Landgericht Hamburg Urteil, 24. März 2016 - 330 O 314/15

bei uns veröffentlicht am24.03.2016

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung der Beklagten aus dem Urteil gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des insgesamt zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte Sicherheiten in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten um den Fortbestand eines Bausparvertrags nach erfolgter Kündigung durch die Beklagte.

2

Der Kläger übernahm im Jahr 1997 im Wege der Vertragsübernahme einen von seiner Mutter mit der Rechtsvorgängerin der Beklagten, der Ö. B. H., geschlossenen Bausparvertrag, der am 2. Dezember 1981 zwischen den ursprünglichen Vertragsparteien zu wirken begann.

3

Die Bausparsumme betrug DM 50.000,-- (€ 25.564,59). Vereinbart war ein sog. Standardtarif bei einem monatlichen Regelsparbeitrag von DM 200,00 (€ 102,25). Die Verzinsung des Bausparguthabens des Klägers belief sich auf 2,5 % pro Jahr. Seit dem 31. Mai 1995 ist der Vertrag zuteilungsreif, ohne dass der Kläger den Bausparvertrag als Darlehen in der Folge abgerufen hätte. Seine Spareinzahlungen stellte der Kläger Anfang 2002 ein. Das Bausparguthaben des Klägers belief sich am 31. Dezember 2014 auf € 17.145,70.

4

Mit Schreiben vom 6. Januar 1997 wurden dem Kläger die als Anlage K2 vorgelegten Allgemeinen Bausparbedingungen (im Folgenden: ABB) übersandt.

5

§ 9 Abs. 1 der ABB sah vor, dass die Bausparkasse den Bausparvertrag nicht kündigen kann, solange der Bausparer seine vertraglichen Verpflichtungen erfüllt.

6

Mit Schreiben vom 19. Mai 2015 kündigte die Beklagte den Bausparvertrag des Klägers zum 30. November 2015. Einzelheiten des Kündigungsschreibens ergeben sich aus Anlage K4.

7

Der Kläger ist der Meinung, dass die Beklagte zur Kündigung nicht berechtigt gewesen sei.

8

Bereits § 9 Abs. 1 ABB schließe ein Kündigungsrecht der Beklagten aus. Darüber hinaus lägen auch die Tatbestandsvoraussetzungen des § 489 Abs. 1 Nr. 2 BGB im konkreten Fall nicht vor. Da die volle Bausparsumme noch nicht erreicht sei, könne von einem vollständigen Empfang der Darlehenssumme auf Seiten der Beklagten nicht die Rede sein. Im Übrigen dürfe sich die Beklagte nicht einseitig von der von ihr zugesagten Möglichkeit der Inanspruchnahme eines Bauspardarlehens lösen.

9

Der Kläger beantragt,

10

festzustellen, dass der bei der Beklagten bestehende Bausparvertrag Nr. 4... über den 30. November 2015 hinaus zu unveränderten Bedingungen fortbesteht.

11

Die Beklagte beantragt,

12

die Klage abzuweisen.

13

Sie meint, dass die Voraussetzungen des nicht dispositiven Kündigungsrechts nach § 489 Abs. 1 Nr. 2 BGB gegeben seien. Zweck dieser Norm sei es, eine überlange Bindung eines Darlehensnehmers an ein Darlehen mit festem Sollzinssatz zu vermeiden. Eine solche unverhältnismäßige Bindung würde bei der Beklagten eintreten, wenn sie sich nicht jedenfalls zehn Jahr nach Zuteilungsreife des Bausparvertrags vom Vertrag lösen könne, sofern der Bausparer diesen lediglich aus Sparvertrag nutze.

14

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf das Sitzungsprotokoll vom 8. März 2016 verwiesen sowie auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen.

Entscheidungsgründe

15

Die Klage ist zulässig, aber nicht begründet, denn die Kündigung durch die Beklagte ist wirksam.

I.

1.

16

Die Klage ist zulässig. Insbesondere ist das für die Feststellungsklage gemäß § 256 Abs. 1 ZPO erforderliche rechtliche Interesse an der Feststellung des Rechtsverhältnisses gegeben. Bei Beendigung des Bausparvertrags würden dem Kläger Zinseinbußen durch Beendigung der in der anhaltenden Niedrigzinsphase mit 2,5% p.a. verhältnismäßig hohen Verzinsung seines Bausparguthabens drohen.

2.

17

Die Klage ist jedoch nicht begründet, der Bausparvertrag des Klägers wurde durch die Beklagte mit Schreiben vom 19. Mai 2015 wirksam gekündigt.

18

Der beklagten Bausparkasse steht das gesetzliche Kündigungsrecht nach § 489 Abs. 1 Nr. 2 BGB zu, denn diese Vorschrift ist grundsätzlich auch auf Bausparverträge anwendbar (dazuunten 2.1); sie stellt keine spezifische Verbraucherschutznorm dar, auf die sich die Beklagte als Bausparkasse nicht berufen könnte (dazu unten 2.2). Mit dem Eintritt der Zuteilungsreife des Bausparvertrags liegt auch ein „vollständiges Empfangen“ des Darlehens im Sinne des § 489 Abs. 1 Nr. 2 BGB vor (vgl. unten 2.3). Schließlich sind und die sonstigen Voraussetzungen des Kündigungsrechts gegeben (siehe unten 2.4).

2.1

19

Bei einem Bausparvertrag handelt es sich um einen Darlehensvertrag im Sinne des § 489 BGB in besonderer Ausprägung, wobei der beklagten Bausparkasse im Zeitpunkt der Kündigung die Rolle des Darlehensnehmers zukam. Gemäß § 1 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über Bausparkassen (BauSparkG) ist ein Bausparvertrag definiert als Vertrag, durch den der Bausparer nach Leistung von Bauspareinlagen einen Rechtsanspruch auf Gewährung eines Bauspardarlehens erwirkt. Damit ergibt sich bereits gesetzlich ein enger Bezug zum Darlehensrecht des Bürgerlichen Gesetzbuchs. Die besondere Eigenart des Bausparvertrags wiederum liegt im Wechsel der Rollen der Vertragspartner als Darlehensgeber und Darlehensnehmer im Zeitpunkt der Inanspruchnahme des Bauspardarlehens. Denn der Bausparer leistet in der sogenannten Ansparphase zunächst Bauspareinlagen als Darlehen an die Bausparkasse. Ist das im Vertrag vereinbarte Mindestguthaben und die Zuteilungsreife, die noch von anderen Faktoren abhängt (vgl. §§ 10 ff. ABB), erreicht und nimmt der Bausparer seinerseits das Bauspardarlehen, worauf er ab diesem Zeitpunkt nach § 1 Abs. 2 BauSparkG einen Rechtsanspruch hat, in Anspruch, tauschen sich die Rollen; in der folgenden Darlehensphase übernimmt der Bausparer die Rolle des Darlehensnehmers, die Bausparkasse die Rolle des Darlehensgebers (vgl. OLG Hamm, Beschl. v. 26. Oktober 2015 – I-31 U 182/15, juris; OLG Köln, Beschl. v. 23. März 2015 - 13 U 104/14; OLG Stuttgart, Beschl. v. 14. Oktober 2011 - 9 U 151/11 – juris, Rn. 7; OLG Karlsruhe, Urt. v. 16. Juni 2015 - 17 U 5/14 – juris, Rn. 37).

2.2

20

§ 489 Abs. 1 Nr. 2 BGB ist in seiner Anwendung nicht auf Verbraucher beschränkt. Anlass für eine teleologische Reduktion dieser Vorschrift besteht nicht. Die Auslegung der Norm führt zu einer uneingeschränkten Anwendbarkeit auch für den unternehmerischen Vertragspartner (vgl. hierzu auch OLG Koblenz, Beschl. v. 18. Januar 2016 - 8 U 1064/15; OLG Celle, Beschl. v. 3. Februar 2016, 3 U 192/15).

2.2.1

21

Der Wortlaut „Darlehensnehmer“ in § 489 Abs. 1 BGB unterscheidet nicht zwischen Verbraucher und Unternehmer, denn „Darlehensnehmer“ kann sprachlich sowohl ein Verbraucher als auch ein Kreditinstitut bzw. eine Bausparkasse sein. Somit spricht die grammatische Auslegung für die Ansicht der Beklagten.

2.2.2

22

Auch aus der Entstehungsgeschichte des § 489 Abs. 1 Nr. 2 BGB ergibt sich nichts anderes. Denn bereits durch die Vorgängernorm des § 609a Abs. 1 Nr. 3 BGB a.F. wollte der Gesetzgeber eine unangemessene Benachteiligung durch die Marktzinsentwicklung über zehn Jahre nach dem vollständigen Empfang eines Darlehens verhindern (siehe hierzu BT-Drs. 10/4741, 21, 22). Verbraucherschützenden Charakter hatte hierbei nur die Regelung des § 609a Abs. 1 Nr. 2 BGB a.F., die alleine den Verbraucher als Darlehensnehmer betraf und die sich nach der Gesetzesbegründung allein auf den Verbraucherschutz bezog (BT-Drs. 16/11643, 74). Alle weiteren Kündigungsgründe des § 609a BGB a.F. richteten sich allgemein gegen den Schuldner. Diese bewusste Entscheidung durch den Gesetzgeber wird auch insoweit deutlich, als bei der Umsetzung der Verbraucherkreditrichtlinie lediglich die Nachfolgebestimmung des § 609 Abs. 1 Nr. 2 BGB a.F. wegen ihres verbraucherschützenden Charakters in die Verbraucherkreditvorschrift des § 500 BGB übernommen wurde. Demgegenüber wurde § 489 Abs. 1 Nr. 2 n.F. BGB in das allgemeinen Darlehensregime des BGB implementiert (hierzu Edelmann/Suchowerskyj, BB 2015, 1800).

2.2.3

23

Dieses Auslegungsergebnis wird weiter durch einen Umkehrschluss zu § 489 Abs. 4 Satz 2 BGB gestützt. Danach ist das Kündigungsrecht nur für die dort aufgezählten Gebietskörperschaften ausgeschlossen und eben gerade nicht für die beklagte Bausparkasse.

2.2.4

24

Schließlich sprechen auch teleologische Gesichtspunkte für die Anwendung des Kündigungsrechts in § 489 Abs. 1 Nr. 2 BGB auf die beklagte Bausparkasse. Ziel der streitgegenständlichen Norm ist es, den Darlehensnehmer bei einem festverzinslichen Darlehen wie dem vorliegenden Bausparvertrag nach Ablauf von zehn Jahren von der weiteren Bindung an einen Zinssatz zu bewahren, der sich angesichts wandelnder Marktverhältnisse als nicht mehr zeitgemäß darstellt (BT-Drs. 10/4741, 22 zu § 609a aF; vgl. auch Mülbert, in: Staudinger, BGB, Stand 2015, § 489 Rn. 7). Dem Gesetzgeber ging es dabei darum, das Dauerschuldverhältnis in einen überschaubaren Zeitraum als bindend anzusehen, dann jedoch dem zinspflichtigen Darlehensnehmer die einseitige Beendigung zu ermöglichen. Damit erscheint die Norm letztlich als besondere gesetzlich ausgeprägte Formulierung des Grundsatzes der Lehre vom Wegfall der Geschäftsgrundlage. Denn die Zinsbindung über einen längeren Zeitraum als zehn Jahre ist nicht abschätzbar und daher nicht allein in der Risikosphäre des Darlehensgebers.

25

Eine teleologische Reduktion der Vorschrift mit dem Ziel, die Norm lediglich zugunsten eines Verbrauchers als Darlehensnehmer anzuwenden, ist entgegen der abweichenden Ansicht des AG Ludwigsburg (Urt. v. 7. August 2015, 10 C 1154/15, juris) nicht geboten, denn sie wäre nur dann vorzunehmen, wenn die auszulegende Vorschrift auf einen Teil der gleichsam versehentlich vom Wortlaut erfassten Fälle nicht angewendet werden soll, weil Sinn und Zweck der Norm, ihre Entstehungsgeschichte und der Gesetzeszusammenhang der einschlägigen Regelung gegen eine solche Anwendung sprechen. Dies ist nach den obigen Ausführungen aber nicht der Fall.

2.3

26

Das Darlehen ist durch die Beklagte mit erstmaligem Eintritt der Zuteilungsreife des Bausparvertrags „vollständig empfangen“ im Sinne der gesetzlichen Bestimmung. Zwischen der Kündigung im Jahr 2015 und dem vollständigen Empfang im Jahr 1995 liegen mehr als zehn Jahre.

27

Mit „vollständigem Empfang“ könnte im Fall des Bauspardarlehens zwar grundsätzlich auch gemeint sein, dass die Bausparsumme vollständig eingezahlt sein muss. Diese Deutung ist jedoch abzulehnen (so auch OLG Celle, Beschl. v. 3. Februar 2016, 3 U 192/15; OLG Hamm, Beschl. v. 30. Dezember 2015, 31 U 191/15, juris, Rn. 24; OLG Koblenz, Beschl. v. 18. Januar 2016, 8 U 1064/15; Mülbert, in: Staudinger, BGB, Stand 2015, § 488, Rn. 550, § 489 Rn. 51, aA Weber, ZIP 2015, 961, 964 f.). Vielmehr ist von einem vollständigen Empfang bereits dann auszugehen, wenn der Bausparer nach Eintritt der Zuteilungsreife das Darlehen nicht in Anspruch nimmt und den Vertrag fortsetzt. Dafür spricht, dass bereits zu diesem Zeitpunkt der eigentliche Zweck des Bausparvertrags erreicht ist, einen Anspruch auf Gewährung eines Bauspardarlehens zu erhalten. Die Anknüpfung an den Zeitpunkt der Zuteilungsreife ist auch interessengerecht, weil bei Bausparverträgen mangels Pflicht des Bausparers zum Abruf des Darlehens ein an die Bausparkasse zu entrichtender konkreter „Darlehensbetrag“ gar nicht feststeht, an dem man sich für die Bestimmung des Fristbeginns jenseits der Zuteilungsreife orientieren könnte. Zwar ist der Bausparer in der Ansparphase, mithin auch nach Zuteilungsreife und vor Abruf des Darlehens, zur Zahlung der Spareinlagen gegenüber der Beklagten verpflichtet (vgl. § 5 ABB, hierzuMülbert, in: Staudinger, BGB, Stand 2015, § 488 Rn. 542), doch folgt daraus nur, dass vor Zuteilungsreife noch kein vollständiger Empfang des Darlehens vorliegt, zwingt indes nicht zur Annahme, in der Ansparphase erst mit Erreichen der vollständigen Bausparsummen von einem „vollständigen Empfang“ auszugehen. Denn, wie bereits ausgeführt, hat es der Bausparer ab Zuteilungsreife in der Hand, den weiteren Umfang seiner Spareinlagen durch Entscheidung über den Abruf zu bestimmen.

28

Gegen die Annahme eines „vollständigen Empfangs“ bereits mit Zuteilungsreife spricht auch nicht, dass der Kläger als Bausparer seinen Bausparvertrag trotz Zuteilungsreife fortsetzen kann und weitere ansparen darf. Denn diese besondere Flexibilität, die den Bausparvertrag besonders attraktiv macht, bleibt dem Bausparer innerhalb der Grenze des § 489 Abs. 1 Nr. 2 BGB unbenommen. Innerhalb dieser zeitlichen Grenze ist es dem Bausparer jederzeit möglich, seinen Anspruch auf Erhalt des Bauspardarlehens geltend zu machen. Der Bausparer wird durch die Festlegung des Beginns der 10-Jahres-Frist mit erstmaliger Zuteilungsreife auch nicht für die Nichtannahme der Zuteilung sanktioniert, weil diese Festlegung dem Schutz berechtigter Interessen der Bausparkasse dient. Die bloße im Vertrag angelegte Möglichkeit, dass die Beklagte bei einem entsprechenden Verhalten des Klägers Darlehensnehmer wird, steht der Annahme eines Kündigungsrechts aus § 489 Abs. 1 Nr. 2 BGB während der Ansparphase nicht entgegen (OLG Celle, Beschl. v. 3. Februar 2016, 3 U 192/15).

29

Zu beachten ist schließlich, dass die Bausparkasse im Fall des Erreichens der vollen Bausparsumme bereits ein Kündigungsrecht aus § 488 Abs. 3 BGB hat (OLG Stuttgart, Beschluss vom 14. Oktober 2011 - 9 U 151/11). Würde man für den Tatbestand des § 489 Abs. 1 Nr. 2 BGB ebenfalls das Erreichen der vollen Bausparsumme verlangen, würde das besondere Kündigungsrecht nach § 489 Abs. 1 Nr. 2 BGB leerlaufen und die Bausparkasse wäre auf das Recht aus § 488 Abs. 3 BGB begrenzt.

30

Im Übrigen ist in der vorliegenden Konstellation zu berücksichtigen, dass der Kläger seit knapp fünfzehn Jahren keine Spareinlagen mehr erbracht hat, so dass der Empfang der letzten Einlage durch die Beklagte auch tatsächlich mehr als zehn Jahre vor der Kündigung liegt.

31

Ob von dieser Auslegung bei atypischen Bausparverträgen, deren primäres Ziel nicht in einer späteren Darlehensaufnahme liegt, sondern die primären Sparcharakter aufweisen, eine Ausnahme zu machen ist, muss nicht entschieden werden (vgl. zu dieser Differenzierung auch LG Karlsruhe, Urteil vom 11. November 2015 - 10 O 349/15). Denn nach dem Parteivorbringen handelt es sich hier um einen Standardvertrag.

2.4

32

Auch die weiteren Voraussetzungen des Kündigungsrechts liegen vor. Ein gebundener Sollzinssatz im Sinne von § 489 Abs. 1 Nr. 2 BGB ist vorliegend vereinbart worden. Ebenfalls hat die Beklagte die Kündigungsfrist von sechs Monaten eingehalten.

33

Das Kündigungsrecht wurde auch nicht durch die ABB ausgeschlossen. Weder die Möglichkeit des Bausparers, den Vertrag nach dem Zeitraum der Zuteilungsreife fortzusetzen, noch die Regelung in § 9 Abs. 1 ABB, wonach der Vertrag nicht gekündigt werden darf, solange der Bausparer seine Pflichten erfüllt, steht der Kündigung nicht entgegen. Denn die gesetzlichen Kündigungsrechte des § 489 Abs. 1 BGB sind nach § 489 Abs. 4 Satz 1 BGB unabdingbar (so auch OLG Celle, Beschl. v. 3. Februar 2016, 3 U 192/15). § 489 Abs. 4 BGB enthält auch keine einseitigen Öffnungsklausel zugunsten von Verbrauchern und zu Lasten von Unternehmern.

34

Schließlich ist die Ausübung des Kündigungsrechts durch die Beklagte auch nicht treuwidrig. Im Gegenteil: Im vorliegenden Fall widerspricht die Nutzung des Bausparvertrags als reiner Sparvertrag letztlich dem Sinn § 1 Abs. 1 ABB, wonach Zweck des Bausparvertrags die Erlangung des Bauspardarlehens ist. Auch im Hinblick auf den Kollektivcharakter des Bausparens muss beachtet werden, dass die Dateien des Vertrags stets gehalten sind, den Interessen der Gemeinschaft Rechnung zu tragen, um möglichst vielen Sparern die Aufnahme von günstigen festverzinslichen Darlehen für wohnungswirtschaftliche Maßnahmen staatlich gefördert zu ermöglichen. Hierfür besteht aber eine Gefahr, wenn ein Ungleichgewicht zwischen Darlehensnehmern und Darlehensgebern auf Seite der Bausparer entsteht, weil Bausparverträge als dauerhafte Sparverträge benutzt würden.

II.

35

Die Kostenentscheidung basiert auf § 91 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 11, 709 Satz 2, 711 ZPO.

36

Beschluss

37

Der Streitwert wird auf € 1.500,-- festgesetzt (3,5 x jährlicher Vertragszins auf eingezahlte Bausparsumme). Bei der vorliegenden Klage auf Feststellung des Fortbestehens eines Bausparvertrages kommt es maßgeblich auf den Wert der Leistungen an, welche die Kläger damit erhalten wollen. Dies ist bei objektiver Betrachtung unter Berücksichtigung des Klagevorbringens vorliegend die Verzinsung des Bausparguthabens (hierzu OLG Koblenz, Beschl. v. 18. Januar 2016 - 8 U 1064/15; OLG Hamm, Beschl. v. 26. Oktober 2015 - I 31 U 182/15, juris, Rn. 22). Bei der jährlichen Verzinsung handelt es sich um wiederkehrende Leistungen im Sinne von § 9 S. 1 ZPO.

Urteilsbesprechung zu Landgericht Hamburg Urteil, 24. März 2016 - 330 O 314/15

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(1) Der Darlehensnehmer kann einen Darlehensvertrag mit gebundenem Sollzinssatz ganz oder teilweise kündigen,

1.
wenn die Sollzinsbindung vor der für die Rückzahlung bestimmten Zeit endet und keine neue Vereinbarung über den Sollzinssatz getroffen ist, unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem Monat frühestens für den Ablauf des Tages, an dem die Sollzinsbindung endet; ist eine Anpassung des Sollzinssatzes in bestimmten Zeiträumen bis zu einem Jahr vereinbart, so kann der Darlehensnehmer jeweils nur für den Ablauf des Tages, an dem die Sollzinsbindung endet, kündigen;
2.
in jedem Fall nach Ablauf von zehn Jahren nach dem vollständigen Empfang unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von sechs Monaten; wird nach dem Empfang des Darlehens eine neue Vereinbarung über die Zeit der Rückzahlung oder den Sollzinssatz getroffen, so tritt der Zeitpunkt dieser Vereinbarung an die Stelle des Zeitpunkts des Empfangs.

(2) Der Darlehensnehmer kann einen Darlehensvertrag mit veränderlichem Zinssatz jederzeit unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten kündigen.

(3) Eine Kündigung des Darlehensnehmers gilt als nicht erfolgt, wenn er den geschuldeten Betrag nicht binnen zwei Wochen nach Wirksamwerden der Kündigung zurückzahlt.

(4) Das Kündigungsrecht des Darlehensnehmers nach den Absätzen 1 und 2 kann nicht durch Vertrag ausgeschlossen oder erschwert werden. Dies gilt nicht bei Darlehen an den Bund, ein Sondervermögen des Bundes, ein Land, eine Gemeinde, einen Gemeindeverband, die Europäischen Gemeinschaften oder ausländische Gebietskörperschaften.

(5) Sollzinssatz ist der gebundene oder veränderliche periodische Prozentsatz, der pro Jahr auf das in Anspruch genommene Darlehen angewendet wird. Der Sollzinssatz ist gebunden, wenn für die gesamte Vertragslaufzeit ein Sollzinssatz oder mehrere Sollzinssätze vereinbart sind, die als feststehende Prozentzahl ausgedrückt werden. Ist für die gesamte Vertragslaufzeit keine Sollzinsbindung vereinbart, gilt der Sollzinssatz nur für diejenigen Zeiträume als gebunden, für die er durch eine feste Prozentzahl bestimmt ist.

(1) Auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses, auf Anerkennung einer Urkunde oder auf Feststellung ihrer Unechtheit kann Klage erhoben werden, wenn der Kläger ein rechtliches Interesse daran hat, dass das Rechtsverhältnis oder die Echtheit oder Unechtheit der Urkunde durch richterliche Entscheidung alsbald festgestellt werde.

(2) Bis zum Schluss derjenigen mündlichen Verhandlung, auf die das Urteil ergeht, kann der Kläger durch Erweiterung des Klageantrags, der Beklagte durch Erhebung einer Widerklage beantragen, dass ein im Laufe des Prozesses streitig gewordenes Rechtsverhältnis, von dessen Bestehen oder Nichtbestehen die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum Teil abhängt, durch richterliche Entscheidung festgestellt werde.

(1) Der Darlehensnehmer kann einen Darlehensvertrag mit gebundenem Sollzinssatz ganz oder teilweise kündigen,

1.
wenn die Sollzinsbindung vor der für die Rückzahlung bestimmten Zeit endet und keine neue Vereinbarung über den Sollzinssatz getroffen ist, unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem Monat frühestens für den Ablauf des Tages, an dem die Sollzinsbindung endet; ist eine Anpassung des Sollzinssatzes in bestimmten Zeiträumen bis zu einem Jahr vereinbart, so kann der Darlehensnehmer jeweils nur für den Ablauf des Tages, an dem die Sollzinsbindung endet, kündigen;
2.
in jedem Fall nach Ablauf von zehn Jahren nach dem vollständigen Empfang unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von sechs Monaten; wird nach dem Empfang des Darlehens eine neue Vereinbarung über die Zeit der Rückzahlung oder den Sollzinssatz getroffen, so tritt der Zeitpunkt dieser Vereinbarung an die Stelle des Zeitpunkts des Empfangs.

(2) Der Darlehensnehmer kann einen Darlehensvertrag mit veränderlichem Zinssatz jederzeit unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten kündigen.

(3) Eine Kündigung des Darlehensnehmers gilt als nicht erfolgt, wenn er den geschuldeten Betrag nicht binnen zwei Wochen nach Wirksamwerden der Kündigung zurückzahlt.

(4) Das Kündigungsrecht des Darlehensnehmers nach den Absätzen 1 und 2 kann nicht durch Vertrag ausgeschlossen oder erschwert werden. Dies gilt nicht bei Darlehen an den Bund, ein Sondervermögen des Bundes, ein Land, eine Gemeinde, einen Gemeindeverband, die Europäischen Gemeinschaften oder ausländische Gebietskörperschaften.

(5) Sollzinssatz ist der gebundene oder veränderliche periodische Prozentsatz, der pro Jahr auf das in Anspruch genommene Darlehen angewendet wird. Der Sollzinssatz ist gebunden, wenn für die gesamte Vertragslaufzeit ein Sollzinssatz oder mehrere Sollzinssätze vereinbart sind, die als feststehende Prozentzahl ausgedrückt werden. Ist für die gesamte Vertragslaufzeit keine Sollzinsbindung vereinbart, gilt der Sollzinssatz nur für diejenigen Zeiträume als gebunden, für die er durch eine feste Prozentzahl bestimmt ist.

(1) Bausparkassen sind Kreditinstitute, deren Geschäftsbetrieb darauf gerichtet ist, Einlagen von Bausparern (Bauspareinlagen) entgegenzunehmen und aus den angesammelten Beträgen den Bausparern für wohnungswirtschaftliche Maßnahmen Gelddarlehen (Bauspardarlehen) zu gewähren (Bauspargeschäft). Das Bauspargeschäft darf nur von Bausparkassen betrieben werden.

(2) Bausparer ist, wer mit einer Bausparkasse einen Vertrag schließt, durch den er nach Leistung von Bauspareinlagen einen Rechtsanspruch auf Gewährung eines Bauspardarlehens erwirbt (Bausparvertrag). Ein Bausparvertrag kann auch als Altersvorsorgevertrag im Sinne des Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetzes vom 26. Juni 2001 (BGBl. I S. 1310, 1322), zuletzt geändert durch Artikel 2 Absatz 8 des Gesetzes vom 1. April 2015 (BGBl. I S. 434), in der jeweils geltenden Fassung abgeschlossen werden. Jeder Bausparer einer Bausparkasse ist Mitglied einer Zweckspargemeinschaft (Kollektiv).

(3) Wohnungswirtschaftliche Maßnahmen im Sinne dieses Gesetzes sind

1.
die Errichtung, Beschaffung, Erhaltung und Verbesserung von überwiegend zu Wohnzwecken bestimmten Gebäuden und von Wohnungen, insbesondere von Eigenheimen und Eigentumswohnungen, sowie der Erwerb von Rechten zur dauernden Nutzung von Wohnraum,
2.
die Errichtung, Beschaffung, Erhaltung und Verbesserung von anderen Gebäuden, soweit sie Wohnzwecken dienen,
3.
der Erwerb von Bauland und Erbbaurechten zur Errichtung von überwiegend zu Wohnzwecken bestimmten Gebäuden,
4.
der Erwerb von Bauland und Erbbaurechten zur Errichtung anderer Gebäude hinsichtlich des Anteils, der dem Verhältnis des zu Wohnzwecken bestimmten Teils des auf dem Grundstück zu errichtenden Gebäudes zum Gesamtgebäude entspricht,
5.
Maßnahmen zur Erschließung und zur Förderung von Wohngebieten,
6.
die Ablösung von Verbindlichkeiten, die zur Durchführung von Maßnahmen nach den Nummern 1 bis 5 eingegangen worden sind,
7.
die Ablösung von Verbindlichkeiten, die auf einem überwiegend Wohnzwecken dienenden Grundstück ruhen.
Als wohnungswirtschaftliche Maßnahmen gelten die Ablösung von Verbindlichkeiten, die zur Leistung von Bauspareinlagen eingegangen worden sind, sowie gewerbliche Bauvorhaben und der Erwerb gewerblicher Bauwerke, wenn sie dazu bestimmt sind, zur Versorgung von Wohngebieten beizutragen.

