Landgericht Hamburg Urteil, 08. Juli 2016 - 302 O 274/15

bei uns veröffentlicht am08.07.2016

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.

Beschluss

Der Streitwert wird auf bis zu 16.000,00 € festgesetzt.

Tatbestand

1

Die Klagepartei begehrt die Rückabwicklung einer Beteiligung an einem geschlossenen Schiffsfonds im Wege des Schadensersatzes von den Beklagten wegen Verletzung vorvertraglicher Aufklärungspflichten (Prospekthaftung im weiteren Sinne).

2

Die Klagepartei zeichnete auf telefonische Vermittlung des Geschäftsführers der Fa. A. T., A. I., am 28.07.2006 eine Beteiligung über die Beklagte zu 1) als Kommanditistin an der MS N. Schifffahrtsgesellschaft mbH & Co. KG, MS M. Schifffahrtsgesellschaft mbH & Co. KG, im Nennwert von € 15.000,00 zzgl. Agio € 15.750,00. Wegen der weiteren Einzelheiten der Beitrittserklärung wird auf die Anlage K (Kläger) 1 Bezug genommen. Die telefonische Beratung erfolgte auf Grundlage des Prospekts.

3

Der Emissionsprospekt wurde der Klagepartei einige Zeit vor Zeichnung zugesandt.

4

Die Klagepartei zahlte die Zeichnungssumme auf das Mittelverwendungskonto ein. Das Fondskonzept sah die Investition in zwei Vollcontainerschiffe mit Containerstellplätzen im Umfang von 3.388 TEU (MS N.) bzw. 5.085 TEU (MS M.), beide „Panamax“-Klasse, vor, die verchartert und Ende 2024 verkauft werden sollten (Prospekt Seite 34., Anl. K (Kläger) 2). Die Beklagten waren gem. § 3 Ziff. 2 des Gesellschaftsvertrages Gründungskommanditisten der Fondsgesellschaft mit einer Kommanditeinlage in Höhe von 5.000,00 € (Beklagte zu 1), 25.000,00 € (Beklagten zu 2) und 200.000,00 € (Beklagte zu 3), (Prospekt Seite 94). Gemäß § 3 Ziff. 6 des Gesellschaftsvertrages standen die treugeberisch beitretenden Kommanditisten im Innenverhältnis den unmittelbaren Kommanditisten gleich.

5

Die Klagepartei wurde später als Direktkommanditist im Handelsregister eingetragen (vgl. Anl. K (Beteiligte) 1). Er erhielt Ausschüttungen in Höhe von € 450,00 aus der Beteiligung.

6

Mit Rechtsanwaltsschreiben vom 28.07.2014 (Anlagenkonvolut Kläger 4) forderte die Klagepartei die Beklagten vergeblich auf, bis zum 27.08.2014 Schadensersatz an sie zu leisten und die Beteiligung rückabzuwickeln. Die Beklagten wiesen die Ansprüche mit Schreiben vom 28.08.2014, 27.08.2014 und 03.09.2015 (Anlagenkonvolut Kläger 5) zurück.

7

Die Klagepartei trägt vor, dass die Beklagten als Gründungskommanditisten der Fondsgesellschaft ihm kein zutreffendes Bild über das Beteiligungsobjekt vermittelt hätten, sie nicht über alle Umstände, die für ihre Anlageentscheidung von wesentlicher Bedeutung gewesen seien oder hätten sein können, und über die mit der speziellen Beteiligungsform verbundenen Nachteile und Risiken zutreffend, verständlich und vollständig aufgeklärt hätten. Die Beklagten hätten die sich aus ihrer Verantwortlichkeit für den Prospekt ergebenden Pflichten schuldhaft verletzt.

8

Die Darstellung der Anlageziele und Anlagepolitik für die konkrete Beteiligung sei nicht vollständig. Dabei handele es sich um Umstände, die den Vertragszweck vereiteln könnten. Dem Prospekt sei zwar auf Seite 7 eine „Risikostreuung durch zwei verschiedene Größenklassen der Containerschifffahrt und zwei verschiedene Charterer“ zu entnehmen, es fehle aber der erforderliche Hinweis, dass durch die Investition in einen einzigen Schiffstyp in ähnlicher Schiffsklasse das Risiko der Chartermärkte potenziert werde.

9

Die Marktentwicklung sei im Prospekt unzureichend dargestellt worden. Sie hätte über die Marktlage in der Branche des Fonds und die Marktentwicklung informiert werden müssen, wobei ihm gegenüber kein zu positives Bild hätte vermittelt werden dürfen und ungünstige Entwicklungen auf dem Markt mitzuteilen gewesen wären.

10

Die Ausführungen auf Seite 25 des Prospekts:

11

„Hohe Wachstumsraten

12

Der Containerverkehr war in den beiden vergangenen Jahrzehnten das dynamischste Segment in der Weltschifffahrt. Dies zeigte sich in den jährlichen prozentualen Wachstumsraten im oberen einstelligen oder teilweise sogar zweistelligen Bereich. Im Vergleich zum Wachstum des Welthandels verzeichnet der internationale Containerverkehr in dieser Zeit einen überproportionalen Zuwachs.

13

Im Containerverkehr kann auch für die nächsten Jahre von einem weiterhin hohen Wachstum ausgegangen werden. Zwar ist die Containerisierung in vielen Fahrgebieten bereits weit fortgeschritten, so dass sich das überproportionale Wachstum tendenziell abschwächen wird. Insgesamt wird vom ISL und anderen Marktanalysten mit einer Stabilisierung des Containerverkehrwachstums auf einem Niveau von um 9 % p.a. bis zum Jahr 2008 ausgegangen.
…“

14

schildere nicht das tatsächliche Ausmaß der Wachstumsraten. Es sei vielmehr ein Vergleich der Entwicklung des Containermarkts mit dem der Tanker und Bulker erforderlich, um zu verdeutlichen, wie dramatisch der Anstieg im Bereich der zunächst kleinen Containerschiffsflotte ausfalle.

15

Es fehle ferner ein Hinweis darauf, dass aufgrund des Anstiegs der Betriebskosten um 80 % in den vergangenen 10 Jahren Schiffe mit der Größe der MS N. und MS M. nicht mehr rentabel seien und aufgrund des „cascading down-Effekts“ größere Containerschiffe die kleineren von den langen Routen verdrängten.

16

Es fehle ferner an einer Darstellung der Orderbookentwicklung und einem Hinweis auf die bereits im Emissionsjahr bestehenden erheblichen Überkapazitäten.

17

Das tatsächliche Abwrackpotential und dessen Auswirkungen auf die Charterraten sei unrichtig dargestellt.

18

Überdies seien die den Containerschiffen innwohnenden Risiken zumindest unvollständig dargestellt worden, über die sog. Leercontainerproblematik hätte aufgeklärt werden müssen.

19

Der Emissionsprospekt kläre nicht mit ausreichender Deutlichkeit über den Umstand auf, dass die Ausschüttungen gerade in den ersten 1-2 Jahren nicht von den Gewinnen gedeckt seien.

20

Die erzielbaren Erträge seien unvollständig dargestellt. Aufgrund der Volatilität der Chartermärkte seien Charterraten langfristige Chartererträge nicht kalkulierbar, ferner sei die Anzahl der im Prospekt kalkulierten 360 Einsatztage zu hoch.

21

Die Betriebs- und Nebenkosten würden in dem Emissionsprospekt in nicht vertretbarer Höhe angegeben. Die Kosten für den Bunker (Schiffstreibstoff) würden zumindest während der Dauer einer Zeitcharter vom Charterer und nicht vom Eigner getragen. Nach der Betriebskostenstudie 2009 der H. N... Bank sei die MS N. jährlich mit US-$ 1.962.727,00 zu geringen Betriebskosten bei den prognostizierten 365 Einsatztagen kalkuliert worden, die MS M. mit 794.610,00 US-$.

22

Die nach dem Prospekt angenommene Steigerungsrate von 2,5 % während der Fondslaufzeit sei nicht angemessen, da sich die tatsächliche Eskalationsrate der mittleren Gesamtbetriebskosten nach den Betriebskostenstudien auf durchschnittlich 8,1 % p.a. und in Teilbereichen bis zu 30 % in den letzten 10 Jahren belaufen habe. Den Leistungsbilanzen von fünf großen Emissionshäusern, die überwiegenden Schiffsbeteiligungen in ihrem Angebot führen würden, sei zu entnehmen, dass die Betriebskosten im Zeitraum von 1989-2004 bei 216 von insgesamt 592 Schiffen negativ von den Soll-Werten abgewichen hätten. Die Renditeprognose in dem Emissionsprospekt sei eklatant falsch, baue auf unrichtigen Ausgangswerten und nicht vertretbaren Tatsachen auf und lasse absehbare Risiken unberücksichtigt. Dies betreffe die Anzahl der Einsatztage, die Chartereinnahmen pro Tag und p.a., die Schiffsbetriebskosten, die Verwaltungskosten, Zinsen und Tilgungen sowie die Ausschüttungen. Die absehbaren Risiken wie Kapazitäten und Nachfrage, Betriebskostenentwicklung und Umweltauflagen der dargestellten Beteiligung fänden im Prospekt keine Berücksichtigung.

23

Es müsse davon ausgegangen werden, dass es sich bei den Schiffen um sog. Substandardschiffe handele. Der Umstand, dass sie neu gebaut worden seien, führe nicht zur Einhaltung sämtlicher Umweltvorschriften im Zeitpunkt der Emission. Durch den Einsatz schwefelfreien Bunkers seien die Betriebs- und Wartungskosten der streitgegenständlichen Schiffe gestiegen. Durch schwefelfreien Bunker verursachte Wartungsarbeiten ergäben sich auch aus dem Bericht der Geschäftsführung, Stand Februar 2014 (Anlage (Beteiligte) 6). Diese Zusatzarbeiten seien durch den vermehrten Einsatz schwefelfreien Bunkers verursacht worden.

24

In dem Prospekt würden allgemeine Aufklärungspflichten verletzt. Die Weichkosten seien im Prospekt nur unzureichend dargestellt, da sie auf Seite 36 des Prospekts prozentual ins Verhältnis zum Gesamtkapital und nicht um Emissionskapital gesetzt seien. Es sei auch nicht deutlich, was sich hinter der Formulierung „Dienstleistungen vor Ablieferung“ verberge.

25

Der Prospekt enthalte keinen Hinweis auf die Ermächtigung der Geschäftsführung des Fonds zu Spekulationsgeschäften (Prospekt Seite 96). Der Emissionsprospekt kläre nicht in ausreichendem Maße über die rechtlichen Risiken und Rechtsänderungsrisiken und deren Folgen auf. Dies beziehe sich auf das Kartellrecht und die Linienkonferenzen sowie umweltrechtliche Veränderungen und Verschärfungen.

26

Zudem habe sie der Vermittler nicht ordnungsgemäß über die Risiken der Beteiligung aufgeklärt. Der Grund der Kontaktaufnahme mit dem Vermittler sei eine private Altersvorsorge gewesen. Besondere Risiken seien aus dem Vortrag des Vermittlers über die Vorteile der Anlage nicht ersichtlich gewesen. Der Berater A. I. habe die Anlage als zu ihren Anlagenzielen – einer risikolosen und sicheren Anlage für die Altersvorsorge – passend und geeignet als Altersvorsorge-Konzept dargestellt.

27

Wäre sie, die Klagepartei, durch den Prospekt ordnungsgemäß über eine Investition in den Schiffsfonds aufgeklärt worden, hätte sie sich gegen eine solche Investition entschieden und das Geld zu marktüblichen Zinsen angelegt.

28

Sie habe daher im Wege des Schadensersatzes einen Anspruch auf Rückabwicklung der Beteiligung gegen die Beklagten. Ihr Zeichnungsschaden belaufe sich auf € 15.300,00. Zudem könne sie gem. § 252 BGB Ersatz des ihr entgangenen Gewinns von € 2.477,86 verlangen. Außerdem müssten ihr die Beklagten ihre vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten von € 1.184,05 ersetzen und sie habe Anspruch auf die Feststellung, dass die Beklagten sie von ihrer eventuellen Nachhaftung sowie gesellschafts- und darlehensvertraglichen Rückforderungen bis zur Höhe der erhaltenen Ausschüttungen freistellen und ihr alle gegenwärtigen und zukünftigen Nachteile wirtschaftlicher und steuerlicher Natur ersetzen müssten.

29

Die Klagepartei beantragt,

30

1. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an sie einen Betrag in Höhe von € 15.300,00 zuzüglich Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 28.08.2014 sowie nebst weiterer Zinsen in Höhe von 2 % seit dem 28.07.2006 bis zum 31.12.2006 aus einem Betrag von € 15.750,00 sowie seit dem 01.01.2007 bis zum 27.08.2014 aus einem Betrag von € 15.300,00 zu zahlen,

31

2. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an sie die vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von € 1.184,05 zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 28.08.2014 zu zahlen,

32

3. die Verurteilung gemäß Ziffer 1 erfolgt Zug um Zug gegen Übertragung der Kommanditbeteiligung an der MS N. Schifffahrtsgesellschaft mbH & Co. KG, MS M. Schifffahrtsgesellschaft mbH & Co. KG zu einem Nominalbetrag von Höhe von € 15.000,00; eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Hamburg unter der Registernummer H....0 und H....1,

33

4. festzustellen, das sich die Beklagten mit der Annahme der Übertragung aller ihrer Rechte an der Beteiligung gemäß Ziffer 3 seit dem 28.08.2014 im Verzug befinden,

34

5. festzustellen, dass die Beklagten verpflichtet sind, sie von einer möglichen Nachhaftung nach §§ 160, 172 Abs. 4, 171 HGB (Außenhaftung) sowie gesellschafts- bzw. darlehensvertraglichen Rückforderungen (Innenverhältnis) bezüglich der unter Ziffer 3 genannten Kapitalbeteiligung bis zur Höhe sämtlicher im Zeitpunkt der Inanspruchnahme erhaltenen Ausschüttungen gegenüber der Beteiligungsgesellschaft oder eines etwaigen Insolvenzverwalters der Gesellschaft oder dritten Gläubigern freizustellen,

35

6. festzustellen, dass die Beklagten verpflichtet sind, sie von einer möglichen Nachhaftung nach § 176 HGB bezüglich der unter Ziffer 3 genannten Kapitalbeteiligung freizustellen,

36

7. festzustellen, dass die Beklagten verpflichtet sind, sie von allen gegenwärtigen und zukünftigen Verbindlichkeiten freizustellen, die ihm aus oder im Zusammenhang mit der Zeichnung der in Ziffer 3 genannten Beteiligung entstehen.

37

Die Beklagten beantragen,

38

die Klage abzuweisen.

39

Die Beklagten tragen vor, dass die Klage bereits mangels Individualisierung eines angeblichen vorvertraglichen Vertrauensverhältnisses zwischen ihnen und der Klagepartei unschlüssig sei. Die Klage bestehe nur aus Textbausteinen, welche die Klägervertreter in einer Vielzahl anderer beim Landgericht Hamburg anhängiger Verfahren verwendeten. Die Klagepartei hätte vortragen müssen, warum er angeblich der Aufklärung bedurft habe. Die Klagepartei habe nicht hinreichend vorgetragen, dass sie, die Beklagten, passivlegitimiert seien. Für die Haftungsbegründung könne die formale Stellung als Gründungsgesellschafter nicht ausreichen. Die Klagepartei habe weder die Inanspruchnahme besonderen persönlichen Vertrauens noch eine irgendwie geartete Beeinflussung der Vertragsanbahnung durch sie vorgetragen. Die Klagepartei habe sich mittelbar beteiligt, so dass allein sie - die Beklagte zu 1 - deren Vertragspartnerin gewesen sei.

40

Die Klagepartei habe keine von ihnen begangenen Pflichtverletzungen dargelegt, die sich aus dem Erwerbsvorgang ergeben würden. Sie habe den Erwerbsvorgang nicht geschildert und auch keine Prospektfehler dargelegt. Der Prospekt habe die Klagepartei auf alle relevanten Risiken hingewiesen. Die von der Klagepartei angenommene Risikopotenzierung bei zwei Schiffen trete nicht ein.

41

Die Prognosen seien korrekt erstellt worden, die Marktentwicklung sei richtig und ausreichend dargestellt. Bei der Tonnageentwicklung habe sich die Klagepartei nicht mit dem Verhältnis zwischen dem Volumen des Welthandels und den Transportkapazitäten auseinandergesetzt. Der Grund für den Einbruch des Welthandels 2009 sei die Weltfinanzkrise gewesen.

42

Der Kaskadeneffekt betreffe die streitgegenständlichen Schiffe nicht, die Klagepartei übersehe zudem, dass Schiffe der streitgegenständlichen Größe vorrangig auf Strecken eingesetzt würden, die für größere Schiffe unrentabel seien.

43

Zu Recht habe der Prospekt die Leercontainerproblematik nicht erwähnt.

44

Auch die Ausführungen der Klagepartei zur Orderbuchentwicklung und den Abwrackeffekten bei dem Schiffstyp seien oberflächlich. Die Annahme von 360 Einsatztagen sei nicht zu beanstanden.

45

Hinsichtlich der Schiffsbetriebskosten komme die Klagepartei seiner Darlegungslast nicht nach, wenn sie pauschal Durchschnittswerte aus einer Studie vortrage, die noch dazu bei der Erstellung des Prospekts im Jahre 2006 noch gar nicht vorgelegen habe. Zudem treffe die Studie keine klare Aussage über die tatsächlichen Betriebskosten des streitgegenständlichen Schiffs. Die Ertragsprognose des Prospekts sei nicht zu beanstanden.

46

Der Wirtschaftlichkeitsberechnung hätten aus ex-ante-Sicht vertretbare Zahlen zugrunde gelegen. Hinsichtlich der Verwaltungskosten komme es allein darauf an, ob die zu erwartenden Verwaltungskosten korrekt wiedergebe; dies sei der Fall.

47

Das Währungsrisiko bei den Zinsen und der Tilgung sei im Prospekt auf Seite 17 dargestellt. Ferner seien die Angaben in der Wirtschaftlichkeitsvorhersage zu den Auszahlungen nicht zu beanstanden, denn der Prospekt weise darauf hin, dass die Auszahlungen vom Erfolg der Schiffe im Markt abhängig seien.

48

Ebenso wenig seien die Ausführungen der Klagepartei zu angeblich schon bei Erstellung des Prospekts absehbaren Überkapazitäten asiatischer Werften geeignet, die Wirtschaftlichkeitsberechnung im Prospekt erfolgreich anzugreifen.

49

Die Erfahrungswerte seien im Prospekt richtig angegeben worden, ob andere Schiffe die Prognosen erreichten, sei irrelevant.

50

Die Ausführungen der Klagepartei zu Linienkonferenzen seien unerheblich, da beide Schiffe fest verchartert waren. Welche konkreten Auswirkungen der Wegfall der Linienkonferenzen für die Ertragslage der Schiffe haben könne, lege die Klagepartei nicht dar. Ebenso wenig lege die Klagepartei dar, welche konkreten Auswirkungen die Reduktion von Schwefeldioxid für das Schiff der Fondsgesellschaft habe. Den umfangreichen Ausführungen die Klagepartei fehle jeder Zusammenhang zu den streitgegenständlichen Schiffen. Diese seien auf schwefelarme Kraftstoffe ausgelegt. Da das Schiff ausschließlich verchartert worden sei und der Charterer die Bunkerkosten trage, spiele eine mögliche Erhöhung der Bunkerkosten durch Umweltvorschriften keine Rolle. Zudem zeichneten die Bunkerkosten die Entwicklung der Frachtraten nach. Der Prospekt habe die Klagepartei zutreffend über die allgemeinen Risiken der Beteiligung aufgeklärt.

51

Die Klagepartei könne weder Ersatz des entgangenen Gewinns noch seiner vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten verlangen. Die übrigen Anträge seien unzulässig.

52

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

53

Die zulässige Klage ist unbegründet. Die Klagepartei hat gegen die Beklagten keinen Anspruch auf Zahlung von Schadensersatz gem. § 311 Abs. 2 Ziff. 1, 241 Abs. 2, 280 Abs. 1 BGB wegen Verletzung vorvertraglicher Aufklärungspflichten (Prospekthaftung im weiteren Sinne).

I.

54

Zwar oblagen den Beklagten gegenüber der Klagepartei vor deren Beitritt zu der Fondsgesellschaft vorvertragliche Aufklärungspflichten. Sie haben diese Pflichten aber nicht schuldhaft verletzt. Der von ihnen zur Aufklärung der Klagepartei über die Beteiligung verwendete Emissionsprospekt (Anl. K (Kläger) 2) weist die von der Klagepartei gerügten Fehler nicht auf.

1.

55

Den Beklagten oblagen gegenüber der Klagepartei vor deren Beitritt zu der Fondsgesellschaft aus ihrer Stellung als Gründungskommanditisten der Fondsgesellschaft vorvertragliche Aufklärungspflichten über die Beteiligung.

56

a) Nach der Rechtsprechung des BGH ist derjenige, der nach dem Beteiligungskonzept Vertragspartner der Anleger werden soll, dem Anleger nach Grundsätzen vorvertraglicher Haftung schadensersatzpflichtig, wenn und soweit er seiner Verpflichtung zur Aufklärung der Anleger als seinem zukünftigen Vertragspartner über alle für einen Beitritt wesentlichen Punkte, insbesondere auch die negativen Umstände der Anlage, schuldhaft nicht genügte (BGH, Urteil vom 09.07.2013 – II ZR 9/12, WM 2013, 1597, Rn. 26, zitiert nach juris). Dies gilt nach ständiger Rechtsprechung des BGH auch, wenn über den Beitritt zu einem Fonds unter Verwendung von Prospekten verhandelt wird (BGH, Urteil vom 14.05.2012 – II ZR 69/12, WM 2012, 1298, Rn. 12, zitiert nach juris; Urteil vom 14.07.2003 – II ZR 202/02, ZIP 2003, 1536, Rn. 25, zitiert nach juris; Palandt/Grüneberg, BGB, 75. Auflage, § 311 Rdnr. 71). Anknüpfungspunkt für die Haftung ist nicht ein typisiertes Vertrauen in die Richtigkeit und Vollständigkeit des Emissionsprospekts, sondern bei den Vertragsverhandlungen vom zukünftigen Vertragspartner konkret in Anspruch genommenes Vertrauen (BGH a.a.O.; Palandt/Grüneberg, a.a.O.).

57

In einer Kommanditgesellschaft – auch in der Publikumskommanditgesellschaft – wird die Kommanditistenstellung grundsätzlich durch den Abschluss eines Aufnahmevertrages mit den übrigen der Gesellschaft bereits angehörenden Gesellschaftern erlangt (BGH, Urteil vom 09.07.2013 – II ZR 9/12, WM 2013, 1597, Rn. 27, zitiert nach juris; Urteil vom 23.04.2012 – II ZR 211/09, ZIP 2012, 1231, Rn. 23, zitiert nach juris; Urteil vom 01.03.2011 – II ZR 16/10, NJW 2011, 1666, Rn. 7, zitiert nach juris m.w.N.).

58

Die Beklagten waren gem. § 3 Ziff. 2 des Gesellschaftsvertrages Gründungsgesellschafterinnen der Fondsgesellschaft (Prospekt Seite 94, Anl. K (Kläger) 2). Dass die Beklagte zu 1 zugleich als Treuhandkommanditistin fungiert, ändert an ihrer Haftung als Gründungskommanditisten mit einem eigenen Kommanditanteil nichts.

59

Keine der Beklagten gehörte zu den Altgesellschaftern, die nach der Gründung der Gesellschaft rein kapitalistisch beigetreten sind, auf die Vertragsgestaltung und die Beitrittsverhandlungen und -abschlüsse erkennbar keinerlei Einfluss hatten und daher nicht zur Aufklärung beitretender Anleger verpflichtet waren (vgl. BGH, Urteil vom 09.07.2013 – II ZR 9/12, WM 2013, 1597, Rn. 28, zitiert nach juris). Vielmehr fungierte die Beklagte zu 1 als Treuhandkommanditistin der Fondsgesellschaft und Zahlstelle (Beitrittserklärung, Anlage K (Kläger) 1). Die Beklagte zu 2 war das Emissionshaus und Anbieterin der Fondsbeteiligung. Die Beklagte zu 3 war Bereeder der Fondsgesellschaft (Prospekt Seite 114).

60

b) Zwar ist im vorliegenden Fall kein Vertragsschluss zwischen der Klagepartei und den Beklagten erfolgt, da dieser der Fondsgesellschaft nicht als Direktkommanditist, sondern mittelbar über die Beklagte zu 1 als Treuhandkommanditistin beigetreten ist. Dies ergibt sich aus der Beitrittserklärung.

61

Nach der Rechtsprechung des BGH steht die mittelbare Beteiligung über eine Treuhandkommanditistin der Annahme eines Vertragsschlusses mit den Gründungsgesellschaftern jedoch nicht entgegen, wenn die Gesellschafter nach den Angabe im Prospekt und in dem dort abgedruckten Gesellschaftsvertrag wie unmittelbar an der Gesellschaft beteiligte Kommanditisten behandelt werden sollen (BGH, Urteil vom 09.07.2013 – II ZR 9/12, WM 2013, 1597, Rn. 30 f., zitiert nach juris; Urteil vom 23.04.2012 – II ZR 211/09, NZG 2012, 744, Rn. 10, zitiert nach juris; Urteil vom 13.07.2006 – III ZR 361/04, ZIP 2006, 1631, Rn. 10, zitiert nach juris).

62

Aus § 3 Ziff. 6 des Gesellschaftsvertrages (Prospekt Seite 94), § 2 des Treuhandvertrags (Prospekt Seite 109), dass die treugeberisch beitretenden Kommanditisten im Innenverhältnis den unmittelbaren Kommanditisten gleichstehen.

63

Entgegen der Auffassung der Beklagten ergibt sich das Bestehen vorvertraglicher Aufklärungspflichten nach ständiger Rechtsprechung des BGH allein aus der Stellung der Gründungsgesellschafter als zukünftiger Vertragspartner der Anleger. Der Inanspruchnahme besonderen persönlichen Vertrauens des Anlegers oder irgendeiner sonstigen Einflussnahme auf die Beitrittsverhandlungen und die Anlageentscheidung des Anlegers bedarf es nicht. Wegen der Gleichstellung der Treugeber mit den Direktkommanditisten durch den Gesellschaftsvertrag haften die Beklagten wie Gründungsgesellschafter.

2.

64

Die Beklagten haben die ihnen gegenüber der Klagepartei obliegenden vorvertraglichen Aufklärungspflichten nicht schuldhaft verletzt. Der von ihnen dazu verwendete Emissionsprospekt (Anlage K (Kläger) 2) weist die von der Klagepartei gerügten Fehler nicht auf.

65

Als Gründungskommanditisten der Fondsgesellschaft traf die Beklagten die Pflicht, einem Beitrittsinteressenten für seine Beitrittsentscheidung ein zutreffendes Bild über das Beteiligungsobjekt zu vermitteln und ihn über alle wesentlichen Umstände, die für seine Anlageentscheidung von spezieller Bedeutung sein können, insbesondere über die mit der angebotenen speziellen Beteiligungsform verbundenen Nachteile und Risiken vollständig und verständlich aufzuklären (BGH, Urteil vom 14.05.2012 – II ZR 69/12, Rn. 10, zitiert nach juris). Hierzu konnten sich die Beklagten des Emissionsprospekts bedienen (vgl. BGH, Urteil vom 12.12.2013 – III ZR 404/12, WM 2014, 118, Rn. 12, zitiert nach juris zur Aufklärungspflicht des Treuhandkommanditisten).

66

Ob ein Prospekt unrichtige oder unvollständige Angaben enthält, ist nach dem Gesamtbild zu beurteilen, das sich bei einer von dem Anleger zu erwartenden sorgfältigen und eingehenden Lektüre des Prospekts ergibt (BGH, Urteil vom 23.10.2012 – II ZR 294/11, ZIP 2013, 315, Rn. 10, zitiert nach juris; Urteil vom 23.04.2012 – II ZR 75/10, NJW-RR 2012, 1312, Rn. 13, zitiert nach juris). Zur Beantwortung der Frage, ob ein Prospekt unrichtig oder unvollständig ist, ist auf den Empfängerhorizont abzustellen. Dabei ist nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs auf die Kenntnisse und Erfahrungen eines durchschnittlichen Anlegers abzustellen, der als Adressat des Prospektes in Betracht kommt (BGH, Urteil vom 18.09.2012 – XI ZR 344/11, BGHZ 195, 1 = WM 2012, 2147, Rn. 25, zitiert nach juris).

67

Festgestellten Prospektfehlern muss einzeln oder in ihrer Gesamtheit das für das Eingreifen der Prospekthaftung erforderliche Gewicht zukommen. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes ist nicht allein anhand der wiedergegebenen Einzeltatsachen, sondern nach dem Gesamtbild, das der Prospekt von den Verhältnissen des Unternehmens vermittelt, zu beurteilen, ob er unrichtig oder unvollständig ist. Dabei darf nicht isoliert auf die im Prospekt angegebenen Einzeltatsachen abgestellt werden, sondern diese sind immer im Zusammenhang mit dem ganzen Prospekt zu würdigen (BGH, Beschluss vom 13.12.2011 – II ZB 6/09, ZIP 2012, 117, Rn. 36 f., zitiert nach juris).

68

Nach seinem Gesamtbild ist der Emissionsprospekt gemessen an den von der Klagepartei gerügten Prospektfehlern weder unrichtig noch unvollständig. Im Einzelnen:

69

a) Besondere Aufklärungspflichten (spezielle Anlage- und Prognose-Risiken)

70

aa) Unvollständige Darstellung der Anlageziele und Anlagepolitik (Bl. 26 ff. d.A.)

71

Dass die Anlageziele und Anlagepolitik im Prospekt nicht hinreichend dargestellt wären, vermag das Gericht nicht zu erkennen. Die Klagepartei macht in Bezug auf diese Rüge umfangreiche allgemeine Ausführungen ohne konkreten Bezug zu dem Emissionsprospekt der Fondsgesellschaft. Die Rüge der Klagepartei, dass dem Emissionsprospekt eine Aufklärung über die Auswirkungen der Investition in zwei Schiffe des gleichen Typs nicht zu entnehmen sei, geht fehl. Dass es sich bei beiden Schiffen um Vollcontainerschiffe handelt, steht auf Seite 20 des Prospekts. Eine Verharmlosung von Risiken durch die Angaben auf Seite 7 des Prospekts, da es sich um von verschiedenen Charterern gecharterte Containerschiffe verschiedener Größenklassen handele, sei das Risiko gestreut, vermag das Gericht nicht zu erkennen.

72

Es ist eine nicht zu erläuternde Selbstverständlichkeit, dass bei der Investition in zwei Schiffe des gleichen Typs eine geringere Risikostreuung vorhanden sein mag als bei der Investition in eine Schiffsflotte mit unterschiedlichen Schiffstypen. Im Prospekt müssen nicht etwa alle am Markt vorhandenen Anlagestrategien mit sämtlichen Vor- und Nachteilen hinsichtlich der Risikostruktur dargestellt werden (LG Hamburg Urt.v. 07.03.2016, 318 O 374/15). Dass der Erfolg der Schiffe von ihrer Beschäftigung abhängt, ist im Prospekt dargestellt, der sowohl die Anfangsbeschäftigung als auch die Risiken der Anschlussbeschäftigung auf Seite 15 und 16 darstellt.

73

bb) Unzureichende Darstellung der Marktentwicklung (Bl. 30 ff. d.A.)

74

(1) Die Marktentwicklung wird auf Seite 25 ff. des Prospekts ausführlich und zutreffend dargestellt. Die Klagepartei zeigt auch nicht auf, dass die Darstellung der Steigerungsraten falsch sei, sie vermisst lediglich den Vergleich mit Tankern und Bulkern. Dieser ist mangels eines relevanten Erkenntnisgewinns indes nicht erforderlich. Selbst wenn die Containerflotte in den Jahren seit 2002 schneller gewachsen sein sollte als die Flotte an Tankern und Bulk-Carriern, würde dies nichts über die Chancen und Risiken des Beteiligungsangebots aussagen, da es hierfür auf das Marktsegment der Containerschifffahrt ankommt.

75

Der Prospekt stellt auf Seite 26 dar, dass das stärkste Wachstum in der Größenklasse oberhalb von 5.000 TEU stattfinde und verdeutlicht damit den Trend zu größeren Schiffen hinreichend.

76

Die Klagepartei lässt bei ihren Ausführungen zum stagnierenden Handelsvolumen ferner die von den Beklagten substantiiert vorgetragene Steigerungsrate des Welthandelsvolumens außer Acht, die bis zur Finanzkrise 2008 deutlich über den Anstieg der Frachtkapazitäten hinausging.

77

(2) Die Ausführungen der Klagepartei zu kleineren Containerschiffen mit einer Kapazität bis 3.000 TEU, die unabhängig vom operativen Betriebsmodell in einer Rentabilitäts- und Leistungsbewertung infolge der Betriebskostenentwicklung und insbesondere auf längeren Strecken nicht mehr wirtschaftlich seien (Klagschrift Seite 33), bleiben ohne Bezug zu den streitgegenständlichen Schiffen, die eine Kapazität von 3.388 TEU (MS N.) bzw. 5.085 TEU (MS M.) aufweisen und damit einen Größe, die nach den Ausführungen der Klägerseite Rentabilität erwarten lässt (Klagschrift Seite 33). Warum diese Größe nunmehr auf Seite 35 der Klagschrift nun unter Hinweis auf die gestiegenen Betriebskosten nun doch nicht rentabel sein soll, legt die Klagepartei nicht substantiiert dar, nachdem die Beklagten vorgetragen haben, die streitgegenständlichen Schiffe würden auf Strecken eingesetzt, die für größere Schiffe unrentabel seien.

78

Die Einholung des angebotenen Sachverständigengutachtens würde zu einer unzulässigen Ausforschung führen. Soweit die Klägerseite den sog. „Cascading Down“ Effekt (Bau immer größerer Containerschiffe und Verdrängung kleinerer Schiffe von den langen Routen, die wiederum noch kleinere Schiffe von kürzeren Routen verdrängen) anspricht, ergibt sich daraus ebenfalls nicht schlüssig, dass Schiffe mit einer Kapazität von 3.388 TEU (MS N.) bzw. 5.085 TEU (MS M.) aus der Sicht im Jahre 2006 betrachtet nicht mehr wirtschaftlich zu betreiben sein würden. Die Frage der Wirtschaftlichkeit hängt entscheidend davon ab, auf welchen Strecken ein Schiff seitens eines Charterers eingesetzt werden sollte. Die Klagepartei hat bereits nicht dargelegt, dass im Zeitpunkt der Prospekterstellung mit einem „Cascading Down“ Effekt auf den Routen der Schiffe zu rechnen war.

79

Zudem lassen sich Schiffe mit größerer Kapazität auf kürzeren Strecken nur bei entsprechender Auslastung wirtschaftlicher als ein Containerschiff der sog. Panamax-Klasse betreiben.

80

(3) Der Emissionsprospekt stellt die Marktlage für das Schiff der Fondsgesellschaft auf Seite 25 f. nicht zu positiv dar. Die Orderbuch-Entwicklung musste im Prospekt nicht im Einzelnen dargestellt werden. Die Klagepartei hat auch an dieser Stelle nicht dargetan, warum aus dem Trend zum Bau immer größerer Containerschiffe folgen soll, dass ein Containerschiff der Panamax-Klasse wie die MS M. und die MS N. nicht wirtschaftlich zu betreiben war (beispielsweise im Zubringerverkehr). Nicht jeder Hafen kann von den größten existierenden Containerschiffen angelaufen werden und nicht jede Handelsroute bietet ein ausreichendes Transportvolumen, um die größten Containerschiffe auszulasten (vgl. LG Hamburg Urt.v. 07.03.2016, 318 O 374/15).

81

(4) Durch die Darstellung im Prospekt wurde die Klagepartei nicht über das Abwrackpotential getäuscht. Sie argumentiert auf Seite 40 ff. der Klagschrift mit Zahlen über den (tatsächlichen) Zuwachs der gesamten Containerschiffsflotte im Zeitraum 01.01.2003-01.01.2012 und dem Modernisierungspotential im Mittelwert gemäß der Schätzung in den Jahresberichten 2004-2012 des Flottenkommandos. Damit ist ein Fehler der Aussage auf Seite 27 des Prospekts, dass ein aufgestautes Verschrottungspotential und auch die Kapazitätsbindung durch Staueffekte in vielen, mittlerweile überlasteten Häfen dem Überangebot entgegen wirken und den Effekt auf die Raten dämpfen, nicht dargetan. Der Prospekt wurde am 27.03.2006 aufgestellt und konnte die von der Klagepartei dargestellte Entwicklung mithin nicht darstellen.

82

Die Klagepartei behauptet weiter ins Blaue hinein, dass das Abwrackpotential überhaupt keine Auswirkungen auf die Tonnageentwicklung habe. Dies ist schon deshalb unrichtig, weil selbst bei steigender Gesamttonnage durch Schiffsneubauten der Anstieg der Gesamtkapazität durch die Abwrackung von Containerschiffen zumindest verlangsamt würde (vgl. LG Hamburg Urt.v. 07.03.2016, 318 O 374/15). Zudem kann die Klagepartei seine Behauptung, dass das Abwrackpotential überhaupt keinen Einfluss auf die Tonnageentwicklung habe, nicht mit einem Zahlenwerk begründen, dass ex post die tatsächliche Tonnageentwicklung im Zeitraum 01.01.2003 - 01.01.2012 darstellt.

83

Wie die Beklagten ferner zu Recht ausführen, kann das Flottenwachstum für die Beschäftigung der Schiffe nach dem Ende der Zeitcharter nur von Bedeutung sein, wenn der Welthandel langsamer wächst als die Handelsflotte. Wie bereits ausgeführt, lässt die Klagepartei lässt bei ihren Ausführungen zum stagnierenden Handelsvolumen die substantiiert vorgetragene Steigerungsrate des Welthandelsvolumens außer Acht, die bis zur Finanzkrise 2008 deutlich über den Anstieg der Frachtkapazitäten hinausging. Hätte sich der Welthandel kontinuierlich weiter entwickelt, wäre nicht nur das Angebot, sondern auch die Nachfrage nach Frachtraum weiter gestiegen. Die Entwicklung der Finanzkrise 2008 war indes im Zeitpunkt der Prospekterstellung 2006 noch nicht vorhersehbar.

84

Soweit die Klagepartei darauf abstellt, der Prospekt stelle fehlerhaft nur auf das Abwrackpotential in einer oder zwei Größenklassen ab, so findet sich eine solche Angabe im Prospekt nicht.

85

(5) Auf die sog. Leercontainerproblematik als spezielles Risiko des Schiffstyps „Containerschiff“ musste im Prospekt nicht gesondert hingewiesen werden. Im Prospekt muss nur über solche Risiken aufgeklärt werden, mit deren Verwirklichung ernsthaft zu rechnen ist oder die jedenfalls nicht nur ganz entfernt liegen (BGH, Beschluss vom 29.07.2014 – II ZB 1/12, WM 2014, 2040, Rn. 31, zitiert nach juris; Urteil vom 23.07.2013 – II ZR 143/12, ZIP 2013, 1761, Rn. 12, zitiert nach juris). Angesichts des Umstandes, dass beide Schiffe für mindestens 8 Jahre fest verchartert waren (Prospekt Seite 27) und danach eine weitere Vercharterung angestrebt war, ist nicht ersichtlich, dass die Klagepartei über die Leercontainerproblematik aufgeklärt werden musste. Auf das Risiko bei der Anschlussbeschäftigung weist Seite 16 des Prospekts deutlich hin.

86

cc) Keine ausreichende Aufklärung über Ausschüttungen (Bl. 46 ff. d.A.)

87

Entgegen der Auffassung von der Klagepartei klärt der Emissionsprospekt ausreichend darüber auf, dass die Auszahlungen für die ersten Jahren keine Gewinnausschüttungen darstellten. Wie sich aus der Ergebnisprognose für den Anleger auf Seite 34 des Prospekts ergibt, sollten die prognostizierten Auszahlungen erstmals im Jahre 2015 zum Teil durch Gewinne gedeckt sein. Eines weiteren ausdrücklichen Hinweises bedurfte es nicht.

88

Zu Unrecht rügt die Klagepartei, dass im Prospekt irreführend von „Ausschüttungen“ die Rede sei. Vielmehr verwendet der Prospekt den neutralen Begriff „Auszahlungen“ (z.B. Seite 34). Der Begriff „Auszahlungen“ legt für den durchschnittlichen Anleger nicht nahe, dass es sich um Gewinnausschüttungen handele. Der Prospekt erweckt damit entgegen der Auffassung der Klagepartei gerade nicht den Eindruck, dass es sich bei den Auszahlungen um Gewinnausschüttungen handelt. Die Klagepartei zitiert auch keine konkrete Prospektstelle, aus der sich dies ergeben soll.

89

Auf Seite 11 findet sich unter der Überschrift „Auszahlungen“ sogar der deutliche Hinweis, dass es sich bei den geplanten Auszahlungen um Entnahmen aus Liquiditätsüberschüssen handele, die nicht der Besteuerung unterliegen, in ihnen sei auch die Rückzahlung des eingesetzten Kapitals enthalten. Im Glossar auf Seite 120 werden die Auszahlungen ferner als „Entnahmen aus Liquiditätsüberschüssen“ definiert.

90

Über das Risiko des Anlegers, Auszahlungen gem. § 172 Abs. 4 HGB bis zur Höhe seiner Einlage erstatten zu müssen, wird auf Seite 14 des Prospekts („Anlegergefährdende Risiken“, „Haftung“) sowie auf Seite 53 im Kapitel „Rechtliche Grundlagen“ unter der Überschrift „Haftung der Kommanditisten bzw. Anleger“ hinreichend aufgeklärt. Nach der Rechtsprechung des BGH (Urteile vom 22.03.2011 – II ZR 271/08, Rn. 28 f., zitiert nach juris; II ZR 224/08, Rn. 28 f., zitiert nach juris; II ZR 215/09, Rn. 30 f., zitiert nach juris) ist der Hinweis auf das Entstehen einer persönlichen Haftung der im Handelsregister eingetragenen Kommanditisten und für den Beteiligungstreuhänder für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft, soweit die Einlagen der Kapitalanleger aus Liquiditätsüberschüssen der Gesellschaft zurückgezahlt werden, ausreichend. Zu einer weitergehenden Erläuterung der Vorschrift des § 172 Abs. 4 HGB im Prospekt besteht kein Anlass (BGH, Beschluss vom 09.11.2009 – II ZR 16/09, ZIP 2009, 2335 mit Anm. Goette in DStR 2010, 123).

91

dd) Unvollständige Darstellung der erzielbaren Erträge (Bl. 52 ff. d.A.)

92

Warum die Renditeprognose im Prospekt unvertretbar gewesen sein soll, zeigt die Klagepartei nicht auf.Der Prospektherausgeber übernimmt grundsätzlich keine Gewähr dafür, dass die von ihm prognostizierte Entwicklung tatsächlich eintritt. Das Risiko, dass sich eine aufgrund anleger- und objektgerechter Beratung getroffene Anlageentscheidung im Nachhinein als falsch erweist, trägt der Anleger (vgl. BGH v. 21.03.2006 – XI ZR 63/05, WM 2006, 851). Es ist vielmehr ausreichend, dass die Prognose durch Tatsachen gestützt und ex ante betrachtet vertretbar ist (vgl. BGH v. 27.10.2009 – XI ZR 337/08, WM 2009, 2303). Die Prognose ist nach den damals gegebenen Verhältnissen und unter Berücksichtigung der sich abzeichnenden Risiken zu erstellen (vgl. BGH v. 17.07.1982 – II ZR 175/81, WM 1982, 862; v. 18.07.2008 – V ZR 71/07, WM 2008, 1789).

