Landgericht Hamburg Urteil, 30. Dez. 2015 - 318 O 261/15
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.
Beschluss
Der Streitwert wird auf € 235.000,00 festgesetzt.
Tatbestand
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Der Kläger begehrt nach Widerruf eines Verbraucherdarlehensvertrages die Feststellung, dass er den Darlehensvertrag wirksam widerrufen hat und dieser rückabzuwickeln ist, die Beklagte aus den von ihm geleisteten Zins- und Tilgungszahlungen Nutzungen im Wert von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz gezogen hat und verpflichtet ist, ihm den etwaigen Zinsschaden zu ersetzen, der sich daraus ergibt, dass er nach dem unter dem 27.01.2015 erklärten Widerruf keinen neuen Darlehensvertrag zu den damals üblichen Marktzinsen habe abschließen können.
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Der Kläger ist Verbraucher. Die Parteien schlossen am 28.05./07.06.2010 einen Darlehensvertrag mit anfänglichem Festzins über ein Tilgungsdarlehen im Nennbetrag von € 240.000,00 (Anl. K 2). Der vereinbarte Zinssatz von 4,00 % p.a. war bis zum 31.05.2035 festgeschrieben. Der Darlehensvertrag enthielt eine Widerrufsbelehrung, die der Kläger am 07.06.2010 gesondert unterzeichnete. Das Vertragsdokument war dem Kläger von der Beklagten mit Schreiben vom 26.05.2010 (Anl. K 1) mit der Bitte um Annahme des Angebots durch rechtsverbindliche Unterzeichnung und Rücksendung übersandt worden. Die Darlehensvaluta diente der Finanzierung einer Immobilie. Am 27.09.2010 erteilte der Kläger der Beklagten den Zahlungsauftrag hinsichtlich der Darlehensvaluta (Anl. B 1).
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Der Kläger widerrief den Darlehensvertrag mit Schreiben vom 27.01.2015 (Anl. K 3). Die Beklagte wies den Widerruf mit Schreiben vom 05.03.2015 (Anl. K 4) zurück, weil die Frist seit Jahren verstrichen sei.
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Der Kläger trägt vor, dass die Widerrufsbelehrung zum Darlehensvertrag dem Deutlichkeitsgebot gem. § 355 Abs. 2 Satz 1 BGB a.F. widersprochen habe, da er nach dem Text der maßgeblichen Widerrufsbelehrung davon habe ausgehen müssen, dass die Frist bereits am 29.05.2010 zu laufen begonnen habe. Auf die Schutzwirkung des § 14 Abs. 1 und 3 BGB-InfoV könne sich die Beklagte nicht berufen, da die von ihr verwendete Widerrufsbelehrung nicht dem Muster der Anlage 2 zu § 14 Abs. 1 und 3 BGB-InfoV in der Fassung vom 04.08.2009 bis 10.06.2010 entsprochen habe (Anl. K 7). Die Beklagte habe sowohl hinsichtlich der Gestaltung als auch inhaltlich zahlreiche Eingriffe und Änderungen in den Mustertext vorgenommen. Sein Widerrufsrecht sei weder rechtsmissbräuchlich ausgeübt worden noch verwirkt. Er habe im Rahmen der Rückabwicklung einen Anspruch auf Rückzahlung der laufend gezahlten Zins- und Tilgungsraten und darüber hinaus auf Zahlung von Nutzungsersatz in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz auf die gezahlten Zins- und Tilgungsraten. Zudem schulde die Beklagte ihm Schadensersatz, da sie sich pflichtwidrig geweigert habe, den Darlehensvertrag rückabzuwickeln. Sein drohender Schaden liege darin, dass derzeit mit einem Anstieg der Marktzinsen zu rechnen sei.
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Der Kläger beantragt,
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1. a) festzustellen, dass der Darlehensvertrag vom 28.05./07.06.2010 zwischen ihm und der Beklagten zu der Darlehenskonto Nr. ... über € 240.000,00 durch seinen Widerruf vom 27.01.2015 wirksam widerrufen worden und rückabzuwickeln ist,
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b) hilfsweise festzustellen, dass der Darlehensvertrag vom 28.05./07.06.2010 zwischen ihm und der Beklagten zu der Darlehenskonto Nr. ... über € 240.000,00 durch seinen Widerruf vom 27.01.2015 in ein Rückgewährschuldverhältnis umgewandelt worden ist,
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2. a) festzustellen, dass die Beklagte in Bezug auf die von ihm geleisteten Zins- und Tilgungsraten auf das unter 1. genannte Darlehen Nutzungen im Wert des üblichen Verzugszinses in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz gezogen hat,
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b) hilfsweise festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, an ihn im Rahmen der Rückabwicklung einen Nutzungsersatz in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz in Bezug auf von ihm geleisteten Tilgungs- und Zinszahlungen auf das unter 1. genannte Darlehen zu leisten,
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3. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihm den etwaigen Zinsschaden zu ersetzen, der sich daraus ergibt, dass er nach dem unter dem 27.01.2015 erklärten Widerruf keinen neuen Darlehensvertrag zu den damals üblichen Marktzinsen zur Ablösung des unter 1. genannten Darlehens hat abschließen können.
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Die Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Die Beklagte trägt vor, dass die von ihr verwendete Widerrufsbelehrung den gesetzlichen Anforderungen entsprochen habe. Zudem könne sie sich auf Vertrauensschutz wegen Verwendung der Musterwiderrufsbelehrung berufen. Es lägen keine Abweichungen von der Musterwiderrufsinformation vor, die ihrem Vertrauensschutz entgegenstehen könnten. Jedenfalls sei die Ausübung des Widerrufsrechts durch den Kläger treuwidrig. Für den Kläger sei es nicht von irgendeiner Bedeutung gewesen, wann die Frist von zwei Wochen zu laufen beginne. Darüber hinaus stehe dem erklärten Widerruf auch der Einwand der Verwirkung entgegen.
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Der Kläger könnte allenfalls Nutzungsersatz hinsichtlich des Zinsanteils in den geleisteten Raten verlangen. Bei dem hier vorliegenden Realkredit könne nicht ohne weiteres von einem Zinssatz von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ausgegangen werden. Bei Verbraucherdarlehensverträgen, die wie hier gleichzeitig Immobiliardarlehensverträge darstellten, sei mittlerweile in § 503 Abs. 2 BGB ein Prozentsatz von 2,5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz in das Gesetz aufgenommen worden. Nach Eintreten der Finanzmarktkrise im Jahre 2008 habe sie allerdings nicht einmal einen solchen Wiederanlagezins realisieren können.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. Der Kläger hat nach Schluss der mündlichen Verhandlung noch einen Schriftsatz vom 19.12.2015 eingereicht, der ihm nicht nachgelassen war.
Entscheidungsgründe
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Die zulässige Klage ist unbegründet.
I.
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Der Kläger hat keinen Anspruch gegen die Beklagte auf Feststellung, dass er seine auf den Abschluss des Darlehensvertrages vom 28.05./07.06.2010 gerichtete Willenserklärung wirksam widerrufen hat. Ein Widerrufsrecht gem. §§ 495 Abs. 1, 355, 357 Abs. 1, 346 ff. BGB a.F. stand dem Kläger nicht zu, da die zweiwöchige Widerrufsfrist bereits seit langem abgelaufen war, als der Kläger mit Schreiben vom 27.01.2015 den Widerruf erklärt hat. Die von der Beklagten verwendete Widerrufsbelehrung war ordnungsgemäß und entsprach dem Deutlichkeitsgebot. Jedenfalls kann sich die Beklagte auf Vertrauensschutz wegen Verwendung der Musterwiderrufsbelehrung gem. Anlage 2 zu § 14 Abs. 1 und 3 BGB-InfoV in der damals geltenden Fassung berufen. Der vom Kläger mit Schreiben vom 27.01.2015 erklärte Widerruf ist nicht gem. §§ 495 Abs. 1, 355 Abs. 1 BGB a.F. wirksam, da er ordnungsgemäß über sein Widerrufsrecht belehrt worden ist.
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Auf den vorliegenden Sachverhalt finden gem. Art. 229 § 22 Abs. 2 EGBGB das Bürgerliche Gesetzbuch und die BGB-Informationspflichten-Verordnung in der bis zum 11.06.2010 geltenden Fassung Anwendung.
1.
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Bei dem Darlehensvertrag vom 28.05./07.06.2010 handelte es sich um einen Verbraucherdarlehensvertrag im Sinne von § 495 Abs. 1 BGB a.F.
2.
- 20
Zum Zeitpunkt der Erklärung des Widerrufs durch den Kläger am 27.01.2015 war die Widerrufsfrist von zwei Wochen (§ 355 Abs. 1 Satz 2 BGB a.F.) bereits seit langem abgelaufen.
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Die Widerrufsfrist hätte gem. § 355 Abs. 3 Satz 3 BGB a.F. nur dann nicht zu laufen begonnen, wenn der Kläger nicht ordnungsgemäß über sein Widerrufsrecht belehrt worden wäre. Dies war nicht der Fall. Gemäß § 355 Abs. 2 BGB a.F. beginnt die Frist mit dem Zeitpunkt, zu dem dem Verbraucher eine deutlich gestaltete Belehrung über sein Widerrufsrecht, die ihm entsprechend den Erfordernissen des eingesetzten Kommunikationsmittels seine Rechte deutlich macht, in Textform mitgeteilt worden ist, die auch Namen und Anschrift desjenigen, gegenüber dem der Widerruf zu erklären ist, und einen Hinweis auf den Fristbeginn und die Regelung des Absatzes 1 Satz 2 enthält. Ist der Vertrag schriftlich abzuschließen, so beginnt gemäß § 355 Abs. 2 Satz 3 BGB a.F. die Frist nicht zu laufen, bevor dem Verbraucher auch eine Vertragsurkunde, der schriftliche Antrag des Verbrauchers oder eine Abschrift der Vertragsurkunde oder des Antrags zur Verfügung gestellt werden.
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Der Kläger rügt ohne Erfolg, dass er nach dem Text der Widerrufsbelehrung davon habe ausgehen müssen, dass die streitgegenständliche Widerrufsbelehrung bereits am 29.05.2010 zu laufen begonnen habe, und er auch der Formulierung „oder Ihr schriftlicher Antrag“ nicht habe entnehmen können, dass die Widerrufsbelehrung nicht vor dem 07.06.2010 zu laufen begonnen habe, da er weder einen schriftlichen Antrag auf Abschluss des Darlehensvertrages formuliert habe, noch ihm sein schriftlicher Antrag zur Verfügung gestellt worden sei.
- 23
Der Beginn des Fristablaufs setzt eine eindeutige und deutlich gestaltete Belehrung des Verbrauchers über das Widerrufsrecht voraus. Nach der Rechtsprechung des BGH muss die Widerrufsbelehrung umfassend, unmissverständlich und für den Verbraucher eindeutig sein. Der Verbraucher soll dadurch nicht nur von seinem Widerrufsrecht Kenntnis erlangen, sondern auch in die Lage versetzt werden, dieses auszuüben. Er ist deshalb auch über den Beginn der Widerrufsfrist eindeutig zu informieren. Um die vom Gesetz bezweckte Verdeutlichung des Rechts zum Widerruf nicht zu beeinträchtigen, darf die Widerrufsbelehrung grundsätzlich keine anderen Erklärungen enthalten, die einen eigenen Inhalt aufweisen und weder für das Verständnis noch für die Wirksamkeit der Belehrung von Bedeutung sind und deshalb von ihr ablenken oder den Verbraucher verwirren können (BGH, Urteil vom 10.03.2009 – XI ZR 33/08, BGHZ 180, 123 = NJW 2009, 3572, Rn. 14, zitiert nach juris).
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Die hier in Rede stehende Widerrufsbelehrung, die die Beklagte verwendet hat, erfüllt diese Voraussetzungen. Der BGH hat zwar entschieden, dass eine Widerrufsbelehrung nicht den gesetzlichen Anforderungen entsprochen habe, wenn sie das unrichtige Verständnis nahegelegt habe, die Widerrufsfrist beginne bereits einen Tag nach Zugang des mit der Widerrufsbelehrung versehenen Darlehensangebots der Beklagten zu laufen (BGH, Urteil vom 10.03.2009 – XI ZR 33/08, BGHZ 180, 123, Rn. 16, zitiert nach juris). In diesem Zusammenhang hat der BGH ausgeführt, durch die Formulierung der in dem von der Beklagten übersandten Vertragsangebot enthaltenen Belehrung, die Widerrufsfrist beginne „einen Tag“ nach Mitteilung „dieser“ Belehrung und Zurverfügungstellung einer Vertragsurkunde, entstehe aus der Sicht eines unbefangenen durchschnittlichen Kunden, auf den abzustellen sei (vgl. BGH, Urteil vom 13.01.2009 – XI ZR 118/08, WM 2009, 350, 351, Tz. 16; BGH, Urteil vom 18.04.2005 – II ZR 224/04, WM 2005, 1166, 1168), der Eindruck, diese Voraussetzungen seien bereits mit der Übermittlung des die Widerrufsbelehrung enthaltenden Vertragsantrags der Beklagten erfüllt und die Widerrufsfrist beginne ohne Rücksicht auf eine Vertragserklärung des Verbrauchers bereits am Tag nach Zugang des Angebots der Beklagten zu laufen. Dies gelte umso mehr, als das Angebot der Beklagten mit „Darlehensvertrag“ überschrieben sei, so dass für den unbefangenen Leser der Eindruck entstehe, es handele sich bei dieser Urkunde unabhängig von der Annahmeerklärung des Klägers um die in der Widerrufsbelehrung genannte Vertragsurkunde, die dem Kläger zur Verfügung gestellt worden sei. Entscheidend sei, dass die von der Beklagten verwendete Formulierung der Widerrufsbelehrung dem Deutlichkeitsgebot des § 355 Abs. 2 Satz 1 BGB nicht entspreche, weil sie die unzutreffende Vorstellung hervorrufen könne, die Widerrufsfrist beginne unabhängig von einer Vertragserklärung des Verbrauchers bereits am Tag nach dem Zugang des Angebots der Beklagten nebst Widerrufsbelehrung (BGH, Urteil vom 10.03.2009 – XI ZR 33/08, BGHZ 180, 123, Rn. 16, zitiert nach juris).
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Die Gefahr, dass die vom BGH näher bezeichnete unzutreffende Vorstellung beim Kläger hervorgerufen werden könnte, bestand hier nicht. Schon in dem Anschreiben der Beklagten an den Kläger vom 26.05.2010 (Anl. K 1), mit dem der Vertragsantrag der Beklagten und die Widerrufsbelehrung an den Kläger übersandt worden sind, heißt es:
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„Bitte bestätigen Sie die Annahme unseres Angebotes durch rechtsverbindliche Unterschrift und Rücksendung.
Innerhalb von 2 Wochen:
- den Darlehensvertrag
- ein Exemplar der Zweckerklärung
...“
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Bereits aus der Formulierung des Anschreibens konnte der Kläger erkennen, dass es sich bei dem übersandten Schriftstück lediglich um das Vertragsangebot der Beklagten handelte und der Darlehensvertrag erst ab der von ihm erklärten Annahme des Angebots zustande kommen würde. Dies zugrunde gelegt, konnte beim Kläger nicht die Fehlvorstellung auftreten, dass mit dem Begriff „Vertragsurkunde“ in der Widerrufsbelehrung das Angebot der Beklagten gemeint sein könnte.
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Zudem weicht die Formulierung der von der Beklagten verwendeten Widerrufsbelehrung hinsichtlich des Beginns der Widerrufsfrist in einem Punkt entscheidend von derjenigen ab, die der Entscheidung des BGH vom 10.03.2009 – XI ZR 33/08 zugrunde lag. Während die Widerrufsbelehrung in dem vom BGH zu entscheidenden Sachverhalt lautete: „Der Lauf der Frist für den Widerruf beginnt einen Tag, nachdem dem Darlehensnehmer diese Belehrung mitgeteilt und eine Vertragsurkunde, der schriftliche Darlehensantrag oder eine Abschrift der Vertragsurkunde oder des Darlehensantrages zur Verfügung gestellt wurde.“ (vgl. BGH, Urteil vom 10.03.2009 – XI ZR 33/08, BGHZ 180, 123, Rn. 3, zitiert nach juris), ist in der von der Beklagten verwendeten Widerrufserklärung stattdessen von „eine Vertragsurkunde, Ihr schriftlicher Antrag oder eine Abschrift der Vertragsurkunde oder des Antrags“ die Rede. Aus der Verwendung der Formulierung „Ihr schriftlicher Antrag“ ist eindeutig zu entnehmen, dass es um das Angebot bzw. die Willenserklärung des Darlehensnehmers und nicht dasjenige der Bank geht (OLG Köln, Beschluss vom 10.08.2015 – 13 U 81/14, BeckRS 2015, 16580, Rn. 9, zitiert nach beck-online zu einer identisch formulierten Widerrufsbelehrung; vgl. auch OLG Celle, Beschluss vom 14.07.2014 – 3 W 34/14, WM 2014, 1421; OLG Frankfurt, Urteil vom 05.08.2015 – 23 U 178/14, Rn. 47 ff., zitiert nach juris; OLG Hamm, Urteil vom 16.03.2015 – 31 U 118/14, WM 2015, 920, Rn. 30, zitiert nach juris; Kammer, Urteil vom 09.11.2015 – 318 O 173/15 jeweils zu einer ähnlich formulierten Widerrufserklärung). Dies reicht aus, um dem Deutlichkeitsgebot des § 355 Abs. 2 Satz 1 BGB (a.F.) zu genügen. Dem Kläger wurde auch bei dem vorliegenden Sachverhalt, in dem die beklagte Bank ihm den von ihr unterzeichneten Darlehensantrag übermittelte und der Vertrag mit seiner Unterschrift zustande kam, hinreichend deutlich gemacht, dass die Widerrufsfrist nicht vor Abgabe seiner eigenen Willenserklärung zu laufen begann, insbesondere nicht bereits mit der Entgegennahme des Vertragsantrags der Beklagten (vgl. OLG Köln, Beschluss vom 10.08.2015 – 13 U 81/14, BeckRS 2015, 16580, Rn. 9, zitiert nach beck-online). Aufgrund der Verwendung des Possessivpronomens „Ihr“ ist es ausgeschlossen, dass der durchschnittliche Verbraucher irrig annehmen konnte, der Fristbeginn werde bereits durch die Übersendung der Vertragserklärung des Verwenders der Widerrufsbelehrung ausgelöst. Vielmehr ergibt sich aus der Belehrung eindeutig, dass die Widerrufsfrist gerade nicht ohne Rücksicht auf das Vorliegen einer Vertragserklärung des Verbrauchers beginnt (vgl. dazu auch LG Dortmund, Urteil vom 08.05.2015 – 3 O 332/14, Rn. 26, zitiert nach juris).
3.
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Selbst wenn man entgegen den vorstehenden Ausführungen davon ausginge, dass die von der Beklagten verwendete Widerrufsbelehrung jedenfalls in der hier vorliegenden Sachverhaltskonstellation, in dem die Beklagte dem Kläger das von ihr unterzeichnete Vertragsangebot zur Annahme durch Gegenzeichnung übersandte, nicht dem Deutlichkeitsgebot entsprach, könnte sich die Beklagte wegen der Verwendung des Musters nach Anlage 2 zu § 14 Abs. 1 und 3 BGB-InfoV a.F. auf Vertrauensschutz berufen.
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Der Verwender einer Widerrufsbelehrung kann sich auf die Schutzwirkungen des § 14 Abs. 1 BGB-InfoV berufen, wenn er das in Anlage 2 zu § 14 Abs. 1 BGB-InfoV geregelte Muster für eine Widerrufsbelehrung verwendet hat (BGH, Urteil vom 15.08.2012 – VIII ZR 378/11, BGHZ 194, 238 = NJW 2012, 3298, Rn. 10, zitiert nach juris). Ein Unternehmer kann sich auf die Schutzwirkung des § 14 Abs. 1 BGB-InfoV von vornherein nur dann berufen, wenn er gegenüber dem Verbraucher ein Formular verwendet hat, das dem Muster der Anlage 2 zu § 14 Abs. 1 BGB-InfoV in der jeweils maßgeblichen Fassung sowohl inhaltlich als auch in der äußeren Gestaltung vollständig entspricht. Entscheidend ist dabei allein, ob der Unternehmer den Text der Musterbelehrung bei der Abfassung der Widerrufsbelehrung einer eigenen inhaltlichen Bearbeitung unterzogen hat. Greift er in den Mustertext selbst ein, kann er sich schon deshalb unabhängig vom konkreten Umfang der Änderung auf eine etwa mit der unveränderten Übernahme der Musterbelehrung verbundene Schutzwirkung nicht berufen (BGH, Urteil vom 17.01.2013 – III ZR 145/12, NJW-RR 2013, 885, Rn. 11, zitiert nach juris; Urteil vom 19.07.2012 – III ZR 252/11, BGHZ 194, 150 = NJW 2012, 3428, Rn. 15, zitiert nach juris; Urteil vom 01.03.2012 – III ZR 83/11, NZG 2012, 427, Rn. 17, zitiert nach juris; Urteil vom 28.06.2011 – XI ZR 349/10, WM 2011, 1799, Rn. 36, zitiert nach juris). Ob die Abweichungen von der Musterbelehrung nur in der Aufnahme von insoweit zutreffenden Zusatzinformationen zugunsten des Belehrungsempfängers bestehen, ist unerheblich (BGH, Urteil vom 18.03.2014 – II ZR 109/13, NJW 2014, 2022, Rn. 16, zitiert nach juris).
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Das Gericht schließt sich der Rechtsprechung des Hanseatischen Oberlandesgerichts mit Urteil vom 03.07.2015 – 13 U 26/15 (Anl. B 4) an, dass die in der Widerrufsbelehrung auftauchenden Abweichungen vom Mustertext insoweit unschädlich sind, da sie nicht Ausfluss einer inhaltlichen Bearbeitung der Belehrung sind, sondern sich nur als redaktionelle Änderungen darstellen, die nicht geeignet sind, die Belehrung für den Kunden in irgendeiner Form unübersichtlich oder missverständlich zu machen (so auch OLG Schleswig, Urteile vom 26.02.2015 – 5 U 175/14, Anl. B 5; vom 25.06.2015 – 5 U 9/15, Anl. B 6; OLG Düsseldorf, Urteil vom 12.06.2015 – I-22 U 17/15, Anl. B 11; LG Hamburg, Urteil vom 27.08.2015 – 330 O 63/15, Anlagenkonvolut B 8).
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Soweit der Kläger meint, dass sich aus der BGH-Rechtsprechung ergebe, dass eine eigene inhaltliche Bearbeitung bereits dann vorliege, wenn ein Gestaltungshinweis nicht umgesetzt oder ein Wort oder eine Ziffer des Mustertextes abgeändert werde, wobei ein Tippfehler des Unternehmers unschädlich wäre, verkennt er, dass er BGH selbst keine ausnahmslose und hundertprozentige deckungsgleiche Identität verlangt (so auch OLG Bamberg, Beschluss vom 01.06.2015 – 6 U 13/15, Rn. 64, zitiert nach juris; OLG Frankfurt, Urteil vom 29.12.2014 – 23 U 80/14, Rn. 17, zitiert nach juris). So hat der BGH im Beschluss vom 20.11.2012 – II ZR 264/10 selbst ausgeführt, dass der Umstand, dass der Verwender „zugunsten des Beklagten den Fristbeginn dem Gesetz (§ 187 BGB) angepasst“ habe, nichts daran ändere, dass sich der Verwender auf die Schutzwirkungen des § 14 Abs. 1 BGB-InfoV berufen könne (a.a.O., Rn. 6, zitiert nach juris). Es erschließt sich der Kammer vor diesem Hintergrund nicht, warum gleichwohl selbst kleinste Änderungen an Formulierungen oder der äußeren Gestaltung ohne eigene inhaltliche Bearbeitung dazu führen sollen, dass sich der Verwender nicht auf die Gesetzlichkeitsfiktion berufen können soll.
