Landgericht Frankenthal (Pfalz) Urteil, 05. Dez. 2017 - 7 O 385/15

bei uns veröffentlicht am05.12.2017

Tenor

1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 19.711,18 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit dem 18.08.2015 zu bezahlen, Zug um Zug gegen Rückgabe und Rückübereignung des am 16.03.2005 geborenen Holsteiner Fuchswallachs „Cognac“, abstammend von „Contact Me“ aus einer Mutter von „Exkurs“, Lebensnummer DE4210002... nebst dem Equidenpass und der Eigentumsurkunde.

2. Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte mit der Rücknahme des im Klageantrag Ziffer 1 näher bezeichneten Pferdes in Verzug befindet.

3. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger alle über den im Klageantrag zu 1 enthaltenen Betrag von 4.711,18 € hinaus weiter entstehenden notwendigen Aufwendungen für Unterstellung, Fütterung und Pflege, Bewegen, tierärztliche Untersuchung und Behandlung sowie Inanspruchnahme eines Hufschmieds für das im Klageantrag zu 1 beschriebene Pferd zu ersetzen.

4. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger nicht anrechenbare außergerichtliche Rechtsanwaltsvergütung in Höhe von 1.171,67 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit dem 24.09.2015 zu bezahlen.

5. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

6. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten um die Rückabwicklung eines Pferdekaufvertrages.

2

Der Kläger erwarb mit Kaufvertrag vom 14.12.2014 von der Beklagten den damals 9-jährigen Fuchswallach „Cognac“ (Lebensnummer: DE4210002...) zum Preis von 15.000,00 € (Anlage K 2, Bl. 9 d. A.), nachdem eine im Auftrag des Klägers durchgeführte Ankaufsuntersuchung erfolgt war. Die Beklagte hatte das Pferd zuvor auf der Internetseite „ehorses.de“ als Springpferd zum Kauf angeboten.

3

Das Pferd war im Jahr 2014 noch erfolgreich bei Springreitwettbewerben geritten.

4

Bezüglich der gesundheitlichen Beschaffenheit des Wallachs befindet sich im Vertrag unter § 3 Nr. 1 folgende Regelung (Anlage K 2, Bl. 9 d. A.):

5

Vereinbart wird der Gesundheitszustand, der sich aus der tierärztlichen Kaufuntersuchung durch den Tierarzt Dr. A ergibt. Der Inhalt des tierärztlichen Berichts ist Gegenstand dieses Kaufvertrages. Der dort festgestellte Gesundheitszustand des Pferdes bestimmt die gesundheitliche Beschaffenheit.“

6

In dem tierärztlichen Untersuchungsprotokoll vom 04.12.2014 (Anlage K 3, Bl. 10 ff. d. A.) wurde das Pferd als gut bemuskelt und beweglich beschrieben. Im Rahmen der klinischen und röntgenologischen Untersuchung wurden vorne beiderseits Strahlfäule, hinten beiderseits geringgradig gefüllte Fesselbeugesehnenscheiden sowie eine deutliche Einziehung am lateralen Rollkamm festgestellt. Darüber hinaus gehende Befunde wurden zu dieser Zeit nicht erhoben.

7

Am 14.12.2014 wurde das Pferd übergeben und der Kaufpreis in bar entrichtet.

8

Mit Schreiben vom 02.07.2015 begehrte der Kläger die Rückabwicklung des Vertrags wegen im Rahmen von Untersuchungen festgestellter Arthrose an den Halswirbeln sechs und sieben des Pferdes (Anlage K 4, Bl. 17 d. A.). Der geltend gemachte Anspruch wurde mit Schreiben vom 28.07.2015 durch den Vertreter der Beklagten zurückgewiesen (Anlage K 5, Bl. 18 d. A.). Daraufhin erklärte der Klägervertreter mit Schreiben vom 31.07.2015 den Rücktritt vom Kaufvertrag und forderte die Beklagte auf, den Kaufpreis nebst Unterhaltsaufwendungen bis spätestens 17.08.2015 zu erstatten und das Pferd abzuholen (Anlage K 6, Bl. 19 ff. d. A.).

9

Der Kläger behauptet,
der Wallach eigne sich nicht als Reitpferd und erst recht nicht als Springpferd. Bereits zum Zeitpunkt der Übergabe des Pferdes habe eine Arthrose zwischen dem 6. und 7. Halswirbel vorgelegen, wodurch der Wallach als Reitpferd schlechterdings nicht zu gebrauchen sei. Das Pferd zeige dabei nicht nur eine chronische Lahmheit sondern präsentiere sich auch beim Reiten widersetzlich. Es sei jedenfalls deutlich erkennbar, dass es dem Pferd ganz offensichtlich Schmerzen bereite, wenn es sich biegen und stellen lassen muss. Entsprechende Auffälligkeiten seien bereits unmittelbar nach Übergabe des Pferdes in Erscheinung getreten. So habe das Pferd bereits am Tag nach der Übergabe einen unrunden Gang gehabt und sei in der Folge durchgehend schlecht gelaufen.

10

Jedenfalls seien ihm bis zum Zeitpunkt der Klageerhebung Kosten in Höhe von 4.711,18 € -für die Unterbringung des Pferdes sowie Tierarzt- und Versicherungskosten – entstanden, die die Beklagte ihm zu ersetzen habe.

11

Diese Kosten verlangt der Kläger daher von der Beklagten im vorliegenden Rechtsstreit neben der Rückabwicklung des Kaufvertrages und begehrt die Feststellung des Annahmeverzuges und der Verpflichtung der Beklagten, alle dem Kläger entstehenden notwendigen Aufwendungen für die Unterhaltung von "Cognac" zu ersetzen.

12

Der Kläger beantragt,

13

1. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 19.711,18 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit dem 18.08.2015 zu bezahlen, Zug um Zug gegen Rückgabe und Rückübereignung des am 16.03.2005 geborenen Holsteiner Fuchswallachs „Cognac“, abstammend von „Contact Me“ aus einer Mutter von „Exkurs“, Lebensnummer DE4210002... nebst dem Equidenpass und der Eigentumsurkunde.

14

2. festzustellen, dass sich die Beklagte mit der Rücknahme des im Klageantrag Ziffer 1 näher bezeichneten Pferdes in Verzug befindet.

15

3. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger alle über den im Klageantrag zu 1 enthaltenen Betrag von 4.711,18 € hinaus weiter entstehenden notwendigen Aufwendungen für Unterstellung, Fütterung und Pflege, Bewegen, tierärztliche Untersuchung und Behandlung sowie Inanspruchnahme eines Hufschmieds für das im Klageantrag zu 1 beschriebene Pferd zu ersetzen.

16

4. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger nicht anrechenbare außergerichtliche Rechtsanwaltsvergütung in Höhe von 1.171,67 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit Rechtshängigkeit zu bezahlen.

17

Die Beklagte beantragt,

18

die Klage abzuweisen.

19

Die Beklagte trägt vor,
die Ankaufsuntersuchung, deren Begutachtungsumfang durch den Kläger vorgeschrieben war, habe den Gesundheitszustand des Pferds als Beschaffenheit dokumentiert. Der Kläger habe sich trotz der sich daraus ergebenden Befunde dazu entschlossen, das im Jahr 2005 geborene Pferd zu erwerben. Jedenfalls könne – bei Wahrunterstellung des klägerischen Vortrags zu den behaupteten Auffälligkeiten nach Übergabe – nicht ausgeschlossen werden, dass diese Auffälligkeiten nicht auf einem der im Rahmen der Ankaufsuntersuchung festgestellten Befunde zurückzuführen sei. Jedenfalls stelle auch eine Arthrose im 6. und 7. Halswirbel keinen Mangel dar, der einen Rücktritt vom Kaufvertrag rechtfertige. Im Übrigen müsse sich der Kläger bei der Berechnung seiner Forderung die während der Zeit des Besitzes des Pferds gezogenen Nutzungen anrechnen lassen. Dabei sei davon auszugehen, dass der Kläger mindestens 5 Mal die Woche eine Reitstunde à 15,00 € genommen habe, was einen monatlichen Betrag in Höhe von 300,00 € ergebe.

20

Das Gericht hat Beweis erhoben durch Einholung eines schriftlichen Gutachtens des Sachverständigen Prof. Dr. B vom 03.12.2016 und dessen mündliche Erörterung im Verhandlungstermin vom 10.10.2017. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das schriftliche Gutachten vom 03.12.2016 (Bl. 116 ff. der Akte) und das Sitzungsprotokoll vom 10.10.2017 (Bl. 235 ff. d. A.) Bezug genommen. Bezüglich der weiteren Einzelheiten der Parteivorträge wird auf den Inhalt der wechselseitigen Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

21

Die Klage ist zulässig und begründet.

I.

22

Die Klage ist zulässig.

23

Insbesondere ist das hiesige Landgericht nach § 29 Abs. 1 ZPO örtlich zuständig, nachdem die Parteien im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 12.01.2016 unstreitig gestellt haben (vgl. Bl. 52 d. A.), dass das streitgegenständliche Pferd seit dem 01.04.2015 – und damit im Zeitpunkt der Rücktrittserklärung – in einem Betrieb in Meckenheim eingestellt ist und sich zuvor in einem Betrieb in Frankenthal befunden hat.

24

Das Feststellungsinteresse des Klägers bezüglich des Klageantrags zu 2. ergibt sich aus der Herbeiführung der Vollstreckungsvoraussetzungen der §§ 756 Abs. 1, 765 ZPO bezüglich des Klageantrags zu 1.

25

Der Klageantrag zu 3. ist auch nicht wegen Verstoßes gegen das Bestimmtheitserfordernis unzulässig. Der Kläger hat in der Klageschrift und der Replik den anspruchsbegründenden Sachverhalt ausreichend dargelegt und aufgrund der monatlichen Unterhaltsaufwendungen für das Pferd während der Dauer des Rechtsstreits eine ungefähre Größenordnung für die Entschädigung angegeben.

II.

26

Die Klage ist begründet.

1.

27

Der Klageantrag zu 1) ist begründet. Der Kläger hat gegen die Beklagte gemäß § 346 Abs. 1 BGB i.V.m. § 437 Nr 2, 1. Alt., §§ 440, 326 Abs. 5, 323 BGB einen Anspruch auf Rückzahlung des Kaufpreises in Höhe von 15.000,00 € nebst Kosten in Höhe von 4.711,18 € Zug um Zug gegen Rückgabe des Pferdes. Der Wallach wies bei Übergabe an den Kläger einen Mangel im Sinne des § 434 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BGB auf, da er aufgrund einer Erkrankung nicht zum Springreiten genutzt werden kann.

a.

28

Gemäß § 434 Abs. 1 BGB, der nach § 90a BGB auf Tiere entsprechend anzuwenden ist, ist die Sache mangelfrei, wenn sie bei Gefahrübergang die vereinbarte Beschaffenheit hat. Nach Satz 2 dieser Bestimmung ist die Sache, soweit ihre Beschaffenheit nicht vereinbart ist, frei von Sachmängeln, wenn sie sich für die nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung eignet (Nr. 1), sonst, wenn sie sich für die gewöhnliche Verwendung eignet und eine Beschaffenheit aufweist, die bei Sachen der gleichen Art üblich ist und die der Käufer nach der Art der Sache erwarten kann (Nr. 2).

29

Eine ausdrückliche oder konkludente Beschaffenheitsvereinbarung dahingehend, dass das Pferd einen Röntgenbefund entsprechend dem vom Sachverständigen im Bereich des Facettengelenks bei C6/C7 festgestellten nicht haben dürfe, wurde vorliegend zwischen den Parteien zwar nicht getroffen. Jedenfalls ist vorliegend nicht erkennbar, dass auch nur eine der Parteien bei Abschluss des Kaufvertrages einen auf Abschluss einer entsprechenden Vereinbarung gerichteten Willen gebildet haben könnte - geschweige denn, dass ein solcher Wille in irgendeiner Form zum Ausdruck gebracht worden wäre.

30

Allerdings war vorliegend die Verwendung des Wallachs als ein zur Teilnahme an Turnieren geeignetes Springpferd ausweislich des unbestrittenen Klägervortrages zwischen den Parteien vorausgesetzt (§ 434 Abs. 1 Satz 2 Nr 1 BGB). Die Beklagte hatte das Pferd bereits als Springpferd auf der Internetseite „ehorses.de“ zum Kauf angeboten. Der Wallach ist jedoch aufgrund einer fortgeschrittenen Arthrose im Bereich der Facettengelenke zwischen C6 und C7 entgegen § 434 Abs. 1 Satz 2 Nr 1 BGB für die vertraglich vorausgesetzte Verwendung als Reitpferd im Springsport nicht geeignet.

31

Zu diesem Ergebnis gelangt das Gericht aufgrund des Ergebnisses der Beweisaufnahme (§ 286 ZPO). Das eingeholte Sachverständigengutachten hat ergeben, dass das streitgegenständliche Pferd eine fortgeschrittene Arthrose im Bereich der Halswirbel C6 und C7 aufweist. Der Sachverständige Prof. Dr. B, dessen Sachkunde von den Parteien nicht in Zweifel gezogen wurde, hat insofern im Rahmen seines schriftlichen Gutachtens vom 03.12.2016 die Feststellungen getroffen, dass der Gelenkbereich zwischen C6 und C7 im Bereich der vergrößerten Facettengelenke eine nahezu vollständige Verschattung der Gelenkspalten dergestalt darstelle, dass C6 und C7 im Facettengelenkbereich wie miteinander verschmolzen aussehen und Gelenkspalten allenfalls noch angedeutet zu vermuten seien. Dorsal (oberhalb) der Gelenkpaare seien inhomogene Knochenwucherungen feststellbar, ein Zwischenwirbelloch hier nicht mehr erkennbar. Es läge mithin ein massiver krankhafter Röntgenbefund vor, der auch schon zum Zeitpunkt der Übergabe des Pferdes an den Kläger vorgelegen habe. Der Sachverständige hat diesbezüglich plausibel und nachvollziehbar ausgeführt, dass sich die Röntgenbefunde zwischen der von dem Kläger am 29.06.2015 beauftragten Untersuchung (durch den Tierarzt Dr. C) und der am 29.11.2016 durch den Sachverständigen durchgeführten Untersuchung nicht, jedenfalls nicht wesentlich verändert hätten. Die geringfügigen Unterschiede zwischen den Abbildungen würden sich in erster Linie durch technische Abbildungsqualitätsunterschiede und kaum durch tatsächliche Veränderungen im Sinne von Weiterentwicklung der Arthrosen ergeben. Daraus und aus den Befunden vom 29.06.2015 sei zu schlussfolgern, dass sich die Röntgenveränderungen auch am Tag der Übergabe hätten feststellen lassen, wenn das Pferd zu dem damaligen Zeitpunkt im streitgegenständlichen Bereich der Halswirbelsäule geröntgt worden wäre. Das Gericht hat keinen Anlass, an der Richtigkeit des Sachverständigengutachtens zu zweifeln. Der Sachverständige verfügt als ordentlicher Professor an der Ludwig-Maximilians-Universität München und Leiter der dortigen Klinik für Pferde im Bereich der Tiermedizin über umfassende Kenntnisse und Erfahrungen auf dem fraglichen Gebiet. Er hat die vorhandenen Röntgenbilder analysiert und ausgewertet, das Pferd eingehend untersucht und dabei die ihm zur Verfügung stehenden Untersuchungsmethoden angewandt. Der Sachverständige hat dabei seine unmittelbaren, besondere Sachkunde erfordernden Beobachtungen nachvollziehbar geschildert und plausibel erläutert, dass derartige chronisch-degenerative Gelenkveränderungen allmählich zunehmen und ein derartig massiver krankhafter Röntgenbefund nicht innerhalb eines halben Jahres entstehe. Er führte in diesem Zusammenhang aus: „Es ist hingegen nicht so, dass (rein theoretisch erörtert!) sie sich ab dem Tag der Übergabe eines Pferdes aus dem Nichts (also aus „Gesundheit“) heraus entwickeln, so rasch soweit fortschreiten, dass bereits 6 ½ Monate (vom 14.12.2014 bis zum 29.06.2015) nach der Übergabe ein massiver krankhafter Röntgenbefund vorliegt, der sich dann aber wiederum über 17 Monate [bis zur Untersuchung durch den Sachverständigen, Anmerkung des Gerichts] kaum mehr, wenn überhaupt, verändert.“ (Bl. 125 d. A.). Zwar hat der Sachverständige weiter ausgeführt und dies auch im Rahmen seiner mündlichen Erörterungen noch einmal dargelegt, dass derartige Arthrosen gelegentlich auch durch Frakturen entstehen können und er insofern nicht mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit ausschließen könne, dass die Arthrose hier auf einem Trauma beruhe. Gleichzeitig hat er jedoch dargelegt, dass das dann aber meist nur im Bereich eines Gelenks sei und zudem Anhaltspunkte für ein solches Traumata auf den Röntgenaufnahmen nicht erkennbar seien. Eindeutige Frakturlinien habe er jedenfalls nicht gesehen, nur arthrotische Anzeichen.

32

Eine andere Beurteilung ergibt sich auch nicht dadurch, dass zum Übergabezeitpunkt am 14.12.2014 unstreitig keine klinischen Auffälligkeiten bestanden (entsprechende seien nach dem - bestrittenen - Vortrag der Klägerseite erst einen Tag nach Übergabe in Erscheinung getreten). Soweit die Beklagtenseite in diesem Zusammenhang auf die Entscheidung des Bundesgerichtshof vom 18.10.2017 (VIII ZR 32/16) verweist, ist diese vorliegend entgegen der Auffassung der Beklagtenseite nicht einschlägig. Denn der Sachverhalt des hiesigen Verfahrens unterscheidet sich von demjenigen, der der Entscheidung des Bundesgerichtshofs zugrunde lag. Das Gericht verkennt dabei nicht, dass die Eignung eines klinisch unauffälligen Pferdes für die vertraglich vorausgesetzte Verwendung als Reitpferd nicht schon dadurch beeinträchtigt wird, dass aufgrund von Abweichungen von der "physiologischen Norm" eine (lediglich) geringe Wahrscheinlichkeit dafür besteht, dass das Tier zukünftig klinische Symptome entwickeln wird, die seiner Verwendung als Reitpferd entgegenstehen (vgl. BGH, Urteil vom 07.02.2007 - VIII ZR 266/06). Ebenso wenig gehört es zur üblichen Beschaffenheit eines Tieres, dass es in jeder Hinsicht einer biologischen oder physiologischen "Idealnorm" entspricht (BGH, a.a.O.). Diese Wertung trägt dem Umstand Rechnung, dass es sich bei Tieren um Lebewesen handelt, die einer ständigen Entwicklung unterliegen und die - anders als Sachen - mit individuellen Anlagen ausgestattet und dementsprechend mit sich daraus ergebenden unterschiedlichen Risiken behaftet sind (vgl. BGH, Urteil vom 29.03.2006 - VIII ZR 173/05). Allerdings ist in Abweichung zu dem Sachverhalt, der der Entscheidung des Bundesgerichtshof vom 18.10.2017 zugrunde lag vorliegend zu beachten, dass sich der Röntgenbefund im hiesigen Fall klinisch insofern auswirkt, als dass das Pferd nach den Angaben des Sachverständigen nicht als Reitpferd im Springsport eingesetzt werden kann. Der Sachverständige hat insofern ausgeführt, dass es sich bei der hier seit längerem vorliegenden Arthrose um eine nicht therapierbare, intermittierend Schmerzen verursachende Krankheit des Pferdes handelt. Der Sachverständige hat diesbezüglich im Rahmen seiner mündlichen Erläuterungen im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 10.10.2017 weiter dargelegt, dass eine Aktivierung der Arthrose bei jeder Beanspruchung der Halswirbelsäule, insbesondere damit auch beim Reiten (beispielsweise durch einen Galoppsprung), erfolgen und zu einer Ataxie bzw. einem Inkoordinationssyndrom führen könne, was wiederum zu einer erhöhten Sturzgefährdung führen würde. Der Sachverständige hat dabei plausibel dargelegt, dass aufgrund der hier vorliegenden Befunde aus seiner tierärztlichen Sicht das Pferd nicht geeignet sei, als Springpferd eingesetzt zu werden. Das Gericht hat keinen Anlass, an der Richtigkeit auch dieser Ausführungen zu zweifeln.

