Landgericht Frankenthal (Pfalz) Urteil, 16. Juni 2016 - 7 O 531/15

ECLI:ECLI:DE:LGFRAPF:2016:0616.7O531.15.0A
bei uns veröffentlicht am16.06.2016

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Rechtsstreits haben die Kläger zu tragen.

3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten über den Widerruf eines Darlehensvertrages.

2

Die Kläger schlossen mit der Beklagten am 28.08.2009 einen grundpfandrechtlich besicherten Darlehensvertrag unter der Vorgangs-Nr....-01 über einen Betrag von EUR 200.000,00 mit einem bis zum 30.08.2022 festgeschriebenen Darlehenszinssatz von 4,51 % p.a. (Anlage K 1, Bl. 14ff. d. A.). Die Kläger erhielten ein Recht zur Leistung jährlicher Sonderzahlungen in Höhe von bis zu EUR 20.000,00 p.a. (Anlage K 1, Bl. 17 d. A.).

3

Dem Darlehensvertrag war auf Seite 6 eine Widerrufsbelehrung beigefügt (Anlage K 1, Bl. 19 d. A.). Diese enthielt folgende Passage:

4

Widerrufsrecht

5

Sie können Ihre Vertragserklärung innerhalb von zwei Wochen (einen Monat)' ohne Angaben von Gründen in Textform (z.B. Brief, Fax, E-Mail) widerrufen. Der Lauf der Frist für den Widerruf beginnt einen Tag nachdem Ihnen

6

-ein Exemplar dieser Widerrufsbelehrung,
- die Vertragsurkunde, der schriftliche Vertragsantrag oder eine Abschrift der Vertragsurkunde oder des Vertragsantrags

7

zur Verfügung gestellt wurden, aber nicht vor dem Tag des Vertragsschlusses. Zur Wahrung der Widerrufsfrist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs.

8

Fußnote 1 lautete:

9

Die Widerrufsfrist beträgt gemäß § 355 Abs. 2 Satz 2 BGB einen Monat, wenn die Widerrufsbelehrung erst nach Vertragsschluss in Textform dem Kunden mitgeteilt wird bzw. werden kann.

10

Nachdem die Kläger die Beklagte darauf hingewiesen hatten, dass sie von der Fehlerhaftigkeit der Widerrufsbelehrung ausgehen, wies die Beklagte die Fehlerhaftigkeit der Widerrufsbelehrung mit Schreiben vom 27.10.2015 (Anlage K 2, Bl. 25f. d. A.) zurück. Auf ein anwaltliches Schreiben des Prozessbevollmächtigten der Kläger vom 02.11.2015 (Anlage K 3, Bl. 27ff. d. A.) signalisierte die Beklagte Vergleichsbereitschaft. Zu einem Vergleichsschluss kam es in der Folge jedoch nicht.

11

Die Kläger haben bis zum Berühmen eines Widerrufsrechts an die Beklagte Raten in Höhe von insgesamt 75.950,00 € geleistet.

12

Die Kläger sind der Auffassung, der Widerruf sei wirksam. Insbesondere sei die Widerrufsfrist nicht abgelaufen, da sie - die Kläger - nicht ordnungsgemäß über ihr Widerrufsrecht belehrt worden seien. Es sei fehlerhaft über den Beginn der Widerrufsfrist belehrt worden. Insbesondere die Fußnote hinsichtlich der Dauer der Widerrufsfrist sei verwirrend. Zudem fehle beim Vertragsschluss als zusätzlich eingefügte Bedingung für den Fristbeginn der für die anderen Bedingungen enthaltene Hinweis auf „einen Tag nach", obwohl es sich auch hier um eine Ereignisfrist im Sinne des § 187 Abs. 2 BGB handele. Im Übrigen verstoße die Belehrung bereits von ihrer äußeren Gestaltung her gegen das Deutlichkeitsgebot.

13

Die außergerichtliche Beauftragung des Prozessbevollmächtigten der Kläger sei aufgrund der verzugsauslösenden Pflichtverletzung der Beklagten erforderlich und zweckmäßig gewesen.

14

Die Kläger beantragten zuletzt, nachdem sie hinsichtlich der außergerichtlichen Rechtsverfolgungskosten zunächst eine Zahlung in Höhe von 3.856,55 € geltend gemacht hatten,

15

1. festzustellen, dass der zwischen den Parteien am 21.08.2009 geschlossene Darlehensvertrag mit Vorgangsnr. ...-01 durch die Erklärung der Kläger wirksam widerrufen worden ist und sich in ein Rückabwicklungsverhältnis umgewandelt hat.

16

2. die Beklagte zu verurteilen, an die Kläger außergerichtliche Anwaltskosten in Höhe von 4.770,47 € nebst Zinsen in Höhe von5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 17.01.2016 zu zahlen.

17

Die Beklagte beantragt,

18

die Klage abzuweisen.

19

Sie ist der Auffassung,
der Widerruf sei verfristet. Die Widerrufsbelehrung sei wirksam und genüge den gesetzlichen Vorgaben. Selbst wenn die Belehrung nicht ordnungsgemäß gewesen sein sollte, wären etwaige Widerrufsrechte verwirkt bzw. eine Berufung hierauf nach jahrelanger beanstandungsloser Durchführung des Vertrages rechtsmissbräuchlich.

20

Hinsichtlich der geltend gemachten Rechtsanwaltskosten sei bereits nicht ersichtlich, dass die Kläger diese auch gezahlt haben. Zudem sei eine beklagtenseits bedingte Verzugssituation gemäß § 286 Abs. 1 BGB nicht schlüssig dargelegt worden. Im Übrigen könne hier bei der Bemessung des Gegenstandswertes aufgrund des klägerseits gestellten Feststellungsantrages die für das Darlehen hinterlegten Sicherheiten keine Berücksichtigung finden.

21

Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivortrags wird auf die bei den Akten befindlichen Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

22

Die zulässige Klage erweist sich als unbegründet.

I.

1.

23

Die Klage ist zulässig. Soweit die Kläger den Klageantrag zu 2) erweitert haben und statt eines Betrages in Höhe von 3.856,55 € nun vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 4.770,47 € begehren, ist diese Klageänderung sachdienlich, §§ 263, 264 Abs. 2 ZPO. Dahinstehen kann, ob den Klägern ein Rechtschutzbedürfnis für ihren Klageantrag zu 1) zusteht. Diese Frage kann offenbleiben, wenn feststeht, dass die Klage jedenfalls in der Sache keinen Erfolg hat. Dies ist hier der Fall, die Klage ist unbegründet.

2.

24

Der zwischen den Parteien geschlossene Darlehensvertrag hat sich nicht in ein Rückgewährschuldverhältnis umgewandelt. Unabhängig von den Fragen, ob die Kläger vorliegend überhaupt den Widerruf ihrer Vertragserklärung gegenüber der Beklagten erklärt haben und ob die Erhebung der Klage auf Rückabwicklung des Darlehensvertrages konkludent als Widerrufserklärung zu werten ist, konnten die den Darlehensvertrag nicht mehr wirksam widerrufen. Den Klägern steht im Hinblick auf den Darlehensvertrag kein Widerrufsrecht mehr nach §§ 495 Absatz 1, 355 BGB zu. Die Frist zur Erklärung des Widerrufs war zum Zeitpunkt, als die Kläger sich erstmals gegenüber der Beklagten eines Widerrufsrechts berühmt haben bereits seit langem abgelaufen. Die Kläger sind im Sinne des § 355 Absatz 3 Satz 3 BGB ordnungsgemäß über ihr Widerrufsrecht belehrt worden, so dass dieses nach § 355 Absatz 3 Satz 1 BGB bereits im Jahr 2009 erloschen ist.

25

Gemäß § 355 Absatz 2 BGB in der bei Vertragsschluss geltenden Fassung vom 02.12.2004 (im Folgenden: BGB a.F.) beginnt die Frist mit dem Zeitpunkt, zu dem, dem Verbraucher eine deutlich gestaltete Belehrung über sein Widerrufsrecht, die ihm entsprechend den Erfordernissen des eingesetzten Kommunikationsmittels seine Rechte deutlich macht, in Textform mitgeteilt worden ist, die auch Namen und Anschrift desjenigen, gegenüber dem der Widerruf zu erklären ist, und einen Hinweis auf den Fristbeginn und die Regelung des Absatzes 1 Satz 2 enthält. Ist der Vertrag schriftlich abzuschließen, so beginnt gemäß § 355 Abs. 2 Satz 3 BGB a.F. die Frist nicht zu laufen, bevor dem Verbraucher auch eine Vertragsurkunde, der schriftliche Antrag des Verbrauchers oder eine Abschrift der Vertragsurkunde oder des Antrags zur Verfügung gestellt werden. Der Beginn des Fristablaufs setzt eine eindeutige und deutlich gestaltete Belehrung des Verbrauchers über das Widerrufsrecht voraus. Die Widerrufsbelehrung muss umfassend, unmissverständlich und für den Verbraucher eindeutig sein. Der Verbraucher soll dadurch nicht nur von seinem Widerrufsrecht Kenntnis erlangen, sondern auch in die Lage versetzt werden, dieses auszuüben. Er ist deshalb auch über den Beginn der Widerrufsfrist eindeutig zu informieren. Um die vom Gesetz bezweckte Verdeutlichung des Rechts zum Widerruf nicht zu beeinträchtigen, darf die Widerrufsbelehrung grundsätzlich keine anderen Erklärungen enthalten, die einen eigenen Inhalt aufweisen und weder für das Verständnis noch für die Wirksamkeit der Belehrung von Bedeutung sind und deshalb von ihr ablenken oder den Verbraucher verwirren können (BGH, Urteil vom 10.03.2009 - XI ZR 33/08, BGHZ 180, 123). Zum Schutz des Verbrauchers soll der Darlehensgeber diesen über den Fristbeginn zutreffend belehren, damit er in die Lage versetzt wird, sein Widerrufsrecht auszuüben. Ist dies unter den konkreten Umständen des Einzelfalls gegeben, ist es aus Verbraucherschutzgesichtspunkten nicht geboten, dem Darlehensnehmer das Widerrufsrecht über die gesetzlich vorgesehene Frist von zwei Wochen hinaus zu erhalten.

26

Die streitgegenständliche Widerrufsbelehrung genügt den gesetzlichen Anforderungen.

a)

27

Insbesondere wurde über die Länge der Frist vorliegend ordnungsgemäß belehrt. Soweit die Kläger die Beschreibung der Länge der Frist und der dazugehörigen Fußnote monieren, verfängt dieser Einwand nicht. Eine Unklarheit über die Dauer der Widerrufsfrist entsteht jedenfalls nicht dadurch, dass diese mit „zwei Wochen (einen Monat)'" angegeben wird. Die Fußnote 1 beschreibt - auch für einen unbefangenen durchschnittlichen Kunden ohne weiteres verständlich - in welchem Fall die Monatsfrist läuft: Ob der Kunde die Belehrung erst nach Vertragsschluss erhalten hat, ist ihm bekannt (vgl. Urteil der Kammer vom 17.12.2015 - 7 O 163/15).

b)

28

Auch belehrt der Text der Widerrufsbelehrung hier eindeutig über Beginn und Lauf der Widerrufsfrist.

29

Zwar ist die Formulierung „der schriftliche Darlehensantrag“ nach Auffassung der Kammer entsprechend der Entscheidung des BGH vom 10.03.2009 (Az. XI ZR 33/08) grundsätzlich unzureichend, weil sie das unrichtige Verständnis nahe legt, die Widerrufsfrist beginne bereits einen Tag nach Zugang des mit der Widerrufsbelehrung versehenen Darlehensangebots der Beklagten zu laufen. Hiervon macht die Kammer (Urteil vom 17.12.2015 - 7 O 163/15) im Anschluss an OLG Düsseldorf, Urteil vom 27.02.2015 zu Az. 17 U 125/14, eine Ausnahme in dem Fall, dass der Darlehensnehmer kein gesondertes Vertragsangebot mit einer Widerrufsbelehrung erhalten hat, sondern mit den Widerrufsbelehrungen sogleich die allseits unterzeichneten Vertragsurkunden (sog. Präsenzgeschäft). In diesem Fall kann es für den Beginn des Laufs der Widerrufsfrist nur auf den ausgehändigten Vertrag ankommen, weil Unklarheiten nicht entstehen können. Ein solches Präsenzgeschäft liegt nach Auffassung der Kammer hier nicht vor. Die Kläger haben unwidersprochen vorgetragen, das Darlehensvertragsangebot vor Vertragsschluss postalisch erhalten zu haben.

30

Die Kammer beurteilt die Rechtslage allerdings von vornherein anders, wenn die Formulierung „der schriftliche Darlehensantrag“ wie vorliegend den Zusatz erhält „aber nicht vor dem Tag des Vertragsschlusses“. Eine solche Belehrung unterscheidet sich von derjenigen, die der Entscheidung des BGH vom 10. März 2009 (XI ZR 33/08, juris Rn. 16) zugrunde lag, in einem entscheidenden Umstand. Hier wird der Lauf der Widerrufsfrist von dem Tag des Vertragsschlusses abhängig gemacht. Dadurch ist das unrichtige Verständnis ausgeschlossen, dass die Widerrufsfrist bereits einen Tag nach Zugang des Vertragsangebots der Beklagten beginnen könnte. Denn die Beklagte lässt weder ihr eigenes noch das Darlehensangebot der Kläger genügen. Zudem kann das durch die Formulierung „der schriftliche Darlehensantrag“ drohende Missverständnis vorliegend keine Folgen haben, denn auch wenn der Verbraucher durch diese Formulierung den Eindruck haben könnte, ein Darlehensantrag der Beklagten könne die Frist bereits vor Abgabe der eigenen auf den Vertragsabschluss gerichteten Willenserklärung in Lauf setzen, wird er doch ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Frist keinesfalls vor Vertragsschluss zu laufen beginnt, der wiederum die Willenserklärung des Verbrauchers bereits voraussetzt. Dass ein schriftlich abzuschließender Vertrag erst zustande gekommen ist, wenn ihn beide Vertragsparteien unterschrieben haben, ist dem unbefangenen durchschnittlichen Verbraucher, auf den abzustellen ist, bekannt.

31

Unschädlich ist, dass der Zusatz „aber nicht vor dem Tag des Vertragsschlusses“ nur dann inhaltlich zutreffend ist, wenn der Darlehensvertrag unter ausschließlicher Verwendung von Fernkommunikationsmitteln i.S.d. § 312 c BGB zustande gekommen ist, die Parteien einen solchen Vortrag jedoch nicht gehalten haben. Denn die Kläger wurden durch die gewählte Formulierung nicht benachteiligt. Vielmehr ist der Beginn der Widerrufsfrist durch Verwendung des Zusatzes zu Gunsten der Verbraucher zeitlich hinausgeschoben worden. Die Kläger haben die Widerrufsbelehrung am Ende eigens unterzeichnet. Darin ist nach Auffassung der Kammer neben der Bestätigung des Erhalts und der Kenntnisnahme der Belehrung auch eine allein zugunsten des Verbrauchers vom Gesetz abweichende Vereinbarung eines späteren Fristbeginns zu sehen. Denn durch den Zusatz „aber nicht vor dem Tag des Vertragsschlusses“ wird der Beginn der Widerrufsfrist hinausgeschoben, was - weil zu Gunsten des Verbrauchers - zulässig ist (vgl. BGH, Urteil vom 26.05.2009 - XI ZR 242/08; BGH, Urteil vom 13.01.2009 - XI ZR 47/08; LG Duisburg, Urteil vom 05.05.2014 - 2 O 289/13).

32

Unschädlich ist es ferner, dass im Rahmen des Zusatzes „aber nicht vor dem Tag des Vertragsschlusses“ kein ausdrücklicher Hinweis auf die Berechnung der Frist gemäß § 187 Abs. 1 BGB erfolgt ist. Es muss insbesondere nicht ausdrücklich darauf hingewiesen werden, dass die Widerrufsfrist erst einen Tag nach Abschluss des Darlehensvertrages zu laufen beginnt. Der gegenteiligen Auffassung des OLG Stuttgart im Urteil vom 29.09.2015 (Az. 6 U 21/15) vermag sich die Kammer nicht anzuschließen. Nach Auffassung der Kammer ist es ausreichend, wenn das den Lauf der Frist auslösende Ereignis in der Belehrung benannt wird. Dies ist vorliegend der Fall, denn aus den oben ausgeführten Gründen ist der Tag des Vertragsschlusses als Frist auslösendes Ereignis maßgeblich. Dieser Tag ist eindeutig beschrieben, nämlich als der Tag, an dem der Verbraucher seinerseits die Vertragsurkunde unterzeichnet und dem Vertragspartner übergeben hat oder diese (im Falle einer Erklärung unter Abwesenden) dem Vertragspartner zugegangen ist. Eine zusätzliche Belehrung auch über den Inhalt der §§ 187 Abs. 1 und 188 Abs. 2 BGB ist dementsprechend nicht notwendig (vgl. BGH, Urteil vom 11.02.2015 - IV ZR 310/13). Im Übrigen spielt die Frage, ob der Tag des Ereignisses in die Frist fällt oder nicht, keine Rolle. Den Verbraucher interessiert allein das Ende der Frist. Dieses bestimmt sich nach § 188 Abs. 2 BGB nach dem Tag, an dem der Verbraucher seine Erklärung unterschrieben hat.

c)

33

Vergeblich rügen die Kläger auch einen Verstoß gegen das Deutlichkeitsgebot. Jenseits der Fiktionswirkung verfangen Angriffe auf die drucktechnische Gestaltung nur dann, wenn die Gestaltung der Belehrung nicht den seinerzeitigen gesetzlichen Anforderungen des § 355 Abs. 2 BGB a.F. entspricht (vgl. BGH, Urteile vom 23.02.2016 - XI ZR 549/14 und XI ZR 101/15). Danach ist eine deutliche Gestaltung gegeben, wenn die Belehrung in ausreichend großer Schrift, hinreichend abgegrenzt von sonstigen Vertragsbedingungen und gegliedert erteilt wird (vgl. OLG Stuttgart, Urteil vom 29.04.2015 - 9 U 176/14). Dem ist vorliegend genüge getan. Die Belehrung ist auf einem gesonderten Blatt abgedruckt, enthält im Fettdruck die Überschrift „Widerrufsbelehrung“ sowie durch Fettdruck hervorgehoben die Zwischenüberschriften „Widerrufsrecht“, Widerrufsfolgen“ und „Finanzierte Geschäfte“ und ist von den Klägern sogar gesondert unterzeichnet (Anlage B 1, Bl. 65 d. A.). Zudem ist das Druckbild groß genug.

34

Weitere Mängel der Widerrufsinformation macht die Klägerseite nicht geltend.

2.

35

Mangels Erfolges in der Hauptsache, kann auch die begehrte Nebenforderung nicht zugesprochen werden.

III.

36

Die Klage war damit mit den auf §§ 91 Abs. 1, 709 ZPO beruhenden Nebenentscheidungen abzuweisen.

Urteilsbesprechung zu Landgericht Frankenthal (Pfalz) Urteil, 16. Juni 2016 - 7 O 531/15

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(1) Wird einem Verbraucher durch Gesetz ein Widerrufsrecht nach dieser Vorschrift eingeräumt, so sind der Verbraucher und der Unternehmer an ihre auf den Abschluss des Vertrags gerichteten Willenserklärungen nicht mehr gebunden, wenn der Verbraucher seine Willenserklärung fristgerecht widerrufen hat. Der Widerruf erfolgt durch Erklärung gegenüber dem Unternehmer. Aus der Erklärung muss der Entschluss des Verbrauchers zum Widerruf des Vertrags eindeutig hervorgehen. Der Widerruf muss keine Begründung enthalten. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs.

(2) Die Widerrufsfrist beträgt 14 Tage. Sie beginnt mit Vertragsschluss, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(3) Im Falle des Widerrufs sind die empfangenen Leistungen unverzüglich zurückzugewähren. Bestimmt das Gesetz eine Höchstfrist für die Rückgewähr, so beginnt diese für den Unternehmer mit dem Zugang und für den Verbraucher mit der Abgabe der Widerrufserklärung. Ein Verbraucher wahrt diese Frist durch die rechtzeitige Absendung der Waren. Der Unternehmer trägt bei Widerruf die Gefahr der Rücksendung der Waren.

(1) Ist für den Anfang einer Frist ein Ereignis oder ein in den Lauf eines Tages fallender Zeitpunkt maßgebend, so wird bei der Berechnung der Frist der Tag nicht mitgerechnet, in welchen das Ereignis oder der Zeitpunkt fällt.

(2) Ist der Beginn eines Tages der für den Anfang einer Frist maßgebende Zeitpunkt, so wird dieser Tag bei der Berechnung der Frist mitgerechnet. Das Gleiche gilt von dem Tage der Geburt bei der Berechnung des Lebensalters.

*

(1) Leistet der Schuldner auf eine Mahnung des Gläubigers nicht, die nach dem Eintritt der Fälligkeit erfolgt, so kommt er durch die Mahnung in Verzug. Der Mahnung stehen die Erhebung der Klage auf die Leistung sowie die Zustellung eines Mahnbescheids im Mahnverfahren gleich.

(2) Der Mahnung bedarf es nicht, wenn

1.
für die Leistung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt ist,
2.
der Leistung ein Ereignis vorauszugehen hat und eine angemessene Zeit für die Leistung in der Weise bestimmt ist, dass sie sich von dem Ereignis an nach dem Kalender berechnen lässt,
3.
der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert,
4.
aus besonderen Gründen unter Abwägung der beiderseitigen Interessen der sofortige Eintritt des Verzugs gerechtfertigt ist.

(3) Der Schuldner einer Entgeltforderung kommt spätestens in Verzug, wenn er nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung oder gleichwertigen Zahlungsaufstellung leistet; dies gilt gegenüber einem Schuldner, der Verbraucher ist, nur, wenn auf diese Folgen in der Rechnung oder Zahlungsaufstellung besonders hingewiesen worden ist. Wenn der Zeitpunkt des Zugangs der Rechnung oder Zahlungsaufstellung unsicher ist, kommt der Schuldner, der nicht Verbraucher ist, spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Empfang der Gegenleistung in Verzug.

(4) Der Schuldner kommt nicht in Verzug, solange die Leistung infolge eines Umstands unterbleibt, den er nicht zu vertreten hat.

(5) Für eine von den Absätzen 1 bis 3 abweichende Vereinbarung über den Eintritt des Verzugs gilt § 271a Absatz 1 bis 5 entsprechend.

Nach dem Eintritt der Rechtshängigkeit ist eine Änderung der Klage zulässig, wenn der Beklagte einwilligt oder das Gericht sie für sachdienlich erachtet.

Als eine Änderung der Klage ist es nicht anzusehen, wenn ohne Änderung des Klagegrundes

1.
die tatsächlichen oder rechtlichen Anführungen ergänzt oder berichtigt werden;
2.
der Klageantrag in der Hauptsache oder in Bezug auf Nebenforderungen erweitert oder beschränkt wird;
3.
statt des ursprünglich geforderten Gegenstandes wegen einer später eingetretenen Veränderung ein anderer Gegenstand oder das Interesse gefordert wird.

(1) Dem Darlehensnehmer steht bei einem Verbraucherdarlehensvertrag ein Widerrufsrecht nach § 355 zu.

(2) Ein Widerrufsrecht besteht nicht bei Darlehensverträgen,

1.
die einen Darlehensvertrag, zu dessen Kündigung der Darlehensgeber wegen Zahlungsverzugs des Darlehensnehmers berechtigt ist, durch Rückzahlungsvereinbarungen ergänzen oder ersetzen, wenn dadurch ein gerichtliches Verfahren vermieden wird und wenn der Gesamtbetrag (Artikel 247 § 3 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche) geringer ist als die Restschuld des ursprünglichen Vertrags,
2.
die notariell zu beurkunden sind, wenn der Notar bestätigt, dass die Rechte des Darlehensnehmers aus den §§ 491a und 492 gewahrt sind, oder
3.
die § 504 Abs. 2 oder § 505 entsprechen.

(3) Bei Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträgen ist dem Darlehensnehmer in den Fällen des Absatzes 2 vor Vertragsschluss eine Bedenkzeit von zumindest sieben Tagen einzuräumen. Während des Laufs der Frist ist der Darlehensgeber an sein Angebot gebunden. Die Bedenkzeit beginnt mit der Aushändigung des Vertragsangebots an den Darlehensnehmer.

(1) Wird einem Verbraucher durch Gesetz ein Widerrufsrecht nach dieser Vorschrift eingeräumt, so sind der Verbraucher und der Unternehmer an ihre auf den Abschluss des Vertrags gerichteten Willenserklärungen nicht mehr gebunden, wenn der Verbraucher seine Willenserklärung fristgerecht widerrufen hat. Der Widerruf erfolgt durch Erklärung gegenüber dem Unternehmer. Aus der Erklärung muss der Entschluss des Verbrauchers zum Widerruf des Vertrags eindeutig hervorgehen. Der Widerruf muss keine Begründung enthalten. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs.

(2) Die Widerrufsfrist beträgt 14 Tage. Sie beginnt mit Vertragsschluss, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(3) Im Falle des Widerrufs sind die empfangenen Leistungen unverzüglich zurückzugewähren. Bestimmt das Gesetz eine Höchstfrist für die Rückgewähr, so beginnt diese für den Unternehmer mit dem Zugang und für den Verbraucher mit der Abgabe der Widerrufserklärung. Ein Verbraucher wahrt diese Frist durch die rechtzeitige Absendung der Waren. Der Unternehmer trägt bei Widerruf die Gefahr der Rücksendung der Waren.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
XI ZR 33/08 Verkündet am:
10. März 2009
Herrwerth,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: ja
BGHR: ja
_____________________

a) Eine einem Verbraucher erteilte Widerrufsbelehrung, die von
einem unbefangenen rechtsunkundigen Leser dahin verstanden
werden kann, die Widerrufsfrist werde unabhängig von der Vertragserklärung
des Verbrauchers bereits durch den bloßen Zugang
des von einer Widerrufsbelehrung begleiteten Vertragsangebots
des Vertragspartners in Gang gesetzt, entspricht nicht
dem Deutlichkeitsgebot des § 355 Abs. 2 Satz 1 BGB.

b) Bilden Verbraucherdarlehensvertrag und finanziertes Geschäft
eine wirtschaftliche Einheit und ist das Darlehen dem Unternehmer
bereits teilweise zugeflossen, so hat der vom Verbraucher
erklärte Widerruf der auf den Abschluss des Darlehensvertrags
gerichteten Vertragserklärung zur Folge, dass der Darlehensgeber
im Abwicklungsverhältnis an die Stelle des Unter-
nehmers tritt. Ist das verbundene Geschäft nicht vollständig
fremdfinanziert worden, muss der Darlehensgeber dem Verbraucher
auch den von diesem aus eigenen Mitteln an den Unternehmer
gezahlten Eigenanteil zurückerstatten.
BGH, Urteil vom 10. März 2009 - XI ZR 33/08 - OLG Karlsruhe
LG Karlsruhe
Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche
Verhandlung vom 10. März 2009 durch den Vorsitzenden Richter
Wiechers, den Richter Dr. Joeres, die Richterin Mayen und die Richter
Dr. Ellenberger und Dr. Matthias

für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 17. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 28. Dezember 2007 wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Revisionsverfahrens werden der Beklagten auferlegt mit Ausnahme der durch die Streithilfe verursachten Kosten, die die Streithelferin trägt.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


1
Der Kläger begehrt die Rückabwicklung eines Darlehens, das ihm die Rechtsvorgängerin der beklagten Bank (im Folgenden: Beklagte) zur Finanzierung der Beteiligung an einer Immobilienfondsgesellschaft gewährt hat.
2
Der Kläger, ein damals 38 Jahre alter Diplomingenieur, wurde im Dezember 2002 von einem Vermittler geworben, sich über eine Treuhän- derin an der F. GmbH & Co. KG (im Folgenden : Fondsgesellschaft) mit einem Anteil von 40.000 € zuzüglich 5% Agio zu beteiligen. Er leistete am 30. Dezember 2002 eine Eigenkapitalzahlung in Höhe von 10.000 € an die Fondsgesellschaft. Den Restbetrag finanzierte er über ein Darlehen bei der Beklagten, die dem Kläger hierzu ein von ihr am 14. Februar 2003 unterzeichnetes, mit "Darlehensvertrag" überschriebenes und mit einer Widerrufsbelehrung versehenes Darlehensangebot über einen Nettokreditbetrag von 32.000 € unterbreitete. In dem Vertragsformular war die Provision von 1% des Darlehensnennbetrags (323,23 €), die die Beklagte für die Darlehensvermittlung an die Fondsgesellschaft gezahlt hatte, als „Bearbeitungsgebühr“ ausgewiesen.
3
Mit Datum vom 22. Februar 2003 bestätigte der Kläger den Empfang des Vertragsangebots und der beigefügten Widerrufsbelehrung. Diese lautete auszugsweise wie folgt: "Jeder Darlehensnehmer kann seine Vertragserklärung innerhalb von zwei Wochen ohne Angabe von Gründen in Textform (...) widerrufen. Der Lauf der Frist für den Widerruf beginnt einen Tag, nachdem dem Darlehensnehmer diese Belehrung mitgeteilt und eine Vertragsurkunde, der schriftliche Darlehensantrag oder eine Abschrift der Vertragsurkunde oder des Darlehensantrages zur Verfügung gestellt wurde. … Von dieser Widerrufsbelehrung habe/n ich/wir Kenntnis genommen : ................ ........................................ Ort, Datum Unterschrift R. B. "
4
Am 15. März 2003 unterzeichnete der Kläger den Darlehensvertrag sowie - durch gesonderte Unterschrift - die Erklärung über die Kenntnisnahme der Widerrufsbelehrung. Er übersandte die Vertragsurkunde der Beklagten, erbrachte bis zum 30. Dezember 2005 auf das valutierte Darlehen ratenweise Zins- und Tilgungsleistungen in Höhe von 10.065,48 € und erhielt in diesem Zeitraum Fondsausschüttungen in Höhe von 5.600 €. Nachdem die Fondsgesellschaft im Frühjahr 2005 in Insolvenz geraten war, widerrief der Kläger mit Schreiben vom 5. August 2005 seine Darlehensvertragserklärung.
5
Mit seiner Klage hat er die Beklagte auf Rückgewähr der auf das Darlehen geleisteten Zahlungen - hilfsweise Zug um Zug gegen Übertragung seiner Gesellschaftsanteile - sowie auf Ersatz der ihm entstandenen vorgerichtlichen Anwaltskosten in Anspruch genommen und die Feststellung begehrt, dass der Beklagten aus dem Darlehensvertrag keine Ansprüche mehr zustehen. Zur Begründung hat er sich unter Hinweis auf die für fehlerhaft gehaltene Widerrufsbelehrung auf den Widerruf seiner Darlehensvertragserklärung gestützt und sich ergänzend auf die Formnichtigkeit des Darlehensvertrags wegen fehlender Pflichtangaben zu den Vermittlungskosten berufen. Auch sei er durch die Fondsverantwortlichen arglistig getäuscht worden. Dies könne er der Beklagten entgegenhalten , da Kreditvertrag und Fondsbeitritt ein verbundenes Geschäft seien. Sein Anspruch auf Rückzahlung der Annuitätenleistungen sei mit Rücksicht auf die von ihm erklärte Aufrechnung mit seinem Anspruch auf Rückzahlung der Eigenkapitalleistung nicht um die von ihm empfangenen Ausschüttungen zu kürzen.
6
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung des Klägers hat das Berufungsgericht der Feststellungsklage und der Zahlungsklage im Hauptantrag stattgegeben mit Ausnahme der begehrten Anwaltskosten. Mit der - vom Berufungsgericht für die Beklagte zugelassenen - Revision erstrebt diese die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils.

