Landgericht Hamburg Urteil, 30. Okt. 2015 - 309 O 17/15

bei uns veröffentlicht am30.10.2015

Tenor

1. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 12.683,33 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 10.12.2014 sowie weitere 958,19 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 03.01.2015 zu zahlen.

2. Der Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.

4. Der Streitwert wird auf 12.683,33 € festgesetzt.

Tatbestand

1

Die Klägerin nimmt den Beklagten, der sich über eine Treuhandkommanditistin an einer KG beteiligte, aus abgetretenem Recht der Treuhandkommanditistin auf Zahlung in Anspruch.

2

Der Beklagte beteiligte sich im Januar 2005 über die „B. B. f. H. u. I. mbH, Wirtschaftsprüfungsgesellschaft“ an der „N. C. F. ... GmbH & Co. KG“ mit einer Kapitaleinlage in Höhe von € 30.000,00. Mit der „Beitrittserklärung“ (Anlage K1) beauftragte der Beklagte die B. GmbH als Treuhänderin, einen entsprechenden Kommanditanteil an der N. KG zu erwerben, zu halten und zu verwalten. In dieser Beitrittserklärung hieß es außerdem:

3

„Der Unterzeichner bestätigt, den Treuhandvertrag in der Fassung vom 31.03.2004 und den Gesellschaftsvertrag der N. C. F. ... GmbH & Co. KG in der Fassung vom 31.03.2004 jeweils in Kopie erhalten und sorgfältig geprüft zu haben. Treuhand- und Gesellschaftsvertrag sind Bestandteil dieser Beitrittserklärung, deren Inhalt der Unterzeichnende für sich als verbindlich anerkennt.“

4

Treuhandvertrag und Gesellschaftsvertrag liegen als Anlagen K2 und K3 vor.

5

Die Kommanditeinlage der B. GmbH betrug insgesamt € 1.635.000,00, die diese für 25 Treugeber/Anleger hielt.

6

Die N. KG erwirtschaftete während ihrer Laufzeit keine Gewinne. Die Anleger erhielten mehrere Jahre lang gleichwohl Ausschüttungen von der Gesellschaft auf ihre Beteiligungen ausgezahlt. Der Beklagte erhielt bis zum Jahr 2008 € 14.933,33 ausgezahlt, zahlte im Jahr 2009 € 2.250,00 wieder ein und erhielt mithin Ausschüttungen von insgesamt € 12.683,33.

7

Das Geschäftsmodell der N. KG bestand in dem Erwerb und der Vermietung von Container-Chassis an die P. G. AG in H.. Das Geschäft der N. KG wurde durch Darlehen der Klägerin finanziert. Nach der Insolvenz der P. G. AG im Jahr 2008 geriet auch die N. KG in wirtschaftliche Schwierigkeiten und konnte den vertragsmäßigen Kapitaldienst an die Klägerin nicht mehr leisten.

8

Im Mai 2010 vereinbarten die Klägerin und die N. KG zunächst neue Laufzeiten für die der KG gewährten Darlehen. In einem Schreiben an die N. KG vom 12. November 2010 (Anlage B5) thematisierte die Klägerin den zur Darlehenstilgung angedachten (und später durchgeführten) Verkauf der Container-Chassis an die B. K. GmbH und forderte die N. KG außerdem dazu auf, die Kommanditisten/Anleger zur Wiedereinzahlung der erhaltenen Ausschüttungen auf. Zudem führte die Klägerin aus:

9

„[...] mit Ihrem o.g. Schreiben unterbreiten Sie uns ein Angebot zur Rückzahlung der fälligen Finanzierungen für die durch uns finanzierten 166 Stück Containerchassis.“

10

Mit Schreiben vom 10. und 21. Dezember 2010 (Anlagen B1 und B2) forderte die B. GmbH (Treuhandkommanditistin) den Beklagten und andere Anleger zur Rückgewähr der getätigten Ausschüttungen auf. Zur Begründung führte sie u.a. aus:

11

„Wie Sie wissen, hat sich die Fondsgesellschaft teilweise durch Darlehen bei der W. Bank finanziert. Der Kapitaldienst für diese Darlehen konnte nach Ausfall der Mietzahlungen nicht mehr geleistet werden. [...] Die Auszahlungen der Fondsgesellschaft an die Anleger in den Jahren 2005 bis 2008 stellen sich als Rückzahlung der Hafteinlagen dar. Die B. haftet als Treuhandkommanditistin den Gläubigern der Gesellschaft im Umfang der zurückgezahlten Hafteinlagen. Die W. Bank hat die B. in Anspruch genommen. Der B. steht Ihnen als Treugeber gegenüber aus dem Treuhandvertrag in Verbindung mit dem Gesellschaftsvertrag ein Freistellungsanspruch zu. [...]“.

12

Die B. GmbH trat der Klägerin mit Vertrag vom 18. November 2014 einen Freistellungsanspruch aus dem Treuhandvertrag in Verbindung mit dem Gesellschaftsvertrag der Fondsgesellschaft N. gegen den Beklagten in Höhe von € 12.683,33 an die Klägerin ab.

13

Mit Schreiben vom 21. November 2014 (Anlage K9) erklärte die Klägerin gegenüber der N. KG die Kündigung des Darlehens unter der Nr. ... und forderte zur Rückzahlung der damaligen Darlehenssumme in Höhe von € 946.977,33 auf. Zugleich nahm die Klägerin mit Schreiben vom selben Tag (Anlage K10) auch die B. GmbH als Treuhandkommanditistin auf Rückzahlung der in der Vergangenheit erhaltenen, nicht durch Gewinne gedeckten Liquiditätsüberschüsse in Anspruch und forderte sie zur Wiedereinzahlung der Hafteinlage auf.

14

Mit Schreiben vom 1. Dezember 2014 (Anlage K6) forderte die Klägerin den Beklagten erfolglos zur Zahlung der abgetretenen Forderung in Höhe von € 12.683,33 bis zum 9. Dezember 2014 auf. Mit anwaltlichem Schreiben vom 10. Dezember 2014 (Anlage K7) forderte der Prozessvertreter der Klägerin den Beklagten erneut zur Zahlung des genannten Betrages bis zum 17. Dezember 2014 auf.

15

Mit Schreiben vom 19. Dezember 2014 (Anlage B3) erhob der Beklagte die Einrede der Verjährung.

16

Am 22. Dezember 2014 stellte die Klägerin Antrag auf Erlass eines Mahnbescheids, der am 30. Dezember 2014 erlassen und dem Beklagten am 3. Januar 2015 zugestellt wurde.

17

Die Klägerin macht geltend, ihr stehe aus dem Treuhandvertrag i.V.m. dem Gesellschaftsvertrag sowie der Beitrittserklärung bzw. gemäß §§ 675 Abs. 1, 670 BGB aus abgetretenem Recht ein Anspruch gegen den Beklagten auf Zahlung der geltend gemachten Summe zu. Der B. GmbH habe ursprünglich ein Freistellungsanspruch von der Verpflichtung gegenüber der Klägerin nach §§ 171 Abs. 1, 172 Abs. 4 HGB zugestanden, den sie der Klägerin abgetreten habe. Mit der Fälligkeit der Darlehensforderung habe sich dieser Freistellungsanspruch in einen Zahlungsanspruch umgewandelt.

18

Die Beklagten berufe sich zu Unrecht auf Verjährung. Maßgeblich für den Beginn der Verjährung sei die Fälligkeit der Forderung, von der freizustellen sei, mithin die Forderung der Klägerin gegen die B.. Diese Forderung sei erst im Jahr 2014 fällig gestellt worden.

