Landgericht Hamburg Urteil, 14. Apr. 2016 - 302 O 117/15

bei uns veröffentlicht am14.04.2016

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klagepartei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

1

Die Klagepartei begehrt im Zusammenhang mit der Zeichnung einer Beteiligung an einem geschlossenen Schiffsfonds Zahlung von Schadensersatz wegen fehlerhafter Anlageberatung von der Beklagten zu 4 sowie wegen Verletzung vorvertraglicher Aufklärungspflichten von den Beklagten zu 1 - 3.

2

Die Klagepartei zeichnete, vermittelt durch die Beklagte zu 4, am 25.07.2008 über die Beklagte zu 1 als Treuhandkommanditistin eine mittelbare Beteiligung an der N. B. 1 GmbH & Co. GmbH (im Folgenden: die Beteiligungsgesellschaft) im Nennwert von US-$ 30.000,00 zzgl. 5 % Agio. Auf Seite 2 der Beitrittserklärung (Anlage K 1) hieß es im dritten Absatz:

3

„Die Vertriebsvergütung für die D. Bank AG bzw. die D. Bank Privat- und Geschäftskunden AG beträgt 13% der von ihr vermittelten Gesamtzeichnungssumme. Die Zahlung der Vertriebsvergütung als einmalige, umsatzabhängige Vergütung erfolgt durch die Beteiligungsgesellschaft an die D. Bank AG bzw. die D. Bank Privat- und Geschäftskunden AG. Bezüglich weiterer Kosten auf Ebene der Beteiligungsgesellschaft wird auf das Kapitel „Rechtliche Grundlagen“, insbesondere die Seiten 70 ff. des Verkaufsprospektes vom 15. Mai 2008, verwiesen.“

4

Weiter unten in einem Kasten direkt über der Unterschriftenzeile auf Seite 2 der Erklärung hieß es:

5

„Ich erkläre ferner Folgendes:

6

Mir ist bewusst, dass ich mit der Beteiligung ein unternehmerisches Risiko eingehe. Ich bin bereit und wirtschaftlich in der Lage, den Beteiligungsbetrag über die prognostiziere Laufzeit der Beteiligung von rund 18 Jahren zu binden und bei negativem Verlauf der Beteiligung einen teilweisen oder vollständigen Verlust des Beteiligungsbetrags hinzunehmen.“

7

Die Beklagten zu 1 - 3 waren gemäß § 2 Ziffer 2 a - c des Gesellschaftsvertrages (Prospekt Seite 88, Anlage K 2) Gründungskommanditisten der Beteiligungsgesellschaft. Darüber hinaus fungierte die Beklagte zu 1 als Treuhandkommanditistin und Zahlstelle. Die Beklagte zu 2 hatte das Beteiligungsangebot konzipiert. Die Beklagte zu 3 trat als Anbieter der Beteiligung auf und fungierte überdies als Kapitalaufbringungsgarantin und Zahlstelle (vgl. Prospekt Seite 70, 84).

8

Das Fondskonzept sah vor, dass die Beteiligungsgesellschaft in bis zu zwölf Massengutschiffe der Supramax-Klasse investierte. Diese sollten jeweils von einer Schiffsgesellschaft betrieben werden, deren Mehrheitsanteile die Beteiligungsgesellschaft erwarb (Prospekt Seite 7 f.).

9

Im Prospekt wurde in dem Kapitel „Schiffe und Werft“ (Prospekt Seite 36 ff.) die gutachterliche Stellungnahme des öffentlich bestellten und vereidigten Schiffsschätzers Ulrich Blankenburg vom 23.04.2008 für das MS „E.R. B.“, eines der Investitionsobjekte, (Anlage K 4) wie folgt zusammengefasst:

10

„Er kommt in seinem Gutachten vom 5. Mai 2008 zu dem Ergebnis, dass der Baupreis der Schiffe marktkonform ist und in Bezug auf den Ertragswert der geschlossenen Charter sowie die derzeitigen sehr hohen Second-Hand-Marktwerte als günstig zu beurteilen ist.“

11

Das Fondskonzept sah vor, das Kommanditkapital der Beteiligungsgesellschaft durch Beitritt von Investoren auf bis zu US-$ 225.675.000,00 zu erhöhen (Prospekt Seite 60).

12

Im Prospekt wurde weiter ausgeführt:

13

„Der Treuhänder wird Beitrittserklärungen erst annehmen und seine Beteiligung an der Beteiligungsgesellschaft für Investoren erst erhöhen, wenn ihm Beitrittserklärungen in Höhe von mindestens US-$ 114,0 Mio. (Mindestzeichnungsvolumen) vorliegen.

14

Weitere Beitrittserklärungen wird der Treuhänder annehmen, wenn ihm Beitrittserklärungen mit einem Zeichnungskapital in einer Höhe vorliegen, die zur Übernahme einer weiteren Beteiligung an einer Schiffsgesellschaft ausreichen. Soweit ihm Beitrittserklärungen über mindestens die Hälfte des zur Übernahme der weiteren Beteiligung an einer Schiffsgesellschaft erforderlichen Betrages vorliegen, ist die Aufbringung des fehlenden Betrages durch die Kapitalaufbringungsgarantie bis zur Höhe von US-$ 9,3 Mio. sichergestellt. Das Kommanditkapital der Beteiligungsgesellschaft soll daher nach Erreichen des Mindestzeichnungsvolumens schrittweise in bis zu sechs Stufen von jeweils US-$ 18,6 Mio. auf bis zu US-$ 225,675 Mio. erhöht werden können (vgl. S. 69).“

15

Im Prospekt wurde auf Seite 69 im Abschnitt über die „Rechtliche[n] Grundlagen“ im Kapitel „Weitere wesentliche Verträge und rechtliche Angaben“ unter der Überschrift „Kapitalaufbringungsgarantie“ Folgendes ausgeführt:

16

„N. E. gibt gegenüber dem Treuhänder für bestimmte Teilbeträge des einzuwerbenden Zeichnungskapitals eine Kapitalaufbringungsgarantie bis zu einem Maximalbetrag von US-$ 9,3 Mio. zuzüglich Agio ab, nachdem die für den Erwerb eines weiteren Schiffes erforderliche Erhöhung des Zeichnungskapitals zur Hälfte eingeworben worden ist. Bleibt ein solcher Teilbetrag offen, übernimmt die Garantin ggfs. eine eigene Einlage in Höhe des offenen Betrages gegenüber dem Treuhänder bzw. steht für den offenen Betrag ein, der bis zur Schwelle des Zeichnungskapitals für den Erwerb des nächsten Schiffes erforderlich ist. Eine gesonderte Vergütung für diese Garantie ist nicht vereinbart.“

17

Auf Seite 45 des Prospekts hieß es zu Ziffer 6.:

18

„Für die Einwerbung des Fondskapitals erhalten die D. Bank AG, weitere Unternehmen der D. Bank Gruppe sowie N. E. von der Beteiligungsgesellschaft die aufgeführte, vertraglich vereinbarte Vergütung.“

19

Gemäß § 2 Abs. 1 und 6 der „Vereinbarung über die Vermittlung von Treuhand-Kommanditkapital und sonstige Vertriebsvereinbarung“ vom 15.05.2008 (Anlage K 3) erhielt die Beklagte zu 3, sofern sie im Rahmen dieses Vertrages und ihres „Friends- and Family“-Programms vermittelte, ebenfalls die den Vermittlern zustehende Provision von 13 % des von ihnen jeweils vermittelten Zeichnungskapitals. Dies sollte nach § 2 Abs. 6 Satz 2 der Vereinbarung auch gelten, wenn die Beklagte zu 3 selbst oder durch Dritte aufgrund der von ihr übernommenen Kapitalaufbringungsgarantie zeichnen oder zeichnen lassen sollte.

20

Die Beklagte zu 3 wurde von der Beteiligungsgesellschaft aus der Kapitalaufbringungsgarantie in Anspruch genommen und erhielt auf den von ihr gezeichneten bzw. vermittelten Betrag Provisionen in Höhe von 13 % des jeweiligen Zeichnungskapitals.

21

Die Einschiffsgesellschaften, an denen sich die Beteiligungsgesellschaft beteiligte, nahmen nach der Investitionsrechnung (Prospekt Seite 44) Schiffshypothekendarlehen in Höhe von insgesamt US-$ 405.000.000,00 auf, was einer Fremdfinanzierungsquote von 61,65 % entsprach.

22

Die Klagepartei erhielt aus ihrer Beteiligung im Juli und Dezember 2010 jeweils Ausschüttungen in Höhe von US-$ 2.100,00, mithin zusammen 7 % der Zeichnungssumme.

23

Die Beteiligung entwickelte sich in der Folgezeit nicht wie prospektiert.

24

Die Klagepartei vertritt die Ansicht, es bestünden gegen die Beklagten zu 1 - 3 Ansprüche aus weiter Prospekthaftung, wegen Verletzung vertraglicher Nebenpflichten sowie aus deliktischer Haftung. Der zur Aufklärung verwendete Emissionsprospekt sei im Hinblick auf die folgenden Punkte fehlerhaft:

25

- Die Ausführungen zum Baupreis der Schiffe seien irreführend. Es werde auf Seite 36 des Prospekts der unzutreffende Eindruck vermittelt, dass der Baupreis günstig bzw. marktkonform gewesen sei. Tatsächlich sei der vereinbarte Baupreis überdurchschnittlich teuer gewesen und wäre von einem ordentlichen Kaufmann nicht akzeptiert oder vereinbart worden. Anders als im eingeholten Gutachten sei für die Bewertung des Baupreises der Schiffe nicht auf den Zeitpunkt der Gutachtenerstellung, sondern auf den Abschluss des Bauvertrags abzustellen. Die Ertragswertberechnung durch den Sachverständigen und die Wirtschaftlichkeitskontrolle beruhten zudem nicht auf dem im Prospekt dargestellten Zahlenwerk und die Wirtschaftlichkeitskontrolle sei mathematisch fehlerhaft. Die im Gutachten herangezogenen Second-Hand-Marktwerte hätten für den streitgegenständlichen Fonds keinerlei Aussagegehalt gehabt.

26

- Es werde unzureichend über Sondervorteile der Beklagten zu 3 im Zusammenhang mit der Eigenkapitalaufbringung aufgeklärt. Entgegen der Darstellung auf Seite 70 des Prospekts, wonach die Beklagte zu 3 für die Übernahme der Kapitalaufbringungsgarantie keine Vergütung erhalte, sei für die Beklagte zu 3 gemäß der Vereinbarung vom 15.05.2008 im Garantiefall eine Vergütung von 13 % des zu leistenden Garantiebetrages vorgesehen.

27

- Der Prospekt kläre nicht in der gebotenen Weise über Zugriffsrechte Dritter auf die Schiffe und dingliche Sicherungsrechte von Schiffsgläubigern an den Schiffen auf. Über das mit einer Schiffsbeteiligung einhergehende schiffstypische Risiko, dass Gläubiger des Charterers, zu denen der Fonds und die Einschiffsgesellschaften keinerlei Rechtsbeziehungen unterhielten, nach den Regelungen des deutschen wie internationalen Seerechts auf die Schiffe zugreifen könnten, indem sie ein gesetzliches Pfandrecht am Schiff geltend machten und die Duldung der Zwangsvollstreckung verlangten, hätten die Anleger aufgeklärt werden müssen. Tatsächlich verwirkliche sich dieses Risiko im Schifffahrtsbereich regelmäßig und habe sich bei diesem Fonds auch in Bezug auf das MS „E.R. B1“ verwirklicht.

28

- Durch den Prospekt würden die Anleger nicht vollständig auf die Rechte der darlehensgewährenden Banken hingewiesen. Die den darlehensgewährenden Banken eingeräumten Sonderrechte in Form von Zustimmungserfordernissen führten zu Einschränkungen der Rechte der Gesellschafter. Insbesondere greife der Ausschüttungsvorbehalt direkt in die Interessen der Anleger am Erhalt der Ausschüttungen ein und begründe ein Risiko auf der Einnahmeseite der Anleger.

29

Die Klagepartei behauptet weiter, die Beklagte zu 4 habe sie vor dem Beitritt fehlerhaft beraten. In dem von der Mitarbeiterin der Beklagten zu 4, Herrn K. im Juli 2008 geführten Beratungsgespräch habe dieser ihm erklärt, dass es sich bei der Anlage um eine sichere und renditestarke Investition handle. Bei Bedarf könne man die Anlage mit Gewinn veräußern. Ein Hinweis auf die gerügten Gesichtspunkte hinsichtlich des Prospektinhalts sei nicht erfolgt. Dem Prospekt habe der Kläger im Beratungsgespräch wenige Tage vor der Zeichnung erhalten. Im Vertrauen auf eine umfassende Beratung habe die Klagepartei die Beteiligung gezeichnet.

30

Die Klagepartei beantragt nach Ergänzung des Klagantrags zu 1 und Rücknahme Klageantrags zu 5 aus der Klageschrift zuletzt,

31

1. die Beklagten gesamtschuldnerisch zu verurteilen, an den Kläger US-$ 29.400,00 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 22.07.2014 zu zahlen Zug-um-Zug gegen Abgabe aller Erklärungen, die zur Übertragung seiner Rechte an dem Fonds „N. B. 1 GmbH & Co. KG“ auf die Beklagten notwendig sind,

32

1a) hilfsweise, für den Fall, dass das Gericht die Rechtsauffassung vertritt, dass nur eine Verurteilung in Euro in Betracht kommt, die Beklagten gesamtschuldnerisch zu verurteilen, an den Kläger einen Euro-Betrag, der sich aus dem Wechselkurs US-Dollar/Euro zum Zeitpunkt des Urteils multipliziert mit dem geltend gemachten Betrag in Höhe von US-$ 29.400,00 ergibt, nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 22.07.2014 zu zahlen, Zug-um-Zug gegen Abgabe aller Erklärungen, die zur Übertragung seiner Rechte an dem Fonds „N. B. 1 GmbH & Co. KG“ auf die Beklagten notwendig sind,

33

1b) höchst hilfsweise, für den Fall dass das Gericht die Rechtsauffassung vertritt, dass nur eine Verurteilung zu einem konkret bezifferten Euro-Betrag in Betracht kommt, die Beklagten gesamtschuldnerisch zu verurteilen, an den Kläger € 27.342,00 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 22.07.2014 zu zahlen, Zug-um-Zug gegen Abgabe aller Erklärungen, die zur Übertragung seiner Rechte an dem Fonds „N. B. 1 GmbH & Co. KG“ auf die Beklagten notwendig sind,

34

1c) weiter höchst hilfsweise, für den Fall, dass das Gericht die Rechtsauffassung vertritt, dass darüber hinaus auf den jeweiligen Zeitpunkt des Mittelab- bzw. zuflusses abzustellen ist, die Beklagten gesamtschuldnerisch zu verurteilen, an den Kläger € 20.892,54 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 22.07.2014 zu zahlen, Zug-um-Zug gegen Abgabe aller Erklärungen, die zur Übertragung seiner Rechte an dem Fonds „N. B. 1 GmbH & Co. KG“ auf die Beklagten notwendig sind,

35

2. die Beklagten gesamtschuldnerisch zu verurteilen, den Kläger von vorgerichtlichen Kosten der Rechtsverfolgung in Höhe von €1.085,04 freizustellen,

36

3. festzustellen, dass sich die Beklagten hinsichtlich der Rechte aus der Beteiligung im Verzug mit der Annahme befinden,

37

4. festzustellen, dass die Beklagten gesamtschuldnerisch verpflichtet sind, den Kläger von Freistellungsansprüchen der N. T. GmbH & Co. KG freizuhalten.

38

Die Beklagten beantragen,

39

die Klage abzuweisen.

40

Die Beklagen vertreten die Auffassung, Prospektmängel lägen nicht vor. Die Angaben im Prospekt insbesondere zu den Haftungs- und wirtschaftlichen Risiken seien zutreffend und vollständig.

41

Die Beklagte zu 4 trägt vor, bei der Klagepartei habe es sich um einen erfahrenen und risikobereiten Anleger gehandelt, der auch andere geschlossene Fonds gleichen Risikos nach entsprechender Aufklärung gezeichnet habe. Er habe auch bei anderen Kreditinstituten Anlagen mit Totalverlustrisiko gezeichnet. Im Beratungsgespräch sei die Klagepartei umfassend über die Funktionsweise des Fonds sowie die Chancen und Risiken aufgeklärt worden.

42

Die Beklagten berufen sich auf die Einrede der Verjährung.

Entscheidungsgründe

43

Die zulässige Klage ist unbegründet.

44

Die Klagepartei hat gegen die Beklagten zu 1 - 3 keinen Anspruch auf Zahlung von Schadensersatz gemäß §§ 311 Abs. 2 Ziffer 1, 241 Abs. 2, 280 Abs. 1 BGB wegen Verletzung vorvertraglicher Aufklärungspflichten (Prospekthaftung im weiteren Sinne) (I) und kann von der Beklagten zu 4 nicht gemäß § 280 Abs. 1 BGB Schadensersatz wegen schuldhafter Verletzung der Pflichten aus einem stillschweigend zustande gekommenen Anlageberatungsvertrag verlangen (II).

I.

45

Zwar oblagen den Beklagten zu 1 - 3 gegenüber der Klagepartei vor deren Beitritt zu der Fondsgesellschaft vorvertragliche Aufklärungspflichten (1). Sie haben diese Pflichten aber nicht schuldhaft verletzt. Der von ihnen zur Aufklärung der Klagepartei verwendete Emissionsprospekt (Anlage K 2) weist die von Klägerseite gerügten Fehler nicht auf (2). Darüber hinausgehende Beratungspflichtverletzungen seitens der Beklagten zu 4, die sich die Beklagten zu 1 - 3 gemäß § 278 BGB zurechnen lassen müssten, sind jedenfalls verjährt (3). Auch Schadensersatzansprüche aus deliktischer Haftung bestehen nicht (4).

1.

46

Den Beklagten zu 1 - 3 oblagen gegenüber der Klagepartei vor dessen Beitritt zu der Fondsgesellschaft vorvertragliche Aufklärungspflichten.

47

a) Nach der Rechtsprechung des BGH ist derjenige, der nach dem Beteiligungskonzept Vertragspartner der Anleger werden soll, dem Anleger nach Grundsätzen vorvertraglicher Haftung schadensersatzpflichtig, wenn und soweit er seiner Verpflichtung zur Aufklärung der Anleger als seinem zukünftigen Vertragspartner über alle für einen Beitritt wesentlichen Punkte, insbesondere auch die negativen Umstände der Anlage, schuldhaft nicht genügte (BGH, Urteil vom 09.07.2013 - II ZR 9/12, WM 2013, 1597, Rn. 26, zitiert nach juris). Dies gilt nach ständiger Rechtsprechung des BGH auch, wenn über den Beitritt zu einem Fonds unter Verwendung von Prospekten verhandelt wird (BGH, Urteil vom 14.05.2012 - II ZR 69/12, WM 2012, 1298, Rn. 12, zitiert nach juris; Urteil vom 14.07.2003 - II ZR 202/02, ZIP 2003, 1536, Rn. 25, zitiert nach juris; Palandt/ Grüneberg, BGB, 74. Auflage, § 311 Rdnr. 71). Anknüpfungspunkt für die Haftung ist nicht ein typisiertes Vertrauen in die Richtigkeit und Vollständigkeit des Emissionsprospekts, sondern bei den Vertragsverhandlungen vom zukünftigen Vertragspartner konkret in Anspruch genommenes Vertrauen (BGH a.a.O.; Palandt/Grüneberg, a.a.O.).

48

In einer Kommanditgesellschaft - auch in der Publikumskommanditgesellschaft - wird die Kommanditistenstellung grundsätzlich durch den Abschluss eines Aufnahmevertrages mit den übrigen der Gesellschaft bereits angehörenden Gesellschaftern erlangt (BGH, Urteil vom 09.07.2013 - II ZR 9/12, WM 2013, 1597, Rn. 27, zitiert nach juris; Urteil vom 23.04.2012 - II ZR 211/09, ZIP 2012, 1231, Rn. 23, zitiert nach juris; Urteil vom 01.03.2011 - II ZR 16/10, NJW 2011, 1666, Rn. 7, zitiert nach juris m.w.N.).

49

Die Beklagten zu 1 - 3 waren gem. § 2 Ziffer 2 a - c des Gesellschaftsvertrages (Prospekt Seite 88, Anlage K 1) Gründungskommanditisten der Beteiligungsgesellschaft. Dass die Beklagte zu 1 nach Maßgabe des Treuhand- und Verwaltungsvertrages der Beteiligungsgesellschaft (Prospekt Seite 101 ff.) zugleich als Treuhandkommanditistin fungierte, ändert nichts an ihrer Haftung als Gründungskommanditistin mit einem eigenen Kommanditanteil.

50

Keine der Beklagten zu 1 - 3 gehörte zu den Altgesellschaftern, die nach der Gründung der Gesellschaft rein kapitalistisch beigetreten sind, auf die Vertragsgestaltung und die Beitrittsverhandlungen und -abschlüsse erkennbar keinerlei Einfluss hatten und daher nicht zur Aufklärung beitretender Anleger verpflichtet waren (vgl. BGH, Urteil vom 09.07.2013 - II ZR 9/12, WM 2013, 1597, Rn. 28, zitiert nach juris).

51

Die Beklagte zu 1 fungierte als Treuhandkommanditistin und Zahlstelle (vgl. Prospekt Seite 84) und erhielt sowohl eine einmalige Provision auf Basis der im Jahr 2008 insgesamt bestehenden Pflichteinlagen als auch eine jährliche Vergütung für die Treuhandverwaltung (Prospekt Seite 70). Die Beklagte zu 2 hatte das Beteiligungsangebot konzipiert (Prospekt Seite 84) und erhielt dafür von jeder Schiffsgesellschaft eine Vergütung (Prospekt Seite 70). Die Beklagte zu 3 trat als Anbieter der Beteiligung auf und fungierte überdies als Kapitalaufbringungsgarant und Zahlstelle (Prospekt Seite 84). Sie erhielt für die Beratung und Betreuung der Beteiligungsgesellschaft und der Schiffsgesellschaften eine Vergütung (Prospekt Seite 70).

52

b) Zwar ist im vorliegenden Fall kein Vertragsschluss zwischen der Klagepartei und den Beklagten zu 1 - 3 erfolgt, da dieser der Fondsgesellschaft nicht als Direktkommanditist, sondern mittelbar über die Beklagte zu 1 als Treuhandkommanditistin beigetreten ist. Nach der Rechtsprechung des BGH steht die mittelbare Beteiligung über eine Treuhandkommanditistin der Annahme eines Vertragsschlusses mit den Gründungsgesellschaftern jedoch nicht entgegen, wenn die Gesellschafter nach den Angabe im Prospekt und in dem dort abgedruckten Gesellschaftsvertrag wie unmittelbar an der Gesellschaft beteiligte Kommanditisten behandelt werden sollen (BGH, Urteil vom 09.07.2013 - II ZR 9/12, WM 2013, 1597, Rn. 30 f., zitiert nach juris; Urteil vom 23.04.2012 - II ZR 211/09, NZG 2012, 744, Rn. 10, zitiert nach juris; Urteil vom 13.07.2006 - III ZR 361/04, ZIP 2006, 1631, Rn. 10, zitiert nach juris).

53

Die ist hier der Fall. In § 4 Ziffer 6 des Gesellschaftsvertrages heißt es, dass, soweit den Kommanditisten in diesem Gesellschaftsvertrag Mitwirkungs-, Stimm- und Informations- und Kontrollrechte eingeräumt würden, diese auch den Treugebern des Treuhänders unmittelbar zustünden (Prospekt Seite 89).

2.

54

Die Beklagten zu 1 - 3 haben die ihnen gegenüber der Klägerseite obliegenden vorvertraglichen Aufklärungspflichten nicht schuldhaft verletzt. Der von ihnen dazu verwendete Emissionsprospekt (Anlage K 2) weist die von Klägerseite gerügten Fehler nicht auf.

55

Als Gründungskommanditisten der Fondsgesellschaft traf die Beklagten zu 1 - 3 die Pflicht, einem Beitrittsinteressenten für seine Beitrittsentscheidung ein zutreffendes Bild über das Beteiligungsobjekt zu vermitteln und ihn über alle wesentlichen Umstände, die für seine Anlageentscheidung von spezieller Bedeutung sein können, insbesondere über die mit der angebotenen speziellen Beteiligungsform verbundenen Nachteile und Risiken vollständig und verständlich aufzuklären (BGH, Urteil vom 14.05.2012 - II ZR 69/12, Rn. 10, zitiert nach juris). Hierzu konnten sich die Beklagten zu 1 - 3 eines Emissionsprospekts bedienen.

56

Ob ein Prospekt unrichtige oder unvollständige Angaben enthält, ist nach dem Gesamtbild zu beurteilen, das sich bei einer von dem Anleger zu erwartenden sorgfältigen und eingehenden Lektüre des Prospekts ergibt (BGH, Urteil vom 23.10.2012 - II ZR 294/11, ZIP 2013, 315, Rn. 10, zitiert nach juris; Urteil vom 23.04.2012 - II ZR 75/10, NJW-RR 2012, 1312, Rn. 13, zitiert nach juris). Zur Beantwortung der Frage, ob ein Prospekt unrichtig oder unvollständig ist, ist auf den Empfängerhorizont abzustellen. Dabei ist nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs auf die Kenntnisse und Erfahrungen eines durchschnittlichen Anlegers abzustellen, der als Adressat des Prospektes in Betracht kommt (BGH, Urteil vom 18.09.2012 - XI ZR 344/11, BGHZ 195, 1 = WM 2012, 2147, Rn. 25, zitiert nach juris). Gemäß Seite 8 des Prospekts richtete sich das Angebot an Investoren, die in Deutschland als natürliche Person unbeschränkt steuerpflichtig waren, ihre Beteiligung im Privatvermögen hielten und bereit waren, die auf den Seite 14 bis 24 dargestellten Risiken zu tragen („Investorenkreis“).

57

Festgestellten Prospektfehlern muss einzeln oder in ihrer Gesamtheit das für das Eingreifen der Prospekthaftung erforderliche Gewicht zukommen. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes ist nicht allein anhand der wiedergegebenen Einzeltatsachen, sondern nach dem Gesamtbild, das der Prospekt von den Verhältnissen des Unternehmens vermittelt, zu beurteilen, ob er unrichtig oder unvollständig ist (BGH, Beschluss vom 13.12.2011 - II ZB 6/09, ZIP 2012, 117, Rn. 36 f., zitiert nach juris).

58

Nach dem Gesamtbild ist der Emissionsprospekt gemessen an den von Klägerseite gerügten Prospektfehlern weder unrichtig noch unvollständig. Im Einzelnen:

59

a) Darstellung zum Baupreis der Schiffe

60

Die klägerseits beanstandete Passage auf Seite 36 des Prospekts zum Baupreis der Schiffe unter der Überschrift „Gutachterliche Stellungnahme“ ist nicht fehlerhaft.

61

Bei der Angabe, dass der von der Handelskammer Hamburg öffentlich bestellte und vereidigte Schiffsschätzer Ulrich Blankenburg, Hamburg, der mit der Erstellung mit Bewertungsgutachten für die Schiffe beauftragt worden sei, in seinem Gutachten vom 05.05.2008 zu dem Ergebnis gekommen sei, dass der Baupreis der Schiffe marktkonform und in Bezug auf den Ertragswert der geschlossenen Charter sowie der derzeitigen sehr hohen Second-Hand-Marktwerte als günstig zu beurteilen sei, handelt es sich um die inhaltlich korrekte, annähernd wörtliche Wiedergabe der auf Seite 22 des Gutachtens (Anlage K 4) durch Fettdruck hervorgehobenen Zusammenfassung des Gutachtenergebnisses, das wie folgt lautet:

62

„Zusammenfassend kann ich den Baupreis als marktkonform beurteilen.

63

In Bezug auf den Ertragswert auf Basis der geschlossenen Timecharter und den sehr hohen Second-Hand-Markt wird der Baupreis als günstig beurteilt.“

64

Im Prospekt werden die beiden zusammenfassenden Sätze am Ende des Gutachtens weder nur teilweise noch in sonstiger Weise sinnentstellt wiedergegeben.

65

Dem Einwand der Klägerseite, dass der unzutreffende Eindruck erweckt werde, der Baupreis der Schiffe sei im Vergleich zu vergleichbaren Bulkcarriern „günstig“, während er tatsächlich als teuer zu bewerten sei, ist nicht zu folgen. Die vorgenannte Prospektstelle setzt sich aus zwei Aussagen zusammen: zum einen, dass der Baupreis der Schiffe „marktkonform“ sei, und zum anderen, dass der Baupreis „in Bezug auf den Ertragswert der geschlossenen Charter sowie die derzeitigen sehr hohen Second-Hand-Marktwerte als günstig zu beurteilen“ sei. Beide Aussagen geben das jedenfalls vertretbare Gutachtenergebnis zutreffend wieder.

66

(1) Der Ausdruck „marktkonform“ sagt lediglich aus, dass der Baupreis der Schiffe innerhalb der im maßgeblichen Zeitraum am Markt für derartige Schiffe bestehenden Preisspanne lag, nicht aber, dass sich der Baupreis im unteren, günstigen Bereich der Spanne befand. Von daher stellt es auch keinen Widerspruch dar, dass der Sachverständige auf Seite 12 seines Gutachtens ausführte, dass der Baupreis des untersuchten Schiffes (11479 „E.R. B.“ Bulkcarrier) im oberen Bereich der aktuellen Neubau- und Resalepreise liege und das aktuell hohe Preisniveau im Markt reflektiere.

67

Das Gericht verkennt nicht, dass das beurteilte MS „E.R. B.“, an dem sich die Beteiligungsgesellschaft über eine Zielgesellschaft beteiligte, ausweislich der Tabelle auf Seite 13 des Gutachtens mit einem Kaufpreis von US-$ 49.050.000,00 und einer Tragfähigkeit von 55.000 tdw den höchsten Preis US-$ pro tdw der dort dargestellten, ebenfalls im Jahre 2010 (bzw. 2011) abgelieferten Neubauten aufwies (879 US-$/tdw). Jedoch ist in diesem Zusammenhang auch die Aussage des Sachverständigen auf Seite 13 des Gutachtens zu würdigen, dass die noch günstigen Baupreise der jetzt zur Ablieferung anstehenden Neubauten 2004/2005 oder davor kontrahiert worden seien (Serienvereinbarungen). Dazu gehörten die Schiffe der hier zu beurteilenden Bulkerflotte nicht, da die Bauverträge insoweit erst Ende Oktober 2007 geschlossen worden sind (Seite 3 des Gutachtens). Hinzu kommt, dass die Klagepartei zur Beurteilung der Stellung des Baupreises des MS „E.R. B.“ im Markt nicht einfach den Gesamtdurchschnitt der Schiffsbaupreise in der tabellarischen Aufstellung auf Seite 12 des Gutachtens als Vergleichswert heranziehen kann. Vielmehr ist - um die zeitliche Entwicklung der Baupreise zu berücksichtigen - der sich mit Zeitablauf verändernde Durchschnittswert zu berücksichtigen. Bildet man diesen (veränderlichen) Durchschnittswert und fügt ihn in die Grafik auf Seite 12 des Gutachtens ein, so zeigt sich, dass der Baupreis des MS „E.R. B.“ sich in unmittelbarer Nähe zu dieser Kurve befindet. Der Baupreis stellt sich damit als marktkonform dar.

68

Dass der Sachverständige in der tabellarischen Darstellung auf Seite 13 des Gutachtens auch den Kaufpreis von Second-Hand-Schiffen in seine Beurteilung einbezogen hat, ist entgegen der Auffassung der Klagepartei nicht zu beanstanden. Die Marktkonformität eines Baupreises lässt sich nicht ausschließlich auf der Grundlage von Neubaupreisen bemessen, sondern auch durch die Preise pro Ladungstonne, die der Markt im maßgeblichen Zeitraum bereit war, für Bulkcarrier der Supramax-Klasse zu zahlen. Dies gilt insbesondere deswegen, weil sich hier wegen der stark gestiegenen Nachfrage nach Bulkerschiffskapazität und der hohen Auslastung der Bauwerften die besondere Marktsituation ergeben hatte, dass die Preise für sofort verfügbare Second-Hand-Schiffe die Neubaupreise überstiegen. Für einen Anlageinteressenten ist es von untergeordneter Bedeutung, wie sich die Beteiligungsgesellschaft bzw. die Einschiffsgesellschaften die Schiffe beschaffen, an denen er sich beteiligen will, d.h. ob ein Bauvertrag mit einer Werft geschlossen oder ein neuwertiges bzw. nur wenige Jahre altes Schiff im Wege eines Resales vom Besteller erworben wird. Maßgeblich für den Anleger ist, ob der dafür gezahlte Preis innerhalb der sonst am Markt gezahlten Vergleichspreise liegt. Dies war hier der Fall. Der Sachverständige hat auf Seite 12 des Gutachtens ausgeführt, dass die Baupreise Ende 2007 bei ca. US-$ 48 Mio. (entsprechend 941 USD/tdw) gelegen und seit Mitte 2005 eine steigende Tendenz aufgewiesen hätten. Für das vom Sachverständigen untersuchte MS „E.R. B.“ ergab sich umgerechnet ein Preis von lediglich 879 USD/tdw. Ein nicht mehr marktkonformer, überhöhter Baupreis lag folglich nicht vor. In diesem Zusammenhang ist auch der Hinweis des Sachverständigen auf Seite 13 des Gutachtens zu würdigen, dass für Vergleiche generell die individuellen technischen Faktoren wie unterschiedliche Bauausführung, abweichende Tragfähigkeiten, Rauminhalte, Kranausrüstungen, Motoren, Geschwindigkeit und Verbrauch, Wellengenerator, Bugstrahlruder, propulsionsverbessernde Maßnahmen, die Klasse und die Anforderungen nationaler Behörden Beachtung finden müssten. Der Sachverständige hat auf Seite 10 zusammenfassend ausgeführt, dass das Schiff von solider Konstruktion sei, der hier realisierte Schiffsbaustandard im internationalen Vergleich positiv zu beurteilen sei, die Qualität gutem internationalen Standard entspreche und auch die Einrichtung gemäß der Zeichnungen gut und großzügig geplant sei. Daraus ergibt sich jedenfalls, dass es sich um Schiffe mit gutem Qualitätsstandard handelte.

69

Mit ihrem weiteren Einwand, dass der Sachverständige mit der Bewertung fehlerhaft nicht auf den Zeitpunkt des Abschlusses des Schiffsbauvertrages am 26.10.2007 abgestellt, sondern seine Bewertungen stichtagsbezogen auf den 23.04.2008 abgegeben habe, kann die Klägerseite nicht durchdringen. Wie sich aus der Fußnote 6 auf Seite 11 des Gutachtens ergibt, sind die Neubaupreise im Gutachten notiert „gemäß Zeitpunkt der Veröffentlichung und/oder Datum des Gutachtens und/oder Kenntnisnahme durch ev. vorliegenden Prospekte mit dem Ausgabedatum“. Daraus ergibt sich, dass der Sachverständige nicht nur hinsichtlich des zu bewertenden Baupreises für das MS „E.R. B.“, sondern auch hinsichtlich der Vergleichsschiffe nicht vom Datum des Vertragsabschlusses ausgegangen ist, sondern auf das Datum der vereinbarten Ablieferung abgestellt hat. Dadurch wurde der Vergleichsmaßstab nicht verzerrt. Unabhängig davon hat die Klägerseite nicht aufgezeigt und ist für das Gericht auch vor dem Hintergrund der auf Seite 12 dargestellten Preisentwicklung auf dem Markt für Bulkcarrier nicht ersichtlich, dass der Sachverständige zu einem anderen Ergebnis gekommen wäre, wenn er für seine Beurteilung auf den Stichtag 23.10.2007 abgestellt hätte.

70

(2) Entgegen der Auffassung der Klägerseite ist auch der zweite Teil der auf Seite 36 des Prospekts wiedergegebenen Zusammenfassung des Gutachtens, dass der Baupreis in Bezug auf den Ertragswert der geschlossenen Charter sowie die derzeitigen sehr hohen Second-Hand-Marktwerte als günstig zu beurteilen sei, nicht irreführend.

71

Der Sachverständige hat die beiden maßgeblichen Bezugspunkte für seine Einschätzung des Baupreises als „günstig“ offengelegt und damit deutlich gemacht, dass er seine Bewertung an den beiden Faktoren „Ertragswert der geschlossenen Charter“ und den „derzeitigen sehr hohen Second-Hand-Marktwerte[n]“ festmachte. Dass er für die Berechnung des Ertragswertes in Abweichung zu der Langfristprognose im Prospekt eine Charterrate von US-$ 24.600/Tag zugrunde gelegt hat, ist nicht zu beanstanden. Diese Charterrate entspricht der Höhe der fünfjährigen Erstcharter (vgl. Prospekt Seite 40) und damit genau dem vorzitierten Bezugspunkt des Gutachtens, nämlich dem Ertragswert der „geschlossenen“ Charter.

72

Hinzu kommt, dass der Sachverständige die Raten der Festcharter für die ersten fünf Jahre auch nicht willkürlich auf die gesamte Fondslaufzeit bezogen hat, denn er hat die Bezugnahme auf diese Größe auf den Seiten 17/18 des Gutachtens näher begründet, indem er auf die starke Volatilität der Charterraten hingewiesen und ausgeführt hat, dass die für das zu beurteilende Schiff vereinbarte Charterrate von US-$ 24.600/Tag „als im Bereich der durchschnittlichen Time Chartern für langfristige Forward Abschlüsse und beträchtlich unterhalb des derzeitigen Spotmarkts liegend beurteilt“ werde. Die kalkulierte Anschlussrate von US-$ 22.000/Tag werde als „konservativ“ angesehen. Warum die Klagepartei meint, dass der Sachverständige lediglich mit den Netto-Charterraten hätte rechnen dürfen ist für das Gericht nicht nachvollziehbar und wurde auch nicht näher begründet. Dass der Sachverständige seiner Wirtschaftlichkeitsberechnung in Abweichung zur Langfristprognose des Prospekts die Charterrate der fünfjährigen Erstcharter für die gesamt Laufzeit zu Grunde legt, ist nicht per se unzulässig, denn der Sachverständige soll gerade eine eigene Bewertung der Baupreise und damit auch eine eigene Bewertung des Marktes vornehmen. Die Abweichung ist auch nicht zur Irreführung der Leser des Prospekts geeignet, denn der Sachverständige und auch der Prospekt stellen gerade klar, dass sich die Einschätzung der Wirtschaftlichkeit auf die „geschlossene“ und nicht auf die prognostizierte Charter bezieht.

73

Auch der Einwand, dass der Sachverständige durchgängig mit Schiffsbetriebskosten von US-$ 4.520/Tag gerechnet habe, während die Schiffsbetriebskosten in der Ergebnisprognose auf Seite 50 des Prospekts mit anfänglich US-$ 4.900/Tag pro Schiff und Steigerungsraten von 3 % p.a. von 2010 bis 2013 sowie 2,5 % p.a. ab 2014 angesetzt worden seien, greift nicht durch. Die Klagepartei hat nicht dazu vorgetragen, dass und warum der vom Sachverständigen angesetzte Wert unvertretbar niedrig gewesen sein soll. Dies ergibt sich nicht schon allein aus der Abweichung zu den im Prospekt angesetzten Werten. Jedenfalls aber hat die Klägerseite nicht aufgezeigt, dass der Baupreis des Schiffes als ungünstig zu beurteilen wäre, wenn bei der Ertragswertermittlung mit den im Prospekt angesetzten Netto-Charterraten und Schiffsbetriebskosten gerechnet würde. Der Ertragswert des MS „E.R. B.“ läge auch bei entsprechender Berechnung noch weit über dem Baupreis von US-$ 49.050.000,00. Nach dem eigenen Vortrag der Klägerseite errechnete sich bei Berücksichtigung der im Prospekt angesetzten Netto-Charterraten und Schiffsbetriebskosten ein Ertragswert von US-$ 62.700.000,00.

74

Soweit sich die Schiffsbetriebskosten auch als Variable in der „Wirtschaftlichkeitskontrolle“ auf Seite 18 des Gutachtens finden, wirkt sich die Berücksichtigung der höheren, im Prospekt prognostizierten Schiffsbetriebskosten im Ergebnis nicht aus. Bezugsgröße für die in Gutachten und Prospekt getroffene Aussage über den Baupreis der Schiffe ist der „Ertragswert“. Dass dieser auch bei Berücksichtigung der prospektierten Zahlen noch weit über dem Baupreis liegt, ist bereits dargestellt worden. Die Wirtschaftlichkeitskontrolle ist dagegen nur ein Instrument zur Plausibilitätsüberprüfung. Es zeigt, dass die vereinbarte Charter wie auch die prognostizierte Langfristcharter die erforderliche Mindestcharter decken. Mathematisch ergibt sich aus der verwendeten Formel, die die Klagepartei nicht grundsätzlich angegriffen hat, dass die Schiffsbetriebskosten um 96,1 % höher liegen könnten und die prognostizierte Langfristcharter von US-$ 22.000,00 noch immer kostendeckend wäre. Ein derartig hoher Wert wird von der Klagepartei nicht behauptet und ist auch nicht ersichtlich.

75

(3) Schließlich trägt die Klagepartei vor, dass die vom Sachverständigen auf Seite 18 des Gutachtens vorgenommene Wirtschaftlichkeitskontrolle bereits mathematisch falsch sei und in Wirklichkeit statt einer Tagescharter von US-$ 17.595,00 pro Tag (US-$ 6.334.275,00 pro Jahr) eine Tagescharter von US-$ 58.570,12 (US-$ 21.085.244,99) erforderlich wäre, um den vollen Kapitaldienst und auch die Eigenkapitalverzinsung mit 7,0 % zu gewährleisten. Sie kann hiermit nicht durchdringen. Das Argument zielt darauf, dass die entsprechende Formel zur Berechnung von Kapitaldienst und Eigenkapitalverzinsung im Gutachten fehlerhaft abgedruckt ist; auf die Berechnung des Sachverständigen wirkte sich dies aber nicht aus. In der abgedruckten Formel zur Errechnung der Mindestcharterrate sind die Nenner der ersten beiden Summanden vertauscht. Mit dem ersten Summanden wird der erforderliche Kapitaldienst errechnet; dieser ist zur Berechnung des jährlichen Kapitaldienstes durch die Anlageperiode „n“ zu teilen. Mit dem zweiten Summanden wird ein Teil der durchschnittlichen Eigenkapitalverzinsung berechnet; in diesem Zusammenhang ist zur Durchschnittsbildung eine Halbierung notwendig. Die abgedruckte Formel vertauscht versehentlich die beiden vorgenannten Nenner. Dieser Fehler im Ergebnis aber nicht aus, denn die Nachberechnung ergibt, dass der Sachverständige, anders als die Klagepartei, nicht mit der abgedruckten, sondern mit der im Nenner zutreffenden Formel gerechnet hat.

76

Zudem ergibt sich auch bei überschlägiger Betrachtung, dass die von Klägerseite angestellten Berechnungen nicht zutreffen können, da in diesem Fall die gesamte Ergebnisprognose im Prospekt derart fehlerhaft wäre, dass nach allgemeiner Lebenserfahrung nicht davon auszugehen wäre, dass die finanzierenden Banken unter diesen Bedingungen überhaupt die notwendigen Schiffshypothekendarlehen gewährt hätten.

77

b) Sondervorteile für die Beklagte zu 3

78

Ohne Erfolg macht die Klagepartei geltend, dass der Prospekt auf Seiten 69/70 nicht darüber aufkläre, dass der Beklagten zu 3 für den Fall ihrer Inanspruchnahme aus der Kapitalaufbringungsgarantie Provisionen auf den von ihr gezeichneten oder an einen Dritten vermittelten Betrag in Höhe von 13 % der Zeichnungssumme zugestanden hätten.

79

Die Aussage auf Seite 70 des Prospekts, dass eine „gesonderte Vergütung“ für die von der Beklagten zu 3 übernommene Garantie nicht vereinbart sei, ist richtig. Allein für die Übernahme der Garantie, das heißt für das Eingehen des Risikos, aus der Kapitalaufbringungsgarantie möglicherweise in Anspruch genommen zu werden, erhielt die Beklagte zu 3 keine Vergütung. Dies behauptet auch die Klägerseite nicht.

80

Durch den vorgenannten Abschnitt im Prospekt wird auch nicht in irreführender Weise der Eindruck erweckt, dass bei der Inanspruchnahme der Garantie seitens der Beteiligungsgesellschaft für das so gezeichnete Eigenkapital weder das auch sonst anfallende Agio von 5 % noch die auch sonst für die Eigenkapitalvermittlung anfallende Vermittlungsprovision zu zahlen sei.

81

Grundsätzlich gilt zwar, dass der Prospekt auch eine Darstellung der wesentlichen kapitalmäßigen und personellen Verflechtungen zwischen einerseits der Komplementär-GmbH, ihren Geschäftsführern und beherrschenden Gesellschaftern und andererseits den Unternehmen sowie deren Geschäftsführern und beherrschenden Gesellschaftern, in deren Hand die Beteiligungsgesellschaft die nach dem Emissionsprospekt durchzuführenden Vorhaben ganz oder wesentlich gelegt hat, und der diesem Personenkreis gewährten Sonderzuwendungen oder Sondervorteile enthalten muss (BGH, Urteil vom 15.07.2010 - III ZR 322/08, Rn. 25, zitiert nach juris). Vorliegend handelt es sich aber nicht um derartige Sondervorteile, die der Beklagten zu 3 bei ihrer Inanspruchnahme aus der Garantie gewährt werden; vielmehr fallen lediglich auf das infolge der Inanspruchnahme der Kapitalaufbringungsgarantie vermittelte Eigenkapital dieselbe Vermittlungsprovision von 8 % (vgl. § 10 Ziffer 1 des Gesellschaftsvertrages, Prospekt Seite 91) und dasselbe Agio an wie auf das restliche Eigenkapital. Es würde sich im Gegenteil eher um einen Sondervorteil für die Beteiligungsgesellschaft handeln, wenn diese auf einen Teil des von der Beklagten zu 3 vermittelten (oder selbst gezeichneten) Eigenkapitals keine Vermittlungsprovision zahlen müsste.

82

Dem Prospekt ist an einer keiner Stelle zu entnehmen, dass für das Eigenkapital, das von der Beklagten zu 3 (nach Inanspruchnahme aus der von ihr abgegebenen Kapitalaufbringungsgarantie) vermittelt oder übernommen würde, im Gegensatz zum übrigen Eigenkapital keine Vermittlungsprovision zu zahlen sei. Vielmehr sind sowohl die Provision als auch das Agio in der Investitionsrechnung auf Seite 44 des Prospekts auf das gesamte einzuwerbende Kapital, also auch auf den möglicherweise im Rahmen der Kapitalaufbringungsgarantie zu übernehmenden Teil, bezogen. Auch ist die Beklagte zu 3 in der Anmerkung 6 auf Seite 45 des Prospekts als Empfängerin von Provisionen und Agio genannt. Beides ist folgerichtig, denn bei der Kapitalaufbringungsgarantie handelt es sich um nichts weiter als die Erklärung, unter bestimmten Bedingungen Eigenkapital zu vermitteln bzw. selbst zu übernehmen. Vermittlung bzw. Übernahme von Eigenkapital führen prospektgemäß zum Anfall von Provision und Agio.

83

In § 10 Ziffer 1 des Gesellschaftsvertrages (Prospekt Seite 91) heißt es, dass die Beklagte zu 3 gemeinsam mit Dritten auf der Grundlage eines gesonderten Geschäftsbesorgungsvertrages die Platzierung des Fondskapitals und die hierzu erforderlichen Vertriebsnebenleistungen übernehme. Für diese Geschäftsbesorgung erhielten die Vertragspartner jeweils als Vergütung einmalig 8 % der von ihnen eingeworbenen Pflichteinlagen der Treugeber sowie das auf diese Pflichteinlage gezahlte Agio. Dass auch auf das Eigenkapital, das aufgrund der Inanspruchnahme der Beklagten zu 3 aus Kapitalaufbringungsgarantie aufzubringen war, das Agio zu entrichten war, ergibt sich auch aus der Darstellung auf Seite 69 des Prospekts, wonach die Garantie nach Erreichen des Mindestzeichnungskapitals jeweils einen Teilbetrag von € 9,3 Mio. zuzüglich Agio abdecke, nachdem die für den Erwerb eines weiteren Schiffes erforderliche Erhöhung des Zeichnungskapitals zur Hälfte eingeworben worden sei. Auf Seite 60 des Prospekts wird ebenfalls nach kurzer Darstellung der Kapitalaufbringungsgarantie ausgeführt, dass „alle Investoren, wie auch die Gründungsgesellschafter“ verpflichtet seien, auf ihre übernommene Pflichteinlage ein Agio von 5 % zu zahlen.

84

Da die Beklagte zu 3 keine Sondervorteile erhielt, kommt es auf deren Höhe nicht mehr an. Allerdings dürfte die Berechnung der Klagepartei in der Replik lebensfremd sein, da nach erfolgter Inanspruchnahme der Beklagten zu 3 aus der Kapitalaufbringungsgarantie kein weiteres Eigenkapital in einem Umfang eingeworben werden dürfte, dass der Garantiefall zum zweiten Mal bzw. sogar mehrfach einträte.

85

c) Zugriffsrecht Dritter auf Schiffe

86

Die Kammer teilt die Auffassung der Klägerseite nicht, dass im Prospekt ein ausdrücklicher Hinweis darauf hätte enthalten sein müssen, dass die Gefahr bestehe, dass Gläubiger des Charterers, zu denen die Fondsgesellschaft bzw. die Zielgesellschaften keine (Rechts-)Beziehungen unterhielten, auf die Schiffe der Einschiffsgesellschaften zugreifen, d.h. Schiffsgläubiger-/Pfandrechte geltend machen und die Schiffe der Verwertung zuführen könnten, und zwar auch, wenn der Eigentümer des Schiffes nicht selbst daneben hafte.

87

Im Prospekt muss nur über solche Risiken aufgeklärt werden, mit deren Verwirklichung ernsthaft zu rechnen ist oder die jedenfalls nicht nur ganz entfernt liegen (BGH, Beschluss vom 29.07.2014 - II ZB 1/12, WM 2014, 2040, Rn. 31, zitiert nach juris; Urteil vom 23.07.2013 - II ZR 143/12, ZIP 2013, 1761, Rn. 12, zitiert nach juris). Es ist nicht ersichtlich, dass es sich bei dem angesprochenen Aspekt um ein solches Risiko handelte. Die Klägerseite hat nicht dargetan, warum es sich insoweit um ein Risiko handelte, mit dem bereits im Mai 2008, und damit vor der Wirtschafts- und Finanzkrise, ernsthaft zu rechnen war. Weder dem von Klägerseite angeführten nicht rechtskräftigen Urteil des Landgerichts Frankfurt vom 27.03.2015 - 2-18 O 177/14 noch dem sonstigen Vortrag der klagenden Partei lässt sich entnehmen, dass Gläubiger des Charterers bereits vor der Prospektaufstellung ein Pfandrecht an dem Schiff einer Fondsgesellschaft geltend gemacht hatten wegen einer Forderung gegen den Charterer, für die die Fondsgesellschaft bzw. die Zielgesellschaft als Schiffseigentümerin nicht neben dem Charterer ohnehin auch selbst gehaftet hätte. Ob sich das Risiko bei der hier in Rede stehenden Beteiligungsgesellschaft in Bezug auf das MS „E.R. B.“ im Jahre 2011 realisierte, ist unerheblich. Es ist eine ex-ante-Betrachtung vorzunehmen. Ebenso wenig wie ein Prospektfehler dadurch dargelegt werden kann, dass der Anleger vorträgt, dass sich die im Prospekt enthaltene Prognose nicht erfüllt hat (BGH, Urteil vom 23.04.2012 - II ZR 75/10, NJW-RR 2012, 1312, Rn. 17, zitiert nach juris), kann allein aus dem Umstand, ein bestimmtes Risiko habe sich später realisiert, mit Erfolg geltend gemacht werden, über dieses spezielle Risiko hätte explizit im Fondsprospekt aufgeklärt werden müssen. Hinzu kommt, dass die Beklagte zu 1 darauf verwiesen hat, dass die Inanspruchnahme der Einschiffsgesellschaft durch den Bunkerlieferanten im Fall des MS „E.R. B1“ nicht in Ausübung eines Schiffsgläubigerrechts, sondern aufgrund des bestehenden Eigentumsvorbehalts an der Bunkerlieferung erfolgte.

88

Bei der Zugriffsmöglichkeit der Schiffsgläubiger auf die Schiffe der Einschiffsgesellschaften handelte es nicht um ein gesondert aufklärungspflichtiges Risiko (so auch HansOLG, Urteil vom 22.12.2015 - 6 U 78/14 und Urteil vom 19.02.2016 - 9 U 177/14; OLG Hamm, Beschluss vom 06.08.2015 - I-34 U 155/14, Rn. 9, zitiert nach juris; LG Dortmund, Urteile vom 14.11.2014 - 3 O 459/13, Rn. 133, zitiert nach juris; vom 06.02.2015 - 3 O 403/13, Seite 21 des Urteilsumdrucks (Anlage B 4-19); vom 05.12.2014 - 3 O 543/13, Seite 21 des Urteilsumdrucks (Anlage B 4-20)). Eine wesentliche, eigenständige Bedeutung kommt ihnen nicht zu. Vielmehr stellen die Rechte der Schiffsgläubiger eine Ausprägung des allgemeinen Betriebs- und Vertragserfüllungsrisikos dar, über das im Prospekt hinreichend aufgeklärt wird. So enthält der Prospekt im Kapitel über die Risiken der Beteiligung auf Seite 20/21 ausreichende Hinweise auf das Risiko von Schadensfällen und das Vertragserfüllungsrisiko. In Bezug auf Schäden durch den Betrieb der Schiffe oder durch andere Ursachen an den Schiffen, der Ladung oder anderen Rechtsgütern dritter Personen enthält der Prospekt einen Hinweis darauf, dass die Schiffe von der Beteiligungsgesellschaft ab Ablieferung gegen schifffahrtstypische Risiken in marktüblichem Umfang versichert werden. Hierzu verweist der Prospekt auf die Darstellung auf Seite 65/66, enthält jedoch bereits an dieser Stelle den Hinweis, dass einzelne Risiken nicht versicherbar seien, der Versicherungsschutz versagt werden oder aus unterschiedlichen Gründen nicht ausreichend sein könne und die Schifffahrtsgesellschaften Kosten aus Schäden selbst zu tragen hätten. Auf den Seiten 65/66 des Prospekts wird näher erläutert, dass jeweils eine Kaskoversicherung gegen Marine- und Kriegsrisiken, eine Haftpflicht- und Betriebsunterbrechungsversicherung abgeschlossen würden. Unter dem Stichwort „Vertragserfüllungsrisiko“ wird der Anleger auf Seite 21 des Prospekts insbesondere hinreichend darüber aufgeklärt, dass der unternehmerische Erfolg der Schifffahrtsgesellschaft - wie bei jeder anderen unternehmerischen Beteiligung - maßgeblich davon abhängig sei, dass ihre Hauptvertragspartner ihre Verpflichtungen aus den auf Seite 10 genannten Verträgen einhielten. Dies gelte insbesondere für die Zahlungsverpflichtungen der Charterer.

