Landgericht Hamburg Urteil, 20. Juli 2017 - 333 O 210/16

bei uns veröffentlicht am20.07.2017

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits einschließlich der durch die Nebenintervention verursachten Kosten zu tragen.

3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.

Beschluss

Der Streitwert wird auf 105.000,00 € festgesetzt.

Tatbestand

1

Die Klagepartei macht gegen die Beklagten als Gesamtschuldner Schadensersatzansprüche aus Prospekthaftung im weiteren Sinne im Zusammenhang mit der Zeichnung einer Beteiligung an den vier Einschiffgesellschaften des geschlossenen Fonds H. S. S. ...I geltend.

2

Die Klagepartei zeichnete am 29.01.2007 eine „Beitrittserklärung H. S. S. ...I“, mit der sie die H. H. Schiffstreuhand mbH als Treuhänderin beauftragte, für sie jeweils einen Kommanditanteil an den nachfolgend aufgeführten vier Schiffsgesellschaften der Emission H. S. S. ...I zu erwerben:

3

MS „J. S.” Schiffahrtsgesellschaft mbH & Co. KG, F., in Höhe von 28,6% seiner Gesamtbeteiligung,
MS „J. S1” Schiffahrtsgesellschaft mbH & Co. KG, F. in Höhe von 28,6% seiner Gesamtbeteiligung
MS „C. S“ H+H S. Reederei GmbH & Co. KG, E., in Höhe von 28,5% seiner Gesamtbeteiligung
MS „C1 S” H+H S. Reederei GmbH & Co. KG, E., in Höhe von 14,3% seiner Gesamtbeteiligung.

4

Die Zeichnungssumme betrug 100.000,00 € zzgl. 5% Agio = 5.000,00 €.

5

Auf der Rückseite des Zeichnungsscheins unterschrieb die Klagepartei eine in einem Kasten eingefasste sog. „Erklärungen des Zeichners“, die wie folgt lautet:

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„Hiermit bestätige ich, dass ich
Eine Ausfertigung des Verkaufsprospektes in der Fassung des 1. Nachtrags vom 6. September 2006, mit den darin abgedruckten Vertragswerken (Gesellschaftsvertrag sowie ein Treuhandvertrag am Beispiel des MS „C. S“ sowie alle Serviceverträge),
das Beiblatt „H.-Verbraucherinformation für den Fernabsatz“ vom 14. Juli 2006
sowie eine Durchschrift dieser (ausgefüllten und von mir unterzeichneten) Beitrittserklärung
für eine Beteiligung an den o.g. vier Schiffsgesellschaften des „H. S. S. ...I“ erhalten habe. Ich hatte Gelegenheit, die vorgenannten Unterlagen vor Unterzeichnung zur Kenntnis zu nehmen und erkenne diese als allein maßgebliche Unterlagen an.“

7

Außerdem unterzeichnete die Klagepartei auf der Rückseite eine mit einem weiteren Kasten umrandete Widerrufsbelehrung, für deren Inhalt auf die Anlage K 2 Bezug genommen wird.

8

Die Beklagte zu 1) ist Rechtsnachfolgerin der H. H. Schiffstreuhand GmbH. Diese war Treuhänderin und Gründungsgesellschafterin des Beteiligungsfonds. Die Beklagte zu 2) hat Teile des Vermögens der Beklagten zu 1) als Gesamtheit im Wege der Umwandlung durch Abspaltung übernommen und wird aus § 133 UmwG gemeinsam mit der Beklagten zu 1) in Anspruch genommen.

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Die Beklagte zu 1) ist als Kommanditistin im Handelsregister für die von ihr treugeberisch gehaltenen Kommanditanteile eingetragen.

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Die Schiffe J. S., J. S1 und MS C. S zählen zu den Sub-Panamax-Containerschiffen (2000-2.999 TEU). Die MS C1 ist ein kleineres Handysize-Containerschiff (1.000-1.499 TEU). Die Subpanamax-Tanker fuhren laut Prospekt in dem 2500-TEU-D. Pool mit zum Zeitpunkt der Prospekterstellung 35 Schiffen. Die MS C1 fuhr in dem 1000-TEU-D. Pool mit zum Zeitpunkt der Prospekterstellung 10 Schiffen.

11

Mit Schreiben vom 2.9.2010 (Anlage B 1) erhielten die Anleger „Ein Finanzierungskonzept zur Überbrückung einer bestehenden Liquiditätslücke und zur positiven Fortführung einer Schiffsgesellschaft des H. S. S. ...I“(Anlage B 1). Grund war der sich abzeichnende Liquiditätsengpass der MS “ C1 S” H+H S. Reederei GmbH & Co. KG. Mit diesem Schreiben wurde der Klagepartei ein Anlegerschreiben zur Restrukturierung der Gesellschaft samt Rückantwort & Verpflichtungserklärung Finanzierungskonzept der Geschäftsführung der C1 S und eine Stellungnahme des Beirates der H. S. S. ...I übersandt. Die Anleger wurden darauf hingewiesen, dass eine Wiedereinlage der erhaltenen Ausschüttungen in Höhe von 1,71% der Gesamtbeteiligung erforderlich sei und ansonsten ein Notverkauf der Schiffe und letztlich eine Insolvenz der Gesellschaft drohe. Die Klagepartei hat ihre Zustimmung im Beschlusswege zu dieser Maßnahme erteilt und einen Restrukturierungsbeitrag in Höhe von 282,38 € geleistet.

12

Am 13.5.2015 (Anlage K 3) erhielten die Anleger ein Gesellschafteranschreiben wonach über das Vermögen der MS „C. S“ H+H S. Reederei GmbH & Co. KG am 8.5.2014 das Insolvenzverfahren eröffnet wurde und es bei den anderen drei Schiffen nur Poolraten gab, die zur Deckung aller Kosten und Verbindlichkeiten nicht ausreichte. Hinsichtlich der MS “ J. S.” Schiffahrtsgesellschaft mbH & Co. KG sei das Finanzierungskonzept gescheitert. Das Schiff sei am 22.12.2014 (Datum der Übergabe) verkauft worden. Bei der “ J. S1” Schiffahrtsgesellschaft mbH & Co. KG habe das Finanzierungskonzept noch nicht umgesetzt werden können.

13

Die Klagepartei trägt vor,

14

Entscheidungsgrundlage für die Beteiligung an dem Schiffsfonds sei der als Anlage K 1 eingereichte Prospekt vom 14.7.2006 in der Fassung des 1. Nachtrags 6.9.2006 gewesen. Dieser Prospekt sei fehlerhaft, deswegen sei sie nicht ordnungsgemäß über alle wesentlichen Punkte der Kapitalanlage aufgeklärt worden. Die Beklagte zu 1) sei Prospektverantwortliche für den der Beteiligung zugrunde liegenden Prospekt gewesen.

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Fehlerhaft in dem Prospekt seien folgende Punkte:

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1) Schlechterer Trend des Marktes als prognostiziert
2) Zu hoch kalkulierte Charterraten
3) Zu niedrig kalkulierte Schiffsbetriebskosten
4) Weitere fehlerhafte Prognoserechnungen

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a) Fehlende Bauaufsichtskosten,
b) Nicht kalkulierte Reisekosten in der Liquiditätsrechnung,

18

5) Fehlerhafte und irreführende Angaben zu den Darlehen sowie den Fremdkapitalzinsen in der Prognose

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a) Irreführende Angaben zum Hypothekendarlehen der MS „C. S“
b) Unvollständige Angaben zu den Eigenkapitalzwischenfinanzierungen
c) Falsche Angaben zu den Zinsbeträgen in der Prognose,
d) Fehlende Aufklärung über „loan-to-value-Klausel“,
e) Unvollständige Aufklärung über „105%-Währungsklausel“,

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6) Falsche und unvollständige Angaben zur Liquidität,
7) Irreführende und täuschende Angabe zu den Kaufpreisen der Schiffe,
8) Unvollständige Angaben zum Pool,
9) Unvollständige Sensitivitätsanalysen,
10) Kein Hinweis auf die Risiken des maritimen Pfandrechts.
11) Fehlende Zinsen in der Liquiditätsprognose-geschönte Wirtschaftlichkeit der Anlage.

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Sie, die Klagepartei, hätte die Beteiligung in Kenntnis der Prospektfehler nicht gezeichnet.

22

Nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge sei davon auszugehen, dass sie das eingesetzte Kapital in der hier streitgegenständlichen Größenordnung nicht ungenutzt liegen gelassen hätte, sondern ihr Geld jedenfalls auf einem Festgeldkonto o.ä. angelegt und einen Kapitalertrag in Höhe von 2% p.a. erwirtschaftet hätte.

23

Ihre Ansprüche seien nicht verjährt, sie, die Klagepartei, habe erstmals im Rahmen der Beauftragung der Prozessbevollmächtigen von den Prospektfehlern erfahren.

24

Vorgerichtliche Rechtsanwaltsgebühren in Höhe einer 1,9 Gebühr seien angesichts des Umfangs und der Schwierigkeit des vorliegenden Rechtsstreits angemessen.

25

Die Klagepartei berechnet ihren Zahlungsantrag zu 1) wie folgt:

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Eingesetztes Kapital

100.000,00 €

Zzgl. 5% Agio

5.000,00 €

zzgl. entgangener Gewinn 2% p.a.
16.10.2006-05.11.2015

19.896,96 €

abzüglich freie Ausschüttungen

6.000,00 €

Gesamtschaden

118.896,96 €

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Die Klagepartei beantragt,

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I. Die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an sie 118.896,96 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen
Zug um Zug gegen Abtretung der Rechte und Pflichten aus den vier T. Verträgen mit den vier Einschiffsgesellschaften

29

MS „C. S“ H+H S. Reederei GmbH & Co. KG,
MS “ J. S.” GmbH & Co. KG,
MS “J. S1” GmbH & Co. KG,
MS “C1 S” H+H S. Reederei GmbH & Co. KG

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mit jeweils der H. H. Schiffstreuhand GmbH zu dem Schiffsfonds H. S. S. ...I in Höhe von 100.000,00 €.

31

II. Festzustellen, dass sich die Beklagten mit der Annahme der in Ziff. I. benannten jeweiligen Zug- um Zug-Leistung in Verzug befinden.

32

III. Festzustellen, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, die Klagepartei von Rückforderungen wegen erhaltener Ausschüttungen auf ihre Beteiligung an dem Schiffsfonds H. S. S. ...I freizustellen, die ein Gläubiger oder Insolvenzverwalter der vier Einschiffsgesellschaften MS „C. S“ H+H S. Reederei GmbH & Co. KG, MS “J. S.” GmbH & Co. KG, MS “J. S1” GmbH & Co. KG, MS “C1 S” H+H S. Reederei GmbH & Co. KG oder einer ihrer weiteren Gesellschafter, Treugeber-Gesellschafter oder diese selbst gegen sie geltend machen, sei es, dass dies aus eigenem, sei es, dass es aus abgeleitetem Recht erfolgt,

33

IV. Festzustellen, dass die Beklagten darüber hinaus verpflichtet sind, der Klagepartei alle weiteren finanziellen Schäden zu ersetzen, die in der Beteiligung an dem Schiffsfonds H. S. S. ...I, dieser bestehend aus den vier Einschiffsgesellschaften MS „C. S“ H+H S. Reederei GmbH & Co. KG, MS “J. S.” GmbH & Co. KG, MS “J. S1” GmbH & Co. KG, MS “C1 S” H+H S. Reederei GmbH & Co. KG, ihre Ursache haben;

34

Die Beklagten beantragen

35

die Klage abzuweisen.

36

Die Beklagten tragen vor,
etwaige Schadensersatzansprüche des Klägers und die der Zedenten seien verjährt.

37

Der Emissionsprospekt weise keinen der angeblichen Prospektfehler auf. Der Prospekt sei weder unvollständig noch unrichtig. Zudem sei er übersichtlich aufgebaut und für den Anleger auch verständlich. Die bestehenden Chancen und Risiken würden korrekt erläutert und Fachbegriffe im Glossar erläutert. Es sei für einen interessierten Anleger ohne weiteres möglich, dem Prospekt alle für die Investitionsentscheidung möglicherweise relevanten Informationen zu entnehmen. Die für den Anleger wesentlichen Angaben zum Pool seien im Prospekt ausreichend und nachvollziehbar dargestellt worden. Würden im Rahmen eines Prospekts sämtliche, für irgendeinen Anleger vermeintlich interessanten Aspekte ausgeführt werden, wäre realistisch kein Emissionsprospekt mehr aufzusetzen.

38

Die Beklagten bestreiten, dass die Beklagte zu 1) bzw. deren Rechtsvorgängerin Prospektverantwortliche gewesen sei. Dies sei vielmehr ausweislich Seite 9 des Prospekts die H. H. C. Gesellschaft.

39

Mit Nichtwissen werde bestritten, dass die Klagepartei die außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten gegenüber ihrem Prozessbevollmächtigten beglichen habe. Im Übrigen sei die verlangte 1,9 Gebühr in der Höhe nicht angemessen.

40

Die Beklagten haben der H. H. C. Gesellschaft mbH & Co. KG und der R. R. T. C. GmbH mit Schriftsatz vom 19.6.2017 den Streitverkündet. Die Streitverkündeten sind dem Rechtsstreit auf Seiten der Beklagten beigetreten.

41

Die Nebenintervenienten haben sich dem Klagabweisungsantrag der Beklagten angeschlossen.

42

Hinsichtlich des weiteren Sach- und Streitstands wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

43

Die Klage ist zulässig, jedoch unbegründet. Die Klagepartei hat keinen Schadensersatzanspruch wegen einer Verletzung der Aufklärungspflicht im Zusammenhang mit ihrem Beitritt zu dem „H. S. S. ...I“ aus weiter Prospekthaftung gem. §§ 280 Abs.1, 311 Abs.2 BGB gegen die Beklagten.

44

Die Rechtsvorgängerin der Beklagten zu 1), für deren Schulden die Beklagte zu 1) als Rechtsnachfolgerin und die Beklagte zu 2) gem. § 133 UmwG haftet, war verpflichtet, den Anlegern für ihre Beitrittsentscheidung ein richtiges Bild über das Beteiligungsobjekt zu vermitteln, d.h. sie über alle Umstände, die für ihre Anlageentscheidung von wesentlicher Bedeutung sind oder sein können, insbesondere über die mit der angebotenen speziellen Beteiligungsform verbundenen Nachteile und Risiken zutreffend, verständlich und vollständig aufzuklären, wozu auch eine Aufklärung über Umstände gehört, die den Vertragszweck vereiteln können (BGH, Urteil vom 09. Juli 2013 - II ZR 9/12 -, a.a.O., Rn. 33, juris ; Urteil vom 23. Oktober 2012 - II ZR 294/11 -, MDR 2013, 355, Rn. 10, juris; Urteil vom 23. April 2012 - II ZR 211/09, ZIP 2012, 1231, Rn. 13 mwN).

45

Bei einem Beitritt zu einer Gesellschaft, der sich durch Vertragsschluss mit den übrigen Gesellschaftern vollzieht, bestehen, auch wenn die Parteien nicht unmittelbar miteinander in Kontakt getreten sind, (vor-)vertragliche Beziehungen zwischen Gründungsgesellschaftern und dem über einen Treuhänder beitretenden Kommanditisten jedenfalls dann, wenn der Treugeber nach dem Gesellschaftsvertrag wie ein unmittelbar beigetretener Kommanditist behandelt werden soll (BGH, Urteil vom 23. April 2012 - II ZR 211/09 -, MDR 2012, 885, Ls. und Rn. 10, juris). Dieses ist hier der Fall. Die Rechtsvorgängerin der Beklagten zu 1) ist gem. § 3 Ziff. 2 f) des Gesellschaftsvertrags ( Seite 126 des Prospekts, Anlage K 1) Gründungskommanditistin der Beteiligungsgesellschaft. Gem. § 10 Ziff.2 GV kann jeder Gesellschafter – ungeachtet der bestehenden Treuhandschaft – sämtliche Gesellschaftsrechte selbst wahrnehmen bzw. wahrnehmen lassen.

46

Im Übrigen haftet die Beklagte zu 1) auch als Treuhandkommanditistin. Ein Treuhandkommanditist, der - wie im Streitfall - auch eigene Anteile an der Gesellschaft hält und nicht nur Anlegerinteressen verfolgt, haftet bei einer Verletzung der Aufklärungspflicht gegenüber den Anlagegesellschaftern wie ein Gründungsgesellschafter (BGH, Urteil vom 09. Juli 2013 - II ZR 9/12 -, MDR 2013, 1290 Ls. und Rn. 29, juris). Die Beklagte zu 1) erhält nach § 9 des Treuhandvertrags neben einer einmaligen Pauschalvergütung eine laufende Treuhandgebühr von 0,1% p.a. des verwalteten Kapitals.

47

Die Beklagten sind ihrer Aufklärungspflicht jedoch durch den der Beteiligung zugrunde liegenden Prospekt nachgekommen. Die geschuldete Aufklärung können Gründungsgesellschafter durch Übergabe eines Emissionsprospektes bewirken, dessen sorgfältige und eigehende Lektüre sie voraussetzen dürfen, (vgl. BGH, Urt. vom 14.6.2007, III ZR 300/05, Rn 8- zitiert nach juris). Dass dieser Prospekt der Klagepartei rechtzeitig vor ihrer Zeichnung vorgelegen hat, ist von der Klagepartei nicht in Abrede gestellt worden.

48

Die von der Klagepartei beanstandeten Prospektfehler liegen nicht vor. Es sind keine Anhaltspunkte ersichtlich, dass die angestellten Prognosen sich aus der Sicht zum Zeitpunkt der Zeichnung ex-ante als unvertretbar dargestellt hätten.

49

Zu den Umständen, über die der Prospekt ein zutreffendes und vollständiges Bild zu vermitteln hat, gehören die für die Anlageentscheidung wesentlichen Prognosen über die voraussichtliche künftige Entwicklung des Anlageobjekts (BGH, Urt. v. 12.07.1982, II ZR 175/81). Der Prospektherausgeber wie auch die Gründungsgesellschafter einer Publikumskommanditgesellschaft übernehmen aber in der Regel keine Gewähr dafür, dass die von ihnen prognostizierte Entwicklung auch tatsächlich eintritt (BGH, Urt. v. 27.10.2009, XI ZR 337/08 = NJW-RR 2010, 115). Insoweit trägt der Anleger grundsätzlich selbst das Risiko, dass sich seine Anlageentscheidung nachträglich als falsch erweist (BGH, Urt. v. 22.03.2011, XI ZR 33/10). Ausreichend ist insoweit, wenn entsprechende Prognosen im Prospekt auf Tatsachen gestützt und ex ante betrachtet vertretbar sind (vgl. BGH, Urt. v. 27.10.2009, XI ZR 337/08 = NJW-RR 2010, 115). Dabei dürfen durchaus auch optimistische Prognosen und Kalkulationen dem Prospekt zugrunde gelegt werden; darüber hinausgehende Risikoabschläge, die der - jeder Prognose naturgemäß innewohnenden - Unsicherheit Rechnung tragen sollen, sind für eine angemessene Darstellung des Risikos der Anlage grundsätzlich nicht erforderlich (BGH, Urt. v. 27.10.2009, XI ZR 337/08 = NJW-RR 2010, 115). Dass aber eine zum Zeitpunkt ihrer Erstellung vertretbare Prognose immer mit dem Risiko einer abweichenden negativen Entwicklung behaftet ist und sich die Entwicklung der Rentabilität einer Kapitalanlage insoweit nicht mit Sicherheit voraussagen lässt, gehört zum Allgemeinwissen und bedarf bereits keiner besonderen Aufklärung (BGH, Urt. v. 21.03.2006, XI ZR 63/05 = NJW 2006, 2041 BGH, Urt. v. 27.10.2009, XI ZR 337/08 = NJW-RR 2010, 115).

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Im Einzelnen:

51

1. Zu positiv angegebener Markttrend

52

Der Markttrend ist in dem Prospekt nicht in unvertretbarer Weise zu positiv prognostiziert worden. Die Klagepartei hat insoweit vorgetragen, das Überangebot an Schiffskapazitäten hätte sich bei Prospektherausgabe schon abgezeichnet, trotzdem sei kein ausreichender Hinweis auf die Risiken des aus dem Überangebot resultierenden Abwärtstrends des Marktes in dem Prospekt enthalten.

53

Aus den von der Klägerseite überreichten Berichten in „Container Intelligence Monthly“ von Clarkson Research ergibt sich nicht, dass der Anleger im Prospekt bzw. in einem Nachtrag auf einen sich negativ entwickelnden Markt hätte hingewiesen werden müssen.

54

In der von dem Kläger eingereichten Ausgabe 4/2006 (Anlage K 6) heißt es unter der Rubrik „balance“, dass zwar in den nächsten Jahren die Schiffskapazitäten durch die vielen Bestellungen hoch sein werden und die Nachfrage die Tendenz hat, volatil zu sein, dass aber alle Anzeichen für ein fortschreitendes starkes Wachstum sprechen und nicht erwartet wird, dass der negative Druck auf den Markt zu ernst sein wird. In der Ausgabe 6/2006 (Anlage K 6a) heißt es sodann zwar, unter dem Stichwort „balance“, dass das Angebot an Schiffskapazitäten 2% mehr wächst als die Nachfrage in den Jahren 2006 und 2007, es wird aber auch dargestellt, dass durch die Entwicklung in der zweiten Hälfte des Jahres 2005 ein Teil des Drucks auf den Markt aufgefangen wurde und sich die Charterraten wieder stabilisieren. Weiter heißt es: „with demand growth still strong, rates are expected to continue to show their resilience“.

55

Diese Einschätzung zeigt, dass eine sich abzeichnende Verschlechterung des Marktes im Zeitpunkt der Zeichnung der Beteiligung noch nicht prospektiert werden musste und die im Prospekt dargestellte Einschätzung noch vertretbar war.

56

Auf Seite 11 wird der Anleger ausdrücklich darauf hingewiesen, dass sich der Schiffsfonds auch anders entwickeln kann als prognostiziert.

57

Falsche Angaben zu den Schiffskapazitäten enthält der Prospekt nicht. Auf Seite 46 ist die bestehende Flotte und die Aufteilung nach dem Alter der Schiffe im Einzelnen dargestellt worden. Dass diese angegebenen Zahlen unzutreffend seien, hat der Kläger nicht behauptet. Die Prozent-Zahlen hinsichtlich der Neubauten decken sich im Übrigen ungefähr mit den von der Klagepartei angegebenen Zahlen aus der Tabelle in der Anlage K 7, wobei die Klägerseite die Prozente nach Schiffstonnage gerechnet hat, während im Prospekt die Anzahl der neubestellten Schiffe dargestellt wird. Im Prospekt wird das Anwachsen der jeweiligen Flotte sodann unter der Annahme berechnet, dass die über 20 Jahre alten Schiffe in den nächsten Jahren vom Markt genommen werden. Dass dieses nicht vertretbar ist, ergibt sich aus dem Klägervortrag gleichfalls nicht. Die sich daraus ergebende Vergrößerung der jeweiligen Container-Flotte wird sodann mit dem Anwachsen des gesamten Container-Marktes in Beziehung gesetzt und es wird erklärt, dass der prognostizierte Containerumschlag stärker wachsen wird als die Flotten. Als Schlussfolgerung heißt es, dass dies für eine künftige Markt- und Charterstabilität sprechen könnte. Mit dieser abschwächenden Formulierung wird die Unsicherheit der Prognose ausreichend deutlich gemacht.

58

Der sog. Kaskadeneffekt brauchte in dem Prospekt nicht dargestellt zu werden. Insoweit hat der Kläger behauptet, dass dieser bereits im Handbuch für Schiffsbeteiligungen im Jahr 2001 auf Seite 25 (Anlage K 19) thematisiert worden sei. Der Verdrängungsmechanismus im Markt ist ein jedem Wettbewerb immanentes Risiko. Es würde den Prospekt überfrachten, wenn jeder auf den Markt einflussnehmende Faktor im Prospekt dargestellt und analysiert werden müsste. Dass es sich bei der streitgegenständlichen Zeichnung um eine unternehmerische Beteiligung mit entsprechenden Risiken handelt, ist im Prospekt hinreichend dargestellt worden. Aus den Angaben im Handbuch ergibt sich nicht, dass die hier streitgegenständlichen Schiffe, aus der Sicht des Jahres 2006 betrachtet, nicht mehr wirtschaftlich zu betreiben sein würden. Die Frage der Wirtschaftlichkeit der Schiffe hängt entscheidend davon ab, auf welchen Strecken die Schiffe seitens eines Charterers eingesetzt werden sollten.

59

Der Quartalsbericht der H. Capital aus dem Jahr 2015 gibt die Einschätzung aus diesem Jahr wieder und lässt keine Rückschlüsse auf den Bewertungshorizont des Jahres 2006 zu.

60

Auch einer gesonderten Darstellung der Rohölpreise bedurfte es nicht. Die Klagepartei hat insoweit vorgetragen, dass der ansteigende Rohölpreis ein weiteres Anzeichen für einen negativen Markttrend im Zeitpunkt der Prospekterstellung gewesen wäre. Die Auswirkungen des Rohölpreisanstiegs hätten schon im Geschäftsbericht der H. Capital für das Jahr 2005 gestanden (Anlage K 13, dort Seite 11). Wie oben schon dargestellt, würde es die Anforderungen an einen Prospekt übersteigern sämtliche Faktoren, die auf den Markt und die prognostizierten Ergebnisse Einfluss haben können, im Einzelnen aufzuzeigen und zu analysieren.

61

2. Zu hoch kalkulierte Zeitcharterraten

62

Im Prospekt sind nicht unvertretbar zu hoch kalkulierte Zeitcharterraten wiedergegeben worden. Angaben zu den kalkulierten Charterraten finden sich auf Seite 47,48 und auf den Seiten 58 und 59 des Prospektes. Alle Schiffe hatten keine Festcharterverträge zum Zeitpunkt der Herausgabe des Prospekts .

63

Die Klagepartei behauptet, dass damit mit überdurchschnittlich hohen Zeitcharterraten kalkuliert worden sei. Es sei zu berücksichtigen gewesen, dass in den 9 jährigen Durchschnitt Spitzenwerte mit einbezogen worden seien, die nie wieder erreicht worden seien. Im übrigen sei der Prospekt eigentlich von 5% höheren zu erzielenden Charterraten ausgegangen als angegeben, denn es handele sich bei den angegebenen Zahlen ausweislich der Seite 59 um Nettopoolraten, auf die noch ein 5%-iger Aufschlag hinzugerechnet werden müsse. Nur nach Hinzurechnung dieser 5% wären die Zahlen mit den Zahlen aus den Grafiken auf Seite 48 vergleichbar, bei denen Bruttozeitcharterraten abgebildet seien.

64

Dass der Prospekt unzulässig zwei unterschiedliche Bezugsgrößen (Bruttozeitcharterraten mit Nettopoolraten) miteinander in Bezug gesetzt hat, ist nicht erkennbar. So ist von der Klagepartei schon nicht dargelegt worden, welche Kosten in der auf Seite 48 befindlichen Grafik dargestellten Bruttozeitcharterraten enthalten und sodann abgezogen werden sollen, damit eine Vergleichbarkeit mit den im Prospekt angegebenen Nettopoolraten hergestellt werden kann. Aus der Tabelle auf Seite 58 zur Liquiditätsprognose ergibt sich, dass von den Nettopoolraten die Betriebskosten, die auch die Reedereigebühren umfassen, abgezogen worden sind. Aus Seite 59 geht lediglich hervor, dass als Berechnungsgrundlage der Reedereigebühr eine fiktive Bruttopoolrate von 5% über der Nettopoolrate angenommen worden ist. Dies bedeutet jedoch nicht, wie es die Klagepartei behauptet, dass die Nettopoolrate um 5% erhöht werden müsste um mit den Angaben aus der Grafik zu den Zeitcharterraten verglichen werden zu können.

65

Aufgrund des Inhalts der auf der Seite 48 dargestellten Grafiken, deren Richtigkeit nicht angegriffen wird, kann nicht festgestellt werden, dass die in dem Prospekt angenommenen Charterraten unvertretbar hoch gewesen sind. Insbesondere ist nicht zu erkennen, warum es unvertretbar sein sollte, wenn der Prospekt von den aktuell erzielten Charterraten wegen der modernen neuen Schiffe (mit 10% höherer Ladekapazität) einen Aufschlag von 10% vorgenommen hat. Selbst Clarkson Research ging nach den von dem Kläger aus dem Jahr 2006 eingereichten Berichten noch davon aus, dass der Markt stabil bleiben würde. Auch ist nicht dargelegt worden, warum ein Wert über den neunjährigen Durchschnitt nicht wahrscheinlich war, insbesondere muss für den Durchschnittswert nicht die Hochphase herausgenommen werden. Einem Durchschnittswert ist es immanent, dass sowohl Hochphasen als auch Tiefphasen einbezogen werden. Für die nächsten Jahre hat der Prospekt sodann bei den drei Sub-Panamaxtankern jeweils verringerte Charterraten um 2,25%, um 5,86%, um 4,89% und um 7,1% prognostiziert und danach eine Stagnation auf diesem Niveau angenommen. Bei dem Handysize-Tanker ist eine Senkung der Charterraten ab 2007 um 2,7%, 8,73% und nochmal um 8,7% und sodann eine Stagnation angenommen worden. Dass die Charterraten noch mehr nachlassen würden, war im Jahr 2006 noch nicht zu erkennen, da sich die Auswirkungen der Finanzkrise 2008, 2009 und deren massive Auswirkungen auf den Schiffsmarkt noch nicht abzeichnete. Im Übrigen dürfen nach der o.g. Rechtsprechung durchaus auch optimistische Prognosen und Kalkulationen dem Prospekt zugrunde gelegt werden; darüber hinausgehende Risikoabschläge, die der - jeder Prognose naturgemäß innewohnenden - Unsicherheit Rechnung tragen sollen, sind für eine angemessene Darstellung des Risikos der Anlage grundsätzlich nicht erforderlich (BGH, Urt. v. 27.10.2009, XI ZR 337/08 = NJW-RR 2010, 115).

66

In dem Prospekt ist hinreichend auf das Risiko hingewiesen worden, dass es zu niedrigeren Poolraten als prognostiziert kommen kann (Seite 11 bei prognosegefährdende Risiken, Seite 12 bei Pooleinnahmen).

67

3. Zu niedrig kalkulierte Schiffsbetriebskosten

68

Auf Seite 59 des Prospekts befindet sich eine Tabelle, wonach die Schiffsbetriebskosten für das erste volle Betriebsjahr für die vier Schiffe wie folgt prognostiziert worden sind:

69

MS „J. S.“

MS „J. S1“

MS „C. S“

MS „C1 S“

$ 1.093.750,00 +
€ 875.000

$ 1.121.094,00 +
€ 896.875,00

 $ 750.000,00 +
€ 900.000,00

$ 1.008,000 +
€ 201.600,00

70

Zusätzlich wurde mit einem Bereederungsaufwand in Höhe von 200.000,00 € für die MS „J. S.“ und die MS „J. S1“ und der MS „C1 S“ und in Höhe von 250.000,00 € für die MS „C. S“ gerechnet. Außerdem wurde mit einer Erhöhung der Schiffsbetriebskosten p.a. in Höhe von 2,5% kalkuliert.

71

Die Klagepartei hat vorgetragen, dass aus einer Schiffsbetriebskostenstudie 2006 der HSH Nordbank AG auf Seite 13, 14 (Anlage K 8) hervorgehe, dass die Schiffsbetriebskosten für 1000 TEU Schiffe im Jahr 2004 zwischen 1.422.179 $ und 2.458,123 $ gelegen hätten. Die im Prospekt kalkulierten Kosten für die MS „C1 S“ seien mit $ 1.260.250,00 niedriger angegeben worden, als der in der Studie ermittelte Unterwert. Die Rechtsvorgängerin der Beklagten zu 1) habe wissen müssen, dass die Schiffsbetriebskoten zu niedrig angesetzt worden seien, weil sie sich zur stetigen Analyse der Kostenstruktur der Schiffsgesellschaften, wie auch schon bei den Vorgänger-Fonds verpflichtet habe.

72

Die von der Klagepartei vorgetragene Annahme trifft nicht zu. Ausweislich der Seiten 30 ff der von der Klagepartei eingereichten Studie sind die Bereederungsgebühren bei den in der Studie angegebenen Zahlen in den Schiffsbetriebskosten enthalten. Rechnet man zu den in der oberen Tabelle auf Seite 59 ausgewiesenen Schiffsbetriebskosten die Bereederungsgebühren von € 200.600,00 hinzu, welches zu dem damaligen Kurswert ca. $ 257.000,00 waren, ergibt sich ein Wert von $ 1.517.250,00 der im Rahmen der in der Studie angegebenen Werte liegt.

73

Dass die Kostensteigerung für die Schiffsbetriebskosten in Höhe von 2,5% unvertretbar war, ist von der Klagepartei nicht hinreichend schlüssig dargelegt worden. Allgemeine Hinweise auf Schiffsbetriebskostensteigerungen in den Jahren vor der Prospektherausgabe sind nicht ausreichend, um zu belegen, dass die angenommene Steigerungsrate für die hier in Rede stehenden Schiffstypen, bei der hier streitgegenständlichen Gesellschaft nicht vertretbar war. Der Prospekt führt aus, dass die Angaben zu den Schiffsbetriebskosten auf Erfahrungswerten des Bereederers und der Geschäftsführung der Emittentin beruhen. Dass derartige Erfahrungswerte tatsächlich nicht vorlagen, ist nicht konkret dargelegt. Auch ist nicht behauptet worden, dass die Kosten für die hier streitgegenständlichen vier Schiffe tatsächlich mehr als die angenommenen 2,5% p.a. gestiegen sind.

74

4. Falsche Angaben in der Liquiditätsberechnung

75

a. Fehlende Bauaufsichtskosten

76

Die Klagepartei macht geltend, dass in der Aufstellung der Gesamt-Anschaffungskosten die Bauaufsichtskosten für die MS S. und MS C. nicht enthalten seien (Seite 53 und 54 unten des Prospekts). Es seien aber auch für diese Schiffe Kosten angefallen, was sich aus Seite 94 und 95 des Prospekts ergäbe (nämlich 100.000 $ für die S. und 250.000$ für die C.). Diese Kosten seien in der Prognoserechnung nicht enthalten. Diese Kosten würden auch bei der Gesamtkostenaufstellung der Mittelverwendung fehlen.

77

Die Beklagten haben dazu erwidert, dass bei den Schiffen MS „S.“ und MS „C.“ die Bauaufsichtskosten nicht Nebenkosten der Kaufverträge gewesen seien. Das Unterkapitel „Bauaufsichtsverträge“ auf Seite 94 würde keine Zahlungsverpflichtung der Fondsgesellschaft regeln. Bei der S. und der C. würde der Vertragsreeder von der Verkäufergesellschaft und nicht von der Fondsgesellschaft für die Ausübung der Bauaufsicht eine Vergütung erhalten. Unabhängig davon würden diese Kosten in Höhe von 350.000,00 € gemessen an dem Gesamtvolumen der Mittelverwendung in Höhe von 135.942.611 € keine wesentliche Position darstellen.

78

Dieser Darstellung ist die Klagepartei nicht entgegengetreten. Sie ergibt sich im Übrigen aus den Seiten 31 linke Spalte unten und 33 linke Spalte unten des Prospektes.

79

b. nicht kalkulierte Reisekosten in der Liquiditätsrechnung

80

Die Klagepartei trägt vor, es seien in der Liquiditätsrechnung auf Seite 58 keine weiteren Abzüge, als dort ausgewiesen, einkalkuliert worden. In Wahrheit würden aber für Schiffe Reisekosten für den Fall anfallen, dass ein Schiff von einem erledigten Job für die nächste Charter zum Beladen in einen anderen Hafen reisen müsse. Dabei würden nicht unerhebliche Kosten, wie Öl- und Personalkosten entstehen. So seien auch in den folgenden Jahren von 2006 bis 2012 insgesamt € 1.443.000 Reisekosten wie folgt entstanden:

81

2006   

€ 380.000

2007   

€ 756.000

2008   

€ 33.000

2009   

€ 18.000

2010   

€ 170.000

2011   

€ 67.000

2012   

€ 19.000

82

Die Beklagten haben dazu vorgetragen, dass die entstehenden Reisekosten schon bei den Nettopooleinnahmen mit berücksichtigt worden seien.

83

Diese Behauptung wird gestützt durch den Bericht zu dem Jahresabschluss 2006, Anlage B 3.

84

Zwar sind in der Spalte „Prospekt“ in der im Geschäftsbericht vorliegenden Tabelle Reisekosten mit 0 ausgewiesen. Aus den Erläuterungen auf der nächsten Seite ergibt sich jedoch, dass mit der Zahl 6.166 der Netto-Reiseüberschuss (Zeitchartererlöse abzüglich Reisekosten) ausgewiesen ist. Im Übrigen ergibt sich, dass die Chartereinnahmen abzüglich der Reisekosten im Jahr 2006 höher waren, als mit 6.166 prognostiziert (nämlich 6.326). Ein erheblicher Fehler in der Prognose ist daher nicht ersichtlich.

85

Aus den Erläuterungen zu dem Geschäftsbericht 2006 geht hervor, dass die sog. Positionierungskosten in den Folgejahren von dem Pool vorgenommen werden sollten, was nahelegt, dass diese Kosten von den der Gesellschaft zufließenden Nettopoolraten bereits abgezogen sind. Ein Geschäftsbericht für das Jahr 2007 (mit angefallenen Reisekosten von 756.000 €) aus dem sich ggf. anderes ergibt, ist nicht vorgelegt worden.

86

Die fehlende Aufklärung darüber, dass in den Nettopoolraten schon ein Abzug der angefallenen Positionierungskosten bzw. Reisekosten enthalten ist, stellt keinen Prospektfehler dar.

87

5. Fehlerhafte und irrführende Angaben zu den Darlehen sowie den Fremdkapitalzinsen in der Prognose.

88

a. Irreführende Angaben zum Hypotheken Darlehen der MS „C. S“

89

Die Klagepartei trägt vor, das nach der Darstellung auf Seite 55 des Prospektes das Gesamtdarlehen aufgeteilt sei in zwei Beträge, welche zu unterschiedlichen Zeiten getilgt sein sollten. Auf der Seite 63, wo es um die Höhe der Zinsen gehe, existiere jedoch lediglich ein Darlehen.

90

Eine falsche Darstellung kann hierhin nicht gesehen werden. Aus der Darstellung auf Seite 63 geht die Gesamtdarlehenssumme von beiden Darlehen hervor. In der nachfolgenden Darstellung auf Seite 64 ist in dem Kapitel Tilgung eine Erläuterung erfolgt, dass es sich um zwei Darlehen handelt, wie auch auf Seite 55 angegeben.

91

b. Unvollständige Angaben zu den Eigenkapitalzwischenfinanzierungen

92

Die Klagepartei bemängelt, dass aus dem Prospekt nicht ausreichend hervorgehe, für welchen Zeitraum die Eigenkapitalzwischenfinanzierungskredite vorgesehen gewesen wären und nicht erklärt worden sei, aufgrund welcher Parameter auf Seite 60 des Prospekts kalkulierte Eigenkapitalzwischenfinanzierungszinsen von insgesamt 902.014 Euro angegeben worden seien. Bei Zugrundelegung der auf Seite 57 angegebenen Zinsen und Darlehenserträge, sowie der dort angegebenen Laufzeit bis zum 31.12.2007 wären Zinsen in Höhe von € 886.285 für das Jahr 2006 und für das Jahr 2007 in Höhe von € 1,6 Mio angefallen.

93

Aus diesem Vortrag ergibt sich nicht, dass die Kalkulation von Eigenkapitalzwischenfinanzierungszinsen in Höhe von 902.014 Euro in der Prognoserechnung unvertretbar war. Die Prospekthersteller konnten nicht sicher wissen, wie lange sie das Zwischenfinanzierungsdarlehen in Anspruch würden nehmen müssen. Die Kosten für dieses Darlehen, gehen aus dem Prospekt auf Seite 57 hervor. Daraus war für den interessierten Anleger in etwa errechenbar, von welcher Laufzeit die Prospektersteller in ihrer Prognose ausgingen. Insbesondere war auch erkennbar, dass die Kosten höher ausfallen würden, wenn die Zwischenfinanzierungsphase länger dauern würde, als angenommen.

94

c. Falsche Angaben zu den Zinsbeträgen in der Prognose

95

Die Klagepartei trägt vor, es seien für alle Schiffe für alle drei Darlehensarten (Eigenkapitalzwischenfinanzierung, Kontokorrentkredite und Hypothekendarlehen) in die Prognose bis 2018 Zinsen in Höhe von insgesamt € 37.011.000,00 in die Liquiditätsprognose (Seite 58) eingestellt worden. Wenn man die Zinsen anhand der geschlossenen Verträge, die auf den Seiten 53ff des Prospektes dargestellt seien, ausrechnen würde, würden sich jedoch Zinsen in Höhe von insgesamt € 45.544,79 ergeben und damit € 8.533.79 mehr als angegeben. Schon im Jahr 2006, in dem die Zinskonditionen den Prospekterstellern bekannt gewesen seien, sei zwischen den nach Prospekt zu bezahlenden Zinsen in Höhe von € 2.449.177,00 und den in die Liquiditätsprognose einkalkulierten Zinsen in Höhe von € 1.978.000,00 eine Differenz von € 446.757,00 € gemäß Berechnung in der Klage unter dem Punkt „Falsche Angaben zu den Zinsbeträgen in der Prognose“ vorhanden.

96

Der Beklagte hat vorgetragen, er könne sich nicht auf diesen Vortrag einlassen, weil er nicht nachvollziehbar sei und die Parameter der Berechnung nicht benenne.

97

Dem ist zuzustimmen. Die Berechnung der Eigenkapitalzwischenfinanzierungskosten ist allerdings mit € 886.285,00 nachvollziehbar. Bei der Berechnung der Kontokorrentzinsen hat der Kläger eingeräumt sich mit den Währungen vertan zu haben. Die genannten Zahl € 122.102 sei ein Dollarbetrag, so dass statt des ausgewiesenen Differenzbetrages von € 471.777 es nur zu einem Differenzbetrag von € 446.757 komme. Dieser Vortrag kann nicht nachvollzogen werden. Es dürfte vielmehr in der Umrechnung der Währungen versehentlich der Kehrwert angenommen worden sein.

98

Richtig würden sich Zinsbeträge von 961,64 $ (S.), 85.758,88 $ (C.) und $29.093,15 (C1) = insgesamt 115.813,67 $ ergeben, was bei einem Kurs am 14.7.2006 von 0,7904 einen Betrag von € 91.539,12 ausmachen würde.

99

Ebenfalls nicht nachvollziehbar sind für das Gericht die für die Hypothekenzinsen angegebenen Beträge mit einer Gesamtsumme von € 1.440.790,00. Im Prospekt wird auf den Seiten 62,63 zwar ein kalkulatorischer Zinssatz von 7% genannt, auch ist die Höhe der Hypothekendarlehen angegeben. Die Klagepartei hat bei seinen vorgelegten Zahlen, für die keine Berechnungsformel angegeben wurde, jedoch weder die Zinstage noch die Beträge, auf die gerechnet worden ist (es dürften schon erste Tilgungsraten angefallen sein) genannt. Wie die Zahlen der nachfolgenden Jahre errechnet worden sind, ist gleichfalls nicht angegeben worden, obwohl der Beklagte hinreichend auf die nicht gegebene Nachvollziehbarkeit hingewiesen hat.

100

Erst nach Vortrag einer nachvollziehbaren Rechnung hätte es der Beklagtenpartei oblegen, zu den einzelnen angenommenen Parametern Stellung zu nehmen.

101

d. Fehlende Angaben zu der „Loan-to-value-Klausel und

102

e. Unvollständige Aufklärung über 105%-Währungsklausel

103

Die Klagepartei meint, dass in dem Prospekt nicht darüber aufgeklärt worden sei, dass in den Hypotheken-Darlehens-Verträgen sog. LTV_Klauseln vereinbart worden seien, nach denen die finanzierenden Banken das Recht erhielten, bei sinkendem Marktwert der Schiffe, der dazu führe, dass der Beleihungsgrenze überschritten werde, das zusätzliche Stellen von Sicherheiten verlangen könne oder eine Kündigung des Darlehens aussprechen könne. Dieses könne die Schiffsgesellschaften in schwere finanzielle Probleme bis hin zur Insolvenz bringen.

104

Auch sei der Hinweis auf die 105% Währungsklausel auf Seite 55 des Prospekts nicht verständlich. Wann und in welcher Höhe Ausgleichszahlungen oder Sicherheiten fällig werden könnten, erschließe sich aus dem Prospekt nicht. Auch das wirtschaftliche Risiko aus dieser Klausel sei nicht erkenntlich.

105

Der Ansicht der Klagepartei folgt das erkennende Gericht nicht. Vielmehr bilden die im Prospekt gegebenen Hinweise das Risiko ausreichend ab. Der Prospekt erläutert, dass die Schiffe durch ein Bankdarlehen fremdfinanziert werden (Seite 13/14). Der Anleger wird informiert, dass die Schiffe über eingeräumte Schiffshypotheken als Sicherheit für dieses Darlehen dienen (Seite 14 und ausführlich Seite 55). Er wird darüber informiert, dass der Bank Kündigungsrechte zustehen und dass sie bei einer wechselkursbedingten Überschreitung des Kreditlimits um mehr als 5% die Rückführung des Kredits auf das Limit verlangen kann, bei Verzug, Pflichtverletzungen oder besonders gravierenden, vertragsgefährdenden Ereignissen auch den Kreditvertrag kündigen und die Sicherheiten, insbesondere durch Zwangsversteigerung eines oder mehrerer Schiffe verwerten kann. Diese Hinweise bilden das Risiko ausreichend ab, dass in bestimmten Fällen die Kündigung des Kredits und die zwangsweise Verwertung der Schiffe drohen können. Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund, dass nach der ständigen Rechtsprechung, der sich die Einzelrichterin anschließt, aus einer fehlenden Darstellung über die speziellen Risiken der Fremdfinanzierung, insbesondere der sogenannten "105 %-" oder „Loan-to-value-Klausel „ kein Prospektfehler folgt. Dass finanzierende Banken ein Interesse daran haben, sich gegen einen Ausfall ihres Sicherungsmittels zu schützen und entsprechende Regelungen in ihre Darlehensverträge aufnehmen, ist allgemein bekannt und auch für einen Anleger ohne spezielle Kenntnisse ohne weiteres nachvollziehbar (so zuletzt LG Düsseldorf, Urteil vom 03. Februar 2017 – 10 O 239/15 –, juris , Rn 66 , LG Hamburg, 318 O 192/14 Rn 77; Hanseatisches OLG vom 31.7.2013, 9 U 69/13; LG Hamburg, Urt. vom 14.12.2015, 318 O 111/15 Rn 84 mwNw).

106

6. Falsche und unvollständige Darstellung der Liquidität

107

In der Tabelle zur Liquiditätsvorschau auf Seite 58 ist in der Spalte I) die Liquiditätsreserve kumuliert in TE für die jeweiligen Jahre wiedergegeben worden. Erläuternd heißt es dazu auf Seite 64 des Prospektes: „ Ausgehend von den Liquiditätsreserven der Schiffsgesellschaften aus der Mittelverwendung wird die Liquidität der Schiffsgesellschaften des jeweiligen Jahres zusammengefasst dargestellt.“

108

Die Klagepartei ist der Meinung, dass damit dem Anleger der Eindruck vermittelt würde, dass die Liquiditätsreserve für das jeweilige Jahr dargestellt würde. Dies sei jedoch nicht der Fall, sondern es sei jeweils die Liquiditätsreserve unter Berücksichtigung der Reserven aus dem Vorjahr abgebildet. Die Liquidität in dem jeweiligen Jahr, habe sie in der letzten Spalte ihrer Tabelle in der Klagschrift unter der Ziffer 6. dargestellt. Eine solche Darstellung werde von dem IDW S4 auf Seite 25 der Anlage 1 gefordert, die Darstellungsweise im Prospekt entspreche nicht diesen Vorgaben, obwohl auf Seite 9 des Prospekts angegeben sei, dass der Prospekt nach diesen Grundsätzen erstellt worden sei. Durch die zusammenfassende Darstellung bleibe dem Leser verborgen, dass die Gesellschaften in einigen Jahren ein negatives Ergebnis erwirtschaften, welches nur aufgrund der Liquiditätsreserve aufgefangen wird. Das wirtschaftliche Gesamtergebnis des Fonds werde durch die gewählte Darstellung verschleiert und der Anleger nachhaltig in die Irre geführt.

109

Nach Lektüre des Prospekts gehe der Anlageinteressent davon aus, dass die prognostizierten Ausschüttungen aus dem jährlichen Bilanzgewinn resultieren und nicht aus bloßer Liquiditätsreserve. Es liege eine sog. Ausschüttungslüge vor.

110

Diesen Ausführungen stimmt das Gericht nicht zu. Aus Seite 25 der Anlage 1 des IDW S4 ist nicht zu entnehmen, dass zwingend die von der Klagepartei für nötig gehaltene Darstellung der Liquidität erforderlich ist. Der Anlageinteressent wird durch die Darstellung nicht in die Irre geführt. Vielmehr erschließt sich schon aus dem Wort „kumuliert“ dass die am Schluss des jeweiligen Jahres vorhandene Liquidität angegeben worden ist und somit bei den angegebenen Zahlen die Liquiditätsreserve aus den Vorjahren jeweils mit einbezogen worden ist. Der verständige Leser kann unschwer erkennen, dass die Liquidität nach der Prognose in den Jahren 2009, 2010, 2012 und 2016 abnimmt und deswegen in den Jahren ein negatives Ergebnis angenommen wird, sowie dass die Liquidität zwischendurch auch immer wieder steigt. Eine Irreführung ist nicht ersichtlich. Auch liegt keine sog. Ausschüttungslüge vor, vielmehr informiert der Prospekt den Anlageinteressenten ausreichend darüber, dass die Ausschüttungen jedenfalls in den ersten Jahren gewinnunabhängig erfolgen. Auf Seite 66 in der Tabelle „Komprimierte Ergebnisdarstellung auf Anlegerebene“ wird deutlich gemacht, dass in den Jahren bis 2014 die Ausschüttungen aus Eigenkapitalrückzahlungen erfolgen. Auch die im Glossar angegebene Definition lässt keinen Zweifel daran aufkommen, dass es sich bei den vorgesehenen laufenden Zahlungen nicht um Gewinne, sondern um solche aus Liquidität und damit um Entnahmen handelt. Auf Seite 91 ist zudem ein deutlicher Hinweis darauf vorhanden, dass die von den Schiffsgesellschaften vor Beendigung der Beteiligung geleisteten Ausschüttungen zu einem Wiederaufleben der Kommanditistenhaftung führen können.

111

7. Irreführende und täuschende Angaben zu den Kaufpreisen der Schiffe

112

Die Klagepartei trägt vor, dass im Prospekt mehrfach auf die günstigen Neubaupreise der Schiffe hingewiesen worden sei. So heiße es auf Seite 47:“Die Kaufpreise der drei Sub-Panamax-Containerschiffe liegen derzeit deutlich unter dem aktuellen Preisniveau. Gemäß Marktgutachten handelt es sich um sehr günstige Kaufpreise.“ Auf Seite 9 heiße es: „Der Neubaupreis der MS „C1 S“ liegt derzeit unter dem aktuellen Preisniveau von Neubauten. Gemäß Marktgutachten handelt es sich dabei um einen günstigen Preis.“ Es sei jedoch irreführend, die Kaufpreise mit dem aktuellen Marktniveau zu vergleichen. Ein Schiffsneubau brauche 3 bis 4 Jahre. Deswegen müsse eine Betrachtung in dem Zeitraum erfolgen, zu dem die Schiffe bestellt worden seien. Im Verhältnis zu dem Durchschnittspreis zu diesem Zeitraum, nämlich 2003-2004 seien die Schiffe eher teuer gewesen.

113

Ein Prospektfehler kann in der Darstellung zu den Kaufpreisen der Schiffe nicht gesehen werden. Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass der Preis im Vergleich zum heutigen Niveau günstig war.

114

Die Kaufverträge für die Schiffe sind zu folgenden Zeiten abgeschlossen worden:

115

MS “ J. S.” 

10.5.2006

MS „J. S1“

27.5.2004

MS “S C.”

15.3.2006

MS „C1 S“

22.6.2006.

116

Wieso das Preisniveau von 2003-2004 für einen Vergleich herangezogen werden soll, ist danach nicht ersichtlich. Aus den auf Seite 47 abgebildeten Grafiken ergibt sich, dass die Kaufpreise der streitgegenständlichen Schiffe zum Zeitpunkt des Kaufvertragsabschlusses alle unter den dort angegebenen Durchschnittswerten lagen.

117

8. Unvollständige Angaben zum Pool

118

Die Klagepartei ist der Ansicht, dass der Prospekt im Hinblick über die Angaben zum Pool unvollständig sei. Damit der Anleger einschätzen könne, ob eine Fahrt in den P. D.-Pools für die Schiffe günstig sei, benötige er eine vollständige Übersicht über diesen. Es würden wesentliche Informationen fehlen. Es gebe keine Ausführungen zu den durchschnittlich erreichten Charterraten der Pools; eine Einschätzung, ob die prognostizierten Raten für die Schiffe realistisch seien, könne nicht erfolgen. Es würden Angaben fehlen, wie viel Schiffe für welchen Charterer fahren. Der Anleger könne auch die Angaben über die Bonität der Charterer nicht einordnen, denn würden 90% der Flotte des Pools für einen Charterer mit schlechter Bonität fahren, sei das Risiko für Charterausfälle viel höher.

119

Auch in den Darstellungen in dem Prospekt zu den Pools ist kein Prospektfehler zu erkennen. Das allein maßgebliche Gesamtbild des Prospektes zeichnet ein zutreffendes Bild über das Beteiligungsobjekt. Es werden alle wesentlichen Umstände aufgeführt. Insbesondere wird im Prospekt über die mit der angebotenen speziellen Beteiligungsform verbundenen Nachteile und Risiken – bis hin zum Totalverlustrisiko - zutreffend, verständlich und vollständig aufgeklärt und der Pool in einem ausreichenden Maße erläutert. Es begründet nicht schon jede unrichtige oder fehlende Angabe im Prospekt die Haftung des Vertragspartners. In einem die Haftung ausschließenden Sinne richtig und vollständig müssen die Angaben sein, die für die Anlageentscheidung erheblich sind.

120

Bereits in der Einleitung des Prospekts wird dem Interessenten auf Seite 6 eine Kurzdarstellung der wesentlichen Aspekte der Vermögensanlage gegeben. Es folgt für jede Schifffahrtsgesellschaft gesondert eine tabellarische Darstellung der Eckdaten der 4 Schiffe. Ferner werden bereits an dieser Stelle der Poolmanager, die Poolwährung sowie der Vertragsreeder genannt sowie Angaben zur Mittelverwendung und zur Mittelherkunft gemacht.

121

Sollte ein Interessent mit dem Begriff „Pool“ nichts anfangen können, kann er im Stichwortverzeichnis (Glossar) auf Seite 152 des Prospekts unter dem Stichwort „Poolbeschäftigung“ nachlesen und wird dann folgende Informationen erhalten:

122

Einnahmepool: Einnahmen einer ganzen Flotte von Schiffen eines oder mehrerer Reeder und der gleichen Kategorie von Schiffen werden gebündelt und anteilig auf die einzelnen Gesellschaften verteilt, um so eine Risikostreuung und Ratenverstetigung zu erreichen. Reedereiüberschusspool: Zwischen Schwesterschiffen des gleichen Reeders werden die Einnahmen sowie die Schiffsbetriebs- und Verwaltungskosten gepoolt.

123

Zudem wird auf Seite 7 des Prospekts der Anlegerkreis, also der Adressatenkreis des Prospektes erläutert und auf das Totalverlustrisiko hingewiesen:

124

Bei dieser Emission handelt es sich um eine unternehmerische Beteiligung. Dieses Beteiligungsangebot ist damit für Anleger geeignet, die Teile ihres Vermögens in eine unternehmerische Anlageform investieren möchten und die gegebenenfalls den bei einem unerwartet negativen wirtschaftlichen Verlauf eintretenden Verlust, ggf. auch einen Totalverlust ihrer Beteiligung in Kauf nehmen können.

125

Im Prospektteil „II.“ werden sodann die wesentlichen Risiken der Beteiligung dargestellt. Diese werden unter bestimmten Stichworten im Einzelnen erläutert. Eines dieser Stichworte ist „Pooleinnahmen“. An dieser Stelle des Prospekts wird auf das Risiko, welches damit verbunden ist, dass sich im Pool, nicht nur die Schiffe der Schifffahrtsgesellschaften des streitgegenständlichen Fonds, sondern auch andere Schiffe befinden, hingewiesen. Es wird auf das Risiko von Einnahmeausfällen hingewiesen und erläutert, dass die Raten hinter den Erwartungen zurückbleiben könnten. Hierzu wird auf Seite 12 des Prospektes wie folgt ausgeführt:

126

Die Schiffe werden nach Ablieferung in Einnahmepools der P. D. Schiffahrts-KG fahren. Die Schiffsgesellschaften tragen neben dem in diesem Kapitel erwähnten Bonitätsrisiko auch das Risiko, dass die Schiffe nicht einsatzfähig sein könnten (sogenanntes „Off-Hire“-Risiko/Einnahmenausfallrisiko). In solchen Fällen, z. B. aufgrund höherer Gewalt, kriegerischer Ereignisse oder längerer technisch bedingter Ausfallzeiten, kann der Pool zu einer Vertragserfüllung und damit zur Zahlung der Poolraten nicht verpflichtet sein. Weiterhin besteht das Risiko, dass die Schiffsgesellschaften niedrigere als die prognostizierten Poolraten vereinnahmen. Dieser Fall könnte insbesondere auch dann eintreten, wenn andere Schiffe des Pools nicht oder nur zu niedrigeren Raten als geplant beschäftigt werden können.

127

Die genannten Risiken können dazu führen, dass die Schiffsgesellschaften nicht oder nur unter Plan an die Anleger ausschütten können.

128

Der Prospekt enthält auf Seite 13 unter der Überschrift „Bonitätsrisiko der Vertragspartner“ weitere Ausführungen zum Komplex „Pool“, wobei die Bedeutung des Pools für den Erfolg der Beteiligung hervorgehoben wird:

129

Der Erfolg der Beteiligung hängt in erheblichem Maß von der Bonität der Vertragspartner, vor allem der Pools, ab. Es ist während der Mitgliedschaft der Schiffahrtsgesellschaften in den beiden Pools trotz der eingeholten Bonitätsauskünfte/Ratings nicht auszuschließen, dass die Pools die Poolraten nicht vertragsgemäß zahlen bzw. die Zahlungen ganz oder teilweise ausfallen können, weil etwa der Charterer eines Schiffes im Pool die Charterraten nicht vereinbarungsgemäß leistet. Eine direkte Beschäftigung könnte ggf. erst mit zeitlicher Verzögerung und zu schlechteren Konditionen geschlossen werden. In Bezug auf die Bonität der Pools und des Poolmanagers wurden die auf Seite 49 dargestellten Auskünfte eingeholt. Da diese Bonitätsauskünfte zeitpunktbezogen sind, lässt sich keine abschließende Aussage darüber treffen, ob die Charterer der Poolschiffe bzw. der Poolmanager ihre Verpflichtungen über die gesamte Laufzeit der Poolmitgliedschaft erfüllen können. Die Bonitätsauskünfte der jeweiligen Auskunftsgebenden sind vom Anbieter dieses Verkaufsprospektes wortgetreu und ungeprüft übernommen worden.

130

Weitere Informationen erhält der Interessent im Teil „III. Vermögensanlage“ des Prospekts auf der Seite 22 zum Komplex „Pool“. Es werden der Poolmanager, P. D. Schiffahrts-KG, H., benannt, das Datum der Poolverträge genannt (12.12.2005 und 05.10.2004), die unbefristete Laufzeit des Pools erwähnt und es werden für jede Schiffsgesellschaft die jeweils prognostizierte Nettopoolrate ab den Jahren 2006 konkret aufgeführt. Schließlich wird noch auf das anwendbare Recht, nämlich auf „Deutsches Recht“, hingewiesen.

131

Im Kapitel „VI. Emissionshaus - Marktumfeld – Pool – Vertragsreeder“ erhält der Interessent unter Ziffer „5. Der Pool“ (Seite 49 des Prospekts) sodann noch weitere, ins Detail gehende Informationen. An dieser Stelle des Prospekts erfährt der Interessent Einzelheiten über die P. D. Schiffahrts-KG (Poolmanagerin). Es wird die Firmengeschichte skizziert und die von der Firma betreute Flotte von Schiffen vorgestellt (250 Einheiten, ein Großteil davon sind Containerschiffe zwischen 200 TEU und 8.200 TEU, Durchschnittsalter der Schiffe zwischen 1.000 TEU und 8.200 TEU liegt bei ca. 6 Jahren). Weiter heißt es, dass weitere Schiffe bestellt seien. Ferner wird mitgeteilt, dass die Ratingagentur D. B. V. die P. D. Schiffahrts-KG auf einer Risikoskale von 1 – 10 mit 2- 3 bewertet hat. Ferner wird zum Pool, welchem das MS „S.“, das MS „J. S1“ und das MS „C. S“ (also 3 der 4 streitgegenständlichen Schifffahrtsgesellschaften) mitgeteilt, dass in jenem Pool 35 Schiffe fahren würden. Zum Pool, dem das MS „C1 S“ angehören soll, würden 10 Schiffe fahren. Ferner wird erläutert, dass in Bonitätsauskünften, die eingeholt worden seien, die Charterer der im jeweiligen Pool befindlichen Schiffe bewertet worden seien. Die Risikoeinschätzungen werden sodann in einer Tabelle dargestellt. Die Nettopooleinnahmen werden im Kapitel VII. „Prognoserechnung“ erläutert.

