Landgericht Hamburg Urteil, 01. Dez. 2015 - 328 O 474/14

bei uns veröffentlicht am01.12.2015

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.

Beschluss

Der Streitwert wird auf 13.500,00 € festgesetzt, §§ 48 GKG, 3, 4 ZPO.

Tatbestand

1

Der Kläger nimmt die Beklagte auf Rückzahlung einer für die Gewährung eines Darlehens gezahlten Bearbeitungsgebühr in Anspruch.

2

Der Kläger ist seit mehreren Jahren als selbständiger Immobilienprojektentwickler tätig. Die Beklagte ist eine Pfandbriefbank. Im Rahmen seiner Geschäftstätigkeit schloss der Kläger in den Jahren 2004 bis 2008 mindestens neun Darlehensverträge mit der Beklagten. Die Darlehenssumme war in allen Fällen siebenstellig; jeweils wurde die Zahlung eines Bearbeitungsentgelts vereinbart. Wegen der Einzelheiten wird auf die Zusammenstellung auf Seite 3 der Klageerwiderung vom 13.5.2015 (Bl. 17 d.A.) Bezug genommen.

3

Gegenstand des vorliegenden Rechtsstreits ist eine als „Verbraucherdarlehensvertrag“ überschriebene und im Kopf mit dem Logo der Beklagten versehene Kreditvereinbarung vom 27.10.2005. Darin verpflichtete sich die Beklagte unter anderem, dem Kläger ein nicht revolvierendes Darlehen mit dem Höchstbetrag von 1.350.000 € zur Verfügung zu stellen, das der Kläger vereinbarungsgemäß als Kontokorrentkredit während der Ankaufs- und Umbauphase sowie als Termingelder nach Baufertigstellung ausnutzen durfte. Als Zinssatz wurden für den Kontokorrentkredit zunächst 6,75 % bestimmt, wobei der Beklagten ein Anpassungsrecht hinsichtlich der Zinshöhe eingeräumt wurde. Für die Termingelder wurde ein vom EURIBOR abhängiger Satz vereinbart. Als Verwendungszweck des Darlehens ist der Ankauf und Umbau eines Wohn- und Geschäftshauses in G. bestimmt.

4

Unter Ziffer 3. des Vertrags ist geregelt: „Die einmalige, sofort fällige, nicht laufzeitabhängige Bearbeitungsgebühr für das Darlehen beträgt € 13.500,00“. Dieselbe Formulierung findet sich – mit abweichender Betragsangabe – auch in weiteren zwischen den Parteien geschlossenen Kreditverträgen, wie der Kammer aus den hier anhängigen Parallelverfahren 328 O 475/14 und 476/14 gerichtsbekannt ist. Wegen des weiteren Inhalts der streitgegenständlichen Vereinbarung wird auf die Anlage K 1 verwiesen.

5

Der Kläger leistete die Bearbeitungsgebühr durch Entgegennahme des um sie gekürzten Nettodarlehensbetrages.

6

Die Beklagte erhebt die Einrede der Verjährung.

7

Der Kläger meint, bei der Vertragsklausel über die Bearbeitungsgebühr für das Darlehen handele es sich um eine allgemeine Geschäftsbedingung, die der Inhaltskontrolle nach § 307 BGB nicht standhalte. Die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Unwirksamkeit formularmäßig vereinbarter Bearbeitungsentgelte für Verbraucherdarlehen sei auch auf den vorliegenden Fall übertragbar.

8

Der Kläger beantragt,

9

1. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 13.500,00 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 27.10.2005 zu zahlen

10

2. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 6,75 % Zinsen aus 13.500,00 Euro seit dem 27.10.2005 zu zahlen.

11

Die Beklagte beantragt,

12

die Klage abzuweisen.

13

Sie trägt vor, die Bearbeitungsgebühr sei zwischen den Parteien individuell ausgehandelt worden. Jedenfalls handele es sich nicht um eine nach den §§ 305 ff. BGB kontrollfähige Klausel, sondern um eine kontrollfreie Preishauptabrede. Die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu Verbraucherkreditverträgen sei im Übrigen auf Darlehensverträge mit Unternehmern nicht übertragbar. Schließlich sei ein möglicher Rückzahlungsanspruch verjährt und die Berufung auf ihn stelle eine unzulässige Rechtsausübung dar.

14

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

15

1. Die zulässige Klage ist nicht begründet. Dem Kläger stehen der geltend gemachte Rückzahlungsanspruch und der begehrte Nutzungsersatz (in Form der mit dem Antrag zu 2. geforderten Verzinsung) unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt zu. Insbesondere ergibt sich ein entsprechender Anspruch nicht aus §§ 812 Abs. 1, 818 BGB. Denn die Vereinbarung über das Bearbeitungsentgelt ist nicht unwirksam, so dass die Zahlung des Bearbeitungsentgelts nicht ohne Rechtsgrund geschah.

