Landgericht Hamburg Urteil, 12. Juli 2017 - 318 S 31/16

bei uns veröffentlicht am12.07.2017

Tenor

1. Die Berufung der Kläger gegen das Zwischen-Urteil über den Grund und End-Urteil des Amtsgerichts Hamburg-Altona vom 23.02.2016, Az. 303c C 4/14, wird zurückgewiesen.

2. Die Kläger haben die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Kläger können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.

4. Die Revision gegen dieses Urteil wird zugelassen.

Beschluss

Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf € 31.797,00 festgesetzt.

Gründe

I.

1

Die Parteien sind Mitglieder der WEG B. Str. ..., ... H. und streiten in der Berufungsinstanz noch um die Verpflichtung der Beklagten, in ihrer Dachgeschosswohnung Nr. 11 durch geeignete bauliche Maßnahmen einen bestimmten Tritt- und Luftschallschutz herzustellen (Klagantrag zu 1)), die an der Westseite des Wohnungseigentums neu errichtete Gaube mit vorgelagerter Loggiafläche zu beseitigen und den vorherigen Zustand wieder herzustellen (Klagantrag zu 2)), Auskunft darüber zu erteilen, welche baulichen Maßnahmen mit den im Jahre 2013 im räumlichen Bereich ihrer Wohnung Nr. 11 durchgeführten Umbauarbeiten erfolgt sind (Klagantrag zu 3 a)) und – sollten sich Eingriffe in die Statik aus der Auskunft ergeben – eine statische Unbedenklichkeitsbescheinigung vorzulegen (Klagantrag zu 3 b)), es zu unterlassen, den in der nordwestlichen Ecke des Dachgeschosses belegenen „Abstellraum“ als Wohn- und Aufenthaltsraum zu nutzen (Klagantrag zu 4)) und die Kläger von möglichen Ansprüchen der Wohnungseigentümergemeinschaft wegen Kostenerstattung in Höhe von € 1.796,08 für die Erstellung des Gutachtens vom 06.02.2014 durch die B. B. GmbH freizustellen (Klagantrag zu 5 b)).

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Wegen der tatsächlichen Feststellungen wird auf den Tatbestand des Urteils des Amtsgerichts Bezug genommen (§ 540 Abs. 1 Satz 1 Ziff. 1 ZPO).

3

Das Amtsgericht hat die Klage, soweit diese Gegenstand des Berufungsverfahrens ist, mit Zwischen-Urteil über den Grund und End-Urteil vom 23.02.2016 (Bl. 260 ff.) abgewiesen. Zur Begründung hat das Amtsgericht ausgeführt, dass sowohl der Hauptantrag zu 1 a) der Klagschrift als auch die Hilfsanträge zu 1 b) – g) nicht begründet seien. Die entfernten Teile des Bodenaufbaus (Pressspanplatte, PVC-Linoleum-Schicht und Kunststofflaminat) hätten nicht im gemeinschaftlichen Eigentum gestanden, weshalb deren Entfernung keine bauliche Veränderung im Sinne von § 22 Abs. 1 WEG dargestellt hätte. Die auf der Holzbalkendecke und den darauf genagelten Bodenbrettern („Rauspund“) verlegten Materialien gehörten zum Bodenbelag, der dem Sondereigentum zuzurechnen sei. Durch den Austausch des Bodenbelags sei den Klägern kein über das bei geordnetem Zusammenleben unvermeidliche Maß hinausgehender Nachteil im Sinne von § 14 Nr. 1 WEG entstanden. Dahinstehen könne, welche Anforderungen an ein Gebäude des Baujahrs 1909 hinsichtlich des Schallschutzes zu stellen seien, da nach dem eingeholten Sachverständigengutachten der gemessene Trittschallpegel von 61 dB den Mindesttrittschallpegel der DIN 4109 (1962) von 63 dB um 2 dB unterschreite. Den Luftschallpegel habe der Sachverständige zwar nicht gemessen, er sei aber zu dem nachvollziehbaren Ergebnis gelangt, dass allein wegen der zusätzlichen Massen des Bodenbelages die Luftschalldämmung besser als vorher sei. Die Kläger hätten nichts Hinreichendes dafür vorgetragen, dass sich die Beklagten ihnen gegenüber verbindlich verpflichtet hätten, Schallschutzmaßnahmen zu ergreifen. Soweit in der Versammlung vom 30.01.2013 von einem „hochwertigen Schallschutz“ gesprochen worden sein solle, könne nicht unterstellt werden, dass dem Begriff ein noch besseres Schalldämmmaß als das vorhandene entsprechen müsste.

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Die Kläger hätten keinen Anspruch auf Rückbau der Gaube und der vorgelagerten Loggiafläche, da deren Errichtung durch einen wirksamen Beschluss der Eigentümerversammlung genehmigt worden sei. Der Beschluss über die Genehmigung von Gaube und Loggia sei im März 2013 im schriftlichen Umlaufverfahren wirksam zustande gekommen. Zwar sei die Zustimmung des Wohnungseigentümers S. mit Telefax vom 07.03.2013 möglicherweise nicht formwirksam. Dies führe jedoch allenfalls zur Anfechtbarkeit des Beschlusses. Auch der darin liegende formelle Mangel, dass die Verwaltung die Zustimmung durch den Wohnungseigentümer S. nicht als positive Stimme hätte berücksichtigen dürfen, weil er den Beschlussantrag zuvor abgelehnt gehabt habe, sei dadurch geheilt worden, dass die Verwalterin gemäß ihrem Anschreiben vom 15.03.2013 das Zustandekommen des Beschlusses festgestellt habe.

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Die Beklagten hätten den Anspruch auf Auskunft bzw. Vorlage einer Unbedenklichkeitsbescheinigung durch Vorlage der Bauplanzeichnung vom 17.05.2013 (Anl. B 6) und der Umbaubeschreibung der Architekten K. S. GbR vom 20.08.2014 (Anl. B 7) sowie einer statischen Unbedenklichkeitsbescheinigung (Anl. B 8) erfüllt.

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Der Unterlassungsanspruch sei unbegründet. Die Kläger hätten zur Wiederholungsgefahr nichts vorgetragen, sondern lediglich vermutet, dass der Abstellraum einer Nutzung als Aufenthaltsraum zugeführt werden solle, weil ein direkter Zugang von der Wohnung geschaffen worden sei.

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Für den Anspruch der Kläger gegen die Beklagten auf Freihaltung von Ansprüchen der Wohnungseigentümergemeinschaft auf anteilige Erstattung der Kosten des Gutachtens fehle es an einer Anspruchsgrundlage. Das Gutachten sei von der Wohnungseigentümergemeinschaft in Auftrag gegeben worden, weshalb etwaige Ersatzansprüche dieser zustünden. Anhaltspunkte dafür, dass die Wohnungseigentümer beabsichtigten, die Kläger auf Zahlung von € 1.796,08 in Anspruch zu nehmen, lägen nicht vor.

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Gegen das ihren Prozessbevollmächtigten am 26.02.2016 (Bl. 278 d.A.) zugestellte Urteil haben die Kläger mit einem am 29.03.2016 (Dienstag nach Ostern) eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt (Bl. 281 f. d.A.), die sie nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 26.05.2016 (Bl. 291 d.A.) mit einem am 26.05.2016 bei Gericht eingegangenen Schriftsatz begründet haben (Bl. 293 ff. d.A.).

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Die Kläger tragen vor, dass es sich bei den unter dem Fußbodenbelag befindlichen Teilen und Schichten des Fußbodenaufbaus zwingend um Gemeinschaftseigentum handele. Bei den Bodenbrettern, die auf den Holzbalken verlegt worden seien, handele es sich um Teile der Fußbodenkonstruktion. Die als Anlage K 12 eingereichten Farbfotos hätten die Behauptung der Beklagten widerlegt, nicht in die Bodenbretter (Rauspund/Nadelholz) oberhalb der Holzbalken eingegriffen zu haben. Auch die fest auf den Bodenbrettern und Holzbalken verschraubten Spanplatten, die die Beklagten ersatzlos entfernt hätten, seien als oberster Fußbodenbelag ungeeignet und daher nicht sondereigentumsfähig gewesen. Auch die auf den Spanplatten verlegte 2 mm dicke PVC-Schicht habe zur Unterkonstruktion gehört, da darauf Kunststofflaminat und darauf für eine Zeit lang zusätzlich noch Teppichboden verlegt worden sei. Die Beklagten hätten daher bei dem Umbau in das Gemeinschaftseigentum eingegriffen und ihre Rechte über das in § 14 Nr. 1 WEG angeordnete Maß hinaus beeinträchtigt, indem sie die von den Spanplatten und der PVC-Schicht ausgehende Trittschalldämmung ersatzlos beseitigt und den Trittschallschutz nach den Feststellungen des Gutachters S. um 3,5 dB bis 8 dB verschlechtert hätten. Der vorherige Wert müsse wieder hergestellt werden. Ein Trittschallschutz von 53 dB entspreche dem Hilfsantrag zu 1 d). Das Amtsgericht hätte ihrem Beweisantritt nachgehen müssen, dass die Beklagten und deren Architekt in der Eigentümerversammlung erklärt hätten, bei Bauarbeiten in der Dachgeschosswohnung einen „hochwertigen Schallschutz“ zu schaffen. Eine solche Aussage, die der Auslegung bedürfe, beinhalte mindestens die Schaffung eines erhöhten Schallschutzes entsprechend den Regelwerken für Trittschallschutz im Zeitpunkt des Ausbaus (2013).

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Der Bau der Gaube mit vorgelagerter Loggia sei nicht durch einen Beschluss der Eigentümerversammlung gem. § 22 Abs. 1 WEG legitimiert worden. Der Verwalter habe nicht die Annahme des Beschlussantrags festgestellt, sondern lediglich angekündigt, er würde den Beschlussantrag trotz der Nein-Stimme des Eigentümers S. als angenommen werten, falls niemand bis zum 24.03.2013 schriftlich Widerspruch erhebe. Die vom Verwalter angedachte Verkündung unter Vorbehalt, noch dazu ohne definitive Mitteilung, ob ein Eigentümer bis zum 24.03.2013 schriftlich Widerspruch erhoben habe, erfülle nicht die Voraussetzungen des § 23 Abs. 3 WEG. Da mangels Verkündung kein Beschluss zustande gekommen sei, könne dahinstehen, ob und inwieweit förmliche Fehler des Beschlussverfahrens vorgelegen hätten.

11

Die Beklagten hätten ihren Auskunftsanspruch weder hinsichtlich des Klagantrags zu 3 a) noch in Bezug auf den Klagantrag zu 3 b) erfüllt. Sie hätten tatsächliche Anhaltspunkte dafür dargetan, dass die Beklagten die westliche Drempelwand ihres Sondereigentums an zwei Stellen durchbrochen und zwei Abstellräume hergestellt hätten. Dazu hätten die Beklagten keine Auskunft erteilt. Weder die Planzeichnung (Anl. B 6) noch die textliche Beschreibung (Anl. B 7) umfassten den streitgegenständlichen Bereich in der Küche. Eine Unbedenklichkeitsbescheinigung hätten die Beklagten nicht vorgelegt. Der Berechnung des Ingenieurs H. liege ein falsches Balkenmaß zugrunde.

12

Das Amtsgericht habe ihrem Unterlassungsantrag zu Unrecht nicht stattgegeben. Allein in der Einbeziehung des räumlich von der Wohnung getrennten Abstellraumes in die Wohnung in unmittelbarer Verlängerung des Wohnzimmers liege eine zweckbestimmungswidrige Nutzung, da die Unselbständigkeit und die räumliche Trennung des Raumes durch den Zugang vom Flur durch den Wanddurchbruch aufgehoben worden sei. Durch den Einbau eines Dachflächenfensters und einer Heizung werde die zweckbestimmungswidrige Nutzung durch die Beklagten bestätigt. Die Beklagten hätten diese Tatsache nicht bestritten.

13

Dass das Amtsgericht ihren Freihalteanspruch abgewiesen habe, sei mangels Hinweises für sie überraschend gekommen. Der Verwalter habe die Gutachterkosten in der Jahresabrechnung 2014 auf alle Wohnungseigentümer verteilt, so dass sie anteilig mit den Kosten belastet worden seien. Die Jahresabrechnung 2014 sei von den Beklagten angefochten worden und nicht bestandskräftig. Selbst wenn dies der Fall wäre, wären sie, die Kläger, nicht davor sicher, dass die Wohnungseigentümergemeinschaft eine entsprechende Klage auf Erstattung erhebe.

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Die Kläger beantragen,

15

das Zwischen-Urteil über den Grund und das End-Urteil des Amtsgerichts Hamburg-Altona vom 23.02.2016, Az. 303c C 4/14, abzuändern und der Klage auch bezüglich der übrigen Klaganträge stattzugeben.

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Die Beklagten beantragen,

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die Berufung zurückzuweisen.

18

Die Beklagten tragen vor, dass sie im Zuge des Umbaus nicht Teile der Fußbodenkonstruktion entfernt hätten. Bei der entfernten 10 mm starken Spanplatte und der 2 mm starken PVC-Schicht handele es sich nicht um Teile einer Fußbodenunterkonstruktion. Der auf der Holzbalkendecke vorhandene Nadelholzbelag, der seinerzeit mit einer rotbraunen Lackierung versehen worden sei, sei nach wie vor vorhanden (Anlagenkonvolut B 14). Der Nadelholzdielenbelag habe – in derselben Ausführung wie in den übrigen Stockwerken – als Gehbelag gedient. Soweit der Bodenbelag von den Vorbesitzern mit einer Spanplattenlage und einer 2 mm starken PVC-Schicht versehen worden sei, habe dies ausschließlich dem Ausgleich von Unebenheiten gedient. Im September 2013 sei die PVC- und Spanplattenlage entfernt und durch eine 22 mm starke Eichendielung ersetzt worden, was nach dem Sachverständigengutachten zu einer Verbesserung des Schallschutzes geführt habe. Wie bereits mehrfach vorgetragen, zeige das Foto Anlage K 12 nur einen Bereich von 6 m², in dem die Wohnungseigentümergemeinschaft die Decke habe öffnen lassen, um einen maroden Balken in der Zwischengeschossdecke zu ertüchtigen. Die Spanplattenlage sei weder bei Errichtung des Gebäudes vorhanden gewesen, noch habe diese eine trittschalldämmende oder der Sicherheit des Gebäudes dienende Funktion gehabt. Sie hätten zu keinem Zeitpunkt die Erklärung im Zusammenhang mit der streitgegenständlichen baulichen Maßnahme abgegeben, einen hochwertigen Schallschutz zu schaffen.

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Das Rückbaubegehren der Kläger sei wegen widersprüchlichen Verhaltens rechtsmissbräuchlich, da sie der Errichtung der Gaube und der Loggia ausdrücklich zugestimmt und die Umsetzung dieser Maßnahme sehenden Auges zugelassen hätten. Dem Rückbaubegehren stehe zudem die rechtskräftige Entscheidung des Amtsgerichts Hamburg-Altona vom 05.05.2015 – 303c C 19/14 (Anl. B 15) entgegen, durch die das Amtsgericht den Anspruch auf Entfernung des die Loggia umgrenzenden Metallgeländers abgewiesen habe. Da die Eigentümer damit zu erkennen gegeben hätten, dass sie im Übrigen mit der baulichen Maßnahme einverstanden seien, seien Ansprüche der Kläger auch verwirkt. Zudem sei der Beschluss mit Schreiben des Verwalters vom 15.03.2013 (Anl. B 1) verkündet worden. Die formellen Beschlussmängel seien mangels Anfechtung des Beschlusses unerheblich.

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Die Auskunftsansprüche der Kläger hätten sie erfüllt. Eine Drempelwand, die hätte durchbrochen werden können, gebe es nicht. Weshalb die Bestätigung des Ingenieurs H. vom 01.09.2014, mit der dieser ausdrücklich die Unbedenklichkeit der von ihm gefertigten statischen Berechnung bescheinigt habe, unzureichend sein solle, erschließe sich nicht. Der Berechnung des Statikers liege kein falsches Balkenmaß zugrunde. Der diesbezügliche Vortrag der Kläger in der Berufungsinstanz sei verspätet.

21

Sie hätten den Abstellraum nicht mit den weiteren Räumlichkeiten ihres Sondereigentums zu einem großen Wohnraum zusammengefügt. Weder hätten sie das Wohnzimmer „verlängert“ noch finde hinsichtlich des Abstellraums eine zweckbestimmungswidrige Nutzung statt.

22

Den Klägern drohe keine Inanspruchnahme wegen eines auf ihr Sondereigentum entfallenden Teilbetrags von € 1.796,08. Die Jahresabrechnung 2014 sei von ihnen, den Beklagten, erfolgreich angefochten worden, wogegen die Kläger und die übrigen Wohnungseigentümer in Berufung gegangen seien. Im Übrigen seien die Gutachterkosten völlig überhöht und die gutachterlichen Ausführungen seien maßgeblich unter der massiven Einflussnahme der Kläger zustande gekommen.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die im Berufungsverfahren zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

II.

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Die Berufung ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden, hat jedoch in der Sache keinen Erfolg. Zu Recht und mit überwiegend zutreffender Begründung hat das Amtsgericht die Klage abgewiesen.

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1. Verbesserung des Tritt-/Luftschallschutzes

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Die Berufung ist unbegründet, soweit das Amtsgericht die Klage hinsichtlich des Klagantrags zu 1 a) einschließlich der fünf Hilfsanträge (Klaganträge zu 1 b) - f)) abgewiesen hat. Die Kläger haben keinen Anspruch gegen die Beklagten gem. § 1004 Abs. 1 BGB i.V.m. §§ 15 Abs. 3, 14 Ziff. 1 WEG auf Schaffung einer Luft- und Trittschalldämmung in deren im Dachgeschoss belegener Sondereigentumseinheit Nr. 11, so dass der von dieser Einheit in die Zimmer der darunter liegenden Sondereigentumseinheit Nr. 9 der Kläger einwirkende Luft- und Trittschall den Anforderungen der Schallschutzstufe III der Richtlinie VDI 4100:2012-10 (Klagantrag zu 1 a)), hilfsweise den Anforderungen der Schallschutzstufe II der Richtlinie VDI 4100:2012-10 (Klagantrag zu 1 b)), hilfsweise den Anforderungen gemäß Beiblatt 2 der DIN 4109 (Ausgabe 1989) (Klagantrag zu 1 c)), hilfsweise den Anforderungen gemäß DIN 4109 (Ausgabe 1989) (Klagantrag zu 1 d)) genügt. Darüber hinaus können die Kläger von den Beklagten nicht den Einbau einer Trittschalldämmung (Klagantrag zu 1 e)) verlangen und auch nicht eine Reduzierung des Trittschalls, und zwar weder durch vollflächige Auslegung sämtlicher Zimmer oberhalb des Sondereigentums der Kläger mit Ausnahme der Nassbereiche mit Teppichboden oder einem anderen weichfedernden Bodenbelag (Klagantrag zu 1 f)) noch durch Dämmung der verkehrstypischen Laufwege in den einzelnen Zimmern, wie z.B. zum Esstisch, zur Couch, zu den Betten, zu dem Schreibtisch sowie die Bereiche um Tische und Sitzmöbel herum, mit Teppichen bzw. Läufern (Klagantrag zu 1 g)).

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Im Zuge der Umbauarbeiten durch die Kläger im Jahre 2013 im Bereich des Fußbodens ist kein Eingriff in die Konstruktion der im Gemeinschaftseigentum stehenden Geschossdecke erfolgt, aus dem sich nachhaltige Auswirkungen auf die Gebäudesubstanz ergeben. Die Entfernung der auf der als Holzbalkendecke ausgeführten Geschossdecke des im Jahre 1909 errichteten Gebäudes vorhandenen Fußbodenbeläge (Laminat, PVC- oder Linoleum-Belag nebst Spanplatte) und die Verlegung von Eichenparkett mit einer Stärke von 22 mm auf der alten Geschossdecke führte nicht zu einem das Maß des § 14 Ziff. 1 WEG übersteigenden Nachteil für die Kläger, da der zum Zeitpunkt der Errichtung des Gebäudes im Jahre 1909 geltende Schallschutz (hier: auch der Schallschutz gemäß DIN 4109 (1962)) eingehalten wird und die Kläger keinen Anspruch darauf haben, dass der vor der Umbaumaßnahme der Beklagten im Jahre 2013 vorgefundene Schallschutz beibehalten wird, sofern dieser die Mindestanforderungen überhaupt überstieg.

28

Wird der in einer Eigentumswohnung vorhandene Fußbodenbelag durch einen anderen ersetzt, richtet sich der zu gewährende Schallschutz grundsätzlich nach der zur Zeit der Errichtung des Gebäudes geltenden Ausgabe der DIN 4109, sofern sich nicht ein höheres einzuhaltendes Schallschutzniveau aus der Gemeinschaftsordnung ergibt (BGH, Urteile vom 27.02.2015 – V ZR 73/14, NJW 2015, 1442, Rn. 7, zitiert nach juris; vom 01.06.2012 – V ZR 195/11, NJW 2012, 2725, Rn. 11, zitiert nach juris; vgl. auch BGH, Urteil vom 17.06.2009 – VIII ZR 131/08, NJW 2009, 2241, Rn. 11 f., zitiert nach juris [zum Mietrecht]). Das Schallschutzniveau bestimmt sich grundsätzlich nach den Werten der maßgeblichen DIN 4109 und nicht nach der Lästigkeit der Geräusche (BGH, Urteil vom 27.02.2015 – V ZR 73/14, NJW 2015, 1442, Rn. 17, zitiert nach juris). Es gibt keinen allgemeinen Anspruch auf Beibehaltung eines vorgefundenen, die Mindestanforderungen überschreitenden Schallschutzes (BGH, Urteile vom 27.02.2015 – V ZR 73/14, NJW 2015, 1442, Rn. 7, zitiert nach juris; vom 01.06.2012 – V ZR 195/11, NJW 2012, 2725, Rn. 15, zitiert nach juris). Bei Eingriffen in den unter dem Belag liegenden Estrich und die Geschossdecke, aus denen sich „nachhaltige Auswirkungen auf die Gebäudesubstanz“ ergeben (vgl. zu dem Begriff BGH, Urteil vom 01.06.2012 – V ZR 195/11, NJW 2012, 2725, Rn. 11, zitiert nach juris) ist im Rahmen des § 14 Ziff. 1 WEG hinsichtlich der einzuhaltenden Schallschutzwerte die zur Zeit der Durchführung der Maßnahme geltende DIN 4109 heranzuziehen (vgl. BGH, Urteil vom 06.10.2004 – VIII ZR 355/03, NJW 2005, 218, Rn. 11 f., zitiert nach juris; Jennißen/Hogenschurz, WEG, 5. Auflage, § 22 Rdnr. 105b). Der V. Zivilsenat des BGH nimmt in seinem Urteil vom 01.06.2012 (V ZR 195/11) auf die zitierte zum Mietrecht ergangene Entscheidung des VIII. Zivilsenats (VIII ZR 355/03) ausdrücklich Bezug.

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a) Dass sich aus der zwischen den Parteien geltenden Teilungserklärung bzw. der Gemeinschaftordnung ein höheres einzuhaltendes Schallschutzniveau ergibt, haben die Kläger selbst nicht behauptet.

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b) Die zwischen den Parteien streitige Frage, ob die Kläger im Jahre 2013 mit nachhaltigen Auswirkungen auf die Gebäudesubstanz in den im gemeinschaftlichen Eigentum stehenden Fußbodenaufbau eingegriffen haben, kann nicht dahinstehen, da sich die Kläger nicht unabhängig davon gegenüber den Beklagten selbständig zur Schaffung eines erhöhten Trittschallschutzes verpflichtet haben.

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Die Kläger haben zwar behauptet, dass der Architekt für die Beklagten auf der Eigentümerversammlung vom 30.01.2013 auf ihre Nachfrage ausdrücklich erklärt habe, dass es sich bei den Umbaumaßnahmen um einen „hochwertigen Ausbau“ handele und selbstverständlich ein „hochwertiger Schallschutz“ eingebaut werde (Bl. 5 d.A.). Die Beklagten sind dem entgegen getreten und haben behauptet, sie hätten zu keinem Zeitpunkt eine „ausdrückliche Verpflichtungserklärung … zur Schaffung eines hochwertigen Schallschutzes“ abgegeben (Bl. 55 d.A.). Dem Protokoll der Eigentümerversammlung vom 30.01.2013 (Anl. B 13, Bl. 174 ff. d.A.) ist eine Erklärung des von den Beklagten beauftragten Architekten zum Schallschutz nicht zu entnehmen.

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Der Auskunft, es werde ein „hochwertiger Schallschutz“ eingebaut, kommt entgegen der Auffassung der Kläger keine rechtsverbindliche Qualität zu. Vielmehr handelt es sich lediglich um eine Auskunft des Architekten zu dem Umbauvorhaben. Eine solche Auskunft stellt nicht etwa ein Angebot auf den Abschluss einer Vereinbarung dar, zu welchen Gegenleistungen sich die Beklagten verpflichten würden, wenn die übrigen Wohnungseigentümer ihren Umbauplänen gem. § 22 Abs. 1 WEG zustimmten. Auch wenn es sich bei der Eigentümerversammlung vom 30.01.2013 um eine Vollversammlung handelte, auf der alle Wohnungseigentümer vertreten waren (vgl. Anl. B 13, Bl. 174 d.A.), so dass grundsätzlich eine schuldrechtliche Vereinbarung der Wohnungseigentümer hätte geschlossen werden können, ist nicht ersichtlich, dass und wodurch eine derartige Vereinbarung zustande gekommen sein soll. Zu einer Zustimmung zu den Um- und Ausbaumaßnahmen der Kläger ist es auf dieser Eigentümerversammlung nämlich gerade nicht gekommen, da die Probeabstimmung zur Einholung eines Meinungsbildes mit einer Nein-Stimme und einer Enthaltung endete. Selbst wenn es sich bei der Herstellung eines „hochwertigen Schallschutzes“ um eine Angebot im Sinne der §§ 145 ff. BGB gehandelt haben sollte, hätte dies nur sofort angenommen werden können. Auch das Protokoll der Eigentümerversammlung vom 04.04.2012 (Anl. K 3, Bl. 18 d.A.), in dem zu TOP 3 die Rede davon ist, dass es bei dem Ausbau der Dachgeschosswohnung der Beklagten eine bessere Wärmedämmung und auch „einen Schallschutz“ zur unteren Wohnung geben würde, gibt für das angebliche Zustandekommen einer Vereinbarung auf der Eigentümerversammlung vom 01.03.2013 über einen bestimmten Schallschutzstandard nichts her.

33

Etwas anderes ergibt sich auch nicht daraus, wenn man mit dem Amtsgericht davon ausgeht, dass die Wohnungseigentümer den Umbaumaßnahmen der Kläger im Bereich ihres Sondereigentums im Dachgeschoss später im Wege des schriftlichen Umlaufbeschlusses zugestimmt haben (vgl. das Schreiben der WEG-Verwalterin vom 15.03.2013, Anl. B 1, Bl. 63 d.A. = Anl. K 13, Bl. 194 d.A.). Irgendwelche konkreten Gegenleistungen der Beklagten in Bezug auf den herzustellenden Schallschutz waren nicht Gegenstand des Umlaufbeschlusses.