132

Im Kapitel IX. „Rechtliche und steuerliche Grundlagen“ (Seite 95 des Prospekts) erhält der Interessent nochmals unter dem Stichwort „Poolverträge“ Erläuterungen. Es wird dargestellt, dass die Mitgliedschaft in den Pools jeweils zeitlich unbegrenzt sei und dass die Poolmanagerin für ihre Tätigkeit eine Kommission in Höhe von 1,75% der Charterraten erhalte.

133

Aus den vorstehend wiedergegebenen Prospektangaben ergibt sich, dass der Interessent unter den maßgeblichen Kapiteln und Stichpunkten zu dem Komplex „Pool“ die wesentlichen Informationen erhält, die für eine Anlageentscheidung bedeutsam sind. Weitere Detailinformationen, die von der Klägerseite verlangt werden, würden zu einer Überfrachtung des Prospekts führen, ohne dass der Interessent nennenswerte Informationen erhalten würde, die für eine Anlageentscheidung bedeutsam sein könnten. Aus diesen Gründen war auch der Abdruck der Poolverträge nicht erforderlich (vgl. zu den in einem Prospekt aufzuführenden Einzelheiten bezüglich einer Poolung Hans. OLG Teil-Urteil vom 27.01.2017, Az.: 3 U 140/15, mit welchem das Urteil des LG Hamburg vom 16.07.2015 (Az.: 328 O 416/13) abgeändert und die Klagen gegen die dortigen Beklagten zu 1) und zu 4) abgewiesen worden sind. Eine Entscheidung über die Berufungen der dortigen Beklagten zu 2) und zu 3) war in Folge einer Insolvenz der Beklagten nicht möglich).

134

9. Unvollständige Sensitivitätsanalysen

135

Die Klagepartei trägt zu diesem Punkt vor, dass aufgrund der Darstellung im Prospekt die Anleger nur von einem Teilverlustrisiko, jedoch nicht von einem Totalverlustrisiko ausgehen könnten. Das schlechteste Ergebnis, das dargestellt werde, liege bei einem Kapitalrückfluss nach Steuern von über 100% des eingesetzten Kapitals. In diesem Zusammenhang wäre ein eindeutiger Hinweis auf das bestehende Totalverlustrisiko erforderlich gewesen auf das Urteils des Bundesgerichtshofs vom 14.6.2007, - III ZR 300/05- werde verwiesen. Eine Währungsschwankung von 10% hätte wesentlich weitreichendere Folgen als im Prospekt dargestellt. In diesem Fall könnte die Tilgungsraten nämlich nicht mehr dem Tilgungsplan entsprechend bezahlt werden und die 105% Klausel greife ein, so dass die Bank zusätzliche Sicherheiten verlangen könne.

136

Die Angaben zu den Sensitivitätsanalysen auf Seite 68 sind nicht zu beanstanden. In den Erläuterungen wird darauf hingewiesen, dass es zu höheren als den abgebildeten Abweichungen kommen kann. Auch könne es vorkommen, dass sich einzelne Einflussfaktoren ausgleichen bzw. die Gesamtabweichung potenzieren. Eines Hinweises auf das Totalverlustrisiko bedurfte es an dieser Stelle nicht. Das von der Klägerpartei zitierte Urteil des BGH ist auf den hiesigen Fall nicht anwendbar, weil in den dortigen Angaben zu den bestehenden Risiken der Anlage das Totalverlustrisiko verharmlosend dargestellt worden war. Dies ist hier indessen nicht der Fall. Auf den Seiten 11 bis 17 ist im Prospekt eine umfangreiche Risikodarstellung vorhanden, ohne dass die Risiken verharmlost werden. Der Anleger weiß damit genau, dass er eine risikoreiche Anlage gewählt hat, die zum Totalverlust führen kann. Auch wenn der Anleger nicht das gesamte Kapitel zu den Risikohinweisen lesen sollte, wird er schon in dem ersten Absatz der Einleitung auf das Totalverlustrisiko hingewiesen, wo es heißt:

137

Bei dieser Emission handelt es sich um eine unternehmerische Beteiligung, die mit wirtschaftlichen Risiken verbunden ist. Dieses Beteiligungsangebot ist damit für Anleger geeignet, die Teile ihres Vermögens in eine unternehmerische Anlageform investieren möchten und die gegebenenfalls den bei einem unerwartet negativen wirtschaftlichen Verlauf eintretenden Verlust, ggf. auch einen Totalverlust ihrer Beteiligung und eventuelle weiterer Vermögensnachteile in Kauf nehmen können.

138

Auch in der mittleren Spalte auf Seite 11 ist noch einmal auf das Totalverlustrisiko hingewiesen worden.

139

10. Kein Hinweis auf die Risiken des maritimen Pfandrechts

140

Die Bedeutung internationaler Schiffsgläubigerrechte und die daraus für Schiffeigentümer folgenden Risiken der Schiffsarrestierung könnten aktuell am Beispiel der Hanjin Pleite beobachtet werden. Die weltweit siebtgrößte Containerreederei habe kürzlich Insolvenz anmelden müssen. Seitdem könnten eine Vielzahl der von Hanjin gecharterten Schiffe die Häfen nicht länger anlaufen, da die Beschlagnahme der Schiffe in den Häfen drohe. Hanjin habe auch deutsche Schiffe u.a. auch von der D. Reederei gemietet und könne seinen Zahlungsverpflichtungen nicht mehr nachkommen. Daraus ergebe sich, dass es sich bei Schiffsarrestierungen aufgrund internationaler Schiffsgläubigerrechte um ein erhebliches und nicht nur theoretisches Risiko handele. Derartige Schiffsarrestierungen würden aber nicht erst in letzter Zeit drohen sondern würden ein altbekanntes Risiko darstellen, über die die Anlageinteressenten des Schiffsfonds hätten aufgeklärt werden müssen.

141

Die Meinung der Klagepartei, dass in dem Prospekt über die Möglichkeit von maritimen Pfandrechten gesondert aufgeklärt werden musste, teilt das Gericht nicht.

142

Es ist trotz der jüngsten Ereignisse um die Hanjin–Reederei nicht ersichtlich, dass es sich zum Zeitpunkt der Erstellung des Prospektes am 14.7.2006 um ein Risiko handelte, mit dessen Verwirklichung ernsthaft zu rechnen war. Im Prospekt muss nur über solche Risiken aufgeklärt werden, mit deren Verwirklichung ernsthaft zu rechnen ist oder die jedenfalls nicht nur ganz entfernt liegen (BGH, Beschluss vom 29.07.2014 – II ZB 1/12, WM 2014, 2040, Rn. 31, zitiert nach juris; Urteil vom 23.07.2013 – II ZR 143/12, ZIP 2013, 1761, Rn. 12, zitiert nach juris). Die Klagepartei trägt zwar vor, dass es sich bei dem Vorgang der Arrestierung um ein altbekanntes Risiko handele, bleibt aber eine Substantiierung dieses Vortrags schuldig. So wird nicht vorgetragen, dass schon vor der Prospekterstellung ein Gläubiger ein solches Pfandrecht an einem Schiff der Fondsgesellschaft bzw. eines Vorgänger-Fonds geltend gemacht hat.

143

Das Gericht schließt sich der Rechtsprechung des Hanseatischen OLG, Urt. Vom 30.8.2016, 1 U 283/15, der Zivilkammer 18 des hiesigen Landgerichts Urteil vom 14. Dezember 2015, 318 O 111/15 Rn 78ff mit umfangreichen Ausführungen, des OLG Hamm Beschluss vom 06.08.2015 – I-34 U 155/14; Rn 9 zitiert nach juris und des LG Dortmund, Urteil vom 14.11.2014 – 3 O 459/13, Rn 133 zitiert nach juris, an, wonach es sich bei der Zugriffsmöglichkeit der Schiffsgläubiger auf vercharterte Schiffe nicht um ein gesondert aufklärungspflichtiges Risiko handelt. Vielmehr stellen die Rechte der Schiffsgläubiger eine Ausprägung des allgemeinen Betriebs- und Vertragserfüllungsrisikos dar, über das im Prospekt hinreichend aufgeklärt worden ist. So heißt es auf Seite 12 unten in der linken Spalte: „Während der Betriebsphase tragen die Schiffsgesellschaften grundsätzlich das Risiko von Schäden an den von ihnen betriebenen Schiffen bis hin zu einem Totalverlust bzw. das Risiko von Schäden, die Dritten durch den Schiffsbetrieb entstehen können.“ Auch wird oben auf der Seite darauf hingewiesen, dass behördliche Genehmigungen zu einer Untersagung der Aufnahme des Schiffsbetriebes führen können. Unter dem Kapitel „Schiffsbetrieb“ wird auf Seite 13 darauf hingewiesen, dass für die Schiffe schiffahrtsübliche Versicherungen abgeschlossen wurden, aber nicht ausgeschlossen werden kann, dass der Versicherungsschutz nicht ausreichend ist, so dass das Risiko bestehe, dass die Schiffsgesellschaften Kosten aus Schäden selbst zu tragen haben. Auch wird darauf hingewiesen, dass Charterausfälle nur über eine bestimmte Dauer versichert sind und Ausfälle über den versicherten Zeitraum hinaus nicht versichert sind und zu Einnahmeausfällen führen würden. Auf Seite 13 in der mittleren Spalte wird darauf hingewiesen, dass der Erfolg der Beteiligung in erheblichen Maß von der Bonität der Vertragspartner abhänge. In der rechten Spalte wird darauf hingewiesen, dass nicht ausgeschlossen werden könne, dass auf Seiten der beteiligten Vertragspartner und Mitwirkenden Fehlentscheidungen getroffen werden und während der Laufzeit Auseinandersetzungen oder Vertragsverletzungen bzw. -brüche auftreten.

144

11. Fehlende Zinsen in der Liquiditätsprognose-geschönte Wirtschaftlichkeit der Anlage

145

Die Klagepartei behauptet, dass in der auf Seite dargestellten Liquiditätsprognose die für die Kontokorrentkredite anfallenden Zinsen nicht berücksichtigt worden seien und damit ein falsches Bild über die prognostizierte Liquidität bei dem Anleger erzeugt worden sei.

146

Der Vortrag der Klagepartei ist insoweit nicht schlüssig. Die in dem Schriftsatz vom 4.7.2017 erfolgte Berechnung geht von der Prämisse aus, dass die Kontokorrentkredite in der auf Seite 57 des Prospekts angegebenen Höhe über die gesamte Fondslaufzeit in gleichbleibender Höhe in Anspruch genommen werden. Dies ist den Erläuterungen zu den Prognosen indessen nicht zu entnehmen. Auf Seite 57 oben rechts im Prospekt steht, dass die Kredithöhen und Tilgungsstrukturen der Kontokorrentkredite in den jeweiligen Darlehensverträgen vereinbart worden seien. Die Klagepartei hat auf diese Darlehensverträge keinen Bezug genommen, stützt ihren Vortrag vielmehr auf zwei Stellen im Prospekt.

147

Auf Seite 58 oben in der Mitte heißt es:

148

„Aus Vereinfachungsgründen wurden die Kontokorrentkredite der Schiffsgesellschaften, die einen US_Dollar-Kontokorrentkredit vereinbart haben, während der gesamten Laufzeit zu dem Aufnahmewechselkurs in Euro bewertet.“

149

Aus dieser Stelle ergibt sich lediglich mit welchem Wechselkurs die Prospektersteller in ihrer Prognose für die Laufzeit der Kontokorrentkredite gerechnet haben. Daraus ergibt sich jedoch nicht, dass die Kontokorrentkredite nach der Prognose über die gesamte Laufzeit des Fonds in gleichbleibender Höhe bestehen bleiben sollten.

150

Auf Seite 60 heißt es dementsprechend auch im Prospekt:

151

Bei Inanspruchnahme eines Kontokorrentkredites wurde mit Kontokorrentzinsen in Höhe von 9,75% p.a. bei unterjähriger Verzinsung kalkuliert.“

152

Auf Seite 64 hießt es oben in der Mitte:

153

„In der Zeile „Verkauf“ (gemeint ist damit die Zeile in der Liquiditätsvorschau auf Seite 58) wird die Rückführung der Kontokorrentkredite sowie ggf. die Rückführung der noch ausstehenden Hypothekendarlehen dargestellt.“

154

Auch aus dieser Passage ist nicht zu ersehen, dass Kontokorrentkredite in der vollen Höhe von € € 3.755.466,00 erst aus dem Verkauf der Schiffe abgelöst werden sollen.

155

Aus dem Anlegeranschreiben vom 7.3.2008 ergibt sich im Übrigen, dass schon 2006 die Kontokorrentkredite nicht in voller prospektierter Höhe, sondern nur in Höhe von 1.132 TEUR in Anspruch genommen wurden.

156

Die Kostenentscheidung richtet sich nach § 91, 101 Abs.1 ZPO. Der Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit liegt § 709 ZPO zugrunde.

Urteilsbesprechung zu Landgericht Hamburg Urteil, 20. Juli 2017 - 333 O 210/16

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(1) Für die Verbindlichkeiten des übertragenden Rechtsträgers, die vor dem Wirksamwerden der Spaltung begründet worden sind, haften die an der Spaltung beteiligten Rechtsträger als Gesamtschuldner. Die §§ 25, 26 und 28 des Handelsgesetzbuchs sowie § 125 in Verbindung mit § 22 bleiben unberührt; zur Sicherheitsleistung ist nur der an der Spaltung beteiligte Rechtsträger verpflichtet, gegen den sich der Anspruch richtet.

(2) Für die Erfüllung der Verpflichtung nach § 125 in Verbindung mit § 23 haften die an der Spaltung beteiligten Rechtsträger als Gesamtschuldner. Bei Abspaltung und Ausgliederung können die gleichwertigen Rechte im Sinne des § 125 in Verbindung mit § 23 auch in dem übertragenden Rechtsträger gewährt werden.

(3) Diejenigen Rechtsträger, denen die Verbindlichkeiten nach Absatz 1 Satz 1 im Spaltungs- und Übernahmevertrag nicht zugewiesen worden sind, haften für diese Verbindlichkeiten, wenn sie vor Ablauf von fünf Jahren nach der Spaltung fällig und daraus Ansprüche gegen sie in einer in § 197 Abs. 1 Nr. 3 bis 5 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bezeichneten Art festgestellt sind oder eine gerichtliche oder behördliche Vollstreckungshandlung vorgenommen oder beantragt wird; bei öffentlich-rechtlichen Verbindlichkeiten genügt der Erlass eines Verwaltungsakts. Die Haftung der in Satz 1 bezeichneten Rechtsträger ist beschränkt auf den Wert des ihnen am Tag des Wirksamwerdens zugeteilten Nettoaktivvermögens. Für vor dem Wirksamwerden der Spaltung begründete Versorgungsverpflichtungen auf Grund des Betriebsrentengesetzes beträgt die in Satz 1 genannte Frist zehn Jahre.

(4) Die Frist beginnt mit dem Tage, an dem die Eintragung der Spaltung in das Register des Sitzes des übertragenden Rechtsträgers nach § 125 in Verbindung mit § 19 Abs. 3 bekannt gemacht worden ist. Die für die Verjährung geltenden §§ 204, 206, 210, 211 und 212 Abs. 2 und 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs sind entsprechend anzuwenden.

(5) Einer Feststellung in einer in § 197 Abs. 1 Nr. 3 bis 5 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bezeichneten Art bedarf es nicht, soweit die in Absatz 3 bezeichneten Rechtsträger den Anspruch schriftlich anerkannt haben.

(6) Die Ansprüche nach Absatz 2 verjähren in fünf Jahren. Für den Beginn der Verjährung gilt Absatz 4 Satz 1 entsprechend.

(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.

(2) Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung kann der Gläubiger nur unter der zusätzlichen Voraussetzung des § 286 verlangen.

(3) Schadensersatz statt der Leistung kann der Gläubiger nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen des § 281, des § 282 oder des § 283 verlangen.

(1) Zur Begründung eines Schuldverhältnisses durch Rechtsgeschäft sowie zur Änderung des Inhalts eines Schuldverhältnisses ist ein Vertrag zwischen den Beteiligten erforderlich, soweit nicht das Gesetz ein anderes vorschreibt.

(2) Ein Schuldverhältnis mit Pflichten nach § 241 Abs. 2 entsteht auch durch

1.
die Aufnahme von Vertragsverhandlungen,
2.
die Anbahnung eines Vertrags, bei welcher der eine Teil im Hinblick auf eine etwaige rechtsgeschäftliche Beziehung dem anderen Teil die Möglichkeit zur Einwirkung auf seine Rechte, Rechtsgüter und Interessen gewährt oder ihm diese anvertraut, oder
3.
ähnliche geschäftliche Kontakte.

(3) Ein Schuldverhältnis mit Pflichten nach § 241 Abs. 2 kann auch zu Personen entstehen, die nicht selbst Vertragspartei werden sollen. Ein solches Schuldverhältnis entsteht insbesondere, wenn der Dritte in besonderem Maße Vertrauen für sich in Anspruch nimmt und dadurch die Vertragsverhandlungen oder den Vertragsschluss erheblich beeinflusst.

(1) Für die Verbindlichkeiten des übertragenden Rechtsträgers, die vor dem Wirksamwerden der Spaltung begründet worden sind, haften die an der Spaltung beteiligten Rechtsträger als Gesamtschuldner. Die §§ 25, 26 und 28 des Handelsgesetzbuchs sowie § 125 in Verbindung mit § 22 bleiben unberührt; zur Sicherheitsleistung ist nur der an der Spaltung beteiligte Rechtsträger verpflichtet, gegen den sich der Anspruch richtet.

(2) Für die Erfüllung der Verpflichtung nach § 125 in Verbindung mit § 23 haften die an der Spaltung beteiligten Rechtsträger als Gesamtschuldner. Bei Abspaltung und Ausgliederung können die gleichwertigen Rechte im Sinne des § 125 in Verbindung mit § 23 auch in dem übertragenden Rechtsträger gewährt werden.

(3) Diejenigen Rechtsträger, denen die Verbindlichkeiten nach Absatz 1 Satz 1 im Spaltungs- und Übernahmevertrag nicht zugewiesen worden sind, haften für diese Verbindlichkeiten, wenn sie vor Ablauf von fünf Jahren nach der Spaltung fällig und daraus Ansprüche gegen sie in einer in § 197 Abs. 1 Nr. 3 bis 5 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bezeichneten Art festgestellt sind oder eine gerichtliche oder behördliche Vollstreckungshandlung vorgenommen oder beantragt wird; bei öffentlich-rechtlichen Verbindlichkeiten genügt der Erlass eines Verwaltungsakts. Die Haftung der in Satz 1 bezeichneten Rechtsträger ist beschränkt auf den Wert des ihnen am Tag des Wirksamwerdens zugeteilten Nettoaktivvermögens. Für vor dem Wirksamwerden der Spaltung begründete Versorgungsverpflichtungen auf Grund des Betriebsrentengesetzes beträgt die in Satz 1 genannte Frist zehn Jahre.

(4) Die Frist beginnt mit dem Tage, an dem die Eintragung der Spaltung in das Register des Sitzes des übertragenden Rechtsträgers nach § 125 in Verbindung mit § 19 Abs. 3 bekannt gemacht worden ist. Die für die Verjährung geltenden §§ 204, 206, 210, 211 und 212 Abs. 2 und 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs sind entsprechend anzuwenden.

(5) Einer Feststellung in einer in § 197 Abs. 1 Nr. 3 bis 5 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bezeichneten Art bedarf es nicht, soweit die in Absatz 3 bezeichneten Rechtsträger den Anspruch schriftlich anerkannt haben.

(6) Die Ansprüche nach Absatz 2 verjähren in fünf Jahren. Für den Beginn der Verjährung gilt Absatz 4 Satz 1 entsprechend.

33
Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats muss einem Anleger für seine Beitrittsentscheidung ein richtiges Bild über das Beteiligungsobjekt vermittelt werden, d.h. er muss über alle Umstände, die für seine Anlageentscheidung von wesentlicher Bedeutung sind oder sein können, verständlich und vollständig aufgeklärt werden, wozu auch eine Aufklärung über Umstände gehört, die den Vertragszweck vereiteln können (s. etwa BGH, Urteil vom 23. April 2012 - II ZR 211/09, ZIP 2012, 1231 Rn. 13 mwN). Dazu gehörte es hier, über die Vorstrafen des für die Verwaltung des Fondsvermögens zuständigen Beklagten zu 2 zu informieren.
10
a) Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats muss einem Anleger für seine Beitrittsentscheidung ein richtiges Bild über das Beteiligungsobjekt vermittelt werden, d.h. er muss über alle Umstände, die für seine Anlageentscheidung von wesentlicher Bedeutung sind oder sein können, insbesondere über die mit der angebotenen speziellen Beteiligungsform verbundenen Nachteile und Risiken zutreffend, verständlich und vollständig aufgeklärt werden (BGH, Urteil vom 6. Oktober 1980 - II ZR 60/80, BGHZ 79, 337, 344; Urteil vom 7. April 2003 - II ZR 160/02, WM 2003, 1086, 1088; Urteil vom 7. Dezember 2009 - II ZR 15/08, ZIP 2010, 176 Rn. 18; Urteil vom 22. März 2010 - II ZR 66/08, ZIP 2010, 1030 Rn. 9; Urteil vom 23. April 2012 - II ZR 211/09, ZIP 2012, 1231 Rn. 13 ff.). Dazu gehört eine Aufklärung über Umstände, die den Vertragszweck vereiteln können (BGH, Urteil vom 6. Oktober 1980 - II ZR 60/80, BGHZ 79, 337, 344; Urteil vom 21. Oktober 1991 - II ZR 204/90, BGHZ 116, 7, 12; Urteil vom 10. Oktober 1994 - II ZR 95/93, ZIP 1994, 1851, 1853; Urteil vom 7. April 2003 - II ZR 160/02, WM 2003, 1086, 1088). Beruht der wirtschaftliche Anlageerfolg eines geschlossenen Immobilienfonds allein auf der nachhaltigen Erzielung von Einnahmen aus der Vermietung oder Verpachtung von Anlageobjekten, so ist in dem Anlageprospekt deutlich auf mögliche, der Erreichbarkeit dieser Einnahmen entgegenstehende Umstände und die sich hieraus für den Anleger ergebenden Risiken hinzuweisen (BGH, Urteil vom 1. März 2004 - II ZR 88/02, ZIP 2004, 1104, 1106).
13
a) Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats muss einem Anleger für seine Beitrittsentscheidung ein richtiges Bild über das Beteiligungsobjekt vermittelt werden, d.h. er muss über alle Umstände, die für seine Anlageentscheidung von wesentlicher Bedeutung sind oder sein können, insbesondere über die mit der angebotenen speziellen Beteiligungsform verbundenen Nachteile und Risiken zutreffend, verständlich und vollständig aufgeklärt werden (BGH, Urteil vom 6. Oktober 1980 - II ZR 60/80, BGHZ 79, 337, 344; Urteil vom 7. April 2003 - II ZR 160/02, WM 2003, 1086, 1088; Urteil vom 7. Dezember 2009 - II ZR 15/08, ZIP 2010, 176 Rn. 18; Urteil vom 22. März 2010 - II ZR 66/08, ZIP 2010, 1030 Rn. 9). Dazu gehört eine Aufklärung über Umstände, die den Vertragszweck vereiteln können (BGH, Urteil vom 6. Oktober 1980 - II ZR 60/80, BGHZ 79, 337, 344; Urteil vom 21. Oktober 1991 - II ZR 204/90, BGHZ 116, 7, 12; Urteil vom 10. Oktober 1994 - II ZR 95/93, ZIP 1994, 1851, 1853; Urteil vom 7. April 2003 - II ZR 160/02, WM 2003, 1086, 1088). Beruht der wirtschaftliche Anlageerfolg eines geschlossenen Immobilienfonds allein auf der nachhaltigen Erzielung von Einnahmen aus der Vermietung oder Verpachtung von Anlageobjekten, so ist in dem Anlageprospekt deutlich auf mögliche, der Erreichbarkeit dieser Einnahmen entgegenstehende Umstände und die sich hieraus für den Anleger ergebenden Risiken hinzuweisen (BGH, Urteil vom 1. März 2004 - II ZR 88/02, ZIP 2004, 1104, 1106).
33
Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats muss einem Anleger für seine Beitrittsentscheidung ein richtiges Bild über das Beteiligungsobjekt vermittelt werden, d.h. er muss über alle Umstände, die für seine Anlageentscheidung von wesentlicher Bedeutung sind oder sein können, verständlich und vollständig aufgeklärt werden, wozu auch eine Aufklärung über Umstände gehört, die den Vertragszweck vereiteln können (s. etwa BGH, Urteil vom 23. April 2012 - II ZR 211/09, ZIP 2012, 1231 Rn. 13 mwN). Dazu gehörte es hier, über die Vorstrafen des für die Verwaltung des Fondsvermögens zuständigen Beklagten zu 2 zu informieren.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
III ZR 300/05 Verkündet am:
14. Juni 2007
K i e f e r
Justizangestellter
als Urkundsbeamter
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Zur Haftung einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft für einen fehlerhaften
Prospektprüfungsbericht, wenn der Prospekt die Prüfung ankündigt und mitteilt
, dass der Vertrieb den Bericht ernsthaften Interessenten auf Anforderung
zur Verfügung stellen soll und der Anleger den Bericht vor seiner Anlageentscheidung
erhalten hat.
BGH, Urteil vom 14. Juni 2007 - III ZR 300/05 - OLG München
LG München I
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 14. Juni 2007 durch den Vorsitzenden Richter Schlick und die Richter
Dr. Wurm, Dr. Kapsa, Dörr und Wöstmann

für Recht erkannt:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 21. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 20. Juni 2005 aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsrechtszugs, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand


1
Der Kläger zeichnete am 16. November 2000 - unter Einschaltung der D. GmbH als Treuhänderin - eine Kommanditeinlage über 100.000 DM zuzüglich 5.000 DM Agio an dem Filmfonds Vif Babelsberger Filmproduktion GmbH & Co. Dritte KG (im Folgenden: Fondsgesellschaft). Die Fondsgesellschaft geriet im Jahr 2002 im Zusammenhang mit der Insolvenz der TiMe Filmund TV-Produktions GmbH, der Produktionsdienstleisterin der Vif- und VIPFondsgesellschaften , in eine wirtschaftliche Schieflage. Es stellte sich heraus, dass an die Produktionsdienstleisterin überwiesene Gelder nicht zurückzuerlangen waren und Erlösausfallversicherungen für aufgenommene Produktionen nicht abgeschlossen waren. In der außerordentlichen Gesellschafterversammlung der Fondsgesellschaft vom 5. September 2002 stimmten die Gesellschafter für ein Vergleichsangebot des britischen Versicherungsunternehmens Royal & Sun Alliance, das eine Freistellung des Versicherers von allen tatsächlich und möglicherweise bestehenden Ansprüchen gegen Zahlung von 6,171 Mio. € für vier verschiedene Fonds, darunter die Fondsgesellschaft, vorsah. Im Zuge der genannten Schwierigkeiten wurde in die Fondsgesellschaft anstelle der Vif Filmproduktion GmbH eine neue Komplementärin, die Vif Distribution GmbH, aufgenommen.
2
Wegen behaupteter Mängel des Prospekts begehrt der Kläger Zug um Zug gegen Abtretung aller Ansprüche aus der Beteiligung Rückzahlung des eingezahlten Betrags von 53.685,65 € nebst Zinsen. Der Kläger hält die Beklagte zu 1 - Tochtergesellschaft einer international tätigen Großbank - als (Mit-)Initiatorin und Hintermann für prospektverantwortlich. Sie war von der Fondsgesellschaft mit der Beratung bei der Auswahl und Heranziehung potentieller Vertragspartner und der Optimierung des gesamten Vertragswerks sowie der gesamten Koordination des Eigenkapitalvertriebs und von der Vif Medienkonzeptions GmbH, der Herausgeberin des Prospekts, mit der Erstellung eines Prospektentwurfs beauftragt worden und nahm als Einzahlungstreuhänderin für die Fondsgesellschaft die Gelder der Anleger entgegen. Die Beklagte zu 2, eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, nimmt der Kläger wegen behaupteter Fehler bei der ihr von der Beklagten zu 1 aufgetragenen Prüfung des Prospekts sowie im Zusammenhang mit der von ihr wahrgenommenen Mittelverwendungskontrolle in Anspruch.
3
Die Klage hatte in den Vorinstanzen keinen Erfolg. Mit der vom Senat zugelassenen Revision verfolgt der Kläger seine Anträge weiter.

Entscheidungsgründe


4
Die Revision führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.

I.


5
Das Berufungsgericht verneint Schadensersatzansprüche des Klägers, weil der Prospekt nicht unrichtig sei. Berücksichtige man den Inhalt des Prospekts insgesamt, entstehe nicht der Eindruck, dass das Sicherheitsnetz für die Beteiligung lückenlos sei und das Verlustrisiko maximal 21,6 v.H. des angelegten Betrags ausmache. Bei verständiger Würdigung ergebe sich insbesondere, dass das Unternehmenskonzept den (künftigen) Abschluss von Erlösausfallversicherungen vorsehe und nicht, dass solche Versicherungen bereits abgeschlossen seien. Es könne offen bleiben, ob der Vortrag des Klägers zutreffe, schon zum Zeitpunkt seines Beitritts seien eintrittsbereite Erlösausfallversicherungen kaum zu erlangen gewesen. Ein generelles Risiko müsse im Prospekt nur angegeben werden, wenn es auch den konkreten Fall betreffe. Hier sei es aber den Initiatoren der Fondsgesellschaft gelungen, zumindest für drei Vorgängergesellschaften einen Rahmenvertrag für solche Erlösausfallversicherungen zu schließen. Selbst wenn dieser Rahmenvertrag die Fondsgesellschaft nicht umfasst habe, wie der Kläger behaupte, sei nicht ersichtlich, dass dieses generelle Risiko für die Initiatoren bestanden habe. Denn es sei nicht vorgetragen , dass der Rahmenversicherer nicht bereit gewesen sei, Produktionen der Fondsgesellschaft zu versichern. Die Mittelverwendungskontrolle als Sicherheitsvorkehrung sei - neben der hiervon zu unterscheidenden Mittelfreigabe durch eine Fachkommission und weiteren Kontrolleinrichtungen - im Prospekt gut lesbar als nachträgliche Kontrollmaßnahme ausgestaltet und generell geeignet , das Risiko missbräuchlicher Geldverwendung zu senken. Die Restrisikobetrachtung auf Seite 38 des Prospekts könne zwar isoliert betrachtet den Eindruck vermitteln, der Anleger gehe kein höheres Risiko ein, als 21,6 v.H. des von ihm gezahlten Betrags zu verlieren. Es liege jedoch auf der Hand, dass dies nur bei - dem erst noch vorzunehmenden - Abschluss einer entsprechenden Versicherung gelte. Mangels eines Prospektfehlers lasse sich aus der Prospektprüfung eine Haftung der Beklagten zu 2 nicht ableiten. Einen auf einer möglicherweise unzulänglichen Mittelverwendungskontrolle beruhenden Schaden habe der Kläger nicht dargestellt.
6
Diese Beurteilung hält der rechtlichen Überprüfung in einem maßgebenden Punkt nicht stand.

II.


7
Der Senat teilt nicht die Auffassung der Vorinstanzen, dass der Prospekt nicht zu beanstanden sei.
8
1. Nach den von der Rechtsprechung entwickelten Prospekthaftungsgrundsätzen hat der Prospekt über ein Beteiligungsangebot, der für einen Beitrittsinteressenten im Allgemeinen die einzige Unterrichtungsmöglichkeit darstellt, den Anleger über alle Umstände, die für seine Entschließung von wesentlicher Bedeutung sind oder sein können, sachlich richtig und vollständig zu unterrichten (vgl. BGHZ 79, 337, 344; 116, 7, 12; 123, 106, 109 f; BGH, Urteile vom 29. Mai 2000 - II ZR 280/98 - NJW 2000, 3346; vom 6. Februar 2006 - II ZR 329/04 - NJW 2006, 2042, 2043 Rn. 7). Dazu gehört eine Aufklärung über Um- stände, die den Vertragszweck vereiteln können (vgl. BGHZ 79, 337, 344; Urteil vom 26. September 1991 - VII ZR 376/89 - NJW 1992, 228, 230 ). Ob ein Prospekt unrichtig oder unvollständig ist, ist daher nicht allein anhand der wiedergegebenen Einzeltatsachen, sondern nach dem Gesamtbild zu beurteilen, das er von den Verhältnissen des Unternehmens vermittelt (vgl. BGH, Urteil vom 12. Juli 1982 - II ZR 175/81 - NJW 1982, 2823, 2824). Dabei dürfen die Prospektverantwortlichen allerdings eine sorgfältige und eingehende Lektüre des Prospekts bei den Anlegern voraussetzen (vgl. BGH, Urteil vom 31. März 1992 - XI ZR 70/91 - NJW-RR 1992, 879, 881).
9
2. Gemessen an diesen Grundsätzen hat das Berufungsgericht die sachliche Richtigkeit und Vollständigkeit des Prospekts nicht rechtsfehlerfrei festgestellt. Bei seiner Sicht berücksichtigt es nämlich nicht hinreichend den sich für einen durchschnittlichen Anleger aufdrängenden Gesamteindruck, dass er mit seiner Beteiligung ein begrenztes Risiko eingehe.
10
a) Geht man von verschiedenen Einzelaussagen des Prospekts zu den Risiken des Filmfonds aus, gewinnt eine positive Grundstimmung für den Anleger die Oberhand, die das Gesamtbild eines insgesamt nur begrenzten wirtschaftlichen Risikos vermittelt.
11
In den Leitgedanken des Prospekts (S. 3) wird hervorgehoben, dass der Zeichner eines unternehmerischen Medienfonds in eine faszinierende Welt mit einzigartigen Gewinnperspektiven einsteige. Nicht ohne Grund werde der Film als das Öl des 21. Jahrhunderts bezeichnet, ein Vergleich, der allerdings auch üblicherweise für das Verlustrisiko gelte, nicht jedoch bei diesem Unternehmen. Denn das Risiko werde durch ein Sicherheitsnetz begrenzt, das aus präzise definierten Kriterien für das Tätigen einer Investition und aus einem intelligenten Konzept von Versicherungen und aus einer breiten Risikostreuung bestehe. Auf Seite 7 des Prospekts werden die Risiken der Beteiligung stichwortartig angesprochen , darunter Produktionskostenüberschreitungen, mangelhafte Verwertungserlöse und Managementfehler, die dazu führen könnten, dass die Produktion nicht die erwarteten Einspielergebnisse erbringe und dadurch im Extremfall das eingesetzte Kapital vollständig verloren sei. Auf derselben Seite heißt es, dass zur Absicherung der Risiken eine Reihe von Vorsichtsmaßnahmen getroffen worden sei, darunter eine Versicherung zur Sicherung der Fertigstellung von Produktionen und eine Erlös-Versicherung, die den Rückfluss von mindestens 75 v.H. der Nettoproduktionskosten absichere.
12
Der Senat folgt dem Berufungsgericht in seiner Beurteilung, dass aus der Verwendung des Präteritums (wurde … getroffen) der Anleger bei verständiger Würdigung des weiteren Prospektinhalts nicht schließen kann, dass eine solche Versicherung bereits im Zeitpunkt seiner Anlageentscheidung abgeschlossen war. Denn auf Seite 10 wird im Abschnitt "Investitionskriterien" unter anderem die "Erlös-Ausfallversicherung" näher behandelt. Dort heißt es, dass die Gesellschaft für die von ihr investierten Mittel in der Regel bei einer Versicherung mit guter Bonität für jede Co-Produktion eine gesonderte Erlös-Versicherung abschließen werde, wobei der Gegenstand dieser Versicherung und der Betrag des versicherten Risikos näher beschrieben werden. Derselbe Abschnitt enthält hinsichtlich weiterer Einzelheiten zum Unternehmenskonzept und zu den Investitionskriterien eine Bezugnahme auf die §§ 9 und 19 des Gesellschaftsvertrages , aus deren Lektüre sich (noch einmal) ergibt, dass für jede Filmproduktion eine Erlösausfallversicherung abzuschließen ist, was die persönlich haftende Gesellschafterin sicherzustellen hat. Soweit diese im Gesellschaftsvertrag vorgesehenen Mechanismen der Sicherung nach der Beitrittsentscheidung des Anlegers nicht beachtet worden sind, begründet dies -für sich genommen - eine Haftung der Prospektverantwortlichen nicht.
13
b) Unberührt hiervon bleibt jedoch der Eindruck, dass die Erlösausfallversicherung in dem Prospekt als ein zentrales Sicherungsmittel herausgestellt wird, um Anleger für den Medienfonds zu gewinnen. Auch wenn der Prospekt bereits auf Seite 4 in einer Vorbemerkung verdeutlicht, sinnvollerweise solle dieses Angebot von Anlegern mit hohem Einkommen bzw. Vermögen als Beimischung zu einem insgesamt breit gestreuten Anlageportfolio gezeichnet werden - und damit bei einer Mindesteinlage von 100.000 DM und dem Hinweis auf eine breite Streuung offenbar nur "Millionäre" ansprechen will -, stellt er dem ein Sicherungskonzept entgegen, das das übliche Risiko solcher Unternehmungen bei diesem Fonds durch ein Sicherheitsnetz begrenzt (S. 3). Ebenso klar ist, dass die Erlösausfallversicherung die ihr zugedachte Sicherungsfunktion nur dann voll erfüllen kann, wenn sie vor einem Abfluss der Mittel für die CoProduktionen aus der Fondsgesellschaft abgeschlossen ist. Die wesentliche Bedeutung der Erlösausfallversicherung in diesem Zusammenhang wird ferner dadurch besonders herausgestellt, dass der Prospekt im Abschnitt "Risiken der Beteiligung" auf der Grundlage einer Beteiligung von 100.000 DM und einem persönlichen Steuersatz von 51 v.H./48,5 v.H. (2000/2003) eine "Restrisiko-Betrachtung" anstellt, die als "worst-case-Szenario" bezeichnet wird und mit dem Ergebnis schließt, nach Ansicht des Prospektherausgebers werde das Vermögensverlustrisiko des Anlegers in diesem ungünstigsten Fall auf ein Maximum von ca. 21,6 v.H. beschränkt (S. 38). In diesem Abschnitt werden zwar auch andere Risiken angesprochen, darunter das Produktionskostenrisiko, das Risiko , dass gebundenes Kapital erst verzögert investiert werden kann, weil im laufenden Geschäftsjahr nicht genügend aussichtsreiche Projekte zur Verfügung stehen, das als von untergeordneter Bedeutung bezeichnete Wechselkursrisiko, Managementfehler in Bezug auf Fehlentscheidungen bei künftigen Projekten und der allgemeine Risiko-Hinweis, nicht vorhersehbare zukünftige Entwicklungen und Ereignisse könnten die geplanten Ergebnisse negativ beeinflussen und zu einer möglichen Minderung der erwarteten Erträge und im Extremfall auch zu Vermögensverlusten führen (S. 36, 37).
14
c) Der Senat hält diese Risikodarstellung aber nicht für hinreichend eindeutig. Der im Abschnitt "Projekt im Überblick" enthaltene Hinweis (S. 7), das Risiko der Beteiligung liege im Wesentlichen darin, dass die Produktionen nicht die erwarteten Einspielergebnisse erbringen könnten und dadurch im Extremfall das eingesetzte Kapital vollständig verloren sei, wird in dieser Form bei der Betrachtung der Risiken der Beteiligung (S. 36 f) nicht wiederholt, obwohl (vor allem ) hier der Platz für eine entsprechende Klarstellung gewesen wäre. Der Senat hält eine solche Klarstellung deshalb für geboten, weil bei der Darstellung des Projekts im Überblick (S. 7) und bei den Leitgedanken (S. 3) zugleich Sicherungsmaßnahmen angeführt werden, die für eine Risikobegrenzung, also das Gegenteil eines Totalverlustes, sprechen. Diese Risikobegrenzung ist auch der vorherrschende Eindruck, wenn man den Abschnitt "Risiken der Beteiligung" liest. Denn nach der Einzeldarstellung verschiedener Risiken, die an keiner Stelle einen Hinweis auf die Möglichkeit eines Totalverlustes enthält, wird an das Ende dieses Abschnitts - eingeleitet durch die Wendung "Zusammenfassend bleibt festzuhalten" - das worst-case-Szenario mit der angeführten Restrisikobetrachtung entwickelt. Das löst bei einem hinreichend sorgfältigen und kritischen Leser des Prospekts die nächstliegende Vorstellung aus, im Extremfall (worst case, ungünstigster Fall) müsse er mit einem Vermögensverlust in der angegebenen Größenordnung rechnen. Dass sich bei einer am Buchstaben haftenden Betrachtung das Rechenbeispiel auf den Verwertungser- folg der Produktionen und damit auf das Verwertungsrisiko beschränkt, tritt bei der Art der gewählten Darstellung nicht hinreichend deutlich hervor.
15
3. Angesichts des vorstehend beschriebenen Prospektmangels kann offen bleiben, ob der Vortrag des Klägers zutrifft, schon im Zeitpunkt seines Beitritts sei eine eintrittsbereite Erlösausfallversicherung kaum zu erlangen gewesen.

III.


16
Eine Verantwortlichkeit der Beklagten zu 1 für diesen Prospektmangel lässt sich nach dem derzeitigen Sachstand nicht ausschließen.
17
Zwar ist die Beklagte zu 1 nach Ziffer 3.4.1 und 3.5 des Prospekts (S. 18, 21) nicht dessen Herausgeber, sondern die Vif Medienkonzeptions GmbH. Der Kläger hat jedoch geltend gemacht, die Beklagte zu 1 komme als Hintermann oder Mitinitiatorin als Prospektverantwortliche in Betracht. Dies bedarf der weiteren tatrichterlichen Klärung. Der Senat hat in zwei Parallelverfahren, die dieselbe Beteiligung betreffen und in denen die Anleger weitgehend einheitlich vorgetragen haben, eine Prospektverantwortlichkeit der Beklagten zu 1 - unter bestimmten Voraussetzungen auch eine Haftung nach §§ 31, 826, § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 264a StGB - für möglich gehalten. Auf die in diesen Verfahren ergangenen Urteile vom 14. Juni 2007 (III ZR 125/06 und III ZR 185/05) nimmt er für das weitere Verfahren Bezug.

IV.


18
Eine Haftung der Beklagten zu 2 kommt wegen einer Verletzung des Prospektprüfungsvertrags in Betracht.
19
1. Grundlage hierfür ist der Auftrag der Beklagten zu 1, das vorliegende Beteiligungsangebot nach Maßgabe der Stellungnahme des Wohnungswirtschaftlichen Fachausschusses des Instituts der Wirtschaftsprüfer in Deutschland (WFA 1/1987) und des Entwurfs des IDW Standards "Grundsätze ordnungsmäßiger Beurteilung von Prospekten über öffentlich angebotene Kapitalanlagen (IDW ES 4)" in der Fassung vom 24. Februar 2000 zu beurteilen. Aufgabe der Prospektbeurteilung ist vor allem eine nähere Prüfung und Darlegung, ob der Prospekt die aus der Sicht eines verständigen und durchschnittlich vorsichtigen Anlegers für eine Anlageentscheidung erheblichen Angaben mit hinreichender Sicherheit vollständig und richtig enthält und ob diese Angaben klar, eindeutig und verständlich gemacht werden. Auf die Durchführung einer Prospektbeurteilung wird der Anleger in Ziffer 6.7 (S. 39 des Prospekts) hingewiesen , in der es heißt: "Eine namhafte Wirtschaftsprüfungsgesellschaft ist mit der Beurteilung des Prospektes beauftragt worden und wird über das Ergebnis einen Bericht erstellen. Der Bericht wird nach Fertigstellung den von den Vertriebspartnern vorgeschlagenen ernsthaften Interessenten auf Anforderung zur Verfügung gestellt."
20
2. Nach dem gegenwärtigen Sachstand ist nicht auszuschließen, dass die Beklagte zu 2 diesen Prüfvertrag verletzt hat. Die Beklagte zu 2 macht zwar auf verschiedene Passagen in ihrem Prospektprüfungsgutachten aufmerksam, die für sich gesehen inhaltlich nicht zu beanstanden sind. So wird an mehreren Stellen darauf hingewiesen, dass der Anleger eine unternehmerische Beteili- gung eingehe, deren Risiko trotz der in dem Beteiligungsangebot angelegten Sicherungsinstrumente vor allem im Marktrisiko bestehe (S. 2). Im Zusammenhang mit der Behandlung von Erlösausfallversicherungen kommt zum Ausdruck , dass deren Abschluss in der näher beschriebenen Größenordnung zur Risikoabsicherung beitragen solle, dass die Fondsgesellschaft und die Anleger aber das unternehmerische Risiko trügen, dass sich die Verwertung der Filme schlechter als prospektiert entwickle (S. 6). Zu den Risiken und ihrer Absicherung wird die Restrisiko-Betrachtung auf S. 38 des Prospekts näher beleuchtet, die für das aus Sicht des Prospektherausgebers wesentliche Risiko des Verwertungserfolges der Filme ein worst-case-Szenario darstelle. Auf der Basis dieser Betrachtung sei das Risiko des Anlegers für den Fall, dass Erlöse nur aus den Erlösausfallversicherungen generiert werden könnten, ceteris paribus auf 21,6 v.H. der zu leistenden Einlage (inklusive Agio) beschränkt (S. 17 f.). Aus diesen Ausführungen wird jedoch nicht hinreichend deutlich, dass der Prospekt, wie oben zu II 2 c näher ausgeführt, den Eindruck vermittelt, der Anleger gehe - trotz der Risiken einer unternehmerischen Beteiligung - ein insgesamt nur begrenztes Risiko ein. Hiergegen kann die Beklagte zu 2 auch nicht anführen, sie habe in ihrem Gutachten (S. 37) darauf hingewiesen, dass sich abzuschließende Coproduktions- und Vermarktungsverträge und Completion Bond- und Erlösausfallversicherungen noch in der Verhandlungsphase befänden bzw. erst später abgeschlossen würden und deshalb für ihre Beurteilung nicht zur Verfügung gestanden hätten.
21
3. Auf die Verletzung des Prospektprüfungsvertrag kann sich auch der Kläger als vertragsfremder Dritter berufen, denn er ist nach den von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen eines Vertrags mit Schutzwirkung zugunsten Dritter in den Schutzbereich dieses Vertrags einzubeziehen (vgl. Senatsurteile BGHZ 127, 378, 380; 138, 257, 261; vom 15. Dezember 2005 - III ZR 424/04 - NJW-RR 2006, 611, 612 Rn. 12; BGHZ 167, 155, 161 f Rn. 12; Urteile des X Zivilsenats BGHZ 145, 187, 197 f; 159, 1, 4 f; vom 8. Juni 2004 - X ZR 283/02 - NJW 2004, 3420, 3421). Die Beklagte zu 2 wird, was für die Einbeziehung der Anleger in den Schutzbereich des Prospektprüfungsvertrags entscheidend ist, durch die oben wiedergegebene Formulierung auf S. 39 des Prospekts hinreichend darauf hingewiesen, dass ihr Bericht ernsthaften Interessenten auf Anforderung zur Verfügung gestellt wird, um - was sich hieraus ohne weiteres ergibt - Grundlage für deren Anlageentscheidung zu werden (vgl. auch BGH, Urteil vom 8. Juni 2004 aaO für eine ähnliche Formulierung im Prospekt). Darüber hinaus war ihr bekannt, dass die Beklagte zu 1 ihr diesen Auftrag als Vertriebsorganisation erteilte, also zu dem Zweck, mit dem Prospekt Anleger für eine Beteiligung zu gewinnen. Der Anspruch aus einem Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter kann auch dann bestehen, wenn der Anleger einen in der Sache nicht gleichwertigen Prospekthaftungsanspruch gegen den Prospektherausgeber hat. Insoweit schließt sich der Senat den vom X. Zivilsenat hierfür angeführten Gründen an (vgl. Urteil vom 8. Juni 2004 aaO). Wie der Kläger vorgetragen und belegt hat, hat er sich das Prospektprüfungsgutachten durch seinen Vermittler eine Woche vor Zeichnung seiner Beteiligung übersenden lassen. Er hat weiter behauptet, das Gutachten sei ebenfalls mit für seine Anlageentscheidung ausschlaggebend gewesen. Sollte sich das Berufungsgericht hiervon überzeugen - die Beklagte zu 2 hat die Kausalität bestritten -, spricht eine auf die Lebenserfahrung gegründete tatsächliche Vermutung dafür, dass sich der Kläger bei einer deutlichen Aufdeckung des Risikos eines Totalverlustes gegen eine Beteiligung entschieden hätte (vgl. Senatsurteile vom 9. Februar 2006 - III ZR 20/05 - NJW-RR 2006, 685, 688 Rn. 24, 28; vom 22. März 2007 - III ZR 218/06 - ZIP 2007, 871, 872 Rn. 11).
Schlick Wurm Kapsa
Dörr Wöstmann

Vorinstanzen:
LG München I, Entscheidung vom 19.10.2004 - 28 O 10307/04 -
OLG München, Entscheidung vom 20.06.2005 - 21 U 5633/04 -

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
XI ZR 63/05 Verkündet am:
21. März 2006
Weber,
Justizamtsinspektorin
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
_____________________
Die Bewertung und Empfehlung eines Anlageobjekts durch ein Kreditinstitut
muss ex ante betrachtet vertretbar sein. Das Risiko, dass sich eine aufgrund
anleger- und objektgerechter Beratung getroffene Anlageentscheidung
im Nachhinein als falsch erweist, trägt der Kunde.
BGH, Urteil vom 21. März 2006 - XI ZR 63/05 - OLG Frankfurt am Main
LG Darmstadt
Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung
vom 21. März 2006 durch den Vorsitzenden Richter Nobbe und
die Richter Dr. Müller, Dr. Joeres, Dr. Ellenberger und Prof. Dr. Schmitt

für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 12. Zivilsenats in Darmstadt des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 20. Januar 2005 aufgehoben.
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Einzelrichters der 4. Zivilkammer des Landgerichts Darmstadt vom 9. Dezember 2003 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin hat die Kosten der Rechtsmittelverfahren zu tragen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


1
Die Klägerin nimmt die beklagte Sparkasse aus eigenem und abgetretenem Recht ihres Ehemannes, eines Elektrotechnikers, auf Schadensersatz wegen fehlerhafter Anlageberatung in Anspruch.
2
Die Klägerin erbte von ihren Eltern ein Vermögen in Höhe von ca. 4 Millionen DM. 1,2 bis 1,3 Millionen DM wollte sie für drei bis fünf Jahre anlegen. Sie und der Zedent eröffneten 1998 zu gleichen Teilen ein Wertpapierdepot bei der Beklagten und erwarben zu 50% des Anlagebetrages Aktienfonds- und zu 30% Immobilienfondsanteile, die sämtlich von einer Fondsgesellschaft des D.-verbandes emittiert worden waren. Der Rest wurde bei niedriger Verzinsung liquide angelegt. Zunächst stiegen die Kurse und führten zu erheblichen Gewinnen. Im Frühjahr 2000 setzte ein Kursverfall ein. Deshalb erkundigte sich der Zedent am 30. Mai 2000, als die Anlage insgesamt noch in der Gewinnzone lag, bei der Beklagten, ob ein Verkauf ratsam sei. Der Leiter der Wertpapierabteilung der Beklagten äußerte die Erwartung, dass die Börse sich wieder nach oben entwickeln werde, und riet von einem Verkauf ab. Da der Kursverfall sich fortsetzte, fanden am 17. August 2000, 23. Oktober 2000, 9. Januar 2001 und 8. Februar 2001 Gespräche mit ähnlichem Inhalt statt. Am 21. März 2001 verkauften die Klägerin und der Zedent alle Fondsanteile.
3
Die Klägerin meint, die Empfehlung der Beklagten, die Fondsanteile nicht zu verkaufen, sei eine Beratungspflichtverletzung gewesen, und verlangt den Ersatz der Differenz zwischen dem Wert der Papiere am 30. Mai 2000 und dem am 21. März 2001. Das Landgericht hat die Klage auf Zahlung von 164.734 € nebst Zinsen abgewiesen. Das Berufungsgericht hat ihr stattgegeben. Mit der vom Senat zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihren Klageabweisungsantrag weiter.

Entscheidungsgründe:


4
Revision Die ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils.

I.


5
Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung im Wesentlichen ausgeführt:
6
Klägerin Die habe gegen die Beklagte Anspruch auf Ersatz des Schadens, der durch die fehlerhafte Beratung am 30. Mai 2000 entstanden sei. Die Parteien hätten einen Anlageberatungsvertrag geschlossen, der nicht mit der Einrichtung des Depots geendet habe. Der Rat, die Papiere nicht zu verkaufen, sei objektiv falsch und aus damaliger Sicht nicht vertretbar gewesen. Da nach dem Vortrag der Beklagten am 30. Mai 2000 nicht absehbar gewesen sei, ob das Sinken der Kurse eine Regulierung aufgeblähter Kurse oder eine beginnende Talfahrt gewesen sei, sei es allein richtig gewesen, zum Verkauf zu raten. Die Papiere zu halten, wäre nur dann vertretbar gewesen, wenn zu erwarten gewesen wäre, dass die Kurse innerhalb des geplanten Anlagezeitraums von noch höchstens drei Jahren zumindest das Niveau vom 30. Mai 2000 überschreiten würden. Da aber nach dem Vortrag der Beklagten nicht absehbar gewesen sei, ob die Talfahrt beendet gewesen sei, habe die Gefahr weiterer Verluste bestanden. Dass auch ein Fachmann die Börsenentwicklung nicht mit Sicherheit voraussagen könne, verstehe sich von selbst. Er müsse den Anleger aber über Risiken aufklären und darauf hinweisen, dass nicht absehbar sei, ob die Talfahrt beendet sei. Außerdem habe es damals ernst zu nehmende Stimmen gegeben, die vor einem Kurseinbruch gewarnt hätten. Selbst wenn es auch andere Auffassungen gegeben haben sollte, hätte die Beklagte die Klägerin über diese unterschiedlichen Meinungen informieren müssen.

II.


7
Diese Ausführungen halten rechtlicher Überprüfung im wesentlichen Punkt nicht stand. Der Klägerin steht gegen die Beklagte kein Schadensersatzanspruch wegen positiver Vertragsverletzung, der allein in Betracht kommenden Anspruchsgrundlage, zu.
8
1.Rechtsfehlerfrei ist allerdings die Auffassung des Berufungsgerichts , zwischen den Parteien sei ein Beratungsvertrag zustande gekommen.
9
Dabei kommt es nicht auf den vor dem Erwerb der Fondsanteile geschlossenen Beratungsvertrag an. Daraus ergaben sich über die Anlageentscheidung der Klägerin hinaus keine fortdauernden Überwachungsund Beratungspflichten der Beklagten hinsichtlich der erworbenen Wertpapiere (vgl. OLG Karlsruhe WM 1992, 577; OLG Düsseldorf WM 1994, 1468, 1469; OLG Düsseldorf ZIP 2003, 471, 473; Balzer, in: Welter/Lang, Handbuch der Informationspflichten im Bankverkehr Rdn. 7.80; Horn, in: Hellner/Steuer, Bankrecht und Bankpraxis Rdn. 7/1278). Derartige Pflichten resultierten auch nicht aus dem Depotvertrag (vgl. Senat, Urteil vom 23. November 2004 - XI ZR 137/03, WM 2005, 270, 271 m.w.Nachw.).

10
Zwischen den Parteien ist aber ein neuer Beratungsvertrag geschlossen worden, als der Zedent sich am 30. Mai 2000 bei der Beklagten erkundigte, ob ein Verkauf der Anteile ratsam sei, und die Beklagte ihm riet, die Papiere zu halten. Tritt ein Anleger an eine Bank heran, um über die Anlage eines Geldbetrages beraten zu werden, so wird das darin liegende Angebot zum Abschluss eines Beratungsvertrages stillschweigend durch die Aufnahme des Beratungsgesprächs angenommen (Senat BGHZ 123, 126, 128; Urteile vom 9. Mai 2000 - XI ZR 159/99, WM 2000, 1441, 1442 und vom 25. Juni 2002 - XI ZR 218/01, WM 2002, 1683, 1686). Dasselbe gilt, wenn ein Kunde sich - wie hier - nach getroffener Anlageentscheidung bei der Bank erkundigt, wie er sich angesichts fallender Kurse verhalten soll (vgl. LG Essen NJW-RR 1993, 1392, 1394; Balzer, in: Welter/Lang, Handbuch der Informationspflichten im Bankverkehr Rdn. 7.80).
11
2. Rechtlich nicht haltbar ist hingegen die Auffassung des Berufungsgerichts , die Beklagte habe ihre Pflichten aufgrund des Beratungsvertrages verletzt.
12
a) Inhalt und Umfang der Beratungspflichten hängen von den Umständen des Einzelfalls ab. Die Beratung muss anleger- und objektgerecht sein (Senat BGHZ 123, 126, 128). Maßgeblich sind einerseits der Wissensstand, die Risikobereitschaft und das Anlageziel des Kunden und andererseits die allgemeinen Risiken, wie etwa die Konjunkturlage und die Entwicklung des Kapitalmarkts, sowie die speziellen Risiken, die sich aus den besonderen Umständen des Anlageobjekts ergeben. Während die Aufklärung des Kunden über diese Umstände richtig und voll- ständig zu sein hat (Senat, Urteil vom 9. Mai 2000 - XI ZR 159/99, WM 2000, 1441, 1442), muss die Bewertung und Empfehlung eines Anlageobjektes unter Berücksichtigung der genannten Gegebenheiten ex ante betrachtet lediglich vertretbar sein (Nobbe, in: Horn/Schimansky, Bankrecht 1998 S. 235, 248). Das Risiko, dass sich eine Anlageentscheidung im Nachhinein als falsch erweist, trägt der Kunde (BGH, Urteil vom 4. Februar 1987 - IVa ZR 134/85, WM 1987, 531, 532). Auch Börsentipps liegen nicht im Rahmen der vertraglichen Haftung einer Bank für Rat und Auskunft (BGH, Urteil vom 18. Juni 1971 - I ZR 83/70, WM 1971, 987, 989).
13
b) Gemessen hieran hat die Beklagte ihre Beratungspflichten nicht verletzt.
14
Sie hat der Klägerin keine unrichtigen oder unvollständigen Informationen über die Anlageobjekte erteilt. Da die Klägerin ihre Anlageentscheidung bereits getroffen und in bestimmte Fondsanteile investiert hatte , war eine erneute Aufklärung über die damit verbundenen, von der Klägerin zu tragenden Risiken nicht erforderlich. Die Klägerin erwartete eine solche Aufklärung auch nicht, sondern wollte von der Beklagten wissen, ob angesichts der von ihr erkannten sinkenden Kurse ein Verkauf der Anteile ratsam sei.
15
Die auf diese Frage erteilte Empfehlung der Beklagten, die Anteile nicht zu verkaufen, war entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts ex ante betrachtet nicht unvertretbar. Das Berufungsgericht geht rechtsfehlerfrei davon aus, dass im Zeitpunkt der Raterteilung am 30. Mai 2000 objektiv nicht vorhersehbar war, ob die Kurse weiter fallen oder innerhalb des Anlagezeitraums von noch höchstens drei Jahren das Niveau vom 30. Mai 2000 überschreiten würden. In dieser Situation handelte die Beklagte nicht pflichtwidrig, indem sie aufgrund ihrer Erfahrung und langjährigen Beobachtung der Kursentwicklung von einem entsprechenden Wiederanstieg der Kurse innerhalb der nächsten drei Jahre ausging und diese Entwicklung ihrer Empfehlung gegenüber der Klägerin zugrunde legte. Den Feststellungen des Berufungsgerichts und dem Sachvortrag der Parteien sind keine Umstände zu entnehmen, die diese Erwartung grundsätzlich oder jedenfalls angesichts der vom Berufungsgericht angenommenen Aufblähung oder Überhitzung der Börse ex ante betrachtet als unvertretbar erscheinen lassen könnten.
16
Die Beklagte musste der Klägerin, anders als das Berufungsgericht meint, auch nicht mitteilen, dass nicht absehbar sei, ob der Kursverfall beendet sei. Das Berufungsgericht geht selbst - rechtsfehlerfrei - davon aus, es verstehe sich von selbst, dass auch ein Fachmann die Börsenentwicklung nicht mit Sicherheit voraussehen könne. Auf eine Selbstverständlichkeit muss eine beratende Bank aber nicht ausdrücklich hinweisen.
17
Es bestand auch keine Pflicht der Beklagten, die Klägerin auf unterschiedliche Meinungen über die künftige Kursentwicklung, insbesondere auf ernst zu nehmende Stimmen, die vor einem Kurseinbruch warnten , hinzuweisen. Aus der Unsicherheit der künftigen Kursentwicklung folgt zwangsläufig, dass hierzu unterschiedliche Auffassungen vertreten werden können. Auch dies musste die Beklagte deshalb nicht besonders erwähnen. Dass eine Bank, die für eine Anlageempfehlung das Vertrauen ihres Kunden in Anspruch nimmt, diesen über kritische Stimmen in der Wirtschaftspresse unterrichten muss (Senat, Urteil vom 6. Juli 1993 - XI ZR 12/93, WM 1993, 1455, 1457, insoweit in BGHZ 123, 126 ff. nicht abgedruckt), rechtfertigt keine andere Beurteilung. Die Beklagte hat der Klägerin zwar empfohlen, bestimmte Fondsanteile nicht zu verkaufen. Bei dieser Empfehlung ging es aber, ebenso wie bei der zugrunde liegenden Anfrage der Klägerin, nicht um die Einschätzung der Fondsanteile als solcher, sondern allein um eine ersichtlich unsichere Prognose der künftigen Kursentwicklung.