33

Zur Überzeugung des Gerichts steht damit jedoch fest, dass selbst in Phasen, in denen das Pferd unauffällig bleibt, die Krankheit zumindest ein erhebliches Risiko dahingehend begründet, dass das Pferd praktisch jeder Zeit aufgrund von Schmerzen nicht geritten und damit nicht als Springpferd eingesetzt werden kann. Insofern liegt im vorliegenden Fall ein Mangel im Sinne des § 434 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BGB vor (vgl. OLG Hamm, Urteil vom 07.04.2006 – 19 U 87/05), der aus den obigen Gründen auch schon bei Übergabe des Pferdes an den Kläger bestand.

b.

34

Da der Beklagten aufgrund der nicht reversiblen Erkrankung des Wallachs eine Nachbesserung des Mangels unmöglich ist, war der Kläger unter den Voraussetzungen des § 326 Abs. 5 BGB berechtigt, vom Kaufvertrag zurückzutreten, was er mit Schreiben vom 02.07.2015 (Anlage K 4, Bl. 17 d. A.) und erneut mit anwaltlichem Schreiben vom 31.07.2015 (Anlage K 6, Bl. 19 ff. d. A.) erklärt hat.

35

Auch eine Nacherfüllung durch Ersatzlieferung war vorliegend unmöglich. Eine Ersatzlieferung ist beim Stückkauf nicht grundsätzlich unmöglich (Weidenkaff, in: Palandt, 75. Aufl. 2016, § 439 Rn 15). Eine Unmöglichkeit der Nacherfüllung durch Ersatzlieferung liegt jedoch vor, wenn es sich um eine unvertretbare Sache oder eine Sache handelt, die einer vertretbaren Sache wirtschaftlich nicht entspricht (Weidenkaff, in: Palandt, a.a.O.). Der streitgegenständliche Wallach ist wirtschaftlich nicht mit einer vertretbaren Sache vergleichbar. Der Kläger hat den Wallach individuell ausgewählt und sich zum Kauf allein dieses Pferdes entschlossen, nachdem durch die Ankaufsuntersuchung sichergestellt sein sollte, dass der Wallach den Anforderungen des Klägers als Reitpferd im Springsport genügte.

c.

36

Das Rücktrittsrecht des Klägers ist auch nicht gemäß § 442 BGB ausgeschlossen. Im Gegensatz zu den im Rahmen der Ankaufsuntersuchung festgestellten Befunden, hatte der Kläger von den krankhaften Veränderungen in dem Gelenkbereich zwischen den Halswirbeln C6 und C7 keine Kenntnis, da sich die entsprechende Untersuchung nicht auf diesen Bereich der Halswirbelsäule erstreckt hat. Insbesondere ist dem Kläger bezüglich der anfänglichen Unkenntnis von der Arthrose keine grobe Fahrlässigkeit im Sinne des § 442 Abs. 1 Satz 2 BGB vorzuwerfen. Die Ankaufsuntersuchung am 04.12.2014 erfolgte zwar im Auftrag des Klägers. Nach Auffassung des Gerichts musste der Kläger mangels entsprechender Anhaltspunkte aber als medizinischer Laie keine entsprechenden, weitergehenden Röntgenuntersuchungen im Bereich der Halswirbelsäule anordnen.

d.

37

Als Rechtsfolge des erklärten Rücktritts ist die Beklagte gemäß §§ 346 Abs. 1, 348 BGB verpflichtet, dem Kläger Zug um Zug gegen Herausgabe des Pferdes den erhaltenen Kaufpreis in Höhe von 15.000,00 € zurückzuerstatten.

38

Auch die weitergehenden Ansprüche des Klägers auf Erstattung von insgesamt 4.711,18 € für Unterstellkosten für den Zeitraum 15.12.2014 bis Juli 2015 (2.938,91 €), für Kosten tierärztlicher Untersuchungen (1.651,58 €) und der Versicherungskosten (130,69 €) sind als notwendige Verwendungen gemäß 347 Abs. 2 BGB gerechtfertigt. Der Kläger hat substantiiert vorgetragen, dass ihm während der Besitzzeit des Pferdes die entsprechenden Kosten entstanden sind.

39

Soweit die Beklagtenseite in diesem Zusammenhang einwendet, der Kläger habe seine Schadensminderungsobliegenheit verletzt, indem er das nach seiner Auffassung reitunfähige Pferd nicht auf eine Herdenkoppel und damit kostengünstiger untergebracht habe, verfängt dies nach Auffassung des Gerichts nicht. Die klägerseits geltend gemachten Unterstellkosten sind Vermögensaufwendungen, die dem Kläger aufgrund artgerechter Tierhaltung entstanden sind. Der Kläger muss sich daher nicht darauf verweisen lassen, das Pferd ganzjährig auf einer Herdenkoppel zu halten und gerade nicht in einem Stall unterzubringen. Soweit der Kläger in diesem Zusammenhang auch monatliche Kosten in Höhe von brutto 10,00 € für die Mitbenutzung eines Parkplatzes des Pferdehängers geltend macht, sind auch diese als freiwillige Vermögensopfer zu ersetzen, wobei 10,00 € brutto/Monat ein angemessenes Entgelt darstellt.

40

Weiter sind gemäß § 347 Abs. 2 BGB auch Tierarztkosten in Höhe von insgesamt 1.651,58 € zu ersetzen. Insofern hat der Kläger durch Vorlage der entsprechenden Rechnungen den Nachweis geführt, dass ihm Behandlungskosten in beantragter Höhe entstanden sind. Diesbezüglich ist einerseits von notwendigen Verwendungen auszugehen, die der Sache zugutekamen, indem sie ihrer Wiederherstellung/Erhaltung/Verbesserung gedient haben und andererseits, soweit sie dem Auffinden der Mängel und der Erforschung der Mangel-/Schadensursache gedient haben, von freiwilligen Vermögensopfern, die ebenfalls erstattungspflichtig sind. Soweit die Beklagtenseite in diesem Zusammenhang pauschal behauptet, die Klägerseite habe bezüglich der als Anlage K 9, K 10 und K 12 zur Akte gereichten Rechnungen die im Verkehr erforderliche Sorgfalt bei der Haltung des Pferdes nicht beachtet, ist dieser Einwand unerheblich, da sich der dahingehende Sachvortrag lediglich auf Spekulationen und pauschalen Erwägungen beschränkt.

e.

41

Insofern hat der Kläger gegen die Beklagte einen Gesamtzahlungsanspruch in Höhe von 19.711,18 €.

42

Entgegen der Auffassung der Beklagtenseite findet ein Abzug für gezogene Nutzungen vorliegend nicht statt. Zwar sind nach § 346 Abs. 1 BGB gezogene Nutzungen bei Rückabwicklung eines Kaufvertrages herauszugeben, das setzt aber voraus, dass der Kläger auch tatsächlich Nutzungen gezogen hat, für die er eine Nutzungsentschädigung zu zahlen hätte. Aus den Ausführungen des Sachverständigen Prof. Dr. B folgt, dass die Nutzbarkeit des Tieres als Reitpferd aufgrund der vorliegenden Erkrankung massiv eingeschränkt ist, da es jederzeit durch Beanspruchung der Halswirbelsäule, insbesondere beim Reiten, zu einer Aktivierung der Arthrose kommen könne, die wiederum zu einer Ataxie und damit einhergehend zu einer erhöhten Sturzgefahr führen könne. Die Beklagte hat darüber hinaus nicht konkret vorgetragen, inwieweit der Kläger angesichts der eingeschränkten Nutzbarkeit das Pferd tatsächlich überhaupt selbst genutzt hat. Ihr Sachvortrag beschränkt sich lediglich auf Spekulationen und pauschalen Erwägungen, die einen anrechenbaren Anspruch auf eine Nutzungsentschädigung nicht begründen können.

f.

43

Der Zinsanspruch folgt aus § 288 Abs. 1 BGB. Die Beklagte befindet sich mit der Rückzahlung des Kaufpreises samt geltend gemachtem Aufwendungsersatz seit dem 18.08.2015 gemäß § 286 Abs. 1 BGB in Verzug, da sie den Kaufpreis trotz der Aufforderung des Prozessbevollmächtigten des Klägers nicht bis zum 17.08.2015 zurückgezahlt hat.

2.

44

Auch der Klageantrag zu 2) ist begründet. Die Beklagte befindet sich mit der Rücknahme des Wallachs gemäß § 293 BGB im Annahmeverzug. Mit Schreiben vom 02.07.2015 (Anlage K 4, Bl. 17 d. A.) hat der Kläger die Beklagte zur Rücknahme des Pferdes aufgefordert und die entsprechende Aufforderung mit anwaltlichem Schreiben vom 31.07.2015 (Anlage K 6, Bl. 19 ff. d. A.) über seine jetzigen Prozessbevollmächtigten erneuert. Dies genügte gemäß § 295 BGB zur Begründung des Annahmeverzuges. Ein tatsächliches Angebot war nicht erforderlich, da die Beklagte den Wallach aufgrund des Rücktritts abzuholen hat. Beim Rücktritt ist Erfüllungsort des Rückgewähranspruches der Ort, an dem sich die Sache vertragsgemäß befindet (Grüneberg, in: Palandt, 75. Aufl. 2016, § 269 Rn 16), also der Standort des Pferdes bei dem Kläger. Die Beklagte hat das Pferd bisher nicht abgeholt.

3.

45

Der Feststellungsantrag zu 3) ist ebenfalls begründet. Der Anspruch ergibt sich aus § 347 Abs. 2 Satz 1 BGB. Der Haltungs- und der Pflegeaufwand stellen notwendige Verwendungen dar, die zu ersetzen sind. Im Übrigen ergibt sich der dem Grunde nach geltend gemachte Anspruch ab dem Verzugszeitpunkt auch aus § 286 Abs. 1 BGB.

4.

46

Weiter kann der Kläger gemäß §§ 280 Abs. 2, 286 BGB auch Erstattung der der Höhe nach ebenfalls unstreitig mit 1.171,67 € bezifferten vorgerichtlichen Anwaltskosten beanspruchen. Ohne Erfolg wendet die Beklagte dabei ein, dass der Kläger ohne Vortrag dazu, dass er an seine Prozessbevollmächtigten bereits den geltend gemachten Betrag gezahlt habe, keinen Erstattungsanspruch gegen sie - die Beklagte - habe. Soweit die Beklagtenseite insofern meint, dem Kläger stünde nur ein Befreiungsanspruch zu, verkennt sie, dass der zunächst gegen die Beklagte bestehende Befreiungsanspruch sich gemäß §§ 280 Abs. 1 und 3, 281 Abs. 1 und 2 BGB in einen Zahlungsanspruch umgewandelt hat. Denn die Beklagte hat die Erfüllung dieses Anspruchs spätestens durch ihr Verhalten im Prozess im Sinne des § 281 Abs. 2 BGB ernsthaft und endgültig verweigert (vgl. BGH, Urteil vom 09.07.2015 - I ZR 224/13; BGH, Urteil vom 24.07.2012 - II ZR 297/11 BGH, Urteil vom 06.02.2013 - I ZR 106/11).

III.

47

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 ZPO.

48

Beschluss

49

Der Streitwert wird auf einen Wert in der Gebührenstufe bis 25.000,00 € festgesetzt.

Urteilsbesprechung zu Landgericht Frankenthal (Pfalz) Urteil, 05. Dez. 2017 - 7 O 385/15

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(1) Soweit der Schuldner die fällige Leistung nicht oder nicht wie geschuldet erbringt, kann der Gläubiger unter den Voraussetzungen des § 280 Abs. 1 Schadensersatz statt der Leistung verlangen, wenn er dem Schuldner erfolglos eine angemessene Frist

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 434 Sachmangel


(1) Die Sache ist frei von Sachmängeln, wenn sie bei Gefahrübergang den subjektiven Anforderungen, den objektiven Anforderungen und den Montageanforderungen dieser Vorschrift entspricht. (2) Die Sache entspricht den subjektiven Anforderungen, wen

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 326 Befreiung von der Gegenleistung und Rücktritt beim Ausschluss der Leistungspflicht


#BJNR001950896BJNE031902377 (1) Braucht der Schuldner nach § 275 Abs. 1 bis 3 nicht zu leisten, entfällt der Anspruch auf die Gegenleistung; bei einer Teilleistung findet § 441 Abs. 3 entsprechende Anwendung. Satz 1 gilt nicht, wenn der Schuldner im

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 293 Annahmeverzug


Der Gläubiger kommt in Verzug, wenn er die ihm angebotene Leistung nicht annimmt.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 29 Besonderer Gerichtsstand des Erfüllungsorts


(1) Für Streitigkeiten aus einem Vertragsverhältnis und über dessen Bestehen ist das Gericht des Ortes zuständig, an dem die streitige Verpflichtung zu erfüllen ist. (2) Eine Vereinbarung über den Erfüllungsort begründet die Zuständigkeit nur, we

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 295 Wörtliches Angebot


Ein wörtliches Angebot des Schuldners genügt, wenn der Gläubiger ihm erklärt hat, dass er die Leistung nicht annehmen werde, oder wenn zur Bewirkung der Leistung eine Handlung des Gläubigers erforderlich ist, insbesondere wenn der Gläubiger die gesch

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 440 Besondere Bestimmungen für Rücktritt und Schadensersatz


Außer in den Fällen des § 281 Absatz 2 und des § 323 Absatz 2 bedarf es der Fristsetzung auch dann nicht, wenn der Verkäufer beide Arten der Nacherfüllung gemäß § 439 Absatz 4 verweigert oder wenn die dem Käufer zustehende Art der Nacherfüllung fehlg

Zivilprozessordnung - ZPO | § 756 Zwangsvollstreckung bei Leistung Zug um Zug


(1) Hängt die Vollstreckung von einer Zug um Zug zu bewirkenden Leistung des Gläubigers an den Schuldner ab, so darf der Gerichtsvollzieher die Zwangsvollstreckung nicht beginnen, bevor er dem Schuldner die diesem gebührende Leistung in einer den Ver

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 347 Nutzungen und Verwendungen nach Rücktritt


(1) Zieht der Schuldner Nutzungen entgegen den Regeln einer ordnungsmäßigen Wirtschaft nicht, obwohl ihm das möglich gewesen wäre, so ist er dem Gläubiger zum Wertersatz verpflichtet. Im Falle eines gesetzlichen Rücktrittsrechts hat der Berechtigte h

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 442 Kenntnis des Käufers


(1) Die Rechte des Käufers wegen eines Mangels sind ausgeschlossen, wenn er bei Vertragsschluss den Mangel kennt. Ist dem Käufer ein Mangel infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt geblieben, kann der Käufer Rechte wegen dieses Mangels nur geltend mac

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 90a Tiere


Tiere sind keine Sachen. Sie werden durch besondere Gesetze geschützt. Auf sie sind die für Sachen geltenden Vorschriften entsprechend anzuwenden, soweit nicht etwas anderes bestimmt ist.

Referenzen - Urteile

Landgericht Frankenthal (Pfalz) Urteil, 05. Dez. 2017 - 7 O 385/15 zitiert oder wird zitiert von 3 Urteil(en).

Landgericht Frankenthal (Pfalz) Urteil, 05. Dez. 2017 - 7 O 385/15 zitiert 3 Urteil(e) aus unserer Datenbank.

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BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VIII ZR 266/06 Verkündet am: 7. Februar 2007 Kirchgeßner, Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: n

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(1) Für Streitigkeiten aus einem Vertragsverhältnis und über dessen Bestehen ist das Gericht des Ortes zuständig, an dem die streitige Verpflichtung zu erfüllen ist.

(2) Eine Vereinbarung über den Erfüllungsort begründet die Zuständigkeit nur, wenn die Vertragsparteien Kaufleute, juristische Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliche Sondervermögen sind.

(1) Hängt die Vollstreckung von einer Zug um Zug zu bewirkenden Leistung des Gläubigers an den Schuldner ab, so darf der Gerichtsvollzieher die Zwangsvollstreckung nicht beginnen, bevor er dem Schuldner die diesem gebührende Leistung in einer den Verzug der Annahme begründenden Weise angeboten hat, sofern nicht der Beweis, dass der Schuldner befriedigt oder im Verzug der Annahme ist, durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden geführt wird und eine Abschrift dieser Urkunden bereits zugestellt ist oder gleichzeitig zugestellt wird.

(2) Der Gerichtsvollzieher darf mit der Zwangsvollstreckung beginnen, wenn der Schuldner auf das wörtliche Angebot des Gerichtsvollziehers erklärt, dass er die Leistung nicht annehmen werde.

(1) Hat sich eine Vertragspartei vertraglich den Rücktritt vorbehalten oder steht ihr ein gesetzliches Rücktrittsrecht zu, so sind im Falle des Rücktritts die empfangenen Leistungen zurückzugewähren und die gezogenen Nutzungen herauszugeben.

(2) Statt der Rückgewähr oder Herausgabe hat der Schuldner Wertersatz zu leisten, soweit

1.
die Rückgewähr oder die Herausgabe nach der Natur des Erlangten ausgeschlossen ist,
2.
er den empfangenen Gegenstand verbraucht, veräußert, belastet, verarbeitet oder umgestaltet hat,
3.
der empfangene Gegenstand sich verschlechtert hat oder untergegangen ist; jedoch bleibt die durch die bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme entstandene Verschlechterung außer Betracht.
Ist im Vertrag eine Gegenleistung bestimmt, ist sie bei der Berechnung des Wertersatzes zugrunde zu legen; ist Wertersatz für den Gebrauchsvorteil eines Darlehens zu leisten, kann nachgewiesen werden, dass der Wert des Gebrauchsvorteils niedriger war.

(3) Die Pflicht zum Wertersatz entfällt,

1.
wenn sich der zum Rücktritt berechtigende Mangel erst während der Verarbeitung oder Umgestaltung des Gegenstandes gezeigt hat,
2.
soweit der Gläubiger die Verschlechterung oder den Untergang zu vertreten hat oder der Schaden bei ihm gleichfalls eingetreten wäre,
3.
wenn im Falle eines gesetzlichen Rücktrittsrechts die Verschlechterung oder der Untergang beim Berechtigten eingetreten ist, obwohl dieser diejenige Sorgfalt beobachtet hat, die er in eigenen Angelegenheiten anzuwenden pflegt.
Eine verbleibende Bereicherung ist herauszugeben.

(4) Der Gläubiger kann wegen Verletzung einer Pflicht aus Absatz 1 nach Maßgabe der §§ 280 bis 283 Schadensersatz verlangen.

Außer in den Fällen des § 281 Absatz 2 und des § 323 Absatz 2 bedarf es der Fristsetzung auch dann nicht, wenn der Verkäufer beide Arten der Nacherfüllung gemäß § 439 Absatz 4 verweigert oder wenn die dem Käufer zustehende Art der Nacherfüllung fehlgeschlagen oder ihm unzumutbar ist. Eine Nachbesserung gilt nach dem erfolglosen zweiten Versuch als fehlgeschlagen, wenn sich nicht insbesondere aus der Art der Sache oder des Mangels oder den sonstigen Umständen etwas anderes ergibt.

*

(1) Braucht der Schuldner nach § 275 Abs. 1 bis 3 nicht zu leisten, entfällt der Anspruch auf die Gegenleistung; bei einer Teilleistung findet § 441 Abs. 3 entsprechende Anwendung. Satz 1 gilt nicht, wenn der Schuldner im Falle der nicht vertragsgemäßen Leistung die Nacherfüllung nach § 275 Abs. 1 bis 3 nicht zu erbringen braucht.

(2) Ist der Gläubiger für den Umstand, auf Grund dessen der Schuldner nach § 275 Abs. 1 bis 3 nicht zu leisten braucht, allein oder weit überwiegend verantwortlich oder tritt dieser vom Schuldner nicht zu vertretende Umstand zu einer Zeit ein, zu welcher der Gläubiger im Verzug der Annahme ist, so behält der Schuldner den Anspruch auf die Gegenleistung. Er muss sich jedoch dasjenige anrechnen lassen, was er infolge der Befreiung von der Leistung erspart oder durch anderweitige Verwendung seiner Arbeitskraft erwirbt oder zu erwerben böswillig unterlässt.

(3) Verlangt der Gläubiger nach § 285 Herausgabe des für den geschuldeten Gegenstand erlangten Ersatzes oder Abtretung des Ersatzanspruchs, so bleibt er zur Gegenleistung verpflichtet. Diese mindert sich jedoch nach Maßgabe des § 441 Abs. 3 insoweit, als der Wert des Ersatzes oder des Ersatzanspruchs hinter dem Wert der geschuldeten Leistung zurückbleibt.

(4) Soweit die nach dieser Vorschrift nicht geschuldete Gegenleistung bewirkt ist, kann das Geleistete nach den §§ 346 bis 348 zurückgefordert werden.

(5) Braucht der Schuldner nach § 275 Abs. 1 bis 3 nicht zu leisten, kann der Gläubiger zurücktreten; auf den Rücktritt findet § 323 mit der Maßgabe entsprechende Anwendung, dass die Fristsetzung entbehrlich ist.