89

Es kommt hinzu, dass das durch Schiffsgläubigerrechte begründete Risiko eines Zugriffs Dritter auf die Schiffe durch die Struktur des Fonds faktisch abgemildert wird, indem nicht lediglich in ein einziges Schiff investiert wurde, sondern in eine Vielzahl. Die von der Klägerseite angesprochenen anspruchsbegründenden Sachverhalte betreffen nicht stets alle Schiffe gleichermaßen. So war nach den Ausführungen der Klägerseite im Jahr 2011 auch nur das MS „E.R. B.“ von der Geltendmachung von Rechten betroffen. Dadurch tritt eine Streuung der Risiken ein.

90

Die rechtliche Möglichkeit für bestimmte Gläubiger, deren Forderungen eng mit dem Betrieb des Schiffes verknüpft sind bzw. aus dem Betrieb des Schiffes resultieren, ein Pfandrecht an dem Schiff geltend zu machen, ist dem deutschen und internationalen Seerecht nicht fremd. Nach deutschem Recht (§ 754 HGB a.F. / § 596 HGB n.F.) gewähren folgende Forderungen die Rechte eines Schiffsgläubigers: Heuerforderungen des Kapitäns und der übrigen Personen der Schiffsbesatzung (Ziffer 1); öffentliche Schiffs-, Schifffahrts- und Hafengebühren sowie Lotsgelder (Ziffer 2); Schadensersatzforderungen wegen der Tötung oder Verletzung von Menschen sowie wegen Verlusts oder der Beschädigung von Sachen, sofern diese Forderungen aus der Verwendung des Schiffes entstanden sind; ausgenommen sind jedoch Forderungen wegen des Verlusts oder der Beschädigung von Sachen, die aus einem Vertrag hergeleitet werden oder auch aus einem Vertrag hergeleitet werden können (Ziffer 3); Forderungen auf Bergelohn oder auf Sondervergütung einschließlich Bergungskosten, Beiträge des Schiffes und der Fracht zur großen Haverei; Forderungen wegen der Beseitigung des Wracks (Ziffer 4); Forderungen gegen Träger der Sozialversicherung einschließlich der Arbeitslosenversicherung gegen den Reeder (Ziffer 5). Ob über diese gesetzliche Regelung gesondert hätte aufgeklärt werden müssen, wie das Landgericht Frankfurt im Urteil vom 27.03.2015 - 2-18 O 177/14 gemeint hat, bedarf hier keiner Entscheidung. Bezüglich dieser Schiffsgläubigerforderungen hat die Beklagte zu 4 im Einzelnen dargelegt, dass insoweit die Einschiffsgesellschaften ohnehin auch für die genannten Forderungen hafteten. Dem ist die Klägerseite nicht in erheblicher Weise entgegen getreten.

91

Soweit die Klägerseite in Bezug auf Forderungen aus Treibstofflieferungen geltend macht, dass insoweit die Einschiffsgesellschaften nicht ohnehin bereits neben dem Charterer hafteten, dem Lieferanten aber wegen seiner Forderung in diversen ausländischen Rechtsordnungen ein Pfandrecht an dem Schiff eingeräumt sei, kann das Gericht ebenfalls offenlassen, ob dies zutrifft. Denn jedenfalls würde auch dies keine gesonderte Aufklärungspflicht im Prospekt begründen. Im Prospekt heißt es auf Seite 66 im Kapitel „Rechtliche Grundlagen“ im Abschnitt über „Charterverträge / Poolvertrag“, dass sich die Schiffsgesellschaften bzw. die ihnen zu 100 % gehörenden liberianischen Tochtergesellschaften jeweils im Chartervertrag verpflichtet hätten, dem Charterer ein einsatzfähiges, voll ausgerüstetes und bemanntes Schiff zur Verfügung zu stellen. Hierfür zahle der Charter an die Schiffsgesellschaft die vereinbarte Vergütung jeweils vierzehntätig im Voraus. Vergütet würden nur Zeiten, in denen das Schiff vertragsgemäß einsatzfähig sei. Der Charterer setze das Schiff ein und trage unter anderem die Treibstoffkosten. Erfüllt der Charterer die Forderungen von Treibstofflieferanten nicht und drohen diese, ein Pfandrecht an dem Schiff geltend zu machen, mag dies zwar faktisch den Zwang für die betroffene Schiffsgesellschaft begründen, eine „Auslösungszahlung“ an den betreffenden Schiffsgläubiger zu leisten, um sicherzustellen, dass das Schiff nicht arrestiert wird und während dessen keine Einnahmen erzielen kann. Vergleicht man dieses Risiko jedoch mit dem Fall, dass der Charterer von vornherein wirtschaftlich nicht in der Lage ist, für den Schiffsbetrieb notwendige Treibstofflieferungen zu bezahlen und keinen Kredit von Treibstofflieferanten erhalten würde, wäre dieser gezwungen, den Betrieb des Schiffes einzustellen und das Schiff würde ebenfalls keine Einnahmen erzielen, die es dem Charterer ermöglichen würden, die vertraglich geschuldeten Charterraten an die Schiffsgesellschaft zu zahlen. In dieser Lage mag der Schiffsgesellschaft ein Recht zur außerordentlichen Kündigung des Chartervertrages wegen vertragswidrigen Verhaltens des Charterers zustehen. Bis die Kündigung und die Herausgabe des Schiffes durchgesetzt werden können, wäre die Schiffsgesellschaft jedoch ebenfalls faktisch gezwungen, Treibstofflieferungen für das Schiff selbst zu bezahlen, um den Betrieb des Schiffes aufrechtzuerhalten und damit die Erzielung von Einnahmen aus dem Schiffsbetrieb sicherzustellen. Wie dieses Beispiel zeigt, stellt das Pfandrecht des Schiffsgläubigers „Treibstofflieferant“ wirtschaftlich kein derart gesteigertes oder außerordentliches Betriebsrisiko des Schiffes dar, mit dem kein Anleger rechnen musste, dass darüber neben dem allgemeinen Betriebsrisiko ausdrücklich aufgeklärt werden müsste.

92

Die Klägerseite hat im Übrigen nicht aufgezeigt, welche sonstigen Schiffsgläubiger existieren sollen, die wegen ihrer Forderung gegen den Charterer, für die die Schiffsgesellschaft als Eignerin nicht ohnehin auch persönlich haften würde, ein Pfandrecht an dem Schiff geltend machen könnten und deren Forderung eine Höhe erreichen könnte, die zu einer wirtschaftliche Gefährdung der Einschiffsgesellschaft führen könnte, wenn sie zu einer „Auslösungszahlung“ genötigt wäre, um eine Arrestierung des Schiffes zu verhindern. Selbst wenn der nur in englischer Sprache eingereichte Chartervertrag zwischen der Neunzehnte „M.“ Schiffahrts GmbH & Co. KG und der K. Line Corporation das hier in Rede stehende Beteiligungsangebot betreffen und neben den Treibstoffkosten weitere Kostenpositionen auf den Charterer überbürden sollte, folgt daraus noch nicht, dass hinsichtlich dieser Kostenpositionen nicht trotzdem noch eine persönliche Haftung der Schiffsgesellschaft bestünde, wie die Beklagte zu 4 dies beispielhaft durch die Vorlage der „Allgemeine[n] Geschäftsbedingungen für privatrechtliche Vereinbarungen über die Allgemeine Nutzung des Hamburger Hafens“ der Hamburg Port Authority für die Hafengebühren belegt hat.

93

Schließlich sind die aus den Schiffsgläubigerrechten resultierenden Risiken im Gesamtkontext des Schiffsbetriebes nicht von solchem Gewicht, dass hierüber eine gesonderte Aufklärung hätte erfolgen müssen. Soweit ersichtlich können, auch international, Schiffsgläubigerrechte nur im Zusammenhang mit durch das Schiff verursachten Schäden oder im Zusammenhang mit Schiffsbetriebskosten entstehen. Bezüglich der Schäden bestehen vorliegend Kasko- und Haftpflichtversicherungen, die das Risiko abfangen. Einzelne Positionen der Schiffsbetriebskosten stellen sich im Gesamtzusammenhang des Betriebs des Fonds als eher untergeordnete Kostenpositionen dar, so dass eine gesonderte Aufklärung auch diesbezüglich nicht notwendig war.

94

d) Rechte der darlehensgewährenden Banken

95

Über die sich aus dem Darlehensvertrag zwischen der Schiffsgesellschaft MS „E.R. B.“ und der Bank (C. S.A.) ergebenden Nebenrechte der finanzierenden Bank (Anlage K 6) musste im Prospekt ebenfalls nicht gesondert aufgeklärt werden.

96

Ab Valutierung des Darlehens bestand bis zu dessen vollständiger Rückführung eine Zustimmungspflicht der Bank zum Abschluss von Charter- und Beschäftigungsverträgen sowie Poolvereinbarungen mit einer Laufzeit von über zwölf Monaten sowie zur Änderung des Flaggenstatus, Managements oder der Beschäftigung des Schiffes. Die genannten Punkte betreffen wesentliche unternehmerische Grundentscheidungen hinsichtlich des finanzierten Schiffs und haben wesentlichen Einfluss auf die Wirtschaftlichkeit des Schiffsbetriebs. Dass sich die finanzierende Bank, deren einzige Sicherheit eine erstrangige Schiffshypothek an dem finanzierten Schiff war, im Schiffshypothekendarlehensvertrag einen gewissen Einfluss auf derartige zentrale Entscheidungen der Geschäftsführung mit Auswirkungen auf den von dem Schiff erzielten Ertrag sicherte, ist für den durchschnittlichen Anleger weder überraschend noch sonst unüblich.

97

Soweit die Klägerseite darauf abstellt, dass insbesondere auch Ausschüttungen an die beteiligten Treugeber oder Direktkommanditisten der Zustimmung der Bank bedurften, enthält der im Prospekt abgedruckte Gesellschaftsvertrag in § 12 lit. b) den Hinweis, dass Entnahmen der Kommanditisten nur insoweit vorgenommen werden dürften, als etwaige Auflagen von Kreditinstituten nicht entgegen stünden (Prospekt Seite 93). Dieser Hinweis ist ausreichend und musste nicht detaillierter gefasst werden. Insoweit schließt sich die Kammer den Ausführungen des Landgerichts Hamburg, Urteile vom 14.12.2015, 318 O 111/15, 318 O 113/15, 318 O 114/14, Urteil vom 14.03.2016, 318 O 112/13 und Urteil vom 18.03.2016, 318 O 331/15 an. Entgegen der Auffassung der Klägerseite mussten im Prospekt nicht sämtliche in den Darlehensverträgen vereinbarte Voraussetzungen dafür, dass Entnahmen erfolgen durften, dargestellt werden. Ziffer 20.2.9 des Darlehensvertrages enthielt keine Klauseln, die so unüblich waren oder die Schiffsgesellschaft derart benachteiligten, dass darauf gesondert hätte hingewiesen werden müssen. Vielmehr sah die Regelung einen allgemeinen Genehmigungsvorbehalt der Bank vor, wobei die Genehmigung nicht aus unbilligen Gründen versagt werden durfte, und machte Ausschüttungen weiter davon abhängig, dass die Schiffsgesellschaft ihren vertraglichen Verpflichtungen vollständig nachgekommen war und über Einnahmen verfügte, durch die die Zahlung der laufenden Schiffsbetriebskosten und die Aufrechterhaltung der Trockendockaufwendungen für die nächsten sechs Monate sichergestellt waren. Zudem durfte das Verhältnis zwischen Schiffswert und Langzeitdarlehen nicht mehr als 100 % betragen.

98

Bei der Beurteilung der vorliegenden Klausel kann auf einen Vergleich mit einer Loan-to-value-Klausel zurückgegriffen werden, die bei Absinken des Schiffswertes unter eine bestimmte Grenze des Darlehens Ansprüche des Kreditgebers auf Nachbesicherung oder Sondertilgung begründet. Eine solche Klausel wäre im vorliegenden Fall ebenfalls nicht aufklärungsbedürftig.

99

Bei Loan-to-value-Klauseln handelt es sich um Nebenabreden eines Darlehensvertrages, die die finanzierende Bank gegen einen Wertverlust ihrer Sicherheit absichern. Der jeweiligen Bank als Darlehensgeberin werden bestimmte Sicherungsrechte gewährt, wie z. B. die Forderung weiterer Sicherheiten, wenn der Wert der bestehenden Sicherheit den Wert des offenen Darlehensbetrages um eine bestimmte Prozentgrenze unterschreitet. Ob eine solche Klausel aufklärungsbedürftig ist, ist im Einzelfall zu beurteilen. Eine Klausel, die im Falle von Wertveränderungen eine Anpassung von Sicherheiten ermöglichen soll, ist als bankenüblich anzusehen und stellt keinen ungewöhnlichen Umstand für eine Risikoerweiterung dar, auf den hätte hingewiesen werden müssen (vgl. OLG Frankfurt, Urteil vom 19.01.2015 - 23 U 20/14, Urteil vom 28.11.2014 - 19 U 83/14 - jew. zitiert nach juris). Die Loan-to-value-Klausel konkretisiert somit nur die allgemeinen Gläubigerrechte aus § 490 BGB und stellt keinen eigenen Risikofaktor dar, der sich auch verwirklichen könne, wenn die Emission wie prospektiert laufe (vgl. auch Beschluss des HansOLG Hamburg vom 31.07 2013, 9 U 69/13).

100

Es ist allgemein bekannt und ohne weiteres nachvollziehbar, dass finanzierende Banken ein Interesse daran haben, sich gegen einen Ausfall ihres Sicherungsmittels zu schützen und entsprechende Regelungen in ihre Darlehensverträge aufnehmen, insbesondere, wenn es nur ein einziges Sicherungsmittel, hier das Schiff, gibt. Die sich aus der Vereinbarung einer Loan-to-value-Klausel in den Schiffshypothekendarlehensverträgen ergebenden Risiken sind Teil des Fremdfinanzierungsrisikos, das wiederum eines von vielen möglichen Einzelfaktoren darstellt, aus denen sich für den Anleger ein Verlustrisiko bis hin zum Totalverlustrisiko ergeben kann. Dass sich das Risiko des Totalverlusts nicht sicher abschätzen lässt, liegt in der Natur einer unternehmerischen Beteiligung (vgl. BGH, Urteil vom 24.04.2014 - III ZR 389/12, NJW-RR 2014, 1075, Rn. 29, zitiert nach juris; Beschluss vom 03.02.2015 - II ZR 54/14, Rn. 13, zitiert nach juris; LG Hamburg, Urteil vom 14.12.2015 - 318 O 111/15).

101

Dass eine Bank bei einer wesentlichen Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Darlehensnehmers oder der Werthaltigkeit einer Sicherheit als milderes Mittel gegenüber der Kündigung gemäß § 490 Abs. 1 BGB eine Nachbesicherung verlangen kann, spiegelt nur das Risiko wieder, bei fehlenden Einnahmen Verluste zu machen und den Kredit nicht bedienen zu können. Grundsätzlich muss dem Anleger nicht zusätzlich noch verdeutlicht werden, auf welche Arten sich diese Verluste realisieren können, zumindest wenn darin keine konkret risikoerhöhenden Umstände stecken (vgl. OLG Frankfurt, Urteil vom 15.10.2014 - 17 U 155/13, Rn. 74, zitiert nach juris).

102

Nichts anderes gilt für die vorliegende Klausel zum Zustimmungserfordernis der Bank, Ausschüttungen vorzunehmen, zumal das Verhältnis zwischen Schiffswert und Darlehen mit „100 % oder weniger“ im Vergleich zu anderen der Kammer bekannten Loan-to-value-Klauseln zurückhaltend ausgestaltet ist und angesichts einer Fremdfinanzierungsquote von rund 60 % ein erheblicher Wertverlust eintreten muss, bis die Klausel überhaupt zum Tragen kommen kann. Die Kammer vermag sich auch nicht der Kritik der Klagpartei an der abstrakten Bewertung des Schiffs anzuschließen. Dass gemäß der Ziffer 19.1 des Darlehensvertrags die jährliche Ermittlung des Schiffswerts ohne eine Inaugenscheinnahme des Schiffs und ohne Berücksichtigung des geschlossenen Chartervertrags erfolgt, stellt keine für den Anleger nachteilige oder gar aufklärungsbedürftige Vereinbarung dar, vielmehr dient sie einerseits der Vereinfachung der Bewertung, andererseits führt sie zu einer Nivellierung der Vor- und Nachteile einer konkreten Bewertung: Es bleiben positive ebenso wie negative wertbildende Faktoren, etwa an dem konkreten Schiff eingetretene Gebrauchsspuren, unberücksichtigt.

103

Im Übrigen handelt es sich um eine wirtschaftliche Selbstverständlichkeit, dass die Bank Ausschüttungen an die Anleger und damit dem Abfluss von Liquidität nicht zustimmen würde, wenn der Wert ihrer Sicherheit sogar noch unter den Betrag ihres restlichen Darlehensrückzahlungsanspruchs sinken würde. Der Vortrag, dass die Leistung von Ausschüttungen neben der Erzielung hinreichender Einnahmen aus der Vercharterung des Schiffs noch von einem weiteren Faktor, nämlich dem Schiffswert, abhängig war, führt nicht zu einer abweichenden rechtlichen Beurteilung, da klägerseits weder dargetan noch für die Kammer ersichtlich ist, dass es zu einer Situation kommen könnte, in der das Schiff zwar über regelmäßige Chartereinnahmen verfügt, die an sich Ausschüttungen ermöglichen würden, und auch die sonstigen vereinbarten Voraussetzungen für die Leistung von Ausschüttungen gegeben wären, gleichzeitig der Schiffswert aber trotzdem derart abgesunken ist, dass dieser nicht einmal mehr der zu diesem Zeitpunkt noch offenen Darlehensrestforderung nebst Zinsen der Bank erreicht.

104

Des Weiteren werden die Interessen der darlehensgewährenden Bank und der Anleger in aller Regel auch nicht auseinander fallen. Die Bank darf von den ihr eingeräumten Rechten nicht willkürlich Gebrauch machen, sondern nur, wenn ein vernünftiger Grund besteht und/oder dies im Hinblick auf die wirtschaftliche Situation des Fonds angezeigt erscheint. Dies entspricht nicht nur den gegenseitigen Rücksichtnahmepflichten zwischen Bank und Einschiffsgesellschaft, sondern ist vorliegend auch vertraglich vereinbart („consent, which shall not unresonably withheld“, Ziffer 20.2.9.1, Anlage K 6). Die Bank hat bis zur Rückführung des Darlehensbetrags selbst ein Interesse daran, dass der Fonds wirtschaftlich sinnvoll geführt wird. Die Geschäftsführung ist gehalten, den Fonds mit der Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmanns zu führen und hat etwaige vernünftige Einwände der Bank schon aus diesem Grund zu beachten und die wirtschaftliche Situation des Fonds zu berücksichtigen.

3.

105

Die Haftung der Beklagten zu 1 - 3 ergibt sich auch nicht daraus, dass sie sich ein Beratungsverschulden der Beklagten zu 4, das die Klagepartei hier ebenfalls behauptet, gemäß § 278 BGB zurechnen lassen müssten.

106

Der Gründungsgesellschafter, der sich zu den vertraglichen Verhandlungen über einen Beitritt eines Vertriebs bedient und diesem oder von diesem eingeschalteten Untervermittlern die geschuldete Aufklärung der Beitrittsinteressenten überlässt, haftet über § 278 BGB für deren unrichtige oder unzureichende Angaben. Er muss sich das Fehlverhalten von Personen, die er mit den Verhandlungen zum Abschluss des Beitrittsvertrages ermächtigt hat, zurechnen lassen (BGH, Urteil vom 14.05.2012 - II ZR 69/12, NJW-RR 2012, 1316, Rn. 11, zitiert nach juris). Nach § 278 BGB haftet der Schuldner für Pflichtverletzungen eines Erfüllungsgehilfen auch dann, wenn der Erfüllungsgehilfe von seinen Weisungen abweicht, solange sein Handeln noch im Zusammenhang mit den ihm übertragenen Aufgaben steht (BGH, a.a.O., Rn. 12, zitiert nach juris).

107

a) Soweit die Klägerseite, was aus dem Klägervortrag hinsichtlich des Anlageziels nicht ganz deutlich wird, eine nicht anlegergerechte Beratung durch die Beklagte zu 4 geltend machen wollte, wäre eine solche den Beklagten zu 1 - 3 schon nicht gemäß § 278 BGB zurechenbar. Die Beklagten zu 1 - 3 schulden die Aufklärung der Klagepartei über alle für die Anlageentscheidung erheblichen Umstände, nicht aber auch die fachkundige Bewertung und Beurteilung der mitgeteilten Tatsachen im Hinblick auf die Anlageziele, die Anlageerfahrung und die Risikobereitschaft der Klagepartei.

108

b) Die Klagepartei rügt nicht, nicht über das ob und die Höhe der von der Beklagten zu 4 vereinnahmten Provisionen aufgeklärt worden zu sein. Ohnehin wäre ein solcher Anspruch nicht gegeben. Der Beratungsfehler wäre den Beklagten zu 1 - 3) nicht zuzurechnen. Eine Aufklärungspflicht der Beklagten zu 4 als Anlageberaterin gründet auf den in Vereinnahmung der Provision liegenden Interessenkonflikt. Ein bei der Beratung vorliegender Interessenkonflikt stellt keinen wesentlichen Umstand der Anlage selbst dar, sondern ist erst durch das konkrete Tätigwerden der Beklagten zu 4 als Beraterin begründet.

4.

109

Soweit die Klagepartei darüber hinaus seine Schadensersatzansprüche auch auf deliktische Anspruchsgrundlagen gestützt hat (§ 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 264a StGB), ist seine Klage bereits unschlüssig, da nicht vorgetragen ist, welche konkreten Personen auf Seiten der Beklagten die Tathandlung begangen haben sollen.

5.

110

Mangels Bestehens eines Schadensanspruchs der Klägerseite gegen die Beklagten zu 1 - 3 sind auch die Klaganträge zu 2 - 4 entsprechend unbegründet.

II.

111

Die Klagepartei hat gegen die Beklagte zu 4 keinen Schadensersatzanspruch gemäß § 280 Abs. 1 BGB wegen schuldhafter Beratungspflichtverletzung.

1.

112

Es ist zwar unstreitig, dass zwischen der Klagepartei und der Beklagten zu 4 im Zusammenhang mit der Zeichnung der streitgegenständlichen Beteiligung ein Anlageberatungsvertrag zustande gekommen ist.

113

a) Nimmt ein Anlageinteressent - wie hier - bei einer konkreten Anlageentscheidung die Hilfe eines Kreditinstituts oder eines Beratungsunternehmens in Anspruch und lässt dieses sich auf eine Beratung ein, kommt auch ohne eine entsprechende ausdrückliche Abrede und ohne Vereinbarung eines Entgelts ein Beratungsvertrag zustande (BGH, Urteil vom 06.07.1993 - XI ZR 12/93, BGHZ 123, 126, 128, Rn. 11, zitiert nach juris; Urteil vom 25.09.2007 - XI ZR 320/06, BKR 2008, 199, Rn. 12, zitiert nach juris; MüKo-BGB/Emmerich, 6. Auflage, § 311 Rdnr. 141; Palandt/Grüneberg, BGB, 74. Auflage, § 280 Rdnr. 47). Ein stillschweigender Vertragsschluss ist bereits zu bejahen, wenn der Berater erkennt, dass der Kunde das Ergebnis der Beratung zur Grundlage einer Anlageentscheidung machen will (Palandt/Grüneberg, a.a.O.).

114

Auf Grund des Beratungsvertrags war die Beklagte zu 4 zu einer anleger- und objektgerechten Beratung verpflichtet. Inhalt und Umfang der Pflichten aus einem Anlageberatungsvertrag hängen von den Umständen des Einzelfalls ab. Die Grundsätze der anleger- und objektgerechten Beratung gebieten, dass die Beratung speziell auf die Bedürfnisse, die Interessen, die Vermögensverhältnisse und das Anlageziel des Kunden zugeschnitten sein muss und sich insbesondere auf die Eigenschaften und Risiken der verschiedenen in Betracht kommenden Anlagen zu erstrecken hat (grundlegend BGH, Urteil vom 06.07.1993 - XI ZR 12/93, BGHZ 123, 126; vgl. auch BGH, Urteil vom 26.06.2012 - XI ZR 316/11, abrufbar bei juris). Die objektgerechte Beratung bezieht sich auf die konkret gewünschte oder als möglich ins Auge gefasste Anlageform. Hier richten sich die Pflichten der Bank in erster Linie danach, welche Anlageobjekte gewollt und mit welchen Vermögensrisiken sie verbunden sind. Eine objektgerechte Beratung erfordert demnach eine Aufklärung des Kunden über die allgemeinen Risiken (z.B. Konjunkturlage, Entwicklung des Kapitalmarkts) sowie die speziellen Risiken, die sich aus den besonderen Umständen des Anlageobjekts ergeben (vgl. BGH, Urteil vom 21.03.2006 - XI ZR 63/05, NJW 2006, 2041).

115

b) Die Klagepartei rügt eine fehlerhafte Aufklärung über die von der Beklagten zu 4 vereinnahmte Provision nicht. Ein etwaiger Schadensersatzanspruch wäre allerdings ohnehin verjährt. Die Beklagte zu 4 hat die Einrede der Verjährung erhoben. Die dreijährige Verjährungsfrist (§ 195 BGB) ist mit Schluss des Jahres 2011 abgelaufen.

116

Selbst wenn die die Klagepartei in dem Beratungsgespräch nicht ordnungsgemäß aufgeklärt worden sein sollte, hätte sie sich trotzdem bereits ab der Unterzeichnung der Beitrittserklärung jedenfalls in grob fahrlässiger Unkenntnis bezüglich der maßgeblichen Umstände befunden. Auf Seite 2 der Beitrittserklärung (Anlage K 1) finden sich Hinweise sowohl auf die von der Beklagten zu 4 vereinnahmte Vertriebsvergütung als auch auf das unternehmerische Risiko der Beteiligung bis hin zum Totalverlustrisiko und die Laufzeit der Beteiligung von rund 18 Jahren. Ein Anleger, der eine Beitrittserklärung zu einem Schiffsfonds ungelesen unterzeichnet und darin niedergelegten Hinweise nicht zur Kenntnis nimmt, handelt grob fahrlässig im Sinne des § 199 Abs. 1 Ziffer 2 BGB (vgl. OLG Frankfurt, Urteil vom 29.09.2014 - 23 U 241/13, BKR 2015, 173, Rn. 30 ff., zitiert nach juris; OLG Karlsruhe, Urteil vom 03.03.2015 - 17 U 8/14, Rn. 32, zitiert nach juris). Bei der Beitrittserklärung handelt es sich für den Anleger um das für seinen Beitritt zentrale Vertragsdokument. Mit der Beitrittserklärung werden Art und Umfang der Beteiligung und die Modalitäten des Beitritts unmittelbar bestimmt. Die schriftliche Beitrittserklärung zielt offensichtlich auf die Begründung rechtlicher Wirkungen und ist deshalb für den Anleger erkennbar von großer Bedeutung. Die Bedeutung der Erklärung wird dadurch unterstrichen, dass der Anleger an mehreren Stellen Unterschriften leisten muss. Es kann von dem Anleger erwartet werden, dass er die in der Beitrittserklärung verkörperten Informationen zur Kenntnis nimmt. Die Beitrittserklärung liegt dem Anleger bei Zeichnung unmittelbar vor und er kann auf die niedergelegten Informationen ohne großen Aufwand tatsächlich zugreifen.

117

c) Soweit die Klägerseite, was aus dem Klägervortrag hinsichtlich des Anlageziels nicht deutlich wird, eine nicht anlegergerechte Beratung durch die Beklagte zu 4 geltend machen wollte, wäre die entsprechende Pflichtverletzung ebenfalls verjährt. Auf Seite 2 der Beitrittserklärung (Anlage K 1) finden sich Hinweise auf das unternehmerische Risiko der Beteiligung bis hin zum Totalverlustrisiko und die Laufzeit der Beteiligung von rund 18 Jahren. Aufgrund dieser Hinweise sind die wirtschaftlichen Gefahren der Anlage offensichtlich und die Klagepartei kann ohne weiteres auf die entsprechende Nichteignung der Anlage im Hinblick auf die persönliche Risikopräferenz schließen. Auf die obigen Ausführungen zum groß fahrlässigen Nichtwissen bei Nichtlesen der Beitrittserklärung wird verwiesen.

2.

118

Eine Schadensersatzpflicht der Beklagten zu 4 ergibt sich auch nicht aus den von Klägerseite gerügten Prospektfehlern.

119

Die Beklagte zu 4 war als die Beteiligung vermittelnde Bank nicht prospektverantwortlich. Bei einem Beratungsvertrag ist die Bank zwar zu mehr als nur zu einer Plausibilitätsprüfung verpflichtet. In Bezug auf das Anlageobjekt hat sich die Beratung auf diejenigen Eigenschaften und Risiken zu beziehen, die für die jeweilige Anlageentscheidung wesentliche Bedeutung haben oder haben können. Dabei ist zwischen den allgemeinen Risiken (Konjunkturlage, Entwicklung des Börsen- oder Fondsmarktes) und den speziellen Risiken zu unterscheiden, die sich aus den individuellen Gegebenheiten des Anlageobjektes (Kurs-, Zins- und Währungsrisiko etc.) ergeben. Für den Umfang der Beratung ist hier insbesondere von Bedeutung, ob die beratende Bank das Anlageobjekt in ein von ihr zusammengestelltes Anlageprogramm aufgenommen und sie dieses zur Grundlage ihrer Beratung gemacht hat. Jedenfalls die in ihr Anlageprogramm aufgenommenen Anlageprodukte muss sie einer eigenen Prüfung unterziehen. Der Anlageinteressent darf davon ausgehen, dass seine ihn beratende Bank, der er sich anvertraut, die von ihr in ihr Anlageprogramm aufgenommenen Kapitalanlagen selbst als „gut“ befunden hat (BGHZ 123, 126, 129). Die Bank ist daher verpflichtet, eine Anlage, die sie empfehlen will, mit banküblichem kritischem Sachverstand zu prüfen (BGH, Urteil vom 07.10.2008 - XI ZR 89/07, BGHZ 178, 149, Rn. 12, zitiert nach juris). Eine unterlassene Prüfung der empfohlenen Kapitalanlage kann nur dann zur Haftung der Bank führen, wenn bei dieser Prüfung ein Risiko erkennbar geworden wäre, über das der Anleger hätte aufgeklärt werden müssen, oder wenn erkennbar geworden wäre, dass eine Empfehlung der Kapitalanlage nicht anleger- und/oder objektgerecht ist (BGH, a.a.O., Rn. 14, zitiert nach juris).

120

Wie bereits oben unter Ziffer I ausgeführt, wies der Emissionsprospekt der hier in Rede stehenden Beteiligung an der N. B. 1 die von Klägerseite gerügten Prospektfehler nicht auf, so dass die Beklagte zu 4 auch keine Prüfungspflicht verletzt hat.

3.

121

Mangels Bestehens eines Schadensanspruchs der Klagepartei gegen die Beklagte zu 4 sind auch die Klaganträge zu 2 - 4 entsprechend unbegründet.

III.

122

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus §§ 91 Abs. 1, 269 Abs. 3 Satz 2 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergeht nach § 709 Satz 1 und 2 ZPO.

Urteilsbesprechung zu Landgericht Hamburg Urteil, 14. Apr. 2016 - 302 O 117/15

Urteilsbesprechungen zu Landgericht Hamburg Urteil, 14. Apr. 2016 - 302 O 117/15

Referenzen - Gesetze

Gesetz über den Lastenausgleich


Lastenausgleichsgesetz - LAG

Zivilprozessordnung - ZPO | § 91 Grundsatz und Umfang der Kostenpflicht


(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung um

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 280 Schadensersatz wegen Pflichtverletzung


(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat. (2) Schadensersatz weg

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 823 Schadensersatzpflicht


(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet. (2) Di
Landgericht Hamburg Urteil, 14. Apr. 2016 - 302 O 117/15 zitiert 13 §§.

Gesetz über den Lastenausgleich


Lastenausgleichsgesetz - LAG

Zivilprozessordnung - ZPO | § 91 Grundsatz und Umfang der Kostenpflicht


(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung um

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 280 Schadensersatz wegen Pflichtverletzung


(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat. (2) Schadensersatz weg

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 823 Schadensersatzpflicht


(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet. (2) Di

Zivilprozessordnung - ZPO | § 709 Vorläufige Vollstreckbarkeit gegen Sicherheitsleistung


Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 195 Regelmäßige Verjährungsfrist


Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt drei Jahre.

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 278 Verantwortlichkeit des Schuldners für Dritte


Der Schuldner hat ein Verschulden seines gesetzlichen Vertreters und der Personen, deren er sich zur Erfüllung seiner Verbindlichkeit bedient, in gleichem Umfang zu vertreten wie eigenes Verschulden. Die Vorschrift des § 276 Abs. 3 findet keine Anwen

Strafgesetzbuch - StGB | § 264a Kapitalanlagebetrug


(1) Wer im Zusammenhang mit 1. dem Vertrieb von Wertpapieren, Bezugsrechten oder von Anteilen, die eine Beteiligung an dem Ergebnis eines Unternehmens gewähren sollen, oder2. dem Angebot, die Einlage auf solche Anteile zu erhöhen,in Prospekten oder i

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 490 Außerordentliches Kündigungsrecht


(1) Wenn in den Vermögensverhältnissen des Darlehensnehmers oder in der Werthaltigkeit einer für das Darlehen gestellten Sicherheit eine wesentliche Verschlechterung eintritt oder einzutreten droht, durch die die Rückzahlung des Darlehens, auch unter

Handelsgesetzbuch - HGB | § 596 Gesicherte Forderungen


(1) Die Gläubiger folgender Forderungen haben die Rechte eines Schiffsgläubigers:1.Heuerforderungen des Kapitäns und der übrigen Personen der Schiffsbesatzung;2.öffentliche Schiffs-, Schifffahrts- und Hafenabgaben sowie Lotsgelder;3.Schadensersatzfor

Referenzen - Urteile

Landgericht Hamburg Urteil, 14. Apr. 2016 - 302 O 117/15 zitiert oder wird zitiert von 20 Urteil(en).

Landgericht Hamburg Urteil, 14. Apr. 2016 - 302 O 117/15 zitiert 20 Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Bundesgerichtshof Urteil, 09. Juli 2013 - II ZR 9/12

bei uns veröffentlicht am 09.07.2013

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES Urteil II ZR 9/12 Verkündet am: 9. Juli 2013 Vondrasek, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB § 278, § 280, §

Bundesgerichtshof Urteil, 23. Okt. 2012 - II ZR 294/11

bei uns veröffentlicht am 23.10.2012

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES Urteil II ZR 294/11 Verkündet am: 23. Oktober 2012 Vondrasek Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB § 311 Abs.

Bundesgerichtshof Urteil, 25. Sept. 2007 - XI ZR 320/06

bei uns veröffentlicht am 25.09.2007

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL XI ZR 320/06 Verkündet am: 25. September 2007 Weber Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes

Bundesgerichtshof Beschluss, 13. Dez. 2011 - II ZB 6/09

bei uns veröffentlicht am 13.12.2011

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS II ZB 6/09 vom 13. Dezember 2011 in dem Kapitalanleger-Musterverfahren Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja KapMuG § 4 Abs. 1 Satz 2, § 15 Abs. 1 Satz 3, § 19 Abs. 2 a) Das Rechtsbeschwerdegericht is

Bundesgerichtshof Beschluss, 03. Feb. 2015 - II ZR 54/14

bei uns veröffentlicht am 03.02.2015

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS I I Z R 5 4 / 1 4 vom 3. Februar 2015 in dem Rechtsstreit Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 3. Februar 2015 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bergmann und den Richter Prof. Dr. Strohn, die Richterin

Bundesgerichtshof Urteil, 23. Juli 2013 - II ZR 143/12

bei uns veröffentlicht am 23.07.2013

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES Versäumnisurteil II ZR 143/12 Verkündet am: 23. Juli 2013 Vondrasek Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja

Bundesgerichtshof Urteil, 21. März 2006 - XI ZR 63/05

bei uns veröffentlicht am 21.03.2006

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL XI ZR 63/05 Verkündet am: 21. März 2006 Weber, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ______

Bundesgerichtshof Urteil, 01. März 2011 - II ZR 16/10

bei uns veröffentlicht am 01.03.2011

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL II ZR 16/10 Verkündet am: 1. März 2011 Vondrasek Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR:

Bundesgerichtshof Urteil, 13. Juli 2006 - III ZR 361/04

bei uns veröffentlicht am 13.07.2006

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL III ZR 361/04 Verkündet am: 13. Juli 2006 F r e i t a g Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB § 195 a.F.;

Bundesgerichtshof Urteil, 23. Apr. 2012 - II ZR 75/10

bei uns veröffentlicht am 23.04.2012

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL II ZR 75/10 Verkündet am: 23. April 2012 Vondrasek Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein

Bundesgerichtshof Urteil, 23. Apr. 2012 - II ZR 211/09

bei uns veröffentlicht am 23.04.2012

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL II ZR 211/09 Verkündet am: 23. April 2012 Vondrasek Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein

Bundesgerichtshof Urteil, 07. Okt. 2008 - XI ZR 89/07

bei uns veröffentlicht am 07.10.2008

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL XI ZR 89/07 Verkündet am: 7. Oktober 2008 Herrwerth, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja _______

Bundesgerichtshof Urteil, 14. Mai 2012 - II ZR 69/12

bei uns veröffentlicht am 14.05.2012

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL II ZR 69/12 Verkündet am: 14. Mai 2012 Stoll Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein B

Bundesgerichtshof Urteil, 14. Juli 2003 - II ZR 202/02

bei uns veröffentlicht am 14.07.2003

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL II ZR 202/02 Verkündet am: 14. Juli 2003 Vondrasek Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR:

Bundesgerichtshof Urteil, 15. Juli 2010 - III ZR 322/08

bei uns veröffentlicht am 15.07.2010

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL III ZR 322/08 Verkündet am: 15. Juli 2010 K i e f e r Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtsh

Bundesgerichtshof Urteil, 26. Juni 2012 - XI ZR 316/11

bei uns veröffentlicht am 26.06.2012

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL XI ZR 316/11 Verkündet am: 26. Juni 2012 Herrwerth, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR:

Landgericht Hamburg Urteil, 14. Dez. 2015 - 318 O 111/15

bei uns veröffentlicht am 14.12.2015

Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. 3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar. Beschluss D

Oberlandesgericht Hamm Beschluss, 06. Aug. 2015 - 34 U 155/14

bei uns veröffentlicht am 06.08.2015

Tenor Die Berufungen der Kläger gegen das am 11.07.2014 verkündete Urteil des Landgerichts Dortmund (3 O 218/13) werden zurückgewiesen. Die Gerichtskosten und außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 1) im Berufungsverfahren tragen der Kläger zu 1

Bundesgerichtshof Beschluss, 29. Juli 2014 - II ZB 1/12

bei uns veröffentlicht am 29.07.2014

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS II Z B 1 / 1 2 vom 29. Juli 2014 in dem Musterverfahren Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja KapMuG § 1 Abs. 1 a.F. Generelle Feststellungen zur Art und Weise der Schadensberechnung können Gegenstan

Bundesgerichtshof Urteil, 24. Apr. 2014 - III ZR 389/12

bei uns veröffentlicht am 24.04.2014

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL III ZR 389/12 Verkündet am: 24. April 2014 B o t t Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhand

Referenzen

(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.

(2) Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung kann der Gläubiger nur unter der zusätzlichen Voraussetzung des § 286 verlangen.

(3) Schadensersatz statt der Leistung kann der Gläubiger nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen des § 281, des § 282 oder des § 283 verlangen.

Der Schuldner hat ein Verschulden seines gesetzlichen Vertreters und der Personen, deren er sich zur Erfüllung seiner Verbindlichkeit bedient, in gleichem Umfang zu vertreten wie eigenes Verschulden. Die Vorschrift des § 276 Abs. 3 findet keine Anwendung.

26
aa) Die Prospekthaftung im weiteren Sinne ist ein Anwendungsfall der Haftung für Verschulden bei Vertragsschluss nach § 280 Abs. 1, 3, §§ 282, 241 Abs. 2, § 311 Abs. 2 BGB (st. Rspr., s. etwa BGH, Urteile vom 23. April 2012 - II ZR 75/10, ZIP 2012, 1342 Rn. 9 und II ZR 211/09, ZIP 2012, 1231 Rn. 23). Danach obliegen dem, der selbst oder durch einen Verhandlungsgehilfen einen Vertragsschluss anbahnt, gewisse Schutz- und Aufklärungspflichten gegenüber seinem Verhandlungspartner, bei deren Verletzung er auf Schadensersatz haftet (MünchKommBGB/Emmerich, 5. Aufl., § 311 Rn. 112). Diese Haftung wird - wie das Berufungsgericht zutreffend angenommen hat - durch die spezialgesetzlichen Formen der Prospekthaftung nicht außer Kraft gesetzt (Suchomel, NJW 2013, 1126, 1129 ff.; Nobbe, WM 2013, 193, 204; Wagner in Assmann/Schütze, Handbuch des Kapitalanlagerechts, 3. Aufl., § 15 Rn. 187, aA Reinelt, NJW 2009, 1, 3; zur Haftung von Wirtschaftsprüfern s. BGH, Urteil vom 21. Februar 2013 - III ZR 139/12, ZIP 2013, 935 Rn. 13; s. auch BGH, Urteil vom 21. März 2013 - III ZR 182/12, ZIP 2013, 921 Rn. 23).
12
Die Verwendung eines Prospekts zur Aufklärung der Beitrittsinteressenten schließt es nicht aus, unzutreffende Angaben des Vermittlers dem Gründungsgesellschafter zuzurechnen. Vermittelt der Prospekt hinreichende Aufklärung , ist dies kein Freibrief, Risiken abweichend hiervon darzustellen und mit Erklärungen ein Bild zu zeichnen, das die Hinweise im Prospekt für die Entscheidung des Anlegers entwertet oder mindert (vgl. BGH, Urteil vom 12. Juli 2007 - III ZR 83/06, ZIP 2007, 1866 Rn. 10 für den Anlagevermittler; Urteil vom 19. November 2009 - III ZR 169/08, BKR 2010, 118 Rn. 24; Urteil vom 19. Juni 2008 - III ZR 159/07, juris Rn. 7 für den Anlageberater). Daraus, dass eine Haftung auch dann besteht, wenn ein Prospekt verwendet wird (BGH, Urteil vom 14. Juli 2003 - II ZR 202/02, ZIP 2003, 1651, 1652), lässt sich entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts nicht entnehmen, dass nur für vom Vermittler verschuldete Aufklärungsmängel in Bezug auf etwaige Prospektfehler oder für eine unterlassene Richtigstellung bekannt gewordener irreführender Angaben des Vermittlers gehaftet wird. Nach § 278 BGB haftet der Schuldner für Pflichtverletzungen eines Erfüllungsgehilfen auch dann, wenn der Erfüllungsge- hilfe von seinen Weisungen abweicht, solange sein Handeln noch im Zusammenhang mit den ihm übertragenen Aufgaben steht (BGH, Urteil vom 15. Dezember 1959 - VI ZR 222/58, BGHZ 31, 358, 366; Urteil vom 14. Februar 1989 - VI ZR 121/88, NJW-RR 1989, 723, 725). Die unzutreffende Erklärung des Vermittlers K. über die Risiken der Beteiligung an dem Fonds, die Beteiligung sei sicher, da hinter dieser Minister der Bayerischen Staatsregierung stünden, geschah im Zusammenhang mit der übertragenen, der Beklagten als Gründungsgesellschafterin zukommenden Aufgabe, die Beitrittsinteressenten über die Nachteile und Risiken der Beteiligung aufzuklären.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
II ZR 202/02 Verkündet am:
14. Juli 2003
Vondrasek
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Den Gründungskommanditisten als Vertragspartnern von neu beitretenden Anlegern
obliegt auch die Verpflichtung zur vollständigen Aufklärung über Risiken
der steuerlichen Anerkennungsfähigkeit der konkreten Kapitalanlage.
BGH, Urteil vom 14. Juli 2003 - II ZR 202/02 - Saarländisches OLG
LG Saarbrücken
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Ver-
handlung vom 14. Juli 2003 durch den Vorsitzenden Richter Dr. h.c. Röhricht
und die Richter Prof. Dr. Goette, Dr. Kurzwelly, Münke und Dr. Graf

für Recht erkannt:
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 1. Zivilsenats des Saarländischen Oberlandesgerichts vom 8. Mai 2002 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


Der Kläger nimmt die Beklagten als Rechtsnachfolger (Alleinerben) ihres Vaters für den Verlust einer Kapitalanlage in Anspruch.
Der Vater der Beklagten, Gü. G., und die weiteren Gesellschafter, C. S. und H. Gl., waren mit einer Einlage von je 500.000,00 DM Gründungskommanditisten der T. Verwaltungsgesellschaft mbH & Co KG (im folgenden: T.-KG), einer Publikums - und Abschreibungsgesellschaft, welche nach Anmeldung im November 1971 am 20. Januar 1972 ins Handelsregister eingetragen worden war. Komplementärin dieser Gesellschaft war die am 25. November 1971 errichtete und am 23. Dezember 1971 ins Handelsregister eingetragene I.
Verwaltungsgesellschaft mbH (im folgenden: T.-GmbH). Gründungsgesellschafter der T.-GmbH und bis zum 24. April 1972 auch Geschäftsführer waren ebenfalls der Vater der Beklagten sowie C. S. und H. Gl..
Das Geschäftsmodell der T.-KG als Publikums- und Abschreibungsgesellschaft beruhte auf den durch das Entwicklungshilfe-Steuergesetz 1968 zugelassenen Möglichkeiten, für Kapitalanlagen in sog. Entwicklungsländern, zu denen damals Spanien mit den Kanarischen Inseln zählte, den steuerpflichtigen Gewinn mindernde Bewertungsabschläge vorzunehmen und Rücklagen zu bilden (§ 1 Abs. 1 EHStG 1968). Allerdings war der ursprünglich bis zum 31. Dezember 1972 reichende Begünstigungszeitraum durch das Zweite Steuerrechtsänderungsgesetz 1971 vom 10. August 1971 (BGBl. I 1971, S. 1272) dahingehend eingeschränkt worden, daß Maßnahmen nicht zur Entstehung oder Erhöhung eines Verlustes führen durften, es sei denn sie erfolgten "nachweislich in Erfüllung einer am Schluß des 31. Dezember 1970 bestehenden rechtsverbindlichen Verpflichtung" (§ 1 Abs. 7, § 11 Abs. 2 EHStG i.d.F. des Zweiten Steuerrechtsänderungsgesetzes 1971).
Zur Ausnutzung dieser steuerlichen Möglichkeiten hatten der Vater der Beklagten, sowie S., Gl. und der in Spanien ansässige Belgier Ph. M. bereits im Juli 1970 die T. S. A. (im folgenden : T.-SA) gegründet und durch diese Gesellschaft mit notariellem Vertrag vom 27. Juli 1970 für umgerechnet etwa 500.000,00 DM ein Grundstück auf der Insel F. erworben. Die Gesellschafter beabsichtigten, auf diesem Grundstück ein großes Touristikzentrum mit Fünf-Sterne-Hotel und Eigentumswohnungen zu errichten. Zu diesem Zweck schlossen und unterzeichneten sie mit einem spanischen Architekten einen schriftlichen Architek-
tenvertrag mit einem Auftragswert von umgerechnet ca. 1,8 Mio. DM für die Objektplanung. Den daraufhin vom Architekten erstellten "Urbanisationsplan Nr. 1" genehmigte die Gemeinde P. am 14. Dezember 1970. Ein schriftlicher Generalunternehmervertrag über das geplante Touristikzentrum zwischen dem (1972 verstorbenen) spanischen Architekten und den für die T.-KG i.Gr. auftretenden Gesellschaftern G., S. und Gl. mit einer Gesamtinvestitionssumme von 46 Mio. DM wurde erst am 22. September 1971 abgeschlossen , war jedoch auf den 24. November 1970 rückdatiert worden.
Der Kläger hatte zunächst die Absicht gehabt, sich an einem anderen Abschreibungsobjekt zu beteiligen. Weil aber in dem Zeitraum der Anlageentscheidung am Jahresende 1971 weder er selbst noch die für das ursprünglich ausgewählte Objekt zuständige Bank für eine zusätzliche Auskunft erreichbar waren, vermittelte die vom Kläger beauftragte N. mbH (im folgenden: N.) nach fernmündlicher Rücksprache mit dem Sohn des Klägers eine Beteiligung an der T.-KG. Die N. war im Besitz eines von der T.-KG zu Vertriebszwecken konzipierten Emissionsprospekts "Kurzprospekt Dez. 71", dem eine Beitrittserklärung entnommen und für den Kläger über eine Beteiligungssumme von 40.000,00 DM als Kommanditist abgegeben wurde. Die von der Gesellschaft am 6. Januar 1972 angenommene Beitrittserklärung sah darüber hinaus eine stille Beteiligung in Höhe von 160.000,00 DM vor, wobei vom Kläger zusätzlich ein Agio von 3 % auf den Gesamtbetrag zu entrichten war. Aufgrund ihres Handelns als Vertreter hatte die N. dem Kläger allerdings die Möglichkeit eingeräumt , die Beteiligung bis zum 20. Januar 1972 wieder rückgängig zu machen. Diesem Schreiben war ein Exemplar des Emissionsprospektes beigefügt. Von der Möglichkeit des Austritts machte der Kläger jedoch keinen Gebrauch.
In dem der N. für die Beitrittserklärung vorliegenden und dem Kläger übersandten "Kurzprospekt Dez. 71" mit der Überschrift "PL. B., Eigentumswohnungen mit Steuervorteil 182 %" wurde mit Verlustzuweisungen auf den eingezahlten Betrag von 180 % für 1971 und 183 % für 1972 geworben. Unter dem Stichwort "Beteiligung an der T." wurden die Initiatoren des Projekts, u.a. der Vater der Beklagten, Gü. G., Fabrikant, R., als Gründungskommanditisten vorgestellt, und auf die von ihm und den anderen erbrachte Einlage von jeweils 500.000,00 DM hingewiesen - unter ausdrücklicher Hervorhebung, daß die Einlagen der Gründungskommanditisten "an andere Gesellschafter nicht abtretbar" seien. Unter den Überschriften "Von grundsätzlichem Interesse" und "Steuervorteil ohne Einschränkung" war ausgeführt, daß "die Steuervorteile auf den gesetzlichen Vorschriften des Entwicklungssteuerhilfegesetzes von 1968" basieren und diese Beteiligung "von den Einschränkungen des Kabinettsbeschlusses vom 17. Dezember 1970 nicht berührt" werde. Es wurde insbesondere hervorgehoben , daß die T.-KG "bereits am 5. Juli 1970 begründet" worden sei und "nachweislich vor dem 1. Januar 1971 Bauaufträge vergeben, rechtsverbindliche Verträge unterzeichnet und Zahlungen geleistet" worden seien. Dieser Prospekt war von der mit der Anlegerwerbung beauftragten B. mbH & Co. KG (im folgenden: B.) konzipiert und von den Initiatoren der T.-KG inhaltlich gebilligt worden.
Für die Jahre 1971 und 1972 erkannte das für die Veranlagung der T.-KG zuständige Betriebsstättenfinanzamt verlusterhöhende Rücklagen nach dem EHStG in einer Größenordnung von insgesamt etwa 23 Mio. DM an, was nach Mitteilungen an die Wohnsitzfinanzämter der einzelnen Kommanditisten, darunter auch des Klägers, zu Minderungen der Einkommensteuerschuld führte. Noch vor Fertigstellung des Touristikzentrums geriet die T.-KG in Vermö-
gensverfall, wodurch nach Ablehnung der Eröffnung des Konkursverfahrens mangels Masse die Kapitaleinlagen des Klägers sowie einer Vielzahl anderer Anleger verloren gingen. Aufgrund einer in der Folge durchgeführten Betriebsprüfung des Finanzamts H. wurde mit Prüfungsbericht vom 15. Juli 1979 die von der T.-KG vorgenommene Bildung von Rücklagen für unzulässig erklärt, weil der das Datum vom 24. November 1970 tragende schriftliche Generalunternehmervertrag offensichtlich nicht ernst gemeint und (vermutlich) rückdatiert gewesen sei, weshalb hieraus keine rechtsverbindliche Verpflichtung im Sinne des § 11 Abs. 2 EHStG hergeleitet werden könne. In einem daraufhin u.a. gegen die Initiatoren der T.-KG geführten Strafverfahren wegen in den Jahren 1971 und 1972 begangener Steuerhinterziehung wurde der Vater der Beklagten auf der Grundlage einer sog. "Übereinkunft im Strafverfahren", in welchem er einräumte, daß der spanische Architekt im November 1970 nur mit der Erstellung eines Bebauungsplanentwurfes beauftragt worden sei und ein mündlich geschlossener Generalunternehmervertrag im Jahre 1970 nicht existiert habe, zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und acht Monaten auf Bewährung verurteilt. - Der Kläger selbst wurde mit Bescheid des Finanzamtes Ha. vom 28. November 1988 zur Zahlung von Hinterziehungszinsen in Höhe von 32.108,00 DM im Zusammenhang mit der eingegangenen Beteiligung an der T.-KG herangezogen.
Das Landgericht hat der Klage mit der Einschränkung entsprochen, daß Zahlungen lediglich aus dem Nachlaß des Vaters der Beklagten zu leisten sind. Die Berufung der Beklagten wurde bis auf eine Korrektur der erstinstanzlichen Kostenentscheidung durch das Oberlandesgericht zurückgewiesen.
Mit der zugelassenen Revision verfolgen die Beklagten ihren Klageabweisungsantrag weiter.