16

a) Zwar dürfte es sich bei der in allen bei der Kammer anhängigen Verfahren gleichlautend verwendeten Abrede über die Zahlung eines (betragsmäßig unterschiedlichen) Bearbeitungsentgelt um eine nach §§ 305 ff. BGB kontrollfähige Preisnebenabrede und nicht um eine kontrollfreie Preishauptabrede handeln. Dieser Einordnung steht nicht entgegen, dass die Leistungen der Beklagten, die kalkulatorisch mit dem Bearbeitungsentgelt abgedeckt werden sollen, auch im Interesse des Klägers gelegen haben mögen. Denn hierdurch werden sie nicht zu vergütungspflichtigen Sonderleistungen; vielmehr handelt es sich bei einem eventuellen Nutzen für den Darlehensnehmer lediglich um einen reflexartigen Nebeneffekt der Wahrnehmung eigener Interessen oder gar der Erfüllung eigener Pflichten durch das Kreditinstitut (vgl. BGH, NJW 2014, 2420, 2425).

17

b) Auch hat die Beklagte ein individuelles Aushandeln nicht hinreichend dargetan. Dass der genaue Betrag des Bearbeitungsentgelts von der Beklagten nicht vorgegeben gewesen sein mag, genügt hierfür nicht. Die Beklagte hat nicht vorgetragen, dass sie die Frage, ob eine Bearbeitungsgebühr vereinbart werden oder hierauf – um den Preis eines höheren Zinssatzes – verzichtet werden soll, ernstlich zur Disposition gestellt hätte. Allerdings braucht all dies nicht abschließend entschieden zu werden, denn die Vereinbarung des Bearbeitungsentgelts hielte auch einer allfälligen Inhaltskontrolle nach dem Recht der allgemeinen Geschäftsbedingungen stand.

18

c) Maßstab ist im vorliegenden Fall gem. § 310 Abs. 1 Satz 2 BGB allein § 307 BGB, wobei auf die im Handelsverkehr geltenden Gewohnheiten und Gebräuche angemessen Rücksicht zu nehmen ist. Denn der Kläger ist Unternehmer und hat den streitgegenständlichen Kredit für seinen Gewerbebetrieb aufgenommen. Dass die Vertragsurkunde gleichwohl als „Verbraucherdarlehen“ überschrieben und mit einer entsprechenden Widerrufsbelehrung versehen worden ist, ändert hieran nichts, denn falsa demonstratio non nocet.

19

Die Kontrolle an diesem Maßstab führt zu dem Ergebnis, dass die Vereinbarung des Bearbeitungsentgelts wirksam ist. Soweit in Teilen der Rechtsprechung vertreten wird, dass die jüngste Rechtsprechung des BGH zur Unwirksamkeit formularmäßig vereinbarter Kreditbearbeitungsentgelte auch auf Kreditverträge mit Unternehmern übertragbar sei, und darin enthaltene Bearbeitungsentgeltklauseln als unwirksam beurteilt worden sind (vgl. die vom Kläger zur Akte gereichten Entscheidungen der Landgerichte Frankfurt am Main und Gießen), folgt die Kammer dieser Auffassung nicht. Dabei ist zunächst festzuhalten, dass die bereits zitierte Entscheidung des BGH nicht nur nach ihrem amtlichen Leitsatz ausdrücklich allein „Privatkreditverträge“ beurteilt, sondern auch in ihren Gründen verschiedentlich mit Gesichtspunkten des Verbraucherschutzes argumentiert (so z.B. bei den verfassungsrechtlichen Erwägungen und der Argumentation mit der Vorfälligkeitsentschädigung, vgl. a.a.O., S. 2429; a.A. Schwab, JuS 2015, 168, 171, nach dessen Auffassung die Begründung des BGH nicht auf die Besonderheiten des Verbraucherkredits abstellten). Aber auch unabhängig von einer Exegese der BGH-Entscheidung sieht die Kammer keine hinreichenden Gründe für die Annahme, die streitgegenständliche Klausel könnte gem. § 307 BGB unwirksam sein.

20

Zwar trifft es zu, dass der Ausgangspunkt der Überlegungen des Bundesgerichtshofs, die Abweichung eines laufzeitunabhängigen Bearbeitungsentgelts für die Gewährung eines Kredits vom gesetzlichen Leitbild des Darlehensvertrags (vgl. a.a.O., S. 2428), auch im unternehmerischen Verkehr gilt. Denn § 488 BGB, wonach die Gegenleistung für die Gewährung eines Darlehens allein in einer laufzeitabhängigen (Zins-)Zahlungspflicht des Darlehensnehmers besteht, regelt nicht allein das Recht des Verbraucherdarlehens, sondern gilt für jede Art Darlehen. Durch diese Abweichung vom gesetzlichen Leitbild wird aber die unangemessene Benachteiligung allenfalls indiziert. Ihre abschließende Feststellung hängt nach § 307 Abs. 1 und 2 BGB hingegen von einer umfassenden Interessenabwägung ab, in die auch die Vorgaben des § 310 Abs. 1 BGB einzufließen haben. Zu beachten ist danach, dass der kaufmännische Rechtsverkehr wegen der dort herrschenden Handelsbräuche, Usancen, Verkehrssitten und wegen der zumeist größeren rechtsgeschäftlichen Erfahrung der Beteiligten auf eine stärkere Elastizität der für ihn maßgeblichen vertragsrechtlichen Normen angewiesen als der Letztverbraucher (vgl. zuletzt BGH, MDR 2015, 1084 m.w.N., dessen Ergebnis im dortigen Fall sich allerdings entgegen der Auffassung des Klägers nicht auf die vorliegende Frage der Bearbeitungsgebühren für Geschäftskredite übertragen lässt).

