Landgericht Hamburg Urteil, 17. Nov. 2015 - 328 O 24/14
Gericht
Tenor
I. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt,
1. an den Kläger zu 1) 10.500,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 8.2.2014 zu bezahlen, Zug um Zug gegen Übertragung seiner Rechte und Pflichten aus den acht Treuhandverträgen mit den acht Einschiffsgesellschaften P. H. D1 GmbH & Co. KG, P. H.D2 GmbH & Co. KG, P. H.D3 GmbH & Co. KG, P. H.D4 GmbH & Co. KG, M. H.C1 GmbH & Co. KG, M. H.C4 GmbH & Co. KG, M. H.C2 GmbH & Co. KG sowie M. H.C3 GmbH & Co. KG mit jeweils der H.H.S. GmbH zu dem Schiffsfonds H. S. S. 26 betreffend die Beteiligung des Klägers in Höhe von 10.000,00 €.
2. an die Klägerin zu 2) 52.500,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 8.2.2014 zu bezahlen, Zug um Zug gegen Übertragung ihrer Rechte und Pflichten aus den acht Treuhandverträgen mit den acht Einschiffsgesellschaften P. H. D1 GmbH & Co. KG, P. H.D2 GmbH & Co. KG, P. H.D3 GmbH & Co. KG, P. H.D4 GmbH & Co. KG, M. H.C1 GmbH & Co. KG, M. H.C4 GmbH & Co. KG, M. H.C2 GmbH & Co. KG sowie M. H.C3 GmbH & Co. KG mit jeweils der H.H.S. GmbH zu dem Schiffsfonds H. S. S. 26 betreffend die Beteiligung der Klägerin in Höhe von 50.000,00 €.
3. an den Kläger zu 3) 21.000,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 8.2.2014 zu bezahlen, Zug um Zug gegen Übertragung seiner Rechte und Pflichten aus den acht Treuhandverträgen mit den acht Einschiffsgesellschaften P. H. D1 GmbH & Co. KG, P. H.D2 GmbH & Co. KG, P. H.D3 GmbH & Co. KG, P. H.D4 GmbH & Co. KG, M. H.C1 GmbH & Co. KG, M. H.C4 GmbH & Co. KG, M. H.C2 GmbH & Co. KG sowie M. H.C3 GmbH & Co. KG mit jeweils der H.H.S. GmbH zu dem Schiffsfonds H. S. S. 26 betreffend die Beteiligung des Klägers in Höhe von 20.000,00 €.
4. an die Klägerin zu 4) 15.750,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 8.2.2014 zu bezahlen, Zug um Zug gegen Übertragung ihrer Rechte und Pflichten aus den acht Treuhandverträgen mit den acht Einschiffsgesellschaften P. H. D1 GmbH & Co. KG, P. H.D2 GmbH & Co. KG, P. H.D3 GmbH & Co. KG, P. H.D4 GmbH & Co. KG, M. H.C1 GmbH & Co. KG, M. H.C4 GmbH & Co. KG, M. H.C2 GmbH & Co. KG sowie M. H.C3 GmbH & Co. KG mit jeweils der H.H.S. GmbH zu dem Schiffsfonds H. S. S. 26 betreffend die Beteiligung der Klägerin in Höhe von 15.000,00 €.
5. an den Kläger zu 5) 15.750,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 8.2.2014 zu bezahlen, Zug um Zug gegen Übertragung seiner Beteiligungen an den acht Einschiffsgesellschaften P. H. D1 GmbH & Co. KG, P. H.D2 GmbH & Co. KG, P. H.D3 GmbH & Co. KG, P. H.D4 GmbH & Co. KG, M. H.C1 GmbH & Co. KG, M. H.C4 GmbH & Co. KG, M. H.C2 GmbH & Co. KG sowie M. H.C3 GmbH & Co. KG zu dem Schiffsfonds H. S. S. 26 betreffend die Beteiligung des Klägers in Höhe von 15.000,00 €.
6. an die Klägerin zu 6) 42.000,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 8.2.2014 zu bezahlen, Zug um Zug gegen Übertragung ihrer Rechte und Pflichten aus den acht Treuhandverträgen mit den acht Einschiffsgesellschaften P. H. D1 GmbH & Co. KG, P. H.D2 GmbH & Co. KG, P. H.D3 GmbH & Co. KG, P. H.D4 GmbH & Co. KG, M. H.C1 GmbH & Co. KG, M. H.C4 GmbH & Co. KG, M. H.C2 GmbH & Co. KG sowie M. H.C3 GmbH & Co. KG mit jeweils der H.H.S. GmbH zu dem Schiffsfonds H. S. S. 26 betreffend die Beteiligung der Klägerin in Höhe von 40.000,00 €.
7. an den Kläger zu 7) 15.750,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 8.2.2014 zu bezahlen, Zug um Zug gegen Übertragung seiner Rechte und Pflichten aus den acht Treuhandverträgen mit den acht Einschiffsgesellschaften P. H. D1 GmbH & Co. KG, P. H.D2 GmbH & Co. KG, P. H.D3 GmbH & Co. KG, P. H.D4 GmbH & Co. KG, M. H.C1 GmbH & Co. KG, M. H.C4 GmbH & Co. KG, M. H.C2 GmbH & Co. KG sowie M. H.C3 GmbH & Co. KG mit jeweils der H.H.S. GmbH zu dem Schiffsfonds H. S. S. 26 betreffend die Beteiligung des Klägers in Höhe von 15.000,00 €.
8. an die Klägerin zu 8) 15.750,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 8.2.2014 zu bezahlen, Zug um Zug gegen Übertragung ihrer Rechte und Pflichten aus den acht Treuhandverträgen mit den acht Einschiffsgesellschaften P. H. D1 GmbH & Co. KG, P. H.D2 GmbH & Co. KG, P. H.D3 GmbH & Co. KG, P. H.D4 GmbH & Co. KG, M. H.C1 GmbH & Co. KG, M. H.C4 GmbH & Co. KG, M. H.C2 GmbH & Co. KG sowie M. H.C3 GmbH & Co. KG mit jeweils der H.H.S. GmbH zu dem Schiffsfonds H. S. S. 26 betreffend die Beteiligung der Klägerin in Höhe von 15.000,00 €.
9. an den Kläger zu 9) 20.000,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 8.2.2014 zu bezahlen, Zug um Zug gegen Übertragung seiner Beteiligungen an den acht Einschiffsgesellschaften P. H. D1 GmbH & Co. KG, P. H.D2 GmbH & Co. KG, P. H.D3 GmbH & Co. KG, P. H.D4 GmbH & Co. KG, M. H.C1 GmbH & Co. KG, M. H.C4 GmbH & Co. KG, M. H.C2 GmbH & Co. KG sowie M. H.C3 GmbH & Co. KG zu dem Schiffsfonds H. S. S. 26 betreffend die Beteiligung des Klägers in Höhe von 20.000,00 €.
10. an die Klägerin zu 10) 31.500,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 8.2.2014 zu bezahlen, Zug um Zug gegen Übertragung ihrer Rechte und Pflichten aus den acht Treuhandverträgen mit den acht Einschiffsgesellschaften P. H. D1 GmbH & Co. KG, P. H.D2 GmbH & Co. KG, P. H.D3 GmbH & Co. KG, P. H.D4 GmbH & Co. KG, M. H.C1 GmbH & Co. KG, M. H.C4 GmbH & Co. KG, M. H.C2 GmbH & Co. KG sowie M. H.C3 GmbH & Co. KG mit jeweils der H.H.S. GmbH zu dem Schiffsfonds H. S. S. 26 betreffend die Beteiligung der Klägerin in Höhe von 30.000,00 €.
11. an den Kläger zu 11) 30.300,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 8.2.2014 zu bezahlen, Zug um Zug gegen Übertragung seiner Rechte und Pflichten aus den acht Treuhandverträgen mit den acht Einschiffsgesellschaften P. H. D1 GmbH & Co. KG, P. H.D2 GmbH & Co. KG, P. H.D3 GmbH & Co. KG, P. H.D4 GmbH & Co. KG, M. H.C1 GmbH & Co. KG, M. H.C4 GmbH & Co. KG, M. H.C2 GmbH & Co. KG sowie M. H.C3 GmbH & Co. KG mit jeweils der H.H.S. GmbH zu dem Schiffsfonds H. S. S. 26 betreffend die Beteiligung des Klägers in Höhe von 30.000,00 €.
12. an die Klägerin zu 12) 26.250,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 8.2.2014 zu bezahlen, Zug um Zug gegen Übertragung ihrer Rechte und Pflichten aus den acht Treuhandverträgen mit den acht Einschiffsgesellschaften P. H. D1 GmbH & Co. KG, P. H.D2 GmbH & Co. KG, P. H.D3 GmbH & Co. KG, P. H.D4 GmbH & Co. KG, M. H.C1 GmbH & Co. KG, M. H.C4 GmbH & Co. KG, M. H.C2 GmbH & Co. KG sowie M. H.C3 GmbH & Co. KG mit jeweils der H.H.S. GmbH zu dem Schiffsfonds H. S. S. 26 betreffend die Beteiligung der Klägerin in Höhe von 25.000,00 €.
13. an den Kläger zu 13) 10.500,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 8.2.2014 zu bezahlen, Zug um Zug gegen Übertragung seiner Rechte und Pflichten aus den acht Treuhandverträgen mit den acht Einschiffsgesellschaften P. H. D1 GmbH & Co. KG, P. H.D2 GmbH & Co. KG, P. H.D3 GmbH & Co. KG, P. H.D4 GmbH & Co. KG, M. H.C1 GmbH & Co. KG, M. H.C4 GmbH & Co. KG, M. H.C2 GmbH & Co. KG sowie M. H.C3 GmbH & Co. KG mit jeweils der H.H.S. GmbH zu dem Schiffsfonds H. S. S. 26 betreffend die Beteiligung des Klägers in Höhe von 10.000,00 €.
14. an die Klägerin zu 14) 10.500,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 8.2.2014 zu bezahlen, Zug um Zug gegen Übertragung ihrer Rechte und Pflichten aus den acht Treuhandverträgen mit den acht Einschiffsgesellschaften P. H. D1 GmbH & Co. KG, P. H.D2 GmbH & Co. KG, P. H.D3 GmbH & Co. KG, P. H.D4 GmbH & Co. KG, M. H.C1 GmbH & Co. KG, M. H.C4 GmbH & Co. KG, M. H.C2 GmbH & Co. KG sowie M. H.C3 GmbH & Co. KG mit jeweils der H.H.S. GmbH zu dem Schiffsfonds H. S. S. 26 betreffend die Beteiligung der Klägerin in Höhe von 10.000,00 €.
15. an den Kläger zu 15) 15.375,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 8.2.2014 zu bezahlen, Zug um Zug gegen Übertragung seiner Rechte und Pflichten aus den acht Treuhandverträgen mit den acht Einschiffsgesellschaften P. H. D1 GmbH & Co. KG, P. H.D2 GmbH & Co. KG, P. H.D3 GmbH & Co. KG, P. H.D4 GmbH & Co. KG, M. H.C1 GmbH & Co. KG, M. H.C4 GmbH & Co. KG, M. H.C2 GmbH & Co. KG sowie M. H.C3 GmbH & Co. KG mit jeweils der H.H.S. GmbH zu dem Schiffsfonds H. S. S. 26 betreffend die Beteiligung des Klägers in Höhe von 15.000,00 €.
16. an den Kläger zu 16) 15.750,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 8.2.2014 zu bezahlen, Zug um Zug gegen Übertragung seiner Rechte und Pflichten aus den acht Treuhandverträgen mit den acht Einschiffsgesellschaften P. H. D1 GmbH & Co. KG, P. H.D2 GmbH & Co. KG, P. H.D3 GmbH & Co. KG, P. H.D4 GmbH & Co. KG, M. H.C1 GmbH & Co. KG, M. H.C4 GmbH & Co. KG, M. H.C2 GmbH & Co. KG sowie M. H.C3 GmbH & Co. KG mit jeweils der H.H.S. GmbH zu dem Schiffsfonds H. S. S. 26 betreffend die Beteiligung des Klägers in Höhe von 15.000,00 €.
17. an den Kläger zu 17) 20.000,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 8.2.2014 zu bezahlen, Zug um Zug gegen Übertragung seiner Rechte und Pflichten aus den acht Treuhandverträgen mit den acht Einschiffsgesellschaften P. H. D1 GmbH & Co. KG, P. H.D2 GmbH & Co. KG, P. H.D3 GmbH & Co. KG, P. H.D4 GmbH & Co. KG, M. H.C1 GmbH & Co. KG, M. H.C4 GmbH & Co. KG, M. H.C2 GmbH & Co. KG sowie M. H.C3 GmbH & Co. KG mit jeweils der H.H.S. GmbH zu dem Schiffsfonds H. S. S. 26 betreffend die Beteiligung des Klägers in Höhe von 20.000,00 €.
18. an die Klägerin zu 18) 17.850,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 8.2.2014 zu bezahlen, Zug um Zug gegen Übertragung ihrer Rechte und Pflichten aus den acht Treuhandverträgen mit den acht Einschiffsgesellschaften P. H. D1 GmbH & Co. KG, P. H.D2 GmbH & Co. KG, P. H.D3 GmbH & Co. KG, P. H.D4 GmbH & Co. KG, M. H.C1 GmbH & Co. KG, M. H.C4 GmbH & Co. KG, M. H.C2 GmbH & Co. KG sowie M. H.C3 GmbH & Co. KG mit jeweils der H.H.S. GmbH zu dem Schiffsfonds H. S. S. 26 betreffend die Beteiligung der Klägerin in Höhe von 17.000,00 €.
19. an die Klägerin zu 19) 24.150,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 8.2.2014 zu bezahlen, Zug um Zug gegen Übertragung ihrer Rechte und Pflichten aus den acht Treuhandverträgen mit den acht Einschiffsgesellschaften P. H. D1 GmbH & Co. KG, P. H.D2 GmbH & Co. KG, P. H.D3 GmbH & Co. KG, P. H.D4 GmbH & Co. KG, M. H.C1 GmbH & Co. KG, M. H.C4 GmbH & Co. KG, M. H.C2 GmbH & Co. KG sowie M. H.C3 GmbH & Co. KG mit jeweils der H.H.S. GmbH zu dem Schiffsfonds H. S. S. 26 betreffend die Beteiligung der Klägerin in Höhe von 23.000,00 €.
20. an die Klägerin zu 20) 10.500,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 8.2.2014 zu bezahlen, Zug um Zug gegen Übertragung ihrer Rechte und Pflichten aus den acht Treuhandverträgen mit den acht Einschiffsgesellschaften P. H. D1 GmbH & Co. KG, P. H.D2 GmbH & Co. KG, P. H.D3 GmbH & Co. KG, P. H.D4 GmbH & Co. KG, M. H.C1 GmbH & Co. KG, M. H.C4 GmbH & Co. KG, M. H.C2 GmbH & Co. KG sowie M. H.C3 GmbH & Co. KG mit jeweils der H.H.S. GmbH zu dem Schiffsfonds H. S. S. 26 betreffend die Beteiligung der Klägerin in Höhe von 10.000,00 €.
21. an die Klägerin zu 21) 25.000,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 8.2.2014 zu bezahlen, Zug um Zug gegen Übertragung ihrer Rechte und Pflichten aus den acht Treuhandverträgen mit den acht Einschiffsgesellschaften P. H. D1 GmbH & Co. KG, P. H.D2 GmbH & Co. KG, P. H.D3 GmbH & Co. KG, P. H.D4 GmbH & Co. KG, M. H.C1 GmbH & Co. KG, M. H.C4 GmbH & Co. KG, M. H.C2 GmbH & Co. KG sowie M. H.C3 GmbH & Co. KG mit jeweils der H.H.S. GmbH zu dem Schiffsfonds H. S. S. 26 betreffend die Beteiligung der Klägerin in Höhe von 25.000,00 €.
22. an den Kläger zu 22) 25.000,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 8.2.2014 zu bezahlen, Zug um Zug gegen Übertragung seiner Rechte und Pflichten aus den acht Treuhandverträgen mit den acht Einschiffsgesellschaften P. H. D1 GmbH & Co. KG, P. H.D2 GmbH & Co. KG, P. H.D3 GmbH & Co. KG, P. H.D4 GmbH & Co. KG, M. H.C1 GmbH & Co. KG, M. H.C4 GmbH & Co. KG, M. H.C2 GmbH & Co. KG sowie M. H.C3 GmbH & Co. KG mit jeweils der H.H.S. GmbH zu dem Schiffsfonds H. S. S. 26 betreffend die Beteiligung des Klägers in Höhe von 25.000,00 €.
23. an den Kläger zu 23) 10.500,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 8.2.2014 zu bezahlen, Zug um Zug gegen Übertragung seiner Rechte und Pflichten aus den acht Treuhandverträgen mit den acht Einschiffsgesellschaften P. H. D1 GmbH & Co. KG, P. H.D2 GmbH & Co. KG, P. H.D3 GmbH & Co. KG, P. H.D4 GmbH & Co. KG, M. H.C1 GmbH & Co. KG, M. H.C4 GmbH & Co. KG, M. H.C2 GmbH & Co. KG sowie M. H.C3 GmbH & Co. KG mit jeweils der H.H.S. GmbH zu dem Schiffsfonds H. S. S. 26 betreffend die Beteiligung des Klägers in Höhe von 10.000,00 €.
24. an den Kläger zu 25) 84.000,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 8.2.2014 zu bezahlen, Zug um Zug gegen Übertragung seiner Beteiligungen an den acht Einschiffsgesellschaften P. H. D1 GmbH & Co. KG, P. H.D2 GmbH & Co. KG, P. H.D3 GmbH & Co. KG, P. H.D4 GmbH & Co. KG, M. H.C1 GmbH & Co. KG, M. H.C4 GmbH & Co. KG, M. H.C2 GmbH & Co. KG sowie M. H.C3 GmbH & Co. KG zu dem Schiffsfonds H. S. S. 26 betreffend die Beteiligung des Klägers in Höhe von 80.000,00 €.
25. an die Klägerin zu 28) 21.000,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 8.2.2014 zu bezahlen, Zug um Zug gegen Übertragung ihrer Rechte und Pflichten aus den acht Treuhandverträgen mit den acht Einschiffsgesellschaften P. H. D1 GmbH & Co. KG, P. H.D2 GmbH & Co. KG, P. H.D3 GmbH & Co. KG, P. H.D4 GmbH & Co. KG, M. H.C1 GmbH & Co. KG, M. H.C4 GmbH & Co. KG, M. H.C2 GmbH & Co. KG sowie M. H.C3 GmbH & Co. KG mit jeweils der H.H.S. GmbH zu dem Schiffsfonds H.S. S. 26 betreffend die Beteiligung der Klägerin in Höhe von 20.000,00 €.
26. an den Kläger zu 29) 10.500,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 8.2.2014 zu bezahlen, Zug um Zug gegen Übertragung seiner Rechte und Pflichten aus den acht Treuhandverträgen mit den acht Einschiffsgesellschaften P. H. D1 GmbH & Co. KG, P. H.D2 GmbH & Co. KG, P. H.D3 GmbH & Co. KG, P. H.D4 GmbH & Co. KG, M. H.C1 GmbH & Co. KG, M. H.C4 GmbH & Co. KG, M. H.C2 GmbH & Co. KG sowie M. H.C3 GmbH & Co. KG mit jeweils der H.H.S. GmbH zu dem Schiffsfonds H. S. S. 26 betreffend die Beteiligung des Klägers in Höhe von 10.000,00 €.
27. an den Kläger zu 30) 52.500,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 8.2.2014 zu bezahlen, Zug um Zug gegen Übertragung seiner Rechte und Pflichten aus den acht Treuhandverträgen mit den acht Einschiffsgesellschaften P. H. D1 GmbH & Co. KG, P. H.D2 GmbH & Co. KG, P. H.D3 GmbH & Co. KG, P. H.D4 GmbH & Co. KG, M. H.C1 GmbH & Co. KG, M. H.C4 GmbH & Co. KG, M. H.C2 GmbH & Co. KG sowie M. H.C3 GmbH & Co. KG mit jeweils der H.H.S. GmbH zu dem Schiffsfonds H. S. S. 26 betreffend die Beteiligung des Klägers in Höhe von 50.000,00 €.
28. an den Kläger zu 31) 21.000,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 8.2.2014 zu bezahlen, Zug um Zug gegen Übertragung seiner Rechte und Pflichten aus den acht Treuhandverträgen mit den acht Einschiffsgesellschaften P. H. D1 GmbH & Co. KG, P. H.D2 GmbH & Co. KG, P. H.D3 GmbH & Co. KG, P. H.D4 GmbH & Co. KG, M. H.C1 GmbH & Co. KG, M. H.C4 GmbH & Co. KG, M. H.C2 GmbH & Co. KG sowie M. H.C3 GmbH & Co. KG mit jeweils der H.H.S. GmbH zu dem Schiffsfonds H. S. S. 26 betreffend die Beteiligung des Klägers in Höhe von 20.000,00 €.
29. an den Kläger zu 32) 10.250,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 8.2.2014 zu bezahlen, Zug um Zug gegen Übertragung seiner Rechte und Pflichten aus den acht Treuhandverträgen mit den acht Einschiffsgesellschaften P. H. D1 GmbH & Co. KG, P. H.D2 GmbH & Co. KG, P. H.D3 GmbH & Co. KG, P. H.D4 GmbH & Co. KG, M. H.C1 GmbH & Co. KG, M. H.C4 GmbH & Co. KG, M. H.C2 GmbH & Co. KG sowie M. H.C3 GmbH & Co. KG mit jeweils der H.H.S. GmbH zu dem Schiffsfonds H. S. S. 26 betreffend die Beteiligung des Klägers in Höhe von 10.000,00 €.
30. an den Kläger zu 33) 26.250,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 8.2.2014 zu bezahlen, Zug um Zug gegen Übertragung seiner Rechte und Pflichten aus den acht Treuhandverträgen mit den acht Einschiffsgesellschaften P. H. D1 GmbH & Co. KG, P. H.D2 GmbH & Co. KG, P. H.D3 GmbH & Co. KG, P. H.D4 GmbH & Co. KG, M. H.C1 GmbH & Co. KG, M. H.C4 GmbH & Co. KG, M. H.C2 GmbH & Co. KG sowie M. H.C3 GmbH & Co. KG mit jeweils der H.H.S. GmbH zu dem Schiffsfonds H. S. S. 26 betreffend die Beteiligung des Klägers in Höhe von 25.000,00 €.
31. an den Kläger zu 34) 10.500,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 8.2.2014 zu bezahlen, Zug um Zug gegen Übertragung seiner Rechte und Pflichten aus den acht Treuhandverträgen mit den acht Einschiffsgesellschaften P. H. D1 GmbH & Co. KG, P. H.D2 GmbH & Co. KG, P. H.D3 GmbH & Co. KG, P. H.D4 GmbH & Co. KG, M. H.C1 GmbH & Co. KG, M. H.C4 GmbH & Co. KG, M. H.C2 GmbH & Co. KG sowie M. H.C3 GmbH & Co. KG mit jeweils der H.H.S. GmbH zu dem Schiffsfonds H. S. S. 26 betreffend die Beteiligung des Klägers in Höhe von 10.000,00 €.
32. an den Kläger zu 35) 52.500,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 8.2.2014 zu bezahlen, Zug um Zug gegen Übertragung seiner Rechte und Pflichten aus den acht Treuhandverträgen mit den acht Einschiffsgesellschaften P. H. D1 GmbH & Co. KG, P. H.D2 GmbH & Co. KG, P. H.D3 GmbH & Co. KG, P. H.D4 GmbH & Co. KG, M. H.C1 GmbH & Co. KG, M. H.C4 GmbH & Co. KG, M. H.C2 GmbH & Co. KG sowie M. H.C3 GmbH & Co. KG mit jeweils der H.H.S. GmbH zu dem Schiffsfonds H. S. S. 26 betreffend die Beteiligung des Klägers in Höhe von 50.000,00 €.
33. an den Kläger zu 36) 10.500,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 8.2.2014 zu bezahlen, Zug um Zug gegen Übertragung seiner Rechte und Pflichten aus den acht Treuhandverträgen mit den acht Einschiffsgesellschaften P. H. D1 GmbH & Co. KG, P. H.D2 GmbH & Co. KG, P. H.D3 GmbH & Co. KG, P. H.D4 GmbH & Co. KG, M. H.C1 GmbH & Co. KG, M. H.C4 GmbH & Co. KG, M. H.C2 GmbH & Co. KG sowie M. H.C3 GmbH & Co. KG mit jeweils der H.H.S. GmbH zu dem Schiffsfonds H. S. S. 26 betreffend die Beteiligung des Klägers in Höhe von 10.000,00 €.
34. an den Kläger zu 37) 84.000,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 8.2.2014 zu bezahlen, Zug um Zug gegen Übertragung seiner Rechte und Pflichten aus den acht Treuhandverträgen mit den acht Einschiffsgesellschaften P. H. D1 GmbH & Co. KG, P. H.D2 GmbH & Co. KG, P. H.D3 GmbH & Co. KG, P. H.D4 GmbH & Co. KG, M. H.C1 GmbH & Co. KG, M. H.C4 GmbH & Co. KG, M. H.C2 GmbH & Co. KG sowie M. H.C3 GmbH & Co. KG mit jeweils der H.H.S. GmbH zu dem Schiffsfonds H. S. S. 26 betreffend die Beteiligung des Klägers in Höhe von 80.000,00 €.
35. an die Klägerin zu 38) 26.250,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 8.2.2014 zu bezahlen, Zug um Zug gegen Übertragung ihrer Rechte und Pflichten aus den acht Treuhandverträgen mit den acht Einschiffsgesellschaften P. H. D1 GmbH & Co. KG, P. H.D2 GmbH & Co. KG, P. H.D3 GmbH & Co. KG, P. H.D4 GmbH & Co. KG, M. H.C1 GmbH & Co. KG, M. H.C4 GmbH & Co. KG, M. H.C2 GmbH & Co. KG sowie M. H.C3 GmbH & Co. KG mit jeweils der H.H.S. GmbH zu dem Schiffsfonds H. S. S. 26 betreffend die Beteiligung der Klägerin in Höhe von 25.000,00 €.
36. an die Kläger zu 39) und zu 40) 73.500,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 8.2.2014 zu bezahlen, Zug um Zug gegen Übertragung ihrer Rechte und Pflichten aus den acht Treuhandverträgen mit den acht Einschiffsgesellschaften P. H. D1 GmbH & Co. KG, P. H.D2 GmbH & Co. KG, P. H.D3 GmbH & Co. KG, P. H.D4 GmbH & Co. KG, M. H.C1 GmbH & Co. KG, M. H.C4 GmbH & Co. KG, M. H.C2 GmbH & Co. KG sowie M. H.C3 GmbH & Co. KG mit jeweils der H.H.S. GmbH zu dem Schiffsfonds H. S. S. 26 betreffend die Beteiligung der Kläger in Höhe von 70.000,00 €.