34

Ohne Erfolg machen die Kläger geltend, dass sich die Beklagten auch ohne Zustandekommen einer Vereinbarung einseitig verbindlich zur Herstellung eines hochwertigen Schallschutzes verpflichtet hätten. Wie bereits ausgeführt, ist eine derartige einseitige Verpflichtungserklärung der Beklagten gegenüber den Klägern und den übrigen Wohnungseigentümern und die Übernahme der Haftung dafür durch die Beklagten nicht ersichtlich. Nicht jede Auskunft über den Standard von geplanten Um- und Ausbaumaßnahmen im Bereich eines Sondereigentums begründet eine selbständige rechtliche Verpflichtung. Einer Beweisaufnahme durch Vernehmung der von den Klägern angebotenen Zeugen bedurfte es daher nicht.

35

Aus diesem Grund kann die Kammer ausdrücklich offenlassen, wie die Verpflichtung einen „hochwertigen Trittschallschutz“ zu schaffen, gem. §§ 133, 157 BGB in Bezug auf das geschuldete Schallschutzniveau auszulegen wäre, insbesondere ob die Kläger daraus einen Anspruch auf die Einhaltung der Werte des erhöhten Schallschutz nach Schallschutzstufe III der Richtlinie VDI 4100:2012-10 hätten beanspruchen können (vgl. Hauptantrag zu 1 a)).

36

c) Durch die im Jahre 2013 im Auftrag der Kläger durchgeführten Arbeiten am Fußboden ihrer Sondereigentumseinheit Nr. 11 im Dachgeschoss ist es nicht zu „nachhaltigen Auswirkungen auf die Gebäudesubstanz“ gekommen.

37

Die Kammer verkennt nicht, dass die von den Klägern durchgeführten Arbeiten über eine reine Entfernung des Fußbodenbelags hinausgingen. Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass der Fußbodenaufbau vor den Umbauarbeiten der Kläger im Jahre 2013 aus der Balkenlage mit Einschub von Sand, Asche und Lehm, darauf genagelten Holzbrettern (sog. „Rauspund“ bzw. Nadelholzbelag), einer darauf verschraubten Pressspanplatte (deren Stärke 10 mm oder 22 mm streitig ist), einem PVC- oder Linoleumbelag und darauf verlegtem Kunststofflaminat bestand (zum Vortrag der Kläger zum Fußbodenaufbau vgl. Anl. K 12, Bl. 141 f. d.A.; zum Vortrag der Beklagten vgl. Bl. 148/149 d.A.; siehe dazu auch das Sachverständigengutachten vom 30.06.2015, Seite 4 f., Bl. 204 f. d.A.). Die Kläger haben den gesamten Fußbodenbelag oberhalb der ursprünglich vorhandenen Holzbalkenlage und dem darauf befestigten Rauspund entfernt und sodann Eichenparkett auf dem Rauspund verlegt, wobei vorhandene Unebenheiten durch Holzlager ausgeglichen worden sind.

38

Gegenüber den Sachverhalten, die Gegenstand der veröffentlichten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zum Wohnungseigentums- und Mietrecht sind (vgl. BGH, Urteil vom 01.06.2012 – V ZR 195/11, NJW 2012, 2725, Rn. 1 und 11, zitiert nach juris: Baujahr des Hauses 1966; BGH, Urteil vom 27.02.2015 – V ZR 73/14, NJW 2015, 1442, Rn. 1 und 7, zitiert nach juris: Baujahr des Gebäudes Anfang der 1970er Jahre; BGH, Urteil vom 17.06.2009 – VIII ZR 131/08, NJW 2009, 2441, Rn. 1, zitiert nach juris: Baujahr des Gebäudes um das Jahr 1970; BGH, Urteil vom 06.10.2004 – VIII ZR 355/03, NJW 2005, 218, Rn. 1, zitiert nach juris: Aufstockung des 1918 errichteten Hauses um eine zweigeschossige Wohnung im Jahre 2001), handelt es sich im vorliegenden Fall um einen Altbau (Baujahr 1909), der als Geschosszwischendecke über eine Holzbalkendecke mit Einschub und Füllung aus Schlacke oder Sand und nicht über eine Geschossdecke aus Beton und einer darauf verlegten Estrichschicht verfügt. Auch ist das Gebäude vor Inkrafttreten der DIN 4109 errichtet worden, deren erste Fassung von 1944 stammt, welche aber noch keine einzuhaltenden Grenzwerte für den Schallschutz enthielt (vgl. Vandenhouten in: Niedenführ/Vandenhouten,WEG, 12. Aufl., § 21 Rdnr. 107).

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Überträgt man die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zum Schallschutz bei Geschosszwischendecken aus Beton auf den hier bestehenden Altbau aus dem Jahre 1909, erfüllt die Balkenlage mit Einschub und Füllung aus Schlacke oder Sand sowie dem Rauspund technisch die Funktion der Geschossdecke aus Beton und der darauf verlegten Estrichschicht, wobei der Rauspund, d.h. die quer auf die Balkenlage genagelten Bretter, zugleich den Fußbodenbelag darstellten. Bei allen über dem Rauspund angeordneten Fußbodenelementen, d.h. der Spanplatte, dem darauf befestigten grünlichen PVC- oder Linoleum-Belag sowie dem darauf verlegten Laminat, handelt es sich nur um Fußbodenbeläge. Sowie sich diese im Bereich einer Eigentumseinheit befinden, stellen Bodenbeläge wie Fliesen, Parkett, Teppich, Linoleum und Ähnliches regelmäßig Sondereigentum dar (BeckOK WEG/Gerono, 31. Edition, Stand: 01.06.2017, § 5 Rdnr. 40, zitiert nach beck-online). Daran ändert auch der Umstand nichts, dass mehrere Bodenbeläge ggfs. mit einer Unterkonstruktion, die zur Schaffung einer ebenen Fläche dient, übereinander angeordnet worden sind. Der rechtlichen Qualifizierung des Bodenbelages als Sondereigentum steht nicht entgegen, dass der Bodenbelag Auswirkungen auf den Trittschallschutz hat (BeckOGK/Schultzky, Stand: 01.03.2017, § 5 WEG, Rn. 70, zitiert nach beck-online). Etwas anderes gilt dann, wenn ein solcher Fußbodenbelag integraler Bestandteil des Isolationskonzeptes ist, sei es gegen Schall, Feuchtigkeit oder Wärme (BeckOK WEG/Gerono, 31. Edition, Stand: 01.06.2017, § 5 Rdnr. 40, zitiert nach beck-online).

40

Ein solches „Isolationskonzept“ ist im Hinblick auf die über dem Rauspund angebrachten Bodenbestandteile (Spanplatte, PVC- bzw. Linoleaumbelag, Laminat) nicht zu erkennen. Die Kammer teilt die Rechtsauffassung der Kläger nicht, dass die auf dem Rauspund verlegte Spanplatte mit dem darauf verlegten PVC- oder Linoleum-Belag (sowie sogar das darüber verlegte Laminat) mit zu der im gemeinschaftlichen Eigentum stehenden Konstruktion der Geschosszwischendecke gehört habe, die Beklagten in diese eingegriffen hätten und sie daher Anspruch auf Einhaltung der zum Zeitpunkt der Baumaßnahme im Jahre 2013 geltenden Schallschutzwerte hätten. Dass die ehemaligen Eigentümer des Gebäudes möglicherweise im Zuge einer schon seit Jahrzehnten vor der Aufteilung des Grundstücks in Wohnungseigentum erfolgenden Nutzung der Dachgeschosswohnung der Beklagten (vgl. Bauantrag vom 19.03.1962, Anlagenkonvolut K 8, Bl. 100 d.A.) eine Spanplatte mit einer Stärke von mindestens 10 mm auf dem Rauspund verlegt und mit diesem verschraubt haben, ändert nichts daran. Zwar bestand insoweit eine feste Verbindung mit der bisherigen Holzbalkendecke. Die Freilegung des Rauspunds als ursprünglichem Bodenbelag stellt aber keinen Eingriff mit nachhaltigen Auswirkungen auf die Gebäudesubstanz, sondern lediglich eine Entfernung aller auf dem ursprünglichen Oberbelag verlegten Bodenbeläge mit Unterkonstruktion dar. Mag auch durch die Verschraubung der Spanholzplatte auf dem Rauspund, was der Herstellung eines ebenen Untergrundes zur Verlegung des PVC- bzw. Linoleumbelages diente, der ursprünglich bestehende Schallschutz rechnerisch um 2,5 bis 5 dB verbessert worden sein (vgl. Gutachten vom 30.06.2015, Seite 10, Bl. 210 d.A.), heißt das nicht, dass dadurch ein neuer, für die Zukunft verbindlicher Schallschutzstandard geschaffen wurde. Der Bundesgerichtshof stellt nicht auf den Standard bei Aufteilung des Grundstücks in Wohnungseigentum ab (hier: Mitte der 1990er Jahre), sondern auf den Standard bei Errichtung des Gebäudes.

41

Die von den Beklagten im Jahre 2013 im Bereich ihres Sondereigentums Nr. 11 im Dachgeschoss vorgenommenen Baumaßnahmen sind nicht etwa mit einer Neuerstellung oder Aufstockung der Dachgeschosswohnung zu vergleichen, sondern als Renovierungsarbeiten zu qualifizieren. Anders als in der mietrechtlichen Entscheidung des BGH vom 06.10.2004 (VIII ZR 355/03, NJW 2005, 218, Rn. 12, zitiert nach juris), auf die der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs im Urteil vom 01.06.2012 (V ZR 195/11, Rn. 11, zitiert nach juris) ausdrücklich verweist, ist die Dachgeschosswohnung nicht erst durch die von den Beklagten durchgeführte Baumaßnahme im Jahre 2013 errichtet worden. Weder wurde das Sondereigentum der Beklagten vor den Arbeiten lediglich als Abstellraum genutzt, so dass die Kläger bis dahin im obersten bewohnten Stockwerk gewohnt haben, noch haben sich durch die Arbeiten die Nutzungsgewohnheiten erheblich geändert. Eine bei den übrigen Wohnungseigentümern etwa vorhandene Erwartung, aufgrund der Renovierungsarbeiten seien die nunmehr geltenden Schallschutzwerte einzuhalten, wird – anders als bei einer baulichen Veränderung des Gebäudes (vgl. BGH, Urteil vom 06.10.2004 – VIII ZR 355/03, NJW 2005, 218, 219) – nicht durch hinreichende äußere Umstände begründet (BGH, Urteil vom 01.06.2012 – V ZR 195/11, NJW 2012, 2725, Rn. 11, zitiert nach juris). In einer späteren Entscheidung grenzt der VIII. Zivilsenat des BGH ebenfalls danach ab, ob die vorgenommene Maßnahe von der Intensität des Eingriffs in die Gebäudesubstanz her mit einem Neubau oder einer grundlegenden Veränderung des Gebäudes vergleichbar ist und nachhaltige Auswirkung auf die Gebäudesubstanz hat (BGH, Urteil vom 05.06.2013 – VIII ZR 287/12, NJW 2013, 2417, Rn. 19, zitiert nach juris). Diese Intensität wiesen die von den Beklagten im Jahre 2013 veranlassten Arbeiten am Fußboden nicht auf.

42

Aufgrund der langen Zeitdauer zwischen der Errichtung des Gebäudes im Jahre 1909 und der Aufteilung in Wohnungseigentum im Jahre 1996 sowie der ursprünglichen Nutzung der Dachgeschossräume, die zum Sondereigentum der Beklagten gehören, als Trockenboden (vgl. die Planskizze des Dachgeschosses im ursprünglichen Zustand, Anlagenkonvolut K 8, Bl. 99 d.A.) ließe sich lediglich erwägen, ob hinsichtlich der einzuhaltenden Schallschutzwerte auf den Zeitpunkt des erstmaligen Ausbaus der Räume als Wohnräume abzustellen ist. Dies bedarf im vorliegenden Fall keiner Entscheidung. Denn wie sich aus dem Bauantrag vom 19.03.1962 (Anlagenkonvolut K 8, Bl. 100 d.A.) ergibt, bestand zum damaligen Zeitpunkt bereits eine Wohnung in den Dachgeschossräumen, die zum Sondereigentum der Beklagten gehören, auch wenn für diese keine Baugenehmigung vorlag und die Erteilung der Baugenehmigung seinerzeit verweigert worden ist (Bescheid vom 12.04.1962, Anlagenkonvolut K 8, Bl. 103 d.A.). Nach den Feststellungen des Sachverständigen Dipl.-Ing. (FH) T. S. in dem vom Amtsgericht eingeholten Gutachten vom 30.06.2015 wird durch den neuen Fußbodenaufbau (Eichenparkett von 22 mm Stärke auf dem Rauspund verlegt) ein bewerteter Norm-Trittschallpegel von 61 dB erreicht (Gutachten Seite 8, Bl. 208 d.A.). Dadurch ist der zuvor bestehende Schallschutz nach den Berechnungen des Sachverständigen nicht nur um 1 bis 3 dB verbessert worden (Gutachten Seite 10, Bl. 210 d.A.), sondern die Anforderungen an den bewerteten Norm-Trittschallpegel von kleiner/gleich 63 dB werden eingehalten. Auch in Bezug auf die Luftschalldämmung ist durch das anstelle des zuvor bestehenden Fußbodenaufbaus verlegte Eichenparkett wegen der größeren Masse eine Verbesserung der Schallwerte eingetreten (Gutachten Seite 12 f., Bl. 212 f. d.A.).

43

d) Da nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nur auf die Werte der DIN 4109 abzustellen ist, nicht aber auf die Lästigkeit der Geräusche (BGH, Urteil vom 27.02.2015 – V ZR 73/14, NJW 2015, 1442, Rn. 17, zitiert nach juris) hat die Berufung auch hinsichtlich der Klaganträge zu 1 e) und f), eine Trittschalldämmung einzubauen (Klagantrag zu 1 e)) und den Trittschall zu reduzieren, und zwar entweder durch vollflächige Auslegung sämtlicher Zimmer oberhalb des Sondereigentums der Kläger mit Ausnahme der Nassbereiche mit Teppichboden oder mit einem anderen weichfedernden Bodenbelag (Klagantrag zu 1 f)) oder durch Dämmung der verkehrstypischen Laufwege in den einzelnen Zimmer, wie z.B. zum Esstisch, zur Couch, zu den Betten, zu dem Schreibtisch sowie die Bereiche um Tische und Sitzmöbel herum, mit Teppichen bzw. Läufern (Klagantrag zu 1 g)) keinen Erfolg.

44

Die Kläger können ihre Hilfsanträge zu 1 e) - g) auch nicht darauf stützen, dass die Beklagten durch die von ihnen im Jahre 2013 am Fußboden vorgenommenen Arbeiten den bis dahin bestehenden Trittschall- und Luftschallschutz verschlechtert hätten (vgl. dazu Vandenhouten in Niedenführ/Vandenhouten, a.a.O., § 21 Rdnr. 114). Denn jedenfalls sind die Kläger für die angeblich eingetretene Verschlechterung des Schallschutzes beweisfällig geblieben. Nach den Feststellungen des Sachverständigen Dipl.-Ing. (FH) S. in dem vom Amtsgericht eingeholten Gutachten vom 30.06.2015 (Bl. 201a ff. d.A.) ist - soweit rechnerisch feststellbar, da der ehemalige Fußbodenaufbau nicht mehr vorhanden ist und für vergleichende Messungen damit nicht mehr zur Verfügung steht - sowohl hinsichtlich des Trittschallpegels als auch hinsichtlich des Luftschallpegels durch das von den Beklagten auf dem Rauspund verlegte Eichenparkett von 22 mm Stärke eine Verbesserung eingetreten.

45

2. Beseitigung der Gaube mit vorgelagerter Loggia

46

Zu Recht hat das Amtsgericht entschieden, dass dem Beseitigungsanspruch der Kläger gegen die Beklagten hinsichtlich der von diesen errichteten Gaube mit vorgelagerter Loggia der wirksame im schriftlichen Umlaufverfahren (§ 23 Abs. 3 WEG) gefasste Beschluss vom 25.02.2013 entgegen steht.

47

Die Wohnungseigentümer können Beschlüsse gem. § 23 Abs. 3 WEG auch außerhalb der Eigentümerversammlung im schriftlichen Beschlussverfahren fassen. Ob die Verwaltung als Initiatorin im vorliegenden Fall so vorgegangen ist, allen Wohnungseigentümern einen gleichlautenden Brief mit dem konkreten Beschlussantrag zu senden (Anl. B 10, Bl. 173 d.A.) oder die Beschlussfassung im sog. Zirkularverfahren erfolgt ist (vgl. Anl. B 1, Bl. 63 d.A.: „Ergebnis Zirkularbeschluss vom 25.02.2013“), kann dahinstehen, da die schriftliche Beschlussfassung auch im Zirkularverfahren erfolgen kann (Kümmel/Vandenhouten in: Niedenführ/Vadenhouten, WEG, a.a.O., § 23 Rdnr. 75).

48

Wie sich aus dem Schreiben der Verwalterin vom 15.03.2013 (Anl. B 1, Bl. 63 d.A. = Anl. K 13, Bl. 194 d.A.) ergibt, war der Beschluss im schriftlichen Verfahren nicht zustande gekommen, weil der Miteigentümer S. eine Nein-Stimme abgegeben hatte. Die Verwalterin teilte den Wohnungseigentümern gleichwohl mit, den Beschlussantrag als angenommen zu werten, da der Miteigentümer S. – wenn auch erst nach Fristablauf – seine Nein-Stimme zurückgezogen und dem Beschlussantrag zugestimmt habe. Die Verwaltung räumte den Wohnungseigentümern jedoch ein Widerspruchsrecht zu dieser Verfahrensweise durch schriftliche Erklärung bis zum 24.03.2013 ein. Ein Widerspruch gegen die Verfahrensweise erfolgte nicht. Aufgrund dessen ist der Beschluss wirksam zustande gekommen.

49

Die Feststellung des Beschlussergebnisses durch die Verwalterin war konstitutiv für das Zustandekommen des Beschlusses (BGH, Beschluss vom 23.08.2001 – V ZB 10/01, BGHZ 148, 335 = NJW 2001, 3339, Rn. 28, zitiert nach juris). Das Schreiben der Verwalterin vom 15.03.2013 ist trotz der Formulierung im Konjunktiv („…würden wir diesen Beschlussantrag trotz dieses Formfehlers als angenommen werten.“) als Verkündung des Beschlussergebnisses anzusehen. In der Sache hat die Verwaltung damit den Beschlussantrag als angenommen festgestellt und dies den Wohnungseigentümern mitgeteilt, diese Feststellung aber unter die auflösende Bedingung (§ 158 Abs. 2 BGB) gestellt, dass ein Wohnungseigentümer innerhalb der gesetzten Frist dieser Verfahrensweise widerspricht. Ein Widerspruch ist nicht erfolgt.

50

Der Beschluss ist weder als Nichtbeschluss, noch als nichtig anzusehen. Insbesondere hätte das schriftliche Umlaufverfahren nicht wiederholt werden müssen, nachdem einer der Wohnungseigentümer die von ihm erklärte Ablehnung des Beschlussantrags zurückgezogen und dem Beschlussantrag doch noch zugestimmt hatte. Dabei darf nicht verkannt werden, dass im Zeitpunkt des Schreibens der Verwaltung vom 15.03.2013 alle Wohnungseigentümer dem Beschlussantrag zugestimmt hatten. Ein durchgreifender Grund dafür, warum ein Wohnungseigentümer seine Stimmabgabe nicht ändern können sollte, wenn er im schriftlichen Umlaufverfahren den Beschlussantrag zunächst abgelehnt hatte, aber vor der Feststellung des Beschlussergebnisses durch den Verwalter mitteilt, dem Beschlussantrag nun doch zustimmen zu wollen, ist nicht ersichtlich. Kann ein Wohnungseigentümer seine Zustimmungserklärung bis zur Feststellung des Beschlussergebnisses durch den Versammlungsleiter noch widerrufen (OLG Celle, Beschluss vom 08.06.2006 – 4 W 82/06, NZM 2006, 784, Rn. 9 ff., zitiert nach juris; Kümmel/Vandenhouten in: Niedenführ/Vandenhouten, a.a.O., § 23 Rdnr. 80), muss dies auch für eine ursprünglich erklärte Ablehnung und deren Wechsel in eine Zustimmung gelten.

51

Selbst wenn man mit der Gegenauffassung im Hinblick auf § 130 Abs. 1 Satz 2 BGB davon ausginge, dass die Zustimmungserklärung ab ihrem Zugang beim Beschlussinitiator unwiderruflich ist (vgl. BGH, Urteil vom 13.07.2012 – V ZR 254/11, NJW 2012, 3372, Rn. 8, zitiert nach juris; Bärmann/Merle, WEG, 13. Auflage, § 23 Rdnr. 118; Jennißen/Schultzky, a.a.O., § 23 Rdnr. 141) und dies auch für die Änderung einer Ablehnung in eine Zustimmungserklärung gelten würde, ergäbe sich im vorliegenden Fall nichts anderes, da selbst bei Fehlen der Zustimmungserklärung eines Wohnungseigentümers der Beschluss im schriftlichen Umlaufverfahren aufgrund der Feststellung des Beschlussergebnisses (angenommen) durch die Verwaltung wirksam zustande gekommen wäre. Zwar wird vertreten, dass trotz Verkündung des Umlaufbeschlusses durch den Initiator als angenommen bei fehlender Zustimmung sämtlicher Eigentümer ein Nichtbeschluss vorliege, da der Mangel der Allstimmigkeit hierdurch nicht geheilt werden könne (LG München I, Urteil vom 18.07.2013 – 36 S 20429/12, ZMR 2014, 53, Rn. 13, zitiert nach juris; AG Hamburg-Wandsbek, Urteil vom 15.12.2015 – 750 C 22/15, ZMR 2016, 316, Rn. 43 ff., zitiert nach juris; BeckOK WEG/Bartholome, 31. Edition, Stand: 01.06.2017, § 23 Rdnr. 84; Jennißen/Schultzky, a.a.O., § 23 Rdnr. 137). Begründet wird dies damit, dass es sich bei der Allstimmigkeit im Rahmen des § 23 Abs. 3 WEG um eine Rechtsvorschrift handele, auf deren Geltung nicht verzichtet werden könne. Dieser Auffassung schließt sich die Kammer jedoch nicht an. Richtigerweise ist vielmehr davon auszugehen, dass das Allstimmigkeitserfordernis in § 23 Abs. 2 WEG dahingehend abdingbar ist, dass im schriftlichen Beschlussverfahren ein positiver Beschluss auch dann zustande kommt, wenn die allstimmige Zustimmung nicht vorliegt (AG Hamburg-Barmbek, ZMR 2009, 406; Bärmann/Merle, a.a.O., § 23 Rdnr. 116; Kümmel/Vandenhouten in: Niedenführ/Vandenhouten, a.a.O., § 23 Rdnr. 79 [mit der Einschränkung, dass mehr als die Hälfte aller Stimmen für den Beschlussantrag votiert haben müssen]). Ob das Mehrheitserfordernis zur Wirksamkeit des Beschlusses erforderlich ist, bedarf hier keiner Entscheidung. Selbst wenn die Stimme des Miteigentümers S. nicht mitgezählt würde, hätte mehr als die Hälfte aller Stimmen für den Beschlussantrag votiert. In der Eigentümerversammlung gibt es 12 Stimmen (Protokoll der Eigentümerversammlung vom 30.01.2013, Anl. B 13, Bl. 177 ff. d.A.). Dasselbe gilt auch hinsichtlich des Einwandes, nur der Kläger zu 2), nicht aber auch die Klägerin zu 1) habe die Zustimmung zu dem Beschlussantrag erklärt (Anl. B 10, Bl. 173 d.A.).

52

Bei dem Allstimmigkeitserfordernis in § 23 Abs. 3 WEG handelt es sich nicht um eine Rechtsvorschrift, auf deren Einhaltung rechtswirksam nicht verzichtet werden kann. Denn aus § 10 Abs. 2 Satz 2 WEG ergibt sich auch die Abdingbarkeit des § 10 Abs. 3 WEG hinsichtlich des Einstimmigkeitserfordernisses. Dieses hat der Gesetzgeber nicht ausdrücklich im Sinne von § 10 Abs. 2 Satz 2 WEG für unverzichtbar erklärt (Bärmann/Merle, a.a.O., § 23 Rdnr. 122). Auch der Verweis der Gegenauffassung auf den Schutz des Wohnungseigentümers führt nicht zu einer abweichenden rechtlichen Beurteilung. Gerade der vorliegende Sachverhalt zeigt exemplarisch, dass Rechte der Wohnungseigentümer auf Teilhabe und Mitwirkung an Beschlussfassungen nicht verletzt worden sind. Vielmehr hat die Verwaltung den Wohnungseigentümern transparent den Sachverhalt und das von ihr geplante Vorgehen mitgeteilt und jedem Wohnungseigentümer die Möglichkeit gegeben, dagegen Widerspruch einzulegen. Von dieser Möglichkeit hat keiner der Wohnungseigentümer, insbesondere auch nicht die Kläger, Gebrauch gemacht.

53

Soweit die Kläger weiter rügen, dass der Kläger zu 2) die Zustimmung lediglich per Telefax an die Verwalterin übermittelt habe (Anl. B 10, Bl. 173 d.A.), genügt dies zwar nicht den Anforderungen an die Schriftform gem. § 126 BGB (Bärmann/Merle, a.a.O., § 23 Rdnr. 108), führt aber ebenfalls nicht zur Nichtigkeit, sondern lediglich zur Anfechtbarkeit des Beschlusses, weil das in § 23 Abs. 3 WEG geregelte Schriftformerfordernis abdingbar ist (Kümmel/Vandenhouten in: Niedenführ/Vandenhouten, a.a.O., § 23 Rdnr. 77).

54

3. Auskunft über Umbauarbeiten und Vorlage einer Unbedenklichkeitsbescheinigung

55

a) Zu Recht hat das Amtsgericht angenommen, dass ein etwaiger Auskunftsanspruch der Kläger gegen die Beklagten über die im Jahre 2013 im Bereich ihres Sondereigentums durchgeführten Umbauarbeiten erfüllt ist.

