche Haftung von Gesellschaftern einer Personalgesellschaft für deren Verbindlichkeiten kann (und muss) während des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Verbandes lediglich vom Insolvenzverwalter geltend gemacht werden. Voraussetzung ist insoweit nur, dass die Gläubiger ihre Forderungen gegen die Gesellschaft im Insolvenzverfahren angemeldet haben (BAG, Urteil vom 28.11.2007, Az. 6 AZR 377/07, Rn. 14, zitiert nach Juris), was hinsichtlich der Darlehensrückzahlungsansprüche zzgl. Zinsen und Nebenkosten (einschließlich Vorfälligkeitsentschädigungen) der LBBW indes (wenngleich für den Ausfall, da die Landesbank aufgrund bestellter Grundpfandrechte und zur Sicherheit abgetretener Miet- und Pachtansprüche absonderungsberechtigt ist) der Fall ist.

27

Von der Regelung des § 93 InsO gehen nach allgemeiner Auffassung zwei Wirkungen aus. Die Sperrwirkung besteht darin, dass die Gläubiger nicht mehr gegen persönlich haftende Gesellschafter (im Wege der Klage oder einer Vollstreckung) vorgehen können und diese nicht mehr befreiend an Gläubiger der Gesellschaft leisten können. Die Ermächtigungswirkung verleiht dem Insolvenzverwalter die treuhänderische Befugnis, die Forderungen der Gesellschaftsgläubiger gegen die Gesellschafter gebündelt einzuziehen. Sperrwirkung und Ermächtigungswirkung begründen die alleinige Einziehungs- und Prozessführungsbefugnis des Insolvenzverwalters für die Geltendmachung von Haftungsansprüchen der Gesellschaftsgläubiger gegen Gesellschafter, wobei der Insolvenzverwalter als gesetzlicher Prozessstandschafter der einzelnen Gläubiger tätig wird (vgl. etwa BGH, Beschluss vom 12.07.2012, Az. IX ZR 217/11, Rn. 4 ff., zitiert nach Juris).

28

Die vorgenannten Grundsätze gelten auch dann, wenn die insolvente Gesellschaft bürgerlichen Rechts – wie wohl im Streitfall – lediglich einen einzigen bzw. einen maßgeblich dominanten Gläubiger haben sollte, für dessen Ansprüche die Gesellschafter auch mit ihrem Privatvermögen (pro rata) einzustehen haben. Denn Sinn und Zweck der Regelung des § 93 InsO ist es nicht nur, einen Wettlauf der Gläubiger um die Abschöpfung der Haftsummen zu verhindern, den Haftungsanspruch der Masse zuzuführen und auf diese Weise den Grundsatz der gleichmäßigen Befriedigung der Insolvenzgläubiger auf die Gesellschafterhaftung auszudehnen. Vielmehr geht es auch darum, Massearmut zu vermeiden, wenn zwar der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Gesellschaft mangels Masse abgewiesen werden müsste, ein unbeschränkt haftender Gesellschafter aber über ausreichendes Vermögen verfügt. Zugleich sollen Gesellschafter davor geschützt werden, während des Insolvenzverfahrens in voller Höhe in Anspruch genommen zu werden, bevor sie nach § 227 Abs. 2 InsO aufgrund eines Insolvenzplans teilweise von ihrer Haftung frei werden (so der Gesetzgeber, vgl. BT-Drucks. 12/2443, S. 140). Die beiden letztgenannten Zwecke hängen nicht von der Anzahl der Gesellschaftsgläubiger ab.

29

3. Nachdem der Kläger abweichend vom ursprünglich angekündigten Klageantrag nunmehr beantragt hat, die eingeklagten Valuta auf einem treuhänderisch geführten Insolvenzsonderkonto zu verwahren und lediglich zur Befriedigung der LBBW im Hinblick auf deren angemeldete und zur Insolvenztabelle festgestellte Forderung (hinsichtlich der seinerzeitigen Darlehen Nrn. ...607, ...894 und ...997) auszukehren, erscheint es nicht erforderlich, lediglich auf Hinterlegung zu klagen (vgl. BGH, Beschluss vom 20.11.2008, Az. IX ZB 199/05, Rn. 9, zitiert nach Juris). Dies gilt umso mehr, als nach § 199 Satz 2 InsO überschüssige Beträge an die haftende Beklagtenpartei nach Beendigung des Insolvenzverfahrens zurück zu gewähren sind.

II.

30

Die Klage ist weit überwiegend begründet. Die Haftung der Beklagtenpartei dem Grunde nach steht bereits auf der Grundlage des übereinstimmenden Sachvortrags der Parteien fest; die zwischen den Parteien umstrittenen Umstände betreffen allein – höchstrichterlich allerdings geklärte – Rechtsfragen (zu 1.). Der Höhe nach haftet die Beklagtenpartei im ausgeurteilten Umfang; die Haftungssumme bleibt nur geringfügig hinter dem eingeklagten Betrag zurück (zu 2.). Insoweit war allerdings zu berücksichtigen, dass dem Kläger im Falle einer weitergehenden als derzeit vorliegenden Unterdeckung der Insolvenzmasse Nachforderungen möglich bleiben müssen (zu 3.).

31

1. Der Kläger stützt sein Begehren zutreffend auf §§ 128 Satz 1 HGB, 488 Abs. 1 Satz 2, 490 BGB i.V.m. Nr. 5 der Darlehensverträge vom 27.07.1992/31.07.1992 bzw. Nr. 6 des Darlehensvertrages vom 15.11.1993/13.12.1993. Die Anleger haften hiernach für die nicht durch die Insolvenzmasse gedeckten Verbindlichkeiten der Gesellschaft. Diese Haftung wird vom Kläger – entsprechend den Regelungen im Gesellschaftsvertrag und den dahingehenden Vereinbarungen mit der LBBW in den drei Darlehensverträgen von 1992 und 1993 (Nrn. ...607, ...894 und ...997) sowie unter Berücksichtigung der diesbezüglichen höchstrichterlichen Rechtsprechung – lediglich in Form einer sog. Haftung pro rata (anteilig entsprechend der jeweiligen Beteiligungsquote am Kapital der Einkaufs- und Gewerbezentrum Angermünde GdbR) geltend gemacht.

32

a) Die Haftung der Beklagtenpartei besteht auch im Hinblick auf die beiden Darlehensverträge der Insolvenzschuldnerin mit der LBBW vom 27.07.1992, die zeitlich vor deren Beitritt zum Immobilienfonds lagen. Nach aktueller höchstrichterlicher Rechtsprechung haften Gesellschafter einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts mit ihrem Privatvermögen analog § 130 HGB auch für die bereits zum Zeitpunkt ihres Beitritts begründeten Verbindlichkeiten der Gesellschaft. Zwar hat der BGH bereits mehrfach entschieden, dass Gesellschafter, die noch unter der Geltung der sog. Doppelverpflichtungslehre einer Fondsgesellschaft beigetreten sind, besonderen Vertrauensschutz im Hinblick auf Verbindlichkeiten aus Verträgen, die (wie z.T. auch im Streitfall) vor der diesbezüglichen Änderung der Rechtsprechung (1999/2001) abgeschlossen worden sind, genießen, wenn und soweit für den Vertragspartner Haftungsbeschränkungen (vornehmlich im Gesellschaftsvertrag) zu ihren Gunsten zumindest erkennbar waren. Dieser Vertrauensschutz entfaltet Wirkung nicht nur im Hinblick auf den Bestand und den Umfang der Gesellschafterhaftung (d.h. Haftung lediglich pro rata, nicht aber – vorbehaltlich anderslautender ausdrücklicher Vereinbarungen mit dem Gläubiger – unbeschränkt analog § 128 Satz 1 HGB), sondern auch in Bezug auf die Haftung für vor dem Beitritt begründete Verbindlichkeiten der Gesellschaft (BGH, Urteil vom 07.04.2003, Az. II ZR 56/02, zitiert nach Juris).

33

Dieser Vertrauensschutz hat indes – im Interesse der materiellen Gerechtigkeit – zurückzustehen, wenn der beitretenden Gesellschafter bei auch nur geringer Aufmerksamkeit hätte erkennen können, dass relevante Altverbindlichkeiten bestehen; namentlich bei einem geschlossenen Anlegerfonds erhebliche Fremdmittel zur Finanzierung des Anlageobjekts aufgenommen worden sind, für deren Rückzahlung er nach den Bestimmungen des Gesellschaftsvertrages haften soll (BGH, Urteil vom 19.07.2011, Az. II ZR 300/08, Rn.40 f., zitiert nach Juris). Davon ist in besonderer Weise bei der streitgegenständlichen Anlage auszugehen. Bei einem Immobilienfonds entspricht es bereits dem üblichen Vorgehen, Fremdmittel aufzunehmen; dies gerade auch zu dem Zweck, steuerliche Abschreibemöglichkeiten zu generieren, um derentwillen die Beteiligungen gerade beworben und erworben werden. Hinzu kommt, dass der Gesellschaftsvertrag in besonderer Weise jede Gesellschaftsbeteiligung an der Insolvenzschuldnerin mit der Übernahme der Haftung für Fremdverbindlichkeiten gegenüber kreditfinanzierenden Banken vorgesehen hat (dort § 3 u.a.). Dass der Gesellschaftsvertrag keinen ausdrücklichen Hinweis darauf enthält, dass diese Haftungsübernahme nicht nur für neue Darlehensverbindlichkeiten, sondern auch für die vor dem Beitritt eingegangenen Verbindlichkeiten greifen sollte, steht einer Haftung aufgrund der allgemeinen Verkehrserwartungen, der insoweit offenen Regelungen im Gesellschaftsvertrag, des Umstandes, dass die neu eintretenden Gesellschafter auch von der Vermögenssituation der Gesellschaft aufgrund bereits aufgenommener Fremdkredite partizipierten, und der Tatsache, dass das Haftungsrisiko ganz generell einzugehen war, um die mit der Beteiligung erstrebten Vorteile zu erlangen, gerade nicht entgegen (BGH, Urteil vom 19.07.2011, Az. II ZR 300/08, Rn.42, zitiert nach Juris).

34

b) Ohne Erfolg bleibt der Einwand der Beklagtenpartei, ihre Haftung für die Kreditverbindlichkeiten der Insolvenzschuldnerin sei ausgeschlossen, weil der Anteilserwerb seinerzeit in rechtswidriger Weise zustande gekommen sei. Denn es entspricht gefestigter Rechtsprechung, dass der Anleger jedenfalls nach den Grundsätzen zu sog. fehlerhaften Gesellschaften Gesellschafter geworden wäre (vgl. eingehend Pfälz. OLG Zweibrücken, Urteil vom 25.06.2012, Az. 7 U 20/11, Rn. 66, zitiert nach Juris). Diese Grundsätze beanspruchen Geltung sowohl dann, wenn der Beitritt zu dem Fonds über einen Treuhänder als Vertreter erfolgte, dessen Vollmacht wegen Verstoßes gegen das RBerG a.F. (das für Altfälle vor dem Stichtag 01.07.2008 anwendbar bleibt: Art. 20 des Gesetzes zur Neuregelung des Rechtsberatungsrechts vom 12.12.2007, BGBl. I 2007, S. 2860) nichtig war (BGH, Urteil vom 03.12.2013, Az. XI ZR 295/12, Rn. 19; BGH, Urteil vom 17.06.2008, Az. XI ZR 112/07, Rn. 22; jeweils zitiert nach Juris), als auch dann, wenn der Anleger durch eine arglistige Täuschung der seinerzeitigen Fondsinitiatoren, Hintermänner und/oder wirtschaftlich Agierenden zu dem Beitritt zur Gesellschaft bewegt worden ist und seinen Beitritt daraufhin angefochten hat (BGH, Urteil vom 03.12.2013, Az. XI ZR 295/12, Rn. 19; BGH, Urteil vom 07.12.2010, Az. XI ZR 53/08, Rn. 22; jeweils zitiert nach Juris). Soweit die Grundsätze zur fehlerhaften Gesellschaft voraussetzen, dass der Verband in Vollzug gesetzt worden ist, also extern wie intern am Rechtsleben teilgenommen hat, kann dies angesichts des vormaligen Immobilienerwerbs und der vielzähligen nachfolgenden Miet- und Pachtgeschäfte durch die Insolvenzschuldnerin sowie der bei dieser jahrelang praktizierten Gesellschaftsstrukturen (Abhaltung von Versammlungen, Ausschüttungen und Verlustzuweisungen an die Gesellschafter usw.) nicht zweifelhaft sein.

35

Soweit der BGH (Urteil vom 17.06.2008, Az. XI ZR 112/07, Rn. 12 ff., zitiert nach Juris) entschieden hat, dass ein Kreditinstitut, das eine Fondsbeteiligung eines Anlegers unter Verstoß gegen Art. 1 § 1 RBerG a.F. finanziert hatte, diesen im Hinblick auf den Bereicherungsanspruch gegen den Fonds nicht analog § 128 HGB in Anspruch nehmen könne, lässt sich dies auf den Streitfall nicht übertragen. Denn dort war es die den Anteilserwerb finanzierende Bank, die auf der Grundlage nichtiger Verträge Valuta an die Fondsgesellschaft ausgekehrt hatte und nunmehr Ausgleich nach § 812 bei der Gesellschaft suchte; die sich für das Rechtsverhältnis zwischen anteilsfinanzierender Bank und Anleger ergebenden Wertungen des RBerG a.F. dürfen nicht in Form einer Mithaftung der Gesellschafter für Gesellschaftsschulden umgangen werden. Im Streitfall hingegen geht es zum einen um Forderungen eines Drittfinanzierers des Fonds selbst (d.h. die Innenfinanzierung des Fonds betreffend), zumal auf der Grundlage wirksamer Verträge; zum anderen handelt es sich nicht um eine Haftung für Ansprüche aus Nichtleistungskondiktion, sondern um vertraglich begründete Erfüllungsansprüche.

36

Nur der Vollständigkeit halber weist die Kammer darauf hin, dass die Darlehensverträge zwischen der Insolvenzschuldnerin und der LBBW nicht unter Verstoß gegen die Bestimmungen des RBerG a.F. deshalb zustande kamen, weil namens der Insolvenzschuldnerin deren Geschäftsführerin, die Z Immobilien- und Verwaltungs-GmbH, gehandelt hat. Diese Bevollmächtigung war wirksam. Die Z Immobilien- und Verwaltungs-GmbH war selbst Gesellschafterin der Insolvenzschuldnerin, führte dementsprechend mit der Geschäftsführung im Verband eigene Geschäfte. Zudem unterfiel selbst die Beauftragung eines Nichtgesellschafters mit der Geschäftsführung nicht den Regelungen des RBerG, wenn und soweit diese Geschäftsführung – wie üblicherweise und auch im Streitfall anzunehmen – schwerpunktmäßig nicht die Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten, sondern die Wahrung der wirtschaftlichen Interessen des Verbandes und seiner Gesellschafter zum Inhalt hatte (vgl. nur BGH, Urteil vom 08.02.2011, Az. II ZR 263/09, Rn. 19, zitiert nach Juris).

37

c) Einwendungen, die (nur) in Person der Insolvenzschuldnerin bestanden, und die nunmehr zu deren Lasten ausgeschlossen sind, können grundsätzlich nicht mehr in Person der verklagten Gesellschafter geltend gemacht werden (§ 129 Abs. 1 HGB analog; vgl. auch BGH, Urteil vom 19.07.2011, Az. II ZR 300/08, Rn. 31, zitiert nach Juris). Gemäß § 178 Abs. 1 InsO gilt eine gegenüber dem Insolvenzverwalter zur Tabelle angemeldete Forderung eines Gläubigers gegen den Insolvenzschuldner, soweit kein Widerspruch gegen sie erhoben wird, als festgestellt. Die Anmeldung der Forderungen der LBBW auf Rückzahlung der Kredite nach deren Kündigung nebst Zinsen und Nebenkosten zur Insolvenztabelle hat der Kläger mit dem als Anlage K3 vorgelegten Schreiben der Bank vom 05.04.2012 nachgewiesen. Die widerspruchslose Prüfung im diesbezüglichen Termin und die Eintragung in die Insolvenztabelle sind – aufgrund der eingesehenen und auszugsweise vorliegenden, vom Amtsgericht Ludwigshafen/Rhein geführten Akte zum Insolvenzverfahren über das Vermögen der Einkaufs- und Gewerbezentrum Angermünde GdbR (Az. 3 b IN 412/11 Lu) – gerichtsbekannt und zudem urkundlich mittels Aktenauszugs aus der Insolvenzakte in das Verfahren eingeführt worden. Die Tabelleneintragung durch das Insolvenzgericht wirkt für die angemeldete Forderung – ihrem Betrag und ihrem Rang nach – wie ein rechtskräftiges Urteil gegenüber dem Insolvenzverwalter und allen Insolvenzgläubigern (§ 178 Abs. 3 InsO).

38

Diesbezügliche Einschränkungen sind nicht geboten. Der Beklagtenpartei ist, wie der Kläger im Termin der mündlichen Verhandlung nochmals bestätigt hat, als Gesellschafter der Insolvenzschuldnerin durch Bekanntgabe der Verfahrenseröffnung hinreichend rechtliches Gehör gewährt worden. Dabei kann letztlich dahinstehen, ob sie am Verfahren der Forderungsanmeldung, Forderungsprüfung und Forderungsfeststellung direkt beteiligt worden ist. Denn bereits bei Kundgabe der Verfahrenseröffnung konnte die Beklagtenpartei ihre Inanspruchnahme für ganz erhebliche Verbindlichkeiten der Insolvenzschuldnerin – gerade in Form von Kreditforderungen aus der Fremdfinanzierung des Anlageobjekts in Angermünde – vorhersehen. Der Gesellschaftsvertrag wies gerade eine solche Fremdfinanzierung in ganz erheblichem Umfang und eine darauf bezogene Haftung der Gesellschafter (wenngleich pro rata) aus und die Eröffnung des Insolvenzverfahrens zeigte in geradezu sinnfälliger Weise, dass das Eigenvermögen der Insolvenzschuldnerin diese Verbindlichkeiten nicht zu decken vermochte. Die Beklagtenpartei hätte deshalb für ihre Beteiligung an den Feststellungsverfahren selbst sorgen können und müssen; sie hatte dementsprechend hinreichend Gelegenheit, der Forderungsanmeldung mit Wirkung für ihre persönliche Haftung zu widersprechen (vgl. insoweit BGH, Urteil vom 14.11.2005, Az. II ZR 178/03, Rn. 23, zitiert nach Juris).

39

Fest steht damit zum einen, dass die LBBW der Insolvenzschuldnerin ursprünglich 3 Kredite über ursprünglich 20,2 Mio. DM gewährt hatte, dass diese Kredite außerordentlich und wirksam mit Schreiben der Bank vom 11.08.2011 gekündigt wurden (urkundlich zudem belegt durch das als Anlage K2 vorgelegte Schreiben der Bank vom 11.08.2011) und dass die Insolvenzschuldnerin (einwendungs- und einredefrei) verpflichtet ist, den noch offenen Saldo aus allen drei Krediten zurückzuzahlen. Fest steht damit zum anderen, dass diese Forderungen in der angemeldeten und in die Tabelle eingetragenen Höhe valutieren; nämlich mit einem Betrag in Höhe von 8.047.562,09 €. Fest steht damit letztlich auch, dass Zinsen und Nebenkosten (einschließlich Vorfälligkeitsentschädigungen) zu den jeweiligen Krediten bei der Bestimmung des Umfangs der Gesellschafts- wie Gesellschafterhaftung zu berücksichtigen sind.

40

Insoweit ist im Übrigen anerkannt, dass die Gesellschafter im Rahmen von § 128 HGB auch für Zinsen und Nebenkosten (einschließlich Vorfälligkeitsentschädigungen) bei einer Darlehensrückzahlungspflicht der Gesellschaft nach vorzeitiger Kündigung von Krediten haften (vgl. insoweit nur BGH, Urteil vom 19.07.2011, Az. II ZR 300/08, Rn. 30, zitiert nach Juris).

41

Nur der Vollständigkeit halber weist die Kammer darauf hin, dass die Überprüfung der angemeldeten Kreditforderungen nach Grund und Höhe durch den Kläger in diesem Verfahren keine Rolle spielt, sondern lediglich in einem Haftungsprozess gegen ihn von Bedeutung sein könnte.

42

d) Die Beklagtenpartei kann ihrer Inanspruchnahme keinen gegenläufigen Schadensersatzanspruch gegen die LBBW wegen der Umstände bei der seinerzeitigen Zeichnung der Beteiligungen, namentlich der Täuschung über den von den seinerzeitigen Fondsinitiatoren und Hintermännern gezogenen Zwischengewinn, entgegenhalten (vgl. eingehend nunmehr BGH, Urteil vom 03.12.2013, Az. XI ZR 295/12, Rn. 20 ff., zu einem vergleichbaren Sachverhalt, den Immobilienfonds in Hettstedt betreffend, zitiert nach Juris; sowie OLG Karlsruhe, Urteil vom 15.04.2014, Az. 17 U 3/13, für den streitgegenständlichen Fonds in einem Prozess von Anlegern gegen die LBBW, bislang nicht veröffentlicht).

43

(1) Die seinerzeit das Objekt in Angermünde innenfinanzierende LBBW haftet der Beklagtenpartei bereits aus Rechtsgründen nicht wegen einer (an dieser Stelle lediglich unterstellten) Aufklärungspflichtverletzung aus Verschulden bei Vertragsschluss auf Schadensersatz. Denn aus den zwischen der GbR und der Bank geschlossenen Darlehensverträgen ergab sich kein vorvertragliches Vertrauensverhältnis gegenüber den im Zeitpunkt des Abschlusses der Darlehensverträge bereits beigetretenen oder den später beigetretenen Gesellschaftern. Ebenso wenig kann sich ein Schadensersatzanspruch wegen Verletzung einer Hinweispflicht nach den allgemeinen Regeln des Vertrages mit Schutzwirkung zugunsten Dritter ergeben. Zum einen begründet ein zwischen Gesellschaft und Bank geschlossener Darlehensvertrag in aller Regel keine Schutzwirkung zu Gunsten der Gesellschafter, zum anderen können die Gesellschafter, was aus der Wertung des § 334 BGB zu folgern ist, keine weitergehenden Rechte haben als die regelmäßig nicht aufklärungsbedürftige Gesellschaft als Vertragspartnerin der kreditgebenden Bank (BGH, Urteil vom 19.07.2011, Az. II ZR 300/08, Rn. 26 f., zitiert nach Juris).

44

(2) Soweit eingewendet wird, die LBBW habe von einem seinerzeit strafbaren, vorsätzlich sittenwidrig schädigenden Verhalten der damaligen Fondsinitiatoren, Hintermänner, Verantwortlichen und/oder Vertreiber der Beteiligungen gegen die Anleger positive Kenntnis gehabt und hieran kooperativ oder gar kollusiv mitgewirkt, so ist der diesbezügliche Vortrag der Beklagtenpartei schon nicht hinreichend substantiiert und damit unbeachtlich. Das gilt insbesondere im Hinblick auf eine Kenntnis der Bank von dem Vorgeschäft (Vertrag vom 30.03.1992) und dem dort vereinbarten Kaufpreis für die Immobilie in Angermünde, aber auch für die personellen Verflechtungen der an den seinerzeit agierenden Gesellschaften Beteiligten bzw. für sie organschaftlich Handelnden und den Umstand, dass die Darlehen offensichtlich unmittelbar an die X Vermögensanlagen AG & Co. KG „durchgezahlt“ worden sind. Das Wissen einer Person entzieht sich der unmittelbaren Feststellung durch Dritte. Soweit aus äußeren Umständen auf ein bestimmtes Wissen oder bestimmte Kenntnisse geschlossen werden kann, bedarf es der exakten Benennung dahingehender Anknüpfungstatsachen; hieran ermangelt es indes.

45

Nur der Vollständigkeit halber weist die Kammer darauf hin, dass die Beklagtenpartei für ihren Vortrag – trotz dahingehenden Bestreitens des Klägers – keinen Beweis angeboten hat und deshalb jedenfalls beweisfällig geblieben wäre.

46

(3) Im Übrigen ist zwar wohl davon auszugehen, dass die seinerzeitigen Fondsinitiatoren, Gründungsgesellschafter und/oder Hintermänner sich gegenüber der Beklagtenpartei aufgrund sittenwidriger, vorsätzlicher Schädigung schadensersatzpflichtig gemacht haben; dies insbesondere deshalb, weil deren erheblicher, nicht von Wertsteigerungen am Fondsobjekt gedeckter Zwischengewinn beim Erwerb am 01.07.1992 verschwiegen worden ist (eingehend BGH, Urteil vom 03.12.2013, Az. XI ZR 295/12, Rn. 21 ff., zitiert nach Juris; ebenso OLG Karlsruhe, Urteil vom 15.04.2014, Az. 17 U 3/13, bislang unveröffentlicht, unter II.1. der Gründe). Denn die Beklagtenpartei hätte zum Zeitpunkt ihres Beteiligungserwerbs über den in Form des Zwischengewinns versteckten Sondervorteil an die wirtschaftlich Agierenden aufgeklärt werden müssen, und zwar ganz unabhängig davon, ob dieser Gewinn vor oder nach dem Beitritt der Anleger realisiert wurde. Zudem ist wohl auch davon auszugehen, dass die LBBW im Streitfall eine objektive Beihilfehandlung begangen hat (vgl. wiederum OLG Karlsruhe, Urteil vom 15.04.2014, Az. 17 U 3/13, unter II.2.a) der Gründe, bislang nicht veröffentlicht). Die Voraussetzungen einer Teilnahme an einer unerlaubten Handlung i.S.v. § 830 BGB richten sich nach den für das Strafrecht entwickelten Grundsätzen. Demnach liegt bereits in jeder Beförderung einer kriminellen Haupttat eine objektive Beihilfehandlung; eine solche ist bereits in der Gewährung des Objektfinanzierungsdarlehens an die Insolvenzschuldnerin zu sehen (BGH, Urteil vom 03.12.2013, Az. XI ZR 295/12, Rn. 31, zitiert nach Juris).

47

Indes setzt eine inkriminierte Beihilfehandlung gerade bei derartigen neutralen bzw. berufstypischen Handlungen voraus, dass das Handeln des Haupttäters ausschließlich auf die Begehung einer strafbaren Handlung abzielt und der die Hilfe Leistende positive Kenntnis hiervon hat. Dass die LBBW die vorsätzlich sittenwidrige Schädigung der Anleger durch die seinerzeitigen Fondsinitiatoren, Nutznießer und/oder Hintermänner tatsächlich kannte und billigte, ist schon nicht hinreichend substantiiert vorgetragen (die Beklagtenpartei hat noch nicht einmal mitgeteilt, welche Personen für die LBBW bzw. deren Rechtsvorgängerin bei der Darlehensprüfung und -gewährung gehandelt haben), geschweige denn erwiesen. Hinsichtlich eines – grundsätzlich ebenfalls zur Haftung führenden – bewussten „sich Verschließens“ der LBBW vor der Erkenntnis des sittenwidrigen Handelns der seinerzeit agierenden Fondsinitiatoren, Gründungsgesellschafter und/oder Hintermänner hat der Bundesgerichtshof klargestellt, dass auch hiervon nicht ausgegangen werden kann; denn hierzu bedürfte es eines gewissenlosen, grob fahrlässigen (leichtfertigen) Verhaltens der Bank (BGH, Urteil vom 03.12.2013, Az. XI ZR 295/12, Rn. 34, zitiert nach Juris).

48

Ein schädliches „sich Verschließen“ ließe sich, wie der Bundesgerichtshof zum Parallelfonds Hettstedt entschieden hat, selbst dann nicht mit der erforderlichen Sicherheit feststellen, wenn die LBBW das Auseinanderfallen des Erwerbspreises des von ihr finanzierten Objekts am 30.03.1992 vom Veräußerungspreis am 01.07.1992 und die personellen Verflechtungen der seinerzeit Handelnden positiv gekannt hätte (ebenso in der Vorinstanz Pfälz. OLG Zweibrücken, Urteil vom 25.06.2012, Az. 7 U 20/11, Rn. 94 ff., zitiert nach Juris). Eine dahingehende Beweisaufnahme war daher nicht erforderlich. Denn für die gesellschaftsrechtliche Zwischenschaltung einer Kapitalgesellschaft beim Erwerb eines Anlageobjekts kann es eine Vielzahl rechtlich unbedenklicher gesellschaftsrechtlicher, steuerrechtlicher und/oder lediglich wirtschaftlicher Gründe geben, die eine finanzierende Bank grundsätzlich nicht hinterfragen muss. Die Direktauszahlung der Darlehen an die X als der Vorerwerberin der Immobilie war für sich betrachtet ebenfalls nicht ungewöhnlich; Umstände, die die Bank darauf hätten hinweisen müssen, dass die seinerzeit Handelnden bei einer Reihe aufgelegter Fonds ein betrügerisches Geschäftsmodell verfolgten, hat die Beklagtenpartei nicht vorgetragen (nach den Feststellungen des Landgerichts Frankenthal/Pfalz zu anderen Rechtsstreitigkeiten in dieser Sache ist ohnehin gerichtsbekannt und davon auszugehen, dass der Fonds Angermünde die erste Finanzierung der Bank war; vgl. etwa Urteil vom 28.02.2013, Az. 7 O 399/11).

49

Die Kammer weist ausdrücklich darauf hin, dass für das Pfälz. OLG Zweibrücken und den Bundesgerichtshof die äußeren Umstände bei der Innenfinanzierung des Immobilienfonds Hettstedt z.T. wesentlich stärker als im Streitfall für eine Kenntnis bzw. eine grob fahrlässige Unkenntnis der Bank sprachen. Anders als im Fall des Immobilienfonds Hettstedt war im Streitfall das Anlageobjekt in Angermünde zum Zeitpunkt des Vorerwerbs am 30.03.1992 noch nicht vollständig fertiggestellt und vermietet, vielmehr wurden bis zum Erwerb durch die Insolvenzschuldnerin am 01.07.1992 noch verschiedene Dienstleistungen mit damit einhergehenden Wertsteigerungen bei der Fondsimmobilie vorgenommen. Zudem hatte die seinerzeitige Verkäuferin auch eine Garantie für die Bonität der Mieter übernommen. Zum anderen lagen zwischen den beiden Geschäften nicht lediglich einige wenige Tage, sondern 3 Monate. Dementsprechend hat auch das OLG Karlsruhe (Urteil vom 15.04.2014, Az. 17 U 3/13, zu II.1. der Gründe, bislang nicht veröffentlicht) für einen Rechtsstreit von Anlegern des Fonds Angermünde gegen die LBBW unter ausdrücklichem Hinweis auf eben diese Umstände kein Wissen und keinen Beihilfewillen der Bank zu den betrügerischen Handlungen der seinerzeit agierenden Fondsinitiatoren, Gründungsgesellschafter und/oder Hintermänner feststellen können. Nur der Vollständigkeit halber weist die Kammer darauf hin, dass auch das Landgericht Frankenthal/Pfalz bereits bei den vielzähligen Klagen von Anlegern nicht von einer sittenwidrig schädigenden Handlung der Bank ausgegangen ist; dementsprechend keinen Schadensersatzanspruch aus § 826 BGB gegen diese angenommen hat.

50

e) Die seinerzeitige Kündigung der Beklagtenpartei führte nicht zu deren Enthaftung. Zwar steht aufgrund der außerordentlichen Kündigung deren sofortiges Ausscheiden aus der fortbestehenden Insolvenzschuldnerin fest; der seinerzeitige Gesellschaftsvertrag enthielt in § 12 Abs. 3 eine Fortsetzungsklausel i.S.v. § 736 Abs. 1 BGB. Allerdings unterliegt ein Gesellschafter bürgerlichen Rechts der Nachhaftung analog §§ 159, 160 HGB (vgl. § 736 Abs. 2 BGB). Denn die Gläubiger vertrauen beim Abschluss eines Geschäfts mit einer Gesellschaft darauf, auf das Privatvermögen der Gesellschafter zurückgreifen zu können. Diese Möglichkeit muss ihnen erhalten bleiben, wenn ein Gesellschafter ausscheidet. Für die Nachhaftung kommt es maßgeblich auf die Entstehung der (primären) Gesellschaftsverbindlichkeit an. Altverbindlichkeiten sind alle Verbindlichkeiten, deren Rechtsgrundlage bis zum Ausscheiden gelegt war; auf den Zeitpunkt der (möglicherweise erst später liegenden) Fälligkeit kommt es hingegen nicht an (BGH, Urteil vom 17.01.2012, Az. II ZR 197/10, Rn. 14, zitiert nach Juris). Bei Forderungen gegen die Gesellschaft auf Rückzahlung eines gekündigten Darlehens ist maßgeblich damit der Zeitpunkt der Darlehensgewährung, so dass die Beklagtenpartei der Nachhaftung nach ihrem Ausscheiden unterlag.

51

Ohne Erfolg beruft sich die Beklagtenpartei auf den vor Klageerhebung liegenden Ablauf der Nachhaftungsfrist. Zwar begrenzt § 160 Abs. 1 HGB die Nachhaftung grundsätzlich auf einen Zeitraum von 5 Jahren nach dem Zeitpunkt des Ausscheidens, um den Ausgeschiedenen gegen eine zeitlich unbegrenzte Inanspruchnahme insbesondere bei Dauerschuldverhältnissen zu schützen: Bis zu diesem Fristablauf nicht fällig gewordene oder nicht in bestimmter Weise geltend gemachte oder anerkannte Ansprüche erlöschen. Die auf den 13.03.2014 datierte Klage ist am 14.03.2014 bei Gericht anhängig gemacht und alsbald der Beklagtenpartei zugestellt worden. Da die Nachhaftungsfrist kraft gesetzlicher Anordnung zudem den Regeln der Verjährung unterliegt (§ 160 Abs. 1 Satz 3 HGB), hemmte bereits die Anmeldung der streitbefangenen Forderung zur Insolvenztabelle den Ablauf der Nachhaftungsfrist (§ 204 Nr. 10 BGB), woran sich nunmehr eine 30jährige Verjährung anschloss, die nicht mehr den Regeln der Nachhaftungsbegrenzung unterliegt. Die Forderungsanmeldung erfolgte mit Schreiben der LBBW vom 05.04.2012, das am 13.04.2012 beim Kläger als dem bereits bestellten Insolvenzverwalter über das Vermögen der Insolvenzschuldnerin einging, sodass bereits alle nach dem 12.04.2007 erklärten und der Insolvenzschuldnerin zugegangenen Kündigungen ohnehin für die Nachhaftung der Beklagtenpartei ohne Relevanz bleiben.

52

Aber auch die zeitlich vor dem 13.04.2007 liegende Kündigung eines Anlegers führte nicht zu dessen Enthaftung. Da die GbR – anders als die Personenhandelsgesellschaften – keiner Registerpublizität unterliegt, beginnt die Enthaftungsfrist nach herkömmlicher Rechtsprechung erst ab dem Zeitpunkt zu laufen, zu dem die Gläubiger positive Kenntnis von dem Ausscheiden des Gesellschafters erlangen (BGH, Urteil vom 24.09.2007, Az. II ZR 284/05, Rn. 17, zitiert nach Juris). Dass aber die LBBW bis zum 13.04.2007 von der Kündigung der Beklagtenpartei und deren Ausscheiden aus der Insolvenzschuldnerin positive Kenntnis erlangt hat, ist nicht erwiesen, was zulasten der hierfür beweisbelasteten Beklagtenpartei geht (OLG Stuttgart, Urteil vom 11.01.2011, Az. 12 U 200/08, Rn. 93, zitiert nach Juris). Dass die Insolvenzschuldnerin vormals eine Reihe von Rechtsstreitigkeiten mit kündigenden Anlegern über die Wirksamkeit deren Ausscheidens führte und darauf bezogene Kosten in ihren Geschäftsberichten ausgewiesen waren, ist für eine Kenntnis der LBBW vom Ausscheiden gerade der Beklagtenpartei irrelevant. In den auszugsweise von Beklagtenseite vorgelegten Geschäftsberichten (für die Jahre 2003 bis 2006) ist eine Kündigung und ein damit einhergehendes Ausscheiden gerade der Beklagtenpartei aus der Insolvenzschuldnerin nicht notiert.

53

Das Gleiche gilt hinsichtlich des Umstandes, dass zwischen den Geschäftsführern der Insolvenzschuldnerin und der LBBW über erforderliche Quoten für Gesellschafterbeschlüsse und diesbezügliche Risiken aufgrund von Gesellschafterkündigungen gesprochen wurde. Auch insoweit ist nicht vorgetragen worden, welche konkrete Person bei der LBBW vom Ausscheiden gerade der Beklagtenpartei zu einem Zeitpunkt vor dem 12.04.2007 Kenntnis erlangt haben soll. Dass die LBBW – im Rahmen von Sanierungsverhandlungen erstmals am 31.12.2007 und dann jährlich zu diesem Stichtag – jeweils aktualisierte Gesellschafterlisten der Insolvenzschuldnerin erhalten hat und aus diesen ersehen hat, zumindest aber ohne grobe Sorgfaltswidrigkeit hätte erkennen müssen, dass die Beklagtenpartei mittlerweile aus der Insolvenzschuldnerin ausgeschieden war, konnte im Ergebnis dahinstehen, so dass auch die diesbezüglich benannten Zeugen S und W nicht zu vernehmen waren. Denn eine Kenntnisnahme der LBBW zu diesem Zeitpunkt wäre angesichts der vorgenannten Umstände zu spät gekommen und hätte die Nachhaftungsfrist des § 160 Abs. 1 HGB bis zur Forderungsanmeldung der LBBW zur Insolvenztabelle noch nicht ablaufen lassen.

54

Ein lediglich pauschales Berufen darauf, dass die LBBW „im Rahmen des laufenden Geschäftsbetriebs“ Kenntnis davon erlangt habe, dass eine Reihe von (wiederum nicht namhaft gemachten) Gesellschaftern die Beteiligung gekündigt habe, genügt nicht den Anforderungen an einen hinreichend substantiierten Sachvortrag. Die Zeugen P und H waren deshalb nicht zu vernehmen; das dahingehende Beweisangebot, da auf Ausforschung gerichtet, war bereits unzulässig. Dass die LBBW im Rahmen der im Jahr 2007 beginnenden Sanierungsverhandlungen von der Kündigung der Beklagtenpartei Kenntnis erlangt hat, vermochten die hierfür benannten Zeugen S und W nicht zu bestätigen. Der Zeuge S teilte in seiner schriftlichen Zeugenaussage mit, dass die LBBW erstmals mit Schreiben vom 18.02.2010 Kenntnis vom Ausscheiden einzelner Anleger (N, SA, R, SB, SC) erhalten habe. Die vom ihm weiter mitgeteilte (aber lediglich für möglich gehaltene) Kenntnis der LBBW von Anteilsübernahmen seitens der Sparkasse Rhein-Neckar-Nord ist für die Frage der Kenntnis einer Gesellschafterkündigung nicht ergiebig. Die der LBBW überlassenen Geschäftsberichte enthielten – wie bereits festgestellt und nochmals vom Zeugen bestätigt – keinerlei Namensangaben und/oder Gesellschafterlisten. Soweit diese von der LBBW angefordert wurden, war dem Zeugen nicht mehr erinnerlich, ab wann solche Listen vorlagen.

