Landgericht Hamburg Urteil, 22. Okt. 2015 - 334 O 87/15

bei uns veröffentlicht am22.10.2015

Tenor

I. Das Versäumnisurteil vom 10.06.2015 wird aufrechterhalten.

II. Die Beklagten tragen die weiteren Kosten des Rechtsstreits.

III. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

1

Die Klägerin macht gegen die Beklagten Schadensersatzansprüche im Zusammenhang mit einer Kommanditbeteiligung an einem Schiffsfonds geltend.

2

Die Klägerin unterzeichnete als Treugeber-Kommanditistin am 23.10.2007 eine Kommanditbeteiligung an der MS „A..“ Schifffahrtsgesellschaft mbH & Co. KG mit einer Einlagesumme von 40.000,00 € zuzüglich Agio von 5 %.

3

Die Vermittlung der Beteiligung erfolgte durch die C. W. & P. GmbH und zwar durch den Untervermittler A.P.. Ein Beratungsgespräch fand am Tag der Zeichnung in den Privaträumen der damals 67-jährigen Klägerin und ihres inzwischen verstorbenen Ehemannes statt. An diesem Gespräch nahm außerdem der Versicherungsberater der Eheleute, K.J., teil, der auch den Kontakt zu dem Vermittler P. hergestellt hatte. Die Einzelheiten des Beratungsgesprächs sind zwischen den Parteien streitig, ebenso ist streitig, ob der Klägerin bereits vor diesem Beratungsgespräch ein Emissionsprospekt übersandt worden war.

4

Mit der Unterzeichnung der Beitrittserklärung bestätigte die Klägerin den Emissionsprospekt erhalten zu haben und vor Unterzeichnung der Beitrittserklärung ausreichend Zeit gehabt zu haben, den Verkaufsprospekt sowie weitere, im Einzelnen genannte, Unterlagen zu lesen. Darüber hinaus unterzeichnete sie die als Anlage B 1 vorgelegten Risikohinweise sowie das als Anlage B 2 vorgelegte Beratungsprotokoll.

5

Die Klägerin zahlte die Beteiligungssumme in Höhe von 40.000,00 € zuzüglich eines Agios in Höhe von 2.000,00 €; sie erhielt Ausschüttungen in Höhe von 1.400,00 €.

6

Die Klägerin nimmt mit die Beklagten als Gründungsgesellschafter der streitgegenständlichen Einschiffsgesellschaft auf die Rückzahlung ihrer Einlage (= 40.000,00 €) zuzüglich Agio (= 2.000,00 €) abzüglich erhaltener Ausschüttungen (= 1.500,00 €) in Anspruch.

7

Die Klägerin macht geltend, im Vorfeld des Beitritts nicht ordnungsgemäß aufgeklärt worden zu sein. Den Emissionsprospekt hätte sie erst nach Zeichnung der Beteiligung erhalten und der Zeuge P. hätte die Beteiligung als risikolos und sicher beschrieben. Aufgrund dessen und im Vertrauen auf die Mitteilungen des Zeugen P. habe sie die Beteiligung gezeichnet. Die ihr anlässlich der Zeichnung der Beteiligung zur Unterschrift vorgelegten Unterlagen habe sie vor Unterzeichnung nicht gelesen. Zudem sei der Prospekt fehlerhaft. Die Klägerin rügt hierzu eine Vielzahl von Prospektfehlern. Wegen der Einzelheiten wird Bezug genommen auf die Klagschrift sowie die Replik. Bei ordnungsgemäßer Aufklärung hätte sie die Beteiligung nicht gezeichnet.

8

Die Klägerin beantragt,

9

das Versäumnisurteil vom 10.06.2015 aufrechtzuerhalten.

10

Die Beklagten beantragen,

11

das Versäumnisurteil vom 10.06.2015 aufzuheben und die Klage abzuweisen.

12

Die Beklagten machen geltend, der Prospekt sei der Klägerin rechtzeitig vor dem Beratungsgespräch am 23.10.2007 übersandt worden und die Klägerin sei im Rahmen dieses Beratungsgesprächs umfassend über die Beteiligung und die mit dieser Beteiligung verbundenen Risiken aufgeklärt worden. Hierzu verweisen sie darauf, dass die Klägerin die gesonderten Risikohinweise sowie das Beratungsprotokoll unterzeichnet hat.

13

Die Beklagten machen außerdem geltend, dass der Prospekt keine Fehler aufweise.

14

Die Beklagten erheben die Einrede der Verjährung.

15

Hinsichtlich des weiteren Vorbringens wird auf die eingereichten Schriftsätze nebst den dazugehörigen Anlagen verwiesen.