(4) Die kollektiv bedingte Zinsspanne ist der Quotient aus dem kollektiv bedingten Zinsüberschuss und dem Jahresdurchschnittsbestand an Bauspareinlagen. Der kollektiv bedingte Zinsüberschuss ist die Summe der Erträge aus Bauspardarlehen und der nicht in Bauspardarlehen angelegten Bauspareinlagen abzüglich des Zinsaufwands für Bauspareinlagen.

(5) Zuteilung ist die Bereitstellung des Bausparguthabens und des Bauspardarlehens aus der zur Verfügung stehenden Zuteilungsmasse nach Erreichen der vertraglich vereinbarten Zuteilungsvoraussetzungen.

(6) Zuteilungsmasse ist die Summe aus den Bauspareinlagen, den Mitteln, die zur Gewährung von Bauspardarlehen zugeführt worden sind, und dem Fonds zur bauspartechnischen Absicherung im Sinne des § 6 Absatz 2, abzüglich der Summe der gewährten Bauspardarlehen.

(7) Kollektivmittel sind die Summe aus Bauspareinlagen und dem Fonds zur bauspartechnischen Absicherung im Sinne des § 6 Absatz 2.

(8) Wartezeit ist der Zeitraum vom Beginn des Bausparvertrages bis zur Zuteilung.

(9) Aufsichtsbehörde ist die Behörde im Sinne des § 1 Absatz 5 des Kreditwesengesetzes.

(10) Das Recht der Länder, den öffentlich-rechtlichen Bausparkassen besondere Aufgaben für den Wohnungsbau oder sonstige öffentliche Aufgaben zu übertragen, bleibt unberührt.

Tenor

Aufgrund des Hinweisschreibens ist die Berufung zurückgenommen worden.


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Tenor

1. Der Senat beabsichtigt, die Berufung der Kläger gegen das Urteil der 12. Zivilkammer des Landgerichts Stuttgart vom 19. August 2011 durch einstimmigen Beschluss gem. § 522 Abs. 2 ZPO als unbegründet zurückzuweisen.

2. Die Kläger erhalten Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb von 2 Wochen ab Zustellung des Beschlusses.

Gründe

 
I.
Die Kläger verlangen die Feststellung, dass die Kündigung von zwei vollständig besparten Bausparverträgen durch die beklagte Bausparkasse unwirksam sei. Wegen des Sachverhalts wird auf die tatsächlichen Feststellungen der angegriffenen Entscheidung Bezug genommen.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Beklagte habe die Bausparverträge wirksam zum 30.04.2011 gekündigt. Es sei Ziel des Bausparvertrages, den Anlegern maximal die vereinbarte Bausparsumme zu verschaffen. Die Verträge dienten nicht lediglich als verzinsliche Geldanlage. Wenn die Bausparsumme erreicht sei, bestehe kein Grund, der Beklagten das gesetzlich zugebilligte Kündigungsrecht zu versagen. Die vereinbarten Bausparbedingungen ABB 7 enthielten eine Lücke hinsichtlich der Frage der Kündigung in der Ansparphase. Diese sei mit den Bestimmungen des dispositiven Rechts zu füllen. Die Beklagte treffe auch keine Hinweispflicht auf dieses Kündigungsrecht.
Gegen das ihnen am 22.08.2011 zugestellte Urteil haben die Kläger am 21.09.2011 Berufung eingelegt und diese mit einer Begründung versehen. Sie rügen eine fehlerhafte Rechtsanwendung. Das Landgericht habe nicht beachtet, dass die Beklagte die Bausparbedingungen selbst formuliert habe. Sie verdiene daher keinen Schutz durch Rückgriff auf das dispositive Recht im Falle einer Regelungslücke. Die allgemeinen Bedingungen für Bausparverträge ABB 7 würden für den typischen, rechtlich nicht vorgebildeten Durchschnittskunden den Eindruck erwecken, dass die Rechte und Pflichten des Bausparers und der Bausparkasse abschließend geregelt seien. Gemäß § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB würden die allgemeinen Geschäftsbedingungen den Geboten der Transparenz unterliegen. Die Vorschrift sei zwar nicht unmittelbar anwendbar. Sie sei jedoch analog heranzuziehen auf den Fall, dass eine Vertragslücke bestehe und der Vertragspartner nicht mit dieser rechnen müsse.
Die Kläger beantragen:
Das Urteil des Landgerichts Stuttgart, 12. Zivilkammer, vom 19.08.2011 (Az. 12 O 185/11) wird aufgehoben und es wird festgestellt, dass die Kündigung des Bausparvertrages mit der Nr. 409... durch die Beklagte vom 18.01.2011 und die Kündigung des Bausparvertrages Nr. 291... durch die Beklagte vom 18.01.2011 unwirksam ist.
II.
Die gem. § 511 ZPO statthafte, form- und fristgerecht eingelegte und mit einer Begründung versehene Berufung ist zulässig, aber nach übereinstimmender Auffassung des Senats unbegründet. Das Landgericht hat zu Recht und mit zutreffenden Gründen die Klage abgewiesen. Die Berufung zeigt keine Gesichtspunkte auf, die eine Abänderung der angefochtenen Entscheidung rechtfertigen.
1. Die Kündigung der beiden Bauspardarlehensverträge durch die Beklagte ist gemäß § 488 Abs. 3 BGB i.V.m. Art. 229 § 5 Satz 2 EGBGB wirksam. Das Landgericht hat zutreffend den Bausparvertrag während der Ansparphase als Darlehensvertrag qualifiziert. Die herrschende Meinung sieht in dem Bausparvertrag einen einheitlichen Darlehensvertrag mit der Besonderheit, dass Bausparkasse und Bausparer mit der Inanspruchnahme des Bauspardarlehens ihre jeweiligen Rollen als Darlehensgeber und Darlehensnehmer tauschen (Freitag/Mülbert in: Staudinger (2011), § 488 BGB Rn. 539 m.w.N.). Die Einlagen des Bausparers stellen daher ein Darlehen an die Beklagte dar, für dessen Rückerstattung eine Zeit nicht bestimmt ist. Gemäß § 488 Abs. 3 BGB hängt die Fälligkeit der Rückzahlung von der Kündigung durch den Darlehensgeber oder den Darlehensnehmer ab. Die Kündigungsfrist beträgt 3 Monate. Auf dieser Grundlage ist die Kündigung der Beklagten erfolgt.
2. Der Senat teilt nicht die Auffassung der Kläger, wonach die Allgemeinen Bausparbedingungen (ABB 7) das gesetzliche Kündigungsrecht der Beklagten ausgeschlossen haben oder den Eindruck eines vollständig abgeschlossenen Regelwerkes erweckt haben, so dass bei Anwendung der Regeln über die allgemeinen Geschäftsbedingungen, insbesondere § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB, von einem unkündbaren Bausparvertrag auszugehen wäre.
a. Weder die Erläuterungen noch die Allgemeinen Bedingungen für Bausparverträge (ABB 7) selbst schließen ausdrücklich ein Kündigungsrecht der Beklagten bei Erreichen der Bausparsumme aus.
10 
aa. Gemäß § 1 Abs. 1 ABB 7 ist lediglich das aufgrund planmäßiger Sparleistungen zu erlangende Tilgungsdarlehen unkündbar. Aus dieser Klausel folgt, dass die Bausparkasse den Bausparvertrag nicht kündigen darf, wenn sie dadurch dem Bausparer den Anspruch auf das Tilgungsdarlehen entzieht. Als Ausnahme hierzu sieht § 5 Abs. 3 ABB 7 ein spezielles Kündigungsrecht der Bausparkasse im Falle des Rückstandes von Regelsparbeiträgen vor. Das bedeutet, dass der Bausparvertrag solange unkündbar ist, wie die Auszahlung des Tilgungsdarlehens möglich ist und der Bausparer seine hierzu erforderlichen planmäßigen Sparpflichten erfüllt.
11 
Aus dieser Vorschrift lässt sich keine Regelung entnehmen, dass das gesetzliche Kündigungsrecht der Bausparkasse auch ausgeschlossen sein soll, wenn die Bausparsumme durch die Ansparungen vollständig erreicht wurde. Eine solche Auslegung ist mit dem Sinn und Zweck des Vertrages und den wechselseitigen Pflichten und Rechten nicht zu vereinbaren.
12 
Zweck des Bausparvertrages ist nicht die zinsgünstige Geldanlage, sondern die Erlangung eines Bauspardarlehens, § 1 Abs. 1 ABB 7. Bei dem Bausparvertrag handelt es sich um einen einheitlichen Vertrag, der nach seinem Sinn und Zweck zunächst von dem Bausparer bis zur Zuteilungsreife angespart wird. Hierfür erhält er eine vereinbarte Guthabenverzinsung, deren Höhe unter Berücksichtigung eines etwaigen Zinsbonus für die Bestimmung der Höhe des Darlehenszinses maßgeblich ist. Je höher die Guthabenverzinsung, desto höher der Darlehenszins, und umgekehrt. Nach Zuteilung kann der Bausparer bestimmungsgemäß das Bauspardarlehen in Anspruch nehmen. Es wird in der Höhe der Differenz zwischen der vertraglich vereinbarten Bausparsumme und dem bis zur Zuteilung während der Ansparphase angesammelten Guthaben (einschließlich unverzinslicher Einlage und Zinsbonus) gewährt. Die Gewährung eines Darlehens unabhängig von der vereinbarten Bausparsumme ist nicht vorgesehen. Das Darlehen wird bestimmungsgemäß nur zur "Überbrückung" der Lücke zwischen angespartem Bausparguthaben und vereinbarter Bausparsumme gewährt.
13 
Allerdings ist der Bausparer nicht verpflichtet, nach Zuteilung das Bauspardarlehen in Anspruch zu nehmen, §§ 12, 14 ABB 7. Die dann geltenden Regelungen in den Allgemeinen Bedingungen sind lückenhaft. Spart der Bausparer, wie im vorliegenden Fall, die vertraglich vereinbarte Bausparsumme vollständig an, ist die Gewährung eines Bauspardarlehens nicht mehr möglich. Denn in diesem Fall besteht keine durch ein Darlehen zu überbrückende Lücke zwischen Bausparguthaben und Bausparsumme. Wer also ein Bauspardarlehen nicht in Anspruch nimmt, sondern stattdessen Sparleistungen bis zur Bausparsumme erbringt, verzichtet faktisch auf ein Bauspardarlehen. Dieser Fall ist in § 4 Abs. 3 ABB 7 ansatzweise geregelt. Wer auf sein Darlehen verzichtet, erhält die unverzinsliche Einlage sowie sein Bausparguthaben ausbezahlt.
14 
bb. Die Verknüpfung von Unkündbarkeit des Bausparvertrages mit der Gewährung eines Bauspardarlehens sichert auch die Ausgeglichenheit von Leistung und Gegenleistung. Der Bausparer kann sich eine niedrige Darlehensverzinsung mit einer niedrigeren Guthabenverzinsung in der Ansparphase sichern. Eine höhere Guthabenverzinsung, im vorliegenden Fall mit einem Zinsbonus von 80 %, rechtfertigt in der Darlehensphase einen höheren Darlehenszins der Bausparkasse. Dieses wechselseitige Verhältnis wird mit dem Erreichen der Bausparsumme aufgehoben. Der vertragliche Anspruch auf Auszahlung eines Bauspardarlehens besteht nicht mehr. Somit kann die Bausparkasse auch keine höheren Darlehenszinsen mehr einnehmen. Würde der Bausparvertrag unkündbar bleiben, könnten die Bausparer eine attraktive und höhere Verzinsung erhalten, ohne dass sie in der Form von höheren Darlehenszinsen eine entsprechende Gegenleistung zu erbringen hätten.
15 
cc. § 9 ABB 7 "Kündigung des Bausparvertrages" regelt lediglich das Kündigungsrecht des Bausparers. Das in § 5 Abs. 3 ABB 7 geregelte Sonderkündigungsrecht der Bausparkasse erklärt § 9 Abs. 2 ABB 7 nur für "entsprechend" anwendbar. Auch aus dieser Vorschrift lässt sich daher kein Ausschluss des Kündigungsrechts der Bausparkasse entnehmen.
16 
dd. Die Regelung in § 2 Abs. 3 ABB 7, wonach Beträge, die die Bausparsumme übersteigen, für die Verzinsung zunächst wie das Bausparguthaben behandelt werden und auf Wunsch des Bausparers dann auf einen neu abzuschließenden Bausparvertrag umgebucht werden können, ergibt ebenfalls keinen Ausschluss des Kündigungsrechts der Bausparkasse. Die Regelung bestätigt vielmehr die enge Zweckausrichtung auf die Gewährung eines Bauspardarlehens. Die Formulierung, wonach die die Bausparsumme übersteigenden Beträge "zunächst" wie das Bausparguthaben verzinst werden, belegt, dass ein "Übersparen" des Bausparvertrages nicht gewollt ist und allenfalls als ein vorübergehender Zustand hingenommen wird. Auch räumt diese Klausel dem Bausparer lediglich die Möglichkeit der Umbuchung ein ("auf Wunsch des Bausparers"). Dies schließt andere Konsequenzen, wenn der Bausparer diesen Wunsch nicht äußert, nicht aus. Durch die Umbuchung auf einen neuen Bausparvertrag wird zugleich sichergestellt, dass die Bausparkasse weiteres Kapital nur zu den zu diesem Zeitpunkt geltenden Bedingungen aufnehmen muss, und zwar erneut zum Zwecke der Gewährung eines Bauspardarlehens. An etwaige frühere Bedingungen, die für sie inzwischen nicht mehr wirtschaftlich sind, ist sie dann nicht gebunden.
17 
b. Der Senat teilt nicht die Auffassung, die Allgemeinen Bedingungen für Bausparverträge (ABB 7) würden dem Bausparer den Eindruck vermitteln, es handele sich um abschließende Regelungen, die gleichzeitig das gesetzliche Kündigungsrecht der Bausparkasse ausschließen. Wie bereits dargelegt, ist das Beendigungsrecht der Vertragsparteien nicht einheitlich in den Allgemeinen Bedingungen geregelt. In § 9 ABB 7 findet sich lediglich das Kündigungsrecht des Bausparers. Das Kündigungsrecht der Bausparkasse im Falle des Rückstands von Regelbeiträgen ist in § 5 Abs. 3 ABB 7 geregelt. Insbesondere liegt in der Übersparung eines Bausparvertrages eine vom Vertragszweck nicht umfasste Ausübung der vertraglichen Rechte vor. Die Ausrichtung des Bausparvertrages auf die Erlangung eines Bauspardarlehens in Höhe der Differenz zwischen Bausparguthaben und vereinbarter Bausparsumme ist der vereinbarte Vertragsgegenstand. Auch ein verständiger durchschnittlicher Kunde kann erkennen, dass die Übersparung nicht geregelt ist und, wie sich aus § 2 Abs. 3 ABB 7 ergibt, kein vertragsgemäßer, dauerhaft aufrecht zu erhaltender Zustand ist. Die Allgemeinen Bedingungen schließen daher ersichtlich nicht das gesetzliche Recht der beklagten Bausparkasse aus, bei vollständiger Ansparung der Bausparsumme und somit Wegfall des Vertragszwecks auf Gewährung eines Bauspardarlehens den Vertrag zu kündigen.
18 
3. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern kein Urteil des Berufungsgerichts. Im Hinblick auf die fehlenden Erfolgsaussichten stellt der Senat unbeschadet der Möglichkeit der Stellungnahme anheim, die Berufung aus Kostengründen zurück zu nehmen. Vorsorglich weist der Senat darauf hin, dass er eine Entscheidung auch nach der voraussichtlich zukünftigen Fassung § 522 Abs. 2 ZPO für angezeigt hält. Die Berufung ist nach übereinstimmender Auffassung des Senats offensichtlich unbegründet und eine mündliche Verhandlung angesichts der aus der Akte erkennbaren persönlichen und wirtschaftlichen Umstände nicht geboten.

Tenor

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Karlsruhe vom 06.12.2013 - 10 O 36/13 - wird zurückgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

3. Dieses Urteil und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger darf die Zwangsvollstreckung der Beklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120% des jeweils beizutreibenden Betrages leistet.