19

Der Klägerin stehe darüber hinaus auch ein Anspruch auf Ersatz der ihr entstandenen außergerichtlichen Rechtsanwaltsgebühren in Höhe einer 1,3 Geschäftsgebühr gem. Nr. 2300 VV RVG aus einem Gegenstandswert von € 12.683,33 zuzüglich Auslagenpauschale und Mehrwertsteuer zu.

20

Die Klägerin beantragt,

21

wie erkannt.

22

Der Beklagte beantragt,

23

die Klage abzuweisen.

24

Er beruft sich auf die Verjährung des Anspruchs. Die Frist der regelmäßigen Verjährung von drei Jahren habe spätestens mit der Geltendmachung des Freistellungsanspruchs durch die Treuhänderin B. gegenüber dem Beklagten mit Schreiben vom 10. Dezember 2010 (Anlage B1) begonnen. Der Anspruch sei daher seit dem 1. Januar 2014 verjährt. Dies ergebe sich auch dann, wenn man auf die Verjährung der Drittforderung der Klägerin gegen die B. abstelle. Denn die Darlehensforderung gegen die N. KG sei bereits im Jahr 2010 fällig gestellt und die B. sei ebenfalls schon im Jahr 2010 jedenfalls mündlich in Anspruch genommen worden.

25

Selbst wenn man von einem Verjährungsbeginn im Jahr 2011 ausginge, sei der Anspruch wegen des erst am 3. Januar 2015 zugestellten Mahnbescheides verjährt.

26

Das Gericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen S., N. und M.. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschrift vom 8. Oktober (Bl. 114 ff. d.A.) Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

27

Die Klage ist zulässig und begründet.

I.

28

Der Klägerin steht der geltend gemachte Zahlungsanspruch aus abgetretenem Recht in Höhe von € 12.683,33 gegen den Beklagten zu.

29

1. Anspruchsgrundlage des ursprünglich als Freistellungsanspruch entstandenen Anspruchs sind die Bestimmungen des Treuhandvertrags (§§ 1 Abs. 2; 5) i.V.m. dem Gesellschaftsvertrag (§ 3 Nr. 7) sowie §§ 675; 670 BGB. Der Anspruch war auf Freihaltung der B. GmbH von den seitens der Klägerin nach §§ 171 Abs. 1; 172 Abs. 4 HGB gegen die B. GmbH geltend gemachten Ansprüchen aus Darlehensvertrag i.H.d. Klagsumme gerichtet.

30

2. Der ursprüngliche Freistellungsanspruch hat sich durch die Abtretung von der B. GmbH an die Klägerin in einen Zahlungsanspruch umgewandelt. Der Freistellungsanspruch ist ausnahmsweise abtretbar, wenn er gerade an den Gläubiger des Ersatzberechtigten abgetreten wird, wodurch er sich in einen Zahlungsanspruch verwandelt (vgl. MüKo-BGB, 7. Aufl. 2015, § 257 Rn. 9).

31

3. Der Zahlungsanspruch der Klägerin ist auch nicht verjährt.

32

a. Die Verjährungsfrist beginnt hier frühestens mit dem Schluss des Jahres zu laufen, in dem die Forderungen fällig werden, von denen zu befreien ist (BGH, Urteil vom 22. März 2011 – II ZR 100/09). Zwar wird der gesetzliche Befreiungsanspruch nach § 257 Satz 1 BGB grundsätzlich sofort mit der Eingehung der Verbindlichkeit, von der freizustellen ist, fällig, unabhängig davon, ob diese Verbindlichkeit ihrerseits bereits fällig ist. Nach allgemeinen verjährungsrechtlichen Grundsätzen wäre der Zeitpunkt, zu dem ein Befreiungsanspruch entsteht und fällig wird, auch maßgeblich dafür, zu welchem Zeitpunkt die Verjährungsfrist des Freistellungsanspruchs beginnt (§ 199 BGB). Dies widerspräche indes den Interessen der Vertragsparteien eines Treuhandvertrags der hier vorliegenden Art. Wäre für den Lauf der Verjährungsfrist auf die Fälligkeit des Freistellungsanspruchs abzustellen, wäre die Treuhandkommanditistin regelmäßig bereits zu einem Zeitpunkt zur Geltendmachung ihres Freistellungsanspruchs gegenüber den Treugebern gezwungen, in dem weder die Fälligkeit der Drittforderung, von der freizustellen ist, absehbar ist noch feststeht, ob zu deren Erfüllung überhaupt auf Mittel der Treugeber zurückgegriffen werden muss (vgl. BGH, a.a.O.).

33

Diese Grundsätze sind auch auf den vorliegenden Fall anzuwenden. Insbesondere führt die Tatsache, dass die B. GmbH als Treuhänderin den Freistellungsanspruch bereits im Jahr 2010 gegenüber dem Beklagten geltend machte, nicht dazu, entgegen der zitierten Rechtsprechung des BGH für die Frage der Verjährung auf den Freistellungsanspruch selbst und nicht auf die Fälligkeit der Forderung abzustellen, von der zu befreien ist. Denn die Interessenlage der Parteien bleibt auch in diesem Fall die oben beschriebene. Solange der Anspruch, von dem zu befreien ist, nicht fällig ist und dementsprechend dessen Verjährungsfrist nicht läuft, kann ein Interesse an einer früheren Verjährung des Freistellungsanspruchs nicht begründet werden.

34

b. Die Drittforderung ist nicht verjährt.

35

Maßgeblich ist hier die Verjährung des Anspruchs der Klägerin gegen die B. nach §§ 171 Abs. 1, 174 Abs. 4 HGB. Deren Fälligkeit wiederum bemisst sich nach der Fälligkeit der Darlehensforderung der Klägerin gegen die N. KG.

36

Der insoweit darlegungs- und beweispflichtige Beklagte hat nicht beweisen können, dass der Anspruch der Klägerin auf Rückzahlung des Darlehens gegenüber der N. KG bereits im Jahr 2010 fällig gestellt wurde, so dass diese Forderung und mithin der geltend gemachte Freistellungsanspruch verjährt wäre.

37

Eine förmliche schriftliche Fälligstellung liegt nicht vor, jedenfalls nicht aus dem Jahr 2010 oder früher. Möglich ist zwar grundsätzlich auch eine mündliche Fälligstellung der Forderung. Dass dies in den Gesprächen zwischen der Klägerin, der N. KG und der B. GmbH im November 2010 vorgenommen wurde, ergibt sich jedoch weder aus den eingereichten schriftlichen Unterlagen noch aus dem Ergebnis der Beweisaufnahme. Vielmehr ist davon auszugehen, dass die Klägerin jedenfalls bis zum Frühjahr 2011 mit der N. KG und der B. GmbH über mögliche Lösungen verhandelte und bis dahin den Darlehensvertrag noch nicht förmlich kündigte.

38

Die Zeugen S., N. und M. haben übereinstimmend ausgesagt, dass die der N. KG gewährten Darlehen der Klägerin im Jahr 2010 noch nicht fällig gestellt worden waren. Nachvollziehbar wird dies insbesondere durch die Erläuterung des Zeugen S., dass man im Jahr 2010 zunächst nach Lösungen suchte, um eine Insolvenz der N. KG zu verhindern. Hätte die Klägerin sämtliche Forderungen fällig gestellt, hätte die KG Insolvenz anmelden müssen. Man habe aber die Einsetzung eines Insolvenzverwalters möglichst vermeiden wollen und daher nach alternativen Lösungen gesucht, um die Forderungen der Klägerin zu begleichen. Dass die Anleger bereits Ende 2010 aufgefordert worden seien, ihre zurückgewährten Einlagen wieder einzuzahlen, sei dabei ein Versuch gewesen, die nötigen Gelder auf freiwilliger Basis von den Anlegern zurückzuerhalten. Dies wurde von den Zeugen N. und M. vollumfänglich bestätigt.

