Landgericht Heidelberg Urteil, 20. Mai 2008 - 2 O 115/06

bei uns veröffentlicht am20.05.2008

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kläger tragen die Kosten des Rechtsstreites als Gesamtschuldner.

3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

 
Die Parteien streiten um Rückabwicklung bzw. Schadenersatz bezüglich eines Darlehensvertrages zur Finanzierung einer Eigentumswohnung.
Im September 1993 hatten die Kläger Kontakt zu dem Vermittler L.. Diesem erteilten die Kläger am 24.09.1993 eine notarielle Vollmacht zum Erwerb der Eigentumswohnung, laufende Nr. 812, Hausnummer 8, T. Straße 3 in ... K.-B. zu einem Kaufpreis von 215.120,00 DM (Anlage K 2).
Am 27.09.1993 unterzeichneten die Kläger einen Darlehensvertrag zur Finanzierung des Erwerbs dieser Eigentumswohnung mit der deutschen Zentralbodenkreditaktiengesellschaft, der Rechtsvorgängerin der Beklagten (Beklagte), wobei hinsichtlich des Orts der Unterzeichnung Leimen handschriftlich angegeben wurde (Anlage K 3). Der Vertrag wurde durch die Beklagte am 02.12.1993 gegengezeichnet.
Am 30.09.1993 schloss L. auf der Grundlage der notariellen Vollmacht im Namen der Kläger einen notariellen Kaufvertrag über die in der Vollmacht bereits genannte Wohnung zu einem Kaufpreis in Höhe von 215.120,00 DM, bestehend aus einem Betrag von 197.120,00 DM für die Wohnung und 18.000,00 DM für einen PKW-Stellplatz.
Nach dem Darlehensvertrag war das Darlehen durch eine erstrangige Grundschuld an dem erworbenen Teileigentum zu sichern.
Das Darlehen wurde ab dem 07.11.2003 mit neuen Konditionen unter bestehender Konto-Nr. fortgeführt.
Mit Anwaltsschriftsatz vom 13.01.2005 ließen die Kläger gegenüber der Beklagten den Abschluss des Darlehensvertrags auf Grund der Bestimmungen des Haustürgeschäfte-Widerrufsgesetzes widerrufen, da eine Widerrufsbelehrung nach dem Haustürgeschäfte-Widerrufsgesetz dem Vertrag nicht beigefügt gewesen sei.
Die Rechtsvorgängerin der Beklagten finanzierte auch zwei weitere Eigentumswohnungen anderer Erwerber in demselben Komplex in der T. Straße in K.-B. (Anlagen K 12/K 13 und K 18/ K19).
Die Kläger behaupten,
10 
der Vermittler L. sei im September 1993 an sie herangetreten mit der Frage, ob sie interessiert seien, Steuern zu sparen und zugleich für das Alter vorzusorgen. Der Vermittler habe die Kläger zuvor bereits in Versicherungsfragen betreut. Er habe die Klägerin in der Folge zu einem Termin in der Wohnung der Kläger überredet. Bei diesem habe er gegenüber den Klägern erklärt, dass der Erwerb einer Eigentumswohnung zur Lösung der steuerlichen Probleme der Kläger bestens geeignet sei und durch die zu erwartenden Erträge eine gute Altersvorsorge gewährleistet werde. Man würde wenig Eigenkapital benötigen. Das Risiko sei durch eine Mietgarantie begrenzt. Das Objekt sei zudem bei den Banken schon bekannt. Aufgrund des herannahenden Jahresendes müsse man jedoch schnell handeln. Die monatliche Belastung würde nach einem Berechnungsbeispiel 227,00 DM betragen. Aufgrund der positiven und glaubhaften Schilderungen des Vermittlers haben die Kläger sich zur Zustimmung zu diesem Anlagegeschäft überreden lassen. Nachträglich habe der Vermittler ein schriftliches Berechnungsbeispiel (Anlage K 1) hinsichtlich der Anlagen vorgelegt.
11 
Bei einem weiteren Termin in der Wohnung der Kläger habe der Vermittler sodann den Darlehensantrag mitgebracht. Dieser sei auch unterschrieben an die Beklagte durch den Vermittler übersandt worden.
12 
Der Kaufpreis sei damals sittenwidrig überhöht gewesen. Der Verkehrswert der Wohnung habe maximal 107.560,00 DM betragen. Der Wert der Wohnung sei aktuell ca. nur 28.000,00 EUR. Die Mieteinnahmen aus der Wohnung seien ab dem Jahre 1998 erheblich niedriger gewesen, als vom Vermittler vorausgesagt.
13 
Der Beklagten habe als finanzierender Bank die sittenwidrige Überhöhung des Kaufpreises bekannt sein müssen. Darüber hinaus habe die Bank schuldhaft eine Widerrufsbelehrung nach dem Haustürgeschäfte-Widerrufsgesetz bei Abschluss des Darlehensvertrages unterlassen. Die Beklagte sei daher auch insoweit schadensersatzpflichtig, da die Kläger in Kenntnis der tatsächlichen Umstände den Kaufvertrag nicht geschlossen und den Darlehensvertrag widerrufen hätten.
14 
Die Kläger beantragen:
15 
1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Kläger als Gesamtgläubiger EUR 66.100,79 nebst 5 Prozentpunkten Zinsen p.a. hieraus über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
16 
2. Es wird festgestellt, dass der Beklagten gegen die Kläger keine Ansprüche aus dem zwischen den Parteien vereinbarten Darlehensvertrag mit der Darlehensnummer: ..., fortgeführt unter der Darlehensnummer: ..., über ursprünglich DM 260.000,00 zustehen.
17 
3. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, künftige Schäden der Kläger seit Klagezustellung aus der fortbestehenden Eigentumslage sowie die Rückabwicklungskosten, die sich aus der Übertragung der Eigentumseinheit ergeben werden, zu tragen.
18 
4. Die Verurteilung der Beklagten gemäß den Klaganträgen Ziffer 1 - 3 erfolgt Zug um Zug gegen lastenfreie Eigentumsübertragung und Herausgabe des im Wohnungs- und Teileigentumsgrundbuch des Amtsgerichts Kerpen von T. Blatt 6712 eingetragenen Wohnungseigentums, Gemarkung T. Flur 13 Flurstück 2005, bestehend aus 209/100.000 Miteigentumsanteil an dem vorbezeichneten Grundstück, verbunden mit dem Sondereigentum an der Wohnung in Block B, Haus 8, im Aufteilungsplan mit Nr. 812 bezeichnet, nebst Kellerraum gleicher Nummer.
19 
Die Beklagte beantragt,
20 
Klagabweisung.
21 
Sie ist der Auffassung,
22 
dass eine Haustürsituation nach dem Gesetz nicht vorgelegen habe. Darüber hinaus habe die notarielle Beurkundung der Erwerbsvollmacht bezüglich der Eigentumswohnung am 24.09.1993 die Kausalität einer eventuell zuvor vorhandenen Haustürsituation bezüglich des Abschlusses des Darlehensvertrages unterbrochen. Darüber hinaus sei nach der Rechtsprechung des BGH ein Schadenersatzanspruch wegen einer unterlassenen Widerrufsbelehrung nach dem HaustürWG nicht gegeben, da der notarielle Kaufvertrag über die Eigentumswohnung bereits am 30.09.1993 geschlossen worden sei, während der Darlehensvertrag erst am 02.12.1993 durch Unterschrift bei der Beklagten zustande gekommen sei. Im Übrigen treffe die Beklagte kein Verschulden an dem Unterlassen der Widerrufsbelehrung, da bis zur Entscheidung des EuGH am 13.12.2001 in der Sache Heininger nicht bekannt gewesen sei, dass eine solche Widerrufsbelehrung neben der Widerrufsbelehrung nach dem Verbraucherkreditgesetz gemacht werden müsse.
23 
Ein institutionalisiertes Zusammenwirken der Beklagten mit dem Vermittler sei im vorliegenden Fall nicht gegeben. Zwar habe die Beklagte zwei weitere Eigentumswohnungen finanziert, doch sei bereits eine dieser Wohnungen von einem anderen Vermittler betreut worden. Die Kriterien des BGH für das institutionalisierte Zusammenwirken seien dadurch noch nicht erfüllt.
24 
Eine sittenwidrige Überhöhung des Kaufpreises habe im September 1993 nicht vorgelegen. Die Beklagte habe damals eine Kurz-Wertermittlung für das Darlehen vorgenommen, welches zu einem Beleihungswert von 190.000,00 DM gekommen sei (Anlage B 2, AS. 135). Die subjektive Komponente bezüglich des Vorwurfs der Sittenwidrigkeit sei daher jedenfalls nicht gegeben.
25 
Die Kammer hat gemäß Beweisbeschluss vom 05.12.2006 (AS. 169) zum Verkehrswert der Eigentumswohnung am 30.09.1993 durch Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens Beweis erhoben. Der Sachverständige Dipl.Ing. B. hat das beantragte Gutachten mit Datum vom 22.06.2007 vorgelegt. Mit weiterem Beschluss vom 10.09.2007 (AS. 279) hat die Kammer die Ergänzung des Gutachtens hinsichtlich der Verkehrswertermittlungsweise angeordnet. Der Sachverständige hat das ergänzende Gutachten mit Datum vom 13.12.2007 vorgelegt.
26 
Bezüglich der weiteren Einzelheiten wird auf die vorbereitenden Schriftsätze nebst Anlagen in den Akten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
I.
27 
1. Die Kläger haben einen wirksamen Widerruf gemäß § 2 HausTWG nicht hinreichend dargetan.
28 
Zwar könnte davon ausgegangen werden, dass nach der Sachverhaltsschilderung der Kläger diese durch den ersten Besuch des Vermittlers L. zum Abschluss des Darlehensvertrages in ihrer Wohnung im Sinne von § 1 HausTWG bestimmt wurden, doch ist die Kausalität dieser Haustürsituation für den Abschluss des Darlehensvertrages am 27.09.1993, mithin die Abgabe der Angebotserklärung bezüglich des Abschlusses dieses Vertrages durch die Kläger, nicht mehr gegeben, da sie bereits am 24.09.1993 dem Vermittler eine notarielle Vollmacht zum Abschluss des Kaufvertrages erteilt hatten. Dadurch entfällt nach Sinn und Zweck die Schutzfunktion des HausTWG vor Übereilung, da die Kläger notariell aufgeklärt wurden (OLG Jena, OLGR 2005, 238 = AS. 75). Die Kläger hatten daher bei Abschluss des Darlehensvertrages nicht nur zwei oder drei Wochen Zeit zur Überlegung, sondern waren auch über die Folgen des Immobilienerwerbs durch den Notar belehrt worden, sodass von einer Überraschung und Überrumpelung im Rahmen einer Haustürsituation bei Unterzeichnung des Darlehensantrags nicht mehr ausgegangen werden kann. Das Entfallen des Überraschungsmoments muss sich hier zwangsläufig auch auf die später abgegebene Willenserklärung hinsichtlich des Darlehensvertrages beziehen, da die Vertragsanbahnung für den Kauf und die Finanzierung vorliegend zusammen erfolgte und die Unterschriftsleistung unter dem Darlehensvertrag erst nach dem Notartermin erfolgt war.
29 
Das Urteil des OLG Jena wurde durch den 11. Zivilsenat des BGH in seiner Ent-scheidung über die Nichtzulassungsbeschwerde vom 23.11.2004 (BGHR, VerbrKG, § 10 Abs. 2 Anwendungsbereich 1) ausdrücklich bestätigt. Demnach lassen die tatrichterlichen Feststellungen des Oberlandesgerichts, das Überraschungsmoment einer etwaigen Haustürsituation sei für den Abschluss des Darlehensvertrages nicht mit ursächlich geworden, keine Rechtsfehler erkennen.
30 
2. Die Kläger können hinsichtlich des Darlehensvertrages auch keine Einwendungen aus dem finanzierten Geschäft gegenüber der Beklagten erheben, da die Vorschriften über verbundene Geschäfte nach § 9 VerbrKG gemäß § 3 Abs. 2 Nr. 2 VerbrKG auf den vorliegenden Realkreditvertrag nicht anwendbar sind.
31 
Ausweislich des vorgelegten Darlehensvertrages war die Finanzierung von der Bewilligung einer Grundschuld auf dem erworbenen Eigentumsanteil abhängig gemacht. Nach der Rechtsprechung des 11. Zivilsenats des BGH kommt es hier auch nicht darauf an, wann und durch wen diese Grundschuld bestellt wurde.
32 
Selbst wenn von einem wirksamen Widerruf des Darlehensvertrages nach dem HausTWG ausgegangen würde, so hätten die Kläger doch die Darlehensvaluta inklusive einer marktüblichen Verzinsung an die Beklagte zurückzuzahlen. Der BGH, 11. Zivilsenat, hat an dieser Rechtsprechung, die bereits vor der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs vom 25.10.2005 gefestigt war, auch nach dieser Entscheidung ausdrücklich festgehalten (NJW 2006, 2099).
33 
Die Kläger verlangen jedoch eine vollständige Rückabwicklung des Darlehens, ohne die Rückzahlung der Darlehensvaluta, jedoch gegen Rückübertragung des Miteigentumsanteils an der Wohnung. Dies wäre jedoch nur möglich, wenn es sich um ein verbundenes Geschäft im Sinne von § 9 VerbrKG handeln würde, was, wie oben ausgeführt, jedoch nicht der Fall ist.
34 
Zweifel daran, dass die Kläger die Darlehensvaluta erhalten haben könnten, bestehen im vorliegenden Fall nicht, da kein Treuhänder bei der Auszahlung der Darlehensvaluta eingeschaltet war.
35 
Die Kläger hätten daher allenfalls bei wirksamem Widerruf des Darlehensvertrages nach dem HausTWG einen Anspruch auf Neuberechnung der Darlehenszinsen nach einer marktüblichen Verzinsung und müssten die gesamte Darlehensvaluta inklusive dieser Verzinsung umgehend zurückzahlen. Dies entspricht jedoch nicht dem Klagantrag und ist in diesen auch nicht als wesensgleiches Minus hinein zu interpretieren.
36 
3. Die Kläger haben auch keinen Schadenersatzanspruch gegen die Bank wegen unterlassener Aufklärung. Grundsätzlich ist die finanzierende Bank zur Aufklärung hinsichtlich der Risiken des finanzierenden Geschäfts nicht verpflichtet. Sie darf regelmäßig davon ausgehen, dass die Kunden entweder über die notwendigen Kenntnisse oder Erfahrungen verfügen oder sich jedenfalls der Hilfe von Fachleuten bedient haben. Aufklärungs- und Hinweispflichten bezüglich des finanzierten Geschäfts können sich daher nur aus besonderen Umständen des konkreten Einzelfalls ergeben. Ein solcher Fall kann vorliegen, wenn bei der Bank ein konkreter Wissensvorsprung vor dem Darlehensnehmer vorhanden ist und die Bank dies auch erkennen konnte (BGH vom 22.01.2008, XI ZR 6/06, nach Juris, Rnr. 16, m.w.N.).
37 
Ein solcher konkreter Wissensvorsprung der finanzierenden Bank kann nach der Rechtsprechung des BGH vermutet werden, wenn die Bank mit dem Vermittler institutionalisiert zusammenwirkt und eine arglistige Täuschung des Anlegers durch un-richtige Angaben der Vermittler, Verkäufer oder Fondsinitiatoren bzw. des Fondsprospekts über das Anlageobjekt vorliegt oder eine sittenwidrige Überteuerung des Objekts gegeben war (BGH, a.a.O., Rnr. 24; NJW 2008, 644 <646 ff>).
38 
a) Eine arglistige Täuschung durch den Vermittler L. bzw. die Verkäuferin der Eigentumswohnung haben die Kläger nicht konkret behauptet und auch in der Sache nicht dargetan.
39 
Die Schilderung des Gesprächsinhaltes mit dem Vermittler L. bezüglich des September 1993 enthält lediglich allgemeine Angaben der Anpreisung des Anlageobjekts, jedoch keine Schilderung konkreter Angaben zu den Eigenschaften des Objekts. Soweit die Kläger behaupten, die erzielbare Miete sei nicht so hoch gewesen, wie vom Vermittler L. angegeben, ist damit nur gemeint, dass ab dem Jahre 1998 die Mieten nicht mehr so hoch gewesen sind, wie im Jahre 1993 angegeben und prognostiziert. Die Kläger haben diesbezüglich nicht vorgetragen, dass der Vermittler L. bei dieser Prognose, die naturgemäß immer mit einer erheblichen Unsicherheit behaftet ist, mutwillig falsche Voraussetzungen einbezogen habe, sodass von einer Täuschung der Kläger ausgegangen werden könnte.
40 
b) Auch eine Aufklärungspflichtverletzung aufgrund eines konkreten Wissensvorsprunges hinsichtlich der sittenwidrigen Überteuerung des Kaufpreises haben die Kläger nicht nachweisen können.
41 
Die Beweisaufnahme hat nicht ergeben, dass der von den Klägern damals gezahlte Kaufpreis knapp doppelt so hoch gewesen sei, wie der tatsächliche Verkehrswert. Eine solche Aufklärungspflicht der Bank liegt nach ständiger Rechtsprechung des BGH dann vor, wenn der Wert der Leistung knapp doppelt so hoch ist, wie der Wert der Gegenleistung (BGH NJW 2008, 646, m.w.N.). In dem Gesamtaufwand der für den Erwerb enthaltenen Nebenkosten, wie Grunderwerbssteuer, Notar- und Grundbuchkosten, Provisionen und Gebühren für Mietgarantie und Finanzierungsvermittlung, sind dabei nicht zu berücksichtigen.
42 
Die Beweisaufnahme hat ergeben, dass zum Stichtag des 30.09.1993 nach der Vergleichswertmethode ein Verkehrswert von 64.000,00 EUR und nach der Ertragswertmethode von 57.000,00 EUR anzunehmen war. Dabei entspricht lediglich der niedrigere Ertragswert den Voraussetzungen für eine Aufklärungspflicht der Bank, da nur diesbezüglich der Kaufpreis 192,96% ausmachte, während beim Vergleichswert dies nur 171,86% waren. Von einer Überschreitung des Verkehrswerts um knapp das Doppelte, kann nach Überzeugung der Kammer jedoch noch nicht ausgegangen werden, wenn der Kaufpreis den Verkehrswert lediglich um bis zu 80% überschreitet (OLG Dresden, MDR 2007, 1147).
43 
Zwar stehen nach der Rechtsprechung des BGH hinsichtlich der Verkehrsermittlung die beiden Methoden der Vergleichswert- und Ertragswertmethode grundsätzlich gleichberechtigt nebeneinander und es muss im jeweiligen Einzelfall entschieden werden, welche Methode für den Fall angemessen ist (NJW 2004, 2671 <2672>). Der BGH geht jedoch in dieser Entscheidung auch davon aus, dass, auch bei vermieteten Eigentumswohnungen, die nicht eigengenutzt werden, die Vergleichswertmethode grundsätzlich eine gut geeignete Methode zur Ermittlung des Verkehrswertes ist.
44 
Im vorliegenden Fall kommt es jedoch hierauf nicht entscheidend an. Hinsichtlich der Frage des Unwerturteils gemäß § 138 Abs. 1 BGB im Hinblick auf die Sittenwidrigkeit kann von einer sittenwidrigen Überteuerung nicht ausgegangen werden, wenn unter Heranziehung des Vergleichswerts der Kaufpreis nicht knapp doppelt so hoch wie der Verkehrswert gewesen ist. Der BGH lässt auf der objektiven Grundlage eines besonders groben Missverhältnisses von Leistung zu Gegenleistung den Schluss auf das subjektive Unrechtsmerkmal der verwerflichen Gesinnung zu. Hierfür ist aber keine Grundlage gegeben, wenn der direkte Vergleich mit dem maßgeblichen Markt, den die Auswertung der tatsächlich erzielten Preise bei Vorliegen hinreichenden Vergleichsmaterials leistet, zur Verneinung eines besonders groben Missverhältnisses führt. Der Verkäufer, dessen Preis in den Toleranzen vergleichbarer Verkaufsfälle verbleibt, muss sich nicht entgegenhalten lassen, ihm sei eine außergewöhnliche Gegenleistung zugestanden worden. Der Sittenwidrigkeitsvorwurf kann dann nur erhoben werden, wenn der Verkäufer die nach einer anderen Methode ermittelte Wertverzerrung kannte (BGH, a.a.O., Seite 2673).
45 
Da im vorliegenden Fall sowohl der Verkäufer der Wohnung als auch die Beklagte nach den Feststellungen des Sachverständigen bei einem Vergleich des Kaufpreises mit anderen erzielbaren Kaufpreisen aus dem selben Objekt nicht hätten feststellen müssen, dass der Kaufpreis knapp doppelt so hoch wie der Verkehrswert nach der Vergleichswertmethode war, kann von einem Schluss auf die Sittenwidrigkeit aufgrund des objektiven Werts nicht mehr ausgegangen werden. Dies wäre nur dann noch möglich, wenn die Kläger dargetan hätten, dass der Beklagten gerade auch der niedrigere Verkehrswert aufgrund einer Ertragswertermittlung bekannt gewesen ist. Dies ist jedoch nicht der Fall.
46 
Eine Aufklärungspflichtverletzung der Beklagten aufgrund eines konkreten Wissensvorsprungs hinsichtlich der Sittenwidrigkeit des Kaufpreises ist damit nicht belegt.
47 
Die Frage, ob bei einer Finanzierung von drei Eigentumswohnungen in einem Objekt mit zahlreichen weiteren Wohnungen bereits von einem institutionalisiertem Zusammenwirken der Bank mit dem Vermittler bzw. dem Verkäufer im Sinne der Rechtsprechung des BGH ausgegangen werden kann, kann daher im Ergebnis dahinstehen.
48 
4. Auch ein Schadensersatzanspruch wegen einer nicht erteilten Widerrufsbelehrung nach dem HaustürWG kommt nicht in Betracht.
49 
Zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses im Jahre 1993 war es einhellige Meinung in der juristischen Literatur, dass eine solche Belehrung bei Verbraucherkrediten nicht erforderlich wäre, da die Bestimmungen des VerbrKrG` s vorrangig waren (vgl. BGH ZIP 2006, 1187).
50 
Es kann daher ein Verschulden bei der Beklagten hinsichtlich des Unterlassens der Erteilung einer solchen Belehrung nicht angenommen werden, auch wenn teilweise die Erteilung einer solchen Belehrung in Bankenkreisen bereits damals befürwortet worden sein sollte.
51 
Bis zur sog. Heininger-Entscheidung musste damit eine Bank nicht davon ausgehen, dass die Widerrufsbelehrung zwingend vorgeschrieben werde und das Weglassen Haftungsfolgen auslösen könnte.
II.
52 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO; die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 ZPO.