93

Nach diesen Maßstäben liegt kein Prospektfehler vor. Die Klagepartei trägt nicht substantiiert vor, dass die prognostizierten Chartereinnahmen aus ex ante-Sicht im Zeitpunkt der Prospektierung nicht vertretbar gewesen seien. Sie behauptet ohne konkreten Tatsachenvortrag, dass eine Kalkulation mit mehr als 300 Einsatztagen jährlich „utopisch“ gewesen sei. Das angebotene Sachverständigengutachten einzuholen, stellte eine unzulässige Ausforschung dar. Zwar räumt die Klagepartei ein, dass unter anfänglichen Zeitcharterbedingungen eine Kalkulation von 360 Einsatztagen noch möglich sei, soweit die erhöhten Liegezeiten nach dem Chartervertrag auch tatsächlich bezahlt würden. Je älter ein Schiff werde, desto häufiger könnten jedoch keine Zeitcharterverträge mehr abgeschlossen werden. Unabhängig davon, dass die Klagepartei hierfür keinerlei Begründung liefert, ist dem Prospekt auf Seite 42 zu entnehmen, auf welcher Basis (auch in Bezug auf die Einsatztage pro Jahr) die Charterraten kalkuliert wurden. Dort wird erneut darauf hingewiesen, dass für beide Schiffe für mindestens 8 Jahre Zeitcharterverträge bestehen. Die Marktschwankungen der Charter werden auf Seite 26 dargestellt, die Risiken der Anschlussbeschäftigung auf Seite 16. Der Prospekt macht deutlich, dass es sich insofern für die Anschlusscharter um marktabhängige Prognosen handelt. Hinsichtlich der prospektierten Einsatztage weiter der Prospekt auf Seite 16 deutlich darauf hin, dass diese auf Erfahrungswerten beruhen und höhere Ausfallzeiten (off-hire) zu niedrigeren Einnahmen führen, die das Ergebnis der Emittentin belasten können.

94

Für die auf die Zeitcharter folgenden Zeiträume wird im Prospekt mit niedrigeren Charterraten kalkuliert. Dies ist nicht zu beanstanden. Auf das Risiko, dass für das Schiff nach Ablauf der „Charterparty“ oder einer vorzeitigen Beendigung keine Anschlussbeschäftigung gefunden wird oder selbige nur zu einer niedrigeren Charterrate abgeschlossen wird, wird im Prospekt auf Seite 16 im Kapitel „Risiken der Vermögensanlage“ unter der Überschrift „Beschäftigung/Einnahmen“ ebenso hingewiesen wie in der Fußnote 3 auf Seite 34.

95

ee) Fehlerhafte Angaben zu den Betriebs- und Nebenkosten (Bl. 57 ff. d.A.)

96

Die Prognose der Betriebs- und Nebenkosten begründet keinen Prospektfehler.

97

Bei Prognosen handelt es sich um zukunftsbezogene Informationen. Grundsätzlich übernimmt der Prospektherausgeber keine Gewähr dafür, dass die von ihm prognostizierte Entwicklung auch tatsächlich eintritt. Das Risiko, dass sich eine aufgrund anleger- und objektgerechter Beratung getroffene Anlageentscheidung im Nachhinein als falsch herausstellt, trägt der Anleger. Die Interessen des Anlegers sind bereits dann hinreichend gewahrt, wenn die Prognosen im Prospekt durch sorgefältig ermittelte Tatsachen gestützt und – aus ex ante Sicht – vertretbar sind. Prognosen sind hierbei nach den bei der Prospektherstellung gegebenen Verhältnissen und unter Berücksichtigung der sich abzeichnenden Risiken zu erstellen (BGH, Urteil vom 23.04.2012 – II ZR 75/10, NJW-RR 2012, 1312, Rn. 17, zitiert nach juris; Urteil vom 27.10.2009 – XI ZR 337/08, NJW-RR 2010, 115, Rn. 19, zitiert nach juris). Nach der ständigen Rechtsprechung des BGH ist dabei für eine Prognose, die – insbesondere für einen Zeitraum von rund 20 Jahren – mit erheblichen Risiken verbunden ist, von einem Prospektherausgeber zu erwarten, dass er aus den Erfahrungen der Vergangenheit vorsichtig kalkulierend in die Zukunft schließt (BGH, Urteil vom 23.04.2012 – II ZR 75/10, NJW-RR 2012, 1312, Rn. 17, zitiert nach juris). Auch eine optimistische Erwartung der Prognose einer zukünftigen Entwicklung darf zugrunde gelegt werden, solange die die Erwartung rechtfertigenden Tatsachen sorgfältig ermittelt sind und die darauf gestützte Prognose der künftigen Entwicklung aus damaliger Sicht vertretbar ist (BGH, Urteil vom 27.10.2009 – XI ZR 337/08, NJW-RR 2010, 115, Rn. 22, zitiert nach juris). Ein Prospektfehler kann nicht dadurch dargelegt werden, dass der Anleger vorträgt, dass sich die im Prospekt enthaltene Prognose nicht erfüllt hat (BGH, Urteil vom 23.04.2012 – II ZR 75/10, NJW-RR 2012, 1312, Rn. 17, zitiert nach juris).

98

Die Klagepartei kann sich für die Unvertretbarkeit der Prognose über die Höhe der Schiffsbetriebskosten nicht mit Erfolg darauf berufen, dass die mittleren jährlichen Gesamtbetriebskosten der Betriebskostenstudie 2009 der H. N... Bank im Jahr der Emission für diese Schiffsklasse auf US-$ 3.605.227,00 bzw. US-$ 2.765.610,00 belaufen hätten, während im Prospekt lediglich mit US-$ 1.642,5001 bzw. US-$ 1.971.000,00 kalkuliert worden sei. Denn die Betriebskostenstudie 2009 der H. N... Bank AG war zum Zeitpunkt der Prospektaufstellung am 27.03.2006 noch nicht erschienen und konnte in der Prognose keine Berücksichtigung finden.

99

Die Klagepartei hat nicht hinreichend dargetan, dass und warum die im Prospekt kalkulierte Steigerung der Betriebskosten von 2,5 % p.a. im März 2006 unvertretbar gewesen sein soll. Die Fondslaufzeit betrug rund 18 Jahre. Unklar ist, warum bei der Prognose für einen derartig langen Zeitraum auf die Steigerung der Schiffsbetriebskosten nur der letzten drei oder vier Jahre abgestellt werden soll. Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund der starken Volatilität des Schifffahrtsmarktes. Auf das Risiko des Überschreitens der angesetzten Schiffsbetriebskosten, die allein auf Erfahrungswerten beruhen, weist der Prospekt auf Seite 18 ausdrücklich hin.

100

Die Unvertretbarkeit der Prognose kann nicht daraus hergeleitet werden, dass nach der Behauptung der Klagepartei im Zeitraum 1989-2004 bei 216 von insgesamt 592 Schiffen von fünf großen Emissionshäusern die Betriebskosten negativ von den Soll-Werten abgewichen haben (Klagschrift Seite 63, Bl. 63 d.A.). Zunächst stellt die Klagepartei wiederum eine ex-post-Betrachtung an. Welche Gründe für die Abweichungen im Einzelnen bestanden, ist zudem nicht bekannt. Da jedenfalls bei rund 2/3 der Schiffe keine negative Abweichung der tatsächlichen Betriebskosten von der Prognose erfolgte, wäre die These der Klagepartei widerlegt, dass die großen Emittenten von Schiffsfonds die Schiffsbetriebskosten immer zu niedrig kalkulieren würden. Warum nun gerade die Leistungsbilanz von 2002, nach der neun von 18 Schiffen höhere Betriebskosten als veranschlagt aufwiesen, Anlass sein sollte, die im Prospekt zugrunde gelegten Erfahrungswerte in Frage zu stellen, erschließt sich angesichts der von der Klagpartei selbst vorgetragenen und erheblich mehr Schiffe erfassenden Übersicht über die Leistungsbilanzen der fünf großen Emissionshäuser nicht, danach verzeichneten nur 36,5 % der Schiffe höhere Betriebskosten als prognostiziert.

101

ff) Fehlerhafte Grundlagen für die Renditen & Prognosen (Bl. 63 ff. d.A.)

102

Der Vortrag von der Klagepartei dazu, dass die Grundlagen für die Renditen und Prognosen auf Seite 40 ff. des Prospekts unvertretbar gewesen seien, erschöpft sich in allgemeinen Behauptungen zu den Punkten Einsatztage, Chartereinnahmen pro Tag und p.a., Schiffsbetriebskosten, Zinsen und Tilgungen sowie Ausschüttungen. Die Klagepartei wiederholt im Wesentlichen ihr früheres Vorbringen zu den genannten Punkten, so dass auf die obigen Ausführungen hierzu verwiesen werden kann. Dem Beweisangebot, ein Sachverständigengutachten einzuholen, ist nicht nachzugehen, da die Beweisaufnahme zu einer unzulässigen Ausforschung führen würde, weil nicht hinreichend vorgetragen ist, aus welchen bereits im Jahre 2006 bekannten Tatsachen sich die Unvertretbarkeit der im Prospekt angesetzten Werte ergeben soll.

103

Der Prospekt stellt in den Sensitivitätsanalysen dar, wie die Auszahlungen an den Anleger je nach Veräußerungserlös, Schiffsbetriebskosten, Charterraten, Währungskursen oder Zinsniveau variieren können (Seite 46 f.).

104

Ergänzend ist auszuführen, dass der Prospekt auf Seite 18 darauf hinweist, dass die Höhe des erzielbaren Verkaufserlöses von der Marktsituation und dem Erhaltungszustand des Schiffes abhängt; das Risiko eines niedrigeren oder gar keines Veräußerungserlöses hätte negative Auswirkungen auf die Rentabilität.

105

Zu den Verwaltungskosten fehlt es an einem substantiierten Vortrag, dass die prospektierten Kosten unter den bei Prospekterstellung zu erwartenden Zahlen lagen. Der Hinweis auf die durchschnittlichen Verwaltungskosten unter Bezugnahme auf eine Veröffentlichung aus 2010 vermag nicht weiterzuhelfen.

106

Seite 17 des Prospekts klärt hinreichend deutlich über Währungsrisiken auf. Das Diagramm auf Seite 47 stellt deutlich dar, welche Auswirkungen Veränderungen der Kerndaten auf den Kapitalrückfluss haben.

107

Die Hinweis auf Seite 14 stellt hinreichend klar, dass die Auszahlungen an die Anlegern anders als prognostiziert ausfallen können: „Die wirtschaftliche Entwicklung der Vermögensanlage kann über die gesamte Laufzeit nicht vorhergesagt werden und steht zum gegenwärtigen Zeitpunkt noch nicht fest. Wenn die künftigen wirtschaftlichen, steuerlichen und rechtlichen Rahmenbedingungen von den hier unterstellten Annahmen abweichen, kann dies die Ertrags-, Liquiditäts- und Wertentwicklung insbesondere die Höhe der Auszahlungen an die Anleger, gegenüber den Prognosen erheblich verändern.“

108

Die Klagpartei kann sich auch nicht darauf berufen, es sei bereits seit 2000 eine Überkapazität im Markt bekannt gewesen. Sie beruft sich auf Überkapazitäten von Werften, die nicht zwingend eine Überkapazität von Frachtraum zur Folge hätte, da insofern weniger Schiffe geordert würden als Produktionskapazitäten der Werften vorhanden sind.

109

b) Allgemeine Aufklärungspflichten

110

aa) Unzureichende Darstellung der Weichkosten

111

Soweit die Klagepartei moniert, die Weichkosten seien auf Seite 36 des Prospekts nicht ins Verhältnis zum Emissionskapital sondern in das Verhältnis zur Gesamtinvestition gestellt worden, so stellt dies keinen Prospektfehler dar. Der Leser des Prospekts kann durch einen einfachen Rechenschritt das Verhältnis zwischen Weichkosten und Emissionskapital berechnen. Über die für die Berechnung erforderlichen Zahlen gibt die Tabelle auf Seite 36 des Prospekts hinreichend Auskunft.

112

Soweit die Klagepartei vorträgt, der Prospekt kläre nicht hinreichend über die „Dienstleistungen vor Ablieferung“ auf, so kann sie damit nicht überzeugen. Seite 37 des Prospekts erläutert diese unter „zu 3.“ als fest vereinbarte Beträge an den Vertragsreeder und damit hinreichend deutlich. Die Gesamtsumme aller Weichkosten kann der Anleger ebenfalls durch einfache Rechnung ermitteln, indem er die in der Tabelle auf Seite 36 des Prospekts genannten Beträge für die Kauf- /Baupreise der Schiffe, die an dieser Stelle ohne Nebenkosten ausgewiesen sind, sowie die Liquiditätsreserven von der Gesamtinvestition abzieht. Unklarheiten können an dieser Stelle nicht entstehen, da diese Tabelle die Nebenkosten vor Ablieferung isoliert und nicht zusammen mit den Kauf-/Baupreisen darstellt.

113

bb) Kein Hinweis auf die Ermächtigung der Geschäftsführung zu Spekulationsgeschäften (Bl. 79 d.A.)

114

Die Befugnisse der Geschäftsführung der Fondsgesellschaft ergeben sich aus dem Gesellschaftsvertrag (Prospekt Seite 94 ff.). Eines gesonderten Risikohinweises bezüglich der Befugnisse der Fondsgeschäftsführung aus dem Gesellschaftsvertrag bedurfte es im Prospekt nicht. Im Übrigen sind nicht der kaufmännischen Sorgfalt entsprechende Geschäfte pflichtwidrig und verstoßen gegen den Gesellschaftszweck, über solche möglichen Pflichtverletzungen muss nicht aufgeklärt werden.

115

cc) Unzureichende Aufklärung über rechtliche Risiken (Bl. 80 ff. d.A.)

116

Im Prospekt wird ausreichend über die rechtlichen Risiken der Beteiligung aufgeklärt. Die Klagepartei legt nicht bezogen auf den hier in Rede stehenden geschlossenen Schiffsfonds dar, welche Auswirkungen der Wegfall der sog. Linienkonferenzen auf die Fondsgesellschaft gehabt haben soll, weil die Schiffe nach dem Prospekt für mindestens 8 Jahre fest verchartert war. Konkrete Auswirkungen auf die Ertragslage der Schiffe trägt die Klagepartei nicht vor.

117

Dasselbe gilt für die von der Klagepartei angeführten umweltrechtlichen Veränderungen und Verschärfungen. Eine konkrete Bezugnahme auf die beiden Schiffe fehlt. Die Klagepartei macht hier von Seite 84 bis Seite 126 der Klagschrift allgemeine Ausführungen zu umweltrechtlichen Bestimmungen im Zusammenhang mit der Reduktion von Abgasemissionen von Schiffsdieselmotoren. Dass und inwieweit sich daraus zum Zeitpunkt der Prospektaufstellung am 27.03.2006 ein Aufklärungsfehler ergeben soll, ergibt sich aus den Ausführungen der Klagpartei nicht. Überdies ist sie auch dem Vortrag der Beklagten nicht in erheblicher Weise entgegengetreten, dass das Schiff bereits für Schiffsdiesel mit geringerem Schwefeldioxidanteil ausgelegt sei und nicht umgerüstet werden müsse.

118

Die Klagepartei rügt zu Unrecht, im Prospekt fehlten Informationen über mögliche zu erwartende Investitionen angesichts aufgrund internationaler Verträge (u.a. MARPOL) geltender sog. „Sulphur Emission Control Areas (SECAs)“, d. h. Regionen, in denen der Ausstoß von Schwefel und Schwefeldioxid durch Seeschiffe kontrolliert werden soll. Die Klagepartei trägt auch auf gerichtlichen Hinweis hin keine konkreten Auswirkungen auf die hier streitgegenständlichen Schiffe MS N. und MS M. vor. Es ist daher nicht feststellbar, dass die beiden Schiffe, die erst 2006 bzw. 2008 in den Dienst gestellt wurden (Prospekt Seite 22), von Nachrüstmaßnahmen oder Beschränkungen und konkreten Auswirkungen auf den Schiffsbetrieb betroffen wären. Der Vortrag der Klagepartei, es müsse davon ausgegangen werden, dass es sich um Substandardschiffe handele, bleibt unsubstantiiert. Worauf diese Annahme beruht, wird nicht vorgetragen. Auch die Behauptung, durch den längeren Betrieb der Schiffe in den Zonen um Europa und Nordamerika seien steigende und zusätzliche Betriebs- und Wartungskosten entstanden, ist ins Blaue hinein. Der substantiierten Behauptung der Beklagten in der mündlichen Verhandlung, die streitgegenständlichen Schiffe hätten in der Zeit von 2006 bis 2014 hätten die Schiffe keinen in den Umweltzonen gelegenen Hafen angelaufen, ist ebenfalls nicht substantiiert entgegen getreten worden.

119

Die Behauptung, es seien durch die Verwendung schwefelfreien Bunkers erhöhte Schiffsbetriebskosten verursacht worden, erfolgt ebenfalls in Blaue hinein. Insbesondere ergibt sich dieser Zusammenhang nicht aus dem als Anlage K (Beteiligte) 6 vorgelegten Bericht der Geschäftsführung aus 2014. Das angebotene Sachverständigengutachten war nicht einzuholen, da es mangels eines substantiierten Vortrags eine Ausforschung darstellen würde.

120

Hinsichtlich der zu erwartenden Bunkerkosten ist darüber hinaus auf die Darstellung zu den Schiffsbetriebskosten auf Seite 18 des Prospektes zu verweisen. Einen rasanten Anstieg der Bunkerkosten hat die Klagpartei ins Blaue hinein behauptet, zumal die Beklagten zutreffend auf den Zusammenhang zwischen Bunkerkosten und Frachtraten verweisen.

c)

121

Die ordnungsgemäße Aufklärung durch den Prospekt setzt voraus, dass dieser dem Anleger so rechtzeitig vor der Anlageentscheidung übergeben wurde, dass dieser sich mit dem Inhalt vertraut machen konnte (vgl. BGH v. 19.07.2011 – XI ZR 191/10).

122

Nach dem eigenen Vorbringen der Klagepartei wurde ihr der Prospekt vor der Zeichnung auf dem Postwege übersandt. Sie macht nicht geltend, dass dies nicht rechtzeitig vor der Zeichnung geschah. Die Umstände der Zeichnung trägt sie nicht weiter vor. Dem Anleger obliegen Darlegung und Beweis, dass ein Prospekt nicht rechtzeitig übergeben wurde, da ihn nach allgemeinen Grundsätzen die Beweislast für das Vorliegen einer Pflichtverletzung trifft (vgl. BGH, Urt.v. 06.12.2012, III ZR 66/12, juris). Es ist daher mangels gegenteiligen Vortrags der Klagepartei davon auszugehen, dass ihr der Prospekt rechtzeitig vor der Zeichnung zur Verfügung stand. Soweit sie Anteile zeichnete, ohne ausreichende Gelegenheit gehabt zu haben, den Prospekt vollständig zur Kenntnis zu nehmen, liegt dies in ihrem eigenen Verantwortungsbereich.

3.

123

Die Haftung der Beklagten ergibt sich auch nicht daraus, dass sie sich ein Beratungsverschulden des Beraters, der der Klagepartei die Beteiligung vermittelt hat, nach § 278 BGB zurechnen lassen müssen.

124

Der Gründungsgesellschafter, der sich zu den vertraglichen Verhandlungen über einen Beitritt eines Vertriebs bedient und diesem oder von diesem eingeschalteten Untervermittlern die geschuldete Aufklärung der Beitrittsinteressenten überlässt, haftet über § 278 BGB für deren unrichtige oder unzureichende Angaben. Er muss sich das Fehlverhalten von Personen, die er mit den Verhandlungen zum Abschluss des Beitrittsvertrages ermächtigt hat, zurechnen lassen (BGH, Urteil vom 14.05.2012 – II ZR 69/12, NJW-RR 2012, 1316, Rn. 11, zitiert nach juris). Nach § 278 BGB haftet der Schuldner für Pflichtverletzungen eines Erfüllungsgehilfen auch dann, wenn der Erfüllungsgehilfe von seinen Weisungen abweicht, solange sein Handeln noch im Zusammenhang mit den ihm übertragenen Aufgaben steht (BGH, a.a.O., Rn. 12, zitiert nach juris).

125

Das Gericht hat bereits erhebliche Bedenken, ob die Klagepartei hinsichtlich des Beratungssachverhalts überhaupt hinreichend zum konkreten Fallgeschehen (darunter auch Angaben zu seinem Vorwissen und der Anbahnungssituation) vorgetragen hat, da sich ihr Vortrag darauf beschränkt, über Risiken nicht aufgeklärt worden zu sein, ohne diese ansatzweise zu bezeichnen, ferner sei ihm die Anlage als geeignet als Altersvorsorge-Konzept beschrieben worden. Es wird nicht deutlich, wie die Beratung abgelaufen ist (vgl. zu den Anforderungen an die Schlüssigkeit und Substantiiertheit der Darlegung des Anlegers zu dem von ihm geltend gemachten Pflichtverletzungen des Anlageberaters BGH, Urteil vom 06.12.2012 – III ZR 66/12, NJW-RR 2013, 296, zitiert nach juris).

126

Selbst wenn man den Vortrag der Klagepartei für ausreichend hielte, ist davon auszugehen, dass sie den Emissionsprospekt so rechtzeitig vor Zeichnung erhalten hat, dass es ihr möglich war, vor Zeichnung in zumutbarer Weise von dessen Inhalt Kenntnis zu nehmen. Die Klagepartei trägt selbst vor, dass ihr der Emissionsprospekt von der Fa. A. T. einige Zeit vor Zeichnung zugesandt worden und die Beratung lediglich telefonisch erfolgt sei. Damit ist die Beratung und Information direkt durch diesen Prospekt erfolgt. Wurde der Anleger von dem Vermittler ordnungsgemäß mittels Übergabe eines fehlerfreien Prospektes aufgeklärt, nimmt er die Informationen jedoch nicht zur Kenntnis, geht das grundsätzlich zu seinen Lasten (BGH, Urteil vom 26.02.2013 – XI ZR 345/10, BKR 2013, 283, Rn. 33, zitiert nach juris). Die Klagepartei hätte dem Prospekt ausreichenden Hinweis auf sämtliche auf Seite 8 der Klageschrift aufgeführte Risiken (Bl. 8 d.A.) entnehmen können. Jedenfalls fehlt es an konkretem Sachvortrag der Klagepartei, welches angeblich vom Berater I verschwiegene Risiko im Prospekt nicht dargestellt worden sein soll.

127

Die Klagepartei kann sich auch nicht mit Erfolg darauf berufen, sie sei von dem Berater I fehlerhaft beraten worden.

128

Das Gericht verkennt nicht, dass eine Haftung wegen Aufklärungspflichtverletzung auch dann in Betracht kommen kann, wenn der Berater die insofern fehlerfreien Risikohinweise im Prospekt im Beratungsgespräch abschwächt und damit entwertet. Der Umstand, dass ein Beteiligungsprospekt Chancen und Risiken der Kapitalanlage hinreichend verdeutlicht, ist kein Freibrief für den Vermittler oder Berater, Risiken abweichend hiervon darzustellen und mit seinen Erklärungen ein Bild zu zeichnen, das die Hinweise im Prospekt entwertet oder für die Entscheidungsbildung des Anlegers mindert (vgl. BGH v. 12.07.2007 - III ZR 83/06, NJW-RR 2007, 1690; v. 14.05.2012 - II ZR 69/12, ZIP 2012, 1289; v. 24.04.2014 - III ZR 389/12, NJW-RR 2014, 1075). Der Anleger, der bei seiner Entscheidung die besonderen Erfahrungen und Kenntnisse eines Anlageberaters oder –vermittlers in Anspruch nimmt, misst den Ratschlägen, Auskünften und Mitteilungen des Beraters oder Vermittlers, die dieser ihm in einem persönlichen Gespräch unterbreitet, besonderes Gewicht bei. Die Prospektangaben, die notwendig allgemein gehalten sind und deren Detailfülle, angereichert mit volks-, betriebswirtschaftlichen und steuerrechtlichen Fachausdrücken, viele Anleger von einer näheren Lektüre abhält, treten demgegenüber regelmäßig in den Hintergrund (vgl. BGH v. 22.07.2010 – III ZR 203/09, NJW-RR 2010, 1623). Die rechtzeitige Übergabe eines fehlerfreien Prospektes genügt daher dann nicht, wenn der Vermittler im Beratungsgespräch die im Prospekt zutreffend dargestellten Risiken in Abrede stellt oder relativiert (vgl. auch HansOLG, Urt. v. 10.02.2014 – 11 U 53/13).

129

Im vorliegenden Fall hat die Klagepartei indes nicht substantiiert vorgetragen, dass der Berater abweichende und entwertende Angaben gemacht habe, die die Risikohinweise des Prospekts in Abrede genommen oder relativiert hätten.

130

(1) Die Klagepartei trägt vor, der Berater I habe sie telefonisch kontaktiert. Sofern sie geltend macht, Herr I habe angegeben, die Anlage sei als geeignet als Altersvorsorge-Konzept, so trägt nicht vor, dass diese Äußerung die in dem Prospekt enthaltenen Risikohinweise relativiert hätte und bleibt ferner im Ungefähren darüber, was der Berater mit der sehr allgemein gefassten Formulierung „Altersvorsorge-Konzept“ gemeint haben könnte. Eine Anlage kann durchaus zur Altersvorsorge geeignet sein, auch wenn sie mit Risiken behaftet ist, etwa als Beimischung, um neben anderen sicheren Anlageformen mit niedrigerer Rendite die Gesamtrendite des Altersvorsorgekonzepts zu erhöhen. Dass der Berater die Anlage als risikolos und sicher angepriesen hätte, behauptet die Klagepartei schon nicht. Sie behauptet lediglich, diese Ziele formuliert zu haben. Im Übrigen kann durch die Bezeichnung einer Anlage als „sicher“ auch zum Ausdruck gebracht werden, das ihr zugrunde liegende Konzept sei wirtschaftlich tragfähig, ohne damit Risiko ausschließen zu wollen.

131

Im Übrigen ist der Vortrag der Klagepartei widersprüchlich, denn in der von ihr selbst vorgelegten Beitrittserklärung hat sie mit ihrer separaten Unterschrift ausdrücklich bestätigt zu wissen, dass es sich um keine mündelsichere, sondern um eine Beteiligung mit einem unternehmerischen Risiko bis hin zum Totalverlust handelt. Ob die Klagepartei angesichts des offenkundigen Widerspruchs zu den angeblichen Angaben dem Berater bei dieser nachgefragt hat, hat sie bereits nicht vorgetragen.

132

(2) Es kann vor diesem Hintergrund dahinstehen, ob den Beklagten etwaige fehlerhafte Angaben des Herrn I nach § 278 BGB zuzurechnen wären, zumal eine Pflichtverletzung im Hinblick auf anlegergerechte Beratung – die Klagepartei behauptet, eine sichere und risikolose Anlage gewünscht zu haben – mangels entsprechender Verpflichtung der Beklagten nicht zuzurechnen wäre und besondere Äußerungen des Beraters zu den Risiken der konkreten Anlage wie ausgeführt nicht vorgetragen sind.

II.

133

Da die Klagepartei kein Schadensersatzanspruch gegen die Beklagten zusteht, kann sie von diesen auch nicht den Ersatz seiner vorgerichtlichen Rechtanwaltskosten (Klagantrag zu 2)) sowie die Feststellung verlangen, dass sich die Beklagten mit der Annahme ihrer Beteiligung im Annahmeverzug befinden (Klagantrag zu 4)) und verpflichtet sind, sie von einer möglichen Nachhaftung sowie gesellschafts- bzw. darlehensvertraglichen Rückforderungen aus der Beteiligung bis zur Höhe der Ausschüttungen (Klagantrag zu 5)), der Nachhaftung gemäß § 176 HGB (Klagantrag zu 6)) und von allen gegenwärtigen und zukünftigen Verbindlichkeiten freizustellen, die ihr aus oder in Zusammenhang mit der Beteiligung entstehen (Klagantrag zu 7)).

III.

134

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 91 Abs. 1 ZPO.

135

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ist § 709 Satz 1 und 2 ZPO zu entnehmen.

136

Die Festsetzung des Streitwerts richtet sich nach § 3 ZPO.

Urteilsbesprechung zu Landgericht Hamburg Urteil, 08. Juli 2016 - 302 O 274/15

Urteilsbesprechungen zu Landgericht Hamburg Urteil, 08. Juli 2016 - 302 O 274/15

Referenzen - Gesetze

Zivilprozessordnung - ZPO | § 91 Grundsatz und Umfang der Kostenpflicht


(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung um

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Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur

Zivilprozessordnung - ZPO | § 3 Wertfestsetzung nach freiem Ermessen


Der Wert wird von dem Gericht nach freiem Ermessen festgesetzt; es kann eine beantragte Beweisaufnahme sowie von Amts wegen die Einnahme des Augenscheins und die Begutachtung durch Sachverständige anordnen.

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 278 Verantwortlichkeit des Schuldners für Dritte


Der Schuldner hat ein Verschulden seines gesetzlichen Vertreters und der Personen, deren er sich zur Erfüllung seiner Verbindlichkeit bedient, in gleichem Umfang zu vertreten wie eigenes Verschulden. Die Vorschrift des § 276 Abs. 3 findet keine Anwen
Landgericht Hamburg Urteil, 08. Juli 2016 - 302 O 274/15 zitiert 10 §§.

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Handelsgesetzbuch - HGB | § 172


(1) Im Verhältnis zu den Gläubigern der Gesellschaft wird nach der Eintragung in das Handelsregister die Einlage eines Kommanditisten durch den in der Eintragung angegebenen Betrag bestimmt. (2) Auf eine nicht eingetragene Erhöhung der aus dem Ha

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 252 Entgangener Gewinn


Der zu ersetzende Schaden umfasst auch den entgangenen Gewinn. Als entgangen gilt der Gewinn, welcher nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge oder nach den besonderen Umständen, insbesondere nach den getroffenen Anstalten und Vorkehrungen, mit Wahrschei

Handelsgesetzbuch - HGB | § 160


(1) Scheidet ein Gesellschafter aus der Gesellschaft aus, so haftet er für ihre bis dahin begründeten Verbindlichkeiten, wenn sie vor Ablauf von fünf Jahren nach dem Ausscheiden fällig und daraus Ansprüche gegen ihn in einer in § 197 Abs. 1 Nr. 3 bis

Handelsgesetzbuch - HGB | § 176


(1) Hat die Gesellschaft ihre Geschäfte begonnen, bevor sie in das Handelsregister des Gerichts, in dessen Bezirke sie ihren Sitz hat, eingetragen ist, so haftet jeder Kommanditist, der dem Geschäftsbeginn zugestimmt hat, für die bis zur Eintragung b

Referenzen - Urteile

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Bundesgerichtshof Urteil, 22. Juli 2010 - III ZR 203/09

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Landgericht Hamburg Urteil, 07. März 2016 - 318 O 374/15

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Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. 3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar. Beschluss D

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Referenzen

Der zu ersetzende Schaden umfasst auch den entgangenen Gewinn. Als entgangen gilt der Gewinn, welcher nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge oder nach den besonderen Umständen, insbesondere nach den getroffenen Anstalten und Vorkehrungen, mit Wahrscheinlichkeit erwartet werden konnte.

(1) Scheidet ein Gesellschafter aus der Gesellschaft aus, so haftet er für ihre bis dahin begründeten Verbindlichkeiten, wenn sie vor Ablauf von fünf Jahren nach dem Ausscheiden fällig und daraus Ansprüche gegen ihn in einer in § 197 Abs. 1 Nr. 3 bis 5 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bezeichneten Art festgestellt sind oder eine gerichtliche oder behördliche Vollstreckungshandlung vorgenommen oder beantragt wird; bei öffentlich-rechtlichen Verbindlichkeiten genügt der Erlass eines Verwaltungsakts. Die Frist beginnt mit dem Ende des Tages, an dem das Ausscheiden in das Handelsregister des für den Sitz der Gesellschaft zuständigen Gerichts eingetragen wird. Die für die Verjährung geltenden §§ 204, 206, 210, 211 und 212 Abs. 2 und 3 des Bürgerlichen Gesetzbuches sind entsprechend anzuwenden.

(2) Einer Feststellung in einer in § 197 Abs. 1 Nr. 3 bis 5 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bezeichneten Art bedarf es nicht, soweit der Gesellschafter den Anspruch schriftlich anerkannt hat.

(3) Wird ein Gesellschafter Kommanditist, so sind für die Begrenzung seiner Haftung für die im Zeitpunkt der Eintragung der Änderung in das Handelsregister begründeten Verbindlichkeiten die Absätze 1 und 2 entsprechend anzuwenden. Dies gilt auch, wenn er in der Gesellschaft oder einem ihr als Gesellschafter angehörenden Unternehmen geschäftsführend tätig wird. Seine Haftung als Kommanditist bleibt unberührt.

(1) Im Verhältnis zu den Gläubigern der Gesellschaft wird nach der Eintragung in das Handelsregister die Einlage eines Kommanditisten durch den in der Eintragung angegebenen Betrag bestimmt.

(2) Auf eine nicht eingetragene Erhöhung der aus dem Handelsregister ersichtlichen Einlage können sich die Gläubiger nur berufen, wenn die Erhöhung in handelsüblicher Weise kundgemacht oder ihnen in anderer Weise von der Gesellschaft mitgeteilt worden ist.

(3) Eine Vereinbarung der Gesellschafter, durch die einem Kommanditisten die Einlage erlassen oder gestundet wird, ist den Gläubigern gegenüber unwirksam.

(4) Soweit die Einlage eines Kommanditisten zurückbezahlt wird, gilt sie den Gläubigern gegenüber als nicht geleistet. Das gleiche gilt, soweit ein Kommanditist Gewinnanteile entnimmt, während sein Kapitalanteil durch Verlust unter den Betrag der geleisteten Einlage herabgemindert ist, oder soweit durch die Entnahme der Kapitalanteil unter den bezeichneten Betrag herabgemindert wird. Bei der Berechnung des Kapitalanteils nach Satz 2 sind Beträge im Sinn des § 268 Abs. 8 nicht zu berücksichtigen.

(5) Was ein Kommanditist auf Grund einer in gutem Glauben errichteten Bilanz in gutem Glauben als Gewinn bezieht, ist er in keinem Falle zurückzuzahlen verpflichtet.

(6) Gegenüber den Gläubigern einer Gesellschaft, bei der kein persönlich haftender Gesellschafter eine natürliche Person ist, gilt die Einlage eines Kommanditisten als nicht geleistet, soweit sie in Anteilen an den persönlich haftenden Gesellschaftern bewirkt ist. Dies gilt nicht, wenn zu den persönlich haftenden Gesellschaftern eine offene Handelsgesellschaft oder Kommanditgesellschaft gehört, bei der ein persönlich haftender Gesellschafter eine natürliche Person ist.

(1) Hat die Gesellschaft ihre Geschäfte begonnen, bevor sie in das Handelsregister des Gerichts, in dessen Bezirke sie ihren Sitz hat, eingetragen ist, so haftet jeder Kommanditist, der dem Geschäftsbeginn zugestimmt hat, für die bis zur Eintragung begründeten Verbindlichkeiten der Gesellschaft gleich einem persönlich haftenden Gesellschafter, es sei denn, daß seine Beteiligung als Kommanditist dem Gläubiger bekannt war. Diese Vorschrift kommt nicht zur Anwendung, soweit sich aus § 2 oder § 105 Abs. 2 ein anderes ergibt.

(2) Tritt ein Kommanditist in eine bestehende Handelsgesellschaft ein, so findet die Vorschrift des Absatzes 1 Satz 1 für die in der Zeit zwischen seinem Eintritt und dessen Eintragung in das Handelsregister begründeten Verbindlichkeiten der Gesellschaft entsprechende Anwendung.

26
aa) Die Prospekthaftung im weiteren Sinne ist ein Anwendungsfall der Haftung für Verschulden bei Vertragsschluss nach § 280 Abs. 1, 3, §§ 282, 241 Abs. 2, § 311 Abs. 2 BGB (st. Rspr., s. etwa BGH, Urteile vom 23. April 2012 - II ZR 75/10, ZIP 2012, 1342 Rn. 9 und II ZR 211/09, ZIP 2012, 1231 Rn. 23). Danach obliegen dem, der selbst oder durch einen Verhandlungsgehilfen einen Vertragsschluss anbahnt, gewisse Schutz- und Aufklärungspflichten gegenüber seinem Verhandlungspartner, bei deren Verletzung er auf Schadensersatz haftet (MünchKommBGB/Emmerich, 5. Aufl., § 311 Rn. 112). Diese Haftung wird - wie das Berufungsgericht zutreffend angenommen hat - durch die spezialgesetzlichen Formen der Prospekthaftung nicht außer Kraft gesetzt (Suchomel, NJW 2013, 1126, 1129 ff.; Nobbe, WM 2013, 193, 204; Wagner in Assmann/Schütze, Handbuch des Kapitalanlagerechts, 3. Aufl., § 15 Rn. 187, aA Reinelt, NJW 2009, 1, 3; zur Haftung von Wirtschaftsprüfern s. BGH, Urteil vom 21. Februar 2013 - III ZR 139/12, ZIP 2013, 935 Rn. 13; s. auch BGH, Urteil vom 21. März 2013 - III ZR 182/12, ZIP 2013, 921 Rn. 23).
12
Die Verwendung eines Prospekts zur Aufklärung der Beitrittsinteressenten schließt es nicht aus, unzutreffende Angaben des Vermittlers dem Gründungsgesellschafter zuzurechnen. Vermittelt der Prospekt hinreichende Aufklärung , ist dies kein Freibrief, Risiken abweichend hiervon darzustellen und mit Erklärungen ein Bild zu zeichnen, das die Hinweise im Prospekt für die Entscheidung des Anlegers entwertet oder mindert (vgl. BGH, Urteil vom 12. Juli 2007 - III ZR 83/06, ZIP 2007, 1866 Rn. 10 für den Anlagevermittler; Urteil vom 19. November 2009 - III ZR 169/08, BKR 2010, 118 Rn. 24; Urteil vom 19. Juni 2008 - III ZR 159/07, juris Rn. 7 für den Anlageberater). Daraus, dass eine Haftung auch dann besteht, wenn ein Prospekt verwendet wird (BGH, Urteil vom 14. Juli 2003 - II ZR 202/02, ZIP 2003, 1651, 1652), lässt sich entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts nicht entnehmen, dass nur für vom Vermittler verschuldete Aufklärungsmängel in Bezug auf etwaige Prospektfehler oder für eine unterlassene Richtigstellung bekannt gewordener irreführender Angaben des Vermittlers gehaftet wird. Nach § 278 BGB haftet der Schuldner für Pflichtverletzungen eines Erfüllungsgehilfen auch dann, wenn der Erfüllungsge- hilfe von seinen Weisungen abweicht, solange sein Handeln noch im Zusammenhang mit den ihm übertragenen Aufgaben steht (BGH, Urteil vom 15. Dezember 1959 - VI ZR 222/58, BGHZ 31, 358, 366; Urteil vom 14. Februar 1989 - VI ZR 121/88, NJW-RR 1989, 723, 725). Die unzutreffende Erklärung des Vermittlers K. über die Risiken der Beteiligung an dem Fonds, die Beteiligung sei sicher, da hinter dieser Minister der Bayerischen Staatsregierung stünden, geschah im Zusammenhang mit der übertragenen, der Beklagten als Gründungsgesellschafterin zukommenden Aufgabe, die Beitrittsinteressenten über die Nachteile und Risiken der Beteiligung aufzuklären.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
II ZR 202/02 Verkündet am:
14. Juli 2003
Vondrasek
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Den Gründungskommanditisten als Vertragspartnern von neu beitretenden Anlegern
obliegt auch die Verpflichtung zur vollständigen Aufklärung über Risiken
der steuerlichen Anerkennungsfähigkeit der konkreten Kapitalanlage.
BGH, Urteil vom 14. Juli 2003 - II ZR 202/02 - Saarländisches OLG
LG Saarbrücken
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Ver-
handlung vom 14. Juli 2003 durch den Vorsitzenden Richter Dr. h.c. Röhricht
und die Richter Prof. Dr. Goette, Dr. Kurzwelly, Münke und Dr. Graf

für Recht erkannt:
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 1. Zivilsenats des Saarländischen Oberlandesgerichts vom 8. Mai 2002 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


Der Kläger nimmt die Beklagten als Rechtsnachfolger (Alleinerben) ihres Vaters für den Verlust einer Kapitalanlage in Anspruch.
Der Vater der Beklagten, Gü. G., und die weiteren Gesellschafter, C. S. und H. Gl., waren mit einer Einlage von je 500.000,00 DM Gründungskommanditisten der T. Verwaltungsgesellschaft mbH & Co KG (im folgenden: T.-KG), einer Publikums - und Abschreibungsgesellschaft, welche nach Anmeldung im November 1971 am 20. Januar 1972 ins Handelsregister eingetragen worden war. Komplementärin dieser Gesellschaft war die am 25. November 1971 errichtete und am 23. Dezember 1971 ins Handelsregister eingetragene I.
Verwaltungsgesellschaft mbH (im folgenden: T.-GmbH). Gründungsgesellschafter der T.-GmbH und bis zum 24. April 1972 auch Geschäftsführer waren ebenfalls der Vater der Beklagten sowie C. S. und H. Gl..
Das Geschäftsmodell der T.-KG als Publikums- und Abschreibungsgesellschaft beruhte auf den durch das Entwicklungshilfe-Steuergesetz 1968 zugelassenen Möglichkeiten, für Kapitalanlagen in sog. Entwicklungsländern, zu denen damals Spanien mit den Kanarischen Inseln zählte, den steuerpflichtigen Gewinn mindernde Bewertungsabschläge vorzunehmen und Rücklagen zu bilden (§ 1 Abs. 1 EHStG 1968). Allerdings war der ursprünglich bis zum 31. Dezember 1972 reichende Begünstigungszeitraum durch das Zweite Steuerrechtsänderungsgesetz 1971 vom 10. August 1971 (BGBl. I 1971, S. 1272) dahingehend eingeschränkt worden, daß Maßnahmen nicht zur Entstehung oder Erhöhung eines Verlustes führen durften, es sei denn sie erfolgten "nachweislich in Erfüllung einer am Schluß des 31. Dezember 1970 bestehenden rechtsverbindlichen Verpflichtung" (§ 1 Abs. 7, § 11 Abs. 2 EHStG i.d.F. des Zweiten Steuerrechtsänderungsgesetzes 1971).
Zur Ausnutzung dieser steuerlichen Möglichkeiten hatten der Vater der Beklagten, sowie S., Gl. und der in Spanien ansässige Belgier Ph. M. bereits im Juli 1970 die T. S. A. (im folgenden : T.-SA) gegründet und durch diese Gesellschaft mit notariellem Vertrag vom 27. Juli 1970 für umgerechnet etwa 500.000,00 DM ein Grundstück auf der Insel F. erworben. Die Gesellschafter beabsichtigten, auf diesem Grundstück ein großes Touristikzentrum mit Fünf-Sterne-Hotel und Eigentumswohnungen zu errichten. Zu diesem Zweck schlossen und unterzeichneten sie mit einem spanischen Architekten einen schriftlichen Architek-
tenvertrag mit einem Auftragswert von umgerechnet ca. 1,8 Mio. DM für die Objektplanung. Den daraufhin vom Architekten erstellten "Urbanisationsplan Nr. 1" genehmigte die Gemeinde P. am 14. Dezember 1970. Ein schriftlicher Generalunternehmervertrag über das geplante Touristikzentrum zwischen dem (1972 verstorbenen) spanischen Architekten und den für die T.-KG i.Gr. auftretenden Gesellschaftern G., S. und Gl. mit einer Gesamtinvestitionssumme von 46 Mio. DM wurde erst am 22. September 1971 abgeschlossen , war jedoch auf den 24. November 1970 rückdatiert worden.
Der Kläger hatte zunächst die Absicht gehabt, sich an einem anderen Abschreibungsobjekt zu beteiligen. Weil aber in dem Zeitraum der Anlageentscheidung am Jahresende 1971 weder er selbst noch die für das ursprünglich ausgewählte Objekt zuständige Bank für eine zusätzliche Auskunft erreichbar waren, vermittelte die vom Kläger beauftragte N. mbH (im folgenden: N.) nach fernmündlicher Rücksprache mit dem Sohn des Klägers eine Beteiligung an der T.-KG. Die N. war im Besitz eines von der T.-KG zu Vertriebszwecken konzipierten Emissionsprospekts "Kurzprospekt Dez. 71", dem eine Beitrittserklärung entnommen und für den Kläger über eine Beteiligungssumme von 40.000,00 DM als Kommanditist abgegeben wurde. Die von der Gesellschaft am 6. Januar 1972 angenommene Beitrittserklärung sah darüber hinaus eine stille Beteiligung in Höhe von 160.000,00 DM vor, wobei vom Kläger zusätzlich ein Agio von 3 % auf den Gesamtbetrag zu entrichten war. Aufgrund ihres Handelns als Vertreter hatte die N. dem Kläger allerdings die Möglichkeit eingeräumt , die Beteiligung bis zum 20. Januar 1972 wieder rückgängig zu machen. Diesem Schreiben war ein Exemplar des Emissionsprospektes beigefügt. Von der Möglichkeit des Austritts machte der Kläger jedoch keinen Gebrauch.
In dem der N. für die Beitrittserklärung vorliegenden und dem Kläger übersandten "Kurzprospekt Dez. 71" mit der Überschrift "PL. B., Eigentumswohnungen mit Steuervorteil 182 %" wurde mit Verlustzuweisungen auf den eingezahlten Betrag von 180 % für 1971 und 183 % für 1972 geworben. Unter dem Stichwort "Beteiligung an der T." wurden die Initiatoren des Projekts, u.a. der Vater der Beklagten, Gü. G., Fabrikant, R., als Gründungskommanditisten vorgestellt, und auf die von ihm und den anderen erbrachte Einlage von jeweils 500.000,00 DM hingewiesen - unter ausdrücklicher Hervorhebung, daß die Einlagen der Gründungskommanditisten "an andere Gesellschafter nicht abtretbar" seien. Unter den Überschriften "Von grundsätzlichem Interesse" und "Steuervorteil ohne Einschränkung" war ausgeführt, daß "die Steuervorteile auf den gesetzlichen Vorschriften des Entwicklungssteuerhilfegesetzes von 1968" basieren und diese Beteiligung "von den Einschränkungen des Kabinettsbeschlusses vom 17. Dezember 1970 nicht berührt" werde. Es wurde insbesondere hervorgehoben , daß die T.-KG "bereits am 5. Juli 1970 begründet" worden sei und "nachweislich vor dem 1. Januar 1971 Bauaufträge vergeben, rechtsverbindliche Verträge unterzeichnet und Zahlungen geleistet" worden seien. Dieser Prospekt war von der mit der Anlegerwerbung beauftragten B. mbH & Co. KG (im folgenden: B.) konzipiert und von den Initiatoren der T.-KG inhaltlich gebilligt worden.
Für die Jahre 1971 und 1972 erkannte das für die Veranlagung der T.-KG zuständige Betriebsstättenfinanzamt verlusterhöhende Rücklagen nach dem EHStG in einer Größenordnung von insgesamt etwa 23 Mio. DM an, was nach Mitteilungen an die Wohnsitzfinanzämter der einzelnen Kommanditisten, darunter auch des Klägers, zu Minderungen der Einkommensteuerschuld führte. Noch vor Fertigstellung des Touristikzentrums geriet die T.-KG in Vermö-
gensverfall, wodurch nach Ablehnung der Eröffnung des Konkursverfahrens mangels Masse die Kapitaleinlagen des Klägers sowie einer Vielzahl anderer Anleger verloren gingen. Aufgrund einer in der Folge durchgeführten Betriebsprüfung des Finanzamts H. wurde mit Prüfungsbericht vom 15. Juli 1979 die von der T.-KG vorgenommene Bildung von Rücklagen für unzulässig erklärt, weil der das Datum vom 24. November 1970 tragende schriftliche Generalunternehmervertrag offensichtlich nicht ernst gemeint und (vermutlich) rückdatiert gewesen sei, weshalb hieraus keine rechtsverbindliche Verpflichtung im Sinne des § 11 Abs. 2 EHStG hergeleitet werden könne. In einem daraufhin u.a. gegen die Initiatoren der T.-KG geführten Strafverfahren wegen in den Jahren 1971 und 1972 begangener Steuerhinterziehung wurde der Vater der Beklagten auf der Grundlage einer sog. "Übereinkunft im Strafverfahren", in welchem er einräumte, daß der spanische Architekt im November 1970 nur mit der Erstellung eines Bebauungsplanentwurfes beauftragt worden sei und ein mündlich geschlossener Generalunternehmervertrag im Jahre 1970 nicht existiert habe, zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und acht Monaten auf Bewährung verurteilt. - Der Kläger selbst wurde mit Bescheid des Finanzamtes Ha. vom 28. November 1988 zur Zahlung von Hinterziehungszinsen in Höhe von 32.108,00 DM im Zusammenhang mit der eingegangenen Beteiligung an der T.-KG herangezogen.
Das Landgericht hat der Klage mit der Einschränkung entsprochen, daß Zahlungen lediglich aus dem Nachlaß des Vaters der Beklagten zu leisten sind. Die Berufung der Beklagten wurde bis auf eine Korrektur der erstinstanzlichen Kostenentscheidung durch das Oberlandesgericht zurückgewiesen.
Mit der zugelassenen Revision verfolgen die Beklagten ihren Klageabweisungsantrag weiter.