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Zu den vom Kläger erhobenen Einwänden im Einzelnen:
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a) Der Umstand, dass sich in der von der Beklagten verwendeten Widerrufsbelehrung im Gegensatz zu dem Mustertext (Anl. K 7 = Anl. B 7) zwischen den Begriffen „Widerrufsbelehrung“ und „Widerrufsrecht“ noch der Text „Verbraucher: Herrn N. J., ...“ befand und dass das Wort „Widerrufsbelehrung“ einmal im Kopf des Formulars und sodann direkt über dem Begriff „Widerrufsrecht“ zweimal auftauchte, mindert die Deutlichkeit der Widerrufsbelehrung in keiner Weise und stellt keine inhaltliche Bearbeitung dar. Der Hinweis des Klägers auf die Entscheidung des BGH vom 01.12.2010 – VIII ZR 82/10 (Anl. K 13) geht fehl, da die Widerrufsbelehrung in dem dort entschiedenen Fall nur die Überschrift „Widerrufsrecht“ aufwies und alle die Belehrung gliedernden Zwischenüberschriften („Widerrufsrecht“, „Widerrufsfolgen“ und „finanzierte Geschäfte“) weggelassen worden waren.
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b) Dasselbe gilt auch für die beiden Fußnoten hinter der Überschrift „Widerrufsbelehrung“ und dem Begriff „Widerrufsbelehrung zu“. Der Text der Fußnoten (“Nicht für Fernabsatzgeschäfte“ und „Bezeichnung des konkret betroffenen Geschäfts, z.B. Darlehensvertrag vom...“) macht dem durchschnittlichen Verbraucher deutlich, dass es sich um interne Hinweise und Anweisungen an den Sachbearbeiter der Bank handelt, der das Formular ausfüllt und verwendet. Zur Verwirrung des Verbrauchers führen diese Fußnoten nicht (so auch OLG München, Beschluss vom 21.05.2015 – 17 U 709/15, Seite 3, Anlagenkonvolut B 3). Der gegenteiligen Entscheidung des Landgerichts Nürnberg-Fürth (Urteil vom 13.10.2015 – 6 O 7471/14, Anl. K 49), die der Kläger im nicht nachgelassenen Schriftsatz vom 19.12.2015 zitiert hat, folgt das Gericht nicht. Soweit der Kläger in der Replik vom 03.12.2015 umfangreich Rechtsprechung zu einer in einer Widerrufsbelehrung verwendeten Fußnote „Bitte Frist im Einzelfall prüfen“ zitiert, erschließt sich der Zusammenhang zu dem hier vorliegenden Sachverhalt nicht, da die hier zu beurteilende Widerrufsbelehrung keine solche Fußnote aufweist.
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c) Dass der kursiv gedruckte Klammertext nach den Worten „Der Widerruf ist zu richten an: (Name, Firma und ladungsfähige Anschrift des Kreditinstituts, ggf. Fax-Nr., E-Mail-Adresse und/oder, wenn der Verbraucher eine Bestätigung seiner Widerrufserklärung enthält, auch eine Internet-Adresse)“ nicht durch Einsetzen der jeweiligen Daten entfernt wurde, sondern die entsprechenden Angaben angefügt wurden, widerspricht zwar formal dem Gestaltungshinweis 4 des Mustertextes, wonach einzusetzen sind Namen/Firma und ladungsfähige Anschrift des Widerrufsadressaten und zusätzlich angegeben werden können Telefaxnummer, E-Mail-Adresse und/oder, wenn der Verbraucher eine Bestätigung seiner Widerrufserklärung an den Unternehmers erhält, auch eine Internetadresse. Schon aufgrund des Kursivdrucks ist aber für den durchschnittlichen Verbraucher ohne weiteres erkennbar, dass es sich um Ausfüllhinweise handelt und die entsprechenden Daten direkt im Anschluss abgedruckt sind. Die vom Kläger zu diesem Punkt zitierte Rechtsprechung (u.a. OLG Brandenburg, Urteil vom 17.10.2012 – 4 U 191/11) überzeugt das Gericht daher nicht.
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d) Soweit der Kläger weiter rügt, die Beklagte habe statt der Begriffe „Vertrags“ und „Darlehensvertrags“ im Mustertext den leicht abweichenden Genitiv „Vertrages“ und „Darlehensvertrages“ verwendet, vermag das Gericht nicht einmal im Ansatz zu erkennen, warum diese marginale und inhaltlich völlig unbedeutende Abweichung den Vertrauensschutz für die Beklagte wegen der Verwendung des Mustertextes beseitigen sollte.
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e) Zwar trifft der weitere Einwand des Klägers zu, dass in der von der Beklagten verwendeten Widerrufsbelehrung im Abschnitt über finanzierte Geschäfte entgegen den Vorgaben aus dem Gestaltungshinweis 10 zwar über den Fall des finanzierten Erwerb eines Grundstücks belehrt, der Satz 2 aus der allgemeinen Belehrung über finanzierte Geschäfte nicht ersetzt wurde, sondern der Satz 2 der Belehrung über den finanzierten Erwerb eines Grundstücks angefügt wurde. Dies stellt keine inhaltliche Überarbeitung dar, sondern eine kumulierte Belehrung über den Widerruf des Darlehensvertrages bei finanzierten Geschäften im Allgemeinen und beim finanzierten Erwerb eines Grundstücks im Besonderen (so auch OLG Schleswig, Urteil vom 26.02.2015 – 5 U 175/14, Seite 9, Anl. B 5). Der Musterwiderrufsbelehrung ist nicht zu entnehmen, dass der Verwender, sofern der Mustertext unterschiedliche Formulierungen für allgemeine und speziellere Fälle enthält, diese nicht kombinieren darf, sondern zwingend nur die einschlägigen Passagen verwenden darf. Daher folgt das Gericht der vom Kläger in der Replik zitierten abweichenden Rechtsprechung des OLG Brandenburg (Urteil vom 19.03.2014 – 4 U 64/12, Anl. K 32) und OLG Stuttgart (Urteil vom 29.09.2015 – 6 U 21/15, Anl. K 33) nicht. Der vom Kläger im nicht nachgelassenen Schriftsatz vom 19.12.2015 zitierten abweichenden Auffassung des LG Stuttgart (Urteil vom 20.10.2015 – 21 O 56/15, Anl. K 50), wonach überflüssige Passagen hinsichtlich der Rechtsfolgenseite einen Verstoß gegen das Deutlichkeitsgebot darstellten und das „Subsumtionsrisiko“, ob ein finanziertes Geschäft vorliege und wenn ja welche Variante davon, auf den Verbraucher übertragen werde, ist ebenfalls nicht zu folgen. Dies ergibt sich schon aus der Formulierung des Gestaltungshinweises 10, dass die nachfolgenden Hinweise für finanzierte Geschäfte entfallen könnten, wenn ein verbundenes Geschäft nicht vorliege. Der Verordnungsgeber sieht es damit nicht etwa als fehlerhaft und irreführend an, wenn in einer Widerrufsbelehrung auch über Sachverhaltsgestaltungen belehrt wird, die im konkreten Fall unter Umständen gar nicht vorliegen. Andernfalls hätte der Gestaltungshinweis lauten müssen, dass der Belehrungstext den Abschnitt über finanzierte Geschäfte nicht enthalten dürfe, wenn ein solches nicht vorliege.
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f) Etwas anderes ergibt sich auch nicht daraus, dass die Beklagte Satz 2 des Belehrungstextes für den finanzierten Erwerb eines Grundstücks teilweise umformuliert hat. Während es im Mustertext heißt:
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„Dies ist nur anzunehmen, wenn die Vertragspartner in beiden Verträgen identisch sind oder wenn der Darlehensgeber über die Zurverfügungstellung von Darlehen hinausgeht und Ihr Grundstücksgeschäft durch Zusammenwirken mit dem Veräußerer fördert, indem er sich dessen Veräußerungsinteressen ganz oder teilweise zu Eigen macht, bei der Planung, Werbung oder Durchführung des Projekts Funktionen des Veräußerers übernimmt oder den Veräußerer einseitig begünstigt.“
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lautet die Formulierung in der von der Beklagten verwendeten Widerrufsbelehrung an dieser Stelle:
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„Bei einem finanzierten Erwerb eines Grundstücks oder grundstücksgleichen Rechts in eine wirtschaftliche Einheit nur anzunehmen, wenn wir zugleich auch Ihr Vertragspartner im Rahmen des anderen Vertrages sind oder wenn wir über die Zurverfügungstellung von Darlehen hinaus Ihr Grundstücksgeschäft durch Zusammenwirken mit dem Veräußerer fördern, indem wir uns dessen Veräußerungsinteressen ganz oder teilweise zu eigen machen, bei der Planung, Werbung oder Durchführung des Projektes Funktionen des Veräußerers übernehmen oder den Veräußerer einseitig begünstigen.“
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Wie der Vergleich der Textpassagen zeigt, beschränkten sich die von der Beklagten vorgenommenen Veränderungen darin, den Satz durch die Einleitung zu dem vorangegangen Satz hinsichtlich finanzierter Geschäfte im Allgemeinen in einen sinnvollen und verständlichen sprachlichen Zusammenhang zu bringen und die Formulierung in der dritten Person singular „Darlehensgeber“ durch die Verwendung der ersten Person Plural („wir“) zu ändern. Entgegen der Auffassung des Klägers vermag die Kammer der Entscheidung des BGH vom 01.12.2010 – VIII ZR 82/10 (Anl. K 13) nicht zu entnehmen, dass eine Änderung hinsichtlich der Anrede des Verbrauchers stets den Vertrauensschutz entfallen ließe. Der BGH hat lediglich ausgeführt, dass sich die dortige Belehrung entgegen dem Mustertext nicht konkret an den Adressaten der Belehrung („Sie“) gewendet habe, sondern abstrakt formuliert gewesen sei („Verbraucher“), ohne diesen Begriff zu erläutern.
- 44
Auch unter Berücksichtigung des Umstandes, dass eine weitere Modifikation des Textes vorliegt, da es statt „wenn die Vertragspartner in beiden Verträgen identisch sind“ im Widerrufstext der Beklagten hieß „wenn wir zugleich auch Ihr Vertragspartner im Rahmen des anderen Vertrages sind“, handelte es sich gleichwohl nur um einen „sprachlichen Perspektivwechsel“, mithin eine sprachliche Glättung, die keine inhaltliche Überarbeitung Bearbeitung des Mustertextes darstellt (vgl. OLG Schleswig, Urteil vom 26.02.2015 – 5 U 175/14, Seite 9 f., Anl. B 5).
- 45
g) Dass in Satz 9 der Widerrufsbelehrung entgegen dem Gestaltungshinweis 10 a.E. zum Mustertext der Zusatz in Spiegelstrichen („- wie sie Ihnen etwa im Ladengeschäft möglich gewesen wäre -“) enthält und die Sätze 11 und 12 („Paketversandfähige Sachen sind auf unsere Kosten und Gefahr zurückzusenden. Nicht paketfähige Sachen werden bei Ihnen abgeholt.“) ebenfalls nicht gestrichen wurden, stellt ebenfalls keine inhaltliche Bearbeitung dar, sondern deckt alle denkbaren Varianten ab, was - wie bereits ausgeführt - nicht grundsätzlich zu beanstanden ist und zum Verlust des Vertrauensschutzes führt.
- 46
h) Entsprechendes gilt für die Rüge des Klägers, dass die Beklagte in der von ihr verwendeten Widerrufsbelehrung die beiden im Gestaltungshinweis 11 vorgesehenen Alternativen „Ort, Datum und Unterschriftsleiste“ und „Ihr(e) (einsetzen: Firma des Unternehmers)“ kombiniert habe. Dies trifft zwar zu, da es unter den nebeneinander angeordneten Feldern „Ort, Datum“ und „Unterschrift des Verbrauchers“ heißt „Ihre H. Sparkasse AG, Ecke ...“. Eine inhaltliche Bearbeitung liegt darin nicht. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass der Mustertext im Gestaltungshinweis 11 nicht vorsieht, neben der Firma des Unternehmers an dieser Stelle nochmals seine Anschrift abzudrucken.
- 47
i) Dass die Beklagte den Kopf der Widerrufsbelehrung mit der Überschrift „Widerrufsbelehrung“ sowie der Angabe ihrer Firma und der Darlehens-/Kreditkonto-Nr. mit einer eigenen Umrahmung versehen und den restlichen Text mit einer zweiten Umrahmung eingegrenzt hat, anstatt den gesamten Text nur mit einer einzigen Umrahmung zu versehen, stellt eine geringfügige grafisch-gestalterische Modifikation dar, die für den durchschnittlichen Verbraucher nicht zu Irritationen hinsichtlich des Aufbaus / der Struktur der Widerrufsbelehrung führen konnte bzw. zu Unklarheiten, welche Elemente zu der Belehrung gehörten. Dass die Beklagte auch im Kopf der Widerrufsbelehrung ihre Firma und Anschrift ergänzt hat, was der Mustertext nicht vorsieht, ist unschädlich und stellt keine inhaltliche Überarbeitung dar. Im Übrigen sind damit zwar Firma und Anschrift der Beklagten an insgesamt drei Stellen in der Widerrufsbelehrung genannt. Da insoweit aber keine Abweichungen bestehen, ist für das Gericht nicht ersichtlich, dass und warum dies für den durchschnittlichen Verbraucher zur Verwirrung führen soll.
4.
- 48
Auf die weiteren zwischen den Parteien streitigen Fragen, ob das Widerrufsrecht des Klägers verwirkt wäre oder die Ausübung des Widerrufsrechts wegen Rechtsmissbrauchs unwirksam wäre, kommt es angesichts dessen nicht an.
5.
- 49
Da der Hauptantrag somit unbegründet ist, ist über den Hilfsantrag zu entscheiden. Dieser ist ebenfalls unbegründet, da er inhaltlich auf dasselbe Rechtsschutzziel wie der Hauptantrag gerichtet und lediglich sprachlich geringfügig abweichend gefasst ist.
II.
- 50
Da der vom Kläger erklärte Widerruf vom 27.01.2015 nicht wirksam war, kann dieser nicht die Feststellung verlangen, dass die Beklagte in Bezug auf die von ihm geleisteten Zins- und Tilgungsraten auf das im Klagantrag zu 1) genannte Darlehen Nutzungen im Wert des üblichen Verzugszinses in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz gezogen hat, hilfsweise dass die Beklagte verpflichtet ist, an ihn im Rahmen der Rückabwicklung einen Nutzungsersatz in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz in Bezug auf von ihm geleisteten Tilgungs- und Zinszahlungen auf das im Klagantrag zu 1) genannte Darlehen zu leisten.
III.
- 51
Da dem Kläger schon mangels wirksamen Widerrufs vom 27.01.2015 keine Schadensersatzansprüche gegen die Beklagte wegen der Zurückweisung des Widerrufs zustehen, hat der Kläger keinen Anspruch auf Feststellung, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihm den etwaigen Zinsschaden zu ersetzen, der sich daraus ergibt, dass er nach dem unter dem 27.01.2015 erklärten Widerruf keinen neuen Darlehensvertrag zu den damals üblichen Marktzinsen zur Ablösung des im Klagantrag zu 1) genannten Darlehens hat abschließen können.
IV.
- 52
Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO.
- 53
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ist § 709 Satz 1 und 2 ZPO zu entnehmen.
Urteilsbesprechung zu Landgericht Hamburg Urteil, 30. Dez. 2015 - 318 O 261/15
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Landgericht Hamburg Urteil, 30. Dez. 2015 - 318 O 261/15 zitiert oder wird zitiert von 16 Urteil(en).
(1) Wird einem Verbraucher durch Gesetz ein Widerrufsrecht nach dieser Vorschrift eingeräumt, so sind der Verbraucher und der Unternehmer an ihre auf den Abschluss des Vertrags gerichteten Willenserklärungen nicht mehr gebunden, wenn der Verbraucher seine Willenserklärung fristgerecht widerrufen hat. Der Widerruf erfolgt durch Erklärung gegenüber dem Unternehmer. Aus der Erklärung muss der Entschluss des Verbrauchers zum Widerruf des Vertrags eindeutig hervorgehen. Der Widerruf muss keine Begründung enthalten. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs.
(2) Die Widerrufsfrist beträgt 14 Tage. Sie beginnt mit Vertragsschluss, soweit nichts anderes bestimmt ist.
(3) Im Falle des Widerrufs sind die empfangenen Leistungen unverzüglich zurückzugewähren. Bestimmt das Gesetz eine Höchstfrist für die Rückgewähr, so beginnt diese für den Unternehmer mit dem Zugang und für den Verbraucher mit der Abgabe der Widerrufserklärung. Ein Verbraucher wahrt diese Frist durch die rechtzeitige Absendung der Waren. Der Unternehmer trägt bei Widerruf die Gefahr der Rücksendung der Waren.
(1) Unternehmer ist eine natürliche oder juristische Person oder eine rechtsfähige Personengesellschaft, die bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt.
(2) Eine rechtsfähige Personengesellschaft ist eine Personengesellschaft, die mit der Fähigkeit ausgestattet ist, Rechte zu erwerben und Verbindlichkeiten einzugehen.
(1) Bei einem nicht auf die Währung des Mitgliedstaats der Europäischen Union, in dem der Darlehensnehmer bei Vertragsschluss seinen Wohnsitz hat (Landeswährung des Darlehensnehmers), geschlossenen Immobiliar-Verbraucherdarlehensvertrag (Immobiliar-Verbraucherdarlehensvertrag in Fremdwährung) kann der Darlehensnehmer die Umwandlung des Darlehens in die Landeswährung des Darlehensnehmers verlangen. Das Recht auf Umwandlung besteht dann, wenn der Wert des ausstehenden Restbetrags oder der Wert der regelmäßigen Raten in der Landeswährung des Darlehensnehmers auf Grund der Änderung des Wechselkurses um mehr als 20 Prozent über dem Wert liegt, der bei Zugrundelegung des Wechselkurses bei Vertragsabschluss gegeben wäre. Im Darlehensvertrag kann abweichend von Satz 1 vereinbart werden, dass die Landeswährung des Darlehensnehmers ausschließlich oder ergänzend die Währung ist, in der er zum Zeitpunkt der maßgeblichen Kreditwürdigkeitsprüfung überwiegend sein Einkommen bezieht oder Vermögenswerte hält, aus denen das Darlehen zurückgezahlt werden soll.
(2) Die Umstellung des Darlehens hat zu dem Wechselkurs zu erfolgen, der dem am Tag des Antrags auf Umstellung geltenden Marktwechselkurs entspricht. Satz 1 gilt nur, wenn im Darlehensvertrag nicht etwas anderes vereinbart wurde.
(1) Unternehmer ist eine natürliche oder juristische Person oder eine rechtsfähige Personengesellschaft, die bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt.
(2) Eine rechtsfähige Personengesellschaft ist eine Personengesellschaft, die mit der Fähigkeit ausgestattet ist, Rechte zu erwerben und Verbindlichkeiten einzugehen.
(1) Dem Darlehensnehmer steht bei einem Verbraucherdarlehensvertrag ein Widerrufsrecht nach § 355 zu.
(2) Ein Widerrufsrecht besteht nicht bei Darlehensverträgen,
- 1.
die einen Darlehensvertrag, zu dessen Kündigung der Darlehensgeber wegen Zahlungsverzugs des Darlehensnehmers berechtigt ist, durch Rückzahlungsvereinbarungen ergänzen oder ersetzen, wenn dadurch ein gerichtliches Verfahren vermieden wird und wenn der Gesamtbetrag (Artikel 247 § 3 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche) geringer ist als die Restschuld des ursprünglichen Vertrags, - 2.
die notariell zu beurkunden sind, wenn der Notar bestätigt, dass die Rechte des Darlehensnehmers aus den §§ 491a und 492 gewahrt sind, oder - 3.
die § 504 Abs. 2 oder § 505 entsprechen.
(3) Bei Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträgen ist dem Darlehensnehmer in den Fällen des Absatzes 2 vor Vertragsschluss eine Bedenkzeit von zumindest sieben Tagen einzuräumen. Während des Laufs der Frist ist der Darlehensgeber an sein Angebot gebunden. Die Bedenkzeit beginnt mit der Aushändigung des Vertragsangebots an den Darlehensnehmer.
(1) Wird einem Verbraucher durch Gesetz ein Widerrufsrecht nach dieser Vorschrift eingeräumt, so sind der Verbraucher und der Unternehmer an ihre auf den Abschluss des Vertrags gerichteten Willenserklärungen nicht mehr gebunden, wenn der Verbraucher seine Willenserklärung fristgerecht widerrufen hat. Der Widerruf erfolgt durch Erklärung gegenüber dem Unternehmer. Aus der Erklärung muss der Entschluss des Verbrauchers zum Widerruf des Vertrags eindeutig hervorgehen. Der Widerruf muss keine Begründung enthalten. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs.
(2) Die Widerrufsfrist beträgt 14 Tage. Sie beginnt mit Vertragsschluss, soweit nichts anderes bestimmt ist.
(3) Im Falle des Widerrufs sind die empfangenen Leistungen unverzüglich zurückzugewähren. Bestimmt das Gesetz eine Höchstfrist für die Rückgewähr, so beginnt diese für den Unternehmer mit dem Zugang und für den Verbraucher mit der Abgabe der Widerrufserklärung. Ein Verbraucher wahrt diese Frist durch die rechtzeitige Absendung der Waren. Der Unternehmer trägt bei Widerruf die Gefahr der Rücksendung der Waren.
BUNDESGERICHTSHOF
für Recht erkannt:
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung , auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
- 1
- Kläger Die begehren die Rückabwicklung eines Darlehens, das ihnen die Beklagte, eine Bank, zur Finanzierung der Beteiligung an einem geschlossenen Immobilienfonds gewährt hat.
- 2
- Die Kläger, ein damals 35 Jahre alter Servicetechniker und eine damals 33 Jahre alte Sachbearbeiterin, wurden im Januar 1998 in ihrer Wohnung von einem Vermittler geworben, sich über einen Treuhänder an dem geschlossenen Immobilienfonds "Z. fonds GbR" (nachfolgend: Fonds) zu beteiligen. Zur Finanzierung des Fondsbeitritts schlossen sie mit der Beklagten am 23. Januar 1998 einen formularmäßigen Annuitätendarlehensvertrag über 35.000 DM. Das Disagio betrug 10%, der bis zum 30. Januar 2003 festgeschriebene Nominalzinssatz 5,75% p.a., der anfängliche effektive Jahreszins 8,60%, die Anfangstilgung 2% p.a. Als von den Klägern zu tragende Gesamtbelastung wurden eine Vierteljahresrate über 678,13 DM, der bis zum Ablauf der Zinsbindungsfrist anfallende Betrag und die dann noch bestehende Restschuld des spätestens am 30. Januar 2018 fälligen Darlehens angegeben. Als Kreditsicherheiten sieht der Darlehensvertrag unter anderem die Verpfändung des Fondsanteils und die Abtretung einer Risikolebensversicherung vor. Dem Darlehensvertrag auf einer besonderen Seite beigefügt war eine von den Klägern gesondert unterschriebene Widerrufsbelehrung nach dem Haustürwiderrufsgesetz, die unter anderem folgenden Inhalt hat: "Sie können Ihre auf den Abschluss dieses Darlehensvertrages gerichtete Willenserklärung binnen einer Frist von einer Woche … schriftlich widerrufen. Der Lauf der Frist beginnt frühestens, wenn Ihnen diese Belehrung über Ihr Widerrufsrecht ausgehändigt worden ist, jedoch nicht bevor Sie die von uns gegengezeichnete Ausfertigung des Darlehensvertrages erhalten haben. Zur Wahrung der Frist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs. Im Falle des Widerrufes kommen auch die finanzierten verbundenen Geschäfte nicht wirksam zustande. … Die vorstehende Belehrung habe/n ich/wir zur Kenntnis genommen."