Gründe

 
I.
27 
1. Die Kläger haben einen wirksamen Widerruf gemäß § 2 HausTWG nicht hinreichend dargetan.
28 
Zwar könnte davon ausgegangen werden, dass nach der Sachverhaltsschilderung der Kläger diese durch den ersten Besuch des Vermittlers L. zum Abschluss des Darlehensvertrages in ihrer Wohnung im Sinne von § 1 HausTWG bestimmt wurden, doch ist die Kausalität dieser Haustürsituation für den Abschluss des Darlehensvertrages am 27.09.1993, mithin die Abgabe der Angebotserklärung bezüglich des Abschlusses dieses Vertrages durch die Kläger, nicht mehr gegeben, da sie bereits am 24.09.1993 dem Vermittler eine notarielle Vollmacht zum Abschluss des Kaufvertrages erteilt hatten. Dadurch entfällt nach Sinn und Zweck die Schutzfunktion des HausTWG vor Übereilung, da die Kläger notariell aufgeklärt wurden (OLG Jena, OLGR 2005, 238 = AS. 75). Die Kläger hatten daher bei Abschluss des Darlehensvertrages nicht nur zwei oder drei Wochen Zeit zur Überlegung, sondern waren auch über die Folgen des Immobilienerwerbs durch den Notar belehrt worden, sodass von einer Überraschung und Überrumpelung im Rahmen einer Haustürsituation bei Unterzeichnung des Darlehensantrags nicht mehr ausgegangen werden kann. Das Entfallen des Überraschungsmoments muss sich hier zwangsläufig auch auf die später abgegebene Willenserklärung hinsichtlich des Darlehensvertrages beziehen, da die Vertragsanbahnung für den Kauf und die Finanzierung vorliegend zusammen erfolgte und die Unterschriftsleistung unter dem Darlehensvertrag erst nach dem Notartermin erfolgt war.
29 
Das Urteil des OLG Jena wurde durch den 11. Zivilsenat des BGH in seiner Ent-scheidung über die Nichtzulassungsbeschwerde vom 23.11.2004 (BGHR, VerbrKG, § 10 Abs. 2 Anwendungsbereich 1) ausdrücklich bestätigt. Demnach lassen die tatrichterlichen Feststellungen des Oberlandesgerichts, das Überraschungsmoment einer etwaigen Haustürsituation sei für den Abschluss des Darlehensvertrages nicht mit ursächlich geworden, keine Rechtsfehler erkennen.
30 
2. Die Kläger können hinsichtlich des Darlehensvertrages auch keine Einwendungen aus dem finanzierten Geschäft gegenüber der Beklagten erheben, da die Vorschriften über verbundene Geschäfte nach § 9 VerbrKG gemäß § 3 Abs. 2 Nr. 2 VerbrKG auf den vorliegenden Realkreditvertrag nicht anwendbar sind.
31 
Ausweislich des vorgelegten Darlehensvertrages war die Finanzierung von der Bewilligung einer Grundschuld auf dem erworbenen Eigentumsanteil abhängig gemacht. Nach der Rechtsprechung des 11. Zivilsenats des BGH kommt es hier auch nicht darauf an, wann und durch wen diese Grundschuld bestellt wurde.
32 
Selbst wenn von einem wirksamen Widerruf des Darlehensvertrages nach dem HausTWG ausgegangen würde, so hätten die Kläger doch die Darlehensvaluta inklusive einer marktüblichen Verzinsung an die Beklagte zurückzuzahlen. Der BGH, 11. Zivilsenat, hat an dieser Rechtsprechung, die bereits vor der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs vom 25.10.2005 gefestigt war, auch nach dieser Entscheidung ausdrücklich festgehalten (NJW 2006, 2099).
33 
Die Kläger verlangen jedoch eine vollständige Rückabwicklung des Darlehens, ohne die Rückzahlung der Darlehensvaluta, jedoch gegen Rückübertragung des Miteigentumsanteils an der Wohnung. Dies wäre jedoch nur möglich, wenn es sich um ein verbundenes Geschäft im Sinne von § 9 VerbrKG handeln würde, was, wie oben ausgeführt, jedoch nicht der Fall ist.
34 
Zweifel daran, dass die Kläger die Darlehensvaluta erhalten haben könnten, bestehen im vorliegenden Fall nicht, da kein Treuhänder bei der Auszahlung der Darlehensvaluta eingeschaltet war.
35 
Die Kläger hätten daher allenfalls bei wirksamem Widerruf des Darlehensvertrages nach dem HausTWG einen Anspruch auf Neuberechnung der Darlehenszinsen nach einer marktüblichen Verzinsung und müssten die gesamte Darlehensvaluta inklusive dieser Verzinsung umgehend zurückzahlen. Dies entspricht jedoch nicht dem Klagantrag und ist in diesen auch nicht als wesensgleiches Minus hinein zu interpretieren.
36 
3. Die Kläger haben auch keinen Schadenersatzanspruch gegen die Bank wegen unterlassener Aufklärung. Grundsätzlich ist die finanzierende Bank zur Aufklärung hinsichtlich der Risiken des finanzierenden Geschäfts nicht verpflichtet. Sie darf regelmäßig davon ausgehen, dass die Kunden entweder über die notwendigen Kenntnisse oder Erfahrungen verfügen oder sich jedenfalls der Hilfe von Fachleuten bedient haben. Aufklärungs- und Hinweispflichten bezüglich des finanzierten Geschäfts können sich daher nur aus besonderen Umständen des konkreten Einzelfalls ergeben. Ein solcher Fall kann vorliegen, wenn bei der Bank ein konkreter Wissensvorsprung vor dem Darlehensnehmer vorhanden ist und die Bank dies auch erkennen konnte (BGH vom 22.01.2008, XI ZR 6/06, nach Juris, Rnr. 16, m.w.N.).
37 
Ein solcher konkreter Wissensvorsprung der finanzierenden Bank kann nach der Rechtsprechung des BGH vermutet werden, wenn die Bank mit dem Vermittler institutionalisiert zusammenwirkt und eine arglistige Täuschung des Anlegers durch un-richtige Angaben der Vermittler, Verkäufer oder Fondsinitiatoren bzw. des Fondsprospekts über das Anlageobjekt vorliegt oder eine sittenwidrige Überteuerung des Objekts gegeben war (BGH, a.a.O., Rnr. 24; NJW 2008, 644 <646 ff>).
38 
a) Eine arglistige Täuschung durch den Vermittler L. bzw. die Verkäuferin der Eigentumswohnung haben die Kläger nicht konkret behauptet und auch in der Sache nicht dargetan.
39 
Die Schilderung des Gesprächsinhaltes mit dem Vermittler L. bezüglich des September 1993 enthält lediglich allgemeine Angaben der Anpreisung des Anlageobjekts, jedoch keine Schilderung konkreter Angaben zu den Eigenschaften des Objekts. Soweit die Kläger behaupten, die erzielbare Miete sei nicht so hoch gewesen, wie vom Vermittler L. angegeben, ist damit nur gemeint, dass ab dem Jahre 1998 die Mieten nicht mehr so hoch gewesen sind, wie im Jahre 1993 angegeben und prognostiziert. Die Kläger haben diesbezüglich nicht vorgetragen, dass der Vermittler L. bei dieser Prognose, die naturgemäß immer mit einer erheblichen Unsicherheit behaftet ist, mutwillig falsche Voraussetzungen einbezogen habe, sodass von einer Täuschung der Kläger ausgegangen werden könnte.
40 
b) Auch eine Aufklärungspflichtverletzung aufgrund eines konkreten Wissensvorsprunges hinsichtlich der sittenwidrigen Überteuerung des Kaufpreises haben die Kläger nicht nachweisen können.
41 
Die Beweisaufnahme hat nicht ergeben, dass der von den Klägern damals gezahlte Kaufpreis knapp doppelt so hoch gewesen sei, wie der tatsächliche Verkehrswert. Eine solche Aufklärungspflicht der Bank liegt nach ständiger Rechtsprechung des BGH dann vor, wenn der Wert der Leistung knapp doppelt so hoch ist, wie der Wert der Gegenleistung (BGH NJW 2008, 646, m.w.N.). In dem Gesamtaufwand der für den Erwerb enthaltenen Nebenkosten, wie Grunderwerbssteuer, Notar- und Grundbuchkosten, Provisionen und Gebühren für Mietgarantie und Finanzierungsvermittlung, sind dabei nicht zu berücksichtigen.
42 
Die Beweisaufnahme hat ergeben, dass zum Stichtag des 30.09.1993 nach der Vergleichswertmethode ein Verkehrswert von 64.000,00 EUR und nach der Ertragswertmethode von 57.000,00 EUR anzunehmen war. Dabei entspricht lediglich der niedrigere Ertragswert den Voraussetzungen für eine Aufklärungspflicht der Bank, da nur diesbezüglich der Kaufpreis 192,96% ausmachte, während beim Vergleichswert dies nur 171,86% waren. Von einer Überschreitung des Verkehrswerts um knapp das Doppelte, kann nach Überzeugung der Kammer jedoch noch nicht ausgegangen werden, wenn der Kaufpreis den Verkehrswert lediglich um bis zu 80% überschreitet (OLG Dresden, MDR 2007, 1147).
43 
Zwar stehen nach der Rechtsprechung des BGH hinsichtlich der Verkehrsermittlung die beiden Methoden der Vergleichswert- und Ertragswertmethode grundsätzlich gleichberechtigt nebeneinander und es muss im jeweiligen Einzelfall entschieden werden, welche Methode für den Fall angemessen ist (NJW 2004, 2671 <2672>). Der BGH geht jedoch in dieser Entscheidung auch davon aus, dass, auch bei vermieteten Eigentumswohnungen, die nicht eigengenutzt werden, die Vergleichswertmethode grundsätzlich eine gut geeignete Methode zur Ermittlung des Verkehrswertes ist.
44 
Im vorliegenden Fall kommt es jedoch hierauf nicht entscheidend an. Hinsichtlich der Frage des Unwerturteils gemäß § 138 Abs. 1 BGB im Hinblick auf die Sittenwidrigkeit kann von einer sittenwidrigen Überteuerung nicht ausgegangen werden, wenn unter Heranziehung des Vergleichswerts der Kaufpreis nicht knapp doppelt so hoch wie der Verkehrswert gewesen ist. Der BGH lässt auf der objektiven Grundlage eines besonders groben Missverhältnisses von Leistung zu Gegenleistung den Schluss auf das subjektive Unrechtsmerkmal der verwerflichen Gesinnung zu. Hierfür ist aber keine Grundlage gegeben, wenn der direkte Vergleich mit dem maßgeblichen Markt, den die Auswertung der tatsächlich erzielten Preise bei Vorliegen hinreichenden Vergleichsmaterials leistet, zur Verneinung eines besonders groben Missverhältnisses führt. Der Verkäufer, dessen Preis in den Toleranzen vergleichbarer Verkaufsfälle verbleibt, muss sich nicht entgegenhalten lassen, ihm sei eine außergewöhnliche Gegenleistung zugestanden worden. Der Sittenwidrigkeitsvorwurf kann dann nur erhoben werden, wenn der Verkäufer die nach einer anderen Methode ermittelte Wertverzerrung kannte (BGH, a.a.O., Seite 2673).
45 
Da im vorliegenden Fall sowohl der Verkäufer der Wohnung als auch die Beklagte nach den Feststellungen des Sachverständigen bei einem Vergleich des Kaufpreises mit anderen erzielbaren Kaufpreisen aus dem selben Objekt nicht hätten feststellen müssen, dass der Kaufpreis knapp doppelt so hoch wie der Verkehrswert nach der Vergleichswertmethode war, kann von einem Schluss auf die Sittenwidrigkeit aufgrund des objektiven Werts nicht mehr ausgegangen werden. Dies wäre nur dann noch möglich, wenn die Kläger dargetan hätten, dass der Beklagten gerade auch der niedrigere Verkehrswert aufgrund einer Ertragswertermittlung bekannt gewesen ist. Dies ist jedoch nicht der Fall.
46 
Eine Aufklärungspflichtverletzung der Beklagten aufgrund eines konkreten Wissensvorsprungs hinsichtlich der Sittenwidrigkeit des Kaufpreises ist damit nicht belegt.
47 
Die Frage, ob bei einer Finanzierung von drei Eigentumswohnungen in einem Objekt mit zahlreichen weiteren Wohnungen bereits von einem institutionalisiertem Zusammenwirken der Bank mit dem Vermittler bzw. dem Verkäufer im Sinne der Rechtsprechung des BGH ausgegangen werden kann, kann daher im Ergebnis dahinstehen.
48 
4. Auch ein Schadensersatzanspruch wegen einer nicht erteilten Widerrufsbelehrung nach dem HaustürWG kommt nicht in Betracht.
49 
Zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses im Jahre 1993 war es einhellige Meinung in der juristischen Literatur, dass eine solche Belehrung bei Verbraucherkrediten nicht erforderlich wäre, da die Bestimmungen des VerbrKrG` s vorrangig waren (vgl. BGH ZIP 2006, 1187).
50 
Es kann daher ein Verschulden bei der Beklagten hinsichtlich des Unterlassens der Erteilung einer solchen Belehrung nicht angenommen werden, auch wenn teilweise die Erteilung einer solchen Belehrung in Bankenkreisen bereits damals befürwortet worden sein sollte.
51 
Bis zur sog. Heininger-Entscheidung musste damit eine Bank nicht davon ausgehen, dass die Widerrufsbelehrung zwingend vorgeschrieben werde und das Weglassen Haftungsfolgen auslösen könnte.
II.
52 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO; die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 ZPO.

Urteilsbesprechung zu Landgericht Heidelberg Urteil, 20. Mai 2008 - 2 O 115/06

Urteilsbesprechungen zu Landgericht Heidelberg Urteil, 20. Mai 2008 - 2 O 115/06

Referenzen - Gesetze

Zivilprozessordnung - ZPO | § 91 Grundsatz und Umfang der Kostenpflicht


(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung um

Zivilprozessordnung - ZPO | § 709 Vorläufige Vollstreckbarkeit gegen Sicherheitsleistung


Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 138 Sittenwidriges Rechtsgeschäft; Wucher


(1) Ein Rechtsgeschäft, das gegen die guten Sitten verstößt, ist nichtig. (2) Nichtig ist insbesondere ein Rechtsgeschäft, durch das jemand unter Ausbeutung der Zwangslage, der Unerfahrenheit, des Mangels an Urteilsvermögen oder der erheblichen W
Landgericht Heidelberg Urteil, 20. Mai 2008 - 2 O 115/06 zitiert 3 §§.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 91 Grundsatz und Umfang der Kostenpflicht


(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung um

Zivilprozessordnung - ZPO | § 709 Vorläufige Vollstreckbarkeit gegen Sicherheitsleistung


Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 138 Sittenwidriges Rechtsgeschäft; Wucher


(1) Ein Rechtsgeschäft, das gegen die guten Sitten verstößt, ist nichtig. (2) Nichtig ist insbesondere ein Rechtsgeschäft, durch das jemand unter Ausbeutung der Zwangslage, der Unerfahrenheit, des Mangels an Urteilsvermögen oder der erheblichen W

Referenzen - Urteile

Landgericht Heidelberg Urteil, 20. Mai 2008 - 2 O 115/06 zitiert oder wird zitiert von 1 Urteil(en).

Landgericht Heidelberg Urteil, 20. Mai 2008 - 2 O 115/06 zitiert 1 Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Bundesgerichtshof Urteil, 22. Jan. 2008 - XI ZR 6/06

bei uns veröffentlicht am 22.01.2008

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL XI ZR 6/06 Verkündet am: 22. Januar 2008 Herrwerth, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes

Referenzen

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
XI ZR 6/06 Verkündet am:
22. Januar 2008
Herrwerth,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung
vom 22. Januar 2008 durch den Vorsitzenden Richter
Dr. h.c. Nobbe sowie die Richter Dr. Müller, Dr. Ellenberger,
Dr. Grüneberg und Maihold

für Recht erkannt:
Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des 9. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 21. Dezember 2005 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


1
Die Klägerin, eine Bank, und der Beklagte streiten über Ansprüche im Zusammenhang mit einem Darlehensvertrag zum Erwerb eines Appartements.
2
Der Beklagte, ein damals 34 Jahre alter Polizeibeamter, wurde zu einem nicht näher bekannten Zeitpunkt vor dem 16. Oktober 1992 von einem für die P. GmbH & Co. KG (im Folgenden: P. GmbH & Co. KG) tätigen Untervermittler geworben, zwecks Steuerersparnis ohne Eigenkapital ein Appartement in einem in Bau befindlichen so genannten Boarding-House bei S. zu erwerben. Bei dem Objekt handelte es sich um eine in Teileigentum aufgeteilte Anlage, die über eine von den Miteigentümern gemeinsam beauftragte Pächterin hotelähnlich betrieben werden und dem längeren Aufenthalt von Gästen dienen sollte. Dieses von der W. (im KG Folgenden : Bauträgerin) geplante und errichtete Bauvorhaben wurde von der Klägerin finanziert. Nachdem das ursprünglich mit dem Vertrieb der Appartements beauftragte Unternehmen insolvent geworden war, übertrug die Bauträgerin diese Aufgabe der P. GmbH & Co. KG, die mit der Klägerin vereinbarte, dass diese auch den Erwerb der Appartements durch die Anleger finanzieren sollte. In dem Verkaufsprospekt der P. GmbH & Co. KG war die Klägerin namentlich als Objektfinanziererin benannt. Außerdem wurde in dem Prospekt aus einem Schreiben der Klägerin zitiert , in dem diese unter anderem bestätigte, für die Käufer der Appartements Treuhandkonten zu führen sowie eine Mittelverwendungskontrolle durchzuführen und die Kaufpreiszahlungen der Erwerber erst nach Fälligkeit freizugeben.