56

Die Kläger verweisen auf die mit der Klage eingereichte Anlage K 2 (Bl. 17 d.A.), wo es im Bereich der Abseite hinter der Drempel-Wand heiße „Abseiten-Abstellraum herstellen“ und an anderer Stelle „Abseiten-Abstellraum Herstellung zu prüfen“. Zutreffend hat das Amtsgericht darauf hingewiesen, dass die Beklagten mit der Ausführungsplanung (Anl. B 6, Bl. 167 d.A.) und der verbalen Umbaubeschreibung (Anl. B 7, Bl. 168 f. d.A.) hinreichend Auskunft über die von ihnen vorgenommenen Umbaumaßnahmen erteilt hätten. Entgegen der Auffassung der Kläger ist der sich aus der Anlage K 2 ergebende Bereich in der neuen Küche (ehem. Bad) in der Ausführungsplanung dargestellt. Dort heißt es: „Abseiten-Abstellraum neu“ und „Abseiten-Abstellraum herstellen“. Dass und warum dazu „die Durchbrechung der Drempelmauer“ erforderlich gewesen sein soll, erschließt sich nicht. Der Umstand, dass die Schaffung von „Abstellräumen“ (der Höhe und Tiefe nach handelt es sich eher um in der Abseite befindliche Schränke) nicht in der verbalen Umbaubeschreibung erwähnt ist, ist unschädlich.

57

b) Auch die von den Klägern begehrte Unbedenklichkeitsbescheinigung haben die Beklagten bereits vorgelegt.

58

Die Kläger rügen in ihrer Berufungsbegründung zu Unrecht, dass die Anlage B 8 (Bl. 170 d.A.), bei der es sich um die Erklärung des Dipl.-Ing. J. H. handele, dass er die Unbedenklichkeit der von ihm gefertigten statischen Berechnungen bestätige, um eine bloße Behauptung ohne Aussagekraft handele. Beim Durchbruch einer tragenden, im Gemeinschaftseigentum stehenden Wand ist ein nicht hinnehmbarer Nachteil erst dann ausgeschlossen, wenn kein wesentlicher Eingriff in die Substanz des Gemeinschaftseigentums erfolgt, insbesondere keine Gefahr für die konstruktive Stabilität des Gebäudes und dessen Brandsicherheit geschaffen worden ist (BGH , Beschluss vom 21.12.2000 – V ZB 45/00, BGHZ 146, 241 = NJW 2001, 1212). Die Beklagten haben mit der Klagerwiderung die statische Berechnung des Dipl.-Ing. J. H. (Anl. B 2, Bl. 64 ff. d.A.) vorgelegt. Dies reicht aus.

59

Mit ihrem Einwand in der Replik, dass der Statiker nach telefonischer Rückfrage hinsichtlich der Angaben über Materialstärke und -art keinen Abgleich mit den vor Ort vorgefundenen Verhältnissen vorgenommen habe (Bl. 95 d.A.), begehren die Kläger inhaltlich eine Überprüfung der Statik darauf, ob die darin enthaltenen Annahmen über Stärke und Art der Materialien mit den wirklichen Verhältnissen vor Ort übereinstimmen. Wer die Statik in welchem Umfang prüfen soll, ergibt sich aus dem Antrag zu 4 a) der Kläger nicht. Die Kläger hätten hier ihren Antrag präziser fassen müssen, wenn ihnen die vorgelegte Unbedenklichkeitsbescheinigung nicht ausreichte. Die Kläger haben auch keinen Anspruch gegen die Beklagten, dass diese die Statik überprüfen lassen. Hierzu hätte es den Klägern oblegen, konkrete Umstände dafür darzulegen, warum die Annahmen der Statik nicht mit den tatsächlichen Verhältnissen übereinstimmen. Soweit die Kläger erstmals in der Berufungsbegründung behaupten, dass der Berechnung des Dipl.-Ing.- J. H. ein falsches Balkenmaß zugrunde liege (Bl. 301 d.A.) und die tatsächliche Stärke der Balken auch aus dem von der Wohnungseigentümergemeinschaft eingeholten Gutachten B. nicht hervorgehe, handelt es sich um streitigen neuen Tatsachenvortrag der Kläger, mit dem sie im Berufungsverfahren gem. § 531 Abs. 2 ZPO präkludiert sind.

60

4. Unterlassung der zweckwidrigen Nutzung des Abstellraums

61

Die Berufung ist unbegründet, soweit die Kläger begehren, dass die Beklagten die zweckwidrige Nutzung des Abstellraums unterlassen. Aus der von den Beklagten vorgelegten Ausführungsplanung (Anl. B 6, Bl. 167 d.A.) ergibt sich keine gegen die Zweckvereinbarung verstoßende Nutzung des Abstellraums im Bereich der Achse 5 als Wohnraum.

62

Der Umstand, dass vom „Zimmer 2“ der Wohnung ein Wanddurchbruch zu dem Abstellraum und der Einbau einer Tür erfolgt ist, reicht allein nicht zur Darlegung und zum Beweis dafür aus, dass die Beklagten diesen Raum zweckwidrig als Wohnraum nutzen. Zwar mag es zu treffen, dass der Raum vor den Umbaumaßnahmen nur über einen separaten Eingang vom Treppenhaus aus erreichbar war und nunmehr ein direkter Zugang von der Wohnung aus möglich ist. Dies allein begründet aber noch keine zweckbestimmungswidrige Nutzung als Wohnraum. Entgegen der Auffassung der Kläger ist keine Einbeziehung des Raumes in die Wohnung erfolgt, sondern lediglich der direkte Zugang von der Wohnung aus. Auch der Umstand, dass die Beklagten im Zuge des Umbaus ein Dachflächenfenster und eine Heizung in den Raum haben einbauen lassen, spricht für sich genommen noch nicht dafür, dass der Raum als Wohnraum genutzt wird. Die Beklagten haben eine Nutzung des Abstellraums als Schlaf- oder Abstellraum bestritten und nachvollziehbar auf die geringe lichte Höhe des Raumes hingewiesen, die einer Wohnnutzung entgegenstehe. Zudem sei die Fläche des Abstellraums durch die Isolierung um 2,5 m² reduziert worden (Bl. 57 d.A.). Von daher haben die Kläger nicht hinreichend dargetan, dass eine Wohnnutzung erfolgt. Dem Beweisangebot der Kläger (Augenscheinseinnahme) ist das Amtsgericht daher zu Recht nicht nachgegangen.

63

5. Freihaltungsanspruch Sachverständigenkosten

64

Die Berufung ist unbegründet, soweit das Amtsgericht die Klage auf Freihaltung von den Kosten des von der Wohnungseigentümergemeinschaft eingeholten Sachverständigengutachtens abgewiesen hat.

65

Zu Recht hat das Amtsgericht hierzu ausgeführt, dass die Wohnungseigentümergemeinschaft Auftraggeber des Sachverständigengutachtens der B. B. GmbH war und allenfalls jene durch die Zahlung der Vergütung für das Gutachten einen Schaden erlitten hat. Die Gutachtenkosten beliefen sich auf € 7.118,82 (Anl. K 7, Bl. 33 d.A.).

66

Bei Ansprüchen, die den Wohnungseigentümern als Mitgläubigern zustehen, kann eine Verwaltungszuständigkeit der Wohnungseigentümergemeinschaft für die Rechtsverfolgung gemäß § 21 Abs. 1 WEG in Betracht kommen, die es nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGHZ 106, 222, 227; 111, 148, 150) gebietet, die Durchsetzung eines neben der gemeinschaftlichen Forderung bestehenden Anspruchs des einzelnen Wohnungseigentümers auf die der Gemeinschaft zustehende Leistung von der Ermächtigung durch die Wohnungseigentümer abhängig zu machen, weil § 21 Abs. 1 WEG insoweit gegenüber § 432 BGB eine Sonderregelung enthält (BGH, Beschluss vom 02.10.1991 – V ZB 9/91, BGHZ 115, 253, Rn. 7, zitiert nach juris [zum Schadensersatzanspruch gegen den WEG-Verwalter]). Ob eine dahingehende ausschließliche Verwaltungszuständigkeit der Gemeinschaft nach § 21 Abs. 1 WEG besteht, ist im einzelnen Fall durch Auslegung auch der übrigen Vorschriften des Wohnungseigentumsgesetzes und anhand der Interessenlage zu ermitteln (BGH, a.a.O.).

67

Dies zugrunde gelegt, besteht hier eine Verwaltungszuständigkeit der Wohnungseigentümergemeinschaft für die Rechtsverfolgung gem. § 21 Abs. 1 WEG gegen die Beklagten im Hinblick auf die Kosten für das Sachverständigengutachten. Die Kläger können nicht mit Erfolg geltend machen, dass die Kosten für das Sachverständigengutachten in ihrer Jahreseinzelabrechnung 2014 mit auf sie umgelegt worden seien. In der Klage haben die Kläger vorgetragen, dass die Kosten bisher von der Gemeinschaft nicht bezahlt worden seien. Etwas anderes haben sie in I. Instanz bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung nicht geltend gemacht, so dass bereits im Ansatz nicht ersichtlich ist, dass und in welcher Höhe die Sachverständigenkosten in ihrer Jahreseinzelabrechnung 2014 auf die Kläger umgelegt worden sind. Soweit die Kläger in der Berufungsinstanz geltend gemacht haben, dass die Wohnungseigentümer auf der Eigentümerversammlung vom 18.05.2015 mehrheitlich die Jahresabrechnung 2014 beschlossen hätten, in der die Gutachtenkosten enthalten gewesen und auf alle Eigentümer umgelegt worden seien, haben sie ihre Jahreseinzelabrechnung 2014 nicht vorgelegt, so dass unklar ist, mit welchem Kostenanteil sie hinsichtlich der Sachverständigenkosten belastet sind. Aus den Ausführungen des Sachverständigen B. auf Seite 60 des Gutachtens (Anl. K 7, Bl. 33 d.A.) ergibt sich nur, dass nach seiner Auffassung die WEG B.str. ... einen Anteil von € 1.617,39 der Gutachterkosten zu tragen habe. Warum die Kläger vor diesem Hintergrund ihre persönliche Inanspruchnahme in Höhe von € 1.796,08 befürchten, ist nicht nachvollziehbar. Zudem haben die Beklagten den Beschluss über die Genehmigung der Jahresabrechnung 2014 erfolgreich angefochten. Das Amtsgericht Hamburg-Altona hat den auf der Eigentümerversammlung vom 18.05.2015 zu TOP 2 gefassten Beschluss über die Genehmigung der Jahresgesamtabrechnung 2014 und der Einzelabrechnungen mit Urteil vom 04.03.2016, Az. 303a C 12/15, für ungültig erklärt. Das Urteil ist rechtskräftig durch das Berufungsurteil der Kammer vom 18.01.2017, Az. 318 S 34/16. Die Kläger haben nicht vorgetragen, ob und mit welchem Inhalt die Jahresabrechnung 2014 inzwischen beschlossen worden ist. Schon aus diesem Grund besteht jedenfalls zurzeit kein Freihaltungsanspruch gegen die Beklagten.

68

Selbst wenn die Eigentümerversammlung inzwischen erneut über die Jahresabrechnung 2014 nebst Einzelabrechnungen beschlossen haben und die Einzelabrechnung 2014 einen Anteil der Kläger in Höhe von € 1.796,08 an den Kosten des von der Wohnungseigentümergemeinschaft eingeholten Sachverständigengutachtens enthalten sollte, wäre die Berufung hinsichtlich des Freihaltungsanspruchs unbegründet. Für etwaige Schadensersatzansprüche gegen die Beklagten wegen Vermögensschäden im Zuge der Umbaumaßnahmen im Bereich des Sondereigentums der Beklagten ist allein die Wohnungseigentümergemeinschaft prozessführungsbefugt, da durch die Kosten für das Sachverständigengutachten, sollten diese von der Gemeinschaft beglichen worden sein, unmittelbar nur die Wohnungseigentümergemeinschaft an ihrem Verwaltungsvermögen einen Schaden erlitten hat. Die Frage, ob und in welchem Umfang die Mehrkosten im Innenverhältnis auf die Wohnungseigentümer gemäß § 16 Abs. 2 WEG bzw. dem in der Gemeinschaft geltenden Kostenverteilungsschlüssel umgelegt worden sind, betrifft lediglich weitere Schadensfolgen und lässt den bei der Wohnungseigentümergemeinschaft entstandenen Schaden nicht entfallen (KG Berlin, Beschluss vom 28.01.2010 – 24 W 43/09, ZMR 2010, 467, Rn. 18, zitiert nach juris).

6.

69

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.

70

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ist §§ 708 Ziff. 10, 711 ZPO zu entnehmen.

71

Die Revision gegen dieses Urteil wird zugelassen, weil die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO vorliegen. Die Sache hat grundsätzliche Bedeutung. Die Frage, die Einhaltung welcher Schallschutzwerte ein Wohnungseigentümer erwarten kann, wenn bei einem Altbau aus dem Jahre 1909 in späterer Zeit im Bereich des ursprünglichen Trockenbodens eine Wohnung errichtet und das Grundstück Jahrzehnte später in Wohnungseigentum aufgeteilt wird, ist in einer unbestimmten Vielzahl von Fällen zu erwarten, weshalb das abstrakte Interesse der Allgemeinheit an einheitlicher Entwicklung und Handhabung des Rechts berührt ist (vgl. BGH, Beschluss vom 04.07.2002 – V ZB 16/02, BGHZ 151, 221 = NJW 2002, 3029). Wie bereits ausgeführt, waren Gegenstand der bisher ergangenen Entscheidungen des Bundesgerichtshofs zum Schallschutz Gebäude, die nach Inkrafttreten der DIN 4109 errichtet worden sind und die über eine Geschosszwischendecke aus Beton mit Estrichbelag verfügten. Demgegenüber geht es hier um ein Gebäude, das im Jahre 1909 errichtet worden ist. Zu diesem Zeitpunkt existierten noch keine verbindlichen Schallschutzwerte. Das Sondereigentum der Beklagten ist zudem ursprünglich als Trockenboden errichtet worden, wurde aber bereits vor Aufteilung des Grundstücks in Wohnungseigentum Mitte der 1990er Jahre seit Jahrzehnten als Wohnung genutzt. Eine Wohnung war dort jedenfalls seit dem Jahr 1962 vorhanden. Der vorliegende Sachverhalt weist zudem die Besonderheit auf, dass auf die ursprünglich vorhandene Balkenlage mit Einschub und Füllung aus Schlacke oder Sand und darauf genageltem Rauspund zunächst eine Spanholzplatte mit PVC- oder Linoleumbelag verlegt worden war und darauf später noch Laminat verlegt worden ist. Die Frage, ob die Kläger gleichwohl nur die Einhaltung der zum Zeitpunkt der Errichtung des Gebäudes bestehenden Schallschutzwerte verlangen können oder die zum Zeitpunkt der von den Beklagten veranlassten Arbeiten am Fußboden im Jahre 2013, ist entscheidungserheblich.

72

Die Sache hat auch hinsichtlich der entscheidungserheblichen Frage grundsätzlich Bedeutung, ob ein Beschluss im schriftlichen Umlaufverfahren auch dann wirksam ist, wenn nach Ablauf der vom Beschlussinitiator für die Zustimmung gesetzten Frist ein Wohnungseigentümer den Beschlussantrag abgelehnt hat, dem Beschlussantrag nachträglich aber doch noch zustimmt und die WEG-Verwaltung als Beschlussinitiator den Wohnungseigentümern mitteilt, dass sie den Beschluss als angenommen ansehen würde, wenn diesem Verfahren keiner der Wohnungseigentümer binnen einer gesetzten Frist widerspräche.

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Die Festsetzung des Streitwerts für das Berufungsverfahren ist gem. § 49a GKG erfolgt.

Urteilsbesprechung zu Landgericht Hamburg Urteil, 12. Juli 2017 - 318 S 31/16

Urteilsbesprechungen zu Landgericht Hamburg Urteil, 12. Juli 2017 - 318 S 31/16

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Zivilprozessordnung - ZPO | § 97 Rechtsmittelkosten


(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat. (2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vo

Zivilprozessordnung - ZPO | § 543 Zulassungsrevision


(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie1.das Berufungsgericht in dem Urteil oder2.das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassungzugelassen hat. (2) Die Revision ist zuzulassen, wenn1.die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat
Landgericht Hamburg Urteil, 12. Juli 2017 - 318 S 31/16 zitiert 21 §§.

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Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 133 Auslegung einer Willenserklärung


Bei der Auslegung einer Willenserklärung ist der wirkliche Wille zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften.

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 157 Auslegung von Verträgen


Verträge sind so auszulegen, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 531 Zurückgewiesene und neue Angriffs- und Verteidigungsmittel


(1) Angriffs- und Verteidigungsmittel, die im ersten Rechtszuge zu Recht zurückgewiesen worden sind, bleiben ausgeschlossen. (2) Neue Angriffs- und Verteidigungsmittel sind nur zuzulassen, wenn sie1.einen Gesichtspunkt betreffen, der vom Gericht

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 1004 Beseitigungs- und Unterlassungsanspruch


(1) Wird das Eigentum in anderer Weise als durch Entziehung oder Vorenthaltung des Besitzes beeinträchtigt, so kann der Eigentümer von dem Störer die Beseitigung der Beeinträchtigung verlangen. Sind weitere Beeinträchtigungen zu besorgen, so kann der

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 126 Schriftform


(1) Ist durch Gesetz schriftliche Form vorgeschrieben, so muss die Urkunde von dem Aussteller eigenhändig durch Namensunterschrift oder mittels notariell beglaubigten Handzeichens unterzeichnet werden. (2) Bei einem Vertrag muss die Unterzeichnun

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(1) Die Kosten einer baulichen Veränderung, die einem Wohnungseigentümer gestattet oder die auf sein Verlangen nach § 20 Absatz 2 durch die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer durchgeführt wurde, hat dieser Wohnungseigentümer zu tragen. Nur ihm gebüh

Wohnungseigentumsgesetz - WoEigG | § 10 Allgemeine Grundsätze


(1) Das Verhältnis der Wohnungseigentümer untereinander und zur Gemeinschaft der Wohnungseigentümer bestimmt sich nach den Vorschriften dieses Gesetzes und, soweit dieses Gesetz keine besonderen Bestimmungen enthält, nach den Vorschriften des Bürgerl

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 130 Wirksamwerden der Willenserklärung gegenüber Abwesenden


(1) Eine Willenserklärung, die einem anderen gegenüber abzugeben ist, wird, wenn sie in dessen Abwesenheit abgegeben wird, in dem Zeitpunkt wirksam, in welchem sie ihm zugeht. Sie wird nicht wirksam, wenn dem anderen vorher oder gleichzeitig ein Wide

Wohnungseigentumsgesetz - WoEigG | § 16 Nutzungen und Kosten


(1) Jedem Wohnungseigentümer gebührt ein seinem Anteil entsprechender Bruchteil der Früchte des gemeinschaftlichen Eigentums und des Gemeinschaftsvermögens. Der Anteil bestimmt sich nach dem gemäß § 47 der Grundbuchordnung im Grundbuch eingetragenen

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 158 Aufschiebende und auflösende Bedingung


(1) Wird ein Rechtsgeschäft unter einer aufschiebenden Bedingung vorgenommen, so tritt die von der Bedingung abhängig gemachte Wirkung mit dem Eintritt der Bedingung ein. (2) Wird ein Rechtsgeschäft unter einer auflösenden Bedingung vorgenommen,

Wohnungseigentumsgesetz - WoEigG | § 14 Pflichten des Wohnungseigentümers


(1) Jeder Wohnungseigentümer ist gegenüber der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer verpflichtet, 1. die gesetzlichen Regelungen, Vereinbarungen und Beschlüsse einzuhalten und2. das Betreten seines Sondereigentums und andere Einwirkungen auf dieses un

Wohnungseigentumsgesetz - WoEigG | § 23 Wohnungseigentümerversammlung


(1) Angelegenheiten, über die nach diesem Gesetz oder nach einer Vereinbarung der Wohnungseigentümer die Wohnungseigentümer durch Beschluss entscheiden können, werden durch Beschlussfassung in einer Versammlung der Wohnungseigentümer geordnet. Die Wo

Wohnungseigentumsgesetz - WoEigG | § 22 Wiederaufbau


Ist das Gebäude zu mehr als der Hälfte seines Wertes zerstört und ist der Schaden nicht durch eine Versicherung oder in anderer Weise gedeckt, so kann der Wiederaufbau nicht beschlossen oder verlangt werden.

Wohnungseigentumsgesetz - WoEigG | § 5 Gegenstand und Inhalt des Sondereigentums


(1) Gegenstand des Sondereigentums sind die gemäß § 3 Absatz 1 Satz 1 bestimmten Räume sowie die zu diesen Räumen gehörenden Bestandteile des Gebäudes, die verändert, beseitigt oder eingefügt werden können, ohne dass dadurch das gemeinschaftliche Eig

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 432 Mehrere Gläubiger einer unteilbaren Leistung


(1) Haben mehrere eine unteilbare Leistung zu fordern, so kann, sofern sie nicht Gesamtgläubiger sind, der Schuldner nur an alle gemeinschaftlich leisten und jeder Gläubiger nur die Leistung an alle fordern. Jeder Gläubiger kann verlangen, dass der S

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Landgericht Hamburg Urteil, 12. Juli 2017 - 318 S 31/16 zitiert oder wird zitiert von 8 Urteil(en).

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Referenzen

Ist das Gebäude zu mehr als der Hälfte seines Wertes zerstört und ist der Schaden nicht durch eine Versicherung oder in anderer Weise gedeckt, so kann der Wiederaufbau nicht beschlossen oder verlangt werden.

(1) Jeder Wohnungseigentümer ist gegenüber der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer verpflichtet,

1.
die gesetzlichen Regelungen, Vereinbarungen und Beschlüsse einzuhalten und
2.
das Betreten seines Sondereigentums und andere Einwirkungen auf dieses und das gemeinschaftliche Eigentum zu dulden, die den Vereinbarungen oder Beschlüssen entsprechen oder, wenn keine entsprechenden Vereinbarungen oder Beschlüsse bestehen, aus denen ihm über das bei einem geordneten Zusammenleben unvermeidliche Maß hinaus kein Nachteil erwächst.

(2) Jeder Wohnungseigentümer ist gegenüber den übrigen Wohnungseigentümern verpflichtet,

1.
deren Sondereigentum nicht über das in Absatz 1 Nummer 2 bestimmte Maß hinaus zu beeinträchtigen und
2.
Einwirkungen nach Maßgabe des Absatzes 1 Nummer 2 zu dulden.

(3) Hat der Wohnungseigentümer eine Einwirkung zu dulden, die über das zumutbare Maß hinausgeht, kann er einen angemessenen Ausgleich in Geld verlangen.

Ist das Gebäude zu mehr als der Hälfte seines Wertes zerstört und ist der Schaden nicht durch eine Versicherung oder in anderer Weise gedeckt, so kann der Wiederaufbau nicht beschlossen oder verlangt werden.

(1) Angelegenheiten, über die nach diesem Gesetz oder nach einer Vereinbarung der Wohnungseigentümer die Wohnungseigentümer durch Beschluss entscheiden können, werden durch Beschlussfassung in einer Versammlung der Wohnungseigentümer geordnet. Die Wohnungseigentümer können beschließen, dass Wohnungseigentümer an der Versammlung auch ohne Anwesenheit an deren Ort teilnehmen und sämtliche oder einzelne ihrer Rechte ganz oder teilweise im Wege elektronischer Kommunikation ausüben können.

(2) Zur Gültigkeit eines Beschlusses ist erforderlich, dass der Gegenstand bei der Einberufung bezeichnet ist.

(3) Auch ohne Versammlung ist ein Beschluss gültig, wenn alle Wohnungseigentümer ihre Zustimmung zu diesem Beschluss in Textform erklären. Die Wohnungseigentümer können beschließen, dass für einen einzelnen Gegenstand die Mehrheit der abgegebenen Stimmen genügt.

(4) Ein Beschluss, der gegen eine Rechtsvorschrift verstößt, auf deren Einhaltung rechtswirksam nicht verzichtet werden kann, ist nichtig. Im Übrigen ist ein Beschluss gültig, solange er nicht durch rechtskräftiges Urteil für ungültig erklärt ist.

(1) Wird das Eigentum in anderer Weise als durch Entziehung oder Vorenthaltung des Besitzes beeinträchtigt, so kann der Eigentümer von dem Störer die Beseitigung der Beeinträchtigung verlangen. Sind weitere Beeinträchtigungen zu besorgen, so kann der Eigentümer auf Unterlassung klagen.

(2) Der Anspruch ist ausgeschlossen, wenn der Eigentümer zur Duldung verpflichtet ist.

