Landgericht Heidelberg Urteil, 27. Juli 2016 - 1 S 51/15
Tenor
1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts Heidelberg vom 20.11.2015, Az. 24 C 73/15, wird zurückgewiesen.
2. Die Beklagten tragen die Kosten des Berufungsverfahrens.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Gründe
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Urteilsbesprechung zu Landgericht Heidelberg Urteil, 27. Juli 2016 - 1 S 51/15
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Landgericht Heidelberg Urteil, 27. Juli 2016 - 1 S 51/15 zitiert oder wird zitiert von 1 Urteil(en).
(1) Steht dem Versicherungsnehmer ein Ersatzanspruch gegen einen Dritten zu, geht dieser Anspruch auf den Versicherer über, soweit der Versicherer den Schaden ersetzt. Der Übergang kann nicht zum Nachteil des Versicherungsnehmers geltend gemacht werden.
(2) Der Versicherungsnehmer hat seinen Ersatzanspruch oder ein zur Sicherung dieses Anspruchs dienendes Recht unter Beachtung der geltenden Form- und Fristvorschriften zu wahren und bei dessen Durchsetzung durch den Versicherer soweit erforderlich mitzuwirken. Verletzt der Versicherungsnehmer diese Obliegenheit vorsätzlich, ist der Versicherer zur Leistung insoweit nicht verpflichtet, als er infolgedessen keinen Ersatz von dem Dritten erlangen kann. Im Fall einer grob fahrlässigen Verletzung der Obliegenheit ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entsprechenden Verhältnis zu kürzen; die Beweislast für das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit trägt der Versicherungsnehmer.
(3) Richtet sich der Ersatzanspruch des Versicherungsnehmers gegen eine Person, mit der er bei Eintritt des Schadens in häuslicher Gemeinschaft lebt, kann der Übergang nach Absatz 1 nicht geltend gemacht werden, es sei denn, diese Person hat den Schaden vorsätzlich verursacht.
(1) Auf einen Dienstvertrag oder einen Werkvertrag, der eine Geschäftsbesorgung zum Gegenstand hat, finden, soweit in diesem Untertitel nichts Abweichendes bestimmt wird, die Vorschriften der §§ 663, 665 bis 670, 672 bis 674 und, wenn dem Verpflichteten das Recht zusteht, ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zu kündigen, auch die Vorschriften des § 671 Abs. 2 entsprechende Anwendung.
(2) Wer einem anderen einen Rat oder eine Empfehlung erteilt, ist, unbeschadet der sich aus einem Vertragsverhältnis, einer unerlaubten Handlung oder einer sonstigen gesetzlichen Bestimmung ergebenden Verantwortlichkeit, zum Ersatz des aus der Befolgung des Rates oder der Empfehlung entstehenden Schadens nicht verpflichtet.
(3) Ein Vertrag, durch den sich der eine Teil verpflichtet, die Anmeldung oder Registrierung des anderen Teils zur Teilnahme an Gewinnspielen zu bewirken, die von einem Dritten durchgeführt werden, bedarf der Textform.
Der Beauftragte ist verpflichtet, dem Auftraggeber alles, was er zur Ausführung des Auftrags erhält und was er aus der Geschäftsbesorgung erlangt, herauszugeben.
(1) Auf einen Dienstvertrag oder einen Werkvertrag, der eine Geschäftsbesorgung zum Gegenstand hat, finden, soweit in diesem Untertitel nichts Abweichendes bestimmt wird, die Vorschriften der §§ 663, 665 bis 670, 672 bis 674 und, wenn dem Verpflichteten das Recht zusteht, ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zu kündigen, auch die Vorschriften des § 671 Abs. 2 entsprechende Anwendung.
(2) Wer einem anderen einen Rat oder eine Empfehlung erteilt, ist, unbeschadet der sich aus einem Vertragsverhältnis, einer unerlaubten Handlung oder einer sonstigen gesetzlichen Bestimmung ergebenden Verantwortlichkeit, zum Ersatz des aus der Befolgung des Rates oder der Empfehlung entstehenden Schadens nicht verpflichtet.
(3) Ein Vertrag, durch den sich der eine Teil verpflichtet, die Anmeldung oder Registrierung des anderen Teils zur Teilnahme an Gewinnspielen zu bewirken, die von einem Dritten durchgeführt werden, bedarf der Textform.
Der Beauftragte ist verpflichtet, dem Auftraggeber alles, was er zur Ausführung des Auftrags erhält und was er aus der Geschäftsbesorgung erlangt, herauszugeben.
(1) Auf einen Dienstvertrag oder einen Werkvertrag, der eine Geschäftsbesorgung zum Gegenstand hat, finden, soweit in diesem Untertitel nichts Abweichendes bestimmt wird, die Vorschriften der §§ 663, 665 bis 670, 672 bis 674 und, wenn dem Verpflichteten das Recht zusteht, ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zu kündigen, auch die Vorschriften des § 671 Abs. 2 entsprechende Anwendung.