(1) Die Sache ist frei von Sachmängeln, wenn sie bei Gefahrübergang den subjektiven Anforderungen, den objektiven Anforderungen und den Montageanforderungen dieser Vorschrift entspricht.

(2) Die Sache entspricht den subjektiven Anforderungen, wenn sie

1.
die vereinbarte Beschaffenheit hat,
2.
sich für die nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung eignet und
3.
mit dem vereinbarten Zubehör und den vereinbarten Anleitungen, einschließlich Montage- und Installationsanleitungen, übergeben wird.
Zu der Beschaffenheit nach Satz 1 Nummer 1 gehören Art, Menge, Qualität, Funktionalität, Kompatibilität, Interoperabilität und sonstige Merkmale der Sache, für die die Parteien Anforderungen vereinbart haben.

(3) Soweit nicht wirksam etwas anderes vereinbart wurde, entspricht die Sache den objektiven Anforderungen, wenn sie

1.
sich für die gewöhnliche Verwendung eignet,
2.
eine Beschaffenheit aufweist, die bei Sachen derselben Art üblich ist und die der Käufer erwarten kann unter Berücksichtigung
a)
der Art der Sache und
b)
der öffentlichen Äußerungen, die von dem Verkäufer oder einem anderen Glied der Vertragskette oder in deren Auftrag, insbesondere in der Werbung oder auf dem Etikett, abgegeben wurden,
3.
der Beschaffenheit einer Probe oder eines Musters entspricht, die oder das der Verkäufer dem Käufer vor Vertragsschluss zur Verfügung gestellt hat, und
4.
mit dem Zubehör einschließlich der Verpackung, der Montage- oder Installationsanleitung sowie anderen Anleitungen übergeben wird, deren Erhalt der Käufer erwarten kann.
Zu der üblichen Beschaffenheit nach Satz 1 Nummer 2 gehören Menge, Qualität und sonstige Merkmale der Sache, einschließlich ihrer Haltbarkeit, Funktionalität, Kompatibilität und Sicherheit. Der Verkäufer ist durch die in Satz 1 Nummer 2 Buchstabe b genannten öffentlichen Äußerungen nicht gebunden, wenn er sie nicht kannte und auch nicht kennen konnte, wenn die Äußerung im Zeitpunkt des Vertragsschlusses in derselben oder in gleichwertiger Weise berichtigt war oder wenn die Äußerung die Kaufentscheidung nicht beeinflussen konnte.

(4) Soweit eine Montage durchzuführen ist, entspricht die Sache den Montageanforderungen, wenn die Montage

1.
sachgemäß durchgeführt worden ist oder
2.
zwar unsachgemäß durchgeführt worden ist, dies jedoch weder auf einer unsachgemäßen Montage durch den Verkäufer noch auf einem Mangel in der vom Verkäufer übergebenen Anleitung beruht.

(5) Einem Sachmangel steht es gleich, wenn der Verkäufer eine andere Sache als die vertraglich geschuldete Sache liefert.

Tiere sind keine Sachen. Sie werden durch besondere Gesetze geschützt. Auf sie sind die für Sachen geltenden Vorschriften entsprechend anzuwenden, soweit nicht etwas anderes bestimmt ist.

(1) Die Sache ist frei von Sachmängeln, wenn sie bei Gefahrübergang den subjektiven Anforderungen, den objektiven Anforderungen und den Montageanforderungen dieser Vorschrift entspricht.

(2) Die Sache entspricht den subjektiven Anforderungen, wenn sie

1.
die vereinbarte Beschaffenheit hat,
2.
sich für die nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung eignet und
3.
mit dem vereinbarten Zubehör und den vereinbarten Anleitungen, einschließlich Montage- und Installationsanleitungen, übergeben wird.
Zu der Beschaffenheit nach Satz 1 Nummer 1 gehören Art, Menge, Qualität, Funktionalität, Kompatibilität, Interoperabilität und sonstige Merkmale der Sache, für die die Parteien Anforderungen vereinbart haben.

(3) Soweit nicht wirksam etwas anderes vereinbart wurde, entspricht die Sache den objektiven Anforderungen, wenn sie

1.
sich für die gewöhnliche Verwendung eignet,
2.
eine Beschaffenheit aufweist, die bei Sachen derselben Art üblich ist und die der Käufer erwarten kann unter Berücksichtigung
a)
der Art der Sache und
b)
der öffentlichen Äußerungen, die von dem Verkäufer oder einem anderen Glied der Vertragskette oder in deren Auftrag, insbesondere in der Werbung oder auf dem Etikett, abgegeben wurden,
3.
der Beschaffenheit einer Probe oder eines Musters entspricht, die oder das der Verkäufer dem Käufer vor Vertragsschluss zur Verfügung gestellt hat, und
4.
mit dem Zubehör einschließlich der Verpackung, der Montage- oder Installationsanleitung sowie anderen Anleitungen übergeben wird, deren Erhalt der Käufer erwarten kann.
Zu der üblichen Beschaffenheit nach Satz 1 Nummer 2 gehören Menge, Qualität und sonstige Merkmale der Sache, einschließlich ihrer Haltbarkeit, Funktionalität, Kompatibilität und Sicherheit. Der Verkäufer ist durch die in Satz 1 Nummer 2 Buchstabe b genannten öffentlichen Äußerungen nicht gebunden, wenn er sie nicht kannte und auch nicht kennen konnte, wenn die Äußerung im Zeitpunkt des Vertragsschlusses in derselben oder in gleichwertiger Weise berichtigt war oder wenn die Äußerung die Kaufentscheidung nicht beeinflussen konnte.

(4) Soweit eine Montage durchzuführen ist, entspricht die Sache den Montageanforderungen, wenn die Montage

1.
sachgemäß durchgeführt worden ist oder
2.
zwar unsachgemäß durchgeführt worden ist, dies jedoch weder auf einer unsachgemäßen Montage durch den Verkäufer noch auf einem Mangel in der vom Verkäufer übergebenen Anleitung beruht.

(5) Einem Sachmangel steht es gleich, wenn der Verkäufer eine andere Sache als die vertraglich geschuldete Sache liefert.

(1) Das Gericht hat unter Berücksichtigung des gesamten Inhalts der Verhandlungen und des Ergebnisses einer etwaigen Beweisaufnahme nach freier Überzeugung zu entscheiden, ob eine tatsächliche Behauptung für wahr oder für nicht wahr zu erachten sei. In dem Urteil sind die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind.

(2) An gesetzliche Beweisregeln ist das Gericht nur in den durch dieses Gesetz bezeichneten Fällen gebunden.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
VIII ZR 266/06 Verkündet am:
7. Februar 2007
Kirchgeßner,
Justizhauptsekretärin
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Die Eignung eines klinisch unauffälligen Pferdes für die vertraglich vorausgesetzte
Verwendung als Reitpferd wird nicht schon dadurch beeinträchtigt, dass
aufgrund von Abweichungen von der "physiologischen Norm" eine geringe
Wahrscheinlichkeit dafür besteht, dass das Tier zukünftig klinische Symptome
entwickeln wird, die seiner Verwendung als Reitpferd entgegenstehen.
Abweichungen eines verkauften Pferdes von der "physiologischen Norm", die
sich im Rahmen der üblichen Beschaffenheit vergleichbarer Pferde halten, sind
nicht deswegen als Mangel einzustufen, weil "der Markt" auf derartige Abweichungen
mit Preisabschlägen reagiert. Preisabschläge beim Weiterverkauf, die
darauf zurückzuführen sind, dass "der Markt" bei der Preisfindung von einer
besseren als der tatsächlich üblichen Beschaffenheit von Sachen gleicher Art
ausgeht, begründen keinen Mangel.
BGH, Urteil vom 7. Februar 2007 - VIII ZR 266/06 - OLG Karlsruhe
LG Karlsruhe
Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 7. Februar 2007 durch den Vorsitzenden Richter Ball, den Richter
Wiechers und die Richterinnen Hermanns, Dr. Milger und Dr. Hessel

für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 11. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 23. Mai 2006 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen

Tatbestand:

1
Die Klägerin erwarb am 9. Oktober 2002 von der Beklagten die 1998 geborene Stute "E. " nach einem Proberitt zum Preis von 7.000 €, um sie zur Ausübung des Freizeitreitsports und nach entsprechender Vorbereitung später auch für Distanzritte zu verwenden.
2
Bei dem Tier ist im Bereich der hinteren Sattellage der Raum zwischen zwei Dornfortsätzen verschmälert ausgeprägt; dort liegen auch geringgradige Randsklerosierungen der Dornfortsätze vor. Dieser Zustand bestand - unerkannt - bereits bei Übergabe des Pferdes. Nach dem von der Bundestierärztekammer in Zusammenarbeit mit Hochschulen und Tierärzten entwickelten "Röntgenleitfaden", der Empfehlungen zur ärztlichen Beratungspflicht bei Untersuchungen von Tieren enthält, ist der bei "E. " vorliegende Befund in die Röntgenklasse II-III einzuordnen. Die Röntgenklasse II ist dabei definiert als "Befunde, die gering von der Norm abweichen, bei denen klinische Erscheinungen unwahrscheinlich sind", die Röntgenklasse III als "Befunde, die deutlich von der Norm abweichen, bei denen klinische Erscheinungen wenig wahrscheinlich sind". Nach den Empfehlungen im Röntgenleitfaden ist dem Tierarzt eine Erwähnung von Befunden der Klasse II freigestellt, während Befunde der Klasse III bei der Befundbeschreibung mitzuteilen sind.
3
Die Klägerin macht geltend, dass bei dem Tier darüber hinaus bereits klinische Erscheinungen - z.B. Druckempfindlichkeit im Rücken - vorlägen , die durch die Veränderungen bei den Dornfortsätzen verursacht worden seien. Sie hat mit Anwaltschreiben vom 29. November 2002 den Rücktritt vom Kaufvertrag erklärt und die Beklagte vergeblich zur Rücknahme des Pferdes aufgefordert.
4
Mit der Klage begehrt die Klägerin Rückzahlung des Kaufpreises von 7.000 € zuzüglich Zinsen sowie Zahlung von Unterstellkosten in Höhe von 675 € für die Monate Dezember 2002 bis Februar 2003 nebst Zinsen Zug um Zug gegen Rückgabe des Pferdes sowie Feststellung des Annahmeverzuges und der Kostentragungspflicht der Beklagten für weitere Unterhalts- und Unterstellkosten.
5
Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Das Oberlandesgericht hat die Berufung der Beklagten - mit Ausnahme einer geringfügigen Abänderung hinsichtlich der vom Landgericht zugesprochenen Zinsforderung - zurückgewiesen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihr Ziel der Klagabweisung weiter.

Entscheidungsgründe:

6
Die Revision hat Erfolg und führt zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.

I.

7
Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung ausgeführt:
8
Der Klägerin stehe der geltend gemachte Anspruch auf Rückzahlung des Kaufpreises Zug um Zug gegen Rückgabe des Pferdes aus § 434 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1, § 437 Nr. 2, § 440 Satz 1 i.V.m. § 323 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 3, § 346 Abs. 1 BGB zu, weil das von der Beklagten verkaufte Tier im Zeitpunkt des Gefahrübergangs mit einem Mangel in Form eines verkleinerten Zwischenraums zwischen zwei Dornfortsätzen und einer Randsklerosierung in diesem Bereich behaftet gewesen sei. Derartige, vom Sachverständigen in die Röntgenklasse II-III eingestufte Abweichungen von der physiologischen Norm seien unabhängig davon, ob bereits ein klinischer Befund vorliege, als Sachmangel anzusehen, weil eine - wenn auch nur geringe - Wahrscheinlichkeit bestehe , dass sich daraus später ein klinischer Befund entwickle und das Pferd dann nicht mehr zu der nach dem Vertrag vorausgesetzten Verwendung im Distanz - und Freizeitsport genutzt werden könne.
9
Eine andere Beurteilung sei auch nicht mit Rücksicht auf eine Studie über Röntgenuntersuchungen an 900 ungerittenen oder wenig gerittenen Pferden ohne klinische Symptome geboten, der zufolge 67,5 % der Tiere Zubildungen verschiedener Graduierungen bis hin zu sich überlappenden Dornfortsätzen aufwiesen. Selbst wenn die meisten Pferde mit Veränderungen der Rönt- genklasse II-III problemlos geritten werden könnten, bedinge eine derartige Abweichung vom physiologischen Normbild gegenüber dem normgerechten Röntgenbefund ein höheres Risiko. Daraus folge eine "ernstzunehmende Wahrscheinlichkeit" , dass es später zu klinischen Symptomen komme, die eine Verwendung des Pferdes zu dem vertraglich vereinbarten Zweck nicht mehr zuließen. Nach den Feststellungen des Sachverständigen H. behandle der Markt derartige Veränderungen für sich genommen bereits als Mangel und reagiere darauf mit Preisabschlägen von 20 bis 25 %. Für die Annahme eines Mangels spreche ferner, dass der zur ärztlichen Beratung herangezogene Tierarzt nach dem "Röntgenleitfaden" verpflichtet sei, einen Befund der Röntgenklasse III bei der Befundbeschreibung mitzuteilen.
10
Ein Nachbesserungsverlangen sei gemäß § 323 Abs. 2 Nr. 3 BGB angesichts der Unheilbarkeit des Mangels entbehrlich gewesen.

II.

11
Diese Beurteilung hält der rechtlichen Nachprüfung im entscheidenden Punkt nicht stand. Der Klägerin kann ein Anspruch aus § 346 Abs. 1 BGB in Verbindung mit § 437 Nr. 2, 1. Alt., §§ 440, 326 Abs. 5, § 323 BGB auf Rückabwicklung des Kaufvertrags vom 9. Oktober 2002 nicht mit der vom Berufungsgericht gegebenen Begründung zugebilligt werden. Aus den vom Berufungsgericht bisher getroffenen Feststellungen ergibt sich nicht, dass das der Klägerin verkaufte Pferd "E. " im Zeitpunkt des Gefahrübergangs mit einem Sachmangel behaftet war.
12
1. Gemäß § 434 Abs. 1 BGB, der nach § 90a BGB auf Tiere entsprechend anzuwenden ist, ist die Sache mangelfrei, wenn sie bei Gefahrüber- gang die vereinbarte Beschaffenheit hat. Nach Satz 2 dieser Bestimmung ist die Sache, soweit ihre Beschaffenheit nicht vereinbart ist, frei von Sachmängeln, wenn sie sich für die nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung eignet (Nr. 1), sonst, wenn sie sich für die gewöhnliche Verwendung eignet und eine Beschaffenheit aufweist, die bei Sachen der gleichen Art üblich ist und die der Käufer nach der Art der Sache erwarten kann (Nr. 2).
13
2. Eine konkrete Beschaffenheitsvereinbarung - etwa zu den körperlichen Merkmalen des Tieres oder zur Einordnung seiner Befunde in eine bestimmte Röntgenklasse - haben die Parteien nicht getroffen. Hiervon geht auch das Berufungsgericht aus. Ob das verkaufte Pferd mangelhaft ist, hängt somit zunächst davon ab, ob es sich wegen des nicht heilbaren Befundes im Bereich der hinteren Sattellage nicht für die nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung als Reitpferd für Freizeitsport und Distanzritte eignet. Dazu, ob dies der Fall ist, hat das Berufungsgericht keine hinreichenden Feststellungen getroffen. Es hat seiner Entscheidung - sachverständig beraten - vielmehr die Einschätzung zugrunde gelegt, dass die Verwendbarkeit der Stute für die genannten Zwecke "derzeit nicht ausgeschlossen werden (könne)", und die Wahrscheinlichkeit , dass die der Röntgenklasse II bis III zuzuordnenden Abweichungen vom "physiologischen Normalbild" zu klinischen Symptomen führen werden , als gering eingestuft. Der - von der Beklagten bestrittenen - Behauptung der Klägerin, die Röntgenveränderungen hätten klinische Erscheinungen wie Druckempfindlichkeit im Rücken, widersetzliches Reagieren beim Satteln, Durchdrücken des Rückens sowie Nachschleppen der Hinterhand verursacht, ist es nicht nachgegangen.
14
Eine nur geringe Wahrscheinlichkeit, dass bei einem Fortschreiten der so genannten Röntgenveränderung "Rückenprobleme" auftreten, die zu den von der Klägerin behaupteten und nach dem Gutachten des Sachverstän- digen Prof. Dr. G. diesem Befund zuzuordnenden klinischen Reaktionen - widersetzliche Reaktion beim Satteln, druckempfindlicher Rücken, Wegdrücken des Rückens beim Reiten nach unten, Schmerzhaftigkeit der hinteren Sattellage und Widersetzlichkeiten unter dem Sattel - führen können, ist nicht geeignet , für den maßgeblichen Zeitpunkt des Gefahrübergangs die Eignung der nach dem Vertrag vorausgesetzten Verwendung in Frage zu stellen.
15
3. Den Feststellungen des Berufungsgerichtes lässt sich auch nicht entnehmen, dass die Stute deswegen mangelhaft wäre, weil sie sich nicht für die gewöhnliche Verwendung eignen oder nicht eine Beschaffenheit aufweisen würde, die bei Sachen der gleichen Art üblich ist und die der Käufer nach der Art der Sache erwarten kann.
16
a) Ob beim Verkauf eines Reitpferdes bereits in einem von der physiologischen Norm abweichenden Röntgenbefund ein Sachmangel liegt, auch wenn damit keine (bzw. noch keine) klinischen Erscheinungen verbunden sind, ist umstritten. Teilweise wird dies mit der Begründung verneint, eine (erbliche ) Krankheitsdisposition stelle keine Abweichung von der üblichen Beschaffenheit und damit keinen Mangel dar, weil der Käufer eines Lebewesens mit dem Vorliegen solcher Abweichungen vom Idealzustand rechnen müsse (Bemmann, RdL 2005, 57, 62; LG Lüneburg, RdL 2005, 66), und eine Krankheitsdisposition sei nur dann als Mangel zu qualifizieren, wenn sie zwingend zu einer Erkrankung führe (OLG Celle, RdL 2006, 209, 210). Röntgenbefunde der Klasse II und III bei Reitpferden ohne klinische Symptome werden daher in der obergerichtlichen Rechtsprechung nicht als Sachmangel eingeordnet (OLG Hamm, NJOZ 2006, 4207, 4208 sowie Urteil vom 1. Juli 2005 - 11 U 43/04 (juris ), Tz. 22, insoweit in ZGS 2006, 156 nicht abgedruckt; wohl auch OLG Oldenburg RdL 2006, 319, 320, das allerdings Sklerosierungen bereits als klinische Symptome ansieht).
17
Die auch vom Berufungsgericht vertretene Gegenmeinung stellt darauf ab, dass der Pferdemarkt bereits auf Befunde der Röntgenklasse II-III mit deutlichen Preisabweichungen reagiere und dass Tiere mit derartigen Befunden ein höheres Risiko späterer Erkrankung trügen als Pferde, bei denen kein abweichender Befund vorliegt (E. v. Westphalen, RdL 2006, 284, 285; vgl. auch die ausführliche Darstellung bei Neumann, Das Pferdekaufrecht nach der Schuldrechtsmodernisierung, 2005, S. 94 ff.). Dieser Auffassung folgt der erkennende Senat nicht.
18
b) Die gewöhnliche Verwendung eines Pferdes - als Reittier - entspricht hier der auch nach dem Vertrag vorausgesetzten Verwendung. Dass die Eignung von "E. " für diese Verwendung eingeschränkt oder ausgeschlossen ist, ergibt sich aus den bisher vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen - wie ausgeführt - nicht. Auf der bisherigen Tatsachengrundlage kann auch nicht angenommen werden, dass "E. " wegen des verkleinerten Zwischenraums bei den Dornfortsätzen und der geringgradigen Randsklerosierung in diesem Bereich nicht die Beschaffenheit aufweist, die bei Sachen der gleichen Art üblich sind und die der Käufer nach der Art der Sache erwarten kann.
19
aa) Zur "üblichen" Beschaffenheit eines Tieres gehört nicht, dass es in jeder Hinsicht einer biologischen oder physiologischen "Idealnorm" entspricht. Diese Wertung trägt dem Umstand Rechnung, dass es sich bei Tieren um Lebewesen handelt, die einer ständigen Entwicklung unterliegen und die - anders als Sachen - mit individuellen Anlagen ausgestattet und dementsprechend mit sich daraus ergebenden unterschiedlichen Risiken behaftet sind (vgl. BGHZ 167, 40 , 50 ff.). Gewisse - erworbene oder genetisch bedingte - Abweichungen vom physiologischen Idealzustand kommen bei Lebewesen erfahrungsgemäß häufig vor. Der Käufer eines Reitpferdes kann deshalb redlicherweise nicht erwarten, dass er auch ohne besondere Vereinbarung ein Tier mit "idealen" Anlagen erhält, sondern er muss im Regelfall damit rechnen, dass das von ihm erworbene Tier in der einen oder anderen Hinsicht physiologische Abweichungen vom Idealzustand aufweist, wie sie für Lebewesen nicht ungewöhnlich sind. Auch die damit verbundenen Risiken für die spätere Entwicklung des Tieres sind für Lebewesen typisch und stellen für sich genommen noch keinen vertragswidrigen Zustand dar, denn der Verkäufer eines Tieres haftet nicht für den Fortbestand des bei Gefahrübergang gegebenen Gesundheitszustands (vgl. BGHZ 167, 40, 56).
20
Ob der bei der Stute "E. " festgestellte Röntgenbefund negativ von der Beschaffenheit abweicht, die bei Pferden dieser Altersgruppe und Preiskategorie üblich ist und die der Käufer eines solches Pferdes erwarten kann, hängt davon ab, wie häufig derartige Röntgenbefunde der Klasse II-III bei Pferden dieser Kategorie vorkommen. Dazu hat das Berufungsgericht keine Feststellungen getroffen. Es ist daher nicht auszuschließen, dass die Stute "E. " trotz des bei ihr festgestellten Röntgenbefundes die bei gleichartigen Pferden übliche Beschaffenheit aufweist. Dafür spricht die von dem Sachverständigen Prof. Dr. G. erwähnte Studie, der zufolge bei einer Röntgenuntersuchung der Dornfortsätze von 295 klinisch gesunden Pferden bei 54,2 % der Tiere die in die Röntgenklasse II-III einzuordnende Diagnose "Engstand mit reaktiven Veränderungen" gestellt wurde.
21
Der vom Berufungsgericht für wesentlich erachtete Umstand, dass nach seinen Feststellungen "der Markt" auf Röntgenbefunde der Klasse II-III mit einem Preisabschlag reagiert, rechtfertigt für sich genommen die Annahme eines Sachmangels nicht. Entscheidend ist nicht, welche Beschaffenheit der Käufer (oder der Markt) tatsächlich erwartet (Bamberger/Roth/Faust, BGB, § 434 Rdn. 74) und wie er auf eine hiervon abweichende Beschaffenheit rea- giert. § 434 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BGB stellt vielmehr darauf ab, welche Beschaffenheit der Käufer nach der Art der Sache erwarten kann, das heißt auf die objektiv berechtigte Käufererwartung, die sich in Ermangelung abweichender Anhaltspunkte jedenfalls im Regelfall an der üblichen Beschaffenheit gleichartiger sachen orientiert (Bamberger/Roth/Faust, aaO, Rdn. 72; Staudinger/MatuscheBeckmann , BGB (2004), § 434 Rdn. 77 ff.). Preisabschläge beim Weiterverkauf, die darauf zurückzuführen sind, dass "der Markt" bei der Preisfindung von einer besseren als der tatsächlich üblichen Beschaffenheit von Sachen der gleichen Art ausgeht, vermögen daher keinen Mangel im Sinne des § 434 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BGB zu begründen.