Entscheidungsgründe:


Die Revision ist unbegründet.
I. Entgegen der Ansicht der Revision schulden die Beklagten als Alleinerben und Rechtsnachfolger (§§ 1967, 2058 BGB) ihres verstorbenen Vaters Gü. G. nach den Grundsätzen vorvertraglicher Haftung Schadensersatz wegen Verlustes der vom Kläger eingegangenen Kapitalanlage.
1. Das Berufungsgericht geht zutreffend davon aus, daß der Vater der Beklagten als Gründungskommanditist der T.-KG sowie als Gründungsgesellschafter und Mitgeschäftsführer der T.-GmbH als Komplementärin der KG selbst Vertragspartner der neu eintretenden Gesellschafter war. Die aus der Anbahnung von Vertragsverhandlungen entstandenen Pflichten trafen deshalb den Vater der Beklagten, der für fehlerhafte oder unzutreffende Angaben in dem von ihm mitverantworteten Anlageprospekt ebenso haftet, wie für Angaben von Vertriebsbeauftragten oder anderen Personen in seinem Verantwortungsbereich (vgl. Sen.Urt. v. 14. Januar 1985 - II ZR 41/84, WM 1985, 533, 534; Sen.Urt. v. 10. Oktober 1994 - II ZR 95/93, WM 1994, 2192; Sen.Urt. v. 11 März 1991 - II ZR 132/90, NJW-RR 1991, 804). Dies gilt nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes auch dann, wenn über den Beitritt zu einem Fonds unter Verwendung von Prospekten verhandelt wird (BGHZ 83, 222, 227; Sen.Urt. v. 1. Oktober 1984 - II ZR 158/84, WM 1984, 1529; Sen.Urt. v. 14. Januar 2002 - II ZR 40/00, NJW 2002, 1711).
2. Das Berufungsgericht hat die Angaben in dem Kurzprospekt in bezug auf mehrere, für die Inanspruchnahme der angestrebten Steuervorteile rele-
vante Punkte für unrichtig oder zumindest irreführend und unvollständig gehalten. Die hiergegen gerichteten Angriffe der Revision gehen fehl.

a) Den Gründungskommanditisten als Vertragspartnern der neu eintretenden Gesellschafter obliegt die Verpflichtung zur sachlich richtigen und vollständigen Aufklärung über das mit einem Beitritt verbundene Risiko (BGHZ 79, 337, 343), worunter insbesondere auch Risiken der steuerlichen Anerkennungsfähigkeit des konkreten Anlagemodells fallen. Bei der auf den Eingangsseiten des Kurzprospektes gemachten Aussage, daß "nachweislich vor dem 1. Januar 1971 … rechtsverbindliche Verträge unterzeichnet" worden seien, handelt es sich entgegen der Auffassung der Revision nicht nur um eine "mißverständliche Prospektangabe", sondern um eine falsche Aussage und darüber hinaus um ein Kriterium, an dem ein Anleger die Nachweisbarkeit der eingegangenen Verpflichtung gegenüber den Finanzbehörden und damit die steuerrechtliche Wirksamkeit der Kapitalanlage bemißt. Daß das Bestehen einer wirksamen mündlichen Vertragsvereinbarung in dem genannten Auftragsvolumen eher Zweifeln begegnet, liegt mehr als nahe und findet die Bestätigung in der späteren negativen steuerlichen Behandlung des Anlageprojekts.

b) Rechtsirrig ist in diesem Zusammenhang die Ansicht der Revision, auch bei zutreffenden Angaben im Prospekt hätten die Anleger keine höhere Sicherheit hinsichtlich der Inanspruchnahme von Steuervorteilen erhalten können , weil zum damaligen Zeitpunkt nicht absehbar gewesen sei, welche Gründungsmodalitäten und Vertragsvereinbarungen zur Anerkennungsfähigkeit erforderlich waren. Gerade angesichts der steuerrechtlichen Unsicherheiten des Anlageerfolgs war eine umfassende Aufklärung auch über negative Umstände, die den Vertragszweck vereiteln konnten (Sen.Urt. v. 10. Oktober 1994 aaO, S. 2193; Sen.Urt. v. 29. Mai 2000 - II ZR 280/98, NJW 2000, 3346), unverzicht-
bar und von den Gründungskommanditisten als Vertragspartnern der Anleger geschuldet.

c) Entgegen der Auffassung der Revision läßt sich aus der positiven Beurteilung des Anlageprojekts durch die Oberfinanzdirektion St. vom 25. Oktober 1971 keine Bestätigung der Prospektangaben herleiten, weil der Stellungnahme der Oberfinanzdirektion ebenfalls die falschen Angaben über das Gründungsdatum der T.-KG und das Vorhandensein schriftlicher Vereinbarungen über vor dem Stichtag 31. Dezember 1970 eingegangene Verpflichtungen zugrunde lagen.
3. Im Ergebnis zutreffend geht das Berufungsgericht davon aus, daß der fehlerhafte Kurzprospekt für den Beitrittsentschluß des Klägers ursächlich war. Zwar lag bei Abgabe der Beitrittserklärung der Prospekt unstreitig weder dem Kläger selbst noch dessen Sohn vor. Jedoch ist nach den bindenden Feststellungen des Oberlandesgerichts davon auszugehen, daß die N. im Besitz mehrerer solcher Kurzprospekte war, welche ihr von der Vertriebsbeauftragten B. der T.-KG zur Anwerbung von Anlegern überlassen worden waren. Außerdem wurde die Beitrittserklärung des Klägers auf einem Vordruck abgegeben, welcher dem Prospekt entnommen war. Die N. hatte dabei keine Kenntnis von den Prospektmängeln, was auch von der Revision nicht in Zweifel gezogen wird. Das gleiche gilt für den Kläger nach Erhalt des Prospekts. Deshalb sah er auch keinen Anlaß, von dem ihm eingeräumten Rücktrittsrecht Gebrauch zu machen.

a) Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats entspricht es der Lebenserfahrung , daß ein wesentlicher Prospektfehler für die Anlageentscheidung ursächlich geworden ist (BGHZ 79, 337,346; BGHZ 84, 141, 148; Sen.Urt. v.
28. September 1992 - II ZR 224/91, NJW 1992, 3296; Sen.Urt. v. 29. Mai 2000 - II ZR 280/98, ZIP 2000, 1296, 1298). Daß gerade dieser Prospektfehler zum Scheitern des Projekts geführt hat, ist nicht erforderlich, weil der Anlageentschluß des Anlegers regelmäßig das Ergebnis einer Gesamtentscheidung darstellt , bei der alle Vor- und Nachteile sowie Chancen und Risiken der betreffenden Anlage gegeneinander abgewogen worden sind (BGHZ 123, 106, 111 ff.). Entscheidend ist vielmehr, daß durch unzutreffende Informationen des Prospekts in das Recht des Anlegers eingegriffen worden ist, in eigener Entscheidung und Abwägung des Für und Wider darüber zu befinden, ob er in das Projekt investieren will oder nicht (Sen.Urt. v. 29. Mai 2000 aaO). Nur dann, wenn der Kläger auch bei zutreffender Aufklärung über die steuerlichen Risiken der Anerkennungsfähigkeit der Anlage seine Investitionsentscheidung positiv getroffen hätte, würde es am erforderlichen Rechtswidrigkeitszusammenhang zwischen Verletzung der Prospektaufklärungspflicht und dem später eingetretenen Verlust der Anlage fehlen (BGHZ 123, 106, 114). Die Revision vermag keinen Verstoß gegen diese Grundsätze aufzuzeigen. Die Feststellungen des Tatrichters , wonach der Kläger bei sachgerechter Aufklärung entweder ein anderes Anlageprojekt gewählt oder aber für das Jahr 1971 auf den erstrebten Steuervorteil verzichtet hätte, entsprechen der Lebenserfahrung. Es ist nicht ersichtlich , daß das Berufungsgericht dabei allgemeine Beweisregeln verletzt hätte.

b) Anhaltspunkte, daß sich der Kläger oder die für ihn handelnde N. in der seinerzeit gegebenen Situation anders verhalten hätte, werden von den Beklagten nicht vorgetragen und sind auch sonst nicht ersichtlich. Bei dieser Sachlage brauchte das Berufungsgericht dem von den Beklagten gestellten Antrag auf Parteivernehmung des Klägers nicht zu entsprechen.
4. Der Kläger hat Anspruch auf Ersatz des Schadens, der ihm dadurch entstanden ist, daß der Vater der Beklagten den ihm obliegenden Aufklärungsverpflichtungen schuldhaft nicht nachgekommen ist, d.h. er kann verlangen, so gestellt zu werden, wie er gestanden hätte, wenn er der Gesellschaft nicht beigetreten wäre. In diesem Fall sind dem Geschädigten seine Einlage und die Vorteile zu ersetzen, die er durch deren anderweitige Anlage hätte erzielen können, während der Geschädigte seinerseits verpflichtet ist, Zug um Zug gegen Ausgleich seines Schadens dem Ersatzverpflichteten die Rechte zu überlassen , die er aus dem Beitritt erlangt hat (BGHZ 79, 337, 346; Sen.Urt. v. 2. Dezember 1991 - II ZR 141/90, NJW 1992, 1223, 1224). Da vorliegend der Gesellschaftsanteil des Klägers unstreitig wertlos geworden ist, besteht der zu ersetzende Verlust in dem gezahlten Anlagekapital von 200.000,00 DM nebst entrichtetem Agio in Höhe von 3 %. Unter diesem Blickwinkel wenden sich die Beklagten auch nur dagegen, daß das Berufungsgericht vom Kläger erlangte steuerliche Vorteile nicht im Wege der Vorteilsausgleich für anrechenbar angesehen hat. Eine solche Anrechnung käme aber nur dann in Betracht, wenn feststünde , daß der Kläger durch die im Ergebnis rückabzuwickelnde Anlage ihm endgültig verbleibende so außergewöhnliche Steuervorteile erlangt hätte, daß es unbillig wäre, ihm diese ohne Anrechnung zu belassen (vgl. BGH, Urt. v. 12. Februar 1986 - IVa ZR 76/84, WM 1986, 517, 520; Sen.Urt. v. 9. Oktober 1989 - II ZR 257/88, NJW-RR 1990, 229, 230), was allerdings von den Beklagten darzulegen gewesen wäre (vgl. BGH, Urt. v. 12. Februar 1986 aaO; BGHZ 84, 141, 149). Einerseits fehlt es an einem diesbezüglichen substantiierten Vortrag der Beklagten, andererseits weisen die Abwägungen des Oberlandesgerichts zu anderen Anlagemöglichkeiten des verloren gegangenen Beteiligungskapitals und der in Anrechnung zu bringenden, vom Kläger zu tragenden, Hinterziehungszinsen keine revisiblen Rechtsfehler auf. Auch die von der Revision erhobene Behauptung, daß der Kläger zum Jahresende 1971 keine andere
vergleichbare Anlagemöglichkeit mehr hätte finden können, betrifft nur den Veranlagungszeitraum 1971 und nicht die Folgejahre, so daß auch hieraus keine andere Beurteilung der Anrechenbarkeit folgt.
II. Die Einrede der Verjährung und der Einwand der Verwirkung haben aus den zutreffenden Gründen des Berufungsurteils keinen Erfolg.
Röhricht Goette Kurzwelly
Münke Graf
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aa) Die Prospekthaftung im weiteren Sinne ist ein Anwendungsfall der Haftung für Verschulden bei Vertragsschluss nach § 280 Abs. 1, 3, §§ 282, 241 Abs. 2, § 311 Abs. 2 BGB (st. Rspr., s. etwa BGH, Urteile vom 23. April 2012 - II ZR 75/10, ZIP 2012, 1342 Rn. 9 und II ZR 211/09, ZIP 2012, 1231 Rn. 23). Danach obliegen dem, der selbst oder durch einen Verhandlungsgehilfen einen Vertragsschluss anbahnt, gewisse Schutz- und Aufklärungspflichten gegenüber seinem Verhandlungspartner, bei deren Verletzung er auf Schadensersatz haftet (MünchKommBGB/Emmerich, 5. Aufl., § 311 Rn. 112). Diese Haftung wird - wie das Berufungsgericht zutreffend angenommen hat - durch die spezialgesetzlichen Formen der Prospekthaftung nicht außer Kraft gesetzt (Suchomel, NJW 2013, 1126, 1129 ff.; Nobbe, WM 2013, 193, 204; Wagner in Assmann/Schütze, Handbuch des Kapitalanlagerechts, 3. Aufl., § 15 Rn. 187, aA Reinelt, NJW 2009, 1, 3; zur Haftung von Wirtschaftsprüfern s. BGH, Urteil vom 21. Februar 2013 - III ZR 139/12, ZIP 2013, 935 Rn. 13; s. auch BGH, Urteil vom 21. März 2013 - III ZR 182/12, ZIP 2013, 921 Rn. 23).
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a) Aus Prospekthaftung im weiteren Sinne haftet nur derjenige, der Vertragspartner des Anlegers geworden ist oder hätte werden sollen. Ausnahmsweise kann daneben der für den Vertragspartner auftretende Vertreter, Vermittler oder Sachverwalter in Anspruch genommen werden, wenn er in besonderem Maße Vertrauen für sich in Anspruch genommen hat oder wenn er ein mittelbares , eigenes wirtschaftliches Interesse am Abschluss des Geschäfts hat (st.Rspr., siehe nur BGH, Urteil vom 22. März 1982 - II ZR 114/81, BGHZ 83, 222, 227; Urteil vom 4. Mai 2004 - XI ZR 41/03, NJW-RR 2005, 23, 25; Beschluss vom 25. Juni 2009 - III ZR 222/08, juris Rn. 8 m.w.N.). Für die Annahme eines besonderen persönlichen Vertrauens ist dabei erforderlich, dass der Anspruchsgegner eine über das normale Verhandlungsvertrauen hinausgehende persönliche Gewähr für die Seriosität und ordnungsgemäße Erfüllung des Vertrags übernommen hat. Anknüpfungspunkt der Prospekthaftung im weiteren Sinne ist dementsprechend nicht die Verantwortlichkeit für einen fehlerhaften Prospekt, sondern eine selbständige Aufklärungspflicht als Vertragspartner oder Sachverwalter aufgrund persönlich in Anspruch genommenen - eben nicht nur typisierten - besonderen Vertrauens, zu deren Erfüllung er sich des Prospekts bedient.
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1. Die Prospekthaftung im weiteren Sinne knüpft als Anspruch aus Verschulden bei Vertragsschluss nach § 280 Abs. 1, § 311 Abs. 2 BGB an die (vor-)vertraglichen Beziehungen zu dem Anleger an. In einer Kommanditgesellschaft - auch in der Publikumskommanditgesellschaft - wird die Kommanditistenstellung grundsätzlich durch den Abschluss eines Aufnahmevertrages mit den übrigen der Gesellschaft bereits angehörenden Gesellschaftern erlangt (vgl. BGH, Urteil vom 1. Oktober 1984 - II ZR 158/84, ZIP 1984, 1473, 1474; Urteil vom 3. Februar 2003 - II ZR 233/01, DStR 2003, 1494, 1495; Urteil vom 14. Juli 2003 - II ZR 202/02, ZIP 2003, 1651, 1652). Im Rahmen der Beitrittsverhandlungen haftet der Gründungsgesellschafter für die schuldhafte Verletzung von Aufklärungspflichten. Dabei kommt auch die Haftung für Prospektfeh- ler in Betracht, wenn der Prospekt bei den Beitrittsverhandlungen verwendet wurde (BGH, Urteil vom 14. Januar 1985 - II ZR 41/84, WM 1985, 533, 534; Urteil vom 3. Februar 2003 - II ZR 233/01, DStR 2003, 1494, 1495; Urteil vom 7. Juli 2003 - II ZR 18/01, ZIP 2003, 1536, 1537; Urteil vom 14. Juli 2003 - II ZR 202/02, ZIP 2003, 1651, 1652 f.; Urteil vom 20. März 2006 - II ZR 326/04, ZIP 2006, 849, 850). Der Gründungsgesellschafter haftet über § 278 BGB auch für das Fehlverhalten von Personen, die er zum Abschluss des Beitrittsvertrages bevollmächtigt hat (BGH, Urteil vom 1. Oktober 1984 - II ZR 158/84, ZIP 1984, 1473, 1474; Urteil vom 14. Januar 1985 - II ZR 41/84, WM 1985, 533, 534; Urteil vom 3. Februar 2003 - II ZR 233/01, DStR 2003, 1494, 1495; Urteil vom 14. Juli 2003 - II ZR 202/02, ZIP 2003, 1651, 1652).
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aa) Die Prospekthaftung im weiteren Sinne ist ein Anwendungsfall der Haftung für Verschulden bei Vertragsschluss nach § 280 Abs. 1, 3, §§ 282, 241 Abs. 2, § 311 Abs. 2 BGB (st. Rspr., s. etwa BGH, Urteile vom 23. April 2012 - II ZR 75/10, ZIP 2012, 1342 Rn. 9 und II ZR 211/09, ZIP 2012, 1231 Rn. 23). Danach obliegen dem, der selbst oder durch einen Verhandlungsgehilfen einen Vertragsschluss anbahnt, gewisse Schutz- und Aufklärungspflichten gegenüber seinem Verhandlungspartner, bei deren Verletzung er auf Schadensersatz haftet (MünchKommBGB/Emmerich, 5. Aufl., § 311 Rn. 112). Diese Haftung wird - wie das Berufungsgericht zutreffend angenommen hat - durch die spezialgesetzlichen Formen der Prospekthaftung nicht außer Kraft gesetzt (Suchomel, NJW 2013, 1126, 1129 ff.; Nobbe, WM 2013, 193, 204; Wagner in Assmann/Schütze, Handbuch des Kapitalanlagerechts, 3. Aufl., § 15 Rn. 187, aA Reinelt, NJW 2009, 1, 3; zur Haftung von Wirtschaftsprüfern s. BGH, Urteil vom 21. Februar 2013 - III ZR 139/12, ZIP 2013, 935 Rn. 13; s. auch BGH, Urteil vom 21. März 2013 - III ZR 182/12, ZIP 2013, 921 Rn. 23).
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a) Aus Prospekthaftung im weiteren Sinne haftet nur derjenige, der Vertragspartner des Anlegers geworden ist oder hätte werden sollen. Ausnahmsweise kann daneben der für den Vertragspartner auftretende Vertreter, Vermittler oder Sachverwalter in Anspruch genommen werden, wenn er in besonderem Maße Vertrauen für sich in Anspruch genommen hat oder wenn er ein mittelbares , eigenes wirtschaftliches Interesse am Abschluss des Geschäfts hat (st.Rspr., siehe nur BGH, Urteil vom 22. März 1982 - II ZR 114/81, BGHZ 83, 222, 227; Urteil vom 4. Mai 2004 - XI ZR 41/03, NJW-RR 2005, 23, 25; Beschluss vom 25. Juni 2009 - III ZR 222/08, juris Rn. 8 m.w.N.). Für die Annahme eines besonderen persönlichen Vertrauens ist dabei erforderlich, dass der Anspruchsgegner eine über das normale Verhandlungsvertrauen hinausgehende persönliche Gewähr für die Seriosität und ordnungsgemäße Erfüllung des Vertrags übernommen hat. Anknüpfungspunkt der Prospekthaftung im weiteren Sinne ist dementsprechend nicht die Verantwortlichkeit für einen fehlerhaften Prospekt, sondern eine selbständige Aufklärungspflicht als Vertragspartner oder Sachverwalter aufgrund persönlich in Anspruch genommenen - eben nicht nur typisierten - besonderen Vertrauens, zu deren Erfüllung er sich des Prospekts bedient.
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b) Auch der Beklagte zu 2 kann als persönlich haftender Gesellschafter seine mögliche Haftung nicht mit der Erwägung in Frage stellen, es bestünden zwischen ihm und den Klägern keine vertraglichen Beziehungen. Der Beitritt zu einer Gesellschaft vollzieht sich durch einen Vertrag mit den übrigen Gesellschaftern. Dass hier nach § 3 Nr. 4 des Gesellschaftsvertrags die Beklagte zu 1 als Treuhandkommanditistin unwiderruflich bevollmächtigt war, namens aller jeweiligen Gesellschafter die zur Erhöhung des von ihr gehaltenen Kommanditkapitalanteils notwendigen Erklärungen abzugeben und entgegenzunehmen sowie die dazu erforderlichen Handlungen vorzunehmen, ändert an dieser Ausgangslage grundsätzlich nichts. Es kommt hinzu, dass die Anleger nicht nur in Rechtsbeziehungen zu der Beklagten zu 1 als Treuhänderin treten, sondern nach den Angaben im Prospekt und in dem dort abgedruckten Gesellschaftsvertrag wie unmittelbar an der Gesellschaft beteiligte Kommanditisten behandelt werden sollten (vgl. BGH, Urteile vom 30. März 1987 - II ZR 163/86 - NJW 1987, 2677; vom 20. März 2006 - II ZR 326/04 - ZIP 2006, 849, 850). Ihn trifft daher - wie die Beklagte zu 1 - unabhängig vom Verhalten der in den Vertrieb eingeschalteten Personen die eigene Pflicht, Beitrittsinteressenten zutreffend zu informieren und unrichtige Prospektangaben richtig zu stellen.
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Die Verwendung eines Prospekts zur Aufklärung der Beitrittsinteressenten schließt es nicht aus, unzutreffende Angaben des Vermittlers dem Gründungsgesellschafter zuzurechnen. Vermittelt der Prospekt hinreichende Aufklärung , ist dies kein Freibrief, Risiken abweichend hiervon darzustellen und mit Erklärungen ein Bild zu zeichnen, das die Hinweise im Prospekt für die Entscheidung des Anlegers entwertet oder mindert (vgl. BGH, Urteil vom 12. Juli 2007 - III ZR 83/06, ZIP 2007, 1866 Rn. 10 für den Anlagevermittler; Urteil vom 19. November 2009 - III ZR 169/08, BKR 2010, 118 Rn. 24; Urteil vom 19. Juni 2008 - III ZR 159/07, juris Rn. 7 für den Anlageberater). Daraus, dass eine Haftung auch dann besteht, wenn ein Prospekt verwendet wird (BGH, Urteil vom 14. Juli 2003 - II ZR 202/02, ZIP 2003, 1651, 1652), lässt sich entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts nicht entnehmen, dass nur für vom Vermittler verschuldete Aufklärungsmängel in Bezug auf etwaige Prospektfehler oder für eine unterlassene Richtigstellung bekannt gewordener irreführender Angaben des Vermittlers gehaftet wird. Nach § 278 BGB haftet der Schuldner für Pflichtverletzungen eines Erfüllungsgehilfen auch dann, wenn der Erfüllungsge- hilfe von seinen Weisungen abweicht, solange sein Handeln noch im Zusammenhang mit den ihm übertragenen Aufgaben steht (BGH, Urteil vom 15. Dezember 1959 - VI ZR 222/58, BGHZ 31, 358, 366; Urteil vom 14. Februar 1989 - VI ZR 121/88, NJW-RR 1989, 723, 725). Die unzutreffende Erklärung des Vermittlers K. über die Risiken der Beteiligung an dem Fonds, die Beteiligung sei sicher, da hinter dieser Minister der Bayerischen Staatsregierung stünden, geschah im Zusammenhang mit der übertragenen, der Beklagten als Gründungsgesellschafterin zukommenden Aufgabe, die Beitrittsinteressenten über die Nachteile und Risiken der Beteiligung aufzuklären.
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In der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist weiter anerkannt, dass es als Mittel der Aufklärung genügen kann, wenn dem Interessenten statt einer mündlichen Aufklärung ein Prospekt über die Kapitalanlage überreicht wird, sofern dieser nach Form und Inhalt geeignet ist, die nötigen Informationen wahrheitsgemäß und verständlich zu vermitteln (Senat, Urteil vom 5. März 2009 - III ZR 17/08, WM 2009, 739 Rn. 12 mwN).
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a) Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats muss einem Anleger für seine Beitrittsentscheidung ein richtiges Bild über das Beteiligungsobjekt vermittelt werden, d.h. er muss über alle Umstände, die für seine Anlageentscheidung von wesentlicher Bedeutung sind oder sein können, insbesondere über die mit der angebotenen speziellen Beteiligungsform verbundenen Nachteile und Risiken zutreffend, verständlich und vollständig aufgeklärt werden (BGH, Urteil vom 6. Oktober 1980 - II ZR 60/80, BGHZ 79, 337, 344; Urteil vom 7. April 2003 - II ZR 160/02, WM 2003, 1086, 1088; Urteil vom 7. Dezember 2009 - II ZR 15/08, ZIP 2010, 176 Rn. 18; Urteil vom 22. März 2010 - II ZR 66/08, ZIP 2010, 1030 Rn. 9; Urteil vom 23. April 2012 - II ZR 211/09, ZIP 2012, 1231 Rn. 13 ff.). Dazu gehört eine Aufklärung über Umstände, die den Vertragszweck vereiteln können (BGH, Urteil vom 6. Oktober 1980 - II ZR 60/80, BGHZ 79, 337, 344; Urteil vom 21. Oktober 1991 - II ZR 204/90, BGHZ 116, 7, 12; Urteil vom 10. Oktober 1994 - II ZR 95/93, ZIP 1994, 1851, 1853; Urteil vom 7. April 2003 - II ZR 160/02, WM 2003, 1086, 1088). Beruht der wirtschaftliche Anlageerfolg eines geschlossenen Immobilienfonds allein auf der nachhaltigen Erzielung von Einnahmen aus der Vermietung oder Verpachtung von Anlageobjekten, so ist in dem Anlageprospekt deutlich auf mögliche, der Erreichbarkeit dieser Einnahmen entgegenstehende Umstände und die sich hieraus für den Anleger ergebenden Risiken hinzuweisen (BGH, Urteil vom 1. März 2004 - II ZR 88/02, ZIP 2004, 1104, 1106).
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a) Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs muss einem Anleger für seine Beitrittsentscheidung ein richtiges Bild über das Beteiligungsobjekt vermittelt werden, d.h. er muss über alle Umstände, die für seine Anlageentscheidung von wesentlicher Bedeutung sind oder sein können, insbesondere über die mit der angebotenen speziellen Beteiligungsform verbundenen Nachteile und Risiken zutreffend, verständlich und vollständig aufgeklärt werden (BGH, Urteil vom 6. Oktober 1980 - II ZR 60/80, BGHZ 79, 337, 344; Urteil vom 7. April 2003 - II ZR 160/02, WM 2003, 1086, 1088; Urteil vom 7. Dezember 2009 - II ZR 15/08, ZIP 2010, 176 Rn. 18; Urteil vom 22. März 2010 - II ZR 66/08, ZIP 2010, 1030 Rn. 9). Dazu gehört eine Aufklärung über Umstände, die den Vertragszweck vereiteln können (BGH, Urteil vom 6. Oktober 1980 - II ZR 60/80, BGHZ 79, 337, 344; Urteil vom 21. Oktober 1991 - II ZR 204/90, BGHZ 116, 7, 12; Urteil vom 10. Oktober 1994 - II ZR 95/93, ZIP 1994, 1851, 1853; Urteil vom 7. April 2003 - II ZR 160/02, WM 2003, 1086, 1088). Ob ein Prospekt unrichtige oder unvollständige Angaben enthält, ist nach dem Gesamtbild zu beurteilen, das sich bei einer von dem Anleger zu erwartenden sorgfältigen und eingehenden Lektüre des Prospekts ergibt (BGH, Urteil vom 12. Juli 1982 - II ZR 175/81, ZIP 1982, 923, 924; Urteil vom 28. Februar 2008 - III ZR 149/07, VuR 2008, 178 Rn. 8 m.w.N.).
36
c) Entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde hat das Kammergericht im Ergebnis zutreffend angenommen, dass die festgestellten Prospektfehler in ihrer Gesamtheit und auch bereits einzeln wesentlich oder erheblich in dem Sinne sind, dass ihnen das für das Eingreifen der Prospekthaftung erforderliche Gewicht zukommt.

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.

Beschluss

Der Streitwert wird auf € 52.500,00 festgesetzt.

Tatbestand

1

Der Kläger begehrt die Rückabwicklung einer Beteiligung an einem geschlossenen Schiffsfonds im Wege des Schadensersatzes von den Beklagten wegen Verletzung vorvertraglicher Aufklärungspflichten (Prospekthaftung im weiteren Sinne).

2

Der Kläger zeichnete auf Vermittlung der C. U. F. GmbH, vertreten durch Herrn D. B., am 29.09.2007 eine mittelbare Beteiligung über die Beklagte zu 1) als Treuhandkommanditistin an der D. R. Schifffahrtsgesellschaft mbH & Co. KG im Nennwert von € 50.000,00 zzgl. 5 %, mithin € 52.500,00. Wegen der weiteren Einzelheiten der Beitrittserklärung wird auf die Anlage K (Kläger) 1 Bezug genommen.

3

Der Kläger zahlte die Zeichnungssumme auf das Mittelverwendungskonto ein. Das Fondskonzept sah die Investition in ein Vollcontainerschiff mit Containerstellplätzen im Umfang von 2.732 TEU („Panamax“-Klasse) vor, das verchartert und nach 15 Jahren verkauft werden sollte (Prospekt Seite 10 ff., Anl. K (Kläger) 2). Die Beklagten waren gem. § 4 Ziff. 2 lit. c) und e) des Gesellschaftsvertrages Gründungskommanditisten der Fondsgesellschaft mit einer Kommanditeinlage in Höhe von jeweils € 25.000,00 (Prospekt Seite 116). Gemäß § 4 Ziff. 4 Satz 4 des Gesellschaftsvertrages standen die treugeberisch beitretenden Kommanditisten im Innenverhältnis den unmittelbaren Kommanditisten gleich.

4

Der Kläger wurde später als Direktkommanditist im Handelsregister eingetragen (vgl. Anl. K (Beteiligte) 1 [vor Anl. K 4]). Er erhielt Ausschüttungen in Höhe von € 5.250,00 aus der Beteiligung.

5

Mit Rechtsanwaltsschreiben jeweils vom 31.01.2014 (Anl. K 3 und K 4) forderte der Kläger die Beklagten vergeblich auf, bis zum 28.02.2014 Schadensersatz an ihn zu leisten und die Beteiligung rückabzuwickeln. Die Beklagten wiesen die Ansprüche mit Rechtsanwaltsschreiben vom 03.03.2014 (Anl. K 6) zurück.

6

Der Kläger trägt vor, dass die Beklagten als Gründungskommanditisten der Fondsgesellschaft ihm kein zutreffendes Bild über das Beteiligungsobjekt vermittelt hätten, ihn nicht über alle Umstände, die für seine Anlageentscheidung von wesentlicher Bedeutung gewesen seien oder hätten sein können, und über die mit der speziellen Beteiligungsform verbundenen Nachteile und Risiken zutreffend, verständlich und vollständig aufgeklärt hätten. Die Beklagten hätten die sich aus ihrer Verantwortlichkeit für den Prospekt ergebenden Pflichten schuldhaft verletzt. Er sei als Treugeber gem. § 3 Nr. 6 des Gesellschaftsvertrages einem Kommanditisten gleichgestellt gewesen.

7

Die Darstellung der Anlageziele und Anlagepolitik für die konkrete Beteiligung sei nicht vollständig. Dabei handele es sich um Umstände, die den Vertragszweck vereiteln könnten. Dem Prospekt seien zwar auf den Seiten 30 ff. zusammenfassend Risikohinweise zu entnehmen. Ein-Schiffsgesellschaften seien risikobehafteter als andere Gesellschaftsformen, so dass zu fordern sei, dass aufgezeigt werde, worin der Unterschied zu solchen Anlagemodellen bestehe. Eine Aufklärung über die Auswirkungen der vorhandenen nur eingeschränkten Risikomischung sei dem Emissionsprospekt jedoch nicht zu entnehmen. Die Marktentwicklung sei im Prospekt unzureichend dargestellt worden. Er hätte über die Marktlage in der Branche des Fonds und die Marktentwicklung informiert werden müssen, wobei ihm gegenüber kein zu positives Bild hätte vermittelt werden dürfen und ungünstige Entwicklungen auf dem Markt mitzuteilen gewesen wären. Auf den Seiten 40-43 des Prospekts sei kein Hinweis auf die bereits im Emissionsjahr bestehenden erheblichen Überkapazitäten erfolgt. Im August 2007 hätten mit 5,73 Mio. TEU etwa 56,07 % der bestehenden Containerschiffstonnage (10,22 Mio. TEU) in den Orderbüchern gestanden. Bis zum Jahr 2010 hätten jeweils etwa 14 % der vorhandenen Tonnage auf den Markt gedrängt. Dies hätte selbst bei einer Steigerung des Transportbedarfs von 10 % pro Jahr nicht absorbiert werden können. Zum Zeitpunkt der Emission im Jahre 2007 sei der Panama-Kanal bereits erweitert worden, so dass voraussichtlich ab dem Jahr 2016 ein wesentlicher Wettbewerbsvorteil für Schiffe wie das der Fondsgesellschaft entfallen werde. Der Anleger werde im hiesigen Prospekt über die Marktlage hinsichtlich des zukünftigen Abwrackpotentials und dessen Auswirkungen auf die Charterraten getäuscht. Eine Richtigstellung sei nicht erfolgt. Überdies seien die den Containerschiffen innwohnenden Risiken zumindest unvollständig dargestellt worden. Die sog. Leercontainerproblematik sei im Prospekt nicht dargestellt worden. Diese könne sich nach Ablauf der Festcharter von fünf Jahren auf die Höhe der neu zu verhandelnden Charterraten auswirken. Im Übrigen habe es sich bei dem Schiff der Fondsgesellschaft zur Zeit der Emission um ein technisch überholtes Schiff einer älteren Generation gehandelt. Mit seiner Transportkapazität von 2.732 TEU handele es sich um ein Schiff der 3. Generation. Zu dieser Zeit hätten die Schiffe der 7. Generation dem allgemeinen technischen Standard entsprochen. Der Emissionsprospekt kläre nicht mit ausreichender Deutlichkeit über den Umstand auf, dass die Ausschüttungen gerade in den ersten 1-2 Jahren nicht von den Gewinnen gedeckt seien. Die 360 Einsatztage, mit denen im Prospekt kalkuliert worden sei, seien utopisch hoch gewesen. Die Betriebs- und Nebenkosten würden in dem Emissionsprospekt in nicht vertretbarer Höhe angegeben. Die Kosten für den Bunker (Schiffstreibstoff) würden zumindest während der Dauer einer Zeitcharter vom Charterer und nicht vom Eigner getragen. Nach der Betriebskostenstudie 2009 der HSH Nordbank sei das Schiff jährlich mit US-$ 1.826.887,00 zu geringen Betriebskosten bei den prognostizierten 365 Einsatztagen kalkuliert worden. Die nach dem Prospekt angenommene Steigerungsrate von 2,5 % während der Fondslaufzeit sei nicht angemessen, da sich die tatsächliche Eskalationsrate der mittleren Gesamtbetriebskosten nach den Betriebskostenstudien auf durchschnittlich 8,1 % p.a. und in Teilbereichen bis zu 30 % in den letzten 10 Jahren belaufen habe. Den Leistungsbilanzen von fünf großen Emissionshäusern, die überwiegenden Schiffsbeteiligungen in ihrem Angebot führen würden, sei zu entnehmen, dass die Betriebskosten im Zeitraum von 1989-2004 bei 216 von insgesamt 592 Schiffen negativ von den Soll-Werten abgewichen hätten. Die Renditeprognose in dem Emissionsprospekt sei eklatant falsch, baue auf unrichtigen Ausgangswerten und nicht vertretbaren Tatsachen auf und lasse absehbare Risiken unberücksichtigt. Dies betreffe die Anzahl der Einsatztage, die Chartereinnahmen pro Tag und p.a., die Schiffsbetriebskosten, Zinsen und Tilgungen sowie die Ausschüttungen. Die absehbaren Risiken wie Kapazitäten und Nachfrage, Betriebskostenentwicklung und Umweltauflagen der dargestellten Beteiligung fänden im Prospekt keine Berücksichtigung. Der Prospekt enthalte unrichtige Aussage zu Sicherheiten und Garantiebeiträgen. Durch die Zusage von Garantiebeträgen und Sicherheiten seien bei ihm Fehlvorstellungen hervorgerufen worden.

8

In dem Prospekt würden allgemeine Aufklärungspflichten verletzt. Die eingeschränkte Fungibilität der Beteiligung werde im Emissionsprospekt nur mangelhaft dargestellt. Der Hinweis auf Seite 25 enthalte unzulässige Einschränkungen („zurzeit“). Zudem fehle der eindeutige Hinweis, dass kein gesetzlich geregelter Markt für den Verkauf und Erwerb von Anteilen an der Beteiligung existiere. Der Prospekt enthalte keinen Hinweis auf die Ermächtigung der Geschäftsführung des Fonds zu Spekulationsgeschäften (Prospekt Seite 120). Der Emissionsprospekt kläre nicht in ausreichendem Maße über die rechtlichen Risiken und Rechtsänderungsrisiken und deren Folgen auf. Dies beziehe sich auf das Kartellrecht und die Linienkonferenzen sowie umweltrechtliche Veränderungen und Verschärfungen.

9

Zudem habe ihn der Vermittler nicht ordnungsgemäß über die Risiken der Beteiligung aufgeklärt. Der Grund der Kontaktaufnahme mit dem Vermittler sei eine private Altersvorsorge gewesen. Grundlage der Beratung sei der Emissionsprospekt gewesen. Ihm sei der streitgegenständliche Emissionsprospekt von der C. U. F. GmbH zugesandt worden. Die Beratung und Information sei direkt durch den Prospekt erfolgt. Besondere Risiken seien aus dem Vortrag des Vermittlers über die Vorteile der Anlage nicht ersichtlich gewesen. Zu den bisherigen Schiffsfonds habe der Vermittler mitgeteilt, es seien gute Fonds bzw. Beteiligungen mit geringem Risiko und guten Renditen, die jedoch nicht immer wie prognostiziert laufen müssten. Er habe die Beitrittserklärung sodann in seiner Privatwohnung unterzeichnet. Über folgende Risiken oder Nachteile von Schiffsfonds sei er nicht aufgeklärt worden: Totalverlust bzw. Substanzverlust der Beteiligungssumme, Risiko der Anerkennung von Verlustzuweisungen bei Betriebsprüfung, Höhe der Charterraten, Schiffsbetriebskosten, Fremdwährungsrisiko, Tonnagesteuer, Unterschiedsbetrag-Steuer, 105 %-Klausel. Wäre er ordnungsgemäß über eine Investition in den Schiffsfonds aufgeklärt worden, hätte er sich gegen eine solche Investition entschieden und das Geld zu marktüblichen Zinsen bei einer Bank angelegt und in sichere, aber gut verzinsliche Pfandbriefe, Bundesanleihen oder Rentenfonds o.ä. investiert.