37. an den Kläger zu 41) 10.500,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 8.2.2014 zu bezahlen, Zug um Zug gegen Übertragung seiner Rechte und Pflichten aus den acht Treuhandverträgen mit den acht Einschiffsgesellschaften P. H. D1 GmbH & Co. KG, P. H.D2 GmbH & Co. KG, P. H.D3 GmbH & Co. KG, P. H.D4 GmbH & Co. KG, M. H.C1 GmbH & Co. KG, M. H.C4 GmbH & Co. KG, M. H.C2 GmbH & Co. KG sowie M. H.C3 GmbH & Co. KG mit jeweils der H.H.S. GmbH zu dem Schiffsfonds H. S. S. 26 betreffend die Beteiligung des Klägers in Höhe von 10.000,00 €.
38. an den Kläger zu 42) 49.440,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 8.2.2014 zu bezahlen, Zug um Zug gegen Übertragung seiner Rechte und Pflichten aus den acht Treuhandverträgen mit den acht Einschiffsgesellschaften P. H. D1 GmbH & Co. KG, P. H.D2 GmbH & Co. KG, P. H.D3 GmbH & Co. KG, P. H.D4 GmbH & Co. KG, M. H.C1 GmbH & Co. KG, M. H.C4 GmbH & Co. KG, M. H.C2 GmbH & Co. KG sowie M. H.C3 GmbH & Co. KG mit jeweils der H.H.S. GmbH zu dem Schiffsfonds H. S. S. 26 betreffend die Beteiligung des Klägers in Höhe von 48.000,00 €.
39. an die Klägerin zu 43) 21.000,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 8.2.2014 zu bezahlen, Zug um Zug gegen Übertragung ihrer Rechte und Pflichten aus den acht Treuhandverträgen mit den acht Einschiffsgesellschaften P. H. D1 GmbH & Co. KG, P. H.D2 GmbH & Co. KG, P. H.D3 GmbH & Co. KG, P. H.D4 GmbH & Co. KG, M. H.C1 GmbH & Co. KG, M. H.C4 GmbH & Co. KG, M. H.C2 GmbH & Co. KG sowie M. H.C3 GmbH & Co. KG mit jeweils der H.H.S. GmbH zu dem Schiffsfonds H. S. S. 26 betreffend die Beteiligung der Klägerin in Höhe von 20.000,00 €.
40. an den Kläger zu 44) 157.500,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 8.2.2014 zu bezahlen, Zug um Zug gegen Übertragung seiner Rechte und Pflichten aus den acht Treuhandverträgen mit den acht Einschiffsgesellschaften P. H. D1 GmbH & Co. KG, P. H.D2 GmbH & Co. KG, P. H.D3 GmbH & Co. KG, P. H.D4 GmbH & Co. KG, M. H.C1 GmbH & Co. KG, M. H.C4 GmbH & Co. KG, M. H.C2 GmbH & Co. KG sowie M. H.C3 GmbH & Co. KG mit jeweils der H.H.S. GmbH zu dem Schiffsfonds H. S. S. 26 betreffend die Beteiligung des Klägers in Höhe von 150.000,00 €.
41. an die Klägerin zu 45) 10.500,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 8.2.2014 zu bezahlen, Zug um Zug gegen Übertragung ihrer Rechte und Pflichten aus den acht Treuhandverträgen mit den acht Einschiffsgesellschaften P. H. D1 GmbH & Co. KG, P. H.D2 GmbH & Co. KG, P. H.D3 GmbH & Co. KG, P. H.D4 GmbH & Co. KG, M. H.C1 GmbH & Co. KG, M. H.C4 GmbH & Co. KG, M. H.C2 GmbH & Co. KG sowie M. H.C3 GmbH & Co. KG mit jeweils der H.H.S. GmbH zu dem Schiffsfonds H. S. S. 26 betreffend die Beteiligung der Klägerin in Höhe von 10.000,00 €.
42. an den Kläger zu 46) 60.000,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 8.2.2014 zu bezahlen, Zug um Zug gegen Übertragung seiner Rechte und Pflichten aus den acht Treuhandverträgen mit den acht Einschiffsgesellschaften P. H. D1 GmbH & Co. KG, P. H.D2 GmbH & Co. KG, P. H.D3 GmbH & Co. KG, P. H.D4 GmbH & Co. KG, M. H.C1 GmbH & Co. KG, M. H.C4 GmbH & Co. KG, M. H.C2 GmbH & Co. KG sowie M. H.C3 GmbH & Co. KG mit jeweils der H.H.S. GmbH zu dem Schiffsfonds H. S. S. 26 betreffend die Beteiligung des Klägers in Höhe von 60.000,00 €.
43. an den Kläger zu 47) 123.000,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 8.2.2014 zu bezahlen, Zug um Zug gegen Übertragung seiner Rechte und Pflichten aus den acht Treuhandverträgen mit den acht Einschiffsgesellschaften P. H. D1 GmbH & Co. KG, P. H.D2 GmbH & Co. KG, P. H.D3 GmbH & Co. KG, P. H.D4 GmbH & Co. KG, M. H.C1 GmbH & Co. KG, M. H.C4 GmbH & Co. KG, M. H.C2 GmbH & Co. KG sowie M. H.C3 GmbH & Co. KG mit jeweils der H.H.S. GmbH zu dem Schiffsfonds H. S. S. 26 betreffend die Beteiligung des Klägers in Höhe von 120.000,00 €.
44. an die Klägerin zu 48) 50.000,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 8.2.2014 zu bezahlen, Zug um Zug gegen Übertragung ihrer Beteiligungen an den acht Einschiffsgesellschaften P. H. D1 GmbH & Co. KG, P. H.D2 GmbH & Co. KG, P. H.D3 GmbH & Co. KG, P. H.D4 GmbH & Co. KG, M. H.C1 GmbH & Co. KG, M. H.C4 GmbH & Co. KG, M. H.C2 GmbH & Co. KG sowie M. H.C3 GmbH & Co. KG zu dem Schiffsfonds H. S. S. 26 betreffend die Beteiligung der Klägerin in Höhe von 50.000,00 €.
45. an die Klägerin zu 49) 10.500,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 8.2.2014 zu bezahlen, Zug um Zug gegen Übertragung ihrer Rechte und Pflichten aus den acht Treuhandverträgen mit den acht Einschiffsgesellschaften P. H. D1 GmbH & Co. KG, P. H.D2 GmbH & Co. KG, P. H.D3 GmbH & Co. KG, P. H.D4 GmbH & Co. KG, M. H.C1 GmbH & Co. KG, M. H.C4 GmbH & Co. KG, M. H.C2 GmbH & Co. KG sowie M. H.C3 GmbH & Co. KG mit jeweils der H.H.S. GmbH zu dem Schiffsfonds H. S. S. 26 betreffend die Beteiligung der Klägerin in Höhe von 10.000,00 €.
46. an die Klägerin zu 50) 26.250,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 8.2.2014 zu bezahlen, Zug um Zug gegen Übertragung ihrer Rechte und Pflichten aus den acht Treuhandverträgen mit den acht Einschiffsgesellschaften P. H. D1 GmbH & Co. KG, P. H.D2 GmbH & Co. KG, P. H.D3 GmbH & Co. KG, P. H.D4 GmbH & Co. KG, M. H.C1 GmbH & Co. KG, M. H.C4 GmbH & Co. KG, M. H.C2 GmbH & Co. KG sowie M. H.C3 GmbH & Co. KG mit jeweils der H.H.S. GmbH zu dem Schiffsfonds H. S. S. 26 betreffend die Beteiligung der Klägerin in Höhe von 25.000,00 €.
47. an den Kläger zu 51) 42.000,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 8.2.2014 zu bezahlen, Zug um Zug gegen Übertragung seiner Rechte und Pflichten aus den acht Treuhandverträgen mit den acht Einschiffsgesellschaften P. H. D1 GmbH & Co. KG, P. H.D2 GmbH & Co. KG, P. H.D3 GmbH & Co. KG, P. H.D4 GmbH & Co. KG, M. H.C1 GmbH & Co. KG, M. H.C4 GmbH & Co. KG, M. H.C2 GmbH & Co. KG sowie M. H.C3 GmbH & Co. KG mit jeweils der H.H.S. GmbH zu dem Schiffsfonds H. S. S. 26 betreffend die Beteiligung des Klägers in Höhe von 40.000,00 €.
48. an die Klägerin zu 52) 42.000,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 8.2.2014 zu bezahlen, Zug um Zug gegen Übertragung ihrer Rechte und Pflichten aus den acht Treuhandverträgen mit den acht Einschiffsgesellschaften P. H. D1 GmbH & Co. KG, P. H.D2 GmbH & Co. KG, P. H.D3 GmbH & Co. KG, P. H.D4 GmbH & Co. KG, M. H.C1 GmbH & Co. KG, M. H.C4 GmbH & Co. KG, M. H.C2 GmbH & Co. KG sowie M. H.C3 GmbH & Co. KG mit jeweils der H.H.S. GmbH zu dem Schiffsfonds H. S. S. 26 betreffend die Beteiligung der Klägerin in Höhe von 40.000,00 €.
49. an den Kläger zu 53) 26.250,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 8.2.2014 zu bezahlen, Zug um Zug gegen Übertragung seiner Beteiligungen an den acht Einschiffsgesellschaften P. H. D1 GmbH & Co. KG, P. H.D2 GmbH & Co. KG, P. H.D3 GmbH & Co. KG, P. H.D4 GmbH & Co. KG, M. H.C1 GmbH & Co. KG, M. H.C4 GmbH & Co. KG, M. H.C2 GmbH & Co. KG sowie M. H.C3 GmbH & Co. KG zu dem Schiffsfonds H. S. S. 26 betreffend die Beteiligung des Klägers in Höhe von 25.000,00 €.
50. an die Klägerin zu 54) 10.500,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 8.2.2014 zu bezahlen, Zug um Zug gegen Übertragung ihrer Rechte und Pflichten aus den acht Treuhandverträgen mit den acht Einschiffsgesellschaften P. H. D1 GmbH & Co. KG, P. H.D2 GmbH & Co. KG, P. H.D3 GmbH & Co. KG, P. H.D4 GmbH & Co. KG, M. H.C1 GmbH & Co. KG, M. H.C4 GmbH & Co. KG, M. H.C2 GmbH & Co. KG sowie M. H.C3 GmbH & Co. KG mit jeweils der H.H.S. GmbH zu dem Schiffsfonds H. S. S. 26 betreffend die Beteiligung der Klägerin in Höhe von 10.000,00 €.
51. an den Kläger zu 55) 21.000,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 8.2.2014 zu bezahlen, Zug um Zug gegen Übertragung seiner Rechte und Pflichten aus den acht Treuhandverträgen mit den acht Einschiffsgesellschaften P. H. D1 GmbH & Co. KG, P. H.D2 GmbH & Co. KG, P. H.D3 GmbH & Co. KG, P. H.D4 GmbH & Co. KG, M. H.C1 GmbH & Co. KG, M. H.C4 GmbH & Co. KG, M. H.C2 GmbH & Co. KG sowie M. H.C3 GmbH & Co. KG mit jeweils der H.H.S. GmbH zu dem Schiffsfonds H. S. S. 26 betreffend die Beteiligung des Klägers in Höhe von 20.000,00 €.
52. an den Kläger zu 56) 20.500,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 8.2.2014 zu bezahlen, Zug um Zug gegen Übertragung seiner Rechte und Pflichten aus den acht Treuhandverträgen mit den acht Einschiffsgesellschaften P. H. D1 GmbH & Co. KG, P. H.D2 GmbH & Co. KG, P. H.D3 GmbH & Co. KG, P. H.D4 GmbH & Co. KG, M. H.C1 GmbH & Co. KG, M. H.C4 GmbH & Co. KG, M. H.C2 GmbH & Co. KG sowie M. H.C3 GmbH & Co. KG mit jeweils der H.H.S. GmbH zu dem Schiffsfonds H. S. S. 26 betreffend die Beteiligung des Klägers in Höhe von 20.000,00 €.
53. an den Kläger zu 57) 10.300,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 8.2.2014 zu bezahlen, Zug um Zug gegen Übertragung seiner Rechte und Pflichten aus den acht Treuhandverträgen mit den acht Einschiffsgesellschaften P. H. D1 GmbH & Co. KG, P. H.D2 GmbH & Co. KG, P. H.D3 GmbH & Co. KG, P. H.D4 GmbH & Co. KG, M. H.C1 GmbH & Co. KG, M. H.C4 GmbH & Co. KG, M. H.C2 GmbH & Co. KG sowie M. H.C3 GmbH & Co. KG mit jeweils der H.H.S. GmbH zu dem Schiffsfonds H. S. S. 26 betreffend die Beteiligung des Klägers in Höhe von 10.000,00 €.
54. an die Klägerin zu 58) 51.000,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 8.2.2014 zu bezahlen, Zug um Zug gegen Übertragung ihrer Rechte und Pflichten aus den acht Treuhandverträgen mit den acht Einschiffsgesellschaften P. H. D1 GmbH & Co. KG, P. H.D2 GmbH & Co. KG, P. H.D3 GmbH & Co. KG, P. H.D4 GmbH & Co. KG, M. H.C1 GmbH & Co. KG, M. H.C4 GmbH & Co. KG, M. H.C2 GmbH & Co. KG sowie M. H.C3 GmbH & Co. KG mit jeweils der H.H.S. GmbH zu dem Schiffsfonds H. S. S. 26 betreffend die Beteiligung der Klägerin in Höhe von 50.000,00 €.
55. an die Klägerin zu 59) 31.500,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 8.2.2014 zu bezahlen, Zug um Zug gegen Übertragung ihrer Rechte und Pflichten aus den acht Treuhandverträgen mit den acht Einschiffsgesellschaften P. H. D1 GmbH & Co. KG, P. H.D2 GmbH & Co. KG, P. H.D3 GmbH & Co. KG, P. H.D4 GmbH & Co. KG, M. H.C1 GmbH & Co. KG, M. H.C4 GmbH & Co. KG, M. H.C2 GmbH & Co. KG sowie M. H.C3 GmbH & Co. KG mit jeweils der H.H.S. GmbH zu dem Schiffsfonds H. S. S. 26 betreffend die Beteiligung der Klägerin in Höhe von 30.000,00 €.
56. an den Kläger zu 60) 51.000,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 8.2.2014 zu bezahlen, Zug um Zug gegen Übertragung seiner Rechte und Pflichten aus den acht Treuhandverträgen mit den acht Einschiffsgesellschaften P. H. D1 GmbH & Co. KG, P. H.D2 GmbH & Co. KG, P. H.D3 GmbH & Co. KG, P. H.D4 GmbH & Co. KG, M. H.C1 GmbH & Co. KG, M. H.C4 GmbH & Co. KG, M. H.C2 GmbH & Co. KG sowie M. H.C3 GmbH & Co. KG mit jeweils der H.H.S. GmbH zu dem Schiffsfonds H. S. S. 26 betreffend die Beteiligung des Klägers in Höhe von 50.000,00 €.
57. an den Kläger zu 61) 10.500,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 8.2.2014 zu bezahlen, Zug um Zug gegen Übertragung seiner Rechte und Pflichten aus den acht Treuhandverträgen mit den acht Einschiffsgesellschaften P. H. D1 GmbH & Co. KG, P. H.D2 GmbH & Co. KG, P. H.D3 GmbH & Co. KG, P. H.D4 GmbH & Co. KG, M. H.C1 GmbH & Co. KG, M. H.C4 GmbH & Co. KG, M. H.C2 GmbH & Co. KG sowie M. H.C3 GmbH & Co. KG mit jeweils der H.H.S. GmbH zu dem Schiffsfonds H. S. S. 26 betreffend die Beteiligung des Klägers in Höhe von 10.000,00 €.
58. an den Kläger zu 62) 102.500,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 8.2.2014 zu bezahlen, Zug um Zug gegen Übertragung seiner Rechte und Pflichten aus den acht Treuhandverträgen mit den acht Einschiffsgesellschaften P. H. D1 GmbH & Co. KG, P. H.D2 GmbH & Co. KG, P. H.D3 GmbH & Co. KG, P. H.D4 GmbH & Co. KG, M. H.C1 GmbH & Co. KG, M. H.C4 GmbH & Co. KG, M. H.C2 GmbH & Co. KG sowie M. H.C3 GmbH & Co. KG mit jeweils der H.H.S. GmbH zu dem Schiffsfonds H. S. S. 26 betreffend die Beteiligung des Klägers in Höhe von 100.000,00 €.
59. an die Klägerin zu 63) 10.500,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 8.2.2014 zu bezahlen, Zug um Zug gegen Übertragung ihrer Rechte und Pflichten aus den acht Treuhandverträgen mit den acht Einschiffsgesellschaften P. H. D1 GmbH & Co. KG, P. H.D2 GmbH & Co. KG, P. H.D3 GmbH & Co. KG, P. H.D4 GmbH & Co. KG, M. H.C1 GmbH & Co. KG, M. H.C4 GmbH & Co. KG, M. H.C2 GmbH & Co. KG sowie M. H.C3 GmbH & Co. KG mit jeweils der H.H.S. GmbH zu dem Schiffsfonds H. S. S. 26 betreffend die Beteiligung der Klägerin in Höhe von 10.000,00 €.
60. an den Kläger zu 64) 41.000,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 8.2.2014 zu bezahlen, Zug um Zug gegen Übertragung seiner Rechte und Pflichten aus den acht Treuhandverträgen mit den acht Einschiffsgesellschaften P. H. D1 GmbH & Co. KG, P. H.D2 GmbH & Co. KG, P. H.D3 GmbH & Co. KG, P. H.D4 GmbH & Co. KG, M. H.C1 GmbH & Co. KG, M. H.C4 GmbH & Co. KG, M. H.C2 GmbH & Co. KG sowie M. H.C3 GmbH & Co. KG mit jeweils der H.H.S. GmbH zu dem Schiffsfonds H. S. S. 26 betreffend die Beteiligung des Klägers in Höhe von 40.000,00 €.
61. an die Klägerin zu 65) 10.500,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 8.2.2014 zu bezahlen, Zug um Zug gegen Übertragung ihrer Rechte und Pflichten aus den acht Treuhandverträgen mit den acht Einschiffsgesellschaften P. H. D1 GmbH & Co. KG, P. H.D2 GmbH & Co. KG, P. H.D3 GmbH & Co. KG, P. H.D4 GmbH & Co. KG, M. H.C1 GmbH & Co. KG, M. H.C4 GmbH & Co. KG, M. H.C2 GmbH & Co. KG sowie M. H.C3 GmbH & Co. KG mit jeweils der H.H.S. GmbH zu dem Schiffsfonds H. S. S. 26 betreffend die Beteiligung der Klägerin in Höhe von 10.000,00 €.
62. an die Klägerin zu 66) 45.000,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 8.2.2014 zu bezahlen, Zug um Zug gegen Übertragung ihrer Rechte und Pflichten aus den acht Treuhandverträgen mit den acht Einschiffsgesellschaften P. H. D1 GmbH & Co. KG, P. H.D2 GmbH & Co. KG, P. H.D3 GmbH & Co. KG, P. H.D4 GmbH & Co. KG, M. H.C1 GmbH & Co. KG, M. H.C4 GmbH & Co. KG, M. H.C2 GmbH & Co. KG sowie M. H.C3 GmbH & Co. KG mit jeweils der H.H.S. GmbH zu dem Schiffsfonds H. S. S. 26 betreffend die Beteiligung der Klägerin in Höhe von 45.000,00 €.
63. an die Klägerin zu 67) 31.500,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 8.2.2014 zu bezahlen, Zug um Zug gegen Übertragung ihrer Rechte und Pflichten aus den acht Treuhandverträgen mit den acht Einschiffsgesellschaften P. H. D1 GmbH & Co. KG, P. H.D2 GmbH & Co. KG, P. H.D3 GmbH & Co. KG, P. H.D4 GmbH & Co. KG, M. H.C1 GmbH & Co. KG, M. H.C4 GmbH & Co. KG, M. H.C2 GmbH & Co. KG sowie M. H.C3 GmbH & Co. KG mit jeweils der H.H.S. GmbH zu dem Schiffsfonds H. S. S. 26 betreffend die Beteiligung der Klägerin in Höhe von 30.000,00 €.
64. an den Kläger zu 68) 10.500,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 8.2.2014 zu bezahlen, Zug um Zug gegen Übertragung seiner Rechte und Pflichten aus den acht Treuhandverträgen mit den acht Einschiffsgesellschaften P. H. D1 GmbH & Co. KG, P. H.D2 GmbH & Co. KG, P. H.D3 GmbH & Co. KG, P. H.D4 GmbH & Co. KG, M. H.C1 GmbH & Co. KG, M. H.C4 GmbH & Co. KG, M. H.C2 GmbH & Co. KG sowie M. H.C3 GmbH & Co. KG mit jeweils der H.H.S. GmbH zu dem Schiffsfonds H. S. S. 26 betreffend die Beteiligung des Klägers in Höhe von 10.000,00 €.
65. an den Kläger zu 69) 10.500,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 8.2.2014 zu bezahlen, Zug um Zug gegen Übertragung seiner Rechte und Pflichten aus den acht Treuhandverträgen mit den acht Einschiffsgesellschaften P. H. D1 GmbH & Co. KG, P. H.D2 GmbH & Co. KG, P. H.D3 GmbH & Co. KG, P. H.D4 GmbH & Co. KG, M. H.C1 GmbH & Co. KG, M. H.C4 GmbH & Co. KG, M. H.C2 GmbH & Co. KG sowie M. H.C3 GmbH & Co. KG mit jeweils der H.H.S. GmbH zu dem Schiffsfonds H. S. S. 26 betreffend die Beteiligung des Klägers in Höhe von 10.000,00 €.
66. an den Kläger zu 70) 10.500,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 8.2.2014 zu bezahlen, Zug um Zug gegen Übertragung seiner Rechte und Pflichten aus den acht Treuhandverträgen mit den acht Einschiffsgesellschaften P. H. D1 GmbH & Co. KG, P. H.D2 GmbH & Co. KG, P. H.D3 GmbH & Co. KG, P. H.D4 GmbH & Co. KG, M. H.C1 GmbH & Co. KG, M. H.C4 GmbH & Co. KG, M. H.C2 GmbH & Co. KG sowie M. H.C3 GmbH & Co. KG mit jeweils der H.H.S. GmbH zu dem Schiffsfonds H. S. S. 26 betreffend die Beteiligung des Klägers in Höhe von 10.000,00 €.
67. an den Kläger zu 71) 52.500,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 8.2.2014 zu bezahlen, Zug um Zug gegen Übertragung seiner Rechte und Pflichten aus den acht Treuhandverträgen mit den acht Einschiffsgesellschaften P. H. D1 GmbH & Co. KG, P. H.D2 GmbH & Co. KG, P. H.D3 GmbH & Co. KG, P. H.D4 GmbH & Co. KG, M. H.C1 GmbH & Co. KG, M. H.C4 GmbH & Co. KG, M. H.C2 GmbH & Co. KG sowie M. H.C3 GmbH & Co. KG mit jeweils der H.H.S. GmbH zu dem Schiffsfonds H. S. S. 26 betreffend die Beteiligung des Klägers in Höhe von 50.000,00 €.
68. an den Kläger zu 72) 21.000,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 8.2.2014 zu bezahlen, Zug um Zug gegen Übertragung seiner Rechte und Pflichten aus den acht Treuhandverträgen mit den acht Einschiffsgesellschaften P. H. D1 GmbH & Co. KG, P. H.D2 GmbH & Co. KG, P. H.D3 GmbH & Co. KG, P. H.D4 GmbH & Co. KG, M. H.C1 GmbH & Co. KG, M. H.C4 GmbH & Co. KG, M. H.C2 GmbH & Co. KG sowie M. H.C3 GmbH & Co. KG mit jeweils der H.H.S. GmbH zu dem Schiffsfonds H. S. S. 26 betreffend die Beteiligung des Klägers in Höhe von 20.000,00 €.
69. an den Kläger zu 73) 10.500,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 8.2.2014 zu bezahlen, Zug um Zug gegen Übertragung seiner Rechte und Pflichten aus den acht Treuhandverträgen mit den acht Einschiffsgesellschaften P. H. D1 GmbH & Co. KG, P. H.D2 GmbH & Co. KG, P. H.D3 GmbH & Co. KG, P. H.D4 GmbH & Co. KG, M. H.C1 GmbH & Co. KG, M. H.C4 GmbH & Co. KG, M. H.C2 GmbH & Co. KG sowie M. H.C3 GmbH & Co. KG mit jeweils der H.H.S. GmbH zu dem Schiffsfonds H. S. S. 26 betreffend die Beteiligung des Klägers in Höhe von 10.000,00 €.
70. an den Kläger zu 74) 51.250,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 8.2.2014 zu bezahlen, Zug um Zug gegen Übertragung seiner Beteiligungen an den acht Einschiffsgesellschaften P. H. D1 GmbH & Co. KG, P. H.D2 GmbH & Co. KG, P. H.D3 GmbH & Co. KG, P. H.D4 GmbH & Co. KG, M. H.C1 GmbH & Co. KG, M. H.C4 GmbH & Co. KG, M. H.C2 GmbH & Co. KG sowie M. H.C3 GmbH & Co. KG zu dem Schiffsfonds H. S. S. 26 betreffend die Beteiligung des Klägers in Höhe von 50.000,00 €.
71. an den Kläger zu 75) 31.500,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 8.2.2014 zu bezahlen, Zug um Zug gegen Übertragung seiner Rechte und Pflichten aus den acht Treuhandverträgen mit den acht Einschiffsgesellschaften P. H. D1 GmbH & Co. KG, P. H.D2 GmbH & Co. KG, P. H.D3 GmbH & Co. KG, P. H.D4 GmbH & Co. KG, M. H.C1 GmbH & Co. KG, M. H.C4 GmbH & Co. KG, M. H.C2 GmbH & Co. KG sowie M. H.C3 GmbH & Co. KG mit jeweils der H.H.S. GmbH zu dem Schiffsfonds H. S. S. 26 betreffend die Beteiligung des Klägers in Höhe von 30.000,00 €.