7
a) Wird ein vorhandener Bodenbelag durch einen anderen ersetzt und dabei - wie hier - nicht in den unter dem Belag befindlichen Estrich und die Geschoßdecke eingegriffen, richtet sich der zu gewährende Schallschutz grundsätzlich nach der zur Zeit der Errichtung des Gebäudes geltenden Ausgabe der DIN 4109, hier also der von dem Berufungsgericht herangezogenen Ausgabe von 1962 (ausführlich Senat, Urteil vom 1. Juni 2012 - V ZR 195/11, aaO Rn. 9 ff. mwN). Dem Umstand, dass in der Wohnung des den Bodenbelag ändernden Wohnungseigentümers über einen langen Zeitraum ein Teppichboden mit einem höheren Schallschutz verlegt war, hat der Senat in seinem Urteil vom 1. Juni 2012 für den künftig einzuhaltenden Schallschutz keine Bedeutung beigemessen ; einen allgemeinen Anspruch auf Beibehaltung eines vorhandenen Trittschallschutzes hat er verneint (V ZR 195/11, aaO Rn. 15). Dem lag eine Fallkonstellation zugrunde, bei der erst zu einem Zeitpunkt nach Errichtung des Gebäudes Teppichboden verlegt wurde und der nach Änderung dieses Bodenbelags erzeugte Luftschall die Werte der maßgeblichen DIN 4109 in der Ausgabe von 1962 nur geringfügig überstieg.
11
(2) Der Umstand, dass die Mieterin der Beklagten den vorhandenen Bodenbelag durch einen anderen ersetzt hat, rechtfertigt die Heranziehung der zur Zeit der Durchführung der Maßnahme geltenden Ausgabe der DIN 4109 nicht. Der Austausch des Bodenbelags betrifft ausschließlich die Ausstattung der Wohnung. Nachhaltige Auswirkungen auf die Gebäudesubstanz ergeben sich insoweit jedenfalls dann nicht, wenn in den unter dem Belag befindlichen Estrich und die Geschoßdecke - wie hier - nicht eingegriffen wird. In diesem Fall bleiben die Anforderungen an den Schallschutz unverändert (vgl. BGH, Urteil vom 17. Juni 2009 - VIII ZR 131/08, NJW 2009, 2441, 2442 Rn. 11 f.; OLG Saarbrücken, ZMR 2006, 802; aA OLG Frankfurt, NZM 2005, 68, 69; OLG München, NJW 2008, 592, 593; v. Behr/Pause/Vogel, NJW 2009, 1385, 1389; Sauren, ZWE 2009, 447, 448 mwN; differenzierend Hogenschurz, MDR 2008, 786, 789). Eine bei den übrigen Wohnungseigentümern etwa vorhandene Erwartung , aufgrund der Renovierungsarbeiten seien die nunmehr geltenden Schallschutzwerte einzuhalten, wird - anders als bei einer baulichen Veränderung des Gebäudes (vgl. BGH, Urteil vom 6. Oktober 2004 - VIII ZR 355/03, NJW 2005, 218, 219) - nicht durch hinreichende äußere Umstände begründet.
11
3. Nach der Rechtsprechung des Senats kann allerdings der Mieter erwarten , dass Lärmschutzmaßnahmen getroffen werden, die den Anforderungen der zur Zeit des Umbaus geltenden DIN-Normen genügen, wenn der Vermieter selbst bauliche Veränderungen vornimmt, die zu Lärmimmissionen führen können (Senatsurteil vom 6. Oktober 2004, aaO). Der Senat hat dies in einem Fall entschieden, in dem das über der Wohnung des Mieters gelegene Dachgeschoss zunächst nur als Abstellraum gedient hatte und während der Mietzeit von dem Vermieter erstmals als Wohnung ausgebaut und genutzt worden ist. Das Berufungsgericht hat jedoch zu Recht angenommen, dass der jetzt zu beurteilende Sachverhalt damit nicht vergleichbar ist. Die Maßnahmen, die die Beklagte beanstandet, sind schon nicht von der Klägerin als Vermieterin selbst, sondern von den Streithelfern vorgenommen worden, die Eigentümer der über der Wohnung der Beklagten gelegenen Wohnung sind. Vor allem aber sind diese Maßnahmen von der Intensität des Eingriffs in die Gebäudesubstanz her dem erstmaligen Ausbau eines Dachgeschosses für eine Wohnnutzung nicht gleichzustellen. Nach den von der Revision nicht angegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts haben die Streithelfer in ihrer Wohnung nur den Bodenbelag ausgetauscht; der darunter liegende Estrich und die Geschossdecke sind unverändert geblieben. Es handelt sich also ausschließlich um solche Arbeiten, die aufgrund der Abnutzung des Fußbodens zum Zwecke der Instandhaltung der Wohnungsausstattung von Zeit zu Zeit erforderlich sind, ohne dass damit eine Veränderung oder Modernisierung des Gebäudes als solchem einhergeht.
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a) Wird ein vorhandener Bodenbelag durch einen anderen ersetzt und dabei - wie hier - nicht in den unter dem Belag befindlichen Estrich und die Geschoßdecke eingegriffen, richtet sich der zu gewährende Schallschutz grundsätzlich nach der zur Zeit der Errichtung des Gebäudes geltenden Ausgabe der DIN 4109, hier also der von dem Berufungsgericht herangezogenen Ausgabe von 1962 (ausführlich Senat, Urteil vom 1. Juni 2012 - V ZR 195/11, aaO Rn. 9 ff. mwN). Dem Umstand, dass in der Wohnung des den Bodenbelag ändernden Wohnungseigentümers über einen langen Zeitraum ein Teppichboden mit einem höheren Schallschutz verlegt war, hat der Senat in seinem Urteil vom 1. Juni 2012 für den künftig einzuhaltenden Schallschutz keine Bedeutung beigemessen ; einen allgemeinen Anspruch auf Beibehaltung eines vorhandenen Trittschallschutzes hat er verneint (V ZR 195/11, aaO Rn. 15). Dem lag eine Fallkonstellation zugrunde, bei der erst zu einem Zeitpunkt nach Errichtung des Gebäudes Teppichboden verlegt wurde und der nach Änderung dieses Bodenbelags erzeugte Luftschall die Werte der maßgeblichen DIN 4109 in der Ausgabe von 1962 nur geringfügig überstieg.
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(2) Der Umstand, dass die Mieterin der Beklagten den vorhandenen Bodenbelag durch einen anderen ersetzt hat, rechtfertigt die Heranziehung der zur Zeit der Durchführung der Maßnahme geltenden Ausgabe der DIN 4109 nicht. Der Austausch des Bodenbelags betrifft ausschließlich die Ausstattung der Wohnung. Nachhaltige Auswirkungen auf die Gebäudesubstanz ergeben sich insoweit jedenfalls dann nicht, wenn in den unter dem Belag befindlichen Estrich und die Geschoßdecke - wie hier - nicht eingegriffen wird. In diesem Fall bleiben die Anforderungen an den Schallschutz unverändert (vgl. BGH, Urteil vom 17. Juni 2009 - VIII ZR 131/08, NJW 2009, 2441, 2442 Rn. 11 f.; OLG Saarbrücken, ZMR 2006, 802; aA OLG Frankfurt, NZM 2005, 68, 69; OLG München, NJW 2008, 592, 593; v. Behr/Pause/Vogel, NJW 2009, 1385, 1389; Sauren, ZWE 2009, 447, 448 mwN; differenzierend Hogenschurz, MDR 2008, 786, 789). Eine bei den übrigen Wohnungseigentümern etwa vorhandene Erwartung , aufgrund der Renovierungsarbeiten seien die nunmehr geltenden Schallschutzwerte einzuhalten, wird - anders als bei einer baulichen Veränderung des Gebäudes (vgl. BGH, Urteil vom 6. Oktober 2004 - VIII ZR 355/03, NJW 2005, 218, 219) - nicht durch hinreichende äußere Umstände begründet.

Ist das Gebäude zu mehr als der Hälfte seines Wertes zerstört und ist der Schaden nicht durch eine Versicherung oder in anderer Weise gedeckt, so kann der Wiederaufbau nicht beschlossen oder verlangt werden.

Bei der Auslegung einer Willenserklärung ist der wirkliche Wille zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften.

Verträge sind so auszulegen, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

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(2) Der Umstand, dass die Mieterin der Beklagten den vorhandenen Bodenbelag durch einen anderen ersetzt hat, rechtfertigt die Heranziehung der zur Zeit der Durchführung der Maßnahme geltenden Ausgabe der DIN 4109 nicht. Der Austausch des Bodenbelags betrifft ausschließlich die Ausstattung der Wohnung. Nachhaltige Auswirkungen auf die Gebäudesubstanz ergeben sich insoweit jedenfalls dann nicht, wenn in den unter dem Belag befindlichen Estrich und die Geschoßdecke - wie hier - nicht eingegriffen wird. In diesem Fall bleiben die Anforderungen an den Schallschutz unverändert (vgl. BGH, Urteil vom 17. Juni 2009 - VIII ZR 131/08, NJW 2009, 2441, 2442 Rn. 11 f.; OLG Saarbrücken, ZMR 2006, 802; aA OLG Frankfurt, NZM 2005, 68, 69; OLG München, NJW 2008, 592, 593; v. Behr/Pause/Vogel, NJW 2009, 1385, 1389; Sauren, ZWE 2009, 447, 448 mwN; differenzierend Hogenschurz, MDR 2008, 786, 789). Eine bei den übrigen Wohnungseigentümern etwa vorhandene Erwartung , aufgrund der Renovierungsarbeiten seien die nunmehr geltenden Schallschutzwerte einzuhalten, wird - anders als bei einer baulichen Veränderung des Gebäudes (vgl. BGH, Urteil vom 6. Oktober 2004 - VIII ZR 355/03, NJW 2005, 218, 219) - nicht durch hinreichende äußere Umstände begründet.
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a) Wird ein vorhandener Bodenbelag durch einen anderen ersetzt und dabei - wie hier - nicht in den unter dem Belag befindlichen Estrich und die Geschoßdecke eingegriffen, richtet sich der zu gewährende Schallschutz grundsätzlich nach der zur Zeit der Errichtung des Gebäudes geltenden Ausgabe der DIN 4109, hier also der von dem Berufungsgericht herangezogenen Ausgabe von 1962 (ausführlich Senat, Urteil vom 1. Juni 2012 - V ZR 195/11, aaO Rn. 9 ff. mwN). Dem Umstand, dass in der Wohnung des den Bodenbelag ändernden Wohnungseigentümers über einen langen Zeitraum ein Teppichboden mit einem höheren Schallschutz verlegt war, hat der Senat in seinem Urteil vom 1. Juni 2012 für den künftig einzuhaltenden Schallschutz keine Bedeutung beigemessen ; einen allgemeinen Anspruch auf Beibehaltung eines vorhandenen Trittschallschutzes hat er verneint (V ZR 195/11, aaO Rn. 15). Dem lag eine Fallkonstellation zugrunde, bei der erst zu einem Zeitpunkt nach Errichtung des Gebäudes Teppichboden verlegt wurde und der nach Änderung dieses Bodenbelags erzeugte Luftschall die Werte der maßgeblichen DIN 4109 in der Ausgabe von 1962 nur geringfügig überstieg.
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3. Nach der Rechtsprechung des Senats kann allerdings der Mieter erwarten , dass Lärmschutzmaßnahmen getroffen werden, die den Anforderungen der zur Zeit des Umbaus geltenden DIN-Normen genügen, wenn der Vermieter selbst bauliche Veränderungen vornimmt, die zu Lärmimmissionen führen können (Senatsurteil vom 6. Oktober 2004, aaO). Der Senat hat dies in einem Fall entschieden, in dem das über der Wohnung des Mieters gelegene Dachgeschoss zunächst nur als Abstellraum gedient hatte und während der Mietzeit von dem Vermieter erstmals als Wohnung ausgebaut und genutzt worden ist. Das Berufungsgericht hat jedoch zu Recht angenommen, dass der jetzt zu beurteilende Sachverhalt damit nicht vergleichbar ist. Die Maßnahmen, die die Beklagte beanstandet, sind schon nicht von der Klägerin als Vermieterin selbst, sondern von den Streithelfern vorgenommen worden, die Eigentümer der über der Wohnung der Beklagten gelegenen Wohnung sind. Vor allem aber sind diese Maßnahmen von der Intensität des Eingriffs in die Gebäudesubstanz her dem erstmaligen Ausbau eines Dachgeschosses für eine Wohnnutzung nicht gleichzustellen. Nach den von der Revision nicht angegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts haben die Streithelfer in ihrer Wohnung nur den Bodenbelag ausgetauscht; der darunter liegende Estrich und die Geschossdecke sind unverändert geblieben. Es handelt sich also ausschließlich um solche Arbeiten, die aufgrund der Abnutzung des Fußbodens zum Zwecke der Instandhaltung der Wohnungsausstattung von Zeit zu Zeit erforderlich sind, ohne dass damit eine Veränderung oder Modernisierung des Gebäudes als solchem einhergeht.

(1) Gegenstand des Sondereigentums sind die gemäß § 3 Absatz 1 Satz 1 bestimmten Räume sowie die zu diesen Räumen gehörenden Bestandteile des Gebäudes, die verändert, beseitigt oder eingefügt werden können, ohne dass dadurch das gemeinschaftliche Eigentum oder ein auf Sondereigentum beruhendes Recht eines anderen Wohnungseigentümers über das bei einem geordneten Zusammenleben unvermeidliche Maß hinaus beeinträchtigt oder die äußere Gestaltung des Gebäudes verändert wird. Soweit sich das Sondereigentum auf außerhalb des Gebäudes liegende Teile des Grundstücks erstreckt, gilt § 94 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechend.

(2) Teile des Gebäudes, die für dessen Bestand oder Sicherheit erforderlich sind, sowie Anlagen und Einrichtungen, die dem gemeinschaftlichen Gebrauch der Wohnungseigentümer dienen, sind nicht Gegenstand des Sondereigentums, selbst wenn sie sich im Bereich der im Sondereigentum stehenden Räume oder Teile des Grundstücks befinden.

(3) Die Wohnungseigentümer können vereinbaren, dass Bestandteile des Gebäudes, die Gegenstand des Sondereigentums sein können, zum gemeinschaftlichen Eigentum gehören.

(4) Vereinbarungen über das Verhältnis der Wohnungseigentümer untereinander und Beschlüsse aufgrund einer solchen Vereinbarung können nach den Vorschriften des Abschnitts 4 zum Inhalt des Sondereigentums gemacht werden. Ist das Wohnungseigentum mit der Hypothek, Grund- oder Rentenschuld oder der Reallast eines Dritten belastet, so ist dessen nach anderen Rechtsvorschriften notwendige Zustimmung nur erforderlich, wenn ein Sondernutzungsrecht begründet oder ein mit dem Wohnungseigentum verbundenes Sondernutzungsrecht aufgehoben, geändert oder übertragen wird.

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(2) Der Umstand, dass die Mieterin der Beklagten den vorhandenen Bodenbelag durch einen anderen ersetzt hat, rechtfertigt die Heranziehung der zur Zeit der Durchführung der Maßnahme geltenden Ausgabe der DIN 4109 nicht. Der Austausch des Bodenbelags betrifft ausschließlich die Ausstattung der Wohnung. Nachhaltige Auswirkungen auf die Gebäudesubstanz ergeben sich insoweit jedenfalls dann nicht, wenn in den unter dem Belag befindlichen Estrich und die Geschoßdecke - wie hier - nicht eingegriffen wird. In diesem Fall bleiben die Anforderungen an den Schallschutz unverändert (vgl. BGH, Urteil vom 17. Juni 2009 - VIII ZR 131/08, NJW 2009, 2441, 2442 Rn. 11 f.; OLG Saarbrücken, ZMR 2006, 802; aA OLG Frankfurt, NZM 2005, 68, 69; OLG München, NJW 2008, 592, 593; v. Behr/Pause/Vogel, NJW 2009, 1385, 1389; Sauren, ZWE 2009, 447, 448 mwN; differenzierend Hogenschurz, MDR 2008, 786, 789). Eine bei den übrigen Wohnungseigentümern etwa vorhandene Erwartung , aufgrund der Renovierungsarbeiten seien die nunmehr geltenden Schallschutzwerte einzuhalten, wird - anders als bei einer baulichen Veränderung des Gebäudes (vgl. BGH, Urteil vom 6. Oktober 2004 - VIII ZR 355/03, NJW 2005, 218, 219) - nicht durch hinreichende äußere Umstände begründet.
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bb) In Abgrenzung hierzu hat der Senat im Urteil vom 17. Juni 2009 (VIII ZR 131/08, aaO) entschieden, dass der Mieter bei einem bloßen Austausch des Fußbodenbelags in der Oberwohnung - ohne Veränderung des darunter liegenden Estrichs und der Geschossdecke - nicht erwarten kann, dass die Maßnahme so durchgeführt wird, dass der Trittschallschutz anschließend den höheren Anforderungen der zur Zeit des Austauschs geltenden DIN-Normen genügt (ebenso BGH, Urteil vom 1. Juni 2012 - V ZR 195/11, aaO Rn. 11). Denn diese Maßnahme ist von der Intensität des Eingriffs in die Gebäudesubstanz her - anders als der erstmalige Ausbau eines Dachgeschosses für eine Wohnnutzung - mit einem Neubau oder einer grundlegenden Veränderung des Gebäudes nicht vergleichbar (Senatsurteil vom 17. Juni 2009 - VIII ZR 131/08, aaO Rn. 11 f.); sie hat vielmehr keine nachhaltige Auswirkung auf die Gebäudesubstanz (BGH, Urteil vom 1. Juni 2012 - V ZR 195/11, aaO).
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a) Wird ein vorhandener Bodenbelag durch einen anderen ersetzt und dabei - wie hier - nicht in den unter dem Belag befindlichen Estrich und die Geschoßdecke eingegriffen, richtet sich der zu gewährende Schallschutz grundsätzlich nach der zur Zeit der Errichtung des Gebäudes geltenden Ausgabe der DIN 4109, hier also der von dem Berufungsgericht herangezogenen Ausgabe von 1962 (ausführlich Senat, Urteil vom 1. Juni 2012 - V ZR 195/11, aaO Rn. 9 ff. mwN). Dem Umstand, dass in der Wohnung des den Bodenbelag ändernden Wohnungseigentümers über einen langen Zeitraum ein Teppichboden mit einem höheren Schallschutz verlegt war, hat der Senat in seinem Urteil vom 1. Juni 2012 für den künftig einzuhaltenden Schallschutz keine Bedeutung beigemessen ; einen allgemeinen Anspruch auf Beibehaltung eines vorhandenen Trittschallschutzes hat er verneint (V ZR 195/11, aaO Rn. 15). Dem lag eine Fallkonstellation zugrunde, bei der erst zu einem Zeitpunkt nach Errichtung des Gebäudes Teppichboden verlegt wurde und der nach Änderung dieses Bodenbelags erzeugte Luftschall die Werte der maßgeblichen DIN 4109 in der Ausgabe von 1962 nur geringfügig überstieg.

(1) Angelegenheiten, über die nach diesem Gesetz oder nach einer Vereinbarung der Wohnungseigentümer die Wohnungseigentümer durch Beschluss entscheiden können, werden durch Beschlussfassung in einer Versammlung der Wohnungseigentümer geordnet. Die Wohnungseigentümer können beschließen, dass Wohnungseigentümer an der Versammlung auch ohne Anwesenheit an deren Ort teilnehmen und sämtliche oder einzelne ihrer Rechte ganz oder teilweise im Wege elektronischer Kommunikation ausüben können.

(2) Zur Gültigkeit eines Beschlusses ist erforderlich, dass der Gegenstand bei der Einberufung bezeichnet ist.

(3) Auch ohne Versammlung ist ein Beschluss gültig, wenn alle Wohnungseigentümer ihre Zustimmung zu diesem Beschluss in Textform erklären. Die Wohnungseigentümer können beschließen, dass für einen einzelnen Gegenstand die Mehrheit der abgegebenen Stimmen genügt.

(4) Ein Beschluss, der gegen eine Rechtsvorschrift verstößt, auf deren Einhaltung rechtswirksam nicht verzichtet werden kann, ist nichtig. Im Übrigen ist ein Beschluss gültig, solange er nicht durch rechtskräftiges Urteil für ungültig erklärt ist.

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
V ZB 10/01
vom
23. August 2001
in der Wohnungseigentumssache
Nachschlagewerk: ja
BGHR ja
BGHZ: ja

a) Die Veräußerung des Wohnungseigentums während eines rechtshängigen Wohnungseigentumsverfahrens
läßt die Verfahrensführungsbefugnis des
Veräußerers unberührt. Einer formellen Beteiligung des Erwerbers durch das Gericht
bedarf es nicht.

b) Der Feststellung und Bekanntgabe des Beschlußergebnisses durch den Vorsitzenden
der Wohnungseigentümerversammlung kommt grundsätzlich konstitutive
Bedeutung zu. Es handelt sich im Regelfall um eine Voraussetzung für das
rechtswirksame Zustandekommen eines Eigentümerbeschlusses.

c) Die formal einwandfrei zustande gekommene Ablehnung eines Beschlußantrages
durch die Wohnungseigentümer hat Beschlußqualität. Ein solcher Negativbeschluß
ist kein Nichtbeschluß.
BGH, Beschluß vom 23. August 2001 - V ZB 10/01 - OLG Köln
LG Aachen
AG Eschweiler
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 23. August 2001 durch den
Vorsitzenden Richter Dr. Wenzel und die Richter Schneider, Prof. Dr. Krüger,
Dr. Klein und Dr. Gaier

beschlossen:
Auf die Rechtsmittel der Antragsgegner werden die Beschlüsse des Amtsgerichts Eschweiler vom 4. Februar 2000 und der 2. Zivilkammer des Landgerichts Aachen vom 30. November 2000 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als der zu Tagesordnungspunkt 13 gefaßte Eigentümerbeschluß vom 21. August 1997 für ungültig erklärt worden ist.
Der Antrag, diesen Eigentümerbeschluß für ungültig zu erklären, wird abgewiesen.
Von den Gerichtskosten der ersten Instanz tragen die Antragsteller 2/3 und die Antragsgegner 1/3. Die Gerichtskosten der Beschwerdeinstanz werden den Antragstellern zu 17/20 und den Antragsgegnern zu 3/20 auferlegt. Die Gerichtskosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens tragen die Antragsteller. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Der Geschäftswert wird für die erste Instanz, unter Abänderung der Wertfestsetzung im angefochtenen Beschluß, auf 60.782,53 DM und für das Rechtsbeschwerdeverfahren auf 35.000 DM festgesetzt.

Gründe:

I.

Die Antragsteller waren Wohnungseigentümer einer Wohnungseigentumsanlage. Sie haben, wie auch die Beteiligten zu 2, im Laufe des vorliegenden Verfahrens ihre Miteigentumsanteile veräußert.
Am 9. Juli 1996 stimmte die Wohnungseigentümerversammlung zu Tagesordnungspunkt 8 über die von den Antragstellern eingebrachten Beschlußanträge zur Geltendmachung von Gewährleistungsansprüchen wegen Baumängeln am Gemeinschaftseigentum ab. In der vom damaligen Verwalter erstellten Versammlungsniederschrift ist als Abstimmungsergebnis zu dem als "Hilfsantrag" bezeichneten Antrag, Wohnungseigentümer, die bestimmte Mängel am Gemeinschaftseigentum als vorhanden ansähen und hiervon betroffen seien, sollten den Bauträger auf eigene Kosten in Anspruch nehmen, "85/430 Ja-Stimmen und 245/430 (richtig: 345/430) Enthaltungen" sowie die weitere Feststellung vermerkt: "Über den Hilfsantrag konnte kein gültiger Beschluß gefaßt werden".
Die Antragsteller beantragten daraufhin beim zuständigen Amtsgericht die Feststellung, daß ihr Hilfsantrag von der Eigentümerversammlung angenommen worden sei, sowie hilfsweise die Aufhebung des Beschlusses der Eigentümerversammlung und ihre Ermächtigung zur Geltendmachung von Minderungsansprüchen gegenüber dem Bauträger. Im April 1997 erklärten die Antragsteller diesen Antrag für erledigt, worauf das Amtsgericht durch rechtskräftig gewordenen Beschluß vom 28. August 1998 die Erledigung der Hauptsache feststellte.

Am 21. August 1997 beschloß die Versammlung der Wohnungseigentümer zu Tagesordnungspunkt 13 gegen die Stimmen der Antragsteller:
"Niemand soll ... ermächtigt werden, eventuelle Mängel des Gemeinschaftseigentums alleine und im eigenen Namen geltend zu machen. Die Eigentümergemeinschaft beabsichtigt auch zum jetzigen Zeitpunkt nicht, ein Wahlrecht hinsichtlich event. in Betracht kommender Gewährleistungsansprüche auszuüben (Nachbesserung und Mängelbeseitigung , Minderung oder Schadenersatz)... Auf dieser Grundlage stellt die Gemeinschaft nochmals klar, daß in der Versammlung vom 9. Juli 1996 zu dem insoweitigen Hilfsantrag der Eheleute M. (scil. der Antragsteller) kein Beschluß gefaßt worden ist."
Das Amtsgericht hat unter anderem diesen Beschluß antragsgemäß für ungültig erklärt. Die sofortige Beschwerde der Antragsgegner hat das Landgericht zurückgewiesen. Das Oberlandesgericht Köln möchte die hiergegen gerichtete sofortige weitere Beschwerde zurückweisen. Es sieht sich hieran jedoch durch die Entscheidungen des Oberlandesgerichts Hamm vom 7. Juni 1979 (OLGZ 1979, 296) und vom 28. Dezember 1989 (OLGZ 1990, 180) gehindert und hat deshalb die Sache mit Beschluß vom 16. Februar 2001 (ZMR 2001, 387 = ZWE 2001, 280) dem Bundesgerichtshof zur Entscheidung vorgelegt.

II.


Die Vorlage ist statthaft (§§ 43 Abs. 1, 45 Abs. 1 WEG i.V.m. § 28 Abs. 2 FGG).
Das vorlegende Gericht ist der Ansicht, wegen des klaren positiven Abstimmungsergebnisses zum Beschlußantrag vom 9. Juli 1996 bestehe für die in dem angefochtenen Beschluß enthaltene Klarstellung, daß seinerzeit kein Beschluß über den Hilfsantrag zustande gekommen sei, kein begründeter Anlaß. Der fehlerhaften Feststellung des Beschlußergebnisses durch den Versammlungsleiter komme keine konstitutive, sondern nur deklaratorische Bedeutung zu. Sie ändere nichts an der Annahme des Hilfsantrags, wie sich aus der im Wege objektiver Auslegung anhand der Versammlungsniederschrift zu ermittelnden Stimmenmehrheit ergebe. Demgegenüber vertritt das Oberlandesgericht Hamm in auf weitere Beschwerden ergangenen Entscheidungen (OLGZ 1979, 296 und OLGZ 1990, 180) die Auffassung, die Entscheidung des Versammlungsleiters , der die Annahme oder Ablehnung eines gestellten Antrags verkündet habe, stelle die Beschlußfassung vorläufig verbindlich fest und könne nur in einem Beschlußanfechtungsverfahren nach § 23 Abs. 4 WEG beseitigt werden. Eine Ausnahme - auf die das Oberlandesgericht Hamm seine Entscheidungen allerdings nicht stützt - bestehe nur dann, wenn die Sachlage so eindeutig sei, daß auch ohne Verkündung durch den Vorsitzenden eine eindeutig protokollarisch festgelegte Willensäußerung der Eigentümerversammlung vorliege. Die Divergenz beider Auffassungen rechtfertigt die Vorlage. Hierbei ist der Senat an die Auffassung des vorlegenden Gerichts, es könne ohne Beantwortung der streitigen Rechtsfrage über die sofortige weitere Beschwerde nicht entscheiden, bei Prüfung der Zulässigkeit der Vorlage gebun-
den (st. Rspr., vgl. Senat, BGHZ 99, 90, 92; 109, 396, 398; 113, 374, 376; 116, 392, 394).

III.