10

Er habe daher im Wege des Schadensersatzes einen Anspruch auf Rückabwicklung der Beteiligung gegen die Beklagten. Sein Zeichnungsschaden belaufe sich auf € 47.250,00. Zudem könne er gem. § 252 BGB Ersatz des ihm entgangenen Gewinns von € 6.313,71 verlangen. Außerdem müssten ihm die Beklagten seine vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten von € 1.890,91 ersetzen und er habe Anspruch auf die Feststellung, dass ihn die Beklagten von seiner eventuellen Nachhaftung sowie gesellschafts- und darlehensvertraglichen Rückforderungen bis zur Höhe der erhaltenen Ausschüttungen freistellen und ihm alle gegenwärtigen und zukünftigen Nachteile wirtschaftlicher und steuerlicher Natur ersetzen müssten.

11

Der Kläger beantragt,

12

1. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an ihn einen Betrag in Höhe von € 47.250,00 zuzüglich Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 04.03.2014 sowie nebst weiterer Zinsen in Höhe von 2 % seit dem 29.09.2007 bis 31.12.2008 aus einem Betrag von € 52.500,00, seit dem 01.01.2009 bis zum 31.12.2009 aus einem Betrag von € 50.750,00, seit dem 01.01.2010 bis zum 31.12.2010 aus einem Betrag von € 49.000,00 sowie seit dem 01.01.2011 bis zum 03.03.2014 aus einem Betrag von € 47.250,00 zu zahlen,

13

2. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an ihn die vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von € 1.890,91 zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 04.03.2014 zu zahlen,

14

3. die Verurteilung gemäß Ziffer 1 erfolgt Zug um Zug gegen Übertragung der Kommanditbeteiligung an der D. R. Schifffahrtsgesellschaft mbH & Co. KG zu einem Nominalbetrag von Höhe von € 50.000,00; eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts P. unter der Registernummer HRA,

15

4. festzustellen, das sich die Beklagten mit der Annahme der Übertragung aller seiner Rechte an der Beteiligung gemäß Ziffer 3 seit dem 04.03.2014 im Verzug befinden,

16

5. festzustellen, dass die Beklagten verpflichtet sind, ihn von einer möglichen Nachhaftung nach §§ 160, 172 Abs. 4, 171 HGB (Außenhaftung) sowie gesellschafts- bzw. darlehensvertraglichen Rückforderungen (Innenverhältnis) bezüglich der unter Ziffer 3 genannten Kapitalbeteiligung bis zur Höhe sämtlicher im Zeitpunkt der Inanspruchnahme erhaltenen Ausschüttungen gegenüber der Beteiligungsgesellschaft oder eines etwaigen Insolvenzverwalters der Gesellschaft oder dritten Gläubigern freizustellen,

17

6. festzustellen, dass die Beklagten verpflichtet sind, ihn von allen gegenwärtigen und zukünftigen Verbindlichkeiten freizustellen, die ihm aus oder im Zusammenhang mit der Zeichnung der in Ziffer 3 genannten Beteiligung entstehen.

18

Die Beklagten beantragen,

19

die Klage abzuweisen.

20

Die Beklagten tragen vor, dass die Klage bereits mangels Individualisierung eines angeblichen vorvertraglichen Vertrauensverhältnisses zwischen ihnen und dem Kläger unschlüssig sei. Die Klage bestehe nur aus Textbausteinen, welche die Klägervertreter in einer Vielzahl anderer beim Landgericht Hamburg anhängiger Verfahren verwendeten. Der Kläger hätte vortragen müssen, warum er angeblich der Aufklärung bedurft habe. Der Kläger habe nicht hinreichend vorgetragen, dass sie passivlegitimiert seien. Für die Haftungsbegründung könne die formale Stellung als Gründungsgesellschafter nicht ausreichen. Der Kläger habe weder die Inanspruchnahme besonderen persönlichen Vertrauens noch eine irgendwie geartete Beeinflussung der Vertragsanbahnung durch sie vorgetragen. Der Kläger habe sich mittelbar beteiligt, so dass allein sie - die Beklagte zu 1) - dessen Vertragspartnerin gewesen sei.

21

Der Kläger habe keine von ihnen begangenen Pflichtverletzungen dargelegt, die sich aus dem Erwerbsvorgang ergeben würden. Er habe den Erwerbsvorgang nicht geschildert und auch keine Prospektfehler dargelegt. Der Prospekt habe den Kläger auf alle relevanten Risiken hingewiesen. Die Prognosen seien korrekt erstellt worden Der Vorwurf, Anlageziele und Anlagepolitik seien in dem Prospekt nicht hinreichend darstellt worden, sei sachfremd. Der Prospekt kläre über Marktrisiken auf (Seite 22 f., 40 ff., 45). Der Prospekt habe die Anleger ausreichend über die Marktentwicklung aufgeklärt. Der Kläger habe keinen Bezug zu dem vorliegenden Prospekt hergestellt. Bei der Tonnageentwicklung habe sich der Kläger nicht mit dem Verhältnis zwischen dem Volumen des Welthandels und den Transportkapazitäten auseinandergesetzt. Der Grund für den Einbruch des Welthandels 2009 sei die Weltfinanzkrise gewesen. Der Kläger schreibe mit seinen Ausführungen zur Wirtschaftlichkeit von Schiffen verschiedener Größen an wirtschaftlichen Gesetzmäßigkeiten vorbei. Auch die Ausführungen des Klägers zur Orderbuchentwicklung und den Abwrackeffekten bei dem Schiffstyp seien oberflächlich. Zu Recht habe der Prospekt die Leercontainerproblematik nicht erwähnt. Die Annahme von 355-360 Einsatztagen sei nicht zu beanstanden. Hinsichtlich der Schiffsbetriebskosten komme der Kläger seiner Darlegungslast nicht nach, wenn er pauschal Durchschnittswerte aus einer Studie vortrage, die noch dazu bei der Erstellung des Prospekts im Jahre 2007 noch gar nicht vorgelegen habe. Zudem treffe die Studie keine klare Aussage über die tatsächlichen Betriebskosten des streitgegenständlichen Schiffs. Die Ertragsprognose des Prospekts sei nicht zu beanstanden. Der Wirtschaftlichkeitsberechnung hätten aus ex-ante-Sicht vertretbare Zahlen zugrunde gelegen. Ebenso wenig seien die Ausführungen des Klägers zu angeblich schon bei Erstellung des Prospekts absehbaren Überkapazitäten asiatischer Werften geeignet, die Wirtschaftlichkeitsberechnung im Prospekt erfolgreich anzugreifen. Die Ausführungen des Klägers zu angeblich garantieren „Ausschüttungen“ stünden in keiner Verbindung zu dem Rechtsstreit. Dem Kläger seien keine garantierten Einnahmen vorgespiegelt worden (Prospekt Seite 10, 22, 23). Die Ausführungen des Klägers zu Linienkonferenzen seien unerheblich, da die MS „H. W.“ für drei Jahre fest verchartert gewesen sei. Welche konkreten Auswirkungen der Wegfall der Linienkonferenzen für die Ertragslage des Schiffes haben könne, lege der Kläger nicht dar. Ebenso wenig lege der Kläger dar, welche konkreten Auswirkungen die Reduktion von Schwefeldioxid für das Schiff der Fondsgesellschaft habe. Den umfangreichen Ausführungen des Klägers fehle jeder Zusammenhang zu dem MS „H. W.“. Das Schiff sei auf schwefelarme Kraftstoffe ausgelegt. Da das Schiff ausschließlich verchartert worden sei und der Charterer die Bunkerkosten trage, spiele eine mögliche Erhöhung der Bunkerkosten durch Umweltvorschriften keine Rolle. Zudem zeichneten die Bunkerkosten die Entwicklung der Frachtraten nach. Der Prospekt habe den Kläger zutreffend über die allgemeinen Risiken der Beteiligung aufgeklärt.

22

Der Kläger könne weder Ersatz des entgangenen Gewinns noch seiner vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten verlangen. Die übrigen Anträge seien unzulässig.

23

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

24

Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Kläger hat gegen die Beklagten zu 1) und 2) keinen Anspruch auf Zahlung von Schadensersatz gem. § 311 Abs. 2 Ziff. 1, 241 Abs. 2, 280 Abs. 1 BGB wegen Verletzung vorvertraglicher Aufklärungspflichten (Prospekthaftung im weiteren Sinne).

I.

25

Zwar oblagen den Beklagten gegenüber dem Kläger vor dessen Beitritt zu der Fondsgesellschaft vorvertragliche Aufklärungspflichten. Sie haben diese Pflichten aber nicht schuldhaft verletzt. Der von ihnen zur Aufklärung des Klägers über die Beteiligung verwendete Emissionsprospekt (Anl. K (Kläger) 2) weist die von Klägerseite gerügten Fehler nicht auf. Darüber hinausgehende Beratungspflichtverletzungen des Vermittlers (C. U. F. GmbH, Herr D. B.), die sich die Beklagten gem. § 278 BGB zurechnen lassen müssten, sind nicht dargetan.

1.

26

Den Beklagten oblagen gegenüber dem Kläger vor dessen Beitritt zu der Fondsgesellschaft aus ihrer Stellung als Gründungskommanditisten der Fondsgesellschaft vorvertragliche Aufklärungspflichten über die Beteiligung.

27

a) Nach der Rechtsprechung des BGH ist derjenige, der nach dem Beteiligungskonzept Vertragspartner der Anleger werden soll, dem Anleger nach Grundsätzen vorvertraglicher Haftung schadensersatzpflichtig, wenn und soweit er seiner Verpflichtung zur Aufklärung der Anleger als seinem zukünftigen Vertragspartner über alle für einen Beitritt wesentlichen Punkte, insbesondere auch die negativen Umstände der Anlage, schuldhaft nicht genügte (BGH, Urteil vom 09.07.2013 – II ZR 9/12, WM 2013, 1597, Rn. 26, zitiert nach juris). Dies gilt nach ständiger Rechtsprechung des BGH auch, wenn über den Beitritt zu einem Fonds unter Verwendung von Prospekten verhandelt wird (BGH, Urteil vom 14.05.2012 – II ZR 69/12, WM 2012, 1298, Rn. 12, zitiert nach juris; Urteil vom 14.07.2003 – II ZR 202/02, ZIP 2003, 1536, Rn. 25, zitiert nach juris; Palandt/Grüneberg, BGB, 75. Auflage, § 311 Rdnr. 71). Anknüpfungspunkt für die Haftung ist nicht ein typisiertes Vertrauen in die Richtigkeit und Vollständigkeit des Emissionsprospekts, sondern bei den Vertragsverhandlungen vom zukünftigen Vertragspartner konkret in Anspruch genommenes Vertrauen (BGH a.a.O.; Palandt/Grüneberg, a.a.O.).

28

In einer Kommanditgesellschaft – auch in der Publikumskommanditgesellschaft – wird die Kommanditistenstellung grundsätzlich durch den Abschluss eines Aufnahmevertrages mit den übrigen der Gesellschaft bereits angehörenden Gesellschaftern erlangt (BGH, Urteil vom 09.07.2013 – II ZR 9/12, WM 2013, 1597, Rn. 27, zitiert nach juris; Urteil vom 23.04.2012 – II ZR 211/09, ZIP 2012, 1231, Rn. 23, zitiert nach juris; Urteil vom 01.03.2011 – II ZR 16/10, NJW 2011, 1666, Rn. 7, zitiert nach juris m.w.N.).

29

Die Beklagten waren gem. § 4 Ziff. 2 lit. c) und e) des Gesellschaftsvertrages Gründungsgesellschafterinnen der Fondsgesellschaft mit einer Kommanditeinlage von zunächst jeweils € 25.000,00 (Prospekt Seite 116, Anl. K (Kläger) 2). Dass die Beklagte zu 1) zugleich als Treuhandkommanditisten fungiert, ändert an ihrer Haftung als Gründungskommanditisten mit einem eigenen Kommanditanteil nichts.

30

Keine der Beklagten gehörte zu den Altgesellschaftern, die nach der Gründung der Gesellschaft rein kapitalistisch beigetreten sind, auf die Vertragsgestaltung und die Beitrittsverhandlungen und -abschlüsse erkennbar keinerlei Einfluss hatten und daher nicht zur Aufklärung beitretender Anleger verpflichtet waren (vgl. BGH, Urteil vom 09.07.2013 – II ZR 9/12, WM 2013, 1597, Rn. 28, zitiert nach juris). Vielmehr fungierte die Beklagte zu 1) als Treuhandkommanditistin der Fondsgesellschaft und Zahlstelle (Prospekt Seite 109). Die Beklagte zu 2) war Bereeder der Fondsgesellschaft (Prospekt Seite 110).

31

b) Zwar ist im vorliegenden Fall kein Vertragsschluss zwischen dem Kläger und den Beklagten erfolgt, da dieser der Fondsgesellschaft nicht als Direktkommanditist, sondern mittelbar über die Beklagte zu 1) als Treuhandkommanditistin beigetreten ist.

32

Nach der Rechtsprechung des BGH steht die mittelbare Beteiligung über eine Treuhandkommanditistin der Annahme eines Vertragsschlusses mit den Gründungsgesellschaftern jedoch nicht entgegen, wenn die Gesellschafter nach den Angabe im Prospekt und in dem dort abgedruckten Gesellschaftsvertrag wie unmittelbar an der Gesellschaft beteiligte Kommanditisten behandelt werden sollen (BGH, Urteil vom 09.07.2013 – II ZR 9/12, WM 2013, 1597, Rn. 30 f., zitiert nach juris; Urteil vom 23.04.2012 – II ZR 211/09, NZG 2012, 744, Rn. 10, zitiert nach juris; Urteil vom 13.07.2006 – III ZR 361/04, ZIP 2006, 1631, Rn. 10, zitiert nach juris).

33

Der Kläger hat vorgetragen, dass sich die Gleichstellung aus § 3 Nr. 6 des Gesellschaftsvertrages ergebe (Bl. 185 d.A.). Einen § 3 Nr. 6 enthält der Gesellschaftsvertrag der Fondsgesellschaft nicht. Vielmehr ergibt sich aus § 4 Ziff. 4 Satz 4 des Gesellschaftsvertrages (Prospekt Seite 116), dass die treugeberisch beitretenden Kommanditisten im Innenverhältnis den unmittelbaren Kommanditisten gleichstehen.

34

Entgegen der Auffassung der Beklagten ergibt sich das Bestehen vorvertraglicher Aufklärungspflichten nach ständiger Rechtsprechung des BGH allein aus der Stellung der Gründungsgesellschafter als zukünftiger Vertragspartner der Anleger. Der Inanspruchnahme besonderen persönlichen Vertrauens des Anlegers oder irgendeiner sonstigen Einflussnahme auf die Beitrittsverhandlungen und die Anlageentscheidung des Anlegers bedarf es nicht. Wegen der Gleichstellung der Treugeber mit den Direktkommanditisten durch den Gesellschaftsvertrag haften die Beklagten wie Gründungsgesellschafter.

2.

35

Die Beklagten haben die ihnen gegenüber dem Kläger obliegenden vorvertraglichen Aufklärungspflichten nicht schuldhaft verletzt. Der von ihnen dazu verwendete Emissionsprospekt (Anl. K (Kläger) 2) weist die vom Kläger gerügten Fehler nicht auf.

36

Als Gründungskommanditisten der Fondsgesellschaft traf die Beklagten die Pflicht, einem Beitrittsinteressenten für seine Beitrittsentscheidung ein zutreffendes Bild über das Beteiligungsobjekt zu vermitteln und ihn über alle wesentlichen Umstände, die für seine Anlageentscheidung von spezieller Bedeutung sein können, insbesondere über die mit der angebotenen speziellen Beteiligungsform verbundenen Nachteile und Risiken vollständig und verständlich aufzuklären (BGH, Urteil vom 14.05.2012 – II ZR 69/12, Rn. 10, zitiert nach juris). Hierzu konnten sich die Beklagten des Emissionsprospekts bedienen (vgl. BGH, Urteil vom 12.12.2013 – III ZR 404/12, WM 2014, 118, Rn. 12, zitiert nach juris zur Aufklärungspflicht des Treuhandkommanditisten).

37

Soweit die Beklagten einwenden, dass der Kläger nicht hinreichend zu seinem Aufklärungs- und Schutzbedürfnis vorgetragen habe, geht es hier nicht um einen Schadensersatzanspruch wegen Beratungspflichtverletzung, sondern der Kläger macht geltend, dass die Vermittlung der Beteiligung an ihn auf der Grundlage des Emissionsprospekts erfolgt, der Prospekt fehlerhaft sei und die Fehler nicht richtiggestellt worden seien. Selbst wenn der Kläger anlageerfahren hinsichtlich geschlossener Schiffsfonds gewesen wäre, würde dies nichts daran ändern, dass die Aufklärung durch einen fehlerhaften Prospekt eine Pflichtverletzung der Beklagten darstellen würde. Die von den Beklagten angeführten Entscheidungen des BGH zum generellen Gegenparteirisiko bei Zertifikaten betreffen Beratungssachverhalte und sind nicht auf den vorliegenden Sachverhalt zu übertragen (BGH, Urteile vom 27.11.2012 – XI ZR 384/11 und vom 24.02.2015 – XI ZR 202/13).

38

Ob ein Prospekt unrichtige oder unvollständige Angaben enthält, ist nach dem Gesamtbild zu beurteilen, das sich bei einer von dem Anleger zu erwartenden sorgfältigen und eingehenden Lektüre des Prospekts ergibt (BGH, Urteil vom 23.10.2012 – II ZR 294/11, ZIP 2013, 315, Rn. 10, zitiert nach juris; Urteil vom 23.04.2012 – II ZR 75/10, NJW-RR 2012, 1312, Rn. 13, zitiert nach juris). Zur Beantwortung der Frage, ob ein Prospekt unrichtig oder unvollständig ist, ist auf den Empfängerhorizont abzustellen. Dabei ist nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs auf die Kenntnisse und Erfahrungen eines durchschnittlichen Anlegers abzustellen, der als Adressat des Prospektes in Betracht kommt (BGH, Urteil vom 18.09.2012 – XI ZR 344/11, BGHZ 195, 1 = WM 2012, 2147, Rn. 25, zitiert nach juris).

39

Festgestellten Prospektfehlern muss einzeln oder in ihrer Gesamtheit das für das Eingreifen der Prospekthaftung erforderliche Gewicht zukommen. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes ist nicht allein anhand der wiedergegebenen Einzeltatsachen, sondern nach dem Gesamtbild, das der Prospekt von den Verhältnissen des Unternehmens vermittelt, zu beurteilen, ob er unrichtig oder unvollständig ist. Dabei darf nicht isoliert auf die im Prospekt angegebenen Einzeltatsachen abgestellt werden, sondern diese sind immer im Zusammenhang mit dem ganzen Prospekt zu würdigen (BGH, Beschluss vom 13.12.2011 – II ZB 6/09, ZIP 2012, 117, Rn. 36 f., zitiert nach juris).

40

Nach seinem Gesamtbild ist der Emissionsprospekt gemessen an den vom Kläger gerügten Prospektfehlern weder unrichtig noch unvollständig. Im Einzelnen:

41

a) Besondere Aufklärungspflichten (spezielle Anlage- und Prognose-Risiken)

42

aa) Unvollständige Darstellung der Anlageziele und Anlagepolitik (Bl. 26 ff. d.A.)

43

Dass die Anlageziele und Anlagepolitik im Prospekt nicht hinreichend dargestellt wären, vermag das Gericht nicht erkennen. Der Kläger macht in Bezug auf diese Rüge umfangreiche allgemeine Ausführungen ohne konkreten Bezug zu dem Emissionsprospekt der Fondsgesellschaft. Die Rüge des Klägers, dass dem Emissionsprospekt eine Aufklärung über die Auswirkungen der vorhandenen nur eingeschränkten Risikomischung nicht zu entnehmen sei (Bl. 31 d.A.), geht fehl. Die allgemeinen Risikohinweise auf Seite 20 ff. des Prospekts reichen aus. Der aufmerksame Leser des Prospekts weiß, dass er in eine sog. Ein-Schiffgesellschaft investiert. Dass bei Investition in nur ein Schiff anders als etwa bei der Investition in eine Schiffsflotte mit unterschiedlichen Schiffstypen keine Risikostreuung stattfindet, stellt eine Selbstverständlichkeit dar, die keiner näheren Erläuterung bedarf. Im Prospekt müssen nicht etwa alle am Markt vorhandenen Anlagestrategien mit sämtlichen Vor- und Nachteilen hinsichtlich der Risikostruktur dargestellt werden.

44

Warum die prognostizierten Kapitalausschüttungen unzutreffend dargestellt sein sollen, lässt sich den Ausführungen des Klägers auf Seite 33 der Klagschrift (Bl. 33 d.A.) nicht entnehmen. Es fehlt an jeder konkreten Auseinandersetzung mit der Ergebnisprognose für den Anleger (Seite 50 ff.) und der Wirtschaftlichkeitsprognose (Seite 56 ff.) im Prospekt. Der Kläger legt nicht dar, dass im vorliegenden Emissionsprospekt vom Reedereiüberschuss auf die Rendite geschlossen wird. Aus den Prognosen im Prospekt ergibt sich auch keine jährliche Gesamtkapitalrendite von 8 % (Reedereiüberschuss ./. Gesamtinvestition). Der Reedereiüberschuss wird nicht als Rendite für den Anleger dargestellt.

45

bb) Unzureichende Darstellung der Marktentwicklung (Bl. 33 ff. d.A.)

46

(1) Die Marktentwicklung wird auf Seite 40-43 des Prospekts ausführlich und zutreffend dargestellt. Die Klägerseite rügt lediglich, dass auf die bereits im Emissionsjahr bestehende erhebliche Überkapazität nicht hingewiesen worden sei (Klagschrift Seite 36, Bl. 36 d.A.). Hierzu hat der Kläger mit Schriftsatz vom 22.01.2016 vorgetragen, dass im August 2007 mit 5,73 Mio. TEU etwa 56,07 % der bestehenden Containerschiffstonnage in den Orderbüchern gestanden hätten (Bl. 187 d.A.). Der Kläger zeigt nicht auf, dass im Prospekt eine hiervon abweichende Darstellung enthalten ist. Auf Seite 42 f. des Prospekts heißt es, dass die Orderbücher der Werften so gefüllt seien, dass die Ablieferungstermine bereits in das Jahr 2011 reichten. Mit welchen Steigerungsraten im Containerschiffsverkehr zum Zeitpunkt der Aufstellung des Prospekts gerechnet wurde, trägt der Kläger nicht vor.

47

Die Aussage auf Seite 42 f. des Prospekts, dass mit einer tendenziellen Abschwächung der Neubaubestellungen in den kommenden Monaten zu rechnen sei und sich darauf in den nächsten Jahren weiteres Potential für das Größensegment des MS „H. W.“ ergebe, war nicht fehlerhaft. Der Kläger trägt selbst vor, dass zwar am 01.07.2007 insgesamt 126 im Größenbereich 2.000 - 2.999 TEU in den Bestellbüchern der Werften gestanden hätten, jedoch 130 von 645 Schiffen dieses Größenclusters älter als 20 Jahre gewesen seien. Dass im Jahre 2007 bereits definitiv feststand hat, dass der Panamakanal bis 2016 für Containerschiffe bis 14.000 TEU ausgebaut werden würde, hat der Kläger nicht hinreichend dargetan. Ohnehin ist nicht erkennbar, dass das Schiff auf einer Fahrtroute durch den Panamakanal eingesetzt werden sollte und daher der wirtschaftliche Erfolg des Fondskonzepts auf diesem Wettbewerbsvorteil des MS „H. W.“ beruhte.

48

In welchem Ausmaß die weltweite Containerflotte im Zeitraum seit dem Jahr 2002 angewachsen war, musste im Prospekt nicht dargestellt werden. Zudem beruft sich der Kläger auf Darstellungen die den Zeitraum bis zum 2010 erfassen. Dabei verkennt er, dass er hier in Rede stehende Emissionsprospekt bereits am 23.08.2007 aufgestellt wurde (Prospekt Seite 5).

49

Auf Risiken aufgrund der hohen Schiffskapazitäten wird im Prospekt auf Seite 46 f. ausreichend hingewiesen. Ohne Erfolg rügt der Kläger, dass im Prospekt der Anstieg der Containerschiffsflotte nicht im Vergleich zu Tankern und Bulkern dargestellt worden sei. Dies war nicht erforderlich und hätte für den Anleger auch keinen entscheidenden Erkenntnisgewinn gebracht. Selbst wenn die Containerflotte in den Jahren seit 2002 schneller gewachsen sein sollte als die Flotte an Tankern und Bulk-Carriern, würde dies nichts über die Chancen und Risiken des Beteiligungsangebots aussagen, da es hierfür auf das Marktsegment der Containerschifffahrt ankommt.

50

(2) Der Kläger behauptet ohne konkreten Tatsachenvortrag in Bezug auf das hier in Rede stehende Beteiligungsangebot, dass kleinere Containerschiffe mit einer Kapazität bis 3.000 TEU unabhängig vom operativen Betriebsmodell in einer Rentabilitäts- und Leistungsbewertung infolge der Betriebskostenentwicklung und insbesondere auf längeren Strecken nicht mehr wirtschaftlich seien (Klagschrift Seite 38, Bl. 38 d.A.). Die Einholung des angebotenen Sachverständigengutachtens würde zu einer unzulässigen Ausforschung führen. Soweit der Kläger den sog. „Cascading Down“ Effekt (Bau immer größerer Containerschiffe und Verdrängung kleinerer Schiffe von den langen Routen, die wiederum noch kleinere Schiffe von kürzeren Routen verdrängen) anspricht, ergibt sich daraus ebenfalls nicht schlüssig, dass Schiffe mit einer Kapazität von 2.732 TEU wie das MS „H. W.“ aus der Sicht im Jahre 2007 betrachtet nicht mehr wirtschaftlich zu betreiben sein würden. Die Frage der Wirtschaftlichkeit hängt entscheidend davon ab, auf welchen Strecken das MS „H. W.“ seitens eines Charterers eingesetzt werden sollte. Für das Gericht ist schon nicht ersichtlich, dass auf den genannten Routen zum Zeitpunkt der Prospektaufstellung überhaupt der vom Kläger behauptete „Cascading Down“ Effekt zu erwarten war. Der Kläger stellt nicht dar, dass und warum die auf Seite 44 f. des Prospekts dargestellten Beschäftigungsfelder für Schiffe mit der Kapazität des Schiffs der Fondsgesellschaft zukünftig nicht mehr bestanden haben sollten und nur noch von Schiffen mit größerer Kapazität durchgeführt werden würden. Es handelte sich dabei u.a. um sog. Nischenrouten, die von großen Containerschiffen nicht befahren werden konnten. Zudem lassen sich Schiffe mit größerer Kapazität auf kürzeren Strecken nur bei entsprechender Auslastung wirtschaftlicher als ein Containerschiff der sog. Panamax-Klasse betreiben.

51

(3) Der Emissionsprospekt stellt die Marktlage für das Schiff der Fondsgesellschaft auf Seite 42 f. nicht zu positiv dar. Die Orderbuch-Entwicklung musste im Prospekt nicht im Einzelnen dargestellt werden. Der Kläger hat auch an dieser Stelle nicht dargetan, warum aus dem Trend zum Bau immer größerer Containerschiffe folgen soll, dass ein Containerschiff der Panamax-Klasse wie das MS „H. W.“ mit einer Kapazität von 2.732 TEU nicht wirtschaftlich zu betreiben war (beispielsweise im Zubringerverkehr). Nicht jeder Hafen kann von den größten existierenden Containerschiffen angelaufen werden und nicht jede Handelsroute bietet ein ausreichendes Transportvolumen, um die größten Containerschiffe auszulasten.

52

(4) Durch die Darstellung im Prospekt wurde der Kläger nicht über das Abwrackpotential getäuscht. Der Kläger trägt nicht vor, dass die Aussage auf Seite 42 des Prospekts, dass 8,3 % der Schiffe zwischen 2.500 und 3.000 TEU älter als 25 Jahren seien, weitere 10,3 % in der Altersklasse zwischen 21 und 25 Jahren zu finden seien und kurz- bis mittelfristig Erneuerungspotential darstellten und man vor dem Hintergrund der Altersstruktur davon ausgehen könne, dass ein Teil des Flottenzugangs durch Ablieferung neuer Einheiten den Ersatzbedarf abdecken dürfte, unzutreffend war.

53

Der Kläger argumentiert auf Seite 45 ff. der Klagschrift (Bl. 45 ff. d.A.) mit Zahlen über den (tatsächlichen) Zuwachs der gesamten Containerschiffsflotte im Zeitraum 01.01.2003-01.01.2012 und dem Modernisierungspotential im Mittelwert gemäß der Schätzung in den Jahresberichten 2004-2012 des Flottenkommandos. Damit ist eine fehlerhafte Darstellung des Marktumfeldes im Prospekt und ein Fehler der Aussage auf Seite 47 des Prospekts, dass die Verschrottung älterer Tonnage zunehmen werde, da in den letzten Jahren nur sehr wenig ältere Containertonnage verschrottet worden sei, nicht dargetan. Diese Aussage im Prospekt bezieht sich auf die Größenklasse von 2.500 - 3.000 TEU. Warum im Prospekt an dieser Stelle eine Prognose hinsichtlich der gesamten Containerschifffahrt hätte angestellt werden müssen und deshalb ein Abstellen auf das Abwrackpotential nur einer Größenklasse fehlerhaft war, erschließt sich nicht. Diese Rüge wäre nur dann zutreffend, wenn das Schiff der Fondsgesellschaft mit allen anderen Containerschiffen gleich welcher Kapazität im unmittelbaren Wettbewerb stünde. Dies ist hinsichtlich der im Prospekt dargestellten Einsatzrouten (Seite 44 f. des Prospekts) bereits nicht erkennbar.

54

Der Kläger behauptet ins Blaue hinein, dass das Abwrackpotential überhaupt keine Auswirkungen auf die Tonnageentwicklung habe. Dies ist schon deshalb unrichtig, weil selbst bei steigender Gesamttonnage durch Schiffsneubauten der Anstieg der Gesamtkapazität durch die Abwrackung von Containerschiffen zumindest verlangsamt würde. Zudem kann der Kläger seine Behauptung, dass das Abwrackpotential überhaupt keinen Einfluss auf die Tonnageentwicklung habe, nicht mit einem Zahlenwerk begründen, dass ex post die tatsächliche Tonnageentwicklung im Zeitraum 01.01.2003 - 01.01.2012 darstellt und mit den jährlichen Prognosen des Abwrackpotentials aus den Jahresberichten 2004 - 2007 des Flottenkommandos ins Verhältnis setzt. Die Unvertretbarkeit einer Prognose kann nicht ex post damit begründet werden, dass diese nicht eingetroffen sei (BGH, Urteil vom 23.04.2012 – II ZR 75/10, NJW-RR 2012, 1312, Rn. 17, zitiert nach juris). Entscheidend ist allein der Zeitpunkt der Prospektaufstellung am 23.08.2007 und die Vertretbarkeit der Prognosen zu diesem Zeitpunkt. Soweit der Kläger in seiner Darstellung auf Seite 46 der Klagschrift oben (Bl. 46 d.A.) das Abwrackungspotential in Prozent ausdrückt, enthält der Prospekt eine solche Aussage überhaupt nicht.

55

(5) Schließlich lässt der Vortrag des Klägers auf Seite 48 der Klagschrift (Bl. 48 d.A.) zur Marktanalyse/Containerschiffe nicht erkennen, an welcher Stelle der Prospekt ein zu günstiges Bild zeichnet. Die vom Kläger zitierten Berichte stammen bereits aus dem Jahre 2000 bzw. 2002, während der Prospekt am 23.08.2007 aufgestellt worden ist, so dass es auf diesen Zeitpunkt ankommt. Ob und inwieweit die Prognosen auf den genannten Berichten im Jahre 2007 eingetreten waren, ist nicht ersichtlich.

56

(6) Auf die sog. Leercontainerproblematik als spezielles Risiko des Schiffstyps „Containerschiff“ musste im Prospekt nicht gesondert hingewiesen werden. Im Prospekt muss nur über solche Risiken aufgeklärt werden, mit deren Verwirklichung ernsthaft zu rechnen ist oder die jedenfalls nicht nur ganz entfernt liegen (BGH, Beschluss vom 29.07.2014 – II ZB 1/12, WM 2014, 2040, Rn. 31, zitiert nach juris; Urteil vom 23.07.2013 – II ZR 143/12, ZIP 2013, 1761, Rn. 12, zitiert nach juris). Angesichts des Umstandes, dass das MS „H. W.“ für 38-40 Monate fest verchartert war (Prospekt Seite 10) und danach eine weitere Vercharterung angestrebt war, ist nicht ersichtlich, dass der Kläger über die Leercontainerproblematik aufgeklärt werden musste.

57

Der Vortrag des Klägers zur angeblich unvollständigen Darstellung der fehlenden Modernität des Schiffes der Fondsgesellschaft ist nicht nachvollziehbar. Dass es sich bei dem MS „H. W.“ schon bei der Ablieferung am 01.09.2006 (vgl. Prospekt Seite 12) um ein technisch veraltetes Schiff handelte, ist nicht dargetan. Die Klassifizierung von Schiffen nach „Generationen“ (vgl. die Darstellung auf Seite 53 oben der Klagschrift, Bl. 53 d.A.) betrifft nicht die Modernität eines Schiffes, sondern beschreibt, bis zu welcher maximalen Kapazität Containerschiffe in bestimmten Zeiträumen gebaut wurden. Für den vom Kläger gezogenen Rückschluss, dass ein Schiff mit einer Kapazität von 2.732 TEU der „3. Generation“ und nicht der „neuesten 7. Generation“ angehöre und damit veraltet sei, sind keine Anhaltspunkte erkennbar. Andernfalls wären sämtliche Containerschiffe, die ab dem Jahr 1999 gebaut worden sind, aber keine Kapazität von über 8.000 TEU aufwiesen, bereits bei Ablieferung veraltet gewesen.

58

dd) Keine ausreichende Aufklärung über Ausschüttungen und Erträge (Bl. 54 ff. d.A.)

59

Entgegen der Auffassung des Klägers klärt der Emissionsprospekt ausreichend darüber auf, dass die Auszahlungen für die Jahre 2008-2012 keine Gewinnausschüttungen darstellten. Wie sich aus der Ergebnisprognose für den Anleger auf Seite 50 des Prospekts ergibt, sollten die prognostizierten Auszahlungen erstmals im Jahre 2013 zum Teil durch Gewinne gedeckt sein. Eines weiteren ausdrücklichen Hinweises bedurfte es nicht.

60

Zu Unrecht rügt der Kläger, dass im Prospekt irreführend von „Ausschüttungen“ die Rede sei. Vielmehr verwendet der Prospekt den neutralen Begriff „Auszahlungen“ (z.B. Seite 24 im Kapitel Risiken der Beteiligung unter der Überschrift „Auszahlungen“ oder in den Erläuterungen der Ergebnisprognose für den Anleger auf Seite 51 des Prospekts). Der Begriff „Auszahlungen“ legt für den durchschnittlichen Anleger nicht nahe, dass es sich um Gewinnausschüttungen handele. Der Prospekt erweckt damit entgegen der Auffassung des Klägers gerade nicht den Eindruck, dass es sich bei den Auszahlungen um Gewinnausschüttungen handelt. Der Kläger zitiert auch keine konkrete Prospektstelle, aus der sich dies ergeben soll.

61

Über das Risiko des Anlegers, Auszahlungen gem. § 172 Abs. 4 HGB bis zur Höhe seiner Einlage erstatten zu müssen, wird auf Seite 25 des Prospekts („Haftung des Anlegers“) sowie im Kapitel „Rechtliche Grundlagen“ unter der Überschrift „Haftung der Kommanditisten bzw. Anleger“ hinreichend aufgeklärt. Nach der Rechtsprechung des BGH (Urteile vom 22.03.2011 – II ZR 271/08, Rn. 28 f., zitiert nach juris; II ZR 224/08, Rn. 28 f., zitiert nach juris; II ZR 215/09, Rn. 30 f., zitiert nach juris) ist der Hinweis auf das Entstehen einer persönlichen Haftung der im Handelsregister eingetragenen Kommanditisten und für den Beteiligungstreuhänder für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft, soweit die Einlagen der Kapitalanleger aus Liquiditätsüberschüssen der Gesellschaft zurückgezahlt werden, ausreichend. Zu einer weitergehenden Erläuterung der Vorschrift des § 172 Abs. 4 HGB im Prospekt besteht kein Anlass (BGH, Beschluss vom 09.11.2009 – II ZR 16/09, ZIP 2009, 2335 mit Anm. Goette in DStR 2010, 123).

62

Warum die Renditeprognose im Prospekt unvertretbar gewesen sein soll, zeigt der Kläger nicht auf. Der Kläger behauptet ohne konkreten Tatsachenvortrag, dass eine Kalkulation mit mehr als 300 Einsatztagen jährlich „utopisch“ gewesen sei. Zwar räumt der Kläger ein, dass unter anfänglichen Zeitcharterbedingungen eine Kalkulation von 360 Einsatztagen noch möglich sei, soweit die erhöhten Liegezeiten nach dem Chartervertrag auch tatsächlich bezahlt würden. Je älter ein Schiff werde, desto häufiger könnten jedoch keine Zeitcharterverträge mehr abgeschlossen werden. Unabhängig davon, dass der Kläger hierfür keinerlei Begründung liefert, ist dem Prospekt auf Seite 58 zu entnehmen, auf welcher Basis (auch in Bezug auf die Einsatztage pro Jahr) die Charterraten kalkuliert wurden. Dort wird erneut darauf hingewiesen, dass für das Schiff lediglich für 38-40 Monate ein Zeitchartervertrag besteht. Für die sich anschließenden Zeiträumen wird im Prospekt mit niedrigeren Charterraten kalkuliert. Dies ist nicht zu beanstanden. Auf das Risiko, dass für das Schiff nach Ablauf der „Charterparty“ oder einer vorzeitigen Beendigung keine Anschlussbeschäftigung gefunden wird oder selbige nur zu einer niedrigeren Charterrate abgeschlossen wird, wird im Prospekt auf Seite 23 im Kapitel „Risiken der Beteiligung“ unter der Überschrift „Chartervertrag/Beschäftigung“ hingewiesen.

63

ee) Fehlerhafte Angaben zu den Betriebs- und Nebenkosten (Bl. 58 ff. d.A.)

64

Soweit sich der Kläger für die Unvertretbarkeit der kalkulierten Betriebskosten auf die Betriebskostenstudie 2009 der HSH Nordbank AG bezieht, war diese zum Zeitpunkt der Prospektaufstellung am 23.08.2007 noch nicht erschienen.

65

Bei Prognosen handelt es sich um zukunftsbezogene Informationen. Grundsätzlich übernimmt der Prospektherausgeber keine Gewähr dafür, dass die von ihm prognostizierte Entwicklung auch tatsächlich eintritt. Das Risiko, dass sich eine aufgrund anleger- und objektgerechter Beratung getroffene Anlageentscheidung im Nachhinein als falsch herausstellt, trägt der Anleger. Die Interessen des Anlegers sind bereits dann hinreichend gewahrt, wenn die Prognosen im Prospekt durch sorgefältig ermittelte Tatsachen gestützt und – aus ex ante Sicht – vertretbar sind. Prognosen sind hierbei nach den bei der Prospektherstellung gegebenen Verhältnissen und unter Berücksichtigung der sich abzeichnenden Risiken zu erstellen (BGH, Urteil vom 23.04.2012 – II ZR 75/10, NJW-RR 2012, 1312, Rn. 17, zitiert nach juris; Urteil vom 27.10.2009 – XI ZR 337/08, NJW-RR 2010, 115, Rn. 19, zitiert nach juris). Nach der ständigen Rechtsprechung des BGH ist dabei für eine Prognose, die – insbesondere für einen Zeitraum von 25 Jahren – mit erheblichen Risiken verbunden ist, von einem Prospektherausgeber zu erwarten, dass er aus den Erfahrungen der Vergangenheit vorsichtig kalkulierend in die Zukunft schließt (BGH, Urteil vom 23.04.2012 – II ZR 75/10, NJW-RR 2012, 1312, Rn. 17, zitiert nach juris). Auch eine optimistische Erwartung der Prognose einer zukünftigen Entwicklung darf zugrunde gelegt werden, solange die die Erwartung rechtfertigenden Tatsachen sorgfältig ermittelt sind und die darauf gestützte Prognose der künftigen Entwicklung aus damaliger Sicht vertretbar ist (BGH, Urteil vom 27.10.2009 – XI ZR 337/08, NJW-RR 2010, 115, Rn. 22, zitiert nach juris). Ein Prospektfehler kann nicht dadurch dargelegt werden, dass der Anleger vorträgt, dass sich die im Prospekt enthaltene Prognose nicht erfüllt hat (BGH, Urteil vom 23.04.2012 – II ZR 75/10, NJW-RR 2012, 1312, Rn. 17, zitiert nach juris).

66

Daher kann sich der Kläger für die Unvertretbarkeit der Prognose über die Höhe der Schiffsbetriebskosten nicht mit Erfolg darauf berufen, dass die mittleren jährlichen Gesamtbetriebskosten der Betriebskostenstudie 2009 der HSH Nordbank im Jahr der Emission für diese Schiffsklasse auf US-$ 3.049.637,00 belaufen hätten, während im Prospekt lediglich mit US-$ 1.222.750,00 (entsprechend US-$ 3.350,00 pro Tag) kalkuliert worden sei.

67

Der Kläger hat nicht hinreichend dargetan, dass und warum die im Prospekt kalkulierte Steigerung der Betriebskosten von 2,5 % p.a. im August 2007 unvertretbar gewesen sein soll. Die Fondslaufzeit betrug rund 15 Jahre. Unklar ist, warum bei der Prognose für einen derartig langen Zeitraum auf die Steigerung der Schiffsbetriebskosten nur der letzten drei oder vier Jahre abgestellt werden soll. Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund der starken Volatilität des Schifffahrtsmarktes.

68

Die Unvertretbarkeit der Prognose kann nicht daraus hergeleitet werden, dass nach der Behauptung des Klägers im Zeitraum 1989-2004 bei 216 von insgesamt 592 Schiffen von fünf großen Emissionshäusern die Betriebskosten negativ von den Soll-Werten abgewichen haben (Klagschrift Seite 63, Bl. 63 d.A.). Zunächst stellt der Kläger wiederum eine ex-post-Betrachtung an. Welche Gründe für die Abweichungen im Einzelnen bestanden, ist zudem nicht bekannt. Da jedenfalls bei rund 2/3 der Schiffe keine negative Abweichung der tatsächlichen Betriebskosten von der Prognose erfolgte, wäre die These des Klägers widerlegt, dass die großen Emittenten von Schiffsfonds die Schiffsbetriebskosten immer zu niedrig kalkulieren würden.

69

f) Fehlerhafte Grundlagen für die Renditen & Prognosen (Bl. 64 ff. d.A.)

70

Der Vortrag des Klägers dazu, dass die Grundlagen für die Renditen und Prognosen auf Seite 50 ff. des Prospekts unvertretbar gewesen seien, erschöpft sich in allgemeinen Behauptungen zu den Punkten Einsatztage, Chartereinnahmen pro Tag und p.a., Schiffsbetriebskosten, Zinsen und Tilgungen sowie Ausschüttungen. Der Kläger wiederholt im Wesentlichen sein früheres Vorbringen zu den genannten Punkten, so dass auf die obigen Ausführungen hierzu verwiesen werden kann. Dem Beweisangebot Sachverständigengutachten ist nicht nachzugehen, da die Beweisaufnahme zu einer unzulässigen Ausforschung führen würde, weil nicht hinreichend vorgetragen ist, aus welchen bereits im Jahre 2007 bekannten Tatsachen sich die Unvertretbarkeit der angesetzten Werte ergeben soll.