Entscheidungsgründe:


7
Die Revision ist unbegründet.

I.


8
Berufungsgericht Das hat zur Begründung seiner Entscheidung, soweit es der Klage stattgegeben hat, im Wesentlichen ausgeführt:
9
Zwar sei der Darlehensvertrag wirksam zustande gekommen und auch nicht wegen fehlender Pflichtangaben zu den Vermittlungskosten nichtig. Der Kläger habe aber seine Darlehensvertragserklärung wirksam widerrufen. Der Widerruf sei insbesondere rechtzeitig gewesen, da der Kläger über sein aus § 495 Abs. 1 BGB folgendes Widerrufsrecht nicht ordnungsgemäß (§ 355 Abs. 2 BGB) belehrt worden sei. Die ihm erteilte Widerrufsbelehrung sei irreführend gewesen. Sie erwecke bei einem unbefangenen und rechtsunkundigen Leser den falschen Eindruck, die Widerrufsfrist beginne unabhängig davon, von wem der "Darlehensantrag" stamme, einen Tag, nachdem der Verbraucher das Angebot der Beklagten mit der beigefügten Widerrufsbelehrung erhalten habe. Zudem sei die Belehrung verfrüht, da sie erteilt worden sei, bevor der Kläger seine bindende Vertragserklärung abgegeben habe. Der Kläger könne als Rechtsfolge seines Widerrufs von der Beklagten die Rückgewähr der Zahlungen verlangen, die er auf die Darlehensschuld erbracht habe. Die empfangenen Fondsausschüttungen, die er sich grundsätzlich anrechnen lassen müsse, minderten den eingeklagten Betrag mit Rücksicht auf die von ihm erklärte Aufrechnung mit seinem Anspruch auf Rückerstattung der Eigenkapitalzahlung nicht. Auf diesen könne er sich auch gegenüber der Beklagten berufen, da Darlehensvertrag und Fondsbeitritt ein verbundenes Geschäft im Sinne des § 358 Abs. 3 Satz 1 BGB seien.

II.


10
Berufungsurteil Das hält rechtlicher Überprüfung stand, so dass die Revision zurückzuweisen ist. Das Berufungsgericht hat zu Recht einen Rückzahlungsanspruch des Klägers bejaht und festgestellt, dass der Beklagten aus dem Darlehensvertrag vom 14. Februar/15. März 2003 keine Ansprüche mehr zustehen.
11
1. Entgegen der Auffassung des Klägers ist sein Rückzahlungsbegehren allerdings nicht bereits wegen Formnichtigkeit des Vertrags gemäß § 494 Abs. 1, § 492 Abs. 1 Satz 5 Nr. 4 BGB gerechtfertigt. Dabei kommt es auf die vom Berufungsgericht erörterte Frage, ob die Ausweisung der Vermittlungskosten als "Bearbeitungsgebühr" einen Formverstoß darstellt, nicht an. Die von ihm begehrte Rückabwicklung des Vertrags kann der Kläger mit diesem Vorbringen schon deshalb nicht erreichen , weil - worauf das Berufungsgericht zu Recht hinweist - der Vertrag durch die Inanspruchnahme des Darlehens gemäß § 494 Abs. 2 Satz 1 BGB jedenfalls geheilt worden ist.
12
2. Zutreffend ist das Berufungsgericht zu dem Ergebnis gelangt, dass das Rückabwicklungsbegehren des Klägers jedoch mit Rücksicht auf den von ihm erklärten Widerruf seiner Darlehensvertragserklärung begründet ist. Nach den nicht angefochtenen Feststellungen des Berufungsgerichts steht dem Kläger ein Widerrufsrecht gemäß § 495 Abs. 1, § 355 BGB zu. Dieses konnte er entgegen der Auffassung der Revision mit seinem am 5. August 2005 erklärten Widerruf noch wirksam ausüben. Eine Widerrufsfrist hatte gemäß § 355 Abs. 3 Satz 3 BGB in der hier anwendbaren Fassung des OLG-Vertretungsänderungsgesetzes vom 23. Juli 2002 (BGBl. I, S. 2850) nicht zu laufen begonnen, da die dem Kläger erteilte Widerrufsbelehrung nicht den gesetzlichen Anforderungen entsprach.
13
Die a) Beklagte hat für die Belehrung kein Formular verwendet, das dem Muster gemäß § 14 Abs. 1 Anlage 2 BGB-InfoV entspricht. Aus der BGB-InfoV kann sie schon aus diesem Grund keine ihr günstigen Rechtswirkungen herleiten (BGHZ 172, 58, 61, Tz. 12).
14
b) Eine den Vorgaben des § 355 BGB entsprechende Widerrufsbelehrung hat sie - wie das Berufungsgericht zu Recht angenommen hat - nicht erteilt. Der mit dem Widerrufsrecht bezweckte Schutz des Verbrauchers erfordert eine umfassende, unmissverständliche und für den Verbraucher eindeutige Belehrung. Der Verbraucher soll dadurch nicht nur von seinem Widerrufsrecht Kenntnis erlangen, sondern auch in die Lage versetzt werden, dieses auszuüben. Er ist deshalb gemäß § 355 Abs. 2 Satz 1 BGB auch über den Beginn der Widerrufsfrist eindeutig zu informieren (Senatsurteil vom 13. Januar 2009 - XI ZR 118/08, WM 2009, 350, 351, Tz. 14; BGH, Urteil vom 4. Juli 2002 - I ZR 55/00, WM 2002, 1989, 1991).
15
aa) Deren Lauf hängt bei einem Vertrag, der wie der streitgegenständliche Verbraucherdarlehensvertrag schriftlich abzuschließen ist (§ 492 BGB), davon ab, dass dem Verbraucher über die Widerrufsbelehrung hinaus (§ 355 Abs. 2 Satz 1 BGB) auch eine Vertragsurkunde oder sein eigener schriftlicher Antrag im Original bzw. in Abschrift zur Verfügung gestellt wird (§ 355 Abs. 2 Satz 3 BGB). Der Widerrufsbelehrung muss bei Schriftform des Vertrags also eindeutig zu entnehmen sein, dass der Lauf der Widerrufsfrist zusätzlich zu dem Empfang der Widerrufsbelehrung voraussetzt, dass der Verbraucher im Besitz einer seine eigene Vertragserklärung enthaltenden Urkunde ist. § 355 Abs. 2 Satz 3 BGB trägt insofern dem mit der Belehrung verfolgten Ziel Rechnung, dem Verbraucher sein Widerrufsrecht klar und deutlich vor Augen zu führen. Nur wenn der Verbraucher eine Vertragserklärung bereits abgegeben hat oder zumindest zeitgleich mit der Belehrung abgibt, wenn sich also die Belehrung auf eine konkrete Vertragserklärung des Verbrauchers bezieht , kann er die ihm eingeräumte Überlegungsfrist sachgerecht wahrnehmen (BGH, Urteil vom 4. Juli 2002 - I ZR 55/00, WM 2002, 1989, 1992; vgl. auch zu § 7 VerbrKrG Senatsurteil vom 13. Januar 2009 - XI ZR 118/08, WM 2009, 350, 351, Tz. 18).
16
bb) Diesen Anforderungen genügt die von der Beklagten verwendete Widerrufsbelehrung nicht. Sie belehrt den Verbraucher über den nach § 355 Abs. 2 BGB maßgeblichen Beginn der Widerrufsfrist nicht richtig, weil sie - wie das Berufungsgericht zu Recht angenommen hat - das unrichtige Verständnis nahe legt, die Widerrufsfrist beginne bereits einen Tag nach Zugang des mit der Widerrufsbelehrung versehenen Darlehensangebots der Beklagten zu laufen. Durch die Formulierung der in dem von der Beklagten übersandten Vertragsangebot enthaltenen Belehrung , die Widerrufsfrist beginne „einen Tag“ nach Mitteilung „dieser“ Belehrung und Zurverfügungstellung einer Vertragsurkunde, entsteht aus der Sicht eines unbefangenen durchschnittlichen Kunden, auf den abzustellen ist (vgl. Senatsurteil vom 13. Januar 2009 - XI ZR 118/08, WM 2009, 350, 351, Tz. 16; BGH, Urteil vom 18. April 2005 - II ZR 224/04, WM 2005, 1166, 1168), der Eindruck, diese Voraussetzungen seien bereits mit der Übermittlung des die Widerrufsbelehrung enthaltenden Vertragsantrags der Beklagten erfüllt und die Widerrufsfrist beginne ohne Rücksicht auf eine Vertragserklärung des Verbrauchers bereits am Tag nach Zugang des Angebots der Beklagten zu laufen. Dies gilt umso mehr, als das Angebot der Beklagten mit "Darlehensvertrag" überschrieben ist, so dass für den unbefangenen Leser der Eindruck entsteht, es handele sich bei dieser Urkunde unabhängig von der Annahmeerklärung des Klägers um die in der Widerrufsbelehrung genannte Vertragsurkunde , die dem Kläger zur Verfügung gestellt wurde. Auf die von der Revision aufgeworfene Frage, ob das Berufungsgericht zu Recht in dem Angebot der Beklagten einen "Darlehensantrag" gesehen hat, kommt es daher nicht an. Entscheidend ist, dass die von der Beklagten verwendete Formulierung der Widerrufsbelehrung dem Deutlichkeitsgebot des § 355 Abs. 2 Satz 1 BGB nicht entspricht, weil sie die unzutreffende Vorstellung hervorrufen kann, die Widerrufsfrist beginne unabhängig von einer Vertragserklärung des Verbrauchers bereits am Tag nach dem Zugang des Angebots der Beklagten nebst Widerrufsbelehrung.
17
cc) Die von der Beklagten erteilte Widerrufsbelehrung hat schon aus diesem Grund den Lauf der Widerrufsfrist nicht in Gang gesetzt. Auf die vom Berufungsgericht zusätzlich erörterte Frage, ob die Widerrufsbelehrung auch zu früh erteilt worden war (hierzu BGH, Urteil vom 4. Juli 2002 - I ZR 55/00, WM 2002, 1989 ff.), oder ob es insoweit - wie die Revision geltend macht - ausreichte, dass der Kläger - wie das von ihm bei der Unterschrift angegebene Datum ausweist - von der Widerrufsbelehrung jedenfalls zeitgleich mit der Vertragsannahme Kenntnis genommen hat, kommt es daher nicht an.
18
dd) Entgegen der Auffassung der Revisionserwiderung ist in der Rechtsprechung bereits geklärt, dass ein Kenntnisnahmevermerk, wie ihn der Kläger hier unterschrieben hat, der Ordnungsmäßigkeit der Widerrufsbelehrung nicht entgegen steht. Richtig ist zwar, dass die Widerrufsbelehrung nach § 355 BGB grundsätzlich keine anderen Erklärungen enthalten darf, um die vom Gesetz bezweckte Verdeutlichung des Rechts zum Widerruf nicht zu beeinträchtigen (BGH, Urteil vom 4. Juli 2002 - I ZR 55/00, WM 2002, 1989, 1991). Zulässig sind diesem Zweck entsprechend allerdings Ergänzungen, die keinen eigenen Inhalt aufweisen und den Inhalt der Widerrufsbelehrung verdeutlichen (Senatsurteile vom 11. März 2008 - XI ZR 317/06, WM 2008, 828, 829, Tz. 13 und vom 13. Januar 2009 - XI ZR 118/08, WM 2009, 350, 351, Tz. 14, jeweils m.w.N.; BGH, Urteil vom 4. Juli 2002 - I ZR 55/00, aaO). Hierzu gehört auch der Zusatz, der Verbraucher habe von der Widerrufsbelehrung Kenntnis genommen. Ihm kommt kein weiterer Erklärungsinhalt zu, als dass der Darlehensnehmer auf die Widerrufsbelehrung - neben dem eigentlichen Vertragsinhalt - gesondert hingewiesen worden ist und um sein Widerrufsrecht weiß (vgl. Senatsurteile vom 13. Januar 2009 - XI ZR 508/07 und XI ZR 509/07, jeweils Umdruck S. 14, Tz. 25). Die vom Kläger erbetene Unterschrift sieht das neue Widerrufsrecht als Wirksamkeitsvoraussetzung der Belehrung zwar nicht mehr vor. Sie ist jedoch auch weiter unbedenklich und aus Beweisgründen empfehlenswert (Palandt/Grüneberg, BGB, 68. Aufl., § 355 Rn. 15; Staudinger/Kaiser, BGB, Neubearb. 2004, § 355 Rn. 51).
19
3. Durch den wirksamen Widerruf hat sich der zwischen den Parteien geschlossene Vertrag gemäß § 357 Abs. 1, § 346 BGB ex nunc in ein Rückabwicklungsverhältnis umgewandelt.
20
a) Die Beklagte schuldet dem Kläger danach die Rückgewähr der von ihm aus seinem Vermögen erbrachten Zins- und Tilgungsraten (vgl. Senat, BGHZ 172, 147, 153, Tz. 22). Dies zieht auch die Revision als Rechtsfolge eines wirksamen Widerrufs zu Recht nicht in Zweifel. Sie wendet sich jedoch dagegen, dass das Berufungsgericht den vom Kläger eingeklagten Betrag von 10.065,48 € nicht um die empfangenen Fondsausschüttungen in Höhe von 5.600 € gekürzt hat. Auch insoweit bleibt sie aber ohne Erfolg.
21
aa) Zutreffend ist allerdings, dass sich der Darlehensnehmer nach einem Widerruf seiner auf den Abschluss des Darlehensvertrags gerichteten Willenserklärung die an ihn oder an die Bank direkt geflossenen Fondsausschüttungen nach den Regeln des Vorteilsausgleichs anrechnen lassen muss, da er andernfalls besser stünde, als er ohne die Betei- ligung an dem Fonds gestanden hätte (Senat, BGHZ 172, 147, 153, Tz. 22; 167, 252, 267 f., Tz. 41).
22
bb) Dies hat auch das Berufungsgericht richtig gesehen. Zu Recht hat es jedoch angenommen, dass der Kläger gegenüber dem Anspruch der Beklagten auf Herausgabe der ihm zugeflossenen Fondsausschüttungen (5.600 €) wirksam mit seiner Forderung auf Rückzahlung der an den Fonds erbrachten Eigenkapitalzahlung von 10.000 € aufgerechnet hat.
23
Soweit (1) die Revision hiergegen einwendet, der Anspruch auf Rückzahlung der Eigenkapitalleistung sei nicht rechtshängig, übersieht sie, dass der Kläger nach den tatrichterlichen Feststellungen des Berufungsgerichts , gegen die die Revision nichts Erhebliches vorbringt, im Rechtsstreit die unbedingte Aufrechnung mit seinem Anspruch auf Rückzahlung der Eigenkapitalleistung erklärt hat. Gegen die tatrichterliche Würdigung des Berufungsgerichts, mit dieser Aufrechnungserklärung habe der Kläger seine Rechte aus § 358 Abs. 4 Satz 3 BGB im Rahmen der Rückabwicklung der Fondsbeteiligung (§ 358 Abs. 2 Satz 1 BGB) geltend gemacht, ist aus Rechtsgründen nichts zu erinnern, zumal sie damit in Einklang steht, dass der Kläger bereits in erster Instanz von der Beklagten im Rahmen der Rückabwicklung des verbundenen Geschäfts ausdrücklich die Rückzahlung der erbrachten Eigenkapitalleistung abzüglich der erhaltenen Fondsausschüttungen verlangt hat. Auch die Revision bringt hiergegen nichts Beachtliches vor.
24
(2) Zu Recht hat das Berufungsgericht auch angenommen, dass der Kläger mit seinem ursprünglich gegen die Fondsgesellschaft gerich- teten Anspruch auf Rückzahlung seiner Eigenkapitalleistung gegenüber der Beklagten aufrechnen kann.
25
(a) Da es sich nach den von der Revision nicht angegriffenen und aus Rechtsgründen nicht zu beanstandenden Feststellungen des Berufungsgerichts bei dem Darlehensvertrag und dem Fondsbeitritt um ein verbundenes Geschäft im Sinne des § 358 BGB handelt, führt der Widerruf der Darlehensvertragserklärung zugleich dazu, dass der Kläger gemäß § 358 Abs. 2 Satz 1 BGB auch nicht mehr an den finanzierten Vertrag , hier also den Beitritt zu der Fondsgesellschaft, gebunden ist. § 358 Abs. 2 BGB gilt auch für den finanzierten Erwerb von Anteilen an einer Gesellschaft, sofern - wie nach den Feststellungen des Berufungsgerichts hier der Fall - die Voraussetzungen eines verbundenen Geschäfts nach § 358 Abs. 3 BGB vorliegen (MünchKommBGB/Habersack, 5. Aufl., § 358 Rn. 14; Palandt/Grüneberg, aaO, § 358 Rn. 7; ebenso die gefestigte Rechtsprechung zu § 3 HWiG, § 9 VerbrKrG: vgl. BGHZ 156, 46, 50 ff.; 159, 294, 309 f.; 167, 252, 256, Tz. 12).
26
Die (b) Rückabwicklungsansprüche, die dem Kläger infolge der Erstreckung der Widerrufsfolgen auf das finanzierte Geschäft zustehen, kann er - wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat - gemäß § 358 Abs. 4 Satz 3 BGB der finanzierenden Bank, hier also der Beklagten , entgegenhalten. Sofern - wie hier - das auszuzahlende Darlehen bereits ganz oder teilweise dem Unternehmer zugeflossen ist, sieht § 358 Abs. 4 Satz 3 BGB eine bilaterale Rückabwicklung allein im Verhältnis zwischen Darlehensgeber und Verbraucher vor. Der Darlehensgeber tritt in diesem Fall anstelle des Unternehmers in dessen Rechte und Pflichten aus dem verbundenen Vertrag ein und wird an dessen Stelle Gläubiger und Schuldner des Verbrauchers im Abwicklungsverhältnis (MünchKomm BGB/Habersack, aaO, Rn. 82; Palandt/Grüneberg, aaO, § 358 Rn. 21; Staudinger/Kessal-Wulf, aaO, § 358 Rn. 67; ebenso zu § 9 VerbrKrG BGHZ 131, 66, 72 f.). Ziel des § 358 BGB ist es, den Verbraucher vor Risiken zu schützen, die ihm durch die Aufspaltung eines wirtschaftlich einheitlichen Vertrags in ein Bargeschäft und einen damit verbundenen Darlehensvertrag drohen (Palandt/Grüneberg, aaO, § 358 Rn. 1; Staudinger/Kessal-Wulf, aaO). Der Gesetzgeber hat hiermit die in der Vergangenheit zum Widerruf im Rahmen des Verbraucherkreditgesetzes und des Haustürwiderrufsgesetzes entwickelte Rechtsprechung (vgl. BGHZ 131, aaO; 133, 254, 259 ff.; 152, 331, 337; 167, 252, 256 f., Tz. 12) aufgegriffen, nach welcher der Verbraucher innerhalb einer angemessenen Überlegungsfrist frei und ohne Furcht vor finanziellen Nachteilen die Entscheidung soll treffen können, ob er an seinen eine wirtschaftliche Einheit bildenden Verpflichtungserklärungen festhalten will oder nicht (st. Rspr., Senat, BGHZ 167, 252, 256, Tz. 12 m.w.N.). Dieses Ziel stellt § 358 BGB im Falle des Widerrufs der Darlehensvertragserklärung dadurch sicher, dass der Verbraucher auch an seine auf den Abschluss des mit dem Verbraucherdarlehensvertrag verbundenen Vertrags gerichtete Willenserklärung insgesamt nicht mehr gebunden ist und sich im Rahmen der Rückabwicklung beider Verträge hinsichtlich sämtlicher Ansprüche ausschließlich dem Darlehensgeber als Gläubiger und Schuldner gegenüber sieht, der an Stelle des Unternehmers in das Abwicklungsverhältnis eingetreten ist.
27
Verbraucher Der hat daher - wie das Berufungsgericht zu Recht angenommen hat - gegen die finanzierende Bank einen Anspruch auf Rückerstattung aller aus seinem Vermögen an Darlehensgeber und Unternehmer erbrachten Leistungen. Hierzu gehören sowohl die an den Darlehensgeber erbrachten Zins- und Tilgungsleistungen als auch eine Anzahlung, die der Verbraucher aus eigenen Mitteln an den Unternehmer geleistet hat (Bamberger/Roth/C. Möller, BGB, 2. Aufl., § 358 Rn. 28, 34; Bülow/Artz, Verbraucherkreditrecht, 6. Aufl., § 495 Rn. 290; Erman/ Saenger, BGB, 12. Aufl., § 358 Rn. 28; MünchKommBGB/Habersack, aaO, Rn. 84 f.; Staudinger/Kessal-Wulf, aaO; ebenso schon zum AbzG: BGHZ 131, 66, 72 f.). Ist also die Beteiligung an der Fondsgesellschaft - wie hier - nicht vollständig fremdfinanziert, hat der Darlehensgeber dem Verbraucher auch dessen aus eigenen Mitteln an die Gesellschaft gezahlten Eigenanteil zu erstatten (Erman/Saenger, aaO; MünchKommBGB /Habersack, aaO, Rn. 85).
28
Dies hat das Berufungsgericht zutreffend gesehen und hat daher zu Recht die Aufrechnung des Klägers mit seinem Anspruch auf Rückgewähr der von ihm aus eigenen Mitteln geleisteten Bareinlage gegenüber der Forderung der Beklagten auf Anrechung der Fondsausschüttungen für durchgreifend erachtet.
29
b) Zutreffend - und von der Revision unbeanstandet - hat es dem Kläger des weiteren einen Anspruch auf Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zuerkannt. Der Anspruch folgt aus § 357, § 346 Abs. 1 BGB. Zwar sind nach § 346 Abs. 1 BGB nur tatsächlich gezogene Nutzungen herauszugeben. Bei Zahlungen an eine Bank besteht aber eine tatsächliche Vermutung dafür, dass die Bank Nutzungen im Wert des üblichen Verzugszinses in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz gezogen hat, die sie als Nutzungsersatz herausgeben muss (vgl. zu § 818 Abs. 1 BGB Senat, BGHZ 172, 147, 157, Tz. 35 m.w.N.).
30
c) Von der Revision zu Recht hingenommen, hat das Berufungsgericht die Beklagte auch nicht lediglich Zug um Zug gegen Abtretung der Fondsanteile des Klägers verurteilt. Die Beklagte hat sich auf ein Zurückbehaltungsrecht nicht berufen und es war auch nicht von Amts wegen zu berücksichtigen (Senat, BGHZ 174, 334, 344, Tz. 35).
Wiechers Joeres Mayen
Ellenberger Matthias
Vorinstanzen:
LG Karlsruhe, Entscheidung vom 13.10.2006 - 5 O 277/06 -
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 28.12.2007 - 17 U 397/06 -

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
XI ZR 242/08 Verkündet am:
26. Mai 2009
Herrwerth
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 26. Mai 2009 durch den Vorsitzenden Richter Wiechers, den
Richter Dr. Joeres, die Richterin Mayen und die Richter Dr. Ellenberger
und Dr. Grüneberg

für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 31. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 18. Juni 2008 aufgehoben.
Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts Essen vom 20. Juli 2006 abgeändert.
Es wird festgestellt, dass der Kläger der Beklagten aus dem zwischen ihnen unter dem 31. Juli/15. August 2000 abgeschlossenen Darlehensvertrag bis zum Ende des Darlehensvertrages Zinsen in Höhe von nicht mehr als 4% p.a. schuldet.
Im Übrigen werden die Klage abgewiesen sowie die Berufung des Klägers und die Revision der Beklagten zurückgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 5/6 und die Beklagte zu 1/6.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


1
Der Kläger begehrt die Rückabwicklung eines Darlehens, das ihm die Beklagte, eine Bank, zur Finanzierung der Beteiligung an einem geschlossenen Immobilienfonds gewährt hat.
2
Der Kläger, ein damals 35 Jahre alter Stahlformenbauer, wurde im Juli 2000 in seiner Wohnung von einem Vermittler geworben, sich über einen Treuhänder an dem geschlossenen Immobilienfonds "S. GbR" (nachfolgend: Fonds) zu beteiligen. Zur Finanzierung des Fondsbeitritts schloss er mit der Beklagten am 31. Juli/15. August 2000 einen Vertrag über ein tilgungsfreies Darlehen in Höhe von 35.688,89 DM zu einem bis zum 30. August 2005 festgeschriebenen effektiven Jahreszins von 9,29%. Die Gesamtlaufzeit des Darlehens ist mit maximal 20 Jahren, der Gesamtbetrag aller Zahlungen bis zum Ende der Zinsbindung mit 11.773,80 DM angegeben. Als Kreditsicherheiten sieht der Darlehensvertrag unter anderem die Verpfändung des Fondsanteils und die Abtretung einer Kapitallebensversicherung vor. Dem Darlehensvertrag auf einer besonderen Seite beigefügt war eine von dem Kläger gesondert unterschriebene Widerrufsbelehrung nach dem Haustürwiderrufsgesetz, die unter anderem folgenden Inhalt hat: "Sie können Ihre auf den Abschluß dieses Darlehensvertrages gerichtete Willenserklärung binnen einer Frist von einer Woche … schriftlich widerrufen. Der Lauf der Frist beginnt frühestens, wenn Ihnen diese Belehrung über Ihr Widerrufsrecht ausgehändigt worden ist, jedoch nicht bevor Sie die von uns gegengezeichnete Ausfertigung des Darlehensvertrages erhalten haben.
Zur Wahrung der Frist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs. Im Falle des Widerrufs kommen auch die finanzierten verbundenen Geschäfte nicht wirksam zustande. … Die vorstehende Belehrung habe/n ich/wir zur Kenntnis genommen."
3
Auf derselben Seite der Widerrufsbelehrung befindet sich der weitere , gesondert zu unterschreibende Abschnitt, der ebenfalls vom Kläger unterschrieben wurde: "Jeder Darlehensnehmer erhält eine Mehrfertigung der Widerrufsbelehrung. Der Empfang wird hiermit bestätigt."
4
Nach Gegenzeichnung des Darlehensvertrages am 15. August 2000 erhielt der Kläger eine Vertragsausfertigung; auf dessen Weisung zahlte die Beklagte die Darlehensvaluta an den Treuhänder aus.
5
Mit Schreiben vom 31. Januar 2005 widerrief der Kläger den Darlehensvertrag mit der Behauptung, zur Abgabe der Darlehensvertragserklärung aufgrund einer Haustürsituation bestimmt worden zu sein. Seine Klage stützt er jedoch vorrangig auf die Unwirksamkeit des Darlehensvertrages wegen fehlender Gesamtbetragsangabe. Auf jeden Fall schulde er deshalb nach § 6 Abs. 2 Satz 2 VerbrKrG in der bis zum 30. September 2000 geltenden Fassung (im Folgenden: aF) lediglich den gesetzlichen Zinssatz von 4%.
6
Unter Berufung darauf nimmt er die Beklagte auf Rückzahlung der auf das Darlehen geleisteten Zahlungen abzüglich der Fondsausschüttungen in Höhe von 4.991,60 € nebst Zinsen Zug um Zug gegen Abtre- tung der Fondsbeteiligung in Anspruch. Außerdem begehrt er die Feststellung , dass der Beklagten aus dem Darlehensvertrag keine Ansprüche mehr zustehen. Hilfsweise verlangt er wegen der fehlenden Gesamtbetragsangabe im Darlehensvertrag die Feststellung, dass er der Beklagten aus dem Darlehensvertrag bis zum Vertragsende Zinsen in Höhe von nicht mehr als 4% p.a. schulde. Die Beklagte erhebt die Einrede der Verjährung und wendet unter anderem ein, der Kläger müsste sich weitere Fondsausschüttungen anrechnen lassen.
7
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung des Klägers hat das Berufungsgericht der Klage stattgegeben. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihren Klageabweisungsantrag weiter.