3
4. November Am 1992 unterbreitete der Beklagte der T. GmbH (im Folgenden: Treuhänderin) ein notariell beurkundetes Angebot zum Abschluss eines Treuhand- und Geschäftsbesorgungsvertrages zum Erwerb des Appartements Nr. ... Zugleich erteilte er der Treuhänderin, die über eine Erlaubnis nach dem Rechtsberatungsgesetz nicht verfügte, eine umfassende Vollmacht, ihn in allen Angelegenheiten zu vertreten, die mit der Durchführung des Erwerbs des Teileigentums im Zusammenhang stehen, insbesondere in seinem Namen den Kaufvertrag, Darlehensverträge und alle erforderlichen Sicherungsverträge abzuschließen und gegebenenfalls auch wieder aufzuheben. Die Treuhänderin nahm das Angebot an und schloss namens des Beklagten mit der Bauträgerin den notariell beurkundeten Kaufvertrag. Zur Finanzierung des Gesamtaufwandes schloss der Beklagte - neben einem weiteren Darlehensvertrag mit einer anderen Bank - persönlich frühestens am 6. November 1992 mit der Klägerin einen auf den 5. November 1992 datierten Vertrag über ein Annuitätendarlehen in Höhe von 113.973 DM, das vereinbarungsgemäß durch Grundschulden abgesichert wurde. Der Vertrag enthielt eine Widerrufsbelehrung entsprechend § 7 VerbrKrG (in der bis zum 30. September 2000 geltenden Fassung, im Folgenden: a.F.). Der Nettokreditbetrag wurde dem in dem Darlehensvertrag bezeichneten Girokonto des Beklagten gutgeschrieben und zur Finanzierung des Erwerbs eingesetzt.
4
Das Boarding-House wurde im Februar 1993 fertig gestellt und danach von einer Pächterin betrieben, die bereits Anfang 1994 insolvent wurde. Im Jahr 1995 fiel auch die Bauträgerin in Konkurs. Der Betrieb wird seit 1995 von einer Gesellschaft fortgeführt, die die Eigentümer der Appartements zu diesem Zweck gründeten.
5
Wegen rückständiger Raten kündigte die Klägerin am 30. Januar 1998 den Darlehensvertrag und das Kontokorrentkonto. Der Beklagte widerrief am 18. Oktober 2000 seine Darlehensvertragserklärung nach dem Haustürwiderrufsgesetz, weil er zum Abschluss des Vertrages aufgrund eines Besuchs des Vermittlers in seiner Wohnung veranlasst worden sei.
6
Die Klägerin begehrt mit der Klage in erster Linie, gestützt auf ihre Kündigung, die Rückzahlung des Darlehens und den Ausgleich des Sollsaldos auf dem Girokonto in Höhe von insgesamt 55.554,34 € nebst Zinsen. Hilfsweise, für den Fall eines wirksamen Widerrufs des Darlehensvertrages , verlangt sie die Zahlung von insgesamt 53.888,35 € nebst Zinsen. Der Beklagte ist der Auffassung, zu Zahlungen nicht verpflichtet zu sein, weil er die Darlehensvaluta nicht empfangen habe. Darlehensvertrag und Kaufvertrag bildeten ein verbundenes Geschäft, so dass die Klägerin sich an die Verkäuferin halten müsse. Außerdem stünden ihm gegen die Klägerin Schadensersatzansprüche wegen Aufklärungspflichtverletzungen und wegen unterbliebener Belehrung nach dem Haustürwiderrufsgesetz zu.
7
Das Landgericht hat der Klage auf den Hilfsantrag hin stattgegeben und sie im Übrigen abgewiesen. Während die dagegen gerichtete Berufung des Beklagten ohne Erfolg geblieben ist, hat das Berufungsgericht auf die Anschlussberufung der Klägerin den Beklagten zur Zahlung des mit dem Hauptantrag geltend gemachten Betrages verurteilt. Mit der - vom erkennenden Senat unter Hinweis auf BGHZ 168, 1, 22 ff. zugelas- senen - Revision verfolgt der Beklagte seinen Antrag auf Klageabweisung weiter.

Entscheidungsgründe:


8
Die Revision ist nicht begründet.

I.


9
Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung im Wesentlichen ausgeführt:
10
Der Beklagte sei verpflichtet, den nach der Kündigung offenen Betrag , gegen dessen Höhe er keine Einwände erhoben habe, an die Klägerin zu zahlen. Diesem Anspruch könne er keinen Schadensersatzanspruch entgegenhalten. Es liege keiner der Ausnahmefälle vor, in denen die kreditgebende Bank zur Aufklärung über das finanzierte Geschäft verpflichtet sei. So bestehe kein Anhaltspunkt für die Vermutung des Beklagten , die Treuhänderin habe einen Teil des kalkulierten Gesamtaufwandes mit Wissen der Klägerin nicht für die im Treuhandvertrag genannten Zwecke verwendet. Aufklärungspflichten der Klägerin hätten auch wegen der im Verkaufsprospekt angesprochenen Mittelverwendungskontrolle , wegen der Scheckzahlungen von der Bauträgerin an die Generalpächterin und wegen ihrer gleichzeitigen Rolle als Objektfinanziererin nicht bestanden. Für etwaige unrichtige Angaben der Vermittler über die Höhe der monatlichen Gesamtbelastung habe die Klägerin nicht einzu- stehen, weil dies ausschließlich die Rentabilität des Anlageobjekts betreffe ; ein sonstiges Fehlverhalten des Vermittlers habe der Beklagte nicht konkret vorgetragen.
11
Beklagte Der habe seine Darlehensvertragserklärung auch nicht wirksam nach dem Haustürwiderrufsgesetz widerrufen, weil entgegen der Auffassung des Landgerichts die von diesem für den 16. Oktober 1992 festgestellte Haustürsituation nicht (mit-)ursächlich für den Abschluss des Darlehensvertrages vom 5. November 1992 gewesen sei. Aufgrund des zeitlichen Abstandes von drei Wochen und dem zwischenzeitlichen Notartermin sei die Kausalitätsvermutung entfallen. Dass die Überrumpelungssituation gleichwohl fortbestanden habe, habe der Beklagte nicht konkret dargetan.
12
Beklagte Der könne der Klägerin auch keine Einwendungen aus dem finanzierten Immobilienkauf entgegenhalten, und zwar unabhängig davon, ob dieser wirksam zustande gekommen sei. Ein Einwendungsdurchgriff nach § 9 Abs. 3 VerbrKrG a.F. sei gemäß § 3 Abs. 2 Nr. 2 VerbrKrG a.F. ausgeschlossen. Angesichts dieser Regelung lasse sich ein solcher auch nicht aus § 242 BGB herleiten.
13
Schließlich könne der Beklagte nicht mit Erfolg geltend machen, die Darlehensvaluta nicht empfangen zu haben. Diese sei - wie von den Parteien in dem Darlehensvertrag vereinbart - auf das von der Klägerin für den Beklagten eingerichtete Girokonto ausgezahlt worden.

II.