21

Diese Interessenabwägung führt hier nicht zur Annahme einer unangemessenen Benachteiligung des Klägers (so auch bereits LG Hamburg, Urteil vom 20.8.2015, 413 HKO 109/14, juris Rn. 24 m.w.N.). Zu beachten ist zunächst, dass die Vereinbarung eines Bearbeitungsentgelts weithin branchenüblich ist. Dies ergibt sich neben den zahlreichen zwischen den hiesigen Parteien abgeschlossenen Darlehensverträgen mit entsprechender Regelung auch zur Genüge aus der vielfältigen Auseinandersetzung mit der Frage der Wirksamkeit von Bearbeitungsentgeltklauseln in Darlehensverträgen in Literatur und Rechtsprechung (vgl. nur die Nachweise bei BGH, a.a.O., S. 2423 f. sowie speziell zu Verträgen mit Unternehmern Schwab, a.a.O.; Casper, EWiR 2014, 437, Becker/Dreyer, ZIP 2014, 2057 sowie die beiderseits zur Akte gereichten Gerichtsentscheidungen). Ob die Vereinbarung eines Bearbeitungsentgelts sich demnach bereits zu einem Handelsbrauch verdichtet hat, lässt die Kammer offen, denn jedenfalls darf der hohe Verbreitungsgrad derartiger Klauseln bei der Interessenabwägung nicht außer Betracht bleiben.

22

Hinzu kommt, dass ein Gewerbetreibender, der wie der Kläger für seine Geschäftstätigkeit ständig Bankkredite in Anspruch nimmt, dem Darlehensgeber in mehrfacher Hinsicht in einem erheblich weniger asymmetrischen Verhältnis gegenübersteht, als dies typischerweise bei einem Verbraucher der Fall ist. Zum einen liegt auf der Hand, dass der Aufbau oder die Aufrechterhaltung einer Geschäftsbeziehung zu einem Unternehmer, der immer wieder Kredite in Millionenhöhe aufnimmt, für ein Kreditinstitut einen weitaus größeren wirtschaftlichen Stellenwert hat als beispielsweise der einmal im Leben geschlossene Kreditvertrag für das Einfamilienhaus eines Verbrauchers. Hieraus resultiert naturgemäß eine wesentlich größere Verhandlungsmacht des Unternehmers gegenüber der Bank, als sie einem auf Fremdkapital angewiesenen Verbraucher typischerweise zukommt. Von einem Machtgefälle kann somit hier kaum die Rede sein.

23

Auch ist der berufsmäßig kaufmännisch tätige Unternehmer in weit stärkerem Maß als ein normaler Verbraucher in der Lage, die Folgen der Vereinbarung eines laufzeitunabhängigen Entgelts einzuschätzen. Von einem gewerblich tätigen Unternehmer kann erwartet werden, dass er sorgfältig kalkuliert, den ihm gegenüber verwendeten Kostenbestandteilen besondere Aufmerksamkeit schenkt und auf dieser Grundlage eigenverantwortlich entscheidet, ob der Gesamtpreis der Leistung – hier des Darlehens – für ihn akzeptabel ist (vgl. BGH, NJW 2014, 2708, 2713 zur Wirksamkeit einer im Verkehr mit Verbrauchern für unwirksam befundenen Gaspreisklausel). Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund, dass der streitgegenständliche Vertrag sich nicht in einer einfachen Regelung der Gewährung eines Darlehens gegen die Verpflichtung zur Rückzahlung der verzinsten Darlehenssumme am Ende der Laufzeit sowie zur Zahlung des Bearbeitungsentgelts erschöpft, sondern wesentlich komplexer ist. Es handelt sich um ein Höchstbetragsdarlehen mit unterschiedlichen Ausnutzungsvarianten und noch nicht abschließend vereinbartem Zinssatz. In einer solchen Situation mag es gute Gründe für den Darlehensnehmer geben, sich im Interesse der Erhöhung seiner Kalkulationssicherheit für einen laufzeitunabhängigen Kostenbestandteil zu entscheiden statt für die – anderenfalls sicher zu erwartende – Alternative einer Umlage des Bearbeitungsaufwandes auf die Zinshöhe. Auch der Gesichtspunkt der (sofortigen) steuerlichen Absetzbarkeit, den die Beklagte in der mündlichen Verhandlung angesprochen hat, mag hierbei eine Rolle spielen. Jedenfalls ist es Aufgabe des Unternehmers und nicht des Gerichts zu entscheiden, ob die Aufnahme eines Kredits mit einer Bearbeitungsgebühr für ihn insgesamt rentabel ist oder nicht.