55

Der Zeuge W bestätigte im Kern diese Aussagen des Zeugen S. Zudem bestätigte er, dass es anlässlich von Gesprächen bei der Übergabe von Geschäftsberichten und/oder Sanierungsverhandlungen nicht zu Informationen über das Ausscheiden bestimmter Anleger bei der Insolvenzschuldnerin gekommen sei. Außerdem schilderte er und belegte dies mit von ihm zum Termin der mündlichen Verhandlung mitgeführten Kreditunterlagen der LBBW, dass die Bank (vorbehaltlich einer für den Rechtsstreit irrelevanten Liste aus dem Jahr 1998 und gleichsam irrelevanten Listen über Anteilsübertragungen einzelner Gesellschafter auf die Sparkasse Rhein-Neckar-Nord) erstmals am 01.09.2010 (mit dem Stand 01.01.2010) eine aktuelle Gesellschafterliste der Insolvenzschuldnerin überlassen bekommen hatte. Eine namentliche Kenntlichmachung mittels Kündigung ausgeschiedener Anleger (namentlich der Ehepaare SA, L und SB sowie aller weiteren vom Zeugen S benannten Anleger) erfolgte nach Bekundung des Zeugen W erstmals mit Information vom 18.02.2010. Eine zu diesem Zeitpunkt einsetzende Kenntnis der LBBW hätte indes, wie bereits dargestellt, noch nicht zu einem Ablauf der Nachhaftungsfrist geführt. Zudem zeigte der Zeuge W unter Zuhilfenahme der der LWWB im September 2010 überlassenen „aktuellen Gesellschafterliste“ auf, dass zum Stand 01.01.2010 wiederum auch diejenigen Anleger als Gesellschafter der Insolvenzschuldnerin aufgeführt worden waren, die vorher ihre Beteiligung gekündigt hatten; die LBBW musste daher – eine vorherige Kenntnis von deren Ausscheiden unterstellt – davon ausgehen, dass es nicht zum Austritt gekommen war.

56

2. Dem Umfang nach haftet die Beklagtenpartei dem Kläger (derzeit nur) auf die ausgeurteilte Summe.

57

a) Die Haftungsquote der in Anspruch genommenen Anleger bemisst sich nach dem Verhältnis des Eigenkapitals der Insolvenzschuldnerin und der Anzahl der gesellschaftsrechtlichen Beteiligungen; nach dem Vortrag des Klägers 26.404.935 DM bei 1.515 Beteiligungen und einer Beteiligungshöhe pro Anteil in Höhe von 17.429 DM. Eine Beteiligung an der Insolvenzschuldnerin spiegelt damit eine Beteiligungsquote in Höhe von 0,066066% wider; die Beklagtenpartei hält 2 Beteiligungen, ist mithin mit einer Quote von 0,1320132% beteiligt.

58

Nach neuerer Rechtsprechung bemisst sich der Umfang der akzessorischen Gesellschafterhaftung – auf der Grundlage der Beteiligungsquote am Gesellschaftsvermögen – nicht nach dem Stand der Verbindlichkeiten der Gesellschaft im Moment ihrer Inanspruchnahme, sondern – im Fall der Haftung für ausgereichte Darlehen – nach dem Nominalbetrag des Kredits (20.200.000 DM = 10.328.096 €) nebst Zinsen und Kosten (BGH, Urteil vom 19.07.2011, Az. 2 ZR 300/08, Rn.44, zitiert nach Juris). Zahlungen aus dem Gesellschaftsvermögen, Erlöse aus verwerteten Sicherheiten und Leistungen durch andere Gesellschafter werden dem in Anspruch genommenen Anleger auch unter Beachtung des Grundsatzes, dass die Gesellschafter akzessorisch für die Verbindlichkeiten ihrer Gesellschaft einzustehen haben – nicht bereits kraft Gesetzes auf die Haftungsanteile angerechnet. Vielmehr muss in jedem Einzelfall anhand der Vereinbarungen mit dem Kreditgeber geprüft werden, ob diese Leistungen auch die Verpflichtungen der quotal mithaftenden Gesellschafter reduzieren. Dahingehende Vereinbarungen sind indes den dem Insolvenzantrag der LBBW vom 25.10.2011 als Anlage beigefügten seinerzeitigen Darlehensanträgen (dies als Bestandteil der Akte zum Insolvenzverfahren) nicht zu entnehmen.

59

Die Darlehensrestschuld gegenüber der LBBW ist vom Kläger mit einem Betrag von 8.047.562,09 € hinreichend substantiiert angegeben und belegt worden sie steht aufgrund der widerspruchslosen Feststellung zur Insolvenztabelle ohnehin fest. Auf der Grundlage der durch einen Anteil vermittelten Beteiligungsquote errechnet sich hieraus grundsätzlich ein Haftungsbetrag in Höhe von 5.316,71 € (für 2 Beteiligungen = 10.623,84 € usw.). Dass bei der Berechnung der Haftung Zinsen und Kosten (auch Vorfälligkeitsentschädigungen) zugunsten der Bank zu berücksichtigen sind, wurde bereits ausgeführt.

60

b) Nach gefestigter Rechtsprechung ist allerdings die vorhandene (freie, d.h. nicht durch vorrangige Verbindlichkeiten belastete) Insolvenzmasse bei der Berechnung der Haftung der Gesellschafter, die im Rahmen von § 93 InsO verfolgt wird, vollständig zu berücksichtigen (vgl. nur BGH, Urteil vom 14.11.2005, Az. II ZR 178/03, Rn. 24, zitiert nach Juris). Angesichts der Regelung von § 199 Satz 2 InsO ist es aber hinnehmbar, dass die Berechnung der Ausfallhaftung grundsätzlich auf den Zeitpunkt der Eröffnung des Insolvenzverfahrens, nicht aber den Schluss der mündlichen Verhandlung (bzw. der vollständigen Liquidation des Gesellschaftsvermögens der Schuldnerin) abstellt.

61

Fehl geht zum einen die Auffassung des Klägers, eine „vollständige“ Berücksichtigung werde von der höchstrichterlichen Rechtsprechung nicht gefordert, da im betreffenden Urteil lediglich von der „Absetzung der vorhandenen Masse“ die Rede sei; wenn diese zu berücksichtigen ist, dann gerade umfassend. Zwar entspricht es herkömmlicher Rechtsprechung, dass bei Klagen nach §§ 93 InsO, 128 HGB die Vortragsund Beweislast hinsichtlich des zu berücksichtigenden Gesellschaftsvermögens, d.h. der Insolvenzmasse, bei den in Anspruch genommenen Gesellschaftern liegt (Pfälz. OLG Zweibrücken, Urteil vom 25.06.2012, Az. 7 U 20/11, Rn. 85, zitiert nach Juris). Den klagenden Insolvenzverwalter trifft allerdings – da es sich insoweit maßgeblich um in seiner Sphäre liegende Umstände handelt, die nicht der eigenen Erkenntnis durch die beklagten Anleger zugänglich sind – eine besonders gesteigerte sekundäre Darlegungslast (vgl. nur Münchener Kommentar InsO/Brandes/Gehrlein, 3. Aufl. 2013, § 93 Rn. 25 m.w.N.). Fehl geht deshalb zum anderen auch der Einwand des Klägers, die Kammer könne seine Wertansätze und sein Rechenwerk lediglich auf eine „offensichtliche Rechtsmissbräuchlichkeit“ hin überprüfen, da der Beklagtenpartei erst dann eine Einrede aus § 242 BGB erwachse. Denn vorrangig bedarf es eines hinreichend substantiierten Sachvortrags des Klägers im Rahmen der ihn treffenden sekundären Darlegungslast. Dies gilt im Streitfall umso mehr, als die LBBW ihre Forderung – aufgrund ihr zustehender dinglicher Sicherungsrechte – lediglich für den Ausfall angemeldet hat und sie nur mit dieser Einschränkung zur Insolvenztabelle festgestellt wurde.

62

(1) Hieran gemessen vermag der Kläger die Immobilie in Angermünde nicht lediglich mit 30% des durch den Gutachter D festgestellten Verkehrswertes zu veranschlagen und in die Berechnung der Haftung der Beklagten einzubeziehen. Der Verweis des Klägers auf § 74a ZVG geht insoweit offenkundig fehl. Der nunmehrige Vortrag des Klägers zu zahlreichen erfolglosen Verwertungsversuchen ist bereits nicht hinreichend substantiiert und zudem auch der Sache nach grundsätzlich unbehelflich für die maßgebliche Ermittlung des aktuellen Immobilienwertes; vor allem auch deshalb, weil nicht mitgeteilt worden ist, aus welchen Gründen die jeweiligen Verkaufsbemühungen bislang erfolglos geblieben sind (die dahingehenden Beweisangebote sind daher auf Ausforschung gerichtet und damit unzulässig). Im Ergebnis gilt das Gleiche für alle diejenigen vom Kläger nochmals hervorgehobenen Umstände, die zeitlich vor der Begutachtung des Sachverständigen D (Stichtag 03.09.2012) lagen und in dessen Wertermittlung bereits eingeflossen sind (Laufzeit der derzeitigen Mietverträge, namentlich der Fa. REWE, Konzeption des Einkaufszentrums in Mischstruktur, Sanierungs- und Investitionsstau hinsichtlich der Immobilie, Änderungen in den Mieterstrukturen, Zuschnitt und sonstige Merkmale der Wohnungen, Sozialstrukturen bezüglich der Mieter usw.).

63

Ausweislich der beigezogenen und eingesehenen sowie auszugsweise zum Gegenstand des Verfahrens gemachten Insolvenzakte ist das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Schuldnerin vor weit mehr als 2 Jahren eröffnet worden. Der Gewerbebetrieb wird offenkundig fortgeführt; unstreitig erzielt der Kläger fortlaufend nicht unerhebliche Miet- und Pachteinnahmen (nach seinem Zwischenbericht vom 26.11.2013 gegenüber dem Insolvenzgericht Ludwigshafen/Rhein läuft „der Betrieb im Einkaufs- und Gewerbezentrum nach wie vor … Die Ladenzeile ist geöffnet. Die Vermietung der dort belegenen Wohn- und Geschäftseinheiten dauert an.“). Dementsprechend fällt die – für sich betrachtet allerdings nachvollziehbare und wohl auch nach der Begutachtung durch den Sachverständigen D anhaltende – rückläufige Ertragsstruktur des zu Beginn der 1990er Jahre errichteten und damit relativ neuwertigen Einkaufszentrums (im Juni 2012 belief sich der Nettomietertrag auf 24.836,02 € pro Monat; hiervon sollen mittlerweile weitere Mieter mit einem Mietvolumen von rund 6.200 € weggefallen sein, wobei der Kläger allerdings nicht angibt, ob und ggfl. mit welchem wirtschaftlichen Volumen neue Mieter gewonnen werden konnten) ebenso wenig maßgeblich ins Gewicht wie möglicherweise fortlaufend steigende (allerdings nicht ansatzweise konkretisierte) Ausgaben für Instandhaltung und Verwaltung der Immobilie (immerhin sollen nach dem Zwischenbericht des Klägers vom 26.11.2013 nur kleinere Reparaturen erforderlich sein).

64

Der Sachverständige D hat für den September 2012 einen Verkehrswert der Immobilie von 3,85 Mio. € angegeben, die Gutachterin T im Jahr 2010 den Verkehrswert mit 3,8 Mio. € bestimmt. Mit Zwischenbericht vom 26.11.2013 ist der Kläger davon ausgegangen, dass die Immobilie wohl einen erzielbaren Verkehrswert von 3,3 Mio. € hat. Seinen Zwischenberichten und weiteren Darstellungen lässt sich zudem entnehmen, dass einige Interessenten für die Immobilie aufgetreten sind, mit denen über den Erwerb des Komplexes nach wie vor verhandelt wird (nur vor diesem Hintergrund ist auch der Umstand erklärlich, dass derzeit eine due diligence durchgeführt wird). Dementsprechend hat der Kläger substantiiert darzulegen, dass und aus welchen – nachvollziehbaren – Gründen eine (ggfl. auch nur partielle) Fortführung des Einkaufs- und Gewerbezentrums bzw. dessen (vollständige oder in Teilen bewerkstelligte) Veräußerung – wie beabsichtigt und offenbar nach wie vor verfolgt – derzeit auszuschließen, jedenfalls aber höchst unwahrscheinlich ist. Diesen Anforderungen genügt der – zudem widersprüchliche (zum einen räumt der Kläger ein, dass mehrere [derzeit wohl zwei] aktuelle Verkaufsangebote vorliegen, die indes wiederum nicht konkretisiert werden, zum anderen sind die „marktstrategischen Überlegungen“ der Fa. REWE nach wie vor aktuell) – Vortrag des Klägers nicht, dass das seinerzeitige Angebot der Firma REWE über 3,3 Mio. € derzeit nicht aufrecht erhalten werde. Das gilt umso mehr, als der Kläger selbst ein nunmehr mitgeteiltes alternatives Kaufangebot von 1 Mio. € bis 1,2 Mio. € offensichtlich ausgeschlagen hat, also selbst davon ausgeht, dass die Immobilie (erheblich) wertvoller ist (der Kläger spricht wiederholt von einem „akzeptablen“ Preis, ohne diesen weiter zu konkretisieren).

65

Soweit der Kläger nunmehr eine bislang bei der Bewertung unberücksichtigt gelassene Schadstoffbelastung des Grund und Bodens des Einkaufszentrums in Angermünde darlegt und mithilfe eines Auszugs des Baugrundinstituts Franke-Meißner Berlin-Brandenburg GmbH glaubhaft macht, ergibt sich aus diesem Gutachtenauszug, dass die Sachverständigen einen Bodenaushub gerade nicht für erforderlich halten. Auf welche Summe sich aber dann ggfl. erforderliche Sanierungskosten belaufen werden, lässt sich dem Gutachten nicht entnehmen; offenbar liegen diese Kosten aber erheblich unter den bei einem Bodenaushub veranschlagten Kosten von 810.000 € bis rund 1,2 Mio. €. Vom Kläger angestellte – rein spekulative – Überlegungen, dass sich die Sachlage in Zukunft, namentlich bei einer Änderung der Rechtslage, bei erheblichen Nutzungsänderungen oder infolge aktueller Baumaßnahmen der Stadt Angermünde an der Grundstücksgrenze, anders darstellen könnte, haben erkennbar außer Acht zu bleiben.

66

Die Kammer gesteht allerdings zu, dass der Kläger insoweit erhebliche Unwägbarkeiten und Risiken zu berücksichtigen hat und einpreisen darf. Indes geht die Kammer bislang von einem Verkehrswert der Immobilie in Höhe von 70% des gutachterlich veranschlagten Wertes von 3,8 Mio. € bzw. 3,85 Mio. € aus. Der Abschlag in Höhe von 30% beläuft sich summenmäßig auf einen Betrag von 1,14 Mio. € bzw. 1,155 Mio. €, so dass das Risiko des Klägers damit vollständig abgedeckt erscheint. Das gilt umso mehr, als der Kläger erhebliche laufende Mieteinnahmen erzielt und auch namhafte Beträge auf den Geschäftskonten des Klägers zulasten der Beklagtenpartei unberücksichtigt bleiben (sollen).

67

Möglicherweise stellt die – neu mitgeteilte – Problematik bezüglich des Brandschutzes im Einkaufs- und Gewerbezentrum Angermünde einen weiteren Umstand dar, der angemessen einzupreisen und bei der Wertermittlung des Grundstücks zu berücksichtigen ist. Nähere Details und valide Zahlen hierzu hat der Kläger bislang allerdings nicht mitgeteilt.

68

(2) Die Einziehungsbefugnis des Insolvenzverwalters beinhaltet zutreffender Auffassung nach die Rechtsmacht, Vergleiche mit einzelnen Gesellschaftern über die Höhe ihrer Verbindlichkeit zu treffen (BAG, Urteil vom 28.11.2007, Az. 6 AZR 377/07, Rn. 15, zitiert nach Juris; K. Schmidt, InsO, 18. Aufl. 2013, § 93 Rn. 30 m.w.N.). Derartige Vergleiche dürfen indes wirtschaftlich nicht zulasten der verbleibenden Gesellschafter gehen (BGH, Urteil vom 08.02.2011, Az. II ZR 243/09, Rn. 40, zitiert nach Juris). Nach Auffassung des Bundesgerichtshofs steht es jedem Gläubiger frei, einzelne Gesellschafter (teilweise) aus ihrer Haftung zu entlassen; dies erhöht zwar nicht den Haftungsanteil der verbleibenden Gesellschafter, verringert ihn aber auch nicht, da die Gesellschafter nicht Gesamtschuldner sind, zudem im Innenverhältnis uneingeschränkt Ausgleich verlangen können. Diesen Weg beschreitet der Kläger allerdings nicht, da er die Haftung pro rata stets gemessen am Gesamtkapital der Gesellschaft in Relation zur jeweiligen Beteiligungshöhe bestimmt, dies unter rechnerischer Berücksichtigung des vorhandenen Vermögens der Insolvenzschuldnerin. Insoweit ist auch nicht zu beanstanden, dass der Kläger von seinem ursprünglich zugrunde gelegten Berechnungsmodus abgerückt ist, die im Rahmen der Speed-Vergleiche vereinnahmten Gelder bei der erstmaligen Berechnung der Haftung der verbleibenden Gesellschafter zu berücksichtigen.

69

(3) Auch der vom Kläger pauschal in Höhe von 30% vorgenommene Abschlag von Kontenguthaben der Insolvenzschuldnerin genügt nicht dem Gebot hinreichend substantiierten Sachvortrags. Nach dem bislang klägerseits vorgelegten Rechenwerk summiert sich der Einbehalt auf einen Betrag von rund 128.500 €. Welche Risiken damit abgedeckt werden sollen, wird nicht offen gelegt, namentlich nicht durch die bislang mitgeteilte Inanspruchnahme seitens der Stadt Angermünde belegt (auf die offenbar ohnehin bereits gezahlt worden ist). Insoweit ist zudem zu berücksichtigen, dass die Insolvenzmasse fortlaufend durch weitere Mieteinnahmen (in nicht unerheblichem Umfang) gespeist wird (was bei der erforderlichen Prognose des Verwalters in gleicher Weise wie weitere [drohende] Ausgaben zu berücksichtigen ist), auch die voraussichtlichen Verfahrenskosten bereits im Rechenwerk berücksichtigt worden sind und die in Anspruch genommenen Anleger nicht für Neuverbindlichkeiten der Insolvenzschuldnerin haften.

70

Zuzugestehen ist dem Kläger indes, dass im Rahmen der fortgeführten Insolvenzverwaltung neue Verbindlichkeiten entstehen (können), die aus der Masse zu decken sind; die Kammer hält insoweit indes – was sich mangels hinreichender Angaben des Klägers nicht genauer fassen lässt – einen Abzug in Höhe von 15% für ausreichend und angemessen. Soweit die Kammer ursprünglich darauf hingewiesen hatte, dass nach dem Sachstandsbericht des Klägers an das Insolvenzgericht vom 26.11.2013 auf mehreren Treuhandkonten ein erhebliches Guthaben vorhanden (gewesen) sein soll, hat der Kläger die Diskrepanz zu den aktuellen Kontenguthaben plausibel mit dem Umstand erklärt, dass seinerzeit noch die im Rahmen der Vergleiche mit Gesellschaftern erlangten Gelder (1.626.663,70 €) berücksichtigt worden waren.

71

(4) Der Kläger hat bei seiner Berechnung zugunsten der LBBW vereinnahmte Mieten in Höhe von 354.177,83 € berücksichtigt. Dieser Vortrag ist nicht zu beanstanden. Zwar lässt sich dem Bericht des Klägers vom 27.02.2012 gegenüber dem Insolvenzgericht entnehmen, dass im Jahr 2009 Einnahmen von rund 709.000 €, im Jahr 2010 in Höhe von rund 684.000 € und im Jahr 2011 in Höhe von rund 617.500 € erzielt worden sind. Während im Februar 2012 eine Nettomonatsmiete von rund 32.000 € erzielt wurde (Roheinnahmen 51.463,13 €, Betriebsausgaben 19.335 €), belief sich diese im Juni 2012 auf einen deutlich geringeren Betrag (44.214,53 € Ertrag, 19.378,51 € Aufwand, Überschuss mithin nur noch 24.836,02 €). Nach den Sachstandsberichten vom 30.01.2013, vom 29.05.2013 und vom 26.11.2013 scheint sich diese Situation noch weiter erheblich verschlechtert zu haben. Weitere Darlegungen sind vom Kläger zur Plausibilisierung seines Wertansatzes nicht zu verlangen; umgekehrt obläge es den Beklagten, weitere oder höhere Beträge einzuwenden und ggfl. auch zu beweisen (zur Beweislast s. bereits eingangs).

72

(5) Die Kammer hält an ihrer Auffassung fest, dass die Beklagtenpartei nicht für die Verfahrenskosten (ebenso wenig für die Masseverbindlichkeiten, diese ggfl. aus der [vorläufigen] Fortführung des Geschäftsbetriebs) haftet; dies entspricht gefestigter obergerichtlicher Rechtsprechung (vgl. nur OLG Brandenburg, Urteil vom 23.05.2007, Az. 7 U 173/06). Die Kammer hält es allerdings für richtig, dass die Verfahrenskosten vom Kläger bei der Berechnung des Gesellschaftsvermögens in Abzug gebracht werden, dessen Saldo dann zugunsten der Beklagtenpartei bei der Berechnung der quotalen Haftung zu berücksichtigen ist. Unter dieser Voraussetzung kann die klägerische Berechnung unter Berücksichtigung der (voraussichtlichen) Verfahrenskosten hingenommen werden.

73

c) Eingedenk der vorstehenden Ausführungen ist für die Berechnung der Höhe der Haftung der Beklagtenpartei von folgendem Zahlenwerk auszugehen:

74

1. Gesellschaftsschuld gegenüber der LBBW:

8.047.562,09 €,

        
                          

2. vorhandenes Gesellschaftsvermögen:

3.413.184,25 €,

        
                          

        a) Immobilienwert:

2.695.000 €

 (70% Verkehrswert),

                          

        b) Mieteinnahmen:

354.177,83 €,

        
                          

        c) Treuhandguthaben bei Banken:

364.006,42 €

 (85% des Saldos),

                          

3. vorläufige Verfahrenskosten:

348.957,03 €,

        
                          

4. Saldo (Forderung ./. Aktiva zzgl. Kosten):

4.983.334,87 €,

        
                          

5. auf die Beklagtenpartei entfallender Anteil:

6.578,66 .

        

75

Zur Korrektur muss anhand des tatsächlich vorhandenen Gesellschaftsvermögens der auf jeden Gesellschafter entfallende Haftungsbetrag ermittelt werden. Hierzu sind da bislang unberücksichtigt geblieben, aber unstreitig im Gesellschaftsvermögen vorhanden die Speed-Zahlungen von den bereinigten Verbindlichkeiten nach obiger Berechnung (4.983.334,87 €) in Abzug zu bringen (und zwar nach Auffassung der Kammer in voller Höhe, d.h. mit einem Betrag von 1.627.112,82 €); hieraus errechnen sich rechnerisch zu berücksichtigende Verbindlichkeiten der Insolvenzschuldnerin in Höhe von 3.356.222,05 €. Da indes diejenigen Gesellschafter, die bereits im Vergleichsweg gezahlt haben, bei dieser Schuld nicht doppelt zu berücksichtigen sind, ist nunmehr die rechnerisch zu berücksichtigende Verbindlichkeit der Insolvenzschuldnerin durch die Menge an Anteilen zu dividieren, die bislang (im Wege des Vergleichs) noch keine Zahlungen erbracht haben. Diese der Kammer bislang nicht mitgeteilte und auch aus den bislang im Verfahren zu Gericht gereichten Unterlagen nicht ersichtliche Anzahl kann indes dahinstehen. Denn die seinerzeit vergleichsbereiten Gesellschafter haben eine geringere Summe als diejenige Summe gezahlt, die rechnerisch auf den Haftungsanteil eines jeden Gesellschafters entfällt (= Grenzbetrag). Das gilt auch angesichts des Umstandes, dass der Kläger seinerzeit von einer nach absoluten Zahlen betrachtet höheren Schuld jedes Gesellschafters ausging, denn der Vergleich enthielt, je nach Schnelligkeit der Zahlungen, Nachlässe von 35% oder aber 25%, was den Vergleichsbetrag unter die Summe erniedrigte, die rechnerisch korrekt berechnet zu zahlen war.

76

3. Der Haftungsbetrag der Beklagtenpartei steht derzeit noch nicht endgültig fest. Die Kreditforderung der LBBW in Höhe von 8.047.562,09 € ist lediglich für den Ausfall zur Insolvenztabelle angemeldet und festgestellt worden. Diese vermag daher im Ergebnis nur insoweit die persönliche Haftung der Insolvenzschuldnerin und damit die akzessorische Haftung der Beklagtenpartei zu verfolgen, wie sie nach Verwertung ihrer Sicherheiten (Grundschulden am Anlageobjekt in Angermünde und zur Sicherheit abgetretene Mietansprüche) keine Befriedigung erlangen sollte (allerdings muss sie ihre Vorrechte nicht geltend machen, vgl. § 52 Satz 2 InsO). Weiterhin ist der Kläger bei Beendigung des Insolvenzverfahrens zur Rechnungslegung verpflichtet, wobei er für den Fall, dass er von den Anlegern eingezogene bzw. geleistete Gelder nicht in voller Höhe zur Befriedigung im Rahmen von § 93 InsO benötigt haben sollte, den Restbetrag wieder auszukehren hat (§ 199 Satz 2 InsO). Umgekehrt kann sich indes im Laufe des Insolvenzverfahrens herausstellen, dass die auf den Zeitpunkt der Eröffnung des Insolvenzverfahrens bezogene Berechnung der Insolvenzmasse zu optimistisch war, die von den Anlegern zu füllende Liquiditätslücke dementsprechend größer ist. In diesem Fall muss es dem Kläger möglich sein, weitere Haftungsbeiträge von den Anlegern und damit auch der Beklagtenpartei einzuziehen. Um dem Kläger diese Möglichkeit zu erhalten, war die Klage, soweit sie den ausgeurteilten Betrag übersteigt, nur als „derzeit unbegründet“ abzuweisen. Der Tenor bleibt hinter dem Klageantrag zurück, so dass kein Konflikt mit der Regelung des § 308 Abs. 1 ZPO besteht.

III.

77

Die Nebenentscheidung über die Kosten des Verfahrens beruht auf § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO. Die Zuvielforderung des Klägers beläuft sich auf rund 3% und stellt sich damit nach herkömmlicher Auffassung als geringfügig dar (vgl. nur Zöller/Herget, ZPO, 30. Aufl. 2014, § 92 Rn. 10 m.w.N.); zudem löst diese Zuvielforderung mangels Überschreitung einer Gebührenstufe nach GKG und RVG keine höheren Verfahrenskosten aus. Die Nebenentscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils beruht auf § 709 Sätze 1 und 2 ZPO.

Urteilsbesprechung zu Landgericht Frankenthal (Pfalz) Urteil, 18. Aug. 2014 - 4 O 144/14

Urteilsbesprechungen zu Landgericht Frankenthal (Pfalz) Urteil, 18. Aug. 2014 - 4 O 144/14

Referenzen - Gesetze

Landgericht Frankenthal (Pfalz) Urteil, 18. Aug. 2014 - 4 O 144/14 zitiert 28 §§.

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 242 Leistung nach Treu und Glauben


Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 92 Kosten bei teilweisem Obsiegen


(1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last. (2) Das Ger

Zivilprozessordnung - ZPO | § 709 Vorläufige Vollstreckbarkeit gegen Sicherheitsleistung


Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 204 Hemmung der Verjährung durch Rechtsverfolgung


(1) Die Verjährung wird gehemmt durch1.die Erhebung der Klage auf Leistung oder auf Feststellung des Anspruchs, auf Erteilung der Vollstreckungsklausel oder auf Erlass des Vollstreckungsurteils,1a.die Erhebung einer Musterfeststellungsklage für einen

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 826 Sittenwidrige vorsätzliche Schädigung


Wer in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Weise einem anderen vorsätzlich Schaden zufügt, ist dem anderen zum Ersatz des Schadens verpflichtet.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 308 Bindung an die Parteianträge


(1) Das Gericht ist nicht befugt, einer Partei etwas zuzusprechen, was nicht beantragt ist. Dies gilt insbesondere von Früchten, Zinsen und anderen Nebenforderungen. (2) Über die Verpflichtung, die Prozesskosten zu tragen, hat das Gericht auch oh

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 830 Mittäter und Beteiligte


(1) Haben mehrere durch eine gemeinschaftlich begangene unerlaubte Handlung einen Schaden verursacht, so ist jeder für den Schaden verantwortlich. Das Gleiche gilt, wenn sich nicht ermitteln lässt, wer von mehreren Beteiligten den Schaden durch seine

Handelsgesetzbuch - HGB | § 128


Die Gesellschafter haften für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft den Gläubigern als Gesamtschuldner persönlich. Eine entgegenstehende Vereinbarung ist Dritten gegenüber unwirksam.

Insolvenzordnung - InsO | § 178 Voraussetzungen und Wirkungen der Feststellung


(1) Eine Forderung gilt als festgestellt, soweit gegen sie im Prüfungstermin oder im schriftlichen Verfahren (§ 177) ein Widerspruch weder vom Insolvenzverwalter noch von einem Insolvenzgläubiger erhoben wird oder soweit ein erhobener Widerspruch bes

Gesetz über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung - ZVG | § 74a


(1) Bleibt das abgegebene Meistgebot einschließlich des Kapitalwertes der nach den Versteigerungsbedingungen bestehenbleibenden Rechte unter sieben Zehnteilen des Grundstückswertes, so kann ein Berechtigter, dessen Anspruch ganz oder teilweise durch

Handelsgesetzbuch - HGB | § 129


(1) Wird ein Gesellschafter wegen einer Verbindlichkeit der Gesellschaft in Anspruch genommen, so kann er Einwendungen, die nicht in seiner Person begründet sind, nur insoweit geltend machen, als sie von der Gesellschaft erhoben werden können. (2

Handelsgesetzbuch - HGB | § 160


(1) Scheidet ein Gesellschafter aus der Gesellschaft aus, so haftet er für ihre bis dahin begründeten Verbindlichkeiten, wenn sie vor Ablauf von fünf Jahren nach dem Ausscheiden fällig und daraus Ansprüche gegen ihn in einer in § 197 Abs. 1 Nr. 3 bis

Handelsgesetzbuch - HGB | § 130


(1) Wer in eine bestehende Gesellschaft eintritt, haftet gleich den anderen Gesellschaftern nach Maßgabe der §§ 128 und 129 für die vor seinem Eintritte begründeten Verbindlichkeiten der Gesellschaft, ohne Unterschied, ob die Firma eine Änderung erle

Insolvenzordnung - InsO | § 93 Persönliche Haftung der Gesellschafter


Ist das Insolvenzverfahren über das Vermögen einer Gesellschaft ohne Rechtspersönlichkeit oder einer Kommanditgesellschaft auf Aktien eröffnet, so kann die persönliche Haftung eines Gesellschafters für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft während d

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 736 Ausscheiden eines Gesellschafters, Nachhaftung


(1) Ist im Gesellschaftsvertrag bestimmt, dass, wenn ein Gesellschafter kündigt oder stirbt oder wenn das Insolvenzverfahren über sein Vermögen eröffnet wird, die Gesellschaft unter den übrigen Gesellschaftern fortbestehen soll, so scheidet bei dem E

Handelsgesetzbuch - HGB | § 159


(1) Die Ansprüche gegen einen Gesellschafter aus Verbindlichkeiten der Gesellschaft verjähren in fünf Jahren nach der Auflösung der Gesellschaft, sofern nicht der Anspruch gegen die Gesellschaft einer kürzeren Verjährung unterliegt. (2) Die Verjä

Insolvenzordnung - InsO | § 199 Überschuß bei der Schlußverteilung


Können bei der Schlußverteilung die Forderungen aller Insolvenzgläubiger in voller Höhe berichtigt werden, so hat der Insolvenzverwalter einen verbleibenden Überschuß dem Schuldner herauszugeben. Ist der Schuldner keine natürliche Person, so hat der

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 334 Einwendungen des Schuldners gegenüber dem Dritten


Einwendungen aus dem Vertrag stehen dem Versprechenden auch gegenüber dem Dritten zu.

Insolvenzordnung - InsO | § 52 Ausfall der Absonderungsberechtigten


Gläubiger, die abgesonderte Befriedigung beanspruchen können, sind Insolvenzgläubiger, soweit ihnen der Schuldner auch persönlich haftet. Sie sind zur anteilsmäßigen Befriedigung aus der Insolvenzmasse jedoch nur berechtigt, soweit sie auf eine abges

Insolvenzordnung - InsO | § 227 Haftung des Schuldners


(1) Ist im Insolvenzplan nichts anderes bestimmt, so wird der Schuldner mit der im gestaltenden Teil vorgesehenen Befriedigung der Insolvenzgläubiger von seinen restlichen Verbindlichkeiten gegenüber diesen Gläubigern befreit. (2) Ist der Schuldn

Referenzen - Urteile

Landgericht Frankenthal (Pfalz) Urteil, 18. Aug. 2014 - 4 O 144/14 zitiert oder wird zitiert von 12 Urteil(en).

Landgericht Frankenthal (Pfalz) Urteil, 18. Aug. 2014 - 4 O 144/14 zitiert 12 Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Bundesgerichtshof Urteil, 19. Juli 2011 - II ZR 300/08

bei uns veröffentlicht am 19.07.2011

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL UND TEIL-VERSÄUMNISURTEIL II ZR 300/08 Verkündet am: 19. Juli 2011 Vondrasek Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk:

Bundesgerichtshof Urteil, 03. Dez. 2013 - XI ZR 295/12

bei uns veröffentlicht am 03.12.2013

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES Urteil XI ZR 295/12 Verkündet am: 3. Dezember 2013 Herrwerth, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB § 826 C,

Bundesgerichtshof Beschluss, 12. Juli 2012 - IX ZR 217/11

bei uns veröffentlicht am 12.07.2012

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZR 217/11 vom 12. Juli 2012 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja InsO § 93 Wurde über das Vermögen einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts das Insolvenzverfahren eröffnet, ist die

Bundesgerichtshof Urteil, 17. Jan. 2012 - II ZR 197/10

bei uns veröffentlicht am 17.01.2012

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES Urteil II ZR 197/10 Verkündet am: 17. Januar 2012 Vondrasek Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB §§

Bundesgerichtshof Urteil, 14. Nov. 2005 - II ZR 178/03

bei uns veröffentlicht am 14.11.2005

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VERSÄUMNISURTEIL II ZR 178/03 Verkündet am: 14. November 2005 Vondrasek Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ:

Bundesgerichtshof Urteil, 24. Sept. 2007 - II ZR 284/05

bei uns veröffentlicht am 24.09.2007

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL II ZR 284/05 Verkündet am: 24. September 2007 Boppel Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR:

Bundesgerichtshof Urteil, 08. Feb. 2011 - II ZR 263/09

bei uns veröffentlicht am 08.02.2011

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL II ZR 263/09 Verkündet am: 8. Februar 2011 Stoll Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja BGB §§ 705,

Bundesgerichtshof Urteil, 07. Dez. 2010 - XI ZR 53/08

bei uns veröffentlicht am 07.12.2010

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL XI ZR 53/08 Verkündet am: 7. Dezember 2010 Weber Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR:

Bundesgerichtshof Urteil, 17. Juni 2008 - XI ZR 112/07

bei uns veröffentlicht am 17.06.2008

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL XI ZR 112/07 Verkündet am: 17. Juni 2008 Weber Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja HGB § 12

Bundesgerichtshof Urteil, 07. Apr. 2003 - II ZR 56/02

bei uns veröffentlicht am 07.04.2003

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VERSÄUMNISURTEIL II ZR 56/02 Verkündet am: 7. April 2003 Vondrasek Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja

Bundesgerichtshof Beschluss, 20. Nov. 2008 - IX ZB 199/05

bei uns veröffentlicht am 20.11.2008

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 199/05 vom 20. November 2008 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja § 93 InsO; AnfG § 17 Abs. 1 Satz 1; HGB § 160 Abs. 3 Die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen ein

Pfälzisches Oberlandesgericht Zweibrücken Urteil, 25. Juni 2012 - 7 U 20/11

bei uns veröffentlicht am 25.06.2012

Diese Entscheidung wird zitiert Tenor I. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil der 7. Zivilkammer des Landgerichts Frankenthal (Pfalz) vom 27. Januar 2011 wie folgt abgeändert: Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an

Referenzen

Die Gesellschafter haften für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft den Gläubigern als Gesamtschuldner persönlich. Eine entgegenstehende Vereinbarung ist Dritten gegenüber unwirksam.

31
1. Mit Einwendungen aus dem Recht der GbR gegen die Wirksamkeit der Darlehensverträge sind die Kläger gemäß § 129 HGB analog infolge des rechtskräftigen Urteils des Landgerichts Berlin vom 12. September 2005 (4a O 612/05), mit dem im Verhältnis zur GbR festgestellt worden ist, dass die Darlehensverträge wirksam sind und der Beklagten Rückzahlungsansprüche zustehen, ausgeschlossen (vgl. BGH, Urteil vom 3. April 2006 - II ZR 40/05, ZIP 2006, 994 Rn. 10).

Ist das Insolvenzverfahren über das Vermögen einer Gesellschaft ohne Rechtspersönlichkeit oder einer Kommanditgesellschaft auf Aktien eröffnet, so kann die persönliche Haftung eines Gesellschafters für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft während der Dauer des Insolvenzverfahrens nur vom Insolvenzverwalter geltend gemacht werden.

4
1. Nach dieser Vorschrift kann im Insolvenzverfahren über das Vermögen einer Gesellschaft ohne Rechtspersönlichkeit die persönliche Haftung eines Gesellschafters für Verbindlichkeiten der Gesellschaft während der Dauer des Insolvenzverfahrens nur von dem Insolvenzverwalter der Gesellschaft geltend gemacht werden. Von dieser Regelung gehen zwei Wirkungen aus, die Sperrwirkung und die Ermächtigungswirkung.

Ist das Insolvenzverfahren über das Vermögen einer Gesellschaft ohne Rechtspersönlichkeit oder einer Kommanditgesellschaft auf Aktien eröffnet, so kann die persönliche Haftung eines Gesellschafters für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft während der Dauer des Insolvenzverfahrens nur vom Insolvenzverwalter geltend gemacht werden.