14
Diese Ausführungen halten rechtlicher Überprüfung stand.
15
Das 1. Berufungsgericht hat einen dem Anspruch der Klägerin entgegenzusetzenden Schadensersatzanspruch des Beklagten wegen schuldhafter Verletzung einer eigenen Aufklärungspflicht rechtsfehlerfrei verneint.
16
a) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist eine kreditgebende Bank bei steuersparenden Bauherren-, Bauträger- und Erwerbermodellen zur Risikoaufklärung über das finanzierte Geschäft nur unter ganz besonderen Voraussetzungen verpflichtet. Sie darf regelmäßig davon ausgehen, dass die Kunden entweder über die notwendigen Kenntnisse oder Erfahrungen verfügen oder sich jedenfalls der Hilfe von Fachleuten bedient haben. Aufklärungs- und Hinweispflichten bezüglich des finanzierten Geschäfts können sich daher nur aus den besonderen Umständen des konkreten Einzelfalls ergeben. Dies kann der Fall sein, wenn die Bank im Zusammenhang mit der Planung, der Durchführung oder dem Vertrieb des Projekts über ihre Rolle als Kreditgeberin hinausgeht , wenn sie einen zu den allgemeinen wirtschaftlichen Risiken hinzutretenden besonderen Gefährdungstatbestand für den Kunden schafft oder dessen Entstehung begünstigt, wenn sie sich im Zusammenhang mit Kreditgewährungen sowohl an den Bauträger als auch an einzelne Erwerber in schwerwiegende Interessenkonflikte verwickelt oder wenn sie in Bezug auf spezielle Risiken des Vorhabens einen konkreten Wissensvorsprung vor dem Darlehensnehmer hat und dies auch erkennen kann (Senat BGHZ 168, 1, 19 f. Tz. 41 sowie Senatsurteile vom 17. Oktober 2006 - XI ZR 205/05, WM 2007, 114, 115 Tz. 15, vom 19. Dezember 2006 - XI ZR 374/04, BKR 2007, 152, 154 f. Tz. 28 und vom 20. März 2007 - XI ZR 414/04, WM 2007, 876, 877 Tz. 15, jeweils m.w.Nachw.).
17
Ein b) solches Aufklärungsverschulden hat das Berufungsgericht verneint, ohne dass ihm insoweit ein Rechtsfehler unterlaufen wäre.
18
aa) Das Berufungsgericht hat zu Recht eine Aufklärungspflicht der Klägerin über eine - von dem Beklagten vermutete - doppelte Berechnung der Kosten für Konzeption und Vertrieb verneint. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs obliegt der finanzierenden Bank keine Aufklärungspflicht über einzelne Bestandteile des Verkaufspreises. Eine Aufklärungspflicht kommt insoweit nur dann in Betracht, wenn die durch die Vertriebskosten oder andere verdeckte Kosten bewirkte Verschiebung des Verhältnisses zwischen Gesamtkaufpreis und Verkehrswert so weitgehend ist, dass die Bank von einer sittenwidrigen Überteuerung des Kaufpreises ausgehen muss, oder wenn die Bank positive Kenntnis von unrichtigen Prospektangaben hat (vgl. Senatsurteil vom 10. Juli 2007 - XI ZR 243/05, WM 2007, 1831, 1832 Tz. 15 m.w.Nachw.). Letzteres hat hier der Beklagte aber weder substantiiert vorgetragen noch unter Beweis gestellt. Eine sittenwidrige Überteuerung des Appartements hat er nicht behauptet.
19
bb) Die Klägerin hat auch keine Aufklärungspflicht im Hinblick auf ihre in dem Verkaufsprospekt abgedruckte Erklärung über die Durchführung einer Mittelverwendungskontrolle verletzt.
20
Der Beklagte hat nicht behauptet, dass die Klägerin die Zahlungen vom Projektkonto der Bauträgerin nicht überwacht hat, sondern lediglich vorgetragen, dass es im August 1992 und - insoweit erst nach Abschluss des hier in Rede stehenden Darlehensvertrages - im März 1993 zu - angeblich rechtsgrundlosen - Pre-Opening-Zahlungen und im Zeitraum von Oktober bis Dezember 1993 zu weiteren Scheckzahlungen von diesem Konto an die Pächterin gekommen sei. Dieser Umstand kann allenfalls den Vorwurf rechtfertigen, die Klägerin habe die ihr obliegende Mittelverwendungskontrolle nicht mit der gebotenen Sorgfalt durchgeführt; er lässt aber nicht den Schluss zu, die Klägerin habe eine solche Kontrolle von Anfang an nicht beabsichtigt. Nur in diesem Fall wären aber die Prospektangaben unrichtig (Senatsurteil vom 27. Januar 2004 - XI ZR 37/03, WM 2004, 620, 621 f.). Soweit der Vorwurf mangelnder Sorgfalt bei der Mittelverwendungskontrolle seinerseits eine Schadensersatzhaftung der Klägerin begründen könnte, ist weder vorgetragen noch ersichtlich , dass dem Beklagten gerade dadurch ein Schaden entstanden ist (vgl. Senatsurteil vom 27. Januar 2004 aaO S. 622).
21
Erst recht ist insoweit eine Aufklärungspflichtverletzung im Hinblick auf die von dem Beklagten vermutete doppelte Berechnung der Kosten für Konzeption und Vertrieb zu verneinen. Die von der Klägerin übernommene Mittelverwendungskontrolle bezog sich nach dem Verkaufsprospekt lediglich auf die Freigabe der Kaufpreiszahlungen der Erwerber nach Maßgabe der Makler- und Bauträgerverordnung, nicht aber auf die Überprüfung der Berechtigung einzelner Kaufpreisbestandteile.
22
cc) Die Klägerin war auch nicht wegen eines schwerwiegenden Interessenkonflikts aufklärungspflichtig. Ein solcher ist nicht schon allein deshalb zu bejahen, weil eine finanzierende Bank zugleich Kreditgeberin des Bauträgers oder Verkäufers und des Erwerbers der Immobilie ist oder dem Verkäufer eine globale Finanzierungszusage erteilt hat (Senatsurteile vom 18. März 2003 - XI ZR 188/02, WM 2003, 918, 921, vom 27. Januar 2004 - XI ZR 37/03, WM 2004, 620, 624 und vom 20. März 2007 - XI ZR 414/04, WM 2007, 876, 882 Tz. 50). Ein schwerwiegender Interessenkonflikt kann vielmehr nur vorliegen, wenn zu dieser "Doppelfinanzierung" besondere Umstände hinzutreten. Dies ist etwa zu bejahen, wenn das Kreditinstitut das eigene wirtschaftliche Wagnis auf den Kunden verlagert (Senatsurteil vom 20. März 2007 - XI ZR 414/04, WM 2007, 876, 882 Tz. 50). Das hat das Berufungsgericht nicht festgestellt und wird von der Revision auch nicht aufgezeigt. Insoweit genügt insbesondere nicht der Hinweis der Revision, "ohne den Vertrieb an das Publikum sei das Projekt nicht zu finanzieren gewesen". Gegen die Annahme, die Klägerin könnte bei Abschluss des Darlehensvertrages im November 1992 das Risiko eines notleidend gewordenen Kreditengagements bei der Bauträgerin auf die Erwerber abgewälzt haben, spricht vor allem der Umstand , dass das Boarding-House 1993 fertig gestellt wurde und seinen Betrieb aufnehmen konnte, während der Konkurs der Bauträgerin erst 1995 eintrat (vgl. Senatsurteil vom 27. Januar 2004 aaO).
23
dd) Entgegen der Auffassung der Revision lässt sich eine Haftung der Klägerin für eigenes Aufklärungsverschulden auch nicht auf Grundlage der erst nach Erlass des Berufungsurteils modifizierten Rechtsprechung des erkennenden Senats zur tatsächlichen Vermutung eines aufklärungspflichtigen Wissensvorsprungs der kreditgebenden Bank bejahen.
24
Nach (1) dieser Rechtsprechung (BGHZ 168, 1, 22 ff. Tz. 50 ff.; 169, 109, 115 Tz. 23; Urteile vom 24. April 2007 - XI ZR 340/05, WM 2007, 1257, 1260 Tz. 39 und vom 26. Juni 2007 - XI ZR 277/05, WM 2007, 1651, 1654 Tz. 24; jeweils m.w.Nachw.) können sich die Anleger in Fällen eines institutionalisierten Zusammenwirkens der kreditgebenden Bank mit dem Verkäufer oder Vertreiber des finanzierten Objekts unter erleichterten Voraussetzungen mit Erfolg auf einen die Aufklärungspflicht auslösenden konkreten Wissensvorsprung der finanzierenden Bank im Zusammenhang mit einer arglistigen Täuschung des Anlegers durch unrichtige Angaben der Vermittler, Verkäufer oder Fondsinitiatoren bzw. des Fondsprospekts über das Anlageobjekt berufen. Die Kenntnis der Bank von einer solchen arglistigen Täuschung wird widerleglich vermutet, wenn Verkäufer oder Fondsinitiatoren, die von ihnen beauftragten Vermittler und die finanzierende Bank in institutionalisierter Art und Weise zusammenwirken, auch die Finanzierung der Kapitalanlage vom Verkäufer oder Vermittler, sei es auch nur über einen von ihm benannten besonderen Finanzierungsvermittler, angeboten wurde und die Unrichtigkeit der Angaben des Verkäufers, Fondsinitiators oder der für sie tätigen Vermittler bzw. des Verkaufsprospekts nach den Umständen des Falles evident ist, so dass sich nach der allgemeinen Lebenserfahrung aufdrängt, die Bank habe sich der arglistigen Täuschung geradezu verschlossen.
25
Ob (2) bei Anwendung dieser Grundsätze hier eine Aufklärungspflichtverletzung der Klägerin aufgrund eines widerleglich vermuteten Wissensvorsprungs über eine arglistige Täuschung des Beklagten gegeben ist, wird von der Revision nicht dargelegt. Es wird weder aufgezeigt, worin die arglistige Täuschung des Beklagten durch den Vermittler oder den Verkäufer liegen soll, die die Klägerin gekannt haben soll, noch wird auf die objektive Evidenz einer arglistigen Täuschung, die für eine Beweiserleichterung in Form einer widerleglichen Vermutung unverzichtbar ist, eingegangen. Vielmehr beschränkt sich die Revisionsbegründung auf eine Bezugnahme auf die vorstehenden abstrakten Grundsätze, ohne diese mit - für die Revisionsinstanz als wahr zu unterstellendem - Tatsachenvortrag des Beklagten zur arglistigen Täuschung auszufüllen und ohne zu rügen, dass das Berufungsgericht insoweit Vorbringen des Beklagten übergangen habe.
26
2. Das Berufungsgericht hat ferner zutreffend angenommen, dass die Klägerin nicht aus zugerechnetem Verschulden für unrichtige Angaben des Vermittlers über die Rentabilität des Appartements und die Notwendigkeit des Einsatzes eigener Mittel haftet. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs wird der im Rahmen von Kapitalanlagemodellen auftretende Vermittler als Erfüllungsgehilfe im Pflichtenkreis der in den Vertrieb nicht eingeschalteten Bank nur insoweit tätig, als sein Verhalten den Bereich der Anbahnung des Kreditvertrages betrifft. Möglicherweise falsche Erklärungen zu den Mieteinnahmen, zur monatlichen Belastung des Beklagten unter Berücksichtigung von Mieteinnahmen und Steuervorteilen sowie zu der Möglichkeit, das Appartement später mit Gewinn veräußern zu können, betreffen nicht den Darlehensvertrag, sondern die Rentabilität des Anlagegeschäfts, liegen damit außerhalb des Pflichtenkreises der Bank und sind ihr deshalb nicht nach § 278 BGB zuzurechnen (Senat BGHZ 168, 1, 27 Tz. 63; Senatsurteile vom 27. Januar 2004 - XI ZR 37/03, WM 2004, 620, 622, vom 23. März 2004 - XI ZR 194/02, WM 2004, 1221, 1225 und vom 15. März 2005 - XI ZR 135/04, WM 2005, 828, 829; jeweils m.w.Nachw.; zum verbundenen Geschäft siehe unten).
27
3. Entgegen der Auffassung der Revision steht dem Beklagten gegen die Klägerin auch kein Schadensersatzanspruch wegen unterbliebener Belehrung nach dem Haustürwiderrufsgesetz zu.
28
a) Nach der Rechtsprechung des Senats kann zwar zur Umsetzung der Urteile des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften (im Folgenden : EuGH) vom 25. Oktober 2005 (WM 2005, 2079, 2085 f. Tz. 94 ff. - Schulte und WM 2005, 2086, 2089 Tz. 48 f. - Crailsheimer Volksbank) in nationales Recht ein Schadensersatzanspruch des Anlegers aus Verschulden bei Vertragsschluss wegen unterbliebener Widerrufsbelehrung gemäß § 2 Abs. 1 HWiG (in der bis zum 30. September 2000 geltenden Fassung, im Folgenden: a.F.) zu bejahen sein. Dies setzt aber - neben einem Verschulden der finanzierenden Bank und der Schadensursächlichkeit des Belehrungsverstoßes (vgl. hierzu Senat BGHZ 169, 109, 121 f. Tz. 43; Senatsurteil vom 17. April 2007 - XI ZR 130/05, NJOZ 2007, 3210, 3213 Tz. 20) - zunächst einmal voraus, dass der Anleger in einer Haustürsituation zum Abschluss des Darlehensvertrages bestimmt worden ist und er deshalb über sein Widerrufsrecht belehrt werden musste. Daran fehlt es hier.
29
b) Die Begründung, mit der das Berufungsgericht die Ursächlichkeit der Verhandlungen in der Haustürsituation am 16. Oktober 1992 für die auf den Abschluss des Darlehensvertrages gerichtete Willenserklärung vom 6. November 1992 verneint hat, lässt entgegen der Ansicht der Revision keinen Rechtsfehler erkennen.
30
Ein aa) Widerrufsrecht im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 HWiG a.F. setzt voraus, dass der Kunde durch mündliche Verhandlun- gen im Bereich einer Privatwohnung oder an seinem Arbeitsplatz zu seiner späteren Vertragserklärung bestimmt worden ist. Dabei genügt eine Haustürsituation bei der Vertragsanbahnung, die für den späteren Vertragsschluss ursächlich war. Ein enger zeitlicher Zusammenhang zwischen der mündlichen Verhandlung gemäß § 1 Abs. 1 HWiG a.F. und der Vertragserklärung wird nicht gefordert. Mit zunehmendem zeitlichen Abstand nimmt aber die Indizwirkung für die Kausalität ab und kann nach einer gewissen Zeit ganz entfallen (Senat BGHZ 131, 385, 392; Senatsurteil vom 9. Mai 2006 - XI ZR 119/05, WM 2006, 1243, 1244 Tz. 14; jeweils m.w.Nachw.). Ob sich der Darlehensnehmer auch bei einem größeren zeitlichen Abstand zwischen der mündlichen Verhandlung und dem Vertragsschluss durch einen Verstoß gegen § 1 HWiG a.F. in einer Lage befindet, in der er in seiner Entschließungsfreiheit beeinträchtigt ist (Senat BGHZ 123, 380, 393 m.w.Nachw.), ist eine Frage der Würdigung des Einzelfalls (Senat, Urteile vom 21. Januar 2003 - XI ZR 125/02, WM 2003, 483, 484, vom 18. März 2003 - XI ZR 188/02, WM 2003, 918, 920 f., vom 20. Mai 2003 - XI ZR 248/02, WM 2003, 1370, 1372 und vom 13. Juni 2006 - XI ZR 94/05, WM 2006, 1995, 1996 f. Tz. 15). Welcher Zeitraum hierfür erforderlich ist und welche Bedeutung möglicherweise auch anderen Umständen im Rahmen der Kausalitätsprüfung zukommt, ist eine Frage der Würdigung des konkreten Einzelfalles, die jeweils dem Tatrichter obliegt und die deshalb in der Revisionsinstanz grundsätzlich nur beschränkt überprüft werden kann (vgl. Senatsurteile vom 9. Mai 2006 aaO und vom 10. Juli 2007 - XI ZR 243/05, WM 2007, 1831, 1832 Tz. 11, jeweils m.w.Nachw.). http://www.juris.de/jportal/portal/t/ewx/page/jurisw.psml?pid=Dokumentanzeige&showdoccase=1&js_peid=Trefferliste&documentnumber=1&numberofresults=2&fromdoctodoc=yes&doc.id=jcg-385L0577&doc.part=C&doc.price=0.0#focuspoint - 16 -
31
Gemessen bb) an diesen Grundsätzen ist das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei zu dem Ergebnis gelangt, dass der Abschluss des Darlehensvertrages der Parteien nicht mehr unter dem Eindruck einer für Haustürgeschäfte typischen Überrumpelungssituation zustande gekommen ist. Die Ansicht des Berufungsgerichts, dass der dafür notwendige Kausalzusammenhang angesichts des zeitlichen Abstandes von drei Wochen zwischen der Haustürsituation vom 16. Oktober 1992 und der Unterzeichnung des Darlehensvertrages durch den Beklagten frühestens am 6. November 1992 nicht mehr zuverlässig festgestellt werden kann, ist nicht zu beanstanden. Dass das Berufungsgericht bei seiner Würdigung die zwischen der Haustürsituation und dem Abschluss des Darlehensvertrages erfolgte notarielle Beurkundung des Angebots zum Abschluss des Treuhand- und Geschäftsbesorgungsvertrages berücksichtigt hat, begegnet ebenfalls keinen rechtlichen Bedenken (vgl. Senat, Urteile vom 20. Mai 2003 - XI ZR 248/02, WM 2003, 1370, 1372 und vom 13. Juni 2006 - XI ZR 94/05, WM 2006, 1995, 1997 Tz. 15). Es hätte daher dem Beklagten der Nachweis oblegen, dass er gleichwohl durch die Haustürsituation zum Vertragsschluss bestimmt worden ist. Hierzu fehlt aber ein substantiierter Vortrag.
32
cc) Entgegen der Ansicht der Revision geben die Urteile des EuGH vom 25. Oktober 2005 (WM 2005, 2079 ff. - Schulte und WM 2005, 2086 ff. - Crailsheimer Volksbank) keinen Anlass zu einer Änderung dieser Rechtsprechung in Richtung auf eine vom Zeitablauf unabhängige Vermutung für die Kausalität zwischen Haustürsituation und Vertragsabschluss. Die Richtlinie 85/577/EWG des Rates vom 20. Dezember 1985 betreffend den Verbraucherschutz im Falle von außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen (ABl. EG Nr. L 372/31 vom 31. Dezember 1985, "Haustürgeschäfterichtlinie") hat einen engeren Anwendungsbereich als § 1 HWiG a.F., indem sie lediglich die in einer Haustürsituation abgeschlossenen Verbraucherverträge erfasst, während es vorliegend um einen Fall der bloßen Vertragsanbahnung geht. Aufgrund dessen kommt der Richtlinie für die Frage der Kausalität von vornherein keine Bedeutung zu.
33
4. Entgegen der Auffassung der Revision ist das Berufungsgericht auch zutreffend davon ausgegangen, dass der Beklagte zur Darlehensrückzahlung verpflichtet ist und die Klägerin nicht auf das Appartement mit der Begründung verweisen kann, bei dem Darlehensvertrag und dem finanzierten Immobilienerwerb handele es sich um ein verbundenes Geschäft (vgl. Senat BGHZ 152, 331, 337; 168, 1, 9 Tz. 21; Senatsurteile vom 26. September 2006 - XI ZR 283/03, WM 2006, 2347, 2348 Tz. 13, vom 19. Dezember 2006 - XI ZR 374/04, BKR 2007, 152, 154 Tz. 19 und vom 17. April 2007 - XI ZR 130/05, NJOZ 2007, 3210, 3211 Tz. 13; jeweils m.w.Nachw.).
34
§ 9 a) VerbrKrG findet nach dem eindeutigen Wortlaut des § 3 Abs. 2 Nr. 2 VerbrKrG auf Realkreditverträge, die zu für grundpfandrechtlich abgesicherte Kredite üblichen Bedingungen gewährt worden sind, keine Anwendung (Senat BGHZ 152, 331, 337; 161, 15, 25; 168, 1, 9 Tz. 21; Senatsurteil vom 24. April 2007 - XI ZR 340/05, WM 2007, 1257, 1258 f. Tz. 25; jeweils m.w.Nachw.). Dies ist hier der Fall.
35
Parteien Die haben in dem Darlehensvertrag die Stellung von Grundschulden über insgesamt 243.000 DM als Sicherheit vereinbart. Dass das Darlehen auch zu für grundpfandrechtlich abgesicherte Kredite üblichen Bedingungen gewährt worden ist, ist nach den von der Revision nicht angegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts zwischen den Parteien unstreitig.
36
Entgegen b) der Ansicht der Revision kommen auch eine einschränkende Auslegung des § 3 Abs. 2 Nr. 2 VerbrKrG oder eine analoge Anwendung von § 9 VerbrKrG a.F. auf Realkreditverträge, die zwar nicht nach § 7 VerbrKrG a.F., wohl aber nach § 1 HWiG a.F. widerrufen werden können, nicht in Betracht. Nach ständiger Rechtsprechung des erkennenden Senats bilden Grundpfandkredit und finanziertes Immobiliengeschäft ausnahmslos kein verbundenes Geschäft (vgl. nur BGHZ 168, 1, 11 f. Tz. 29; Senatsurteil vom 24. April 2007 - XI ZR 340/05, WM 2007, 1257, 1258 f. Tz. 25; jeweils m.w.Nachw.). Der Gesetzgeber hat mit § 3 Abs. 2 Nr. 2 VerbrKrG eine abschließende Regelung geschaffen , die zum einen keinen Raum für eine teleologische Reduktion lässt und zum anderen eine analoge Anwendung des § 9 VerbrKrG verbietet. Dass der Gesetzgeber mit der Neuregelung des § 358 Abs. 3 Satz 3 BGB für die Zukunft ein verbundenes Geschäft bei Krediten zum Erwerb einer Immobilie nicht mehr generell ausgeschlossen hat, ist nicht geeignet , das Verständnis der zuvor geltenden, anders lautenden Vorschrift zu bestimmen (Senat BGHZ 167, 223, 231 Tz. 22).
37
Ebenso c) zutreffend hat das Berufungsgericht einen Einwendungsdurchgriff nach den aus § 242 BGB hergeleiteten Grundsätzen der Rechtsprechung zum verbundenen Geschäft verneint. Ein Rückgriff auf den von der Rechtsprechung zum finanzierten Abzahlungsgeschäft entwickelten Einwendungsdurchgriff scheidet bei dem Verbraucherkreditgesetz unterfallenden Realkrediten aus (st.Rspr.; vgl. nur BGHZ 168, 1, 10 Tz. 25; Senatsurteile vom 27. Januar 2004 - XI ZR 37/03, WM 2004, 620, 622 und vom 26. September 2006 - XI ZR 283/03, WM 2006, 2347, 2349 Tz. 14).
38
d) Entgegen der Ansicht der Revision stellt diese Rechtsprechung - auch unter Berücksichtigung der Urteile des EuGH vom 25. Oktober 2005 (WM 2005, 2079 ff. - Schulte und WM 2005, 2086 ff. - Crailsheimer Volksbank) - keinen Verstoß gegen das Gemeinschaftsrecht dar. Dies hat der erkennende Senat ebenfalls bereits in seinem Urteil vom 16. Mai 2006 (BGHZ 168, 1, 10 ff. Tz. 26 ff.) im Einzelnen begründet (vgl. auch Senatsurteil vom 26. September 2006 - XI ZR 283/03, WM 2006, 2347, 2349 Tz. 17 ff.). Die Revision bringt hiergegen nichts Neues vor.
39
5. Schließlich hat der Beklagte die Darlehensvaluta auch empfangen. Nach den von der Revision nicht angegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts ist die Darlehensvaluta vertragsgemäß auf ein Girokonto des Beklagten ausgezahlt worden.