16

Das Gericht hat am 10.06.2015 Versäumnisurteil gegen die Beklagten erlassen. Gegen das am 22.06.2015 zugestellte Versäumnisurteil haben die Beklagten am 23.06.2015 Einspruch eingelegt.

17

Das Gericht hat in der mündlichen Verhandlung vom 13.08.2015 die Klägerin informatorisch und den Vermittler P. als Zeugen gehört. Hinsichtlich des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung (Blatt 87 ff. der Akte) verwiesen.

Entscheidungsgründe

18

Die zulässige Klage ist begründet. Der zulässige Einspruch führte nicht zur Aufhebung des Versäumnisurteils vom 10.06.2015.

19

Die Beklagten schulden der Klägerin Schadensersatz aufgrund der Beteiligung der Klägerin an dem MS „A..“ Schifffahrtsgesellschaft mbH & Co. KG. Die Klägerin hat gegen die Beklagten einen Anspruch auf Rückzahlung der geleisteten Zahlungen nebst Zinsen Zug um Zug gegen Abtretung der mit der Beteiligung zusammenhängenden Ansprüche (§§ 311 Abs. 2, 280 BGB).

20

Für eine anlegergerechte Beratung haben die Beklagten zu 1) bis 4) nicht einzustehen. Zwischen den Parteien ist kein Anlageberatungsvertrag zustande gekommen, der die Beklagten gegebenenfalls auch verpflichtet hätte, eine anlegergerechte Beratung vorzunehmen. Eine anlegergerechte Beratung gehört nicht zum Pflichtenkreis der Beklagten zu 1) bis 4). Ob ein derartiger Vertrag zwischen der Klägerin der Firma C. W. & P. GmbH geschlossen worden ist, kann dahinstehen, weil dieser jedenfalls keine Wirkung für die Beklagten entfalten würde.

21

Die Beklagten haften jedoch wegen Verletzung vorvertraglicher Aufklärungspflichten. Die Aufklärungspflicht der Beklagten gegenüber der Klägerin ergibt sich aus ihrer Stellung als Gründungsgesellschafter der Fondsgesellschaft. Die Beklagten sind aufgrund ihrer Stellung als Gründungsgesellschafter in ein vorvertragliches Schuldverhältnis zur Klägerin einbezogen worden, woraus sich Auskunfts- und Aufklärungspflichten ergeben. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs wird die Kommanditistenstellung in einer Kommanditgesellschaft - auch in der Publikums KG - durch Abschluss eines Aufnahmevertrages mit den übrigen der Gesellschaft bereits angehörigen Gesellschaftern erlangt (BGH vom 01.03.2011, Gz. II ZR 16/10, Rn. 7, zitiert nach juris). Den Altgesellschaftern von Publikums-Kommanditgesellschaften obliegt als Vertragspartner der neu eintretenden Gesellschafter die Verpflichtung zur sachlich richtigen und vollständigen Aufklärung über das mit dem Beitritt verbundene Risiko (z. B. BGH NZG 2003, 920). Sie sind aufgrund eines regelmäßigen Wissensvorsprungs gegenüber den Anlageinteressierten zur Aufklärung verpflichtet (OLG Hamm vom 08.09.2008, Gz. 8 U 161/07). Im Rahmen der Beitrittsverhandlungen haften die Altgesellschafter für die schuldhafte Verletzung von Aufklärungspflichten.

22

Die Beklagten haben den ihnen obliegenden Aufklärungspflichten gegenüber der Klägerin nicht genügt.

23

Nach der ständigen höchstrichterlichen Rechtsprechung muss einem Anleger vor seiner Beitrittsentscheidung ein zutreffendes Bild über das Beteiligungsobjekt vermittelt werden, das heißt, er muss über alle Umstände, die für die Anlageentscheidung von wesentlicher Bedeutung sind oder sein können, insbesondere über die mit der angebotenen Beteiligungsform verbundenen Nachteile und Risiken zutreffend, verständlich und vollständig aufgeklärt werden (BGH vom 26.09.2005, Gz. II ZR 14/03 Rn. 24 zitiert nach juris).

24

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs besteht eine Aufklärungspflicht auch hinsichtlich der Weichkosten, da sich daraus für die Anlageentscheidung bedeutsame Rückschlüsse auf die Werthaltigkeit des Objekts und die Rentabilität der Anlage ergeben (vgl. BGH vom 12.12.2013, Gz. III ZR 404/12, Rn. 14 f, zitiert nach juris). Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme wurde über die Höhe der Weichkosten der Beteiligung bei dem Beratungsgespräch am 23.10.2007 nicht gesprochen.