(2) Wer einem anderen einen Rat oder eine Empfehlung erteilt, ist, unbeschadet der sich aus einem Vertragsverhältnis, einer unerlaubten Handlung oder einer sonstigen gesetzlichen Bestimmung ergebenden Verantwortlichkeit, zum Ersatz des aus der Befolgung des Rates oder der Empfehlung entstehenden Schadens nicht verpflichtet.
(3) Ein Vertrag, durch den sich der eine Teil verpflichtet, die Anmeldung oder Registrierung des anderen Teils zur Teilnahme an Gewinnspielen zu bewirken, die von einem Dritten durchgeführt werden, bedarf der Textform.
Der Beauftragte ist verpflichtet, dem Auftraggeber die erforderlichen Nachrichten zu geben, auf Verlangen über den Stand des Geschäfts Auskunft zu erteilen und nach der Ausführung des Auftrags Rechenschaft abzulegen.
Auf die Übertragung einer Forderung kraft Gesetzes finden die Vorschriften der §§ 399 bis 404, 406 bis 410 entsprechende Anwendung.
(1) Mit der abgetretenen Forderung gehen die Hypotheken, Schiffshypotheken oder Pfandrechte, die für sie bestehen, sowie die Rechte aus einer für sie bestellten Bürgschaft auf den neuen Gläubiger über.
(2) Ein mit der Forderung für den Fall der Zwangsvollstreckung oder des Insolvenzverfahrens verbundenes Vorzugsrecht kann auch der neue Gläubiger geltend machen.
(1) Steht dem Versicherungsnehmer ein Ersatzanspruch gegen einen Dritten zu, geht dieser Anspruch auf den Versicherer über, soweit der Versicherer den Schaden ersetzt. Der Übergang kann nicht zum Nachteil des Versicherungsnehmers geltend gemacht werden.
(2) Der Versicherungsnehmer hat seinen Ersatzanspruch oder ein zur Sicherung dieses Anspruchs dienendes Recht unter Beachtung der geltenden Form- und Fristvorschriften zu wahren und bei dessen Durchsetzung durch den Versicherer soweit erforderlich mitzuwirken. Verletzt der Versicherungsnehmer diese Obliegenheit vorsätzlich, ist der Versicherer zur Leistung insoweit nicht verpflichtet, als er infolgedessen keinen Ersatz von dem Dritten erlangen kann. Im Fall einer grob fahrlässigen Verletzung der Obliegenheit ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entsprechenden Verhältnis zu kürzen; die Beweislast für das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit trägt der Versicherungsnehmer.
(3) Richtet sich der Ersatzanspruch des Versicherungsnehmers gegen eine Person, mit der er bei Eintritt des Schadens in häuslicher Gemeinschaft lebt, kann der Übergang nach Absatz 1 nicht geltend gemacht werden, es sei denn, diese Person hat den Schaden vorsätzlich verursacht.
(1) Auf einen Dienstvertrag oder einen Werkvertrag, der eine Geschäftsbesorgung zum Gegenstand hat, finden, soweit in diesem Untertitel nichts Abweichendes bestimmt wird, die Vorschriften der §§ 663, 665 bis 670, 672 bis 674 und, wenn dem Verpflichteten das Recht zusteht, ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zu kündigen, auch die Vorschriften des § 671 Abs. 2 entsprechende Anwendung.
(2) Wer einem anderen einen Rat oder eine Empfehlung erteilt, ist, unbeschadet der sich aus einem Vertragsverhältnis, einer unerlaubten Handlung oder einer sonstigen gesetzlichen Bestimmung ergebenden Verantwortlichkeit, zum Ersatz des aus der Befolgung des Rates oder der Empfehlung entstehenden Schadens nicht verpflichtet.
(3) Ein Vertrag, durch den sich der eine Teil verpflichtet, die Anmeldung oder Registrierung des anderen Teils zur Teilnahme an Gewinnspielen zu bewirken, die von einem Dritten durchgeführt werden, bedarf der Textform.
Der Beauftragte ist verpflichtet, dem Auftraggeber alles, was er zur Ausführung des Auftrags erhält und was er aus der Geschäftsbesorgung erlangt, herauszugeben.
(1) Steht dem Versicherungsnehmer ein Ersatzanspruch gegen einen Dritten zu, geht dieser Anspruch auf den Versicherer über, soweit der Versicherer den Schaden ersetzt. Der Übergang kann nicht zum Nachteil des Versicherungsnehmers geltend gemacht werden.