4. Die Revision wird zugelassen.

5. Der Streitwert für die Berufungsinstanz wird auf 6.000 EUR festgesetzt.

Gründe

 
I.
Der Kläger, ein Verbraucherschutzverband, der in die Liste der qualifizierten Einrichtungen gemäß § 4 Unterlassungsklagegesetz (UKlaG) eingetragen ist, verlangt von der beklagten Bausparkasse die Unterlassung der Verwendung einer Klausel aus ihren Bauspardarlehensverträgen sowie einer korrespondierenden Klausel aus ihren Allgemeinen Bausparbedingungen (nachfolgend: ABB) gegenüber privaten Kunden, die jeweils „Kontogebühren“ im Rahmen eines Bauspardarlehens vorsehen, sowie Ersatz vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten.
Die Darlehensverträge der Beklagten (Anlage K 3), welche Allgemeine Geschäftsbedingungen darstellen, enthalten folgende Klausel:
„I.1 Bauspardarlehen
[…]
b) Kosten des Bauspardarlehens
Über die Zinsen und Tilgung hinaus fallen bei planmäßigem Verlauf des Bauspardarlehens folgende Kosten an.
- Kontogebühr: derzeit je Konto 9,48 Euro jährlich (gemäß ABB)
[…]“
§ 17 Abs. 1 der ABB der Beklagten (Anlage K 1) lautet:
„Die Bausparer bilden eine Zweckspargemeinschaft. Ihre Verträge bilden das Bausparkollektiv. Unter Berücksichtigung der Besonderheiten des kollektiven Bausparens berechnet die Bausparkasse für bauspartechnische Verwaltung, Kollektivsteuerung und Führung einer Zuteilungsmasse eine Kontogebühr.
Die Kontogebühr wird dem Bausparer jährlich zu Jahresbeginn für jedes Konto berechnet. Im ersten Jahr wird sie bei Vertragsbeginn anteilig belastet. Wird ein Konto im Laufe eines Jahres abgerechnet, erfolgt eine anteilige Rückvergütung.
Für ein Konto in der Sparphase beträgt die Kontogebühr 9,48 Euro. Die Sparphase beginnt mit der Anlage des Bausparvertrages, sie endet mit der Auflösung des Bausparvertrages oder mit der ersten (Teil-) Auszahlung des Bauspardarlehens.
Für ein Konto in der Darlehensphase beträgt die Kontogebühr 9,48 Euro. Die Darlehensphase beginnt mit der ersten (Teil-) Auszahlung des Bauspardarlehens.“
Mit Schreiben vom 07.02.2012 (Anlage K 2) mahnte der Kläger die Beklagte ab und forderte sie zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung bis zum 07.02.2012 ab. Die Beklagte gab eine solche nicht ab.
10 
Der Kläger hat vorgetragen,
die Klauseln genügten nicht dem Transparenzgebot des § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB. Ein durchschnittlicher Kunde interpretiere eine „Kontogebühr“ als „Kontoführungsgebühr“. Für ihn sei es unverständlich und damit irreführend, dass das so bezeichnete Entgelt nicht für das Bausparkonto des jeweiligen Bausparers, sondern für Bereiche erhoben werde, die mit dem tatsächlichen Bausparkonto nichts zu tun hätten.
11 
Bei den angegriffenen Klauseln handele es sich um kontrollfähige Preisnebenabreden. Denn die Kontogebühr stelle keine vertragliche Gegenleistung für die Gewährung des Darlehens dar. In der Darlehensphase des Bauspargeschäfts gewähre die Bausparkasse dem Bausparer ein zweckgebundenes Darlehen zu den im Bausparvertrag vereinbarten Konditionen; als Gegenleistung sei der Bausparer zur Zahlung des geschuldeten Zinses verpflichtet. Es könne zwar sein, dass die bauspartechnische Verwaltung, die Kollektivsteuerung und die Führung einer Zuteilungsmasse eine Art „Geschäftsgrundlage“ des kollektiven Bausparmodells darstellten. Das beziehe sie aber noch nicht in den vertraglichen Leistungsaustausch ein. Durch die Klauseln wälze die Beklagte vielmehr allgemeine Betriebskosten, Aufwand zur Erfüllung eigener Pflichten und Kosten für Tätigkeiten, die im eigenen Interesse lägen, auf den Kunden ab. Denn ein Darlehenskonto diene in erster Linie buchhalterischen bzw. Abrechnungszwecken der Beklagten, die dabei im Eigeninteresse den jeweiligen Stand der Darlehensverbindlichkeiten dokumentiere und damit auch ihrer sich aus § 238 HGB i.V.m. §§ 21 Abs. 2, 15 Abs. 1 RechKredV ergebenden Verpflichtung nachkomme. Damit sei die von der Beklagten erhobene „Kontogebühr“ angesichts ihres Wortlautes jedenfalls unter Anwendung der Unklarheitenregel des § 305 c Abs. 2 BGB als Preisnebenabrede auszulegen.
12 
Die Klauseln benachteiligten die Bausparer unangemessen. Als „Kontoführungsgebühren“ seien sie nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung vereinbar, da nach dem gesetzlichen Leitbild für solche Tätigkeiten ein Entgelt nicht beansprucht werden könne. Auch eine Bezeichnung als „Kollektivverwaltungsgebühr“ ändere nichts an der unangemessenen Benachteiligung der Bausparer, da die Gegenleistung für bausparspezifische Leistungen der Beklagten bereits durch den Verzicht des Bausparers auf einen marktüblichen Zins in der Ansparphase erbracht sei. Darin unterscheide sich die „Kontoführungsgebühr“ von einer zulässigen „Abschlussgebühr“, die tatsächlich dem kollektiven Systemzweck des Bausparens entspreche. Die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur „Abschlussgebühr“ sei deshalb auf den vorliegenden Fall nicht übertragbar.
13 
Dem ist die Beklagte entgegengetreten und hat vorgetragen,
die Klauseln genügten dem Transparenzgebot. Denn in ihnen werde dem Bausparkunden seine Zahlungspflicht klar, einfach und präzise dargestellt. Eine darüber hinausgehende Aufklärung, etwa über die interne Kalkulation werde von § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB nicht gefordert.
14 
Die Klauseln enthielten eine Preishauptabrede, welche der Inhaltskontrolle nach § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB entzogen sei. Mit der „Kontogebühr“ erbringe der Bausparer einen kollektiven Mitgliedsbeitrag im Rahmen der von der Beklagten als Bausparkasse organisierten Zweckspargemeinschaft, welcher der permanenten Planung, Steuerung und Verwaltung des Bausparkollektivs diene. Ein Verständnis als Kontoführungsgebühr sei ausgeschlossen, da sie in dem in Bezug genommenen § 17 ABB derart konkret aufgeschlüsselt werde, dass für einen solchen Sinngehalt kein Raum bleibe. Anders als bei gewöhnlichen Bankdarlehen gehe das Spar- und Bauspardarlehenskonto über die bloße Abwicklung von Zahlungsein- und -ausgängen hinaus und diene der Erfüllung originärer Hauptpflichten aus dem Bausparvertrag. Ihr stehe es als Verwenderin frei, das Entgelt für ihre Leistung auch in mehrere Preisbestandteile aufzuteilen, sodass die Entrichtung einer Kontogebühr neben der Zahlung von Zinsen ein zusätzliches Teilentgelt darstelle.
15 
Jedenfalls hielten die Klauseln einer Inhaltskontrolle stand und stellten insbesondere keine unzulässige Entgeltregelung im Sinne von § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB dar. Die der „Kontogebühr“ nach § 17 ABB zugrundeliegenden Tätigkeiten erfolgten anders als beim gewöhnlichen Darlehensvertrag nicht allein im Interesse der Bausparkasse, sondern dienten auch dem Bausparkollektiv und damit mittelbar dem einzelnen Bausparer. Die Bausparkasse beurteile anhand der in den Bausparkonten wiedergegebenen Entwicklungsstände der einzelnen Bausparverträge fortlaufend den jeweiligen Umfang der kollektiven Zuteilungsmittel und entscheide danach über die Zuteilungsreife jedes einzelnen Bausparvertrages. Der einzelne Bausparer bleibe auch in der Darlehensphase Mitglied dieses Kollektivs, da auch seine Tilgungsleistungen wiederum Einfluss auf das Zuteilungsverfahren hätten. Seinen Einzelinteressen, sich nicht an den Kosten der Verwaltung des Kollektivs zu beteiligen, stünden die Interessen des Kollektivs zumindest gleichberechtigt gegenüber.
16 
Wegen der weiteren tatsächlichen Feststellungen, der erstinstanzlichen Anträge und näheren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf das Urteil des Landgerichts Bezug genommen (§ 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO).
17 
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Klauseln verstießen nicht gegen das Transparenzgebot des § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB, da dem Kunden sowohl die Höhe seiner jährlichen Zahlungspflicht, der Zeitpunkt der Belastung als auch die unterjährigen Verfahrensweisen klar dargestellt würden. Mehr könne nicht verlangt werden. Die Klauseln seien als Preishauptabreden der Inhaltskontrolle nach § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB entzogen, da die Auslegung klar ergebe, dass es sich nicht um eine Kontoführungsgebühr handle, sondern damit die bauspartechnische Verwaltung, Kollektivsteuerung und Führung einer Zuteilungsmasse abgegolten werde, was eine vertragliche Hauptleistungspflicht der Beklagten aus dem Bausparvertrag darstelle. Selbst bei Einordnung als Preisnebenabrede hielten die Klauseln jedoch der Inhaltskontrolle stand. Aus der besonderen Systematik des kollektiven Bausparens folge, dass die Umlegung dieser Kosten nicht von wesentlichen Grundprinzipien des dispositiven Rechts abweiche. Die Abwägung zwischen den Interessen der Beklagten als Bausparkasse und den Interessen der sich in der Darlehensphase befindlichen Bausparer ergebe keine unangemessene Benachteiligung der Kunden.
18 
Wegen der weiteren Einzelheiten der Ausführungen des Landgerichts wird auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils Bezug genommen.
19 
Hiergegen richtet sich die Berufung des Klägers, mit der er seine erstinstanzlichen Klageanträge weiterverfolgt. Die Klauseln seien intransparent, da die Bezeichnung des kollektiven Mitgliedsbeitrages als „Kontogebühr“ für den durchschnittlichen Kunden irreführend sei. Ihre Kontrollfähigkeit ergebe sich daraus, dass die „Kontogebühr“ nicht zur Abgeltung einer konkreten vertraglichen Gegenleistung der Beklagten erhoben werde, sondern die damit abgedeckten Tätigkeiten notwendige Maßnahmen zur Aufrechterhaltung und Durchführung ihres Geschäftsbetriebes darstellten. Selbst wenn eine Kollektivsteuerung Geschäftsgrundlage des Bausparmodells sei, folge daraus noch nicht ihre Einbeziehung in den vertraglichen Leistungsaustausch. Jedenfalls führe § 305c Abs. 2 BGB zur Eröffnung der Inhaltskontrolle. Dieser hielten die Klauseln nicht stand, weil die Beklagte damit die ihr gesetzlich obliegenden Pflichten - allen voran diejenige zur Verbuchung der Geschäftsvorfälle - auf die Kunden abwälze. Die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Zulässigkeit der Erhebung einer Abschlussgebühr sei nicht übertragbar, da die Beklagte die angesprochenen Tätigkeiten anders als dort vor allem im eigenen Interesse erbringe, sodass die Weitergabe der dafür anfallenden Kosten zu einer unangemessenen Benachteiligung der Kunden führe. Ohne diese Tätigkeiten sei das Bauspargeschäft schlicht nicht durchführbar.
20 
Die Beklagte beantragt Zurückweisung der Berufung. Sie verteidigt das Urteil des Landgerichts unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens.
21 
Wegen der weiteren Einzelheiten des Berufungsvorbringens wird auf die im Berufungsrechtszug gewechselten Schriftsätze Bezug genommen. Die Parteien haben zuletzt mit Schriftsätzen vom 08.06. und 09.06.2015 vorgetragen.
II.
22 
Die zulässige Berufung des Klägers ist nicht begründet. Die angefochtene Entscheidung beruht weder auf einer Rechtsverletzung (§ 546 ZPO) noch rechtfertigen die nach § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO zugrunde zu legenden Tatsachen eine andere Entscheidung, § 513 ZPO. Vielmehr ist das vom Landgericht gefundene Ergebnis, dem Kläger stehe weder ein Anspruch auf Unterlassung der Verwendung der streitgegenständlichen Klauseln aus §§ 1, 3, 4 UKlaG noch auf Erstattung der Abmahnkosten aus § 5 UKlaG i.V.m. § 12 Abs. 1 UWG gegen die Beklagte zu, nicht zu beanstanden.
23 
Die - entgegen der Ansicht des Landgerichts kontrollfähigen (2.) - Klauseln verstoßen weder gegen das Transparenzgebot des § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB (1.) noch benachteiligen sie die Verbraucher unangemessen im Sinne der §§ 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB (3.).
24 
1. Mit Recht hat das Landgericht angenommen, dass die beiden angegriffenen Klauseln nicht wegen Verstoßes gegen das Transparenzgebot des § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB unwirksam sind, das unabhängig davon Anwendung findet, ob die Klauseln auch in sonstiger Hinsicht einer Inhaltskontrolle zugänglich sind (§ 307 Abs. 3 Satz 2 BGB).
25 
a) Danach ist der Verwender Allgemeiner Geschäftsbedingungen gehalten, Rechte und Pflichten seines Vertragspartners möglichst klar und durchschaubar darzustellen und dabei auch die wirtschaftlichen Nachteile einer Regelung für die Gegenseite so deutlich zu machen, wie dies nach den Umständen gefordert werden kann (BGH, Urteile vom 28.01.2003 - XI ZR 156/02, BGHZ 153, 344, 352, vom 23.02.2005 - IV ZR 273/03, BGHZ 162, 210, 213 f., vom 15.04.2010 - Xa ZR 89/09, WM 2010, 1237 Rn. 25 und vom 07.12.2010 - XI ZR 3/10, BGHZ 187, 360 Rn. 20).
26 
b) Diesen Anforderungen genügen die Klauseln.
27 
aa) Dabei ist zunächst zu beachten, dass die im Bauspardarlehensvertrag enthaltene Klausel einerseits und die in den ABB befindliche Klausel andererseits nicht unabhängig voneinander einer Betrachtung unterzogen werden dürfen. Denn den in Ziffer I. 1 b) des Darlehensvertrages (Anlage K3) ausdrücklich in Bezug genommenen ABB (hier: § 17) kommt - für die Verwendergegenseite erkennbar - Ergänzungsfunktion zu. Sofern es also keine inhaltliche Unverträglichkeit der beiden Klauseln gibt und der Vertragspartner die Formularvertragsregelung auch nicht als abschließende Regelung verstehen darf, sind die Vorschriften nebeneinander anwendbar (Lindacher/Hau in Wolf/Lindacher/Pfeiffer, AGB-Recht, 6. Aufl., § 305c BGB Rn. 121; vgl. auch BGH, Urteil vom 19.10.1994 - IV ZR 159/93, NJW 1995, 56, 57 und OLG Karlsruhe, WM 1990, 1867 Rn. 37). So liegt der Fall hier. Die Beklagte wollte durch die Verweisung in der denkbar kurzen und lediglich den jährlichen Zahlbetrag ausweisenden Klausel im Darlehensvertrag auf die ausführlicheren Regelungen in § 17 ABB eine Überfrachtung des individuellen Vertrages vermeiden. Daher wird zur Beschreibung der näheren inhaltlichen Ausgestaltung des Entgeltes und der mit ihm abgegoltenen Tätigkeiten die - die konkrete „Kontogebühr“ aus dem Darlehensvertrag in ihrer Überschrift aufnehmende - Vorschrift des § 17 ABB in Bezug genommen. Ein Verständnis der Ziffer I. 1 b) des Darlehensvertrages als abschließend ist damit objektiv ausgeschlossen.
28 
bb) Wie auch die Berufung nicht in Zweifel zieht, werden sowohl die Zahlungspflicht des Kunden (der Höhe und dem Fälligkeitszeitpunkt nach) als auch die Verrechnungsweise bei unterjähriger Aufnahme oder Beendigung eines Vertrages unmissverständlich dargestellt. Weitergehende Informationen können nicht verlangt werden. Das Transparenzgebot führt nicht dazu, dass der Klauselverwender interne Kalkulationsgrundlagen offenbaren muss. Wer über seine Zahlungspflicht hinreichend deutlich informiert wird, braucht nicht auch darüber aufgeklärt zu werden, welche Tätigkeiten und Aufwendungen die Gegenseite der Bemessung ihrer Forderung zugrunde gelegt hat. Auch über die rechtliche Einordnung seiner Zahlungspflichten muss der Kunde, dem die Voraussetzungen und die Höhe der Zahlungspflicht verdeutlicht wurden, nicht unterrichtet werden (BGH, Urteil vom 07.12.2010 - XI ZR 3/10, BGHZ 187, 360 Rn. 21 f. m.w.N.). Daher ist eine Bausparkasse aus Gründen der Transparenz z.B. nicht verpflichtet, offen zu legen, dass sie mit der Abschlussgebühr intern die Kosten des Vertriebs deckt (BGH, a.a.O., Rn. 21).
29 
Nichts anderes gilt im Streitfall. Soweit die Berufung nunmehr ausschließlich moniert, die Bezeichnung des Entgeltes als „Kontogebühr“ sei irreführend, weil daraus nicht klar werde, dass es sich eigentlich um einen „kollektiven Mitgliedsbeitrag“ handele, verkennt sie die Reichweite des Transparenzgebots. Wenn der Verwender nicht offenlegen muss, welche internen Kosten er mit der erhobenen Gebühr deckt, kann ein sich aus der Bezeichnung möglicherweise nicht klar ergebender Bezug zu den dahinter stehenden Kalkulationsüberlegungen nicht die Intransparenz der Bestimmung begründen. Der Regelungsgehalt der Klauseln (Höhe des Entgelts, Fälligkeit, anteilige Zahlung/Rückvergütung bei unterjährigem Beginn/Ende des Vertrags) ist auch ohne diese Information aus sich heraus klar verständlich. Die kundenbelastenden Folgen der Entgeltregelung werden dadurch nicht verschleiert. Die von der Berufung aufgeworfene Frage ist vielmehr erst im Rahmen der Inhaltskontrolle von Bedeutung.
30 
2. Im Ergebnis zu Recht beanstandet die Berufung jedoch die Annahme des Landgerichts, bei den angegriffenen Klauseln handele es sich um Preishauptabreden, die gemäß § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB der Inhaltskontrolle entzogen seien. Die Klauseln haben vielmehr Preisnebenabreden zum Gegenstand und sind damit kontrollfähig.
31 
a) Die Klauseln sind der Inhaltskontrolle nach § 307 BGB nicht bereits deshalb entzogen, weil die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) das gesamte Tarifwerk der Beklagten geprüft und genehmigt hat. Die Besonderheiten, die sich aus der Rechtsnatur des Bausparvertrages und den Vorschriften des Bausparkassengesetzes ergeben, können die materiellen Wertungen im Rahmen der Inhaltskontrolle nach §§ 307 ff. BGB beeinflussen. Die Spezialkontrolle der Allgemeinen Bausparbedingungen durch die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht gemäß §§ 3, 8, 9 Bausparkassengesetz (BSpkG), die auf die Berücksichtigung dieser Besonderheiten ausgerichtet ist, rechtfertigt indes keine Einschränkung der Kontrollfähigkeit nach § 307 Abs. 3 BGB (BGH, Urteil vom 07.12.2010 - XI ZR 3/10, BGHZ 187, 360 Rn. 17 f. m.w.N.).
32 
b) Zutreffend ist das Landgericht davon ausgegangen, dass § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB die Inhaltskontrolle nach §§ 307 bis 309 BGB auf solche Bestimmungen beschränkt, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. Darunter fallen nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs weder Klauseln, die unmittelbar den Preis der vertraglichen Hauptleistung regeln, noch solche, die das Entgelt für eine rechtlich nicht geregelte, zusätzlich angebotene Sonderleistung bestimmen (BGH, Urteile vom 14.10.1997 - XI ZR 167/96, BGHZ 137, 27, 30, vom 18.05.1999 - XI ZR 219/98, BGHZ 141, 380, 382 f., vom 30.11.2004 - XI ZR 200/03, BGHZ 161, 189, 190 f., vom 21.04.2009 - XI ZR 78/08, BGHZ 180, 257Rn. 16, vom 07.12.2010 - XI ZR 3/10, BGHZ 187, 360 Rn. 26 und vom 27.01.2015 - XI ZR 174/13, WM 2015, 519 Rn. 9 m.w.N.). Hat die Regelung hingegen kein Entgelt für eine Leistung, die dem Kunden auf rechtsgeschäftlicher Grundlage erbracht wird, zum Gegenstand, sondern wälzt der Verwender durch die Bestimmung allgemeine Betriebskosten, Aufwand zur Erfüllung eigener Pflichten oder für Tätigkeiten, die im eigenen Interesse liegen, auf den Kunden ab, so ist sie kontrollfähig (BGH, Urteile vom 30.11.1993 - XI ZR 80/93, BGHZ 124, 254, 260, vom 15.07.1997 - XI ZR 269/96, BGHZ 136, 261, 264 und 266, vom 14.10.1997 - XI ZR 167/96, BGHZ 137, 27, 31, vom 18.05.1999 - XI ZR 219/98, BGHZ 141, 380, 382 f. und 388 f., vom 30.11.2004 - XI ZR 200/03, BGHZ 161, 189, 190 f., vom 21.04.2009 - XI ZR 78/08, BGHZ 180, 257Rn. 16, vom 17.09.2009 - Xa ZR 40/08, WM 2009, 2398Rn. 15 und vom 07.12.2010 - XI ZR 3/10, BGHZ 187, 360 Rn. 26 m.w.N.). Solche (Preis-)Nebenabreden werden durch § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB nicht der AGB-Kontrolle entzogen.
33 
Ob die angegriffenen Entgeltklauseln solche Preisabreden beinhalten, ist durch Auslegung zu ermitteln. Allgemeine Geschäftsbedingungen sind nach ihrem objektiven Inhalt und typischen Sinn einheitlich so auszulegen, wie sie von verständigen und redlichen Vertragspartnern unter Abwägung der Interessen der regelmäßig beteiligten Verkehrskreise verstanden werden, wobei die Verständnismöglichkeiten des durchschnittlichen Vertragspartners zugrunde zu legen sind (st. Rspr., siehe nur BGH, Urteile vom 29.04.2008 - KZR 2/07, BGHZ 176, 244Rn. 19, vom 21.04.2009 - XI ZR 78/08, BGHZ 180, 257Rn. 11, vom 28.04.2009 - XI ZR 86/08, WM 2009, 1180Rn. 21, vom 07.12.2010 - XI ZR 3/10, BGHZ 187, 360 Rn. 29 und vom 07.06.2011 - XI ZR 388/10, BGHZ 190, 66 Rn. 21 m.w.N.). Zweifel bei der Auslegung gehen nach § 305c Abs. 2 BGB zu Lasten des Verwenders. Außer Betracht bleiben dabei nur solche Verständnismöglichkeiten, die zwar theoretisch denkbar, praktisch aber fern liegend und nicht ernstlich in Betracht zu ziehen sind (BGH, Urteile vom 30. 10.2002 - IV ZR 60/01, BGHZ 152, 262, 265, vom 21.04.2009 - XI ZR 78/08, BGHZ 180, 257Rn. 11, vom 07.12.2010 - XI ZR 3/10, BGHZ 187, 360 Rn. 29 und vom 27.01.2015 - XI ZR 174/13, WM 2015, 519 Rn. 12 m.w.N.).
34 
c) Legt man diese Maßstäbe zugrunde, stellen sich die angegriffenen Klauseln entgegen der Rechtsansicht des Landgerichts als bloße - und damit kontrollfähige - Preisnebenabreden dar.
35 
aa) Zutreffend geht das Landgericht noch davon aus, dass die Unklarheitenregel des § 305c Abs. 2 BGB im Streitfall nicht eingreift, da die Auslegung der Klauseln ergibt, dass die „Kontogebühr“ nicht - wie weiterhin von der Berufung geltend gemacht - eine „Kontoführungsgebühr“ (Gebühr für das Führen des Bausparkontos; vgl. zur Unzulässigkeit der formularmäßigen Forderung einer solchen Kontoführungsgebühr für Privatkredite BGH, Urteil vom 07.06.2011 - XI ZR 388/10, BGHZ 190, 66) darstellt, sondern als Entgelt für die „bauspartechnische Verwaltung, Kollektivsteuerung und Führung einer Zuteilungsmasse“ erhoben wird. Die in ihrer Gesamtheit zu betrachtenden Klauseln aus dem Darlehensvertrag und § 17 ABB (dazu oben 1.) sind insoweit eindeutig. Die Führung des Bausparkontos ist demgegenüber schon Gegenstand von § 16 ABB.
36 
bb) Entgegen der Ansicht der Berufungserwiderung folgt die Kontrollfreiheit der Klauseln nicht daraus, dass die mit dem Entgelt abgedeckte Kollektivsteuerung „Voraussetzung dafür ist, dass die wechselseitigen Individualinteressen der Mitglieder des Bausparkollektivs in einer Weise aufeinander abgestimmt werden, die es überhaupt ermöglicht, den einzelnen Bausparvertrag zu führen“. Denn selbst wenn ohne Vereinnahmung der Kontogebühr das kalkulatorische Gefüge aus Guthabenzinsen, Zuteilungsverfahren und Darlehenszinsen neu ausgerichtet werden müsste, kann dies die Kontrollfreiheit einer Entgeltklausel nicht begründen. Denn das macht die Kontogebühr noch nicht zu einem Teil des Gefüges aus Leistungen und Gegenleistungen des Bausparvertrages (vgl. zur Abschlussgebühr bereits BGH, Urteil vom 07.12.2010 - XI ZR 3/10, BGHZ 187, 360 Rn. 28). Entscheidend hierfür ist allein, ob es sich bei der vereinnahmten Kontogebühr um die Festlegung des Preises für eine von der Beklagten angebotene vertragliche Leistung handelt (vgl. BGH, Urteil vom 07.06.2011 - XI ZR 388/10, BGHZ 190, 66 Rn. 20).
37 
cc) Anders als die Berufung meint, ergibt sich die Kontrollfähigkeit der Klauseln nicht schon aus der von ihr vorgenommenen Aufspaltung des Bausparvertrages in einen Vertrag der Ansparphase einerseits - der als Hauptleistungspflichten die Zahlung der Bauspareinlagen bzw. die Verschaffung einer Anwartschaft auf ein späteres Darlehen habe - und einen späteren Darlehensvertrag andererseits - aus dem die Beklagte zur Gewährung des Darlehens und der Kunde zur Zinszahlung verpflichtet und hinsichtlich dessen die Kollektivsteuerung allenfalls „Geschäftsgrundlage“ sei. Unabhängig davon, ob man hinsichtlich der rechtlichen Konstruktion davon ausgeht, der Darlehensvertrag werde bereits mit dem Bausparvertrag aufschiebend bedingt geschlossen, oder ob man annimmt, der Bausparvertrag begründe im Sinne eines Vorvertrages nur einen Anspruch auf Abschluss eines späteren Darlehensvertrages (dazu BGH, Urteil vom 07.12.2010 - XI ZR 3/10, BGHZ 187, 360 Rn. 32 m.w.N.), definiert § 1 Abs. 2 BSpkG den Bausparvertrag nämlich als einen Vertrag, durch den der Bausparer nach Leistung von Bauspareinlagen einen Rechtsanspruch auf Gewährung eines Bauspardarlehens erwirbt. Damit wird klar, dass die beiden - wenn auch rechtlich unterscheidbaren - Verträge aus den unterschiedlichen Phasen miteinander so verzahnt sind (vgl. Fandrich in von Westphalen/Thüsing, Vertragsrecht und AGB-Klauselwerke, ABB, Neubearbeitung 2011, Rn. 5), dass der Bausparvertrag als Ganzes in den Blick genommen werden muss und nicht isoliert auf die vermeintlichen Hauptleistungspflichten eines herausgegriffenen Zeitraumes - hier der Darlehensphase - abgestellt werden kann.
38 
dd) Maßgebend ist danach allein, dass die Kontogebühr auch bei Betrachtung des Bausparvertrages als Ganzes entgegen der Berufungsantwort nicht zur Abgeltung einer konkreten vertraglichen Gegenleistung der Beklagten erhoben wird.
39 
Nach § 17 ABB deckt die Beklagte mit der Kontogebühr (hauptsächlich) die Kosten der Kollektivsteuerung und der Führung einer Zuteilungsmasse ab. Auch wenn die Kollektivsteuerung und ständige (Neu)bewertung der Zuteilungsmasse wegen der Besonderheiten des Bausparkollektivs Voraussetzung dafür sein mögen, dass den wechselseitigen Individualinteressen der Mitglieder des Bausparkollektivs am Ende - durch die Zuteilung des gewünschten Darlehens - überhaupt nachgekommen werden kann, stellen diese „Hintergrundtätigkeiten“ keine Gegenleistung der Beklagten dar, die diese auf rechtsgeschäftlicher Grundlage an den beitretenden Bausparer zu erbringen hätte. Richtig ist zwar, dass die fortlaufende Analyse des Spar- und Zuteilungsverhaltens, der Tilgungsmoral und der Tarifkalkulation auch im Interesse des Bausparers liegt, da das Bauspardarlehen nur aus den Mitteln zugeteilt werden kann, die durch die Spar- und Tilgungsleistungen der anderen Bausparer erwirtschaftet werden (vgl. § 6 Abs. 1 Satz 1 BSpkG), so dass sich die Wartezeit bis zur Zuteilung des Darlehens bei entsprechend hohem Mittelzufluss - der aufgrund der Beobachtung rechtzeitig ergriffener Steuerungsmaßnahmen sichergestellt werden kann - verkürzt. Diese Abhängigkeit macht aus der Kollektivsteuerung jedoch keine vertragliche Leistung der Bausparkasse gegenüber ihren einzelnen Kunden, auf deren Erbringung diese dann folgerichtig auch einen rechtlichen Anspruch hätten. Eine entsprechende vertragliche Einigung lässt sich dem Bausparvertrag nicht entnehmen und auch § 5 Abs. 3 Nr. 3 BSpkG ist in dieser Hinsicht unergiebig. Der Kunde kann zwar die Zuteilung eines Darlehens zu feststehenden Konditionen, nicht aber den Zeitpunkt hierfür (vgl. § 4 Abs. 5 BSpkG) oder das Ergreifen bestimmter Maßnahmen zur Erreichung dieses Vertragszwecks verlangen. Auch wenn die kontinuierliche Überwachung aller Bausparverträge in diesem Sinne "Geschäftsgrundlage" des kollektiven Bausparmodells ist, ist sie damit noch nicht in den vertraglichen Leistungsaustausch einbezogen (vgl. zu den von der Abschlussgebühr abgedeckten Kosten der Neukundenwerbung BGH, Urteil vom 07.12.2010 - XI ZR 3/10, BGHZ 187, 360 Rn. 34).
40 
3. Die angegriffenen Klauseln halten - wie das Landgericht zu Recht angenommen hat - bei dem Verständnis als Preisnebenabrede einer Inhaltskontrolle nach § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB allerdings stand.
41 
a) Die Klauseln sind nicht mit wesentlichen gesetzlichen Grundprinzipien unvereinbar (§ 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB).
42 
aa) Dabei kann dahin stehen, ob sich dies - wie die Berufungsantwort meint - bereits aus § 5 Abs. 3 Nr. 3 BSpkG ergibt, der für die von den Bausparkassen zu entwerfenden ABB vorgibt, dass diese die Höhe der Kosten und Gebühren, die den Bausparern berechnet werden, aufzeigen müssen. Das Recht zur Entgelterhebung regelt die Vorschrift jedenfalls nicht (BGH, Urteil vom 07.12.2010 - XI ZR 3/10, BGHZ 187, 360 Rn. 39) und auch aus den Gesetzesmaterialien ergibt sich die Zulässigkeit der hier in Rede stehenden Kontogebühr nicht (der Gesetzentwurf der Bundesregierung zum BSpkG ist insoweit unergiebig, vgl. BT-Drucks. VI/1900 Seite 18; derjenige zur Änderung des BSpkG spricht nur die hier nicht streitgegenständlichen Abschluss-, Darlehens- und Kontoführungsgebühren an, vgl. BT-Drucks. 11/8089 Seite 15; aA wohl Fandrich in von Westphalen/Thüsing, Vertragsrecht und AGB-Klauselwerke, Banken- und Sparkassen-AGB, Neubearbeitung 2008, S. 47 Fn. 304).
43 
bb) Vielmehr ergibt sich bereits aus der besonderen Systematik des kollektiven Bausparens, dass die Umlegung der Kosten für die Kollektivsteuerung und die Führung einer Zuteilungsmasse, wie sie Ziffer I. 1 b) der Darlehensverträge und § 17 der ABB der Beklagten regeln, nicht von wesentlichen Grundprinzipien des dispositiven Rechts abweicht.
44 
(1) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sind Entgelte in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, denen keine vertragliche Gegenleistung des Verwenders zugrunde liegt, dann mit wesentlichen Grundgedanken des dispositiven Rechts unvereinbar, wenn der Verwender damit Aufwand für Tätigkeiten auf den Kunden abwälzt, zu denen er gesetzlich oder aufgrund einer vertraglichen Nebenpflicht verpflichtet ist oder die er vorwiegend in eigenem Interesse vornimmt, ohne dabei eine Dienstleistung an den Kunden zu erbringen. Hierfür anfallender Aufwand ist nach dem gesetzlichen Leitbild nicht gesondert zu entgelten (BGH, Urteile vom 21.10.1997 - XI ZR 5/97, BGHZ 137, 43, 46 f., vom 18.05.1999 - XI ZR 219/98, BGHZ 141, 380, 385 f., vom 13.02.2001 - XI ZR 197/00, BGHZ 146, 377, 380 f., vom 30.11.2004 - XI ZR 200/03, BGHZ 161, 189, 193, vom 21.04.2009 - XI ZR 78/08, BGHZ 180, 257 Rn. 21 und vom 07.12.2010 - XI ZR 3/10, BGHZ 187, 360 Rn. 43).
45 
(2) Bei den angegriffenen Klauseln handelt es sich nicht um solche - regelmäßig - unzulässigen Entgeltregelungen.
46 
(a) Soweit die Berufung in diesem Zusammenhang auf die in § 238 HGB, §§ 15 Abs. 1, 21 Abs. 2 der Verordnung über die Rechnungslegung der Kreditinstitute und Finanzdienstleistungsinstitute (Kreditinstituts-Rechnungslegungsverordnung - RechKredV in der Fassung der Bekanntmachung vom 11.12.1998, BGBl. I S. 3658) niedergelegten Pflichten der Beklagten zur Verbuchung der anfallenden Geschäftsvorfälle und Ausweisung der Verbindlichkeiten gegenüber ihren Kunden abstellt und daraus eine gesetzliche Pflicht zur Vornahme der in den angegriffenen Klauseln bepreisten Tätigkeiten herleitet, greift sie zu kurz. Das erhobene Entgelt dient nicht nur der „bauspartechnischen Verwaltung“, sondern - unstreitig - vor allem der „Kollektivsteuerung und Führung einer Zuteilungsmasse“, also der Auswertung und Beobachtung der einzelnen Bausparverträge, der Kontrolle der Kollektiventwicklung, der Steuerung der Qualität des Gesamtbestandes und der Überwachung des individuellen Sparer-Kassen-Leistungsverhältnisses (vgl. § 5 Abs. Nr. 1 und 2, § 8 Abs. 1 Nr. 1 und 2 BSpkG). Gegenüber ihren Kunden sind Bausparkassen rechtlich nicht verpflichtet, diese Tätigkeiten vorzunehmen, ohne dafür eine besondere Vergütung verlangen zu können. Eine solche Pflicht ergibt sich weder aus einer gesetzlichen Vorschrift noch aus den geschlossenen Bausparverträgen. Vernachlässigt die Bausparkasse diese kontinuierliche Hintergrundkontrolle und verlängern sich aufgrund mangelhaften Controllings die Wartezeiten bis zur Zuteilung unangemessen oder erscheint die Erfüllbarkeit der Bausparverträge nicht mehr dauerhaft gewährleistet, so kann dies vielmehr Anlass für ein aufsichtsbehördliches Einschreiten nach § 8 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2, Abs. 2 BSpkG sein.
47 
(b) Wenn die Berufung ferner meint, die Erhebung der Kontogebühr sei deshalb mit wesentlichen gesetzlichen Grundgedanken nicht zu vereinbaren, weil das Bauspargeschäft ohne die bepreisten Tätigkeiten nicht durchführbar sei und die gewinnorientiert tätige Beklagte damit vor allem ihr eigenes Interesse, Gewinne zu erzielen, verfolge, greift diese Betrachtung erneut zu kurz. Eine solche Sichtweise ließe die Besonderheiten, die sich aus der Rechtsnatur des Bausparvertrages und den Vorschriften des Bausparkassengesetzes ergeben und die die materiellen Wertungen im Rahmen der Inhaltskontrolle nach § 307 BGB beeinflussen können (vgl. BGH, Urteil vom 09.07.1991 - XI ZR 72/90, WM 1991, 1452, 1454), unberücksichtigt. Beim Bausparen kommt die stetige Überwachung des Gesamtbestandes und die Führung der Zuteilungsmasse - anders als in einem bilateralen Austauschvertrag - gerade nicht nur dem Unternehmer zu Gute, sondern unmittelbar auch der Bauspargemeinschaft, so dass die Bausparkassen mit diesen durch die Kontogebühr zu vergütenden Tätigkeiten auch kollektive Gesamtinteressen wahrnehmen. Dies ergibt sich daraus, dass die Zuteilung der zinsgünstigen Bauspardarlehen nur aus den Mitteln erfolgen kann, die durch die Einlage-, Zins- und Tilgungsleistungen anderer Bausparer erwirtschaftet werden. Dabei verzichtet der Bausparer in diesem geschlossenen System zunächst auf einen marktüblichen Einlagezins, um dann später nach Zuteilung der Bausparsumme von einem günstigen - marktunabhängigen - Darlehenszins zu profitieren. Aus der Begrenzung der Zuteilungsmittel ergibt sich jedoch andererseits auch das dem Bauspargeschäft innewohnende strukturelle Risiko. Die Bausparkassen können sich nicht verpflichten, die Darlehen zu einem bestimmten Zeitpunkt auszuzahlen (§ 4 Abs. 5 BSpkG). Vielmehr kann eine (zeitnahe) Zuteilung nur dann erfolgen, wenn dem Bausparkollektiv nicht nur fortlaufend neue Mittel zugeführt werden, sondern vor allem die bereits vorhandenen Mittel und Bemessungsfaktoren konstant überwacht und bei einer drohenden Nichterfüllbarkeit der Bausparverträge Gegenmaßnahmen ergriffen werden. Die mit jedem Bausparvertrag bezweckte Zuteilung der Bausparsumme ist dadurch unmittelbar mit der Entwicklung der zur Verfügung stehenden Zuteilungsmittel verknüpft, so dass es dem gesetzlichen Leitbild des Bausparens nicht widerspricht, wenn die Kosten, die für Aufrechterhaltung und Pflege der Kollektivmittel anfallen, von den neu in die Gemeinschaft eintretenden und später in der Darlehensphase befindlichen Bausparern zu tragen sind (vgl. zur Abschlussgebühr BGH, Urteil vom 07.12.2010 - XI ZR 3/10, BGHZ 187, 360 Rn. 46 m.w.N.).
48 
b) Zutreffend ist das Landgericht auch davon ausgegangen, dass die Bausparkunden durch die Klauseln nicht entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligt werden (§ 307 Abs. 1 Satz 1 BGB).
49 
aa) Eine unangemessene Benachteiligung im Sinne des § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB ist dann anzunehmen, wenn der Verwender Allgemeiner Geschäftsbedingungen durch einseitige Vertragsgestaltung missbräuchlich eigene Interessen auf Kosten seines Vertragspartners durchzusetzen versucht, ohne von vornherein auch dessen Belange hinreichend zu berücksichtigen. Die Unangemessenheit ist zu verneinen, wenn die Benachteiligung des Vertragspartners durch zumindest gleichwertige Interessen des Verwenders der Allgemeinen Geschäftsbedingungen gerechtfertigt ist (st. Rspr., vgl. nur BGH, Urteile vom 15.04.2010 - Xa ZR 89/09, WM 2010, 1237Rn. 18, vom 27.05.2010 - VII ZR 165/09, WM 2010, 1215Rn. 23 , vom 23.09.2010 - III ZR 21/10, WM 2010, 2372 Rn. 12 und vom 07.12.2010 - XI ZR 3/10, BGHZ 187, 360 Rn. 48 m.w.N.). Dabei kann innerhalb kollektiver Vertragssysteme ein zu berücksichtigender Umstand darin bestehen, dass der Verwender die Gesamtinteressen des Kollektivs wahrzunehmen hat, hinter denen die Interessen einzelner gegebenenfalls zurückzutreten haben (BGH, Urteil vom 07.12.2010 - XI ZR 3/10, BGHZ 187, 360 Rn. 48 m.w.N.).
50 
bb) Die dabei erforderliche Interessenabwägung führt zum Ergebnis, dass die Beklagte ihre Kunden durch die in Ziffer I. 1 b) ihrer Darlehensverträge und § 17 ABB geregelte Umlegung der Kosten für die Kollektivsteuerung und Führung einer Zuteilungsmasse nicht unangemessen benachteiligt.
51 
(1) Dass die angesprochenen Tätigkeiten auch im Interesse der Bauspargemeinschaft liegen, zieht auch die Berufung nicht in Zweifel. Sie meint jedoch, den Kollektivinteressen sei bereits durch den - nach den derzeitigen Marktverhältnissen keineswegs zu konstatierenden - Verzicht der Kunden auf eine marktübliche Verzinsung ihrer Spareinlagen in der Ansparphase sowie die Zahlung der Abschlussgebühr ausreichend Rechnung getragen. Das greift zu kurz. Denn auch wenn der genaue Zuteilungszeitpunkt beim Abschluss des Bausparvertrages noch nicht feststeht und damit risikobehaftet ist, erkauft sich der Kunde durch den anfänglichen Zinsverzicht die Option auf ein Darlehen, das später systembedingt und marktunabhängig zu einem konkreten und im Vergleich zum Marktzins regelmäßig niedrigeren Garantiezins verzinst wird. Damit hat der Verzicht auf die Verzinsung der Einlage individuelle Gründe und taugt daher nicht als Abwägungsmaterial gegen die Kollektivinteressen. Und die Entrichtung einer für sich genommen nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Urteil vom 07.12.2010 - XI ZR 3/10, BGHZ 187, 360) nicht zu beanstandenden Abschlussgebühr - die ohnehin ganz andere Kosten abdeckt - kann ohne das Hinzutreten weiterer Umstände nicht zur Unwirksamkeit eines anderen, ebenfalls Kollektivinteressen dienenden Entgeltes führen.
52 
(2) Soweit die Berufung durch den lediglich gegen die Kontogebühr in der Darlehensphase gerichteten Angriff zum Ausdruck bringen möchte, die gleichgerichteten Interessen der Beklagten und ihrer in der Ansparphase befindlichen Kunden einerseits müssten gegen die Interessen der sich bereits in der Darlehensphase befindenden Kunden andererseits abgewogen werden, denen die Kontogebühr ebenfalls in Rechnung gestellt werde und in deren Interesse es gerade nicht liege, im Zeitpunkt des Abrufs des Bauspardarlehens (erneut) damit belastet zu werden, trifft dies nicht zu. Ein solcher Interessengegensatz zwischen "Ansparkunden" und "Darlehenskunden" ist nicht gegeben. Auch die Sparer, die mittlerweile die Darlehensphase erreicht haben, beteiligen sich mit Abschluss des Bausparvertrages an der Gemeinschaft der Bausparer, um von den Vorteilen des kollektiven Zwecksparens zu profitieren. Damit unterwerfen sie sich bereits in diesem Zeitpunkt der gemeinschaftlichen Bindung. Auch sie profitieren von der Führung, Überwachung und Steuerung der Zuteilungsmasse, aus der sie ihr Darlehen erhalten und in die neben den Bauspareinlagen der "Ansparkunden" auch und gerade die Tilgungsleistungen der "Darlehenskunden" eingehen (§ 6 Abs. 1 Satz 1 BSpkG). Diesem kollektiven Systemzweck des Bausparens entspricht eine Regelung, die - wie die streitgegenständliche - die Kosten der Kollektivsteuerung durch eine gesonderte Gebühr auch in der Darlehensphase deckt (vgl. zur Abschlussgebühr BGH, Urteil vom 07.12.2010 - XI ZR 3/10, BGHZ 187, 360 Rn. 49). Dass diese - anders als die Abschlussgebühr - nicht prozentual, sondern in einem Festbetrag erhoben wird, ändert daran entgegen der Rechtsansicht der Berufung nichts. Die von der Berufung in den Vordergrund gestellten und gegen den ursprünglichen Vertragszweck gerichteten Individualinteressen können die Unangemessenheit der Klausel daher nicht begründen.
III.
53 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
54 
Die Revision war gemäß § 543 Abs. 2 ZPO zuzulassen, weil die Frage der Zulässigkeit der streitgegenständlichen Klauseln über den entschiedenen Einzelfall hinaus für eine Vielzahl von Bausparkassen-AGB von Bedeutung sein kann.
55 
Gemäß § 63 Abs. 2 GKG war der Streitwert festzusetzen.