- 3
- Auf derselben Seite der Widerrufsbelehrung befindet sich der weitere , gesondert zu unterschreibende Abschnitt, der ebenfalls von den Klägern unterschrieben wurde: "Jeder Darlehensnehmer erhält eine Mehrfertigung der Widerrufsbelehrung. Der Empfang wird hiermit bestätigt."
- 4
- Ferner unterzeichneten die Kläger eine dem Darlehensvertrag beigefügte "Besondere Erklärung", in der die Beklagte die Kläger über das sog. Aufspaltungsrisiko informierte und sie unter anderem darauf hinwies , dass sie den Kredit "unabhängig von dem finanzierten Geschäft und seinen Risiken" zurückzuzahlen hätten und sie - die Beklagte - sich weder in den Vertrieb eingeschaltet noch sonst gemeinsam mit den Fondsinitiatoren gegenüber den Klägern aufgetreten sei. Ende Februar 1998 übersandte die Beklagte den Klägern eine Vertragsausfertigung. Anfang März 1998 valutierte sie das Darlehen.
- 5
- Mit Schreiben vom 21. Dezember 2005 widerriefen die Kläger den Darlehensvertrag mit der Behauptung, zur Abgabe der Darlehensvertragserklärung aufgrund einer Haustürsituation bestimmt worden zu sein. Ihre Klage stützen sie jedoch vorrangig auf die Unwirksamkeit des Darlehensvertrages wegen fehlender Gesamtbetragsangabe. Auf jeden Fall schuldeten sie deshalb nach § 6 Abs. 2 Satz 2 VerbrKrG in der bis zum 30. September 2000 geltenden Fassung (im Folgenden: a.F.) lediglich den gesetzlichen Zinssatz von 4%.
- 6
- Unter Berufung darauf nehmen sie die Beklagte auf Rückzahlung der auf das Darlehen geleisteten Zahlungen in Höhe von 10.978,61 € und Erstattung der Kosten der außergerichtlichen Inanspruchnahme der Beklagten über 492,70 € jeweils nebst Zinsen in Anspruch. Außerdem begehren sie die Feststellung, dass der Beklagten aus dem Darlehensvertrag keine Ansprüche mehr zustehen. Hilfsweise, für den Fall eines wirksamen Widerrufs des Darlehensvertrages, verlangen sie die Rückzahlung der auf das Darlehen geleisteten Zahlungen abzüglich der Fondsausschüttungen in Höhe von 8.797,71 € und Erstattung der Kosten der außergerichtlichen Inanspruchnahme der Beklagten über 492,70 € jeweils nebst Zinsen Zug um Zug gegen Abtretung der Fondsbeteiligung, des weiteren die Feststellung, dass der Beklagten aus dem Darlehensvertrag keine Ansprüche mehr zustehen und sie sich mit der Annahme ihres Angebots zur Abtretung der Fondsbeteiligung in Verzug befinde. Äußerst hilfsweise begehren sie wegen der fehlenden Gesamtbetragsangabe im Darlehensvertrag die Rückzahlung des Disagios in Höhe von 1.789,52 € nebst Zinsen und die Feststellung, dass ihre den gesetzlichen Zinssatz von 4% übersteigenden Zinszahlungen auf die Hauptforderung zu verrechnen seien. Höchst hilfsweise verlangen sie von der Beklagten die Neuberechnung der von ihnen geleisteten Teilzahlungen unter Zugrundelegung eines Zinssatzes von 4% p.a. und die Erstattung danach zuviel bezahlter Zinsen sowie die Feststellung, auch nach dem 30. Januar 2008 lediglich Zinsen in Höhe von 4% p.a. zu schulden. Die Beklagte erhebt die Einrede der Verjährung und wendet unter anderem ein, die Kläger müssten sich jedenfalls die ihnen zugeflossenen Steuervorteile über 8.614,99 € anrechnen lassen.
- 7
- Das Landgericht hat unter Klageabweisung im Übrigen die Beklagte zur Zahlung von 4.954,42 € nebst Zinsen Zug um Zug gegen Abtretung der Fondsbeteiligung verurteilt und die Feststellungen ausgesprochen , dass der Beklagten aus dem Darlehensvertrag keine Ansprüche mehr zustehen und sie sich mit der Annahme des Angebots der Kläger zur Abtretung der Rechte aus der Fondsbeteiligung in Verzug befinde. Die dagegen gerichtete Berufung der Beklagten hat das Berufungsgericht zurückgewiesen. Auf die Berufung der Kläger hat es dem Zahlungsanspruch in Höhe von 8.797,71 € nebst Zinsen Zug um Zug gegen Abtretung der Fondsbeteiligung und der Rechte aus dem Treuhandvertrag stattgegeben; die weitergehende Berufung hat es zurückgewiesen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihren Klageabweisungsantrag weiter.
Entscheidungsgründe:
- 8
- Die Revision ist begründet; sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.
I.
- 9
- Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung im Wesentlichen ausgeführt:
- 10
- Den Klägern stehe kein Rückzahlungsanspruch wegen Nichtigkeit des Darlehensvertrages nach § 6 Abs. 1 VerbrKrG a.F. zu. Eine mögliche Nichtigkeit des Vertrages wegen fehlender Gesamtbetragsangabe sei nach § 6 Abs. 2 VerbrKrG a.F. geheilt worden, weil die Auszahlung der Darlehensvaluta auf Weisung der Kläger erfolgt sei. Die Kläger könnten ihr Begehren auch nicht im Wege des Rückforderungsdurchgriffs auf einen Schadensersatzanspruch gegen die Fondsinitiatoren stützen, weil sie eine arglistige Täuschung seitens der Fondsinitiatoren oder Gründungsgesellschafter nicht dargetan hätten.
- 11
- Die Kläger hätten aber ihre Darlehensvertragserklärung nach § 1 Abs. 1 HWiG (in der bis zum 30. September 2000 geltenden Fassung, im Folgenden: a.F.) wirksam widerrufen. Der Vertragsabschluss beruhe auf einem Hausbesuch des Vermittlers. Die Kläger hätten den Vertrag noch im Dezember 2005 widerrufen können, weil die Widerrufsbelehrung fehlerhaft sei und daher die Widerrufsfrist nicht in Lauf gesetzt habe. Zwar führe der Zusatz, dass auch die finanzierten verbundenen Geschäfte im Falle eines Widerrufs nicht zustande kommen, nicht zur Fehlerhaftigkeit der Belehrung. Diese genüge den Anforderungen aber deshalb nicht, weil der Fristbeginn nicht eindeutig bestimmt sei. Der Zusatz "frühestens" verstoße gegen das Deutlichkeitsgebot. Der Hinweis auf den Fristbeginn ab Erhalt der gegengezeichneten Ausfertigung sei überdies rechtlich unzutreffend. Aufgrund dessen könnten die Kläger von der Beklagten die Rückabwicklung des gesamten Geschäfts verlangen, weil Fondsbeitritt und Darlehensvertrag ein verbundenes Geschäft darstellten. Die Kläger müssten sich auf ihren Rückgewähranspruch die erzielten Steuervorteile nicht anrechnen lassen, weil es durch die Rückabwicklung des Darlehensvertrages zu einem steuerlich relevanten Werbungskosten- rückfluss komme. Ein Anspruch der Kläger auf Ersatz vorgerichtlicher Anwaltskosten bestehe nicht.
II.
- 12
- Die Revision der Beklagten hat Erfolg. Die Ausführungen des Berufungsgerichts halten rechtlicher Überprüfung in einem entscheidenden Punkt nicht stand.
- 13
- 1. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts entspricht die den Klägern erteilte Widerrufsbelehrung den gesetzlichen Anforderungen des § 2 Abs. 1 Satz 2 HWiG a.F.
- 14
- Der a) mit dem Widerrufsrecht bezweckte Schutz des Verbrauchers erfordert eine umfassende, unmissverständliche und für den Verbraucher eindeutige Belehrung. Der Verbraucher soll dadurch nicht nur von seinem Widerrufsrecht Kenntnis erlangen, sondern auch in die Lage versetzt werden, dieses auszuüben. Er ist deshalb auch über den Beginn der Widerrufsfrist eindeutig zu informieren. Um die vom Gesetz bezweckte Verdeutlichung des Rechts zum Widerruf nicht zu beeinträchtigen , darf die Widerrufsbelehrung grundsätzlich keine anderen Erklärungen enthalten. Zulässig sind diesem Zweck entsprechend allerdings Ergänzungen , die ihren Inhalt verdeutlichen (BGH, Urteil vom 4. Juli 2002 - I ZR 55/00, WM 2002, 1989, 1991 m.w.Nachw.). Hierzu gehört etwa der Zusatz in einer Widerrufsbelehrung, dass im Falle des Widerrufs einer Darlehensvertragserklärung auch der verbundene Kaufvertrag nicht wirksam zustande kommt (Senat BGHZ 172, 157, 162 ff. Tz. 14 ff.; Urteil vom 11. März 2008 - XI ZR 317/06, WM 2008, 828, 829 Tz. 14 ff.). Nicht zulässig sind Erklärungen, die einen eigenen Inhalt aufweisen und weder für das Verständnis noch für die Wirksamkeit der Widerrufsbelehrung von Bedeutung sind und deshalb von ihr ablenken (BGH, Urteile vom 8. Juli 1993 - I ZR 202/91, WM 1993, 1840, 1841 und vom 4. Juli 2002 - I ZR 55/00, WM 2002, 1989, 1991) oder aber gemessen am Haustürwiderrufsgesetz einen unrichtigen Inhalt haben, wie etwa der Zusatz, der Widerruf gelte als nicht erfolgt, wenn das Darlehen nicht binnen zwei Wochen zurückgezahlt werde (Senat BGHZ 172, 157, 161 f. Tz. 13 m.w.Nachw.).
- 15
- b) Nach diesen Maßstäben ist die den Klägern erteilte Widerrufsbelehrung über den Beginn der Widerrufsfrist nicht unwirksam.
- 16
- aa) Der Hinweis auf den Beginn der Widerrufsfrist ist Teil des gedruckten Textes und stellt sich nach der gesamten Gestaltung des Vertragsvordruckes als "vorformuliert" im Sinne des § 1 AGBG dar. Als Teil der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten muss der Hinweis danach beurteilt werden, welche Bedeutung ihm aus der Sicht des üblicherweise angesprochenen Kundenkreises unter Abwägung der beiderseitigen Interessen zukommt (vgl. BGH, Urteil vom 30. Juni 1982 - VIII ZR 115/81, WM 1982, 1027, 1028). Aus der Sicht der hier interessierenden durchschnittlichen Kunden sollte die Widerrufsfrist frühestens mit der Aushändigung der Widerrufsbelehrung beginnen, nicht jedoch vor Erhalt der von der Beklagten gegengezeichneten Darlehensvertragsurkunde.
- 17
- Der bb) hierdurch hinausgeschobene Beginn der Widerrufsfrist stimmt zwar mit dem Wortlaut des § 2 Abs. 1 Satz 2 HWiG a.F., nach dem für den Fristbeginn die Aushändigung der schriftlichen Widerrufsbelehrung maßgeblich ist, nicht überein. Dies ist aber unschädlich. Mit der Unterschrift unter die Widerrufsbelehrung haben die Parteien zugleich eine Verlängerung der Widerrufsfrist vereinbart, was - weil zugunsten des Verbrauchers - zulässig ist (vgl. MünchKommBGB/Masuch 5. Aufl. § 355 Rdn. 4; MünchKommBGB/Ulmer 3. Aufl. § 5 HWiG Rdn. 16; Palandt/Grüneberg, BGB 68. Aufl. § 355 Rdn. 2, 11; Palandt/Putzo, BGB 59. Aufl. § 1 HWiG Rdn. 2; Staudinger/Kaiser, BGB Neubearbeitung 2004 § 355 Rdn. 65; Staudinger/O. Werner, BGB Neubearbeitung 1998 § 5 HWiG Rdn. 38; Erman/Saenger, BGB 10. Aufl. § 5 HWiG Rdn. 6; Bülow, Verbraucherkreditgesetz 4. Aufl. § 7 Rdn. 88). Das Hinausschieben des Beginns der Widerrufsfrist entspricht dem Interesse des Kunden, weil erst dann für ihn klar ist, dass der Vertrag zustande gekommen ist. Dass die Verlängerung der Widerrufsfrist und die Belehrung über diese in einem Akt zusammenfallen, berührt die Ordnungsgemäßheit der Belehrung nicht.
- 18
- Für die Wirksamkeit der Vereinbarung über den Beginn der Widerrufsfrist spricht wesentlich, dass der Verbraucher bei einem Verbraucherdarlehensvertrag andernfalls stets zwei Widerrufsbelehrungen mit einem unterschiedlichen Fristbeginn erhalten müsste. Auch wenn in § 7 Abs. 2 Satz 2 VerbrKrG a.F. - anders als noch in § 1b Abs. 2 Satz 2 i.V. mit § 1a Abs. 2 AbzG und nunmehr wieder in § 355 Abs. 2 Satz 3 BGB - der Fristbeginn nicht ausdrücklich an die Aushändigung der Vertragsurkunde geknüpft war, setzte der Fristbeginn neben der Aushändigung der Widerrufsbelehrung auch die Übergabe einer Abschrift der Vertragsur- kunde i.S. des § 4 Abs. 3 VerbrKrG voraus. Denn der Verbraucher kann die ihm eingeräumte Überlegungsfrist sachgerecht nur wahrnehmen, wenn der Bezugsgegenstand seiner Überlegung, der Kreditvertrag, vorliegt (MünchKommBGB/Ulmer, 3. Aufl. § 7 VerbrKrG Rdn. 24; Palandt/ Heinrichs, BGB 61. Aufl. § 361a Rdn. 15; Staudinger/Kessal-Wulf, BGB Neubearbeitungen 1998 und 2001 § 7 VerbrKrG Rdn. 41; Bülow, Verbraucherkreditgesetz 4. Aufl. § 7 Rdn. 108). Im Anwendungsbereich des Haustürwiderrufsgesetzes dagegen ist die Aushändigung der Vertragsurkunde nicht Voraussetzung für den Beginn der Widerrufsfrist, weil ein in einer Haustürsituation geschlossener Vertrag nicht stets der Schriftform bedarf. Dass diese Rechtslage für den rechtsunkundigen Verbraucher verwirrend ist, liegt auf der Hand. Um dies zu vermeiden, ist ein Gleichlauf der Widerrufsfristen sinnvoll (vgl. Senat BGHZ 172, 157, 163 Tz. 16 zum Hinweis auf die Folgen des Widerrufs für das verbundene Geschäft).
- 19
- cc) Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts verstößt der Formulierungszusatz "frühestens" nicht gegen das Deutlichkeitsgebot des § 2 Abs. 1 Satz 2 HWiG a.F. Aus dem Zusammenhang wird klar, dass für den Fristbeginn die Aushändigung der Belehrung maßgeblich ist, es sei denn, die Darlehensvertragsurkunde wird erst zu einem späteren Zeitpunkt übergeben. Nur dann beginnt die Widerrufsfrist erst mit dem Erhalt der Urkunde. Angesichts dessen ist der Zusatz auch nicht, wie das Berufungsgericht rechtsfehlerhaft gemeint hat, geeignet, die Aufmerksamkeit des Verbrauchers von den übrigen Teilen der Widerrufsbelehrung abzulenken. Entgegen der von der Revisionserwiderung in der mündlichen Verhandlung geäußerten Auffassung wird der Verbraucher durch die Verwendung des Wortes "frühestens" auch nicht über die für den Beginn der Widerrufsfrist maßgeblichen Ereignisse im Unklaren gelassen. In der Widerrufsbelehrung wird der Verbraucher zunächst über die Möglichkeit des Widerrufs seiner auf den Abschluss des Darlehensvertrages gerichteten Willenserklärung binnen einer Frist von einer Woche informiert; der nachfolgende Absatz enthält sodann den Hinweis auf deren Beginn.
- 20
- dd) Gegen die Ordnungsgemäßheit der Belehrung lässt sich auch nicht einwenden, dass die Widerrufsbelehrung - falls die Aushändigung der Darlehensvertragsurkunde erst Wochen oder Monate nach der Belehrung erfolgt - beim Verbraucher in Vergessenheit geraten könnte. In einem solchen Fall ist der Verbraucher bereits nach § 146 BGB nicht mehr an seinen Vertragsantrag gebunden, weil der Unternehmer den Antrag nicht nach § 147 Abs. 2 BGB rechtzeitig angenommen hätte. Vielmehr wäre dessen Annahme gemäß § 150 Abs. 1 BGB als neuer Antrag zu werten, den der Verbraucher annehmen müsste. Über sein Widerrufsrecht müsste er dann erneut belehrt werden, weil sich in diesem Fall die ursprüngliche Belehrung als vorherige Belehrung darstellen würde und unwirksam wäre (vgl. BGH, Urteil vom 4. Juli 2002 - I ZR 55/00, WM 2002, 1989, 1991 m.w.Nachw.).
- 21
- 2. Die einwöchige Widerrufsfrist begann danach mit Erhalt der von der Beklagten übersandten Ausfertigung des Darlehensvertrags und war bei Ausübung des Widerrufsrechts durch die Kläger am 21. Dezember 2005 bereits abgelaufen.
III.
- 22
- Das Berufungsurteil stellt sich auch nicht aus anderen Gründen als richtig dar.
- 23
- Entgegen 1. der Revisionserwiderung ist die Widerrufsbelehrung nicht deshalb fehlerhaft, weil sie im unteren Teil des Formulars eine von den Klägern zu unterzeichnende Empfangsbestätigung enthält. Die Empfangsbestätigung stellt im Verhältnis zur Widerrufsbelehrung keine andere Erklärung i.S. des § 2 Abs. 1 Satz 3 HWiG a.F., sondern eine eigenständige Erklärung dar.
- 24
- a) Nach § 2 Abs. 1 Satz 3 HWiG a.F. darf die Belehrung keine andere Erklärung enthalten. Dies gebietet aber nicht, dass die Widerrufsbelehrung in einer gesonderten Urkunde enthalten sein muss. Es genügt, wenn sich die Belehrung vom übrigen Vertragstext klar und übersichtlich abhebt und die drucktechnische Gestaltung deutlich erkennen lässt, dass die gesonderte Unterschrift sich auf die Belehrung über das Widerrufsrecht bezieht (vgl. BGHZ 126, 56, 60 f.; MünchKommBGB/Ulmer 3. Aufl. § 2 HWiG Rdn. 8; Staudinger/O. Werner, BGB Neubearbeitung 1998 § 2 HWiG Rdn. 38; Erman/Saenger, BGB 10. Aufl. § 2 HWiG Rdn. 4). Schließt sich an die Widerrufsbelehrung ein weiterer Text - wie hier eine Empfangsbestätigung - an, kommt es darauf an, ob für den durchschnittlichen Kunden durch die konkrete Ausgestaltung der Vertragsurkunde der Eindruck erweckt wird, es handele sich um eine einheitliche, ihrem Inhalt nach näher bestimmte Widerrufsbelehrung, und deshalb geeignet ist, von der Widerrufsbelehrung als solcher abzulenken (vgl. BGH, Urteil vom 8. Juli 1993 - I ZR 202/91, WM 1993, 1840, 1841).
- 25
- b) Nach diesen Maßstäben ist die Empfangsbestätigung kein (unzulässiger ) Bestandteil der Widerrufsbelehrung i.S. des § 2 Abs. 1 Satz 3 HWiG a.F., sondern eine eigenständige Erklärung. Widerrufsbelehrung und Empfangsbestätigung sind horizontal und durch einen Querstrich räumlich deutlich voneinander getrennt; der Charakter zweier eigenständiger Erklärungen wird durch die jeweils gesondert zu leistenden Unterschriften deutlich (vgl. zur Abgrenzung auch BGHZ 119, 283, 296 ff.; BGH, Urteil vom 8. Juli 1993 aaO; OLG Stuttgart WM 1991, 64, 66 und NJW-RR 1995, 114). Unter diesen Umständen ist die Empfangsbestätigung nicht geeignet, dem Verbraucher die Voraussetzungen und Folgen seines Widerrufsrechts zu verschleiern oder ihn in sonstiger Weise von der Ausübung des Widerrufsrechts abzuhalten.
- 26
- 2. Auch der Zusatz, dass im Falle des Widerrufs der Darlehensvertragserklärung auch "die finanzierten verbundenen Geschäfte" nicht wirksam zustande kommen, ist keine unzulässige andere Erklärung gemäß § 2 Abs. 1 Satz 3 HWiG a.F., wenn - was nach den nicht angegriffenen, fehlerfreien Feststellungen des Berufungsgerichts hier der Fall ist - der Fondsbeitritt und der seiner Finanzierung dienende Darlehensvertrag ein verbundenes Geschäft i.S. des § 9 Abs. 1 VerbrKrG bilden (Senat BGHZ 172, 157, 161 ff. Tz. 11 ff.; Senatsurteile vom 11. März 2008 - XI ZR 317/06, WM 2008, 828, 829 Tz. 11 ff. und vom 11. November 2008 - XI ZR 269/06, WM 2009, 65, 66 Tz. 11). Dass der mit dem Darlehensvertrag verbundene Vertrag in dem Zusatz zur Widerrufsbelehrung nicht konkret bezeichnet ist, ist unschädlich; auf die genaue rechtliche Qualifikation und Bezeichnung des verbundenen Anlagegeschäfts kommt es nicht entscheidend an (Senatsurteil vom 11. November 2008 aaO, Tz. 12). Da die Darlehensvaluta nach dem Darlehensvertrag zur Finanzierung des Fondsanteils gewährt wurde, war für die Kläger klar, dass mit dem verbundenen Geschäft nur die treuhänderische Fondsbeteiligung gemeint sein konnte.
- 27
- Anders als die Revisionserwiderung meint, ergibt sich etwas anderes auch nicht aus dem von den Klägern unterzeichneten Zusatzformular "Besondere Erklärung", in dem die Beklagte auf das sogenannte Aufspaltungsrisiko , d.h. ein unterschiedliches Schicksal von Darlehensvertrag und Fondsbeitritt hinweist. Selbst wenn der Inhalt dieses Formulars bei den Klägern Zweifel an ihren Rechten erweckt haben sollte, führt dies nicht zur Unrichtigkeit der Widerrufsbelehrung. Der darin enthaltene zutreffende Zusatz, dass im Falle des Widerrufs auch das finanzierte verbundene Geschäft nicht wirksam zustande kommt, ist vielmehr geeignet, solche Zweifel wieder zu zerstreuen und den Verbraucher in die Lage zu versetzen, mit dem Widerruf des Darlehensvertrages auch das verbundene Geschäft zu Fall zu bringen. Bei dieser Sachlage wäre eine Widerrufsbelehrung ohne den Zusatz hinsichtlich des verbundenen Geschäfts sogar eher geeignet gewesen, die Kläger von der Wahrnehmung des Widerrufsrechts abzuhalten (vgl. KG WM 2008, 401, 404).
- 28
- 3. Die Ausführungen, mit denen das Berufungsgericht einen Rückzahlungsanspruch der Kläger aus § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB wegen Heilung des sich aus dem Fehlen einer Gesamtbetragsangabe ergebenden Formmangels (§ 6 Abs. 2 VerbrKrG a.F.) und einen Schadensersatzanspruch aus einem eigenen Aufklärungsverschulden der Beklagten verneint hat, werden von den Klägern - etwa im Wege der Gegenrüge - nicht angegriffen und lassen auch keinen Rechtsfehler erkennen.
IV.
- 29
- Das angefochtene Urteil war demnach aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Da die Sache nicht zur Entscheidung reif ist, war sie zur weiteren Sachaufklärung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO).