71

Ergänzend ist auszuführen, dass der die Unvertretbarkeit der prognostizierten Chartereinnahmen nicht ex post mit einer Darstellung der Frachtraten begründen kann, die im Jahre 2011 erschienen ist (Anl. K (Container) 4). Im Prospekt wird auf Seite 22 f. auf die Risiken verringerter Chartereinnahmen und einer höheren jährlichen Steigerung der Schiffsbetriebskosten als die angenommenen 2,5 % p.a. hingewiesen. Soweit der Kläger auf Konjunkturzyklen verweist, so folgt daraus nicht, warum der im Prospekt zugrunde gelegte Wert über die gesamte Fondslaufzeit betrachtet unvertretbar gewesen sein soll. Auf die starke Volatilität des Schiffsmarktes wird im Prospekt ausreichend und deutlich hingewiesen (Prospekt Seite 45 ff.). Die Darstellung von Zinsen und Tilgung erfolgt auf Seite 59 des Prospekts und lässt keinen Aufklärungsfehler erkennen. Über die Risiken aus der teilweisen Fremdfinanzierung und den Währungs- und Zinsverhältnissen (Wechselkursrisiko EUR / US-$) wird im Prospekt im Kapitel über die Risiken der Beteiligung auf Seite 21 f. umfassend aufgeklärt. Warum der Kläger meint, dass Wechselkurs- und Zinsschwankungsrisiken entweder durch einen Abschlag auf die erwarteten Chartereinnahmen oder eine Verringerung der Auszahlungen und Erhöhung der Liquiditätsreserve darzustellen seien, erscheint nicht nachvollziehbar.

72

Auf die „absehbaren Risiken“ wird in den Risikohinweisen im Prospekt ausreichend hingewiesen. In Bezug auf die Umweltauflagen, die der Kläger auf 75 f. der Klagschrift (Bl. 75 f. d.A.) erwähnt, ist nicht ersichtlich, ob und inwieweit sich diese auf das vercharterte Schiff der Fondsgesellschaft ausgewirkt haben. Der Vortrag des Klägers zu unrichtigen Aussagen zu Sicherheiten und Garantiebeträgen im Prospekt erschöpft sich in allgemeinen Ausführungen ohne erkennbaren Zusammenhang zu dem hier vorliegenden Prospekt.

73

b) Allgemeine Aufklärungspflichten

74

aa) Unzureichende Darstellung der eingeschränkten Fungibilität (Bl. 77 ff. d.A.)

75

Die im Prospekt auf Seite 25 und 79 f. enthaltene Darstellung der eingeschränkten Fungibilität der Beteiligung ist ausreichend.

76

Enthält der Emissionsprospekt für einen geschlossenen Immobilienfonds Hinweise darauf, dass für die Anteile kein geregelter Zweitmarkt bestehe, dass sich die Veräußerung regelmäßig nur für den Notfall empfehle und der Verkaufspreis sowohl über als auch unter dem Nominalwert des Anteils liegen könne, so ist dies ausreichend, um einen verständigen Anleger auf die Schwierigkeiten der Verwertung hinzuweisen (BGH, Urteil vom 24.04.2014 – III ZR 389/12, NJW-RR 2014, 1075, Rn. 14, zitiert nach juris). Dies gilt entsprechend auch für den hier vorliegenden geschlossenen Schiffsfonds.

77

Der Hinweis, ein Markt für den Gesellschaftsanteil sei „zur Zeit“ nicht vorhanden, erweckt nicht den Eindruck, dass grundsätzlich eine Veräußerung möglich ist und lediglich für einen absehbaren und vorübergehenden Zeitraum derartige Möglichkeiten nicht bestehen. Durch diesen Hinweis wird dem Anleger deutlich gemacht, dass angesichts eines fehlenden Markts mit praktischen Schwierigkeiten bei der Veräußerung der Fondsanteile zu rechnen sei. Die Einschränkung „zur Zeit“ trifft keine Aussage über die zukünftige Entwicklung der Marktverhältnisse, sondern lässt vielmehr offen, ob und wann mit dem Entstehen eines solchen Markts gerechnet werden kann (BGH, Urteil vom 17.09.2015 – III ZR 393/14, Rn. 18, zitiert nach juris). Nichts anderes gilt für die Formulierung auf Seite 25 oben des Prospekts, dass „zur Zeit noch kein etablierter Markt“ besteht, da dem Anleger dadurch nicht vorgespiegelt wird, dass er in Kürze mit der Entstehung eines solchen etablierten Marktes rechnen und seine Beteiligung unkompliziert veräußern könne.

78

Der BGH fordert entgegen der Auffassung des Klägers nicht, dass zwingend die Formulierung „kein gesetzlich geregelter Markt“ verwendet werden muss (vgl. BGH a.a.O.). Vielmehr ist die Formulierung „kein etablierter Markt“ im Prospekt ausreichend, da es für den Anleger entscheidend darauf ankommt, ob ein Markt für die Veräußerung seiner Beteiligung besteht, oder ein derartiger Markt nicht existiert, was es erheblich schwieriger und unsicherer macht, die Beteiligung veräußern zu können.

79

bb) Kein Hinweis auf die Ermächtigung der Geschäftsführung zu Spekulationsgeschäften (Bl. 79 d.A.)

80

Die Befugnisse der Geschäftsführung der Fondsgesellschaft ergeben sich aus dem Gesellschaftsvertrag (Prospekt Seite 116 ff.). Eines gesonderten Risikohinweises bezüglich der Befugnisse der Fondsgeschäftsführung aus § 8 Ziff. 4 a) (VIII) des Gesellschaftsvertrages bedurfte es im Prospekt nicht.

81

c) Unzureichende Aufklärung über rechtliche Risiken (Bl. 80 ff. d.A.)

82

Im Prospekt wird ausreichend über die rechtlichen Risiken der Beteiligung aufgeklärt. Der Kläger legt nicht bezogen auf den hier in Rede stehenden geschlossenen Schiffsfonds dar, welche Auswirkungen der Wegfall der sog. Linienkonferenzen auf die Fondsgesellschaft gehabt haben soll, weil das Schiff nach dem Prospekt verchartert werden sollte.

83

Dasselbe gilt für die vom Kläger angeführten umweltrechtlichen Veränderungen und Verschärfungen. Eine konkrete Bezugnahme auf das Schiff der Fondsgesellschaft fehlt. Der Kläger macht hier von Seite 86-Seite 128 der Klagschrift (Bl. 86-128 d.A.) allgemeine Ausführungen zu umweltrechtlichen Bestimmungen im Zusammenhang mit der Reduktion von Abgasemissionen von Schiffsdieselmotoren. Dass und inwieweit sich daraus zum Zeitpunkt der Prospektaufstellung am 23.08.2007 ein Aufklärungsfehler ergeben soll, ergibt sich aus den Ausführungen des Klägers nicht. Überdies ist der Kläger auch dem Vortrag der Beklagten nicht in erheblicher Weise entgegengetreten, dass das Schiff bereits für Schiffsdiesel mit geringerem Schwefeldioxidanteil ausgelegt sei und nicht umgerüstet werden müsse.

3.

84

Die Haftung der Beklagten ergibt sich auch nicht daraus, dass sie sich ein Beratungsverschulden des Beraters, der dem Kläger die Beteiligung vermittelt hat, nach § 278 BGB zurechnen lassen müssen.

85

Der Gründungsgesellschafter, der sich zu den vertraglichen Verhandlungen über einen Beitritt eines Vertriebs bedient und diesem oder von diesem eingeschalteten Untervermittlern die geschuldete Aufklärung der Beitrittsinteressenten überlässt, haftet über § 278 BGB für deren unrichtige oder unzureichende Angaben. Er muss sich das Fehlverhalten von Personen, die er mit den Verhandlungen zum Abschluss des Beitrittsvertrages ermächtigt hat, zurechnen lassen (BGH, Urteil vom 14.05.2012 – II ZR 69/12, NJW-RR 2012, 1316, Rn. 11, zitiert nach juris). Nach § 278 BGB haftet der Schuldner für Pflichtverletzungen eines Erfüllungsgehilfen auch dann, wenn der Erfüllungsgehilfe von seinen Weisungen abweicht, solange sein Handeln noch im Zusammenhang mit den ihm übertragenen Aufgaben steht (BGH, a.a.O., Rn. 12, zitiert nach juris).

86

Das Gericht hat bereits erhebliche Bedenken, ob der Kläger hinsichtlich des Beratungssachverhalts überhaupt hinreichend zum konkreten Fallgeschehen (darunter auch Angaben zu seinem Vorwissen und der Anbahnungssituation) vorgetragen hat, da sich sein Vortrag im Wesentlichen aus einer abstrakten Aufzählung von Risiken in Form von Stichpunkten beschränkt, die der Berater, Herr B., nicht erwähnt habe, ohne dass deutlich wird, wie die Beratung abgelaufen ist (vgl. zu den Anforderungen an die Schlüssigkeit und Substantiiertheit der Darlegung des Anlegers zu dem von ihm geltend gemachten Pflichtverletzungen des Anlageberaters BGH, Urteil vom 06.12.2012 – III ZR 66/12, NJW-RR 2013, 296, zitiert nach juris).

87

Selbst wenn man den Vortrag des Klägers für ausreichend hielte, ist davon auszugehen, dass er den Emissionsprospekt so rechtzeitig vor Zeichnung erhalten hat, dass es ihm möglich war, vor Zeichnung in zumutbarer Weise von dessen Inhalt Kenntnis zu nehmen. Der Kläger trägt selbst vor, dass ihm der Emissionsprospekt von der C. U. F. GmbH zugesandt worden sei und somit die Beratung und Information direkt durch diesen erfolgt sei (Schriftsatz vom 22.01.2016, Seite 2, Bl. 184 d.A.). Wurde der Anleger von dem Vermittler ordnungsgemäß mittels Übergabe eines fehlerfreien Prospektes aufgeklärt, nimmt er die Informationen jedoch nicht zur Kenntnis, geht das grundsätzlich zu seinen Lasten (BGH, Urteil vom 26.02.2013 – XI ZR 345/10, BKR 2013, 283, Rn. 33, zitiert nach juris). Der Kläger hätte dem Prospekt ausreichende Hinweis auf sämtliche auf Seite 8 der Klageschrift aufgeführte Risiken (Bl. 8 d.A.) entnehmen können. Jedenfalls fehlt es an konkretem Sachvortrag des Klägers, welches angeblich vom Berater B. verschwiegene Risiko nicht im Prospekt dargestellt werden soll.

II.

88

Da dem Kläger kein Schadensersatzanspruch gegen die Beklagten zusteht, kann er von diesen auch nicht den Ersatz seiner vorgerichtlichen Rechtanwaltskosten (Klagantrag zu 2)) sowie die Feststellung verlangen, dass sich die Beklagten mit der Annahme seiner Beteiligung im Annahmeverzug befinden (Klagantrag zu 4)) und verpflichtet sind, ihn von einer möglichen Nachhaftung sowie gesellschafts- bzw. darlehensvertraglichen Rückforderungen aus der Beteiligung bis zur Höhe der Ausschüttungen (Klagantrag zu 5)) und von allen gegenwärtigen und zukünftigen Verbindlichkeiten freizustellen, die ihm aus oder in Zusammenhang mit der Beteiligung entstehen (Klagantrag zu 6)).

III.

89

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 91 Abs. 1 ZPO.

90

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ist § 709 Satz 1 und 2 ZPO zu entnehmen.

91

Die Festsetzung des Streitwerts richtet sich nach § 3 ZPO.

31
(1) Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs muss einem Anleger auch außerhalb des Anwendungsbereichs der gesetzlich geregelten Prospekthaftung durch einen im sogenannten grauen Kapitalmarkt her- ausgegebenen Emissionsprospekt für seine Beitrittsentscheidung ein zutreffendes Bild über das Beteiligungsobjekt vermittelt werden. Er muss über alle Umstände , die für seine Anlageentscheidung von wesentlicher Bedeutung sind oder sein können, insbesondere über die mit der angebotenen speziellen Beteiligungsform verbundenen Nachteile und Risiken, zutreffend, verständlich und vollständig aufgeklärt werden, wozu auch eine Aufklärung über Umstände gehört , die den Vertragszweck vereiteln können (st. Rspr., vgl. BGH, Urteil vom 24. April 1978 - II ZR 172/76, BGHZ 71, 284, 286 f.; Urteil vom 9. Juli 2013 - II ZR 9/12, ZIP 2013, 1616 Rn. 33). Dies gilt insbesondere auch für die Risiken der steuerlichen Anerkennungsfähigkeit des konkreten Anlagemodells (BGH, Urteil vom 14. Juli 2003 - II ZR 202/02, ZIP 2003, 1651, 1653). Es muss aber nur über solche Risiken aufgeklärt werden, mit deren Verwirklichung ernsthaft zu rechnen ist oder die jedenfalls nicht nur ganz entfernt liegen (BGH, Urteil vom 23. Juli 2013 - II ZR 143/12, ZIP 2013, 1761 Rn. 12; vgl. auch Urteil vom 21. März 2005 - II ZR 149/03, ZIP 2005, 763, 765).
12
Das Berufungsgericht hat richtig gesehen, dass ein Anleger über bankrechtliche Bedenken gegen eine bestimmte Anlageform grundsätzlich aufgeklärt werden muss. Denn er hat ein berechtigtes Interesse zu wissen, ob das Anlagemodell rechtlich abgesichert ist oder ob mit bankaufsichtsrechtlichen Maßnahmen und damit verbundenen Prozessrisiken zu rechnen ist (BGH, Urteil vom 21. März 2005 - II ZR 149/03, ZIP 2005, 763, 765; Urteil vom 1. Dezember 2011 - III ZR 56/11, ZIP 2012, 135 Rn. 15). Zutreffend hat das Berufungsgericht weiter angenommen, dass dieser Grundsatz nicht unbegrenzt gilt. Nicht über jedes Risiko muss aufgeklärt werden, sondern nur über solche Risiken, mit deren Verwirklichung ernsthaft zu rechnen ist oder die jedenfalls nicht nur ganz entfernt liegen.

(1) Im Verhältnis zu den Gläubigern der Gesellschaft wird nach der Eintragung in das Handelsregister die Einlage eines Kommanditisten durch den in der Eintragung angegebenen Betrag bestimmt.

(2) Auf eine nicht eingetragene Erhöhung der aus dem Handelsregister ersichtlichen Einlage können sich die Gläubiger nur berufen, wenn die Erhöhung in handelsüblicher Weise kundgemacht oder ihnen in anderer Weise von der Gesellschaft mitgeteilt worden ist.

(3) Eine Vereinbarung der Gesellschafter, durch die einem Kommanditisten die Einlage erlassen oder gestundet wird, ist den Gläubigern gegenüber unwirksam.

(4) Soweit die Einlage eines Kommanditisten zurückbezahlt wird, gilt sie den Gläubigern gegenüber als nicht geleistet. Das gleiche gilt, soweit ein Kommanditist Gewinnanteile entnimmt, während sein Kapitalanteil durch Verlust unter den Betrag der geleisteten Einlage herabgemindert ist, oder soweit durch die Entnahme der Kapitalanteil unter den bezeichneten Betrag herabgemindert wird. Bei der Berechnung des Kapitalanteils nach Satz 2 sind Beträge im Sinn des § 268 Abs. 8 nicht zu berücksichtigen.

(5) Was ein Kommanditist auf Grund einer in gutem Glauben errichteten Bilanz in gutem Glauben als Gewinn bezieht, ist er in keinem Falle zurückzuzahlen verpflichtet.

(6) Gegenüber den Gläubigern einer Gesellschaft, bei der kein persönlich haftender Gesellschafter eine natürliche Person ist, gilt die Einlage eines Kommanditisten als nicht geleistet, soweit sie in Anteilen an den persönlich haftenden Gesellschaftern bewirkt ist. Dies gilt nicht, wenn zu den persönlich haftenden Gesellschaftern eine offene Handelsgesellschaft oder Kommanditgesellschaft gehört, bei der ein persönlich haftender Gesellschafter eine natürliche Person ist.

28
bb) Die Aufrechnung der Beklagten würde im Übrigen auch nicht durchgreifen , weil sie eine Aufklärungspflichtverletzung nicht ausreichend dargelegt hat. Dass die Ausschüttungen nicht mit Gewinnen gleichzusetzen waren, ergab sich hinreichend deutlich aus dem Fondsprospekt. Dort wurde darauf hingewiesen , dass für die im Handelsregister eingetragenen Kommanditisten und für den Beteiligungstreuhänder eine persönliche Haftung für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft entsteht, soweit die Einlagen der Kapitalanleger aus Liquiditätsüberschüssen der Gesellschaft zurückgezahlt werden. Ferner war dem Prospekt zu entnehmen, dass sich die prognostizierten Ausschüttungen nicht allein durch die angenommenen Mietzinsüberschüsse darstellen ließen, sondern auch durch die Höhe der Fremdfinanzierung (ca. 72 % des Gesamtaufwands der Objektgesellschaften), die anfänglichen Tilgungsaussetzungen und Entnahmen aus der Liquiditätsreserve, die zum Teil aus Eigenkapital gebildet wurde , in der ausgewiesenen Höhe möglich wurden.
28
2. Die Aufrechnung des Beklagten würde im Übrigen auch nicht durchgreifen , weil er eine Aufklärungspflichtverletzung nicht ausreichend dargelegt hat. Dass die Ausschüttungen nicht mit Gewinnen gleichzusetzen waren, ergab sich hinreichend deutlich aus dem Fondsprospekt. Dort wurde darauf hingewiesen , dass für die im Handelsregister eingetragenen Kommanditisten und für den Beteiligungstreuhänder eine persönliche Haftung für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft entsteht, soweit die Einlagen der Kapitalanleger aus Liquiditätsüberschüssen der Gesellschaft zurückgezahlt werden. Ferner war dem Prospekt zu entnehmen, dass sich die prognostizierten Ausschüttungen nicht allein durch die angenommenen Mietzinsüberschüsse darstellen ließen, sondern auch durch die Höhe der Fremdfinanzierung (ca. 72 % des Gesamtaufwands der Objektgesellschaften), die anfänglichen Tilgungsaussetzungen und Entnahmen aus der Liquiditätsreserve, die zum Teil aus Eigenkapital gebildet wurde, in der ausgewiesenen Höhe möglich wurden.
30
bb) Die Aufrechnung der Beklagten würde im Übrigen auch nicht durchgreifen , weil sie eine Aufklärungspflichtverletzung nicht ausreichend dargelegt hat. Dass die Ausschüttungen nicht mit Gewinnen gleichzusetzen waren, ergab sich hinreichend deutlich aus dem Fondsprospekt. Dort wurde darauf hingewiesen , dass für die im Handelsregister eingetragenen Kommanditisten und für den Beteiligungstreuhänder eine persönliche Haftung für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft entsteht, soweit die Einlagen der Kapitalanleger aus Liquiditätsüberschüssen der Gesellschaft zurückgezahlt werden. Ferner war dem Prospekt zu entnehmen, dass sich die prognostizierten Ausschüttungen nicht allein durch die angenommenen Mietzinsüberschüsse darstellen ließen, sondern auch durch die Höhe der Fremdfinanzierung (ca. 72 % des Gesamtaufwands der Objektgesellschaften), die anfänglichen Tilgungsaussetzungen und Entnahmen aus der Liquiditätsreserve, die zum Teil aus Eigenkapital gebildet wurde, in der ausgewiesenen Höhe möglich wurden.

(1) Im Verhältnis zu den Gläubigern der Gesellschaft wird nach der Eintragung in das Handelsregister die Einlage eines Kommanditisten durch den in der Eintragung angegebenen Betrag bestimmt.

(2) Auf eine nicht eingetragene Erhöhung der aus dem Handelsregister ersichtlichen Einlage können sich die Gläubiger nur berufen, wenn die Erhöhung in handelsüblicher Weise kundgemacht oder ihnen in anderer Weise von der Gesellschaft mitgeteilt worden ist.

(3) Eine Vereinbarung der Gesellschafter, durch die einem Kommanditisten die Einlage erlassen oder gestundet wird, ist den Gläubigern gegenüber unwirksam.

(4) Soweit die Einlage eines Kommanditisten zurückbezahlt wird, gilt sie den Gläubigern gegenüber als nicht geleistet. Das gleiche gilt, soweit ein Kommanditist Gewinnanteile entnimmt, während sein Kapitalanteil durch Verlust unter den Betrag der geleisteten Einlage herabgemindert ist, oder soweit durch die Entnahme der Kapitalanteil unter den bezeichneten Betrag herabgemindert wird. Bei der Berechnung des Kapitalanteils nach Satz 2 sind Beträge im Sinn des § 268 Abs. 8 nicht zu berücksichtigen.

(5) Was ein Kommanditist auf Grund einer in gutem Glauben errichteten Bilanz in gutem Glauben als Gewinn bezieht, ist er in keinem Falle zurückzuzahlen verpflichtet.

(6) Gegenüber den Gläubigern einer Gesellschaft, bei der kein persönlich haftender Gesellschafter eine natürliche Person ist, gilt die Einlage eines Kommanditisten als nicht geleistet, soweit sie in Anteilen an den persönlich haftenden Gesellschaftern bewirkt ist. Dies gilt nicht, wenn zu den persönlich haftenden Gesellschaftern eine offene Handelsgesellschaft oder Kommanditgesellschaft gehört, bei der ein persönlich haftender Gesellschafter eine natürliche Person ist.

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
II ZR 16/09
vom
9. November 2009
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: nein
BGHZ: nein
BGHR: nein
Wird im Anlageprospekt einer Publikums-KG darauf hingewiesen, dass nach § 172
Abs. 4 HGB die Kommanditistenhaftung wieder aufleben kann, besteht zu einer abstrakten
Erläuterung dieser Rechtsvorschrift keine Verpflichtung. Es reicht aus, wenn
die erteilten Hinweise dem Anleger das sich - jedenfalls für die Startphase, aber auch
bei Ausbleiben des erwarteten wirtschaftlichen Erfolgs des Projekts - aufdrängende
Wiederaufleben der Haftung des Kommanditisten vor Augen führen.
BGH, Beschluss vom 9. November 2009 - II ZR 16/09 - OLG Hamm
LG Dortmund
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 9. November 2009
durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Goette und die Richter Dr. Strohn,
Dr. Reichart, Dr. Drescher und Bender

beschlossen:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 26. November 2008 wird zurückgewiesen, weil keiner der im Gesetz (§ 543 Abs. 2 ZPO) vorgesehenen Gründe vorliegt, nach denen der Senat die Revision zulassen darf. Der Rechtsstreit der Parteien hat weder grundsätzliche Bedeutung, noch erfordert er eine Entscheidung des Revisionsgerichts zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung. Die Verfahrensrügen hat der Senat geprüft und für nicht durchgreifend erachtet. Soweit die Klage darauf gestützt wird, dass der Prospekt über das Wiederaufleben der Kommanditistenhaftung unzutreffend belehre, ist das angefochtene Urteil zwar nicht hinsichtlich der Beurteilung der Verjährungsfrage, jedoch im Ergebnis richtig, weil insoweit kein haftungsbegründender Prospektfehler vorliegt. Die erteilten Hinweise im Prospekt reichten aus, dem Anleger das sich - jedenfalls für die Startphase, aber auch bei Ausbleiben des erwarteten wirtschaftlichen Erfolgs des Projekts - aufdrängende Wiederaufleben der Haftung des Kommanditisten vor Augen zu führen, wie das Berufungsgericht in anderem Zusammenhang (BU 14), aber in Widerspruch zu seinem Ausgangspunkt (BU 12/13) selbst richtig gesehen hat.
Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO abgesehen. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 ZPO). Streitwert: 54.685,65 € Goette Strohn Reichart Drescher Bender
Vorinstanzen:
LG Dortmund, Entscheidung vom 18.10.2007 - 4 O 226/06 -
OLG Hamm, Entscheidung vom 26.11.2008 - I-8 U 8/08 -

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
XI ZR 63/05 Verkündet am:
21. März 2006
Weber,
Justizamtsinspektorin
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
_____________________
Die Bewertung und Empfehlung eines Anlageobjekts durch ein Kreditinstitut
muss ex ante betrachtet vertretbar sein. Das Risiko, dass sich eine aufgrund
anleger- und objektgerechter Beratung getroffene Anlageentscheidung
im Nachhinein als falsch erweist, trägt der Kunde.
BGH, Urteil vom 21. März 2006 - XI ZR 63/05 - OLG Frankfurt am Main
LG Darmstadt
Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung
vom 21. März 2006 durch den Vorsitzenden Richter Nobbe und
die Richter Dr. Müller, Dr. Joeres, Dr. Ellenberger und Prof. Dr. Schmitt

für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 12. Zivilsenats in Darmstadt des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 20. Januar 2005 aufgehoben.
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Einzelrichters der 4. Zivilkammer des Landgerichts Darmstadt vom 9. Dezember 2003 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin hat die Kosten der Rechtsmittelverfahren zu tragen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


1
Die Klägerin nimmt die beklagte Sparkasse aus eigenem und abgetretenem Recht ihres Ehemannes, eines Elektrotechnikers, auf Schadensersatz wegen fehlerhafter Anlageberatung in Anspruch.
2
Die Klägerin erbte von ihren Eltern ein Vermögen in Höhe von ca. 4 Millionen DM. 1,2 bis 1,3 Millionen DM wollte sie für drei bis fünf Jahre anlegen. Sie und der Zedent eröffneten 1998 zu gleichen Teilen ein Wertpapierdepot bei der Beklagten und erwarben zu 50% des Anlagebetrages Aktienfonds- und zu 30% Immobilienfondsanteile, die sämtlich von einer Fondsgesellschaft des D.-verbandes emittiert worden waren. Der Rest wurde bei niedriger Verzinsung liquide angelegt. Zunächst stiegen die Kurse und führten zu erheblichen Gewinnen. Im Frühjahr 2000 setzte ein Kursverfall ein. Deshalb erkundigte sich der Zedent am 30. Mai 2000, als die Anlage insgesamt noch in der Gewinnzone lag, bei der Beklagten, ob ein Verkauf ratsam sei. Der Leiter der Wertpapierabteilung der Beklagten äußerte die Erwartung, dass die Börse sich wieder nach oben entwickeln werde, und riet von einem Verkauf ab. Da der Kursverfall sich fortsetzte, fanden am 17. August 2000, 23. Oktober 2000, 9. Januar 2001 und 8. Februar 2001 Gespräche mit ähnlichem Inhalt statt. Am 21. März 2001 verkauften die Klägerin und der Zedent alle Fondsanteile.
3
Die Klägerin meint, die Empfehlung der Beklagten, die Fondsanteile nicht zu verkaufen, sei eine Beratungspflichtverletzung gewesen, und verlangt den Ersatz der Differenz zwischen dem Wert der Papiere am 30. Mai 2000 und dem am 21. März 2001. Das Landgericht hat die Klage auf Zahlung von 164.734 € nebst Zinsen abgewiesen. Das Berufungsgericht hat ihr stattgegeben. Mit der vom Senat zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihren Klageabweisungsantrag weiter.

Entscheidungsgründe:


4
Revision Die ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils.

I.


5
Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung im Wesentlichen ausgeführt:
6
Klägerin Die habe gegen die Beklagte Anspruch auf Ersatz des Schadens, der durch die fehlerhafte Beratung am 30. Mai 2000 entstanden sei. Die Parteien hätten einen Anlageberatungsvertrag geschlossen, der nicht mit der Einrichtung des Depots geendet habe. Der Rat, die Papiere nicht zu verkaufen, sei objektiv falsch und aus damaliger Sicht nicht vertretbar gewesen. Da nach dem Vortrag der Beklagten am 30. Mai 2000 nicht absehbar gewesen sei, ob das Sinken der Kurse eine Regulierung aufgeblähter Kurse oder eine beginnende Talfahrt gewesen sei, sei es allein richtig gewesen, zum Verkauf zu raten. Die Papiere zu halten, wäre nur dann vertretbar gewesen, wenn zu erwarten gewesen wäre, dass die Kurse innerhalb des geplanten Anlagezeitraums von noch höchstens drei Jahren zumindest das Niveau vom 30. Mai 2000 überschreiten würden. Da aber nach dem Vortrag der Beklagten nicht absehbar gewesen sei, ob die Talfahrt beendet gewesen sei, habe die Gefahr weiterer Verluste bestanden. Dass auch ein Fachmann die Börsenentwicklung nicht mit Sicherheit voraussagen könne, verstehe sich von selbst. Er müsse den Anleger aber über Risiken aufklären und darauf hinweisen, dass nicht absehbar sei, ob die Talfahrt beendet sei. Außerdem habe es damals ernst zu nehmende Stimmen gegeben, die vor einem Kurseinbruch gewarnt hätten. Selbst wenn es auch andere Auffassungen gegeben haben sollte, hätte die Beklagte die Klägerin über diese unterschiedlichen Meinungen informieren müssen.

II.


7
Diese Ausführungen halten rechtlicher Überprüfung im wesentlichen Punkt nicht stand. Der Klägerin steht gegen die Beklagte kein Schadensersatzanspruch wegen positiver Vertragsverletzung, der allein in Betracht kommenden Anspruchsgrundlage, zu.
8
1.Rechtsfehlerfrei ist allerdings die Auffassung des Berufungsgerichts , zwischen den Parteien sei ein Beratungsvertrag zustande gekommen.
9
Dabei kommt es nicht auf den vor dem Erwerb der Fondsanteile geschlossenen Beratungsvertrag an. Daraus ergaben sich über die Anlageentscheidung der Klägerin hinaus keine fortdauernden Überwachungsund Beratungspflichten der Beklagten hinsichtlich der erworbenen Wertpapiere (vgl. OLG Karlsruhe WM 1992, 577; OLG Düsseldorf WM 1994, 1468, 1469; OLG Düsseldorf ZIP 2003, 471, 473; Balzer, in: Welter/Lang, Handbuch der Informationspflichten im Bankverkehr Rdn. 7.80; Horn, in: Hellner/Steuer, Bankrecht und Bankpraxis Rdn. 7/1278). Derartige Pflichten resultierten auch nicht aus dem Depotvertrag (vgl. Senat, Urteil vom 23. November 2004 - XI ZR 137/03, WM 2005, 270, 271 m.w.Nachw.).

10
Zwischen den Parteien ist aber ein neuer Beratungsvertrag geschlossen worden, als der Zedent sich am 30. Mai 2000 bei der Beklagten erkundigte, ob ein Verkauf der Anteile ratsam sei, und die Beklagte ihm riet, die Papiere zu halten. Tritt ein Anleger an eine Bank heran, um über die Anlage eines Geldbetrages beraten zu werden, so wird das darin liegende Angebot zum Abschluss eines Beratungsvertrages stillschweigend durch die Aufnahme des Beratungsgesprächs angenommen (Senat BGHZ 123, 126, 128; Urteile vom 9. Mai 2000 - XI ZR 159/99, WM 2000, 1441, 1442 und vom 25. Juni 2002 - XI ZR 218/01, WM 2002, 1683, 1686). Dasselbe gilt, wenn ein Kunde sich - wie hier - nach getroffener Anlageentscheidung bei der Bank erkundigt, wie er sich angesichts fallender Kurse verhalten soll (vgl. LG Essen NJW-RR 1993, 1392, 1394; Balzer, in: Welter/Lang, Handbuch der Informationspflichten im Bankverkehr Rdn. 7.80).
11
2. Rechtlich nicht haltbar ist hingegen die Auffassung des Berufungsgerichts , die Beklagte habe ihre Pflichten aufgrund des Beratungsvertrages verletzt.
12
a) Inhalt und Umfang der Beratungspflichten hängen von den Umständen des Einzelfalls ab. Die Beratung muss anleger- und objektgerecht sein (Senat BGHZ 123, 126, 128). Maßgeblich sind einerseits der Wissensstand, die Risikobereitschaft und das Anlageziel des Kunden und andererseits die allgemeinen Risiken, wie etwa die Konjunkturlage und die Entwicklung des Kapitalmarkts, sowie die speziellen Risiken, die sich aus den besonderen Umständen des Anlageobjekts ergeben. Während die Aufklärung des Kunden über diese Umstände richtig und voll- ständig zu sein hat (Senat, Urteil vom 9. Mai 2000 - XI ZR 159/99, WM 2000, 1441, 1442), muss die Bewertung und Empfehlung eines Anlageobjektes unter Berücksichtigung der genannten Gegebenheiten ex ante betrachtet lediglich vertretbar sein (Nobbe, in: Horn/Schimansky, Bankrecht 1998 S. 235, 248). Das Risiko, dass sich eine Anlageentscheidung im Nachhinein als falsch erweist, trägt der Kunde (BGH, Urteil vom 4. Februar 1987 - IVa ZR 134/85, WM 1987, 531, 532). Auch Börsentipps liegen nicht im Rahmen der vertraglichen Haftung einer Bank für Rat und Auskunft (BGH, Urteil vom 18. Juni 1971 - I ZR 83/70, WM 1971, 987, 989).
13
b) Gemessen hieran hat die Beklagte ihre Beratungspflichten nicht verletzt.
14
Sie hat der Klägerin keine unrichtigen oder unvollständigen Informationen über die Anlageobjekte erteilt. Da die Klägerin ihre Anlageentscheidung bereits getroffen und in bestimmte Fondsanteile investiert hatte , war eine erneute Aufklärung über die damit verbundenen, von der Klägerin zu tragenden Risiken nicht erforderlich. Die Klägerin erwartete eine solche Aufklärung auch nicht, sondern wollte von der Beklagten wissen, ob angesichts der von ihr erkannten sinkenden Kurse ein Verkauf der Anteile ratsam sei.
15
Die auf diese Frage erteilte Empfehlung der Beklagten, die Anteile nicht zu verkaufen, war entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts ex ante betrachtet nicht unvertretbar. Das Berufungsgericht geht rechtsfehlerfrei davon aus, dass im Zeitpunkt der Raterteilung am 30. Mai 2000 objektiv nicht vorhersehbar war, ob die Kurse weiter fallen oder innerhalb des Anlagezeitraums von noch höchstens drei Jahren das Niveau vom 30. Mai 2000 überschreiten würden. In dieser Situation handelte die Beklagte nicht pflichtwidrig, indem sie aufgrund ihrer Erfahrung und langjährigen Beobachtung der Kursentwicklung von einem entsprechenden Wiederanstieg der Kurse innerhalb der nächsten drei Jahre ausging und diese Entwicklung ihrer Empfehlung gegenüber der Klägerin zugrunde legte. Den Feststellungen des Berufungsgerichts und dem Sachvortrag der Parteien sind keine Umstände zu entnehmen, die diese Erwartung grundsätzlich oder jedenfalls angesichts der vom Berufungsgericht angenommenen Aufblähung oder Überhitzung der Börse ex ante betrachtet als unvertretbar erscheinen lassen könnten.
16
Die Beklagte musste der Klägerin, anders als das Berufungsgericht meint, auch nicht mitteilen, dass nicht absehbar sei, ob der Kursverfall beendet sei. Das Berufungsgericht geht selbst - rechtsfehlerfrei - davon aus, es verstehe sich von selbst, dass auch ein Fachmann die Börsenentwicklung nicht mit Sicherheit voraussehen könne. Auf eine Selbstverständlichkeit muss eine beratende Bank aber nicht ausdrücklich hinweisen.
17
Es bestand auch keine Pflicht der Beklagten, die Klägerin auf unterschiedliche Meinungen über die künftige Kursentwicklung, insbesondere auf ernst zu nehmende Stimmen, die vor einem Kurseinbruch warnten , hinzuweisen. Aus der Unsicherheit der künftigen Kursentwicklung folgt zwangsläufig, dass hierzu unterschiedliche Auffassungen vertreten werden können. Auch dies musste die Beklagte deshalb nicht besonders erwähnen. Dass eine Bank, die für eine Anlageempfehlung das Vertrauen ihres Kunden in Anspruch nimmt, diesen über kritische Stimmen in der Wirtschaftspresse unterrichten muss (Senat, Urteil vom 6. Juli 1993 - XI ZR 12/93, WM 1993, 1455, 1457, insoweit in BGHZ 123, 126 ff. nicht abgedruckt), rechtfertigt keine andere Beurteilung. Die Beklagte hat der Klägerin zwar empfohlen, bestimmte Fondsanteile nicht zu verkaufen. Bei dieser Empfehlung ging es aber, ebenso wie bei der zugrunde liegenden Anfrage der Klägerin, nicht um die Einschätzung der Fondsanteile als solcher, sondern allein um eine ersichtlich unsichere Prognose der künftigen Kursentwicklung.

III.


18
Das Berufungsurteil war daher aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Da weitere Feststellungen nicht zu treffen sind, konnte der Senat in der Sa- che selbst entscheiden (§ 563 Abs. 3 ZPO) und das landgerichtliche Urteil wieder herstellen.
Nobbe Müller Joeres
Ellenberger Schmitt
Vorinstanzen:
LG Darmstadt, Entscheidung vom 09.12.2003 - 4 O 179/03 -
OLG Frankfurt in Darmstadt, Entscheidung vom 20.01.2005 - 12 U 11/04 -

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
V ZR 71/07 Verkündet am:
18. Juli 2008
L e s n i a k,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Ein Verkäufer, der den Beitritt zu einem Mietpool empfiehlt, muss den Käufer nicht
über die generelle Möglichkeit einer defizitären Entwicklung des Mietpools aufklären.
BGH, Urt. v. 18. Juli 2008 - V ZR 71/07 - OLG Düsseldorf
LGWuppertal
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung
vom 18. Juli 2008 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger, den Richter
Dr. Klein, die Richterin Dr. Stresemann und die Richter Dr. Czub und Dr. Roth

für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 9. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 26. März 2007 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens , an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen

Tatbestand:

1
Die Beklagte zu 1 (nachfolgend: Beklagte), deren persönlich haftender Gesellschafter der Beklagte zu 2 ist, kauft Altwohnbestände auf, nimmt an ihnen Renovierungsmaßnahmen vor und veräußert sie nach Aufteilung in Wohnungseigentum weiter.
2
Mit notariellem Vertrag vom 6. Januar 2000 kauften der Kläger und seine Ehefrau eine solche Wohnung in S. . Ferner traten sie einer von einer Schwesterfirma der Beklagten verwalteten Mieteinnahmegemeinschaft (Mietpool ) bei. Den Vertragsschlüssen vorangegangen waren Beratungsgespräche, in denen Beauftragte der Beklagten einen Vorschlag zur Finanzierung des Kaufpreises gemacht und auf dieser Grundlage in einer sog. Musterrentabili- tätsberechnung den monatlichen Eigenaufwand des Klägers und seiner Ehefrau errechnet hatten.
3
Infolge einer defizitären Entwicklung des Mietpools erreichten die Mietausschüttungen an den Kläger und seine Ehefrau nicht die von der Beklagten berechnete Höhe. Der Mietpool geriet im Jahr 2000 mit etwa 52.000 DM ins Soll; im Folgejahr belief sich die Unterdeckung auf 159.000 DM. Im Jahr 2002 und 2003 betrug das Minus 175.000 € bzw. 234.000 €.
4
Der Kläger, der sich insbesondere hinsichtlich der Risiken des Mietpools falsch beraten fühlt, verlangt aus eigenem und abgetretenem Recht seiner Ehefrau die Rückabwicklung des Kaufvertrages sowie die Feststellung, dass die Beklagten zum Ersatz auch des weiteren Schadens verpflichtet sind. Die Beklagten erstreben mit einer gegen die Ehefrau des Klägers erhobenen Drittwiderspruchsklage die Feststellung, dass dieser keine Schadensersatzansprüche aus dem Kaufvertrag vom 6. Januar 2000 zustehen.
5
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen und der Drittwiderklage stattgegeben. Das Oberlandesgericht hat umgekehrt entschieden. Mit der von dem Senat zugelassenen Revision möchten die Beklagten die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils erreichen. Der Kläger und die Drittwiderbeklagte beantragen die Zurückweisung der Revision.

Entscheidungsgründe:


I.

6
Das Oberlandesgericht meint, die Beklagte habe ihre Pflichten aus dem mit dem Kläger und seiner Ehefrau zustande gekommenen Beratungsvertrag verletzt, weil sie nicht darüber aufgeklärt habe, dass der Mietpool eine negative Entwicklung nehmen könne. Es könne offen bleiben, ob eine solche Entwicklung im Januar 2000 vorhersehbar gewesen sei. Jedenfalls habe die Beklagte zu diesem Zeitpunkt gewusst, dass die Entwicklung auch anders verlaufen könne , als von ihr angenommen. Zudem müsse sie sich fragen lassen, wieso sie Ende 1999/Anfang 2000 aus eigenen Mitteln 150.000 DM in den Mietpool eingezahlt habe. Offenbar habe der Mietpool schon damals einer „Starthilfe“ bedurft.

II.

7
Diese Ausführungen halten revisionsrechtlicher Nachprüfung nicht stand.
8
1. a) Zutreffend legt das Berufungsgericht allerdings die ständige Rechtsprechung des Senats zugrunde, wonach zwischen Verkäufer und Käufer ein Beratungsvertrag zustande kommen kann, wenn der Verkäufer im Zuge eingehender Vertragsverhandlungen dem Käufer einen ausdrücklichen Rat erteilt; dies gilt insbesondere, wenn der Verkäufer dem Käufer Berechnungsbeispiele über Kosten und finanzielle Vorteile des Erwerbs vorlegt, die diesen zum Vertragsabschluss bewegen sollen (Senat, BGHZ 156, 371, 374; 140, 111, 115; Urt. v. 6. April 2001, V ZR 402/99, NJW 2001, 2021; Urt. v. 14. März 2003, V ZR 308/02, NJW 2003, 1811, 1812; Urt. v. 8. Oktober 2004, V ZR 18/04, NJW 2005, 820, 821 f.; Urt. v. 15. Oktober 2004, V ZR 223/03, NJW 2005, 983; Urt. v. 14. Januar 2005, V ZR 260/03, WuM 2005, 205; Urt. v. 13. Oktober 2006, V ZR 66/06, WM 2007, 174, 175 f.; Urt. v. 10. November 2006, V ZR 73/06, juris

).

