Landgericht Heidelberg Urteil, 27. Juli 2016 - 1 S 51/15

bei uns veröffentlicht am27.07.2016

Tenor

1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts Heidelberg vom 20.11.2015, Az. 24 C 73/15, wird zurückgewiesen.

2. Die Beklagten tragen die Kosten des Berufungsverfahrens.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Gründe

 
I.
Die Klägerin macht als Rechtsschutzversicherung einen Auskunftsanspruch gegen zwei Rechtsanwälte (Beklagte Ziffer 2 und 3) und die von ihnen betriebene Anwaltssozietät (Beklagte Ziffer 1) geltend, die den mitversicherten Ehemann ihrer Versicherungsnehmerin in einem auf ihre Kosten geführten Rechtsstreit vertrat.
Am 02.09.2008 erteilte die Klägerin auf Anfrage der Beklagten Ziffer 1 vom 10.07.2008 Deckungszusage für einen Schadensersatzprozess des mitversicherten Ehemanns ihrer Versicherungsnehmerin gegen Herrn L.. Mit Schreiben vom 21.10.2008 forderte Rechtsanwalt R. auf dem Briefpapier der Beklagten Ziffer 1, auf dem er als Sachbearbeiter bezeichnet war, einen Vorschuss für diesen Prozess an. Dabei verlangte er ausdrücklich Zahlung des Vorschusses auf sein eigenes Konto. Die Klägerin zahlte in der Folge Vorschüsse in Höhe von 2.574,31 EUR, davon 1.917,31 EUR auf die Rechtsanwaltsgebühren auf das Konto von Rechtsanwalt R.. Gegen L. erging am 26.02.2009 Versäumnisurteil, das am 31.03.2009 ergänzt wurde. Auf Anfrage der Klägerin nach dem Sachstand teilte die Beklagte Ziffer 1 mit Schreiben vom 31.01.2012 mit, dass das Verfahren abgeschlossen sei und die Zwangsvollstreckung in der Schweiz betrieben werde. Weitere Sachstandsanfragen der Klägerin beantwortete sie nicht. Nachdem die Klägerin ihre Prozessbevollmächtigten eingeschaltet hatte, teilte die Beklagte Ziffer 1 mit Schreiben vom 14.11.2014 mit, dass die Forderung tituliert sei, die entsprechenden Urteile und der Kostenfestsetzungsbeschluss seien beigefügt. Eine Rückzahlung der Vorschüsse komme nicht in Betracht, weil die Zahlung von 1.917,31 EUR an Rechtsanwalt R. geleistet worden sei. Gleichzeitig wurde in dem Schreiben unter Hinweis auf die Rechtsschutzzusage der Klägerin ein weiterer Vorschuss in Höhe von 510,45 EUR angefordert. Es wurde eine Berechnung der aus Sicht der Beklagten Ziffer 1 angefallenen Gebühren vorgenommen, von denen die an Rechtsanwalt R. geleistete Zahlung sowie der Selbstbehalt abgezogen wurden.
Die Klägerin hat die Ansicht vertreten, ein Rechtsanwalt, der wie hier ohne Beteiligung seines Mandanten Vorschusszahlungen entgegennehme, sei verpflichtet, dem Rechtsschutzversicherer Auskunft über die kostenmäßige Abwicklung des Verfahrens zu erteilen, insbesondere über einen möglichen Erfolg der Zwangsvollstreckung, weil er einschätzen müsse, ob er den auf ihn übergegangene Kostenerstattungsanspruch gegen den Prozessgegner realisieren könne. Die geschuldete Auskunft sei in dem Schreiben vom 14.11.2014 nicht erteilt worden, weil keine Information über Zahlungen des Prozessgegners gegeben werde.
Die Beklagten haben vorgetragen, die Auskunft sei im Schreiben vom 14.11.2014 erteilt worden, weil die dort vorgenommene Abrechnung keine Zahlungen des Schuldners enthalte. Dem Schuldner sei die Zwangsvollstreckung angedroht und mit ihm eine Ratenzahlungsvereinbarung getroffen worden, die er aber nicht erfüllt habe. Zudem habe die Klägerin auch ausschließlich an Rechtsanwalt R. geleistet und nicht an die Beklagte Ziffer 1, so dass gegen sie auch kein Auskunftsanspruch bestehe.
Das Amtsgericht hat der Klage in der Hauptsache stattgegeben. Es hat ausgeführt, der Auskunftsanspruch des Mandanten der Beklagten sei gemäß §§ 86 Abs. 1 VVG, 401 BGB als Hilfsanspruch zu dem Herausgabeanspruch nach §§ 675, 667 BGB auf die Klägerin übergegangen. Dass die Vorschusszahlung an Rechtsanwalt R. geleistet worden sei, sei unerheblich, dies betreffe lediglich das Innenverhältnis. Rechtsanwalt R. habe im Namen der Sozietät gehandelt, wie sich aus der Verwendung von deren Briefpapier ergebe. Auch der Beklagte Ziffer 2 gehe von einem Auftrag der Sozietät aus, weil er mit Schreiben vom 14.11.2014 einen weiteren Vorschuss angefordert habe. Schließlich sei der Auskunftsanspruch auch nicht erloschen. Das Schreiben vom 14.11.2014 enthalte nur den Hinweis, dass der Anspruch tituliert sei, keine Angaben zum Stand der Zwangsvollstreckung. Der pauschale Hinweis in der Klageerwiderung, dass dem Schuldner die Zwangsvollstreckung angedroht und mit ihm eine Ratenzahlungsvereinbarung abgeschlossen worden sei, genüge zumindest dann nicht, wenn der Auskunftsberechtigte um umfassende Mittteilung des Sachstands bitte. Die Pflicht aus dem Geschäftsbesorgungsvertrag zur Auskunftserteilung bestimme sich u. a. danach, was nach Gegenstand des Auftrags, Zweck der Auskunft sowie Treu und Glauben erwartet werden könne. Die Beklagten seien hier gemäß §§ 675, 667 BGB verpflichtet, aus der Geschäftsbesorgung Erlangtes, mithin auch die ihnen erstatteten Kosten, herauszugeben. Sie seien danach verpflichtet, genaue Angaben zum Stand des Verfahrens zu geben und eine Dokumentation vorzulegen. Substantiierte Nachfragen hätten sie in entsprechender Weise zu beantworten und insbesondere die geschlossene Ratenzahlungsvereinbarung näher darzulegen.
Gegen dieses Urteil haben die Beklagten Berufung eingelegt. Sie tragen vor, der Auskunftsanspruch sei mit der Mitteilung, dass keine Zahlungen des Prozessgegners erlangt werden konnten, erfüllt. Das amtsgerichtliche Urteil sei bezüglich des von ihnen aufgeworfenen Problems, dass die Zahlungen der Klägerin an Rechtsanwalt R. geleistet worden seien und nicht an die Beklagten, nicht mit Gründen versehen. Die Zahlungen seien auf das Privatkonto von Rechtsanwalt R. erfolgt. Dieser sei aber nicht befugt, Zahlungen auf seinem Privatkonto entgegenzunehmen. Er sei auch nicht als vertretungsberechtigt auf dem Kanzleibriefpapier aufgeführt. Rechtsanwalt R. habe einen Vergleich mit dem Prozessgegner geschlossen, nach dem dieser die Gesamtforderung aller von der Kanzlei vertretenen Geschädigten in Höhe von ca. 180.000,- EUR nebst Zinsen und Kosten in der Reihenfolge ihrer Titulierung in Raten bezahlen sollte. Die Forderung des Ehemannes der Versicherungsnehmerin sei erst spät tituliert worden. Welche Gelder bei Rechtsanwalt R. eingegangen seien, sei unbekannt. Es sei jedoch davon auszugehen, dass für den Ehemann der Versicherungsnehmerin nichts übrig geblieben sei.
Die Beklagten beantragen,
das Urteil des Amtsgerichts Heidelberg vom 20.11.2015, Az. 24 C 73/15, aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Die Klägerin beantragt,
10 
die Berufung zurückzuweisen.
11 