39

Diese Aussagen sind glaubhaft. Sie stehen insbesondere nicht im Widerspruch zu den vorgelegten Schreiben im Zusammenhang mit den Ende 2010 geführten Gesprächen zwischen den Beteiligten.

40

Soweit die B. GmbH in ihrem Schreiben vom 10. Dezember 2010 (Anlage B1) dem Kläger mitteilte, „[d]ie W. Bank hat die B. in Anspruch genommen“, ist daraus nicht zwingend der Schluss zu ziehen, dass der Anspruch der Klägerin auf Rückzahlung der Darlehenssumme fällig gestellt wurde. Die Formulierung lässt auch die Auslegung zu, dass die Klägerin auf einer Rückzahlung bestand und dies gegenüber der B. GmbH ausdrücklich formulierte, die Forderung aber noch nicht förmlich fällig stellte. Bestätigt wird dies auch durch die Aussage des Zeugen N.. Es sei übliche Praxis der Klägerin, beim Ausbleiben von Ratenzahlung die Darlehen nicht automatisch zu kündigen, sondern mit dem Kunden über mögliche Gründe und Lösungen zu sprechen. Man habe gegenüber dem Fonds deutlich gemacht, dass die Bank erwarte, dass die Anleger die Einlagen zurückzahlten. Die Treuhand- und die Fondsgesellschaften sollten aber nicht in die Insolvenz getrieben werden.

41

Im Ergebnis gilt dies auch für die Formulierung der Klägerin im Schreiben vom 31. März 2011 an die B. GmbH (Anlage B7), „wir nehmen Bezug auf die mit Ihnen im November 2010 geführten persönlichen Gespräche und die darin erfolgte mündliche Inanspruchnahme zur Wiedereinzahlung der Hafteinlage“. Auch aus diesem Wortlaut ergibt sich nicht zwingend eine mündliche Fälligstellung der Darlehensforderung bereits im November 2010. Vielmehr bestätigen sie die übereinstimmenden Aussagen der Zeugen S., N. und M., dass die Klägerin bei den Gesprächen im November 2010 zwar auf einer Rückzahlung der vollen Darlehenssumme auch durch Wiedereinzahlung der Hafteinlage durch die Anleger bestand, dies aber zunächst auf freiwilligen Wege versucht und jedenfalls noch nicht die Insolvenz der N. KG und der B. GmbH riskiert werden sollte.

42

Auch das Schreiben der Klägerin an die N. KG vom 12. November 2010 (Anlage B5) steht den Aussagen der Zeugen nicht entgegen. Soweit der Mitarbeiter der Klägerin, S. G., dort von einem „Angebot zur Rückzahlung der fälligen Finanzierungen“ sprach, dürfte es sich dabei um eine falsche Aussage, zumindest ungenaue Ausdrucksweise handeln. Das Schreiben selbst enthält unstreitig keine Kündigung und Fälligstellung des Darlehens. Nach den glaubhaften Aussagen der Zeugen hat es auch vorher keine schriftliche oder mündliche Kündigung des Darlehens gegeben. Mithin stimmt die zitierte Formulierung des klägerischen Mitarbeiters G. offensichtlich nicht mit den tatsächlichen Vereinbarungen überein.

43

Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem „Protokoll der telefonischen Beiratssitzung“ vom 16. März 2011 (Anlage 1 zum Protokoll vom 8.10.2015) und dem Schreiben der N. KG an den Beklagten vom 8. Juni 2011 (Anlage 2 zum Protokoll vom 8.10.2015). Auch darin sprachen die Beteiligten davon, dass die Klägerin von der N. KG „die Rückzahlung aller erhaltenen Auszahlungen“ verlange bzw. dass die „Aufforderung zur Rückzahlung [der Auszahlungen an die Anleger]“ zwar nicht schriftlich, aber „in den verschiedenen Gesprächen, die mit W. geführt worden sind, „explizit erhoben worden“ sei. Das Gericht versteht diese Aussagen so, dass der Fonds und die Treuhandgesellschaft in den Gesprächen Ende 2010 mit der Klägerin über teilweisen Forderungsverzicht verhandelten, die Klägerin aber auf der Rückzahlung der gesamten Summe bestand. Dass sie die Forderungen zu diesem Zeitpunkt aber bereits förmlich fällig stellte – und allein auf diese förmliche Betrachtungsweise kommt es für die Frage der Verjährung hier an –, ergibt sich daraus nicht zwingend und ist mithin nicht bewiesen. Vielmehr ist mit den übereinstimmenden Aussagen der drei Zeugen davon auszugehen, dass zunächst ohne Fälligstellung nach Lösungswegen gesucht wurde. Für die noch offene, nicht endgültig entschiedene Lage zu diesem Zeitpunkt spricht auch die Aussage Herrn M.s am Ende des vom Beklagten eingereichten Telefonprotokolls (Anlage 1 zum Protokoll), der von dem unmittelbar bevorstehenden Verkauf der Chassis an die Firma K. berichtete und abschließend äußerte: „Möglicherweise verändert der Geldeingang bei W. dann noch einmal die Verhandlungssituation.“

44

Ob die Darlehensforderung schließlich mit Schreiben der Klägerin vom 2. Mai 2011 (Anlage B6) fällig gestellt wurde, kann hier dahinstehen. Denn dies würde jedenfalls nicht zur Verjährung des klägerischen Anspruchs ab dem 1. Januar 2015 führen. Die Verjährung wurde hier durch Zustellung des Mahnbescheids gemäß § 204 Abs. 1 Nr. 3 BGB gehemmt. Zwar wurde der Mahnbescheid dem Beklagten erst am 3. Januar 2015 zugestellt. Die Klägerin hatte diesen aber bereits am 22. Dezember 2014 beantragt. Nachdem dieser am 30. Dezember 2014 erlassen wurde, erfolgte die am 3. Januar 2015 erledigte Zustellung „demnächst“ im Sinne des § 167 ZPO, so dass die Zustellungswirkung auf den Zeitpunkt des Antrags am 22. Dezember 2014 zurückwirkt.

II.

45

Die Klägerin hat darüber hinaus Anspruch auf Ersatz der außergerichtlich entstandenen Rechtsanwaltskosten nebst Zinsen hierauf gemäß §§ 280, 286, 288 BGB.

46

Das Schreiben der Klägerin vom 1. Dezember 2014 (Anlage K6) begründete den Verzug des Klägers ab dem 10. Dezember 2014 und Anspruch auf Ersatz der durch die anwaltliche Mahnung vom 10. Dezember 2014 entstandenen Kosten in Höhe einer 1,3 Gebühr aus einem Gegenstandswert von € 12.683,33 zuzüglich Auslagenpauschale und Mehrwertsteuer, insgesamt € 958,19 nebst Zinsen.

47

Dementsprechend war auch die Hauptforderung zu verzinsen.

III.

48

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 709 ZPO.