24

Weiter ist bei der zur Prüfung einer unangemessenen Benachteiligung gebotenen Abwägung selbstverständlich auch die typische Interessenlage der Gegenseite, des Klauselverwenders, zu berücksichtigen. Hier ist von Belang, dass die Beklagte ein erhebliches Interesse an einem laufzeitunabhängigen Vergütungsbestandteil haben dürfte, weil die Ausnutzung des zur Verfügung gestellten Darlehens durch den Kläger dem Grund und der Höhe nach anders als im typischen Fall des Verbraucherkredits keineswegs sicher war, andererseits aber der Beklagten bei der Prüfung von Bonität des Klägers und Validität des zu finanzierenden Projekts ein deutlich über dem typischen Verbraucherdarlehen liegender Aufwand entstanden sein dürfte. Die Beklagte musste in ihre Erwägungen zur Kalkulation daher auch die Möglichkeit einstellen, dass der Kläger das Darlehen gar nicht in Anspruch nehmen würde, was sich trotz der vereinbarten Bereitstellungsprovision naheliegenderweise abträglich auf ihren Zinsgewinn ausgewirkt, gleichzeitig ihren Bearbeitungsaufwand aber nicht verringert hätte. Infolgedessen wäre die zu erwartende Folge eines Unwirksamkeitsverdikts, dass die Beklagte entweder die Kalkulation ihres Zinsangebots am „worst case“, also dem Nichtabruf der gesamten Darlehenssumme ausrichten oder äußerstenfalls ganz auf das Angebot eines Höchstbetragsdarlehens ohne bestimmte Abnahmepflicht verzichten, was letztlich auch für den Kläger selbst als einen dauernd auf Bankkredit angewiesenen Immobilienprojektierer von Nachteil wäre.

25

Schließlich ist zu berücksichtigen, dass die Vereinbarung eines Bearbeitungsentgelts eher dem Transparenzgebot dient als eine Umlage von Bearbeitungsaufwand auf den laufzeitabhängigen Teil der Kosten (so auch LG Hamburg, a.a.O., Rn. 25).

26

d) Auf die weiteren Einwendungen der Beklagten (Verjährung, unzulässige Rechtsausübung) kommt es somit nicht mehr an.

27

2. Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91, 709 ZPO.

Urteilsbesprechung zu Landgericht Hamburg Urteil, 01. Dez. 2015 - 328 O 474/14

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(2) In nichtvermögensrechtlichen Streitigkeiten ist der Streitwert unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere des Umfangs und der Bedeutung der Sache und der Vermögens- und Einkommensverhältnisse der Parteien, nach Ermessen zu bestimmen. Der Wert darf nicht über eine Million Euro angenommen werden.

(3) Ist mit einem nichtvermögensrechtlichen Anspruch ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Anspruch, und zwar der höhere, maßgebend.

(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist.

(2) Eine unangemessene Benachteiligung ist im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung

1.
mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist oder
2.
wesentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrags ergeben, so einschränkt, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist.

(3) Die Absätze 1 und 2 sowie die §§ 308 und 309 gelten nur für Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. Andere Bestimmungen können nach Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 unwirksam sein.

(1) Wer durch die Leistung eines anderen oder in sonstiger Weise auf dessen Kosten etwas ohne rechtlichen Grund erlangt, ist ihm zur Herausgabe verpflichtet. Diese Verpflichtung besteht auch dann, wenn der rechtliche Grund später wegfällt oder der mit einer Leistung nach dem Inhalt des Rechtsgeschäfts bezweckte Erfolg nicht eintritt.

(2) Als Leistung gilt auch die durch Vertrag erfolgte Anerkennung des Bestehens oder des Nichtbestehens eines Schuldverhältnisses.

(1) § 305 Absatz 2 und 3, § 308 Nummer 1, 2 bis 9 und § 309 finden keine Anwendung auf Allgemeine Geschäftsbedingungen, die gegenüber einem Unternehmer, einer juristischen Person des öffentlichen Rechts oder einem öffentlich-rechtlichen Sondervermögen verwendet werden. § 307 Abs. 1 und 2 findet in den Fällen des Satzes 1 auch insoweit Anwendung, als dies zur Unwirksamkeit von in § 308 Nummer 1, 2 bis 9 und § 309 genannten Vertragsbestimmungen führt; auf die im Handelsverkehr geltenden Gewohnheiten und Gebräuche ist angemessen Rücksicht zu nehmen. In den Fällen des Satzes 1 finden § 307 Absatz 1 und 2 sowie § 308 Nummer 1a und 1b auf Verträge, in die die Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen Teil B (VOB/B) in der jeweils zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses geltenden Fassung ohne inhaltliche Abweichungen insgesamt einbezogen ist, in Bezug auf eine Inhaltskontrolle einzelner Bestimmungen keine Anwendung.

(2) Die §§ 308 und 309 finden keine Anwendung auf Verträge der Elektrizitäts-, Gas-, Fernwärme- und Wasserversorgungsunternehmen über die Versorgung von Sonderabnehmern mit elektrischer Energie, Gas, Fernwärme und Wasser aus dem Versorgungsnetz, soweit die Versorgungsbedingungen nicht zum Nachteil der Abnehmer von Verordnungen über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung von Tarifkunden mit elektrischer Energie, Gas, Fernwärme und Wasser abweichen. Satz 1 gilt entsprechend für Verträge über die Entsorgung von Abwasser.