III.


18
Das Berufungsurteil war daher aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Da weitere Feststellungen nicht zu treffen sind, konnte der Senat in der Sa- che selbst entscheiden (§ 563 Abs. 3 ZPO) und das landgerichtliche Urteil wieder herstellen.
Nobbe Müller Joeres
Ellenberger Schmitt
Vorinstanzen:
LG Darmstadt, Entscheidung vom 09.12.2003 - 4 O 179/03 -
OLG Frankfurt in Darmstadt, Entscheidung vom 20.01.2005 - 12 U 11/04 -

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kläger haben die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

4. Der Streitwert wird auf € 20.270,83 festgesetzt.

Tatbestand

1

Die Klagepartei begehrt die Rückabwicklung einer Beteiligung an einem geschlossenen Schiffsfonds im Wege des Schadensersatzes aus Prospekthaftung im weiteren Sinne bzw. vorvertraglicher Aufklärungspflichtverletzung von den Beklagten als Gründungskommanditisten einer Publikums-KG.

2

Die Klagepartei zeichnete am 20.06.2006 über die Beklagte zu 2) als Treuhandkommanditistin eine mittelbare Beteiligung an der Beteiligungsgesellschaft MS „S.-B.-S.“ mbH & Co. KG mit einer Einlage von jeweils € 25.000,- zzgl. 5 % Agio, mithin insgesamt jeweils € 26.250,- (Anl. K 1). Das Anlagekonzept sah vor, dass die Fondsgesellschaft, an der sich die Anleger beteiligten, in 14 Vollcontainerschiffe mit einer Containerkapazität von 1.800 bis 2.800 TEU je Schiff der sog. „M. O. F.“ investierte. Jedes dieser Schiffe wurde von einer eigenen GmbH & Co. KG betrieben (sog. Ein-Schiffgesellschaften), an denen sich jeweils die Fondsgesellschaft sowie auch die Beklagten zu 1) bis 3) direkt beteiligten (vgl. etwa § 4 des Gesellschaftsvertrages der Kommanditgesellschaft MS „S. B.“ O. Reederei mbH & Co. KG, Prospekt Seite 157).

3

Gemäß § 4 Ziff. 2 des Gesellschaftsvertrages (Seite 136 des Prospekts, Anl. K 2; vgl. auch Seite 53 ff. des Prospekts) waren die Beklagten Gründungskommanditisten der Fondsgesellschaft. Die Beklagte zu 1) firmierte seinerzeit unter MPC M. P.C. Vermittlung GmbH und war zugleich die Initiatorin des streitgegenständlichen Beteiligungsangebots und Herausgeberin des Verkaufsprospekts (Prospekt Seite 20). Zudem war sie mit der Einwerbung des im Prospekt vorgesehenen Eigenkapitals von € 176.905.000,00 beauftragt (vgl. Prospekt Seite 52 und 81). Hierzu schaltete die Beklagte Vermittler ein. Die Beklagte zu 2) fungierte nach Maßgabe des Treuhand- und Verwaltungsvertrages (Prospekt Seite 146 ff.) zugleich als Treuhandkommanditistin. Die Beklagte zu 3) nahm u.a. die Funktion der Vertragsreederin ein (vgl. Prospekt Seite 40) und war zugleich Gesellschafterin der Komplementärin der Fondsgesellschaft (Prospekt Seite 53).

4

Nach Annahme der Beitrittserklärung durch die Beklagte zu 2) zahlte die Klagepartei den Zeichnungsbetrag nebst Agio an die Beteiligungsgesellschaft.

5

Nachdem sich die Fondsgesellschaft nicht wie prospektiert entwickelt hatte, übersandte die Fondsgeschäftsführung den Gesellschaftern der Fondsgesellschaft ein Finanzierungskonzept vom 28.08.2012 (Anl. K 5). Wegen der Einzelheiten wird auf die Anlage K 5 verwiesen.

6

Die Klagepartei trägt vor, dass der Prospekt, auf dessen Grundlage sie beraten worden sei, mehrere haftungsbegründende Fehler aufweise.

7

Der Emissionsprospekt suggeriere dem Anleger in irreführender Weise, dass die Beklagte zu 3) der C...bank AG gegenüber gesondert und ohne einen Regressanspruch gegenüber der Gesellschaft und damit gegenüber den Anlegern für eine Verletzung der sog. 105 %-Klausel hafte und zusätzlich noch eine der Höhe nach unbegrenzte 80 %ige Kapitaldienstgarantie für die Schiffshypothekendarlehen der DnB NOR ASA gebe. Die betreffende Passage auf Seite 109 f. des Prospekts müsse ein durchschnittlicher Anleger so verstehen, dass bei Verletzung der 105 %-Klausel allein die Beklagte Sondertilgungen zu leisten oder Zusatzsicherheiten zu erbringen habe. Dort werde nicht etwa einschränkend darauf hingewiesen, dass die Beklagte zu 3) eine Bürgschaftserklärung gegenüber der C...bank AG abgegeben habe – was sie (die Klagepartei) mit Nichtwissen bestreite – oder die Beteiligungsgesellschaften und die Beklagte zu 3) zusammen für die Verletzung der 105 %-Klausel haften würden. Zum anderen ergebe sich die Irreführung der Anleger aus der Gesamtschau der hier interessierenden Prospektpassage. Nach der Darstellung der 105 %-Klausel widme sich der Emissionsprospekt mit einem separaten Absatz den für die Schiffsfinanzierungsbanken zu stellenden Kreditsicherheiten. Danach werde in einem gesonderten Abschnitt darauf hingewiesen, dass die Beklagte zu 3) zumindest der C...bank AG für die Verletzung der 105 %-Klausel hafte, woraus der durchschnittliche Anleger entnehmen müsse, dass es mit der Haftungsübernahme eine werthaltige zusätzliche Kreditsicherheit gebe und der Fonds damit über ein besonderes Sicherheitsmerkmal verfüge. Dies habe der Darstellung auf Seite 23 des Prospekts nicht widersprochen und aus Sicht der Anleger mit den Inhalten der Beratungsgespräche zusammengepasst, in denen entsprechend der Prospektinhalte die Beklagte zu 3) und deren umfangreiche Erfahrungen als Reederei, sehr hohe finanzielle Eigenbeteiligung und das damit zum Ausdruck gebrachte große Vertrauen in die Anlage und deren Haftungsübernahme im Finanzierungsbereich umfangreichen Raum eingenommen hätten. Die Beteiligung der Beklagten zu 3) sei das zentrale Verkaufsargument gewesen. Wegen der Verwendung des Begriffs „Kapitaldienstgarantie“ habe der durchschnittliche Anleger die Erwartung gehabt, dass bei den beiden betreffenden Schiffsfinanzierungen so gut wie kein Risiko bestanden habe und dementsprechend eine sehr sichere Beteiligung vorliege.

8

Die Folgen einer Verletzung der 105 %-Klausel seien in den Prospektunterlagen völlig unzureichend dargestellt. Ein durchschnittlicher Anleger habe aus der Prospektdarstellung nicht entnehmen können, welche Folgen eine Verletzung dieser Klausel habe und welche enormen Risiken sich daraus ergäben. Zur Möglichkeit einer vorzeitigen Darlehenskündigung mit allen sich draus ergebenden (Total-)verlustrisiken und der Verhängung eines Ausschüttungsstopps finde sich an den einschlägigen Stellen im Prospekt (Seite 23, 109, 103/104) kein Wort. Mangels entsprechender Hinweise hätten die Anleger dem Prospekt auch nicht entnehmen können, dass mit der Verletzung der 105 %-Klausel und einer hierauf folgenden Darlehenskündigung ein Totalverlust des eingesetzten Kapitals einhergehen könnte, soweit die Währungsverluste nicht durch die bestehenden Sicherheiten abgedeckt sein sollten.

9

Der Prospekt sei auch deshalb fehlerhaft, weil sich aus der Darstellung nicht ergebe, dass eine 105 %-Währungsklausel nicht nur hinsichtlich der Schiffshypothekendarlehen der C...bank AG und der H.N...bank AG, sondern mit allen drei finanzierenden Banken, d.h. auch der DnB NOR ASA vereinbart worden sei. Dies werde auf Seite 23 verschwiegen und auch nicht auf Seite 109 klargestellt. Dieser Prospektfehler werde von den Beklagten zugestanden.

10

Der Emissionsprospekt enthalte keinen Hinweis darauf, dass in den Schiffsfinanzierungsverträgen mit den Banken auch eine LTV-Klausel vereinbart worden sei, die besagt habe, dass die finanzierenden Banken für den Fall, dass der Verkaufswert der finanzierte Schiffe falle oder der Kreditbetrag durch Währungsschwankungen ansteige und damit der Wert der Schiffe einen bestimmten Prozentsatz des zur Rückzahlung offenstehenden Betrages unterschreite, die Schiffshypothekendarlehen im schlimmsten Fall kündigen könnten, sofern andere Sicherungsmaßnahmen wie Sondertilgungen, Zusatzsicherheiten, Bardepot, Untersagung von Ausschüttungen an die Anleger, Erhöhung der Margen und Kreditzinsen oder auch die Aussetzung der Klausel gegen Gebühr (waiver fee) keine Besserung der Situation versprächen. Die Erwähnung der LTV-Klausel sei nicht deshalb entbehrlich gewesen, weil solche Klauseln bei Schiffsfonds und in anderen Finanzierungsstrukturen marktüblich seien. Zudem sei Maßstab der durchschnittliche, in Sachen Schiffsfonds eher unbelesene Anleger, von dem nicht erwartet werden könne, dass er sich im Bereich der Schiffsfinanzierungen so gut auskenne, dass er auch die Beleihungswertbeschränkungen der Schiffsfinanzierungsbanken kenne. Der Risikohinweis auf Seite 30 sei nicht ausreichend.

11

Die Verletzung der LTV-Klausel hätte bereits für sich genommen zum Scheitern des Fonds und zum teilweisen oder völligen Verlust des Eigenkapitals für die Anleger führen können. Zu einer Verletzung der LTV-Klausel könne es entweder durch ein so starkes Absinken der Schiffswerte kommen, dass das in den Schiffsfinanzierungsverträgen vorgeschriebene maximale Verhältnis zwischen Darlehensrestbetrag und Schiffswerten nicht mehr eingehalten werde. Sowohl die Neubaupreise als auch in noch stärkerem Maße die Preise für Secondhand-Schiffe hätten erheblichen Schwankungen unterlegen, die insbesondere infolge der Schifffahrtskrise ab Ende 2008 innerhalb weniger Monate zu gravierenden Wertverlusten geführt hätten. Zudem könne die LTV-Klausel durch die faktische Erhöhung des Darlehensrestbetrages durch erhebliche Wechselkursschwankungen bei den für die Finanzierung gewählten Fremdwährungen verletzt werden. Bei einem entsprechend hohen Kursverlust des US-Dollars gegenüber dem Japanischen Yen hätten von den Banken Sondertilgungen in Millionenhöhe gefordert werden können. Im Zuge der weltweiten Wirtschafts- und Finanzkrise habe der US-Dollar gegenüber dem Japanischen Yen dramatisch an Wert verloren. Bei dem streitgegenständlichen Fonds hätten sich beide Risiken für die Verletzung der LTV-Klausel kumuliert verwirklicht, so dass die Banken berechtigt gewesen seien, Sondertilgungen in zweistelliger Millionenhöhe zu verlangen. Es fehle im Prospekt jeder Hinweis darauf, dass die Schiffsmärkte als besonders volatil gelten würden und daher auch in sehr kurzer Zeit erheblichste Wertverluste bei Containerschiffen mit sich bringen könnten.

12

Der Emissionsprospekt enthalte auch keinen Hinweis darauf, dass bei der regelmäßig durchzuführenden Schiffswertbestimmung die jeweilige Chartersituation, mithin der Ertragswert der Schiffe, völlig unberücksichtigt bleibe und stattdessen die Schiffswerte in sog. Vergleichswertverfahren bestimmt würden.

13

Die LTV-Klausel stelle auch mehr als bloß die Konkretisierung des Kündigungsrechts nach § 490 BGB oder der AGB-Banken dar, da die Inhalte der LTV-Klauseln bzw. Financial Covenants in Schiffsfinanzierungsverträgen immer auf den individuellen Verhandlungsergebnissen der Parteien beruhten. Zudem gehe der Regelungsgehalt der LTV-Klausel deutlich weiter als der des § 490 BGB. In zahlreichen anderen Emissionsprospekten aus dem Zeitraum der Prospekterstellung seien derartige Hinweise enthalten gewesen (Anl. K 26 und K 27).

14

Der Prospekt sei auch insoweit zu beanstanden, als er keinerlei Hinweise dazu enthalte, dass sämtliche Ausschüttungen unter dem ausdrücklichen und generellen Genehmigungsvorbehalt der finanzierenden Banken gestanden hätten. Auf Seite 94 befinde sich nur der Hinweis, dass Auszahlungen an die Anleger nur dann mit Genehmigung der Banken vorgenommen werden dürften, wenn keine Kapitaldienstrückstände bestünden und der Ausgleich der Betriebskosten und der Kreditraten für das laufende Geschäftsjahr gesichert sei. Die finanzierenden Banken hätten für das Jahr 2008 weitere Ausschüttungen verweigert, obwohl die Voraussetzungen für einen Ausschüttungsstopp auf Seite 94 des Prospekts nicht erfüllt gewesen seien.

15

Die Verwaltungskosten, die für die Liquiditätsprognose des Fonds ein bedeutender Faktor seien, seien fehlerhaft kalkuliert worden und in keiner Weise nachzuvollziehen. Aus der Prospektdarstellung zu den Verwaltungskosten (Seite 91) habe sich ergeben, dass die Höhe der Verwaltungskosten recht exakt für den gesamten Verlauf des Fonds bestimmbar gewesen sei. Aus der im Finanzierungskonzept (Anl. K 5) auf Seite 14 abgedruckten Abweichungsanalyse habe sich erkennen lassen, dass es allein in den ersten sechs Jahren des Fonds zu einer eklatanten Abweichung bei den kalkulierten Verwaltungskosten in Höhe von insgesamt € 1.378 Mio. gekommen sei. Eine solch hohe Abweichung von bis zu € 335.000,00 oder umgerechnet bis zu 98 % jährlich sei nicht nachvollziehbar. Die Kalkulation der Verwaltungskosten sei daher von Anfang an fehlerhaft gewesen. Schon die an die Beklagte zu 2) zum 31.12.2006 gezahlte erste Hälfte der Pauschalvergütung für die Beratung in der Gründungsphase bis zur Infahrtsetzung der Schiffe (€ 420.000,00 zzgl. MwSt.) von € 243.600,00 habe deutlich oberhalb der für das Jahr 2006 angesetzten Kosten von € 199.000,00 gelegen.

16

Der Prospekt sei im Zusammenhang mit der Darstellung der Verwaltungskosten auch deshalb als fehlerhaft einzustufen, da der für die Beurteilung der Kapitalanlage wesentliche Dienstleistungsvertrag nicht abgedruckt sei. Hinsichtlich der Vergütung der Beklagten zu 2) werde in § 10 des Treuhand- und Verwaltungsvertrages unmittelbar auf § 2 des Dienstleistungsvertrages verwiesen. Aus den Prospektangaben sei nicht erkennbar, welchen Inhalt § 2 des Dienstleistungsvertrages habe. Den Ausführungen im Prospekt zur Vergütung der Treuhandkommanditistin wie etwa auf Seiten 72/73 habe der Anleger nicht entnehmen können, dass die dort dargestellten Vergütungsregelungen aus dem § 2 des Dienstleistungsvertrages entnommen worden seien.

17

Zudem enthalte der Prospekt eine fehlerhafte Kalkulation und Prognose zu den Schiffsbetriebskosten. Dass die im Prospekt vorgenommenen Annahmen, die nach den Erfahrungen des Vertragsreeders, der Beklagten zu 3), kalkuliert worden seien und für die ab dem Jahr 2008 eine jährliche Kostensteigerung von 3 % bei den Betriebskosten angesetzt worden sei, nicht den tatsächlichen Gegebenheiten entsprochen hätten, ergebe sich aus den in den Jahren 2006 bis 2011 tatsächlich angefallenen Betriebskosten (vgl. Aufstellung auf Seite 14 des Finanzierungskonzepts, Anl. K 5). Dies hätten die Beklagten, insbesondere die Beklagte zu 3), auch vorab erkennen können, da es seit dem Jahr 2000 zu einem rasanten Anstieg des Rohölpreises um 200 % gekommen sei (Anl. K 11), sich aus dem Flottenwachstum bzw. dem Orderbuch deutliche Anhaltspunkte für einen ebenfalls starken Anstieg und damit eine Verknappung der Arbeitskräfte ergeben habe (Anl. K 12) und die Versicherungskosten von Jahr zu Jahr gestiegen seien und allein zwischen den Jahren 2005 und 2006 eine Steigerung von 30 % erfahren hätten. Diese Umstände seien den Beklagten auch bei Prospektaufstellung bekannt gewesen, wie sich aus dem Geschäfts- und Treuhandbericht der Beteiligungsgesellschaft MS „S. L.-S.“ mbH & Co. KG für das Geschäftsjahr 2005 (Anl. K 19) und dem Protokoll der gemeinsamen Gesellschafter- und Treugeberversammlung dieser Beteiligungsgesellschaft vom 25.09.2006 (Anl. K 20) ergebe. Die Beklagten seien Gründungskommanditisten dieser Beteiligungsgesellschaft gewesen, die Beklagte zu 2) zudem Treuhandkommanditistin. Die positive Kenntnis der Beklagten von der Unvertretbarkeit ihrer Kalkulation ergebe sich weiterhin aus einem Geschäfts- und Treuhandbericht der MS „R. T.“ und MS „R. Th.“ Schifffahrtsgesellschaften mbH & Co. KG für das Geschäftsjahr 2005 (Anl. K 21), der MS „R. A.“ Schifffahrtsgesellschaft mbH & Co. KG für das Geschäftsjahr 2006 (Anl. K 22) und der MS „R. E.“ Schifffahrtsgesellschaft mbH & Co. KG (Anl. K 23). Die Beklagten zu 1) und 2) seien bei diesen Fonds Gründungsgesellschafter. Nach der Betriebskostenstudie der H.N...bank AG für das Jahr 2009 (Anl. K 24) seien die operativen Betriebskosten für die hier interessierenden Schiffsgrößenklassen im Zeitraum 2002 bis 2005 um 28 % bzw. 24 % angestiegen, was einem Anstieg von rund 9,3 % bzw. 8 % pro Jahr entsprochen habe. Statt mit einer jährlichen Kostensteigerung von lediglich 3 % zu rechnen, wäre mit Blick auf die Jahre unmittelbar vor Prospekterstellung der Ansatz einer jährlichen Kostensteigerung von 6 % bis 8 % angezeigt gewesen.

18

Der Anleger werde durch den Emissionsprospekt nicht in ausreichendem Umfang auf die bestehenden Interessenkonflikte der Beklagten zu 3) als Vertragsreederin und Geschäftsführerin der Komplementärin der Fondsgesellschaft sowie Kommanditistin der Fonds-KG mit einer Kommanditeinlage von € 20,165 Mio. (entsprechend 10,2 % des gesamten Kommanditkapitals der Fondsgesellschaft) hingewiesen. Schon unter Schadensminderungsgesichtspunkten werde die Vertragsreederei bei einer gravierenden wirtschaftlichen Schieflage des Fonds nicht im Interesse der Anleger handeln, sondern die Banken – wie offensichtlich auch geschehen – dazu veranlassen, sich nicht bei ihr aus den von ihr gestellten Sicherheiten, sondern direkt bei der Fondsgesellschaft schadlos zu halten.

19

Der Emissionsprospekt sei irreführend, da der prozentuale Aufwand der Eigenkapitalbeschaffungskosten nur im Verhältnis zum Gesamtaufwand dargestellt werde (Seite 78 f., 81). Die Eigenkapitalbeschaffungskosten hätten sich auf insgesamt € 49.313.500,00 belaufen, woraus sich im Verhältnis zum einzuwerbenden Kommanditkapital in Höhe von € 197.270.000,00 zzgl. Agio (= € 207.133.500,00) ein prozentualer Anteil von 23,8 % ergebe. Diese Summe sei dreimal so hoch wie der im Prospekt auf Seite 78 bezifferte Anteil am Gesamtaufwand in Höhe von 8,04 %. Die Nachvollziehbarkeit der Darstellung werde noch dadurch erschwert, dass mittels einer Fußnote „im Kleingedruckten“ darauf hingewiesen werde, dass zu den ausgewiesenen Kapitalbeschaffungskosten noch das Agio in Höhe von € 9.863.500,00 zu addieren sei. Allein um den Anteil der Kapitalbeschaffungskosten am Gesamtaufwand bestimmen zu können, müsse der Anleger mehrere Rechenschritte vornehmen. Auch aus der tabellarischen Darstellung auf Seite 83 des Prospekts könne der Anleger nicht ablesen, in welcher genauen prozentualen Höhe des Kommanditkapitals Eigenkapitalbeschaffungskosten anfielen.

20

Der Prospekt sei fehlerhaft, weil die persönliche Haftung der Anleger analog §§ 30, 31 GmbHG für die unterkapitalisierte Komplementär-GmbH (sog. Innenhaftung) nicht erwähnt werde. Aus der Prospektdarstellung auf Seite 22, 31, 97 habe sich für die Anleger nur ergeben, dass sie im schlimmsten Fall mit der Verpflichtung zur Rückzahlung erhaltener Ausschüttungen hätten rechnen müssen, soweit diese nicht aus der Liquidität der Gesellschaft gestammt hätten. In jedem Fall hätten die Anleger davon ausgehen können, dass mögliche Rückforderungsansprüche auf den Höchstbetrag der Kommanditeinlage begrenzt seien. Aus der analogen Anwendung der §§ 30, 31 GmbHG habe sich für die Kommanditisten einer GmbH & Co. KG jedoch die Verpflichtung zur Rückzahlung sämtlicher aus dem Vermögen der KG erhaltenen Zahlungen ergeben, sofern bei der Komplementär-GmbH zur Zeit der Auszahlung eine Unterbilanz bestanden habe oder aufgrund der Auszahlung entstanden sei. Die Aufklärungspflicht über das sog. Innenhaftungsrisiko gem. §§ 30, 31 GmbHG analog ergebe sich insbesondere daraus, dass bei einem Anlagekonzept, das den zumindest teilweisen Rückfluss von Einlagen vorsehe, für einen Anleger auch von entscheidender Bedeutung sei, ob er die Erträge, die an ihn über die Einlage hinaus zurückflössen, auch behalten und anderweitig einsetzen könne oder für den Fall Rücklagen bilden müsse, dass sich das Haftungsrisiko verwirkliche.

21

Der Empfängerhorizont für Prospekterklärungen bestimme sich nach den Fähigkeiten und Erkenntnismöglichkeiten eines durchschnittlichen (Klein)Anlegers, der sich allein anhand der Prospektangaben über die Kapitalanlage informiere und über keine Spezialkenntnisse verfüge (BGH vom 18.09.2012 – XI ZR 344/11).

22

Alle Beklagten hafteten aus der Prospekthaftung im weiteren Sinne unabhängig davon, ob es sich um der Beteiligungsgesellschaft mittelbar beigetretenen Kommanditisten handele oder um Treugeber, die über die Beklagte zu 2) als Treuhandkommanditistin an der Beteiligungsgesellschaft beteiligt seien. Denn auch die mittelbar beitretenden Treugeber würden nach dem Gesellschaftsvertrag wie unmittelbar beigetretene Kommanditisten behandelt. Dies ergebe sich aus den Regelungen in §§ 3, 7 Ziff. 5, 8 Ziff. 1 des Treuhandvertrages und §§ 8 Ziff. 2, 13 Ziff. 5 und 6 (i.V.m. § 7 des Treuhandvertrages) und 15 des Gesellschaftsvertrages. Die Beklagte zu 2), die ebenfalls Gründungskommanditistin des Fonds mit einer Einlage von € 20.000,00 gewesen sei, hafte nach denselben Grundsätzen wie die Beklagten zu 1) und 3).

23

Die Klagepartei hätte in Kenntnis der vorgetragenen Prospektfehler nicht in den Fonds investiert, insbesondere nicht wenn sie gewusst hätte, dass mehr als ein Viertel ihres Kommanditkapitals für Eigenkapitalbeschaffungskosten verbraucht werden würde.

24

Ihr Schadensersatzanspruch sei nicht verjährt. Sie habe nicht durch die Mitteilung im Jahre 2009, dass die Ausschüttungen für das Jahr 2008 nicht gezahlt würden und es Verwerfungen auf den Schiffsmärkten gebe, Kenntnis von hier geltend gemachten Prospektfehlern erlangt. Selbst der Schadensersatzanspruch, der auf den fehlerhaften Darstellungen des Prospekts zu einem Genehmigungsvorbehalt der Banken hinsichtlich der Ausschüttungen außerhalb von Zahlungsrückständen der Einschiffsgesellschaften beruhe, sei nicht verjährt. Sie habe die Angaben der Fondsgeschäftsführung nicht mit den Inhalten des Emissionsprospekts und insbesondere nicht mit den hier interessierenden Angaben im Gesellschaftsvertrag verglichen. Dies begründe nicht den Vorwurf grob fahrlässiger Unkenntnis.

25

Die Kläger beantragen,

26

1. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an sie € 20.270,83 nebst Zinsen von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen Zug um Zug gegen Abgabe eines Angebotes auf Abtretung aller Rechte aus der Beteiligung an der Beteiligungsgesellschaft MS „S.-B.-S.“ mbH & Co. KG über jeweils nominal € 25.000,-,

27

2. festzustellen, dass sich die Beklagten mit der Annahme bzw. Abtretung aller Rechte und Pflichten aus der Beteiligung an der Beteiligungsgesellschaft MS „S.-B.-S.“ mbH & Co. KG in Annahmeverzug befinden,

28

3. die Beklagten zu verurteilen, an sie € 968,18 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit für die außergerichtliche Inanspruchnahme ihrer anwaltlichen Bevollmächtigten zu zahlen.

29

Die Beklagten beantragen,

30

die Klage abzuweisen.

31

Die Beklagten zu 1) und 3) tragen vor, dass sie mangels direkter vorvertraglicher Beziehungen zur Klagepartei und mangels Inanspruchnahme besonderen persönlichen Vertrauens bereits nicht passiv legitimiert seien. Dass die der Gesellschaft mittelbar beitretenden Treugeber im Innenverhältnis der Gesellschafter untereinander und im Verhältnis zur Gesellschaft wie unmittelbar beteiligte Gesellschafter hätten behandelt werden sollen, sei nicht ersichtlich. Eine unmittelbare Vertragsbeziehung habe nur mit der Beklagten zu 2) – in Form des Treuhand- und Verwaltungsvertrages bestanden. Unstreitig hätten sie keinen persönlichen Kontakt gehabt und die Streitverkündete mangels vertraglicher Verbindung auch nicht mit der Vermittlung der Beteiligung beauftragt.

32

Der Verkaufsprospekt weise nach seinem Gesamtbild keine wesentlichen Fehler auf. Aus der nach Prospektierung und Vertrieb des streitgegenständlichen Beteiligungsangebots eingetretenen wirtschaftlich nachteiligen Entwicklung der wirtschaftlichen Rahmenbedingungen des Beteiligungsangebots lasse sich nicht ableiten, dass die Prospektdarstellung unzureichend gewesen sei. Der Prospektherausgeber müsse keine Gewähr dafür übernehmen, dass die von ihm prognostizierte Entwicklung tatsächlich eintrete.

33

Der Prospekt erwecke an keiner Stelle den Eindruck, dass sie – die Beklagte zu 3) – dergestalt eine Garantie für die von der C...bank AG und die H.N...bank AG begebenen Schiffshypothekendarlehen übernehme, dass die Fondsgesellschaft bzw. die Ein-Schiffgesellschaften im Falle der Verletzung der 105 %-Klausel erst nachrangig nach ihr von den Banken auf Zahlung in Anspruch genommen werden könnten. Eine solche Annahme widerspreche schon ganz allgemein jeder Lebenserfahrung, da für sie – die Beklagte zu 3) – von vornherein überhaupt kein Grund bestanden habe, das Risiko einer gemeinsam mit den Anlegern eingegangenen Unternehmung ohne jede Gegenleistung für die Mitanleger zu übernehmen. Vielmehr habe ein verständiger Anleger aufgrund der Darstellung auf Seite 23 und 109 des Prospekts erkennen müssen, dass die im Verkaufsprospekt angesprochene Sicherheit ausschließlich für die finanzierenden Banken gewährt werde. Tatsächlich seien die im Prospekt zu Gunsten der Banken ausgewiesenen Sicherheiten durch sie – die Beklagte zu 3) – in Form von Bürgschaften gegenüber den Banken gestellt worden. Aus dem Finanzierungskonzept und dem Schreiben vom 15.10.2012 ergebe sich keine Aussage dazu, ob sie – die Beklagte zu 3) – aus den von ihr begebenen Bürgschaften von den Banken hätte in Anspruch genommen werden können.

34

Dass der Prospekt nicht ausweise, dass auch der mit der DnB NOR geschlossene Darlehensvertrag eine 105 %-Klausel enthalte, stelle keinen wesentlichen Prospektfehler dar. Im Übrigen wäre diese Auslassung auch nicht kausal für die Entscheidung der Klagepartei gewesen, weil sich diese auch von dem Hinweis nicht von einer Zeichnung des Beteiligungsangebots hätte abhalten lassen, dass die mit den weiteren finanzierenden Banken geschlossenen Darlehensverträge, die das Gros der Fremdfinanzierung des Beteiligungsangebots abgedeckt hätten, entsprechende Klauseln enthalten hätten.

35

Im Verkaufsprospekt seien auch die Fremdfinanzierungsrisiken korrekt dargestellt. Die sog. 105 %-Klausel und die Loan-to-value-Klausel hätten nicht selbständig detailliert erläutert werden müssen, da es sich um kreditvertragliche Vertragsbestimmungen in Form einer Nebenabrede handele, die im Bereich der Schiffsfinanzierung marktüblich sei, auf eine Reduzierung der Eintrittswahrscheinlichkeit des im Verkaufsprospekt als Risiko beschriebenen Kreditausfalls abzielten und im Falle der Nichterreichung und/oder Bruchs Sanktionsmöglichkeiten für die Bank vorsähen, der Objektivierung des Kündigungsfalls oder des Sicherheitenbestellungsanspruchs dienten, bereits im Gesetz in § 240 BGB und § 13 AGB-Banken vom Gesetzgeber als auf den Hauptanspruch bezogene Nebenpflichten niedergelegt seien und essentielle Bestandteile der Erfüllung der aufsichtsrechtlichen Verpflichtung der Bank darstellten, u.a. den Mindestanforderungen an das Kreditgeschäft (MaRisk) durch die Implementierung von Verfahren zur Früherkennung von Risiken zu entsprechen. Der Prospekt wende sich gemäß Seite 11 an eine Zielgruppe, die mit den Risiken der Anlage in Schiffen vertraut sei, so dass der Prospektersteller habe erwarten dürfen, dass jeder Anlageinteressent gewusst habe oder hätte wissen müssen, dass der finanzierenden Bank auch die am Schiffsmarkt üblichen Rechte als Loan-to-value-Klauseln zustehen können.

36

Die Loan-to-value-Klausel stelle für sich gesehen keinen eigenen Risikofaktor dar, sondern werde nur relevant, wenn sich verschiedene im Prospekt genannte Risiken verwirklichten, insbesondere eine Verringerung des Wertes des Schiffes als Kreditsicherheit mit einer schlechten Erlössituation der Schifffahrtsgesellschaft zusammenkomme. Auf das Risiko der Reduzierung des Schiffswertes in Folge einer negativen Entwicklung des Schiffsmarktes werde auf Seite 24 des Prospekts hingewiesen. Das aus der Loan-to-value Klausel resultierende Risiko könne sich nicht realisieren, wenn sich das Beteiligungsangebot wie prospektiert entwickle. Zwar werde der Wert des Schiffes in regelmäßigen Abständen durch unabhängige Gutachter „charterfrei“ ermittelt. In normalen Märkten sei jedoch davon auszugehen, dass bei den im Fondskonzept zugrunde gelegten Charterraten ein Einbruch der Schiffswerte selbst dann ausgeschlossen sei, wenn die Anzahl der am Markt verfügbaren Containerschiffe weiter steige. In jedem Fall wäre die Nichtaufklärung über die Loan-to-value-Klausel nicht kausal für die Anlageentscheidung der Klagepartei geworden.

37

Vor diesem Hintergrund sei die Darstellung der 105 %-Klausel auf Seite 23 und 109 nicht zu beanstanden. Zudem weise der Prospekt auch in aller Deutlichkeit auf Seite 30 auf die mit der Fremdfinanzierung der Schiffe verbundenen Risiken hin. In dem Abschnitt „Sensitivitätsanalyse“ enthalte der Prospekt eine Reihe von Darstellungen der Auswirkungen sich ändernder Wechselkurse (Seite 103/104). Den finanzierenden Banken seien im Rahmen der 105 %-Klausel keine weitergehenden Rechte eingeräumt worden als im Prospekt angegeben. Die Möglichkeit der Banken, Ausschüttungen zu verhindern, sei auf Seite 94 und 160 des Prospekts beschrieben. Zudem habe der Prospekt die Ausschüttungen von vornherein als nicht garantiert dargestellt (Seite 30). Ein ausdrücklicher Hinweis, dass die finanzierenden Banken die Darlehensverträge kündigen könnten, wenn die Ein-Schiffgesellschaften ihren Verpflichtungen aus der 105 %-Klausel nicht nachkämen, sei nicht notwendig gewesen, weil als allgemein bekannt vorausgesetzt werden dürfe, dass der Darlehensgeber einen Darlehensvertrag kündigen dürfe, wenn der Darlehensnehmer seinen Pflichten aus dem Darlehensvertrag nicht nachkomme. Das Beteiligungskonzept habe nicht ganz maßgeblich von einer „enormen Währungsspekulation“ abgehangen. Der Erfolg des Fondskonzepts habe sich nach den am Markt erzielbaren Chartereinnahmen und ggf. dem zum Ende der Laufzeit des Fonds erzielbaren Verkaufserlös bemessen. Das Beteiligungskonzept habe nicht allein aufgrund einer Verletzung der 105 %-Klausel scheitern können, wenn sich das Beteiligungskonzept ansonsten wie prospektiert entwickelt hätte. Verfügten die Ein-Schiffgesellschaften über hinreichende Erlöse aus ihrem operativen Geschäft, wären diese auch in der Lage gewesen, ungeplante Tilgungsleistungen zu erbringen.

38

Die Rüge, dass die Verwaltungskosten im Prospekt falsch dargestellt seien, greife nicht durch. Für die rechtliche Beurteilung spiele es keine Rolle, ob sich die Prognosen aus einer ex post Betrachtung als zutreffend erwiesen hätten oder nicht. Die Klagepartei habe keine Tatsachen vorgetragen, weshalb die Prognose im Jahr 2006 nicht vertretbar gewesen sei. Ihre – der Beklagten zu 2) – pauschale Vergütung in der Gründungsphase sei im Prospekt als Anschaffungskosten behandelt und als solche in der Investitionsrechnung auf Seite 78 des Prospekts offen ausgewiesen worden. Die laufenden Treuhandgebühren von 0,35 % der Kommanditbeteiligungen seien nur zeitanteilig pro Schiff ab Infahrtsetzung gezahlt worden (Seite 55). Entsprechend der auf Seite 75 des Prospekts erwähnten sukzessiven Übernahme der Schiffe bis April 2006 sei damit zu rechnen gewesen, dass im Jahr 2006 lediglich € 11.000,00, im Jahr 2007 € 126.000,00, im Jahr 2008 € 569.000,00 und erst ab dem Jahr 2009 die vollen € 620.000,00 als laufende Treuhandvergütung anfielen. Selbst wenn die Prognose der Verwaltungskosten im Jahr 2006 und 2007 nicht vertretbar gewesen wäre, hätte es sich um einen für den Gesamterfolg des Beteiligungsangebots nebensächlichen Punkt gehandelt, der nicht dazu führen könne, die Prognose insgesamt als unvertretbar erscheinen zu lassen. Zudem lasse sich aus der Abweichungsanalyse im Finanzierungskonzept (Anl. K 5) entnehmen, dass das tatsächliche Ergebnis in den Jahren 2006 und 2007 mit € 604.000,00 und € 8.059.000,00 erheblich über dem im Prospekt angenommenen Betrag gelegen habe, obwohl höherer Verwaltungskosten angefallen seien als angenommen.

39

Eine Rechtspflicht zum Abdruck des Dienstleistungsvertrages habe nicht bestanden.

40

Die Prognose der Schiffsbetriebskosten sei nicht zu beanstanden. Aus der im Verkaufsprospekt angesetzten jährlichen Steigerungsrate von 3 % lasse sich kein rechtlich relevanter Prospektmangel ableiten. Wie sich die Schiffsbetriebskosten nach der Prospekterstellung im Jahr 2006 entwickelt hätten, sei unerheblich. Die Klagepartei trage nicht vor, auf Grund welcher Tatsachen sich die von ihr angegriffenen Prognosen zum Zeitpunkt der Prospekterstellung als unvertretbar erwiesen. Die in der Prognoserechnung angenommene Steigerungsrate der Schiffsbetriebskosten von 3 % p.a. sei auf der Grundlage der ihr – der Beklagten zu 1) – erkennbaren Marktgegebenheiten, der von der Beklagten zu 3) übermittelten Informationen und der bei ihr selbst aus einer Vielzahl von bereits aufgelegten Beteiligungsmodellen im Schiffsbereich vorhandenen Expertise vertretbar gewesen. Die angenommene Steigerungsrate von 3 % p.a. sei im relevanten Zeitraum der Prospektierung 2006 marktüblich und plausibel gewesen. Sämtliche Studien, auf die die Klägerseite ihren Vortrag stütze, seien erst mehrere Jahre nach der Veröffentlichung des Verkaufsprospektes veröffentlicht worden. Die beiden vorgelegten Privatgutachten (Anl. K 11 und K 12) datierten erst aus den Jahren 2010 und 2011. Im Übrigen enthielten die Studien keine Aussage zu den hier vorliegenden Neuschiffen, die unter liberianischer Flagge gefahren seien. Die erhebliche Überschreitung der prognostizierten Schiffsbetriebskosten im Jahr 2007 sei allein darin begründet gewesen, dass die Schiffe des Beteiligungsangebots im Jahr 2007 insgesamt 320 Tage früher an die Ein-Schiffgesellschaften ausgeliefert worden seien als in der Kalkulation des Prospekts vorgesehen. Dies ergebe sich aus Seite 11/12 des der Klägerseite im Jahr 2008 übersandten Geschäfts- und Treuhandberichts 2007 (Anl. B 8). Diesen erhöhten Betriebskosten hätten Chartereinnahmen gegenüber gestanden, die für das Jahr 2007 um € 1.744.000,00 höher gewesen seien als im Prospekt ursprünglich kalkuliert. Aus dem im Geschäftsbericht aus dem Jahr 2011 enthaltenen konkreten Vergleich der prognostizierten und tatsächlichen Entwicklung der Schiffsbetriebskosten für den gesamten Zeitraum von 2006 bis 2011 (Anl. B 9) ergebe sich, dass die kumulierte Betriebskostensteigerung über den gesamten Zeitraum hinweg lediglich rund 2,9 % über den im Prospekt prognostizierten Schiffsbetriebskosten gelegen habe und daher der Jahresdurchschnitt nur jeweils um 0,5 % überschritten worden sei. Die von der Klägerseite vorgelegten Prognosen und Geschäftsberichte ließen keine Rückschlüsse darauf zu, ob die streitgegenständlichen Prognosen vertretbar gewesen seien.

41

Der Verkaufsprospekt lasse keine Zweifel daran, in welchen Funktionen sie – die Beklagte zu 3) – in das Beteiligungskonzept eingebunden sei und welche finanziellen Beiträge sie geleistet habe. Die Prospektverantwortlichen seien nicht gehalten gewesen, in dem Verkaufsprospekt auf einen angeblichen Interessenkonflikt hinzuweisen. Einen solchen habe es nicht gegeben. Im Falle der Insolvenz oder der wirtschaftlichen Schieflage des Fonds sei davon auszugehen, dass die Banken auch die von ihr gestellten Sicherheiten in Anspruch nehmen würden.

42

Die Kosten der Eigenkapitalbeschaffung seien im Prospekt auf Seite 83 zutreffend dargestellt worden. Den Anforderungen der Rechtsprechung des BGH hätte bereits die Darstellung im Investitionsplan auf Seite 78 des Prospekts genügt.

43

Im Hinblick auf die Vorschriften der §§ 30, 31 GmbHG bestehe kein Prospektmangel. Bei der Umsetzung des vorliegenden Beteiligungsangebots wie prospektiert sei eine Haftung nach §§ 30, 31 GmbHG sowohl in rechtlicher als auch in tatsächlicher Hinsicht ausgeschlossen. Eine analoge Anwendung der §§ 30, 31 GmbHG auf die Publikums-KG komme bereits nicht in Betracht, da die Anleger bei einer Publikums-KG nicht in gleichem Maße Einsichts- und Informationsrechte wie die Kommanditisten in einer personalistisch strukturierten Gesellschaft hätten. Der Rechtfertigungsgrund für die Haftung der Kommanditisten nach §§ 30, 31 GmbHG, dass diese sich bewusst für eine haftungsbeschränkte GmbH als Komplementärin entschieden hätten, womit eine besondere Rücksichtnahmepflicht auf die Interessen der Gesellschaftsgläubiger durch die Kommanditisten einhergehen solle, trage für Anleger-Kommanditisten bzw. Treugeber nicht, da diese keinen Einfluss auf die Initiierung und Strukturierung des Fonds hätten und daher keine Verantwortung für die Besetzung der Komplementärin mit einer haftungsbeschränkten GmbH trügen.

44

Selbst wenn die §§ 30, 31 GmbHG auf die Publikums-KG anwendbar wären, hätte keine Aufklärungspflicht im Prospekt bestanden. Nicht jedes noch so entfernt liegende Risiko löse eine Aufklärungspflicht aus. Der Vortrag der Klägerseite beschränke sich auf abstrakt-theoretische Rechtsausführungen zu §§ 30, 31 GmbHG, ohne sich ansatzweise mit der Frage auseinanderzusetzen, ob ein entsprechendes Risiko bei konzeptgemäßer Umsetzung des streitgegenständlichen Beteiligungsangebots überhaupt bestanden habe. Eine Auszahlung von Mitteln der Fonds-KG an Kommanditisten könne nur unter Verstoß gegen Gesetzesrecht und insbesondere strafrechtliche Verbotstatbestände erfolgen, so dass das Innenhaftungsrisiko überhaupt nur bei gesetzeswidrigem und strafbewehrtem Verhalten bestehe. Verhielten sich alle Akteure gesetzestreu, käme es nicht zu Ausschüttungen, die nach § 31 GmbHG analog zurück zu gewähren seien. Über das jedem Beteiligungsangebot immanente Risiko und die Folgen eines möglichen rechtswidrigen Verhaltens der Fondsgesellschaft müsse nicht aufgeklärt werden.

45

Schließlich begründeten die nach dem streitgegenständlichen Beteiligungskonzept vorgesehenen Ausschüttungen nicht das Risiko, dass eine Unterbilanz auf der Ebene der Komplementär-GmbH entstehe. Die im Fondskonzept vorgesehenen Ausschüttungen aus Liquidität könnten nicht zu einer Überschuldung führen. Bei Insolvenzreife wäre keine Liquidität vorhanden.

46

Hilfsweise fehle es an der Kausalität einer etwaigen Aufklärungspflichtverletzung für die Zeichnung. Zudem könne ihnen mangels Vorsatz und Fahrlässigkeit kein Verschuldensvorwurf gemacht werden, denn sie hätten einem unvermeidbaren Rechtsirrtum über das Bestehen der Aufklärungspflicht unterlegen, der eine Haftung ausschließe. Die Rechtslage sei besonders zweifelhaft und schwierig gewesen und eine einheitliche Rechtsprechung habe sich noch nicht gebildet.

47

Etwaige Ansprüche der Klagepartei seien verjährt. Die Klagepartei sei spätestens mit Erhalt des Geschäfts- und Treuhandberichts 2007 im Jahr 2008 auch darüber informiert gewesen, dass es im Jahr 2007 zu einem unerwartet starken Anstieg der Schiffsbetriebskosten gekommen sei (Anl. B 10, Seite 5 und 14). Daneben seien die Anleger im Jahr 2010 durch den Geschäfts- und Treuhandbericht 2009 nochmals dezidiert über die Problematik der sog. 105 %-Klausel informiert worden (Anl. B 11, Seite 4 und 12). Spätestens im Jahr 2009, als die prospektierten Ausschüttungen nicht erfolgt seien und in dem zu dem Beteiligungsangebot an die Anleger übersandten Geschäfts- und Treuhandbericht 2008 (Anl. K 3) auf die Verwerfungen an den Schiffsmärkten in Folge der weltweiten Finanzkrise und deren wirtschaftliche Folgen für das Beteiligungsangebot hingewiesen worden sei, habe die Klagepartei gewusst, dass Ausschüttungen unter dem Vorbehalt der Zustimmung der finanzierenden Banken gestanden hätten. Sollte die Klagepartei die Berichte nicht gelesen haben, begründe dies den Vorwurf grob fahrlässiger Unkenntnis. Dass der mit ihr – der Beklagten zu 2) – geschlossene Dienstvertrag nicht im Prospekt abgedruckt sei, sei der Klagepartei seit der Prospektübergabe im Jahr 2006 bekannt gewesen. Gleiches gelte für den behaupteten Widerspruch zwischen der im Prospekt ausgewiesenen Treuhandvergütung und den im Prospekt prognostizierten Verwaltungskosten.

48

Angesichts der Sach- und Detailtiefe der gerügten Prospektmängel seien die gerügten Prospektmängel nicht kausal für die Anlageentscheidung der Klagepartei geworden. Mangels jeglichen Vortrages der Klagepartei zum persönlichen Anlegerprofil und dem Ablauf der Anlageentscheidung, sei ihnen näherer Vortrag zur Widerlegung der Kausalität etwaiger Prospektfehler nicht möglich.

49

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

50

Die Beklagten haben am 17.06.2015 nach Schluss der mündlichen Verhandlung noch zwei Schriftsätze eingereicht, die ihnen nicht nachgelassen waren.

Entscheidungsgründe

I.

51

Die Klagepartei hat gegen die Beklagten keinen Anspruch gemäß §§ 311 Abs. 2 Ziff. 1, 241 Abs. 2, 280 Abs. 1 BGB auf Rückabwicklung der Beteiligung an der MS „S.-B.-S.“ mbH & Co. KG im Wege des Schadensersatzes und Rückzahlung der Beteiligungssumme.

1.

52

Den Beklagten oblagen gegenüber der Klagepartei vor dessen Beitritt zu der Fondsgesellschaft vorvertragliche Aufklärungspflichten.

53

a) Nach der Rechtsprechung des BGH ist derjenige, der nach dem Beteiligungskonzept Vertragspartner der Anleger werden soll, dem Anleger nach Grundsätzen vorvertraglicher Haftung schadensersatzpflichtig, wenn und soweit er seiner Verpflichtung zur Aufklärung der Anleger als seinem zukünftigen Vertragspartner über alle für einen Beitritt wesentlichen Punkte, insbesondere auch die negativen Umstände der Anlage, schuldhaft nicht genügte (BGH, Urteil vom 09.07.2013 – II ZR 9/12, WM 2013, 1597, Rn. 26, zitiert nach juris). Dies gilt nach ständiger Rechtsprechung des BGH auch, wenn über den Beitritt zu einem Fonds unter Verwendung von Prospekten verhandelt wird (BGH, Urteil vom 14.05.2012 – II ZR 69/12, WM 2012, 1298, Rn. 12, zitiert nach juris; Urteil vom 14.07.2003 – II ZR 202/02, ZIP 2003, 1536, Rn. 25, zitiert nach juris; Palandt/Grüneberg, BGB, 74. Auflage, § 311 Rdnr. 71). Anknüpfungspunkt für die Haftung ist nicht ein typisiertes Vertrauen in die Richtigkeit und Vollständigkeit des Emissionsprospekts, sondern bei den Vertragsverhandlungen vom zukünftigen Vertragspartner konkret in Anspruch genommenes Vertrauen (BGH a.a.O.; Palandt/Grüneberg, a.a.O.).

54

In einer Kommanditgesellschaft – auch in der Publikumskommanditgesellschaft – wird die Kommanditistenstellung grundsätzlich durch den Abschluss eines Aufnahmevertrages mit den übrigen der Gesellschaft bereits angehörenden Gesellschaftern erlangt (BGH, Urteil vom 09.07.2013 – II ZR 9/12, WM 2013, 1597, Rn. 27, zitiert nach juris; Urteil vom 23.04.2012 – II ZR 211/09, ZIP 2012, 1231, Rn. 23, zitiert nach juris; Urteil vom 01.03.2011 – II ZR 16/10, NJW 2011, 1666, Rn. 7, zitiert nach juris m.w.N.).

55

Die Beklagten waren unstreitig Gründungsgesellschafter der Fondsgesellschaft. Dies ergibt sich aus § 4 Abs. 2 des Gesellschaftsvertrages (Seite 136 des Prospekts, Anl. K 2) sowie auch aus der Darstellung auf Seite 53 ff. des Prospekts. Die Beklagte zu 1) firmierte seinerzeit unter MPC M. P.C. Vermittlung GmbH. Dass die Beklagte zu 2) nach Maßgabe des Treuhand- und Verwaltungsvertrages (Prospekt Seite 146 ff.) zugleich als Treuhandkommanditistin fungierte, ändert nichts an ihrer Haftung als Gründungskommanditistin mit einem eigenen Kommanditanteil.

56

Keine der Beklagten gehörte zu den Altgesellschaftern, die nach der Gründung der Gesellschaft rein kapitalistisch beigetreten sind, auf die Vertragsgestaltung und die Beitrittsverhandlungen und -abschlüsse erkennbar keinerlei Einfluss hatten und daher nicht zur Aufklärung beitretender Anleger verpflichtet waren (vgl. BGH, Urteil vom 09.07.2013 – II ZR 9/12, WM 2013, 1597, Rn. 28, zitiert nach juris). Vielmehr fungierte die Beklagte zu 1) als Anbieterin der Vermögensanlage, Prospektiererin des Beteiligungsangebots und war von der Fondgesellschaft mit der Beschaffung des Eigenkapitals beauftragt (Prospekt Seite 54). Die Beklagte zu 2) war Treuhandkommanditistin und erhielt eine Pauschalvergütung für die Beratung in der Gründungsphase bis zur Infahrtsetzung und danach eine laufende jährliche Vergütung für die im Auftrag der Beteiligungsgesellschaft zu erbringenden administrativen Leistungen und ihre Funktion als betriebswirtschaftliche Beraterin (Prospekt Seite 55). Zudem hatte die Beklagte zu 2) insoweit einen eigenen Handlungsspielraum, als sie Angebote auf Abschluss von Treuhandverträgen annehmen oder ablehnen konnte und ohne ihre Annahmeerklärung solche Verträge nicht zustande kommen konnten. Die Beklagte zu 3) verfolgte ebenfalls nicht ausschließlich Anlageinteressen, sondern hatte als Vertragsreeder, Geschäftsbesorger, Bauaufsicht sowie Gesellschafterin der Komplementärin der Beteiligungsgesellschaft eigene Vergütungsinteressen. Zudem mussten Anleger nicht davon ausgehen, dass die Beklagte zu 3) auch nur ausschließlich mit den Informationen gewonnen worden war, die sich aus dem Prospekt ergaben.

57

b) Zwar ist im vorliegenden Fall kein Vertragsschluss zwischen der Klagepartei und den Beklagten erfolgt, da dieser der Fondsgesellschaft nicht als Direktkommanditist, sondern mittelbar über die Beklagte zu 2) als Treuhandkommanditistin beigetreten ist. Nach der Rechtsprechung des BGH steht die mittelbare Beteiligung über eine Treuhandkommanditistin der Annahme eines Vertragsschlusses mit den Gründungsgesellschaftern jedoch nicht entgegen, wenn die Gesellschafter nach den Angabe im Prospekt und in dem dort abgedruckten Gesellschaftsvertrag wie unmittelbar an der Gesellschaft beteiligte Kommanditisten behandelt werden sollen (BGH, Urteil vom 09.07.2013 – II ZR 9/12, WM 2013, 1597, Rn. 30 f., zitiert nach juris; Urteil vom 23.04.2012 – II ZR 211/09, NZG 2012, 744, Rn. 10, zitiert nach juris; Urteil vom 13.07.2006 – III ZR 361/04, ZIP 2006, 1631, Rn. 10, zitiert nach juris).

58

Der Gesellschaftsvertrag enthält vorliegend zwar keine Generalklausel über die interne Gleichstellung der Treugeber mit den Direktkommanditisten. Diese ergibt sich jedoch aus zahlreichen Einzelregelungen: So sind die Treugeber gem. § 13 Abs. 5 des Gesellschaftsvertrages (Prospekt Seite 141) berechtigt, persönlich an der Gesellschafterversammlung teilzunehmen und das ihnen von der Treuhänderin überlassene Stimmrecht auszuüben. Die in § 14 des Gesellschaftsvertrages enthaltene Regelung über den Jahresabschluss und die Konten der Gesellschaft sieht vor, dass für jeden „Gesellschafter“ die Kapitalkonten I und II sowie ein Ergebnissonder- und das Ausschüttungskonto geführt werden, d.h. auch für die Treugeber als mittelbare Gesellschafter. Treugeber und Direktkommanditisten waren gleichermaßen an Gewinnen und Verlusten der Fondsgesellschaft beteiligt. Dies ergibt sich aus der Regelung in § 3 Abs. 4 des Treuhand- und Verwaltungsvertrages (Prospekt Seite 146), wonach der Treugeber in Höhe seiner Beteiligung das anteilige wirtschaftliche Risiko wie ein im Handelsregister eingetragener Kommanditist. Entsprechend nimmt er am Gewinn und Verlust der Gesellschaft teil. Die in § 15 Abs. 1 – 4 des Gesellschaftsvertrages geregelten Informations- und Kontrollrechte der Kommanditisten stehen gem. § 15 Abs. 5 des Gesellschaftsvertrages ausdrücklich auch den Treugebern zu. Schließlich ermöglicht § 6 Abs. 2 (letzter Absatz) den jederzeitigen Wechsel des Treugebers in die Stellung eines Direktkommanditisten, was ebenfalls die interne Gleichbehandlung erkennen lässt.

2.

59

Die Klagepartei stützt ihre Klage nicht darauf, dass sie vor Zeichnung fehlerhaft beraten wurde, sondern beschränkt sich auf die Geltendmachung von Prospektfehlern.

60

Als Gründungskommanditisten der Fondsgesellschaft traf die Beklagten die Pflicht, einem Beitrittsinteressenten für seine Beitrittsentscheidung ein zutreffendes Bild über das Beteiligungsobjekt zu vermitteln und ihn über alle wesentlichen Umstände, die für seine Anlageentscheidung von spezieller Bedeutung sein können, insbesondere über die mit der angebotenen speziellen Beteiligungsform verbundenen Nachteile und Risiken vollständig und verständlich aufzuklären (BGH, Urteil vom 14.05.2012 – II ZR 69/12, Rn. 10, zitiert nach juris). Ob ein Prospekt unrichtige oder unvollständige Angaben enthält, ist nach dem Gesamtbild zu beurteilen, das sich bei einer von dem Anleger zu erwartenden sorgfältigen und eingehenden Lektüre des Prospekts ergibt (BGH, Urteil vom 23.10.2012 – II ZR 294/11, ZIP 2013, 315, Rn. 10, zitiert nach juris; Urteil vom 23.04.2012 – II ZR 75/10, NJW-RR 2012, 1312, Rn. 13, zitiert nach juris).

61

Zur Beantwortung der Frage, ob ein Prospekt unrichtig oder unvollständig ist, ist auf den Empfängerhorizont abzustellen. Dabei ist nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs auf die Kenntnisse und Erfahrungen eines durchschnittlichen Anlegers abzustellen, der als Adressat des Prospektes in Betracht kommt (BGH, Urteil vom 18.09.2012 – XI ZR 344/11, BGHZ 195, 1 = WM 2012, 2147, Rn. 25, zitiert nach juris). Vorliegend wandte sich das Beteiligungsangebot an „unternehmerisch orientierte Anleger mit einem langfristigen Anlagehorizont von rund 17,2 Jahren ab Ablieferung des ersten Schiffs, die mit den Risiken einer Anlage in Schiffen vertraut sind“ (Prospekt Seite 11 „Die Zielgruppe“).

62

Insofern weicht der hier zu beurteilende Sachverhalt von der von Klägerseite zitierten BGH-Rechtsprechung ab, wonach sich der Empfängerhorizont für Prospekterklärungen nach den Fähigkeiten und Erkenntnismöglichkeiten eines durchschnittlichen (Klein-)Anlegers, der sich allein anhand der Prospektangaben über die Kapitalanlage informiert und über keinerlei Spezialkenntnisse verfügt, richtet, sofern sich der Emittent von Wertpapieren ausdrücklich auch an das unkundige und börsenunerfahrene Publikum wendet.

63

Festgestellten Prospektfehlern muss einzeln oder in ihrer Gesamtheit das für das Eingreifen der Prospekthaftung erforderliche Gewicht zukommen. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes ist nicht allein anhand der wiedergegebenen Einzeltatsachen, sondern nach dem Gesamtbild, das der Prospekt von den Verhältnissen des Unternehmens vermittelt, zu beurteilen, ob er unrichtig oder unvollständig ist. Dabei darf nicht isoliert auf die im Prospekt angegebenen Einzeltatsachen abgestellt werden, sondern diese nicht immer im Zusammenhang mit dem ganzen Prospekte zu würdigen (BGH, Beschluss vom 13.12.2011 – II ZB 6/09, ZIP 2012, 117, Rn. 36 f., zitiert nach juris).

64

Zu den von der Klagepartei gerügten Prospektfehlern gilt unter Zugrundelegung der vorstehenden Grundsätze im Einzelnen Folgendes:

65

a) Irreführende Darstellung der Haftung der Beklagten zu 3)

66

Die Darstellung auf Seite 109/110 des Prospekts, dass die Beklagte zu 3) für die Darlehen der C...bank AG im Rahmen der 105 %-Klausel hafte und als weitere Sicherheit eine 80-prozentige Kapitaldienstgarantie gegenüber DnB NOR abgegeben habe, suggeriert dem durchschnittlichen Anleger nicht in irreführender Weise, dass die Beklagte zu 3) insoweit eine zu der Haftung der Ein-Schiffgesellschaften vorrangige Haftung übernommen und daher bei Überschreitung der 105 %-Klausel allein Sondertilgungen zu leisten oder Zusatzsicherheiten zu erbringen habe.

67

Dies ergibt sich aus dem textlichen und sachlichen Zusammenhang der Ausführungen darüber, die sich im selben Absatz wie die den finanzierenden Banken für die Schiffshypothekendarlehen gestellten Sicherheiten befinden. Dass auf Seite 109/110 nicht ausgeführt wird, in welcher Weise die Haftung der Beklagten zu 3 besteht (z.B. durch Stellung einer Bürgschaft), ändert nichts daran. Der Einwand der Klägerseite, dass die Haftung der Beklagten zu 3) „in einem gesonderten Abschnitt“ behandelt werde, ist ersichtlich unzutreffend. Es handelt sich noch nicht einmal um einen im Text durch einen gesonderten Absatz abgesetzten Passus.

68

Zudem stünde das von Klägerseite behauptete Verständnis hinsichtlich der Darstellung der Haftung der Beklagten zu 3) im Widerspruch zu den Ausführungen auf Seite 23 des Prospekts, wo die Folgen des Verstoßes gegen die 105 %-Klausel dargestellt sind. Dort wird unter der Überschrift „Darlehen“ ausgeführt, dass in den Darlehensverträgen mit der H.- N...bank AG und der C...bank AG vereinbart worden sei, dass die Banken ein Recht auf anteilige Sondertilgungen oder Zusatzsicherheiten hätten, sofern sich der JPY-Darlehensanteil umgerechnet in USD kursbedingt um mehr als 5 % erhöhte (105 %-Klausel). Solche Leistungen belasteten im Ergebnis die Liquiditätssituation der Beteiligungsgesellschaft. Dieses letzten Hinweises hätte es aber nicht bedurft, wenn die Beklagte zu 3) hier eine vorrangige Haftung für die Ein-Schiffgesellschaften übernommen hätte und wegen dieser auch nicht Regress bei den Ein-Schiffgesellschaften hätte nehmen können.