25

Dieses folgt auch aus dem Bekunden des Zeugen P.. Dieser schilderte, dass er sich an die Inhalte der konkreten Beratung mit der Klägerin nicht erinnern könne und verwies auf den allgemeinen Ablauf derartiger Beratungen sowie auf das von der Klägerin unterzeichnete Beratungsprotokoll (Anlage B 2) sowie die ebenfalls von der Klägerin unterzeichneten gesonderten Risikohinweise (Anlage B 1). Die Weichkosten der Beteiligung finden in den als Anlage B 1 vorgelegten Hinweisen zu den Risiken der Vermögensanlage und in dem als Anlage B 2 vorgelegten Beratungsprotokoll jedoch keine Erwähnung. Gesprochen wurde nach der Mitteilung des Zeugen P. allein über das Agio von 5 %, welches zu der Beteiligungssumme hinzukomme (Seite 7 des Protokolls). Nach dem überzeugenden Bekunden der Klägerin im Rahmen ihrer informatorischen Anhörung in der mündlichen Verhandlung vom 13.08.2015 wurde allenfalls über das Agio gesprochen, nachdem sich die Klägerin über die zu überweisende Summe von 42.000,00 € angesichts einer Beteiligungssumme von 40.000,00 € irritiert gezeigt hatte. Eine Vorstellung von darüber hinausgehenden Weichkosten hatte die Klägerin nicht. Das Gericht ist davon überzeugt, dass eine Aufklärung über die weichen Kosten/Emissionskosten nicht stattgefunden hat.

26

Das Gericht ist auch davon überzeugt, dass die Klägerin bei einem Hinweis auf das Entstehen von Emissionskosten in Höhe von 24,1 %, die für die Investition in das Anlageobjekt mithin nicht mehr zur Verfügung stehen sollten, die Anlage nicht getätigt haben würde. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs besteht bei einer unrichtigen oder unvollständigen Darstellung von für die Anlageentscheidung wesentlichen Umständen eine tatsächliche Vermutung dafür, dass diese für die Anlageentscheidung ursächlich war (BGH vom 11.02.2014, II ZR 273/12). Dem sind die Beklagten nicht entgegengetreten und hiervon ist auch vorliegend auszugehen.

27

Darüber hinaus ist das Gericht ist aufgrund der durchgeführten Beweisaufnahme auch nicht davon überzeugt, dass der Zeuge P. die Klägerin im Rahmen des Beratungsgesprächs nicht ausreichend und zutreffend über die Risiken der gezeichneten Anlage beraten hat.

28

Hierzu wird darauf verwiesen, dass der Zeuge P. bei seiner Vernehmung am 13.08.2015 mehrfach darauf hingewiesen hat, sich an das konkrete Beratungsgespräch mit der Klägerin nicht erinnern zu können. Der Zeuge P. konnte lediglich Angaben zu seiner üblichen Vorgehensweise machen, er konnte sich zum Beispiel auch nicht daran erinnern, ob auch der Versicherungsvertreter J. anwesend war (Seite 6 des Protokolls vom 13.08.2015). Zu dem Inhalt der Beratung erläuterte der Zeuge P. allein das Vorgehen, wie es nach seiner Mitteilung üblicherweise stattfand. Die Besonderheiten der Beratungssituation mit der Klägerin - die Beteiligung des Versicherungsvertreters J. und das Gespräch über die Geldanlagen der Klägerin bei der P... Bank sowie die gleichzeitige Kündigung der verschiedenen Einlagen bei der P... Bank - die ein abweichendes Vorgehen durchaus vorstellbar erscheinen lassen, erinnerte der Zeuge P. nicht.

29

Demgegenüber hat die Klägerin glaubhaft geschildert, dass der Zeuge P. zusammen mit dem ihr bekannten Versicherungsvertreter J. zu ihr gekommen war und die Beteiligung an dem Schiffsfonds als sichere Kapitalanlage dargestellt hatte. Die Klägerin, bei der es sich um keine erfahren Kapitalanlegerin handelt, hatte, hiervon ist das Gericht aufgrund des persönlichen Eindrucks von der Klägerin überzeugt, keine Vorstellung von den Risiken, die mit einer derartigen Beteiligung verbunden sein können. Ihre Vorstellung von etwaigen Risiken beschränkte sich auf ein mögliches Untergehen des Schiffes und hierzu konnte der Zeuge P. sie mit dem Hinweis darauf, dass das Schiff versichert sei, beruhigen. Auf das Bestehen weitere Risiken wurde die Klägerin nicht hingewiesen.