(1) Ist im Insolvenzplan nichts anderes bestimmt, so wird der Schuldner mit der im gestaltenden Teil vorgesehenen Befriedigung der Insolvenzgläubiger von seinen restlichen Verbindlichkeiten gegenüber diesen Gläubigern befreit.

(2) Ist der Schuldner eine Gesellschaft ohne Rechtspersönlichkeit oder eine Kommanditgesellschaft auf Aktien, so gilt Absatz 1 entsprechend für die persönliche Haftung der Gesellschafter.

9
a) Es kommt nach dem Gesetzeszweck nicht darauf an, ob der Insolvenzverwalter für alle Insolvenzgläubiger noch selbst weitere Nachhaftungsansprüche gegen die ausgeschiedenen oder inzwischen nach § 171 HGB in ihrer Haftung beschränkten Gesellschafter erheben kann. Der Regierungsentwurf einer Insolvenzordnung hat zwar in seiner Begründung zu § 105, der § 93 InsO entspricht, den Regelungsvorschlag damit gerechtfertigt, die persönliche Haftung der Gesellschafter solle während des Insolvenzverfahrens über das Gesellschaftsvermögen der Gesamtheit der Gesellschaftsgläubiger zugute kommen (BT-Drucks. 12/2443 S. 140). Durch dieses Motiv ist aber der Norminhalt nicht begrenzt. Denn die Gläubigergesamtheit kann durch die ausschließliche Einziehungsermächtigung des Insolvenzverwalters im strengen Wortsinn schon dann nicht mehr begünstigt werden, wenn nur ein Gläubiger - etwa wegen eines Haftungsverzichts - einen Gesellschafter persönlich nicht in Anspruch nehmen kann. Eine streng an der Entwurfsbegründung ausgerichtete Auslegung von § 93 InsO wäre danach nicht sinnvoll. Vielmehr ist, wenn und soweit der Gesellschafter nicht allen, sondern nur einem Teil der Gesellschaftsgläubiger persönlich haftet, aus den von dem Gesellschafter über § 93 InsO erlangten Beträgen eine Sondermasse zu bilden (vgl. Oepen, aaO S. 46 ff Rn. 91 ff; Gerhardt, aaO S. 2187; Jaeger/Henckel/Müller, aaO Rn. 56; HmbKomm-InsO/ Pohlmann, aaO Rn. 75 ff; Uhlenbruck/Hirte, aaO; Kübler/Prütting/Lüke, aaO; zu § 171 Abs. 2 HGB vgl. bereits auch BGHZ 27, 51, 56 f; 71, 296, 305).

Können bei der Schlußverteilung die Forderungen aller Insolvenzgläubiger in voller Höhe berichtigt werden, so hat der Insolvenzverwalter einen verbleibenden Überschuß dem Schuldner herauszugeben. Ist der Schuldner keine natürliche Person, so hat der Verwalter jeder am Schuldner beteiligten Person den Teil des Überschusses herauszugeben, der ihr bei einer Abwicklung außerhalb des Insolvenzverfahrens zustünde.

Die Gesellschafter haften für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft den Gläubigern als Gesamtschuldner persönlich. Eine entgegenstehende Vereinbarung ist Dritten gegenüber unwirksam.

(1) Wer in eine bestehende Gesellschaft eintritt, haftet gleich den anderen Gesellschaftern nach Maßgabe der §§ 128 und 129 für die vor seinem Eintritte begründeten Verbindlichkeiten der Gesellschaft, ohne Unterschied, ob die Firma eine Änderung erleidet oder nicht.

(2) Eine entgegenstehende Vereinbarung ist Dritten gegenüber unwirksam.

Die Gesellschafter haften für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft den Gläubigern als Gesamtschuldner persönlich. Eine entgegenstehende Vereinbarung ist Dritten gegenüber unwirksam.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
VERSÄUMNISURTEIL
II ZR 56/02 Verkündet am:
7. April 2003
Vondrasek
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: ja
BGHR: ja

a) Der in eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts eintretende
Gesellschafter hat für vor seinem Eintritt begründete Verbindlichkeiten
der Gesellschaft grundsätzlich auch persönlich und als Gesamtschuldner
mit den Altgesellschaftern einzustehen.

b) Dieser Grundsatz gilt auch für Gesellschaften bürgerlichen
Rechts, in denen sich Angehörige freier Berufe zu gemeinsamer
Berufsausübung zusammengeschlossen haben. Ob für Verbindlichkeiten
aus beruflichen Haftungsfällen dieser Gesellschaften eine
Ausnahme zu machen ist, bleibt offen.
BGH, Urteil vom 7. April 2003 - II ZR 56/02 - OLG Hamm
LG Bielefeld
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Ver-
handlung vom 7. April 2003 durch den Vorsitzenden Richter Dr. h.c. Röhricht
und die Richter Dr. Hesselberger, Kraemer, Münke und Dr. Graf

für Recht erkannt:
Auf die Revision des Beklagten zu 2 wird das Urteil des 28. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 22. November 2001 unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als es die Berufung des Beklagten zu 2 gegen das Urteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts Bielefeld vom 15. November 2000 auch hinsichtlich der Haftung mit seinem Privatvermögen zurückgewiesen und die Erledigung des Rechtsstreits festgestellt hat.
Unter Zurückweisung der weitergehenden Berufung des Beklagten zu 2 wird das vorbezeichnete Urteil des Landgerichts Bielefeld wie folgt abgeändert: Die Klage gegen den Beklagten zu 2 wird abgewiesen, soweit sie auf Zahlung aus seinem Privatvermögen gerichtet ist.
Von den erstinstanzlichen Kosten haben zu tragen: die Beklagten zu 1 und 3 als Gesamtschuldner zwei Drittel der Gerichtskosten , ihre eigenen außergerichtlichen Kosten und zwei Drittel der außergerichtlichen Kosten der Klägerin; die Klägerin jeweils ein Drittel der Gerichtskosten und ihrer eigenen außergerichtlichen Kosten sowie die außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 2.
Von den Kosten der Berufungsinstanz haben zu tragen: die Beklagten zu 1 und 3 jeweils 12 % der Gerichtskosten sowie ihre eigenen außergerichtlichen Kosten; die Klägerin 76 % der Gerichtskosten, ihre eigenen außergerichtlichen Kosten und die außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 2.
Die Kosten der Revision hat die Klägerin zu tragen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


Die Klägerin hat den Beklagten zu 2 gemeinsam mit den am Revisionsverfahren nicht mehr beteiligten Beklagten zu 1 und 3 gesamtschuldnerisch auf Rückzahlung eines ohne Rechtsgrund geleisteten Honorarvorschusses von 172.500,00 DM in Anspruch genommen.
Die Beklagten sind Rechtsanwälte, die sich am 1. Juli 1998 zu einer Sozietät zusammengeschlossen haben. Die Klägerin hatte den Vorschuß Anfang Mai 1997 gezahlt. Zu diesem Zeitpunkt war der Beklagte zu 2 noch nicht als Rechtsanwalt zugelassen. Das Landgericht hat der Klage gegen alle drei Beklagten stattgegeben. Die von den Beklagten gegen diese Entscheidung eingelegte Berufung ist nur von dem Beklagten zu 2 begründet worden, die Beklagten zu 1 und 3 haben ihre Rechtsmittel zurückgenommen. Der Beklagte zu 1 zahlte Anfang April 2001 auf die Klagforderung 223.700,00 DM an die Klägerin , die daraufhin den Rechtsstreit im Berufungsverfahren für erledigt erklärt hat. Der Beklagte zu 2 hat sich der Erledigungserklärung nicht angeschlossen, weil er die Klage, soweit sie ihn betrifft, für von Anfang an unbegründet hält. Da er noch nicht Mitglied der Sozietät gewesen sei, als der auf die rechtsgrundlose Vorschußzahlung gegründete Bereicherungsanspruch der Klägerin entstanden sei, hafte er für diese Altverbindlichkeit der Sozietät nicht mit seinem Privatvermögen.
Das Oberlandesgericht hat die Berufung des Beklagten zu 2 zurückgewiesen und die Erledigung des Rechtsstreits festgestellt. Mit seiner - zugelassenen - Revision verfolgt der Beklagte zu 2 sein Klagabweisungsbegehren weiter.

Entscheidungsgründe:


Da die Klägerin im Verhandlungstermin trotz dessen rechtzeitiger Bekanntgabe nicht vertreten war, ist über die sie betreffende Revision des Beklagten zu 2 durch Versäumnisurteil zu entscheiden, §§ 557, 331 ZPO a.F.. Das Urteil beruht jedoch inhaltlich nicht auf der Säumnis, sondern auf einer Sachprüfung (BGHZ 37, 79, 82).

Die Revision führt unter teilweiser Aufhebung des angefochtenen Urteils zur Abweisung der Klage, soweit sie die Verurteilung des Beklagten zu 2 zur Zahlung aus seinem Privatvermögen betrifft.
I. Das Berufungsgericht ist der Ansicht, die Klage sei bis zur Zahlung der 223.700,00 DM durch den Beklagten zu 1 am 6. April 2001 gegenüber dem Beklagten zu 2 zulässig und begründet gewesen. Das Verhältnis zwischen der Gesellschafts- und der Gesellschafterhaftung bestimme sich nach der Entscheidung des Senats vom 29. Januar 2001 (BGHZ 146, 341, 358) analog §§ 128 f. HGB. Als Folge der Bejahung des Akzessorietätsprinzips sei der Gesellschafter einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts auch einer Haftung entsprechend § 130 HGB zu unterwerfen, da diese ein zentraler Bestandteil des auf dem Akzessorietätsprinzip beruhenden Haftungsregimes sei. Der Beklagte zu 2 habe deshalb bis zur Begleichung der Klagforderung für den vor seinem Eintritt in die Sozietät begründeten Rückforderungsanspruch der Klägerin auch mit seinem Privatvermögen gehaftet.
Das hält revisionsrechtlicher Prüfung nur zum Teil stand. Dem Berufungsgericht ist zwar darin zu folgen, daß als Konsequenz des akzessorischen Haftungsprinzips der in eine bestehende Gesellschaft bürgerlichen Rechts eintretende Gesellschafter für bereits begründete Verbindlichkeiten der Gesellschaft grundsätzlich entsprechend der Regelung des § 130 HGB für die offene Handelsgesellschaft gesamtschuldnerisch mit den Altgesellschaftern auch persönlich , also mit seinem Privatvermögen, haftet. Der Beklagte zu 2 hatte für die Forderung der Klägerin mit seinem Privatvermögen jedoch nicht einzustehen. Ihm ist mit Rücksicht auf die bisherige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs , der zufolge der Eintretende für Altverbindlichkeiten lediglich mit dem bei
seinem Eintritt erworbenen Anteil am Gesellschaftsvermögen, nicht aber mit seinem Privatvermögen haftete, Vertrauensschutz zu gewähren.
II. 1. Entgegen der Auffassung der Revision haftet ein neu in eine schon bestehende Gesellschaft bürgerlichen Rechts eintretender Gesellschafter grundsätzlich auch für die bereits vor seinem Eintritt begründeten Verbindlichkeiten der Gesellschaft, die sog. Altverbindlichkeiten.

a) Es kann dahinstehen, ob dies bereits daraus, daß der Gesellschafter im Grundsatz stets wie die Gesellschaft haftet, also dem sog. Akzessorietätsprinzip , folgt, das in der neueren Rechtsprechung (BGHZ 146, 341) an die Stelle der früher von ihr vertretenen Doppelverpflichtungslehre getreten ist. Im Schrifttum ist in diesem Zusammenhang darauf hingewiesen worden, daß ausländische Rechtsordnungen, insbesondere die US-amerikanische, eine akzessorische Gesellschafterhaftung auch ohne Erstreckung auf Altschulden kennen (Wiedemann, JZ 2001, 661, 664).
Denn jedenfalls entspricht der Gedanke, daß ein neu in eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts eintretender Gesellschafter auch ohne dahingehende besondere Verpflichtungserklärungen gegenüber den Gläubigern mit dem Erwerb der Mitgliedschaft auch in die bestehenden Verbindlichkeiten der Gesellschaft eintritt und damit nicht anders als der Altgesellschafter für alle Verbindlichkeiten der Gesellschaft ohne Unterscheidung nach dem Zeitpunkt ihrer Begründung haftet, sowohl dem Wesen der Personengesellschaft als auch - damit innerlich zusammenhängend - einer im Verkehrsschutzinteresse zu Ende gedachten Akzessorietät der Haftung (vgl. auch Baumbach/Hopt, HGB 30. Aufl. § 130 Rdn. 1). Auch die Senatsentscheidung vom 30. April 1979 (BGHZ 74, 240, 242) bezeichnet es bereits als folgerichtig, den Gesellschafter einer Gesellschaft
bürgerlichen Rechts - ähnlich wie nach § 130 HGB den Handelsgesellschafter - bei Annahme einer akzessorischen Haftung der Gesellschafter für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft auch für die vor seinem Beitritt begründeten Gesamthandsverbindlichkeiten haften zu lassen. Der Weg dahin war für die Rechtsprechung jedoch damals noch verschlossen, weil sie bis zu der grundlegenden Entscheidung BGHZ 146, 341 der sog. Doppelverpflichtungslehre folgte.
Die persönliche Haftung aller Gesellschafter in ihrem jeweiligen personellen Bestand entspricht dem Wesen der Personengesellschaft und ihren Haftungsverhältnissen, weil die Gesellschaft kein eigenes, zu Gunsten ihrer Gläubiger gebundenes garantiertes Haftkapital besitzt. Ihr Gesellschaftsvermögen steht dem Zugriff der Gesellschafter jederzeit uneingeschränkt und sanktionslos offen. Bei dieser Sachlage ist die persönliche Haftung ihrer Gesellschafter für die Gesellschaftsverbindlichkeiten nicht nur die alleinige Grundlage für die Wertschätzung und Kreditwürdigkeit der Gesellschaft; sie ist vielmehr das notwendige Gegenstück zum Fehlen jeglicher Kapitalerhaltungsregeln. Dabei kann die Rechtsordnung konsequenterweise nicht bei einer Haftung nur der Altgesellschafter Halt machen. Denn mit dem Erwerb seiner Gesellschafterstellung erlangt auch ein neu eintretender Gesellschafter dieselben Zugriffsmöglichkeiten auf das Gesellschaftsvermögen wie die Altgesellschafter, was angesichts der Komplementarität von Entnahmefreiheit und persönlicher Haftung sinnvollerweise nur durch Einbeziehung der Neugesellschafter in dasselbe Haftungsregime, dem auch die Altgesellschafter unterliegen, kompensiert werden kann.
Zudem erwirbt der neu Eintretende mit seinem Eintritt in die Gesellschaft auch Anteil an dem Vermögen, der Marktstellung sowie den Kunden- bzw.
Mandantenbeziehungen, die die Gesellschaft durch ihre bisherige wirtschaftli- che Tätigkeit begründet hat. Es ist deshalb nicht unangemessen, wenn er im Gegenzug auch in die Verbindlichkeiten eintritt, die die Gesellschaft im Zuge ihrer auf Erwerb und Vermehrung dieser Vermögenswerte gerichteten wirtschaftlichen Tätigkeit begründet hat. Nicht selten wird die Altverbindlichkeit, für die der neu eingetretene Gesellschafter mithaften soll, exakt einem Aktivum der Gesellschaft als Gegenleistung (aus der Sicht der Gesellschaft Gegenverpflichtung ) zuzuordnen sein, an dem der Eintretende für sich eine Mitberechtigung reklamiert.
Bei der grundsätzlichen Mithaftung der Neugesellschafter einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts auch für die bereits vor seinem Eintritt in die Gesellschaft begründeten Verbindlichkeiten handelt es sich damit keineswegs um ein überraschendes Geschenk an die Gläubiger, sondern um das wohlbegründete Ergebnis einer Abwägung der legitimen Interessen der Gläubiger und des Neueingetretenen. Die Gesetzeskonformität dieser Abwägung wird dadurch belegt, daß das kodifizierte deutsche Recht überall dort, wo es eine ausdrückliche Regelung getroffen hat, zumindest eine grundsätzliche Mithaftung neu eintretender Gesellschafter vorsieht, so außer in § 130 HGB auch in § 173 HGB, in § 8 Abs. 1 PartGG und in Art. 26 Abs. 2 EWIV-VO (dort allerdings mit der Möglichkeit des Ausschlusses durch Gesellschafts- oder Aufnahmevertrag und Eintragung im Handelsregister).
Die innere Berechtigung des damit gesicherten Gläubigerschutzes ist um so fundierter, als ohne ihn eine Haftung neu eintretender Gesellschafter für alle vor ihrem Eintritt "begründeten" Verbindlichkeiten ausgeschlossen wäre. "Begründet" ist eine Verbindlichkeit bzw. Forderung nach überkommenem Verständnis , sobald ihr Rechtsgrund gelegt ist. Ohne eine haftungsmäßige Gleich-
stellung von Alt- und Neugesellschaftern bräuchten letztere bei Dauerschuldverhältnissen oder langfristigen Vertragsverhältnissen auch für die nach ihrem Beitritt fällig werdenden Verpflichtungen nicht aufzukommen, sofern nur das Rechtsverhältnis selber davor begründet worden war. Im Extremfall könnte dies, wie etwa bei Aufnahme eines Kredits mit zehnjähriger Laufzeit für ein langfristiges Wirtschaftsgut, dazu führen, daß niemand mehr für die Rückzahlung der Kreditsumme haftet, weil alle bei Fälligkeit vorhandenen Gesellschafter erst nach der Aufnahme des Kredits in die Gesellschaft eingetreten waren und die Haftung der ausgeschiedenen Gesellschafter gemäß §§ 736 Abs. 2 BGB, 160 HGB beendet ist. Bei anderen Dauerschuldverhältnissen mit über den Beitrittszeitpunkt hinaus bestehenden Pflichten könnte es dazu kommen, daß der neu eingetretene Gesellschafter für eine Pflichtverletzung selbst dann nicht persönlich zu haften hätte, wenn er die Pflichtverletzung selber verschuldet hätte. Diesen unakzeptablen Ergebnissen könnte ohne Annahme einer auch auf neu eingetretene Gesellschafter erstreckten akzessorischen Gesellschafterhaftung weiterhin nur durch methodisch unaufrichtige (so zu Recht K. Schmidt, Gesellschaftsrecht 4. Aufl. § 60 III. 2. d), S. 1898) Konstruktionen wie etwa einer stillschweigenden Einbeziehung in den Vertrag oder eines konkludenten Vertragsbeitritts begegnet werden, zu denen sich die Rechtsprechung unter Geltung der Doppelverpflichtungslehre genötigt sah (s. etwa BGHZ 124, 47, 48 m.w.N.; Urt. v. 17. Oktober 1989 - XI ZR 158/88, NJW 1990, 827, 828 f.; s. ferner OLG Frankfurt a.M., NJW 1986, 3144; OLG Bamberg, NJW-RR 1989, 223).
Des weiteren kann die Mithaftung neu eingetretener Gesellschafter auch für die vor ihrem Beitritt begründeten Gesellschaftsverbindlichkeiten den Vorteil für sich in Anspruch nehmen, daß sich der Gläubiger nicht auf einen gerade in der Gesellschaft bürgerlichen Rechts in Ermangelung jedweder Registerpublizität u.U. besonders heiklen Streit über die Zeitpunkte des Entstehens seiner
Forderung und der Mitgliedschaft des in Anspruch genommenen Gesellschaf- ters einlassen muß (Ulmer, ZIP 2001, 585, 598; K. Schmidt, NJW 2001, 993, 999; Habersack, BB 2001, 477, 482; Gesmann-Nuissl, WM 2001, 973, 978).
Die vorstehenden Erwägungen machen deutlich, daß der in § 130 Abs. 1 HGB kodifizierte Gedanke keineswegs auf Besonderheiten gerade des handelsrechtlichen Geschäftsverkehrs beruht. Er findet seine Begründung und Rechtfertigung vielmehr in den Eigenheiten rechtsfähiger Personengesellschaften mit auf dem Prinzip der Akzessorietät aufbauender Haftungsverfassung, wie auch seine Übernahme in die moderne Kodifikation der Partnerschaftsgesellschaft (§ 8 Abs. 1 Satz 2 PartGG) bestätigt; s. dazu auch nachstehend unter b).
Die Annahme der Mithaftung auch des neu eingetretenen Gesellschafters einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts für die bereits bei seinem Eintritt begründeten Verbindlichkeiten der Gesellschaft ergänzt damit in rechtspraktischer und methodisch folgerichtiger Weise die Rechtsprechung des Senats, wonach bei der Gesellschaft bürgerlichen Rechts die persönliche Haftung der Gesellschafter für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft derjenigen bei der oHG entspricht (BHGZ 142, 315 und 146, 341).
Die Richtigkeit dieser Auffassung wird auch dadurch belegt, daß sich bei gewerblich tätigen Gesellschaften der Übergang von der Rechtsform der oHG zu derjenigen der Gesellschaft bürgerlichen Rechts und umgekehrt in Abhängigkeit von Art und vor allem Umfang der Geschäfte angesichts der Veränderlichkeit und Wertungsbedürftigkeit dieser Kriterien bei fehlender Handelsregistereintragung oft unmerklich vollzieht, was bei einer unterschiedlichen Haftungsverfassung zu erheblicher Unsicherheit führen würde (Westermann, NZG 2001, 289, 291).


b) Der Grundsatz der persönlichen Haftung des Neugesellschafters für Altverbindlichkeiten gilt auch für Gesellschaften bürgerlichen Rechts, die von Angehörigen freier Berufe zur gemeinsamen Berufsausübung gegründet worden sind. Der Gesetzgeber hat in § 8 Abs. 1 PartGG die Haftung für Verbindlichkeiten der Partnerschaft dahin geregelt, daß neben deren Vermögen die Partner als Gesamtschuldner den Gläubigern haften (Satz 1 der Bestimmung) und insoweit die Vorschriften der §§ 129 und 130 HGB entsprechend anzuwenden sind (Satz 2), also ein neu in die Partnerschaft eintretender Gesellschafter auch für bereits bestehende Verbindlichkeiten der Partnerschaft haftet. Da der Gesetzgeber mit dem Partnerschaftsgesellschaftsgesetz eine spezielle Rechtsform geschaffen hat, die gerade den besonderen Verhältnissen und legitimen Bedürfnissen der freien Berufe Rechnung tragen soll, kann diese Regelung nur dahin verstanden werden, daß aus der Sicht des Gesetzgebers keine Bedenken dagegen bestehen, die Angehörigen freier Berufe grundsätzlich einer Haftung zu unterwerfen, die hinsichtlich Altverbindlichkeiten derjenigen des Gesellschafters einer offenen Handelsgesellschaft gleicht. Für Verbindlichkeiten vertraglicher, quasi-vertraglicher und gesetzlicher Art steht danach der Annahme einer persönlichen Haftung der Neugesellschafter für Altverbindlichkeiten einer von Angehörigen freier Berufe gebildeten Gesellschaft bürgerlichen Rechts im Grundsatz nichts im Wege. Eine Ausnahme könnte lediglich für Verbindlichkeiten aus beruflichen Haftungsfällen in Betracht kommen, da sie, wie die Bestimmung des § 8 Abs. 2 PartGG zeigt, eine Sonderstellung einnehmen. Ob der Grundsatz der persönlichen Haftung für Altverbindlichkeiten auch insoweit Anwendung findet, kann, da dies für die hier zu treffende Entscheidung unerheblich ist, offen bleiben.
2. Erwägungen des Vertrauensschutzes gebieten es, den Grundsatz der persönlichen Haftung des in eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts Eintretenden für Altverbindlichkeiten der Gesellschaft erst auf künftige Beitrittsfälle anzuwenden.
Die seit langem bestehende gefestigte Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs , wonach der Neugesellschafter einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts für deren Altverbindlichkeiten nicht mit seinem Privatvermögen haftet, hat auf seiten der Neugesellschafter schützenswertes Vertrauen dahin begründet , daß sie für Altverbindlichkeiten nicht mit ihrem Privatvermögen einzustehen haben. Neugesellschafter brauchten sich auf Grund jener Rechtsprechung vor ihrem Gesellschaftsbeitritt weder um Informationen über etwa bestehende Gesellschaftsschulden zu bemühen noch wirtschaftliche Vorkehrungen für eine eventuelle persönliche Haftung für solche Verbindlichkeiten zu treffen. Es träfe sie deshalb unverhältnismäßig hart, wenn sie nunmehr rückwirkend der persönlichen Haftung für Altverbindlichkeiten unterworfen würden, wie sie sich als Folge des geänderten Verständnisses von der Haftungsverfassung der Gesellschaft bürgerlichen Rechts ergibt (vgl. Sen.Urt. v. 21. Januar 2002 - II ZR 2/00, ZIP 2002, 851, z.V. in BGHZ 150, 1 bestimmt). Aspekte, die der Gewährung von Vertrauensschutz entgegenstünden, sind nicht ersichtlich.
III. Nach dem Vorstehenden war die Klage gegen den Beklagten zu 2 von Anfang an unbegründet, soweit sie auf seine persönliche Haftung zielte.
Der Beklagte zu 2 ist zwar am 1. Juli 1998 in die zwischen den Beklagten zu 1 und 3 bestehende (Außen-)Sozietät eingetreten, die der Klägerin die Rückzahlung des im Mai 1997 ungerechtfertigt vereinnahmten Honorarvorschusses schuldete. Er haftete für dessen Rückzahlung jedoch nicht, da er in
seinem Vertrauen auf die eine persönliche Haftung des Neugesellschafters für Altverbindlichkeiten ablehnende bisherige Rechtsprechung geschützt wird.
Weitere Feststellungen kommen nicht in Betracht. Daher kann der Senat in der Sache selbst entscheiden (§ 565 ZPO a.F.) und dem Begehren des Beklagten zu 2, die Klage abzuweisen, stattgeben, soweit es seine persönliche Haftung betrifft.
Röhricht Dr. Hesselberger ist wegen Kraemer Erkrankung an der Unterschrift gehindert Röhricht Münke Graf
31
1. Mit Einwendungen aus dem Recht der GbR gegen die Wirksamkeit der Darlehensverträge sind die Kläger gemäß § 129 HGB analog infolge des rechtskräftigen Urteils des Landgerichts Berlin vom 12. September 2005 (4a O 612/05), mit dem im Verhältnis zur GbR festgestellt worden ist, dass die Darlehensverträge wirksam sind und der Beklagten Rückzahlungsansprüche zustehen, ausgeschlossen (vgl. BGH, Urteil vom 3. April 2006 - II ZR 40/05, ZIP 2006, 994 Rn. 10).

Diese Entscheidung wird zitiert ausblendenDiese Entscheidung wird zitiert


Tenor

I. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil der 7. Zivilkammer des Landgerichts Frankenthal (Pfalz) vom 27. Januar 2011 wie folgt abgeändert:

Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin 5.870,96 € zu zahlen.

II. Die Beklagten haben die Kosten des Rechtsstreits als Gesamtschuldner zu tragen.

III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagten können die Vollstreckung der Klägerin durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des für die Klägerin insgesamt aus dem Urteil zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

IV. Die Revision wird zugelassen.

Gründe

I.

1

Die Klägerin nimmt die Beklagten als Gesellschafter des in der Form einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts betriebenen geschlossenen Immobilienfonds "Einkaufs- und Gewerbezentrum H… GdbR" quotal auf die Rückzahlung eines von ihrer Rechtsvorgängerin, der Deutschen C... AG, dem Fonds gewährten Darlehens in Anspruch.

2

Die Klage war zunächst beim Landgericht Frankenthal unter dem Az. 7 O 435/09 als einheitliche Klage gegen 775 Gesellschafter mit 447 verschiedenen Anträgen eingereicht worden. Mit Beschluss der 7. Zivilkammer des Landgerichts Frankenthal (Pfalz) vom 26. Oktober 2009 (unter dem Aktenzeichen 7 O 435/09) ist das vorliegende Verfahren aus dem ursprünglichen Verfahren abgetrennt worden.

3

Die in Ludwigshafen/Rhein ansässige Fondsgesellschaft wurde gemäß dem Gesellschaftsvertrag vom 23. September 1992 durch die Gründungsgesellschafterinnen Firma G...-W... Immobilien- und Verwaltungs-GmbH (im Folgenden: G...-W...) sowie die Firma G...-W... Vermietungs- und Verwaltungs-GmbH gemäß der notariellen Urkunde des Notars K…, URNr. 2301/92, gegründet. Geschäftsführer der Gründungsgesellschaften war Herr E... P..., Mehrheitsgesellschafter Herr J... A... G....

4

Die Fondsgesellschaft erwarb im September 1992 die Fondsimmobilie für 23.794.000,00 DM von der Fa. G... Bauträger- und Betreuungsgesellschaft mbH. Mehrheitsgesellschafter dieser Firma war ebenfalls Herr J... A... G..., Geschäftsführer ebenfalls Herr E... P.... Die Fa. G... hatte das Grundstück 3 Tage vor der Veräußerung an die Fondsgesellschaft (von Dritten) zum Preis von 18.579.442,50 DM erworben. Das Objekt war bereits vor den Veräußerungsgeschäften fertig bebaut und auch vermietet.

5

Zur Finanzierung des Erwerbs der Fondsimmobilie nahm die Fondsgesellschaft vertreten durch die nach Maßgabe des § 6 des Gesellschaftsvertrages zur Führung der laufenden Geschäfte sowie zur laufenden Vertretung berufene Gründungsgesellschafterin G...-W... am 20. November 1992 bei der Rechtsvorgängerin der Klägerin ein Darlehen über insgesamt 13.626.667,00 DM mit einer zehnjährigen Zinsfestschreibung auf. Insoweit ist in § 3 Nr. 1 des Gesellschaftsvertrages u. a. folgendes bestimmt:

6

"... wird die Gesellschaft selbst sich Mittel beschaffen durch Darlehen in Höhe von 12.240.000,00 DM zzgl. Disagio, für die die einzelnen Gesellschafter jeweils teilschuldnerisch im Verhältnis ihrer Zeichnungssumme zum gesamten Gesellschaftskapital haften."

7

Die Zinsfestschreibung für das Darlehen wurde durch eine Prolongationsvereinbarung zwischen der Klägerin und der Fondsgesellschaft vom 13./16. Januar 2003 bis zum 31. Dezember 2012 verlängert. Die Fondsgesellschaft wurde bei Abschluss dieser Vereinbarung durch ihre Gesellschaftergeschäftsführerin vertreten, die zu diesem Zeitpunkt unter dem Namen "A... Immobilienverwaltungs GmbH" firmierte.

8

Die Beklagten traten der Gesellschaft bei. Insoweit hatten sie gemäß der im Fondsprospekt vorgesehenen Konzeption der Firma H... K...Steuerberatungsgesellschaft mbH einen Treuhandauftrag erteilt und der Treuhänderin dabei umfassende Vollmacht zur Vornahme aller Rechtsgeschäfte und Rechtshandlungen, die zum Erwerb des Fondsanteils und dessen Finanzierung notwendig waren, erteilt. Zur Finanzierung des Erwerbs des Anteils schloss die Treuhänderin für die Beklagten mit einer dritten Bank einen Darlehensvertrag ab. Die Beklagten erwarben einen Gesellschaftsanteil.

9

Der Geschäftsbericht der A... Immobilienverwaltungs GmbH weist für die Fondsgesellschaft im Kalenderjahr 2006 eine Unterdeckung von 81.758,82 € aus. Die Klägerin sah deshalb auch nach in der Folgezeit aufgenommenen Verhandlungen die Kapitaldienstfähigkeit der Fondsgesellschaft gefährdet und kündigte das Darlehen mit Schreiben vom 21. Oktober 2008 zum 31. Oktober 2008 aus wichtigem Grund. Dem Kündigungsschreiben beigefügt war eine mit dem Saldo von 5.806.374,62 € schließende Forderungsaufstellung. Dieser Saldo hat sich nach Vortrag der Klägerin durch bis zum 15. Mai 2009 eingegangene Zahlungen von Gesellschaftern auf 4.506.543,53 € reduziert. Weiter gehen monatliche Mietauskehrungen in Höhe von 20.000,00 € bei der Klägerin ein, die die Klägerin auf anfallende Verzugszinsen verrechnet.

10

Die Klägerin hat erstinstanzlich vorgetragen:

11

Sie könne die Beklagten jedenfalls entsprechend der von diesen übernommenen quotalen Haftung im Wege einer Teilklage auf einen erstrangigen Teilbetrag analog §§ 128, 130 HGB auf Zahlung in Anspruch nehmen. Die Beklagten seien der Fondsgesellschaft zumindest unter Rechtsscheinsgesichtspunkten oder jedenfalls nach den Grundsätzen der fehlerhaften Gesellschaft wirksam beigetreten. Der mit der Fondsgesellschaft geschlossene Darlehensvertrag einschließlich der Prolongationsvereinbarung sei wirksam. Dieser sei von Seiten der Fondsgesellschaft durch den alleinvertretungsberechtigten Gesellschafter der Gründungsgesellschafterin im Rahmen der durch den Gesellschaftsvertrag wirksam eingeräumten Vertretungsvollmacht unterzeichnet worden. Das Darlehen sei gemäß den vorgelegten schriftlichen Auszahlungsanweisungen auch ordnungsgemäß und weisungsgemäß valutiert worden. Sie habe den Darlehensvertrag zu Recht wegen der Verschlechterung der wirtschaftlichen Verhältnisse der Fondsgesellschaft gekündigt. Zudem hätten sich die Rückstände per 1. Oktober 2008 auch auf mehr als ¼ der im Jahr geschuldeten Leistungen belaufen, so dass sie auch entsprechend den Vereinbarungen im Darlehensvertrag zur Kündigung berechtigt gewesen sei. Einer vorhergehenden Mahnung habe es nicht bedurft, da die Gesellschafterin ohnehin nicht zahlungsfähig gewesen sei.

12

Zum Zeitpunkt der Kündigung habe sich ein Kündigungssaldo von insgesamt 5.806.374,62 € errechnet, der sich aus rückständigen Leistungsraten (156.618,96 € + 44.996,53 €), dem Restkapital per 31. Januar 2008 (5.333.057,03 €), der Vorfälligkeitsentschädigung (290.403,77 €) und den bis zum 31. Oktober 2008 angefallenen Verzugszinsen (2.298,33 €) zusammensetze. Die Fondsgesellschaft selbst habe die Restforderung akzeptiert und zu keinem Zeitpunkt Einwendungen gegen die Forderungshöhe erhoben. Die Beklagten hätten entsprechend der von ihnen übernommenen Beteiligungsquote für den Kündigungssaldo einzustehen. Die freiwilligen Zahlungen anderer Gesellschafter kämen den Beklagten nicht zugute. Gleiches gelte für die monatlichen Mietüberschüsse von 20.000,00 €, die die Klägerin erhalte. Der für die Restforderung fällige Verzugszins übersteige nämlich diesen Betrag.

13

Schadensersatzansprüche stünden den Gesellschaftern schon aus Rechtsgründen weder unter dem Gesichtspunkt des Einwendungsdurchgriffs noch wegen Aufklärungspflichtverletzung zu. Auch liege keine vorsätzliche sittenwidrige Schädigung vor, an der sich die Klägerin beteiligt habe. Bereits eine Täuschungshandlung der Initiatoren, Gründungsgesellschafter, Fondsgeschäftsführer oder sonstige Personen sei mit Nichtwissen zu bestreiten. Zudem sei ihr eine eventuelle Täuschungsabsicht eines Haupttäters nicht bekannt gewesen, so dass sich die Klägerin in keiner Weise an einer solchen beteiligt habe.

14

Die Klägerin hat erstinstanzlich beantragt,

15

die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an die Klägerin 5.870,96 € zu zahlen.

16

Die Beklagten haben erstinstanzlich beantragt,

17

die Klage abzuweisen.

18

Sie haben erstinstanzlich vorgetragen:

19

Mit Nichtwissen sei zu bestreiten, dass die Klägerin Rechtsnachfolgerin der Deutschen C... AG (der ursprünglichen Darlehensgeberin) sei sowie dass diese den Darlehensvertrag gekündigt habe und diese Kündigung der Fondsgesellschaft zugegangen sei.

20

Eine Haftung nach §§ 128, 130 HGB analog scheide schon deshalb aus, weil die der Fondsgesellschaft beitretenden Gesellschafter darauf hätten vertrauen können, dass sie aus der Innenfinanzierung nicht in Anspruch genommen würden.

21

Der zwischen den beitretenden Gesellschaftern und der Gesellschaft abgeschlossene Gesellschaftsvertrag räume der Geschäftsführung gemäß § 6 weitreichende Befugnisse ein und sei wegen Verstoßes gegen das Rechtsberatungsgesetz nichtig. Die Grundsätze der fehlerhaften Gesellschaft fänden in dieser Konstellation keine Anwendung.

22

Auch der zur Finanzierung des Beitritts abgeschlossene Darlehensvertrag sei unwirksam, da die Treuhänderin nicht über eine Erlaubnis nach dem Rechtsberatungsgesetz verfügt hätte (letzteres unstreitig). Deshalb sei die Fondsbeteiligung zu Recht gekündigt worden. Auch insoweit kämen weder Rechtsscheinsgrundsätze noch die Grundsätze der fehlerhaften Gesellschaft zum Tragen.

23

Im Übrigen sei der Beitritt durch Täuschung verursacht worden. Insoweit stehe den Fondsgesellschaftern und damit auch den Beklagten ein Schadenersatzanspruch zu. Ihnen sei verschwiegen worden, dass beim Zwischenerwerb der Immobilie durch die Fa. G... und dem anschließenden Weiterverkauf an die Fondsgesellschaft ein Aufschlag von 28 % auf den Kaufpreis vorgenommen worden sei. Dieser Preisaufschlag - gleichbedeutend mit einem entsprechenden Zwischengewinn der Fa. G... - sei im Prospekt der Fondsgesellschaft nicht ausgewiesen gewesen. Hierauf seien die Anleger auch nicht in sonstiger Weise hingewiesen worden. Hieraus sei zu folgern, dass den Anlegern ein Kaufpreis für die Immobilie vorgetäuscht werden sollte, der weit über dem werthaltigen und realistischen gelegen habe. Der Klägerin sei diese Täuschung bekannt gewesen, da ihr beide Grundstückskaufverträge und der Fondsprospekt vorgelegen hätten. Sie habe an der Täuschung mitgewirkt.

24

Durch das angefochtene Urteil vom 27. Januar 2011 (Bl. 276 ff. d.A.), auf das im Übrigen zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes und auch wegen der Einzelheiten der Urteilsbegründung Bezug genommen wird, hat die 7. Zivilkammer des Landgerichts Frankenthal die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat sie im Wesentlichen ausgeführt, dass die Klage deswegen unbegründet sei, weil die Beklagten dem Anspruch der Klägerin einen Schadenersatzanspruch wegen der Beteiligung der Klägerin an einer vorsätzlichen sittenwidrigen Schädigung der Beklagten durch die Initiatoren bzw. sonstige maßgeblich am Anlagemodell Beteiligte entgegensetzen könnten.