(2) Der Versicherungsnehmer hat seinen Ersatzanspruch oder ein zur Sicherung dieses Anspruchs dienendes Recht unter Beachtung der geltenden Form- und Fristvorschriften zu wahren und bei dessen Durchsetzung durch den Versicherer soweit erforderlich mitzuwirken. Verletzt der Versicherungsnehmer diese Obliegenheit vorsätzlich, ist der Versicherer zur Leistung insoweit nicht verpflichtet, als er infolgedessen keinen Ersatz von dem Dritten erlangen kann. Im Fall einer grob fahrlässigen Verletzung der Obliegenheit ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entsprechenden Verhältnis zu kürzen; die Beweislast für das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit trägt der Versicherungsnehmer.
(3) Richtet sich der Ersatzanspruch des Versicherungsnehmers gegen eine Person, mit der er bei Eintritt des Schadens in häuslicher Gemeinschaft lebt, kann der Übergang nach Absatz 1 nicht geltend gemacht werden, es sei denn, diese Person hat den Schaden vorsätzlich verursacht.
Auf die Übertragung einer Forderung kraft Gesetzes finden die Vorschriften der §§ 399 bis 404, 406 bis 410 entsprechende Anwendung.
(1) Mit der abgetretenen Forderung gehen die Hypotheken, Schiffshypotheken oder Pfandrechte, die für sie bestehen, sowie die Rechte aus einer für sie bestellten Bürgschaft auf den neuen Gläubiger über.
(2) Ein mit der Forderung für den Fall der Zwangsvollstreckung oder des Insolvenzverfahrens verbundenes Vorzugsrecht kann auch der neue Gläubiger geltend machen.
(1) Auf einen Dienstvertrag oder einen Werkvertrag, der eine Geschäftsbesorgung zum Gegenstand hat, finden, soweit in diesem Untertitel nichts Abweichendes bestimmt wird, die Vorschriften der §§ 663, 665 bis 670, 672 bis 674 und, wenn dem Verpflichteten das Recht zusteht, ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zu kündigen, auch die Vorschriften des § 671 Abs. 2 entsprechende Anwendung.
(2) Wer einem anderen einen Rat oder eine Empfehlung erteilt, ist, unbeschadet der sich aus einem Vertragsverhältnis, einer unerlaubten Handlung oder einer sonstigen gesetzlichen Bestimmung ergebenden Verantwortlichkeit, zum Ersatz des aus der Befolgung des Rates oder der Empfehlung entstehenden Schadens nicht verpflichtet.
(3) Ein Vertrag, durch den sich der eine Teil verpflichtet, die Anmeldung oder Registrierung des anderen Teils zur Teilnahme an Gewinnspielen zu bewirken, die von einem Dritten durchgeführt werden, bedarf der Textform.
Der Beauftragte ist verpflichtet, dem Auftraggeber alles, was er zur Ausführung des Auftrags erhält und was er aus der Geschäftsbesorgung erlangt, herauszugeben.
(1) Auf einen Dienstvertrag oder einen Werkvertrag, der eine Geschäftsbesorgung zum Gegenstand hat, finden, soweit in diesem Untertitel nichts Abweichendes bestimmt wird, die Vorschriften der §§ 663, 665 bis 670, 672 bis 674 und, wenn dem Verpflichteten das Recht zusteht, ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zu kündigen, auch die Vorschriften des § 671 Abs. 2 entsprechende Anwendung.
(2) Wer einem anderen einen Rat oder eine Empfehlung erteilt, ist, unbeschadet der sich aus einem Vertragsverhältnis, einer unerlaubten Handlung oder einer sonstigen gesetzlichen Bestimmung ergebenden Verantwortlichkeit, zum Ersatz des aus der Befolgung des Rates oder der Empfehlung entstehenden Schadens nicht verpflichtet.
(3) Ein Vertrag, durch den sich der eine Teil verpflichtet, die Anmeldung oder Registrierung des anderen Teils zur Teilnahme an Gewinnspielen zu bewirken, die von einem Dritten durchgeführt werden, bedarf der Textform.
Der Beauftragte ist verpflichtet, dem Auftraggeber alles, was er zur Ausführung des Auftrags erhält und was er aus der Geschäftsbesorgung erlangt, herauszugeben.
(1) Steht dem Versicherungsnehmer ein Ersatzanspruch gegen einen Dritten zu, geht dieser Anspruch auf den Versicherer über, soweit der Versicherer den Schaden ersetzt. Der Übergang kann nicht zum Nachteil des Versicherungsnehmers geltend gemacht werden.
(2) Der Versicherungsnehmer hat seinen Ersatzanspruch oder ein zur Sicherung dieses Anspruchs dienendes Recht unter Beachtung der geltenden Form- und Fristvorschriften zu wahren und bei dessen Durchsetzung durch den Versicherer soweit erforderlich mitzuwirken. Verletzt der Versicherungsnehmer diese Obliegenheit vorsätzlich, ist der Versicherer zur Leistung insoweit nicht verpflichtet, als er infolgedessen keinen Ersatz von dem Dritten erlangen kann. Im Fall einer grob fahrlässigen Verletzung der Obliegenheit ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entsprechenden Verhältnis zu kürzen; die Beweislast für das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit trägt der Versicherungsnehmer.