(1) Der Darlehensnehmer kann einen Darlehensvertrag mit gebundenem Sollzinssatz ganz oder teilweise kündigen,

1.
wenn die Sollzinsbindung vor der für die Rückzahlung bestimmten Zeit endet und keine neue Vereinbarung über den Sollzinssatz getroffen ist, unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem Monat frühestens für den Ablauf des Tages, an dem die Sollzinsbindung endet; ist eine Anpassung des Sollzinssatzes in bestimmten Zeiträumen bis zu einem Jahr vereinbart, so kann der Darlehensnehmer jeweils nur für den Ablauf des Tages, an dem die Sollzinsbindung endet, kündigen;
2.
in jedem Fall nach Ablauf von zehn Jahren nach dem vollständigen Empfang unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von sechs Monaten; wird nach dem Empfang des Darlehens eine neue Vereinbarung über die Zeit der Rückzahlung oder den Sollzinssatz getroffen, so tritt der Zeitpunkt dieser Vereinbarung an die Stelle des Zeitpunkts des Empfangs.

(2) Der Darlehensnehmer kann einen Darlehensvertrag mit veränderlichem Zinssatz jederzeit unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten kündigen.

(3) Eine Kündigung des Darlehensnehmers gilt als nicht erfolgt, wenn er den geschuldeten Betrag nicht binnen zwei Wochen nach Wirksamwerden der Kündigung zurückzahlt.

(4) Das Kündigungsrecht des Darlehensnehmers nach den Absätzen 1 und 2 kann nicht durch Vertrag ausgeschlossen oder erschwert werden. Dies gilt nicht bei Darlehen an den Bund, ein Sondervermögen des Bundes, ein Land, eine Gemeinde, einen Gemeindeverband, die Europäischen Gemeinschaften oder ausländische Gebietskörperschaften.

(5) Sollzinssatz ist der gebundene oder veränderliche periodische Prozentsatz, der pro Jahr auf das in Anspruch genommene Darlehen angewendet wird. Der Sollzinssatz ist gebunden, wenn für die gesamte Vertragslaufzeit ein Sollzinssatz oder mehrere Sollzinssätze vereinbart sind, die als feststehende Prozentzahl ausgedrückt werden. Ist für die gesamte Vertragslaufzeit keine Sollzinsbindung vereinbart, gilt der Sollzinssatz nur für diejenigen Zeiträume als gebunden, für die er durch eine feste Prozentzahl bestimmt ist.

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Tenor

1. Der Senat beabsichtigt, die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 5. Zivilkammer des Landgerichts Mainz vom 31.08.2015 zurückzuweisen.

2. Der Kläger erhält Gelegenheit zur Stellungnahme bis 12.02.2016.

Gründe

I.

1

Die Parteien streiten über den Fortbestand eines Bausparvertrags Tarif „Classic“, den der Kläger und seine Frau am 3.12.1997 mit der Beklagten abgeschlossen haben (Anlage K 1, GA Bl. 6).

2

Gemäß § 6 Abs. 1 der zum Gegenstand des Vertrages gemachten Allgemeinen Bedingungen für Bausparverträge (AAB, Anlage B 3, GA 56) wird das Bausparguthaben jährlich mit 2,5 % verzinst.

3

Mit Schreiben vom 5.02.2004 wurde dem Kläger die am 30.04.2004 eintretende Zuteilungsreife des Vertrages über die Bausparsumme von 16.000,00 € mitgeteilt (Anlage K 2, GA Bl. 8).

4

Von 2004 bis 2009 erhöhte sich das angesparte Bausparguthaben aufgrund der Zinsen auf 8.656,32 € und von 2010 bis 31.12.2013 - aufgrund weiterer Einzahlungen des Klägers - auf 13.577,87 €. Zum 31.12.2014 belief es sich auf 13.836,70 €.

5

Mit Schreiben vom 22.09.2014 kündigte die Beklagte den Bausparvertrag zum 31.03.2015 gemäß § 489 Abs. 1 Nr. 2 BGB (Anlage K 9, GA Bl. 15); der Kläger widersprach der Kündigung.

6

Der Kläger hat beantragt,

7

festzustellen, dass die von der Beklagten ausgesprochene Kündigung des Bausparvertrages mit der Nummer …27 vom 22. September 2014 unwirksam sei und dass das zwischen den Parteien bestehende Vertragsverhältnis über den 31.03.2015 hinaus fortbestehe.

8

Die Beklagte hat beantragt,

9

die Klage abzuweisen.

10

Mit Urteil vom 31.08.2015, auf das zur näheren Darstellung des Sach- und Streitstandes Bezug genommen wird (GA Bl. 84 - 90), hat das Landgericht die Klage abgewiesen und ein Kündigungsrecht der Beklagten gemäß § 489 Abs. 1 Nr. 2 BGB bejaht, da die 10-Jahres-Frist mit Eintritt der Zuteilungsreife zu laufen begonnen habe.

11

Dagegen wendet sich der Kläger mit seiner Berufung, mit der er sein erstinstanzliches Klageziel weiterverfolgt.

12

Er wiederholt und vertieft im Wesentlichen seinen erstinstanzlichen Rechtsstandpunkt und rügt die Verletzung materiellen Rechts. Wegen der Einzelheiten seines Vorbringens wird auf die Berufungsbegründung vom 28.10.2015 verwiesen.

13

Die Beklagte beantragt,

14

die Berufung zurückzuweisen.

15

Wegen ihres Vorbringens wird auf die Berufungserwiderung vom 18.12.2015 Bezug genommen.

II.

16

Der Senat beabsichtigt nach vorläufiger Beratung, die Berufung des Klägers gemäß § 522 Abs. 2 ZPO durch Beschluss zurückzuweisen, weil er einstimmig der Auffassung ist, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung zukommt und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung über die Berufung ist nicht geboten.

17

Nach § 513 Abs. 1 ZPO kann die Berufung nur darauf gestützt werden, dass die angefochtene Entscheidung auf einem Rechtsfehler (§ 546 ZPO) beruht oder die nach § 529 ZPO zugrunde zu legenden Tatsachen eine andere Entscheidung rechtfertigen. Diese Voraussetzungen liegen nicht vor.

18

Die Klage ist unbegründet.

19

Dem Kläger steht kein Anspruch gegen die Beklagte auf Feststellung zu, dass der Bausparvertrag über den 31.03.2015 hinaus fortbestehe. Die Beklagte hat diesen Vertrag gemäß § 489 Abs. 1 Nr. 2 BGB wirksam zum 31.03.2015 gekündigt.

1.)

20

Nach herrschender Meinung ist der Bausparvertrag ein auf längerfristige Bindung der Vertragspartner abzielender einheitlicher Darlehensvertrag mit der Besonderheit, dass Bausparkasse und Bausparer mit der Inanspruchnahme des Bauspardarlehens ihre jeweiligen Rollen als Darlehensgeber bzw. Darlehensnehmer tauschen (OLG Hamm, Beschluss vom 26.10.2015 - I - 31 U 182/15 -, juris; OLG Stuttgart, Beschluss vom 14.10.2011 - 9 U 151/11, Rn. 7, WM 13, 508; OLG Frankfurt, Beschluss vom 2.10.2013, Rn. 14 - 19 U 106/13 -, juris; OLG Koblenz, Urteil vom 22.05.2015 - 8 U 668/14 -; Staudinger/Mülbert, BGB, Neubearb. 2015, § 488 Rn. 539 m. w. N.).

21

Die Einlagen des Bausparers während der Ansparphase stellen damit ein Darlehen des Bausparers an die Bausparkasse dar, für dessen Rückerstattung eine Zeit nicht bestimmt ist.

2.)

22

Somit unterliegt der Bausparvertrag - unter Berücksichtigung von vertragsspezifischen Besonderheiten - den darlehensvertraglichen Bestimmungen der §§ 488 ff. BGB.

23

Da die beklagte Bausparkasse als Anstalt des öffentlichen Rechts nicht zu den in § 489 Abs. 4 S. 2 BGB explizit genannten Institutionen gehört, gilt das Kündigungsrecht nach § 489 Abs. 1 S. 2 BGB unabdingbar und zwingend auch für sie (Palandt/Weidenkaff, BGB, 75. Aufl., § 489 Rn. 13; s. dazu Edelmann/Suchowerskyj, BB 2015, 1800-1806).

3.)

24

§ 489 Abs. 1 Nr. 2 BGB gilt unabhängig davon, ob es sich bei dem Darlehensnehmer um einen Verbraucher handelt oder nicht. Es handelt sich um eine - vom Gesetzgeber in das allgemeine Darlehensrecht und nicht in die Verbraucherkreditregelungen aufgenommene - Schuldnerschutzbestimmung ohne Einschränkung des personellen Anwendungsbereichs (Staudinger/Mülbert, a. a. O., § 489 Rn. 2; Palandt, a. a. O., § 489 Rn. 1; Edelmann/Suchowerskyj, BB 2015, 3079-3084).

25

Die Regelung soll den Nehmer eines festverzinslichen Darlehens nach Ablauf einer längeren Zeit vor der Bindung an einen nicht mehr zeitgemäßen Zins bewahren (Staudinger, a. a. O., Rn 11 m. w. N.). Dieser Schutzgedanke gilt auch für die beklagte Bausparkasse, deren wirtschaftliche Bewegungsfreiheit durch die vorgenannte Norm im Kernbestand erhalten werden soll.

4.)

26

Zu Recht hat das Landgericht den „vollständigen Empfang“ der Darlehensvaluta durch die Beklagte i. S. § 489 Abs. 1 Nr. 2 BGB bejaht.

27

Ein vollständiger Empfang i. S. dieser Vorschrift ist nämlich aufgrund der strukturellen Eigenheiten des Bausparvertrages mit Eintritt der erstmaligen Zuteilungsreife anzunehmen (Staudinger, a. a. O., § 489 Rn. 51; Edelmann/Suchowerskyj, BB 2015, 1800 m. w. N.).

28

Bereits mit erstmaligem Eintritt der Zuteilungsreife ist das für den Bausparvertrag charakteristische Ziel der Vertragsparteien erreicht; gemäß § 1 Abs. 2 S. 1 BauSparkG erwirbt der Bausparer nach Leistung von Bauspareinlagen - also durch einseitiges Tun - einen Rechtsanspruch auf Gewährung eines Bauspardarlehens. Der Vertragszweck ergibt sich auch aus § 1 der AAB (Anlage B 3, GA Bl. 56): der Erwerb des „Anspruchs, aus den angesammelten Beträgen der Bausparer ein ... Tilgungsdarlehen (Bauspardarlehen) zu erhalten“.

29

Zweck des Bausparvertrages ist folglich nicht, die dauerhafte zinsgünstige Anlage von Geld, sondern die Erlangung eines Bauspardarlehens (OLG Stuttgart, Beschluss vom 14.10.2011 - 9 U 151/11 Rn. 12 -, juris; OLG Frankfurt, Beschluss vom 2.09.2013 - 19 U 106/13 Rn. 2 - juris). Mit erstmaligem Eintritt der Zuteilungsreife ist es dem Bausparer überlassen und allein in seiner Hand, seinen Anspruch auf Erhalt der Bausparsumme geltend zu machen. Für die Beklagte realisiert sich im Zeitpunkt der erstmaligen Zuteilungsreife das durch § 489 Abs. 1 Nr. 2 BGB geschützte Risiko der Bindung an den vereinbarten Zinssatz über die Dauer von 10 Jahren.

30

Der Bausparer ist zwar zur Inanspruchnahme des Bauspardarlehens nicht verpflichtet; des Weiteren kann er seinen Bausparvertrag trotz Zuteilungsreife fortsetzen und weiter besparen. Wie oben angegeben, entspricht die „überlange“ Besparung eines Bausparvertrages jedoch nicht dem Zweck des Bausparvertrages, nämlich der Erlangung eines (aus der Sicht bei Ver-tragsabschluss zinsgünstigen) Darlehens. Demzufolge kann die Dauer der Ansparphase nicht in das uneingeschränkte Belieben des Bausparers gestellt werden. Damit könnte er in Niedrigzinsphasen den Bausparvertrag zweckentfremden, nämlich ihn dazu nutzen, die bei Abschluss des Vertrags versprochenen, nicht mehr marktgerechten Zinsen für die eingezahlte Valuta für eine von ihm zu bestimmende Zeit zu generieren.

31

Unter Berücksichtigung des vorgenannten Zwecks des § 489 Abs. 1 S. 2 BGB, bei dem es sich um eine Schuldnerschutzvorschrift zu Gunsten des Darlehensnehmers - hier der beklagten Bausparkasse - handelt, ist es nach Auffassung des Senats interessengerecht, auf den Zeitpunkt des Eintritts der Zuteilungsreife als den „vollständigen Empfang“ des Darlehens durch die Bausparkasse abzustellen.

32

Nach alledem ist die Berufung unbegründet.

33

Der Kläger erhält Gelegenheit zur Stellungnahme und Prüfung, ob er seine Berufung aufrecht erhalten will. Im Fall der Berufungsrücknahme ermäßigen sich vorliegend die Gerichtsgebühren von 4,0 auf 2,0 Gebühren (vgl. Nr. 1222 des Kostenverzeichnisses, Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG).

III.

34

Bezüglich des Streitwerts weist der Senat darauf hin, dass er beabsichtigt, diesen für die Berufungsinstanz und - in Abänderung der erstinstanzlichen Streitwertfestsetzung gemäß § 63 Abs. 3 Nr. 2 GKG - auch für die erste Instanz auf 1.210,71 € festzusetzen.

35

Der Wert einer Klage auf Feststellung der Unwirksamkeit einer Kündigung bemisst sich nach dem objektiv zu ermittelnden wirtschaftlichen Interesse des Klägers an der Fortführung des Vertrages. Bei der vorliegenden Klage auf Feststellung des Fortbestehens des Bausparvertrages kommt es maßgeblich auf den Wert der Leistungen an, welche der Kläger sich damit erhalten will. Dies ist bei objektiver Betrachtung vorliegend die Verzinsung seines Bausparguthabens (OLG Koblenz, Beschluss vom 20.08.2015 - 8 W 536/15; OLG Hamm, Beschluss vom 26.10.2015 - I - 31 U 182/15 Rn. 22 - juris).

36

Bei dieser jährlichen Verzinsung handelt es sich um wiederkehrende Leistungen i. S. d. § 9 S. 1 ZPO mit der Folge, dass der Streitwert in Höhe des dreieinhalbfachen Wertes des einjährigen Bezugs berechnet wird. Dies ergibt vorliegend einen Betrag in Höhe von 1.210,71€ (13.836,70 € x 2,5 % x 3 1/2).

(1) Der Darlehensnehmer kann einen Darlehensvertrag mit gebundenem Sollzinssatz ganz oder teilweise kündigen,

1.
wenn die Sollzinsbindung vor der für die Rückzahlung bestimmten Zeit endet und keine neue Vereinbarung über den Sollzinssatz getroffen ist, unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem Monat frühestens für den Ablauf des Tages, an dem die Sollzinsbindung endet; ist eine Anpassung des Sollzinssatzes in bestimmten Zeiträumen bis zu einem Jahr vereinbart, so kann der Darlehensnehmer jeweils nur für den Ablauf des Tages, an dem die Sollzinsbindung endet, kündigen;
2.
in jedem Fall nach Ablauf von zehn Jahren nach dem vollständigen Empfang unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von sechs Monaten; wird nach dem Empfang des Darlehens eine neue Vereinbarung über die Zeit der Rückzahlung oder den Sollzinssatz getroffen, so tritt der Zeitpunkt dieser Vereinbarung an die Stelle des Zeitpunkts des Empfangs.

(2) Der Darlehensnehmer kann einen Darlehensvertrag mit veränderlichem Zinssatz jederzeit unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten kündigen.

(3) Eine Kündigung des Darlehensnehmers gilt als nicht erfolgt, wenn er den geschuldeten Betrag nicht binnen zwei Wochen nach Wirksamwerden der Kündigung zurückzahlt.

(4) Das Kündigungsrecht des Darlehensnehmers nach den Absätzen 1 und 2 kann nicht durch Vertrag ausgeschlossen oder erschwert werden. Dies gilt nicht bei Darlehen an den Bund, ein Sondervermögen des Bundes, ein Land, eine Gemeinde, einen Gemeindeverband, die Europäischen Gemeinschaften oder ausländische Gebietskörperschaften.

(5) Sollzinssatz ist der gebundene oder veränderliche periodische Prozentsatz, der pro Jahr auf das in Anspruch genommene Darlehen angewendet wird. Der Sollzinssatz ist gebunden, wenn für die gesamte Vertragslaufzeit ein Sollzinssatz oder mehrere Sollzinssätze vereinbart sind, die als feststehende Prozentzahl ausgedrückt werden. Ist für die gesamte Vertragslaufzeit keine Sollzinsbindung vereinbart, gilt der Sollzinssatz nur für diejenigen Zeiträume als gebunden, für die er durch eine feste Prozentzahl bestimmt ist.

Ein Entgelt hat der Darlehensnehmer spätestens bei Rückerstattung der überlassenen Sache zu bezahlen.

(1) Der Darlehensnehmer kann einen Allgemein-Verbraucherdarlehensvertrag, bei dem eine Zeit für die Rückzahlung nicht bestimmt ist, ganz oder teilweise kündigen, ohne eine Frist einzuhalten. Eine Vereinbarung über eine Kündigungsfrist von mehr als einem Monat ist unwirksam.

(2) Der Darlehensnehmer kann seine Verbindlichkeiten aus einem Verbraucherdarlehensvertrag jederzeit ganz oder teilweise vorzeitig erfüllen. Abweichend von Satz 1 kann der Darlehensnehmer eines Immobiliar-Verbraucherdarlehensvertrags, für den ein gebundener Sollzinssatz vereinbart wurde, seine Verbindlichkeiten im Zeitraum der Sollzinsbindung nur dann ganz oder teilweise vorzeitig erfüllen, wenn hierfür ein berechtigtes Interesse des Darlehensnehmers besteht.

(1) Der Darlehensnehmer kann einen Darlehensvertrag mit gebundenem Sollzinssatz ganz oder teilweise kündigen,

1.
wenn die Sollzinsbindung vor der für die Rückzahlung bestimmten Zeit endet und keine neue Vereinbarung über den Sollzinssatz getroffen ist, unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem Monat frühestens für den Ablauf des Tages, an dem die Sollzinsbindung endet; ist eine Anpassung des Sollzinssatzes in bestimmten Zeiträumen bis zu einem Jahr vereinbart, so kann der Darlehensnehmer jeweils nur für den Ablauf des Tages, an dem die Sollzinsbindung endet, kündigen;
2.
in jedem Fall nach Ablauf von zehn Jahren nach dem vollständigen Empfang unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von sechs Monaten; wird nach dem Empfang des Darlehens eine neue Vereinbarung über die Zeit der Rückzahlung oder den Sollzinssatz getroffen, so tritt der Zeitpunkt dieser Vereinbarung an die Stelle des Zeitpunkts des Empfangs.

(2) Der Darlehensnehmer kann einen Darlehensvertrag mit veränderlichem Zinssatz jederzeit unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten kündigen.

(3) Eine Kündigung des Darlehensnehmers gilt als nicht erfolgt, wenn er den geschuldeten Betrag nicht binnen zwei Wochen nach Wirksamwerden der Kündigung zurückzahlt.

(4) Das Kündigungsrecht des Darlehensnehmers nach den Absätzen 1 und 2 kann nicht durch Vertrag ausgeschlossen oder erschwert werden. Dies gilt nicht bei Darlehen an den Bund, ein Sondervermögen des Bundes, ein Land, eine Gemeinde, einen Gemeindeverband, die Europäischen Gemeinschaften oder ausländische Gebietskörperschaften.

(5) Sollzinssatz ist der gebundene oder veränderliche periodische Prozentsatz, der pro Jahr auf das in Anspruch genommene Darlehen angewendet wird. Der Sollzinssatz ist gebunden, wenn für die gesamte Vertragslaufzeit ein Sollzinssatz oder mehrere Sollzinssätze vereinbart sind, die als feststehende Prozentzahl ausgedrückt werden. Ist für die gesamte Vertragslaufzeit keine Sollzinsbindung vereinbart, gilt der Sollzinssatz nur für diejenigen Zeiträume als gebunden, für die er durch eine feste Prozentzahl bestimmt ist.

Tenor

1. Es wird festgestellt, dass der mit der Beklagten abgeschlossene Bausparvertrag des Klägers mit der Vertragsnummer 28 076 8340 vom 19.05.1988 über den 24.07.2015 hinaus fortbesteht.

2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

3. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, sofern nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Beschluss

Der Streitwert wird auf 1.947,00 EUR festgesetzt.