Die sofortige weitere Beschwerde (Rechtsbeschwerde) ist zulässig (§§ 45 Abs. 1, 43 Abs. 1 Nr. 4 WEG; §§ 27, 29 FGG) und hat in der Sache Erfolg. Soweit der in der Wohnungseigentümerversammlung vom 21. August 1997 zu Tagesordnungspunkt 13 gefaßte Beschluß für ungültig erklärt wurde, können die Entscheidungen der Vorinstanzen nicht aufrecht erhalten bleiben.
1. Im Ergebnis zu Recht sind das Beschwerdegericht und das vorlegende Gericht davon ausgegangen, daß die Veräußerung des Wohnungseigentums nach Einleitung des Anfechtungsverfahrens weder die aktive noch die passive Verfahrensführungsbefugnis entfallen läßt. Ob dies aus dem Fortbestehen der materiell-rechtlichen Sachlegitimation oder aus der entsprechenden Anwendung des § 265 Abs. 2 ZPO herzuleiten ist, bedarf hierbei keiner Entscheidung.

a) Zu den Folgen eines Eigentümerwechsels während eines rechtshängigen Verfahrens kann weder dem Wohnungseigentumsgesetz noch dem Gesetz über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (vgl. § 43 Abs. 1 WEG) eine ausdrückliche Regelung entnommen werden. Die Bestimmungen der Zivilprozeßordnung sind jedoch im Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit - soweit eine entsprechende Anwendung nicht ohnehin ausdrücklich vorgesehen ist - dann entsprechend heranzuziehen, wenn eine Regelungslücke besteht, die eine Anwendung von Normen der Zivilprozeßordnung ungeachtet
der Besonderheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit gebietet (vgl. BGH, Beschl. v. 14. Dezember 1989, IX ZB 40/89, NJW 1990, 1794, 1795). Danach kommt eine analoge Anwendung des § 265 Abs. 2 ZPO in Betracht, wenn Wohnungseigentum während der Rechtshängigkeit eines Wohnungseigentumsverfahrens veräußert wird (vgl. BayObLGZ 1983, 73, 76; BayObLG, WE 1995, 279, 280; Bärmann/Pick/Merle, WEG, 8. Aufl., § 43 Rdn. 113; Staudinger/Wenzel, BGB, 12. Aufl., vor § 43 WEG Rdn. 39; Weitnauer/Hauger, WEG, 8. Aufl., Anh. § 43 Rdn. 8; Niedenführ/Schulze, WEG, 5. Aufl., vor § 43 Rdn. 104).

b) Die für eine analoge Anwendung erforderliche Vergleichbarkeit des zur Beurteilung stehenden Sachverhalts mit dem, den der Gesetzgeber geregelt hat (vgl. BGHZ 105, 140, 143), ist zu bejahen. § 265 Abs. 2 ZPO dient - zumindest auch - der Prozeßökonomie (vgl. MünchKomm-ZPO/Lüke, 2. Aufl., § 265 Rdn. 3; Stein/Jonas/Schumann, ZPO, 21. Aufl., § 265 Rdn. 9; Zöller /Greger, ZPO, 22. Aufl., § 265 Rdn. 1), indem nach Veräußerung der im Streit befangenen Sache der bisherige Rechtsstreit trotz Verlusts der Sachlegitimation fortgeführt werden kann, falls das abschließende Urteil nach § 325 ZPO auch gegen den Rechtsnachfolger wirkt. Der Veräußerer verliert seine Stellung als Partei nicht und führt den Rechtsstreit als gesetzlicher Prozeßstandschafter im eigenen Namen für den Rechtsnachfolger weiter (vgl. MünchKomm-ZPO/Lüke, aaO, § 265 Rdn. 69; Stein/Jonas/Schumann, aaO, § 265 Rdn. 39). Eine Erstreckung der Rechtskraft kennt nach § 45 Abs. 2 Satz 2 WEG auch das Wohnungseigentumsverfahren (vgl. Staudinger/Wenzel, aaO, § 45 WEG Rdn. 59). Ist der Erwerber des Wohnungseigentums von dem Verfahren materiell betroffen, so kann danach die materielle Rechtskraft der richterlichen Entscheidung auch gegen ihn wirken (vgl. Staudinger/Wenzel, aaO, § 45 WEG Rdn. 59; Weitnauer/Hauger, aaO, § 43 Rdn. 37). Vergleichbar
der Interessenlage im Zivilprozeß besteht ferner auch im Wohnungseigentumsverfahren ein Interesse aller Beteiligten an einer ökonomischen Verfahrensgestaltung. Der Gesetzgeber wäre daher bei einer Interessenabwägung, bei der er sich von den gleichen Grundsätzen hätte leiten lassen wie bei Erlaß des § 265 Abs. 2 ZPO, auch für das Wohnungseigentumsverfahren zu dem gleichen Abwägungsergebnis gekommen und hätte die Vorteile der durch § 45 Abs. 2 Satz 2 WEG eröffneten Rechtskrafterstreckung im Wege der Verfahrensstandschaft bei einem Eigentümerwechsel im Wohnungseigentumsverfahren ebenfalls genutzt.

c) Zur Begründung der fortbestehenden Verfahrensführungsbefugnis bedarf es allerdings dann keiner entsprechenden Anwendung des § 265 Abs. 2 ZPO, wenn der Verlust des Eigentums die Sachlegitimation und damit auch das Rechtsschutzinteresse eines Beteiligten nicht entfallen läßt (Staudinger/Wenzel , aaO, vor § 43 WEG Rdn. 39, 64). Bleibt etwa der Antragsteller, wie im Regelfall , an den angefochtenen Eigentümerbeschluß gebunden, so ist er aus materiell-rechtlichen Gründen anfechtungsbefugt und damit auch berechtigt, das Verfahren nach § 43 Abs. 1 Nr. 4 WEG (weiter) zu betreiben (vgl. Suilmann , Das Beschlußmängelverfahren im Wohnungseigentumsrecht, 1994 [künftig: Beschlußmängelverfahren], S. 148; a.A. Weitnauer/Hauger, aaO, § 43 Rdn. 39; Müller, Festschrift für Merle, 2000, S. 235, 241). Ob dies vorliegend für die Antragsteller gilt, die sich etwa durch den angefochtenen Beschluß weiterhin daran gehindert sehen können, ihre von der Veräußerung des Wohnungseigentums nicht berührten Ansprüche wegen Mängeln am Gemeinschaftseigentum geltend zu machen, bedarf keiner Entscheidung.
Wie die analoge Anwendung des § 265 Abs. 2 ZPO zwingt nämlich auch das unveränderte Anfechtungsrecht des Veräußerers das Gericht nicht zu einer förmlichen Beteiligung des Sondernachfolgers am Verfahren (a.A. Suilmann , Beschlußmängelverfahren, S. 148 f). Ist der Sondernachfolger von dem Verfahren materiell nicht betroffen, erübrigt sich seine formelle Beteiligung schon aus diesem Grund (vgl. Bärmann/Pick/Merle, aaO, § 43 Rdn. 118). Ist der Sondernachfolger dagegen materiell betroffen, so erstreckt sich - wie ausgeführt - die materielle Rechtskraft der gerichtlichen Entscheidung nach § 45 Abs. 2 Satz 2 WEG auch auf ihn. Danach ist die entsprechende Anwendung des § 265 Abs. 2 ZPO zwar nicht zur Begründung der Verfahrensführungsbefugnis des Veräußerers, wohl aber insoweit gerechtfertigt, als dort ein Fall der gesetzlichen Prozeßstandschaft geregelt ist.
In Fällen, in denen sowohl der Veräußerer als auch sein Rechtsnachfolger materiell betroffen sind, hat dies zur Folge, daß der bisherige Wohnungseigentümer das Verfahren einerseits für sich selbst, zum anderen aber auch für den Erwerber als dessen Verfahrensstandschafter führt. Diese Situation steht der Vergleichbarkeit und damit der Heranziehung des § 265 Abs. 2 ZPO nicht entgegen. Sie ist nämlich auch im unmittelbaren Anwendungsbereich der Vorschrift möglich, wenn etwa die im Streit befangene Sache nur teilweise veräußert wird (vgl. Zöller/Greger, aaO, § 266 Rdn. 3b für den vergleichbaren Fall bei § 266 ZPO). Ebensowenig kann eingewandt werden, die materielle Rechtskraft nach § 45 Abs. 2 Satz 2 WEG erstrecke sich nur auf die auch formell am Verfahren Beteiligten (so Bärmann/Pick/Merle, aaO, § 45 Rdn. 116; a.A. Weitnauer/Hauger, aaO, § 43 Rdn. 37; Niedenführ/Schulze, aaO, § 45 Rdn. 62) oder setze voraus, daß ihnen die Entscheidung förmlich zugestellt wurde und sie Gelegenheit hatten, Rechtsmittel einzulegen (so Staudin-
ger/Wenzel, aaO, § 45 Rdn. 59). Selbst wenn dies zutreffen sollte, wäre in Fällen wie hier eine formelle Beteiligung des Sondernachfolgers oder eine Zustellung an ihn wegen der gesetzlichen Verfahrensstandschaft - selbst unter dem Gesichtspunkt der Gewährung rechtlichen Gehörs (vgl. MünchKommZPO /Lüke, aaO, § 265 Rdn. 70) - nicht erforderlich. Dem Erwerber bleibt zudem auch im Wohnungseigentumsverfahren die Möglichkeit, dem Verfahren als Nebenintervenient entsprechend §§ 66 ff ZPO beizutreten (vgl. Staudinger /Wenzel, aaO, vor §§ 43 ff WEG Rdn. 52).

d) Hiernach macht es für das weitere Verfahren im Regelfall keinen Unterschied , ob die Verfahrensführungsbefugnis nach einem Eigentümerwechsel aus dem Fortbestehen materiell-rechtlicher Bindungen oder der entsprechenden Anwendung des § 265 Abs. 2 ZPO herzuleiten ist. Im vorliegenden Fall bedarf diese Frage daher auch für die Antragsgegner, die ihr Wohnungseigentum veräußert haben, keiner Entscheidung.
2. Der Antrag auf Ungültigerklärung ist jedoch nicht zulässig. Den Antragstellern fehlt für die Anfechtung des (Zweit-)Beschlusses vom 21. August 1997 das Rechtsschutzinteresse; denn er ist inhaltsgleich zu der Willensbildung der Wohnungseigentümer in der Versammlung vom 9. Juli 1996 zum damaligen Tagesordnungspunkt 8, die entgegen der Ansicht der Vorinstanzen als - inzwischen bestandskräftiger - (Erst-)Beschluß anzusehen ist.
3. Entgegen der Auffassung des vorlegenden Gerichts ist der Hilfsantrag der Antragsteller in der Eigentümerversammlung vom 9. Juli 1996 nicht angenommen , sondern abgelehnt worden. Allerdings kommt auch dieser Ablehnung
eines Antrags Beschlußqualität zu, es handelt sich um einen Negativbeschluß und nicht um einen "Nichtbeschluß".

a) Der unter anderem von dem vorlegenden Gericht vertretenen Ansicht, maßgeblich für den Beschlußinhalt sei das tatsächliche (hier positive) Abstimmungsergebnis , während der Ergebnisfeststellung durch den Versammlungsleiter mangels gesetzlicher Regelung eine rechtliche Bedeutung nicht zukomme und daher nur deklaratorischen Charakter habe (ebenso BayObLGZ 1984, 213, 216; 1995, 407, 411; BayObLG, NZM 1998, 866, 867; 917, 918; 1999, 712; ZWE 2001, 267; ZMR 2001, 365; KG, OLGZ 1979, 28, 30; 1989, 423, 424; differenzierend dagegen in OLGZ 1993, 52, 56; OLG Schleswig, DWE 1987, 31; Staudinger/Bub, aaO, § 23 Rdn. 174; Soergel/Stürner, BGB, 12. Aufl., WEG § 23 Rdn. 6 a; Wangemann, WuM 1989, 53, 55; ders., Die Eigentümerversammlung nach WEG, 1994 [künftig: Eigentümerversammlung], Rdn. A 68; Patermann, ZMR 1991, 361, 363; Huff, WE 1999, 210, 211; Ormanschick , WE 2000, 223; Drabek, ZWE 2000, 395, 400; Rinke, ZMR 2001, 389 f), vermag der Senat nicht zu folgen. Ebensowenig kann die Auffassung überzeugen , die eine Feststellung des Beschlußergebnisses durch den Verwalter zwar nicht für erforderlich hält, einer gleichwohl getroffenen Feststellung aber (lediglich ) inhaltsfixierende Wirkung beilegt und sie daher für vorläufig verbindlich erachtet (so im Grundsatz KG, OLGZ 1990, 421, 423; NJW-RR 1991, 213, 214; WE 1992, 283; MünchKomm-BGB/Röll, 3. Aufl., § 23 WEG Rdn. 16; Staudinger /Wenzel, aaO, § 43 WEG Rdn. 36; Weitnauer/Lüke, aaO, § 23 Rdn. 13; Niedenführ/Schulze, aaO, § 23 Rdn. 7; Suilmann, Beschlußmängelverfahren, S. 10 f; Becker/Gregor, ZWE 2001, 245, 250). Vielmehr kommt der Feststellung und Bekanntgabe des Beschlußergebnisses durch den Versammlungsleiter darüber hinaus grundsätzlich konstitutive Bedeutung zu. Es handelt sich im
Regelfall um eine Voraussetzung für das rechtswirksame Zustandekommen eines Eigentümerbeschlusses (ebenso Merle, Bestellung und Abberufung des Verwalters nach § 26 WEG, 1977, S. 41 ff; Bärmann/Pick/Merle, aaO, § 23 Rdn. 34; Sauren, WEG, 3. Aufl., § 23 Rdn. 3; Bärmann/Seuß, Praxis des Wohnungseigentums , 4. Aufl., 1997, Rdn. 267; Prüfer, Schriftliche Beschlüsse, gespaltene Jahresabrechnungen, 2001, S. 55 f; Deckert, Festschrift für Seuß, 1987, S. 101, 105; Merle, PiG 6, 65, 72; ders., PiG 17, 267, 270; ders. PiG 18, 125, 132; ders. PiG 25, 119, 127 = WE 1987, 138, 141; Bub, ZWE 2000, 194, 202; Wenzel, Festschrift für Merle, 2000, S. 353, 357 = [aktualisiert] ZWE 2000, 382, 384; Hadding, ZWE 2001, 179, 184 f; wohl auch OLG Hamm, OLGZ 1979, 296, 297; 1990, 180, 183; RGRK-Augustin, BGB, 12. Aufl., § 23 WEG Rdn. 20; Palandt/Bassenge, BGB, 60. Aufl., § 23 WEG Rdn. 13; Rau, ZMR 2000, 119, 120).
aa) Diese Auffassung findet ihre gesetzliche Grundlage in § 24 Abs. 6 WEG, wonach über die in der Versammlung "gefaßten Beschlüsse" eine Niederschrift aufzunehmen ist. Der Vorsitzende der Eigentümerversammlung hat mithin dafür zu sorgen, daß neben dem Abstimmungsergebnis auch das hieraus nach den maßgeblichen rechtlichen Regeln hergeleitete Beschlußergebnis zutreffend in die Niederschrift aufgenommen wird, und dies gemäß § 24 Abs. 6 Satz 2 WEG durch seine Unterschrift zu bestätigen. Das setzt die Feststellung voraus, daß eine gemeinschaftsinterne Willensbildung stattgefunden und zu einem bestimmten Ergebnis geführt hat. Aus dem Fehlen einer ausdrücklichen und durch die Nichtigkeitsfolge sanktionierten gesetzlichen Anordnung zur Beschlußfeststellung wie etwa in §§ 130 Abs. 2, 241 Nr. 2 AktG kann deshalb nicht geschlossen werden, die Wohnungseigentümerversammlung bedürfe keines Vorsitzenden und das Beschlußergebnis keiner Feststellung durch ihn
(Wenzel, ZWE 2000, 382, 384; Hadding, ZWE 2001, 179, 185; a.A. Suilmann, Beschlußmängelverfahren, S. 9 f). Fehlt bei einer Eigentümerversammlung entgegen § 24 Abs. 5 WEG ausnahmsweise ein Vorsitzender, was nur bei kleinsten Wohnanlagen vorstellbar ist, kommt es darauf an, ob sich die Wohnungseigentümer über ein aus dem Abstimmungsergebnis gefolgertes Beschlußergebnis einig sind. Die Einigung hat dann die Wirkung einer Feststellung durch einen Versammlungsleiter (vgl. Zöllner, Festschrift für Lutter, 2000, S. 821, 828 zum GmbH-Recht).
bb) Da § 24 Abs. 6 WEG die Feststellung des Beschlußergebnisses voraussetzt, kann dieser nicht lediglich der Charakter eines Rechtsscheintatbestandes zukommen, der nur aus dem Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes eine Anfechtung ermöglicht. Vielmehr findet hierin die gesetzgeberische Wertung Ausdruck, daß sowohl die mit der Feststellung der Zahl gültiger Ja- und Nein-Stimmen abschließende Prüfung der Gültigkeit der abgegebenen Stimmen als auch die rechtliche Beurteilung des Abstimmungsergebnisses nicht bei den Wohnungseigentümern verbleiben soll, sondern dem Versammlungsleiter obliegt und seine Einschätzung aus Gründen der Rechtssicherheit für die Wohnungseigentümer (vorläufig) verbindlich ist. Da nach § 23 Abs. 4 Satz 2 WEG die Anfechtung von Eigentümerbeschlüssen nur innerhalb der kurzen Frist von einem Monat seit der Beschlußfassung möglich ist, sind die Anfechtungsberechtigten darauf angewiesen, von einem bestimmten Beschlußergebnis als maßgebend ausgehen zu können. Das dient der notwendigen Rechtssicherheit der Wohnungseigentümer, insbesondere derjenigen, die an der Versammlung nicht teilgenommen haben (Bub, ZWE 2000, 194, 202; Wenzel, ZWE 2000, 382, 385), wie auch der Sondernachfolger. Wäre nämlich eine förmliche Feststellung nicht erforderlich, müßten die Wohnungseigentümer auf
eigenes Risiko zunächst eine Interpretation und Bewertung des Abstimmungsergebnisses innerhalb laufender Anfechtungsfrist vornehmen. Mit der danach notwendigen Ermittlung des objektivierten Beschlußwillens sind die Wohnungseigentümer jedoch regelmäßig überfordert. Sowohl die Ermittlung des richtigen Abstimmungsergebnisses als auch seine Beurteilung anhand der rechtlichen Mehrheitserfordernisse setzen Rechtskenntnisse voraus, die von den Eigentümern weder erwartet werden können noch verlangt werden dürfen. So hinge die Gewährung von Rechtsschutz in Fällen des Stimmrechtsmißbrauchs (vgl. dazu BayObLG, NZM 1999, 712) von einer Kenntnis der einschlägigen Grundsätze oder in Fällen wie dem vorliegenden davon ab, ob einem Wohnungseigentümer bekannt ist, in welcher Weise Stimmenthaltungen rechtlich zu werten sind. Das läßt sich mit dem berechtigten Interesse aller Beteiligter an Rechtssicherheit nicht vereinbaren (Bärmann/Pick/Merle, aaO, § 23 Rdn. 36; Merle, PiG 18, 125, 139; ders., PiG 25, 119, 129; Suilmann, WE 1998, 512; Bub, aaO; Wenzel, ZWE 2000, 382, 386). Die Beschlußfeststellung hat daher nicht nur inhaltsfixierende, sondern auch konstitutive Wirkung (a.A. Becker/Gregor, ZWE 2001, 245, 251).
cc) Ein Vergleich mit der Rechtslage bei Personenvereinigungen bestätigt die Richtigkeit dieser Ansicht. Der Feststellung und Verkündung des Beschlußergebnisses durch den Versammlungsleiter kommt überall dort konstitutive und inhaltsfixierende Bedeutung zu, wo ein fehlerhafter Beschluß nur im Wege eines fristgebundenen Beschlußanfechtungsverfahrens beseitigt werden kann. So wird für Beschlüsse der Hauptversammlungen von Aktiengesellschaften die konstitutive und das Ergebnis fixierende Wirkung nicht aus § 130 Abs. 2 AktG, sondern aus der kurzen Anfechtungsfrist des § 246 Abs. 1 AktG hergeleitet. Wegen der Frist von lediglich einem Monat müssen die Anfech-
tungsberechtigten von einem bestimmten Beschlußergebnis als maßgebend ausgehen können (BGH, Urt. v. 26. Mai 1975, II ZR 34/74, NJW 1975, 2101; vgl. auch BGHZ 76, 191, 197). In gleicher Weise regelt § 51 Abs. 1 GenG die Anfechtung von Beschlüssen der Generalversammlung, weshalb der Feststellung des Beschlußergebnisses durch den Versammlungsleiter auch im Genossenschaftsrecht konstitutive und v erbindliche Wirkung beigelegt wird (BGH, Urt. v. 23. September 1996, II ZR 126/95, NJW 1997, 318, 320). Ferner kann, weil die §§ 130 Abs. 2, 246 Abs. 1 AktG nach § 36 VAG auch für den Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit Anwendung finden, für diese Personenvereinigung nichts anderes gelten (Merle, PiG 18, 125, 129). Wenn im GmbHRecht für Gesellschafterbeschlüsse nach überwiegender Ansicht eine Beschlußfeststellung und -verkündung nicht gefordert wird (vgl. BGHZ 76, 154; 88, 320, 329; Baumbach/Hueck/Zöllner, GmbHG, 17. Aufl., § 47 Rdn. 18 m.w.N.), einer gleichwohl erfolgten Feststellung aber inhaltsfixierende Wirkung zukommen soll (BGHZ 104, 66, 69; BGH, Urt. v. 3. Mai 1999, II ZR 119/98, NJW 1999, 2115, 2116), so ist die Rechtslage deswegen nicht vergleichbar, weil es für die Anfechtung von Gesellschafterbeschlüssen keine strikte Frist von einem Monat gibt, die Klage vielmehr mit aller dem anfechtungsberechtigten Gesellschafter zumutbaren Beschleunigung erhoben werden muß (BGHZ 111, 224, 225 f m.w.N.). Zudem fehlt eine dem § 24 Abs. 6 WEG korrespondierende Vorschrift. Auch im Vereinsrecht, das eine besondere Anfechtungsklage nicht kennt, besteht kein Anlaß für die sofortige maßgebliche Feststellung des Inhalts eines Vereinsbeschlusses (BGH, Urt. v. 26. Mai 1975, aaO). Hieraus läßt sich als allgemeiner Rechtsgedanke herleiten, daß - um den Rechtsschutz der Beteiligten nicht zu gefährden - immer dann eine konstitutive und verbindliche Feststellung und Bekanntgabe des Beschlußergebnisses durch den Versammlungsleiter erforderlich ist, wenn ein mangelhafter Beschluß nur durch
fristgebundene Beschlußanfechtung beseitigt werden kann (Merle, PiG 18, 125, 131). Es gibt keine sachliche Rechtfertigung dafür, diesen Grundsatz nicht auch im Wohnungseigentumsrecht mit seinem ebenfalls an eine Frist gebundenen Verfahren der Beschlußanfechtung anzuwenden (Merle, PiG 25, 119, 127; Wenzel, aaO).
dd) Gegen die hier vertretene Auffassung können Bedenken wegen unzuträglicher Folgen nicht eingewandt werden.
(1) Die für das Entstehen eines Eigentümerbeschlusses erforderliche Feststellung und Verkündung des Beschlußergebnisses muß nicht in das Versammlungsprotokoll (§ 24 Abs. 6 WEG) aufgenommen werden (vgl. Bärmann/ Pick/Merle, aaO, § 23 Rdn. 41) und kann auch in konkludenter Weise geschehen (vgl. Bärmann/Pick/Merle, aaO, § 23 Rdn. 35). Allerdings ist zu beachten, daß - zumindest dann, wenn der Beschluß auch für Sondernachfolger gelten soll (§ 10 Abs. 3 WEG) - für die Auslegung nur solche Umstände Berücksichtigung finden können, die für jedermann ohne weiteres erkennbar sind, sich insbesondere aus dem Protokoll ergeben (vgl. Senat, BGHZ 139, 288, 292). Daher wird für die Annahme einer konkludenten Feststellung in der Regel die bloße Wiedergabe des für sich genommen eindeutigen Abstimmungsergebnisses im Versammlungsprotokoll genügen, es sei denn, daß sich das hieraus folgende Beschlußergebnis nach den zu berücksichtigenden Umständen, insbesondere aufgrund der protokollierten Erörterungen in der Eigentümerversammlung, vernünftigerweise in Frage stellen läßt. Allein aus dem Fehlen einer Beschlußfeststellung im Protokoll läßt sich hiernach regelmäßig noch nicht schließen, daß ein Beschluß nicht zustande gekommen ist, im Zweifel wird
vielmehr bei einem protokollierten klaren Abstimmungsergebnis von einer konkludenten Beschlußfeststellung auszugehen sein.
(2) Obwohl das Anfechtungsrecht der Wohnungseigentümer - abweichend von §§ 245 Nr. 1 AktG; 51 Abs. 2 Satz 1 GenG - nicht von einem schon in der Versammlung erklärten Widerspruch abhängt, müssen Feststellung und Verkündung des Beschlußergebnisses in der Eigentümerversammlung erfolgen (a.A. Merle, PiG 18, 125, 132 f; einschränkend aber Bärmann/Pick/Merle, aaO, § 23 Rdn. 41). Bereits der Wortlaut des § 24 Abs. 6 Satz 1 WEG spricht dafür, daß - soweit nicht die Voraussetzungen des § 23 Abs. 3 WEG erfüllt sind - die Eigentümerbeschlüsse "in der Versammlung" gefaßt werden, also der gesamte Entstehungstatbestand von den Beteiligten schon in der Eigentümerversammlung zu verwirklichen ist. Vor allem ist aber nur bei diesem Verständnis die Rechtssicherheit gewährleistet, auf die die Wohnungseigentümer insbesondere wegen der nur einmonatigen Anfechtungsfrist (§ 23 Abs. 4 Satz 2 WEG) angewiesen sind. Ist eine Feststellung oder Bekanntgabe des Beschlußergebnisses in der Eigentümerversammlung unterblieben, so steht für die Wohnungseigentümer außer Frage, daß sie eine möglicherweise konkludente Feststellung und Bekanntgabe des Beschlußergebnisses in Betracht ziehen und, wenn dies zu bejahen ist, den damit zustande gekommenen Beschluß rechtzeitig anfechten müssen. Sie brauchen weder abzuwarten, bis eine Beschlußfeststellung oder - verkündung nachgeholt wird (wofür sich eine bestimmte Frist nicht herleiten läßt), noch müssen sie befürchten, daß für diesen Fall ein Beschlußergebnis Verbindlichkeit erlangt, das mit ihrer eigenen Auslegung nicht übereinstimmt. Ist dagegen eine konkludente Feststellung und Bekanntgabe des Beschlußergebnisses nicht gegeben, so können die Wohnungseigentümer, wie im Fall einer vom Versammlungsleiter ausdrücklich verweigerten Beschlußfeststellung
und -verkündung, um eine gerichtliche Entscheidung nachsuchen, ohne daß ein Nachholen des Versäumten zur Unzulässigkeit des anhängig gemachten Verfahrens führt. (3) Lehnt es der Versammlungsleiter - pflichtwidrig oder auch, weil er sich hierzu wegen tatsächlicher oder rechtlicher Schwierigkeiten bei der Bewertung des Abstimmungsergebnisses außer Stande sieht - ab, ein Beschlußergebnis festzustellen, so besteht die Möglichkeit eines nicht fristgebundenen (Beschlußfeststellungs-)Antrags nach § 43 Abs. 1 Nr. 4 WEG (vgl. Bärmann /Pick/Merle, aaO, § 23 Rdn. 23; Staudinger/Wenzel, aaO, § 43 WEG Rdn. 37). Die rechtskräftige Feststellung des Beschlußergebnisses durch das Gericht ersetzt die unterbliebene Feststellung des Versammlungsleiters und komplettiert so den Tatbestand für das Entstehen eines Eigentümerbeschlusses (vgl. Bärmann/Pick/Merle, aaO, § 23 Rdn. 35; Merle, PiG 18, 125, 135, Wenzel, ZWE 2000, 382, 385; gegen eine nicht heilbare Unwirksamkeit mangels Beschlußfeststellung durch den Versammlungsleiter auch Zöllner, aaO, S. 829 f, für das Aktienrecht).
(4) Der Gefahr einer Manipulation des Beschlußergebnisses bei der Feststellung durch den Versammlungsleiter (so OLG Schleswig, DWE 1987, 133; Staudinger/Bub, aaO, § 23 WEG Rdn. 174) können die Wohnungseigentümer in der Versammlung durch Austausch des Versammlungsleiters gemäß § 24 Abs. 5 WEG und später im Wege der gerichtlichen Anfechtung begegnen (Suilmann, WE 1998, 512; Wenzel, aaO; Becker/Gregor, aaO).
(5) Wegen der auch hier zu beachtenden konstitutiven Wirkung kommt im schriftlichen Verfahren (§ 23 Abs. 3 WEG) ein Beschluß erst mit der Feststellung und einer an alle Wohnungseigentümer gerichteten Mitteilung des Be-
schlußergebnisses zustande (Bärmann/Pick/Merle, aaO, § 23 Rdn. 93; Prüfer, aaO, S. 51 ff; so auch bereits KG, OLGZ 1974, 399, 403; a.A. Staudinger/Bub, aaO, § 23 WEG Rdn. 218; Weitnauer/Lüke, aaO, § 23 Rdn. 11; Niedenführ/ Schulze, aaO, § 23 Rdn. 13). Da es nur um eine entsprechende Anwendung der Regeln zur Beschlußfeststellung und -bekanntgabe in der Wohnungseigentümerversammlung gehen kann, ist dies nicht im Sinne des Zugangs der Mitteilung bei jedem einzelnen Eigentümer zu verstehen. Es genügt jede Form der Unterrichtung (etwa durch einen Aushang oder ein Rundschreiben), die den internen Geschäftsbereich des Feststellenden verlassen hat, und bei der den gewöhnlichen Umständen nach mit einer Kenntnisnahme durch die Wohnungseigentümer gerechnet werden kann (vgl. Merle, PiG 18, 125, 134; Bärmann / Pick/Merle, aaO, § 23 Rdn. 93; a.A. Prüfer, aaO, S. 56 f). Bereits zu dem Zeitpunkt, in dem diese Voraussetzungen erfüllt sind, ist ein Beschluß im schriftlichen Verfahren existent geworden.
ee) Entgegen der Auffassung des vorlegenden Gerichts ist danach unerheblich , ob das Ergebnis der Abstimmung der Wohnungseigentümer vom 9. Juli 1996 zu Tagesordnungspunkt 8 rechtlich zutreffend als Annahme des Hilfsantrags der Antragsteller zu werten ist (vgl. dazu Senat, BGHZ 106, 179, 183). Maßgeblich ist vielmehr die verlautbarte Feststellung des Vorsitzenden der Eigentümerversammlung, wonach über den Hilfsantrag "kein gültiger Beschluß gefaßt" werden konnte. Die Auslegung des festgestellten und verkündeten Beschlußergebnisses hat "aus sich selbst heraus" - objektiv und normativ - zu erfolgen und kann vom Rechtsbeschwerdegericht selbst vorgenommen werden (Senat, BGHZ 139, 288, 291 ff). Aus dem Zusammenhang mit dem ebenfalls protokollierten und daher zu berücksichtigenden (vgl. Senat, BGHZ 139, 288, 292) Abstimmungsergebnis unter Angabe der Ja-Stimmen und der
Stimmenthaltungen folgt, daß mit der - nicht seltenen, ungenauen - Formulierung des Protokolls (vgl. Zöllner, aaO, S. 823) die Ablehnung des (hilfsweisen) Beschlußantrags der Antragsteller festgestellt worden ist. Soweit die Antragsteller mit Schriftsatz vom 15. August 2001 erstmals vortragen, entgegen dem Protokollinhalt sei eine Feststellung des Beschlußergebnisses durch den Verwalter in der Versammlung nicht erfolgt, handelt es sich um eine neue Tatsachenbehauptung , die im Rechtsbeschwerdeverfahren keine Berücksichtigung finden kann (§ 43 Abs. 1 WEG; § 27 Abs. 1 Satz 2 FGG; § 561 ZPO).