69

b) Unzureichende Darstellung möglicher Folgen der Verletzung der 105 %-Klausel

70

Ein Prospektfehler ergibt sich vorliegend auch nicht aus dem Vorwurf der Klägerseite, dass die Folgen einer Verletzung der 105 %-Klausel im Prospekt an den einschlägigen Stellen nicht hinreichend dargestellt seien (Seite 23, 103/104, 109).

71

Zutreffend ist zwar, dass es an den genannten Stellen im Prospekt nicht explizit beschrieben ist, dass die finanzierenden Banken bei Verletzung der 105 %-Klausel auch die Ausschüttungen stoppen und die Darlehensverträge in letzter Konsequenz kündigen könnten. Vielmehr wird eine Überschreitung der 105 %-Klausel im Prospekt nur unter dem Gesichtspunkt der Belastung der Liquiditätssituation der Fondsgesellschaft (Seite 23) bzw. der Höhe der Ausschüttungen erwähnt (Seite 103/104).

72

Zu Recht weisen die Beklagten darauf hin, dass es sich bei dem Umstand, dass die Banken die Darlehensverträge bei Nichterfüllung der sich aus diesen ergebenden Pflichten in letzter Konsequenz auch kündigen könnten, um eine Selbstverständlichkeit handelt, über die nicht gesondert aufgeklärt werden musste. Der Prospekt enthält auf Seite 30 den allgemeinen Risikohinweis, dass bei Nichterfüllung oder teilweiser Nichterfüllung von Verträgen durch die Fondsgesellschaft das Risiko bestehe, dass Vertragspartner insbesondere aufgrund der ihnen gewährten Sicherheiten Zwangsvollstreckungsmaßnahmen in das Vermögen der jeweiligen Gesellschaft vornehmen könnten. Dass Ausschüttungen generell unter dem Vorbehalt der Zustimmung der finanzierenden Banken standen, ist im Prospekt auf Seite 94 unter der Überschrift „Liquidität Beteiligungsgesellschaft „S.-B.-S.““ hinreichend dargestellt. Dass die genannten Risikohinweise entsprechend für die Ein-Schiffgesellschaften galten, konnte für den aufmerksamen Leser des Prospekts nicht zweifelhaft sein (vgl. Prospekt Seite 30 „Nichterfüllung durch die Beteiligungsgesellschaft oder einer/aller Ein-Schiffsgesellschaft/en“).

73

c) Fehlerhafte Darstellung, in den Schiffshypothekendarlehen der DnB Nor ASA seien keine 105 %-Klauseln enthalten

74

Der im Prospekt unterbliebene Hinweis darauf, dass auch in den beiden Schiffsfinanzierungsdarlehensverträgen mit der DnB Nor 105 %-Klauseln vereinbart worden sind, stellt zwar einen Prospektfehler dar. Diesem kommt jedoch nicht das für das Eingreifen der Prospekthaftung erforderliche Gewicht zu. Ob in dem vorliegenden Prospekt eines geschlossenen Schiffsfonds überhaupt explizit über das Bestehen und den Inhalt einer 105 %-Klausel in den Schiffshypothekendarlehensverträgen hätte aufgeklärt werden müssen, kann die Kammer ausdrücklich offen lassen. Enthält der Prospekt wie hier Angaben zu 105 %-Klauseln so müssen diese jedenfalls vollständig und inhaltlich zutreffend sein.

75

Die Kammer erachtet die im Prospekt fehlende Erwähnung, dass auch in den Schiffshypothekendarlehensverträgen zwischen der norwegischen Bank DnB Nor ASA und den betreffenden Ein-Schiffgesellschaften 105%-Klauseln vereinbart worden sind, deshalb nicht als wesentlichen Prospektfehler, weil die 105 %-Klausel lediglich eine bei Schiffsfinanzierungen mit Inanspruchnahme von Darlehen in unterschiedlichen Währungen gängige Nebenabrede in den Darlehensverträgen darstellt und sich dazu lediglich auf zwei der vierzehn Ein-Schiffgesellschaften bezieht (vgl. Prospekt Seite 110). Hinzu kommt, dass im Prospekt gerade an den Umstand des Fehlens einer derartigen Nebenabrede in den Darlehensverträgen mit der DnB Nor ASA keine für den Anleger vorteilhaften Auswirkungen geknüpft werden, die tatsächlich nicht bestanden. Vielmehr erschöpft sich der Prospektfehler in der fehlenden Erwähnung der 105 %-Klausel. Für die Kammer ist nicht ersichtlich, dass und warum es für einen Anleger, der Kenntnis davon hat, dass in zwölf der 14 Schiffshypothekendarlehensverträge eine 105 %-Klausel als Nebenabrede enthalten ist, eine für seine Anlageentscheidung wesentliche Information dargestellt hätte, dass auch in den beiden übrigen Darlehensverträgen eine derartige Klausel vereinbart worden ist.

76

d) Kein Hinweis im Emissionsprospekt auf die Loan-to-value-Klausel

77

Entgegen der Auffassung der Klagepartei, ergibt sich kein Prospektfehler daraus, dass in dem Emissionsprospekt nicht über das Bestehen und den Inhalt der Loan-to-value-Klausel aufgeklärt wurde.

78

Ob in den Emissionsprospekten geschlossener Fondsbeteiligungen oder zumindest von geschlossenen Schiffsfondsbeteiligungen stets explizit auf das Bestehen einer Loan-to-value-Klausel und die sich daraus ergebenden Risiken hingewiesen werden muss, kann die Kammer ausdrücklich offen lassen. Zumindest in dem hier zu entscheidenden Einzelfall, in dem der Emissionsprospekt der Beteiligungsgesellschaft „S.-B.-S.“ GmbH & Co. KG zu beurteilen ist, bedurfte es keines ausdrücklichen Hinweises darauf. Insoweit schließt sich die Kammer der veröffentlichten Rechtsprechung an, in der die Verpflichtung zur ausdrücklichen Aufklärung über eine Loan-to-value-Klausel einhellig abgelehnt wird (Hanseatisches OLG, Beschluss vom 31.07.2013 – 9 U 69/13; OLG Frankfurt, Urteil vom 15.10.2014 – 17 U 155/13, Rn. 73 ff., zitiert nach juris; Urteil vom 28.11.2014 – 19 U 83/14, WM 2015, 274, Rn. 55, zitiert nach juris; Urteil vom 19.01.2015 – 23 U 20/14, Rn. 89 ff., zitiert nach juris; LG Hamburg, Urteil vom 22.04.2014 – 313 O 213/12; LG Dortmund, Urteil vom 11.07.2014 – 3 O 218/13, Rn. 382 f., zitiert nach juris; LG Düsseldorf, Urteil vom 23.01.2015 – 10 61/14, Rn. 85 ff., zitiert nach juris; LG Stuttgart, Urteil vom 20.03.2014 – 6 O 19/13). Anderslautende veröffentlichte Rechtsprechung hat die Klägerseite nicht vorgelegt.

79

Die sich aus der Vereinbarung einer Loan-to-value-Klausel in den Schiffshypothekendarlehensverträgen ergebenden Risiken sind Teil des Fremdfinanzierungsrisikos, das wiederum eines von vielen möglichen Einzelfaktoren darstellt, aus denen sich für den Anleger ein Verlustrisiko bis hin zum Totalverlustrisiko ergeben kann. Über das Totalverlustrisiko und die sich aus der teilweisen Fremdfinanzierung ergebenden Risiken wird im Prospekt auf Seiten 22/23, 30, 109/110 hinreichend aufgeklärt. Dass sich das Risiko des Totalverlusts nicht sicher abschätzen lässt, liegt in der Natur einer unternehmerischen Beteiligung (vgl. BGH, Urteil vom 24.04.2014 – III ZR 389/12, NJW-RR 2014, 1075, Rn. 29, zitiert nach juris; Beschluss vom 03.02.2015 – II ZR 54/14, Rn. 13, zitiert nach juris).

80

Dass eine Bank bei einer wesentlichen Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Darlehensnehmers oder der Werthaltigkeit einer Sicherheit als milderes Mittel gegenüber der Kündigung gemäß § 490 Abs. 1 BGB eine Nachbesicherung verlangen kann, spiegelt nur das Risiko wieder, bei fehlenden Einnahmen Verluste zu machen und den Kredit nicht bedienen zu können. Grundsätzlich muss dem Anleger nicht zusätzlich noch verdeutlicht werden, auf welche Arten sich diese Verluste realisieren können, zumindest wenn darin keine konkret risikoerhöhenden Umstände stecken (vgl. OLG Frankfurt, Urteil vom 15.10.2014 – 17 U 155/13, Rn. 74, zitiert nach juris). Die Klägerseite hat nicht dargetan, dass es sich bei der im vorliegenden Fall in den Darlehensverträgen vereinbarten Loan-to-value-Klausel um einen derart konkret risikoerhöhenden Umstand handelte, dass darüber im Prospekt ausdrücklich hätte aufgeklärt werden müssen.

81

Bei einer Loan-to-value-Klausel handelt es sich um eine Nebenabrede in einem Darlehensvertrag, in der festgelegt wird, dass der offene Darlehensbetrag eine bestimmte prozentuale Grenze des Wertes der vom Darlehensnehmer gestellten Sicherheiten (hier: des Wertes des jeweiligen von der Ein-Schiffgesellschaft betriebenen Schiffes) nicht unterschreiten darf, und welche Rechte der finanzierenden Bank im Falle einer Verletzung der Beleihungsgrenze zustehen sollen. Der Vortrag der Klagepartei beschränkt sich auf allgemeine Ausführungen zum denkbaren Inhalt von Loan-to-value-Klauseln und lässt nicht erkennen, mit welchem Inhalt derartige Regelungen in den Darlehensverträgen der finanzierenden Banken mit den vierzehn Ein-Schiffgesellschaften vereinbart worden sind. Insbesondere ist für die Kammer nicht ersichtlich, welches einzuhaltenden Verhältnis zwischen offener Kreditsumme und dem Wert des jeweils finanzierten Containerschiffs vereinbart wurde, welche Rechte den finanzierenden Banken aus einer Unterschreitung der vereinbarten Wertgrenze im Einzelnen erwuchsen und welche Vereinbarungen zwischen den Vertragsparteien der Schiffshypothekendarlehen über die Wertermittlung der Schiffe und die Häufigkeit der Wertermittlung getroffen wurden.

82

Soweit die Klägerseite im Schriftsatz vom 29.05.2015 vorträgt, dass über die Loan-to-value-Klausel schon deshalb im Prospekt hätte aufgeklärt werden müssen, weil die Beteiligungsgesellschaft selbst bei laufender Erzielung stabiler Charterraten allein wegen einer Verletzung der Loan-to-value-Klausel wirtschaftlich scheitern könne, ist dem nicht zu folgen. Nach Auffassung der Kammer entwirft die Klägerseite hier ein theoretisches Szenario, das nicht zu einer gesonderten Aufklärungspflicht führt. Selbst wenn man unterstellt, dass zum Zeitpunkt der Prospektaufstellung am 28.02.2006 (Prospekt Seite 20) eine Situation hätte vorausgesehen werden können und müssen, in der es sowohl zu einem erheblichen Wertverfall auf dem Markt für Containerschiffe und insbesondere dem Markt für Secondhand-Schiffe in den den Fonds betreffenden Schiffsgrößenklassen als auch zu einem erheblich Kursverfall des Japanischen Yen gegenüber dem US-Dollar kommen würde, so erscheint es der Kammer doch äußerst fernliegend, dass die finanzierenden Banken, wenn die finanzierten Schiffe in einer solchen Lage trotzdem unverändert die prognostizierten Chartereinnahmen erzielen und die Ein-Schiffgesellschaften als Darlehensnehmerinnen ihren Pflichten zur Zahlungen von Zins und Tilgung vertragsgemäß nachkommen, von der ihnen zustehenden formalen Rechtsposition Gebrauch machen und die Darlehensverträge allein wegen der Verletzung der Loan-to-value- und/oder 105 %-Klausel gleichwohl kündigen oder derart hohe Forderungen hinsichtlich der Leistung von Sondertilgungen oder der Erbringung einer Nachbesicherung stellen, dass diese von den Ein-Schiffgesellschaften unmöglich erfüllt werden können. Die finanzierenden Banken müssten bei einem solchen Vorgehen mit einem erheblichen Forderungsausfall rechnen, weil weder bei einem freihändigen Verkauf der finanzierten Schiffe noch bei deren Zwangsversteigerung ein die restliche Darlehensschuld auch nur annähernd deckender Erlös zu erwarten wäre. Demgegenüber könnten die finanzierenden Banken bei einer Fortsetzung des Darlehensvertrages weiter mit laufenden Zins- und Tilgungsleistungen und damit einer kontinuierlichen Reduzierung ihres wirtschaftlichen Risikos rechnen. Eines näheren Eingehens auf die zwischen den Parteien streitigen Einzelheiten zur Bewertung von Schiffen, insbesondere die Frage, ob die Erzielung von regelmäßigen Chartereinnahmen durch das Schiff mit in die Wertermittlung einfließt, bedarf es nicht.

83

In dem Prospekt musste angesichts der vorstehenden Ausführungen im Zusammenhang mit den sich aus der Loan-to-value-Klausel ergebenden Risiken auch kein ausdrücklicher Hinweis auf die Volatilität des Schifffahrtsmarktes enthalten sein. Dass in den Emissionsprospekten anderer Beteiligungsgesellschaften, die in demselben Zeitraum aufgestellt worden sind, teilweise gesonderte Risikohinweise in Bezug auf Loan-to-value-Klauseln enthalten sind, führt nicht zu einer abweichenden rechtlichen Bewertung. Unabhängig davon, dass der Kammer die konkreten Einzelheiten der von Klägerseite angeführten geschlossenen Fonds nicht bekannt sind, lässt sich ein Prospektfehler in Bezug auf ein bestimmtes Risiko nicht damit begründen, dass darüber in einem anderen Prospekt aufgeklärt wird.

84

e) Kein Hinweis im Emissionsprospekt auf einen generellen Ausschüttungsvorbehalt der finanzierenden Banken

85

Dass Liquiditätsausschüttungen an die Gesellschafter unter dem generellen Vorbehalt der Zustimmung der finanzierenden Banken standen, wird im Prospekt nicht verschwiegen, sondern auf Seite 94 korrekt dargestellt. Die Zustimmung der Banken wird dort kumulativ zu den weiteren Voraussetzungen für Liquiditätsausschüttungen an die Gesellschafter genannt, nämlich dass keine Kapitaldienstrückstände hinsichtlich der langfristigen Investitionsfinanzierung bestehen und der Ausgleich der laufenden Betriebskosten sowie der Kapitaldienstraten auf die Schiffshypothekendarlehen für das laufende Geschäftsjahr gesichert ist.

86

f) Fehlerhafte Kalkulation der Verwaltungskosten

87

Die klagende Partei hat hinsichtlich der Kalkulation der Verwaltungskosten keinen Prospektfehler schlüssig dargetan. Ein Prospektfehler kann nicht dadurch dargelegt werden, dass der Anleger vorträgt, dass sich die im Prospekt enthaltene Prognose nicht erfüllt hat (BGH, Urteil vom 23.04.2012 – II ZR 75/10, NJW-RR 2012, 1312, Rn. 17, zitiert nach juris).

88

Soweit die Klägerseite geltend macht, dass die für das Jahr prognostizierten Verwaltungskosten von € 199.000,00 (vgl. Liquiditätsprognose, Prospekt Seite 84/85, Spalte 3) schon deshalb fehlerhaft zu niedrig kalkuliert gewesen seien, weil die Fondsgesellschaft bereits zum 31.12.2006 die erste Hälfte der Pauschalvergütung an die Beklagte zu 1) hätte zahlen müssen, was allein Kosten von € 210.000,00 zzgl. MwSt. verursacht hätte (vgl. Prospekt Seite 75), so haben die Beklagten dies damit widerlegt, dass diese Kostenposition unter den Anschaffungsnebenkosten verbucht worden und nicht Bestandteil der Verwaltungskosten gewesen sei. Dies erscheint auch insofern stimmig, als es sich hierbei um die Vergütung der Beklagten zu 2) für die Beratung in der Gründungsphase, inklusive der laufenden Tätigkeit bis zur Infahrtsetzung der Schiffe handelte.

89

g) Wesentliches Vertragswerk im Prospekt nicht abgedruckt

90

Der Einwand, der Klägerseite, dass der Dienstleistungsvertrag im Prospekt nicht abgedruckt sei, obwohl es sich dabei um wesentliches Vertragswerk handelt, geht fehl. Zwar trifft es zu, dass in § 10 des Treuhand- und Verwaltungsvertrages (Prospekt Seite 149) hinsichtlich der Vergütung der Beklagten zu 2) auf „§ 2 des Dienstleistungsvertrag zwischen TVP und der Gesellschaft“ Bezug genommen wird. Im Prospekt wird jedoch auf Seite 72/73 dargestellt, welche Vergütungen die Beklagte zu 2) erhält. Dies ist ausreichend. Einer ausdrücklichen Bezugnahme auf § 2 des Dienstleistungsvertrages bedurfte es an dieser Stelle nicht. Dass die Beklagte zu 2) aus dem Dienstleistungsvertrag weitere, nicht im Prospekt genannte Vergütungen von der Fondsgesellschaft erhalten hat, behauptet die Klägerseite selbst nicht.

91

h) Fehlerhafte Kalkulation und Prognose der Schiffsbetriebskosten

92

Ein Prospektfehler ergibt sich nicht daraus, dass hinsichtlich der Prognose der Schiffsbetriebskosten eine jährliche Preissteigerung von 3 % angesetzt wurde.

93

Bei Prognosen handelt es sich um zukunftsbezogene Informationen. Grundsätzlich übernimmt der Prospektherausgeber keine Gewähr dafür, dass die von ihm prognostizierte Entwicklung auch tatsächlich eintritt. Das Risiko, dass sich eine aufgrund anleger- und objektgerechter Beratung getroffene Anlageentscheidung im Nachhinein als falsch herausstellt, trägt der Anleger. Die Interessen des Anlegers sind bereits dann hinreichend gewahrt, wenn die Prognosen im Prospekt durch sorgefältig ermittelte Tatsachen gestützt und – aus ex ante Sicht – vertretbar sind. Prognosen sind hierbei nach den bei der Prospektherstellung gegebenen Verhältnissen und unter Berücksichtigung der sich abzeichnenden Risiken zu erstellen (BGH, Urteil vom 23.04.2012 – II ZR 75/10, NJW-RR 2012, 1312, Rn. 17, zitiert nach juris; Urteil vom 27.10.2009 – XI ZR 337/08, NJW-RR 2010, 115, Rn. 19, zitiert nach juris). Nach der ständigen Rechtsprechung des BGH ist dabei für eine Prognose, die – insbesondere für einen Zeitraum von 25 Jahren – mit erheblichen Risiken verbunden ist, von einem Prospektherausgeber zu erwarten, dass er aus den Erfahrungen der Vergangenheit vorsichtig kalkulierend in die Zukunft schließt (BGH, Urteil vom 23.04.2012 – II ZR 75/10, NJW-RR 2012, 1312, Rn. 17, zitiert nach juris). Auch eine optimistische Erwartung der Prognose einer zukünftigen Entwicklung darf zugrunde gelegt werden, solange die die Erwartung rechtfertigenden Tatsachen sorgfältig ermittelt sind und die darauf gestützte Prognose der künftigen Entwicklung aus damaliger Sicht vertretbar ist (BGH, Urteil vom 27.10.2009 – XI ZR 337/08, NJW-RR 2010, 115, Rn. 22, zitiert nach juris).

94

Soweit die Klägerseite mit der tatsächlichen abweichenden Entwicklung gegenüber der Prognose argumentiert, ist dies bereits im Ansatz verfehlt. Hinzu kommt, dass sich zwar aus der Abweichungsanalyse, die Bestandteil des im Jahr 2012 an die Anleger versandten Finanzierungskonzepts war, ergibt, dass die tatsächlichen Betriebskosten in den Jahren 2006 und 2007 die im Prospekt prognostizierten Schiffsbetriebskosten bei weitem überschritten haben (Anl. K 5, Seite 14). Dabei verkennt die Klägerseite aber, dass die Beklagten unwidersprochen dargetan haben, dass die 14 Schiffe der Ein-Schiffgesellschaft schon insgesamt 320 Tage früher in Dienst gestellt wurden als prognostiziert. Dies führte naturgemäß nicht nur zu erheblich höheren Kosten in den Jahren 2006 und 2007, sondern auch zu erheblich höheren Einnahmen gegenüber der Prognose, die die Betriebskosten deutlich überstiegen. Für den Zeitraum 2008 – 2011 ist aus der Abweichungsanalyse keine erheblich von der Prognose abweichende Kostensteigerung ersichtlich.

95

Entsprechend den vorstehenden Ausführungen kann die klagende Partei auch keinen Prospektfehler damit begründen, dass sich aus Studien oder Berichten, die wie die Berichte des Instituts für Seeverkehrswirtschaft und Logistik (ISL) vom September 2010 (Anl. K 11) und Juni 2011 (Anl. K 12) oder die Betriebskostenstudie 2009 der H.N...bank AG (An. K 24) erst Jahre nach Prospektaufstellung erschienen sind, ergebe, dass die im Prospekt angenommene Steigerung der Schiffsbetriebskosten von 3 % p.a. unvertretbar gewesen sei.

96

Aus dem Vortrag der klagenden Partei, dass den Beklagten aus anderen von ihnen bereits vor dem streitgegenständlichen Fonds emittierten Schiffsfonds bekannt gewesen sei, dass die Schiffsbetriebskosten in den Jahren vor Prospektaufstellung erheblich stärker als 3 % p.a. angestiegen seien (vgl. Anl. K 19 – K 21), ergibt sich nichts anderes. Die betreffenden Geschäftsberichte datieren erst zeitlich nach Prospektaufstellung. Unabhängig davon, dass nicht ersichtlich ist, dass die Schiffe, die Gegenstand dieser Geschäftsberichte sind, hinreichend mit den Schiffen der hier in Rede stehenden Fondsgesellschaft vergleichbar sind, ist auch nicht hinreichend dargetan, dass damit die Kalkulation mit einer durchgängigen jährlichen Steigerung der Schiffsbetriebskosten um 3 % bis ins Jahr 2023 ex ante betrachtet unvertretbar war. Dies würde voraussetzen, dass im Februar 2006 in vertretbarer Weise nicht davon hätte ausgegangen werden dürfen, dass Phasen stärkerer Anstiege der Schiffsbetriebskosten von Zeiträumen mit geringerer Anstiegen als den prognostizierten 3 % p.a. abgelöst werden, so dass sich der Preisanstieg über die Gesamtlaufzeit der Beteiligungsgesellschaft bis zum Jahr 2023 im Bereich langjähriger Erfahrungswerte bewegen würde.

97

i) Kein Hinweis im Emissionsprospekt auf einen bestehenden Interessenkonflikt der Beklagten zu 3)

98

Ein Prospektfehler ergibt sich nicht daraus, dass ein Interessenkonflikt der Beklagten zu 3) nicht im Prospekt dargestellt wurde. Diese hatte der C...bank AG sowie der DnB Nor ASA im Rahmen der Schiffsfinanzierungsverträge zwar Sicherheiten gestellt und könnte von daher ein Interesse daran gehabt haben, ihre Inanspruchnahme durch die finanzierenden Banken zu vermeiden, sollten die Darlehen notleidend werden. Andererseits hatte sich die Beklagte zu 3) auch mit einem Betrag von über € 20 Mio. an den 14 Ein-Schiffgesellschaften beteiligt und daher ein ganz erhebliches wirtschaftliches Eigeninteresse daran, dass der Fonds nicht wirtschaftlich scheiterte. In welcher Art und Weise sich die Beklagte zu 3) im Rahmen des Fondskonzepts beteiligt hatte, wird im Prospekt vollständig und zutreffend dargestellt. Weitergehende Hinweise auf einen etwaigen Interessenkonflikt der Beklagten zu 3) waren nicht erforderlich.

99

j) Irreführende Darstellung zur Höhe der Eigenkapitalbeschaffungskosten

100

Die Darstellung der Eigenkapitalbeschaffungskosten auf Seite 78/79 des Prospekts ist nicht irreführend.

101

Ein Prospekt ist fehlerhaft, wenn der Anleger dem Prospekt den für seine Anlageentscheidung wesentlichen Umstand, in welchem Umfang seine Beteiligung nicht in das Anlageobjekt fließt, sondern für Aufwendungen außerhalb der Anschaffungs- und Herstellungskosten verwendet wird, nicht ohne weiteres entnehmen kann (BGH, Beschluss vom 23.09.2014 – II ZR 320/13, Rn. 31, zitiert nach juris). Mit den Anforderungen an einen wahrheitsgemäßen, vollständigen und verständlichen Prospekt ist es nicht zu vereinbaren, wenn der Anleger zur Ermittlung des Anteils der Weichkosten erst verschiedene Prospektangaben abgleichen und anschließend eine Reihe von Rechengängen durchführen muss (BGH, a.a.O.; Versäumnisurteil vom 06.02.2006 – II ZR 329/04, NJW 2006, 2042, Rn. 9, zitiert nach juris). Nicht erforderlich ist andererseits, dass der Anteil der Weichkosten im Prospekt mit einer Prozentzahl vom Anlagebetrag angegeben wird. Vielmehr genügt es, wenn der Anleger diesen Anteil mittels eines einfachen Rechenschritts feststellen kann (BGH, a.a.O.; Urteil vom 12.12.2013 – III ZR 404/12, WM 2014, 118, Rn. 16, zitiert nach juris).

102

So reicht es aus, wenn die Anleger aufgrund des aus dem Investitionsplan ersichtlichen absoluten Betrages, der für die Position „Eigenkapitalvermittlung, Vertriebsvorbereitung, Platzierungsgarantie, Prospektherstellung“ anfällt, mittels eines einfachen Rechenschritts feststellen konnten, welchen Anteil an dem auf derselben Seite des Prospekts ausgewiesenen Eigenkapital die vorgenannten Weichkostenposition bildet (BGH, Urteil vom 12.12.2013 – III ZR 404/12, WM 2014, 118, Rn. 16, zitiert nach juris). Dabei ist es unerheblich, wenn im Prospekt der prozentuale Anteil von Weichkostenpositionen an den geplanten Gesamtausgaben, welche nicht nur aus den Einlagen, sondern auch aus dem geplanten erheblichen Fremdkapital bestritten werden, angegeben wird, sofern diese Bezugsgröße genannt wird (Beschluss vom 23.09.2014 – II ZR 320/13, Rn. 33, zitiert nach juris). Der BGH hat es nicht beanstandet, dass die Kosten der Eigenkapitalbeschaffung in der Tabelle der Investitionskalkulation im Prospekt mit dem prozentualen Verhältnis an der Gesamtinvestition ausgewiesen worden sind (Urteil vom 24.04.2014 – III ZR 389/12, NJW-RR 2014, 1075, Rn. 18-20, zitiert nach juris).

103

Diesen Anforderungen entspricht vorliegend der Prospekt, wenn man die Kapitalbeschaffungskosten von € 39.450.000,00 zzgl. dem in Fn. 3 genannten Agio von € 9.863.500,00 addiert und ins Verhältnis zu dem Eigenkapital von € 199.270.000,00 setzt. Die Werte lassen sich alle der Doppelseite 78/79 des Prospekts entnehmen.

104

k) Persönliche Haftung gem. §§ 30, 31 GmbHG analog

105

Der Prospekt ist nicht deshalb fehlerhaft, weil er keinen Hinweis auf das Haftungsrisiko der Anleger aus §§ 30, 31 GmbHG analog enthält.

106

Dahinstehen kann, ob die sog. Innenhaftung analog §§ 30, 31 GmbHG überhaupt auf die Publikums-KG Anwendung findet, da der einzelne Anleger hier auf die Struktur (Komplementärin haftet nicht persönlich) keinen Einfluss hat und ihm nicht dieselben Kontrollrechte zustehen wie dem Kommanditisten in der personalistischen Kommanditgesellschaft. Denn jedenfalls handelt es sich um ein theoretisches Risiko, über das nicht aufgeklärt werden musste und das sich nur bei rechtswidrigem oder strafbarem Verhalten der Fondsgeschäftsführung hätte realisieren können. Die Kammer schließt sich insoweit der hierzu bisher ergangenen obergerichtlichen Rechtsprechung an (OLG Köln, Urteil vom 26.02.2015 – I-24 U 112/14, 24 U24 U 112/14, WM 2015, 872, Rn. 8, zitiert nach juris; Urteil vom 05.03.2015 – I-24 U 159/14, 24 U24 U 159/14, Rn. 29, zitiert nach juris; OLG Hamm, Beschluss vom 03.02.2015 – 34 U 149/14, BeckRS 2015, 03453, Rn. 48 ff.).

107

Zwar ist zutreffend, dass §§ 30, 31 GmbHG entsprechend auf Zahlungen aus dem Vermögen einer GmbH & Co. KG an deren Kommanditisten Anwendung finden, wenn damit mittelbar eine Unterdeckung des Stammkapitals der Komplementär-GmbH eintritt (vgl. BGH, Urteil vom 19.02.1990 – II ZR 268/88, NJW 1990, 1725, Rn. 32, zitiert nach juris). Ob dies nur dann gilt, wenn keine natürliche Person unbeschränkt haftet, kann vorliegend dahinstehen, da die Fondsgesellschaft neben der Verwaltung Beteiligungsgesellschaft MS „S.-B.-S.“ mbH (Prospekt Seite 52) keinen weiteren persönlich haftenden Gesellschafter hatte. Ein Hinweis auf §§ 30, 31 GmbHG war gleichwohl entbehrlich. Dies gilt schon deshalb, weil eine Unterdeckung des Stammkapitals der Komplementär-GmbH mehr als fernliegend war, aufklärungsbedürftig indes nur solche Risiken sind, mit deren Verwirklichung ernsthaft zu rechnen ist oder die jedenfalls nicht nur ganz entfernt liegen (vgl. BGH, Urteil vom 23.07.2013 – II ZR 143/12, Rn. 12, zitiert nach juris). Ausweislich § 4 Abs. 1 des Gesellschaftsvertrags (Prospekt Seite 136) leistete die Komplementär-GmbH keine Einlage und war am Kapital und Vermögen der Fondsgesellschaft nicht beteiligt (vgl. Prospekt Seite 52). Unter diesen Umständen käme eine Unterdeckung ihres Stammkapitals nur dann in Betracht, wenn die Fondsgesellschaft Fremdmittel aufnähme, diese an ihre Kommanditisten ausschüttete und die Komplementär-GmbH hierfür im Falle der Zahlungsunfähigkeit der Fondsgesellschaft aufkommen müsste. Dass ein solches Vorgehen vorliegend beabsichtigt war, lässt sich dem Vortrag der Klagepartei nicht entnehmen. Auch sonst bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass ein solches Geschäftsgebaren, wie es bei Fonds in Betracht kommen mag, die außergewöhnlich hohe Ausschüttungen von mehreren hundert Prozent versprechen, in Aussicht stand. Im vorliegenden Fall versprach der Prospekt bei einer Beteiligung von € 100.000,00 nebst 5 % Agio (€ 105.000,00) neben der Kapitalrückzahlung einen Überschuss bei Auflösung des Fonds im Jahre 2023 in Höhe von € 131.703,00 (vgl. Prospekt Seite 98). Dies bedeutet Ausschüttungen über die Rückzahlung des Eigenkapitals hinaus von gut 130 %. Hinzu kommt, dass die Haftung gemäß § 31 GmbHG pro rata erfolgt, d.h. im Verhältnis zur Einlage. Ausweislich des Verhältnisses zwischen dem Stammkapital der Komplementär-GmbH, das lediglich 25.000 EUR betrug (Prospekt Seite 52) und dem Kommanditkapital, das sich auf insgesamt € 197.270.000,00 EUR erhöhen sollte (Prospekt Seite 79) und an dem die Kläger mit einem Betrag von € 20.000,00 beteiligt waren, spricht nichts dafür, dass das sich hieraus ergebende, als äußerst gering einzustufende Haftungsrisiko der Klagepartei nach §§ 30, 31 GmbHG für dessen Anlageentscheidung von Bedeutung war. Ganz entscheidend dagegen, dass der Prospekt einen Hinweis auf §§ 30, 31 GmbHG hätte enthalten müssen, spricht, dass es sich bei der in § 30 GmbHG getroffenen Regelung um eine Verbotsnorm handelt, deren Normadressat die Gesellschaft und damit deren Geschäftsführer ist (vgl. BGH a.a.O., Rn. 39, zitiert nach juris). Das allgemeine (abstrakte) Risiko, dass die Verwirklichung des Anlagekonzepts bei (zumal planmäßigen oder wiederholten) Pflichtwidrigkeiten der Personen, in deren Händen die Geschicke der Anlagegesellschaft liegen, gefährdet ist, kann als dem Anleger bekannt vorausgesetzt werden und bedarf grundsätzlich keiner besonderen Aufklärung. Pflichtwidrigkeiten sind regelmäßig kein spezifisches Risiko der Kapitalanlage (vgl. BGH, Urteil vom 11.12.2014 – III ZR 365/13, WM 2015, 128, Rn. 24, zitiert nach juris). Anhaltspunkte dafür, dass dies vorliegend anders zu beurteilen ist, weil ein etwaiger Verstoß gegen § 30 GmbHG aus strukturellen Gründen als sehr naheliegend einzustufen ist, bestehen nicht. Hierfür ist weder etwas vorgetragen worden noch sonst ein Anhaltspunkt ersichtlich.

II.

108

Mangels Bestehens eines auf Rückabwicklung der Beteiligung gerichteten Schadensersatzanspruchs hat die Klagepartei auch keinen Anspruch gegen die Beklagten auf Ersatz vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten und kann nicht die Feststellung verlangen, dass sich die Beklagten mit der Annahme der Rechte aus dem Treuhand- und Verwaltungsvertrag für die streitgegenständliche Beteiligung im Annahmeverzug befinden sowie dass die Beklagten verpflichtet sind, sie von Ansprüchen Dritter, die aus der Beteiligung an der Beteiligungsgesellschaft „MS S.-B.-S.“ mbH & Co. KG resultieren, freizustellen.

III.

109

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO.

110

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ist § 709 Satz 1 und 2 ZPO zu entnehmen.

111

Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 3 ZPO (Wert des Zahlungsantrages zuzüglich Ausschüttungen in voller Höhe (sofern Freihaltung von etwaigen Nachteilen beantragt ist); Feststellungsantrag Annahmeverzug sowie vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten (sofern beantragt) nicht streitwerterhöhend).

Tenor

Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil der Einzelrichterin der 14. Zivilkammer des Landgerichts Münster vom 19.02.2013 – unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen – im Hinblick auf den Zinsanspruch sowie den Anspruch auf Freistellung von den außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 10.000,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus einem Betrag in Höhe von 5.000,00 € seit dem 15.09.2009 und aus einem weiteren Betrag in Höhe von 5.000,00 € seit dem 11.05.2010 – abzüglich am 16.06.2011 gezahlter 3.000,00 €  –  zu zahlen.

Es wird festgestellt, dass der Beklagte darüber hinaus verpflichtet ist, dem Kläger alle weiteren materiellen und nicht vorhersehbaren immateriellen Schäden aus dem Vorfall vom 14.12.2008 in I zu ersetzen, soweit diese Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind oder übergehen werden.

Es wird weiter festgestellt, dass die Verpflichtung des Beklagten zur Leistung von Schadensersatz aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung herrührt.

Der Beklagte wird außerdem verurteilt, den Kläger von der Gebührenforderung der Rechtsanwälte L, T & Partner GbR aus N aufgrund der außergerichtlichen Tätigkeit in Höhe von 837,52 € freizustellen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits erster und zweiter Instanz trägt der Beklagte.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.


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Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.

Beschluss

Der Streitwert wird auf € 15.500,00 festgesetzt.

Tatbestand

1

Der Kläger begehrt die Zahlung von Schadensersatz wegen fehlerhafter Anlageberatung von der Beklagten zu 4) sowie wegen Verletzung vorvertraglicher Aufklärungspflichten (Prospekthaftung im weiteren Sinne) von den Beklagten zu 1) – 3) im Zusammenhang mit der Zeichnung einer Beteiligung an einem geschlossenen Schiffsfonds.

2

Der Kläger zeichnete vermittelt durch die Beklagte zu 4) am 30.07.2008 eine mittelbare Beteiligung über die Beklagte zu 1) als Treuhandkommanditistin an der N. B. 1 GmbH & Co. GmbH im Nennwert von US-$ 15.000,00 zzgl. 5 % Agio, mithin insgesamt in Höhe von US-$ 15.750,00 (Anl. K 4).

3

Die Beklagten zu 1) – 3) waren gem. § 2 Ziff. 2 a) – c) des Gesellschaftsvertrages (Prospekt Seite 88, Anl. K 1) Gründungskommanditisten der Beteiligungsgesellschaft. Darüber hinaus fungierte die Beklagte zu 1) als Treuhandkommanditistin und Zahlstelle. Die Beklagte zu 2) hatte das Beteiligungsangebot konzipiert. Die Beklagte zu 3) trat als Anbieter der Beteiligung auf und fungierte überdies als Kapitalaufbringungsgarant und Zahlstelle (vgl. Prospekt Seite 70, 84).

4

Das Fondskonzept sah vor, dass die Beteiligungsgesellschaft in bis zu zwölf Massengutschiffe der Supramax-Klasse investierte. Diese sollten jeweils von einer Schiffsgesellschaft betrieben werden, deren Mehrheitsanteile die Beteiligungsgesellschaft erwarb (Prospekt Seite 7 f.).

5

Im Prospekt wurde in dem Kapitel „Schiffe und Werft“ (Prospekt Seite 36 ff.) die gutachterliche Stellungnahme des öffentlich bestellten und vereidigten Schiffsschätzers U.B. vom 23.04.2008 für das MS „E.R. B.“ (Anl. K 3) wie folgt zusammengefasst:

6

„Er kommt in seinem Gutachten vom 5. Mai 2008 zu dem Ergebnis, dass der Baupreis der Schiffe marktkonform ist und in Bezug auf den Ertragswert der geschlossenen Charter sowie die derzeitigen sehr hohen Second-Hand-Marktwerte als sehr günstig zu beurteilen ist.“

7

Das Fondskonzept sah vor, das Kommanditkapital der Beteiligungsgesellschaft durch Beitritt von Investoren auf bis zu US-$ 225.675.000,00 zu erhöhen (Prospekt Seite 60).

8

Dort wurde weiter ausgeführt:

9

„Der Treuhänder wird Beitrittserklärungen erst annehmen und seine Beteiligung an der Beteiligungsgesellschaft für Investoren erst erhöhen, wenn ihm Beitrittserklärungen in Höhe von mindestens US-$ 114,0 Mio. (Mindestzeichnungsvolumen) vorliegen.

10

Weitere Beitrittserklärungen wird der Treuhänder annehmen, wenn ihm Beitrittserklärungen mit einem Zeichnungskapital in einer Höhe vorliegen, die zur Übernahme einer weiteren Beteiligung an einer Schiffsgesellschaft ausreichen. Soweit ihm Beitrittserklärungen über mindestens die Hälfte des zur Übernahme der weiteren Beteiligung an einer Schiffsgesellschaft erforderlichen Betrages vorliegen, ist die Aufbringung des fehlenden Betrages durch die Kapitalaufbringungsgarantie bis zur Höhe von US-$ 9,3 Mio. sichergestellt. Das Kommanditkapital der Beteiligungsgesellschaft soll daher nach Erreichen des Mindestzeichnungsvolumens schrittweise in bis zu sechs Stufen von jeweils US-$ 18,6 Mio. auf bis zu US-$ 225,675 Mio. erhöht werden können (vgl. S. 69).“

11

Auf Seite 45 des Prospekts heißt es zu Ziff. 6.:

12

„Für die Einwerbung des Fondskapitals erhalten die D. B. AG, weitere Unternehmen der D. B. Gruppe sowie N. E. von der Beteiligungsgesellschaft die aufgeführte, vertraglich vereinbarte Vergütung.“

13

Gemäß § 2 Abs. 1 und 6 der „Vereinbarung über die Vermittlung von Treuhand-Kommanditkapital und sonstige Vertriebsvereinbarung“ vom 15.05.2008 (Anl. K 2) erhielt die Beklagte zu 3), sofern sie im Rahmen dieses Vertrages und ihres „Friends- and Family“-Programms vermittelte, ebenfalls die den Vermittlern zustehende Provision von 13 % des von ihnen jeweils vermittelten Zeichnungskapitals. Dies sollte nach § 2 Abs. 6 Satz 2 der Vereinbarung auch gelten, wenn die Beklagte zu 3) selbst oder durch Dritte aufgrund der von ihr übernommenen Kapitalaufbringungsgarantie zeichne oder zeichnen lasse.

14

Im Prospekt wurde auf Seite 69 im Abschnitt über die „Rechtliche[n] Grundlagen“ im Kapitel „Weitere wesentliche Verträge und rechtliche Angaben“ unter der Überschrift „Kapitalaufbringungsgarantie“ Folgendes ausgeführt:

15

N. E. gibt gegenüber dem Treuhänder für bestimmte Teilbeträge des einzuwerbenden Zeichnungskapitals eine Kapitalaufbringungsgarantie bis zu einem Maximalbetrag von US-$ 9,3 Mio. zuzüglich Agio ab, nachdem die für den Erwerb eines weiteren Schiffes erforderliche Erhöhung des Zeichnungskapitals zur Hälfte eingeworben worden ist. Bleibt ein solcher Teilbetrag offen, übernimmt die Garantin ggfs. eine eigene Einlage in Höhe des offenen Betrages gegenüber dem Treuhänder bzw. steht für den offenen Betrag ein, der bis zur Schwelle des Zeichnungskapitals für den Erwerb des nächsten Schiffes erforderlich ist. Eine gesonderte Vergütung für diese Garantie ist nicht vereinbart.“

16

Die Beklagte zu 3) wurde von der Beteiligungsgesellschaft aus der Kapitalaufbringungsgarantie in Anspruch genommen und erhielt auf den von ihr gezeichneten bzw. vermittelten Betrag Provisionen in Höhe von 13 % des jeweiligen Zeichnungskapitals.

17

Die Einschiffsgesellschaften, an denen sich die Beteiligungsgesellschaft beteiligte, nahmen nach der Investitionsrechnung (Prospekt Seite 44) Schiffshypothekendarlehen in Höhe von insgesamt US-$ 405.000.000,00 auf, was einer Fremdfinanzierungsquote von 61,65 % entsprach.

18

Der Kläger erhielt aus seiner Beteiligung im Juli und Dezember 2010 jeweils Ausschüttungen in Höhe von US-$ 525,00, mithin zusammen 7 % der Zeichnungssumme.

19

Die Beteiligung entwickelte sich in der Folgezeit nicht wie prospektiert. Der Kläger zeichnete am im Jahre 2011 eine Kapitalerhöhung von US-$ 2.700,00.

20

Der Kläger trägt vor, dass der zu seiner Aufklärung verwendete Emissionsprospekt fehlerhaft sei. Durch die Darstellung auf Seite 34 des Prospekts werde der unzutreffende Eindruck vermittelt, dass der Baupreis der Schiffe günstig bzw. marktkonform gewesen sei. Tatsächlich sei der vereinbarte Baupreis überdurchschnittlich teuer gewesen und wäre von einem ordentlichen Kaufmann nicht akzeptiert oder vereinbart worden. Bei Begutachtung und Prospektherausgabe habe es lediglich drei für das Gutachten herangezogene Referenzschiffe (Bulkcarrier mit 48.000 bis 62.000 tdw) gegeben, die zu einem teureren Baupreis als US-$ 49.050.000,00 (Baupreis des MS „E.R. B.“) bezogen worden seien. Auch der Gutachter habe ausgeführt, dass der Baupreis des Schiffs im oberen Bereich der aktuellen Neubau- und Resalepreise liege (GA Seite 11/12, Anl. K 3). Beziehe man den Baupreis nicht auf den Zeitpunkt der Gutachtenerstellung, sondern – wie es richtig gewesen wäre – auf den Zeitpunkt des Vertragsschlusses, der am 26.10.2007 erfolgt sei (Anl. K 5), gebe es lediglich ein teureres Referenzschiff. Betrachte man den noch engeren Vergleichsmaßstab von Bulkcarriern mit 53.000 bis 58.000 tdw, so wiesen die von der Beteiligungsgesellschaft vereinbarten Baupreise sogar die höchsten Werte auf (879 US-$/tdw). Eine überdurchschnittliche Qualität und Ausstattung des Schiffes, die den hohen Baupreis rechtfertigen könne, liege weder vor noch lasse sich dies dem Wertgutachten des Sachverständigen B. entnehmen. Auch bereits fahrende und damit Erträge generierende Schiffe hätten günstiger erworben werden können. Durch die im Gutachten gewählte, auf einen falschen Zeitpunkt bezogene Darstellung sei ihm die Erkenntnis vorenthalten worden, dass sich die getroffenen Feststellungen des Gutachters zur Marktkonformität des Baupreises nicht auf die Gegebenheiten bei Abschluss des Bauvertrages bezogen hätten, sondern auf einen späteren Zeitpunkt, der aufgrund der Marktentwicklung eine verkaufsfördernde Prospektdarstellung zugelassen habe. Zudem seien bei der Ertragswertberechnung durch den Sachverständigen nicht die prospektierten Werte hinsichtlich der Chartereinnahmen und der Schiffsbetriebskosten verwendet worden, sondern bei den Einnahmen höhere und bei der Kostenbelastung niedrigere Werte angesetzt worden. Da der Sachverständige selbst ausführe, dass eine Vorhersage von zukünftigen Charterraten aufgrund der Marktgegebenheiten nicht möglich sei, wäre die Übernahme des anbieterseitigen konservativen Wertes angezeigt gewesen. Lege man der Berechnung die vertraglich vereinbarten und anbieterseitig prognostizierten Zahlenwerke zugrunde, reduziere sich der Ertragswert von US-$ 78,14 Mio. um 20 % auf US-$ 62,7 Mio. Der Gutachter sei fehlerhaft zu dem Ergebnis gekommen, dass zur Deckung der jährlich anfallenden Kosten und der in Aussicht gestellten Eigenkapitalverzinsung eine Mindestcharter von US-$ 17.595,00 erforderlich sei. Dies sei mathematisch unzutreffend. Nach der vom Sachverständigen verwendeten Formel beliefe sich die tägliche Mindestcharterrate auf US-$ 58.570,12. Die aktuellen Second-Hand-Marktwerte hätten für den streitgegenständlichen Fonds keinerlei Aussagegehalt gehabt und ihm damit nicht die zutreffende Einordnung des Baupreises, der Rentabilität oder sonstiger Gegebenheiten ermöglicht.

21

Entgegen der Darstellung auf Seite 70 des Prospekts habe die Beklagte zu 3) für die Übernahme der Kapitalaufbringungsgarantie gemäß der Vereinbarung vom 15.05.2008 (Anl. K 2) eine Vergütung von 13 % des zu leistenden Garantiebetrages erhalten. Aus dieser Vereinbarung hätten Sondervorteile der Beklagten zu 3), über die im Prospekt nicht aufgeklärt werde, von bis zu US-$ 7,25 Mio. resultiert (US-$ 9,3 Mio. pro Schiff x 6 Schiffe x 13 % Vergütung). Hierüber hätte im Prospekt klar und verständlich aufgeklärt werden müssen.

22

Den Beklagten hätte es oblegen, ihn auf die mit einer Schiffsbeteiligung einhergehenden schiffstypischen Risiken hinzuweisen. Bei den Prospektdarstellungen und im Rahmen der Beratung hätten ihn die Beklagten nicht darüber aufgeklärt, dass Dritte, zu denen die Fondsgesellschaft bzw. die Zielgesellschaften keine (Rechts-)Beziehungen unterhielten, auf das jeweilige Schiff der Zielgesellschaft zugreifen könnten, d.h. ein Pfandrecht am Schiff geltend machen und von den Zielgesellschaften die Duldung der Zwangsvollstreckung verlangen könnten (so auch LG Frankfurt, Urteil vom 27.03.2015 – 2-18 O 177/14, Anl. K 6). Nach den Besonderheiten des deutschen wie internationalen Seerechts könne zu Gunsten so genannter Schiffsgläubiger ein gesetzliches Pfandrecht an dem Schiff entstehen, ohne dass der Eigentümer des Schiffes in irgendeiner Beziehung mit dem Schiffsgläubiger stehe. Das Schiff diene dabei als Sicherungsmittel für vertragliche und deliktische Ansprüche (Hafengebühren, Lotsengelder, Haftung wegen Beschädigung der Hafenanlage durch das Schiff etc.). Rechtsgrundlage seien nach deutschem Seerecht die §§ 596 ff. HGB bzw. §§ 102 ff. BinSchG. Im internationalen Seeverkehr bestünden vergleichbare Regelungen. Das anwendbare Recht folge dem Recht, das auf die zu sichernde Forderung anzuwenden sei (Art. 45 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 EGBGB). Das Schiff hafte den Schiffsgläubigern auch dann, wenn der anspruchsbegründende Sachverhalt nicht durch den Eigentümer, sondern den Charterer des Schiffes begangen worden sei. Die Einschiffsgesellschaften hätten nicht ohnehin für etwaige Forderungen von Schiffsgläubigern persönlich einzustehen. Nach den Regelungen des Chartervertrages mit der K. L. Corporation (Anl. B 4-9) trage der Charterer sämtliche Treibstoffkosten vorbehaltlich anderslautender Vereinbarung, Hafengebühren, Kanalgebühren, Lotsengelder, Kommissionen, Konsulatsgebühren (außer solche die Crew betreffend) und alle anderen üblichen Kosten außer die im Chartervertrag ausdrücklich genannten Positionen (z.B. Proviant, Gehälter der Mannschaft). Ferner übernehme der Charterer während der Laufzeit des Chartervertrages die Kosten der Begasung, welche durch den Transport oder das Anlaufen eines Hafens notwendig würden. Die Möglichkeit der Geltendmachung von Schiffsgläubigerrechten / dinglichen Sicherungsrechten gehe in vielen ausländischen Rechtsordnungen über die Schiffsgläubigerrechte / dingliche Sicherungsrechte des deutschen Handelsgesetzbuches hinaus. Die Schiffe seien für den weltweiten Einsatz vorgesehen gewesen. Aus zahlreichen ausländischen Rechtsordnungen erwüchsen dingliche Sicherungsrechte, die es Gläubigern des Charterers ermöglichten, auf das Schiff zuzugreifen, ohne dass ein Zahlungsanspruch gegenüber dem Eigentümer bestehe. Diese Sicherungsrechte hätte bereits vor Prospekterstellung ein sich regelmäßig verwirklichendes Risiko für Schiffseigentümer dargestellt. Das Risiko der Inanspruchnahme des Schiffes habe sich bereits in Bezug auf das MS „E.R. B1“ verwirklicht. Ein Gläubiger des Charterers habe im Jahre 2011 gedroht, das Schiff in Karachi, Pakistan, wegen offener Treibstoffrechnungen in Höhe von US-$ 400.000,00 zu arrestieren. Die Einschiffsgesellschaft, die für die Forderung nicht persönlich einzustehen gehabt habe, sei gezwungen gewesen, ein Darlehen von US-$ 200.000,00 aufzunehmen, um die Arrestierung und Verwertung des Schiffes abzuwenden. Bei den Schiffsgläubigerrechten handele es sich um ein sich in der internationalen Schifffahrt regelmäßig verwirklichendes Risiko. Wegen der weiteren Einzelheiten des Vortrags der Klägerseite hierzu wird auf den Schriftsatz vom 30.10.2015 (Bl. 256 ff. d.A.) verwiesen.

23

Durch den Prospekt würden die Anleger nicht auf die Rechte der darlehensgewährenden Banken hingewiesen. Der Darlehensvertrag habe der darlehensgewährenden Bank zahlreiche Rechte eingeräumt und dem Fonds bzw. den Zielgesellschaften zahlreiche Verpflichtungen auferlegt. So sei die Zielgesellschaft ab Valutierung bis zur vollständigen Rückführung des Darlehens nicht mehr berechtigt gewesen, Charter- und Beschäftigungsverträge sowie Poolvereinbarungen mit einer Laufzeit von über zwölf Monaten ohne Zustimmung der Bank abzuschließen. Ohne vorherige Zustimmung der Banken sei die Zielgesellschaft nicht berechtigt gewesen, den Flaggenstatus, das Management oder die Beschäftigung des Schiffes zu ändern. Die Zielgesellschaft sei auch nicht berechtigt gewesen, Erträge auszuschütten, sofern sich das Verhältnis des Marktwertes des Schiffes zu dem noch offenen Darlehensbetrag nicht mindestens auf 100 % belaufe. Das Ausschüttungsverbot greife direkt in das Interesse des Kapitalanlegers am Erhalt der Ausschüttungen ein. Der Erhalt von Ausschüttungen sei wesentlicher Gesichtspunkt für die Investition der Kapitalanleger in das streitgegenständliche Beteiligungsmodell. Die weitreichenden Sonderrechte zugunsten der eingebundenen Banken ergäben sich nicht aus dem Prospekt. Die Einnahmeseite der Fondsgesellschaft sei nicht nur von der erwirtschafteten Charter, sondern auch von den Entwicklungen der Marktpreise der Schiffe abhängig. Das Risiko des Ausschüttungsverbots sei auch nicht mit dem Gesellschaftsvertrag der Zielgesellschaft in Einklang zu bringen. Das Eingreifen des Ausschüttungsverbots (vgl. Klausel 20.2.9.2 des Darlehensvertrages zwischen der C. S.A. und der MS „E.R. B.“ Schiffahrtsgesellschaft mbH & Co. KG vom 26.11.2007, Anl. K 7) sei nicht rein theoretischer Natur, sondern bei mindestens drei Einschiffsgesellschaften der B... Flotte tatsächlich eingetreten. Wegen der weiteren Einzelheiten zu diesem Punkt wird auf den Vortrag der Klägerseite im Schriftsatz vom 30.10.2015 (Bl. 273 ff. d.A.) Bezug genommen.

24

Die Beklagte zu 4) habe ihn vor dem Beitritt fehlerhaft beraten. Zwischen ihm und dem Mitarbeiter der Beklagten zu 4), U. D., habe ein Vertrauensverhältnis bestanden, weswegen er anlässlich seiner beruflichen Besuche mit diesem auch private Vermögensfragen erörtert habe. Im Juli 2008 haben ihn Herr D. in diesem Kontext angesprochen und ihm mitgeteilt, dass er eine für ihn – den Kläger – interessante Kapitalanlage im Angebot habe, die sich für ihn – den Kläger – gut zur Altersvorsorge eigne. Auf Einladung Herrn D.s habe er am 30.07.2008 an einer Informationsveranstaltung der Beklagten zu 4) zu der streitgegenständlichen Beteiligungsmöglichkeit in deren Räumlichkeiten teilgenommen. Im Rahmen der Informationsveranstaltung sei den Zuhörern zunächst der Prospekt überreicht worden (Anl. K 1). Im weiteren Verlauf der Informationsveranstaltung seien das Investitionsvorhaben, die Schiffe als Investitionsobjekt und die Ertragserwartung vorgestellt worden. Ein Hinweis auf die von ihm gerügten Gesichtspunkte hinsichtlich des Prospektinhalts sei nicht erfolgt. Grundlage der Vorstellung des Fonds durch den Mitarbeiter der Beklagten zu 4) sei der Verkaufsprospekt gewesen. Dies habe auch den Vorgaben in der „Vereinbarung über die Vermittlung von Treuhand-Kommanditkapital und sonstige Vertriebsvereinbarung“ vom 15.05.2008 (Anl. K 2) entsprochen, die die Beklagte zu 4) mit der Anbieterin der Beteiligung geschlossen habe. Im Vertrauen darauf, über alle wesentlichen Gesichtspunkte informiert worden zu sein, habe er unmittelbar im Anschluss an die Informationsveranstaltung die streitgegenständliche Beteiligung gezeichnet. Die Empfehlung des Herrn D., dass die streitgegenständliche Beteiligung für ihn – den Kläger – gut zur Erlangung von Alterseinkünften bzw. zur Altersvorsorge geeignet sei, sei weder anleger- noch objektgerecht gewesen. Aufgrund der Fondskonstruktion habe das Risiko des Totalverlustes des eingesetzten Kapitals im Raum gestanden. Die in Aussicht gestellten Ausschüttungen, die ab dem Jahr 2010 in Höhe von 7 % p.a. hätten fließen sollen, seien von zahlreichen Unwägbarkeiten wie der wirtschaftlichen Entwicklung der Fondsgesellschaft und der Einschiffsgesellschaften, der Entwicklung der Charterraten, dem Verhältnis des Schiffswerts zur Darlehenshöhe etc. abhängig gewesen, so dass ein regelmäßiges Einkommen aus der Beteiligung völlig ungewiss gewesen sei. Herr D. habe die Lücken und Fehler des Emissionsprospekts ihm gegenüber nicht richtig gestellt.

25

Der Kläger beantragt nach Ergänzung des Klagantrags zu 1) und Rücknahme des in der Klagschrift als Klagantrag zu 5) angekündigten Antrags festzustellen, dass der Schadensersatzanspruch auf einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung beruht, zuletzt,

26

1. die Beklagten gesamtschuldnerisch zu verurteilen, an ihn US-$ 17.400,00 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 22.07.2014 zu zahlen Zug-um-Zug gegen Abgabe aller Erklärungen, die zur Übertragung seiner Rechte an dem Fonds „N. B.... Flotte 1 GmbH & Co. KG“ auf die Beklagten notwendig sind,

27

2. die Beklagten gesamtschuldnerisch zu verurteilen, ihn von vorgerichtlichen Kosten der Rechtsverfolgung in Höhe von € 899,40 freizustellen,

28

3. festzustellen, dass sich die Beklagten hinsichtlich der Rechte aus der Beteiligung im Verzug mit der Annahme befinden,

29

4. festzustellen, dass die Beklagten verpflichtet sind, ihn von Freistellungsansprüchen der N. T. GmbH & Co. KG freizuhalten.

30

Die Beklagte zu 1) beantragt,

31

die Klage abzuweisen.

32

Die Beklagten zu 2) und 3) beantragen,

33

die Klage abzuweisen.

34

Die Beklagte zu 4) beantragt,

35

die Klage abzuweisen.

36

Die Beklage zu 1) trägt vor, dass Ansprüche aus spezialgesetzlicher Prospekthaftung (§ 13 VerkProspK a.F. i.V.m. § 44 BörsG a.F.) verjährt seien. Der Kläger könne sie mangels Inanspruchnahme persönlichen Vertrauens nicht mit Erfolg aus Prospekthaftung im weiteren Sinne in Anspruch nehmen. Ihre Haftung ergebe sich nicht aus der Verwendung des Prospekts, da nicht ersichtlich sei, dass dieses gegenüber dem Kläger vor Zeichnung Verwendung gefunden habe. Sie bestreite den Vortrag des Klägers zum angeblichen Beratungsgespräch mit Nichtwissen. Erst recht seien die gerügten Prospektfehler nicht für die vom Kläger gezeichnete Kapitalerhöhung im Jahr 2011 ursächlich. Die Angaben im Verkaufsprospekt seien zutreffend und vollständig. Die Darstellung der Haftungsrisiken und wirtschaftlichen Risiken im Prospekt sei zutreffend. Auch werde im Prospekt das Ergebnis des Schiffsgutachtens nahezu im Wortlaut wiedergegeben. Interessierte Investoren hätten auch die Möglichkeit, selbst Einblick in das Schiffsgutachten zu nehmen. Der Ausdruck „marktkonform“ beinhalte keine Aussage darüber, ob der Baupreis günstig oder teuer sei. Ob man zur Beurteilung der Marktkonformität des Baupreises auf den Zeitpunkt des Kaufvertrages über das Schiff im Oktober 2007 oder auf den Zeitpunkt der Erstellung des Schiffsgutachtens im April 2008 abstelle, sei unerheblich. Der Baupreis sei – wie aus der Grafik auf Seite 12 des Gutachtens hervorgehe – zu beiden Zeitpunkten marktkonform gewesen und habe – wie es im Schiffsgutachten heiße – das aktuell hohe Preisniveau im Markt reflektiert. Der Kläger trage nicht vor, dass das Schiffsgutachten zu einem anderen Ergebnis gekommen wäre, wenn es ausschließlich den Zeitraum bis Oktober 2007 berücksichtigt hätte. Die im Schiffsgutachten vorgenommene Ertragswertberechnung sei nicht zu beanstanden. Der Schiffsgutachter sei nicht verpflichtet gewesen, die im Verkaufsprospekt zugrunde gelegte konservative Annahme bei seiner Bewertung zu übernehmen. Der Kläger habe nicht dargelegt, dass die Annahmen im Schiffsgutachten unzutreffend seien und das Ergebnis der Ertragswertberechnung falsch sei. Die Anleger im Fonds seien zutreffend darüber aufgeklärt worden, dass der Baupreis für ein neues Schiff günstiger sei als der Kaufpreis für ein vergleichbares bereits existierendes Schiff. Der Beklagten zu 3) hätten keine Sondervorteile im Zusammenhang mit der Kapitalaufbringungsgarantie zugestanden. Die Vermittlungsprovision von 13 % sei kein Sondervorteil. Über die wesentlichen Risiken der Fremdfinanzierung werde im Verkaufsprospekt ebenfalls aufgeklärt. Die Bestimmungen im Darlehensvertrag seien bank- und marktüblich gewesen und hätten das Risiko der Anleger nicht erhöht. Dass den Banken bestimmte Vorbehaltsrechte eingeräumt worden seien, ergebe sich auch aus dem Gesellschaftsvertrag der Schifffahrtsgesellschaften. In § 12 Nr. 2 b) regele der Gesellschaftsvertrag ausdrücklich, dass Entnahmen nur insoweit vorgenommen würden, als etwaige Auflagen von Kreditinstituten nicht entgegenstünden. § 8.1 des Gesellschaftsvertrages regele nur, in welchem Verhältnis die Gesellschafter an der Ergebnisverteilung teilnähmen. Zudem dürften die Banken ihre Zustimmung zu Ausschüttungen oder anderen Punkten, die ihrer Zustimmung bedurft hätten, nur aus sachlichen Gründen verweigern. Selbst wenn ein Prospektfehler vorläge, würde es an dessen Kausalität für die Beteiligungsentscheidung des Klägers fehlen. Zudem seien etwaige Ansprüche verjährt, da davon auszugehen sei, dass der Kläger bereits im Jahre 2008 Kenntnis von den Prospektfehlern erhalten habe. Jedenfalls bestehe der Anspruch des Klägers nicht in der geltend gemachten Höhe, da der Betrag der Beteiligung zwar in US-Dollar berechnet, aber von einem in Euro geführten Konto gezahlt worden sei (Anl. K 4).