Sie führt aus, das Amtsgericht habe zu der Frage der Leistung an Rechtsanwalt R. zutreffend ausgeführt, dass insoweit nur das Innenverhältnis zwischen diesem und den Beklagten betroffen sei. Die Beklagten behaupteten auch selbst nicht, dass Rechtsanwalt R. im eigenen Namen gehandelt habe. Die Klägerin ist der Ansicht, dass die Auskunftsverpflichtung nach wie vor nicht erfüllt sei. Sie umfasse die Mitteilung der wesentlichen Einzelheiten des Handelns zur Auftragsausführung sowie die Vorlage von Belegen, soweit solche üblich und vorhanden seien. Daher sei eine nähere Darlegung der Ratenzahlungsvereinbarung erforderlich und die Überlassung einer Kopie derselben mit Zahlungsaufforderungen. Auch fehle eine Abrechnung der Zahlungseingänge. Die Beklagte meint, der Vortrag der Beklagten in der Berufungsinstanz zu der Ratenzahlungsvereinbarung sei neu und daher nicht zuzulassen. Im Übrigen sei der Vergleich für den Ehemann der Versicherungsnehmerin ungünstig, weil andere Gläubiger vorrangig bedient würden. Rechtsanwalt R. hätte nach § 43 a Abs. 4 BRAO den Ehemann der Versicherungsnehmerin überhaupt nicht vertreten dürfen, es bestehe ein Honorarrückzahlungsanspruch aus §§ 45 BRAO, 812 BGB. Auch der Vortrag in der Berufungsinstanz, dass die streitgegenständlichen Zahlungen auf ein Privatkonto von Rechtsanwalt R. geflossen seien und er dafür keine Vollmacht gehabt habe, sei neu und nicht zuzulassen. Aufgrund der Verwendung des Briefpapiers der Beklagten Ziffer 1 habe die Klägerin von einer Leistung an diese ausgehen dürfen.
12 
Im Termin zur mündlichen Verhandlung in der Berufungsinstanz hat der Beklagtenvertreter eine Bestätigung des Schuldners L. vom 04.02.2008 bezüglich des Abschlusses eines Ratenzahlungsvergleichs mit einem Anschreiben von Rechtsanwalt R. vom 20.12.2007 (As. II 65, 67) vorgelegt, auf deren Inhalt Bezug genommen wird.
13 
Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.
II.
14 
Die zulässige Berufung ist nicht begründet.
15 
Die Klägerin hat gegen die Beklagten einen Anspruch aus §§ 675, 666, 412, 401 BGB auf Auskunft über den Sachstand in dem Rechtsstreit des Ehemannes der Versicherungsnehmerin, der vor dem Landgericht Dresden unter dem Az. 6 O 2444/08 geführt wurde, insbesondere darauf, welche Beitreibungsmaßnahmen zugunsten des Versicherten getroffen worden sind und welche Gelder erlangt werden konnten.
16 
1. Zwischen der Klägerin als Rechtsschutzversicherung und den Prozessbevollmächtigten ihres Versicherten bestehen keine unmittelbaren vertraglichen Beziehungen. Soweit eine Rechtsschutzversicherung allerdings Prozesskosten vorfinanziert hat, geht der Kostenerstattungsanspruch des Versicherten gegen seinen Prozessgegner gemäß § 86 Abs. 1 VVG auf die Versicherung über. Leistet der Prozessgegner an den von dem Versicherten beauftragten Rechtsanwalt, geht der Anspruch des Versicherten auf Herausgabe des Erlangten aus §§ 675, 667 BGB gegen seinen Rechtsanwalt gemäß § 86 Abs. 1 VVG auf die Versicherung über. Der Auskunftsanspruch des Versicherten gegen seinen Rechtsanwalt folgt dem seinerseits als Hilfsrecht in analoger Anwendung von §§ 412, 401 BGB (so auch LG Bonn, Urteil vom 03.09.2010, 10 O 345/09, juris Tz. 28; LG Bochum, Urteil vom 26.02.2012, 11 S 150/11). Neben den in § 401 BGB ausdrücklich genannten Rechten wird diese Vorschrift nämlich u. a. auf solche Hilfsrechte entsprechend angewandt, die zur Geltendmachung oder Durchsetzung einer Forderung erforderlich sind. Solche Nebenrechte sind insbesondere Ansprüche auf Auskunft und Rechnungslegung, die darauf abzielen, Gegenstand und Betrag des Hauptanspruchs zu ermitteln (BGH, Beschluss vom 19.12.2012, VII ZB 50/11, juris Tz. 9). Nach diesen Grundsätzen steht der Klägerin hier zur Ermittlung eines möglichen Herausgabeanspruchs aus §§ 675, 667 BGB, 86 Abs. 1 VVG, 412, 401 BGB ein Auskunftsanspruch gegen die Beklagten zu.
17 
a. Die Klägerin hat dem Grunde nach gegen die Beklagte Ziffer 1 einen Anspruch auf Herausgabe erlangter Zahlungen gemäß §§ 675, 667 BGB i. V. m. §§ 86 Abs. 1 VVG, 412, 401 BGB, für den die Beklagten Ziffer 2 und 3 gemäß § 128 HGB analog haften, auch wenn die Vorschusszahlungen der Klägerin und mögliche Zahlungen des Schuldners auf ein Konto von Rechtsanwalt R. geleistet worden sind.
18 
aa. Der Herausgabeanspruch aus §§ 675, 667 BGB richtet sich gegen den Beauftragten. Das war hier die Beklagte Ziffer 1. Sie hat unstreitig für den Versicherten um Deckung bei der Klägerin nachgesucht und deren Deckungszusage ist an sie adressiert worden. Sie hat weiterhin vor dem Landgericht Dresden laut Rubrum des dortigen Urteils den Prozess für den Versicherten geführt. Die Beklagten gehen auch selbst davon aus, dass die Beklagte Ziffer 1 mandatiert worden ist, wenn in dem Schreiben vom 14.11.2014 ein weiterer Vorschuss zu deren Gunsten angefordert wird.
19 
bb. Die Beklagte Ziffer 1 hat auch die Vorschusszahlungen der Klägerin und mögliche Zahlungen des Schuldners L. erlangt. Denn das Verlangen von Rechtsanwalt R., dass Zahlungen auf sein Konto geleistet werden sollen, ist der Beklagten Ziffer 1 gemäß § 164 Abs. 1 BGB zuzurechnen. Aus der Verwendung des Briefpapiers der Beklagten Ziffer 1 ergibt sich, dass Rechtsanwalt R. in deren Namen gehandelt hat. Unabhängig von seiner Stellung im Verhältnis zu den Beklagten hatte er auch Vertretungsmacht für diese.
20 
Sollte er Gesellschafter der Beklagten Ziffer 1 gewesen sein, hatte er abweichend von der gesetzlichen Regelung des § 709 BGB die Befugnis zur alleinigen Geschäftsführung bezüglich der Mandatsbearbeitung. Denn das Prinzip der gemeinschaftlichen Geschäftsführung aus § 709 BGB ist mit der gesetzlich garantierten Unabhängigkeit des Rechtsanwalts (§§ 1, 3 Abs. 1 BRAO) und dem Verbot unabhängigkeitsgefährdender Bindungen (§ 43 a Abs. 1 BRAO) jedenfalls bezüglich der eigentlichen anwaltlichen Berufsausübung wie Mandatsannahme und Mandatsbearbeitung unvereinbar (Brüggemann in Feuerich/Weyland, BRAO, 9. Auflage, § 59a BRAO Rn. 16). Somit hatte Rechtsanwalt R. bei Unterstellung einer Gesellschafterstellung bei der Bearbeitung des Mandats Einzelgeschäftsführungs- und damit gemäß § 714 BGB auch Einzelvertretungsbefugnis und konnte im Außenverhältnis mit Wirkung für die Beklagte Ziffer 1 Zahlungen auf ein bestimmtes Konto anordnen.
21 
Sollte Rechtsanwalt R. bei der Beklagten Ziffer 1 angestellter Rechtsanwalt gewesen sein, brachte die Beklagte Ziffer 1 durch die unstreitige Überlassung ihres Briefpapiers jedenfalls konkludent nach außen hin zum Ausdruck, dass sie ihm umfassende Vollmacht zur Mandatsbearbeitung erteilt hatte. Die Bevollmächtigung ergibt sich auch indiziell aus dem Schreiben der Beklagten Ziffer 1 vom 14.11.2014, in dem sie eine Abrechnung vornimmt, in der die Zahlung der Klägerin an Rechtsanwalt R. berücksichtigt ist. Diese Berücksichtigung zeigt, dass die Beklagte Ziffer 1 die Zahlung an Rechtsanwalt R. als Zahlung an sich selbst ansieht.
22 
Für einen Missbrauch der Vertretungsmacht, der ausnahmsweise zu einer Verweigerung der Zurechnung führen würde, bestehen keine Anhaltspunkte. Weder haben die Klägerin und Rechtsanwalt R. kollusiv zusammengewirkt noch liegt eine offensichtliche Überschreitung der Befugnisse von Rechtsanwalt R. aus dem Innenverhältnis vor. Wie die Beklagte Ziffer 1 ihren Zahlungsverkehr intern abwickelte, entzog sich vielmehr der Kenntnis der Klägerin.
23 
Es besteht daher dem Grunde nach ein übergangener Anspruch der Klägerin auf Herausgabe erlangter Zahlungen gegen die Beklagte Ziffer 1 aus §§ 675, 667 BGB, für den die Beklagten Ziffer 2 und 3 gemäß § 128 BGB analog ebenfalls haften.
24 