Entscheidungsgründe:


8
Die Revision ist teilweise begründet. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und - unter Abänderung des landgerichtlichen Urteils - zur Verurteilung der Beklagten nach dem von dem Kläger in der Berufungsinstanz hilfsweise gestellten Feststellungsantrag.

I.


9
Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung im Wesentlichen ausgeführt:
10
Dem Kläger stehe kein Rückzahlungsanspruch wegen Nichtigkeit des Darlehensvertrages nach § 6 Abs. 1 VerbrKrG aF zu. Eine mögliche Nichtigkeit des Vertrages wegen fehlender Gesamtbetragsangabe sei nach § 6 Abs. 2 VerbrKrG aF geheilt worden, weil die Auszahlung der Darlehensvaluta auf Weisung des Klägers erfolgt sei. Der Kläger könne sein Begehren auch nicht im Wege des Rückforderungsdurchgriffs auf einen Schadensersatzanspruch gegen die Fondsinitiatoren stützen, weil er eine arglistige Täuschung seitens der Fondsinitiatoren oder Gründungsgesellschafter nicht dargetan habe. Schließlich stehe dem Kläger auch kein Schadensersatzanspruch wegen einer vorsätzlichen Verletzung vorvertraglicher Aufklärungspflichten durch den Vermittler zu. Dessen Äußerung, die Kapitalanlage trage sich durch die Ausschüttungen und steuerliche Ersparnisse selbst, habe lediglich werbenden Charakter. Dass die Mieterträge der Fondsobjekte hinter den Prospektangaben zurückbleiben könnten , sei ein allgemein bekanntes Risiko. Auf die fehlende Veräußerbarkeit der Fondsbeteiligung habe der Vermittler im Jahr 2000 noch nicht hinweisen müssen. Die erstmalig in der Berufungsverhandlung aufgestellte Behauptung des Klägers, der Vermittler habe ihm die jederzeitige Veräußerbarkeit zugesichert, sei gemäß § 531 Abs. 2 Nr. 3 ZPO nicht zu berücksichtigen.
11
Der Kläger habe aber seine Darlehensvertragserklärung nach § 1 Abs. 1 HWiG in der bis zum 30. September 2000 geltenden Fassung (im Folgenden: aF) wirksam widerrufen. Der Vertragsabschluss beruhe auf einem Hausbesuch des Vermittlers. Der Kläger habe den Vertrag noch im Januar 2005 widerrufen können, weil die Widerrufsbelehrung fehlerhaft sei und daher die Widerrufsfrist nicht in Lauf gesetzt habe. Zwar führe der Zusatz, dass auch die finanzierten verbundenen Geschäfte im Falle eines Widerrufs nicht zustande kämen, nicht zur Fehlerhaftigkeit der Belehrung.
Dagegen genüge die Erklärung, dass die Widerrufsfrist frühestens beginne , wenn die Belehrung über das Widerrufsrecht ausgehändigt worden sei, "jedoch nicht bevor Sie die von uns gegengezeichnete Ausfertigung des Darlehensvertrages erhalten haben", nicht den gesetzlichen Anforderungen des § 2 Abs. 1 Satz 2 HWiG aF. Die Widerrufsfrist habe nach dieser Vorschrift - unabhängig vom Erhalt einer Ausfertigung des Darlehensvertrages - mit der Aushändigung einer Belehrung an den Verbraucher begonnen. Die Belehrung der Beklagten sei somit inhaltlich unzutreffend gewesen. Aufgrund dessen könne der Kläger von der Beklagten die Rückabwicklung des gesamten Geschäfts verlangen, weil Fondsbeitritt und Darlehensvertrag ein verbundenes Geschäft darstellten. Das erstmals in der Berufungsverhandlung erfolgte Vorbringen der Beklagten, dem Kläger seien höhere als die von ihm in Abzug gebrachten Ausschüttungen zugeflossen , könne gemäß § 531 Abs. 2 Nr. 3 ZPO nicht zugelassen werden.

II.


12
Diese Ausführungen halten rechtlicher Überprüfung in einem entscheidenden Punkt nicht stand.
13
1. Allerdings hat das Berufungsgericht zu Recht in dem Zusatz, dass im Falle des Widerrufs der Darlehensvertragserklärung auch "die finanzierten verbundenen Geschäfte" nicht wirksam zustande kommen, keine unzulässige andere Erklärung gemäß § 2 Abs. 1 Satz 3 HWiG aF gesehen. Dies ist nach der Rechtsprechung des Senats zu verneinen, wenn - was nach den nicht angegriffenen, fehlerfreien Feststellungen des Berufungsgerichts hier der Fall ist - der Fondsbeitritt und der seiner Finanzierung dienende Darlehensvertrag ein verbundenes Geschäft i.S. des § 9 Abs. 1 VerbrKrG bilden (BGHZ 172, 157, Tz. 11 ff.; Urteil vom 13. Januar 2009 - XI ZR 118/08, WM 2009, 350, Tz. 26 m.w.N.). Dass der mit dem Darlehensvertrag verbundene Vertrag in dem Zusatz zur Widerrufsbelehrung nicht konkret bezeichnet ist, ist unschädlich; auf die genaue rechtliche Qualifikation und Bezeichnung des verbundenen Anlagegeschäfts kommt es nicht entscheidend an (Senatsurteil vom 13. Januar 2009 aaO). Da die Darlehensvaluta nach dem Darlehensvertrag zur Finanzierung des Fondsanteils gewährt wurde, war für den Kläger klar, dass mit dem verbundenen Geschäft nur die treuhänderische Fondsbeteiligung gemeint sein konnte.
14
2. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts entspricht aber die dem Kläger erteilte Widerrufsbelehrung auch den gesetzlichen Anforderungen des § 2 Abs. 1 Satz 2 HWiG aF.
15
a) Der mit dem Widerrufsrecht bezweckte Schutz des Verbrauchers erfordert eine umfassende, unmissverständliche und für den Verbraucher eindeutige Belehrung. Der Verbraucher soll dadurch nicht nur von seinem Widerrufsrecht Kenntnis erlangen, sondern auch in die Lage versetzt werden , dieses auszuüben. Er ist deshalb auch über den Beginn der Widerrufsfrist eindeutig zu informieren. Um die vom Gesetz bezweckte Verdeutlichung des Rechts zum Widerruf nicht zu beeinträchtigen, darf die Widerrufsbelehrung grundsätzlich keine anderen Erklärungen enthalten. Zulässig sind diesem Zweck entsprechend allerdings Ergänzungen, die ihren Inhalt verdeutlichen (BGH, Urteil vom 4. Juli 2002 - I ZR 55/00, WM 2002, 1989, 1991 m.w.N.). Hierzu gehört etwa der Zusatz in einer Widerrufsbelehrung , dass im Falle des Widerrufs einer Darlehensvertragserklärung auch der verbundene Kaufvertrag nicht wirksam zustande kommt (BGHZ 172, 157, Tz. 14 ff.; Urteil vom 11. März 2008 - XI ZR 317/06, WM 2008, 828, Tz. 14 ff.). Nicht zulässig sind Erklärungen, die einen eigenen Inhalt aufweisen und weder für das Verständnis noch für die Wirksamkeit der Widerrufsbelehrung von Bedeutung sind und deshalb von ihr ablenken (BGH, Urteile vom 8. Juli 1993 - I ZR 202/91, WM 1993, 1840, 1841 und vom 4. Juli 2002 - I ZR 55/00, WM 2002, 1989, 1991) oder aber gemessen am Haustürwiderrufsgesetz einen unrichtigen Inhalt haben, wie etwa der Zusatz, der Widerruf gelte als nicht erfolgt, wenn das Darlehen nicht binnen zwei Wochen zurückgezahlt werde (BGHZ 172, 157, Tz. 13 m.w.N.).
16
b) Nach diesen Maßstäben ist die dem Kläger erteilte Widerrufsbelehrung über den Beginn der Widerrufsfrist nicht unwirksam. Wie der Senat mit Urteil vom 13. Januar 2009 (XI ZR 118/08, WM 2009, 350, Tz. 15 ff.) für eine gleichlautende Widerrufsbelehrung im Einzelnen ausgeführt hat, ist die im Vergleich zu § 2 Abs. 1 Satz 2 HWiG aF von den Parteien vereinbarte Verlängerung der Widerrufsfrist wirksam. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts ist danach insbesondere der Zusatz, wonach die Widerrufsfrist nicht vor Erhalt der von der Beklagten gegengezeichneten Ausfertigung des Darlehensvertrages beginnt, unschädlich, weil das dadurch bewirkte Hinausschieben des Beginns der Widerrufsfrist dem Interesse des Kunden entspricht (Senat, aaO, Tz. 17 f.). Weiter verstößt der Formulierungszusatz "frühestens" nicht gegen das Deutlichkeitsgebot des § 2 Abs. 1 Satz 2 HWiG aF (Senat, aaO, Tz. 19).
17
3. Schließlich ist die Widerrufserklärung auch nicht deshalb fehlerhaft , weil sie im unteren Teil des Formulars eine vom Kläger zu unterzeichnende Empfangsbestätigung enthält. Wie der Senat mit Urteil vom 13. Januar 2009 (XI ZR 118/08, WM 2009, 350, Tz. 23 ff.) für eine gleichlautende Widerrufsbelehrung im Einzelnen ausgeführt hat, stellt die Empfangsbestätigung im Verhältnis zur Widerrufsbelehrung keine andere Er- klärung i.S. des § 2 Abs. 1 Satz 3 HWiG aF, sondern eine eigenständige Erklärung dar. Widerrufsbelehrung und Empfangsbestätigung sind horizontal und räumlich deutlich voneinander getrennt; der Charakter zweier eigenständiger Erklärungen wird durch die jeweils gesondert zu leistenden Unterschriften deutlich. Unter diesen Umständen ist die Empfangsbestätigung nicht geeignet, dem Verbraucher die Voraussetzungen und Folgen seines Widerrufsrechts zu verschleiern oder ihn in sonstiger Weise von der Ausübung des Widerrufsrechts abzuhalten.
18
4. Die einwöchige Widerrufsfrist begann danach mit Erhalt der von der Beklagten gegengezeichneten Ausfertigung des Darlehensvertrags und war bei Ausübung des Widerrufsrechts durch den Kläger am 31. Januar 2005 bereits abgelaufen.

III.


19
Das angefochtene Urteil war demnach aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Da die Sache zur Endentscheidung reif ist, hatte der Senat in der Sache selbst zu entscheiden (§ 563 Abs. 3 ZPO) und auf den Hilfsantrag des Klägers die Feststellung auszusprechen, dass der Kläger der Beklagten aus dem zwischen ihnen geschlossenen Darlehensvertrag bis zum Vertragsende Zinsen in Höhe von nicht mehr als 4% p.a. schuldet.
20
Der formularmäßige Darlehensvertrag weist lediglich den für die Zeit der Zinsfestschreibung berechneten Teilbetrag aus. Damit fehlt es nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats bei der hier vorliegenden sogenannten unechten Abschnittsfinanzierung an der erforderlichen Gesamtbetragsangabe gemäß § 4 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 b Satz 2 VerbrKrG aF (BGHZ 159, 270, 274 ff. und Urteil vom 9. Mai 2006 - XI ZR 119/05, WM 2006, 1243, 1246 m.w.N.). Aufgrund dessen schuldet der Kläger der Beklagten statt des vereinbarten Vertragszinses für die gesamte Vertragslaufzeit , nicht nur für die Zinsfestschreibungsperiode, lediglich den gesetzlichen Zinssatz von 4% p.a. (Senatsurteil vom 14. September 2004 - XI ZR 11/04, WM 2004, 2306, 2309).
21
Im Übrigen waren die Klage abzuweisen und die weitergehenden Rechtsmittel zurückzuweisen.
Wiechers Joeres Mayen
Ellenberger Grüneberg
Vorinstanzen:
LG Essen, Entscheidung vom 20.07.2006 - 6 O 393/05 -
OLG Hamm, Entscheidung vom 18.06.2008 - 31 U 313/06 -

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
XI ZR 47/08 Verkündet am:
13. Januar 2009
Herrwerth,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 13. Januar 2009 durch den Vorsitzenden Richter
Dr. h.c. Nobbe, den Richter Dr. Joeres, die Richterin Mayen und die
Richter Dr. Grüneberg und Maihold

für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten und die Anschlussrevision des Klägers wird das Urteil des 31. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 12. Dezember 2007 aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung , auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


1
Der Kläger begehrt die Rückabwicklung eines Darlehens, das ihm die Beklagte, eine Bank, zur Finanzierung der Beteiligung an einem geschlossenen Immobilienfonds gewährt hat.
2
Der Kläger, ein damals 28 Jahre alter Elektroinstallateur, wurde im Februar 2000 in seiner Wohnung von einem Vermittler geworben, sich über einen Treuhänder an dem geschlossenen Immobilienfonds "S. GbR" (nachfolgend: Fonds) zu beteiligen. Zur Finanzierung des Fondsbeitritts schloss er mit der Beklagten am 16. Februar/30. März 2000 einen Vertrag über ein tilgungsfreies Darlehen in Höhe von 83.044,44 DM zu einem bis zum 28. Februar 2005 festgeschriebenen effektiven Jahreszins von 8,68%. Die Gesamtlaufzeit des Darlehens ist mit maximal 20 Jahren, der Gesamtbetrag aller Zahlungen bis zum Ende der Zinsbindung mit 24.798 DM angegeben. Als Kreditsicherheiten sieht der Darlehensvertrag unter anderem die Verpfändung des Fondsanteils und die Abtretung einer Kapitallebensversicherung vor. Dem Darlehensvertrag auf einer besonderen Seite beigefügt war eine von dem Kläger gesondert unterschriebene Widerrufsbelehrung nach dem Haustürwiderrufsgesetz, die unter anderem folgenden Inhalt hat: "Sie können Ihre auf den Abschluss dieses Darlehensvertrages gerichtete Willenserklärung binnen einer Frist von einer Woche … schriftlich widerrufen. Der Lauf der Frist beginnt frühestens, wenn Ihnen diese Belehrung über Ihr Widerrufsrecht ausgehändigt worden ist, jedoch nicht bevor Sie die von uns gegengezeichnete Ausfertigung des Darlehensvertrages erhalten haben.
Zur Wahrung der Frist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs. Im Falle des Widerrufes kommen auch die finanzierten verbundenen Geschäfte nicht wirksam zustande.
Die vorstehende Belehrung habe/n ich/wir zur Kenntnis genommen."
3
Auf derselben Seite der Widerrufsbelehrung befindet sich der weitere , gesondert zu unterschreibende Abschnitt, der ebenfalls von dem Kläger unterschrieben wurde: "Jeder Darlehensnehmer erhält eine Mehrfertigung der Widerrufsbelehrung. Der Empfang wird hiermit bestätigt."
4
Ferner unterzeichnete der Kläger eine dem Darlehensvertrag beigefügte "Besondere Erklärung", in der die Beklagte den Kläger über das sog. Aufspaltungsrisiko informierte und ihn unter anderem darauf hinwies , dass er den Kredit "unabhängig von dem finanzierten Geschäft und seinen Risiken" zurückzuzahlen habe und sie - die Beklagte - sich weder in den Vertrieb eingeschaltet noch sonst gemeinsam mit den Fondsinitiatoren gegenüber dem Kläger aufgetreten sei. Nach Gegenzeichnung des Darlehensvertrages übersandte die Beklagte dem Kläger eine Vertragsausfertigung und valutierte das Darlehen.
5
Mit Schreiben vom 5. Dezember 2005 widerrief der Kläger den Darlehensvertrag mit der Behauptung, zur Abgabe der Darlehensvertragserklärung aufgrund einer Haustürsituation bestimmt worden zu sein. Außer der Unwirksamkeit des Darlehensvertrages macht er geltend, der Vermittler habe unter anderem wahrheitswidrig behauptet, er könne aus dem Fonds jederzeit aussteigen. Überdies fehle im Darlehensvertrag die erforderliche Gesamtbetragsangabe, so dass er nach § 6 Abs. 2 Satz 2 VerbrKrG in der bis zum 30. September 2000 geltenden Fassung (im Folgenden : a.F.) lediglich den gesetzlichen Zinssatz von 4% schulde.
6
Unter Berufung darauf nimmt er die Beklagte auf Rückzahlung der auf das Darlehen geleisteten Zahlungen abzüglich der Fondsausschüttungen in Höhe von 10.219,84 € nebst Zinsen und auf Rückübertragung der Lebensversicherung sowie Aushändigung der Originalpolice Zug um Zug gegen Abtretung der Fondsbeteiligung in Anspruch. Außerdem begehrt er die Feststellung, dass der Beklagten aus dem Darlehensvertrag keine Ansprüche mehr zustehen und sie sich mit der Annahme seines Angebots zur Abtretung der Fondsbeteiligung in Verzug befinde. Hilfsweise begehrt er wegen der nach seiner Meinung fehlenden Gesamtbetragsangabe im Darlehensvertrag die Rückzahlung überzahlter Zinsen in Höhe von 8.894,18 € nebst Zinsen und die Feststellung, aus dem Darlehensvertrag ab dem 1. Oktober 2005 bis zum Vertragsende nur den gesetzlichen Zinssatz von 4% zu schulden. Für den Fall, dass die an die Beklagte abgetretene Lebensversicherung nicht der Tilgung des Darlehens diene, begehrt er äußerst hilfsweise die Erstattung der geleisteten Versicherungsprämien in Höhe von 6.748,99 € nebst Zinsen und die Freistellung der von ihm ab 1. Juni 2006 geschuldeten Versicherungsprämien. Die Beklagte erhebt die Einrede der Verjährung.
7
Das Landgericht hat der Klage mit den Hauptanträgen bis auf einen Teil des Zahlungsanspruchs stattgegeben. Die dagegen gerichtete Berufung des Klägers hat das Berufungsgericht zurückgewiesen. Auf die Berufung der Beklagten hat es den Zahlungsanspruch in Höhe der erzielten Steuervorteile von 7.228,78 € auf 2.990,63 € nebst Zinsen vermindert und die Klage insoweit abgewiesen sowie die weitergehende Berufung zurückgewiesen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihren Klageabweisungsantrag mit der - bereits in der Berufung erfolgten - Einschränkung weiter, dass sie die Feststellung, der Kläger schulde ihr aus dem Darlehensvertrag ab dem 1. Januar 2003 bis zum Ende des Darlehensverhältnisses Zinsen in Höhe von nicht mehr als 4% p.a., hinnimmt. Der Kläger begehrt mit seiner Anschlussrevision auch Zahlung, soweit das Berufungsgericht die Klageforderung um die ihm zugeflossenen Steuervorteile gekürzt hat.

Entscheidungsgründe:


8
Die Revision der Beklagten und die Anschlussrevision des Klägers sind begründet; sie führen zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.

I.


9
Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung im Wesentlichen ausgeführt:
10
Dem Kläger stehe ein Anspruch aus § 3 Abs. 1 HWiG in der bis zum 30. September 2000 geltenden Fassung (im Folgenden: a.F.) auf Rückzahlung geleisteter Zinsraten in Höhe von nur 2.990,63 € nebst Zinsen zu. Er habe seine Darlehensvertragserklärung nach § 1 Abs. 1 HWiG a.F. wirksam widerrufen. Der Vertragsabschluss beruhe auf einem Hausbesuch des Vermittlers. Der Kläger habe den Vertrag noch im Dezember 2005 widerrufen können, weil die Widerrufsbelehrung fehlerhaft sei und daher die Widerrufsfrist nicht in Lauf gesetzt habe. Zwar führe der Zusatz, dass auch die finanzierten Geschäfte im Falle eines Widerrufs nicht zustande kommen, nicht zur Fehlerhaftigkeit der Belehrung. Diese genüge den Anforderungen aber nicht, weil der Fristbeginn nicht eindeutig bestimmt sei. Der Zusatz "frühestens" verstoße gegen das Deutlichkeitsgebot. Der Hinweis auf den Fristbeginn ab Erhalt der gegengezeichneten Ausfertigung sei überdies rechtlich unzutreffend. Aufgrund dessen könne der Kläger von der Beklagten die Rückabwicklung des gesamten Geschäfts verlangen, weil Fondsbeitritt und Darlehensvertrag ein verbundenes Geschäft darstellten. Allerdings müsse sich der Kläger auf seinen Rückgewähranspruch die erzielten Steuervorteile anrechnen lassen. Im Rahmen der Rückabwicklung des Darlehensvertrages nach § 3 Abs. 1 HWiG a.F. sei die Beklagte ferner zur Rückabtretung der Lebensversicherung und der Aushändigung der Originalpolice verpflichtet.

II.


11
A. Revision der Beklagten
12
Die Revision der Beklagten hat Erfolg. Die Ausführungen des Berufungsgerichts halten rechtlicher Überprüfung in einem entscheidenden Punkt nicht stand.

13
1. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts entspricht die dem Kläger erteilte Widerrufsbelehrung den gesetzlichen Anforderungen des § 2 Abs. 1 Satz 2 HWiG a.F.
14
a) Der mit dem Widerrufsrecht bezweckte Schutz des Verbrauchers erfordert eine umfassende, unmissverständliche und für den Verbraucher eindeutige Belehrung. Der Verbraucher soll dadurch nicht nur von seinem Widerrufsrecht Kenntnis erlangen, sondern auch in die Lage versetzt werden, dieses auszuüben. Er ist deshalb auch über den Beginn der Widerrufsfrist eindeutig zu informieren. Um die vom Gesetz bezweckte Verdeutlichung des Rechts zum Widerruf nicht zu beeinträchtigen, darf die Widerrufsbelehrung grundsätzlich keine anderen Erklärungen enthalten. Zulässig sind diesem Zweck entsprechend allerdings Ergänzungen, die ihren Inhalt verdeutlichen (BGH, Urteil vom 4. Juli 2002 - I ZR 55/00, WM 2002, 1989, 1991 m.w.Nachw.). Hierzu gehört etwa der Zusatz in einer Widerrufsbelehrung, dass im Falle des Widerrufs einer Darlehensvertragserklärung auch der verbundene Kaufvertrag nicht wirksam zustande kommt (Senat BGHZ 172, 157, 162 ff. Tz. 14 ff.; Urteil vom 11. März 2008 - XI ZR 317/06, WM 2008, 828, 829 Tz. 14 ff.). Nicht zulässig sind Erklärungen, die einen eigenen Inhalt aufweisen und weder für das Verständnis noch für die Wirksamkeit der Widerrufsbelehrung von Bedeutung sind und deshalb von ihr ablenken (BGH, Urteile vom 8. Juli 1993 - I ZR 202/91, WM 1993, 1840, 1841 und vom 4. Juli 2002 - I ZR 55/00, WM 2002, 1989, 1991) oder aber gemessen am Haustürwiderrufsgesetz einen unrichtigen Inhalt haben, wie etwa der Zusatz, der Widerruf gelte als nicht erfolgt, wenn das Darlehen nicht binnen zwei Wochen zurückgezahlt werde (Senat BGHZ 172, 157, 161 f. Tz. 13 m.w.Nachw.).
15
b) Nach diesen Maßstäben ist die dem Kläger erteilte Widerrufsbelehrung über den Beginn der Widerrufsfrist nicht unwirksam.
16
aa) Der Hinweis auf den Beginn der Widerrufsfrist ist Teil des gedruckten Textes und stellt sich nach der gesamten Gestaltung des Vertragsvordruckes als "vorformuliert" im Sinne des § 1 AGBG dar. Als Teil der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten muss der Hinweis danach beurteilt werden, welche Bedeutung ihm aus der Sicht des üblicherweise angesprochenen Kundenkreises unter Abwägung der beiderseitigen Interessen zukommt (vgl. BGH, Urteil vom 30. Juni 1982 - VIII ZR 115/81, WM 1982, 1027, 1028). Aus der Sicht der hier interessierenden durchschnittlichen Kunden sollte die Widerrufsfrist frühestens mit der Aushändigung der Widerrufsbelehrung beginnen, nicht jedoch vor Erhalt der von der Beklagten gegengezeichneten Darlehensvertragsurkunde.
17
bb) Der hierdurch hinausgeschobene Beginn der Widerrufsfrist stimmt zwar mit dem Wortlaut des § 2 Abs. 1 Satz 2 HWiG a.F., nach dem für den Fristbeginn die Aushändigung der schriftlichen Widerrufsbelehrung maßgeblich ist, nicht überein. Dies ist aber unschädlich. Mit der Unterschrift unter die Widerrufsbelehrung haben die Parteien zugleich eine Verlängerung der Widerrufsfrist vereinbart, was - weil zugunsten des Verbrauchers - zulässig ist (vgl. MünchKommBGB/Masuch 5. Aufl. § 355 Rdn. 4; MünchKommBGB/Ulmer 3. Aufl. § 5 HWiG Rdn. 16; Palandt/Grüneberg, BGB 68. Aufl. § 355 Rdn. 2, 11; Palandt/Putzo, BGB 59. Aufl. § 1 HWiG Rdn. 2; Staudinger/Kaiser, BGB Neubearbeitung 2004 § 355 Rdn. 65; Staudinger/O. Werner, BGB Neubearbeitung 1998 § 5 HWiG Rdn. 38; Erman/Saenger, BGB 10. Aufl. § 5 HWiG Rdn. 6; Bülow, Verbraucherkreditgesetz 4. Aufl. § 7 Rdn. 88). Das Hinausschieben des Beginns der Widerrufsfrist entspricht dem Interesse des Kunden, weil erst dann für ihn klar ist, dass der Vertrag zustande gekommen ist. Dass die Verlängerung der Widerrufsfrist und die Belehrung über diese in einem Akt zusammenfallen, berührt die Ordnungsgemäßheit der Belehrung nicht.
18
Für die Wirksamkeit der Vereinbarung über den Beginn der Widerrufsfrist spricht wesentlich, dass der Verbraucher bei einem Verbraucherdarlehensvertrag andernfalls stets zwei Widerrufsbelehrungen mit einem unterschiedlichen Fristbeginn erhalten müsste. Auch wenn in § 7 Abs. 2 Satz 2 VerbrKrG a.F. - anders als noch in § 1b Abs. 2 Satz 2 i.V. mit § 1a Abs. 2 AbzG und nunmehr wieder in § 355 Abs. 2 Satz 3 BGB - der Fristbeginn nicht ausdrücklich an die Aushändigung der Vertragsurkunde geknüpft war, setzte der Fristbeginn neben der Aushändigung der Widerrufsbelehrung auch die Übergabe einer Abschrift der Vertragsurkunde i.S. des § 4 Abs. 3 VerbrKrG voraus. Denn der Verbraucher kann die ihm eingeräumte Überlegungsfrist sachgerecht nur wahrnehmen, wenn der Bezugsgegenstand seiner Überlegung, der Kreditvertrag, vorliegt (MünchKommBGB/Ulmer, 3. Aufl. § 7 VerbrKrG Rdn. 24; Palandt/ Heinrichs, BGB 61. Aufl. § 361a Rdn. 15; Staudinger/Kessal-Wulf, BGB Neubearbeitungen 1998 und 2001 § 7 VerbrKrG Rdn. 41; Bülow, Verbraucherkreditgesetz 4. Aufl. § 7 Rdn. 108). Im Anwendungsbereich des Haustürwiderrufsgesetzes dagegen ist die Aushändigung der Vertragsurkunde nicht Voraussetzung für den Beginn der Widerrufsfrist, weil ein in einer Haustürsituation geschlossener Vertrag nicht stets der Schriftform bedarf. Dass diese Rechtslage für den rechtsunkundigen Verbraucher verwirrend ist, liegt auf der Hand. Um dies zu vermeiden, ist ein Gleichlauf der Widerrufsfristen sinnvoll (vgl. Senat BGHZ 172, 157, 163 Tz. 16 zum Hinweis auf die Folgen des Widerrufs für das verbundene Geschäft).
19
cc) Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts verstößt der Formulierungszusatz "frühestens" nicht gegen das Deutlichkeitsgebot des § 2 Abs. 1 Satz 2 HWiG a.F. Aus dem Zusammenhang wird klar, dass für den Fristbeginn die Aushändigung der Belehrung maßgeblich ist, es sei denn, die Darlehensvertragsurkunde wird erst zu einem späteren Zeitpunkt übergeben. Nur dann beginnt die Widerrufsfrist erst mit dem Erhalt der Urkunde. Angesichts dessen ist der Zusatz auch nicht, wie das Berufungsgericht rechtsfehlerhaft gemeint hat, geeignet, die Aufmerksamkeit des Verbrauchers von den übrigen Teilen der Widerrufsbelehrung abzulenken. Entgegen der von der Revisionserwiderung in der mündlichen Verhandlung geäußerten Auffassung wird der Verbraucher durch die Verwendung des Wortes "frühestens" auch nicht über die für den Beginn der Widerrufsfrist maßgeblichen Ereignisse im Unklaren gelassen. In der Widerrufsbelehrung wird der Verbraucher zunächst über die Möglichkeit des Widerrufs seiner auf den Abschluss des Darlehensvertrages gerichteten Willenserklärung binnen einer Frist von einer Woche informiert; der nachfolgende Absatz enthält sodann den Hinweis auf deren Beginn.
20
dd) Gegen die Ordnungsgemäßheit der Belehrung lässt sich auch nicht einwenden, dass die Widerrufsbelehrung - falls die Aushändigung der Darlehensvertragsurkunde erst Wochen oder Monate nach der Belehrung erfolgt - beim Verbraucher in Vergessenheit geraten könnte. In einem solchen Fall ist der Verbraucher bereits nach § 146 BGB nicht mehr an seinen Vertragsantrag gebunden, weil der Unternehmer den Antrag nicht nach § 147 Abs. 2 BGB rechtzeitig angenommen hätte. Vielmehr wäre dessen Annahme gemäß § 150 Abs. 1 BGB als neuer Antrag zu werten, den der Verbraucher annehmen müsste. Über sein Widerrufsrecht müsste er dann erneut belehrt werden, weil sich in diesem Fall die ursprüngliche Belehrung als vorherige Belehrung darstellen würde und unwirksam wäre (vgl. BGH, Urteil vom 4. Juli 2002 - I ZR 55/00, WM 2002, 1989, 1991 m.w.Nachw.).
21
2. Das Berufungsurteil stellt sich entgegen der Auffassung der Revisionserwiderung auch nicht aus anderen Gründen als richtig dar.
22
a) Die Widerrufsbelehrung ist nicht deshalb fehlerhaft, weil sie im unteren Teil des Formulars eine von dem Kläger zu unterzeichnende Empfangsbestätigung enthält. Die Empfangsbestätigung stellt im Verhältnis zur Widerrufsbelehrung keine andere Erklärung i.S. des § 2 Abs. 1 Satz 3 HWiG a.F., sondern eine eigenständige Erklärung dar.
23
aa) Nach § 2 Abs. 1 Satz 3 HWiG a.F. darf die Belehrung keine andere Erklärung enthalten. Dies gebietet aber nicht, dass die Widerrufsbelehrung in einer gesonderten Urkunde enthalten sein muss. Es genügt , wenn sich die Belehrung vom übrigen Vertragstext klar und übersichtlich abhebt und die drucktechnische Gestaltung deutlich erkennen lässt, dass die gesonderte Unterschrift sich auf die Belehrung über das Widerrufsrecht bezieht (vgl. BGHZ 126, 56, 60 f.; MünchKommBGB/ Ulmer 3. Aufl. § 2 HWiG Rdn. 8; Staudinger/O. Werner, BGB Neubearbeitung 1998 § 2 HWiG Rdn. 38; Erman/Saenger, BGB 10. Aufl. § 2 HWiG Rdn. 4). Schließt sich an die Widerrufsbelehrung ein weiterer Text - wie hier eine Empfangsbestätigung - an, kommt es darauf an, ob für den durchschnittlichen Kunden durch die konkrete Ausgestaltung der Vertragsurkunde der Eindruck erweckt wird, es handele sich um eine einheitliche , ihrem Inhalt nach näher bestimmte Widerrufsbelehrung, und deshalb geeignet ist, von der Widerrufsbelehrung als solcher abzulenken (vgl. BGH, Urteil vom 8. Juli 1993 - I ZR 202/91, WM 1993, 1840, 1841).
24
bb) Nach diesen Maßstäben ist die Empfangsbestätigung kein (unzulässiger ) Bestandteil der Widerrufsbelehrung i.S. des § 2 Abs. 1 Satz 3 HWiG a.F., sondern eine eigenständige Erklärung. Widerrufsbelehrung und Empfangsbestätigung sind horizontal räumlich deutlich voneinander getrennt; der Charakter zweier eigenständiger Erklärungen wird durch die jeweils gesondert zu leistenden Unterschriften deutlich (vgl. zur Abgrenzung auch BGHZ 119, 283, 296 ff.; BGH, Urteil vom 8. Juli 1993 aaO; OLG Stuttgart WM 1991, 64, 66 und NJW-RR 1995, 114). Unter diesen Umständen ist die Empfangsbestätigung nicht geeignet, dem Verbraucher die Voraussetzungen und Folgen seines Widerrufsrechts zu verschleiern oder ihn in sonstiger Weise von der Ausübung des Widerrufsrechts abzuhalten.
25
b) Auch der Zusatz, dass im Falle des Widerrufs der Darlehensvertragserklärung auch "die finanzierten verbundenen Geschäfte" nicht wirksam zustande kommen, ist keine unzulässige andere Erklärung gemäß § 2 Abs. 1 Satz 3 HWiG a.F., wenn - was nach den nicht angegriffenen, fehlerfreien Feststellungen des Berufungsgerichts hier der Fall ist - der Fondsbeitritt und der seiner Finanzierung dienende Darlehensvertrag ein verbundenes Geschäft i.S. des § 9 Abs. 1 VerbrKrG bilden (Senat BGHZ 172, 157, 161 ff. Tz. 11 ff.; Senatsurteile vom 11. März 2008 - XI ZR 317/06, WM 2008, 828, 829 Tz. 11 ff. und vom 11. November 2008 - XI ZR 269/06, WM 2009, 65, 66 Tz. 11). Dass der mit dem Darlehensvertrag verbundene Vertrag in dem Zusatz zur Widerrufsbelehrung nicht konkret bezeichnet ist, ist unschädlich; auf die genaue rechtliche Qualifikation und Bezeichnung des verbundenen Anlagegeschäfts kommt es nicht entscheidend an (Senatsurteil vom 11. November 2008 aaO, Tz. 12). Da die Darlehensvaluta nach dem Darlehensvertrag zur Finanzierung des Fondsanteils gewährt wurde, war für den Kläger klar, dass mit dem verbundenen Geschäft nur die treuhänderische Fondsbeteiligung gemeint sein konnte.
26
Anders als die Revisionserwiderung meint, ergibt sich etwas anderes auch nicht aus dem von dem Kläger unterzeichneten Zusatzformular "Besondere Erklärung", in dem die Beklagte auf das sogenannte Aufspaltungsrisiko , d.h. ein unterschiedliches Schicksal von Darlehensvertrag und Fondsbeitritt hinweist. Selbst wenn der Inhalt dieses Formulars beim Kläger Zweifel an seinen Rechten erweckt haben sollte, führt dies nicht zur Unrichtigkeit der Widerrufsbelehrung. Der darin enthaltene zutreffende Zusatz, dass im Falle des Widerrufs auch das finanzierte Geschäft nicht wirksam zustande kommt, ist vielmehr geeignet, solche Zweifel wieder zu zerstreuen und den Verbraucher in die Lage zu versetzen, mit dem Widerruf des Darlehensvertrages auch das verbundene Geschäft zu Fall zu bringen. Bei dieser Sachlage wäre eine Widerrufsbelehrung ohne den Zusatz hinsichtlich des verbundenen Geschäfts sogar eher geeignet gewesen, den Kläger von der Wahrnehmung des Widerrufsrechts abzuhalten (vgl. KG WM 2008, 401, 404).
27
3. Die einwöchige Widerrufsfrist begann danach mit Erhalt der von der Beklagten am 30. März 2000 gegengezeichneten Ausfertigung des Darlehensvertrags und war bei Ausübung des Widerrufsrechts durch den Kläger am 5. Dezember 2005 bereits abgelaufen.
28
B. Anschlussrevision des Klägers
29
Die Anschlussrevision des Klägers hat ebenfalls Erfolg. Das Berufungsgericht hat - aus seiner Sicht konsequent - auf den Rückgewähranspruch des Klägers aus § 3 Abs. 1 Satz 1 HWiG die von ihm erzielten Steuervorteile angerechnet (vgl. hierzu Senat BGHZ 172, 147, 153 ff. Tz. 23 ff.). Dies kann jedoch keinen Bestand haben, weil dem Kläger ein solcher Anspruch mangels rechtzeitiger Widerrufserklärung bereits dem Grunde nach nicht zusteht. Allerdings stützt er sein Klagebegehren auch auf einen Schadensersatzanspruch wegen einer arglistigen Täuschung des Vermittlers. Dazu hat das Berufungsgericht bisher keine Feststellungen getroffen. Ob - falls ein solcher Anspruch besteht - auch in diesem Rahmen die erzielten Steuervorteile anzurechnen sind (vgl. dazu BGH, Urteile vom 17. November 2005 - III ZR 350/04, WM 2006, 174, 175 ff., vom 30. November 2007 - V ZR 284/06, WM 2008, 350, 351 Tz. 11 ff. und vom 6. März 2008 - III ZR 298/05, WM 2008, 725, 729 Tz. 28), bedarf gegebenenfalls ebenfalls noch weiterer Feststellungen durch das Berufungsgericht.