Urteilsbesprechung zu Landgericht Hamburg Urteil, 30. Okt. 2015 - 309 O 17/15

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Referenzen - Gesetze

Zivilprozessordnung - ZPO | § 91 Grundsatz und Umfang der Kostenpflicht


(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung um

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 280 Schadensersatz wegen Pflichtverletzung


(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat. (2) Schadensersatz weg

Zivilprozessordnung - ZPO | § 709 Vorläufige Vollstreckbarkeit gegen Sicherheitsleistung


Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur
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#BJNR001950896BJNE028103377 (1) Eine Geldschuld ist während des Verzugs zu verzinsen. Der Verzugszinssatz beträgt für das Jahr fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz. (2) Bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist, betr

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#BJNR001950896BJNE027902377 (1) Leistet der Schuldner auf eine Mahnung des Gläubigers nicht, die nach dem Eintritt der Fälligkeit erfolgt, so kommt er durch die Mahnung in Verzug. Der Mahnung stehen die Erhebung der Klage auf die Leistung sowie die Z

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(1) Die regelmäßige Verjährungsfrist beginnt, soweit nicht ein anderer Verjährungsbeginn bestimmt ist, mit dem Schluss des Jahres, in dem1.der Anspruch entstanden ist und2.der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des S

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Bundesgerichtshof Urteil, 22. März 2011 - II ZR 100/09

bei uns veröffentlicht am 22.03.2011

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL II ZR 100/09 Verkündet am: 22. März 2011 Vondrasek Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung

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(1) Auf einen Dienstvertrag oder einen Werkvertrag, der eine Geschäftsbesorgung zum Gegenstand hat, finden, soweit in diesem Untertitel nichts Abweichendes bestimmt wird, die Vorschriften der §§ 663, 665 bis 670, 672 bis 674 und, wenn dem Verpflichteten das Recht zusteht, ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zu kündigen, auch die Vorschriften des § 671 Abs. 2 entsprechende Anwendung.

(2) Wer einem anderen einen Rat oder eine Empfehlung erteilt, ist, unbeschadet der sich aus einem Vertragsverhältnis, einer unerlaubten Handlung oder einer sonstigen gesetzlichen Bestimmung ergebenden Verantwortlichkeit, zum Ersatz des aus der Befolgung des Rates oder der Empfehlung entstehenden Schadens nicht verpflichtet.

(3) Ein Vertrag, durch den sich der eine Teil verpflichtet, die Anmeldung oder Registrierung des anderen Teils zur Teilnahme an Gewinnspielen zu bewirken, die von einem Dritten durchgeführt werden, bedarf der Textform.

(1) Der Kommanditist haftet den Gläubigern der Gesellschaft bis zur Höhe seiner Einlage unmittelbar; die Haftung ist ausgeschlossen, soweit die Einlage geleistet ist.

(2) Ist über das Vermögen der Gesellschaft das Insolvenzverfahren eröffnet, so wird während der Dauer des Verfahrens das den Gesellschaftsgläubigern nach Absatz 1 zustehende Recht durch den Insolvenzverwalter oder den Sachwalter ausgeübt.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
II ZR 100/09
Verkündet am:
22. März 2011
Vondrasek
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 22. November 2010 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesgerichtshof
Dr. Bergmann, die Richterin Caliebe und die Richter Dr. Drescher, Born und
Sunder

für Recht erkannt:
Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des 18. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 2. April 2009 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

1
Der Kläger ist Insolvenzverwalter über das Vermögen der F. Büround Geschäftshaus Objekt B. H. und Hotel Objekt W. KG (im Folgenden: Schuldnerin), deren Gesellschaftszweck die Vermietung zweier in ihrem Eigentum stehender Immobilien war.
2
Der Beklagte erklärte am 20. Dezember 1996 gegenüber der Treuhänderin P. Verwaltungs- und Treuhandgesellschaft mbH seinen Beitritt zur Schuldnerin mit einer Beteiligungssumme von 460.000 DM zuzüglich 5 % Agio. Die Treuhänderin übernahm gemäß § 1 des Treuhandvertrages für den Beklagten die förmliche Stellung als Kommanditistin im Handelsregister; nach § 5 des Treuhandvertrages hatte der Treugeber die Treuhänderin von ihrer persönlichen Kommanditistenhaftung freizustellen.
3
§ 13 des Gesellschaftsvertrages lautet auszugsweise: "(1) An dem Vermögen und an Gewinn und Verlust der Gesellschaft sind die Gesellschafter in dem zum 31. Dezember des jeweiligen Geschäftsjahres gegebenen Verhältnis ihrer festen Kapitalkonten beteiligt, also im Verhältnis ihrer geleisteten Einlage. … (3) Allen Kommanditisten werden Verlustanteile auch dann zugerechnet, wenn diese die Kommanditeinlage übersteigen. Zum Ausgleich eines Verlustvortragskontos sind die Gesellschafter weder gegenüber der Gesellschaft, noch untereinander verpflichtet. … (5) Die Gesellschaft hat die Mietzinsüberschüsse, die nach Leistung des Kapitaldienstes , Abdeckung ihrer sonstigen Kosten und Aufrechterhaltung einer Liquiditätsreserve in Höhe der in der Liquiditätsprognose des Beteiligungsprospektes angegebenen Höhe verbleiben, halbjährlich, jeweils zum 31.1. und 31.7. des Jahres, erstmals am 31.7.1998, an die Gesellschafter im Verhältnis ihrer festen Kapitalkonten auszuschütten. Das gilt auch dann, wenn die Kapitalkonten durch vorangegangene Verluste unter den Stand der Kapitalanlage gesunken sind. (6) Soweit die Ausschüttungen der Gesellschaft an die Kommanditisten nach den handelsrechtlichen Vorschriften als Rückzahlung der von dem Treuhänder für Rechnung seiner Treugeber geleisteten Kommanditeinlage anzusehen sind, entsteht für den Treuhänder eine persönliche Haftung für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft (§ 172 Abs. 4 HGB). Von dieser Haftung haben diejenigen Treugeber bzw. Kommanditisten, für die der Treuhänder die Kommanditbeteiligung im eigenen Namen hält, den Treuhänder nach Maßgabe des Treuhandvertrages freizustellen.“
4
In den Jahren 1998 bis 2004 erhielt der Beklagte in zwei halbjährlichen Zahlungen Ausschüttungen in Höhe von insgesamt 71.734,25 €. Die Handelsbi- lanzen der Schuldnerin von 1996 bis 2006 wiesen in den Anfangsjahren erhebliche Anlaufverluste und nur für die Jahre 2000, 2003 und 2004 jeweils einen Gewinn aus.
5
Die Schuldnerin stellte am 12. Juni 2007 Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens wegen Zahlungsunfähigkeit; das Verfahren wurde am 1. August 2007 eröffnet. Mit Vereinbarung vom 24./31. Oktober 2007 ließ sich der Kläger von der Treuhandkommanditistin deren Freistellungsansprüche gegen die Anleger abtreten.
6
Der Kläger verlangt von dem Beklagten Rückzahlung der Ausschüttungen ; er hat den Anspruch auf § 172 Abs. 4, § 171 Abs. 2 HGB, hilfsweise auf abgetretenes Recht und auf §§ 134, 143 InsO gestützt. Das Landgericht hat der Klage aus abgetretenem Recht stattgegeben. Das Berufungsgericht hat die Berufung des Beklagten zurückgewiesen. Dagegen richtet sich seine vom Berufungsgericht zugelassene Revision.