b. Zur Geltendmachung dieses Anspruchs benötigt die Klägerin Informationen über den Stand der Beitreibung bei dem Schuldner L.. Daher ist auch der Auskunftsanspruch des Ehemanns der Versicherungsnehmerin gegen die Beklagte Ziffer 1 aus §§ 675, 666 BGB gemäß §§ 412, 401 BGB analog auf die Klägerin übergegangen. Die Beklagten Ziffer 2 und 3 haften in entsprechender Anwendung des § 128 HGB ebenfalls auf Auskunft. Bei der Verpflichtung zu einer unvertretbaren Handlung, z. B. wie hier Auskunftserteilung, können die Gesellschafter ebenfalls im Wege der Leistungsklage auf Auskunft in Anspruch genommen werden (vgl. BGHZ 23, 302, 305).
25 
c. Dem Anspruchsübergang steht auch nicht die anwaltliche Verschwiegenheitspflicht aus § 43 a Abs. 2 BRAO entgegen. Zwar bezieht sich die anwaltliche Verschwiegenheitspflicht auf alles, was dem Rechtsanwalt in Ausübung seines Berufs bekannt geworden ist und umfasst daher auch die von der Klägerin geforderten Auskünfte. Von dieser Verschwiegenheitsverpflichtung sind die Beklagten hier in Bezug auf den Streitgegenstand jedoch dadurch konkludent von dem Versicherten und Mandanten entbunden worden, dass er sie mit der kostenmäßigen Abwicklung des Rechtsstreits beauftragt hat. Die Beklagte Ziffer 1 war mit der Deckungsanfrage, der Anforderung eines Kostenvorschusses, der Führung der diesbezüglichen Korrespondenz sowie der späteren Verwendung der Gelder betraut. Indem der Versicherte und Mandant diese Aufgaben auf die Beklagte Ziffer 1 übertragen hat, hat er stillschweigend zum Ausdruck gebracht, dass diese gegenüber der Rechtsschutzversicherung in Kostenfragen uneingeschränkt kommunizieren können und von der Verschwiegenheitspflicht entbunden sein sollte. Der Mandant selbst ist in derart gelagerten Konstellationen an der kostenmäßigen Abwicklung des Rechtsstreits regelmäßig nicht interessiert und hat gerade deshalb eine Rechtsanwaltskanzlei eingeschaltet, um mit diesen Fragen selbst nicht belastet zu sein. Er könnte diesbezügliche Anfragen der Rechtsschutzversicherung auch gar nicht beantworten. Es entspricht daher auch seinem Interesse, eine konkludente Entbindung des Rechtsanwalts von der anwaltlichen Schweigepflicht in Bezug auf Kostenfragen anzunehmen (so auch LG Bochum, aaO; i. E. auch OLG Düsseldorf, Urteil vom 15.01.1980, 4 U 48/79; a. A. AG Bonn, Urteil vom 08.11.2006, 13 C 607/05; AG Frankfurt, Urteil vom 16.10.2012, 30 C 1926/12).
26 
2. Der Auskunftsanspruch der Klägerin ist nicht durch Erfüllung erloschen. Der geschuldete Inhalt der Auskunft bestimmt sich danach, was nach dem Gegenstand der Besorgung, der Üblichkeit im Geschäftsverkehr, dem Zweck der verlangten Information unter Berücksichtigung von Treu und Glauben erwartet werden kann (BGH, Urteil vom 01.12.2011, III ZR 71/11, juris Tz. 20).
27 
Nach diesem Maßstab ist die von den Beklagten geschuldete Auskunft weder im Schreiben vom 14.11.2014 noch in der Klageerwiderung noch in der Berufungsinstanz erteilt worden. Das Schreiben vom 14.11.2014 enthält überhaupt keine Information zum Stand der Zwangsvollstreckung gegen den Schuldner L.. Die Beklagten stellen hier vielmehr weitere Forderungen an die Klägerin, ohne auf ihr Informationsverlangen einzugehen. Soweit in der Klageerwiderung vorgetragen wurde, dass dem Schuldner die Zwangsvollstreckung angedroht und mit ihm eine Ratenzahlungsvereinbarung abgeschlossen worden sei, die er aber nicht erfüllt habe, bleibt der Inhalt der Ratenzahlungsvereinbarung offen. Nach dem Zweck der Information, der Klägerin die Realisierung ihres Kosteninteresses zu ermöglichen, ist es aber von elementarer Bedeutung und darf im Rechtsverkehr erwartet werden, dass der Inhalt der Ratenzahlungsvereinbarung offen gelegt und das Zahlungsverhalten des Schuldners detailliert dargestellt wird. Auch die in der Berufungsinstanz gelieferten weiteren Informationen und Unterlagen führen nicht zur Erfüllung des Auskunftsanspruchs. Die Beklagten tragen vor, mit dem Schuldner L. einen Vergleich des Inhalts geschlossen zu haben, dass dieser die Forderungen der von der Kanzlei vertretenen Anleger in Höhe von insgesamt 180.000,- EUR nebst Zinsen und Kosten in Raten bezahlen sollte. Eingehende Zahlungen sollten in der Reihenfolge der Mandatserteilung bzw. Titulierung der Forderungen verteilt werden. Die Höhe etwa eingegangener Zahlungen an Rechtsanwalt R. sei nicht bekannt. Da der hier interessierende Mandant recht spät einen Titel erlangt habe, sei jedoch davon auszugehen, dass er wegen des Vorrangs früher titulierter Forderungen nichts mehr bekommen habe. Im Termin zur mündlichen Verhandlung in der Berufungsinstanz hat der Beklagtenvertreter ein Schreiben der Beklagten Ziffer 1, Sachbearbeiter Rechtsanwalt R., vom 20.12.2007 an den Schuldner L. vorgelegt, in dem er diesen um ein Vergleichsangebot bzgl. aller von der Kanzlei vertretenen Geschädigten bittet, sowie die Bestätigung eines Vergleichs durch den Schuldner L. vom 04.02.2008 über Ratenzahlungen in Höhe von monatlich mindestens 3.500,- EUR auf einen Gesamtbetrag von 177.643,78 EUR. Diese Angaben und Unterlagen genügen nicht, um das Informationsinteresse der Klägerin zu befriedigen, sondern werfen neue Fragen auf. Die von dem Schuldner L. unterzeichnete Vergleichsbestätigung vom 04.02.2008 datiert zeitlich vor dem von der Klägerin finanzierten Prozess, so dass sich die Frage stellt, ob nach Erlangung des Titels zugunsten des Versicherten weitere Beitreibungsmaßnahmen ergriffen wurden. Die Vergleichsbestätigung vom 04.02.2008 deckt sich zudem nicht mit dem Vortrag der Beklagten zur Verrechnung eingehender Gelder auf die einzelnen Gläubiger, weil sie diesbezüglich überhaupt keine Regelung enthält, insbesondere nicht dahingehend, dass die Gläubiger in der Reihenfolge der Mandatierung oder Titulierung bedient werden sollen. Dies wirft die Frage auf, wie eingehende Zahlungen tatsächlich verrechnet worden sind. Zu Zahlungseingängen an sich haben die Beklagten nur vorgetragen, dass ihnen die genaue Höhe der Zahlungen an Rechtsanwalt R. unbekannt sei. Auf diese Unkenntnis können sie sich jedoch nicht berufen, weil sie ihrerseits gegen Rechtsanwalt R. einen diesbezüglichen Auskunftsanspruch aus dem zwischen ihnen bestehenden Innenverhältnis haben, der sie in den Stand setzt, gegenüber der Klägerin Auskunft zu erteilen. Die Beklagten, die von der Kostenübernahme durch die Klägerin erheblich profitiert haben, schulden daher nach wie vor eine detaillierte Auskunft über eingegangene Zahlungen des Schuldners und deren Verrechnung auf die einzelnen Gläubiger sowie über mögliche weitere Beitreibungsmaßnahmen nach Erlangung des Titels für ihren Mandanten.
28 
Der Auskunftsanspruch ist durch die von den Beklagten im Laufe des Prozesses gegebenen Informationen auch nicht teilweise erfüllt worden mit der Folge, dass die Klage teilweise abzuweisen wäre. Denn in der Regel führen Teilauskünfte nicht zur Teilerfüllung des Auskunftsanspruchs, weil die Aussagekraft und damit Erfüllungswirkung einzelner Teilakte erst dann beurteilt werden kann, wenn auch die übrigen Teilauskünfte vorliegen. Teilelemente einer noch unvollständigen Gesamtdarstellung stellen lediglich Vorarbeiten dar, die den geschuldeten Auskunftsanspruch auch nicht teilweise erfüllen (BGH, Beschluss vom 22.10.2014, XII ZB 385/13, juris Tz. 18).
III.
29 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO. Gründe für die Zulassung der Revision (§ 543 Abs. 2 ZPO) liegen nicht vor.