25

Die Beklagten hafteten zwar grundsätzlich für die Verbindlichkeiten des Fonds, da diese Verbindlichkeiten wirksam begründet und die Beklagten zumindest nach den Grundsätzen der fehlerhaften Gesellschaft auch Gesellschafter des Fonds geworden seien. Die Nachhaftung des ausgeschiedenen Gesellschafters ergebe sich aus § 736 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 160 HGB.

26

Der Darlehensvertrag sei durch den Fonds wirksam abgeschlossen worden. Insoweit sei die Vertragsurkunde vorgelegt worden, deren inhaltliche Richtigkeit nicht bestritten sei. Die Klägerin habe auch urkundlich belegt zur Valutierung vorgetragen. Bei Abschluss des Darlehensvertrages sei die Fondsgesellschaft wirksam durch die G...-W... vertreten worden. Deren Berufung als Geschäftsführerin und Vertreterin der Fondsgesellschaft sei in § 6 Abs. 1 des Gesellschaftsvertrages wirksam erfolgt. Es liege kein Verstoß gegen das Rechtsberatungsgesetz vor, da der Schwerpunkt der Tätigkeit auf wirtschaftlichem und nicht auf rechtlichem Gebiet liege. Verträge, durch die eine Fondsgesellschaft des bürgerlichen Rechts die Geschäftsführung auf eine Gesellschaft übertrage, unterfielen grundsätzlich nicht dem Anwendungsbereich von Art. 1, §1 Abs. 1 Rechtsberatungsgesetz. Nach dem Gesellschaftsvertrag sei die Mittelverwendung vorgegeben gewesen, so dass die Aufgabe der Geschäftsführung in dem Abschluss wirtschaftlich zweckmäßiger Verträge und nicht in der Klärung rechtlicher Verhältnisse oder der Prüfung von rechtlichen Risiken bestanden habe.

27

Die Beklagten seien zumindest auch faktische Gesellschafter der Fondsgesellschaft geworden. Die Erklärung des Beitritts durch die Treuhänderin sei unstreitig. Auch bei Nichtigkeit der dem Treuhänder erteilten Vollmacht sei der Beitritt nach den Grundsätzen über die fehlerhafte Gesellschaft wirksam, denn die Gesellschaft sei in Vollzug gesetzt worden. Die Gesellschafter hätten die Geschäftsführung unwidersprochen handeln lassen. Dies sei unstreitig und ausreichend, um eine Invollzugsetzung anzunehmen. Ob die Gesellschaftereinlage wirksam geleistet worden sei, sei dagegen unerheblich. Der Anwendung der Grundsätze der fehlerhaften Gesellschaft stünden auch keine gewichtigen Interessen der Allgemeinheit oder besonders schutzwürdiger Personen entgegen.

28

Die Beklagten hafteten für die Verbindlichkeiten der Fondsgesellschaft unabhängig davon, ob sie vor oder nach Begründung der Verbindlichkeiten beigetreten seien. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs hafte ein Gesellschafter nämlich auch dann für Altverbindlichkeiten der Gesellschaft, wenn der Beitritt bereits vor Änderung der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Rechtsnatur der BGB-Gesellschaft erfolgt sei. Ein Vertrauensschutz für den beitretenden Gesellschafter sei nicht gegeben, wenn er Altverbindlichkeiten gekannt habe oder das Bestehen solcher Altverbindlichkeiten mit nur geringer Aufmerksamkeit hätte erkennen können. Bei einer Fondsgesellschaft müsse der beitretende Gesellschafter immer damit rechnen, dass die zur Finanzierung des Fondsobjekts erforderlichen Kredite bereits aufgenommen worden seien. Ein Haftungsausschluss bestehe nur für Bereicherungsansprüche gegen den Fonds wegen der Unwirksamkeit aufgrund Verstoßes gegen das Rechtsberatungsgesetz. Ein solcher Fall sei hier nicht gegeben.

29

Seit der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 29. September 2009 sei indes anerkannt, dass der die Fondsgesellschaft finanzierenden Bank ein Anspruch gegen die einzelnen Gesellschafter nach den §§ 128, 130 HGB (analog) nicht zustehe, wenn ein Vertreiber von Kapitalanlagen den Anlageinteressenten vorsätzlich durch Falschangaben täusche und deren Schädigung zumindest billigend in Kauf nehme und die Bank sich an dieser Täuschung bewusst beteilige, indem sie in Kenntnis des geplanten Vorgehens die Objektfinanzierung durchführe und dadurch die Täuschung des Anlageinteressenten erst ermöglicht oder gewollt habe.

30

Zwar hätten keine vertraglichen Aufklärungspflichten bestanden, da zwischen den Parteien keine vertraglichen Abreden bestünden. Die Klägerin habe nicht die Beteiligung der Beklagten an der Fondsgesellschaft finanziert. Bei Abschluss des Kreditvertrages zwischen der Klägerin und der Fondsgesellschaft habe die Geschäftsführerin des Fonds gehandelt, die nicht aufklärungsbedürftig gewesen sei. Aus dem Kreditvertrag folgten auch keine weiteren Aufklärungspflichten der Klägerin gegenüber den Beklagten.

31

Die Kammer sei jedoch überzeugt davon, dass die Fondsanleger im Rahmen ihres Fondsbeitritts von den Fondsinitiatoren, Gründungsgesellschaftern und sonstigen Personen, die hinter der Gesellschaft standen und ihr Geschäftsgebaren und die Gestaltung des Anlagemodells mitverantwortet hätten, arglistig getäuscht worden seien. In dem Anlageprospekt sei nicht darauf hingewiesen worden, dass die Fa. G... bei der Veräußerung des Grundstücks an den Fonds einen um 28 % höheren Kaufpreis erhalten habe als sie selbst 3 Tage vorher aufwenden musste. Dieser Zwischengewinn sei nicht offen erkennbar gewesen und sei den Anlegern auch sonst nicht offenbart worden, obwohl damit einer personell eng verflochtenen Firma ein Sondervorteil gewährt worden sei. Nachdem im Prospekt auch weitere "weiche Kosten" und auch ein zusätzliches Agio ausgewiesen worden seien, habe ein Anleger davon ausgehen können, dass der Kaufpreis dem Wert der Immobilie entspreche und darin nicht noch weitere "weiche Kosten" versteckt seien. Das Konzept habe offensichtlich von Anfang an darauf abgezielt, das Vertriebssystem durch einen substantiellen Aufschlag auf den Kaufpreis zu finanzieren, ohne diese Kosten als Vertriebskosten auszuweisen. Motiv hierfür könne nur gewesen sein, dass noch zu werbende Anleger nicht gezeichnet hätten, wenn diesen bewusst gewesen wäre, dass sich erhebliche Aufschläge nicht im Wert der Immobilie niedergeschlagen hätten und im Falle der Verwertung damit auch nicht realisiert werden könnten. Da eine solche Vorgehensweise - gerichtsbekannt - planmäßig und in einer Mehrzahl von Fällen erfolgt sei, hätten die Vertreiber der Kapitalanlage systematisch und deshalb vorsätzlich gehandelt. Sie hätten dabei eine Schädigung der Anleger durch die Belastung mit einer ungewollten Kapitalanlage zumindest billigend in Kauf genommen und hafteten daher nach § 826 BGB auf Schadensersatz.

32

An diesem Verhalten der Fondsinitiatoren habe sich die Klägerin im Sinne von § 830 BGB beteiligt. Denn durch die Darlehensgewährung habe sie am Gesamtvorgang fördernd mitgewirkt, was als objektiver Gehilfenbeitrag ausreiche.

33

Auch die subjektiven Voraussetzungen seien gegeben. Insoweit reiche die Erkennbarkeit der die Sittenwidrigkeit begründenden Umstände aus, wenn sich diese einem zuständigen Bankmitarbeiter nach den Umständen des Falles aufdrängen musste. Der Klägerin hätten beide Kaufverträge und der Prospekt vorgelegen, so dass sie die auffällige "Wertentwicklung" habe erkennen können. Die enge personelle Verflechtung der beteiligten Gesellschaften und das Fehlen des Hinweises auf den Zwischengewinn habe den Bankmitarbeitern nicht verborgen bleiben können. Wenn sie unter diesen Umständen die Innenfinanzierung durchgeführt habe, habe sich die Klägerin mit dem Eintritt des Erfolges (Belastung der Anleger mit einer ungewollten Kapitalanlage) abgefunden und es dem Zufall überlassen, ob dieser Erfolg eintrete. Damit habe sie sich an der sittenwidrigen Schädigung der Beklagten beteiligt.

34

Rechtsfolge hieraus sei, dass die Klägerin die Beklagten so stellen müsse, wie diese stünden, wenn sie der Fondsgesellschaft nicht beigetreten wären. Da in diesem Falle die Beklagten nicht für die Innenfinanzierung haften würden, stehe der Klägerin im Ergebnis kein Anspruch gegen die Beklagten zu.

35

Gegen dieses Urteil wendet sich die Klägerin mit ihrer Berufung, mit der sie ihre erstinstanzlichen Anträge weiter verfolgt.

36

Sie trägt vor:

37

Gerügt werde die Verletzung materiellen Rechts.

38

Das Landgericht gehe zu Unrecht von einen Schadensersatzanspruch der Anleger gegen die Klägerin wegen der Beteiligung der (Rechtsvorgängerin der) Klägerin an einer vorsätzlichen sittenwidrigen Schädigung der Anleger durch die Initiatoren der Fonds-GdbR aus. Das Landgericht verkenne, dass der Bundesgerichtshof bei dem von ihm entwickelten Haftungssystem sehr genau unterscheide zwischen der Haftung der Prospektverantwortlichen, der Haftung der beitritts- bzw. ankaufsfinanzierenden Bank und der Haftung der objektfinanzierenden Bank. Am weitest gehenden sei dabei die Haftung der Prospektverantwortlichen ausgestaltet, während die Haftung der objektfinanzierenden Bank im geringsten Umfang anzunehmen sei. Im vorliegenden Fall sei die Klägerin aber nur objektfinanzierende Bank gewesen.

39

Selbst eine beitritts- bzw. ankaufsfinanzierende Bank hafte bei einem überhöhten Kaufpreis nur unter besonderen Voraussetzungen, wenn nämlich der Kaufpreis sittenwidrig überteuert sei. Eine solche sittenwidrige Überteuerung sei im vorliegenden Fall aber weder vorgetragen noch vom Landgericht festgestellt worden.

40

Der Kaufpreis sei mit dem sechzehnfachen Wert der Jahresnettomiete angesetzt worden. Ein solcher Vervielfältiger sei bei Gewerbeimmobilien üblich und angemessen und jedenfalls aus damaliger Sicht nicht zu beanstanden gewesen. Somit habe selbst eine anteils- oder ankaufsfinanzierende Bank nicht über die unterschiedlichen Kaufpreise aufklären müssen. Erst recht habe eine solche Aufklärungspflicht für die Klägerin als objektfinanzierende Bank nicht bestanden. Denn insoweit bestünden keine unmittelbaren Rechtsbeziehungen der objektfinanzierenden Bank zum einzelnen Anleger. Der Bundesgerichtshof habe es auch ausdrücklich abgelehnt, den Darlehensvertrag zwischen der objektfinanzierenden Bank und der Fondsgesellschaft als Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten der einzelnen Anleger zu behandeln.

41

Die Klägerin habe sich aber auch nicht an einer vorsätzlichen sittenwidrigen Schädigung der Anleger durch die Initiatoren der Fondsgesellschaft beteiligt. Insoweit fehle es schon zunächst an einer Haupttat, da eine arglistige Täuschung der Anleger durch die Fondsinitiatoren nicht zu erkennen sei. Der Kaufpreis, den die Fondsgesellschaft an die Firma G... bezahlt habe, sei im Prospekt zutreffend dargestellt worden und ebenso dessen Berechnung. Dem Prospekt sei auch zu entnehmen gewesen, dass die Firma G... die Fondsimmobilie erst kurz vorher selbst erworben habe. Damit habe der Fondsprospekt ausreichend aufgeklärt, so dass es schon an einer Haupttat fehle. Des Weiteren habe die Klägerin auch keine Unterstützungshandlung erbracht. Sie habe lediglich das Darlehen an die Fondsgesellschaft ausgezahlt. Dies sei aber keine Handlung, die eine mögliche arglistige Täuschung irgendwie gefördert habe.

42

Schließlich fehle es auch an einem Beihilfevorsatz. Insoweit habe das Landgericht zur Begründung des arglistigen Handelns der Initiatoren ausgeführt, dass diese regelmäßig bei anderen Fonds einen solchen Gewinn durch einen Zwischenankauf und -verkauf nicht im Prospekt aufgeführt hätten und deswegen von einem systematischen Handeln auszugehen sei. Dies sei für die Klägerin schon deswegen nicht zuerkennen gewesen, weil sie nur ein einziges Projekt des Initiatorenkreises finanziert haben, nämlich das vorliegende Projekt. Von daher habe sie schon gar nicht erkennen können, dass hier ein systematisches Vorgehen des Initiatorenkreises vorliege. Zum anderen habe sie eine Haupttat auch deswegen nicht erkennen können, weil der Kaufpreis, den die Fondsgesellschaft zahlen musste, im Prospekt zutreffend angegeben worden sei und ebenso, wie es zu dessen Ansatz gekommen sei. Schließlich habe die Klägerin auch nicht den Willen gehabt, in irgendeiner Weise eine unerlaubte Handlung des Initiatorenkreises zu fördern.

43

Die Fondsgesellschaft sei letztlich deswegen nicht mehr in der Lage, das Darlehen vollständige zu bedienen, weil die Hauptmieterin nach Ablauf ihrer 15-jährigen Bindung das Mietverhältnis nicht mehr zu den bisherigen Bedingungen verlängert habe. Damit habe sich letztlich allein das unternehmerische Risiko realisiert. Dieses unternehmerische Risiko trage aber der Anleger. Im Übrigen seien mögliche Schadensersatzansprüche jedenfalls verjährt.

44

Die Klägerin beantragt,

45

das Urteil des Landgerichts Frankenthal (Pfalz) vom 27. Januar 2011 abzuändern und die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an die Klägerin 5.870,96 € zu zahlen.

46

Die Beklagten beantragen,

47

die Berufung der Klägerin zurückzuweisen.

48

Die Beklagten tragen vor:

49

Das Urteil des Landgerichts sei im Ergebnis zutreffend. Die Beklagten seien aber weiterhin der Auffassung, dass schon die Grundsätze der fehlerhaften Gesellschaft im vorliegenden Fall keine Anwendung fänden.

50

Das Landgericht habe aber letztlich zu Recht Schadenersatzansprüche der Beklagten gegen die Klägerin bejaht. Entgegen der Auffassung der Klägerin habe das Landgericht dabei die Haftungsunterschiede zwischen einer objektfinanzierenden Bank einerseits und einer beitrittsfinanzierenden Bank andererseits nicht übersehen. Das Landgericht habe die Haftung des Objektfinanzierers nicht erweitert, sondern die Haftung der Klägerin auf eine Beteiligung an einer sittenwidrigen Schädigung der Beklagten gestützt. Der Bundesgerichtshof habe ausdrücklich ausgeführt, dass eine solche Haftung der objektfinanzierenden Bank in Betracht komme.

51

Die Voraussetzungen einer solchen Haftung seien vorliegend gegeben. In objektiver Hinsicht sei dabei bereits die Valutierung des Darlehens ausreichend. Darüber hinaus komme auch noch die Zahlung an den Erstverkäufer in Betracht.

52

Der Klägerin sei der Kaufpreisaufschlag bekannt gewesen und damit auch die Täuschung der Anleger. An dieser Täuschung habe sie auch mitgewirkt. Aus dem Darlehensvertrag ergebe sich, dass im Rahmen der Beleihungsunterlagen beide Kaufverträge und der Fondsprospekt bei der Klägerin vorgelegen hätten. Auch aus den Zahlungsanweisungen ergebe sich, dass der Klägerin der Erstverkäufer und auch der Kaufpreis bekannt gewesen seien. Die Klägerin habe sich an dieser Täuschung durch die Durchführung der Objektfinanzierung beteiligt, durch die der Kauf der Immobilie erst möglich geworden sei.

53

Entgegen der Ansicht der Klägerin sei die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur sittenwidrigen Überteuerung hier nicht anwendbar, da es nicht um ein eigenes Aufklärungsverschulden der Bank gehe.

54

Für das Landgericht sei aus Prozessen gegen die Fondsgesellschaft gerichtsbekannt, dass Vertriebsprovisionen an die Vertriebsgesellschaft zu einem wesentlichen Teil aus den Erlösen der Fa. G... aus den Grundstücksverkäufen gezahlt worden seien. Dies sei in den dortigen Prozessen von der Fondsgesellschaft vorgetragen worden. Nach dem Prospekt habe es lediglich eine Vertriebsprovision von 5% gegeben, die der Anleger direkt an die Vertriebsgesellschaft zahlen musste. Tatsächlich habe es mindestens 18% Provision gegeben. Dieser Umstand sei sehr wohl für eine Anlageentscheidung bedeutsam und nicht nur der ausgewiesene Endpreis. Denn der Anleger müsse wissen, welcher Anteil von seinem Geld für den Kaufpreis aufgewendet werde und was an Provisionen zu zahlen sei. Hierin liege eine Täuschung über die Werthaltigkeit des Objekts.

55

Die Angabe der verschiedenen Urkundennummern in den Verträgen sei nicht geeignet, die Haupttat entfallen zu lassen. Soweit die Klägerin ausführe, dass ihr von den Hintergründen nichts bekannt gewesen sei, könne sie damit nicht gehört werden. Denn im Urteil sei ausdrücklich festgestellt, dass der Klägerin beide Kaufverträge und der Prospekt im Zusammenhang mit der Darlehensgewährung vorgelegen hätten. Einen Tatbestandsberichtigungsantrag habe die Klägerin nicht gestellt.

56

Auch eine Beteiligung/Beihilfehandlung der Klägerin sei gegeben. Ein aufklärungspflichtiger Wissensvorsprung der Finanzierungsbank liege auch dann vor, wenn die Bank Kenntnis habe, dass der Kreditnehmer durch seinen Geschäftspartner oder den Fondsprospekt arglistig getäuscht werde. Die Klägerin bestreite eine Täuschung der Anlieger mit Nichtwissen. Dies sei unzureichend. Der Klägerin seien alle Fakten bekannt gewesen. Durch das Verschweigen ihres Wissensvorsprungs und die Ausreichung der Fondsfinanzierung habe sie die offensichtliche Täuschung der Anleger erst ermöglicht. Die Klägerin könne sich nicht auf die Position des reinen Objektfinanzierers zurückziehen, da sie über Sonderwissen verfügt habe. Sie habe gewusst, dass der zweite Kaufpreis den Anlegern als werthaltiger Kaufpreis für das Objekt offeriert worden sei, was aber offensichtlich nicht den Tatsachen entsprochen habe. Sie habe das Objekt im Rahmen der Darlehensgewährung ja auch bewerten müssen.

57

Daher bestünde ein Schadenersatzanspruch der Beklagten gegen die Klägerin, so gestellt zu werden, als ob sie nicht beigetreten wären.

II.

58

Die Berufung der Klägerin ist zulässig und führt auch in der Sache zum Erfolg.

59

Das Landgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass eine fällige Darlehensrückzahlungsforderung der Klägerin gegen die Fondsgesellschaft besteht, für die die Beklagten in der eingeklagten Höhe haften.

60

Dass ein Darlehensvertrag zwischen der Fondsgesellschaft und der Rechtsvorgängerin der Klägerin abgeschlossen worden ist, ergibt sich insoweit aus der vorgelegten Darlehensurkunde.

61

Bei Abschluss dieses Darlehensvertrages war die Fondsgesellschaft auch wirksam durch die Firma G... W... vertreten worden. Die insoweit der Firma G... W... im Gesellschaftsvertrag bereits erteilte Vollmacht ist nicht wegen Verstoßes gegen das Rechtsberatungsgesetz unwirksam. Zum einen folgt dies schon daraus, dass die Firma G... W... selbst Gesellschafter der Fondsgesellschaft war und damit im Rahmen der Geschäftsführung keine fremden sondern vielmehr eigene Geschäfte besorgt hat (vgl. BGH, ZIP 2010, 319, 321 m.w.N.). Darüber hinaus hat das Landgericht zutreffend ausgeführt, dass nach gefestigter Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sogar Verträge, durch die eine Fonds-GdbR die Führung ihrer Geschäfte einem Nichtgesellschafter unter Beachtung des Grundsatzes der Selbstorganschaft überträgt, nicht in den Anwendungsbereich des Rechtsberatungsgesetzes fallen, weil solche Verträge ihrem Inhalt nach im Schwerpunkt nicht auf die Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten, sondern auf die Wahrung wirtschaftlicher Interessen der GdbR und ihrer Gesellschafter gerichtet sind (vgl. BGH, aaO, m.w.N.).

62

Das Darlehen ist auch zur Rückzahlung fällig, nachdem die Klägerin das Darlehen gegenüber der Fondsgesellschaft wirksam gekündigt hat. Die Kündigung ist mit dem vorgelegten Schreiben vom 21. Oktober 2008 ausgesprochen worden. Dass diese Kündigung auch bei der Firma A... als geschäftsführender Gesellschafter der Fonds GmbH zugegangen ist, ergibt aus den vorgelegten Schreiben der Firma A..., die danach an die Gesellschafter versandt wurden.

63

Die Klägerin war insoweit auch zur Kündigung berechtigt. Ausweislich des Kündigungsschreibens hat sie aus wichtigem Grund gekündigt und dabei insbesondere die mangelnde Kapitaldienstfähigkeit des Beleihungsobjektes und die steigenden Rückstände angeführt. Damit beruft sie sich letztlich auf § 490 Abs. 1 BGB. Diese Sonderregelung geht der allgemeinen Regelung des § 314 BGB vor. Sie ist auch nicht durch die allgemeinen Darlehensbedingungen, die dem Darlehensvertrag zugrunde liegen, ausgeschlossen gewesen, da in diesen Darlehensbedingungen ausdrücklich eine Kündigung der Bank aus wichtigem Grund vorgesehen ist. Soweit darin dann konkret ausgeführt wird, was ein wichtiger Grund sein kann, handelt es sich dabei nicht um eine abschließende Aufzählung, sondern nur um Beispiele für einen wichtigen Grund, was sich daraus ergibt, dass dies dann mit "insbesondere ..." eingeleitet wird (vgl. Ziffer 8.2 der allgemeinen Darlehensbedingen des Kreditvertrages - Anlage K3).

64

Das Landgericht ist auch zu Recht davon ausgegangen, dass die Beklagten nach §§ 128, 130 HGB analog für die Darlehensschuld der Fondsgesellschaft haften.

65

Nach inzwischen gefestigter Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist eine Fonds-GdbR im Außenverhältnis rechts- und parteifähig mit der Folge, dass sich die persönliche Einstandspflicht ihrer Mitglieder für die Gesellschaftsverbindlichkeiten aus der entsprechenden Anwendung der für die OHG und KG geltenden Vorschriften der §§ 128, 130 HGB ergibt (vgl. BGH, ZIP 2010, 319, 321 m. w. N.).

66

Entgegen der Ansicht der Beklagten sind diese auch wirksam Mitglieder der Fondsgesellschaft geworden, weil jedenfalls die Regeln der fehlerhaften Gesellschaft auf ihren Beitritt anzuwenden sind, denn die Gesellschaft ist in Vollzug gesetzt worden. Sie nahm am Rechtsleben teil, indem sie die Fondsimmobilie erworben hat und als Vermieterin in die Mietverträge eingetreten ist. Sie hat Gesellschafterversammlungen abgehalten und Zahlungen auf das Darlehen geleistet und vieles mehr. Die Beklagten haben Ausschüttungen und steuerliche Verlustzuweisungen der Gesellschaft entgegengenommen.

67

Die Beklagten können sich gegenüber der Anwendung der Regeln der fehlerhaften Gesellschaft auch nicht darauf berufen, dass die von ihnen der Treuhänderin erteilte Vollmacht wegen Verstoßes gegen das Rechtsberatungsgesetz unwirksam wäre und sie durch eine arglistige Täuschung zum Beitritt zur Gesellschaft bestimmt worden seien. Nach der gefestigten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs gelten die Regeln der fehlerhaften Gesellschaft sowohl dann, wenn der Beitritt über einen Treuhänder als Vertreter erfolgte, dessen Vollmacht wegen Verstoßes gegen das Rechtsberatungsgesetz nichtig ist (vgl. BGH, Urteil vom 17.06.2008, Az.: XI ZR 112/07, bei Juris Rn. 22 m.w.N.), als auch dann, wenn der Anleger durch eine arglistige Täuschung zum Beitritt bewegt wurde (vgl. BGH, Urteil vom 7.12.2010, Az.: XI ZR 53/08, bei Juris Rn. 22 m.w.N.).

68

Darauf, ob zum Zeitpunkt des Beitritts der Beklagten das Darlehen durch die Fondsgesellschaft schon aufgenommen war oder erst danach aufgenommen wurde, kommt es nicht an, da auch ein nachträglich eingetretener Gesellschafter für "Altschulden" haftet, wenn er mit dem Bestehen solcher Altschulden rechnen musste. Letzteres ist bei dem Beitritt zu einer Immobilienfondsgesellschaft immer der Fall ist. Zudem ist hier im Prospekt ausdrücklich ausgeführt, dass die Fondsgesellschaft ein solches Darlehen aufnehmen wird (vgl. BGH, Urteil vom 19.07.2011, Az.: II ZR 300/08, bei Juris Rn. 41 m.w.N.).

69

Die Beklagten können sich auch nicht darauf berufen, als Gesellschafter aus der Fondsgesellschaft ausgeschieden zu sein. Denn insoweit besteht nach § 736 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 160 HGB eine fünfjährige Nachhaftungsfrist des ausgeschiedenen Gesellschafters, die zum Zeitpunkt der Klageerhebung unstreitig noch nicht abgelaufen war. Die Klageerhebung hemmt aber den Ablauf der Nachhaftungsfrist (vgl. Palandt/Sprau, BGB, 71. Auflage, § 736 Rn. 15).

70

Die Beklagten können sich auch nicht darauf berufen, dass in dem Gesellschaftsvertrag nur eine teilschuldnerische Haftung der Gesellschafter vorgesehen war.

71

Grundsätzlich haftet der Gesellschafter nach §§ 128, 130 HGB analog - zusammen mit den anderen Gesellschaftern der Gesellschaft als Gesamtschuldner - auf den vollen Betrag der Gesellschaftsschuld (vgl. BGH, aaO., Rn. 34). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshof kann sich der Gesellschafter aber unter Umständen auf eine Haftungsbeschränkung berufen, wenn entweder eine solche Haftungsbeschränkung unmittelbar in dem Darlehensvertrag zwischen der Bank und der Fondsgesellschaft vereinbart war oder aber im Rahmen des Gesellschaftsvertrages eine solche quotale Haftungsbeschränkung für den Gesellschafter vorgesehen und dies auch der Bank bekannt war (vgl. BGH, aaO., Rn. 39). Im letzteren Falle muss sich die Bank so behandeln lassen, als ob die Haftungsbeschränkung auch im Darlehensvertrag vereinbart war, wenn sie nicht ausdrücklich zu erkennen gegeben hat, dass sie sich an dieser Haftungsbeschränkung nicht festhalten lassen will.

72

Dass eine solche Haftungsbeschränkung für die Gesellschafter im Darlehensvertrag vereinbart worden wäre, lässt sich dem vorgelegten Darlehensvertrag nicht entnehmen. Dies ist auch nicht vorgetragen.

73

Jedoch ist in § 7 des Gesellschaftsvertrages ein Ausschluss der gesamtschuldnerischen Haftung der Gesellschaft normiert.

74

Dort heißt es:

75

"§ 7

76

Keine gesamtschuldnerische Haftung

77

1. Die laufende Geschäftsführung und die Treuhandgeschäftsführung sind verpflichtet bei sämtlichen abzuschließenden Verträgen und abzugebenden Erklärungen dafür Sorge zu tragen, dass der Gesellschafter persönlich lediglich teilschuldnerisch im Verhältnis seines Gesellschaftsanteils zum Gesellschaftskapital verpflichtet wird, soweit dies gesetzlich zulässig oder möglich ist; hiervon unberührt bleibt die Begründung von Nebenverpflichtungen. Beim Abschluss von im Mittelverwendungsplan genannten Verträgen sowie bei Darlehensverträgen darf der einzelne Gesellschafter ausschließlich teilschuldnerisch im Verhältnis seines Anteils zum gesamten Fondsvermögen verpflichtet werden.
..."

78

Somit war nach dieser Bestimmung des Gesellschaftsvertrages gerade vorgesehen, dass die Gesellschafter nicht gesamtschuldnerisch auf den vollen Schuldbetrag einer möglichen Darlehensschuld, sondern nur teilschuldnerisch entsprechend ihrem Anteil am Fondsvermögen haften sollten. Insoweit ist dann in § 3 des Gesellschaftsvertrages ausgeführt:

79

"§ 3

80

Gesellschafter und Gesellschaftsbeteiligungen, Mittelherkunft

81

1. Das Kapital der Gesellschaft beträgt vorbehaltlich der Bestimmung in § 6 dieses Vertrages 17.812.438,00 DM und wird der Gesellschaft durch die Summe aller Beteiligungen zugeführt. Darüber hinaus wird die Gesellschaft selbst sich Mittel beschaffen durch Darlehen in Höhe von 12.264.000,00 DM zzgl. Disagio, für die die einzelnen Gesellschafter jeweils teilschuldnerisch im Verhältnis ihrer Zeichnungssumme zum gesamten Gesellschaftskapital haften.
....

82

5. Fa. G...-W... Immobilien- und Verwaltungs-GmbH kann in Ausübung der Befugnisse der Gesellschaft als bevollmächtigte Geschäftsführerin weitere Gesellschafter bis zur Vollzeichnung des Kapitals der Gesellschaft aufnehmen. Jede Einlage eines weiteren Gesellschafters muss sich auf wenigstens 17.429,00 DM belaufen oder durch 17.429,00 DM ohne Rest teilbar sein.
..."

83

Hieraus ergibt sich, dass ein Gesellschaftsanteil deswegen für das Darlehen mit einer Haftungsquote von 1/1022 oder mit 0,09784 % haftet.

84

Zwar geht die Klägerin von einer Haftungsquote eines Gesellschaftsanteils von 0,10111 % aus, jedoch macht sie ausdrücklich einen erstrangigen Teilbetrag aus einem ihr nach ihrer Ansicht zustehenden höheren Gesamtbetrag geltend. Der von ihr geltend gemachte Betrag für einen Anteil von 5.870,96 € ist aber jedenfalls auch unter Zugrundelegung einer Quote von 1/1022 gerechtfertigt. Denn die Haftungsquote bemisst sich nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht an dem Bestand der Restschuld sondern an dem ursprünglichen Nettodarlehensbetrag zzgl. Zinsen und Kosten. Reguläre Zahlungen des Fonds auf die Verbindlichkeiten sowie Erlöse aus verwerteten Sicherheiten und Zahlungen anderer Gesellschafter kommen dem einzelnen Gesellschafter erst dann zugute, wenn dadurch die Gesellschaftsschuld soweit sinkt, dass der ursprüngliche Haftungsanteil des einzelnen Gesellschafters unterschritten wird (vgl. BGH, aaO., Rn 44 m.w.N.). Da der anteilige Nettodarlehensrückzahlungsbetrag (noch ohne Zinsen und Kosten) für einen Geschäftsanteil sich aber bei einer Quote von 1/1022 auf 12.000,00 DM beläuft, wie dies auch in § 3 Ziffer 3 des Gesellschaftsvertrages dargestellt ist, und dieser Betrag einem Betrag von 6.135,50 € entspricht, liegt der von der Klägerin geltend gemachte Betrag pro Geschäftsanteil noch unter diesem Betrag.

85

Dass die Darlehensschuld der Fondsgesellschaft insgesamt unter den eingeklagten Betrag gesunken wäre, wird von den dafür darlegungs- und beweispflichtigen Beklagten nicht vorgetragen.

86

Entgegen der Ansicht des Landgerichts können die Beklagten der Klägerin jedoch nicht entgegenhalten, dass ihnen Schadensersatzansprüche gegen die Klägerin zustünden, die im Ergebnis dazu führten, dass sie doch nicht für die Darlehensschuld der Fondsgesellschaft einzustehen hätten.

87

Solche Schadenersatzansprüche sind insbesondere nicht aus der Verletzung von Aufklärungspflichten durch die Klägerin gegenüber den Beklagten begründet. Denn der Darlehensvertrag ist allein zwischen der Klägerin und der Fondsgesellschaft, die insoweit als rechtsfähig anzusehen ist, zustande gekommen. Vertragliche Beziehungen zwischen der Klägerin und den Beklagten als einzelne Mitglieder der BGB-Gesellschaft sind dadurch nicht begründet worden. Bezüglich der Fondsgesellschaft war die Klägerin aber nicht aufklärungspflichtig, da die gesamten Umstände des Zwischenverkaufs und der unterschiedlichen Kaufpreise der für die Fondsgesellschaft handelnden Gesellschaftergeschäftsführerin vollumfänglich bekannt waren (vgl. BGH, Urteil vom 29. September 2009, Az.: XI ZR 179/07, bei Juris Rn. 18).

88

Insoweit bestanden auch keine Aufklärungspflichten der Klägerin gegenüber den einzelnen Anlegern unter dem Gesichtspunkt eines Vertrages mit Schutzwirkung zugunsten Dritter. Denn im Rahmen dieses Institutes werden keine zusätzlichen Vertragspflichten begründet. Es werden lediglich im Rahmen des Vertragsverhältnisses bestehende Pflichten über die Person des Vertragspartners hinaus auf Dritte erstreckt. Bestand aber gegenüber der Fondsgesellschaft als Vertragspartner keine Aufklärungspflicht, so kann damit auch keine Aufklärungspflicht gegenüber den einzelnen Anlegern als "Dritte" bestanden haben.

89

Bestehen somit keine vertraglichen bzw. vorvertraglichen Schadensersatzansprüche der einzelnen Anleger gegen die Klägerin, so bedeutet dies nicht, dass damit jegliche Schadenersatzansprüche der Anleger gegenüber einer objektfinanzierenden Bank ausgeschlossen wären. Denn deliktische Ansprüche sind unabhängig vom Bestehen vertraglicher oder vorvertraglicher Schadenersatzansprüche möglich (vgl. BGH, aaO, Rn. 19; siehe auch BGH, WM 2010,1590 Textziffer 50).

90

Aber auch deliktische Ansprüche sind nach Ansicht des Senats im vorliegenden Fall nicht gegeben.

91

Als solche deliktische Ansprüche kämen hier Ansprüche nach §§ 826, 830 BGB wegen der Beihilfe der Klägerin zu einer vorsätzlichen sittenwidrigen Schädigung der Beklagten durch die Vertreiber der Fondsanlage in Betracht. Denn ein Vertreiber von Kapitalanlagen, der Anlageinteressenten vorsätzlich durch Falschangaben täuscht und die Schädigung der Anleger zumindest billigend in Kauf nimmt, ist diesen gegenüber wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung zum Schadenersatz verpflichtet (vgl. BGH, Urteil vom 29. September 2009, Az.: XI ZR 179/07, bei Juris Rn. 20 m. w. N.).

92

Eine solche vorsätzliche sittenwidrige Schädigung der Beklagten durch die Fondsinitiatoren ist hier nicht deswegen ausgeschlossen, weil der Kaufpreis, zu dem die Fondsgesellschaft die Fondsimmobilie angekauft hat, im Prospekt zutreffend angegeben ist und ebenso wie es zum Ansatz dieses Kaufpreises gekommen ist. In dem Prospekt ist gerade nicht eindeutig ersichtlich, dass die Verkäuferfirma, die zum Firmenkreis der Fondsinitiatoren gehört, dieselbe Immobilie in demselben Zustand drei Tage vorher zu einem rund 5 Mio. DM geringeren Kaufpreis erworben hat. Dieser wesentliche Zwischengewinn ist aus dem Prospekt indes nicht zu entnehmen. Da der von der Fondsgesellschaft gezahlte Kaufpreis für die Immobilie um 28% über dem Kaufpreis lag, den die Zwischenerwerbergesellschaft an die Erstverkäufer bezahlen musste, liegt dieser Zwischengewinn auch eindeutig in dem Bereich, in dem von Seiten der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs eine Aufklärungspflicht hinsichtlich von Innenprovisionen bejaht wird. Somit ist von einer Pflichtverletzung der Fondsinitiatoren und Vertreiber auszugehen (vgl. auch Pfälz.OLG Zweibrücken, Urteil vom 11.02.2010, Az.: 4 U 130/08).

93

Das Landgericht hat weiterhin zutreffend ausgeführt, dass für die Qualifikation dieses pflichtwidrigen Handelns der Fondsinitiatoren als arglistiges Handeln weiterhin spricht, dass gleichartige Zwischengewinne nicht nur bei dem vorliegenden Fonds sondern bei einer Mehrzahl von Fonds, die durch die Initiatorengruppe aufgelegt wurden, erzielt wurden und auch dort auf diesen Zwischengewinn nicht im Prospekt hingewiesen wurde. Dies lässt den Rückschluss zu, dass die Initiatorengruppe insoweit planmäßig gehandelt hat und diese Zwischengewinne deswegen nicht offenbaren wollte, weil sie davon ausgegangen ist, dass die Anleger dann sich nicht an dem Fonds beteiligt hätten, da ein bereits gezogener Gewinn in dieser Größenordnung die Renditeerwartung für das Objekt deutlich in Frage stellt.

94

Entgegen der Ansicht der Klägerin wird man auch eine Unterstützungshandlung der Kläger nicht verneinen können. Denn insoweit hat der Bundesgerichtshof in seiner Entscheidung vom 29. September 2009, Az.: XI ZR 179/07, die objektive Förderungshandlung bereits in der Gewährung des Darlehens der objektfinanzierenden Bank an die Fondsgesellschaft gesehen, weil die Bank in Kenntnis des geplanten Vorgehens der Initiatoren die Objektfinanzierung durchgeführt und dadurch die Täuschung der Anleger durch die Initiatoren erst ermöglicht und auch gewollt habe (vgl. BGH, Urteil vom 29. September 2009, XI ZR 119/07, bei Juris Rn. 22).

95

Indes reicht die bloße objektive Förderungshandlung für die Bejahung einer unerlaubten Handlung im Sinne von § 830 BGB nicht aus. Die Voraussetzungen für die Teilnahme an einer unerlaubten Handlung im Sinne von § 830 BGB richten sich vielmehr nach den für das Strafrecht entwickelten Grundsätzen. Demgemäß muss für den einzelnen Teilnehmer ein Verhalten festgestellt werden können, das den rechtswidrigen Eingriff in ein fremdes Rechtsgut unterstützt und das von der Kenntnis der Tatumstände und dem auf die Rechtsgutverletzung gerichteten Willen getragen war (vgl. BGH WM 2010, 749 Textziffer 34; WM 2010, 1590 Textziffer 43; WM 2011, 543, Textziffer 26 jeweils mit weiteren Nachweisen).