- 30
- Berufungsgericht Das wird über die Hilfsanträge der Kläger auf Rückzahlung des Disagios und auf Neuberechnung der von ihnen auf den Darlehensvertrag geleisteten Teilzahlungen gemäß § 6 Abs. 2 Satz 4 VerbrKrG a.F. zu befinden haben. Der formularmäßige Darlehensvertrag weist lediglich den für die Zeit der Zinsfestschreibung berechneten Teilbetrag aus. Damit fehlt es nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats bei der hier vorliegenden sogenannten unechten Abschnittsfinanzierung an der erforderlichen Gesamtbetragsangabe gemäß § 4 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 b Satz 2 VerbrKrG a.F. (Senatsurteile BGHZ 159, 270, 274 ff. und vom 9. Mai 2006 - XI ZR 119/05, WM 2006, 1243, 1246 m.w.Nachw.). Aufgrund dessen schulden die Kläger der Beklagten statt des vereinbarten Vertragszinses für die gesamte Vertragslaufzeit, nicht nur für die Zinsfestschreibungsperiode, lediglich den gesetzlichen Zinssatz von 4% p.a. (Senatsurteil vom 14. September 2004 - XI ZR 11/04, WM 2004, 2306, 2309). § 6 Abs. 2 Satz 4 VerbrKrG a.F. gewährt ihnen ferner einen Anspruch auf Neuberechnung der Höhe der im Darlehensvertrag vereinbarten Teilzahlungen mit dem gesetzlichen Zinssatz (Senatsurteil vom 9. Mai 2006 aaO). Auf dieser Grundlage können sie - wie von ihnen im Wege der Stufenklage geltend gemacht - die Beklagte auf Rückzahlung überzahlter Zinsen gemäß § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB in Anspruch nehmen (Senatsurteile BGHZ 159, 270, 279 und vom 9. Mai 2006 aaO), soweit der Bereicherungsanspruch nicht etwa gemäß § 197 BGB a.F. verjährt ist. Auch soweit die Kläger mit ihrem vorrangig gestellten Hilfsantrag die Rückzahlung des Disagios beanspruchen (dazu Senatsurteile vom 4. April 2000 - XI ZR 200/99, WM 2000, 1243 ff. und vom 14. September 2004 - XI ZR 11/04, WM 2004, 2306, 2308), wird sich das Berufungsgericht mit der von der Beklagten erhobenen Verjährungseinrede befassen müssen. Auf den Rückzahlungsanspruch, der zunächst der regelmäßigen dreißigjährigen Verjährungsfrist nach § 195 BGB in der bis zum 31. Dezember 2001 geltenden Fassung unterlag (vgl. Senatsurteil vom 14. September 2004 aaO), findet ab dem Stichtag des 1. Januar 2002 gemäß Art. 229 § 6 Abs. 1 Satz 1 EGBGB die regelmäßige , kenntnisabhängige Verjährung der §§ 195, 199 BGB Anwendung (Senat BGHZ 171, 1, 6 ff. Tz. 17 ff.). Zu den subjektiven Voraussetzungen des § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB, für deren Vorliegen die Beklagte als Schuldnerin die Darlegungs- und Beweislast trägt (Senat BGHZ 171, 1, 10 f. Tz. 32), hat das Berufungsgericht keine Feststellungen getroffen. Dies wird es - nachdem es den Parteien Gelegenheit zu weiterem Sachvortrag gegeben hat - nachzuholen haben.
Grüneberg Maihold
Vorinstanzen:
LG Essen, Entscheidung vom 09.11.2006 - 6 O 524/05 -
OLG Hamm, Entscheidung vom 20.02.2008 - 31 U 51/07 -
BUNDESGERICHTSHOF
für Recht erkannt:
Im Umfang der Aufhebung wird das Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Göttingen vom 23. Januar 2003 auf die Berufung des Klägers teilweise abgeändert und wie folgt neu gefaßt: Die Beklagte zu 1 wird verurteilt, an den Kläger 420,58 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 20. Juni 2002 zu zahlen.
Die Beklagte zu 2 wird verurteilt, an den Kläger über den von dem Berufungsgericht bereits ausgeurteilten Betrag hinaus 1.242,76 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 20. Juni 2002 zu zahlen.
Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.
Von den Gerichtskosten des ersten Rechtszugs tragen der Kläger 97,3 %, die Beklagte zu 1 0,6 % und die Beklagte zu 2 2,1 %.
Von den Gerichtskosten des zweiten Rechtszugs tragen der Kläger 93,8 %, die Beklagte zu 1 1,4 % und die Beklagte zu 2 4,8 %.
Die Gerichtskosten des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens trägt der Kläger.
Von den Gerichtskosten des Revisionsverfahrens tragen der Kläger 94,5 %, die Beklagte zu 1 1,4 % und die Beklagte zu 2 4,1 %.
Von den außergerichtlichen Kosten des Klägers im ersten Rechtszug tragen die Beklagte zu 1 0,6 % und die Beklagte zu 2 2,1 %.
Von den außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1 und 2 im ersten Rechtszug trägt der Kläger 97,3 %.
Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 3 und 4 im ersten Rechtszug trägt der Kläger.
Von den außergerichtlichen Kosten des Klägers im zweiten Rechtszug tragen die Beklagte zu 1 1,4 % und die Beklagte zu 2 4,8 %.
Von den außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1 und 2 im zweiten Rechtszug trägt der Kläger 93,8 %.
Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 3 und 4 im zweiten Rechtszug trägt der Kläger.
Von den außergerichtlichen Kosten des Klägers im dritten Rechtszug tragen die Beklagte zu 1 1,4 % und die Beklagte zu 2 4,1 %.
Von den außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1 und 2 im dritten Rechtszug trägt der Kläger 94,5 %.
Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 4 im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren trägt der Kläger.
Im übrigen tragen die Parteien ihre außergerichtlichen Kosten selbst.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Die zu 1. und 2. beklagten Gesellschaften beschäftigen sich u.a. mit dem Erwerb, der Verwaltung und der Verwertung von Immobilien, Wertpapieren und Unternehmensbeteiligungen. Der Kläger beteiligte sich mit drei Erklärungen vom 9. Oktober 1997 als stiller Gesellschafter an der G. BeteiligungsAG , einer Rechtsvorgängerin der Beklagten zu 1 (Vertragsnummern 4 und 5). Als Einlagen hatte er 10.500,00 DM und monatliche Raten i.H.v. je 157,50 DM über 24 Jahre und je 52,50 DM über 12 Jahre zu zahlen. Am Ende der Laufzeiten sollten die Auseinandersetzungsguthaben aus den
beiden Ratenverträgen über einen Zeitraum von 10 bzw. 12 Jahren in monatlichen Raten ausgezahlt werden. Aufgrund einer Vollmacht des Klägers schloß die G. Beteiligungs-AG in seinem Namen mit der Beklagten zu 2 unter dem 1. Januar 1998 zwei weitere stille Gesellschaftsverträge, wonach der Kläger die monatlichen Raten für noch 286 bzw. 142 Monate an die Beklagte zu 2 - bezogen auf deren Unternehmenssegment VII - zu zahlen hatte bei sonst im wesentlichen gleichen Bedingungen wie in den ersten Verträgen (Vertragsnummern 24 und 25). Mit Erklärung vom 2. März 1999 schloß der Kläger einen weiteren stillen Gesellschaftsvertrag mit der Beklagten zu 2 in deren Unternehmenssegment VII (Vertragsnummer 04). Die Einlage sollte in einem Einmalbetrag i.H.v. 42.000,00 DM und monatlichen Raten i.H.v. je 840,00 DM über 10 Jahre erbracht werden. Das Auseinandersetzungsguthaben sollte in einer Summe ausgezahlt werden. Der Einmalbetrag wurde später auf 31.500,00 DM herabgesetzt.
Mit Anwaltsschreiben vom 29. Mai 2001 verlangte der Kläger von der Beklagten zu 2 die Rückzahlung seiner auf alle Verträge geleisteten Einlagen. Zur Begründung berief er sich auf falsche Beratung, auf die Nichtigkeit bzw. den Wegfall der Geschäftsgrundlage wegen einer Untersagung der ratenweisen Auszahlung der Auseinandersetzungsguthaben durch das Bundesaufsichtsamt für das Kreditwesen und auf die Sittenwidrigkeit der Verträge u.a. wegen eines modifizierten Schneeballsystems.
Während des Rechtsstreits hat der Kläger seine Vertragserklärungen nach dem Haustürwiderrufsgesetz widerrufen. Er hat beantragt, die Beklagten zu 1 und 2 zur Rückzahlung der an sie bzw. ihre Rechtsvorgängerin gezahlten Einlagen - abzüglich der Entnahmen - in Höhe von 4.164,47 € bezüglich der Beklagten zu 1 und 26.532,47 € bezüglich der Beklagten zu 2 zu verurteilen,
hilfsweise im Wege der Stufenklage zur Auskunft über die Auseinandersetzungsguthaben mit Stand vom 31. Dezember 2000 und Auszahlung der sich daraus ergebenden Beträge. Daneben hat er von den zu 3. und 4. mitverklagten Anlagevermittlern Schadensersatz verlangt. Das Landgericht hat die Klagen abgewiesen. In dem Berufungsverfahren haben die Beklagten zu 1 und 2 die Auseinandersetzungsguthaben zum 31. Dezember 2000 mitgeteilt. Daraufhin hat der Kläger nur noch seine Zahlungsanträge gestellt und dabei erklärt, er mache damit hilfsweise auch Ansprüche auf Rückzahlung der Auseinandersetzungsguthaben geltend. Das Berufungsgericht hat die Beklagte zu 2 zur Zahlung von 243,37 € verurteilt, das ist das Auseinandersetzungsguthaben aus den beiden Folgeverträgen vom 1. Januar 1998. Im übrigen hat es die Berufung des Klägers zurückgewiesen. Hinsichtlich der Beklagten zu 1 und 2 verfolgt der Kläger sein Klagebegehren mit der von dem Berufungsgericht zugelassenen Revision weiter. Eine gegen die Nichtzulassung der Revision bezüglich der Beklagten zu 4 eingelegte Beschwerde hat der Kläger zurückgenommen.
Entscheidungsgründe:
Die Revision und die Berufung sind teilweise begründet und führen unter Teilaufhebung des angefochtenen Urteils und Teilabänderung des erstinstanzlichen Urteils zu einer weitergehenden Verurteilung der Beklagten zu 1 und 2.
I. Das Berufungsgericht hat zur Begründung der Klageabweisung ausgeführt : Die Klägerin habe gegen die Beklagten zu 1 und 2 (im folgenden: Beklagten ) keinen Anspruch auf Rückzahlung der Einlagen. Dabei könne offen bleiben , ob die Beitrittserklärungen wirksam angefochten oder sonst nichtig seien und ob dem Kläger ein Schadensersatzanspruch aus Verschulden bei Vertragsschluß zustehe. Die Verträge seien jedenfalls nach den Grundsätzen der fehlerhaften Gesellschaft als wirksam zu behandeln. Davon sei weder wegen
des Wegfalls der ratierlichen Auszahlung des Auseinandersetzungsguthabens noch wegen besonders grober Sittenwidrigkeit oder wegen des Widerrufs nach dem Haustürwiderrufsgesetz eine Ausnahme zu machen. Die Unmöglichkeit der ratierlichen Auszahlung stelle auch nicht einen Wegfall der Geschäftsgrundlage dar. Die Widerrufserklärung nach dem Haustürwiderrufsgesetz sei im übrigen wegen Fristablaufs unwirksam. Schließlich bestehe auch kein Grund für eine außerordentliche Kündigung der Gesellschaftsverträge mit der Folge eines - über die Verurteilung der Beklagten zu 2 hinaus bestehenden - Anspruchs auf Auszahlung der Auseinandersetzungsguthaben. Insbesondere ergebe sich ein Kündigungsgrund nicht aus einer fehlerhaften Aufklärung des Klägers über die Risiken der Anlage durch die Beklagten zu 3 und 4. Der diesbezügliche Vortrag des Klägers sei nicht bewiesen. Die Beklagten zu 3 und 4 hätten bei ihrer Parteivernehmung Gegenteiliges bekundet.
II. Diese Ausführungen sind nicht in allen Punkten frei von Rechtsfehlern.
1. Im Ergebnis zutreffend hat das Berufungsgericht allerdings angenommen , daß die Gesellschaftsverträge vom 9. Oktober 1997, 1. Januar 1998 und 2. März 1999 jedenfalls nach den Grundsätzen der fehlerhaften Gesellschaft als wirksam zu behandeln sind, so daß dem Kläger keine Ansprüche aus § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB auf Rückzahlung seiner Einlagen zustehen.
a) Auf eine stille Gesellschaft sind die Grundsätze über die fehlerhafte Gesellschaft anwendbar. Danach ist ein fehlerhafter Gesellschaftsvertrag grundsätzlich als wirksam zu behandeln, wenn er in Vollzug gesetzt worden ist. Lediglich für die Zukunft können sich die Vertragspartner von dem Vertrag lösen. Bei einem - wie hier - als Teilgewinnabführungsvertrag i.S. des § 292 Abs. 1 Nr. 2 AktG zu wertenden stillen Gesellschaftsvertrag mit einer Aktiengesellschaft oder Kommanditgesellschaft auf Aktien bedarf es für die Invollzugset-
zung nicht der Zustimmung der Hauptversammlung und der Eintragung des Vertrages in das Handelsregister. Es genügt, daß der stille Gesellschafter Einlagezahlungen leistet (ständige Rechtsprechung des Senats, zuletzt Urteile vom 21. März 2005 - II ZR 140/03 und II ZR 310/03, z.V.b.).
Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt. Die Parteien bzw. die Rechtsvorgängerin der Beklagten zu 1 haben die Verträge als wirksam behandelt. Der Kläger hat zunächst die Einlagezahlungen vertragsgemäß erbracht.
b) Entgegen der Auffassung der Revision besteht kein Anlaß, die Grundsätze der fehlerhaften Gesellschaft im vorliegenden Fall nicht anzuwenden. Diese Grundsätze kommen nur dann nicht zur Anwendung, wenn ausnahmsweise die rechtliche Anerkennung des von den Parteien gewollten und tatsächlich vorhandenen Zustands aus gewichtigen Belangen der Allgemeinheit oder bestimmter besonders schutzwürdiger Personen unvertretbar ist. Die Voraussetzungen eines solchen Ausnahmefalls hat das Berufungsgericht zu Recht als nicht erfüllt angesehen. Insbesondere reicht dafür der Wegfall der ratierlichen Auszahlung des Auseinandersetzungsguthabens und der Widerruf nach § 1 Abs. 1 HaustürWG nicht aus, wie der Senat bereits in den Urteilen vom 29. November 2004 (II ZR 6/03, ZIP 2005, 254, 255) und 21. März 2005 (aaO) entschieden hat.
2. Erfolg hat die auf Rückzahlung der Einlagen gerichtete Klage auch nicht unter dem Gesichtspunkt eines gegenüber den Beklagten bestehenden Schadensersatzanspruchs.
Der Ausgangspunkt der Revision ist allerdings zutreffend. Wie der Senat in seinen Entscheidungen vom 19. Juli 2004, 29. November 2004 und 21. März 2005 (II ZR 354/02, ZIP 2004, 1706, II ZR 6/03, ZIP 2005, 254, 256 und
II ZR 140/03 sowie II ZR 310/03, z.V.b.) ausgeführt hat, stehen die Grundsätze der fehlerhaften Gesellschaft einem Anspruch auf Rückgewähr der Einlage dann nicht entgegen, wenn der Vertragspartner des stillen Gesellschafters - der Inhaber des Handelsgeschäfts i.S. des § 230 HGB - verpflichtet ist, den stillen Gesellschafter im Wege des Schadensersatzes so zu stellen, als hätte er den Gesellschaftsvertrag nicht abgeschlossen und seine Einlage nicht geleistet.
Das Berufungsgericht hat aber nach Durchführung einer Beweisaufnahme die Voraussetzungen eines Schadensersatzanspruchs des Klägers gegen die Beklagten nicht festzustellen vermocht. Es ist vielmehr davon ausgegangen, daß der Kläger seine Behauptung, er sei bei Abschluß der Verträge nur unzureichend über die Nachteile und Risiken der Anlageform aufgeklärt worden, nicht habe beweisen können. An diese Tatsachenfeststellung ist der Senat gebunden. Die Revision zeigt insoweit keinen Rechtsfehler auf. Etwas anderes ergibt sich auch nicht daraus, daß das Berufungsgericht eingangs seiner rechtlichen Urteilsbegründung die Frage, ob ein Schadensersatzanspruch wegen Verschuldens bei Vertragsschluß besteht, offen gelassen hat. Denn in der Sache hat es im Rahmen der Beweiswürdigung die Voraussetzungen eines solchen Anspruchs dann doch abgelehnt.
3. Erfolg hat die Revision dagegen in bezug auf das Hilfsbegehren des Klägers. Die Beklagten sind - über den von dem Berufungsgericht angenommenen Umfang hinaus - verpflichtet, dem Kläger die Auseinandersetzungsguthaben aus den stillen Gesellschaften auszuzahlen.
a) Soweit die Rechtsvorgängerin der Beklagten zu 1 sich verpflichtet hatte , die Auseinandersetzungsguthaben als monatliche Renten auszuzahlen - das betrifft die beiden Verträge mit ratenweiser Einlagezahlung vom 9. Oktober 1997 - hat der Kläger wegen des Wegfalls dieser Rentenzahlung ein außeror-
dentliches Kündigungsrecht, wie der Senat in der Entscheidung vom 21. März 2005 in der Sache II ZR 124/03 (z.V.b.) ausgesprochen hat.
b) Im übrigen sind alle Vertragserklärungen von dem Kläger nach § 1 Abs. 1 HaustürWG in der bis zum 30. September 2000 geltenden Fassung wirksam widerrufen worden.
Die Vorschriften des Haustürwiderrufsgesetzes sind auf die Begründung eines Gesellschaftsverhältnisses anwendbar, wenn der Zweck des Vertragsschlusses - wie hier - vorrangig in der Anlage von Kapital besteht und nicht darin , Mitglied einer Gesellschaft zu werden (Sen.Urt. v. 18. Oktober 2004 - II ZR 352/02, ZIP 2004, 2319, 2320; v. 29. November 2004 - II ZR 6/03, ZIP 2005, 254, 255).
Die Verträge vom 9. Oktober 1997 und 2. März 1999 sind in einer Haustürsituation i.S. des § 1 Abs. 1 HaustürWG geschlossen worden, wie zwischen den Parteien unstreitig ist.
Die einwöchige Widerrufsfrist des § 1 Abs. 1 HaustürWG war noch nicht abgelaufen, als der Kläger in der Klageschrift den Widerruf erklärt hat. Nach § 2 Abs. 1 HaustürWG beginnt der Lauf der Frist erst, wenn dem Kunden eine Widerrufsbelehrung ausgehändigt wird, die drucktechnisch deutlich gestaltet und geeignet ist, einen rechtsunkundigen Erklärungsempfänger vollständig, zutreffend und unmißverständlich über die Voraussetzungen seines Widerrufsrechts zu belehren (BGHZ 121, 52, 54 f.; Sen.Urt. v. 18. Oktober 2004 - II ZR 352/02, ZIP 2004, 2319, 2321). Daran fehlt es hier (vgl. Sen.Urt. v. 29. November 2004 - II ZR 6/03, ZIP 2005, 254, 255). In den Belehrungen über das Widerrufsrecht heißt es: "Meine Beitrittserklärung … kann ich innerhalb einer Frist von einer Woche nach Unterzeichnung schriftlich widerrufen. Die
Frist beginnt nach Aushändigung eines Exemplars dieser Widerrufsbelehrung". Vor diesem Text befindet sich auf den Zeichnungsscheinen nicht nur die Unterschriftszeile für den Anleger, sondern - unmittelbar vor dem Text - auch die Unterschriftszeile für die Annahmeerklärung der Beklagten bzw. ihrer Rechtsvorgängerin. Damit ist für einen unbefangenen rechtsunkundigen Leser unklar, ob die Frist mit seiner Unterzeichnung, mit der Unterzeichnung durch den Vertreter der Vertragspartnerin oder mit der - der Gegenzeichnung vorausgehenden - Aushändigung der Widerrufsbelehrung zu laufen beginnt.
Das Widerrufsrecht des Klägers ist auch nicht deshalb erloschen, weil ihm die Rechtsvorgängerin der Beklagten zu 1 bzw. die Beklagte zu 2 in ihren Vertragsbestätigungen vom 27. Oktober 1997 und 9. August 1999 zusätzliche Widerrufsrechte eingeräumt haben. Insoweit fehlt es schon an einer drucktechnisch deutlichen Gestaltung i.S. des § 2 Abs. 1 Satz 2 HaustürWG. Im übrigen erfüllen diese Widerrufsbelehrungen nicht die Vorraussetzungen des § 2 Abs. 1 Satz 3 HaustürWG. Danach darf die Belehrung keine anderen Erklärungen enthalten und ist von dem Kunden zu unterschreiben.
Der Widerruf der Vertragserklärungen durch den Kläger hat nach den auch insoweit anwendbaren Regeln über die fehlerhafte Gesellschaft (s. BGHZ 156, 46, 51 ff.; Sen.Urt. v. 29. November 2004 - II ZR 6/03, ZIP 2005, 254, 255) die Rechtsfolgen einer Kündigung. Die Beklagten haben dem Kläger damit die ihm aus den beendeten stillen Gesellschaften zustehenden Auseinandersetzungsguthaben auszuzahlen. Das sind nach dem unstreitig gebliebenen Vortrag der Beklagten bezüglich der Beklagten zu 1 für die drei Verträge vom
9. Oktober 1997 insgesamt 420,58 € und für die Beklagte zu 2 bezüglich des Vertrages vom 2. März 1999 1.242,76 €. Die Guthaben aus den beiden Folgeverträgen vom 1. Januar 1998 hat das Berufungsgericht bereits zugesprochen.
Goette Kurzwelly Kraemer
Gehrlein Strohn
(1) Wird einem Verbraucher durch Gesetz ein Widerrufsrecht nach dieser Vorschrift eingeräumt, so sind der Verbraucher und der Unternehmer an ihre auf den Abschluss des Vertrags gerichteten Willenserklärungen nicht mehr gebunden, wenn der Verbraucher seine Willenserklärung fristgerecht widerrufen hat. Der Widerruf erfolgt durch Erklärung gegenüber dem Unternehmer. Aus der Erklärung muss der Entschluss des Verbrauchers zum Widerruf des Vertrags eindeutig hervorgehen. Der Widerruf muss keine Begründung enthalten. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs.
(2) Die Widerrufsfrist beträgt 14 Tage. Sie beginnt mit Vertragsschluss, soweit nichts anderes bestimmt ist.
(3) Im Falle des Widerrufs sind die empfangenen Leistungen unverzüglich zurückzugewähren. Bestimmt das Gesetz eine Höchstfrist für die Rückgewähr, so beginnt diese für den Unternehmer mit dem Zugang und für den Verbraucher mit der Abgabe der Widerrufserklärung. Ein Verbraucher wahrt diese Frist durch die rechtzeitige Absendung der Waren. Der Unternehmer trägt bei Widerruf die Gefahr der Rücksendung der Waren.
Tenor
1. Der Senat weist darauf hin, dass er beabsichtigt, die Berufung der Kläger gegen das Urteil des Landgerichts Köln vom 13.5.2014 - 3 O 235/13 - gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen2. Die Kläger erhalten Gelegenheit zur Stellungnahme zur beabsichtigten Zurückweisung binnen drei Wochen ab Zugang dieses Beschlusses.
1
Gründe:
2I.
3Die zulässige Berufung ist nach übereinstimmender Auffassung des Senats nach dem gegebenen Sachstand offensichtlich unbegründet. Da die zu Grunde liegende Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat, eine Entscheidung durch Urteil auch nicht zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich ist und eine mündliche Verhandlung nicht geboten erscheint (§ 522 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 – 4 ZPO), soll über das Rechtsmittel durch Beschluss entschieden werden.