37

Die Beklagten zu 2) und 3) tragen vor, dass spezialgesetzliche Ansprüche aus Prospekthaftung jedenfalls verjährt seien. Der Kläger habe nicht vorgetragen, dass er den Verkaufsprospekt überhaupt gelesen habe, was erforderlich sei, um eine Kausalität des Prospektinhalts für die Anlageentscheidung darzulegen. Der von ihr – der Beklagten zu 3) – herausgegebene Prospekt sei vollständig und richtig. Der Prospekt müsse nicht über jedes fernliegende Risiko informieren oder auch nicht über jede fernliegende oder allgemein bekannte wirtschaftliche Erfahrungstatsache informieren. Über die Nebenbestimmungen aus Clause 20 des Kreditvertrages habe im Prospekt nicht gesondert aufgeklärt werden müssen, da diese in internationalen Schiffsfinanzierungsverträgen üblich seien, keine einseitige, die Bank bevorzugende und die Schifffahrtsgesellschaft benachteiligende Vertragsgestaltung darstellten und inhaltlich noch hinter dem Regelungsgehalt von § 490 BGB zurückblieben. Insbesondere bei der Regelung, dass Ausschüttungen nur mit Zustimmung der Bank erfolgen dürften, wenn der aktuelle Marktwert des Schiffes geringer sei als der noch offene Darlehensbetrag, handele es sich nur um eine Konkretisierung der gesetzlichen Vorschrift des § 490 BGB. Über diese müsse nicht gesondert aufgeklärt werden. In einem Verkaufsprospekt für eine Schiffsbeteiligung, erst recht in einem Prospekt aus dem Jahr 2008, seien auch keine Ausführungen zu Schiffsgläubigerrechten erforderlich oder geboten gewesen. Der Kläger habe nicht dargetan, dass Schiffsgläubigerrechte ein eigenständiges Risikopotential von hinreichendem Gewicht haben könnten. Die geschützten Schiffsgläubiger erhielten gemäß § 597 Abs. 1 HGB n.F. für ihre Forderungen ein gesetzliches Pfandrecht an dem Schiff, wobei Schiffsgläubigerechte nur in den in § 596 Abs. 1 Nr. 1 bis 5 HGB n.F. aufgezählten Fällen entstünden. Die Schiffsgläubigerrechte besicherten keine Forderungen, die nicht ohnehin gegen die Einschiffsgesellschaften bestehen würden. Zudem hätten Schiffsgläubigerrechte oder Forderungen von Lieferanten gegen das Schiff aus Bestellungen des Charterers selbst auch nach dem Vortrag der Klägerseite in den Jahren vor 2010 keine Relevanz für den Betrieb von Fondsschiffen gehabt. Die bekannt gewordenen Fälle ausländischer Zugriffsversuche auf das Schiff hätten aus den Jahren 2011, 2012 und 2014 gestammt. Die in § 596 HGB aufgezählten Kostenarten seien mit Ausnahme der Forderungen aus Unfällen auf See, in Häfen oder sonstigen Personenschäden schon vom Betrag her keine risikoerhöhende Belastung. Die entsprechenden Kosten gehörten zu den Betriebskosten des Schiffes und seien entweder vom Eigentümer oder Charterer ohnehin zu zahlen. Die Risiken, bei denen eine große Havarie oder ein sonstiger Unfall auf See oder im Hafen geschehe, seien im vorliegenden Fall mit hinreichender Deckung versichert gewesen. Das Fazit des Gutachtens über die Schiffsbewertung sei im Prospekt weitgehend textidentisch wiedergegeben worden. Die Klage enthalte keinen Tatsachenvortrag, der geeignet wäre, das Gutachten in Frage zu stellen. Ihr, der Beklagten zu 3), habe kein vertraglicher Vergütungsanspruch für das Risiko zugestanden, aus der Kapitalaufbringungsgarantie in Anspruch genommen zu werden. Die Vergütung für die Einwerbung von Kapital habe sie auch erhalten, wenn die Einzahlung des Kapitals aus der Garantie resultiert habe. Grundlage etwaiger Schadensersatzansprüche des Klägers könne nur der Eurobetrag sei, da der Kläger zwar die Beteiligungssumme in der Währung US-Dollar erbracht habe, allerdings erst, nachdem er einen entsprechenden Eurobetrag aufgewendet habe. Der Kläger habe über kein eigenständiges US-Dollar-Konto verfügt.

38

Die Beklagte zu 4) trägt vor, dass der Vortrag des Klägers unsubstantiiert sei, da der Kläger nicht hinreichend zum angeblichen Beratungssachverhalt vorgetragen habe. Das Zustandekommen eines Anlageberatungsvertrages ergebe sich auch nicht aus dem Vortrag des Klägers in der Replik. Sie bestreite den Vortrag mit Nichtwissen. Ihr ehemaliger Mitarbeiter, Herr D., könne sich nicht daran erinnern. Unabhängig davon seien dem Kläger aus der Kundeninformationsveranstaltung sämtliche mit der streitgegenständlichen Beteiligung verbundenen Risiken bekannt. Die Kundenpräsentation, welche in der Kundeninformationsveranstaltung verwendet und den Anlegern zur Kenntnis gebracht worden sei (Anl. B 4-4), stelle die Besonderheiten der streitgegenständlichen Beteiligung, deren Chancen und insbesondere deren Risiken dar und enthalte auf Seite 29 ausführliche Risikohinweise. Darüber hinaus enthalte der vom Kläger unterzeichnete Zeichnungsschein (Anl. K 4) einen umfassenden Risikohinweis insbesondere auf das Totalverlustrisiko und die lange Laufzeit. Sie sei nicht prospektverantwortlich gewesen und habe auch nicht besonderes persönliches Vertrauen des Klägers gerade in Bezug auf die gerügten Prospektfehler in Anspruch genommen, so dass der Kläger von ihr keine Richtigstellung habe erwarten dürfen. Der Verkaufsprospekt sei nicht fehlerhaft. Informationen über fernliegende Risiken habe sie im Interesse der Vermeidung einer Überfrachtung des Beratungsgesprächs nicht mitteilen müssen. Bei den Schiffsgläubigerrechten habe es sich aus ihrer ex-ante-Sicht nicht um ein wesentliches Risiko gehandelt, da die Schiffe des streitgegenständlichen Fonds jeweils für die ersten fünf Jahre ab Ablieferung im Wege der Zeitcharter verchartert worden seien, so dass die streitgegenständlichen Schiffsgesellschaften grundsätzlich für etwaige Forderungen von Schiffsgläubigern ohnehin auch persönlich einzustehen gehabt hätten. Zudem habe der Kläger weder für den Zeitpunkt der Beratung noch bis zum heutigen Tag dargelegt, dass Schiffsgläubigerrechte in einem vergleichbaren Schiffsfonds ein tatsächliches Risiko dargestellt hätten. Auch im Übrigen bestünden die von Klägerseite behaupteten Prospektfehler nicht. Jedenfalls fehle es an der erforderlichen Kausalität zwischen den gerügten Prospektfehlern und dem Beitritt des Klägers. Der Kläger habe den Prospekt vor Unterzeichnung der Beitrittserklärung nicht gelesen. Die Kundenpräsentation sei nicht auf der Grundlage des Prospekts, sondern einer von ihr erstellten Power Point-Präsentation erfolgt (Anl. B 4-4). Selbst wenn der Kläger den Prospektinhalt gekannt hätte, so habe er nicht substantiiert dargetan, inwieweit die Marktkonformität des Baupreises der Schiffe, die Vergütung der Beklagten zu 3) sowie die Schiffsgläubigerrechte eine irgendwie geartete Rolle für seine Anlageentscheidung gespielt und diese beeinflusst hätten. Der Kläger habe keinen Anspruch auf Schadensersatz in der geltend gemachten Höhe, da er nur verlangen könne, so gestellt zu werden, wie er stünde, wenn er die Beteiligung nicht gezeichnet hätte. Dem Kläger sei der damalige Gegenwert der Beteiligung in Euro zu erstatten. Der Schaden des Klägers belaufe sich mithin höchstens auf € 11.214,00. Wegen der näheren Berechnung wird auf den Schriftsatz der Beklagten zu 4) vom 24.09.2015 (Seite 31 ff., Bl. 246 ff. d.A.) sowie die Anlagen B 4-15 - B 4-21 Bezug genommen. Ansprüche des Klägers seien im Übrigen verjährt.

39

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. Die Beklagte zu 1) sowie die Beklagten zu 2) und 3) haben nach Schluss der mündlichen Verhandlung noch Schriftsätze jeweils vom 11.11.2015 eingereicht, die ihnen nicht nachgelassen waren.

Entscheidungsgründe

40

Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Kläger hat gegen die Beklagten zu 1) – 3) keinen Anspruch auf Zahlung von Schadensersatz gem. §§ 311 Abs. 2 Ziff. 1, 241 Abs. 2, 280 Abs. 1 BGB wegen Verletzung vorvertraglicher Aufklärungspflichten (Prospekthaftung im weiteren Sinne) und kann von der Beklagten zu 4) nicht gem. § 280 Abs. 1 BGB Schadensersatz wegen schuldhafter Verletzung der Pflichten aus einem stillschweigend zustande gekommenen Anlageberatungsvertrag verlangen.

I.

41

Zwar oblagen den Beklagten zu 1) – 3) gegenüber dem Kläger vor dessen Beitritt zu der Fondsgesellschaft vorvertragliche Aufklärungspflichten. Sie haben diese Pflichten aber nicht schuldhaft verletzt. Der von ihnen zur Aufklärung des Klägers verwendete Emissionsprospekt (Anl. K 1) weist die von Klägerseite gerügten Fehler nicht auf. Darüber hinausgehende Beratungspflichtverletzungen seitens der Beklagten zu 4), die sich die Beklagten zu 1) – 3) gem. § 278 BGB zurechnen lassen müssten, sind nicht dargetan bzw. jedenfalls verjährt.

42

Soweit der Kläger darüber hinaus seine Schadensersatzansprüche auch auf deliktische Anspruchsgrundlagen gestützt hat (§ 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 264a StGB), ist seine Klage bereits unschlüssig, da nicht vorgetragen ist, welche konkreten Personen auf Seiten der Beklagten die Tathandlung begangen haben sollen.

1.

43

Den Beklagten zu 1) – 3) oblagen gegenüber dem Kläger vor dessen Beitritt zu der Fondsgesellschaft vorvertragliche Aufklärungspflichten.

44

a) Nach der Rechtsprechung des BGH ist derjenige, der nach dem Beteiligungskonzept Vertragspartner der Anleger werden soll, dem Anleger nach Grundsätzen vorvertraglicher Haftung schadensersatzpflichtig, wenn und soweit er seiner Verpflichtung zur Aufklärung der Anleger als seinem zukünftigen Vertragspartner über alle für einen Beitritt wesentlichen Punkte, insbesondere auch die negativen Umstände der Anlage, schuldhaft nicht genügte (BGH, Urteil vom 09.07.2013 – II ZR 9/12, WM 2013, 1597, Rn. 26, zitiert nach juris). Dies gilt nach ständiger Rechtsprechung des BGH auch, wenn über den Beitritt zu einem Fonds unter Verwendung von Prospekten verhandelt wird (BGH, Urteil vom 14.05.2012 – II ZR 69/12, WM 2012, 1298, Rn. 12, zitiert nach juris; Urteil vom 14.07.2003 – II ZR 202/02, ZIP 2003, 1536, Rn. 25, zitiert nach juris; Palandt/ Grüneberg, BGB, 74. Auflage, § 311 Rdnr. 71). Anknüpfungspunkt für die Haftung ist nicht ein typisiertes Vertrauen in die Richtigkeit und Vollständigkeit des Emissionsprospekts, sondern bei den Vertragsverhandlungen vom zukünftigen Vertragspartner konkret in Anspruch genommenes Vertrauen (BGH a.a.O.; Palandt/Grüneberg, a.a.O.).

45

In einer Kommanditgesellschaft – auch in der Publikumskommanditgesellschaft – wird die Kommanditistenstellung grundsätzlich durch den Abschluss eines Aufnahmevertrages mit den übrigen der Gesellschaft bereits angehörenden Gesellschaftern erlangt (BGH, Urteil vom 09.07.2013 – II ZR 9/12, WM 2013, 1597, Rn. 27, zitiert nach juris; Urteil vom 23.04.2012 – II ZR 211/09, ZIP 2012, 1231, Rn. 23, zitiert nach juris; Urteil vom 01.03.2011 – II ZR 16/10, NJW 2011, 1666, Rn. 7, zitiert nach juris m.w.N.).

46

Die Beklagten zu 1) – 3) waren gem. § 2 Ziff. 2 a) – c) des Gesellschaftsvertrages (Prospekt Seite 88, Anl. K 1) Gründungskommanditisten der Beteiligungsgesellschaft. Dass die Beklagte zu 1) nach Maßgabe des Treuhand- und Verwaltungsvertrages der Beteiligungsgesellschaft (Prospekt Seite 101 ff.) zugleich als Treuhandkommanditistin fungierte, ändert nichts an ihrer Haftung als Gründungskommanditistin mit einem eigenen Kommanditanteil.

47

Keine der Beklagten zu 1) – 3) gehörte zu den Altgesellschaftern, die nach der Gründung der Gesellschaft rein kapitalistisch beigetreten sind, auf die Vertragsgestaltung und die Beitrittsverhandlungen und -abschlüsse erkennbar keinerlei Einfluss hatten und daher nicht zur Aufklärung beitretender Anleger verpflichtet waren (vgl. BGH, Urteil vom 09.07.2013 – II ZR 9/12, WM 2013, 1597, Rn. 28, zitiert nach juris).

48

Die Beklagte zu 1) fungierte als Treuhandkommanditistin und Zahlstelle (vgl. Prospekt Seite 84) und erhielt sowohl eine einmalige Provision auf Basis der im Jahr 2008 insgesamt bestehenden Pflichteinlagen als auch eine jährliche Vergütung für die Treuhandverwaltung (Prospekt Seite 70). Die Beklagte zu 2) hatte das Beteiligungsangebot konzipiert (Prospekt Seite 84) und erhielt dafür von jeder Schiffsgesellschaft eine Vergütung (Prospekt Seite 70). Die Beklagte zu 3) trat als Anbieter der Beteiligung auf und fungierte überdies als Kapitalaufbringungsgarant und Zahlstelle (Prospekt Seite 84). Sie erhielt für die Beratung und Betreuung der Beteiligungsgesellschaft und der Schiffsgesellschaften eine Vergütung (Prospekt Seite 70).

49

b) Zwar ist im vorliegenden Fall kein Vertragsschluss zwischen dem Kläger und den Beklagten zu 1) – 3) erfolgt, da dieser der Fondsgesellschaft nicht als Direktkommanditist, sondern mittelbar über die Beklagte zu 1) als Treuhandkommanditistin beigetreten ist. Nach der Rechtsprechung des BGH steht die mittelbare Beteiligung über eine Treuhandkommanditistin der Annahme eines Vertragsschlusses mit den Gründungsgesellschaftern jedoch nicht entgegen, wenn die Gesellschafter nach den Angabe im Prospekt und in dem dort abgedruckten Gesellschaftsvertrag wie unmittelbar an der Gesellschaft beteiligte Kommanditisten behandelt werden sollen (BGH, Urteil vom 09.07.2013 – II ZR 9/12, WM 2013, 1597, Rn. 30 f., zitiert nach juris; Urteil vom 23.04.2012 – II ZR 211/09, NZG 2012, 744, Rn. 10, zitiert nach juris; Urteil vom 13.07.2006 – III ZR 361/04, ZIP 2006, 1631, Rn. 10, zitiert nach juris).

50

Die ist hier der Fall. In § 4 Ziff. 6 des Gesellschaftsvertrages heißt es, dass, soweit den Kommanditisten in diesem Gesellschaftsvertrag Mitwirkungs-, Stimm- und Informations- und Kontrollrechte eingeräumt würden, diese auch den Treugebern des Treuhänders unmittelbar zustünden (Prospekt Seite 89).

2.

51

Die Beklagten zu 1) – 3) haben die ihnen gegenüber der Klägerseite obliegenden vorvertraglichen Aufklärungspflichten nicht schuldhaft verletzt. Der von ihnen dazu verwendete Emissionsprospekt (Anl. K 1) weist die von Klägerseite gerügten Fehler nicht auf.

52

Als Gründungskommanditisten der Fondsgesellschaft traf die Beklagten zu 1) – 3) die Pflicht, einem Beitrittsinteressenten für seine Beitrittsentscheidung ein zutreffendes Bild über das Beteiligungsobjekt zu vermitteln und ihn über alle wesentlichen Umstände, die für seine Anlageentscheidung von spezieller Bedeutung sein können, insbesondere über die mit der angebotenen speziellen Beteiligungsform verbundenen Nachteile und Risiken vollständig und verständlich aufzuklären (BGH, Urteil vom 14.05.2012 – II ZR 69/12, Rn. 10, zitiert nach juris). Hierzu konnten sich die Beklagten zu 1) – 3) eines Emissionsprospekts bedienen.

53

Ob ein Prospekt unrichtige oder unvollständige Angaben enthält, ist nach dem Gesamtbild zu beurteilen, das sich bei einer von dem Anleger zu erwartenden sorgfältigen und eingehenden Lektüre des Prospekts ergibt (BGH, Urteil vom 23.10.2012 – II ZR 294/11, ZIP 2013, 315, Rn. 10, zitiert nach juris; Urteil vom 23.04.2012 – II ZR 75/10, NJW-RR 2012, 1312, Rn. 13, zitiert nach juris). Zur Beantwortung der Frage, ob ein Prospekt unrichtig oder unvollständig ist, ist auf den Empfängerhorizont abzustellen. Dabei ist nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs auf die Kenntnisse und Erfahrungen eines durchschnittlichen Anlegers abzustellen, der als Adressat des Prospektes in Betracht kommt (BGH, Urteil vom 18.09.2012 – XI ZR 344/11, BGHZ 195, 1 = WM 2012, 2147, Rn. 25, zitiert nach juris). Gemäß Seite 8 des Prospekts richtete sich das Angebot an Investoren, die in Deutschland als natürliche Person unbeschränkt steuerpflichtig waren, ihre Beteiligung im Privatvermögen hielten und bereit waren, die auf den Seite 14 bis 24 dargestellten Risiken zu tragen („Investorenkreis“).

54

Festgestellten Prospektfehlern muss einzeln oder in ihrer Gesamtheit das für das Eingreifen der Prospekthaftung erforderliche Gewicht zukommen. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes ist nicht allein anhand der wiedergegebenen Einzeltatsachen, sondern nach dem Gesamtbild, das der Prospekt von den Verhältnissen des Unternehmens vermittelt, zu beurteilen, ob er unrichtig oder unvollständig ist (BGH, Beschluss vom 13.12.2011 – II ZB 6/09, ZIP 2012, 117, Rn. 36 f., zitiert nach juris).

55

Nach dem Gesamtbild ist der Emissionsprospekt gemessen an den von Klägerseite gerügten Prospektfehlern weder unrichtig noch unvollständig. Im Einzelnen:

56

a) Darstellung zum Baupreis der Schiffe

57

Die klägerseits beanstandete Passage auf Seite 36 des Prospekts zum Baupreis der Schiffe unter der Überschrift „Gutachterliche Stellungnahme“ ist nicht fehlerhaft.

58

aa) Soweit es dort heißt, dass der von der Handelskammer Hamburg öffentlich bestellte und vereidigte Schiffsschätzer U.B., H., der mit der Erstellung mit Bewertungsgutachten für die Schiffe beauftragt worden sei, in seinem Gutachten vom 05.05.2008 zu dem Ergebnis gekommen sei, dass der Baupreis der Schiffe marktkonform und in Bezug auf den Ertragswert der geschlossenen Charter sowie der derzeitigen sehr hohen Second-Hand-Marktwerte als günstig zu beurteilen sei, entspricht dies annähernd wörtlich dem auf Seite 22 des Gutachtens durch Fettdruck hervorgehobenen Fazit des Gutachters am Ende der Zusammenfassung:

59

„Zusammenfassend kann ich den Baupreis als marktkonform beurteilen.

60

In Bezug auf den Ertragswert auf Basis der geschlossenen Timecharter und den sehr hohen Second-Hand-Markt wird der Baupreis als günstig beurteilt.“

61

Im Prospekt werden die beiden zusammenfassenden Sätze am Ende des Gutachtens weder nur teilweise noch in sonstiger Weise sinnentstellt wiedergegeben.

62

Dem Einwand der Klägerseite, dass der Eindruck erweckt werde, der Baupreis der Schiffe sei im Vergleich zu vergleichbaren Bulkcarriern „günstig“, ist nicht zu folgen. Die hier in Rede stehende Prospektstelle setzt sich aus zwei Aussagen zusammen, und zwar zum einen, dass der Baupreis der Schiffe „marktkonform“ sei, und zum anderen, dass der Baupreis „in Bezug auf den Ertragswert der geschlossenen Charter sowie die derzeitigen sehr hohen Second-Hand-Marktwerte als günstig zu beurteilen“ sei. Bei der gebotenen eingehenden und sorgfältigen Lektüre des Prospekts konnte einem Anleger nicht verborgen bleiben, dass mit dem Ausdruck „marktkonform“ lediglich ausgesagt wurde, dass der Baupreis der Schiffe innerhalb der im maßgeblichen Zeitraum am Markt für derartige Schiffe bestehenden Preisspanne lag, nicht aber, dass sich der Baupreis im unteren Bereich der Spanne befand. Von daher stellt es auch keinen Widerspruch dar, dass der Sachverständige auf Seite 12 seines Gutachtens (Anl. K 3) ausgeführt hat, dass der Baupreis des untersuchten Schiffes („11479 „E.R. BASEL“ Bulkcarrier“) im oberen Bereich der aktuellen Neubau- und Resalepreise liege und das aktuell hohe Preisniveau im Markt reflektiere. Das Gericht verkennt nicht, dass das beurteilte MS „E.R. B.“, an dem sich die Beteiligungsgesellschaft über eine Zielgesellschaft beteiligte, ausweislich der Tabelle auf Seite 13 des Gutachtens mit einem Kaufpreis von US-$ 49.050.000,00 und einer Tragfähigkeit von 55.000 tdw den höchsten Preis US-$ pro tdw der dort dargestellten, ebenfalls im Jahre 2010 (bzw. 2011) abgelieferten Neubauten aufwies (879 US-$/tdw). Jedoch ist in diesem Zusammenhang auch die Aussage des Sachverständigen auf Seite 13 des Gutachtens zu würdigen, dass die noch günstigen Baupreise der jetzt zur Ablieferung anstehenden Neubauten 2004/2005 oder davor kontrahiert worden seien (Serienvereinbarungen). Dazu gehörten die Schiffe der hier zu beurteilenden B... Flotte nicht, da die Bauverträge insoweit erst Ende Oktober 2007 geschlossen worden sind (Seite 3 des Gutachtens).

63

Dass der Sachverständige in der tabellarischen Darstellung auf Seite 13 des Gutachtens auch den Kaufpreis von Second-Hand-Schiffen in seine Beurteilung einbezogen hat, ist entgegen der Auffassung der Klägerseite nicht zu beanstanden. Die Marktkonformität eines Baupreises lässt sich nicht ausschließlich auf der Grundlage von Neubaupreisen bemessen, sondern auch durch die Preise pro Ladungstonne, die der Markt im maßgeblichen Zeitraum bereit war, für Bulkcarrier der Supramax-Klasse zu zahlen. Dies gilt insbesondere deswegen, weil sich hier wegen der stark gestiegenen Nachfrage nach Bulkerschiffskapazität und der hohen Auslastung der Bauwerften die besondere Marktsituation ergeben hatte, dass die Preise für sofort verfügbare Second-Hand-Schiffe die Neubaupreise überstiegen. Für einen Anlageinteressenten ist es von untergeordneter Bedeutung, wie sich die Beteiligungsgesellschaft bzw. die Einschiffsgesellschaften die Schiffe beschaffen, an denen er sich beteiligen will, d.h. ob ein Bauvertrag mit einer Werft geschlossen wird oder ein neuwertiges bzw. nur wenige Jahre altes Schiff im Wege eines Resales vom Besteller erworben wird. Maßgeblich für den Anleger ist, ob der dafür gezahlte Preis nicht außerhalb der sonst am Markt gezahlten Vergleichspreise liegt. Dies war hier nicht der Fall. Der Sachverständige hat auf Seite 12 des Gutachtens ausgeführt, dass die Baupreise Ende 2007 bei ca. US-$ 48 Mio. (entsprechend 941 USD/tdw) gelegen und seit Mitte 2005 eine steigende Tendenz aufgewiesen hätten. Für das vom Sachverständigen untersuchte MS „E.R. B.“ ergab sich umgerechnet ein Preis von lediglich 879 USD/tdw. Ein nicht mehr marktkonformer, überhöhter Baupreis ergibt sich daraus folglich nicht. In diesem Zusammenhang ist auch der Hinweis des Sachverständigen auf Seite 13 des Gutachtens zu würdigen, dass für Vergleiche generell die individuellen technischen Faktoren wie unterschiedliche Bauausführung, abweichende Tragfähigkeiten, Rauminhalte, Kranausrüstungen, Motoren, Geschwindigkeit und Verbrauch, Wellengenerator, Bugstrahlruder, propulsionsverbessernde Maßnahmen, die Klasse und die Anforderungen nationaler Behörden Beachtung finden müssten. Der Sachverständige hat auf Seite 10 zusammenfassend ausgeführt, dass das Schiff von solider Konstruktion sei, der hier realisierte Schiffsbaustandard im internationalen Vergleich positiv zu beurteilen sei, die Qualität gutem internationalen Standard entspreche und auch die Einrichtung gemäß der Zeichnungen gut und großzügig geplant sei. Daraus ergibt sich jedenfalls, dass es sich um Schiffe mit gutem Qualitätsstandard handelte.

64

Mit ihrem weiteren Einwand, dass der Sachverständige mit der Bewertung fehlerhaft nicht auf den Zeitpunkt des Abschlusses des Schiffsbauvertrages am 26.10.2007 abgestellt, sondern seine Bewertungen stichtagsbezogen auf den 23.04.2008 abgegeben habe, kann die Klägerseite nicht durchdringen. Wie sich aus der Fußnote 6 auf Seite 11 des Gutachtens ergibt, sind die Neubaupreise im Gutachten notiert „gemäß Zeitpunkt der Veröffentlichung und / oder Datum des Gutachtens und / oder Kenntnisnahme durch ev. vorliegenden Prospekte mit dem Ausgabedatum“. Daraus ergibt sich, dass der Sachverständige nicht nur hinsichtlich des zu bewertenden Baupreises für das MS „E.R. B.“, sondern auch hinsichtlich der Vergleichsschiffe nicht vom Datum des Vertragsabschlusses ausgegangen ist, sondern auf das Datum der vereinbarten Ablieferung abgestellt hat. Dadurch wurde der Vergleichsmaßstab nicht verzerrt. Unabhängig davon hat die Klägerseite nicht aufgezeigt und ist für das Gericht auch vor dem Hintergrund der auf Seite 12 unten dargestellten Preisentwicklung auf dem Markt für Bulkcarrier nicht ersichtlich, dass der Sachverständige zu einem anderen Ergebnis gekommen wäre, wenn er für seine Beurteilung auf den Stichtag 23.10.2007 abgestellt hätte.

65

cc) Entgegen der Auffassung der Klägerseite stellt auch der zweite Teil der auf Seite 36 des Prospekts wiedergegebenen Zusammenfassung des Gutachtens, dass der Baupreis in Bezug auf den Ertragswert der geschlossenen Charter sowie die derzeitigen sehr hohen Second-Hand-Marktwerte als günstig zu beurteilen sei, keine Irreführung dar.

66

Der Sachverständige hat die beiden maßgeblichen Bezugspunkte für seine Einschätzung des Baupreises als „günstig“ offengelegt und damit deutlich gemacht, dass er diese Bewertung an den beiden Faktoren „Ertragswert der geschlossenen Charter“ und den „derzeitigen sehr hohen Second-Hand-Marktwerte[n]“ festmachte. Dass der Sachverständige für die Berechnung des Ertragswertes in Abweichung zu den Prognosen im Prospekt eine Charterrate von US-$ 24.600/Tag zugrunde gelegt hat, ist nicht zu beanstanden. Diese Charterrate entspricht der Höhe der fünfjährigen Erstcharter (vgl. Prospekt Seite 40). Der Sachverständige hat dies auf Seite 17/18 des Gutachtens näher begründet, indem er auf die starke Volatilität der Charterraten hingewiesen und ausgeführt hat, dass die für das zu beurteilende Schiff vereinbarte Charterrate von US-$ 24.600/Tag „als im Bereich der durchschnittlichen Time Chartern für langfristige Forward Abschlüsse und beträchtlich unterhalb des derzeitigen Spotmarkts liegend beurteilt“ werde. Die kalkulierte Anschlussrate von US-$ 22.000/Tag werde als „konservativ“ angesehen. Folglich hat der Sachverständige die Raten der Festcharter für die ersten fünf Jahre nicht willkürlich auf die gesamte Fondslaufzeit bezogen. Warum die Klägerseite meint, dass der Sachverständige lediglich mit den Netto-Charterraten hätte rechnen dürfen und die prognostizierten Charterraten aus dem Emissionsprospekt hätte ansetzen müssen, ist für das Gericht nicht nachvollziehbar und wurde auch nicht näher begründet. Entsprechendes gilt auch für den Vorwurf, dass der Sachverständige durchgängig mit Schiffsbetriebskosten von US-$ 4.520/Tag gerechnet habe, während die Schiffsbetriebskosten in der Ergebnisprognose auf Seite 50 des Prospekts mit anfänglich US-$ 4.900/Tag pro Schiff und Steigerungsraten von 3 % p.a. von 2010 bis 2013 sowie 2,5 % p.a. ab 2014 angesetzt worden seien. Der Kläger hat nicht dazu vorgetragen, dass und warum der vom Sachverständigen angesetzte Wert unvertretbar niedrig gewesen sein soll. Dies ergibt sich nicht schon allein aus der Abweichung zu den im Prospekt angesetzten Werten. Jedenfalls aber hat die Klägerseite nicht aufgezeigt, dass der Baupreis des Schiffes als ungünstig zu beurteilen wäre, wenn bei der Ertragswertermittlung mit den im Prospekt angesetzten Netto-Charterraten und Schiffsbetriebskosten gerechnet würde. Nach dem eigenen Vortrag der Klägerseite würde sich in diesem Fall ein Ertragswert von US-$ 62.700.000,00 errechnen. Der Ertragswert des MS „E.R. B.“ würde folglich noch immer weit über dem Baupreis von US-$ 49.050.000,00 liegen und diesen decken.

67

Soweit die Klägerseite im nachgelassenen Schriftsatz vom 30.10.2015 vorträgt, dass die vom Sachverständigen auf Seite 18 des Gutachtens vorgenommene Wirtschaftlichkeitskontrolle bereits mathematisch falsch sei und in Wirklichkeit statt einer Tagescharter von US-$ 17.595,00 pro Tag (US-$ 6.334.275,00 pro Jahr) eine Tagescharter von US-$ 58.570,12 (US-$ 21.085.244,99) erforderlich wäre, um den vollen Kapitaldienst und auch die Eigenkapitalverzinsung mit 7,0 % zu gewährleisten, so ergibt sich schon bei überschlägiger Betrachtung, dass die von Klägerseite angestellten Berechnungen nicht zutreffen können, da in diesem Fall die gesamte Ergebnisprognose im Prospekt derart fehlerhaft wäre, dass nach allgemeiner Lebenserfahrung nicht davon auszugehen wäre, dass die finanzierenden Banken unter diesen Bedingungen überhaupt die notwendigen Schiffshypothekendarlehen gewährt hätten.

68

b) Sondervorteile für die Beklagte zu 3)

69

Ohne Erfolg macht die Klägerseite geltend, dass der Prospekt auf Seite 69/70 nicht darüber aufkläre, dass der Beklagten zu 3) für den Fall ihrer Inanspruchnahme aus der Kapitalaufbringungsgarantie Provisionen auf den von ihr gezeichneten (oder an einen Dritten vermittelten) Betrag von 13 % der Zeichnungssumme zugestanden hätten.

70

Die Aussage auf Seite 70 des Prospekts, dass eine „gesonderte Vergütung“ für die von der Beklagten zu 3) übernommene Garantie nicht vereinbart sei, ist richtig. Allein für die Übernahme der Garantie, d.h. für das Eingehen des Risikos, aus der Kapitalaufbringungsgarantie möglicherweise in Anspruch genommen zu werden, erhielt die Beklagte zu 3) keine Vergütung. Dies behauptet auch die Klägerseite nicht. Durch diesen Passus im Prospekt wird nicht in irreführender Weise der Eindruck erweckt, dass bei der Inanspruchnahme der Garantie seitens der Beteiligungsgesellschaft für das so gezeichnete Eigenkapital weder das Agio von 5 % noch die auch sonst für die Eigenkapitalvermittlung anfallende Vermittlungsprovision gezahlt werden müssten.

71

Grundsätzlich gilt zwar, dass der Prospekt auch eine Darstellung der wesentlichen kapitalmäßigen und personellen Verflechtungen zwischen einerseits der Komplementär-GmbH, ihren Geschäftsführern und beherrschenden Gesellschaftern und andererseits den Unternehmen sowie deren Geschäftsführern und beherrschenden Gesellschaftern, in deren Hand die Beteiligungsgesellschaft die nach dem Emissionsprospekt durchzuführenden Vorhaben ganz oder wesentlich gelegt hat, und der diesem Personenkreis gewährten Sonderzuwendungen oder Sondervorteile enthalten muss (BGH, Urteil vom 15.07.2010 – III ZR 322/08, Rn. 25, zitiert nach juris). Die Klägerseite verkennt jedoch, dass es sich hier nicht um derartige Sondervorteile handelt, die der Beklagten zu 3) bei ihrer Inanspruchnahme aus der Garantie gewährt werden, sondern dass lediglich auf das infolge der Inanspruchnahme der Kapitalaufbringungsgarantie vermittelte Eigenkapital dieselbe Vermittlungsprovision von 8 % (vgl. § 10 Ziff. 1 des Gesellschaftsvertrages, Prospekt Seite 91) und das Agio anfallen wie auf das restliche Eigenkapital. Im Gegenteil würde es sich eher um einen Sondervorteil für die Beteiligungsgesellschaft handeln, wenn diese auf einen Teil des von der Beklagten zu 3) vermittelten (oder selbst gezeichneten) Eigenkapitals keine Vermittlungsprovision zahlen müsste.

72

Dem Prospekt ist an einer keiner Stelle zu entnehmen, dass für das Eigenkapital, das von der Beklagten zu 3) nach Inanspruchnahme aus der von ihr abgegebenen Kapitalaufbringungsgarantie vermittelt oder übernommen wurde, im Gegensatz zu restlichen Eigenkapital keine Vermittlungsprovision zu zahlen sei.

73

In § 10 Ziff. 1 des Gesellschaftsvertrages (Prospekt Seite 91) heißt es, dass die Beklagte zu 3) gemeinsam mit Dritten auf der Grundlage eines gesonderten Geschäftsbesorgungsvertrages die Platzierung des Fondskapitals und die hierzu erforderlichen Vertriebsnebenleistungen übernehme. Für diese Geschäftsbesorgung erhielten die Vertragspartner jeweils als Vergütung einmalig 8 % der von ihnen eingeworbenen Pflichteinlagen der Treugeber sowie das auf diese Pflichteinlage gezahlte Agio. Dass auch auf das Eigenkapital, das aufgrund der Inanspruchnahme der Beklagten zu 3) aus Kapitalaufbringungsgarantie aufzubringen war, das Agio zu entrichten war, ergibt sich bereits aus der Darstellung auf Seite 69 des Prospekts, wonach die Garantie nach Erreichen des Mindestzeichnungskapitals jeweils einen Teilbetrag von € 9,3 Mio. zuzüglich Agio abdecke, nachdem die für den Erwerb eines weiteren Schiffes erforderliche Erhöhung des Zeichnungskapitals zur Hälfte eingeworben worden sei. Auf Seite 60 des Prospekts wird ebenfalls nach kurzer Darstellung der Kapitalaufbringungsgarantie ausgeführt, dass „alle Investoren, wie auch die Gründungsgesellschafter“ verpflichtet seien, auf ihre übernommene Pflichteinlage ein Agio von 5 % zu zahlen. Im Übrigen war dem Prospekt auf Seite 44/45 zu entnehmen, dass das Agio der teilweisen Deckung der Vertriebskosten dienen sollte. Aufgrund dessen lag es zumindest nahe, dass die Beklagte zu 3) auch die weitere Provision von 8 % der Zeichnungssumme für das aufgrund der Garantie vermittelte Eigenkapital erhalten sollte.

74

Da wie ausgeführt nicht davon auszugehen ist, dass die Beklagte zu 3) Sondervorteile erhielt, kommt es nicht auf deren Höhe nicht an, wobei aber die Berechnung des Klägers auf Seite 12 der Replik (Bl. 151 d.A.) lebensfremd ist, da nicht ersichtlich ist, dass nach der ersten Inanspruchnahme der Beklagten zu 3) aus der Kapitalaufbringungsgarantie noch weiteres Eigenkapital außerhalb der Garantie in einem Umfang eingeworben wird, dass der Garantiefall zum zweiten Mal bzw. sogar mehrfach eintritt.

75

c) Zugriffsrecht Dritter auf Schiffe

76

Die Kammer teilt die Auffassung der Klägerseite nicht, dass im Prospekt ein ausdrücklicher Hinweis darauf hätte enthalten sein müssen, dass die Gefahr bestehe, dass Gläubiger des Charterers, zu denen die Fondsgesellschaft bzw. die Zielgesellschaften keine (Rechts-)Beziehungen unterhielten, auf die Schiffe der Einschiffsgesellschaften zugreifen, d.h. Schiffsgläubiger-/ Pfandrechte geltend machen und die Schiffe der Verwertung zuführen könnten, und zwar auch, wenn der Eigentümer des Schiffes nicht selbst daneben hafte.

77

Für das Gericht ist bereits nicht ersichtlich, dass es sich zum Zeitpunkt der Aufstellung des Prospekts am 15.05.2008 (Prospekt Seite 4) um ein Risiko handelte, mit dessen Verwirklichung ernsthaft zu rechnen war. Im Prospekt muss nur über solche Risiken aufgeklärt werden, mit deren Verwirklichung ernsthaft zu rechnen ist oder die jedenfalls nicht nur ganz entfernt liegen (BGH, Beschluss vom 29.07.2014 – II ZB 1/12, WM 2014, 2040, Rn. 31, zitiert nach juris; Urteil vom 23.07.2013 – II ZR 143/12, ZIP 2013, 1761, Rn. 12, zitiert nach juris). Die Klägerseite hat im nachgelassenen Schriftsatz vom 30.10.2015 trotz entsprechender Rügen der Beklagten nicht dargetan, warum es sich insoweit um ein Risiko handelte, mit dem bereits im Mai 2008, d.h. vor der Wirtschafts- und Finanzkrise, ernsthaft zu rechnen war. Weder dem von Klägerseite angeführten nicht rechtskräftigen Urteil des Landgerichts Frankfurt vom 27.03.2015 – 2-18 O 177/14 (Anl. K 6) noch dem sonstigen Vortrag der klagenden Partei lässt sich entnehmen, dass Gläubiger des Charterers bereits vor der Prospektaufstellung ein Pfandrecht an dem Schiff einer Fondsgesellschaft geltend gemacht hatten wegen einer Forderung gegen den Charterer, für die die Fondsgesellschaft bzw. die Zielgesellschaft als Schiffseigentümerin nicht neben dem Charterer ohnehin auch selbst gehaftet hätte. Ob sich das Risiko bei der hier in Rede stehenden Beteiligungsgesellschaft in Bezug auf das MS „E.R. B.“ im Jahre 2011 realisiert hat, ist unerheblich. Ebenso wenig wie ein Prospektfehler dadurch dargelegt werden kann, dass der Anleger vorträgt, dass sich die im Prospekt enthaltene Prognose nicht erfüllt hat (BGH, Urteil vom 23.04.2012 – II ZR 75/10, NJW-RR 2012, 1312, Rn. 17, zitiert nach juris), kann allein aus dem Umstand, ein bestimmtes Risiko habe sich später realisiert, mit Erfolg geltend gemacht werden, über dieses spezielle Risiko hätte explizit im Fondsprospekt aufgeklärt werden müssen.

78

Bei der Zugriffsmöglichkeit der Schiffsgläubiger auf die Schiffe der Einschiffsgesellschaften handelte es nicht um ein gesondert aufklärungspflichtiges Risiko (so auch OLG Hamm, Beschluss vom 06.08.2015 – I-34 U 155/14, Rn. 9, zitiert nach juris; LG Dortmund, Urteile vom 14.11.2014 – 3 O 459/13, Rn. 133, zitiert nach juris; vom 06.02.2015 – 3 O 403/13, Seite 21 des Urteilsumdrucks (Anl. B 4-7); vom 05.12.2014 – 3 O 543/13, Seite 21 des Urteilsumdrucks (Anl. B 4-8)). Vielmehr stellen die Rechte der Schiffsgläubiger eine Ausprägung des allgemeinen Betriebs- und Vertragserfüllungsrisikos dar, über das im Prospekt hinreichend aufgeklärt wird. So enthält der Prospekt im Kapitel über die Risiken der Beteiligung auf Seite 20/21 ausreichende Hinweise auf das Risiko von Schadensfällen und das Vertragserfüllungsrisiko. In Bezug auf Schäden durch den Betrieb der Schiffe oder durch andere Ursachen an den Schiffen, der Ladung oder anderen Rechtsgütern dritter Personen enthält der Prospekt einen Hinweis darauf, dass die Schiffe von der Beteiligungsgesellschaft ab Ablieferung gegen schifffahrtstypische Risiken in marktüblichem Umfang versichert werden. Hierzu verweist der Prospekt auf die Darstellung auf Seite 65/66, enthält jedoch bereits an dieser Stelle den Hinweis, dass einzelne Risiken nicht versicherbar seien, der Versicherungsschutz versagt werden oder aus unterschiedlichen Gründen nicht ausreichend sein könne und die Schifffahrtsgesellschaften Kosten aus Schäden selbst zu tragen hätten. Auf den Seiten 65/66 des Prospekts wird näher erläutert, dass jeweils eine Kaskoversicherung gegen Marine- und Kriegsrisiken, eine Haftpflicht- und Betriebsunterbrechungsversicherung abgeschlossen würden. Unter dem Stichwort „Vertragserfüllungsrisiko“ wird der Anleger auf Seite 21 des Prospekts insbesondere hinreichend darüber aufgeklärt, dass der unternehmerische Erfolg der Schifffahrtsgesellschaft - wie bei jeder anderen unternehmerischen Beteiligung - maßgeblich davon abhängig sei, dass ihre Hauptvertragspartner ihre Verpflichtungen aus den auf Seite 10 genannten Verträgen einhielten. Dies gelte insbesondere für die Zahlungsverpflichtungen der Charterer.

79

Die rechtliche Möglichkeit für bestimmte Gläubiger, deren Forderungen eng mit dem Betrieb des Schiffes verknüpft sind bzw. aus dem Betrieb des Schiffes resultieren, ein Pfandrecht an dem Schiff geltend zu machen, ist dem deutschen Seerecht nicht fremd (vgl. § 754 HGB a.F. / § 596 HGB n.F.). Nach deutschem Recht gewähren folgende Forderungen die Rechte eines Schiffsgläubigers: Heuerforderungen des Kapitäns und der übrigen Personen der Schiffsbesatzung (Ziff. 1); öffentliche Schiffs-, Schiffahrts- und Hafengebühren sowie Lotsgelder (Ziff. 2); Schadensersatzforderungen wegen der Tötung oder Verletzung von Menschen sowie wegen Verlusts oder der Beschädigung von Sachen, sofern diese Forderungen aus der Verwendung des Schiffes entstanden sind; ausgenommen sind jedoch Forderungen wegen des Verlusts oder der Beschädigung von Sachen, die aus einem Vertrag hergeleitet werden oder auch aus einem Vertrag hergeleitet werden können (Ziff. 3); Forderungen auf Bergelohn oder auf Sondervergütung einschließlich Bergungskosten, Beiträge des Schiffes und der Fracht zur großen Havarie; Forderungen wegen der Beseitigung des Wracks (Ziff. 4); Forderungen gegen Träger der Sozialversicherung einschließlich der Arbeitslosenversicherung gegen den Reeder (Ziff. 5). Ob auch über diese gesetzliche Bestimmung gesondert hätte aufgeklärt werden müssen, wie das Landgericht Frankfurt im Urteil vom 27.03.2015 – 2-18 O 177/14 (Anl. K 6) gemeint hat, bedarf hier keiner Entscheidung. Denn hinsichtlich dieser Schiffsgläubigerforderungen hat die Beklagte zu 4) im Einzelnen mit Schriftsatz vom 24.09.2015 (Seite 11 ff., Bl. 226 ff. d.A.) ausgeführt, dass insoweit die Einschiffsgesellschaften ohnehin auch für die genannten Forderungen hafteten. Dem ist die Klägerseite im nachgelassenen Schriftsatz vom 30.10.2015 nicht in erheblicher Weise entgegen getreten.

80

Soweit dort in Bezug auf Forderungen aus Treibstofflieferungen klägerseits geltend gemacht wird, dass insoweit die Einschiffsgesellschaften nicht ohnehin bereits neben dem Charterer hafteten, dem Lieferanten aber wegen seiner Forderung in diversen ausländischen Rechtsordnungen ein Pfandrecht an dem Schiff eingeräumt sei, kann das Gericht ebenfalls offenlassen, ob dies zutrifft. Denn jedenfalls würde auch dies keine gesonderte Aufklärungspflicht im Prospekt begründen. Im Prospekt heißt es auf Seite 66 im Kapitel „Rechtliche Grundlagen“ im Abschnitt über „Charterverträge / Poolvertrag“, dass sich die Schiffsgesellschaften bzw. die ihnen zu 100 % gehörenden liberianischen Tochtergesellschaften jeweils im Chartervertrag verpflichtet hätten, dem Charterer ein einsatzfähiges, voll ausgerüstetes und bemanntes Schiff zur Verfügung zu stellen. Hierfür zahle der Charter an die Schiffsgesellschaft die vereinbarte Vergütung jeweils vierzehntätig im Voraus. Vergütet würden nur Zeiten, in denen das Schiff vertragsgemäß einsatzfähig sei. Der Charterer setze das Schiff ein und trage unter anderem die Treibstoffkosten. Erfüllt der Charterer die Forderungen von Treibstofflieferanten nicht und drohen diese, ein Pfandrecht an dem Schiff geltend zu machen, mag dies zwar faktisch den Zwang für die betroffene Schiffsgesellschaft begründen, eine „Auslösungszahlung“ an den betreffenden Schiffsgläubiger zu leisten, um sicherzustellen, dass das Schiff nicht arrestiert wird und während dessen keine Einnahmen erzielen kann. Vergleicht man dieses Risiko jedoch mit dem Fall, dass der Charterer von vornherein wirtschaftlich nicht in der Lage ist, für den Schiffsbetrieb notwendige Treibstofflieferungen zu bezahlen und keinen Kredit von Treibstofflieferanten erhalten würde, wäre dieser gezwungen, den Betrieb des Schiffes einzustellen und das Schiff würde ebenfalls keine Einnahmen erzielen, die es dem Charterer ermöglichen würden, die vertraglich geschuldeten Charterraten an die Schiffsgesellschaft zu zahlen. In dieser Lage mag der Schiffsgesellschaft ein Recht zur außerordentlichen Kündigung des Chartervertrages wegen vertragswidrigen Verhaltens des Charterers zustehen. Bis die Kündigung und die Herausgabe des Schiffes durchgesetzt werden können, wäre die Schiffsgesellschaft jedoch ebenfalls faktisch gezwungen, Treibstofflieferungen für das Schiff selbst zu bezahlen, um den Betrieb des Schiffes aufrechtzuerhalten und damit die Erzielung von Einnahmen aus dem Schiffsbetrieb sicherzustellen. Wie dieses Beispiel zeigt, stellt das Pfandrecht des Schiffsgläubigers „Treibstofflieferant“ wirtschaftlich kein derart gesteigertes oder außerordentliches Betriebsrisiko des Schiffes dar, mit dem kein Anleger rechnen musste, dass darüber neben dem allgemeinen Betriebsrisiko ausdrücklich aufgeklärt werden müsste.

81

Die Klägerseite hat im Übrigen nicht aufgezeigt, welche sonstigen Schiffsgläubiger existieren sollen, die wegen ihrer Forderung gegen den Charterer, für die die Schiffsgesellschaft als Eignerin nicht ohnehin auch persönlich haften würde, ein Pfandrecht an dem Schiff geltend machen könnten und deren Forderung eine Höhe erreichen könnte, die zu einer wirtschaftliche Gefährdung der Schiffsgesellschaft führen könnte, wenn sie zu einer „Auslösungszahlung“ genötigt wäre, um eine Arrestierung des Schiffes zu verhindern. Selbst wenn der nur in englischer Sprache eingereichte Chartervertrag zwischen der Neunzehnte „M.“ Schiffahrts GmbH & Co. KG und der K. L. Corporation (Anl. B 4-9) das hier in Rede stehende Beteiligungsangebot betreffen und neben den Treibstoffkosten weitere Kostenpositionen auf den Charterer überbürden sollte, folgt daraus noch nicht, dass hinsichtlich dieser Kostenpositionen nicht trotzdem noch eine persönliche Haftung der Schiffsgesellschaft bestünde, wie die Beklagte zu 4) dies beispielhaft durch die Vorlage der „Allgemeine[n] Geschäftsbedingungen für privatrechtliche Vereinbarungen über die Allgemeine Nutzung des Hamburger Hafens“ der H. P. A. (Anl. B 4-10) für die Hafengebühren belegt hat.

82

d) Rechte der darlehensgewährenden Banken

83

Über die sich aus dem Darlehensvertrag zwischen der Schiffsgesellschaft MS „E.R. B.“ und der Bank (C. S.A.) ergebenden Nebenrechte der finanzierenden Bank (Anl. K 7) musste im Prospekt ebenfalls nicht gesondert aufgeklärt werden.

84

Wie die Kammer bereits wiederholt zu den Emissionsprospekten anderer geschlossener Schiffsfonds entschieden hat, bedarf es keines ausdrücklichen Hinweises auf eine im Schiffshypothekendarlehensvertrag vereinbarte Loan-to-value-Klausel (vgl. etwa Urteil vom 22.06.2015 – 318 O 192/14, Rn. 77 ff., zitiert nach juris). Insoweit hat sich die Kammer der veröffentlichten Rechtsprechung angeschlossen, in der die Verpflichtung zur ausdrücklichen Aufklärung über eine Loan-to-value-Klausel einhellig abgelehnt wird (Hanseatisches OLG, Beschluss vom 31.07.2013 – 9 U 69/13; OLG Frankfurt, Urteil vom 15.10.2014 – 17 U 155/13, Rn. 73 ff., zitiert nach juris; Urteil vom 28.11.2014 – 19 U 83/14, WM 2015, 274, Rn. 55, zitiert nach juris; Urteil vom 19.01.2015 – 23 U 20/14, Rn. 89 ff., zitiert nach juris; LG Hamburg, Urteil vom 22.04.2014 – 313 O 213/12; LG Dortmund, Urteil vom 11.07.2014 – 3 O 218/13, Rn. 382 f., zitiert nach juris; LG Düsseldorf, Urteil vom 23.01.2015 – 10 61/14, Rn. 85 ff., zitiert nach juris; LG Stuttgart, Urteil vom 20.03.2014 – 6 O 19/13). Die sich aus der Vereinbarung einer Loan-to-value-Klausel in den Schiffshypothekendarlehensverträgen ergebenden Risiken sind Teil des Fremdfinanzierungsrisikos, das wiederum eines von vielen möglichen Einzelfaktoren darstellt, aus denen sich für den Anleger ein Verlustrisiko bis hin zum Totalverlustrisiko ergeben kann (Kammer, a.a.O., Rn. 79, zitiert nach juris). Dass sich das Risiko des Totalverlusts nicht sicher abschätzen lässt, liegt in der Natur einer unternehmerischen Beteiligung (vgl. BGH, Urteil vom 24.04.2014 – III ZR 389/12, NJW-RR 2014, 1075, Rn. 29, zitiert nach juris; Beschluss vom 03.02.2015 – II ZR 54/14, Rn. 13, zitiert nach juris; Kammer a.a.O.). Dass eine Bank bei einer wesentlichen Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Darlehensnehmers oder der Werthaltigkeit einer Sicherheit als milderes Mittel gegenüber der Kündigung gemäß § 490 Abs. 1 BGB eine Nachbesicherung verlangen kann, spiegelt nur das Risiko wieder, bei fehlenden Einnahmen Verluste zu machen und den Kredit nicht bedienen zu können. Grundsätzlich muss dem Anleger nicht zusätzlich noch verdeutlicht werden, auf welche Arten sich diese Verluste realisieren können, zumindest wenn darin keine konkret risikoerhöhenden Umstände stecken (vgl. OLG Frankfurt, Urteil vom 15.10.2014 – 17 U 155/13, Rn. 74, zitiert nach juris; Kammer a.a.O., Rn. 80, zitiert nach juris).

85

Für die Zustimmungsrechte, die sich die finanzierende Bank in dem als Anlage K 7 vorgelegten Darlehensvertrag ausbedungen hat, gilt nichts anderes. So bestand ab Valutierung des Darlehens bis zu dessen vollständiger Rückführung eine Zustimmungspflicht der Bank zum Abschluss von Charter- und Beschäftigungsverträgen sowie Poolvereinbarungen mit einer Laufzeit von über zwölf Monaten sowie zur Änderung des Flaggenstatus, Managements oder der Beschäftigung des Schiffes. Die genannten Punkte betreffen wesentliche unternehmerische Grundentscheidungen hinsichtlich des finanzierten Schiffs und haben wesentlichen Einfluss auf die Wirtschaftlichkeit des Schiffsbetriebs. Dass sich die finanzierende Bank, deren einzige Sicherheit eine erstrangige Schiffshypothek an dem finanzierten Schiff war, im Schiffshypothekendarlehensvertrag einen gewissen Einfluss auf derartige zentrale Entscheidungen der Geschäftsführung mit Auswirkungen auf den von dem Schiff erzielten Ertrag sicherte, ist für den durchschnittlichen Anleger weder überraschend noch sonst unüblich.

86

Soweit die Klägerseite darauf abstellt, dass insbesondere auch Ausschüttungen an die Treugeber oder Direktkommanditisten der Beteiligung der Zustimmung der Bank bedurften, enthält der im Prospekt abgedruckte Gesellschaftsvertrag in § 12 lit. b) den Hinweis, dass Entnahmen der Kommanditisten nur insoweit vorgenommen werden dürften, als etwaige Auflagen von Kreditinstituten nicht entgegen stünden (Prospekt Seite 93). Dieser Hinweis ist ausreichend und musste nicht detaillierter gefasst werden. Entgegen der Auffassung der Klägerseite mussten im Prospekt nicht sämtliche in den Darlehensverträgen vereinbarte Voraussetzungen dafür, dass Entnahmen erfolgen durften, dargestellt werden. Abgesehen davon enthielt die von Klägerseite im nachgelassenen Schriftsatz vom 30.10.2015 ins Deutsche übersetzte und zitierte Regelung in Ziff. 20.2.9 des Darlehensvertrages (Seite 19, Bl. 274 d.A.) keine Klauseln, die so unüblich waren oder die Schiffsgesellschaft derart benachteiligten, dass darauf gesondert hätte hingewiesen werden müssen. Vielmehr sah die Regelung einen allgemeinen Genehmigungsvorbehalt der Bank vor, wobei die Genehmigung nicht aus unbilligen Gründen versagt werden durfte, und machte Ausschüttungen weiter davon abhängig, dass die Schiffsgesellschaft ihren vertraglichen Verpflichtungen vollständig nachgekommen war und über Einnahmen verfügte, durch die die Zahlung der laufenden Schiffsbetriebskosten und die Aufrechterhaltung der Trockendockaufwendungen für die nächsten sechs Monate sichergestellt waren. Zudem durfte das Verhältnis zwischen Schiffswert und Langzeitdarlehen nicht mehr als 100 % betragen. Ebenso wenig wie im Prospekt über eine im Darlehensvertrag vereinbarte Loan-to-value-Klausel, die bei Absinken des Schiffswertes unter eine bestimmte Grenze Ansprüche des Kreditgebers auf Nachbesicherung oder Sondertilgung begründet, gesondert aufgeklärt werden muss, muss über eine vereinbarte Grenze zwischen dem Schiffswert und der Höhe, in der das Darlehen noch valutierte, aufgeklärt werden, die nicht überschritten sein durfte, damit die Bank Ausschüttungen an die Anleger zustimmte. Im Übrigen handelt es sich um eine wirtschaftliche Selbstverständlichkeit, dass die Bank Ausschüttungen an die Anleger und damit dem Abfluss von Liquidität nicht zustimmen würde, wenn der Wert ihrer Sicherheit sogar noch unter den Betrag ihres restlichen Darlehensrückzahlungsanspruchs sinken würde. Der Vortrag, dass die Leistung von Ausschüttungen neben der Erzielung hinreichender Einnahmen aus der Vercharterung des Schiffs noch von einem weiteren Faktor, nämlich dem Schiffswert, abhängig war, führt nicht zu einer abweichenden rechtlichen Beurteilung, da klägerseits weder dargetan noch für die Kammer nicht ersichtlich ist, dass es zu einer Situation kommen könnte, in der das Schiff zwar über regelmäßige Chartereinnahmen verfügt, die an sich Ausschüttungen ermöglichen würden, und auch die sonstigen vereinbarten Voraussetzungen für die Leistung von Ausschüttungen gegeben wären, gleichzeitig der Schiffswert aber trotzdem derart abgesunken ist, dass dieser nicht einmal mehr der zu diesem Zeitpunkt noch offenen Darlehensrestforderung nebst Zinsen der Bank erreicht.

3.

87

Die Haftung der Beklagten zu 1) – 3) ergibt sich auch nicht daraus, dass sie sich ein Beratungsverschulden der Beklagten zu 4), das der Kläger hier ebenfalls behauptet, gem. § 278 BGB zurechnen lassen müssten.

88

Der Gründungsgesellschafter, der sich zu den vertraglichen Verhandlungen über einen Beitritt eines Vertriebs bedient und diesem oder von diesem eingeschalteten Untervermittlern die geschuldete Aufklärung der Beitrittsinteressenten überlässt, haftet über § 278 BGB für deren unrichtige oder unzureichende Angaben. Er muss sich das Fehlverhalten von Personen, die er mit den Verhandlungen zum Abschluss des Beitrittsvertrages ermächtigt hat, zurechnen lassen (BGH, Urteil vom 14.05.2012 – II ZR 69/12, NJW-RR 2012, 1316, Rn. 11, zitiert nach juris). Nach § 278 BGB haftet der Schuldner für Pflichtverletzungen eines Erfüllungsgehilfen auch dann, wenn der Erfüllungsgehilfe von seinen Weisungen abweicht, solange sein Handeln noch im Zusammenhang mit den ihm übertragenen Aufgaben steht (BGH, a.a.O., Rn. 12, zitiert nach juris).

89

a) Der Kläger hat auf gerichtlichen Hinweis im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 02.10.2015, dass das Gericht aufgrund des derzeitigen Vortrages davon ausgehe, dass hier ausschließlich Prospektfehler geltend gemacht werden sollten, nicht hingegen auch Beratungsfehler und der Kläger andernfalls klarstellen und vortragen müsste, inwieweit die Beratung durch die Beklagte zu 4) nicht anleger- und anlagegerecht gewesen sein solle, im nachgelassenen Schriftsatz vom 30.10.2015 lediglich geltend gemacht, dass die Beratung durch die Beklagte zu 4) nicht anlegergerecht gewesen sei, weil ihm die Beteiligung wegen des Totalverlustrisikos und der zahlreichend Unwägbarkeiten hinsichtlich der prospektierten Ausschüttungen von 7 % ab dem Jahr 2010 nicht als zur Altersvorsorge geeignet hätte empfohlen werden dürfen.