96

Eine solche Kenntnis der Tatumstände und ein auf die Rechtsgutverletzung gerichteter Wille kann nach Ansicht des Senats im vorliegenden Fall nicht festgestellt werden. Denn wesentlich für die Bejahung eines arglistigen Handelns der Fondsinitiatoren ist das planmäßige Vorgehen mit der Erzielung eines Zwischengewinns und das Verschweigen dieses Zwischengewinns im Prospekt gegenüber den Anlegern. Die Kenntnis hiervon kann aber bei der Klägerin nicht angenommen werden, da die Klägerin - unstreitig - nur ein Fondsobjekt des Initiatorenkreises finanziert hat. Insoweit musste sie aus dem einmaligen Auseinanderfallen von Ersterwerbskaufpreis und Weiterverkaufspreis an die Fondsgesellschaft nicht den Schluss ziehen, dass hier eine arglistige Täuschung der Anleger durch die Fondsinitiatoren vorlag. Die Tatsache, dass ein Kaufpreis ggf. vom "Verkehrswert" einer Immobilie abweicht, begründet insoweit noch keine Kenntnis von einer arglistigen Täuschung. Insoweit kann auch kein auf die Rechtsgutverletzung gerichteter Wille der Klägerin festgestellt werden.

97

Der vorliegende Fall unterscheidet sich im tatsächlichen insoweit erheblich von dem Sachverhalt, der der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 29. September 2009 zugrunde lag. Denn nach dem dort im Revisionsverfahren zugrunde zu legenden Sachverhalt war in dem Fondsprospekt die Aussage getroffen worden, dass die objektfinanzierende Bank vor einer Inanspruchnahme der einzelnen Gesellschafter für die Darlehensverbindlichkeiten der Fondsgesellschaft zunächst die Fondsimmobilie verwerten würde. Die objektfinanzierende Bank hatte in dem dortigen Verfahren eine solche Regelung in dem Darlehensvertrag aber nicht treffen wollen. Die abweichende Aussage in dem Prospekt war im dortigen Fall der objektfinanzierten Bank bekannt und auch Gegenstand der Verhandlung zwischen der Bank und den Fondsinitiatoren.

98

Dies ist aber ein wesentlicher Unterschied, da die täuschende Aussage im Fondsprospekt dort gerade einen Umstand betraf, der im "Einflussbereich" der objektfinanzierenden Bank lag. Dagegen liegt die Erzielung eines Zwischengewinns im vorliegenden Fall nicht unmittelbar im Einflussbereich der objektfinanzierenden Bank.

99

Daher vermag der Senat die Voraussetzungen eines Schadenersatzanspruchs der Beklagten gegen die Klägerin wegen der Beihilfe zu einer vorsätzlichen sittenwidrigen Schädigung der Anleger durch die Fondsinitiatoren im vorliegenden Fall nicht festzustellen.

100

Die Beklagten können daher dem Anspruch der Klägerin auf (quotale) Rückzahlung des Fondsdarlehens keine Schadenersatzansprüche entgegensetzen.

101

Nachdem die Klägerin mit ihrer Klage ausdrücklich einen erstrangigen Teilbetrag eines höheren Haftungsbetrages geltend macht, kommt es auf die konkrete Höhe des Haftungsanteils nicht an, da der geltend gemachte Haftungsbetrag - wie oben ausgeführt - in jedem Falle unter dem Haftungsbetrag liegt, für den die Beklagten einzustehen haben.

102

Die Kostenentscheidung erfolgt aus § 91 Abs. 1 ZPO.

103

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

104

Die Zulassung der Revision ist im vorliegenden Fall gem. § 543 Abs. 2 Nr. 1 und 2 ZPO geboten. Die Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung, da die Haftung der ersten Anleger einer Fondsgesellschaft für Darlehen des Fonds Gegenstand einer Vielzahl von Rechtsstreiten ist. Die Frage, unter welchen Voraussetzungen eine objektfinanzierende Bank insoweit gegenüber dem einzelnen Anleger schadensersatzpflichtig ist, ist bisher nicht abschließend geklärt. In der Entscheidung vom 29. September 2009 hat der Bundesgerichtshof die Sache zur weiteren Aufklärung an das Oberlandesgericht (dort KG) zurückgewiesen. Das Kammergericht hat in seinem anschließenden Urteil dann Schadenersatzansprüche der dortigen Anleger verneint, wobei allerdings auch tatbestandlich andere Feststellungen getroffen wurden, als sie der Entscheidung des Bundesgerichtshofs zugrunde lagen (vgl. KG, Urteil vom 1.12.2010, Az.: 24 U 185/09, bei Juris). Das Urteil des Kammergerichts ist rechtskräftig geworden, so dass eine abschließende Prüfung durch den Bundesgerichtshof nicht mehr stattgefunden hat. Daher erscheint die Zulassung der Revision auch unter dem Gesichtspunkt der Fortbildung des Rechts und der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung angezeigt.

19
1. Rechtsfehlerfrei und von der Revision nicht angegriffen hat das Berufungsgericht das Zustandekommen eines wirksamen Darlehensvertrages zwischen dem Fonds - vertreten durch die G. - und der Klägerin sowie die wirksame Kündigung des Darlehens durch die Klägerin bejaht. Ebenso hat es rechtsfehlerfrei und von der Revision nicht angegriffen einen Anspruchder Klägerin gegen die Beklagten als Gesamtschuldner in der als erstrangigen Teilbetrag geltend gemachten Höhe auf quotale Rückzahlung der noch offenen Darlehensschuld gemäß §§ 128, 130 HGB analog jedenfalls nach den Grundsätzen des fehlerhaften Gesellschaftsbeitritts bejaht und einen Gegenanspruch der Beklagten aus einer etwaigen (vor-)vertraglichen Aufklärungspflichtverletzung der Klägerin mangels unmittelbarer Vertragsbeziehungen der Parteien verneint.
22
a) Die Grundsätze der fehlerhaften Gesellschaft sind zwar anwendbar , wenn ein Gesellschafter bei seinem Beitritt durch einen Treuhänder vertreten wird, dessen Vollmacht wegen Verstoßes gegen das Rechtsberatungsgesetz nichtig ist (BGHZ 153, 214, 221 f.; Senat, Urteil vom 25. April 2006 - XI ZR 219/04, WM 2006, 1060, 1064 Tz. 33). Dies kann auch grundsätzlich die Haftung des fehlerhaft Beigetretenen entsprechend § 128 HGB nach sich ziehen (Hopt, in: Baumbach/Hopt, HGB 33. Aufl. § 105 Rdn. 87). Damit ist aber noch nicht entschieden, ob der Beigetretene für eine bestimmte, gegen ihn geltend gemachte Gesellschaftsverbindlichkeit haftet. Er kann gegen seine Inanspruchnahme vielmehr wie jeder Gesellschafter in seiner Person begründete Einwendungen erheben (Hopt, in: Baumbach/Hopt, HGB 33. Aufl. § 129 Rdn. 6; MünchKomm/Ulmer, BGB 4. Aufl. § 714 Rdn. 49; MünchKomm/ K. Schmidt, HGB 2. Aufl. § 129 Rdn. 2; Staub/Habersack, HGB 4. Aufl. § 128 Rdn. 17, § 129 Rdn. 2 und 17 ff.).
19
1. Rechtsfehlerfrei und von der Revision nicht angegriffen hat das Berufungsgericht das Zustandekommen eines wirksamen Darlehensvertrages zwischen dem Fonds - vertreten durch die G. - und der Klägerin sowie die wirksame Kündigung des Darlehens durch die Klägerin bejaht. Ebenso hat es rechtsfehlerfrei und von der Revision nicht angegriffen einen Anspruchder Klägerin gegen die Beklagten als Gesamtschuldner in der als erstrangigen Teilbetrag geltend gemachten Höhe auf quotale Rückzahlung der noch offenen Darlehensschuld gemäß §§ 128, 130 HGB analog jedenfalls nach den Grundsätzen des fehlerhaften Gesellschaftsbeitritts bejaht und einen Gegenanspruch der Beklagten aus einer etwaigen (vor-)vertraglichen Aufklärungspflichtverletzung der Klägerin mangels unmittelbarer Vertragsbeziehungen der Parteien verneint.
22
a) Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sind die Regeln über fehlerhafte Gesellschaften auch auf den Beitritt zu Publikumsgesellschaften der vorliegenden Art anwendbar mit der Folge, dass der Beitritt des durch den Einsatz unzulässiger Mittel geworbenen Anlegers gewöhnlich als wirksam zu behandeln ist, wenn dieser in Vollzug gesetzt wurde. Lediglich für die Zukunft kann sich der Betroffene von der Gesellschaftsbeteiligung lösen (BGH, Urteile vom 2. Juli 2001 - II ZR 304/00, BGHZ 148, 201, 207, vom 16. Dezember 2002 - II ZR 109/01, BGHZ 153, 214, 221, vom 21. Juli 2003 - II ZR 387/02, BGHZ 156, 46, 52 f.; Hinweisbeschluss vom 10. April 2006 - II ZR 218/04, WM 2006, 1523 f.; Senatsurteil vom 20. Juli 2010 - XI ZR 465/07, WM 2010, 1555 Rn. 35, zur Veröffentlichung in BGHZ vorgesehen).
22
a) Die Grundsätze der fehlerhaften Gesellschaft sind zwar anwendbar , wenn ein Gesellschafter bei seinem Beitritt durch einen Treuhänder vertreten wird, dessen Vollmacht wegen Verstoßes gegen das Rechtsberatungsgesetz nichtig ist (BGHZ 153, 214, 221 f.; Senat, Urteil vom 25. April 2006 - XI ZR 219/04, WM 2006, 1060, 1064 Tz. 33). Dies kann auch grundsätzlich die Haftung des fehlerhaft Beigetretenen entsprechend § 128 HGB nach sich ziehen (Hopt, in: Baumbach/Hopt, HGB 33. Aufl. § 105 Rdn. 87). Damit ist aber noch nicht entschieden, ob der Beigetretene für eine bestimmte, gegen ihn geltend gemachte Gesellschaftsverbindlichkeit haftet. Er kann gegen seine Inanspruchnahme vielmehr wie jeder Gesellschafter in seiner Person begründete Einwendungen erheben (Hopt, in: Baumbach/Hopt, HGB 33. Aufl. § 129 Rdn. 6; MünchKomm/Ulmer, BGB 4. Aufl. § 714 Rdn. 49; MünchKomm/ K. Schmidt, HGB 2. Aufl. § 129 Rdn. 2; Staub/Habersack, HGB 4. Aufl. § 128 Rdn. 17, § 129 Rdn. 2 und 17 ff.).

Die Gesellschafter haften für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft den Gläubigern als Gesamtschuldner persönlich. Eine entgegenstehende Vereinbarung ist Dritten gegenüber unwirksam.

19
a) Zutreffend und in Einklang mit der höchstrichterlichen Rechtsprechung hat das Berufungsgericht angenommen, dass die der Geschäftsbesorgerin in § 6 Abs. 3 des Gesellschaftsvertrags erteilte Vollmacht zur Vertretung der Gesellschaft nicht gegen Art. 1 § 1 RBerG verstößt und deshalb nicht nach § 134 BGB nichtig ist. Ein Vertrag, durch den ein als Gesellschaft bürgerlichen Rechts ausgestalteter geschlossener Immobilienfonds die Führung seiner Geschäfte umfassend auf einen Geschäftsbesorger überträgt, der nicht Gesellschafter ist, sowie die ihm erteilte umfassende Vollmacht fallen nicht in den Anwendungsbereich des Rechtsberatungsgesetzes. Denn ein solcher Vertrag ist seinem Inhalt nach im Schwerpunkt nicht auf die Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten, sondern auf die Wahrung wirtschaftlicher Interessen der Gesellschaft und ihrer Gesellschafter gerichtet (BGH, Urteil vom 18. Juli 2006 - XI ZR 143/05, ZIP 2006, 1622 Rn. 20 f.; Urteil vom 17. Oktober 2006 - XI ZR 19/05, ZIP 2007, 64 Rn. 29 m.w.N.; Urteil vom 12. Januar 2010 - XI ZR 37/09, ZIP 2010, 319 Rn. 21).

(1) Wird ein Gesellschafter wegen einer Verbindlichkeit der Gesellschaft in Anspruch genommen, so kann er Einwendungen, die nicht in seiner Person begründet sind, nur insoweit geltend machen, als sie von der Gesellschaft erhoben werden können.

(2) Der Gesellschafter kann die Befriedigung des Gläubigers verweigern, solange der Gesellschaft das Recht zusteht, das ihrer Verbindlichkeit zugrunde liegende Rechtsgeschäft anzufechten.

(3) Die gleiche Befugnis hat der Gesellschafter, solange sich der Gläubiger durch Aufrechnung gegen eine fällige Forderung der Gesellschaft befriedigen kann.

(4) Aus einem gegen die Gesellschaft gerichteten vollstreckbaren Schuldtitel findet die Zwangsvollstreckung gegen die Gesellschafter nicht statt.

31
1. Mit Einwendungen aus dem Recht der GbR gegen die Wirksamkeit der Darlehensverträge sind die Kläger gemäß § 129 HGB analog infolge des rechtskräftigen Urteils des Landgerichts Berlin vom 12. September 2005 (4a O 612/05), mit dem im Verhältnis zur GbR festgestellt worden ist, dass die Darlehensverträge wirksam sind und der Beklagten Rückzahlungsansprüche zustehen, ausgeschlossen (vgl. BGH, Urteil vom 3. April 2006 - II ZR 40/05, ZIP 2006, 994 Rn. 10).

(1) Eine Forderung gilt als festgestellt, soweit gegen sie im Prüfungstermin oder im schriftlichen Verfahren (§ 177) ein Widerspruch weder vom Insolvenzverwalter noch von einem Insolvenzgläubiger erhoben wird oder soweit ein erhobener Widerspruch beseitigt ist. Ein Widerspruch des Schuldners steht der Feststellung der Forderung nicht entgegen.

(2) Das Insolvenzgericht trägt für jede angemeldete Forderung in die Tabelle ein, inwieweit die Forderung ihrem Betrag und ihrem Rang nach festgestellt ist oder wer der Feststellung widersprochen hat. Auch ein Widerspruch des Schuldners ist einzutragen. Auf Wechseln und sonstigen Schuldurkunden ist vom Urkundsbeamten der Geschäftsstelle die Feststellung zu vermerken.

(3) Die Eintragung in die Tabelle wirkt für die festgestellten Forderungen ihrem Betrag und ihrem Rang nach wie ein rechtskräftiges Urteil gegenüber dem Insolvenzverwalter und allen Insolvenzgläubigern.

23
1. Sollte sich eine Durchgriffshaftung der Beklagten dem Grunde nach ergeben, können ihr - entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts - Einwände gegen die von dem Kläger geltend gemachten Forderungen der Insolvenzgläubiger nicht schon wegen der Rechtskraftwirkung der Eintragung in die Insolvenztabelle gemäß § 178 Abs. 3 InsO i.V.m. § 129 Abs. 1 HGB abgeschnitten werden. Zwar gilt § 129 Abs. 1 HGB im Fall der Durchgriffshaftung eines GmbH-Gesellschafters entsprechend (BGHZ 95, 330). Er darf aber nicht schlechter gestellt werden als ein gemäß § 128 HGB haftender Personengesellschafter , der nach dem Senatsurteil vom 30. Januar 1961 (II ZR 98/59, KTS 1961, 72, 74 = WM 1961, 429) zur Gewährung rechtlichen Gehörs an den Forderungsfeststellungsverfahren zu beteiligen ist und Gelegenheit haben muss, der Forderungsanmeldung mit Wirkung für seine persönliche Haftung zu widersprechen (vgl. auch Uhlenbruck, KO 11. Aufl. § 209 Rdn. 22 m.w.Nachw.). Das gilt auch im Rahmen des § 93 InsO (vgl. MünchKommInsO/Brandes § 93 Rdn. 31 m.w.Nachw.; Häsemeyer, Insolvenzrecht, 3. Aufl. Rz. 31.18). Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts ist nicht ersichtlich, dass die Beklagte zur Zeit des ersten Prüftermins im Insolvenzverfahren im Mai 2000 ihre spätere Inanspruchnahme durch den Kläger vorhersehen konnte und sie deshalb für ihre Beteiligung an dem Feststellungsverfahren selbst hätte sorgen können und müssen. Zwar war ein Großteil der geltend gemachten Forderungen schon vor Insolvenzeröffnung rechtskräftig tituliert. Diese können von der Beklagten entsprechend § 129 Abs. 1 HGB nicht mehr bestritten werden (zu Steuerforderungen vgl. Uhlenbruck, InsO 12. Aufl. § 179 Rdn. 22). Hinsichtlich der übrigen Forderungen kann sich der Kläger gegenüber der Beklagten aber auf die Fest- stellungswirkung des § 178 Abs. 3 InsO i.V.m. § 129 Abs. 1 HGB nicht berufen, weil andernfalls Art. 103 Abs. 1 GG verletzt würde.

Die Gesellschafter haften für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft den Gläubigern als Gesamtschuldner persönlich. Eine entgegenstehende Vereinbarung ist Dritten gegenüber unwirksam.

31
1. Mit Einwendungen aus dem Recht der GbR gegen die Wirksamkeit der Darlehensverträge sind die Kläger gemäß § 129 HGB analog infolge des rechtskräftigen Urteils des Landgerichts Berlin vom 12. September 2005 (4a O 612/05), mit dem im Verhältnis zur GbR festgestellt worden ist, dass die Darlehensverträge wirksam sind und der Beklagten Rückzahlungsansprüche zustehen, ausgeschlossen (vgl. BGH, Urteil vom 3. April 2006 - II ZR 40/05, ZIP 2006, 994 Rn. 10).
19
1. Rechtsfehlerfrei und von der Revision nicht angegriffen hat das Berufungsgericht das Zustandekommen eines wirksamen Darlehensvertrages zwischen dem Fonds - vertreten durch die G. - und der Klägerin sowie die wirksame Kündigung des Darlehens durch die Klägerin bejaht. Ebenso hat es rechtsfehlerfrei und von der Revision nicht angegriffen einen Anspruchder Klägerin gegen die Beklagten als Gesamtschuldner in der als erstrangigen Teilbetrag geltend gemachten Höhe auf quotale Rückzahlung der noch offenen Darlehensschuld gemäß §§ 128, 130 HGB analog jedenfalls nach den Grundsätzen des fehlerhaften Gesellschaftsbeitritts bejaht und einen Gegenanspruch der Beklagten aus einer etwaigen (vor-)vertraglichen Aufklärungspflichtverletzung der Klägerin mangels unmittelbarer Vertragsbeziehungen der Parteien verneint.

Einwendungen aus dem Vertrag stehen dem Versprechenden auch gegenüber dem Dritten zu.

31
1. Mit Einwendungen aus dem Recht der GbR gegen die Wirksamkeit der Darlehensverträge sind die Kläger gemäß § 129 HGB analog infolge des rechtskräftigen Urteils des Landgerichts Berlin vom 12. September 2005 (4a O 612/05), mit dem im Verhältnis zur GbR festgestellt worden ist, dass die Darlehensverträge wirksam sind und der Beklagten Rückzahlungsansprüche zustehen, ausgeschlossen (vgl. BGH, Urteil vom 3. April 2006 - II ZR 40/05, ZIP 2006, 994 Rn. 10).
19
1. Rechtsfehlerfrei und von der Revision nicht angegriffen hat das Berufungsgericht das Zustandekommen eines wirksamen Darlehensvertrages zwischen dem Fonds - vertreten durch die G. - und der Klägerin sowie die wirksame Kündigung des Darlehens durch die Klägerin bejaht. Ebenso hat es rechtsfehlerfrei und von der Revision nicht angegriffen einen Anspruchder Klägerin gegen die Beklagten als Gesamtschuldner in der als erstrangigen Teilbetrag geltend gemachten Höhe auf quotale Rückzahlung der noch offenen Darlehensschuld gemäß §§ 128, 130 HGB analog jedenfalls nach den Grundsätzen des fehlerhaften Gesellschaftsbeitritts bejaht und einen Gegenanspruch der Beklagten aus einer etwaigen (vor-)vertraglichen Aufklärungspflichtverletzung der Klägerin mangels unmittelbarer Vertragsbeziehungen der Parteien verneint.

(1) Haben mehrere durch eine gemeinschaftlich begangene unerlaubte Handlung einen Schaden verursacht, so ist jeder für den Schaden verantwortlich. Das Gleiche gilt, wenn sich nicht ermitteln lässt, wer von mehreren Beteiligten den Schaden durch seine Handlung verursacht hat.

(2) Anstifter und Gehilfen stehen Mittätern gleich.

19
1. Rechtsfehlerfrei und von der Revision nicht angegriffen hat das Berufungsgericht das Zustandekommen eines wirksamen Darlehensvertrages zwischen dem Fonds - vertreten durch die G. - und der Klägerin sowie die wirksame Kündigung des Darlehens durch die Klägerin bejaht. Ebenso hat es rechtsfehlerfrei und von der Revision nicht angegriffen einen Anspruchder Klägerin gegen die Beklagten als Gesamtschuldner in der als erstrangigen Teilbetrag geltend gemachten Höhe auf quotale Rückzahlung der noch offenen Darlehensschuld gemäß §§ 128, 130 HGB analog jedenfalls nach den Grundsätzen des fehlerhaften Gesellschaftsbeitritts bejaht und einen Gegenanspruch der Beklagten aus einer etwaigen (vor-)vertraglichen Aufklärungspflichtverletzung der Klägerin mangels unmittelbarer Vertragsbeziehungen der Parteien verneint.

Diese Entscheidung wird zitiert ausblendenDiese Entscheidung wird zitiert


Tenor

I. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil der 7. Zivilkammer des Landgerichts Frankenthal (Pfalz) vom 27. Januar 2011 wie folgt abgeändert:

Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin 5.870,96 € zu zahlen.

II. Die Beklagten haben die Kosten des Rechtsstreits als Gesamtschuldner zu tragen.

III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagten können die Vollstreckung der Klägerin durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des für die Klägerin insgesamt aus dem Urteil zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

IV. Die Revision wird zugelassen.

Gründe

I.

1

Die Klägerin nimmt die Beklagten als Gesellschafter des in der Form einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts betriebenen geschlossenen Immobilienfonds "Einkaufs- und Gewerbezentrum H… GdbR" quotal auf die Rückzahlung eines von ihrer Rechtsvorgängerin, der Deutschen C... AG, dem Fonds gewährten Darlehens in Anspruch.

2

Die Klage war zunächst beim Landgericht Frankenthal unter dem Az. 7 O 435/09 als einheitliche Klage gegen 775 Gesellschafter mit 447 verschiedenen Anträgen eingereicht worden. Mit Beschluss der 7. Zivilkammer des Landgerichts Frankenthal (Pfalz) vom 26. Oktober 2009 (unter dem Aktenzeichen 7 O 435/09) ist das vorliegende Verfahren aus dem ursprünglichen Verfahren abgetrennt worden.

3

Die in Ludwigshafen/Rhein ansässige Fondsgesellschaft wurde gemäß dem Gesellschaftsvertrag vom 23. September 1992 durch die Gründungsgesellschafterinnen Firma G...-W... Immobilien- und Verwaltungs-GmbH (im Folgenden: G...-W...) sowie die Firma G...-W... Vermietungs- und Verwaltungs-GmbH gemäß der notariellen Urkunde des Notars K…, URNr. 2301/92, gegründet. Geschäftsführer der Gründungsgesellschaften war Herr E... P..., Mehrheitsgesellschafter Herr J... A... G....

4

Die Fondsgesellschaft erwarb im September 1992 die Fondsimmobilie für 23.794.000,00 DM von der Fa. G... Bauträger- und Betreuungsgesellschaft mbH. Mehrheitsgesellschafter dieser Firma war ebenfalls Herr J... A... G..., Geschäftsführer ebenfalls Herr E... P.... Die Fa. G... hatte das Grundstück 3 Tage vor der Veräußerung an die Fondsgesellschaft (von Dritten) zum Preis von 18.579.442,50 DM erworben. Das Objekt war bereits vor den Veräußerungsgeschäften fertig bebaut und auch vermietet.

5

Zur Finanzierung des Erwerbs der Fondsimmobilie nahm die Fondsgesellschaft vertreten durch die nach Maßgabe des § 6 des Gesellschaftsvertrages zur Führung der laufenden Geschäfte sowie zur laufenden Vertretung berufene Gründungsgesellschafterin G...-W... am 20. November 1992 bei der Rechtsvorgängerin der Klägerin ein Darlehen über insgesamt 13.626.667,00 DM mit einer zehnjährigen Zinsfestschreibung auf. Insoweit ist in § 3 Nr. 1 des Gesellschaftsvertrages u. a. folgendes bestimmt:

6

"... wird die Gesellschaft selbst sich Mittel beschaffen durch Darlehen in Höhe von 12.240.000,00 DM zzgl. Disagio, für die die einzelnen Gesellschafter jeweils teilschuldnerisch im Verhältnis ihrer Zeichnungssumme zum gesamten Gesellschaftskapital haften."

7

Die Zinsfestschreibung für das Darlehen wurde durch eine Prolongationsvereinbarung zwischen der Klägerin und der Fondsgesellschaft vom 13./16. Januar 2003 bis zum 31. Dezember 2012 verlängert. Die Fondsgesellschaft wurde bei Abschluss dieser Vereinbarung durch ihre Gesellschaftergeschäftsführerin vertreten, die zu diesem Zeitpunkt unter dem Namen "A... Immobilienverwaltungs GmbH" firmierte.

8

Die Beklagten traten der Gesellschaft bei. Insoweit hatten sie gemäß der im Fondsprospekt vorgesehenen Konzeption der Firma H... K...Steuerberatungsgesellschaft mbH einen Treuhandauftrag erteilt und der Treuhänderin dabei umfassende Vollmacht zur Vornahme aller Rechtsgeschäfte und Rechtshandlungen, die zum Erwerb des Fondsanteils und dessen Finanzierung notwendig waren, erteilt. Zur Finanzierung des Erwerbs des Anteils schloss die Treuhänderin für die Beklagten mit einer dritten Bank einen Darlehensvertrag ab. Die Beklagten erwarben einen Gesellschaftsanteil.

9

Der Geschäftsbericht der A... Immobilienverwaltungs GmbH weist für die Fondsgesellschaft im Kalenderjahr 2006 eine Unterdeckung von 81.758,82 € aus. Die Klägerin sah deshalb auch nach in der Folgezeit aufgenommenen Verhandlungen die Kapitaldienstfähigkeit der Fondsgesellschaft gefährdet und kündigte das Darlehen mit Schreiben vom 21. Oktober 2008 zum 31. Oktober 2008 aus wichtigem Grund. Dem Kündigungsschreiben beigefügt war eine mit dem Saldo von 5.806.374,62 € schließende Forderungsaufstellung. Dieser Saldo hat sich nach Vortrag der Klägerin durch bis zum 15. Mai 2009 eingegangene Zahlungen von Gesellschaftern auf 4.506.543,53 € reduziert. Weiter gehen monatliche Mietauskehrungen in Höhe von 20.000,00 € bei der Klägerin ein, die die Klägerin auf anfallende Verzugszinsen verrechnet.

10

Die Klägerin hat erstinstanzlich vorgetragen:

11

Sie könne die Beklagten jedenfalls entsprechend der von diesen übernommenen quotalen Haftung im Wege einer Teilklage auf einen erstrangigen Teilbetrag analog §§ 128, 130 HGB auf Zahlung in Anspruch nehmen. Die Beklagten seien der Fondsgesellschaft zumindest unter Rechtsscheinsgesichtspunkten oder jedenfalls nach den Grundsätzen der fehlerhaften Gesellschaft wirksam beigetreten. Der mit der Fondsgesellschaft geschlossene Darlehensvertrag einschließlich der Prolongationsvereinbarung sei wirksam. Dieser sei von Seiten der Fondsgesellschaft durch den alleinvertretungsberechtigten Gesellschafter der Gründungsgesellschafterin im Rahmen der durch den Gesellschaftsvertrag wirksam eingeräumten Vertretungsvollmacht unterzeichnet worden. Das Darlehen sei gemäß den vorgelegten schriftlichen Auszahlungsanweisungen auch ordnungsgemäß und weisungsgemäß valutiert worden. Sie habe den Darlehensvertrag zu Recht wegen der Verschlechterung der wirtschaftlichen Verhältnisse der Fondsgesellschaft gekündigt. Zudem hätten sich die Rückstände per 1. Oktober 2008 auch auf mehr als ¼ der im Jahr geschuldeten Leistungen belaufen, so dass sie auch entsprechend den Vereinbarungen im Darlehensvertrag zur Kündigung berechtigt gewesen sei. Einer vorhergehenden Mahnung habe es nicht bedurft, da die Gesellschafterin ohnehin nicht zahlungsfähig gewesen sei.

12

Zum Zeitpunkt der Kündigung habe sich ein Kündigungssaldo von insgesamt 5.806.374,62 € errechnet, der sich aus rückständigen Leistungsraten (156.618,96 € + 44.996,53 €), dem Restkapital per 31. Januar 2008 (5.333.057,03 €), der Vorfälligkeitsentschädigung (290.403,77 €) und den bis zum 31. Oktober 2008 angefallenen Verzugszinsen (2.298,33 €) zusammensetze. Die Fondsgesellschaft selbst habe die Restforderung akzeptiert und zu keinem Zeitpunkt Einwendungen gegen die Forderungshöhe erhoben. Die Beklagten hätten entsprechend der von ihnen übernommenen Beteiligungsquote für den Kündigungssaldo einzustehen. Die freiwilligen Zahlungen anderer Gesellschafter kämen den Beklagten nicht zugute. Gleiches gelte für die monatlichen Mietüberschüsse von 20.000,00 €, die die Klägerin erhalte. Der für die Restforderung fällige Verzugszins übersteige nämlich diesen Betrag.

13

Schadensersatzansprüche stünden den Gesellschaftern schon aus Rechtsgründen weder unter dem Gesichtspunkt des Einwendungsdurchgriffs noch wegen Aufklärungspflichtverletzung zu. Auch liege keine vorsätzliche sittenwidrige Schädigung vor, an der sich die Klägerin beteiligt habe. Bereits eine Täuschungshandlung der Initiatoren, Gründungsgesellschafter, Fondsgeschäftsführer oder sonstige Personen sei mit Nichtwissen zu bestreiten. Zudem sei ihr eine eventuelle Täuschungsabsicht eines Haupttäters nicht bekannt gewesen, so dass sich die Klägerin in keiner Weise an einer solchen beteiligt habe.

14

Die Klägerin hat erstinstanzlich beantragt,

15

die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an die Klägerin 5.870,96 € zu zahlen.

16

Die Beklagten haben erstinstanzlich beantragt,

17

die Klage abzuweisen.

18

Sie haben erstinstanzlich vorgetragen:

19

Mit Nichtwissen sei zu bestreiten, dass die Klägerin Rechtsnachfolgerin der Deutschen C... AG (der ursprünglichen Darlehensgeberin) sei sowie dass diese den Darlehensvertrag gekündigt habe und diese Kündigung der Fondsgesellschaft zugegangen sei.

20

Eine Haftung nach §§ 128, 130 HGB analog scheide schon deshalb aus, weil die der Fondsgesellschaft beitretenden Gesellschafter darauf hätten vertrauen können, dass sie aus der Innenfinanzierung nicht in Anspruch genommen würden.

21

Der zwischen den beitretenden Gesellschaftern und der Gesellschaft abgeschlossene Gesellschaftsvertrag räume der Geschäftsführung gemäß § 6 weitreichende Befugnisse ein und sei wegen Verstoßes gegen das Rechtsberatungsgesetz nichtig. Die Grundsätze der fehlerhaften Gesellschaft fänden in dieser Konstellation keine Anwendung.

22

Auch der zur Finanzierung des Beitritts abgeschlossene Darlehensvertrag sei unwirksam, da die Treuhänderin nicht über eine Erlaubnis nach dem Rechtsberatungsgesetz verfügt hätte (letzteres unstreitig). Deshalb sei die Fondsbeteiligung zu Recht gekündigt worden. Auch insoweit kämen weder Rechtsscheinsgrundsätze noch die Grundsätze der fehlerhaften Gesellschaft zum Tragen.

23

Im Übrigen sei der Beitritt durch Täuschung verursacht worden. Insoweit stehe den Fondsgesellschaftern und damit auch den Beklagten ein Schadenersatzanspruch zu. Ihnen sei verschwiegen worden, dass beim Zwischenerwerb der Immobilie durch die Fa. G... und dem anschließenden Weiterverkauf an die Fondsgesellschaft ein Aufschlag von 28 % auf den Kaufpreis vorgenommen worden sei. Dieser Preisaufschlag - gleichbedeutend mit einem entsprechenden Zwischengewinn der Fa. G... - sei im Prospekt der Fondsgesellschaft nicht ausgewiesen gewesen. Hierauf seien die Anleger auch nicht in sonstiger Weise hingewiesen worden. Hieraus sei zu folgern, dass den Anlegern ein Kaufpreis für die Immobilie vorgetäuscht werden sollte, der weit über dem werthaltigen und realistischen gelegen habe. Der Klägerin sei diese Täuschung bekannt gewesen, da ihr beide Grundstückskaufverträge und der Fondsprospekt vorgelegen hätten. Sie habe an der Täuschung mitgewirkt.

24

Durch das angefochtene Urteil vom 27. Januar 2011 (Bl. 276 ff. d.A.), auf das im Übrigen zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes und auch wegen der Einzelheiten der Urteilsbegründung Bezug genommen wird, hat die 7. Zivilkammer des Landgerichts Frankenthal die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat sie im Wesentlichen ausgeführt, dass die Klage deswegen unbegründet sei, weil die Beklagten dem Anspruch der Klägerin einen Schadenersatzanspruch wegen der Beteiligung der Klägerin an einer vorsätzlichen sittenwidrigen Schädigung der Beklagten durch die Initiatoren bzw. sonstige maßgeblich am Anlagemodell Beteiligte entgegensetzen könnten.

25

Die Beklagten hafteten zwar grundsätzlich für die Verbindlichkeiten des Fonds, da diese Verbindlichkeiten wirksam begründet und die Beklagten zumindest nach den Grundsätzen der fehlerhaften Gesellschaft auch Gesellschafter des Fonds geworden seien. Die Nachhaftung des ausgeschiedenen Gesellschafters ergebe sich aus § 736 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 160 HGB.

26

Der Darlehensvertrag sei durch den Fonds wirksam abgeschlossen worden. Insoweit sei die Vertragsurkunde vorgelegt worden, deren inhaltliche Richtigkeit nicht bestritten sei. Die Klägerin habe auch urkundlich belegt zur Valutierung vorgetragen. Bei Abschluss des Darlehensvertrages sei die Fondsgesellschaft wirksam durch die G...-W... vertreten worden. Deren Berufung als Geschäftsführerin und Vertreterin der Fondsgesellschaft sei in § 6 Abs. 1 des Gesellschaftsvertrages wirksam erfolgt. Es liege kein Verstoß gegen das Rechtsberatungsgesetz vor, da der Schwerpunkt der Tätigkeit auf wirtschaftlichem und nicht auf rechtlichem Gebiet liege. Verträge, durch die eine Fondsgesellschaft des bürgerlichen Rechts die Geschäftsführung auf eine Gesellschaft übertrage, unterfielen grundsätzlich nicht dem Anwendungsbereich von Art. 1, §1 Abs. 1 Rechtsberatungsgesetz. Nach dem Gesellschaftsvertrag sei die Mittelverwendung vorgegeben gewesen, so dass die Aufgabe der Geschäftsführung in dem Abschluss wirtschaftlich zweckmäßiger Verträge und nicht in der Klärung rechtlicher Verhältnisse oder der Prüfung von rechtlichen Risiken bestanden habe.

27

Die Beklagten seien zumindest auch faktische Gesellschafter der Fondsgesellschaft geworden. Die Erklärung des Beitritts durch die Treuhänderin sei unstreitig. Auch bei Nichtigkeit der dem Treuhänder erteilten Vollmacht sei der Beitritt nach den Grundsätzen über die fehlerhafte Gesellschaft wirksam, denn die Gesellschaft sei in Vollzug gesetzt worden. Die Gesellschafter hätten die Geschäftsführung unwidersprochen handeln lassen. Dies sei unstreitig und ausreichend, um eine Invollzugsetzung anzunehmen. Ob die Gesellschaftereinlage wirksam geleistet worden sei, sei dagegen unerheblich. Der Anwendung der Grundsätze der fehlerhaften Gesellschaft stünden auch keine gewichtigen Interessen der Allgemeinheit oder besonders schutzwürdiger Personen entgegen.

28

Die Beklagten hafteten für die Verbindlichkeiten der Fondsgesellschaft unabhängig davon, ob sie vor oder nach Begründung der Verbindlichkeiten beigetreten seien. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs hafte ein Gesellschafter nämlich auch dann für Altverbindlichkeiten der Gesellschaft, wenn der Beitritt bereits vor Änderung der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Rechtsnatur der BGB-Gesellschaft erfolgt sei. Ein Vertrauensschutz für den beitretenden Gesellschafter sei nicht gegeben, wenn er Altverbindlichkeiten gekannt habe oder das Bestehen solcher Altverbindlichkeiten mit nur geringer Aufmerksamkeit hätte erkennen können. Bei einer Fondsgesellschaft müsse der beitretende Gesellschafter immer damit rechnen, dass die zur Finanzierung des Fondsobjekts erforderlichen Kredite bereits aufgenommen worden seien. Ein Haftungsausschluss bestehe nur für Bereicherungsansprüche gegen den Fonds wegen der Unwirksamkeit aufgrund Verstoßes gegen das Rechtsberatungsgesetz. Ein solcher Fall sei hier nicht gegeben.

29

Seit der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 29. September 2009 sei indes anerkannt, dass der die Fondsgesellschaft finanzierenden Bank ein Anspruch gegen die einzelnen Gesellschafter nach den §§ 128, 130 HGB (analog) nicht zustehe, wenn ein Vertreiber von Kapitalanlagen den Anlageinteressenten vorsätzlich durch Falschangaben täusche und deren Schädigung zumindest billigend in Kauf nehme und die Bank sich an dieser Täuschung bewusst beteilige, indem sie in Kenntnis des geplanten Vorgehens die Objektfinanzierung durchführe und dadurch die Täuschung des Anlageinteressenten erst ermöglicht oder gewollt habe.