III.


40
Die Revision war nach alledem zurückzuweisen.
Nobbe Müller Ellenberger
Grüneberg Maihold
Vorinstanzen:
LG Stuttgart, Entscheidung vom 25.02.2005 - 12 O 252/04 -
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 21.12.2005 - 9 U 65/05 -

(1) Ein Rechtsgeschäft, das gegen die guten Sitten verstößt, ist nichtig.

(2) Nichtig ist insbesondere ein Rechtsgeschäft, durch das jemand unter Ausbeutung der Zwangslage, der Unerfahrenheit, des Mangels an Urteilsvermögen oder der erheblichen Willensschwäche eines anderen sich oder einem Dritten für eine Leistung Vermögensvorteile versprechen oder gewähren lässt, die in einem auffälligen Missverhältnis zu der Leistung stehen.

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.

(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.

(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.

(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.

(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.

Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages angegeben wird. Handelt es sich um ein Urteil, das ein Versäumnisurteil aufrechterhält, so ist auszusprechen, dass die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil nur gegen Leistung der Sicherheit fortgesetzt werden darf.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
XI ZR 6/06 Verkündet am:
22. Januar 2008
Herrwerth,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung
vom 22. Januar 2008 durch den Vorsitzenden Richter
Dr. h.c. Nobbe sowie die Richter Dr. Müller, Dr. Ellenberger,
Dr. Grüneberg und Maihold

für Recht erkannt:
Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des 9. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 21. Dezember 2005 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


1
Die Klägerin, eine Bank, und der Beklagte streiten über Ansprüche im Zusammenhang mit einem Darlehensvertrag zum Erwerb eines Appartements.
2
Der Beklagte, ein damals 34 Jahre alter Polizeibeamter, wurde zu einem nicht näher bekannten Zeitpunkt vor dem 16. Oktober 1992 von einem für die P. GmbH & Co. KG (im Folgenden: P. GmbH & Co. KG) tätigen Untervermittler geworben, zwecks Steuerersparnis ohne Eigenkapital ein Appartement in einem in Bau befindlichen so genannten Boarding-House bei S. zu erwerben. Bei dem Objekt handelte es sich um eine in Teileigentum aufgeteilte Anlage, die über eine von den Miteigentümern gemeinsam beauftragte Pächterin hotelähnlich betrieben werden und dem längeren Aufenthalt von Gästen dienen sollte. Dieses von der W. (im KG Folgenden : Bauträgerin) geplante und errichtete Bauvorhaben wurde von der Klägerin finanziert. Nachdem das ursprünglich mit dem Vertrieb der Appartements beauftragte Unternehmen insolvent geworden war, übertrug die Bauträgerin diese Aufgabe der P. GmbH & Co. KG, die mit der Klägerin vereinbarte, dass diese auch den Erwerb der Appartements durch die Anleger finanzieren sollte. In dem Verkaufsprospekt der P. GmbH & Co. KG war die Klägerin namentlich als Objektfinanziererin benannt. Außerdem wurde in dem Prospekt aus einem Schreiben der Klägerin zitiert , in dem diese unter anderem bestätigte, für die Käufer der Appartements Treuhandkonten zu führen sowie eine Mittelverwendungskontrolle durchzuführen und die Kaufpreiszahlungen der Erwerber erst nach Fälligkeit freizugeben.

3
4. November Am 1992 unterbreitete der Beklagte der T. GmbH (im Folgenden: Treuhänderin) ein notariell beurkundetes Angebot zum Abschluss eines Treuhand- und Geschäftsbesorgungsvertrages zum Erwerb des Appartements Nr. ... Zugleich erteilte er der Treuhänderin, die über eine Erlaubnis nach dem Rechtsberatungsgesetz nicht verfügte, eine umfassende Vollmacht, ihn in allen Angelegenheiten zu vertreten, die mit der Durchführung des Erwerbs des Teileigentums im Zusammenhang stehen, insbesondere in seinem Namen den Kaufvertrag, Darlehensverträge und alle erforderlichen Sicherungsverträge abzuschließen und gegebenenfalls auch wieder aufzuheben. Die Treuhänderin nahm das Angebot an und schloss namens des Beklagten mit der Bauträgerin den notariell beurkundeten Kaufvertrag. Zur Finanzierung des Gesamtaufwandes schloss der Beklagte - neben einem weiteren Darlehensvertrag mit einer anderen Bank - persönlich frühestens am 6. November 1992 mit der Klägerin einen auf den 5. November 1992 datierten Vertrag über ein Annuitätendarlehen in Höhe von 113.973 DM, das vereinbarungsgemäß durch Grundschulden abgesichert wurde. Der Vertrag enthielt eine Widerrufsbelehrung entsprechend § 7 VerbrKrG (in der bis zum 30. September 2000 geltenden Fassung, im Folgenden: a.F.). Der Nettokreditbetrag wurde dem in dem Darlehensvertrag bezeichneten Girokonto des Beklagten gutgeschrieben und zur Finanzierung des Erwerbs eingesetzt.
4
Das Boarding-House wurde im Februar 1993 fertig gestellt und danach von einer Pächterin betrieben, die bereits Anfang 1994 insolvent wurde. Im Jahr 1995 fiel auch die Bauträgerin in Konkurs. Der Betrieb wird seit 1995 von einer Gesellschaft fortgeführt, die die Eigentümer der Appartements zu diesem Zweck gründeten.
5
Wegen rückständiger Raten kündigte die Klägerin am 30. Januar 1998 den Darlehensvertrag und das Kontokorrentkonto. Der Beklagte widerrief am 18. Oktober 2000 seine Darlehensvertragserklärung nach dem Haustürwiderrufsgesetz, weil er zum Abschluss des Vertrages aufgrund eines Besuchs des Vermittlers in seiner Wohnung veranlasst worden sei.
6
Die Klägerin begehrt mit der Klage in erster Linie, gestützt auf ihre Kündigung, die Rückzahlung des Darlehens und den Ausgleich des Sollsaldos auf dem Girokonto in Höhe von insgesamt 55.554,34 € nebst Zinsen. Hilfsweise, für den Fall eines wirksamen Widerrufs des Darlehensvertrages , verlangt sie die Zahlung von insgesamt 53.888,35 € nebst Zinsen. Der Beklagte ist der Auffassung, zu Zahlungen nicht verpflichtet zu sein, weil er die Darlehensvaluta nicht empfangen habe. Darlehensvertrag und Kaufvertrag bildeten ein verbundenes Geschäft, so dass die Klägerin sich an die Verkäuferin halten müsse. Außerdem stünden ihm gegen die Klägerin Schadensersatzansprüche wegen Aufklärungspflichtverletzungen und wegen unterbliebener Belehrung nach dem Haustürwiderrufsgesetz zu.
7
Das Landgericht hat der Klage auf den Hilfsantrag hin stattgegeben und sie im Übrigen abgewiesen. Während die dagegen gerichtete Berufung des Beklagten ohne Erfolg geblieben ist, hat das Berufungsgericht auf die Anschlussberufung der Klägerin den Beklagten zur Zahlung des mit dem Hauptantrag geltend gemachten Betrages verurteilt. Mit der - vom erkennenden Senat unter Hinweis auf BGHZ 168, 1, 22 ff. zugelas- senen - Revision verfolgt der Beklagte seinen Antrag auf Klageabweisung weiter.

Entscheidungsgründe:


8
Die Revision ist nicht begründet.

I.