4Das Landgericht ist zu Recht zu dem Ergebnis gelangt, dass den Klägern kein Anspruch auf Rückgewähr des Vorfälligkeitsentgeltes (nicht: Vorfälligkeitsentschädigung – s. unten unter Ziff. 4) aus § 812 Abs. 1 S. 1, Alt. 1, Abs. 1 S.2 BGB zusteht, weil die Zahlung dieses Entgelts an die Beklagte mit Rechtsgrund erfolgt ist, nämlich aufgrund der zwischen den Parteien im Oktober 2011 geschlossenen Vereinbarung, das Darlehen gegen Zahlung eines Vorfälligkeitsentgelts sowie einer Bearbeitungsgebühr von 250,00 € abzulösen.
5Entgegen der Ansicht der Kläger beinhaltete die E-Mail der Beklagten vom 14.10.2011 ein konkretes, annahmefähiges rechtsverbindliches Angebot, das seitens der Kläger mit der Zahlung des geforderten Vorfälligkeitsentgeltes konkludent angenommen wurde. In dem Schreiben der Beklagten ist nicht nur die Höhe des Entgeltes mitgeteilt worden, sondern auch die Bereitschaft zum Ausdruck gekommen, überhaupt eine Ablösungsvereinbarung zu schließen. Dass die Höhe des Vorfälligkeitsentgelts für die Beklagte nicht „verhandelbar“ war, ändert am Zustandekommen der Vereinbarung nichts.
6Der in dieser Vereinbarung liegende Rechtsgrund für die Zahlung wird weder durch eine Kündigung des Darlehensvertrages in Frage gestellt noch wurde er durch den im Mai 2013 erklärten Widerruf des Darlehensvertrages beseitigt. Auch aus der Höhe des von der Beklagten für die vorzeitige Ablösung geforderten Betrages können die Kläger keine Einwände gegen die Wirksamkeit der zugrunde liegenden Vereinbarung herleiten. Im Einzelnen gilt Folgendes:
71. Eine wirksame außerordentliche Kündigung des Darlehensvertrages gem. § 490 Abs. 2 BGB – die im Übrigen einen Anspruch der Beklagten auf Zahlung einer angemessenen Vorfälligkeitsentschädigung auslösen würde, § 490 Abs. 2 S. 3 BGB – lässt sich nicht feststellen. Es fehlt schon an einer Kündigungserklärung. Die Behauptung eines „unmissverständlichen Verlangens“ - worauf immer die Kläger damit abstellen wollen - nach einer vorzeitigen Ablösung des Darlehens (S. 3 des Schriftsatzes vom 20.07.2015 – GA 174) ist angesichts der ersichtlich auf eine einvernehmliche Umschuldung ausgerichteten E-Mail der Kläger vom 07.10.2011 („Wir hatten wegen des hohen Währungsrisikos im Schweizer Franken bereits mehrfach über die bevorstehende Ablösung unseres Fremdwährungsdarlehens … gesprochen. Wir hatten jeweils auch die Konditionen angefragt…“ - GA 61) für die Annahme einer konkludenten Kündigungserklärung nicht schlüssig.
8Ungeachtet dessen waren die Kläger aus den Gründen der Entscheidungen des BGH vom 01.07.1997 (NJW 97, 2875 – unter II.1) sowie vom 6.5.2003 (XI ZR 226/02) nicht berechtigt, den Darlehensvertrag durch einseitige Erklärung vorzeitig zu beenden:
9Die „Verteuerung“ des Fremdwährungsdarlehens infolge der Wechselkursentwicklung des Schweizer Franken im Verhältnis zum Euro war ein auf der Hand liegendes Vertragsrisiko, welches allein in die Sphäre der Kläger fällt. Nichts anderes gilt für die „Entwertung“ der als Sicherheit dienenden Lebensversicherung. Auch ein sonstiges, als berechtigt anzuerkennendes Interesse, den Darlehensvertrag vorzeitig zu beenden, ist nicht ersichtlich. Die Durchbrechung des Grundsatzes der Vertragstreue ist nur dann geboten, wenn andernfalls – etwa bei einem beabsichtigten Verkauf der zur Sicherung des Darlehens beliehenen Immobilie - die wirtschaftliche Handlungsfreiheit des Darlehensnehmers beeinträchtigt wäre (vgl. BGH, Urt. v. 6.5.2003 - XI ZR 226/02; NJW 97, 2875, 2877 sowie 2878, 2879). Der aus der Realisierung des Wechselkursrisikos und dem Wertverlust der Lebensversicherung resultierende Umschuldungswunsch berührte nicht die wirtschaftliche Handlungsfreiheit der Kläger und begründete deshalb kein Recht zur vorzeitigen Ablösung des Darlehens (vgl. BGH, Urt. v. 6.5.2003). Zudem bestand für die Kläger unstreitig die Möglichkeit einer Umschuldung auch bei der Beklagten.2. Ebenso wenig können sich die Kläger auf §§ 490 Abs. 3, 313 bzw. 314 BGB berufen.
10a. Die Kammer hat zutreffend darauf verwiesen, dass § 313 BGB regelmäßig nur zu einer Vertragsanpassung führen würde; vor allem aber, dass das von den Klägern angeführte Wechselkursrisiko von der vertraglichen Risikoverteilung gerade umfasst war. Dies wird mit der Berufung auch nicht mehr angegriffen.
11b. Aus den vorgenannten Erwägungen ist im Übrigen auch ein wichtiger Grund i. S. d. § 314 BGB zu verneinen. Auch für diese Vorschrift müssen die Kündigungsgründe grundsätzlich im Risikobereich des Kündigungsgegners liegen (Palandt/Grüneberg, BGB, 74. Aufl. 2015, § 314 Rz. 7).
123 Auch der Widerruf vom 27.5.2013 hat den Rechtsgrund für die Zahlung des Vorfälligkeitsentgelts nicht beseitigt.
13a. Hierbei kann dahinstehen, ob die vertragliche Vereinbarung vom Oktober 2011 den Darlehensvertrag aufgehoben oder ihn nur – hinsichtlich des Leistungszeitpunktes - modifiziert hat (vgl. BGH NJW 97, 2875, 2876). Der Widerruf geht nämlich schon deshalb ins Leere, weil die 2-wöchige Widerrufsfrist am 27.5.2013 bereits seit langem abgelaufen und der Widerruf deshalb verspätet war. Anders als die Kläger meinen, war die ihnen erteilte Widerrufsbelehrung (GA 21) ordnungsgemäß mit der Folge, dass ihnen kein gem. § 355 Abs. 3 S. 2 BGB (Fassung bis 10.6.2010) grundsätzlich unbefristetes Widerrufsrecht zustand. Die Belehrung enthielt alle nach § 355 Abs. 2 BGB (Fassung bis 10.6.2010) erforderlichen Angaben und war auch nicht missverständlich. Soweit die jetzigen Prozessbevollmächtigten der Kläger im Widerrufsschreiben vom 27.5.2013 unter Hinweis auf die Entscheidung BGH NJW 09, 3572 beanstandet haben, der Verbraucher werde nicht eindeutig über den Beginn der Widerrufsfrist belehrt, weil die Formulierung das Verständnis nahe lege, dass die Widerrufsfrist bereits mit Zugang des mit der Belehrung versehenen Darlehensangebotes – d.h. unabhängig von der eigenen Willenserklärung – beginne, kann dem nicht gefolgt werden. Von der in BGHZ a.a.O. als fehlerhaft angesehenen Formulierung über den Fristbeginn unterscheidet sich die vorliegende dadurch, dass sie den Fristbeginn ausdrücklich daran knüpft, dass dem Verbraucher auch seine eigene Vertragserklärung zur Verfügung gestellt wurde (…bevor Ihnen auch eine Vertragsurkunde, Ihr schriftlicher Antrag oder eine Abschrift der Vertragsurkunde oder des Antrags zur Verfügung gestellt worden ist…“ – Unterstreichung durch den Senat). Soweit die Kläger in diesem Kontext geltend machen, im Streitfall keinen Antrag abgegeben, sondern den Vertragsantrag der Beklagten angenommen zu haben – so dass unklar sei, ob ein von ihnen vor Erhalt des Darlehensangebotes der Beklagten etwa gestellter Antrag oder gar eine unverbindliche Anfrage gemeint sei - bleibt das ohne Erfolg. Der Widerruf bezieht sich – wie in S. 1 der Widerrufsbelehrung eindeutig und im Einklang mit § 355 Abs.1 S. 1 BGB angegeben – auf die Vertragserklärung des Verbrauchers, mag diese im Einzelfall rechtlich als Antrag oder als Annahme zu qualifizieren sein. Was den Fristbeginn angeht, muss der Widerrufsbelehrung – lediglich – eindeutig zu entnehmen sein, dass der Lauf der Widerrufsfrist zusätzlich zu dem Empfang der Widerrufsbelehrung voraussetzt, dass der Verbraucher im Besitz einer seine eigene Vertragserklärung enthaltenden Urkunde ist, § 355 Abs. 2 S. 3 BGB (BGH a.a.O. S. 3573). Dem wird die von der Beklagten verwendete Belehrung aus der maßgeblichen Sicht eines durchschnittlichen Verbrauchers gerecht; in der vorgenannten BGH-Entscheidung wird die Wirksamkeit der Belehrung unter den von den Klägern angesprochenen Gesichtspunkten dementsprechend auch nicht in Frage gestellt. Dass mit „Ihr schriftlicher Antrag“ auch eine vorvertragliche, unverbindliche Kreditanfrage des Verbrauchers gemeint sein könnte, ist ein – gemessen am Wortlaut und Sinnzusammenhang – abwegiges Verständnis der Belehrung.
14b. Die Frage, ob die Widerrufsbelehrung der Anlage 2 zu § 14 Abs. 1, 3 der BGB-InfoV in der bei Vertragsschluss geltenden Fassung entsprach und die Beklagte sich deshalb nach Maßgabe der BGH-Rechtsprechung (vgl. BGH ZIP 09, 1512; 10, 734; 11, 178; 14, 913) auf die Schutzwirkung dieser Bestimmung berufen könnte, stellt sich angesichts der Ordnungsgemäßheit der Belehrung nicht. Sie wäre aber auch – worauf der Senat vorsorglich hinweist – zu bejahen: Entgegen der Auffassung der Kläger ist keine inhaltliche Abweichung festzustellen. Die vom Kläger beanstandeten Fußnoten sind gerade nicht Teil des Textes der Belehrung, sondern eindeutig davon getrennt - und betreffen den Text inhaltlich auch ersichtlich nicht. Zudem enthält die Belehrung nicht nur (entsprechend Ziffer (4) der Gestaltungshinweise zu § 14 BGB-InfoV) den Hinweis darauf, dass und in welcher Form der Adressat des Widerrufs anzugeben ist, sondern vielmehr auch eine eindeutige Angabe des Adressaten.Soweit die Kläger sich darauf berufen haben, es würde der Gestaltungshinweis zu Ziffer (6) des § 14 BGB-InfoV fehlen, bestehen keine Anhaltspunkte dafür und sind von den Klägern auch nicht vorgetragen, dass es sich bei dem Darlehensvertrag um einen Fernabsatzvertrag handelte. Nur in diesem Fall wäre aber der entsprechende Gestaltungshinweise erforderlich gewesen.
15Nach alledem kann dahinstehen, ob ein – unterstellt wirksamer – Widerruf des Darlehensvertrages im Mai 2013 überhaupt dazu führen könnte, die bereits im Oktober 2011 getroffene Vereinbarung über die Zahlung des Vorfälligkeitsentgelts im Nachhinein als Rechtsgrund dieser Zahlung zu beseitigen. Es braucht auch nicht entschieden zu werden, ob der Erklärung des Widerrufs angesichts der einvernehmlichen, von den Klägern unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt zu beanspruchenden Darlehensablösung der Einwand der unzulässigen Rechtsausübung entgegen steht.
164. Schließlich können auch die Angriffe der Kläger gegen die Höhe des Vorfälligkeitsentgeltes nicht zum Erfolg führen.
17Wenn die Parteien des Darlehensvertrages diesen durch eine einvernehmliche Regelung aufheben, obwohl der Kunde – wie hier, s.o. unter 1. - keinen anerkannten Grund im Sinne von § 490 Abs. 2 S. 1 und 2 BGB zur Kündigung hat, und die Bank die vorzeitige Rücknahme des Restdarlehens von der Zahlung eines Vorfälligkeitsentgeltes abhängig macht, so handelt es sich hierbei nicht um einen Schadensersatz in Form einer Vorfälligkeitsentschädigung, sondern um einen frei aushandelbaren Preis für die Einwilligung zur Vertragsauflösung. Insofern unterliegt die Vereinbarung der Vertragspartner über die Höhe der Vorfälligkeitsentschädigung keiner Angemessenheitskontrolle, sondern ist – solange die Grenzen des § 138 BGB gewahrt sind – grundsätzlich rechtswirksam (vgl. Krepold in Schimansky/Bunte/Lwowski, Bankrechtshandbuch, 4. Auflage, § 79 Rz. 69; MünchKomm-Berger, 6. Aufl. 2012, § 490 BGB, Rz. 40; BGH, Urt. v. 6.5.2003). Weder § 138 Abs. 2 BGB noch § 138 Abs. 1 BGB stehen der Wirksamkeit der Parteivereinbarung im vorliegenden Fall entgegen.
18Schon das Vorliegen eines insoweit erforderlichen objektiven Missverhältnisses zwischen Leistung und Gegenleistung haben die Kläger nicht hinreichend vorgetragen. Sie haben sich zwar darauf berufen, dass nach den Berechnungen der C Verbraucherzentrale die übliche Vorfälligkeitsentschädigung nur 32.882,53 € betragen hätte. Zutreffend hat die Beklagte aber darauf verwiesen, dass für eine Vorfälligkeitsentschädigung nach dem Aktiv-Passiv-Vergleich zu unterstellen ist, dass die Bank das vorzeitig zurückfließende Kapital entsprechend dem vertraglich vereinbarten Zahlungsstrom angelegt hätte. Die Verbraucherzentrale hat aber ersichtlich keine nach Laufzeit kongruenten Anlagemöglichkeiten in Schweizer Franken zu Grunde gelegt. Insofern fehlt es an konkreten Anhaltspunkten für das von den Klägern behauptete Missverhältnis. Die Einholung des von den Klägern beantragten Sachverständigenbeweises würde daher auf eine unzulässige Ausforschung hinauslaufen.
19Darüber hinaus fehlt es an der ausreichenden Darlegung der in § 138 Abs. 2 BGB genannten subjektiven Umstände ebenso wie der im Rahmen des § 138 Abs. 1 BGB erforderlichen verwerflichen Gesinnung der Beklagten. Nach Lage der Dinge ist der subjektive Tatbestand des § 138 Abs. 1, 2 BGB schon deshalb zu verneinen, weil die Beklagte den Klägern die Wahl gelassen hat, das alte Darlehen fortzuführen oder eine Umschuldung vorzunehmen, die Kläger aber bei einer anderen Bank günstigere Bedingungen gefunden haben.
20Mithin wird die Berufung insgesamt ohne Erfolg bleiben.
21II.
22Die Kläger erhalten Gelegenheit, zu den vorstehend erteilten Hinweisen innerhalb einer Frist von drei Wochen ab Zugang dieses Beschlusses vorzutragen. Die Frist kann nur unter den Voraussetzungen des § 224 Abs. 2 ZPO oder mit Zustimmung des Gegners – durch Beschluss des Senats oder durch Verfügung des Vorsitzenden oder dessen Stellvertreter - verlängert werden. Auf die Möglichkeit einer kostensparenden Rücknahme der Berufung (KV Nr. 1220, 1222 zu § 3 Abs. 2 GKG) wird hingewiesen.
Tenor
Die Berufung der Kläger gegen das am 21.07.2014 verkündete Urteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts Bielefeld wird zurückgewiesen.
Die Kläger tragen die Kosten des Berufungsverfahrens.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Kläger dürfen die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht vor der Vollstreckung die Beklagte Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
1
Gründe
2A)
3Die Parteien haben erstinstanzlich darüber gestritten, ob die Kläger eine am 20.12.2006 unterzeichnete Vertragsurkunde, in der 2 Darlehen i.H.v. 145.000 € und i.H.v. 70.000 € aufgeführt waren, wirksam widerrufen haben. Ferner haben die Kläger geltend gemacht, sie hätten einen Darlehensvertrag vom 30.01.2007 über 70.000 € wirksam widerrufen, weshalb sie keine Zahlungen mehr schuldeten. Dabei haben sich die Kläger darauf berufen, die ihnen erteilte Widerrufsbelehrung sei unwirksam.
4Die Beklagte ist der Klage entgegengetreten. Sie hat behauptet, bei dem Darlehen über 145.000 € habe es sich um ein Annuitätendarlehen der F AG gehandelt, weshalb sie gar nicht passivlegitimiert sei. Das Darlehen über 70.000 € sei den Kläger nur für einen Zeitraum von 1 1/2 Jahren bewilligt worden und sodann per 30.01./12.02.2007 in ein D-Darlehen umgeschuldet worden. Mit Abruf und Auszahlung dieses neuen Darlehens sei das am 20.12.2006 von den Klägern aufgenommene Darlehen über 70.000 € vollständig zurückgeführt worden.
5Die Kläger haben beantragt, festzustellen
61. dass die Willenserklärung zum Abschluss des Darlehensvertrages über ein Darlehensnennbetrag von 70.000 € mit der Kto.-Nr. #########,
72. die Willenserklärung zum Abschluss des Kreditvertrages über ursprünglich 145.000 € mit der Kto.-Nr. ##########, Bankleitzahl: #########,
83. die Willenserklärung zum Abschluss des Darlehensvertrages über 70.000 € zum Kto. #########
9wirksam widerrufen worden sind.
10Die Beklagte hat beantragt,
11die Klage abzuweisen.
12Die Beklagte hat die Auffassung vertreten, die von ihr verwendeten Widerrufsbelehrung hätten das in § 355 Abs. 2 S. 1 BGB a.F. aufgestellte Deutlichkeitsgebot erfüllt. Insbesondere seien sie auch hinsichtlich der Widerrufsfolgen fehlerfrei gewesen. Insoweit lasse sich § 355 Abs. 2 S. 1 BGB a.F. entnehmen, dass über das voraussetzungslose Widerrufsrecht als solches, die Widerrufsfrist und den Fristbeginn, den Inhalt und die Form der Widerrufserklärung, die Fristwahrung durch Absendung der Widerrufserklärung, den Namen und die Anschrift des Widerrufsempfängers sowie die Bezugnahme auf den zu widerrufenden Vertrag aufzuklären sein, nicht dagegen über die Widerrufsfolgen. Etwas Abweichendes lasse sich auch nicht der Musterwiderrufsbelehrung in Anl. 2 zu § 14 BGB InfoVO entnehmen. Die dort vorgesehene Hinweispflicht über die Rechtsfolgen des Widerrufs betreffe nur Haustürgeschäfte. Zudem habe Anl. 2 zu § 14 Abs. 1 und 3 der BGB-InfoVO bestimmt, dass der Absatz über die Widerrufsfolgen entfallen könne, wenn die beiderseitigen Leistungen – wie im vorliegenden Fall – erst nach Ablauf der Widerrufsfrist erbracht würden.
13Schließlich hat die Beklagte die Auffassung vertreten, ein etwaiges Widerrufsrecht der Kläger sei verwirkt.
14Wegen des weiteren Tatsachenvortrags der Parteien einschließlich der genauen Fassung der erstinstanzlich gestellten Sachanträge nimmt der Senat Bezug auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils.
15Das Landgericht hat die Klage abgewiesen.
16Mit dieser Entscheidung sind die Kläger nicht einverstanden und verfolgen ihre Anträge weiter, soweit es um das Darlehen über 70.000 € geht. Die Kläger sind der Auffassung, sie hätten den Darlehensvertrag vom 30.01.2007 wirksam widerrufen. Entgegen der Annahme des Landgerichts sei die Widerrufsbelehrung nicht ordnungsgemäß und der Widerruf damit nicht verfristet gewesen. Dass die im vorliegenden Verfahren von der Beklagten verwendete Widerrufsbelehrung nicht den Anforderungen des § 355 BGB a.F. entsprochen habe, lasse sich bereits dem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 10.03.2009 (XI ZR 33/08) entnehmen, da sich aus Sicht des unbefangenen Durchschnittskunden der Eindruck ergebe, diese Voraussetzungen seien bereits mit der Übermittlung des die Widerrufsbelehrung enthaltenden Vertragsantrags der Beklagten erfüllt und die Widerrufsfrist beginne ohne Rücksicht auf eine Vertragserklärung des Verbrauchers bereits am Tag nach dem Zugang des Angebots der Beklagten zu laufen. Weiter halten die Kläger es für rechtsfehlerhaft, dass auf die Widerrufsfolgen nicht hingewiesen worden sei. Insoweit habe das Landgericht verkannt, dass es nicht darauf ankomme, ob die vertragliche Leistung nach der Vertragsgestaltung vor Ablauf der Widerrufsfrist erfolgen solle, sondern ob sie nach der tatsächlichen Vertragsgestaltung ausgeschlossen gewesen sei. Seite 2 des Darlehensvertrags lasse sich hinsichtlich der Zinsen entnehmen, dass diese Verzinsung mit dem Tag der angegebenen festen Wertstellung der D habe beginnen sollen. Im Übrigen könne es auf diese Frage gar nicht ankommen, da die Beklagte tatsächlich über Folgen des Widerrufs belehrt habe, sie jedoch nur über die Pflichten der Kläger, nicht aber deren Rechte informiert habe. Dies halten die Kläger für unzulässig.
17Die Kläger beantragen,
18festzustellen, dass die Willenserklärung der Berufungskläger zum Abschluss des Darlehensvertrages vom 30.01.2007 über einen Darlehensbetrag von 70.000 € wirksam widerrufen wurde.
19Die Beklagte beantragt,
20die Berufung der Kläger zurückzuweisen.
21Die Beklagte verteidigt die angefochtene Entscheidung. Sie wiederholt und vertieft ihren erstinstanzlichen Tatsachenvortrag.
22Wegen des weiteren Tatsachenvortrags der Parteien nimmt der Senat Bezug auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen.
23B)
24Die Berufung ist unbegründet. Die Klage ist unbegründet. Die Kläger haben den Darlehensvertrag über einen Betrag von 70.000 € vom 30.01.2007 nicht wirksam mit Schreiben vom 21.02.2014 gemäß §§ 355 Abs. 1 S. 1, 495 BGB a.F. widerrufen. Denn die Widerrufsfrist des § 355 I 2 BGB a.F. war im Zeitpunkt des Widerrufs abgelaufen.
25Entgegen der Ansicht der Kläger entsprach die ihnen erteilte Widerrufsbelehrung den Anforderungen des § 355 Abs. 2 S. 1 BGB a.F.
26I. Aus der Widerrufsbelehrung ergab sich gerade nicht, dass die Frist für den Widerruf bereits mit Erhalt des Darlehensangebots beginnt, was der Bundesgerichtshof in seinem Urteil vom 10.03.2009 (XI ZR 33/08, ZIP 2009, 952) beanstandet hat. In dem Sachverhalt, der dem Bundesgerichtshof zur Überprüfung vorlag, lautete die Widerrufsbelehrung wie folgt:
27„Sie können ihre Vertragserklärung ohne Angabe von Gründen in Textform (z.B. Brief, Fax, E-Mail) oder durch Rücksendung der Ware innerhalb von 2 Wochen widerrufen. Die Frist beginnt frühestens mit dem Erhalt dieser Belehrung. Zur Wahrung der Frist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs oder der Ware“.
28Vorliegend heißt es in der Widerrufsbelehrung wie folgt:
29„Der Lauf der Frist für den Widerruf beginnt einen Tag, nachdem mir
30- 31
ein Exemplar dieser Widerrufsbelehrung und
- 32
eine Vertragsurkunde, mein schriftlicher Vertragsantrag oder eine Abschrift der Vertragsurkunde oder meines Vertragsantrages zur Verfügung gestellt wurden“.