30

Zwar hätten keine vertraglichen Aufklärungspflichten bestanden, da zwischen den Parteien keine vertraglichen Abreden bestünden. Die Klägerin habe nicht die Beteiligung der Beklagten an der Fondsgesellschaft finanziert. Bei Abschluss des Kreditvertrages zwischen der Klägerin und der Fondsgesellschaft habe die Geschäftsführerin des Fonds gehandelt, die nicht aufklärungsbedürftig gewesen sei. Aus dem Kreditvertrag folgten auch keine weiteren Aufklärungspflichten der Klägerin gegenüber den Beklagten.

31

Die Kammer sei jedoch überzeugt davon, dass die Fondsanleger im Rahmen ihres Fondsbeitritts von den Fondsinitiatoren, Gründungsgesellschaftern und sonstigen Personen, die hinter der Gesellschaft standen und ihr Geschäftsgebaren und die Gestaltung des Anlagemodells mitverantwortet hätten, arglistig getäuscht worden seien. In dem Anlageprospekt sei nicht darauf hingewiesen worden, dass die Fa. G... bei der Veräußerung des Grundstücks an den Fonds einen um 28 % höheren Kaufpreis erhalten habe als sie selbst 3 Tage vorher aufwenden musste. Dieser Zwischengewinn sei nicht offen erkennbar gewesen und sei den Anlegern auch sonst nicht offenbart worden, obwohl damit einer personell eng verflochtenen Firma ein Sondervorteil gewährt worden sei. Nachdem im Prospekt auch weitere "weiche Kosten" und auch ein zusätzliches Agio ausgewiesen worden seien, habe ein Anleger davon ausgehen können, dass der Kaufpreis dem Wert der Immobilie entspreche und darin nicht noch weitere "weiche Kosten" versteckt seien. Das Konzept habe offensichtlich von Anfang an darauf abgezielt, das Vertriebssystem durch einen substantiellen Aufschlag auf den Kaufpreis zu finanzieren, ohne diese Kosten als Vertriebskosten auszuweisen. Motiv hierfür könne nur gewesen sein, dass noch zu werbende Anleger nicht gezeichnet hätten, wenn diesen bewusst gewesen wäre, dass sich erhebliche Aufschläge nicht im Wert der Immobilie niedergeschlagen hätten und im Falle der Verwertung damit auch nicht realisiert werden könnten. Da eine solche Vorgehensweise - gerichtsbekannt - planmäßig und in einer Mehrzahl von Fällen erfolgt sei, hätten die Vertreiber der Kapitalanlage systematisch und deshalb vorsätzlich gehandelt. Sie hätten dabei eine Schädigung der Anleger durch die Belastung mit einer ungewollten Kapitalanlage zumindest billigend in Kauf genommen und hafteten daher nach § 826 BGB auf Schadensersatz.

32

An diesem Verhalten der Fondsinitiatoren habe sich die Klägerin im Sinne von § 830 BGB beteiligt. Denn durch die Darlehensgewährung habe sie am Gesamtvorgang fördernd mitgewirkt, was als objektiver Gehilfenbeitrag ausreiche.

33

Auch die subjektiven Voraussetzungen seien gegeben. Insoweit reiche die Erkennbarkeit der die Sittenwidrigkeit begründenden Umstände aus, wenn sich diese einem zuständigen Bankmitarbeiter nach den Umständen des Falles aufdrängen musste. Der Klägerin hätten beide Kaufverträge und der Prospekt vorgelegen, so dass sie die auffällige "Wertentwicklung" habe erkennen können. Die enge personelle Verflechtung der beteiligten Gesellschaften und das Fehlen des Hinweises auf den Zwischengewinn habe den Bankmitarbeitern nicht verborgen bleiben können. Wenn sie unter diesen Umständen die Innenfinanzierung durchgeführt habe, habe sich die Klägerin mit dem Eintritt des Erfolges (Belastung der Anleger mit einer ungewollten Kapitalanlage) abgefunden und es dem Zufall überlassen, ob dieser Erfolg eintrete. Damit habe sie sich an der sittenwidrigen Schädigung der Beklagten beteiligt.

34

Rechtsfolge hieraus sei, dass die Klägerin die Beklagten so stellen müsse, wie diese stünden, wenn sie der Fondsgesellschaft nicht beigetreten wären. Da in diesem Falle die Beklagten nicht für die Innenfinanzierung haften würden, stehe der Klägerin im Ergebnis kein Anspruch gegen die Beklagten zu.

35

Gegen dieses Urteil wendet sich die Klägerin mit ihrer Berufung, mit der sie ihre erstinstanzlichen Anträge weiter verfolgt.

36

Sie trägt vor:

37

Gerügt werde die Verletzung materiellen Rechts.

38

Das Landgericht gehe zu Unrecht von einen Schadensersatzanspruch der Anleger gegen die Klägerin wegen der Beteiligung der (Rechtsvorgängerin der) Klägerin an einer vorsätzlichen sittenwidrigen Schädigung der Anleger durch die Initiatoren der Fonds-GdbR aus. Das Landgericht verkenne, dass der Bundesgerichtshof bei dem von ihm entwickelten Haftungssystem sehr genau unterscheide zwischen der Haftung der Prospektverantwortlichen, der Haftung der beitritts- bzw. ankaufsfinanzierenden Bank und der Haftung der objektfinanzierenden Bank. Am weitest gehenden sei dabei die Haftung der Prospektverantwortlichen ausgestaltet, während die Haftung der objektfinanzierenden Bank im geringsten Umfang anzunehmen sei. Im vorliegenden Fall sei die Klägerin aber nur objektfinanzierende Bank gewesen.

39

Selbst eine beitritts- bzw. ankaufsfinanzierende Bank hafte bei einem überhöhten Kaufpreis nur unter besonderen Voraussetzungen, wenn nämlich der Kaufpreis sittenwidrig überteuert sei. Eine solche sittenwidrige Überteuerung sei im vorliegenden Fall aber weder vorgetragen noch vom Landgericht festgestellt worden.

40

Der Kaufpreis sei mit dem sechzehnfachen Wert der Jahresnettomiete angesetzt worden. Ein solcher Vervielfältiger sei bei Gewerbeimmobilien üblich und angemessen und jedenfalls aus damaliger Sicht nicht zu beanstanden gewesen. Somit habe selbst eine anteils- oder ankaufsfinanzierende Bank nicht über die unterschiedlichen Kaufpreise aufklären müssen. Erst recht habe eine solche Aufklärungspflicht für die Klägerin als objektfinanzierende Bank nicht bestanden. Denn insoweit bestünden keine unmittelbaren Rechtsbeziehungen der objektfinanzierenden Bank zum einzelnen Anleger. Der Bundesgerichtshof habe es auch ausdrücklich abgelehnt, den Darlehensvertrag zwischen der objektfinanzierenden Bank und der Fondsgesellschaft als Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten der einzelnen Anleger zu behandeln.

41

Die Klägerin habe sich aber auch nicht an einer vorsätzlichen sittenwidrigen Schädigung der Anleger durch die Initiatoren der Fondsgesellschaft beteiligt. Insoweit fehle es schon zunächst an einer Haupttat, da eine arglistige Täuschung der Anleger durch die Fondsinitiatoren nicht zu erkennen sei. Der Kaufpreis, den die Fondsgesellschaft an die Firma G... bezahlt habe, sei im Prospekt zutreffend dargestellt worden und ebenso dessen Berechnung. Dem Prospekt sei auch zu entnehmen gewesen, dass die Firma G... die Fondsimmobilie erst kurz vorher selbst erworben habe. Damit habe der Fondsprospekt ausreichend aufgeklärt, so dass es schon an einer Haupttat fehle. Des Weiteren habe die Klägerin auch keine Unterstützungshandlung erbracht. Sie habe lediglich das Darlehen an die Fondsgesellschaft ausgezahlt. Dies sei aber keine Handlung, die eine mögliche arglistige Täuschung irgendwie gefördert habe.

42

Schließlich fehle es auch an einem Beihilfevorsatz. Insoweit habe das Landgericht zur Begründung des arglistigen Handelns der Initiatoren ausgeführt, dass diese regelmäßig bei anderen Fonds einen solchen Gewinn durch einen Zwischenankauf und -verkauf nicht im Prospekt aufgeführt hätten und deswegen von einem systematischen Handeln auszugehen sei. Dies sei für die Klägerin schon deswegen nicht zuerkennen gewesen, weil sie nur ein einziges Projekt des Initiatorenkreises finanziert haben, nämlich das vorliegende Projekt. Von daher habe sie schon gar nicht erkennen können, dass hier ein systematisches Vorgehen des Initiatorenkreises vorliege. Zum anderen habe sie eine Haupttat auch deswegen nicht erkennen können, weil der Kaufpreis, den die Fondsgesellschaft zahlen musste, im Prospekt zutreffend angegeben worden sei und ebenso, wie es zu dessen Ansatz gekommen sei. Schließlich habe die Klägerin auch nicht den Willen gehabt, in irgendeiner Weise eine unerlaubte Handlung des Initiatorenkreises zu fördern.

43

Die Fondsgesellschaft sei letztlich deswegen nicht mehr in der Lage, das Darlehen vollständige zu bedienen, weil die Hauptmieterin nach Ablauf ihrer 15-jährigen Bindung das Mietverhältnis nicht mehr zu den bisherigen Bedingungen verlängert habe. Damit habe sich letztlich allein das unternehmerische Risiko realisiert. Dieses unternehmerische Risiko trage aber der Anleger. Im Übrigen seien mögliche Schadensersatzansprüche jedenfalls verjährt.

44

Die Klägerin beantragt,

45

das Urteil des Landgerichts Frankenthal (Pfalz) vom 27. Januar 2011 abzuändern und die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an die Klägerin 5.870,96 € zu zahlen.

46

Die Beklagten beantragen,

47

die Berufung der Klägerin zurückzuweisen.

48

Die Beklagten tragen vor:

49

Das Urteil des Landgerichts sei im Ergebnis zutreffend. Die Beklagten seien aber weiterhin der Auffassung, dass schon die Grundsätze der fehlerhaften Gesellschaft im vorliegenden Fall keine Anwendung fänden.

50

Das Landgericht habe aber letztlich zu Recht Schadenersatzansprüche der Beklagten gegen die Klägerin bejaht. Entgegen der Auffassung der Klägerin habe das Landgericht dabei die Haftungsunterschiede zwischen einer objektfinanzierenden Bank einerseits und einer beitrittsfinanzierenden Bank andererseits nicht übersehen. Das Landgericht habe die Haftung des Objektfinanzierers nicht erweitert, sondern die Haftung der Klägerin auf eine Beteiligung an einer sittenwidrigen Schädigung der Beklagten gestützt. Der Bundesgerichtshof habe ausdrücklich ausgeführt, dass eine solche Haftung der objektfinanzierenden Bank in Betracht komme.

51

Die Voraussetzungen einer solchen Haftung seien vorliegend gegeben. In objektiver Hinsicht sei dabei bereits die Valutierung des Darlehens ausreichend. Darüber hinaus komme auch noch die Zahlung an den Erstverkäufer in Betracht.

52

Der Klägerin sei der Kaufpreisaufschlag bekannt gewesen und damit auch die Täuschung der Anleger. An dieser Täuschung habe sie auch mitgewirkt. Aus dem Darlehensvertrag ergebe sich, dass im Rahmen der Beleihungsunterlagen beide Kaufverträge und der Fondsprospekt bei der Klägerin vorgelegen hätten. Auch aus den Zahlungsanweisungen ergebe sich, dass der Klägerin der Erstverkäufer und auch der Kaufpreis bekannt gewesen seien. Die Klägerin habe sich an dieser Täuschung durch die Durchführung der Objektfinanzierung beteiligt, durch die der Kauf der Immobilie erst möglich geworden sei.

53

Entgegen der Ansicht der Klägerin sei die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur sittenwidrigen Überteuerung hier nicht anwendbar, da es nicht um ein eigenes Aufklärungsverschulden der Bank gehe.

54

Für das Landgericht sei aus Prozessen gegen die Fondsgesellschaft gerichtsbekannt, dass Vertriebsprovisionen an die Vertriebsgesellschaft zu einem wesentlichen Teil aus den Erlösen der Fa. G... aus den Grundstücksverkäufen gezahlt worden seien. Dies sei in den dortigen Prozessen von der Fondsgesellschaft vorgetragen worden. Nach dem Prospekt habe es lediglich eine Vertriebsprovision von 5% gegeben, die der Anleger direkt an die Vertriebsgesellschaft zahlen musste. Tatsächlich habe es mindestens 18% Provision gegeben. Dieser Umstand sei sehr wohl für eine Anlageentscheidung bedeutsam und nicht nur der ausgewiesene Endpreis. Denn der Anleger müsse wissen, welcher Anteil von seinem Geld für den Kaufpreis aufgewendet werde und was an Provisionen zu zahlen sei. Hierin liege eine Täuschung über die Werthaltigkeit des Objekts.

55

Die Angabe der verschiedenen Urkundennummern in den Verträgen sei nicht geeignet, die Haupttat entfallen zu lassen. Soweit die Klägerin ausführe, dass ihr von den Hintergründen nichts bekannt gewesen sei, könne sie damit nicht gehört werden. Denn im Urteil sei ausdrücklich festgestellt, dass der Klägerin beide Kaufverträge und der Prospekt im Zusammenhang mit der Darlehensgewährung vorgelegen hätten. Einen Tatbestandsberichtigungsantrag habe die Klägerin nicht gestellt.

56

Auch eine Beteiligung/Beihilfehandlung der Klägerin sei gegeben. Ein aufklärungspflichtiger Wissensvorsprung der Finanzierungsbank liege auch dann vor, wenn die Bank Kenntnis habe, dass der Kreditnehmer durch seinen Geschäftspartner oder den Fondsprospekt arglistig getäuscht werde. Die Klägerin bestreite eine Täuschung der Anlieger mit Nichtwissen. Dies sei unzureichend. Der Klägerin seien alle Fakten bekannt gewesen. Durch das Verschweigen ihres Wissensvorsprungs und die Ausreichung der Fondsfinanzierung habe sie die offensichtliche Täuschung der Anleger erst ermöglicht. Die Klägerin könne sich nicht auf die Position des reinen Objektfinanzierers zurückziehen, da sie über Sonderwissen verfügt habe. Sie habe gewusst, dass der zweite Kaufpreis den Anlegern als werthaltiger Kaufpreis für das Objekt offeriert worden sei, was aber offensichtlich nicht den Tatsachen entsprochen habe. Sie habe das Objekt im Rahmen der Darlehensgewährung ja auch bewerten müssen.

57

Daher bestünde ein Schadenersatzanspruch der Beklagten gegen die Klägerin, so gestellt zu werden, als ob sie nicht beigetreten wären.

II.

58

Die Berufung der Klägerin ist zulässig und führt auch in der Sache zum Erfolg.

59

Das Landgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass eine fällige Darlehensrückzahlungsforderung der Klägerin gegen die Fondsgesellschaft besteht, für die die Beklagten in der eingeklagten Höhe haften.

60

Dass ein Darlehensvertrag zwischen der Fondsgesellschaft und der Rechtsvorgängerin der Klägerin abgeschlossen worden ist, ergibt sich insoweit aus der vorgelegten Darlehensurkunde.

61

Bei Abschluss dieses Darlehensvertrages war die Fondsgesellschaft auch wirksam durch die Firma G... W... vertreten worden. Die insoweit der Firma G... W... im Gesellschaftsvertrag bereits erteilte Vollmacht ist nicht wegen Verstoßes gegen das Rechtsberatungsgesetz unwirksam. Zum einen folgt dies schon daraus, dass die Firma G... W... selbst Gesellschafter der Fondsgesellschaft war und damit im Rahmen der Geschäftsführung keine fremden sondern vielmehr eigene Geschäfte besorgt hat (vgl. BGH, ZIP 2010, 319, 321 m.w.N.). Darüber hinaus hat das Landgericht zutreffend ausgeführt, dass nach gefestigter Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sogar Verträge, durch die eine Fonds-GdbR die Führung ihrer Geschäfte einem Nichtgesellschafter unter Beachtung des Grundsatzes der Selbstorganschaft überträgt, nicht in den Anwendungsbereich des Rechtsberatungsgesetzes fallen, weil solche Verträge ihrem Inhalt nach im Schwerpunkt nicht auf die Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten, sondern auf die Wahrung wirtschaftlicher Interessen der GdbR und ihrer Gesellschafter gerichtet sind (vgl. BGH, aaO, m.w.N.).

62

Das Darlehen ist auch zur Rückzahlung fällig, nachdem die Klägerin das Darlehen gegenüber der Fondsgesellschaft wirksam gekündigt hat. Die Kündigung ist mit dem vorgelegten Schreiben vom 21. Oktober 2008 ausgesprochen worden. Dass diese Kündigung auch bei der Firma A... als geschäftsführender Gesellschafter der Fonds GmbH zugegangen ist, ergibt aus den vorgelegten Schreiben der Firma A..., die danach an die Gesellschafter versandt wurden.

63

Die Klägerin war insoweit auch zur Kündigung berechtigt. Ausweislich des Kündigungsschreibens hat sie aus wichtigem Grund gekündigt und dabei insbesondere die mangelnde Kapitaldienstfähigkeit des Beleihungsobjektes und die steigenden Rückstände angeführt. Damit beruft sie sich letztlich auf § 490 Abs. 1 BGB. Diese Sonderregelung geht der allgemeinen Regelung des § 314 BGB vor. Sie ist auch nicht durch die allgemeinen Darlehensbedingungen, die dem Darlehensvertrag zugrunde liegen, ausgeschlossen gewesen, da in diesen Darlehensbedingungen ausdrücklich eine Kündigung der Bank aus wichtigem Grund vorgesehen ist. Soweit darin dann konkret ausgeführt wird, was ein wichtiger Grund sein kann, handelt es sich dabei nicht um eine abschließende Aufzählung, sondern nur um Beispiele für einen wichtigen Grund, was sich daraus ergibt, dass dies dann mit "insbesondere ..." eingeleitet wird (vgl. Ziffer 8.2 der allgemeinen Darlehensbedingen des Kreditvertrages - Anlage K3).

64

Das Landgericht ist auch zu Recht davon ausgegangen, dass die Beklagten nach §§ 128, 130 HGB analog für die Darlehensschuld der Fondsgesellschaft haften.

65

Nach inzwischen gefestigter Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist eine Fonds-GdbR im Außenverhältnis rechts- und parteifähig mit der Folge, dass sich die persönliche Einstandspflicht ihrer Mitglieder für die Gesellschaftsverbindlichkeiten aus der entsprechenden Anwendung der für die OHG und KG geltenden Vorschriften der §§ 128, 130 HGB ergibt (vgl. BGH, ZIP 2010, 319, 321 m. w. N.).

66

Entgegen der Ansicht der Beklagten sind diese auch wirksam Mitglieder der Fondsgesellschaft geworden, weil jedenfalls die Regeln der fehlerhaften Gesellschaft auf ihren Beitritt anzuwenden sind, denn die Gesellschaft ist in Vollzug gesetzt worden. Sie nahm am Rechtsleben teil, indem sie die Fondsimmobilie erworben hat und als Vermieterin in die Mietverträge eingetreten ist. Sie hat Gesellschafterversammlungen abgehalten und Zahlungen auf das Darlehen geleistet und vieles mehr. Die Beklagten haben Ausschüttungen und steuerliche Verlustzuweisungen der Gesellschaft entgegengenommen.

67

Die Beklagten können sich gegenüber der Anwendung der Regeln der fehlerhaften Gesellschaft auch nicht darauf berufen, dass die von ihnen der Treuhänderin erteilte Vollmacht wegen Verstoßes gegen das Rechtsberatungsgesetz unwirksam wäre und sie durch eine arglistige Täuschung zum Beitritt zur Gesellschaft bestimmt worden seien. Nach der gefestigten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs gelten die Regeln der fehlerhaften Gesellschaft sowohl dann, wenn der Beitritt über einen Treuhänder als Vertreter erfolgte, dessen Vollmacht wegen Verstoßes gegen das Rechtsberatungsgesetz nichtig ist (vgl. BGH, Urteil vom 17.06.2008, Az.: XI ZR 112/07, bei Juris Rn. 22 m.w.N.), als auch dann, wenn der Anleger durch eine arglistige Täuschung zum Beitritt bewegt wurde (vgl. BGH, Urteil vom 7.12.2010, Az.: XI ZR 53/08, bei Juris Rn. 22 m.w.N.).

68

Darauf, ob zum Zeitpunkt des Beitritts der Beklagten das Darlehen durch die Fondsgesellschaft schon aufgenommen war oder erst danach aufgenommen wurde, kommt es nicht an, da auch ein nachträglich eingetretener Gesellschafter für "Altschulden" haftet, wenn er mit dem Bestehen solcher Altschulden rechnen musste. Letzteres ist bei dem Beitritt zu einer Immobilienfondsgesellschaft immer der Fall ist. Zudem ist hier im Prospekt ausdrücklich ausgeführt, dass die Fondsgesellschaft ein solches Darlehen aufnehmen wird (vgl. BGH, Urteil vom 19.07.2011, Az.: II ZR 300/08, bei Juris Rn. 41 m.w.N.).

69

Die Beklagten können sich auch nicht darauf berufen, als Gesellschafter aus der Fondsgesellschaft ausgeschieden zu sein. Denn insoweit besteht nach § 736 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 160 HGB eine fünfjährige Nachhaftungsfrist des ausgeschiedenen Gesellschafters, die zum Zeitpunkt der Klageerhebung unstreitig noch nicht abgelaufen war. Die Klageerhebung hemmt aber den Ablauf der Nachhaftungsfrist (vgl. Palandt/Sprau, BGB, 71. Auflage, § 736 Rn. 15).

70

Die Beklagten können sich auch nicht darauf berufen, dass in dem Gesellschaftsvertrag nur eine teilschuldnerische Haftung der Gesellschafter vorgesehen war.

71

Grundsätzlich haftet der Gesellschafter nach §§ 128, 130 HGB analog - zusammen mit den anderen Gesellschaftern der Gesellschaft als Gesamtschuldner - auf den vollen Betrag der Gesellschaftsschuld (vgl. BGH, aaO., Rn. 34). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshof kann sich der Gesellschafter aber unter Umständen auf eine Haftungsbeschränkung berufen, wenn entweder eine solche Haftungsbeschränkung unmittelbar in dem Darlehensvertrag zwischen der Bank und der Fondsgesellschaft vereinbart war oder aber im Rahmen des Gesellschaftsvertrages eine solche quotale Haftungsbeschränkung für den Gesellschafter vorgesehen und dies auch der Bank bekannt war (vgl. BGH, aaO., Rn. 39). Im letzteren Falle muss sich die Bank so behandeln lassen, als ob die Haftungsbeschränkung auch im Darlehensvertrag vereinbart war, wenn sie nicht ausdrücklich zu erkennen gegeben hat, dass sie sich an dieser Haftungsbeschränkung nicht festhalten lassen will.

72

Dass eine solche Haftungsbeschränkung für die Gesellschafter im Darlehensvertrag vereinbart worden wäre, lässt sich dem vorgelegten Darlehensvertrag nicht entnehmen. Dies ist auch nicht vorgetragen.

73

Jedoch ist in § 7 des Gesellschaftsvertrages ein Ausschluss der gesamtschuldnerischen Haftung der Gesellschaft normiert.

74

Dort heißt es:

75

"§ 7

76

Keine gesamtschuldnerische Haftung

77

1. Die laufende Geschäftsführung und die Treuhandgeschäftsführung sind verpflichtet bei sämtlichen abzuschließenden Verträgen und abzugebenden Erklärungen dafür Sorge zu tragen, dass der Gesellschafter persönlich lediglich teilschuldnerisch im Verhältnis seines Gesellschaftsanteils zum Gesellschaftskapital verpflichtet wird, soweit dies gesetzlich zulässig oder möglich ist; hiervon unberührt bleibt die Begründung von Nebenverpflichtungen. Beim Abschluss von im Mittelverwendungsplan genannten Verträgen sowie bei Darlehensverträgen darf der einzelne Gesellschafter ausschließlich teilschuldnerisch im Verhältnis seines Anteils zum gesamten Fondsvermögen verpflichtet werden.
..."

78

Somit war nach dieser Bestimmung des Gesellschaftsvertrages gerade vorgesehen, dass die Gesellschafter nicht gesamtschuldnerisch auf den vollen Schuldbetrag einer möglichen Darlehensschuld, sondern nur teilschuldnerisch entsprechend ihrem Anteil am Fondsvermögen haften sollten. Insoweit ist dann in § 3 des Gesellschaftsvertrages ausgeführt:

79

"§ 3

80

Gesellschafter und Gesellschaftsbeteiligungen, Mittelherkunft

81

1. Das Kapital der Gesellschaft beträgt vorbehaltlich der Bestimmung in § 6 dieses Vertrages 17.812.438,00 DM und wird der Gesellschaft durch die Summe aller Beteiligungen zugeführt. Darüber hinaus wird die Gesellschaft selbst sich Mittel beschaffen durch Darlehen in Höhe von 12.264.000,00 DM zzgl. Disagio, für die die einzelnen Gesellschafter jeweils teilschuldnerisch im Verhältnis ihrer Zeichnungssumme zum gesamten Gesellschaftskapital haften.
....

82

5. Fa. G...-W... Immobilien- und Verwaltungs-GmbH kann in Ausübung der Befugnisse der Gesellschaft als bevollmächtigte Geschäftsführerin weitere Gesellschafter bis zur Vollzeichnung des Kapitals der Gesellschaft aufnehmen. Jede Einlage eines weiteren Gesellschafters muss sich auf wenigstens 17.429,00 DM belaufen oder durch 17.429,00 DM ohne Rest teilbar sein.
..."

83

Hieraus ergibt sich, dass ein Gesellschaftsanteil deswegen für das Darlehen mit einer Haftungsquote von 1/1022 oder mit 0,09784 % haftet.

84

Zwar geht die Klägerin von einer Haftungsquote eines Gesellschaftsanteils von 0,10111 % aus, jedoch macht sie ausdrücklich einen erstrangigen Teilbetrag aus einem ihr nach ihrer Ansicht zustehenden höheren Gesamtbetrag geltend. Der von ihr geltend gemachte Betrag für einen Anteil von 5.870,96 € ist aber jedenfalls auch unter Zugrundelegung einer Quote von 1/1022 gerechtfertigt. Denn die Haftungsquote bemisst sich nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht an dem Bestand der Restschuld sondern an dem ursprünglichen Nettodarlehensbetrag zzgl. Zinsen und Kosten. Reguläre Zahlungen des Fonds auf die Verbindlichkeiten sowie Erlöse aus verwerteten Sicherheiten und Zahlungen anderer Gesellschafter kommen dem einzelnen Gesellschafter erst dann zugute, wenn dadurch die Gesellschaftsschuld soweit sinkt, dass der ursprüngliche Haftungsanteil des einzelnen Gesellschafters unterschritten wird (vgl. BGH, aaO., Rn 44 m.w.N.). Da der anteilige Nettodarlehensrückzahlungsbetrag (noch ohne Zinsen und Kosten) für einen Geschäftsanteil sich aber bei einer Quote von 1/1022 auf 12.000,00 DM beläuft, wie dies auch in § 3 Ziffer 3 des Gesellschaftsvertrages dargestellt ist, und dieser Betrag einem Betrag von 6.135,50 € entspricht, liegt der von der Klägerin geltend gemachte Betrag pro Geschäftsanteil noch unter diesem Betrag.

85

Dass die Darlehensschuld der Fondsgesellschaft insgesamt unter den eingeklagten Betrag gesunken wäre, wird von den dafür darlegungs- und beweispflichtigen Beklagten nicht vorgetragen.

86

Entgegen der Ansicht des Landgerichts können die Beklagten der Klägerin jedoch nicht entgegenhalten, dass ihnen Schadensersatzansprüche gegen die Klägerin zustünden, die im Ergebnis dazu führten, dass sie doch nicht für die Darlehensschuld der Fondsgesellschaft einzustehen hätten.

87

Solche Schadenersatzansprüche sind insbesondere nicht aus der Verletzung von Aufklärungspflichten durch die Klägerin gegenüber den Beklagten begründet. Denn der Darlehensvertrag ist allein zwischen der Klägerin und der Fondsgesellschaft, die insoweit als rechtsfähig anzusehen ist, zustande gekommen. Vertragliche Beziehungen zwischen der Klägerin und den Beklagten als einzelne Mitglieder der BGB-Gesellschaft sind dadurch nicht begründet worden. Bezüglich der Fondsgesellschaft war die Klägerin aber nicht aufklärungspflichtig, da die gesamten Umstände des Zwischenverkaufs und der unterschiedlichen Kaufpreise der für die Fondsgesellschaft handelnden Gesellschaftergeschäftsführerin vollumfänglich bekannt waren (vgl. BGH, Urteil vom 29. September 2009, Az.: XI ZR 179/07, bei Juris Rn. 18).

88

Insoweit bestanden auch keine Aufklärungspflichten der Klägerin gegenüber den einzelnen Anlegern unter dem Gesichtspunkt eines Vertrages mit Schutzwirkung zugunsten Dritter. Denn im Rahmen dieses Institutes werden keine zusätzlichen Vertragspflichten begründet. Es werden lediglich im Rahmen des Vertragsverhältnisses bestehende Pflichten über die Person des Vertragspartners hinaus auf Dritte erstreckt. Bestand aber gegenüber der Fondsgesellschaft als Vertragspartner keine Aufklärungspflicht, so kann damit auch keine Aufklärungspflicht gegenüber den einzelnen Anlegern als "Dritte" bestanden haben.

89

Bestehen somit keine vertraglichen bzw. vorvertraglichen Schadensersatzansprüche der einzelnen Anleger gegen die Klägerin, so bedeutet dies nicht, dass damit jegliche Schadenersatzansprüche der Anleger gegenüber einer objektfinanzierenden Bank ausgeschlossen wären. Denn deliktische Ansprüche sind unabhängig vom Bestehen vertraglicher oder vorvertraglicher Schadenersatzansprüche möglich (vgl. BGH, aaO, Rn. 19; siehe auch BGH, WM 2010,1590 Textziffer 50).

90

Aber auch deliktische Ansprüche sind nach Ansicht des Senats im vorliegenden Fall nicht gegeben.

91

Als solche deliktische Ansprüche kämen hier Ansprüche nach §§ 826, 830 BGB wegen der Beihilfe der Klägerin zu einer vorsätzlichen sittenwidrigen Schädigung der Beklagten durch die Vertreiber der Fondsanlage in Betracht. Denn ein Vertreiber von Kapitalanlagen, der Anlageinteressenten vorsätzlich durch Falschangaben täuscht und die Schädigung der Anleger zumindest billigend in Kauf nimmt, ist diesen gegenüber wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung zum Schadenersatz verpflichtet (vgl. BGH, Urteil vom 29. September 2009, Az.: XI ZR 179/07, bei Juris Rn. 20 m. w. N.).

92

Eine solche vorsätzliche sittenwidrige Schädigung der Beklagten durch die Fondsinitiatoren ist hier nicht deswegen ausgeschlossen, weil der Kaufpreis, zu dem die Fondsgesellschaft die Fondsimmobilie angekauft hat, im Prospekt zutreffend angegeben ist und ebenso wie es zum Ansatz dieses Kaufpreises gekommen ist. In dem Prospekt ist gerade nicht eindeutig ersichtlich, dass die Verkäuferfirma, die zum Firmenkreis der Fondsinitiatoren gehört, dieselbe Immobilie in demselben Zustand drei Tage vorher zu einem rund 5 Mio. DM geringeren Kaufpreis erworben hat. Dieser wesentliche Zwischengewinn ist aus dem Prospekt indes nicht zu entnehmen. Da der von der Fondsgesellschaft gezahlte Kaufpreis für die Immobilie um 28% über dem Kaufpreis lag, den die Zwischenerwerbergesellschaft an die Erstverkäufer bezahlen musste, liegt dieser Zwischengewinn auch eindeutig in dem Bereich, in dem von Seiten der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs eine Aufklärungspflicht hinsichtlich von Innenprovisionen bejaht wird. Somit ist von einer Pflichtverletzung der Fondsinitiatoren und Vertreiber auszugehen (vgl. auch Pfälz.OLG Zweibrücken, Urteil vom 11.02.2010, Az.: 4 U 130/08).

93

Das Landgericht hat weiterhin zutreffend ausgeführt, dass für die Qualifikation dieses pflichtwidrigen Handelns der Fondsinitiatoren als arglistiges Handeln weiterhin spricht, dass gleichartige Zwischengewinne nicht nur bei dem vorliegenden Fonds sondern bei einer Mehrzahl von Fonds, die durch die Initiatorengruppe aufgelegt wurden, erzielt wurden und auch dort auf diesen Zwischengewinn nicht im Prospekt hingewiesen wurde. Dies lässt den Rückschluss zu, dass die Initiatorengruppe insoweit planmäßig gehandelt hat und diese Zwischengewinne deswegen nicht offenbaren wollte, weil sie davon ausgegangen ist, dass die Anleger dann sich nicht an dem Fonds beteiligt hätten, da ein bereits gezogener Gewinn in dieser Größenordnung die Renditeerwartung für das Objekt deutlich in Frage stellt.

94

Entgegen der Ansicht der Klägerin wird man auch eine Unterstützungshandlung der Kläger nicht verneinen können. Denn insoweit hat der Bundesgerichtshof in seiner Entscheidung vom 29. September 2009, Az.: XI ZR 179/07, die objektive Förderungshandlung bereits in der Gewährung des Darlehens der objektfinanzierenden Bank an die Fondsgesellschaft gesehen, weil die Bank in Kenntnis des geplanten Vorgehens der Initiatoren die Objektfinanzierung durchgeführt und dadurch die Täuschung der Anleger durch die Initiatoren erst ermöglicht und auch gewollt habe (vgl. BGH, Urteil vom 29. September 2009, XI ZR 119/07, bei Juris Rn. 22).

95

Indes reicht die bloße objektive Förderungshandlung für die Bejahung einer unerlaubten Handlung im Sinne von § 830 BGB nicht aus. Die Voraussetzungen für die Teilnahme an einer unerlaubten Handlung im Sinne von § 830 BGB richten sich vielmehr nach den für das Strafrecht entwickelten Grundsätzen. Demgemäß muss für den einzelnen Teilnehmer ein Verhalten festgestellt werden können, das den rechtswidrigen Eingriff in ein fremdes Rechtsgut unterstützt und das von der Kenntnis der Tatumstände und dem auf die Rechtsgutverletzung gerichteten Willen getragen war (vgl. BGH WM 2010, 749 Textziffer 34; WM 2010, 1590 Textziffer 43; WM 2011, 543, Textziffer 26 jeweils mit weiteren Nachweisen).

96

Eine solche Kenntnis der Tatumstände und ein auf die Rechtsgutverletzung gerichteter Wille kann nach Ansicht des Senats im vorliegenden Fall nicht festgestellt werden. Denn wesentlich für die Bejahung eines arglistigen Handelns der Fondsinitiatoren ist das planmäßige Vorgehen mit der Erzielung eines Zwischengewinns und das Verschweigen dieses Zwischengewinns im Prospekt gegenüber den Anlegern. Die Kenntnis hiervon kann aber bei der Klägerin nicht angenommen werden, da die Klägerin - unstreitig - nur ein Fondsobjekt des Initiatorenkreises finanziert hat. Insoweit musste sie aus dem einmaligen Auseinanderfallen von Ersterwerbskaufpreis und Weiterverkaufspreis an die Fondsgesellschaft nicht den Schluss ziehen, dass hier eine arglistige Täuschung der Anleger durch die Fondsinitiatoren vorlag. Die Tatsache, dass ein Kaufpreis ggf. vom "Verkehrswert" einer Immobilie abweicht, begründet insoweit noch keine Kenntnis von einer arglistigen Täuschung. Insoweit kann auch kein auf die Rechtsgutverletzung gerichteter Wille der Klägerin festgestellt werden.

97

Der vorliegende Fall unterscheidet sich im tatsächlichen insoweit erheblich von dem Sachverhalt, der der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 29. September 2009 zugrunde lag. Denn nach dem dort im Revisionsverfahren zugrunde zu legenden Sachverhalt war in dem Fondsprospekt die Aussage getroffen worden, dass die objektfinanzierende Bank vor einer Inanspruchnahme der einzelnen Gesellschafter für die Darlehensverbindlichkeiten der Fondsgesellschaft zunächst die Fondsimmobilie verwerten würde. Die objektfinanzierende Bank hatte in dem dortigen Verfahren eine solche Regelung in dem Darlehensvertrag aber nicht treffen wollen. Die abweichende Aussage in dem Prospekt war im dortigen Fall der objektfinanzierten Bank bekannt und auch Gegenstand der Verhandlung zwischen der Bank und den Fondsinitiatoren.

98

Dies ist aber ein wesentlicher Unterschied, da die täuschende Aussage im Fondsprospekt dort gerade einen Umstand betraf, der im "Einflussbereich" der objektfinanzierenden Bank lag. Dagegen liegt die Erzielung eines Zwischengewinns im vorliegenden Fall nicht unmittelbar im Einflussbereich der objektfinanzierenden Bank.

99

Daher vermag der Senat die Voraussetzungen eines Schadenersatzanspruchs der Beklagten gegen die Klägerin wegen der Beihilfe zu einer vorsätzlichen sittenwidrigen Schädigung der Anleger durch die Fondsinitiatoren im vorliegenden Fall nicht festzustellen.

100

Die Beklagten können daher dem Anspruch der Klägerin auf (quotale) Rückzahlung des Fondsdarlehens keine Schadenersatzansprüche entgegensetzen.

101

Nachdem die Klägerin mit ihrer Klage ausdrücklich einen erstrangigen Teilbetrag eines höheren Haftungsbetrages geltend macht, kommt es auf die konkrete Höhe des Haftungsanteils nicht an, da der geltend gemachte Haftungsbetrag - wie oben ausgeführt - in jedem Falle unter dem Haftungsbetrag liegt, für den die Beklagten einzustehen haben.

102

Die Kostenentscheidung erfolgt aus § 91 Abs. 1 ZPO.

103

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

104

Die Zulassung der Revision ist im vorliegenden Fall gem. § 543 Abs. 2 Nr. 1 und 2 ZPO geboten. Die Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung, da die Haftung der ersten Anleger einer Fondsgesellschaft für Darlehen des Fonds Gegenstand einer Vielzahl von Rechtsstreiten ist. Die Frage, unter welchen Voraussetzungen eine objektfinanzierende Bank insoweit gegenüber dem einzelnen Anleger schadensersatzpflichtig ist, ist bisher nicht abschließend geklärt. In der Entscheidung vom 29. September 2009 hat der Bundesgerichtshof die Sache zur weiteren Aufklärung an das Oberlandesgericht (dort KG) zurückgewiesen. Das Kammergericht hat in seinem anschließenden Urteil dann Schadenersatzansprüche der dortigen Anleger verneint, wobei allerdings auch tatbestandlich andere Feststellungen getroffen wurden, als sie der Entscheidung des Bundesgerichtshofs zugrunde lagen (vgl. KG, Urteil vom 1.12.2010, Az.: 24 U 185/09, bei Juris). Das Urteil des Kammergerichts ist rechtskräftig geworden, so dass eine abschließende Prüfung durch den Bundesgerichtshof nicht mehr stattgefunden hat. Daher erscheint die Zulassung der Revision auch unter dem Gesichtspunkt der Fortbildung des Rechts und der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung angezeigt.