(3) Richtet sich der Ersatzanspruch des Versicherungsnehmers gegen eine Person, mit der er bei Eintritt des Schadens in häuslicher Gemeinschaft lebt, kann der Übergang nach Absatz 1 nicht geltend gemacht werden, es sei denn, diese Person hat den Schaden vorsätzlich verursacht.
Die Gesellschafter haften für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft den Gläubigern als Gesamtschuldner persönlich. Eine entgegenstehende Vereinbarung ist Dritten gegenüber unwirksam.
(1) Auf einen Dienstvertrag oder einen Werkvertrag, der eine Geschäftsbesorgung zum Gegenstand hat, finden, soweit in diesem Untertitel nichts Abweichendes bestimmt wird, die Vorschriften der §§ 663, 665 bis 670, 672 bis 674 und, wenn dem Verpflichteten das Recht zusteht, ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zu kündigen, auch die Vorschriften des § 671 Abs. 2 entsprechende Anwendung.
(2) Wer einem anderen einen Rat oder eine Empfehlung erteilt, ist, unbeschadet der sich aus einem Vertragsverhältnis, einer unerlaubten Handlung oder einer sonstigen gesetzlichen Bestimmung ergebenden Verantwortlichkeit, zum Ersatz des aus der Befolgung des Rates oder der Empfehlung entstehenden Schadens nicht verpflichtet.
(3) Ein Vertrag, durch den sich der eine Teil verpflichtet, die Anmeldung oder Registrierung des anderen Teils zur Teilnahme an Gewinnspielen zu bewirken, die von einem Dritten durchgeführt werden, bedarf der Textform.
Der Beauftragte ist verpflichtet, dem Auftraggeber alles, was er zur Ausführung des Auftrags erhält und was er aus der Geschäftsbesorgung erlangt, herauszugeben.
(1) Eine Willenserklärung, die jemand innerhalb der ihm zustehenden Vertretungsmacht im Namen des Vertretenen abgibt, wirkt unmittelbar für und gegen den Vertretenen. Es macht keinen Unterschied, ob die Erklärung ausdrücklich im Namen des Vertretenen erfolgt oder ob die Umstände ergeben, dass sie in dessen Namen erfolgen soll.
(2) Tritt der Wille, in fremdem Namen zu handeln, nicht erkennbar hervor, so kommt der Mangel des Willens, im eigenen Namen zu handeln, nicht in Betracht.
(3) Die Vorschriften des Absatzes 1 finden entsprechende Anwendung, wenn eine gegenüber einem anderen abzugebende Willenserklärung dessen Vertreter gegenüber erfolgt.
(1) Die Führung der Geschäfte der Gesellschaft steht den Gesellschaftern gemeinschaftlich zu; für jedes Geschäft ist die Zustimmung aller Gesellschafter erforderlich.
(2) Hat nach dem Gesellschaftsvertrag die Mehrheit der Stimmen zu entscheiden, so ist die Mehrheit im Zweifel nach der Zahl der Gesellschafter zu berechnen.
Der Rechtsanwalt ist ein unabhängiges Organ der Rechtspflege.
(1) Der Rechtsanwalt ist der berufene unabhängige Berater und Vertreter in allen Rechtsangelegenheiten.
(2) Sein Recht, in Rechtsangelegenheiten aller Art vor Gerichten, Schiedsgerichten oder Behörden aufzutreten, kann nur durch ein Bundesgesetz beschränkt werden.
(3) Jedermann hat im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften das Recht, sich in Rechtsangelegenheiten aller Art durch einen Rechtsanwalt seiner Wahl beraten und vor Gerichten, Schiedsgerichten oder Behörden vertreten zu lassen.
Soweit einem Gesellschafter nach dem Gesellschaftsvertrag die Befugnis zur Geschäftsführung zusteht, ist er im Zweifel auch ermächtigt, die anderen Gesellschafter Dritten gegenüber zu vertreten.
(1) Auf einen Dienstvertrag oder einen Werkvertrag, der eine Geschäftsbesorgung zum Gegenstand hat, finden, soweit in diesem Untertitel nichts Abweichendes bestimmt wird, die Vorschriften der §§ 663, 665 bis 670, 672 bis 674 und, wenn dem Verpflichteten das Recht zusteht, ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zu kündigen, auch die Vorschriften des § 671 Abs. 2 entsprechende Anwendung.