Entscheidungsgründe:


Die Revision ist unbegründet.
I. Entgegen der Ansicht der Revision schulden die Beklagten als Alleinerben und Rechtsnachfolger (§§ 1967, 2058 BGB) ihres verstorbenen Vaters Gü. G. nach den Grundsätzen vorvertraglicher Haftung Schadensersatz wegen Verlustes der vom Kläger eingegangenen Kapitalanlage.
1. Das Berufungsgericht geht zutreffend davon aus, daß der Vater der Beklagten als Gründungskommanditist der T.-KG sowie als Gründungsgesellschafter und Mitgeschäftsführer der T.-GmbH als Komplementärin der KG selbst Vertragspartner der neu eintretenden Gesellschafter war. Die aus der Anbahnung von Vertragsverhandlungen entstandenen Pflichten trafen deshalb den Vater der Beklagten, der für fehlerhafte oder unzutreffende Angaben in dem von ihm mitverantworteten Anlageprospekt ebenso haftet, wie für Angaben von Vertriebsbeauftragten oder anderen Personen in seinem Verantwortungsbereich (vgl. Sen.Urt. v. 14. Januar 1985 - II ZR 41/84, WM 1985, 533, 534; Sen.Urt. v. 10. Oktober 1994 - II ZR 95/93, WM 1994, 2192; Sen.Urt. v. 11 März 1991 - II ZR 132/90, NJW-RR 1991, 804). Dies gilt nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes auch dann, wenn über den Beitritt zu einem Fonds unter Verwendung von Prospekten verhandelt wird (BGHZ 83, 222, 227; Sen.Urt. v. 1. Oktober 1984 - II ZR 158/84, WM 1984, 1529; Sen.Urt. v. 14. Januar 2002 - II ZR 40/00, NJW 2002, 1711).
2. Das Berufungsgericht hat die Angaben in dem Kurzprospekt in bezug auf mehrere, für die Inanspruchnahme der angestrebten Steuervorteile rele-
vante Punkte für unrichtig oder zumindest irreführend und unvollständig gehalten. Die hiergegen gerichteten Angriffe der Revision gehen fehl.

a) Den Gründungskommanditisten als Vertragspartnern der neu eintretenden Gesellschafter obliegt die Verpflichtung zur sachlich richtigen und vollständigen Aufklärung über das mit einem Beitritt verbundene Risiko (BGHZ 79, 337, 343), worunter insbesondere auch Risiken der steuerlichen Anerkennungsfähigkeit des konkreten Anlagemodells fallen. Bei der auf den Eingangsseiten des Kurzprospektes gemachten Aussage, daß "nachweislich vor dem 1. Januar 1971 … rechtsverbindliche Verträge unterzeichnet" worden seien, handelt es sich entgegen der Auffassung der Revision nicht nur um eine "mißverständliche Prospektangabe", sondern um eine falsche Aussage und darüber hinaus um ein Kriterium, an dem ein Anleger die Nachweisbarkeit der eingegangenen Verpflichtung gegenüber den Finanzbehörden und damit die steuerrechtliche Wirksamkeit der Kapitalanlage bemißt. Daß das Bestehen einer wirksamen mündlichen Vertragsvereinbarung in dem genannten Auftragsvolumen eher Zweifeln begegnet, liegt mehr als nahe und findet die Bestätigung in der späteren negativen steuerlichen Behandlung des Anlageprojekts.

b) Rechtsirrig ist in diesem Zusammenhang die Ansicht der Revision, auch bei zutreffenden Angaben im Prospekt hätten die Anleger keine höhere Sicherheit hinsichtlich der Inanspruchnahme von Steuervorteilen erhalten können , weil zum damaligen Zeitpunkt nicht absehbar gewesen sei, welche Gründungsmodalitäten und Vertragsvereinbarungen zur Anerkennungsfähigkeit erforderlich waren. Gerade angesichts der steuerrechtlichen Unsicherheiten des Anlageerfolgs war eine umfassende Aufklärung auch über negative Umstände, die den Vertragszweck vereiteln konnten (Sen.Urt. v. 10. Oktober 1994 aaO, S. 2193; Sen.Urt. v. 29. Mai 2000 - II ZR 280/98, NJW 2000, 3346), unverzicht-
bar und von den Gründungskommanditisten als Vertragspartnern der Anleger geschuldet.

c) Entgegen der Auffassung der Revision läßt sich aus der positiven Beurteilung des Anlageprojekts durch die Oberfinanzdirektion St. vom 25. Oktober 1971 keine Bestätigung der Prospektangaben herleiten, weil der Stellungnahme der Oberfinanzdirektion ebenfalls die falschen Angaben über das Gründungsdatum der T.-KG und das Vorhandensein schriftlicher Vereinbarungen über vor dem Stichtag 31. Dezember 1970 eingegangene Verpflichtungen zugrunde lagen.
3. Im Ergebnis zutreffend geht das Berufungsgericht davon aus, daß der fehlerhafte Kurzprospekt für den Beitrittsentschluß des Klägers ursächlich war. Zwar lag bei Abgabe der Beitrittserklärung der Prospekt unstreitig weder dem Kläger selbst noch dessen Sohn vor. Jedoch ist nach den bindenden Feststellungen des Oberlandesgerichts davon auszugehen, daß die N. im Besitz mehrerer solcher Kurzprospekte war, welche ihr von der Vertriebsbeauftragten B. der T.-KG zur Anwerbung von Anlegern überlassen worden waren. Außerdem wurde die Beitrittserklärung des Klägers auf einem Vordruck abgegeben, welcher dem Prospekt entnommen war. Die N. hatte dabei keine Kenntnis von den Prospektmängeln, was auch von der Revision nicht in Zweifel gezogen wird. Das gleiche gilt für den Kläger nach Erhalt des Prospekts. Deshalb sah er auch keinen Anlaß, von dem ihm eingeräumten Rücktrittsrecht Gebrauch zu machen.

a) Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats entspricht es der Lebenserfahrung , daß ein wesentlicher Prospektfehler für die Anlageentscheidung ursächlich geworden ist (BGHZ 79, 337,346; BGHZ 84, 141, 148; Sen.Urt. v.
28. September 1992 - II ZR 224/91, NJW 1992, 3296; Sen.Urt. v. 29. Mai 2000 - II ZR 280/98, ZIP 2000, 1296, 1298). Daß gerade dieser Prospektfehler zum Scheitern des Projekts geführt hat, ist nicht erforderlich, weil der Anlageentschluß des Anlegers regelmäßig das Ergebnis einer Gesamtentscheidung darstellt , bei der alle Vor- und Nachteile sowie Chancen und Risiken der betreffenden Anlage gegeneinander abgewogen worden sind (BGHZ 123, 106, 111 ff.). Entscheidend ist vielmehr, daß durch unzutreffende Informationen des Prospekts in das Recht des Anlegers eingegriffen worden ist, in eigener Entscheidung und Abwägung des Für und Wider darüber zu befinden, ob er in das Projekt investieren will oder nicht (Sen.Urt. v. 29. Mai 2000 aaO). Nur dann, wenn der Kläger auch bei zutreffender Aufklärung über die steuerlichen Risiken der Anerkennungsfähigkeit der Anlage seine Investitionsentscheidung positiv getroffen hätte, würde es am erforderlichen Rechtswidrigkeitszusammenhang zwischen Verletzung der Prospektaufklärungspflicht und dem später eingetretenen Verlust der Anlage fehlen (BGHZ 123, 106, 114). Die Revision vermag keinen Verstoß gegen diese Grundsätze aufzuzeigen. Die Feststellungen des Tatrichters , wonach der Kläger bei sachgerechter Aufklärung entweder ein anderes Anlageprojekt gewählt oder aber für das Jahr 1971 auf den erstrebten Steuervorteil verzichtet hätte, entsprechen der Lebenserfahrung. Es ist nicht ersichtlich , daß das Berufungsgericht dabei allgemeine Beweisregeln verletzt hätte.

b) Anhaltspunkte, daß sich der Kläger oder die für ihn handelnde N. in der seinerzeit gegebenen Situation anders verhalten hätte, werden von den Beklagten nicht vorgetragen und sind auch sonst nicht ersichtlich. Bei dieser Sachlage brauchte das Berufungsgericht dem von den Beklagten gestellten Antrag auf Parteivernehmung des Klägers nicht zu entsprechen.
4. Der Kläger hat Anspruch auf Ersatz des Schadens, der ihm dadurch entstanden ist, daß der Vater der Beklagten den ihm obliegenden Aufklärungsverpflichtungen schuldhaft nicht nachgekommen ist, d.h. er kann verlangen, so gestellt zu werden, wie er gestanden hätte, wenn er der Gesellschaft nicht beigetreten wäre. In diesem Fall sind dem Geschädigten seine Einlage und die Vorteile zu ersetzen, die er durch deren anderweitige Anlage hätte erzielen können, während der Geschädigte seinerseits verpflichtet ist, Zug um Zug gegen Ausgleich seines Schadens dem Ersatzverpflichteten die Rechte zu überlassen , die er aus dem Beitritt erlangt hat (BGHZ 79, 337, 346; Sen.Urt. v. 2. Dezember 1991 - II ZR 141/90, NJW 1992, 1223, 1224). Da vorliegend der Gesellschaftsanteil des Klägers unstreitig wertlos geworden ist, besteht der zu ersetzende Verlust in dem gezahlten Anlagekapital von 200.000,00 DM nebst entrichtetem Agio in Höhe von 3 %. Unter diesem Blickwinkel wenden sich die Beklagten auch nur dagegen, daß das Berufungsgericht vom Kläger erlangte steuerliche Vorteile nicht im Wege der Vorteilsausgleich für anrechenbar angesehen hat. Eine solche Anrechnung käme aber nur dann in Betracht, wenn feststünde , daß der Kläger durch die im Ergebnis rückabzuwickelnde Anlage ihm endgültig verbleibende so außergewöhnliche Steuervorteile erlangt hätte, daß es unbillig wäre, ihm diese ohne Anrechnung zu belassen (vgl. BGH, Urt. v. 12. Februar 1986 - IVa ZR 76/84, WM 1986, 517, 520; Sen.Urt. v. 9. Oktober 1989 - II ZR 257/88, NJW-RR 1990, 229, 230), was allerdings von den Beklagten darzulegen gewesen wäre (vgl. BGH, Urt. v. 12. Februar 1986 aaO; BGHZ 84, 141, 149). Einerseits fehlt es an einem diesbezüglichen substantiierten Vortrag der Beklagten, andererseits weisen die Abwägungen des Oberlandesgerichts zu anderen Anlagemöglichkeiten des verloren gegangenen Beteiligungskapitals und der in Anrechnung zu bringenden, vom Kläger zu tragenden, Hinterziehungszinsen keine revisiblen Rechtsfehler auf. Auch die von der Revision erhobene Behauptung, daß der Kläger zum Jahresende 1971 keine andere
vergleichbare Anlagemöglichkeit mehr hätte finden können, betrifft nur den Veranlagungszeitraum 1971 und nicht die Folgejahre, so daß auch hieraus keine andere Beurteilung der Anrechenbarkeit folgt.
II. Die Einrede der Verjährung und der Einwand der Verwirkung haben aus den zutreffenden Gründen des Berufungsurteils keinen Erfolg.
Röhricht Goette Kurzwelly
Münke Graf
26
aa) Die Prospekthaftung im weiteren Sinne ist ein Anwendungsfall der Haftung für Verschulden bei Vertragsschluss nach § 280 Abs. 1, 3, §§ 282, 241 Abs. 2, § 311 Abs. 2 BGB (st. Rspr., s. etwa BGH, Urteile vom 23. April 2012 - II ZR 75/10, ZIP 2012, 1342 Rn. 9 und II ZR 211/09, ZIP 2012, 1231 Rn. 23). Danach obliegen dem, der selbst oder durch einen Verhandlungsgehilfen einen Vertragsschluss anbahnt, gewisse Schutz- und Aufklärungspflichten gegenüber seinem Verhandlungspartner, bei deren Verletzung er auf Schadensersatz haftet (MünchKommBGB/Emmerich, 5. Aufl., § 311 Rn. 112). Diese Haftung wird - wie das Berufungsgericht zutreffend angenommen hat - durch die spezialgesetzlichen Formen der Prospekthaftung nicht außer Kraft gesetzt (Suchomel, NJW 2013, 1126, 1129 ff.; Nobbe, WM 2013, 193, 204; Wagner in Assmann/Schütze, Handbuch des Kapitalanlagerechts, 3. Aufl., § 15 Rn. 187, aA Reinelt, NJW 2009, 1, 3; zur Haftung von Wirtschaftsprüfern s. BGH, Urteil vom 21. Februar 2013 - III ZR 139/12, ZIP 2013, 935 Rn. 13; s. auch BGH, Urteil vom 21. März 2013 - III ZR 182/12, ZIP 2013, 921 Rn. 23).
23
a) Aus Prospekthaftung im weiteren Sinne haftet nur derjenige, der Vertragspartner des Anlegers geworden ist oder hätte werden sollen. Ausnahmsweise kann daneben der für den Vertragspartner auftretende Vertreter, Vermittler oder Sachverwalter in Anspruch genommen werden, wenn er in besonderem Maße Vertrauen für sich in Anspruch genommen hat oder wenn er ein mittelbares , eigenes wirtschaftliches Interesse am Abschluss des Geschäfts hat (st.Rspr., siehe nur BGH, Urteil vom 22. März 1982 - II ZR 114/81, BGHZ 83, 222, 227; Urteil vom 4. Mai 2004 - XI ZR 41/03, NJW-RR 2005, 23, 25; Beschluss vom 25. Juni 2009 - III ZR 222/08, juris Rn. 8 m.w.N.). Für die Annahme eines besonderen persönlichen Vertrauens ist dabei erforderlich, dass der Anspruchsgegner eine über das normale Verhandlungsvertrauen hinausgehende persönliche Gewähr für die Seriosität und ordnungsgemäße Erfüllung des Vertrags übernommen hat. Anknüpfungspunkt der Prospekthaftung im weiteren Sinne ist dementsprechend nicht die Verantwortlichkeit für einen fehlerhaften Prospekt, sondern eine selbständige Aufklärungspflicht als Vertragspartner oder Sachverwalter aufgrund persönlich in Anspruch genommenen - eben nicht nur typisierten - besonderen Vertrauens, zu deren Erfüllung er sich des Prospekts bedient.
7
1. Die Prospekthaftung im weiteren Sinne knüpft als Anspruch aus Verschulden bei Vertragsschluss nach § 280 Abs. 1, § 311 Abs. 2 BGB an die (vor-)vertraglichen Beziehungen zu dem Anleger an. In einer Kommanditgesellschaft - auch in der Publikumskommanditgesellschaft - wird die Kommanditistenstellung grundsätzlich durch den Abschluss eines Aufnahmevertrages mit den übrigen der Gesellschaft bereits angehörenden Gesellschaftern erlangt (vgl. BGH, Urteil vom 1. Oktober 1984 - II ZR 158/84, ZIP 1984, 1473, 1474; Urteil vom 3. Februar 2003 - II ZR 233/01, DStR 2003, 1494, 1495; Urteil vom 14. Juli 2003 - II ZR 202/02, ZIP 2003, 1651, 1652). Im Rahmen der Beitrittsverhandlungen haftet der Gründungsgesellschafter für die schuldhafte Verletzung von Aufklärungspflichten. Dabei kommt auch die Haftung für Prospektfeh- ler in Betracht, wenn der Prospekt bei den Beitrittsverhandlungen verwendet wurde (BGH, Urteil vom 14. Januar 1985 - II ZR 41/84, WM 1985, 533, 534; Urteil vom 3. Februar 2003 - II ZR 233/01, DStR 2003, 1494, 1495; Urteil vom 7. Juli 2003 - II ZR 18/01, ZIP 2003, 1536, 1537; Urteil vom 14. Juli 2003 - II ZR 202/02, ZIP 2003, 1651, 1652 f.; Urteil vom 20. März 2006 - II ZR 326/04, ZIP 2006, 849, 850). Der Gründungsgesellschafter haftet über § 278 BGB auch für das Fehlverhalten von Personen, die er zum Abschluss des Beitrittsvertrages bevollmächtigt hat (BGH, Urteil vom 1. Oktober 1984 - II ZR 158/84, ZIP 1984, 1473, 1474; Urteil vom 14. Januar 1985 - II ZR 41/84, WM 1985, 533, 534; Urteil vom 3. Februar 2003 - II ZR 233/01, DStR 2003, 1494, 1495; Urteil vom 14. Juli 2003 - II ZR 202/02, ZIP 2003, 1651, 1652).
26
aa) Die Prospekthaftung im weiteren Sinne ist ein Anwendungsfall der Haftung für Verschulden bei Vertragsschluss nach § 280 Abs. 1, 3, §§ 282, 241 Abs. 2, § 311 Abs. 2 BGB (st. Rspr., s. etwa BGH, Urteile vom 23. April 2012 - II ZR 75/10, ZIP 2012, 1342 Rn. 9 und II ZR 211/09, ZIP 2012, 1231 Rn. 23). Danach obliegen dem, der selbst oder durch einen Verhandlungsgehilfen einen Vertragsschluss anbahnt, gewisse Schutz- und Aufklärungspflichten gegenüber seinem Verhandlungspartner, bei deren Verletzung er auf Schadensersatz haftet (MünchKommBGB/Emmerich, 5. Aufl., § 311 Rn. 112). Diese Haftung wird - wie das Berufungsgericht zutreffend angenommen hat - durch die spezialgesetzlichen Formen der Prospekthaftung nicht außer Kraft gesetzt (Suchomel, NJW 2013, 1126, 1129 ff.; Nobbe, WM 2013, 193, 204; Wagner in Assmann/Schütze, Handbuch des Kapitalanlagerechts, 3. Aufl., § 15 Rn. 187, aA Reinelt, NJW 2009, 1, 3; zur Haftung von Wirtschaftsprüfern s. BGH, Urteil vom 21. Februar 2013 - III ZR 139/12, ZIP 2013, 935 Rn. 13; s. auch BGH, Urteil vom 21. März 2013 - III ZR 182/12, ZIP 2013, 921 Rn. 23).
23
a) Aus Prospekthaftung im weiteren Sinne haftet nur derjenige, der Vertragspartner des Anlegers geworden ist oder hätte werden sollen. Ausnahmsweise kann daneben der für den Vertragspartner auftretende Vertreter, Vermittler oder Sachverwalter in Anspruch genommen werden, wenn er in besonderem Maße Vertrauen für sich in Anspruch genommen hat oder wenn er ein mittelbares , eigenes wirtschaftliches Interesse am Abschluss des Geschäfts hat (st.Rspr., siehe nur BGH, Urteil vom 22. März 1982 - II ZR 114/81, BGHZ 83, 222, 227; Urteil vom 4. Mai 2004 - XI ZR 41/03, NJW-RR 2005, 23, 25; Beschluss vom 25. Juni 2009 - III ZR 222/08, juris Rn. 8 m.w.N.). Für die Annahme eines besonderen persönlichen Vertrauens ist dabei erforderlich, dass der Anspruchsgegner eine über das normale Verhandlungsvertrauen hinausgehende persönliche Gewähr für die Seriosität und ordnungsgemäße Erfüllung des Vertrags übernommen hat. Anknüpfungspunkt der Prospekthaftung im weiteren Sinne ist dementsprechend nicht die Verantwortlichkeit für einen fehlerhaften Prospekt, sondern eine selbständige Aufklärungspflicht als Vertragspartner oder Sachverwalter aufgrund persönlich in Anspruch genommenen - eben nicht nur typisierten - besonderen Vertrauens, zu deren Erfüllung er sich des Prospekts bedient.
10
b) Auch der Beklagte zu 2 kann als persönlich haftender Gesellschafter seine mögliche Haftung nicht mit der Erwägung in Frage stellen, es bestünden zwischen ihm und den Klägern keine vertraglichen Beziehungen. Der Beitritt zu einer Gesellschaft vollzieht sich durch einen Vertrag mit den übrigen Gesellschaftern. Dass hier nach § 3 Nr. 4 des Gesellschaftsvertrags die Beklagte zu 1 als Treuhandkommanditistin unwiderruflich bevollmächtigt war, namens aller jeweiligen Gesellschafter die zur Erhöhung des von ihr gehaltenen Kommanditkapitalanteils notwendigen Erklärungen abzugeben und entgegenzunehmen sowie die dazu erforderlichen Handlungen vorzunehmen, ändert an dieser Ausgangslage grundsätzlich nichts. Es kommt hinzu, dass die Anleger nicht nur in Rechtsbeziehungen zu der Beklagten zu 1 als Treuhänderin treten, sondern nach den Angaben im Prospekt und in dem dort abgedruckten Gesellschaftsvertrag wie unmittelbar an der Gesellschaft beteiligte Kommanditisten behandelt werden sollten (vgl. BGH, Urteile vom 30. März 1987 - II ZR 163/86 - NJW 1987, 2677; vom 20. März 2006 - II ZR 326/04 - ZIP 2006, 849, 850). Ihn trifft daher - wie die Beklagte zu 1 - unabhängig vom Verhalten der in den Vertrieb eingeschalteten Personen die eigene Pflicht, Beitrittsinteressenten zutreffend zu informieren und unrichtige Prospektangaben richtig zu stellen.
12
Die Verwendung eines Prospekts zur Aufklärung der Beitrittsinteressenten schließt es nicht aus, unzutreffende Angaben des Vermittlers dem Gründungsgesellschafter zuzurechnen. Vermittelt der Prospekt hinreichende Aufklärung , ist dies kein Freibrief, Risiken abweichend hiervon darzustellen und mit Erklärungen ein Bild zu zeichnen, das die Hinweise im Prospekt für die Entscheidung des Anlegers entwertet oder mindert (vgl. BGH, Urteil vom 12. Juli 2007 - III ZR 83/06, ZIP 2007, 1866 Rn. 10 für den Anlagevermittler; Urteil vom 19. November 2009 - III ZR 169/08, BKR 2010, 118 Rn. 24; Urteil vom 19. Juni 2008 - III ZR 159/07, juris Rn. 7 für den Anlageberater). Daraus, dass eine Haftung auch dann besteht, wenn ein Prospekt verwendet wird (BGH, Urteil vom 14. Juli 2003 - II ZR 202/02, ZIP 2003, 1651, 1652), lässt sich entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts nicht entnehmen, dass nur für vom Vermittler verschuldete Aufklärungsmängel in Bezug auf etwaige Prospektfehler oder für eine unterlassene Richtigstellung bekannt gewordener irreführender Angaben des Vermittlers gehaftet wird. Nach § 278 BGB haftet der Schuldner für Pflichtverletzungen eines Erfüllungsgehilfen auch dann, wenn der Erfüllungsge- hilfe von seinen Weisungen abweicht, solange sein Handeln noch im Zusammenhang mit den ihm übertragenen Aufgaben steht (BGH, Urteil vom 15. Dezember 1959 - VI ZR 222/58, BGHZ 31, 358, 366; Urteil vom 14. Februar 1989 - VI ZR 121/88, NJW-RR 1989, 723, 725). Die unzutreffende Erklärung des Vermittlers K. über die Risiken der Beteiligung an dem Fonds, die Beteiligung sei sicher, da hinter dieser Minister der Bayerischen Staatsregierung stünden, geschah im Zusammenhang mit der übertragenen, der Beklagten als Gründungsgesellschafterin zukommenden Aufgabe, die Beitrittsinteressenten über die Nachteile und Risiken der Beteiligung aufzuklären.
10
a) Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats muss einem Anleger für seine Beitrittsentscheidung ein richtiges Bild über das Beteiligungsobjekt vermittelt werden, d.h. er muss über alle Umstände, die für seine Anlageentscheidung von wesentlicher Bedeutung sind oder sein können, insbesondere über die mit der angebotenen speziellen Beteiligungsform verbundenen Nachteile und Risiken zutreffend, verständlich und vollständig aufgeklärt werden (BGH, Urteil vom 6. Oktober 1980 - II ZR 60/80, BGHZ 79, 337, 344; Urteil vom 7. April 2003 - II ZR 160/02, WM 2003, 1086, 1088; Urteil vom 7. Dezember 2009 - II ZR 15/08, ZIP 2010, 176 Rn. 18; Urteil vom 22. März 2010 - II ZR 66/08, ZIP 2010, 1030 Rn. 9; Urteil vom 23. April 2012 - II ZR 211/09, ZIP 2012, 1231 Rn. 13 ff.). Dazu gehört eine Aufklärung über Umstände, die den Vertragszweck vereiteln können (BGH, Urteil vom 6. Oktober 1980 - II ZR 60/80, BGHZ 79, 337, 344; Urteil vom 21. Oktober 1991 - II ZR 204/90, BGHZ 116, 7, 12; Urteil vom 10. Oktober 1994 - II ZR 95/93, ZIP 1994, 1851, 1853; Urteil vom 7. April 2003 - II ZR 160/02, WM 2003, 1086, 1088). Beruht der wirtschaftliche Anlageerfolg eines geschlossenen Immobilienfonds allein auf der nachhaltigen Erzielung von Einnahmen aus der Vermietung oder Verpachtung von Anlageobjekten, so ist in dem Anlageprospekt deutlich auf mögliche, der Erreichbarkeit dieser Einnahmen entgegenstehende Umstände und die sich hieraus für den Anleger ergebenden Risiken hinzuweisen (BGH, Urteil vom 1. März 2004 - II ZR 88/02, ZIP 2004, 1104, 1106).
13
a) Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs muss einem Anleger für seine Beitrittsentscheidung ein richtiges Bild über das Beteiligungsobjekt vermittelt werden, d.h. er muss über alle Umstände, die für seine Anlageentscheidung von wesentlicher Bedeutung sind oder sein können, insbesondere über die mit der angebotenen speziellen Beteiligungsform verbundenen Nachteile und Risiken zutreffend, verständlich und vollständig aufgeklärt werden (BGH, Urteil vom 6. Oktober 1980 - II ZR 60/80, BGHZ 79, 337, 344; Urteil vom 7. April 2003 - II ZR 160/02, WM 2003, 1086, 1088; Urteil vom 7. Dezember 2009 - II ZR 15/08, ZIP 2010, 176 Rn. 18; Urteil vom 22. März 2010 - II ZR 66/08, ZIP 2010, 1030 Rn. 9). Dazu gehört eine Aufklärung über Umstände, die den Vertragszweck vereiteln können (BGH, Urteil vom 6. Oktober 1980 - II ZR 60/80, BGHZ 79, 337, 344; Urteil vom 21. Oktober 1991 - II ZR 204/90, BGHZ 116, 7, 12; Urteil vom 10. Oktober 1994 - II ZR 95/93, ZIP 1994, 1851, 1853; Urteil vom 7. April 2003 - II ZR 160/02, WM 2003, 1086, 1088). Ob ein Prospekt unrichtige oder unvollständige Angaben enthält, ist nach dem Gesamtbild zu beurteilen, das sich bei einer von dem Anleger zu erwartenden sorgfältigen und eingehenden Lektüre des Prospekts ergibt (BGH, Urteil vom 12. Juli 1982 - II ZR 175/81, ZIP 1982, 923, 924; Urteil vom 28. Februar 2008 - III ZR 149/07, VuR 2008, 178 Rn. 8 m.w.N.).
36
c) Entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde hat das Kammergericht im Ergebnis zutreffend angenommen, dass die festgestellten Prospektfehler in ihrer Gesamtheit und auch bereits einzeln wesentlich oder erheblich in dem Sinne sind, dass ihnen das für das Eingreifen der Prospekthaftung erforderliche Gewicht zukommt.
25
aa) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs hat der Prospekt über ein Beteiligungsangebot, der für einen Beitrittsinteressenten im Allgemeinen die einzige Unterrichtungsmöglichkeit darstellt, den Anleger über alle Umstände , die für seine Entschließung von wesentlicher Bedeutung sind oder sein können, sachlich richtig und vollständig zu unterrichten (vgl. BGH, Urteile vom 6. Oktober 1980 - II ZR 60/80 - BGHZ 79, 337, 344; vom 21. Oktober 1991 - II ZR 204/90 - BGHZ 116, 7, 12; vom 5. Juli 1993 - II ZR 194/92 - BGHZ 123, 106, 109 f; vom 29. Mai 2000 - II ZR 280/98 - NJW 2000, 3346; vom 6. Februar 2006 - II ZR 329/04 - NJW 2006, 2042, 2043 Rn. 7; Senatsurteil vom 14. Juni 2007 - III ZR 125/06 - WM 2007, 1503 f Rn. 9). Dazu gehört auch eine Darstellung der wesentlichen kapitalmäßigen und personellen Verflechtungen zwischen einerseits der Komplementär-GmbH, ihren Geschäftsführern und beherrschenden Gesellschaftern und andererseits den Unternehmen sowie deren Geschäftsführern und beherrschenden Gesellschaftern, in deren Hand die Beteiligungsgesellschaft die nach dem Emissionsprospekt durchzuführenden Vorhaben ganz oder wesentlich gelegt hat (vgl. BGH, Urteile vom 6. Oktober 1980 - II ZR 60/80 - aaO S. 345; vom 10. Oktober 1994 - II ZR 95/93 - NJW 1995, 130; vom 7. April 2003 - II ZR 160/02 - NJW-RR 2003, 1054, 1055; Senatsurteil vom 29. Mai 2008 - III ZR 59/07 - aaO S. 1132 f Rn. 25; vgl. auch allgemein Urteil vom 4. März 1987 - IVa ZR 122/85 - NJW 1987, 1815, 1817, insoweit ohne Abdruck in BGHZ 100, 117), und der diesem Personenkreis gewährten Sonderzuwendungen oder Sondervorteile (vgl. BGH, Urteil vom 14. Januar 1985 - II ZR 41/84 - WM 1985, 533, 534; vom 10. Oktober 1994 - II ZR 95/93 - aaO; vom 7. April 2003 - II ZR 160/02 - aaO).
31
(1) Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs muss einem Anleger auch außerhalb des Anwendungsbereichs der gesetzlich geregelten Prospekthaftung durch einen im sogenannten grauen Kapitalmarkt her- ausgegebenen Emissionsprospekt für seine Beitrittsentscheidung ein zutreffendes Bild über das Beteiligungsobjekt vermittelt werden. Er muss über alle Umstände , die für seine Anlageentscheidung von wesentlicher Bedeutung sind oder sein können, insbesondere über die mit der angebotenen speziellen Beteiligungsform verbundenen Nachteile und Risiken, zutreffend, verständlich und vollständig aufgeklärt werden, wozu auch eine Aufklärung über Umstände gehört , die den Vertragszweck vereiteln können (st. Rspr., vgl. BGH, Urteil vom 24. April 1978 - II ZR 172/76, BGHZ 71, 284, 286 f.; Urteil vom 9. Juli 2013 - II ZR 9/12, ZIP 2013, 1616 Rn. 33). Dies gilt insbesondere auch für die Risiken der steuerlichen Anerkennungsfähigkeit des konkreten Anlagemodells (BGH, Urteil vom 14. Juli 2003 - II ZR 202/02, ZIP 2003, 1651, 1653). Es muss aber nur über solche Risiken aufgeklärt werden, mit deren Verwirklichung ernsthaft zu rechnen ist oder die jedenfalls nicht nur ganz entfernt liegen (BGH, Urteil vom 23. Juli 2013 - II ZR 143/12, ZIP 2013, 1761 Rn. 12; vgl. auch Urteil vom 21. März 2005 - II ZR 149/03, ZIP 2005, 763, 765).
12
Das Berufungsgericht hat richtig gesehen, dass ein Anleger über bankrechtliche Bedenken gegen eine bestimmte Anlageform grundsätzlich aufgeklärt werden muss. Denn er hat ein berechtigtes Interesse zu wissen, ob das Anlagemodell rechtlich abgesichert ist oder ob mit bankaufsichtsrechtlichen Maßnahmen und damit verbundenen Prozessrisiken zu rechnen ist (BGH, Urteil vom 21. März 2005 - II ZR 149/03, ZIP 2005, 763, 765; Urteil vom 1. Dezember 2011 - III ZR 56/11, ZIP 2012, 135 Rn. 15). Zutreffend hat das Berufungsgericht weiter angenommen, dass dieser Grundsatz nicht unbegrenzt gilt. Nicht über jedes Risiko muss aufgeklärt werden, sondern nur über solche Risiken, mit deren Verwirklichung ernsthaft zu rechnen ist oder die jedenfalls nicht nur ganz entfernt liegen.
13
a) Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs muss einem Anleger für seine Beitrittsentscheidung ein richtiges Bild über das Beteiligungsobjekt vermittelt werden, d.h. er muss über alle Umstände, die für seine Anlageentscheidung von wesentlicher Bedeutung sind oder sein können, insbesondere über die mit der angebotenen speziellen Beteiligungsform verbundenen Nachteile und Risiken zutreffend, verständlich und vollständig aufgeklärt werden (BGH, Urteil vom 6. Oktober 1980 - II ZR 60/80, BGHZ 79, 337, 344; Urteil vom 7. April 2003 - II ZR 160/02, WM 2003, 1086, 1088; Urteil vom 7. Dezember 2009 - II ZR 15/08, ZIP 2010, 176 Rn. 18; Urteil vom 22. März 2010 - II ZR 66/08, ZIP 2010, 1030 Rn. 9). Dazu gehört eine Aufklärung über Umstände, die den Vertragszweck vereiteln können (BGH, Urteil vom 6. Oktober 1980 - II ZR 60/80, BGHZ 79, 337, 344; Urteil vom 21. Oktober 1991 - II ZR 204/90, BGHZ 116, 7, 12; Urteil vom 10. Oktober 1994 - II ZR 95/93, ZIP 1994, 1851, 1853; Urteil vom 7. April 2003 - II ZR 160/02, WM 2003, 1086, 1088). Ob ein Prospekt unrichtige oder unvollständige Angaben enthält, ist nach dem Gesamtbild zu beurteilen, das sich bei einer von dem Anleger zu erwartenden sorgfältigen und eingehenden Lektüre des Prospekts ergibt (BGH, Urteil vom 12. Juli 1982 - II ZR 175/81, ZIP 1982, 923, 924; Urteil vom 28. Februar 2008 - III ZR 149/07, VuR 2008, 178 Rn. 8 m.w.N.).

Tenor

Die Berufungen der Kläger gegen das am 11.07.2014 verkündete Urteil des Landgerichts Dortmund (3 O 218/13) werden zurückgewiesen.

Die Gerichtskosten und außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 1) im Berufungsverfahren tragen der Kläger zu 1 zu 96 % und die Klägerin zu 2) zu 4 %. Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 2) im Berufungsverfahren tragen der Kläger zu 1) zu 91 % und die Klägerin zu 2) zu 9 %. Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 3) im Berufungsverfahren trägt der Kläger zu 1).

Das angefochtene Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Kläger können die Vollstreckung durch die Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des nach dem Urteil vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leisten.

Der Wert des Streitgegenstandes für die Berufungsinstanz wird auf 326.417,67 EUR festgesetzt.


Aufgrund des Hinweisbeschlusses vom 30.04.2015 ist die Berufung nicht zurückgenommen worden, so dass das Verfahren durch den Zurückweisungsbeschluss vom 06.08.2015 beendet wurde. 

1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17

(1) Die Gläubiger folgender Forderungen haben die Rechte eines Schiffsgläubigers:

1.
Heuerforderungen des Kapitäns und der übrigen Personen der Schiffsbesatzung;
2.
öffentliche Schiffs-, Schifffahrts- und Hafenabgaben sowie Lotsgelder;
3.
Schadensersatzforderungen wegen der Tötung oder Verletzung von Menschen sowie wegen des Verlusts oder der Beschädigung von Sachen, sofern diese Forderungen aus der Verwendung des Schiffes entstanden sind; ausgenommen sind jedoch Forderungen wegen des Verlusts oder der Beschädigung von Sachen, wenn die Forderungen aus einem Vertrag hergeleitet werden oder auch aus einem Vertrag hergeleitet werden können;
4.
Forderungen auf Bergelohn, auf Sondervergütung und auf Bergungskosten; Forderungen gegen den Eigentümer des Schiffes und gegen den Gläubiger der Fracht auf einen Beitrag zur Großen Haverei; Forderungen wegen der Beseitigung des Wracks;
5.
Forderungen der Träger der Sozialversicherung einschließlich der Arbeitslosenversicherung gegen den Reeder.

(2) Absatz 1 Nummer 3 ist nicht auf Ansprüche anzuwenden, die auf die radioaktiven Eigenschaften oder eine Verbindung der radioaktiven Eigenschaften mit giftigen, explosiven oder sonstigen gefährlichen Eigenschaften von Kernbrennstoffen oder radioaktiven Erzeugnissen oder Abfällen zurückzuführen sind.

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.

Beschluss

Der Streitwert wird auf € 15.500,00 festgesetzt.

Tatbestand

1

Der Kläger begehrt die Zahlung von Schadensersatz wegen fehlerhafter Anlageberatung von der Beklagten zu 4) sowie wegen Verletzung vorvertraglicher Aufklärungspflichten (Prospekthaftung im weiteren Sinne) von den Beklagten zu 1) – 3) im Zusammenhang mit der Zeichnung einer Beteiligung an einem geschlossenen Schiffsfonds.

2

Der Kläger zeichnete vermittelt durch die Beklagte zu 4) am 30.07.2008 eine mittelbare Beteiligung über die Beklagte zu 1) als Treuhandkommanditistin an der N. B. 1 GmbH & Co. GmbH im Nennwert von US-$ 15.000,00 zzgl. 5 % Agio, mithin insgesamt in Höhe von US-$ 15.750,00 (Anl. K 4).

3

Die Beklagten zu 1) – 3) waren gem. § 2 Ziff. 2 a) – c) des Gesellschaftsvertrages (Prospekt Seite 88, Anl. K 1) Gründungskommanditisten der Beteiligungsgesellschaft. Darüber hinaus fungierte die Beklagte zu 1) als Treuhandkommanditistin und Zahlstelle. Die Beklagte zu 2) hatte das Beteiligungsangebot konzipiert. Die Beklagte zu 3) trat als Anbieter der Beteiligung auf und fungierte überdies als Kapitalaufbringungsgarant und Zahlstelle (vgl. Prospekt Seite 70, 84).

4

Das Fondskonzept sah vor, dass die Beteiligungsgesellschaft in bis zu zwölf Massengutschiffe der Supramax-Klasse investierte. Diese sollten jeweils von einer Schiffsgesellschaft betrieben werden, deren Mehrheitsanteile die Beteiligungsgesellschaft erwarb (Prospekt Seite 7 f.).

5

Im Prospekt wurde in dem Kapitel „Schiffe und Werft“ (Prospekt Seite 36 ff.) die gutachterliche Stellungnahme des öffentlich bestellten und vereidigten Schiffsschätzers U.B. vom 23.04.2008 für das MS „E.R. B.“ (Anl. K 3) wie folgt zusammengefasst:

6

„Er kommt in seinem Gutachten vom 5. Mai 2008 zu dem Ergebnis, dass der Baupreis der Schiffe marktkonform ist und in Bezug auf den Ertragswert der geschlossenen Charter sowie die derzeitigen sehr hohen Second-Hand-Marktwerte als sehr günstig zu beurteilen ist.“

7

Das Fondskonzept sah vor, das Kommanditkapital der Beteiligungsgesellschaft durch Beitritt von Investoren auf bis zu US-$ 225.675.000,00 zu erhöhen (Prospekt Seite 60).

8

Dort wurde weiter ausgeführt:

9

„Der Treuhänder wird Beitrittserklärungen erst annehmen und seine Beteiligung an der Beteiligungsgesellschaft für Investoren erst erhöhen, wenn ihm Beitrittserklärungen in Höhe von mindestens US-$ 114,0 Mio. (Mindestzeichnungsvolumen) vorliegen.

10

Weitere Beitrittserklärungen wird der Treuhänder annehmen, wenn ihm Beitrittserklärungen mit einem Zeichnungskapital in einer Höhe vorliegen, die zur Übernahme einer weiteren Beteiligung an einer Schiffsgesellschaft ausreichen. Soweit ihm Beitrittserklärungen über mindestens die Hälfte des zur Übernahme der weiteren Beteiligung an einer Schiffsgesellschaft erforderlichen Betrages vorliegen, ist die Aufbringung des fehlenden Betrages durch die Kapitalaufbringungsgarantie bis zur Höhe von US-$ 9,3 Mio. sichergestellt. Das Kommanditkapital der Beteiligungsgesellschaft soll daher nach Erreichen des Mindestzeichnungsvolumens schrittweise in bis zu sechs Stufen von jeweils US-$ 18,6 Mio. auf bis zu US-$ 225,675 Mio. erhöht werden können (vgl. S. 69).“

11

Auf Seite 45 des Prospekts heißt es zu Ziff. 6.:

12

„Für die Einwerbung des Fondskapitals erhalten die D. B. AG, weitere Unternehmen der D. B. Gruppe sowie N. E. von der Beteiligungsgesellschaft die aufgeführte, vertraglich vereinbarte Vergütung.“

13

Gemäß § 2 Abs. 1 und 6 der „Vereinbarung über die Vermittlung von Treuhand-Kommanditkapital und sonstige Vertriebsvereinbarung“ vom 15.05.2008 (Anl. K 2) erhielt die Beklagte zu 3), sofern sie im Rahmen dieses Vertrages und ihres „Friends- and Family“-Programms vermittelte, ebenfalls die den Vermittlern zustehende Provision von 13 % des von ihnen jeweils vermittelten Zeichnungskapitals. Dies sollte nach § 2 Abs. 6 Satz 2 der Vereinbarung auch gelten, wenn die Beklagte zu 3) selbst oder durch Dritte aufgrund der von ihr übernommenen Kapitalaufbringungsgarantie zeichne oder zeichnen lasse.

14

Im Prospekt wurde auf Seite 69 im Abschnitt über die „Rechtliche[n] Grundlagen“ im Kapitel „Weitere wesentliche Verträge und rechtliche Angaben“ unter der Überschrift „Kapitalaufbringungsgarantie“ Folgendes ausgeführt:

15

N. E. gibt gegenüber dem Treuhänder für bestimmte Teilbeträge des einzuwerbenden Zeichnungskapitals eine Kapitalaufbringungsgarantie bis zu einem Maximalbetrag von US-$ 9,3 Mio. zuzüglich Agio ab, nachdem die für den Erwerb eines weiteren Schiffes erforderliche Erhöhung des Zeichnungskapitals zur Hälfte eingeworben worden ist. Bleibt ein solcher Teilbetrag offen, übernimmt die Garantin ggfs. eine eigene Einlage in Höhe des offenen Betrages gegenüber dem Treuhänder bzw. steht für den offenen Betrag ein, der bis zur Schwelle des Zeichnungskapitals für den Erwerb des nächsten Schiffes erforderlich ist. Eine gesonderte Vergütung für diese Garantie ist nicht vereinbart.“

16

Die Beklagte zu 3) wurde von der Beteiligungsgesellschaft aus der Kapitalaufbringungsgarantie in Anspruch genommen und erhielt auf den von ihr gezeichneten bzw. vermittelten Betrag Provisionen in Höhe von 13 % des jeweiligen Zeichnungskapitals.

17

Die Einschiffsgesellschaften, an denen sich die Beteiligungsgesellschaft beteiligte, nahmen nach der Investitionsrechnung (Prospekt Seite 44) Schiffshypothekendarlehen in Höhe von insgesamt US-$ 405.000.000,00 auf, was einer Fremdfinanzierungsquote von 61,65 % entsprach.

18

Der Kläger erhielt aus seiner Beteiligung im Juli und Dezember 2010 jeweils Ausschüttungen in Höhe von US-$ 525,00, mithin zusammen 7 % der Zeichnungssumme.

19

Die Beteiligung entwickelte sich in der Folgezeit nicht wie prospektiert. Der Kläger zeichnete am im Jahre 2011 eine Kapitalerhöhung von US-$ 2.700,00.

20

Der Kläger trägt vor, dass der zu seiner Aufklärung verwendete Emissionsprospekt fehlerhaft sei. Durch die Darstellung auf Seite 34 des Prospekts werde der unzutreffende Eindruck vermittelt, dass der Baupreis der Schiffe günstig bzw. marktkonform gewesen sei. Tatsächlich sei der vereinbarte Baupreis überdurchschnittlich teuer gewesen und wäre von einem ordentlichen Kaufmann nicht akzeptiert oder vereinbart worden. Bei Begutachtung und Prospektherausgabe habe es lediglich drei für das Gutachten herangezogene Referenzschiffe (Bulkcarrier mit 48.000 bis 62.000 tdw) gegeben, die zu einem teureren Baupreis als US-$ 49.050.000,00 (Baupreis des MS „E.R. B.“) bezogen worden seien. Auch der Gutachter habe ausgeführt, dass der Baupreis des Schiffs im oberen Bereich der aktuellen Neubau- und Resalepreise liege (GA Seite 11/12, Anl. K 3). Beziehe man den Baupreis nicht auf den Zeitpunkt der Gutachtenerstellung, sondern – wie es richtig gewesen wäre – auf den Zeitpunkt des Vertragsschlusses, der am 26.10.2007 erfolgt sei (Anl. K 5), gebe es lediglich ein teureres Referenzschiff. Betrachte man den noch engeren Vergleichsmaßstab von Bulkcarriern mit 53.000 bis 58.000 tdw, so wiesen die von der Beteiligungsgesellschaft vereinbarten Baupreise sogar die höchsten Werte auf (879 US-$/tdw). Eine überdurchschnittliche Qualität und Ausstattung des Schiffes, die den hohen Baupreis rechtfertigen könne, liege weder vor noch lasse sich dies dem Wertgutachten des Sachverständigen B. entnehmen. Auch bereits fahrende und damit Erträge generierende Schiffe hätten günstiger erworben werden können. Durch die im Gutachten gewählte, auf einen falschen Zeitpunkt bezogene Darstellung sei ihm die Erkenntnis vorenthalten worden, dass sich die getroffenen Feststellungen des Gutachters zur Marktkonformität des Baupreises nicht auf die Gegebenheiten bei Abschluss des Bauvertrages bezogen hätten, sondern auf einen späteren Zeitpunkt, der aufgrund der Marktentwicklung eine verkaufsfördernde Prospektdarstellung zugelassen habe. Zudem seien bei der Ertragswertberechnung durch den Sachverständigen nicht die prospektierten Werte hinsichtlich der Chartereinnahmen und der Schiffsbetriebskosten verwendet worden, sondern bei den Einnahmen höhere und bei der Kostenbelastung niedrigere Werte angesetzt worden. Da der Sachverständige selbst ausführe, dass eine Vorhersage von zukünftigen Charterraten aufgrund der Marktgegebenheiten nicht möglich sei, wäre die Übernahme des anbieterseitigen konservativen Wertes angezeigt gewesen. Lege man der Berechnung die vertraglich vereinbarten und anbieterseitig prognostizierten Zahlenwerke zugrunde, reduziere sich der Ertragswert von US-$ 78,14 Mio. um 20 % auf US-$ 62,7 Mio. Der Gutachter sei fehlerhaft zu dem Ergebnis gekommen, dass zur Deckung der jährlich anfallenden Kosten und der in Aussicht gestellten Eigenkapitalverzinsung eine Mindestcharter von US-$ 17.595,00 erforderlich sei. Dies sei mathematisch unzutreffend. Nach der vom Sachverständigen verwendeten Formel beliefe sich die tägliche Mindestcharterrate auf US-$ 58.570,12. Die aktuellen Second-Hand-Marktwerte hätten für den streitgegenständlichen Fonds keinerlei Aussagegehalt gehabt und ihm damit nicht die zutreffende Einordnung des Baupreises, der Rentabilität oder sonstiger Gegebenheiten ermöglicht.

21

Entgegen der Darstellung auf Seite 70 des Prospekts habe die Beklagte zu 3) für die Übernahme der Kapitalaufbringungsgarantie gemäß der Vereinbarung vom 15.05.2008 (Anl. K 2) eine Vergütung von 13 % des zu leistenden Garantiebetrages erhalten. Aus dieser Vereinbarung hätten Sondervorteile der Beklagten zu 3), über die im Prospekt nicht aufgeklärt werde, von bis zu US-$ 7,25 Mio. resultiert (US-$ 9,3 Mio. pro Schiff x 6 Schiffe x 13 % Vergütung). Hierüber hätte im Prospekt klar und verständlich aufgeklärt werden müssen.

22

Den Beklagten hätte es oblegen, ihn auf die mit einer Schiffsbeteiligung einhergehenden schiffstypischen Risiken hinzuweisen. Bei den Prospektdarstellungen und im Rahmen der Beratung hätten ihn die Beklagten nicht darüber aufgeklärt, dass Dritte, zu denen die Fondsgesellschaft bzw. die Zielgesellschaften keine (Rechts-)Beziehungen unterhielten, auf das jeweilige Schiff der Zielgesellschaft zugreifen könnten, d.h. ein Pfandrecht am Schiff geltend machen und von den Zielgesellschaften die Duldung der Zwangsvollstreckung verlangen könnten (so auch LG Frankfurt, Urteil vom 27.03.2015 – 2-18 O 177/14, Anl. K 6). Nach den Besonderheiten des deutschen wie internationalen Seerechts könne zu Gunsten so genannter Schiffsgläubiger ein gesetzliches Pfandrecht an dem Schiff entstehen, ohne dass der Eigentümer des Schiffes in irgendeiner Beziehung mit dem Schiffsgläubiger stehe. Das Schiff diene dabei als Sicherungsmittel für vertragliche und deliktische Ansprüche (Hafengebühren, Lotsengelder, Haftung wegen Beschädigung der Hafenanlage durch das Schiff etc.). Rechtsgrundlage seien nach deutschem Seerecht die §§ 596 ff. HGB bzw. §§ 102 ff. BinSchG. Im internationalen Seeverkehr bestünden vergleichbare Regelungen. Das anwendbare Recht folge dem Recht, das auf die zu sichernde Forderung anzuwenden sei (Art. 45 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 EGBGB). Das Schiff hafte den Schiffsgläubigern auch dann, wenn der anspruchsbegründende Sachverhalt nicht durch den Eigentümer, sondern den Charterer des Schiffes begangen worden sei. Die Einschiffsgesellschaften hätten nicht ohnehin für etwaige Forderungen von Schiffsgläubigern persönlich einzustehen. Nach den Regelungen des Chartervertrages mit der K. L. Corporation (Anl. B 4-9) trage der Charterer sämtliche Treibstoffkosten vorbehaltlich anderslautender Vereinbarung, Hafengebühren, Kanalgebühren, Lotsengelder, Kommissionen, Konsulatsgebühren (außer solche die Crew betreffend) und alle anderen üblichen Kosten außer die im Chartervertrag ausdrücklich genannten Positionen (z.B. Proviant, Gehälter der Mannschaft). Ferner übernehme der Charterer während der Laufzeit des Chartervertrages die Kosten der Begasung, welche durch den Transport oder das Anlaufen eines Hafens notwendig würden. Die Möglichkeit der Geltendmachung von Schiffsgläubigerrechten / dinglichen Sicherungsrechten gehe in vielen ausländischen Rechtsordnungen über die Schiffsgläubigerrechte / dingliche Sicherungsrechte des deutschen Handelsgesetzbuches hinaus. Die Schiffe seien für den weltweiten Einsatz vorgesehen gewesen. Aus zahlreichen ausländischen Rechtsordnungen erwüchsen dingliche Sicherungsrechte, die es Gläubigern des Charterers ermöglichten, auf das Schiff zuzugreifen, ohne dass ein Zahlungsanspruch gegenüber dem Eigentümer bestehe. Diese Sicherungsrechte hätte bereits vor Prospekterstellung ein sich regelmäßig verwirklichendes Risiko für Schiffseigentümer dargestellt. Das Risiko der Inanspruchnahme des Schiffes habe sich bereits in Bezug auf das MS „E.R. B1“ verwirklicht. Ein Gläubiger des Charterers habe im Jahre 2011 gedroht, das Schiff in Karachi, Pakistan, wegen offener Treibstoffrechnungen in Höhe von US-$ 400.000,00 zu arrestieren. Die Einschiffsgesellschaft, die für die Forderung nicht persönlich einzustehen gehabt habe, sei gezwungen gewesen, ein Darlehen von US-$ 200.000,00 aufzunehmen, um die Arrestierung und Verwertung des Schiffes abzuwenden. Bei den Schiffsgläubigerrechten handele es sich um ein sich in der internationalen Schifffahrt regelmäßig verwirklichendes Risiko. Wegen der weiteren Einzelheiten des Vortrags der Klägerseite hierzu wird auf den Schriftsatz vom 30.10.2015 (Bl. 256 ff. d.A.) verwiesen.

23

Durch den Prospekt würden die Anleger nicht auf die Rechte der darlehensgewährenden Banken hingewiesen. Der Darlehensvertrag habe der darlehensgewährenden Bank zahlreiche Rechte eingeräumt und dem Fonds bzw. den Zielgesellschaften zahlreiche Verpflichtungen auferlegt. So sei die Zielgesellschaft ab Valutierung bis zur vollständigen Rückführung des Darlehens nicht mehr berechtigt gewesen, Charter- und Beschäftigungsverträge sowie Poolvereinbarungen mit einer Laufzeit von über zwölf Monaten ohne Zustimmung der Bank abzuschließen. Ohne vorherige Zustimmung der Banken sei die Zielgesellschaft nicht berechtigt gewesen, den Flaggenstatus, das Management oder die Beschäftigung des Schiffes zu ändern. Die Zielgesellschaft sei auch nicht berechtigt gewesen, Erträge auszuschütten, sofern sich das Verhältnis des Marktwertes des Schiffes zu dem noch offenen Darlehensbetrag nicht mindestens auf 100 % belaufe. Das Ausschüttungsverbot greife direkt in das Interesse des Kapitalanlegers am Erhalt der Ausschüttungen ein. Der Erhalt von Ausschüttungen sei wesentlicher Gesichtspunkt für die Investition der Kapitalanleger in das streitgegenständliche Beteiligungsmodell. Die weitreichenden Sonderrechte zugunsten der eingebundenen Banken ergäben sich nicht aus dem Prospekt. Die Einnahmeseite der Fondsgesellschaft sei nicht nur von der erwirtschafteten Charter, sondern auch von den Entwicklungen der Marktpreise der Schiffe abhängig. Das Risiko des Ausschüttungsverbots sei auch nicht mit dem Gesellschaftsvertrag der Zielgesellschaft in Einklang zu bringen. Das Eingreifen des Ausschüttungsverbots (vgl. Klausel 20.2.9.2 des Darlehensvertrages zwischen der C. S.A. und der MS „E.R. B.“ Schiffahrtsgesellschaft mbH & Co. KG vom 26.11.2007, Anl. K 7) sei nicht rein theoretischer Natur, sondern bei mindestens drei Einschiffsgesellschaften der B... Flotte tatsächlich eingetreten. Wegen der weiteren Einzelheiten zu diesem Punkt wird auf den Vortrag der Klägerseite im Schriftsatz vom 30.10.2015 (Bl. 273 ff. d.A.) Bezug genommen.