Wer in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Weise einem anderen vorsätzlich Schaden zufügt, ist dem anderen zum Ersatz des Schadens verpflichtet.

(1) Ist im Gesellschaftsvertrag bestimmt, dass, wenn ein Gesellschafter kündigt oder stirbt oder wenn das Insolvenzverfahren über sein Vermögen eröffnet wird, die Gesellschaft unter den übrigen Gesellschaftern fortbestehen soll, so scheidet bei dem Eintritt eines solchen Ereignisses der Gesellschafter, in dessen Person es eintritt, aus der Gesellschaft aus.

(2) Die für Personenhandelsgesellschaften geltenden Regelungen über die Begrenzung der Nachhaftung gelten sinngemäß.

(1) Die Ansprüche gegen einen Gesellschafter aus Verbindlichkeiten der Gesellschaft verjähren in fünf Jahren nach der Auflösung der Gesellschaft, sofern nicht der Anspruch gegen die Gesellschaft einer kürzeren Verjährung unterliegt.

(2) Die Verjährung beginnt mit dem Ende des Tages, an welchem die Auflösung der Gesellschaft in das Handelsregister des für den Sitz der Gesellschaft zuständigen Gerichts eingetragen wird.

(3) Wird der Anspruch des Gläubigers gegen die Gesellschaft erst nach der Eintragung fällig, so beginnt die Verjährung mit dem Zeitpunkte der Fälligkeit.

(4) Der Neubeginn der Verjährung und ihre Hemmung nach § 204 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gegenüber der aufgelösten Gesellschaft wirken auch gegenüber den Gesellschaftern, die der Gesellschaft zur Zeit der Auflösung angehört haben.

(1) Scheidet ein Gesellschafter aus der Gesellschaft aus, so haftet er für ihre bis dahin begründeten Verbindlichkeiten, wenn sie vor Ablauf von fünf Jahren nach dem Ausscheiden fällig und daraus Ansprüche gegen ihn in einer in § 197 Abs. 1 Nr. 3 bis 5 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bezeichneten Art festgestellt sind oder eine gerichtliche oder behördliche Vollstreckungshandlung vorgenommen oder beantragt wird; bei öffentlich-rechtlichen Verbindlichkeiten genügt der Erlass eines Verwaltungsakts. Die Frist beginnt mit dem Ende des Tages, an dem das Ausscheiden in das Handelsregister des für den Sitz der Gesellschaft zuständigen Gerichts eingetragen wird. Die für die Verjährung geltenden §§ 204, 206, 210, 211 und 212 Abs. 2 und 3 des Bürgerlichen Gesetzbuches sind entsprechend anzuwenden.

(2) Einer Feststellung in einer in § 197 Abs. 1 Nr. 3 bis 5 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bezeichneten Art bedarf es nicht, soweit der Gesellschafter den Anspruch schriftlich anerkannt hat.

(3) Wird ein Gesellschafter Kommanditist, so sind für die Begrenzung seiner Haftung für die im Zeitpunkt der Eintragung der Änderung in das Handelsregister begründeten Verbindlichkeiten die Absätze 1 und 2 entsprechend anzuwenden. Dies gilt auch, wenn er in der Gesellschaft oder einem ihr als Gesellschafter angehörenden Unternehmen geschäftsführend tätig wird. Seine Haftung als Kommanditist bleibt unberührt.

(1) Ist im Gesellschaftsvertrag bestimmt, dass, wenn ein Gesellschafter kündigt oder stirbt oder wenn das Insolvenzverfahren über sein Vermögen eröffnet wird, die Gesellschaft unter den übrigen Gesellschaftern fortbestehen soll, so scheidet bei dem Eintritt eines solchen Ereignisses der Gesellschafter, in dessen Person es eintritt, aus der Gesellschaft aus.

(2) Die für Personenhandelsgesellschaften geltenden Regelungen über die Begrenzung der Nachhaftung gelten sinngemäß.

14
bb) Die Rückzahlungsverbindlichkeit der Gesellschaft aufgrund der Doppelzahlungen auf die Verwaltervergütung war keine Altverbindlichkeit. Altverbindlichkeiten sind alle Schuldverpflichtungen, deren Rechtsgrundlage bis zum Ausscheiden gelegt worden ist, auch wenn die einzelnen Verpflichtungen erst später fällig werden (vgl. BGH, Urteil vom 29. April 2002 - II ZR 330/00, BGHZ 150, 373, 376).

(1) Scheidet ein Gesellschafter aus der Gesellschaft aus, so haftet er für ihre bis dahin begründeten Verbindlichkeiten, wenn sie vor Ablauf von fünf Jahren nach dem Ausscheiden fällig und daraus Ansprüche gegen ihn in einer in § 197 Abs. 1 Nr. 3 bis 5 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bezeichneten Art festgestellt sind oder eine gerichtliche oder behördliche Vollstreckungshandlung vorgenommen oder beantragt wird; bei öffentlich-rechtlichen Verbindlichkeiten genügt der Erlass eines Verwaltungsakts. Die Frist beginnt mit dem Ende des Tages, an dem das Ausscheiden in das Handelsregister des für den Sitz der Gesellschaft zuständigen Gerichts eingetragen wird. Die für die Verjährung geltenden §§ 204, 206, 210, 211 und 212 Abs. 2 und 3 des Bürgerlichen Gesetzbuches sind entsprechend anzuwenden.

(2) Einer Feststellung in einer in § 197 Abs. 1 Nr. 3 bis 5 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bezeichneten Art bedarf es nicht, soweit der Gesellschafter den Anspruch schriftlich anerkannt hat.

(3) Wird ein Gesellschafter Kommanditist, so sind für die Begrenzung seiner Haftung für die im Zeitpunkt der Eintragung der Änderung in das Handelsregister begründeten Verbindlichkeiten die Absätze 1 und 2 entsprechend anzuwenden. Dies gilt auch, wenn er in der Gesellschaft oder einem ihr als Gesellschafter angehörenden Unternehmen geschäftsführend tätig wird. Seine Haftung als Kommanditist bleibt unberührt.

(1) Die Verjährung wird gehemmt durch

1.
die Erhebung der Klage auf Leistung oder auf Feststellung des Anspruchs, auf Erteilung der Vollstreckungsklausel oder auf Erlass des Vollstreckungsurteils,
1a.
die Erhebung einer Musterfeststellungsklage für einen Anspruch, den ein Gläubiger zu dem zu der Klage geführten Klageregister wirksam angemeldet hat, wenn dem angemeldeten Anspruch derselbe Lebenssachverhalt zugrunde liegt wie den Feststellungszielen der Musterfeststellungsklage,
2.
die Zustellung des Antrags im vereinfachten Verfahren über den Unterhalt Minderjähriger,
3.
die Zustellung des Mahnbescheids im Mahnverfahren oder des Europäischen Zahlungsbefehls im Europäischen Mahnverfahren nach der Verordnung (EG) Nr. 1896/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 zur Einführung eines Europäischen Mahnverfahrens (ABl. EU Nr. L 399 S. 1),
4.
die Veranlassung der Bekanntgabe eines Antrags, mit dem der Anspruch geltend gemacht wird, bei einer
a)
staatlichen oder staatlich anerkannten Streitbeilegungsstelle oder
b)
anderen Streitbeilegungsstelle, wenn das Verfahren im Einvernehmen mit dem Antragsgegner betrieben wird;
die Verjährung wird schon durch den Eingang des Antrags bei der Streitbeilegungsstelle gehemmt, wenn der Antrag demnächst bekannt gegeben wird,
5.
die Geltendmachung der Aufrechnung des Anspruchs im Prozess,
6.
die Zustellung der Streitverkündung,
6a.
die Zustellung der Anmeldung zu einem Musterverfahren für darin bezeichnete Ansprüche, soweit diesen der gleiche Lebenssachverhalt zugrunde liegt wie den Feststellungszielen des Musterverfahrens und wenn innerhalb von drei Monaten nach dem rechtskräftigen Ende des Musterverfahrens die Klage auf Leistung oder Feststellung der in der Anmeldung bezeichneten Ansprüche erhoben wird,
7.
die Zustellung des Antrags auf Durchführung eines selbständigen Beweisverfahrens,
8.
den Beginn eines vereinbarten Begutachtungsverfahrens,
9.
die Zustellung des Antrags auf Erlass eines Arrests, einer einstweiligen Verfügung oder einer einstweiligen Anordnung, oder, wenn der Antrag nicht zugestellt wird, dessen Einreichung, wenn der Arrestbefehl, die einstweilige Verfügung oder die einstweilige Anordnung innerhalb eines Monats seit Verkündung oder Zustellung an den Gläubiger dem Schuldner zugestellt wird,
10.
die Anmeldung des Anspruchs im Insolvenzverfahren oder im Schifffahrtsrechtlichen Verteilungsverfahren,
10a.
die Anordnung einer Vollstreckungssperre nach dem Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetz, durch die der Gläubiger an der Einleitung der Zwangsvollstreckung wegen des Anspruchs gehindert ist,
11.
den Beginn des schiedsrichterlichen Verfahrens,
12.
die Einreichung des Antrags bei einer Behörde, wenn die Zulässigkeit der Klage von der Vorentscheidung dieser Behörde abhängt und innerhalb von drei Monaten nach Erledigung des Gesuchs die Klage erhoben wird; dies gilt entsprechend für bei einem Gericht oder bei einer in Nummer 4 bezeichneten Streitbeilegungsstelle zu stellende Anträge, deren Zulässigkeit von der Vorentscheidung einer Behörde abhängt,
13.
die Einreichung des Antrags bei dem höheren Gericht, wenn dieses das zuständige Gericht zu bestimmen hat und innerhalb von drei Monaten nach Erledigung des Gesuchs die Klage erhoben oder der Antrag, für den die Gerichtsstandsbestimmung zu erfolgen hat, gestellt wird, und
14.
die Veranlassung der Bekanntgabe des erstmaligen Antrags auf Gewährung von Prozesskostenhilfe oder Verfahrenskostenhilfe; wird die Bekanntgabe demnächst nach der Einreichung des Antrags veranlasst, so tritt die Hemmung der Verjährung bereits mit der Einreichung ein.

(2) Die Hemmung nach Absatz 1 endet sechs Monate nach der rechtskräftigen Entscheidung oder anderweitigen Beendigung des eingeleiteten Verfahrens. Die Hemmung nach Absatz 1 Nummer 1a endet auch sechs Monate nach der Rücknahme der Anmeldung zum Klageregister. Gerät das Verfahren dadurch in Stillstand, dass die Parteien es nicht betreiben, so tritt an die Stelle der Beendigung des Verfahrens die letzte Verfahrenshandlung der Parteien, des Gerichts oder der sonst mit dem Verfahren befassten Stelle. Die Hemmung beginnt erneut, wenn eine der Parteien das Verfahren weiter betreibt.

(3) Auf die Frist nach Absatz 1 Nr. 6a, 9, 12 und 13 finden die §§ 206, 210 und 211 entsprechende Anwendung.

17
aa) Hinsichtlich der GbR entspricht es der ganz herrschenden Meinung, dass die Fünfjahresfrist in der in § 736 Abs. 2 BGB geregelten sinngemäßen Anwendung des § 160 Abs. 1 n.F. HGB mit der - durch die Kundgabe seitens des Gesellschafters erlangten - positiven Kenntnis des jeweiligen Gläubigers von dem Ausscheiden des Gesellschafters aus der Gesellschaft beginnt, da man insoweit - anders als bei einer Personenhandelsgesellschaft - nicht an die Publizität durch Registereintragung des Ausscheidens anknüpfen kann (vgl. nur Staudinger/Habermeier, BGB [2003] § 736 Rdn. 18; MünchKommBGB/ Ulmer 4. Aufl. § 736 Rdn. 27 jew. m.w.Nachw.; ebenso schon BGHZ 117, 168, 178 f. zu § 159 a.F. HGB).

(1) Scheidet ein Gesellschafter aus der Gesellschaft aus, so haftet er für ihre bis dahin begründeten Verbindlichkeiten, wenn sie vor Ablauf von fünf Jahren nach dem Ausscheiden fällig und daraus Ansprüche gegen ihn in einer in § 197 Abs. 1 Nr. 3 bis 5 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bezeichneten Art festgestellt sind oder eine gerichtliche oder behördliche Vollstreckungshandlung vorgenommen oder beantragt wird; bei öffentlich-rechtlichen Verbindlichkeiten genügt der Erlass eines Verwaltungsakts. Die Frist beginnt mit dem Ende des Tages, an dem das Ausscheiden in das Handelsregister des für den Sitz der Gesellschaft zuständigen Gerichts eingetragen wird. Die für die Verjährung geltenden §§ 204, 206, 210, 211 und 212 Abs. 2 und 3 des Bürgerlichen Gesetzbuches sind entsprechend anzuwenden.

(2) Einer Feststellung in einer in § 197 Abs. 1 Nr. 3 bis 5 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bezeichneten Art bedarf es nicht, soweit der Gesellschafter den Anspruch schriftlich anerkannt hat.

(3) Wird ein Gesellschafter Kommanditist, so sind für die Begrenzung seiner Haftung für die im Zeitpunkt der Eintragung der Änderung in das Handelsregister begründeten Verbindlichkeiten die Absätze 1 und 2 entsprechend anzuwenden. Dies gilt auch, wenn er in der Gesellschaft oder einem ihr als Gesellschafter angehörenden Unternehmen geschäftsführend tätig wird. Seine Haftung als Kommanditist bleibt unberührt.

Ist das Insolvenzverfahren über das Vermögen einer Gesellschaft ohne Rechtspersönlichkeit oder einer Kommanditgesellschaft auf Aktien eröffnet, so kann die persönliche Haftung eines Gesellschafters für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft während der Dauer des Insolvenzverfahrens nur vom Insolvenzverwalter geltend gemacht werden.

23
1. Sollte sich eine Durchgriffshaftung der Beklagten dem Grunde nach ergeben, können ihr - entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts - Einwände gegen die von dem Kläger geltend gemachten Forderungen der Insolvenzgläubiger nicht schon wegen der Rechtskraftwirkung der Eintragung in die Insolvenztabelle gemäß § 178 Abs. 3 InsO i.V.m. § 129 Abs. 1 HGB abgeschnitten werden. Zwar gilt § 129 Abs. 1 HGB im Fall der Durchgriffshaftung eines GmbH-Gesellschafters entsprechend (BGHZ 95, 330). Er darf aber nicht schlechter gestellt werden als ein gemäß § 128 HGB haftender Personengesellschafter , der nach dem Senatsurteil vom 30. Januar 1961 (II ZR 98/59, KTS 1961, 72, 74 = WM 1961, 429) zur Gewährung rechtlichen Gehörs an den Forderungsfeststellungsverfahren zu beteiligen ist und Gelegenheit haben muss, der Forderungsanmeldung mit Wirkung für seine persönliche Haftung zu widersprechen (vgl. auch Uhlenbruck, KO 11. Aufl. § 209 Rdn. 22 m.w.Nachw.). Das gilt auch im Rahmen des § 93 InsO (vgl. MünchKommInsO/Brandes § 93 Rdn. 31 m.w.Nachw.; Häsemeyer, Insolvenzrecht, 3. Aufl. Rz. 31.18). Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts ist nicht ersichtlich, dass die Beklagte zur Zeit des ersten Prüftermins im Insolvenzverfahren im Mai 2000 ihre spätere Inanspruchnahme durch den Kläger vorhersehen konnte und sie deshalb für ihre Beteiligung an dem Feststellungsverfahren selbst hätte sorgen können und müssen. Zwar war ein Großteil der geltend gemachten Forderungen schon vor Insolvenzeröffnung rechtskräftig tituliert. Diese können von der Beklagten entsprechend § 129 Abs. 1 HGB nicht mehr bestritten werden (zu Steuerforderungen vgl. Uhlenbruck, InsO 12. Aufl. § 179 Rdn. 22). Hinsichtlich der übrigen Forderungen kann sich der Kläger gegenüber der Beklagten aber auf die Fest- stellungswirkung des § 178 Abs. 3 InsO i.V.m. § 129 Abs. 1 HGB nicht berufen, weil andernfalls Art. 103 Abs. 1 GG verletzt würde.

Können bei der Schlußverteilung die Forderungen aller Insolvenzgläubiger in voller Höhe berichtigt werden, so hat der Insolvenzverwalter einen verbleibenden Überschuß dem Schuldner herauszugeben. Ist der Schuldner keine natürliche Person, so hat der Verwalter jeder am Schuldner beteiligten Person den Teil des Überschusses herauszugeben, der ihr bei einer Abwicklung außerhalb des Insolvenzverfahrens zustünde.

Ist das Insolvenzverfahren über das Vermögen einer Gesellschaft ohne Rechtspersönlichkeit oder einer Kommanditgesellschaft auf Aktien eröffnet, so kann die persönliche Haftung eines Gesellschafters für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft während der Dauer des Insolvenzverfahrens nur vom Insolvenzverwalter geltend gemacht werden.

Diese Entscheidung wird zitiert ausblendenDiese Entscheidung wird zitiert


Tenor

I. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil der 7. Zivilkammer des Landgerichts Frankenthal (Pfalz) vom 27. Januar 2011 wie folgt abgeändert:

Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin 5.870,96 € zu zahlen.

II. Die Beklagten haben die Kosten des Rechtsstreits als Gesamtschuldner zu tragen.

III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagten können die Vollstreckung der Klägerin durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des für die Klägerin insgesamt aus dem Urteil zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

IV. Die Revision wird zugelassen.

Gründe

I.

1

Die Klägerin nimmt die Beklagten als Gesellschafter des in der Form einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts betriebenen geschlossenen Immobilienfonds "Einkaufs- und Gewerbezentrum H… GdbR" quotal auf die Rückzahlung eines von ihrer Rechtsvorgängerin, der Deutschen C... AG, dem Fonds gewährten Darlehens in Anspruch.

2

Die Klage war zunächst beim Landgericht Frankenthal unter dem Az. 7 O 435/09 als einheitliche Klage gegen 775 Gesellschafter mit 447 verschiedenen Anträgen eingereicht worden. Mit Beschluss der 7. Zivilkammer des Landgerichts Frankenthal (Pfalz) vom 26. Oktober 2009 (unter dem Aktenzeichen 7 O 435/09) ist das vorliegende Verfahren aus dem ursprünglichen Verfahren abgetrennt worden.

3

Die in Ludwigshafen/Rhein ansässige Fondsgesellschaft wurde gemäß dem Gesellschaftsvertrag vom 23. September 1992 durch die Gründungsgesellschafterinnen Firma G...-W... Immobilien- und Verwaltungs-GmbH (im Folgenden: G...-W...) sowie die Firma G...-W... Vermietungs- und Verwaltungs-GmbH gemäß der notariellen Urkunde des Notars K…, URNr. 2301/92, gegründet. Geschäftsführer der Gründungsgesellschaften war Herr E... P..., Mehrheitsgesellschafter Herr J... A... G....

4

Die Fondsgesellschaft erwarb im September 1992 die Fondsimmobilie für 23.794.000,00 DM von der Fa. G... Bauträger- und Betreuungsgesellschaft mbH. Mehrheitsgesellschafter dieser Firma war ebenfalls Herr J... A... G..., Geschäftsführer ebenfalls Herr E... P.... Die Fa. G... hatte das Grundstück 3 Tage vor der Veräußerung an die Fondsgesellschaft (von Dritten) zum Preis von 18.579.442,50 DM erworben. Das Objekt war bereits vor den Veräußerungsgeschäften fertig bebaut und auch vermietet.

5

Zur Finanzierung des Erwerbs der Fondsimmobilie nahm die Fondsgesellschaft vertreten durch die nach Maßgabe des § 6 des Gesellschaftsvertrages zur Führung der laufenden Geschäfte sowie zur laufenden Vertretung berufene Gründungsgesellschafterin G...-W... am 20. November 1992 bei der Rechtsvorgängerin der Klägerin ein Darlehen über insgesamt 13.626.667,00 DM mit einer zehnjährigen Zinsfestschreibung auf. Insoweit ist in § 3 Nr. 1 des Gesellschaftsvertrages u. a. folgendes bestimmt:

6

"... wird die Gesellschaft selbst sich Mittel beschaffen durch Darlehen in Höhe von 12.240.000,00 DM zzgl. Disagio, für die die einzelnen Gesellschafter jeweils teilschuldnerisch im Verhältnis ihrer Zeichnungssumme zum gesamten Gesellschaftskapital haften."

7

Die Zinsfestschreibung für das Darlehen wurde durch eine Prolongationsvereinbarung zwischen der Klägerin und der Fondsgesellschaft vom 13./16. Januar 2003 bis zum 31. Dezember 2012 verlängert. Die Fondsgesellschaft wurde bei Abschluss dieser Vereinbarung durch ihre Gesellschaftergeschäftsführerin vertreten, die zu diesem Zeitpunkt unter dem Namen "A... Immobilienverwaltungs GmbH" firmierte.

8

Die Beklagten traten der Gesellschaft bei. Insoweit hatten sie gemäß der im Fondsprospekt vorgesehenen Konzeption der Firma H... K...Steuerberatungsgesellschaft mbH einen Treuhandauftrag erteilt und der Treuhänderin dabei umfassende Vollmacht zur Vornahme aller Rechtsgeschäfte und Rechtshandlungen, die zum Erwerb des Fondsanteils und dessen Finanzierung notwendig waren, erteilt. Zur Finanzierung des Erwerbs des Anteils schloss die Treuhänderin für die Beklagten mit einer dritten Bank einen Darlehensvertrag ab. Die Beklagten erwarben einen Gesellschaftsanteil.

9

Der Geschäftsbericht der A... Immobilienverwaltungs GmbH weist für die Fondsgesellschaft im Kalenderjahr 2006 eine Unterdeckung von 81.758,82 € aus. Die Klägerin sah deshalb auch nach in der Folgezeit aufgenommenen Verhandlungen die Kapitaldienstfähigkeit der Fondsgesellschaft gefährdet und kündigte das Darlehen mit Schreiben vom 21. Oktober 2008 zum 31. Oktober 2008 aus wichtigem Grund. Dem Kündigungsschreiben beigefügt war eine mit dem Saldo von 5.806.374,62 € schließende Forderungsaufstellung. Dieser Saldo hat sich nach Vortrag der Klägerin durch bis zum 15. Mai 2009 eingegangene Zahlungen von Gesellschaftern auf 4.506.543,53 € reduziert. Weiter gehen monatliche Mietauskehrungen in Höhe von 20.000,00 € bei der Klägerin ein, die die Klägerin auf anfallende Verzugszinsen verrechnet.

10

Die Klägerin hat erstinstanzlich vorgetragen:

11

Sie könne die Beklagten jedenfalls entsprechend der von diesen übernommenen quotalen Haftung im Wege einer Teilklage auf einen erstrangigen Teilbetrag analog §§ 128, 130 HGB auf Zahlung in Anspruch nehmen. Die Beklagten seien der Fondsgesellschaft zumindest unter Rechtsscheinsgesichtspunkten oder jedenfalls nach den Grundsätzen der fehlerhaften Gesellschaft wirksam beigetreten. Der mit der Fondsgesellschaft geschlossene Darlehensvertrag einschließlich der Prolongationsvereinbarung sei wirksam. Dieser sei von Seiten der Fondsgesellschaft durch den alleinvertretungsberechtigten Gesellschafter der Gründungsgesellschafterin im Rahmen der durch den Gesellschaftsvertrag wirksam eingeräumten Vertretungsvollmacht unterzeichnet worden. Das Darlehen sei gemäß den vorgelegten schriftlichen Auszahlungsanweisungen auch ordnungsgemäß und weisungsgemäß valutiert worden. Sie habe den Darlehensvertrag zu Recht wegen der Verschlechterung der wirtschaftlichen Verhältnisse der Fondsgesellschaft gekündigt. Zudem hätten sich die Rückstände per 1. Oktober 2008 auch auf mehr als ¼ der im Jahr geschuldeten Leistungen belaufen, so dass sie auch entsprechend den Vereinbarungen im Darlehensvertrag zur Kündigung berechtigt gewesen sei. Einer vorhergehenden Mahnung habe es nicht bedurft, da die Gesellschafterin ohnehin nicht zahlungsfähig gewesen sei.

12

Zum Zeitpunkt der Kündigung habe sich ein Kündigungssaldo von insgesamt 5.806.374,62 € errechnet, der sich aus rückständigen Leistungsraten (156.618,96 € + 44.996,53 €), dem Restkapital per 31. Januar 2008 (5.333.057,03 €), der Vorfälligkeitsentschädigung (290.403,77 €) und den bis zum 31. Oktober 2008 angefallenen Verzugszinsen (2.298,33 €) zusammensetze. Die Fondsgesellschaft selbst habe die Restforderung akzeptiert und zu keinem Zeitpunkt Einwendungen gegen die Forderungshöhe erhoben. Die Beklagten hätten entsprechend der von ihnen übernommenen Beteiligungsquote für den Kündigungssaldo einzustehen. Die freiwilligen Zahlungen anderer Gesellschafter kämen den Beklagten nicht zugute. Gleiches gelte für die monatlichen Mietüberschüsse von 20.000,00 €, die die Klägerin erhalte. Der für die Restforderung fällige Verzugszins übersteige nämlich diesen Betrag.

13

Schadensersatzansprüche stünden den Gesellschaftern schon aus Rechtsgründen weder unter dem Gesichtspunkt des Einwendungsdurchgriffs noch wegen Aufklärungspflichtverletzung zu. Auch liege keine vorsätzliche sittenwidrige Schädigung vor, an der sich die Klägerin beteiligt habe. Bereits eine Täuschungshandlung der Initiatoren, Gründungsgesellschafter, Fondsgeschäftsführer oder sonstige Personen sei mit Nichtwissen zu bestreiten. Zudem sei ihr eine eventuelle Täuschungsabsicht eines Haupttäters nicht bekannt gewesen, so dass sich die Klägerin in keiner Weise an einer solchen beteiligt habe.

14

Die Klägerin hat erstinstanzlich beantragt,

15

die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an die Klägerin 5.870,96 € zu zahlen.

16

Die Beklagten haben erstinstanzlich beantragt,

17

die Klage abzuweisen.

18

Sie haben erstinstanzlich vorgetragen:

19

Mit Nichtwissen sei zu bestreiten, dass die Klägerin Rechtsnachfolgerin der Deutschen C... AG (der ursprünglichen Darlehensgeberin) sei sowie dass diese den Darlehensvertrag gekündigt habe und diese Kündigung der Fondsgesellschaft zugegangen sei.

20

Eine Haftung nach §§ 128, 130 HGB analog scheide schon deshalb aus, weil die der Fondsgesellschaft beitretenden Gesellschafter darauf hätten vertrauen können, dass sie aus der Innenfinanzierung nicht in Anspruch genommen würden.

21

Der zwischen den beitretenden Gesellschaftern und der Gesellschaft abgeschlossene Gesellschaftsvertrag räume der Geschäftsführung gemäß § 6 weitreichende Befugnisse ein und sei wegen Verstoßes gegen das Rechtsberatungsgesetz nichtig. Die Grundsätze der fehlerhaften Gesellschaft fänden in dieser Konstellation keine Anwendung.

22

Auch der zur Finanzierung des Beitritts abgeschlossene Darlehensvertrag sei unwirksam, da die Treuhänderin nicht über eine Erlaubnis nach dem Rechtsberatungsgesetz verfügt hätte (letzteres unstreitig). Deshalb sei die Fondsbeteiligung zu Recht gekündigt worden. Auch insoweit kämen weder Rechtsscheinsgrundsätze noch die Grundsätze der fehlerhaften Gesellschaft zum Tragen.

23

Im Übrigen sei der Beitritt durch Täuschung verursacht worden. Insoweit stehe den Fondsgesellschaftern und damit auch den Beklagten ein Schadenersatzanspruch zu. Ihnen sei verschwiegen worden, dass beim Zwischenerwerb der Immobilie durch die Fa. G... und dem anschließenden Weiterverkauf an die Fondsgesellschaft ein Aufschlag von 28 % auf den Kaufpreis vorgenommen worden sei. Dieser Preisaufschlag - gleichbedeutend mit einem entsprechenden Zwischengewinn der Fa. G... - sei im Prospekt der Fondsgesellschaft nicht ausgewiesen gewesen. Hierauf seien die Anleger auch nicht in sonstiger Weise hingewiesen worden. Hieraus sei zu folgern, dass den Anlegern ein Kaufpreis für die Immobilie vorgetäuscht werden sollte, der weit über dem werthaltigen und realistischen gelegen habe. Der Klägerin sei diese Täuschung bekannt gewesen, da ihr beide Grundstückskaufverträge und der Fondsprospekt vorgelegen hätten. Sie habe an der Täuschung mitgewirkt.

24

Durch das angefochtene Urteil vom 27. Januar 2011 (Bl. 276 ff. d.A.), auf das im Übrigen zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes und auch wegen der Einzelheiten der Urteilsbegründung Bezug genommen wird, hat die 7. Zivilkammer des Landgerichts Frankenthal die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat sie im Wesentlichen ausgeführt, dass die Klage deswegen unbegründet sei, weil die Beklagten dem Anspruch der Klägerin einen Schadenersatzanspruch wegen der Beteiligung der Klägerin an einer vorsätzlichen sittenwidrigen Schädigung der Beklagten durch die Initiatoren bzw. sonstige maßgeblich am Anlagemodell Beteiligte entgegensetzen könnten.

25

Die Beklagten hafteten zwar grundsätzlich für die Verbindlichkeiten des Fonds, da diese Verbindlichkeiten wirksam begründet und die Beklagten zumindest nach den Grundsätzen der fehlerhaften Gesellschaft auch Gesellschafter des Fonds geworden seien. Die Nachhaftung des ausgeschiedenen Gesellschafters ergebe sich aus § 736 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 160 HGB.

26

Der Darlehensvertrag sei durch den Fonds wirksam abgeschlossen worden. Insoweit sei die Vertragsurkunde vorgelegt worden, deren inhaltliche Richtigkeit nicht bestritten sei. Die Klägerin habe auch urkundlich belegt zur Valutierung vorgetragen. Bei Abschluss des Darlehensvertrages sei die Fondsgesellschaft wirksam durch die G...-W... vertreten worden. Deren Berufung als Geschäftsführerin und Vertreterin der Fondsgesellschaft sei in § 6 Abs. 1 des Gesellschaftsvertrages wirksam erfolgt. Es liege kein Verstoß gegen das Rechtsberatungsgesetz vor, da der Schwerpunkt der Tätigkeit auf wirtschaftlichem und nicht auf rechtlichem Gebiet liege. Verträge, durch die eine Fondsgesellschaft des bürgerlichen Rechts die Geschäftsführung auf eine Gesellschaft übertrage, unterfielen grundsätzlich nicht dem Anwendungsbereich von Art. 1, §1 Abs. 1 Rechtsberatungsgesetz. Nach dem Gesellschaftsvertrag sei die Mittelverwendung vorgegeben gewesen, so dass die Aufgabe der Geschäftsführung in dem Abschluss wirtschaftlich zweckmäßiger Verträge und nicht in der Klärung rechtlicher Verhältnisse oder der Prüfung von rechtlichen Risiken bestanden habe.

27

Die Beklagten seien zumindest auch faktische Gesellschafter der Fondsgesellschaft geworden. Die Erklärung des Beitritts durch die Treuhänderin sei unstreitig. Auch bei Nichtigkeit der dem Treuhänder erteilten Vollmacht sei der Beitritt nach den Grundsätzen über die fehlerhafte Gesellschaft wirksam, denn die Gesellschaft sei in Vollzug gesetzt worden. Die Gesellschafter hätten die Geschäftsführung unwidersprochen handeln lassen. Dies sei unstreitig und ausreichend, um eine Invollzugsetzung anzunehmen. Ob die Gesellschaftereinlage wirksam geleistet worden sei, sei dagegen unerheblich. Der Anwendung der Grundsätze der fehlerhaften Gesellschaft stünden auch keine gewichtigen Interessen der Allgemeinheit oder besonders schutzwürdiger Personen entgegen.

28

Die Beklagten hafteten für die Verbindlichkeiten der Fondsgesellschaft unabhängig davon, ob sie vor oder nach Begründung der Verbindlichkeiten beigetreten seien. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs hafte ein Gesellschafter nämlich auch dann für Altverbindlichkeiten der Gesellschaft, wenn der Beitritt bereits vor Änderung der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Rechtsnatur der BGB-Gesellschaft erfolgt sei. Ein Vertrauensschutz für den beitretenden Gesellschafter sei nicht gegeben, wenn er Altverbindlichkeiten gekannt habe oder das Bestehen solcher Altverbindlichkeiten mit nur geringer Aufmerksamkeit hätte erkennen können. Bei einer Fondsgesellschaft müsse der beitretende Gesellschafter immer damit rechnen, dass die zur Finanzierung des Fondsobjekts erforderlichen Kredite bereits aufgenommen worden seien. Ein Haftungsausschluss bestehe nur für Bereicherungsansprüche gegen den Fonds wegen der Unwirksamkeit aufgrund Verstoßes gegen das Rechtsberatungsgesetz. Ein solcher Fall sei hier nicht gegeben.

29

Seit der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 29. September 2009 sei indes anerkannt, dass der die Fondsgesellschaft finanzierenden Bank ein Anspruch gegen die einzelnen Gesellschafter nach den §§ 128, 130 HGB (analog) nicht zustehe, wenn ein Vertreiber von Kapitalanlagen den Anlageinteressenten vorsätzlich durch Falschangaben täusche und deren Schädigung zumindest billigend in Kauf nehme und die Bank sich an dieser Täuschung bewusst beteilige, indem sie in Kenntnis des geplanten Vorgehens die Objektfinanzierung durchführe und dadurch die Täuschung des Anlageinteressenten erst ermöglicht oder gewollt habe.

30

Zwar hätten keine vertraglichen Aufklärungspflichten bestanden, da zwischen den Parteien keine vertraglichen Abreden bestünden. Die Klägerin habe nicht die Beteiligung der Beklagten an der Fondsgesellschaft finanziert. Bei Abschluss des Kreditvertrages zwischen der Klägerin und der Fondsgesellschaft habe die Geschäftsführerin des Fonds gehandelt, die nicht aufklärungsbedürftig gewesen sei. Aus dem Kreditvertrag folgten auch keine weiteren Aufklärungspflichten der Klägerin gegenüber den Beklagten.

31

Die Kammer sei jedoch überzeugt davon, dass die Fondsanleger im Rahmen ihres Fondsbeitritts von den Fondsinitiatoren, Gründungsgesellschaftern und sonstigen Personen, die hinter der Gesellschaft standen und ihr Geschäftsgebaren und die Gestaltung des Anlagemodells mitverantwortet hätten, arglistig getäuscht worden seien. In dem Anlageprospekt sei nicht darauf hingewiesen worden, dass die Fa. G... bei der Veräußerung des Grundstücks an den Fonds einen um 28 % höheren Kaufpreis erhalten habe als sie selbst 3 Tage vorher aufwenden musste. Dieser Zwischengewinn sei nicht offen erkennbar gewesen und sei den Anlegern auch sonst nicht offenbart worden, obwohl damit einer personell eng verflochtenen Firma ein Sondervorteil gewährt worden sei. Nachdem im Prospekt auch weitere "weiche Kosten" und auch ein zusätzliches Agio ausgewiesen worden seien, habe ein Anleger davon ausgehen können, dass der Kaufpreis dem Wert der Immobilie entspreche und darin nicht noch weitere "weiche Kosten" versteckt seien. Das Konzept habe offensichtlich von Anfang an darauf abgezielt, das Vertriebssystem durch einen substantiellen Aufschlag auf den Kaufpreis zu finanzieren, ohne diese Kosten als Vertriebskosten auszuweisen. Motiv hierfür könne nur gewesen sein, dass noch zu werbende Anleger nicht gezeichnet hätten, wenn diesen bewusst gewesen wäre, dass sich erhebliche Aufschläge nicht im Wert der Immobilie niedergeschlagen hätten und im Falle der Verwertung damit auch nicht realisiert werden könnten. Da eine solche Vorgehensweise - gerichtsbekannt - planmäßig und in einer Mehrzahl von Fällen erfolgt sei, hätten die Vertreiber der Kapitalanlage systematisch und deshalb vorsätzlich gehandelt. Sie hätten dabei eine Schädigung der Anleger durch die Belastung mit einer ungewollten Kapitalanlage zumindest billigend in Kauf genommen und hafteten daher nach § 826 BGB auf Schadensersatz.

32

An diesem Verhalten der Fondsinitiatoren habe sich die Klägerin im Sinne von § 830 BGB beteiligt. Denn durch die Darlehensgewährung habe sie am Gesamtvorgang fördernd mitgewirkt, was als objektiver Gehilfenbeitrag ausreiche.

33

Auch die subjektiven Voraussetzungen seien gegeben. Insoweit reiche die Erkennbarkeit der die Sittenwidrigkeit begründenden Umstände aus, wenn sich diese einem zuständigen Bankmitarbeiter nach den Umständen des Falles aufdrängen musste. Der Klägerin hätten beide Kaufverträge und der Prospekt vorgelegen, so dass sie die auffällige "Wertentwicklung" habe erkennen können. Die enge personelle Verflechtung der beteiligten Gesellschaften und das Fehlen des Hinweises auf den Zwischengewinn habe den Bankmitarbeitern nicht verborgen bleiben können. Wenn sie unter diesen Umständen die Innenfinanzierung durchgeführt habe, habe sich die Klägerin mit dem Eintritt des Erfolges (Belastung der Anleger mit einer ungewollten Kapitalanlage) abgefunden und es dem Zufall überlassen, ob dieser Erfolg eintrete. Damit habe sie sich an der sittenwidrigen Schädigung der Beklagten beteiligt.

34

Rechtsfolge hieraus sei, dass die Klägerin die Beklagten so stellen müsse, wie diese stünden, wenn sie der Fondsgesellschaft nicht beigetreten wären. Da in diesem Falle die Beklagten nicht für die Innenfinanzierung haften würden, stehe der Klägerin im Ergebnis kein Anspruch gegen die Beklagten zu.

35

Gegen dieses Urteil wendet sich die Klägerin mit ihrer Berufung, mit der sie ihre erstinstanzlichen Anträge weiter verfolgt.

36

Sie trägt vor:

37

Gerügt werde die Verletzung materiellen Rechts.