(2) Wer einem anderen einen Rat oder eine Empfehlung erteilt, ist, unbeschadet der sich aus einem Vertragsverhältnis, einer unerlaubten Handlung oder einer sonstigen gesetzlichen Bestimmung ergebenden Verantwortlichkeit, zum Ersatz des aus der Befolgung des Rates oder der Empfehlung entstehenden Schadens nicht verpflichtet.
(3) Ein Vertrag, durch den sich der eine Teil verpflichtet, die Anmeldung oder Registrierung des anderen Teils zur Teilnahme an Gewinnspielen zu bewirken, die von einem Dritten durchgeführt werden, bedarf der Textform.
Der Beauftragte ist verpflichtet, dem Auftraggeber alles, was er zur Ausführung des Auftrags erhält und was er aus der Geschäftsbesorgung erlangt, herauszugeben.
Ist durch Gesetz notarielle Beurkundung eines Vertrags vorgeschrieben, so genügt es, wenn zunächst der Antrag und sodann die Annahme des Antrags von einem Notar beurkundet wird.
(1) Auf einen Dienstvertrag oder einen Werkvertrag, der eine Geschäftsbesorgung zum Gegenstand hat, finden, soweit in diesem Untertitel nichts Abweichendes bestimmt wird, die Vorschriften der §§ 663, 665 bis 670, 672 bis 674 und, wenn dem Verpflichteten das Recht zusteht, ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zu kündigen, auch die Vorschriften des § 671 Abs. 2 entsprechende Anwendung.
(2) Wer einem anderen einen Rat oder eine Empfehlung erteilt, ist, unbeschadet der sich aus einem Vertragsverhältnis, einer unerlaubten Handlung oder einer sonstigen gesetzlichen Bestimmung ergebenden Verantwortlichkeit, zum Ersatz des aus der Befolgung des Rates oder der Empfehlung entstehenden Schadens nicht verpflichtet.
(3) Ein Vertrag, durch den sich der eine Teil verpflichtet, die Anmeldung oder Registrierung des anderen Teils zur Teilnahme an Gewinnspielen zu bewirken, die von einem Dritten durchgeführt werden, bedarf der Textform.
Der Beauftragte ist verpflichtet, dem Auftraggeber die erforderlichen Nachrichten zu geben, auf Verlangen über den Stand des Geschäfts Auskunft zu erteilen und nach der Ausführung des Auftrags Rechenschaft abzulegen.
Auf die Übertragung einer Forderung kraft Gesetzes finden die Vorschriften der §§ 399 bis 404, 406 bis 410 entsprechende Anwendung.
(1) Mit der abgetretenen Forderung gehen die Hypotheken, Schiffshypotheken oder Pfandrechte, die für sie bestehen, sowie die Rechte aus einer für sie bestellten Bürgschaft auf den neuen Gläubiger über.
(2) Ein mit der Forderung für den Fall der Zwangsvollstreckung oder des Insolvenzverfahrens verbundenes Vorzugsrecht kann auch der neue Gläubiger geltend machen.
Die Gesellschafter haften für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft den Gläubigern als Gesamtschuldner persönlich. Eine entgegenstehende Vereinbarung ist Dritten gegenüber unwirksam.
BUNDESGERICHTSHOF
für Recht erkannt:
Von Rechts wegen
Gründe:
I.
- 1
- Die beteiligten Ehegatten streiten in erster Stufe eines auf Trennungsunterhalt gerichteten Verfahrens über den Umfang der unterhaltsrechtlichen Auskunftspflicht des Antragsgegners.
- 2
- Die Antragstellerin (im Folgenden: Ehefrau) begehrt Auskunft über das Einkommen des Antragsgegners (im Folgenden: Ehemann) in den Jahren 2008 bis 2010. Das Familiengericht hat den Ehemann durch Teilbeschluss verpflichtet , Auskunft über seine sämtlichen Einkünfte nach jeweiliger Einkommensart in den Jahren 2008, 2009 und 2010 in Form einer systematischen Zusammenstellung zu erteilen.
- 3
- Mit seiner hiergegen eingelegten Beschwerde hat der Ehemann geltend gemacht, die Auskunft bereits genügend erteilt zu haben, während die Ehefrau in der Beschwerdeinstanz auf eine Konkretisierung der Beschlussformel angetragen hat. Das Oberlandesgericht hat die Beschwerde des Ehemanns zurückgewiesen und ihn auf die Anträge der Ehefrau verpflichtet, ihr Auskunft über sein Einkommen in den Jahren 2008, 2009, 2010 durch Vorlage eines nach Jahren und Einkunftsarten systematisch geordneten Verzeichnisses der Einnahmen und Ausgaben zu erteilen. Die Auskunft habe jeweils geordnet nach Einnahmen und Ausgaben insbesondere zu erfassen: - Sämtliche Einkünfte aus selbstständiger Tätigkeit - Sämtliche Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung - Kapitalerträgnisse - die wertbildenden Faktoren des Werts des mietfreien Wohnens.