Urteilsbesprechung zu Landgericht Heidelberg Urteil, 27. Juli 2016 - 1 S 51/15

Urteilsbesprechungen zu Landgericht Heidelberg Urteil, 27. Juli 2016 - 1 S 51/15

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(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat. (2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vo

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(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie1.das Berufungsgericht in dem Urteil oder2.das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassungzugelassen hat. (2) Die Revision ist zuzulassen, wenn1.die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat

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(1) Auf einen Dienstvertrag oder einen Werkvertrag, der eine Geschäftsbesorgung zum Gegenstand hat, finden, soweit in diesem Untertitel nichts Abweichendes bestimmt wird, die Vorschriften der §§ 663, 665 bis 670, 672 bis 674 und, wenn dem Verpflichte

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(1) Eine Willenserklärung, die jemand innerhalb der ihm zustehenden Vertretungsmacht im Namen des Vertretenen abgibt, wirkt unmittelbar für und gegen den Vertretenen. Es macht keinen Unterschied, ob die Erklärung ausdrücklich im Namen des Vertretenen

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Versicherungsvertragsgesetz - VVG 2008 | § 86 Übergang von Ersatzansprüchen


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Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 666 Auskunfts- und Rechenschaftspflicht


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Bundesgerichtshof Beschluss, 22. Okt. 2014 - XII ZB 385/13

bei uns veröffentlicht am 22.10.2014

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Referenzen

(1) Steht dem Versicherungsnehmer ein Ersatzanspruch gegen einen Dritten zu, geht dieser Anspruch auf den Versicherer über, soweit der Versicherer den Schaden ersetzt. Der Übergang kann nicht zum Nachteil des Versicherungsnehmers geltend gemacht werden.

(2) Der Versicherungsnehmer hat seinen Ersatzanspruch oder ein zur Sicherung dieses Anspruchs dienendes Recht unter Beachtung der geltenden Form- und Fristvorschriften zu wahren und bei dessen Durchsetzung durch den Versicherer soweit erforderlich mitzuwirken. Verletzt der Versicherungsnehmer diese Obliegenheit vorsätzlich, ist der Versicherer zur Leistung insoweit nicht verpflichtet, als er infolgedessen keinen Ersatz von dem Dritten erlangen kann. Im Fall einer grob fahrlässigen Verletzung der Obliegenheit ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entsprechenden Verhältnis zu kürzen; die Beweislast für das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit trägt der Versicherungsnehmer.

(3) Richtet sich der Ersatzanspruch des Versicherungsnehmers gegen eine Person, mit der er bei Eintritt des Schadens in häuslicher Gemeinschaft lebt, kann der Übergang nach Absatz 1 nicht geltend gemacht werden, es sei denn, diese Person hat den Schaden vorsätzlich verursacht.

(1) Auf einen Dienstvertrag oder einen Werkvertrag, der eine Geschäftsbesorgung zum Gegenstand hat, finden, soweit in diesem Untertitel nichts Abweichendes bestimmt wird, die Vorschriften der §§ 663, 665 bis 670, 672 bis 674 und, wenn dem Verpflichteten das Recht zusteht, ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zu kündigen, auch die Vorschriften des § 671 Abs. 2 entsprechende Anwendung.

(2) Wer einem anderen einen Rat oder eine Empfehlung erteilt, ist, unbeschadet der sich aus einem Vertragsverhältnis, einer unerlaubten Handlung oder einer sonstigen gesetzlichen Bestimmung ergebenden Verantwortlichkeit, zum Ersatz des aus der Befolgung des Rates oder der Empfehlung entstehenden Schadens nicht verpflichtet.

(3) Ein Vertrag, durch den sich der eine Teil verpflichtet, die Anmeldung oder Registrierung des anderen Teils zur Teilnahme an Gewinnspielen zu bewirken, die von einem Dritten durchgeführt werden, bedarf der Textform.

Der Beauftragte ist verpflichtet, dem Auftraggeber alles, was er zur Ausführung des Auftrags erhält und was er aus der Geschäftsbesorgung erlangt, herauszugeben.

(1) Auf einen Dienstvertrag oder einen Werkvertrag, der eine Geschäftsbesorgung zum Gegenstand hat, finden, soweit in diesem Untertitel nichts Abweichendes bestimmt wird, die Vorschriften der §§ 663, 665 bis 670, 672 bis 674 und, wenn dem Verpflichteten das Recht zusteht, ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zu kündigen, auch die Vorschriften des § 671 Abs. 2 entsprechende Anwendung.

(2) Wer einem anderen einen Rat oder eine Empfehlung erteilt, ist, unbeschadet der sich aus einem Vertragsverhältnis, einer unerlaubten Handlung oder einer sonstigen gesetzlichen Bestimmung ergebenden Verantwortlichkeit, zum Ersatz des aus der Befolgung des Rates oder der Empfehlung entstehenden Schadens nicht verpflichtet.

(3) Ein Vertrag, durch den sich der eine Teil verpflichtet, die Anmeldung oder Registrierung des anderen Teils zur Teilnahme an Gewinnspielen zu bewirken, die von einem Dritten durchgeführt werden, bedarf der Textform.

Der Beauftragte ist verpflichtet, dem Auftraggeber alles, was er zur Ausführung des Auftrags erhält und was er aus der Geschäftsbesorgung erlangt, herauszugeben.

(1) Auf einen Dienstvertrag oder einen Werkvertrag, der eine Geschäftsbesorgung zum Gegenstand hat, finden, soweit in diesem Untertitel nichts Abweichendes bestimmt wird, die Vorschriften der §§ 663, 665 bis 670, 672 bis 674 und, wenn dem Verpflichteten das Recht zusteht, ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zu kündigen, auch die Vorschriften des § 671 Abs. 2 entsprechende Anwendung.

(2) Wer einem anderen einen Rat oder eine Empfehlung erteilt, ist, unbeschadet der sich aus einem Vertragsverhältnis, einer unerlaubten Handlung oder einer sonstigen gesetzlichen Bestimmung ergebenden Verantwortlichkeit, zum Ersatz des aus der Befolgung des Rates oder der Empfehlung entstehenden Schadens nicht verpflichtet.

(3) Ein Vertrag, durch den sich der eine Teil verpflichtet, die Anmeldung oder Registrierung des anderen Teils zur Teilnahme an Gewinnspielen zu bewirken, die von einem Dritten durchgeführt werden, bedarf der Textform.