90

Das Gericht kann an dieser Stelle offenlassen, ob vor Zeichnung überhaupt stillschweigend ein Anlageberatungsvertrag zwischen dem Kläger und der Beklagten zu 4) zustande gekommen ist. Denn selbst wenn dies der Fall gewesen sein sollte, müssten sich die Beklagten zu 1) – 3) eine nicht anlegergerechte Beratung des Klägers durch die Beklagte zu 4) schon deshalb nicht gem. § 278 BGB zurechnen lassen, da sie nur die Aufklärung des Klägers über alle für die Anlageentscheidung erheblichen Umstände schuldeten, nicht aber auch die fachkundige Bewertung und Beurteilung der mitgeteilten Tatsachen im Hinblick auf die Anlageziele, die Anlageerfahrung und die Risikobereitschaft des Klägers.

91

b) Im Übrigen wären Schadensersatzansprüche der Klägerseite, die darauf gestützt werden, dass es sich um eine Beteiligung mit Verlustrisiken bis hin zum Totalverlustrisiko und nicht sicher gewährleisteten Ausschüttungen handele, verjährt. Die Beklagten zu 1) – 3) haben die Einrede der Verjährung erhoben.

92

Selbst wenn der Kläger die Risikohinweise auf Seite 29 der auf der Präsentationsveranstaltung verwendeten Power Point Präsentation (Anl. B 4-4) vor Zeichnung der Beteiligung nicht wahrgenommen haben sollte, hätte er sich trotzdem bereits ab der Unterzeichnung der Beitrittserklärung am 30.07.2008 jedenfalls in grob fahrlässiger Unkenntnis von den genannten Risiken befunden, da diese bereits auf Seite 2 der Beitrittserklärung (Anl. K 4) in einem umrahmten und damit optisch hervorgehobenen Passus enthalten waren. Ein Anleger, der eine zweiseitige Beitrittserklärung zu einem Schiffsfonds ungelesen unterzeichnet und dadurch einen hervorgehobenen Hinweis auf das unternehmerische Risiko und die Möglichkeit eines vollständigen Verlusts des Beteiligungsvertrags nicht zur Kenntnis nimmt, handelt grob fahrlässig i.S.d. § 199 Abs. 1 Ziff. 2 BGB (OLG Frankfurt, Urteil vom 29.09.2014 – 23 U 241/13, BKR 2015, 173, Rn. 30 ff., zitiert nach juris; OLG Karlsruhe, Urteil vom 03.03.2015 – 17 U 8/14, Rn. 32, zitiert nach juris). Bei der Beitrittserklärung handelt es sich für den Anleger um eine leicht zugängliche Informationsquelle. Da die schriftliche Beitrittserklärung ohnehin auf die Begründung rechtlicher Wirkungen abgezielt hat, war diese für die Klägerseite erkennbar von großer Bedeutung. Der optisch durch die Umrahmung noch hervorgehobene Risikohinweis befindet sich auch nicht „versteckt“ im Kleingedruckten, sondern deutlich erkennbar direkt oberhalb der Unterschriftenzeile. Die dreijährige Verjährungsfrist (§ 195 BGB) ist somit hinsichtlich des Verlustrisikos bis hin zum Totalverlustrisiko, was auch einschließt, dass Ausschüttungen nicht wie prospektiert oder gar nicht geleistet werden, mit dem Schluss des Jahres 2011 abgelaufen.

4.

93

Mangels Bestehens eines Schadensanspruchs der Klägerseite gegen die Beklagten zu 1) – 3) sind auch die Klaganträge zu 2) – 4) unbegründet.

II.

94

Der Kläger hat gegen die Beklagte zu 4) keinen Schadensersatzanspruch gem. § 280 Abs. 1 BGB wegen schuldhafter Beratungspflichtverletzung.

1.

95

Ob vor Zeichnung der streitgegenständlichen Beteiligung stillschweigend ein Anlageberatungsvertrag zwischen dem Kläger und der Beklagten zu 4) zustande gekommen ist, erscheint zweifelhaft.

96

Nimmt ein Anlageinteressent bei einer konkreten Anlageentscheidung die Hilfe eines Kreditinstituts oder eines Beratungsunternehmens in Anspruch und lässt dieses sich auf eine Beratung ein, kommt auch ohne eine entsprechende ausdrückliche Abrede und ohne Vereinbarung eines Entgelts ein Beratungsvertrag zustande (BGH, Urteil vom 06.07.1993 – XI ZR 12/93, BGHZ 123, 126, 128, Rn. 11, zitiert nach juris; Urteil vom 25.09.2007 – XI ZR 320/06, BKR 2008, 199, Rn. 12, zitiert nach juris; MüKo-BGB/Emmerich, 6. Auflage, § 311 Rdnr. 141; Palandt/Grüneberg, BGB, 74. Auflage, § 280 Rdnr. 47). Ein stillschweigender Vertragsschluss ist bereits zu bejahen, wenn der Berater erkennt, dass der Kunde das Ergebnis der Beratung zur Grundlage einer Anlageentscheidung machen will (Palandt/Grüneberg, a.a.O.).

97

Der Anlageberatungsvertrag ist vom Anlagevermittlungsvertrag als reinem Auskunftsvertrag abzugrenzen. Einen Anlageberater wird der Kapitalanleger im Allgemeinen hinzuziehen, wenn er selbst keine ausreichenden wirtschaftlichen Kenntnisse und keinen genügenden Überblick über wirtschaftliche Zusammenhänge hat. Er erwartet dann nicht nur die Mitteilung von Tatsachen, sondern insbesondere deren fachkundige Bewertung und Beurteilung. Häufig wünscht er eine auf seine persönlichen Verhältnisse zugeschnittene Beratung, die er auch besonders honoriert. In einem solchen Vertragsverhältnis hat der Berater regelmäßig weitgehende Pflichten gegenüber dem betreuten Kapitalanleger. Als unabhängiger individueller Berater, dem weitreichendes persönliches Vertrauen entgegengebracht wird, muss er besonders differenziert und fundiert beraten. Dem Anlagevermittler, der für eine bestimmte Kapitalanlage im Interesse des Kapitalsuchenden und auch mit Rücksicht auf die ihm von diesem versprochene Provision den Vertrieb übernommen hat, tritt der Anlageinteressent dagegen selbständiger gegenüber. An ihn wendet er sich in der Regel in dem Bewusstsein, dass der werbende und anpreisende Charakter der Aussagen im Vordergrund steht. Der zwischen dem Anlageinteressenten und einem solchen Anlagevermittler zustande gekommene Vertrag zielt lediglich auf Auskunftserteilung ab. Er verpflichtet den Vermittler zu richtiger und vollständiger Information über diejenigen tatsächlichen Umstände, die für den Anlageentschluss des Interessenten von besonderer Bedeutung sind (BGH, Urteil vom 13.05.1993 – III ZR 25/92, NJW-RR 1993, 1114, Rn. 13 f., zitiert nach juris).

98

Vor der Zeichnung der streitgegenständlichen Beteiligung durch den Kläger ist kein stillschweigender Anlageberatungsvertrag mit der Beklagten zu 4) zustande gekommen. Nach der Rechtsprechung des BGH ist eine Bank zwar regelmäßig als Anlageberaterin und nicht lediglich als reine Vermittlerin anzusehen (BGH, Urteil vom 08.04.2014 – XI ZR 341/12, WM 2014, 1036, Rn. 14, zitiert nach juris; Beschluss vom 09.03.2011 – XI ZR 191/10, WM 2011, 925, Rn. 19, zitiert nach juris). Im vorliegenden Fall besteht jedoch die Besonderheit, dass der Kläger die Beteiligung direkt im Anschluss an eine Informationsveranstaltung der Beklagten zu 4), die in deren Geschäftsräumen stattgefunden hat, gezeichnet hat. Eine Veranstaltung, auf der eine Beteiligungsmöglichkeit vorgestellt wird, zielt lediglich auf Auskunftserteilung ab, nicht auf fachkundige Bewertung der Informationen speziell in Bezug auf den Kläger. Eine abweichende rechtliche Beurteilung ergibt sich auch nicht aus dem Vortrag des Klägers, dass zwischen ihm und dem Mitarbeiter der Beklagten zu 4), U. D., ein Vertrauensverhältnis bestanden habe, weswegen er anlässlich seiner beruflichen Besuche mit diesem auch private Vermögensfragen erörtert habe. Selbst wenn der betreffende Mitarbeiter der Beklagten zu 4) den Kläger in diesem Kontext im Juli 2008 angesprochen und ihm mitgeteilt haben sollte, dass er eine für ihn – den Kläger – interessante Kapitalanlage im Angebot habe, die sich für ihn – den Kläger – gut zur Altersvorsorge eigne, und ihn zu der Informationsveranstaltung vom 30.07.2008 eingeladen hat, ergibt sich daraus ebenfalls nicht das Zustandekommen eines Anlageberatungsvertrages, weil es sich insoweit ersichtlich um Gespräche mit privatem Charakter handelte, in denen der Mitarbeiter D. nicht als Vertreter der Beklagten zu 4) auftrat und handelte. Erteilt der Mitarbeiter einer Bank einem Kunden, mit dem er sich privat über Vermögensfragen des Kunden unterhält, eine Anlageempfehlung, muss sich die Bank etwaige Beratungsfehler mangels Zustandekommens eines Anlageberatungsvertrages nicht zurechnen lassen.

2.

99

Eine Schadensersatzpflicht der Beklagten zu 4) ergibt sich auch nicht aus den von Klägerseite gerügten Prosektfehlern.

100

Die Beklagte zu 4) war als die Beteiligung vermittelnde Bank nicht prospektverantwortlich. Der Anlagevermittler muss das Anlagekonzept, bezüglich dessen er Auskunft erteilt, wenigstens auf Plausibilität, insbesondere wirtschaftliche Tragfähigkeit hin überprüfen. Ansonsten kann er keine sachgerechten Auskünfte erteilen. Vertreibt der Vermittler, wie hier, die Anlage anhand eines Prospekts, muss er, um seiner Auskunftspflicht nachzukommen, im Rahmen der geschuldeten Plausibilitätsprüfung den Prospekt jedenfalls darauf überprüfen, ob er ein in sich schlüssiges Gesamtbild über das Beteiligungsobjekt gibt und ob die darin enthaltenen Informationen, soweit er das mit zumutbarem Aufwand zu überprüfen in der Lage ist, sachlich vollständig und richtig sind (BGH, Urteil vom 05.03.2009 – III ZR 17/08, Rn. 11 und 13, zitiert nach juris). Unerheblich ist, ob die Beklagte eine Plausibilitätsprüfung tatsächlich durchgeführt hat. Der Schutzzweck der Prüfungs- beziehungsweise Offenbarungspflicht des Anlagevermittlers ist nicht betroffen, wenn der Prospekt einer Plausibilitätsprüfung in den für die Anlageentscheidung wesentlichen Punkten standgehalten hätte. Hiernach ist jeweils festzustellen, ob eine (hypothetische) Untersuchung des Prospekts auf Plausibilität durch den Anlagevermittler Anlass zu Beanstandungen gegeben hätte (BGH, a.a.O.).

101

Wie bereits oben unter Ziff. I. ausgeführt, wies der Emissionsprospekt der hier in Rede stehenden Beteiligung an der N. B.... Flotte 1 die von Klägerseite gerügten Prospektfehler nicht auf, so dass die Beklagte zu 4) auch nicht ihre Pflicht zur Plausibilitätsprüfung verletzt hat. Ob diese überhaupt so weitgegangen wäre, dass sich die Beklagte zu 4) das Gutachten des Dipl.-Ing. U.B. sowie die Schiffshypothekendarlehensverträge hätte anfordern und diese auswerten müssen, erscheint unabhängig davon als zweifelhaft.

102

Selbst wenn man hier entgegen der obigen Ausführungen davon ausgehen würde, dass zwischen dem Kläger und der Beklagten zu 4) stillschweigend ein Anlageberatungsvertrag zustande gekommen ist, würde sich in Bezug auf die von Klägerseite gerügten Prospektfehler nichts anderes ergeben. Bei einem Beratungsvertrag ist die Bank zwar zu mehr als nur zu einer Plausibilitätsprüfung verpflichtet. In Bezug auf das Anlageobjekt hat sich die Beratung auf diejenigen Eigenschaften und Risiken zu beziehen, die für die jeweilige Anlageentscheidung wesentliche Bedeutung haben oder haben können. Dabei ist zwischen den allgemeinen Risiken (Konjunkturlage, Entwicklung des Börsen- oder Fondsmarktes) und den speziellen Risiken zu unterscheiden, die sich aus den individuellen Gegebenheiten des Anlageobjektes (Kurs-, Zins- und Währungsrisiko etc.) ergeben. Für den Umfang der Beratung ist hier insbesondere von Bedeutung, ob die beratende Bank das Anlageobjekt in ein von ihr zusammengestelltes Anlageprogramm aufgenommen und sie dieses zur Grundlage ihrer Beratung gemacht hat. Jedenfalls die in ihr Anlageprogramm aufgenommenen Anlageprodukte muss sie einer eigenen Prüfung unterziehen. Der Anlageinteressent darf davon ausgehen, dass seine ihn beratende Bank, der er sich anvertraut, die von ihr in ihr Anlageprogramm aufgenommenen Kapitalanlagen selbst als „gut“ befunden hat (BGHZ 123, 126, 129). Die Bank ist daher verpflichtet, eine Anlage, die sie empfehlen will, mit banküblichem kritischem Sachverstand zu prüfen (BGH, Urteil vom 07.10.2008 – XI ZR 89/07, BGHZ 178, 149, Rn. 12, zitiert nach juris). Eine unterlassene Prüfung der empfohlenen Kapitalanlage kann nur dann zur Haftung der Bank führen, wenn bei dieser Prüfung ein Risiko erkennbar geworden wäre, über das der Anleger hätte aufgeklärt werden müssen, oder wenn erkennbar geworden wäre, dass eine Empfehlung der Kapitalanlage nicht anleger- und/oder objektgerecht ist (BGH, a.a.O., Rn. 14, zitiert nach juris).

103

Da der Prospekt die von Klägerseite gerügten Fehler nicht aufweist, hätte die Beklagte zu 4) auch ihre Pflicht zur Prüfung des Prospekts mit banküblichem kritischen Sachverstand nicht verletzt.

3.

104

Unabhängig davon wären etwaige Schadensersatzansprüche des Klägers wegen der von ihm behaupteten unterbliebenen Aufklärung darüber, dass es sich um eine unternehmerische Beteiligung mit Totalverlustrisiko gehandelt habe und die prospektierten Ausschüttungen nicht sicher gewesen seien, verjährt. Die Beklagte zu 4) hat die Einrede der Verjährung erhoben. Der Kläger hätte sich, selbst wenn er die Beitrittserklärung vor Unterzeichnung nicht gelesen haben sollte, in grob fahrlässiger Unkenntnis von dem diesbezüglichen Risikohinweis auf Seite 2 über der Unterschriftenzeile befunden, so dass die dreijährige Verjährungsfrist mit dem Jahre 2011 abgelaufen ist.

4.

105

Mangels Bestehens eines Schadensanspruchs der Klägerseite gegen die Beklagte zu 4) sind auch die Klaganträge zu 2) – 4) unbegründet.

III.

1.

106

Da es somit auf Fragen der Schadensberechnung und -höhe nicht ankommt, hat das Gericht davon abgesehen, die mündliche Verhandlung wegen der mit nachgelassenem Schriftsatz vom 30.10.2015 angekündigten Hilfsanträge zum Klagantrag zu 1) wiederzueröffnen.

107

Den Vortrag der Beklagten zu 1) und der Beklagten zu 2) und 3) in den nach Schluss der mündlichen Verhandlung eingegangenen Schriftsätzen vom 11.11.2015 hat das Gericht bei der Entscheidung nicht berücksichtigt, soweit diese neues Tatsachenvorbringen enthielten (§ 296a ZPO). Anlass zur Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung bestand nicht (§§ 296a Satz 2, 156 ZPO).

2.

108

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus §§ 91 Abs. 1, 269 Abs. 3 Satz 2 ZPO.

109

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ist § 709 Satz 1 und 2 ZPO zu entnehmen.

110

Die Festsetzung des Streitwerts ist nach § 3 ZPO erfolgt und orientiert sich an der Streitwertangabe in der Klage.

Tenor

I. 1. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 26.000 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 14.1.2014 zu zahlen, Zug um Zug gegen Abtretung sämtlicher Ansprüche aus dem zwischen dem Kläger und der Beklagten zu 4) bestehenden Treuhandvertrag über eine Beteiligung im Nennwert von 20.000 € an der Z. R. S... Gesellschaft mbH & Co. KG zu zahlen.

2. Die Beklagten zu 1), 2) und 4) werden des Weiteren als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz auf 26.000 € vom 13.12.2013 bis zum 13.1.2014 zu zahlen, Zug um Zug gegen Abtretung sämtlicher Ansprüche aus dem zwischen dem Kläger und der Beklagten zu 4) bestehenden Treuhandvertrag über eine Beteiligung im Nennwert von 20.000 € an der Z. R. S... Gesellschaft mbH & Co. KG zu zahlen.

3. Es wird festgestellt, dass sich die Beklagten mit der Annahme der Abtretung sämtlicher Ansprüche aus dem zwischen dem Kläger und der Beklagten zu 4) bestehenden Treuhandvertrag über eine Beteiligung im Nennwert von 20.000 € an der Z. R. S... Gesellschaft mbH & Co. KG in Annahmeverzug befinden.

4. Es wird festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner den Kläger von jedweder Inanspruchnahme im Zusammenhang mit einer über die Beklagte zu 4) vermittelten Beteiligung von 20.000 € an der Z. R. S... Gesellschaft mbH & Co. KG freizustellen haben. Es wird festgestellt, dass die Beklagte zu 4) keinerlei Ansprüche mehr aus dem Treuhandvertrag mit dem Kläger über eine Beteiligung im Nennwert von 20.000 € an der Z. R. S... Gesellschaft mbH & Co. KG geltend machen kann.

5. Es wird festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, den Kläger von sämtlichen steuerlichen Folgen der Beteiligung einschließlich ggf. eintretender steuerlicher Nachteile, insbesondere solchen, die durch die Übertragung gem. Ziffer 1 entstehen, freizustellen.

6. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

II. Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Beklagten gesamtschuldnerisch.

III. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Beschluss

Der Streitwert wird auf 32.000,00 € festgesetzt, wovon auf den Antrag zu 1. 26.000 €, auf den Antrag zu 3. 1.000 € und auf den Antrag zu 4. 5.000 € entfallen.

Tatbestand

1

Der Kläger macht Schadensersatzansprüche wegen seiner Beteiligung an einem geschlossenen Schiffsfonds geltend.

2

Der Kläger wandte sich auf eine Zeitungsanzeige des Finanzdienstleistungsunternehmens P. & K., in der es um Containerfonds als Kapitalanlagemöglichkeit ging, an das Unternehmen und bekundete sein Interesse an einer Anlageberatung. Daraufhin kam es zu einem persönlichen Gespräch zwischen dem Kläger und einem Herrn I.. In der Folge übersandte das Finanzdienstleistungsunternehmen mehrere Angebote für Kapitalanlagen. Darunter befand sich auch das hier streitgegenständliche Beteiligungsangebot „MS K.“, wegen dessen Inhalts auf die Anlage K 1 Bezug genommen wird. Der Kläger war an diesem Angebot interessiert und teilte dies Herrn I. in einem Telefongespräch, dessen weiterer Inhalt zwischen den Parteien streitig ist, mit. Darauf übersandte Herr I. dem Kläger den Emissionsprospekt.

3

In diesem wird die Möglichkeit der Beteiligung an dem Containerschiff „MS K.“ in Form eines mittelbaren Beitritts zu der Emittentin Z. R. S... Gesellschaft mbH & Co. KG vorgestellt. Gegenstand der Anlage ist der Erwerb des Schiffs durch die Emittentin. Die Beschäftigung des Schiffs war auf unbestimmte Zeit im Rahmen eines Pools von derzeit insgesamt 25 Containerschiffen vorgesehen, der in dem Prospekt näher beschrieben wird. Wegen des Inhalts des Prospekts im Einzelnen wird auf die Anlage K 2 verwiesen.

4

Die Beklagten sind Gründungskommanditisten der Emittentin. Die Beklagte zu 4) fungierte zudem als Treuhandkommanditistin für zu Kapitalanlagezwecken beitretende Treugeber.

5

Der Kläger zeichnete am 25.1.2007 die Beitrittserklärung. Das Kapital nebst Agio zahlte er aus Mitteln, die aus einer zuvor ebenfalls von I. vermittelten Containerfondsbeteiligung frei geworden waren. Mit der Zeichnung beauftragte der zugleich die Beklagte zu 4), nach Maßgabe des in dem Prospekt abgedruckten Treuhandvertrages eine Kommanditbeteiligung an der Emittentin in Höhe von zunächst 20.000 € treuhänderisch für ihn zu halten. Nach § 6 Abs. 1 des Treuhandvertrages ist der Treugeber im Innenverhältnis so zu stellen, als ob er selbst Kommanditist wäre. Der Gesellschaftsvertrag nimmt auf den Treuhandvertrag Bezug und regelt zudem ausdrücklich, dass die Treugeber berechtigt sind, das auf sie anteilig entfallende Stimmrecht der Treuhänderin selbst auszuüben (§ 9 Abs. 7). Im Jahr 2010 nahm der Kläger dann mit einem weiteren Betrag von 6.000 € an einer Kapitalerhöhung der Emittentin teil.

6

Vorgerichtlich nahm der jetzige Prozessbevollmächtigte des Klägers namens des Klägers und dessen Ehefrau das Unternehmen P. & Partner wegen behaupteter Schäden aus der hier streitgegenständlichen und weiteren Kapitalanlagen auf Schadensersatz in Anspruch und machte ein Güteverfahren gegen Herrn I. und weitere Personen und Personengesellschaften, darunter nicht die Beklagten des hiesigen Rechtsstreits, unter anderem wegen der hier streitgegenständlichen Anlage anhängig.

7

Die Klage ist den Beklagten zu 1), 2) und 4) am 12.12.2013 und dem Beklagten zu 3) am 13.1.2014 zugestellt worden.

8

Der Kläger behauptet, er habe dem Berater I. vor der Zeichnung mitgeteilt, dass es ihm darauf ankomme, sein Vermögen zum Zweck der Alterssicherung zurückzulegen, und dass er keine Verlustrisiken eingehen wolle. I. habe ihm den streitgegenständlichen Fonds als besonders attraktiv vorgestellt, weil die Anleger in voller Höhe von den Überschüssen profitieren und regelmäßig ihre sicheren Ausschüttungen erhalten würden. Der Berater habe die Sicherheit der Ausschüttungen und auch die Sicherheit der Kapitalrückzahlung nach zehn Jahren betont. Auf Risiken, insbesondere Umstände, die dem prognostizierten wirtschaftlichen Verlauf entgegenstehen könnten, sei er – der Kläger – nicht hingewiesen worden. Weiter trägt der Kläger vor, der Emissionsprospekt weise eine Reihe Fehlern auf; er kläre nicht über sämtliche für die Anlage wesentlichen Umstände vollständig und richtig auf. Die Beklagten seien als Gründungsgesellschafter verpflichtet gewesen, dem Kläger als Beitrittsinteressenten für seine Beitrittsentscheidung ein zutreffendes und vollständiges Bild zu vermitteln; sie müssten sich auch Beratungsfehlers des Beraters I. zurechnen lassen. Hinsichtlich des Prospekts macht der Kläger insbesondere folgende Fehler geltend:

9

Die Schiffsbetriebskosten seien zu niedrig angesetzt und die Prognose könne mangels Angaben über die Kosten in der Vergangenheit nicht plausibilisiert werden.

10

Das Poolrisiko werde nicht vollständig dargestellt, namentlich im Hinblick auf die weiteren in dem Pool vertretenen Schiffe.

11

Wegen des hohen Alters des Schiffes sei mit hohen Bunkerkosten zu rechnen, ohne dass der Prospekt hierauf hinweise.

12

Das Fondskonzept berge ein Majorisierungsrisiko im Hinblick auf die von der Beklagten zu 4) treuhänderisch gehaltenen Anteile, ohne dass hierauf hingewiesen werde.

13

In dem Prospekt werde der Kaufpreis des Schiffes als günstig bezeichnet, ohne dass darauf hingewiesen werde, dass der Schiffsmarkt grundsätzlich starken Schwankungen unterliege.

14

Die Mittelverwendung werde fehlerhaft dargestellt.

15

Die Prognosen des Prospekts zur Entwicklung des Wechselkurses zwischen US-$ und € seien ohne Grundlage.

16

Der Kläger behauptet weiter, er hätte die Anlage nicht gezeichnet, wäre er zutreffend aufgeklärt worden. Für die vorgerichtliche Inanspruchnahme der Firma P. und eines Güteantrags wegen der hier streitgegenständlichen Anlage seien im Kosten in Höhe von 182,64 € entstanden und sehe er sich weiteren Forderungen seines jetzigen Prozessbevollmächtigten ausgesetzt.

17

Der Kläger beantragt nach Klageerweiterung und Umstellung des Antrags zu 4.,

18

1. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 28.718,89 € zuzüglich Zinsen von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus ab Rechtshängigkeit zu zahlen, Zug um Zug gegen Abtretung sämtlicher Ansprüche aus dem zwischen dem Kläger und der Beklagten zu 4 bestehenden Treuhandvertrag über eine Beteiligung im Nennwert von 20.000,00 € an der Z. R. S... Gesellschaft mbH & Co. KG.

19

2. Es wird festgestellt, dass sich die Beklagten mit der Annahme der Abtretung sämtlicher Ansprüche aus dem zwischen dem Kläger und der Beklagten zu 4 bestehenden Treuhandvertrag über eine Beteiligung im Nennwert von 20.000,00 € an der Z. R. S... Gesellschaft mbH & Co. KG in Annahmeverzug befinden.

20

3. Es wird festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner den Kläger von jedweder Inanspruchnahme im Zusammenhang mit einer über die Beklagte zu 4 vermittelten Beteiligung von 20.000,00 € an der Z. R. S... Gesellschaft mbH & Co. KG freizustellen haben. Es wird festgestellt, dass die Beklagte zu 4 keinerlei Ansprüche mehr aus dem Treuhandvertrag mit dem Kläger über eine Beteiligung im Nennwert von 20.000,00 € an der Z. R. S... Gesellschaft mbH & Co. KG geltend machen kann.

21

4. Es wird festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, den Kläger von sämtlichen steuerlichen Folgen der Beteiligung einschließlich ggf. eintretender steuerlicher Nachteile, insbesondere solchen, die durch die Übertragung gem. Ziffer 1. entstehen, freizustellen.

22

5. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 182,64 € zuzüglich Zinsen fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Rechtshängig zu zahlen.

23

6. Es wird festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner den Kläger von Verbindlichkeiten gegenüber der Kanzlei N. aus den Rechnungen vom 03.11.2013 (Nrn. 2...9 und 2...0) in Höhe von insgesamt 1.126,00 € zuzüglich Verzugszinsen freizustellen haben.

24

Die Beklagten beantragen,

25

die Klage abzuweisen.

26

Sie behaupten, der Zeuge I. habe im Rahmen der Beratung auch ausdrücklich über die mit der Kapitalanlage verbundenen Risiken hingewiesen. Sie tragen vor, der Prospekt weise die vom Kläger geltend gemachten Fehler nicht auf und sie – die Beklagten – habe allein wegen ihrer Stellung als Gründungskommanditisten keine eigene Aufklärungspflicht getroffen. Mit insoweit nicht nachgelassenem Schriftsatz vom 29.6.2015 erheben die Beklagten zudem die Einrede der Verjährung.

27

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 8.6.2015 verwiesen.

Entscheidungsgründe

I.

28

Die zulässige Klage ist überwiegend begründet.

29

1. Die Klage ist insgesamt zulässig. Insbesondere steht dem Kläger das für die Anträge 2.-4. erforderliche Feststellungsinteresse zur Seite.

30

Hinsichtlich der Anträge zu 3. und 4. ergibt es sich daraus, dass eine gewisse Wahrscheinlichkeit künftiger nachteiliger wirtschaftlicher Folgen besteht, die heute noch nicht feststehen und somit einer Leistungsklage nicht zugänglich sind. Dies gilt insbesondere für das nach dem Treuhandvertrag im Innenverhältnis auch den Kläger treffende Risiko des Wiederauflebens der Kommanditistenhaftung nach § 172 Abs. 4 HGB. Auch ist die Aberkennung steuerlicher Vorteile, die der Kläger nach der Fondskonzeption ausnutzen konnte, hinreichend wahrscheinlich. Hinsichtlich des Antrags zu 2. ergibt sich das Feststellungsinteresse aus §§ 756, 765 Nr. 1 ZPO.

31

2. Die Klage ist im aus dem Tenor ersichtlichen Umfang auch begründet.

32

a) Dem Kläger steht ein Schadensersatzanspruch gegen die Beklagten unter dem Gesichtspunkt der Prospekthaftung im weiteren Sinn wegen der Verletzung ihnen obliegender vorvertraglicher Aufklärungspflichten zu.

33

aa) Zwischen dem Kläger und den Beklagten ist durch die Aufnahme der Verhandlungen über den (mittelbaren) Beitritt des Klägers zu der als Publikumsgesellschaft konzipierten Emittentin eine vorvertragliche Sonderbeziehung gem. §§ 311 Abs. 2, 241 Abs. 2 BGB zustande gekommen. Zwar bezog sich die Vertragsanbahnung nicht auf den Abschluss eines Vertrages, der unmittelbar zwischen dem Kläger und den Beklagten zu 1) - 3) zustande kommen sollte. Vielmehr war eine unmittelbare Vertragsbeziehung in Gestalt der Treuhand nur mit der Beklagten zu 4) vorgesehen.

34

Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, der die Kammer folgt, bestehen indes bei einem Beitritt zu einer Gesellschaft, der sich durch Vertragsschluss mit den übrigen Gesellschaftern vollzieht, vorvertragliche Beziehungen zwischen Gründungsgesellschaftern und dem über einen Treuhänder beitretenden Kommanditisten jedenfalls dann, wenn der Treugeber nach dem Gesellschaftsvertrag wie ein unmittelbar beigetretener Kommanditist behandelt werden soll (vgl. nur BGH, Urt. v. 23.4.2012, II ZR 211/09, juris Rn. 10 m.w.N.), was nach § 6 des Treuhandvertrags und § 9 des Gesellschaftsvertrags hier der Fall ist.

35

Infolge der somit zustande gekommenen Sonderbeziehung waren alle Beklagten verpflichtet, dem Kläger für seine Beitrittsentscheidung ein richtiges Bild über das Beteiligungsobjekt zu vermitteln, d.h. ihn über alle Umstände, die für seine Anlageentscheidung von wesentlicher Bedeutung sind oder sein können, sachlich richtig, verständlich und vollständig aufzuklären (BGH, a.a.O.; Urt. v. 1.3.2011, II ZR 16/10; Urt. v. 9.7.2013, II ZR 9/12, juris).

36

bb) Dieser Verpflichtung sind die Beklagten vorliegend nicht nachgekommen. Dabei kann dahinstehen, ob der Anlageberater bzw. -vermittler I. die streitgegenständliche Kapitalanlage, bei der es sich um eine unternehmerische Beteiligung mit entsprechenden Risiken handelt, im mündlichen Beratungsgespräch unzutreffend dargestellt hat, wie der Kläger behauptet. Denn jedenfalls erfolgte die Aufklärung über die wesentlichen Umstände der Anlage nach dem unstreitigen Parteivortrag ergänzend anhand des Emissionsprospekts (K 2). Dieser ist allerdings nicht frei von erheblichen Fehlern, so dass der Beitritt des Klägers zu der Emittentin fehlerhaft war.

37

(1) Ob ein Prospekt unrichtige oder unvollständige Angaben enthält, ist nach dem Gesamtbild zu beurteilen, das sich bei einer von dem Anleger zu erwartenden sorgfältigen und eingehenden Lektüre des Prospekts ergibt (BGH, Urt. v. 23.10.2012 – II ZR 294/11, juris; Urt. v. 23.4.2012 – II ZR 75/10, juris).

38

(a) Hiervon ausgehend macht der Kläger zutreffend geltend, dass der Prospekt über die Verhältnisse des Schiffspools, an dem das Beteiligungsobjekt, die MS K., beteiligt war, nicht in einer für die Anlageentscheidung hinreichend aussagekräftigen Weise aufklärt. Der Pool ist für die Wirtschaftlichkeit der Anlage von ganz erheblicher Bedeutung, weil er wesentliche Auswirkungen auf die zu erwartenden Nettoeinnahmen des Containerschiffs hat. Wie dem Prospekt selbst entnommen werden kann, handelt es sich um einen Einnahmen- und Kostenpool, der die Chartereinnahmen einerseits sowie bestimmte Kostenpositionen andererseits, die im Zusammenhang mit der Beschäftigung des jeweiligen Schiffs entstehen, von derzeit insgesamt 25 Schiffen zusammenfasst und sodann nach bestimmten Maßgaben auf alle Mitglieder verteilt. Zweck einer solchen Vereinbarung ist, wie im Emissionsprospekt (S. 11) zutreffend ausgeführt wird, die beteiligten Schiffe gegen Marktschwankungen abzusichern. Das Risiko der Unterbeschäftigung oder der Beschäftigung zu niedrigen Charterraten eines Schiffes wird durch die Teilhabe an den günstigeren Bedingungen, zu denen andere Poolschiffe beschäftigt sind, abgefedert.

39

Allerdings kann dieser Vorteil naturgemäß unterschiedlich groß ausfallen, je nachdem, wie der jeweilige Pool strukturiert ist und in welchem Maße er demnach in der Lage ist, das ihm zugrunde liegende Solidarprinzip zum Vorteil aller umzusetzen. Im Übrigen liegt es in der Natur dieses Prinzips der gegenseitigen Absicherung, dass sich die Poolung aus Sicht eines einzelnen Poolmitglieds zumindest über eine bestimmte Laufzeit auch ausschließlich negativ auswirken kann, nämlich dann, wenn dieses Schiff während dieser Zeit dauerhaft die höchsten Einnahmen erzielt, die es aber nicht für sich behalten darf, sondern infolge der Poolung mit anderen Reedereien, deren Schiffe zu einer niedrigeren Charter oder vorübergehend gar nicht beschäftigt sind, teilen muss. Dies gilt hier in besonderem Maße, weil nach der Konzeption des vorliegenden Pools auch der Ausfall an sich verdienter Einnahmen, also das Risiko der Zahlungsunfähigkeit eines Charterers gemeinsam zu tragen ist. Es handelt sich mithin um eine echte Schicksalsgemeinschaft, die je nach Fallgestaltung Vorteile unterschiedlichen Ausmaßes, aber auch Nachteile mit sich bringen kann.

40

Infolgedessen ist die Struktur und Funktionsfähigkeit des Pools als Absicherungsinstrument von essentieller Bedeutung für die Betriebseinnahmen und damit für einen wesentlichen Faktor der Wirtschaftlichkeitsprognose für die Anlage. Dieser Bedeutung des Pools werden die Angaben, die dem Prospekt über ihn entnommen werden können, nach Auffassung der Kammer aber nicht gerecht. Hinsichtlich des Pools wird dem beitretenden Anleger vielmehr buchstäblich die Katze im Sack verkauft. Zwar lässt der Prospekt die Risiken, die sich aus dem Pool ergeben können, nicht grundsätzlich unerwähnt (S. 25 f.). Er versorgt den Beitrittsinteressenten jedoch nicht mit sämtlichen Informationen, deren es bedürfte, um - nötigenfalls unter Hinzuziehung einer fachkundigen Person -, beurteilen zu können, wie hoch sie sind bzw. - umgekehrt - ob die angenommenen Wirtschaftlichkeitsprognosen, insbesondere die auf S. 54/55 dargestellten Pooleinnahmen, wenigstens plausibel erscheinen, und vermittelt daher nicht das von den Beklagten geschuldete vollständige Bild der Anlage.

41

Dies gilt zum einen in tatsächlicher Hinsicht. Der Prospekt enthält über die weiteren im Pool vertretenen Schiffe und deren Reeder nur rudimentäre Angaben. Mitgeteilt wird, dass es sich um einen Pool für „mittelgroße Containerschiffe“ handelt, dem derzeit 25 Schiffe von sieben Reedereien angehören, und dass die Aufnahme von sechs weiteren Schiffen vorgesehen sei. Auch finden sich Angaben zur Bonität von 22 der 25 aktuellen Charterer (S. 47). Informationen zu Zustand, Alter, Motorisierung, Geschwindigkeit, Ausstattung (z.B. Kräne, Kühlkapazitäten) und (möglichen) Einsatzarten (Linien- oder Feederdienst) und -gebieten der Schiffe fehlen hingegen. Insoweit enthält der Prospekt detaillierte Angaben zwar zu der MS K. (S. 38 f.), nicht aber zu den anderen Poolschiffen. Zu ihnen wird lediglich mitgeteilt, dass verschiedene Poolbewertungsklassen bestehen, deren höchste mit dem Wert 100 bezeichnet ist. Hieraus kann der Anlageinteressent folgern, dass anscheinend Unterschiede in dem Beschäftigungs- oder Verdienstpotential der Schiffe bestehen; wie die anderen Schiffe bewertet sind, für wie marktgängig sie also gehalten werden können, vermag er aber nicht einmal überschlägig zu beurteilen. Ebenso wenig erlauben die Prospektangaben eine Einschätzung zu der Frage, ob sich die im Pool vertretenen Schiffe in Zeiten etwaiger Nachfrageflauten eher gegenseitig ergänzen und dadurch absichern können oder ob im Gegenteil zu erwarten ist, dass sie um die knappen Aufträge miteinander in Konkurrenz geraten werden, weil sie ausschließlich dieselben Marktsegmente bedienen. Des Weiteren fehlt es an konkreten Informationen zu den Abschlusszeitpunkten und Laufzeiten der bestehenden Charterverträge der Poolmitglieder; diesbezüglich wird nur abstrakt mitgeteilt, dass das Ergebnis der Poolung „eine erhöhte Einnahmesicherheit durch unterschiedlich lange und zu verschiedenen Zeitpunkten abgeschlossene Charterverträge“ sei.

42

Die Kammer verkennt zwar nicht, dass detaillierte Informationen zu den anderen Schiffen eine geringere Bedeutung für die Anlageentscheidung haben als die Daten des eigentlichen Anlageobjekts, denn nur bezüglich dessen ist der Wiederverkaufswert relevant; ebenfalls ist die Gefahr technischer Defekte, die dazu führen könnten, dass das Schiff „off hire“ gerät, hinsichtlich der anderen Schiffe weniger bedeutend, weil der Pool so konzipiert ist, dass ein nicht einsatzbereites Schiff nicht an den Pooleinnahmen partizipiert. Das heißt, dass nur bei einem Ausfall des Anlageschiffs selbst die Einnahmen während der Off-hire-Zeit komplett ausfallen, bei Ausfall eines anderen Schiffes hingegen nur keine Einnahmen von diesem in das Poolergebnis einfließen, aber insoweit auch keine Entnahmen durch den anderen Reeder möglich sind. Dies ändert allerdings nichts daran, dass angesichts der Schicksalsgemeinschaft, die der Pool darstellt, auch die anderen Schiffe in den Blick genommen werden müssen. Denn diese vermögen insbesondere dann, wenn sie trotz Einsatzbereitschaft nicht beschäftigt sind, die Einnahmen aller beschäftigten Schiffe erheblich zu verringern.

43

Unbekannt bleibt dem Anlageinteressenten darüber hinaus auch die genaue personelle Zusammensetzung des Pools. Mitgeteilt wird lediglich, dass ihm Schiffe von sieben Reedereien angehören. Die Bonität dieser Reedereien und mithin das Risiko des Ausfalls fälliger Ausgleichszahlungen an den Pool kann er aber mangels näherer Bezeichnung nicht ermitteln. Ebenso wenig lässt sich dem Prospekt entnehmen, wie sich die Zahl der Schiffe auf die Reeder verteilt. Insofern vermag der Anlageinteressent kaum einzuschätzen, wie groß das Risiko ist, dass bei den mit Mehrheitsbeschluss zu treffenden Entscheidungen (vgl. S. 77 des Prospekts) ein einzelner Reeder seine Partikularinteressen gegen alle anderen Poolteilnehmer durchsetzen kann. So erschiene eine Zusammensetzung, bei der die anderen sechs Reeder jeweils vier Schiffe im Pool führen und dementsprechend gleichermaßen über je vier Stimmen verfügen, weniger riskant als etwa ein Pool, in dem sechs Reeder mit nur einem Schiff vertreten sind, und ein weiterer mit 19 Schiffen.

44

Einzuräumen ist hinsichtlich der tatsächlichen Verhältnisse zwar, dass der Pool nicht notwendigerweise über die gesamte Laufzeit der Beteiligung des Anlageinteressenten in der jetzigen Zusammensetzung bestehen muss. Vielmehr sind laut dem Prospekt Veränderung im Poolbestand möglich, weil einerseits weitere Schiffe aufgenommen werden können und andererseits den aktuellen Poolmitgliedern Kündigungsrechte zustehen. Dennoch sieht die Kammer die hier vorliegende Situation nicht als vergleichbar mit einem Anlageprodukt an, dem ein blind-pool-Risiko immanent ist. In derartigen Fällen hat der Bundesgerichtshof genügen lassen, dass auf dieses Risiko hingewiesen wurde. Weitergehende Angaben über das künftige Investitionsverhalten des Fonds hat er hingegen nicht für erforderlich gehalten (vgl. exempl. BGH, Beschl. v. 3.2.2015, II ZR 52/14). Anders als bei einem blind pool liegen bei der vorliegenden Anlageform allerdings die Bedingungen im Beitrittszeitpunkt fest und sind lediglich möglichen künftigen Veränderungen unterworfen. Eine Information hierüber wäre der Emittentin also ohne weiteres möglich; es ist auch nicht ersichtlich, dass sie gänzlich ohne Wert wäre, weil es sich nur um eine nicht repräsentative Momentaufnahme handeln würde. Vielmehr geht der Prospekt selbst davon aus, dass die Angaben über den status quo (25 Schiffe von 7 Reedereien) für die Anlageentscheidung so wesentlich sind, dass sie im Prospekt mitgeteilt werden.

45

Unzureichend sind die Informationen über den Pool im Übrigen auch in rechtlicher Hinsicht. Der Poolvertrag ist nicht abgedruckt. Sein Regelungsgehalt wird lediglich zusammengefasst wiedergegeben (S. 76 f.). Diese Zusammenfassung lässt aber wesentliche Fragen offen. So bleibt beispielsweise unklar, unter welchen Voraussetzungen weitere Schiffe aufgenommen werden können; namentlich, ob die Beitrittskandidaten bestimmte Mindestanforderungen hinsichtlich ihrer Charterraten erfüllen müssen und ob hiervon ein Dispens erteilt werden muss. Angesichts der Tatsache, dass auch die tatsächlichen Mehrheitsverhältnisse des Pools nicht vollständig offengelegt sind (s.o.), bedeutet dies ein nicht kalkulierbares Risiko, dass der Pool künftig im Interesse eines die Mehrheit der Stimmen in der Poolversammlung haltenden Reeders Schiffe aufnehmen könnte, für die die Aufnahme günstig ist, die aber die Pooleinnahmen insgesamt erheblich mindern würden. Auch wird mangels Offenlegung des Poolvertrags und des Poolverwaltungsvertrags nicht hinreichend deutlich, welchen Bindungen die Poolverwalter bei unterworfen sind. Zwar heißt es in dem Prospekt, dass sie sich verpflichtet hätten, alle Schiffe, auch ihre eigenen, gleich zu behandeln; inwieweit diese Verpflichtung allerdings - auch in Krisenzeiten - praktisch durchgesetzt werden kann, bleibt unklar. So teilt der Prospekt nicht mit, ob die Gleichbehandlungspflicht durch Berichtspflichten bzw. besondere Kontrollrechte der Poolmitglieder flankiert und abgesichert ist.

46

(b) Angesichts der Aufklärungspflichtverletzung bezüglich der Poolrisiken kann offenbleiben, ob auch die weiteren vom Kläger behaupteten Prospektfehler bestehen.

47

bb) Die Aufklärungspflichtverletzung geschah auch schuldhaft. Die Beklagten haben sich nicht gem. § 280 Abs. 1 Satz 2 BGB entlastet. Die Pflichtverletzung war des Weiteren auch kausal für die Anlageentscheidung des Klägers. Die hierfür streitende Vermutung aufklärungsrichtigen Verhaltens (vgl. BGH, Urt. v. 8.5.2012, XI ZR 262/10, juris) haben die Beklagten nicht entkräftet.

48

cc) Die unvollständige Darstellung des Poolrisikos hat sich auch auf die Anlageentscheidung ausgewirkt. Die insoweit für den Kläger streitende Vermutung aufklärungsrichtigen Verhaltens (vgl. BGH, NZG 2004, 229, 230) haben die Beklagten nicht widerlegt.

49

dd) Infolgedessen haben die Beklagten den Kläger gem. § 249 BGB so zu stellen, als hätte er die Beteiligung nicht gezeichnet. Denn bereits der auf der fehlerhaften Aufklärung beruhende Erwerb der Kapitalanlage stellt vorliegend den Schaden dar (vgl. BGH, Urt. v. 8.7.2010, III ZR 249/09, juris, Rn. 24). Der Kläger kann mithin die Rückzahlung des von ihm eingezahlten Kapitals, Zug um Zug gegen Übertragung der Rechte aus der Beteiligung beanspruchen. Ausschüttungen sind hiervon nicht abzuziehen, denn es ist nicht vorgetragen, dass der Kläger solche erhalten hat. Ebenso wenig haben die (primär) darlegungs- und beweisbelasteten Beklagten vorgetragen, dass der Kläger außergewöhnliche Steuervorteile realisiert habe, die ihm dauerhaft verblieben sind und daher nach dem Gedanken der Vorteilsausgleichung vom zu erstattenden Schaden abgezogen werden müssten (vgl. BGH, Teilurt. v. 15.7.2010, III ZR 336/08 m.w.N.).

50

Die Verzinsung des Zahlungsbetrages steht dem Kläger aus § 291 BGB zu.

51

Ebenfalls von dem Anspruch auf Schadensersatz umfasst sind die heute noch nicht absehbaren wirtschaftlichen und finanziellen Folgeschäden, die künftig eintreten können (Anträge zu 3. und 4.), insbesondere die Möglichkeit einer - berechtigten - Inanspruchnahme des Klägers durch Dritte im Zusammenhang mit der Anlage.

52

b) Die Beklagten befinden sich mit der Annahme der Gegenleistung in Verzug i.S.d. § 293 BGB. Das erforderliche wörtliche Angebot ist den Beklagten spätestens mit der Klageschrift zugegangen; mit Stellung ihres Klageabweisungsantrags haben sie es abgelehnt (vgl. BGH, NJW 1997, 581). Dass der Kläger eine geringfügig zu hohe Gegenleistung gefordert hat (s.u.), steht der Wirksamkeit seines Angebots nicht entgegen (vgl. Staudinger-Feldmann, § 295 BGB Rn. 19 m.w.N.).

53

c) Die dem Kläger zustehenden Schadensersatzansprüche sind schließlich auch durchsetzbar; insbesondere sind sie nicht verjährt. Die Beklagten sind mit der nach Schluss der mündlichen Verhandlung erstmals erhobenen Einrede gem. § 296a ZPO präkludiert. Es handelt sich nicht um eine Stellungnahme auf die den Beklagten in der mündlichen Verhandlung vom 8.6.2015 erteilten Hinweise. Im Übrigen bietet der nicht nachgelassene Vortrag aber auch aus inhaltlichen Gründen keinen Anlass, die mündliche Verhandlung wieder zu eröffnen. Die Beklagten behaupten nicht, dass der Kläger in verjährter Zeit, nämlich bei Lektüre des Prospekts im Januar 2007 bereits Kenntnis von den behaupteten Prospektfehlern, insbesondere der Unvollständigkeit der Darstellung der Poolverhältnisse gehabt habe; vielmehr machen sie geltend, dass ihm die die Fehler aufgrund seiner Vorkenntnisse über die Anlageform Schiffsfonds hätten auffallen müssen. Hierin liegt indes kein schlüssiger Tatsachenvortrag, der die Bewertung tragen könnte, dass der Kläger i.S.d. § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB ohne grobe Fahrlässigkeit von den Fehlern Kenntnis hätte erlangen müssen.

54

3. Unbegründet ist die Klage hingegen insoweit, als der Kläger den Ersatz entgangenen Gewinns und vorgerichtlicher Rechtsverfolgungskosten fordert.

55

a) Entgangenen Gewinn in Gestalt der Verzinsung, die bei anderweitiger Anlage des Kapitals zu erzielen gewesen wäre, kann der Kläger nicht beanspruchen, denn er hat trotz entsprechenden Hinweises der Kammer in der mündlichen Verhandlung seiner Darlegungs- und Beweislast dafür, dass und in welcher Höhe ihm durch das schädigende Ereignis ein solcher Zinsgewinn entgangen ist, nicht genügt. Insbesondere hat er nicht unter Beweisantritt vorgetragen, in welche Anlageform er investiert hätte, wenn er nicht dem streitgegenständlichen Fonds beigetreten wäre. Auf einen pauschalen Mindestschaden kann sich der Kläger auch unter Berücksichtigung der Vorschrift des § 252 S. 2 BGB nicht berufen, da es - zumal bei einem Anleger, der wie der Kläger auch in der Vergangenheit bereits in andere als festverzinsliche Anlageformen investiert hat - nicht dem gewöhnlichen Lauf der Dinge entspricht, dass eine Geldanlage überhaupt Gewinn abwirft (vgl. BGH, Urt. v. 24.4.2012, XI ZR 360/11, juris Rn. 18).

56

b) Auch die Freistellung oder den Ersatz von vorgerichtlichen Rechtsverfolgungskosten kann der Kläger nicht verlangen. Er hat trotz entsprechenden richterlichen Hinweises schon nicht hinreichend substantiiert und unter Beweisantritt vorgetragen, dass überhaupt ein Rechtsanwaltsvertrag zwischen ihm und seinem jetzigen Prozessbevollmächtigten zustande gekommen war, aufgrund dessen er diesem die geltend gemachten Beträge schuldet bzw. schuldete. Aus den zur Akte gereichten Anlagen K 9 und K 13 ergibt sich Derartiges nicht, da beide Rechnungen allein auf den Namen der Ehefrau des Klägers ausgestellt sind.

57

Hinzu kommt, dass sich die vorgetragene vorgerichtliche Tätigkeit des Prozessbevollmächtigten des Klägers durchweg auf andere Gegner bezog als die jetzigen Beklagten. Es würde aber zu weit führen, die Beklagten auch mit den Kosten der außergerichtlichen Inanspruchnahme von anderen Personen zu belasten, die durch eine eigene schuldhafte Pflichtverletzung an der Schadensentstehung mitgewirkt haben. Dies zeigt sich schon daran, dass die Frage, ob die Beauftragung eines Rechtsanwalts zur Rechtsverfolgung erforderlich war und daher als Schadensersatz zu erstatten ist, stets nur relativ, in Bezug auf den einzelnen Schädiger beantwortet werden kann. Müsst indes jeder Schädiger auch für die durch die Inanspruchnahme eines anderen Schadensersatzpflichtigen entstehenden Kosten einstehen, so könnte er diese Folge nicht einmal dadurch abwenden, dass er sich bereit erklärt, freiwillig für die Hauptforderung aufzukommen, sofern der Gläubiger nur den anderen in Anspruch nehmen möchte.

II.

58

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 92 Abs. 2, 100 Abs. 4 ZPO. Die Anträge, bezüglich deren die Klage abgewiesen worden ist, wirken sich nicht auf den Gebührenstreitwert aus, weil mit ihnen Nebenforderungen gem. § 43 Abs. 1 GKG geltend gemacht werden. Soweit in der (gem. § 264 ZPO zulässigen) Umstellung des Antrags zu 4. von einem Freistellungs- auf ein positives Feststellungsbegehren eine Teilklagerücknahme zu sehen ist, wirkt auch diese sich nicht aus, weil der höhere Wert des Leistungsbegehrens nicht zu einem Gebührensprung geführt hat.

59

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 ZPO.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
III ZR 300/05 Verkündet am:
14. Juni 2007
K i e f e r
Justizangestellter
als Urkundsbeamter
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Zur Haftung einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft für einen fehlerhaften
Prospektprüfungsbericht, wenn der Prospekt die Prüfung ankündigt und mitteilt
, dass der Vertrieb den Bericht ernsthaften Interessenten auf Anforderung
zur Verfügung stellen soll und der Anleger den Bericht vor seiner Anlageentscheidung
erhalten hat.
BGH, Urteil vom 14. Juni 2007 - III ZR 300/05 - OLG München
LG München I
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 14. Juni 2007 durch den Vorsitzenden Richter Schlick und die Richter
Dr. Wurm, Dr. Kapsa, Dörr und Wöstmann

für Recht erkannt:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 21. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 20. Juni 2005 aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsrechtszugs, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand


1
Der Kläger zeichnete am 16. November 2000 - unter Einschaltung der D. GmbH als Treuhänderin - eine Kommanditeinlage über 100.000 DM zuzüglich 5.000 DM Agio an dem Filmfonds Vif Babelsberger Filmproduktion GmbH & Co. Dritte KG (im Folgenden: Fondsgesellschaft). Die Fondsgesellschaft geriet im Jahr 2002 im Zusammenhang mit der Insolvenz der TiMe Filmund TV-Produktions GmbH, der Produktionsdienstleisterin der Vif- und VIPFondsgesellschaften , in eine wirtschaftliche Schieflage. Es stellte sich heraus, dass an die Produktionsdienstleisterin überwiesene Gelder nicht zurückzuerlangen waren und Erlösausfallversicherungen für aufgenommene Produktionen nicht abgeschlossen waren. In der außerordentlichen Gesellschafterversammlung der Fondsgesellschaft vom 5. September 2002 stimmten die Gesellschafter für ein Vergleichsangebot des britischen Versicherungsunternehmens Royal & Sun Alliance, das eine Freistellung des Versicherers von allen tatsächlich und möglicherweise bestehenden Ansprüchen gegen Zahlung von 6,171 Mio. € für vier verschiedene Fonds, darunter die Fondsgesellschaft, vorsah. Im Zuge der genannten Schwierigkeiten wurde in die Fondsgesellschaft anstelle der Vif Filmproduktion GmbH eine neue Komplementärin, die Vif Distribution GmbH, aufgenommen.
2
Wegen behaupteter Mängel des Prospekts begehrt der Kläger Zug um Zug gegen Abtretung aller Ansprüche aus der Beteiligung Rückzahlung des eingezahlten Betrags von 53.685,65 € nebst Zinsen. Der Kläger hält die Beklagte zu 1 - Tochtergesellschaft einer international tätigen Großbank - als (Mit-)Initiatorin und Hintermann für prospektverantwortlich. Sie war von der Fondsgesellschaft mit der Beratung bei der Auswahl und Heranziehung potentieller Vertragspartner und der Optimierung des gesamten Vertragswerks sowie der gesamten Koordination des Eigenkapitalvertriebs und von der Vif Medienkonzeptions GmbH, der Herausgeberin des Prospekts, mit der Erstellung eines Prospektentwurfs beauftragt worden und nahm als Einzahlungstreuhänderin für die Fondsgesellschaft die Gelder der Anleger entgegen. Die Beklagte zu 2, eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, nimmt der Kläger wegen behaupteter Fehler bei der ihr von der Beklagten zu 1 aufgetragenen Prüfung des Prospekts sowie im Zusammenhang mit der von ihr wahrgenommenen Mittelverwendungskontrolle in Anspruch.
3
Die Klage hatte in den Vorinstanzen keinen Erfolg. Mit der vom Senat zugelassenen Revision verfolgt der Kläger seine Anträge weiter.

Entscheidungsgründe


4
Die Revision führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.

I.


5
Das Berufungsgericht verneint Schadensersatzansprüche des Klägers, weil der Prospekt nicht unrichtig sei. Berücksichtige man den Inhalt des Prospekts insgesamt, entstehe nicht der Eindruck, dass das Sicherheitsnetz für die Beteiligung lückenlos sei und das Verlustrisiko maximal 21,6 v.H. des angelegten Betrags ausmache. Bei verständiger Würdigung ergebe sich insbesondere, dass das Unternehmenskonzept den (künftigen) Abschluss von Erlösausfallversicherungen vorsehe und nicht, dass solche Versicherungen bereits abgeschlossen seien. Es könne offen bleiben, ob der Vortrag des Klägers zutreffe, schon zum Zeitpunkt seines Beitritts seien eintrittsbereite Erlösausfallversicherungen kaum zu erlangen gewesen. Ein generelles Risiko müsse im Prospekt nur angegeben werden, wenn es auch den konkreten Fall betreffe. Hier sei es aber den Initiatoren der Fondsgesellschaft gelungen, zumindest für drei Vorgängergesellschaften einen Rahmenvertrag für solche Erlösausfallversicherungen zu schließen. Selbst wenn dieser Rahmenvertrag die Fondsgesellschaft nicht umfasst habe, wie der Kläger behaupte, sei nicht ersichtlich, dass dieses generelle Risiko für die Initiatoren bestanden habe. Denn es sei nicht vorgetragen , dass der Rahmenversicherer nicht bereit gewesen sei, Produktionen der Fondsgesellschaft zu versichern. Die Mittelverwendungskontrolle als Sicherheitsvorkehrung sei - neben der hiervon zu unterscheidenden Mittelfreigabe durch eine Fachkommission und weiteren Kontrolleinrichtungen - im Prospekt gut lesbar als nachträgliche Kontrollmaßnahme ausgestaltet und generell geeignet , das Risiko missbräuchlicher Geldverwendung zu senken. Die Restrisikobetrachtung auf Seite 38 des Prospekts könne zwar isoliert betrachtet den Eindruck vermitteln, der Anleger gehe kein höheres Risiko ein, als 21,6 v.H. des von ihm gezahlten Betrags zu verlieren. Es liege jedoch auf der Hand, dass dies nur bei - dem erst noch vorzunehmenden - Abschluss einer entsprechenden Versicherung gelte. Mangels eines Prospektfehlers lasse sich aus der Prospektprüfung eine Haftung der Beklagten zu 2 nicht ableiten. Einen auf einer möglicherweise unzulänglichen Mittelverwendungskontrolle beruhenden Schaden habe der Kläger nicht dargestellt.
6
Diese Beurteilung hält der rechtlichen Überprüfung in einem maßgebenden Punkt nicht stand.

II.