- 4
- Hiergegen richtet sich die zugelassene Rechtsbeschwerde des Ehemanns , mit der er die Zurückweisung des Auskunftsantrags weiter verfolgt.
II.
- 5
- Die Rechtsbeschwerde hat keinen Erfolg.
- 6
- 1. Das Oberlandesgericht hat seine Entscheidung wie folgt begründet: Die in der Beschwerdeinstanz geänderte Antragstellung der Ehefrau, mit der sie ihr Auskunftsverlangen hinsichtlich konkret bezeichneter Einkunftsarten konkretisiert hat, sei als Anschlussbeschwerde aufzufassen. Gegen die versäumte Anschlussbeschwerdefrist sei ihr Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, da sie bis zum richterlichen Hinweis des Beschwerdegerichts auf Bedenken gegen die Vollstreckbarkeit des erstinstanzlichen Titels ohne Verschulden an der Einlegung eines eigenen Rechtsmittels gehindert gewesen sei.
- 7
- Die unterhaltsrechtliche Auskunftspflicht des Ehemanns sei durch Vorlage einer systematischen Aufstellung der erforderlichen Angaben zu erfüllen, die dem Auskunftsberechtigten ohne übermäßigen Arbeitsaufwand die Berechnung des Unterhaltsanspruchs ermögliche. Inhaltlich richte sich die erforderliche systematische Zusammenstellung des Einkommens stets nach dem Einzelfall und der Art der Einkünfte. Die Auskunft sei getrennt nach Einkommensarten unter gesonderter Mitteilung der Abzugspositionen zu erteilen. Sie sei grundsätzlich in einer einheitlichen Erklärung abzugeben und nicht in mehreren Schreiben.
- 8
- Das Auskunftsverlangen sei nicht treuwidrig, soweit die Ehefrau Auskunft über die wertbildenden Faktoren des mietfreien Wohnens des Ehemanns verlange. Denn wenigstens die genaue Wohnfläche, von der der Wohnwert wesentlich abhänge, kenne die Ehefrau nicht. Sie müsse sich die Kenntnis auch nicht durch Einsicht in Unterlagen des Ehemanns oder durch Befragung der Steuerberaterin selbst verschaffen.
- 9
- Der Auskunftsanspruch sei auch nicht durch Erfüllung erloschen. Zwar habe der Ehemann Auskunft hinsichtlich der Einkommensarten "selbständige Tätigkeit" und "Kapitalerträgnisse" erteilt. Unvollständig sei jedoch nach wie vor die Auskunft zum Wert des mietfreien Wohnens wegen der fehlenden Angaben zur Wohnfläche. Als Auskunft zu den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung liege lediglich eine Gesamtauskunft vor, die weder auf die Immobilien noch auf die einzelnen Wohnungen aufgeteilt sei. Diese Aufteilung sei jedoch erforderlich , weil die Ehefrau nur in Kenntnis der auf einzelne Wohnungen bezoge- nen Leerstände, Mietrückstände und Vermietungsbemühungen eine Prognose zum künftigen Einkommen des Ehemanns anstellen könne.
- 10
- Es sei auch nicht ausreichend, den Ehemann nur zur Auskunft hinsichtlich der fehlenden Angaben zu verpflichten. Denn die Ehefrau habe Anspruch auf eine einheitliche Auskunft, die gegebenenfalls Grundlage einer eidesstattlichen Versicherung sein könne. Der Ehemann sei daher insgesamt zur Auskunft zu verpflichten. Zur Vermeidung von Streitigkeiten in einem eventuellen Vollstreckungsverfahren werde jedoch darauf hingewiesen, dass es zur ordnungsgemäßen Erteilung der Auskunft ausreiche, die schriftsätzlich bereits mitgeteilten Werte zu den anderen Einkommensarten noch einmal aufzulisten und diese um die geforderte Auskunft zum Wohnwert (Wohnfläche) und zu dem Einkommen aus Vermietung und Verpachtung (Aufteilung nach einzelnen Wohnungen hinsichtlich der Einnahmen bzw. der Immobilien hinsichtlich der Ausgaben) zu ergänzen.
- 11
- 2. Diese Ausführungen halten den Angriffen der Rechtsbeschwerde stand.
- 12
- a) Entgegen der Annahme des Oberlandesgerichts liegt allerdings keine Anschlussbeschwerde der Ehefrau vor. Wie auch die Rechtsbeschwerde einräumt , hat die Ehefrau ihren Antrag lediglich konkretisiert. Da damit kein weitergehendes Begehren der Ehefrau verbunden war, bedurfte es der Einhaltung der Förmlichkeiten einer Anschlussbeschwerde hierfür nicht (vgl. BGH Beschluss vom 23. April 2009 - IX ZR 95/06 - FamRZ 2009, 1136 Rn. 5).