Tatbestand

 
Der Kläger begehrt die Feststellung, dass ein mit der Beklagten bestehender Bausparvertrag nicht aufgrund der Kündigung der Beklagten vom 12.01.2015 (Bl. 35 d.A.) beendet wurde sondern fortbesteht.
Mit Antrag vom 09.05.1988 begehrte der Kläger den Abschluss eines Bausparvertrages nach Tarif (ABB) 7 (K1/Bl. 12 d.A.). Die Beklagte nahm den Antrag an und bestätigte das Bestehen eines Bausparvertrages mit der Vertragsnummer 28 076 8340, Tarif 7 mit Vertragsbeginn 19.05.1988 und einer Bausparsumme von 50.000 DM (K2/Bl. 14 d.A.).
In der Folge (17.02.1993, Bl. 15/K3) wurde der Bausparvertrag in zwei Teilverträge aufgeteilt mit den Bausparsummen 40.000 DM und 10.000 DM. Der Bausparvertrag über die Summe von 10.000 DM (Vertragsnummer 41 047 9923) wurde zum 01.07.1993 abgerechnet und an den Kläger ausbezahlt.
Dem Bausparvertrag lagen die Allgemeinen Bedingungen für Bausparverträge (ABB 7) für Abschlüsse bis 31.12.1988 zu Grunde (Anlage K15/Bl. 17-29 d.A.). Darin finden sich u.a. folgende Bedingungen:
§1 Abs. 1
Der Abschluss des Bausparvertrages dient der Erlangung eines unkündbaren, in der Regel zweitstellig zu sichernden Tilgungsdarlehens (Bauspardarlehen) aufgrund planmäßiger Sparleistungen nach Maßgabe dieser allgemeinen Bedingungen.
§ 2 Abs. 3
Beträge, die die Bausparsumme übersteigen, werden für die Verzinsung zunächst wie das Bausparguthaben behandelt.....
§ 5 Abs. 1
Der monatliche Bausparbeitrag beträgt 5 vom Tausend der Bausparsumme (Regelsparbeitrag), er ist bis zur ersten Auszahlung aus der zugeteilten Bausparsumme zum 1. jeden Monats kostenfrei an die Bausparkasse zu entrichten.
§ 6 Abs. 1
Das Bausparguthaben wird mit 2,5 vom Hundert jährlich verzinst. Die Verzinsung des Bausparguthabens erhöht sich um einen Zinsbonus von 80 vom Hundert der Guthabenzinsen.
§ 6 Abs. 2
Die Verzinsung beginnt für Sparzahlungen mit dem auf den Zahlungseingang folgenden Monatsersten. Die Verzinsung des Bausparguthabens endet mit der ersten Auszahlung nach der Zuteilung.
10 
§ 12 Abs. 1
Die Zuteilung wird dem Bausparer unverzüglich schriftlich mitgeteilt mit der Aufforderung, binnen 4 Wochen ab Datum der Zuteilung zu erklären, ob er die Zuteilung annimmt.
11 
§ 14 Abs. 1
Nimmt der Bausparer die Zuteilung nicht an oder gibt er die Annahmeerklärung nicht fristgemäß ab oder wird die Annahme der Zuteilung widerrufen, so wird der Bausparvertrag fortgesetzt.
12 
Mit einem Schreiben ohne Datum teilte die Beklagte dem Kläger mit, dass sein Bausparvertrag - 28 076 8340 - am 01.07.2002 zugeteilt werde (K6/Bl. 32 d.A.). Mit Schreiben vom 15.07.2013 (Anlage K7/Bl. 33 d.A.) erklärte die Beklagte u.a. „selbstverständlich können Sie Ihren Bausparvertrag auch bestehen lassen, jedoch weisen wir Sie darauf hin, dass sich mit jeder weiteren Einzahlung Ihr Darlehensanspruch verringert“.
13 
Das Bausparguthaben belief sich, Stand 31.12.2014, auf 15.457,78 EUR (K8/Bl. 34 d.A.).
14 
Mit Schreiben vom 12.01.2015 (K9/Bl. 35 d.A.) kündigte die Beklagte unter Hinweis auf § 489 Abs. 1 Nr. 2 BGB den Bausparvertrag zum 24.07.2015.
15 
Der Kläger trägt vor, die Beklagte habe kein Kündigungsrecht nach § 489 Abs. 1 Nr. 2 BGB, da Bausparverträge im Sinn des Bausparkassengesetzes keine Darlehen im Sinn des § 488 BGB seien.
16 
Im Übrigen sei diese Norm schuldnerschützend, als Ausgleich zum Zinsbestimmungsrecht des Darlehensgebers. Dieses Zinsbestimmungsrecht obliege vorliegend aber der Beklagten und nicht dem Kläger.
17 
Überdies sei ein eventuelles Kündigungsrecht verwirkt, da die Beklagte von der Zuteilung im Jahr 2012 bis zum Jahr 2015 mit der Kündigung abgewartet habe.
18 
Schließlich habe die Beklagte mit Schreiben vom 15.07.2013 auch erklärt, der Kläger könne seinen Bausparvertrag selbstverständlich bestehen lassen. Mit der jetzigen Kündigung verhalte sich die Beklagte treuwidrig im Hinblick auf die zuvor übersandte Äußerung.
19 
Zudem bestehe keine Verpflichtung zur Inanspruchnahme des Bauspardarlehens.
20 
Überdies gebiete § 5 Abs. 3 Nr. 7 des Bausparkassengesetzes, dass die allgemeinen Bedingungen für Bausparverträge Bestimmungen enthalten müssten, über die Bedingungen, nach denen ein Bausparvertrag gekündigt werden könne.
21 
Die ABB hätten gegenüber den gesetzlichen Regelungen Vorrang. Für den vorliegenden Fall sei in den ABB keine Bestimmung enthalten.
22 
Der Kläger stellt folgende Anträge:
23 
1. Es ist festzustellen, dass der mit der Beklagten abgeschlossene Bausparvertrag des Klägers mit der Vertragsnummer 28 076 8340 vom 19.05.1988 über den 24.07.2015 fortbesteht;
24 
2. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 564,66 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
25 
Die Beklagte beantragt Klagabweisung.
26 
Sie stellt darauf ab, dass Vertragszweck des Bausparvertrages die Erlangung eines Bauspardarlehens sei. Zweck des Bausparvertrages sei nicht die dauerhaft zinsgünstige Anlage von Geld. Der Bausparvertrag sei ein einheitlicher Darlehensvertrag mit vertauschten Rollen nach Inanspruchnahme des Bauspardarlehens. Während der Ansparphase sei die Beklagte Darlehensnehmerin. Der Bausparvertrag sei ein normaler Darlehensvertrag und unterliege den darlehensvertraglichen Bestimmungen der §§ 488 ff. BGB. § 489 Abs. 1 Nr. 2 BGB sei daher auch für die Beklagte anwendbar, da er nicht nur beschränkt sei auf Verbraucher. Der Schutzgedanke dieser Vorschrift, den Darlehensnehmer nicht an Zinsen zu binden, die nicht mehr den Marktbedingungen entsprechen, gelte auch und gerade für Kreditinstitute, was sich der Gesetzesbegründung zu § 609a BGB - alte Fassung - entnehmen lasse. Soweit § 489 Abs. 1 Nr. 2 BGB den „vollständigen Empfang“ des Darlehens voraussetze, sei aufgrund der strukturellen Eigenheiten des Bausparvertrages davon auszugehen, dass mit Eintritt der erstmaligen Zuteilungsreife des Bausparvertrages die Bausparkasse das Darlehen des Bausparers vollständig empfangen habe.
27 
Bezüglich des weiteren Partei- und Sachvortrags wird auf die Akte und die darin befindlichen Schriftsätze verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
28 
Die zulässige Klage ist begründet.
1.
29 
Die Klage ist gem. § 256 Abs. 1 ZPO zulässig.
30 
Die Parteien streiten sich um den Fortbestand des am 19.05.1988 geschlossenen Bausparvertrages.
31 
Gem. § 256 Abs. 1 ZPO kann die Feststellungsklage auf Bestehen eines Rechtsverhältnisses gerichtet werden. Rechtsverhältnis ist jedes Schuldverhältnis zwischen den Parteien, insbesondere die Frage der Wirksamkeit, Auslegung oder Beendigung eines Vertrages (Zöller-Greger, ZPO Kommentar, § 256 RZ 4). Nachdem vorliegend die Beklagte die Beendigung des Vertrages behauptet und dem Kläger die Durchsetzung seiner subjektiven Rechte durch Leistungsurteil oder eine Rechtsänderung durch Gestaltungsurteil nicht möglich ist, ist die positive Feststellungsklage zulässig.
2.
32 
Die Klage ist begründet.
33 
Der Bausparvertrag besteht zwischen den Parteien fort.
34 
Die Kündigung der Beklagten vom 12.01.2015 vermochte das Vertragsverhältnis nicht zu beenden, da der Beklagten ein Kündigungsrecht nach § 489 Abs. 1 Nr. 2 BGB nicht zur Seite steht.
35 
Das Kündigungsrecht des Darlehensnehmer nach § 489 Abs. 1 Nr. 2 BGB ist weder nach Sinn und Zweck der Vorschrift auf eine Kündigung durch die Bausparkasse anwendbar (a), noch sind die Tatbestandsvoraussetzungen der Norm im vorliegenden Fall gegeben (b).
36 
Der Entscheidung des OLG Stuttgart vom 14.10.2011 (Beschluss AZ 9 U 151/11, WM 2013, 508 ff., zitiert nach Juris) folgend schließt sich das Gericht der Rechtsauffassung der Beklagten an, wonach es sich bei dem Bausparvertrag um einen einheitlichen Darlehensvertrag handelt mit der Besonderheit, dass Bausparkasse und Bausparer mit der Inanspruchnahme des Bauspardarlehens ihre jeweiligen Rollen als Darlehensgeber und Darlehensnehmer tauschen. Die Einlagen des Bausparers stellen daher ein Darlehen an die Bausparkasse dar, für dessen Rückerstattung eine Zeit nicht bestimmt ist.
37 
Der Ansicht, dass der Bausparvertrag als Darlehensvertrag einzuordnen sei, folgt die Beklagte allerdings nicht konsequent.
38 
So lässt sie in den Fällen, in dem die Bausparer sich auf die Unwirksamkeit der Vereinbarung einer Darlehensgebühr in den ABB berufen und einen Rückzahlungsanspruch nach § 812 BGB geltend machen, vortragen, der Bausparvertrag sei kein Darlehensvertrag, insbesondere sei das gesetzliche Leitbild der §§ 488 ff. BGB auf den Bausparvertrag nicht anzuwenden.
39 
Die Ansicht der Beklagten, wie der Bausparvertrag rechtlich einzuordnen sei, ist daher schwankend, je nachdem, ob sie Ansprüche abwehrt oder wie im vorliegenden Fall das Kündigungsrecht geltend macht.
a)
40 
Obwohl das Darlehensrecht grundsätzlich auf den Bausparvertrag Anwendung findet, kann sich die Beklagte in Fällen der vorliegenden Art nicht auf ein Kündigungsrecht nach § 489 Abs. 1 Nr. 2 BGB berufen. Dies entspräche nach Auffassung des Gerichts nicht der Intention des Gesetzgebers, die der Schaffung der vorliegenden Norm zugrunde lag.
41 
Mit dem Gesetz zur Änderung, wirtschafts-, verbraucher-, arbeits- und sozialrechtlicher Vorschriften vom 25.07.1986 (Bundesgesetzblatt Teil 1 1986, 1169) hob der Gesetzgeber den bis dahin geltenden § 247 BGB auf und fügte § 609a BGB neu ins BGB ein. § 609a Abs. 1 Nr. 3 BGB bestimmte, wortgleich mit dem nun geltenden § 489 Abs. 1 Nr. 2 BGB, dass der Schuldner ein Darlehen „in jedem Fall nach Ablauf von 10 Jahren nach dem vollständigen Empfang unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 6 Monaten“ kündigen kann.
42 
Der Gesetzesänderung zugrunde lag der Gesetzesentwurf (Drucksache 10/4741 vom 29.01.1986). Daraus ergibt sich, dass der Gesetzgeber § 247 Abs. 1 BGB alte Fassung abschaffen wollte, weil eine wirtschaftlich sinnvolle, im Streitfall bestandskräftige Kündigung aufgrund dieser Norm, nach den geänderten wirtschaftlichen Verhältnissen und insbesondere der höchstrichterlichen Rechtsprechung nicht mehr möglich sei. Der Begründung des Entwurfes des Gesetzes zur Änderung wirtschafts- und verbraucherrechtlicher Vorschriften lässt sich entnehmen, dass nach Auffassung des Gesetzgebers § 247 Abs. 1 BGB alte Fassung dem Darlehensnehmer ein zu weitreichendes Kündigungsrecht gewährte, insbesondere wenn nach einer Phase ausgesprochen hoher Zinsen der Kapitalzins so stark abfiel, dass eine Umschuldung auf geringer verzinsliche Kredite für die Kreditnehmer rentabel wurde. Konsequenz dieses weitgehenden Kündigungsrechtes war, dass der Versicherungswirtschaft durch vorzeitig gekündigte Kredite ein Verlust von rund 1 Milliarde DM entstand.
43 
Nach der Begründung des Entwurfs war das Kündigungsrecht des Schuldners von einem Ausnahmebehelf zu einem voraussetzungslosen allgemeinen Kündigungsrecht geworden. Dies sei mit dem Wesen einer Festzinsabrede bei längerfristigen Krediten nicht zu vereinbaren. Der Entwurf bemängelte, dass der Kreditgeber bei steigenden Zinsen an einen niedrigen Vertragszins gebunden bleibe, während der Kreditnehmer bei fallenden Zinsen nach der Vorlaufzeit von 6 Monaten mit 6-monatiger Frist kündigen könne. Das Zinsänderungsrisiko sei einseitig auf den Kreditgeber verlagert und habe gesamtwirtschaftlich nachteilige Auswirkungen. Sie erschwere den professionellen Kreditgebern eine laufzeit- und zinskongruente Refinanzierung mittel- und längerfristig verzinslicher Kredite, deren Angebot zur Förderung und Finanzierung von Investitionen erwünscht sei. Die Kreditgeber müssten bei längerfristiger Vereinbarung fester Darlehenszinsen danach trachten, das sich aus § 247 BGB a.F. ergebende Risiko durch Kostenzuschläge (Disagio, Zinsen) aufzufangen.
44 
Bereits aus diesem Passus der Begründung des Gesetzesentwurfes ergibt sich, dass die Änderung im Interesse der „professionellen Kreditgeber“ zur Vermeidung gesamtwirtschaftlich nachteiliger Auswirkungen beabsichtigt war.
45 
Der Gesetzgeber hatte keinesfalls eine Darlehenskonstruktion der vorliegenden Art im Auge, wonach beim Bausparvertrag zunächst der Bausparer in der Ansparphase der Darlehensgeber und die Bausparkasse die Darlehensnehmerin ist.
46 
Die Gesetzesänderung sollte die „professionellen Kreditgeber“ stärken und keinesfalls den privaten Darlehensgeber im Bereich der Bausparverträge.
47 
Weiter ergibt sich aus der Begründung (Seite 22), dass mit der künftigen Regelung ein „maßvoll ausgestaltetes allgemeines Kündigungsrecht des Schuldners als ein wesentliches und wirksames Gegengewicht gegen das Zinsbestimmungsrecht des Gläubigers“ geschaffen werden soll. Auch aus diesem Begründungsteil ist zu erkennen, dass das Kündigungsrecht des § 609a BGB a.F. jetzt § 489 Abs. 1 Nr. 2 BGB, nicht auf die Konstruktion des Bausparvertrages Anwendung finden kann.
48 
Zwar ist der Bausparer Darlehensgeber während der Ansparphase, im steht aber keinerlei „Zinsbestimmungsrecht“ zu. Dies liegt allein bei der Bausparkasse.
49 
Daraus lässt sich nach Auffassung des Gerichts zwanglos erkennen, dass der Gesetzgeber bei der Schaffung der Norm, den „normalen“ Darlehensfall im Auge hatte, bei dem der Darlehensgeber der wirtschaftlich stärkere, „zinsbestimmende“ Vertragsteil und der Darlehensnehmer der wirtschaftlich schwächere ist. Diese Voraussetzungen sind beim Bausparvertrag gerade nicht gegeben.
50 
Weiter wird in der Begründung ausgeführt, dass nach dem Entwurf der Markt für längerfristige festverzinsliche Kredite auch solchen Geldgebern eröffnet werden solle, denen er bisher aufgrund der durch das Kündigungsrecht erschwerten „Refinanzierung“ verschlossen war. Deshalb müssten Zinsänderungsrisiken nach der vorgeschlagenen Regelung nicht mehr in die Konditionen längerfristiger, festverzinslicher Kredite einkalkuliert zu werden. Für Kreditnehmer sei daher mit einem verbesserten und breiter gefächerten Angebot insbesondere im Bereich der festverzinslichen Kredite zu rechnen.
51 
Auch diese Erklärungen weisen eindeutig darauf hin, dass der Gesetzgeber unter Kreditgeber eine Bank oder eine Versicherung verstand und unter Kreditnehmer den, so der heutige Terminus, Verbraucher.
52 
Beim Bausparvertrag ist es nicht der Bausparer, der „Konditionen längerfristiger, festverzinslicher Kredite“ zu schaffen vermag, sondern es ist die Bausparkasse. Das „breiter gefächerte Angebot, insbesondere im Bereich der festverzinslichen Kredite“ stellt nicht der Bausparer, sondern die Bausparkasse. Damit kann nach Auffassung des Gerichts kein Zweifel daran bestehen, dass der Gesetzgeber bei Schaffung der Kündigungsvorschrift des § 609a BGB a.F. nicht das Bausparvertragsverhältnis im Blick hatte.
53 
Dies ergibt sich aus einer weiteren Bemerkung im Rahmen der Begründung dieses Gesetzesentwurfes (Seite 22 vorletzter Absatz), in dem ausdrücklich darauf hingewiesen wird, dass es „den Geschäftsbedingungen des Kreditinstitutes vorbehalten bleibe, unter Wahrung des Grundgedankens der vorgeschlagenen Regelung zu treffen, die eine zeitliche Eingrenzung der Kündigungsbefugnis des Darlehensnehmers ermöglichen“. Hier wird sogar aus der Wortwahl des Gesetzgebers deutlich, auf welcher Seite er das „Kreditinstitut“ und auf welcher Seite den Darlehensnehmer sieht. Nach dem Grundgedanken des Gesetzes ist der “zinsbestimmende Teil“ das Kreditinstitut, welches mit den Geschäftsbedingungen das neu geschaffene Kündigungsrecht des Darlehensnehmers solle eingrenzen können.
54 
Damit steht, nach Auffassung des Gerichts, außer Frage, dass sich die Bausparkasse nicht auf das Kündigungsrecht des § 489 Abs. 1 Nr. 2 BGB berufen kann, weil dies den Intentionen des Gesetzgebers bei Schaffung der Vorgängernorm nicht gerecht wird.
55 
Soweit die Beklagte darauf abstellt, dass sich aus der Begründung des Gesetzesentwurfes (Seite 23) ergebe, dass die Norm auch für die Bausparkasse Anwendung finden soll, ist diese Auffassung, wie oben dargelegt, der Begründung keinesfalls zu entnehmen.
56 
Im Gegenteil lässt sich aus einem weiteren Satz in der Begründung die oben vertretene Auffassung des erkennenden Gerichtes bestärken, wonach das Kreditinstitut sich gerade nicht auf § 489 Abs. 1 Nr. 2 BGB berufen können soll.
57 
Die beiden Sätze, die die Auffassung des genannten Gerichtes stärken, lauten wie folgt:
58 
„Der Schuldner kann die Kündigung frühestens nach Ablauf von 10 Jahren nach der Auszahlung des Darlehens und danach in jedem Zeitpunkt erklären. Um die technische Abwicklung des Vertrages und die Vorbereitung eines neuen Geschäfts zu erleichtern, hat der Schuldner eine Kündigungsfrist von 6 Monaten einzuhalten“.
59 
Wird wie vorliegend dem Bausparer von der Bausparkasse die Kündigung erklärt, gibt es für den Bausparer keine „technische Abwicklung des Vertrages“ und er vermag gegenüber dem bisherigen Darlehensnehmer auch keinesfalls die „Vorbereitung eines neuen Geschäftes“ vorzunehmen.
60 
Damit steht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass nach dem Willen des Gesetzgebers bei Schaffung der Norm des § 609a BGB a.F. der Bausparvertrag und die darin zum Ausdruck kommenden Parteirollen, Darlehensnehmer (Bausparkasse) und Darlehensgeber (Bausparer) nicht erfasst werden sollte.
61 
Bereits diese Überlegungen führen dazu, die Kündigung der Beklagten vom 12.01.2015 als unwirksam zu betrachten.
b)
62 
Darüberhinaus ist jedoch, selbst wenn man § 489 Abs. 1 Nr. 2 BGB zu Gunsten der Bausparkasse für anwendbar halten wollte, im vorliegenden Fall ein Tatbestandsmerkmal der Norm nicht erfüllt.
63 
Vorab sei nochmal auf die oben erwähnte Begründung zum Gesetzesentwurf (Seite 23) verwiesen. Der Gesetzgeber wollte das Kündigungsrecht dem Darlehensschuldner nach Ablauf von 10 Jahren nach der Auszahlung des Darlehens gewähren.
64 
In § 489 Abs. 1 Nr. 2 BGB ist dies so formuliert, dass dem Darlehensnehmer nach „dem vollständigen Empfang“ das Kündigungsrecht zustehen soll.
65 
Sowohl nach dem Wortlaut des Gesetzes als auch nach der oben angeführten Begründung des Gesetzentwurfes ist nach Auffassung des Gerichts der vollständige Empfang im Sinn des § 489 Abs. 1 Nr. 2 BGB keinesfalls mit der Zuteilungsreife des Darlehensvertrages gleichzusetzen, wie dies bisher in der Rechtsprechung geschehen ist.
66 
So haben das Landgericht Mainz (WM 2015, 181 ff., zitiert nach Juris), das Landgericht Hannover (Urteil vom 30.06.2015, AZ 14 O 55/15, zitiert nach Juris) und das Landgericht Aachen (Urteil vom 19.05.2015, AZ 10 O 404/14, zitiert nach Juris) jeweils ausgeführt, dass „in einem Bausparfall der vollständige Empfang der Darlehensvaluta im Sinn des § 489 Abs. 1 Nr. 2 BGB der eintretenden Zuteilungsreife“ gleichzusetzen sei.
67 
Das Landgericht Aachen führte aus, dass sich die Anwendung der Norm aus ihrem Sinn und Zweck ergebe, weil § 489 BGB einen Interesseausgleich schaffen solle und den Darlehensnehmer vor überlangen Bindungen an festgelegte Zinssätze schützen wolle. Es sollten marktgerechte Zinsen ermöglicht werden.
68 
Abgesehen davon, dass, wie oben ausgeführt, Sinn und Zweck der Norm gerade nicht die Bausparkasse umfasst, ist dies nach Auffassung des Gerichts keine tragfähige Begründung dafür, dass der vollständige Empfang eines Darlehens gleichgesetzt werden kann mit der Zuteilungsreife des Bausparvertrags.
69 
Das Landgericht Mainz bemüht die „strukturellen Eigenheiten des Bausparvertrages“, um den Eintritt der erstmaligen Zuteilungsreife mit dem vollständigen Empfang im Sinn der Vorschrift gleichzusetzen.
70 
Wenn schon das Darlehensrecht direkt auf den Bausparvertrag Anwendung finden soll, dann ist es nicht zu begründen, dass einseitig zu Gunsten eines Vertragspartners, nämlich der Bausparkasse, der eindeutige Wortlaut der Gesetzesnorm zu Lasten des anderen Vertragsteiles ausgehöhlt wird.
71 
Soweit das Landgericht Mainz in diesem Zusammenhang noch ausführt, dass sich der Bausparer nicht auf den Grundsatz berufen könne, Verträge seien grundsätzlich einzuhalten, da er selbst durch die Nichtannahme der Zuteilung dem Vertragszweck zuwider gehandelt habe, ist dies unverständlich und mit Sicherheit nicht mit den „strukturellen Eigenheiten des Bausparvertrages“ in Einklang zu bringen.
72 
Es besteht zwischen den Parteien Einigkeit, dass der Bausparer niemals verpflichtet ist, ein Darlehen in Anspruch zu nehmen, wenn auch § 1 der ABB 7 den Vertragszweck in der Erlangung eines Bauspardarlehens sieht.
73 
Die Nichtannahme der Zuteilung kann daher keinesfalls als vertragswidriges Verhalten des Bausparers gewertet werden.
74 
Soweit das Landgericht Hannover die Gleichsetzung des vollständigen Empfangs der Darlehensvaluta mit der Zuteilungsreife annimmt, begründet es dies ebenfalls mit der „besonderen Konstruktion des Bausparvertrages“.
75 
Zwar hebt im Unterschied zum Landgericht Mainz das Landgericht Hannover hervor, dass es dem Bausparer grundsätzlich frei stehe, das Darlehens nach Zuteilungsreife abzurufen, hält aber gleichwohl aufgrund Sinn und Zweck der Norm ihre Anwendung für gerechtfertigt.
76 
Das Landgericht Hannover bezieht sich auf Systematik und Entstehungsgeschichte sowie Ratio der Vorschrift und nimmt zur Begründung Bezug auf die Bundestagsdrucksache 16/11 643 Seite 74.
77 
Hierbei handelt es sich um die Begründung der Bundesregierung zudem Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Verbraucherkreditlinie, des zivilrechtlichen Teils der Zahlungsdiensterichtlinie sowie zur Neuordnung der Vorschriften über das Widerrufs- und Rückgaberecht vom 21.01.2009.
78 
In der Begründung wird auf Seite 74 ausgeführt, dass die Änderungen des § 489 BGB lediglich redaktionellen und systematischen Anpassungen der Zinsregelungen dienen sollen.
79 
Ferner wird in der Begründung ausgeführt, dass für „Verbraucherdarlehen“ die Kündigungsmöglichkeiten des Darlehensnehmers in § 500 BGB geregelt würden.
80 
Gleichzeitig werde das Wort „Auszahlung“ durch das Wort „Empfang“ ersetzt.
81 
Zwar wird in den §§ 491 ff. BGB der Verbraucherdarlehensvertrag speziell geregelt, jedoch übersieht das Landgericht Hannover, dass § 500 BGB nicht auf Immobiliardarlehensverträge anzuwenden ist (§ 503 BGB).
82 
Der Bausparvertrag ist aber unstreitig ein Immobiliardarlehensvertrag im Sinn des § 503 BGB, sodass nach wie vor die oben zitierte Gesetzesbegründung zu § 609a BGB a.F. für die Auslegung des § 489 Abs. 1 Nr. 2 BGB heranzuziehen ist.
83 
Die Bundestagsdrucksache 16/11 643, Seite 74 enthält keinesfalls eine neue Begründung für Sinn und Zweck dieser Kündigungsvorschrift.
84 
Damit ist, wenn man so weit gehen wollte und § 489 Abs. 1 Nr. 2 BGB für Bausparverträge für anwendbar hält, festzustellen, was unter „vollständigem Empfang“ im Sinn dieser Norm gemeint ist.
85 
Es ergibt sich bereits aus dem Wortlaut der Vorschrift, dass damit nur die vollständige Valutierung, also Auszahlung des vereinbarten Darlehens gemeint sein kann. Gestützt wird dies durch die Begründung des Gesetzesentwurfes (Bundestagsdrucksache 10/4741, Seite 23), wie oben ausgeführt.
86 
Nachdem der Gesetzgeber bei Schaffung dieser Norm vom „normalen“ Darlehensvertrag ausging, ergibt es sich von selbst, dass die Darlehenssumme, die der Kreditgeber gewähren soll, vertraglich festgelegt ist. Dieser „Normalfall“ des Darlehens ist beim Bausparvertrag gerade nicht gegeben. Zwar ist der Bausparer in der Ansparphase Darlehensgeber und die Bausparkasse Darlehensnehmerin, jedoch ist im Bausparvertrag die vom Darlehensgeber „geschuldete“ Darlehenssumme mit keinem Wort festgelegt. Im Bausparvertrag geregelt ist lediglich die Bausparsumme und ermittelbar ist festgelegt die Zuteilungsreife. Die Zuteilungsreife ist der Zeitpunkt, zu dem der bisherige Darlehensgeber den „Rollentausch“ vornehmen kann, um sich in die Darlehensnehmerrolle zu begeben.
87 
Damit ist vertraglich eine bestimmte Darlehenssumme, die der Darlehensgeber der Ansparphase, also der Bausparer, an die Bausparkasse zu zahlen hat, nicht ausgewiesen.
88 
Auch daraus ergibt sich, dass die Gesetzesnorm des § 489 Abs. 1 Nr. 2 BGB gerade nicht auf den Bausparvertrag zugeschnitten wurde.
89 
Soweit in diesem Zusammenhang die Beklagte darauf hinweist, dass mit Eintritt der Zuteilungsreife es allein beim Bausparer liege, seinen Anspruch auf Erhalt der Bausparsumme zu begründen, ist dies, betrachtet man die ABB 7, keinesfalls zutreffend.
90 
Auch nach der Zuteilungsreife liegt es in der Entscheidungsfreiheit der Bausparkasse, das Darlehen zu gewähren. Dies folgt aus § 13 Abs. 4, 15 ABB. Vor Gewährung des Darlehens hat die Bausparkasse das Recht, eine Bonitätsprüfung durchzuführen, sowie weitere Darlehenssicherheiten zu verlangen. Kommt der Bausparer dem nicht nach, wird das zugeteilte Bauspardarlehen nicht ausgezahlt.
91 
Auch stehen weitere Regelungen der ABB 7 der Auffassung entgegen, Zuteilungsreife sei mit vollständigem Empfang gleichzusetzen:
92 
Aus § 2 Abs. 3 ABB ergibt sich, dass sogar der Fall, dass die Zahlungen des Bausparers die Bausparsumme übersteigen zur Regelung vorgesehen ist. Auch diese Beiträge, die überobligationsmäßig über die vereinbarte Bausparsumme eingezahlt werden, sind von der Bausparkasse zu verzinsen.
93 
In § 5 Abs. 1 ABB legt die Beklagte Regelsparbeiträge fest. Auch diese sind keinesfalls limitiert bis zur Zeit der Zuteilungsreife, sondern in dieser Regelung wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass bis zur ersten Auszahlung der zugeteilten Bausparsumme die Regelsparbeiträge monatlich zu leisten sind. Das heißt, die Beklagte fordert geradezu über den Zuteilungszeitpunkt hinaus die Einzahlung von Sparbeiträgen. Wäre sie bei Abfassung des Vertrages im Jahr 1988 der Auffassung gewesen, die Zuteilungsreife entspräche dem vollständigen Empfang im Sinn des § 489 Abs. 1 Nr. 2 BGB, hätte es nahegelegen, eine Regelung einzufügen, wonach das weitere Besparen ab der Zuteilungsreife nicht mehr möglich ist. Die Beklagte hat nicht nur diesen Weg nicht gewählt, sondern im Gegenteil, den weiteren Regelsparbeitrag eingefordert.
94 
Darüberhinaus gewährt § 5 Abs. 3 ABB der Bausparkasse sogar das Recht zur Kündigung, wenn der Bausparer mit mehr als 6 Regelsparbeiträgen rückständig ist.
95 
Aus § 14 ABB ergibt sich, dass die Beklagte bei Vertragsschluss im Jahr 1988 keinesfalls davon ausging, dass der vollständige Empfang im Sinn des § 489 Abs. 1 Nr. 2 mit der Zuteilungsreife gleichzusetzen sei. § 14 Abs. 1 ABB gewährt dem Bausparer nicht nur das Recht, die Zuteilung nicht anzunehmen, sondern regelt ausdrücklich die Fortsetzung des Bausparvertrages für den Fall, dass der Bausparer die Annahmeerklärung nicht fristgemäß abgibt.
96 
Aus dieser Norm ergibt sich, dass es im Interesse der Beklagten lag, nach Zuteilungsreife den Bausparvertrag fortzusetzen und der Bausparer diesen regelmäßig bespart. Dass die nun eingetretene wirtschaftliche Veränderung, wonach der Kapitalzins ins „Bodenlose“ fiel, zu einer anderen Auslegung des Vertrages oder der Norm führen könnte, ist nicht ersichtlich.
97 
Letztlich sei noch anzufügen, dass die Beklagte in der Vergangenheit die Nichtannahme der Zuteilung, also das Unterlassen der Darlehensaufnahme, durch Zahlung eines erheblichen Bonuszinses honorierte.
98 
Abgesehen von dem eindeutigen Wortlaut der Norm des § 489 Abs. 1 Nr. 2 BGB stützen diese Erwägungen und die von der Beklagten selbst geschaffenen Allgemeinen Geschäftsbedingungen die Auffassung, dass vollständiger Empfang und Zuteilungsreife nicht ein und dasselbe sein können.
99 
Damit ist nach Auffassung des Gericht die Anwendung des § 489 Abs. 1 Nr. 2 BGB für den vorliegenden Fall nicht möglich, mit der Folge, dass die Kündigung vom 12.01.2015, die sich ausschließlich auf diese Norm stützte, unwirksam ist.
100 
Diese Auffassung ist im Übrigen auch in Einklang zu bringen mit der eingangs zitierten Entscheidung des OLG Stuttgart vom 14.10.2011, worin ausgeführt wurde, dass die Bausparkasse den Bausparvertrag nicht kündigen dürfe, wenn sie dadurch dem Bausparer den Anspruch auf das Tilgungsdarlehen entziehe (OLG Stgt. Beschluss vom 14.10.2011, 9 U 151/11, RZ 10, zitiert nach Juris).
101 
Das OLG Stuttgart sah das Kündigungsrecht der Bausparkasse allerdings nach § 488 Abs. 3 BGB dann als gegeben an, wenn die vereinbarte Bausparsumme vollständig erreicht ist.
102 
Vorliegend ist die Bausparsumme von 20.451,68 EUR zum Zeitpunkt der Kündigung am 12.01.2015 nicht gegeben gewesen, sodass die Bausparkasse nicht zur Kündigung berechtigt war.
103 
Der Klage war daher bezüglich der Hauptsache in vollem Umfang stattzugeben.
104 
Bezüglich der geltend gemachten Nebenforderungen, vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten, war die Klage allerdings abzuweisen, da es diesbezüglich an einer Anspruchsgrundlage mangelt.
105 
Der Kläger begründet seinen Anspruch mit einem pflichtwidrigen Verhalten der Beklagten bei Ausspruch der Kündigung und nimmt Bezug auf die Rechtsprechung des BGH, zitiert bei Palandt-Grüneberg, § 280 RZ 26.
106 
Dazu hat der BGH ausgeführt, dass ein Vermieter, der schuldhaft eine materiell unbegründete Kündigung ausspreche, und auf diese Weise dem Mieter sein Besitzrecht grundlos streitig mache, vertragliche Nebenpflichten aus dem Mietvertrag verletze. Der vom BGH entschiedene Fall ist keinesfalls mit dem vorliegenden zu vergleichen.
107 
Heranzuziehen für die Frage, ob ein materiell rechtlicher Kostenerstattungsanspruch eines in Anspruch genommenen hinsichtlich der für die außergerichtliche Abwehr des Anspruchs aufgewendeten Anwaltskosten bestehe, ist vielmehr die Entscheidung des BGH vom 12.12.2006 (Az: VI ZR 224/05 in NJW 2007, 1458 ff., zitiert nach Juris).
108 
Dort führt der BGH aus, dass der materielle Kostenerstattungsanspruch voraussetzt, dass eine materiell rechtliche Anspruchsgrundlage erfüllt sei. Dabei könne ein materiell rechtlicher Kostenerstattungsanspruch sich aus Vertrag, Verzug, positiver Vertragsverletzung, Culpa in Contrahendo oder Geschäftsführung ohne Auftrag bzw. Delikt ergeben.
109 
Nachdem die Beklagte ihren Anspruch auf Bestehen eines Kündigungsrechtes nach § 489 Abs. 1 Nr. 2 BGB auf mehrere landgerichtliche Urteile stützen kann, kann selbstredend nicht davon gesprochen werden, dass sie sich bei Ausübung der Kündigung einer positiven Vertragsverletzung schuldig gemacht habe.
110 
Wie der BGH ausführt, gehört es zum allgemeinen Lebensrisiko mit unberechtigten Ansprüche konfrontiert zu werden. Es gebe keinen generellen Kostenerstattungsanspruch gegen denjenigen, der sich unberechtigt eines Rechtes berühmt. Es müssten die Voraussetzungen einer speziellen Haftungsnorm vorliegen. Diese, insbesondere § 280 BGB ist nach Auffassung des Gerichts vorliegend nicht gegeben. Ein materiell rechtlicher Kostenerstattungsanspruch des Klägers auf Ersatz der vorgerichtlichen Anwaltskosten besteht nicht.
111 
Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91, 708 Nr. 11, 711 ZPO.
112 
Gem. dem Beschluss des LG Stuttgart vom 29.05.2015 (AZ 12 O 150/15) richtet sich der Streitwert nach §§ 48 I GKG, 3, 9 ZPO.
113 
Es ist der 3,5-fache Wert des Jahresbetrags zuzüglich Bonuszins (hier 80 %) zugrunde zu legen, abzüglich 20 % (Feststellungsklage).