30

Vorsorglich wird darauf hingewiesen, dass die Unterzeichnung des Beratungsprotokolls und der gesonderten Hinweise zu den Risiken der Beteiligung durch die Klägerin nicht darauf schließen lässt, dass die Risikohinweise tatsächlich erteilt wurden. Dieses ist nach der Überzeugung des Gerichts aufgrund der durchgeführten Beweisaufnahme nicht der Fall; vielmehr ist das Gericht zu der Überzeugung gelangt ist, dass die Klägerin bei dem Beratungsgespräch eine Vielzahl von vorbereiteten Unterlagen unterzeichnet hat, ohne diese zuvor gelesen und verstanden zu haben.

31

Die Beklagten hätten ihre Aufklärungspflicht durch die rechtzeitige Übergabe eines Emissionsprospekts, der über die mit der Beteiligung verbundenen Risiken zutreffend und verständlich belehrt, erfüllen können (BGH vom 05.03.2009, Gz. III ZR 17/08, Rn. 12, zitiert nach juris). Dieses haben die Beklagten vorliegend jedoch nicht getan.

32

Aufgrund der durchgeführten Beweisaufnahme ist das Gericht davon überzeugt, dass der Klägerin der Emissionsprospekt nicht vor dem Zeichnungstag übergeben worden ist. Der Zeuge P. hat bei seiner Vernehmung am 13.08.2015 angegeben, sich an das konkrete Beratungsgespräch mit der Klägerin nicht erinnern zu können, er konnte im Wesentlichen lediglich Angaben zu seiner üblichen Vorgehensweise machen (Seite 7 des Protokolls vom 13.08.2015). Ausdrücklich erklärte der Zeuge, sich nicht mehr daran erinnern zu können, ob ein Prospekt damals da lag oder nicht, und dass er für den Fall, dass ein Kunde noch keinen Prospekt hat, er immer einen Prospekt dabei gehabt hätte, um diesen dann dazulassen (Seite 7 des Protokolls). Bereits diese Praxis macht deutlich, dass bei den von dem Zeugen P. vermittelten Beteiligungen nicht generell davon ausgegangen werden kann, dass stets ein Emissionsprospekt vor Zeichnung der Beteiligung dem Anlageinteressenten vorlag. Selbst wenn dieses aber der Fall gewesen sein sollte, lässt dieses keine Rückschlüsse darauf zu, dass der Prospekt so rechtzeitig vorgelegen hat, dass er von dem Anlageinteressenten mit der notwendigen Sorgfalt durchgesehen werden konnte. Die Klägerin hat bestritten den Emissionprospekt vor Zeichnung der Beteiligung erhalten zu haben und hat hierzu im Rahmen ihrer informatorischen Anhörung überzeugend geschildert, dass es vor dem Beratungstermin am 23.10.2007, bei dem die Beteiligung durch sie auch gezeichnet wurde, keinen Kontakt zu dem Vermittler P. gegeben hat und von einem Schiffsfonds vor dem Beratungsgespräch keine Rede war. Vielmehr war es nach dem überzeugenden Bekunden der Klägerin so, dass ihr Versicherungsvertreter J. den Beratungstermin für den 23.10.2007 vereinbart und zu diesem Termin den Vermittler P. mitgebracht hatte.

33

Der Umstand, dass die Klägerin die Bestätigung, den Verkaufsprospekt rechtzeitig erhalten zu haben, unterzeichnet hat, steht nicht entgegen. Die Klägerin hat im Rahmen ihrer informatorischen Anhörung anschaulich und zur Überzeugung des Gerichts geschildert, dass sie bei dem Beratungstermin am 23.10.2007 eine Vielzahl von Schriftstücken unterzeichnet hat ohne diese vorher jeweils gelesen zu haben. Bei diesem Beratungstermin ging es nicht nur um die hier streitgegenständliche Beteiligung, sondern auch um die Geldanlagen der Klägerin bei der P... Bank, die anlässlich des Termins am 23.10.2007 gekündigt wurden. Der Klägerin wurden diverse Unterlagen zur Unterschrift vorgelegt und die Klägerin unterzeichnete diese ohne diese gelesen zu haben.

34

Soweit sich die Beklagten auf das Zeugnis des ehemaligen Geschäftsführers der C. W. & P. GmbH, B., zum Beweis dafür berufen, dass der Prospekt der Klägerin vor Zeichnung der Beteiligung übersandt worden ist, war dem nicht nachzugehen. Zum einen sind die Beklagten dem Vortrag der Klägerin, es habe vor dem Beratungs- und Zeichnungstermin am 23.10.2007 keinen Kontakt zwischen ihr und der Firma C. W. & P. GmbH gegeben, nicht entgegengetreten, zum anderen kann bei einer behaupteten Übersendung des Prospekts etwa zehn Tage vor dem Gesprächstermin per Post nicht davon ausgegangen werden, dass der Prospekt dem betroffenen Anleger tatsächlich rechtzeitig vorgelegen hat.