III.


30
Das angefochtene Urteil war demnach aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Da die Sache nicht zur Entscheidung reif ist, war sie zur weiteren Sachaufklärung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO).
31
Das Berufungsgericht wird sich unter dem Gesichtspunkt eines Schadensersatzanspruchs mit der Behauptung des Klägers befassen müssen, er sei vom Vermittler in Bezug auf den Fondsbeitritt arglistig getäuscht worden. Im Falle der Verneinung einer arglistigen Täuschung wird das Berufungsgericht über die Hilfsanträge des Klägers zu befinden haben (dazu Senatsurteil vom 13. Januar 2009 - XI ZR 118/08 m.w.Nachw.).
Nobbe Joeres Mayen
Grüneberg Maihold
Vorinstanzen:
LG Essen, Entscheidung vom 25.09.2006 - 6 O 491/05 -
OLG Hamm, Entscheidung vom 12.12.2007 - 31 U 359/06 -

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.


1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26 27 28

(1) Ist für den Anfang einer Frist ein Ereignis oder ein in den Lauf eines Tages fallender Zeitpunkt maßgebend, so wird bei der Berechnung der Frist der Tag nicht mitgerechnet, in welchen das Ereignis oder der Zeitpunkt fällt.

(2) Ist der Beginn eines Tages der für den Anfang einer Frist maßgebende Zeitpunkt, so wird dieser Tag bei der Berechnung der Frist mitgerechnet. Das Gleiche gilt von dem Tage der Geburt bei der Berechnung des Lebensalters.

Tenor

Auf die Rechtsmittel des Beklagten wird das Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Ravensburg vom 25. Juli 2013 aufgehoben, das Urteil des Amtsgerichts Wangen vom 5. Februar 2013 geändert und unter Zurückweisung seiner weitergehenden Rechtsmittel insgesamt neu gefasst:

Die Klage wird abgewiesen. Auf die Widerklage wird die Klägerin verurteilt, an den Beklagten 97,93 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 30. Juni 2012 zu zahlen. Im Übrigen wird die Widerklage abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz. Von den Kosten des Rechtsstreits zweiter und dritter Instanz tragen die Klägerin 46% und der Beklagte 54%.

Der Streitwert für das Revisionsverfahren wird wie folgt festgesetzt:

Klage:

  538,07 €

Widerklage:
- Zahlungsantrag
- Feststellunganträge zu 3 und 4 je      

  650,00 €
  100,00 € (§ 3 ZPO)

gesamt

1.388,07 €

Von Rechts wegen

Tatbestand

1

Die Klägerin, ein liechtensteinischer Lebensversicherer, fordert von dem Beklagten Zahlung aus einer Kostenausgleichsvereinbarung. Der Beklagte begehrt widerklagend die Rückzahlung geleisteter Beträge. Er stellte am 23. Juli 2010 einen "Antrag auf Fondsgebundene Rentenversicherung/Antrag auf Kostenausgleichsvereinbarung". In dem Abschnitt C betreffend die Kostenausgleichsvereinbarung ist bestimmt, dass die Tilgung der Abschluss- und Einrichtungskosten separat vom Versicherungsvertrag und nicht in Form einer Verrechnung der Kosten mit den Versicherungsbeiträgen erfolgt. Ferner befindet sich dort der fettgedruckte Hinweis:

"Wichtig: Die Auflösung des Versicherungsvertrages führt grundsätzlich nicht zur Beendigung dieser Kostenausgleichsvereinbarung. "

2

Die Abschluss- und Einrichtungskosten sind mit einem Barzahlungspreis von 924 € sowie einem Teilzahlungspreis von 1.143,84 € bei 48 Monatsraten in Höhe von jeweils 23,83 € sowie einem Jahreszins von 12% angegeben. Der monatliche Beitrag für die Rentenversicherung beträgt 50 € und wird in den ersten 48 Monaten um die monatliche Teilzahlung der Abschluss- und Einrichtungskosten vermindert.

3

In Abschnitt E zur Beratungsdokumentation heißt es ferner:

"Ich habe verstanden, dass die Abschluss- und Einrichtungskosten separat vom Versicherungsvertrag getilgt werden. Diese Kosten sind auch im Falle einer Beitragsfreistellung oder Kündigung des Versicherungsvertrages zu tilgen."

4

Unmittelbar über dem Unterschriftsfeld für die Kostenausgleichsvereinbarung findet sich die vorformulierte Erklärung:

"Ich beantrage die unkündbare Kostenausgleichsvereinbarung gemäß dieses Antrages. ... Ich habe die Sicherungsabtretung meiner Leistungsansprüche an die P.     zur Kenntnis genommen.

Mir ist ebenfalls bekannt, dass ich die Kostenausgleichsvereinbarung nicht kündigen kann." (dieser Satz im Original im Fettdruck)

5

Ferner heißt es zum "Widerrufsrecht im Rahmen des Versicherungsvertrages":

"Sie können Ihre Vertragserklärung innerhalb von 30 Tagen ohne Angabe von Gründen in Textform (z.B. Brief, Telefax, E-Mail) gegenüber der P.     AG, I.       straße 56 in R.    , L.              , widerrufen. Die Frist beginnt nach Erhalt der Versicherungspolice, der Vertragsbestimmungen einschließlich der Versicherungsbedingungen, der weiteren Informationen nach § 7 Abs. 1 und 2 des Versicherungsvertragsgesetzes in Verbindung mit den §§ 1 bis 4 der VVG-Informationspflichtenverordnung und dieser Belehrung jeweils in Textform. Zur Wahrung der Widerrufsfrist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs.

Widerrufsfolgen: Im Falle eines wirksamen Widerrufs endet der ggf. bereits bestehende Versicherungsschutz, und wir erstatten Ihnen unverzüglich, spätestens 30 Tage nach Zugang des Widerrufs, den Rückkaufswert nach § 169 Versicherungsvertragsgesetz, mindestens jedoch die bisher gezahlten Beiträge. Die Abschluss- und Einrichtungskosten des Versicherungsvertrages bezahlen Sie durch die ebenfalls mit uns geschlossene Kostenausgleichsvereinbarung. Die beiden Verträge bilden damit eine wirtschaftliche Einheit. Widerrufen Sie den Versicherungsvertrag wirksam, sind Sie daher auch an die Kostenausgleichsvereinbarung nicht mehr gebunden, die damit auch endet. Wenn Sie im Zeitpunkt des Widerrufs die Forderung aus der Kostenausgleichsvereinbarung bereits ganz oder teilweise beglichen haben, erstatten wir Ihnen den gezahlten Betrag."

6

Schließlich ist zum Widerrufsrecht im Rahmen der Kostenausgleichsvereinbarung bestimmt:

"Sie können Ihre Vertragserklärung innerhalb von 30 Tagen ohne Angabe von Gründen in Textform (z.B. Brief, Fax, E- Mail) gegenüber der P.      AG, I.       straße 56 in R.    , L.              , widerrufen. Die Frist beginnt nach Erhalt der Vertragsurkunde der Kostenausgleichsvereinbarung, der Durchschrift des Antrages und dieser Belehrung in Textform. Zur Wahrung der Widerrufsfrist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs.

Widerrufsfolgen: Mit der Kostenausgleichsvereinbarung bezahlen Sie die Abschluss- und Einrichtungskosten des ebenfalls mit uns geschlossenen Versicherungsvertrages. Die beiden Verträge bilden damit eine wirtschaftliche Einheit. Daher, und weil Ihnen in Bezug auf den Versicherungsvertrag ein Widerrufsrecht zusteht, ist dieser zu widerrufen, wobei ein wirksamer Widerruf neben dem Versicherungsschutz auch die Kostenausgleichsvereinbarung beendet. Widerrufen Sie dennoch die Kostenausgleichsvereinbarung, so gilt dies als Widerruf des Versicherungsvertrages, wobei ein wirksamer Widerruf neben dem Versicherungsschutz auch die Kostenausgleichsvereinbarung beendet. Bezüglich der weiteren Rechtsfolgen verweisen wir auf die oben stehenden Widerrufsfolgen in der Belehrung zum Widerrufsrecht im Rahmen des Versicherungsvertrages, die Sie bitte erneut zur Kenntnis nehmen. "

7

Die dem Vertrag zugrunde liegenden Bedingungen für die Kostenausgleichsvereinbarung der Klägerin bestimmen unter anderem:

"§ 1 Gegenstand der Kostenausgleichsvereinbarung

(...)

(2) Das Zustandekommen des vorliegenden Vertrages ist abhängig vom Zustandekommen des genannten Versicherungsvertrages. Ein Versicherungsvertrag kommt grundsätzlich mit der Annahme des Versicherungsantrags durch den Versicherer und mit dem Verstreichen der dem Versicherungsnehmer gesetzlich eingeräumten Widerrufsfrist von 30 Tagen zustande.

(3) Die Auflösung des betreffenden Versicherungsvertrages führt grundsätzlich nicht zur Beendigung dieses Vertragsverhältnisses.

§ 6 Vertragsbeendigung

(1) Dieser Vertrag endet mit dem vertraglich vereinbarten Ablauf des betreffenden Versicherungsvertrages, soweit der Tilgungsplan die Ablaufzeit des Versicherungsvertrages angemessen berücksichtigt hat.

(2) Andere Aufhebungsgründe des Versicherungsvertrages führen - bis auf den Widerruf des Versicherungsvertrages -grundsätzlich nicht automatisch zur Beendigung dieses Vertrages; ... "

8

Der Beklagte zahlte auf die Kostenausgleichsvereinbarung von September 2010 bis September 2011 13 Raten in Höhe von je 23,83 €, insgesamt 309,79 €. Ab 30. September 2011 stellte er die Zahlungen ein. Mit Schreiben vom 14. Januar 2012 erklärte er die Kündigung und mit anwaltlichem Schreiben vom 30. Mai 2012 den Widerruf seiner auf Abschluss der Rentenversicherung und der Kostenausgleichsvereinbarung gerichteten Willenserklärung. Die Klägerin hat mit der Klage Zahlung von 547,48 € begehrt. Die Klageforderung errechnet sich - rechnerisch richtig - wie folgt:

Abschluss- und Einrichtungskosten                       

924,60 €

zuzügl. Zinsen

118,91 €

abzügl. Rückkaufswert

195,65 €

abzügl. Teilzahlungen

309,79 €

gesamt

538,07 €

9

Das Amtsgericht hat den Beklagten verurteilt, an die Klägerin 538,07 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 3. Februar 2012 sowie außergerichtliche Kosten in Höhe von 60,20 € zu zahlen. Die Berufung des Beklagten einschließlich der von ihm im Berufungsverfahren erhobenen Widerklage, mit der er in der Hauptsache Zahlung von 650 € sowie eine Verurteilung der Klägerin b e-gehrt hat, ihn von sämtlichen Verpflichtungen aus der fondsgebundenen Rentenversicherung und der Kostenausgleichsvereinbarung freizustellen sowie festzustellen, dass die Klägerin sich mit dieser Leistung in Verzug befindet, ist erfolglos geblieben. Hiergegen richtet sich seine Revision, mit der er seine Schlussanträge in der Berufungsinstanz - ohne denjenigen auf Feststellung des Verzuges der Klägerin - mit der Maßgabe weiter verfolgt, dass mit den Anträgen zu 3 und 4 die Feststellung begehrt wird, dass der Klägerin aus den betreffenden Verträgen keine Rechte gegen den Beklagten mehr zustehen.

Entscheidungsgründe

10

Die Revision ist teilweise begründet.

11

I. Das Berufungsgericht ist von einer Wirksamkeit der Kostenausgleichsvereinbarung ausgegangen und hat angenommen, dass der Zahlungsanspruch der Klägerin nicht durch den Widerruf der Kostenausgleichsvereinbarung erloschen sei. Auch ein Widerruf der fondsgebundenen Rentenversicherung scheide aus. Eine Nichtigkeit der Vereinbarung in (analoger) Anwendung von § 169 Abs. 5 Satz 2 VVG komme nicht in Betracht. Hieraus ergebe sich die Berechtigung der Klage und die Unbegründetheit der Widerklage hinsichtlich des Zahlungsantrags. Die weiteren Widerklageanträge seien mangels Feststellungsinteresses unzulässig.

12

II. Das hält rechtlicher Nachprüfung in einem wesentlichen Punkt nicht stand.

13

1. Wie der Senat bereits in seinen - vergleichbare Sachverhalte betreffenden - Urteilen vom 12. März 2014 entschieden und im Einzelnen begründet hat, verstößt die Kostenausgleichsvereinbarung nicht gegen § 169 Abs. 5 Satz 2, § 171 Satz 1 VVG (IV ZR 295/13, VersR 2014, 567 Rn. 14-22; IV ZR 255/13, juris Rn. 12-20). Auch eine Unwirksamkeit wegen fehlender Transparenz gemäß § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB kommt nicht in Betracht. Dem Versicherungsnehmer wird unmissverständlich vor Augen geführt, dass er die Kostenausgleichsvereinbarung nicht kündigen kann und nur der Widerruf seiner Vertragserklärung zu deren Beendigung führt, nicht dagegen eine Kündigung des Versicherungsvertrages oder der Kostenausgleichsvereinbarung selbst (Senatsurteil vom 12. März 2014 - IV ZR 295/13 aaO Rn. 23-25).

14

2. Dem Beklagten stand allerdings das Recht zu, die Kostenausgleichsvereinbarung zu kündigen, da die vertraglich festgelegte Unabhängigkeit der Kostenausgleichsvereinbarung von einer Auflösung oder Aufhebung des Versicherungsvertrages sowie der ausdrückliche Ausschluss des Kündigungsrechts in der vorgedruckten Formulierung im Antragsformular wegen unangemessener Benachteiligung des Versicherungsnehmers gemäß § 307 Abs. 2 Nr. 2 BGB unwirksam ist (Senatsurteile vom 12. März 2014 - IV ZR 295/13, VersR 2014, 567 Rn. 26-35; IV ZR 255/14, juris Rn. 21-30). Hieran hält der Senat auch in Anbetracht des weiteren Vorbringens der Klägerin fest. Der Senat hat die hierzu von der Klägerin erhobenen Einwände geprüft, sieht indessen keine Veranlassung zu einer Änderung seiner Rechtsprechung.

15

Daraus folgt, dass der Beklagte die Kostenausgleichsvereinbarung mit dem Schreiben vom 14. Januar 2012 wirksam gekündigt hat. Die Klägerin kann daher lediglich noch Zahlung der vier Raten für die Kostenausgleichsvereinbarung von Oktober 2011 bis einschließlich Januar 2012 in Höhe von 95,32 € (4 x 23,83 €) zuzüglich Zinsen in Höhe von 2,40 € verlangen. Hiervon in Abzug zu bringen ist der Rückkaufswert der Rentenversicherung von 195,65 €, so dass zugunsten des Beklagten ein Überschuss von 97,93 € verbleibt. Die Klage ist daher abzuweisen und der Widerklage in Höhe von 97,93 € zuzüglich Zinsen stattzugeben.

16

3. Das weitergehende Rechtsmittel des Beklagten ist demgegenüber unbegründet. Im Ergebnis zu Recht hat das Berufungsgericht angenommen, dass der Beklagte weder seine auf den Abschluss des Versicherungsvertrages noch auf den der Kostenausgleichsvereinbarung gerichtete Willenserklärung wirksam widerrufen hat. Der vom Beklagten mit Schreiben vom 30. Mai 2012 erklärte Widerruf der auf Abschluss des Versicherungsvertrages und der Kostenausgleichsvereinbarung gerichteten Willenserklärungen ist verfristet. Die Widerrufsbelehrungen zum Versicherungsvertrag und zur Kostenausgleichsvereinbarung sind weder aus inhaltlichen noch aus formalen Gründen zu beanstanden. Die Widerrufsbelehrungen im hier zu beurteilenden Fall entsprechen denjenigen, die der Senatsentscheidung vom 14. Mai 2014 (IV ZA 5/14, VersR 2014, 824) zugrunde lagen. Insoweit wird zunächst auf die dortigen Ausführungen Rn. 14-19 verwiesen.

17

a) Ohne Erfolg rügt die Revision, dass die Belehrung zum Beginn des Widerrufsrechts den Hinweis enthält, die Frist beginne "nach Erhalt" der maßgeblichen Unterlagen. Es werde nicht klar, ob die Widerrufsfrist bereits im Zeitpunkt des Erhalts der Unterlagen oder erst zu einem späteren Zeitpunkt beginnen solle. Eine derartige Unklarheit der Widerrufsbelehrung besteht indessen nicht. Der von der Revision herangezogene Vergleich mit dem Urteil des XI. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs vom 28. Juni 2011 (XI ZR 349/10, VersR 2012, 1405) trägt nicht. Dort war eine Belehrung des Inhalts erfolgt, dass die Widerrufsfrist "frühestens" mit Erhalt der Belehrung in Textform beginnt (aaO Rn. 4). Hierzu hat der XI. Zivilsenat ausgeführt, die Verwendung des Wortes "frühestens" sei irreführend, weil sie es dem Verbraucher nicht ermögliche, den Fristbeginn ohne weiteres zu erkennen. Er vermöge ihr lediglich zu entnehmen, dass die Widerrufsfrist "jetzt oder später" beginne, der Beginn des Fristablaufs also gegebenenfalls noch von weiteren Voraussetzungen abhängen solle. Der Verbraucher werde jedoch darüber im Unklaren gelassen, welche etwaigen weiteren Umstände dies seien (aaO Rn. 34).

18

Die Verwendung der Begriffe "nach" und "frühestens" unterscheidet sich jedoch grundlegend voneinander. Während für den Versicherungsnehmer bei der Formulierung "frühestens" unklar bleibt, wann die Frist beginnen soll, wird er hier darauf hingewiesen, dass die Widerrufsfrist nach Erhalt der Versicherungsunterlagen beginnt. Der Versicherungsnehmer kann hieraus entnehmen, dass die Frist zu dem Zeitpunkt beginnt, zu dem er die Unterlagen erhalten hat. Unschädlich ist es demgegenüber, dass kein ausdrücklicher Hinweis auf die Berechnung der Frist gemäß § 187 Abs. 1 BGB erfolgt ist. Es muss insbesondere nicht ausdrücklich darauf hingewiesen werden, dass die Widerrufsfrist erst einen Tag nach Erhalt der Unterlagen zu laufen beginnt. So hat der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs die Belehrung, der Lauf der Frist beginne mit der Aushändigung eines Durchschlages des Bestellscheins mit der schriftlichen Widerrufsbelehrung, für ausreichend erachtet (VII ZR 6/10, BGHZ 187, 97 Rn. 26). Es genüge, dass das den Lauf der Frist auslösende Ereignis in der Belehrung benannt werde. Eine zusätzliche Belehrung auch über den Inhalt der §§ 187 Abs. 1 und 188 Abs. 2 BGB sei nicht notwendig. Nicht zu beanstanden ist ferner die Widerrufsbelehrung "Fristbeginn nach Aushändigung dieser Urkunde" (BGH, Urteil vom 27. April 1994, VIII ZR 223/93, BGHZ 126, 56, 62). Auch der Gesetzgeber verwendet entsprechende Begriffe. Im Muster für die Widerrufsbelehrung zu § 8 Abs. 5 Satz 1 VVG ist geregelt, dass die Frist beginnt, nachdem der Versicherungsnehmer den Versicherungsschein etc. erhalten hat.

19

b) Zu Unrecht meint die Revision ferner, die Widerrufsbelehrung betreffend die Kostenausgleichsvereinbarung sei unzureichend und irreführend, weil nicht klar sei, was mit der dortigen Bezugnahme auf den "Versicherungsvertrag" gemeint sei. Neben dem Vertrag über die fondsgebundene Rentenversicherung ergebe sich aus dem Antragsformular, dass die Klägerin auch ein Produkt mit der Bezeichnung "Kostenausgleich Protect" vertreibe. Hierbei handele es sich um eine Zahlungsausfallversicherung. Es sei damit unklar, ob in der Widerrufsbelehrung zur Kostenausgleichsvereinbarung der Rentenversicherungsvertrag oder die Zahlungsausfallversicherung gemeint sei. Von einer derartigen Unklarheit kann hier indessen keine Rede sein. Ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer wird unter dem Begriff des Versicherungsvertrages denjenigen der fondsgebundenen Rentenversicherung verstehen. Auf diesen und auf die Kostenausgleichsvereinbarung beziehen sich die vier Unterschriften, die der Versicherungsnehmer zur Antragstellung und zur Widerrufsbelehrung zu leisten hat. Im Antragsformular selbst finden sich unter B die Angaben zur Rentenversicherung sowie unter C zur Kostenausgleichsvereinbarung. Ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer wird deshalb nicht davon ausgehen, dass mit "Versicherungsvertrag" die an einer eher versteckten Stelle im Rahmen der Rubrik über die Kostenausgleichsvereinbarung genannte Zahlungsausfallversicherung gemeint ist.

20

4. Ohne Erfolg bleibt die Revision schließlich, soweit sie die Abweisung der Widerklageanträge zu 3 und 4 als unzulässig rügt. Rechtsfehlerfrei hat das Berufungsgericht darauf abgestellt, dass es an einem Feststellungsinteresse des Beklagten fehlt. Bezüglich des Versicherungsvertrages fehlt dieses schon deshalb, weil die Klägerin die Kündigung des Beklagten mit Wirkung zum 1. Februar 2012 ausdrücklich bestätigt hat. Es ist nicht ersichtlich, dass sie aus dem Rentenversicherungsvertrag selbst weitere Zahlungsansprüche gegen den Beklagten herleitet. Auch bezüglich der Kostenausgleichsvereinbarung fehlt es an einem Feststellungsinteresse, weil die hier in Betracht kommenden Zahlungsansprüche der Klägerin bereits vollständig im Klageantrag enthalten sind. Zwar erwächst die Entscheidung, ob die Kostenausgleichsvereinbarung wirksam ist, bezüglich dieses Zahlungsantrags nicht in Rechtskraft. Es ist aber nicht ersichtlich, dass sich die Klägerin über den Klageantrag hinausgehend weitergehender Ansprüche gegenüber dem Beklagten berühmt.

21

III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 ZPO.