9
b) Nicht frei von Rechtsfehlern ist indessen die Annahme des Berufungsgerichts , die Beklagte habe ihre Beratungspflichten verletzt, weil sie den Kläger und seine Ehefrau nicht darüber aufgeklärt habe, dass sich der Mietpool auch anders als von ihr angenommen, nämlich negativ, entwickeln könne.
10
Richtig ist zwar, dass der Verkäufer kein in tatsächlicher Hinsicht unzutreffendes , zu positives Bild der Ertragserwartung der Immobilie geben darf, und auch über Risiken aufklären muss, die in dieser Hinsicht mit einem empfohlenen Beitritt zu einem Mietpool verbunden sind (Senat, Urt. v. 13. Oktober 2006, V ZR 66/06, WM 2007, 174, 176 f.). Hierzu zählen insbesondere die Auswirkungen von möglichem Wohnungsleerstand. Der Verkäufer muss das gewöhnliche , insbesondere bei einem Mieterwechsel gegebene, Leerstandsrisiko in jedem Fall, also unabhängig von dem Beitritt zu einem Mietpool, entweder in seiner Berechnung des Mietertrages angemessen berücksichtigen oder aber den Käufer unmissverständlich darauf hinweisen, dass es nicht einkalkuliert worden ist (vgl. Senat, Urt. v. 30. November 2007, V ZR 284/06, NJW 2008, 649 f.). Empfiehlt er den Beitritt zu einem Mietpool muss er dem Käufer darüber hinaus die Funktionsweise des Mietpools im Fall von Wohnungsleerstand erläutern. Dazu zählt nicht nur der Vorteil, bei einem Leerstand der eigenen Wohnung keinen vollständigen Mietausfall zu erleiden, sondern auch der Nachteil, das - anteilige - Risiko tragen zu müssen, dass andere Wohnungen nicht vermietet sind (Senat, Urt. v. 13. Oktober 2006, V ZR 66/06, aaO; Urt. v. 10. November 2006, V ZR 73/06, juris). Dabei darf sich der Verkäufer nicht darauf verlassen , dass der Käufer aus dem mit dem Mietpoolbeitritt verbundenen Vorteil auf den genannten Nachteil schließt. Vielmehr muss er ausdrücklich darauf hinweisen , dass Leerstände anderer Wohnungen, soweit sie über den hierfür einkalkulierten Betrag hinausgehen, zu einer Verringerung auch seines Mietertrages führen. Entsprechendes gilt, soweit andere Kosten, die ein Wohnungseigentümer sonst selbst zu tragen hat, durch den Beitritt zu einem Mietpool auf alle Poolmitglieder umgelegt werden, insbesondere also für die Kosten für die Instandsetzung des Sondereigentums (vgl. Senat, Urt. v. 13. Oktober 2006, V ZR 66/06, aaO).
11
Anders als das Berufungsgericht offenbar meint, muss der Verkäufer aber nicht weitergehend auf die Möglichkeit hinweisen, dass der Mietpool infolge einer bei Vertragsschluss nicht absehbaren Entwicklung des Mietmarktes oder der Wohnanlage nicht oder nur um den Preis von Unterdeckungen in der Lage ist, den berechneten Mietertrag auszuschütten. Das Risiko solcher Entwicklungen trägt der Käufer. Seine Interessen werden durch die Verpflichtung des Verkäufers hinreichend gewahrt, den Mietertrag seriös, d.h. nach den im Zeitpunkt des Vertragsschlusses gegebenen Verhältnissen und unter Berücksichtigung von sich bereits abzeichnenden negativen Entwicklungen, zu kalkulieren (vgl. Senat, BGHZ 156, 371, 376). Eine weitergehende Einstandspflicht im Sinne einer Garantie, dass sich der Mietertrag bzw. das Mietpoolergebnis so entwickelt , wie erwartet, übernimmt der Verkäufer in aller Regel nicht (vgl. auch Senat , Urt. v. 18. Juli 2008, V ZR 70/07, zur Veröffentlichung bestimmt).
12
c) Auf der Grundlage der Feststellungen des Berufungsgerichts kann ein Beratungsfehler der Beklagten daher nicht angenommen werden. Dabei ist - mangels gegenteiliger Feststellungen des Berufungsgerichts - für das Revisionsverfahren zugunsten der Beklagten davon auszugehen, dass ihre Mietkalkulation ordnungsgemäß war und insbesondere ein Mietausfallwagnis in gebotenem Umfang berücksichtigte. Zwar war sie, wie dargelegt, auch verpflichtet, den Kläger und dessen Ehefrau über die Funktionsweise des Mietpools einschließlich der damit verbundenen Übernahme des anteiligen Leerstandsrisikos der anderen Wohnungen des Pools aufzuklären. Davon, dass eine solche Aufklärung unterblieben ist, konnte das Berufungsgericht indessen nicht ausgehen.
13
Das Landgericht hat sich nach der Vernehmung der Zeugen H. und R. nicht davon überzeugt gezeigt, dass die Käufer nicht darüber belehrt worden seien, infolge des Beitritts zum Mietpool ein Mietausfallrisiko der anderen Mietpoolmitglieder mittragen zu müssen. Auch wenn der Zeuge R. dieses Risiko zum damaligen Zeitpunkt als gering angesehen habe, sei dem Kläger und seiner Ehefrau klar gewesen, dass sich Risiken hinsichtlich des Mietausfalls bei einem niedrigen Vermietungsstand der Eigentumswohnungen auf die Höhe der Miete insgesamt auswirken würden.
14
Diese Würdigung hat das Berufungsgericht nicht in Zweifel gezogen. Zu einem von dem Landgericht abweichenden Ergebnis gelangt es nur deshalb, weil es eine weitergehende Aufklärung über „die nicht auszuschließenden negativen Konsequenzen eines Beitritts zum Mietpool“ bzw. darüber verlangt, dass „die Entwicklung auch negativ verlaufen könne“. Zu einer solchen Aufklärung war die Beklagte, wie dargelegt, indessen nicht verpflichtet.
15
Die von dem Berufungsgericht hervorgehobene Aussage des Klägers, über den Mietpool sei mit dem Hinweis gesprochen worden, dass mit einer Unterdeckung wegen der kontinuierlich steigenden Mieten nicht zu rechnen sei, rechtfertigt keine andere Beurteilung. Bei der Einschätzung der Beklagten, dass eine Unterdeckung des Mietpools unwahrscheinlich sei, handelt es sich um eine Prognose zur allgemeinen Entwicklung der Mietmarktes. Eine solche begründet - soweit der angegebene Mietertrag seriös kalkuliert war - keinen Beratungsfeh- ler (vgl. zur Prognose von Kapitalmarktzinsen Senat, Beschl. v. 17. Januar 2008, V ZR 92/07, juris, Rdn. 8).
16
d) Ein Beratungsfehler folgt nicht daraus, dass die Beklagte im zeitlichen Zusammenhang mit dem Kaufvertragsschluss aus eigenen Mitteln 150.000 DM in den Mietpool eingezahlt hat. Das Berufungsgericht stellt nämlich nicht fest, dass der Kläger und seine Ehefrau darüber getäuscht wurden, auf welche Weise die im Kaufvertrag erwähnte Instandhaltungsrücklage für das Sondereigentum in Höhe von 150.000 DM gebildet worden ist. Es sieht in dem Zuschuss nur ein weiteres Indiz für das Bewusstsein der Beklagten, dass sich der Mietpool auch anders als erwartet entwickeln könne.
17
Allerdings können solche Zuschüsse darauf hinweisen, dass sich der Mietpool bereits bei Abschluss des Kaufvertrages in einer dem Verkäufer bekannten Schieflage befand, und der Verkäufer daher seine Pflicht verletzt hat, den Käufer über bestehende wirtschaftliche Schwierigkeiten des Mietpools und die damit verbundene Unsicherheit hinsichtlich der in die Berechnung des monatlichen Eigenaufwands eingestellten Mietpoolausschüttungen aufzuklären (vgl. Senat, Urt. v. 9. November 2007, V ZR 25/07, NJW 2008, 506, 508 Rdn. 29). Eine solche Schieflage hat das Berufungsgericht indessen nicht festgestellt.
18
2. Rechtsfehlerhaft ist schließlich die Annahme des Berufungsgerichts, die gegen die Ehefrau des Klägers gerichtete Drittwiderklage sei unzulässig. Die Beklagte hat trotz der Abtretung der Ansprüche aus dem Kaufvertrag an den Kläger und unbeschadet des Umstands, dass sich die Drittwiderbeklagte keiner eigenen Ansprüche mehr berühmt, ein Interesse an der beantragten Feststellung. Zur Begründung wird auf das Senatsurteil vom 13. Juni 2008 (V ZR 114/07, zur Veröffentlichung bestimmt) verwiesen.

III.

19
Das angefochtene Urteil kann daher insgesamt keinen Bestand haben (§ 562 Abs. 1 ZPO).
20
Die Sache ist nicht zur Endentscheidung reif. Die Klage ist auf weitere Beratungsfehler gestützt worden, zu denen das Berufungsgericht - von seinem Standpunkt aus konsequent - bislang keine Feststellungen getroffen hat. Hierzu zählen insbesondere die Behauptung, die in die Berechnung des Eigenaufwands eingestellte Miete sei fehlerhaft kalkuliert worden, weil keine Abschläge für Leerstände und für die Instandhaltung des Sondereigentums vorgenommen worden seien (vgl. Senat, BGHZ 156, 371, 376; Urt. v. 14. Januar 2005, V ZR 260/03, WuM 2005, 205, 207), sowie das Verschweigen eines im Zeitpunkt des Kaufvertragsabschlusses bestehenden erheblichen und in der Kalkulation nicht berücksichtigten Leerstands in der Wohnanlage (vgl. dazu Senat, Beschl. v. 20. Juli 2007, V ZR 227/06, NJW-RR 2007, 1660, 1661). Krüger RiBGH Dr. Klein ist Stresemann infolge Urlaubs an der Unterschrift gehindert. Karlsruhe, den 22. Juli 2008 Der Vorsitzende Krüger Czub Roth
Vorinstanzen:
LG Wuppertal, Entscheidung vom 09.05.2006 - 1 O 52/05 -
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 26.03.2007 - I-9 U 109/06 -
13
a) Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs muss einem Anleger für seine Beitrittsentscheidung ein richtiges Bild über das Beteiligungsobjekt vermittelt werden, d.h. er muss über alle Umstände, die für seine Anlageentscheidung von wesentlicher Bedeutung sind oder sein können, insbesondere über die mit der angebotenen speziellen Beteiligungsform verbundenen Nachteile und Risiken zutreffend, verständlich und vollständig aufgeklärt werden (BGH, Urteil vom 6. Oktober 1980 - II ZR 60/80, BGHZ 79, 337, 344; Urteil vom 7. April 2003 - II ZR 160/02, WM 2003, 1086, 1088; Urteil vom 7. Dezember 2009 - II ZR 15/08, ZIP 2010, 176 Rn. 18; Urteil vom 22. März 2010 - II ZR 66/08, ZIP 2010, 1030 Rn. 9). Dazu gehört eine Aufklärung über Umstände, die den Vertragszweck vereiteln können (BGH, Urteil vom 6. Oktober 1980 - II ZR 60/80, BGHZ 79, 337, 344; Urteil vom 21. Oktober 1991 - II ZR 204/90, BGHZ 116, 7, 12; Urteil vom 10. Oktober 1994 - II ZR 95/93, ZIP 1994, 1851, 1853; Urteil vom 7. April 2003 - II ZR 160/02, WM 2003, 1086, 1088). Ob ein Prospekt unrichtige oder unvollständige Angaben enthält, ist nach dem Gesamtbild zu beurteilen, das sich bei einer von dem Anleger zu erwartenden sorgfältigen und eingehenden Lektüre des Prospekts ergibt (BGH, Urteil vom 12. Juli 1982 - II ZR 175/81, ZIP 1982, 923, 924; Urteil vom 28. Februar 2008 - III ZR 149/07, VuR 2008, 178 Rn. 8 m.w.N.).

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
XI ZR 191/10
vom
24. August 2011
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Zur erfolglosen Gehörsrüge gegen den Senatsbeschluss vom 19. Juli 2011.
BGH, Beschluss vom 24. August 2011 - XI ZR 191/10 - OLG Celle
LG Hannover
Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Wiechers und die Richter Dr. Ellenberger, Maihold, Dr. Matthias und Pamp
am 24. August 2011

beschlossen:
Die Gehörsrüge der Beklagten gegen den Senatsbeschluss vom 19. Juli 2011 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Gründe:

I.

1
Der Senat hat den Anspruch der Beklagten auf rechtliches Gehör nicht in entscheidungserheblicher Weise verletzt (§ 321a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 4 Satz 3 ZPO). Er hat das Vorbringen der Beklagten umfassend geprüft und für nicht durchgreifend erachtet.
2
Insbesondere hat sich der Senat sowohl im Beschluss vom 9. März 2011 (WM 2011, 925 Rn. 32 ff.) als auch im Beschluss vom 19. Juli 2011 (WM 2011, 1506 Rn. 7 ff.) eingehend mit der Frage der Kausalität der Aufklärungspflichtverletzung für den Erwerb der Kapitalanlagen auseinandergesetzt. Die Beklagte verkennt in diesem Zusammenhang, dass gemäß den Ausführungen im Senatsbeschluss vom 9. März 2011 (aaO Rn. 35) die anlageberatende Bank die Darlegungs- und Beweislast für das Vorliegen eines Entscheidungskonflikts hat, der zum Nichteingreifen der Vermutung aufklärungsrichtigen Verhaltens führen würde. Die Vermutung aufklärungsrichtigen Verhaltens tritt bereits dann ein, wenn eine fehlerhafte Beratung feststeht. Nur dann, wenn bei einer zutreffenden Beratung ein Entscheidungskonflikt beim Anleger vorliegt, greift die Vermutung nicht ein. Diese der Bank günstige Ausnahme von der Regel muss die Bank, die sich darauf beruft, auch darlegen und gegebenenfalls beweisen. Dem entspricht entgegen der Ansicht der Revision auch die bisherige Handhabung durch den Senat.

II.

3
Entgegen der Annahme der Beklagten, die sich auf eine Anmerkung von Nobbe (BKR 2011, 302 ff.) zu dem Senatsbeschluss vom 9. März 2011 (WM 2011, 925 ff.) bezieht, enthält der angegriffene Beschluss keine weitreichende Änderung der Rechtsprechung zur Aufklärungspflicht beratender Banken bei Innen- oder Vertriebsprovisionen, sondern wendet die bereits bisher geltenden Grundsätze an.
4
1. Wie bereits in dem Senatsbeschluss vom 9. März 2011 dargestellt, sind Innenprovisionen nicht ausgewiesene Vertriebsprovisionen, die bei einem Fonds aus dem Anlagevermögen gezahlt werden. Über sie muss bei einem Fonds unter bestimmten Umständen aufgeklärt werden, weil sie Einfluss auf die Werthaltigkeit der vom Anleger erworbenen Anlage haben und deswegen bei diesem insoweit eine Fehlvorstellung herbeiführen können (Senatsbeschluss vom 9. März 2011 - XI ZR 191/10, WM 2011, 925 Rn. 22). Aufklärungspflichtige Rückvergütungen sind - regelmäßig umsatzabhängige - Provisionen, die im Gegensatz zu Innenprovisionen nicht aus dem Anlagevermögen, sondern aus offen ausgewiesenen Positionen wie zum Beispiel Ausgabeaufschlägen und Verwaltungsvergütungen gezahlt werden, sodass beim Anleger zwar keine Fehlvorstellung über die Werthaltigkeit der Anlage entstehen kann, deren Rückfluss an die beratende Bank aber nicht offenbart wird, sondern hinter dem Rücken des Anlegers erfolgt, sodass dieser das besondere Interesse der beratenden Bank an der Empfehlung gerade dieser Anlage nicht erkennen kann (Senatsbeschluss vom 9. März 2011 - XI ZR 191/10, WM 2011, 925 Rn. 25).
5
Danach handelt es sich in dem zugrunde liegenden Fall um aufklärungspflichtige Rückvergütungen, weil in den Anlageprospekten zwar verschiedene Provisionen offen ausgewiesen sind, jedoch nicht angegeben wird, dass und in welcher Höhe die Beklagte als beratende Bank diese Provisionen - teilweise - bezieht.
6
2. Die Auffassung, hierin liege eine weitreichende Änderung der Rechtsprechung zur Aufklärungspflicht beratender Banken bei Innenprovisionen bzw. Vertriebsprovisionen, lässt sich nicht auf das Senatsurteil vom 27. Oktober 2009 (XI ZR 338/08, ZIP 2009, 2380 ff.) stützen. Aus diesem Urteil folgt keineswegs , dass "im Anlageprospekt offen ausgewiesene Innenprovisionen, d.h. im Anlagebetrag enthaltene Vertriebsprovisionen … expressis verbis keine auf- klärungspflichtigen Rückvergütungen" sind. Diese - auch terminologisch verfehlte (der Begriff "offen ausgewiesene Innenprovision" ist ein Widerspruch in sich) - Annahme beruht - ebenso wie die Darstellung von Nobbe (aaO S. 302) - auf einer falschen Wiedergabe des Sachverhalts dieses Senatsurteils. Damals hatte die beratende Bank gerade keine versteckte "Innenprovision kassiert". Das lässt sich sowohl dem Senatsurteil als auch dem Berufungsurteil des Oberlandesgerichts Frankfurt sowie dessen Urteil im Parallelverfahren entnehmen. Der Senat hat an diesem Tag zwei Urteile zu im Wesentlichen gleich gelagerten Parallelfällen erlassen (Senatsurteil vom 27. Oktober 2009 - XI ZR 337/08, WM 2009, 2303 ff. vollständig abgedruckt; Senatsurteil vom 27. Oktober 2009 - XI ZR 338/08, aaO vollständig abgedruckt, in WM 2009, 2306 f. in Auszügen abgedruckt). In diesen Fällen waren die Provisionen der Höhe nach korrekt im rechtzeitig übergebenen Prospekt angegeben. Die beratende Bank war ausdrücklich als Empfängerin dieser Provisionen genannt. Damit lagen diesen Fällen weder verheimlichte Rückvergütungen noch versteckte Innenprovisionen zugrunde.
7
Dies hat der Senat mit der Formulierung "dem Inhalt und der Höhe nach korrekt ausgewiesen" zum Ausdruck gebracht (vgl. Senatsurteil in der Sache XI ZR 338/08 aaO Rn. 31). Das ergab sich auch schon aus den beiden vorangegangenen Berufungsurteilen. In dem Urteil des Oberlandesgerichts Frankfurt, das dem Senatsurteil in der Sache XI ZR 338/08 voranging, heißt es ausdrücklich (OLG Frankfurt, Urteil vom 15. Oktober 2008 - 23 U 17/06, juris Rn. 52): "Der Beklagten zu 1. kann auch nicht vorgeworfen werden, dass ihre Rechtsvorgängerin Rückvergütungen verschwiegen habe (vgl. BGHZ 170, 226ff. = BB 2007, 627ff.), da sie sich aus S. 36f. des Prospekts in Verbindung mit § 7 des Gesellschaftsvertrages, der als Anlage zum Prospekt genommen wurde, exakt ergeben." In dem Urteil, das dem Senatsurteil in der Sache XI ZR 337/08 voranging , heißt es wörtlich (OLG Frankfurt, Urteil vom 15. Oktober 2008 - 23 U 348/05, juris Rn. 7): "Die C. werden bereits auf dem Titelblatt als die Bank genannt, die die Eigen- und Fremdkapitalvermittlung durchführt; Interessenten werden in dem Prospekt aufgefordert, sich an sie zu wenden."
8
Deswegen waren die Anleger in diesen Fällen nicht nur über sämtliche Provisionen, sondern auch über die beratende Bank als Empfängerin aufgeklärt. Es lagen damit weder versteckte Innenprovisionen noch versteckte oder verheimlichte Rückvergütungen vor, sodass eine Aufklärungspflicht der beratenden Bank nicht bestand. Das ist auch in der sorgfältig und unvoreingenommen analysierenden Literatur so verstanden worden (vgl. u.a. Buck-Heeb, BKR 2010, 309, 310 f.; Koch, BKR 2010, 177, 184; siehe auch Ellenberger in Anle- gerschutz im Wertpapiergeschäft, AGB in der Kreditwirtschaft, Bankrechtstag 2010, S. 37, 46 und 47 f. und in Ellenberger/Schäfer/Clouth/Lang, Praktikerhandbuch Wertpapier- und Derivategeschäft, 3. Aufl., Rn. 944 und aus der Rechtsprechung KG, Urteil vom 16. Juni 2011 - 26 U 104/09 Umdruck S. 8 f. und OLG München, Urteil vom 21. Juni 2010 - 17 U 5374/09, Umdruck S. 9).
9
3. Ebenso geht der Hinweis auf das im Senatsurteil vom 27. Oktober 2009 in der Sache XI ZR 338/08 (aaO) zitierte Senatsurteil vom 25. September 2007 (XI ZR 320/06, BKR 2008, 199 Rn. 15, 16) fehl. In dem diesem Urteil zugrundeliegenden Fall hatte die Anlegerin gerade nicht das Verschweigen von an den Anlageberater fließende Rückvergütungen gerügt, sondern nur, dass der Anteil der "weichen Kosten" am Gesamtaufwand unverhältnismäßig hoch sei (Senatsurteil aaO Rn. 3). Damit ging es in jenem Fall nicht um die Frage der verheimlichten Interessenkollision. Das Urteil befasst sich zudem in den Entscheidungsgründen lediglich allgemein mit den Grundsätzen zur Aufklärung über nicht im Prospekt ausgewiesene (versteckte) Innenprovisionen, nicht jedoch mit Rückvergütungen aus offen ausgewiesenen Vertriebsprovisionen an den Anlageberater (vgl. hierzu auch OLG Stuttgart, ZIP 2010, 824, 827; LG München, Urteil vom 25. Februar 2010 - 22 O 1797/09, juris, Rn. 64; Buck-Heeb, BKR 2010, 309, 312 f.).
10
4. Entbehrt mithin die Annahme, aus den Senatsurteilen vom 27. Oktober 2009 und 25. September 2007 ergebe sich, dass aufklärungspflichtige Rückvergütungen bereits dann nicht vorlägen, wenn die betreffenden Provisionen als solche im Anlageprospekt ausgewiesen seien, jeder Grundlage, kann auch keine Rede davon sein, der Senatsbeschluss vom 9. März 2011 enthalte eine weitreichende Änderung der Rechtsprechung zur Aufklärungspflicht beratender Banken bei Innenprovisionen bzw. Vertriebsprovisionen. Vielmehr entspricht er insoweit, als der Anleger danach darüber aufzuklären ist, dass und in welcher Höhe die beratende Bank die offen ausgewiesenen Provisionen bezieht, dem Senatsurteil vom 27. Oktober 2009 (aaO Rn. 31). Zugleich verbleibt es dabei, dass die Nennung von Ausgabeaufschlägen und Verwaltungsvergütungen als Quelle der Rückvergütungen nicht abschließend, sondern nur beispielhaft zu verstehen ist.

III.

11
Zu Unrecht ist die Beklagte unter Berufung auf Nobbe (aaO) weiter der Ansicht, die Voraussetzungen für eine Zurückweisung der Revision gemäß § 552a ZPO lägen nicht vor, weil in der obergerichtlichen Rechtsprechung streitig sei, ob eine Pflicht der beratenden Bank bestehe, Kunden über Innenprovisionen aufzuklären; angesichts der divergierenden obergerichtlichen Urteile lägen vielmehr die Revisionszulassungsgründe der grundsätzlichen Bedeutung (§ 543 Abs. 2 Nr. 1 ZPO) sowie der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 543 Abs. 2 Nr. 2 Fall 2 ZPO) auf der Hand. Dies verkennt bereits im Ansatz, dass sich die Frage, ob die beratende Bank über von ihr bezogene Innenprovisionen , also im Anlagebetrag versteckte Provisionen, aufklären muss, im zu entscheidenden Fall nicht stellt. Hier geht es allein darum, ob die Beklagte als beratende Bank darüber aufklären muss, dass und in welcher Höhe sie Empfängerin der im Anlageprospekt offen ausgewiesenen Leistungen ist, damit der Anleger ihr besonderes Interesse an der Empfehlung gerade dieser Anlage erkennen kann.
12
Unverständlich ist in diesem Zusammenhang der Hinweis der Beklagten auf den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 28. April 2011 (WM 2011, 1117), durch den der eine Nichtzulassungsbeschwerde zurückweisende Beschluss des Senats vom 16. Oktober 2007 (XI ZR 155/06, juris) betreffend einen Ausgleichsanspruch des Ausfall- gegen den Regelbürgen aufgehoben worden ist. Dieser Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts lässt sich nichts dafür entnehmen, dass die Revision auch wegen einer Frage zuzulassen ist, die sich in dem betreffenden Rechtsstreit nicht stellt.
Wiechers Ellenberger Maihold Matthias Pamp

Vorinstanzen:
LG Hannover, Entscheidung vom 09.07.2009 - 8 O 183/07 -
OLG Celle, Entscheidung vom 21.04.2010 - 3 U 202/09 -

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
III ZR 66/12
Verkündet am:
6. Dezember 2012
B o t t
Justizhauptsekretärin
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Zu den Anforderungen an die Schlüssigkeit und Substantiiertheit der Darlegung
des Anlegers zu den von ihm geltend gemachten Pflichtverletzungen des
Anlageberaters (beziehungsweise Anlagevermittlers).
BGH, Urteil vom 6. Dezember 2012 - III ZR 66/12 - OLG Celle
LG Verden
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 6. Dezember 2012 durch den Vizepräsidenten Schlick und die Richter
Wöstmann, Seiters, Tombrink und Dr. Remmert

für Recht erkannt:
Auf die Revision des Klägers wird der Beschluss des 11. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 30. Januar 2012 aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsrechtszugs, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand


1
Der Kläger nimmt den Beklagten unter dem Vorwurf einer fehlerhaften Kapitalanlageberatung auf Schadensersatz in Anspruch.
2
Auf Empfehlung des Beklagten zeichnete der beruflich als Kraftfahrer tätige Kläger am 31. Juli 1991 eine Beteiligung als atypisch stiller Gesellschafter an der L. AG (im Folgenden: L. AG), einem Unternehmen der G. Gruppe, mit einem Umfang von insgesamt 36.000 DM (nebst 5 % Agio). Die Zeichnungssumme war in 180 Monatsraten von jeweils 200 DM zu entrichten. Bei der Zeichnung entschied sich der Kläger (durch Ankreuzen des betreffenden Auswahlfelds) für die Wiederanlage eines Betrags in Höhe der ihm jährlich auszuzahlenden Ausschüttung im Rahmen eines "Pensions-Sparplanes". In diesem Zusammenhang zeichnete die vom Kläger entsprechend bevollmächtigte L. AG für den Kläger in den Jahren 1992, 1995 und 1998 Folgebeteiligungen an weiteren Beteiligungsgesellschaften der G. Gruppe. Der Kläger erbrachte für sei- ne Beteiligung insgesamt Zahlungen in Höhe von 11.044,08 €. Die Ratenzah- lung für seine Einlage stellte er aufgrund einer Beitragsfreistellungsvereinbarung ab September 2000 ein. Im Juni 2007 wurde das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Anlagegesellschaften der G. Gruppe eröffnet.
3
Der Kläger hat geltend gemacht, der Beklagte habe als Anlageberater gehandelt und die Beteiligung fehlerhaft als eine sichere Kapitalanlage für die Altersvorsorge empfohlen. Zudem habe der Beklagte nicht über das Konzept der atypisch stillen Mitunternehmerschaft mit Verlustzuweisung informiert und den Kläger über die Nachteile und Risiken (insbesondere Totalverlustrisiko, fehlende Fungibilität und Rentabilität, eventuelle Nachschusspflicht) sowie die fehlende Plausibilität der Kapitalanlage nicht aufgeklärt.
4
Der Beklagte hat erwidert, er sei lediglich als Anlagevermittler tätig geworden. Er hat seine Passivlegitimation und Beratungsfehler in Abrede gestellt, auf die Ausführungen im Zeichnungsschein und im Anlageprospekt verwiesen und sich auf die Einrede der Verjährung berufen.
5
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat die hiergegen eingelegte Berufung des Klägers durch Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückgewiesen. Mit seiner vom Senat zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein Klagebegehren weiter.

Entscheidungsgründe


6
Die Revision ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.

I.


7
Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung ausgeführt , es könne offenbleiben, ob zwischen den Parteien ein Anlageberatungsvertrag abgeschlossen worden sei, weil eine Pflichtverletzung des Beklagten mangels ausreichenden Vortrags des Klägers nicht festzustellen sei. Der Kläger habe sich auf das Aufzählen von Punkten beschränkt, über die eine Aufklärung hätte erfolgen müssen, und auf den allgemeinen Hinweis, er habe eine Kapitalanlage erwartet, die seinen Vorstellungen von einer finanziellen Vorsorge, insbesondere einer Altersvorsorge, gerecht werde; zum Ablauf der Beratungsgespräche habe er keinen konkreten Vortrag gebracht. Die empfohlene Unternehmensbeteiligung sei nicht generell ungeeignet für eine Altersvorsorge, und die Angaben im Anlageprospekt seien nicht widersprüchlich, sondern ausreichend. Die Voraussetzungen für eine Parteivernehmung des Klägers über seine Behauptung, er habe den Prospekt nicht erhalten, lägen nicht vor.

II.


8
Diese Beurteilung hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand.
9
1. Das Berufungsgericht hat die Anforderungen an die Schlüssigkeit und Substantiiertheit der Darlegung des Anlegers zu den von ihm geltend gemachten Pflichtverletzungen des Anlageberaters (beziehungsweise Anlagevermittlers ) in unzulässiger Weise überspannt.
10
a) Eine Partei genügt ihrer Darlegungslast, wenn sie Tatsachen vorträgt, die in Verbindung mit einem Rechtssatz geeignet sind, das geltend gemachte Recht als in ihrer Person entstanden erscheinen zu lassen. Das Gericht muss anhand des Parteivortrags beurteilen können, ob die gesetzlichen Voraussetzungen der an eine Behauptung geknüpften Rechtsfolgen erfüllt sind. Genügt das Parteivorbringen diesen Anforderungen an die Substantiierung, kann der Vortrag weiterer Einzeltatsachen, die etwa den Zeitpunkt und den Vorgang bestimmter Ereignisse betreffen, nicht verlangt werden; es ist dann vielmehr Sache des Tatrichters, bei der Beweisaufnahme die benannten Zeugen nach Einzelheiten zu befragen, die ihm für die Beurteilung der Zuverlässigkeit der Bekundungen erforderlich erscheinen (s. zu alldem BGH, Beschlüsse vom 11. Mai 2010 - VIII ZR 212/07, NJW-RR 2010, 1217, 1218 f Rn. 11; vom 7. Dezember 2009 - II ZR 229/08, NJW-RR 2010, 246, 247 Rn. 3 mwN; vom 9. Februar 2009 - II ZR 77/08, NJW 2009, 2137 Rn. 4; vom 2. Juni 2008 - II ZR 121/07, NJW-RR 2008, 1311 Rn. 2 und vom 21. Mai 2007 - II ZR 266/04, NJW-RR 2007, 1409, 1410 Rn. 8; Zöller/Greger, ZPO, 29. Aufl., § 138 Rn. 7b und vor § 253 Rn. 23). Im Interesse der Wahrung des Grundrechts aus Art. 103 Abs. 1 GG darf das Gericht keine überspannten Anforderungen an die Darlegung stellen (BGH, Be- schlüsse vom 11. Mai 2010 aaO Rn. 10 f; vom 7. Dezember 2009 aaO Rn. 2 f; vom 9. Februar 2009 aaO und vom 2. Juni 2008 aaO).
11
b) Diesen Grundsätzen wird die Entscheidung des Berufungsgerichts nicht gerecht.
12
aa) Der Kläger hat unter Beweisangebot (Zeugnis seiner Ehefrau K. W. , die bei dem Beratungsgespräch durchweg anwesend gewesen sei) vorgetragen, dass es nur ein Beratungsgespräch zwischen den Parteien gegeben habe, nämlich am 31. Juli 1991 in der Wohnung des Klägers, an dessen Ende die Zeichnung der Beteiligung gestanden habe. Es sei ihm ausdrücklich um eine "sichere Altersvorsorge" gegangen und der Beklagte habe ihm die Beteiligung als für dieses Anlageziel geeignet dargestellt. Der Anlageprospekt sei ihm (jedenfalls: vor der Zeichnung der Beteiligung) nicht ausgehändigt und auch nicht inhaltlich mit ihm besprochen worden. Der Beklagte habe ihn weder über die Risiken und Nachteile der Anlage (Nachschusspflicht; Totalverlustrisiko ; fehlende Kündigungs- und eingeschränkte Veräußerungsmöglichkeit) noch darüber unterrichtet, dass er, der Beklagte, die Plausibilität des Anlagemodells nicht überprüft habe.
13
bb) Das Berufungsgericht hat diesen Vortrag für nicht hinreichend substantiiert befunden und insbesondere gemeint, es fehle an dem erforderlichen Vorbringen zu der Anbahnungssituation, den Vorkenntnissen des Anlegers, den Kenntnissen des Anlageberaters oder -vermittlers, über das Vorwissen des Anlegers sowie zu dem Umfang, der Dauer und dem konkreten Ablauf der Beratungsgespräche ; der Kläger habe keinen näheren Vortrag zum inhaltlichen Ablauf der Beratungsgespräche gehalten und keine konkreten Angaben des Be- klagten, die objektiv nachprüfbar und einem Beweis zugänglich wären, dargelegt.
14
cc) Damit hat das Berufungsgericht die Anforderungen an die Substantiierung des Klagevortrags überspannt.
15
Der klageführende Anleger ist - zumal nach Ablauf längerer Zeit - nicht gehalten, die genauen Formulierungen darzustellen, die der beklagte Anlageberater oder -vermittler beim Anlagegespräch gewählt hat. Es genügt, wenn er die (behaupteten) Angaben und Versäumnisse des Beraters oder Vermittlers in ihrem inhaltlichen Kerngehalt wiedergibt. Zwar ist dem Berufungsgericht einzuräumen , dass es in Anlegerschutzprozessen nicht selten zu beobachten ist, dass "standardisierte", offenbar aus Textbausteinen zusammengesetzte Schriftsätze eingereicht werden, denen es am nötigen Bezug auf den konkreten Fall und den ihm zugrunde liegenden spezifischen Sachverhalt fehlt. Für die Schlüssigkeit seiner Schadensersatzklage muss der Anleger darlegen, dass und in welcher Weise gerade der von ihm verklagte Anlageberater oder Anlagevermittler fehlerhaft beraten oder falsche oder ungenügende Auskünfte gegeben hat. Diesen Erfordernissen hat das Vorbringen des Klägers jedoch Genüge getan. Neben längeren allgemein gehaltenen Passagen enthalten die vom Kläger eingereichten Schriftsätze auch Vortrag zum konkreten Fallgeschehen (darunter auch Angaben zu seinem Vorwissen und zu der Anbahnungssituation). Dies hat das Berufungsgericht rechtsfehlerhaft verkannt.
16
2. Soweit das Berufungsgericht die im Anlageprospekt enthaltenen Risikohinweise für ausreichend hält, kann diese Begründung allenfalls dann zum Tragen kommen, wenn der Prospekt dem Anleger rechtzeitig vor der Zeichnung der Anlage übergeben (und gegebenenfalls mit ihm erörtert) worden ist. Eine (vorherige) Prospektübergabe aber hat der Kläger - der in Bezug auf die Frage der nicht rechtzeitigen Prospektübergabe freilich die Darlegungs- und Beweislast trägt (s. Senatsurteile vom 11. Mai 2006 - III ZR 205/05, NJW-RR 2006, 1345, 1346 Rn. 6 ff und vom 19. November 2009 - III ZR 169/08, BKR 2010, 118, 120 f Rn. 25) - bestritten und sich hierzu auf das Zeugnis seiner Ehefrau berufen. Dieses Beweisangebot hat das Berufungsgericht, das eine Beweisaufnahme zur Behauptung des Klägers, er habe den Prospekt nicht erhalten, allein unter Hinweis auf das Fehlen der Voraussetzungen nach §§ 447, 448 ZPO abgelehnt hat, übersehen.
17
Einer Beweisaufnahme zur (rechtzeitigen) Prospektübergabe steht die Unterzeichnung der "Empfangsbestätigung" im Zeichnungsschein ("ist mir heute ausgehändigt worden") durch den Kläger nicht entgegen. Diese "Empfangsbestätigung" besagt zum einen nichts (Näheres) über eine rechtzeitig vor der (Unter-)Zeichnung erfolgte Prospektübergabe und nimmt dem Anleger zum anderen auch nicht die Möglichkeit, Gegenteiliges nachzuweisen.
18
3. Mit Recht wendet sich die Revision schließlich auch gegen die Ausführungen des Berufungsgerichts zur Frage der anlegergerechten Beratung des Klägers.
19
a) Da das Berufungsgericht offen gelassen hat, ob zwischen den Parteien ein Anlageberatungsvertrag oder nur eine Anlagevermittlung mit Auskunftsvertrag zustande gekommen ist, ist revisionsrechtlich der Abschluss eines Beratungsvertrags zu unterstellen, mit der Folge, dass der Beklagte zu einer anlegergerechten Beratung des Klägers verpflichtet gewesen wäre.
20
b) Im Rahmen der vom Anlageberater geschuldeten anlegergerechten Beratung müssen die persönlichen (wirtschaftlichen) Verhältnisse des Kunden berücksichtigt und insbesondere das Anlageziel, die Risikobereitschaft und der Wissensstand des Anlageinteressenten abgeklärt werden; die empfohlene Anlage muss unter Berücksichtigung des Anlageziels auf die persönlichen Verhältnisse des Kunden zugeschnitten sein (Senat, Urteil vom 19. April 2007 - III ZR 75/06, NJW-RR 2007, 1271, 1272 Rn. 9; BGH, Urteile vom 6. Juli 1993 - XI ZR 12/93, BGHZ 123, 126, 128 f und vom 27. Oktober 2009 - XI ZR 337/08, NJW-RR 2010, 115, 117 Rn. 25).
21
c) Sollte der Kläger - wie von ihm unter Beweisangebot behauptet - eine "sichere Anlage zur Altersvorsorge" gewünscht haben, so wäre die Anlageempfehlung des Beklagten nicht "anlegergerecht" und mithin pflichtwidrig gewesen.
22
Zwar mag eine unternehmerische Beteiligung mit Totalverlustrisiko für eine ergänzende Altersvorsorge nicht schlechthin oder generell ungeeignet sein. Wird jedoch eine "sichere" Anlage für Zwecke der Altersvorsorge gewünscht , so kann die Empfehlung einer solchen Beteiligung wegen des damit regelmäßig verbundenen Verlustrisikos schon für sich genommen fehlerhaft sein (vgl. dazu Senatsurteile vom 19. Juni 2008 - III ZR 159/07, BeckRS 2008, 13080 Rn. 6; vom 19. November 2009 aaO S. 120 Rn. 21 und vom 8. Juli 2010 - III ZR 249/09, BGHZ 186, 152, 157 f Rn.18). Dies gilt zumal dann, wenn - wie vom Kläger behauptet - eine anfängliche Verlustzuweisung von 100 % angestrebt worden sein sollte.
23
4. Nach alledem ist das Berufungsurteil aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO) und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, weil sie nicht zur Endentscheidung reif ist (§ 563 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 ZPO). Das Berufungsgericht wird unter Beachtung der vorstehenden Ausführungen insbesondere - erneut - zu prüfen haben, ob dem Beklagten die vom Kläger vorgebrachten Beratungs- oder Auskunftsfehler zur Last fallen.
Schlick Wöstmann Seiters
Tombrink Remmert
Vorinstanzen:
LG Verden, Entscheidung vom 25.11.2010 - 4 O 60/10 -
OLG Celle, Entscheidung vom 30.01.2012 - 11 U 2/11 -

Der Schuldner hat ein Verschulden seines gesetzlichen Vertreters und der Personen, deren er sich zur Erfüllung seiner Verbindlichkeit bedient, in gleichem Umfang zu vertreten wie eigenes Verschulden. Die Vorschrift des § 276 Abs. 3 findet keine Anwendung.

12
Die Verwendung eines Prospekts zur Aufklärung der Beitrittsinteressenten schließt es nicht aus, unzutreffende Angaben des Vermittlers dem Gründungsgesellschafter zuzurechnen. Vermittelt der Prospekt hinreichende Aufklärung , ist dies kein Freibrief, Risiken abweichend hiervon darzustellen und mit Erklärungen ein Bild zu zeichnen, das die Hinweise im Prospekt für die Entscheidung des Anlegers entwertet oder mindert (vgl. BGH, Urteil vom 12. Juli 2007 - III ZR 83/06, ZIP 2007, 1866 Rn. 10 für den Anlagevermittler; Urteil vom 19. November 2009 - III ZR 169/08, BKR 2010, 118 Rn. 24; Urteil vom 19. Juni 2008 - III ZR 159/07, juris Rn. 7 für den Anlageberater). Daraus, dass eine Haftung auch dann besteht, wenn ein Prospekt verwendet wird (BGH, Urteil vom 14. Juli 2003 - II ZR 202/02, ZIP 2003, 1651, 1652), lässt sich entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts nicht entnehmen, dass nur für vom Vermittler verschuldete Aufklärungsmängel in Bezug auf etwaige Prospektfehler oder für eine unterlassene Richtigstellung bekannt gewordener irreführender Angaben des Vermittlers gehaftet wird. Nach § 278 BGB haftet der Schuldner für Pflichtverletzungen eines Erfüllungsgehilfen auch dann, wenn der Erfüllungsge- hilfe von seinen Weisungen abweicht, solange sein Handeln noch im Zusammenhang mit den ihm übertragenen Aufgaben steht (BGH, Urteil vom 15. Dezember 1959 - VI ZR 222/58, BGHZ 31, 358, 366; Urteil vom 14. Februar 1989 - VI ZR 121/88, NJW-RR 1989, 723, 725). Die unzutreffende Erklärung des Vermittlers K. über die Risiken der Beteiligung an dem Fonds, die Beteiligung sei sicher, da hinter dieser Minister der Bayerischen Staatsregierung stünden, geschah im Zusammenhang mit der übertragenen, der Beklagten als Gründungsgesellschafterin zukommenden Aufgabe, die Beitrittsinteressenten über die Nachteile und Risiken der Beteiligung aufzuklären.

Der Schuldner hat ein Verschulden seines gesetzlichen Vertreters und der Personen, deren er sich zur Erfüllung seiner Verbindlichkeit bedient, in gleichem Umfang zu vertreten wie eigenes Verschulden. Die Vorschrift des § 276 Abs. 3 findet keine Anwendung.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
III ZR 66/12
Verkündet am:
6. Dezember 2012
B o t t
Justizhauptsekretärin
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Zu den Anforderungen an die Schlüssigkeit und Substantiiertheit der Darlegung
des Anlegers zu den von ihm geltend gemachten Pflichtverletzungen des
Anlageberaters (beziehungsweise Anlagevermittlers).
BGH, Urteil vom 6. Dezember 2012 - III ZR 66/12 - OLG Celle
LG Verden
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 6. Dezember 2012 durch den Vizepräsidenten Schlick und die Richter
Wöstmann, Seiters, Tombrink und Dr. Remmert

für Recht erkannt:
Auf die Revision des Klägers wird der Beschluss des 11. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 30. Januar 2012 aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsrechtszugs, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand


1
Der Kläger nimmt den Beklagten unter dem Vorwurf einer fehlerhaften Kapitalanlageberatung auf Schadensersatz in Anspruch.
2
Auf Empfehlung des Beklagten zeichnete der beruflich als Kraftfahrer tätige Kläger am 31. Juli 1991 eine Beteiligung als atypisch stiller Gesellschafter an der L. AG (im Folgenden: L. AG), einem Unternehmen der G. Gruppe, mit einem Umfang von insgesamt 36.000 DM (nebst 5 % Agio). Die Zeichnungssumme war in 180 Monatsraten von jeweils 200 DM zu entrichten. Bei der Zeichnung entschied sich der Kläger (durch Ankreuzen des betreffenden Auswahlfelds) für die Wiederanlage eines Betrags in Höhe der ihm jährlich auszuzahlenden Ausschüttung im Rahmen eines "Pensions-Sparplanes". In diesem Zusammenhang zeichnete die vom Kläger entsprechend bevollmächtigte L. AG für den Kläger in den Jahren 1992, 1995 und 1998 Folgebeteiligungen an weiteren Beteiligungsgesellschaften der G. Gruppe. Der Kläger erbrachte für sei- ne Beteiligung insgesamt Zahlungen in Höhe von 11.044,08 €. Die Ratenzah- lung für seine Einlage stellte er aufgrund einer Beitragsfreistellungsvereinbarung ab September 2000 ein. Im Juni 2007 wurde das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Anlagegesellschaften der G. Gruppe eröffnet.
3
Der Kläger hat geltend gemacht, der Beklagte habe als Anlageberater gehandelt und die Beteiligung fehlerhaft als eine sichere Kapitalanlage für die Altersvorsorge empfohlen. Zudem habe der Beklagte nicht über das Konzept der atypisch stillen Mitunternehmerschaft mit Verlustzuweisung informiert und den Kläger über die Nachteile und Risiken (insbesondere Totalverlustrisiko, fehlende Fungibilität und Rentabilität, eventuelle Nachschusspflicht) sowie die fehlende Plausibilität der Kapitalanlage nicht aufgeklärt.
4
Der Beklagte hat erwidert, er sei lediglich als Anlagevermittler tätig geworden. Er hat seine Passivlegitimation und Beratungsfehler in Abrede gestellt, auf die Ausführungen im Zeichnungsschein und im Anlageprospekt verwiesen und sich auf die Einrede der Verjährung berufen.
5
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat die hiergegen eingelegte Berufung des Klägers durch Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückgewiesen. Mit seiner vom Senat zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein Klagebegehren weiter.

Entscheidungsgründe


6
Die Revision ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.

I.