7
Der Senat teilt nicht die Auffassung der Vorinstanzen, dass der Prospekt nicht zu beanstanden sei.
8
1. Nach den von der Rechtsprechung entwickelten Prospekthaftungsgrundsätzen hat der Prospekt über ein Beteiligungsangebot, der für einen Beitrittsinteressenten im Allgemeinen die einzige Unterrichtungsmöglichkeit darstellt, den Anleger über alle Umstände, die für seine Entschließung von wesentlicher Bedeutung sind oder sein können, sachlich richtig und vollständig zu unterrichten (vgl. BGHZ 79, 337, 344; 116, 7, 12; 123, 106, 109 f; BGH, Urteile vom 29. Mai 2000 - II ZR 280/98 - NJW 2000, 3346; vom 6. Februar 2006 - II ZR 329/04 - NJW 2006, 2042, 2043 Rn. 7). Dazu gehört eine Aufklärung über Um- stände, die den Vertragszweck vereiteln können (vgl. BGHZ 79, 337, 344; Urteil vom 26. September 1991 - VII ZR 376/89 - NJW 1992, 228, 230 ). Ob ein Prospekt unrichtig oder unvollständig ist, ist daher nicht allein anhand der wiedergegebenen Einzeltatsachen, sondern nach dem Gesamtbild zu beurteilen, das er von den Verhältnissen des Unternehmens vermittelt (vgl. BGH, Urteil vom 12. Juli 1982 - II ZR 175/81 - NJW 1982, 2823, 2824). Dabei dürfen die Prospektverantwortlichen allerdings eine sorgfältige und eingehende Lektüre des Prospekts bei den Anlegern voraussetzen (vgl. BGH, Urteil vom 31. März 1992 - XI ZR 70/91 - NJW-RR 1992, 879, 881).
9
2. Gemessen an diesen Grundsätzen hat das Berufungsgericht die sachliche Richtigkeit und Vollständigkeit des Prospekts nicht rechtsfehlerfrei festgestellt. Bei seiner Sicht berücksichtigt es nämlich nicht hinreichend den sich für einen durchschnittlichen Anleger aufdrängenden Gesamteindruck, dass er mit seiner Beteiligung ein begrenztes Risiko eingehe.
10
a) Geht man von verschiedenen Einzelaussagen des Prospekts zu den Risiken des Filmfonds aus, gewinnt eine positive Grundstimmung für den Anleger die Oberhand, die das Gesamtbild eines insgesamt nur begrenzten wirtschaftlichen Risikos vermittelt.
11
In den Leitgedanken des Prospekts (S. 3) wird hervorgehoben, dass der Zeichner eines unternehmerischen Medienfonds in eine faszinierende Welt mit einzigartigen Gewinnperspektiven einsteige. Nicht ohne Grund werde der Film als das Öl des 21. Jahrhunderts bezeichnet, ein Vergleich, der allerdings auch üblicherweise für das Verlustrisiko gelte, nicht jedoch bei diesem Unternehmen. Denn das Risiko werde durch ein Sicherheitsnetz begrenzt, das aus präzise definierten Kriterien für das Tätigen einer Investition und aus einem intelligenten Konzept von Versicherungen und aus einer breiten Risikostreuung bestehe. Auf Seite 7 des Prospekts werden die Risiken der Beteiligung stichwortartig angesprochen , darunter Produktionskostenüberschreitungen, mangelhafte Verwertungserlöse und Managementfehler, die dazu führen könnten, dass die Produktion nicht die erwarteten Einspielergebnisse erbringe und dadurch im Extremfall das eingesetzte Kapital vollständig verloren sei. Auf derselben Seite heißt es, dass zur Absicherung der Risiken eine Reihe von Vorsichtsmaßnahmen getroffen worden sei, darunter eine Versicherung zur Sicherung der Fertigstellung von Produktionen und eine Erlös-Versicherung, die den Rückfluss von mindestens 75 v.H. der Nettoproduktionskosten absichere.
12
Der Senat folgt dem Berufungsgericht in seiner Beurteilung, dass aus der Verwendung des Präteritums (wurde … getroffen) der Anleger bei verständiger Würdigung des weiteren Prospektinhalts nicht schließen kann, dass eine solche Versicherung bereits im Zeitpunkt seiner Anlageentscheidung abgeschlossen war. Denn auf Seite 10 wird im Abschnitt "Investitionskriterien" unter anderem die "Erlös-Ausfallversicherung" näher behandelt. Dort heißt es, dass die Gesellschaft für die von ihr investierten Mittel in der Regel bei einer Versicherung mit guter Bonität für jede Co-Produktion eine gesonderte Erlös-Versicherung abschließen werde, wobei der Gegenstand dieser Versicherung und der Betrag des versicherten Risikos näher beschrieben werden. Derselbe Abschnitt enthält hinsichtlich weiterer Einzelheiten zum Unternehmenskonzept und zu den Investitionskriterien eine Bezugnahme auf die §§ 9 und 19 des Gesellschaftsvertrages , aus deren Lektüre sich (noch einmal) ergibt, dass für jede Filmproduktion eine Erlösausfallversicherung abzuschließen ist, was die persönlich haftende Gesellschafterin sicherzustellen hat. Soweit diese im Gesellschaftsvertrag vorgesehenen Mechanismen der Sicherung nach der Beitrittsentscheidung des Anlegers nicht beachtet worden sind, begründet dies -für sich genommen - eine Haftung der Prospektverantwortlichen nicht.
13
b) Unberührt hiervon bleibt jedoch der Eindruck, dass die Erlösausfallversicherung in dem Prospekt als ein zentrales Sicherungsmittel herausgestellt wird, um Anleger für den Medienfonds zu gewinnen. Auch wenn der Prospekt bereits auf Seite 4 in einer Vorbemerkung verdeutlicht, sinnvollerweise solle dieses Angebot von Anlegern mit hohem Einkommen bzw. Vermögen als Beimischung zu einem insgesamt breit gestreuten Anlageportfolio gezeichnet werden - und damit bei einer Mindesteinlage von 100.000 DM und dem Hinweis auf eine breite Streuung offenbar nur "Millionäre" ansprechen will -, stellt er dem ein Sicherungskonzept entgegen, das das übliche Risiko solcher Unternehmungen bei diesem Fonds durch ein Sicherheitsnetz begrenzt (S. 3). Ebenso klar ist, dass die Erlösausfallversicherung die ihr zugedachte Sicherungsfunktion nur dann voll erfüllen kann, wenn sie vor einem Abfluss der Mittel für die CoProduktionen aus der Fondsgesellschaft abgeschlossen ist. Die wesentliche Bedeutung der Erlösausfallversicherung in diesem Zusammenhang wird ferner dadurch besonders herausgestellt, dass der Prospekt im Abschnitt "Risiken der Beteiligung" auf der Grundlage einer Beteiligung von 100.000 DM und einem persönlichen Steuersatz von 51 v.H./48,5 v.H. (2000/2003) eine "Restrisiko-Betrachtung" anstellt, die als "worst-case-Szenario" bezeichnet wird und mit dem Ergebnis schließt, nach Ansicht des Prospektherausgebers werde das Vermögensverlustrisiko des Anlegers in diesem ungünstigsten Fall auf ein Maximum von ca. 21,6 v.H. beschränkt (S. 38). In diesem Abschnitt werden zwar auch andere Risiken angesprochen, darunter das Produktionskostenrisiko, das Risiko , dass gebundenes Kapital erst verzögert investiert werden kann, weil im laufenden Geschäftsjahr nicht genügend aussichtsreiche Projekte zur Verfügung stehen, das als von untergeordneter Bedeutung bezeichnete Wechselkursrisiko, Managementfehler in Bezug auf Fehlentscheidungen bei künftigen Projekten und der allgemeine Risiko-Hinweis, nicht vorhersehbare zukünftige Entwicklungen und Ereignisse könnten die geplanten Ergebnisse negativ beeinflussen und zu einer möglichen Minderung der erwarteten Erträge und im Extremfall auch zu Vermögensverlusten führen (S. 36, 37).
14
c) Der Senat hält diese Risikodarstellung aber nicht für hinreichend eindeutig. Der im Abschnitt "Projekt im Überblick" enthaltene Hinweis (S. 7), das Risiko der Beteiligung liege im Wesentlichen darin, dass die Produktionen nicht die erwarteten Einspielergebnisse erbringen könnten und dadurch im Extremfall das eingesetzte Kapital vollständig verloren sei, wird in dieser Form bei der Betrachtung der Risiken der Beteiligung (S. 36 f) nicht wiederholt, obwohl (vor allem ) hier der Platz für eine entsprechende Klarstellung gewesen wäre. Der Senat hält eine solche Klarstellung deshalb für geboten, weil bei der Darstellung des Projekts im Überblick (S. 7) und bei den Leitgedanken (S. 3) zugleich Sicherungsmaßnahmen angeführt werden, die für eine Risikobegrenzung, also das Gegenteil eines Totalverlustes, sprechen. Diese Risikobegrenzung ist auch der vorherrschende Eindruck, wenn man den Abschnitt "Risiken der Beteiligung" liest. Denn nach der Einzeldarstellung verschiedener Risiken, die an keiner Stelle einen Hinweis auf die Möglichkeit eines Totalverlustes enthält, wird an das Ende dieses Abschnitts - eingeleitet durch die Wendung "Zusammenfassend bleibt festzuhalten" - das worst-case-Szenario mit der angeführten Restrisikobetrachtung entwickelt. Das löst bei einem hinreichend sorgfältigen und kritischen Leser des Prospekts die nächstliegende Vorstellung aus, im Extremfall (worst case, ungünstigster Fall) müsse er mit einem Vermögensverlust in der angegebenen Größenordnung rechnen. Dass sich bei einer am Buchstaben haftenden Betrachtung das Rechenbeispiel auf den Verwertungser- folg der Produktionen und damit auf das Verwertungsrisiko beschränkt, tritt bei der Art der gewählten Darstellung nicht hinreichend deutlich hervor.
15
3. Angesichts des vorstehend beschriebenen Prospektmangels kann offen bleiben, ob der Vortrag des Klägers zutrifft, schon im Zeitpunkt seines Beitritts sei eine eintrittsbereite Erlösausfallversicherung kaum zu erlangen gewesen.

III.


16
Eine Verantwortlichkeit der Beklagten zu 1 für diesen Prospektmangel lässt sich nach dem derzeitigen Sachstand nicht ausschließen.
17
Zwar ist die Beklagte zu 1 nach Ziffer 3.4.1 und 3.5 des Prospekts (S. 18, 21) nicht dessen Herausgeber, sondern die Vif Medienkonzeptions GmbH. Der Kläger hat jedoch geltend gemacht, die Beklagte zu 1 komme als Hintermann oder Mitinitiatorin als Prospektverantwortliche in Betracht. Dies bedarf der weiteren tatrichterlichen Klärung. Der Senat hat in zwei Parallelverfahren, die dieselbe Beteiligung betreffen und in denen die Anleger weitgehend einheitlich vorgetragen haben, eine Prospektverantwortlichkeit der Beklagten zu 1 - unter bestimmten Voraussetzungen auch eine Haftung nach §§ 31, 826, § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 264a StGB - für möglich gehalten. Auf die in diesen Verfahren ergangenen Urteile vom 14. Juni 2007 (III ZR 125/06 und III ZR 185/05) nimmt er für das weitere Verfahren Bezug.

IV.


18
Eine Haftung der Beklagten zu 2 kommt wegen einer Verletzung des Prospektprüfungsvertrags in Betracht.
19
1. Grundlage hierfür ist der Auftrag der Beklagten zu 1, das vorliegende Beteiligungsangebot nach Maßgabe der Stellungnahme des Wohnungswirtschaftlichen Fachausschusses des Instituts der Wirtschaftsprüfer in Deutschland (WFA 1/1987) und des Entwurfs des IDW Standards "Grundsätze ordnungsmäßiger Beurteilung von Prospekten über öffentlich angebotene Kapitalanlagen (IDW ES 4)" in der Fassung vom 24. Februar 2000 zu beurteilen. Aufgabe der Prospektbeurteilung ist vor allem eine nähere Prüfung und Darlegung, ob der Prospekt die aus der Sicht eines verständigen und durchschnittlich vorsichtigen Anlegers für eine Anlageentscheidung erheblichen Angaben mit hinreichender Sicherheit vollständig und richtig enthält und ob diese Angaben klar, eindeutig und verständlich gemacht werden. Auf die Durchführung einer Prospektbeurteilung wird der Anleger in Ziffer 6.7 (S. 39 des Prospekts) hingewiesen , in der es heißt: "Eine namhafte Wirtschaftsprüfungsgesellschaft ist mit der Beurteilung des Prospektes beauftragt worden und wird über das Ergebnis einen Bericht erstellen. Der Bericht wird nach Fertigstellung den von den Vertriebspartnern vorgeschlagenen ernsthaften Interessenten auf Anforderung zur Verfügung gestellt."
20
2. Nach dem gegenwärtigen Sachstand ist nicht auszuschließen, dass die Beklagte zu 2 diesen Prüfvertrag verletzt hat. Die Beklagte zu 2 macht zwar auf verschiedene Passagen in ihrem Prospektprüfungsgutachten aufmerksam, die für sich gesehen inhaltlich nicht zu beanstanden sind. So wird an mehreren Stellen darauf hingewiesen, dass der Anleger eine unternehmerische Beteili- gung eingehe, deren Risiko trotz der in dem Beteiligungsangebot angelegten Sicherungsinstrumente vor allem im Marktrisiko bestehe (S. 2). Im Zusammenhang mit der Behandlung von Erlösausfallversicherungen kommt zum Ausdruck , dass deren Abschluss in der näher beschriebenen Größenordnung zur Risikoabsicherung beitragen solle, dass die Fondsgesellschaft und die Anleger aber das unternehmerische Risiko trügen, dass sich die Verwertung der Filme schlechter als prospektiert entwickle (S. 6). Zu den Risiken und ihrer Absicherung wird die Restrisiko-Betrachtung auf S. 38 des Prospekts näher beleuchtet, die für das aus Sicht des Prospektherausgebers wesentliche Risiko des Verwertungserfolges der Filme ein worst-case-Szenario darstelle. Auf der Basis dieser Betrachtung sei das Risiko des Anlegers für den Fall, dass Erlöse nur aus den Erlösausfallversicherungen generiert werden könnten, ceteris paribus auf 21,6 v.H. der zu leistenden Einlage (inklusive Agio) beschränkt (S. 17 f.). Aus diesen Ausführungen wird jedoch nicht hinreichend deutlich, dass der Prospekt, wie oben zu II 2 c näher ausgeführt, den Eindruck vermittelt, der Anleger gehe - trotz der Risiken einer unternehmerischen Beteiligung - ein insgesamt nur begrenztes Risiko ein. Hiergegen kann die Beklagte zu 2 auch nicht anführen, sie habe in ihrem Gutachten (S. 37) darauf hingewiesen, dass sich abzuschließende Coproduktions- und Vermarktungsverträge und Completion Bond- und Erlösausfallversicherungen noch in der Verhandlungsphase befänden bzw. erst später abgeschlossen würden und deshalb für ihre Beurteilung nicht zur Verfügung gestanden hätten.
21
3. Auf die Verletzung des Prospektprüfungsvertrag kann sich auch der Kläger als vertragsfremder Dritter berufen, denn er ist nach den von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen eines Vertrags mit Schutzwirkung zugunsten Dritter in den Schutzbereich dieses Vertrags einzubeziehen (vgl. Senatsurteile BGHZ 127, 378, 380; 138, 257, 261; vom 15. Dezember 2005 - III ZR 424/04 - NJW-RR 2006, 611, 612 Rn. 12; BGHZ 167, 155, 161 f Rn. 12; Urteile des X Zivilsenats BGHZ 145, 187, 197 f; 159, 1, 4 f; vom 8. Juni 2004 - X ZR 283/02 - NJW 2004, 3420, 3421). Die Beklagte zu 2 wird, was für die Einbeziehung der Anleger in den Schutzbereich des Prospektprüfungsvertrags entscheidend ist, durch die oben wiedergegebene Formulierung auf S. 39 des Prospekts hinreichend darauf hingewiesen, dass ihr Bericht ernsthaften Interessenten auf Anforderung zur Verfügung gestellt wird, um - was sich hieraus ohne weiteres ergibt - Grundlage für deren Anlageentscheidung zu werden (vgl. auch BGH, Urteil vom 8. Juni 2004 aaO für eine ähnliche Formulierung im Prospekt). Darüber hinaus war ihr bekannt, dass die Beklagte zu 1 ihr diesen Auftrag als Vertriebsorganisation erteilte, also zu dem Zweck, mit dem Prospekt Anleger für eine Beteiligung zu gewinnen. Der Anspruch aus einem Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter kann auch dann bestehen, wenn der Anleger einen in der Sache nicht gleichwertigen Prospekthaftungsanspruch gegen den Prospektherausgeber hat. Insoweit schließt sich der Senat den vom X. Zivilsenat hierfür angeführten Gründen an (vgl. Urteil vom 8. Juni 2004 aaO). Wie der Kläger vorgetragen und belegt hat, hat er sich das Prospektprüfungsgutachten durch seinen Vermittler eine Woche vor Zeichnung seiner Beteiligung übersenden lassen. Er hat weiter behauptet, das Gutachten sei ebenfalls mit für seine Anlageentscheidung ausschlaggebend gewesen. Sollte sich das Berufungsgericht hiervon überzeugen - die Beklagte zu 2 hat die Kausalität bestritten -, spricht eine auf die Lebenserfahrung gegründete tatsächliche Vermutung dafür, dass sich der Kläger bei einer deutlichen Aufdeckung des Risikos eines Totalverlustes gegen eine Beteiligung entschieden hätte (vgl. Senatsurteile vom 9. Februar 2006 - III ZR 20/05 - NJW-RR 2006, 685, 688 Rn. 24, 28; vom 22. März 2007 - III ZR 218/06 - ZIP 2007, 871, 872 Rn. 11).
Schlick Wurm Kapsa
Dörr Wöstmann

Vorinstanzen:
LG München I, Entscheidung vom 19.10.2004 - 28 O 10307/04 -
OLG München, Entscheidung vom 20.06.2005 - 21 U 5633/04 -
31
(1) Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs muss einem Anleger auch außerhalb des Anwendungsbereichs der gesetzlich geregelten Prospekthaftung durch einen im sogenannten grauen Kapitalmarkt her- ausgegebenen Emissionsprospekt für seine Beitrittsentscheidung ein zutreffendes Bild über das Beteiligungsobjekt vermittelt werden. Er muss über alle Umstände , die für seine Anlageentscheidung von wesentlicher Bedeutung sind oder sein können, insbesondere über die mit der angebotenen speziellen Beteiligungsform verbundenen Nachteile und Risiken, zutreffend, verständlich und vollständig aufgeklärt werden, wozu auch eine Aufklärung über Umstände gehört , die den Vertragszweck vereiteln können (st. Rspr., vgl. BGH, Urteil vom 24. April 1978 - II ZR 172/76, BGHZ 71, 284, 286 f.; Urteil vom 9. Juli 2013 - II ZR 9/12, ZIP 2013, 1616 Rn. 33). Dies gilt insbesondere auch für die Risiken der steuerlichen Anerkennungsfähigkeit des konkreten Anlagemodells (BGH, Urteil vom 14. Juli 2003 - II ZR 202/02, ZIP 2003, 1651, 1653). Es muss aber nur über solche Risiken aufgeklärt werden, mit deren Verwirklichung ernsthaft zu rechnen ist oder die jedenfalls nicht nur ganz entfernt liegen (BGH, Urteil vom 23. Juli 2013 - II ZR 143/12, ZIP 2013, 1761 Rn. 12; vgl. auch Urteil vom 21. März 2005 - II ZR 149/03, ZIP 2005, 763, 765).
12
Das Berufungsgericht hat richtig gesehen, dass ein Anleger über bankrechtliche Bedenken gegen eine bestimmte Anlageform grundsätzlich aufgeklärt werden muss. Denn er hat ein berechtigtes Interesse zu wissen, ob das Anlagemodell rechtlich abgesichert ist oder ob mit bankaufsichtsrechtlichen Maßnahmen und damit verbundenen Prozessrisiken zu rechnen ist (BGH, Urteil vom 21. März 2005 - II ZR 149/03, ZIP 2005, 763, 765; Urteil vom 1. Dezember 2011 - III ZR 56/11, ZIP 2012, 135 Rn. 15). Zutreffend hat das Berufungsgericht weiter angenommen, dass dieser Grundsatz nicht unbegrenzt gilt. Nicht über jedes Risiko muss aufgeklärt werden, sondern nur über solche Risiken, mit deren Verwirklichung ernsthaft zu rechnen ist oder die jedenfalls nicht nur ganz entfernt liegen.

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.

Beschluss

Der Streitwert wird auf € 15.500,00 festgesetzt.

Tatbestand

1

Der Kläger begehrt die Zahlung von Schadensersatz wegen fehlerhafter Anlageberatung von der Beklagten zu 4) sowie wegen Verletzung vorvertraglicher Aufklärungspflichten (Prospekthaftung im weiteren Sinne) von den Beklagten zu 1) – 3) im Zusammenhang mit der Zeichnung einer Beteiligung an einem geschlossenen Schiffsfonds.

2

Der Kläger zeichnete vermittelt durch die Beklagte zu 4) am 30.07.2008 eine mittelbare Beteiligung über die Beklagte zu 1) als Treuhandkommanditistin an der N. B. 1 GmbH & Co. GmbH im Nennwert von US-$ 15.000,00 zzgl. 5 % Agio, mithin insgesamt in Höhe von US-$ 15.750,00 (Anl. K 4).

3

Die Beklagten zu 1) – 3) waren gem. § 2 Ziff. 2 a) – c) des Gesellschaftsvertrages (Prospekt Seite 88, Anl. K 1) Gründungskommanditisten der Beteiligungsgesellschaft. Darüber hinaus fungierte die Beklagte zu 1) als Treuhandkommanditistin und Zahlstelle. Die Beklagte zu 2) hatte das Beteiligungsangebot konzipiert. Die Beklagte zu 3) trat als Anbieter der Beteiligung auf und fungierte überdies als Kapitalaufbringungsgarant und Zahlstelle (vgl. Prospekt Seite 70, 84).

4

Das Fondskonzept sah vor, dass die Beteiligungsgesellschaft in bis zu zwölf Massengutschiffe der Supramax-Klasse investierte. Diese sollten jeweils von einer Schiffsgesellschaft betrieben werden, deren Mehrheitsanteile die Beteiligungsgesellschaft erwarb (Prospekt Seite 7 f.).

5

Im Prospekt wurde in dem Kapitel „Schiffe und Werft“ (Prospekt Seite 36 ff.) die gutachterliche Stellungnahme des öffentlich bestellten und vereidigten Schiffsschätzers U.B. vom 23.04.2008 für das MS „E.R. B.“ (Anl. K 3) wie folgt zusammengefasst:

6

„Er kommt in seinem Gutachten vom 5. Mai 2008 zu dem Ergebnis, dass der Baupreis der Schiffe marktkonform ist und in Bezug auf den Ertragswert der geschlossenen Charter sowie die derzeitigen sehr hohen Second-Hand-Marktwerte als sehr günstig zu beurteilen ist.“

7

Das Fondskonzept sah vor, das Kommanditkapital der Beteiligungsgesellschaft durch Beitritt von Investoren auf bis zu US-$ 225.675.000,00 zu erhöhen (Prospekt Seite 60).

8

Dort wurde weiter ausgeführt:

9

„Der Treuhänder wird Beitrittserklärungen erst annehmen und seine Beteiligung an der Beteiligungsgesellschaft für Investoren erst erhöhen, wenn ihm Beitrittserklärungen in Höhe von mindestens US-$ 114,0 Mio. (Mindestzeichnungsvolumen) vorliegen.

10

Weitere Beitrittserklärungen wird der Treuhänder annehmen, wenn ihm Beitrittserklärungen mit einem Zeichnungskapital in einer Höhe vorliegen, die zur Übernahme einer weiteren Beteiligung an einer Schiffsgesellschaft ausreichen. Soweit ihm Beitrittserklärungen über mindestens die Hälfte des zur Übernahme der weiteren Beteiligung an einer Schiffsgesellschaft erforderlichen Betrages vorliegen, ist die Aufbringung des fehlenden Betrages durch die Kapitalaufbringungsgarantie bis zur Höhe von US-$ 9,3 Mio. sichergestellt. Das Kommanditkapital der Beteiligungsgesellschaft soll daher nach Erreichen des Mindestzeichnungsvolumens schrittweise in bis zu sechs Stufen von jeweils US-$ 18,6 Mio. auf bis zu US-$ 225,675 Mio. erhöht werden können (vgl. S. 69).“

11

Auf Seite 45 des Prospekts heißt es zu Ziff. 6.:

12

„Für die Einwerbung des Fondskapitals erhalten die D. B. AG, weitere Unternehmen der D. B. Gruppe sowie N. E. von der Beteiligungsgesellschaft die aufgeführte, vertraglich vereinbarte Vergütung.“

13

Gemäß § 2 Abs. 1 und 6 der „Vereinbarung über die Vermittlung von Treuhand-Kommanditkapital und sonstige Vertriebsvereinbarung“ vom 15.05.2008 (Anl. K 2) erhielt die Beklagte zu 3), sofern sie im Rahmen dieses Vertrages und ihres „Friends- and Family“-Programms vermittelte, ebenfalls die den Vermittlern zustehende Provision von 13 % des von ihnen jeweils vermittelten Zeichnungskapitals. Dies sollte nach § 2 Abs. 6 Satz 2 der Vereinbarung auch gelten, wenn die Beklagte zu 3) selbst oder durch Dritte aufgrund der von ihr übernommenen Kapitalaufbringungsgarantie zeichne oder zeichnen lasse.

14

Im Prospekt wurde auf Seite 69 im Abschnitt über die „Rechtliche[n] Grundlagen“ im Kapitel „Weitere wesentliche Verträge und rechtliche Angaben“ unter der Überschrift „Kapitalaufbringungsgarantie“ Folgendes ausgeführt:

15

N. E. gibt gegenüber dem Treuhänder für bestimmte Teilbeträge des einzuwerbenden Zeichnungskapitals eine Kapitalaufbringungsgarantie bis zu einem Maximalbetrag von US-$ 9,3 Mio. zuzüglich Agio ab, nachdem die für den Erwerb eines weiteren Schiffes erforderliche Erhöhung des Zeichnungskapitals zur Hälfte eingeworben worden ist. Bleibt ein solcher Teilbetrag offen, übernimmt die Garantin ggfs. eine eigene Einlage in Höhe des offenen Betrages gegenüber dem Treuhänder bzw. steht für den offenen Betrag ein, der bis zur Schwelle des Zeichnungskapitals für den Erwerb des nächsten Schiffes erforderlich ist. Eine gesonderte Vergütung für diese Garantie ist nicht vereinbart.“

16

Die Beklagte zu 3) wurde von der Beteiligungsgesellschaft aus der Kapitalaufbringungsgarantie in Anspruch genommen und erhielt auf den von ihr gezeichneten bzw. vermittelten Betrag Provisionen in Höhe von 13 % des jeweiligen Zeichnungskapitals.

17

Die Einschiffsgesellschaften, an denen sich die Beteiligungsgesellschaft beteiligte, nahmen nach der Investitionsrechnung (Prospekt Seite 44) Schiffshypothekendarlehen in Höhe von insgesamt US-$ 405.000.000,00 auf, was einer Fremdfinanzierungsquote von 61,65 % entsprach.

18

Der Kläger erhielt aus seiner Beteiligung im Juli und Dezember 2010 jeweils Ausschüttungen in Höhe von US-$ 525,00, mithin zusammen 7 % der Zeichnungssumme.

19

Die Beteiligung entwickelte sich in der Folgezeit nicht wie prospektiert. Der Kläger zeichnete am im Jahre 2011 eine Kapitalerhöhung von US-$ 2.700,00.

20

Der Kläger trägt vor, dass der zu seiner Aufklärung verwendete Emissionsprospekt fehlerhaft sei. Durch die Darstellung auf Seite 34 des Prospekts werde der unzutreffende Eindruck vermittelt, dass der Baupreis der Schiffe günstig bzw. marktkonform gewesen sei. Tatsächlich sei der vereinbarte Baupreis überdurchschnittlich teuer gewesen und wäre von einem ordentlichen Kaufmann nicht akzeptiert oder vereinbart worden. Bei Begutachtung und Prospektherausgabe habe es lediglich drei für das Gutachten herangezogene Referenzschiffe (Bulkcarrier mit 48.000 bis 62.000 tdw) gegeben, die zu einem teureren Baupreis als US-$ 49.050.000,00 (Baupreis des MS „E.R. B.“) bezogen worden seien. Auch der Gutachter habe ausgeführt, dass der Baupreis des Schiffs im oberen Bereich der aktuellen Neubau- und Resalepreise liege (GA Seite 11/12, Anl. K 3). Beziehe man den Baupreis nicht auf den Zeitpunkt der Gutachtenerstellung, sondern – wie es richtig gewesen wäre – auf den Zeitpunkt des Vertragsschlusses, der am 26.10.2007 erfolgt sei (Anl. K 5), gebe es lediglich ein teureres Referenzschiff. Betrachte man den noch engeren Vergleichsmaßstab von Bulkcarriern mit 53.000 bis 58.000 tdw, so wiesen die von der Beteiligungsgesellschaft vereinbarten Baupreise sogar die höchsten Werte auf (879 US-$/tdw). Eine überdurchschnittliche Qualität und Ausstattung des Schiffes, die den hohen Baupreis rechtfertigen könne, liege weder vor noch lasse sich dies dem Wertgutachten des Sachverständigen B. entnehmen. Auch bereits fahrende und damit Erträge generierende Schiffe hätten günstiger erworben werden können. Durch die im Gutachten gewählte, auf einen falschen Zeitpunkt bezogene Darstellung sei ihm die Erkenntnis vorenthalten worden, dass sich die getroffenen Feststellungen des Gutachters zur Marktkonformität des Baupreises nicht auf die Gegebenheiten bei Abschluss des Bauvertrages bezogen hätten, sondern auf einen späteren Zeitpunkt, der aufgrund der Marktentwicklung eine verkaufsfördernde Prospektdarstellung zugelassen habe. Zudem seien bei der Ertragswertberechnung durch den Sachverständigen nicht die prospektierten Werte hinsichtlich der Chartereinnahmen und der Schiffsbetriebskosten verwendet worden, sondern bei den Einnahmen höhere und bei der Kostenbelastung niedrigere Werte angesetzt worden. Da der Sachverständige selbst ausführe, dass eine Vorhersage von zukünftigen Charterraten aufgrund der Marktgegebenheiten nicht möglich sei, wäre die Übernahme des anbieterseitigen konservativen Wertes angezeigt gewesen. Lege man der Berechnung die vertraglich vereinbarten und anbieterseitig prognostizierten Zahlenwerke zugrunde, reduziere sich der Ertragswert von US-$ 78,14 Mio. um 20 % auf US-$ 62,7 Mio. Der Gutachter sei fehlerhaft zu dem Ergebnis gekommen, dass zur Deckung der jährlich anfallenden Kosten und der in Aussicht gestellten Eigenkapitalverzinsung eine Mindestcharter von US-$ 17.595,00 erforderlich sei. Dies sei mathematisch unzutreffend. Nach der vom Sachverständigen verwendeten Formel beliefe sich die tägliche Mindestcharterrate auf US-$ 58.570,12. Die aktuellen Second-Hand-Marktwerte hätten für den streitgegenständlichen Fonds keinerlei Aussagegehalt gehabt und ihm damit nicht die zutreffende Einordnung des Baupreises, der Rentabilität oder sonstiger Gegebenheiten ermöglicht.

21

Entgegen der Darstellung auf Seite 70 des Prospekts habe die Beklagte zu 3) für die Übernahme der Kapitalaufbringungsgarantie gemäß der Vereinbarung vom 15.05.2008 (Anl. K 2) eine Vergütung von 13 % des zu leistenden Garantiebetrages erhalten. Aus dieser Vereinbarung hätten Sondervorteile der Beklagten zu 3), über die im Prospekt nicht aufgeklärt werde, von bis zu US-$ 7,25 Mio. resultiert (US-$ 9,3 Mio. pro Schiff x 6 Schiffe x 13 % Vergütung). Hierüber hätte im Prospekt klar und verständlich aufgeklärt werden müssen.

22

Den Beklagten hätte es oblegen, ihn auf die mit einer Schiffsbeteiligung einhergehenden schiffstypischen Risiken hinzuweisen. Bei den Prospektdarstellungen und im Rahmen der Beratung hätten ihn die Beklagten nicht darüber aufgeklärt, dass Dritte, zu denen die Fondsgesellschaft bzw. die Zielgesellschaften keine (Rechts-)Beziehungen unterhielten, auf das jeweilige Schiff der Zielgesellschaft zugreifen könnten, d.h. ein Pfandrecht am Schiff geltend machen und von den Zielgesellschaften die Duldung der Zwangsvollstreckung verlangen könnten (so auch LG Frankfurt, Urteil vom 27.03.2015 – 2-18 O 177/14, Anl. K 6). Nach den Besonderheiten des deutschen wie internationalen Seerechts könne zu Gunsten so genannter Schiffsgläubiger ein gesetzliches Pfandrecht an dem Schiff entstehen, ohne dass der Eigentümer des Schiffes in irgendeiner Beziehung mit dem Schiffsgläubiger stehe. Das Schiff diene dabei als Sicherungsmittel für vertragliche und deliktische Ansprüche (Hafengebühren, Lotsengelder, Haftung wegen Beschädigung der Hafenanlage durch das Schiff etc.). Rechtsgrundlage seien nach deutschem Seerecht die §§ 596 ff. HGB bzw. §§ 102 ff. BinSchG. Im internationalen Seeverkehr bestünden vergleichbare Regelungen. Das anwendbare Recht folge dem Recht, das auf die zu sichernde Forderung anzuwenden sei (Art. 45 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 EGBGB). Das Schiff hafte den Schiffsgläubigern auch dann, wenn der anspruchsbegründende Sachverhalt nicht durch den Eigentümer, sondern den Charterer des Schiffes begangen worden sei. Die Einschiffsgesellschaften hätten nicht ohnehin für etwaige Forderungen von Schiffsgläubigern persönlich einzustehen. Nach den Regelungen des Chartervertrages mit der K. L. Corporation (Anl. B 4-9) trage der Charterer sämtliche Treibstoffkosten vorbehaltlich anderslautender Vereinbarung, Hafengebühren, Kanalgebühren, Lotsengelder, Kommissionen, Konsulatsgebühren (außer solche die Crew betreffend) und alle anderen üblichen Kosten außer die im Chartervertrag ausdrücklich genannten Positionen (z.B. Proviant, Gehälter der Mannschaft). Ferner übernehme der Charterer während der Laufzeit des Chartervertrages die Kosten der Begasung, welche durch den Transport oder das Anlaufen eines Hafens notwendig würden. Die Möglichkeit der Geltendmachung von Schiffsgläubigerrechten / dinglichen Sicherungsrechten gehe in vielen ausländischen Rechtsordnungen über die Schiffsgläubigerrechte / dingliche Sicherungsrechte des deutschen Handelsgesetzbuches hinaus. Die Schiffe seien für den weltweiten Einsatz vorgesehen gewesen. Aus zahlreichen ausländischen Rechtsordnungen erwüchsen dingliche Sicherungsrechte, die es Gläubigern des Charterers ermöglichten, auf das Schiff zuzugreifen, ohne dass ein Zahlungsanspruch gegenüber dem Eigentümer bestehe. Diese Sicherungsrechte hätte bereits vor Prospekterstellung ein sich regelmäßig verwirklichendes Risiko für Schiffseigentümer dargestellt. Das Risiko der Inanspruchnahme des Schiffes habe sich bereits in Bezug auf das MS „E.R. B1“ verwirklicht. Ein Gläubiger des Charterers habe im Jahre 2011 gedroht, das Schiff in Karachi, Pakistan, wegen offener Treibstoffrechnungen in Höhe von US-$ 400.000,00 zu arrestieren. Die Einschiffsgesellschaft, die für die Forderung nicht persönlich einzustehen gehabt habe, sei gezwungen gewesen, ein Darlehen von US-$ 200.000,00 aufzunehmen, um die Arrestierung und Verwertung des Schiffes abzuwenden. Bei den Schiffsgläubigerrechten handele es sich um ein sich in der internationalen Schifffahrt regelmäßig verwirklichendes Risiko. Wegen der weiteren Einzelheiten des Vortrags der Klägerseite hierzu wird auf den Schriftsatz vom 30.10.2015 (Bl. 256 ff. d.A.) verwiesen.

23

Durch den Prospekt würden die Anleger nicht auf die Rechte der darlehensgewährenden Banken hingewiesen. Der Darlehensvertrag habe der darlehensgewährenden Bank zahlreiche Rechte eingeräumt und dem Fonds bzw. den Zielgesellschaften zahlreiche Verpflichtungen auferlegt. So sei die Zielgesellschaft ab Valutierung bis zur vollständigen Rückführung des Darlehens nicht mehr berechtigt gewesen, Charter- und Beschäftigungsverträge sowie Poolvereinbarungen mit einer Laufzeit von über zwölf Monaten ohne Zustimmung der Bank abzuschließen. Ohne vorherige Zustimmung der Banken sei die Zielgesellschaft nicht berechtigt gewesen, den Flaggenstatus, das Management oder die Beschäftigung des Schiffes zu ändern. Die Zielgesellschaft sei auch nicht berechtigt gewesen, Erträge auszuschütten, sofern sich das Verhältnis des Marktwertes des Schiffes zu dem noch offenen Darlehensbetrag nicht mindestens auf 100 % belaufe. Das Ausschüttungsverbot greife direkt in das Interesse des Kapitalanlegers am Erhalt der Ausschüttungen ein. Der Erhalt von Ausschüttungen sei wesentlicher Gesichtspunkt für die Investition der Kapitalanleger in das streitgegenständliche Beteiligungsmodell. Die weitreichenden Sonderrechte zugunsten der eingebundenen Banken ergäben sich nicht aus dem Prospekt. Die Einnahmeseite der Fondsgesellschaft sei nicht nur von der erwirtschafteten Charter, sondern auch von den Entwicklungen der Marktpreise der Schiffe abhängig. Das Risiko des Ausschüttungsverbots sei auch nicht mit dem Gesellschaftsvertrag der Zielgesellschaft in Einklang zu bringen. Das Eingreifen des Ausschüttungsverbots (vgl. Klausel 20.2.9.2 des Darlehensvertrages zwischen der C. S.A. und der MS „E.R. B.“ Schiffahrtsgesellschaft mbH & Co. KG vom 26.11.2007, Anl. K 7) sei nicht rein theoretischer Natur, sondern bei mindestens drei Einschiffsgesellschaften der B... Flotte tatsächlich eingetreten. Wegen der weiteren Einzelheiten zu diesem Punkt wird auf den Vortrag der Klägerseite im Schriftsatz vom 30.10.2015 (Bl. 273 ff. d.A.) Bezug genommen.

24

Die Beklagte zu 4) habe ihn vor dem Beitritt fehlerhaft beraten. Zwischen ihm und dem Mitarbeiter der Beklagten zu 4), U. D., habe ein Vertrauensverhältnis bestanden, weswegen er anlässlich seiner beruflichen Besuche mit diesem auch private Vermögensfragen erörtert habe. Im Juli 2008 haben ihn Herr D. in diesem Kontext angesprochen und ihm mitgeteilt, dass er eine für ihn – den Kläger – interessante Kapitalanlage im Angebot habe, die sich für ihn – den Kläger – gut zur Altersvorsorge eigne. Auf Einladung Herrn D.s habe er am 30.07.2008 an einer Informationsveranstaltung der Beklagten zu 4) zu der streitgegenständlichen Beteiligungsmöglichkeit in deren Räumlichkeiten teilgenommen. Im Rahmen der Informationsveranstaltung sei den Zuhörern zunächst der Prospekt überreicht worden (Anl. K 1). Im weiteren Verlauf der Informationsveranstaltung seien das Investitionsvorhaben, die Schiffe als Investitionsobjekt und die Ertragserwartung vorgestellt worden. Ein Hinweis auf die von ihm gerügten Gesichtspunkte hinsichtlich des Prospektinhalts sei nicht erfolgt. Grundlage der Vorstellung des Fonds durch den Mitarbeiter der Beklagten zu 4) sei der Verkaufsprospekt gewesen. Dies habe auch den Vorgaben in der „Vereinbarung über die Vermittlung von Treuhand-Kommanditkapital und sonstige Vertriebsvereinbarung“ vom 15.05.2008 (Anl. K 2) entsprochen, die die Beklagte zu 4) mit der Anbieterin der Beteiligung geschlossen habe. Im Vertrauen darauf, über alle wesentlichen Gesichtspunkte informiert worden zu sein, habe er unmittelbar im Anschluss an die Informationsveranstaltung die streitgegenständliche Beteiligung gezeichnet. Die Empfehlung des Herrn D., dass die streitgegenständliche Beteiligung für ihn – den Kläger – gut zur Erlangung von Alterseinkünften bzw. zur Altersvorsorge geeignet sei, sei weder anleger- noch objektgerecht gewesen. Aufgrund der Fondskonstruktion habe das Risiko des Totalverlustes des eingesetzten Kapitals im Raum gestanden. Die in Aussicht gestellten Ausschüttungen, die ab dem Jahr 2010 in Höhe von 7 % p.a. hätten fließen sollen, seien von zahlreichen Unwägbarkeiten wie der wirtschaftlichen Entwicklung der Fondsgesellschaft und der Einschiffsgesellschaften, der Entwicklung der Charterraten, dem Verhältnis des Schiffswerts zur Darlehenshöhe etc. abhängig gewesen, so dass ein regelmäßiges Einkommen aus der Beteiligung völlig ungewiss gewesen sei. Herr D. habe die Lücken und Fehler des Emissionsprospekts ihm gegenüber nicht richtig gestellt.

25

Der Kläger beantragt nach Ergänzung des Klagantrags zu 1) und Rücknahme des in der Klagschrift als Klagantrag zu 5) angekündigten Antrags festzustellen, dass der Schadensersatzanspruch auf einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung beruht, zuletzt,

26

1. die Beklagten gesamtschuldnerisch zu verurteilen, an ihn US-$ 17.400,00 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 22.07.2014 zu zahlen Zug-um-Zug gegen Abgabe aller Erklärungen, die zur Übertragung seiner Rechte an dem Fonds „N. B.... Flotte 1 GmbH & Co. KG“ auf die Beklagten notwendig sind,

27

2. die Beklagten gesamtschuldnerisch zu verurteilen, ihn von vorgerichtlichen Kosten der Rechtsverfolgung in Höhe von € 899,40 freizustellen,

28

3. festzustellen, dass sich die Beklagten hinsichtlich der Rechte aus der Beteiligung im Verzug mit der Annahme befinden,

29

4. festzustellen, dass die Beklagten verpflichtet sind, ihn von Freistellungsansprüchen der N. T. GmbH & Co. KG freizuhalten.

30

Die Beklagte zu 1) beantragt,

31

die Klage abzuweisen.

32

Die Beklagten zu 2) und 3) beantragen,

33

die Klage abzuweisen.

34

Die Beklagte zu 4) beantragt,

35

die Klage abzuweisen.

36

Die Beklage zu 1) trägt vor, dass Ansprüche aus spezialgesetzlicher Prospekthaftung (§ 13 VerkProspK a.F. i.V.m. § 44 BörsG a.F.) verjährt seien. Der Kläger könne sie mangels Inanspruchnahme persönlichen Vertrauens nicht mit Erfolg aus Prospekthaftung im weiteren Sinne in Anspruch nehmen. Ihre Haftung ergebe sich nicht aus der Verwendung des Prospekts, da nicht ersichtlich sei, dass dieses gegenüber dem Kläger vor Zeichnung Verwendung gefunden habe. Sie bestreite den Vortrag des Klägers zum angeblichen Beratungsgespräch mit Nichtwissen. Erst recht seien die gerügten Prospektfehler nicht für die vom Kläger gezeichnete Kapitalerhöhung im Jahr 2011 ursächlich. Die Angaben im Verkaufsprospekt seien zutreffend und vollständig. Die Darstellung der Haftungsrisiken und wirtschaftlichen Risiken im Prospekt sei zutreffend. Auch werde im Prospekt das Ergebnis des Schiffsgutachtens nahezu im Wortlaut wiedergegeben. Interessierte Investoren hätten auch die Möglichkeit, selbst Einblick in das Schiffsgutachten zu nehmen. Der Ausdruck „marktkonform“ beinhalte keine Aussage darüber, ob der Baupreis günstig oder teuer sei. Ob man zur Beurteilung der Marktkonformität des Baupreises auf den Zeitpunkt des Kaufvertrages über das Schiff im Oktober 2007 oder auf den Zeitpunkt der Erstellung des Schiffsgutachtens im April 2008 abstelle, sei unerheblich. Der Baupreis sei – wie aus der Grafik auf Seite 12 des Gutachtens hervorgehe – zu beiden Zeitpunkten marktkonform gewesen und habe – wie es im Schiffsgutachten heiße – das aktuell hohe Preisniveau im Markt reflektiert. Der Kläger trage nicht vor, dass das Schiffsgutachten zu einem anderen Ergebnis gekommen wäre, wenn es ausschließlich den Zeitraum bis Oktober 2007 berücksichtigt hätte. Die im Schiffsgutachten vorgenommene Ertragswertberechnung sei nicht zu beanstanden. Der Schiffsgutachter sei nicht verpflichtet gewesen, die im Verkaufsprospekt zugrunde gelegte konservative Annahme bei seiner Bewertung zu übernehmen. Der Kläger habe nicht dargelegt, dass die Annahmen im Schiffsgutachten unzutreffend seien und das Ergebnis der Ertragswertberechnung falsch sei. Die Anleger im Fonds seien zutreffend darüber aufgeklärt worden, dass der Baupreis für ein neues Schiff günstiger sei als der Kaufpreis für ein vergleichbares bereits existierendes Schiff. Der Beklagten zu 3) hätten keine Sondervorteile im Zusammenhang mit der Kapitalaufbringungsgarantie zugestanden. Die Vermittlungsprovision von 13 % sei kein Sondervorteil. Über die wesentlichen Risiken der Fremdfinanzierung werde im Verkaufsprospekt ebenfalls aufgeklärt. Die Bestimmungen im Darlehensvertrag seien bank- und marktüblich gewesen und hätten das Risiko der Anleger nicht erhöht. Dass den Banken bestimmte Vorbehaltsrechte eingeräumt worden seien, ergebe sich auch aus dem Gesellschaftsvertrag der Schifffahrtsgesellschaften. In § 12 Nr. 2 b) regele der Gesellschaftsvertrag ausdrücklich, dass Entnahmen nur insoweit vorgenommen würden, als etwaige Auflagen von Kreditinstituten nicht entgegenstünden. § 8.1 des Gesellschaftsvertrages regele nur, in welchem Verhältnis die Gesellschafter an der Ergebnisverteilung teilnähmen. Zudem dürften die Banken ihre Zustimmung zu Ausschüttungen oder anderen Punkten, die ihrer Zustimmung bedurft hätten, nur aus sachlichen Gründen verweigern. Selbst wenn ein Prospektfehler vorläge, würde es an dessen Kausalität für die Beteiligungsentscheidung des Klägers fehlen. Zudem seien etwaige Ansprüche verjährt, da davon auszugehen sei, dass der Kläger bereits im Jahre 2008 Kenntnis von den Prospektfehlern erhalten habe. Jedenfalls bestehe der Anspruch des Klägers nicht in der geltend gemachten Höhe, da der Betrag der Beteiligung zwar in US-Dollar berechnet, aber von einem in Euro geführten Konto gezahlt worden sei (Anl. K 4).

37

Die Beklagten zu 2) und 3) tragen vor, dass spezialgesetzliche Ansprüche aus Prospekthaftung jedenfalls verjährt seien. Der Kläger habe nicht vorgetragen, dass er den Verkaufsprospekt überhaupt gelesen habe, was erforderlich sei, um eine Kausalität des Prospektinhalts für die Anlageentscheidung darzulegen. Der von ihr – der Beklagten zu 3) – herausgegebene Prospekt sei vollständig und richtig. Der Prospekt müsse nicht über jedes fernliegende Risiko informieren oder auch nicht über jede fernliegende oder allgemein bekannte wirtschaftliche Erfahrungstatsache informieren. Über die Nebenbestimmungen aus Clause 20 des Kreditvertrages habe im Prospekt nicht gesondert aufgeklärt werden müssen, da diese in internationalen Schiffsfinanzierungsverträgen üblich seien, keine einseitige, die Bank bevorzugende und die Schifffahrtsgesellschaft benachteiligende Vertragsgestaltung darstellten und inhaltlich noch hinter dem Regelungsgehalt von § 490 BGB zurückblieben. Insbesondere bei der Regelung, dass Ausschüttungen nur mit Zustimmung der Bank erfolgen dürften, wenn der aktuelle Marktwert des Schiffes geringer sei als der noch offene Darlehensbetrag, handele es sich nur um eine Konkretisierung der gesetzlichen Vorschrift des § 490 BGB. Über diese müsse nicht gesondert aufgeklärt werden. In einem Verkaufsprospekt für eine Schiffsbeteiligung, erst recht in einem Prospekt aus dem Jahr 2008, seien auch keine Ausführungen zu Schiffsgläubigerrechten erforderlich oder geboten gewesen. Der Kläger habe nicht dargetan, dass Schiffsgläubigerrechte ein eigenständiges Risikopotential von hinreichendem Gewicht haben könnten. Die geschützten Schiffsgläubiger erhielten gemäß § 597 Abs. 1 HGB n.F. für ihre Forderungen ein gesetzliches Pfandrecht an dem Schiff, wobei Schiffsgläubigerechte nur in den in § 596 Abs. 1 Nr. 1 bis 5 HGB n.F. aufgezählten Fällen entstünden. Die Schiffsgläubigerrechte besicherten keine Forderungen, die nicht ohnehin gegen die Einschiffsgesellschaften bestehen würden. Zudem hätten Schiffsgläubigerrechte oder Forderungen von Lieferanten gegen das Schiff aus Bestellungen des Charterers selbst auch nach dem Vortrag der Klägerseite in den Jahren vor 2010 keine Relevanz für den Betrieb von Fondsschiffen gehabt. Die bekannt gewordenen Fälle ausländischer Zugriffsversuche auf das Schiff hätten aus den Jahren 2011, 2012 und 2014 gestammt. Die in § 596 HGB aufgezählten Kostenarten seien mit Ausnahme der Forderungen aus Unfällen auf See, in Häfen oder sonstigen Personenschäden schon vom Betrag her keine risikoerhöhende Belastung. Die entsprechenden Kosten gehörten zu den Betriebskosten des Schiffes und seien entweder vom Eigentümer oder Charterer ohnehin zu zahlen. Die Risiken, bei denen eine große Havarie oder ein sonstiger Unfall auf See oder im Hafen geschehe, seien im vorliegenden Fall mit hinreichender Deckung versichert gewesen. Das Fazit des Gutachtens über die Schiffsbewertung sei im Prospekt weitgehend textidentisch wiedergegeben worden. Die Klage enthalte keinen Tatsachenvortrag, der geeignet wäre, das Gutachten in Frage zu stellen. Ihr, der Beklagten zu 3), habe kein vertraglicher Vergütungsanspruch für das Risiko zugestanden, aus der Kapitalaufbringungsgarantie in Anspruch genommen zu werden. Die Vergütung für die Einwerbung von Kapital habe sie auch erhalten, wenn die Einzahlung des Kapitals aus der Garantie resultiert habe. Grundlage etwaiger Schadensersatzansprüche des Klägers könne nur der Eurobetrag sei, da der Kläger zwar die Beteiligungssumme in der Währung US-Dollar erbracht habe, allerdings erst, nachdem er einen entsprechenden Eurobetrag aufgewendet habe. Der Kläger habe über kein eigenständiges US-Dollar-Konto verfügt.

38

Die Beklagte zu 4) trägt vor, dass der Vortrag des Klägers unsubstantiiert sei, da der Kläger nicht hinreichend zum angeblichen Beratungssachverhalt vorgetragen habe. Das Zustandekommen eines Anlageberatungsvertrages ergebe sich auch nicht aus dem Vortrag des Klägers in der Replik. Sie bestreite den Vortrag mit Nichtwissen. Ihr ehemaliger Mitarbeiter, Herr D., könne sich nicht daran erinnern. Unabhängig davon seien dem Kläger aus der Kundeninformationsveranstaltung sämtliche mit der streitgegenständlichen Beteiligung verbundenen Risiken bekannt. Die Kundenpräsentation, welche in der Kundeninformationsveranstaltung verwendet und den Anlegern zur Kenntnis gebracht worden sei (Anl. B 4-4), stelle die Besonderheiten der streitgegenständlichen Beteiligung, deren Chancen und insbesondere deren Risiken dar und enthalte auf Seite 29 ausführliche Risikohinweise. Darüber hinaus enthalte der vom Kläger unterzeichnete Zeichnungsschein (Anl. K 4) einen umfassenden Risikohinweis insbesondere auf das Totalverlustrisiko und die lange Laufzeit. Sie sei nicht prospektverantwortlich gewesen und habe auch nicht besonderes persönliches Vertrauen des Klägers gerade in Bezug auf die gerügten Prospektfehler in Anspruch genommen, so dass der Kläger von ihr keine Richtigstellung habe erwarten dürfen. Der Verkaufsprospekt sei nicht fehlerhaft. Informationen über fernliegende Risiken habe sie im Interesse der Vermeidung einer Überfrachtung des Beratungsgesprächs nicht mitteilen müssen. Bei den Schiffsgläubigerrechten habe es sich aus ihrer ex-ante-Sicht nicht um ein wesentliches Risiko gehandelt, da die Schiffe des streitgegenständlichen Fonds jeweils für die ersten fünf Jahre ab Ablieferung im Wege der Zeitcharter verchartert worden seien, so dass die streitgegenständlichen Schiffsgesellschaften grundsätzlich für etwaige Forderungen von Schiffsgläubigern ohnehin auch persönlich einzustehen gehabt hätten. Zudem habe der Kläger weder für den Zeitpunkt der Beratung noch bis zum heutigen Tag dargelegt, dass Schiffsgläubigerrechte in einem vergleichbaren Schiffsfonds ein tatsächliches Risiko dargestellt hätten. Auch im Übrigen bestünden die von Klägerseite behaupteten Prospektfehler nicht. Jedenfalls fehle es an der erforderlichen Kausalität zwischen den gerügten Prospektfehlern und dem Beitritt des Klägers. Der Kläger habe den Prospekt vor Unterzeichnung der Beitrittserklärung nicht gelesen. Die Kundenpräsentation sei nicht auf der Grundlage des Prospekts, sondern einer von ihr erstellten Power Point-Präsentation erfolgt (Anl. B 4-4). Selbst wenn der Kläger den Prospektinhalt gekannt hätte, so habe er nicht substantiiert dargetan, inwieweit die Marktkonformität des Baupreises der Schiffe, die Vergütung der Beklagten zu 3) sowie die Schiffsgläubigerrechte eine irgendwie geartete Rolle für seine Anlageentscheidung gespielt und diese beeinflusst hätten. Der Kläger habe keinen Anspruch auf Schadensersatz in der geltend gemachten Höhe, da er nur verlangen könne, so gestellt zu werden, wie er stünde, wenn er die Beteiligung nicht gezeichnet hätte. Dem Kläger sei der damalige Gegenwert der Beteiligung in Euro zu erstatten. Der Schaden des Klägers belaufe sich mithin höchstens auf € 11.214,00. Wegen der näheren Berechnung wird auf den Schriftsatz der Beklagten zu 4) vom 24.09.2015 (Seite 31 ff., Bl. 246 ff. d.A.) sowie die Anlagen B 4-15 - B 4-21 Bezug genommen. Ansprüche des Klägers seien im Übrigen verjährt.

39

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. Die Beklagte zu 1) sowie die Beklagten zu 2) und 3) haben nach Schluss der mündlichen Verhandlung noch Schriftsätze jeweils vom 11.11.2015 eingereicht, die ihnen nicht nachgelassen waren.

Entscheidungsgründe

40

Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Kläger hat gegen die Beklagten zu 1) – 3) keinen Anspruch auf Zahlung von Schadensersatz gem. §§ 311 Abs. 2 Ziff. 1, 241 Abs. 2, 280 Abs. 1 BGB wegen Verletzung vorvertraglicher Aufklärungspflichten (Prospekthaftung im weiteren Sinne) und kann von der Beklagten zu 4) nicht gem. § 280 Abs. 1 BGB Schadensersatz wegen schuldhafter Verletzung der Pflichten aus einem stillschweigend zustande gekommenen Anlageberatungsvertrag verlangen.

I.

41

Zwar oblagen den Beklagten zu 1) – 3) gegenüber dem Kläger vor dessen Beitritt zu der Fondsgesellschaft vorvertragliche Aufklärungspflichten. Sie haben diese Pflichten aber nicht schuldhaft verletzt. Der von ihnen zur Aufklärung des Klägers verwendete Emissionsprospekt (Anl. K 1) weist die von Klägerseite gerügten Fehler nicht auf. Darüber hinausgehende Beratungspflichtverletzungen seitens der Beklagten zu 4), die sich die Beklagten zu 1) – 3) gem. § 278 BGB zurechnen lassen müssten, sind nicht dargetan bzw. jedenfalls verjährt.

42

Soweit der Kläger darüber hinaus seine Schadensersatzansprüche auch auf deliktische Anspruchsgrundlagen gestützt hat (§ 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 264a StGB), ist seine Klage bereits unschlüssig, da nicht vorgetragen ist, welche konkreten Personen auf Seiten der Beklagten die Tathandlung begangen haben sollen.

1.

43

Den Beklagten zu 1) – 3) oblagen gegenüber dem Kläger vor dessen Beitritt zu der Fondsgesellschaft vorvertragliche Aufklärungspflichten.

44

a) Nach der Rechtsprechung des BGH ist derjenige, der nach dem Beteiligungskonzept Vertragspartner der Anleger werden soll, dem Anleger nach Grundsätzen vorvertraglicher Haftung schadensersatzpflichtig, wenn und soweit er seiner Verpflichtung zur Aufklärung der Anleger als seinem zukünftigen Vertragspartner über alle für einen Beitritt wesentlichen Punkte, insbesondere auch die negativen Umstände der Anlage, schuldhaft nicht genügte (BGH, Urteil vom 09.07.2013 – II ZR 9/12, WM 2013, 1597, Rn. 26, zitiert nach juris). Dies gilt nach ständiger Rechtsprechung des BGH auch, wenn über den Beitritt zu einem Fonds unter Verwendung von Prospekten verhandelt wird (BGH, Urteil vom 14.05.2012 – II ZR 69/12, WM 2012, 1298, Rn. 12, zitiert nach juris; Urteil vom 14.07.2003 – II ZR 202/02, ZIP 2003, 1536, Rn. 25, zitiert nach juris; Palandt/ Grüneberg, BGB, 74. Auflage, § 311 Rdnr. 71). Anknüpfungspunkt für die Haftung ist nicht ein typisiertes Vertrauen in die Richtigkeit und Vollständigkeit des Emissionsprospekts, sondern bei den Vertragsverhandlungen vom zukünftigen Vertragspartner konkret in Anspruch genommenes Vertrauen (BGH a.a.O.; Palandt/Grüneberg, a.a.O.).

45

In einer Kommanditgesellschaft – auch in der Publikumskommanditgesellschaft – wird die Kommanditistenstellung grundsätzlich durch den Abschluss eines Aufnahmevertrages mit den übrigen der Gesellschaft bereits angehörenden Gesellschaftern erlangt (BGH, Urteil vom 09.07.2013 – II ZR 9/12, WM 2013, 1597, Rn. 27, zitiert nach juris; Urteil vom 23.04.2012 – II ZR 211/09, ZIP 2012, 1231, Rn. 23, zitiert nach juris; Urteil vom 01.03.2011 – II ZR 16/10, NJW 2011, 1666, Rn. 7, zitiert nach juris m.w.N.).

46

Die Beklagten zu 1) – 3) waren gem. § 2 Ziff. 2 a) – c) des Gesellschaftsvertrages (Prospekt Seite 88, Anl. K 1) Gründungskommanditisten der Beteiligungsgesellschaft. Dass die Beklagte zu 1) nach Maßgabe des Treuhand- und Verwaltungsvertrages der Beteiligungsgesellschaft (Prospekt Seite 101 ff.) zugleich als Treuhandkommanditistin fungierte, ändert nichts an ihrer Haftung als Gründungskommanditistin mit einem eigenen Kommanditanteil.

47

Keine der Beklagten zu 1) – 3) gehörte zu den Altgesellschaftern, die nach der Gründung der Gesellschaft rein kapitalistisch beigetreten sind, auf die Vertragsgestaltung und die Beitrittsverhandlungen und -abschlüsse erkennbar keinerlei Einfluss hatten und daher nicht zur Aufklärung beitretender Anleger verpflichtet waren (vgl. BGH, Urteil vom 09.07.2013 – II ZR 9/12, WM 2013, 1597, Rn. 28, zitiert nach juris).

48

Die Beklagte zu 1) fungierte als Treuhandkommanditistin und Zahlstelle (vgl. Prospekt Seite 84) und erhielt sowohl eine einmalige Provision auf Basis der im Jahr 2008 insgesamt bestehenden Pflichteinlagen als auch eine jährliche Vergütung für die Treuhandverwaltung (Prospekt Seite 70). Die Beklagte zu 2) hatte das Beteiligungsangebot konzipiert (Prospekt Seite 84) und erhielt dafür von jeder Schiffsgesellschaft eine Vergütung (Prospekt Seite 70). Die Beklagte zu 3) trat als Anbieter der Beteiligung auf und fungierte überdies als Kapitalaufbringungsgarant und Zahlstelle (Prospekt Seite 84). Sie erhielt für die Beratung und Betreuung der Beteiligungsgesellschaft und der Schiffsgesellschaften eine Vergütung (Prospekt Seite 70).

49

b) Zwar ist im vorliegenden Fall kein Vertragsschluss zwischen dem Kläger und den Beklagten zu 1) – 3) erfolgt, da dieser der Fondsgesellschaft nicht als Direktkommanditist, sondern mittelbar über die Beklagte zu 1) als Treuhandkommanditistin beigetreten ist. Nach der Rechtsprechung des BGH steht die mittelbare Beteiligung über eine Treuhandkommanditistin der Annahme eines Vertragsschlusses mit den Gründungsgesellschaftern jedoch nicht entgegen, wenn die Gesellschafter nach den Angabe im Prospekt und in dem dort abgedruckten Gesellschaftsvertrag wie unmittelbar an der Gesellschaft beteiligte Kommanditisten behandelt werden sollen (BGH, Urteil vom 09.07.2013 – II ZR 9/12, WM 2013, 1597, Rn. 30 f., zitiert nach juris; Urteil vom 23.04.2012 – II ZR 211/09, NZG 2012, 744, Rn. 10, zitiert nach juris; Urteil vom 13.07.2006 – III ZR 361/04, ZIP 2006, 1631, Rn. 10, zitiert nach juris).

50

Die ist hier der Fall. In § 4 Ziff. 6 des Gesellschaftsvertrages heißt es, dass, soweit den Kommanditisten in diesem Gesellschaftsvertrag Mitwirkungs-, Stimm- und Informations- und Kontrollrechte eingeräumt würden, diese auch den Treugebern des Treuhänders unmittelbar zustünden (Prospekt Seite 89).

2.

51

Die Beklagten zu 1) – 3) haben die ihnen gegenüber der Klägerseite obliegenden vorvertraglichen Aufklärungspflichten nicht schuldhaft verletzt. Der von ihnen dazu verwendete Emissionsprospekt (Anl. K 1) weist die von Klägerseite gerügten Fehler nicht auf.

52

Als Gründungskommanditisten der Fondsgesellschaft traf die Beklagten zu 1) – 3) die Pflicht, einem Beitrittsinteressenten für seine Beitrittsentscheidung ein zutreffendes Bild über das Beteiligungsobjekt zu vermitteln und ihn über alle wesentlichen Umstände, die für seine Anlageentscheidung von spezieller Bedeutung sein können, insbesondere über die mit der angebotenen speziellen Beteiligungsform verbundenen Nachteile und Risiken vollständig und verständlich aufzuklären (BGH, Urteil vom 14.05.2012 – II ZR 69/12, Rn. 10, zitiert nach juris). Hierzu konnten sich die Beklagten zu 1) – 3) eines Emissionsprospekts bedienen.