24

Die Beklagte zu 4) habe ihn vor dem Beitritt fehlerhaft beraten. Zwischen ihm und dem Mitarbeiter der Beklagten zu 4), U. D., habe ein Vertrauensverhältnis bestanden, weswegen er anlässlich seiner beruflichen Besuche mit diesem auch private Vermögensfragen erörtert habe. Im Juli 2008 haben ihn Herr D. in diesem Kontext angesprochen und ihm mitgeteilt, dass er eine für ihn – den Kläger – interessante Kapitalanlage im Angebot habe, die sich für ihn – den Kläger – gut zur Altersvorsorge eigne. Auf Einladung Herrn D.s habe er am 30.07.2008 an einer Informationsveranstaltung der Beklagten zu 4) zu der streitgegenständlichen Beteiligungsmöglichkeit in deren Räumlichkeiten teilgenommen. Im Rahmen der Informationsveranstaltung sei den Zuhörern zunächst der Prospekt überreicht worden (Anl. K 1). Im weiteren Verlauf der Informationsveranstaltung seien das Investitionsvorhaben, die Schiffe als Investitionsobjekt und die Ertragserwartung vorgestellt worden. Ein Hinweis auf die von ihm gerügten Gesichtspunkte hinsichtlich des Prospektinhalts sei nicht erfolgt. Grundlage der Vorstellung des Fonds durch den Mitarbeiter der Beklagten zu 4) sei der Verkaufsprospekt gewesen. Dies habe auch den Vorgaben in der „Vereinbarung über die Vermittlung von Treuhand-Kommanditkapital und sonstige Vertriebsvereinbarung“ vom 15.05.2008 (Anl. K 2) entsprochen, die die Beklagte zu 4) mit der Anbieterin der Beteiligung geschlossen habe. Im Vertrauen darauf, über alle wesentlichen Gesichtspunkte informiert worden zu sein, habe er unmittelbar im Anschluss an die Informationsveranstaltung die streitgegenständliche Beteiligung gezeichnet. Die Empfehlung des Herrn D., dass die streitgegenständliche Beteiligung für ihn – den Kläger – gut zur Erlangung von Alterseinkünften bzw. zur Altersvorsorge geeignet sei, sei weder anleger- noch objektgerecht gewesen. Aufgrund der Fondskonstruktion habe das Risiko des Totalverlustes des eingesetzten Kapitals im Raum gestanden. Die in Aussicht gestellten Ausschüttungen, die ab dem Jahr 2010 in Höhe von 7 % p.a. hätten fließen sollen, seien von zahlreichen Unwägbarkeiten wie der wirtschaftlichen Entwicklung der Fondsgesellschaft und der Einschiffsgesellschaften, der Entwicklung der Charterraten, dem Verhältnis des Schiffswerts zur Darlehenshöhe etc. abhängig gewesen, so dass ein regelmäßiges Einkommen aus der Beteiligung völlig ungewiss gewesen sei. Herr D. habe die Lücken und Fehler des Emissionsprospekts ihm gegenüber nicht richtig gestellt.

25

Der Kläger beantragt nach Ergänzung des Klagantrags zu 1) und Rücknahme des in der Klagschrift als Klagantrag zu 5) angekündigten Antrags festzustellen, dass der Schadensersatzanspruch auf einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung beruht, zuletzt,

26

1. die Beklagten gesamtschuldnerisch zu verurteilen, an ihn US-$ 17.400,00 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 22.07.2014 zu zahlen Zug-um-Zug gegen Abgabe aller Erklärungen, die zur Übertragung seiner Rechte an dem Fonds „N. B.... Flotte 1 GmbH & Co. KG“ auf die Beklagten notwendig sind,

27

2. die Beklagten gesamtschuldnerisch zu verurteilen, ihn von vorgerichtlichen Kosten der Rechtsverfolgung in Höhe von € 899,40 freizustellen,

28

3. festzustellen, dass sich die Beklagten hinsichtlich der Rechte aus der Beteiligung im Verzug mit der Annahme befinden,

29

4. festzustellen, dass die Beklagten verpflichtet sind, ihn von Freistellungsansprüchen der N. T. GmbH & Co. KG freizuhalten.

30

Die Beklagte zu 1) beantragt,

31

die Klage abzuweisen.

32

Die Beklagten zu 2) und 3) beantragen,

33

die Klage abzuweisen.

34

Die Beklagte zu 4) beantragt,

35

die Klage abzuweisen.

36

Die Beklage zu 1) trägt vor, dass Ansprüche aus spezialgesetzlicher Prospekthaftung (§ 13 VerkProspK a.F. i.V.m. § 44 BörsG a.F.) verjährt seien. Der Kläger könne sie mangels Inanspruchnahme persönlichen Vertrauens nicht mit Erfolg aus Prospekthaftung im weiteren Sinne in Anspruch nehmen. Ihre Haftung ergebe sich nicht aus der Verwendung des Prospekts, da nicht ersichtlich sei, dass dieses gegenüber dem Kläger vor Zeichnung Verwendung gefunden habe. Sie bestreite den Vortrag des Klägers zum angeblichen Beratungsgespräch mit Nichtwissen. Erst recht seien die gerügten Prospektfehler nicht für die vom Kläger gezeichnete Kapitalerhöhung im Jahr 2011 ursächlich. Die Angaben im Verkaufsprospekt seien zutreffend und vollständig. Die Darstellung der Haftungsrisiken und wirtschaftlichen Risiken im Prospekt sei zutreffend. Auch werde im Prospekt das Ergebnis des Schiffsgutachtens nahezu im Wortlaut wiedergegeben. Interessierte Investoren hätten auch die Möglichkeit, selbst Einblick in das Schiffsgutachten zu nehmen. Der Ausdruck „marktkonform“ beinhalte keine Aussage darüber, ob der Baupreis günstig oder teuer sei. Ob man zur Beurteilung der Marktkonformität des Baupreises auf den Zeitpunkt des Kaufvertrages über das Schiff im Oktober 2007 oder auf den Zeitpunkt der Erstellung des Schiffsgutachtens im April 2008 abstelle, sei unerheblich. Der Baupreis sei – wie aus der Grafik auf Seite 12 des Gutachtens hervorgehe – zu beiden Zeitpunkten marktkonform gewesen und habe – wie es im Schiffsgutachten heiße – das aktuell hohe Preisniveau im Markt reflektiert. Der Kläger trage nicht vor, dass das Schiffsgutachten zu einem anderen Ergebnis gekommen wäre, wenn es ausschließlich den Zeitraum bis Oktober 2007 berücksichtigt hätte. Die im Schiffsgutachten vorgenommene Ertragswertberechnung sei nicht zu beanstanden. Der Schiffsgutachter sei nicht verpflichtet gewesen, die im Verkaufsprospekt zugrunde gelegte konservative Annahme bei seiner Bewertung zu übernehmen. Der Kläger habe nicht dargelegt, dass die Annahmen im Schiffsgutachten unzutreffend seien und das Ergebnis der Ertragswertberechnung falsch sei. Die Anleger im Fonds seien zutreffend darüber aufgeklärt worden, dass der Baupreis für ein neues Schiff günstiger sei als der Kaufpreis für ein vergleichbares bereits existierendes Schiff. Der Beklagten zu 3) hätten keine Sondervorteile im Zusammenhang mit der Kapitalaufbringungsgarantie zugestanden. Die Vermittlungsprovision von 13 % sei kein Sondervorteil. Über die wesentlichen Risiken der Fremdfinanzierung werde im Verkaufsprospekt ebenfalls aufgeklärt. Die Bestimmungen im Darlehensvertrag seien bank- und marktüblich gewesen und hätten das Risiko der Anleger nicht erhöht. Dass den Banken bestimmte Vorbehaltsrechte eingeräumt worden seien, ergebe sich auch aus dem Gesellschaftsvertrag der Schifffahrtsgesellschaften. In § 12 Nr. 2 b) regele der Gesellschaftsvertrag ausdrücklich, dass Entnahmen nur insoweit vorgenommen würden, als etwaige Auflagen von Kreditinstituten nicht entgegenstünden. § 8.1 des Gesellschaftsvertrages regele nur, in welchem Verhältnis die Gesellschafter an der Ergebnisverteilung teilnähmen. Zudem dürften die Banken ihre Zustimmung zu Ausschüttungen oder anderen Punkten, die ihrer Zustimmung bedurft hätten, nur aus sachlichen Gründen verweigern. Selbst wenn ein Prospektfehler vorläge, würde es an dessen Kausalität für die Beteiligungsentscheidung des Klägers fehlen. Zudem seien etwaige Ansprüche verjährt, da davon auszugehen sei, dass der Kläger bereits im Jahre 2008 Kenntnis von den Prospektfehlern erhalten habe. Jedenfalls bestehe der Anspruch des Klägers nicht in der geltend gemachten Höhe, da der Betrag der Beteiligung zwar in US-Dollar berechnet, aber von einem in Euro geführten Konto gezahlt worden sei (Anl. K 4).

37

Die Beklagten zu 2) und 3) tragen vor, dass spezialgesetzliche Ansprüche aus Prospekthaftung jedenfalls verjährt seien. Der Kläger habe nicht vorgetragen, dass er den Verkaufsprospekt überhaupt gelesen habe, was erforderlich sei, um eine Kausalität des Prospektinhalts für die Anlageentscheidung darzulegen. Der von ihr – der Beklagten zu 3) – herausgegebene Prospekt sei vollständig und richtig. Der Prospekt müsse nicht über jedes fernliegende Risiko informieren oder auch nicht über jede fernliegende oder allgemein bekannte wirtschaftliche Erfahrungstatsache informieren. Über die Nebenbestimmungen aus Clause 20 des Kreditvertrages habe im Prospekt nicht gesondert aufgeklärt werden müssen, da diese in internationalen Schiffsfinanzierungsverträgen üblich seien, keine einseitige, die Bank bevorzugende und die Schifffahrtsgesellschaft benachteiligende Vertragsgestaltung darstellten und inhaltlich noch hinter dem Regelungsgehalt von § 490 BGB zurückblieben. Insbesondere bei der Regelung, dass Ausschüttungen nur mit Zustimmung der Bank erfolgen dürften, wenn der aktuelle Marktwert des Schiffes geringer sei als der noch offene Darlehensbetrag, handele es sich nur um eine Konkretisierung der gesetzlichen Vorschrift des § 490 BGB. Über diese müsse nicht gesondert aufgeklärt werden. In einem Verkaufsprospekt für eine Schiffsbeteiligung, erst recht in einem Prospekt aus dem Jahr 2008, seien auch keine Ausführungen zu Schiffsgläubigerrechten erforderlich oder geboten gewesen. Der Kläger habe nicht dargetan, dass Schiffsgläubigerrechte ein eigenständiges Risikopotential von hinreichendem Gewicht haben könnten. Die geschützten Schiffsgläubiger erhielten gemäß § 597 Abs. 1 HGB n.F. für ihre Forderungen ein gesetzliches Pfandrecht an dem Schiff, wobei Schiffsgläubigerechte nur in den in § 596 Abs. 1 Nr. 1 bis 5 HGB n.F. aufgezählten Fällen entstünden. Die Schiffsgläubigerrechte besicherten keine Forderungen, die nicht ohnehin gegen die Einschiffsgesellschaften bestehen würden. Zudem hätten Schiffsgläubigerrechte oder Forderungen von Lieferanten gegen das Schiff aus Bestellungen des Charterers selbst auch nach dem Vortrag der Klägerseite in den Jahren vor 2010 keine Relevanz für den Betrieb von Fondsschiffen gehabt. Die bekannt gewordenen Fälle ausländischer Zugriffsversuche auf das Schiff hätten aus den Jahren 2011, 2012 und 2014 gestammt. Die in § 596 HGB aufgezählten Kostenarten seien mit Ausnahme der Forderungen aus Unfällen auf See, in Häfen oder sonstigen Personenschäden schon vom Betrag her keine risikoerhöhende Belastung. Die entsprechenden Kosten gehörten zu den Betriebskosten des Schiffes und seien entweder vom Eigentümer oder Charterer ohnehin zu zahlen. Die Risiken, bei denen eine große Havarie oder ein sonstiger Unfall auf See oder im Hafen geschehe, seien im vorliegenden Fall mit hinreichender Deckung versichert gewesen. Das Fazit des Gutachtens über die Schiffsbewertung sei im Prospekt weitgehend textidentisch wiedergegeben worden. Die Klage enthalte keinen Tatsachenvortrag, der geeignet wäre, das Gutachten in Frage zu stellen. Ihr, der Beklagten zu 3), habe kein vertraglicher Vergütungsanspruch für das Risiko zugestanden, aus der Kapitalaufbringungsgarantie in Anspruch genommen zu werden. Die Vergütung für die Einwerbung von Kapital habe sie auch erhalten, wenn die Einzahlung des Kapitals aus der Garantie resultiert habe. Grundlage etwaiger Schadensersatzansprüche des Klägers könne nur der Eurobetrag sei, da der Kläger zwar die Beteiligungssumme in der Währung US-Dollar erbracht habe, allerdings erst, nachdem er einen entsprechenden Eurobetrag aufgewendet habe. Der Kläger habe über kein eigenständiges US-Dollar-Konto verfügt.

38

Die Beklagte zu 4) trägt vor, dass der Vortrag des Klägers unsubstantiiert sei, da der Kläger nicht hinreichend zum angeblichen Beratungssachverhalt vorgetragen habe. Das Zustandekommen eines Anlageberatungsvertrages ergebe sich auch nicht aus dem Vortrag des Klägers in der Replik. Sie bestreite den Vortrag mit Nichtwissen. Ihr ehemaliger Mitarbeiter, Herr D., könne sich nicht daran erinnern. Unabhängig davon seien dem Kläger aus der Kundeninformationsveranstaltung sämtliche mit der streitgegenständlichen Beteiligung verbundenen Risiken bekannt. Die Kundenpräsentation, welche in der Kundeninformationsveranstaltung verwendet und den Anlegern zur Kenntnis gebracht worden sei (Anl. B 4-4), stelle die Besonderheiten der streitgegenständlichen Beteiligung, deren Chancen und insbesondere deren Risiken dar und enthalte auf Seite 29 ausführliche Risikohinweise. Darüber hinaus enthalte der vom Kläger unterzeichnete Zeichnungsschein (Anl. K 4) einen umfassenden Risikohinweis insbesondere auf das Totalverlustrisiko und die lange Laufzeit. Sie sei nicht prospektverantwortlich gewesen und habe auch nicht besonderes persönliches Vertrauen des Klägers gerade in Bezug auf die gerügten Prospektfehler in Anspruch genommen, so dass der Kläger von ihr keine Richtigstellung habe erwarten dürfen. Der Verkaufsprospekt sei nicht fehlerhaft. Informationen über fernliegende Risiken habe sie im Interesse der Vermeidung einer Überfrachtung des Beratungsgesprächs nicht mitteilen müssen. Bei den Schiffsgläubigerrechten habe es sich aus ihrer ex-ante-Sicht nicht um ein wesentliches Risiko gehandelt, da die Schiffe des streitgegenständlichen Fonds jeweils für die ersten fünf Jahre ab Ablieferung im Wege der Zeitcharter verchartert worden seien, so dass die streitgegenständlichen Schiffsgesellschaften grundsätzlich für etwaige Forderungen von Schiffsgläubigern ohnehin auch persönlich einzustehen gehabt hätten. Zudem habe der Kläger weder für den Zeitpunkt der Beratung noch bis zum heutigen Tag dargelegt, dass Schiffsgläubigerrechte in einem vergleichbaren Schiffsfonds ein tatsächliches Risiko dargestellt hätten. Auch im Übrigen bestünden die von Klägerseite behaupteten Prospektfehler nicht. Jedenfalls fehle es an der erforderlichen Kausalität zwischen den gerügten Prospektfehlern und dem Beitritt des Klägers. Der Kläger habe den Prospekt vor Unterzeichnung der Beitrittserklärung nicht gelesen. Die Kundenpräsentation sei nicht auf der Grundlage des Prospekts, sondern einer von ihr erstellten Power Point-Präsentation erfolgt (Anl. B 4-4). Selbst wenn der Kläger den Prospektinhalt gekannt hätte, so habe er nicht substantiiert dargetan, inwieweit die Marktkonformität des Baupreises der Schiffe, die Vergütung der Beklagten zu 3) sowie die Schiffsgläubigerrechte eine irgendwie geartete Rolle für seine Anlageentscheidung gespielt und diese beeinflusst hätten. Der Kläger habe keinen Anspruch auf Schadensersatz in der geltend gemachten Höhe, da er nur verlangen könne, so gestellt zu werden, wie er stünde, wenn er die Beteiligung nicht gezeichnet hätte. Dem Kläger sei der damalige Gegenwert der Beteiligung in Euro zu erstatten. Der Schaden des Klägers belaufe sich mithin höchstens auf € 11.214,00. Wegen der näheren Berechnung wird auf den Schriftsatz der Beklagten zu 4) vom 24.09.2015 (Seite 31 ff., Bl. 246 ff. d.A.) sowie die Anlagen B 4-15 - B 4-21 Bezug genommen. Ansprüche des Klägers seien im Übrigen verjährt.

39

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. Die Beklagte zu 1) sowie die Beklagten zu 2) und 3) haben nach Schluss der mündlichen Verhandlung noch Schriftsätze jeweils vom 11.11.2015 eingereicht, die ihnen nicht nachgelassen waren.

Entscheidungsgründe

40

Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Kläger hat gegen die Beklagten zu 1) – 3) keinen Anspruch auf Zahlung von Schadensersatz gem. §§ 311 Abs. 2 Ziff. 1, 241 Abs. 2, 280 Abs. 1 BGB wegen Verletzung vorvertraglicher Aufklärungspflichten (Prospekthaftung im weiteren Sinne) und kann von der Beklagten zu 4) nicht gem. § 280 Abs. 1 BGB Schadensersatz wegen schuldhafter Verletzung der Pflichten aus einem stillschweigend zustande gekommenen Anlageberatungsvertrag verlangen.

I.

41

Zwar oblagen den Beklagten zu 1) – 3) gegenüber dem Kläger vor dessen Beitritt zu der Fondsgesellschaft vorvertragliche Aufklärungspflichten. Sie haben diese Pflichten aber nicht schuldhaft verletzt. Der von ihnen zur Aufklärung des Klägers verwendete Emissionsprospekt (Anl. K 1) weist die von Klägerseite gerügten Fehler nicht auf. Darüber hinausgehende Beratungspflichtverletzungen seitens der Beklagten zu 4), die sich die Beklagten zu 1) – 3) gem. § 278 BGB zurechnen lassen müssten, sind nicht dargetan bzw. jedenfalls verjährt.

42

Soweit der Kläger darüber hinaus seine Schadensersatzansprüche auch auf deliktische Anspruchsgrundlagen gestützt hat (§ 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 264a StGB), ist seine Klage bereits unschlüssig, da nicht vorgetragen ist, welche konkreten Personen auf Seiten der Beklagten die Tathandlung begangen haben sollen.

1.

43

Den Beklagten zu 1) – 3) oblagen gegenüber dem Kläger vor dessen Beitritt zu der Fondsgesellschaft vorvertragliche Aufklärungspflichten.

44

a) Nach der Rechtsprechung des BGH ist derjenige, der nach dem Beteiligungskonzept Vertragspartner der Anleger werden soll, dem Anleger nach Grundsätzen vorvertraglicher Haftung schadensersatzpflichtig, wenn und soweit er seiner Verpflichtung zur Aufklärung der Anleger als seinem zukünftigen Vertragspartner über alle für einen Beitritt wesentlichen Punkte, insbesondere auch die negativen Umstände der Anlage, schuldhaft nicht genügte (BGH, Urteil vom 09.07.2013 – II ZR 9/12, WM 2013, 1597, Rn. 26, zitiert nach juris). Dies gilt nach ständiger Rechtsprechung des BGH auch, wenn über den Beitritt zu einem Fonds unter Verwendung von Prospekten verhandelt wird (BGH, Urteil vom 14.05.2012 – II ZR 69/12, WM 2012, 1298, Rn. 12, zitiert nach juris; Urteil vom 14.07.2003 – II ZR 202/02, ZIP 2003, 1536, Rn. 25, zitiert nach juris; Palandt/ Grüneberg, BGB, 74. Auflage, § 311 Rdnr. 71). Anknüpfungspunkt für die Haftung ist nicht ein typisiertes Vertrauen in die Richtigkeit und Vollständigkeit des Emissionsprospekts, sondern bei den Vertragsverhandlungen vom zukünftigen Vertragspartner konkret in Anspruch genommenes Vertrauen (BGH a.a.O.; Palandt/Grüneberg, a.a.O.).

45

In einer Kommanditgesellschaft – auch in der Publikumskommanditgesellschaft – wird die Kommanditistenstellung grundsätzlich durch den Abschluss eines Aufnahmevertrages mit den übrigen der Gesellschaft bereits angehörenden Gesellschaftern erlangt (BGH, Urteil vom 09.07.2013 – II ZR 9/12, WM 2013, 1597, Rn. 27, zitiert nach juris; Urteil vom 23.04.2012 – II ZR 211/09, ZIP 2012, 1231, Rn. 23, zitiert nach juris; Urteil vom 01.03.2011 – II ZR 16/10, NJW 2011, 1666, Rn. 7, zitiert nach juris m.w.N.).

46

Die Beklagten zu 1) – 3) waren gem. § 2 Ziff. 2 a) – c) des Gesellschaftsvertrages (Prospekt Seite 88, Anl. K 1) Gründungskommanditisten der Beteiligungsgesellschaft. Dass die Beklagte zu 1) nach Maßgabe des Treuhand- und Verwaltungsvertrages der Beteiligungsgesellschaft (Prospekt Seite 101 ff.) zugleich als Treuhandkommanditistin fungierte, ändert nichts an ihrer Haftung als Gründungskommanditistin mit einem eigenen Kommanditanteil.

47

Keine der Beklagten zu 1) – 3) gehörte zu den Altgesellschaftern, die nach der Gründung der Gesellschaft rein kapitalistisch beigetreten sind, auf die Vertragsgestaltung und die Beitrittsverhandlungen und -abschlüsse erkennbar keinerlei Einfluss hatten und daher nicht zur Aufklärung beitretender Anleger verpflichtet waren (vgl. BGH, Urteil vom 09.07.2013 – II ZR 9/12, WM 2013, 1597, Rn. 28, zitiert nach juris).

48

Die Beklagte zu 1) fungierte als Treuhandkommanditistin und Zahlstelle (vgl. Prospekt Seite 84) und erhielt sowohl eine einmalige Provision auf Basis der im Jahr 2008 insgesamt bestehenden Pflichteinlagen als auch eine jährliche Vergütung für die Treuhandverwaltung (Prospekt Seite 70). Die Beklagte zu 2) hatte das Beteiligungsangebot konzipiert (Prospekt Seite 84) und erhielt dafür von jeder Schiffsgesellschaft eine Vergütung (Prospekt Seite 70). Die Beklagte zu 3) trat als Anbieter der Beteiligung auf und fungierte überdies als Kapitalaufbringungsgarant und Zahlstelle (Prospekt Seite 84). Sie erhielt für die Beratung und Betreuung der Beteiligungsgesellschaft und der Schiffsgesellschaften eine Vergütung (Prospekt Seite 70).

49

b) Zwar ist im vorliegenden Fall kein Vertragsschluss zwischen dem Kläger und den Beklagten zu 1) – 3) erfolgt, da dieser der Fondsgesellschaft nicht als Direktkommanditist, sondern mittelbar über die Beklagte zu 1) als Treuhandkommanditistin beigetreten ist. Nach der Rechtsprechung des BGH steht die mittelbare Beteiligung über eine Treuhandkommanditistin der Annahme eines Vertragsschlusses mit den Gründungsgesellschaftern jedoch nicht entgegen, wenn die Gesellschafter nach den Angabe im Prospekt und in dem dort abgedruckten Gesellschaftsvertrag wie unmittelbar an der Gesellschaft beteiligte Kommanditisten behandelt werden sollen (BGH, Urteil vom 09.07.2013 – II ZR 9/12, WM 2013, 1597, Rn. 30 f., zitiert nach juris; Urteil vom 23.04.2012 – II ZR 211/09, NZG 2012, 744, Rn. 10, zitiert nach juris; Urteil vom 13.07.2006 – III ZR 361/04, ZIP 2006, 1631, Rn. 10, zitiert nach juris).

50

Die ist hier der Fall. In § 4 Ziff. 6 des Gesellschaftsvertrages heißt es, dass, soweit den Kommanditisten in diesem Gesellschaftsvertrag Mitwirkungs-, Stimm- und Informations- und Kontrollrechte eingeräumt würden, diese auch den Treugebern des Treuhänders unmittelbar zustünden (Prospekt Seite 89).

2.

51

Die Beklagten zu 1) – 3) haben die ihnen gegenüber der Klägerseite obliegenden vorvertraglichen Aufklärungspflichten nicht schuldhaft verletzt. Der von ihnen dazu verwendete Emissionsprospekt (Anl. K 1) weist die von Klägerseite gerügten Fehler nicht auf.

52

Als Gründungskommanditisten der Fondsgesellschaft traf die Beklagten zu 1) – 3) die Pflicht, einem Beitrittsinteressenten für seine Beitrittsentscheidung ein zutreffendes Bild über das Beteiligungsobjekt zu vermitteln und ihn über alle wesentlichen Umstände, die für seine Anlageentscheidung von spezieller Bedeutung sein können, insbesondere über die mit der angebotenen speziellen Beteiligungsform verbundenen Nachteile und Risiken vollständig und verständlich aufzuklären (BGH, Urteil vom 14.05.2012 – II ZR 69/12, Rn. 10, zitiert nach juris). Hierzu konnten sich die Beklagten zu 1) – 3) eines Emissionsprospekts bedienen.

53

Ob ein Prospekt unrichtige oder unvollständige Angaben enthält, ist nach dem Gesamtbild zu beurteilen, das sich bei einer von dem Anleger zu erwartenden sorgfältigen und eingehenden Lektüre des Prospekts ergibt (BGH, Urteil vom 23.10.2012 – II ZR 294/11, ZIP 2013, 315, Rn. 10, zitiert nach juris; Urteil vom 23.04.2012 – II ZR 75/10, NJW-RR 2012, 1312, Rn. 13, zitiert nach juris). Zur Beantwortung der Frage, ob ein Prospekt unrichtig oder unvollständig ist, ist auf den Empfängerhorizont abzustellen. Dabei ist nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs auf die Kenntnisse und Erfahrungen eines durchschnittlichen Anlegers abzustellen, der als Adressat des Prospektes in Betracht kommt (BGH, Urteil vom 18.09.2012 – XI ZR 344/11, BGHZ 195, 1 = WM 2012, 2147, Rn. 25, zitiert nach juris). Gemäß Seite 8 des Prospekts richtete sich das Angebot an Investoren, die in Deutschland als natürliche Person unbeschränkt steuerpflichtig waren, ihre Beteiligung im Privatvermögen hielten und bereit waren, die auf den Seite 14 bis 24 dargestellten Risiken zu tragen („Investorenkreis“).

54

Festgestellten Prospektfehlern muss einzeln oder in ihrer Gesamtheit das für das Eingreifen der Prospekthaftung erforderliche Gewicht zukommen. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes ist nicht allein anhand der wiedergegebenen Einzeltatsachen, sondern nach dem Gesamtbild, das der Prospekt von den Verhältnissen des Unternehmens vermittelt, zu beurteilen, ob er unrichtig oder unvollständig ist (BGH, Beschluss vom 13.12.2011 – II ZB 6/09, ZIP 2012, 117, Rn. 36 f., zitiert nach juris).

55

Nach dem Gesamtbild ist der Emissionsprospekt gemessen an den von Klägerseite gerügten Prospektfehlern weder unrichtig noch unvollständig. Im Einzelnen:

56

a) Darstellung zum Baupreis der Schiffe

57

Die klägerseits beanstandete Passage auf Seite 36 des Prospekts zum Baupreis der Schiffe unter der Überschrift „Gutachterliche Stellungnahme“ ist nicht fehlerhaft.

58

aa) Soweit es dort heißt, dass der von der Handelskammer Hamburg öffentlich bestellte und vereidigte Schiffsschätzer U.B., H., der mit der Erstellung mit Bewertungsgutachten für die Schiffe beauftragt worden sei, in seinem Gutachten vom 05.05.2008 zu dem Ergebnis gekommen sei, dass der Baupreis der Schiffe marktkonform und in Bezug auf den Ertragswert der geschlossenen Charter sowie der derzeitigen sehr hohen Second-Hand-Marktwerte als günstig zu beurteilen sei, entspricht dies annähernd wörtlich dem auf Seite 22 des Gutachtens durch Fettdruck hervorgehobenen Fazit des Gutachters am Ende der Zusammenfassung:

59

„Zusammenfassend kann ich den Baupreis als marktkonform beurteilen.

60

In Bezug auf den Ertragswert auf Basis der geschlossenen Timecharter und den sehr hohen Second-Hand-Markt wird der Baupreis als günstig beurteilt.“

61

Im Prospekt werden die beiden zusammenfassenden Sätze am Ende des Gutachtens weder nur teilweise noch in sonstiger Weise sinnentstellt wiedergegeben.

62

Dem Einwand der Klägerseite, dass der Eindruck erweckt werde, der Baupreis der Schiffe sei im Vergleich zu vergleichbaren Bulkcarriern „günstig“, ist nicht zu folgen. Die hier in Rede stehende Prospektstelle setzt sich aus zwei Aussagen zusammen, und zwar zum einen, dass der Baupreis der Schiffe „marktkonform“ sei, und zum anderen, dass der Baupreis „in Bezug auf den Ertragswert der geschlossenen Charter sowie die derzeitigen sehr hohen Second-Hand-Marktwerte als günstig zu beurteilen“ sei. Bei der gebotenen eingehenden und sorgfältigen Lektüre des Prospekts konnte einem Anleger nicht verborgen bleiben, dass mit dem Ausdruck „marktkonform“ lediglich ausgesagt wurde, dass der Baupreis der Schiffe innerhalb der im maßgeblichen Zeitraum am Markt für derartige Schiffe bestehenden Preisspanne lag, nicht aber, dass sich der Baupreis im unteren Bereich der Spanne befand. Von daher stellt es auch keinen Widerspruch dar, dass der Sachverständige auf Seite 12 seines Gutachtens (Anl. K 3) ausgeführt hat, dass der Baupreis des untersuchten Schiffes („11479 „E.R. BASEL“ Bulkcarrier“) im oberen Bereich der aktuellen Neubau- und Resalepreise liege und das aktuell hohe Preisniveau im Markt reflektiere. Das Gericht verkennt nicht, dass das beurteilte MS „E.R. B.“, an dem sich die Beteiligungsgesellschaft über eine Zielgesellschaft beteiligte, ausweislich der Tabelle auf Seite 13 des Gutachtens mit einem Kaufpreis von US-$ 49.050.000,00 und einer Tragfähigkeit von 55.000 tdw den höchsten Preis US-$ pro tdw der dort dargestellten, ebenfalls im Jahre 2010 (bzw. 2011) abgelieferten Neubauten aufwies (879 US-$/tdw). Jedoch ist in diesem Zusammenhang auch die Aussage des Sachverständigen auf Seite 13 des Gutachtens zu würdigen, dass die noch günstigen Baupreise der jetzt zur Ablieferung anstehenden Neubauten 2004/2005 oder davor kontrahiert worden seien (Serienvereinbarungen). Dazu gehörten die Schiffe der hier zu beurteilenden B... Flotte nicht, da die Bauverträge insoweit erst Ende Oktober 2007 geschlossen worden sind (Seite 3 des Gutachtens).

63

Dass der Sachverständige in der tabellarischen Darstellung auf Seite 13 des Gutachtens auch den Kaufpreis von Second-Hand-Schiffen in seine Beurteilung einbezogen hat, ist entgegen der Auffassung der Klägerseite nicht zu beanstanden. Die Marktkonformität eines Baupreises lässt sich nicht ausschließlich auf der Grundlage von Neubaupreisen bemessen, sondern auch durch die Preise pro Ladungstonne, die der Markt im maßgeblichen Zeitraum bereit war, für Bulkcarrier der Supramax-Klasse zu zahlen. Dies gilt insbesondere deswegen, weil sich hier wegen der stark gestiegenen Nachfrage nach Bulkerschiffskapazität und der hohen Auslastung der Bauwerften die besondere Marktsituation ergeben hatte, dass die Preise für sofort verfügbare Second-Hand-Schiffe die Neubaupreise überstiegen. Für einen Anlageinteressenten ist es von untergeordneter Bedeutung, wie sich die Beteiligungsgesellschaft bzw. die Einschiffsgesellschaften die Schiffe beschaffen, an denen er sich beteiligen will, d.h. ob ein Bauvertrag mit einer Werft geschlossen wird oder ein neuwertiges bzw. nur wenige Jahre altes Schiff im Wege eines Resales vom Besteller erworben wird. Maßgeblich für den Anleger ist, ob der dafür gezahlte Preis nicht außerhalb der sonst am Markt gezahlten Vergleichspreise liegt. Dies war hier nicht der Fall. Der Sachverständige hat auf Seite 12 des Gutachtens ausgeführt, dass die Baupreise Ende 2007 bei ca. US-$ 48 Mio. (entsprechend 941 USD/tdw) gelegen und seit Mitte 2005 eine steigende Tendenz aufgewiesen hätten. Für das vom Sachverständigen untersuchte MS „E.R. B.“ ergab sich umgerechnet ein Preis von lediglich 879 USD/tdw. Ein nicht mehr marktkonformer, überhöhter Baupreis ergibt sich daraus folglich nicht. In diesem Zusammenhang ist auch der Hinweis des Sachverständigen auf Seite 13 des Gutachtens zu würdigen, dass für Vergleiche generell die individuellen technischen Faktoren wie unterschiedliche Bauausführung, abweichende Tragfähigkeiten, Rauminhalte, Kranausrüstungen, Motoren, Geschwindigkeit und Verbrauch, Wellengenerator, Bugstrahlruder, propulsionsverbessernde Maßnahmen, die Klasse und die Anforderungen nationaler Behörden Beachtung finden müssten. Der Sachverständige hat auf Seite 10 zusammenfassend ausgeführt, dass das Schiff von solider Konstruktion sei, der hier realisierte Schiffsbaustandard im internationalen Vergleich positiv zu beurteilen sei, die Qualität gutem internationalen Standard entspreche und auch die Einrichtung gemäß der Zeichnungen gut und großzügig geplant sei. Daraus ergibt sich jedenfalls, dass es sich um Schiffe mit gutem Qualitätsstandard handelte.

64

Mit ihrem weiteren Einwand, dass der Sachverständige mit der Bewertung fehlerhaft nicht auf den Zeitpunkt des Abschlusses des Schiffsbauvertrages am 26.10.2007 abgestellt, sondern seine Bewertungen stichtagsbezogen auf den 23.04.2008 abgegeben habe, kann die Klägerseite nicht durchdringen. Wie sich aus der Fußnote 6 auf Seite 11 des Gutachtens ergibt, sind die Neubaupreise im Gutachten notiert „gemäß Zeitpunkt der Veröffentlichung und / oder Datum des Gutachtens und / oder Kenntnisnahme durch ev. vorliegenden Prospekte mit dem Ausgabedatum“. Daraus ergibt sich, dass der Sachverständige nicht nur hinsichtlich des zu bewertenden Baupreises für das MS „E.R. B.“, sondern auch hinsichtlich der Vergleichsschiffe nicht vom Datum des Vertragsabschlusses ausgegangen ist, sondern auf das Datum der vereinbarten Ablieferung abgestellt hat. Dadurch wurde der Vergleichsmaßstab nicht verzerrt. Unabhängig davon hat die Klägerseite nicht aufgezeigt und ist für das Gericht auch vor dem Hintergrund der auf Seite 12 unten dargestellten Preisentwicklung auf dem Markt für Bulkcarrier nicht ersichtlich, dass der Sachverständige zu einem anderen Ergebnis gekommen wäre, wenn er für seine Beurteilung auf den Stichtag 23.10.2007 abgestellt hätte.

65

cc) Entgegen der Auffassung der Klägerseite stellt auch der zweite Teil der auf Seite 36 des Prospekts wiedergegebenen Zusammenfassung des Gutachtens, dass der Baupreis in Bezug auf den Ertragswert der geschlossenen Charter sowie die derzeitigen sehr hohen Second-Hand-Marktwerte als günstig zu beurteilen sei, keine Irreführung dar.

66

Der Sachverständige hat die beiden maßgeblichen Bezugspunkte für seine Einschätzung des Baupreises als „günstig“ offengelegt und damit deutlich gemacht, dass er diese Bewertung an den beiden Faktoren „Ertragswert der geschlossenen Charter“ und den „derzeitigen sehr hohen Second-Hand-Marktwerte[n]“ festmachte. Dass der Sachverständige für die Berechnung des Ertragswertes in Abweichung zu den Prognosen im Prospekt eine Charterrate von US-$ 24.600/Tag zugrunde gelegt hat, ist nicht zu beanstanden. Diese Charterrate entspricht der Höhe der fünfjährigen Erstcharter (vgl. Prospekt Seite 40). Der Sachverständige hat dies auf Seite 17/18 des Gutachtens näher begründet, indem er auf die starke Volatilität der Charterraten hingewiesen und ausgeführt hat, dass die für das zu beurteilende Schiff vereinbarte Charterrate von US-$ 24.600/Tag „als im Bereich der durchschnittlichen Time Chartern für langfristige Forward Abschlüsse und beträchtlich unterhalb des derzeitigen Spotmarkts liegend beurteilt“ werde. Die kalkulierte Anschlussrate von US-$ 22.000/Tag werde als „konservativ“ angesehen. Folglich hat der Sachverständige die Raten der Festcharter für die ersten fünf Jahre nicht willkürlich auf die gesamte Fondslaufzeit bezogen. Warum die Klägerseite meint, dass der Sachverständige lediglich mit den Netto-Charterraten hätte rechnen dürfen und die prognostizierten Charterraten aus dem Emissionsprospekt hätte ansetzen müssen, ist für das Gericht nicht nachvollziehbar und wurde auch nicht näher begründet. Entsprechendes gilt auch für den Vorwurf, dass der Sachverständige durchgängig mit Schiffsbetriebskosten von US-$ 4.520/Tag gerechnet habe, während die Schiffsbetriebskosten in der Ergebnisprognose auf Seite 50 des Prospekts mit anfänglich US-$ 4.900/Tag pro Schiff und Steigerungsraten von 3 % p.a. von 2010 bis 2013 sowie 2,5 % p.a. ab 2014 angesetzt worden seien. Der Kläger hat nicht dazu vorgetragen, dass und warum der vom Sachverständigen angesetzte Wert unvertretbar niedrig gewesen sein soll. Dies ergibt sich nicht schon allein aus der Abweichung zu den im Prospekt angesetzten Werten. Jedenfalls aber hat die Klägerseite nicht aufgezeigt, dass der Baupreis des Schiffes als ungünstig zu beurteilen wäre, wenn bei der Ertragswertermittlung mit den im Prospekt angesetzten Netto-Charterraten und Schiffsbetriebskosten gerechnet würde. Nach dem eigenen Vortrag der Klägerseite würde sich in diesem Fall ein Ertragswert von US-$ 62.700.000,00 errechnen. Der Ertragswert des MS „E.R. B.“ würde folglich noch immer weit über dem Baupreis von US-$ 49.050.000,00 liegen und diesen decken.

67

Soweit die Klägerseite im nachgelassenen Schriftsatz vom 30.10.2015 vorträgt, dass die vom Sachverständigen auf Seite 18 des Gutachtens vorgenommene Wirtschaftlichkeitskontrolle bereits mathematisch falsch sei und in Wirklichkeit statt einer Tagescharter von US-$ 17.595,00 pro Tag (US-$ 6.334.275,00 pro Jahr) eine Tagescharter von US-$ 58.570,12 (US-$ 21.085.244,99) erforderlich wäre, um den vollen Kapitaldienst und auch die Eigenkapitalverzinsung mit 7,0 % zu gewährleisten, so ergibt sich schon bei überschlägiger Betrachtung, dass die von Klägerseite angestellten Berechnungen nicht zutreffen können, da in diesem Fall die gesamte Ergebnisprognose im Prospekt derart fehlerhaft wäre, dass nach allgemeiner Lebenserfahrung nicht davon auszugehen wäre, dass die finanzierenden Banken unter diesen Bedingungen überhaupt die notwendigen Schiffshypothekendarlehen gewährt hätten.

68

b) Sondervorteile für die Beklagte zu 3)

69

Ohne Erfolg macht die Klägerseite geltend, dass der Prospekt auf Seite 69/70 nicht darüber aufkläre, dass der Beklagten zu 3) für den Fall ihrer Inanspruchnahme aus der Kapitalaufbringungsgarantie Provisionen auf den von ihr gezeichneten (oder an einen Dritten vermittelten) Betrag von 13 % der Zeichnungssumme zugestanden hätten.

70

Die Aussage auf Seite 70 des Prospekts, dass eine „gesonderte Vergütung“ für die von der Beklagten zu 3) übernommene Garantie nicht vereinbart sei, ist richtig. Allein für die Übernahme der Garantie, d.h. für das Eingehen des Risikos, aus der Kapitalaufbringungsgarantie möglicherweise in Anspruch genommen zu werden, erhielt die Beklagte zu 3) keine Vergütung. Dies behauptet auch die Klägerseite nicht. Durch diesen Passus im Prospekt wird nicht in irreführender Weise der Eindruck erweckt, dass bei der Inanspruchnahme der Garantie seitens der Beteiligungsgesellschaft für das so gezeichnete Eigenkapital weder das Agio von 5 % noch die auch sonst für die Eigenkapitalvermittlung anfallende Vermittlungsprovision gezahlt werden müssten.

71

Grundsätzlich gilt zwar, dass der Prospekt auch eine Darstellung der wesentlichen kapitalmäßigen und personellen Verflechtungen zwischen einerseits der Komplementär-GmbH, ihren Geschäftsführern und beherrschenden Gesellschaftern und andererseits den Unternehmen sowie deren Geschäftsführern und beherrschenden Gesellschaftern, in deren Hand die Beteiligungsgesellschaft die nach dem Emissionsprospekt durchzuführenden Vorhaben ganz oder wesentlich gelegt hat, und der diesem Personenkreis gewährten Sonderzuwendungen oder Sondervorteile enthalten muss (BGH, Urteil vom 15.07.2010 – III ZR 322/08, Rn. 25, zitiert nach juris). Die Klägerseite verkennt jedoch, dass es sich hier nicht um derartige Sondervorteile handelt, die der Beklagten zu 3) bei ihrer Inanspruchnahme aus der Garantie gewährt werden, sondern dass lediglich auf das infolge der Inanspruchnahme der Kapitalaufbringungsgarantie vermittelte Eigenkapital dieselbe Vermittlungsprovision von 8 % (vgl. § 10 Ziff. 1 des Gesellschaftsvertrages, Prospekt Seite 91) und das Agio anfallen wie auf das restliche Eigenkapital. Im Gegenteil würde es sich eher um einen Sondervorteil für die Beteiligungsgesellschaft handeln, wenn diese auf einen Teil des von der Beklagten zu 3) vermittelten (oder selbst gezeichneten) Eigenkapitals keine Vermittlungsprovision zahlen müsste.

72

Dem Prospekt ist an einer keiner Stelle zu entnehmen, dass für das Eigenkapital, das von der Beklagten zu 3) nach Inanspruchnahme aus der von ihr abgegebenen Kapitalaufbringungsgarantie vermittelt oder übernommen wurde, im Gegensatz zu restlichen Eigenkapital keine Vermittlungsprovision zu zahlen sei.

73

In § 10 Ziff. 1 des Gesellschaftsvertrages (Prospekt Seite 91) heißt es, dass die Beklagte zu 3) gemeinsam mit Dritten auf der Grundlage eines gesonderten Geschäftsbesorgungsvertrages die Platzierung des Fondskapitals und die hierzu erforderlichen Vertriebsnebenleistungen übernehme. Für diese Geschäftsbesorgung erhielten die Vertragspartner jeweils als Vergütung einmalig 8 % der von ihnen eingeworbenen Pflichteinlagen der Treugeber sowie das auf diese Pflichteinlage gezahlte Agio. Dass auch auf das Eigenkapital, das aufgrund der Inanspruchnahme der Beklagten zu 3) aus Kapitalaufbringungsgarantie aufzubringen war, das Agio zu entrichten war, ergibt sich bereits aus der Darstellung auf Seite 69 des Prospekts, wonach die Garantie nach Erreichen des Mindestzeichnungskapitals jeweils einen Teilbetrag von € 9,3 Mio. zuzüglich Agio abdecke, nachdem die für den Erwerb eines weiteren Schiffes erforderliche Erhöhung des Zeichnungskapitals zur Hälfte eingeworben worden sei. Auf Seite 60 des Prospekts wird ebenfalls nach kurzer Darstellung der Kapitalaufbringungsgarantie ausgeführt, dass „alle Investoren, wie auch die Gründungsgesellschafter“ verpflichtet seien, auf ihre übernommene Pflichteinlage ein Agio von 5 % zu zahlen. Im Übrigen war dem Prospekt auf Seite 44/45 zu entnehmen, dass das Agio der teilweisen Deckung der Vertriebskosten dienen sollte. Aufgrund dessen lag es zumindest nahe, dass die Beklagte zu 3) auch die weitere Provision von 8 % der Zeichnungssumme für das aufgrund der Garantie vermittelte Eigenkapital erhalten sollte.

74

Da wie ausgeführt nicht davon auszugehen ist, dass die Beklagte zu 3) Sondervorteile erhielt, kommt es nicht auf deren Höhe nicht an, wobei aber die Berechnung des Klägers auf Seite 12 der Replik (Bl. 151 d.A.) lebensfremd ist, da nicht ersichtlich ist, dass nach der ersten Inanspruchnahme der Beklagten zu 3) aus der Kapitalaufbringungsgarantie noch weiteres Eigenkapital außerhalb der Garantie in einem Umfang eingeworben wird, dass der Garantiefall zum zweiten Mal bzw. sogar mehrfach eintritt.

75

c) Zugriffsrecht Dritter auf Schiffe

76

Die Kammer teilt die Auffassung der Klägerseite nicht, dass im Prospekt ein ausdrücklicher Hinweis darauf hätte enthalten sein müssen, dass die Gefahr bestehe, dass Gläubiger des Charterers, zu denen die Fondsgesellschaft bzw. die Zielgesellschaften keine (Rechts-)Beziehungen unterhielten, auf die Schiffe der Einschiffsgesellschaften zugreifen, d.h. Schiffsgläubiger-/ Pfandrechte geltend machen und die Schiffe der Verwertung zuführen könnten, und zwar auch, wenn der Eigentümer des Schiffes nicht selbst daneben hafte.

77

Für das Gericht ist bereits nicht ersichtlich, dass es sich zum Zeitpunkt der Aufstellung des Prospekts am 15.05.2008 (Prospekt Seite 4) um ein Risiko handelte, mit dessen Verwirklichung ernsthaft zu rechnen war. Im Prospekt muss nur über solche Risiken aufgeklärt werden, mit deren Verwirklichung ernsthaft zu rechnen ist oder die jedenfalls nicht nur ganz entfernt liegen (BGH, Beschluss vom 29.07.2014 – II ZB 1/12, WM 2014, 2040, Rn. 31, zitiert nach juris; Urteil vom 23.07.2013 – II ZR 143/12, ZIP 2013, 1761, Rn. 12, zitiert nach juris). Die Klägerseite hat im nachgelassenen Schriftsatz vom 30.10.2015 trotz entsprechender Rügen der Beklagten nicht dargetan, warum es sich insoweit um ein Risiko handelte, mit dem bereits im Mai 2008, d.h. vor der Wirtschafts- und Finanzkrise, ernsthaft zu rechnen war. Weder dem von Klägerseite angeführten nicht rechtskräftigen Urteil des Landgerichts Frankfurt vom 27.03.2015 – 2-18 O 177/14 (Anl. K 6) noch dem sonstigen Vortrag der klagenden Partei lässt sich entnehmen, dass Gläubiger des Charterers bereits vor der Prospektaufstellung ein Pfandrecht an dem Schiff einer Fondsgesellschaft geltend gemacht hatten wegen einer Forderung gegen den Charterer, für die die Fondsgesellschaft bzw. die Zielgesellschaft als Schiffseigentümerin nicht neben dem Charterer ohnehin auch selbst gehaftet hätte. Ob sich das Risiko bei der hier in Rede stehenden Beteiligungsgesellschaft in Bezug auf das MS „E.R. B.“ im Jahre 2011 realisiert hat, ist unerheblich. Ebenso wenig wie ein Prospektfehler dadurch dargelegt werden kann, dass der Anleger vorträgt, dass sich die im Prospekt enthaltene Prognose nicht erfüllt hat (BGH, Urteil vom 23.04.2012 – II ZR 75/10, NJW-RR 2012, 1312, Rn. 17, zitiert nach juris), kann allein aus dem Umstand, ein bestimmtes Risiko habe sich später realisiert, mit Erfolg geltend gemacht werden, über dieses spezielle Risiko hätte explizit im Fondsprospekt aufgeklärt werden müssen.

78

Bei der Zugriffsmöglichkeit der Schiffsgläubiger auf die Schiffe der Einschiffsgesellschaften handelte es nicht um ein gesondert aufklärungspflichtiges Risiko (so auch OLG Hamm, Beschluss vom 06.08.2015 – I-34 U 155/14, Rn. 9, zitiert nach juris; LG Dortmund, Urteile vom 14.11.2014 – 3 O 459/13, Rn. 133, zitiert nach juris; vom 06.02.2015 – 3 O 403/13, Seite 21 des Urteilsumdrucks (Anl. B 4-7); vom 05.12.2014 – 3 O 543/13, Seite 21 des Urteilsumdrucks (Anl. B 4-8)). Vielmehr stellen die Rechte der Schiffsgläubiger eine Ausprägung des allgemeinen Betriebs- und Vertragserfüllungsrisikos dar, über das im Prospekt hinreichend aufgeklärt wird. So enthält der Prospekt im Kapitel über die Risiken der Beteiligung auf Seite 20/21 ausreichende Hinweise auf das Risiko von Schadensfällen und das Vertragserfüllungsrisiko. In Bezug auf Schäden durch den Betrieb der Schiffe oder durch andere Ursachen an den Schiffen, der Ladung oder anderen Rechtsgütern dritter Personen enthält der Prospekt einen Hinweis darauf, dass die Schiffe von der Beteiligungsgesellschaft ab Ablieferung gegen schifffahrtstypische Risiken in marktüblichem Umfang versichert werden. Hierzu verweist der Prospekt auf die Darstellung auf Seite 65/66, enthält jedoch bereits an dieser Stelle den Hinweis, dass einzelne Risiken nicht versicherbar seien, der Versicherungsschutz versagt werden oder aus unterschiedlichen Gründen nicht ausreichend sein könne und die Schifffahrtsgesellschaften Kosten aus Schäden selbst zu tragen hätten. Auf den Seiten 65/66 des Prospekts wird näher erläutert, dass jeweils eine Kaskoversicherung gegen Marine- und Kriegsrisiken, eine Haftpflicht- und Betriebsunterbrechungsversicherung abgeschlossen würden. Unter dem Stichwort „Vertragserfüllungsrisiko“ wird der Anleger auf Seite 21 des Prospekts insbesondere hinreichend darüber aufgeklärt, dass der unternehmerische Erfolg der Schifffahrtsgesellschaft - wie bei jeder anderen unternehmerischen Beteiligung - maßgeblich davon abhängig sei, dass ihre Hauptvertragspartner ihre Verpflichtungen aus den auf Seite 10 genannten Verträgen einhielten. Dies gelte insbesondere für die Zahlungsverpflichtungen der Charterer.

79

Die rechtliche Möglichkeit für bestimmte Gläubiger, deren Forderungen eng mit dem Betrieb des Schiffes verknüpft sind bzw. aus dem Betrieb des Schiffes resultieren, ein Pfandrecht an dem Schiff geltend zu machen, ist dem deutschen Seerecht nicht fremd (vgl. § 754 HGB a.F. / § 596 HGB n.F.). Nach deutschem Recht gewähren folgende Forderungen die Rechte eines Schiffsgläubigers: Heuerforderungen des Kapitäns und der übrigen Personen der Schiffsbesatzung (Ziff. 1); öffentliche Schiffs-, Schiffahrts- und Hafengebühren sowie Lotsgelder (Ziff. 2); Schadensersatzforderungen wegen der Tötung oder Verletzung von Menschen sowie wegen Verlusts oder der Beschädigung von Sachen, sofern diese Forderungen aus der Verwendung des Schiffes entstanden sind; ausgenommen sind jedoch Forderungen wegen des Verlusts oder der Beschädigung von Sachen, die aus einem Vertrag hergeleitet werden oder auch aus einem Vertrag hergeleitet werden können (Ziff. 3); Forderungen auf Bergelohn oder auf Sondervergütung einschließlich Bergungskosten, Beiträge des Schiffes und der Fracht zur großen Havarie; Forderungen wegen der Beseitigung des Wracks (Ziff. 4); Forderungen gegen Träger der Sozialversicherung einschließlich der Arbeitslosenversicherung gegen den Reeder (Ziff. 5). Ob auch über diese gesetzliche Bestimmung gesondert hätte aufgeklärt werden müssen, wie das Landgericht Frankfurt im Urteil vom 27.03.2015 – 2-18 O 177/14 (Anl. K 6) gemeint hat, bedarf hier keiner Entscheidung. Denn hinsichtlich dieser Schiffsgläubigerforderungen hat die Beklagte zu 4) im Einzelnen mit Schriftsatz vom 24.09.2015 (Seite 11 ff., Bl. 226 ff. d.A.) ausgeführt, dass insoweit die Einschiffsgesellschaften ohnehin auch für die genannten Forderungen hafteten. Dem ist die Klägerseite im nachgelassenen Schriftsatz vom 30.10.2015 nicht in erheblicher Weise entgegen getreten.