Entscheidungsgründe:

7
Die Revision des Beklagten hat keinen Erfolg.
8
I. Das Berufungsgericht hat im Wesentlichen ausgeführt:
9
Dem Kläger stehe aus abgetretenem Recht ein Anspruch auf Erstattung der an den Beklagten zwischen 1998 bis 2004 ausgeschütteten 71.734,25 € zu. Die Abtretung sei wirksam, weil ein Abtretungsverbot weder aus § 399 BGB noch aus dem Treuhandvertrag folge. Der Treuhandvertrag sei nicht wegen Verstoßes gegen das Rechtsberatungsgesetz gemäß § 134 BGB nichtig. Da das Kapitalkonto wegen anfänglicher umfangreicher Verluste, die der Beklagte nicht substantiiert bestritten habe, unter die Hafteinlage gesunken sei und auch durch spätere Jahresüberschüsse nie wieder den Stand der Hafteinlage erreicht habe, hafte die Treuhandkommanditistin dem Kläger gemäß §§ 171, 172 Abs. 4 HGB auf Erstattung aller Ausschüttungen. Dass die Hafteinlagen zur Befriedigung der Gläubigerforderungen benötigt würden, habe der Kläger durch Vorlage der Insolvenztabelle hinreichend dargelegt. Dem Anspruch stehe weder § 172 Abs. 5 HGB entgegen, noch sei er verjährt. Soweit dem Beklagten eventuell Schadensersatzansprüche gegen die Treuhandkommanditistin zustehen sollten, sei die Aufrechnung gegen den Anspruch des Klägers gemäß § 242 BGB unzulässig.
10
II. Das hält revisionsrechtlicher Nachprüfung stand.
11
1. Der Senat hat die Rüge der mangelnden Zulässigkeit der Berufung geprüft und für nicht durchgreifend erachtet (§ 564 ZPO).
12
2. Zutreffend hat das Berufungsgericht einen unmittelbaren Anspruch des Klägers gegen den beklagten Treugeber aus § 172 Abs. 4, § 171 Abs. 1 und 2 HGB mangels formeller Kommanditisteneigenschaft verneint (vgl. BGH, Urteil vom 28. Januar 1980 - II ZR 250/78, BGHZ 76, 127, 130; Urteil vom 11. November 2008 - XI ZR 468/07, BGHZ 178, 271 Rn. 21; Urteil vom 12. Februar 2009 - III ZR 90/08, NZG 2009, 380 Rn. 35; Urteil vom 21. April 2009 - XI ZR 148/08, ZIP 2009, 1266 Rn. 15).
13
3. Dem Kläger steht jedoch, wie das Berufungsgericht ebenfalls zutreffend erkannt hat, ein Anspruch auf Rückzahlung der ausgeschütteten Beträge aus abgetretenem Recht der Treuhandkommanditistin zu. Die Treuhandkommanditistin hat den Freistellungsanspruch aus § 5 des Treuhandvertrages, der zudem aus dem Geschäftsbesorgungsverhältnis zwischen Treuhandkommandi- tistin und Beklagtem folgt (§§ 675, 670 BGB), wirksam an den Kläger abgetreten; der Anspruch ist nicht verjährt und nicht durch Aufrechnung mit Schadensersatzansprüchen des Beklagten erloschen.
14
a) Der Treuhandvertrag - und damit die darin enthaltene Freistellungsverpflichtung - ist entgegen der Ansicht der Revision nicht wegen Verstoßes gegen Art. 1 § 1 RBerG nichtig. Für die Frage, ob eine Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten im Sinne von Art. 1 § 1 RBerG vorliegt, ist entscheidend , ob der Schwerpunkt der geschuldeten Tätigkeit überwiegend auf wirtschaftlichem oder auf rechtlichem Gebiet liegt (st.Rspr., vgl. nur BGH, Urteil vom 16. Dezember 2002 - II ZR 109/01, BGHZ 153, 214, 218; Urteil vom 25. April 2006 - XI ZR 29/05, BGHZ 167, 223 Rn. 15). Nur derjenige, der im Rahmen eines Immobilienfondsprojekts nicht nur die wirtschaftlichen Belange der Anleger wahrzunehmen, sondern für sie auch die erforderlichen Verträge abzuschließen hatte, bedurfte einer Erlaubnis nach dem Rechtsberatungsgesetz (st.Rspr., vgl. nur BGH, Urteil vom 14. Juni 2004 - II ZR 393/02, BGHZ 159, 294, 299; Urteil vom 8. Mai 2006 - II ZR 123/05, ZIP 2006, 1201 Rn. 9). Eine Vollmacht, für den beklagten Treugeber Verträge zu schließen, die diesen selbst verpflichteten, enthält der Treuhandvertrag hier jedoch nicht. Die in § 1 Abs. 3 des Treuhandvertrags genannten Verträge sind solche der Fondsgesellschaft oder der Objektgesellschaften mit Dritten.
15
b) Der Freistellungsanspruch ist, wie das Berufungsgericht weiter zutreffend erkannt hat, wirksam an den Kläger abgetreten worden.
16
Die Abtretung ist entgegen der Auffassung der Revision nicht gemäß § 399 Fall 1 BGB ausgeschlossen. Zwar verändert der Freistellungsanspruch infolge der Abtretung seinen Inhalt, da er sich in einen Zahlungsanspruch umwandelt. Eine solche Veränderung des Leistungsinhalts hindert die Abtretung aber nicht, wenn der Freistellungsanspruch gerade an den Gläubiger der zu tilgenden Schuld abgetreten wird (vgl. BGH, Urteil vom 22. Januar 1954 - I ZR 34/53, BGHZ 12, 136, 141 f.; Urteil vom 5. Mai 2010 - III ZR 209/09, ZIP 2010, 1295 Rn. 12; Palandt/Grüneberg, BGB, 70. Aufl., § 399 Rn. 4 m.w.N.). Als solcher ist hinsichtlich der sich aus der Kommanditistenhaftung gemäß § 171 Abs. 1, § 172 Abs. 4 HGB ergebenden Ansprüche im Insolvenzverfahren über das Vermögen der Kommanditgesellschaft der Insolvenzverwalter anzusehen (vgl. auch OLG Köln, NZG 2009, 543, 544; OLG Stuttgart, ZIP 2010, 1694, 1695 f. m.w.N.). Gemäß § 171 Abs. 2 HGB ist er zur Durchsetzung der Ansprüche gegen Kommanditisten ermächtigt, während die Gesellschaftsgläubiger, die materiell-rechtliche Anspruchsinhaber bleiben, daran gehindert sind, ihre Ansprüche selbst geltend zu machen. Berechtigte Interessen des Schuldners des Freistellungsanspruchs, deren Schutz das Abtretungsverbot nach § 399 Fall 1 BGB bezweckt, werden durch die Abtretung an den Insolvenzverwalter anstelle des Gesellschaftsgläubigers nicht beeinträchtigt.
17
Die Parteien haben die Abtretung auch nicht vertraglich ausgeschlossen, § 399 Fall 2 BGB. Eine solche Abrede ergibt sich insbesondere nicht aus § 5 des Treuhandvertrages, der den Freistellungsanspruch der Treuhandkommanditistin regelt. Anhaltspunkte, die ein konkludent vereinbartes Abtretungsverbot nahe legen, sind nicht ersichtlich. Die Abtretung ist ferner weder sittenwidrig noch stellt sie eine unzulässige Rechtsausübung gemäß § 242 BGB dar. Infolge der Abtretung verwirklicht sich vielmehr nur das mit dem Treuhandvertrag verbundene Ziel, dass die wirtschaftlichen Folgen der Kommanditbeteiligung die Treugeber selbst treffen.
18
c) § 172 Abs. 5 HGB steht dem Anspruch des Klägers, wie das Berufungsgericht zutreffend entschieden hat, nicht entgegen. Ein Gutglaubensschutz nach dieser Vorschrift setzt den Bezug von Gewinn aufgrund einer unrichtigen Bilanz voraus, die tatsächlich nicht vorhandene Gewinne ausweist (vgl. BGH, Urteil vom 20. April 2009 -II ZR 88/08, ZIP 2009, 1222 Rn. 12 m.w.N.). Die Ausschüttungen beruhten hier nicht auf in den Bilanzen ausgewiesenen Gewinnen, sondern waren gemäß § 13 Abs. 5 des Gesellschaftsvertrages unabhängig von einem Gewinn der Gesellschaft aus den Liquiditätsüberschüssen zu zahlen.
19
d) Infolge der Abtretung des Freistellungsanspruchs steht dem Kläger gegen den Beklagten ein Zahlungsanspruch in Höhe von 71.734,25 € zu. Die Treuhandkommanditistin kann in dieser Höhe die Freistellung von dem ihr gegenüber begründeten Anspruch aus § 172 Abs.4, § 171 Abs. 1 und 2 HGB von dem beklagten Treugeber verlangen.
20
aa) Durch die Ausschüttungen an die über die Treuhandkommanditistin beteiligten Treugeber hat die Schuldnerin die Einlage im Sinne von § 172 Abs. 4 HGB teilweise zurückbezahlt (vgl. BGH, Urteil vom 20. Oktober 1975 - II ZR 214/74, WM 1976, 130, 131; Urteil vom 28. Januar 1980 - II ZR 250/78, BGHZ 76, 127, 130; Strohn in Ebenroth/Boujong/Joost/Strohn, HGB, 2. Aufl., § 172 Rn. 36). Der Anspruch aus § 172 Abs. 4, § 171 Abs. 1 und 2 HGB ist zwar nicht begründet, soweit die Haftsumme zur Befriedigung der Gesellschaftsgläubiger nicht benötigt wird (vgl. BGH, Urteil vom 20. März 1958 - II ZR 2/57, BGHZ 27, 51, 56 f.; Urteil vom 11. Dezember 1989 - II ZR 78/89, BGHZ 109, 334, 344; Strohn in Ebenroth/Boujong/Joost/Strohn, HGB, 2. Aufl., § 171 Rn. 96). Diese Voraussetzung ist hier indes erfüllt. Die zur Insolvenztabelle festgestellten Forderungen, die nicht aus der Insolvenzmasse befriedigt werden können, übersteigen nach den Feststellungen des Berufungsgerichts die Summe aller Ausschüttungen.
21
bb) Der Rückzahlungsanspruch des Klägers erfasst alle Ausschüttungen; sie waren alle haftungsbegründend nach § 172 Abs. 4 HGB.