(3) Bei Verträgen zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher (Verbraucherverträge) finden die Vorschriften dieses Abschnitts mit folgenden Maßgaben Anwendung:

1.
Allgemeine Geschäftsbedingungen gelten als vom Unternehmer gestellt, es sei denn, dass sie durch den Verbraucher in den Vertrag eingeführt wurden;
2.
§ 305c Abs. 2 und die §§ 306 und 307 bis 309 dieses Gesetzes sowie Artikel 46b des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche finden auf vorformulierte Vertragsbedingungen auch dann Anwendung, wenn diese nur zur einmaligen Verwendung bestimmt sind und soweit der Verbraucher auf Grund der Vorformulierung auf ihren Inhalt keinen Einfluss nehmen konnte;
3.
bei der Beurteilung der unangemessenen Benachteiligung nach § 307 Abs. 1 und 2 sind auch die den Vertragsschluss begleitenden Umstände zu berücksichtigen.

(4) Dieser Abschnitt findet keine Anwendung bei Verträgen auf dem Gebiet des Erb-, Familien- und Gesellschaftsrechts sowie auf Tarifverträge, Betriebs- und Dienstvereinbarungen. Bei der Anwendung auf Arbeitsverträge sind die im Arbeitsrecht geltenden Besonderheiten angemessen zu berücksichtigen; § 305 Abs. 2 und 3 ist nicht anzuwenden. Tarifverträge, Betriebs- und Dienstvereinbarungen stehen Rechtsvorschriften im Sinne von § 307 Abs. 3 gleich.

(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist.

(2) Eine unangemessene Benachteiligung ist im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung

1.
mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist oder
2.
wesentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrags ergeben, so einschränkt, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist.

(3) Die Absätze 1 und 2 sowie die §§ 308 und 309 gelten nur für Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. Andere Bestimmungen können nach Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 unwirksam sein.

(1) Durch den Darlehensvertrag wird der Darlehensgeber verpflichtet, dem Darlehensnehmer einen Geldbetrag in der vereinbarten Höhe zur Verfügung zu stellen. Der Darlehensnehmer ist verpflichtet, einen geschuldeten Zins zu zahlen und bei Fälligkeit das zur Verfügung gestellte Darlehen zurückzuzahlen.

(2) Die vereinbarten Zinsen sind, soweit nicht ein anderes bestimmt ist, nach dem Ablauf je eines Jahres und, wenn das Darlehen vor dem Ablauf eines Jahres zurückzuzahlen ist, bei der Rückzahlung zu entrichten.

(3) Ist für die Rückzahlung des Darlehens eine Zeit nicht bestimmt, so hängt die Fälligkeit davon ab, dass der Darlehensgeber oder der Darlehensnehmer kündigt. Die Kündigungsfrist beträgt drei Monate. Sind Zinsen nicht geschuldet, so ist der Darlehensnehmer auch ohne Kündigung zur Rückzahlung berechtigt.

(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist.

(2) Eine unangemessene Benachteiligung ist im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung

1.
mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist oder
2.
wesentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrags ergeben, so einschränkt, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist.

(3) Die Absätze 1 und 2 sowie die §§ 308 und 309 gelten nur für Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. Andere Bestimmungen können nach Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 unwirksam sein.

(1) § 305 Absatz 2 und 3, § 308 Nummer 1, 2 bis 9 und § 309 finden keine Anwendung auf Allgemeine Geschäftsbedingungen, die gegenüber einem Unternehmer, einer juristischen Person des öffentlichen Rechts oder einem öffentlich-rechtlichen Sondervermögen verwendet werden. § 307 Abs. 1 und 2 findet in den Fällen des Satzes 1 auch insoweit Anwendung, als dies zur Unwirksamkeit von in § 308 Nummer 1, 2 bis 9 und § 309 genannten Vertragsbestimmungen führt; auf die im Handelsverkehr geltenden Gewohnheiten und Gebräuche ist angemessen Rücksicht zu nehmen. In den Fällen des Satzes 1 finden § 307 Absatz 1 und 2 sowie § 308 Nummer 1a und 1b auf Verträge, in die die Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen Teil B (VOB/B) in der jeweils zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses geltenden Fassung ohne inhaltliche Abweichungen insgesamt einbezogen ist, in Bezug auf eine Inhaltskontrolle einzelner Bestimmungen keine Anwendung.

(2) Die §§ 308 und 309 finden keine Anwendung auf Verträge der Elektrizitäts-, Gas-, Fernwärme- und Wasserversorgungsunternehmen über die Versorgung von Sonderabnehmern mit elektrischer Energie, Gas, Fernwärme und Wasser aus dem Versorgungsnetz, soweit die Versorgungsbedingungen nicht zum Nachteil der Abnehmer von Verordnungen über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung von Tarifkunden mit elektrischer Energie, Gas, Fernwärme und Wasser abweichen. Satz 1 gilt entsprechend für Verträge über die Entsorgung von Abwasser.

(3) Bei Verträgen zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher (Verbraucherverträge) finden die Vorschriften dieses Abschnitts mit folgenden Maßgaben Anwendung:

1.
Allgemeine Geschäftsbedingungen gelten als vom Unternehmer gestellt, es sei denn, dass sie durch den Verbraucher in den Vertrag eingeführt wurden;
2.
§ 305c Abs. 2 und die §§ 306 und 307 bis 309 dieses Gesetzes sowie Artikel 46b des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche finden auf vorformulierte Vertragsbedingungen auch dann Anwendung, wenn diese nur zur einmaligen Verwendung bestimmt sind und soweit der Verbraucher auf Grund der Vorformulierung auf ihren Inhalt keinen Einfluss nehmen konnte;
3.
bei der Beurteilung der unangemessenen Benachteiligung nach § 307 Abs. 1 und 2 sind auch die den Vertragsschluss begleitenden Umstände zu berücksichtigen.