Der Beauftragte ist verpflichtet, dem Auftraggeber die erforderlichen Nachrichten zu geben, auf Verlangen über den Stand des Geschäfts Auskunft zu erteilen und nach der Ausführung des Auftrags Rechenschaft abzulegen.

Auf die Übertragung einer Forderung kraft Gesetzes finden die Vorschriften der §§ 399 bis 404, 406 bis 410 entsprechende Anwendung.

(1) Mit der abgetretenen Forderung gehen die Hypotheken, Schiffshypotheken oder Pfandrechte, die für sie bestehen, sowie die Rechte aus einer für sie bestellten Bürgschaft auf den neuen Gläubiger über.

(2) Ein mit der Forderung für den Fall der Zwangsvollstreckung oder des Insolvenzverfahrens verbundenes Vorzugsrecht kann auch der neue Gläubiger geltend machen.

(1) Steht dem Versicherungsnehmer ein Ersatzanspruch gegen einen Dritten zu, geht dieser Anspruch auf den Versicherer über, soweit der Versicherer den Schaden ersetzt. Der Übergang kann nicht zum Nachteil des Versicherungsnehmers geltend gemacht werden.

(2) Der Versicherungsnehmer hat seinen Ersatzanspruch oder ein zur Sicherung dieses Anspruchs dienendes Recht unter Beachtung der geltenden Form- und Fristvorschriften zu wahren und bei dessen Durchsetzung durch den Versicherer soweit erforderlich mitzuwirken. Verletzt der Versicherungsnehmer diese Obliegenheit vorsätzlich, ist der Versicherer zur Leistung insoweit nicht verpflichtet, als er infolgedessen keinen Ersatz von dem Dritten erlangen kann. Im Fall einer grob fahrlässigen Verletzung der Obliegenheit ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entsprechenden Verhältnis zu kürzen; die Beweislast für das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit trägt der Versicherungsnehmer.

(3) Richtet sich der Ersatzanspruch des Versicherungsnehmers gegen eine Person, mit der er bei Eintritt des Schadens in häuslicher Gemeinschaft lebt, kann der Übergang nach Absatz 1 nicht geltend gemacht werden, es sei denn, diese Person hat den Schaden vorsätzlich verursacht.

(1) Auf einen Dienstvertrag oder einen Werkvertrag, der eine Geschäftsbesorgung zum Gegenstand hat, finden, soweit in diesem Untertitel nichts Abweichendes bestimmt wird, die Vorschriften der §§ 663, 665 bis 670, 672 bis 674 und, wenn dem Verpflichteten das Recht zusteht, ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zu kündigen, auch die Vorschriften des § 671 Abs. 2 entsprechende Anwendung.

(2) Wer einem anderen einen Rat oder eine Empfehlung erteilt, ist, unbeschadet der sich aus einem Vertragsverhältnis, einer unerlaubten Handlung oder einer sonstigen gesetzlichen Bestimmung ergebenden Verantwortlichkeit, zum Ersatz des aus der Befolgung des Rates oder der Empfehlung entstehenden Schadens nicht verpflichtet.

(3) Ein Vertrag, durch den sich der eine Teil verpflichtet, die Anmeldung oder Registrierung des anderen Teils zur Teilnahme an Gewinnspielen zu bewirken, die von einem Dritten durchgeführt werden, bedarf der Textform.

Der Beauftragte ist verpflichtet, dem Auftraggeber alles, was er zur Ausführung des Auftrags erhält und was er aus der Geschäftsbesorgung erlangt, herauszugeben.

(1) Steht dem Versicherungsnehmer ein Ersatzanspruch gegen einen Dritten zu, geht dieser Anspruch auf den Versicherer über, soweit der Versicherer den Schaden ersetzt. Der Übergang kann nicht zum Nachteil des Versicherungsnehmers geltend gemacht werden.

(2) Der Versicherungsnehmer hat seinen Ersatzanspruch oder ein zur Sicherung dieses Anspruchs dienendes Recht unter Beachtung der geltenden Form- und Fristvorschriften zu wahren und bei dessen Durchsetzung durch den Versicherer soweit erforderlich mitzuwirken. Verletzt der Versicherungsnehmer diese Obliegenheit vorsätzlich, ist der Versicherer zur Leistung insoweit nicht verpflichtet, als er infolgedessen keinen Ersatz von dem Dritten erlangen kann. Im Fall einer grob fahrlässigen Verletzung der Obliegenheit ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entsprechenden Verhältnis zu kürzen; die Beweislast für das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit trägt der Versicherungsnehmer.

(3) Richtet sich der Ersatzanspruch des Versicherungsnehmers gegen eine Person, mit der er bei Eintritt des Schadens in häuslicher Gemeinschaft lebt, kann der Übergang nach Absatz 1 nicht geltend gemacht werden, es sei denn, diese Person hat den Schaden vorsätzlich verursacht.

Auf die Übertragung einer Forderung kraft Gesetzes finden die Vorschriften der §§ 399 bis 404, 406 bis 410 entsprechende Anwendung.

(1) Mit der abgetretenen Forderung gehen die Hypotheken, Schiffshypotheken oder Pfandrechte, die für sie bestehen, sowie die Rechte aus einer für sie bestellten Bürgschaft auf den neuen Gläubiger über.

(2) Ein mit der Forderung für den Fall der Zwangsvollstreckung oder des Insolvenzverfahrens verbundenes Vorzugsrecht kann auch der neue Gläubiger geltend machen.

(1) Auf einen Dienstvertrag oder einen Werkvertrag, der eine Geschäftsbesorgung zum Gegenstand hat, finden, soweit in diesem Untertitel nichts Abweichendes bestimmt wird, die Vorschriften der §§ 663, 665 bis 670, 672 bis 674 und, wenn dem Verpflichteten das Recht zusteht, ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zu kündigen, auch die Vorschriften des § 671 Abs. 2 entsprechende Anwendung.

(2) Wer einem anderen einen Rat oder eine Empfehlung erteilt, ist, unbeschadet der sich aus einem Vertragsverhältnis, einer unerlaubten Handlung oder einer sonstigen gesetzlichen Bestimmung ergebenden Verantwortlichkeit, zum Ersatz des aus der Befolgung des Rates oder der Empfehlung entstehenden Schadens nicht verpflichtet.

(3) Ein Vertrag, durch den sich der eine Teil verpflichtet, die Anmeldung oder Registrierung des anderen Teils zur Teilnahme an Gewinnspielen zu bewirken, die von einem Dritten durchgeführt werden, bedarf der Textform.

Der Beauftragte ist verpflichtet, dem Auftraggeber alles, was er zur Ausführung des Auftrags erhält und was er aus der Geschäftsbesorgung erlangt, herauszugeben.

(1) Auf einen Dienstvertrag oder einen Werkvertrag, der eine Geschäftsbesorgung zum Gegenstand hat, finden, soweit in diesem Untertitel nichts Abweichendes bestimmt wird, die Vorschriften der §§ 663, 665 bis 670, 672 bis 674 und, wenn dem Verpflichteten das Recht zusteht, ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zu kündigen, auch die Vorschriften des § 671 Abs. 2 entsprechende Anwendung.

(2) Wer einem anderen einen Rat oder eine Empfehlung erteilt, ist, unbeschadet der sich aus einem Vertragsverhältnis, einer unerlaubten Handlung oder einer sonstigen gesetzlichen Bestimmung ergebenden Verantwortlichkeit, zum Ersatz des aus der Befolgung des Rates oder der Empfehlung entstehenden Schadens nicht verpflichtet.

(3) Ein Vertrag, durch den sich der eine Teil verpflichtet, die Anmeldung oder Registrierung des anderen Teils zur Teilnahme an Gewinnspielen zu bewirken, die von einem Dritten durchgeführt werden, bedarf der Textform.

Der Beauftragte ist verpflichtet, dem Auftraggeber alles, was er zur Ausführung des Auftrags erhält und was er aus der Geschäftsbesorgung erlangt, herauszugeben.

(1) Steht dem Versicherungsnehmer ein Ersatzanspruch gegen einen Dritten zu, geht dieser Anspruch auf den Versicherer über, soweit der Versicherer den Schaden ersetzt. Der Übergang kann nicht zum Nachteil des Versicherungsnehmers geltend gemacht werden.