Mayen                           Harsdorf-Gebhardt                                     Dr. Karczewski

                Lehmann                                        Dr. Brockmöller

(1) Eine nach Tagen bestimmte Frist endigt mit dem Ablauf des letzten Tages der Frist.

(2) Eine Frist, die nach Wochen, nach Monaten oder nach einem mehrere Monate umfassenden Zeitraum - Jahr, halbes Jahr, Vierteljahr - bestimmt ist, endigt im Falle des § 187 Abs. 1 mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, welcher durch seine Benennung oder seine Zahl dem Tage entspricht, in den das Ereignis oder der Zeitpunkt fällt, im Falle des § 187 Abs. 2 mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, welcher dem Tage vorhergeht, der durch seine Benennung oder seine Zahl dem Anfangstag der Frist entspricht.

(3) Fehlt bei einer nach Monaten bestimmten Frist in dem letzten Monat der für ihren Ablauf maßgebende Tag, so endigt die Frist mit dem Ablauf des letzten Tages dieses Monats.

(1) Wird einem Verbraucher durch Gesetz ein Widerrufsrecht nach dieser Vorschrift eingeräumt, so sind der Verbraucher und der Unternehmer an ihre auf den Abschluss des Vertrags gerichteten Willenserklärungen nicht mehr gebunden, wenn der Verbraucher seine Willenserklärung fristgerecht widerrufen hat. Der Widerruf erfolgt durch Erklärung gegenüber dem Unternehmer. Aus der Erklärung muss der Entschluss des Verbrauchers zum Widerruf des Vertrags eindeutig hervorgehen. Der Widerruf muss keine Begründung enthalten. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs.

(2) Die Widerrufsfrist beträgt 14 Tage. Sie beginnt mit Vertragsschluss, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(3) Im Falle des Widerrufs sind die empfangenen Leistungen unverzüglich zurückzugewähren. Bestimmt das Gesetz eine Höchstfrist für die Rückgewähr, so beginnt diese für den Unternehmer mit dem Zugang und für den Verbraucher mit der Abgabe der Widerrufserklärung. Ein Verbraucher wahrt diese Frist durch die rechtzeitige Absendung der Waren. Der Unternehmer trägt bei Widerruf die Gefahr der Rücksendung der Waren.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
XI ZR 549/14 Verkündet am:
23. Februar 2016
Mayer,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
ECLI:DE:BGH:2016:230216UXIZR549.14.0

Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 23. Februar 2016 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ellenberger, die Richter Maihold und Dr. Matthias sowie die Richterinnen Dr. Derstadt und Dr. Dauber
für Recht erkannt:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 24. April 2014 wird auf seine Kosten zurückgewiesen. Von Rechts wegen

Tatbestand:

1
Der Kläger ist ein Verbraucherschutzverband, der als qualifizierte Einrichtung gemäß § 4 UKlaG eingetragen ist. Er nimmt die beklagte Sparkasse auf Unterlassung der folgenden, in ihren Formularen für Immobiliendarlehensverträge mit Verbrauchern enthaltenen Widerrufsinformation in Anspruch:
2
Der Kläger hat u.a. geltend gemacht, dass die Widerrufsinformation in Ziffer 14 des Vertragsformulars der Beklagten nicht deutlich genug hervorgehoben sei. Die Klage war in erster Instanz erfolgreich. Auf die Berufung der Beklagten hat das Berufungsgericht die Klage abgewiesen. Mit seiner vom Berufungsgericht insoweit zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein Begehren weiter.

Entscheidungsgründe:

3
Die Revision ist unbegründet.

I.

4
Das Berufungsgericht hat, soweit für das Revisionsverfahren von Interesse , im Wesentlichen ausgeführt (WM 2014, 995 ff.):
5
Der auf den Vorwurf einer nicht ausreichenden Hervorhebung der Widerrufsinformation gestützte Unterlassungsanspruch stehe dem Kläger nicht zu. Grundsätzlich sei wegen des eindeutigen Wortlauts von Art. 247 § 6 Abs. 2 Satz 3 EGBGB die grafische Hervorhebung einer Widerrufsinformation geboten. Dabei seien nach der Gesetzessystematik die Ausgestaltungsvorgaben zu den in § 495 BGB statuierten Informationspflichten in Art. 247 EGBGB geregelt. Daraus , dass in § 495 BGB nicht auf § 360 BGB verwiesen werde, könne nichts anderes hergeleitet werden. Ebenso wenig könne sich der Kläger darauf berufen , dass Art. 247 § 6 EGBGB an § 495 BGB anknüpfe. Auch § 491a Abs. 1 und § 492 Abs. 2 BGB sei nichts anderes zu entnehmen, da diese Regelungen nur einen Verweis auf Art. 247 § 6 EGBGB und die dort vorgegebene Form der Verbraucherinformation enthielten.
6
Die Vorschrift in Art. 247 § 6 Abs. 1 EGBGB, wonach eine Informationsgestaltung "klar und verständlich" sein müsse, und die Maßgaben in Art. 247 § 6 Abs. 2 EGBGB hätten unterschiedliche, einander nicht überlappende Regelungsbereiche. Auch der Umstand, dass der Gesetzgeber die Fälle eines Widerrufsrechts nach § 495 BGB in einem eigenen Absatz des Art. 247 § 6 EGBGB geregelt habe, stehe einem Gleichlauf der Regelungen in den beiden Absätzen dieser Vorschrift entgegen. Das in Art. 247 § 6 EGBGB in Bezug genommene Muster wiederum solle Unternehmern lediglich die risikolose Erfüllung ihrer Informationspflichten erleichtern. Dabei werde den Unternehmern zwar das Format und die Schriftgröße, nicht aber der Inhalt ihrer Informationen freigestellt, ohne dass durch diese formale Offenheit die in Art. 247 § 6 Abs. 2 EGBGB geregelten Gestaltungsvorgaben unterlaufen werden dürften.
7
Die streitgegenständliche Formulargestaltung genüge diesen gesetzlichen Vorgaben. Zweck der in Art. 247 § 6 Abs. 2 Satz 3 EGBGB geforderten Hervorhebung einer Widerrufsbelehrung sei es, sicherzustellen, dass der Verbraucher die Informationen über sein Widerrufsrecht bei der gebotenen Lektüre des Vertrages wahrnehme und nicht über sie hinweglese. Dieser Gesetzeszweck erfordere es jedoch nicht, dass die Hervorhebung in einer Form erfolge, die sich im Vertrag in gleicher Weise für keine andere Belehrung oder Information finde. Dass der Gesetzgeber dies nicht habe anordnen wollen, lege Art. 247 § 2 Abs. 2 Satz 3 EGBGB nahe, wo gleichartige Hervorhebungen ausdrücklich als gesetzeskonform angesehen würden. Zwar erfasse das in Art. 247 § 2 Abs. 2 Satz 3 EGBGB geregelte Gleichgestaltungsgebot Art. 247 § 6 EGBGB nicht. Dies lege aber nicht den Umkehrschluss nahe, der Gesetzgeber habe die aus Art. 247 § 6 EGBGB folgenden Informationspflichten besonders gestaltet sehen wollen. Dass der Gesetzgeber dieses Problem erkannt und in Art. 247 § 6 EGBGB anders als in Art. 247 § 2 EGBGB keine Gestaltungvorgabe geregelt habe, spreche vielmehr dafür, dass er die Gestaltung der Informationen nach Maßgabe des Art. 247 § 6 EGBGB dem Informationspflichtigen habe überlassen wollen. Hätte der Gesetzgeber eine Hervorhebung der Widerrufsinformation in einzigartiger Weise gewollt, so hätte es nahegelegen, dies auszusprechen. Auch komme dem Widerrufsrecht gegenüber anderen, von Art. 247 § 2 Abs. 2 EGBGB erfassten Verbraucherrechten keine so wesentlich höhere Bedeutung zu, dass ein Alleinstellungserfordernis geradezu selbstverständlich sei.
8
Einer rechtlichen Überprüfung der Hervorhebung einer Widerrufsinformation im Hinblick auf deren Gesetzeszweck sei zudem der gesamte Vertragstext und nicht lediglich eine aus dessen Zusammenhang gerissene Seite zugrunde zu legen. Ebenso, wie zur Ermittlung des Verständnisses eines Verbrauchers von einer Werbeaussage regelmäßig von einer Gesamtschau der Werbung auszugehen sei, könne auch die Frage, ob der Verbraucher hinreichend klar über sein Widerrufsrecht unterrichtet werde, nur aufgrund einer Betrachtung des gesamten Vertrages beantwortet werden. Dieser Bezugsrahmen entspreche auch dem Sinngehalt des Wortes "hervorheben".
9
Sowohl die aus den §§ 5 und 5a UWG resultierenden Informations- und Aufklärungsobliegenheiten gegenüber Verbrauchern als auch die Informationspflichten nach § 495 BGB i.V.m. Art. 247 § 6 EGBGB seien an einem neuen Verbraucherleitbild orientiert, dessen Maßstab nicht mehr der schwächste, sondern ein situationsadäquat aufmerksamer und informierter Durchschnittsverbraucher sei.
10
Die von der Beklagten gewählten Abgrenzungszeichen seien ausreichend , um den Gesetzeszweck zu erfüllen. Insbesondere sei die Umrahmung der Widerrufsinformation derjenigen des in Art. 247 § 6 Abs. 2 EGBGB in Bezug genommenen Musters gleich gestaltet. Zu dieser stärkeren Einrahmung kämen die im Fettdruck hervorgehobene, allein gestellte, inhaltlich zutreffende und klare Überschrift sowie die ebenfalls fettgedruckte Überschrift innerhalb des Rahmens hinzu. In ihrer Summe würden diese Elemente die Widerrufsinformation so augenfällig von dem keine Belehrungen oder Pflichthinweise enthaltenden Vertragstext abheben, dass ein Verbraucher, der den Text mit der gebotenen Sorgfalt lese, sie besonders wahrnehme.

II.

11
Die Revision des Klägers ist unbegründet.
12
Der Senat muss sich nicht mit der Frage der inhaltlichen Richtigkeit der Widerrufsinformation befassen, denn diese ist nicht Streitgegenstand der vorliegenden Klage. Es geht im hiesigen Rechtsstreit lediglich um den Vorwurf einer nicht ausreichend hervorgehobenen Darstellung der Widerrufsinformation. Der diesbezüglich geltend gemachte Unterlassungsanspruch steht dem Kläger nach dem derzeit geltendem Recht nicht zu, da ein Verstoß der Beklagten gegen §§ 3, 3a UWG in Verbindung mit § 492 Abs. 2 BGB, Art. 247 § 6 Abs. 2 EGBGB nicht vorliegt.
13
1. Soweit das Unterlassungsbegehren des Klägers in die Zukunft gerichtet ist, sind Unterlassungsansprüche, deren Rechtsgrundlage im Laufe des Rechtsstreits Änderungen erfahren hat, nach der gefestigten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH, Urteile vom 13. Juli 2004 - KZR 10/03, GRUR 2005, 62, 64 und vom 13. Dezember 2006 - VIII ZR 25/06, WM 2007, 796 Rn. 35, jeweils mwN) vom Revisionsgericht unter Berücksichtigung der aktuellen Rechtslage zu prüfen, auch wenn die Rechtsänderung erst nach Schluss der mündlichen Verhandlung zweiter Instanz oder im Laufe des Revisionsverfahrens in Kraft getreten ist. Lediglich in Fällen, in denen - anders als hier - mit der Klage eine Unterlassung der Verwendung Allgemeiner Geschäftsbedingungen auch insoweit begehrt wird, als sich der Verwender in Altfällen auf eine Klausel beruft, selbst wenn er diese für den Abschluss neuer Verträge nicht mehr verwendet, bleibt für die Inhaltskontrolle auch die frühere Rechtslage maßgeblich (BGH, Urteile vom 13. Juli 2004 - KZR 10/03, aaO und vom 13. Dezember 2006 - VIII ZR 25/06, aaO Rn. 36). Im vorliegenden Rechtsstreit sind deshalb die durch Artikel 2 des Gesetzes zur Umsetzung der Verbraucherkreditrichtlinie , des zivilrechtlichen Teils der Zahlungsdiensterichtlinie sowie zur Neuordnung der Vorschriften über das Widerrufs- und Rückgaberecht vom 29. Juli 2009 (BGBl. I 2009, 2355 ff.; nachfolgend: VerbrKrRL-UG) ab dem 11. Juni 2010 geltenden § 492 Abs. 2 BGB [ab 30. Juli 2010 nur redaktionell geändert - vgl. BT-Drucks. 17/1394, S. 14], Art. 247 § 6 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 und 2 EGBGB maßgebend.
14
2. Dem danach maßgeblichen Wortlaut des Artikels 247 § 6 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 und 2 EGBGB kann dabei, wie die Revisionserwiderung zu Recht annimmt, kein Erfordernis einer besonderen Hervorhebung entnommen werden (LG Frankenthal, Urteil vom 25. September 2014 - 7 O 57/14, juris Rn. 17 ff.; LG Heidelberg, BKR 2015, 154 Rn. 14; Bülow in Bülow/Artz, Verbraucherkreditrecht , 8. Aufl., § 495 Rn. 93 und 96 ff.; jurisPK-BGB/Schwintowski, 7. Aufl., § 492 Rn. 12.1; Mairose, RNotZ 2012, 467, 480; aA OLG Karlsruhe, WM 2015, 1712, 1713). Vielmehr wird dort lediglich gefordert, dass bestimmte Pflichtan- gaben "klar und verständlich" sein müssen, ohne dass damit auch deren Hervorhebung angeordnet wird. Eine Information kann ohne weiteres auch dann "klar und verständlich" sein, wenn sie nicht grafisch hervorgehoben wird.
15
3. Aus der Gesetzesbegründung zu Art. 247 § 6 Abs. 1 EGBGB (BT-Drucks. 16/11643, S. 127) ergibt sich ebenfalls nicht, dass mit den Begriffen "klar und verständlich" eine optische Hervorhebung verlangt werden soll. Auch dort heißt es lediglich, dass in "formeller Hinsicht … die Vorschrift in Übereinstimmung mit Artikel 10 der Verbraucherkreditrichtlinie klare und prägnante Angaben" verlange und die "Angaben aus sich heraus auch für den Darlehensnehmer verständlich sein" sollen. Mit der Verwendung der Begriffe "klar und verständlich" hat der Gesetzgeber demnach nur die Erwartung verbunden, dass die in Art. 247 § 6 Abs. 1 EGBGB geregelten Pflichtangaben aus sich heraus für den Darlehensnehmer eindeutig und leicht verständlich sein müssen.
16
4. Hinzu kommt, dass gemäß Art. 4 Abs. 2 der Richtlinie 2008/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2008 über Verbraucherkreditverträge und zur Aufhebung der Richtlinie 87/102/EWG des Rates (nachfolgend : VerbrKrRL) zwar in einer Werbung bestimmte Standardinformationen "in klarer, prägnanter und auffallender Art und Weise" zu nennen sind und dort gemäß Art. 4 Abs. 3 VerbrKrRL unter bestimmten Umständen auch auf die Verpflichtung zum Abschluss eines Vertrags über die Inanspruchnahme einer Nebenleistung "in klarer, prägnanter Form an optisch hervorgehobener Stelle" hingewiesen werden muss. Hinsichtlich der Angaben zum Widerrufsrecht in Verbraucherdarlehensverträgen verlangt die Verbraucherkreditrichtlinie eine solche Hervorhebung jedoch nicht. Dies gilt insbesondere für Art. 10 Abs. 2 Buchst. p VerbrKrRL, wo hinsichtlich der Form der Pflichtangaben lediglich die Anforderungen "klar" und "prägnant" vorgegeben werden. Diese Unterscheidung entspricht auch den Begrifflichkeiten in der englischen und französischen Fassung der Art. 4 VerbrKrRL ("de façon claire, concise et visible" bzw. "in a clear, concise and prominent way") bzw. Art. 10 VerbrKrRL ("de façon claire et concise" bzw. "in a clear and concise manner"). Dass der deutsche Gesetzgeber diese Differenzierung mitvollziehen wollte, ergibt sich daraus, dass er entsprechend Art. 10 Abs. 2 VerbrKrRL in Art. 247 § 6 Abs. 1 EGBGB lediglich das Erfordernis aufgestellt hat, dass die dort genannten Angaben klar und verständlich sein müssen (LG Nürnberg-Fürth, Urteil vom 30. Juli 2015 - 6 O 214/15, juris Rn. 25). Demgegenüber hat der deutsche Gesetzgeber Artikel 4 Abs. 2 und 3 VerbrKrRL zwar ebenfalls mit dem VerbrKrRL-UG vom 29. Juli 2009 umgesetzt, dabei jedoch in § 6a Abs. 1 und 4 PAngV den ausdrücklichen Hinweis aufgenommen , dass die jeweils erforderlichen Angaben "in klarer, verständlicher und auffallender Weise" bzw. "klar und verständlich an gestalterisch hervorgehobener Stelle" gemacht werden müssen.
17
5. Dafür, dass mit den Begriffen "klar und verständlich" kein Erfordernis einer Hervorhebung verbunden ist, spricht außerdem, dass gemäß Art. 247 § 6 Abs. 1 Nr. 6 EGBGB auch "sämtliche weiteren Vertragsbedingungen" klar und verständlich sein müssen. Daraus ergibt sich im Umkehrschluss, worauf die Revisionserwiderung zutreffend hinweist, dass den Begriffen "klar und verständlich" in Art. 247 § 6 Abs. 1 EGBGB das Erfordernis einer Hervorhebung einzelner Vertragsbedingungen, wie etwa einer Widerrufsinformation, nicht entnommen werden kann, denn "sämtliche weiteren Vertragsbedingungen" wären dann in gleicher Weise hervorzuheben.
18
6. Demgegenüber ist der Umstand, dass die Regelungen zum Widerrufsrecht auf zwei Absätze des Art. 247 § 6 EGBGB verteilt und nicht in einem Absatz zusammengefasst worden sind, entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts ohne Bedeutung. Diese Aufteilung hat nicht zur Folge, dass die Angaben zum Widerrufsrecht anderen Gestaltungsvorgaben unterliegen als die sonst in Art. 247 § 6 Abs. 1 EGBGB genannten Angaben. Die Aufteilung erklärt sich damit, dass nicht bei allen Arten von Verbraucherdarlehensverträgen ein Widerrufsrecht besteht.
19
7. Gegen eine besondere Hervorhebung spricht auch, dass nach § 492 Abs. 2 BGB die Information über das Widerrufsrecht in die Vertragsurkunde aufzunehmen ist (Ein-Urkunden-Modell).
20
Durch die Begriffe "Angaben" in § 492 Abs. 2 BGB und Art. 247 § 6 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 EGBGB sowie "Hinweis" in Art. 247 § 6 Abs. 2 Satz 1 EGBGB ist der Gesetzgeber von dem Erfordernis einer gesonderten Widerrufsbelehrung bewusst abgerückt. So heißt es in der Begründung zum VerbrKrRL-UG, dass "an die Stelle der nach § 355 Abs. 2 [BGB] erforderlichen Belehrung die von der Verbraucherkreditrichtlinie vorgegebene Pflichtangabe zum Widerrufsrecht im Vertrag tritt, vgl. Artikel 10 Abs. 2 Buchstabe p der Verbraucherkreditrichtlinie und die Umsetzungsvorschrift in Artikel 247 § 6 Abs. 2 EGBGB-E. Die nach § 355 Abs. 2 [BGB] erforderliche Belehrung ist in der Verbraucherkreditrichtlinie nicht vorgesehen und kann wegen der Vollharmonisierung auch nicht zusätzlich verlangt werden" (BT-Drucks. 16/11643, S. 83).
21
8. Anders als die Revision meint, erfordern auch Sinn und Zweck des Widerrufsrechts keine Hervorhebung der dazu vom Darlehensgeber zu machenden Angaben (aA OLG Karlsruhe, WM 2015, 1712, 1713; LG Münster, Urteil vom 1. April 2014 - 14 O 206/13, juris Rn. 72 f.; LG Bonn, Urteil vom 12. November 2014 - 2 O 46/14, juris Rn. 29 f.).
22
a) Sinn und Zweck des Widerrufsrechts ist es, den Verbraucher vor einer übereilten Bindung an seine auf Abschluss des Darlehensvertrags gerichtete Willenserklärung zu schützen. Ihm soll deshalb bei Entscheidungen mit erheblicher wirtschaftlicher Bedeutung und Tragweite wie dem Abschluss eines Verbraucherdarlehensvertrags Gelegenheit gegeben werden, den Vertragsabschluss noch einmal zu überdenken (Senatsurteil vom 28. Mai 2013 - XI ZR 6/12, WM 2013, 1314 Rn. 24; BT-Drucks. 11/5462, S. 21; MünchKommBGB/ Schürnbrand, 7. Aufl., § 495 Rn. 1; jurisPK-BGB/Schwintowski, 7. Aufl., § 495 Rn. 1). Widerrufsangaben müssen deshalb umfassend, unmissverständlich und für den Verbraucher eindeutig sein. Der Verbraucher soll durch sie nicht nur von seinem Widerrufsrecht Kenntnis erlangen, sondern auch in die Lage versetzt werden, dieses auszuüben.
23
b) Die Angaben zum Widerrufsrecht in einem Verbraucherdarlehensvertrag müssen nicht hervorgehoben werden, da von einem normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Verbraucher erwartet werden kann, dass er den Text eines Darlehensvertrags sorgfältig durchliest. Zum Unionsrecht hat der Gerichtshof der Europäischen Union seit Mitte der 1990er Jahre auf das Leitbild eines normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Verbrauchers abgestellt (EuGH, Slg. 1995, I-1923 Rn. 24; NJW 2014, 2335 Rn. 74; VersR 2015, 605 Rn. 47; WM 2016, 14 Rn. 75; Urteil vom 9. Juli 2015 - C-348/14, juris Leitsatz 3; vgl. auch BGH, Urteile vom 14. Januar 2010 - I ZR 82/08, juris Rn. 20, vom 30. Juni 2011 - I ZR 157/10, NJW 2012, 1449 Rn. 19 und vom 8. März 2012 - I ZR 202/10, MDR 2012, 1238 Rn. 19, jeweils mwN; vgl. auch BT-Drucks. 14/5441, S. 7). Das gilt auch hier, weil es vorliegend um Vorschriften geht, die vollharmonisiertes Unionsrecht umsetzen (vgl. Piekenbrock/Ludwig, WM 2012, 1409, 1414 f.).
24
Mit diesem Leitbild eines normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Verbrauchers wäre ein nur flüchtiges Hinweglesen über einen Darlehensvertragstext schon aufgrund der mit einem solchen Vertrag regelmäßig verbundenen längerfristigen Festlegungswirkung nicht vereinbar (vgl. LG Heidelberg, BKR 2015, 154 Rn. 19; LG Nürnberg-Fürth, Urteil vom 30. Juli 2015 - 6 O 214/15, juris Rn. 31; Pfeiffer, NJW 2011, 1, 4). Angemessen aufmerksam ist deshalb nur ein Verbraucher, der den Darlehensvertragstext sorg- fältig durchliest. Tut er dies, erlangt der Darlehensnehmer von der Widerrufsinformation Kenntnis, auch wenn diese nicht hervorgehoben ist.
25
9. An der fehlenden Pflicht zur Hervorhebung einer Widerrufsinformation hat sich auch durch die Einfügung einer Musterwiderrufsinformation durch die Sätze 3 und 5 (damals noch Sätze 3 und 4) in Art. 247 § 6 Abs. 2 EGBGB durch Art. 2 Nr. 1 Buchst. b des Gesetzes zur Einführung einer Musterwiderrufsinformation für Verbraucherdarlehensverträge, zur Änderung der Vorschriften über das Widerrufsrecht bei Verbraucherdarlehensverträgen und zur Änderung des Darlehensvermittlungsrechts vom 24. Juli 2010 (BGBl. I 2010, 977; nachfolgend: MWidInfoEG) nichts geändert.
26
a) So ist dem Wortlaut des Art. 247 § 6 Abs. 2 Satz 3 EGBGB lediglich zu entnehmen, dass die Verwendung des Musters in Anlage 7 nur dann zu einer Gesetzlichkeitsfiktion zugunsten des Darlehensgebers führt, wenn die entsprechende Vertragsklausel hervorgehoben und deutlich gestaltet ist. Zu der Frage, welche Formerfordernisse gelten, wenn das Muster nicht verwendet wird, kann der Vorschrift - entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts - nichts entnommen werden (LG Nürnberg-Fürth, Urteil vom 30. Juli 2015 - 6 O 214/15, juris Rn. 27; Henning, CRP 2015, 80, 83). Dabei ergibt sich aus der Verwendung des Begriffes "genügt" in Art. 247 § 6 Abs. 2 Satz 3 EGBGB, dass der Darlehensgeber das Muster nicht verwenden muss (LG Heidelberg, BKR 2015, 154 Rn. 14). Dass der Darlehensgeber gegen eine gesetzliche Verpflichtung verstößt, wenn er seine Widerrufsklausel nicht hervorhebt und deutlich gestaltet , lässt sich dem Wortlaut der Vorschrift folglich nicht entnehmen.
27
b) Eine generelle Pflicht zur Hervorhebung einer Widerrufsinformation ergibt sich auch nicht aus Art. 247 § 6 Abs. 2 Satz 5 EGBGB. Danach kann der Darlehensgeber unter Beachtung von Art. 247 § 6 Abs. 2 Satz 3 EGBGB in Format und Schriftgröße jeweils von dem Muster in Anlage 7 abweichen. Die Sätze 4 und 5 des Art. 247 § 6 Abs. 2 EGBGB beziehen sich folglich ebenso wie dessen Satz 3 nur auf diejenigen Fälle, in denen das Muster in der Anlage 7 verwendet wird, um die Gesetzlichkeitsfiktion zu erlangen, nicht jedoch auf Fälle , in denen - wie vorliegend - diese Fiktion nicht in Rede steht.
28
c) Auch sonst gibt es keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass der Gesetzgeber mit der Einfügung der Sätze 3 und 5 des Art. 247 § 6 Abs. 2 EGBGB Formanforderungen auch für solche Fälle regeln wollte, in denen es - wie vorliegend - nicht um eine durch die Verwendung des Musters in der Anlage 7 begründete Gesetzlichkeitsfiktion geht.
29
aa) So heißt es in der Begründung zum MWidInfoEG (BT-Drucks. 17/1394, S. 21) zwar, dass das Erfordernis der hervorgehobenen und deutlichen Gestaltung "zum einen" auf den Vorgaben des Art. 247 § 6 Abs. 2 EGBGB - neu - beruhe, der "klar und verständlich" zu erteilende Angaben voraussetze. In der Gesetzesbegründung heißt es jedoch weiter, dass "zum anderen" die Gesetzlichkeitsfiktion des Musters nur dann gerechtfertigt erscheine, wenn dessen Formulierungen hervorgehoben und deutlich gestaltet in den Vertrag einbezogen werden (BT-Drucks. 17/1394, aaO). Maßgeblicher Grund für die in Art. 247 § 6 Abs. 2 Satz 3 EGBGB geforderte Hervorhebung ist damit die durch die Verwendung des Musters in Anlage 7 zugunsten des Darlehensgebers eintretende Gesetzlichkeitsfiktion.
30
bb) Hinzu kommt, dass laut der Gesetzesbegründung zum MWidInfoEG die Vorgaben im Zusammenhang mit der Verwendung des Musters in der Anlage 7 deshalb nicht mit dem von der Verbraucherkreditrichtlinie verfolgten Vollharmonisierungsgrundsatz (vgl. deren Erwägungsgründe 9 und 10 und Art. 22 Abs. 1) kollidieren, weil die Verwendung des Musters freigestellt wird (BT-Drucks. 17/1394, S. 21). Dies zeigt, dass der deutsche Gesetzgeber sich jenseits der Fälle der Verwendung des Musters an der Verbraucherkreditricht- linie orientieren wollte, die über die Anforderungen "klar" und "prägnant" (Art. 10 Abs. 2 Buchst. p VerbrKrRL) hinaus keine weiteren formalen Anforderungen an die Angaben zum Widerrufsrecht aufstellt.
Ellenberger Maihold Matthias Derstadt Dauber

Vorinstanzen:
LG Ulm, Entscheidung vom 17.07.2013 - 10 O 33/13 KfH -
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 24.04.2014 - 2 U 98/13 -

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
Urteil
XI ZR 101/15 Verkündet am:
23. Februar 2016
Mayer,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: ja
BGHR: ja
EGBGB Art. 247 § 6

a) Die gemäß Artikel 247 § 6 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 und 2 EGBGB in einen Verbraucherdarlehensvertrag
aufzunehmenden Pflichtangaben zum Widerrufsrecht
bedürfen keiner Hervorhebung.

b) Der Verwendung von Ankreuzoptionen in der formularmäßigen Widerrufsinformation
eines Verbraucherdarlehensvertrages steht Artikel 247 § 6 Abs. 1
und Abs. 2 Satz 1 EGBGB nicht entgegen.
BGH, Urteil vom 23. Februar 2016 - XI ZR 101/15 - OLG Stuttgart
LG Stuttgart
ECLI:DE:BGH:2016:230216UXIZR101.15.0

Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 23. Februar 2016 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ellenberger, die Richter Maihold und Dr. Matthias sowie die Richterinnen Dr. Derstadt und Dr. Dauber
für Recht erkannt:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 5. Februar 2015 wird auf seine Kosten zurückgewiesen. Von Rechts wegen

Tatbestand:

1
Der Kläger ist ein Verbraucherschutzverband, der als qualifizierte Einrichtung gemäß § 4 UKlaG eingetragen ist. Er nimmt die beklagte Sparkasse auf Unterlassung im Zusammenhang mit einer von der Sparkasse bei Verbraucherdarlehen erteilten Widerrufsinformation in Anspruch.
2
Die Beklagte schließt mit Verbrauchern Immobiliendarlehensverträge nach einem Musterformular ab, welches nachfolgend auszugsweise wiedergegeben wird. Das Formular enthält unter Ziffer 14 eine Widerrufsinformation, die mit den Ziffern 12 und 13 gemeinsam schwarz umrandet ist. Zudem enthält die Widerrufsinformation Elemente, denen jeweils ein Optionsfeld vorangestellt ist, das bei Bedarf angekreuzt werden soll.