7
Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung ausgeführt , es könne offenbleiben, ob zwischen den Parteien ein Anlageberatungsvertrag abgeschlossen worden sei, weil eine Pflichtverletzung des Beklagten mangels ausreichenden Vortrags des Klägers nicht festzustellen sei. Der Kläger habe sich auf das Aufzählen von Punkten beschränkt, über die eine Aufklärung hätte erfolgen müssen, und auf den allgemeinen Hinweis, er habe eine Kapitalanlage erwartet, die seinen Vorstellungen von einer finanziellen Vorsorge, insbesondere einer Altersvorsorge, gerecht werde; zum Ablauf der Beratungsgespräche habe er keinen konkreten Vortrag gebracht. Die empfohlene Unternehmensbeteiligung sei nicht generell ungeeignet für eine Altersvorsorge, und die Angaben im Anlageprospekt seien nicht widersprüchlich, sondern ausreichend. Die Voraussetzungen für eine Parteivernehmung des Klägers über seine Behauptung, er habe den Prospekt nicht erhalten, lägen nicht vor.

II.


8
Diese Beurteilung hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand.
9
1. Das Berufungsgericht hat die Anforderungen an die Schlüssigkeit und Substantiiertheit der Darlegung des Anlegers zu den von ihm geltend gemachten Pflichtverletzungen des Anlageberaters (beziehungsweise Anlagevermittlers ) in unzulässiger Weise überspannt.
10
a) Eine Partei genügt ihrer Darlegungslast, wenn sie Tatsachen vorträgt, die in Verbindung mit einem Rechtssatz geeignet sind, das geltend gemachte Recht als in ihrer Person entstanden erscheinen zu lassen. Das Gericht muss anhand des Parteivortrags beurteilen können, ob die gesetzlichen Voraussetzungen der an eine Behauptung geknüpften Rechtsfolgen erfüllt sind. Genügt das Parteivorbringen diesen Anforderungen an die Substantiierung, kann der Vortrag weiterer Einzeltatsachen, die etwa den Zeitpunkt und den Vorgang bestimmter Ereignisse betreffen, nicht verlangt werden; es ist dann vielmehr Sache des Tatrichters, bei der Beweisaufnahme die benannten Zeugen nach Einzelheiten zu befragen, die ihm für die Beurteilung der Zuverlässigkeit der Bekundungen erforderlich erscheinen (s. zu alldem BGH, Beschlüsse vom 11. Mai 2010 - VIII ZR 212/07, NJW-RR 2010, 1217, 1218 f Rn. 11; vom 7. Dezember 2009 - II ZR 229/08, NJW-RR 2010, 246, 247 Rn. 3 mwN; vom 9. Februar 2009 - II ZR 77/08, NJW 2009, 2137 Rn. 4; vom 2. Juni 2008 - II ZR 121/07, NJW-RR 2008, 1311 Rn. 2 und vom 21. Mai 2007 - II ZR 266/04, NJW-RR 2007, 1409, 1410 Rn. 8; Zöller/Greger, ZPO, 29. Aufl., § 138 Rn. 7b und vor § 253 Rn. 23). Im Interesse der Wahrung des Grundrechts aus Art. 103 Abs. 1 GG darf das Gericht keine überspannten Anforderungen an die Darlegung stellen (BGH, Be- schlüsse vom 11. Mai 2010 aaO Rn. 10 f; vom 7. Dezember 2009 aaO Rn. 2 f; vom 9. Februar 2009 aaO und vom 2. Juni 2008 aaO).
11
b) Diesen Grundsätzen wird die Entscheidung des Berufungsgerichts nicht gerecht.
12
aa) Der Kläger hat unter Beweisangebot (Zeugnis seiner Ehefrau K. W. , die bei dem Beratungsgespräch durchweg anwesend gewesen sei) vorgetragen, dass es nur ein Beratungsgespräch zwischen den Parteien gegeben habe, nämlich am 31. Juli 1991 in der Wohnung des Klägers, an dessen Ende die Zeichnung der Beteiligung gestanden habe. Es sei ihm ausdrücklich um eine "sichere Altersvorsorge" gegangen und der Beklagte habe ihm die Beteiligung als für dieses Anlageziel geeignet dargestellt. Der Anlageprospekt sei ihm (jedenfalls: vor der Zeichnung der Beteiligung) nicht ausgehändigt und auch nicht inhaltlich mit ihm besprochen worden. Der Beklagte habe ihn weder über die Risiken und Nachteile der Anlage (Nachschusspflicht; Totalverlustrisiko ; fehlende Kündigungs- und eingeschränkte Veräußerungsmöglichkeit) noch darüber unterrichtet, dass er, der Beklagte, die Plausibilität des Anlagemodells nicht überprüft habe.
13
bb) Das Berufungsgericht hat diesen Vortrag für nicht hinreichend substantiiert befunden und insbesondere gemeint, es fehle an dem erforderlichen Vorbringen zu der Anbahnungssituation, den Vorkenntnissen des Anlegers, den Kenntnissen des Anlageberaters oder -vermittlers, über das Vorwissen des Anlegers sowie zu dem Umfang, der Dauer und dem konkreten Ablauf der Beratungsgespräche ; der Kläger habe keinen näheren Vortrag zum inhaltlichen Ablauf der Beratungsgespräche gehalten und keine konkreten Angaben des Be- klagten, die objektiv nachprüfbar und einem Beweis zugänglich wären, dargelegt.
14
cc) Damit hat das Berufungsgericht die Anforderungen an die Substantiierung des Klagevortrags überspannt.
15
Der klageführende Anleger ist - zumal nach Ablauf längerer Zeit - nicht gehalten, die genauen Formulierungen darzustellen, die der beklagte Anlageberater oder -vermittler beim Anlagegespräch gewählt hat. Es genügt, wenn er die (behaupteten) Angaben und Versäumnisse des Beraters oder Vermittlers in ihrem inhaltlichen Kerngehalt wiedergibt. Zwar ist dem Berufungsgericht einzuräumen , dass es in Anlegerschutzprozessen nicht selten zu beobachten ist, dass "standardisierte", offenbar aus Textbausteinen zusammengesetzte Schriftsätze eingereicht werden, denen es am nötigen Bezug auf den konkreten Fall und den ihm zugrunde liegenden spezifischen Sachverhalt fehlt. Für die Schlüssigkeit seiner Schadensersatzklage muss der Anleger darlegen, dass und in welcher Weise gerade der von ihm verklagte Anlageberater oder Anlagevermittler fehlerhaft beraten oder falsche oder ungenügende Auskünfte gegeben hat. Diesen Erfordernissen hat das Vorbringen des Klägers jedoch Genüge getan. Neben längeren allgemein gehaltenen Passagen enthalten die vom Kläger eingereichten Schriftsätze auch Vortrag zum konkreten Fallgeschehen (darunter auch Angaben zu seinem Vorwissen und zu der Anbahnungssituation). Dies hat das Berufungsgericht rechtsfehlerhaft verkannt.
16
2. Soweit das Berufungsgericht die im Anlageprospekt enthaltenen Risikohinweise für ausreichend hält, kann diese Begründung allenfalls dann zum Tragen kommen, wenn der Prospekt dem Anleger rechtzeitig vor der Zeichnung der Anlage übergeben (und gegebenenfalls mit ihm erörtert) worden ist. Eine (vorherige) Prospektübergabe aber hat der Kläger - der in Bezug auf die Frage der nicht rechtzeitigen Prospektübergabe freilich die Darlegungs- und Beweislast trägt (s. Senatsurteile vom 11. Mai 2006 - III ZR 205/05, NJW-RR 2006, 1345, 1346 Rn. 6 ff und vom 19. November 2009 - III ZR 169/08, BKR 2010, 118, 120 f Rn. 25) - bestritten und sich hierzu auf das Zeugnis seiner Ehefrau berufen. Dieses Beweisangebot hat das Berufungsgericht, das eine Beweisaufnahme zur Behauptung des Klägers, er habe den Prospekt nicht erhalten, allein unter Hinweis auf das Fehlen der Voraussetzungen nach §§ 447, 448 ZPO abgelehnt hat, übersehen.
17
Einer Beweisaufnahme zur (rechtzeitigen) Prospektübergabe steht die Unterzeichnung der "Empfangsbestätigung" im Zeichnungsschein ("ist mir heute ausgehändigt worden") durch den Kläger nicht entgegen. Diese "Empfangsbestätigung" besagt zum einen nichts (Näheres) über eine rechtzeitig vor der (Unter-)Zeichnung erfolgte Prospektübergabe und nimmt dem Anleger zum anderen auch nicht die Möglichkeit, Gegenteiliges nachzuweisen.
18
3. Mit Recht wendet sich die Revision schließlich auch gegen die Ausführungen des Berufungsgerichts zur Frage der anlegergerechten Beratung des Klägers.
19
a) Da das Berufungsgericht offen gelassen hat, ob zwischen den Parteien ein Anlageberatungsvertrag oder nur eine Anlagevermittlung mit Auskunftsvertrag zustande gekommen ist, ist revisionsrechtlich der Abschluss eines Beratungsvertrags zu unterstellen, mit der Folge, dass der Beklagte zu einer anlegergerechten Beratung des Klägers verpflichtet gewesen wäre.
20
b) Im Rahmen der vom Anlageberater geschuldeten anlegergerechten Beratung müssen die persönlichen (wirtschaftlichen) Verhältnisse des Kunden berücksichtigt und insbesondere das Anlageziel, die Risikobereitschaft und der Wissensstand des Anlageinteressenten abgeklärt werden; die empfohlene Anlage muss unter Berücksichtigung des Anlageziels auf die persönlichen Verhältnisse des Kunden zugeschnitten sein (Senat, Urteil vom 19. April 2007 - III ZR 75/06, NJW-RR 2007, 1271, 1272 Rn. 9; BGH, Urteile vom 6. Juli 1993 - XI ZR 12/93, BGHZ 123, 126, 128 f und vom 27. Oktober 2009 - XI ZR 337/08, NJW-RR 2010, 115, 117 Rn. 25).
21
c) Sollte der Kläger - wie von ihm unter Beweisangebot behauptet - eine "sichere Anlage zur Altersvorsorge" gewünscht haben, so wäre die Anlageempfehlung des Beklagten nicht "anlegergerecht" und mithin pflichtwidrig gewesen.
22
Zwar mag eine unternehmerische Beteiligung mit Totalverlustrisiko für eine ergänzende Altersvorsorge nicht schlechthin oder generell ungeeignet sein. Wird jedoch eine "sichere" Anlage für Zwecke der Altersvorsorge gewünscht , so kann die Empfehlung einer solchen Beteiligung wegen des damit regelmäßig verbundenen Verlustrisikos schon für sich genommen fehlerhaft sein (vgl. dazu Senatsurteile vom 19. Juni 2008 - III ZR 159/07, BeckRS 2008, 13080 Rn. 6; vom 19. November 2009 aaO S. 120 Rn. 21 und vom 8. Juli 2010 - III ZR 249/09, BGHZ 186, 152, 157 f Rn.18). Dies gilt zumal dann, wenn - wie vom Kläger behauptet - eine anfängliche Verlustzuweisung von 100 % angestrebt worden sein sollte.
23
4. Nach alledem ist das Berufungsurteil aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO) und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, weil sie nicht zur Endentscheidung reif ist (§ 563 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 ZPO). Das Berufungsgericht wird unter Beachtung der vorstehenden Ausführungen insbesondere - erneut - zu prüfen haben, ob dem Beklagten die vom Kläger vorgebrachten Beratungs- oder Auskunftsfehler zur Last fallen.
Schlick Wöstmann Seiters
Tombrink Remmert
Vorinstanzen:
LG Verden, Entscheidung vom 25.11.2010 - 4 O 60/10 -
OLG Celle, Entscheidung vom 30.01.2012 - 11 U 2/11 -

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
III ZR 83/06
Verkündet am:
12. Juli 2007
F r e i t a g
Justizamtsinspektor
als Urkundsbeamter
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: nein
BGB § 276 (Fa) a.F.
Der Umstand, dass ein Beteiligungsprospekt Chancen und Risiken der Kapitalanlage
hinreichend verdeutlicht, ist kein Freibrief für den Vermittler, Risiken
abweichend hiervon darzustellen und mit seinen Erklärungen ein Bild zu
zeichnen, das die Hinweise im Prospekt entwertet oder für die Entscheidungsbildung
des Anlegers mindert.
BGH, Urteil vom 12. Juli 2007 - III ZR 83/06 - OLG Köln
LG Köln
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 12. Juli 2007 durch den Vorsitzenden Richter Schlick, die Richter
Dr. Wurm, Dörr, Wöstmann und die Richterin Harsdorf-Gebhardt

für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 15. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 14. März 2006 im Kostenpunkt - mit Ausnahme der Entscheidung über die außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 2 - und insoweit aufgehoben, als die gegen die Beklagte zu 1 gerichtete Klage abgewiesen worden ist.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsrechtszugs , an einen anderen Zivilsenat des Berufungsgerichts zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand


1
Die Klägerin unterzeichnete am 19. Mai 1995 ein Beteiligungsangebot über 50.000 DM zuzüglich eines Agios von 2.500 DM an dem von der Beklagten zu 1 vertriebenen geschlossenen Immobilienfonds "Dreiländer Beteiligung Objekt DLF 94/17 - Walter Fink-KG", der Immobilien und Wertpapiere in Deutschland, der Schweiz und den USA hält, darunter das in Stuttgart gelegene Hotel-, Freizeit- und Theaterzentrum Stuttgart-International. Dem Beitritt, den die Klägerin fremdfinanzierte, waren Gespräche mit dem Beklagten zu 2, einem Handelsvertreter der Beklagten zu 1, vorausgegangen. Er hatte der Klägerin eine unverbindliche und kostenlose Finanzierungsanalyse angeboten, ihre persönlichen Daten zu Gehalt, Fixkosten, Versicherungen und Kreditraten aufgenommen , ihr mitgeteilt, dass sie eine viel zu hohe Steuerbelastung habe, und eine fremdfinanzierte Beteiligung an dem genannten Fonds empfohlen, wobei er ihr die Emissionsprospekte und eine Beispiels-Berechnung für den fremdfinanzierten Erwerb eines Anteils mit einem Beteiligungsverlauf bis zum Jahr 2025 aushändigte. Zur Finanzierung des Beitritts nahm die Klägerin einen Kredit über 55.560 DM bei der Sparkasse B. auf.
2
Während die Klägerin zunächst Ausschüttungen von 7 v.H. erhalten hatte , konnten im Zusammenhang mit dem Insolvenzverfahren gegen die S. AG, die Generalmieterin der Fondsimmobilie in Stuttgart, die Ausschüttungen seit 1999 nicht mehr in der vorgesehenen Höhe vorgenommen werden. Die Klägerin begehrt wegen unrichtiger Angaben bei der Vermittlung ihrer Beteiligung Schadensersatz. Sie hat behauptet, dass ihr der Beklagte zu 2 eine jährliche Ausschüttung von 7 v.H. garantiert habe, die mit den zu erwartenden Steuervorteilen ausreiche, um die Kreditbelastung zu tragen. Ihre Besorgnis im Hinblick auf den Verlust ihres Arbeitsplatzes und ihren geplanten Wechsel zu einer Zeitarbeitsfirma, bei dem mit Gehaltseinbußen zu rechnen sei, habe der Beklagte zu 2 mit dem Hinweis zerstreut, es handele sich bei dem Immobilienfonds um eine der sichersten Kapitalanlagen. Für den Fall, dass bei der Klägerin ein finanzieller Engpass eintrete, könne sie den Fondsanteil nach einem Jahr frei und ohne jeglichen Verlust, voraussichtlich sogar mit Gewinn, wieder veräußern.
3
Die auf Zahlung von 18.728,29 € nebst Zinsen sowie auf Freistellung von Darlehensverbindlichkeiten Zug um Zug gegen Übertragung der Gesellschaftsanteile gerichtete Klage hatte in den Vorinstanzen keinen Erfolg. Mit ihrer vom Senat zugelassenen Revision, die auf die gegen die Beklagte zu 1 gerichtete Klage beschränkt wurde, verfolgt die Klägerin ihr Begehren nun noch gegen die Beklagte zu 1 weiter.

Entscheidungsgründe


4
Die Revision führt zur Aufhebung des Berufungsurteils, soweit es die gegen die Beklagte zu 1 (im Folgenden: Beklagte) gerichtete Klage betrifft, und insoweit zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.

I.


5
Das Berufungsgericht geht davon aus, dass durch die Tätigkeit des Handelsvertreters der Beklagten zwischen den Parteien ein als Anlageberatungsoder als Anlagevermittlungsvertrag zu qualifizierendes Rechtsverhältnis zustande gekommen sei. Es verneint jedoch eine Haftung der Beklagten. Für die Zwecke der Klägerin, mit Hilfe von Ausschüttungen und Steuerersparnissen Vermögen zu bilden, sei der Fonds, der in der Wirtschaftspresse durchweg positiv beurteilt worden sei, geeignet gewesen. Vor diesem Hintergrund wäre eine Erklärung des Handelsvertreters der Beklagten, es handele sich um "eine der sichersten Kapitalanlagen", nicht zu beanstanden gewesen. Über die allgemeinen Risiken der Fondsbeteiligung habe die Klägerin nicht notwendig mündlich aufgeklärt werden müssen. Denn der überlassene Emissionsprospekt habe die mit der Kapitalanlage verbundenen Risiken vollständig, klar und zutreffend beschrieben und dem Kunden als Information ausgereicht. Vor diesem Hintergrund könne die Klägerin die behauptete Äußerung des Handelsvertreters, der von einer "garantierten" Ausschüttung von 7 v.H. gesprochen habe, nur als optimistische Meinungsäußerung und nicht als fundierte Prognose oder gar als Zusage verstanden haben. Dass der Handelsvertreter ihren Einwand, sie müsse in Zukunft mit Einkommensschmälerungen rechnen, mit Schönreden hinweggewischt habe, lasse sich im Hinblick darauf, dass in der BeispielsBerechnung für die Zeit ab 1997 ein verringertes Jahreseinkommen zugrunde gelegt worden sei, nicht nachvollziehen. Auch der Vorwurf, der Handelsvertreter habe erklärt, sie könne die Beteiligung nach kurzer Zeit risikofrei wieder veräußern , erscheine in Anbetracht der langfristig eingegangenen Kreditbindung und der in der Gesprächsnotiz enthaltenen Belehrung, die Anlage sei langfristig, nämlich auf die Dauer von mindestens 20 bis 25 Jahren angelegt und eine vorzeitige Verfügung sei grundsätzlich nicht vorgesehen, nicht plausibel.

II.


6
Diese Beurteilung hält der rechtlichen Überprüfung nicht stand, da sie ein unter Beweis gestelltes Fehlverhalten des Handelsvertreters der Beklagten ausblendet und den nicht hinreichend festgestellten Sachverhalt unter Vorwegnahme der gebotenen Beweisaufnahme rechtlich würdigt.
7
1. a) Das Berufungsgericht, das das nach § 445 Abs. 1 ZPO zulässige Beweisangebot der Klägerin auf Vernehmung des Beklagten zu 2 als Partei gesehen hat - nach dessen Ausscheiden aus dem Rechtsstreit wird seine Vernehmung als Zeuge in Betracht kommen -, hat den erforderlichen Beweis nicht er- hoben. Deswegen muss für die weitere revisionsrechtliche Behandlung davon ausgegangen werden, dass sich der Sachvortrag der Klägerin in der Beweisaufnahme als richtig herausstellt. Danach hat der Beklagte zu 2 der Klägerin eine jährliche Ausschüttung von 7 v.H. "garantiert", die mit den zu erwartenden Steuervorteilen ausreiche, um die Kreditbelastung zu tragen. Der Beklagte zu 2 hat auch Besorgnisse der Klägerin wegen des Verlustes ihres Arbeitsplatzes mit dem Hinweis zerstreut, dass es sich bei diesem geschlossenen Immobilienfonds um eine der sichersten Kapitalanlagen handele. Schließlich hat er die Klägerin darauf hingewiesen, dass sie den Fondsanteil nach einem Jahr frei und ohne jeglichen Verlust, voraussichtlich sogar mit Gewinn, wieder veräußern könne.
8
b) Auf dieser Grundlage können Schadensersatzansprüche der Klägerin gegen die Beklagte, die sich beim Vertrieb der Kapitalanlage ihres Handelsvertreters als Erfüllungsgehilfen bedient hat, nicht ausgeschlossen werden. Dies gilt unabhängig davon, ob - was das Berufungsgericht offen gelassen hat - zwischen der Klägerin und der Beklagten ein Vertrag über Anlageberatung zustande gekommen ist oder ob die Beklagte aus einem stillschweigend zustande gekommenen Auskunftsvertrag haftet, der den Vermittler zu richtiger und vollständiger Information über diejenigen tatsächlichen Umstände verpflichtet, die für den Anlageentschluss des Interessenten von besonderer Bedeutung sind (vgl. Senatsurteile vom 13. Mai 1993 - III ZR 25/92 - NJW-RR 1993, 1114 f; vom 13. Januar 2000 - III ZR 62/99 - NJW-RR 2000, 998; vom 11. September 2003 - III ZR 381/02 - NJW-RR 2003, 1690; vom 19. Oktober 2006 - III ZR 122/05 - NJW-RR 2007, 348, 349 Rn. 9; vom 22. März 2007 - III ZR 218/06 - ZIP 2007, 871 Rn. 4). Dass der Fondsanteil nach einem Jahr ohne jeglichen Verlust hätte veräußert werden können, ist nicht festgestellt und im Hinblick darauf, dass Kommanditbeteiligungen an geschlossenen Immobilienfonds in Ermangelung eines entsprechenden Marktes nur eingeschränkt veräußerbar sind (vgl. hierzu Senatsurteil vom 18. Januar 2007 - III ZR 44/06 - NJW-RR 2007, 621, 622 Rn. 16), in dieser Allgemeinheit nicht richtig. Unabhängig davon, wie man die behauptete Aussage über "garantierte" Ausschüttungen qualifiziert, entsprach sie in ihrer Undifferenziertheit nicht den Angaben im Prospekt. Nimmt man hinzu , dass auch ein Anlageberatungsvertrag nicht auszuschließen ist, war es Sache des Beraters, auf Besorgnisse der Klägerin einzugehen und sie auf die mit der Darlehensfinanzierung übernommenen zusätzlichen Risiken hinzuweisen. Sollte er diese Bedenken mit der Sicherheit der Kapitalanlage zerstreut haben, hätte er das mit der Darlehensfinanzierung einhergehende zusätzliche Risiko außer Betracht gelassen. Unter diesen Umständen kann auch nicht ausgeschlossen werden, dass die Klägerin bei zutreffender Beratung von der Anlage abgesehen hätte.
9
2. Der Klärung dieser streitigen Gesichtspunkte im Zusammenhang mit dem Beitritt zum Immobilienfonds war das Berufungsgericht weder aus Gründen des formellen noch des materiellen Rechts enthoben. Die Klägerin hatte sich zunächst zwar nur auf ihre eigene Vernehmung als Partei bezogen, aber noch während des Verfahrens erster Instanz - wenige Tage vor dem Termin zur mündlichen Verhandlung - die Vernehmung des Beklagten zu 2 als Partei beantragt (§ 445 Abs. 1 ZPO). Das Landgericht hat ihr Vorbringen nicht nach § 296 ZPO zurückgewiesen; für eine Nichtberücksichtigung dieses Beweisantritts nach §§ 529, 531 ZPO war daher von vornherein kein Raum.
10
Das Berufungsgericht durfte den Beweisantritt auch nicht mit dem Hinweis für unerheblich halten, aus dem Prospekt hätten sich für die Klägerin alle notwendigen Informationen ergeben und ihr Vorbringen sei insgesamt unplausibel. Es mag sein, dass solche Überlegungen nach Klärung des Sachverhalts ihr Gewicht erlangen. Der Umstand jedoch, dass der Prospekt Chancen und Risiken der Kapitalanlage hinreichend verdeutlicht (vgl. hierzu Senatsbeschluss vom 12. Januar 2006 - III ZR 407/04 - NJW-RR 2006, 770, 771 Rn. 7), ist selbstverständlich kein Freibrief für den Vermittler, Risiken abweichend hiervon darzustellen und mit seinen Erklärungen ein Bild zu zeichnen, das die Hinweise im Prospekt entwertet oder für die Entscheidungsbildung des Anlegers mindert. Auch die allgemeine Einschätzung des Berufungsgerichts, die Behauptungen der Klägerin seien unplausibel, ist ohne hinreichende Grundlage. Denn es ist nicht ersichtlich, dass das Berufungsgericht seine Bedenken mit der Klägerin erörtert und sie hierzu mindestens nach § 141 ZPO persönlich angehört hätte. Unter diesen Umständen werden die Rechte der Klägerin auf einen wirkungsvollen Rechtsschutz verletzt, wenn das Berufungsgericht aufgrund einer vorweggenommenen Würdigung des Sachverhalts davon absieht, in eine gebotene Beweisaufnahme einzutreten. In deren Verlauf wird das Berufungsgericht auch gegebenenfalls dem Umstand Rechnung tragen müssen, dass sich für die Klägerin im Rahmen der ihrer Anlageentscheidung vorausgehenden Vier-AugenGespräche mit dem Handelsvertreter eine Beweisnot ergeben kann, die ihre persönliche Anhörung gemäß § 141 ZPO oder ihre Vernehmung als Partei gemäß § 448 ZPO erfordert (vgl. hierzu BGH, Urteil vom 27. September 2005 - XI ZR 216/04 - NJW-RR 2006, 61, 63 m.w.N.).
11
3. Der Senat hat von der Möglichkeit des § 563 Abs. 1 Satz 2 ZPO Gebrauch gemacht.
Schlick Wurm Dörr
Wöstmann Harsdorf-Gebhardt
Vorinstanzen:
LG Köln, Entscheidung vom 19.05.2005 - 2 O 405/04 -
OLG Köln, Entscheidung vom 14.03.2006 - 15 U 111/05 -
12
Die Verwendung eines Prospekts zur Aufklärung der Beitrittsinteressenten schließt es nicht aus, unzutreffende Angaben des Vermittlers dem Gründungsgesellschafter zuzurechnen. Vermittelt der Prospekt hinreichende Aufklärung , ist dies kein Freibrief, Risiken abweichend hiervon darzustellen und mit Erklärungen ein Bild zu zeichnen, das die Hinweise im Prospekt für die Entscheidung des Anlegers entwertet oder mindert (vgl. BGH, Urteil vom 12. Juli 2007 - III ZR 83/06, ZIP 2007, 1866 Rn. 10 für den Anlagevermittler; Urteil vom 19. November 2009 - III ZR 169/08, BKR 2010, 118 Rn. 24; Urteil vom 19. Juni 2008 - III ZR 159/07, juris Rn. 7 für den Anlageberater). Daraus, dass eine Haftung auch dann besteht, wenn ein Prospekt verwendet wird (BGH, Urteil vom 14. Juli 2003 - II ZR 202/02, ZIP 2003, 1651, 1652), lässt sich entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts nicht entnehmen, dass nur für vom Vermittler verschuldete Aufklärungsmängel in Bezug auf etwaige Prospektfehler oder für eine unterlassene Richtigstellung bekannt gewordener irreführender Angaben des Vermittlers gehaftet wird. Nach § 278 BGB haftet der Schuldner für Pflichtverletzungen eines Erfüllungsgehilfen auch dann, wenn der Erfüllungsge- hilfe von seinen Weisungen abweicht, solange sein Handeln noch im Zusammenhang mit den ihm übertragenen Aufgaben steht (BGH, Urteil vom 15. Dezember 1959 - VI ZR 222/58, BGHZ 31, 358, 366; Urteil vom 14. Februar 1989 - VI ZR 121/88, NJW-RR 1989, 723, 725). Die unzutreffende Erklärung des Vermittlers K. über die Risiken der Beteiligung an dem Fonds, die Beteiligung sei sicher, da hinter dieser Minister der Bayerischen Staatsregierung stünden, geschah im Zusammenhang mit der übertragenen, der Beklagten als Gründungsgesellschafterin zukommenden Aufgabe, die Beitrittsinteressenten über die Nachteile und Risiken der Beteiligung aufzuklären.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
III ZR 389/12
Verkündet am:
24. April 2014
B o t t
Justizhauptsekretärin
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 24. April 2014 durch den Vizepräsidenten Schlick und die Richter
Dr. Herrmann, Hucke, Dr. Remmert und Reiter

für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten zu 1 und ihrer Streithelferin wird das Urteil des 4. Zivilsenats des Saarländischen Oberlandesgerichts vom 30. Oktober 2012 im Kostenpunkt - ausgenommen die Entscheidung über die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 2 - und insoweit aufgehoben, als zum Nachteil der Beklagten zu 1 entschieden worden ist. Die Berufungen des Klägers und der Drittwiderbeklagten gegen das Urteil der 14. Zivilkammer des Landgerichts Saarbrücken vom 12. Oktober 2010 werden auch hinsichtlich der Beklagten zu 1 zurückgewiesen. Der Kläger und die Drittwiderbeklagte haben die Kosten des Berufungsverfahrens , soweit die Entscheidung hierüber aufgehoben worden ist (Gerichtskosten, außergerichtliche Kosten der Beklagten zu 1 und der Streithelferin), sowie die Kosten des Revisionsrechtszugs einschließlich der Kosten der Streithelferin der Beklagten zu tragen.
Von Rechts wegen

Tatbestand


1
Der Kläger macht gegen die Beklagten aus eigenem und abgetretenem Recht seiner Ehefrau Schadensersatzansprüche wegen der Verletzung von Beratungspflichten durch die Beklagten im Zusammenhang mit dem Erwerb einer Beteiligung an einem geschlossenen Immobilienfonds geltend. Die Beklagte zu 2 war für die Beklagte zu 1 als selbständige Handelsvertreterin tätig und empfahl ihnen, über eine Treuhandkommanditistin mittelbar Kommanditanteile an der "S. -D. -U. Dreiländer Beteiligung Objekt - D. 98/29 - W. F. - KG" zu erwerben. Am 21. Mai 1999 unterzeichneten der Kläger und seine Ehefrau ein entsprechendes Beteiligungsangebot mit einer Beteiligungssumme von 60.000 DM zuzüglich einer Abwicklungsgebühr von 3.000 DM.
2
Bereits im Jahr 2001 blieben die Fondsausschüttungen deutlich hinter der im Emissionsprospekt enthaltenen Prognose für einen planmäßigen Geschäftsverlauf von jährlich 7 % auf das Beteiligungskapital zurück. Der Kläger macht geltend, er habe keinen Anlageprospekt erhalten, die Beklagte zu 2 habe ihn und seine Ehefrau weder anleger- noch anlagegerecht beraten, insbesondere sei die vermittelte Anlage nicht zur Altersvorsorge geeignet.
3
Das Landgericht hat seine auf Rückgewähr der erbrachten Zahlungen abzüglich erhaltener Ausschüttungen und Zug um Zug gegen Abtretung sämtlicher Ansprüche aus der Beteiligung gerichtete Klage abgewiesen und auf die von der Beklagten zu 1 gegen seine Ehefrau erhobene Widerklage festgestellt, dass auch ihr kein Schadensersatzanspruch gegen die Beklagte zu 1 aus der Vermittlung der Beteiligung und/oder der Beratung zur Investition in die Beteiligungsgesellschaft zustehe. Auf die Berufung des Klägers und der Drittwiderbe- klagten hat das Berufungsgericht der Klage gegen die Beklagte zu 1 im Wesentlichen stattgegeben und die Widerklage abgewiesen; die Berufung bezüglich der Beklagten zu 2 hat es zurückgewiesen. Mit der vom Oberlandesgericht zugelassenen Revision wenden sich die Beklagte zu 1 und die im Berufungsverfahren auf Seiten der Beklagten beigetretene Streithelferin, die unter anderem den vorliegenden Fonds initiiert und den dazu gehörigen Prospekt herausgegeben hat, gegen diese Entscheidung; sie erstreben die Zurückweisung der Berufung insgesamt.

Entscheidungsgründe


4
Die Revision ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des Berufungsurteils im Umfang der Anfechtung und zur Zurückweisung der Berufung des Klägers und der Drittwiderbeklagten (auch) im Verhältnis zur Beklagten zu 1.

I.


5
Das Berufungsgericht hat einen Schadensersatzanspruch gegen die Beklagte zu 1 wegen fehlerhafter Beratung für begründet gehalten und dabei offen gelassen, ob ein Anlagevermittlungs- oder ein Anlageberatungsvertrag zugrunde zu legen sei, weil in Bezug auf die konkret empfohlene Anlage keine unterschiedlichen Pflichten bestanden hätten. Denn eine Pflichtverletzung liege in beiden Fällen darin, dass der Emissionsprospekt, von dessen rechtzeitiger Übergabe an den Kläger und seine Ehefrau auszugehen sei, nach Form und Inhalt keine ausreichenden Informationen enthalte und damit nicht den Anforderungen an eine korrekte Beratung über die Anlage genüge. So seien die Anga- ben zur lediglich eingeschränkten und regelmäßig mit einem erheblichen Wertverlust verbundenen Veräußerbarkeit der Kommanditanteile inhaltsleer und nicht hinreichend aussagekräftig. Eine fehlerhafte Beratung liege zudem darin, dass sich die fragliche Anlage nicht zur - hier ergänzenden - Altersvorsorge geeignet habe. Selbst wenn damit zugleich Steuervorteile hätten erzielt werden sollen, seien der Kläger und seine Ehefrau weder im Prospekt noch durch zusätzliche Erläuterungen der Beklagten zu 2 darüber aufgeklärt worden, dass die Anlage nicht ein Mindestmaß an Sicherheit geboten habe, sondern hochspekulativ gewesen sei. Unzureichend seien auch die Angaben im Prospekt bezüglich der anfallenden Provisionen, zu denen die Beklagte zu 2 mündlich keine weiteren Erläuterungen gegeben habe. Die Besonderheit liege vorliegend darin, dass das Formular des Beteiligungsangebots explizit in Gestalt der Abwicklungsgebühr ein Agio von 5 % ausweise, in der gleichen Zeile jedoch die gezeichnete Beteiligungssumme von 60.000 DM aufgeführt werde und damit bei einem unbefangenen Kapitalanleger der unzutreffende Eindruck entstehe, dieser Betrag stehe im Wesentlichen ungekürzt als Investitionssumme zur Verfügung. Hinzu kämen jedoch Provisionsbeträge, die aufgrund der Einschaltung weiterer Gesellschaften durch die Beklagte zu 1 angefallen seien und den wirtschaftlichen Erfolg einschränkten, so dass darüber aufzuklären sei. Schließlich ergebe sich der geltend gemachte Schadensersatzanspruch auch aus dem unzureichenden Inhalt der ergänzenden Angaben der Beklagten zu 2 als Beraterin. Hinsichtlich der Veräußerbarkeit der Anlage habe sie nach Darstellung des Klägers erklärt, man komme jederzeit an das Geld heran, wenn man es benötige. Ihr weiterer Hinweis, die Anlage sei nicht zum Verkauf gedacht, stelle nicht klar, unter welchen Voraussetzungen genau welcher Teil des Geldes im Bedarfsfall flüssig gemacht werden könne. Auch ihre Erklärung, das Risiko eines Totalverlusts sei wegen der breiten Streuung geringer als bei Anlagen, die nur in ein Projekt investierten , ändere nichts daran, dass die Informationen zur Abschätzung dieses Risikos unzureichend gewesen seien.
6
Der danach dem Kläger und der Drittwiderbeklagten zustehende Schadensersatzanspruch sei entgegen der Auffassung der Beklagten nicht verjährt.

II.