35

Nach alledem schulden die Beklagten der Klägerin wegen der gezeichneten Beteiligung den in dem Versäumnisurteil vom 10.06.2015 ausgeurteilten Betrag als Schadensersatz.

36

Die Klagforderung ist nicht verjährt. Der Beginn einer kenntnisabhängigen Verjährung ist nach Auffassung des Gerichts nicht dargelegt.

37

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 ZPO.

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Referenzen - Gesetze

Gesetz über den Lastenausgleich


Lastenausgleichsgesetz - LAG

Zivilprozessordnung - ZPO | § 91 Grundsatz und Umfang der Kostenpflicht


(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung um

Zivilprozessordnung - ZPO | § 709 Vorläufige Vollstreckbarkeit gegen Sicherheitsleistung


Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 311 Rechtsgeschäftliche und rechtsgeschäftsähnliche Schuldverhältnisse


(1) Zur Begründung eines Schuldverhältnisses durch Rechtsgeschäft sowie zur Änderung des Inhalts eines Schuldverhältnisses ist ein Vertrag zwischen den Beteiligten erforderlich, soweit nicht das Gesetz ein anderes vorschreibt. (2) Ein Schuldverhä
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(1) Zur Begründung eines Schuldverhältnisses durch Rechtsgeschäft sowie zur Änderung des Inhalts eines Schuldverhältnisses ist ein Vertrag zwischen den Beteiligten erforderlich, soweit nicht das Gesetz ein anderes vorschreibt.

(2) Ein Schuldverhältnis mit Pflichten nach § 241 Abs. 2 entsteht auch durch

1.
die Aufnahme von Vertragsverhandlungen,
2.
die Anbahnung eines Vertrags, bei welcher der eine Teil im Hinblick auf eine etwaige rechtsgeschäftliche Beziehung dem anderen Teil die Möglichkeit zur Einwirkung auf seine Rechte, Rechtsgüter und Interessen gewährt oder ihm diese anvertraut, oder
3.
ähnliche geschäftliche Kontakte.

(3) Ein Schuldverhältnis mit Pflichten nach § 241 Abs. 2 kann auch zu Personen entstehen, die nicht selbst Vertragspartei werden sollen. Ein solches Schuldverhältnis entsteht insbesondere, wenn der Dritte in besonderem Maße Vertrauen für sich in Anspruch nimmt und dadurch die Vertragsverhandlungen oder den Vertragsschluss erheblich beeinflusst.