72. an die Klägerin zu 76) 31.500,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 8.2.2014 zu bezahlen, Zug um Zug gegen Übertragung ihrer Rechte und Pflichten aus den acht Treuhandverträgen mit den acht Einschiffsgesellschaften P. H. D1 GmbH & Co. KG, P. H.D2 GmbH & Co. KG, P. H.D3 GmbH & Co. KG, P. H.D4 GmbH & Co. KG, M. H.C1 GmbH & Co. KG, M. H.C4 GmbH & Co. KG, M. H.C2 GmbH & Co. KG sowie M. H.C3 GmbH & Co. KG mit jeweils der H.H.S. GmbH zu dem Schiffsfonds H. S. S. 26 betreffend die Beteiligung der Klägerin in Höhe von 30.000,00 €.
73. an den Kläger zu 77) 21.000,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 8.2.2014 zu bezahlen, Zug um Zug gegen Übertragung seiner Rechte und Pflichten aus den acht Treuhandverträgen mit den acht Einschiffsgesellschaften P. H. D1 GmbH & Co. KG, P. H.D2 GmbH & Co. KG, P. H.D3 GmbH & Co. KG, P. H.D4 GmbH & Co. KG, M. H.C1 GmbH & Co. KG, M. H.C4 GmbH & Co. KG, M. H.C2 GmbH & Co. KG sowie M. H.C3 GmbH & Co. KG mit jeweils der H.H.S. GmbH zu dem Schiffsfonds H. S. S. 26 betreffend die Beteiligung des Klägers in Höhe von 20.000,00 €.
74. an die Klägerin zu 78) 31.500,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 8.2.2014 zu bezahlen, Zug um Zug gegen Übertragung ihrer Rechte und Pflichten aus den acht Treuhandverträgen mit den acht Einschiffsgesellschaften P. H. D1 GmbH & Co. KG, P. H.D2 GmbH & Co. KG, P. H.D3 GmbH & Co. KG, P. H.D4 GmbH & Co. KG, M. H.C1 GmbH & Co. KG, M. H.C4 GmbH & Co. KG, M. H.C2 GmbH & Co. KG sowie M. H.C3 GmbH & Co. KG mit jeweils der H.H.S. GmbH zu dem Schiffsfonds H. S. S. 26 betreffend die Beteiligung der Klägerin in Höhe von 30.000,00 €.
75. an den Kläger zu 79) 10.500,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 8.2.2014 zu bezahlen, Zug um Zug gegen Übertragung seiner Rechte und Pflichten aus den acht Treuhandverträgen mit den acht Einschiffsgesellschaften P. H. D1 GmbH & Co. KG, P. H.D2 GmbH & Co. KG, P. H.D3 GmbH & Co. KG, P. H.D4 GmbH & Co. KG, M. H.C1 GmbH & Co. KG, M. H.C4 GmbH & Co. KG, M. H.C2 GmbH & Co. KG sowie M. H.C3 GmbH & Co. KG mit jeweils der H.H.S. GmbH zu dem Schiffsfonds H. S. S. 26 betreffend die Beteiligung des Klägers in Höhe von 10.000,00 €.
76. an den Kläger zu 80) 10.500,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 8.2.2014 zu bezahlen, Zug um Zug gegen Übertragung seiner Rechte und Pflichten aus den acht Treuhandverträgen mit den acht Einschiffsgesellschaften P. H. D1 GmbH & Co. KG, P. H.D2 GmbH & Co. KG, P. H.D3 GmbH & Co. KG, P. H.D4 GmbH & Co. KG, M. H.C1 GmbH & Co. KG, M. H.C4 GmbH & Co. KG, M. H.C2 GmbH & Co. KG sowie M. H.C3 GmbH & Co. KG mit jeweils der H.H.S. GmbH zu dem Schiffsfonds H. S. S. 26 betreffend die Beteiligung des Klägers in Höhe von 10.000,00 €.
77. an den Kläger zu 81) 10.500,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 8.2.2014 zu bezahlen, Zug um Zug gegen Übertragung seiner Rechte und Pflichten aus den acht Treuhandverträgen mit den acht Einschiffsgesellschaften P. H. D1 GmbH & Co. KG, P. H.D2 GmbH & Co. KG, P. H.D3 GmbH & Co. KG, P. H.D4 GmbH & Co. KG, M. H.C1 GmbH & Co. KG, M. H.C4 GmbH & Co. KG, M. H.C2 GmbH & Co. KG sowie M. H.C3 GmbH & Co. KG mit jeweils der H.H.S. GmbH zu dem Schiffsfonds H. S. S. 26 betreffend die Beteiligung des Klägers in Höhe von 10.000,00 €.
78. an den Kläger zu 82) 10.500,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 8.2.2014 zu bezahlen, Zug um Zug gegen Übertragung seiner Rechte und Pflichten aus den acht Treuhandverträgen mit den acht Einschiffsgesellschaften P. H. D1 GmbH & Co. KG, P. H.D2 GmbH & Co. KG, P. H.D3 GmbH & Co. KG, P. H.D4 GmbH & Co. KG, M. H.C1 GmbH & Co. KG, M. H.C4 GmbH & Co. KG, M. H.C2 GmbH & Co. KG sowie M. H.C3 GmbH & Co. KG mit jeweils der H.H.S. GmbH zu dem Schiffsfonds H. S. S. 26 betreffend die Beteiligung des Klägers in Höhe von 10.000,00 €.
79. an den Kläger zu 83) 26.250,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 8.2.2014 zu bezahlen, Zug um Zug gegen Übertragung seiner Rechte und Pflichten aus den acht Treuhandverträgen mit den acht Einschiffsgesellschaften P. H. D1 GmbH & Co. KG, P. H.D2 GmbH & Co. KG, P. H.D3 GmbH & Co. KG, P. H.D4 GmbH & Co. KG, M. H.C1 GmbH & Co. KG, M. H.C4 GmbH & Co. KG, M. H.C2 GmbH & Co. KG sowie M. H.C3 GmbH & Co. KG mit jeweils der H.H.S. GmbH zu dem Schiffsfonds H. S. S. 26 betreffend die Beteiligung des Klägers in Höhe von 25.000,00 €.
80. an den Kläger zu 84) 31.500,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 8.2.2014 zu bezahlen, Zug um Zug gegen Übertragung seiner Beteiligungen an den acht Einschiffsgesellschaften P. H. D1 GmbH & Co. KG, P. H.D2 GmbH & Co. KG, P. H.D3 GmbH & Co. KG, P. H.D4 GmbH & Co. KG, M. H.C1 GmbH & Co. KG, M. H.C4 GmbH & Co. KG, M. H.C2 GmbH & Co. KG sowie M. H.C3 GmbH & Co. KG zu dem Schiffsfonds H. S. S. 26 betreffend die Beteiligung des Klägers in Höhe von 30.000,00 €.
81. an den Kläger zu 85) 10.000,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 8.2.2014 zu bezahlen, Zug um Zug gegen Übertragung seiner Rechte und Pflichten aus den acht Treuhandverträgen mit den acht Einschiffsgesellschaften P. H. D1 GmbH & Co. KG, P. H.D2 GmbH & Co. KG, P. H.D3 GmbH & Co. KG, P. H.D4 GmbH & Co. KG, M. H.C1 GmbH & Co. KG, M. H.C4 GmbH & Co. KG, M. H.C2 GmbH & Co. KG sowie M. H.C3 GmbH & Co. KG mit jeweils der H.H.S. GmbH zu dem Schiffsfonds H. S. S. 26 betreffend die Beteiligung des Klägers in Höhe von 10.000,00 €.
II. Es wird festgestellt, dass sich die Beklagten mit der Annahme des Angebots auf Übertragung der jeweiligen Rechte und Pflichten aus den acht Treuhandverträgen mit den acht Einschiffsgesellschaften P. H. D1 GmbH & Co. KG, P. H.D2 GmbH & Co. KG, P. H.D3 GmbH & Co. KG, P. H.D4 GmbH & Co. KG, M. H.C1 GmbH & Co. KG, M. H.C4 GmbH & Co. KG, M. H.C2 GmbH & Co. KG sowie M. H.C3 GmbH & Co. KG der Kläger zu 1), 2), 3), 4), 6), 7), 8), 10), 11), 12), 13), 14), 15), 16), 17), 18), 19), 20), 21), 22), 23), 28), 29), 30), 31), 32), 33), 34), 35), 36), 37), 38), 39), 40), 41), 42), 43), 44), 45), 46), 47), 49), 50), 51), 52), 54), 55), 56), 57), 58), 59), 60), 61), 62), 63), 64), 65), 66), 67), 68), 69), 70), 71), 72), 73), 75), 76), 77), 78), 79), 80), 81), 82), 83) und zu 85) in Verzug befinden.
III. Es wird festgestellt, dass sich die Beklagten mit der Annahme des Angebots auf Abtretung der jeweiligen Anteile an den acht Einschiffsgesellschaften P. H. D1 GmbH & Co. KG, P. H.D2 GmbH & Co. KG, P. H.D3 GmbH & Co. KG, P. H.D4 GmbH & Co. KG, M. H.C1 GmbH & Co. KG, M. H.C4 GmbH & Co. KG, M. H.C2 GmbH & Co. KG sowie M. H.C3 GmbH & Co. KG der Kläger zu 5), 9), 25), 48), 53), 74) und zu 84) in Verzug befinden.
IV. Im Übrigen wird die Klage, soweit sie nach den Klagerücknahmen der Beklagten zu 24), 26) und 27) noch in der Hauptsache rechtshängig ist, abgewiesen.
V. Die Kosten des Rechtsstreits haben die Parteien wie folgt zu tragen: Die Kläger zu 24), 26) und 27) tragen ihre außergerichtlichen Kosten selbst. Von den Gerichtskosten und den außergerichtlichen Kosten der Beklagten tragen die Klägerin zu 24) 0,64 %, und die Kläger zu 26) und 27) jeweils 1,04 %. Die weiteren Kosten des Rechtsstreits tragen die Beklagten als Gesamtschuldner.
VI. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für die Kläger allerdings nur gegen Sicherheitsleistung von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Die Kläger zu 24), 26) und 27) können die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils jeweils gegen sie vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.
VII. Der Streitwert wird auf 2.542.915 € bis zur Klagerücknahme der Kläger zu 26) und 27) sowie auf 2.489.915 € nach diesem Zeitpunkt festgesetzt.
Tatbestand
- 1
Die Kläger nehmen die Beklagten auf Schadensersatz unter dem Gesichtspunkt der Prospekthaftung im weiteren Sinn in Anspruch.
- 2
Die Kläger, die in Deutschland und Österreich wohnen, traten im Zeitraum vom 7.2.2008 bis 10.4.2009 zu Kapitalanlagezwecken dem aus acht Einschiffsgesellschaften bestehenden Schiffsfonds „H.S. S. 26“ bei. Bei vier der Fondsschiffe handelt es sich um sog. Produkten-/Chemikalientanker, die nach der Klassifikation der International Maritime Organisation (IMO) den Anforderungen des Typs II entsprechen, also insbesondere über beschichtete Tanks mit Doppelhülle verfügen. Weitere vier Schiffe sind sog. Plattformversorger, deren Aufgabe die Belieferung der Bohr- und Förderplattformen auf See mit Material und Versorgungsgütern ist. Wegen der Einzelheiten des Fonds wird auf den als Anlage K 1 zur Akte gereichten Emissionsprospekt vom 7.2.2008 Bezug genommen.
- 3
Alle Kläger beteiligten sich auf der Grundlage des Emissionsprospekts mittelbar an den Gesellschaften, indem sie eine Treuhänderin beauftragten, für sie Kommanditanteile im Nennwert der jeweiligen Zeichnungssumme zu erwerben und zu halten, wobei die Kläger zu 26) und 27) sowie die Kläger zu 39) und 40) jeweils gemeinsam zeichneten Wegen der Einzelheiten der Beteiligungen, insbesondere der Zeichnungssummen und Agien wird auf die als Anlagenkonvolut K 2 zur Akte gereichten Kopien der Zeichnungsscheine sowie auf die im Prospekt (K 1) beispielhaft abgedruckten Verträge (Gesellschaftsvertrag, Treuhandvertrag) bezüglich eines der Fondsschiffe verwiesen. Als Treuhandkommanditistin fungierte die H.H.S. GmbH, eine Gründungsgesellschafterin der Fondsgesellschaften. Die Beklagte zu 1) ist Rechtsnachfolgerin der H.H.S. GmbH. Die Beklagte zu 2) hat Teile des Vermögens der Beklagten zu 1) als Gesamtheit im Wege der Umwandlung durch Abspaltung übernommen.
- 4
Auf den Seiten 36 ff. des Prospekts wird das Marktumfeld unter Bezugnahme auf eine Studie des Instituts für Seeverkehrswirtschaft und Logistik (ISL) dargestellt. Einleitend heißt es: „Die folgenden Ausführungen sind dem Marktbericht des Instituts für Seeverkehrswirtschaft und Logistik (ISL) vom 9. Januar 2008 entnommen, der im Auftrag der H.H. Capitalberatungsgesellschaft mbH erstellt worden ist.“ Wegen des Inhalts des Marktberichts des ISL wird auf die Anlage K 36 sowie ergänzend auf den Ausdruck der Anlage K 19 aus dem Parallelverfahren 328 O 10/14 Bezug genommen, welchen die Kammer nach entsprechendem Hinweis an die Parteien als gerichtsbekannt behandelt und zur hiesigen Akte genommen hat.
- 5
Ausschüttung haben die Kläger nicht erhalten.
- 6
Die Prozessbevollmächtigten der Kläger wurden bereits vorgerichtlich für diese tätig.
- 7
Die Klage ist den Beklagten am 7.2.2014 zugestellt worden.
- 8
Die Kläger tragen vor, der Emissionsprospekt weise eine Reihe von Fehlern auf. Insbesondere seien bei der Darstellung des Marktumfeldes in dem Prospekt selektiv positive Einschätzungen in den Prospekt übernommen, während warnende Stimmen nicht wiedergegeben worden seien. Namentlich seien einige Passagen des Marktberichts des ISL bei der Wiedergabe dessen Inhalts bewusst ausgespart worden. Infolge der Prospektfehler stehe ihnen ein Schadensersatzanspruch zu, der neben der Beteiligungssumme inkl. Agio auch den entgangenen Anlagegewinn in Höhe von 2 % des Bruttoanlagebetrags umfasse. Im Übrigen könnten sie im Hinblick auf künftige Risiken wie z.B. Handelsregisterkosten auch die Feststellung beanspruchen, dass die Beklagten ihnen auch alle künftigen Schäden ersetzen müssten.
- 9
Die Kläger zu 24), 26) und 27) haben ihre Klagen zurückgenommen.
- 10
Die Kläger beantragen noch,
I.
- 11
1. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger zu 1) 10.500,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu bezahlen, Zug um Zug gegen Abtretung seiner Rechte und Pflichten aus den acht Treuhandverträgen mit den acht Einschiffsgesellschaften P. H. D1 GmbH & Co. KG, P. H.D2 GmbH & Co. KG, P. H.D3 GmbH & Co. KG, P. H.D4 GmbH & Co. KG, M. H.C1 GmbH & Co. KG, M. H.C4 GmbH & Co. KG, M. H.C2 GmbH & Co. KG sowie M. H.C3 GmbH & Co. KG mit jeweils der H.H.S. GmbH zu dem Schiffsfonds H. S. S. 26 betreffend die Beteiligung des Klägers in Höhe von 10.000,00 €.
- 12
2. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin zu 2) 52.500,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu bezahlen, Zug um Zug gegen Abtretung ihrer Rechte und Pflichten aus den acht Treuhandverträgen mit den acht Einschiffsgesellschaften P. H. D1 GmbH & Co. KG, P. H.D2 GmbH & Co. KG, P. H.D3 GmbH & Co. KG, P. H.D4 GmbH & Co. KG, M. H.C1 GmbH & Co. KG, M. H.C4 GmbH & Co. KG, M. H.C2 GmbH & Co. KG sowie M. H.C3 GmbH & Co. KG mit jeweils der H.H.S. GmbH zu dem Schiffsfonds H. S. S. 26 betreffend die Beteiligung der Klägerin in Höhe von 50.000,00 €.
- 13
3. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger zu 3) 21.000,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu bezahlen, Zug um Zug gegen Abtretung seiner Rechte und Pflichten aus den acht Treuhandverträgen mit den acht Einschiffsgesellschaften P. H. D1 GmbH & Co. KG, P. H.D2 GmbH & Co. KG, P. H.D3 GmbH & Co. KG, P. H.D4 GmbH & Co. KG, M. H.C1 GmbH & Co. KG, M. H.C4 GmbH & Co. KG, M. H.C2 GmbH & Co. KG sowie M. H.C3 GmbH & Co. KG mit jeweils der H.H.S. GmbH zu dem Schiffsfonds H. S. S. 26 betreffend die Beteiligung des Klägers in Höhe von 20.000,00 €.
- 14
4. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin zu 4) 15.750,00 € nebst Zinsen in Höhe von 2 %-Punkten p. a. ab dem 10. April 2009 bis Rechtshängigkeit in Höhe von 1.489,56 € sowie Zinsen auf den Gesamtbetrag in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu bezahlen, Zug um Zug gegen Abtretung ihrer Rechte und Pflichten aus den acht Treuhandverträgen mit den acht Einschiffsgesellschaften P. H. D1 GmbH & Co. KG, P. H.D2 GmbH & Co. KG, P. H.D3 GmbH & Co. KG, P. H.D4 GmbH & Co. KG, M. H.C1 GmbH & Co. KG, M. H.C4 GmbH & Co. KG, M. H.C2 GmbH & Co. KG sowie M. H.C3 GmbH & Co. KG mit jeweils der H.H.S. GmbH zu dem Schiffsfonds H. S. S. 26 betreffend die Beteiligung der Klägerin in Höhe von 15.000,00 €.
- 15
5. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger zu 5) 15.750,00 € nebst Zinsen in Höhe von 2 %-Punkten p. a. ab dem 10. April 2009 bis Rechtshängigkeit in Höhe von 1.489,56 € sowie Zinsen auf den Gesamtbetrag in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu bezahlen, Zug um Zug gegen Abtretung seiner Beteiligungen an den acht Einschiffsgesellschaften P. H. D1 GmbH & Co. KG, P. H.D2 GmbH & Co. KG, P. H.D3 GmbH & Co. KG, P. H.D4 GmbH & Co. KG, M. H.C1 GmbH & Co. KG, M. H.C4 GmbH & Co. KG, M. H.C2 GmbH & Co. KG sowie M. H.C3 GmbH & Co. KG zu dem Schiffsfonds H. S. S. 26 betreffend die Beteiligung des Klägers in Höhe von 15.000,00 €.
- 16
6. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin zu 6) 42.000,00 € nebst Zinsen in Höhe von 2 %-Punkten p. a. ab dem 10. April 2009 bis Rechtshängigkeit in Höhe von 3.972,16 € sowie Zinsen auf den Gesamtbetrag in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu bezahlen, Zug um Zug gegen Abtretung ihrer Rechte und Pflichten aus den acht Treuhandverträgen mit den acht Einschiffsgesellschaften P. H. D1 GmbH & Co. KG, P. H.D2 GmbH & Co. KG, P. H.D3 GmbH & Co. KG, P. H.D4 GmbH & Co. KG, M. H.C1 GmbH & Co. KG, M. H.C4 GmbH & Co. KG, M. H.C2 GmbH & Co. KG sowie M. H.C3 GmbH & Co. KG mit jeweils der H.H.S. GmbH zu dem Schiffsfonds H. S. S. 26 betreffend die Beteiligung der Klägerin in Höhe von 40.000,00 €.
- 17
7. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger zu 7) 15.750,00 € nebst Zinsen in Höhe von 2 %-Punkten p. a. ab dem 10. April 2009 bis Rechtshängigkeit in Höhe von 1.489,56 € sowie Zinsen auf den Gesamtbetrag in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu bezahlen, Zug um Zug gegen Abtretung seiner Rechte und Pflichten aus den acht Treuhandverträgen mit den acht Einschiffsgesellschaften P. H. D1 GmbH & Co. KG, P. H.D2 GmbH & Co. KG, P. H.D3 GmbH & Co. KG, P. H.D4 GmbH & Co. KG, M. H.C1 GmbH & Co. KG, M. H.C4 GmbH & Co. KG, M. H.C2 GmbH & Co. KG sowie M. H.C3 GmbH & Co. KG mit jeweils der H.H.S. GmbH zu dem Schiffsfonds H. S. S. 26 betreffend die Beteiligung des Klägers in Höhe von 15.000,00 €.
- 18
8. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin zu 8) 15.750,00 € nebst Zinsen in Höhe von 2 %-Punkten p. a. ab dem 10. April 2009 bis Rechtshängigkeit in Höhe von 1.489,56 € sowie Zinsen auf den Gesamtbetrag in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu bezahlen, Zug um Zug gegen Abtretung ihrer Rechte und Pflichten aus den acht Treuhandverträgen mit den acht Einschiffsgesellschaften P. H. D1 GmbH & Co. KG, P. H.D2 GmbH & Co. KG, P. H.D3 GmbH & Co. KG, P. H.D4 GmbH & Co. KG, M. H.C1 GmbH & Co. KG, M. H.C4 GmbH & Co. KG, M. H.C2 GmbH & Co. KG sowie M. H.C3 GmbH & Co. KG mit jeweils der H.H.S. GmbH zu dem Schiffsfonds H. S. S. 26 betreffend die Beteiligung der Klägerin in Höhe von 15.000,00 €.
- 19
9. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger zu 9) 20.000,00 € nebst Zinsen in Höhe von 2 %-Punkten p. a. ab dem 10. April 2009 bis Rechtshängigkeit in Höhe von 1.891,51 € sowie Zinsen auf den Gesamtbetrag in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu bezahlen, Zug um Zug gegen Abtretung seiner Beteiligungen an den acht Einschiffsgesellschaften P. H. D1 GmbH & Co. KG, P. H.D2 GmbH & Co. KG, P. H.D3 GmbH & Co. KG, P. H.D4 GmbH & Co. KG, M. H.C1 GmbH & Co. KG, M. H.C4 GmbH & Co. KG, M. H.C2 GmbH & Co. KG sowie M. H.C3 GmbH & Co. KG zu dem Schiffsfonds H. S. S. 26 betreffend die Beteiligung des Klägers in Höhe von 20.000,00 €.
- 20
10. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin zu 10) 31.500,00 € nebst Zinsen in Höhe von 2 %-Punkten p. a. ab dem 10. April 2009 bis Rechtshängigkeit in Höhe von 2.979,12 € sowie Zinsen auf den Gesamtbetrag in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu bezahlen, Zug um Zug gegen Abtretung ihrer Rechte und Pflichten aus den acht Treuhandverträgen mit den acht Einschiffsgesellschaften P. H. D1 GmbH & Co. KG, P. H.D2 GmbH & Co. KG, P. H.D3 GmbH & Co. KG, P. H.D4 GmbH & Co. KG, M. H.C1 GmbH & Co. KG, M. H.C4 GmbH & Co. KG, M. H.C2 GmbH & Co. KG sowie M. H.C3 GmbH & Co. KG mit jeweils der H.H.S. GmbH zu dem Schiffsfonds H. S. S. 26 betreffend die Beteiligung der Klägerin in Höhe von 30.000,00 €.
- 21
11. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger zu 11) 30.300,00 € nebst Zinsen in Höhe von 2 %-Punkten p. a. ab dem 10. April 2009 bis Rechtshängigkeit in Höhe von 2.865,63 € sowie Zinsen auf den Gesamtbetrag in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu bezahlen, Zug um Zug gegen Abtretung seiner Rechte und Pflichten aus den acht Treuhandverträgen mit den acht Einschiffsgesellschaften P. H. D1 GmbH & Co. KG, P. H.D2 GmbH & Co. KG, P. H.D3 GmbH & Co. KG, P. H.D4 GmbH & Co. KG, M. H.C1 GmbH & Co. KG, M. H.C4 GmbH & Co. KG, M. H.C2 GmbH & Co. KG sowie M. H.C3 GmbH & Co. KG mit jeweils der H.H.S. GmbH zu dem Schiffsfonds H. S. S. 26 betreffend die Beteiligung des Klägers in Höhe von 30.000,00 €.
- 22
12. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin zu 12) 26.250,00 € nebst Zinsen in Höhe von 2 %-Punkten p. a. ab dem 10. April 2009 bis Rechtshängigkeit in Höhe von 2.482,60 € sowie Zinsen auf den Gesamtbetrag in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu bezahlen, Zug um Zug gegen Abtretung ihrer Rechte und Pflichten aus den acht Treuhandverträgen mit den acht Einschiffsgesellschaften P. H. D1 GmbH & Co. KG, P. H.D2 GmbH & Co. KG, P. H.D3 GmbH & Co. KG, P. H.D4 GmbH & Co. KG, M. H.C1 GmbH & Co. KG, M. H.C4 GmbH & Co. KG, M. H.C2 GmbH & Co. KG sowie M. H.C3 GmbH & Co. KG mit jeweils der H.H.S. GmbH zu dem Schiffsfonds H. S. S. 26 betreffend die Beteiligung der Klägerin in Höhe von 25.000,00 €.
- 23
13. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger zu 13) 10.500,00 € nebst Zinsen in Höhe von 2 %-Punkten p. a. ab dem 10. April 2009 bis Rechtshängigkeit in Höhe von 993,04 € sowie Zinsen auf den Gesamtbetrag in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu bezahlen, Zug um Zug gegen Abtretung seiner Rechte und Pflichten aus den acht Treuhandverträgen mit den acht Einschiffsgesellschaften P. H. D1 GmbH & Co. KG, P. H.D2 GmbH & Co. KG, P. H.D3 GmbH & Co. KG, P. H.D4 GmbH & Co. KG, M. H.C1 GmbH & Co. KG, M. H.C4 GmbH & Co. KG, M. H.C2 GmbH & Co. KG sowie M. H.C3 GmbH & Co. KG mit jeweils der H.H.S. GmbH zu dem Schiffsfonds H. S. S. 26 betreffend die Beteiligung des Klägers in Höhe von 10.000,00 €.
- 24
14. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin zu 14) 10.500,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu bezahlen, Zug um Zug gegen Abtretung ihrer Rechte und Pflichten aus den acht Treuhandverträgen mit den acht Einschiffsgesellschaften P. H. D1 GmbH & Co. KG, P. H.D2 GmbH & Co. KG, P. H.D3 GmbH & Co. KG, P. H.D4 GmbH & Co. KG, M. H.C1 GmbH & Co. KG, M. H.C4 GmbH & Co. KG, M. H.C2 GmbH & Co. KG sowie M. H.C3 GmbH & Co. KG mit jeweils der H.H.S. GmbH zu dem Schiffsfonds H. S. S. 26 betreffend die Beteiligung der Klägerin in Höhe von 10.000,00 €.