(2) Der Versicherungsnehmer hat seinen Ersatzanspruch oder ein zur Sicherung dieses Anspruchs dienendes Recht unter Beachtung der geltenden Form- und Fristvorschriften zu wahren und bei dessen Durchsetzung durch den Versicherer soweit erforderlich mitzuwirken. Verletzt der Versicherungsnehmer diese Obliegenheit vorsätzlich, ist der Versicherer zur Leistung insoweit nicht verpflichtet, als er infolgedessen keinen Ersatz von dem Dritten erlangen kann. Im Fall einer grob fahrlässigen Verletzung der Obliegenheit ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entsprechenden Verhältnis zu kürzen; die Beweislast für das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit trägt der Versicherungsnehmer.

(3) Richtet sich der Ersatzanspruch des Versicherungsnehmers gegen eine Person, mit der er bei Eintritt des Schadens in häuslicher Gemeinschaft lebt, kann der Übergang nach Absatz 1 nicht geltend gemacht werden, es sei denn, diese Person hat den Schaden vorsätzlich verursacht.

Die Gesellschafter haften für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft den Gläubigern als Gesamtschuldner persönlich. Eine entgegenstehende Vereinbarung ist Dritten gegenüber unwirksam.

(1) Auf einen Dienstvertrag oder einen Werkvertrag, der eine Geschäftsbesorgung zum Gegenstand hat, finden, soweit in diesem Untertitel nichts Abweichendes bestimmt wird, die Vorschriften der §§ 663, 665 bis 670, 672 bis 674 und, wenn dem Verpflichteten das Recht zusteht, ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zu kündigen, auch die Vorschriften des § 671 Abs. 2 entsprechende Anwendung.

(2) Wer einem anderen einen Rat oder eine Empfehlung erteilt, ist, unbeschadet der sich aus einem Vertragsverhältnis, einer unerlaubten Handlung oder einer sonstigen gesetzlichen Bestimmung ergebenden Verantwortlichkeit, zum Ersatz des aus der Befolgung des Rates oder der Empfehlung entstehenden Schadens nicht verpflichtet.

(3) Ein Vertrag, durch den sich der eine Teil verpflichtet, die Anmeldung oder Registrierung des anderen Teils zur Teilnahme an Gewinnspielen zu bewirken, die von einem Dritten durchgeführt werden, bedarf der Textform.

Der Beauftragte ist verpflichtet, dem Auftraggeber alles, was er zur Ausführung des Auftrags erhält und was er aus der Geschäftsbesorgung erlangt, herauszugeben.

(1) Eine Willenserklärung, die jemand innerhalb der ihm zustehenden Vertretungsmacht im Namen des Vertretenen abgibt, wirkt unmittelbar für und gegen den Vertretenen. Es macht keinen Unterschied, ob die Erklärung ausdrücklich im Namen des Vertretenen erfolgt oder ob die Umstände ergeben, dass sie in dessen Namen erfolgen soll.

(2) Tritt der Wille, in fremdem Namen zu handeln, nicht erkennbar hervor, so kommt der Mangel des Willens, im eigenen Namen zu handeln, nicht in Betracht.

(3) Die Vorschriften des Absatzes 1 finden entsprechende Anwendung, wenn eine gegenüber einem anderen abzugebende Willenserklärung dessen Vertreter gegenüber erfolgt.

(1) Die Führung der Geschäfte der Gesellschaft steht den Gesellschaftern gemeinschaftlich zu; für jedes Geschäft ist die Zustimmung aller Gesellschafter erforderlich.

(2) Hat nach dem Gesellschaftsvertrag die Mehrheit der Stimmen zu entscheiden, so ist die Mehrheit im Zweifel nach der Zahl der Gesellschafter zu berechnen.

Der Rechtsanwalt ist ein unabhängiges Organ der Rechtspflege.

(1) Der Rechtsanwalt ist der berufene unabhängige Berater und Vertreter in allen Rechtsangelegenheiten.

(2) Sein Recht, in Rechtsangelegenheiten aller Art vor Gerichten, Schiedsgerichten oder Behörden aufzutreten, kann nur durch ein Bundesgesetz beschränkt werden.

(3) Jedermann hat im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften das Recht, sich in Rechtsangelegenheiten aller Art durch einen Rechtsanwalt seiner Wahl beraten und vor Gerichten, Schiedsgerichten oder Behörden vertreten zu lassen.

Soweit einem Gesellschafter nach dem Gesellschaftsvertrag die Befugnis zur Geschäftsführung zusteht, ist er im Zweifel auch ermächtigt, die anderen Gesellschafter Dritten gegenüber zu vertreten.

(1) Auf einen Dienstvertrag oder einen Werkvertrag, der eine Geschäftsbesorgung zum Gegenstand hat, finden, soweit in diesem Untertitel nichts Abweichendes bestimmt wird, die Vorschriften der §§ 663, 665 bis 670, 672 bis 674 und, wenn dem Verpflichteten das Recht zusteht, ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zu kündigen, auch die Vorschriften des § 671 Abs. 2 entsprechende Anwendung.

(2) Wer einem anderen einen Rat oder eine Empfehlung erteilt, ist, unbeschadet der sich aus einem Vertragsverhältnis, einer unerlaubten Handlung oder einer sonstigen gesetzlichen Bestimmung ergebenden Verantwortlichkeit, zum Ersatz des aus der Befolgung des Rates oder der Empfehlung entstehenden Schadens nicht verpflichtet.

(3) Ein Vertrag, durch den sich der eine Teil verpflichtet, die Anmeldung oder Registrierung des anderen Teils zur Teilnahme an Gewinnspielen zu bewirken, die von einem Dritten durchgeführt werden, bedarf der Textform.

Der Beauftragte ist verpflichtet, dem Auftraggeber alles, was er zur Ausführung des Auftrags erhält und was er aus der Geschäftsbesorgung erlangt, herauszugeben.

Ist durch Gesetz notarielle Beurkundung eines Vertrags vorgeschrieben, so genügt es, wenn zunächst der Antrag und sodann die Annahme des Antrags von einem Notar beurkundet wird.

(1) Auf einen Dienstvertrag oder einen Werkvertrag, der eine Geschäftsbesorgung zum Gegenstand hat, finden, soweit in diesem Untertitel nichts Abweichendes bestimmt wird, die Vorschriften der §§ 663, 665 bis 670, 672 bis 674 und, wenn dem Verpflichteten das Recht zusteht, ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zu kündigen, auch die Vorschriften des § 671 Abs. 2 entsprechende Anwendung.

(2) Wer einem anderen einen Rat oder eine Empfehlung erteilt, ist, unbeschadet der sich aus einem Vertragsverhältnis, einer unerlaubten Handlung oder einer sonstigen gesetzlichen Bestimmung ergebenden Verantwortlichkeit, zum Ersatz des aus der Befolgung des Rates oder der Empfehlung entstehenden Schadens nicht verpflichtet.

(3) Ein Vertrag, durch den sich der eine Teil verpflichtet, die Anmeldung oder Registrierung des anderen Teils zur Teilnahme an Gewinnspielen zu bewirken, die von einem Dritten durchgeführt werden, bedarf der Textform.

Der Beauftragte ist verpflichtet, dem Auftraggeber die erforderlichen Nachrichten zu geben, auf Verlangen über den Stand des Geschäfts Auskunft zu erteilen und nach der Ausführung des Auftrags Rechenschaft abzulegen.

Auf die Übertragung einer Forderung kraft Gesetzes finden die Vorschriften der §§ 399 bis 404, 406 bis 410 entsprechende Anwendung.

(1) Mit der abgetretenen Forderung gehen die Hypotheken, Schiffshypotheken oder Pfandrechte, die für sie bestehen, sowie die Rechte aus einer für sie bestellten Bürgschaft auf den neuen Gläubiger über.

(2) Ein mit der Forderung für den Fall der Zwangsvollstreckung oder des Insolvenzverfahrens verbundenes Vorzugsrecht kann auch der neue Gläubiger geltend machen.