22
Der Umfang, in dem die Haftung des Kommanditisten nach § 172 Abs. 4 HGB wieder auflebt, ist in dreifacher Hinsicht, nämlich durch die Haftsumme, die Höhe des ausgezahlten Betrags und durch das Ausmaß der dadurch gegebenenfalls entstehenden Haftsummenunterdeckung begrenzt (vgl. MünchKommHGB/K. Schmidt, 2. Aufl., §§ 171, 172 Rn. 65). Die Ausschüttungen in Höhe von 71.734,25 € sind die niedrigste Position. Die Haftsumme des Beklagten beträgt 235.194,26 €; die Haftsummenunterdeckung übersteigt diese noch. Der Kläger hat in einer Beispielsberechnung für eine Beteiligungssumme von 100.000 DM dargelegt, wie sich das Kapitalkonto eines Anlegers durch die Ausschüttungen und die Zuschreibungen der handelsbilanziell ausgewiesenen Gewinne und Verluste entwickelt hat. Übertragen auf die Beteiligungssumme des Beklagten bedeutet dies, dass sein Kapitalkonto infolge der Ausschüttungen und der zugeschriebenen Verluste rechnerisch sogar negativ ist. Da die Schuldnerin im ersten Geschäftsjahr 1996 handelsbilanzielle Verluste von über 24 Mio. € und im zweiten Geschäftsjahr von über 19 Mio. € ausgewiesen hat, die gemäß § 13 Abs. 1 des Gesellschaftsvertrages den Kapitalkonten der Treugeber im Verhältnis ihrer Anteile zugewiesen worden sind, lag bereits bei der ersten Ausschüttung am 12. August 1998 in Höhe von 5.879,86 € eine erhebliche Haftsummenunterdeckung vor (Stand Kapitalkonto des Beklagten am 31. Dezember 1997: 68.165,58 € statt 235.194,26 €). Diese hat sich durch die dem Kapitalkonto in 1998, 1999, 2001 und 2002 zugewiesenen Verluste sowie die jährlichen Ausschüttungen noch weiter vertieft. Die Gewinne in 2000 (knapp 5 Mio. €), 2003 (16.798,33 €) und 2004 (83.017,72 €), die dem Kapitalkonto anteilig zugewiesen wurden, haben dieses nicht ansatzweise über einen Stand von 163.460,01 € (= Haftsumme ./. Ausschüttungen) bzw. gar auf den Stand der Haftsumme aufzufüllen vermocht. http://www.juris.de/jportal/portal/t/1hov/page/page/jurisw.psml?pid=Dokumentanzeige&showdoccase=1&js_peid=Trefferliste&documentnumber=1&numberofresults=3&fromdoctodoc=yes&doc.id=BJNR001950896BJNE019103140&doc.part=S&doc.price=0.0#focuspoin - 10 -
23
e) Das Berufungsgericht hat entgegen der Ansicht der Revision weiter zutreffend angenommen, dass der vom Kläger aus abgetretenem Recht geltend gemachte Zahlungsanspruch nicht verjährt ist.
24
aa) Die Verjährungsfrist für den Befreiungsanspruch eines Treuhänders nach § 257 Satz 1 BGB beginnt nach der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs frühestens mit dem Schluss des Jahres zu laufen, in dem die Forderungen fällig werden, von denen zu befreien ist (BGH, Urteil vom 5. Mai 2010 - III ZR 209/09, ZIP 2010, 1295 Rn. 21 f.; Urteil vom 12. November 2009 - III ZR 113/09, ZIP 2010, 1299 Rn. 13). Der gesetzliche Befreiungsanspruch nach § 257 Satz 1 BGB wird zwar nach allgemeiner Auffassung sofort mit der Eingehung der Verbindlichkeit, von der freizustellen ist, fällig, unabhängig davon , ob diese Verbindlichkeit ihrerseits bereits fällig ist (BGH, Urteil vom 5. Mai 2010 - III ZR 209/09, aaO Rn. 20 m.w.N.). Nach allgemeinen verjährungsrechtlichen Grundsätzen wäre der Zeitpunkt, zu dem ein Befreiungsanspruch entsteht und fällig wird, auch maßgeblich dafür, zu welchem Zeitpunkt die Verjährungsfrist des Freistellungsanspruchs beginnt (§ 199 BGB). Dies widerspräche indes den Interessen der Vertragsparteien eines Treuhandvertrags der hier vorliegenden Art. Wäre für den Lauf der Verjährungsfrist auf die Fälligkeit des Freistellungsanspruchs abzustellen, wäre die Treuhandkommanditistin regelmäßig bereits zu einem Zeitpunkt zur Geltendmachung ihres Freistellungsanspruchs gegenüber den Treugebern gezwungen, in dem weder die Fälligkeit der Drittforderung , von der freizustellen ist, absehbar ist noch feststeht, ob zu deren Erfüllung überhaupt auf Mittel der Treugeber zurückgegriffen werden muss.
25
bb) Der Befreiungsanspruch der Treuhänderin ist danach nicht verjährt. Es ist weder dargetan noch sonst ersichtlich, dass keine der eingegangenen Verbindlichkeiten im Sinne von § 257 Satz 1 BGB, für die die Treuhänderin nach § 128, § 161 Abs. 2, § 171 Abs. 1 und 2, § 172 Abs. 4 HGB in Höhe von 71.734,25 € haftet, in - im Hinblick auf die dreijährige Verjährungsfrist nach §§ 195, 199 Abs. 1 BGB und die Klageerhebung Ende Dezember 2007 (§ 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB) - unverjährter Zeit fällig geworden ist.
26
f) Ebenfalls zutreffend hält das Berufungsgericht eine Aufrechnung des Beklagten gegenüber dem an den Kläger abgetretenen Rückzahlungsanspruch mit etwaigen gegen die Treuhandkommanditistin bestehenden Schadensersatzansprüchen für ausgeschlossen.
27
aa) Die Aufrechnung ist schon unzulässig.
28
Über die gesetzlich oder vertraglich ausdrücklich geregelten Fälle hinaus ist eine Aufrechnung verboten, wenn nach dem besonderen Inhalt des zwischen den Parteien begründeten Schuldverhältnisses der Ausschluss als stillschweigend vereinbart angesehen werden muss (§ 157 BGB) oder wenn die Natur der Rechtsbeziehung oder der Zweck der geschuldeten Leistung eine Erfüllung im Wege der Aufrechnung als mit Treu und Glauben unvereinbar (§ 242 BGB) erscheinen lassen (BGH, Urteil vom 24. Juni 1985 - III ZR 219/83, BGHZ 95, 109, 113 m.w.N.). So liegt der Fall hier. Die Treuhandkommanditistin hat die Beteiligung treuhänderisch für Rechnung der Treugeber übernommen und gehalten. Bei einer Gestaltung der Anlegerbeteiligung wie der vorliegenden darf der Anleger zwar grundsätzlich, soweit sich das nicht aus der Zwischenschaltung des Treuhänders unvermeidbar ergibt, nicht schlechter stehen, als wenn er selbst Kommanditist wäre; er darf aber auch nicht besser gestellt werden, als wenn er sich unmittelbar beteiligt hätte. Ihn trifft daher, wenn keine besonderen Verhältnisse vorliegen, auch das Anlagerisiko so, als ob er sich unmittelbar als Kommanditist beteiligt hätte (vgl. BGH, Urteil vom 17. Dezember 1979 - II ZR 240/78, ZIP 1980, 277, 278; Urteil vom 21. März 1988 - II ZR 135/87, BGHZ 104, 50, 55). Die Einbindung der Anleger durch das Treuhandverhältnis erfasst auch die Haftung der Treuhandkommanditistin gegenüber Gesell- schaftsgläubigern, soweit die Einlagen nicht erbracht oder wieder zurückbezahlt worden sind. Aus diesem Grund kann sich der Anleger der ihn mittelbar über die Inanspruchnahme durch die Treuhandkommanditistin treffenden Haftung gegenüber Gesellschaftsgläubigern nach §§ 171, 172 Abs. 4 HGB nicht durch Aufrechnung mit Ansprüchen gegen die Treuhandkommanditistin entziehen (vgl. OLG Düsseldorf, ZIP 1991, 1494, 1499; OLG Köln, NZG 2009, 543, 544; Henze in Ebenroth/Boujong/Joost/Strohn, HGB, 2. Aufl., § 177a Anh. B Rn. 102; Heymann/Horn, HGB, 2. Aufl., § 161 Rn. 176).
29
bb) Die Aufrechnung des Beklagten würde im Übrigen auch nicht durchgreifen , da er eine Aufklärungspflichtverletzung nicht ausreichend dargelegt hat. Dass die Ausschüttungen nicht mit Gewinnen gleichzusetzen waren, ergab sich hinreichend deutlich aus dem Fondsprospekt und dem Gesellschaftsvertrag, wo darauf hingewiesen wird, dass die Ausschüttungen aus der Liquidität/den Mietzinsüberschüssen der Gesellschaft erfolgen und auch dann ausgeschüttet wird, wenn die Kapitalkonten durch Verluste unter die Haftsumme gesunken sind. Ebenso wird unter Nennung von § 172 Abs. 4 HGB darauf hingewiesen, dass für die im Handelsregister eingetragenen Kommanditisten und für den Beteiligungstreuhänder eine persönliche Haftung für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft entsteht, soweit die Einlagen der Kapitalanleger aus Liquiditätsüber- schüssen der Gesellschaft zurückgezahlt werden. Zu einer weitergehenden Erläuterung der Haftungsvorschrift des § 172 Abs. 4 HGB war die Treuhandkommanditistin nicht verpflichtet (vgl. BGH, Beschluss vom 9. November 2009 - II ZR 16/09, ZIP 2009, 2335). Auf die eingeschränkte Handelbarkeit der Anteile weist der Prospekt ebenfalls hinreichend deutlich hin.
Bergmann Caliebe Drescher Born Sunder