Gründe

 
28 
Die zulässige Klage ist begründet.
1.
29 
Die Klage ist gem. § 256 Abs. 1 ZPO zulässig.
30 
Die Parteien streiten sich um den Fortbestand des am 19.05.1988 geschlossenen Bausparvertrages.
31 
Gem. § 256 Abs. 1 ZPO kann die Feststellungsklage auf Bestehen eines Rechtsverhältnisses gerichtet werden. Rechtsverhältnis ist jedes Schuldverhältnis zwischen den Parteien, insbesondere die Frage der Wirksamkeit, Auslegung oder Beendigung eines Vertrages (Zöller-Greger, ZPO Kommentar, § 256 RZ 4). Nachdem vorliegend die Beklagte die Beendigung des Vertrages behauptet und dem Kläger die Durchsetzung seiner subjektiven Rechte durch Leistungsurteil oder eine Rechtsänderung durch Gestaltungsurteil nicht möglich ist, ist die positive Feststellungsklage zulässig.
2.
32 
Die Klage ist begründet.
33 
Der Bausparvertrag besteht zwischen den Parteien fort.
34 
Die Kündigung der Beklagten vom 12.01.2015 vermochte das Vertragsverhältnis nicht zu beenden, da der Beklagten ein Kündigungsrecht nach § 489 Abs. 1 Nr. 2 BGB nicht zur Seite steht.
35 
Das Kündigungsrecht des Darlehensnehmer nach § 489 Abs. 1 Nr. 2 BGB ist weder nach Sinn und Zweck der Vorschrift auf eine Kündigung durch die Bausparkasse anwendbar (a), noch sind die Tatbestandsvoraussetzungen der Norm im vorliegenden Fall gegeben (b).
36 
Der Entscheidung des OLG Stuttgart vom 14.10.2011 (Beschluss AZ 9 U 151/11, WM 2013, 508 ff., zitiert nach Juris) folgend schließt sich das Gericht der Rechtsauffassung der Beklagten an, wonach es sich bei dem Bausparvertrag um einen einheitlichen Darlehensvertrag handelt mit der Besonderheit, dass Bausparkasse und Bausparer mit der Inanspruchnahme des Bauspardarlehens ihre jeweiligen Rollen als Darlehensgeber und Darlehensnehmer tauschen. Die Einlagen des Bausparers stellen daher ein Darlehen an die Bausparkasse dar, für dessen Rückerstattung eine Zeit nicht bestimmt ist.
37 
Der Ansicht, dass der Bausparvertrag als Darlehensvertrag einzuordnen sei, folgt die Beklagte allerdings nicht konsequent.
38 
So lässt sie in den Fällen, in dem die Bausparer sich auf die Unwirksamkeit der Vereinbarung einer Darlehensgebühr in den ABB berufen und einen Rückzahlungsanspruch nach § 812 BGB geltend machen, vortragen, der Bausparvertrag sei kein Darlehensvertrag, insbesondere sei das gesetzliche Leitbild der §§ 488 ff. BGB auf den Bausparvertrag nicht anzuwenden.
39 
Die Ansicht der Beklagten, wie der Bausparvertrag rechtlich einzuordnen sei, ist daher schwankend, je nachdem, ob sie Ansprüche abwehrt oder wie im vorliegenden Fall das Kündigungsrecht geltend macht.
a)
40 
Obwohl das Darlehensrecht grundsätzlich auf den Bausparvertrag Anwendung findet, kann sich die Beklagte in Fällen der vorliegenden Art nicht auf ein Kündigungsrecht nach § 489 Abs. 1 Nr. 2 BGB berufen. Dies entspräche nach Auffassung des Gerichts nicht der Intention des Gesetzgebers, die der Schaffung der vorliegenden Norm zugrunde lag.
41 
Mit dem Gesetz zur Änderung, wirtschafts-, verbraucher-, arbeits- und sozialrechtlicher Vorschriften vom 25.07.1986 (Bundesgesetzblatt Teil 1 1986, 1169) hob der Gesetzgeber den bis dahin geltenden § 247 BGB auf und fügte § 609a BGB neu ins BGB ein. § 609a Abs. 1 Nr. 3 BGB bestimmte, wortgleich mit dem nun geltenden § 489 Abs. 1 Nr. 2 BGB, dass der Schuldner ein Darlehen „in jedem Fall nach Ablauf von 10 Jahren nach dem vollständigen Empfang unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 6 Monaten“ kündigen kann.
42 
Der Gesetzesänderung zugrunde lag der Gesetzesentwurf (Drucksache 10/4741 vom 29.01.1986). Daraus ergibt sich, dass der Gesetzgeber § 247 Abs. 1 BGB alte Fassung abschaffen wollte, weil eine wirtschaftlich sinnvolle, im Streitfall bestandskräftige Kündigung aufgrund dieser Norm, nach den geänderten wirtschaftlichen Verhältnissen und insbesondere der höchstrichterlichen Rechtsprechung nicht mehr möglich sei. Der Begründung des Entwurfes des Gesetzes zur Änderung wirtschafts- und verbraucherrechtlicher Vorschriften lässt sich entnehmen, dass nach Auffassung des Gesetzgebers § 247 Abs. 1 BGB alte Fassung dem Darlehensnehmer ein zu weitreichendes Kündigungsrecht gewährte, insbesondere wenn nach einer Phase ausgesprochen hoher Zinsen der Kapitalzins so stark abfiel, dass eine Umschuldung auf geringer verzinsliche Kredite für die Kreditnehmer rentabel wurde. Konsequenz dieses weitgehenden Kündigungsrechtes war, dass der Versicherungswirtschaft durch vorzeitig gekündigte Kredite ein Verlust von rund 1 Milliarde DM entstand.
43 
Nach der Begründung des Entwurfs war das Kündigungsrecht des Schuldners von einem Ausnahmebehelf zu einem voraussetzungslosen allgemeinen Kündigungsrecht geworden. Dies sei mit dem Wesen einer Festzinsabrede bei längerfristigen Krediten nicht zu vereinbaren. Der Entwurf bemängelte, dass der Kreditgeber bei steigenden Zinsen an einen niedrigen Vertragszins gebunden bleibe, während der Kreditnehmer bei fallenden Zinsen nach der Vorlaufzeit von 6 Monaten mit 6-monatiger Frist kündigen könne. Das Zinsänderungsrisiko sei einseitig auf den Kreditgeber verlagert und habe gesamtwirtschaftlich nachteilige Auswirkungen. Sie erschwere den professionellen Kreditgebern eine laufzeit- und zinskongruente Refinanzierung mittel- und längerfristig verzinslicher Kredite, deren Angebot zur Förderung und Finanzierung von Investitionen erwünscht sei. Die Kreditgeber müssten bei längerfristiger Vereinbarung fester Darlehenszinsen danach trachten, das sich aus § 247 BGB a.F. ergebende Risiko durch Kostenzuschläge (Disagio, Zinsen) aufzufangen.
44 
Bereits aus diesem Passus der Begründung des Gesetzesentwurfes ergibt sich, dass die Änderung im Interesse der „professionellen Kreditgeber“ zur Vermeidung gesamtwirtschaftlich nachteiliger Auswirkungen beabsichtigt war.
45 
Der Gesetzgeber hatte keinesfalls eine Darlehenskonstruktion der vorliegenden Art im Auge, wonach beim Bausparvertrag zunächst der Bausparer in der Ansparphase der Darlehensgeber und die Bausparkasse die Darlehensnehmerin ist.
46 
Die Gesetzesänderung sollte die „professionellen Kreditgeber“ stärken und keinesfalls den privaten Darlehensgeber im Bereich der Bausparverträge.
47 
Weiter ergibt sich aus der Begründung (Seite 22), dass mit der künftigen Regelung ein „maßvoll ausgestaltetes allgemeines Kündigungsrecht des Schuldners als ein wesentliches und wirksames Gegengewicht gegen das Zinsbestimmungsrecht des Gläubigers“ geschaffen werden soll. Auch aus diesem Begründungsteil ist zu erkennen, dass das Kündigungsrecht des § 609a BGB a.F. jetzt § 489 Abs. 1 Nr. 2 BGB, nicht auf die Konstruktion des Bausparvertrages Anwendung finden kann.
48 
Zwar ist der Bausparer Darlehensgeber während der Ansparphase, im steht aber keinerlei „Zinsbestimmungsrecht“ zu. Dies liegt allein bei der Bausparkasse.
49 
Daraus lässt sich nach Auffassung des Gerichts zwanglos erkennen, dass der Gesetzgeber bei der Schaffung der Norm, den „normalen“ Darlehensfall im Auge hatte, bei dem der Darlehensgeber der wirtschaftlich stärkere, „zinsbestimmende“ Vertragsteil und der Darlehensnehmer der wirtschaftlich schwächere ist. Diese Voraussetzungen sind beim Bausparvertrag gerade nicht gegeben.
50 
Weiter wird in der Begründung ausgeführt, dass nach dem Entwurf der Markt für längerfristige festverzinsliche Kredite auch solchen Geldgebern eröffnet werden solle, denen er bisher aufgrund der durch das Kündigungsrecht erschwerten „Refinanzierung“ verschlossen war. Deshalb müssten Zinsänderungsrisiken nach der vorgeschlagenen Regelung nicht mehr in die Konditionen längerfristiger, festverzinslicher Kredite einkalkuliert zu werden. Für Kreditnehmer sei daher mit einem verbesserten und breiter gefächerten Angebot insbesondere im Bereich der festverzinslichen Kredite zu rechnen.
51 
Auch diese Erklärungen weisen eindeutig darauf hin, dass der Gesetzgeber unter Kreditgeber eine Bank oder eine Versicherung verstand und unter Kreditnehmer den, so der heutige Terminus, Verbraucher.
52 
Beim Bausparvertrag ist es nicht der Bausparer, der „Konditionen längerfristiger, festverzinslicher Kredite“ zu schaffen vermag, sondern es ist die Bausparkasse. Das „breiter gefächerte Angebot, insbesondere im Bereich der festverzinslichen Kredite“ stellt nicht der Bausparer, sondern die Bausparkasse. Damit kann nach Auffassung des Gerichts kein Zweifel daran bestehen, dass der Gesetzgeber bei Schaffung der Kündigungsvorschrift des § 609a BGB a.F. nicht das Bausparvertragsverhältnis im Blick hatte.
53 
Dies ergibt sich aus einer weiteren Bemerkung im Rahmen der Begründung dieses Gesetzesentwurfes (Seite 22 vorletzter Absatz), in dem ausdrücklich darauf hingewiesen wird, dass es „den Geschäftsbedingungen des Kreditinstitutes vorbehalten bleibe, unter Wahrung des Grundgedankens der vorgeschlagenen Regelung zu treffen, die eine zeitliche Eingrenzung der Kündigungsbefugnis des Darlehensnehmers ermöglichen“. Hier wird sogar aus der Wortwahl des Gesetzgebers deutlich, auf welcher Seite er das „Kreditinstitut“ und auf welcher Seite den Darlehensnehmer sieht. Nach dem Grundgedanken des Gesetzes ist der “zinsbestimmende Teil“ das Kreditinstitut, welches mit den Geschäftsbedingungen das neu geschaffene Kündigungsrecht des Darlehensnehmers solle eingrenzen können.
54 
Damit steht, nach Auffassung des Gerichts, außer Frage, dass sich die Bausparkasse nicht auf das Kündigungsrecht des § 489 Abs. 1 Nr. 2 BGB berufen kann, weil dies den Intentionen des Gesetzgebers bei Schaffung der Vorgängernorm nicht gerecht wird.
55 
Soweit die Beklagte darauf abstellt, dass sich aus der Begründung des Gesetzesentwurfes (Seite 23) ergebe, dass die Norm auch für die Bausparkasse Anwendung finden soll, ist diese Auffassung, wie oben dargelegt, der Begründung keinesfalls zu entnehmen.
56 
Im Gegenteil lässt sich aus einem weiteren Satz in der Begründung die oben vertretene Auffassung des erkennenden Gerichtes bestärken, wonach das Kreditinstitut sich gerade nicht auf § 489 Abs. 1 Nr. 2 BGB berufen können soll.
57 
Die beiden Sätze, die die Auffassung des genannten Gerichtes stärken, lauten wie folgt:
58 
„Der Schuldner kann die Kündigung frühestens nach Ablauf von 10 Jahren nach der Auszahlung des Darlehens und danach in jedem Zeitpunkt erklären. Um die technische Abwicklung des Vertrages und die Vorbereitung eines neuen Geschäfts zu erleichtern, hat der Schuldner eine Kündigungsfrist von 6 Monaten einzuhalten“.
59 
Wird wie vorliegend dem Bausparer von der Bausparkasse die Kündigung erklärt, gibt es für den Bausparer keine „technische Abwicklung des Vertrages“ und er vermag gegenüber dem bisherigen Darlehensnehmer auch keinesfalls die „Vorbereitung eines neuen Geschäftes“ vorzunehmen.
60 
Damit steht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass nach dem Willen des Gesetzgebers bei Schaffung der Norm des § 609a BGB a.F. der Bausparvertrag und die darin zum Ausdruck kommenden Parteirollen, Darlehensnehmer (Bausparkasse) und Darlehensgeber (Bausparer) nicht erfasst werden sollte.
61 
Bereits diese Überlegungen führen dazu, die Kündigung der Beklagten vom 12.01.2015 als unwirksam zu betrachten.
b)
62 
Darüberhinaus ist jedoch, selbst wenn man § 489 Abs. 1 Nr. 2 BGB zu Gunsten der Bausparkasse für anwendbar halten wollte, im vorliegenden Fall ein Tatbestandsmerkmal der Norm nicht erfüllt.
63 
Vorab sei nochmal auf die oben erwähnte Begründung zum Gesetzesentwurf (Seite 23) verwiesen. Der Gesetzgeber wollte das Kündigungsrecht dem Darlehensschuldner nach Ablauf von 10 Jahren nach der Auszahlung des Darlehens gewähren.
64 
In § 489 Abs. 1 Nr. 2 BGB ist dies so formuliert, dass dem Darlehensnehmer nach „dem vollständigen Empfang“ das Kündigungsrecht zustehen soll.
65 
Sowohl nach dem Wortlaut des Gesetzes als auch nach der oben angeführten Begründung des Gesetzentwurfes ist nach Auffassung des Gerichts der vollständige Empfang im Sinn des § 489 Abs. 1 Nr. 2 BGB keinesfalls mit der Zuteilungsreife des Darlehensvertrages gleichzusetzen, wie dies bisher in der Rechtsprechung geschehen ist.
66 
So haben das Landgericht Mainz (WM 2015, 181 ff., zitiert nach Juris), das Landgericht Hannover (Urteil vom 30.06.2015, AZ 14 O 55/15, zitiert nach Juris) und das Landgericht Aachen (Urteil vom 19.05.2015, AZ 10 O 404/14, zitiert nach Juris) jeweils ausgeführt, dass „in einem Bausparfall der vollständige Empfang der Darlehensvaluta im Sinn des § 489 Abs. 1 Nr. 2 BGB der eintretenden Zuteilungsreife“ gleichzusetzen sei.
67 
Das Landgericht Aachen führte aus, dass sich die Anwendung der Norm aus ihrem Sinn und Zweck ergebe, weil § 489 BGB einen Interesseausgleich schaffen solle und den Darlehensnehmer vor überlangen Bindungen an festgelegte Zinssätze schützen wolle. Es sollten marktgerechte Zinsen ermöglicht werden.
68 
Abgesehen davon, dass, wie oben ausgeführt, Sinn und Zweck der Norm gerade nicht die Bausparkasse umfasst, ist dies nach Auffassung des Gerichts keine tragfähige Begründung dafür, dass der vollständige Empfang eines Darlehens gleichgesetzt werden kann mit der Zuteilungsreife des Bausparvertrags.
69 
Das Landgericht Mainz bemüht die „strukturellen Eigenheiten des Bausparvertrages“, um den Eintritt der erstmaligen Zuteilungsreife mit dem vollständigen Empfang im Sinn der Vorschrift gleichzusetzen.
70 
Wenn schon das Darlehensrecht direkt auf den Bausparvertrag Anwendung finden soll, dann ist es nicht zu begründen, dass einseitig zu Gunsten eines Vertragspartners, nämlich der Bausparkasse, der eindeutige Wortlaut der Gesetzesnorm zu Lasten des anderen Vertragsteiles ausgehöhlt wird.
71 
Soweit das Landgericht Mainz in diesem Zusammenhang noch ausführt, dass sich der Bausparer nicht auf den Grundsatz berufen könne, Verträge seien grundsätzlich einzuhalten, da er selbst durch die Nichtannahme der Zuteilung dem Vertragszweck zuwider gehandelt habe, ist dies unverständlich und mit Sicherheit nicht mit den „strukturellen Eigenheiten des Bausparvertrages“ in Einklang zu bringen.
72 
Es besteht zwischen den Parteien Einigkeit, dass der Bausparer niemals verpflichtet ist, ein Darlehen in Anspruch zu nehmen, wenn auch § 1 der ABB 7 den Vertragszweck in der Erlangung eines Bauspardarlehens sieht.
73 
Die Nichtannahme der Zuteilung kann daher keinesfalls als vertragswidriges Verhalten des Bausparers gewertet werden.
74 
Soweit das Landgericht Hannover die Gleichsetzung des vollständigen Empfangs der Darlehensvaluta mit der Zuteilungsreife annimmt, begründet es dies ebenfalls mit der „besonderen Konstruktion des Bausparvertrages“.
75 
Zwar hebt im Unterschied zum Landgericht Mainz das Landgericht Hannover hervor, dass es dem Bausparer grundsätzlich frei stehe, das Darlehens nach Zuteilungsreife abzurufen, hält aber gleichwohl aufgrund Sinn und Zweck der Norm ihre Anwendung für gerechtfertigt.
76 
Das Landgericht Hannover bezieht sich auf Systematik und Entstehungsgeschichte sowie Ratio der Vorschrift und nimmt zur Begründung Bezug auf die Bundestagsdrucksache 16/11 643 Seite 74.
77 
Hierbei handelt es sich um die Begründung der Bundesregierung zudem Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Verbraucherkreditlinie, des zivilrechtlichen Teils der Zahlungsdiensterichtlinie sowie zur Neuordnung der Vorschriften über das Widerrufs- und Rückgaberecht vom 21.01.2009.
78 
In der Begründung wird auf Seite 74 ausgeführt, dass die Änderungen des § 489 BGB lediglich redaktionellen und systematischen Anpassungen der Zinsregelungen dienen sollen.
79 
Ferner wird in der Begründung ausgeführt, dass für „Verbraucherdarlehen“ die Kündigungsmöglichkeiten des Darlehensnehmers in § 500 BGB geregelt würden.
80 
Gleichzeitig werde das Wort „Auszahlung“ durch das Wort „Empfang“ ersetzt.
81 
Zwar wird in den §§ 491 ff. BGB der Verbraucherdarlehensvertrag speziell geregelt, jedoch übersieht das Landgericht Hannover, dass § 500 BGB nicht auf Immobiliardarlehensverträge anzuwenden ist (§ 503 BGB).
82 
Der Bausparvertrag ist aber unstreitig ein Immobiliardarlehensvertrag im Sinn des § 503 BGB, sodass nach wie vor die oben zitierte Gesetzesbegründung zu § 609a BGB a.F. für die Auslegung des § 489 Abs. 1 Nr. 2 BGB heranzuziehen ist.
83 
Die Bundestagsdrucksache 16/11 643, Seite 74 enthält keinesfalls eine neue Begründung für Sinn und Zweck dieser Kündigungsvorschrift.
84 
Damit ist, wenn man so weit gehen wollte und § 489 Abs. 1 Nr. 2 BGB für Bausparverträge für anwendbar hält, festzustellen, was unter „vollständigem Empfang“ im Sinn dieser Norm gemeint ist.
85 
Es ergibt sich bereits aus dem Wortlaut der Vorschrift, dass damit nur die vollständige Valutierung, also Auszahlung des vereinbarten Darlehens gemeint sein kann. Gestützt wird dies durch die Begründung des Gesetzesentwurfes (Bundestagsdrucksache 10/4741, Seite 23), wie oben ausgeführt.
86 
Nachdem der Gesetzgeber bei Schaffung dieser Norm vom „normalen“ Darlehensvertrag ausging, ergibt es sich von selbst, dass die Darlehenssumme, die der Kreditgeber gewähren soll, vertraglich festgelegt ist. Dieser „Normalfall“ des Darlehens ist beim Bausparvertrag gerade nicht gegeben. Zwar ist der Bausparer in der Ansparphase Darlehensgeber und die Bausparkasse Darlehensnehmerin, jedoch ist im Bausparvertrag die vom Darlehensgeber „geschuldete“ Darlehenssumme mit keinem Wort festgelegt. Im Bausparvertrag geregelt ist lediglich die Bausparsumme und ermittelbar ist festgelegt die Zuteilungsreife. Die Zuteilungsreife ist der Zeitpunkt, zu dem der bisherige Darlehensgeber den „Rollentausch“ vornehmen kann, um sich in die Darlehensnehmerrolle zu begeben.
87 
Damit ist vertraglich eine bestimmte Darlehenssumme, die der Darlehensgeber der Ansparphase, also der Bausparer, an die Bausparkasse zu zahlen hat, nicht ausgewiesen.
88 
Auch daraus ergibt sich, dass die Gesetzesnorm des § 489 Abs. 1 Nr. 2 BGB gerade nicht auf den Bausparvertrag zugeschnitten wurde.
89 
Soweit in diesem Zusammenhang die Beklagte darauf hinweist, dass mit Eintritt der Zuteilungsreife es allein beim Bausparer liege, seinen Anspruch auf Erhalt der Bausparsumme zu begründen, ist dies, betrachtet man die ABB 7, keinesfalls zutreffend.
90 
Auch nach der Zuteilungsreife liegt es in der Entscheidungsfreiheit der Bausparkasse, das Darlehen zu gewähren. Dies folgt aus § 13 Abs. 4, 15 ABB. Vor Gewährung des Darlehens hat die Bausparkasse das Recht, eine Bonitätsprüfung durchzuführen, sowie weitere Darlehenssicherheiten zu verlangen. Kommt der Bausparer dem nicht nach, wird das zugeteilte Bauspardarlehen nicht ausgezahlt.
91 
Auch stehen weitere Regelungen der ABB 7 der Auffassung entgegen, Zuteilungsreife sei mit vollständigem Empfang gleichzusetzen:
92 
Aus § 2 Abs. 3 ABB ergibt sich, dass sogar der Fall, dass die Zahlungen des Bausparers die Bausparsumme übersteigen zur Regelung vorgesehen ist. Auch diese Beiträge, die überobligationsmäßig über die vereinbarte Bausparsumme eingezahlt werden, sind von der Bausparkasse zu verzinsen.
93 
In § 5 Abs. 1 ABB legt die Beklagte Regelsparbeiträge fest. Auch diese sind keinesfalls limitiert bis zur Zeit der Zuteilungsreife, sondern in dieser Regelung wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass bis zur ersten Auszahlung der zugeteilten Bausparsumme die Regelsparbeiträge monatlich zu leisten sind. Das heißt, die Beklagte fordert geradezu über den Zuteilungszeitpunkt hinaus die Einzahlung von Sparbeiträgen. Wäre sie bei Abfassung des Vertrages im Jahr 1988 der Auffassung gewesen, die Zuteilungsreife entspräche dem vollständigen Empfang im Sinn des § 489 Abs. 1 Nr. 2 BGB, hätte es nahegelegen, eine Regelung einzufügen, wonach das weitere Besparen ab der Zuteilungsreife nicht mehr möglich ist. Die Beklagte hat nicht nur diesen Weg nicht gewählt, sondern im Gegenteil, den weiteren Regelsparbeitrag eingefordert.
94 
Darüberhinaus gewährt § 5 Abs. 3 ABB der Bausparkasse sogar das Recht zur Kündigung, wenn der Bausparer mit mehr als 6 Regelsparbeiträgen rückständig ist.
95 
Aus § 14 ABB ergibt sich, dass die Beklagte bei Vertragsschluss im Jahr 1988 keinesfalls davon ausging, dass der vollständige Empfang im Sinn des § 489 Abs. 1 Nr. 2 mit der Zuteilungsreife gleichzusetzen sei. § 14 Abs. 1 ABB gewährt dem Bausparer nicht nur das Recht, die Zuteilung nicht anzunehmen, sondern regelt ausdrücklich die Fortsetzung des Bausparvertrages für den Fall, dass der Bausparer die Annahmeerklärung nicht fristgemäß abgibt.
96 
Aus dieser Norm ergibt sich, dass es im Interesse der Beklagten lag, nach Zuteilungsreife den Bausparvertrag fortzusetzen und der Bausparer diesen regelmäßig bespart. Dass die nun eingetretene wirtschaftliche Veränderung, wonach der Kapitalzins ins „Bodenlose“ fiel, zu einer anderen Auslegung des Vertrages oder der Norm führen könnte, ist nicht ersichtlich.
97 
Letztlich sei noch anzufügen, dass die Beklagte in der Vergangenheit die Nichtannahme der Zuteilung, also das Unterlassen der Darlehensaufnahme, durch Zahlung eines erheblichen Bonuszinses honorierte.
98 
Abgesehen von dem eindeutigen Wortlaut der Norm des § 489 Abs. 1 Nr. 2 BGB stützen diese Erwägungen und die von der Beklagten selbst geschaffenen Allgemeinen Geschäftsbedingungen die Auffassung, dass vollständiger Empfang und Zuteilungsreife nicht ein und dasselbe sein können.
99 
Damit ist nach Auffassung des Gericht die Anwendung des § 489 Abs. 1 Nr. 2 BGB für den vorliegenden Fall nicht möglich, mit der Folge, dass die Kündigung vom 12.01.2015, die sich ausschließlich auf diese Norm stützte, unwirksam ist.
100 
Diese Auffassung ist im Übrigen auch in Einklang zu bringen mit der eingangs zitierten Entscheidung des OLG Stuttgart vom 14.10.2011, worin ausgeführt wurde, dass die Bausparkasse den Bausparvertrag nicht kündigen dürfe, wenn sie dadurch dem Bausparer den Anspruch auf das Tilgungsdarlehen entziehe (OLG Stgt. Beschluss vom 14.10.2011, 9 U 151/11, RZ 10, zitiert nach Juris).
101 
Das OLG Stuttgart sah das Kündigungsrecht der Bausparkasse allerdings nach § 488 Abs. 3 BGB dann als gegeben an, wenn die vereinbarte Bausparsumme vollständig erreicht ist.
102 
Vorliegend ist die Bausparsumme von 20.451,68 EUR zum Zeitpunkt der Kündigung am 12.01.2015 nicht gegeben gewesen, sodass die Bausparkasse nicht zur Kündigung berechtigt war.
103 
Der Klage war daher bezüglich der Hauptsache in vollem Umfang stattzugeben.
104 
Bezüglich der geltend gemachten Nebenforderungen, vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten, war die Klage allerdings abzuweisen, da es diesbezüglich an einer Anspruchsgrundlage mangelt.
105 
Der Kläger begründet seinen Anspruch mit einem pflichtwidrigen Verhalten der Beklagten bei Ausspruch der Kündigung und nimmt Bezug auf die Rechtsprechung des BGH, zitiert bei Palandt-Grüneberg, § 280 RZ 26.
106 
Dazu hat der BGH ausgeführt, dass ein Vermieter, der schuldhaft eine materiell unbegründete Kündigung ausspreche, und auf diese Weise dem Mieter sein Besitzrecht grundlos streitig mache, vertragliche Nebenpflichten aus dem Mietvertrag verletze. Der vom BGH entschiedene Fall ist keinesfalls mit dem vorliegenden zu vergleichen.
107 
Heranzuziehen für die Frage, ob ein materiell rechtlicher Kostenerstattungsanspruch eines in Anspruch genommenen hinsichtlich der für die außergerichtliche Abwehr des Anspruchs aufgewendeten Anwaltskosten bestehe, ist vielmehr die Entscheidung des BGH vom 12.12.2006 (Az: VI ZR 224/05 in NJW 2007, 1458 ff., zitiert nach Juris).
108 
Dort führt der BGH aus, dass der materielle Kostenerstattungsanspruch voraussetzt, dass eine materiell rechtliche Anspruchsgrundlage erfüllt sei. Dabei könne ein materiell rechtlicher Kostenerstattungsanspruch sich aus Vertrag, Verzug, positiver Vertragsverletzung, Culpa in Contrahendo oder Geschäftsführung ohne Auftrag bzw. Delikt ergeben.
109 
Nachdem die Beklagte ihren Anspruch auf Bestehen eines Kündigungsrechtes nach § 489 Abs. 1 Nr. 2 BGB auf mehrere landgerichtliche Urteile stützen kann, kann selbstredend nicht davon gesprochen werden, dass sie sich bei Ausübung der Kündigung einer positiven Vertragsverletzung schuldig gemacht habe.
110 
Wie der BGH ausführt, gehört es zum allgemeinen Lebensrisiko mit unberechtigten Ansprüche konfrontiert zu werden. Es gebe keinen generellen Kostenerstattungsanspruch gegen denjenigen, der sich unberechtigt eines Rechtes berühmt. Es müssten die Voraussetzungen einer speziellen Haftungsnorm vorliegen. Diese, insbesondere § 280 BGB ist nach Auffassung des Gerichts vorliegend nicht gegeben. Ein materiell rechtlicher Kostenerstattungsanspruch des Klägers auf Ersatz der vorgerichtlichen Anwaltskosten besteht nicht.
111 
Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91, 708 Nr. 11, 711 ZPO.
112 
Gem. dem Beschluss des LG Stuttgart vom 29.05.2015 (AZ 12 O 150/15) richtet sich der Streitwert nach §§ 48 I GKG, 3, 9 ZPO.
113 
Es ist der 3,5-fache Wert des Jahresbetrags zuzüglich Bonuszins (hier 80 %) zugrunde zu legen, abzüglich 20 % (Feststellungsklage).