III.

22
Nach alledem kann das Berufungsurteil keinen Bestand haben; das Urteil ist deshalb aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Der Rechtsstreit ist nicht zur Endentscheidung reif, weil das Berufungsgericht - vor dem Hintergrund seiner Rechtsauffassung folgerichtig - keine Feststellungen zu den von der Klägerin behaupteten klinischen Erscheinungen getroffen hat. Die Sache ist daher zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO).
Ball Wiechers Hermanns Dr.Hessel Dr.Milger
Vorinstanzen:
LG Karlsruhe, Entscheidung vom 01.02.2005 - 8 O 103/03 -
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 23.05.2006 - 11 U 9/05 -

(1) Die Sache ist frei von Sachmängeln, wenn sie bei Gefahrübergang den subjektiven Anforderungen, den objektiven Anforderungen und den Montageanforderungen dieser Vorschrift entspricht.

(2) Die Sache entspricht den subjektiven Anforderungen, wenn sie

1.
die vereinbarte Beschaffenheit hat,
2.
sich für die nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung eignet und
3.
mit dem vereinbarten Zubehör und den vereinbarten Anleitungen, einschließlich Montage- und Installationsanleitungen, übergeben wird.
Zu der Beschaffenheit nach Satz 1 Nummer 1 gehören Art, Menge, Qualität, Funktionalität, Kompatibilität, Interoperabilität und sonstige Merkmale der Sache, für die die Parteien Anforderungen vereinbart haben.

(3) Soweit nicht wirksam etwas anderes vereinbart wurde, entspricht die Sache den objektiven Anforderungen, wenn sie

1.
sich für die gewöhnliche Verwendung eignet,
2.
eine Beschaffenheit aufweist, die bei Sachen derselben Art üblich ist und die der Käufer erwarten kann unter Berücksichtigung
a)
der Art der Sache und
b)
der öffentlichen Äußerungen, die von dem Verkäufer oder einem anderen Glied der Vertragskette oder in deren Auftrag, insbesondere in der Werbung oder auf dem Etikett, abgegeben wurden,
3.
der Beschaffenheit einer Probe oder eines Musters entspricht, die oder das der Verkäufer dem Käufer vor Vertragsschluss zur Verfügung gestellt hat, und
4.
mit dem Zubehör einschließlich der Verpackung, der Montage- oder Installationsanleitung sowie anderen Anleitungen übergeben wird, deren Erhalt der Käufer erwarten kann.
Zu der üblichen Beschaffenheit nach Satz 1 Nummer 2 gehören Menge, Qualität und sonstige Merkmale der Sache, einschließlich ihrer Haltbarkeit, Funktionalität, Kompatibilität und Sicherheit. Der Verkäufer ist durch die in Satz 1 Nummer 2 Buchstabe b genannten öffentlichen Äußerungen nicht gebunden, wenn er sie nicht kannte und auch nicht kennen konnte, wenn die Äußerung im Zeitpunkt des Vertragsschlusses in derselben oder in gleichwertiger Weise berichtigt war oder wenn die Äußerung die Kaufentscheidung nicht beeinflussen konnte.

(4) Soweit eine Montage durchzuführen ist, entspricht die Sache den Montageanforderungen, wenn die Montage

1.
sachgemäß durchgeführt worden ist oder
2.
zwar unsachgemäß durchgeführt worden ist, dies jedoch weder auf einer unsachgemäßen Montage durch den Verkäufer noch auf einem Mangel in der vom Verkäufer übergebenen Anleitung beruht.

(5) Einem Sachmangel steht es gleich, wenn der Verkäufer eine andere Sache als die vertraglich geschuldete Sache liefert.

*

(1) Braucht der Schuldner nach § 275 Abs. 1 bis 3 nicht zu leisten, entfällt der Anspruch auf die Gegenleistung; bei einer Teilleistung findet § 441 Abs. 3 entsprechende Anwendung. Satz 1 gilt nicht, wenn der Schuldner im Falle der nicht vertragsgemäßen Leistung die Nacherfüllung nach § 275 Abs. 1 bis 3 nicht zu erbringen braucht.

(2) Ist der Gläubiger für den Umstand, auf Grund dessen der Schuldner nach § 275 Abs. 1 bis 3 nicht zu leisten braucht, allein oder weit überwiegend verantwortlich oder tritt dieser vom Schuldner nicht zu vertretende Umstand zu einer Zeit ein, zu welcher der Gläubiger im Verzug der Annahme ist, so behält der Schuldner den Anspruch auf die Gegenleistung. Er muss sich jedoch dasjenige anrechnen lassen, was er infolge der Befreiung von der Leistung erspart oder durch anderweitige Verwendung seiner Arbeitskraft erwirbt oder zu erwerben böswillig unterlässt.

(3) Verlangt der Gläubiger nach § 285 Herausgabe des für den geschuldeten Gegenstand erlangten Ersatzes oder Abtretung des Ersatzanspruchs, so bleibt er zur Gegenleistung verpflichtet. Diese mindert sich jedoch nach Maßgabe des § 441 Abs. 3 insoweit, als der Wert des Ersatzes oder des Ersatzanspruchs hinter dem Wert der geschuldeten Leistung zurückbleibt.

(4) Soweit die nach dieser Vorschrift nicht geschuldete Gegenleistung bewirkt ist, kann das Geleistete nach den §§ 346 bis 348 zurückgefordert werden.

(5) Braucht der Schuldner nach § 275 Abs. 1 bis 3 nicht zu leisten, kann der Gläubiger zurücktreten; auf den Rücktritt findet § 323 mit der Maßgabe entsprechende Anwendung, dass die Fristsetzung entbehrlich ist.

(1) Die Rechte des Käufers wegen eines Mangels sind ausgeschlossen, wenn er bei Vertragsschluss den Mangel kennt. Ist dem Käufer ein Mangel infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt geblieben, kann der Käufer Rechte wegen dieses Mangels nur geltend machen, wenn der Verkäufer den Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Sache übernommen hat.

(2) Ein im Grundbuch eingetragenes Recht hat der Verkäufer zu beseitigen, auch wenn es der Käufer kennt.

(1) Hat sich eine Vertragspartei vertraglich den Rücktritt vorbehalten oder steht ihr ein gesetzliches Rücktrittsrecht zu, so sind im Falle des Rücktritts die empfangenen Leistungen zurückzugewähren und die gezogenen Nutzungen herauszugeben.

(2) Statt der Rückgewähr oder Herausgabe hat der Schuldner Wertersatz zu leisten, soweit

1.
die Rückgewähr oder die Herausgabe nach der Natur des Erlangten ausgeschlossen ist,
2.
er den empfangenen Gegenstand verbraucht, veräußert, belastet, verarbeitet oder umgestaltet hat,
3.
der empfangene Gegenstand sich verschlechtert hat oder untergegangen ist; jedoch bleibt die durch die bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme entstandene Verschlechterung außer Betracht.
Ist im Vertrag eine Gegenleistung bestimmt, ist sie bei der Berechnung des Wertersatzes zugrunde zu legen; ist Wertersatz für den Gebrauchsvorteil eines Darlehens zu leisten, kann nachgewiesen werden, dass der Wert des Gebrauchsvorteils niedriger war.

(3) Die Pflicht zum Wertersatz entfällt,

1.
wenn sich der zum Rücktritt berechtigende Mangel erst während der Verarbeitung oder Umgestaltung des Gegenstandes gezeigt hat,
2.
soweit der Gläubiger die Verschlechterung oder den Untergang zu vertreten hat oder der Schaden bei ihm gleichfalls eingetreten wäre,
3.
wenn im Falle eines gesetzlichen Rücktrittsrechts die Verschlechterung oder der Untergang beim Berechtigten eingetreten ist, obwohl dieser diejenige Sorgfalt beobachtet hat, die er in eigenen Angelegenheiten anzuwenden pflegt.
Eine verbleibende Bereicherung ist herauszugeben.

(4) Der Gläubiger kann wegen Verletzung einer Pflicht aus Absatz 1 nach Maßgabe der §§ 280 bis 283 Schadensersatz verlangen.

(1) Zieht der Schuldner Nutzungen entgegen den Regeln einer ordnungsmäßigen Wirtschaft nicht, obwohl ihm das möglich gewesen wäre, so ist er dem Gläubiger zum Wertersatz verpflichtet. Im Falle eines gesetzlichen Rücktrittsrechts hat der Berechtigte hinsichtlich der Nutzungen nur für diejenige Sorgfalt einzustehen, die er in eigenen Angelegenheiten anzuwenden pflegt.

(2) Gibt der Schuldner den Gegenstand zurück, leistet er Wertersatz oder ist seine Wertersatzpflicht gemäß § 346 Abs. 3 Nr. 1 oder 2 ausgeschlossen, so sind ihm notwendige Verwendungen zu ersetzen. Andere Aufwendungen sind zu ersetzen, soweit der Gläubiger durch diese bereichert wird.

(1) Hat sich eine Vertragspartei vertraglich den Rücktritt vorbehalten oder steht ihr ein gesetzliches Rücktrittsrecht zu, so sind im Falle des Rücktritts die empfangenen Leistungen zurückzugewähren und die gezogenen Nutzungen herauszugeben.

(2) Statt der Rückgewähr oder Herausgabe hat der Schuldner Wertersatz zu leisten, soweit

1.
die Rückgewähr oder die Herausgabe nach der Natur des Erlangten ausgeschlossen ist,
2.
er den empfangenen Gegenstand verbraucht, veräußert, belastet, verarbeitet oder umgestaltet hat,
3.
der empfangene Gegenstand sich verschlechtert hat oder untergegangen ist; jedoch bleibt die durch die bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme entstandene Verschlechterung außer Betracht.
Ist im Vertrag eine Gegenleistung bestimmt, ist sie bei der Berechnung des Wertersatzes zugrunde zu legen; ist Wertersatz für den Gebrauchsvorteil eines Darlehens zu leisten, kann nachgewiesen werden, dass der Wert des Gebrauchsvorteils niedriger war.

(3) Die Pflicht zum Wertersatz entfällt,

1.
wenn sich der zum Rücktritt berechtigende Mangel erst während der Verarbeitung oder Umgestaltung des Gegenstandes gezeigt hat,
2.
soweit der Gläubiger die Verschlechterung oder den Untergang zu vertreten hat oder der Schaden bei ihm gleichfalls eingetreten wäre,
3.
wenn im Falle eines gesetzlichen Rücktrittsrechts die Verschlechterung oder der Untergang beim Berechtigten eingetreten ist, obwohl dieser diejenige Sorgfalt beobachtet hat, die er in eigenen Angelegenheiten anzuwenden pflegt.
Eine verbleibende Bereicherung ist herauszugeben.

(4) Der Gläubiger kann wegen Verletzung einer Pflicht aus Absatz 1 nach Maßgabe der §§ 280 bis 283 Schadensersatz verlangen.

*

(1) Eine Geldschuld ist während des Verzugs zu verzinsen. Der Verzugszinssatz beträgt für das Jahr fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.

(2) Bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist, beträgt der Zinssatz für Entgeltforderungen neun Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.

(3) Der Gläubiger kann aus einem anderen Rechtsgrund höhere Zinsen verlangen.

(4) Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen.

(5) Der Gläubiger einer Entgeltforderung hat bei Verzug des Schuldners, wenn dieser kein Verbraucher ist, außerdem einen Anspruch auf Zahlung einer Pauschale in Höhe von 40 Euro. Dies gilt auch, wenn es sich bei der Entgeltforderung um eine Abschlagszahlung oder sonstige Ratenzahlung handelt. Die Pauschale nach Satz 1 ist auf einen geschuldeten Schadensersatz anzurechnen, soweit der Schaden in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist.

(6) Eine im Voraus getroffene Vereinbarung, die den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf Verzugszinsen ausschließt, ist unwirksam. Gleiches gilt für eine Vereinbarung, die diesen Anspruch beschränkt oder den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf die Pauschale nach Absatz 5 oder auf Ersatz des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ausschließt oder beschränkt, wenn sie im Hinblick auf die Belange des Gläubigers grob unbillig ist. Eine Vereinbarung über den Ausschluss der Pauschale nach Absatz 5 oder des Ersatzes des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ist im Zweifel als grob unbillig anzusehen. Die Sätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden, wenn sich der Anspruch gegen einen Verbraucher richtet.

*

(1) Leistet der Schuldner auf eine Mahnung des Gläubigers nicht, die nach dem Eintritt der Fälligkeit erfolgt, so kommt er durch die Mahnung in Verzug. Der Mahnung stehen die Erhebung der Klage auf die Leistung sowie die Zustellung eines Mahnbescheids im Mahnverfahren gleich.

(2) Der Mahnung bedarf es nicht, wenn

1.
für die Leistung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt ist,
2.
der Leistung ein Ereignis vorauszugehen hat und eine angemessene Zeit für die Leistung in der Weise bestimmt ist, dass sie sich von dem Ereignis an nach dem Kalender berechnen lässt,
3.
der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert,
4.
aus besonderen Gründen unter Abwägung der beiderseitigen Interessen der sofortige Eintritt des Verzugs gerechtfertigt ist.

(3) Der Schuldner einer Entgeltforderung kommt spätestens in Verzug, wenn er nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung oder gleichwertigen Zahlungsaufstellung leistet; dies gilt gegenüber einem Schuldner, der Verbraucher ist, nur, wenn auf diese Folgen in der Rechnung oder Zahlungsaufstellung besonders hingewiesen worden ist. Wenn der Zeitpunkt des Zugangs der Rechnung oder Zahlungsaufstellung unsicher ist, kommt der Schuldner, der nicht Verbraucher ist, spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Empfang der Gegenleistung in Verzug.

(4) Der Schuldner kommt nicht in Verzug, solange die Leistung infolge eines Umstands unterbleibt, den er nicht zu vertreten hat.

(5) Für eine von den Absätzen 1 bis 3 abweichende Vereinbarung über den Eintritt des Verzugs gilt § 271a Absatz 1 bis 5 entsprechend.

Der Gläubiger kommt in Verzug, wenn er die ihm angebotene Leistung nicht annimmt.

Ein wörtliches Angebot des Schuldners genügt, wenn der Gläubiger ihm erklärt hat, dass er die Leistung nicht annehmen werde, oder wenn zur Bewirkung der Leistung eine Handlung des Gläubigers erforderlich ist, insbesondere wenn der Gläubiger die geschuldete Sache abzuholen hat. Dem Angebot der Leistung steht die Aufforderung an den Gläubiger gleich, die erforderliche Handlung vorzunehmen.

(1) Zieht der Schuldner Nutzungen entgegen den Regeln einer ordnungsmäßigen Wirtschaft nicht, obwohl ihm das möglich gewesen wäre, so ist er dem Gläubiger zum Wertersatz verpflichtet. Im Falle eines gesetzlichen Rücktrittsrechts hat der Berechtigte hinsichtlich der Nutzungen nur für diejenige Sorgfalt einzustehen, die er in eigenen Angelegenheiten anzuwenden pflegt.

(2) Gibt der Schuldner den Gegenstand zurück, leistet er Wertersatz oder ist seine Wertersatzpflicht gemäß § 346 Abs. 3 Nr. 1 oder 2 ausgeschlossen, so sind ihm notwendige Verwendungen zu ersetzen. Andere Aufwendungen sind zu ersetzen, soweit der Gläubiger durch diese bereichert wird.

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(1) Leistet der Schuldner auf eine Mahnung des Gläubigers nicht, die nach dem Eintritt der Fälligkeit erfolgt, so kommt er durch die Mahnung in Verzug. Der Mahnung stehen die Erhebung der Klage auf die Leistung sowie die Zustellung eines Mahnbescheids im Mahnverfahren gleich.

(2) Der Mahnung bedarf es nicht, wenn

1.
für die Leistung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt ist,
2.
der Leistung ein Ereignis vorauszugehen hat und eine angemessene Zeit für die Leistung in der Weise bestimmt ist, dass sie sich von dem Ereignis an nach dem Kalender berechnen lässt,
3.
der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert,
4.
aus besonderen Gründen unter Abwägung der beiderseitigen Interessen der sofortige Eintritt des Verzugs gerechtfertigt ist.

(3) Der Schuldner einer Entgeltforderung kommt spätestens in Verzug, wenn er nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung oder gleichwertigen Zahlungsaufstellung leistet; dies gilt gegenüber einem Schuldner, der Verbraucher ist, nur, wenn auf diese Folgen in der Rechnung oder Zahlungsaufstellung besonders hingewiesen worden ist. Wenn der Zeitpunkt des Zugangs der Rechnung oder Zahlungsaufstellung unsicher ist, kommt der Schuldner, der nicht Verbraucher ist, spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Empfang der Gegenleistung in Verzug.

(4) Der Schuldner kommt nicht in Verzug, solange die Leistung infolge eines Umstands unterbleibt, den er nicht zu vertreten hat.

(5) Für eine von den Absätzen 1 bis 3 abweichende Vereinbarung über den Eintritt des Verzugs gilt § 271a Absatz 1 bis 5 entsprechend.

(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.

(2) Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung kann der Gläubiger nur unter der zusätzlichen Voraussetzung des § 286 verlangen.

(3) Schadensersatz statt der Leistung kann der Gläubiger nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen des § 281, des § 282 oder des § 283 verlangen.