38

Das Landgericht gehe zu Unrecht von einen Schadensersatzanspruch der Anleger gegen die Klägerin wegen der Beteiligung der (Rechtsvorgängerin der) Klägerin an einer vorsätzlichen sittenwidrigen Schädigung der Anleger durch die Initiatoren der Fonds-GdbR aus. Das Landgericht verkenne, dass der Bundesgerichtshof bei dem von ihm entwickelten Haftungssystem sehr genau unterscheide zwischen der Haftung der Prospektverantwortlichen, der Haftung der beitritts- bzw. ankaufsfinanzierenden Bank und der Haftung der objektfinanzierenden Bank. Am weitest gehenden sei dabei die Haftung der Prospektverantwortlichen ausgestaltet, während die Haftung der objektfinanzierenden Bank im geringsten Umfang anzunehmen sei. Im vorliegenden Fall sei die Klägerin aber nur objektfinanzierende Bank gewesen.

39

Selbst eine beitritts- bzw. ankaufsfinanzierende Bank hafte bei einem überhöhten Kaufpreis nur unter besonderen Voraussetzungen, wenn nämlich der Kaufpreis sittenwidrig überteuert sei. Eine solche sittenwidrige Überteuerung sei im vorliegenden Fall aber weder vorgetragen noch vom Landgericht festgestellt worden.

40

Der Kaufpreis sei mit dem sechzehnfachen Wert der Jahresnettomiete angesetzt worden. Ein solcher Vervielfältiger sei bei Gewerbeimmobilien üblich und angemessen und jedenfalls aus damaliger Sicht nicht zu beanstanden gewesen. Somit habe selbst eine anteils- oder ankaufsfinanzierende Bank nicht über die unterschiedlichen Kaufpreise aufklären müssen. Erst recht habe eine solche Aufklärungspflicht für die Klägerin als objektfinanzierende Bank nicht bestanden. Denn insoweit bestünden keine unmittelbaren Rechtsbeziehungen der objektfinanzierenden Bank zum einzelnen Anleger. Der Bundesgerichtshof habe es auch ausdrücklich abgelehnt, den Darlehensvertrag zwischen der objektfinanzierenden Bank und der Fondsgesellschaft als Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten der einzelnen Anleger zu behandeln.

41

Die Klägerin habe sich aber auch nicht an einer vorsätzlichen sittenwidrigen Schädigung der Anleger durch die Initiatoren der Fondsgesellschaft beteiligt. Insoweit fehle es schon zunächst an einer Haupttat, da eine arglistige Täuschung der Anleger durch die Fondsinitiatoren nicht zu erkennen sei. Der Kaufpreis, den die Fondsgesellschaft an die Firma G... bezahlt habe, sei im Prospekt zutreffend dargestellt worden und ebenso dessen Berechnung. Dem Prospekt sei auch zu entnehmen gewesen, dass die Firma G... die Fondsimmobilie erst kurz vorher selbst erworben habe. Damit habe der Fondsprospekt ausreichend aufgeklärt, so dass es schon an einer Haupttat fehle. Des Weiteren habe die Klägerin auch keine Unterstützungshandlung erbracht. Sie habe lediglich das Darlehen an die Fondsgesellschaft ausgezahlt. Dies sei aber keine Handlung, die eine mögliche arglistige Täuschung irgendwie gefördert habe.

42

Schließlich fehle es auch an einem Beihilfevorsatz. Insoweit habe das Landgericht zur Begründung des arglistigen Handelns der Initiatoren ausgeführt, dass diese regelmäßig bei anderen Fonds einen solchen Gewinn durch einen Zwischenankauf und -verkauf nicht im Prospekt aufgeführt hätten und deswegen von einem systematischen Handeln auszugehen sei. Dies sei für die Klägerin schon deswegen nicht zuerkennen gewesen, weil sie nur ein einziges Projekt des Initiatorenkreises finanziert haben, nämlich das vorliegende Projekt. Von daher habe sie schon gar nicht erkennen können, dass hier ein systematisches Vorgehen des Initiatorenkreises vorliege. Zum anderen habe sie eine Haupttat auch deswegen nicht erkennen können, weil der Kaufpreis, den die Fondsgesellschaft zahlen musste, im Prospekt zutreffend angegeben worden sei und ebenso, wie es zu dessen Ansatz gekommen sei. Schließlich habe die Klägerin auch nicht den Willen gehabt, in irgendeiner Weise eine unerlaubte Handlung des Initiatorenkreises zu fördern.

43

Die Fondsgesellschaft sei letztlich deswegen nicht mehr in der Lage, das Darlehen vollständige zu bedienen, weil die Hauptmieterin nach Ablauf ihrer 15-jährigen Bindung das Mietverhältnis nicht mehr zu den bisherigen Bedingungen verlängert habe. Damit habe sich letztlich allein das unternehmerische Risiko realisiert. Dieses unternehmerische Risiko trage aber der Anleger. Im Übrigen seien mögliche Schadensersatzansprüche jedenfalls verjährt.

44

Die Klägerin beantragt,

45

das Urteil des Landgerichts Frankenthal (Pfalz) vom 27. Januar 2011 abzuändern und die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an die Klägerin 5.870,96 € zu zahlen.

46

Die Beklagten beantragen,

47

die Berufung der Klägerin zurückzuweisen.

48

Die Beklagten tragen vor:

49

Das Urteil des Landgerichts sei im Ergebnis zutreffend. Die Beklagten seien aber weiterhin der Auffassung, dass schon die Grundsätze der fehlerhaften Gesellschaft im vorliegenden Fall keine Anwendung fänden.

50

Das Landgericht habe aber letztlich zu Recht Schadenersatzansprüche der Beklagten gegen die Klägerin bejaht. Entgegen der Auffassung der Klägerin habe das Landgericht dabei die Haftungsunterschiede zwischen einer objektfinanzierenden Bank einerseits und einer beitrittsfinanzierenden Bank andererseits nicht übersehen. Das Landgericht habe die Haftung des Objektfinanzierers nicht erweitert, sondern die Haftung der Klägerin auf eine Beteiligung an einer sittenwidrigen Schädigung der Beklagten gestützt. Der Bundesgerichtshof habe ausdrücklich ausgeführt, dass eine solche Haftung der objektfinanzierenden Bank in Betracht komme.

51

Die Voraussetzungen einer solchen Haftung seien vorliegend gegeben. In objektiver Hinsicht sei dabei bereits die Valutierung des Darlehens ausreichend. Darüber hinaus komme auch noch die Zahlung an den Erstverkäufer in Betracht.

52

Der Klägerin sei der Kaufpreisaufschlag bekannt gewesen und damit auch die Täuschung der Anleger. An dieser Täuschung habe sie auch mitgewirkt. Aus dem Darlehensvertrag ergebe sich, dass im Rahmen der Beleihungsunterlagen beide Kaufverträge und der Fondsprospekt bei der Klägerin vorgelegen hätten. Auch aus den Zahlungsanweisungen ergebe sich, dass der Klägerin der Erstverkäufer und auch der Kaufpreis bekannt gewesen seien. Die Klägerin habe sich an dieser Täuschung durch die Durchführung der Objektfinanzierung beteiligt, durch die der Kauf der Immobilie erst möglich geworden sei.

53

Entgegen der Ansicht der Klägerin sei die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur sittenwidrigen Überteuerung hier nicht anwendbar, da es nicht um ein eigenes Aufklärungsverschulden der Bank gehe.

54

Für das Landgericht sei aus Prozessen gegen die Fondsgesellschaft gerichtsbekannt, dass Vertriebsprovisionen an die Vertriebsgesellschaft zu einem wesentlichen Teil aus den Erlösen der Fa. G... aus den Grundstücksverkäufen gezahlt worden seien. Dies sei in den dortigen Prozessen von der Fondsgesellschaft vorgetragen worden. Nach dem Prospekt habe es lediglich eine Vertriebsprovision von 5% gegeben, die der Anleger direkt an die Vertriebsgesellschaft zahlen musste. Tatsächlich habe es mindestens 18% Provision gegeben. Dieser Umstand sei sehr wohl für eine Anlageentscheidung bedeutsam und nicht nur der ausgewiesene Endpreis. Denn der Anleger müsse wissen, welcher Anteil von seinem Geld für den Kaufpreis aufgewendet werde und was an Provisionen zu zahlen sei. Hierin liege eine Täuschung über die Werthaltigkeit des Objekts.

55

Die Angabe der verschiedenen Urkundennummern in den Verträgen sei nicht geeignet, die Haupttat entfallen zu lassen. Soweit die Klägerin ausführe, dass ihr von den Hintergründen nichts bekannt gewesen sei, könne sie damit nicht gehört werden. Denn im Urteil sei ausdrücklich festgestellt, dass der Klägerin beide Kaufverträge und der Prospekt im Zusammenhang mit der Darlehensgewährung vorgelegen hätten. Einen Tatbestandsberichtigungsantrag habe die Klägerin nicht gestellt.

56

Auch eine Beteiligung/Beihilfehandlung der Klägerin sei gegeben. Ein aufklärungspflichtiger Wissensvorsprung der Finanzierungsbank liege auch dann vor, wenn die Bank Kenntnis habe, dass der Kreditnehmer durch seinen Geschäftspartner oder den Fondsprospekt arglistig getäuscht werde. Die Klägerin bestreite eine Täuschung der Anlieger mit Nichtwissen. Dies sei unzureichend. Der Klägerin seien alle Fakten bekannt gewesen. Durch das Verschweigen ihres Wissensvorsprungs und die Ausreichung der Fondsfinanzierung habe sie die offensichtliche Täuschung der Anleger erst ermöglicht. Die Klägerin könne sich nicht auf die Position des reinen Objektfinanzierers zurückziehen, da sie über Sonderwissen verfügt habe. Sie habe gewusst, dass der zweite Kaufpreis den Anlegern als werthaltiger Kaufpreis für das Objekt offeriert worden sei, was aber offensichtlich nicht den Tatsachen entsprochen habe. Sie habe das Objekt im Rahmen der Darlehensgewährung ja auch bewerten müssen.

57

Daher bestünde ein Schadenersatzanspruch der Beklagten gegen die Klägerin, so gestellt zu werden, als ob sie nicht beigetreten wären.

II.

58

Die Berufung der Klägerin ist zulässig und führt auch in der Sache zum Erfolg.

59

Das Landgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass eine fällige Darlehensrückzahlungsforderung der Klägerin gegen die Fondsgesellschaft besteht, für die die Beklagten in der eingeklagten Höhe haften.

60

Dass ein Darlehensvertrag zwischen der Fondsgesellschaft und der Rechtsvorgängerin der Klägerin abgeschlossen worden ist, ergibt sich insoweit aus der vorgelegten Darlehensurkunde.

61

Bei Abschluss dieses Darlehensvertrages war die Fondsgesellschaft auch wirksam durch die Firma G... W... vertreten worden. Die insoweit der Firma G... W... im Gesellschaftsvertrag bereits erteilte Vollmacht ist nicht wegen Verstoßes gegen das Rechtsberatungsgesetz unwirksam. Zum einen folgt dies schon daraus, dass die Firma G... W... selbst Gesellschafter der Fondsgesellschaft war und damit im Rahmen der Geschäftsführung keine fremden sondern vielmehr eigene Geschäfte besorgt hat (vgl. BGH, ZIP 2010, 319, 321 m.w.N.). Darüber hinaus hat das Landgericht zutreffend ausgeführt, dass nach gefestigter Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sogar Verträge, durch die eine Fonds-GdbR die Führung ihrer Geschäfte einem Nichtgesellschafter unter Beachtung des Grundsatzes der Selbstorganschaft überträgt, nicht in den Anwendungsbereich des Rechtsberatungsgesetzes fallen, weil solche Verträge ihrem Inhalt nach im Schwerpunkt nicht auf die Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten, sondern auf die Wahrung wirtschaftlicher Interessen der GdbR und ihrer Gesellschafter gerichtet sind (vgl. BGH, aaO, m.w.N.).

62

Das Darlehen ist auch zur Rückzahlung fällig, nachdem die Klägerin das Darlehen gegenüber der Fondsgesellschaft wirksam gekündigt hat. Die Kündigung ist mit dem vorgelegten Schreiben vom 21. Oktober 2008 ausgesprochen worden. Dass diese Kündigung auch bei der Firma A... als geschäftsführender Gesellschafter der Fonds GmbH zugegangen ist, ergibt aus den vorgelegten Schreiben der Firma A..., die danach an die Gesellschafter versandt wurden.

63

Die Klägerin war insoweit auch zur Kündigung berechtigt. Ausweislich des Kündigungsschreibens hat sie aus wichtigem Grund gekündigt und dabei insbesondere die mangelnde Kapitaldienstfähigkeit des Beleihungsobjektes und die steigenden Rückstände angeführt. Damit beruft sie sich letztlich auf § 490 Abs. 1 BGB. Diese Sonderregelung geht der allgemeinen Regelung des § 314 BGB vor. Sie ist auch nicht durch die allgemeinen Darlehensbedingungen, die dem Darlehensvertrag zugrunde liegen, ausgeschlossen gewesen, da in diesen Darlehensbedingungen ausdrücklich eine Kündigung der Bank aus wichtigem Grund vorgesehen ist. Soweit darin dann konkret ausgeführt wird, was ein wichtiger Grund sein kann, handelt es sich dabei nicht um eine abschließende Aufzählung, sondern nur um Beispiele für einen wichtigen Grund, was sich daraus ergibt, dass dies dann mit "insbesondere ..." eingeleitet wird (vgl. Ziffer 8.2 der allgemeinen Darlehensbedingen des Kreditvertrages - Anlage K3).

64

Das Landgericht ist auch zu Recht davon ausgegangen, dass die Beklagten nach §§ 128, 130 HGB analog für die Darlehensschuld der Fondsgesellschaft haften.

65

Nach inzwischen gefestigter Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist eine Fonds-GdbR im Außenverhältnis rechts- und parteifähig mit der Folge, dass sich die persönliche Einstandspflicht ihrer Mitglieder für die Gesellschaftsverbindlichkeiten aus der entsprechenden Anwendung der für die OHG und KG geltenden Vorschriften der §§ 128, 130 HGB ergibt (vgl. BGH, ZIP 2010, 319, 321 m. w. N.).

66

Entgegen der Ansicht der Beklagten sind diese auch wirksam Mitglieder der Fondsgesellschaft geworden, weil jedenfalls die Regeln der fehlerhaften Gesellschaft auf ihren Beitritt anzuwenden sind, denn die Gesellschaft ist in Vollzug gesetzt worden. Sie nahm am Rechtsleben teil, indem sie die Fondsimmobilie erworben hat und als Vermieterin in die Mietverträge eingetreten ist. Sie hat Gesellschafterversammlungen abgehalten und Zahlungen auf das Darlehen geleistet und vieles mehr. Die Beklagten haben Ausschüttungen und steuerliche Verlustzuweisungen der Gesellschaft entgegengenommen.

67

Die Beklagten können sich gegenüber der Anwendung der Regeln der fehlerhaften Gesellschaft auch nicht darauf berufen, dass die von ihnen der Treuhänderin erteilte Vollmacht wegen Verstoßes gegen das Rechtsberatungsgesetz unwirksam wäre und sie durch eine arglistige Täuschung zum Beitritt zur Gesellschaft bestimmt worden seien. Nach der gefestigten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs gelten die Regeln der fehlerhaften Gesellschaft sowohl dann, wenn der Beitritt über einen Treuhänder als Vertreter erfolgte, dessen Vollmacht wegen Verstoßes gegen das Rechtsberatungsgesetz nichtig ist (vgl. BGH, Urteil vom 17.06.2008, Az.: XI ZR 112/07, bei Juris Rn. 22 m.w.N.), als auch dann, wenn der Anleger durch eine arglistige Täuschung zum Beitritt bewegt wurde (vgl. BGH, Urteil vom 7.12.2010, Az.: XI ZR 53/08, bei Juris Rn. 22 m.w.N.).

68

Darauf, ob zum Zeitpunkt des Beitritts der Beklagten das Darlehen durch die Fondsgesellschaft schon aufgenommen war oder erst danach aufgenommen wurde, kommt es nicht an, da auch ein nachträglich eingetretener Gesellschafter für "Altschulden" haftet, wenn er mit dem Bestehen solcher Altschulden rechnen musste. Letzteres ist bei dem Beitritt zu einer Immobilienfondsgesellschaft immer der Fall ist. Zudem ist hier im Prospekt ausdrücklich ausgeführt, dass die Fondsgesellschaft ein solches Darlehen aufnehmen wird (vgl. BGH, Urteil vom 19.07.2011, Az.: II ZR 300/08, bei Juris Rn. 41 m.w.N.).

69

Die Beklagten können sich auch nicht darauf berufen, als Gesellschafter aus der Fondsgesellschaft ausgeschieden zu sein. Denn insoweit besteht nach § 736 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 160 HGB eine fünfjährige Nachhaftungsfrist des ausgeschiedenen Gesellschafters, die zum Zeitpunkt der Klageerhebung unstreitig noch nicht abgelaufen war. Die Klageerhebung hemmt aber den Ablauf der Nachhaftungsfrist (vgl. Palandt/Sprau, BGB, 71. Auflage, § 736 Rn. 15).

70

Die Beklagten können sich auch nicht darauf berufen, dass in dem Gesellschaftsvertrag nur eine teilschuldnerische Haftung der Gesellschafter vorgesehen war.

71

Grundsätzlich haftet der Gesellschafter nach §§ 128, 130 HGB analog - zusammen mit den anderen Gesellschaftern der Gesellschaft als Gesamtschuldner - auf den vollen Betrag der Gesellschaftsschuld (vgl. BGH, aaO., Rn. 34). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshof kann sich der Gesellschafter aber unter Umständen auf eine Haftungsbeschränkung berufen, wenn entweder eine solche Haftungsbeschränkung unmittelbar in dem Darlehensvertrag zwischen der Bank und der Fondsgesellschaft vereinbart war oder aber im Rahmen des Gesellschaftsvertrages eine solche quotale Haftungsbeschränkung für den Gesellschafter vorgesehen und dies auch der Bank bekannt war (vgl. BGH, aaO., Rn. 39). Im letzteren Falle muss sich die Bank so behandeln lassen, als ob die Haftungsbeschränkung auch im Darlehensvertrag vereinbart war, wenn sie nicht ausdrücklich zu erkennen gegeben hat, dass sie sich an dieser Haftungsbeschränkung nicht festhalten lassen will.

72

Dass eine solche Haftungsbeschränkung für die Gesellschafter im Darlehensvertrag vereinbart worden wäre, lässt sich dem vorgelegten Darlehensvertrag nicht entnehmen. Dies ist auch nicht vorgetragen.

73

Jedoch ist in § 7 des Gesellschaftsvertrages ein Ausschluss der gesamtschuldnerischen Haftung der Gesellschaft normiert.

74

Dort heißt es:

75

"§ 7

76

Keine gesamtschuldnerische Haftung

77

1. Die laufende Geschäftsführung und die Treuhandgeschäftsführung sind verpflichtet bei sämtlichen abzuschließenden Verträgen und abzugebenden Erklärungen dafür Sorge zu tragen, dass der Gesellschafter persönlich lediglich teilschuldnerisch im Verhältnis seines Gesellschaftsanteils zum Gesellschaftskapital verpflichtet wird, soweit dies gesetzlich zulässig oder möglich ist; hiervon unberührt bleibt die Begründung von Nebenverpflichtungen. Beim Abschluss von im Mittelverwendungsplan genannten Verträgen sowie bei Darlehensverträgen darf der einzelne Gesellschafter ausschließlich teilschuldnerisch im Verhältnis seines Anteils zum gesamten Fondsvermögen verpflichtet werden.
..."

78

Somit war nach dieser Bestimmung des Gesellschaftsvertrages gerade vorgesehen, dass die Gesellschafter nicht gesamtschuldnerisch auf den vollen Schuldbetrag einer möglichen Darlehensschuld, sondern nur teilschuldnerisch entsprechend ihrem Anteil am Fondsvermögen haften sollten. Insoweit ist dann in § 3 des Gesellschaftsvertrages ausgeführt:

79

"§ 3

80

Gesellschafter und Gesellschaftsbeteiligungen, Mittelherkunft

81

1. Das Kapital der Gesellschaft beträgt vorbehaltlich der Bestimmung in § 6 dieses Vertrages 17.812.438,00 DM und wird der Gesellschaft durch die Summe aller Beteiligungen zugeführt. Darüber hinaus wird die Gesellschaft selbst sich Mittel beschaffen durch Darlehen in Höhe von 12.264.000,00 DM zzgl. Disagio, für die die einzelnen Gesellschafter jeweils teilschuldnerisch im Verhältnis ihrer Zeichnungssumme zum gesamten Gesellschaftskapital haften.
....

82

5. Fa. G...-W... Immobilien- und Verwaltungs-GmbH kann in Ausübung der Befugnisse der Gesellschaft als bevollmächtigte Geschäftsführerin weitere Gesellschafter bis zur Vollzeichnung des Kapitals der Gesellschaft aufnehmen. Jede Einlage eines weiteren Gesellschafters muss sich auf wenigstens 17.429,00 DM belaufen oder durch 17.429,00 DM ohne Rest teilbar sein.
..."

83

Hieraus ergibt sich, dass ein Gesellschaftsanteil deswegen für das Darlehen mit einer Haftungsquote von 1/1022 oder mit 0,09784 % haftet.

84

Zwar geht die Klägerin von einer Haftungsquote eines Gesellschaftsanteils von 0,10111 % aus, jedoch macht sie ausdrücklich einen erstrangigen Teilbetrag aus einem ihr nach ihrer Ansicht zustehenden höheren Gesamtbetrag geltend. Der von ihr geltend gemachte Betrag für einen Anteil von 5.870,96 € ist aber jedenfalls auch unter Zugrundelegung einer Quote von 1/1022 gerechtfertigt. Denn die Haftungsquote bemisst sich nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht an dem Bestand der Restschuld sondern an dem ursprünglichen Nettodarlehensbetrag zzgl. Zinsen und Kosten. Reguläre Zahlungen des Fonds auf die Verbindlichkeiten sowie Erlöse aus verwerteten Sicherheiten und Zahlungen anderer Gesellschafter kommen dem einzelnen Gesellschafter erst dann zugute, wenn dadurch die Gesellschaftsschuld soweit sinkt, dass der ursprüngliche Haftungsanteil des einzelnen Gesellschafters unterschritten wird (vgl. BGH, aaO., Rn 44 m.w.N.). Da der anteilige Nettodarlehensrückzahlungsbetrag (noch ohne Zinsen und Kosten) für einen Geschäftsanteil sich aber bei einer Quote von 1/1022 auf 12.000,00 DM beläuft, wie dies auch in § 3 Ziffer 3 des Gesellschaftsvertrages dargestellt ist, und dieser Betrag einem Betrag von 6.135,50 € entspricht, liegt der von der Klägerin geltend gemachte Betrag pro Geschäftsanteil noch unter diesem Betrag.

85

Dass die Darlehensschuld der Fondsgesellschaft insgesamt unter den eingeklagten Betrag gesunken wäre, wird von den dafür darlegungs- und beweispflichtigen Beklagten nicht vorgetragen.

86

Entgegen der Ansicht des Landgerichts können die Beklagten der Klägerin jedoch nicht entgegenhalten, dass ihnen Schadensersatzansprüche gegen die Klägerin zustünden, die im Ergebnis dazu führten, dass sie doch nicht für die Darlehensschuld der Fondsgesellschaft einzustehen hätten.

87

Solche Schadenersatzansprüche sind insbesondere nicht aus der Verletzung von Aufklärungspflichten durch die Klägerin gegenüber den Beklagten begründet. Denn der Darlehensvertrag ist allein zwischen der Klägerin und der Fondsgesellschaft, die insoweit als rechtsfähig anzusehen ist, zustande gekommen. Vertragliche Beziehungen zwischen der Klägerin und den Beklagten als einzelne Mitglieder der BGB-Gesellschaft sind dadurch nicht begründet worden. Bezüglich der Fondsgesellschaft war die Klägerin aber nicht aufklärungspflichtig, da die gesamten Umstände des Zwischenverkaufs und der unterschiedlichen Kaufpreise der für die Fondsgesellschaft handelnden Gesellschaftergeschäftsführerin vollumfänglich bekannt waren (vgl. BGH, Urteil vom 29. September 2009, Az.: XI ZR 179/07, bei Juris Rn. 18).

88

Insoweit bestanden auch keine Aufklärungspflichten der Klägerin gegenüber den einzelnen Anlegern unter dem Gesichtspunkt eines Vertrages mit Schutzwirkung zugunsten Dritter. Denn im Rahmen dieses Institutes werden keine zusätzlichen Vertragspflichten begründet. Es werden lediglich im Rahmen des Vertragsverhältnisses bestehende Pflichten über die Person des Vertragspartners hinaus auf Dritte erstreckt. Bestand aber gegenüber der Fondsgesellschaft als Vertragspartner keine Aufklärungspflicht, so kann damit auch keine Aufklärungspflicht gegenüber den einzelnen Anlegern als "Dritte" bestanden haben.

89

Bestehen somit keine vertraglichen bzw. vorvertraglichen Schadensersatzansprüche der einzelnen Anleger gegen die Klägerin, so bedeutet dies nicht, dass damit jegliche Schadenersatzansprüche der Anleger gegenüber einer objektfinanzierenden Bank ausgeschlossen wären. Denn deliktische Ansprüche sind unabhängig vom Bestehen vertraglicher oder vorvertraglicher Schadenersatzansprüche möglich (vgl. BGH, aaO, Rn. 19; siehe auch BGH, WM 2010,1590 Textziffer 50).

90

Aber auch deliktische Ansprüche sind nach Ansicht des Senats im vorliegenden Fall nicht gegeben.

91

Als solche deliktische Ansprüche kämen hier Ansprüche nach §§ 826, 830 BGB wegen der Beihilfe der Klägerin zu einer vorsätzlichen sittenwidrigen Schädigung der Beklagten durch die Vertreiber der Fondsanlage in Betracht. Denn ein Vertreiber von Kapitalanlagen, der Anlageinteressenten vorsätzlich durch Falschangaben täuscht und die Schädigung der Anleger zumindest billigend in Kauf nimmt, ist diesen gegenüber wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung zum Schadenersatz verpflichtet (vgl. BGH, Urteil vom 29. September 2009, Az.: XI ZR 179/07, bei Juris Rn. 20 m. w. N.).

92

Eine solche vorsätzliche sittenwidrige Schädigung der Beklagten durch die Fondsinitiatoren ist hier nicht deswegen ausgeschlossen, weil der Kaufpreis, zu dem die Fondsgesellschaft die Fondsimmobilie angekauft hat, im Prospekt zutreffend angegeben ist und ebenso wie es zum Ansatz dieses Kaufpreises gekommen ist. In dem Prospekt ist gerade nicht eindeutig ersichtlich, dass die Verkäuferfirma, die zum Firmenkreis der Fondsinitiatoren gehört, dieselbe Immobilie in demselben Zustand drei Tage vorher zu einem rund 5 Mio. DM geringeren Kaufpreis erworben hat. Dieser wesentliche Zwischengewinn ist aus dem Prospekt indes nicht zu entnehmen. Da der von der Fondsgesellschaft gezahlte Kaufpreis für die Immobilie um 28% über dem Kaufpreis lag, den die Zwischenerwerbergesellschaft an die Erstverkäufer bezahlen musste, liegt dieser Zwischengewinn auch eindeutig in dem Bereich, in dem von Seiten der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs eine Aufklärungspflicht hinsichtlich von Innenprovisionen bejaht wird. Somit ist von einer Pflichtverletzung der Fondsinitiatoren und Vertreiber auszugehen (vgl. auch Pfälz.OLG Zweibrücken, Urteil vom 11.02.2010, Az.: 4 U 130/08).

93

Das Landgericht hat weiterhin zutreffend ausgeführt, dass für die Qualifikation dieses pflichtwidrigen Handelns der Fondsinitiatoren als arglistiges Handeln weiterhin spricht, dass gleichartige Zwischengewinne nicht nur bei dem vorliegenden Fonds sondern bei einer Mehrzahl von Fonds, die durch die Initiatorengruppe aufgelegt wurden, erzielt wurden und auch dort auf diesen Zwischengewinn nicht im Prospekt hingewiesen wurde. Dies lässt den Rückschluss zu, dass die Initiatorengruppe insoweit planmäßig gehandelt hat und diese Zwischengewinne deswegen nicht offenbaren wollte, weil sie davon ausgegangen ist, dass die Anleger dann sich nicht an dem Fonds beteiligt hätten, da ein bereits gezogener Gewinn in dieser Größenordnung die Renditeerwartung für das Objekt deutlich in Frage stellt.

94

Entgegen der Ansicht der Klägerin wird man auch eine Unterstützungshandlung der Kläger nicht verneinen können. Denn insoweit hat der Bundesgerichtshof in seiner Entscheidung vom 29. September 2009, Az.: XI ZR 179/07, die objektive Förderungshandlung bereits in der Gewährung des Darlehens der objektfinanzierenden Bank an die Fondsgesellschaft gesehen, weil die Bank in Kenntnis des geplanten Vorgehens der Initiatoren die Objektfinanzierung durchgeführt und dadurch die Täuschung der Anleger durch die Initiatoren erst ermöglicht und auch gewollt habe (vgl. BGH, Urteil vom 29. September 2009, XI ZR 119/07, bei Juris Rn. 22).

95

Indes reicht die bloße objektive Förderungshandlung für die Bejahung einer unerlaubten Handlung im Sinne von § 830 BGB nicht aus. Die Voraussetzungen für die Teilnahme an einer unerlaubten Handlung im Sinne von § 830 BGB richten sich vielmehr nach den für das Strafrecht entwickelten Grundsätzen. Demgemäß muss für den einzelnen Teilnehmer ein Verhalten festgestellt werden können, das den rechtswidrigen Eingriff in ein fremdes Rechtsgut unterstützt und das von der Kenntnis der Tatumstände und dem auf die Rechtsgutverletzung gerichteten Willen getragen war (vgl. BGH WM 2010, 749 Textziffer 34; WM 2010, 1590 Textziffer 43; WM 2011, 543, Textziffer 26 jeweils mit weiteren Nachweisen).

96

Eine solche Kenntnis der Tatumstände und ein auf die Rechtsgutverletzung gerichteter Wille kann nach Ansicht des Senats im vorliegenden Fall nicht festgestellt werden. Denn wesentlich für die Bejahung eines arglistigen Handelns der Fondsinitiatoren ist das planmäßige Vorgehen mit der Erzielung eines Zwischengewinns und das Verschweigen dieses Zwischengewinns im Prospekt gegenüber den Anlegern. Die Kenntnis hiervon kann aber bei der Klägerin nicht angenommen werden, da die Klägerin - unstreitig - nur ein Fondsobjekt des Initiatorenkreises finanziert hat. Insoweit musste sie aus dem einmaligen Auseinanderfallen von Ersterwerbskaufpreis und Weiterverkaufspreis an die Fondsgesellschaft nicht den Schluss ziehen, dass hier eine arglistige Täuschung der Anleger durch die Fondsinitiatoren vorlag. Die Tatsache, dass ein Kaufpreis ggf. vom "Verkehrswert" einer Immobilie abweicht, begründet insoweit noch keine Kenntnis von einer arglistigen Täuschung. Insoweit kann auch kein auf die Rechtsgutverletzung gerichteter Wille der Klägerin festgestellt werden.

97

Der vorliegende Fall unterscheidet sich im tatsächlichen insoweit erheblich von dem Sachverhalt, der der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 29. September 2009 zugrunde lag. Denn nach dem dort im Revisionsverfahren zugrunde zu legenden Sachverhalt war in dem Fondsprospekt die Aussage getroffen worden, dass die objektfinanzierende Bank vor einer Inanspruchnahme der einzelnen Gesellschafter für die Darlehensverbindlichkeiten der Fondsgesellschaft zunächst die Fondsimmobilie verwerten würde. Die objektfinanzierende Bank hatte in dem dortigen Verfahren eine solche Regelung in dem Darlehensvertrag aber nicht treffen wollen. Die abweichende Aussage in dem Prospekt war im dortigen Fall der objektfinanzierten Bank bekannt und auch Gegenstand der Verhandlung zwischen der Bank und den Fondsinitiatoren.

98

Dies ist aber ein wesentlicher Unterschied, da die täuschende Aussage im Fondsprospekt dort gerade einen Umstand betraf, der im "Einflussbereich" der objektfinanzierenden Bank lag. Dagegen liegt die Erzielung eines Zwischengewinns im vorliegenden Fall nicht unmittelbar im Einflussbereich der objektfinanzierenden Bank.

99

Daher vermag der Senat die Voraussetzungen eines Schadenersatzanspruchs der Beklagten gegen die Klägerin wegen der Beihilfe zu einer vorsätzlichen sittenwidrigen Schädigung der Anleger durch die Fondsinitiatoren im vorliegenden Fall nicht festzustellen.

100

Die Beklagten können daher dem Anspruch der Klägerin auf (quotale) Rückzahlung des Fondsdarlehens keine Schadenersatzansprüche entgegensetzen.

101

Nachdem die Klägerin mit ihrer Klage ausdrücklich einen erstrangigen Teilbetrag eines höheren Haftungsbetrages geltend macht, kommt es auf die konkrete Höhe des Haftungsanteils nicht an, da der geltend gemachte Haftungsbetrag - wie oben ausgeführt - in jedem Falle unter dem Haftungsbetrag liegt, für den die Beklagten einzustehen haben.

102

Die Kostenentscheidung erfolgt aus § 91 Abs. 1 ZPO.

103

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

104

Die Zulassung der Revision ist im vorliegenden Fall gem. § 543 Abs. 2 Nr. 1 und 2 ZPO geboten. Die Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung, da die Haftung der ersten Anleger einer Fondsgesellschaft für Darlehen des Fonds Gegenstand einer Vielzahl von Rechtsstreiten ist. Die Frage, unter welchen Voraussetzungen eine objektfinanzierende Bank insoweit gegenüber dem einzelnen Anleger schadensersatzpflichtig ist, ist bisher nicht abschließend geklärt. In der Entscheidung vom 29. September 2009 hat der Bundesgerichtshof die Sache zur weiteren Aufklärung an das Oberlandesgericht (dort KG) zurückgewiesen. Das Kammergericht hat in seinem anschließenden Urteil dann Schadenersatzansprüche der dortigen Anleger verneint, wobei allerdings auch tatbestandlich andere Feststellungen getroffen wurden, als sie der Entscheidung des Bundesgerichtshofs zugrunde lagen (vgl. KG, Urteil vom 1.12.2010, Az.: 24 U 185/09, bei Juris). Das Urteil des Kammergerichts ist rechtskräftig geworden, so dass eine abschließende Prüfung durch den Bundesgerichtshof nicht mehr stattgefunden hat. Daher erscheint die Zulassung der Revision auch unter dem Gesichtspunkt der Fortbildung des Rechts und der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung angezeigt.

Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

(1) Bleibt das abgegebene Meistgebot einschließlich des Kapitalwertes der nach den Versteigerungsbedingungen bestehenbleibenden Rechte unter sieben Zehnteilen des Grundstückswertes, so kann ein Berechtigter, dessen Anspruch ganz oder teilweise durch das Meistgebot nicht gedeckt ist, aber bei einem Gebot in der genannten Höhe voraussichtlich gedeckt sein würde, die Versagung des Zuschlags beantragen. Der Antrag ist abzulehnen, wenn der betreibende Gläubiger widerspricht und glaubhaft macht, daß ihm durch die Versagung des Zuschlags ein unverhältnismäßiger Nachteil erwachsen würde.

(2) Der Antrag auf Versagung des Zuschlags kann nur bis zum Schluß der Verhandlung über den Zuschlag gestellt werden; das gleiche gilt von der Erklärung des Widerspruchs.

(3) Wird der Zuschlag gemäß Absatz 1 versagt, so ist von Amts wegen ein neuer Versteigerungstermin zu bestimmen. Der Zeitraum zwischen den beiden Terminen soll, sofern nicht nach den besonderen Verhältnissen des Einzelfalles etwas anderes geboten ist, mindestens drei Monate betragen, darf aber sechs Monate nicht übersteigen.

(4) In dem neuen Versteigerungstermin darf der Zuschlag weder aus den Gründen des Absatzes 1 noch aus denen des § 85a Abs. 1 versagt werden.

(5) Der Grundstückswert (Verkehrswert) wird vom Vollstreckungsgericht, nötigenfalls nach Anhörung von Sachverständigen, festgesetzt. Der Wert der beweglichen Gegenstände, auf die sich die Versteigerung erstreckt, ist unter Würdigung aller Verhältnisse frei zu schätzen. Der Beschluß über die Festsetzung des Grundstückswertes ist mit der sofortigen Beschwerde anfechtbar. Der Zuschlag oder die Versagung des Zuschlags können mit der Begründung, daß der Grundstückswert unrichtig festgesetzt sei, nicht angefochten werden.

Gläubiger, die abgesonderte Befriedigung beanspruchen können, sind Insolvenzgläubiger, soweit ihnen der Schuldner auch persönlich haftet. Sie sind zur anteilsmäßigen Befriedigung aus der Insolvenzmasse jedoch nur berechtigt, soweit sie auf eine abgesonderte Befriedigung verzichten oder bei ihr ausgefallen sind.

Ist das Insolvenzverfahren über das Vermögen einer Gesellschaft ohne Rechtspersönlichkeit oder einer Kommanditgesellschaft auf Aktien eröffnet, so kann die persönliche Haftung eines Gesellschafters für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft während der Dauer des Insolvenzverfahrens nur vom Insolvenzverwalter geltend gemacht werden.

Können bei der Schlußverteilung die Forderungen aller Insolvenzgläubiger in voller Höhe berichtigt werden, so hat der Insolvenzverwalter einen verbleibenden Überschuß dem Schuldner herauszugeben. Ist der Schuldner keine natürliche Person, so hat der Verwalter jeder am Schuldner beteiligten Person den Teil des Überschusses herauszugeben, der ihr bei einer Abwicklung außerhalb des Insolvenzverfahrens zustünde.

(1) Das Gericht ist nicht befugt, einer Partei etwas zuzusprechen, was nicht beantragt ist. Dies gilt insbesondere von Früchten, Zinsen und anderen Nebenforderungen.

(2) Über die Verpflichtung, die Prozesskosten zu tragen, hat das Gericht auch ohne Antrag zu erkennen.

(1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last.

(2) Das Gericht kann der einen Partei die gesamten Prozesskosten auferlegen, wenn

1.
die Zuvielforderung der anderen Partei verhältnismäßig geringfügig war und keine oder nur geringfügig höhere Kosten veranlasst hat oder
2.
der Betrag der Forderung der anderen Partei von der Festsetzung durch richterliches Ermessen, von der Ermittlung durch Sachverständige oder von einer gegenseitigen Berechnung abhängig war.

Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages angegeben wird. Handelt es sich um ein Urteil, das ein Versäumnisurteil aufrechterhält, so ist auszusprechen, dass die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil nur gegen Leistung der Sicherheit fortgesetzt werden darf.