- 25
15. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger zu 15) 15.375,00 € nebst Zinsen in Höhe von 2 %-Punkten p. a. ab dem 10. April 2009 bis Rechtshängigkeit in Höhe von 1.454,10 € sowie Zinsen auf den Gesamtbetrag in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu bezahlen, Zug um Zug gegen Abtretung seiner Rechte und Pflichten aus den acht Treuhandverträgen mit den acht Einschiffsgesellschaften P. H. D1 GmbH & Co. KG, P. H.D2 GmbH & Co. KG, P. H.D3 GmbH & Co. KG, P. H.D4 GmbH & Co. KG, M. H.C1 GmbH & Co. KG, M. H.C4 GmbH & Co. KG, M. H.C2 GmbH & Co. KG sowie M. H.C3 GmbH & Co. KG mit jeweils der H.H.S. GmbH zu dem Schiffsfonds H. S. S. 26 betreffend die Beteiligung des Klägers in Höhe von 15.000,00 €.
- 26
16. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger zu 16) 15.750,00 € nebst Zinsen in Höhe von 2 %-Punkten p. a. ab dem 10. April 2009 bis Rechtshängigkeit in Höhe von 1.489,56 € sowie Zinsen auf den Gesamtbetrag in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu bezahlen, Zug um Zug gegen Abtretung seiner Rechte und Pflichten aus den acht Treuhandverträgen mit den acht Einschiffsgesellschaften P. H. D1 GmbH & Co. KG, P. H.D2 GmbH & Co. KG, P. H.D3 GmbH & Co. KG, P. H.D4 GmbH & Co. KG, M. H.C1 GmbH & Co. KG, M. H.C4 GmbH & Co. KG, M. H.C2 GmbH & Co. KG sowie M. H.C3 GmbH & Co. KG mit jeweils der H.H.S. GmbH zu dem Schiffsfonds H. S. S. 26 betreffend die Beteiligung des Klägers in Höhe von 15.000,00 €.
- 27
17. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger zu 17) 20.000,00 € nebst Zinsen in Höhe von 2 %-Punkten p. a. ab dem 10. April 2009 bis Rechtshängigkeit in Höhe von 1.891,51 € sowie Zinsen auf den Gesamtbetrag in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu bezahlen, Zug um Zug gegen Abtretung seiner Rechte und Pflichten aus den acht Treuhandverträgen mit den acht Einschiffsgesellschaften P. H. D1 GmbH & Co. KG, P. H.D2 GmbH & Co. KG, P. H.D3 GmbH & Co. KG, P. H.D4 GmbH & Co. KG, M. H.C1 GmbH & Co. KG, M. H.C4 GmbH & Co. KG, M. H.C2 GmbH & Co. KG sowie M. H.C3 GmbH & Co. KG mit jeweils der H.H.S. GmbH zu dem Schiffsfonds H. S. S. 26 betreffend die Beteiligung des Klägers in Höhe von 20.000,00 €.
- 28
18. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin zu 18) 17.850,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu bezahlen, Zug um Zug gegen Abtretung ihrer Rechte und Pflichten aus den acht Treuhandverträgen mit den acht Einschiffsgesellschaften P. H. D1 GmbH & Co. KG, P. H.D2 GmbH & Co. KG, P. H.D3 GmbH & Co. KG, P. H.D4 GmbH & Co. KG, M. H.C1 GmbH & Co. KG, M. H.C4 GmbH & Co. KG, M. H.C2 GmbH & Co. KG sowie M. H.C3 GmbH & Co. KG mit jeweils der H.H.S. GmbH zu dem Schiffsfonds H. S. S. 26 betreffend die Beteiligung der Klägerin in Höhe von 17.000,00 €.
- 29
19. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin zu 19) 24.150,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu bezahlen, Zug um Zug gegen Abtretung ihrer Rechte und Pflichten aus den acht Treuhandverträgen mit den acht Einschiffsgesellschaften P. H. D1 GmbH & Co. KG, P. H.D2 GmbH & Co. KG, P. H.D3 GmbH & Co. KG, P. H.D4 GmbH & Co. KG, M. H.C1 GmbH & Co. KG, M. H.C4 GmbH & Co. KG, M. H.C2 GmbH & Co. KG sowie M. H.C3 GmbH & Co. KG mit jeweils der H.H.S. GmbH zu dem Schiffsfonds H. S. S. 26 betreffend die Beteiligung der Klägerin in Höhe von 23.000,00 €.
- 30
20. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin zu 20) 10.500,00 € nebst Zinsen in Höhe von 2 %-Punkten p. a. ab dem 10. April 2009 bis Rechtshängigkeit in Höhe von 993,04 € sowie Zinsen auf den Gesamtbetrag in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu bezahlen, Zug um Zug gegen Abtretung ihrer Rechte und Pflichten aus den acht Treuhandverträgen mit den acht Einschiffsgesellschaften P. H. D1 GmbH & Co. KG, P. H.D2 GmbH & Co. KG, P. H.D3 GmbH & Co. KG, P. H.D4 GmbH & Co. KG, M. H.C1 GmbH & Co. KG, M. H.C4 GmbH & Co. KG, M. H.C2 GmbH & Co. KG sowie M. H.C3 GmbH & Co. KG mit jeweils der H.H.S. GmbH zu dem Schiffsfonds H. S. S. 26 betreffend die Beteiligung der Klägerin in Höhe von 10.000,00 €.
- 31
21. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin zu 21) 25.000,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu bezahlen, Zug um Zug gegen Abtretung ihrer Rechte und Pflichten aus den acht Treuhandverträgen mit den acht Einschiffsgesellschaften P. H. D1 GmbH & Co. KG, P. H.D2 GmbH & Co. KG, P. H.D3 GmbH & Co. KG, P. H.D4 GmbH & Co. KG, M. H.C1 GmbH & Co. KG, M. H.C4 GmbH & Co. KG, M. H.C2 GmbH & Co. KG sowie M. H.C3 GmbH & Co. KG mit jeweils der H.H.S. GmbH zu dem Schiffsfonds H. S. S. 26 betreffend die Beteiligung der Klägerin in Höhe von 25.000,00 €.
- 32
22. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger zu 22) 25.000,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu bezahlen, Zug um Zug gegen Abtretung seiner Rechte und Pflichten aus den acht Treuhandverträgen mit den acht Einschiffsgesellschaften P. H. D1 GmbH & Co. KG, P. H.D2 GmbH & Co. KG, P. H.D3 GmbH & Co. KG, P. H.D4 GmbH & Co. KG, M. H.C1 GmbH & Co. KG, M. H.C4 GmbH & Co. KG, M. H.C2 GmbH & Co. KG sowie M. H.C3 GmbH & Co. KG mit jeweils der H.H.S. GmbH zu dem Schiffsfonds H. S. S. 26 betreffend die Beteiligung des Klägers in Höhe von 25.000,00 €.
- 33
23. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger zu 23) 10.500,00 € nebst Zinsen in Höhe von 2 %-Punkten p. a. ab dem 10. April 2009 bis Rechtshängigkeit in Höhe von 993,04 € sowie Zinsen auf den Gesamtbetrag in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu bezahlen, Zug um Zug gegen Abtretung seiner Rechte und Pflichten aus den acht Treuhandverträgen mit den acht Einschiffsgesellschaften P. H. D1 GmbH & Co. KG, P. H.D2 GmbH & Co. KG, P. H.D3 GmbH & Co. KG, P. H.D4 GmbH & Co. KG, M. H.C1 GmbH & Co. KG, M. H.C4 GmbH & Co. KG, M. H.C2 GmbH & Co. KG sowie M. H.C3 GmbH & Co. KG mit jeweils der H.H.S. GmbH zu dem Schiffsfonds H. S. S. 26 betreffend die Beteiligung des Klägers in Höhe von 10.000,00 €.
- 34
24. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger zu 25) 84.000,00 € nebst Zinsen in Höhe von 2 %-Punkten p. a. ab dem 10. April 2009 bis Rechtshängigkeit in Höhe von 7.944,33 € sowie Zinsen auf den Gesamtbetrag in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu bezahlen, Zug um Zug gegen Abtretung seiner Beteiligungen an den acht Einschiffsgesellschaften P. H. D1 GmbH & Co. KG, P. H.D2 GmbH & Co. KG, P. H.D3 GmbH & Co. KG, P. H.D4 GmbH & Co. KG, M. H.C1 GmbH & Co. KG, M. H.C4 GmbH & Co. KG, M. H.C2 GmbH & Co. KG sowie M. H.C3 GmbH & Co. KG zu dem Schiffsfonds H. S. S. 26 betreffend die Beteiligung des Klägers in Höhe von 80.000,00 €.
- 35
25. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin zu 28) 21.000,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu bezahlen, Zug um Zug gegen Abtretung ihrer Rechte und Pflichten aus den acht Treuhandverträgen mit den acht Einschiffsgesellschaften P. H. D1 GmbH & Co. KG, P. H.D2 GmbH & Co. KG, P. H.D3 GmbH & Co. KG, P. H.D4 GmbH & Co. KG, M. H.C1 GmbH & Co. KG, M. H.C4 GmbH & Co. KG, M. H.C2 GmbH & Co. KG sowie M. H.C3 GmbH & Co. KG mit jeweils der H.H.S. GmbH zu dem Schiffsfonds H.S. S. 26 betreffend die Beteiligung der Klägerin in Höhe von 20.000,00 €.
- 36
26. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger zu 29) 10.500,00 € nebst Zinsen in Höhe von 2 %-Punkten p. a. ab dem 10. April 2009 bis Rechtshängigkeit in Höhe von 993,04 € sowie Zinsen auf den Gesamtbetrag in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu bezahlen, Zug um Zug gegen Abtretung seiner Rechte und Pflichten aus den acht Treuhandverträgen mit den acht Einschiffsgesellschaften P. H. D1 GmbH & Co. KG, P. H.D2 GmbH & Co. KG, P. H.D3 GmbH & Co. KG, P. H.D4 GmbH & Co. KG, M. H.C1 GmbH & Co. KG, M. H.C4 GmbH & Co. KG, M. H.C2 GmbH & Co. KG sowie M. H.C3 GmbH & Co. KG mit jeweils der H.H.S. GmbH zu dem Schiffsfonds H. S. S. 26 betreffend die Beteiligung des Klägers in Höhe von 10.000,00 €.
- 37
27. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger zu 30) 52.500,00 € nebst Zinsen in Höhe von 2 %-Punkten p. a. ab dem 10. April 2009 bis Rechtshängigkeit in Höhe von 4.965,21 € sowie Zinsen auf den Gesamtbetrag in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu bezahlen, Zug um Zug gegen Abtretung seiner Rechte und Pflichten aus den acht Treuhandverträgen mit den acht Einschiffsgesellschaften P. H. D1 GmbH & Co. KG, P. H.D2 GmbH & Co. KG, P. H.D3 GmbH & Co. KG, P. H.D4 GmbH & Co. KG, M. H.C1 GmbH & Co. KG, M. H.C4 GmbH & Co. KG, M. H.C2 GmbH & Co. KG sowie M. H.C3 GmbH & Co. KG mit jeweils der H.H.S. GmbH zu dem Schiffsfonds H. S. S. 26 betreffend die Beteiligung des Klägers in Höhe von 50.000,00 €.
- 38
28. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger zu 31) 21.000,00 € nebst Zinsen in Höhe von 2 %-Punkten p. a. ab dem 10. April 2009 bis Rechtshängigkeit in Höhe von 1.986,08 € sowie Zinsen auf den Gesamtbetrag in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu bezahlen, Zug um Zug gegen Abtretung seiner Rechte und Pflichten aus den acht Treuhandverträgen mit den acht Einschiffsgesellschaften P. H. D1 GmbH & Co. KG, P. H.D2 GmbH & Co. KG, P. H.D3 GmbH & Co. KG, P. H.D4 GmbH & Co. KG, M. H.C1 GmbH & Co. KG, M. H.C4 GmbH & Co. KG, M. H.C2 GmbH & Co. KG sowie M. H.C3 GmbH & Co. KG mit jeweils der H.H.S. GmbH zu dem Schiffsfonds H. S. S. 26 betreffend die Beteiligung des Klägers in Höhe von 20.000,00 €.
- 39
29. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger zu 32) 10.250,00 € nebst Zinsen in Höhe von 2 %-Punkten p. a. ab dem 10. April 2009 bis Rechtshängigkeit in Höhe von 969,40 € sowie Zinsen auf den Gesamtbetrag in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu bezahlen, Zug um Zug gegen Abtretung seiner Rechte und Pflichten aus den acht Treuhandverträgen mit den acht Einschiffsgesellschaften P. H. D1 GmbH & Co. KG, P. H.D2 GmbH & Co. KG, P. H.D3 GmbH & Co. KG, P. H.D4 GmbH & Co. KG, M. H.C1 GmbH & Co. KG, M. H.C4 GmbH & Co. KG, M. H.C2 GmbH & Co. KG sowie M. H.C3 GmbH & Co. KG mit jeweils der H.H.S. GmbH zu dem Schiffsfonds H. S. S. 26 betreffend die Beteiligung des Klägers in Höhe von 10.000,00 €.
- 40
30. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger zu 33) 26.250,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu bezahlen, Zug um Zug gegen Abtretung seiner Rechte und Pflichten aus den acht Treuhandverträgen mit den acht Einschiffsgesellschaften P. H. D1 GmbH & Co. KG, P. H.D2 GmbH & Co. KG, P. H.D3 GmbH & Co. KG, P. H.D4 GmbH & Co. KG, M. H.C1 GmbH & Co. KG, M. H.C4 GmbH & Co. KG, M. H.C2 GmbH & Co. KG sowie M. H.C3 GmbH & Co. KG mit jeweils der H.H.S. GmbH zu dem Schiffsfonds H. S. S. 26 betreffend die Beteiligung des Klägers in Höhe von 25.000,00 €.
- 41
31. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger zu 34) 10.500,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu bezahlen, Zug um Zug gegen Abtretung seiner Rechte und Pflichten aus den acht Treuhandverträgen mit den acht Einschiffsgesellschaften P. H. D1 GmbH & Co. KG, P. H.D2 GmbH & Co. KG, P. H.D3 GmbH & Co. KG, P. H.D4 GmbH & Co. KG, M. H.C1 GmbH & Co. KG, M. H.C4 GmbH & Co. KG, M. H.C2 GmbH & Co. KG sowie M. H.C3 GmbH & Co. KG mit jeweils der H.H.S. GmbH zu dem Schiffsfonds H. S. S. 26 betreffend die Beteiligung des Klägers in Höhe von 10.000,00 €.
- 42
32. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger zu 35) 52.500,00 € nebst Zinsen in Höhe von 2 %-Punkten p. a. ab dem 10. April 2009 bis Rechtshängigkeit in Höhe von 4.965,21 € sowie Zinsen auf den Gesamtbetrag in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu bezahlen, Zug um Zug gegen Abtretung seiner Rechte und Pflichten aus den acht Treuhandverträgen mit den acht Einschiffsgesellschaften P. H. D1 GmbH & Co. KG, P. H.D2 GmbH & Co. KG, P. H.D3 GmbH & Co. KG, P. H.D4 GmbH & Co. KG, M. H.C1 GmbH & Co. KG, M. H.C4 GmbH & Co. KG, M. H.C2 GmbH & Co. KG sowie M. H.C3 GmbH & Co. KG mit jeweils der H.H.S. GmbH zu dem Schiffsfonds H. S. S. 26 betreffend die Beteiligung des Klägers in Höhe von 50.000,00 €.
- 43
33. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger zu 36) 10.500,00 € nebst Zinsen in Höhe von 2 %-Punkten p. a. ab dem 10. April 2009 bis Rechtshängigkeit in Höhe von 993,04 € sowie Zinsen auf den Gesamtbetrag in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu bezahlen, Zug um Zug gegen Abtretung seiner Rechte und Pflichten aus den acht Treuhandverträgen mit den acht Einschiffsgesellschaften P. H. D1 GmbH & Co. KG, P. H.D2 GmbH & Co. KG, P. H.D3 GmbH & Co. KG, P. H.D4 GmbH & Co. KG, M. H.C1 GmbH & Co. KG, M. H.C4 GmbH & Co. KG, M. H.C2 GmbH & Co. KG sowie M. H.C3 GmbH & Co. KG mit jeweils der H.H.S. GmbH zu dem Schiffsfonds H. S. S. 26 betreffend die Beteiligung des Klägers in Höhe von 10.000,00 €.
- 44
34. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger zu 37) 84.000,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu bezahlen, Zug um Zug gegen Abtretung seiner Rechte und Pflichten aus den acht Treuhandverträgen mit den acht Einschiffsgesellschaften P. H. D1 GmbH & Co. KG, P. H.D2 GmbH & Co. KG, P. H.D3 GmbH & Co. KG, P. H.D4 GmbH & Co. KG, M. H.C1 GmbH & Co. KG, M. H.C4 GmbH & Co. KG, M. H.C2 GmbH & Co. KG sowie M. H.C3 GmbH & Co. KG mit jeweils der H.H.S. GmbH zu dem Schiffsfonds H. S. S. 26 betreffend die Beteiligung des Klägers in Höhe von 80.000,00 €.
- 45
35. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin zu 38) 26.250,00 € nebst Zinsen in Höhe von 2 %-Punkten p. a. ab dem 10. April 2009 bis Rechtshängigkeit in Höhe von 2.482,60 € sowie Zinsen auf den Gesamtbetrag in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu bezahlen, Zug um Zug gegen Abtretung ihrer Rechte und Pflichten aus den acht Treuhandverträgen mit den acht Einschiffsgesellschaften P. H. D1 GmbH & Co. KG, P. H.D2 GmbH & Co. KG, P. H.D3 GmbH & Co. KG, P. H.D4 GmbH & Co. KG, M. H.C1 GmbH & Co. KG, M. H.C4 GmbH & Co. KG, M. H.C2 GmbH & Co. KG sowie M. H.C3 GmbH & Co. KG mit jeweils der H.H.S. GmbH zu dem Schiffsfonds H. S. S. 26 betreffend die Beteiligung der Klägerin in Höhe von 25.000,00 €.
- 46
36. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Kläger zu 39) und zu 40) 73.500,00 € nebst Zinsen in Höhe von 2 %-Punkten p. a. ab dem 10. April 2009 bis Rechtshängigkeit in Höhe von 6.951,29 € sowie Zinsen auf den Gesamtbetrag in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu bezahlen, Zug um Zug gegen Abtretung ihrer Rechte und Pflichten aus den acht Treuhandverträgen mit den acht Einschiffsgesellschaften P. H. D1 GmbH & Co. KG, P. H.D2 GmbH & Co. KG, P. H.D3 GmbH & Co. KG, P. H.D4 GmbH & Co. KG, M. H.C1 GmbH & Co. KG, M. H.C4 GmbH & Co. KG, M. H.C2 GmbH & Co. KG sowie M. H.C3 GmbH & Co. KG mit jeweils der H.H.S. GmbH zu dem Schiffsfonds H. S. S. 26 betreffend die Beteiligung der Kläger in Höhe von 70.000,00 €.
- 47
37. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger zu 41) 10.500,00 € nebst Zinsen in Höhe von 2 %-Punkten p. a. ab dem 10. April 2009 bis Rechtshängigkeit in Höhe von 993,04 € sowie Zinsen auf den Gesamtbetrag in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu bezahlen, Zug um Zug gegen Abtretung seiner Rechte und Pflichten aus den acht Treuhandverträgen mit den acht Einschiffsgesellschaften P. H. D1 GmbH & Co. KG, P. H.D2 GmbH & Co. KG, P. H.D3 GmbH & Co. KG, P. H.D4 GmbH & Co. KG, M. H.C1 GmbH & Co. KG, M. H.C4 GmbH & Co. KG, M. H.C2 GmbH & Co. KG sowie M. H.C3 GmbH & Co. KG mit jeweils der H.H.S. GmbH zu dem Schiffsfonds H. S. S. 26 betreffend die Beteiligung des Klägers in Höhe von 10.000,00 €.
- 48
38. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger zu 42) 49.440,00 € nebst Zinsen in Höhe von 2 %-Punkten p. a. ab dem 10. April 2009 bis Rechtshängigkeit in Höhe von 4.675,80 € sowie Zinsen auf den Gesamtbetrag in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu bezahlen, Zug um Zug gegen Abtretung seiner Rechte und Pflichten aus den acht Treuhandverträgen mit den acht Einschiffsgesellschaften P. H. D1 GmbH & Co. KG, P. H.D2 GmbH & Co. KG, P. H.D3 GmbH & Co. KG, P. H.D4 GmbH & Co. KG, M. H.C1 GmbH & Co. KG, M. H.C4 GmbH & Co. KG, M. H.C2 GmbH & Co. KG sowie M. H.C3 GmbH & Co. KG mit jeweils der H.H.S. GmbH zu dem Schiffsfonds H. S. S. 26 betreffend die Beteiligung des Klägers in Höhe von 48.000,00 €.
- 49
39. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin zu 43) 21.000,00 € nebst Zinsen in Höhe von 2 %-Punkten p. a. ab dem 10. April 2009 bis Rechtshängigkeit in Höhe von 1.986,08 € sowie Zinsen auf den Gesamtbetrag in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu bezahlen, Zug um Zug gegen Abtretung ihrer Rechte und Pflichten aus den acht Treuhandverträgen mit den acht Einschiffsgesellschaften P. H. D1 GmbH & Co. KG, P. H.D2 GmbH & Co. KG, P. H.D3 GmbH & Co. KG, P. H.D4 GmbH & Co. KG, M. H.C1 GmbH & Co. KG, M. H.C4 GmbH & Co. KG, M. H.C2 GmbH & Co. KG sowie M. H.C3 GmbH & Co. KG mit jeweils der H.H.S. GmbH zu dem Schiffsfonds H. S. S. 26 betreffend die Beteiligung der Klägerin in Höhe von 20.000,00 €.
- 50
40. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger zu 44) 157.500,00 € nebst Zinsen in Höhe von 2 %-Punkten p. a. ab dem 10. April 2009 bis Rechtshängigkeit in Höhe von 14.895,62 € sowie Zinsen auf den Gesamtbetrag in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu bezahlen, Zug um Zug gegen Abtretung seiner Rechte und Pflichten aus den acht Treuhandverträgen mit den acht Einschiffsgesellschaften P. H. D1 GmbH & Co. KG, P. H.D2 GmbH & Co. KG, P. H.D3 GmbH & Co. KG, P. H.D4 GmbH & Co. KG, M. H.C1 GmbH & Co. KG, M. H.C4 GmbH & Co. KG, M. H.C2 GmbH & Co. KG sowie M. H.C3 GmbH & Co. KG mit jeweils der H.H.S. GmbH zu dem Schiffsfonds H. S. S. 26 betreffend die Beteiligung des Klägers in Höhe von 150.000,00 €.
- 51
41. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin zu 45) 10.500,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu bezahlen, Zug um Zug gegen Abtretung ihrer Rechte und Pflichten aus den acht Treuhandverträgen mit den acht Einschiffsgesellschaften P. H. D1 GmbH & Co. KG, P. H.D2 GmbH & Co. KG, P. H.D3 GmbH & Co. KG, P. H.D4 GmbH & Co. KG, M. H.C1 GmbH & Co. KG, M. H.C4 GmbH & Co. KG, M. H.C2 GmbH & Co. KG sowie M. H.C3 GmbH & Co. KG mit jeweils der H.H.S. GmbH zu dem Schiffsfonds H. S. S. 26 betreffend die Beteiligung der Klägerin in Höhe von 10.000,00 €.
- 52
42. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger zu 46) 60.000,00 € nebst Zinsen in Höhe von 2 %-Punkten p. a. ab dem 10. April 2009 bis Rechtshängigkeit in Höhe von 5.674,52 € sowie Zinsen auf den Gesamtbetrag in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu bezahlen, Zug um Zug gegen Abtretung seiner Rechte und Pflichten aus den acht Treuhandverträgen mit den acht Einschiffsgesellschaften P. H. D1 GmbH & Co. KG, P. H.D2 GmbH & Co. KG, P. H.D3 GmbH & Co. KG, P. H.D4 GmbH & Co. KG, M. H.C1 GmbH & Co. KG, M. H.C4 GmbH & Co. KG, M. H.C2 GmbH & Co. KG sowie M. H.C3 GmbH & Co. KG mit jeweils der H.H.S. GmbH zu dem Schiffsfonds H. S. S. 26 betreffend die Beteiligung des Klägers in Höhe von 60.000,00 €.
- 53
43. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger zu 47) 123.000,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu bezahlen, Zug um Zug gegen Abtretung seiner Rechte und Pflichten aus den acht Treuhandverträgen mit den acht Einschiffsgesellschaften P. H. D1 GmbH & Co. KG, P. H.D2 GmbH & Co. KG, P. H.D3 GmbH & Co. KG, P. H.D4 GmbH & Co. KG, M. H.C1 GmbH & Co. KG, M. H.C4 GmbH & Co. KG, M. H.C2 GmbH & Co. KG sowie M. H.C3 GmbH & Co. KG mit jeweils der H.H.S. GmbH zu dem Schiffsfonds H. S. S. 26 betreffend die Beteiligung des Klägers in Höhe von 120.000,00 €.
- 54
44. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin zu 48) 50.000,00 € nebst Zinsen in Höhe von 2 %-Punkten p. a. ab dem 10. April 2009 bis Rechtshängigkeit in Höhe von 4.728,77 € sowie Zinsen auf den Gesamtbetrag in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu bezahlen, Zug um Zug gegen Abtretung ihrer Beteiligungen an den acht Einschiffsgesellschaften P. H. D1 GmbH & Co. KG, P. H.D2 GmbH & Co. KG, P. H.D3 GmbH & Co. KG, P. H.D4 GmbH & Co. KG, M. H.C1 GmbH & Co. KG, M. H.C4 GmbH & Co. KG, M. H.C2 GmbH & Co. KG sowie M. H.C3 GmbH & Co. KG zu dem Schiffsfonds H. S. S. 26 betreffend die Beteiligung der Klägerin in Höhe von 50.000,00 €.
- 55
45. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin zu 49) 10.500,00 € nebst Zinsen in Höhe von 2 %-Punkten p. a. ab dem 10. April 2009 bis Rechtshängigkeit in Höhe von 993,04 € sowie Zinsen auf den Gesamtbetrag in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu bezahlen, Zug um Zug gegen Abtretung ihrer Rechte und Pflichten aus den acht Treuhandverträgen mit den acht Einschiffsgesellschaften P. H. D1 GmbH & Co. KG, P. H.D2 GmbH & Co. KG, P. H.D3 GmbH & Co. KG, P. H.D4 GmbH & Co. KG, M. H.C1 GmbH & Co. KG, M. H.C4 GmbH & Co. KG, M. H.C2 GmbH & Co. KG sowie M. H.C3 GmbH & Co. KG mit jeweils der H.H.S. GmbH zu dem Schiffsfonds H. S. S. 26 betreffend die Beteiligung der Klägerin in Höhe von 10.000,00 €.