b) Bei der hiernach maßgeblichen Ablehnung des Antrags durch die Wohnungseigentümer in der Versammlung vom 9. Juli 1996 handelt es sich um einen - in Bestandskraft erwachsenen - Beschluß der Wohnungseigentümer.
aa) Allerdings vertritt insbesondere das Bayerische Oberste Landesgericht die Auffassung, ein Beschluß im Sinne von § 23 Abs. 4 WEG liege nur dann vor, wenn sich die Mehrheit für einen Antrag ausgesprochen und dadurch eine Regelung getroffen habe (anders noch BayObLGZ 1972, 150, 153). Werde ein Antrag abgelehnt, bleibe im Unterschied zum positiven Beschluß die Rechtslage unverändert; ein Eigentümerbeschluß, der angefochten werden könne, sei deshalb mangels sachlicher Regelung nicht vorhanden (BayObLGZ 1984, 213, 215; BayObLG, ZMR 1986, 319; NJW-RR 1992, 83, 84; 1994, 658, 659; WuM 1997, 57; 344; NZM 1998, 866, 867; 917; 1999, 712; 713, 714; ZMR 2000, 115, 116; ebenso OLG Hamburg, NJW-RR 1994, 783; OLG Hamm, NJW-RR 1995, 465; OLG Zweibrücken, NZM 1999, 849; OLG Düsseldorf, ZMR 2000, 118, 119; ähnlich OLG Köln, NZM 2001, 293, 294; Staudinger/Bub, aaO, § 23 WEG Rdn. 147 f; Weitnauer/Lüke, aaO, § 23 Rdn. 17; MünchKommBGB /Röll, aaO, § 23 WEG Rdn. 28; Niedenführ/Schulze, aaO, § 23 Rdn. 6;
Sauren, aaO, § 23 Rdn. 26, 42; Deckert, Festschrift für Seuß, 1987, S. 101, 111; Patermann, ZMR 1991, 361, 362; Buck, WE 1998, 90, 92).
bb) Dem folgt der Senat nicht. Auch einem negativen Abstimmungsergebnis kommt Beschlußqualität zu (ebenso Bärmann/Pick/Merle, § 23 Rdn. 40, 103; Staudinger/Wenzel, aaO, § 43 Rdn. 36; Soergel/Stürner, aaO, WEG § 23 Rdn. 6; Wangemann, Eigentümerversammlung, Rdn. A 42; Suilmann, Beschlußmängelverfahren , S. 14; Bub, ZWE 2000, 194, 196; Wenzel, ZWE 2000, 382, 383; Schmidt, ZfIR 2001, 212, 214; Hadding, ZWE 2001, 179, 182; auch bereits AG Kerpen, NJW-RR 1991, 1236, 1237). Zwar trifft es zu, daß die Ablehnung eines Antrags die Rechtslage unverändert läßt, insbesondere kann aus der Ablehnung nicht auf den Willen der Wohnungseigentümer geschlossen werden, das Gegenteil des Beschlußantrags zu wollen (Suilmann, Beschlußmängelverfahren , S. 13). Hierauf kommt es jedoch nicht entscheidend an. Entsprechend der Funktion des Beschlusses, den gemeinschaftsinternen Willen verbindlich festzulegen (vgl. Suilmann, Beschlußmängelverfahren, S. 13; Weitnauer/Lüke, aaO, § 23 Rdn. 12), kann einem kollektiven Willensakt, der diese Aufgabe erfüllt, Beschlußqualität nicht abgesprochen werden. Nicht anders als ein positiver Beschluß kommt auch ein negatives Abstimmungsergebnis in Verwirklichung der Beschlußkompetenz der Wohnungseigentümerversammlung zustande und ist daher das Resultat einer verbindlichen Willensbildung der Gemeinschaft aus mehreren Einzelwillen (Bub, aaO; Wenzel, aaO). Es wird der Gemeinschaftswille festgelegt, daß die beantragte Ä nderung oder Ergänzung des Gemeinschaftsverhältnisses nicht eintreten soll (Hadding, aaO). Insoweit unterscheidet sich die Ablehnung eines Antrags in nichts von der - unzweifelhaft als Beschluß anzusehenden - Annahme des "negativen"
Antrags, eine bestimmte Handlung nicht vorzunehmen oder zu unterlassen (AG Kerpen, aaO; Bub, aaO; Wenzel aaO; Hadding, aaO).
Damit gilt auch hier im Ergebnis nichts anderes als nach nahezu einhelliger Ansicht im Gesellschaftsrecht (vgl. Hadding, aaO, in Fn. 11). Der Bundesgerichtshof geht in neuerer, inzwischen ständiger Rechtsprechung davon aus, daß auch die formal einwandfrei zustande gekommene Ablehnung eines Beschlußantrags mit Mehrheit oder infolge Stimmengleichheit ein Beschluß ist, der aus sachlichen Gründen nichtig oder anfechtbar sein kann, weil nur so für den antragstellenden Gesellschafter ein in allen Fällen ausreichender Rechtsschutz gewährleistet ist (BGHZ 76, 191, 198; 88, 320, 328; 97, 28, 30; 104, 66, 69 m.w.N.). Wiederum ist eine Rechtfertigung dafür, daß dies im Wohnungseigentumsrecht anders sein müßte, nicht erkennbar (Wenzel aaO; Hadding, ZWE 2001, 179, 183).
4. Dieser in der Eigentümerversammlung vom 9. Juli 1996 gefaßte Negativbeschluß wurde durch den nunmehr angefochtenen, inhaltsgleichen Eigentümerbeschluß vom 21. August 1997 bestätigt.

a) Beide Beschlüsse haben die Ermächtigung der Wohnungseigentümer zur Geltendmachung von Baumängeln am Gemeinschaftseigentum zum Gegenstand. Mit dem früheren Beschluß wurde ein Antrag auf Erteilung der Ermächtigung abgelehnt, mit dem nachfolgenden Mehrheitsbeschluß ein negativ formulierter Antrag angenommen, nach dem keiner der Eigentümer ermächtigt sein sollte, Mängel am Gemeinschaftseigentum geltend zu machen. Da der spätere Beschluß ausdrücklich an den Inhalt des früheren anknüpft und diesen "klarstellen" soll, betreffen beide - entgegen der Ansicht der Antragsteller - die-
selben Mängel. Dem späteren Beschluß kommt damit ein über den früheren Beschluß hinausgehender Inhalt nicht zu. Es handelt sich, wie der Hinweis auf die Klarstellung des Beschlusses vom 9. Juli 1996 zeigt, nicht um einen Zweitbeschluß , durch den der inhaltsgleiche Erstbeschluß aufgehoben und novatorisch ersetzt worden ist, sondern um einen bestätigenden Zweitbeschluß mit dem Ziel, etwaige Mängel des Erstbeschlusses auszuräumen.

b) Die Wohnungseigentümer sind grundsätzlich nicht gehindert, über eine schon geregelte gemeinschaftliche Angelegenheit erneut zu beschließen. Die Befugnis dazu ergibt sich aus der autonomen Beschlußzuständigkeit der Gemeinschaft. Dabei ist unerheblich, aus welchen Gründen die Gemeinschaft eine erneute Beschlußfassung für angebracht hält. Von Bedeutung ist nur, ob der neue Beschluß aus sich heraus einwandfrei ist (Senat, BGHZ 113, 197, 200; Bärmann/Pick/Merle, aaO, § 23 Rdn. 51 f; Merle, DWE 1995, 146; Lüke, ZWE 2000, 98, 100). Gleichwohl erlangt die vom vorlegenden Gericht erörterte Frage, ob der Zweitbeschluß schutzwürdige Belange aus Inhalt und Wirkungen des Erstbeschlusses mißachtet (vgl. dazu Senat, BGHZ 113, 197, 200), hier keine Entscheidungserheblichkeit.
5. Für die Anfechtung des Zweitbeschlusses vom 21. August 1997 fehlt den Antragstellern nämlich das Rechtsschutzinteresse, nachdem der inhaltsgleiche Eigentümerbeschluß vom 9. Juli 1996 infolge rechtskräftig festgestellter Erledigung des zunächst anhängigen Anfechtungsverfahrens Bestandskraft erlangt hat. Eine Aufhebung des Zweitbeschlusses, der allein Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist, wäre ohne Auswirkungen auf das Rechtsverhältnis zwischen den Wohnungseigentümern, weil es bei der Wirksamkeit des bestandskräftigen Erstbeschlusses vom 9. Juli 1996 mit identischem Beschlußin-
halt verbliebe (vgl. Senat, BGHZ 127, 99, 106; Bärmann/Pick/Merle, aaO, § 23 Rdn. 62, § 43 Rdn. 59; Merle, DWE 1995, 146, 153; Müller, ZWE 2000, 557, 559). Damit wäre, weil dann die Unwirksamkeit ohnehin jederzeit geltend gemacht werden könnte, nur im Falle der Nichtigkeit des Erstbeschlusses ein Rechtsschutzbedürfnis für die Anfechtung des Zweitbeschlusses gegeben (vgl. Senat, BGHZ 127, 99, 102). Der Beschluß vom 9. Juli 1996 ist jedoch nicht nichtig. Insbesondere stellt die unrichtige Feststellung des Abstimmungsergebnisses keinen Nichtigkeits-, sondern lediglich einen Anfechtungsgrund dar (vgl. BGHZ 104, 66, 69 zum GmbH-Recht), der nach Erledigung des Anfechtungsverfahrens nicht mehr berücksichtigungsfähig ist.
6. Die Kostenentscheidung beruht auf § 47 WEG, die Entscheidung über den Geschäftswert auf § 48 Abs. 3 WEG. Grundlage ist jeweils die Festsetzung der Einzelwerte für den Geschäftswert im Beschluß des Landgerichts. Der Senat hat für den Geschäftswert der ersten Instanz von der durch § 31 Abs. 1 Satz 2 KostO eröffneten Möglichkeit Gebrauch gemacht.
Wenzel Schneider Krüger Klein Gaier

(1) Wird ein Rechtsgeschäft unter einer aufschiebenden Bedingung vorgenommen, so tritt die von der Bedingung abhängig gemachte Wirkung mit dem Eintritt der Bedingung ein.

(2) Wird ein Rechtsgeschäft unter einer auflösenden Bedingung vorgenommen, so endigt mit dem Eintritt der Bedingung die Wirkung des Rechtsgeschäfts; mit diesem Zeitpunkt tritt der frühere Rechtszustand wieder ein.

(1) Eine Willenserklärung, die einem anderen gegenüber abzugeben ist, wird, wenn sie in dessen Abwesenheit abgegeben wird, in dem Zeitpunkt wirksam, in welchem sie ihm zugeht. Sie wird nicht wirksam, wenn dem anderen vorher oder gleichzeitig ein Widerruf zugeht.

(2) Auf die Wirksamkeit der Willenserklärung ist es ohne Einfluss, wenn der Erklärende nach der Abgabe stirbt oder geschäftsunfähig wird.

(3) Diese Vorschriften finden auch dann Anwendung, wenn die Willenserklärung einer Behörde gegenüber abzugeben ist.

8
b) Der Senat hält die Auffassung der herrschenden Meinung, wonach die Stimmabgabe nach ihrem Zugang bei dem Versammlungsleiter nicht mehr widerrufen werden kann, für zutreffend. Hierfür spricht die Regelung des § 130 Abs. 1 BGB, die auf die Stimmabgabe als unter Anwesenden abgegebene empfangsbedürftige Willenserklärung sinngemäß Anwendung findet. Nach § 130 Abs. 1 Satz 1 BGB wird eine Willenserklärung mit ihrem Zugang wirksam und bindet den Erklärenden (vgl. § 145 Abs. 1 BGB), weshalb ein Widerruf der Erklärung nach § 130 Abs. 1 Satz 2 BGB ab diesem Zeitpunkt ausscheidet. Soweit das Berufungsgericht darauf hinweist, dass Willenserklärungen im Rahmen der §§ 929, 873 Abs. 2 BGB mit Zugang auch noch keine Bindungswirkung entfalteten, vermag hieraus eine Ausnahme für die Stimmabgabe nicht hergeleitet zu werden. Die Bestimmung des § 873 Abs. 2 BGB, die die Unwiderruflichkeit der dinglichen Einigung vor der Eintragung von der Beobachtung gewisser Förmlichkeiten abhängig macht, soll übereilte und leichtfertige Verfügungen über Grundstücksrechte verhindern (Senat, Urteil vom 25. Januar 1967 - V ZR 172/65, BGHZ 46, 398, 399). Gründe für eine Übertragung dieses Rechtsgedankens auf die Stimmabgabe in der Eigentümerversammlung sind nicht ersichtlich. Auch der Umstand, dass der Beschluss rechtswirksam erst mit der Feststellung und Verkündung des Beschlussergebnisses zustande kommt, rechtfertigt nicht die freie Widerruflichkeit der Stimmabgabe bis zu diesem Zeitpunkt ; denn dann müssten auch Vertragsangebote nach §§ 145 ff. BGB, die allein keinen Vertrag zustande bringen, jederzeit widerruflich sein (vgl. Prüfer, Schriftliche Beschlüsse, gespaltene Jahresabrechnungen, S. 140). Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts besteht auch kein praktisches Bedürfnis, hinsichtlich der Stimmabgabe in der Eigentümerversammlung von der Regelung des § 130 Abs. 1 Satz 2 BGB abzuweichen. Ließe man einen Widerruf der Stimmabgabe bis zur Verkündung des Beschlussergebnisses zu, könnte die Feststellung eines Ergebnisses - insbesondere bei großen Eigentümergemeinschaften - erschwert oder gar unmöglich gemacht werden. Man bedenke nur den Fall, dass der Versammlungsleiter bereits mit der Zählung der Stimmen begonnen hat und, ehe er fertig ist, einige Mitglieder, die er schon gezählt hat, ihre Stimmen widerrufen. Es muss daher einen Zeitpunkt geben, ab dem der Versammlungsleiter damit beginnen kann, das Beschlussergebnis verbindlich festzustellen (Bartholomeyczik, ZHR 205, 293, 327). Dies ist entsprechend § 130 Abs. 1 Satz 1 BGB der Zeitpunkt des Zugangs der jeweiligen Stimme bei dem Versammlungsleiter.

(1) Angelegenheiten, über die nach diesem Gesetz oder nach einer Vereinbarung der Wohnungseigentümer die Wohnungseigentümer durch Beschluss entscheiden können, werden durch Beschlussfassung in einer Versammlung der Wohnungseigentümer geordnet. Die Wohnungseigentümer können beschließen, dass Wohnungseigentümer an der Versammlung auch ohne Anwesenheit an deren Ort teilnehmen und sämtliche oder einzelne ihrer Rechte ganz oder teilweise im Wege elektronischer Kommunikation ausüben können.

(2) Zur Gültigkeit eines Beschlusses ist erforderlich, dass der Gegenstand bei der Einberufung bezeichnet ist.

(3) Auch ohne Versammlung ist ein Beschluss gültig, wenn alle Wohnungseigentümer ihre Zustimmung zu diesem Beschluss in Textform erklären. Die Wohnungseigentümer können beschließen, dass für einen einzelnen Gegenstand die Mehrheit der abgegebenen Stimmen genügt.

(4) Ein Beschluss, der gegen eine Rechtsvorschrift verstößt, auf deren Einhaltung rechtswirksam nicht verzichtet werden kann, ist nichtig. Im Übrigen ist ein Beschluss gültig, solange er nicht durch rechtskräftiges Urteil für ungültig erklärt ist.

(1) Das Verhältnis der Wohnungseigentümer untereinander und zur Gemeinschaft der Wohnungseigentümer bestimmt sich nach den Vorschriften dieses Gesetzes und, soweit dieses Gesetz keine besonderen Bestimmungen enthält, nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die Gemeinschaft. Die Wohnungseigentümer können von den Vorschriften dieses Gesetzes abweichende Vereinbarungen treffen, soweit nicht etwas anderes ausdrücklich bestimmt ist.

(2) Jeder Wohnungseigentümer kann eine vom Gesetz abweichende Vereinbarung oder die Anpassung einer Vereinbarung verlangen, soweit ein Festhalten an der geltenden Regelung aus schwerwiegenden Gründen unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere der Rechte und Interessen der anderen Wohnungseigentümer, unbillig erscheint.

(3) Vereinbarungen, durch die die Wohnungseigentümer ihr Verhältnis untereinander in Ergänzung oder Abweichung von Vorschriften dieses Gesetzes regeln, die Abänderung oder Aufhebung solcher Vereinbarungen sowie Beschlüsse, die aufgrund einer Vereinbarung gefasst werden, wirken gegen den Sondernachfolger eines Wohnungseigentümers nur, wenn sie als Inhalt des Sondereigentums im Grundbuch eingetragen sind. Im Übrigen bedürfen Beschlüsse zu ihrer Wirksamkeit gegen den Sondernachfolger eines Wohnungseigentümers nicht der Eintragung in das Grundbuch.

(1) Ist durch Gesetz schriftliche Form vorgeschrieben, so muss die Urkunde von dem Aussteller eigenhändig durch Namensunterschrift oder mittels notariell beglaubigten Handzeichens unterzeichnet werden.

(2) Bei einem Vertrag muss die Unterzeichnung der Parteien auf derselben Urkunde erfolgen. Werden über den Vertrag mehrere gleichlautende Urkunden aufgenommen, so genügt es, wenn jede Partei die für die andere Partei bestimmte Urkunde unterzeichnet.

(3) Die schriftliche Form kann durch die elektronische Form ersetzt werden, wenn sich nicht aus dem Gesetz ein anderes ergibt.

(4) Die schriftliche Form wird durch die notarielle Beurkundung ersetzt.

(1) Angelegenheiten, über die nach diesem Gesetz oder nach einer Vereinbarung der Wohnungseigentümer die Wohnungseigentümer durch Beschluss entscheiden können, werden durch Beschlussfassung in einer Versammlung der Wohnungseigentümer geordnet. Die Wohnungseigentümer können beschließen, dass Wohnungseigentümer an der Versammlung auch ohne Anwesenheit an deren Ort teilnehmen und sämtliche oder einzelne ihrer Rechte ganz oder teilweise im Wege elektronischer Kommunikation ausüben können.

(2) Zur Gültigkeit eines Beschlusses ist erforderlich, dass der Gegenstand bei der Einberufung bezeichnet ist.

(3) Auch ohne Versammlung ist ein Beschluss gültig, wenn alle Wohnungseigentümer ihre Zustimmung zu diesem Beschluss in Textform erklären. Die Wohnungseigentümer können beschließen, dass für einen einzelnen Gegenstand die Mehrheit der abgegebenen Stimmen genügt.

(4) Ein Beschluss, der gegen eine Rechtsvorschrift verstößt, auf deren Einhaltung rechtswirksam nicht verzichtet werden kann, ist nichtig. Im Übrigen ist ein Beschluss gültig, solange er nicht durch rechtskräftiges Urteil für ungültig erklärt ist.

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
V ZB 45/00
vom
21. Dezember 2000
in der Wohnungseigentumssache
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: ja
BGHR: ja
-----------------------------------
a) Wanddurchbrüche zwischen zwei Wohnungen, die zum Verlust der Abgeschlossenheit
(§ 3 Abs. 2 WEG) oder einem der Teilungserklärung widersprechenden
Zustand führen, stellen nicht schon deshalb einen für die anderen Wohnungseigentümer
nicht hinnehmbaren Nachteil dar.
b) Wird eine tragende, in Gemeinschaftseigentum stehende Wand durchbrochen, so
ist ein nicht hinnehmbarer Nachteil allerdings erst dann ausgeschlossen, wenn
kein wesentlicher Eingriff in die Substanz des Gemeinschaftseigentums erfolgt,
insbesondere keine Gefahr für die konstruktive Stabilität des Gebäudes und dessen
Brandsicherheit geschaffen worden ist.
c) Handelt es sich um ein echtes Streitverfahren, so kann auch in einer Wohnungseigentumssache
ohne Verletzung der Amtsermittlungspflicht auf der Grundlage
des glaubhaften Vorbringens eines Beteiligten, dem der Gegner nicht widersprochen
hat, entschieden werden.
BGH, Beschl. v. 21. Dezember 2000 - V ZB 45/00 - BayObLG
LG Nürnberg-Fürth
AG Nürnberg
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 21. Dezember 2000 durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Wenzel und die Richter Schneider,
Prof. Dr. Krüger, Dr. Klein und Dr. Gaier

beschlossen:
Auf die sofortige weitere Beschwerde der Antragsgegner wird der Beschluß des Landgerichts Nürnberg-Fürth, 14. Zivilkammer, vom 15. Dezember 1999 aufgehoben.
Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des Amtsgerichts Nürnberg vom 25. Juni 1999 wird unter Abänderung der Entscheidung über die außergerichtlichen Kosten zurückgewiesen.
Die Gerichtskosten der Rechtsmittelverfahren trägt der Antragsteller. Außergerichtliche Kosten sind im gesamten Verfahren nicht zu erstatten.
Der Geschäftswert für das Verfahren der sofortigen weiteren Beschwerde wird auf 20.000 DM festgesetzt.

Gründe:


I.


Die Beteiligten sind Wohnungseigentümer in einer Wohnanlage. Dem Antragsteller gehört eine im Erdgeschoß gelegene Wohnung. Der Antragsgegner zu 1 und sein Sohn, der Antragsgegner zu 2, sind jeweils Eigentümer zweier benachbarter Wohnungen im ersten Obergeschoß. Zwischen den Wohnungen der Antragsgegner wurde im Jahre 1995 eine Trennwand durchbrochen und eine Verbindungstür eingebaut. Der Antragsgegner zu 1 betreibt in beiden Wohnungen eine Wirtschaftsprüfer- und Steuerberaterkanzlei. Dem liegt eine Genehmigung der Wohnungseigentümergemeinschaft zugrunde, die vom Antragsteller und zwei weiteren Wohnungseigentümern erfolglos angefochten worden ist.
In der Eigentümerversammlung am 17. August 1998 beantragte der Antragsteller , die Antragsgegner zur dauerhaften Beseitigung des Mauerdurchbruchs zu verpflichten. Dieser Antrag wurde von der Mehrheit der Wohnungseigentümer abgelehnt. Daraufhin hat der Antragsteller beim Amtsgericht beantragt , die Antragsgegner zu verpflichten, den vorhandenen Mauerdurchbruch fachgerecht und dauerhaft zu verschließen, hilfsweise diese Maßnahme zu dulden. Das Amtsgericht hat die Anträge zurückgewiesen. Auf die sofortige Beschwerde des Antragstellers hat das Landgericht den Antragsgegner zu 1 zur Beseitigung des Mauerdurchbruchs und den Antragsgegner zu 2 zur Duldung dieser Maßnahme verpflichtet. Der hiergegen gerichteten sofortigen weiteren Beschwerde der Antragsgegner möchte das Bayerische Oberste Landesgericht unter ausdrücklicher Aufgabe seiner bisherigen Rechtsauffassung
stattgeben. Es sieht sich hieran jedoch durch die Beschlüsse des Oberlandesgerichts Zweibrücken vom 15. Oktober 1999 (ZMR 2000, 254 ), des Oberlandesgerichts Köln vom 8. Februar 1995 (WE 1995, 221) sowie des Kammergerichts vom 17. Februar 1993 (NJW-RR 1993, 909) und vom 10. Januar 1990 (NJW-RR 1990, 334) gehindert und hat deshalb die Sache durch Beschluß vom 8. September 2000 (BayObLGZ 2000, 252) dem Bundesgerichtshof zur Entscheidung vorgelegt.