Aus der ausdrücklichen Verwendung der Worte „mein schriftlicher Vertragsantrag“ bzw. „meines Vertragsantrages“ ist eindeutig zu entnehmen, dass es um das Angebot des Darlehensnehmers und nicht um dasjenige der Bank geht (vgl. OLG Celle ZIP 2014, 2073, 2074 mit zustimmender Anmerkung von Homberger, EWiR 21/2014, 671 f.).
34II. Ohne Erfolg berufen sich die Kläger darauf, dass es nicht darauf ankommen könne, ob die vertragliche Leistung nach der Vertragsgestaltung vor Ablauf der Widerrufsfrist ausgeschlossen sein sollte, sondern dass es darauf ankomme, ob sie nach der tatsächlichen Vertragsgestaltung ausgeschlossen war. Soweit die Kläger auf das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 02.02.2011 (VIII ZR 103/10) verweisen, verkennen sie, dass der Entscheidung des Bundesgerichtshofs ein Haustürgeschäft zugrundelag. Bei einem solchen Haustürgeschäft muss aufgrund der Regelung des § 312 Abs. 2 BGB ein Hinweis auf die Rechtsfolgen des § 357 Abs. 1 und 3 BGB erfolgen. Demzufolge gilt die von den Klägern zitierte Rechtsprechung für Haustürgeschäfte (vgl. auch BGH NJW-RR 2012, 1197 Rz. 19 f. m.w.N.; BGH NJW-RR 2011, 785, 787 Rz. 17), nicht jedoch für einen Darlehensvertrag wie im vorliegenden Fall.
35III. Soweit die Kläger schließlich einen fehlenden Hinweis auf Rechte und/oder Pflichten nach erfolgtem Widerruf beanstanden, vermag dies ebenfalls die Fehlerhaftigkeit der Widerrufsbelehrung nicht zu begründen. Die Kläger verkennen insoweit, dass nach § 355 BGB a.F. ein solcher Hinweis nicht erforderlich war. Soweit die Widerrufsbelehrung der Kläger gleichwohl unter der Überschrift „Widerruf bei bereits erhaltenen Leistungen“ den Hinweis enthält, dass „ich für den Fall, dass ich vor Ablauf der Widerrufsfrist bereits eine Leistung von der Bank erhalten habe, mein Widerrufsrecht dennoch ausüben kann, ich im Fall eines Widerrufs allerdings empfangene Leistungen an die Bank zurückzugewähren muss und der Bank die von mir aus der Leistung gezogenen Nutzungen herauszugeben habe“, ist dieser Hinweis von Rechts wegen nicht zu beanstanden, da er dem Abwicklungsverhältnis nach einem Widerruf Rechnung trägt (vgl. OLG Celle, a.a.O.)
36IV. Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 97 Abs. 1, 708 Z. 10, 711 ZPO. Die Revision hat der Senat nicht zugelassen, weil die tatbestandlichen Voraussetzungen des §§ 543 Abs. 2 ZPO nicht vorliegen.
(1) Wird einem Verbraucher durch Gesetz ein Widerrufsrecht nach dieser Vorschrift eingeräumt, so sind der Verbraucher und der Unternehmer an ihre auf den Abschluss des Vertrags gerichteten Willenserklärungen nicht mehr gebunden, wenn der Verbraucher seine Willenserklärung fristgerecht widerrufen hat. Der Widerruf erfolgt durch Erklärung gegenüber dem Unternehmer. Aus der Erklärung muss der Entschluss des Verbrauchers zum Widerruf des Vertrags eindeutig hervorgehen. Der Widerruf muss keine Begründung enthalten. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs.
(2) Die Widerrufsfrist beträgt 14 Tage. Sie beginnt mit Vertragsschluss, soweit nichts anderes bestimmt ist.
(3) Im Falle des Widerrufs sind die empfangenen Leistungen unverzüglich zurückzugewähren. Bestimmt das Gesetz eine Höchstfrist für die Rückgewähr, so beginnt diese für den Unternehmer mit dem Zugang und für den Verbraucher mit der Abgabe der Widerrufserklärung. Ein Verbraucher wahrt diese Frist durch die rechtzeitige Absendung der Waren. Der Unternehmer trägt bei Widerruf die Gefahr der Rücksendung der Waren.
Tenor
1. Der Senat weist darauf hin, dass er beabsichtigt, die Berufung der Kläger gegen das Urteil des Landgerichts Köln vom 13.5.2014 - 3 O 235/13 - gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen2. Die Kläger erhalten Gelegenheit zur Stellungnahme zur beabsichtigten Zurückweisung binnen drei Wochen ab Zugang dieses Beschlusses.
1
Gründe:
2I.
3Die zulässige Berufung ist nach übereinstimmender Auffassung des Senats nach dem gegebenen Sachstand offensichtlich unbegründet. Da die zu Grunde liegende Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat, eine Entscheidung durch Urteil auch nicht zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich ist und eine mündliche Verhandlung nicht geboten erscheint (§ 522 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 – 4 ZPO), soll über das Rechtsmittel durch Beschluss entschieden werden.
4Das Landgericht ist zu Recht zu dem Ergebnis gelangt, dass den Klägern kein Anspruch auf Rückgewähr des Vorfälligkeitsentgeltes (nicht: Vorfälligkeitsentschädigung – s. unten unter Ziff. 4) aus § 812 Abs. 1 S. 1, Alt. 1, Abs. 1 S.2 BGB zusteht, weil die Zahlung dieses Entgelts an die Beklagte mit Rechtsgrund erfolgt ist, nämlich aufgrund der zwischen den Parteien im Oktober 2011 geschlossenen Vereinbarung, das Darlehen gegen Zahlung eines Vorfälligkeitsentgelts sowie einer Bearbeitungsgebühr von 250,00 € abzulösen.
5Entgegen der Ansicht der Kläger beinhaltete die E-Mail der Beklagten vom 14.10.2011 ein konkretes, annahmefähiges rechtsverbindliches Angebot, das seitens der Kläger mit der Zahlung des geforderten Vorfälligkeitsentgeltes konkludent angenommen wurde. In dem Schreiben der Beklagten ist nicht nur die Höhe des Entgeltes mitgeteilt worden, sondern auch die Bereitschaft zum Ausdruck gekommen, überhaupt eine Ablösungsvereinbarung zu schließen. Dass die Höhe des Vorfälligkeitsentgelts für die Beklagte nicht „verhandelbar“ war, ändert am Zustandekommen der Vereinbarung nichts.
6Der in dieser Vereinbarung liegende Rechtsgrund für die Zahlung wird weder durch eine Kündigung des Darlehensvertrages in Frage gestellt noch wurde er durch den im Mai 2013 erklärten Widerruf des Darlehensvertrages beseitigt. Auch aus der Höhe des von der Beklagten für die vorzeitige Ablösung geforderten Betrages können die Kläger keine Einwände gegen die Wirksamkeit der zugrunde liegenden Vereinbarung herleiten. Im Einzelnen gilt Folgendes:
71. Eine wirksame außerordentliche Kündigung des Darlehensvertrages gem. § 490 Abs. 2 BGB – die im Übrigen einen Anspruch der Beklagten auf Zahlung einer angemessenen Vorfälligkeitsentschädigung auslösen würde, § 490 Abs. 2 S. 3 BGB – lässt sich nicht feststellen. Es fehlt schon an einer Kündigungserklärung. Die Behauptung eines „unmissverständlichen Verlangens“ - worauf immer die Kläger damit abstellen wollen - nach einer vorzeitigen Ablösung des Darlehens (S. 3 des Schriftsatzes vom 20.07.2015 – GA 174) ist angesichts der ersichtlich auf eine einvernehmliche Umschuldung ausgerichteten E-Mail der Kläger vom 07.10.2011 („Wir hatten wegen des hohen Währungsrisikos im Schweizer Franken bereits mehrfach über die bevorstehende Ablösung unseres Fremdwährungsdarlehens … gesprochen. Wir hatten jeweils auch die Konditionen angefragt…“ - GA 61) für die Annahme einer konkludenten Kündigungserklärung nicht schlüssig.
8Ungeachtet dessen waren die Kläger aus den Gründen der Entscheidungen des BGH vom 01.07.1997 (NJW 97, 2875 – unter II.1) sowie vom 6.5.2003 (XI ZR 226/02) nicht berechtigt, den Darlehensvertrag durch einseitige Erklärung vorzeitig zu beenden:
9Die „Verteuerung“ des Fremdwährungsdarlehens infolge der Wechselkursentwicklung des Schweizer Franken im Verhältnis zum Euro war ein auf der Hand liegendes Vertragsrisiko, welches allein in die Sphäre der Kläger fällt. Nichts anderes gilt für die „Entwertung“ der als Sicherheit dienenden Lebensversicherung. Auch ein sonstiges, als berechtigt anzuerkennendes Interesse, den Darlehensvertrag vorzeitig zu beenden, ist nicht ersichtlich. Die Durchbrechung des Grundsatzes der Vertragstreue ist nur dann geboten, wenn andernfalls – etwa bei einem beabsichtigten Verkauf der zur Sicherung des Darlehens beliehenen Immobilie - die wirtschaftliche Handlungsfreiheit des Darlehensnehmers beeinträchtigt wäre (vgl. BGH, Urt. v. 6.5.2003 - XI ZR 226/02; NJW 97, 2875, 2877 sowie 2878, 2879). Der aus der Realisierung des Wechselkursrisikos und dem Wertverlust der Lebensversicherung resultierende Umschuldungswunsch berührte nicht die wirtschaftliche Handlungsfreiheit der Kläger und begründete deshalb kein Recht zur vorzeitigen Ablösung des Darlehens (vgl. BGH, Urt. v. 6.5.2003). Zudem bestand für die Kläger unstreitig die Möglichkeit einer Umschuldung auch bei der Beklagten.2. Ebenso wenig können sich die Kläger auf §§ 490 Abs. 3, 313 bzw. 314 BGB berufen.
10a. Die Kammer hat zutreffend darauf verwiesen, dass § 313 BGB regelmäßig nur zu einer Vertragsanpassung führen würde; vor allem aber, dass das von den Klägern angeführte Wechselkursrisiko von der vertraglichen Risikoverteilung gerade umfasst war. Dies wird mit der Berufung auch nicht mehr angegriffen.
11b. Aus den vorgenannten Erwägungen ist im Übrigen auch ein wichtiger Grund i. S. d. § 314 BGB zu verneinen. Auch für diese Vorschrift müssen die Kündigungsgründe grundsätzlich im Risikobereich des Kündigungsgegners liegen (Palandt/Grüneberg, BGB, 74. Aufl. 2015, § 314 Rz. 7).
123 Auch der Widerruf vom 27.5.2013 hat den Rechtsgrund für die Zahlung des Vorfälligkeitsentgelts nicht beseitigt.
13a. Hierbei kann dahinstehen, ob die vertragliche Vereinbarung vom Oktober 2011 den Darlehensvertrag aufgehoben oder ihn nur – hinsichtlich des Leistungszeitpunktes - modifiziert hat (vgl. BGH NJW 97, 2875, 2876). Der Widerruf geht nämlich schon deshalb ins Leere, weil die 2-wöchige Widerrufsfrist am 27.5.2013 bereits seit langem abgelaufen und der Widerruf deshalb verspätet war. Anders als die Kläger meinen, war die ihnen erteilte Widerrufsbelehrung (GA 21) ordnungsgemäß mit der Folge, dass ihnen kein gem. § 355 Abs. 3 S. 2 BGB (Fassung bis 10.6.2010) grundsätzlich unbefristetes Widerrufsrecht zustand. Die Belehrung enthielt alle nach § 355 Abs. 2 BGB (Fassung bis 10.6.2010) erforderlichen Angaben und war auch nicht missverständlich. Soweit die jetzigen Prozessbevollmächtigten der Kläger im Widerrufsschreiben vom 27.5.2013 unter Hinweis auf die Entscheidung BGH NJW 09, 3572 beanstandet haben, der Verbraucher werde nicht eindeutig über den Beginn der Widerrufsfrist belehrt, weil die Formulierung das Verständnis nahe lege, dass die Widerrufsfrist bereits mit Zugang des mit der Belehrung versehenen Darlehensangebotes – d.h. unabhängig von der eigenen Willenserklärung – beginne, kann dem nicht gefolgt werden. Von der in BGHZ a.a.O. als fehlerhaft angesehenen Formulierung über den Fristbeginn unterscheidet sich die vorliegende dadurch, dass sie den Fristbeginn ausdrücklich daran knüpft, dass dem Verbraucher auch seine eigene Vertragserklärung zur Verfügung gestellt wurde (…bevor Ihnen auch eine Vertragsurkunde, Ihr schriftlicher Antrag oder eine Abschrift der Vertragsurkunde oder des Antrags zur Verfügung gestellt worden ist…“ – Unterstreichung durch den Senat). Soweit die Kläger in diesem Kontext geltend machen, im Streitfall keinen Antrag abgegeben, sondern den Vertragsantrag der Beklagten angenommen zu haben – so dass unklar sei, ob ein von ihnen vor Erhalt des Darlehensangebotes der Beklagten etwa gestellter Antrag oder gar eine unverbindliche Anfrage gemeint sei - bleibt das ohne Erfolg. Der Widerruf bezieht sich – wie in S. 1 der Widerrufsbelehrung eindeutig und im Einklang mit § 355 Abs.1 S. 1 BGB angegeben – auf die Vertragserklärung des Verbrauchers, mag diese im Einzelfall rechtlich als Antrag oder als Annahme zu qualifizieren sein. Was den Fristbeginn angeht, muss der Widerrufsbelehrung – lediglich – eindeutig zu entnehmen sein, dass der Lauf der Widerrufsfrist zusätzlich zu dem Empfang der Widerrufsbelehrung voraussetzt, dass der Verbraucher im Besitz einer seine eigene Vertragserklärung enthaltenden Urkunde ist, § 355 Abs. 2 S. 3 BGB (BGH a.a.O. S. 3573). Dem wird die von der Beklagten verwendete Belehrung aus der maßgeblichen Sicht eines durchschnittlichen Verbrauchers gerecht; in der vorgenannten BGH-Entscheidung wird die Wirksamkeit der Belehrung unter den von den Klägern angesprochenen Gesichtspunkten dementsprechend auch nicht in Frage gestellt. Dass mit „Ihr schriftlicher Antrag“ auch eine vorvertragliche, unverbindliche Kreditanfrage des Verbrauchers gemeint sein könnte, ist ein – gemessen am Wortlaut und Sinnzusammenhang – abwegiges Verständnis der Belehrung.
14b. Die Frage, ob die Widerrufsbelehrung der Anlage 2 zu § 14 Abs. 1, 3 der BGB-InfoV in der bei Vertragsschluss geltenden Fassung entsprach und die Beklagte sich deshalb nach Maßgabe der BGH-Rechtsprechung (vgl. BGH ZIP 09, 1512; 10, 734; 11, 178; 14, 913) auf die Schutzwirkung dieser Bestimmung berufen könnte, stellt sich angesichts der Ordnungsgemäßheit der Belehrung nicht. Sie wäre aber auch – worauf der Senat vorsorglich hinweist – zu bejahen: Entgegen der Auffassung der Kläger ist keine inhaltliche Abweichung festzustellen. Die vom Kläger beanstandeten Fußnoten sind gerade nicht Teil des Textes der Belehrung, sondern eindeutig davon getrennt - und betreffen den Text inhaltlich auch ersichtlich nicht. Zudem enthält die Belehrung nicht nur (entsprechend Ziffer (4) der Gestaltungshinweise zu § 14 BGB-InfoV) den Hinweis darauf, dass und in welcher Form der Adressat des Widerrufs anzugeben ist, sondern vielmehr auch eine eindeutige Angabe des Adressaten.Soweit die Kläger sich darauf berufen haben, es würde der Gestaltungshinweis zu Ziffer (6) des § 14 BGB-InfoV fehlen, bestehen keine Anhaltspunkte dafür und sind von den Klägern auch nicht vorgetragen, dass es sich bei dem Darlehensvertrag um einen Fernabsatzvertrag handelte. Nur in diesem Fall wäre aber der entsprechende Gestaltungshinweise erforderlich gewesen.
15Nach alledem kann dahinstehen, ob ein – unterstellt wirksamer – Widerruf des Darlehensvertrages im Mai 2013 überhaupt dazu führen könnte, die bereits im Oktober 2011 getroffene Vereinbarung über die Zahlung des Vorfälligkeitsentgelts im Nachhinein als Rechtsgrund dieser Zahlung zu beseitigen. Es braucht auch nicht entschieden zu werden, ob der Erklärung des Widerrufs angesichts der einvernehmlichen, von den Klägern unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt zu beanspruchenden Darlehensablösung der Einwand der unzulässigen Rechtsausübung entgegen steht.
164. Schließlich können auch die Angriffe der Kläger gegen die Höhe des Vorfälligkeitsentgeltes nicht zum Erfolg führen.
17Wenn die Parteien des Darlehensvertrages diesen durch eine einvernehmliche Regelung aufheben, obwohl der Kunde – wie hier, s.o. unter 1. - keinen anerkannten Grund im Sinne von § 490 Abs. 2 S. 1 und 2 BGB zur Kündigung hat, und die Bank die vorzeitige Rücknahme des Restdarlehens von der Zahlung eines Vorfälligkeitsentgeltes abhängig macht, so handelt es sich hierbei nicht um einen Schadensersatz in Form einer Vorfälligkeitsentschädigung, sondern um einen frei aushandelbaren Preis für die Einwilligung zur Vertragsauflösung. Insofern unterliegt die Vereinbarung der Vertragspartner über die Höhe der Vorfälligkeitsentschädigung keiner Angemessenheitskontrolle, sondern ist – solange die Grenzen des § 138 BGB gewahrt sind – grundsätzlich rechtswirksam (vgl. Krepold in Schimansky/Bunte/Lwowski, Bankrechtshandbuch, 4. Auflage, § 79 Rz. 69; MünchKomm-Berger, 6. Aufl. 2012, § 490 BGB, Rz. 40; BGH, Urt. v. 6.5.2003). Weder § 138 Abs. 2 BGB noch § 138 Abs. 1 BGB stehen der Wirksamkeit der Parteivereinbarung im vorliegenden Fall entgegen.
18Schon das Vorliegen eines insoweit erforderlichen objektiven Missverhältnisses zwischen Leistung und Gegenleistung haben die Kläger nicht hinreichend vorgetragen. Sie haben sich zwar darauf berufen, dass nach den Berechnungen der C Verbraucherzentrale die übliche Vorfälligkeitsentschädigung nur 32.882,53 € betragen hätte. Zutreffend hat die Beklagte aber darauf verwiesen, dass für eine Vorfälligkeitsentschädigung nach dem Aktiv-Passiv-Vergleich zu unterstellen ist, dass die Bank das vorzeitig zurückfließende Kapital entsprechend dem vertraglich vereinbarten Zahlungsstrom angelegt hätte. Die Verbraucherzentrale hat aber ersichtlich keine nach Laufzeit kongruenten Anlagemöglichkeiten in Schweizer Franken zu Grunde gelegt. Insofern fehlt es an konkreten Anhaltspunkten für das von den Klägern behauptete Missverhältnis. Die Einholung des von den Klägern beantragten Sachverständigenbeweises würde daher auf eine unzulässige Ausforschung hinauslaufen.
19Darüber hinaus fehlt es an der ausreichenden Darlegung der in § 138 Abs. 2 BGB genannten subjektiven Umstände ebenso wie der im Rahmen des § 138 Abs. 1 BGB erforderlichen verwerflichen Gesinnung der Beklagten. Nach Lage der Dinge ist der subjektive Tatbestand des § 138 Abs. 1, 2 BGB schon deshalb zu verneinen, weil die Beklagte den Klägern die Wahl gelassen hat, das alte Darlehen fortzuführen oder eine Umschuldung vorzunehmen, die Kläger aber bei einer anderen Bank günstigere Bedingungen gefunden haben.
20Mithin wird die Berufung insgesamt ohne Erfolg bleiben.
21II.
22Die Kläger erhalten Gelegenheit, zu den vorstehend erteilten Hinweisen innerhalb einer Frist von drei Wochen ab Zugang dieses Beschlusses vorzutragen. Die Frist kann nur unter den Voraussetzungen des § 224 Abs. 2 ZPO oder mit Zustimmung des Gegners – durch Beschluss des Senats oder durch Verfügung des Vorsitzenden oder dessen Stellvertreter - verlängert werden. Auf die Möglichkeit einer kostensparenden Rücknahme der Berufung (KV Nr. 1220, 1222 zu § 3 Abs. 2 GKG) wird hingewiesen.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Der Streitwert wird auf bis zu 8.000,00 € festgesetzt.
1
Tatbestand
2Der Kläger schloss am 10.11.2005 zusammen mit Frau L einen Kreditvertrag (Nr. ###/#######-##) bei der Beklagten über eine Nettodarlehenssumme i.H.v. 140.000,00 € zu einem Festzins von 4,5% p.a. ab. Der effektive Jahreszins betrug 4,77% p.a. Im Zusammenhang mit dem Vertragsschluss stellte die Beklagte den Darlehensnehmern Bearbeitungskosten i.H.v. 1.400,00 € sowie Schätzkosten/sonstige Kosten i.H.v. 250,00 € in Rechnung.
3Die Darlehensnehmer unterzeichneten im Zusammenhang mit dem Abschluss des Darlehensvertrages eine Widerrufsbelehrung. Wegen des Inhalts der Belehrung wird auf Anl. 1 der Klageschrift (Bl. 13 d. A.) Bezug genommen.
4Im Jahr 2013 wollten die Darlehensnehmer das Darlehen vorzeitig, d.h. vor Ablauf der vertraglich vereinbarten zehnjährigen Zinsbindungsfrist zurückzahlen. Die Beklagte teilte daraufhin mit, dass dies nur gegen Zahlung eines Aufhebungsentgeltes möglich sei. Daraufhin schlossen die Parteien des Darlehensvertrages am 06./13.09.2013 einen entsprechenden Aufhebungsvertrag. Sodann lösten die Darlehensnehmer das Darlehen zum 30.09.2013 gegen Zahlung eines Aufhebungsentgelts von 5.424,31 € ab.
5Mit anwaltlichem Schreiben vom 04.12.2013 erklärten dies Darlehensnehmer den Widerruf ihrer Erklärungen betreffend den Abschluss des Darlehensvertrages sowie der Aufhebungsvereinbarung und forderten die Beklagte auf, bis zum 19.12.2013 das Aufhebungsentgelt zu erstatten. Die Beklagte lehnte dies in der Folge ab.
6Der Kläger behauptet, Frau L habe ihm ihre Ansprüche im Zusammenhang mit dem Darlehensvertrag und dessen Ablösung am 17.08.2014 abgetreten. Der Kläger ist der Auffassung, der Darlehensvertrag sei aufgrund des erklärten Widerrufs rückabzuwickeln. Der Widerruf sei wirksam, da die Widerrufsfrist mangels ordnungsgemäßer Widerrufsbelehrung nicht in Gang gesetzt worden sei. Die Widerrufsbelehrung sei hinsichtlich der Form der Widerruferklärung, des Beginns und des Umfangs der Widerrufsfrist sowie der Widerrufsfolgen irreführend.
7Die Beklagte sei zur Erstattung des Aufhebungsentgeltes sowie der Bearbeitungsgebühren und Schätzkosten/sonstigen Kosten verpflichtet. Eine Verjährung komme insoweit nicht in Betracht, da der Klageantrag zu 2 zu einer Hemmung der Verjährung geführt habe.
8Der Kläger hat mit der im Jahr 2014 erhobenen Klage ursprünglich beantragt, die Beklagte zur Zahlung von 5.665,07 € nebst Zinsen zu verurteilen, sowie festzustellen, dass der Darlehensvertrag Nr. ### ### #### ## erloschen ist. Mit Schriftsatz vom 05.02.2015, bei Gericht eingegangen am 06.02.2015 hat der Kläger die Klage erweitert und begehrt nunmehr auch die Rückzahlung der Bearbeitungsgebühren und Schätzkosten/sonstigen Kosten.