- 13
- b) In der Sache ist das Berufungsgericht zutreffend davon ausgegangen, dass zwischen den Beteiligten aufgrund der Ehe ein Unterhaltsrechtsverhältnis besteht (§ 1361 BGB) und sie gemäß § 1361 Abs. 4 Satz 4 i.V.m. § 1605 Abs. 1 Satz 1 BGB einander verpflichtet sind, auf Verlangen über ihre Einkünfte und ihr Vermögen Auskunft zu erteilen, soweit dies zur Feststellung eines Unterhaltsanspruchs erforderlich ist.
- 14
- Bei einem Auskunftsanspruch gegen einen - möglicherweise - Unterhaltspflichtigen muss dieser alle Einkünfte und Vermögenswerte angeben, die für die Berechnung des Unterhaltsbedarfs - sofern dieser wie hier nach den gemeinsamen Lebensverhältnissen und Erwerbs- und Vermögensverhältnissen bemessen wird (vgl. § 1361 Abs. 1 BGB) - bzw. für die Ermittlung der Leistungsfähigkeit des Verpflichteten von Bedeutung sind (vgl. Staudinger/Engler BGB [2000] § 1605 Rn. 22).
- 15
- aa) Mit der Rüge, ein Auskunftsanspruch der Ehefrau sei zumindest teilweise bereits durch den bei Gericht eingereichten Schriftsatz vom 15. Februar 2013 erfüllt worden, mit dem Auskunft hinsichtlich der Einkommensarten "selbständige Tätigkeit" und "Kapitalerträgnisse" erteilt worden sei, hat die Rechtsbeschwerde keinen Erfolg.
- 16
- Nach § 1605 Abs. 1 Satz 3 BGB sind die §§ 260, 261 BGB entsprechend anzuwenden. Daraus folgt, dass die Auskunftspflicht durch Vorlage einer in sich geschlossenen schriftlichen, systematischen Aufstellung der erforderlichen Angaben zu erfüllen ist, die dem Berechtigten ohne übermäßigen Arbeitsaufwand ermöglicht, den Unterhaltsanspruch zu berechnen (Senatsurteil vom 29. Juni 1983 - IVb ZR 391/81 - FamRZ 1983, 996, 998).
- 17
- Zwar wird das in § 260 Abs. 1 BGB aufgestellte Erfordernis, die Auskunft in der Form eines Verzeichnisses zu erteilen, nicht nur durch die Vorlage eines einzigen lückenlosen Gesamtverzeichnisses erfüllt; vielmehr genügt auch eine Mehrheit von Teilauskünften, vorausgesetzt, dass sie nicht zusammenhanglos nebeneinander stehen, sondern nach dem erklärten Willen des Auskunftsschuldners in ihrer Summierung die Auskunft im geschuldeten Gesamtumfang darstellen (BGH Urteile vom 6. Juni 1962 - V ZR 45/61 - LM Nr. 14 zu § 260 BGB und vom 18. Oktober 1961 - V ZR 192/60 - FamRZ 1962, 21, 23 f.). Ob einzelne Teilauskünfte in Verbindung mit anderen Teilauskünften nach Inhalt und Form dazu geeignet sind, die Auskunft im geschuldeten Gesamtumfang darzustellen, unterliegt grundsätzlich der tatrichterlichen Beurteilung.
- 18
- Solche Teilakte führen aber nicht zu einer teilweisen Erfüllung des Auskunftsanspruchs. Die Aussagekraft und damit Erfüllungswirkung einzelner Teilauskünfte kann regelmäßig erst dann beurteilt werden, wenn auch die übrigen Teilauskünfte vorliegen nebst der erforderlichen Erklärung des Auskunftsschuldners , dass diese in ihrer Gesamtheit den Auskunftsanspruch vollständig erfüllen sollen. Denn wesentlich für die Erfüllung des Auskunftsanspruchs ist die - gegebenenfalls konkludente - Erklärung, dass weitere als alle von den Einzelauskünften erfassten Einkünfte nicht bestehen (vgl. FA-FamR/ Gerhardt 9. Aufl. Kap. 6 Rn. 772). Erst mit dieser abschließenden Erklärung liegt das nach § 260 Abs. 1 BGB geschuldete Verzeichnis vor. Hingegen stellen bloße Teilelemente einer noch unvollständigen Gesamtdarstellung lediglich Vorarbeiten dar, die den geschuldeten Auskunftsanspruch auch nicht teilweise erfüllen (vgl. Schürmann FuR 2005, 49, 50).