7
1. Die Prospekthaftung im weiteren Sinne knüpft als Anspruch aus Verschulden bei Vertragsschluss nach § 280 Abs. 1, § 311 Abs. 2 BGB an die (vor-)vertraglichen Beziehungen zu dem Anleger an. In einer Kommanditgesellschaft - auch in der Publikumskommanditgesellschaft - wird die Kommanditistenstellung grundsätzlich durch den Abschluss eines Aufnahmevertrages mit den übrigen der Gesellschaft bereits angehörenden Gesellschaftern erlangt (vgl. BGH, Urteil vom 1. Oktober 1984 - II ZR 158/84, ZIP 1984, 1473, 1474; Urteil vom 3. Februar 2003 - II ZR 233/01, DStR 2003, 1494, 1495; Urteil vom 14. Juli 2003 - II ZR 202/02, ZIP 2003, 1651, 1652). Im Rahmen der Beitrittsverhandlungen haftet der Gründungsgesellschafter für die schuldhafte Verletzung von Aufklärungspflichten. Dabei kommt auch die Haftung für Prospektfeh- ler in Betracht, wenn der Prospekt bei den Beitrittsverhandlungen verwendet wurde (BGH, Urteil vom 14. Januar 1985 - II ZR 41/84, WM 1985, 533, 534; Urteil vom 3. Februar 2003 - II ZR 233/01, DStR 2003, 1494, 1495; Urteil vom 7. Juli 2003 - II ZR 18/01, ZIP 2003, 1536, 1537; Urteil vom 14. Juli 2003 - II ZR 202/02, ZIP 2003, 1651, 1652 f.; Urteil vom 20. März 2006 - II ZR 326/04, ZIP 2006, 849, 850). Der Gründungsgesellschafter haftet über § 278 BGB auch für das Fehlverhalten von Personen, die er zum Abschluss des Beitrittsvertrages bevollmächtigt hat (BGH, Urteil vom 1. Oktober 1984 - II ZR 158/84, ZIP 1984, 1473, 1474; Urteil vom 14. Januar 1985 - II ZR 41/84, WM 1985, 533, 534; Urteil vom 3. Februar 2003 - II ZR 233/01, DStR 2003, 1494, 1495; Urteil vom 14. Juli 2003 - II ZR 202/02, ZIP 2003, 1651, 1652).
14
aa) Nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats besteht eine Pflicht zur Ausweisung von Innenprovisionen beim Vertrieb von Kapitalanlagen ab einer gewissen Größenordnung derartiger Provisionen, weil sich daraus für die Anlageentscheidung bedeutsame Rückschlüsse auf die geringere Werthaltigkeit des Objekts und die Rentabilität der Anlage ergeben (Urteile vom 12. Februar 2004 - III ZR 359/02, BGHZ 158, 110, 118, 121; vom 9. Februar 2006 - III ZR 20/05, NJW-RR 2006, 685 Rn. 5; vom 29. Mai 2008 aaORn. 21 und vom 6. November 2008 aaO Rn. 9 ff). Sind die entsprechenden Prospektangaben unvollständig, unrichtig oder irreführend, kommt eine diesbezügliche Aufklärungspflicht des Anlageberaters, -vermittlers und auch eines Treuhandkommanditisten in Betracht (Senat, Urteile vom 12. Februar 2004 aaO S. 116, 122; vom 9. Februar 2006 aaO Rn. 4 f; vom 29. Mai 2008 aaO Rn. 22 ff; vom 6. November 2008 aaO und vom 12. Februar 2009 aaO Rn. 8 f, 12 f; vgl. auch BGH, Urteil vom 6. Februar 2006 - II ZR 329/04, NJW 2006, 2042 Rn. 7 ff zur Haftung der Prospektverantwortlichen bei unrichtigen oder unvollständigen Prospektangaben). Ausgangspunkt der Pflicht zur Ausweisung der Provisionen im Prospekt beziehungsweise der Aufklärungspflicht des Treuhandgesellschafters ist damit die Werthaltigkeit des Anlageobjekts. Sie kann im Fall einer höhe- ren Provision maßgeblich nachteilig beeinflusst sein, weil das für die (hohe) Provision benötigte Eigenkapital als Bestandteil der "Weichkosten" nicht für die eigentliche Kapitalanlage und deren Werthaltigkeit zur Verfügung steht. Enthält der Prospekt keine oder unzutreffende Angaben zu einer solchen (hohen) Provision , ist der Anleger über die Provision aufzuklären (Senat, Urteil vom 9. Februar 2006 aaO Rn. 4 f). Sind die "Weichkosten" einschließlich der Provisionen in dem Prospekt und dem dort wiedergegebenen Investitionsplan in einer sehr ausdifferenzierten Weise dargestellt, wird aber dennoch mit den entsprechenden Budgets beliebig verfahren, so ist dies irreführend und ebenfalls aufklärungspflichtig (Senat, Urteile vom 12. Februar 2004 aaO S. 121 f; vom 29. Mai 2008 aaO; vom 6. November 2008 aaO und vom 12. Februar 2009 aaO).

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
I I ZR 2 7 3 / 1 2 Verkündet am:
11. Februar 2014
Stoll
Justizhauptsekretärin
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Die Ursächlichkeit einer Verletzung der Aufklärungspflicht für den Beitritt zu einem
geschlossenen Immobilienfonds wird vermutet.
BGH, Urteil vom 11. Februar 2014 - II ZR 273/12 - OLG München
LG München I
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 11. Februar 2014 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bergmann, den
Richter Prof. Dr. Strohn, die Richterinnen Caliebe und Dr. Reichart sowie den
Richter Sunder

für Recht erkannt:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 13. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 31. Juli 2012 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


1
Der Kläger verlangt Schadensersatz aus Prospekthaftung im weiteren Sinne. Er beteiligte sich im Jahr 1997 mit 250.000 DM nebst 5 % Agio über einen Treuhandkommanditisten an dem geschlossenen Immobilienfonds D. GmbH & Co. M. und Be. , R. straße KG (im Folgenden: Fonds). Unter Berufung auf verschiedene Prospektmängel begehrt er von der Beklagten zu 1) als Gründungskomplementärin und der Beklagten zu 2) als Gründungskommanditistin des Fonds im Wege des Schadensersatzes die Rückabwicklung der Beteiligung.
2
Mit seiner Klage hat der Kläger Zahlung von 143.313,32 € nebst Zinsen verlangt Zug um Zug gegen Übertragung der Beteiligungsrechte an dem Fonds. Weiter hat er beantragt festzustellen, dass die Beklagten im Annahmeverzug seien und dass sie verpflichtet seien, ihm allen künftigen Schaden aus der Beteiligung zu ersetzen.
3
Das Landgericht hat der Klage nur teilweise stattgegeben. Das Berufungsgericht hat sie abgewiesen. Dagegen richtet sich die vom erkennenden Senat zugelassene Revision des Klägers.