Vorinstanzen:
LG Köln, Entscheidung vom 24.06.2008 - 22 O 42/08 -
OLG Köln, Entscheidung vom 02.04.2009 - 18 U 102/08 -

Wer berechtigt ist, Ersatz für Aufwendungen zu verlangen, die er für einen bestimmten Zweck macht, kann, wenn er für diesen Zweck eine Verbindlichkeit eingeht, Befreiung von der Verbindlichkeit verlangen. Ist die Verbindlichkeit noch nicht fällig, so kann ihm der Ersatzpflichtige, statt ihn zu befreien, Sicherheit leisten.

(1) Die regelmäßige Verjährungsfrist beginnt, soweit nicht ein anderer Verjährungsbeginn bestimmt ist, mit dem Schluss des Jahres, in dem

1.
der Anspruch entstanden ist und
2.
der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste.

(2) Schadensersatzansprüche, die auf der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder der Freiheit beruhen, verjähren ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.

(3) Sonstige Schadensersatzansprüche verjähren

1.
ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an und
2.
ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.
Maßgeblich ist die früher endende Frist.

(3a) Ansprüche, die auf einem Erbfall beruhen oder deren Geltendmachung die Kenntnis einer Verfügung von Todes wegen voraussetzt, verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Entstehung des Anspruchs an.

(4) Andere Ansprüche als die nach den Absätzen 2 bis 3a verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an.

(5) Geht der Anspruch auf ein Unterlassen, so tritt an die Stelle der Entstehung die Zuwiderhandlung.

(1) Der Kommanditist haftet den Gläubigern der Gesellschaft bis zur Höhe seiner Einlage unmittelbar; die Haftung ist ausgeschlossen, soweit die Einlage geleistet ist.

(2) Ist über das Vermögen der Gesellschaft das Insolvenzverfahren eröffnet, so wird während der Dauer des Verfahrens das den Gesellschaftsgläubigern nach Absatz 1 zustehende Recht durch den Insolvenzverwalter oder den Sachwalter ausgeübt.