80

Soweit dort in Bezug auf Forderungen aus Treibstofflieferungen klägerseits geltend gemacht wird, dass insoweit die Einschiffsgesellschaften nicht ohnehin bereits neben dem Charterer hafteten, dem Lieferanten aber wegen seiner Forderung in diversen ausländischen Rechtsordnungen ein Pfandrecht an dem Schiff eingeräumt sei, kann das Gericht ebenfalls offenlassen, ob dies zutrifft. Denn jedenfalls würde auch dies keine gesonderte Aufklärungspflicht im Prospekt begründen. Im Prospekt heißt es auf Seite 66 im Kapitel „Rechtliche Grundlagen“ im Abschnitt über „Charterverträge / Poolvertrag“, dass sich die Schiffsgesellschaften bzw. die ihnen zu 100 % gehörenden liberianischen Tochtergesellschaften jeweils im Chartervertrag verpflichtet hätten, dem Charterer ein einsatzfähiges, voll ausgerüstetes und bemanntes Schiff zur Verfügung zu stellen. Hierfür zahle der Charter an die Schiffsgesellschaft die vereinbarte Vergütung jeweils vierzehntätig im Voraus. Vergütet würden nur Zeiten, in denen das Schiff vertragsgemäß einsatzfähig sei. Der Charterer setze das Schiff ein und trage unter anderem die Treibstoffkosten. Erfüllt der Charterer die Forderungen von Treibstofflieferanten nicht und drohen diese, ein Pfandrecht an dem Schiff geltend zu machen, mag dies zwar faktisch den Zwang für die betroffene Schiffsgesellschaft begründen, eine „Auslösungszahlung“ an den betreffenden Schiffsgläubiger zu leisten, um sicherzustellen, dass das Schiff nicht arrestiert wird und während dessen keine Einnahmen erzielen kann. Vergleicht man dieses Risiko jedoch mit dem Fall, dass der Charterer von vornherein wirtschaftlich nicht in der Lage ist, für den Schiffsbetrieb notwendige Treibstofflieferungen zu bezahlen und keinen Kredit von Treibstofflieferanten erhalten würde, wäre dieser gezwungen, den Betrieb des Schiffes einzustellen und das Schiff würde ebenfalls keine Einnahmen erzielen, die es dem Charterer ermöglichen würden, die vertraglich geschuldeten Charterraten an die Schiffsgesellschaft zu zahlen. In dieser Lage mag der Schiffsgesellschaft ein Recht zur außerordentlichen Kündigung des Chartervertrages wegen vertragswidrigen Verhaltens des Charterers zustehen. Bis die Kündigung und die Herausgabe des Schiffes durchgesetzt werden können, wäre die Schiffsgesellschaft jedoch ebenfalls faktisch gezwungen, Treibstofflieferungen für das Schiff selbst zu bezahlen, um den Betrieb des Schiffes aufrechtzuerhalten und damit die Erzielung von Einnahmen aus dem Schiffsbetrieb sicherzustellen. Wie dieses Beispiel zeigt, stellt das Pfandrecht des Schiffsgläubigers „Treibstofflieferant“ wirtschaftlich kein derart gesteigertes oder außerordentliches Betriebsrisiko des Schiffes dar, mit dem kein Anleger rechnen musste, dass darüber neben dem allgemeinen Betriebsrisiko ausdrücklich aufgeklärt werden müsste.

81

Die Klägerseite hat im Übrigen nicht aufgezeigt, welche sonstigen Schiffsgläubiger existieren sollen, die wegen ihrer Forderung gegen den Charterer, für die die Schiffsgesellschaft als Eignerin nicht ohnehin auch persönlich haften würde, ein Pfandrecht an dem Schiff geltend machen könnten und deren Forderung eine Höhe erreichen könnte, die zu einer wirtschaftliche Gefährdung der Schiffsgesellschaft führen könnte, wenn sie zu einer „Auslösungszahlung“ genötigt wäre, um eine Arrestierung des Schiffes zu verhindern. Selbst wenn der nur in englischer Sprache eingereichte Chartervertrag zwischen der Neunzehnte „M.“ Schiffahrts GmbH & Co. KG und der K. L. Corporation (Anl. B 4-9) das hier in Rede stehende Beteiligungsangebot betreffen und neben den Treibstoffkosten weitere Kostenpositionen auf den Charterer überbürden sollte, folgt daraus noch nicht, dass hinsichtlich dieser Kostenpositionen nicht trotzdem noch eine persönliche Haftung der Schiffsgesellschaft bestünde, wie die Beklagte zu 4) dies beispielhaft durch die Vorlage der „Allgemeine[n] Geschäftsbedingungen für privatrechtliche Vereinbarungen über die Allgemeine Nutzung des Hamburger Hafens“ der H. P. A. (Anl. B 4-10) für die Hafengebühren belegt hat.

82

d) Rechte der darlehensgewährenden Banken

83

Über die sich aus dem Darlehensvertrag zwischen der Schiffsgesellschaft MS „E.R. B.“ und der Bank (C. S.A.) ergebenden Nebenrechte der finanzierenden Bank (Anl. K 7) musste im Prospekt ebenfalls nicht gesondert aufgeklärt werden.

84

Wie die Kammer bereits wiederholt zu den Emissionsprospekten anderer geschlossener Schiffsfonds entschieden hat, bedarf es keines ausdrücklichen Hinweises auf eine im Schiffshypothekendarlehensvertrag vereinbarte Loan-to-value-Klausel (vgl. etwa Urteil vom 22.06.2015 – 318 O 192/14, Rn. 77 ff., zitiert nach juris). Insoweit hat sich die Kammer der veröffentlichten Rechtsprechung angeschlossen, in der die Verpflichtung zur ausdrücklichen Aufklärung über eine Loan-to-value-Klausel einhellig abgelehnt wird (Hanseatisches OLG, Beschluss vom 31.07.2013 – 9 U 69/13; OLG Frankfurt, Urteil vom 15.10.2014 – 17 U 155/13, Rn. 73 ff., zitiert nach juris; Urteil vom 28.11.2014 – 19 U 83/14, WM 2015, 274, Rn. 55, zitiert nach juris; Urteil vom 19.01.2015 – 23 U 20/14, Rn. 89 ff., zitiert nach juris; LG Hamburg, Urteil vom 22.04.2014 – 313 O 213/12; LG Dortmund, Urteil vom 11.07.2014 – 3 O 218/13, Rn. 382 f., zitiert nach juris; LG Düsseldorf, Urteil vom 23.01.2015 – 10 61/14, Rn. 85 ff., zitiert nach juris; LG Stuttgart, Urteil vom 20.03.2014 – 6 O 19/13). Die sich aus der Vereinbarung einer Loan-to-value-Klausel in den Schiffshypothekendarlehensverträgen ergebenden Risiken sind Teil des Fremdfinanzierungsrisikos, das wiederum eines von vielen möglichen Einzelfaktoren darstellt, aus denen sich für den Anleger ein Verlustrisiko bis hin zum Totalverlustrisiko ergeben kann (Kammer, a.a.O., Rn. 79, zitiert nach juris). Dass sich das Risiko des Totalverlusts nicht sicher abschätzen lässt, liegt in der Natur einer unternehmerischen Beteiligung (vgl. BGH, Urteil vom 24.04.2014 – III ZR 389/12, NJW-RR 2014, 1075, Rn. 29, zitiert nach juris; Beschluss vom 03.02.2015 – II ZR 54/14, Rn. 13, zitiert nach juris; Kammer a.a.O.). Dass eine Bank bei einer wesentlichen Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Darlehensnehmers oder der Werthaltigkeit einer Sicherheit als milderes Mittel gegenüber der Kündigung gemäß § 490 Abs. 1 BGB eine Nachbesicherung verlangen kann, spiegelt nur das Risiko wieder, bei fehlenden Einnahmen Verluste zu machen und den Kredit nicht bedienen zu können. Grundsätzlich muss dem Anleger nicht zusätzlich noch verdeutlicht werden, auf welche Arten sich diese Verluste realisieren können, zumindest wenn darin keine konkret risikoerhöhenden Umstände stecken (vgl. OLG Frankfurt, Urteil vom 15.10.2014 – 17 U 155/13, Rn. 74, zitiert nach juris; Kammer a.a.O., Rn. 80, zitiert nach juris).

85

Für die Zustimmungsrechte, die sich die finanzierende Bank in dem als Anlage K 7 vorgelegten Darlehensvertrag ausbedungen hat, gilt nichts anderes. So bestand ab Valutierung des Darlehens bis zu dessen vollständiger Rückführung eine Zustimmungspflicht der Bank zum Abschluss von Charter- und Beschäftigungsverträgen sowie Poolvereinbarungen mit einer Laufzeit von über zwölf Monaten sowie zur Änderung des Flaggenstatus, Managements oder der Beschäftigung des Schiffes. Die genannten Punkte betreffen wesentliche unternehmerische Grundentscheidungen hinsichtlich des finanzierten Schiffs und haben wesentlichen Einfluss auf die Wirtschaftlichkeit des Schiffsbetriebs. Dass sich die finanzierende Bank, deren einzige Sicherheit eine erstrangige Schiffshypothek an dem finanzierten Schiff war, im Schiffshypothekendarlehensvertrag einen gewissen Einfluss auf derartige zentrale Entscheidungen der Geschäftsführung mit Auswirkungen auf den von dem Schiff erzielten Ertrag sicherte, ist für den durchschnittlichen Anleger weder überraschend noch sonst unüblich.

86

Soweit die Klägerseite darauf abstellt, dass insbesondere auch Ausschüttungen an die Treugeber oder Direktkommanditisten der Beteiligung der Zustimmung der Bank bedurften, enthält der im Prospekt abgedruckte Gesellschaftsvertrag in § 12 lit. b) den Hinweis, dass Entnahmen der Kommanditisten nur insoweit vorgenommen werden dürften, als etwaige Auflagen von Kreditinstituten nicht entgegen stünden (Prospekt Seite 93). Dieser Hinweis ist ausreichend und musste nicht detaillierter gefasst werden. Entgegen der Auffassung der Klägerseite mussten im Prospekt nicht sämtliche in den Darlehensverträgen vereinbarte Voraussetzungen dafür, dass Entnahmen erfolgen durften, dargestellt werden. Abgesehen davon enthielt die von Klägerseite im nachgelassenen Schriftsatz vom 30.10.2015 ins Deutsche übersetzte und zitierte Regelung in Ziff. 20.2.9 des Darlehensvertrages (Seite 19, Bl. 274 d.A.) keine Klauseln, die so unüblich waren oder die Schiffsgesellschaft derart benachteiligten, dass darauf gesondert hätte hingewiesen werden müssen. Vielmehr sah die Regelung einen allgemeinen Genehmigungsvorbehalt der Bank vor, wobei die Genehmigung nicht aus unbilligen Gründen versagt werden durfte, und machte Ausschüttungen weiter davon abhängig, dass die Schiffsgesellschaft ihren vertraglichen Verpflichtungen vollständig nachgekommen war und über Einnahmen verfügte, durch die die Zahlung der laufenden Schiffsbetriebskosten und die Aufrechterhaltung der Trockendockaufwendungen für die nächsten sechs Monate sichergestellt waren. Zudem durfte das Verhältnis zwischen Schiffswert und Langzeitdarlehen nicht mehr als 100 % betragen. Ebenso wenig wie im Prospekt über eine im Darlehensvertrag vereinbarte Loan-to-value-Klausel, die bei Absinken des Schiffswertes unter eine bestimmte Grenze Ansprüche des Kreditgebers auf Nachbesicherung oder Sondertilgung begründet, gesondert aufgeklärt werden muss, muss über eine vereinbarte Grenze zwischen dem Schiffswert und der Höhe, in der das Darlehen noch valutierte, aufgeklärt werden, die nicht überschritten sein durfte, damit die Bank Ausschüttungen an die Anleger zustimmte. Im Übrigen handelt es sich um eine wirtschaftliche Selbstverständlichkeit, dass die Bank Ausschüttungen an die Anleger und damit dem Abfluss von Liquidität nicht zustimmen würde, wenn der Wert ihrer Sicherheit sogar noch unter den Betrag ihres restlichen Darlehensrückzahlungsanspruchs sinken würde. Der Vortrag, dass die Leistung von Ausschüttungen neben der Erzielung hinreichender Einnahmen aus der Vercharterung des Schiffs noch von einem weiteren Faktor, nämlich dem Schiffswert, abhängig war, führt nicht zu einer abweichenden rechtlichen Beurteilung, da klägerseits weder dargetan noch für die Kammer nicht ersichtlich ist, dass es zu einer Situation kommen könnte, in der das Schiff zwar über regelmäßige Chartereinnahmen verfügt, die an sich Ausschüttungen ermöglichen würden, und auch die sonstigen vereinbarten Voraussetzungen für die Leistung von Ausschüttungen gegeben wären, gleichzeitig der Schiffswert aber trotzdem derart abgesunken ist, dass dieser nicht einmal mehr der zu diesem Zeitpunkt noch offenen Darlehensrestforderung nebst Zinsen der Bank erreicht.

3.

87

Die Haftung der Beklagten zu 1) – 3) ergibt sich auch nicht daraus, dass sie sich ein Beratungsverschulden der Beklagten zu 4), das der Kläger hier ebenfalls behauptet, gem. § 278 BGB zurechnen lassen müssten.

88

Der Gründungsgesellschafter, der sich zu den vertraglichen Verhandlungen über einen Beitritt eines Vertriebs bedient und diesem oder von diesem eingeschalteten Untervermittlern die geschuldete Aufklärung der Beitrittsinteressenten überlässt, haftet über § 278 BGB für deren unrichtige oder unzureichende Angaben. Er muss sich das Fehlverhalten von Personen, die er mit den Verhandlungen zum Abschluss des Beitrittsvertrages ermächtigt hat, zurechnen lassen (BGH, Urteil vom 14.05.2012 – II ZR 69/12, NJW-RR 2012, 1316, Rn. 11, zitiert nach juris). Nach § 278 BGB haftet der Schuldner für Pflichtverletzungen eines Erfüllungsgehilfen auch dann, wenn der Erfüllungsgehilfe von seinen Weisungen abweicht, solange sein Handeln noch im Zusammenhang mit den ihm übertragenen Aufgaben steht (BGH, a.a.O., Rn. 12, zitiert nach juris).

89

a) Der Kläger hat auf gerichtlichen Hinweis im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 02.10.2015, dass das Gericht aufgrund des derzeitigen Vortrages davon ausgehe, dass hier ausschließlich Prospektfehler geltend gemacht werden sollten, nicht hingegen auch Beratungsfehler und der Kläger andernfalls klarstellen und vortragen müsste, inwieweit die Beratung durch die Beklagte zu 4) nicht anleger- und anlagegerecht gewesen sein solle, im nachgelassenen Schriftsatz vom 30.10.2015 lediglich geltend gemacht, dass die Beratung durch die Beklagte zu 4) nicht anlegergerecht gewesen sei, weil ihm die Beteiligung wegen des Totalverlustrisikos und der zahlreichend Unwägbarkeiten hinsichtlich der prospektierten Ausschüttungen von 7 % ab dem Jahr 2010 nicht als zur Altersvorsorge geeignet hätte empfohlen werden dürfen.

90

Das Gericht kann an dieser Stelle offenlassen, ob vor Zeichnung überhaupt stillschweigend ein Anlageberatungsvertrag zwischen dem Kläger und der Beklagten zu 4) zustande gekommen ist. Denn selbst wenn dies der Fall gewesen sein sollte, müssten sich die Beklagten zu 1) – 3) eine nicht anlegergerechte Beratung des Klägers durch die Beklagte zu 4) schon deshalb nicht gem. § 278 BGB zurechnen lassen, da sie nur die Aufklärung des Klägers über alle für die Anlageentscheidung erheblichen Umstände schuldeten, nicht aber auch die fachkundige Bewertung und Beurteilung der mitgeteilten Tatsachen im Hinblick auf die Anlageziele, die Anlageerfahrung und die Risikobereitschaft des Klägers.

91

b) Im Übrigen wären Schadensersatzansprüche der Klägerseite, die darauf gestützt werden, dass es sich um eine Beteiligung mit Verlustrisiken bis hin zum Totalverlustrisiko und nicht sicher gewährleisteten Ausschüttungen handele, verjährt. Die Beklagten zu 1) – 3) haben die Einrede der Verjährung erhoben.

92

Selbst wenn der Kläger die Risikohinweise auf Seite 29 der auf der Präsentationsveranstaltung verwendeten Power Point Präsentation (Anl. B 4-4) vor Zeichnung der Beteiligung nicht wahrgenommen haben sollte, hätte er sich trotzdem bereits ab der Unterzeichnung der Beitrittserklärung am 30.07.2008 jedenfalls in grob fahrlässiger Unkenntnis von den genannten Risiken befunden, da diese bereits auf Seite 2 der Beitrittserklärung (Anl. K 4) in einem umrahmten und damit optisch hervorgehobenen Passus enthalten waren. Ein Anleger, der eine zweiseitige Beitrittserklärung zu einem Schiffsfonds ungelesen unterzeichnet und dadurch einen hervorgehobenen Hinweis auf das unternehmerische Risiko und die Möglichkeit eines vollständigen Verlusts des Beteiligungsvertrags nicht zur Kenntnis nimmt, handelt grob fahrlässig i.S.d. § 199 Abs. 1 Ziff. 2 BGB (OLG Frankfurt, Urteil vom 29.09.2014 – 23 U 241/13, BKR 2015, 173, Rn. 30 ff., zitiert nach juris; OLG Karlsruhe, Urteil vom 03.03.2015 – 17 U 8/14, Rn. 32, zitiert nach juris). Bei der Beitrittserklärung handelt es sich für den Anleger um eine leicht zugängliche Informationsquelle. Da die schriftliche Beitrittserklärung ohnehin auf die Begründung rechtlicher Wirkungen abgezielt hat, war diese für die Klägerseite erkennbar von großer Bedeutung. Der optisch durch die Umrahmung noch hervorgehobene Risikohinweis befindet sich auch nicht „versteckt“ im Kleingedruckten, sondern deutlich erkennbar direkt oberhalb der Unterschriftenzeile. Die dreijährige Verjährungsfrist (§ 195 BGB) ist somit hinsichtlich des Verlustrisikos bis hin zum Totalverlustrisiko, was auch einschließt, dass Ausschüttungen nicht wie prospektiert oder gar nicht geleistet werden, mit dem Schluss des Jahres 2011 abgelaufen.

4.

93

Mangels Bestehens eines Schadensanspruchs der Klägerseite gegen die Beklagten zu 1) – 3) sind auch die Klaganträge zu 2) – 4) unbegründet.

II.

94

Der Kläger hat gegen die Beklagte zu 4) keinen Schadensersatzanspruch gem. § 280 Abs. 1 BGB wegen schuldhafter Beratungspflichtverletzung.

1.

95

Ob vor Zeichnung der streitgegenständlichen Beteiligung stillschweigend ein Anlageberatungsvertrag zwischen dem Kläger und der Beklagten zu 4) zustande gekommen ist, erscheint zweifelhaft.

96

Nimmt ein Anlageinteressent bei einer konkreten Anlageentscheidung die Hilfe eines Kreditinstituts oder eines Beratungsunternehmens in Anspruch und lässt dieses sich auf eine Beratung ein, kommt auch ohne eine entsprechende ausdrückliche Abrede und ohne Vereinbarung eines Entgelts ein Beratungsvertrag zustande (BGH, Urteil vom 06.07.1993 – XI ZR 12/93, BGHZ 123, 126, 128, Rn. 11, zitiert nach juris; Urteil vom 25.09.2007 – XI ZR 320/06, BKR 2008, 199, Rn. 12, zitiert nach juris; MüKo-BGB/Emmerich, 6. Auflage, § 311 Rdnr. 141; Palandt/Grüneberg, BGB, 74. Auflage, § 280 Rdnr. 47). Ein stillschweigender Vertragsschluss ist bereits zu bejahen, wenn der Berater erkennt, dass der Kunde das Ergebnis der Beratung zur Grundlage einer Anlageentscheidung machen will (Palandt/Grüneberg, a.a.O.).

97

Der Anlageberatungsvertrag ist vom Anlagevermittlungsvertrag als reinem Auskunftsvertrag abzugrenzen. Einen Anlageberater wird der Kapitalanleger im Allgemeinen hinzuziehen, wenn er selbst keine ausreichenden wirtschaftlichen Kenntnisse und keinen genügenden Überblick über wirtschaftliche Zusammenhänge hat. Er erwartet dann nicht nur die Mitteilung von Tatsachen, sondern insbesondere deren fachkundige Bewertung und Beurteilung. Häufig wünscht er eine auf seine persönlichen Verhältnisse zugeschnittene Beratung, die er auch besonders honoriert. In einem solchen Vertragsverhältnis hat der Berater regelmäßig weitgehende Pflichten gegenüber dem betreuten Kapitalanleger. Als unabhängiger individueller Berater, dem weitreichendes persönliches Vertrauen entgegengebracht wird, muss er besonders differenziert und fundiert beraten. Dem Anlagevermittler, der für eine bestimmte Kapitalanlage im Interesse des Kapitalsuchenden und auch mit Rücksicht auf die ihm von diesem versprochene Provision den Vertrieb übernommen hat, tritt der Anlageinteressent dagegen selbständiger gegenüber. An ihn wendet er sich in der Regel in dem Bewusstsein, dass der werbende und anpreisende Charakter der Aussagen im Vordergrund steht. Der zwischen dem Anlageinteressenten und einem solchen Anlagevermittler zustande gekommene Vertrag zielt lediglich auf Auskunftserteilung ab. Er verpflichtet den Vermittler zu richtiger und vollständiger Information über diejenigen tatsächlichen Umstände, die für den Anlageentschluss des Interessenten von besonderer Bedeutung sind (BGH, Urteil vom 13.05.1993 – III ZR 25/92, NJW-RR 1993, 1114, Rn. 13 f., zitiert nach juris).

98

Vor der Zeichnung der streitgegenständlichen Beteiligung durch den Kläger ist kein stillschweigender Anlageberatungsvertrag mit der Beklagten zu 4) zustande gekommen. Nach der Rechtsprechung des BGH ist eine Bank zwar regelmäßig als Anlageberaterin und nicht lediglich als reine Vermittlerin anzusehen (BGH, Urteil vom 08.04.2014 – XI ZR 341/12, WM 2014, 1036, Rn. 14, zitiert nach juris; Beschluss vom 09.03.2011 – XI ZR 191/10, WM 2011, 925, Rn. 19, zitiert nach juris). Im vorliegenden Fall besteht jedoch die Besonderheit, dass der Kläger die Beteiligung direkt im Anschluss an eine Informationsveranstaltung der Beklagten zu 4), die in deren Geschäftsräumen stattgefunden hat, gezeichnet hat. Eine Veranstaltung, auf der eine Beteiligungsmöglichkeit vorgestellt wird, zielt lediglich auf Auskunftserteilung ab, nicht auf fachkundige Bewertung der Informationen speziell in Bezug auf den Kläger. Eine abweichende rechtliche Beurteilung ergibt sich auch nicht aus dem Vortrag des Klägers, dass zwischen ihm und dem Mitarbeiter der Beklagten zu 4), U. D., ein Vertrauensverhältnis bestanden habe, weswegen er anlässlich seiner beruflichen Besuche mit diesem auch private Vermögensfragen erörtert habe. Selbst wenn der betreffende Mitarbeiter der Beklagten zu 4) den Kläger in diesem Kontext im Juli 2008 angesprochen und ihm mitgeteilt haben sollte, dass er eine für ihn – den Kläger – interessante Kapitalanlage im Angebot habe, die sich für ihn – den Kläger – gut zur Altersvorsorge eigne, und ihn zu der Informationsveranstaltung vom 30.07.2008 eingeladen hat, ergibt sich daraus ebenfalls nicht das Zustandekommen eines Anlageberatungsvertrages, weil es sich insoweit ersichtlich um Gespräche mit privatem Charakter handelte, in denen der Mitarbeiter D. nicht als Vertreter der Beklagten zu 4) auftrat und handelte. Erteilt der Mitarbeiter einer Bank einem Kunden, mit dem er sich privat über Vermögensfragen des Kunden unterhält, eine Anlageempfehlung, muss sich die Bank etwaige Beratungsfehler mangels Zustandekommens eines Anlageberatungsvertrages nicht zurechnen lassen.

2.

99

Eine Schadensersatzpflicht der Beklagten zu 4) ergibt sich auch nicht aus den von Klägerseite gerügten Prosektfehlern.

100

Die Beklagte zu 4) war als die Beteiligung vermittelnde Bank nicht prospektverantwortlich. Der Anlagevermittler muss das Anlagekonzept, bezüglich dessen er Auskunft erteilt, wenigstens auf Plausibilität, insbesondere wirtschaftliche Tragfähigkeit hin überprüfen. Ansonsten kann er keine sachgerechten Auskünfte erteilen. Vertreibt der Vermittler, wie hier, die Anlage anhand eines Prospekts, muss er, um seiner Auskunftspflicht nachzukommen, im Rahmen der geschuldeten Plausibilitätsprüfung den Prospekt jedenfalls darauf überprüfen, ob er ein in sich schlüssiges Gesamtbild über das Beteiligungsobjekt gibt und ob die darin enthaltenen Informationen, soweit er das mit zumutbarem Aufwand zu überprüfen in der Lage ist, sachlich vollständig und richtig sind (BGH, Urteil vom 05.03.2009 – III ZR 17/08, Rn. 11 und 13, zitiert nach juris). Unerheblich ist, ob die Beklagte eine Plausibilitätsprüfung tatsächlich durchgeführt hat. Der Schutzzweck der Prüfungs- beziehungsweise Offenbarungspflicht des Anlagevermittlers ist nicht betroffen, wenn der Prospekt einer Plausibilitätsprüfung in den für die Anlageentscheidung wesentlichen Punkten standgehalten hätte. Hiernach ist jeweils festzustellen, ob eine (hypothetische) Untersuchung des Prospekts auf Plausibilität durch den Anlagevermittler Anlass zu Beanstandungen gegeben hätte (BGH, a.a.O.).

101

Wie bereits oben unter Ziff. I. ausgeführt, wies der Emissionsprospekt der hier in Rede stehenden Beteiligung an der N. B.... Flotte 1 die von Klägerseite gerügten Prospektfehler nicht auf, so dass die Beklagte zu 4) auch nicht ihre Pflicht zur Plausibilitätsprüfung verletzt hat. Ob diese überhaupt so weitgegangen wäre, dass sich die Beklagte zu 4) das Gutachten des Dipl.-Ing. U.B. sowie die Schiffshypothekendarlehensverträge hätte anfordern und diese auswerten müssen, erscheint unabhängig davon als zweifelhaft.

102

Selbst wenn man hier entgegen der obigen Ausführungen davon ausgehen würde, dass zwischen dem Kläger und der Beklagten zu 4) stillschweigend ein Anlageberatungsvertrag zustande gekommen ist, würde sich in Bezug auf die von Klägerseite gerügten Prospektfehler nichts anderes ergeben. Bei einem Beratungsvertrag ist die Bank zwar zu mehr als nur zu einer Plausibilitätsprüfung verpflichtet. In Bezug auf das Anlageobjekt hat sich die Beratung auf diejenigen Eigenschaften und Risiken zu beziehen, die für die jeweilige Anlageentscheidung wesentliche Bedeutung haben oder haben können. Dabei ist zwischen den allgemeinen Risiken (Konjunkturlage, Entwicklung des Börsen- oder Fondsmarktes) und den speziellen Risiken zu unterscheiden, die sich aus den individuellen Gegebenheiten des Anlageobjektes (Kurs-, Zins- und Währungsrisiko etc.) ergeben. Für den Umfang der Beratung ist hier insbesondere von Bedeutung, ob die beratende Bank das Anlageobjekt in ein von ihr zusammengestelltes Anlageprogramm aufgenommen und sie dieses zur Grundlage ihrer Beratung gemacht hat. Jedenfalls die in ihr Anlageprogramm aufgenommenen Anlageprodukte muss sie einer eigenen Prüfung unterziehen. Der Anlageinteressent darf davon ausgehen, dass seine ihn beratende Bank, der er sich anvertraut, die von ihr in ihr Anlageprogramm aufgenommenen Kapitalanlagen selbst als „gut“ befunden hat (BGHZ 123, 126, 129). Die Bank ist daher verpflichtet, eine Anlage, die sie empfehlen will, mit banküblichem kritischem Sachverstand zu prüfen (BGH, Urteil vom 07.10.2008 – XI ZR 89/07, BGHZ 178, 149, Rn. 12, zitiert nach juris). Eine unterlassene Prüfung der empfohlenen Kapitalanlage kann nur dann zur Haftung der Bank führen, wenn bei dieser Prüfung ein Risiko erkennbar geworden wäre, über das der Anleger hätte aufgeklärt werden müssen, oder wenn erkennbar geworden wäre, dass eine Empfehlung der Kapitalanlage nicht anleger- und/oder objektgerecht ist (BGH, a.a.O., Rn. 14, zitiert nach juris).

103

Da der Prospekt die von Klägerseite gerügten Fehler nicht aufweist, hätte die Beklagte zu 4) auch ihre Pflicht zur Prüfung des Prospekts mit banküblichem kritischen Sachverstand nicht verletzt.

3.

104

Unabhängig davon wären etwaige Schadensersatzansprüche des Klägers wegen der von ihm behaupteten unterbliebenen Aufklärung darüber, dass es sich um eine unternehmerische Beteiligung mit Totalverlustrisiko gehandelt habe und die prospektierten Ausschüttungen nicht sicher gewesen seien, verjährt. Die Beklagte zu 4) hat die Einrede der Verjährung erhoben. Der Kläger hätte sich, selbst wenn er die Beitrittserklärung vor Unterzeichnung nicht gelesen haben sollte, in grob fahrlässiger Unkenntnis von dem diesbezüglichen Risikohinweis auf Seite 2 über der Unterschriftenzeile befunden, so dass die dreijährige Verjährungsfrist mit dem Jahre 2011 abgelaufen ist.

4.

105

Mangels Bestehens eines Schadensanspruchs der Klägerseite gegen die Beklagte zu 4) sind auch die Klaganträge zu 2) – 4) unbegründet.

III.

1.

106

Da es somit auf Fragen der Schadensberechnung und -höhe nicht ankommt, hat das Gericht davon abgesehen, die mündliche Verhandlung wegen der mit nachgelassenem Schriftsatz vom 30.10.2015 angekündigten Hilfsanträge zum Klagantrag zu 1) wiederzueröffnen.

107

Den Vortrag der Beklagten zu 1) und der Beklagten zu 2) und 3) in den nach Schluss der mündlichen Verhandlung eingegangenen Schriftsätzen vom 11.11.2015 hat das Gericht bei der Entscheidung nicht berücksichtigt, soweit diese neues Tatsachenvorbringen enthielten (§ 296a ZPO). Anlass zur Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung bestand nicht (§§ 296a Satz 2, 156 ZPO).

2.

108

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus §§ 91 Abs. 1, 269 Abs. 3 Satz 2 ZPO.

109

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ist § 709 Satz 1 und 2 ZPO zu entnehmen.

110

Die Festsetzung des Streitwerts ist nach § 3 ZPO erfolgt und orientiert sich an der Streitwertangabe in der Klage.

(1) Wenn in den Vermögensverhältnissen des Darlehensnehmers oder in der Werthaltigkeit einer für das Darlehen gestellten Sicherheit eine wesentliche Verschlechterung eintritt oder einzutreten droht, durch die die Rückzahlung des Darlehens, auch unter Verwertung der Sicherheit, gefährdet wird, kann der Darlehensgeber den Darlehensvertrag vor Auszahlung des Darlehens im Zweifel stets, nach Auszahlung nur in der Regel fristlos kündigen.

(2) Der Darlehensnehmer kann einen Darlehensvertrag, bei dem der Sollzinssatz gebunden und das Darlehen durch ein Grund- oder Schiffspfandrecht gesichert ist, unter Einhaltung der Fristen des § 488 Abs. 3 Satz 2 vorzeitig kündigen, wenn seine berechtigten Interessen dies gebieten und seit dem vollständigen Empfang des Darlehens sechs Monate abgelaufen sind. Ein solches Interesse liegt insbesondere vor, wenn der Darlehensnehmer ein Bedürfnis nach einer anderweitigen Verwertung der zur Sicherung des Darlehens beliehenen Sache hat. Der Darlehensnehmer hat dem Darlehensgeber denjenigen Schaden zu ersetzen, der diesem aus der vorzeitigen Kündigung entsteht (Vorfälligkeitsentschädigung).

(3) Die Vorschriften der §§ 313 und 314 bleiben unberührt.

29
Die mangelnde Eignung der Anlage lässt sich auch nicht, wie das Berufungsgericht gemeint hat, auf die Erwägung stützen, das Risiko eines Totalverlusts sei für den Kläger und seine Ehefrau nicht (sicher) abzuschätzen gewesen. Dabei zieht das Berufungsgericht abermals nicht hinreichend in Betracht, dass sich angesichts der Absicht, Steuern zu sparen, die Anlageempfehlungen der Beklagten zu 1 nicht, jedenfalls nicht vorrangig, auf "absolut" sichere Anlageformen ausrichten konnten beziehungsweise mussten. Dass das Risiko eines Totalverlusts nicht sicher abzuschätzen war, liegt in der Natur einer unternehmerischen Beteiligung. Entscheidend ist in diesem Zusammenhang, dass im Prospekt die Risiken der Anlage und vor allem die Hinweise auf ein mögliches Totalverlustrisiko dem Anleger hinreichend deutlich vor Augen gehalten wurden. Insoweit enthält der Prospekt, wovon auch das Berufungsgericht ausgeht, keine Mängel (s. dazu auch den ebenfalls den Dreiländer-Fonds betreffenden Senatsbeschluss vom 12. Januar 2012 - III ZR 407/04, NJW-RR 2006, 770). Verharmlosende oder beschönigende Hinweise dazu hat die Beklagte zu 2 im Beratungsgespräch - wie ausgeführt (unter 2 b) - nicht gegeben.
13
Damit zeigt die Revision einen Rechtsfehler des Berufungsgerichts nicht auf. Vielmehr hat das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei angenommen, auf Seite 48 des Prospekts werde hinreichend deutlich gemacht, dass es sich um eine unternehmerische Beteiligung mit allen dazu gehörigen Risiken handelt und dass das Schicksal der Einlage entscheidend von demjenigen des Wirtschaftsunternehmens und seiner Erfolge abhängt und deshalb keinesfalls sicher ist. Konkreter konnten etwaige zukünftige Szenarien, die zu einer ungünstigen wirtschaftlichen Entwicklung führen könnten, auch nicht genannt werden, da es sich um einen „Blind-Pool“ handelte und die konkreten einzelnen Investitions- vorhaben und ihre Finanzierung noch nicht feststanden, wie auf Seite 50 des Prospekts erläutert wird. Weitergehender Angaben für die Ermittlung der Wahrscheinlichkeit des Teil- oder Totalverlustrisikos bedurfte es auch deshalb nicht, weil das Totalverlustrisiko bei einer unternehmerischen Beteiligung in der Natur der Sache liegt und sich nicht sicher abschätzen lässt (vgl. BGH, Urteil vom 24. April 2014 - III ZR 389/12, NZG 2014, 904 Rn. 29).

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.

Beschluss

Der Streitwert wird auf € 15.500,00 festgesetzt.

Tatbestand

1

Der Kläger begehrt die Zahlung von Schadensersatz wegen fehlerhafter Anlageberatung von der Beklagten zu 4) sowie wegen Verletzung vorvertraglicher Aufklärungspflichten (Prospekthaftung im weiteren Sinne) von den Beklagten zu 1) – 3) im Zusammenhang mit der Zeichnung einer Beteiligung an einem geschlossenen Schiffsfonds.

2

Der Kläger zeichnete vermittelt durch die Beklagte zu 4) am 30.07.2008 eine mittelbare Beteiligung über die Beklagte zu 1) als Treuhandkommanditistin an der N. B. 1 GmbH & Co. GmbH im Nennwert von US-$ 15.000,00 zzgl. 5 % Agio, mithin insgesamt in Höhe von US-$ 15.750,00 (Anl. K 4).

3

Die Beklagten zu 1) – 3) waren gem. § 2 Ziff. 2 a) – c) des Gesellschaftsvertrages (Prospekt Seite 88, Anl. K 1) Gründungskommanditisten der Beteiligungsgesellschaft. Darüber hinaus fungierte die Beklagte zu 1) als Treuhandkommanditistin und Zahlstelle. Die Beklagte zu 2) hatte das Beteiligungsangebot konzipiert. Die Beklagte zu 3) trat als Anbieter der Beteiligung auf und fungierte überdies als Kapitalaufbringungsgarant und Zahlstelle (vgl. Prospekt Seite 70, 84).

4

Das Fondskonzept sah vor, dass die Beteiligungsgesellschaft in bis zu zwölf Massengutschiffe der Supramax-Klasse investierte. Diese sollten jeweils von einer Schiffsgesellschaft betrieben werden, deren Mehrheitsanteile die Beteiligungsgesellschaft erwarb (Prospekt Seite 7 f.).

5

Im Prospekt wurde in dem Kapitel „Schiffe und Werft“ (Prospekt Seite 36 ff.) die gutachterliche Stellungnahme des öffentlich bestellten und vereidigten Schiffsschätzers U.B. vom 23.04.2008 für das MS „E.R. B.“ (Anl. K 3) wie folgt zusammengefasst:

6

„Er kommt in seinem Gutachten vom 5. Mai 2008 zu dem Ergebnis, dass der Baupreis der Schiffe marktkonform ist und in Bezug auf den Ertragswert der geschlossenen Charter sowie die derzeitigen sehr hohen Second-Hand-Marktwerte als sehr günstig zu beurteilen ist.“

7

Das Fondskonzept sah vor, das Kommanditkapital der Beteiligungsgesellschaft durch Beitritt von Investoren auf bis zu US-$ 225.675.000,00 zu erhöhen (Prospekt Seite 60).

8

Dort wurde weiter ausgeführt:

9

„Der Treuhänder wird Beitrittserklärungen erst annehmen und seine Beteiligung an der Beteiligungsgesellschaft für Investoren erst erhöhen, wenn ihm Beitrittserklärungen in Höhe von mindestens US-$ 114,0 Mio. (Mindestzeichnungsvolumen) vorliegen.

10

Weitere Beitrittserklärungen wird der Treuhänder annehmen, wenn ihm Beitrittserklärungen mit einem Zeichnungskapital in einer Höhe vorliegen, die zur Übernahme einer weiteren Beteiligung an einer Schiffsgesellschaft ausreichen. Soweit ihm Beitrittserklärungen über mindestens die Hälfte des zur Übernahme der weiteren Beteiligung an einer Schiffsgesellschaft erforderlichen Betrages vorliegen, ist die Aufbringung des fehlenden Betrages durch die Kapitalaufbringungsgarantie bis zur Höhe von US-$ 9,3 Mio. sichergestellt. Das Kommanditkapital der Beteiligungsgesellschaft soll daher nach Erreichen des Mindestzeichnungsvolumens schrittweise in bis zu sechs Stufen von jeweils US-$ 18,6 Mio. auf bis zu US-$ 225,675 Mio. erhöht werden können (vgl. S. 69).“

11

Auf Seite 45 des Prospekts heißt es zu Ziff. 6.:

12

„Für die Einwerbung des Fondskapitals erhalten die D. B. AG, weitere Unternehmen der D. B. Gruppe sowie N. E. von der Beteiligungsgesellschaft die aufgeführte, vertraglich vereinbarte Vergütung.“

13

Gemäß § 2 Abs. 1 und 6 der „Vereinbarung über die Vermittlung von Treuhand-Kommanditkapital und sonstige Vertriebsvereinbarung“ vom 15.05.2008 (Anl. K 2) erhielt die Beklagte zu 3), sofern sie im Rahmen dieses Vertrages und ihres „Friends- and Family“-Programms vermittelte, ebenfalls die den Vermittlern zustehende Provision von 13 % des von ihnen jeweils vermittelten Zeichnungskapitals. Dies sollte nach § 2 Abs. 6 Satz 2 der Vereinbarung auch gelten, wenn die Beklagte zu 3) selbst oder durch Dritte aufgrund der von ihr übernommenen Kapitalaufbringungsgarantie zeichne oder zeichnen lasse.

14

Im Prospekt wurde auf Seite 69 im Abschnitt über die „Rechtliche[n] Grundlagen“ im Kapitel „Weitere wesentliche Verträge und rechtliche Angaben“ unter der Überschrift „Kapitalaufbringungsgarantie“ Folgendes ausgeführt:

15

N. E. gibt gegenüber dem Treuhänder für bestimmte Teilbeträge des einzuwerbenden Zeichnungskapitals eine Kapitalaufbringungsgarantie bis zu einem Maximalbetrag von US-$ 9,3 Mio. zuzüglich Agio ab, nachdem die für den Erwerb eines weiteren Schiffes erforderliche Erhöhung des Zeichnungskapitals zur Hälfte eingeworben worden ist. Bleibt ein solcher Teilbetrag offen, übernimmt die Garantin ggfs. eine eigene Einlage in Höhe des offenen Betrages gegenüber dem Treuhänder bzw. steht für den offenen Betrag ein, der bis zur Schwelle des Zeichnungskapitals für den Erwerb des nächsten Schiffes erforderlich ist. Eine gesonderte Vergütung für diese Garantie ist nicht vereinbart.“

16

Die Beklagte zu 3) wurde von der Beteiligungsgesellschaft aus der Kapitalaufbringungsgarantie in Anspruch genommen und erhielt auf den von ihr gezeichneten bzw. vermittelten Betrag Provisionen in Höhe von 13 % des jeweiligen Zeichnungskapitals.

17

Die Einschiffsgesellschaften, an denen sich die Beteiligungsgesellschaft beteiligte, nahmen nach der Investitionsrechnung (Prospekt Seite 44) Schiffshypothekendarlehen in Höhe von insgesamt US-$ 405.000.000,00 auf, was einer Fremdfinanzierungsquote von 61,65 % entsprach.

18

Der Kläger erhielt aus seiner Beteiligung im Juli und Dezember 2010 jeweils Ausschüttungen in Höhe von US-$ 525,00, mithin zusammen 7 % der Zeichnungssumme.

19

Die Beteiligung entwickelte sich in der Folgezeit nicht wie prospektiert. Der Kläger zeichnete am im Jahre 2011 eine Kapitalerhöhung von US-$ 2.700,00.

20

Der Kläger trägt vor, dass der zu seiner Aufklärung verwendete Emissionsprospekt fehlerhaft sei. Durch die Darstellung auf Seite 34 des Prospekts werde der unzutreffende Eindruck vermittelt, dass der Baupreis der Schiffe günstig bzw. marktkonform gewesen sei. Tatsächlich sei der vereinbarte Baupreis überdurchschnittlich teuer gewesen und wäre von einem ordentlichen Kaufmann nicht akzeptiert oder vereinbart worden. Bei Begutachtung und Prospektherausgabe habe es lediglich drei für das Gutachten herangezogene Referenzschiffe (Bulkcarrier mit 48.000 bis 62.000 tdw) gegeben, die zu einem teureren Baupreis als US-$ 49.050.000,00 (Baupreis des MS „E.R. B.“) bezogen worden seien. Auch der Gutachter habe ausgeführt, dass der Baupreis des Schiffs im oberen Bereich der aktuellen Neubau- und Resalepreise liege (GA Seite 11/12, Anl. K 3). Beziehe man den Baupreis nicht auf den Zeitpunkt der Gutachtenerstellung, sondern – wie es richtig gewesen wäre – auf den Zeitpunkt des Vertragsschlusses, der am 26.10.2007 erfolgt sei (Anl. K 5), gebe es lediglich ein teureres Referenzschiff. Betrachte man den noch engeren Vergleichsmaßstab von Bulkcarriern mit 53.000 bis 58.000 tdw, so wiesen die von der Beteiligungsgesellschaft vereinbarten Baupreise sogar die höchsten Werte auf (879 US-$/tdw). Eine überdurchschnittliche Qualität und Ausstattung des Schiffes, die den hohen Baupreis rechtfertigen könne, liege weder vor noch lasse sich dies dem Wertgutachten des Sachverständigen B. entnehmen. Auch bereits fahrende und damit Erträge generierende Schiffe hätten günstiger erworben werden können. Durch die im Gutachten gewählte, auf einen falschen Zeitpunkt bezogene Darstellung sei ihm die Erkenntnis vorenthalten worden, dass sich die getroffenen Feststellungen des Gutachters zur Marktkonformität des Baupreises nicht auf die Gegebenheiten bei Abschluss des Bauvertrages bezogen hätten, sondern auf einen späteren Zeitpunkt, der aufgrund der Marktentwicklung eine verkaufsfördernde Prospektdarstellung zugelassen habe. Zudem seien bei der Ertragswertberechnung durch den Sachverständigen nicht die prospektierten Werte hinsichtlich der Chartereinnahmen und der Schiffsbetriebskosten verwendet worden, sondern bei den Einnahmen höhere und bei der Kostenbelastung niedrigere Werte angesetzt worden. Da der Sachverständige selbst ausführe, dass eine Vorhersage von zukünftigen Charterraten aufgrund der Marktgegebenheiten nicht möglich sei, wäre die Übernahme des anbieterseitigen konservativen Wertes angezeigt gewesen. Lege man der Berechnung die vertraglich vereinbarten und anbieterseitig prognostizierten Zahlenwerke zugrunde, reduziere sich der Ertragswert von US-$ 78,14 Mio. um 20 % auf US-$ 62,7 Mio. Der Gutachter sei fehlerhaft zu dem Ergebnis gekommen, dass zur Deckung der jährlich anfallenden Kosten und der in Aussicht gestellten Eigenkapitalverzinsung eine Mindestcharter von US-$ 17.595,00 erforderlich sei. Dies sei mathematisch unzutreffend. Nach der vom Sachverständigen verwendeten Formel beliefe sich die tägliche Mindestcharterrate auf US-$ 58.570,12. Die aktuellen Second-Hand-Marktwerte hätten für den streitgegenständlichen Fonds keinerlei Aussagegehalt gehabt und ihm damit nicht die zutreffende Einordnung des Baupreises, der Rentabilität oder sonstiger Gegebenheiten ermöglicht.

21

Entgegen der Darstellung auf Seite 70 des Prospekts habe die Beklagte zu 3) für die Übernahme der Kapitalaufbringungsgarantie gemäß der Vereinbarung vom 15.05.2008 (Anl. K 2) eine Vergütung von 13 % des zu leistenden Garantiebetrages erhalten. Aus dieser Vereinbarung hätten Sondervorteile der Beklagten zu 3), über die im Prospekt nicht aufgeklärt werde, von bis zu US-$ 7,25 Mio. resultiert (US-$ 9,3 Mio. pro Schiff x 6 Schiffe x 13 % Vergütung). Hierüber hätte im Prospekt klar und verständlich aufgeklärt werden müssen.

22

Den Beklagten hätte es oblegen, ihn auf die mit einer Schiffsbeteiligung einhergehenden schiffstypischen Risiken hinzuweisen. Bei den Prospektdarstellungen und im Rahmen der Beratung hätten ihn die Beklagten nicht darüber aufgeklärt, dass Dritte, zu denen die Fondsgesellschaft bzw. die Zielgesellschaften keine (Rechts-)Beziehungen unterhielten, auf das jeweilige Schiff der Zielgesellschaft zugreifen könnten, d.h. ein Pfandrecht am Schiff geltend machen und von den Zielgesellschaften die Duldung der Zwangsvollstreckung verlangen könnten (so auch LG Frankfurt, Urteil vom 27.03.2015 – 2-18 O 177/14, Anl. K 6). Nach den Besonderheiten des deutschen wie internationalen Seerechts könne zu Gunsten so genannter Schiffsgläubiger ein gesetzliches Pfandrecht an dem Schiff entstehen, ohne dass der Eigentümer des Schiffes in irgendeiner Beziehung mit dem Schiffsgläubiger stehe. Das Schiff diene dabei als Sicherungsmittel für vertragliche und deliktische Ansprüche (Hafengebühren, Lotsengelder, Haftung wegen Beschädigung der Hafenanlage durch das Schiff etc.). Rechtsgrundlage seien nach deutschem Seerecht die §§ 596 ff. HGB bzw. §§ 102 ff. BinSchG. Im internationalen Seeverkehr bestünden vergleichbare Regelungen. Das anwendbare Recht folge dem Recht, das auf die zu sichernde Forderung anzuwenden sei (Art. 45 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 EGBGB). Das Schiff hafte den Schiffsgläubigern auch dann, wenn der anspruchsbegründende Sachverhalt nicht durch den Eigentümer, sondern den Charterer des Schiffes begangen worden sei. Die Einschiffsgesellschaften hätten nicht ohnehin für etwaige Forderungen von Schiffsgläubigern persönlich einzustehen. Nach den Regelungen des Chartervertrages mit der K. L. Corporation (Anl. B 4-9) trage der Charterer sämtliche Treibstoffkosten vorbehaltlich anderslautender Vereinbarung, Hafengebühren, Kanalgebühren, Lotsengelder, Kommissionen, Konsulatsgebühren (außer solche die Crew betreffend) und alle anderen üblichen Kosten außer die im Chartervertrag ausdrücklich genannten Positionen (z.B. Proviant, Gehälter der Mannschaft). Ferner übernehme der Charterer während der Laufzeit des Chartervertrages die Kosten der Begasung, welche durch den Transport oder das Anlaufen eines Hafens notwendig würden. Die Möglichkeit der Geltendmachung von Schiffsgläubigerrechten / dinglichen Sicherungsrechten gehe in vielen ausländischen Rechtsordnungen über die Schiffsgläubigerrechte / dingliche Sicherungsrechte des deutschen Handelsgesetzbuches hinaus. Die Schiffe seien für den weltweiten Einsatz vorgesehen gewesen. Aus zahlreichen ausländischen Rechtsordnungen erwüchsen dingliche Sicherungsrechte, die es Gläubigern des Charterers ermöglichten, auf das Schiff zuzugreifen, ohne dass ein Zahlungsanspruch gegenüber dem Eigentümer bestehe. Diese Sicherungsrechte hätte bereits vor Prospekterstellung ein sich regelmäßig verwirklichendes Risiko für Schiffseigentümer dargestellt. Das Risiko der Inanspruchnahme des Schiffes habe sich bereits in Bezug auf das MS „E.R. B1“ verwirklicht. Ein Gläubiger des Charterers habe im Jahre 2011 gedroht, das Schiff in Karachi, Pakistan, wegen offener Treibstoffrechnungen in Höhe von US-$ 400.000,00 zu arrestieren. Die Einschiffsgesellschaft, die für die Forderung nicht persönlich einzustehen gehabt habe, sei gezwungen gewesen, ein Darlehen von US-$ 200.000,00 aufzunehmen, um die Arrestierung und Verwertung des Schiffes abzuwenden. Bei den Schiffsgläubigerrechten handele es sich um ein sich in der internationalen Schifffahrt regelmäßig verwirklichendes Risiko. Wegen der weiteren Einzelheiten des Vortrags der Klägerseite hierzu wird auf den Schriftsatz vom 30.10.2015 (Bl. 256 ff. d.A.) verwiesen.

23

Durch den Prospekt würden die Anleger nicht auf die Rechte der darlehensgewährenden Banken hingewiesen. Der Darlehensvertrag habe der darlehensgewährenden Bank zahlreiche Rechte eingeräumt und dem Fonds bzw. den Zielgesellschaften zahlreiche Verpflichtungen auferlegt. So sei die Zielgesellschaft ab Valutierung bis zur vollständigen Rückführung des Darlehens nicht mehr berechtigt gewesen, Charter- und Beschäftigungsverträge sowie Poolvereinbarungen mit einer Laufzeit von über zwölf Monaten ohne Zustimmung der Bank abzuschließen. Ohne vorherige Zustimmung der Banken sei die Zielgesellschaft nicht berechtigt gewesen, den Flaggenstatus, das Management oder die Beschäftigung des Schiffes zu ändern. Die Zielgesellschaft sei auch nicht berechtigt gewesen, Erträge auszuschütten, sofern sich das Verhältnis des Marktwertes des Schiffes zu dem noch offenen Darlehensbetrag nicht mindestens auf 100 % belaufe. Das Ausschüttungsverbot greife direkt in das Interesse des Kapitalanlegers am Erhalt der Ausschüttungen ein. Der Erhalt von Ausschüttungen sei wesentlicher Gesichtspunkt für die Investition der Kapitalanleger in das streitgegenständliche Beteiligungsmodell. Die weitreichenden Sonderrechte zugunsten der eingebundenen Banken ergäben sich nicht aus dem Prospekt. Die Einnahmeseite der Fondsgesellschaft sei nicht nur von der erwirtschafteten Charter, sondern auch von den Entwicklungen der Marktpreise der Schiffe abhängig. Das Risiko des Ausschüttungsverbots sei auch nicht mit dem Gesellschaftsvertrag der Zielgesellschaft in Einklang zu bringen. Das Eingreifen des Ausschüttungsverbots (vgl. Klausel 20.2.9.2 des Darlehensvertrages zwischen der C. S.A. und der MS „E.R. B.“ Schiffahrtsgesellschaft mbH & Co. KG vom 26.11.2007, Anl. K 7) sei nicht rein theoretischer Natur, sondern bei mindestens drei Einschiffsgesellschaften der B... Flotte tatsächlich eingetreten. Wegen der weiteren Einzelheiten zu diesem Punkt wird auf den Vortrag der Klägerseite im Schriftsatz vom 30.10.2015 (Bl. 273 ff. d.A.) Bezug genommen.

24

Die Beklagte zu 4) habe ihn vor dem Beitritt fehlerhaft beraten. Zwischen ihm und dem Mitarbeiter der Beklagten zu 4), U. D., habe ein Vertrauensverhältnis bestanden, weswegen er anlässlich seiner beruflichen Besuche mit diesem auch private Vermögensfragen erörtert habe. Im Juli 2008 haben ihn Herr D. in diesem Kontext angesprochen und ihm mitgeteilt, dass er eine für ihn – den Kläger – interessante Kapitalanlage im Angebot habe, die sich für ihn – den Kläger – gut zur Altersvorsorge eigne. Auf Einladung Herrn D.s habe er am 30.07.2008 an einer Informationsveranstaltung der Beklagten zu 4) zu der streitgegenständlichen Beteiligungsmöglichkeit in deren Räumlichkeiten teilgenommen. Im Rahmen der Informationsveranstaltung sei den Zuhörern zunächst der Prospekt überreicht worden (Anl. K 1). Im weiteren Verlauf der Informationsveranstaltung seien das Investitionsvorhaben, die Schiffe als Investitionsobjekt und die Ertragserwartung vorgestellt worden. Ein Hinweis auf die von ihm gerügten Gesichtspunkte hinsichtlich des Prospektinhalts sei nicht erfolgt. Grundlage der Vorstellung des Fonds durch den Mitarbeiter der Beklagten zu 4) sei der Verkaufsprospekt gewesen. Dies habe auch den Vorgaben in der „Vereinbarung über die Vermittlung von Treuhand-Kommanditkapital und sonstige Vertriebsvereinbarung“ vom 15.05.2008 (Anl. K 2) entsprochen, die die Beklagte zu 4) mit der Anbieterin der Beteiligung geschlossen habe. Im Vertrauen darauf, über alle wesentlichen Gesichtspunkte informiert worden zu sein, habe er unmittelbar im Anschluss an die Informationsveranstaltung die streitgegenständliche Beteiligung gezeichnet. Die Empfehlung des Herrn D., dass die streitgegenständliche Beteiligung für ihn – den Kläger – gut zur Erlangung von Alterseinkünften bzw. zur Altersvorsorge geeignet sei, sei weder anleger- noch objektgerecht gewesen. Aufgrund der Fondskonstruktion habe das Risiko des Totalverlustes des eingesetzten Kapitals im Raum gestanden. Die in Aussicht gestellten Ausschüttungen, die ab dem Jahr 2010 in Höhe von 7 % p.a. hätten fließen sollen, seien von zahlreichen Unwägbarkeiten wie der wirtschaftlichen Entwicklung der Fondsgesellschaft und der Einschiffsgesellschaften, der Entwicklung der Charterraten, dem Verhältnis des Schiffswerts zur Darlehenshöhe etc. abhängig gewesen, so dass ein regelmäßiges Einkommen aus der Beteiligung völlig ungewiss gewesen sei. Herr D. habe die Lücken und Fehler des Emissionsprospekts ihm gegenüber nicht richtig gestellt.