Entscheidungsgründe:

4
Die Revision hat Erfolg und führt unter Aufhebung des angefochtenen Urteils zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.
5
I. Das Berufungsgericht hat seine Entscheidung im Wesentlichen wie folgt begründet:
6
Ob der verwendete Prospekt fehlerhaft gewesen sei, könne ebenso offen bleiben wie die Höhe eines möglichen Schadens und die Frage der Verjährung. Denn der Kläger habe jedenfalls nicht nachgewiesen, dass etwaige Prospektfehler und eine möglicherweise unzutreffende Beratung durch den Mitarbeiter der die Anlage vermittelnden B. , S. , ursächlich für den Beitritt geworden seien. Der Kläger habe bei seiner Anhörung zwar ausgesagt, dass er sich mit der Beteiligung eine Altersversorgung habe schaffen wollen und den Prospekt mit S. durchgegangen sei und ihn ausführlich studiert habe. Ergänzend habe der Kläger vorgetragen, dass mindestens drei Beratungsgespräche mit S. stattgefunden hätten, wovon zwei in Gegenwart seines Steuerberaters geführt worden seien, und dass S. dabei die Anlage als hervorragende Zusatzversorgung im Alter herausgestellt habe. Dem stehe aber die ebenso glaubhafte Aussage des Zeugen S. gegenüber, wonach dem Kläger im Rahmen von regelmäßigen gemeinsamen Mittagessen der Prospekt übergeben worden sei, ohne dass Beratungsgespräche geführt worden seien. Angesichts dessen könne nicht festgestellt werden, welche Kenntnisse sich der Kläger über den Fonds verschafft habe und welche Motive ihn zu dem Erwerb der Beteiligung geleitet hätten. Es könne durchaus sein, dass die gerügten Prospektfehler auf die Anlageentscheidung keinen Einfluss gehabt hätten.
7
II. Diese Ausführungen halten einer revisionsrechtlichen Überprüfung nicht stand.
8
1. Das Berufungsgericht hat die Frage offen gelassen, ob die Beklagten mittels der Verwendung eines inhaltlich falschen, irreführenden oder unvollständigen Prospekts ihre Aufklärungspflicht aus dem Vertragsanbahnungsverhältnis mit dem Kläger verletzt haben. Für das Revisionsverfahren ist ein Aufklärungsfehler somit zu unterstellen. Dass die Haftung der Gründungsgesellschafter aus Verschulden bei Vertragsschluss im Streitfall auch den Kläger erfasst unabhängig davon, dass er sich nicht als Kommanditist, sondern als Treugeber über einen Treuhandkommanditisten beteiligen wollte, hat das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt.
9
2. Nicht gefolgt werden kann dem Berufungsgericht dagegen in seiner Ansicht, die Klage sei unbegründet, weil sich anhand der durchgeführten Beweisaufnahme einschließlich der Anhörung des Klägers nicht feststellen lasse, welche Motive für den Kläger bei seiner Anlageentscheidung ausschlaggebend gewesen seien, ob also die behaupteten Prospektfehler ursächlich für die Anlageentscheidung gewesen seien. Damit hat das Berufungsgericht, wie die Revi- sion zu Recht rügt, die für eine Anlageentscheidung geltenden Beweisgrundsätze verkannt.
10
a) Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs besteht bei einer unrichtigen oder unvollständigen Darstellung von für die Anlageentscheidung wesentlichen Umständen eine tatsächliche Vermutung dafür, dass die mangelhafte Prospektdarstellung für die Anlageentscheidung ursächlich war (BGH, Urteil vom 6. Oktober 1980 - II ZR 60/80, BGHZ 79, 337, 346; Urteil vom 15. Dezember 2003 - II ZR 244/01, ZIP 2004, 312, 313; Urteil vom 2. März 2009 - II ZR 266/07, ZIP 2009, 764 Rn. 6; Urteil vom 31. Mai 2010 - II ZR 30/09, ZIP 2010, 1397 Rn. 17 f.; Urteil vom 8. Mai 2012 - XI ZR 262/10, ZIP 2012, 1335 Rn. 28 ff.; Urteil vom 21. Februar 2013 - III ZR 139/12, ZIP 2013, 935 Rn. 15). Durch unzutreffende oder unvollständige Informationen des Prospekts wird in das Recht des Anlegers eingegriffen, in eigener Entscheidung und Abwägung des Für und Wider darüber zu befinden, ob er in das Projekt investieren will oder nicht. Das Bestehen von Handlungsvarianten ist nicht geeignet, diese auf der Lebenserfahrung beruhende tatsächliche Vermutung der Ursächlichkeit fehlerhafter Prospektdarstellungen für die Anlageentscheidung bei Immobilien zu entkräften, bei denen es in der Regel vordringlich um Sicherheit, Rentabilität und Inflationsschutz geht (BGH, Urteil vom 31. Mai 2010 - II ZR 30/09, ZIP 2010, 1397 Rn. 17 f.). Nach der Auffassung des XI. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs handelt es sich dabei nicht lediglich um eine Beweiserleichterung im Sinne eines Anscheinsbeweises, sondern um eine zur Beweislastumkehr führende widerlegliche Vermutung (BGH, Urteil vom 8. Mai 2012 - XI ZR 262/10, BGHZ 193, 159 Rn. 28 ff.; Urteil vom 26. Februar 2013 - XI ZR 318/10, BKR 2013, 212 Rn. 18 f.).