ECLI:DE:BGH:2016:230216UXIZR101.15.0

ECLI:DE:BGH:2016:230216UXIZR101.15.0
3
Der Kläger hat geltend gemacht, dass die Widerrufsinformation in Ziffer 14 des Vertragsformulars der Beklagten nicht deutlich genug hervorgehoben sei. Sie müsse dem Adressaten quasi unübersehbar ins Auge springen, was vorliegend nicht der Fall sei. Der fett gedruckte Rahmen schließe auch die Vertragselemente der Ziffern 12 und 13 mit ein. Auch durch ihre Schriftgröße hebe sich die Widerrufsinformation nicht aus dem übrigen Text heraus.
4
Außerdem hat der Kläger beanstandet, dass die Beklagte durch die Gestaltung ihrer Widerrufsinformation den Verbraucher von deren Inhalt ablenke, da die Information mit Ankreuzoptionen versehene Belehrungshinweise unabhängig davon enthalte, ob diese für den konkreten Einzelfall eine Rolle spielten. Soweit diese Ankreuzoptionen nicht einschlägig seien, werde der Text der Widerrufsinformation sinnlos aufgebläht, während die einschlägigen Belehrungselemente in der Fülle des Textes untergingen und vom Verbraucher wie in einem Puzzle zusammengefügt werden müssten. "Überfliege" der Verbraucher, um ein Versehen auszuschließen, sämtliche Optionen, bestehe die Gefahr der Ablenkung. Dass unzutreffende Varianten enthalten seien, werde dem Verbraucher nicht mitgeteilt.
5
Die Klage ist in beiden Vorinstanzen erfolglos geblieben. Mit der hinsichtlich der Frage der Hervorhebung und deutlichen Gestaltung der Widerrufsinformation vom Berufungsgericht und im Übrigen vom Senat zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein Begehren weiter.

Entscheidungsgründe:

6
Die Revision ist unbegründet.


ECLI:DE:BGH:2016:230216UXIZR101.15.0

I.

7
Das Berufungsgericht hat, soweit für das Revisionsverfahren von Interesse , im Wesentlichen ausgeführt (WM 2016, 263 ff.):
8
Der auf den Vorwurf einer nicht ausreichenden Hervorhebung der Widerrufsinformation gestützte Unterlassungsanspruch stehe dem Kläger nicht zu. Grundsätzlich sei wegen des eindeutigen Wortlauts des Art. 247 § 6 Abs. 2 Satz 3 EGBGB in der zum Zeitpunkt der Verwendung des Musters und der Klageerhebung geltenden Fassung vom 4. August 2011 die Widerrufsinformation grafisch hervorgehoben darzustellen. Dieser Auslegung nach dem Wortsinn stünden die Ergebnisse der Auslegung nach den übrigen Auslegungsmethoden nicht entgegen, wozu zur Vermeidung von Wiederholungen auf das Urteil des Berufungsgerichts vom 24. April 2014 (2 U 98/13, WM 2014, 995 ff.) verwiesen werde. Dort hatte das Berufungsgericht im Wesentlichen ausgeführt:
9
Nach der Gesetzessystematik seien die Ausgestaltungsvorgaben zu den in § 495 BGB statuierten Informationspflichten in Art. 247 EGBGB geregelt. Daraus , dass in § 495 BGB nicht auf § 360 BGB verwiesen werde, könne nichts anderes hergeleitet werden. Ebenso wenig könne damit argumentiert werden, dass Art. 247 § 6 EGBGB an § 495 BGB anknüpfe. Auch § 491a Abs. 1 und § 492 Abs. 2 BGB sei nichts anderes zu entnehmen, da diese Regelungen nur einen Verweis auf Art. 247 § 6 EGBGB und die dort vorgegebene Form der Verbraucherinformation enthielten.
10
Die Vorschrift in Art. 247 § 6 Abs. 1 EGBGB, wonach eine Informationsgestaltung "klar und verständlich" sein müsse, und die Maßgaben in Art. 247 § 6 Abs. 2 EGBGB hätten unterschiedliche, einander nicht überlappende Regelungsbereiche. Auch der Umstand, dass der Gesetzgeber die Fälle eines Widerrufsrechts nach § 495 BGB in einem eigenen Absatz des Art. 247 § 6 EGBGB geregelt habe, stehe einem Gleichlauf der Regelungen in den beiden Absätzen dieser Vorschrift entgegen. Das in Art. 247 § 6 EGBGB in Bezug genommene Muster wiederum solle Unternehmern lediglich die risikolose Erfüllung ihrer Informationspflichten erleichtern. Dabei werde den Unternehmern zwar das Format und die Schriftgröße, nicht aber der Inhalt ihrer Informationen freigestellt, ohne dass durch diese formale Offenheit die in Art. 247 § 6 Abs. 2 EGBGB geregelten Gestaltungsvorgaben unterlaufen werden dürften.
11
Weiter hat das Berufungsgericht ausgeführt, die streitgegenständliche Formulargestaltung genüge diesen gesetzlichen Vorgaben. Zweck der in Art. 247 § 6 Abs. 2 Satz 3 EGBGB geforderten Hervorhebung sei es, sicherzustellen , dass der Verbraucher die Informationen über sein Widerrufsrecht bei der gebotenen Lektüre des Vertrages wahrnehme und nicht über sie hinweglese. Dieser Gesetzeszweck erfordere es jedoch nicht, dass die Hervorhebung in einer Form erfolge, die sich im Vertrag in gleicher Weise für keine andere Belehrung oder Information finde. Dass der Gesetzgeber dies nicht habe anordnen wollen, lege Art. 247 § 2 Abs. 2 Satz 3 EGBGB nahe, wo gleichartige Hervorhebungen als gesetzeskonform angegeben würden. Zwar erfasse das in Art. 247 § 2 Abs. 2 Satz 3 EGBGB geregelte Gleichgestaltungsgebot Art. 247 § 6 EGBGB nicht. Dies lege aber nicht den Umkehrschluss nahe, der Gesetzgeber habe die aus Art. 247 § 6 EGBGB folgenden Informationspflichten besonders gestaltet sehen wollen. Dass der Gesetzgeber dieses Problem erkannt und in Art. 247 § 6 EGBGB anders als in Art. 247 § 2 EGBGB keine Gestaltungvorgabe geregelt habe, spreche vielmehr dafür, dass er die Gestaltung der Informationen nach Maßgabe des Art. 247 § 6 EGBGB dem Informationspflichtigen habe überlassen wollen. Hätte der Gesetzgeber eine Hervorhebung der Widerrufsinformation in einzigartiger Weise gewollt, so hätte es nahegelegen, dies auszusprechen. Auch komme dem Widerrufsrecht gegenüber anderen, von Art. 247 § 2 Abs. 2 EGBGB erfassten Verbraucherrechten keine so wesent- lich höhere Bedeutung zu, dass ein Alleinstellungserfordernis selbstverständlich sei.
12
Einer rechtlichen Überprüfung der Hervorhebung einer Widerrufsinformation im Hinblick auf deren Gesetzeszweck sei zudem der gesamte Vertragstext und nicht lediglich eine aus dessen Zusammenhang gerissene Seite zugrunde zu legen. Ebenso, wie zur Ermittlung des Verständnisses eines Verbrauchers von einer Werbeaussage regelmäßig von einer Gesamtschau der Werbung auszugehen sei, könne auch die Frage, ob der Verbraucher hinreichend klar über sein Widerrufsrecht unterrichtet werde, nur aufgrund einer Betrachtung des gesamten Vertrages beantwortet werden. Dieser Bezugsrahmen entspreche auch dem Sinngehalt des Wortes "hervorheben".
13
Sowohl die aus den §§ 5 und 5a UWG resultierenden Informations- und Aufklärungsobliegenheiten gegenüber Verbrauchern als auch die Informationspflichten nach § 495 BGB i.V.m. Art. 247 § 6 EGBGB seien an einem neuen Verbraucherleitbild orientiert, dessen Maßstab nicht mehr der schwächste, sondern ein durchschnittlich informierter und durchschnittlich verständiger Verbraucher sei, der einer Werbung die der Situation angemessene Aufmerksamkeit entgegenbringe.
14
Die von der Beklagten gewählten Abgrenzungszeichen seien ausreichend , um den Gesetzeszweck zu erfüllen. Die Belehrung hebe sich in dem angegriffenen Formular augenfällig von dem keine Belehrungen oder Pflichthinweise enthaltenden Vertragstext ab. Die grafisch aus dem Fließtext hervorgehobene und deutlich abgesetzte, inhaltlich zutreffende und klare Überschrift führe dazu, dass ein Verbraucher, der das Formular mit der von ihm angesichts der wirtschaftlichen Bedeutung eines Darlehensvertrages zu erwartenden gesteigerten Aufmerksamkeit lese, auf den Passus zum Widerrufsrecht besonders aufmerksam werde. Wegen der wirtschaftlichen Bedeutung eines Darlehensvertrages , der - wie hier - über einen aus Sicht des Verbrauchers hohen Betrag abgeschlossen werde, sei davon auszugehen, dass sich der Verbraucher nicht nur oberflächlich mit dem Text befasse.
15
Auch der auf den Vorwurf der Verwendung von Ankreuzoptionen in der Widerrufsinformation gestützte Unterlassungsanspruch stehe dem Kläger nicht zu.
16
Die angegriffene Formulargestaltung stelle keinen Verstoß gegen die Vorgaben des Verbraucherkreditrechts in Verbindung mit Art. 247 EGBGB dar. Das Widerrufsrecht bezwecke beim Verbraucherdarlehen ebenso wie beim Fernabsatzgeschäft den Schutz des Verbrauchers vor Überrumpelung. Der Verbraucher solle durch die Belehrung nicht nur von seinem Widerrufsrecht Kenntnis erlangen, sondern auch in die Lage versetzt werden, es auszuüben. Um die vom Gesetz bezweckte Verdeutlichung des Rechts zum Widerruf nicht zu beeinträchtigen, dürfe die Widerrufsbelehrung grundsätzlich keine anderen Erklärungen enthalten. Auch inhaltliche Zusätze zur Widerrufsbelehrung seien schädlich, wenn sie die Erklärung in ihrer Deutlichkeit beeinträchtigten.
17
Jedoch seien dem Zweck der Belehrung entsprechende Ergänzungen zulässig, die keinen eigenen Inhalt aufweisen und den Inhalt der Widerrufsbelehrung verdeutlichen. So habe die höchstrichterliche Rechtsprechung den Zusatz , der Verbraucher habe von der Widerrufsbelehrung Kenntnis genommen, als die Belehrung nicht verändernd unbeanstandet gelassen, Überschriften für unbedenklich erklärt, weil diese nicht Teil der Widerrufsbelehrung selbst seien, und einen Hinweis auf den persönlichen Geltungsbereich des Widerrufsrechts für zulässig erklärt, weil für einen solchen Hinweis das Klarheits- und Verständlichkeitsgebot nicht gelte.
18
Ausgehend von diesen Leitlinien sei ein Formular, in dem Widerrufsbelehrungen für verschiedene Vertragstypen enthalten sind, dann nicht unlauter oder in sonstiger Weise unzulässig, wenn die einzelnen Belehrungen klar und deutlich voneinander getrennt seien, für den Verbraucher leicht zu erkennen sei, welche Erklärung sich auf den von ihm abgeschlossenen Vertrag beziehe und diese Belehrung für sich genommen den gesetzlichen Anforderungen genüge. Bei übersichtlicher grafischer Gestaltung sei ein derartiges "Baukastenformular" zwar umfangreicher als ein Formular, das nur den einschlägigen Belehrungstext enthalte. Eine Kennzeichnung des einschlägigen Textes durch Ankreuzoptionen sei dem Verbraucher aber seit Jahrzehnten aus verschiedensten Vertragstypen, wie z.B. aus Mietverträgen, Darlehensverträgen und Dauerschuldverhältnissen unterschiedlichster Art, bei denen eine Vertragslaufzeit auszuwählen sei, bekannt. Solchen inhaltlich unterschiedlichen Vertragsformularen sei gemeinsam, dass der Verbraucher - eine klare grafische Gestaltung vorausgesetzt - wisse, dass nur die angekreuzte Variante für ihn von Bedeutung sei.
19
Nicht zu folgen sei dem Kläger darin, dass der Verbraucher durch die im konkreten Fall nicht einschlägigen Textteile irritiert und die Widerrufsbelehrung durch nicht angekreuzte Optionen in ihrer Klarheit beeinträchtigt werden könne. Aufgrund seiner Erfahrung mit Formularen, die Ankreuzvarianten enthalten, werde der Verbraucher regelmäßig nicht gekennzeichnete Varianten nicht oder nur in der Erkenntnis in Betracht ziehen, dass sie für ihn unerheblich seien. Auch im Bereich der Widerrufsbelehrung entnehme der Verbraucher einer Ankreuzoption , dass er unterschiedliche Vertragsgestaltungen vor sich habe, von denen für ihn nur die angekreuzte Variante von Belang sei. Eines vom Kläger geforderten Hinweises bedürfe es dazu nicht. Das Formular der Beklagten genüge auch den grafischen Anforderungen, um diese Klarheit zu gewährleisten, da die einzelnen Belehrungen so deutlich voneinander getrennt seien, dass der maßgebende Durchschnittsverbraucher sie nicht miteinander vermenge.

II.

20
Die Revision des Klägers ist unbegründet.
21
Der Senat muss sich nicht mit der Frage der inhaltlichen Richtigkeit der Widerrufsinformation befassen, denn diese ist nicht Streitgegenstand der vorliegenden Klage. Es geht im hiesigen Rechtsstreit lediglich um den Vorwurf einer nicht ausreichend hervorgehobenen Darstellung der Widerrufsinformation (1.) und den Vorwurf der Verwendung von Ankreuzoptionen in einer Widerrufsinformation (2.).
22
1. Der auf den Vorwurf einer nicht ausreichend hervorgehobenen Darstellung der Widerrufsinformation gestützte Unterlassungsanspruch steht dem Kläger nach dem derzeit geltenden Recht nicht zu, da ein Verstoß der Beklagten gegen §§ 3, 3a UWG in Verbindung mit § 492 Abs. 2 BGB, Art. 247 § 6 Abs. 2 EGBGB nicht vorliegt.
23
a) Soweit das Unterlassungsbegehren des Klägers in die Zukunft gerichtet ist, sind Unterlassungsansprüche, deren Rechtsgrundlage im Laufe des Rechtsstreits Änderungen erfahren hat, nach der gefestigten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH, Urteile vom 13. Juli 2004 - KZR 10/03, GRUR 2005, 62, 64 und vom 13. Dezember 2006 - VIII ZR 25/06, WM 2007, 796 Rn. 35, jeweils mwN) vom Revisionsgericht unter Berücksichtigung der aktuellen Rechtslage zu prüfen, auch wenn die Rechtsänderung erst nach Schluss der mündlichen Verhandlung zweiter Instanz oder im Laufe des Revisionsverfahrens in Kraft getreten ist. Lediglich in Fällen, in denen - anders als hier - mit der Klage eine Unterlassung der Verwendung Allgemeiner Geschäftsbedingungen auch insoweit begehrt wird, als sich der Verwender in Altfällen auf eine Klausel beruft, selbst wenn er diese für den Abschluss neuer Verträge nicht mehr verwendet, bleibt für die Inhaltskontrolle auch die frühere Rechtslage maßgeblich (BGH, Urteile vom 13. Juli 2004 - KZR 10/03, aaO und vom 13. Dezember 2006 - VIII ZR 25/06, aaO Rn. 36). Im vorliegenden Rechtsstreit sind deshalb die durch Artikel 2 des Gesetzes zur Umsetzung der Verbraucherkreditrichtlinie , des zivilrechtlichen Teils der Zahlungsdiensterichtlinie sowie zur Neuordnung der Vorschriften über das Widerrufs- und Rückgaberecht vom 29. Juli 2009 (BGBl. I 2009, 2355 ff.; nachfolgend: VerbrKrRL-UG) ab dem 11. Juni 2010 geltenden § 492 Abs. 2 BGB [ab 30. Juli 2010 nur redaktionell geändert - vgl. BT-Drucks. 17/1394, S. 14], Art. 247 § 6 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 und 2 EGBGB maßgebend.
24
b) Dem danach maßgeblichen Wortlaut des Artikels 247 § 6 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 und 2 EGBGB kann dabei, wie die Revisionserwiderung zu Recht annimmt, kein Erfordernis einer besonderen Hervorhebung entnommen werden (LG Frankenthal, Urteil vom 25. September 2014 - 7 O 57/14, juris Rn. 17 ff.; LG Heidelberg, BKR 2015, 154 Rn. 14; Bülow in Bülow/Artz, Verbraucherkreditrecht , 8. Aufl., § 495 Rn. 93 und 96 ff.; jurisPK-BGB/Schwintowski, 7. Aufl., § 492 Rn. 12.1; Mairose, RNotZ 2012, 467, 480; aA OLG Karlsruhe, WM 2015, 1712, 1713). Vielmehr wird dort lediglich gefordert, dass bestimmte Pflichtangaben "klar und verständlich" sein müssen, ohne dass damit auch deren Hervorhebung angeordnet wird. Eine Information kann ohne weiteres auch dann "klar und verständlich" sein, wenn sie nicht grafisch hervorgehoben wird.
25
c) Aus der Gesetzesbegründung zu Art. 247 § 6 Abs. 1 EGBGB (BT-Drucks. 16/11643, S. 127) ergibt sich ebenfalls nicht, dass mit den Begriffen "klar und verständlich" eine optische Hervorhebung verlangt werden soll.
Auch dort heißt es lediglich, dass in "formeller Hinsicht … die Vorschrift in Übereinstimmung mit Artikel 10 der Verbraucherkreditrichtlinie klare und prägnante Angaben" verlange und die "Angaben aus sich heraus auch für den Darlehensnehmer verständlich sein" sollen. Mit der Verwendung der Begriffe "klar und verständlich" hat der Gesetzgeber demnach nur die Erwartung verbunden, dass die in Art. 247 § 6 Abs. 1 EGBGB geregelten Pflichtangaben aus sich heraus für den Darlehensnehmer eindeutig und leicht verständlich sein müssen.
26
d) Hinzu kommt, dass gemäß Art. 4 Abs. 2 der Richtlinie 2008/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2008 über Verbraucherkreditverträge und zur Aufhebung der Richtlinie 87/102/EWG des Rates (nachfolgend : VerbrKrRL) zwar in einer Werbung bestimmte Standardinformationen "in klarer, prägnanter und auffallender Art und Weise" zu nennen sind und dort gemäß Art. 4 Abs. 3 VerbrKrRL unter bestimmten Umständen auch auf die Verpflichtung zum Abschluss eines Vertrags über die Inanspruchnahme einer Nebenleistung "in klarer, prägnanter Form an optisch hervorgehobener Stelle" hingewiesen werden muss. Hinsichtlich der Angaben zum Widerrufsrecht in Verbraucherdarlehensverträgen verlangt die Verbraucherkreditrichtlinie eine solche Hervorhebung jedoch nicht. Dies gilt insbesondere für Art. 10Abs. 2 Buchst. p VerbrKrRL, wo hinsichtlich der Form der Pflichtangaben lediglich die Anforderungen "klar" und "prägnant" vorgegeben werden. Diese Unterscheidung entspricht auch den Begrifflichkeiten in der englischen und französischen Fassung der Art. 4 VerbrKrRL ("de façon claire, concise et visible" bzw. "in a clear, concise and prominent way") bzw. Art. 10 VerbrKrRL ("de façon claire et concise" bzw. "in a clear and concise manner"). Dass der deutsche Gesetzgeber diese Differenzierung mitvollziehen wollte, ergibt sich daraus, dass er entsprechend Art. 10 Abs. 2 VerbrKrRL in Art. 247 § 6 Abs. 1 EGBGB lediglich das Erfordernis aufgestellt hat, dass die dort genannten Angaben klar und verständlich sein müssen (LG Nürnberg-Fürth, Urteil vom 30. Juli 2015 - 6 O 214/15, juris Rn. 25). Demgegenüber hat der deutsche Gesetzgeber Artikel 4 Abs. 2 und 3 VerbrKrRL zwar ebenfalls mit dem VerbrKrRL-UG vom 29. Juli 2009 umgesetzt, dabei jedoch in § 6a Abs. 1 und 4 PAngV den ausdrücklichen Hinweis aufgenommen , dass die jeweils erforderlichen Angaben "in klarer, verständlicher und auffallender Weise" bzw. "klar und verständlich an gestalterisch hervorgehobener Stelle" gemacht werden müssen.
27
e) Dafür, dass mit den Begriffen "klar und verständlich" kein Erfordernis einer Hervorhebung verbunden ist, spricht außerdem, dass gemäß Art. 247 § 6 Abs. 1 Nr. 6 EGBGB auch "sämtliche weiteren Vertragsbedingungen" klar und verständlich sein müssen. Daraus ergibt sich im Umkehrschluss, worauf die Revisionserwiderung zutreffend hinweist, dass den Begriffen "klar und verständlich" in Art. 247 § 6 Abs. 1 EGBGB das Erfordernis einer Hervorhebung einzelner Vertragsbedingungen, wie etwa einer Widerrufsinformation, nicht entnommen werden kann, denn "sämtliche weiteren Vertragsbedingungen" wären dann in gleicher Weise hervorzuheben.
28
f) Demgegenüber ist der Umstand, dass die Regelungen zum Widerrufsrecht auf zwei Absätze des Art. 247 § 6 EGBGB verteilt und nicht in einem Absatz zusammengefasst worden sind, entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts ohne Bedeutung. Diese Aufteilung hat nicht zur Folge, dass die Angaben zum Widerrufsrecht anderen Gestaltungsvorgaben unterliegen als die sonst in Art. 247 § 6 Abs. 1 EGBGB genannten Angaben. Die Aufteilung erklärt sich damit, dass nicht bei allen Arten von Verbraucherdarlehensverträgen ein Widerrufsrecht besteht.
29
g) Gegen eine besondere Hervorhebung spricht auch, dass nach § 492 Abs. 2 BGB die Information zum Widerrufsrecht in die Vertragsurkunde aufzunehmen ist (Ein-Urkunden-Modell).
30
Durch die Begriffe "Angaben" in § 492 Abs. 2 BGB und Art. 247 § 6 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 EGBGB sowie "Hinweis" in Art. 247 § 6 Abs. 2 Satz 1 EGBGB ist der Gesetzgeber von dem Erfordernis einer gesonderten Widerrufsbelehrung bewusst abgerückt. So heißt es in der Begründung zum VerbrKrRLUG , dass "an die Stelle der nach § 355 Abs. 2 [BGB] erforderlichen Belehrung die von der Verbraucherkreditrichtlinie vorgegebene Pflichtangabe zum Widerrufsrecht im Vertrag tritt, vgl. Artikel 10 Abs. 2 Buchstabe p der Verbraucherkreditrichtlinie und die Umsetzungsvorschrift in Artikel 247 § 6 Abs. 2 EGBGB-E. Die nach § 355 Abs. 2 [BGB] erforderliche Belehrung ist in der Verbraucherkreditrichtlinie nicht vorgesehen und kann wegen der Vollharmonisierung auch nicht zusätzlich verlangt werden" (BT-Drucks. 16/11643, S. 83).
31
h) Anders als die Revision meint, erfordern auch Sinn und Zweck des Widerrufsrechts keine Hervorhebung der dazu vom Darlehensgeber zu machenden Angaben (aA OLG Karlsruhe, WM 2015, 1712, 1713; LG Münster, Urteil vom 1. April 2014 - 14 O 206/13, juris Rn. 72 f.; LG Bonn, Urteil vom 12. November 2014 - 2 O 46/14, juris Rn. 29 f.).
32
aa) Sinn und Zweck des Widerrufsrechts ist es, den Verbraucher vor einer übereilten Bindung an seine auf Abschluss des Darlehensvertrags gerichtete Willenserklärung zu schützen. Ihm soll deshalb bei Entscheidungen mit erheblicher wirtschaftlicher Bedeutung und Tragweite wie dem Abschluss eines Verbraucherdarlehensvertrags Gelegenheit gegeben werden, den Vertragsabschluss noch einmal zu überdenken (Senatsurteil vom 28. Mai 2013 - XI ZR 6/12, WM 2013, 1314 Rn. 24; BT-Drucks. 11/5462, S. 21; MünchKommBGB/ Schürnbrand, 7. Aufl., § 495 Rn. 1; jurisPK-BGB/Schwintowski, 7. Aufl., § 495 Rn. 1). Widerrufsangaben müssen deshalb umfassend, unmissverständlich und für den Verbraucher eindeutig sein. Der Verbraucher soll durch sie nicht nur von seinem Widerrufsrecht Kenntnis erlangen, sondern auch in die Lage versetzt werden, dieses auszuüben.
33
bb) Die Angaben zum Widerrufsrecht in einem Verbraucherdarlehensvertrag müssen nicht hervorgehoben werden, da von einem normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Verbraucher erwartet werden kann, dass er den Text eines Darlehensvertrags sorgfältig durchliest. Zum Unionsrecht hat der Gerichtshof der Europäischen Union seit Mitte der 1990er Jahre auf das Leitbild eines normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Verbrauchers abgestellt (EuGH, Slg. 1995, I-1923 Rn. 24; NJW 2014, 2335 Rn. 74; VersR 2015, 605 Rn. 47; WM 2016, 14 Rn. 75; Urteil vom 9. Juli 2015 - C-348/14, juris Leitsatz 3; vgl. auch BGH, Urteile vom 14. Januar 2010 - I ZR 82/08, juris Rn. 20, vom 30. Juni 2011 - I ZR 157/10, NJW 2012, 1449 Rn. 19 und vom 8. März 2012 - I ZR 202/10, MDR 2012, 1238 Rn. 19, jeweils mwN; BT-Drucks. 14/5441, S. 7). Das gilt auch hier, weil es vorliegend um Vorschriften geht, die vollharmonisiertes Unionsrecht umsetzen (vgl. Piekenbrock/Ludwig, WM 2012, 1409, 1414 f.).
34
Mit diesem Leitbild eines normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Verbrauchers wäre ein nur flüchtiges Hinweglesen über einen Darlehensvertragstext schon aufgrund der mit einem solchen Vertrag regelmäßig verbundenen längerfristigen Festlegungswirkung nicht vereinbar (vgl. LG Heidelberg, BKR 2015, 154 Rn. 19; LG Nürnberg-Fürth, Urteil vom 30. Juli 2015 - 6 O 214/15, juris Rn. 31; Pfeiffer, NJW 2011, 1, 4). Angemessen aufmerksam ist deshalb nur ein Verbraucher, der den Darlehensvertragstext sorgfältig durchliest. Tut er dies, erlangt der Darlehensnehmer von der Widerrufsinformation Kenntnis, auch wenn diese nicht hervorgehoben ist.
35
i) An der fehlenden Pflicht zur Hervorhebung einer Widerrufsinformation hat sich auch durch die Einfügung einer Musterwiderrufsinformation durch die Sätze 3 und 5 (damals noch Sätze 3 und 4) in Art. 247 § 6 Abs. 2 EGBGB durch Art. 2 Nr. 1 Buchst. b des Gesetzes zur Einführung einer Musterwiderrufsinformation für Verbraucherdarlehensverträge, zur Änderung der Vorschriften über das Widerrufsrecht bei Verbraucherdarlehensverträgen und zur Änderung des Darlehensvermittlungsrechts vom 24. Juli 2010 (BGBl. I 2010, 977; nachfolgend: MWidInfoEG) nichts geändert.
36
aa) So ist dem Wortlaut des Art. 247 § 6 Abs. 2 Satz 3 EGBGB lediglich zu entnehmen, dass die Verwendung des Musters in Anlage 7 nur dann zu einer Gesetzlichkeitsfiktion zugunsten des Darlehensgebers führt, wenn die entsprechende Vertragsklausel hervorgehoben und deutlich gestaltet ist. Zu der Frage, welche Formerfordernisse gelten, wenn das Muster nicht verwendet wird, kann der Vorschrift - entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts - nichts entnommen werden (LG Nürnberg-Fürth, Urteil vom 30. Juli 2015 - 6 O 214/15, juris Rn. 27; Henning, CRP 2015, 80, 83). Dabei ergibt sich aus der Verwendung des Begriffes "genügt" in Art. 247 § 6 Abs. 2 Satz 3 EGBGB, dass der Darlehensgeber das Muster nicht verwenden muss (LG Heidelberg, BKR 2015, 154 Rn. 14). Dass der Darlehensgeber gegen eine gesetzliche Verpflichtung verstößt, wenn er seine Widerrufsklausel nicht hervorhebt und deutlich gestaltet , lässt sich dem Wortlaut der Vorschrift folglich nicht entnehmen.
37
bb) Eine generelle Pflicht zur Hervorhebung einer Widerrufsinformation ergibt sich auch nicht aus Art. 247 § 6 Abs. 2 Satz 5 EGBGB. Danach kann der Darlehensgeber unter Beachtung von Art. 247 § 6 Abs. 2 Satz 3 EGBGB in Format und Schriftgröße jeweils von dem Muster in Anlage 7 abweichen. Die Sätze 4 und 5 des Art. 247 § 6 Abs. 2 EGBGB beziehen sich folglich ebenso wie dessen Satz 3 nur auf diejenigen Fälle, in denen das Muster in der Anlage 7 verwendet wird, um die Gesetzlichkeitsfiktion zu erlangen, nicht jedoch auf Fälle , in denen - wie vorliegend - diese Fiktion nicht in Rede steht.
38
cc) Auch sonst gibt es keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass der Gesetzgeber mit der Einfügung der Sätze 3 und 5 des Art. 247 § 6 Abs. 2 EGBGB Formanforderungen auch für solche Fälle regeln wollte, in denen es - wie vorliegend - nicht um eine durch die Verwendung des Musters in der Anlage 7 begründete Gesetzlichkeitsfiktion geht.
39
(1) So heißt es in der Begründung zum MWidInfoEG (BT-Drucks. 17/1394, S. 21) zwar, dass das Erfordernis der hervorgehobenen und deutlichen Gestaltung "zum einen" auf den Vorgaben des Art. 247 § 6 Abs. 2 EGBGB - neu - beruhe, der "klar und verständlich" zu erteilende Angaben voraussetze. In der Gesetzesbegründung heißt es jedoch weiter, dass "zum anderen" die Gesetzlichkeitsfiktion des Musters nur dann gerechtfertigt erscheine, wenn dessen Formulierungen hervorgehoben und deutlich gestaltet in den Vertrag einbezogen werden (BT-Drucks. 17/1394, aaO). Maßgeblicher Grund für die in Art. 247 § 6 Abs. 2 Satz 3 EGBGB geforderte Hervorhebung ist damit die durch die Verwendung des Musters in Anlage 7 zugunsten des Darlehensgebers eintretende Gesetzlichkeitsfiktion.
40
(2) Hinzu kommt, dass laut der Gesetzesbegründung zum MWidInfoEG die Vorgaben im Zusammenhang mit der Verwendung des Musters in der Anlage 7 deshalb nicht mit dem von der Verbraucherkreditrichtlinie verfolgten Vollharmonisierungsgrundsatz (vgl. deren Erwägungsgründe 9 und 10 und Art. 22 Abs. 1) kollidieren, weil die Verwendung des Musters freigestellt wird (BT-Drucks. 17/1394, S. 21). Dies zeigt, dass der deutsche Gesetzgeber sich jenseits der Fälle der Verwendung des Musters an der Verbraucherkreditrichtlinie orientieren wollte, die über die Anforderungen "klar" und "prägnant" (Art. 10 Abs. 2 Buchst. p VerbrKrRL) hinaus keine weiteren formalen Anforderungen an die Angaben zum Widerrufsrecht aufstellt.
41
2. Auch der auf den Vorwurf der Verwendung von Ankreuzoptionen in der Widerrufsinformation gestützte Unterlassungsanspruch steht dem Kläger nicht zu. Ein Verstoß der Beklagten gegen §§ 3, 3a UWG in Verbindung mit § 492 Abs. 2 BGB, Art. 247 § 6 Abs. 2 EGBGB liegt insoweit nicht vor. Die Widerrufsinformation der Beklagten hält auch hinsichtlich der Verwendung von Ankreuzoptionen dem bereits unter 1. erörterten Maßstab des Art. 247 § 6 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 EGBGB stand, wonach die Widerrufsinformation klar und verständlich sein muss.
42
a) Eine Widerrufsinformation darf zwar grundsätzlich keine anderen Erklärungen enthalten, womit die durch die Vorgaben ihrer Klarheit und Verständlichkeit bezweckte Verdeutlichung des Rechts zum Widerruf sichergestellt werden soll (vgl. dazu BGH, Urteile vom 4. Juli 2002 - I ZR 55/00, WM 2002, 1989, 1991 und vom 10. März 2009 - XI ZR 33/08, BGHZ 180, 123 Rn. 18; Senatsbeschluss vom 15. Februar 2011 - XI ZR 148/10, WM 2011, 655 Rn. 10, jeweils zu § 355 Abs. 2 Satz 1 BGB aF sowie Urteil vom 9. November 2011 - I ZR 123/10, WM 2012, 913 Rn. 24 zu Art. 246 § 1 EGBGB in der Fassung vom 29. Juli 2009). Bei Ankreuzoptionen in einer formularmäßigen Widerrufsinformation handelt es sich jedoch, wie sich bereits aus deren optionalem Charakter ergibt, um die Widerrufsinformation selbst, soweit sie vom Verwender tatsächlich angekreuzt wurde. Nicht vom Verwender markierte Optionen hingegen stellen keine Zusätze zur Information dar, sondern werden schlicht nicht Vertragsbestandteil.
43
Der Empfänger eines Vertragsformulars braucht nur den ihn betreffenden Vertragstext zu lesen, der ihm vom Verwender durch das Markieren von Text- varianten kenntlich gemacht wird. Die Gefahr, dass sich ein Verbraucher auch mit nicht angekreuzten Textvarianten befasst und dadurch abgelenkt oder irritiert wird, ist demgegenüber gering. Vielmehr wird sich auch ein flüchtiger und erst Recht ein normal informierter, angemessen aufmerksamer und verständiger Verbraucher regelmäßig nur mit denjenigen Textvarianten beschäftigen, die markiert sind.
44
b) Vorliegend sind die von der Beklagten verwendeten Ankreuzoptionen so gestaltet, dass sich einem Verbraucher auf den ersten Blick erschließt, dass eine Textvariante für ihn nur dann von Belang ist, wenn das vor der Variante gesetzte Optionsfeld markiert wurde. Gegen die Verwendung eines Formulars mit Ankreuzoptionen ("Baukastenformular") bestehen daher im Zusammenhang mit der Widerrufsinformation bei Verbraucherdarlehensverträgen jedenfalls dann keine Bedenken, soweit das Formular wie vorliegend gestaltet ist (vgl. auch OLG Düsseldorf, Beschluss vom 9. Juni 2015 - I-16 U 151/14, 16 U 1516 U 151/14, juris Rn. 7 f.; LG Bonn, Urteil vom 12. November 2014 - 2 O 46/14, juris Rn. 40; LG Nürnberg-Fürth, Urteil vom 15. Oktober 2015 - 6 O 2628/15, juris Rn. 49 ff.; LG Wuppertal, Urteil vom 10. Juli 2014 - 4 O 129/14, juris Rn. 24).
45
c) Entgegen der Ansicht der Revision ergibt sich auch aus der englischen Fassung des dem Art. 247 § 6 Abs. 1 EGBGB zugrunde liegenden Art. 10 Abs. 2 VerbrKrRL nichts anderes, wonach die Angaben (auch diejenigen gemäß Buchstabe p des Art. 10 Abs. 2 VerbrKrRL) "in a clear and concise manner" zu erfolgen haben.
46
Soweit die Revision meint, die englische Fassung lasse deutlicher erkennen , dass eine kurze und präzise Vertragsgestaltung verlangt werde, die mit einer Widerrufsinformation über mehrere, eng bedruckte Formularseiten und zahlreichen Ankreuzoptionen nicht zu vereinbaren sei, kann dem nicht gefolgt werden. Vielmehr ist für einen normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Verbraucher offensichtlich, dass vom Verwender nicht gewählte Ankreuzoptionen nicht Teil seiner Widerrufsinformation sind und folglich ignoriert werden können. Die Unterscheidung zwischen vom Verwender ausgewählten und also zur Kenntnis zu nehmenden Textfeldern und nicht ausgewählten , mithin für den konkreten Vertragsabschluss irrelevanten Textvarianten vermag ein normal informierter, angemessen aufmerksamer und verständiger Verbraucher binnen kürzester Zeit vorzunehmen. Daran ändert sich auch nichts, wenn sich die Textvarianten einer formularmäßigen Widerrufsinformation - wie hier - über mehrere Druckseiten erstrecken (vgl. auch LG Nürnberg-Fürth, Urteil vom 15. Oktober 2015 - 6 O 2628/15, juris Rn. 53; LG Köln, Urteil vom 26. März 2015 - 30 O 156/14, juris Rn. 16).
47
d) Entgegen der Ansicht der Revision ist eine Vorlage der Frage, ob die Gestaltung eines Formulars mit einer Vielzahl von Ankreuzoptionen mit der Vorgabe aus Art. 10 Abs. 2 Buchstabe p VerbrKrRL vereinbar ist, an den Gerichtshof der Europäischen Union nicht geboten. Eine Vorlage nach Art. 267 Abs. 3 AEUV kommt nicht in Betracht, da die Auslegung des Unionsrechts - wie oben dargelegt - derart offenkundig ist, dass für einen vernünftigen Zweifel kein Raum mehr bleibt ("acte clair", EuGH, Slg. 1982, 3415 Rn. 16; Slg. 2005, I-8151 Rn. 33; BVerfG, Beschluss vom 15. Januar 2015 - 1 BvR 499/12, WM 2015, 525, 526 mwN).
Ellenberger Maihold Matthias Derstadt Dauber
Vorinstanzen:
LG Stuttgart, Entscheidung vom 26.05.2014 - 44 O 7/14 KfH -
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 05.02.2015 - 2 U 81/14 -