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das am 20.08.2015 verkündete Urteil der 14. Zivilkammer des Landgerichts Münster (14 O 130/15) wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf bis zu 1.600 EUR festgesetzt.


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Tenor

1. Der Senat beabsichtigt, die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 5. Zivilkammer des Landgerichts Mainz vom 31.08.2015 zurückzuweisen.

2. Der Kläger erhält Gelegenheit zur Stellungnahme bis 12.02.2016.

Gründe

I.

1

Die Parteien streiten über den Fortbestand eines Bausparvertrags Tarif „Classic“, den der Kläger und seine Frau am 3.12.1997 mit der Beklagten abgeschlossen haben (Anlage K 1, GA Bl. 6).

2

Gemäß § 6 Abs. 1 der zum Gegenstand des Vertrages gemachten Allgemeinen Bedingungen für Bausparverträge (AAB, Anlage B 3, GA 56) wird das Bausparguthaben jährlich mit 2,5 % verzinst.

3

Mit Schreiben vom 5.02.2004 wurde dem Kläger die am 30.04.2004 eintretende Zuteilungsreife des Vertrages über die Bausparsumme von 16.000,00 € mitgeteilt (Anlage K 2, GA Bl. 8).

4

Von 2004 bis 2009 erhöhte sich das angesparte Bausparguthaben aufgrund der Zinsen auf 8.656,32 € und von 2010 bis 31.12.2013 - aufgrund weiterer Einzahlungen des Klägers - auf 13.577,87 €. Zum 31.12.2014 belief es sich auf 13.836,70 €.

5

Mit Schreiben vom 22.09.2014 kündigte die Beklagte den Bausparvertrag zum 31.03.2015 gemäß § 489 Abs. 1 Nr. 2 BGB (Anlage K 9, GA Bl. 15); der Kläger widersprach der Kündigung.

6

Der Kläger hat beantragt,

7

festzustellen, dass die von der Beklagten ausgesprochene Kündigung des Bausparvertrages mit der Nummer …27 vom 22. September 2014 unwirksam sei und dass das zwischen den Parteien bestehende Vertragsverhältnis über den 31.03.2015 hinaus fortbestehe.

8

Die Beklagte hat beantragt,

9

die Klage abzuweisen.

10

Mit Urteil vom 31.08.2015, auf das zur näheren Darstellung des Sach- und Streitstandes Bezug genommen wird (GA Bl. 84 - 90), hat das Landgericht die Klage abgewiesen und ein Kündigungsrecht der Beklagten gemäß § 489 Abs. 1 Nr. 2 BGB bejaht, da die 10-Jahres-Frist mit Eintritt der Zuteilungsreife zu laufen begonnen habe.

11

Dagegen wendet sich der Kläger mit seiner Berufung, mit der er sein erstinstanzliches Klageziel weiterverfolgt.

12

Er wiederholt und vertieft im Wesentlichen seinen erstinstanzlichen Rechtsstandpunkt und rügt die Verletzung materiellen Rechts. Wegen der Einzelheiten seines Vorbringens wird auf die Berufungsbegründung vom 28.10.2015 verwiesen.

13

Die Beklagte beantragt,

14

die Berufung zurückzuweisen.

15

Wegen ihres Vorbringens wird auf die Berufungserwiderung vom 18.12.2015 Bezug genommen.

II.

16

Der Senat beabsichtigt nach vorläufiger Beratung, die Berufung des Klägers gemäß § 522 Abs. 2 ZPO durch Beschluss zurückzuweisen, weil er einstimmig der Auffassung ist, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung zukommt und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung über die Berufung ist nicht geboten.

17

Nach § 513 Abs. 1 ZPO kann die Berufung nur darauf gestützt werden, dass die angefochtene Entscheidung auf einem Rechtsfehler (§ 546 ZPO) beruht oder die nach § 529 ZPO zugrunde zu legenden Tatsachen eine andere Entscheidung rechtfertigen. Diese Voraussetzungen liegen nicht vor.

18

Die Klage ist unbegründet.

19

Dem Kläger steht kein Anspruch gegen die Beklagte auf Feststellung zu, dass der Bausparvertrag über den 31.03.2015 hinaus fortbestehe. Die Beklagte hat diesen Vertrag gemäß § 489 Abs. 1 Nr. 2 BGB wirksam zum 31.03.2015 gekündigt.

1.)

20

Nach herrschender Meinung ist der Bausparvertrag ein auf längerfristige Bindung der Vertragspartner abzielender einheitlicher Darlehensvertrag mit der Besonderheit, dass Bausparkasse und Bausparer mit der Inanspruchnahme des Bauspardarlehens ihre jeweiligen Rollen als Darlehensgeber bzw. Darlehensnehmer tauschen (OLG Hamm, Beschluss vom 26.10.2015 - I - 31 U 182/15 -, juris; OLG Stuttgart, Beschluss vom 14.10.2011 - 9 U 151/11, Rn. 7, WM 13, 508; OLG Frankfurt, Beschluss vom 2.10.2013, Rn. 14 - 19 U 106/13 -, juris; OLG Koblenz, Urteil vom 22.05.2015 - 8 U 668/14 -; Staudinger/Mülbert, BGB, Neubearb. 2015, § 488 Rn. 539 m. w. N.).

21

Die Einlagen des Bausparers während der Ansparphase stellen damit ein Darlehen des Bausparers an die Bausparkasse dar, für dessen Rückerstattung eine Zeit nicht bestimmt ist.

2.)

22

Somit unterliegt der Bausparvertrag - unter Berücksichtigung von vertragsspezifischen Besonderheiten - den darlehensvertraglichen Bestimmungen der §§ 488 ff. BGB.

23

Da die beklagte Bausparkasse als Anstalt des öffentlichen Rechts nicht zu den in § 489 Abs. 4 S. 2 BGB explizit genannten Institutionen gehört, gilt das Kündigungsrecht nach § 489 Abs. 1 S. 2 BGB unabdingbar und zwingend auch für sie (Palandt/Weidenkaff, BGB, 75. Aufl., § 489 Rn. 13; s. dazu Edelmann/Suchowerskyj, BB 2015, 1800-1806).

3.)

24

§ 489 Abs. 1 Nr. 2 BGB gilt unabhängig davon, ob es sich bei dem Darlehensnehmer um einen Verbraucher handelt oder nicht. Es handelt sich um eine - vom Gesetzgeber in das allgemeine Darlehensrecht und nicht in die Verbraucherkreditregelungen aufgenommene - Schuldnerschutzbestimmung ohne Einschränkung des personellen Anwendungsbereichs (Staudinger/Mülbert, a. a. O., § 489 Rn. 2; Palandt, a. a. O., § 489 Rn. 1; Edelmann/Suchowerskyj, BB 2015, 3079-3084).

25

Die Regelung soll den Nehmer eines festverzinslichen Darlehens nach Ablauf einer längeren Zeit vor der Bindung an einen nicht mehr zeitgemäßen Zins bewahren (Staudinger, a. a. O., Rn 11 m. w. N.). Dieser Schutzgedanke gilt auch für die beklagte Bausparkasse, deren wirtschaftliche Bewegungsfreiheit durch die vorgenannte Norm im Kernbestand erhalten werden soll.

4.)

26

Zu Recht hat das Landgericht den „vollständigen Empfang“ der Darlehensvaluta durch die Beklagte i. S. § 489 Abs. 1 Nr. 2 BGB bejaht.

27

Ein vollständiger Empfang i. S. dieser Vorschrift ist nämlich aufgrund der strukturellen Eigenheiten des Bausparvertrages mit Eintritt der erstmaligen Zuteilungsreife anzunehmen (Staudinger, a. a. O., § 489 Rn. 51; Edelmann/Suchowerskyj, BB 2015, 1800 m. w. N.).

28

Bereits mit erstmaligem Eintritt der Zuteilungsreife ist das für den Bausparvertrag charakteristische Ziel der Vertragsparteien erreicht; gemäß § 1 Abs. 2 S. 1 BauSparkG erwirbt der Bausparer nach Leistung von Bauspareinlagen - also durch einseitiges Tun - einen Rechtsanspruch auf Gewährung eines Bauspardarlehens. Der Vertragszweck ergibt sich auch aus § 1 der AAB (Anlage B 3, GA Bl. 56): der Erwerb des „Anspruchs, aus den angesammelten Beträgen der Bausparer ein ... Tilgungsdarlehen (Bauspardarlehen) zu erhalten“.

29

Zweck des Bausparvertrages ist folglich nicht, die dauerhafte zinsgünstige Anlage von Geld, sondern die Erlangung eines Bauspardarlehens (OLG Stuttgart, Beschluss vom 14.10.2011 - 9 U 151/11 Rn. 12 -, juris; OLG Frankfurt, Beschluss vom 2.09.2013 - 19 U 106/13 Rn. 2 - juris). Mit erstmaligem Eintritt der Zuteilungsreife ist es dem Bausparer überlassen und allein in seiner Hand, seinen Anspruch auf Erhalt der Bausparsumme geltend zu machen. Für die Beklagte realisiert sich im Zeitpunkt der erstmaligen Zuteilungsreife das durch § 489 Abs. 1 Nr. 2 BGB geschützte Risiko der Bindung an den vereinbarten Zinssatz über die Dauer von 10 Jahren.

30

Der Bausparer ist zwar zur Inanspruchnahme des Bauspardarlehens nicht verpflichtet; des Weiteren kann er seinen Bausparvertrag trotz Zuteilungsreife fortsetzen und weiter besparen. Wie oben angegeben, entspricht die „überlange“ Besparung eines Bausparvertrages jedoch nicht dem Zweck des Bausparvertrages, nämlich der Erlangung eines (aus der Sicht bei Ver-tragsabschluss zinsgünstigen) Darlehens. Demzufolge kann die Dauer der Ansparphase nicht in das uneingeschränkte Belieben des Bausparers gestellt werden. Damit könnte er in Niedrigzinsphasen den Bausparvertrag zweckentfremden, nämlich ihn dazu nutzen, die bei Abschluss des Vertrags versprochenen, nicht mehr marktgerechten Zinsen für die eingezahlte Valuta für eine von ihm zu bestimmende Zeit zu generieren.

31

Unter Berücksichtigung des vorgenannten Zwecks des § 489 Abs. 1 S. 2 BGB, bei dem es sich um eine Schuldnerschutzvorschrift zu Gunsten des Darlehensnehmers - hier der beklagten Bausparkasse - handelt, ist es nach Auffassung des Senats interessengerecht, auf den Zeitpunkt des Eintritts der Zuteilungsreife als den „vollständigen Empfang“ des Darlehens durch die Bausparkasse abzustellen.

32

Nach alledem ist die Berufung unbegründet.

33

Der Kläger erhält Gelegenheit zur Stellungnahme und Prüfung, ob er seine Berufung aufrecht erhalten will. Im Fall der Berufungsrücknahme ermäßigen sich vorliegend die Gerichtsgebühren von 4,0 auf 2,0 Gebühren (vgl. Nr. 1222 des Kostenverzeichnisses, Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG).

III.

34

Bezüglich des Streitwerts weist der Senat darauf hin, dass er beabsichtigt, diesen für die Berufungsinstanz und - in Abänderung der erstinstanzlichen Streitwertfestsetzung gemäß § 63 Abs. 3 Nr. 2 GKG - auch für die erste Instanz auf 1.210,71 € festzusetzen.

35

Der Wert einer Klage auf Feststellung der Unwirksamkeit einer Kündigung bemisst sich nach dem objektiv zu ermittelnden wirtschaftlichen Interesse des Klägers an der Fortführung des Vertrages. Bei der vorliegenden Klage auf Feststellung des Fortbestehens des Bausparvertrages kommt es maßgeblich auf den Wert der Leistungen an, welche der Kläger sich damit erhalten will. Dies ist bei objektiver Betrachtung vorliegend die Verzinsung seines Bausparguthabens (OLG Koblenz, Beschluss vom 20.08.2015 - 8 W 536/15; OLG Hamm, Beschluss vom 26.10.2015 - I - 31 U 182/15 Rn. 22 - juris).

36

Bei dieser jährlichen Verzinsung handelt es sich um wiederkehrende Leistungen i. S. d. § 9 S. 1 ZPO mit der Folge, dass der Streitwert in Höhe des dreieinhalbfachen Wertes des einjährigen Bezugs berechnet wird. Dies ergibt vorliegend einen Betrag in Höhe von 1.210,71€ (13.836,70 € x 2,5 % x 3 1/2).

(1) Der Darlehensnehmer kann einen Darlehensvertrag mit gebundenem Sollzinssatz ganz oder teilweise kündigen,

1.
wenn die Sollzinsbindung vor der für die Rückzahlung bestimmten Zeit endet und keine neue Vereinbarung über den Sollzinssatz getroffen ist, unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem Monat frühestens für den Ablauf des Tages, an dem die Sollzinsbindung endet; ist eine Anpassung des Sollzinssatzes in bestimmten Zeiträumen bis zu einem Jahr vereinbart, so kann der Darlehensnehmer jeweils nur für den Ablauf des Tages, an dem die Sollzinsbindung endet, kündigen;
2.
in jedem Fall nach Ablauf von zehn Jahren nach dem vollständigen Empfang unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von sechs Monaten; wird nach dem Empfang des Darlehens eine neue Vereinbarung über die Zeit der Rückzahlung oder den Sollzinssatz getroffen, so tritt der Zeitpunkt dieser Vereinbarung an die Stelle des Zeitpunkts des Empfangs.

(2) Der Darlehensnehmer kann einen Darlehensvertrag mit veränderlichem Zinssatz jederzeit unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten kündigen.

(3) Eine Kündigung des Darlehensnehmers gilt als nicht erfolgt, wenn er den geschuldeten Betrag nicht binnen zwei Wochen nach Wirksamwerden der Kündigung zurückzahlt.

(4) Das Kündigungsrecht des Darlehensnehmers nach den Absätzen 1 und 2 kann nicht durch Vertrag ausgeschlossen oder erschwert werden. Dies gilt nicht bei Darlehen an den Bund, ein Sondervermögen des Bundes, ein Land, eine Gemeinde, einen Gemeindeverband, die Europäischen Gemeinschaften oder ausländische Gebietskörperschaften.

(5) Sollzinssatz ist der gebundene oder veränderliche periodische Prozentsatz, der pro Jahr auf das in Anspruch genommene Darlehen angewendet wird. Der Sollzinssatz ist gebunden, wenn für die gesamte Vertragslaufzeit ein Sollzinssatz oder mehrere Sollzinssätze vereinbart sind, die als feststehende Prozentzahl ausgedrückt werden. Ist für die gesamte Vertragslaufzeit keine Sollzinsbindung vereinbart, gilt der Sollzinssatz nur für diejenigen Zeiträume als gebunden, für die er durch eine feste Prozentzahl bestimmt ist.

(1) Durch den Darlehensvertrag wird der Darlehensgeber verpflichtet, dem Darlehensnehmer einen Geldbetrag in der vereinbarten Höhe zur Verfügung zu stellen. Der Darlehensnehmer ist verpflichtet, einen geschuldeten Zins zu zahlen und bei Fälligkeit das zur Verfügung gestellte Darlehen zurückzuzahlen.

(2) Die vereinbarten Zinsen sind, soweit nicht ein anderes bestimmt ist, nach dem Ablauf je eines Jahres und, wenn das Darlehen vor dem Ablauf eines Jahres zurückzuzahlen ist, bei der Rückzahlung zu entrichten.

(3) Ist für die Rückzahlung des Darlehens eine Zeit nicht bestimmt, so hängt die Fälligkeit davon ab, dass der Darlehensgeber oder der Darlehensnehmer kündigt. Die Kündigungsfrist beträgt drei Monate. Sind Zinsen nicht geschuldet, so ist der Darlehensnehmer auch ohne Kündigung zur Rückzahlung berechtigt.

Tenor

1. Der Senat beabsichtigt, die Berufung der Kläger gegen das Urteil der 12. Zivilkammer des Landgerichts Stuttgart vom 19. August 2011 durch einstimmigen Beschluss gem. § 522 Abs. 2 ZPO als unbegründet zurückzuweisen.