- 56
46. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin zu 50) 26.250,00 € nebst Zinsen in Höhe von 2 %-Punkten p. a. ab dem 10. April 2009 bis Rechtshängigkeit in Höhe von 2.482,60 € sowie Zinsen auf den Gesamtbetrag in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu bezahlen, Zug um Zug gegen Abtretung ihrer Rechte und Pflichten aus den acht Treuhandverträgen mit den acht Einschiffsgesellschaften P. H. D1 GmbH & Co. KG, P. H.D2 GmbH & Co. KG, P. H.D3 GmbH & Co. KG, P. H.D4 GmbH & Co. KG, M. H.C1 GmbH & Co. KG, M. H.C4 GmbH & Co. KG, M. H.C2 GmbH & Co. KG sowie M. H.C3 GmbH & Co. KG mit jeweils der H.H.S. GmbH zu dem Schiffsfonds H. S. S. 26 betreffend die Beteiligung der Klägerin in Höhe von 25.000,00 €.
- 57
47. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger zu 51) 42.000,00 € nebst Zinsen in Höhe von 2 %-Punkten p. a. ab dem 10. April 2009 bis Rechtshängigkeit in Höhe von 3.972,16 € sowie Zinsen auf den Gesamtbetrag in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu bezahlen, Zug um Zug gegen Abtretung seiner Rechte und Pflichten aus den acht Treuhandverträgen mit den acht Einschiffsgesellschaften P. H. D1 GmbH & Co. KG, P. H.D2 GmbH & Co. KG, P. H.D3 GmbH & Co. KG, P. H.D4 GmbH & Co. KG, M. H.C1 GmbH & Co. KG, M. H.C4 GmbH & Co. KG, M. H.C2 GmbH & Co. KG sowie M. H.C3 GmbH & Co. KG mit jeweils der H.H.S. GmbH zu dem Schiffsfonds H. S. S. 26 betreffend die Beteiligung des Klägers in Höhe von 40.000,00 €.
- 58
48. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin zu 52) 42.000,00 € nebst Zinsen in Höhe von 2 %-Punkten p. a. ab dem 10. April 2009 bis Rechtshängigkeit in Höhe von 3.972,16 € sowie Zinsen auf den Gesamtbetrag in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu bezahlen, Zug um Zug gegen Abtretung ihrer Rechte und Pflichten aus den acht Treuhandverträgen mit den acht Einschiffsgesellschaften P. H. D1 GmbH & Co. KG, P. H.D2 GmbH & Co. KG, P. H.D3 GmbH & Co. KG, P. H.D4 GmbH & Co. KG, M. H.C1 GmbH & Co. KG, M. H.C4 GmbH & Co. KG, M. H.C2 GmbH & Co. KG sowie M. H.C3 GmbH & Co. KG mit jeweils der H.H.S. GmbH zu dem Schiffsfonds H. S. S. 26 betreffend die Beteiligung der Klägerin in Höhe von 40.000,00 €.
- 59
49. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger zu 53) 26.250,00 € nebst Zinsen in Höhe von 2 %-Punkten p. a. ab dem 10. April 2009 bis Rechtshängigkeit in Höhe von 2.482,60 € sowie Zinsen auf den Gesamtbetrag in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu bezahlen, Zug um Zug gegen Abtretung seiner Beteiligungen an den acht Einschiffsgesellschaften P. H. D1 GmbH & Co. KG, P. H.D2 GmbH & Co. KG, P. H.D3 GmbH & Co. KG, P. H.D4 GmbH & Co. KG, M. H.C1 GmbH & Co. KG, M. H.C4 GmbH & Co. KG, M. H.C2 GmbH & Co. KG sowie M. H.C3 GmbH & Co. KG zu dem Schiffsfonds H. S. S. 26 betreffend die Beteiligung des Klägers in Höhe von 25.000,00 €.
- 60
50. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin zu 54) 10.500,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu bezahlen, Zug um Zug gegen Abtretung ihrer Rechte und Pflichten aus den acht Treuhandverträgen mit den acht Einschiffsgesellschaften P. H. D1 GmbH & Co. KG, P. H.D2 GmbH & Co. KG, P. H.D3 GmbH & Co. KG, P. H.D4 GmbH & Co. KG, M. H.C1 GmbH & Co. KG, M. H.C4 GmbH & Co. KG, M. H.C2 GmbH & Co. KG sowie M. H.C3 GmbH & Co. KG mit jeweils der H.H.S. GmbH zu dem Schiffsfonds H. S. S. 26 betreffend die Beteiligung der Klägerin in Höhe von 10.000,00 €.
- 61
51. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger zu 55) 21.000,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu bezahlen, Zug um Zug gegen Abtretung seiner Rechte und Pflichten aus den acht Treuhandverträgen mit den acht Einschiffsgesellschaften P. H. D1 GmbH & Co. KG, P. H.D2 GmbH & Co. KG, P. H.D3 GmbH & Co. KG, P. H.D4 GmbH & Co. KG, M. H.C1 GmbH & Co. KG, M. H.C4 GmbH & Co. KG, M. H.C2 GmbH & Co. KG sowie M. H.C3 GmbH & Co. KG mit jeweils der H.H.S. GmbH zu dem Schiffsfonds H. S. S. 26 betreffend die Beteiligung des Klägers in Höhe von 20.000,00 €.
- 62
52. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger zu 56) 20.500,00 € nebst Zinsen in Höhe von 2 %-Punkten p. a. ab dem 10. April 2009 bis Rechtshängigkeit in Höhe von 1.938,79 € sowie Zinsen auf den Gesamtbetrag in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu bezahlen, Zug um Zug gegen Abtretung seiner Rechte und Pflichten aus den acht Treuhandverträgen mit den acht Einschiffsgesellschaften P. H. D1 GmbH & Co. KG, P. H.D2 GmbH & Co. KG, P. H.D3 GmbH & Co. KG, P. H.D4 GmbH & Co. KG, M. H.C1 GmbH & Co. KG, M. H.C4 GmbH & Co. KG, M. H.C2 GmbH & Co. KG sowie M. H.C3 GmbH & Co. KG mit jeweils der H.H.S. GmbH zu dem Schiffsfonds H. S. S. 26 betreffend die Beteiligung des Klägers in Höhe von 20.000,00 €.
- 63
53. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger zu 57) 10.300,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu bezahlen, Zug um Zug gegen Abtretung seiner Rechte und Pflichten aus den acht Treuhandverträgen mit den acht Einschiffsgesellschaften P. H. D1 GmbH & Co. KG, P. H.D2 GmbH & Co. KG, P. H.D3 GmbH & Co. KG, P. H.D4 GmbH & Co. KG, M. H.C1 GmbH & Co. KG, M. H.C4 GmbH & Co. KG, M. H.C2 GmbH & Co. KG sowie M. H.C3 GmbH & Co. KG mit jeweils der H.H.S. GmbH zu dem Schiffsfonds H. S. S. 26 betreffend die Beteiligung des Klägers in Höhe von 10.000,00 €.
- 64
54. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin zu 58) 51.000,00 € nebst Zinsen in Höhe von 2 %-Punkten p. a. ab dem 10. April 2009 bis Rechtshängigkeit in Höhe von 4.823,34 € sowie Zinsen auf den Gesamtbetrag in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu bezahlen, Zug um Zug gegen Abtretung ihrer Rechte und Pflichten aus den acht Treuhandverträgen mit den acht Einschiffsgesellschaften P. H. D1 GmbH & Co. KG, P. H.D2 GmbH & Co. KG, P. H.D3 GmbH & Co. KG, P. H.D4 GmbH & Co. KG, M. H.C1 GmbH & Co. KG, M. H.C4 GmbH & Co. KG, M. H.C2 GmbH & Co. KG sowie M. H.C3 GmbH & Co. KG mit jeweils der H.H.S. GmbH zu dem Schiffsfonds H. S. S. 26 betreffend die Beteiligung der Klägerin in Höhe von 50.000,00 €.
- 65
55. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin zu 59) 31.500,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu bezahlen, Zug um Zug gegen Abtretung ihrer Rechte und Pflichten aus den acht Treuhandverträgen mit den acht Einschiffsgesellschaften P. H. D1 GmbH & Co. KG, P. H.D2 GmbH & Co. KG, P. H.D3 GmbH & Co. KG, P. H.D4 GmbH & Co. KG, M. H.C1 GmbH & Co. KG, M. H.C4 GmbH & Co. KG, M. H.C2 GmbH & Co. KG sowie M. H.C3 GmbH & Co. KG mit jeweils der H.H.S. GmbH zu dem Schiffsfonds H. S. S. 26 betreffend die Beteiligung der Klägerin in Höhe von 30.000,00 €.
- 66
56. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger zu 60) 51.000,00 € nebst Zinsen in Höhe von 2 %-Punkten p. a. ab dem 10. April 2009 bis Rechtshängigkeit in Höhe von 4.823,34 € sowie Zinsen auf den Gesamtbetrag in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu bezahlen, Zug um Zug gegen Abtretung seiner Rechte und Pflichten aus den acht Treuhandverträgen mit den acht Einschiffsgesellschaften P. H. D1 GmbH & Co. KG, P. H.D2 GmbH & Co. KG, P. H.D3 GmbH & Co. KG, P. H.D4 GmbH & Co. KG, M. H.C1 GmbH & Co. KG, M. H.C4 GmbH & Co. KG, M. H.C2 GmbH & Co. KG sowie M. H.C3 GmbH & Co. KG mit jeweils der H.H.S. GmbH zu dem Schiffsfonds H. S. S. 26 betreffend die Beteiligung des Klägers in Höhe von 50.000,00 €.
- 67
57. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger zu 61) 10.500,00 € nebst Zinsen in Höhe von 2 %-Punkten p. a. ab dem 10. April 2009 bis Rechtshängigkeit in Höhe von 993,04 € sowie Zinsen auf den Gesamtbetrag in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu bezahlen, Zug um Zug gegen Abtretung seiner Rechte und Pflichten aus den acht Treuhandverträgen mit den acht Einschiffsgesellschaften P. H. D1 GmbH & Co. KG, P. H.D2 GmbH & Co. KG, P. H.D3 GmbH & Co. KG, P. H.D4 GmbH & Co. KG, M. H.C1 GmbH & Co. KG, M. H.C4 GmbH & Co. KG, M. H.C2 GmbH & Co. KG sowie M. H.C3 GmbH & Co. KG mit jeweils der H.H.S. GmbH zu dem Schiffsfonds H. S. S. 26 betreffend die Beteiligung des Klägers in Höhe von 10.000,00 €.
- 68
58. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger zu 62) 102.500,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu bezahlen, Zug um Zug gegen Abtretung seiner Rechte und Pflichten aus den acht Treuhandverträgen mit den acht Einschiffsgesellschaften P. H. D1 GmbH & Co. KG, P. H.D2 GmbH & Co. KG, P. H.D3 GmbH & Co. KG, P. H.D4 GmbH & Co. KG, M. H.C1 GmbH & Co. KG, M. H.C4 GmbH & Co. KG, M. H.C2 GmbH & Co. KG sowie M. H.C3 GmbH & Co. KG mit jeweils der H.H.S. GmbH zu dem Schiffsfonds H. S. S. 26 betreffend die Beteiligung des Klägers in Höhe von 100.000,00 €.
- 69
59. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin zu 63) 10.500,00 € nebst Zinsen in Höhe von 2 %-Punkten p. a. ab dem 10. April 2009 bis Rechtshängigkeit in Höhe von 993,04 € sowie Zinsen auf den Gesamtbetrag in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu bezahlen, Zug um Zug gegen Abtretung ihrer Rechte und Pflichten aus den acht Treuhandverträgen mit den acht Einschiffsgesellschaften P. H. D1 GmbH & Co. KG, P. H.D2 GmbH & Co. KG, P. H.D3 GmbH & Co. KG, P. H.D4 GmbH & Co. KG, M. H.C1 GmbH & Co. KG, M. H.C4 GmbH & Co. KG, M. H.C2 GmbH & Co. KG sowie M. H.C3 GmbH & Co. KG mit jeweils der H.H.S. GmbH zu dem Schiffsfonds H. S. S. 26 betreffend die Beteiligung der Klägerin in Höhe von 10.000,00 €.
- 70
60. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger zu 64) 41.000,00 € nebst Zinsen in Höhe von 2 %-Punkten p. a. ab dem 10. April 2009 bis Rechtshängigkeit in Höhe von 3.877,59 € sowie Zinsen auf den Gesamtbetrag in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu bezahlen, Zug um Zug gegen Abtretung seiner Rechte und Pflichten aus den acht Treuhandverträgen mit den acht Einschiffsgesellschaften P. H. D1 GmbH & Co. KG, P. H.D2 GmbH & Co. KG, P. H.D3 GmbH & Co. KG, P. H.D4 GmbH & Co. KG, M. H.C1 GmbH & Co. KG, M. H.C4 GmbH & Co. KG, M. H.C2 GmbH & Co. KG sowie M. H.C3 GmbH & Co. KG mit jeweils der H.H.S. GmbH zu dem Schiffsfonds H. S. S. 26 betreffend die Beteiligung des Klägers in Höhe von 40.000,00 €.
- 71
61. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin zu 65) 10.500,00 € nebst Zinsen in Höhe von 2 %-Punkten p. a. ab dem 10. April 2009 bis Rechtshängigkeit in Höhe von 993,04 € sowie Zinsen auf den Gesamtbetrag in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu bezahlen, Zug um Zug gegen Abtretung ihrer Rechte und Pflichten aus den acht Treuhandverträgen mit den acht Einschiffsgesellschaften P. H. D1 GmbH & Co. KG, P. H.D2 GmbH & Co. KG, P. H.D3 GmbH & Co. KG, P. H.D4 GmbH & Co. KG, M. H.C1 GmbH & Co. KG, M. H.C4 GmbH & Co. KG, M. H.C2 GmbH & Co. KG sowie M. H.C3 GmbH & Co. KG mit jeweils der H.H.S. GmbH zu dem Schiffsfonds H. S. S. 26 betreffend die Beteiligung der Klägerin in Höhe von 10.000,00 €.
- 72
62. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin zu 66) 45.000,00 € nebst Zinsen in Höhe von 2 %-Punkten p. a. ab dem 10. April 2009 bis Rechtshängigkeit in Höhe von 4.255,89 € sowie Zinsen auf den Gesamtbetrag in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu bezahlen, Zug um Zug gegen Abtretung ihrer Rechte und Pflichten aus den acht Treuhandverträgen mit den acht Einschiffsgesellschaften P. H. D1 GmbH & Co. KG, P. H.D2 GmbH & Co. KG, P. H.D3 GmbH & Co. KG, P. H.D4 GmbH & Co. KG, M. H.C1 GmbH & Co. KG, M. H.C4 GmbH & Co. KG, M. H.C2 GmbH & Co. KG sowie M. H.C3 GmbH & Co. KG mit jeweils der H.H.S. GmbH zu dem Schiffsfonds H. S. S. 26 betreffend die Beteiligung der Klägerin in Höhe von 45.000,00 €.
- 73
63. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin zu 67) 31.500,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu bezahlen, Zug um Zug gegen Abtretung ihrer Rechte und Pflichten aus den acht Treuhandverträgen mit den acht Einschiffsgesellschaften P. H. D1 GmbH & Co. KG, P. H.D2 GmbH & Co. KG, P. H.D3 GmbH & Co. KG, P. H.D4 GmbH & Co. KG, M. H.C1 GmbH & Co. KG, M. H.C4 GmbH & Co. KG, M. H.C2 GmbH & Co. KG sowie M. H.C3 GmbH & Co. KG mit jeweils der H.H.S. GmbH zu dem Schiffsfonds H. S. S. 26 betreffend die Beteiligung der Klägerin in Höhe von 30.000,00 €.
- 74
64. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger zu 68) 10.500,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu bezahlen, Zug um Zug gegen Abtretung seiner Rechte und Pflichten aus den acht Treuhandverträgen mit den acht Einschiffsgesellschaften P. H. D1 GmbH & Co. KG, P. H.D2 GmbH & Co. KG, P. H.D3 GmbH & Co. KG, P. H.D4 GmbH & Co. KG, M. H.C1 GmbH & Co. KG, M. H.C4 GmbH & Co. KG, M. H.C2 GmbH & Co. KG sowie M. H.C3 GmbH & Co. KG mit jeweils der H.H.S. GmbH zu dem Schiffsfonds H. S. S. 26 betreffend die Beteiligung des Klägers in Höhe von 10.000,00 €.
- 75
65. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger zu 69) 10.500,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu bezahlen, Zug um Zug gegen Abtretung seiner Rechte und Pflichten aus den acht Treuhandverträgen mit den acht Einschiffsgesellschaften P. H. D1 GmbH & Co. KG, P. H.D2 GmbH & Co. KG, P. H.D3 GmbH & Co. KG, P. H.D4 GmbH & Co. KG, M. H.C1 GmbH & Co. KG, M. H.C4 GmbH & Co. KG, M. H.C2 GmbH & Co. KG sowie M. H.C3 GmbH & Co. KG mit jeweils der H.H.S. GmbH zu dem Schiffsfonds H. S. S. 26 betreffend die Beteiligung des Klägers in Höhe von 10.000,00 €.
- 76
66. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger zu 70) 10.500,00 € nebst Zinsen in Höhe von 2 %-Punkten p. a. ab dem 10. April 2009 bis Rechtshängigkeit in Höhe von 993,04 € sowie Zinsen auf den Gesamtbetrag in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu bezahlen, Zug um Zug gegen Abtretung seiner Rechte und Pflichten aus den acht Treuhandverträgen mit den acht Einschiffsgesellschaften P. H. D1 GmbH & Co. KG, P. H.D2 GmbH & Co. KG, P. H.D3 GmbH & Co. KG, P. H.D4 GmbH & Co. KG, M. H.C1 GmbH & Co. KG, M. H.C4 GmbH & Co. KG, M. H.C2 GmbH & Co. KG sowie M. H.C3 GmbH & Co. KG mit jeweils der H.H.S. GmbH zu dem Schiffsfonds H. S. S. 26 betreffend die Beteiligung des Klägers in Höhe von 10.000,00 €.
- 77
67. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger zu 71) 52.500,00 € nebst Zinsen in Höhe von 2 %-Punkten p. a. ab dem 10. April 2009 bis Rechtshängigkeit in Höhe von 4.965,21 € sowie Zinsen auf den Gesamtbetrag in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu bezahlen, Zug um Zug gegen Abtretung seiner Rechte und Pflichten aus den acht Treuhandverträgen mit den acht Einschiffsgesellschaften P. H. D1 GmbH & Co. KG, P. H.D2 GmbH & Co. KG, P. H.D3 GmbH & Co. KG, P. H.D4 GmbH & Co. KG, M. H.C1 GmbH & Co. KG, M. H.C4 GmbH & Co. KG, M. H.C2 GmbH & Co. KG sowie M. H.C3 GmbH & Co. KG mit jeweils der H.H.S. GmbH zu dem Schiffsfonds H. S. S. 26 betreffend die Beteiligung des Klägers in Höhe von 50.000,00 €.
- 78
68. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger zu 72) 21.000,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu bezahlen, Zug um Zug gegen Abtretung seiner Rechte und Pflichten aus den acht Treuhandverträgen mit den acht Einschiffsgesellschaften P. H. D1 GmbH & Co. KG, P. H.D2 GmbH & Co. KG, P. H.D3 GmbH & Co. KG, P. H.D4 GmbH & Co. KG, M. H.C1 GmbH & Co. KG, M. H.C4 GmbH & Co. KG, M. H.C2 GmbH & Co. KG sowie M. H.C3 GmbH & Co. KG mit jeweils der H.H.S. GmbH zu dem Schiffsfonds H. S. S. 26 betreffend die Beteiligung des Klägers in Höhe von 20.000,00 €.
- 79
69. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger zu 73) 10.500,00 € nebst Zinsen in Höhe von 2 %-Punkten p. a. ab dem 10. April 2009 bis Rechtshängigkeit in Höhe von 993,04 € sowie Zinsen auf den Gesamtbetrag in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu bezahlen, Zug um Zug gegen Abtretung seiner Rechte und Pflichten aus den acht Treuhandverträgen mit den acht Einschiffsgesellschaften P. H. D1 GmbH & Co. KG, P. H.D2 GmbH & Co. KG, P. H.D3 GmbH & Co. KG, P. H.D4 GmbH & Co. KG, M. H.C1 GmbH & Co. KG, M. H.C4 GmbH & Co. KG, M. H.C2 GmbH & Co. KG sowie M. H.C3 GmbH & Co. KG mit jeweils der H.H.S. GmbH zu dem Schiffsfonds H. S. S. 26 betreffend die Beteiligung des Klägers in Höhe von 10.000,00 €.
- 80
70. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger zu 74) 51.250,00 € nebst Zinsen in Höhe von 2 %-Punkten p. a. ab dem 10. April 2009 bis Rechtshängigkeit in Höhe von 4.846,99 € sowie Zinsen auf den Gesamtbetrag in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu bezahlen, Zug um Zug gegen Abtretung seiner Beteiligungen an den acht Einschiffsgesellschaften P. H. D1 GmbH & Co. KG, P. H.D2 GmbH & Co. KG, P. H.D3 GmbH & Co. KG, P. H.D4 GmbH & Co. KG, M. H.C1 GmbH & Co. KG, M. H.C4 GmbH & Co. KG, M. H.C2 GmbH & Co. KG sowie M. H.C3 GmbH & Co. KG zu dem Schiffsfonds H. S. S. 26 betreffend die Beteiligung des Klägers in Höhe von 50.000,00 €.
- 81
71. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger zu 75) 31.500,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu bezahlen, Zug um Zug gegen Abtretung seiner Rechte und Pflichten aus den acht Treuhandverträgen mit den acht Einschiffsgesellschaften P. H. D1 GmbH & Co. KG, P. H.D2 GmbH & Co. KG, P. H.D3 GmbH & Co. KG, P. H.D4 GmbH & Co. KG, M. H.C1 GmbH & Co. KG, M. H.C4 GmbH & Co. KG, M. H.C2 GmbH & Co. KG sowie M. H.C3 GmbH & Co. KG mit jeweils der H.H.S. GmbH zu dem Schiffsfonds H. S. S. 26 betreffend die Beteiligung des Klägers in Höhe von 30.000,00 €.
- 82
72. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin zu 76) 31.500,00 € nebst Zinsen in Höhe von 2 %-Punkten p. a. ab dem 10. April 2009 bis Rechtshängigkeit in Höhe von 2.979,12 € sowie Zinsen auf den Gesamtbetrag in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu bezahlen, Zug um Zug gegen Abtretung ihrer Rechte und Pflichten aus den acht Treuhandverträgen mit den acht Einschiffsgesellschaften P. H. D1 GmbH & Co. KG, P. H.D2 GmbH & Co. KG, P. H.D3 GmbH & Co. KG, P. H.D4 GmbH & Co. KG, M. H.C1 GmbH & Co. KG, M. H.C4 GmbH & Co. KG, M. H.C2 GmbH & Co. KG sowie M. H.C3 GmbH & Co. KG mit jeweils der H.H.S. GmbH zu dem Schiffsfonds H. S. S. 26 betreffend die Beteiligung der Klägerin in Höhe von 30.000,00 €.
- 83
73. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger zu 77) 21.000,00 € nebst Zinsen in Höhe von 2 %-Punkten p. a. ab dem 10. April 2009 bis Rechtshängigkeit in Höhe von 1.986,08 € sowie Zinsen auf den Gesamtbetrag in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu bezahlen, Zug um Zug gegen Abtretung seiner Rechte und Pflichten aus den acht Treuhandverträgen mit den acht Einschiffsgesellschaften P. H. D1 GmbH & Co. KG, P. H.D2 GmbH & Co. KG, P. H.D3 GmbH & Co. KG, P. H.D4 GmbH & Co. KG, M. H.C1 GmbH & Co. KG, M. H.C4 GmbH & Co. KG, M. H.C2 GmbH & Co. KG sowie M. H.C3 GmbH & Co. KG mit jeweils der H.H.S. GmbH zu dem Schiffsfonds H. S. S. 26 betreffend die Beteiligung des Klägers in Höhe von 20.000,00 €.
- 84
74. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin zu 78) 31.500,00 € nebst Zinsen in Höhe von 2 %-Punkten p. a. ab dem 10. April 2009 bis Rechtshängigkeit in Höhe von 2.979,12 € sowie Zinsen auf den Gesamtbetrag in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu bezahlen, Zug um Zug gegen Abtretung ihrer Rechte und Pflichten aus den acht Treuhandverträgen mit den acht Einschiffsgesellschaften P. H. D1 GmbH & Co. KG, P. H.D2 GmbH & Co. KG, P. H.D3 GmbH & Co. KG, P. H.D4 GmbH & Co. KG, M. H.C1 GmbH & Co. KG, M. H.C4 GmbH & Co. KG, M. H.C2 GmbH & Co. KG sowie M. H.C3 GmbH & Co. KG mit jeweils der H.H.S. GmbH zu dem Schiffsfonds H. S. S. 26 betreffend die Beteiligung der Klägerin in Höhe von 30.000,00 €.
- 85
75. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger zu 79) 10.500,00 € nebst Zinsen in Höhe von 2 %-Punkten p. a. ab dem 10. April 2009 bis Rechtshängigkeit in Höhe von 993,04 € sowie Zinsen auf den Gesamtbetrag in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu bezahlen, Zug um Zug gegen Abtretung seiner Rechte und Pflichten aus den acht Treuhandverträgen mit den acht Einschiffsgesellschaften P. H. D1 GmbH & Co. KG, P. H.D2 GmbH & Co. KG, P. H.D3 GmbH & Co. KG, P. H.D4 GmbH & Co. KG, M. H.C1 GmbH & Co. KG, M. H.C4 GmbH & Co. KG, M. H.C2 GmbH & Co. KG sowie M. H.C3 GmbH & Co. KG mit jeweils der H.H.S. GmbH zu dem Schiffsfonds H. S. S. 26 betreffend die Beteiligung des Klägers in Höhe von 10.000,00 €.