9Der Kläger beantragt,
101. die Beklagte zu verurteilen, an ihn 7.074,31 € nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 20.12.2013 zu zahlen, sowie
112. festzustellen, dass der Darlehensvertrag Nr. ### ### #### ## erloschen ist.
12Die Beklagte beantragt,
13die Klage abzuweisen.
14Die Beklagte ist der Ansicht, sie habe die Darlehensnehmer bei Abschluss des streitgegenständlichen Darlehensvertrages zutreffend über das ihnen zustehende Widerrufsrecht belehrt. Sie berufe sich insoweit nicht auf die Schutzwirkung des § 14 Abs. 1 BGB-InfoV, da sie das hierfür erforderliche Muster gar nicht verwandt habe. Prüfungsmaßstab sei allein § 355 BGB a.F. Im Übrigen sei ein Widerruf nur dann möglich, wenn das betreffende Schuldverhältnis noch bestehe und nicht bereits abgewickelt sei. Die Rechtssicherheit gebiete zudem, dass ein abgeschlossener Sachverhalt nicht rückwirkend wieder aufgegriffen werden könne. Ein etwaiges Widerrufsrecht sei jedenfalls nach § 242 BGB verwirkt. Ferner sei der von den Darlehensnehmern erklärte Widerruf rechtsmissbräuchlich.
15Ein Widerruf der auf Abschluss des Aufhebungsvertrages gerichteten Willenserklärungen scheide ebenfalls aus, da insoweit schon kein Widerrufsrecht bestehe.
16Hinsichtlich der begehrten Rückzahlung der Bearbeitungs- und Schätzkosten erhebt die Beklagte die Einrede der Verjährung.
17Schließlich sei der Feststellungsantrag unzulässig, da sich die Beklagte seit der vollständigen Darlehensrückzahlung keinerlei Rechte mehr aus dem Darlehensvertrag berühme und dessen vollständige Abwicklung nicht bestreite.
18Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze und die zu den Akten gereichten Unterlagen Bezug genommen.
19Entscheidungsgründe
20Die Klage hat keinen Erfolg.
21I.
22Die Klage ist mit dem Klageantrag zu 1 zwar zulässig, aber unbegründet.
231.
24Dem Kläger steht kein Anspruch auf Rückzahlung des Aufhebungsentgeltes i.H.v. 5.424,31 € gemäß §§ 346, 357 BGB a.F. zu. Ein wirksamer Widerruf der auf Abschluss des Darlehensvertrages gerichteten Willenserklärungen liegt nicht vor.
25Den Darlehensnehmern stand im Zusammenhang mit dem Abschluss des Darlehensvertrages ein Widerrufsrecht nach Maßgabe der §§ 495, 355 Abs. 1 S. 2, Abs. 2 S. 1, 3 BGB a.F. zu. Der streitgegenständliche Widerruf vom 04.12.2013 entfaltet allerdings keine Wirkung, da die Frist des § 355 Abs. 1 S. 2 BGB a.F. im Zeitpunkt der Absendung der Widerrufserklärung am 04.12.2013 bereits abgelaufen war.
26Die Darlehensnehmer wurden mit der bei Vertragsschluss von der Beklagten zur Verfügung gestellten Widerrufsbelehrung ordnungsgemäß belehrt. Soweit sich der Kläger darauf beruft, dass die Widerrufsbelehrung in bestimmten Punkten von der zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses gültigen Musterwiderrufsbelehrung abweiche, ist dies unerheblich, denn die Beklagte beruft sich nicht auf die Schutzwirkung des § 14 Abs. 1 BGB-InfoV, da das entsprechende Muster von ihr nicht verwandt wurde. Maßgeblich für die Frage der Fehlerhaftigkeit der Widerrufsbelehrung ist daher § 355 BGB in der bei Abschluss des Darlehensvertrages vom 10.11.2005 geltenden Fassung (so auch OLG Celle, Beschl. v. 14.07.2014, 3 W 34/14; OLG Frankfurt am Main, Beschl. v. 01.08.2014, 23 U 288/13). Diesen Anforderungen genügt die streitgegenständliche Widerrufsbelehrung.
27Die Widerrufsbelehrung ist nicht aufgrund einer unzutreffenden oder irreführenden Belehrung über den Beginn der Widerrufsfrist fehlerhaft. Gemäß § 355 Abs. 2 S. 1 und 3 BGB a.F. beginnt die Widerrufsfrist mit dem Zeitpunkt zu laufen, zu dem dem Verbraucher eine Widerrufsbelehrung sowie eine Vertragsurkunde, der schriftliche Antrag des Verbrauchers oder eine Abschrift der Vertragsurkunde oder des Antrags zur Verfügung gestellt worden ist.
28Entgegen der Ansicht des Klägers legt die streitgegenständliche Widerrufsbelehrung nicht das unrichtige Verständnis nahe, dass die Widerrufsfrist bereits mit der Übersendung des Vertragsantrages des Kreditunternehmens beginne (vgl. hierzu BGH, Urt. v. 10.03.2009, XI ZR 33/08). Das vorgenannte Urteil des BGH bezieht sich auf eine in wesentlichen Punkten abweichende Widerrufsbelehrung und kann auf den vorliegenden Fall nicht übertragen werden. So heißt es in der streitgegenständlichen Widerrufsbelehrung:
29„Der Lauf der Frist für den Widerruf beginnt einen Tag, nachdem mir ein Exemplar dieser Widerrufsbelehrung und eine Vertragsurkunde, mein schriftlicher Vertragsantrag oder eine Abschrift der Vertragsurkunde oder meines Vertragsantrages zur Verfügung gestellt wurde."
30Aufgrund der Verwendung des Possessivpronomens „mein“ und der Abfassung der Belehrung in der ersten Person ist ausgeschlossen, dass der durchschnittliche Verbraucher irrig annehmen könnte, der Fristbeginn werde bereits durch die Übersendung der Vertragserklärung des Unternehmers ausgelöst. Vielmehr ergibt sich aus der Belehrung eindeutig, dass die Widerrufsfrist gerade nicht ohne Rücksicht auf das Vorliegen einer Vertragserklärung des Verbrauchers beginnt (OLG Celle, a.a.O.; OLG Frankfurt am Main, a.a.O.; LG Nürnberg-Fürth, Urt. v. 01.09.2014, 6 O #####/####; LG Bonn, Urt. v. 18.06.2014, 2 O 268/13).
31Entgegen der Ansicht des Klägers ergibt sich aus der Verwendung des Wortes „schriftlich“ auch nicht, dass der Widerruf die Schriftform des § 126 BGB aufweisen müsse. Ein entsprechendes (Miss-) Verständnis ist schon deshalb ausgeschlossen, weil der fragliche Klammerzusatz in der Widerrufsbelehrung
32„in Textform (z.B. schriftlich, mittels Telefax- oder E-Mail-Nachricht)“
33auch den Hinweis auf eine mögliche Übermittlung des Widerrufs per Telefax oder E-Mail enthält.
34Entgegen der klägerischen Auffassung war die Widerrufsbelehrung auch nicht im Hinblick auf die Rechtsfolgen eines Widerrufs fehlerhaft (OLG Celle, a.a.O.). Soweit der Kläger beanstandet, dass sich die Belehrung über die Rechtsfolgen darauf beschränke, die den Darlehensnehmern obliegenden Verpflichtungen darzustellen, ohne zugleich auch die die Bank treffenden Rechtsfolgen zu nennen, ist dies unerheblich, denn nach § 355 BGB a.F. war ein solcher Hinweis nicht erforderlich. Den Ausführungen des BGH im Urteil vom 12.04.2007 (VII ZR 122/06), wonach über die Rechtsfolgen eines Widerrufs umfassend zu belehren sei, lag ein Haustürgeschäft zugrunde. Lediglich § 312 Abs. 2 BGB a.F. – der vorliegend mangels Haustürsituation keine Anwendung findet – sieht aber vor, dass die Belehrung über das Widerrufsrecht auf die Rechtsfolgen des § 357 Abs. 1 und 3 BGB a.F. hinweisen muss. Dagegen erfordert § 355 Abs. 2 BGB a.F. lediglich, dass dem Verbraucher durch die Widerrufsbelehrung seine Rechte deutlich gemacht werden. Dies bezieht sich jedoch lediglich auf die Darstellung und Erläuterung des Widerrufsrechts, nicht aber auf die Rechtsfolgen.
35Soweit die streitgegenständliche Widerrufsbelehrung darauf hinweist, dass der Darlehensnehmer im Fall des Widerrufs die empfangene Leistung zurückzugewähren und die gezogenen Nutzungen herauszugeben hat, ist dies rechtlich zutreffend (OLG Celle, a.a.O.) und entspricht im Übrigen auch den aktuellen Verbraucherschutzvorschriften, wonach der Darlehensvertrag bei einem Widerrufsrecht nach § 495 BGB einen Hinweis auf die Verpflichtung des Darlehensnehmers enthalten muss, ein bereits ausgezahltes Darlehen zurückzuzahlen und Zinsen zu vergüten (Art. 247 § 6 Abs. 2 EGBGB).
36Schließlich ist die Widerrufsbelehrung auch nicht deshalb fehlerhaft, weil sie darauf hinweist, dass eine Pflicht zum Wertersatz besteht, sofern der Darlehensnehmer die bezogene Leistung ganz oder teilweise nicht zurückgewähren kann. Tatsächlich kann der Darlehensnehmer nämlich zur Leistung von Wertersatz für den Gebrauchsvorteil eines Darlehens verpflichtet sein (§ 346 Abs. 2 S. 2 BGB).
37Da der Widerruf der Darlehensnehmer vom 04.12.2013 nicht innerhalb der Widerrufsfrist erfolgt ist, kommt es nicht mehr darauf an, ob der Widerruf bereits abgewickelter Schuldverhältnisse grundsätzlich möglich und vorliegend auch nicht wegen Verwirkung oder Rechtsmissbräuchlichkeit ausgeschlossen ist.
382.
39Dem Kläger steht auch kein Anspruch auf Rückzahlung der bei Abschluss des Darlehensvertrages geleisteten Bearbeitungsgebühren und Schätzkosten/sonstigen Kosten i.H.v. 1.650,00 € zu. Ein Anspruch aus §§ 346, 357 BGB a.F. scheidet aus, da ein wirksamer Widerruf, wie bereits dargelegt, nicht erfolgt ist.
40Ein durchsetzbarer Anspruch ergibt sich auch nicht aus § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 BGB. Denn der Kläger hat die Rückzahlung der Bearbeitungsgebühren und Schätzkosten/sonstigen Kosten erst mit der Klageerweiterung vom 05.02.2015 geltend gemacht. Der Anspruch aus § 812 Abs. 1 S. 1 BGB ist jedoch spätestens zum 31.12.2014 verjährt (vgl. BGH, Urt. v. 28.10.2014, XI ZR 348/13). Die Beklagte hat die Einrede der Verjährung erhoben. Die Verjährung ist entgegen der Auffassung des Klägers nicht durch den Klageantrag zu 2 gehemmt worden. Der Klageantrag zu 2 ist auf die Feststellung gerichtet, dass der Darlehensvertrag ‚erloschen‘ sei. Damit bezieht der Antrag sich auf den vom Kläger erklärten Widerruf. Ein wirksamer Widerruf begründet nach §§ 346, 357 BGB a.F. ein Rückabwicklungsschuldverhältnis. Mit dem Anspruch aus § 812 Abs. 1 S. 1 BGB wegen unwirksam formularmäßig vereinbarter Bearbeitungsentgelte hat dies weder dem Grunde noch der Rechtsnatur nach etwas zu tun. Es handelt sich dabei um einen anderen Streitgegenstand, eine Hemmung der Verjährung scheidet damit aus (vgl. Zöller/Greger, ZPO, 29. Aufl. 2012, Einl. Rn. 63 ff., § 262 Rn. 3; Palandt/Ellenberger, BGB, 74. Aufl. 2015, § 204 Rn. 13).
41II.
42Mit dem Klageantrag zu 2 begehrt der Kläger Feststellung, dass der streitgegenständliche Darlehensvertrag ‚erloschen‘ sei. Es kann offenbleiben, ob insoweit ein Feststellungsinteresse des Klägers besteht, denn der Antrag hat jedenfalls in der Sache keinen Erfolg. Der Grundsatz des prozessualen Vorrangs der Zulässigkeit vor der Begründetheit gilt insoweit nicht (vgl. Zöller/Greger, a.a.O., § 256 Rn. 7).
43Der Antrag ist unbegründet, da ein wirksamer Widerruf der auf Abschluss des streitgegenständlichen Darlehensvertrages gerichteten Willenserklärungen – wie bereits dargelegt – nicht erfolgt ist.
44III.
45Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91 Abs. 1 S. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
46IV.
47Die Festsetzung des Streitwerts fußt auf § 3 ZPO.
(1) Unternehmer ist eine natürliche oder juristische Person oder eine rechtsfähige Personengesellschaft, die bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt.
(2) Eine rechtsfähige Personengesellschaft ist eine Personengesellschaft, die mit der Fähigkeit ausgestattet ist, Rechte zu erwerben und Verbindlichkeiten einzugehen.
(1) Unternehmer ist eine natürliche oder juristische Person oder eine rechtsfähige Personengesellschaft, die bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt.
(2) Eine rechtsfähige Personengesellschaft ist eine Personengesellschaft, die mit der Fähigkeit ausgestattet ist, Rechte zu erwerben und Verbindlichkeiten einzugehen.
Tenor
1. Die Berufung der Kläger gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 22.01.2015, Az. 316 O 155/14, wird zurückgewiesen.
2. Die Kläger haben die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Kläger können die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.
Beschluss
Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren für das Beschwerdeverfahren auf 70.000,00 € festgesetzt.
Gründe
I.
- 1
Wegen des Sach- und Streitstandes 1. Instanz wird auf den Tatbestand der angefochtenen Entscheidung Bezug genommen.
- 2
Die Kläger sind weiterhin der Auffassung, dass ihr Widerruf nicht verfristet sei.
- 3
Die Widerrufsbelehrung sei wegen der Verwendung des Begriffs „frühestens“ im Zusammenhang des Anlaufens der Widerrufsfrist inhaltlich falsch.
- 4
Auf die Wirkung des § 14 BGB-InfoV a.F. könne die Beklagte sich aufgrund inhaltlicher Abweichungen der von ihr verwandten Belehrung vom amtlichen Muster nicht berufen:
- 5
- das Belehrungsformular weise keinen hinreichend klaren Bezug zum Darlehensvertrag auf, dieser werde im Formular nicht näher bezeichnet;
- 6
- der von der Beklagten im Passus „Widerrufsfolgen“ verwandte letzte Satz (“Verpflichtungen zur Erstattung von Zahlungen müssen Sie innerhalb von 30 Tagen nach Absendung der Widerrufserklärung erfüllen.“) entspreche nicht dem Muster;
- 7
- die Passage zu finanzierten Geschäften entspreche nicht exakt dem Text des amtlichen Musters und sei hier zudem überflüssig, da kein finanziertes Geschäft vorliege; zudem liege eine inhaltliche Bearbeitung des Musters auch darin, dass die Beklagte diese Passage komplett in die „Wir-Form“ gesetzt und zudem die verschiedene Belehrungsvarianten nach Gestaltungshinweis 9 kombiniert habe.
- 8
Die Kläger verfolgen ihre erstinstanzlich gestellten Anträge weiter und begehren insoweit Abänderung des landgerichtlichen Urteils; wegen der Einzelheiten wird auf S. 1 der Berufungsbegründung vom 28.04.2015 Bezug genommen.
- 9
Die Beklagte beantragt,
- 10
die Berufung zurückzuweisen.
- 11
Sie verteidigt das angegriffene Urteil mit Rechtsausführungen.
II.
- 12
Die zulässige Berufung der Kläger hat in der Sache keinen Erfolg, das Landgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen; auf die zutreffenden Urteilsgründe der Kammer wird Bezug genommen, die dagegen gerichteten Angriffe der Berufung greifen nicht durch.
- 13
Wie das Landgericht geht auch der Einzelrichter davon aus, dass die Beklagte sich hier auf die Wirkung des § 14 Abs.1 BGB-InfoV in der zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses geltenden Fassung berufen kann, da sie im Sinne der Norm „das Muster der Anlage 2 in Textform“ für die Widerrufsbelehrung verwandt hat.
- 14
Dass hierbei auch der - nach Rechtsprechung des BGH - irreführende bzw. nicht hinreichend klare Terminus „frühestens“ im Zusammenhang mit dem Anlaufen der Widerrufsfrist verwandt wurde, ist unschädlich, da er sich auch im Text des Musters findet.
- 15
Die in der Widerrufsbelehrung auftauchende Abweichungen vom Mustertext sind insoweit unschädlich, da sie nicht Ausfluss einer inhaltlichen Bearbeitung der Belehrung sind sondern sich nur als redaktionelle Änderungen darstellen, die nicht geeignet sind, die Belehrung für den Kunden in irgendeiner Form unübersichtlich oder missverständlich zu machen.
- 16
Die von den Klägern vermisste Bezugnahme im Text der Widerrufsbelehrung auf den konkreten Darlehensvertrag forderte das seinerzeit geltende amtliche Muster gerade nicht.
- 17
Der Text zum „Widerrufsrecht“ entspricht 1:1 dem amtlichen Muster; dies gilt auch für den mit der Berufung beanstandeten letzten Satz im Absatz „Widerrufsfolgen“.
- 18
Schließlich führt auch die Fassung der Passage zu „finanzierten Geschäften“ nicht dazu, dass der Beklagten die Wirkung des § 14 Abs. 1 BGB-InfoV a.F. nicht zu Gute käme.
- 19
Die rein sprachliche Umformulierung in die 1. Person Plural ist unschädlich - ein verständiger Verbraucher kann schlicht nicht verkennen, was bzw. wer hiermit gemeint ist.
- 20
Dass diese Belehrung sich überhaupt findet, obwohl vorliegend - unstreitig - kein finanziertes Geschäft vorlag, ist belanglos, da nach Gestaltungshinweis Nr. 9 zu Anlage 2 zu § 14 BGB-InfoV a.F. diese Hinweise bei einem solchen Sachverhalt entfallen „können“, nicht müssen.
- 21
Schließlich ist es auch unschädlich, dass die Beklagte hier die Belehrungen, die Gestaltungshinweis 9 für den Darlehensvertrag, für den Darlehensvertrag bei Finanzierung einer Sache und schließlich für den finanzierten Erwerb eines Grundstückes vorsieht, zusammengefasst hat.
- 22
Der Einzelrichter folgt insoweit der vollständig überzeugenden Argumentation der Oberlandesgerichte Schleswig (s. S. 9 und 10 des Urteils vom 26.02.2015, 5 U 174/15; dem folgend OLG Düsseldorf, s. S. 14/15 des Urteils vom 12.06.2015, I-22 U 17/15) und Bamberg (Urteil vom 25.06.2012, 4 U 262/11, Rz. 44 - 53 - zitiert nach juris), auf die Bezug genommen wird.
- 23
Tatsächlich führen die hier vorgenommenen Änderungen auch nach Überzeugung des Einzelrichters zu keinerlei inhaltlicher Veränderung und insbesondere auch nicht zu einer Überfrachtung der Belehrung dahingehend, dass sie geeignet wäre, den Verbraucher so zu irritieren oder zu verwirren, dass die Gefahr bestünde, dass er aus diesem Grunde über seine Rechte im Unklaren bliebe.
- 24
Ein durchschnittlich verständiger Verbraucher, dem auch ohne Weiteres zugemutet wird, den ebenfalls recht komplexen Darlehensvertrag selbst, die Sicherungszweckerklärung und auch die einbezogenen, noch weit umfangreicheren AGB-Sparkassen zu verstehen, ist zweifelsfrei auch in der Lage den vorliegenden Text zu erfassen.
- 25
Es stellte einen klaren Wertungswiderspruch dar, wollte man einen Verbraucher durch die vorgenannten und weitgehend unter Verwendung juristischer Fachterminologie erstellten Texte gebunden, ihn aber gleichzeitig für unfähig halten, die sprachlich und sachlich - auch in der von der Beklagten verwandten Fassung - weit simplere Widerrufsbelehrung zu verstehen.
- 26
Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 97 Abs. 1, 708 Nr. 10, 709 S. 2, 711 ZPO; die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision gem. § 543 Abs. 2 ZPO liegen nicht vor. Die Anwendung des § 14 Abs. 1 BGB -InfoV a.F. beruht auf einer einzelfallbezogenen Auslegung und Würdigung der hier konkret verwandten Widerrufsbelehrung, eine Divergenz zu Entscheidungen des BGH oder anderer Oberlandesgerichte ist nicht ersichtlich.
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Rechtsstreits haben die Kläger als Gesamtschuldner zu tragen.
3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
- 1
Die Kläger begehren die Rückabwicklung eines Darlehensvertrages nach Widerruf.
- 2
Die Kläger schlossen am 10. April 2007 einen Darlehensvertrag mit der Beklagten (Anlage K 1). In diesem Zusammenhang unterzeichneten sie auch eine Widerrufsbelehrung (Anlage K 1, S. 5).
- 3
Der Darlehensbetrag in Höhe von € 195.000,-- wurde am 20. Mai 2008 ausgezahlt (Zahlungsauftrag Anlage B 4). Das Darlehen ist am 30. April 2031 zurückzuzahlen. Die Zinsen sind in Teilbeträgen jeweils monatlich zu zahlen. Diese Zinszahlungen erbrachten die Kläger laufend in Höhe von € 789,75 monatlich (Zahlungsaufstellung in Anlage K 4, dort zuletzt am 1. Februar 2015). Tilgungsleistungen erfolgten bisher nicht.
- 4
Mit anwaltlichem Schreiben vom 4. November 2014 (Anlage K 2) widerriefen die Kläger den Darlehensvertrag mit der Begründung einer fehlerhaften Widerrufsbelehrung. Die Beklagte widersprach dem Widerruf mit Schreiben vom 21. November 2014 (Anlage K 3).
- 5
Die Kläger meinen, die von der Beklagten verwendete Widerrufsbelehrung sei unwirksam und nicht von der Schutzwirkung der Musterbelehrung in Anlage 2 zu § 14 Abs. 1 BGB InfoV gedeckt.
- 6
Die in der Widerrufsbelehrung verwendete Formulierung, die Frist beginne „frühestens“ mit Erhalt dieser Belehrung, belehre den Verbraucher nicht umfassend, sondern irreführend über den Fristbeginn. Der Verbraucher könne lediglich erkennen, dass die Widerrufsfrist sofort oder zu einem späteren Zeitpunkt beginnen könne, werde über die Voraussetzungen des Fristbeginnes jedoch im Unklaren gelassen.
- 7
Die Beklagte könne sich nicht auf die Schutzwirkung der gesetzlichen Musterbelehrung berufen, weil die verwendete Belehrung (Seite 5 der Anlage K 1) von der Musterbelehrung abweiche. Die optische Gestaltung sei unterschiedlich, da sich zwischen den Überschriften „Widerrufsbelehrung“ und „Widerrufsrecht“ im Muster nicht vorgesehene Felder (Herr/Frau, Kontonummer, Kundennummer, Geschäftszeichen, Ort und Datum) befinden. Zudem weise der letzte Satz unter der Überschrift „Widerrufsfolgen“ vom Muster ab. Die gravierendste Abweichung von der gesetzlichen Musterbelehrung befinde sich unter der Überschrift „Finanzierte Geschäfte“. Bei korrekter Verwendung der Musterbelehrung hätte der Satz 2 dieses Abschnittes komplett entfallen müssen und der darauffolgende Satz abweichend formuliert sein müssen.
- 8
Zudem ergebe sich die Fehlerhaftigkeit der Widerrufsbelehrung auch daraus, dass die Belehrung in ihrer optischen Ausgestaltung den anderen Vertragsbestandteilen gleiche, z. B. den Darlehensbedingungen auf S. 1 des Vertrages.