25

Der Kläger beantragt nach Ergänzung des Klagantrags zu 1) und Rücknahme des in der Klagschrift als Klagantrag zu 5) angekündigten Antrags festzustellen, dass der Schadensersatzanspruch auf einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung beruht, zuletzt,

26

1. die Beklagten gesamtschuldnerisch zu verurteilen, an ihn US-$ 17.400,00 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 22.07.2014 zu zahlen Zug-um-Zug gegen Abgabe aller Erklärungen, die zur Übertragung seiner Rechte an dem Fonds „N. B.... Flotte 1 GmbH & Co. KG“ auf die Beklagten notwendig sind,

27

2. die Beklagten gesamtschuldnerisch zu verurteilen, ihn von vorgerichtlichen Kosten der Rechtsverfolgung in Höhe von € 899,40 freizustellen,

28

3. festzustellen, dass sich die Beklagten hinsichtlich der Rechte aus der Beteiligung im Verzug mit der Annahme befinden,

29

4. festzustellen, dass die Beklagten verpflichtet sind, ihn von Freistellungsansprüchen der N. T. GmbH & Co. KG freizuhalten.

30

Die Beklagte zu 1) beantragt,

31

die Klage abzuweisen.

32

Die Beklagten zu 2) und 3) beantragen,

33

die Klage abzuweisen.

34

Die Beklagte zu 4) beantragt,

35

die Klage abzuweisen.

36

Die Beklage zu 1) trägt vor, dass Ansprüche aus spezialgesetzlicher Prospekthaftung (§ 13 VerkProspK a.F. i.V.m. § 44 BörsG a.F.) verjährt seien. Der Kläger könne sie mangels Inanspruchnahme persönlichen Vertrauens nicht mit Erfolg aus Prospekthaftung im weiteren Sinne in Anspruch nehmen. Ihre Haftung ergebe sich nicht aus der Verwendung des Prospekts, da nicht ersichtlich sei, dass dieses gegenüber dem Kläger vor Zeichnung Verwendung gefunden habe. Sie bestreite den Vortrag des Klägers zum angeblichen Beratungsgespräch mit Nichtwissen. Erst recht seien die gerügten Prospektfehler nicht für die vom Kläger gezeichnete Kapitalerhöhung im Jahr 2011 ursächlich. Die Angaben im Verkaufsprospekt seien zutreffend und vollständig. Die Darstellung der Haftungsrisiken und wirtschaftlichen Risiken im Prospekt sei zutreffend. Auch werde im Prospekt das Ergebnis des Schiffsgutachtens nahezu im Wortlaut wiedergegeben. Interessierte Investoren hätten auch die Möglichkeit, selbst Einblick in das Schiffsgutachten zu nehmen. Der Ausdruck „marktkonform“ beinhalte keine Aussage darüber, ob der Baupreis günstig oder teuer sei. Ob man zur Beurteilung der Marktkonformität des Baupreises auf den Zeitpunkt des Kaufvertrages über das Schiff im Oktober 2007 oder auf den Zeitpunkt der Erstellung des Schiffsgutachtens im April 2008 abstelle, sei unerheblich. Der Baupreis sei – wie aus der Grafik auf Seite 12 des Gutachtens hervorgehe – zu beiden Zeitpunkten marktkonform gewesen und habe – wie es im Schiffsgutachten heiße – das aktuell hohe Preisniveau im Markt reflektiert. Der Kläger trage nicht vor, dass das Schiffsgutachten zu einem anderen Ergebnis gekommen wäre, wenn es ausschließlich den Zeitraum bis Oktober 2007 berücksichtigt hätte. Die im Schiffsgutachten vorgenommene Ertragswertberechnung sei nicht zu beanstanden. Der Schiffsgutachter sei nicht verpflichtet gewesen, die im Verkaufsprospekt zugrunde gelegte konservative Annahme bei seiner Bewertung zu übernehmen. Der Kläger habe nicht dargelegt, dass die Annahmen im Schiffsgutachten unzutreffend seien und das Ergebnis der Ertragswertberechnung falsch sei. Die Anleger im Fonds seien zutreffend darüber aufgeklärt worden, dass der Baupreis für ein neues Schiff günstiger sei als der Kaufpreis für ein vergleichbares bereits existierendes Schiff. Der Beklagten zu 3) hätten keine Sondervorteile im Zusammenhang mit der Kapitalaufbringungsgarantie zugestanden. Die Vermittlungsprovision von 13 % sei kein Sondervorteil. Über die wesentlichen Risiken der Fremdfinanzierung werde im Verkaufsprospekt ebenfalls aufgeklärt. Die Bestimmungen im Darlehensvertrag seien bank- und marktüblich gewesen und hätten das Risiko der Anleger nicht erhöht. Dass den Banken bestimmte Vorbehaltsrechte eingeräumt worden seien, ergebe sich auch aus dem Gesellschaftsvertrag der Schifffahrtsgesellschaften. In § 12 Nr. 2 b) regele der Gesellschaftsvertrag ausdrücklich, dass Entnahmen nur insoweit vorgenommen würden, als etwaige Auflagen von Kreditinstituten nicht entgegenstünden. § 8.1 des Gesellschaftsvertrages regele nur, in welchem Verhältnis die Gesellschafter an der Ergebnisverteilung teilnähmen. Zudem dürften die Banken ihre Zustimmung zu Ausschüttungen oder anderen Punkten, die ihrer Zustimmung bedurft hätten, nur aus sachlichen Gründen verweigern. Selbst wenn ein Prospektfehler vorläge, würde es an dessen Kausalität für die Beteiligungsentscheidung des Klägers fehlen. Zudem seien etwaige Ansprüche verjährt, da davon auszugehen sei, dass der Kläger bereits im Jahre 2008 Kenntnis von den Prospektfehlern erhalten habe. Jedenfalls bestehe der Anspruch des Klägers nicht in der geltend gemachten Höhe, da der Betrag der Beteiligung zwar in US-Dollar berechnet, aber von einem in Euro geführten Konto gezahlt worden sei (Anl. K 4).

37

Die Beklagten zu 2) und 3) tragen vor, dass spezialgesetzliche Ansprüche aus Prospekthaftung jedenfalls verjährt seien. Der Kläger habe nicht vorgetragen, dass er den Verkaufsprospekt überhaupt gelesen habe, was erforderlich sei, um eine Kausalität des Prospektinhalts für die Anlageentscheidung darzulegen. Der von ihr – der Beklagten zu 3) – herausgegebene Prospekt sei vollständig und richtig. Der Prospekt müsse nicht über jedes fernliegende Risiko informieren oder auch nicht über jede fernliegende oder allgemein bekannte wirtschaftliche Erfahrungstatsache informieren. Über die Nebenbestimmungen aus Clause 20 des Kreditvertrages habe im Prospekt nicht gesondert aufgeklärt werden müssen, da diese in internationalen Schiffsfinanzierungsverträgen üblich seien, keine einseitige, die Bank bevorzugende und die Schifffahrtsgesellschaft benachteiligende Vertragsgestaltung darstellten und inhaltlich noch hinter dem Regelungsgehalt von § 490 BGB zurückblieben. Insbesondere bei der Regelung, dass Ausschüttungen nur mit Zustimmung der Bank erfolgen dürften, wenn der aktuelle Marktwert des Schiffes geringer sei als der noch offene Darlehensbetrag, handele es sich nur um eine Konkretisierung der gesetzlichen Vorschrift des § 490 BGB. Über diese müsse nicht gesondert aufgeklärt werden. In einem Verkaufsprospekt für eine Schiffsbeteiligung, erst recht in einem Prospekt aus dem Jahr 2008, seien auch keine Ausführungen zu Schiffsgläubigerrechten erforderlich oder geboten gewesen. Der Kläger habe nicht dargetan, dass Schiffsgläubigerrechte ein eigenständiges Risikopotential von hinreichendem Gewicht haben könnten. Die geschützten Schiffsgläubiger erhielten gemäß § 597 Abs. 1 HGB n.F. für ihre Forderungen ein gesetzliches Pfandrecht an dem Schiff, wobei Schiffsgläubigerechte nur in den in § 596 Abs. 1 Nr. 1 bis 5 HGB n.F. aufgezählten Fällen entstünden. Die Schiffsgläubigerrechte besicherten keine Forderungen, die nicht ohnehin gegen die Einschiffsgesellschaften bestehen würden. Zudem hätten Schiffsgläubigerrechte oder Forderungen von Lieferanten gegen das Schiff aus Bestellungen des Charterers selbst auch nach dem Vortrag der Klägerseite in den Jahren vor 2010 keine Relevanz für den Betrieb von Fondsschiffen gehabt. Die bekannt gewordenen Fälle ausländischer Zugriffsversuche auf das Schiff hätten aus den Jahren 2011, 2012 und 2014 gestammt. Die in § 596 HGB aufgezählten Kostenarten seien mit Ausnahme der Forderungen aus Unfällen auf See, in Häfen oder sonstigen Personenschäden schon vom Betrag her keine risikoerhöhende Belastung. Die entsprechenden Kosten gehörten zu den Betriebskosten des Schiffes und seien entweder vom Eigentümer oder Charterer ohnehin zu zahlen. Die Risiken, bei denen eine große Havarie oder ein sonstiger Unfall auf See oder im Hafen geschehe, seien im vorliegenden Fall mit hinreichender Deckung versichert gewesen. Das Fazit des Gutachtens über die Schiffsbewertung sei im Prospekt weitgehend textidentisch wiedergegeben worden. Die Klage enthalte keinen Tatsachenvortrag, der geeignet wäre, das Gutachten in Frage zu stellen. Ihr, der Beklagten zu 3), habe kein vertraglicher Vergütungsanspruch für das Risiko zugestanden, aus der Kapitalaufbringungsgarantie in Anspruch genommen zu werden. Die Vergütung für die Einwerbung von Kapital habe sie auch erhalten, wenn die Einzahlung des Kapitals aus der Garantie resultiert habe. Grundlage etwaiger Schadensersatzansprüche des Klägers könne nur der Eurobetrag sei, da der Kläger zwar die Beteiligungssumme in der Währung US-Dollar erbracht habe, allerdings erst, nachdem er einen entsprechenden Eurobetrag aufgewendet habe. Der Kläger habe über kein eigenständiges US-Dollar-Konto verfügt.

38

Die Beklagte zu 4) trägt vor, dass der Vortrag des Klägers unsubstantiiert sei, da der Kläger nicht hinreichend zum angeblichen Beratungssachverhalt vorgetragen habe. Das Zustandekommen eines Anlageberatungsvertrages ergebe sich auch nicht aus dem Vortrag des Klägers in der Replik. Sie bestreite den Vortrag mit Nichtwissen. Ihr ehemaliger Mitarbeiter, Herr D., könne sich nicht daran erinnern. Unabhängig davon seien dem Kläger aus der Kundeninformationsveranstaltung sämtliche mit der streitgegenständlichen Beteiligung verbundenen Risiken bekannt. Die Kundenpräsentation, welche in der Kundeninformationsveranstaltung verwendet und den Anlegern zur Kenntnis gebracht worden sei (Anl. B 4-4), stelle die Besonderheiten der streitgegenständlichen Beteiligung, deren Chancen und insbesondere deren Risiken dar und enthalte auf Seite 29 ausführliche Risikohinweise. Darüber hinaus enthalte der vom Kläger unterzeichnete Zeichnungsschein (Anl. K 4) einen umfassenden Risikohinweis insbesondere auf das Totalverlustrisiko und die lange Laufzeit. Sie sei nicht prospektverantwortlich gewesen und habe auch nicht besonderes persönliches Vertrauen des Klägers gerade in Bezug auf die gerügten Prospektfehler in Anspruch genommen, so dass der Kläger von ihr keine Richtigstellung habe erwarten dürfen. Der Verkaufsprospekt sei nicht fehlerhaft. Informationen über fernliegende Risiken habe sie im Interesse der Vermeidung einer Überfrachtung des Beratungsgesprächs nicht mitteilen müssen. Bei den Schiffsgläubigerrechten habe es sich aus ihrer ex-ante-Sicht nicht um ein wesentliches Risiko gehandelt, da die Schiffe des streitgegenständlichen Fonds jeweils für die ersten fünf Jahre ab Ablieferung im Wege der Zeitcharter verchartert worden seien, so dass die streitgegenständlichen Schiffsgesellschaften grundsätzlich für etwaige Forderungen von Schiffsgläubigern ohnehin auch persönlich einzustehen gehabt hätten. Zudem habe der Kläger weder für den Zeitpunkt der Beratung noch bis zum heutigen Tag dargelegt, dass Schiffsgläubigerrechte in einem vergleichbaren Schiffsfonds ein tatsächliches Risiko dargestellt hätten. Auch im Übrigen bestünden die von Klägerseite behaupteten Prospektfehler nicht. Jedenfalls fehle es an der erforderlichen Kausalität zwischen den gerügten Prospektfehlern und dem Beitritt des Klägers. Der Kläger habe den Prospekt vor Unterzeichnung der Beitrittserklärung nicht gelesen. Die Kundenpräsentation sei nicht auf der Grundlage des Prospekts, sondern einer von ihr erstellten Power Point-Präsentation erfolgt (Anl. B 4-4). Selbst wenn der Kläger den Prospektinhalt gekannt hätte, so habe er nicht substantiiert dargetan, inwieweit die Marktkonformität des Baupreises der Schiffe, die Vergütung der Beklagten zu 3) sowie die Schiffsgläubigerrechte eine irgendwie geartete Rolle für seine Anlageentscheidung gespielt und diese beeinflusst hätten. Der Kläger habe keinen Anspruch auf Schadensersatz in der geltend gemachten Höhe, da er nur verlangen könne, so gestellt zu werden, wie er stünde, wenn er die Beteiligung nicht gezeichnet hätte. Dem Kläger sei der damalige Gegenwert der Beteiligung in Euro zu erstatten. Der Schaden des Klägers belaufe sich mithin höchstens auf € 11.214,00. Wegen der näheren Berechnung wird auf den Schriftsatz der Beklagten zu 4) vom 24.09.2015 (Seite 31 ff., Bl. 246 ff. d.A.) sowie die Anlagen B 4-15 - B 4-21 Bezug genommen. Ansprüche des Klägers seien im Übrigen verjährt.

39

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. Die Beklagte zu 1) sowie die Beklagten zu 2) und 3) haben nach Schluss der mündlichen Verhandlung noch Schriftsätze jeweils vom 11.11.2015 eingereicht, die ihnen nicht nachgelassen waren.

Entscheidungsgründe

40

Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Kläger hat gegen die Beklagten zu 1) – 3) keinen Anspruch auf Zahlung von Schadensersatz gem. §§ 311 Abs. 2 Ziff. 1, 241 Abs. 2, 280 Abs. 1 BGB wegen Verletzung vorvertraglicher Aufklärungspflichten (Prospekthaftung im weiteren Sinne) und kann von der Beklagten zu 4) nicht gem. § 280 Abs. 1 BGB Schadensersatz wegen schuldhafter Verletzung der Pflichten aus einem stillschweigend zustande gekommenen Anlageberatungsvertrag verlangen.

I.

41

Zwar oblagen den Beklagten zu 1) – 3) gegenüber dem Kläger vor dessen Beitritt zu der Fondsgesellschaft vorvertragliche Aufklärungspflichten. Sie haben diese Pflichten aber nicht schuldhaft verletzt. Der von ihnen zur Aufklärung des Klägers verwendete Emissionsprospekt (Anl. K 1) weist die von Klägerseite gerügten Fehler nicht auf. Darüber hinausgehende Beratungspflichtverletzungen seitens der Beklagten zu 4), die sich die Beklagten zu 1) – 3) gem. § 278 BGB zurechnen lassen müssten, sind nicht dargetan bzw. jedenfalls verjährt.

42

Soweit der Kläger darüber hinaus seine Schadensersatzansprüche auch auf deliktische Anspruchsgrundlagen gestützt hat (§ 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 264a StGB), ist seine Klage bereits unschlüssig, da nicht vorgetragen ist, welche konkreten Personen auf Seiten der Beklagten die Tathandlung begangen haben sollen.

1.

43

Den Beklagten zu 1) – 3) oblagen gegenüber dem Kläger vor dessen Beitritt zu der Fondsgesellschaft vorvertragliche Aufklärungspflichten.

44

a) Nach der Rechtsprechung des BGH ist derjenige, der nach dem Beteiligungskonzept Vertragspartner der Anleger werden soll, dem Anleger nach Grundsätzen vorvertraglicher Haftung schadensersatzpflichtig, wenn und soweit er seiner Verpflichtung zur Aufklärung der Anleger als seinem zukünftigen Vertragspartner über alle für einen Beitritt wesentlichen Punkte, insbesondere auch die negativen Umstände der Anlage, schuldhaft nicht genügte (BGH, Urteil vom 09.07.2013 – II ZR 9/12, WM 2013, 1597, Rn. 26, zitiert nach juris). Dies gilt nach ständiger Rechtsprechung des BGH auch, wenn über den Beitritt zu einem Fonds unter Verwendung von Prospekten verhandelt wird (BGH, Urteil vom 14.05.2012 – II ZR 69/12, WM 2012, 1298, Rn. 12, zitiert nach juris; Urteil vom 14.07.2003 – II ZR 202/02, ZIP 2003, 1536, Rn. 25, zitiert nach juris; Palandt/ Grüneberg, BGB, 74. Auflage, § 311 Rdnr. 71). Anknüpfungspunkt für die Haftung ist nicht ein typisiertes Vertrauen in die Richtigkeit und Vollständigkeit des Emissionsprospekts, sondern bei den Vertragsverhandlungen vom zukünftigen Vertragspartner konkret in Anspruch genommenes Vertrauen (BGH a.a.O.; Palandt/Grüneberg, a.a.O.).

45

In einer Kommanditgesellschaft – auch in der Publikumskommanditgesellschaft – wird die Kommanditistenstellung grundsätzlich durch den Abschluss eines Aufnahmevertrages mit den übrigen der Gesellschaft bereits angehörenden Gesellschaftern erlangt (BGH, Urteil vom 09.07.2013 – II ZR 9/12, WM 2013, 1597, Rn. 27, zitiert nach juris; Urteil vom 23.04.2012 – II ZR 211/09, ZIP 2012, 1231, Rn. 23, zitiert nach juris; Urteil vom 01.03.2011 – II ZR 16/10, NJW 2011, 1666, Rn. 7, zitiert nach juris m.w.N.).

46

Die Beklagten zu 1) – 3) waren gem. § 2 Ziff. 2 a) – c) des Gesellschaftsvertrages (Prospekt Seite 88, Anl. K 1) Gründungskommanditisten der Beteiligungsgesellschaft. Dass die Beklagte zu 1) nach Maßgabe des Treuhand- und Verwaltungsvertrages der Beteiligungsgesellschaft (Prospekt Seite 101 ff.) zugleich als Treuhandkommanditistin fungierte, ändert nichts an ihrer Haftung als Gründungskommanditistin mit einem eigenen Kommanditanteil.

47

Keine der Beklagten zu 1) – 3) gehörte zu den Altgesellschaftern, die nach der Gründung der Gesellschaft rein kapitalistisch beigetreten sind, auf die Vertragsgestaltung und die Beitrittsverhandlungen und -abschlüsse erkennbar keinerlei Einfluss hatten und daher nicht zur Aufklärung beitretender Anleger verpflichtet waren (vgl. BGH, Urteil vom 09.07.2013 – II ZR 9/12, WM 2013, 1597, Rn. 28, zitiert nach juris).

48

Die Beklagte zu 1) fungierte als Treuhandkommanditistin und Zahlstelle (vgl. Prospekt Seite 84) und erhielt sowohl eine einmalige Provision auf Basis der im Jahr 2008 insgesamt bestehenden Pflichteinlagen als auch eine jährliche Vergütung für die Treuhandverwaltung (Prospekt Seite 70). Die Beklagte zu 2) hatte das Beteiligungsangebot konzipiert (Prospekt Seite 84) und erhielt dafür von jeder Schiffsgesellschaft eine Vergütung (Prospekt Seite 70). Die Beklagte zu 3) trat als Anbieter der Beteiligung auf und fungierte überdies als Kapitalaufbringungsgarant und Zahlstelle (Prospekt Seite 84). Sie erhielt für die Beratung und Betreuung der Beteiligungsgesellschaft und der Schiffsgesellschaften eine Vergütung (Prospekt Seite 70).

49

b) Zwar ist im vorliegenden Fall kein Vertragsschluss zwischen dem Kläger und den Beklagten zu 1) – 3) erfolgt, da dieser der Fondsgesellschaft nicht als Direktkommanditist, sondern mittelbar über die Beklagte zu 1) als Treuhandkommanditistin beigetreten ist. Nach der Rechtsprechung des BGH steht die mittelbare Beteiligung über eine Treuhandkommanditistin der Annahme eines Vertragsschlusses mit den Gründungsgesellschaftern jedoch nicht entgegen, wenn die Gesellschafter nach den Angabe im Prospekt und in dem dort abgedruckten Gesellschaftsvertrag wie unmittelbar an der Gesellschaft beteiligte Kommanditisten behandelt werden sollen (BGH, Urteil vom 09.07.2013 – II ZR 9/12, WM 2013, 1597, Rn. 30 f., zitiert nach juris; Urteil vom 23.04.2012 – II ZR 211/09, NZG 2012, 744, Rn. 10, zitiert nach juris; Urteil vom 13.07.2006 – III ZR 361/04, ZIP 2006, 1631, Rn. 10, zitiert nach juris).

50

Die ist hier der Fall. In § 4 Ziff. 6 des Gesellschaftsvertrages heißt es, dass, soweit den Kommanditisten in diesem Gesellschaftsvertrag Mitwirkungs-, Stimm- und Informations- und Kontrollrechte eingeräumt würden, diese auch den Treugebern des Treuhänders unmittelbar zustünden (Prospekt Seite 89).

2.

51

Die Beklagten zu 1) – 3) haben die ihnen gegenüber der Klägerseite obliegenden vorvertraglichen Aufklärungspflichten nicht schuldhaft verletzt. Der von ihnen dazu verwendete Emissionsprospekt (Anl. K 1) weist die von Klägerseite gerügten Fehler nicht auf.

52

Als Gründungskommanditisten der Fondsgesellschaft traf die Beklagten zu 1) – 3) die Pflicht, einem Beitrittsinteressenten für seine Beitrittsentscheidung ein zutreffendes Bild über das Beteiligungsobjekt zu vermitteln und ihn über alle wesentlichen Umstände, die für seine Anlageentscheidung von spezieller Bedeutung sein können, insbesondere über die mit der angebotenen speziellen Beteiligungsform verbundenen Nachteile und Risiken vollständig und verständlich aufzuklären (BGH, Urteil vom 14.05.2012 – II ZR 69/12, Rn. 10, zitiert nach juris). Hierzu konnten sich die Beklagten zu 1) – 3) eines Emissionsprospekts bedienen.

53

Ob ein Prospekt unrichtige oder unvollständige Angaben enthält, ist nach dem Gesamtbild zu beurteilen, das sich bei einer von dem Anleger zu erwartenden sorgfältigen und eingehenden Lektüre des Prospekts ergibt (BGH, Urteil vom 23.10.2012 – II ZR 294/11, ZIP 2013, 315, Rn. 10, zitiert nach juris; Urteil vom 23.04.2012 – II ZR 75/10, NJW-RR 2012, 1312, Rn. 13, zitiert nach juris). Zur Beantwortung der Frage, ob ein Prospekt unrichtig oder unvollständig ist, ist auf den Empfängerhorizont abzustellen. Dabei ist nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs auf die Kenntnisse und Erfahrungen eines durchschnittlichen Anlegers abzustellen, der als Adressat des Prospektes in Betracht kommt (BGH, Urteil vom 18.09.2012 – XI ZR 344/11, BGHZ 195, 1 = WM 2012, 2147, Rn. 25, zitiert nach juris). Gemäß Seite 8 des Prospekts richtete sich das Angebot an Investoren, die in Deutschland als natürliche Person unbeschränkt steuerpflichtig waren, ihre Beteiligung im Privatvermögen hielten und bereit waren, die auf den Seite 14 bis 24 dargestellten Risiken zu tragen („Investorenkreis“).

54

Festgestellten Prospektfehlern muss einzeln oder in ihrer Gesamtheit das für das Eingreifen der Prospekthaftung erforderliche Gewicht zukommen. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes ist nicht allein anhand der wiedergegebenen Einzeltatsachen, sondern nach dem Gesamtbild, das der Prospekt von den Verhältnissen des Unternehmens vermittelt, zu beurteilen, ob er unrichtig oder unvollständig ist (BGH, Beschluss vom 13.12.2011 – II ZB 6/09, ZIP 2012, 117, Rn. 36 f., zitiert nach juris).

55

Nach dem Gesamtbild ist der Emissionsprospekt gemessen an den von Klägerseite gerügten Prospektfehlern weder unrichtig noch unvollständig. Im Einzelnen:

56

a) Darstellung zum Baupreis der Schiffe

57

Die klägerseits beanstandete Passage auf Seite 36 des Prospekts zum Baupreis der Schiffe unter der Überschrift „Gutachterliche Stellungnahme“ ist nicht fehlerhaft.

58

aa) Soweit es dort heißt, dass der von der Handelskammer Hamburg öffentlich bestellte und vereidigte Schiffsschätzer U.B., H., der mit der Erstellung mit Bewertungsgutachten für die Schiffe beauftragt worden sei, in seinem Gutachten vom 05.05.2008 zu dem Ergebnis gekommen sei, dass der Baupreis der Schiffe marktkonform und in Bezug auf den Ertragswert der geschlossenen Charter sowie der derzeitigen sehr hohen Second-Hand-Marktwerte als günstig zu beurteilen sei, entspricht dies annähernd wörtlich dem auf Seite 22 des Gutachtens durch Fettdruck hervorgehobenen Fazit des Gutachters am Ende der Zusammenfassung:

59

„Zusammenfassend kann ich den Baupreis als marktkonform beurteilen.

60

In Bezug auf den Ertragswert auf Basis der geschlossenen Timecharter und den sehr hohen Second-Hand-Markt wird der Baupreis als günstig beurteilt.“

61

Im Prospekt werden die beiden zusammenfassenden Sätze am Ende des Gutachtens weder nur teilweise noch in sonstiger Weise sinnentstellt wiedergegeben.

62

Dem Einwand der Klägerseite, dass der Eindruck erweckt werde, der Baupreis der Schiffe sei im Vergleich zu vergleichbaren Bulkcarriern „günstig“, ist nicht zu folgen. Die hier in Rede stehende Prospektstelle setzt sich aus zwei Aussagen zusammen, und zwar zum einen, dass der Baupreis der Schiffe „marktkonform“ sei, und zum anderen, dass der Baupreis „in Bezug auf den Ertragswert der geschlossenen Charter sowie die derzeitigen sehr hohen Second-Hand-Marktwerte als günstig zu beurteilen“ sei. Bei der gebotenen eingehenden und sorgfältigen Lektüre des Prospekts konnte einem Anleger nicht verborgen bleiben, dass mit dem Ausdruck „marktkonform“ lediglich ausgesagt wurde, dass der Baupreis der Schiffe innerhalb der im maßgeblichen Zeitraum am Markt für derartige Schiffe bestehenden Preisspanne lag, nicht aber, dass sich der Baupreis im unteren Bereich der Spanne befand. Von daher stellt es auch keinen Widerspruch dar, dass der Sachverständige auf Seite 12 seines Gutachtens (Anl. K 3) ausgeführt hat, dass der Baupreis des untersuchten Schiffes („11479 „E.R. BASEL“ Bulkcarrier“) im oberen Bereich der aktuellen Neubau- und Resalepreise liege und das aktuell hohe Preisniveau im Markt reflektiere. Das Gericht verkennt nicht, dass das beurteilte MS „E.R. B.“, an dem sich die Beteiligungsgesellschaft über eine Zielgesellschaft beteiligte, ausweislich der Tabelle auf Seite 13 des Gutachtens mit einem Kaufpreis von US-$ 49.050.000,00 und einer Tragfähigkeit von 55.000 tdw den höchsten Preis US-$ pro tdw der dort dargestellten, ebenfalls im Jahre 2010 (bzw. 2011) abgelieferten Neubauten aufwies (879 US-$/tdw). Jedoch ist in diesem Zusammenhang auch die Aussage des Sachverständigen auf Seite 13 des Gutachtens zu würdigen, dass die noch günstigen Baupreise der jetzt zur Ablieferung anstehenden Neubauten 2004/2005 oder davor kontrahiert worden seien (Serienvereinbarungen). Dazu gehörten die Schiffe der hier zu beurteilenden B... Flotte nicht, da die Bauverträge insoweit erst Ende Oktober 2007 geschlossen worden sind (Seite 3 des Gutachtens).

63

Dass der Sachverständige in der tabellarischen Darstellung auf Seite 13 des Gutachtens auch den Kaufpreis von Second-Hand-Schiffen in seine Beurteilung einbezogen hat, ist entgegen der Auffassung der Klägerseite nicht zu beanstanden. Die Marktkonformität eines Baupreises lässt sich nicht ausschließlich auf der Grundlage von Neubaupreisen bemessen, sondern auch durch die Preise pro Ladungstonne, die der Markt im maßgeblichen Zeitraum bereit war, für Bulkcarrier der Supramax-Klasse zu zahlen. Dies gilt insbesondere deswegen, weil sich hier wegen der stark gestiegenen Nachfrage nach Bulkerschiffskapazität und der hohen Auslastung der Bauwerften die besondere Marktsituation ergeben hatte, dass die Preise für sofort verfügbare Second-Hand-Schiffe die Neubaupreise überstiegen. Für einen Anlageinteressenten ist es von untergeordneter Bedeutung, wie sich die Beteiligungsgesellschaft bzw. die Einschiffsgesellschaften die Schiffe beschaffen, an denen er sich beteiligen will, d.h. ob ein Bauvertrag mit einer Werft geschlossen wird oder ein neuwertiges bzw. nur wenige Jahre altes Schiff im Wege eines Resales vom Besteller erworben wird. Maßgeblich für den Anleger ist, ob der dafür gezahlte Preis nicht außerhalb der sonst am Markt gezahlten Vergleichspreise liegt. Dies war hier nicht der Fall. Der Sachverständige hat auf Seite 12 des Gutachtens ausgeführt, dass die Baupreise Ende 2007 bei ca. US-$ 48 Mio. (entsprechend 941 USD/tdw) gelegen und seit Mitte 2005 eine steigende Tendenz aufgewiesen hätten. Für das vom Sachverständigen untersuchte MS „E.R. B.“ ergab sich umgerechnet ein Preis von lediglich 879 USD/tdw. Ein nicht mehr marktkonformer, überhöhter Baupreis ergibt sich daraus folglich nicht. In diesem Zusammenhang ist auch der Hinweis des Sachverständigen auf Seite 13 des Gutachtens zu würdigen, dass für Vergleiche generell die individuellen technischen Faktoren wie unterschiedliche Bauausführung, abweichende Tragfähigkeiten, Rauminhalte, Kranausrüstungen, Motoren, Geschwindigkeit und Verbrauch, Wellengenerator, Bugstrahlruder, propulsionsverbessernde Maßnahmen, die Klasse und die Anforderungen nationaler Behörden Beachtung finden müssten. Der Sachverständige hat auf Seite 10 zusammenfassend ausgeführt, dass das Schiff von solider Konstruktion sei, der hier realisierte Schiffsbaustandard im internationalen Vergleich positiv zu beurteilen sei, die Qualität gutem internationalen Standard entspreche und auch die Einrichtung gemäß der Zeichnungen gut und großzügig geplant sei. Daraus ergibt sich jedenfalls, dass es sich um Schiffe mit gutem Qualitätsstandard handelte.

64

Mit ihrem weiteren Einwand, dass der Sachverständige mit der Bewertung fehlerhaft nicht auf den Zeitpunkt des Abschlusses des Schiffsbauvertrages am 26.10.2007 abgestellt, sondern seine Bewertungen stichtagsbezogen auf den 23.04.2008 abgegeben habe, kann die Klägerseite nicht durchdringen. Wie sich aus der Fußnote 6 auf Seite 11 des Gutachtens ergibt, sind die Neubaupreise im Gutachten notiert „gemäß Zeitpunkt der Veröffentlichung und / oder Datum des Gutachtens und / oder Kenntnisnahme durch ev. vorliegenden Prospekte mit dem Ausgabedatum“. Daraus ergibt sich, dass der Sachverständige nicht nur hinsichtlich des zu bewertenden Baupreises für das MS „E.R. B.“, sondern auch hinsichtlich der Vergleichsschiffe nicht vom Datum des Vertragsabschlusses ausgegangen ist, sondern auf das Datum der vereinbarten Ablieferung abgestellt hat. Dadurch wurde der Vergleichsmaßstab nicht verzerrt. Unabhängig davon hat die Klägerseite nicht aufgezeigt und ist für das Gericht auch vor dem Hintergrund der auf Seite 12 unten dargestellten Preisentwicklung auf dem Markt für Bulkcarrier nicht ersichtlich, dass der Sachverständige zu einem anderen Ergebnis gekommen wäre, wenn er für seine Beurteilung auf den Stichtag 23.10.2007 abgestellt hätte.

65

cc) Entgegen der Auffassung der Klägerseite stellt auch der zweite Teil der auf Seite 36 des Prospekts wiedergegebenen Zusammenfassung des Gutachtens, dass der Baupreis in Bezug auf den Ertragswert der geschlossenen Charter sowie die derzeitigen sehr hohen Second-Hand-Marktwerte als günstig zu beurteilen sei, keine Irreführung dar.

66

Der Sachverständige hat die beiden maßgeblichen Bezugspunkte für seine Einschätzung des Baupreises als „günstig“ offengelegt und damit deutlich gemacht, dass er diese Bewertung an den beiden Faktoren „Ertragswert der geschlossenen Charter“ und den „derzeitigen sehr hohen Second-Hand-Marktwerte[n]“ festmachte. Dass der Sachverständige für die Berechnung des Ertragswertes in Abweichung zu den Prognosen im Prospekt eine Charterrate von US-$ 24.600/Tag zugrunde gelegt hat, ist nicht zu beanstanden. Diese Charterrate entspricht der Höhe der fünfjährigen Erstcharter (vgl. Prospekt Seite 40). Der Sachverständige hat dies auf Seite 17/18 des Gutachtens näher begründet, indem er auf die starke Volatilität der Charterraten hingewiesen und ausgeführt hat, dass die für das zu beurteilende Schiff vereinbarte Charterrate von US-$ 24.600/Tag „als im Bereich der durchschnittlichen Time Chartern für langfristige Forward Abschlüsse und beträchtlich unterhalb des derzeitigen Spotmarkts liegend beurteilt“ werde. Die kalkulierte Anschlussrate von US-$ 22.000/Tag werde als „konservativ“ angesehen. Folglich hat der Sachverständige die Raten der Festcharter für die ersten fünf Jahre nicht willkürlich auf die gesamte Fondslaufzeit bezogen. Warum die Klägerseite meint, dass der Sachverständige lediglich mit den Netto-Charterraten hätte rechnen dürfen und die prognostizierten Charterraten aus dem Emissionsprospekt hätte ansetzen müssen, ist für das Gericht nicht nachvollziehbar und wurde auch nicht näher begründet. Entsprechendes gilt auch für den Vorwurf, dass der Sachverständige durchgängig mit Schiffsbetriebskosten von US-$ 4.520/Tag gerechnet habe, während die Schiffsbetriebskosten in der Ergebnisprognose auf Seite 50 des Prospekts mit anfänglich US-$ 4.900/Tag pro Schiff und Steigerungsraten von 3 % p.a. von 2010 bis 2013 sowie 2,5 % p.a. ab 2014 angesetzt worden seien. Der Kläger hat nicht dazu vorgetragen, dass und warum der vom Sachverständigen angesetzte Wert unvertretbar niedrig gewesen sein soll. Dies ergibt sich nicht schon allein aus der Abweichung zu den im Prospekt angesetzten Werten. Jedenfalls aber hat die Klägerseite nicht aufgezeigt, dass der Baupreis des Schiffes als ungünstig zu beurteilen wäre, wenn bei der Ertragswertermittlung mit den im Prospekt angesetzten Netto-Charterraten und Schiffsbetriebskosten gerechnet würde. Nach dem eigenen Vortrag der Klägerseite würde sich in diesem Fall ein Ertragswert von US-$ 62.700.000,00 errechnen. Der Ertragswert des MS „E.R. B.“ würde folglich noch immer weit über dem Baupreis von US-$ 49.050.000,00 liegen und diesen decken.

67

Soweit die Klägerseite im nachgelassenen Schriftsatz vom 30.10.2015 vorträgt, dass die vom Sachverständigen auf Seite 18 des Gutachtens vorgenommene Wirtschaftlichkeitskontrolle bereits mathematisch falsch sei und in Wirklichkeit statt einer Tagescharter von US-$ 17.595,00 pro Tag (US-$ 6.334.275,00 pro Jahr) eine Tagescharter von US-$ 58.570,12 (US-$ 21.085.244,99) erforderlich wäre, um den vollen Kapitaldienst und auch die Eigenkapitalverzinsung mit 7,0 % zu gewährleisten, so ergibt sich schon bei überschlägiger Betrachtung, dass die von Klägerseite angestellten Berechnungen nicht zutreffen können, da in diesem Fall die gesamte Ergebnisprognose im Prospekt derart fehlerhaft wäre, dass nach allgemeiner Lebenserfahrung nicht davon auszugehen wäre, dass die finanzierenden Banken unter diesen Bedingungen überhaupt die notwendigen Schiffshypothekendarlehen gewährt hätten.

68

b) Sondervorteile für die Beklagte zu 3)

69

Ohne Erfolg macht die Klägerseite geltend, dass der Prospekt auf Seite 69/70 nicht darüber aufkläre, dass der Beklagten zu 3) für den Fall ihrer Inanspruchnahme aus der Kapitalaufbringungsgarantie Provisionen auf den von ihr gezeichneten (oder an einen Dritten vermittelten) Betrag von 13 % der Zeichnungssumme zugestanden hätten.

70

Die Aussage auf Seite 70 des Prospekts, dass eine „gesonderte Vergütung“ für die von der Beklagten zu 3) übernommene Garantie nicht vereinbart sei, ist richtig. Allein für die Übernahme der Garantie, d.h. für das Eingehen des Risikos, aus der Kapitalaufbringungsgarantie möglicherweise in Anspruch genommen zu werden, erhielt die Beklagte zu 3) keine Vergütung. Dies behauptet auch die Klägerseite nicht. Durch diesen Passus im Prospekt wird nicht in irreführender Weise der Eindruck erweckt, dass bei der Inanspruchnahme der Garantie seitens der Beteiligungsgesellschaft für das so gezeichnete Eigenkapital weder das Agio von 5 % noch die auch sonst für die Eigenkapitalvermittlung anfallende Vermittlungsprovision gezahlt werden müssten.

71

Grundsätzlich gilt zwar, dass der Prospekt auch eine Darstellung der wesentlichen kapitalmäßigen und personellen Verflechtungen zwischen einerseits der Komplementär-GmbH, ihren Geschäftsführern und beherrschenden Gesellschaftern und andererseits den Unternehmen sowie deren Geschäftsführern und beherrschenden Gesellschaftern, in deren Hand die Beteiligungsgesellschaft die nach dem Emissionsprospekt durchzuführenden Vorhaben ganz oder wesentlich gelegt hat, und der diesem Personenkreis gewährten Sonderzuwendungen oder Sondervorteile enthalten muss (BGH, Urteil vom 15.07.2010 – III ZR 322/08, Rn. 25, zitiert nach juris). Die Klägerseite verkennt jedoch, dass es sich hier nicht um derartige Sondervorteile handelt, die der Beklagten zu 3) bei ihrer Inanspruchnahme aus der Garantie gewährt werden, sondern dass lediglich auf das infolge der Inanspruchnahme der Kapitalaufbringungsgarantie vermittelte Eigenkapital dieselbe Vermittlungsprovision von 8 % (vgl. § 10 Ziff. 1 des Gesellschaftsvertrages, Prospekt Seite 91) und das Agio anfallen wie auf das restliche Eigenkapital. Im Gegenteil würde es sich eher um einen Sondervorteil für die Beteiligungsgesellschaft handeln, wenn diese auf einen Teil des von der Beklagten zu 3) vermittelten (oder selbst gezeichneten) Eigenkapitals keine Vermittlungsprovision zahlen müsste.

72

Dem Prospekt ist an einer keiner Stelle zu entnehmen, dass für das Eigenkapital, das von der Beklagten zu 3) nach Inanspruchnahme aus der von ihr abgegebenen Kapitalaufbringungsgarantie vermittelt oder übernommen wurde, im Gegensatz zu restlichen Eigenkapital keine Vermittlungsprovision zu zahlen sei.

73

In § 10 Ziff. 1 des Gesellschaftsvertrages (Prospekt Seite 91) heißt es, dass die Beklagte zu 3) gemeinsam mit Dritten auf der Grundlage eines gesonderten Geschäftsbesorgungsvertrages die Platzierung des Fondskapitals und die hierzu erforderlichen Vertriebsnebenleistungen übernehme. Für diese Geschäftsbesorgung erhielten die Vertragspartner jeweils als Vergütung einmalig 8 % der von ihnen eingeworbenen Pflichteinlagen der Treugeber sowie das auf diese Pflichteinlage gezahlte Agio. Dass auch auf das Eigenkapital, das aufgrund der Inanspruchnahme der Beklagten zu 3) aus Kapitalaufbringungsgarantie aufzubringen war, das Agio zu entrichten war, ergibt sich bereits aus der Darstellung auf Seite 69 des Prospekts, wonach die Garantie nach Erreichen des Mindestzeichnungskapitals jeweils einen Teilbetrag von € 9,3 Mio. zuzüglich Agio abdecke, nachdem die für den Erwerb eines weiteren Schiffes erforderliche Erhöhung des Zeichnungskapitals zur Hälfte eingeworben worden sei. Auf Seite 60 des Prospekts wird ebenfalls nach kurzer Darstellung der Kapitalaufbringungsgarantie ausgeführt, dass „alle Investoren, wie auch die Gründungsgesellschafter“ verpflichtet seien, auf ihre übernommene Pflichteinlage ein Agio von 5 % zu zahlen. Im Übrigen war dem Prospekt auf Seite 44/45 zu entnehmen, dass das Agio der teilweisen Deckung der Vertriebskosten dienen sollte. Aufgrund dessen lag es zumindest nahe, dass die Beklagte zu 3) auch die weitere Provision von 8 % der Zeichnungssumme für das aufgrund der Garantie vermittelte Eigenkapital erhalten sollte.

74

Da wie ausgeführt nicht davon auszugehen ist, dass die Beklagte zu 3) Sondervorteile erhielt, kommt es nicht auf deren Höhe nicht an, wobei aber die Berechnung des Klägers auf Seite 12 der Replik (Bl. 151 d.A.) lebensfremd ist, da nicht ersichtlich ist, dass nach der ersten Inanspruchnahme der Beklagten zu 3) aus der Kapitalaufbringungsgarantie noch weiteres Eigenkapital außerhalb der Garantie in einem Umfang eingeworben wird, dass der Garantiefall zum zweiten Mal bzw. sogar mehrfach eintritt.

75

c) Zugriffsrecht Dritter auf Schiffe

76

Die Kammer teilt die Auffassung der Klägerseite nicht, dass im Prospekt ein ausdrücklicher Hinweis darauf hätte enthalten sein müssen, dass die Gefahr bestehe, dass Gläubiger des Charterers, zu denen die Fondsgesellschaft bzw. die Zielgesellschaften keine (Rechts-)Beziehungen unterhielten, auf die Schiffe der Einschiffsgesellschaften zugreifen, d.h. Schiffsgläubiger-/ Pfandrechte geltend machen und die Schiffe der Verwertung zuführen könnten, und zwar auch, wenn der Eigentümer des Schiffes nicht selbst daneben hafte.

77

Für das Gericht ist bereits nicht ersichtlich, dass es sich zum Zeitpunkt der Aufstellung des Prospekts am 15.05.2008 (Prospekt Seite 4) um ein Risiko handelte, mit dessen Verwirklichung ernsthaft zu rechnen war. Im Prospekt muss nur über solche Risiken aufgeklärt werden, mit deren Verwirklichung ernsthaft zu rechnen ist oder die jedenfalls nicht nur ganz entfernt liegen (BGH, Beschluss vom 29.07.2014 – II ZB 1/12, WM 2014, 2040, Rn. 31, zitiert nach juris; Urteil vom 23.07.2013 – II ZR 143/12, ZIP 2013, 1761, Rn. 12, zitiert nach juris). Die Klägerseite hat im nachgelassenen Schriftsatz vom 30.10.2015 trotz entsprechender Rügen der Beklagten nicht dargetan, warum es sich insoweit um ein Risiko handelte, mit dem bereits im Mai 2008, d.h. vor der Wirtschafts- und Finanzkrise, ernsthaft zu rechnen war. Weder dem von Klägerseite angeführten nicht rechtskräftigen Urteil des Landgerichts Frankfurt vom 27.03.2015 – 2-18 O 177/14 (Anl. K 6) noch dem sonstigen Vortrag der klagenden Partei lässt sich entnehmen, dass Gläubiger des Charterers bereits vor der Prospektaufstellung ein Pfandrecht an dem Schiff einer Fondsgesellschaft geltend gemacht hatten wegen einer Forderung gegen den Charterer, für die die Fondsgesellschaft bzw. die Zielgesellschaft als Schiffseigentümerin nicht neben dem Charterer ohnehin auch selbst gehaftet hätte. Ob sich das Risiko bei der hier in Rede stehenden Beteiligungsgesellschaft in Bezug auf das MS „E.R. B.“ im Jahre 2011 realisiert hat, ist unerheblich. Ebenso wenig wie ein Prospektfehler dadurch dargelegt werden kann, dass der Anleger vorträgt, dass sich die im Prospekt enthaltene Prognose nicht erfüllt hat (BGH, Urteil vom 23.04.2012 – II ZR 75/10, NJW-RR 2012, 1312, Rn. 17, zitiert nach juris), kann allein aus dem Umstand, ein bestimmtes Risiko habe sich später realisiert, mit Erfolg geltend gemacht werden, über dieses spezielle Risiko hätte explizit im Fondsprospekt aufgeklärt werden müssen.

78

Bei der Zugriffsmöglichkeit der Schiffsgläubiger auf die Schiffe der Einschiffsgesellschaften handelte es nicht um ein gesondert aufklärungspflichtiges Risiko (so auch OLG Hamm, Beschluss vom 06.08.2015 – I-34 U 155/14, Rn. 9, zitiert nach juris; LG Dortmund, Urteile vom 14.11.2014 – 3 O 459/13, Rn. 133, zitiert nach juris; vom 06.02.2015 – 3 O 403/13, Seite 21 des Urteilsumdrucks (Anl. B 4-7); vom 05.12.2014 – 3 O 543/13, Seite 21 des Urteilsumdrucks (Anl. B 4-8)). Vielmehr stellen die Rechte der Schiffsgläubiger eine Ausprägung des allgemeinen Betriebs- und Vertragserfüllungsrisikos dar, über das im Prospekt hinreichend aufgeklärt wird. So enthält der Prospekt im Kapitel über die Risiken der Beteiligung auf Seite 20/21 ausreichende Hinweise auf das Risiko von Schadensfällen und das Vertragserfüllungsrisiko. In Bezug auf Schäden durch den Betrieb der Schiffe oder durch andere Ursachen an den Schiffen, der Ladung oder anderen Rechtsgütern dritter Personen enthält der Prospekt einen Hinweis darauf, dass die Schiffe von der Beteiligungsgesellschaft ab Ablieferung gegen schifffahrtstypische Risiken in marktüblichem Umfang versichert werden. Hierzu verweist der Prospekt auf die Darstellung auf Seite 65/66, enthält jedoch bereits an dieser Stelle den Hinweis, dass einzelne Risiken nicht versicherbar seien, der Versicherungsschutz versagt werden oder aus unterschiedlichen Gründen nicht ausreichend sein könne und die Schifffahrtsgesellschaften Kosten aus Schäden selbst zu tragen hätten. Auf den Seiten 65/66 des Prospekts wird näher erläutert, dass jeweils eine Kaskoversicherung gegen Marine- und Kriegsrisiken, eine Haftpflicht- und Betriebsunterbrechungsversicherung abgeschlossen würden. Unter dem Stichwort „Vertragserfüllungsrisiko“ wird der Anleger auf Seite 21 des Prospekts insbesondere hinreichend darüber aufgeklärt, dass der unternehmerische Erfolg der Schifffahrtsgesellschaft - wie bei jeder anderen unternehmerischen Beteiligung - maßgeblich davon abhängig sei, dass ihre Hauptvertragspartner ihre Verpflichtungen aus den auf Seite 10 genannten Verträgen einhielten. Dies gelte insbesondere für die Zahlungsverpflichtungen der Charterer.

79

Die rechtliche Möglichkeit für bestimmte Gläubiger, deren Forderungen eng mit dem Betrieb des Schiffes verknüpft sind bzw. aus dem Betrieb des Schiffes resultieren, ein Pfandrecht an dem Schiff geltend zu machen, ist dem deutschen Seerecht nicht fremd (vgl. § 754 HGB a.F. / § 596 HGB n.F.). Nach deutschem Recht gewähren folgende Forderungen die Rechte eines Schiffsgläubigers: Heuerforderungen des Kapitäns und der übrigen Personen der Schiffsbesatzung (Ziff. 1); öffentliche Schiffs-, Schiffahrts- und Hafengebühren sowie Lotsgelder (Ziff. 2); Schadensersatzforderungen wegen der Tötung oder Verletzung von Menschen sowie wegen Verlusts oder der Beschädigung von Sachen, sofern diese Forderungen aus der Verwendung des Schiffes entstanden sind; ausgenommen sind jedoch Forderungen wegen des Verlusts oder der Beschädigung von Sachen, die aus einem Vertrag hergeleitet werden oder auch aus einem Vertrag hergeleitet werden können (Ziff. 3); Forderungen auf Bergelohn oder auf Sondervergütung einschließlich Bergungskosten, Beiträge des Schiffes und der Fracht zur großen Havarie; Forderungen wegen der Beseitigung des Wracks (Ziff. 4); Forderungen gegen Träger der Sozialversicherung einschließlich der Arbeitslosenversicherung gegen den Reeder (Ziff. 5). Ob auch über diese gesetzliche Bestimmung gesondert hätte aufgeklärt werden müssen, wie das Landgericht Frankfurt im Urteil vom 27.03.2015 – 2-18 O 177/14 (Anl. K 6) gemeint hat, bedarf hier keiner Entscheidung. Denn hinsichtlich dieser Schiffsgläubigerforderungen hat die Beklagte zu 4) im Einzelnen mit Schriftsatz vom 24.09.2015 (Seite 11 ff., Bl. 226 ff. d.A.) ausgeführt, dass insoweit die Einschiffsgesellschaften ohnehin auch für die genannten Forderungen hafteten. Dem ist die Klägerseite im nachgelassenen Schriftsatz vom 30.10.2015 nicht in erheblicher Weise entgegen getreten.

80

Soweit dort in Bezug auf Forderungen aus Treibstofflieferungen klägerseits geltend gemacht wird, dass insoweit die Einschiffsgesellschaften nicht ohnehin bereits neben dem Charterer hafteten, dem Lieferanten aber wegen seiner Forderung in diversen ausländischen Rechtsordnungen ein Pfandrecht an dem Schiff eingeräumt sei, kann das Gericht ebenfalls offenlassen, ob dies zutrifft. Denn jedenfalls würde auch dies keine gesonderte Aufklärungspflicht im Prospekt begründen. Im Prospekt heißt es auf Seite 66 im Kapitel „Rechtliche Grundlagen“ im Abschnitt über „Charterverträge / Poolvertrag“, dass sich die Schiffsgesellschaften bzw. die ihnen zu 100 % gehörenden liberianischen Tochtergesellschaften jeweils im Chartervertrag verpflichtet hätten, dem Charterer ein einsatzfähiges, voll ausgerüstetes und bemanntes Schiff zur Verfügung zu stellen. Hierfür zahle der Charter an die Schiffsgesellschaft die vereinbarte Vergütung jeweils vierzehntätig im Voraus. Vergütet würden nur Zeiten, in denen das Schiff vertragsgemäß einsatzfähig sei. Der Charterer setze das Schiff ein und trage unter anderem die Treibstoffkosten. Erfüllt der Charterer die Forderungen von Treibstofflieferanten nicht und drohen diese, ein Pfandrecht an dem Schiff geltend zu machen, mag dies zwar faktisch den Zwang für die betroffene Schiffsgesellschaft begründen, eine „Auslösungszahlung“ an den betreffenden Schiffsgläubiger zu leisten, um sicherzustellen, dass das Schiff nicht arrestiert wird und während dessen keine Einnahmen erzielen kann. Vergleicht man dieses Risiko jedoch mit dem Fall, dass der Charterer von vornherein wirtschaftlich nicht in der Lage ist, für den Schiffsbetrieb notwendige Treibstofflieferungen zu bezahlen und keinen Kredit von Treibstofflieferanten erhalten würde, wäre dieser gezwungen, den Betrieb des Schiffes einzustellen und das Schiff würde ebenfalls keine Einnahmen erzielen, die es dem Charterer ermöglichen würden, die vertraglich geschuldeten Charterraten an die Schiffsgesellschaft zu zahlen. In dieser Lage mag der Schiffsgesellschaft ein Recht zur außerordentlichen Kündigung des Chartervertrages wegen vertragswidrigen Verhaltens des Charterers zustehen. Bis die Kündigung und die Herausgabe des Schiffes durchgesetzt werden können, wäre die Schiffsgesellschaft jedoch ebenfalls faktisch gezwungen, Treibstofflieferungen für das Schiff selbst zu bezahlen, um den Betrieb des Schiffes aufrechtzuerhalten und damit die Erzielung von Einnahmen aus dem Schiffsbetrieb sicherzustellen. Wie dieses Beispiel zeigt, stellt das Pfandrecht des Schiffsgläubigers „Treibstofflieferant“ wirtschaftlich kein derart gesteigertes oder außerordentliches Betriebsrisiko des Schiffes dar, mit dem kein Anleger rechnen musste, dass darüber neben dem allgemeinen Betriebsrisiko ausdrücklich aufgeklärt werden müsste.