(4) Dieser Abschnitt findet keine Anwendung bei Verträgen auf dem Gebiet des Erb-, Familien- und Gesellschaftsrechts sowie auf Tarifverträge, Betriebs- und Dienstvereinbarungen. Bei der Anwendung auf Arbeitsverträge sind die im Arbeitsrecht geltenden Besonderheiten angemessen zu berücksichtigen; § 305 Abs. 2 und 3 ist nicht anzuwenden. Tarifverträge, Betriebs- und Dienstvereinbarungen stehen Rechtsvorschriften im Sinne von § 307 Abs. 3 gleich.

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

1

Die Klägerin, die in der Rechtsform der GmbH die Entwicklung von Immobilien betreibt, verlangt die Rückzahlung geleisteter Kreditbearbeitungsgebühren.

2

Die Beklagte hat der T. H. Immobilien GmbH, der Rechtsvorgängerin der aus formwechselnder Umwandlung hervorgegangenen Klägerin, mit zwei Schreiben vom 07.02.2006, vom Adressaten unterschrieben am 20.02.2006, jeweils einen Bauträgerkredit gewährt, und zwar über € 1.670.000,00 (Anlage K 1) und über € 1.290.000,00 (Anlage K 3). Für beide Kredite hat die Beklagte Bearbeitungsgebühren in Rechnung gestellt gemäß lit. a) der Schreiben in Höhe von € 25.100,00 bzw. € 19.400,00, die klägerseits am 04.09.2006 (Kontoauszug, Anlage K 2) bzw. mit Wertstellung vom 19.07.2006 (Anlage K 4) bezahlt wurden.

3

Nach erfolgloser Aufforderung zur Rückzahlung verfolgt die Klägerin ihr Begehren mit der Klage weiter und behauptet, die Berechnung der Kreditbearbeitungsgebühren sei in beiden Verträgen durch Allgemeine Geschäftsbedingungen der Beklagten erfolgt und unzulässig.

4

Eine Individualvereinbarung sei nicht getroffen worden. Die Bereitschaft, die Vertragsbedingungen zur Disposition zu stellen, sei nicht erklärt worden. Vielmehr seien die Bearbeitungsgebühren in den Gesprächen mit den Geschäftsführern der Klägerin als üblich dargestellt worden. Der Inhalt der entsprechenden Klausel sei nicht verhandelt worden. Dies sei nicht zugelassen worden.

5

Die Klausel benachteilige die Klägerin unangemessen, da die Kreditbearbeitung keine Leistung für die Klägerin darstelle, sondern im eigenen Interesse der Beklagten erfolge. Sie habe als Abweichung vom gesetzlichen Leitbild und unangemessene Benachteiligung der Klägerin zu gelten, weil sie die Kosten der Anbahnung und der Bearbeitung des Kreditvertrages dem Kreditnehmer aufbürde. Die dazu vom BGH angestellten Erwägungen bei einem Verbraucherkreditvertrag seien unverändert auf Darlehensverträge mit Unternehmen zu übertragen. Die Kreditgeber seien auch gegenüber gewerblichen Kunden in einer Machtposition. Es herrsche ein strukturelles Ungleichgewicht in den Vertragsbeziehungen. Ein Wettbewerb der Banken bezüglich der Gebühren bestehe nicht. Ein diesbezüglicher Handelsbrauch scheide aus, da es an einer freiwilligen Übung der gewerblichen Bankkunden fehle.

6

Die Beklagte habe demgemäß die geleisteten Bearbeitungsgebühren zu erstatten und die gezogenen Nutzungen herauszugeben.

7

Die Forderung sei unverjährt, da die kenntnisabhängige dreijährige Verjährung wegen zuvor unsicherer Rechtslage und Unzumutbarkeit einer Klagerhebung erst Ende 2011 zu laufen begonnen habe. Auch hier gälten die Überlegungen des BGH zu den Verbraucherkreditgebühren entsprechend.

8

Die Klägerin beantragt,

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die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin € 44.500,00 zzgl. Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 04.09.2006 zu zahlen.

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Die Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Sie redet Verjährung ein und hält die Heranziehung der Überlegungen des BGH zu Verbraucherkreditverträgen nicht für stichhaltig.

13

Die Beklagte behauptet, die Vereinbarungen über die Bearbeitungsgebühren seien Individualvereinbarungen. Anlässlich bereits im zweiten Halbjahr 2005 im Rahmen regelmäßiger Kontakte geführter Verhandlungen über die Finanzierung der SB-Märkte in B..W.. II und B.. G.. habe der für die Beklagte handelnde Kundenbetreuer, Herr S.B., mit Schreiben vom 16.11.2005 (Anlage B 2) der Klägerseite die Ergebnisse der ca. zwei bis vier Wochen vorher geführten Verhandlungen mit den Eckdaten der ins Auge gefassten Finanzierungen in einem sog. Term Sheet übermittelt. Die Klägerin sei in den vorvertraglichen Verhandlungen darauf hingewiesen worden, dass gerade bei sog. Developermaßnahmen, wie sie die Klägerin geplant habe, die marktübliche Marge nicht ausreichend sei, den erhöhten Bearbeitungsaufwand, auch in Gestalt der Kosten- und Bautenstandskontrolle und der Kosten der Bewertung des Beleihungsobjekts durch Gutachter, abzudecken. Dazu habe auch gezählt, dass die Beklagte dann, wenn die Klägerin die Bearbeitungsgebühren nicht akzeptiert hätte, eine wesentlich höhere Marge bzw. einen höheren Nominalzins hätte vereinbaren müssen. Die Bearbeitungsgebühr sei unter diesen Gesichtspunkten schon vor dem Versand des Term Sheets verhandelt worden. Die Klägerin habe Gelegenheit gehabt, sich mit dem Inhalt des Term Sheets auseinanderzusetzen und gegebenenfalls mit der Beklagten darüber zu verhandeln.