- 19
- Ungeachtet bereits vorliegender Angaben hat eine gerichtliche Entscheidung somit umfassend über Gegenstand und Umfang der Auskunftspflicht zu befinden (vgl. Senatsurteil vom 29. Juni 1983 - IVb ZR 391/81 - FamRZ 1983, 996, 998). Daher begegnet es keinen rechtlichen Bedenken, dass das Oberlandesgericht eine Teilerfüllungswirkung im Hinblick auf die im Schriftsatz vom 15. Februar 2013 erteilten Auskünfte nicht angenommen hat.
- 20
- bb) Es ist aus Rechtsgründen auch nicht zu beanstanden, dass das Oberlandesgericht die zu den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung bis- her erteilte Auskunft deshalb als unzureichend ansieht, weil sie nicht aufgeschlüsselt nach den einzelnen Immobilien und Wohnungen erfolgt ist.
- 21
- § 1605 Abs. 1 Satz 1 BGB beschränkt zwar den Auskunftsanspruch in der Weise, dass die Auskunft erforderlich sein muss, um einen Unterhaltsanspruch festzustellen (Senatsurteil vom 7. April 1982 - IVb ZR 678/80 - FamRZ 1982, 680, 681). Insoweit ist anerkannt, dass bei der Darstellung von Angaben zur Gewinnermittlung Sachgesamtheiten zusammengefasst werden können, z.B. Personalkosten, Büromaterial usw. (vgl. OLG München FamRZ 1996, 738, 739; Wendl/Dose Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis § 1 Rn. 1166, 1168). Die Erforderlichkeit einer getrennten Ausweisung der einzelnen Vermietungen hat das Oberlandesgericht hier aber in rechtlich nicht zu beanstandender Weise angenommen, weil die bisher lediglich erteilte summarische Auskunft weder etwaige Leerstände und Mietrückstände erkennen lässt, denen der Ehemann womöglich im Rahmen seiner unterhaltsrechtlichen Obliegenheiten zur Nutzung seines Vermögens zu begegnen hätte (Wendl/Dose Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis § 1 Rn. 635), noch eine Überprüfung der Angemessenheit der für die einzelnen Objekte erbrachten Aufwendungen zulässt. Beides kann jedoch Auswirkungen auf den Unterhaltsanspruch haben und ist deshalb erforderlich, um den Unterhaltsanspruch festzustellen.
- 22
- Eine nach Einzelobjekten gegliederte Auflistung der Einnahmen und Ausgaben überschreitet bei insgesamt elf vermieteten und verpachteten Wohnungen und Geschäftslokalen auch nicht die Grenze des für den Auskunftspflichtigen Zumutbaren.
- 23
- cc) Schließlich ist nicht zu beanstanden, dass das Oberlandesgericht die Verpflichtung zur Erteilung der Auskunft über die wertbildenden Faktoren des mietfreien Wohnens des Ehemanns im Tenor insgesamt aufrecht erhalten und in der Begründung seiner Entscheidung dahin konkretisiert hat, dass der Anspruch durch Auskunftserteilung über die Wohnfläche zu erfüllen sei.
- 24
- Als Auslegungshilfe über den Umfang einer in den Tenor aufgenommenen Auskunftsverpflichtung können die Gründe der Entscheidung herangezogen werden (vgl. Senatsbeschluss vom 15. Juni 1994 - XII ZB 32/94 - NJW-RR 1994, 1092, 1093 und Senatsurteil vom 5. Mai 1993 - XII ZR 88/92 - FamRZ 1993, 1423, 1424). Aus diesen folgt, dass die zum Wohnvorteil geschuldete Auskunft hier durch alleinige Mitteilung der Wohnfläche erfüllt werden kann.
- 25
- Das Auskunftsverlangen diesbezüglich ist auch nicht treuwidrig. Dass die Wohnfläche zu den wesentlichen wertbildenden Faktoren des mietfreien Wohnens gehört, steht außer Zweifel. Nach den von der Rechtsbeschwerde nicht angegriffenen Feststellungen des Oberlandesgerichts ist der Ehefrau die ge- naue Wohnfläche nicht bekannt. Daher hat sie, selbst wenn sie eine ungefähre Vorstellung von der Größe der Wohnung hat, welche sie zuvor als Ehewohnung mit bewohnte und deren Miteigentümerin sie ist, in Unkenntnis der für die Wohnwertermittlung erforderlichen genauen Wohnfläche Anspruch auf Auskunftserteilung durch den Ehemann, der die Wohnung nunmehr allein in Besitz hält.
Vorinstanzen:
AG Villingen-Schwenningen, Entscheidung vom 18.08.2011 - 4 F 157/11 -
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 05.07.2013 - 5 UF 242/11 -
(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.
(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.
(3) (weggefallen)
Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:
- 1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen; - 2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a; - 3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird; - 4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden; - 5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären; - 6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden; - 7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen; - 8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht; - 9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung; - 10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist; - 11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.