- 86
76. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger zu 80) 10.500,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu bezahlen, Zug um Zug gegen Abtretung seiner Rechte und Pflichten aus den acht Treuhandverträgen mit den acht Einschiffsgesellschaften P. H. D1 GmbH & Co. KG, P. H.D2 GmbH & Co. KG, P. H.D3 GmbH & Co. KG, P. H.D4 GmbH & Co. KG, M. H.C1 GmbH & Co. KG, M. H.C4 GmbH & Co. KG, M. H.C2 GmbH & Co. KG sowie M. H.C3 GmbH & Co. KG mit jeweils der H.H.S. GmbH zu dem Schiffsfonds H. S. S. 26 betreffend die Beteiligung des Klägers in Höhe von 10.000,00 €.
- 87
77. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger zu 81) 10.500,00 € nebst Zinsen in Höhe von 2 %-Punkten p. a. ab dem 10. April 2009 bis Rechtshängigkeit in Höhe von 993,04 € sowie Zinsen auf den Gesamtbetrag in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu bezahlen, Zug um Zug gegen Abtretung seiner Rechte und Pflichten aus den acht Treuhandverträgen mit den acht Einschiffsgesellschaften P. H. D1 GmbH & Co. KG, P. H.D2 GmbH & Co. KG, P. H.D3 GmbH & Co. KG, P. H.D4 GmbH & Co. KG, M. H.C1 GmbH & Co. KG, M. H.C4 GmbH & Co. KG, M. H.C2 GmbH & Co. KG sowie M. H.C3 GmbH & Co. KG mit jeweils der H.H.S. GmbH zu dem Schiffsfonds H. S. S. 26 betreffend die Beteiligung des Klägers in Höhe von 10.000,00 €.
- 88
78. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger zu 82) 10.500,00 € nebst Zinsen in Höhe von 2 %-Punkten p. a. ab dem 10. April 2009 bis Rechtshängigkeit in Höhe von 993,04 € sowie Zinsen auf den Gesamtbetrag in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu bezahlen, Zug um Zug gegen Abtretung seiner Rechte und Pflichten aus den acht Treuhandverträgen mit den acht Einschiffsgesellschaften P. H. D1 GmbH & Co. KG, P. H.D2 GmbH & Co. KG, P. H.D3 GmbH & Co. KG, P. H.D4 GmbH & Co. KG, M. H.C1 GmbH & Co. KG, M. H.C4 GmbH & Co. KG, M. H.C2 GmbH & Co. KG sowie M. H.C3 GmbH & Co. KG mit jeweils der H.H.S. GmbH zu dem Schiffsfonds H. S. S. 26 betreffend die Beteiligung des Klägers in Höhe von 10.000,00 €.
- 89
79. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger zu 83) 26.250,00 € nebst Zinsen in Höhe von 2 %-Punkten p. a. ab dem 10. April 2009 bis Rechtshängigkeit in Höhe von 2.482,60 € sowie Zinsen auf den Gesamtbetrag in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu bezahlen, Zug um Zug gegen Abtretung seiner Rechte und Pflichten aus den acht Treuhandverträgen mit den acht Einschiffsgesellschaften P. H. D1 GmbH & Co. KG, P. H.D2 GmbH & Co. KG, P. H.D3 GmbH & Co. KG, P. H.D4 GmbH & Co. KG, M. H.C1 GmbH & Co. KG, M. H.C4 GmbH & Co. KG, M. H.C2 GmbH & Co. KG sowie M. H.C3 GmbH & Co. KG mit jeweils der H.H.S. GmbH zu dem Schiffsfonds H. S. S. 26 betreffend die Beteiligung des Klägers in Höhe von 25.000,00 €.
- 90
80. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger zu 84) 31.500,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu bezahlen, Zug um Zug gegen Abtretung seiner Beteiligungen an den acht Einschiffsgesellschaften P. H. D1 GmbH & Co. KG, P. H.D2 GmbH & Co. KG, P. H.D3 GmbH & Co. KG, P. H.D4 GmbH & Co. KG, M. H.C1 GmbH & Co. KG, M. H.C4 GmbH & Co. KG, M. H.C2 GmbH & Co. KG sowie M. H.C3 GmbH & Co. KG zu dem Schiffsfonds H. S. S. 26 betreffend die Beteiligung des Klägers in Höhe von 30.000,00 €.
- 91
81. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger zu 85) 10.000,00 € nebst Zinsen in Höhe von 2 %-Punkten p. a. ab dem 10. April 2009 bis Rechtshängigkeit in Höhe von 945,75 € sowie Zinsen auf den Gesamtbetrag in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu bezahlen, Zug um Zug gegen Abtretung seiner Rechte und Pflichten aus den acht Treuhandverträgen mit den acht Einschiffsgesellschaften P. H. D1 GmbH & Co. KG, P. H.D2 GmbH & Co. KG, P. H.D3 GmbH & Co. KG, P. H.D4 GmbH & Co. KG, M. H.C1 GmbH & Co. KG, M. H.C4 GmbH & Co. KG, M. H.C2 GmbH & Co. KG sowie M. H.C3 GmbH & Co. KG mit jeweils der H.H.S. GmbH zu dem Schiffsfonds H. S. S. 26 betreffend die Beteiligung des Klägers in Höhe von 10.000,00 €.
II.
- 92
1. Es wird festgestellt, dass sich die Beklagten mit der Annahme des Angebots auf Abtretung der jeweiligen Rechte und Pflichten aus den acht Treuhandverträgen mit den acht Einschiffsgesellschaften P. H. D1 GmbH & Co. KG, P. H.D2 GmbH & Co. KG, P. H.D3 GmbH & Co. KG, P. H.D4 GmbH & Co. KG, M. H.C1 GmbH & Co. KG, M. H.C4 GmbH & Co. KG, M. H.C2 GmbH & Co. KG sowie M. H.C3 GmbH & Co. KG der Kläger zu 1), 2), 3), 4), 6), 7), 8), 10), 11), 12), 13), 14), 15), 16), 17), 18), 19), 20), 21), 22), 23), 28), 29), 30), 31), 32), 33), 34), 35), 36), 37), 38), 39), 40), 41), 42), 43), 44), 45), 46), 47), 49), 50), 51), 52), 54), 55), 56), 57), 58), 59), 60), 61), 62), 63), 64), 65), 66), 67), 68), 69), 70), 71), 72), 73), 75), 76), 77), 78), 79), 80), 81), 82), 83) und zu 85) in Verzug befinden.
- 93
2. Es wird festgestellt, dass sich die Beklagten mit der Annahme des Angebots auf Abtretung der jeweiligen Anteile an den acht Einschiffsgesellschaften P. H. D1 GmbH & Co. KG, P. H.D2 GmbH & Co. KG, P. H.D3 GmbH & Co. KG, P. H.D4 GmbH & Co. KG, M. H.C1 GmbH & Co. KG, M. H.C4 GmbH & Co. KG, M. H.C2 GmbH & Co. KG sowie M. H.C3 GmbH & Co. KG der Kläger zu 5), 9), 25), 48), 53), 74) und zu 84) in Verzug befinden.
III.
- 94
Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, die Kläger zu 1) bis 23), 25) und 28) bis 83) von jeglichen Nachteilen freizustellen, die sich aus ihrer Beteiligung an dem Schiffsfonds „H.S. S. 26“, dieser bestehend aus den acht Einschiffsgesellschaften P. H. D1 GmbH & Co. KG, P. H.D2 GmbH & Co. KG, P. H.D3 GmbH & Co. KG, P. H.D4 GmbH & Co. KG, M. H.C1 GmbH & Co. KG, M. H.C4 GmbH & Co. KG, M. H.C2 GmbH & Co. KG sowie M. H.C3 GmbH & Co. KG, ergeben.
IV.
- 95
1. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, die Klägerin zu 6) von außergerichtlichen Anwaltskosten in Höhe von 2.791,74 € freizustellen.
- 96
2. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, den Kläger zu 9) von außergerichtlichen Anwaltskosten in Höhe von 1.789,76 € freizustellen.
- 97
3. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, die Klägerin zu 10) von außergerichtlichen Anwaltskosten in Höhe von 2.256,24 € freizustellen.
- 98
4. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, die Klägerin zu 12) von außergerichtlichen Anwaltskosten in Höhe von 2.077,74 € freizustellen.
- 99
5. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, die Klägerin zu 14) von außergerichtlichen Anwaltskosten in Höhe von 1.461,32 € freizustellen.
- 100
6. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, den Kläger zu 15) von außergerichtlichen Anwaltskosten in Höhe von 1.680,28 € freizustellen.
- 101
7. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, den Kläger zu 17) von außergerichtlichen Anwaltskosten in Höhe von 1.789,76 € freizustellen.
- 102
8. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, die Klägerin zu 18) von außergerichtlichen Anwaltskosten in Höhe von 1.680,28 € freizustellen.
- 103
9. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, die Klägerin zu 19) von außergerichtlichen Anwaltskosten in Höhe von 1.899,24 € freizustellen.
- 104
10. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, die Klägerin zu 20) von außergerichtlichen Anwaltskosten in Höhe von 1.461,32 € freizustellen.
- 105
11. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, die Klägerin zu 21) von außergerichtlichen Anwaltskosten in Höhe von 1.899,24 € freizustellen.
- 106
12. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, den Kläger zu 23) von außergerichtlichen Anwaltskosten in Höhe von 1.461,32 € freizustellen.
- 107
13. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, den Kläger zu 25) von außergerichtlichen Anwaltskosten in Höhe von 3.398,64 € freizustellen.
- 108
15. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, die Klägerin zu 28) von außergerichtlichen Anwaltskosten in Höhe von 1.789,76 € freizustellen.
- 109
16. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, den Kläger zu 29) von außergerichtlichen Anwaltskosten in Höhe von 1.461,32 € freizustellen.
- 110
17. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, den Kläger zu 31) von außergerichtlichen Anwaltskosten in Höhe von 1.899,24 € freizustellen.
- 111
18. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, den Kläger zu 32) von außergerichtlichen Anwaltskosten in Höhe von 1.461,32 € freizustellen.
- 112
19. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, den Kläger zu 33) von außergerichtlichen Anwaltskosten in Höhe von 2.077,74 € freizustellen.
- 113
20. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, den Kläger zu 34) von außergerichtlichen Anwaltskosten in Höhe von 1.461,32 € freizustellen.
- 114
21. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, den Kläger zu 35) von außergerichtlichen Anwaltskosten in Höhe von 2.994,04 € freizustellen.
- 115
22. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, den Kläger zu 36) von außergerichtlichen Anwaltskosten in Höhe von 1.461,32 € freizustellen.
- 116
23. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, den Kläger zu 37) von außergerichtlichen Anwaltskosten in Höhe von 3.398,64 € freizustellen.
- 117
24. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, die Kläger zu 39) und 40) von außergerichtlichen Anwaltskosten in Höhe von 3.398,64 € freizustellen.
- 118
25. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, den Kläger zu 41) von außergerichtlichen Anwaltskosten in Höhe von 1.461,32 € freizustellen.
- 119
26. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, die Klägerin zu 42) von außergerichtlichen Anwaltskosten in Höhe von 2.994,04 € freizustellen.
- 120
27. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, die Klägerin zu 43) von außergerichtlichen Anwaltskosten in Höhe von 1.899,24 € freizustellen.
- 121
28. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, die Klägerin zu 45) von außergerichtlichen Anwaltskosten in Höhe von 1.461,32 € freizustellen.
- 122
29. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, den Kläger zu 46) von außergerichtlichen Anwaltskosten in Höhe von 3.196,34 € freizustellen.
- 123
30. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, die Klägerin zu 48) von außergerichtlichen Anwaltskosten in Höhe von 2.994,04 € freizustellen.
- 124
31. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, die Klägerin zu 49) von außergerichtlichen Anwaltskosten in Höhe von 1.461,32 € freizustellen.
- 125
32. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, die Klägerin zu 50) von außergerichtlichen Anwaltskosten in Höhe von 2.077,74 € freizustellen.
- 126
33. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, die Klägerin zu 52) von außergerichtlichen Anwaltskosten in Höhe von 2.000,00 € freizustellen.
- 127
34. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, den Kläger zu 53) von außergerichtlichen Anwaltskosten in Höhe von 2.077,74 € freizustellen.
- 128
35. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, den Kläger zu 56) von außergerichtlichen Anwaltskosten in Höhe von 1.899,24 € freizustellen.
- 129
36. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, die Klägerin zu 58) von außergerichtlichen Anwaltskosten in Höhe von 2.994,04 € freizustellen.
- 130
37. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, die Klägerin zu 59) von außergerichtlichen Anwaltskosten in Höhe von 2.256,24 € freizustellen.
- 131
38. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, den Kläger zu 60) von außergerichtlichen Anwaltskosten in Höhe von 2.994,04 € freizustellen.
- 132
39. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, den Kläger zu 61) von außergerichtlichen Anwaltskosten in Höhe von 1.461,32 € freizustellen.
- 133
40. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, den Kläger zu 62) von außergerichtlichen Anwaltskosten in Höhe von 3.600,94 € freizustellen.
- 134
41. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, die Klägerin zu 63) von außergerichtlichen Anwaltskosten in Höhe von 1.461,32 € freizustellen.
- 135
42. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, die Klägerin zu 65) von außergerichtlichen Anwaltskosten in Höhe von 1.461,32 € freizustellen.
- 136
43. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, die Klägerin zu 66) von außergerichtlichen Anwaltskosten in Höhe von 2.791,74 € freizustellen.
- 137
44. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, die Klägerin zu 67) von außergerichtlichen Anwaltskosten in Höhe von 2.256,24 € freizustellen.
- 138
45. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, den Kläger zu 69) von außergerichtlichen Anwaltskosten in Höhe von 1.461,32 € freizustellen.
- 139
46. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, den Kläger zu 70) von außergerichtlichen Anwaltskosten in Höhe von 1.461,32 € freizustellen.
- 140
47. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, den Kläger zu 71) von außergerichtlichen Anwaltskosten in Höhe von 2.994,04 € freizustellen.
- 141
48. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, den Kläger zu 72) von außergerichtlichen Anwaltskosten in Höhe von 1.789,76 € freizustellen.
- 142
49. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, den Kläger zu 73) von außergerichtlichen Anwaltskosten in Höhe von 1.461,32 € freizustellen.
- 143
50. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, den Kläger zu 74) von außergerichtlichen Anwaltskosten in Höhe von 2.994,04 € freizustellen.
- 144
51. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, den Kläger zu 75) von außergerichtlichen Anwaltskosten in Höhe von 2.256,24 € freizustellen.
- 145
52. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, die Klägerin zu 76) von außergerichtlichen Anwaltskosten in Höhe von 2.256,24 € freizustellen.
- 146
53. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, die Klägerin zu 78) von außergerichtlichen Anwaltskosten in Höhe von 2.256,24 € freizustellen.
- 147
54. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, den Kläger zu 83) von außergerichtlichen Anwaltskosten in Höhe von 2.077,74 € freizustellen.
- 148
55. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, den Kläger zu 84) von außergerichtlichen Anwaltskosten in Höhe von 2.256,24 € freizustellen.
- 149
Die Beklagten und die Nebenintervenientin beantragen,
- 150
die Klage abzuweisen.
- 151
Sie tragen vor, die Klageanträge seien wegen Missachtung des Bestimmtheitsgrundsatzes bereits unzulässig, denn es bleibe unklar, auf welche Rechte sich die Abtretung Zug um Zug gegen Zahlung des begehrten Schadensersatzes beziehe. Hinsichtlich der Feststellungsanträge fehle es an dem erforderlichen Feststellungsinteresse. Prospektmängel bestünden nicht, zudem müssten die Beklagten mangels in Anspruch genommenen persönlichen Vertrauens für solche, sofern sie vorlägen, nicht haften. Im Übrigen erheben die Beklagten die Einrede der Verjährung.
- 152
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie die Protokolle der mündlichen Verhandlungen vom 2.2.2015 und 29.9.2015 Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
- 153
1. Die Klage hat überwiegend Erfolg. Hinsichtlich der Zahlungsanträge zu I. ist die Klage insgesamt zulässig und überwiegend begründet (hierzu u. a); hinsichtlich der Feststellungsanträge zu II. ist sie zulässig und begründet (hierzu u. b); hinsichtlich der Freistellungsanträge zu III. ist sie allerdings unzulässig (hierzu u. c.) und hinsichtlich jener zu IV. unbegründet (u. d).
- 154
a) Die (noch rechtshängigen) Anträge zu I. sind zulässig und überwiegend begründet.
- 155
aa) Soweit die Beklagten Zulässigkeitsbedenken aus der Formulierung der Zug um Zug angebotenen Gegenleistung des Klägers herleiten wollen, vermag die Kammer ihnen nicht zu folgen. Die Klage ist insoweit hinreichend bestimmt. Die Kläger bieten, wie sie auf S. 118 der Klageschrift klarstellen die Abtretung ihrer Beteiligungen, mithin sämtlicher Rechte und Pflichten aus ihren jeweiligen Beteiligungen als Gegenleistung zu der begehrten Zahlung an. Welche Rechte und Pflichten dies sind, lässt sich zweifelsfrei aus dem streitgegenständlichen Prospekt und dem darin (exemplarisch) abgedruckten Vertragswerk entnehmen. Eine Formulierung der Anträge, bei der sämtliche mit der Stellung als Treugeber verbundenen Rechte (und Pflichten) ausdrücklich einzeln wiedergegeben würden, erscheint weder praktikabel noch erforderlich. Die zumindest im Hinblick auf aus der Beteiligung resultierende Pflichten sprachlich unpräzise Formulierung „Abtretung“ ist der Auslegung zugänglich, welche die Kammer dahingehend vorgenommen hat, dass sie bei der Tenorierung an ihre Stelle jeweils das Wort „Übertragung“ gesetzt hat.
- 156
bb) Die Klage ist hinsichtlich der begehrten Zeichnungssummen zzgl. des jeweiligen Agios, wie aus dem Tenor ersichtlich, auch begründet.
- 157
(1) Den Klägern steht jeweils ein auf die Rückabwicklung ihrer Beteiligungen an dem streitgegenständlichen Fonds gerichteter Schadensersatzanspruch die Beklagten unter dem Gesichtspunkt der Prospekthaftung im weiteren Sinn wegen der Verletzung ihnen obliegender vorvertraglicher Aufklärungspflichten zu.
- 158
(a) Die Beklagte zu 1) war als Gründungsgesellschafterin der als Publikumsgesellschaft konzipierten Emittentin aufgrund einer vorvertraglichen Sonderbeziehung gem. §§ 311 Abs. 2, 241 Abs. 2 BGB später kommanditistisch beitretenden Anlegern gegenüber zur Aufklärung über alle für die Anlageentscheidung maßgeblichen Umstände verpflichtet. Sie musste dem Beitrittsinteressenten infolgedessen ein richtiges Bild über das Beteiligungsobjekt vermitteln, d.h. ihn über alle Umstände, die für seine Anlageentscheidung von wesentlicher Bedeutung sind oder sein können, sachlich richtig, verständlich und vollständig aufklären (BGH, a.a.O.; Urt. v. 1.3.2011, II ZR 16/10; Urt. v. 9.7.2013, II ZR 9/12, juris) Dies gilt auch, soweit sich der Anleger – wie hier – nicht unmittelbar, als Direktkommanditist, sondern nur als Treugeber über einen Treuhandkommanditisten an der Fondsgesellschaft beteiligt, wenn der Treugeber nach den Regelungen den vertraglichen Regelungen wie ein unmittelbar beigetretener Kommanditist behandelt werden soll (vgl. nur BGH, Urt. v. 23.4.2012, II ZR 211/09, juris Rn. 10 m.w.N.). Dies ist hier der Fall. So wird der § 5 Nr. 2 des Treuhandvertrags, auf den die Gesellschaftsverträge ausdrücklich Bezug nehmen (§ 3 Nr. 4) der Treugeber im Innenverhältnis wirtschaftlich einem unmittelbaren Kommanditisten gleichgestellt. Nach § 4 der Treuhandverträge unterliegt die Treuhänderin (Bekl. zu 2) bei der Ausübung von Rechten aus dem Gesellschaftsvertrag den Weisungen des Treugebers. Dieser kann gem. § 10 Nr. 2 des Gesellschaftsvertrags die auf seinen Anteil entfallenden Rechte auch selbst ausüben.
- 159
(b) Dieser Verpflichtung ist die Beklagte vorliegend nicht nachgekommen mit der Folge, dass sie dem Kläger den aus seiner fehlerhaften Anlageentscheidung entstandenen Schaden (neg. Interesse) zu ersetzen hat, §§ 311 Abs. 2, 241 Abs. 2, 280 BGB. Für die Beklagte zu 2) folgt eine entsprechende gesamtschuldnerische Haftung aus den genannten Vorschriften in Verbindung mit § 133 Abs. 1 UmwG.
- 160
(c) Wie die Kläger zu Recht geltend machen, vermittelt der Prospekt dem Anleger ein unzutreffendes, nämlich zu positives Bild des relevanten Marktumfeldes der Fondsschiffe und damit der Chancen des Investments, indem er sich bei der Darstellung dieses Komplexes auf die Marktstudie eines von den Prospektherausgebern unabhängigen Instituts (ISL Bremen) beruft, dessen Einschätzung aber nur unvollständig und – durch die Auslassungen – auch partiell sinnentstellend wiedergibt. Zwar ist es weder zwingend erforderlich, vor der Emission eines Kapitalanlageprodukts dessen Chancen und Risiken gutachterlich untersuchen zu lassen, noch muss ein Prospekt, falls eine solche Untersuchung gleichwohl – freiwillig – in Auftrag gegeben worden ist, deren Inhalt in jedem Fall vollständig in dem Emissionsprospekt wiedergeben. Insofern ist es im vorliegenden Fall nicht prinzipiell zu beanstanden, dass die Marktstudie des ISL nur auszugsweise wiedergegeben worden ist, was auf S. 36 des Prospekts durch die Formulierung „entnommen“ auch offengelegt wird.
- 161
Fehlerhaft ist aber, dass die Auslassungen den Sinn der gekürzt wiedergegebenen Aussagen der Studie verzerren. Dabei kommt es weder darauf an, ob der Markbericht bewusst und in der Absicht, die Anleger zu täuschen, unvollständig wiedergegeben wurde, noch darauf, ob auch das von der wahren Einschätzung des ISL abweichende Bild, das durch die Auslassungen entsteht, insbesondere im Hinblick auf die prognostischen Elemente, als eine ihrerseits noch vertretbare Darstellung des Marktumfeldes angesehen werden muss.
- 162
Entscheidend ist vielmehr allein, dass das Institut tatsächlich eine weniger positive bzw. weniger sichere Einschätzung der Anlage hat, als dies dem Leser des Prospekts vermittelt wird, und daher eine unzutreffende Richtigkeitsgewähr für die im Prospekt enthaltenen Angaben behauptet wird. Die Darstellung des Marktumfeldes in dem Prospekt ist mit anderen Worten nicht deshalb unzutreffend, weil ihre Annahmen objektiv falsch wären, wohl aber deshalb, weil der Leser ihr die Behauptung entnehmen muss, das ISL schätze das Marktumfeld wie im Prospekt angegeben ein, während es in Wahrheit zu einem jedenfalls in der Begründung zurückhaltenderen Urteil gelangt ist. Bereits durch diese Abweichung wird in das Selbstbestimmungsrecht des Anlageinteressenten, in eigener Entscheidung und Abwägung des Für und Wider darüber zu befinden, ob er in das Projekt investieren will oder nicht (vgl. BGH, a.a.O.; Urt. v. 2.3.2009, II ZR 266/07, juris Rn. 6), eingegriffen.
- 163
Der Berufung auf das Urteil eines außenstehenden Dritten, der an dem Erfolg der Anlage kein wesentliches eigenes Interesse hat, die Anlage also von einem mehr oder weniger neutralen Standpunkt aus bewertet hat, wird für die Anlageentscheidung üblicherweise ein erhebliches Gewicht zukommen, weil sie die Einschätzung des Emittenten, dass sich die Beteiligung voraussichtlich lohnen werde, nach Art eines Gütesiegels bestätigt. Gerade hierin liegt offenkundig der Grund dafür, die Angaben des ISL überhaupt in den Prospekt aufzunehmen. Diesen Zweck können sie aber selbstverständlich nur erfüllen, wenn sie unverfälscht wiedergegeben werden. Dabei muss nicht nur das Gesamturteil zutreffend mitgeteilt werden. Vielmehr müssen auch die Argumente, mit denen der Dritte seine Einschätzung substantiiert (soweit sie überhaupt wiedergegeben werden und sich der Prospekt nicht nur auf die Mitteilung beschränkt, dass ein Dritter zu einer positiven Einschätzung der Erfolgsaussichten der Anlage gekommen sei), in einer Weise referiert werden, die dem Leser den Nachvollzug des auf sie gestützten Gesamturteils ermöglicht. Dort, wo der sachkundige Dritte Gesichtspunkte, die einer von ihm letztlich angenommenen positiven Marktentwicklung und Wirtschaftlichkeitsprognose der Anlage entgegenstehen könnten, dürfen diese nicht verschwiegen werden. Vielmehr muss ein abgewogenes, aus der Gegenüberstellung von Pro- und Contra-Argumenten entwickeltes Urteil auch als solches dargestellt werden, damit der Anleger dessen Plausibilität nachvollziehen und prüfen kann. Ob hierin - wie die Beklagten meinen - eine Schlechterstellung desjenigen Prospektverantwortlichen liegt, der den Prospekt, ohne hierzu verpflichtet zu sein, durch das Gutachten eines Sachverständigen vorbereiten lässt, ist für die Frage eines Prospektfehlers unerheblich. Im Übrigen vermag die Kammer eine unangemessene Schlechterstellung aber auch nicht zu erkennen. Denn es darf nicht übersehen werden, dass derjenige Prospektverfasser, der sich entschließt, die Ergebnisse eines Sachverständigengutachtens in seine Darstellung des Anlageprojekts einfließen zu lassen, dies wie bereits angedeutet, durchaus nicht nur uneigennützig tun wird, sondern durch die Berufung auf das Urteil eines Dritten den Eindruck einer gesteigerten Zuverlässigkeit seiner Validitätsbehauptung vermittelt.
- 164
Eine nach diesem Maßstab fehlerfreie Wiedergabe ist den Prospektverantwortlichen im vorliegenden Fall indes nicht gelungen, wie ein Vergleich des mit „Marktumfeld“ überschriebenen Abschnitts des streitgegenständlichen Prospekts (Anlage K 1, S. 36 ff.) und der ISL-Marktstudie (Anlage K 19) belegen.