2. Die Kläger erhalten Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb von 2 Wochen ab Zustellung des Beschlusses.

Gründe

 
I.
Die Kläger verlangen die Feststellung, dass die Kündigung von zwei vollständig besparten Bausparverträgen durch die beklagte Bausparkasse unwirksam sei. Wegen des Sachverhalts wird auf die tatsächlichen Feststellungen der angegriffenen Entscheidung Bezug genommen.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Beklagte habe die Bausparverträge wirksam zum 30.04.2011 gekündigt. Es sei Ziel des Bausparvertrages, den Anlegern maximal die vereinbarte Bausparsumme zu verschaffen. Die Verträge dienten nicht lediglich als verzinsliche Geldanlage. Wenn die Bausparsumme erreicht sei, bestehe kein Grund, der Beklagten das gesetzlich zugebilligte Kündigungsrecht zu versagen. Die vereinbarten Bausparbedingungen ABB 7 enthielten eine Lücke hinsichtlich der Frage der Kündigung in der Ansparphase. Diese sei mit den Bestimmungen des dispositiven Rechts zu füllen. Die Beklagte treffe auch keine Hinweispflicht auf dieses Kündigungsrecht.
Gegen das ihnen am 22.08.2011 zugestellte Urteil haben die Kläger am 21.09.2011 Berufung eingelegt und diese mit einer Begründung versehen. Sie rügen eine fehlerhafte Rechtsanwendung. Das Landgericht habe nicht beachtet, dass die Beklagte die Bausparbedingungen selbst formuliert habe. Sie verdiene daher keinen Schutz durch Rückgriff auf das dispositive Recht im Falle einer Regelungslücke. Die allgemeinen Bedingungen für Bausparverträge ABB 7 würden für den typischen, rechtlich nicht vorgebildeten Durchschnittskunden den Eindruck erwecken, dass die Rechte und Pflichten des Bausparers und der Bausparkasse abschließend geregelt seien. Gemäß § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB würden die allgemeinen Geschäftsbedingungen den Geboten der Transparenz unterliegen. Die Vorschrift sei zwar nicht unmittelbar anwendbar. Sie sei jedoch analog heranzuziehen auf den Fall, dass eine Vertragslücke bestehe und der Vertragspartner nicht mit dieser rechnen müsse.
Die Kläger beantragen:
Das Urteil des Landgerichts Stuttgart, 12. Zivilkammer, vom 19.08.2011 (Az. 12 O 185/11) wird aufgehoben und es wird festgestellt, dass die Kündigung des Bausparvertrages mit der Nr. 409... durch die Beklagte vom 18.01.2011 und die Kündigung des Bausparvertrages Nr. 291... durch die Beklagte vom 18.01.2011 unwirksam ist.
II.
Die gem. § 511 ZPO statthafte, form- und fristgerecht eingelegte und mit einer Begründung versehene Berufung ist zulässig, aber nach übereinstimmender Auffassung des Senats unbegründet. Das Landgericht hat zu Recht und mit zutreffenden Gründen die Klage abgewiesen. Die Berufung zeigt keine Gesichtspunkte auf, die eine Abänderung der angefochtenen Entscheidung rechtfertigen.
1. Die Kündigung der beiden Bauspardarlehensverträge durch die Beklagte ist gemäß § 488 Abs. 3 BGB i.V.m. Art. 229 § 5 Satz 2 EGBGB wirksam. Das Landgericht hat zutreffend den Bausparvertrag während der Ansparphase als Darlehensvertrag qualifiziert. Die herrschende Meinung sieht in dem Bausparvertrag einen einheitlichen Darlehensvertrag mit der Besonderheit, dass Bausparkasse und Bausparer mit der Inanspruchnahme des Bauspardarlehens ihre jeweiligen Rollen als Darlehensgeber und Darlehensnehmer tauschen (Freitag/Mülbert in: Staudinger (2011), § 488 BGB Rn. 539 m.w.N.). Die Einlagen des Bausparers stellen daher ein Darlehen an die Beklagte dar, für dessen Rückerstattung eine Zeit nicht bestimmt ist. Gemäß § 488 Abs. 3 BGB hängt die Fälligkeit der Rückzahlung von der Kündigung durch den Darlehensgeber oder den Darlehensnehmer ab. Die Kündigungsfrist beträgt 3 Monate. Auf dieser Grundlage ist die Kündigung der Beklagten erfolgt.
2. Der Senat teilt nicht die Auffassung der Kläger, wonach die Allgemeinen Bausparbedingungen (ABB 7) das gesetzliche Kündigungsrecht der Beklagten ausgeschlossen haben oder den Eindruck eines vollständig abgeschlossenen Regelwerkes erweckt haben, so dass bei Anwendung der Regeln über die allgemeinen Geschäftsbedingungen, insbesondere § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB, von einem unkündbaren Bausparvertrag auszugehen wäre.
a. Weder die Erläuterungen noch die Allgemeinen Bedingungen für Bausparverträge (ABB 7) selbst schließen ausdrücklich ein Kündigungsrecht der Beklagten bei Erreichen der Bausparsumme aus.
10 
aa. Gemäß § 1 Abs. 1 ABB 7 ist lediglich das aufgrund planmäßiger Sparleistungen zu erlangende Tilgungsdarlehen unkündbar. Aus dieser Klausel folgt, dass die Bausparkasse den Bausparvertrag nicht kündigen darf, wenn sie dadurch dem Bausparer den Anspruch auf das Tilgungsdarlehen entzieht. Als Ausnahme hierzu sieht § 5 Abs. 3 ABB 7 ein spezielles Kündigungsrecht der Bausparkasse im Falle des Rückstandes von Regelsparbeiträgen vor. Das bedeutet, dass der Bausparvertrag solange unkündbar ist, wie die Auszahlung des Tilgungsdarlehens möglich ist und der Bausparer seine hierzu erforderlichen planmäßigen Sparpflichten erfüllt.
11 
Aus dieser Vorschrift lässt sich keine Regelung entnehmen, dass das gesetzliche Kündigungsrecht der Bausparkasse auch ausgeschlossen sein soll, wenn die Bausparsumme durch die Ansparungen vollständig erreicht wurde. Eine solche Auslegung ist mit dem Sinn und Zweck des Vertrages und den wechselseitigen Pflichten und Rechten nicht zu vereinbaren.
12 
Zweck des Bausparvertrages ist nicht die zinsgünstige Geldanlage, sondern die Erlangung eines Bauspardarlehens, § 1 Abs. 1 ABB 7. Bei dem Bausparvertrag handelt es sich um einen einheitlichen Vertrag, der nach seinem Sinn und Zweck zunächst von dem Bausparer bis zur Zuteilungsreife angespart wird. Hierfür erhält er eine vereinbarte Guthabenverzinsung, deren Höhe unter Berücksichtigung eines etwaigen Zinsbonus für die Bestimmung der Höhe des Darlehenszinses maßgeblich ist. Je höher die Guthabenverzinsung, desto höher der Darlehenszins, und umgekehrt. Nach Zuteilung kann der Bausparer bestimmungsgemäß das Bauspardarlehen in Anspruch nehmen. Es wird in der Höhe der Differenz zwischen der vertraglich vereinbarten Bausparsumme und dem bis zur Zuteilung während der Ansparphase angesammelten Guthaben (einschließlich unverzinslicher Einlage und Zinsbonus) gewährt. Die Gewährung eines Darlehens unabhängig von der vereinbarten Bausparsumme ist nicht vorgesehen. Das Darlehen wird bestimmungsgemäß nur zur "Überbrückung" der Lücke zwischen angespartem Bausparguthaben und vereinbarter Bausparsumme gewährt.
13 
Allerdings ist der Bausparer nicht verpflichtet, nach Zuteilung das Bauspardarlehen in Anspruch zu nehmen, §§ 12, 14 ABB 7. Die dann geltenden Regelungen in den Allgemeinen Bedingungen sind lückenhaft. Spart der Bausparer, wie im vorliegenden Fall, die vertraglich vereinbarte Bausparsumme vollständig an, ist die Gewährung eines Bauspardarlehens nicht mehr möglich. Denn in diesem Fall besteht keine durch ein Darlehen zu überbrückende Lücke zwischen Bausparguthaben und Bausparsumme. Wer also ein Bauspardarlehen nicht in Anspruch nimmt, sondern stattdessen Sparleistungen bis zur Bausparsumme erbringt, verzichtet faktisch auf ein Bauspardarlehen. Dieser Fall ist in § 4 Abs. 3 ABB 7 ansatzweise geregelt. Wer auf sein Darlehen verzichtet, erhält die unverzinsliche Einlage sowie sein Bausparguthaben ausbezahlt.
14 
bb. Die Verknüpfung von Unkündbarkeit des Bausparvertrages mit der Gewährung eines Bauspardarlehens sichert auch die Ausgeglichenheit von Leistung und Gegenleistung. Der Bausparer kann sich eine niedrige Darlehensverzinsung mit einer niedrigeren Guthabenverzinsung in der Ansparphase sichern. Eine höhere Guthabenverzinsung, im vorliegenden Fall mit einem Zinsbonus von 80 %, rechtfertigt in der Darlehensphase einen höheren Darlehenszins der Bausparkasse. Dieses wechselseitige Verhältnis wird mit dem Erreichen der Bausparsumme aufgehoben. Der vertragliche Anspruch auf Auszahlung eines Bauspardarlehens besteht nicht mehr. Somit kann die Bausparkasse auch keine höheren Darlehenszinsen mehr einnehmen. Würde der Bausparvertrag unkündbar bleiben, könnten die Bausparer eine attraktive und höhere Verzinsung erhalten, ohne dass sie in der Form von höheren Darlehenszinsen eine entsprechende Gegenleistung zu erbringen hätten.
15 
cc. § 9 ABB 7 "Kündigung des Bausparvertrages" regelt lediglich das Kündigungsrecht des Bausparers. Das in § 5 Abs. 3 ABB 7 geregelte Sonderkündigungsrecht der Bausparkasse erklärt § 9 Abs. 2 ABB 7 nur für "entsprechend" anwendbar. Auch aus dieser Vorschrift lässt sich daher kein Ausschluss des Kündigungsrechts der Bausparkasse entnehmen.
16 
dd. Die Regelung in § 2 Abs. 3 ABB 7, wonach Beträge, die die Bausparsumme übersteigen, für die Verzinsung zunächst wie das Bausparguthaben behandelt werden und auf Wunsch des Bausparers dann auf einen neu abzuschließenden Bausparvertrag umgebucht werden können, ergibt ebenfalls keinen Ausschluss des Kündigungsrechts der Bausparkasse. Die Regelung bestätigt vielmehr die enge Zweckausrichtung auf die Gewährung eines Bauspardarlehens. Die Formulierung, wonach die die Bausparsumme übersteigenden Beträge "zunächst" wie das Bausparguthaben verzinst werden, belegt, dass ein "Übersparen" des Bausparvertrages nicht gewollt ist und allenfalls als ein vorübergehender Zustand hingenommen wird. Auch räumt diese Klausel dem Bausparer lediglich die Möglichkeit der Umbuchung ein ("auf Wunsch des Bausparers"). Dies schließt andere Konsequenzen, wenn der Bausparer diesen Wunsch nicht äußert, nicht aus. Durch die Umbuchung auf einen neuen Bausparvertrag wird zugleich sichergestellt, dass die Bausparkasse weiteres Kapital nur zu den zu diesem Zeitpunkt geltenden Bedingungen aufnehmen muss, und zwar erneut zum Zwecke der Gewährung eines Bauspardarlehens. An etwaige frühere Bedingungen, die für sie inzwischen nicht mehr wirtschaftlich sind, ist sie dann nicht gebunden.
17 
b. Der Senat teilt nicht die Auffassung, die Allgemeinen Bedingungen für Bausparverträge (ABB 7) würden dem Bausparer den Eindruck vermitteln, es handele sich um abschließende Regelungen, die gleichzeitig das gesetzliche Kündigungsrecht der Bausparkasse ausschließen. Wie bereits dargelegt, ist das Beendigungsrecht der Vertragsparteien nicht einheitlich in den Allgemeinen Bedingungen geregelt. In § 9 ABB 7 findet sich lediglich das Kündigungsrecht des Bausparers. Das Kündigungsrecht der Bausparkasse im Falle des Rückstands von Regelbeiträgen ist in § 5 Abs. 3 ABB 7 geregelt. Insbesondere liegt in der Übersparung eines Bausparvertrages eine vom Vertragszweck nicht umfasste Ausübung der vertraglichen Rechte vor. Die Ausrichtung des Bausparvertrages auf die Erlangung eines Bauspardarlehens in Höhe der Differenz zwischen Bausparguthaben und vereinbarter Bausparsumme ist der vereinbarte Vertragsgegenstand. Auch ein verständiger durchschnittlicher Kunde kann erkennen, dass die Übersparung nicht geregelt ist und, wie sich aus § 2 Abs. 3 ABB 7 ergibt, kein vertragsgemäßer, dauerhaft aufrecht zu erhaltender Zustand ist. Die Allgemeinen Bedingungen schließen daher ersichtlich nicht das gesetzliche Recht der beklagten Bausparkasse aus, bei vollständiger Ansparung der Bausparsumme und somit Wegfall des Vertragszwecks auf Gewährung eines Bauspardarlehens den Vertrag zu kündigen.
18 
3. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern kein Urteil des Berufungsgerichts. Im Hinblick auf die fehlenden Erfolgsaussichten stellt der Senat unbeschadet der Möglichkeit der Stellungnahme anheim, die Berufung aus Kostengründen zurück zu nehmen. Vorsorglich weist der Senat darauf hin, dass er eine Entscheidung auch nach der voraussichtlich zukünftigen Fassung § 522 Abs. 2 ZPO für angezeigt hält. Die Berufung ist nach übereinstimmender Auffassung des Senats offensichtlich unbegründet und eine mündliche Verhandlung angesichts der aus der Akte erkennbaren persönlichen und wirtschaftlichen Umstände nicht geboten.

(1) Der Darlehensnehmer kann einen Darlehensvertrag mit gebundenem Sollzinssatz ganz oder teilweise kündigen,

1.
wenn die Sollzinsbindung vor der für die Rückzahlung bestimmten Zeit endet und keine neue Vereinbarung über den Sollzinssatz getroffen ist, unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem Monat frühestens für den Ablauf des Tages, an dem die Sollzinsbindung endet; ist eine Anpassung des Sollzinssatzes in bestimmten Zeiträumen bis zu einem Jahr vereinbart, so kann der Darlehensnehmer jeweils nur für den Ablauf des Tages, an dem die Sollzinsbindung endet, kündigen;
2.
in jedem Fall nach Ablauf von zehn Jahren nach dem vollständigen Empfang unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von sechs Monaten; wird nach dem Empfang des Darlehens eine neue Vereinbarung über die Zeit der Rückzahlung oder den Sollzinssatz getroffen, so tritt der Zeitpunkt dieser Vereinbarung an die Stelle des Zeitpunkts des Empfangs.

(2) Der Darlehensnehmer kann einen Darlehensvertrag mit veränderlichem Zinssatz jederzeit unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten kündigen.

(3) Eine Kündigung des Darlehensnehmers gilt als nicht erfolgt, wenn er den geschuldeten Betrag nicht binnen zwei Wochen nach Wirksamwerden der Kündigung zurückzahlt.

(4) Das Kündigungsrecht des Darlehensnehmers nach den Absätzen 1 und 2 kann nicht durch Vertrag ausgeschlossen oder erschwert werden. Dies gilt nicht bei Darlehen an den Bund, ein Sondervermögen des Bundes, ein Land, eine Gemeinde, einen Gemeindeverband, die Europäischen Gemeinschaften oder ausländische Gebietskörperschaften.

(5) Sollzinssatz ist der gebundene oder veränderliche periodische Prozentsatz, der pro Jahr auf das in Anspruch genommene Darlehen angewendet wird. Der Sollzinssatz ist gebunden, wenn für die gesamte Vertragslaufzeit ein Sollzinssatz oder mehrere Sollzinssätze vereinbart sind, die als feststehende Prozentzahl ausgedrückt werden. Ist für die gesamte Vertragslaufzeit keine Sollzinsbindung vereinbart, gilt der Sollzinssatz nur für diejenigen Zeiträume als gebunden, für die er durch eine feste Prozentzahl bestimmt ist.

(1) Durch den Darlehensvertrag wird der Darlehensgeber verpflichtet, dem Darlehensnehmer einen Geldbetrag in der vereinbarten Höhe zur Verfügung zu stellen. Der Darlehensnehmer ist verpflichtet, einen geschuldeten Zins zu zahlen und bei Fälligkeit das zur Verfügung gestellte Darlehen zurückzuzahlen.

(2) Die vereinbarten Zinsen sind, soweit nicht ein anderes bestimmt ist, nach dem Ablauf je eines Jahres und, wenn das Darlehen vor dem Ablauf eines Jahres zurückzuzahlen ist, bei der Rückzahlung zu entrichten.

(3) Ist für die Rückzahlung des Darlehens eine Zeit nicht bestimmt, so hängt die Fälligkeit davon ab, dass der Darlehensgeber oder der Darlehensnehmer kündigt. Die Kündigungsfrist beträgt drei Monate. Sind Zinsen nicht geschuldet, so ist der Darlehensnehmer auch ohne Kündigung zur Rückzahlung berechtigt.

(1) Der Darlehensnehmer kann einen Darlehensvertrag mit gebundenem Sollzinssatz ganz oder teilweise kündigen,

1.
wenn die Sollzinsbindung vor der für die Rückzahlung bestimmten Zeit endet und keine neue Vereinbarung über den Sollzinssatz getroffen ist, unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem Monat frühestens für den Ablauf des Tages, an dem die Sollzinsbindung endet; ist eine Anpassung des Sollzinssatzes in bestimmten Zeiträumen bis zu einem Jahr vereinbart, so kann der Darlehensnehmer jeweils nur für den Ablauf des Tages, an dem die Sollzinsbindung endet, kündigen;
2.
in jedem Fall nach Ablauf von zehn Jahren nach dem vollständigen Empfang unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von sechs Monaten; wird nach dem Empfang des Darlehens eine neue Vereinbarung über die Zeit der Rückzahlung oder den Sollzinssatz getroffen, so tritt der Zeitpunkt dieser Vereinbarung an die Stelle des Zeitpunkts des Empfangs.

(2) Der Darlehensnehmer kann einen Darlehensvertrag mit veränderlichem Zinssatz jederzeit unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten kündigen.

(3) Eine Kündigung des Darlehensnehmers gilt als nicht erfolgt, wenn er den geschuldeten Betrag nicht binnen zwei Wochen nach Wirksamwerden der Kündigung zurückzahlt.

(4) Das Kündigungsrecht des Darlehensnehmers nach den Absätzen 1 und 2 kann nicht durch Vertrag ausgeschlossen oder erschwert werden. Dies gilt nicht bei Darlehen an den Bund, ein Sondervermögen des Bundes, ein Land, eine Gemeinde, einen Gemeindeverband, die Europäischen Gemeinschaften oder ausländische Gebietskörperschaften.

(5) Sollzinssatz ist der gebundene oder veränderliche periodische Prozentsatz, der pro Jahr auf das in Anspruch genommene Darlehen angewendet wird. Der Sollzinssatz ist gebunden, wenn für die gesamte Vertragslaufzeit ein Sollzinssatz oder mehrere Sollzinssätze vereinbart sind, die als feststehende Prozentzahl ausgedrückt werden. Ist für die gesamte Vertragslaufzeit keine Sollzinsbindung vereinbart, gilt der Sollzinssatz nur für diejenigen Zeiträume als gebunden, für die er durch eine feste Prozentzahl bestimmt ist.

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.

(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.

(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.

(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.

(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

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Tenor

1. Der Senat beabsichtigt, die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 5. Zivilkammer des Landgerichts Mainz vom 31.08.2015 zurückzuweisen.

2. Der Kläger erhält Gelegenheit zur Stellungnahme bis 12.02.2016.

Gründe

I.

1

Die Parteien streiten über den Fortbestand eines Bausparvertrags Tarif „Classic“, den der Kläger und seine Frau am 3.12.1997 mit der Beklagten abgeschlossen haben (Anlage K 1, GA Bl. 6).

2

Gemäß § 6 Abs. 1 der zum Gegenstand des Vertrages gemachten Allgemeinen Bedingungen für Bausparverträge (AAB, Anlage B 3, GA 56) wird das Bausparguthaben jährlich mit 2,5 % verzinst.

3

Mit Schreiben vom 5.02.2004 wurde dem Kläger die am 30.04.2004 eintretende Zuteilungsreife des Vertrages über die Bausparsumme von 16.000,00 € mitgeteilt (Anlage K 2, GA Bl. 8).

4

Von 2004 bis 2009 erhöhte sich das angesparte Bausparguthaben aufgrund der Zinsen auf 8.656,32 € und von 2010 bis 31.12.2013 - aufgrund weiterer Einzahlungen des Klägers - auf 13.577,87 €. Zum 31.12.2014 belief es sich auf 13.836,70 €.

5

Mit Schreiben vom 22.09.2014 kündigte die Beklagte den Bausparvertrag zum 31.03.2015 gemäß § 489 Abs. 1 Nr. 2 BGB (Anlage K 9, GA Bl. 15); der Kläger widersprach der Kündigung.

6

Der Kläger hat beantragt,

7

festzustellen, dass die von der Beklagten ausgesprochene Kündigung des Bausparvertrages mit der Nummer …27 vom 22. September 2014 unwirksam sei und dass das zwischen den Parteien bestehende Vertragsverhältnis über den 31.03.2015 hinaus fortbestehe.

8

Die Beklagte hat beantragt,

9

die Klage abzuweisen.

10

Mit Urteil vom 31.08.2015, auf das zur näheren Darstellung des Sach- und Streitstandes Bezug genommen wird (GA Bl. 84 - 90), hat das Landgericht die Klage abgewiesen und ein Kündigungsrecht der Beklagten gemäß § 489 Abs. 1 Nr. 2 BGB bejaht, da die 10-Jahres-Frist mit Eintritt der Zuteilungsreife zu laufen begonnen habe.

11

Dagegen wendet sich der Kläger mit seiner Berufung, mit der er sein erstinstanzliches Klageziel weiterverfolgt.

12

Er wiederholt und vertieft im Wesentlichen seinen erstinstanzlichen Rechtsstandpunkt und rügt die Verletzung materiellen Rechts. Wegen der Einzelheiten seines Vorbringens wird auf die Berufungsbegründung vom 28.10.2015 verwiesen.

13

Die Beklagte beantragt,

14

die Berufung zurückzuweisen.

15

Wegen ihres Vorbringens wird auf die Berufungserwiderung vom 18.12.2015 Bezug genommen.

II.

16

Der Senat beabsichtigt nach vorläufiger Beratung, die Berufung des Klägers gemäß § 522 Abs. 2 ZPO durch Beschluss zurückzuweisen, weil er einstimmig der Auffassung ist, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung zukommt und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung über die Berufung ist nicht geboten.

17

Nach § 513 Abs. 1 ZPO kann die Berufung nur darauf gestützt werden, dass die angefochtene Entscheidung auf einem Rechtsfehler (§ 546 ZPO) beruht oder die nach § 529 ZPO zugrunde zu legenden Tatsachen eine andere Entscheidung rechtfertigen. Diese Voraussetzungen liegen nicht vor.

18

Die Klage ist unbegründet.

19

Dem Kläger steht kein Anspruch gegen die Beklagte auf Feststellung zu, dass der Bausparvertrag über den 31.03.2015 hinaus fortbestehe. Die Beklagte hat diesen Vertrag gemäß § 489 Abs. 1 Nr. 2 BGB wirksam zum 31.03.2015 gekündigt.

1.)

20

Nach herrschender Meinung ist der Bausparvertrag ein auf längerfristige Bindung der Vertragspartner abzielender einheitlicher Darlehensvertrag mit der Besonderheit, dass Bausparkasse und Bausparer mit der Inanspruchnahme des Bauspardarlehens ihre jeweiligen Rollen als Darlehensgeber bzw. Darlehensnehmer tauschen (OLG Hamm, Beschluss vom 26.10.2015 - I - 31 U 182/15 -, juris; OLG Stuttgart, Beschluss vom 14.10.2011 - 9 U 151/11, Rn. 7, WM 13, 508; OLG Frankfurt, Beschluss vom 2.10.2013, Rn. 14 - 19 U 106/13 -, juris; OLG Koblenz, Urteil vom 22.05.2015 - 8 U 668/14 -; Staudinger/Mülbert, BGB, Neubearb. 2015, § 488 Rn. 539 m. w. N.).

21

Die Einlagen des Bausparers während der Ansparphase stellen damit ein Darlehen des Bausparers an die Bausparkasse dar, für dessen Rückerstattung eine Zeit nicht bestimmt ist.

2.)

22

Somit unterliegt der Bausparvertrag - unter Berücksichtigung von vertragsspezifischen Besonderheiten - den darlehensvertraglichen Bestimmungen der §§ 488 ff. BGB.

23

Da die beklagte Bausparkasse als Anstalt des öffentlichen Rechts nicht zu den in § 489 Abs. 4 S. 2 BGB explizit genannten Institutionen gehört, gilt das Kündigungsrecht nach § 489 Abs. 1 S. 2 BGB unabdingbar und zwingend auch für sie (Palandt/Weidenkaff, BGB, 75. Aufl., § 489 Rn. 13; s. dazu Edelmann/Suchowerskyj, BB 2015, 1800-1806).

3.)

24

§ 489 Abs. 1 Nr. 2 BGB gilt unabhängig davon, ob es sich bei dem Darlehensnehmer um einen Verbraucher handelt oder nicht. Es handelt sich um eine - vom Gesetzgeber in das allgemeine Darlehensrecht und nicht in die Verbraucherkreditregelungen aufgenommene - Schuldnerschutzbestimmung ohne Einschränkung des personellen Anwendungsbereichs (Staudinger/Mülbert, a. a. O., § 489 Rn. 2; Palandt, a. a. O., § 489 Rn. 1; Edelmann/Suchowerskyj, BB 2015, 3079-3084).

25

Die Regelung soll den Nehmer eines festverzinslichen Darlehens nach Ablauf einer längeren Zeit vor der Bindung an einen nicht mehr zeitgemäßen Zins bewahren (Staudinger, a. a. O., Rn 11 m. w. N.). Dieser Schutzgedanke gilt auch für die beklagte Bausparkasse, deren wirtschaftliche Bewegungsfreiheit durch die vorgenannte Norm im Kernbestand erhalten werden soll.

4.)

26

Zu Recht hat das Landgericht den „vollständigen Empfang“ der Darlehensvaluta durch die Beklagte i. S. § 489 Abs. 1 Nr. 2 BGB bejaht.

27

Ein vollständiger Empfang i. S. dieser Vorschrift ist nämlich aufgrund der strukturellen Eigenheiten des Bausparvertrages mit Eintritt der erstmaligen Zuteilungsreife anzunehmen (Staudinger, a. a. O., § 489 Rn. 51; Edelmann/Suchowerskyj, BB 2015, 1800 m. w. N.).

28

Bereits mit erstmaligem Eintritt der Zuteilungsreife ist das für den Bausparvertrag charakteristische Ziel der Vertragsparteien erreicht; gemäß § 1 Abs. 2 S. 1 BauSparkG erwirbt der Bausparer nach Leistung von Bauspareinlagen - also durch einseitiges Tun - einen Rechtsanspruch auf Gewährung eines Bauspardarlehens. Der Vertragszweck ergibt sich auch aus § 1 der AAB (Anlage B 3, GA Bl. 56): der Erwerb des „Anspruchs, aus den angesammelten Beträgen der Bausparer ein ... Tilgungsdarlehen (Bauspardarlehen) zu erhalten“.

29

Zweck des Bausparvertrages ist folglich nicht, die dauerhafte zinsgünstige Anlage von Geld, sondern die Erlangung eines Bauspardarlehens (OLG Stuttgart, Beschluss vom 14.10.2011 - 9 U 151/11 Rn. 12 -, juris; OLG Frankfurt, Beschluss vom 2.09.2013 - 19 U 106/13 Rn. 2 - juris). Mit erstmaligem Eintritt der Zuteilungsreife ist es dem Bausparer überlassen und allein in seiner Hand, seinen Anspruch auf Erhalt der Bausparsumme geltend zu machen. Für die Beklagte realisiert sich im Zeitpunkt der erstmaligen Zuteilungsreife das durch § 489 Abs. 1 Nr. 2 BGB geschützte Risiko der Bindung an den vereinbarten Zinssatz über die Dauer von 10 Jahren.

30

Der Bausparer ist zwar zur Inanspruchnahme des Bauspardarlehens nicht verpflichtet; des Weiteren kann er seinen Bausparvertrag trotz Zuteilungsreife fortsetzen und weiter besparen. Wie oben angegeben, entspricht die „überlange“ Besparung eines Bausparvertrages jedoch nicht dem Zweck des Bausparvertrages, nämlich der Erlangung eines (aus der Sicht bei Ver-tragsabschluss zinsgünstigen) Darlehens. Demzufolge kann die Dauer der Ansparphase nicht in das uneingeschränkte Belieben des Bausparers gestellt werden. Damit könnte er in Niedrigzinsphasen den Bausparvertrag zweckentfremden, nämlich ihn dazu nutzen, die bei Abschluss des Vertrags versprochenen, nicht mehr marktgerechten Zinsen für die eingezahlte Valuta für eine von ihm zu bestimmende Zeit zu generieren.

31

Unter Berücksichtigung des vorgenannten Zwecks des § 489 Abs. 1 S. 2 BGB, bei dem es sich um eine Schuldnerschutzvorschrift zu Gunsten des Darlehensnehmers - hier der beklagten Bausparkasse - handelt, ist es nach Auffassung des Senats interessengerecht, auf den Zeitpunkt des Eintritts der Zuteilungsreife als den „vollständigen Empfang“ des Darlehens durch die Bausparkasse abzustellen.

32

Nach alledem ist die Berufung unbegründet.

33

Der Kläger erhält Gelegenheit zur Stellungnahme und Prüfung, ob er seine Berufung aufrecht erhalten will. Im Fall der Berufungsrücknahme ermäßigen sich vorliegend die Gerichtsgebühren von 4,0 auf 2,0 Gebühren (vgl. Nr. 1222 des Kostenverzeichnisses, Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG).

III.

34

Bezüglich des Streitwerts weist der Senat darauf hin, dass er beabsichtigt, diesen für die Berufungsinstanz und - in Abänderung der erstinstanzlichen Streitwertfestsetzung gemäß § 63 Abs. 3 Nr. 2 GKG - auch für die erste Instanz auf 1.210,71 € festzusetzen.

35

Der Wert einer Klage auf Feststellung der Unwirksamkeit einer Kündigung bemisst sich nach dem objektiv zu ermittelnden wirtschaftlichen Interesse des Klägers an der Fortführung des Vertrages. Bei der vorliegenden Klage auf Feststellung des Fortbestehens des Bausparvertrages kommt es maßgeblich auf den Wert der Leistungen an, welche der Kläger sich damit erhalten will. Dies ist bei objektiver Betrachtung vorliegend die Verzinsung seines Bausparguthabens (OLG Koblenz, Beschluss vom 20.08.2015 - 8 W 536/15; OLG Hamm, Beschluss vom 26.10.2015 - I - 31 U 182/15 Rn. 22 - juris).

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Bei dieser jährlichen Verzinsung handelt es sich um wiederkehrende Leistungen i. S. d. § 9 S. 1 ZPO mit der Folge, dass der Streitwert in Höhe des dreieinhalbfachen Wertes des einjährigen Bezugs berechnet wird. Dies ergibt vorliegend einen Betrag in Höhe von 1.210,71€ (13.836,70 € x 2,5 % x 3 1/2).

Der Wert des Rechts auf wiederkehrende Nutzungen oder Leistungen wird nach dem dreieinhalbfachen Wert des einjährigen Bezuges berechnet. Bei bestimmter Dauer des Bezugsrechts ist der Gesamtbetrag der künftigen Bezüge maßgebend, wenn er der geringere ist.