14

Allgemeine Geschäftsbedingungen lägen jedenfalls nicht vor. Die Klausel sei in der vorliegenden Fassung lediglich zweimal verwandt worden. Die Beklagte habe sie auch nicht etwa lediglich „gestellt“.

15

Unabhängig davon seien die Überlegungen des BGH nicht auf Nichtverbraucher übertragbar. Eine Notwendigkeit zum Schutz der Kontrahenten eines AGB-Anwenders fehle. Es herrsche Waffengleichheit auf der Verhandlungsebene. Der geschäftserfahrene Unternehmer sei nicht im gleichen Maße schutzbedürftig wie ein Verbraucher, was insbesondere dann gelte, wenn dieser Geschäfte der betreffenden Art häufig abschließe und dadurch mit den möglichen Risiken des Geschäfts vertraut sei. Zudem entspreche die Berechnung von Bearbeitungsentgelten für gewerbliche Darlehen bzw. Immobilienfinanzierungen einem Handelsbrauch.

16

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die eingereichten Schriftsätze und Anlagen sowie das Sitzungsprotokoll Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Die Klage ist zulässig, aber unbegründet, wie sich aus den nachfolgend gemäß § 313 Abs. 3 ZPO kurz zusammengefassten Erwägungen ergibt.

I.

18

Die Klägerin kann von der Beklagten nicht die Rückzahlung der geleisteten Kreditgebühren in Höhe von € 44.500,00 nebst gezogener Nutzungen gemäß §§ 812 Abs. 1 S. 1 1. Fall, 818 Abs. 1 BGB verlangen, denn die Leistung der Klägerin ist nicht ohne Rechtgrund erfolgt.

19

Dabei kann offen bleiben und bedarf keiner weiteren Aufklärung und Entscheidung, ob die in die Kreditvereinbarungen aufgenommene Regelung über die Bearbeitungsgebühren unter lit. a) der Schreiben gemäß Anlagen K 1 und K 3 überhaupt Allgemeine Geschäftsbedingungen – und nicht eine jedenfalls zulässige Individualvereinbarung – sind und damit der Inhaltskontrolle nach §§ 310, 307 BGB unterliegen. Auch die Verjährungsfrage kann dahinstehen. Denn das erkennende Gericht kann bei einer entsprechenden Würdigung nicht zu dem Ergebnis kommen, dass die Regelung unwirksam wäre, weil sie die Klägerin unangemessen benachteiligen würde.

20

Für die im Immobilienbereich tätige Klägerin, als Unternehmerin nach Maßgabe des § 310 Abs. 1 S. 1 BGB, findet gemäß § 310 Abs. 1 S. 2 BGB die Vorschrift des § 307 Abs. 1 und 2 BGB auch insoweit Anwendung, als dies zur Unwirksamkeit von in § 308 Nr. 1, 2 bis 8 und § 309 BGB genannten Vertragsbestimmungen führt, wobei auf die im Handelsverkehr geltenden Gewohnheiten und Gebräuche angemessene Rücksicht zu nehmen ist.

21

Nach § 307 Abs. 1 S. 1 BGB sind Allgemeine Geschäftsbedingungen unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen, wobei § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB bestimmt, dass dies im Zweifel anzunehmen ist, wenn eine Bestimmung mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist.

22

§ 488 Abs. 1 S. 2 BGB nennt als vertragstypische Pflichten des Darlehensnehmers die Zahlung eine geschuldeten Zinses und die Rückzahlung des zur Verfügung gestellten Darlehens.

23

Soweit der Bundesgerichtshof in jüngsten Entscheidungen für Darlehensverträge mit Verbrauchern die klauselhafte Festlegung von Bearbeitungsgebühren neben der Zinszahlung als unwirksam gemäß § 307 Abs. 1 S. 1 i.V.m. Abs. 2 Nr. 1 BGB angesehen hat (BGH, Urt. v. 13.05.2014 – XI ZR 405/12, NJW 2014, 2420; BGH, Urt. v. 13.05.2014 – Az. XI ZR 170/13, NJW-RR 2014, 1133; BGH, Urt. v. 28.10.2014 – XI ZR 348/13, NJW 2014, 3713), weil sie weder eine kontrollfreie Preisabrede sei, noch im Einklang stehe mit den wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, die ein laufzeitabhängiges Entgelt vorsehe, vermag die Kammer nicht der Auffassung zu folgen, die diese Entscheidung auf Kreditverträge mit Unternehmen für übertragbar hält (vgl. etwa AG Hamburg, Urteil vom 08.11.2013 Az. 4 C 387/12, BeckRS 2014, 21514; AG Nürnberg, Urteil vom 15.11.2013 – Az. 18 C 3194/13, BeckRS 2014, 22979; Schmidt, LMK 2014, 361197).