7
Die in Abänderung der erstinstanzlichen Entscheidung vorgenommene Verurteilung der Beklagten zu 1 und die Abweisung ihrer Widerklage gegen die Ehefrau des Klägers halten den Revisionsangriffen nicht stand.
8
Das Berufungsgericht hat letztlich offengelassen, ob die Beklagte zu 1 als Anlageberater oder als Anlagevermittler tätig geworden ist. Es hat dies für unerheblich gehalten, weil vorliegend einem Anlagevermittler in Bezug auf die vollständige und korrekte Information über die empfohlene Anlage und deren Beurteilung als für die Anleger geeignet keine geringeren Aufklärungs- und Hinweispflichten obgelegen hätten als einem Anlageberater. Ob, wie die Revision der Streithelferin gerügt hat, das Berufungsgericht wegen der undifferenzierten Behandlung von Anlageberatern und Anlagevermittlern seiner rechtlichen Beurteilung einen unzutreffenden Prüfungsmaßstab zugrunde gelegt hat, kann dahinstehen. Denn auch wenn der rechtlichen Bewertung, der Auffassung des Klägers folgend, das Zustandekommen eines Anlageberatungsvertrags und nicht nur eines Auskunftsvertrags zugrunde gelegt wird (vgl. zur Abgrenzung von Anlageberatung und Anlagevermittlung etwa Senatsurteil vom 13. Mai 1993 - III ZR 25/92, NJW-RR 1993, 1114 f und Versäumnisurteil vom 18. Januar 2007 - III ZR 44/06, NJW-RR 2007, 621, 622 Rn. 10), beruht die Annahme des Berufungsgerichts, der Beklagten zu 1 seien verschiedene Pflichtverletzungen vorzuwerfen, auf Rechtsfehlern.
9
1. In Bezug auf das Anlageobjekt muss der Anlageberater rechtzeitig, richtig und sorgfältig, dabei für den Kunden verständlich und vollständig beraten. Insbesondere muss er den Interessenten über die Eigenschaften und Risiken unterrichten, die für die Anlageentscheidung wesentliche Bedeutung haben oder haben können (vgl. z.B. Senatsurteile vom 19. Juni 2008 - III ZR 159/07, BeckRS 2008, 13080 Rn. 7 und vom 18. Januar 2007 - III ZR 44/06, NJW-RR 2007, 621, 622 Rn. 10, jew. mwN). Eine ordnungsgemäße Beratung kann dabei auch durch Übergabe von Prospektmaterial erfolgen, sofern der Prospekt nach Form und Inhalt geeignet ist, die nötigen Informationen wahrheitsgemäß und verständlich zu vermitteln und er dem Anlageinteressenten so rechtzeitig vor dem Vertragsschluss übergeben wird, dass sein Inhalt noch zur Kenntnis genommen werden kann (vgl. z.B. Senatsurteile vom 14. April 2011 - III ZR 27/10, NJW-RR 2011, 1139 Rn. 7; vom 19. November 2009 - III ZR 169/08, BKR 2010, 118, 120 Rn. 24 und vom 18. Januar 2007 aaO).
10
a) Dietatrichterliche Würdigung des Berufungsgerichts, der Kläger habe den ihm obliegenden Beweis nicht geführt, ihm und seiner Ehefrau sei der fragliche Emissionsprospekt nicht rechtzeitig vor der Zeichnung der Anlage übergeben worden, lässt Rechtsfehler nicht erkennen; die Revisionsbeklagtenhaben insoweit auch keine Gegenrügen erhoben.
11
b) Indes ist die vorgenommene Bewertung des Prospekts, dessen inhaltliche Aussagen der Senat selbst auslegen kann (vgl. Senatsurteil vom 22. März 2007 - III ZR 218/06, NJW-RR 2007, 925, 926 Rn. 6), rechtsfehlerhaft.
12
Nach den von der Rechtsprechung entwickelten Prospekthaftungsgrundsätzen hat der Prospekt über ein Beteiligungsangebot den Anleger über alle Umstände, die für seine Entschließung von wesentlicher Bedeutung sind, sachlich richtig und vollständig zu unterrichten. Dazu gehört eine Aufklärung über Umstände, die den Vertragszweck vereiteln oder den vom Anleger verfolgten Zweck gefährden können. Für die Beurteilung, ob ein Prospekt unrichtig oder unvollständig ist, ist auf das Gesamtbild abzustellen, das er dem Anleger unter Berücksichtigung der von ihm zu fordernden sorgfältigen und eingehenden Lektüre vermittelt (vgl. Senatsurteile vom 20. Juni 2013 - III ZR 293/12, BeckRS 2013, 11561 Rn. 12 und vom 28. Februar 2008 - III ZR 149/07, BeckRS 2008, 04773 Rn. 8 mwN).
13
Gemessen daran entspricht der Inhalt des vorliegenden Emissionsprospekts den Anforderungen.
14
aa) Ein Anlageberater ist grundsätzlich gehalten, den Anlageinteressenten , dem er zur Eingehung einer Beteiligung an einem geschlossenen Immobilienfonds rät, darauf hinzuweisen, dass die Veräußerung eines solchen Anteils in Ermangelung eine entsprechenden Markts nur eingeschränkt möglich ist (vgl. etwa Senatsurteile vom 20. Juni 2013 - III ZR 293/12, BeckRS 2013, 11561 Rn. 7 und vom 19. November 2009 - III ZR 169/08, BKR 2010, 118, 120 Rn. 20). Die Auffassung des Berufungsgerichts, die Prospektangaben über die eingeschränkte Veräußerbarkeit der Anteile an der Fondsgesellschaft seien insoweit unzureichend, weil das daraus resultierende Risiko, die Anlage, wenn überhaupt, regelmäßig nur mit einem erheblichen Wertverlust übertragen zu können, nicht nachvollziehbar bezeichnet werde, teilt der Senat nicht. Mit seiner Forderung, es müsse konkret dargetan werden, in welchen Fällen ein Zugriff auf welchen Teil des angelegten Geldes und damit dessen Verwertung möglich sei und wann ein "Notfall" vorliege, in dem eine Veräußerung der Anlage sinnvoll sein könne, überspannt das Berufungsgericht die Anforderungen, die an den - notwendigen - Hinweis auf die eingeschränkte Veräußerbarkeit der Anlage zu stellen sind. Im Prospekt wird schon im Kapitel "Das Angebot im Überblick" (S. 6) unter der Überschrift "Laufzeit der Beteiligung" (S. 7) darauf hingewiesen , dass für die Anteile kein geregelter Zweitmarkt bestehe, jedoch von marktführenden Anbietern in den vergangenen Jahren Zweitmarktstrukturen entwickelt worden seien, auf die im Falle der Veräußerung eines Anteils, die sich grundsätzlich nur im Notfall empfehle, zurückgegriffen werden könne. Verwiesen wird zudem auf das Kapitel "Chancen und Risiken" (S. 101); dort wird unter der Überschrift "Übertragung der Anteile" nicht nur der Begriff Fungibilität verständlich verwendet, sondern unter anderem nochmals erläutert, dass noch kein geregelter Markt vorhanden sei, die Veräußerung sich daher regelmäßig nur für den Notfall empfehle und der Verkaufspreis sowohl über als auch unter dem Nominalwert des Anteils liegen könne. Dies ist ausreichend, weil damit für einen verständigen Anleger klargestellt wird, dass eine solche Verwertung praktischen Schwierigkeiten begegnen kann, weil Marktmechanismen, die den Abschluss solcher Geschäfte einschließlich der Bildung angemessener Preise erleichtern , noch nicht vorhanden sind. Soweit dem veräußerungswilligen Gesellschafter in diesem Zusammenhang (S. 101) auch Vermittlungsdienste angeboten werden, stellt dies keine Einschränkung des Hinweises auf die bestehenden praktischen Schwierigkeiten beim Verkauf dar, zumal sogleich darauf hingewiesen wird, dass eine Gewähr für den Verkauf damit nicht verbunden sei.
15
Darüber hinaus ist der im Prospekt enthaltene Hinweis auf einen "Notfall" entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts unschwer dahin zu verstehen, dass damit eine Situation gemeint ist, in der die finanzielle Lage des Anlegers eine vorzeitige Liquidation des Anteils notwendig machen könnte; dabei ist der Begriff "Notfall" ersichtlich auch deshalb gewählt worden, um zu verdeutlichen, dass ein Verkauf des Anteils im Hinblick auf die eingangs im Prospekt (S. 7 und
8) dargestellte Konzeption der Anlage als langfristige (Immobilien-)Investition möglichst vermieden werden sollte. Dies ist sachgerecht und ausreichend; eine nähere oder gar nur einigermaßen vollständige Beschreibung konkreter Notfallsituationen im Prospekt ist demgegenüber weder sinnvoll noch möglich, zumal dies von den jeweiligen individuellen Gegebenheiten und der Entwicklung der persönlichen Verhältnisse des einzelnen Anlegers abhängig ist. Auch ein Hinweis darauf, welcher Teil des Geldes wann flüssig gemacht werden kann, ist deshalb entbehrlich. Der Prospekt ist auch ohne diese Angaben aussagekräftig und geeignet, über das Risiko der eingeschränkten Veräußerbarkeit der Kapitalanlage ausreichend aufzuklären.
16
bb) Nicht frei von Rechtsfehlern ist auch die Beurteilung des Berufungsgerichts , es liege ein Prospektfehler hinsichtlich der anfallenden Provisionen vor.
17
Bei der Prüfung der Frage, ob der Prospekt hinsichtlich der beim Vertrieb der Anlage anfallenden Provisionen unzulängliche oder irreführende Angaben enthält, ist in den Blick zu nehmen, dass der freie Anlageberater nicht verpflichtet ist, ungefragt Auskünfte über ihm zufließende Provisionen zu geben, wenn der Anleger - wie im Streitfall - selbst keine Provision zahlt und offen ein Agio oder Kosten für die Eigenkapitalbeschaffung ausgewiesen sind, aus denen ihrerseits die Vertriebsprovisionen aufgebracht werden. Dabei ist es, was das Berufungsgericht bei seiner rechtlichen Würdigung nicht hinreichend beachtet hat, nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats ohne Belang, ob die Provision des Anlageberaters (nur) aus dem angegebenen Agio oder (auch) aus sonstigen ausgewiesenen Kosten der Eigenkapitalbeschaffung/-vermittlung entnommen wird (vgl. Beschluss vom 30. Januar 2013 - III ZR 184/12, BeckRS 2013, 03232; Urteile vom 7. März 2013 - III ZR 160/12, BeckRS 2013, 05593 Rn. 11, 16; vom 10. November 2011 - III ZR 245/10, NJW-RR 2012, 372, 373 Rn. 14 und vom 15. April 2010 - III ZR 196/09, NZG 2010, 623, 624 Rn. 14).
18
Der streitgegenständliche Prospekt gewährt unter der Überschrift "Erläuterungen zur Investitionskalkulation" (S. 34) und der dazu gegebenen Begründung (S. 35 bis 37) ausreichende Aufklärung. In der Tabelle zur Investitionskalkulation (S. 34) werden im Abschnitt 2.0 "Mittelverwendung" die Kosten der Eigenkapitalbeschaffung unter der Position 2.5 mit 7,5 % der Gesamtinvestition und absolut mit 64.769.337 € ausgewiesen. Aus dieser Tabelle ist unter Position 1.7 und 1.9 auch zu entnehmen, dass die Abwicklungsgebühr zu der Gesamtinvestitionssumme hinzukommt. Deutlich gemacht wird zudem, dass die Abwicklungsgebühr "zur Deckung der mit der Eigenkapitalbeschaffung verbundenen Kosten herangezogen wird" (vgl. 1.0- S. 35); verwiesen wird außerdem auf den Prospektteil "Rechtliche und vertragliche Angaben"; dort wird unter 8.0 "Eigenkapitalbeschaffung" (S. 85 f) ebenso wie in § 10 des Gesellschaftsvertrags hervorgehoben, dass zusätzlich zu der Grundvergütung für die Eigenkapitalbeschaffung von 7,5 % der kalkulierten Gesamtinvestitionssumme die Abwicklungsgebühr in Höhe von 5 % des Beteiligungskapitals zur Abdeckung weiterer Kosten der Eigenkapitalbeschaffung dient.
19
Die Annahme des Berufungsgerichts, hinzu kämen weitere Provisionsbeträge für die Einschaltung weiterer Gesellschaften, die den wirtschaftlichen Erfolg der Anlage schmälerten und über die aufzuklären sei, trägt dem Prospektinhalt ebenfalls nicht hinreichend Rechnung. So sind in der Tabelle auf Seite 34 sowie auf Seite 85 f weitere Prozentsätze an Vergütungen (2.8 Konzeption und Marketing, 2.9 Prospekterstellung und 2.10 Finanzierungsvermittlung) ausgewiesen. Dass Vergütungen gezahlt worden sind, die von den angegebenen Kostenpositionen nicht erfasst worden sind, ist weder dargetan noch vom Berufungsgericht festgestellt.
20
Im Hinblick auf die detaillierte Darstellung der - vollständig offen ausgewiesenen - Vertriebskosten im Prospekt kann nicht davon ausgegangen werden , der Leser werde bei der gebotenen sorgfältigen und eingehenden Lektüre des Prospekts (vgl. BGH, Urteil vom 18. September 2012 - XI ZR 344/11, NZG 2012, 1262, 1265 Rn. 30; Senatsurteil vom 28. Februar 2008 - III ZR 149/07, BeckRS 2008, 04773 Rn. 8) über deren Höhe nicht ausreichend informiert oder in die Irre geführt.
21
Demgegenüber ist der vom Berufungsgericht hervorgehobene Umstand, dass das Formular des Beteiligungsangebots neben der Angabe der Beteiligungssumme "explizit" die Abwicklungsgebühr von 5 % ausweist, ohne Aussagekraft. Mit dieser - allgemein üblichen und keineswegs als Besonderheit des vorliegenden Falles anzusehenden - Ausgestaltung des Beitrittsformulars wird dem Anleger deutlich der von ihm zu tragende Gesamtaufwand für den Erwerb der Beteiligung vor Augen geführt. In Anbetracht der ausführlichen Prospektangaben zu den Kosten der Eigenkapitalbeschaffung ist die Gefahr eines Missverständnisses dahin, dass außer dem Agio keinerlei Vertriebskosten entstehen werden, fernliegend (vgl. auch Senatsurteile vom 7. März 2013 - III ZR 160/12, BeckRS 2013, 05593 Rn. 16 und vom 10. November 2011 - III ZR 245/10, NJW-RR 2012, 372, 373 Rn. 14).
22
2. Vor dem Hintergrund, dass der Prospekt keine für die Anlageentscheidung erheblichen Unrichtigkeiten oder Unvollständigkeiten enthält, ist auch die Annahme des Berufungsgerichts, eine Haftung der Beklagten zu 1 ergebe sich auch aufgrund unzureichender ergänzender Angaben der Beklagten zu 2, von Rechtsfehlern beeinflusst.
23
Im Ausgangspunkt trifft es allerdings zu, dass in einem solchen Falle die hinreichende Darstellung (insbesondere) der Risiken und Chancen der Anlage im Prospekt für den Berater kein Freibrief ist, Risiken abweichend hiervon darzustellen und mit seinen Erklärungen ein Bild zu zeichnen, das die Hinweise im Prospekt entwertet oder für die Entscheidung des Anlegers mindert (vgl. Senatsurteile vom 19. Juni 2008 - III ZR 159/07, BeckRS 2008, 13080 Rn. 7 und vom 12. Juli 2007 - III ZR 83/06, NJW-RR 2007, 1690, 1691 Rn. 8). Eine derartige Sachlage liegt im Streitfall nicht vor.
24
a) Bezüglich der Frage der Fungibilität hat sich das Landgericht nach Anhörung des Klägers, der Drittwiderbeklagten und der Beklagten zu 2 nicht in der Lage gesehen zu beurteilen, ob den Angaben des Klägers - wonach die Beklagte zu 2 erklärt habe, man könne jederzeit an das Geld heran, wenn man es benötige - oder der Aussage der Beklagten zu 2 - wonach sie darauf hingewiesen habe, dass die Anlage nicht zum Verkauf gedacht sei - zu folgen sei (non liquet). Gegenteilige Feststellungen hat das Berufungsgericht nicht getroffen. Soweit es darauf abgestellt hat, dass die Beklagte zu 2 nicht klargestellt habe, unter welchen Voraussetzungen genau welcher Teil des Geldes im Bedarfsfall flüssig gemacht werden könne, ist festzuhalten, dass die Beklagte zu 2 ohne konkrete Nachfragen auf derartige Einzelheiten nicht eingehen musste (s. die Ausführungen zu 1 b, aa).
25
b) Eine Beschönigung oder Verharmlosung der Prospektangaben ist auch nicht mit der allgemein gehaltenen Äußerung der Beklagten zu 2 verbunden , das Risiko des Totalverlusts sei wegen der breiten Streuung der Objekte geringer als bei Anlagen, die nur in ein Projekt investieren. Diese Aussage ist für sich genommen nicht zu beanstanden und steht nicht in Widerspruch zu den den Prospektangaben, nach denen ein Totalvermögensverlust nicht ausgeschlossen werden kann (vgl. insbesondere S. 96 f). Dass demgegenüber im Streitfall aufgrund der konkret vorgenommenen Zusammenstellung der drei Fondsbestandteile ein erhöhtes Verlustrisiko bestanden hätte, ist weder vorgetragen noch ersichtlich.
26
3. Ebenfalls rechtsfehlerhaft ist die Annahme des Berufungsgerichts, es habe keine anlegergerechte Beratung vorgelegen, weil die fragliche Anlage selbst für eine nur ergänzende Altersvorsorge nicht geeignet gewesen sei, sondern es sich um eine hochspekulative Anlage gehandelt habe, die der Kläger und seine Ehefrau gerade nicht hätten tätigen wollen.
27
a) Im Rahmen der von dem Anlageberater geschuldeten anlegergerechten Beratung müssen die persönlichen (wirtschaftlichen) Verhältnisse des Kunden berücksichtigt und insbesondere das Anlageziel, die Risikobereitschaft und der Wissensstand des Anlageinteressenten abgeklärt werden. Die empfohlene Anlage muss unter Berücksichtigung des Anlageziels auf die persönlichen Verhältnisse des Kunden zugeschnitten sein (vgl. nur Senatsurteil vom 6. Dezember 2012 - III ZR 66/12, NJW-RR 2013, 296 Rn. 20 mwN). Soll das beabsichtigte Geschäft einer sicheren Geldanlage dienen, kann die Empfehlung einer un- ternehmerischen Beteiligung wegen des damit regelmäßig verbundenen Verlustrisikos fehlerhaft sein (vgl. Senatsurteile 19. November 2009 - III ZR 169/08, BKR 2010, 118, 120 Rn. 21 und vom 19. Juni 2008 - III ZR 159/07, BeckRS 2008, 13080 Rn. 6).
28
b) Ausgehend von diesen Grundsätzen rechtfertigt nicht schon allein der Umstand, dass die Kapitalanlage auch der ergänzenden Altersvorsorge hat dienen sollen, den Schluss, die Empfehlung der Beteiligung an dem vorliegenden Dreiländer-Fonds stelle keine anlegergerechte Beratung dar. Dabei nimmt das Berufungsgericht nicht ausreichend in den Blick, dass im Hinblick auf die bereits bestehende Absicherung des Klägers (gesetzliche Rente, schuldenfreie Immobilie) die Altersvorsorge gerade nicht im Vordergrund stand. Vielmehr sollten Steuern eingespart werden; dies ist aber regelmäßig nicht ohne Verlustrisiko zu erreichen (vgl. Senatsurteil vom 19. Juni 2008 - III ZR 159/07, BeckRS 2008, 13080 Rn. 6). Darüber hinaus handelt es sich bei einem geschlossenen Immobilienfonds um eine Art der Unternehmensbeteiligung, bei der das Risiko eines hohen oder vollständigen Kapitalverlusts gering ist, weil selbst bei unzureichendem Mietertrag jedenfalls der Sachwert des Immobilienvermögens, das bei dem streitgegenständlichen Fonds zum Zweck der Risikostreuung auf mehrere (Immobilien-)Projekte in verschiedenen Ländern verteilt ist, normalerweise erhalten bleibt (vgl. Senatsurteil vom 8. Juli 2010 - III ZR 249/09, NJW 2010, 3292, 3294 Rn. 18 mwN). Dass vorliegend ein Teil des Fondskapitals (etwa ein Drittel) in ein S. Wertpapierdepots angelegt werden sollte und darüber hinaus der Fonds - wie üblich - zu einem bestimmten Anteil (etwas mehr als 45 %) fremd finanziert wurde (vgl. dazu BGH, Urteil vom 27. Oktober 2009 - XI ZR 337/08, NJW-RR 2010, 115 Rn. 25), macht die Fondsbeteiligung entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts noch nicht zu einer "hochspekulati- ven" Anlage, die auch für eine nur ergänzende Altersvorsorge von vorneherein als untauglich angesehen werden müsste.
29
Die mangelnde Eignung der Anlage lässt sich auch nicht, wie das Berufungsgericht gemeint hat, auf die Erwägung stützen, das Risiko eines Totalverlusts sei für den Kläger und seine Ehefrau nicht (sicher) abzuschätzen gewesen. Dabei zieht das Berufungsgericht abermals nicht hinreichend in Betracht, dass sich angesichts der Absicht, Steuern zu sparen, die Anlageempfehlungen der Beklagten zu 1 nicht, jedenfalls nicht vorrangig, auf "absolut" sichere Anlageformen ausrichten konnten beziehungsweise mussten. Dass das Risiko eines Totalverlusts nicht sicher abzuschätzen war, liegt in der Natur einer unternehmerischen Beteiligung. Entscheidend ist in diesem Zusammenhang, dass im Prospekt die Risiken der Anlage und vor allem die Hinweise auf ein mögliches Totalverlustrisiko dem Anleger hinreichend deutlich vor Augen gehalten wurden. Insoweit enthält der Prospekt, wovon auch das Berufungsgericht ausgeht, keine Mängel (s. dazu auch den ebenfalls den Dreiländer-Fonds betreffenden Senatsbeschluss vom 12. Januar 2012 - III ZR 407/04, NJW-RR 2006, 770). Verharmlosende oder beschönigende Hinweise dazu hat die Beklagte zu 2 im Beratungsgespräch - wie ausgeführt (unter 2 b) - nicht gegeben.
30
4. Die angefochtene Entscheidung ist nach alledem aufzuheben, soweit zum Nachteil der Beklagten zu 1 entschieden worden ist. Da weitere Feststellungen hinsichtlich eine Haftung der Beklagten zu 1 begründender Beratungs- fehler nicht zu erwarten sind, kann der Senat in der Sache selbst entscheiden (§ 563 Abs. 3 ZPO).
Schlick Herrmann Hucke
Remmert Reiter
Vorinstanzen:
LG Saarbrücken, Entscheidung vom 12.10.2010 - 14 O 438/08 -
OLG Saarbrücken, Entscheidung vom 30.10.2012 - 4 U 517/10-7/11- -

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
III ZR 203/09
Verkündet am:
22. Juli 2010
F r e i t a g
Justizamtsinspektor
als Urkundsbeamter
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Erhält ein Kapitalanleger Kenntnis von einer bestimmten Pflichtverletzung des
Anlageberaters oder -vermittlers, so handelt er bezüglich weiterer Pflichtverletzungen
nicht grob fahrlässig, wenn er die erkannte Pflichtverletzung nicht zum
Anlass nimmt, den Anlageprospekt nachträglich durchzulesen, auch wenn er
bei der Lektüre des Prospekts Kenntnis auch der weiteren Pflichtverletzungen
erlangt hätte (Fortführung von BGH, Urteil vom 8. Juli 2010 - III ZR 249/09 - für
BGHZ vorgesehen).
BGH, Urteil vom 22. Juli 2010 - III ZR 203/09 - OLG München
LG München I
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 22. Juli 2010 durch den Vizepräsidenten Schlick sowie die Richter
Dr. Herrmann, Wöstmann, Hucke und Seiters

für Recht erkannt:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 20. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 17. Juni 2009 aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsrechtszugs, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand


1
Der Kläger verlangt aus eigenem und aus abgetretenem Recht seiner Ehefrau Schadensersatz wegen behaupteter Pflichtverletzungen der Beklagten anlässlich der Zeichnung einer Beteiligung an einem geschlossenen Immobilienfonds.
2
Der Kläger und seine Ehefrau traten im Dezember 1992 der 2. Beteiligungs KG W. B. GmbH & Co. N. - Fonds Nr. 12 bei. Die Einlage betrug 100.000 DM zuzüglich Agio. In den Jahren 1994 bis 1997 erhielten die Eheleute Ausschüttungen von insgesamt 14.537,03 DM. In der Folgezeit unterblieben weitere Ausschüttungen. Die Anleger wurden stattdessen aufgefordert, zur Vermeidung einer Insolvenz des Fonds Nachschüsse zu leisten. Insoweit zahlten die Eheleute am 26. Oktober 1999 9.207,45 DM sowie am 29. September 2004 8.826,93 €.
3
Der Kläger hat behauptet, der Anlageentscheidung sei eine fehlerhafte Beratung durch den Geschäftsführer T. der K. & T. GmbH, der Rechtsvorgängerin der Beklagten, vorangegangen. Dieser habe die Beteiligung im Hinblick auf eine bestehende Mietgarantie als sicher bezeichnet. Ein Hinweis auf ein unternehmerisches Risiko, vor allem auf die Möglichkeit des Totalverlusts, und auf die mangelnde Eignung des Fonds zur Altersvorsorge sei nicht erfolgt. Genauso wenig sei über das Fehlen eines Zweitmarkts (Fungibilität der Anlage) und das Risiko des Wiederauflebens der Kommanditistenhaftung nach § 172 Abs. 4 HGB aufgeklärt worden. Den Anlageprospekt hätten sie erst nach der Zeichnung der Beteiligung erhalten. Über die Beratungspflichtverletzungen der Beklagten habe ihn sein Anwalt Ende 2004 informiert.
4
Das Landgericht hat die Schadensersatzklage wegen Verjährung abgewiesen. Die Berufung des Klägers hatte keinen Erfolg. Gegen das Urteil des Oberlandesgerichts richtet sich die vom Senat zugelassene Revision des Klägers.

Entscheidungsgründe


5
Die zulässige Revision führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.

I.


6
Nach Auffassung des Oberlandesgerichts sind die streitgegenständlichen Ansprüche verjährt (Art. 229 § 6 Abs. 1 Satz 1, Abs. 4 Satz 1 EGBGB, §§ 195, 199 Abs. 1 BGB).
7
Der Kläger und seine Ehefrau hätten spätestens seit der Aufforderung des Fonds vom 26. Oktober 1999, zur Abwendung von dessen Insolvenz Nachzahlungen zu leisten, gewusst, dass sie in den nach Maßgabe ihrer Darstellung mit dem Geschäftsführer T. geführten Gesprächen unrichtig informiert worden seien. Die Kapitalanlage sei weder sicher noch zur Altersvorsorge geeignet gewesen; ein Totalverlust habe nicht nur entfernt gedroht, sondern diese Gefahr ganz akut bestanden.
8
Die Tatsache, dass der Kläger und seine Ehefrau die fehlende Fungibilität der Anlage und die Regelung des § 172 Abs. 4 HGB nicht gekannt hätten, beruhe auf grober Fahrlässigkeit. Wie das Landgericht zu Recht unter Hinweis auf die nachträgliche erhebliche Abweichung der tatsächlichen von der versprochenen Entwicklung der Kapitalanlage ausgeführt habe, hätten die Eheleute nach Erhalt der Nachzahlungsaufforderung im Jahre 1999 einen ganz konkreten Anlass gehabt, den Prospekt eingehend durchzulesen und sich darüber zu informieren, welche Art von Anlage sie denn nun tatsächlich gezeichnet hätten. Wäre dies geschehen, hätten sie insbesondere den Ausführungen auf Seite 22 und 24 des Prospekts die notwendigen Fakten zur eingeschränkten Veräußerungsmöglichkeit und zur Kommanditistenhaftung entnehmen können. Hätten sie zudem bereits 1999 auf die Nachforderung reagiert und zwecks Klageerhebung einen Anwalt aufgesucht, wäre ihnen auch auf diesem Weg die entsprechende Kenntnis bereits damals vermittelt worden. Dass sie weder von der ei- nen noch der anderen Möglichkeit Gebrauch gemacht, sondern die Nachforderung ohne weiteres bedient hätten, stelle eine grobe Verletzung der verkehrsüblichen Sorgfalt dar. Die Eheleute hätten insoweit ganz nahe liegende Überlegungen , nämlich die, falsch informiert worden zu sein, nicht angestellt und auch das nicht beachtet, was jedem einleuchte, dass man nämlich zur Verfolgung seiner Rechte aktiv werden müsse. Bei der gegebenen Sachlage sei nicht nachvollziehbar, aus welchen Gründen sie nicht bereits im Jahre 1999 rechtliche Schritte wegen der mangelnden Sicherheit der Anlage und des Totalverlustrisikos unternommen hätten. Die fehlende Fungibilität und der fehlende Hinweis auf § 172 Abs. 4 HGB wären ihnen bei der Lektüre des Prospekts und/oder der Inanspruchnahme anwaltlicher Hilfe ohne weiteres bekannt geworden. Abgesehen davon seien diese beiden Punkte in diesem Zusammenhang nur von untergeordneter Bedeutung, denn bei drohender Insolvenz des Fonds komme es darauf ohnehin nicht mehr an.

II.


9
Dies hält der rechtlichen Nachprüfung im Ergebnis nicht stand. Zwar hat das Berufungsgericht in tatrichterlicher Würdigung ohne Rechtsfehler - auch die Revision wendet sich hiergegen nicht - festgestellt, dass der Kläger und seine Ehefrau im Zusammenhang mit der Aufforderung des Fonds, zur Abwendung von dessen Insolvenz Nachzahlungen zu leisten, Kenntnis davon erhalten haben , dass entgegen den behaupteten Erklärungen des Geschäftsführers T. die gewählte Kapitalanlage nicht sicher und deswegen auch zur Altersversorgung ungeeignet war bzw. das ernsthafte Risiko auch eines Totalverlusts bestand. Soweit das Berufungsgericht hieran anknüpfend allerdings die Auffassung vertreten hat, die fehlende Kenntnis der Eheleute von der mangelnden Fungibilität der Kapitalanlage und der Regelung des § 172 Abs. 4 HGB beruhe auf grober Fahrlässigkeit, ist dies rechtsfehlerhaft. Verjährung ist insoweit nicht eingetreten.
10
1. Die hier in Rede stehenden Ansprüche wegen positiver Vertragsverletzung sind im Jahre 1992, nämlich mit dem Erwerb der Beteiligung an dem geschlossenen Immobilienfonds, entstanden (§ 198 Satz 1 BGB a.F.) und unterlagen zunächst der 30jährigen Verjährungsfrist nach § 195 BGB a.F. Zwar ist der für den Verjährungsbeginn maßgebliche Eintritt eines Schadens regelmäßig erst dann anzunehmen, wenn es zu einer konkreten Verschlechterung der Vermögenslage des Gläubigers gekommen ist; der Eintritt einer risikobehafteten Situation reicht dafür regelmäßig nicht (vgl. nur BGHZ 73, 363, 365; 100, 228, 231 f; 124, 27, 30). Jedoch kann der auf einer Aufklärungs- oder Beratungspflichtverletzung beruhende Erwerb einer für den Anlageinteressenten nachteiligen, weil seinen konkreten Anlagezielen und Vermögensinteressen nicht entsprechenden Kapitalanlage bereits für sich genommen einen Schaden darstellen und ihn deshalb - unabhängig von der ursprünglichen Werthaltigkeit der Anlage - dazu berechtigen, im Wege des Schadensersatzes die Rückabwicklung zu verlangen; der Anspruch entsteht hierbei schon mit dem (unwiderruflichen und vollzogenen) Erwerb der Anlage (vgl. - jeweils m.w.N. - nur BGHZ 162, 306, 309 f; Senat, Urteil vom 8. Juli 2010 - III ZR 249/09 - Rn. 24, für BGHZ vorgesehen). So liegt der Fall auch hier.
11
2. Gemäß Art. 229 § 6 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 4 Satz 1 EGBGB gilt seit dem 1. Januar 2002 für bis dahin nicht verjährte Schadensersatzansprüche die dreijährige Regelverjährung nach § 195 BGB n.F. Hierbei setzt der Beginn der Frist allerdings das Vorliegen der subjektiven Voraussetzungen des § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB voraus, das heißt der Gläubiger muss von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt haben oder seine diesbezügliche Unkenntnis auf grober Fahrlässigkeit beruhen (vgl. nur BGHZ 171, 1, 7 ff Rn. 19 ff; 179, 260, 276 Rn. 46; Senat, Urteile vom 19. November 2009 - III ZR 169/08 - BKR 2010, 118, 119 Rn. 13, vom 8. Juli 2010, aaO, Rn. 25). Für eine dahingehende Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis trägt der Schuldner - hier also die Beklagte - die Darlegungs- und Beweislast (vgl. nur BGHZ 171, 1, 11 Rn. 32; BGH, Urteil vom 3. Juni 2008 - XI ZR 319/06 - ZIP 2008, 1714, 1717, Rn. 25; Senat, Urteil vom 8. Juli 2010, aaO).
12
3. Hierbei obliegt die tatrichterliche Beurteilung, ob einer Partei der Vorwurf grober Fahrlässigkeit zu machen ist, der Nachprüfung durch das Revisionsgericht nur dahin, ob der Tatrichter den Begriff der groben Fahrlässigkeit verkannt, bei der Beurteilung des Verschuldensgrads wesentliche Umstände außer Acht gelassen oder gegen Denkgesetze, Erfahrungssätze oder Verfahrensvorschriften verstoßen hat (vgl. nur BGHZ 10, 14, 16 f; 10, 69, 74; 145, 337, 340; 163, 351, 353; Senat, Urteil vom 8. Juli 2010, aaO Rn. 27). Grobe Fahrlässigkeit setzt dabei einen objektiv schwerwiegenden und subjektiv nicht entschuldbaren Verstoß gegen die Anforderungen der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt voraus. Grob fahrlässige Unkenntnis im Sinne von § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB liegt demnach nur vor, wenn dem Gläubiger die Kenntnis deshalb fehlt, weil er ganz nahe liegende Überlegungen nicht angestellt und nicht beachtet hat, was im gegebenen Fall jedem hätte einleuchten müssen. Ihm muss persönlich ein schwerer Obliegenheitsverstoß in seiner eigenen Angelegenheit der Anspruchsverfolgung („Verschulden gegen sich selbst“) vorgeworfen werden können, weil sich ihm die den Anspruch begründenden Umstände förmlich aufgedrängt haben , er davor aber letztlich die Augen verschlossen hat (vgl. nur BGH, Urteile vom 23. September 2008 - XI ZR 262/97 - ZIP 2008, 2164, 2165, Rn. 16; vom 10. November 2009 - VI ZR 247/08 - VersR 2010, 214, 215, Rn. 13; Senat, Ur- teil vom 8. Juli 2010, aaO Rn. 28 m.w.N.). Hierbei trifft den Gläubiger aber generell keine Obliegenheit, im Interesse des Schuldners an einem möglichst frühzeitigen Beginn der Verjährungsfrist Nachforschungen zu betreiben; vielmehr muss das Unterlassen von Ermittlungen nach Lage des Falls als geradezu unverständlich erscheinen, um ein grob fahrlässiges Verschulden des Gläubigers bejahen zu können (vgl. BGH, Urteil vom 10. November 2009 aaO S. 216 Rn. 15 f m.w.N.; Senat, Urteil vom 8. Juli 2010, aaO).
13
4. Geht es - wie hier - um den Vorwurf verschiedener Aufklärungs- oder Beratungsfehler, sind die Voraussetzungen des § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB allerdings getrennt für jede einzelne Pflichtverletzung zu prüfen. Wird ein Schadensersatzanspruch auf mehrere Fehler gestützt, beginnt die Verjährung daher nicht einheitlich, wenn bezüglich eines Fehlers Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis vorliegt und dem Anleger insoweit eine Klage zumutbar wäre. Vielmehr ist jede Pflichtverletzung verfahrensrechtlich selbständig zu behandeln. Dem Gläubiger muss es in einem solchen Fall auch unbenommen bleiben, eine ihm bekannt gewordene Pflichtverletzung - selbst wenn eine darauf gestützte Klage auf Rückabwicklung des Vertrags erfolgversprechend wäre - hinzunehmen, ohne Gefahr zu laufen, dass deshalb Ansprüche aus weiteren, ihm zunächst aber noch unbekannten Pflichtverletzungen zu verjähren beginnen (vgl. BGH, Urteil vom 9. November 2007 - V ZR 25/07 - NJW 2008, 506, 507 Rn. 14 ff; Senat, Urteil vom 19. November 2009, aaO S. 119 f Rn. 14 f).
14
5. Mit diesen Grundsätzen ist die Entscheidung des Berufungsgerichts nicht vereinbar.
15
a) Wie der Senat in seinem Urteil vom 8. Juli 2010 (aaO Rn. 29 ff) entschieden hat, liegt eine grob fahrlässige Unkenntnis im Sinne von § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB im Allgemeinen nicht schon dann vor, wenn sich die für die Kenntnis der anspruchsbegründenden Umstände einer Aufklärungs- oder Beratungspflichtverletzung notwendigen Informationen aus dem Anlageprospekt ergeben, der Anleger aber dessen Lektüre unterlassen hat. Zwar kommt dem Prospekt in aller Regel eine große Bedeutung für die Information des Anlageinteressenten über die ihm empfohlene Kapitalanlage zu. Sofern der Prospekt geeignet ist, die nötigen Informationen wahrheitsgemäß und verständlich zu vermitteln, und er dem Anleger rechtzeitig vor Vertragsschluss überlassen worden ist, kann die Aushändigung eines Prospekts im Einzelfall ausreichen, um den Beratungsund Auskunftspflichten Genüge zu tun (siehe etwa Senat, Versäumnisurteil vom 18. Januar 2007 - III ZR 44/06 - NJW-RR 2007, 621, 622 Rn. 17 sowie Urteile vom 12. Juli 2007 - III ZR 145/06 - NJW-RR 2007, 1692 Rn. 9, vom 19. Juni 2008 - III ZR 159/07 - BeckRS 2008, 13080 Rn. 7, vom 5. März 2009 - III ZR 302/07 - NJW-RR 2009, 687, 688 Rn. 17, vom 5. März 2009 - III ZR 17/08 - WM 2009, 739, 740 Rn. 12 und vom 19. November 2009 aaO S. 120 Rn. 24 m.w.N.; s. auch BGH, Urteil vom 21. März 2005 - II ZR 310/03 - NJW 2005, 1784, 1787 f). Es liegt daher zweifellos im besonderen Interesse des Anlegers, diesen Prospekt eingehend durchzulesen. Andererseits misst der Anleger, der bei seiner Entscheidung die besonderen Erfahrungen und Kenntnisse eines Anlageberaters oder -vermittlers in Anspruch nimmt, den Ratschlägen, Auskünften und Mitteilungen des Beraters oder Vermittlers, die dieser ihm in einem persönlichen Gespräch unterbreitet, besonderes Gewicht bei. Die Prospektangaben, die notwendig allgemein gehalten sind und deren Detailfülle, angereichert mit volks-, betriebswirtschaftlichen und steuerrechtlichen Fachausdrücken, viele Anleger von einer näheren Lektüre abhält, treten demgegenüber regelmäßig in den Hintergrund. Vertraut daher der Anleger auf den Rat und die Angaben "sei- nes" Beraters oder Vermittlers und sieht er deshalb davon ab, den ihm übergebenen Anlageprospekt durchzusehen und auszuwerten, so ist darin im Allgemeinen kein in subjektiver und objektiver Hinsicht "grobes Verschulden gegen sich selbst" zu sehen. Unterlässt der Anleger eine "Kontrolle" des Beraters oder Vermittlers durch Lektüre des Anlageprospekts, so weist dies auf das bestehende Vertrauensverhältnis hin und ist daher für sich allein genommen nicht schlechthin "unverständlich" oder "unentschuldbar" (Senat, Urteil vom 8. Juli 2010, aaO Rn. 33).
16
b) Entgegen der Auffassung der Instanzgerichte bestand im vorliegenden Fall auch kein besonderer dringlicher Anlass für den Kläger und seine Ehefrau, den Prospekt nachträglich zu studieren, nachdem sie die Nachschussaufforderung des Fonds vom 26. Oktober 1999 erhalten hatten. Jedenfalls könnte eine solche Unterlassung nicht als grob fahrlässig im obigen Sinn eingestuft werden. Wie das Berufungsgericht selbst feststellt, hatten die Eheleute aufgrund der finanziellen Situation des Fonds spätestens zu diesem Zeitpunkt Kenntnis davon , dass sie - nach Maßgabe ihrer Darstellung - von dem Geschäftsführer T. bezüglich der Sicherheit der Anlage nicht ordnungsgemäß aufgeklärt bzw. beraten worden waren, sodass sie bezüglich dieser Pflichtverletzung bereits damals hätten Klage erheben können. Hierzu benötigten sie aber keine weiteren Erkenntnisse aus dem Prospekt. Es bestand für sie - angesichts der von den Instanzgerichten zu Recht hervorgehobenen deutlichen Abweichung der tatsächlichen Entwicklung des Fonds von dem behaupteten Inhalt des mit dem Geschäftsführer T. geführten Gesprächs - keine zwingende Veranlassung , den alten Prospekt herauszusuchen und daraufhin durchzuarbeiten, ob die mündlichen Erklärungen auch vom Inhalt des Prospekts abwichen. Dies hätte im vorliegenden Fall bezogen auf die erkannte Pflichtverletzung zudem lediglich dazu geführt, dass zusätzlich festgestellt worden wäre, dass der Fonds auch nach der Beschreibung im Prospekt tatsächlich nicht so sicher war, wie es nach der Darstellung des Klägers im Beratungsgespräch vorgespiegelt worden sein soll. Der Prospektinhalt selbst war für den konkreten Aufklärungs- bzw. Beratungsfehler und dessen Verfolgung letztlich nicht entscheidend.
17
Im Übrigen dient ein Prospekt vorrangig der Information des Anlageinteressenten im Zusammenhang mit der Anlageentscheidung. Dieser Zweck ist mit dem unwiderruflich gewordenen Erwerb der Anlage erfüllt. Demgegenüber ist es nicht die eigentliche Funktion des Prospekts, die Richtigkeit der im Rahmen eines mündlichen Beratungs- oder Vermittlungsgesprächs gemachten Angaben lange Zeit nach der Anlageentscheidung kontrollieren zu können.
18
Selbst wenn man aber der Meinung wäre, ein Anleger würde aus Anlass der Entdeckung eines Aufklärungs- oder Beratungsfehlers Veranlassung haben, den Prospekt zu studieren, so beschränkt sich dies doch auf etwaige die Pflichtverletzung unmittelbar betreffende Passagen. Den Anleger trifft jedoch keine im Fall der Unterlassung mit dem Vorwurf grober Fahrlässigkeit verbundene Obliegenheit, bei Entdeckung eines Fehlers den regelmäßig sehr umfangreichen - hier 56 Seiten umfassenden - Anlageprospekt vorsorglich auf mögliche weitere Fehler durchzuarbeiten. Insoweit kann die Obliegenheit, bezüglich einer Pflichtverletzung bestimmte Maßnahmen vorzunehmen, von ihrem Schutzzweck her nicht auf andere Pflichtverletzungen erstreckt werden. Entscheidend ist, ob bezüglich der weiteren Fehler eine jeweils eigenständige Obliegenheitspflichtverletzung vorliegt, aufgrund derer sich der Anleger einer ihm aufdrängenden Kenntnis verschlossen hat. Unterlässt es ein Anleger grob fahrlässig, sich trotz eines konkreten Anlasses über einen bestimmten Umstand zu informieren , wird er so behandelt, als hätte er hiervon Kenntnis. Der Zusammenhang zwischen der Obliegenheitspflichtverletzung und der Unkenntnis fehlt aber bei solchen Informationen, die der Anleger nicht gezielt hätte suchen müssen, sondern die er nur anlässlich einer anderweitig angelegten - und von ihm unterlassenen - Recherche gegebenenfalls hätte erlangen können.
19
c) Ebenso rechtsfehlerhaft ist die Auffassung des Berufungsgerichts, grobe Fahrlässigkeit liege deshalb vor, weil der Kläger nicht bereits im Jahre 1999 einen Anwalt aufgesucht habe, der ihn im Rahmen einer umfassenden Beratung dann auf die weiteren behaupteten Pflichtverletzungen der Beklagten hingewiesen hätte. Die Prüfung, ob grobe Fahrlässigkeit im Sinne des § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB bezüglich weiterer Fehler vorliegt, ist wegen der Selbständigkeit der verjährungsrechtlichen Behandlung jedes einzelnen Aufklärungs- oder Beratungsfehlers nicht aus der Sicht des ersten - erkannten - Fehlers zu beurteilen. Es ist deshalb nicht die Frage zu stellen, ob ein Anleger bezüglich des ersten Fehlers bestimmte Maßnahmen - hier Aufsuchen eines Anwalts zwecks Klageerhebung - hätte unternehmen müssen, bei deren Vornahme dann die weiteren Fehler gegebenenfalls aufgedeckt worden wären, sondern es ist zu fragen, ob es bezüglich der weiteren Fehler eine grob fahrlässige Obliegenheitsverletzung ist, wenn man bezüglich der Verfolgung eines anderen Fehlers bestimmte Maßnahmen unterlässt. Letzteres ist aber eindeutig zu verneinen. Dem Gläubiger bleibt es - wie ausgeführt - unbenommen, eine ihm bekannt gewordene Pflichtverletzung, selbst wenn eine darauf gestützte Klage auf Rückabwicklung des Vertrags erfolgversprechend wäre, hinzunehmen, ohne Gefahr zu laufen, dass deshalb Ansprüche aus weiteren, ihm zunächst aber noch unbekannten Pflichtverletzungen zu verjähren beginnen.
20
d) Das Berufungsurteil wird auch nicht durch die Feststellung getragen, dass die streitgegenständlichen Aspekte der mangelnden Fungibilität sowie der Haftung nach § 172 Abs. 4 HGB in diesem Zusammenhang nur von unterge- ordneter Bedeutung seien, da es bei drohender Insolvenz des Fonds darauf ohnehin nicht mehr ankomme. Der Umstand, dass der Kläger aufgrund insoweit eingetretener Verjährung das Risiko des Totalverlusts aufgrund einer Insolvenz des Fonds tragen muss, besagt nicht, dass er das wirtschaftlich weniger gewichtige Risiko fehlender Fungibilität oder der Haftung nach § 172 Abs. 4 HGB ebenfalls tragen müsste. Ist eine Aufklärungs- oder Beratungspflichtverletzung kausal für den im Erwerb der Anlage liegenden Schaden, da der Anlageentschluss von ihr beeinflusst ist und die Anlage anderenfalls nicht getätigt worden wäre, kommt es nicht darauf an, aus welchen Gründen die Anlage später im Wert gefallen oder die Beteiligungsgesellschaft in Insolvenz geraten ist und ob bezüglich weiterer Pflichtverletzungen ein durchsetzbarer Anspruch auf Schadensersatz besteht oder nicht (mehr) besteht. Die durch Lebenserfahrung begründete Vermutung für einen Ursachenzusammenhang zwischen fehlerhafter Beratung und Anlageentscheidung (vgl. Senat, Urteil vom 8. Juli 2010, aaO Rn. 20), gilt dabei für jeden einzelnen Beratungsfehler einschränkungslos. Abgesehen davon hat der Kläger unter Beweisantritt vorgetragen, dass die Beteiligung nicht gezeichnet worden wäre, wenn er und seine Frau gewusst hätten, dass es keinen Zweitmarkt für die Anteile gibt und die erhaltenen Ausschüttungen mit dem Risiko der Rückforderung gemäß § 172 Abs. 4 HGB behaftet sind.
21
6. Das angefochtene Urteil stellt sich auch nicht aus anderen Gründen als richtig dar (§ 561 ZPO). Nach dem derzeitigen Sach- und Streitstand ist vielmehr nicht auszuschließen, dass der vom Kläger geltend gemachte Schadensersatzanspruch besteht.
22
a) Der Kläger hat behauptet, zwischen ihm und seiner Ehefrau einerseits sowie der Rechtsvorgängerin der Beklagten, vertreten durch deren Geschäftsführer T. , anderseits sei ein Anlageberatungsvertrag geschlossen worden ; entgegen der Darstellung der Beklagten seien die Gespräche im Zusammenhang mit der Zeichnung der Beteiligung nicht mit Mitarbeitern der Firma T. -Immobilien geführt worden. Mangels entgegenstehender Feststellungen des Berufungsgerichts ist hiervon im Revisionsverfahren auszugehen.
23
b) Zu den Umständen, auf die ein Anlageberater hinzuweisen hat, gehört nach der Rechtsprechung des Senats (Urteile vom 18. Januar 2007 - III ZR 44/06 - ZIP 2007, 636, 637 f Rn. 11 ff; vom 19. November 2009, aaO, S. 120 Rn. 20) die in Ermangelung eines entsprechenden Markts fehlende oder sehr erschwerte Möglichkeit, eine Kommanditbeteiligung an einem Immobilienfonds zu veräußern. Allerdings kann - wie ausgeführt - die Aufklärungspflicht des Beraters entfallen, wenn die entsprechende Belehrung im Anlageprospekt enthalten ist und der Berater davon ausgehen kann, dass der Kunde diesen gelesen und verstanden hat sowie gegebenenfalls von sich aus Nachfragen stellt (Senat , Urteil vom 18. Januar 2007, aaO, S. 638 Rn. 17). Der Prospekt muss insoweit aber so rechtzeitig vor Vertragsschluss übergeben werden, dass sein Inhalt noch zur Kenntnis genommen werden kann (Senat, Urteil vom 19. November 2009, aaO, Rn. 24; siehe zur Rechtslage beim Anlagevermittler Senat, Urteil vom 12. Juli 2007 - III ZR 145/06 - ZIP 2007, 1864, 1865 Rn. 11 ff). Entsprechendes gilt auch für die Aufklärung über ein mögliches Wiederaufleben der Kommanditistenhaftung nach § 172 Abs. 4 HGB. Nach der Darstellung des Klägers (zur diesbezüglichen Beweislast vgl. Senat, Urteil vom 19. November 2009, aaO Rn. 25 m.w.N.) ist der Prospekt allerdings erst nach Zeichnung der Anlage übergeben worden.
24
3. Die Sache ist an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO), damit die noch erforderlichen Feststellungen getroffen werden können.
Schlick Herrmann Wöstmann
Hucke Seiters
Vorinstanzen:
LG München I, Entscheidung vom 14.11.2008 - 27 O 1275/08 -
OLG München, Entscheidung vom 17.06.2009 - 20 U 5675/08 -

Der Schuldner hat ein Verschulden seines gesetzlichen Vertreters und der Personen, deren er sich zur Erfüllung seiner Verbindlichkeit bedient, in gleichem Umfang zu vertreten wie eigenes Verschulden. Die Vorschrift des § 276 Abs. 3 findet keine Anwendung.

(1) Hat die Gesellschaft ihre Geschäfte begonnen, bevor sie in das Handelsregister des Gerichts, in dessen Bezirke sie ihren Sitz hat, eingetragen ist, so haftet jeder Kommanditist, der dem Geschäftsbeginn zugestimmt hat, für die bis zur Eintragung begründeten Verbindlichkeiten der Gesellschaft gleich einem persönlich haftenden Gesellschafter, es sei denn, daß seine Beteiligung als Kommanditist dem Gläubiger bekannt war. Diese Vorschrift kommt nicht zur Anwendung, soweit sich aus § 2 oder § 105 Abs. 2 ein anderes ergibt.

(2) Tritt ein Kommanditist in eine bestehende Handelsgesellschaft ein, so findet die Vorschrift des Absatzes 1 Satz 1 für die in der Zeit zwischen seinem Eintritt und dessen Eintragung in das Handelsregister begründeten Verbindlichkeiten der Gesellschaft entsprechende Anwendung.

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.

(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.

(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.

(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.

(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.

Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages angegeben wird. Handelt es sich um ein Urteil, das ein Versäumnisurteil aufrechterhält, so ist auszusprechen, dass die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil nur gegen Leistung der Sicherheit fortgesetzt werden darf.

Der Wert wird von dem Gericht nach freiem Ermessen festgesetzt; es kann eine beantragte Beweisaufnahme sowie von Amts wegen die Einnahme des Augenscheins und die Begutachtung durch Sachverständige anordnen.