Tenor

1. Die Berufung der Kläger gegen das Urteil der Einzelrichterin der 12. Zivilkammer des Landgerichts Stuttgart vom 25. September 2014 (Az. 12 O 769/13) wird zurückgewiesen.

2. Die Kläger tragen die Kosten des Rechtsstreits.

3. Dieses Urteil sowie das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Kläger können die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 120 % des insgesamt für die Beklagte vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn diese nicht zuvor Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

4. Die Revision wird beschränkt und zwar hinsichtlich des Anspruchs soweit er auf ungerechtfertigte Bereicherung gestützt wird, zugelassen.

Gründe

 
I.
1.
Die Kläger, die mit der Beklagten einen Darlehensvertrag zur Finanzierung einer Immobilie in L. geschlossen hatten, nehmen die Beklagte auf Rückzahlung einer Vorfälligkeitsentschädigung sowie auf Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten in Anspruch.
Die Kläger besprachen am 22.02.2007 mit dem für die Beklagte tätigen Handelsvertreter K. W. ihren Kreditwunsch. Dieser leitete den Darlehensantrag der Kläger über einen Darlehensbetrag in Höhe von 120.000,00 EUR vom gleichen Tag an die Beklagte weiter. Auf dieser Grundlage sandte die W. Bausp. AG den Klägern unter dem 09.03.2007 folgendes auszugsweise wiedergegebene Schreiben (vgl. Anlage K 1):
Die Kläger unterzeichneten die Annahmeerklärung am 13.03.2007. Ferner bestätigten sie mit gleichem Datum den Erhalt der Widerrufsbelehrung und der Vertragsurkunde und sandten das für die W. Bausp. AG bestimmt Exemplar an diese zurück, wo es am 16.03.2007 (vgl. Anlage B 21) einging.
Mit Schreiben vom 19.02.2009 kündigte die Beklagte das streitgegenständliche Darlehen wegen Zahlungsverzugs fristlos und leitete in der Folgezeit das Zwangsversteigerungsverfahren ein. Nachdem die Kläger einen Käufer gefunden hatten, erfolgte jedoch ein freihändiger Verkauf, aus dem am 17.05.2010 138.673,67 EUR an die Beklagte flossen. Die Beklagte belastete das Konto der Kläger an diesem Tag mit einer Vorfälligkeitsentschädigung in Höhe von 10.696,67 EUR.
Mit Schriftsatz vom 22. August 2014 widerriefen die Kläger, die die Beklagte vorgerichtlich zur Rückzahlung von 12.271,75 EUR aufgefordert hatten (vgl. Anlagen K 5 und K 7), ihre auf den Abschluss des Darlehensvertrags gerichtete Willenserklärung.
Die Kläger haben in erster Instanz vorgetragen,
die Widerrufsbelehrung entspreche nicht den gesetzlichen Bestimmungen. Insbesondere lasse sie für den Verbraucher nicht erkennen, ob der angesprochene Darlehensvertrag schon mit Annahme des Angebots der Bank abgeschlossen sei, oder ob es auf die Übersendung eines mit dem Darlehensvertrag titulierten Vertragstextes ankomme. Gleichfalls bleibe unklar, auf welches Datum für die Bestimmung der Frist abzustellen sei. Die Formulierung in der Belehrung könne so verstanden werden, dass es auf das Datum der Absendung an die Beklagte oder aber auch das Datum der Unterzeichnung der Empfangsbestätigung ankomme. Zudem genüge die Belehrung nicht dem Deutlichkeitsgebot des § 355 Abs. 2 Satz 1 BGB und enthalte auch nicht den Hinweis, dass die Widerrufsfrist nicht vor Erfüllung der Informationspflichten gemäß § 312c Abs. 2 BGB und nicht vor dem Tage des Vertragsschlusses beginne. Die Widerrufsfrist habe daher nicht zu laufen begonnen, weshalb der Widerruf noch wirksam habe erklärt werden können.
Weiter haben sie die Ansicht vertreten, der Beklagten habe keine Vorfälligkeitsentschädigung zugestanden. Es fehle an einer Anspruchsgrundlage. Zudem habe der Mitarbeiter M. der Beklagten in einem Telefongespräch nach der Kündigung zugesichert, dass bei freihändigem Verkauf der Immobilie keine Vorfälligkeitsentschädigung berechnet werde.
Die Kläger haben in erster Instanz die Zahlung von 11.070,25 EUR zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 17.05.2010 sowie Ersatz vorgerichtlicher Anwaltskosten in Höhe von 1.101,94 EUR verlangt.
Hilfsweise für den Fall, dass das Landgericht einen Anspruch auf Vorfälligkeitsentschädigung annehmen sollte, haben sie beantragt, die Beklagte zu verurteilen, eine korrigierte detaillierte Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung unter Berücksichtigung der durch die Rechtsprechung entwickelten Grundsätze, insbesondere eine Ersparnis durch Wiederanlagezinsen, zu erstellen und eine sich darauf zu ihren Gunsten ergebende Differenz zur bereits gezahlten Vorfälligkeitsentschädigung an sie zu erstatten.
10 
Die Beklagte hat in erster Instanz vorgebracht,
die Widerrufsbelehrung sei wirksam, weshalb der Widerruf unwirksam sei. Sie habe zudem zu Recht eine Vorfälligkeitsentschädigung gefordert und diese auch zutreffend berechnet. Auch beim Verbraucherdarlehen stehe dem Kreditgeber, der das Darlehen wegen Zahlungsverzugs kündige, ein Anspruch auf Vorfälligkeitsentschädigung zu.
11 
Im Hinblick auf die weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil Bezug genommen (§ 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO).
2.
12 
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen.
13 
Zur Begründung hat das Landgericht ausgeführt, die auf den Abschluss des Darlehensvertrages gerichtete Willenserklärung habe im August 2014 nicht mehr wirksam widerrufen werden können. Ein Widerrufsrecht sei den Klägern zu diesem Zeitpunkt nicht mehr zugestanden, da die ihnen erteilte Widerrufsbelehrung den gesetzlichen Anforderungen entsprochen habe.
14 
Die streitgegenständlichen Zahlungen seien mit Rechtsgrund erfolgt, weil die Beklagte eine Vorfälligkeitsentschädigung habe fordern können. Die Kläger hätten nicht nachzuweisen vermocht, dass die Beklagte für den Fall eines freihändigen Verkaufs auf die Geltendmachung einer Vorfälligkeitsentschädigung verzichtete habe.
15 
Das Urteil des Landgerichts wurde den Klägern am 01.10.2014 zugestellt. Die Berufung der Kläger ging am 28.10.2014 beim OLG Stuttgart ein. Nachdem die Frist zur Einreichung der Berufungsbegründung auf entsprechende Anträge der Kläger vom 01.12.2014 und vom 30.12.2014 bis zum 12.01.2015 verlängert worden war, ging an diesem Tag die Berufungsbegründung ein.
3.
16 
Mit der Berufung verfolgen die Kläger ihre erstinstanzlichen Zahlungsanträge nahezu vollständig weiter. Sie wiederholen ihre bereits erstinstanzlich geäußerte Ansicht, dass die Widerrufsbelehrung inhaltlich falsch sei. Weiter sind sie der Ansicht, das Landgericht habe übersehen, dass die Widerrufsbelehrung die Widerrufsfolge nicht hinreichend klar bezeichne. Die Beklagte unterlasse im Vergleich zur Musterwiderrufsbelehrung folgende Ausführungen: „Dies kann dazu führen, dass sie die vertraglichen Zahlungsverpflichtungen für den Zeitraum bis zum Widerruf gleichwohl erfüllen müssen.“ und „Verpflichtungen zur Erstattung von Zahlungen müssen Sie innerhalb von 30 Tagen nach Absendung Ihrer Widerrufserklärung erfüllen.“ Sie sind der Auffassung die Auslassungen könnten erhebliche Folgen haben.
17 
Ferner sind sie der Ansicht, die Annahme des Landgerichts, der Beklagten stehe ein Anspruch auf Zahlung der Vorfälligkeitsentschädigung zu, sei rechtlich fehlerhaft. § 497 Abs. 1 BGB regle den Ersatz des Verzugsschadens und stelle eine abschließende Regelung für den Fall der bankseitigen Kündigung eines Verbraucherdarlehens dar. Es bestehe nur ein gesetzlicher Anspruch auf Zahlung des Verzugszinses. Das werde durch das vor dem Bundesgerichtshof im Verfahren XI ZR 512/11 ergangene Anerkenntnisurteil deutlich. Der Vorsitzende des XI. Zivilsenats habe im Rahmen der mündlichen Verhandlung des genannten Verfahrens die Ansicht vertreten, dass dem Kreditinstitut nach Kündigung des Darlehensvertrags zusätzlich zu Zahlungsrückstand und Restschuld nur noch Verzugszinsen zustehen würden.
18 
Die Kläger beantragen,
19 
unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Stuttgart vom 25.09.2014 zu Az. 12 O 769/13, zugestellt am 01.10.2014,
20 
1. die Beklagte zu verurteilen, an die Kläger 10.696,67 EUR zzgl. Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
21 
2. die Beklagte zu verurteilen, an die Kläger weitere 1.101,94 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
22 
Die Beklagte beantragt,
23 
die Berufung zurückzuweisen.
24 
Die Beklagte verteidigt die angefochtene Entscheidung unter teilweiser Erweiterung und Vertiefung ihres Vorbringens. Sie ist der Ansicht, dass die Widerrufsbelehrung sei auch in Bezug auf die Belehrung über die Widerrufsfolgen nicht zu beanstanden. § 355 BGB a.F. schreibe keine Belehrung über die Widerrufsfolgen vor. Zudem ist sie der Ansicht, dass die von den Klägern „vermissten“ Sätze nicht in die Belehrung hätten aufgenommen werden dürfen, da sie nicht stimmten.
II.
25 
Die gemäß § 511 ZPO statthafte, sowie form- und fristgerecht eingelegte und innerhalb verlängerter Frist mit einer Begründung versehene Berufung der Kläger ist zulässig, aber nicht begründet.
26 
Den Klägern steht kein Anspruch auf Rückerstattung der Vorfälligkeitsentschädigung zu. Die Kläger haben weder einen Anspruch auf Rückzahlung der Vorfälligkeitsentschädigung wegen Widerrufs der von den Klägern auf Abschluss des Darlehensvertrages gerichtete Willenserklärung (1.) noch aus § 812 Abs. 1 BGB (2.)
1.
27 
Die Kläger haben keinen Anspruch auf Rückzahlung der Vorfälligkeitsentschädigung nach §§ 346 Abs. 1, 355 Abs. 1, 357 Abs. 1 Satz 1, 495 Abs. 1 a.F. BGB. Sie konnten ihre auf Abschluss des Darlehensvertrags gerichtete Willenserklärung am 22.08.2014 nicht mehr wirksam widerrufen.
a.
28 
Das streitgegenständliche Verbraucherdarlehen beurteilt sich gemäß Art. 229 § 22 Abs. 2 und 3 EGBGB nach den Vorschriften der § 492 Abs. 5, § 493 Abs. 3, §§ 499, 500 Abs. 1, § 504 Abs. 1 und § 505 Abs. 2 BGB in der aktuellen Fassung und im Übrigen nach dem vor Inkrafttreten des Gesetzes zur Umsetzung der Verbraucherkreditrichtlinie, des zivilrechtlichen Teils der Zahlungsdiensterichtlinie sowie zur Neuordnung der Vorschriften über das Widerrufs- und Rückgaberecht vom 29.07.2009 (BGBl. I 2355) geltenden Recht für Verbraucherdarlehensverträge.
b.
29 
Den Klägern stand zum Zeitpunkt des Widerrufs kein Widerrufsrecht gemäß §§ 495, 355 Abs. 1 BGB in der Fassung vom 02.12.2004 mehr zu. Die den Klägern erteilte Widerrufsbelehrung entsprach den gesetzlichen Anforderungen, so dass die zweiwöchige Widerrufsfrist nach §§ 495 Abs. 1, 355 Abs. 2 BGB a.F. im August 2014 bereits abgelaufen war.
30 
Die Widerrufsfrist beträgt gemäß § 355 Abs. 1 BGB a.F. zwei Wochen und beginnt - soweit nicht Spezialvorschriften weitere Voraussetzungen vorsehen - mit dem Zeitpunkt, in dem dem Verbraucher eine den Anforderungen des Gesetzes entsprechende Willenserklärung mitgeteilt worden ist. Der notwendige Belehrungsinhalt und die äußere Gestaltung ergeben sich aus § 355 Abs. 2 Satz 1 BGB a.F. Der mit dem Widerrufsrecht bezweckte Schutz des Verbrauchers erfordert dabei eine umfassende, unmissverständliche und für den Verbraucher eindeutige Belehrung (BGH, Urteil vom 12.04.2007 - VII ZR 122/06, BGHZ 172, 58; Urteil vom 04.07.2002 - I ZR 55/00, ZIP 2002, 1730). Der Verbraucher soll dadurch nicht nur von seinem Widerrufsrecht Kenntnis erlangen, sondern auch in die Lage versetzt werden, dieses auszuüben.
31 
Die streitgegenständliche Widerrufbelehrung entspricht - insbesondere hinsichtlich des Fristbeginns (1), der äußeren Gestaltung (2) und der Widerrufsfolgen (3) - den Vorgaben des § 355 Abs. 2 BGB a.F. Es kann daher offen bleiben, ob die Beklagte das Muster für die Widerrufsbelehrung der Anlage 2 zu § 14 Abs. 1 BGB-InfoV a.F. verwendet hat und sich daher auf die in § 14 Abs. 1 und 3 BGB-InfoV a.F. geregelte Gesetzlichkeitsfiktion berufen kann (vgl. zuletzt BGH, Urteil vom 18.03.2014 - II ZR 109/13, NJW 2014, 1250 m.w.N.). Da die Belehrung den gesetzlichen Anforderungen entsprach und der Beginn der Widerrufsfrist vorliegend nicht an die Erfüllung der Informationspflichten nach § 312c Abs. 1 BGB a.F. geknüpft ist (4), war die zweiwöchige Widerrufsfrist im August 2014 bereits abgelaufen und ein wirksamer Widerruf nicht mehr möglich.
(1)
32 
Die Widerrufsbelehrung genügt hinsichtlich des Fristbeginns den gesetzlichen Anforderungen.
33 
Nach § 355 Abs. 2 BGB a.F. beginnt die Widerrufsfrist mit dem Zeitpunkt, zu dem dem Verbraucher eine deutlich gestaltete Belehrung über sein Widerrufsrecht, die ihm entsprechend den Erfordernissen des eingesetzten Kommunikationsmittels seine Rechte deutlich macht, in Textform mitgeteilt worden ist, die auch Namen und Anschrift desjenigen, gegenüber dem der Widerruf zu erklären ist, und einen Hinweis auf den Fristbeginn und die Regelung des Absatzes 1 Satz 2 enthält. Da der streitgegenständliche Darlehensvertrag als Verbraucherdarlehensvertrag gemäß § 492 Abs. 1 BGB schriftlich abzufassen war, beginnt die Widerrufsfirst nicht zu laufen, bevor dem Verbraucher neben der Widerrufsbelehrung auch eine Vertragsurkunde, der schriftliche Antrag des Verbrauchers oder eine Abschrift der Vertragsurkunde zur Verfügung gestellt wurde (vgl. § 355 Abs. 2 Satz 3 BGB).
34 
Die streitgegenständliche Belehrung ist hinsichtlich des Fristbeginns eindeutig. Für den Fristbeginn kommt es darauf an, dass die Kläger den von ihnen unterzeichneten Darlehensvertrag an die Beklagte absenden, wobei die Widerrufsfrist am Folgetag beginnt.
35 
Die Belehrung ist auch im Hinblick darauf, dass die Widerrufsfrist nicht zu laufen beginnt, bevor dem Verbraucher eine Vertragsurkunde zur Verfügung gestellt wird, eindeutig. Für den durchschnittlichen Verbraucher ist - worauf das Landgericht zutreffend hingewiesen hat - klar ersichtlich, dass es sich bei der von den Klägern vorgelegten Anlage K 1 um die in der Widerrufsbelehrung genannte „Ausfertigung des Darlehensvertrages“ handelt. Gerade aus dem auf der ersten Seite angebrachten Vermerk „Dieses Exemplar ist für Ihre Unterlagen bestimmt“ lässt sich entnehmen, dass es sich bei dem Schriftstück um dasjenige handelt, das dauerhaft als Vertragsurkunde bei den Klägern verbleiben soll und bei diesen auch verblieben ist. Die Belehrung kann nach Ansicht des Senats nicht den Eindruck vermitteln, dass es noch auf die Übersendung eines ausdrücklich als Darlehensvertrag überschriebenen Vertragstextes ankommt (vgl. insoweit bereits den Senatsbeschluss vom 07.12.2011, 9 U 157/11, Anlage B 15).
(2)
36 
Die Belehrung ist hinsichtlich ihrer äußeren Gestaltung nicht zu beanstanden.
37 
Die Anforderungen an die Form der Belehrung ergeben sich aus § 355 Abs. 2 Satz 1 BGB a.F. Danach muss der Unternehmer dem Verbraucher eine deutlich gestaltete Belehrung zur Verfügung stellen. Für die deutliche Gestaltung bedarf es eines auffälligen Druckbilds und bei Zusammenfassung von Belehrung und Vertragstext in einer einheitlichen Urkunde auch der räumlichen Trennung der Belehrung vom Vertragstext (vgl. Masuch in MünchKomm-BGB, 5. Auflage, § 355 Rn. 48). Diesen Anforderungen wird die Belehrung gerecht.
38 
Die Belehrung ist drucktechnisch deutlich vom Rest des Textes hervorgehoben. Sie befindet sich abgesetzt auf einer gesonderten Seite. Zudem ist die Überschrift „Widerrufsbelehrung“ fett gedruckt und damit hervorgehoben. Dasselbe gilt für die Begriffe „Widerrufsrecht“ und „Widerrufsfolgen“.
(3)
39 
Die Belehrung ist auch in Bezug auf die Ausführungen zu den Widerrufsfolgen nicht zu beanstanden, insbesondere nicht unvollständig.
40 
§ 355 Abs. 2 BGB a.F., der eine „deutlich gestaltete Belehrung [des Verbrauchers] über sein Widerrufsrecht“ verlangt, schreibt eine Belehrung über die Widerrufsfolgen jedenfalls nicht ausdrücklich vor. Für den Verbraucherkreditvertrag enthält § 495 Abs. 1 BGB im Gegensatz zu § 312 Abs. 2 BGB a.F. (betreffend Haustürgeschäfte), § 485 Abs. 2 Satz 1 BGB a.F. (betreffend Teilzeit-Wohnungsrechte) und § 358 Abs. 5 a.F. (im Hinblick auf verbundene Verträge) keine Spezialregelung über den Inhalt der Belehrung, die die Anforderungen des § 355 Abs. 2 Satz 1 BGB a.F. ergänzt. So muss die Belehrung über das Widerrufsrecht nach § 312 Abs. 2 BGB a.F. auf die Rechtsfolgen des § 357 Abs. 1 und 3 BGB a.F. hinweisen. Da § 495 Abs. 1 BGB keine entsprechende Regelung enthält, wird daher in Literatur und Rechtsprechung die Ansicht vertreten, ein Hinweis auf die Rechtsfolgen des Widerrufs sei für Verbraucherkreditverträge überflüssig (vgl. Staudinger/Kessal-Wulf, BGB, 2012, § 495 Rn. 30, 35; LG Stuttgart, Urteil vom 11.12.2014 - 12 O 438/14, Anlage B 28; Urteil vom 06.11.2014 - 25 O 91/14, Anlage B 25).
41 
Der Senat muss nicht entscheiden, ob dieser Ansicht zu folgen ist, oder ob (auch) aus § 355 BGB a.F. eine Pflicht zur Information des Verbrauchers über seine wesentlichen Rechte und Pflichten im Falle eines Widerrufs folgt. Da § 495 BGB a.F. eine dem § 312 Abs. 2 BGB a.F. entsprechende Regelung nicht enthält, ist eine Belehrung jedenfalls dann ausreichend, wenn sie über die wesentlichen Rechte und Pflichten, die sich aus den Vorschriften über den gesetzlichen Rücktritt ergeben, informiert. Dazu gehört, dass die beiderseits empfangenen Leistungen zurückzugewähren und gegebenenfalls gezogene Nutzungen herauszugeben sind. Darüber hat die Beklagte die Kläger zutreffend aufgeklärt, weshalb die Belehrung nicht unvollständig ist.
42 
Die weiteren in der Musterwiderrufsbelehrung enthaltenen Informationen über die Widerrufsfolgen stellen keine so wesentlichen Pflichtenregelungen dar, dass aus § 355 BGB a.F. eine Pflicht zur Belehrung über diese hergeleitet werden könnte. Soweit die Kläger monieren, die Widerrufsbelehrung unterlasse im Vergleich zur Musterwiderrufsbelehrung folgende Ausführungen:
43 
- „Dies kann dazu führen, dass sie die vertraglichen Zahlungsverpflichtungen für den Zeitraum bis zum Widerruf gleichwohl erfüllen müssen.“ und
- „Verpflichtungen zur Erstattung von Zahlungen müssen Sie innerhalb von 30 Tagen nach Absendung Ihrer Widerrufserklärung erfüllen.“
44 
und sei daher nicht ausreichend, kann dem nicht gefolgt werden.
45 
Dass eine Verpflichtung des Verbrauchers zum Wertersatz für die Gebrauchsüberlassung des Darlehens bestehen kann, ist der Belehrung immanent. Auch der Verzicht auf die in der Musterwiderrufsbelehrung enthaltene Belehrung über die Frist von 30 Tagen zur Rückgewähr erhaltener Geldleistungen (hier: der Valuta) nach Absendung der Widerrufserklärung ist nicht zu beanstanden. Es darf nicht übersehen werden, dass die genannte Belehrung den (falschen) Eindruck erweckt oder zumindest erwecken kann, vor Ablauf von 30 Tagen müssten keine Zahlungen geleistet werden, wohingegen der Rückgewähranspruch tatsächlich bereits mit Zugang des Widerrufs entsteht. Die Regelung des automatischen Verzugsbeginns nach 30 Tagen gemäß §§ 357 Abs. 1 Satz 2, 286 Abs. 3 BGB a.F. betrifft zudem nicht den Kern der gegenseitigen Pflichten, zumal denkbar ist, dass Verzug durch Mahnung auch früher eintritt.
(4)
46 
Entgegen der Ansicht der Kläger ist der Beginn der Widerrufsfrist nicht an die Erfüllung der Informationspflichten gemäß §§ 312d Abs. 2, 312c Abs. 2 BGB a.F. geknüpft. Der zwischen den Klägern und der Beklagten geschlossene Darlehensvertrag ist nicht als ein Fernabsatzvertrag im Sinne des § 312b Abs. 1 BGB a.F. anzusehen, weshalb die Informationspflichten gemäß §§ 312d Abs. 2, 312c Abs. 2 BGB a.F. nicht einschlägig sind.
47 
Nach § 312b Abs. 1 BGB a.F. sind Fernabsatzverträge Verträge über die Lieferung von Waren oder über die Erbringung von Dienstleistungen einschließlich Finanzdienstleistungen, die zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher unter ausschließlicher Verwendung von Fernkommunikationsmitteln geschlossen werden, es sei denn, dass der Vertragsschluss nicht im Rahmen eines für den Fernabsatz organisierten Vertriebssystems erfolgt.
48 
Der zwischen den Klägern und der Beklagten geschlossene Darlehensvertrag kam nicht unter ausschließlicher Verwendung von Fernkommunikationsmitteln zustande. Unter solchen sind nach der Legaldefinition des § 312b Abs. 2 BGB a.F. Kommunikationsmittel zu verstehen, die zur Anbahnung oder zum Abschluss eines Vertrages zwischen einem Verbraucher und einem Unternehmer ohne gleichzeitige körperliche Anwesenheit der Vertragsparteien eingesetzt werden können, insbesondere Briefe, Kataloge, Telefonanrufe, Telekopien, E-Mails sowie Rundfunk, Tele- und Mediendienste. Wie die Formulierung von § 312b Abs. 2 BGB a.F. nahe legt, ist nicht nur der Vertragsschluss als solcher, sondern auch die Phase der Vertragsanbahnung in die Beurteilung der Frage, ob eine ausschließliche Verwendung vorliegt, einzubeziehen (vgl. Wendehorst in MünchKomm-BGB, 5. Auflage, § 312b Rn. 53). Dies jedenfalls dann, wenn aus Sicht des Verbrauchers die Möglichkeit bestand, die für den Vertragsschluss wesentlichen Informationen anlässlich des persönlichen Kontakts unschwer zu erlangen und der Vertrag in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang mit dem persönlichen Kontakt zustande gekommen ist (vgl. Wendehorst aaO, § 312b Rn. 54 f.). Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt. Unmittelbar vor dem Vertragsschluss besprachen die Kläger (unstreitig) mit einem für die Beklage tätigen Handelsvertreter ihren Kreditwunsch und füllten dabei den Kreditantrag aus und unterzeichneten ihn.
2.
49 