9
Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung im Wesentlichen ausgeführt:
10
Der Beklagte sei verpflichtet, den nach der Kündigung offenen Betrag , gegen dessen Höhe er keine Einwände erhoben habe, an die Klägerin zu zahlen. Diesem Anspruch könne er keinen Schadensersatzanspruch entgegenhalten. Es liege keiner der Ausnahmefälle vor, in denen die kreditgebende Bank zur Aufklärung über das finanzierte Geschäft verpflichtet sei. So bestehe kein Anhaltspunkt für die Vermutung des Beklagten , die Treuhänderin habe einen Teil des kalkulierten Gesamtaufwandes mit Wissen der Klägerin nicht für die im Treuhandvertrag genannten Zwecke verwendet. Aufklärungspflichten der Klägerin hätten auch wegen der im Verkaufsprospekt angesprochenen Mittelverwendungskontrolle , wegen der Scheckzahlungen von der Bauträgerin an die Generalpächterin und wegen ihrer gleichzeitigen Rolle als Objektfinanziererin nicht bestanden. Für etwaige unrichtige Angaben der Vermittler über die Höhe der monatlichen Gesamtbelastung habe die Klägerin nicht einzu- stehen, weil dies ausschließlich die Rentabilität des Anlageobjekts betreffe ; ein sonstiges Fehlverhalten des Vermittlers habe der Beklagte nicht konkret vorgetragen.
11
Beklagte Der habe seine Darlehensvertragserklärung auch nicht wirksam nach dem Haustürwiderrufsgesetz widerrufen, weil entgegen der Auffassung des Landgerichts die von diesem für den 16. Oktober 1992 festgestellte Haustürsituation nicht (mit-)ursächlich für den Abschluss des Darlehensvertrages vom 5. November 1992 gewesen sei. Aufgrund des zeitlichen Abstandes von drei Wochen und dem zwischenzeitlichen Notartermin sei die Kausalitätsvermutung entfallen. Dass die Überrumpelungssituation gleichwohl fortbestanden habe, habe der Beklagte nicht konkret dargetan.
12
Beklagte Der könne der Klägerin auch keine Einwendungen aus dem finanzierten Immobilienkauf entgegenhalten, und zwar unabhängig davon, ob dieser wirksam zustande gekommen sei. Ein Einwendungsdurchgriff nach § 9 Abs. 3 VerbrKrG a.F. sei gemäß § 3 Abs. 2 Nr. 2 VerbrKrG a.F. ausgeschlossen. Angesichts dieser Regelung lasse sich ein solcher auch nicht aus § 242 BGB herleiten.
13
Schließlich könne der Beklagte nicht mit Erfolg geltend machen, die Darlehensvaluta nicht empfangen zu haben. Diese sei - wie von den Parteien in dem Darlehensvertrag vereinbart - auf das von der Klägerin für den Beklagten eingerichtete Girokonto ausgezahlt worden.

II.