II.


Die Vorlage ist statthaft (§§ 43 Abs. 1 Nr. 1, 45 Abs. 1 WEG i.V. mit § 28 Abs. 2 FGG).
Das vorlegende Gericht will dem Antragsteller einen Beseitigungsanspruch gemäß § 1004 Abs. 1 Satz 1 BGB i.V. mit §§ 15 Abs. 3, 14 Nr. 1 WEG versagen. Es vertritt unter Aufgabe seiner bisherigen Rechtsansicht die Auffassung , allein die Tatsache, daß die Herstellung eines Mauerdurchbruchs zwischen zwei Wohnungen zum Verlust der Abgeschlossenheit und damit zu einem dem Inhalt der Teilungserklärung sowie dem Gesetz widersprechenden Zustand führe, begründe für die übrigen Wohnungseigentümer keinen über das in § 14 Nr. 1 WEG bestimmte Maß hinausgehenden Nachteil. Auch der Umstand , daß die bauliche Veränderung möglicherweise an einer tragenden Wand vorgenommen worden sei, könne nicht als eine das unvermeidliche Maß übersteigende Beeinträchtigung im Sinne von §§ 22 Abs. 1 Satz 2, 14 Nr. 1 WEG gewertet werden, wenn sie - wie hier von den Antragsgegnern vorgetragen - nach den Regeln der Baukunst und unter Beachtung der statischen An-
forderungen erfolgt sei. Eine solche Baumaßnahme bedürfe daher nicht der Zustimmung der anderen Wohnungseigentümer.
Demgegenüber erblicken das Kammergericht (NJW-RR 1990, 334, 335; OLGZ 1993, 427, 428; GE 1993, 425; NJW-RR 1997, 587, 588), das Oberlandesgericht Köln (WE 1995, 221) und das Oberlandesgericht Zweibrücken (ZMR 2000, 254, 255) in Übereinstimmung mit der vom vorlegenden Gericht früher vertretenen Ansicht (vgl. etwa WE 1995, 379, 380; 1997, 111, 112; 118, 119; a.A. noch Rpfleger 1984, 409, 410) einen von den übrigen Wohnungseigentümern nicht zu duldenden Nachteil (§§ 14 Nr. 1, 22 Abs. 1 WEG) bereits darin, daß durch die Wandöffnung die Abgeschlossenheit der betroffenen Wohnungen aufgehoben und damit ein der Teilungserklärung sowie § 3 Abs. 2 WEG widersprechender Zustand geschaffen werde. Diese Divergenz rechtfertigt die Vorlage.

III.


Die sofortige weitere Beschwerde ist zulässig (§§ 45 Abs. 1, 43 Abs. 1 Nr. 1 WEG; §§ 27, 29, 22 Abs. 1 FGG) und hat in der Sache Erfolg. Sie führt zur Wiederherstellung der den Antrag abweisenden Entscheidung des Amtsgerichts. Das Antragsbegehren kann weder auf einen Beseitigungsanspruch (§ 1004 Abs. 1 BGB, §§ 15 Abs. 3, 14 Nr. 1, 22 Abs. 1 WEG) noch auf einen Anspruch auf Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes aus §§ 823 Abs. 1, 249 BGB, §§ 823 Abs. 2, 1004, 249 BGB (vgl. hierzu etwa BayObLG, NJW-RR 1991, 1234, 1235; Bärmann/Pick/Merle, WEG, 8. Aufl., § 22
Rdn. 232 ff; Niedenführ/Schulze, WEG, 5. Aufl., § 22 Rdn. 43) oder aus positiver Vertragsverletzung i.V.m. § 249 BGB gestützt werden.
1. Der geltend gemachte Anspruch scheitert allerdings nicht bereits an einem bestandskräftigen Beschluß der Wohnungseigentümergemeinschaft über die Genehmigung des geschaffenen Wanddurchbruchs. Das Beschwerdegericht hat festgestellt, daß das vom Verwalter im Protokoll der Eigentümerversammlung vom 17. August 1998 niedergelegte Ergebnis, also die Ablehnung des Antrages, den Mauerdurchbruch zu verschließen, die Beschlußlage zutreffend wiedergibt. Dies läßt Rechtsfehler nicht erkennen. Es bedarf deshalb keiner Entscheidung darüber, ob die Beschlußfeststellung für den Inhalt der Abstimmung vorbehaltlich gerichtlicher Nachprüfung maßgeblich ist (so OLG Hamm, OLGZ 1979, 296, 297; 1990, 180, 183; KG, OLGZ 1990, 421, 423; Bärmann/Pick/Merle, aaO, § 23 WEG Rdn. 36 m.w.N.; Staudinger/Wenzel, BGB, 12. Aufl., § 43 WEG Rdn. 36; Weitnauer/Lüke, WEG, 8. Aufl., § 23 Rdn. 13; MünchKomm-BGB/Röll, 3. Aufl., § 23 WEG Rdn. 16; Niedenführ /Schulze, aaO, § 23 Rdn. 7; Wenzel, ZWE 2000, 382, 386; a.A. BayObLG, MDR 1984, 495; WE 1998, 511; Staudinger/Bub, aaO, § 23 WEG Rdn. 151; Wangemann, Die Eigentümerversammlung nach WEG, Rdn. A 68).
Ebenfalls keiner Entscheidung bedarf die Frage, ob es sich bei der Ablehnung des Beschlußantrages durch die Wohnungseigentümer entsprechend der ständigen Rechtsprechung des vorlegenden Gerichts um einen - keine Rechtswirkung auslösenden und damit der Anfechtung nicht unterliegenden - Nichtbeschluß handelt (vgl. BayObLGZ 1996, 256, 257; BayObLG, NJW-RR 1994, 658, 659; WE 1996, 146; WE 1999, 193, 194; ZMR 2000, 115, 116; OLG Zweibrücken, WE 1988, 60; OLG Hamm, NJW-RR 1995, 465, 466; Staudin-
ger/Bub, aaO, § 23 Rdn. 148; MünchKomm-BGB/Röll, aaO, § 23 WEG Rdn. 29; Niedenführ/Schulze, aaO, § 23 WEG Rdn. 6) oder um einen Negativbeschluß (vgl. Staudinger/Wenzel, aaO, § 43 WEG Rdn. 36; Wenzel, aaO, 383; Suilmann, Das Beschlußmängelverfahren im Wohnungseigentumsrecht, S. 14; Wangemann, aaO, Rdn. A 42; ähnlich Bärmann/ Pick/Merle, aaO, § 23 WEG Rdn. 40 i.V.m. Rdn. 38; AG Kerpen, NJW-RR 1991, 1236 ff). Denn auch bei Annahme eines Negativbeschlusses stünde dies dem geltend gemachten Beseitigungs- bzw. Wiederherstellungsanspruch nicht entgegen, weil der Wille der Mehrheit, sich zur Beseitigung des Wanddurchbruchs nicht verpflichten zu wollen, weder auf eine Rechtsänderung noch auf das “kontradiktorische” Gegenteil gerichtet ist, den Wanddurchbruch zu billigen (vgl. Suilmann, aaO, S. 13). Dies kann nur mit der Entscheidung über einen positiv formulierten Beschlußantrag erreicht werden, der von der Mehrheit angenommen wird (Wangemann , aaO, Rdn. A 47).
2. Der Antrag ist jedoch deswegen unbegründet, weil ein Beseitigungsbzw. Wiederherstellungsanspruch nicht gegeben ist. Ein solcher Anspruch setzt nämlich voraus, daß dem Antragsteller ein über das unvermeidliche Maß hinausgehender Nachteil erwächst (§ 14 Nr. 1 WEG). Dies ist hier nicht der Fall. Der Senat tritt der Auffassung des - von seinem bisherigen Rechtsstandpunkt abrückenden - vorlegenden Gerichts bei, ein Nachteil i.S. von § 14 Nr. 1 WEG könne nicht bereits aus dem Umstand hergeleitet werden, daß durch die Baumaßnahme eine der Teilungserklärung und damit der gesetzlichen Bestimmung des § 3 Abs. 2 WEG widersprechender Zustand geschaffen werde (vgl. Staudinger/Bub, aaO, § 22 WEG Rdn. 71; Bärmann/Pick/Merle, aaO, § 22 Rdn. 121; MünchKomm-BGB/Röll, aaO, § 22 WEG Rdn. 30; Heerstraßen, DWE 1994, 2, 3; Rapp, MittBayNot 1995, 282, 283; Röll, WE 1997, 412, 413;
ders. WE 1998, 367, 368; Abramenko, ZMR 2000, 255 ff; wohl auch OLG Hamm, MittRhNotK 1990, 131, 134; OLG Düsseldorf, WE 1989, 98, 99; LG Berlin, GE 1998, 369; a.A. Niedenführ/Schulze, aaO, § 22 Rdn. 21; Palandt /Bassenge, BGB, 59. Aufl., § 22 WEG Rdn. 11; Seuß, Die Eigentumswohnung , 10. Aufl., S. 361).

a) Dem Wohnungseigentumsgesetz liegt der Gedanke zugrunde, daß nicht jeder bei der Durchführung einer Baumaßnahme von einem Eigentümer begangene Verstoß gegen gesetzliche Bestimmungen, die Teilungserklärung, Vereinbarungen oder Beschlüsse der Eigentümergemeinschaft Ansprüche der übrigen Wohnungseigentümer begründen soll. Vielmehr sind sowohl eigenmächtig am Gemeinschaftseigentum vorgenommene - und damit zwangsläufig der Teilungserklärung widersprechende - bauliche Veränderungen (§ 22 Abs. 1 Satz 1 WEG) als auch bauliche Maßnahmen am Sondereigentum (§ 13 Abs. 1 WEG; vgl. hierzu BayObLG, NJW-RR 1988, 587; Sauren, WEG, 3. Aufl., § 22 Rdn. 42 “Durchbruch”; Röll, WE 1998, 367, 368) von sämtlichen Wohnungseigentümern hinzunehmen, wenn deren Rechtsstellung nicht oder nicht über das bei geordnetem Zusammenleben unvermeidbare Maß hinaus beeinträchtigt wird (§§ 22 Abs. 1 Satz 2, 14 Nr. 1 WEG). Diese Unterscheidung bleibt außer acht, wenn mit Wand- oder Deckendurchbrüchen verbundene Verstöße gegen § 3 Abs. 2 WEG oder gegen die Teilungserklärung stets als nicht hinzunehmende Nachteile im Sinne von §§ 22 Abs. 1 Satz 2, 14 Nr. 1 WEG angesehen werden, ohne daß die Betroffenheit der übrigen Eigentümer im einzelnen geprüft wurde (vgl. Staudinger/Bub, aaO, § 22 WEG Rdn. 71; Bärmann/Pick/ Merle, aaO, § 22 WEG Rdn. 121; Heerstraßen, DWE 1994, 2, 3; Abramenko, ZMR 2000, 255).

b) Ein Nachteil ist nicht hinzunehmen, wenn er eine nicht ganz unerhebliche , konkrete und objektive Beeinträchtigung darstellt. Entscheidend ist, ob sich ein Wohnungseigentümer nach der Verkehrsanschauung verständlicherweise beeinträchtigt fühlen kann (Senat, BGHZ 116, 392, 396). Daran fehlt es selbst dann, wenn durch den Wanddurchbruch und den Einbau einer Verbindungstür zwischen den beiden angrenzenden Sondereigentumseinheiten die Abgeschlossenheit der Wohnungen (§ 3 Abs. 2 WEG) entfallen sein sollte (vgl. hierzu KG, Rpfleger 1985, 107, 108; Palandt/Bassenge, aaO, § 3 WEG Rdn. 7; Soergel/Stürner, BGB, 12. Aufl., § 3 WEG Rdn. 33; Bärmann/Pick/Merle, aaO, § 3 WEG Rdn. 38; ferner Senat, Vorlagebeschl. v. 14. Februar 1991, V ZB 12/90, NJW 1991, 1611, 1612; a.A. Röll, MittBayNot 1985, 63). Mit der tatsächlichen Beseitigung der in § 3 Abs. 2 WEG vorausgesetzten Abgeschlossenheit der Sondereigentumsbereiche und einem damit einhergehenden Verstoß gegen die Bestimmungen der Teilungserklärungen ist kein Nachteil für die übrigen Wohnungseigentümer verbunden. Zum einen läßt die nachträgliche Aufhebung der Abgeschlossenheit den Bestand und den Umfang des in der Teilungserklärung ausgestalteten Wohnungseigentums unberührt und führt nicht zur Unrichtigkeit des Grundbuchs (BayObLGZ 98, 2, 6; BayObLG, ZMR 1999, 266, 267; KG, NJW-RR 1993, 909, 910 = OLGZ 1993, 427, 428; OLG Köln, ZMR 1994, 230, 231; Staudinger/Bub, aaO, § 22 WEG Rdn. 71; Bärmann /Pick/Merle, aaO, § 3 WEG Rdn. 37; Heerstraßen, DWE 1994, 2, 3; Rapp, MittBayNot 1995, 282, 283; Abramenko, ZMR 2000, 255; Röll, WE 1998, 367; ferner zum Fall der Begründung von Wohnungseigentum Senatsurt. v. 22. Dezember 1989, V ZR 339/87, NJW 1990, 1111, 1112). Zum anderen ist es lediglich Zweck des in § 3 Abs. 2 WEG als Sollvorschrift ausgestalteten Abgeschlossenheitserfordernisses , eine eindeutige räumliche Abgrenzung der Sondereigentumsbereiche untereinander sowie zum gemeinschaftlichen Eigentum
zu gewährleisten und dadurch Streitigkeiten zu vermeiden, wie sie unter der Geltung des früheren Stockwerkeigentums als Folge unklarer Verhältnisse entstanden sind (GmS-OGB, BGHZ 119, 42, 46 f; Senatsurt. v. 22. Dezember 1989, aaO; KG, NJW-RR 1989, 1360, 1361; Niedenführ/Schulze, aaO, § 3 WEG Rdn. 16; MünchKomm-BGB/Röll, aaO, § 3 Rdn. 51; Rapp, MittBayNot 1995, 282, 283). Damit ist das Erfordernis der Abgeschlossenheit der Wohnungen nur auf den Schutz derjenigen Wohnungseigentümer gerichtet, deren Wohneinheiten durch die fehlende oder weggefallene Trennung der verschiedenen Bereiche berührt werden, nicht aber auf den Schutz der Belange anderer Wohnungseigentümer (BayObLG, Rpfleger 1984, 409, 410; MünchKommBGB /Röll, aaO, § 22 Rdn. 30; Staudinger/Bub, aaO, § 22 WEG Rdn. 71; Rapp, MittBayNot 1995, 282, 283; Röll, WE 1998, 367). Deren subjektive Rechte werden durch eine die Abgeschlossenheit beseitigende, räumliche Verbindung zweier Wohnungen nicht beeinträchtigt. Insoweit besteht kein grundlegender Unterschied zur Rechtslage bei der Vereinigung mehrerer, in einer Hand befindlicher Wohnungseigentumsrechte. Eine rechtliche Vereinigung von Wohnungseigentumseinheiten ist nach heute herrschender Meinung analog § 890 BGB selbst dann ohne Mitwirkung der übrigen Eigentümer zulässig, wenn die vom neugebildeten einheitlichen Sondereigentum erfaßten Räume keine in sich abgeschlossene Gesamtwohnung bilden, sondern weiterhin getrennt bleiben (BayObLGZ 1971, 102, 107 ff; BayObLG, ZMR 1999, 266, 267; 2000, 468, 469; KG, NJW-RR 1989, 1360, 1361; 1993, 909, 910; Demharter, GBO, 23. Aufl., § 5 Rdn. 5; Bärmann/Pick/Merle, aaO, § 3 WEG Rdn. 48; Soergel /Stürner, aaO, § 9 WEG Rdn. 8; a.A. OLG Stuttgart, OLGZ 1977, 431, 432; OLG Hamburg, NJW 1965, 1765; Weitnauer, aaO, § 3 WEG Rdn. 57).
3. Zutreffend verneint das vorlegende Gericht einen das in § 14 Nr. 1 WEG bezeichnete Maß übersteigenden Nachteil auch unter dem Gesichtspunkt einer erhöhten Nutzungsintensität. Nach der Verkehrsanschauung erwächst dem Antragsteller nicht bereits aufgrund der Veränderung von Anzahl und Größe der in der Anlage vorhandenen Wohnungen eine nicht mehr hinnehmbare Beeinträchtigung. Das Interesse des einzelnen Wohnungseigentümers , daß solche Veränderungen ohne seine Zustimmung unterbleiben, ist grundsätzlich nicht geschützt (Staudinger/Bub, aaO, § 22 WEG Rdn. 71; ähnlich MünchKomm-BGB/Röll, aaO, § 22 WEG Rdn. 30; Röll, WE 1998, 367, 368; a.A. noch BayObLG, WE 1997, 111, 112; 118, 119). Ein nicht zu duldender Nachteil könnte sich allenfalls aus der Gefahr einer intensiveren Benutzung der vergrößerten Räumlichkeiten ergeben (vgl. BayObLG, NJW-RR 1992, 272, 273; KG, NJW-RR 1997, 587, 588; Staudinger/Bub, aaO, § 22 WEG Rdn. 78 ff; Bärmann/Pick/Merle, aaO, § 22 Rdn. 128 ff; Röll, WE 1998, 367, 368; Heerstraßen , DWE 1994, 2, 6). Es fehlt hier jedoch an Anhaltspunkten dafür, daß durch den geschaffenen Wanddurchbruch eine vermehrte und störendere Nutzung der miteinander verbundenen Räumlichkeiten erfolgt. Allein mit dem geschaffenen direkten Zugang ist eine solche Gefahr nicht verbunden. Vielmehr entfällt durch die bauliche Maßnahme die Notwendigkeit, das im Gemeinschaftseigentum befindliche Treppenhaus in Anspruch zu nehmen, um von einer Raumeinheit in die andere zu gelangen. Diese schonendere, weil innerhalb der beiden Sondereigentumseinheiten stattfindende Nutzung berührt die übrigen Wohnungseigentümer in ihrer Rechtsstellung nicht nachteilig, sondern ist nach Lage der Dinge eher vorteilhaft. Gänzlich außer Betracht müssen Beeinträchtigungen bleiben, die durch die geänderte Nutzung der beiden Wohnungen zu einer Steuer- und Wirtschaftsberaterkanzlei hervorgerufen werden. Solche etwaigen Nachteile kann der Antragsteller im vorliegenden Verfahren we-
gen des rechtskräftigen Beschlusses über die Genehmigung der zugrunde liegenden Nutzungsart (§ 45 Abs. 2 Satz 2 WEG) nicht einwenden.
4. Im vorliegenden Fall ist ein über das unvermeidbare Maß hinausgehender Nachteil - und damit der geltend gemachte Beseitigungs- bzw. Wiederherstellungsanspruch - unabhängig davon ausgeschlossen, ob der beanstandete Mauerdurchbruch an einer tragenden oder einer nicht tragenden Wand vorgenommen wurde.

a) Erfolgte der Mauerdurchbruch an einer nicht tragenden Wand, ist er von den übrigen Wohnungseigentümern ohne weiteres hinzunehmen. In diesem Fall liegt weder ein Eingriff in die Substanz des Gemeinschaftseigentums vor, eine solche Wand steht vielmehr im gemeinsamen Sondereigentum der Antragsgegner (vgl. BayObLG, WE 1997, 118, 119; OLG Zweibrücken, NJWRR 1987, 332, 333; Weitnauer, aaO, § 5 WEG Rdn. 36; Bärmann/Pick/Merle, aaO, § 5 Rdn. 66; Sauren, DNotZ 1988, 667, 669 ff; Rapp, MittBayNot 1995, 282, 283), noch sind eine Beeinträchtigung der Statik oder sonstige Nachteile ernsthaft zu befürchten.

b) Handelt es sich dagegen um eine tragende, gemäß § 5 Abs. 2 WEG im Gemeinschaftseigentum stehende Wand, so ist ein Nachteil für die anderen Wohnungseigentümer, der das in § 14 Nr. 1 WEG bestimmte Maß übersteigt, erst dann ausgeschlossen, wenn kein vernünftiger Zweifel daran besteht, daß ein wesentlicher Eingriff in die Substanz des Gemeinschaftseigentums unterblieben ist, insbesondere zum Nachteil der übrigen Eigentümer keine Gefahr für die konstruktive Stabilität des Gebäudes und dessen Brandsicherheit geschaffen wurde (vgl. Senat, BGHZ 116, 392, 396; BayObLG, NJW-RR 1992,
272, 273; WE 1995, 159, 160; FGPrax 1999, 53; OLG Hamburg, WE 1987, 161; WuM 1992, 87; OLG Köln, DWE 1988, 24, 25; KG, WE 1992, 285; GE 1993, 925; NJW-RR 1993, 909, 910; 1997, 587, 589; OLG Düsseldorf, ZMR 1993, 581, 582; Staudinger/Bub, aaO, § 22 WEG Rdn. 70, 122; Bärmann /Pick/Merle, aaO, § 22 WEG Rdn. 123; Palandt/Bassenge, aaO, § 22 WEG Rdn. 11; Weitnauer/Lüke, aaO, § 22 Rdn. 16; MünchKomm-BGB/Röll, aaO, § 22 WEG Rdn. 30; Niedenführ/Schulze, aaO, § 22 WEG Rdn. 22; Erman /Ganten, BGB, 9. Aufl., § 22 WEG Rdn. 3; Heerstraßen, DWE 1994, 2, 6; Röll, MittBayNot 1996, 275, 276; ders. WE 1998, 367, 368). Ob bei größeren Eingriffen in das Gemeinschaftseigentum nachteilige Auswirkungen für die übrigen Wohnungseigentümer regelmäßig anzunehmen sind (vgl. BayObLGZ 1990, 120, 123; BayObLG, WE 1991, 256, 257; 1997, 111, 112; OLG Köln, WE 1995, 221; Seuß, Die Eigentumswohnung, S. 361; weitergehend Abramenko, ZMR 2000, 255, 256), braucht bei der vorliegenden Maßnahme, nicht entschieden zu werden, weil sie diese Voraussetzung nicht erfüllt.

c) Selbst wenn der Mauerdurchbruch an einer tragenden Wand vorgenommen wurde, führte dies nicht zu unzumutbaren Nachteilen für die übrigen Wohnungseigentümer. Dies folgt aus dem Vorbringen der Beteiligten und dem Ergebnis der bisherigen Ermittlungen. Da weitere Ermittlungen nicht erforderlich sind, kann die Würdigung der Tatsachen durch den Senat selbst erfolgen (vgl. Senat, BGHZ 35, 135, 142 f).
Wie das vorlegende Gericht zutreffend ausführt, haben die Antragsgegner vorgetragen, der Wanddurchbruch sei nach sachkundiger Planung und statischer Berechnung durch ein Fachunternehmen nach den Regeln der Baukunst ausgeführt worden. Das hat der Antragsteller nicht in Abrede gestellt.
Weitere Ermittlungen sind unter diesen Umständen nicht erforderlich. Im echten Streitverfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit ist die Ermittlungspflicht des Gerichts durch die Darlegungs- und Förderungslast der Beteiligten begrenzt. Sie besteht nur insoweit, als der Vortrag der Beteiligten oder der im übrigen festgestellte Sachverhalt zu Ermittlungen Anlaß gibt. Hierbei ist davon auszugehen , daß jeder Beteiligte - und damit auch der Antragsteller - die für ihn vorteilhaften Umstände von sich aus vorbringt (vgl. BGH, Beschl. v. 23. März 1988, IVb ZB 51/87, NJW 1988, 1839, 1840 für das Versorgungsausgleichsverfahren ; Beschl. v. 9. Juni 1993, BLw 44/92, ZIP 1993, 1118, 1119 für das Verfahren in Landwirtschaftssachen; BayObLG, NJW-RR 1988, 1170, 1171; WE 1991, 367, 368; Staudinger/Wenzel, aaO, Vorbem. zu §§ 43 ff WEG Rdn. 9; Bärmann/ Pick/Merle, aaO, § 44 Rdn. 7). Nachdem er dies nicht getan, insbesondere der Darstellung der Antragsgegner nicht widersprochen hat, kann die Entscheidung auf der Grundlage des glaubhaften Vorbringens der Antragsgegner ergehen (vgl. BayObLG, WE 1996, 472, 473; Staudinger/Wenzel, aaO). Dies gilt um so mehr, als für dessen Richtigkeit auch spricht, daß die Baumaßnahme bauordnungsrechtlich genehmigt und damit nach Art. 14, 16 i.V. mit Art. 79 Abs. 1 BayBO 1994 (GVBl. 251) auf Standsicherheit und Brandschutz geprüft worden ist.
5. Die Kostenentscheidung beruht auf § 47 WEG, die Entscheidung über den Geschäftswert auf § 48 Abs. 3 WEG.
Wenzel Schneider Krüger Klein Gaier

(1) Angriffs- und Verteidigungsmittel, die im ersten Rechtszuge zu Recht zurückgewiesen worden sind, bleiben ausgeschlossen.

(2) Neue Angriffs- und Verteidigungsmittel sind nur zuzulassen, wenn sie

1.
einen Gesichtspunkt betreffen, der vom Gericht des ersten Rechtszuges erkennbar übersehen oder für unerheblich gehalten worden ist,
2.
infolge eines Verfahrensmangels im ersten Rechtszug nicht geltend gemacht wurden oder
3.
im ersten Rechtszug nicht geltend gemacht worden sind, ohne dass dies auf einer Nachlässigkeit der Partei beruht.
Das Berufungsgericht kann die Glaubhaftmachung der Tatsachen verlangen, aus denen sich die Zulässigkeit der neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel ergibt.

(1) Die Kosten einer baulichen Veränderung, die einem Wohnungseigentümer gestattet oder die auf sein Verlangen nach § 20 Absatz 2 durch die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer durchgeführt wurde, hat dieser Wohnungseigentümer zu tragen. Nur ihm gebühren die Nutzungen.

(2) Vorbehaltlich des Absatzes 1 haben alle Wohnungseigentümer die Kosten einer baulichen Veränderung nach dem Verhältnis ihrer Anteile (§ 16 Absatz 1 Satz 2) zu tragen,

1.
die mit mehr als zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen und der Hälfte aller Miteigentumsanteile beschlossen wurde, es sei denn, die bauliche Veränderung ist mit unverhältnismäßigen Kosten verbunden, oder
2.
deren Kosten sich innerhalb eines angemessenen Zeitraums amortisieren.
Für die Nutzungen gilt § 16 Absatz 1.

(3) Die Kosten anderer als der in den Absätzen 1 und 2 bezeichneten baulichen Veränderungen haben die Wohnungseigentümer, die sie beschlossen haben, nach dem Verhältnis ihrer Anteile (§ 16 Absatz 1 Satz 2) zu tragen. Ihnen gebühren die Nutzungen entsprechend § 16 Absatz 1.