(1) Soweit der Schuldner die fällige Leistung nicht oder nicht wie geschuldet erbringt, kann der Gläubiger unter den Voraussetzungen des § 280 Abs. 1 Schadensersatz statt der Leistung verlangen, wenn er dem Schuldner erfolglos eine angemessene Frist zur Leistung oder Nacherfüllung bestimmt hat. Hat der Schuldner eine Teilleistung bewirkt, so kann der Gläubiger Schadensersatz statt der ganzen Leistung nur verlangen, wenn er an der Teilleistung kein Interesse hat. Hat der Schuldner die Leistung nicht wie geschuldet bewirkt, so kann der Gläubiger Schadensersatz statt der ganzen Leistung nicht verlangen, wenn die Pflichtverletzung unerheblich ist.

(2) Die Fristsetzung ist entbehrlich, wenn der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert oder wenn besondere Umstände vorliegen, die unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die sofortige Geltendmachung des Schadensersatzanspruchs rechtfertigen.

(3) Kommt nach der Art der Pflichtverletzung eine Fristsetzung nicht in Betracht, so tritt an deren Stelle eine Abmahnung.

(4) Der Anspruch auf die Leistung ist ausgeschlossen, sobald der Gläubiger statt der Leistung Schadensersatz verlangt hat.

(5) Verlangt der Gläubiger Schadensersatz statt der ganzen Leistung, so ist der Schuldner zur Rückforderung des Geleisteten nach den §§ 346 bis 348 berechtigt.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
I Z R 2 2 4 / 1 3 Verkündet am:
9. Juli 2015
Führinger
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Kopfhörer-Kennzeichnung
UWG § 4 Nr. 11; ElektroG § 7 Satz 1; Richtlinie 2012/19/EU Art. 12 Abs. 3 Unterabs. 2 Satz 1,
Art. 15 Abs. 2; BGB § 157 Gh, § 339

a) Die Bestimmung des § 7 Satz 1 ElektroG stellt insofern eine Marktverhaltensregelung im
Sinne von § 4 Nr. 11 UWG dar, als sie den Schutz der Mitbewerber vor einer Belastung mit
höheren Entsorgungskosten infolge nicht gekennzeichneter Elektrogeräte durch andere
Marktteilnehmer bezweckt.

b) Das in § 7 Satz 1 ElektroG geregelte Erfordernis der Dauerhaftigkeit der Kennzeichnung
steht jedenfalls seit 13. August 2012 mit dem Unionsrecht in Einklang.

c) Die Kennzeichnung eines Elektro- oder Elektronikgeräts ist als dauerhaft im Sinne von § 7
Satz 1 ElektroG anzusehen, wenn sie ein Mindestmaß an Unzerstörbarkeit aufweist und
auch sonst nicht unschwer zu entfernen ist.

d) Mehrere Zuwiderhandlungen gegen ein Vertragsstrafeversprechen können als ein einziger
Verstoß zu werten sein, wenn sie gleichartig sind, unter Außerachtlassung derselben
Pflichtenlage begangen worden sind, zeitlich in einem engen Zusammenhang stehen und
der Handelnde sein Verhalten als wettbewerbskonform angesehen hat (im Anschluss an
BGHZ 146, 318, 329 ff. - Trainingsvertrag).
BGH, Urteil vom 9. Juli 2015 - I ZR 224/13 - OLG Celle
LG Hannover
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 2. April 2015 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Büscher, die
Richter Prof. Dr. Schaffert, Dr. Kirchhoff, die Richterin Dr. Schwonke und den
Richter Feddersen

für Recht erkannt:
Auf die Anschlussrevision des Klägers wird das Urteil des 13. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 21. November 2013 unter Zurückweisung der weitergehenden Anschlussrevision und der Revision der Beklagten aufgehoben, soweit dem Kläger statt der Erstattung der Abmahnkosten in Höhe von 555,60 € nebst Zinsen nur ein Anspruch auf Freistellung in entsprechender Höhe zuerkannt worden ist. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil der 26. Zivilkammer (6. Kammer für Handelssachen) des Landgerichts Hannover vom 30. April 2013 weitergehend dahin abgeändert, dass die Beklagte außer zu der in den Nummern 1 und 2 des Berufungsurteils geregelten Unterlassung und zur Bezahlung der in den Nummern 4 bis 6 dieses Urteils bestimmten Geldbeträge nicht zur Freistellung des Klägers von der Honorarforderung seiner Prozessbevollmächtigten in Höhe von bis zu 555,60 €, sondern zur Zahlung von 555,60 € nebst Zinsen in Höhe von 5% über dem Basiszinssatz seit dem 29. Oktober 2013 verurteilt wird. Von den Kosten des Revisionsverfahrens trägt der Kläger 20% und die Beklagte 80%. Von Rechts wegen

Tatbestand:


1
Die Parteien stehen beim Vertrieb von Kopfhörern und ähnlichen Elektronikwaren über die Handelsplattform eBay miteinander in Wettbewerb.
2
Die Beklagte verpflichtete sich nach vorangegangenem Schriftverkehr der Parteien mit einer Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung vom 31. Oktober 2012 dem Kläger gegenüber, es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr kennzeichnungspflichtige Waren aus dem Sortiment Unterhaltungselektronik im Sinne des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes (im Weiteren: Elektrogesetz - ElektroG) wie insbesondere Ohrhörer für MP3-Player und MP4-Player in den Verkehr zu bringen, ohne vorher sicherzustellen, dass die Waren gemäß dem Elektrogesetz gekennzeichnet waren. Für jeden Fall der Zuwiderhandlung versprach sie dem Kläger die Zahlung einer Vertragsstrafe in Höhe von 5.100 €.
3
Der Kläger ließ bei der Beklagten am 1. November 2012 und am 5. Dezember 2012 durch von ihm beauftragte Personen zwei Testkäufe vornehmen. Die bei diesen Testkäufen erworbenen Kopfhörer wiesen Fähnchen auf, die um die Kabel verklebt und mit der nach dem Elektrogesetz vorgesehenen Kennzeichnung versehen waren. Mit seiner gegen die Beklagte nach erneuter Abmahnung erhobenen Klage macht der Kläger geltend, die Beklagte habe in beiden Fällen dadurch gegen das Elektrogesetz verstoßen und die Vertragsstrafe verwirkt, dass die Kennzeichnung des Herstellers nicht dauerhaft auf den Geräten angebracht gewesen sei. Er hat beantragt, die Beklagte unter Androhung bestimmter Ordnungsmittel zu verurteilen, es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs im Internet über die Verkaufsplattform eBay, wie bei den Angeboten mit den Artikelnummern 330813372257 (Anlage FN1) und 220956448290 (Anlage FN2) geschehen, Elektro- oder Elektronikgeräte in Deutschland anzubieten oder zu verkaufen, die keine dauerhafte Kennzeichnung nach § 7 ElektroG enthalten, die den Hersteller oder den Importeur eindeutig identifizieren.
4
Darüber hinaus hat der Kläger die Zahlung von zwei Vertragsstrafen in Höhe von jeweils 5.100 € und die Erstattung von Abmahnkosten in Höhe von 555,60 € sowie der Kosten für die beiden Testkäufe in Höhe von 86,28 € und 28,29 € nebst Zinsen verlangt.
5
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Berufungsgericht hat dem Unterlassungsantrag und dem Antrag auf Ersatz der Kosten für die Testkäufe stattgegeben, nur eine einzige Vertragsstrafe als verwirkt angesehen und hinsichtlich der Abmahnkosten dem Kläger keinen Ersatz, sondern lediglich einen Freistellungsanspruch zuerkannt (OLG Celle, GRUR-RR 2014, 152 = WRP 2014, 228).
6
Mit ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen Revision erstrebt die Beklagte weiterhin die Abweisung der Klage. Der Kläger beantragt, die Revision zurückzuweisen, und verfolgt mit seiner Anschlussrevision, deren Zurückweisung die Beklagte beantragt, seine im Berufungsverfahren erfolglosen Anträge weiter.

Entscheidungsgründe:


7
I. Das Berufungsgericht hat die Klage als aus §§ 8, 3, 4 Nr. 11 UWG in Verbindung mit § 7 Satz 1 ElektroG und aus § 12 Abs. 1 Satz 2 UWG überwiegend begründet angesehen. Dazu hat es ausgeführt:
8
Der Unterlassungsantrag sei hinreichend bestimmt. Er sei begründet, weil durch die Wettbewerbsverstöße, die die Beklagte nach der Abgabe der Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung am 31. Oktober 2012 begangen habe, ein neuer Unterlassungsanspruch entstanden sei. Die mit dem Kläger in Wettbewerb stehende Beklagte habe dadurch gegen § 7 Satz 1 ElektroG verstoßen , dass sie die bei den Testkäufen am 1. November und 5. Dezember 2012 erworbenen Kopfhörer vertrieben habe. Diese seien nicht dauerhaft mit einer Herstellerkennzeichnung versehen gewesen, da sie lediglich ein Klebefähnchen auf dem Kabel aufgewiesen hätten. Eine solche Kennzeichnung könne ohne nennenswerte Schwierigkeiten abgerissen oder abgeschnitten werden. Sie sei nicht ausreichend dauerhaft im Sinne von § 7 Satz 1 ElektroG, wenn sie sich auf einem beim Betrieb des Geräts sichtbaren Kabel befinde, die Klebefähnchen daher von Verbrauchern als störend empfunden würden und daher anzunehmen sei, dass sie in einer nicht unerheblichen Zahl der Fälle entfernt würden. Die in § 7 Satz 1 ElektroG bestimmte Kennzeichnungspflicht diene zwar unmittelbar den für sich genommen wettbewerbsneutralen Belangen des Umweltschutzes. Sie bezwecke aber insoweit den Schutz der Marktteilnehmer, als vermieden werden solle, dass die Herstellergemeinschaft bei fehlender Kennzeichnung der Geräte mit Entsorgungskosten belastet werde, und sei damit im Verhältnis zu den Mitbewerbern wettbewerbsrechtlich relevant.
9
Wegen der Honorarforderung seiner Prozessbevollmächtigten aufgrund der Abmahnung vom 7. Dezember 2012 habe der Kläger keinen Zahlungsanspruch , sondern lediglich einen Freistellungsanspruch. Die Auslegung der von der Beklagten am 31. Oktober 2012 abgegebenen Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung ergebe, dass durch die Verstöße am 1. November und 5. Dezember 2012 nur eine einzige Vertragsstrafe verwirkt sei. Der Anspruch des Klägers auf Ersatz der Kosten der Testkäufe Zug um Zug gegen Herausgabe der gekauften Kopfhörer folge aus § 12 Abs. 1 Satz 2 UWG, weil die Testkäufe zur Vorbereitung der nachfolgend vorgenommenen Abmahnung erforderlich gewesen seien.
10
II. Diese Beurteilung hält den Angriffen der Revision im vollen Umfang und den Angriffen der Anschlussrevision überwiegend stand. Das Berufungsgericht hat den vom Kläger gestellten Unterlassungsantrag mit Recht als hinreichend bestimmt im Sinne von § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO und damit zulässig (dazu unter II 1) und als aus §§ 8, 3, 4 Nr. 11 UWG in Verbindung mit § 7 Satz 1 ElektroG begründet angesehen (dazu unter II 2). Mit Recht hat es auch angenommen , dass der Kläger aus der zwischen den Parteien getroffenen Vertragsstrafenvereinbarung nur eine Vertragsstrafe verlangen kann (dazu unter II 3). Erfolg hat die Anschlussrevision allerdings insoweit, als sie sich dagegen wendet , dass das Berufungsgericht dem Kläger hinsichtlich der Abmahnkosten keinen Zahlungsanspruch, sondern lediglich einen Freistellungsanspruch zuerkannt hat (dazu unter II 4).
11
1. Das Berufungsgericht hat den vom Kläger gestellten Unterlassungsantrag mit Recht als hinreichend bestimmt im Sinne von § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO und damit als zulässig angesehen.
12
a) Der Unterlassungsantrag nimmt wegen der dauerhaften Kennzeichnung auf § 7 ElektroG Bezug. Nach § 7 Satz 1 ElektroG sind Elektro- und Elektronikgeräte , die nach dem 13. August 2005 in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union erstmals in Verkehr gebracht werden, dauerhaft so zu kennzeichnen , dass der Hersteller eindeutig zu identifizieren ist und festgestellt werden kann, dass das Gerät nach diesem Zeitpunkt erstmals in Verkehr gebracht wurde. Die Wiederholung eines gesetzlichen Gebots- oder Verbotstatbestands genügt grundsätzlich nicht für die Bestimmtheit des Unterlassungsantrags (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Urteil vom 21. Dezember 2011 - I ZR 190/10, GRUR 2012, 842 Rn. 12 = WRP 2012, 1096 - Neue Personenkraftwagen; Urteil vom 2. Februar 2012 - I ZR 81/10, GRUR 2012, 945 Rn. 16 = WRP 2012, 1222 - Tribenuronmethyl; Urteil vom 12. Februar 2015 - I ZR 36/11, GRUR 2015, 403 Rn. 42 = WRP 2015, 444 - Monsterbacke II, jeweils mwN). Eine Ausnahme gilt jedoch, wenn der Kläger hinreichend deutlich macht, dass er kein Verbot im Umfang des Gesetzeswortlauts beansprucht, sondern sich mit seinem Unterlassungsbegehren an der konkreten Verletzungshandlung orientiert (vgl. BGH, GRUR 2012, 842 Rn. 12 - Neue Personenkraftwagen; GRUR 2012, 945 Rn. 16 - Tribenuronmethyl, jeweils mwN) und ein zwischen den Parteien etwa bestehender Streit, ob das beanstandete Verhalten das fragliche Tatbestandsmerkmal erfüllt, sich auf die rechtliche Qualifizierung der angegriffenen Verhaltensweise beschränkt (vgl. BGH, Urteil vom 29. April 2010 - I ZR 202/07, GRUR 2010, 749 Rn. 21 = WRP 2010, 1030 - Erinnerungswerbung im Internet, mwN; Köhler in Köhler/Bornkamm, UWG, 33. Aufl., § 12 Rn. 2.40).
13
b) Im Streitfall hat der Kläger die erste dieser beiden Voraussetzungen dadurch erfüllt, dass er im Unterlassungsantrag auf von ihm beanstandete Angebote der Beklagten Bezug genommen hat. Die zweite Voraussetzung ist deshalb als gegeben anzusehen, weil die Parteien allein darüber streiten, ob die Kennzeichnungen an den von der Beklagten in Verkehr gebrachten Geräten nicht als dauerhaft im Sinne von § 7 Satz 1 ElektroG anzusehen sind, weil die Gefahr besteht, dass sie vielfach als störend empfunden und daher von den Geräten abgetrennt werden, womit sie ihre Funktion, den Gerätehersteller eindeutig zu identifizieren und den Zeitpunkt des erstmaligen Inverkehrbringens des Geräts festzustellen, nicht erfüllen können.
14
2. Der Unterlassungsantrag ist aus §§ 8, 3, 4 Nr. 11 UWG in Verbindung mit § 7 Satz 1 ElektroG begründet.
15
a) Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass die Bestimmung des § 7 Satz 1 ElektroG nicht deshalb eine Marktverhaltensregelung im Sinne von § 4 Nr. 11 UWG darstellt, weil sie den Schutz der Umwelt bezweckt (vgl. BGH, Urteil vom 29. Juni 2006 - I ZR 171/03, GRUR 2007, 162 Rn. 12 = WRP 2007, 177 - Mengenausgleich in Selbstentsorgergemeinschaft; OLG Köln, Urteil vom 16. August 2013 - 6 U 18/13, juris Rn. 10; Köhler in Köhler /Bornkamm aaO § 4 Rn. 11.35b). Die Vorschrift des § 7 Satz 1 ElektroG bezweckt weiterhin nicht den Schutz von Verbraucherinteressen (vgl. OLG Düsseldorf , GRUR-RR 2014, 499, 502). Vielmehr schützt die Bestimmung Mitbewerber vor einer Belastung mit höheren Entsorgungskosten infolge nicht ge- kennzeichneter Elektrogeräte durch andere Marktteilnehmer (vgl. OLG Köln aaO juris Rn. 16; OLG Düsseldorf, GRUR-RR 2014, 499, 500; OLG Hamm, GRUR-RR 2015, 60, 62 f.; Köhler in Köhler/Bornkamm aaO § 4 Rn. 11.155b; MünchKomm.UWG/Schaffert, 2. Aufl., § 4 Nr. 11 Rn. 303, jeweils mwN; Grotelüschen /Karenfort, BB 2006, 955, 959; aA nunmehr OLG Köln, WRP 2015, 616, 621). Die in § 7 Satz 1 ElektroG bestimmte Kennzeichnungspflicht ist erforderlich , um die Altgeräte für ihre Zuordnung nach § 14 Abs. 5 Satz 7 ElektroG identifizieren zu können und dadurch die Inanspruchnahme der Kollektivgemeinschaft zu verhindern.
16
Letzteres gilt auch, wenn die Hersteller den von ihnen zu entsorgenden Anteil nicht gemäß § 14 Abs. 5 Satz 3 Nr. 1 ElektroG nach der individuell festgestellten Rücklaufmenge, sondern gemäß § 14 Abs. 5 Satz 3 Nr. 2 ElektroG nach dem Marktanteil der von ihnen in Verkehr gebrachten Menge bestimmen lassen (aA OLG Düsseldorf, GRUR-RR 2014, 499, 501; Hilf in Giesberts/Hilf, ElektroG, 2. Aufl., § 14 Rn. 43). Zum einen kann die Identifizierbarkeit des einzelnen Herstellers auch im zweiten Fall relevant werden, um die gesonderte Entfernung bestimmter Gefahrstoffe dem Hersteller des einzelnen Produkts in Rechnung stellen zu können (Grotelüschen/Karenfort, BB 2006, 955, 959 Fn. 42). Zum anderen besteht die Möglichkeit, dass der von den Herstellern zu entsorgende Anteil zumindest in Zukunft nach der individuell festgestellten Rücklaufmenge festgestellt werden wird. Damit besteht bereits gegenwärtig die Gefahr, dass Hersteller, die ihre Geräte vorschriftsgemäß dauerhaft kennzeichnen , durch Mitbewerber, die dies nicht tun, einen Nachteil im Wettbewerb erleiden. Im Hinblick auf die dadurch bewirkte Verfälschung des Wettbewerbs durch Marktteilnehmer, die sich nicht rechtstreu und damit auch nicht wettbewerbskonform verhalten, kann ferner nicht angenommen werden, dass einem Verstoß gegen § 7 Satz 1 ElektroG die für ein wettbewerbswidriges Verhalten gemäß § 3 Abs. 1 UWG erforderliche Eignung fehlt, die Interessen der davon betroffenen Mitbewerber spürbar zu beeinträchtigen (aA OLG Düsseldorf, GRUR-RR 2014, 499, 502). Es kommt hinzu, dass eine den Erfordernissen des § 7 Satz 1 ElektroG entsprechende dauerhafte Kennzeichnung eines Elektrogeräts regelmäßig Kosten verursacht, die sich derjenige Wettbewerber erspart, der keine solche Kennzeichnung vornimmt.
17
b) Nach § 8 Abs. 3 Nr. 1 UWG können die durch das Verhalten der Beklagten potentiell geschädigten Hersteller anderer Geräte den Anspruch gemäß §§ 8, 3, 4 Nr. 11 UWG in Verbindung mit § 7 Satz 1 ElektroG geltend machen (vgl. MünchKomm.UWG/Ottofülling aaO § 8 Rn. 348 mwN). Nach § 3 Abs. 11 Nr. 3 Fall 1 ElektroG ist Hersteller im Sinne des Elektrogesetzes auch derjenige , der Elektro- oder Elektronikgeräte erstmals in den Geltungsbereich dieses Gesetzes einführt und in Verkehr bringt. Nach § 3 Abs. 12 Satz 2 ElektroG gelten zudem Vertreiber, das heißt Personen, die neue Elektro- oder Elektronikgeräte gewerblich für den Nutzer anbieten (§ 3 Abs. 12 Satz 1 ElektroG), als Hersteller im Sinne dieses Gesetzes, wenn sie schuldhaft neue Elektro- oder Elektronikgeräte nicht registrierter Hersteller zum Verkauf anbieten. Bei diesen Gegebenheiten ist davon auszugehen, dass der Kläger - wie im Übrigen auch die Beklagte nicht in Zweifel gezogen hat - als Mitbewerber der Beklagten im Blick auf von dieser begangene Verstöße gegen § 7 Satz 1 ElektroG nach § 8 Abs. 3 Nr. 1 UWG Abwehransprüche geltend machen kann.
18
c) Die Beurteilung des Berufungsgerichts, die Kennzeichnung an den Kabeln der bei den Testkäufen am 1. November und 5. Dezember 2012 erworbenen Kopfhörer sei nicht als dauerhaft im Sinne von § 7 Satz 1 ElektroG anzusehen , hält der revisionsrechtlichen Nachprüfung stand.
19
aa) Mit der Vorschrift des § 7 Satz 1 ElektroG, die im Gesetzgebungsverfahren auf Vorschlag des Bundesrats geändert worden ist (vgl. Pschera/Enderle in Fluck/Frenz/Fischer/Franßen, Kreislaufwirtschaftsrecht, Abfallrecht und Bodenschutzrecht , 72. Lief. Juni 2007, § 7 ElektroG Rn. 4 bis 7), ist die Bestimmung des Art. 11 Abs. 2 Satz 1 der Richtlinie 2002/96/EG über Elektro- und Elektronik-Altgeräte in deutsches Recht umgesetzt worden. Nach dieser Bestimmung sorgen die Mitgliedstaaten dafür, dass jeder Hersteller eines Elektrooder Elektronikgeräts, das nach dem 13. August 2005 in Verkehr gebracht wird, durch Kennzeichnung des Geräts eindeutig zu identifizieren ist. Unter welchen Voraussetzungen eine Kennzeichnung als dauerhaft im Sinne dieser Bestimmungen anzusehen ist, ist weder im deutschen Gesetz noch im Unionsrecht näher geregelt. In Art. 11 Abs. 2 Satz 3 der Richtlinie 2002/96/EG war lediglich bestimmt, dass die Kommission die Ausarbeitung von europäischen Normen zu diesem Zweck fördert. Nähere Vorgaben zur Kennzeichnung von Elektro- und Elektronikgeräten enthält die DIN EN 50419. Diese war zunächst als ein nicht in das Gesetz einbezogenes privates Regelwerk rechtlich nicht verbindlich. Sie enthält aber immerhin Anhaltspunkte für die Auslegung des Gesetzes (Pschera/ Enderle in Fluck/Frenz/Fischer/Franßen aaO § 7 ElektroG Rn. 21 mwN).
20
bb) Das in § 7 Satz 1 ElektroG geregelte Erfordernis der Dauerhaftigkeit der Kennzeichnung steht jedenfalls seit 13. August 2012 mit dem Unionsrecht in Einklang.
21
(1) An die Stelle der Richtlinie 2002/96/EG ist die Richtlinie 2012/19/EU über Elektro- und Elektronik-Altgeräte getreten, die seit dem 13. August 2012 gilt (Art. 25 und 26 der Richtlinie 2012/19/EU). Diese Richtlinie stellt in ihrem Erwägungsgrund 6 Satz 4 fest, dass die Wirksamkeit der Recyclingkonzepte beeinträchtigt wird, wenn die Mitgliedstaaten bei der Entsorgung von Elektround Elektronik-Altgeräten unterschiedliche Strategien verfolgen. Aus diesem Grund sollen nach Erwägungsgrund 6 Satz 5 der Richtlinie 2012/19/EU die maßgeblichen Kriterien auf Unionsebene festgelegt und Mindestnormen für die Behandlung von Elektro- und Elektronik-Altgeräten entwickelt werden. Nach Art. 12 Abs. 1 der Richtlinie stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass die Hersteller mindestens die Sammlung, Behandlung, Verwertung und umweltgerechte Beseitigung von Elektro- und Elektronik-Altgeräten aus privaten Haushalten finanzieren, die bei den gemäß Art. 5 Abs. 2 der Richtlinie 2012/19/EU eingerichteten Rücknahmestellen abgegeben werden. Dazu stellen die Mitgliedstaaten nach Art. 12 Abs. 3 Unterabs. 2 Satz 1 der Richtlinie 2012/19/EU sicher, dass die Hersteller ihre Produkte gemäß Art. 15 Abs. 2 der Richtlinie 2012/19/EU deutlich kennzeichnen. Für diesen Zweck ist nach Art. 15 Abs. 2 Satz 2 der Richtlinie 2012/19/EU vorzugsweise die europäische Norm EN 50419 anzuwenden. Nach deren Nr. 4.1 muss die Kennzeichnung sichtbar, leserlich und dauerhaft sein.
22
(2) Bei diesen Gegebenheiten ist das in § 7 Satz 1 ElektroG geregelte Erfordernis der Dauerhaftigkeit der Kennzeichnung von Elektro- und ElektronikAltgeräten jedenfalls seit 13. August 2012 unionsrechtskonform. In diesem Zusammenhang kommt es nicht darauf an, dass die Richtlinie 2002/96/EG anders als die Richtlinie 2012/19/EU weder ausdrücklich eine Mindestharmonisierung vorgesehen noch einen Verweis auf die europäische Norm EN 50419 enthalten hat. Die in Rede stehenden Verstöße der Beklagten liegen nach dem Inkrafttreten der Richtlinie 2012/19/EU am 13. August 2012. Diese Richtlinie kann zur unionsrechtskonformen Auslegung des § 7 Satz 1 ElektroG bereits vor dem Zeitpunkt herangezogen werden, bis zu dem die Richtlinie nach ihrem Art. 24 (14. Februar 2014) spätestens umzusetzen war (vgl. BGH, Urteil vom 5. Februar 1998 - I ZR 211/95, BGHZ 138, 55, 59 - Testpreis-Angebot). Der Richtlinie 2012/19/EU in Verbindung mit der EN 50419 ist eindeutig zu entnehmen , dass das bereits in § 7 Satz 1 ElektroG enthaltene Erfordernis der Dauerhaftigkeit der Kennzeichnung den unionsrechtlichen Vorschriften entspricht und durch die Richtlinie in diesem Punkt bei der deutschen Vorschrift kein Anpassungsbedarf besteht. Da in dieser Hinsicht keine vernünftigen Zweifel bestehen, ist insoweit auch keine Anrufung des Gerichtshofs der Europäischen Union gemäß Art. 267 AEUV erforderlich (vgl. EuGH, Urteil vom 6. Oktober 1982 - 287/81, Slg. 1982, 3415 Rn. 16 = NJW 1983, 1257 - C.I.L.F.I.T.; Urteil vom 11. September 2008 - C-428/06, Slg. 2008, I-6747 = EuZW 2008, 757 Rn. 42 - UGT Rioja u.a.).
23
cc) Das Berufungsgericht hat die beanstandete Kennzeichnung der bei den Testkäufen erworbenen Kopfhörer mit Recht nicht bereits deshalb als unzulässig angesehen, weil sie nicht auf, sondern lediglich an den Hörern angebracht war. Nach § 7 Satz 3 ElektroG und der DIN EN 50419 Nr. 4.3 Unterabsatz 2 ist die Kennzeichnung (nur) auf die Verpackung, die Gebrauchsanweisung oder den Garantieschein für das Gerät aufzudrucken, sofern dies auf Grund der Größe oder der Funktion des Produkts erforderlich ist. Daraus ergibt sich, dass die Kennzeichnung grundsätzlich am Gerät anzubringen ist. Weitergehende Bestimmungen über die Stelle der Kennzeichnung enthält das Elektrogesetz nicht. Daraus folgt, dass auch eine Anbringung an und nicht nur auf den Kopfhörern den Erfordernissen des § 7 Satz 1 ElektroG entspricht.
24
dd) Die vom Berufungsgericht in tatrichterlicher Würdigung des Sachverhalts vorgenommene Beurteilung, die vom Kläger beanstandete Kennzeichnung der Kopfhörer der Beklagten sei nicht dauerhaft, lässt keinen Rechtsfehler erkennen.
25
(1) Nach Ansicht des Berufungsgerichts ist von der Dauerhaftigkeit einer Kennzeichnung gemäß § 7 Satz 1 ElektroG nur auszugehen, wenn die Kennzeichnung ein Mindestmaß an Unzerstörbarkeit aufweist und - im Blick auf den Wortlaut und den Zweck der gesetzlichen Regelung - nicht leicht zu entfernen ist. Die Empfehlung des Ausschusses für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit vom 20. Juni 2005, aufgrund der der Begriff "dauerhaft" in diese Vorschrift eingefügt worden sei, sei damit begründet worden, dass eine effektive Marktüberwachung erfordere, dass eine Kennzeichnung der Geräte bis zu deren Entsorgung Bestand habe. Die Bedeutung der Herstellerinformation für die Entsorgungsaktivität sei bereits im 22. Erwägungsgrund der durch das Elektrogesetz umgesetzten Richtlinie 2002/96/EG betont worden.
26
(2) Von diesem zutreffenden rechtlichen Maßstab ausgehend hat das Berufungsgericht angenommen, dass die Kennzeichnung unabhängig von der chemisch-physikalischen Beschaffenheit einer Klebeverbindung ein Mindestmaß an Unzerstörbarkeit aufweisen muss. Dies sei nicht der Fall, wenn die Kennzeichnung ohne nennenswerte Schwierigkeiten und ohne die Gefahr einer Beschädigung des Produkts durch einen einfachen Schnitt mit einer Schere vom Produkt entfernt werden könne. Das Berufungsgericht hat dabei erwogen, ob möglicherweise geringere Anforderungen an die physikalische Dauerhaftigkeit einer Kennzeichnung zu stellen sind, wenn diese nach ihrer Art oder im Hinblick auf die Stelle, an der sie angebracht ist, üblicherweise von Verbrauchern nicht als störend empfunden wird und daher zu erwarten ist, dass sie nicht entfernt wird. Es hat diese Frage unentschieden gelassen, weil es aufgrund der Inaugenscheinnahme der streitgegenständlichen Kopfhörer zu der Überzeugung gelangt ist, dass die Klebefähnchen an den Kabeln der Hörer wegen ihrer konkreten Gestaltung vielfach als störend empfunden und deshalb vom Verbraucher regelmäßig entfernt werden. Diese Feststellungen konnte das Berufungsgericht - anders als die Revision meint - aufgrund eigener Sachkunde treffen, weil die Mitglieder des Berufungsgerichts zu den angesprochenen Verkehrskreisen gehören. Dazu bedurfte es keiner weiteren Darlegungen in dem angefochtenen Urteil.
27
(3) Nach diesen tatrichterlichen Feststellungen, die keinen rechtlichen Bedenken unterliegen, ist davon auszugehen, dass die an den von der Beklagten vertriebenen Kopfhörern angebrachten Herstellerkennzeichnungen jedenfalls deshalb nicht dauerhaft im Sinne von § 7 Satz 1 ElektroG angebracht waren , weil sie einerseits objektiv leicht und ohne großes Risiko zu entfernen und andererseits aus der Sicht der Verwender der Kopfhörer störend waren, weshalb ihre Entfernung durch die Verwender nahelag. Diese Beurteilung unterliegt auch im Blick auf das Unionsrecht keinen Bedenken, zumal in Art. 11 Abs. 2 Satz 1 der Richtlinie 2002/96/EG die Bedeutung der Herstelleridentifizierung mittels einer entsprechenden Kennzeichnung der Geräte besonders herausgestellt war.
28
3. Keinen Rechtsfehler lässt die Beurteilung des Berufungsgerichts erkennen , die Beklagte habe die Vertragsstrafe in Höhe von 5.100 €, zu deren Zahlung sie sich in der Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung vom 31. Oktober 2002 dem Kläger gegenüber verpflichtet hatte, bei den von diesem veranlassten Testkäufen am 1. November 2012 und am 5. Dezember 2012 einmal verwirkt.
29
a) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs richtet sich die Auslegung eines Unterlassungsvertrags nach dem auch sonst für die Vertragsauslegung geltenden Grundsätzen (vgl. BGH, Urteil vom 25. Januar 2001 - I ZR 323/98, BGHZ 146, 318, 322 - Trainingsvertrag; Urteil vom 17. Juli 2008 - I ZR 168/05, GRUR 2009, 181 Rn. 32 = WRP 2009, 182 - Kinderwärmekissen; Urteil vom 13. November 2013 - I ZR 77/12, GRUR 2014, 595 Rn. 28 = WRP 2014, 587 - Vertragsstrafenklausel; Urteil vom 18. September 2014 - I ZR 76/13, GRUR 2015, 258 Rn. 57 = WRP 2015, 356 - CT-Paradies). Dabei ist der wirkliche Wille der Vertragsparteien maßgebend (§§ 133, 157 BGB), bei dessen Ermittlung neben dem Inhalt der Vertragserklärungen insbesondere die beiderseits bekannten Umstände, der Zweck der Vereinbarung, die Art und Weise ihres Zustandekommens, die wettbewerbsrechtlich relevante Beziehung zwischen den Vertragspartnern und deren Interessenlage zu berücksichtigen sind (BGHZ 146, 318, 322 - Trainingsvertrag; BGH, GRUR 2009, 181 Rn. 32 - Kinderwärmekissen; BGH, Urteil vom 25. Oktober 2012 - I ZR 169/10, GRUR 2013, 531 Rn. 32 = WRP 2013, 767 - Einwilligung in Werbeanrufe; BGH, GRUR 2015, 258 Rn. 57 - CT-Paradies). Das Versprechen, eine Vertragsstrafe "für jeden Fall der Zuwiderhandlung" zu zahlen, kann dahin auszulegen sein, dass mehrere zeitlich nicht zu weit auseinanderliegende Einzelverstöße, die auf fahrlässigem Verhalten beruhen, als eine einzige Zuwiderhandlung angesehen werden (vgl. Bornkamm in Köhler/Bornkamm aaO § 12 Rn. 1.149). Wenn es zu einer Mehr- oder Vielzahl von Verstößen gekommen ist, ist dabei zunächst zu prüfen, ob diese eine natürliche Handlungseinheit und damit nur eine Handlung darstellen (vgl. BGH, Urteil vom 20. September 1960 - I ZR 77/59, BGHZ 33, 163, 167 f. - Krankenwagen II; BGHZ 146, 318, 326 - Trainingsvertrag; BGH, GRUR 2009, 181 Rn. 38 - Kinderwärmekissen; Bornkamm in Köhler/Bornkamm aaO; Fezer/Büscher, UWG, 2. Aufl., § 8 Rn. 203; Großkomm.UWG/Feddersen, 2. Aufl., § 12 B Rn. 193, jeweils mwN). Wenn keine solche Handlungseinheit vorliegt, kann die Auslegung des Unterlassungsvertrags ergeben, dass mehrere fahrlässig begangene und zeitlich nicht zu weit auseinanderliegende Zuwiderhandlungen , die in der Weise zusammenhängen, dass sie gleichartig und unter Außerachtlassung derselben Pflichtenlage begangen worden sind, nur als ein Verstoß zu werten sind (vgl. BGHZ 33, 163, 168 - Krankenwagen II; 146, 318, 329 ff. - Trainingsvertrag; OLG Stuttgart, Urteil vom 24. Februar 2011 - 2 U 104/10, juris Rn. 112; Bornkamm in Köhler/Bornkamm aaO; Großkomm.UWG /Feddersen aaO § 12 B Rn. 195 f. mwN).
30
b) Nach diesen Maßstäben hält die Beurteilung des Berufungsgerichts, die Beklagte habe durch die Abgabe nicht dauerhaft gekennzeichneter Kopfhörer bei den vom Kläger veranlassten Testkäufen am 1. November 2012 und am 5. Dezember 2012 die bedungene Vertragsstrafe nur einmal verwirkt, der rechtlichen Nachprüfung stand.
31
aa) Das Berufungsgericht hat angenommen, die beiden Verkäufe seien gleichartig und unter wiederholter Außerachtlassung derselben Pflichtenlage begangen worden. Sie stünden zeitlich noch in einem engen Zusammenhang und seien auch nur fahrlässig begangen worden, da die Beklagte darauf vertraut habe, die Kennzeichnungen in Übereinstimmung mit den Anforderungen des Elektrogesetzes vorgenommen zu haben. Angesichts des geringen Wertes eines einzelnen Kopfhörers im Verhältnis zu der Höhe der vereinbarten Ver- tragsstrafe zeige sich, dass die Vertragsstrafe nicht bei jeder einzelnen Verletzungshandlung unbeschadet dieser verbindenden Umstände geschuldet sein sollte. Einer solchen Zusammenfassung stehe nicht das Sicherungsbedürfnis des Klägers entgegen. Wegen des geringen Preises sei es unwahrscheinlich, dass diesem bereits durch einen einmalig festgestellten Verstoß ein Schaden entstehen könnte. Ohne Zusammenfassung gleichartiger Verletzungshandlungen hätte der Kläger durch eine entsprechend hohe Zahl von Testkäufen in einem engen Zeitraum einen exorbitant hohen Vertragsstrafenanspruch begründen können.
32
bb) Das Berufungsgericht konnte weiter berücksichtigen, dass die Beklagte jedenfalls hinsichtlich des von ihr begangenen Rechts- und Wettbewerbsverstoßes nur fahrlässig gehandelt hat, weil sie ihr Verhalten - wie im Übrigen auch das Landgericht - für zulässig gehalten hat (vgl. auch OLG Düsseldorf , GRUR-RR 2014, 499, 502 und dazu oben unter II 2 a aE). Außerdem beruhten die beiden vom Kläger festgestellten Verstöße auf einer einzigen Entscheidung der Beklagten, die bei ihr noch vorhandenen, nicht ordnungsgemäß gekennzeichneten Kopfhörer weiterhin zu vertreiben. Zudem war die Beklagte nach dem ersten Verstoß vom Kläger auch nicht erneut abgemahnt worden.
33
cc) Jedenfalls unter Berücksichtigung der vom Berufungsgericht festgestellten weiteren Umstände, die dafür sprechen, dass die vom Kläger durch die von ihm veranlassten Testkäufe ermittelten Zuwiderhandlungen in einer Weise zusammenhängen, die für die Annahme des Berufungsgerichts sprechen, dass nur eine einzige Vertragsstrafe verwirkt war, stellt sich die entsprechende Beurteilung des Berufungsgerichts nicht als rechtsfehlerhaft dar. Die festgestellten Verstöße haben kein Gewicht, das eine mehrfache Verhängung von Vertragsstrafen erfordert. Der Kläger hat zwar in der Klageschrift vorgetragen, dass die Kennzeichnung der Kopfhörer mittels Lasergravur deren Produktionskosten um etwa 100% erhöht. Es ist jedoch weder vorgetragen noch ersichtlich, dass die von der Beklagten mittlerweile vorgenommene Kennzeichnung ihrer Kopfhörer an deren Steckern ebenfalls entsprechende Mehrkosten verursacht. Der vom Berufungsgericht bejahte zeitliche Zusammenhang zwischen den beiden Verkäufen nicht ordnungsgemäß gekennzeichneter Kopfhörer vom 1. November 2012 und 5. Dezember 2012 liegt noch innerhalb angemessener tatrichterlicher Würdigung.
34
4. Erfolg hat die Anschlussrevision allerdings insoweit, als sie sich dagegen wendet, dass das Berufungsgericht dem Kläger hinsichtlich der Abmahnkosten statt des von diesem begehrten Zahlungsanspruchs nur einen Befreiungsanspruch zuerkannt hat. Der Befreiungsanspruch, der zunächst gegen die Beklagte bestand, hat sich gemäß § 280 Abs. 1 und 3, § 281 Abs. 1 und 2 BGB in einen Zahlungsanspruch umgewandelt. Die Beklagte hat die Erfüllung dieses Anspruchs spätestens durch ihr Verhalten im Prozess im Sinne des § 281 Abs. 2 BGB ernsthaft und endgültig verweigert (vgl. BGH, Urteil vom 24. Juli 2012 - II ZR 297/11, BGHZ 194, 180 Rn. 30; Urteil vom 6. Februar 2013 - I ZR 106/11, GRUR 2013, 925 Rn. 59 = WRP 2013, 1198 - VOODOO; OLG Hamm, WRP 2013, 378, 381 f.; Großkomm.UWG/Feddersen aaO § 12 B Rn. 73 mwN). Zinsen auf den Zahlungsanspruch kann der Kläger nur seit dem 29. Oktober 2013 beanspruchen, weil die Beklagte erst zu diesem Zeitpunkt die Erfüllung des Anspruchs ernsthaft und endgültig verweigert hat.
35
III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1, § 97 Abs. 1 ZPO.