14
Diese Ausführungen halten rechtlicher Überprüfung stand.
15
Das 1. Berufungsgericht hat einen dem Anspruch der Klägerin entgegenzusetzenden Schadensersatzanspruch des Beklagten wegen schuldhafter Verletzung einer eigenen Aufklärungspflicht rechtsfehlerfrei verneint.
16
a) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist eine kreditgebende Bank bei steuersparenden Bauherren-, Bauträger- und Erwerbermodellen zur Risikoaufklärung über das finanzierte Geschäft nur unter ganz besonderen Voraussetzungen verpflichtet. Sie darf regelmäßig davon ausgehen, dass die Kunden entweder über die notwendigen Kenntnisse oder Erfahrungen verfügen oder sich jedenfalls der Hilfe von Fachleuten bedient haben. Aufklärungs- und Hinweispflichten bezüglich des finanzierten Geschäfts können sich daher nur aus den besonderen Umständen des konkreten Einzelfalls ergeben. Dies kann der Fall sein, wenn die Bank im Zusammenhang mit der Planung, der Durchführung oder dem Vertrieb des Projekts über ihre Rolle als Kreditgeberin hinausgeht , wenn sie einen zu den allgemeinen wirtschaftlichen Risiken hinzutretenden besonderen Gefährdungstatbestand für den Kunden schafft oder dessen Entstehung begünstigt, wenn sie sich im Zusammenhang mit Kreditgewährungen sowohl an den Bauträger als auch an einzelne Erwerber in schwerwiegende Interessenkonflikte verwickelt oder wenn sie in Bezug auf spezielle Risiken des Vorhabens einen konkreten Wissensvorsprung vor dem Darlehensnehmer hat und dies auch erkennen kann (Senat BGHZ 168, 1, 19 f. Tz. 41 sowie Senatsurteile vom 17. Oktober 2006 - XI ZR 205/05, WM 2007, 114, 115 Tz. 15, vom 19. Dezember 2006 - XI ZR 374/04, BKR 2007, 152, 154 f. Tz. 28 und vom 20. März 2007 - XI ZR 414/04, WM 2007, 876, 877 Tz. 15, jeweils m.w.Nachw.).
17
Ein b) solches Aufklärungsverschulden hat das Berufungsgericht verneint, ohne dass ihm insoweit ein Rechtsfehler unterlaufen wäre.
18
aa) Das Berufungsgericht hat zu Recht eine Aufklärungspflicht der Klägerin über eine - von dem Beklagten vermutete - doppelte Berechnung der Kosten für Konzeption und Vertrieb verneint. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs obliegt der finanzierenden Bank keine Aufklärungspflicht über einzelne Bestandteile des Verkaufspreises. Eine Aufklärungspflicht kommt insoweit nur dann in Betracht, wenn die durch die Vertriebskosten oder andere verdeckte Kosten bewirkte Verschiebung des Verhältnisses zwischen Gesamtkaufpreis und Verkehrswert so weitgehend ist, dass die Bank von einer sittenwidrigen Überteuerung des Kaufpreises ausgehen muss, oder wenn die Bank positive Kenntnis von unrichtigen Prospektangaben hat (vgl. Senatsurteil vom 10. Juli 2007 - XI ZR 243/05, WM 2007, 1831, 1832 Tz. 15 m.w.Nachw.). Letzteres hat hier der Beklagte aber weder substantiiert vorgetragen noch unter Beweis gestellt. Eine sittenwidrige Überteuerung des Appartements hat er nicht behauptet.
19
bb) Die Klägerin hat auch keine Aufklärungspflicht im Hinblick auf ihre in dem Verkaufsprospekt abgedruckte Erklärung über die Durchführung einer Mittelverwendungskontrolle verletzt.
20
Der Beklagte hat nicht behauptet, dass die Klägerin die Zahlungen vom Projektkonto der Bauträgerin nicht überwacht hat, sondern lediglich vorgetragen, dass es im August 1992 und - insoweit erst nach Abschluss des hier in Rede stehenden Darlehensvertrages - im März 1993 zu - angeblich rechtsgrundlosen - Pre-Opening-Zahlungen und im Zeitraum von Oktober bis Dezember 1993 zu weiteren Scheckzahlungen von diesem Konto an die Pächterin gekommen sei. Dieser Umstand kann allenfalls den Vorwurf rechtfertigen, die Klägerin habe die ihr obliegende Mittelverwendungskontrolle nicht mit der gebotenen Sorgfalt durchgeführt; er lässt aber nicht den Schluss zu, die Klägerin habe eine solche Kontrolle von Anfang an nicht beabsichtigt. Nur in diesem Fall wären aber die Prospektangaben unrichtig (Senatsurteil vom 27. Januar 2004 - XI ZR 37/03, WM 2004, 620, 621 f.). Soweit der Vorwurf mangelnder Sorgfalt bei der Mittelverwendungskontrolle seinerseits eine Schadensersatzhaftung der Klägerin begründen könnte, ist weder vorgetragen noch ersichtlich , dass dem Beklagten gerade dadurch ein Schaden entstanden ist (vgl. Senatsurteil vom 27. Januar 2004 aaO S. 622).
21
Erst recht ist insoweit eine Aufklärungspflichtverletzung im Hinblick auf die von dem Beklagten vermutete doppelte Berechnung der Kosten für Konzeption und Vertrieb zu verneinen. Die von der Klägerin übernommene Mittelverwendungskontrolle bezog sich nach dem Verkaufsprospekt lediglich auf die Freigabe der Kaufpreiszahlungen der Erwerber nach Maßgabe der Makler- und Bauträgerverordnung, nicht aber auf die Überprüfung der Berechtigung einzelner Kaufpreisbestandteile.
22
cc) Die Klägerin war auch nicht wegen eines schwerwiegenden Interessenkonflikts aufklärungspflichtig. Ein solcher ist nicht schon allein deshalb zu bejahen, weil eine finanzierende Bank zugleich Kreditgeberin des Bauträgers oder Verkäufers und des Erwerbers der Immobilie ist oder dem Verkäufer eine globale Finanzierungszusage erteilt hat (Senatsurteile vom 18. März 2003 - XI ZR 188/02, WM 2003, 918, 921, vom 27. Januar 2004 - XI ZR 37/03, WM 2004, 620, 624 und vom 20. März 2007 - XI ZR 414/04, WM 2007, 876, 882 Tz. 50). Ein schwerwiegender Interessenkonflikt kann vielmehr nur vorliegen, wenn zu dieser "Doppelfinanzierung" besondere Umstände hinzutreten. Dies ist etwa zu bejahen, wenn das Kreditinstitut das eigene wirtschaftliche Wagnis auf den Kunden verlagert (Senatsurteil vom 20. März 2007 - XI ZR 414/04, WM 2007, 876, 882 Tz. 50). Das hat das Berufungsgericht nicht festgestellt und wird von der Revision auch nicht aufgezeigt. Insoweit genügt insbesondere nicht der Hinweis der Revision, "ohne den Vertrieb an das Publikum sei das Projekt nicht zu finanzieren gewesen". Gegen die Annahme, die Klägerin könnte bei Abschluss des Darlehensvertrages im November 1992 das Risiko eines notleidend gewordenen Kreditengagements bei der Bauträgerin auf die Erwerber abgewälzt haben, spricht vor allem der Umstand , dass das Boarding-House 1993 fertig gestellt wurde und seinen Betrieb aufnehmen konnte, während der Konkurs der Bauträgerin erst 1995 eintrat (vgl. Senatsurteil vom 27. Januar 2004 aaO).
23
dd) Entgegen der Auffassung der Revision lässt sich eine Haftung der Klägerin für eigenes Aufklärungsverschulden auch nicht auf Grundlage der erst nach Erlass des Berufungsurteils modifizierten Rechtsprechung des erkennenden Senats zur tatsächlichen Vermutung eines aufklärungspflichtigen Wissensvorsprungs der kreditgebenden Bank bejahen.
24
Nach (1) dieser Rechtsprechung (BGHZ 168, 1, 22 ff. Tz. 50 ff.; 169, 109, 115 Tz. 23; Urteile vom 24. April 2007 - XI ZR 340/05, WM 2007, 1257, 1260 Tz. 39 und vom 26. Juni 2007 - XI ZR 277/05, WM 2007, 1651, 1654 Tz. 24; jeweils m.w.Nachw.) können sich die Anleger in Fällen eines institutionalisierten Zusammenwirkens der kreditgebenden Bank mit dem Verkäufer oder Vertreiber des finanzierten Objekts unter erleichterten Voraussetzungen mit Erfolg auf einen die Aufklärungspflicht auslösenden konkreten Wissensvorsprung der finanzierenden Bank im Zusammenhang mit einer arglistigen Täuschung des Anlegers durch unrichtige Angaben der Vermittler, Verkäufer oder Fondsinitiatoren bzw. des Fondsprospekts über das Anlageobjekt berufen. Die Kenntnis der Bank von einer solchen arglistigen Täuschung wird widerleglich vermutet, wenn Verkäufer oder Fondsinitiatoren, die von ihnen beauftragten Vermittler und die finanzierende Bank in institutionalisierter Art und Weise zusammenwirken, auch die Finanzierung der Kapitalanlage vom Verkäufer oder Vermittler, sei es auch nur über einen von ihm benannten besonderen Finanzierungsvermittler, angeboten wurde und die Unrichtigkeit der Angaben des Verkäufers, Fondsinitiators oder der für sie tätigen Vermittler bzw. des Verkaufsprospekts nach den Umständen des Falles evident ist, so dass sich nach der allgemeinen Lebenserfahrung aufdrängt, die Bank habe sich der arglistigen Täuschung geradezu verschlossen.
25
Ob (2) bei Anwendung dieser Grundsätze hier eine Aufklärungspflichtverletzung der Klägerin aufgrund eines widerleglich vermuteten Wissensvorsprungs über eine arglistige Täuschung des Beklagten gegeben ist, wird von der Revision nicht dargelegt. Es wird weder aufgezeigt, worin die arglistige Täuschung des Beklagten durch den Vermittler oder den Verkäufer liegen soll, die die Klägerin gekannt haben soll, noch wird auf die objektive Evidenz einer arglistigen Täuschung, die für eine Beweiserleichterung in Form einer widerleglichen Vermutung unverzichtbar ist, eingegangen. Vielmehr beschränkt sich die Revisionsbegründung auf eine Bezugnahme auf die vorstehenden abstrakten Grundsätze, ohne diese mit - für die Revisionsinstanz als wahr zu unterstellendem - Tatsachenvortrag des Beklagten zur arglistigen Täuschung auszufüllen und ohne zu rügen, dass das Berufungsgericht insoweit Vorbringen des Beklagten übergangen habe.
26
2. Das Berufungsgericht hat ferner zutreffend angenommen, dass die Klägerin nicht aus zugerechnetem Verschulden für unrichtige Angaben des Vermittlers über die Rentabilität des Appartements und die Notwendigkeit des Einsatzes eigener Mittel haftet. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs wird der im Rahmen von Kapitalanlagemodellen auftretende Vermittler als Erfüllungsgehilfe im Pflichtenkreis der in den Vertrieb nicht eingeschalteten Bank nur insoweit tätig, als sein Verhalten den Bereich der Anbahnung des Kreditvertrages betrifft. Möglicherweise falsche Erklärungen zu den Mieteinnahmen, zur monatlichen Belastung des Beklagten unter Berücksichtigung von Mieteinnahmen und Steuervorteilen sowie zu der Möglichkeit, das Appartement später mit Gewinn veräußern zu können, betreffen nicht den Darlehensvertrag, sondern die Rentabilität des Anlagegeschäfts, liegen damit außerhalb des Pflichtenkreises der Bank und sind ihr deshalb nicht nach § 278 BGB zuzurechnen (Senat BGHZ 168, 1, 27 Tz. 63; Senatsurteile vom 27. Januar 2004 - XI ZR 37/03, WM 2004, 620, 622, vom 23. März 2004 - XI ZR 194/02, WM 2004, 1221, 1225 und vom 15. März 2005 - XI ZR 135/04, WM 2005, 828, 829; jeweils m.w.Nachw.; zum verbundenen Geschäft siehe unten).