Die Kläger haben gegen die Beklagte ferner keinen Anspruch gemäß § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB auf Rückzahlung der Vorfälligkeitsentschädigung. Der Beklagten stand nach Kündigung des streitgegenständlichen Darlehensvertrags mit den Klägern ein Anspruch auf Vorfälligkeitsentschädigung zu (a.), der von der Beklagten der Höhe nach zutreffend berechnet wurde (b.) und auf den die Beklagte nicht verzichtet hat (c.).
a.
50 
Der Beklagten stand nach allgemeinen schadensrechtlichen Grundsätzen ein Anspruch auf Ersatz ihres durch die vorzeitige Kündigung entstandenen Auflösungsschadens zu.
aa.
51 
Wird ein Darlehensvertrag mit fester Laufzeit durch fristlose Kündigung der kreditgebenden Bank aus wichtigem Grund vorzeitig aufgelöst, weil der Darlehensnehmer seinen Verpflichtungen schuldhaft nicht nachgekommen ist, so steht der Bank ein Anspruch auf Ersatz des Schadens zu, den sie durch die vorzeitige Beendigung des Vertrags erleidet (BGH, Urteil vom 08.10.1996 - XI ZR 283/95, BGHZ 133, 355, 359). Der Umstand, dass durch den Ausspruch einer wirksamen Kündigung der vertragliche Primärleistungsanspruch der Bank auf Verzinsung des ausgereichten Darlehens entfällt, hindert einen Anspruch der kreditgebenden Bank auf Ersatz ihres Interesses, das sie an der vollständigen Durchführung des Darlehensvertrags hat, nicht (vgl. § 314 Abs. 4, § 325 BGB). Dieser Schadensersatzanspruch entspricht dem Grundsatz, wonach eine Partei, die ein Dauerschuldverhältnis wegen einer Pflichtwidrigkeit des Vertragspartners aus wichtigem Grund kündigt, den aufgrund der Vertragsauflösung eintretenden Schaden ersetzt verlangen kann (BGH, Urteil vom 25.11.2010 - Xa ZR 48/09, NJW 2011, 1438 Rn. 32; Ernst in MünchKomm-BGB, 6. Auflage, § 281 Rn. 14; Staudinger/Schwarze, BGB, 2014, § 280 Rn. E 62 ff.).
bb.
52 
Für die Bemessung des sogenannten Auflösungsschadens ist auf denjenigen Zeitpunkt abzustellen, zu dem die Gegenseite sich erstmals von dem Vertrag hätte lösen können (BGH, Urteil vom 16.07.2008 - VIII ZR 151/05, NJW 2008, 3436 Rn. 10). Der Entschädigungsanspruchs eines Darlehensgebers bei vorzeitiger Auflösung eines Darlehensvertrags bemisst sich daher nach dem Zeitraum der rechtlich geschützten Zinserwartung (BGH, Urteil vom 01.07.1997 - XI ZR 267/96, BGHZ 136, 161, 170; vom 07.11.2000 - XI ZR 27/00, BGHZ 146, 5, 12).
53 
Die Kläger stellen nicht in Frage, dass die Beklagte den Darlehensvertrag berechtigt aus wichtigem Grund gekündigt hat, nachdem sie ihren Zahlungsverpflichtungen nicht nachgekommen sind. Durch die Darlehenskündigung ist eine rechtlich geschützte Zinserwartung der Beklagten für die Zeit bis 31.03.2017 (Ende der Zinsbindungsfrist) entfallen.
cc.
54 
Entgegen der Auffassung der Kläger ist der Anspruch der Beklagten auf Ersatz des Auflösungsschadens nicht wegen der gesetzlichen Sonderregelungen für Verbraucherdarlehensverträge ausgeschlossen.
55 
Unter der Geltung des Verbraucherkreditgesetzes ist angenommen worden, § 11 Abs. 1 VerbrKrG regele die Ansprüche der kreditgebenden Bank im Falle des Zahlungsverzugs des Darlehensnehmers abschließend und schließe Ansprüche der Bank auf Ersatz ihres Auflösungsschadens aus, wenn sie wegen Zahlungsverzugs des Darlehensnehmers den Kredit gekündigt hat (OLG Zweibrücken, Urteil vom 24.07.2000 - 7 U 47/00, ZIP 2000, 2198, 2199). Durch das Gesetz zur Modernisierung des Schuldrechts ist die bisherige Regelung des § 11 Abs. 1 VerbrKrG in § 497 Abs. 1 BGB überführt und zugleich auf grundpfandrechtlich gesicherte Darlehen erstreckt worden, die gemäß § 3 Abs. 2 Nr. 2 VerbrKrG zuvor nicht der Regelung des § 11 VerbrKrG unterfallen waren. Im Hinblick auf die geringeren Refinanzierungszinssätze der Banken für Hypothekenkredite erschien dem Gesetzgeber dabei unangemessen, den Verzugszinssatz für nicht grundpfandrechtlich gesicherte Darlehen auf Immobiliarkredite zu übertragen, weshalb diesbezüglich in § 497 Abs. 1 Satz 2 BGB a. F. (§ 503 Abs. 2 BGB n. F.) der Verzugszinssatz mit lediglich 2,5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz angesetzt worden ist (BT-Drucks. 14/6040, S. 256).
56 
Aus dieser Entstehungsgeschichte wird von einer Ansicht geschlossen, an den Zahlungsverzug des Darlehensnehmers dürften nach dem Willen des Gesetzgebers bei Verbraucherkreditverträgen keine weiteren Rechtsnachteile des Verbrauchers geknüpft werden als die Verpflichtung zur Leistung von Verzugszinsen auf die offenen Forderungen der Bank (Lindner, Vortrag anlässlich des 10. Tags des Bank- und Kapitalmarktrechts am 15.11.2013, vgl. dazu auch Edelmann/Hölldampf, BB 2014, 202, 204; OLG Frankfurt, Urteil vom 03.12.2014 - 17 U 130/14, GA II Bl. 238a). Dieser Auffassung folgt der Senat nicht.
(1)
57 
Aus der Entstehungsgeschichte der Regelung des § 497 Abs. 1 BGB kann nicht geschlossen werden, der Verzugszinsanspruch des Darlehensgeber schließe weitergehende Verpflichtungen des Darlehensnehmers aus, wenn der Darlehensgeber den Kredit wegen Zahlungsverzugs gekündigt hat.
(a)
58 
Der Gesetzentwurf der Bundesregierung zum Verbraucherkreditgesetz (BT-Drucks. 11/5462) sah in § 11 Abs. 3 folgende Regelung vor:
59 
„Kommt der Verbraucher mit der Zahlung der nach den Absätzen 1 und 2 vorzeitig fälligen Restschuld in Verzug, so kann der Kreditgeber auf diese abweichend von § 10 Abs. 1 Satz 1 den Vertragszins verlangen. Der Vertragszins kann jedoch nur so lange verlangt werden, bis der Betrag der Zinsen und laufzeitabhängigen Kosten des Kredits erreicht ist, die der Kreditgeber bei vertragsgemäßer Erfüllung erlangt hätte.“
60 
Auf Vorschlag des Rechtsausschusses des Deutschen Bundestags wurde diese Bestimmung aus dem Regierungsentwurf gestrichen. Zur Begründung führte der Rechtsausschuss aus, die dort vorgeschlagene Regelung sei durch die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH, Urteil vom 28.04.1988 = NJW 1988, 1967) überholt. Gegen die Regelung spreche ferner ihre mangelnde Praktikabilität (BT-Drucks. 11/8274, S. 22).
61 
Aus der Streichung dieser Regelung kann nicht gefolgert werden, der Gesetzgeber habe Ansprüche der kreditgebenden Bank gegen Verbraucher auf Ersatz des Nichterfüllungsschadens wegen vorzeitiger Vertragsauflösung ausschließen wollen.
62 
In der vom Rechtsausschuss in Bezug genommenen Entscheidung vom 28.04.1988 (III ZR 57/87, BGHZ 104, 337, 338 f. = NJW 1988, 1967) hat der Bundesgerichtshof seine Rechtsprechung bestätigt, dass der Kreditgeber keinen pauschalen Verzugszins in Höhe des vertraglichen Zinssatzes geltend machen könne (BGH, Urteil vom 07.11.1985 - III ZR 128/84, NJW-RR 1986, 205, 207; vom 16.10.1986 - III ZR 92/95, NJW 1987, 184, 185; vom 21.05.1987 - III ZR 56/86, NJW-RR 1987, 1186; vom 09.07.1987 - III ZR 229/85, WM 1987, 1125, 1126; vom 22.10.1987 - IX ZR 267/86, NJW 1988, 3205, 3207). Das folgt bereits aus dem allgemeinen Grundsatz des Leistungsstörungsrechts, dass der Gläubiger seine primären Leistungsansprüche verliert, wenn er stattdessen Schadensersatz statt der Leistung fordert (§ 281 Abs. 4 BGB; vgl. auch § 326 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 2 BGB a. F.) oder sich durch Rücktritt oder Kündigung vom Vertrag löst. Verliert der Kreditnehmer aufgrund der Kündigung das Recht zur Nutzung des darlehensweise überlassenen Kapitals, so schuldet er auch den im Gegenzug für die Einräumung dieses Rechts überlassenen Vertragszins nicht mehr (BGH, Urteil vom 08.10.1991 - XI ZR 259/90, BGHZ 115, 268, 269 f.; vom 18.03.2003 - XI ZR 202/02, BGHZ 154, 230, 236).
63 
Die vom Rechtsausschuss bestätigte Rechtsprechung, dass der Darlehensgeber seinen entfallenen primären Zinsanspruch nicht unabhängig vom tatsächlichen Verzugsschaden als pauschalen sekundären Verzugszinsanspruch geltend machen kann, besagt aber nichts zur Frage, ob eine schadensersatzrechtliche Verpflichtung zum Ersatz des Nichterfüllungsschadens besteht. Das folgt auch aus der vom Rechtsausschuss des Bundestags herangezogenen Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 28.04.1988, in der ausgeführt worden ist, der Kreditnehmer schulde bei von ihm verschuldeter Vorfälligkeit den bisherigen Vertragszins als Schadensersatz wegen Nichterfüllung des vorzeitig beendeten Vertrags, begrenzt auf die Verzinsung des Darlehenskapitals bis zum Zeitpunkt des vorgesehenen Rückzahlungszeitpunkts (III ZR 57/87, BGHZ 104, 337, 342 f.).
(b)
64 
Der Gesetzgeber hat dem Darlehensnehmer auch im Verbraucherdarlehensrecht bewusst nicht das Recht eingeräumt, ein Festzinsdarlehen vorzeitig abzulösen, ohne eine Vorfälligkeitsentschädigung zu schulden. Vor diesem Hintergrund ist nicht anzunehmen, nach dem Willen des Gesetzgebers solle der Darlehensnehmer durch pflichtwidriges Verhalten ein wirtschaftlich vergleichbares Ergebnis erreichen können, indem er die von ihm geschuldeten Zahlungen einstellt und dadurch die Darlehenskündigung der Bank provoziert.
65 
Zwar sieht die durch das Gesetz zur Umsetzung der Verbraucherkreditrichtlinie, des zivilrechtlichen Teils der Zahlungsdiensterichtlinie sowie zur Neuordnung der Vorschriften über das Widerrufs- und Rückgaberecht vom 29.07.2009 (BGBl. I 2355) geschaffene Regelung des § 500 Abs. 2 BGB nun ein voraussetzungsloses Recht des Verbrauchers zur Kündigung von Darlehensverträgen vor. Dieses Recht besteht jedoch gemäß § 503 Abs. 1 BGB nicht bei grundpfandrechtlich gesicherten Darlehen und hat überdies die Verpflichtung des Verbrauchers zur Folge, gemäß § 502 BGB eine Vorfälligkeitsentschädigung zu bezahlen. Ausweislich der Begründung zum Gesetzentwurf der Bundesregierung ist ausdrücklich davon abgesehen worden, das Recht zur jederzeitigen Kündigung eines Darlehensvertrags auf Immobiliendarlehen zu übertragen in der Annahme, durch ein solches Kündigungsrecht werde die Refinanzierung von Hypothekarkrediten über Pfandbriefe erschwert und die Möglichkeit, zinsgünstige Festzinsdarlehen aufzunehmen, beeinträchtigt, weil die Banken im Fall eines jederzeitigen Kündigungsrechts höhere Zinsen verlangen würden (BR-Drucks. 848/08, S. 139). Der Gesetzgeber hat für Immobiliarkredite daher lediglich in § 490 Abs. 2 BGB im Falle eines berechtigten Interesses ein Sonderkündigungsrecht vorgesehen, bei dessen Ausübung eine Vorfälligkeitsentschädigung anfällt. Ein solches Recht war bereits zuvor von der Rechtsprechung angenommen worden (vgl. BGH, Urteil vom 01.07.1997 - XI ZR 267/96, BGHZ 136, 161, 165 ff.).
66 
Auch im Rahmen der Diskussion einer europarechtlichen Regelung grundpfandrechtlich gesicherter Verbraucherdarlehen hat sich der deutsche Gesetzgeber gegen ein Recht des Darlehensnehmers ausgesprochen, langfristige Festzinskredite ohne Vorfälligkeitsentscheidung vorzeitig ablösen zu können. In dem Beschluss des Bundesrates zum Grünbuch der EU-Kommission zu Hypothekarkrediten heißt es: „Daher muss jede Rückzahlungsmöglichkeit vor Ablauf der Zinsbindung mit einer Vorfälligkeitsregelung verbunden werden. Die Vorfälligkeitsentschädigung deckt den Schaden des Kreditgebers ab, der durch die vorzeitige Rückzahlung entsteht.“ (BT-Drucks. 744/05 S. 6). Die Richtlinie 2014/17/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 04.02.2014 über Wohnimmobilienkreditverträge für Verbraucher (ABl. L 60 vom 28.02.2014, S. 34) sieht zwar in Art. 25 Abs. 1 das Recht des Verbrauchers vor, Immobiliendarlehen vor Ablauf des Vertrags vorzeitig zurückzuführen, eröffnet den Mitgliedsstaaten jedoch gemäß Art. 25 Abs. 3 die Möglichkeit, eine Entschädigungspflicht des Verbrauchers für den finanziellen Verlust des Darlehensgebers vorzusehen. Ein Anspruch der darlehensgebenden Bank gegen den Darlehensnehmer auf Entrichtung einer nach der Aktiv-Passiv-Methode errechneten Vorfälligkeitsentschädigung wird daher auch künftig europarechtlich zulässig bleiben (Schürnbrand, ZBB 2014, 168, 177; vgl. auch Schäfer, VuR 2014, 207, 216).
(2)
67 
Der Regelung des § 497 Abs. 1 BGB kann auch nicht deshalb eine Sperrwirkung im Hinblick auf den Anspruch der Bank auf Ersatz ihres Auflösungsschadens entnommen werden, weil dieser dasselbe Interesse erfasste wie der Schadensersatz wegen Verzugs. Auflösungsschaden und Verzugsschaden sind vielmehr strikt zu unterscheidende Positionen.
68 
Der Auflösungsschaden umfasst den Schaden, den die Bank dadurch erleidet, dass sie wegen vorzeitiger Auflösung des Vertrags ihre Erfüllungsansprüche auf Zinszahlung verliert. Da es sich insoweit um künftige Ansprüche handelt, sind diese abzuzinsen. Ist das Zinsniveau nach Abschluss des gekündigten Darlehensvertrags gestiegen mit der Folge, dass der Wiederanlagezins den Vertragszins übersteigt, so erleidet die Bank durch die vorzeitige Auflösung des Darlehensvertrags bei unterstellter laufzeitkongruenter Wiederanlage keinen Zinsverschlechterungsschaden. Dasselbe gilt, wenn der Anspruch auf den Vertragszins rechtlich nicht gesichert ist, weil etwa die Zinsbindungsfrist abgelaufen ist oder dem Kunden das Recht zu unbeschränkten Sondertilgungen zusteht.
69 
Der Verzugsschaden deckt hingegen das Interesse der Bank ab, einen ihr zustehenden Liquiditätszufluss termingerecht zu erhalten. Leistet der Darlehensnehmer die von ihm geschuldeten Zins- oder Tilgungszahlungen nicht termingerecht, so erleidet die Bank einen Schaden, soweit sie bei früherer Zahlung aus dem Mittelzufluss Zinsen hätte generieren können. Ein Verzugsschaden kann auch dann vorliegen, wenn ein Zinsverschlechterungsschaden ausscheidet. Umgekehrt kann der Verzugsschaden im theoretischen Extremfall sogar Null betragen (§ 497 Abs. 1 Satz 3 BGB a. F., § 497 Abs. 1 Satz 2 BGB n. F.), wenn die Bank einen Liquiditätszufluss nur bei der Zentralbank anlegen könnte und hierfür negative Zinsen entrichten müsste; gerade in dem Fall extremer Niedrigzinsen kann der Auflösungsschaden dabei besonders hoch sein, wenn der gekündigte Darlehensvertrag zu einem Zeitpunkt höheren Zinsniveaus abgeschlossen worden ist.
70 
Zudem ist zu beachten, dass die Beklagte den Auflösungsschaden bezogen auf den Zeitpunkt des Rückflusses berechnet und damit Verzugszinsen und Auflösungsschaden nicht parallel geltend gemacht hat.
b.
71 
Die Beklagte hat den Auflösungsschaden bezogen auf den Zeitpunkt des Rückflusses der Valuta der Höhe nach zutreffend und nachvollziehbar berechnet (vgl. Anlage K 4). Die mathematische Richtigkeit der sich im Einzelnen ergebenden Beträge und angewandten Formeln haben die Kläger nicht substantiiert angegriffen.
72 
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH, Urteil vom 01.07.1997 - aaO S. 168 ff.; Urteil vom 07.11.2000 - XI ZR 27/00, BGHZ 146, 5, 10; Urteil vom 30.11.2004 - XI ZR 285/03, BGHZ 161, 196) kann eine Bank den Schaden, der ihr durch die Nichtabnahme oder durch die vorzeitige Ablösung des Darlehens entsteht, sowohl nach der Aktiv-Aktiv-Methode als auch nach der Aktiv-Passiv-Methode berechnen. Bei der von der Beklagten gewählten Aktiv-Passiv-Methode stellt sich der finanzielle Nachteil des Darlehensgebers als Differenz zwischen den Zinsen, die der Darlehensnehmer bei Abnahme des Darlehens und vereinbarungsgemäßer Durchführung des Vertrages tatsächlich gezahlt hätte, und der Rendite dar, die sich aus einer laufzeitkongruenten Wiederanlage der freigewordenen Beträge in sicheren Kapitalmarkttiteln ergibt. Der Differenzbetrag ist um ersparte Risiko- und Verwaltungskosten zu vermindern und auf den Zeitpunkt der Leistung der Vorfälligkeitsentschädigung abzuzinsen (BGH, Urteil vom 01.07.1997 - aaO S. 171; Urteil vom 07.11.2000 - aaO S. 10 f.). Der Bundesgerichtshof hat ferner ausgesprochen, dass die Schadensberechnung nach der Cash-Flow-Methode zu erfolgen hat und dabei die Rendite einer laufzeitkongruenten Wiederanlage in Hypothekenpfandbriefen zugrunde zu legen ist, die der Kapitalmarktstatistik der Deutschen Bundesbank entnommen werden kann (BGH, Urteil vom 30.11.2004 - aaO S. 200). Die Berechnung der Beklagten (vgl. Anlage K 4) entspricht diesen Vorgaben.
aa.
73 
Die Beklagte hat eine Abzinsung vorgenommen (vgl. Anlage K 4, Liste 4) und der Berechnung unstreitig die Nominalzinsen/Renditen für Hypothekenpfandbriefe zugrunde gelegt.
bb.
74 
Bei der Ermittlung der Vorfälligkeitsentschädigung hat sie dem entfallenden Darlehensrisiko durch einen prozentualen Abschlag Rechnung getragen (BGH, Urteil vom 07.11.2000, aaO S. 14; a.A. Krepold/Kropf, WM 2015, 1, 9 f.). Der gemäß § 287 ZPO zu schätzende Abschlag hängt von den Risiken des konkreten Vertrags ab (BGH, Urteil vom 07.11.2000, aaO S. 14). Dabei sind in die Schätzung das allgemeine Rückzahlungsrisiko, der Beleihungsgrad und die persönliche Kreditwürdigkeit (Krepold in Schimansky/Bunte/Lwowski, Bankrechtshandbuch, Band I, 4. Auflage, § 79 Rn. 113) einzustellen. Von der Rechtsprechung anerkannt sind Abschläge für das entfallene Risiko in Höhe von 0,014 % - 0,1 % (vgl. Krepold, aaO, § 79 Rn. 114). In Anbetracht des Umstands, dass die Beklagte erstrangig grundbuchlich gesichert war, ist der von der Beklagten mit 0,1 % angesetzte Risikokostenabschlag angemessen.
cc.
75 
Für die nach dem ursprünglichen Darlehensvertrag nicht geschuldete vorzeigte Abrechnung des Darlehens und den damit verbundenen Verwaltungsaufwand war die Beklagte schließlich berechtigt, ein angemessenes Bearbeitungsentgelt zu verlangen. Dieses kann im Wege der gerichtlichen Schätzung ermittelt werden (BGH, Urteil vom 01.07.1997 - XI ZR 267/96, BGHZ 136, 161, 171; BGH, Urteil vom 07.11.2000, aaO S. 17). Der von der Beklagten angesetzte Betrag in Höhe von 150,00 EUR liegt unter der üblicherweise anerkannten Bandbreite von 250,00 bis 400,00 EUR (OLG Frankfurt a. M., Urteil vom 23.11.2011, aaO S. 668 f.; Krepold, aaO § 79 Rn. 126) und ist nach § 287 ZPO nicht zu beanstanden.
dd.
76 
Ferner hat sie die bei ihr aufgrund der vorzeitigen Darlehensablösung entfallenden Verwaltungskosten abgesetzt, welche ebenfalls nach § 287 ZPO zu schätzen sind. Da der Verwaltungsaufwand im Wesentlichen von der Darlehenshöhe unabhängig ist, muss insoweit ein absoluter Betrag angesetzt werden und nicht ein Prozentsatz der offenen Darlehensvaluta (BGH, Urteil vom 07.11.2000, aaO S. 15). Der insoweit von der Beklagten angesetzte Betrag von 25,56 EUR p.a. bewegt sich knapp unterhalb des üblicherweise mit 30,00 bis 60,00 EUR pro Jahr angenommenen Betrags (OLG Frankfurt a. M., Urteil vom 23.11.2011 – 9 U 76/10 aaO; Krepold, aaO § 79 Rn. 120).
77 
Die Frage, ob der angesetzte Betrag für die entfallenden Verwaltungskosten angemessen ist, kann indessen offen bleiben, da die Beklagte den Klägern statt der sich nach der Berechnung ergebenden 11.070,25 EUR nur eine Vorfälligkeitsentschädigung in Höhe von 10.696,67 EUR belastet hat.
c.
78 
Zudem liegt auch kein Verzicht der Beklagten auf die Geltendmachung einer Vorfälligkeitsentschädigung im Falle des freihändigen Verkaufs vor.
79 
Das Landgericht hat nach durchgeführter Beweisaufnahme, da der Zeuge M. die Behauptung der Kläger nicht bestätigt hat, nicht die Überzeugung gewinnen können, die Beklagte habe auf die Geltendmachung einer Vorfälligkeitsentschädigung verzichtet. Der Senat ist nach § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO an die Feststellung des Landgerichts gebunden. Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der Tatsachenfeststellungen sind nicht ersichtlich und werden von der Berufung auch nicht vorgebracht. Das Landgericht hat folglich zutreffend angenommen, dass die darlegungs- und beweispflichtigen Kläger den Beweis nicht erfolgreich geführt haben.
III.
80 
Soweit das Landgericht im Kostentenor eine gesamtschuldnerische Haftung der Kläger ausgesprochen hat, war die Kostenentscheidung abzuändern.
81 
Besteht der unterliegende Teil aus mehreren Personen, so haften sie gemäß § 100 Abs. 1 ZPO für die Kostenerstattung grundsätzlich nach Kopfteilen. Eine gesamtschuldnerische Haftung für die Kostenerstattung sieht § 100 Abs. 4 ZPO nur für den Fall vor, dass mehrere Beklagte bezüglich der Hauptsache als Gesamtschuldner verurteilt werden. Auf mehrere unterliegende Kläger ist die Vorschrift des § 100 Abs. 4 ZPO nicht anwendbar (vgl. Zöller/Herget, ZPO, 30. Auflage, § 100 Rn. 13; Schulz in MünchKomm-ZPO, 4. Auflage, § 100 Rn. 12). Folglich haften die Kläger vorliegend nicht gesamtschuldnerisch, sondern nach Kopfteilen.
IV.
82 
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 97 Abs. 1, 100 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
V.
83 
Die Revision ist gemäß § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO beschränkt zuzulassen. Die Frage des Umfangs und des Inhalts eines Schadenersatzanspruchs einer Bank bei berechtigter vorzeitiger Kündigung eines grundpfandrechtlich gesicherten Festzinsdarlehens wegen Verzugs des Darlehensnehmers („Vorfälligkeitsentschädigung“) hat grundsätzliche Bedeutung. Auch weicht der Senat insoweit unter anderem von der Entscheidung des Oberlandesgerichtes Frankfurt a. M. (Urteil vom 03.12.2014 - 17 U 130/14) ab (vgl. Senat, Urteil vom 11.02.2015 - 9 U 153/14).
84 
Der dem Bereicherungsanspruch zugrunde liegende Sachverhalt kann in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht unabhängig von dem für das Rückgewährschuldverhältnis maßgeblichen Prozessstoff beurteilt werden.

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.

(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.

(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.

(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.

(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.