Büscher Schaffert Kirchhoff
Richterin am BGH Dr. Schwonke ist in Urlaub und daher gehindert zu unterschreiben. Büscher Feddersen
Vorinstanzen:
LG Hannover, Entscheidung vom 30.04.2013 - 26 O 7/13 -
OLG Celle, Entscheidung vom 21.11.2013 - 13 U 84/13 -

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
I ZR 106/11 Verkündet am:
6. Februar 2013
Führinger
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
VOODOO
Gemeinschaftsmarkenverordnung Art. 9 Abs. 1 Satz 2 Buchst. b, Art. 15 Abs. 1
und 2, Art. 104 Abs. 1

a) Eine Verfahrensaussetzung nach Art. 104 Abs. 1 GMV kommt nicht in Betracht
, wenn die Verletzungsklage nach Art. 96 Buchst. a GMV vor dem Antrag
auf Erklärung des Verfalls oder der Nichtigkeit der Gemeinschaftsmarke
nach Art. 56 GMV erhoben worden ist.

b) Ob die Anmeldung der Marke bösgläubig im Sinne des Art. 52 Abs. 1
Buchst. b GMV erfolgt ist, ist eine Frage des materiellen Rechts und nicht
der Prozessführungsbefugnis des Prozessstandschafters.

c) Die Verwendung einer Gemeinschaftsmarke ausschließlich in Deutschland
kann für ihre rechtserhaltende Benutzung im Sinne von Art. 15 Abs. 1 GMV
genügen.

d) Eine Lizenzvereinbarung für einen in der Vergangenheit liegenden Zeitraum
begründet keine rechtserhaltende Benutzung der Marke im Sinne von
Art. 15 Abs. 1 und 2 GMV.
BGH, Urteil vom 6. Februar 2013 - I ZR 106/11 - OLG Karlsruhe
LG Mannheim
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 6. Februar 2013 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bornkamm
und die Richter Pokrant, Prof. Dr. Büscher, Dr. Koch und Dr. Löffler

für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 4. Mai 2011 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als zum Nachteil der Beklagten erkannt worden ist. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


1
Die Klägerin, eine in der Schweiz ansässige Aktiengesellschaft, ist Inhaberin einer Lizenz an der Gemeinschafsmarke Nr. 1 911 742 „VOODOO“ (Klagemarke ). Diese ist mit Priorität vom 20. Oktober 2000 am 13. Januar 2005 für die Waren „Sportartikel“ eingetragen worden. Der Markeninhaber Andreas M. hat die Klägerin ermächtigt, die Rechte aus der Marke im eigenen Namen geltend zu machen.
2
Die Beklagte zu 1 (nachfolgend auch Beklagte), deren Geschäftsführer der Beklagte zu 2 ist, betreibt die Internetseiten „ .de“ und „ .de“. Zu ihrem Angebot gehören Artikel für den Angelsport. Ende 2008/Anfang 2009 bot sie auf ihren Internetseiten unter den Bezeichnungen „VOODOO Bait Partikelfutter“, „VOODOO Bait Futtermix“ und „VOODOO Pellets“ Anlockfutter für Fische an.
3
Die Klägerin sieht in der Verwendung des Begriffs „VOODOO“ durch die Beklagten eine Verletzung ihres Markenrechts. Sie hat die Beklagten auf Unterlassung , Auskunftserteilung, Rechnungslegung und auf Zahlung von Abmahnkosten in Höhe von 3.160 € nebst Zinsen in Anspruch genommen und die Feststellung der Schadensersatzverpflichtung der Beklagten begehrt.
4
Die Beklagten haben den Einwand mangelnder Benutzung der Klagemarke erhoben.
5
Das Landgericht hat die Beklagten mit Ausnahme der Abmahnkosten antragsgemäß verurteilt. Das Berufungsgericht hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen und sie auf die Anschlussberufung der Klägerin zur Zahlung von Abmahnkosten in Höhe von 2.759,60 € nebst Zinsen verurteilt.
6
Mit der vom Senat zugelassenen Revision, deren Zurückweisung die Klägerin beantragt, verfolgen die Beklagten weiterhin die Abweisung der Klage.

Entscheidungsgründe:


7
A. Das Berufungsgericht hat angenommen, der Klägerin stünden der Unterlassungsanspruch aus Art. 9 Abs. 1 Satz 2 Buchst. b, Art. 102 Abs. 1 GMV sowie die geltend gemachten Folgeansprüche zu. Zur Begründung hat es ausgeführt :
8
Der Rechtsstreit sei nicht im Hinblick auf die beim Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt gegen die Klagemarke gerichteten Anträge auf Löschung wegen Verfalls und Nichtigkeit der Klagemarke auszusetzen.
9
Das Landgericht Mannheim sei international zuständig. Die Klägerin sei prozessführungsbefugt. Sie sei vom Markeninhaber zur Geltendmachung der Ansprüche im eigenen Namen ermächtigt worden.
10
Zwischen der Klagemarke und der von den Beklagten genutzten Bezeichnung „VOODOO“ bestehe Verwechslungsgefahr. Die Beklagten hätten den Begriff „VOODOO“ markenmäßig verwendet. Die Klagemarke verfüge für den Bereich der Sportartikel über durchschnittliche Kennzeichnungskraft. Die Kennzeichnungskraft der Klagemarke werde nicht dadurch beeinträchtigt, dass durch den Begriff „VOODOO“ beim Publikum Assoziationen an eine magische Wirkung des Fischanlockfutters entstehen könnten.
11
Es bestehe Zeichenidentität oder - soweit das Zeichen „VOODOO“ von den Beklagten mit weiteren Bestandteilen verwandt worden sei - hochgradige Zeichenähnlichkeit. Die Begriffe „Bait/Baits“ (englisch für Köder), „Futtermix“ oder „Partikelmix“ seien beschreibend und prägten die zusammengesetzten Zeichen nicht.
12
Zu den Sportartikeln, für die die Klagemarke geschützt sei, rechneten Produkte, die unmittelbar der Ausübung des Angelsports dienten. Zwischen diesen Erzeugnissen und den mit dem Zeichen „VOODOO“ versehenen Naturködern , die die Beklagte vertrieben habe, bestehe jedenfalls erhebliche Warenähnlichkeit. Die Klagemarke sei auch für Sportartikel rechtserhaltend benutzt worden. Sie sei mit Zustimmung des Markeninhabers von dem Unternehmen „VOODOO Flyfishing Ltd.“ und seinem Inhaber Kristian G. für Angelhaken, ins- besondere Angelfliegen und Köder für den Angelsport, noch vor Ablauf der Benutzungsschonfrist in der Werbung verwendet worden.
13
Der Klägerin stehe ein Anspruch auf Ersatz der Abmahnkosten einschließlich der Kosten eines Patentanwalts in Höhe von 2.759,60 € nebst Zinsen zu.
14
B. Die gegen diese Beurteilung gerichteten Angriffe der Revision führen zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.
15
I. Entgegen der Ansicht der Revisionserwiderung ist das vorliegende Verfahren nicht im Hinblick auf die beim Amt gestellten Anträge auf Erklärung des Verfalls oder der Nichtigkeit der Klagemarke auszusetzen.
16
1. Es liegen weder die Voraussetzungen des Art. 104 Abs. 1 noch des Art. 104 Abs. 2 Satz 2 GMV für eine Aussetzung des Verfahrens vor.
17
a) Die Bestimmung des Art. 104 Abs. 1 GMV sieht die Aussetzung des Verfahrens über eine Klage im Sinne des Art. 96 GMV - mit Ausnahme einer Klage auf Feststellung der Nichtverletzung - vor, wenn beim Amt bereits ein Antrag auf Erklärung des Verfalls oder der Nichtigkeit der Gemeinschaftsmarke gestellt worden ist. Das vorliegende Verfahren betrifft zwar eine Verletzungsklage im Sinne des Art. 96 Buchst. a GMV. Die Aussetzung nach Art. 104 Abs. 1 GMV setzt aber voraus, dass der Antrag auf Erklärung der Nichtigkeit oder des Verfalls vor Erhebung der Klage gestellt worden ist (vgl. österr. OGH, GRUR Int. 2003, 861, 863; OLG Hamburg, GRUR-RR 2005, 251; Schennen in Eisenführ/Schennen, Gemeinschaftsmarkenverordnung, 3. Aufl., Art. 104 Rn. 7; Hoffrichter-Daunicht in Büscher/Dittmer/Schiwy, Gewerblicher Rechtsschutz Urheberrecht Medienrecht, 2. Aufl., Art. 104 GMV Rn. 2; v. Mühlendahl/Ohlgart, Die Gemeinschaftsmarke, § 26 Rn. 32 und 35; zum inhaltsgleichen Art. 91 Abs. 1 GGV BGH, Urteil vom 28. September 2011 - I ZR 23/10, GRUR 2012, 512 Rn. 21 = WRP 2012, 558 - Kinderwagen I). Andernfalls hätte, soweit keine besonderen Gründe vorliegen, jede gegen die Rechtsgültigkeit einer Gemeinschaftsmarke gerichtete Widerklage - auch eine solche in einem anderen Verfahren - und jeder Antrag auf Erklärung des Verfalls oder der Nichtigkeit der Gemeinschaftsmarke zwingend eine Aussetzung des Verfahrens nach Art. 104 Abs. 1 GMV zur Folge. Das würde die Durchsetzung der Rechte aus Gemeinschaftsmarken wesentlich erschweren und stünde mit Sinn und Zweck des Art. 99 Abs. 1 GMV nicht in Einklang, wonach die Gemeinschaftsmarkengerichte von der Rechtsgültigkeit der Gemeinschaftsmarke auszugehen haben, sofern diese nicht durch den Beklagten mit einer Widerklage auf Erklärung des Verfalls oder der Nichtigkeit angefochten ist.
18
b) Die Anträge auf Erklärung der Nichtigkeit und des Verfalls sind beim Amt am 15. Juli 2009 und am 8. Februar sowie 15. März 2010 und damit nach Rechtshängigkeit der Klage am 15. Mai 2009 eingereicht worden.
19
c) Ohne Erfolg macht die Revisionserwiderung geltend, ein Verfahren sei nach Art. 104 Abs. 1 oder 2 Satz 2 GMV auch dann auszusetzen, wenn der Einwand des Verfalls der Marke gemäß Art. 99 Abs. 3 GMV nach Antragstellung beim Amt erhoben worden sei. Art. 104 Abs. 1 GMV stellt auf eine vor Klageerhebung in einem anderen Verfahren erhobene Widerklage oder einen Antrag beim Amt gegen die Rechtsgültigkeit der Gemeinschaftsmarke ab. Dem steht der im vorliegenden Verfahren erhobene Einwand des Verfalls der Gemeinschaftsmarke nach Art. 99 Abs. 3 GMV nicht gleich. Er wirkt nur zwischen den Parteien des Rechtsstreits und ist deshalb - anders als die Entscheidung über den Verfall der Gemeinschaftsmarke im Wege der Widerklage oder auf Antrag beim Amt nach Art. 55 Abs. 1 GMV - nicht geeignet, über das Verfahren hinausgehende Wirkungen zu entfalten. Aus diesem Grund kommt - anders als die Revisionserwiderung meint - auch keine Verfahrensaussetzung nach Art. 104 Abs. 2 Satz 2 GMV in Betracht. Diese Vorschrift setzt die Erhebung einer Widerklage über die Rechtsgültigkeit der Gemeinschaftsmarke voraus, an der es vorliegend fehlt.
20
2. Eine Aussetzung des Verfahrens nach Art. 101 Abs. 3 GMV in Verbindung mit § 148 ZPO kommt ebenfalls nicht in Betracht. Ob ein Verletzungsverfahren im Hinblick auf einen Antrag auf Erklärung des Verfalls nach § 148 ZPO auszusetzen ist, entscheidet sich anhand der Abwägung der Erfolgsaussichten des Verfahrens über den Verfall der Klagemarke und der mit der Aussetzung verbundenen Prozessverzögerung (vgl. BGH, GRUR 2012, 512 Rn. 22 - Kinderwagen I). Die Anträge, die Gemeinschaftsmarke für die hier in Rede stehende Ware „Sportartikel“ für verfallen zu erklären, sind erst während des Berufungsverfahrens gestellt worden. Mit der Aussetzung des Verfahrens wäre eine unzumutbare Verfahrensverzögerung verbunden. Zwar hat vorliegend die Klägerin die Aussetzung des Verfahrens beantragt. Dieser haben jedoch die Beklagten widersprochen. Deren Interessen an einer abschließenden Klärung der Frage, ob sie die Verwendung des Zeichens „VOODOO“ unterlassen müssen, überwiegt das Interesse der Klägerin an der Verfahrensaussetzung. Der Zeitraum bis zur endgültigen Entscheidung über den Antrag auf Erklärung des Verfalls nach Art. 56 ff GMV ist derzeit nicht abzuschätzen, weil die Verfahren noch vor den Beschwerdekammern des Amtes anhängig sind.
21
II. Die Klage ist zulässig.
22
1. Die internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte, die auch unter Geltung des § 545 Abs. 2 ZPO in der Revisionsinstanz von Amts wegen zu prüfen ist, folgt aus Art. 97 Abs. 1 GMV. Die Beklagte zu 1 hat ihren Sitz und der Beklagte zu 2 seinen Wohnsitz in Deutschland. Für die internationale Zuständigkeit kommt es nicht darauf an, dass die Beklagten nicht im Zuständigkeitsbereich des Landgerichts Mannheim als Gemeinschaftsmarkengericht ansässig sind, sondern im Bezirk des Oberlandesgerichts München, für den das Landgericht München I nach § 30 Nr. 1 der bayerischen Verordnung über gerichtliche Zuständigkeiten im Bereich des Staatsministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz vom 16. November 2004 (GVBl. 2004, 471) vorliegend zuständig war. Dies berührt nur die örtliche Zuständigkeit, die der revisionsgerichtlichen Nachprüfung nach § 545 Abs. 2 ZPO entzogen ist (vgl. BGH, GRUR 2012, 512 Rn. 18 - Kinderwagen I; BGH, Urteil vom 12. Juli 2012 - I ZR 102/11, GRUR 2013, 285 Rn. 17 = WRP 2013, 341 - Kinderwagen II).
23
2. Zu Recht hat das Berufungsgericht angenommen, die Klägerin sei berechtigt , die Rechte aus der Klagemarke im eigenen Namen geltend zu machen.
24
a) Nach Art. 22 Abs. 3 Satz 1 GMV kann der Lizenznehmer ein Verfahren wegen Verletzung einer Gemeinschaftsmarke nur mit Zustimmung des Markeninhabers anhängig machen. Das Berufungsgericht hat festgestellt, dass die Klägerin Inhaberin einer Lizenz an der Klagemarke ist und aufgrund der Ermächtigung vom 1. April 2009 über die Zustimmung des Markeninhabers verfügt , die Rechte aus der Klagemarke im eigenen Namen geltend zu machen.
25
b) Die Revision beanstandet, das Berufungsgericht habe keine Feststellungen dazu getroffen, ob die Klägerin die Rechte aus der Klagemarke anstelle des Markeninhabers nicht nur deshalb geltend mache, um die Durchsetzung von Kostenerstattungsansprüchen auszuschließen oder zu erschweren. Die Rüge der Revision greift nicht durch. Das Berufungsgericht hat hierzu zwar keine Feststellungen getroffen. Das ist jedoch unschädlich. Die Prozessstand- schaft der Klägerin, die vorliegend in Rede steht, betrifft eine Prozessvoraussetzung , deren Vorliegen das Revisionsgericht von Amts wegen zu prüfen hat (vgl. BGH, Urteil vom 10. November 1999 - VIII ZR 78/98, NJW 2000, 738 f.; Urteil vom 15. März 2012 - I ZR 137/10, GRUR 2012, 630 Rn. 52 = WRP 2012, 824 - CONVERSE II). Anhaltspunkte dafür, dass der Markeninhaber die Klägerin zur Klageerhebung ermächtigt hat, um das Prozesskostenrisiko zu Lasten der Beklagten zu verringern oder auszuschließen, bestehen nicht. Die Klägerin ist eine in der Schweiz ansässige Gesellschaft mit einem Aktienkapital von 100.000 Schweizer Franken. Dass sie nicht in der Lage ist, das Prozesskostenrisiko zu tragen, zeigt die Revision nicht auf und ist auch sonst nicht ersichtlich. Die Möglichkeit der Vollstreckung etwaiger Kostenerstattungsansprüche im Falle des Unterliegens der Klägerin sind nach Maßgabe des hier einschlägigen Art. 38 des Lugano-Übereinkommens vom 30. Oktober 2007 gewährleistet.
26
c) Ohne Erfolg rügt die Revision, das Berufungsgericht habe unberücksichtigt gelassen, dass bei der Klägerin als Prozessstandschafter eine Situation vorliege, aus der sich beim Markeninhaber eine bösgläubige Markenanmeldung ergebe. In einem derartigen Fall fehle beim Prozessstandschafter ein schutzwürdiges Interesse an der Geltendmachung der Ansprüche.
27
Die Frage, ob die Anmeldung der Klagemarke im Sinne von Art. 52 Abs. 1 Buchst. b GMV bösgläubig erfolgt ist, ist eine Frage des materiellen Rechts und nicht der Prozessführungsbefugnis. Es kommt daher im vorliegenden Zusammenhang auch nicht darauf an, ob der Antrag beim Amt sowiedie Widerklage im Verletzungsverfahren nach Art. 52 Abs. 1 Buchst. b GMV eine abschließende Regelung darstellen.