- 9
Mit der Klage vom 4. Februar 2015 haben die Kläger ursprünglich beantragt, die Beklagte zur Zahlung von 63.316,83 € nebst Guthabenzinsen, Zustimmung zur Löschung der Grundschuld, Feststellung des Nichtbestehens weiterer Ansprüche aus dem Darlehensvertrag und Feststellung der Ersatzpflicht der Beklagten zu verurteilen.
- 10
Mit Schriftsatz vom 26. Mai 2015 haben die Kläger ihre Klage geändert.
- 11
Die Kläger beantragen zuletzt,
- 12
1. die Beklagte zu verurteilen,
- 13
a) an die Kläger als Gesamtgläubiger 63.316,83 € zu zahlen,
- 14
b) an die Kläger als Gesamtgläubiger Guthabenzinsen zu bezahlen für Zahlungen der Kläger an die Beklagte, die erstere seit dem 01.05.2008 erbracht haben, in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz, und zwar nach Maßgabe der in der Anlage K 4 - Zahlungen für den Darlehensvertrag mit der Konto-Nr. 7........8 ausgewiesenen Zahlungsanteile der monatlichen Lastschriften, namentlich aus der dort ausgewiesenen jeweiligen Höhe des monatlichen Zahlungsanteils und seit dem dort ausgewiesenen jeweiligen Lastschrifteinzugsdatum bis zum Tag der letzten Verhandlung in diesem Verfahren,
- 15
c) ihre Zustimmung zur Löschung der im Grundbuch von H.-U., Bl. 6xxx Abt. III, Flur 0xx, Flurstück x/xx, F.-H.-R. 33, (PLZ)H.-U., zu ihren Gunsten eingetragene Grundschuld im Nennwert von € 195.000,-- zu erklären,
- 16
Zug um Zug gegen Zahlung von € 195.000,-- nebst Zinsen in Höhe von 4.86 % aus € 195.000,-- vom 20.05.2008 bis zum 04.11.2014,
- 17
2. festzustellen, dass der Beklagten gegen die Kläger keine weiteren Ansprüche aus dem Darlehensvertrag Nr. 7........8 vom 10.04.2007 (Datum des Angebots) zustehen,
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3. festzustellen, dass die Beklagte den Klägern als Gesamtgläubiger denjenigen - auch künftig entstehenden - Vermögensschaden zu ersetzen hat, der ihnen dadurch entsteht, dass die Beklagte aufgrund des Widerrufs der Kläger vom 04.11.2014 den Darlehensvertrag mit der Konto-Nr. 7........8 nicht rückabgewickelt, sondern den Anspruch der Kläger zurückgewiesen hat.
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Die Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Die Beklagte meint unter Verweis auf die Entscheidung des Hanseatischen Oberlandesgerichtes Hamburg vom 3. Juli 2015, Az. 13 U 26/15, der Widerruf sei verspätet und daher unwirksam, da die Beklagte sich auf die Schutzwirkung des § 14 Abs. 1 BGB-InfoV berufen könne. Die in der von der Beklagten verwendeten Widerrufsbelehrung bestehenden Abweichungen vom Mustertext seien unschädlich.
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Unabhängig davon sei die Ausübung des Widerrufs treuwidrig und das Recht zum Widerruf verwirkt.
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Wegen des weiteren Sachvortrags der Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie das Sitzungsprotokoll vom 16. Juli 2015 Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
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Die zulässige Klage ist unbegründet.
I.
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Die Kläger haben gegen die Beklagte keine Ansprüche aus und im Zusammenhang mit der Erklärung des Widerrufs des Darlehensvertrages vom 10. April 2007 (Anlage K1 ) mit anwaltlichem Schreiben vom 4. November 2014 (Anlage K 2). Der Widerruf des Darlehensvertrags mit anwaltlichem Schreiben vom 4. November 2014 (Anlage K 2) geht ins Leere, weil die gesetzliche Widerrufsfrist von zwei Wochen zu dieser Zeit bereits abgelaufen war.
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Zwar genügt die von der Beklagten erteilte Widerrufsbelehrung nicht den Anforderungen des § 355 Abs. 2 BGB (a. F.), weil sie mit dem Hinweis, die Widerrufsfrist beginne „frühestens“ mit Erhalt dieser Belehrung, uneindeutig und daher unzureichend über den Beginn der Widerrufsfrist belehrte. Die Verwendung des Wortes „frühestens“ ermöglicht es dem Verbraucher5 nicht, den Fristbeginn ohne weiteres zu erkennen. Er wird vielmehr im Unklaren gelassen, von welchen weiteren Voraussetzungen der Beginn der Frist ggf. abhängen könne (BGH Urteil vom 15. August 2012, NJW 2012, S. 3928). Aber die von der Beklagten im Kreditvertrag (Anlage K 1, S. 5) erteilte Widerrufsbelehrung gilt gemäß § 14 Abs. 1 BGB InfoV als ordnungsgemäß. Denn das von der Beklagten verwendete Formular entspricht im Wesentlichen dem Muster der Anlage 2 zu § 14 Abs. 1 und Abs. 3 BGB InfoV.
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Wie das Hanseatische Oberlandesgericht mit Urteil vom 3. Juli 2015 (Az. 13 U 26/15, Anlage B 23) für eine identische Widerrufsbelehrung entschieden hat, kann die Beklagte sich auf die Schutzwirkung des § 14 Abs. 1 BGB Infoverordnung berufen, da sie das Muster der Widerrufsbelehrung im Sinne der Norm verwendet hat. Die in der Widerrufsbelehrung verwendeten Abweichungen vom Mustertext sind unschädlich, da sie nicht Ausfluss einer inhaltlichen Bearbeitung der Belehrung sind, sondern sich nur als redaktionelle Änderungen darstellen. Diese redaktionellen Änderungen sind nicht geeignet, die Belehrung für den Kunden unübersichtlich oder missverständlich zu machen.
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Die optische Gestaltung der Belehrung wird durch die Bezugnahme auf den Namen des Kreditnehmers, die Kontonummer, Kundennummer, das Geschäftszeichen sowie Ort und Datum nicht nachteilig beeinflusst.
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Der Text zum Widerrufsrecht entspricht dem amtlichen Muster einschließlich des beanstandeten Absatzes zu den Widerrufsfolgen.
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Die sprachliche Umformulierung („müssen Sie“ statt „müssen vom Kunden“) betrifft allein den Wechsel von der dritten Person Singular in die erste Person Plural und ist daher unschädlich.
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Schließlich ist auch die Passage zu finanzierten Geschäften mit den dort vorgenommenen redaktionellen Änderungen unschädlich. Die Beklagte hat lediglich die Belehrungen, die Gestaltungshinweise für den Darlehensvertrag, für den Darlehensvertrag bei Finanzierung einer Sache und für den finanzierten Erwerb eines Grundstückes zusammengefasst.
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Das Hanseatische Oberlandesgericht Hamburg hat in seinem Urteil vom 3. Juli 2015, Az. 13 U 26/15, unter Verweis auf die Argumentation des Oberlandesgerichts Schleswig vom 26. Februar 2015, Az. 5 U 174/15, und des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 12. Juni 2015, Az. 22 U 17/15, ausgeführt, dass die hier vorgenommenen Änderungen zu keinerlei inhaltlichen Veränderung und insbesondere nicht zu einer Überfrachtung oder Irreführung der Widerrufsbelehrung geführt haben, die geeignet wäre, die Verbraucher zu irritieren oder zu verwirren mit der Folge, dass sie aus diesem Grund über ihre Rechte im Unklaren blieben. Das erkennende Gericht schließt sich dieser Würdigung an. Ein durchschnittlich verständiger Kreditnehmer, der zugleich den finanzierten Grundstückskaufvertrag, den Darlehensvertrag, die Grundschuldbestellungsurkunde, die Sicherungszweckerklärung zur Grundschuld und die umfangreichen Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten zur Kenntnis nehmen und verstehen soll, ist ohne weiteres auch in der Lage, die Widerrufsbelehrung zu erfassen und zu verstehen.
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Nach alldem ist die Erklärung des Widerrufs mit anwaltlichem Schreiben vom 4. November 2014 (Anlage K 2) verspätet gewesen, sodass den Klägern aus und im Zusammenhang mit diesem Widerruf keine Ansprüche gegen die Beklagte zustehen.
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Die Kläger haben demnach auch keinen Anspruch auf Rückgewähr der bestellten Kreditsicherheiten, Feststellung des Nichtbestehens weiterer Ansprüche aus dem Darlehensvertrag und Feststellung der Haftung der Beklagten.
II.
Gründe
Oberlandesgericht Bamberg
Az.: 6 U 13/15
2 O 415/14 LG Bamberg
In dem Rechtsstreit
1) ...
- Kläger und Berufungskläger -
2) ...
- Klägerin und Berufungsklägerin -
Prozessbevollmächtigter zu 1 und 2: ...
gegen
...
- Beklagte und Berufungsbeklagte -
Prozessbevollmächtigter: ...
wegen Feststellung
erlässt das Oberlandesgericht Bamberg - 6. Zivilsenat - durch den Richter am Oberlandesgericht ..., die Richterin am Oberlandesgericht ... und den Richter am Oberlandesgericht ...
am
folgenden
Beschluss:
1. Der Senat beabsichtigt, die Berufung der Kläger gegen das Endurteil des Landgerichts Bamberg
2. Die Kläger erhalten Gelegenheit zur Stellungnahme bis einschließlich
Gründe:
Der Senat ist davon überzeugt, dass der Berufung der Kläger gegen das Endurteil des Landgerichts Bamberg
Gründe:
Widerrufsbelehrung zu Darlehen Nr. ...
Widerrufsrecht
Sie können Ihre Vertragserklärung innerhalb von zwei Wochen ohne Angaben von Gründen in Textform(z. B. Brief, Fax, E-Mail) widerrufen. Die Frist beginnt frühestens mit Erhalt dieser Belehrung. Zur Wahrung der Widerrufsfrist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs. Der Widerruf ist zu richten an: (Name, Firma und ladungsfähige Anschrift des Kreditinstituts, ggf. Fax-Nr., E-Mail-Adresse und/oder, wenn der Verbraucher eine Bestätigung seiner Widerrufserklärung erhält, auch eine Internet-Adresse).
Es folgen die Kontaktdaten der Beklagten wie Postadresse, Faxnummer, E-Mail-Adresse und Internet-Adresse ...]
Widerrufsfolgen
Im Falle eines wirksamen Widerrufs sind die beiderseits empfangenen Leistungen zurückzugewähren und ggf. gezogene Nutzungen (z. B. Zinsen) herauszugeben. Können Sie uns die empfangene Leistung ganz oder teilweise nicht oder nur in verschlechtertem Zustand zurückgewähren, müssen Sie uns insoweit ggf. Wertersatz leisten. Dies kann dazu führen, dass Sie die vertraglichen Zahlungsverpflichtungen für den Zeitraum bis zum Widerruf gleichwohl erfüllen müssen. Verpflichtungen zur Erstattung von Zahlungen müssen Sie innerhalb von 30 Tagen nach Absendung Ihrer Widerrufserklärung erfüllen.
Finanzierte Geschäfte
Widerrufen Sie diesen Darlehensvertrag, mit dem Sie Ihre Verpflichtungen aus einem anderen Vertrag finanzieren, so sind Sie auch an den anderen Vertrag nicht gebunden, wenn beide Verträge eine wirtschaftliche Einheit bilden. Dies ist insbesondere anzunehmen, wenn wir zugleich auch Ihr Vertragspartner im Rahmen des anderen Vertrages sind, oder wenn wir uns bei Vorbereitung oder Abschluss des Darlehensvertrages der Mitwirkung Ihres Vertragspartners bedienen. Bei einem finanzierten Erwerb eines Grundstücks oder grundstücksgleichen Rechts ist eine wirtschaftliche Einheit nur anzunehmen, wenn wir zugleich auch Ihr Vertragspartner im Rahmen des anderen Vertrags sind oder wenn wir über die Zur-Verfügung-Stellung von Darlehen hinaus Ihr Grundstücksgeschäft durch Zusammenwirken mit dem Veräußerer fördern, indem wir uns dessen Veräußerungsinteressen ganz oder teilweise zu Eigen machen, bei der Planung, Werbung oder Durchführung des Projektes Funktionen des Veräußerers übernehmen oder den Veräußerer einseitig begünstigen. Können Sie auch den anderen Vertrag widerrufen, so müssen Sie den Widerruf gegenüber Ihrem diesbezüglichen Vertragspartner erklären.
Wird mit diesem Darlehensvertrag die Überlassung einer Sache finanziert, gilt Folgendes: ...“
[... Es folgen Ort, Datum, Unterschriften ...]
1. Es wird festgestellt, dass die Darlehensverträge Nummer 01 (ursprüngliche Darlehensnummer: 0111) vom 13.04./04.05.2006 und Nummer 02 (ursprüngliche Darlehensnummer: 0222) vom 11.05.2006 durch Rechtsanwaltsschreiben vom 25.08.2014 rechtswirksam widerrufen worden sind.
2. Die Beklagte wird verurteilt, die Darlehensverträge Nummer 01 (ursprüngliche Darlehensnummer: 0111) vom 13.04704.05
3. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, den Klägern den Schaden zu ersetzen, der sich aus der Weigerung gemäß Schreiben der Beklagten vom 17.09.2014, ein Widerrufsrecht für die Darlehensverträge Nummer 01 (ursprüngliche Darlehensnummer: 0111) vom 13.04704.05
4. Die Beklagte wird verurteilt, an die Kläger 1.358,86 € nebst Zinsen in Höhe von 5% Punkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu bezahlen.
die Klage abzuweisen.
Dieser Mangel steht einem Erlöschen des Widerrufsrechts nicht entgegen. Die erteilte Belehrung gilt vielmehr gemäß § 14 Abs. 1 BGB-InfoV als ordnungsgemäß. Nach dieser Bestimmung genügt die Belehrung über das Widerrufsrecht den Anforderungen des § 355 Abs. 2 BGB a. F. und den diesen ergänzenden Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs, wenn das Muster der Anlage 2 zu § 14 Abs. 1 BGB-InfoV in Textform verwandt wird (BGH, Urteil vom 15. August 2012 - VIII ZR 378/11). In diesem Fall kann sich der Verwender auf die Schutzwirkung des § 14 BGB-InfoV berufen (BGH, Beschluss vom 20. November 2012 - II ZR 264/10).
a) Unter der Überschrift „Widerrufsrecht“ wird in der Klammer noch einmal die Vorgabe aus Ziffer 3 der Gestaltungshinweise wiederholt
b) Unter der Überschrift „Finanzierte Geschäfte“ werden die Vorgaben zum Ausfüllen der Musterbelehrung nicht umgesetzt. Denn gemäß Ziffer 9 der Gestaltungshinweise hätte bei dem finanzierten Erwerb eines Grundstücks Satz 2 der Musterbelehrung durch den entsprechenden Hinweis
„Dies ist nur anzunehmen, wenn die Vertragspartner in beiden Verträgen identisch sind oder wenn der Darlehensgeber über die Zur-Verfügung-Stellung von Darlehen hinaus geht und Ihr Grundstücksgeschäft durch Zusammenwirken mit dem Veräußerer fördert, in dem er sich dessen Veräußerungsinteressen ganz oder teilweise zu eigen macht, bei der Planung, Werbung oder Durchführung des Projekts Funktionen des Veräußertes übernimmt oder den Veräußerer einseitig begünstigt“
ersetzt werden müssen. Stattdessen war, obwohl es sich hier um ein Grundstücksgeschäft handelt, Satz 2 zur Belehrung über das finanzierte Geschäft unverändert geblieben; der vorzitierte Satz 2, wie er bei den finanzierten Erwerb eines Grundstücks in der zitierten Form hätte übernommen werden müssen, war inhaltlich und redaktionell von der Beklagten völlig überarbeitet worden. Insbesondere wurde der amtliche Mustertext in die „Wir-Form“ abgeändert.
„(...) Bei einem finanzierten Erwerb eines Grundstückes oder grundstückgleichen Rechts ist eine wirtschaftliche Einheit nur anzunehmen, wenn wir zugleich auch Ihr Vertragspartner im Rahmen des anderen Vertrages sind oder wenn wir über die Zur-Verfügung-Stellung von Darlehen hinaus Ihr Grundstücksgeschäft durch Zusammenwirken mit dem Veräußerer fördern, indem wir uns dessen Veräußerungsinteressen ganz oder teilweise zu Eigen machen, bei der Planung, Werbung oder Durchführung des Projektes Funktionen des Veräußerers übernehmen oder den Veräußerer einseitig begünstigen. (...)“
Die Fußnote Ziffer „1“ wurde nach den Worten „Widerrufsbelehrung zu“ angebracht.
„Hinweis: Jeder Verbraucher erhält ein Exemplar der Widerrufsbelehrung.“
Zu oben a): Der Text des Gestaltungshinweises 3 wurde wortgleich in der Widerrufsbelehrung aufgenommen. Er stellt daher keine inhaltliche Abweichung dar. Bei der Übernahme des Textes aus dem Gestaltungshinweis handelt es sich um keine inhaltliche Änderung der Widerrufsbelehrung. Der Text entspricht wörtlich dem Verordnungstext im Gestaltungshinweis 3. Das Muster sieht auch nicht vor, dass diese Angaben im Belehrungsmuster nicht enthalten sein dürfen. Zu berücksichtigen ist lediglich, dass durch diese Angabe keine Verwirrung des Verbrauchers entstehen darf oder die Deutlichkeit beeinträchtigt. Dies ist nicht der Fall. Bei der Aufnahme des Gestaltungshinweises 3 handelt es sich ersichtlich um einen verdeutlichenden Hinweis. Dieser Hinweis ist in einer Art und Weise gestaltet, die sich vom sonstigen Inhalt der Belehrung deutlich abgrenzt. Den Gestaltungshinweis 3 hat die Beklagte nicht nur in Klammern gesetzt, sondern anders als den übrigen Text innerhalb des Rahmens kursiv gedruckt. Damit ist auch für einen unbefangenen rechtsunkundigen Leser, auf den abzustellen ist (vgl. BGH NJW-RR 2005, 1217, 1218), ohne weiteres erkennbar gewesen, dass dieser Teil des Textes sich nicht an ihn unmittelbar richtet (vgl. z. B. OLG Schleswig-Holstein
Bei der von den Klägern beanstandeten Fußnote handelt es sich um keine inhaltliche Bearbeitung der Widerrufsbelehrung, welche die Gesetzlichkeitsfiktion gem. § 14 BGB-lnfoV beseitigen würde.
BUNDESGERICHTSHOF
Gründe:
- 1
- Die Revision ist zurückzuweisen, weil die Voraussetzungen für ihre Zulassung nicht (mehr) vorliegen und sie auch keine Aussicht auf Erfolg hat (§ 552a ZPO).
- 2
- 1. Ein Zulassungsgrund besteht nicht mehr, nachdem der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs mit Urteil vom 15. August 2012 die Frage, deretwegen das Berufungsgericht die Revision zugelassen hat, dahingehend entschieden hat, dass § 14 BGB-InfoV von der Ermächtigungsgrundlage des Art. 245 Nr. 1 EGBGB a.F. gedeckt und nicht nichtig ist (VIII ZR 378/11, ZIP 2012, 1918 Rn. 11 ff.).
- 3
- 2. Die Revision hat auch keine Aussicht auf Erfolg.
- 4
- a) Hinsichtlich des Begehrens des Beklagten, mit Schadensersatzansprüchen aus Prospekthaftung aufrechnen zu können, ist die Revision unzulässig , weil sie insoweit nicht zugelassen ist. Das Berufungsgericht hat die Revision nur beschränkt auf die Frage zugelassen, ob § 14 BGB-InfoV in der Fassung bis zum 31. August 2008 wegen Widersprüchen zwischen den Regelungen des Bürgerlichen Gesetzbuchs und den Mustertexten der Anlage 2 nichtig ist. Die Zulassungsbeschränkung ergibt sich zwar nicht aus dem Tenor des Berufungsurteils. Von einer beschränkten Zulassung der Revision ist aber auszugehen , wenn die Zulassung wegen einer bestimmten Rechtsfrage ausgesprochen wird, die lediglich für die Entscheidung über einen selbständigen Teil des Gesamtstreitstoffs erheblich sein kann (BGH, Beschluss vom 7. Dezember 2009 - II ZR 63/08, ZIP 2010, 879 Rn. 4). Dies ist hier der Fall. Die Frage der Wirksamkeit des Widerrufs ist entscheidungserheblich nur im Zusammenhang mit dem Streit der Parteien darüber, ob der Beklagte zur Einlageleistung nicht verpflichtet ist, weil er an seine gegenüber der Treuhänderin abgegebene Vertragserklärung nicht mehr gebunden ist.
- 5
- Die Beschränkung der Revisionszulassung ist auch wirksam. Insoweit ist ausreichend, dass der Beklagte seinen Revisionsantrag selbst entsprechend beschränken könnte. So verhält es sich hier. Denn der Beklagte könnte die Abweisung seiner auf Rückabwicklung der Fondsbeteiligung gerichteten Schadensersatzansprüche hinnehmen und mit der Revision nur seine Verurteilung zur Zahlung wegen des nicht rechtzeitig erklärten Widerrufs seiner gegenüber dem Treuhänder abgegebenen Beitrittserklärung angreifen.
- 6
- b) Soweit die Revision zugelassen worden ist, hat sie keinen Erfolg. Das Berufungsgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass der Widerruf des Beklagten nicht fristgerecht war, weil die klagende Treuhänderin das in Anlage 2 zu § 14 Abs. 1 BGB-InfoV geregelte Muster für die Widerrufsbelehrung in der bis zum 31. März 2008 geltenden Fassung im Falle einer - hier vorliegenden - Finanzdienstleistung (treuhänderische Vermittlung einer Kapitalanlage) verwendet hat und sie sich deshalb auf die Schutzwirkungen des § 14 Abs. 1 BGBInfoV berufen kann (BGH, Urteil vom 15. August 2012 - VIII ZR 378/11, ZIP 2012, 1918 Rn. 10, 14 ff.). Dass sie dabei zugunsten des Beklagten den Fristbeginn dem Gesetz (§ 187 BGB) angepasst hat, ändert daran nichts.
- 7
- Die weiteren Verfahrensrügen hat der Senat geprüft und für nicht durchgreifend erachtet (§ 564 ZPO).
LG Schweinfurt, Entscheidung vom 13.01.2010 - 14 O 332/09 -
OLG Bamberg, Entscheidung vom 20.10.2010 - 8 U 33/10 -
(1) Ist für den Anfang einer Frist ein Ereignis oder ein in den Lauf eines Tages fallender Zeitpunkt maßgebend, so wird bei der Berechnung der Frist der Tag nicht mitgerechnet, in welchen das Ereignis oder der Zeitpunkt fällt.
(2) Ist der Beginn eines Tages der für den Anfang einer Frist maßgebende Zeitpunkt, so wird dieser Tag bei der Berechnung der Frist mitgerechnet. Das Gleiche gilt von dem Tage der Geburt bei der Berechnung des Lebensalters.
(1) Unternehmer ist eine natürliche oder juristische Person oder eine rechtsfähige Personengesellschaft, die bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt.
(2) Eine rechtsfähige Personengesellschaft ist eine Personengesellschaft, die mit der Fähigkeit ausgestattet ist, Rechte zu erwerben und Verbindlichkeiten einzugehen.
(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.
(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.
(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.
(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.
(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.
Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages angegeben wird. Handelt es sich um ein Urteil, das ein Versäumnisurteil aufrechterhält, so ist auszusprechen, dass die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil nur gegen Leistung der Sicherheit fortgesetzt werden darf.
Der Wert wird von dem Gericht nach freiem Ermessen festgesetzt; es kann eine beantragte Beweisaufnahme sowie von Amts wegen die Einnahme des Augenscheins und die Begutachtung durch Sachverständige anordnen.