(4) Ein Wohnungseigentümer, der nicht berechtigt ist, Nutzungen zu ziehen, kann verlangen, dass ihm dies nach billigem Ermessen gegen angemessenen Ausgleich gestattet wird. Für seine Beteiligung an den Nutzungen und Kosten gilt Absatz 3 entsprechend.

(5) Die Wohnungseigentümer können eine abweichende Verteilung der Kosten und Nutzungen beschließen. Durch einen solchen Beschluss dürfen einem Wohnungseigentümer, der nach den vorstehenden Absätzen Kosten nicht zu tragen hat, keine Kosten auferlegt werden.

(1) Haben mehrere eine unteilbare Leistung zu fordern, so kann, sofern sie nicht Gesamtgläubiger sind, der Schuldner nur an alle gemeinschaftlich leisten und jeder Gläubiger nur die Leistung an alle fordern. Jeder Gläubiger kann verlangen, dass der Schuldner die geschuldete Sache für alle Gläubiger hinterlegt oder, wenn sie sich nicht zur Hinterlegung eignet, an einen gerichtlich zu bestellenden Verwahrer abliefert.

(2) Im Übrigen wirkt eine Tatsache, die nur in der Person eines der Gläubiger eintritt, nicht für und gegen die übrigen Gläubiger.

(1) Die Kosten einer baulichen Veränderung, die einem Wohnungseigentümer gestattet oder die auf sein Verlangen nach § 20 Absatz 2 durch die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer durchgeführt wurde, hat dieser Wohnungseigentümer zu tragen. Nur ihm gebühren die Nutzungen.

(2) Vorbehaltlich des Absatzes 1 haben alle Wohnungseigentümer die Kosten einer baulichen Veränderung nach dem Verhältnis ihrer Anteile (§ 16 Absatz 1 Satz 2) zu tragen,

1.
die mit mehr als zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen und der Hälfte aller Miteigentumsanteile beschlossen wurde, es sei denn, die bauliche Veränderung ist mit unverhältnismäßigen Kosten verbunden, oder
2.
deren Kosten sich innerhalb eines angemessenen Zeitraums amortisieren.
Für die Nutzungen gilt § 16 Absatz 1.

(3) Die Kosten anderer als der in den Absätzen 1 und 2 bezeichneten baulichen Veränderungen haben die Wohnungseigentümer, die sie beschlossen haben, nach dem Verhältnis ihrer Anteile (§ 16 Absatz 1 Satz 2) zu tragen. Ihnen gebühren die Nutzungen entsprechend § 16 Absatz 1.

(4) Ein Wohnungseigentümer, der nicht berechtigt ist, Nutzungen zu ziehen, kann verlangen, dass ihm dies nach billigem Ermessen gegen angemessenen Ausgleich gestattet wird. Für seine Beteiligung an den Nutzungen und Kosten gilt Absatz 3 entsprechend.

(5) Die Wohnungseigentümer können eine abweichende Verteilung der Kosten und Nutzungen beschließen. Durch einen solchen Beschluss dürfen einem Wohnungseigentümer, der nach den vorstehenden Absätzen Kosten nicht zu tragen hat, keine Kosten auferlegt werden.

(1) Jedem Wohnungseigentümer gebührt ein seinem Anteil entsprechender Bruchteil der Früchte des gemeinschaftlichen Eigentums und des Gemeinschaftsvermögens. Der Anteil bestimmt sich nach dem gemäß § 47 der Grundbuchordnung im Grundbuch eingetragenen Verhältnis der Miteigentumsanteile. Jeder Wohnungseigentümer ist zum Mitgebrauch des gemeinschaftlichen Eigentums nach Maßgabe des § 14 berechtigt.

(2) Die Kosten der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer, insbesondere der Verwaltung und des gemeinschaftlichen Gebrauchs des gemeinschaftlichen Eigentums, hat jeder Wohnungseigentümer nach dem Verhältnis seines Anteils (Absatz 1 Satz 2) zu tragen. Die Wohnungseigentümer können für einzelne Kosten oder bestimmte Arten von Kosten eine von Satz 1 oder von einer Vereinbarung abweichende Verteilung beschließen.

(3) Für die Kosten und Nutzungen bei baulichen Veränderungen gilt § 21.

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)

(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie

1.
das Berufungsgericht in dem Urteil oder
2.
das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung
zugelassen hat.

(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert.
Das Revisionsgericht ist an die Zulassung durch das Berufungsgericht gebunden.

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
V ZB 16/02
vom
4. Juli 2002
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: ja
BGHR: ja
ZPO (2002) §§ 574 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2, 233 Fc

a) Eine Sache, die eine entscheidungserhebliche, klärungsbedürftige und klärungsfähige
Rechtsfrage aufwirft, welche sich in einer unbestimmten Vielzahl von Fällen
stellen kann, hat grundsätzliche Bedeutung.

b) Die Beurteilung der Frage, ob ein Rechtsanwalt seine Sorgfaltspflicht verletzt,
wenn er einer zuverlässigen Angestellten auch an den Tagen, an denen sie als
einzige von insgesamt drei Vollzeit- bzw. Teilzeitkräften im Büro anwesend ist, die
Fristenkontrolle ohne zusätzliche eigene Nachprüfung
überläßt, ist eine Frage des Einzelfalls und als solche einer Verallgemeinerung
nicht zugänglich.

c) Die Fortbildung des Rechts erfordert eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts
nur dann, wenn der Einzelfall Veranlassung gibt, Leitsätze für die Auslegung
von Gesetzesbestimmungen des materiellen oder formellen Rechts aufzustellen
oder Gesetzeslücken auszufüllen. Hierzu besteht nur dann Anlaß, wenn es
für die rechtliche Beurteilung typischer oder verallgemeinerungsfähiger Lebenssachverhalte
an einer richtungweisenden Orientierungshilfe ganz oder teilweise
fehlt.

d) Die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert eine Entscheidung
des Rechtsbeschwerdegerichts nur dann, wenn bei der Auslegung
oder Anwendung revisiblen Rechts Fehler über die Einzelfallentscheidung hinaus
die Interessen der Allgemeinheit nachhaltig berühren. Dies ist in der Regel dann
der Fall, wenn nach den Darlegungen des Beschwerdeführers ein Verstoû gegen
Verfahrensgrundrechte im Einzelfall klar zutage tritt, also offenkundig ist und die
angefochtene Entscheidung hierauf beruht.
BGH, Beschl. v. 4. Juli 2002 - V ZB 16/02 - KG in Berlin
LG Berlin
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am4. Juli 2002 durch den Vizepräsidenten
des Bundesgerichtshofes Dr. Wenzel und die Richter Tropf,
Prof. Dr. Krüger, Dr. Klein und Dr. Lemke

beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluû des 25. Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 8. Februar 2002 wird auf Kosten der Beklagten als unzulässig verworfen.
Der Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren beträgt 8.835,12 ?.

Gründe:

I.


Das Landgericht Berlin hat die Beklagte zur Herausgabe eines Grundstücks an die im Grundbuch eingetragene Eigentümerin verurteilt. Gegen dieses ihrem Prozeûbevollmächtigten am 24. August 2001 zugestellte Urteil hat die Beklagte mit einem am 25. September 2001 beim Kammergericht eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt und Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Berufungsfrist um einen Tag beantragt. Zur Rechtfertigung ihres Wiedereinsetzungsgesuchs hat sie vorgetragen und glaubhaft gemacht: Eine im Büro des Beklagtenvertreters seit 1990 stets sehr zuverlässig und fehlerlos arbeitende Gehilfin habe die Akte am Freitag, dem 21. September 2001 (weisungsgemäû notierte dreitägige Vorfrist), im Büro
nicht auffinden können. Zu diesem Zeitpunkt sei sie infolge Urlaubs einer weiteren Vollzeitmitarbeiterin und Abwesenheit einer nur an drei Tagen in der Woche tätigen Teilkraft die einzig verfügbare Angestellte gewesen. Wegen des von ihr zu bewältigenden auûerordentlichen Arbeitsanfalles habe sie die Aktensuche auf Montag, den 24. September 2001 (Ablauf der notierten Berufungsfrist ), verschoben. An diesem Tag habe die Gehilfin die im Fristenbuch eingetragenen Verfahrensakten herausgesucht, jedoch in der unzutreffenden, nicht überprüften Annahme, die den vorliegenden Fall betreffende Akte läge dem Beklagtenvertreter bereits mit einem Extrazettel "Fristablauf" vor, die rot notierte Berufungsfrist gestrichen und später im Fristenbuch neben der dort bereits durchgestrichenen Rotfrist einen Erledigungsvermerk mit ihrem Kürzel angebracht. Auch an diesem Tag sei sie als wiederum allein im Büro anwesende Angestellte einem auûerordentlichen Arbeitsdruck ausgesetzt gewesen. Allerdings habe der Beklagtenvertreter sie dadurch entlastet, daû er die am Wochenende und Montag eingegangene umfangreiche Post selbst bearbeitet, insbesondere die Notierung der jeweiligen Fristen und Termine verfügt habe. Diese Maûnahme habe sich in der Vergangenheit immer als ausreichend erwiesen , zumal der Beklagtenvertreter in Urlaubs- und Krankheitszeiten durch regelmäûige Stichproben überprüft habe, ob die im Kalender eingetragenen Fristen ordnungsgemäû gestrichen würden.
Das Kammergericht hat mit Beschluû vom 8. Februar 2002 den Wiedereinsetzungsantrag zurückgewiesen und die Berufung als unzulässig verworfen. Gegen diesen am 5. März 2002 zugestellten Beschluû richtet sich die am 22. März 2002 eingegangene Rechtsbeschwerde der Beklagten, mit der sie ihr Wiedereinsetzungsgesuch weiterverfolgt und die Aufhebung der vom Kammergericht ausgesprochenen Verwerfung der Berufung erstrebt.

II.


Die Rechtsbeschwerde ist zwar nach § 574 Abs. 1 Nr. 1 i. V. m. §§ 522 Abs. 1 Satz 4, 238 Abs. 2 ZPO statthaft (vgl. Senat, Beschl. v. 29. Mai 2002, V ZB 11/02 - zur Veröffentl. in BGHZ vorgesehen; Zöller/Gummer, ZPO, 23. Aufl., § 522 Rdn. 20; Zöller/Greger, aaO, § 238 Rdn. 7). Sie ist jedoch nicht zulässig, da es an den Voraussetzungen des § 574 Abs. 2 ZPO fehlt.
1. Entgegen der Auffassung der Beklagten kommt der Sache keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 574 Abs. 2 Nr. 1 ZPO zu. Grundsätzliche Bedeutung hat eine Sache, wenn sie eine entscheidungserhebliche, klärungsbedürftige und klärungsfähige Rechtsfrage aufwirft, die sich in einer unbestimmten Vielzahl von Fällen stellen kann (vgl. BT-Drucks. 14/4722, S. 67, 104; Baumbach/Lauterbach/Albers, ZPO, 60. Aufl., § 543 Rdn. 4; Musielak /Ball, ZPO, 3. Aufl., § 543 Rdn. 5; Zöller/Gummer, aaO, § 543 Rdn. 11). So liegen die Dinge hier nicht. Die Beurteilung der Frage, ob ein Rechtsanwalt seine Sorgfaltspflicht verletzt, wenn er einer zuverlässigen Angestellten auch an den Tagen, an denen sie als einzige von insgesamt drei Vollzeit- bzw. Teilzeitkräften im Büro anwesend ist, die Fristenkontrolle ohne zusätzliche eigene Nachprüfung überläût, hängt von den besonderen Umständen des jeweiligen Einzelfalles ab und ist einer Verallgemeinerung nicht zugänglich. Denn dabei ist nicht allein entscheidend, in welchem Umfang der Personalbestand reduziert ist, sondern es kommt vor allem darauf an, ob infolge einer angespannten Personallage eine erkennbare und durch zumutbare Maûnahmen behebbare Überlastung der mit der Fristenkontrolle betrauten, verfügbaren Mitarbeiter
eingetreten ist. Dementsprechend hat die höchstrichterliche Rechtsprechung je nach Fallgestaltung eine Erhöhung der grundsätzlichen Organisationspflichten eines Anwalts im Falle einer erheblichen Mehrbelastung des verfügbaren Personals manchmal bejaht (vgl. BGH, Beschl. v. 1. April 1965, II ZB 11/64, VersR 1965, 596, 597: Ausfall zweier von drei Bürokräften; Beschl. v. 1. Juli 1999, III ZB 47/98, NJW-RR 1999, 1664: Ausfall zweier von drei Mitarbeiterinnen während eines Arbeitstages; Beschl. v. 26. August 1999, VII ZB 12/99, NJW 1999, 3783 f: Reduzierung der Belegschaft auf fast die Hälfte für mehr als einen Monat; Beschl. v. 28. Juni 2001, III ZB 24/01, NJW 2001, 2975, 2976: Verzicht auf Eintragung des Fristablaufes bei Erkrankung einer Mitarbeiterin zum Fristende und unzureichender Wiedervorlagezeit wegen eines Wochenendes), teilweise aber auch verneint (BGH, Beschl. v. 17. November 1975, II ZB 8/75, VersR 1976, 343: Abwesenheit zweier von drei Kräften; Beschl. v. 29. Juni 2000, Vll ZB 5/00, NJW 2000, 3006: Ausscheiden eines Anwalts und Eheprobleme einer Anwaltssekretärin; Beschl. v. 27. März 2001, VI ZB 7/01, NJW-RR 2001, 1072, 1073: Doppeltes Fehlverhalten einer Bürokraft in einer Sache). Vorliegend erschöpft sich die Beurteilung der Sorgfaltspflichten des Beklagtenvertreters ebenfalls in einer Würdigung der konkreten Einzelfallumstände und ist damit nicht auf eine unbestimmte Anzahl von Fällen übertragbar.
Ob einer Sache grundsätzliche Bedeutung auch dann zukommt, wenn nur die tatsächlichen oder wirtschaftlichen Auswirkungen der Entscheidung für die Allgemeinheit von Bedeutung sind, kann hier offen bleiben, weil dieser Tatbetand hier ebenfalls nicht vorliegt.
2. Aus denselben Gründen ist eine Entscheidung auch nicht unter dem Gesichtspunkt der Rechtsfortbildung (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 1 ZPO) geboten.
Eine höchstrichterliche Entscheidung ist zur Fortbildung des Rechts nur dann erforderlich, wenn der Einzelfall Veranlassung gibt, Leitsätze für die Auslegung von Gesetzesbestimmungen des materiellen oder formellen Rechts aufzustellen oder Gesetzeslücken auszufüllen (vgl. BT-Drucks. 14/4722 S. 104; BGHSt 24, 15, 21 f; Hannich in: Hannich/Meyer/Seitz, ZPO-Reform 2002, § 543 Rdn. 22; Musielak/Ball, aaO, § 543 Rdn. 7; Zöller/Greger, aaO, § 543 Rdn. 12). Die Beklagte zeigt aber nicht auf, daû über die angeführte Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes zur Verschärfung der Organisationspflichten eines Anwalts in Fällen angespannter Personallage (vgl. vor allem Beschl. vom 1. Juli 1999, III ZB 47/98 aaO; Beschl. v. 26. August 1999, VII ZB 12/99 aaO; Beschl. v. 29. Juni 2000, VII ZB 5/00, aaO), zur fehlenden Zurechenbarkeit organisationsunabhängigen Fehlverhaltens von Angestellten (vgl. Beschl. v. 23. März 2001, VI ZB 7/01, aaO) oder zum Überwachungs- und Organisationsverschulden bei Häufung von Mängeln (vgl. Beschl. v. 18. Dezember 1997, III ZB 41/97, BGHR ZPO § 233 Büropersonal 11) hinaus eine Notwendigkeit für weitere sachverhaltsbezogene Leitlinien besteht. Für die Aufstellung höchstrichterlicher Leitsätze besteht nur dann Anlaû, wenn es für die rechtliche Beurteilung typischer oder verallgemeinerungsfähiger Lebenssachverhalte an einer richtungweisenden Orientierungshilfe ganz oder teilweise fehlt. Dies ist vorliegend nicht der Fall.
3. Entgegen der Auffassung der Beklagten ist eine Entscheidung des Bundesgerichtshofes auch nicht zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2 ZPO) erforderlich.

a) Zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung ist eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts zunächst in den Fällen einer Divergenz
geboten (vgl. BT-Drucks. 14/4722, S. 67, 104; Senat, Beschl. v. 29. Mai 2002, V ZB 11/02, Umdruck S. 5 - zur Veröffentl. in BGHZ vorgesehen; Musielak/Ball, aaO, § 543 Rdn. 8, § 574 Rdn. 6; Baumbach/Lauterbach/Albers, aaO, § 543 Rdn. 6, 574 Rdn. 2). Die Beklagte hat aber nicht dargelegt, daû die angefochtene Entscheidung ein und dieselbe Rechtsfrage anders beantwortet als die von ihr angeführte höchstrichterliche Rechtsprechung, also einen Rechtssatz aufstellt, der von einem die Vergleichsentscheidungen tragenden Rechtssatz abweicht (vgl. BGHZ 89, 149, 151; Senat, Beschl. v. 29. Mai 2002, V ZB 11/02, aaO).

b) Eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts ist zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung schlieûlich auch dann erforderlich, wenn bei der Auslegung oder Anwendung revisiblen Rechts Fehler über die Einzelfallentscheidung hinaus die Interessen der Allgemeinheit nachhaltig berühren (BT-Drucks. 14/4722, S. 104, 116; Senat, Beschl. v. 29. Mai 2002, V ZB 11/02, Umdruck S. 6; Hannich, in: Hannich/Meyer-Seitz, aaO, § 543 Rdn. 23, § 574 Rdn. 12).
aa) Dies ist vor allem dann anzunehmen, wenn das Beschwerdegericht Verfahrensgrundrechte verletzt hat (vgl. BT-Drucks. 14/4722, S. 104, 116; Lipp, NJW 2002, 1700, 1701; Baumbach/Lauterbach/Albers, ZPO, aaO, § 543 Rdn. 8; Hannich, in: Hannich/Meyer-Seitz, aaO; Zöller/Vollkommer, aaO, Einl. Rdn. 103), namentlich die Grundrechte auf Gewährung rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG), auf wirkungsvollen Rechtsschutz (Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. dem Rechtsstaatsprinzip) und auf objektiv willkürfreies Verfahren (Art. 3 Abs. 1 GG i.V.m. dem Rechtsstaatsprinzip). Aus dem Beschluû des IX. Zivilsenats vom 7. März 2002, IX ZB 11/02, NJW 2002, 1577 - zur Veröffentl. in BGHZ
vorgesehen) ergibt sich nichts anderes. Dieser verweist ledigIich darauf, daû zur Korrektur von Verfahrensgrundrechtsverletzungen (§ 544 ZPO) eine "auûerordentliche Rechtsbeschwerde" nicht statthaft ist. Zu der - hiervon zu unterscheidenden - Frage, unter welchen Voraussetzungen eine "statthafte" Rechtsbeschwerde (§ 574 Abs. 1 ZPO) zulässig ist, hat der IX. Zivilsenat dagegen nicht Stellung genommen. Ist die Rechtsbeschwerde - wie hier - gemäû § 574 Abs. 1 Nr. 1 ZPO statthaft, dann hat das Rechtsbeschwerdegericht - im Rahmen seiner Möglichkeiten - die verfassungsrechtlichen Vorgaben zu beachten und einen Grundrechtsverstoû der Vorinstanz zu beseitigen (vgl. BVerfGE 49, 252, 257 ff; 73, 322, 327; vgl. ferner BVerfG, Vorlagebeschl., ZVI 2002; 122), sofern diese nicht - etwa im Wege der Gegenvorstellung - die Grundrechtsverletzung selbst geheilt hat (vgl. BVerfGE 63, 77, 79; 73, 322, 327; BGHZ 130, 97, 99 ff; BGH, Beschl. v. 25. November 1999, IX ZB 95/99, JZ 2000, 526 f; Beschl. v. 26. April 2001, IX ZB 25/01, NJW 2001, 2262; vgl. ferner BT-Drucks. 14/4722, S. 63). Da andererseits für die Frage, ob die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung erfordert, Art und Gewicht eines Rechtsfehlers nach dem Willen des Gesetzgebers nur dann Bedeutung erlangen sollen, wenn sie geeignet sind, das Vertrauen in die Rechtsprechung im ganzen zu beschädigen (BT-Drucks. 14/4722 S. 104; Senat, Beschl. v. 29. Mai 2002, V ZB 11/02, Umdruck S. 6, zur Veröffentlichung in BGHZ bestimmt), wird eine auf § 574 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2 ZPO gestützte Rechtsbeschwerde in der Regel nur dann zulässig sein, wenn nach den Darlegungen des Beschwerdeführers ein Verstoû gegen Verfahrensgrundrechte im Einzelfall klar zu Tage tritt, also offenkundig ist (vgl. auch BVerfGE 47, 182, 187; 69, 233, 246; 73, 322, 329; 86, 133, 145 f; BVerfG, NJW-RR 2002, 68, 69), und die angefochtene Entscheidung hierauf beruht.
bb) Die Beklagte zeigt jedoch keine (hinreichenden) Anhaltspunkte für eine offenkundige Verletzung von Verfahrensgrundrechten auf.
(1) Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts dient das Rechtsinstitut der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand in besonderer Weise dazu, die Rechtsschutzgarantie und das rechtliche Gehör zu gewährleisten. Daher gebieten es die Verfahrensgrundrechte auf Gewährung wirkungsvollen Rechtsschutzes (Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. dem Rechtsstaatsprinzip) und auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG), den Zugang zu den Gerichten und den in den Verfahrensordnungen eingeräumten Instanzen nicht in unzumutbarer , aus Sachgründen nicht mehr zu rechtfertigender Weise zu erschweren (BVerfGE 41, 323, 326 ff; 41, 332, 334 ff; 44, 302, 305 ff; 69, 381, 385; BVerfG, NJW 1993, 720; 1995, 249; 1999, 3701, 3702; 2001, 2161, 2162). Demgemäû dürfen bei der Auslegung der Vorschriften über die Wiedereinsetzung die Anforderungen daran, was der Betroffene veranlaût haben muû, um Wiedereinsetzung zu erlangen, insbesondere beim "ersten Zugang" zum Gericht (vgl. BVerfGE 25, 158, 166; 38, 35, 38; 40, 88, 91; 67, 208, 212 ff), aber auch beim Zugang zu einer weiteren Instanz (vgl. BVerfGE 44, 302, 305 ff; 62, 334, 336; 69, 381, 385; BVerfG, NJW 1995, 249; 1996, 2857; 1999, 3701, 3702; 2001, 2161, 2162) nicht überspannt werden. Entsprechendes gilt für die Anforderungen, die nach Fristversäumung an den Vortrag und die Glaubhaftmachung der Versäumungsgründe gestellt werden dürfen (vgl. BVerfGE 26, 315, 319, 320; 37, 100, 103; 40, 42, 44; 40, 88, 91; BVerfG, NJW 1997, 1770, 1771).
(2) Gegen diese Grundsätze hat das Beschwerdegericht nicht verstoûen. Insbesondere hat es die an die Sorgfaltspflicht eines Rechtsanwalts und
die Kausalität einer Pflichtverletzung zu stellenden Anforderungen nicht in verfassungsrechtlich zu beanstandender Weise überspannt.
Das Beschwerdegericht geht davon aus, daû die von der Beklagten vorgetragenen und glaubhaft gemachten organisatorischen Maûnahmen grundsätzlich den von höchstrichterlicher Rechtsprechung aufgestellten Anforderungen an eine hinreichende Fristenkontrolle genügen (vgl. BGH, Beschl. v. 26. Februar 1996, II ZB 7/95, NJW 1996, 1540, 1541; Beschl. v. 14. März 1996, III ZB 13/96, VersR 1996, 1298; Beschl. v. 27. November 1996, XII ZB 177/96, NJW 1997, 1312, 1313). Es ist jedoch zu der Überzeugung gelangt, daû im Büro des Beklagtenvertreters sowohl im Zeitpunkt der auf den 21. September 2001 notierten Vorfrist als auch bei Ablauf der Berufungsfrist (24. September 2001) infolge des Ausfalls von zwei Bürokräften und der hierdurch bedingten erheblichen Mehrbelastung der allein verbliebenen Mitarbeiterin eine Sondersituation gegeben war, die den Beklagtenvertreter ausnahmsweise zu einer eigenen Fristenkontrolle verpflichtete. Diese auf den Einzelfall bezogene rechtliche Würdigung hält sich im Rahmen der verfassungsrechtlichen Vorgaben. Zwar hätte das Beschwerdegericht nicht ohne weitere Aufklärung unterstellen dürfen, daû die allein verbliebene Bürokraft des Beklagtenvertreters auch deswegen einer erheblichen Arbeitsbelastung ausgesetzt war, weil sie nicht nur für diesen, sondern auch für einen mit diesem in Bürogemeinschaft verbundenen weiteren Rechtsanwalt tätig gewesen sei. Hierin liegt jedoch kein Verstoû gegen die Grundrechte auf rechtliches Gehör und Gewährung wirkungsvollen Rechtsschutzes. Denn eine Beeinträchtigung dieser Verfahrensgrundrechte läge nur dann vor, wenn die Entscheidung des Beschwerdegerichts hierauf beruhte (vgl. BVerfGE 86, 133, 147; 89, 381, 392 f). Dies ist jedoch nicht der Fall, da bereits allein der im Büro des Beklagtenvertreters
selbst aufgetretene auûergewöhnliche Arbeitsanfall Anlaû zu einer eigenen Fristenkontrolle des Anwalts gab. Aus dem glaubhaft gemachten Vorbringen der Beklagten ergibt sich nämlich, daû das dort am 21. und 24. September anstehende Arbeitspensum von der verbliebenen Kanzleikraft allein nicht hinreichend bewältigt werden konnte.
(3) Auch für eine offenkundige Verletzung des Grundrechts auf ein objektiv willkürfreies Verfahren (Art. 3 Abs. 1 GG i.V.m. dem Rechtsstaatsprinzip) sind keine Anhaltspunkte ersichtlich. Ein Verstoû hiergegen kommt nur in Betracht , wenn die angefochtene Entscheidung unter keinem denkbaren Aspekt rechtlich vertretbar ist und daher auf sachfremden Erwägungen beruht (vgl. BVerfGE 87, 273, 278 ff; BVerfG, NJW 1996, 1336; BGH, Beschl. v. 25. November 1999, IX ZB 95/99 aaO) oder wenn durch zu strenge Anforderungen an die Erfolgsaussicht eines Vorbringens (Prozeûkostenhilfe) eine sachwidrige Ungleichbehandlung erfolgt (vgl. BGH, Beschl. v. 9. September 1997, IX ZB 92/97, NJW 1998, 82). Dies ist jedoch nicht der Fall.

III.


Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
Wenzel Tropf Krüger Klein Lemke