Die Gesellschafter haften für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft den Gläubigern als Gesamtschuldner persönlich. Eine entgegenstehende Vereinbarung ist Dritten gegenüber unwirksam.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
BESCHLUSS
XII ZB385/13 Verkündet am:
22. Oktober 2014
Küpferle,
Justizamtsinspektorin
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in der Familiensache
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Teilauskünfte eines Ehegatten über seine unterhaltsrechtlich relevanten Einkünfte
führen nicht zu einer teilweisen Erfüllung des Auskunftsanspruchs aus
§ 1605 BGB, solange nicht auch die übrigen Teilauskünfte nebst einer Erklärung
des Auskunftsschuldners vorliegen, dass diese in ihrer Gesamtheit den
Auskunftsanspruch vollständig erfüllen sollen.
BGH, Beschluss vom 22. Oktober 2014 - XII ZB 385/13 - OLG Karlsruhe
AG Villingen-Schwenningen
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 22. Oktober 2014 durch den Vorsitzenden Richter Dose, die Richterin
Weber-Monecke und die Richter Schilling, Dr. Nedden-Boeger und Guhling

für Recht erkannt:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 5. Familiensenats in Freiburg des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 5. Juli 2013 wird auf Kosten des Antragsgegners zurückgewiesen.
Von Rechts wegen

Gründe:

I.

1
Die beteiligten Ehegatten streiten in erster Stufe eines auf Trennungsunterhalt gerichteten Verfahrens über den Umfang der unterhaltsrechtlichen Auskunftspflicht des Antragsgegners.
2
Die Antragstellerin (im Folgenden: Ehefrau) begehrt Auskunft über das Einkommen des Antragsgegners (im Folgenden: Ehemann) in den Jahren 2008 bis 2010. Das Familiengericht hat den Ehemann durch Teilbeschluss verpflichtet , Auskunft über seine sämtlichen Einkünfte nach jeweiliger Einkommensart in den Jahren 2008, 2009 und 2010 in Form einer systematischen Zusammenstellung zu erteilen.
3
Mit seiner hiergegen eingelegten Beschwerde hat der Ehemann geltend gemacht, die Auskunft bereits genügend erteilt zu haben, während die Ehefrau in der Beschwerdeinstanz auf eine Konkretisierung der Beschlussformel angetragen hat. Das Oberlandesgericht hat die Beschwerde des Ehemanns zurückgewiesen und ihn auf die Anträge der Ehefrau verpflichtet, ihr Auskunft über sein Einkommen in den Jahren 2008, 2009, 2010 durch Vorlage eines nach Jahren und Einkunftsarten systematisch geordneten Verzeichnisses der Einnahmen und Ausgaben zu erteilen. Die Auskunft habe jeweils geordnet nach Einnahmen und Ausgaben insbesondere zu erfassen: - Sämtliche Einkünfte aus selbstständiger Tätigkeit - Sämtliche Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung - Kapitalerträgnisse - die wertbildenden Faktoren des Werts des mietfreien Wohnens.
4
Hiergegen richtet sich die zugelassene Rechtsbeschwerde des Ehemanns , mit der er die Zurückweisung des Auskunftsantrags weiter verfolgt.

II.