28
III. Die Beurteilung des Berufungsgerichts, dass die Klage bis auf einen Teil der Abmahnkosten begründet ist, hält der revisionsrechtlichen Nachprüfung nicht stand.
29
1. Auf der Grundlage der vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen kann ein Unterlassungsanspruch nach Art. 9 Abs. 1 Satz 2 Buchst. b, Art. 102 Abs. 1 GMV wegen der Gefahr einer Verwechslung zwischen der Klagemarke und den beanstandeten Bezeichnungen nicht bejaht werden.
30
a) Das Berufungsgericht hat angenommen, zwischen den kollidierenden Zeichen bestehe Verwechslungsgefahr im Sinne von Art. 9 Abs. 1 Satz 2 Buchst. b GMV. Die Klagemarke sei für die Ware „Sportartikel“ durchschnittlich kennzeichnungskräftig. Bei der beanstandeten Bezeichnung „VOODOO Pellets“ diene der Begriff „VOODOO“ aufgrund der Packungsgestaltung als einziges herkunftshinweisendes Zeichen. Deshalb liege zwischen der Klagemarke und der angegriffenen Bezeichnung Zeichenidentität vor. Zwischen der Klagemarke und den übrigen beanstandeten Bezeichnungen „VOODOO Bait Futtermix“ und „VOODOO Bait Partikelmix“ bestehe hochgradige Zeichenähnlichkeit. Die Waren , für die die beanstandeten Bezeichnungen verwendet worden seien, und die Sportartikel, für die die Klagemarke Schutz beanspruche, seien zumindest in erheblichem Maße ähnlich. Da die Klagemarke dem Benutzungszwang unterliege und die Beklagten den Einwand erhoben hätten, die Marke sei für Sportartikel verfallen, seien bei der Klagemarke von der eingetragenen Ware „Sportartikel“ nur diejenigen Produkte der Prüfung der Warenähnlichkeit zugrunde zu legen, die unter diesen Warenoberbegriff fielen und für die die Klagemarke rechtserhaltend benutzt worden sei. Dies seien „Angelhaken, insbesondere Angelfliegen und Köder für den Angelsport“, die unter die Ware „Sportartikel“ fielen.
31
b) Auf der Grundlage der bisher vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen kann nicht davon ausgegangen werden, dass der Einwand der Beklagten , die Klagemarke sei verfallen, unbegründet ist.
32
aa) Das Berufungsgericht ist zwar zutreffend davon ausgegangen, dass die Beklagten der vorliegenden Verletzungsklage nach Art. 96 Buchst. a GMV den Einwand des Verfalls der Gemeinschaftsmarke wegen mangelnder Benutzung nach Art. 99 Abs. 3 GMV entgegenhalten können.
33
Zu Recht hat das Berufungsgericht auch angenommen, dass die Benutzung der Gemeinschaftsmarke mit Zustimmung des Markeninhabers Andreas M. als Benutzung durch den Inhaber gilt (Art. 15 Abs. 2 GMV).
34
Das Berufungsgericht hat bei der Prüfung der Warenähnlichkeit von den unter den weiten Warenoberbegriff der „Sportartikel“ fallenden Waren nach Ablauf der Benutzungsschonfrist zu Recht nur diejenigen berücksichtigt, für die die Klägerin eine rechtserhaltende Benutzung geltend gemacht hat (vgl. BGH, Urteil vom 29. Juni 2006 - I ZR 110/03, GRUR 2006, 937 Rn. 22 = WRP 2006, 1133 - Ichthyol II).
35
bb) Mit Erfolg wendet sich die Revision aber gegen die Annahme des Berufungsgerichts , die Klagemarke sei rechtserhaltend durch die Voodoo Flyfishing Ltd. im Sinne von Art. 15 GMV benutzt worden.
36
(1) Nach Art. 15 Abs. 1 GMV setzt eine rechtserhaltende Benutzung voraus , dass der Inhaber die Gemeinschaftsmarke für die Waren oder Dienstleistungen , für die sie eingetragen ist, innerhalb von fünf Jahren nach Eintragung ernsthaft in der Union benutzt hat. Diese Bestimmung entspricht inhaltlich Art. 10 Abs. 1 MarkenRL. Für beide Vorschriften - und damit auch für § 26 MarkenG , durch den Art. 10 Abs. 1 MarkenRL in deutsches Recht umgesetzt wird - gelten danach einheitliche Maßstäbe (vgl. EuGH, Urteil vom 13. September 2007 - C-234/06, Slg. 2007, I-7333 = GRUR 2008, 343 Rn. 83 - Il Ponte Finanziaria /HABM [BAINBRIDGE]; BGH, Beschluss vom 17. August 2011 - I ZR 84/09, GRUR 2011, 1142 Rn. 19 = WRP 2011, 1615 - PROTI I). Unter Benutzung im Sinne von Art. 15 Abs. 1 GMV ist eine Verwendung der Marke zu verstehen, die ihrer Hauptfunktion entspricht, dem Verbraucher oder Endabnehmer die Ursprungsidentität einer Ware oder Dienstleistung zu garantieren, indem ihm ermöglicht wird, diese Ware oder Dienstleistung von Waren oder Dienstleistungen anderer Herkunft zu unterscheiden, ohne einer Verwechslungsgefahr zu unterliegen (EuGH, Urteil vom 9. Dezember 2008 - C-442/07, Slg. 2008, I-9223 = GRUR 2009, 156 Rn. 13 - Verein Radetzky-Orden; BGH, Urteil vom 31. Mai 2012 - I ZR 135/10, GRUR 2012, 832 Rn. 18 = WRP 2012, 940 - ZAPPA).
37
Ernsthaft ist die Benutzung einer Marke, wenn sie verwendet wird, um für diese Waren und Dienstleistungen einen Absatzmarkt zu erschließen und zu sichern. Ausgeschlossen sind die Fälle, in denen die Marke nur symbolisch benutzt wird, um die durch sie begründeten Rechte zu wahren. Die Ernsthaftigkeit der Benutzung der Marke ist anhand sämtlicher Tatsachen und Umstände zu beurteilen, durch die die wirtschaftliche Verwertung der Marke im Geschäftsverkehr belegt werden kann. Dazu rechnen insbesondere der Umfang und die Häufigkeit der Benutzung der Marke (vgl. EuGH, GRUR 2008, 343 Rn. 72 - Il Ponte Finanziaria/HABM [BAINBRIDGE]; BGH, Urteil vom 19. November 2009 - I ZR 142/07, GRUR 2010, 729 Rn. 15 = WRP 2010, 1046 - MIXI). Die Frage, ob eine Benutzung mengenmäßig ausreichend ist, um Marktanteile für die durch die Marke geschützten Waren oder Dienstleistungen zu behalten oder hinzuzugewinnen, hängt somit von mehreren Faktoren und einer Einzelfallbeurteilung ab (vgl. EuGH, GRUR 2008, 343 Rn. 73 - Il Ponte Finanziaria/HABM [BAINBRIDGE]; BGH, GRUR 2012, 832 Rn. 49 - ZAPPA).
38
Diese Maßstäbe gelten auch für die Frage der erforderlichen territorialen Reichweite der Benutzung einer Gemeinschaftsmarke im Sinne des Art. 15 Abs. 1 GMV. Danach ist die Größe des Gebiets, in dem die Marke benutzt worden ist, ein Aspekt im Rahmen der Prüfung, ob von einer ernsthaften Benutzung auszugehen ist. In diesem Zusammenhang kommt es nicht entscheidend auf die Grenzen der Hoheitsgebiete der Mitgliedstaaten an. Dementsprechend kann von einer ernsthaften Benutzung einer Gemeinschaftsmarke auch dann auszugehen sein, wenn ihre Benutzung auf das Hoheitsgebiet eines einzelnen Mitgliedstaats beschränkt ist (vgl. EuGH, Urteil vom 19. Dezember 2012 - C-149/11, GRUR 2013, 182 Rn. 36, 50 und 57 - Leno Merken/Hagelkruis Beheer [ONEL/OMEL]).
39
(2) Von diesen Grundsätzen ist auch das Berufungsgericht ausgegangen. Es hat jedoch zu Unrecht angenommen, die Klägerin habe den Nachweis einer rechtserhaltenden Benutzung der Klagemarke während des maßgeblichen Fünfjahreszeitraums durch die Voodoo Flyfishing Ltd. geführt. Der maßgebliche Fünfjahreszeitraum, innerhalb dessen die Marke rechtserhaltend benutzt werden musste, begann mit Eintragung der Marke am 13. Januar 2005 und endete am 13. Januar 2010.
40
(3) Nicht zu beanstanden ist indes der rechtliche Ausgangspunkt des Berufungsgerichts , wonach auch eine erst kurz vor Ablauf des Fünfjahreszeitraums aufgenommene Benutzung rechtserhaltend wirken kann. Für eine ernsthafte Benutzung ist keine kontinuierliche Verwendung der Marke während des in Rede stehenden Zeitraums erforderlich (vgl. EuGH, GRUR 2008, 343 Rn. 72 bis 74 - Il Ponte Finanziaria/HABM [BAINBRIDGE]; BGH, Urteil vom 18. Oktober 2007 - I ZR 162/04, GRUR 2008, 616 Rn. 23 = WRP 2008, 802 - AKZENTA ; vgl. bereits zu § 11 Abs. 1 Nr. 4 WZG BGH, Urteil vom 17. Januar 1985 - I ZR 107/83, GRUR 1985, 926, 927 - topfitz/topfit). Die Benutzungsaufnahme muss nur die Kriterien erfüllen, die an eine ernsthafte Benutzung im Sinne von Art. 15 Abs. 1 GMV zu stellen sind. Dazu kann auch eine erst kurz vor Ablauf des Fünfjahreszeitraums aufgenommene Markenverwendung ausreichen, wenn sie sich als Beginn einer ernsthaften Benutzung darstellt. Ob die Benutzung diese Anforderungen erfüllt, ist unter Einbeziehung des weiteren Verlaufs der Markennutzung zu beurteilen (vgl. BGH, GRUR 1985, 926, 928 - topfitz/topfit).
41
(4) Anders als die Revision meint, konnte das Berufungsgericht für die Frage einer ernsthaften rechtserhaltenden Benutzung der Gemeinschaftsmarke auch ausschließlich auf deren Verwendung in Deutschland abstellen, weil durch eine auf das Bundesgebiet beschränkte Verwendung eine rechtserhaltende Benutzung nicht von vornherein ausgeschlossen ist (vgl. EuGH, GRUR 2013, 182 Rn. 50 - Leno Merken/Hagelkruis Beheer [ONEL/OMEL]).
42
(5) Das Berufungsgericht hat die rechtserhaltende Benutzung aus der Verwendung der Klagemarke durch die Voodoo Flyfishing Ltd. in München und ihren Inhaber Kristian G. gefolgert. Das hält den Angriffen der Revision nicht stand. Die Beklagten haben eine rechtserhaltende Benutzung der Klagemarke bestritten. Aus den vom Berufungsgericht herangezogenen Anlagen K 53 bis K 56 ergibt sich keine rechtserhaltende Benutzung der Klagemarke im Sinne des Art. 15 GMV während des maßgeblichen Fünfjahreszeitraums.
43
(6) Die Anlage K 53 zeigt eine Internetseite der Voodoo Flyfishing Ltd. Die Verwendung der Klagemarke durch diese Gesellschaft kann zwar eine rechtserhaltende Benutzung begründen, weil die Voodoo Flyfishing Ltd. aufgrund des Lizenzvertrages von Dezember 2009 Unterlizenznehmerin der Klägerin ist und die Benutzung mit Zustimmung des Markeninhabers erfolgte (Art. 15 Abs. 2 GMV).
44
Einer rechtserhaltenden Benutzung der Klagemarke steht - anders als die Revision meint - auch nicht der Umstand entgegen, dass die Lizenzvereinbarung möglicherweise infolge einer Abmahnung der Voodoo Flyfishing Ltd. durch die Klägerin abgeschlossen worden ist. Das ist für die Wirksamkeit der Zustimmung des Markeninhabers und der Klägerin als Hauptlizenznehmerin zur Benutzung der Klagemarke durch die Voodoo Flyfishing Ltd. und ihren Inhaber als Unterlizenznehmer und für die Frage der Ernsthaftigkeit der Markenbenutzung ohne Belang.
45
Der Ausdruck der Internetseite (Anlage K 53) zeigt jedoch das Datum 31. Mai 2010. Daraus folgt mithin keine Benutzungsaufnahme während des in Rede stehenden Fünfjahreszeitraums.
46
Die Anlage K 54 zeigt eine weitere Internetseite der Voodoo Flyfishing Ltd. Das Datum des Ausdrucks ist nicht erkennbar; Feststellungen des Berufungsgerichts hierzu fehlen. Zum Beleg der Benutzungsaufnahme innerhalb des maßgeblichen Zeitraums ist dieser Ausdruck daher ungeeignet. Entsprechendes gilt für den in der Anlage K 55 wiedergegebenen Internetauftritt der Voodoo Flyfishing Ltd. Die von der Revisionserwiderung als Anlagen BG 1 und BG 2 vorgelegten Ablichtungen, die die vollständigen Abdrucke der Internetseiten mit jeweiligem Datum zeigen, stellen neuen Tatsachenvortrag dar, den der Senat im Revisionsverfahren nicht berücksichtigen kann (§ 559 Abs. 1 ZPO). Die Anlage K 56 zeigt ein Ausdruckdatum, das nach Ablauf des Fünfjahreszeitraums liegt (31. Mai 2010) und die rechtzeitige Aufnahme der Benutzung nicht belegt.
47
Zudem ist die Verwendung der Bezeichnung „Voodoo Flyfishing Ltd.“ In Groß- und Kleinschreibung sowie mit und ohne „R“ im Kreis in den vom Berufungsgericht herangezogenen Anlagen K 53 bis K 56 ungeeignet, eine rechtserhaltende Benutzung der Klagemarke im Sinne von Art. 15 Abs. 1 GMV zu be- legen. Eine rechtserhaltende Benutzung liegt nicht vor, wenn der Verkehr das Zeichen im Hinblick auf ein gleichnamiges Unternehmen als rein firmenmäßigen Hinweis auffasst, weil die Verwendung des Zeichens zu anderen Zwecken als der Unterscheidung von Waren oder Dienstleistungen erfolgt (vgl. EuGH, Urteil vom 11. September 2007 - C-17/06, Slg. 2007, I-7041 = GRUR 2007, 971 Rn. 21 - Céline; BGH, Urteil vom 21. Juli 2005 - I ZR 293/02, GRUR 2005, 1047, 1049 = WRP 2005, 1527 - OTTO; Urteil vom 10. April 2008 - I ZR 167/05, GRUR 2009, 60 Rn. 24 bis 27 = WRP 2008, 1544 - LOTTOCARD). Das Zeichen „Voodoo Flyfishing Ltd.“ wird der Verkehr - auch bei Verwendung des „R“ im Kreis bei dem Wort „Voodoo“ - ausschließlich als Hinweis auf das entsprechende Unternehmen und nicht als Verwendung einer Marke verstehen, die ihrer Hauptfunktion entspricht, dem Verbraucher die Ursprungsidentität einer Ware oder Dienstleistung zu garantieren, indem sie ihm ermöglicht, diese Ware oder Dienstleistung ohne Verwechslungsgefahr von Waren oder Dienstleistungen anderer Herkunft zu unterscheiden. Auch wenn das angesprochene Publikum dem „R“ im Kreis häufig den Hinweis auf eine eingetragene Marke entnehmen wird, gilt dies nicht im vorliegenden Fall, weil das „R“ im Kreis innerhalb eines Unternehmenskennzeichens und damit innerhalb eines anderen Kennzeichens als einer Marke angebracht worden ist.
48
2. Die Anträge auf Auskunft, Rechnungslegung und Feststellung der Schadensersatzpflicht sowie der Antrag auf Zahlung der Abmahnkosten sind auf der Grundlage der bislang vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen ebenfalls nicht begründet. Auch insoweit greift der Nichtbenutzungseinwand aus Art. 15, 99 Abs. 3 GMV durch.
49
C. Auf die Revision der Beklagten ist danach das Berufungsurteil aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 ZPO). Der Senat kann auf der Grundlage des vom Berufungsgericht festgestellten Sachverhalts nicht abschließend beurteilen, ob der Klägerin die geltend gemachten Ansprüche zustehen. Bei seiner neuen Entscheidung wird das Berufungsgericht Folgendes zu beachten haben:
50
I. Die Klägerin hat geltend gemacht, die Unterlizenznehmerin Voodoo Flyfishing Ltd. habe die Marke vor und nach Abschluss des Lizenzvertrages vom 18./21. Dezember 2009 rechtserhaltend benutzt.
51
1. Das Berufungsgericht wird im wiedereröffneten Berufungsrechtszug die erforderlichen Feststellungen dazu treffen müssen, von wann der Internetauftritt der Voodoo Flyfishing Ltd. datiert, aus dem die Klägerin eine rechtserhaltende Benutzung der Klagemarke herleitet und ob sich aus den Internetseiten eine markenmäßige Verwendung des Zeichens „VOODOO“ ergibt.
52
2. Das Berufungsgericht wird zudem zu prüfen haben, ob eine rechtserhaltende Benutzung durch die Voodoo Flyfishing Ltd. oder ihren Inhaber schon vor Abschluss des Lizenzvertrages vom 18./21. Dezember 2009 erfolgt ist.
53
a) Diese ergibt sich allerdings nicht schon aus der weiteren Lizenzvereinbarung vom 14./21. Dezember 2009 zwischen der Klägerin und der Voodoo Flyfishing Ltd. und ihrem Inhaber über die Verwendung der Klagemarke im Zeitraum vom 1. Januar 2005 bis 8. März 2009. Die nachträgliche Lizenzvereinbarung für einen in der Vergangenheit liegenden Zeitraum begründet keine ernsthafte rechtserhaltende Benutzung der Klagemarke (vgl. Eisenführ in Eisenführ/ Schennen aaO Art. 15 Rn. 53; v. Mühlendahl/Ohlgart aaO § 8 Rn. 12; zu § 5 Abs. 7 Satz 2 WZG BGH, Beschluss vom 11. Oktober 1984 - I ZB 14/83, GRUR 1985, 385 f. - FLUOSOL; zu § 26 MarkenG Fezer, Markenrecht, 4. Aufl., § 26 Rn. 162; Ingerl/Rohnke, Markengesetz, 3. Aufl., § 26 Rn. 116).
54
Das Amt ist in der Entscheidung über den Antrag der Beklagten zu 1 zum Verfall der Klagemarke allerdings vom gegenteiligen Ergebnis ausgegangen (Entscheidung vom 24. Mai 2012 - 4241 C Rn. 53). Das ist jedoch unschädlich. Es ist Sache der Gerichte der Mitgliedstaaten, die Umstände zu beurteilen und zu gewichten, aus denen sich eine ernsthafte Benutzung der Gemeinschaftsmarke ergeben kann (vgl. EuGH, GRUR 2013, 182 Rn. 56 - Leno Merken/ Hagelkruis Beheer [ONEL/OMEL]). Der rückwirkende Abschluss einer Lizenzvereinbarung , mit dem eine zuvor rechtsverletzende Markenverwendung durch einen Dritten nachträglich vom Markeninhaber gebilligt wird, rechnet nicht zu den Faktoren, die den Schluss auf eine ernsthafte Markenbenutzung im Sinne von Art. 15 Abs. 1 GMV zulassen.
55
b) Die Klägerin hat jedoch auch geltend gemacht, nach der Unterwerfungserklärung vom 6. März 2009 habe die Voodoo Flyfishing Ltd. mit Zustimmung des Markeninhabers die Klagemarke benutzt. Diesen Vortrag hat die Klägerin zwar erst nach Schluss der mündlichen Verhandlung in der Berufungsinstanz gehalten. Das Berufungsgericht hat ihn deshalb zu Recht in seiner Entscheidung unberücksichtigt gelassen (§§ 296a, 525 ZPO). Soweit die Klägerin diesen Vortrag zum Gegenstand ihres Vorbringens im wiedereröffneten Berufungsrechtszug macht, wird das Berufungsgericht - falls der Vortrag noch zuzulassen ist - auch zu prüfen haben, ob sich hieraus eine rechtserhaltende Benutzung ergibt.
56
3. Sollte das Berufungsgericht zu dem Ergebnis gelangen, dass innerhalb des Fünfjahreszeitraums eine Benutzung aufgenommen worden ist, wird es anhand sämtlicher relevanten Merkmale zu prüfen haben, ob sich daraus auch die Ernsthaftigkeit der Benutzung ergibt. In diesem Zusammenhang wird es gegebenenfalls auch den Zeitraum nach Ablauf der Benutzungsschonfrist in die Betrachtung einzubeziehen haben.
57
II. Hinsichtlich des Antrags auf Feststellung der Schadensersatzverpflichtung der Beklagten ist zu beachten, dass dem Lizenznehmer nach der Rechtsprechung des Senats kein eigener Schadensersatzanspruch zusteht, sondern der Lizenzgeber als Markeninhaber im Wege der Drittschadensliquidation einen dem Lizenznehmer entstandenen Schaden geltend machen kann (vgl. BGH, Urteil vom 19. Juli 2007 - I ZR 93/04, GRUR 2007, 877 Rn. 32 = WRP 2007, 1187 - Windsor Estate). Auch wenn die Klägerin als Lizenznehmerin zur Geltendmachung dieses Schadensersatzanspruchs im eigenen Namen ermächtigt ist, handelt es sich um einen Schadensersatzanspruch des Lizenzgebers, was in dem Feststellungsantrag zum Ausdruck kommen muss.
58
III. Soweit das Berufungsgericht einen Anspruch auf Erstattung der Abmahnkosten nach Art. 102 Abs. 2 GMV in Verbindung mit §§ 670, 683, 677 BGB dem Grunde nach bejaht, wird es weiter prüfen müssen, ob der Anspruch die Erstattung der Kosten des mitwirkenden Patentanwalts umfasst (vgl. BGH, Urteil vom 24. Februar 2011 - I ZR 181/09, GRUR 2011, 754 Rn. 19 ff. = WRP 2011, 1057 - Kosten des Patentanwalts II; Urteil vom 21. Dezember 2011 - I ZR 196/10, GRUR 2012, 756 Rn. 24 ff. - Kosten des Patentanwalts III; Urteil vom 10. Mai 2012 - I ZR 70/11, GRUR 2012, 759 Rn. 14 ff. - Kosten des Patentanwalts

IV).


59
Dagegen bestehen entgegen der Ansicht der Revision keine Bedenken gegen die Erforderlichkeit der Mitwirkung eines Rechtsanwalts bei der in Rede stehenden Abmahnung. Anders als die Revision meint, ist auch nicht zu beanstanden , dass das Berufungsgericht die Fälligkeit des Anspruchs auf Zahlung der Abmahnkosten bejaht hat. Zwar besteht - sollten die mit der Abmahnung beauftragten Anwälte der Klägerin noch keine Rechnung gestellt haben - zunächst lediglich ein Anspruch auf Freistellung von den entsprechenden Kosten. Auch geht nach § 250 Satz 2 BGB der Befreiungsanspruch nach § 257 BGB erst dann in einen Geldanspruch über, wenn der Gläubiger erfolglos eine Frist zur Freistellung mit Ablehnungsandrohung gesetzt hat. Allerdings wandelt sich der nach § 257 BGB bestehende Befreiungsanspruch in einen Zahlungsanspruch um, wenn der Schuldner die Zahlung ernsthaft und endgültig verweigert und der Gläubiger Geldersatz fordert (vgl. BGH, Urteil vom 10. Februar 1999 - VIII ZR 70/98, NJW 1999, 1542, 1544; Urteil vom 13. Januar 2004 - XI ZR 355/02, NJW 2004, 1868 f.). Davon ist vorliegend auszugehen.
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Vorinstanzen:
LG Mannheim, Entscheidung vom 18.12.2009 - 7 O 77/09 -
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 04.05.2011 - 6 U 19/10 -

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.

(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.

(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.

(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.

(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.

Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages angegeben wird. Handelt es sich um ein Urteil, das ein Versäumnisurteil aufrechterhält, so ist auszusprechen, dass die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil nur gegen Leistung der Sicherheit fortgesetzt werden darf.