(1) Die Verjährung wird gehemmt durch

1.
die Erhebung der Klage auf Leistung oder auf Feststellung des Anspruchs, auf Erteilung der Vollstreckungsklausel oder auf Erlass des Vollstreckungsurteils,
1a.
die Erhebung einer Musterfeststellungsklage für einen Anspruch, den ein Gläubiger zu dem zu der Klage geführten Klageregister wirksam angemeldet hat, wenn dem angemeldeten Anspruch derselbe Lebenssachverhalt zugrunde liegt wie den Feststellungszielen der Musterfeststellungsklage,
2.
die Zustellung des Antrags im vereinfachten Verfahren über den Unterhalt Minderjähriger,
3.
die Zustellung des Mahnbescheids im Mahnverfahren oder des Europäischen Zahlungsbefehls im Europäischen Mahnverfahren nach der Verordnung (EG) Nr. 1896/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 zur Einführung eines Europäischen Mahnverfahrens (ABl. EU Nr. L 399 S. 1),
4.
die Veranlassung der Bekanntgabe eines Antrags, mit dem der Anspruch geltend gemacht wird, bei einer
a)
staatlichen oder staatlich anerkannten Streitbeilegungsstelle oder
b)
anderen Streitbeilegungsstelle, wenn das Verfahren im Einvernehmen mit dem Antragsgegner betrieben wird;
die Verjährung wird schon durch den Eingang des Antrags bei der Streitbeilegungsstelle gehemmt, wenn der Antrag demnächst bekannt gegeben wird,
5.
die Geltendmachung der Aufrechnung des Anspruchs im Prozess,
6.
die Zustellung der Streitverkündung,
6a.
die Zustellung der Anmeldung zu einem Musterverfahren für darin bezeichnete Ansprüche, soweit diesen der gleiche Lebenssachverhalt zugrunde liegt wie den Feststellungszielen des Musterverfahrens und wenn innerhalb von drei Monaten nach dem rechtskräftigen Ende des Musterverfahrens die Klage auf Leistung oder Feststellung der in der Anmeldung bezeichneten Ansprüche erhoben wird,
7.
die Zustellung des Antrags auf Durchführung eines selbständigen Beweisverfahrens,
8.
den Beginn eines vereinbarten Begutachtungsverfahrens,
9.
die Zustellung des Antrags auf Erlass eines Arrests, einer einstweiligen Verfügung oder einer einstweiligen Anordnung, oder, wenn der Antrag nicht zugestellt wird, dessen Einreichung, wenn der Arrestbefehl, die einstweilige Verfügung oder die einstweilige Anordnung innerhalb eines Monats seit Verkündung oder Zustellung an den Gläubiger dem Schuldner zugestellt wird,
10.
die Anmeldung des Anspruchs im Insolvenzverfahren oder im Schifffahrtsrechtlichen Verteilungsverfahren,
10a.
die Anordnung einer Vollstreckungssperre nach dem Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetz, durch die der Gläubiger an der Einleitung der Zwangsvollstreckung wegen des Anspruchs gehindert ist,
11.
den Beginn des schiedsrichterlichen Verfahrens,
12.
die Einreichung des Antrags bei einer Behörde, wenn die Zulässigkeit der Klage von der Vorentscheidung dieser Behörde abhängt und innerhalb von drei Monaten nach Erledigung des Gesuchs die Klage erhoben wird; dies gilt entsprechend für bei einem Gericht oder bei einer in Nummer 4 bezeichneten Streitbeilegungsstelle zu stellende Anträge, deren Zulässigkeit von der Vorentscheidung einer Behörde abhängt,
13.
die Einreichung des Antrags bei dem höheren Gericht, wenn dieses das zuständige Gericht zu bestimmen hat und innerhalb von drei Monaten nach Erledigung des Gesuchs die Klage erhoben oder der Antrag, für den die Gerichtsstandsbestimmung zu erfolgen hat, gestellt wird, und
14.
die Veranlassung der Bekanntgabe des erstmaligen Antrags auf Gewährung von Prozesskostenhilfe oder Verfahrenskostenhilfe; wird die Bekanntgabe demnächst nach der Einreichung des Antrags veranlasst, so tritt die Hemmung der Verjährung bereits mit der Einreichung ein.

(2) Die Hemmung nach Absatz 1 endet sechs Monate nach der rechtskräftigen Entscheidung oder anderweitigen Beendigung des eingeleiteten Verfahrens. Die Hemmung nach Absatz 1 Nummer 1a endet auch sechs Monate nach der Rücknahme der Anmeldung zum Klageregister. Gerät das Verfahren dadurch in Stillstand, dass die Parteien es nicht betreiben, so tritt an die Stelle der Beendigung des Verfahrens die letzte Verfahrenshandlung der Parteien, des Gerichts oder der sonst mit dem Verfahren befassten Stelle. Die Hemmung beginnt erneut, wenn eine der Parteien das Verfahren weiter betreibt.

(3) Auf die Frist nach Absatz 1 Nr. 6a, 9, 12 und 13 finden die §§ 206, 210 und 211 entsprechende Anwendung.

Soll durch die Zustellung eine Frist gewahrt werden oder die Verjährung neu beginnen oder nach § 204 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gehemmt werden, tritt diese Wirkung bereits mit Eingang des Antrags oder der Erklärung ein, wenn die Zustellung demnächst erfolgt.

(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.

(2) Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung kann der Gläubiger nur unter der zusätzlichen Voraussetzung des § 286 verlangen.

(3) Schadensersatz statt der Leistung kann der Gläubiger nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen des § 281, des § 282 oder des § 283 verlangen.

*

(1) Leistet der Schuldner auf eine Mahnung des Gläubigers nicht, die nach dem Eintritt der Fälligkeit erfolgt, so kommt er durch die Mahnung in Verzug. Der Mahnung stehen die Erhebung der Klage auf die Leistung sowie die Zustellung eines Mahnbescheids im Mahnverfahren gleich.

(2) Der Mahnung bedarf es nicht, wenn

1.
für die Leistung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt ist,
2.
der Leistung ein Ereignis vorauszugehen hat und eine angemessene Zeit für die Leistung in der Weise bestimmt ist, dass sie sich von dem Ereignis an nach dem Kalender berechnen lässt,
3.
der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert,
4.
aus besonderen Gründen unter Abwägung der beiderseitigen Interessen der sofortige Eintritt des Verzugs gerechtfertigt ist.

(3) Der Schuldner einer Entgeltforderung kommt spätestens in Verzug, wenn er nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung oder gleichwertigen Zahlungsaufstellung leistet; dies gilt gegenüber einem Schuldner, der Verbraucher ist, nur, wenn auf diese Folgen in der Rechnung oder Zahlungsaufstellung besonders hingewiesen worden ist. Wenn der Zeitpunkt des Zugangs der Rechnung oder Zahlungsaufstellung unsicher ist, kommt der Schuldner, der nicht Verbraucher ist, spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Empfang der Gegenleistung in Verzug.

(4) Der Schuldner kommt nicht in Verzug, solange die Leistung infolge eines Umstands unterbleibt, den er nicht zu vertreten hat.

(5) Für eine von den Absätzen 1 bis 3 abweichende Vereinbarung über den Eintritt des Verzugs gilt § 271a Absatz 1 bis 5 entsprechend.

*

(1) Eine Geldschuld ist während des Verzugs zu verzinsen. Der Verzugszinssatz beträgt für das Jahr fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.

(2) Bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist, beträgt der Zinssatz für Entgeltforderungen neun Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.

(3) Der Gläubiger kann aus einem anderen Rechtsgrund höhere Zinsen verlangen.

(4) Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen.

(5) Der Gläubiger einer Entgeltforderung hat bei Verzug des Schuldners, wenn dieser kein Verbraucher ist, außerdem einen Anspruch auf Zahlung einer Pauschale in Höhe von 40 Euro. Dies gilt auch, wenn es sich bei der Entgeltforderung um eine Abschlagszahlung oder sonstige Ratenzahlung handelt. Die Pauschale nach Satz 1 ist auf einen geschuldeten Schadensersatz anzurechnen, soweit der Schaden in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist.

(6) Eine im Voraus getroffene Vereinbarung, die den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf Verzugszinsen ausschließt, ist unwirksam. Gleiches gilt für eine Vereinbarung, die diesen Anspruch beschränkt oder den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf die Pauschale nach Absatz 5 oder auf Ersatz des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ausschließt oder beschränkt, wenn sie im Hinblick auf die Belange des Gläubigers grob unbillig ist. Eine Vereinbarung über den Ausschluss der Pauschale nach Absatz 5 oder des Ersatzes des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ist im Zweifel als grob unbillig anzusehen. Die Sätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden, wenn sich der Anspruch gegen einen Verbraucher richtet.

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.

(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.

(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.

(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.

(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.

Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages angegeben wird. Handelt es sich um ein Urteil, das ein Versäumnisurteil aufrechterhält, so ist auszusprechen, dass die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil nur gegen Leistung der Sicherheit fortgesetzt werden darf.