5
Die Rechtsbeschwerde hat keinen Erfolg.
6
1. Das Oberlandesgericht hat seine Entscheidung wie folgt begründet: Die in der Beschwerdeinstanz geänderte Antragstellung der Ehefrau, mit der sie ihr Auskunftsverlangen hinsichtlich konkret bezeichneter Einkunftsarten konkretisiert hat, sei als Anschlussbeschwerde aufzufassen. Gegen die versäumte Anschlussbeschwerdefrist sei ihr Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, da sie bis zum richterlichen Hinweis des Beschwerdegerichts auf Bedenken gegen die Vollstreckbarkeit des erstinstanzlichen Titels ohne Verschulden an der Einlegung eines eigenen Rechtsmittels gehindert gewesen sei.
7
Die unterhaltsrechtliche Auskunftspflicht des Ehemanns sei durch Vorlage einer systematischen Aufstellung der erforderlichen Angaben zu erfüllen, die dem Auskunftsberechtigten ohne übermäßigen Arbeitsaufwand die Berechnung des Unterhaltsanspruchs ermögliche. Inhaltlich richte sich die erforderliche systematische Zusammenstellung des Einkommens stets nach dem Einzelfall und der Art der Einkünfte. Die Auskunft sei getrennt nach Einkommensarten unter gesonderter Mitteilung der Abzugspositionen zu erteilen. Sie sei grundsätzlich in einer einheitlichen Erklärung abzugeben und nicht in mehreren Schreiben.
8
Das Auskunftsverlangen sei nicht treuwidrig, soweit die Ehefrau Auskunft über die wertbildenden Faktoren des mietfreien Wohnens des Ehemanns verlange. Denn wenigstens die genaue Wohnfläche, von der der Wohnwert wesentlich abhänge, kenne die Ehefrau nicht. Sie müsse sich die Kenntnis auch nicht durch Einsicht in Unterlagen des Ehemanns oder durch Befragung der Steuerberaterin selbst verschaffen.
9
Der Auskunftsanspruch sei auch nicht durch Erfüllung erloschen. Zwar habe der Ehemann Auskunft hinsichtlich der Einkommensarten "selbständige Tätigkeit" und "Kapitalerträgnisse" erteilt. Unvollständig sei jedoch nach wie vor die Auskunft zum Wert des mietfreien Wohnens wegen der fehlenden Angaben zur Wohnfläche. Als Auskunft zu den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung liege lediglich eine Gesamtauskunft vor, die weder auf die Immobilien noch auf die einzelnen Wohnungen aufgeteilt sei. Diese Aufteilung sei jedoch erforderlich , weil die Ehefrau nur in Kenntnis der auf einzelne Wohnungen bezoge- nen Leerstände, Mietrückstände und Vermietungsbemühungen eine Prognose zum künftigen Einkommen des Ehemanns anstellen könne.
10
Es sei auch nicht ausreichend, den Ehemann nur zur Auskunft hinsichtlich der fehlenden Angaben zu verpflichten. Denn die Ehefrau habe Anspruch auf eine einheitliche Auskunft, die gegebenenfalls Grundlage einer eidesstattlichen Versicherung sein könne. Der Ehemann sei daher insgesamt zur Auskunft zu verpflichten. Zur Vermeidung von Streitigkeiten in einem eventuellen Vollstreckungsverfahren werde jedoch darauf hingewiesen, dass es zur ordnungsgemäßen Erteilung der Auskunft ausreiche, die schriftsätzlich bereits mitgeteilten Werte zu den anderen Einkommensarten noch einmal aufzulisten und diese um die geforderte Auskunft zum Wohnwert (Wohnfläche) und zu dem Einkommen aus Vermietung und Verpachtung (Aufteilung nach einzelnen Wohnungen hinsichtlich der Einnahmen bzw. der Immobilien hinsichtlich der Ausgaben) zu ergänzen.
11
2. Diese Ausführungen halten den Angriffen der Rechtsbeschwerde stand.
12
a) Entgegen der Annahme des Oberlandesgerichts liegt allerdings keine Anschlussbeschwerde der Ehefrau vor. Wie auch die Rechtsbeschwerde einräumt , hat die Ehefrau ihren Antrag lediglich konkretisiert. Da damit kein weitergehendes Begehren der Ehefrau verbunden war, bedurfte es der Einhaltung der Förmlichkeiten einer Anschlussbeschwerde hierfür nicht (vgl. BGH Beschluss vom 23. April 2009 - IX ZR 95/06 - FamRZ 2009, 1136 Rn. 5).
13
b) In der Sache ist das Berufungsgericht zutreffend davon ausgegangen, dass zwischen den Beteiligten aufgrund der Ehe ein Unterhaltsrechtsverhältnis besteht (§ 1361 BGB) und sie gemäß § 1361 Abs. 4 Satz 4 i.V.m. § 1605 Abs. 1 Satz 1 BGB einander verpflichtet sind, auf Verlangen über ihre Einkünfte und ihr Vermögen Auskunft zu erteilen, soweit dies zur Feststellung eines Unterhaltsanspruchs erforderlich ist.
14
Bei einem Auskunftsanspruch gegen einen - möglicherweise - Unterhaltspflichtigen muss dieser alle Einkünfte und Vermögenswerte angeben, die für die Berechnung des Unterhaltsbedarfs - sofern dieser wie hier nach den gemeinsamen Lebensverhältnissen und Erwerbs- und Vermögensverhältnissen bemessen wird (vgl. § 1361 Abs. 1 BGB) - bzw. für die Ermittlung der Leistungsfähigkeit des Verpflichteten von Bedeutung sind (vgl. Staudinger/Engler BGB [2000] § 1605 Rn. 22).
15
aa) Mit der Rüge, ein Auskunftsanspruch der Ehefrau sei zumindest teilweise bereits durch den bei Gericht eingereichten Schriftsatz vom 15. Februar 2013 erfüllt worden, mit dem Auskunft hinsichtlich der Einkommensarten "selbständige Tätigkeit" und "Kapitalerträgnisse" erteilt worden sei, hat die Rechtsbeschwerde keinen Erfolg.
16
Nach § 1605 Abs. 1 Satz 3 BGB sind die §§ 260, 261 BGB entsprechend anzuwenden. Daraus folgt, dass die Auskunftspflicht durch Vorlage einer in sich geschlossenen schriftlichen, systematischen Aufstellung der erforderlichen Angaben zu erfüllen ist, die dem Berechtigten ohne übermäßigen Arbeitsaufwand ermöglicht, den Unterhaltsanspruch zu berechnen (Senatsurteil vom 29. Juni 1983 - IVb ZR 391/81 - FamRZ 1983, 996, 998).
17
Zwar wird das in § 260 Abs. 1 BGB aufgestellte Erfordernis, die Auskunft in der Form eines Verzeichnisses zu erteilen, nicht nur durch die Vorlage eines einzigen lückenlosen Gesamtverzeichnisses erfüllt; vielmehr genügt auch eine Mehrheit von Teilauskünften, vorausgesetzt, dass sie nicht zusammenhanglos nebeneinander stehen, sondern nach dem erklärten Willen des Auskunftsschuldners in ihrer Summierung die Auskunft im geschuldeten Gesamtumfang darstellen (BGH Urteile vom 6. Juni 1962 - V ZR 45/61 - LM Nr. 14 zu § 260 BGB und vom 18. Oktober 1961 - V ZR 192/60 - FamRZ 1962, 21, 23 f.). Ob einzelne Teilauskünfte in Verbindung mit anderen Teilauskünften nach Inhalt und Form dazu geeignet sind, die Auskunft im geschuldeten Gesamtumfang darzustellen, unterliegt grundsätzlich der tatrichterlichen Beurteilung.
18
Solche Teilakte führen aber nicht zu einer teilweisen Erfüllung des Auskunftsanspruchs. Die Aussagekraft und damit Erfüllungswirkung einzelner Teilauskünfte kann regelmäßig erst dann beurteilt werden, wenn auch die übrigen Teilauskünfte vorliegen nebst der erforderlichen Erklärung des Auskunftsschuldners , dass diese in ihrer Gesamtheit den Auskunftsanspruch vollständig erfüllen sollen. Denn wesentlich für die Erfüllung des Auskunftsanspruchs ist die - gegebenenfalls konkludente - Erklärung, dass weitere als alle von den Einzelauskünften erfassten Einkünfte nicht bestehen (vgl. FA-FamR/ Gerhardt 9. Aufl. Kap. 6 Rn. 772). Erst mit dieser abschließenden Erklärung liegt das nach § 260 Abs. 1 BGB geschuldete Verzeichnis vor. Hingegen stellen bloße Teilelemente einer noch unvollständigen Gesamtdarstellung lediglich Vorarbeiten dar, die den geschuldeten Auskunftsanspruch auch nicht teilweise erfüllen (vgl. Schürmann FuR 2005, 49, 50).
19
Ungeachtet bereits vorliegender Angaben hat eine gerichtliche Entscheidung somit umfassend über Gegenstand und Umfang der Auskunftspflicht zu befinden (vgl. Senatsurteil vom 29. Juni 1983 - IVb ZR 391/81 - FamRZ 1983, 996, 998). Daher begegnet es keinen rechtlichen Bedenken, dass das Oberlandesgericht eine Teilerfüllungswirkung im Hinblick auf die im Schriftsatz vom 15. Februar 2013 erteilten Auskünfte nicht angenommen hat.
20
bb) Es ist aus Rechtsgründen auch nicht zu beanstanden, dass das Oberlandesgericht die zu den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung bis- her erteilte Auskunft deshalb als unzureichend ansieht, weil sie nicht aufgeschlüsselt nach den einzelnen Immobilien und Wohnungen erfolgt ist.
21
§ 1605 Abs. 1 Satz 1 BGB beschränkt zwar den Auskunftsanspruch in der Weise, dass die Auskunft erforderlich sein muss, um einen Unterhaltsanspruch festzustellen (Senatsurteil vom 7. April 1982 - IVb ZR 678/80 - FamRZ 1982, 680, 681). Insoweit ist anerkannt, dass bei der Darstellung von Angaben zur Gewinnermittlung Sachgesamtheiten zusammengefasst werden können, z.B. Personalkosten, Büromaterial usw. (vgl. OLG München FamRZ 1996, 738, 739; Wendl/Dose Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis § 1 Rn. 1166, 1168). Die Erforderlichkeit einer getrennten Ausweisung der einzelnen Vermietungen hat das Oberlandesgericht hier aber in rechtlich nicht zu beanstandender Weise angenommen, weil die bisher lediglich erteilte summarische Auskunft weder etwaige Leerstände und Mietrückstände erkennen lässt, denen der Ehemann womöglich im Rahmen seiner unterhaltsrechtlichen Obliegenheiten zur Nutzung seines Vermögens zu begegnen hätte (Wendl/Dose Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis § 1 Rn. 635), noch eine Überprüfung der Angemessenheit der für die einzelnen Objekte erbrachten Aufwendungen zulässt. Beides kann jedoch Auswirkungen auf den Unterhaltsanspruch haben und ist deshalb erforderlich, um den Unterhaltsanspruch festzustellen.
22
Eine nach Einzelobjekten gegliederte Auflistung der Einnahmen und Ausgaben überschreitet bei insgesamt elf vermieteten und verpachteten Wohnungen und Geschäftslokalen auch nicht die Grenze des für den Auskunftspflichtigen Zumutbaren.
23
cc) Schließlich ist nicht zu beanstanden, dass das Oberlandesgericht die Verpflichtung zur Erteilung der Auskunft über die wertbildenden Faktoren des mietfreien Wohnens des Ehemanns im Tenor insgesamt aufrecht erhalten und in der Begründung seiner Entscheidung dahin konkretisiert hat, dass der Anspruch durch Auskunftserteilung über die Wohnfläche zu erfüllen sei.
24
Als Auslegungshilfe über den Umfang einer in den Tenor aufgenommenen Auskunftsverpflichtung können die Gründe der Entscheidung herangezogen werden (vgl. Senatsbeschluss vom 15. Juni 1994 - XII ZB 32/94 - NJW-RR 1994, 1092, 1093 und Senatsurteil vom 5. Mai 1993 - XII ZR 88/92 - FamRZ 1993, 1423, 1424). Aus diesen folgt, dass die zum Wohnvorteil geschuldete Auskunft hier durch alleinige Mitteilung der Wohnfläche erfüllt werden kann.
25
Das Auskunftsverlangen diesbezüglich ist auch nicht treuwidrig. Dass die Wohnfläche zu den wesentlichen wertbildenden Faktoren des mietfreien Wohnens gehört, steht außer Zweifel. Nach den von der Rechtsbeschwerde nicht angegriffenen Feststellungen des Oberlandesgerichts ist der Ehefrau die ge- naue Wohnfläche nicht bekannt. Daher hat sie, selbst wenn sie eine ungefähre Vorstellung von der Größe der Wohnung hat, welche sie zuvor als Ehewohnung mit bewohnte und deren Miteigentümerin sie ist, in Unkenntnis der für die Wohnwertermittlung erforderlichen genauen Wohnfläche Anspruch auf Auskunftserteilung durch den Ehemann, der die Wohnung nunmehr allein in Besitz hält.
Dose Weber-Monecke Schilling Nedden-Boeger Guhling
Vorinstanzen:
AG Villingen-Schwenningen, Entscheidung vom 18.08.2011 - 4 F 157/11 -
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 05.07.2013 - 5 UF 242/11 -

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie

1.
das Berufungsgericht in dem Urteil oder
2.
das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung
zugelassen hat.

(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert.
Das Revisionsgericht ist an die Zulassung durch das Berufungsgericht gebunden.