- 165
(aa) Nachdem die Kläger bereits mit Schriftsatz vom 28.1.2015 die Abweichung der Prospektangaben von dem Inhalt des in Bezug genommenen Marktberichts des ISL unter Hervorhebung von Beispielen als Prospektfehler gerügt haben, sieht sich die Kammer durch den zivilprozessualen Beibringungsgrundsatz nicht gehindert, weitere Unterschiede zwischen Prospekt und Marktbericht als die von Klägern bis zur mündlichen Verhandlung am 29.9.2015 ausdrücklich erörterten in die rechtliche Würdigung einzubeziehen. Diese Würdigung kann auch ohne weiteres anhand eines Vergleichs beider Dokumente vorgenommen werden, nachdem die den Beklagten spätestens aus den zahlreichen bei der Kammer anhängigen Parallelverfahren (u.a. 328 O 10/14) ohnehin bekannte Marktstudie als gerichtsbekannt einbezogen worden ist. Im Übrigen haben die Kläger mit nachgelassenem Schriftsatz vom zahlreiche weitere Belege für die ihrer Meinung nach prospektfehlerhafte, weil selektive Wiedergabe der Ausführungen des Marktberichts angeführt. Eine Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung war hierdurch allerdings schon deshalb nicht geboten, weil die Beklagten ihrerseits mit Schriftsatz vom 20.10.2015 bereits zu sämtlichen Passagen des Marktberichts, deren Auslassung im Prospekt die Kläger rügen, ausführlich Stellung genommen haben.
- 166
Soweit die Beklagten sich auf das Zeugnis Prof. L. (ISL) dafür berufen, dass die Prospektdarstellungen die Markteinschätzungen des Instituts nicht verfälschten, war dem Antrag nicht nachzugehen, denn es ist nicht erkennbar, welche (über den Vergleich beider Dokumente hinausgehenden) Tatsachen der Zeuge sollte bekunden können.
- 167
(bb) Der Vergleich des Marktberichts (Ausdruck K 19) und des Prospekts (K 1) zeigt, dass in letzterem bereits eingangs der Darstellung der Entwicklung der relevanten Märkte, nämlich bei den Ausführungen zum Seehandel mit Chemikalien, wesentliche Aspekte verschwiegen und damit der Eindruck eines sichereren Prognosefundaments erweckt wird als in der Studie selbst. Auf S. 39 des Prospekts wird als ein für eine gute Marktentwicklung sprechendes Argument angegeben, dass die IMO (International Maritime Organisation) seit Anfang 2007 schärfere Transportvorschriften umsetze. Es wird mitgeteilt, dass sich für pflanzliche Öle, Fette und andere wichtige Chemikalienladungen die Transportregeln verschärfen. Hierin wird vor dem Hintergrund, dass die Fondsschiffe der Schiffsklasse angehören, die die schärferen Anforderungen bereits erfüllt (Typ II-Tanker), ein Vorteil für die Beschäftigungsprognose der Schiffe gesehen. Verschwiegen wird allerdings zum einen, dass neben den den Fondsschiffen potentiell zugutekommenden Verschärfungen auch Lockerungen eingetreten sind, durch die bestimmte Marktsegmente auch konkurrierenden Schiffen ohne Klassifizierung oder der niedrigeren Klasse „Typ III“ geöffnet werden. Auch wenn dies nur Chemikalien mit relativ geringem Aufkommen betreffen mag, handelt es sich um eine Information, die in das Gesamturteil der Studienverfasser eingeflossen ist und von ihnen daher für erwähnenswert gehalten worden ist (vgl. K 19, S. 8, 2. Absatz). Weiter unterscheidet sich die Darstellung im Prospekt von jener in der Studie dadurch, dass der Begriff „andere wichtige Chemikalien“ in der Aussage über die verschärften Transportvorschriften nur in der Studie, nicht aber in dem Prospekt erläutert wird. Heißt es auf S. 39 des Prospekts wörtlich: „Insbesondere für pflanzliche Öle, Fette und andere wichtige Chemikalienladungen verschärfen sich die Transportregeln. Sämtliche in dieser Gruppe vorhandenen Güter dürfen nur noch in IMO Typ II Tankern – in Ausnahmefällen in Typ II/III Tankern – transportiert werden“, so bleibt nicht nur unklar, was mit „Typ II/III-Tankern“ gemeint sein könnte und wann ein solcher Ausnahmefall vorliegt. Der Anleger erfährt vielmehr – anders als der Leser der Studie – auch nicht, dass sich die Verschärfung zugunsten der Tanker, die im Mindestmaß dem Typ II angehören, nur auf zwei Marktsegmente bezieht, nämlich die Stoffe UAN und Xylol (vgl. K 19, S. 8, 2. u. 3. Abs.), welche ausweislich der ISL-Studie lediglich 6 % Anteil an der Chemikalienfahrt haben (Xylol, vgl. a.a.O., S. 7) bzw. nur überhaupt unter „Sonstige“ aufgelistet werden (UAN). Ebenso wenig wird der Befund der Studie mitgeteilt, dass Methanol und Ethylenglycol, die nach der Studie zu den Hauptgütern im Bereich der organischen Verbindungen gehören (a.a.O., S. 7, Graphik und S. 8, 3. Abs.), auch weiterhin nicht auf Typ II Tanker angewiesen ist, sondern auch von Tankern des Typs III gefahren werden können. Zwar kann sich auch dies bereits positiv auf die Beschäftigung der im Fonds enthaltenen Chemikalientanker auswirken, weil immerhin Schiffe, die nicht einmal die Anforderungen des Typs III erfüllen künftig nicht mehr im Markt der Methanoltransporte konkurrieren können. Dennoch muss es für den Leser des Prospekts fern liegen, dass ausgerechnet die aufkommensstärksten organischen Chemikalien nicht in der Gruppe der „wichtigen Chemikalienladungen“ enthalten sind, die „sämtlich“ einer Verschärfung auf Typ II (und nur in Ausnahmefällen auch Typ II/III) unterliegen.
- 168
Dieser unzutreffende Eindruck wird im Folgenden bestärkt. Wenn auf S. 40 des Prospekts (2. Abs.) die relativierende Bemerkung der Studie wiedergegeben wird, dass sich nur schwer sagen lasse, ob die von der Reklassifizierung betroffenen Chemikalien (81,9 Mio. t) komplett oder nur zu größeren Teilen zusätzliches Marktpotential für Schiffe des Typs II erschließen werden, handelt es sich zwar um ein zutreffendes Zitat (vgl. Anl. K 19, S. 8). Allerdings ergibt sich aus der Studie, dass die genannte Menge (81,9 Mio. t) auch Substanzen umfasst, die lediglich auf Typ III hochgestuft wurden, also zuvor keinen Anforderungen unterlagen, nun aber von Tankern gefahren werden müssen, die mindestens die Anforderungen des Typs III erreichen (vgl. K 19, S. 22, Fußnote 5). Wird diese Information aber, wie im vorliegenden Prospekt, dem Leser vorenthalten, wird er naheliegenderweise davon ausgehen, dass es sich bei dem angegebenen Volumen insgesamt um auf Typ II hochgestufte Chemikalien handelt. Denn die Unsicherheit in der Frage, ob „diese Mengen“ komplett oder nur zu größeren Teilen zusätzliches Marktpotential für Typ II-Tanker darstellen, wird allein damit erklärt, dass die betroffenen Substanzen zum Teil auch bisher schon (auch ohne zwingende Vorgabe) von diesem Schiffstyp transportiert worden sein können – auf die Möglichkeit, dass die Transporte stattdessen durch Typ III-Tanker durchgeführt werden könnten, wird hingegen gerade nicht verwiesen.
- 169
Hinzu kommt, dass auch die Einschätzung des ISL zu der Gesamtmenge der im Jahr 2006 transportierten organischen Chemikalien zwar zutreffend mit 74,5 Mio. t angegeben wird (vgl. Ausdruck K 19, S. 39, vorvorletzter Absatz), der Vorbehalt, den das Institut in seinem Marktbericht hinsichtlich der Belastbarkeit dieser Zahl ausdrücklich anmeldet („Aufgrund dessen ist es schwierig, Angebot Produktion und Nachfrage aller organischer Chemikalien abzuschätzen.“, vgl. Marktbericht, S. 8 o.), dem Prospektleser aber vorenthält. Insoweit ist dem Prospekt zwar zuzugestehen, dass Prognosen immer eine gewisse Unsicherheit anhaftet und dass dieses Wissen bei einem durchschnittlichen Prospektleser vorausgesetzt werden darf. Zu beachten ist allerdings auch, dass die grundsätzliche Ungewissheit prognostischer Einschätzungen selbstverständlich auch einem Sachverständigen wie hier dem ISL nicht unbekannt ist. Angesichts dessen drängt sich aber die Annahme auf, dass mit der expliziten Hervorhebung der Schwierigkeit, den Markt „aller organischer Chemikalien“ einzuschätzen, auf eine besondere, über die allgemein bestehenden Unsicherheiten bei der Prognostizierung von Marktentwicklungen hinausgehende Ungewissheit hingewiesen werden sollte, die dann auch den Anlageinteressenten mitgeteilt werden muss, um sie in die Lage zu versetzen, die Belastbarkeit der Ergebnisse der Marktstudie zu beurteilen.
- 170
Entsprechendes gilt für die Ausführungen über den Seehandel mit Öl und Ölprodukten (Anlage K 1, S. 40). Auch hier werden zwar die differenzierenden Überlegungen der ISL-Studie, wonach sich auch in diesem Marktsegment Schwäche- und Boomphasen der Wirtschaft niederschlagen können, wiedergegeben. Soweit dann im darauffolgenden Absatz unter der Überschrift „Entwicklung des Welt-Ölverbrauchs“ der Entwicklungstrend „insgesamt als positiv“ bezeichnet wird, stimmt auch dies zwar mit der entsprechenden Aussage auf S. 10 der Studie im Wesentlichen überein. Dasselbe gilt für die auf S. 40 des Prospekts übernommene graphische Darstellung der Prognose. Nicht mitgeteilt wird indes, dass das ISL einen hervorhebenswerten Unsicherheitsfaktor in den „gegenwärtigen Turbulenzen auf den Finanzmärkten“ sieht. Indem die Aussage der Studie, wonach sich diese Turbulenzen möglicherweise auf die Ölnachfrage auswirken könnten, nicht wiedergegeben wird, muss die – graphisch – unterlegte Prognose der Marktentwicklung im Prospekt sicherer erscheinen, als sie dies nach der eigenen Einschätzung der Studienverfasser tatsächlich ist.
- 171
Der Prospektfehler setzt sich schließlich bei der Darstellung des Marktumfeldes der Plattformversorger fort. So hält es die ISL-Studie für erwähnenswert, dass in den 1970er Jahren deutsche Reedereien in diesem Segment tätig waren, von denen allerdings eine aufgelöst wurde und die andere sich mangels Unterstützung durch nationale Charterer aus dem Geschäft zurückgezogen habe, und dass in der Folge die Eigner heute fast ausschließlich in den ölfördernden Ländern ansässig seien (vgl. K 19, S. 24, 2. Abs.). Den Lesern des Prospekts werden diese Informationen aber nicht übermittelt (vgl. K 1, S. 49). Aus der abgedruckten Graphik (Abb. 14) der zehn führenden Eignerländer für Versorger kann allenfalls der zweite Teil der Aussage erschlossen werden, nämlich dass die Eigner von Plattformversorgern „fast ausschließlich“ oder zumindest ganz überwiegend in den ölfördernden Ländern ansässig sind – und dies auch nur von demjenigen Anlageinteressenten, der weiß, welche Länder Öl fördern, und von sich aus diesen gedanklichen Zusammenhang herstellt. Nun erscheint es zwar an sich nicht als zwingend, die bisherigen Eignerländer und länger zurückliegende Misserfolge deutscher Reeder zu beleuchten, um die Erfolgsaussichten des Anlageprojekts einzuschätzen. Vielmehr lässt sich durchaus vertreten, dass derartige Umstände ohne wesentliche Aussagekraft für den Markterfolg der Anlageschiffe sei. Dies ändert aber nichts daran, dass das ISL dies offenbar anders beurteilt und diese Gesichtspunkte durchaus für relevant gehalten hat, da es sie anderenfalls unerwähnt gelassen hätte. Grund hierfür kann nur sein, dass das Institut als ein immerhin mögliches Risiko darstellen wollte, dass die Ölförderer Aufträge bevorzugt an in ihren Ländern ansässige Reeder vergeben und ein Markteintritt eines Reeders aus einem nicht ölfördernden Land daher mit Schwierigkeiten verbunden sein könnte. Diesen Gesichtspunkt kann der Anlageinteressent aber aufgrund des Prospekts nicht nur nicht für sich bewerten, weil er ihm nicht mitgeteilt wird; vielmehr entsteht durch die selektive Wiedergabe der Studie auch ein positiverer Gesamteindruck von den Markteintrittschancen, indem ohne die soeben wiedergegebenen Vorbehalte der Studie zitiert wird: „Noch dominieren die USA…“ (vgl. Anl. K 2, S. 49; Hervorh. nur hier).
- 172
Überdies erfährt der Leser des Prospekts im Gegensatz zu demjenigen der Studie (vgl. K 19, S. 27) nicht, dass beim Auftragsbestand im Zeitpunkt der Erstellung der Studie die kombinierten Ankerzieh-Versorger stärker gefragt sind als die reinen Plattformversorger, zu denen die im Fonds befindlichen Versorgerschiffe gehören.
- 173
Die Kammer verkennt nicht, dass auch diese Informationen keinesfalls ausschließen, dass die Fondsschiffe gleichwohl erfolgreich betrieben werden konnten. Sie hält aber die Umstände, die das ISL hier selbst als hervorhebenswert erachtet, um seine Marktanalyse zu substantiieren und zu plausibilisieren, unter den gegebenen Umständen auch für prospektierungspflichtig. Wie bereits ausgeführt müssen dem Anleger, dem die Beteiligung unter Berufung auf das sachverständige Urteil des ISL als aussichtsreich dargestellt wird, auch diejenigen Erwägungen mitgeteilt werden, durch die das Institut gleichsam Wasser in den Wein seiner insgesamt optimistischen Einschätzung oder deren Anknüpfungstatsachen gießt. Denn die Wiedergabe der Studie verfolgt ja offensichtlich den Sinn, dem Anlageinteressen nicht nur das Urteil des ISL mitzuteilen – dem er vertrauen oder misstrauen kann –, sondern ihn gerade in die Lage zu versetzen, dieses Urteil unter Anlegung seiner eigenen Maßstäbe an Risikofreudigkeit und Chancenstreben nachzuvollziehen und aufgrund fundierter Überlegungen zu übernehmen oder aber abzulehnen.
- 174
Schließlich ist auch die Wiedergabe der Ausführungen der Studie zu den Schiffsbaupreisen (K 1, S. 52) erheblich unvollständig geraten. Zwar wird gleich eingangs der Darstellung mitgeteilt, dass die Baupreise am Schiffsmarkt zum Teil erheblichen Schwankungen unterworfen seien und von verschiedenen Faktoren beeinflusst würden. Wenn im Folgenden aber der Stahlpreis als ein wesentlicher Teil dieser Faktoren dargestellt wird, so entfernen sich die diesbezüglichen Ausführungen so weit von der Studie, dass auch hier von einer Verzerrung des Aussagegehalts gesprochen werden muss. So endet der Absatz, in dem die Einflussfaktoren auf den Baupreis dargestellt werden, im Prospekt mit der Aussage, dass Stahl insbesondere aus China weiterhin stark nachgefragt werde, was den Leser eher zu der Annahme steigender als fallender Baupreise veranlassen wird und damit aus Sicht eines Interessenten an der Beteiligung an bereits hergestellten Schiffen als Vorteil wahrgenommen werden wird. Im Folgenden wird dann zwar nicht verschwiegen, sondern vielmehr textlich und graphisch ausdrücklich mitgeteilt, dass es bis zum Jahr 2003 zu einem Rückgang der Neubaupreise gekommen sei (K 1, S. 52), sodann heißt es aber, dass seither wieder ein leichter Zuwachs verzeichnet würde; zudem zeigten aktuelle Verkäufe von neuen Schiffen des fraglichen Typs, dass die tatsächlich realisierten Werte oberhalb der Indikatoren lägen (a.a.O., S. 53). Insgesamt wird also die Erwartung tendenziell steigender Preise geweckt. Demgegenüber kommt die Studie geradezu zu einer gegenteiligen Tendenzaussage, indem dort (im Prospekt nicht wiedergegeben) ausgeführt wird: „Vor dem Hintergrund dieser verschiedenen Einflussfaktoren ist ein eindeutiger Trend bei den Baupreisen nicht immer erkennbar. Hinzu kommen u.U. versteckte oder offene Beteiligungen oder Finanzierungsmodalitäten seitens der Werften, die sich in einem höheren Preis niederschlagen können. Tendenziell ist durch Produktivitätsfortschritte und den Markteintritt von Wettbewerbern aus Niedriglohnländern mit im Zeitverlauf sinkenden Baupreisen im Schiffbau auszugehen.“ (Ausdruck K 19, S. 29; Hervorh. nur hier).
- 175
Dass die Baupreise nur einen Teil des Kaufpreises ausmachen, wie die Beklagtenseite in der mündlichen Verhandlung geltend gemacht haben, ist gewiss zutreffend, ändert aber nichts daran, dass die Studie selbst die Baupreise als für den Markterfolg der Anlageschiffe relevanten Faktor relativ breit und abwägend erörtert und dies dem Anleger, dem die Erfolgsaussichten der Anlage unter Berufung auf das ISL vermittelt werden sollen, daher nicht unter Weglassung einschränkender oder relativierender Angaben mitgeteilt werden darf.
- 176
(cc) Die Kammer verkennt auch nicht, dass es bei der Beurteilung eines Emissionsprospekts stets auf die Gesamtschau ankommt. Ob ein Prospekt unrichtige oder unvollständige Angaben enthält, ist nach dem Gesamtbild zu beurteilen, das sich bei einer von dem Anleger zu erwartenden sorgfältigen und eingehenden Lektüre des Prospekts ergibt (BGH, ZIP 2013, 315; NJW-RR 2012, 1312). Auch nach dieser Maßgabe stellt sich die beschriebene selektive Wiedergabe der zur Gewähr herangezogenen ISL-Marktstudie aber als Fehler des Prospekts dar. Denn die selektive und dadurch sinnentstellende Wiedergabe des ISL-Marktberichts wird auch nicht durch den übrigen Inhalt des Prospekts richtiggestellt. Der Prospekt vermittelt dem Anlageinteressenten zwar insgesamt durchaus nicht den Eindruck, dass es sich um ein sicheres Investment handele, das sich wirtschaftlich zwingend positiv entwickeln müsse. Vielmehr wird das Risiko, dass sich aufgrund nicht vollständig prognostisch abschätzbarer Entwicklungen der Märkte auch ungünstigere Verläufe ergeben könnten, insgesamt durchaus mitgeteilt. In der Möglichkeit, einschätzen zu können, als wie wahrscheinlich ein solcher Misserfolg angesehen werden muss, wird der Anleger aber dadurch behindert, dass ihm eine in vielfacher Hinsicht zu positive Beurteilung durch eine sachkundige, neutrale Institution vorgespiegelt wird. Entgegen der Auffassung der Beklagten kann dies auch nicht dadurch gleichsam ausgeglichen werden, dass bei der als Ergebnis der Überlegungen mitgeteilten Bewertung Abschläge gegenüber von dem ISL prognostizierten Zahlen vorgenommen werden, wie dies etwa bei den prognostizierten Charterraten für Plattformversorger der Fall ist, die das ISL (vgl. K 19, S. 34) höher angegeben haben mag als der Prospekt (vgl. K 1, S. 65 Abb. 8) - sofern es sich in beiden Fällen um Nettoangaben handelt, denn die Unterversorgung des Prospektlesers mit den Prognosegrundlagen wird hierdurch gerade nicht beseitigt.
- 177
Auf die weiteren gerügten Prospektfehler kommt es daher nicht mehr an.
- 178
(d) Die Aufklärungspflichtverletzung geschah auch schuldhaft. Die Beklagten haben sich nicht gem. § 280 Abs. 1 Satz 2 BGB entlastet. Die Pflichtverletzung war des Weiteren auch kausal für die Anlageentscheidung des Klägers. Die hierfür streitende Vermutung aufklärungsrichtigen Verhaltens (vgl. BGH, Urt. v. 8.5.2012, XI ZR 262/10, juris) haben die Beklagten nicht entkräftet.
- 179
(2) Nur teilweise begründet sind die Anträge allerdings hinsichtlich der von den Klägern geltend gemachten Verzinsung.
- 180
Gemäß §§ 291, 288 BGB können die Kläger Prozesszinsen in der beantragten Höhe seit Rechtshängigkeit beanspruchen. Soweit sie darüber hinaus entgangene Anlagegewinne ersetzt verlangen, ist die Klage hingegen unbegründet. Die Kläger haben trotz entsprechenden Hinweises der Kammer in der mündlichen Verhandlung vom 2.2.2015 ihrer Darlegungs- und Beweislast dafür, dass und in welcher Höhe ihm durch das schädigende Ereignis ein solcher Zinsgewinn entgangen ist, nicht genügt. Insbesondere haben sie nicht unter Beweisantritt vorgetragen, in welche Anlageform sie investiert hätten, wenn sie nicht dem streitgegenständlichen Fonds beigetreten wären. Auf einen pauschalen Mindestschaden können sich die Kläger auch unter Berücksichtigung der Vorschrift des § 252 S. 2 BGB nicht berufen, da es - zumal bei Anlegern, der wie die Kläger in andere als festverzinsliche Anlageformen investiert haben - nicht dem gewöhnlichen Lauf der Dinge entspricht, dass eine Geldanlage überhaupt Gewinn abwirft (vgl. BGH, Urt. v. 24.4.2012, XI ZR 360/11, juris Rn. 18).
- 181
(3) Der Schadensersatzanspruch, der gem. § 249 BGB auf die Rückabwicklung der Beteiligung gerichtet ist, ist auch nicht verjährt. Die Voraussetzungen der Regelverjährung gem. § 199 Abs. 1, 3 BGB sind nicht dargetan. Es ist nichts dafür ersichtlich, dass dem Kläger die Abweichung des Prospekts von den Aussagen der darin zitierten Marktstudie in verjährter Zeit bekannt oder in Folge grober Fahrlässigkeit unbekannt gewesen wäre. Dies gilt auch im Verhältnis zu der Beklagten zu 2). Insoweit ergibt sich aus der Verjährungsregelung des § 10 Abs. 4 der Treuhandverträge nichts anderes. Zwar verjährt danach ein Schadensersatzanspruch des Treugebers gegen die Treuhänderin bereits nach drei Jahren ab Kenntnis und sind innerhalb von sechs Monaten nach Kenntniserlangung durch eingeschriebenen Brief geltend zu machen, was der Kläger im vorliegenden Fall unterlassen hat. Allerdings bestehen schon Zweifel, ob eine Klausel im Treuhandvertrag überhaupt geeignet ist, die Verjährung von Ansprüchen aufgrund der Verletzung von Aufklärungspflichten zu regeln, die der Beklagten zu 2) bereits vor Abschluss des Treuhandvertrags und unabhängig von diesem, nämlich aus ihrer Stellung als Altgesellschafterin der kapitalsuchenden Gesellschaft obliegen. Letztlich kann dies im vorliegenden Fall aber offenbleiben. Denn es handelt sich bei der Verjährungsregelung um eine vorformulierte Haftungsbeschränkung, die sich an § 309 Nr. 7 b) BGB messen lassen muss (vgl. Palandt-Grüneberg, § 309 Rn. 45 m.w.N.) und dieser Kontrolle nicht standhält, weil sie sich ihrem Wortlaut nach auch auf Schadensersatzansprüche infolge groben Verschuldens bezieht.
- 182
b) Auch die Anträge zu II. sind zulässig und begründet. Das erforderliche Feststellungsinteresse ergibt sich aus §§ 756, 765 Nr. 1 ZPO. Die Beklagten befinden sich mit der Annahme der Gegenleistung in Verzug i.S.d. § 293 BGB. Das erforderliche wörtliche Angebot ist den Beklagten spätestens mit der Klageschrift zugegangen; mit Stellung ihres Klageabweisungsantrags haben sie es abgelehnt (vgl. BGH, NJW 1997, 581). Dass die Kläger eine geringfügig zu hohe Gegenleistung gefordert haben, steht der Wirksamkeit ihres Angebots nicht entgegen (vgl. Staudinger-Feldmann, § 295 BGB Rn. 19 m.w.N.).
- 183
c) Die Anträge III., mit denen die Kläger die Freistellung von sonstigen Nachteilen aus ihren Beteiligungen begehren sind hingegen mangels hinreichender Bestimmtheit (§ 253 ZPO) unzulässig. Eine Klage auf Freistellung muss die Forderung, von der der Beklagte den Kläger freistellen soll, nach Grund und Höhe hinreichend bestimmt bezeichnen (vgl. BGH, NJW 2013, 155). Ob vor diesem Hintergrund die Klage als auf Feststellung der Befreiungspflicht der Beklagten gerichtet ausgelegt werden kann oder ein Kläger, der die Befreiung von einer unbezifferten Verbindlichkeit verlangt, durch das Gericht auf die Möglichkeit einer Feststellungsklage zu verweisen ist, kann im vorliegenden Fall dahinstehen. Denn auch ein Feststellungsantrag wäre hier bereits unzulässig, weil es an dem nach § 256 ZPO erforderlichen Feststellungsinteresse fehlt. Die Kläger tragen schon nicht schlüssig vor, dass ihnen weitere Schäden mit hinreichender Wahrscheinlichkeit drohen. Insbesondere sind Ausschüttungen, deren Rückforderung der Kläger ggf. befürchten müssten, nicht erfolgt. Vor diesem Hintergrund erscheint auch das Risiko einer Innenhaftung nach §§ 30, 31 GmbHG, auf das die Kläger in diesem Zusammenhang hinweisen, als nur theoretisches. Auch der Hinweis auf mögliche Handelsregisterkosten kann in Ermangelung von Vortrag zu einer Eintragung der nur mittelbar an den Fondsgesellschaften beteiligten Kläger in das Handelsregister nicht nachvollzogen werden.