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b) Danach geht das non liquet im vorliegenden Fall zu Lasten der Beklagten. Dabei kann offen bleiben, ob die Grundsätze des Anscheinsbeweises anzuwenden oder eine Beweislastumkehr anzunehmen ist. Die Beklagten haben die auf der Lebenserfahrung beruhende Vermutung nicht widerlegen können , dass die behaupteten Prospektfehler für die Anlageentscheidung des Klägers ursächlich waren. Aufgrund der übereinstimmenden Bekundungen des Klägers und des Zeugen S. steht lediglich fest, dass der Prospekt rechtzeitig vor der Anlageentscheidung dem Kläger übergeben worden ist. Auf die Frage , ob und unter welchen Voraussetzungen ein fehlerhafter Prospekt auch ohne Übergabe zu einem Aufklärungsmangel führt (s. BGH, Urteil vom 3. Dezember 2007 - II ZR 21/06, ZIP 2008, 412 Rn. 17; Urteil vom 13. Dezember 2012 - III ZR 70/12, juris Rn. 11; Urteil vom 23. April 2013, - XI ZR 405/11, BKR 2013, 280 Rn. 27), kommt es mithin nicht an.
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III. Das angefochtene Urteil kann damit keinen Bestand haben. Die Sache ist zurückzuverweisen, damit das Berufungsgericht die noch fehlenden Feststellungen treffen kann.
Bergmann Strohn Caliebe Reichart Sunder
Vorinstanzen:
LG München I, Entscheidung vom 19.09.2011 - 27 O 20034/09 -
OLG München, Entscheidung vom 31.07.2012 - 13 U 3995/11 -
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der In Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist weiter anerkannt, dass es als Mittel der Aufklärung genügen kann, wenn dem Interessenten statt einer mündlichen Aufklärung im Rahmen des Vertragsanbahnungsgesprächs ein Prospekt über die Kapitalanlage überreicht wird, sofern dieser nach Form und Inhalt geeignet ist, die nötigen Informationen wahrheitsgemäß und verständlich zu vermitteln, und dem Interessenten so rechtzeitig vor dem Vertragsschluss übergeben wird, dass sein Inhalt noch zur Kenntnis genommen werden kann (z.B.: Senatsurteil vom 12. Juli 2007 aaO, Rn. 9; BGH, Urteil vom 21. März 2005 - II ZR 140/03 - WM 2005, 833, 837 m.w.N.). Vertreibt der Vermittler , wie hier, die Anlage anhand eines Prospekts, muss er aber, um seiner Auskunftspflicht nachzukommen, im Rahmen der geschuldeten Plausibilitätsprüfung den Prospekt jedenfalls darauf überprüfen, ob er ein in sich schlüssiges Gesamtbild über das Beteiligungsobjekt gibt und ob die darin enthaltenen Informationen , soweit er das mit zumutbarem Aufwand zu überprüfen in der Lage ist, sachlich vollständig und richtig sind (Senatsurteile BGHZ aaO und vom 22. März 2007 - III ZR 218/06 - NJW-RR 2007, 925 Rn. 4; Senatsbeschluss vom 21. Mai 2008 aaO). Ist die Plausibilitätsprüfung des Prospekts unterblieben , hat der Anlagevermittler den Interessenten hierauf ebenfalls hinzuweisen (vgl. Senatsurteile vom 12. Juli 2007 aaO, S. 1693 Rn. 14 und vom 12. Mai 2005; Senatsbeschluss vom 21. Mai 2008 jew. aaO).

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.

(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.

(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.

(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.

(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.

Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages angegeben wird. Handelt es sich um ein Urteil, das ein Versäumnisurteil aufrechterhält, so ist auszusprechen, dass die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil nur gegen Leistung der Sicherheit fortgesetzt werden darf.