81

Die Klägerseite hat im Übrigen nicht aufgezeigt, welche sonstigen Schiffsgläubiger existieren sollen, die wegen ihrer Forderung gegen den Charterer, für die die Schiffsgesellschaft als Eignerin nicht ohnehin auch persönlich haften würde, ein Pfandrecht an dem Schiff geltend machen könnten und deren Forderung eine Höhe erreichen könnte, die zu einer wirtschaftliche Gefährdung der Schiffsgesellschaft führen könnte, wenn sie zu einer „Auslösungszahlung“ genötigt wäre, um eine Arrestierung des Schiffes zu verhindern. Selbst wenn der nur in englischer Sprache eingereichte Chartervertrag zwischen der Neunzehnte „M.“ Schiffahrts GmbH & Co. KG und der K. L. Corporation (Anl. B 4-9) das hier in Rede stehende Beteiligungsangebot betreffen und neben den Treibstoffkosten weitere Kostenpositionen auf den Charterer überbürden sollte, folgt daraus noch nicht, dass hinsichtlich dieser Kostenpositionen nicht trotzdem noch eine persönliche Haftung der Schiffsgesellschaft bestünde, wie die Beklagte zu 4) dies beispielhaft durch die Vorlage der „Allgemeine[n] Geschäftsbedingungen für privatrechtliche Vereinbarungen über die Allgemeine Nutzung des Hamburger Hafens“ der H. P. A. (Anl. B 4-10) für die Hafengebühren belegt hat.

82

d) Rechte der darlehensgewährenden Banken

83

Über die sich aus dem Darlehensvertrag zwischen der Schiffsgesellschaft MS „E.R. B.“ und der Bank (C. S.A.) ergebenden Nebenrechte der finanzierenden Bank (Anl. K 7) musste im Prospekt ebenfalls nicht gesondert aufgeklärt werden.

84

Wie die Kammer bereits wiederholt zu den Emissionsprospekten anderer geschlossener Schiffsfonds entschieden hat, bedarf es keines ausdrücklichen Hinweises auf eine im Schiffshypothekendarlehensvertrag vereinbarte Loan-to-value-Klausel (vgl. etwa Urteil vom 22.06.2015 – 318 O 192/14, Rn. 77 ff., zitiert nach juris). Insoweit hat sich die Kammer der veröffentlichten Rechtsprechung angeschlossen, in der die Verpflichtung zur ausdrücklichen Aufklärung über eine Loan-to-value-Klausel einhellig abgelehnt wird (Hanseatisches OLG, Beschluss vom 31.07.2013 – 9 U 69/13; OLG Frankfurt, Urteil vom 15.10.2014 – 17 U 155/13, Rn. 73 ff., zitiert nach juris; Urteil vom 28.11.2014 – 19 U 83/14, WM 2015, 274, Rn. 55, zitiert nach juris; Urteil vom 19.01.2015 – 23 U 20/14, Rn. 89 ff., zitiert nach juris; LG Hamburg, Urteil vom 22.04.2014 – 313 O 213/12; LG Dortmund, Urteil vom 11.07.2014 – 3 O 218/13, Rn. 382 f., zitiert nach juris; LG Düsseldorf, Urteil vom 23.01.2015 – 10 61/14, Rn. 85 ff., zitiert nach juris; LG Stuttgart, Urteil vom 20.03.2014 – 6 O 19/13). Die sich aus der Vereinbarung einer Loan-to-value-Klausel in den Schiffshypothekendarlehensverträgen ergebenden Risiken sind Teil des Fremdfinanzierungsrisikos, das wiederum eines von vielen möglichen Einzelfaktoren darstellt, aus denen sich für den Anleger ein Verlustrisiko bis hin zum Totalverlustrisiko ergeben kann (Kammer, a.a.O., Rn. 79, zitiert nach juris). Dass sich das Risiko des Totalverlusts nicht sicher abschätzen lässt, liegt in der Natur einer unternehmerischen Beteiligung (vgl. BGH, Urteil vom 24.04.2014 – III ZR 389/12, NJW-RR 2014, 1075, Rn. 29, zitiert nach juris; Beschluss vom 03.02.2015 – II ZR 54/14, Rn. 13, zitiert nach juris; Kammer a.a.O.). Dass eine Bank bei einer wesentlichen Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Darlehensnehmers oder der Werthaltigkeit einer Sicherheit als milderes Mittel gegenüber der Kündigung gemäß § 490 Abs. 1 BGB eine Nachbesicherung verlangen kann, spiegelt nur das Risiko wieder, bei fehlenden Einnahmen Verluste zu machen und den Kredit nicht bedienen zu können. Grundsätzlich muss dem Anleger nicht zusätzlich noch verdeutlicht werden, auf welche Arten sich diese Verluste realisieren können, zumindest wenn darin keine konkret risikoerhöhenden Umstände stecken (vgl. OLG Frankfurt, Urteil vom 15.10.2014 – 17 U 155/13, Rn. 74, zitiert nach juris; Kammer a.a.O., Rn. 80, zitiert nach juris).

85

Für die Zustimmungsrechte, die sich die finanzierende Bank in dem als Anlage K 7 vorgelegten Darlehensvertrag ausbedungen hat, gilt nichts anderes. So bestand ab Valutierung des Darlehens bis zu dessen vollständiger Rückführung eine Zustimmungspflicht der Bank zum Abschluss von Charter- und Beschäftigungsverträgen sowie Poolvereinbarungen mit einer Laufzeit von über zwölf Monaten sowie zur Änderung des Flaggenstatus, Managements oder der Beschäftigung des Schiffes. Die genannten Punkte betreffen wesentliche unternehmerische Grundentscheidungen hinsichtlich des finanzierten Schiffs und haben wesentlichen Einfluss auf die Wirtschaftlichkeit des Schiffsbetriebs. Dass sich die finanzierende Bank, deren einzige Sicherheit eine erstrangige Schiffshypothek an dem finanzierten Schiff war, im Schiffshypothekendarlehensvertrag einen gewissen Einfluss auf derartige zentrale Entscheidungen der Geschäftsführung mit Auswirkungen auf den von dem Schiff erzielten Ertrag sicherte, ist für den durchschnittlichen Anleger weder überraschend noch sonst unüblich.

86

Soweit die Klägerseite darauf abstellt, dass insbesondere auch Ausschüttungen an die Treugeber oder Direktkommanditisten der Beteiligung der Zustimmung der Bank bedurften, enthält der im Prospekt abgedruckte Gesellschaftsvertrag in § 12 lit. b) den Hinweis, dass Entnahmen der Kommanditisten nur insoweit vorgenommen werden dürften, als etwaige Auflagen von Kreditinstituten nicht entgegen stünden (Prospekt Seite 93). Dieser Hinweis ist ausreichend und musste nicht detaillierter gefasst werden. Entgegen der Auffassung der Klägerseite mussten im Prospekt nicht sämtliche in den Darlehensverträgen vereinbarte Voraussetzungen dafür, dass Entnahmen erfolgen durften, dargestellt werden. Abgesehen davon enthielt die von Klägerseite im nachgelassenen Schriftsatz vom 30.10.2015 ins Deutsche übersetzte und zitierte Regelung in Ziff. 20.2.9 des Darlehensvertrages (Seite 19, Bl. 274 d.A.) keine Klauseln, die so unüblich waren oder die Schiffsgesellschaft derart benachteiligten, dass darauf gesondert hätte hingewiesen werden müssen. Vielmehr sah die Regelung einen allgemeinen Genehmigungsvorbehalt der Bank vor, wobei die Genehmigung nicht aus unbilligen Gründen versagt werden durfte, und machte Ausschüttungen weiter davon abhängig, dass die Schiffsgesellschaft ihren vertraglichen Verpflichtungen vollständig nachgekommen war und über Einnahmen verfügte, durch die die Zahlung der laufenden Schiffsbetriebskosten und die Aufrechterhaltung der Trockendockaufwendungen für die nächsten sechs Monate sichergestellt waren. Zudem durfte das Verhältnis zwischen Schiffswert und Langzeitdarlehen nicht mehr als 100 % betragen. Ebenso wenig wie im Prospekt über eine im Darlehensvertrag vereinbarte Loan-to-value-Klausel, die bei Absinken des Schiffswertes unter eine bestimmte Grenze Ansprüche des Kreditgebers auf Nachbesicherung oder Sondertilgung begründet, gesondert aufgeklärt werden muss, muss über eine vereinbarte Grenze zwischen dem Schiffswert und der Höhe, in der das Darlehen noch valutierte, aufgeklärt werden, die nicht überschritten sein durfte, damit die Bank Ausschüttungen an die Anleger zustimmte. Im Übrigen handelt es sich um eine wirtschaftliche Selbstverständlichkeit, dass die Bank Ausschüttungen an die Anleger und damit dem Abfluss von Liquidität nicht zustimmen würde, wenn der Wert ihrer Sicherheit sogar noch unter den Betrag ihres restlichen Darlehensrückzahlungsanspruchs sinken würde. Der Vortrag, dass die Leistung von Ausschüttungen neben der Erzielung hinreichender Einnahmen aus der Vercharterung des Schiffs noch von einem weiteren Faktor, nämlich dem Schiffswert, abhängig war, führt nicht zu einer abweichenden rechtlichen Beurteilung, da klägerseits weder dargetan noch für die Kammer nicht ersichtlich ist, dass es zu einer Situation kommen könnte, in der das Schiff zwar über regelmäßige Chartereinnahmen verfügt, die an sich Ausschüttungen ermöglichen würden, und auch die sonstigen vereinbarten Voraussetzungen für die Leistung von Ausschüttungen gegeben wären, gleichzeitig der Schiffswert aber trotzdem derart abgesunken ist, dass dieser nicht einmal mehr der zu diesem Zeitpunkt noch offenen Darlehensrestforderung nebst Zinsen der Bank erreicht.

3.

87

Die Haftung der Beklagten zu 1) – 3) ergibt sich auch nicht daraus, dass sie sich ein Beratungsverschulden der Beklagten zu 4), das der Kläger hier ebenfalls behauptet, gem. § 278 BGB zurechnen lassen müssten.

88

Der Gründungsgesellschafter, der sich zu den vertraglichen Verhandlungen über einen Beitritt eines Vertriebs bedient und diesem oder von diesem eingeschalteten Untervermittlern die geschuldete Aufklärung der Beitrittsinteressenten überlässt, haftet über § 278 BGB für deren unrichtige oder unzureichende Angaben. Er muss sich das Fehlverhalten von Personen, die er mit den Verhandlungen zum Abschluss des Beitrittsvertrages ermächtigt hat, zurechnen lassen (BGH, Urteil vom 14.05.2012 – II ZR 69/12, NJW-RR 2012, 1316, Rn. 11, zitiert nach juris). Nach § 278 BGB haftet der Schuldner für Pflichtverletzungen eines Erfüllungsgehilfen auch dann, wenn der Erfüllungsgehilfe von seinen Weisungen abweicht, solange sein Handeln noch im Zusammenhang mit den ihm übertragenen Aufgaben steht (BGH, a.a.O., Rn. 12, zitiert nach juris).

89

a) Der Kläger hat auf gerichtlichen Hinweis im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 02.10.2015, dass das Gericht aufgrund des derzeitigen Vortrages davon ausgehe, dass hier ausschließlich Prospektfehler geltend gemacht werden sollten, nicht hingegen auch Beratungsfehler und der Kläger andernfalls klarstellen und vortragen müsste, inwieweit die Beratung durch die Beklagte zu 4) nicht anleger- und anlagegerecht gewesen sein solle, im nachgelassenen Schriftsatz vom 30.10.2015 lediglich geltend gemacht, dass die Beratung durch die Beklagte zu 4) nicht anlegergerecht gewesen sei, weil ihm die Beteiligung wegen des Totalverlustrisikos und der zahlreichend Unwägbarkeiten hinsichtlich der prospektierten Ausschüttungen von 7 % ab dem Jahr 2010 nicht als zur Altersvorsorge geeignet hätte empfohlen werden dürfen.

90

Das Gericht kann an dieser Stelle offenlassen, ob vor Zeichnung überhaupt stillschweigend ein Anlageberatungsvertrag zwischen dem Kläger und der Beklagten zu 4) zustande gekommen ist. Denn selbst wenn dies der Fall gewesen sein sollte, müssten sich die Beklagten zu 1) – 3) eine nicht anlegergerechte Beratung des Klägers durch die Beklagte zu 4) schon deshalb nicht gem. § 278 BGB zurechnen lassen, da sie nur die Aufklärung des Klägers über alle für die Anlageentscheidung erheblichen Umstände schuldeten, nicht aber auch die fachkundige Bewertung und Beurteilung der mitgeteilten Tatsachen im Hinblick auf die Anlageziele, die Anlageerfahrung und die Risikobereitschaft des Klägers.

91

b) Im Übrigen wären Schadensersatzansprüche der Klägerseite, die darauf gestützt werden, dass es sich um eine Beteiligung mit Verlustrisiken bis hin zum Totalverlustrisiko und nicht sicher gewährleisteten Ausschüttungen handele, verjährt. Die Beklagten zu 1) – 3) haben die Einrede der Verjährung erhoben.

92

Selbst wenn der Kläger die Risikohinweise auf Seite 29 der auf der Präsentationsveranstaltung verwendeten Power Point Präsentation (Anl. B 4-4) vor Zeichnung der Beteiligung nicht wahrgenommen haben sollte, hätte er sich trotzdem bereits ab der Unterzeichnung der Beitrittserklärung am 30.07.2008 jedenfalls in grob fahrlässiger Unkenntnis von den genannten Risiken befunden, da diese bereits auf Seite 2 der Beitrittserklärung (Anl. K 4) in einem umrahmten und damit optisch hervorgehobenen Passus enthalten waren. Ein Anleger, der eine zweiseitige Beitrittserklärung zu einem Schiffsfonds ungelesen unterzeichnet und dadurch einen hervorgehobenen Hinweis auf das unternehmerische Risiko und die Möglichkeit eines vollständigen Verlusts des Beteiligungsvertrags nicht zur Kenntnis nimmt, handelt grob fahrlässig i.S.d. § 199 Abs. 1 Ziff. 2 BGB (OLG Frankfurt, Urteil vom 29.09.2014 – 23 U 241/13, BKR 2015, 173, Rn. 30 ff., zitiert nach juris; OLG Karlsruhe, Urteil vom 03.03.2015 – 17 U 8/14, Rn. 32, zitiert nach juris). Bei der Beitrittserklärung handelt es sich für den Anleger um eine leicht zugängliche Informationsquelle. Da die schriftliche Beitrittserklärung ohnehin auf die Begründung rechtlicher Wirkungen abgezielt hat, war diese für die Klägerseite erkennbar von großer Bedeutung. Der optisch durch die Umrahmung noch hervorgehobene Risikohinweis befindet sich auch nicht „versteckt“ im Kleingedruckten, sondern deutlich erkennbar direkt oberhalb der Unterschriftenzeile. Die dreijährige Verjährungsfrist (§ 195 BGB) ist somit hinsichtlich des Verlustrisikos bis hin zum Totalverlustrisiko, was auch einschließt, dass Ausschüttungen nicht wie prospektiert oder gar nicht geleistet werden, mit dem Schluss des Jahres 2011 abgelaufen.

4.

93

Mangels Bestehens eines Schadensanspruchs der Klägerseite gegen die Beklagten zu 1) – 3) sind auch die Klaganträge zu 2) – 4) unbegründet.

II.

94

Der Kläger hat gegen die Beklagte zu 4) keinen Schadensersatzanspruch gem. § 280 Abs. 1 BGB wegen schuldhafter Beratungspflichtverletzung.

1.

95

Ob vor Zeichnung der streitgegenständlichen Beteiligung stillschweigend ein Anlageberatungsvertrag zwischen dem Kläger und der Beklagten zu 4) zustande gekommen ist, erscheint zweifelhaft.

96

Nimmt ein Anlageinteressent bei einer konkreten Anlageentscheidung die Hilfe eines Kreditinstituts oder eines Beratungsunternehmens in Anspruch und lässt dieses sich auf eine Beratung ein, kommt auch ohne eine entsprechende ausdrückliche Abrede und ohne Vereinbarung eines Entgelts ein Beratungsvertrag zustande (BGH, Urteil vom 06.07.1993 – XI ZR 12/93, BGHZ 123, 126, 128, Rn. 11, zitiert nach juris; Urteil vom 25.09.2007 – XI ZR 320/06, BKR 2008, 199, Rn. 12, zitiert nach juris; MüKo-BGB/Emmerich, 6. Auflage, § 311 Rdnr. 141; Palandt/Grüneberg, BGB, 74. Auflage, § 280 Rdnr. 47). Ein stillschweigender Vertragsschluss ist bereits zu bejahen, wenn der Berater erkennt, dass der Kunde das Ergebnis der Beratung zur Grundlage einer Anlageentscheidung machen will (Palandt/Grüneberg, a.a.O.).

97

Der Anlageberatungsvertrag ist vom Anlagevermittlungsvertrag als reinem Auskunftsvertrag abzugrenzen. Einen Anlageberater wird der Kapitalanleger im Allgemeinen hinzuziehen, wenn er selbst keine ausreichenden wirtschaftlichen Kenntnisse und keinen genügenden Überblick über wirtschaftliche Zusammenhänge hat. Er erwartet dann nicht nur die Mitteilung von Tatsachen, sondern insbesondere deren fachkundige Bewertung und Beurteilung. Häufig wünscht er eine auf seine persönlichen Verhältnisse zugeschnittene Beratung, die er auch besonders honoriert. In einem solchen Vertragsverhältnis hat der Berater regelmäßig weitgehende Pflichten gegenüber dem betreuten Kapitalanleger. Als unabhängiger individueller Berater, dem weitreichendes persönliches Vertrauen entgegengebracht wird, muss er besonders differenziert und fundiert beraten. Dem Anlagevermittler, der für eine bestimmte Kapitalanlage im Interesse des Kapitalsuchenden und auch mit Rücksicht auf die ihm von diesem versprochene Provision den Vertrieb übernommen hat, tritt der Anlageinteressent dagegen selbständiger gegenüber. An ihn wendet er sich in der Regel in dem Bewusstsein, dass der werbende und anpreisende Charakter der Aussagen im Vordergrund steht. Der zwischen dem Anlageinteressenten und einem solchen Anlagevermittler zustande gekommene Vertrag zielt lediglich auf Auskunftserteilung ab. Er verpflichtet den Vermittler zu richtiger und vollständiger Information über diejenigen tatsächlichen Umstände, die für den Anlageentschluss des Interessenten von besonderer Bedeutung sind (BGH, Urteil vom 13.05.1993 – III ZR 25/92, NJW-RR 1993, 1114, Rn. 13 f., zitiert nach juris).

98

Vor der Zeichnung der streitgegenständlichen Beteiligung durch den Kläger ist kein stillschweigender Anlageberatungsvertrag mit der Beklagten zu 4) zustande gekommen. Nach der Rechtsprechung des BGH ist eine Bank zwar regelmäßig als Anlageberaterin und nicht lediglich als reine Vermittlerin anzusehen (BGH, Urteil vom 08.04.2014 – XI ZR 341/12, WM 2014, 1036, Rn. 14, zitiert nach juris; Beschluss vom 09.03.2011 – XI ZR 191/10, WM 2011, 925, Rn. 19, zitiert nach juris). Im vorliegenden Fall besteht jedoch die Besonderheit, dass der Kläger die Beteiligung direkt im Anschluss an eine Informationsveranstaltung der Beklagten zu 4), die in deren Geschäftsräumen stattgefunden hat, gezeichnet hat. Eine Veranstaltung, auf der eine Beteiligungsmöglichkeit vorgestellt wird, zielt lediglich auf Auskunftserteilung ab, nicht auf fachkundige Bewertung der Informationen speziell in Bezug auf den Kläger. Eine abweichende rechtliche Beurteilung ergibt sich auch nicht aus dem Vortrag des Klägers, dass zwischen ihm und dem Mitarbeiter der Beklagten zu 4), U. D., ein Vertrauensverhältnis bestanden habe, weswegen er anlässlich seiner beruflichen Besuche mit diesem auch private Vermögensfragen erörtert habe. Selbst wenn der betreffende Mitarbeiter der Beklagten zu 4) den Kläger in diesem Kontext im Juli 2008 angesprochen und ihm mitgeteilt haben sollte, dass er eine für ihn – den Kläger – interessante Kapitalanlage im Angebot habe, die sich für ihn – den Kläger – gut zur Altersvorsorge eigne, und ihn zu der Informationsveranstaltung vom 30.07.2008 eingeladen hat, ergibt sich daraus ebenfalls nicht das Zustandekommen eines Anlageberatungsvertrages, weil es sich insoweit ersichtlich um Gespräche mit privatem Charakter handelte, in denen der Mitarbeiter D. nicht als Vertreter der Beklagten zu 4) auftrat und handelte. Erteilt der Mitarbeiter einer Bank einem Kunden, mit dem er sich privat über Vermögensfragen des Kunden unterhält, eine Anlageempfehlung, muss sich die Bank etwaige Beratungsfehler mangels Zustandekommens eines Anlageberatungsvertrages nicht zurechnen lassen.

2.

99

Eine Schadensersatzpflicht der Beklagten zu 4) ergibt sich auch nicht aus den von Klägerseite gerügten Prosektfehlern.

100

Die Beklagte zu 4) war als die Beteiligung vermittelnde Bank nicht prospektverantwortlich. Der Anlagevermittler muss das Anlagekonzept, bezüglich dessen er Auskunft erteilt, wenigstens auf Plausibilität, insbesondere wirtschaftliche Tragfähigkeit hin überprüfen. Ansonsten kann er keine sachgerechten Auskünfte erteilen. Vertreibt der Vermittler, wie hier, die Anlage anhand eines Prospekts, muss er, um seiner Auskunftspflicht nachzukommen, im Rahmen der geschuldeten Plausibilitätsprüfung den Prospekt jedenfalls darauf überprüfen, ob er ein in sich schlüssiges Gesamtbild über das Beteiligungsobjekt gibt und ob die darin enthaltenen Informationen, soweit er das mit zumutbarem Aufwand zu überprüfen in der Lage ist, sachlich vollständig und richtig sind (BGH, Urteil vom 05.03.2009 – III ZR 17/08, Rn. 11 und 13, zitiert nach juris). Unerheblich ist, ob die Beklagte eine Plausibilitätsprüfung tatsächlich durchgeführt hat. Der Schutzzweck der Prüfungs- beziehungsweise Offenbarungspflicht des Anlagevermittlers ist nicht betroffen, wenn der Prospekt einer Plausibilitätsprüfung in den für die Anlageentscheidung wesentlichen Punkten standgehalten hätte. Hiernach ist jeweils festzustellen, ob eine (hypothetische) Untersuchung des Prospekts auf Plausibilität durch den Anlagevermittler Anlass zu Beanstandungen gegeben hätte (BGH, a.a.O.).

101

Wie bereits oben unter Ziff. I. ausgeführt, wies der Emissionsprospekt der hier in Rede stehenden Beteiligung an der N. B.... Flotte 1 die von Klägerseite gerügten Prospektfehler nicht auf, so dass die Beklagte zu 4) auch nicht ihre Pflicht zur Plausibilitätsprüfung verletzt hat. Ob diese überhaupt so weitgegangen wäre, dass sich die Beklagte zu 4) das Gutachten des Dipl.-Ing. U.B. sowie die Schiffshypothekendarlehensverträge hätte anfordern und diese auswerten müssen, erscheint unabhängig davon als zweifelhaft.

102

Selbst wenn man hier entgegen der obigen Ausführungen davon ausgehen würde, dass zwischen dem Kläger und der Beklagten zu 4) stillschweigend ein Anlageberatungsvertrag zustande gekommen ist, würde sich in Bezug auf die von Klägerseite gerügten Prospektfehler nichts anderes ergeben. Bei einem Beratungsvertrag ist die Bank zwar zu mehr als nur zu einer Plausibilitätsprüfung verpflichtet. In Bezug auf das Anlageobjekt hat sich die Beratung auf diejenigen Eigenschaften und Risiken zu beziehen, die für die jeweilige Anlageentscheidung wesentliche Bedeutung haben oder haben können. Dabei ist zwischen den allgemeinen Risiken (Konjunkturlage, Entwicklung des Börsen- oder Fondsmarktes) und den speziellen Risiken zu unterscheiden, die sich aus den individuellen Gegebenheiten des Anlageobjektes (Kurs-, Zins- und Währungsrisiko etc.) ergeben. Für den Umfang der Beratung ist hier insbesondere von Bedeutung, ob die beratende Bank das Anlageobjekt in ein von ihr zusammengestelltes Anlageprogramm aufgenommen und sie dieses zur Grundlage ihrer Beratung gemacht hat. Jedenfalls die in ihr Anlageprogramm aufgenommenen Anlageprodukte muss sie einer eigenen Prüfung unterziehen. Der Anlageinteressent darf davon ausgehen, dass seine ihn beratende Bank, der er sich anvertraut, die von ihr in ihr Anlageprogramm aufgenommenen Kapitalanlagen selbst als „gut“ befunden hat (BGHZ 123, 126, 129). Die Bank ist daher verpflichtet, eine Anlage, die sie empfehlen will, mit banküblichem kritischem Sachverstand zu prüfen (BGH, Urteil vom 07.10.2008 – XI ZR 89/07, BGHZ 178, 149, Rn. 12, zitiert nach juris). Eine unterlassene Prüfung der empfohlenen Kapitalanlage kann nur dann zur Haftung der Bank führen, wenn bei dieser Prüfung ein Risiko erkennbar geworden wäre, über das der Anleger hätte aufgeklärt werden müssen, oder wenn erkennbar geworden wäre, dass eine Empfehlung der Kapitalanlage nicht anleger- und/oder objektgerecht ist (BGH, a.a.O., Rn. 14, zitiert nach juris).

103

Da der Prospekt die von Klägerseite gerügten Fehler nicht aufweist, hätte die Beklagte zu 4) auch ihre Pflicht zur Prüfung des Prospekts mit banküblichem kritischen Sachverstand nicht verletzt.

3.

104

Unabhängig davon wären etwaige Schadensersatzansprüche des Klägers wegen der von ihm behaupteten unterbliebenen Aufklärung darüber, dass es sich um eine unternehmerische Beteiligung mit Totalverlustrisiko gehandelt habe und die prospektierten Ausschüttungen nicht sicher gewesen seien, verjährt. Die Beklagte zu 4) hat die Einrede der Verjährung erhoben. Der Kläger hätte sich, selbst wenn er die Beitrittserklärung vor Unterzeichnung nicht gelesen haben sollte, in grob fahrlässiger Unkenntnis von dem diesbezüglichen Risikohinweis auf Seite 2 über der Unterschriftenzeile befunden, so dass die dreijährige Verjährungsfrist mit dem Jahre 2011 abgelaufen ist.

4.

105

Mangels Bestehens eines Schadensanspruchs der Klägerseite gegen die Beklagte zu 4) sind auch die Klaganträge zu 2) – 4) unbegründet.

III.

1.

106

Da es somit auf Fragen der Schadensberechnung und -höhe nicht ankommt, hat das Gericht davon abgesehen, die mündliche Verhandlung wegen der mit nachgelassenem Schriftsatz vom 30.10.2015 angekündigten Hilfsanträge zum Klagantrag zu 1) wiederzueröffnen.

107

Den Vortrag der Beklagten zu 1) und der Beklagten zu 2) und 3) in den nach Schluss der mündlichen Verhandlung eingegangenen Schriftsätzen vom 11.11.2015 hat das Gericht bei der Entscheidung nicht berücksichtigt, soweit diese neues Tatsachenvorbringen enthielten (§ 296a ZPO). Anlass zur Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung bestand nicht (§§ 296a Satz 2, 156 ZPO).

2.

108

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus §§ 91 Abs. 1, 269 Abs. 3 Satz 2 ZPO.

109

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ist § 709 Satz 1 und 2 ZPO zu entnehmen.

110

Die Festsetzung des Streitwerts ist nach § 3 ZPO erfolgt und orientiert sich an der Streitwertangabe in der Klage.

(1) Wenn in den Vermögensverhältnissen des Darlehensnehmers oder in der Werthaltigkeit einer für das Darlehen gestellten Sicherheit eine wesentliche Verschlechterung eintritt oder einzutreten droht, durch die die Rückzahlung des Darlehens, auch unter Verwertung der Sicherheit, gefährdet wird, kann der Darlehensgeber den Darlehensvertrag vor Auszahlung des Darlehens im Zweifel stets, nach Auszahlung nur in der Regel fristlos kündigen.

(2) Der Darlehensnehmer kann einen Darlehensvertrag, bei dem der Sollzinssatz gebunden und das Darlehen durch ein Grund- oder Schiffspfandrecht gesichert ist, unter Einhaltung der Fristen des § 488 Abs. 3 Satz 2 vorzeitig kündigen, wenn seine berechtigten Interessen dies gebieten und seit dem vollständigen Empfang des Darlehens sechs Monate abgelaufen sind. Ein solches Interesse liegt insbesondere vor, wenn der Darlehensnehmer ein Bedürfnis nach einer anderweitigen Verwertung der zur Sicherung des Darlehens beliehenen Sache hat. Der Darlehensnehmer hat dem Darlehensgeber denjenigen Schaden zu ersetzen, der diesem aus der vorzeitigen Kündigung entsteht (Vorfälligkeitsentschädigung).

(3) Die Vorschriften der §§ 313 und 314 bleiben unberührt.

Der Schuldner hat ein Verschulden seines gesetzlichen Vertreters und der Personen, deren er sich zur Erfüllung seiner Verbindlichkeit bedient, in gleichem Umfang zu vertreten wie eigenes Verschulden. Die Vorschrift des § 276 Abs. 3 findet keine Anwendung.

12
Die Verwendung eines Prospekts zur Aufklärung der Beitrittsinteressenten schließt es nicht aus, unzutreffende Angaben des Vermittlers dem Gründungsgesellschafter zuzurechnen. Vermittelt der Prospekt hinreichende Aufklärung , ist dies kein Freibrief, Risiken abweichend hiervon darzustellen und mit Erklärungen ein Bild zu zeichnen, das die Hinweise im Prospekt für die Entscheidung des Anlegers entwertet oder mindert (vgl. BGH, Urteil vom 12. Juli 2007 - III ZR 83/06, ZIP 2007, 1866 Rn. 10 für den Anlagevermittler; Urteil vom 19. November 2009 - III ZR 169/08, BKR 2010, 118 Rn. 24; Urteil vom 19. Juni 2008 - III ZR 159/07, juris Rn. 7 für den Anlageberater). Daraus, dass eine Haftung auch dann besteht, wenn ein Prospekt verwendet wird (BGH, Urteil vom 14. Juli 2003 - II ZR 202/02, ZIP 2003, 1651, 1652), lässt sich entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts nicht entnehmen, dass nur für vom Vermittler verschuldete Aufklärungsmängel in Bezug auf etwaige Prospektfehler oder für eine unterlassene Richtigstellung bekannt gewordener irreführender Angaben des Vermittlers gehaftet wird. Nach § 278 BGB haftet der Schuldner für Pflichtverletzungen eines Erfüllungsgehilfen auch dann, wenn der Erfüllungsge- hilfe von seinen Weisungen abweicht, solange sein Handeln noch im Zusammenhang mit den ihm übertragenen Aufgaben steht (BGH, Urteil vom 15. Dezember 1959 - VI ZR 222/58, BGHZ 31, 358, 366; Urteil vom 14. Februar 1989 - VI ZR 121/88, NJW-RR 1989, 723, 725). Die unzutreffende Erklärung des Vermittlers K. über die Risiken der Beteiligung an dem Fonds, die Beteiligung sei sicher, da hinter dieser Minister der Bayerischen Staatsregierung stünden, geschah im Zusammenhang mit der übertragenen, der Beklagten als Gründungsgesellschafterin zukommenden Aufgabe, die Beitrittsinteressenten über die Nachteile und Risiken der Beteiligung aufzuklären.

Der Schuldner hat ein Verschulden seines gesetzlichen Vertreters und der Personen, deren er sich zur Erfüllung seiner Verbindlichkeit bedient, in gleichem Umfang zu vertreten wie eigenes Verschulden. Die Vorschrift des § 276 Abs. 3 findet keine Anwendung.

(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.

(2) Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. Ist nach dem Inhalt des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein.

(1) Wer im Zusammenhang mit

1.
dem Vertrieb von Wertpapieren, Bezugsrechten oder von Anteilen, die eine Beteiligung an dem Ergebnis eines Unternehmens gewähren sollen, oder
2.
dem Angebot, die Einlage auf solche Anteile zu erhöhen,
in Prospekten oder in Darstellungen oder Übersichten über den Vermögensstand hinsichtlich der für die Entscheidung über den Erwerb oder die Erhöhung erheblichen Umstände gegenüber einem größeren Kreis von Personen unrichtige vorteilhafte Angaben macht oder nachteilige Tatsachen verschweigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Absatz 1 gilt entsprechend, wenn sich die Tat auf Anteile an einem Vermögen bezieht, das ein Unternehmen im eigenen Namen, jedoch für fremde Rechnung verwaltet.

(3) Nach den Absätzen 1 und 2 wird nicht bestraft, wer freiwillig verhindert, daß auf Grund der Tat die durch den Erwerb oder die Erhöhung bedingte Leistung erbracht wird. Wird die Leistung ohne Zutun des Täters nicht erbracht, so wird er straflos, wenn er sich freiwillig und ernsthaft bemüht, das Erbringen der Leistung zu verhindern.

(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.

(2) Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung kann der Gläubiger nur unter der zusätzlichen Voraussetzung des § 286 verlangen.

(3) Schadensersatz statt der Leistung kann der Gläubiger nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen des § 281, des § 282 oder des § 283 verlangen.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
XI ZR 320/06 Verkündet am:
25. September 2007
Weber
Justizamtsinspektorin
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung
vom 25. September 2007 durch den Vorsitzenden Richter
Dr. h.c. Nobbe, den Richter Dr. Joeres, die Richterin Mayen sowie die
Richter Dr. Ellenberger und Prof. Dr. Schmitt

für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 17. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 8. September 2006 aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung , auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand:


1
Die Klägerin nimmt die beklagte Bank aus abgetretenem Recht ihres Ehemannes auf Schadensersatz wegen fehlerhafter Anlageberatung in Anspruch.
2
Der Zedent, ein Bauingenieur, erwarb auf Empfehlung der Beklagten durch Beitrittserklärungen vom 20. Juli 1990 und 22. November 1991 Kommanditbeteiligungen in Höhe von 80.000 DM bzw. 60.000 DM an zwei Immobilienfonds, deren Gesellschaftszweck auf den Erwerb, die Sanierung, die Errichtung und die Vermietung von Wohn- und Gewerberäumen gerichtet war. Zwischen den Parteien ist streitig, ob dem Zedenten die Emissionsprospekte der Fondsgesellschaften bereits vor Abgabe der Beitrittserklärungen vorgelegt wurden. Die Fondsgesellschaften gerieten in der Folgezeit in finanzielle Schwierigkeiten bzw. wurden insolvent.
3
Die Klägerin ist der Auffassung, die Beklagte habe den Zedenten nicht ausreichend darüber aufgeklärt, dass die Beteiligungen praktisch unveräußerlich seien, dass die Prospektangaben über zu erwartende Mietsteigerungen zu optimistisch seien und dass der Anteil der "weichen Kosten" am Gesamtaufwand unverhältnismäßig hoch sei. Mit der Klage nimmt sie die Beklagte auf Ersatz der Anlagebeträge, eines späteren Sanierungsbeitrages und entgangener Zinsen aus einer sicheren Anlage in Höhe von insgesamt 135.710,48 € nebst Zinsen Zug-um-Zug gegen Abtretung der Kommanditanteile sowie auf Feststellung, dass die Beklagte sich mit der Annahme der Kommanditanteile in Verzug befindet, in Anspruch.

4
Landgericht Das hat der Klage in vollem Umfang stattgegeben. Das Berufungsgericht hat die Verurteilung zur Zahlung auf 129.120,48 € nebst Zinsen reduziert. Mit der - vom Senat zugelassenen - Revision verfolgt die Beklagte ihren Klageabweisungsantrag weiter.

Entscheidungsgründe:


5
Die Revision ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.

I.


6
Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung im Wesentlichen ausgeführt:
7
Klägerin Der stehe gegen die Beklagte ein Schadensersatzanspruch wegen Verletzung eines Anlageberatungs- oder -vermittlungsvertrages zu. Zwischen dem Zedenten und der Beklagten sei ein Auskunftsvertrag zustande gekommen, durch den die Beklagte sich zur wahrheitsgemäßen und vollständigen Information über die für den Anlageentschluss des Zedenten wesentlichen Umstände verpflichtet habe. Dieser Aufklärungspflicht sei die Beklagte nicht nachgekommen, weil sie auf die für den Vertrieb gezahlten Innenprovisionen, die Zweifel an der Wirtschaftlichkeit der Kapitalanlage begründeten, nicht speziell hingewiesen habe. Zu den Vergütungen, die der Veräußerer an die von ihm beauftragten Vertriebsorganisationen zahle, rechne neben der Marketinggebühr von 3% der Beteiligungssumme auch die im Prospekt aufgeführte "Eigenkapitalbeschaffung" in Höhe von 16,55% beim Fonds Nr. ... bzw. 18,8% beim Fonds Nr. .... Diese Vergütungen für den Vertrieb überschritten die Grenze von 15%, von der an nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (BGHZ 158, 110, 121) eine Auskunftspflicht gegenüber dem Anleger bestehe. Die Hinweispflicht sei unabhängig davon gegeben, ob die Emissionsprospekte dem Zedenten vor den Beitrittserklärungen übergeben worden seien. Die in den Prospekten verwandte Bezeichnung "Eigenkapitalkosten (u.a.)" lasse den Anleger darüber im Unklaren, dass darunter die Kosten für den Vertrieb der Kommanditbeteiligungen zu verstehen seien. Dieses Informationsdefizit habe die Beklagte im Rahmen einer Plausibilitätskontrolle erkennen und durch eine entsprechende Aufklärung ausgleichen müssen.
8
Die Verletzung der Aufklärungspflicht sei für die Anlageentscheidung des Zedenten ursächlich gewesen. Die dahingehende Vermutung habe die Beklagte nicht ausgeräumt. Sie sei deshalb zum Ersatz des investierten Kapitals, einschließlich der Marketinggebühren, des späteren Sanierungsbeitrages des Zedenten für einen Fonds und der entgangenen Zinsen aus einer sicheren Anlage verpflichtet. Die Klägerin müsse sich allerdings die vom Zedenten erlangten Steuervorteile anrechnen lassen.
9
Die Klageforderung sei nicht verjährt. Die aus Vertragsverletzung haftende Beklagte könne sich nicht auf die kurze Verjährungsfrist für die Ansprüche aus Prospekthaftung im engeren Sinne berufen.

II.


10
Diese Ausführungen halten rechtlicher Überprüfung in einem entscheidenden Punkt nicht stand.
11
1. Rechtlich nicht zu beanstanden ist im Ergebnis die Auffassung des Berufungsgerichts, die Beklagte sei vertraglich verpflichtet gewesen, den Zedenten richtig und vollständig über alle für seine Anlageentscheidung wesentlichen Umstände aufzuklären. Diese Aufklärungspflicht ergibt sich allerdings, anders als das Berufungsgericht meint, nicht aus einem Auskunfts-, sondern aus einem Beratungsvertrag.
12
Beratungsvertrag Ein kommt regelmäßig konkludent zustande, wenn im Zusammenhang mit der Anlage eines Geldbetrages tatsächlich eine Beratung stattfindet (Senat, Urteil vom 25. Juni 2002 - XI ZR 218/01, WM 2002, 1683, 1686). Tritt ein Anlageinteressent an ein Kreditinstitut oder der Anlageberater einer Bank an einen Kunden heran, um über die Anlage eines Geldbetrages beraten zu werden bzw. zu beraten, so wird das darin liegende Angebot zum Abschluss eines Beratungsvertrages stillschweigend durch die Aufnahme des Beratungsgespräches angenommen (Senat BGHZ 123, 126, 128; vgl. auch Senat, Urteile vom 9. Mai 2000 - XI ZR 159/99, WM 2000, 1441, 1442 und vom 21. März 2006 - XI ZR 63/05, WM 2006, 851, 852). Diese Voraussetzungen sind nach den rechtsfehlerfreien und von der Revision unangegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts erfüllt, weil die Beteiligung an den beiden Immobilienfonds dem Zedenten, der nach einem Grundstücksverkauf über 200.000 DM verfügte, von einem Prokuristen der Beklagten empfohlen worden ist.

13
2. Rechtsfehlerhaft ist hingegen die Begründung, mit der das Berufungsgericht angenommen hat, die Beklagte habe ihre Pflichten aufgrund des Beratungsvertrages verletzt.
14
a) Inhalt und Umfang der Beratungspflichten hängen von den Umständen des Einzelfalles ab. Die Beratung muss anlage- und objektgerecht sein. Maßgeblich sind einerseits der Wissensstand, die Risikobereitschaft und das Anlageziel des Kunden, andererseits die allgemeinen Risiken, wie etwa die Konjunkturlage und die Entwicklung des Kapitalmarkts , sowie die speziellen Risiken, die sich aus den besonderen Umständen des Anlageobjektes ergeben (Senat BGHZ 123, 126, 128 f.). Zu den für die Anlageentscheidung bedeutsamen Umständen, über die der Anleger wahrheitsgemäß, richtig und vollständig aufzuklären ist (vgl. Senat , Urteile vom 9. Mai 2000 - XI ZR 159/99, WM 2000, 1441, 1442 und vom 21. März 2006 - XI ZR 63/05, WM 2006, 851, 852), gehört auch eine im Anlageprospekt nicht ausgewiesene, an den Vermittler gezahlte Innenprovision von 15% und mehr (BGHZ 158, 110, 121; Senat, Urteil vom 23. März 2004 - XI ZR 194/02, WM 2004, 1221, 1225). Dies gilt insbesondere dann, wenn - wie im vorliegenden Fall - gegenüber dem Anleger eine Marketinggebühr von 3% der Beteiligungssumme offen ausgewiesen wird und ohne Erwähnung der Innenprovision ein unrichtiger Eindruck von der Höhe der Vertriebskosten entstünde (vgl. BGH, Urteil vom 22. März 2007 - III ZR 218/06, WM 2007, 873, 874).
15
b) Nach dem im Revisionsverfahren zugrunde zu legenden Sachverhalt , d.h. bei Vorlage der Emissionsprospekte rechtzeitig vor Abgabe der Beitrittserklärungen, kann der Beklagten nicht vorgeworfen werden, eine Pflicht zur Aufklärung über für den Vertrieb gezahlte Innenprovisionen verletzt zu haben. Eine Pflicht zur Aufklärung über die Kosten der Eigenkapitalbeschaffung in Höhe von 16,55% bzw. 18,8% bestand entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts nicht, weil diese Kosten in den Emissionsprospekten ausgewiesen sind. Die dabei verwandte Bezeichnung als Kosten der "Eigenkapitalbeschaffung (u.a.)" hat den Anleger nicht darüber im Unklaren gelassen, dass darunter Kosten für den Vertrieb der Kommanditbeteiligungen zu verstehen sind.
16
Zur Akquisition verwendete Prospekte sind allgemein darauf ausgerichtet , die angebotene Anlage als (besonders) werthaltig und rentabel herauszustellen. Sie erwecken regelmäßig den Anschein, dass der Preis der Anlage jedenfalls in einem angemessenen Verhältnis zu den vom Veräußerer für sie erbrachten sachlichen Leistungen steht (BGHZ 158, 110, 120). Deshalb sind Innenprovisionen, die als solche keine Gegenleistung für die Schaffung von Sachwerten darstellen und auf eine geringere Werthaltigkeit des Objekts und Rentabilität der Anlage schließen lassen (BGHZ 158, 110, 118), dem Anleger offen zu legen. Dafür reicht es aber nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGHZ 158, 110, 121) aus, dass die Innenprovision im Prospekt als "Kosten der Eigenkapitalbeschaffung" bezeichnet wird. Da die Kosten der Eigenkapitalbeschaffung in den Prospekten beider Immobilienfonds als solche ausgewiesen sind, war die Beklagte nicht verpflichtet, von sich aus ungefragt eine weitere Aufklärung über diese Kosten vorzunehmen. Das Berufungsgericht beruft sich für seine gegenteilige Auffassung zu Unrecht auf das Urteil des Senats vom 23. März 2004 - XI ZR 194/02, WM 2004, 1221, 1225, in dem eine Aufklärungspflicht eines Anlagevermittlers nur für im Anlageprospekt nicht ausgewiesene Innenprovisionen bejaht worden ist.

III.


17
DasangefochteneUrte il war daher aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO) und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Das Berufungsgericht wird nunmehr Feststellungen dazu zu treffen haben, ob dem Zedenten die Emissionsprospekte der Fondsgesellschaften bereits so rechtzeitig vor Abgabe der Beitrittserklärungen vorgelegt worden sind, dass er sich mit ihrem Inhalt vor seiner Beitrittsentscheidung vertraut machen konnte. Gegebenenfalls sind auch Feststellungen zu den weiteren von der Klägerin geltend gemachten und vom Berufungsgericht bislang offen gelassenen Pflichtverletzungen der Beklagten erforderlich.

Nobbe Joeres Mayen
Ellenberger Schmitt
Vorinstanzen:
LG Baden-Baden, Entscheidung vom 25.08.2005 - 3 O 362/04 -
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 08.09.2006 - 17 U 273/05 -

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
XI ZR 316/11 Verkündet am:
26. Juni 2012
Herrwerth,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja

a) Bei dem Verkauf von Indexzertifikaten im Wege des Eigengeschäfts (§ 2 Abs. 3
Satz 2 WpHG) besteht keine Aufklärungspflicht der beratenden Bank über ihre
Gewinnspanne. Die beratende Bank ist auf Grund des Beratungsvertrages mit ihrem
Kunden auch nicht verpflichtet, diesen darüber zu informieren, dass der Zertifikaterwerb
im Wege des Eigengeschäfts der Bank erfolgt (Bestätigung Senatsurteile
vom 27. September 2011 - XI ZR 182/10, WM 2011, 2268 Rn. 35 ff., 48 ff., für
BGHZ bestimmt, und XI ZR 178/10, WM 2011, 2261 Rn. 38 ff., 51 ff.).

b) Liegt dem Zertifikaterwerb ein Kommissionsvertrag zwischen dem Anleger und der
Bank zugrunde, so besteht keine Aufklärungspflicht der Bank über eine allein vom
Emittenten des Zertifikats an sie gezahlte Vergütung, sofern es sich dabei nicht
um eine Rückvergütung im Sinne der Rechtsprechungsgrundsätze handelt.
BGH, Urteil vom 26. Juni 2012 - XI ZR 316/11 - OLG Köln
LG Köln
Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung
vom 26. Juni 2012 durch die Richter Dr. Joeres, Dr. Grüneberg, Maihold und
Pamp sowie die Richterin Dr. Menges

für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 13. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 8. Juni 2011 in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 20. September 2011 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

1
Die Klägerin nimmt die beklagte Bank aus abgetretenem Recht ihres Ehemannes (nachfolgend: Zedent) auf Schadensersatz wegen fehlerhafter Anlageberatung im Zusammenhang mit dem Erwerb von Zertifikaten der inzwischen insolventen Lehman Brothers Treasury Co. B.V. in Anspruch.
2
Der Zedent erwarb im Februar 2007 aufgrund eines mit einem Mitarbeiter der Beklagten geführten Beratungsgesprächs, dessen Inhalt im Einzelnen streitig ist, gemäß Wertpapierabrechnung vom 7. Februar 2007 für insgesamt 17.145,01 € 17 Stück "G. "-Anleihen der Lehman Brothers Treasury Co. B.V. (nachfolgend: Emittentin) zu jeweils 1.008,53 € pro Stück. Die Beklagte erhielt von der Emittentin eine Vertriebsprovision von 3,5%, die sie dem Zedenten nicht offenbarte.
3
Die Rückzahlung der Zertifikate sollte in Abhängigkeit von der Entwicklung dreier Aktienindizes (Dow Jones EuroSTOXX 50, Standard & Poor´s 500 sowie Nikkei 225) während dreier aufeinander folgender Beobachtungszeiträume (7. Februar 2007 bis 6. Mai 2008, 7. Mai 2008 bis 6. Mai 2009 und 7. Mai 2009 bis 6. Mai 2010) erfolgen. Für den Fall, dass keiner der drei Indizes im Verlaufe dieser Beobachtungszeiträume - bezogen auf seinen jeweiligen Schlusskurs am Festlegungstag (6. bzw. 7. Februar 2007) - um 40% oder mehr fiel, sollte der Anleger an drei einzelnen Feststellungs- bzw. Bewertungsstichtagen (6. Mai 2008, 6. Mai 2009 und 6. Mai 2010) jeweils eine Bonuszahlung von 8,75% des angelegten Betrages erhalten. Sofern keiner der drei Indizes während der gesamten Laufzeit die Barriere von 60% seines jeweiligen Ausgangswerts berührte oder unterschritt, war zudem die Rückzahlung des Nominalbetrags des Zertifikats bei dessen Endfälligkeit (13. Mai 2010) vorgesehen. Sollten hingegen alle drei Indizes an einem der ersten beiden Feststellungstage (6. Mai 2008, 6. Mai 2009) oberhalb ihres jeweiligen Ausgangsniveaus notieren, war das Zertifikat sofort, d.h. vorzeitig zur Rückzahlung fällig. Für den Fall, dass einer der drei Indizes zu irgend einem Zeitpunkt während der Laufzeit des Zertifikats die Schwelle von 60% seines Startwerts berührte oder unterschritt, entfiel für den betreffenden Beobachtungszeitraum sowie etwaige nachfolgende Zeiträume die Bonuszahlung. Zugleich sollte dann für die Rückzahlung des Zertifikats bei Endfälligkeit derjenige Index maßgebend sein, der seinen Startwert während der Laufzeit am tiefsten unterschritten hatte, was in dem für den Anleger ungünstigsten Falle den vollständigen Verlust des eingesetzten Kapitals zur Folge haben konnte.
4
Der Zedent erhielt eine Bonuszahlung in Höhe von 1.600 €. Im September 2008 wurde die US-amerikanische Muttergesellschaft der Emittentin, die Investmentbank Lehman Brothers Holdings Inc., die für die Rückzahlung der Zertifikate die Garantie übernommen hatte, insolvent. Dies zog die Insolvenz der Emittentin nach sich, sodass die Anleihen weitgehend wertlos wurden.
5
Die Klägerin verlangt von der Beklagten, gestützt auf den Vorwurf mehrerer Beratungsfehler, die Rückzahlung von 15.545,01 € nebst Zinsen Zug um Zug gegen Rückübertragung der 17 Lehman-Zertifikate. Die Klage hatte in den Vorinstanzen Erfolg. Mit ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihr Klageabweisungsbegehren weiter.

Entscheidungsgründe:

6
Die Revision ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.

I.

7
Das Berufungsgericht, dessen Urteil unter anderem in WM 2011, 1652 veröffentlicht ist, hat zur Begründung seiner Entscheidung im Wesentlichen ausgeführt:
8
Der Klägerin stehe ein Schadensersatzanspruch gegen die Beklagte zu, weil diese ihre sich aus dem zwischen den Parteien (richtig: zwischen dem Zedenten und der Beklagten) zustande gekommenen Beratungsvertrag ergebende Pflicht, eine allein am Kundeninteresse ausgerichtete Anlageempfehlung abzugeben, verletzt habe.
9
Im Streitfall könne offenbleiben, ob der Zedent die Zertifikate von der Beklagten im Wege eines Festpreis- oder Eigengeschäfts erworben oder ob die Beklagte auf der Grundlage eines Geschäftsbesorgungsvertrages als Kommissionärin gehandelt habe. Bei einem Kommissionsgeschäft, das bei Aufträgen zum Kauf von Wertpapieren den Regelfall darstelle und für dessen Vorliegen hier verschiedene Umstände sprächen, sei die Beklagte nach den Grundsätzen der Kick-back-Rechtsprechung verpflichtet gewesen, über die Höhe einer von der Emittentin an sie gezahlten Vertriebsprovision aufzuklären. Gehe man demgegenüber mit der Beklagten davon aus, dass sie die Zertifikate aus ihrem eigenen Bestand im Wege des Festpreisgeschäfts an den Zedenten verkauft und mit der einmaligen Vertriebsprovision lediglich ihre Gewinnmarge realisiert habe, möge sie zwar nicht nach den Grundsätzen der Kick-back-Rechtsprechung verpflichtet gewesen sein, den Zedenten über die Höhe dieser Marge aufzuklären; eine so weit gehende Aufklärungspflicht sei dieser Rechtsprechung nicht zu entnehmen.
10
Der Beklagten habe es aber in diesem Falle oblegen, den Zedenten unmissverständlich zumindest auf ihre neben der Beraterrolle bestehende Verkäufereigenschaft und den daraus folgenden Interessenkonflikt hinzuweisen. Dass ein Verkäufer - und damit auch ein Kreditinstitut in dieser Funktion - mit dem Verkauf von Produkten Gewinne erziele und sich insoweit in einem offenkundigen Interessenkonflikt befinde, könne der Annahme einer Aufklärungspflicht dann nicht entgegen stehen, wenn der Kunde, anders als bei der Empfehlung von Eigenprodukten der Bank, bei denen das Eigeninteresse der Bank offensichtlich sei, diesen Sachverhalt nicht kenne und er das Kreditinstitut hinsichtlich des ihm empfohlenen Fremdprodukts als neutralen, allein den Kundeninteressen verpflichteten Berater ansehe. Nur bei einer - für die gebotene Aufklärung allerdings auch ausreichenden - Offenlegung des Umstands, dass zwischen den Parteien ein Kaufvertrag zustande komme, könne der Kunde das mit dem Verkauf von Produkten typischerweise verbundene Umsatzinteresse der ihn beratenden Bank erkennen.
11
Die danach im Zeitpunkt des Vertragsschlusses erforderliche Offenlegung der - etwaigen - Verkäufereigenschaft der Beklagten lasse sich deren Vortrag nicht entnehmen. Eine ausreichende - für die Offenlegung des Interessenkonflikts erst recht genügende - Aufklärung des Zedenten über die von der Beklagten aus dem Geschäft erzielten Erträge sei nach dem zugrunde zu legenden Sachverhalt ebenfalls nicht erfolgt. Soweit die Beklagte erstmals im Berufungsverfahren eine vor dem Erwerb der Zertifikate erfolgte mündliche Aufklärung des Zedenten über die fraglichen Erträge behauptet habe, sei dieser Vortrag gemäß § 531 Abs. 2 ZPO prozessual unbeachtlich.
12
Aufgrund der objektiv feststehenden Pflichtverletzung der Beklagten werde deren Verschulden vermutet (§ 280 Abs. 1 Satz 2 BGB). Die mangelnde Aufklärung über die an die Beklagte geflossenen Provisionen sei auch kausal für die Anlageentscheidung des Zedenten gewesen.