24

Zwar weist die Klägerin zu Recht darauf hin, dass auch im Rechtsverkehr mit einem Unternehmer die Regelung des § 488 BGB zum Zuge kommt, die als Gegenleistung für die Inanspruchnahme des Darlehens ein zeitabhängiges Entgelt vorsieht. Davon weicht die Vereinbarung einer Bearbeitungsgebühr ab. Dies allein kann aber die Unwirksamkeit nach § 307 BGB nicht begründen. Maßgeblich ist vielmehr, ob darin auch eine unangemessene Benachteiligung des Darlehensnehmers zu erkennen ist vor dem Hintergrund, dass § 310 BGB bei dieser Prüfung verlangt, dass auf die im Handelsverkehr geltenden Gewohnheiten und Gebräuche angemessen Rücksicht zu nehmen ist. Dies führt hier dazu, dass die Regelung Bestand hat (vgl. im Ergebnis gleichlautend: Landgericht München II, Urteil vom 24.11.2014 – Az. 11 O 1018/14; Landgericht München I, Urteil vom 04.07.2014 – Az. 22 O 21794/13; OLG München, Beschluss vom 13.10.2014 – Az. 27 U 1088/14; Landgericht Saarbrücken, Urteil vom 29.06.2015 – Az. 1 O 334/14; Landgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 03.06.2015 – Az. 2-19 O 285/14; Landgericht Nürnberg, Urteil vom 26.05.2015 – 10 O 9729/14, JurionRS 2015, 19206). Hier ist zunächst von Belang, dass auch die Branchenüblichkeit bzw. eine branchentypische Differenzierung bei der Inhaltskontrolle zu beachten ist, also auf besondere Interessen und Bedürfnisse im kaufmännischen Verkehr Rücksicht zu nehmen ist. Zugleich ist darauf abzustellen, ob der Klauselverwender in missbräuchlicher Weise den Versuch unternimmt, seine Interessen einseitig ohne Beachtung derjenigen des Vertragspartners durchzusetzen.

25

Unter Anwendung dieser Grundsätze reicht es nicht, dass die Klägerin auf eine vermeintliche Machtposition des Kreditgebers verweist, und gegen die Anwendung eines Handelsbrauchs den Umstand, ins Feld führt, dafür fehle es an der Freiwilligkeit. Schon die bei der Betrachtung ebenso maßgeblichen Usancen der Branche gehen dahin, dass sowohl bei Verbrauchern als auch bei Unternehmern in der Vergangenheit regelmäßig die Zahlung von Bearbeitungsgebühren durch den Darlehensnehmer festgelegt wurde. Die Klägerin bringt insoweit Gegenteiliges nicht vor und hat sich zugleich entgegenhalten zu lassen, dass die hier in Rede stehende Finanzierung zu ihrem Kerngeschäft zählt. Angesichts dieser Verhandlungskonstellation ist es nicht schon als unangemessen zu erkennen, wenn die Vergütungsbestandteile für die Darlehensgewährung auch aus Komponenten gewählt werden, die nicht laufzeitabhängig sind. Der Klägerin oblag es ohnehin, die Rentabilität des zu finanzierenden Objektes unter allen Gesichtspunkten zu prüfen. Es kann dabei keinen entscheidenden Unterschied machen, ob diese Prüfung auch bei der Finanzierung Elemente einfließen zu lassen hat, die nicht von deren Laufzeit abhängen. Andererseits hat die Beklagte unwiderlegt auf Elemente verwiesen, die im Rahmen der Verhandlung entweder tatsächlich gegenständlich waren oder aber jedenfalls für die Interessenlage der Beklagten von herausgehobener Bedeutung, wie etwa die Frage der Objektbewertung, auch unter Hinzuziehung von Gutachtern. Wie die Beklagte diese Kosten in die Darlehensgewährung einbezieht, ob kalkulatorisch über den Zins oder durch Ausweis einer entsprechenden Bearbeitungsvergütung, kann nicht für sich genommen die Unwirksamkeit bestimmen. Die Klägerin, nicht nur als Unternehmerin, sondern als im Kerngeschäft mit solchen Finanzierungsfragen vertraute Kundin, wird durch die laufzeitunabhängige Berücksichtigung dieses Aufwandes jedenfalls nicht einseitig bzw. missbräuchlich belastet. Hier ist darauf zu verweisen, dass ein separierter Ausweis dieser Kostenposition eher dem Transparenzgebot zu dienen geeignet ist, als eine Umlegung auf die Zinshöhe. Ebenso wenig ist dargetan oder ersichtlich, dass aus der Höhe des Entgelts eine unangemessene Benachteiligung herzuleiten wäre.

II.

26

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO.

27

Die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 ZPO.

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.

(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.

(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.

(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.

(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.

Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages angegeben wird. Handelt es sich um ein Urteil, das ein Versäumnisurteil aufrechterhält, so ist auszusprechen, dass die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil nur gegen Leistung der Sicherheit fortgesetzt werden darf.