- 184
d) Schließlich sind die auf Freistellung von außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten gerichteten Anträge unbegründet. Den Klägern steht ein entsprechender Schadensersatzanspruch bereits dem Grunde nach nicht zu, so dass offenbleiben kann, ob es sich bei der behaupteten vorgerichtlichen Tätigkeit der Prozessbevollmächtigten der Kläger nicht allenfalls um eine gebührenrechtliche Angelegenheit (§ 7 RVG) gehandelt hat und sie daher nur eine Gebühr auf den kumulierten Gegenstandswert beanspruchen könnten (vgl. [zur gerichtlichen Tätigkeit des Rechtsanwalts] BGH, NJW 2014, 2126). Denn die Kläger haben die Voraussetzungen der Erstattungsfähigkeit vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten nicht einmal ansatzweise dargetan. Soweit sie vortragen, die Inanspruchnahme ihrer Prozessbevollmächtigten sei erforderlich gewesen, bleibt vollkommen offen, worin deren Tätigkeit vor Einreichung der hiesigen Klage bestanden haben mag. Es ist weder ersichtlich, dass die Prozessbevollmächtigten in einer Anspruch auf eine Geschäftsgebühr auslösenden Weise zu einem Zeitpunkt für die Kläger tätig geworden sind, zu dem sich die Beklagten mit den unter I. geltend gemachten Zahlungsansprüchen in Schuldnerverzug befanden noch welche konkreten zur Rechtsverfolgung erforderlichen und daher gem. §§ 311, 280, 249 BGB erstattungsfähige Kosten auslösenden Maßnahmen sie auftragsgemäß ergriffen haben. Insbesondere ist ein vorgerichtliches Aufforderungsschreiben an die Beklagten weder ausdrücklich vorgetragen, noch kann es den klägerischen Anlagen entnommen werden.
- 185
2. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 92 Abs. 1 und 2, 100 Abs. 4, 269 Abs. 3. Die Kläger zu 25, 26 und 27 haben infolge ihrer Klagerücknahmen die auf sie – entsprechend ihrer Beteiligung am Gesamtstreitwert – entfallenden Kostenanteile gem. §§ 269, 92 Abs. 1 ZPO zu tragen. Obwohl diese Anteile nur relativ geringfügig sind, kommt eine Anwendung von § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO hier nicht in Betracht, denn es erschiene unbillig, die Kläger, die mit ihren Klagen, die den Streitwert erhöht haben, insgesamt erfolglos geblieben sind, kostenmäßig zulasten der Beklagten allein deshalb zu privilegieren, weil die anderen Kläger, die sich entschieden haben, ihre Klagen fortzuführen, hiermit weitgehend erfolgreich sind.
- 186
Die Klageabweisung gegen die verbliebenen Beklagten wirkt sich hingegen auf die Kostenquote nicht aus. Denn das Teilunterliegen betrifft zum einen bloße Nebenforderungen, die sich gem. § 4 ZPO auf den Streitwert und damit die Höhe der Kosten von vornherein nicht auswirken (entgangene Gewinne gem. Anträgen zu I., vgl. dazu BGH, Beschluss v. 8.5.2012, XI ZR 261/10; vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten). Demgegenüber handelt es sich bei den der Abweisung unterliegenden Anträgen zu III. allerdings um Hauptforderungen, die sich auf den Gebührenstreitwert auswirken. Allerdings verursachen sie – trotz Gebührensprungs – nur relativ geringfügige Mehrkosten (von ebenfalls ca. 5 %) und fallen daher unter § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO.
- 187
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 709, 708 Nr. 11, 711 ZPO.
- 188
3. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 48 GKG, 3, 4 ZPO. Die Anträge zu II. sind ohne eigenen Wert; die Anträge zu III. bewertet die Kammer mangels Vortrags der Kläger zu höheren Folgeschäden mit lediglich jeweils 500 €. Der begehrte entgangene Anlagegewinn und die vorgerichtlichen Rechtsverfolgungskosten (Anträge zu IV.) wirken sich gem. § 4 ZPO nicht auf den Streitwert aus.
moreResultsText
moreResultsText
Annotations
(1) Zur Begründung eines Schuldverhältnisses durch Rechtsgeschäft sowie zur Änderung des Inhalts eines Schuldverhältnisses ist ein Vertrag zwischen den Beteiligten erforderlich, soweit nicht das Gesetz ein anderes vorschreibt.
(2) Ein Schuldverhältnis mit Pflichten nach § 241 Abs. 2 entsteht auch durch
- 1.
die Aufnahme von Vertragsverhandlungen, - 2.
die Anbahnung eines Vertrags, bei welcher der eine Teil im Hinblick auf eine etwaige rechtsgeschäftliche Beziehung dem anderen Teil die Möglichkeit zur Einwirkung auf seine Rechte, Rechtsgüter und Interessen gewährt oder ihm diese anvertraut, oder - 3.
ähnliche geschäftliche Kontakte.
(3) Ein Schuldverhältnis mit Pflichten nach § 241 Abs. 2 kann auch zu Personen entstehen, die nicht selbst Vertragspartei werden sollen. Ein solches Schuldverhältnis entsteht insbesondere, wenn der Dritte in besonderem Maße Vertrauen für sich in Anspruch nimmt und dadurch die Vertragsverhandlungen oder den Vertragsschluss erheblich beeinflusst.
(1) Für die Verbindlichkeiten des übertragenden Rechtsträgers, die vor dem Wirksamwerden der Spaltung begründet worden sind, haften die an der Spaltung beteiligten Rechtsträger als Gesamtschuldner. Die §§ 25, 26 und 28 des Handelsgesetzbuchs sowie § 125 in Verbindung mit § 22 bleiben unberührt; zur Sicherheitsleistung ist nur der an der Spaltung beteiligte Rechtsträger verpflichtet, gegen den sich der Anspruch richtet.
(2) Für die Erfüllung der Verpflichtung nach § 125 in Verbindung mit § 23 haften die an der Spaltung beteiligten Rechtsträger als Gesamtschuldner. Bei Abspaltung und Ausgliederung können die gleichwertigen Rechte im Sinne des § 125 in Verbindung mit § 23 auch in dem übertragenden Rechtsträger gewährt werden.
(3) Diejenigen Rechtsträger, denen die Verbindlichkeiten nach Absatz 1 Satz 1 im Spaltungs- und Übernahmevertrag nicht zugewiesen worden sind, haften für diese Verbindlichkeiten, wenn sie vor Ablauf von fünf Jahren nach der Spaltung fällig und daraus Ansprüche gegen sie in einer in § 197 Abs. 1 Nr. 3 bis 5 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bezeichneten Art festgestellt sind oder eine gerichtliche oder behördliche Vollstreckungshandlung vorgenommen oder beantragt wird; bei öffentlich-rechtlichen Verbindlichkeiten genügt der Erlass eines Verwaltungsakts. Die Haftung der in Satz 1 bezeichneten Rechtsträger ist beschränkt auf den Wert des ihnen am Tag des Wirksamwerdens zugeteilten Nettoaktivvermögens. Für vor dem Wirksamwerden der Spaltung begründete Versorgungsverpflichtungen auf Grund des Betriebsrentengesetzes beträgt die in Satz 1 genannte Frist zehn Jahre.
(4) Die Frist beginnt mit dem Tage, an dem die Eintragung der Spaltung in das Register des Sitzes des übertragenden Rechtsträgers nach § 125 in Verbindung mit § 19 Abs. 3 bekannt gemacht worden ist. Die für die Verjährung geltenden §§ 204, 206, 210, 211 und 212 Abs. 2 und 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs sind entsprechend anzuwenden.
(5) Einer Feststellung in einer in § 197 Abs. 1 Nr. 3 bis 5 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bezeichneten Art bedarf es nicht, soweit die in Absatz 3 bezeichneten Rechtsträger den Anspruch schriftlich anerkannt haben.
(6) Die Ansprüche nach Absatz 2 verjähren in fünf Jahren. Für den Beginn der Verjährung gilt Absatz 4 Satz 1 entsprechend.
(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.
(2) Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung kann der Gläubiger nur unter der zusätzlichen Voraussetzung des § 286 verlangen.
(3) Schadensersatz statt der Leistung kann der Gläubiger nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen des § 281, des § 282 oder des § 283 verlangen.
Eine Geldschuld hat der Schuldner von dem Eintritt der Rechtshängigkeit an zu verzinsen, auch wenn er nicht im Verzug ist; wird die Schuld erst später fällig, so ist sie von der Fälligkeit an zu verzinsen. Die Vorschriften des § 288 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2, Abs. 3 und des § 289 Satz 1 finden entsprechende Anwendung.
(1) Eine Geldschuld ist während des Verzugs zu verzinsen. Der Verzugszinssatz beträgt für das Jahr fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.
(2) Bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist, beträgt der Zinssatz für Entgeltforderungen neun Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.
(3) Der Gläubiger kann aus einem anderen Rechtsgrund höhere Zinsen verlangen.
(4) Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen.
(5) Der Gläubiger einer Entgeltforderung hat bei Verzug des Schuldners, wenn dieser kein Verbraucher ist, außerdem einen Anspruch auf Zahlung einer Pauschale in Höhe von 40 Euro. Dies gilt auch, wenn es sich bei der Entgeltforderung um eine Abschlagszahlung oder sonstige Ratenzahlung handelt. Die Pauschale nach Satz 1 ist auf einen geschuldeten Schadensersatz anzurechnen, soweit der Schaden in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist.
(6) Eine im Voraus getroffene Vereinbarung, die den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf Verzugszinsen ausschließt, ist unwirksam. Gleiches gilt für eine Vereinbarung, die diesen Anspruch beschränkt oder den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf die Pauschale nach Absatz 5 oder auf Ersatz des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ausschließt oder beschränkt, wenn sie im Hinblick auf die Belange des Gläubigers grob unbillig ist. Eine Vereinbarung über den Ausschluss der Pauschale nach Absatz 5 oder des Ersatzes des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ist im Zweifel als grob unbillig anzusehen. Die Sätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden, wenn sich der Anspruch gegen einen Verbraucher richtet.
Der zu ersetzende Schaden umfasst auch den entgangenen Gewinn. Als entgangen gilt der Gewinn, welcher nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge oder nach den besonderen Umständen, insbesondere nach den getroffenen Anstalten und Vorkehrungen, mit Wahrscheinlichkeit erwartet werden konnte.
(1) Wer zum Schadensersatz verpflichtet ist, hat den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre.
(2) Ist wegen Verletzung einer Person oder wegen Beschädigung einer Sache Schadensersatz zu leisten, so kann der Gläubiger statt der Herstellung den dazu erforderlichen Geldbetrag verlangen. Bei der Beschädigung einer Sache schließt der nach Satz 1 erforderliche Geldbetrag die Umsatzsteuer nur mit ein, wenn und soweit sie tatsächlich angefallen ist.
(1) Die regelmäßige Verjährungsfrist beginnt, soweit nicht ein anderer Verjährungsbeginn bestimmt ist, mit dem Schluss des Jahres, in dem
- 1.
der Anspruch entstanden ist und - 2.
der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste.
(2) Schadensersatzansprüche, die auf der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder der Freiheit beruhen, verjähren ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.
(3) Sonstige Schadensersatzansprüche verjähren
- 1.
ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an und - 2.
ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.
(3a) Ansprüche, die auf einem Erbfall beruhen oder deren Geltendmachung die Kenntnis einer Verfügung von Todes wegen voraussetzt, verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Entstehung des Anspruchs an.
(4) Andere Ansprüche als die nach den Absätzen 2 bis 3a verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an.
(5) Geht der Anspruch auf ein Unterlassen, so tritt an die Stelle der Entstehung die Zuwiderhandlung.
(1) Hängt die Vollstreckung von einer Zug um Zug zu bewirkenden Leistung des Gläubigers an den Schuldner ab, so darf der Gerichtsvollzieher die Zwangsvollstreckung nicht beginnen, bevor er dem Schuldner die diesem gebührende Leistung in einer den Verzug der Annahme begründenden Weise angeboten hat, sofern nicht der Beweis, dass der Schuldner befriedigt oder im Verzug der Annahme ist, durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden geführt wird und eine Abschrift dieser Urkunden bereits zugestellt ist oder gleichzeitig zugestellt wird.
(2) Der Gerichtsvollzieher darf mit der Zwangsvollstreckung beginnen, wenn der Schuldner auf das wörtliche Angebot des Gerichtsvollziehers erklärt, dass er die Leistung nicht annehmen werde.
Hängt die Vollstreckung von einer Zug um Zug zu bewirkenden Leistung des Gläubigers an den Schuldner ab, so darf das Vollstreckungsgericht eine Vollstreckungsmaßregel nur anordnen, wenn
- 1.
der Beweis, dass der Schuldner befriedigt oder im Verzug der Annahme ist, durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden geführt wird und eine Abschrift dieser Urkunden bereits zugestellt ist; der Zustellung bedarf es nicht, wenn bereits der Gerichtsvollzieher die Zwangsvollstreckung nach § 756 Abs. 1 begonnen hatte und der Beweis durch das Protokoll des Gerichtsvollziehers geführt wird; oder - 2.
der Gerichtsvollzieher eine Vollstreckungsmaßnahme nach § 756 Abs. 2 durchgeführt hat und diese durch das Protokoll des Gerichtsvollziehers nachgewiesen ist.
Der Gläubiger kommt in Verzug, wenn er die ihm angebotene Leistung nicht annimmt.
Ein wörtliches Angebot des Schuldners genügt, wenn der Gläubiger ihm erklärt hat, dass er die Leistung nicht annehmen werde, oder wenn zur Bewirkung der Leistung eine Handlung des Gläubigers erforderlich ist, insbesondere wenn der Gläubiger die geschuldete Sache abzuholen hat. Dem Angebot der Leistung steht die Aufforderung an den Gläubiger gleich, die erforderliche Handlung vorzunehmen.
(1) Die Erhebung der Klage erfolgt durch Zustellung eines Schriftsatzes (Klageschrift).
(2) Die Klageschrift muss enthalten:
- 1.
die Bezeichnung der Parteien und des Gerichts; - 2.
die bestimmte Angabe des Gegenstandes und des Grundes des erhobenen Anspruchs, sowie einen bestimmten Antrag.
(3) Die Klageschrift soll ferner enthalten:
- 1.
die Angabe, ob der Klageerhebung der Versuch einer Mediation oder eines anderen Verfahrens der außergerichtlichen Konfliktbeilegung vorausgegangen ist, sowie eine Äußerung dazu, ob einem solchen Verfahren Gründe entgegenstehen; - 2.
die Angabe des Wertes des Streitgegenstandes, wenn hiervon die Zuständigkeit des Gerichts abhängt und der Streitgegenstand nicht in einer bestimmten Geldsumme besteht; - 3.
eine Äußerung dazu, ob einer Entscheidung der Sache durch den Einzelrichter Gründe entgegenstehen.
(4) Außerdem sind die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze auch auf die Klageschrift anzuwenden.
(5) Die Klageschrift sowie sonstige Anträge und Erklärungen einer Partei, die zugestellt werden sollen, sind bei dem Gericht schriftlich unter Beifügung der für ihre Zustellung oder Mitteilung erforderlichen Zahl von Abschriften einzureichen. Einer Beifügung von Abschriften bedarf es nicht, soweit die Klageschrift elektronisch eingereicht wird.
(1) Auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses, auf Anerkennung einer Urkunde oder auf Feststellung ihrer Unechtheit kann Klage erhoben werden, wenn der Kläger ein rechtliches Interesse daran hat, dass das Rechtsverhältnis oder die Echtheit oder Unechtheit der Urkunde durch richterliche Entscheidung alsbald festgestellt werde.
(2) Bis zum Schluss derjenigen mündlichen Verhandlung, auf die das Urteil ergeht, kann der Kläger durch Erweiterung des Klageantrags, der Beklagte durch Erhebung einer Widerklage beantragen, dass ein im Laufe des Prozesses streitig gewordenes Rechtsverhältnis, von dessen Bestehen oder Nichtbestehen die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum Teil abhängt, durch richterliche Entscheidung festgestellt werde.
(1) Das zur Erhaltung des Stammkapitals erforderliche Vermögen der Gesellschaft darf an die Gesellschafter nicht ausgezahlt werden. Satz 1 gilt nicht bei Leistungen, die bei Bestehen eines Beherrschungs- oder Gewinnabführungsvertrags (§ 291 des Aktiengesetzes) erfolgen oder durch einen vollwertigen Gegenleistungs- oder Rückgewähranspruch gegen den Gesellschafter gedeckt sind. Satz 1 ist zudem nicht anzuwenden auf die Rückgewähr eines Gesellschafterdarlehens und Leistungen auf Forderungen aus Rechtshandlungen, die einem Gesellschafterdarlehen wirtschaftlich entsprechen.
(2) Eingezahlte Nachschüsse können, soweit sie nicht zur Deckung eines Verlustes am Stammkapital erforderlich sind, an die Gesellschafter zurückgezahlt werden. Die Zurückzahlung darf nicht vor Ablauf von drei Monaten erfolgen, nachdem der Rückzahlungsbeschluß nach § 12 bekanntgemacht ist. Im Fall des § 28 Abs. 2 ist die Zurückzahlung von Nachschüssen vor der Volleinzahlung des Stammkapitals unzulässig. Zurückgezahlte Nachschüsse gelten als nicht eingezogen.
(1) Zahlungen, welche den Vorschriften des § 30 zuwider geleistet sind, müssen der Gesellschaft erstattet werden.
(2) War der Empfänger in gutem Glauben, so kann die Erstattung nur insoweit verlangt werden, als sie zur Befriedigung der Gesellschaftsgläubiger erforderlich ist.
(3) Ist die Erstattung von dem Empfänger nicht zu erlangen, so haften für den zu erstattenden Betrag, soweit er zur Befriedigung der Gesellschaftsgläubiger erforderlich ist, die übrigen Gesellschafter nach Verhältnis ihrer Geschäftsanteile. Beiträge, welche von einzelnen Gesellschaftern nicht zu erlangen sind, werden nach dem bezeichneten Verhältnis auf die übrigen verteilt.
(4) Zahlungen, welche auf Grund der vorstehenden Bestimmungen zu leisten sind, können den Verpflichteten nicht erlassen werden.
(5) Die Ansprüche der Gesellschaft verjähren in den Fällen des Absatzes 1 in zehn Jahren sowie in den Fällen des Absatzes 3 in fünf Jahren. Die Verjährung beginnt mit dem Ablauf des Tages, an welchem die Zahlung, deren Erstattung beansprucht wird, geleistet ist. In den Fällen des Absatzes 1 findet § 19 Abs. 6 Satz 2 entsprechende Anwendung.
(6) Für die in den Fällen des Absatzes 3 geleistete Erstattung einer Zahlung sind den Gesellschaftern die Geschäftsführer, welchen in betreff der geleisteten Zahlung ein Verschulden zur Last fällt, solidarisch zum Ersatz verpflichtet. Die Bestimmungen in § 43 Abs. 1 und 4 finden entsprechende Anwendung.
(1) Wird der Rechtsanwalt in derselben Angelegenheit für mehrere Auftraggeber tätig, erhält er die Gebühren nur einmal.
(2) Jeder der Auftraggeber schuldet die Gebühren und Auslagen, die er schulden würde, wenn der Rechtsanwalt nur in seinem Auftrag tätig geworden wäre; die Dokumentenpauschale nach Nummer 7000 des Vergütungsverzeichnisses schuldet er auch insoweit, wie diese nur durch die Unterrichtung mehrerer Auftraggeber entstanden ist. Der Rechtsanwalt kann aber insgesamt nicht mehr als die nach Absatz 1 berechneten Gebühren und die insgesamt entstandenen Auslagen fordern.
(1) Zur Begründung eines Schuldverhältnisses durch Rechtsgeschäft sowie zur Änderung des Inhalts eines Schuldverhältnisses ist ein Vertrag zwischen den Beteiligten erforderlich, soweit nicht das Gesetz ein anderes vorschreibt.
(2) Ein Schuldverhältnis mit Pflichten nach § 241 Abs. 2 entsteht auch durch
- 1.
die Aufnahme von Vertragsverhandlungen, - 2.
die Anbahnung eines Vertrags, bei welcher der eine Teil im Hinblick auf eine etwaige rechtsgeschäftliche Beziehung dem anderen Teil die Möglichkeit zur Einwirkung auf seine Rechte, Rechtsgüter und Interessen gewährt oder ihm diese anvertraut, oder - 3.
ähnliche geschäftliche Kontakte.
(3) Ein Schuldverhältnis mit Pflichten nach § 241 Abs. 2 kann auch zu Personen entstehen, die nicht selbst Vertragspartei werden sollen. Ein solches Schuldverhältnis entsteht insbesondere, wenn der Dritte in besonderem Maße Vertrauen für sich in Anspruch nimmt und dadurch die Vertragsverhandlungen oder den Vertragsschluss erheblich beeinflusst.
(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.
(2) Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung kann der Gläubiger nur unter der zusätzlichen Voraussetzung des § 286 verlangen.
(3) Schadensersatz statt der Leistung kann der Gläubiger nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen des § 281, des § 282 oder des § 283 verlangen.
(1) Wer zum Schadensersatz verpflichtet ist, hat den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre.
(2) Ist wegen Verletzung einer Person oder wegen Beschädigung einer Sache Schadensersatz zu leisten, so kann der Gläubiger statt der Herstellung den dazu erforderlichen Geldbetrag verlangen. Bei der Beschädigung einer Sache schließt der nach Satz 1 erforderliche Geldbetrag die Umsatzsteuer nur mit ein, wenn und soweit sie tatsächlich angefallen ist.
(1) Die Klage kann ohne Einwilligung des Beklagten nur bis zum Beginn der mündlichen Verhandlung des Beklagten zur Hauptsache zurückgenommen werden.
(2) Die Zurücknahme der Klage und, soweit sie zur Wirksamkeit der Zurücknahme erforderlich ist, auch die Einwilligung des Beklagten sind dem Gericht gegenüber zu erklären. Die Zurücknahme der Klage erfolgt, wenn sie nicht bei der mündlichen Verhandlung erklärt wird, durch Einreichung eines Schriftsatzes. Der Schriftsatz ist dem Beklagten zuzustellen, wenn seine Einwilligung zur Wirksamkeit der Zurücknahme der Klage erforderlich ist. Widerspricht der Beklagte der Zurücknahme der Klage nicht innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen seit der Zustellung des Schriftsatzes, so gilt seine Einwilligung als erteilt, wenn der Beklagte zuvor auf diese Folge hingewiesen worden ist.
(3) Wird die Klage zurückgenommen, so ist der Rechtsstreit als nicht anhängig geworden anzusehen; ein bereits ergangenes, noch nicht rechtskräftiges Urteil wird wirkungslos, ohne dass es seiner ausdrücklichen Aufhebung bedarf. Der Kläger ist verpflichtet, die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, soweit nicht bereits rechtskräftig über sie erkannt ist oder sie dem Beklagten aus einem anderen Grund aufzuerlegen sind. Ist der Anlass zur Einreichung der Klage vor Rechtshängigkeit weggefallen und wird die Klage daraufhin zurückgenommen, so bestimmt sich die Kostentragungspflicht unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen; dies gilt auch, wenn die Klage nicht zugestellt wurde.
(4) Das Gericht entscheidet auf Antrag über die nach Absatz 3 eintretenden Wirkungen durch Beschluss. Ist einem Beklagten Prozesskostenhilfe bewilligt worden, hat das Gericht über die Kosten von Amts wegen zu entscheiden.
(5) Gegen den Beschluss findet die sofortige Beschwerde statt, wenn der Streitwert der Hauptsache den in § 511 genannten Betrag übersteigt. Die Beschwerde ist unzulässig, wenn gegen die Entscheidung über den Festsetzungsantrag (§ 104) ein Rechtsmittel nicht mehr zulässig ist.
(6) Wird die Klage von neuem angestellt, so kann der Beklagte die Einlassung verweigern, bis die Kosten erstattet sind.
(1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last.
(2) Das Gericht kann der einen Partei die gesamten Prozesskosten auferlegen, wenn
- 1.
die Zuvielforderung der anderen Partei verhältnismäßig geringfügig war und keine oder nur geringfügig höhere Kosten veranlasst hat oder - 2.
der Betrag der Forderung der anderen Partei von der Festsetzung durch richterliches Ermessen, von der Ermittlung durch Sachverständige oder von einer gegenseitigen Berechnung abhängig war.
(1) Für die Wertberechnung ist der Zeitpunkt der Einreichung der Klage, in der Rechtsmittelinstanz der Zeitpunkt der Einlegung des Rechtsmittels, bei der Verurteilung der Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung, auf die das Urteil ergeht, entscheidend; Früchte, Nutzungen, Zinsen und Kosten bleiben unberücksichtigt, wenn sie als Nebenforderungen geltend gemacht werden.
(2) Bei Ansprüchen aus Wechseln im Sinne des Wechselgesetzes sind Zinsen, Kosten und Provision, die außer der Wechselsumme gefordert werden, als Nebenforderungen anzusehen.
(1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last.
(2) Das Gericht kann der einen Partei die gesamten Prozesskosten auferlegen, wenn
- 1.
die Zuvielforderung der anderen Partei verhältnismäßig geringfügig war und keine oder nur geringfügig höhere Kosten veranlasst hat oder - 2.
der Betrag der Forderung der anderen Partei von der Festsetzung durch richterliches Ermessen, von der Ermittlung durch Sachverständige oder von einer gegenseitigen Berechnung abhängig war.
Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages angegeben wird. Handelt es sich um ein Urteil, das ein Versäumnisurteil aufrechterhält, so ist auszusprechen, dass die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil nur gegen Leistung der Sicherheit fortgesetzt werden darf.
Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:
- 1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen; - 2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a; - 3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird; - 4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden; - 5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären; - 6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden; - 7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen; - 8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht; - 9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung; - 10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist; - 11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.
(1) In bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten richten sich die Gebühren nach den für die Zuständigkeit des Prozessgerichts oder die Zulässigkeit des Rechtsmittels geltenden Vorschriften über den Wert des Streitgegenstands, soweit nichts anderes bestimmt ist. In Musterfeststellungsklagen nach Buch 6 der Zivilprozessordnung und in Rechtsstreitigkeiten aufgrund des Unterlassungsklagengesetzes darf der Streitwert 250 000 Euro nicht übersteigen.
(2) In nichtvermögensrechtlichen Streitigkeiten ist der Streitwert unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere des Umfangs und der Bedeutung der Sache und der Vermögens- und Einkommensverhältnisse der Parteien, nach Ermessen zu bestimmen. Der Wert darf nicht über eine Million Euro angenommen werden.
(3) Ist mit einem nichtvermögensrechtlichen Anspruch ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Anspruch, und zwar der höhere, maßgebend.
(1) Für die Wertberechnung ist der Zeitpunkt der Einreichung der Klage, in der Rechtsmittelinstanz der Zeitpunkt der Einlegung des Rechtsmittels, bei der Verurteilung der Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung, auf die das Urteil ergeht, entscheidend; Früchte, Nutzungen, Zinsen und Kosten bleiben unberücksichtigt, wenn sie als Nebenforderungen geltend gemacht werden.
(2) Bei Ansprüchen aus Wechseln im Sinne des Wechselgesetzes sind Zinsen, Kosten und Provision, die außer der Wechselsumme gefordert werden, als Nebenforderungen anzusehen.