II.

13
Diese Ausführungen halten revisionsrechtlicher Prüfung nicht stand. Mit der vom Berufungsgericht gegebenen Begründung kann ein Schadensersatzanspruch der Klägerin gegen die Beklagte wegen Verletzung einer beratungsvertraglichen Aufklärungspflichtverletzung nicht bejaht werden.
14
1. Nach den unangegriffenen und rechtsfehlerfreien Feststellungen des Berufungsgerichts ist zwischen dem Zedenten und der Beklagten ein Beratungsvertrag geschlossen worden.
15
2. Die bislang getroffenen Feststellungen gestatten jedoch nicht die Annahme , dass die Beklagte ihre Pflichten aus diesem Beratungsvertrag verletzt hat.
16
a) Die beratende Bank ist zu einer anleger- und objektgerechten Beratung verpflichtet (Senatsurteil vom 6. Juli 1993 - XI ZR 12/93, BGHZ 123, 126, 128 f.). Inhalt und Umfang der Beratungspflichten hängen dabei von den Umständen des Einzelfalls ab. Maßgeblich sind einerseits der Wissensstand, die Risikobereitschaft und das Anlageziel des Kunden und andererseits die allgemeinen Risiken, wie etwa die Konjunkturlage und die Entwicklung des Kapitalmarktes , sowie die speziellen Risiken, die sich aus den Besonderheiten des Anlageobjekts ergeben. In Bezug auf das Anlageobjekt hat sich die Beratung auf diejenigen Eigenschaften und Risiken zu beziehen, die für die jeweilige Anlageentscheidung wesentliche Bedeutung haben oder haben können. Während die Bank über diese Umstände richtig, sorgfältig, zeitnah, vollständig und für den Kunden verständlich zu unterrichten hat, muss die Bewertung und Empfehlung des Anlageobjekts unter Berücksichtigung der genannten Gegebenheiten lediglich ex ante betrachtet vertretbar sein. Das Risiko, dass eine aufgrund anleger - und objektgerechter Beratung getroffene Anlageentscheidung sich im Nachhinein als falsch erweist, trägt der Anleger (vgl. zusammenfassend Senatsurteile vom 27. September 2011 - XI ZR 182/10, WM 2011, 2268 Rn. 22, für BGHZ bestimmt, und XI ZR 178/10, WM 2011, 2261 Rn. 23, jeweils mwN).
17
b) Hiervon ausgehend bestand keine Aufklärungspflicht der Beklagten hinsichtlich ihrer Verkäufereigenschaft, falls sie die streitgegenständlichen Zertifikate im Wege des Festpreisgeschäfts an den Zedenten veräußert haben sollte.
18
aa) Zutreffend und insoweit auch in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des erkennenden Senats ist das Berufungsgericht zunächst davon ausgegangen , dass die beratende Bank bei dem Vertrieb von Zertifikaten im Wege des Festpreisgeschäfts grundsätzlich keine Pflicht zur Aufklärung über die im Kaufpreis enthaltene Gewinnmarge trifft.
19
(1) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist eine Bank, die eigene Anlageprodukte empfiehlt, grundsätzlich nicht verpflichtet, ihren Kunden darüber aufzuklären, dass sie mit diesen Produkten Gewinne erzielt. In einem solchen Fall ist es nämlich für den Kunden bei der gebotenen normativobjektiven Betrachtungsweise offensichtlich, dass die Bank eigene (Gewinn-) Interessen verfolgt, so dass darauf nicht gesondert hingewiesen werden muss (BGH, Urteile vom 15. April 2010 - III ZR 196/09, BGHZ 185, 185 Rn. 12 und vom 22. März 2011 - XI ZR 33/10, BGHZ 189, 13 Rn. 38). Nichts anderes gilt nach der Senatsrechtsprechung, wenn fremde Anlageprodukte im Wege des Eigengeschäfts (§ 2 Abs. 3 Satz 2 WpHG) zu einem über dem Einkaufspreis liegenden Preis veräußert werden (Senatsurteile vom 27. September 2011 - XI ZR 182/10, WM 2011, 2268 Rn. 37 ff., für BGHZ bestimmt, und XI ZR 178/10, WM 2011, 2261 Rn. 40 ff., jeweils mwN). Ein Umstand, der - wie die Gewinnerzielungsabsicht des Verkäufers - für den Kunden im Rahmen des Kaufvertrags offensichtlich ist, lässt innerhalb des Beratungsvertrags seine Schutzwürdigkeit entfallen (Senatsurteile vom 27. September 2011 - XI ZR 182/10, WM 2011, 2268 Rn. 44, für BGHZ bestimmt, und XI ZR 178/10, WM 2011, 2261 Rn. 47). Dabei ist im Ergebnis unerheblich, in welcher Weise die Bank bei einem Veräußerungsgeschäft ihr Gewinninteresse realisiert.
20
(a) Nach den im Wesentlichen von allen Kreditinstituten verwendeten (Bunte, AGB-Banken, 3. Aufl., SB Wertpapiergeschäfte Vorbemerkung Rn. 21; Seiler/Kniehase in Schimansky/Bunte/Lwowski, Bankrechts-Handbuch, 4. Aufl., § 104 Rn. 94) Sonderbedingungen für Wertpapiergeschäfte in der hier maßgeblichen Fassung 2003 (nachfolgend: SoBedWP aF) führt die Bank Kundenaufträge zum Kauf oder Verkauf von Wertpapieren entweder als Kommissionärin aus (Regelfall) oder sie tätigt mit dem Kunden Festpreisgeschäfte.
21
Ein Festpreisgeschäft kommt dabei zwischen der Bank und dem Kunden gemäß Nr. 9 SoBedWP aF (entspricht Nr. 1 Abs. 3 der Sonderbedingungen für Wertpapiergeschäfte in der seit dem 1. November 2007 geltenden Fassung) nur dann zustande, wenn für das einzelne Geschäft ausdrücklich ein fester Preis vereinbart wurde. Dementsprechend übernimmt die Bank dann vom Kunden die Wertpapiere als Käuferin oder liefert sie an ihn als Verkäuferin und berechnet den vereinbarten Preis. Im Unterschied zum Kommissionsgeschäft wird die Bank nicht für fremde, sondern regelmäßig für eigene Rechnung tätig (vgl. Seiler/Kniehase in Schimansky/Bunte/Lwowski, Bankrechts-Handbuch, 4. Aufl., § 104 Rn. 5). Der Kunde hat nur den zuvor vereinbarten Festpreis ohne gesonderte Berechnung von Provision, Courtage oder Spesen zu zahlen (Bunte, AGB-Banken, 3. Aufl., SB Wertpapiergeschäfte Rn. 59).
22
(b) Im Falle der Vereinbarung eines Festpreisgeschäfts ist - unabhängig davon, ob es um die Veräußerung eigener Produkte der beratenden Bank oder fremder Anlageprodukte geht - die Verfolgung eigener Gewinninteressen der Bank für den Anleger offenkundig (s. oben II. 2. b) aa) (1)). Dabei ist die Art und Weise des von der Bank getätigten Deckungsgeschäfts, d.h. die von der Bank im Verhältnis zum Emittenten gewählte rechtliche Gestaltung, mit der sie ihre im Kaufvertrag gegenüber dem Anleger übernommene Lieferverpflichtung sicherstellen will, für die Anlageentscheidung des Kunden regelmäßig unmaßgeblich. Denkbar ist insoweit zum einen, dass die Bank die empfohlenen Produkte bereits zu einem geringeren Einkaufspreis in ihren Eigenbestand übernommen hat oder davon ausgeht, sie sich nach dem Geschäftsabschluss mit dem Kunden im Rahmen des Deckungsgeschäfts günstiger beschaffen zu können (vgl. MünchKommHGB/Ekkenga, 2. Aufl., Bd. 5 Effektengeschäft Rn. 532). Zum anderen kommt auch ein Tätigwerden der Bank im Auftrag des Emittenten der Wertpapiere in Frage (§ 2 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 WpHG), welches dieser im Regelfall mit einer ebenfalls nicht zu offenbarenden Vertriebsprovision vergütet (vgl. Hannöver in Schimansky/Bunte/Lwowski, Bankrechts-Handbuch, 4. Aufl., § 110 Rn. 67, 73). Handelt die Bank schließlich als Verkaufskommissionärin, scheidet eine Offenlegungspflicht hinsichtlich der in diesem Falle vom Emittenten gezahlten Kommissionsgebühr schon wegen der Offenkundigkeit der Gewinnerzielungsabsicht der Bank (vgl. §§ 354, 396 HGB) aus.
23
(2) Diesem Ergebnis steht die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Offenlegung versteckter Innenprovisionen und zur Aufklärungsbedürftigkeit von Rückvergütungen nicht entgegen (Senatsurteile vom 27. September 2011 - XI ZR 178/10, WM 2011, 2261 Rn. 41 ff. bzw. XI ZR 182/10, WM 2011, 2268 Rn. 38 ff., für BGHZ bestimmt). Entgegen der Auffassung der Revisionserwiderung gebieten auch gemeinschaftsrechtliche Vorgaben keine andere Betrachtungsweise.
24
(a) Wie der erkennende Senat in seinen Urteilen vom 27. September 2011 (XI ZR 178/10, WM 2011, 2261 Rn. 48 ff. bzw. XI ZR 182/10, WM 2011, 2268 Rn. 45 ff., für BGHZ bestimmt; vgl. hierzu kritisch Klöhn, ZIP 2011, 2244, 2245 f.; Herresthal, ZBB 2012, 89, 102 ff.) näher ausgeführt hat, ergeben sich weder aus Art. 19 der Richtlinie 2004/39/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 über Märkte für Finanzinstrumente, zur Änderung der Richtlinien 85/611/EWG und 93/6/EWG des Rates und der Richtlinie 2000/12/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 93/22/EWG des Rates - Finanzmarktrichtlinie - (ABl. L 145/1) noch aus Art. 26 der hierzu ergangenen Richtlinie 2006/73/EG der Kommission vom 10. August 2006 - Durchführungsrichtlinie - (ABl. L 241/26) unmittelbare beratungsvertragliche Rechtswirkungen zugunsten der Anleger im Verhältnis zur Bank. Beide Bestimmungen geben zur Umsetzung der Vorgabe, wonach Wertpapierunternehmen in der dort näher beschriebenen Weise im bestmöglichen Interesse der Kunden zu handeln haben, keine Regelung vor; diese bleibt vielmehr vollständig den Mitgliedstaaten überlassen. Insbesondere unterliegt es danach deren eigener Entscheidung, ob diese Umsetzung in zivil- oder aufsichtsrechtlicher Form geschieht.
25
Der deutsche Gesetzgeber hat in Gestalt des FinanzmarktrichtlinieUmsetzungsgesetzes (FRUG) vom 16. Juli 2007 (BGBl. I S. 1330) und der hierdurch zum 1. November 2007 in Kraft getretenen Änderungen des Gesetzes über den Wertpapierhandel (WpHG) die Umsetzung nicht auf zivil-, sondern auf aufsichtsrechtlicher Ebene vorgenommen (vgl. Ellenberger in Ellenberger/ Schäfer/Clouth/Lang, Praktikerhandbuch Wertpapier- und Derivategeschäft, 4. Aufl. Rn. 1100; Mülbert, WM 2007, 1149, 1155). Nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats (vgl. Urteil vom 19. Dezember 2006 - XI ZR 56/05, BGHZ 170, 226 Rn. 18) bewirken aufsichtsrechtliche Bestimmungen regelmäßig weder eine Begrenzung noch eine Erweiterung der zivilrechtlich zu beurteilenden Haftung des Anlageberaters (vgl. auch Ellenberger in Ellenberger/ Schäfer/Clouth/Lang, Praktikerhandbuch Wertpapier- und Derivategeschäft, 4. Aufl. Rn. 1100). Die Revisionserwiderung zeigt keinen Gesichtspunkt auf, der dem Senat zu einer hiervon abweichenden Betrachtungsweise und insbesondere zu einer Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union nach Art. 267 Abs. 3 AEUV Veranlassung geben könnte.
26
(b) Abgesehen davon kommt es im Streitfall auf die von der Revisionserwiderung erhobenen Einwände gegen die Senatsrechtsprechung aber auch nicht an. Zum Zeitpunkt der streitgegenständlichen Beratung im Februar 2007 waren die Umsetzungsfristen sowohl der Finanzmarktrichtlinie vom 21. April 2004 als auch der Durchführungsrichtlinie vom 10. August 2006 noch nicht verstrichen. Soweit die Revisionserwiderung geltend macht, die Finanzmarktrichtlinie sei bis zum 30. April 2006 und daher schon vor dem hier betroffenen Beratungsgespräch umzusetzen gewesen, wird übersehen, dass Art. 70 der Finanzmarktrichtlinie durch Art. 1 Nr. 5 der Richtlinie 2006/31/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. April 2006 zur Änderung der Richtlinie 2004/39/EG über Märkte für Finanzinstrumente in Bezug auf bestimmte Fristen (ABl. L 114/60) geändert und hierdurch für die Finanzmarktrichtlinie eine mit der Durchführungsrichtlinie übereinstimmende Umsetzungsfrist bis zum Ablauf des 31. Oktober 2007 geschaffen worden ist.
27
Vor Ablauf der in einer Richtlinie festgelegten Umsetzungsfrist kommt nach der Rechtsprechung des EuGH weder eine unmittelbare Wirkung der Richtlinie (EuGH, Slg. 1979, I-1629 Rn. 41 ff.; Slg. 1992, I-5567 Rn. 18 ff.; Slg. 1994, I-763 Rn. 16) in Betracht noch besteht für die nationalen Gerichte die Pflicht zur richtlinienkonformen Auslegung bereits bestehender Rechtsvorschriften (EuGH, Slg. 2006, I-6057 Rn. 115; vgl. auch Slg. 1997, I-4961 Rn. 9, 11, 43). Während des Laufs der Umsetzungsfrist haben die Mitgliedstaaten lediglich den Erlass von Vorschriften zu unterlassen, die geeignet sind, die Erreichung des in der Richtlinie vorgeschriebenen Zieles ernstlich zu gefährden (EuGH, Slg. 1997, I-7411 Rn. 45; Slg. 2006, I-6057 Rn. 121; sog. Frustrationsverbot ). Darüber hinaus müssen es die nationalen Gerichte ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens einer Richtlinie soweit wie möglich unterlassen, das innerstaatliche Recht auf eine Weise auszulegen, die die Erreichung des mit der Richtlinie verfolgten Zieles nach Ablauf der Umsetzungsfrist ernsthaft gefährden würde (EuGH, Slg. 2006, I-6057 Rn. 123). Soweit das Bundesverfassungsgericht (NJW 2011, 288 Rn. 54) unter Berufung auf das vorstehende Urteil des EuGH (Slg. 2006, I-6057) eine Pflicht zur richtlinienkonformen Auslegung ab Inkrafttreten einer Richtlinie angenommen hat, ist nicht ersichtlich, dass es eine über die Rechtsprechung des EuGH hinausgehende Pflicht zur richtlinienkonformen Auslegung bejahen wollte (vgl. auch BVerfG, Beschluss vom 21. Dezember 2010 - 1 BvR 2742/08, juris Rn. 26). In Übereinstimmung mit dem EuGH nimmt auch der Bundesgerichtshof in ständiger Rechtsprechung eine Pflicht der nationalen Gerichte zu richtlinienkonformer Auslegung erst nach Ablauf der Umsetzungsfrist an (vgl. hierzu näher Senatsurteil vom 24. April 2012 - XI ZR 96/11, WM 2012, 983 Rn. 22 f. mwN).
28
Es ist indes nicht ersichtlich und wird auch von der Revisionserwiderung nicht aufgezeigt, dass das vom erkennenden Senat auf der Grundlage langjährig gefestigter Rechtsprechungsgrundsätze zu Aufklärungspflichten der Bank beim Anlageberatungsvertrag gefundene Ergebnis, wonach beim Festpreisgeschäft keine Verpflichtung der Bank zur Aufklärung über ihre im Kaufpreis des Wertpapiers enthaltene Gewinnmarge besteht, zu einer ernsthaften Gefährdung der mit der Finanzmarktrichtlinie bzw. der hierzu erlassenen Durchführungsrichtlinie verfolgten Richtlinienziele führt.
29
bb) Entgegen der Annahme des Berufungsgerichts ist es in diesem Zusammenhang für den von der Klägerin geltend gemachten Schadensersatzanspruch ohne Belang, ob dem Zedenten bekannt war, dass der Erwerb der Zertifikate im Wege eines - etwaigen - Festpreisgeschäfts der Beklagten erfolgte. Eine insoweit unterbliebene Aufklärung vermag keine Schadensersatzpflicht der Beklagten zu begründen.
30
(1) Wie der erkennende Senat nach Erlass des Berufungsurteils entschieden hat (Senatsurteile vom 27. September 2011 - XI ZR 182/10, WM 2011, 2268 Rn. 48 ff., für BGHZ bestimmt, und XI ZR 178/10, WM 2011, 2261 Rn. 51 ff.), ist die beratende Bank aufgrund des Beratungsvertrages mit ihrem Kunden nicht verpflichtet, diesen darüber zu informieren, dass der Zertifikaterwerb im Wege des Eigengeschäfts erfolgt. Hierbei kann dahinstehen, ob der vom Berufungsgericht angenommenen gesonderten Aufklärungspflicht über die Art des zwischen der Bank und dem Kunden zustande kommenden Wertpapiergeschäfts bereits Grundsätze der vertragsrechtlichen Dogmatik entgegenstehen (Assies, WuB I G 1.-22.11). Jedenfalls liefe eine diesbezügliche Aufklärungspflicht leer, weil sie nicht dazu führt, dass dem Anleger die für ihn wesentlichen Informationen bezüglich eines auf Seiten der Bank bestehenden Interessenkonflikts erteilt werden.
31
Zwar ergab sich im Streitfall - jedenfalls aufsichtsrechtlich - eine bereits bei Abschluss eines Festpreisgeschäfts zu erfüllende Informationspflicht der Beklagten aus Teil B Nr. 3.3 Abs. 5 der Richtlinie des Bundesaufsichtsamtes für den Wertpapierhandel vom 23. August 2001 (BAnz. 2001, S. 19 217; vgl. Senatsurteil vom 25. Juni 2002 - XI ZR 239/01, WM 2002, 1687, 1688 zu der insoweit inhaltsgleichen Richtlinie vom 26. Mai 1997). Die Informationspflicht nach der Richtlinie soll den Kunden indes lediglich darüber in Kenntnis setzen, dass zwischen ihm und der Bank ein Kaufvertrag zustande kommt. Hierdurch soll der Kunde darüber informiert werden, dass das Wertpapiergeschäft für ihn verbindlich ist und er es - anders als bei der Kommission - bis zu dessen Ausführung durch die Bank nicht durch Kündigung des Vertragsverhältnisses noch verhindern kann. Auf der anderen Seite steht ihm allerdings auch ein Schadensersatzanspruch gegen die Bank zu, wenn diese die verkauften Wertpapiere nicht beschaffen kann, sofern der Abschluss des Deckungsgeschäfts nicht als Bedingung des Festpreisgeschäfts vereinbart worden war. Eine Pflicht zur Aufklärung über die Gewinnmarge lässt sich der Vorschrift nicht entnehmen.
32
Für die vom Berufungsgericht angenommene Pflicht der beratenden Bank, den Anleger darauf hinzuweisen, dass der Wertpapiererwerb im Wege des Eigengeschäfts erfolgt, sprechen auch nicht die zu berücksichtigenden Kundeninteressen. Eine Pflicht zur Auskunft über das Eigengeschäft liefe im Hinblick auf die Gewinnmarge auf die - als solche bedeutungslose - Information des Anlegers hinaus, dass die Bank ihren Kunden über Existenz und Höhe der Gewinnspanne nicht aufzuklären hat. Eine Abschätzung des Gewinninteresses der Bank an dem in Aussicht genommenen Wertpapiergeschäft wäre ihm daher gar nicht möglich. Darin liegt der entscheidende Unterschied zur Rechtsprechung des Senats zu den aufklärungsbedürftigen Rückvergütungen, bei denen - unabhängig von der vertraglichen Einordnung des zugrunde liegenden Geschäfts - gerade über Existenz und Höhe der gezahlten Vertriebsprovisionen aufzuklären ist, damit der Anleger das Umsatzinteresse der beratenden Bank abschätzen kann. Die Aufklärungspflicht der Bank über Provisionen richtet sich daher nach der Rechtsnatur des objektiv vorliegenden Effektengeschäfts, während das Wissen und die Kenntnis bzw. Unkenntnis des Anlegers in Bezug auf die rechtliche Einordnung des Wertpapiergeschäfts hierfür unerheblich sind.
33
(2) An dieser Rechtsprechung (zustimmend Klöhn, ZIP 2011, 2244, 2245; Schäfer, WM 2012, 197, 199 f.; Nobbe, WuB I G 1.-2.12; Steiner, Zeitschrift für das gesamte Kreditwesen 2012, 182, 183; Zoller, BB 2011, 3088, 3089; Bausch, EWiR 2011, 765, 766; Lang EWiR 2011, 763, 764; im Ergebnis auch Buck-Heeb, DB 2011, 2825, 2830; einschränkend dies., WM 2012, 625, 633 f.) hält der Senat auch unter Berücksichtigung ablehnender Stellungnahmen (Herresthal, ZBB 2012, 89, 101; Maier, VuR 2012, 27, 28 f.; Schröder, jurisPR-BKR 1/2012 Anm. 2; LG Bonn, Urteil vom 2. März 2012 - 3 O 63/10, juris Rn. 56) sowie der Ausführungen der Revisionserwiderung fest.
34
Insbesondere trifft der Vorwurf nicht zu, die Ablehnung einer Aufklärungspflicht der Bank über die Durchführung des Zertifikaterwerbs im Wege des Eigengeschäfts sei unvereinbar mit der Verneinung der Schutzwürdigkeit des Kunden wegen Offensichtlichkeit des Gewinninteresses der Bank, weil diese Verneinung die Kenntnis des Kunden von der Verkäuferrolle der Bank gerade voraussetze. Hierbei wird zum einen nicht hinreichend beachtet, dass die Offensichtlichkeit der Gewinnerzielungsabsicht der Bank sich aus einer typisierenden Betrachtungsweise ergibt (vgl. hierzu bereits BGH, Urteile vom 3. März 2011 - III ZR 170/10, WM 2011, 640 Rn. 18 und vom 22. März 2011 - XI ZR 33/10, BGHZ 189, 13 Rn. 38; s. auch Buck-Heeb, jurisPR-BKR 7/2011 Anm. 2; dies., WM 2012, 625, 633). Besteht hiernach in Bezug auf diesen Umstand schon - objektiv - keine Schutzwürdigkeit des Kunden, kommt es auf den jeweiligen Wissensstand des konkreten Anlegers über die Verkäuferrolle der Bank im Einzelfall nicht an. Zum anderen ist dem Kunden allein mit dem bloßen Wissen um diese Verkäuferstellung ohnehin nicht geholfen, weil es ihm lediglich Kenntnis von einem Umstand verschafft, der eine darüber hinaus gehende Aufklärungspflicht über die Gewinnmarge gerade nicht auszulösen vermag. Es ist daher auch nicht ersichtlich, weshalb die Unkenntnis des Kunden, dass der Zertifikaterwerb im Wege des Eigengeschäfts der Bank erfolgt, insoweit sogar zu einer weitergehenden Aufklärungspflicht der Bank führen sollte, als sie bei Kenntnis des Kunden von der Stellung der Bank als Verkäuferin bestünde (so aber Buck-Heeb, WM 2012, 625, 634). Das gilt umso mehr, als bei einem Eigengeschäft - entsprechend der Ausgangslage beim Vertrieb eigener Produkte (vgl. dazu Senatsurteil vom 22. März 2011 - XI ZR 33/10, BGHZ 189, 13 Rn. 38) - ein beratungsvertraglich maßgeblicher Interessenkonflikt ohnehin nicht allein in der generellen Gewinnerzielungsabsicht der Bank liegen kann (vgl. auch unten III. 2.).
35
c) Rechtsfehlerhaft hat das Berufungsgericht ferner angenommen, die Beklagte sei im Falle eines zwischen den Parteien vereinbarten Kommissionsgeschäfts nach den Rechtsprechungsgrundsätzen zu Rückvergütungen ver- pflichtet gewesen, den Zedenten über die vorliegend allein von der Emittentin an die Beklagte gezahlte Provision und deren Höhe aufzuklären.
36
aa) Nach der gefestigten Rechtsprechung des Senats ist eine Bank aus dem Anlageberatungsvertrag verpflichtet, über von ihr vereinnahmte Rückvergütungen aus offen ausgewiesenen Vertriebsprovisionen aufzuklären (vgl. Senatsurteil vom 19. Dezember 2006 - XI ZR 56/05, BGHZ 170, 226 Rn. 22 f.; Senatsbeschlüsse vom 20. Januar 2009 - XI ZR 510/07, WM 2009, 405 Rn. 12 f. und vom 9. März 2011 - XI ZR 191/10, WM 2011, 925 Rn. 20 ff.; die dagegen gerichtete Verfassungsbeschwerde hat das BVerfG, WM 2012, 68 nicht zur Entscheidung angenommen). Aufklärungspflichtige Rückvergütungen sind - regelmäßig umsatzabhängige - Provisionen, die im Gegensatz zu versteckten Innenprovisionen nicht aus dem Anlagevermögen, sondern aus offen ausgewiesenen Provisionen wie zum Beispiel Ausgabeaufschlägen oder Verwaltungsgebühren gezahlt werden, deren Rückfluss an die beratende Bank aber nicht offenbart wird, sondern hinter dem Rücken des Anlegers erfolgt. Hierdurch kann beim Anleger zwar keine Fehlvorstellung über die Werthaltigkeit der Anlage entstehen, er kann jedoch das besondere Interesse der beratenden Bank an der Empfehlung gerade dieses Produkts nicht erkennen (Senatsbeschlüsse vom 20. Januar 2009 - XI ZR 510/07, WM 2009, 405 Rn. 12 f. und vom 9. März 2011 - XI ZR 191/10, WM 2011, 925 Rn. 25).
37
bb) Eine aufklärungspflichtige Rückvergütung in diesem Sinne liegt hier nicht vor. Die Wertpapierabrechnung vom 7. Februar 2007 weist neben dem an die Beklagte zu zahlenden Betrag von 1.008,53 € pro Zertifikat - hinsichtlich dessen die Parteien in der mündlichen Verhandlung vor dem erkennenden Senat übereinstimmend davon ausgegangen sind, dass es sich dabei um den Kurswert des Papiers an dem betreffenden Tage gehandelt habe - keine von dem Zedenten an die Emittentin zu entrichtenden und hinter dem Rücken des Zedenten an die Beklagte zurückfließenden Posten aus.

III.

38
Die Entscheidung des Berufungsgerichts stellt sich auch nicht aus anderen Gründen als richtig dar (§ 561 ZPO).
39
1. Sofern der Zedent und die Beklagte hinsichtlich der Beschaffung der streitbefangenen Zertifikate ein Kommissionsgeschäft vereinbart haben sollten, ergab sich nicht schon allein daraus eine Aufklärungspflicht der Beklagten über die von der Emittentin unmittelbar an sie gezahlte Provision.
40
a) Wird das Effektengeschäft als Kommission für den Kunden gemäß §§ 383 ff. HGB (vgl. dazu Senatsurteil vom 25. Juni 2002 - XI ZR 239/01, WM 2002, 1687, 1688; Nr. 1 Abs. 1 Satz 1 SoBedWP aF) durchgeführt, so schließt die Bank gem. Nr. 1 Abs. 1 Satz 2 SoBedWP aF für Rechnung des Kunden mit einem anderen Marktteilnehmer oder einer zentralen Gegenpartei ein Kaufoder Verkaufgeschäft (Ausführungsgeschäft) ab oder sie beauftragt einen anderen Kommissionär (Zwischenkommissionär) mit dem Abschluss des Ausführungsgeschäfts. Hinsichtlich des Deckungsgeschäfts sieht Nr. 1 Abs. 1 SoBedWP aF im Gegensatz zu Nr. 29 Abs. 1 AGB-Banken in der Fassung von 1986 nicht mehr die Möglichkeit des Selbsteintritts der Bank (§ 400 HGB) vor (Bunte, AGB-Banken, 3. Aufl., SB Wertpapiergeschäfte Rn. 41 ff.), so dass diese sich die Wertpapiere - im Falle der Kaufkommission - bei einem Dritten zu beschaffen hat.
41
b) Gemäß § 384 Abs. 1 Halbsatz 2 HGB hat der Kommissionär das Interesse des Kommittenten wahrzunehmen und ihm nach § 384 Abs. 2 Halbsatz 2 HGB über das Geschäft Rechenschaft abzulegen sowie dasjenige herauszugeben , was er aus der Geschäftsbesorgung erlangt hat. Dem entspricht es, dass es gemäß § 387 Abs. 1 HGB alleine dem Kommittenten zustattenkommt, wenn der Kommissionär zu vorteilhafteren Bedingungen abschließt, als sie ihm von dem Kommittenten gesetzt worden sind, insbesondere wenn der Preis, für welchen er einkauft, den von dem Kommittenten bestimmten höchsten Preis nicht erreicht (§ 387 Abs. 2 HGB). Auf der anderen Seite schuldet der Kommittent - auch ohne gesonderte Vereinbarung (vgl. § 354 HGB) - dem Kommissionär eine Provision (§ 396 Abs. 1 HGB) sowie nach Maßgabe von § 396 Abs. 2 HGB Aufwendungsersatz.
42
c) Ob eine - wie hier - vom Emittenten des Wertpapiers an die Bank gezahlte (Vertriebs-) Provision unter Teil B. Ziff. 1.2 Abs. 3 der im Zeitpunkt der streitgegenständlichen Beratung noch geltenden Richtlinie des Bundesaufsichtsamtes für den Wertpapierhandel vom 23. August 2001 (BAnz. 2001, S. 19 217) fiel und nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung zur auftrags- bzw. kommissionsrechtlichen Auskunfts- und Herausgabepflicht gemäß §§ 666, 667 BGB, § 384 Abs. 2 HGB (BGH, Urteile vom 14. November 1977 - II ZR 107/76, WM 1978, 115, 117; vom 1. April 1987 - IVa ZR 211/85, NJW-RR 1987, 1380; vom 28. Februar 1989 - XI ZR 70/88, WM 1989, 1047, 1051; vom 6. Februar 1990 - XI ZR 184/88, WM 1990, 462, 464; vom 18. Dezember 1990 - XI ZR 176/89, NJW 1991, 1224; vom 17. Oktober 1991 - III ZR 352/89, NJW-RR 1992, 560 f.; vom 30. Mai 2000 - IX ZR 121/99, NJW 2000, 2669, 2672, insoweit nicht in BGHZ 144, 343 abgedruckt, und vom 12. Mai 2009 - XI ZR 586/07, WM 2009, 1274 Rn. 15, 21; Senatsbeschluss vom 29. Juni 2010 - XI ZR 308/09, WM 2010, 1694 Rn. 8; vgl. zu Emissionsbonifikationen schon RG, JW 1905, 118; zu dem vom Anleger nicht vergüteten freien Anlageberater s. BGH, Urteil vom 3. März 2011 - III ZR 170/10, WM 2011, 640 Rn. 20) grundsätzlich als "aus der Geschäftsbesorgung erlangt" an den Kunden herauszugeben ist (in diesem Sinne Palandt/Sprau, BGB, 71. Aufl., § 667 Rn. 3; Baumbach/Hopt, HGB, 35. Aufl., § 384 Rn. 9; Krüger in Ebenroth/Boujong/Joost/Strohn, HGB, 2. Aufl., § 384 Rn. 25 f.; Lenz in Röhricht/Graf von Westphalen, HGB, 3. Aufl., § 384 Rn. 12; Oetker/Martinek, HGB, 2. Aufl., § 384 Rn. 35; Möllers in KK-WpHG, § 31 Rn. 145; Schäfer in Schäfer/Sethe/Lang, Handbuch der Vermögensverwaltung , § 11 Rn. 19 [zur Vermögensverwaltung]; Buck-Heeb, BKR 2010, 309, 314; Staub/Koller, HGB, 4. Aufl., § 384 Rn. 40; ablehnend MünchKommHGB /Ekkenga, 2. Aufl., Bd. 5 Effektengeschäft Rn. 529; MünchKommHGB /Häuser, 2. Aufl., § 384 Rn. 73; HeymannHGB, 2. Aufl., § 384 Rn. 18; mit anderem Ansatz im Ergebnis ebenso Hadding, ZIP 2008, 529, 534 ff.; Mülbert, ZHR 172 (2008), 170, 192 ff.; Starke in Kümpel/Wittig, Bank- und Kapitalmarktrecht , 4. Aufl. Rn. 17.57 ff.), bedarf in diesem Zusammenhang keiner abschließenden Entscheidung.
43
Denn allein eine etwaige auftrags- bzw. kommissionsrechtliche Herausgabe - und Rechenschaftspflicht der Bank hinsichtlich einer unmittelbar vom Emittenten des Wertpapiers erhaltenen Vertriebsprovision rechtfertigt als solche nicht die Annahme einer Verletzung des Anlageberatungsvertrages durch das Kreditinstitut, wenn es den Anleger über Erhalt und Höhe dieser Provision nicht aufklärt. Eine derartige Schlussfolgerung lässt sich insbesondere nicht dem - die Frage des vorsätzlichen Organisationsverschuldens einer Bank betreffenden - Senatsurteil vom 12. Mai 2009 - XI ZR 586/07, WM 2009, 1274 Rn. 13 ff., 21 entnehmen.
44
Hat nämlich ein Anleger wie vorliegend der Zedent - abweichend von der gesetzlichen Wertung des § 354 HGB - neben dem dem Nennwert entsprechenden Preis der Wertpapiere für deren Beschaffung weder eine Kommissionsgebühr noch sonstige Aufschläge an die Bank zu entrichten, so stellt sich die Abwicklung des Effektengeschäfts aus seiner Sicht in wirtschaftlicher Hin- sicht nicht anders als bei einem Eigengeschäft der Bank dar, so dass es bei der gebotenen wertenden Betrachtungsweise in Bezug auf den Beratungsvertrag ebenso wie dieses zu behandeln ist. Dafür spricht auch, dass es häufig dem Zufall überlassen ist, ob der Wertpapiererwerb im Wege der (Einkaufs-) Kommission für den Anleger oder eines Festpreis- bzw. Eigengeschäfts erfolgt (vgl. Mülbert, ZHR 172 [2008], 170, 193; Spindler, WM 2009, 1821, 1822).
45
d) Ob im Falle der Vereinbarung eines Kommissionsgeschäfts mit dem Kunden eine beratungsvertragliche Aufklärungspflicht der Bank über eine unmittelbar vom Emittenten des Wertpapiers erhaltene Provision dann besteht, wenn der Kunde seinerseits eine Kommissionsgebühr oder einen ähnlichen Aufschlag an die Bank zahlt, bedarf keiner Entscheidung. Derartige Zahlungen des Zedenten an die Bank sind weder festgestellt noch vorgetragen worden.
46
2. Allein das generelle, für jeden Anbieter wirtschaftlicher Leistungen am Markt typische Gewinnerzielungsinteresse einer Bank als solches begründet für sich genommen ebenfalls noch keine beratungsvertragliche Verpflichtung zur Aufklärung über die von der Emittentin an die Beklagte gezahlte Provision. Das ändert sich vielmehr erst durch das Hinzutreten besonderer Umstände, die so schwer wiegen, dass sie dem Anleger zu offenbaren sind. Diese Voraussetzung kann nach der Senatsrechtsprechung dann erfüllt sein, wenn die Bank bei einer Zinswette durch die Gestaltung der Zinsformel einen negativen Marktwert einpreist , der ihr die Erzielung eines Gewinns ermöglicht, mit dem der Kunde nicht rechnen muss (Senatsurteil vom 22. März 2011 - XI ZR 33/10, BGHZ 189, 13 Rn. 36, 38) oder wenn - wie im Falle von Rückvergütungen - der Anleger über den Interessenkonflikt der Bank dadurch bewusst getäuscht wird, dass sie als Empfängerin offen ausgewiesener Provisionen ungenannt bleibt (Ellenberger in Ellenberger/Schäfer/Clouth/Lang, Praktikerhandbuch Wertpapier- und Derivate- geschäft, 4. Aufl., Rn. 1056; Varadinek/Röh, ZIP 2009, 2383, 2385). Ein damit vergleichbarer Sachverhalt ist vorliegend nicht festgestellt.
47
3. a) Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (unter anderem Urteile vom 1. März 2004 - II ZR 88/02, WM 2004, 928, 930 und vom 12. Februar 2004 - III ZR 359/02, BGHZ 158, 110, 118 ff.) muss unter bestimmten Umständen über Existenz und Höhe von Innenprovisionen aufgeklärt werden , weil sie Einfluss auf die Werthaltigkeit der vom Anleger erworbenen Anlage haben und deswegen bei ihm insoweit eine Fehlvorstellung hervorrufen können. Unter Innenprovisionen sind danach nicht ausgewiesene Vertriebsprovisionen zu verstehen, die in Anschaffungs- oder Herstellungskosten eines Kaufobjekts - versteckt - enthalten sind (vgl. Senatsbeschluss vom 9. März 2011 - XI ZR 191/10, WM 2011, 925 Rn. 22).
48
b) Die vorliegend von der Emittentin an die Beklagte gezahlte Vertriebsprovision in Höhe von 3,5% berührte indes den Wert der vom Zedenten erworbenen Zertifikate nicht (zu Einkaufsrabatten vgl. Senatsurteile vom 27. September 2011 - XI ZR 178/10, WM 2011, 2261 Rn. 42 bzw. XI ZR 182/10, WM 2011, 2268 Rn. 39, für BGHZ bestimmt). Die Rückzahlung der Zertifikate richtete sich - je nach der Wertentwicklung der drei zugrunde liegenden Aktienindizes - nach dem Nominalbetrag der Papiere bzw. gegebenfalls nach der Wertentwicklung dieser Indizes. Die Vertriebsprovision war hierfür unerheblich.
49
4. Zu von der Klägerin im Hinblick auf die streitgegenständlichen Zertifikate - unter anderem in Bezug auf deren Funktionsweise - darüber hinaus geltend gemachten Aufklärungspflichtverletzungen hat das Berufungsgericht bislang , von seinem Rechtsstandpunkt aus folgerichtig, keine Feststellungen getroffen.

IV.

50
Das angefochtene Urteil ist daher aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Da die Sache nicht zur Endentscheidung reif ist, ist sie zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO), damit es die erforderlichen Feststellungen zu den gerügten Aufklärungspflichtverletzungen , soweit diese bisher ungeprüft geblieben sind, nachholen kann.
Joeres Grüneberg Maihold Pamp Menges

Vorinstanzen:
LG Köln, Entscheidung vom 18.02.2010 - 15 O 174/09 -
OLG Köln, Entscheidung vom 08.06.2011 - 13 U 55/10 -

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
XI ZR 63/05 Verkündet am:
21. März 2006
Weber,
Justizamtsinspektorin
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
_____________________
Die Bewertung und Empfehlung eines Anlageobjekts durch ein Kreditinstitut
muss ex ante betrachtet vertretbar sein. Das Risiko, dass sich eine aufgrund
anleger- und objektgerechter Beratung getroffene Anlageentscheidung
im Nachhinein als falsch erweist, trägt der Kunde.
BGH, Urteil vom 21. März 2006 - XI ZR 63/05 - OLG Frankfurt am Main
LG Darmstadt
Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung
vom 21. März 2006 durch den Vorsitzenden Richter Nobbe und
die Richter Dr. Müller, Dr. Joeres, Dr. Ellenberger und Prof. Dr. Schmitt

für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 12. Zivilsenats in Darmstadt des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 20. Januar 2005 aufgehoben.
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Einzelrichters der 4. Zivilkammer des Landgerichts Darmstadt vom 9. Dezember 2003 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin hat die Kosten der Rechtsmittelverfahren zu tragen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


1
Die Klägerin nimmt die beklagte Sparkasse aus eigenem und abgetretenem Recht ihres Ehemannes, eines Elektrotechnikers, auf Schadensersatz wegen fehlerhafter Anlageberatung in Anspruch.
2
Die Klägerin erbte von ihren Eltern ein Vermögen in Höhe von ca. 4 Millionen DM. 1,2 bis 1,3 Millionen DM wollte sie für drei bis fünf Jahre anlegen. Sie und der Zedent eröffneten 1998 zu gleichen Teilen ein Wertpapierdepot bei der Beklagten und erwarben zu 50% des Anlagebetrages Aktienfonds- und zu 30% Immobilienfondsanteile, die sämtlich von einer Fondsgesellschaft des D.-verbandes emittiert worden waren. Der Rest wurde bei niedriger Verzinsung liquide angelegt. Zunächst stiegen die Kurse und führten zu erheblichen Gewinnen. Im Frühjahr 2000 setzte ein Kursverfall ein. Deshalb erkundigte sich der Zedent am 30. Mai 2000, als die Anlage insgesamt noch in der Gewinnzone lag, bei der Beklagten, ob ein Verkauf ratsam sei. Der Leiter der Wertpapierabteilung der Beklagten äußerte die Erwartung, dass die Börse sich wieder nach oben entwickeln werde, und riet von einem Verkauf ab. Da der Kursverfall sich fortsetzte, fanden am 17. August 2000, 23. Oktober 2000, 9. Januar 2001 und 8. Februar 2001 Gespräche mit ähnlichem Inhalt statt. Am 21. März 2001 verkauften die Klägerin und der Zedent alle Fondsanteile.
3
Die Klägerin meint, die Empfehlung der Beklagten, die Fondsanteile nicht zu verkaufen, sei eine Beratungspflichtverletzung gewesen, und verlangt den Ersatz der Differenz zwischen dem Wert der Papiere am 30. Mai 2000 und dem am 21. März 2001. Das Landgericht hat die Klage auf Zahlung von 164.734 € nebst Zinsen abgewiesen. Das Berufungsgericht hat ihr stattgegeben. Mit der vom Senat zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihren Klageabweisungsantrag weiter.

Entscheidungsgründe:


4
Revision Die ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils.

I.


5
Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung im Wesentlichen ausgeführt:
6
Klägerin Die habe gegen die Beklagte Anspruch auf Ersatz des Schadens, der durch die fehlerhafte Beratung am 30. Mai 2000 entstanden sei. Die Parteien hätten einen Anlageberatungsvertrag geschlossen, der nicht mit der Einrichtung des Depots geendet habe. Der Rat, die Papiere nicht zu verkaufen, sei objektiv falsch und aus damaliger Sicht nicht vertretbar gewesen. Da nach dem Vortrag der Beklagten am 30. Mai 2000 nicht absehbar gewesen sei, ob das Sinken der Kurse eine Regulierung aufgeblähter Kurse oder eine beginnende Talfahrt gewesen sei, sei es allein richtig gewesen, zum Verkauf zu raten. Die Papiere zu halten, wäre nur dann vertretbar gewesen, wenn zu erwarten gewesen wäre, dass die Kurse innerhalb des geplanten Anlagezeitraums von noch höchstens drei Jahren zumindest das Niveau vom 30. Mai 2000 überschreiten würden. Da aber nach dem Vortrag der Beklagten nicht absehbar gewesen sei, ob die Talfahrt beendet gewesen sei, habe die Gefahr weiterer Verluste bestanden. Dass auch ein Fachmann die Börsenentwicklung nicht mit Sicherheit voraussagen könne, verstehe sich von selbst. Er müsse den Anleger aber über Risiken aufklären und darauf hinweisen, dass nicht absehbar sei, ob die Talfahrt beendet sei. Außerdem habe es damals ernst zu nehmende Stimmen gegeben, die vor einem Kurseinbruch gewarnt hätten. Selbst wenn es auch andere Auffassungen gegeben haben sollte, hätte die Beklagte die Klägerin über diese unterschiedlichen Meinungen informieren müssen.

II.


7
Diese Ausführungen halten rechtlicher Überprüfung im wesentlichen Punkt nicht stand. Der Klägerin steht gegen die Beklagte kein Schadensersatzanspruch wegen positiver Vertragsverletzung, der allein in Betracht kommenden Anspruchsgrundlage, zu.
8
1.Rechtsfehlerfrei ist allerdings die Auffassung des Berufungsgerichts , zwischen den Parteien sei ein Beratungsvertrag zustande gekommen.
9
Dabei kommt es nicht auf den vor dem Erwerb der Fondsanteile geschlossenen Beratungsvertrag an. Daraus ergaben sich über die Anlageentscheidung der Klägerin hinaus keine fortdauernden Überwachungsund Beratungspflichten der Beklagten hinsichtlich der erworbenen Wertpapiere (vgl. OLG Karlsruhe WM 1992, 577; OLG Düsseldorf WM 1994, 1468, 1469; OLG Düsseldorf ZIP 2003, 471, 473; Balzer, in: Welter/Lang, Handbuch der Informationspflichten im Bankverkehr Rdn. 7.80; Horn, in: Hellner/Steuer, Bankrecht und Bankpraxis Rdn. 7/1278). Derartige Pflichten resultierten auch nicht aus dem Depotvertrag (vgl. Senat, Urteil vom 23. November 2004 - XI ZR 137/03, WM 2005, 270, 271 m.w.Nachw.).

10
Zwischen den Parteien ist aber ein neuer Beratungsvertrag geschlossen worden, als der Zedent sich am 30. Mai 2000 bei der Beklagten erkundigte, ob ein Verkauf der Anteile ratsam sei, und die Beklagte ihm riet, die Papiere zu halten. Tritt ein Anleger an eine Bank heran, um über die Anlage eines Geldbetrages beraten zu werden, so wird das darin liegende Angebot zum Abschluss eines Beratungsvertrages stillschweigend durch die Aufnahme des Beratungsgesprächs angenommen (Senat BGHZ 123, 126, 128; Urteile vom 9. Mai 2000 - XI ZR 159/99, WM 2000, 1441, 1442 und vom 25. Juni 2002 - XI ZR 218/01, WM 2002, 1683, 1686). Dasselbe gilt, wenn ein Kunde sich - wie hier - nach getroffener Anlageentscheidung bei der Bank erkundigt, wie er sich angesichts fallender Kurse verhalten soll (vgl. LG Essen NJW-RR 1993, 1392, 1394; Balzer, in: Welter/Lang, Handbuch der Informationspflichten im Bankverkehr Rdn. 7.80).
11
2. Rechtlich nicht haltbar ist hingegen die Auffassung des Berufungsgerichts , die Beklagte habe ihre Pflichten aufgrund des Beratungsvertrages verletzt.
12
a) Inhalt und Umfang der Beratungspflichten hängen von den Umständen des Einzelfalls ab. Die Beratung muss anleger- und objektgerecht sein (Senat BGHZ 123, 126, 128). Maßgeblich sind einerseits der Wissensstand, die Risikobereitschaft und das Anlageziel des Kunden und andererseits die allgemeinen Risiken, wie etwa die Konjunkturlage und die Entwicklung des Kapitalmarkts, sowie die speziellen Risiken, die sich aus den besonderen Umständen des Anlageobjekts ergeben. Während die Aufklärung des Kunden über diese Umstände richtig und voll- ständig zu sein hat (Senat, Urteil vom 9. Mai 2000 - XI ZR 159/99, WM 2000, 1441, 1442), muss die Bewertung und Empfehlung eines Anlageobjektes unter Berücksichtigung der genannten Gegebenheiten ex ante betrachtet lediglich vertretbar sein (Nobbe, in: Horn/Schimansky, Bankrecht 1998 S. 235, 248). Das Risiko, dass sich eine Anlageentscheidung im Nachhinein als falsch erweist, trägt der Kunde (BGH, Urteil vom 4. Februar 1987 - IVa ZR 134/85, WM 1987, 531, 532). Auch Börsentipps liegen nicht im Rahmen der vertraglichen Haftung einer Bank für Rat und Auskunft (BGH, Urteil vom 18. Juni 1971 - I ZR 83/70, WM 1971, 987, 989).
13
b) Gemessen hieran hat die Beklagte ihre Beratungspflichten nicht verletzt.
14
Sie hat der Klägerin keine unrichtigen oder unvollständigen Informationen über die Anlageobjekte erteilt. Da die Klägerin ihre Anlageentscheidung bereits getroffen und in bestimmte Fondsanteile investiert hatte , war eine erneute Aufklärung über die damit verbundenen, von der Klägerin zu tragenden Risiken nicht erforderlich. Die Klägerin erwartete eine solche Aufklärung auch nicht, sondern wollte von der Beklagten wissen, ob angesichts der von ihr erkannten sinkenden Kurse ein Verkauf der Anteile ratsam sei.
15
Die auf diese Frage erteilte Empfehlung der Beklagten, die Anteile nicht zu verkaufen, war entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts ex ante betrachtet nicht unvertretbar. Das Berufungsgericht geht rechtsfehlerfrei davon aus, dass im Zeitpunkt der Raterteilung am 30. Mai 2000 objektiv nicht vorhersehbar war, ob die Kurse weiter fallen oder innerhalb des Anlagezeitraums von noch höchstens drei Jahren das Niveau vom 30. Mai 2000 überschreiten würden. In dieser Situation handelte die Beklagte nicht pflichtwidrig, indem sie aufgrund ihrer Erfahrung und langjährigen Beobachtung der Kursentwicklung von einem entsprechenden Wiederanstieg der Kurse innerhalb der nächsten drei Jahre ausging und diese Entwicklung ihrer Empfehlung gegenüber der Klägerin zugrunde legte. Den Feststellungen des Berufungsgerichts und dem Sachvortrag der Parteien sind keine Umstände zu entnehmen, die diese Erwartung grundsätzlich oder jedenfalls angesichts der vom Berufungsgericht angenommenen Aufblähung oder Überhitzung der Börse ex ante betrachtet als unvertretbar erscheinen lassen könnten.
16
Die Beklagte musste der Klägerin, anders als das Berufungsgericht meint, auch nicht mitteilen, dass nicht absehbar sei, ob der Kursverfall beendet sei. Das Berufungsgericht geht selbst - rechtsfehlerfrei - davon aus, es verstehe sich von selbst, dass auch ein Fachmann die Börsenentwicklung nicht mit Sicherheit voraussehen könne. Auf eine Selbstverständlichkeit muss eine beratende Bank aber nicht ausdrücklich hinweisen.
17
Es bestand auch keine Pflicht der Beklagten, die Klägerin auf unterschiedliche Meinungen über die künftige Kursentwicklung, insbesondere auf ernst zu nehmende Stimmen, die vor einem Kurseinbruch warnten , hinzuweisen. Aus der Unsicherheit der künftigen Kursentwicklung folgt zwangsläufig, dass hierzu unterschiedliche Auffassungen vertreten werden können. Auch dies musste die Beklagte deshalb nicht besonders erwähnen. Dass eine Bank, die für eine Anlageempfehlung das Vertrauen ihres Kunden in Anspruch nimmt, diesen über kritische Stimmen in der Wirtschaftspresse unterrichten muss (Senat, Urteil vom 6. Juli 1993 - XI ZR 12/93, WM 1993, 1455, 1457, insoweit in BGHZ 123, 126 ff. nicht abgedruckt), rechtfertigt keine andere Beurteilung. Die Beklagte hat der Klägerin zwar empfohlen, bestimmte Fondsanteile nicht zu verkaufen. Bei dieser Empfehlung ging es aber, ebenso wie bei der zugrunde liegenden Anfrage der Klägerin, nicht um die Einschätzung der Fondsanteile als solcher, sondern allein um eine ersichtlich unsichere Prognose der künftigen Kursentwicklung.

III.


18
Das Berufungsurteil war daher aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Da weitere Feststellungen nicht zu treffen sind, konnte der Senat in der Sa- che selbst entscheiden (§ 563 Abs. 3 ZPO) und das landgerichtliche Urteil wieder herstellen.
Nobbe Müller Joeres
Ellenberger Schmitt
Vorinstanzen:
LG Darmstadt, Entscheidung vom 09.12.2003 - 4 O 179/03 -
OLG Frankfurt in Darmstadt, Entscheidung vom 20.01.2005 - 12 U 11/04 -

Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt drei Jahre.

12
b) Bei einem Beratungsvertrag ist die Bank zu mehr als nur zu einer Plausibilitätsprüfung verpflichtet. In Bezug auf das Anlageobjekt hat sich die Beratung auf diejenigen Eigenschaften und Risiken zu beziehen, die für die jeweilige Anlageentscheidung wesentliche Bedeutung haben oder haben können. Dabei ist zwischen den allgemeinen Risiken (Konjunkturlage , Entwicklung des Börsen- oder Fondsmarktes) und den spe- ziellen Risiken zu unterscheiden, die sich aus den individuellen Gegebenheiten des Anlageobjektes (Kurs-, Zins- und Währungsrisiko etc.) ergeben. Für den Umfang der Beratung ist hier insbesondere von Bedeutung , ob die beratende Bank das Anlageobjekt in ein von ihr zusammengestelltes Anlageprogramm aufgenommen und sie dieses zur Grundlage ihrer Beratung gemacht hat. Jedenfalls die in ihr Anlageprogramm aufgenommenen Anlageprodukte muss sie einer eigenen Prüfung unterziehen. Der Anlageinteressent darf davon ausgehen, dass seine ihn beratende Bank, der er sich anvertraut, die von ihr in ihr Anlageprogramm aufgenommenen Kapitalanlagen selbst als "gut" befunden hat (BGHZ 123, 126, 129). Die Bank ist daher verpflichtet, eine Anlage, die sie empfehlen will, mit banküblichem kritischen Sachverstand zu prüfen (vgl. Ellenberger , in: Ellenberger/Schäfer, Fehlgeschlagene Wertpapieranlagen S. 59, 71).

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.

(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.

(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.

(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.

(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.

Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages angegeben wird. Handelt es sich um ein Urteil, das ein Versäumnisurteil aufrechterhält, so ist auszusprechen, dass die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil nur gegen Leistung der Sicherheit fortgesetzt werden darf.