53

Ob ein Prospekt unrichtige oder unvollständige Angaben enthält, ist nach dem Gesamtbild zu beurteilen, das sich bei einer von dem Anleger zu erwartenden sorgfältigen und eingehenden Lektüre des Prospekts ergibt (BGH, Urteil vom 23.10.2012 – II ZR 294/11, ZIP 2013, 315, Rn. 10, zitiert nach juris; Urteil vom 23.04.2012 – II ZR 75/10, NJW-RR 2012, 1312, Rn. 13, zitiert nach juris). Zur Beantwortung der Frage, ob ein Prospekt unrichtig oder unvollständig ist, ist auf den Empfängerhorizont abzustellen. Dabei ist nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs auf die Kenntnisse und Erfahrungen eines durchschnittlichen Anlegers abzustellen, der als Adressat des Prospektes in Betracht kommt (BGH, Urteil vom 18.09.2012 – XI ZR 344/11, BGHZ 195, 1 = WM 2012, 2147, Rn. 25, zitiert nach juris). Gemäß Seite 8 des Prospekts richtete sich das Angebot an Investoren, die in Deutschland als natürliche Person unbeschränkt steuerpflichtig waren, ihre Beteiligung im Privatvermögen hielten und bereit waren, die auf den Seite 14 bis 24 dargestellten Risiken zu tragen („Investorenkreis“).

54

Festgestellten Prospektfehlern muss einzeln oder in ihrer Gesamtheit das für das Eingreifen der Prospekthaftung erforderliche Gewicht zukommen. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes ist nicht allein anhand der wiedergegebenen Einzeltatsachen, sondern nach dem Gesamtbild, das der Prospekt von den Verhältnissen des Unternehmens vermittelt, zu beurteilen, ob er unrichtig oder unvollständig ist (BGH, Beschluss vom 13.12.2011 – II ZB 6/09, ZIP 2012, 117, Rn. 36 f., zitiert nach juris).

55

Nach dem Gesamtbild ist der Emissionsprospekt gemessen an den von Klägerseite gerügten Prospektfehlern weder unrichtig noch unvollständig. Im Einzelnen:

56

a) Darstellung zum Baupreis der Schiffe

57

Die klägerseits beanstandete Passage auf Seite 36 des Prospekts zum Baupreis der Schiffe unter der Überschrift „Gutachterliche Stellungnahme“ ist nicht fehlerhaft.

58

aa) Soweit es dort heißt, dass der von der Handelskammer Hamburg öffentlich bestellte und vereidigte Schiffsschätzer U.B., H., der mit der Erstellung mit Bewertungsgutachten für die Schiffe beauftragt worden sei, in seinem Gutachten vom 05.05.2008 zu dem Ergebnis gekommen sei, dass der Baupreis der Schiffe marktkonform und in Bezug auf den Ertragswert der geschlossenen Charter sowie der derzeitigen sehr hohen Second-Hand-Marktwerte als günstig zu beurteilen sei, entspricht dies annähernd wörtlich dem auf Seite 22 des Gutachtens durch Fettdruck hervorgehobenen Fazit des Gutachters am Ende der Zusammenfassung:

59

„Zusammenfassend kann ich den Baupreis als marktkonform beurteilen.

60

In Bezug auf den Ertragswert auf Basis der geschlossenen Timecharter und den sehr hohen Second-Hand-Markt wird der Baupreis als günstig beurteilt.“

61

Im Prospekt werden die beiden zusammenfassenden Sätze am Ende des Gutachtens weder nur teilweise noch in sonstiger Weise sinnentstellt wiedergegeben.

62

Dem Einwand der Klägerseite, dass der Eindruck erweckt werde, der Baupreis der Schiffe sei im Vergleich zu vergleichbaren Bulkcarriern „günstig“, ist nicht zu folgen. Die hier in Rede stehende Prospektstelle setzt sich aus zwei Aussagen zusammen, und zwar zum einen, dass der Baupreis der Schiffe „marktkonform“ sei, und zum anderen, dass der Baupreis „in Bezug auf den Ertragswert der geschlossenen Charter sowie die derzeitigen sehr hohen Second-Hand-Marktwerte als günstig zu beurteilen“ sei. Bei der gebotenen eingehenden und sorgfältigen Lektüre des Prospekts konnte einem Anleger nicht verborgen bleiben, dass mit dem Ausdruck „marktkonform“ lediglich ausgesagt wurde, dass der Baupreis der Schiffe innerhalb der im maßgeblichen Zeitraum am Markt für derartige Schiffe bestehenden Preisspanne lag, nicht aber, dass sich der Baupreis im unteren Bereich der Spanne befand. Von daher stellt es auch keinen Widerspruch dar, dass der Sachverständige auf Seite 12 seines Gutachtens (Anl. K 3) ausgeführt hat, dass der Baupreis des untersuchten Schiffes („11479 „E.R. BASEL“ Bulkcarrier“) im oberen Bereich der aktuellen Neubau- und Resalepreise liege und das aktuell hohe Preisniveau im Markt reflektiere. Das Gericht verkennt nicht, dass das beurteilte MS „E.R. B.“, an dem sich die Beteiligungsgesellschaft über eine Zielgesellschaft beteiligte, ausweislich der Tabelle auf Seite 13 des Gutachtens mit einem Kaufpreis von US-$ 49.050.000,00 und einer Tragfähigkeit von 55.000 tdw den höchsten Preis US-$ pro tdw der dort dargestellten, ebenfalls im Jahre 2010 (bzw. 2011) abgelieferten Neubauten aufwies (879 US-$/tdw). Jedoch ist in diesem Zusammenhang auch die Aussage des Sachverständigen auf Seite 13 des Gutachtens zu würdigen, dass die noch günstigen Baupreise der jetzt zur Ablieferung anstehenden Neubauten 2004/2005 oder davor kontrahiert worden seien (Serienvereinbarungen). Dazu gehörten die Schiffe der hier zu beurteilenden B... Flotte nicht, da die Bauverträge insoweit erst Ende Oktober 2007 geschlossen worden sind (Seite 3 des Gutachtens).

63

Dass der Sachverständige in der tabellarischen Darstellung auf Seite 13 des Gutachtens auch den Kaufpreis von Second-Hand-Schiffen in seine Beurteilung einbezogen hat, ist entgegen der Auffassung der Klägerseite nicht zu beanstanden. Die Marktkonformität eines Baupreises lässt sich nicht ausschließlich auf der Grundlage von Neubaupreisen bemessen, sondern auch durch die Preise pro Ladungstonne, die der Markt im maßgeblichen Zeitraum bereit war, für Bulkcarrier der Supramax-Klasse zu zahlen. Dies gilt insbesondere deswegen, weil sich hier wegen der stark gestiegenen Nachfrage nach Bulkerschiffskapazität und der hohen Auslastung der Bauwerften die besondere Marktsituation ergeben hatte, dass die Preise für sofort verfügbare Second-Hand-Schiffe die Neubaupreise überstiegen. Für einen Anlageinteressenten ist es von untergeordneter Bedeutung, wie sich die Beteiligungsgesellschaft bzw. die Einschiffsgesellschaften die Schiffe beschaffen, an denen er sich beteiligen will, d.h. ob ein Bauvertrag mit einer Werft geschlossen wird oder ein neuwertiges bzw. nur wenige Jahre altes Schiff im Wege eines Resales vom Besteller erworben wird. Maßgeblich für den Anleger ist, ob der dafür gezahlte Preis nicht außerhalb der sonst am Markt gezahlten Vergleichspreise liegt. Dies war hier nicht der Fall. Der Sachverständige hat auf Seite 12 des Gutachtens ausgeführt, dass die Baupreise Ende 2007 bei ca. US-$ 48 Mio. (entsprechend 941 USD/tdw) gelegen und seit Mitte 2005 eine steigende Tendenz aufgewiesen hätten. Für das vom Sachverständigen untersuchte MS „E.R. B.“ ergab sich umgerechnet ein Preis von lediglich 879 USD/tdw. Ein nicht mehr marktkonformer, überhöhter Baupreis ergibt sich daraus folglich nicht. In diesem Zusammenhang ist auch der Hinweis des Sachverständigen auf Seite 13 des Gutachtens zu würdigen, dass für Vergleiche generell die individuellen technischen Faktoren wie unterschiedliche Bauausführung, abweichende Tragfähigkeiten, Rauminhalte, Kranausrüstungen, Motoren, Geschwindigkeit und Verbrauch, Wellengenerator, Bugstrahlruder, propulsionsverbessernde Maßnahmen, die Klasse und die Anforderungen nationaler Behörden Beachtung finden müssten. Der Sachverständige hat auf Seite 10 zusammenfassend ausgeführt, dass das Schiff von solider Konstruktion sei, der hier realisierte Schiffsbaustandard im internationalen Vergleich positiv zu beurteilen sei, die Qualität gutem internationalen Standard entspreche und auch die Einrichtung gemäß der Zeichnungen gut und großzügig geplant sei. Daraus ergibt sich jedenfalls, dass es sich um Schiffe mit gutem Qualitätsstandard handelte.

64

Mit ihrem weiteren Einwand, dass der Sachverständige mit der Bewertung fehlerhaft nicht auf den Zeitpunkt des Abschlusses des Schiffsbauvertrages am 26.10.2007 abgestellt, sondern seine Bewertungen stichtagsbezogen auf den 23.04.2008 abgegeben habe, kann die Klägerseite nicht durchdringen. Wie sich aus der Fußnote 6 auf Seite 11 des Gutachtens ergibt, sind die Neubaupreise im Gutachten notiert „gemäß Zeitpunkt der Veröffentlichung und / oder Datum des Gutachtens und / oder Kenntnisnahme durch ev. vorliegenden Prospekte mit dem Ausgabedatum“. Daraus ergibt sich, dass der Sachverständige nicht nur hinsichtlich des zu bewertenden Baupreises für das MS „E.R. B.“, sondern auch hinsichtlich der Vergleichsschiffe nicht vom Datum des Vertragsabschlusses ausgegangen ist, sondern auf das Datum der vereinbarten Ablieferung abgestellt hat. Dadurch wurde der Vergleichsmaßstab nicht verzerrt. Unabhängig davon hat die Klägerseite nicht aufgezeigt und ist für das Gericht auch vor dem Hintergrund der auf Seite 12 unten dargestellten Preisentwicklung auf dem Markt für Bulkcarrier nicht ersichtlich, dass der Sachverständige zu einem anderen Ergebnis gekommen wäre, wenn er für seine Beurteilung auf den Stichtag 23.10.2007 abgestellt hätte.

65

cc) Entgegen der Auffassung der Klägerseite stellt auch der zweite Teil der auf Seite 36 des Prospekts wiedergegebenen Zusammenfassung des Gutachtens, dass der Baupreis in Bezug auf den Ertragswert der geschlossenen Charter sowie die derzeitigen sehr hohen Second-Hand-Marktwerte als günstig zu beurteilen sei, keine Irreführung dar.

66

Der Sachverständige hat die beiden maßgeblichen Bezugspunkte für seine Einschätzung des Baupreises als „günstig“ offengelegt und damit deutlich gemacht, dass er diese Bewertung an den beiden Faktoren „Ertragswert der geschlossenen Charter“ und den „derzeitigen sehr hohen Second-Hand-Marktwerte[n]“ festmachte. Dass der Sachverständige für die Berechnung des Ertragswertes in Abweichung zu den Prognosen im Prospekt eine Charterrate von US-$ 24.600/Tag zugrunde gelegt hat, ist nicht zu beanstanden. Diese Charterrate entspricht der Höhe der fünfjährigen Erstcharter (vgl. Prospekt Seite 40). Der Sachverständige hat dies auf Seite 17/18 des Gutachtens näher begründet, indem er auf die starke Volatilität der Charterraten hingewiesen und ausgeführt hat, dass die für das zu beurteilende Schiff vereinbarte Charterrate von US-$ 24.600/Tag „als im Bereich der durchschnittlichen Time Chartern für langfristige Forward Abschlüsse und beträchtlich unterhalb des derzeitigen Spotmarkts liegend beurteilt“ werde. Die kalkulierte Anschlussrate von US-$ 22.000/Tag werde als „konservativ“ angesehen. Folglich hat der Sachverständige die Raten der Festcharter für die ersten fünf Jahre nicht willkürlich auf die gesamte Fondslaufzeit bezogen. Warum die Klägerseite meint, dass der Sachverständige lediglich mit den Netto-Charterraten hätte rechnen dürfen und die prognostizierten Charterraten aus dem Emissionsprospekt hätte ansetzen müssen, ist für das Gericht nicht nachvollziehbar und wurde auch nicht näher begründet. Entsprechendes gilt auch für den Vorwurf, dass der Sachverständige durchgängig mit Schiffsbetriebskosten von US-$ 4.520/Tag gerechnet habe, während die Schiffsbetriebskosten in der Ergebnisprognose auf Seite 50 des Prospekts mit anfänglich US-$ 4.900/Tag pro Schiff und Steigerungsraten von 3 % p.a. von 2010 bis 2013 sowie 2,5 % p.a. ab 2014 angesetzt worden seien. Der Kläger hat nicht dazu vorgetragen, dass und warum der vom Sachverständigen angesetzte Wert unvertretbar niedrig gewesen sein soll. Dies ergibt sich nicht schon allein aus der Abweichung zu den im Prospekt angesetzten Werten. Jedenfalls aber hat die Klägerseite nicht aufgezeigt, dass der Baupreis des Schiffes als ungünstig zu beurteilen wäre, wenn bei der Ertragswertermittlung mit den im Prospekt angesetzten Netto-Charterraten und Schiffsbetriebskosten gerechnet würde. Nach dem eigenen Vortrag der Klägerseite würde sich in diesem Fall ein Ertragswert von US-$ 62.700.000,00 errechnen. Der Ertragswert des MS „E.R. B.“ würde folglich noch immer weit über dem Baupreis von US-$ 49.050.000,00 liegen und diesen decken.

67

Soweit die Klägerseite im nachgelassenen Schriftsatz vom 30.10.2015 vorträgt, dass die vom Sachverständigen auf Seite 18 des Gutachtens vorgenommene Wirtschaftlichkeitskontrolle bereits mathematisch falsch sei und in Wirklichkeit statt einer Tagescharter von US-$ 17.595,00 pro Tag (US-$ 6.334.275,00 pro Jahr) eine Tagescharter von US-$ 58.570,12 (US-$ 21.085.244,99) erforderlich wäre, um den vollen Kapitaldienst und auch die Eigenkapitalverzinsung mit 7,0 % zu gewährleisten, so ergibt sich schon bei überschlägiger Betrachtung, dass die von Klägerseite angestellten Berechnungen nicht zutreffen können, da in diesem Fall die gesamte Ergebnisprognose im Prospekt derart fehlerhaft wäre, dass nach allgemeiner Lebenserfahrung nicht davon auszugehen wäre, dass die finanzierenden Banken unter diesen Bedingungen überhaupt die notwendigen Schiffshypothekendarlehen gewährt hätten.

68

b) Sondervorteile für die Beklagte zu 3)

69

Ohne Erfolg macht die Klägerseite geltend, dass der Prospekt auf Seite 69/70 nicht darüber aufkläre, dass der Beklagten zu 3) für den Fall ihrer Inanspruchnahme aus der Kapitalaufbringungsgarantie Provisionen auf den von ihr gezeichneten (oder an einen Dritten vermittelten) Betrag von 13 % der Zeichnungssumme zugestanden hätten.

70

Die Aussage auf Seite 70 des Prospekts, dass eine „gesonderte Vergütung“ für die von der Beklagten zu 3) übernommene Garantie nicht vereinbart sei, ist richtig. Allein für die Übernahme der Garantie, d.h. für das Eingehen des Risikos, aus der Kapitalaufbringungsgarantie möglicherweise in Anspruch genommen zu werden, erhielt die Beklagte zu 3) keine Vergütung. Dies behauptet auch die Klägerseite nicht. Durch diesen Passus im Prospekt wird nicht in irreführender Weise der Eindruck erweckt, dass bei der Inanspruchnahme der Garantie seitens der Beteiligungsgesellschaft für das so gezeichnete Eigenkapital weder das Agio von 5 % noch die auch sonst für die Eigenkapitalvermittlung anfallende Vermittlungsprovision gezahlt werden müssten.

71

Grundsätzlich gilt zwar, dass der Prospekt auch eine Darstellung der wesentlichen kapitalmäßigen und personellen Verflechtungen zwischen einerseits der Komplementär-GmbH, ihren Geschäftsführern und beherrschenden Gesellschaftern und andererseits den Unternehmen sowie deren Geschäftsführern und beherrschenden Gesellschaftern, in deren Hand die Beteiligungsgesellschaft die nach dem Emissionsprospekt durchzuführenden Vorhaben ganz oder wesentlich gelegt hat, und der diesem Personenkreis gewährten Sonderzuwendungen oder Sondervorteile enthalten muss (BGH, Urteil vom 15.07.2010 – III ZR 322/08, Rn. 25, zitiert nach juris). Die Klägerseite verkennt jedoch, dass es sich hier nicht um derartige Sondervorteile handelt, die der Beklagten zu 3) bei ihrer Inanspruchnahme aus der Garantie gewährt werden, sondern dass lediglich auf das infolge der Inanspruchnahme der Kapitalaufbringungsgarantie vermittelte Eigenkapital dieselbe Vermittlungsprovision von 8 % (vgl. § 10 Ziff. 1 des Gesellschaftsvertrages, Prospekt Seite 91) und das Agio anfallen wie auf das restliche Eigenkapital. Im Gegenteil würde es sich eher um einen Sondervorteil für die Beteiligungsgesellschaft handeln, wenn diese auf einen Teil des von der Beklagten zu 3) vermittelten (oder selbst gezeichneten) Eigenkapitals keine Vermittlungsprovision zahlen müsste.

72

Dem Prospekt ist an einer keiner Stelle zu entnehmen, dass für das Eigenkapital, das von der Beklagten zu 3) nach Inanspruchnahme aus der von ihr abgegebenen Kapitalaufbringungsgarantie vermittelt oder übernommen wurde, im Gegensatz zu restlichen Eigenkapital keine Vermittlungsprovision zu zahlen sei.

73

In § 10 Ziff. 1 des Gesellschaftsvertrages (Prospekt Seite 91) heißt es, dass die Beklagte zu 3) gemeinsam mit Dritten auf der Grundlage eines gesonderten Geschäftsbesorgungsvertrages die Platzierung des Fondskapitals und die hierzu erforderlichen Vertriebsnebenleistungen übernehme. Für diese Geschäftsbesorgung erhielten die Vertragspartner jeweils als Vergütung einmalig 8 % der von ihnen eingeworbenen Pflichteinlagen der Treugeber sowie das auf diese Pflichteinlage gezahlte Agio. Dass auch auf das Eigenkapital, das aufgrund der Inanspruchnahme der Beklagten zu 3) aus Kapitalaufbringungsgarantie aufzubringen war, das Agio zu entrichten war, ergibt sich bereits aus der Darstellung auf Seite 69 des Prospekts, wonach die Garantie nach Erreichen des Mindestzeichnungskapitals jeweils einen Teilbetrag von € 9,3 Mio. zuzüglich Agio abdecke, nachdem die für den Erwerb eines weiteren Schiffes erforderliche Erhöhung des Zeichnungskapitals zur Hälfte eingeworben worden sei. Auf Seite 60 des Prospekts wird ebenfalls nach kurzer Darstellung der Kapitalaufbringungsgarantie ausgeführt, dass „alle Investoren, wie auch die Gründungsgesellschafter“ verpflichtet seien, auf ihre übernommene Pflichteinlage ein Agio von 5 % zu zahlen. Im Übrigen war dem Prospekt auf Seite 44/45 zu entnehmen, dass das Agio der teilweisen Deckung der Vertriebskosten dienen sollte. Aufgrund dessen lag es zumindest nahe, dass die Beklagte zu 3) auch die weitere Provision von 8 % der Zeichnungssumme für das aufgrund der Garantie vermittelte Eigenkapital erhalten sollte.

74

Da wie ausgeführt nicht davon auszugehen ist, dass die Beklagte zu 3) Sondervorteile erhielt, kommt es nicht auf deren Höhe nicht an, wobei aber die Berechnung des Klägers auf Seite 12 der Replik (Bl. 151 d.A.) lebensfremd ist, da nicht ersichtlich ist, dass nach der ersten Inanspruchnahme der Beklagten zu 3) aus der Kapitalaufbringungsgarantie noch weiteres Eigenkapital außerhalb der Garantie in einem Umfang eingeworben wird, dass der Garantiefall zum zweiten Mal bzw. sogar mehrfach eintritt.

75

c) Zugriffsrecht Dritter auf Schiffe

76

Die Kammer teilt die Auffassung der Klägerseite nicht, dass im Prospekt ein ausdrücklicher Hinweis darauf hätte enthalten sein müssen, dass die Gefahr bestehe, dass Gläubiger des Charterers, zu denen die Fondsgesellschaft bzw. die Zielgesellschaften keine (Rechts-)Beziehungen unterhielten, auf die Schiffe der Einschiffsgesellschaften zugreifen, d.h. Schiffsgläubiger-/ Pfandrechte geltend machen und die Schiffe der Verwertung zuführen könnten, und zwar auch, wenn der Eigentümer des Schiffes nicht selbst daneben hafte.

77

Für das Gericht ist bereits nicht ersichtlich, dass es sich zum Zeitpunkt der Aufstellung des Prospekts am 15.05.2008 (Prospekt Seite 4) um ein Risiko handelte, mit dessen Verwirklichung ernsthaft zu rechnen war. Im Prospekt muss nur über solche Risiken aufgeklärt werden, mit deren Verwirklichung ernsthaft zu rechnen ist oder die jedenfalls nicht nur ganz entfernt liegen (BGH, Beschluss vom 29.07.2014 – II ZB 1/12, WM 2014, 2040, Rn. 31, zitiert nach juris; Urteil vom 23.07.2013 – II ZR 143/12, ZIP 2013, 1761, Rn. 12, zitiert nach juris). Die Klägerseite hat im nachgelassenen Schriftsatz vom 30.10.2015 trotz entsprechender Rügen der Beklagten nicht dargetan, warum es sich insoweit um ein Risiko handelte, mit dem bereits im Mai 2008, d.h. vor der Wirtschafts- und Finanzkrise, ernsthaft zu rechnen war. Weder dem von Klägerseite angeführten nicht rechtskräftigen Urteil des Landgerichts Frankfurt vom 27.03.2015 – 2-18 O 177/14 (Anl. K 6) noch dem sonstigen Vortrag der klagenden Partei lässt sich entnehmen, dass Gläubiger des Charterers bereits vor der Prospektaufstellung ein Pfandrecht an dem Schiff einer Fondsgesellschaft geltend gemacht hatten wegen einer Forderung gegen den Charterer, für die die Fondsgesellschaft bzw. die Zielgesellschaft als Schiffseigentümerin nicht neben dem Charterer ohnehin auch selbst gehaftet hätte. Ob sich das Risiko bei der hier in Rede stehenden Beteiligungsgesellschaft in Bezug auf das MS „E.R. B.“ im Jahre 2011 realisiert hat, ist unerheblich. Ebenso wenig wie ein Prospektfehler dadurch dargelegt werden kann, dass der Anleger vorträgt, dass sich die im Prospekt enthaltene Prognose nicht erfüllt hat (BGH, Urteil vom 23.04.2012 – II ZR 75/10, NJW-RR 2012, 1312, Rn. 17, zitiert nach juris), kann allein aus dem Umstand, ein bestimmtes Risiko habe sich später realisiert, mit Erfolg geltend gemacht werden, über dieses spezielle Risiko hätte explizit im Fondsprospekt aufgeklärt werden müssen.

78

Bei der Zugriffsmöglichkeit der Schiffsgläubiger auf die Schiffe der Einschiffsgesellschaften handelte es nicht um ein gesondert aufklärungspflichtiges Risiko (so auch OLG Hamm, Beschluss vom 06.08.2015 – I-34 U 155/14, Rn. 9, zitiert nach juris; LG Dortmund, Urteile vom 14.11.2014 – 3 O 459/13, Rn. 133, zitiert nach juris; vom 06.02.2015 – 3 O 403/13, Seite 21 des Urteilsumdrucks (Anl. B 4-7); vom 05.12.2014 – 3 O 543/13, Seite 21 des Urteilsumdrucks (Anl. B 4-8)). Vielmehr stellen die Rechte der Schiffsgläubiger eine Ausprägung des allgemeinen Betriebs- und Vertragserfüllungsrisikos dar, über das im Prospekt hinreichend aufgeklärt wird. So enthält der Prospekt im Kapitel über die Risiken der Beteiligung auf Seite 20/21 ausreichende Hinweise auf das Risiko von Schadensfällen und das Vertragserfüllungsrisiko. In Bezug auf Schäden durch den Betrieb der Schiffe oder durch andere Ursachen an den Schiffen, der Ladung oder anderen Rechtsgütern dritter Personen enthält der Prospekt einen Hinweis darauf, dass die Schiffe von der Beteiligungsgesellschaft ab Ablieferung gegen schifffahrtstypische Risiken in marktüblichem Umfang versichert werden. Hierzu verweist der Prospekt auf die Darstellung auf Seite 65/66, enthält jedoch bereits an dieser Stelle den Hinweis, dass einzelne Risiken nicht versicherbar seien, der Versicherungsschutz versagt werden oder aus unterschiedlichen Gründen nicht ausreichend sein könne und die Schifffahrtsgesellschaften Kosten aus Schäden selbst zu tragen hätten. Auf den Seiten 65/66 des Prospekts wird näher erläutert, dass jeweils eine Kaskoversicherung gegen Marine- und Kriegsrisiken, eine Haftpflicht- und Betriebsunterbrechungsversicherung abgeschlossen würden. Unter dem Stichwort „Vertragserfüllungsrisiko“ wird der Anleger auf Seite 21 des Prospekts insbesondere hinreichend darüber aufgeklärt, dass der unternehmerische Erfolg der Schifffahrtsgesellschaft - wie bei jeder anderen unternehmerischen Beteiligung - maßgeblich davon abhängig sei, dass ihre Hauptvertragspartner ihre Verpflichtungen aus den auf Seite 10 genannten Verträgen einhielten. Dies gelte insbesondere für die Zahlungsverpflichtungen der Charterer.

79

Die rechtliche Möglichkeit für bestimmte Gläubiger, deren Forderungen eng mit dem Betrieb des Schiffes verknüpft sind bzw. aus dem Betrieb des Schiffes resultieren, ein Pfandrecht an dem Schiff geltend zu machen, ist dem deutschen Seerecht nicht fremd (vgl. § 754 HGB a.F. / § 596 HGB n.F.). Nach deutschem Recht gewähren folgende Forderungen die Rechte eines Schiffsgläubigers: Heuerforderungen des Kapitäns und der übrigen Personen der Schiffsbesatzung (Ziff. 1); öffentliche Schiffs-, Schiffahrts- und Hafengebühren sowie Lotsgelder (Ziff. 2); Schadensersatzforderungen wegen der Tötung oder Verletzung von Menschen sowie wegen Verlusts oder der Beschädigung von Sachen, sofern diese Forderungen aus der Verwendung des Schiffes entstanden sind; ausgenommen sind jedoch Forderungen wegen des Verlusts oder der Beschädigung von Sachen, die aus einem Vertrag hergeleitet werden oder auch aus einem Vertrag hergeleitet werden können (Ziff. 3); Forderungen auf Bergelohn oder auf Sondervergütung einschließlich Bergungskosten, Beiträge des Schiffes und der Fracht zur großen Havarie; Forderungen wegen der Beseitigung des Wracks (Ziff. 4); Forderungen gegen Träger der Sozialversicherung einschließlich der Arbeitslosenversicherung gegen den Reeder (Ziff. 5). Ob auch über diese gesetzliche Bestimmung gesondert hätte aufgeklärt werden müssen, wie das Landgericht Frankfurt im Urteil vom 27.03.2015 – 2-18 O 177/14 (Anl. K 6) gemeint hat, bedarf hier keiner Entscheidung. Denn hinsichtlich dieser Schiffsgläubigerforderungen hat die Beklagte zu 4) im Einzelnen mit Schriftsatz vom 24.09.2015 (Seite 11 ff., Bl. 226 ff. d.A.) ausgeführt, dass insoweit die Einschiffsgesellschaften ohnehin auch für die genannten Forderungen hafteten. Dem ist die Klägerseite im nachgelassenen Schriftsatz vom 30.10.2015 nicht in erheblicher Weise entgegen getreten.

80

Soweit dort in Bezug auf Forderungen aus Treibstofflieferungen klägerseits geltend gemacht wird, dass insoweit die Einschiffsgesellschaften nicht ohnehin bereits neben dem Charterer hafteten, dem Lieferanten aber wegen seiner Forderung in diversen ausländischen Rechtsordnungen ein Pfandrecht an dem Schiff eingeräumt sei, kann das Gericht ebenfalls offenlassen, ob dies zutrifft. Denn jedenfalls würde auch dies keine gesonderte Aufklärungspflicht im Prospekt begründen. Im Prospekt heißt es auf Seite 66 im Kapitel „Rechtliche Grundlagen“ im Abschnitt über „Charterverträge / Poolvertrag“, dass sich die Schiffsgesellschaften bzw. die ihnen zu 100 % gehörenden liberianischen Tochtergesellschaften jeweils im Chartervertrag verpflichtet hätten, dem Charterer ein einsatzfähiges, voll ausgerüstetes und bemanntes Schiff zur Verfügung zu stellen. Hierfür zahle der Charter an die Schiffsgesellschaft die vereinbarte Vergütung jeweils vierzehntätig im Voraus. Vergütet würden nur Zeiten, in denen das Schiff vertragsgemäß einsatzfähig sei. Der Charterer setze das Schiff ein und trage unter anderem die Treibstoffkosten. Erfüllt der Charterer die Forderungen von Treibstofflieferanten nicht und drohen diese, ein Pfandrecht an dem Schiff geltend zu machen, mag dies zwar faktisch den Zwang für die betroffene Schiffsgesellschaft begründen, eine „Auslösungszahlung“ an den betreffenden Schiffsgläubiger zu leisten, um sicherzustellen, dass das Schiff nicht arrestiert wird und während dessen keine Einnahmen erzielen kann. Vergleicht man dieses Risiko jedoch mit dem Fall, dass der Charterer von vornherein wirtschaftlich nicht in der Lage ist, für den Schiffsbetrieb notwendige Treibstofflieferungen zu bezahlen und keinen Kredit von Treibstofflieferanten erhalten würde, wäre dieser gezwungen, den Betrieb des Schiffes einzustellen und das Schiff würde ebenfalls keine Einnahmen erzielen, die es dem Charterer ermöglichen würden, die vertraglich geschuldeten Charterraten an die Schiffsgesellschaft zu zahlen. In dieser Lage mag der Schiffsgesellschaft ein Recht zur außerordentlichen Kündigung des Chartervertrages wegen vertragswidrigen Verhaltens des Charterers zustehen. Bis die Kündigung und die Herausgabe des Schiffes durchgesetzt werden können, wäre die Schiffsgesellschaft jedoch ebenfalls faktisch gezwungen, Treibstofflieferungen für das Schiff selbst zu bezahlen, um den Betrieb des Schiffes aufrechtzuerhalten und damit die Erzielung von Einnahmen aus dem Schiffsbetrieb sicherzustellen. Wie dieses Beispiel zeigt, stellt das Pfandrecht des Schiffsgläubigers „Treibstofflieferant“ wirtschaftlich kein derart gesteigertes oder außerordentliches Betriebsrisiko des Schiffes dar, mit dem kein Anleger rechnen musste, dass darüber neben dem allgemeinen Betriebsrisiko ausdrücklich aufgeklärt werden müsste.

81

Die Klägerseite hat im Übrigen nicht aufgezeigt, welche sonstigen Schiffsgläubiger existieren sollen, die wegen ihrer Forderung gegen den Charterer, für die die Schiffsgesellschaft als Eignerin nicht ohnehin auch persönlich haften würde, ein Pfandrecht an dem Schiff geltend machen könnten und deren Forderung eine Höhe erreichen könnte, die zu einer wirtschaftliche Gefährdung der Schiffsgesellschaft führen könnte, wenn sie zu einer „Auslösungszahlung“ genötigt wäre, um eine Arrestierung des Schiffes zu verhindern. Selbst wenn der nur in englischer Sprache eingereichte Chartervertrag zwischen der Neunzehnte „M.“ Schiffahrts GmbH & Co. KG und der K. L. Corporation (Anl. B 4-9) das hier in Rede stehende Beteiligungsangebot betreffen und neben den Treibstoffkosten weitere Kostenpositionen auf den Charterer überbürden sollte, folgt daraus noch nicht, dass hinsichtlich dieser Kostenpositionen nicht trotzdem noch eine persönliche Haftung der Schiffsgesellschaft bestünde, wie die Beklagte zu 4) dies beispielhaft durch die Vorlage der „Allgemeine[n] Geschäftsbedingungen für privatrechtliche Vereinbarungen über die Allgemeine Nutzung des Hamburger Hafens“ der H. P. A. (Anl. B 4-10) für die Hafengebühren belegt hat.

82

d) Rechte der darlehensgewährenden Banken

83

Über die sich aus dem Darlehensvertrag zwischen der Schiffsgesellschaft MS „E.R. B.“ und der Bank (C. S.A.) ergebenden Nebenrechte der finanzierenden Bank (Anl. K 7) musste im Prospekt ebenfalls nicht gesondert aufgeklärt werden.

84

Wie die Kammer bereits wiederholt zu den Emissionsprospekten anderer geschlossener Schiffsfonds entschieden hat, bedarf es keines ausdrücklichen Hinweises auf eine im Schiffshypothekendarlehensvertrag vereinbarte Loan-to-value-Klausel (vgl. etwa Urteil vom 22.06.2015 – 318 O 192/14, Rn. 77 ff., zitiert nach juris). Insoweit hat sich die Kammer der veröffentlichten Rechtsprechung angeschlossen, in der die Verpflichtung zur ausdrücklichen Aufklärung über eine Loan-to-value-Klausel einhellig abgelehnt wird (Hanseatisches OLG, Beschluss vom 31.07.2013 – 9 U 69/13; OLG Frankfurt, Urteil vom 15.10.2014 – 17 U 155/13, Rn. 73 ff., zitiert nach juris; Urteil vom 28.11.2014 – 19 U 83/14, WM 2015, 274, Rn. 55, zitiert nach juris; Urteil vom 19.01.2015 – 23 U 20/14, Rn. 89 ff., zitiert nach juris; LG Hamburg, Urteil vom 22.04.2014 – 313 O 213/12; LG Dortmund, Urteil vom 11.07.2014 – 3 O 218/13, Rn. 382 f., zitiert nach juris; LG Düsseldorf, Urteil vom 23.01.2015 – 10 61/14, Rn. 85 ff., zitiert nach juris; LG Stuttgart, Urteil vom 20.03.2014 – 6 O 19/13). Die sich aus der Vereinbarung einer Loan-to-value-Klausel in den Schiffshypothekendarlehensverträgen ergebenden Risiken sind Teil des Fremdfinanzierungsrisikos, das wiederum eines von vielen möglichen Einzelfaktoren darstellt, aus denen sich für den Anleger ein Verlustrisiko bis hin zum Totalverlustrisiko ergeben kann (Kammer, a.a.O., Rn. 79, zitiert nach juris). Dass sich das Risiko des Totalverlusts nicht sicher abschätzen lässt, liegt in der Natur einer unternehmerischen Beteiligung (vgl. BGH, Urteil vom 24.04.2014 – III ZR 389/12, NJW-RR 2014, 1075, Rn. 29, zitiert nach juris; Beschluss vom 03.02.2015 – II ZR 54/14, Rn. 13, zitiert nach juris; Kammer a.a.O.). Dass eine Bank bei einer wesentlichen Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Darlehensnehmers oder der Werthaltigkeit einer Sicherheit als milderes Mittel gegenüber der Kündigung gemäß § 490 Abs. 1 BGB eine Nachbesicherung verlangen kann, spiegelt nur das Risiko wieder, bei fehlenden Einnahmen Verluste zu machen und den Kredit nicht bedienen zu können. Grundsätzlich muss dem Anleger nicht zusätzlich noch verdeutlicht werden, auf welche Arten sich diese Verluste realisieren können, zumindest wenn darin keine konkret risikoerhöhenden Umstände stecken (vgl. OLG Frankfurt, Urteil vom 15.10.2014 – 17 U 155/13, Rn. 74, zitiert nach juris; Kammer a.a.O., Rn. 80, zitiert nach juris).

85

Für die Zustimmungsrechte, die sich die finanzierende Bank in dem als Anlage K 7 vorgelegten Darlehensvertrag ausbedungen hat, gilt nichts anderes. So bestand ab Valutierung des Darlehens bis zu dessen vollständiger Rückführung eine Zustimmungspflicht der Bank zum Abschluss von Charter- und Beschäftigungsverträgen sowie Poolvereinbarungen mit einer Laufzeit von über zwölf Monaten sowie zur Änderung des Flaggenstatus, Managements oder der Beschäftigung des Schiffes. Die genannten Punkte betreffen wesentliche unternehmerische Grundentscheidungen hinsichtlich des finanzierten Schiffs und haben wesentlichen Einfluss auf die Wirtschaftlichkeit des Schiffsbetriebs. Dass sich die finanzierende Bank, deren einzige Sicherheit eine erstrangige Schiffshypothek an dem finanzierten Schiff war, im Schiffshypothekendarlehensvertrag einen gewissen Einfluss auf derartige zentrale Entscheidungen der Geschäftsführung mit Auswirkungen auf den von dem Schiff erzielten Ertrag sicherte, ist für den durchschnittlichen Anleger weder überraschend noch sonst unüblich.

86

Soweit die Klägerseite darauf abstellt, dass insbesondere auch Ausschüttungen an die Treugeber oder Direktkommanditisten der Beteiligung der Zustimmung der Bank bedurften, enthält der im Prospekt abgedruckte Gesellschaftsvertrag in § 12 lit. b) den Hinweis, dass Entnahmen der Kommanditisten nur insoweit vorgenommen werden dürften, als etwaige Auflagen von Kreditinstituten nicht entgegen stünden (Prospekt Seite 93). Dieser Hinweis ist ausreichend und musste nicht detaillierter gefasst werden. Entgegen der Auffassung der Klägerseite mussten im Prospekt nicht sämtliche in den Darlehensverträgen vereinbarte Voraussetzungen dafür, dass Entnahmen erfolgen durften, dargestellt werden. Abgesehen davon enthielt die von Klägerseite im nachgelassenen Schriftsatz vom 30.10.2015 ins Deutsche übersetzte und zitierte Regelung in Ziff. 20.2.9 des Darlehensvertrages (Seite 19, Bl. 274 d.A.) keine Klauseln, die so unüblich waren oder die Schiffsgesellschaft derart benachteiligten, dass darauf gesondert hätte hingewiesen werden müssen. Vielmehr sah die Regelung einen allgemeinen Genehmigungsvorbehalt der Bank vor, wobei die Genehmigung nicht aus unbilligen Gründen versagt werden durfte, und machte Ausschüttungen weiter davon abhängig, dass die Schiffsgesellschaft ihren vertraglichen Verpflichtungen vollständig nachgekommen war und über Einnahmen verfügte, durch die die Zahlung der laufenden Schiffsbetriebskosten und die Aufrechterhaltung der Trockendockaufwendungen für die nächsten sechs Monate sichergestellt waren. Zudem durfte das Verhältnis zwischen Schiffswert und Langzeitdarlehen nicht mehr als 100 % betragen. Ebenso wenig wie im Prospekt über eine im Darlehensvertrag vereinbarte Loan-to-value-Klausel, die bei Absinken des Schiffswertes unter eine bestimmte Grenze Ansprüche des Kreditgebers auf Nachbesicherung oder Sondertilgung begründet, gesondert aufgeklärt werden muss, muss über eine vereinbarte Grenze zwischen dem Schiffswert und der Höhe, in der das Darlehen noch valutierte, aufgeklärt werden, die nicht überschritten sein durfte, damit die Bank Ausschüttungen an die Anleger zustimmte. Im Übrigen handelt es sich um eine wirtschaftliche Selbstverständlichkeit, dass die Bank Ausschüttungen an die Anleger und damit dem Abfluss von Liquidität nicht zustimmen würde, wenn der Wert ihrer Sicherheit sogar noch unter den Betrag ihres restlichen Darlehensrückzahlungsanspruchs sinken würde. Der Vortrag, dass die Leistung von Ausschüttungen neben der Erzielung hinreichender Einnahmen aus der Vercharterung des Schiffs noch von einem weiteren Faktor, nämlich dem Schiffswert, abhängig war, führt nicht zu einer abweichenden rechtlichen Beurteilung, da klägerseits weder dargetan noch für die Kammer nicht ersichtlich ist, dass es zu einer Situation kommen könnte, in der das Schiff zwar über regelmäßige Chartereinnahmen verfügt, die an sich Ausschüttungen ermöglichen würden, und auch die sonstigen vereinbarten Voraussetzungen für die Leistung von Ausschüttungen gegeben wären, gleichzeitig der Schiffswert aber trotzdem derart abgesunken ist, dass dieser nicht einmal mehr der zu diesem Zeitpunkt noch offenen Darlehensrestforderung nebst Zinsen der Bank erreicht.

3.

87

Die Haftung der Beklagten zu 1) – 3) ergibt sich auch nicht daraus, dass sie sich ein Beratungsverschulden der Beklagten zu 4), das der Kläger hier ebenfalls behauptet, gem. § 278 BGB zurechnen lassen müssten.

88

Der Gründungsgesellschafter, der sich zu den vertraglichen Verhandlungen über einen Beitritt eines Vertriebs bedient und diesem oder von diesem eingeschalteten Untervermittlern die geschuldete Aufklärung der Beitrittsinteressenten überlässt, haftet über § 278 BGB für deren unrichtige oder unzureichende Angaben. Er muss sich das Fehlverhalten von Personen, die er mit den Verhandlungen zum Abschluss des Beitrittsvertrages ermächtigt hat, zurechnen lassen (BGH, Urteil vom 14.05.2012 – II ZR 69/12, NJW-RR 2012, 1316, Rn. 11, zitiert nach juris). Nach § 278 BGB haftet der Schuldner für Pflichtverletzungen eines Erfüllungsgehilfen auch dann, wenn der Erfüllungsgehilfe von seinen Weisungen abweicht, solange sein Handeln noch im Zusammenhang mit den ihm übertragenen Aufgaben steht (BGH, a.a.O., Rn. 12, zitiert nach juris).

89

a) Der Kläger hat auf gerichtlichen Hinweis im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 02.10.2015, dass das Gericht aufgrund des derzeitigen Vortrages davon ausgehe, dass hier ausschließlich Prospektfehler geltend gemacht werden sollten, nicht hingegen auch Beratungsfehler und der Kläger andernfalls klarstellen und vortragen müsste, inwieweit die Beratung durch die Beklagte zu 4) nicht anleger- und anlagegerecht gewesen sein solle, im nachgelassenen Schriftsatz vom 30.10.2015 lediglich geltend gemacht, dass die Beratung durch die Beklagte zu 4) nicht anlegergerecht gewesen sei, weil ihm die Beteiligung wegen des Totalverlustrisikos und der zahlreichend Unwägbarkeiten hinsichtlich der prospektierten Ausschüttungen von 7 % ab dem Jahr 2010 nicht als zur Altersvorsorge geeignet hätte empfohlen werden dürfen.

90

Das Gericht kann an dieser Stelle offenlassen, ob vor Zeichnung überhaupt stillschweigend ein Anlageberatungsvertrag zwischen dem Kläger und der Beklagten zu 4) zustande gekommen ist. Denn selbst wenn dies der Fall gewesen sein sollte, müssten sich die Beklagten zu 1) – 3) eine nicht anlegergerechte Beratung des Klägers durch die Beklagte zu 4) schon deshalb nicht gem. § 278 BGB zurechnen lassen, da sie nur die Aufklärung des Klägers über alle für die Anlageentscheidung erheblichen Umstände schuldeten, nicht aber auch die fachkundige Bewertung und Beurteilung der mitgeteilten Tatsachen im Hinblick auf die Anlageziele, die Anlageerfahrung und die Risikobereitschaft des Klägers.

91

b) Im Übrigen wären Schadensersatzansprüche der Klägerseite, die darauf gestützt werden, dass es sich um eine Beteiligung mit Verlustrisiken bis hin zum Totalverlustrisiko und nicht sicher gewährleisteten Ausschüttungen handele, verjährt. Die Beklagten zu 1) – 3) haben die Einrede der Verjährung erhoben.

92

Selbst wenn der Kläger die Risikohinweise auf Seite 29 der auf der Präsentationsveranstaltung verwendeten Power Point Präsentation (Anl. B 4-4) vor Zeichnung der Beteiligung nicht wahrgenommen haben sollte, hätte er sich trotzdem bereits ab der Unterzeichnung der Beitrittserklärung am 30.07.2008 jedenfalls in grob fahrlässiger Unkenntnis von den genannten Risiken befunden, da diese bereits auf Seite 2 der Beitrittserklärung (Anl. K 4) in einem umrahmten und damit optisch hervorgehobenen Passus enthalten waren. Ein Anleger, der eine zweiseitige Beitrittserklärung zu einem Schiffsfonds ungelesen unterzeichnet und dadurch einen hervorgehobenen Hinweis auf das unternehmerische Risiko und die Möglichkeit eines vollständigen Verlusts des Beteiligungsvertrags nicht zur Kenntnis nimmt, handelt grob fahrlässig i.S.d. § 199 Abs. 1 Ziff. 2 BGB (OLG Frankfurt, Urteil vom 29.09.2014 – 23 U 241/13, BKR 2015, 173, Rn. 30 ff., zitiert nach juris; OLG Karlsruhe, Urteil vom 03.03.2015 – 17 U 8/14, Rn. 32, zitiert nach juris). Bei der Beitrittserklärung handelt es sich für den Anleger um eine leicht zugängliche Informationsquelle. Da die schriftliche Beitrittserklärung ohnehin auf die Begründung rechtlicher Wirkungen abgezielt hat, war diese für die Klägerseite erkennbar von großer Bedeutung. Der optisch durch die Umrahmung noch hervorgehobene Risikohinweis befindet sich auch nicht „versteckt“ im Kleingedruckten, sondern deutlich erkennbar direkt oberhalb der Unterschriftenzeile. Die dreijährige Verjährungsfrist (§ 195 BGB) ist somit hinsichtlich des Verlustrisikos bis hin zum Totalverlustrisiko, was auch einschließt, dass Ausschüttungen nicht wie prospektiert oder gar nicht geleistet werden, mit dem Schluss des Jahres 2011 abgelaufen.

4.

93

Mangels Bestehens eines Schadensanspruchs der Klägerseite gegen die Beklagten zu 1) – 3) sind auch die Klaganträge zu 2) – 4) unbegründet.

II.

94

Der Kläger hat gegen die Beklagte zu 4) keinen Schadensersatzanspruch gem. § 280 Abs. 1 BGB wegen schuldhafter Beratungspflichtverletzung.

1.

95

Ob vor Zeichnung der streitgegenständlichen Beteiligung stillschweigend ein Anlageberatungsvertrag zwischen dem Kläger und der Beklagten zu 4) zustande gekommen ist, erscheint zweifelhaft.

96

Nimmt ein Anlageinteressent bei einer konkreten Anlageentscheidung die Hilfe eines Kreditinstituts oder eines Beratungsunternehmens in Anspruch und lässt dieses sich auf eine Beratung ein, kommt auch ohne eine entsprechende ausdrückliche Abrede und ohne Vereinbarung eines Entgelts ein Beratungsvertrag zustande (BGH, Urteil vom 06.07.1993 – XI ZR 12/93, BGHZ 123, 126, 128, Rn. 11, zitiert nach juris; Urteil vom 25.09.2007 – XI ZR 320/06, BKR 2008, 199, Rn. 12, zitiert nach juris; MüKo-BGB/Emmerich, 6. Auflage, § 311 Rdnr. 141; Palandt/Grüneberg, BGB, 74. Auflage, § 280 Rdnr. 47). Ein stillschweigender Vertragsschluss ist bereits zu bejahen, wenn der Berater erkennt, dass der Kunde das Ergebnis der Beratung zur Grundlage einer Anlageentscheidung machen will (Palandt/Grüneberg, a.a.O.).

97

Der Anlageberatungsvertrag ist vom Anlagevermittlungsvertrag als reinem Auskunftsvertrag abzugrenzen. Einen Anlageberater wird der Kapitalanleger im Allgemeinen hinzuziehen, wenn er selbst keine ausreichenden wirtschaftlichen Kenntnisse und keinen genügenden Überblick über wirtschaftliche Zusammenhänge hat. Er erwartet dann nicht nur die Mitteilung von Tatsachen, sondern insbesondere deren fachkundige Bewertung und Beurteilung. Häufig wünscht er eine auf seine persönlichen Verhältnisse zugeschnittene Beratung, die er auch besonders honoriert. In einem solchen Vertragsverhältnis hat der Berater regelmäßig weitgehende Pflichten gegenüber dem betreuten Kapitalanleger. Als unabhängiger individueller Berater, dem weitreichendes persönliches Vertrauen entgegengebracht wird, muss er besonders differenziert und fundiert beraten. Dem Anlagevermittler, der für eine bestimmte Kapitalanlage im Interesse des Kapitalsuchenden und auch mit Rücksicht auf die ihm von diesem versprochene Provision den Vertrieb übernommen hat, tritt der Anlageinteressent dagegen selbständiger gegenüber. An ihn wendet er sich in der Regel in dem Bewusstsein, dass der werbende und anpreisende Charakter der Aussagen im Vordergrund steht. Der zwischen dem Anlageinteressenten und einem solchen Anlagevermittler zustande gekommene Vertrag zielt lediglich auf Auskunftserteilung ab. Er verpflichtet den Vermittler zu richtiger und vollständiger Information über diejenigen tatsächlichen Umstände, die für den Anlageentschluss des Interessenten von besonderer Bedeutung sind (BGH, Urteil vom 13.05.1993 – III ZR 25/92, NJW-RR 1993, 1114, Rn. 13 f., zitiert nach juris).

98

Vor der Zeichnung der streitgegenständlichen Beteiligung durch den Kläger ist kein stillschweigender Anlageberatungsvertrag mit der Beklagten zu 4) zustande gekommen. Nach der Rechtsprechung des BGH ist eine Bank zwar regelmäßig als Anlageberaterin und nicht lediglich als reine Vermittlerin anzusehen (BGH, Urteil vom 08.04.2014 – XI ZR 341/12, WM 2014, 1036, Rn. 14, zitiert nach juris; Beschluss vom 09.03.2011 – XI ZR 191/10, WM 2011, 925, Rn. 19, zitiert nach juris). Im vorliegenden Fall besteht jedoch die Besonderheit, dass der Kläger die Beteiligung direkt im Anschluss an eine Informationsveranstaltung der Beklagten zu 4), die in deren Geschäftsräumen stattgefunden hat, gezeichnet hat. Eine Veranstaltung, auf der eine Beteiligungsmöglichkeit vorgestellt wird, zielt lediglich auf Auskunftserteilung ab, nicht auf fachkundige Bewertung der Informationen speziell in Bezug auf den Kläger. Eine abweichende rechtliche Beurteilung ergibt sich auch nicht aus dem Vortrag des Klägers, dass zwischen ihm und dem Mitarbeiter der Beklagten zu 4), U. D., ein Vertrauensverhältnis bestanden habe, weswegen er anlässlich seiner beruflichen Besuche mit diesem auch private Vermögensfragen erörtert habe. Selbst wenn der betreffende Mitarbeiter der Beklagten zu 4) den Kläger in diesem Kontext im Juli 2008 angesprochen und ihm mitgeteilt haben sollte, dass er eine für ihn – den Kläger – interessante Kapitalanlage im Angebot habe, die sich für ihn – den Kläger – gut zur Altersvorsorge eigne, und ihn zu der Informationsveranstaltung vom 30.07.2008 eingeladen hat, ergibt sich daraus ebenfalls nicht das Zustandekommen eines Anlageberatungsvertrages, weil es sich insoweit ersichtlich um Gespräche mit privatem Charakter handelte, in denen der Mitarbeiter D. nicht als Vertreter der Beklagten zu 4) auftrat und handelte. Erteilt der Mitarbeiter einer Bank einem Kunden, mit dem er sich privat über Vermögensfragen des Kunden unterhält, eine Anlageempfehlung, muss sich die Bank etwaige Beratungsfehler mangels Zustandekommens eines Anlageberatungsvertrages nicht zurechnen lassen.

2.

99

Eine Schadensersatzpflicht der Beklagten zu 4) ergibt sich auch nicht aus den von Klägerseite gerügten Prosektfehlern.

100

Die Beklagte zu 4) war als die Beteiligung vermittelnde Bank nicht prospektverantwortlich. Der Anlagevermittler muss das Anlagekonzept, bezüglich dessen er Auskunft erteilt, wenigstens auf Plausibilität, insbesondere wirtschaftliche Tragfähigkeit hin überprüfen. Ansonsten kann er keine sachgerechten Auskünfte erteilen. Vertreibt der Vermittler, wie hier, die Anlage anhand eines Prospekts, muss er, um seiner Auskunftspflicht nachzukommen, im Rahmen der geschuldeten Plausibilitätsprüfung den Prospekt jedenfalls darauf überprüfen, ob er ein in sich schlüssiges Gesamtbild über das Beteiligungsobjekt gibt und ob die darin enthaltenen Informationen, soweit er das mit zumutbarem Aufwand zu überprüfen in der Lage ist, sachlich vollständig und richtig sind (BGH, Urteil vom 05.03.2009 – III ZR 17/08, Rn. 11 und 13, zitiert nach juris). Unerheblich ist, ob die Beklagte eine Plausibilitätsprüfung tatsächlich durchgeführt hat. Der Schutzzweck der Prüfungs- beziehungsweise Offenbarungspflicht des Anlagevermittlers ist nicht betroffen, wenn der Prospekt einer Plausibilitätsprüfung in den für die Anlageentscheidung wesentlichen Punkten standgehalten hätte. Hiernach ist jeweils festzustellen, ob eine (hypothetische) Untersuchung des Prospekts auf Plausibilität durch den Anlagevermittler Anlass zu Beanstandungen gegeben hätte (BGH, a.a.O.).

101

Wie bereits oben unter Ziff. I. ausgeführt, wies der Emissionsprospekt der hier in Rede stehenden Beteiligung an der N. B.... Flotte 1 die von Klägerseite gerügten Prospektfehler nicht auf, so dass die Beklagte zu 4) auch nicht ihre Pflicht zur Plausibilitätsprüfung verletzt hat. Ob diese überhaupt so weitgegangen wäre, dass sich die Beklagte zu 4) das Gutachten des Dipl.-Ing. U.B. sowie die Schiffshypothekendarlehensverträge hätte anfordern und diese auswerten müssen, erscheint unabhängig davon als zweifelhaft.

102

Selbst wenn man hier entgegen der obigen Ausführungen davon ausgehen würde, dass zwischen dem Kläger und der Beklagten zu 4) stillschweigend ein Anlageberatungsvertrag zustande gekommen ist, würde sich in Bezug auf die von Klägerseite gerügten Prospektfehler nichts anderes ergeben. Bei einem Beratungsvertrag ist die Bank zwar zu mehr als nur zu einer Plausibilitätsprüfung verpflichtet. In Bezug auf das Anlageobjekt hat sich die Beratung auf diejenigen Eigenschaften und Risiken zu beziehen, die für die jeweilige Anlageentscheidung wesentliche Bedeutung haben oder haben können. Dabei ist zwischen den allgemeinen Risiken (Konjunkturlage, Entwicklung des Börsen- oder Fondsmarktes) und den speziellen Risiken zu unterscheiden, die sich aus den individuellen Gegebenheiten des Anlageobjektes (Kurs-, Zins- und Währungsrisiko etc.) ergeben. Für den Umfang der Beratung ist hier insbesondere von Bedeutung, ob die beratende Bank das Anlageobjekt in ein von ihr zusammengestelltes Anlageprogramm aufgenommen und sie dieses zur Grundlage ihrer Beratung gemacht hat. Jedenfalls die in ihr Anlageprogramm aufgenommenen Anlageprodukte muss sie einer eigenen Prüfung unterziehen. Der Anlageinteressent darf davon ausgehen, dass seine ihn beratende Bank, der er sich anvertraut, die von ihr in ihr Anlageprogramm aufgenommenen Kapitalanlagen selbst als „gut“ befunden hat (BGHZ 123, 126, 129). Die Bank ist daher verpflichtet, eine Anlage, die sie empfehlen will, mit banküblichem kritischem Sachverstand zu prüfen (BGH, Urteil vom 07.10.2008 – XI ZR 89/07, BGHZ 178, 149, Rn. 12, zitiert nach juris). Eine unterlassene Prüfung der empfohlenen Kapitalanlage kann nur dann zur Haftung der Bank führen, wenn bei dieser Prüfung ein Risiko erkennbar geworden wäre, über das der Anleger hätte aufgeklärt werden müssen, oder wenn erkennbar geworden wäre, dass eine Empfehlung der Kapitalanlage nicht anleger- und/oder objektgerecht ist (BGH, a.a.O., Rn. 14, zitiert nach juris).

103

Da der Prospekt die von Klägerseite gerügten Fehler nicht aufweist, hätte die Beklagte zu 4) auch ihre Pflicht zur Prüfung des Prospekts mit banküblichem kritischen Sachverstand nicht verletzt.

3.

104

Unabhängig davon wären etwaige Schadensersatzansprüche des Klägers wegen der von ihm behaupteten unterbliebenen Aufklärung darüber, dass es sich um eine unternehmerische Beteiligung mit Totalverlustrisiko gehandelt habe und die prospektierten Ausschüttungen nicht sicher gewesen seien, verjährt. Die Beklagte zu 4) hat die Einrede der Verjährung erhoben. Der Kläger hätte sich, selbst wenn er die Beitrittserklärung vor Unterzeichnung nicht gelesen haben sollte, in grob fahrlässiger Unkenntnis von dem diesbezüglichen Risikohinweis auf Seite 2 über der Unterschriftenzeile befunden, so dass die dreijährige Verjährungsfrist mit dem Jahre 2011 abgelaufen ist.

4.

105

Mangels Bestehens eines Schadensanspruchs der Klägerseite gegen die Beklagte zu 4) sind auch die Klaganträge zu 2) – 4) unbegründet.

III.

1.

106

Da es somit auf Fragen der Schadensberechnung und -höhe nicht ankommt, hat das Gericht davon abgesehen, die mündliche Verhandlung wegen der mit nachgelassenem Schriftsatz vom 30.10.2015 angekündigten Hilfsanträge zum Klagantrag zu 1) wiederzueröffnen.

107

Den Vortrag der Beklagten zu 1) und der Beklagten zu 2) und 3) in den nach Schluss der mündlichen Verhandlung eingegangenen Schriftsätzen vom 11.11.2015 hat das Gericht bei der Entscheidung nicht berücksichtigt, soweit diese neues Tatsachenvorbringen enthielten (§ 296a ZPO). Anlass zur Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung bestand nicht (§§ 296a Satz 2, 156 ZPO).

2.

108

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus §§ 91 Abs. 1, 269 Abs. 3 Satz 2 ZPO.

109

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ist § 709 Satz 1 und 2 ZPO zu entnehmen.

110

Die Festsetzung des Streitwerts ist nach § 3 ZPO erfolgt und orientiert sich an der Streitwertangabe in der Klage.

Tenor

Die Berufungen der Kläger gegen das am 11.07.2014 verkündete Urteil des Landgerichts Dortmund (3 O 218/13) werden zurückgewiesen.

Die Gerichtskosten und außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 1) im Berufungsverfahren tragen der Kläger zu 1 zu 96 % und die Klägerin zu 2) zu 4 %. Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 2) im Berufungsverfahren tragen der Kläger zu 1) zu 91 % und die Klägerin zu 2) zu 9 %. Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 3) im Berufungsverfahren trägt der Kläger zu 1).

Das angefochtene Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Kläger können die Vollstreckung durch die Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des nach dem Urteil vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leisten.

Der Wert des Streitgegenstandes für die Berufungsinstanz wird auf 326.417,67 EUR festgesetzt.


Aufgrund des Hinweisbeschlusses vom 30.04.2015 ist die Berufung nicht zurückgenommen worden, so dass das Verfahren durch den Zurückweisungsbeschluss vom 06.08.2015 beendet wurde. 

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(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.

(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.

(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.

(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.

(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.

(1) Die durch eine Nebenintervention verursachten Kosten sind dem Gegner der Hauptpartei aufzuerlegen, soweit er nach den Vorschriften der §§ 91 bis 98 die Kosten des Rechtsstreits zu tragen hat; soweit dies nicht der Fall ist, sind sie dem Nebenintervenienten aufzuerlegen.

(2) Gilt der Nebenintervenient als Streitgenosse der Hauptpartei (§ 69), so sind die Vorschriften des § 100 maßgebend.

Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages angegeben wird. Handelt es sich um ein Urteil, das ein Versäumnisurteil aufrechterhält, so ist auszusprechen, dass die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil nur gegen Leistung der Sicherheit fortgesetzt werden darf.