27
3. Entgegen der Auffassung der Revision steht dem Beklagten gegen die Klägerin auch kein Schadensersatzanspruch wegen unterbliebener Belehrung nach dem Haustürwiderrufsgesetz zu.
28
a) Nach der Rechtsprechung des Senats kann zwar zur Umsetzung der Urteile des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften (im Folgenden : EuGH) vom 25. Oktober 2005 (WM 2005, 2079, 2085 f. Tz. 94 ff. - Schulte und WM 2005, 2086, 2089 Tz. 48 f. - Crailsheimer Volksbank) in nationales Recht ein Schadensersatzanspruch des Anlegers aus Verschulden bei Vertragsschluss wegen unterbliebener Widerrufsbelehrung gemäß § 2 Abs. 1 HWiG (in der bis zum 30. September 2000 geltenden Fassung, im Folgenden: a.F.) zu bejahen sein. Dies setzt aber - neben einem Verschulden der finanzierenden Bank und der Schadensursächlichkeit des Belehrungsverstoßes (vgl. hierzu Senat BGHZ 169, 109, 121 f. Tz. 43; Senatsurteil vom 17. April 2007 - XI ZR 130/05, NJOZ 2007, 3210, 3213 Tz. 20) - zunächst einmal voraus, dass der Anleger in einer Haustürsituation zum Abschluss des Darlehensvertrages bestimmt worden ist und er deshalb über sein Widerrufsrecht belehrt werden musste. Daran fehlt es hier.
29
b) Die Begründung, mit der das Berufungsgericht die Ursächlichkeit der Verhandlungen in der Haustürsituation am 16. Oktober 1992 für die auf den Abschluss des Darlehensvertrages gerichtete Willenserklärung vom 6. November 1992 verneint hat, lässt entgegen der Ansicht der Revision keinen Rechtsfehler erkennen.
30
Ein aa) Widerrufsrecht im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 HWiG a.F. setzt voraus, dass der Kunde durch mündliche Verhandlun- gen im Bereich einer Privatwohnung oder an seinem Arbeitsplatz zu seiner späteren Vertragserklärung bestimmt worden ist. Dabei genügt eine Haustürsituation bei der Vertragsanbahnung, die für den späteren Vertragsschluss ursächlich war. Ein enger zeitlicher Zusammenhang zwischen der mündlichen Verhandlung gemäß § 1 Abs. 1 HWiG a.F. und der Vertragserklärung wird nicht gefordert. Mit zunehmendem zeitlichen Abstand nimmt aber die Indizwirkung für die Kausalität ab und kann nach einer gewissen Zeit ganz entfallen (Senat BGHZ 131, 385, 392; Senatsurteil vom 9. Mai 2006 - XI ZR 119/05, WM 2006, 1243, 1244 Tz. 14; jeweils m.w.Nachw.). Ob sich der Darlehensnehmer auch bei einem größeren zeitlichen Abstand zwischen der mündlichen Verhandlung und dem Vertragsschluss durch einen Verstoß gegen § 1 HWiG a.F. in einer Lage befindet, in der er in seiner Entschließungsfreiheit beeinträchtigt ist (Senat BGHZ 123, 380, 393 m.w.Nachw.), ist eine Frage der Würdigung des Einzelfalls (Senat, Urteile vom 21. Januar 2003 - XI ZR 125/02, WM 2003, 483, 484, vom 18. März 2003 - XI ZR 188/02, WM 2003, 918, 920 f., vom 20. Mai 2003 - XI ZR 248/02, WM 2003, 1370, 1372 und vom 13. Juni 2006 - XI ZR 94/05, WM 2006, 1995, 1996 f. Tz. 15). Welcher Zeitraum hierfür erforderlich ist und welche Bedeutung möglicherweise auch anderen Umständen im Rahmen der Kausalitätsprüfung zukommt, ist eine Frage der Würdigung des konkreten Einzelfalles, die jeweils dem Tatrichter obliegt und die deshalb in der Revisionsinstanz grundsätzlich nur beschränkt überprüft werden kann (vgl. Senatsurteile vom 9. Mai 2006 aaO und vom 10. Juli 2007 - XI ZR 243/05, WM 2007, 1831, 1832 Tz. 11, jeweils m.w.Nachw.). http://www.juris.de/jportal/portal/t/ewx/page/jurisw.psml?pid=Dokumentanzeige&showdoccase=1&js_peid=Trefferliste&documentnumber=1&numberofresults=2&fromdoctodoc=yes&doc.id=jcg-385L0577&doc.part=C&doc.price=0.0#focuspoint - 16 -
31
Gemessen bb) an diesen Grundsätzen ist das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei zu dem Ergebnis gelangt, dass der Abschluss des Darlehensvertrages der Parteien nicht mehr unter dem Eindruck einer für Haustürgeschäfte typischen Überrumpelungssituation zustande gekommen ist. Die Ansicht des Berufungsgerichts, dass der dafür notwendige Kausalzusammenhang angesichts des zeitlichen Abstandes von drei Wochen zwischen der Haustürsituation vom 16. Oktober 1992 und der Unterzeichnung des Darlehensvertrages durch den Beklagten frühestens am 6. November 1992 nicht mehr zuverlässig festgestellt werden kann, ist nicht zu beanstanden. Dass das Berufungsgericht bei seiner Würdigung die zwischen der Haustürsituation und dem Abschluss des Darlehensvertrages erfolgte notarielle Beurkundung des Angebots zum Abschluss des Treuhand- und Geschäftsbesorgungsvertrages berücksichtigt hat, begegnet ebenfalls keinen rechtlichen Bedenken (vgl. Senat, Urteile vom 20. Mai 2003 - XI ZR 248/02, WM 2003, 1370, 1372 und vom 13. Juni 2006 - XI ZR 94/05, WM 2006, 1995, 1997 Tz. 15). Es hätte daher dem Beklagten der Nachweis oblegen, dass er gleichwohl durch die Haustürsituation zum Vertragsschluss bestimmt worden ist. Hierzu fehlt aber ein substantiierter Vortrag.
32
cc) Entgegen der Ansicht der Revision geben die Urteile des EuGH vom 25. Oktober 2005 (WM 2005, 2079 ff. - Schulte und WM 2005, 2086 ff. - Crailsheimer Volksbank) keinen Anlass zu einer Änderung dieser Rechtsprechung in Richtung auf eine vom Zeitablauf unabhängige Vermutung für die Kausalität zwischen Haustürsituation und Vertragsabschluss. Die Richtlinie 85/577/EWG des Rates vom 20. Dezember 1985 betreffend den Verbraucherschutz im Falle von außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen (ABl. EG Nr. L 372/31 vom 31. Dezember 1985, "Haustürgeschäfterichtlinie") hat einen engeren Anwendungsbereich als § 1 HWiG a.F., indem sie lediglich die in einer Haustürsituation abgeschlossenen Verbraucherverträge erfasst, während es vorliegend um einen Fall der bloßen Vertragsanbahnung geht. Aufgrund dessen kommt der Richtlinie für die Frage der Kausalität von vornherein keine Bedeutung zu.
33
4. Entgegen der Auffassung der Revision ist das Berufungsgericht auch zutreffend davon ausgegangen, dass der Beklagte zur Darlehensrückzahlung verpflichtet ist und die Klägerin nicht auf das Appartement mit der Begründung verweisen kann, bei dem Darlehensvertrag und dem finanzierten Immobilienerwerb handele es sich um ein verbundenes Geschäft (vgl. Senat BGHZ 152, 331, 337; 168, 1, 9 Tz. 21; Senatsurteile vom 26. September 2006 - XI ZR 283/03, WM 2006, 2347, 2348 Tz. 13, vom 19. Dezember 2006 - XI ZR 374/04, BKR 2007, 152, 154 Tz. 19 und vom 17. April 2007 - XI ZR 130/05, NJOZ 2007, 3210, 3211 Tz. 13; jeweils m.w.Nachw.).
34
§ 9 a) VerbrKrG findet nach dem eindeutigen Wortlaut des § 3 Abs. 2 Nr. 2 VerbrKrG auf Realkreditverträge, die zu für grundpfandrechtlich abgesicherte Kredite üblichen Bedingungen gewährt worden sind, keine Anwendung (Senat BGHZ 152, 331, 337; 161, 15, 25; 168, 1, 9 Tz. 21; Senatsurteil vom 24. April 2007 - XI ZR 340/05, WM 2007, 1257, 1258 f. Tz. 25; jeweils m.w.Nachw.). Dies ist hier der Fall.
35
Parteien Die haben in dem Darlehensvertrag die Stellung von Grundschulden über insgesamt 243.000 DM als Sicherheit vereinbart. Dass das Darlehen auch zu für grundpfandrechtlich abgesicherte Kredite üblichen Bedingungen gewährt worden ist, ist nach den von der Revision nicht angegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts zwischen den Parteien unstreitig.
36
Entgegen b) der Ansicht der Revision kommen auch eine einschränkende Auslegung des § 3 Abs. 2 Nr. 2 VerbrKrG oder eine analoge Anwendung von § 9 VerbrKrG a.F. auf Realkreditverträge, die zwar nicht nach § 7 VerbrKrG a.F., wohl aber nach § 1 HWiG a.F. widerrufen werden können, nicht in Betracht. Nach ständiger Rechtsprechung des erkennenden Senats bilden Grundpfandkredit und finanziertes Immobiliengeschäft ausnahmslos kein verbundenes Geschäft (vgl. nur BGHZ 168, 1, 11 f. Tz. 29; Senatsurteil vom 24. April 2007 - XI ZR 340/05, WM 2007, 1257, 1258 f. Tz. 25; jeweils m.w.Nachw.). Der Gesetzgeber hat mit § 3 Abs. 2 Nr. 2 VerbrKrG eine abschließende Regelung geschaffen , die zum einen keinen Raum für eine teleologische Reduktion lässt und zum anderen eine analoge Anwendung des § 9 VerbrKrG verbietet. Dass der Gesetzgeber mit der Neuregelung des § 358 Abs. 3 Satz 3 BGB für die Zukunft ein verbundenes Geschäft bei Krediten zum Erwerb einer Immobilie nicht mehr generell ausgeschlossen hat, ist nicht geeignet , das Verständnis der zuvor geltenden, anders lautenden Vorschrift zu bestimmen (Senat BGHZ 167, 223, 231 Tz. 22).
37
Ebenso c) zutreffend hat das Berufungsgericht einen Einwendungsdurchgriff nach den aus § 242 BGB hergeleiteten Grundsätzen der Rechtsprechung zum verbundenen Geschäft verneint. Ein Rückgriff auf den von der Rechtsprechung zum finanzierten Abzahlungsgeschäft entwickelten Einwendungsdurchgriff scheidet bei dem Verbraucherkreditgesetz unterfallenden Realkrediten aus (st.Rspr.; vgl. nur BGHZ 168, 1, 10 Tz. 25; Senatsurteile vom 27. Januar 2004 - XI ZR 37/03, WM 2004, 620, 622 und vom 26. September 2006 - XI ZR 283/03, WM 2006, 2347, 2349 Tz. 14).
38
d) Entgegen der Ansicht der Revision stellt diese Rechtsprechung - auch unter Berücksichtigung der Urteile des EuGH vom 25. Oktober 2005 (WM 2005, 2079 ff. - Schulte und WM 2005, 2086 ff. - Crailsheimer Volksbank) - keinen Verstoß gegen das Gemeinschaftsrecht dar. Dies hat der erkennende Senat ebenfalls bereits in seinem Urteil vom 16. Mai 2006 (BGHZ 168, 1, 10 ff. Tz. 26 ff.) im Einzelnen begründet (vgl. auch Senatsurteil vom 26. September 2006 - XI ZR 283/03, WM 2006, 2347, 2349 Tz. 17 ff.). Die Revision bringt hiergegen nichts Neues vor.
39
5. Schließlich hat der Beklagte die Darlehensvaluta auch empfangen. Nach den von der Revision nicht angegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts ist die Darlehensvaluta vertragsgemäß auf ein Girokonto des Beklagten ausgezahlt worden.

III.


40
Die Revision war nach alledem zurückzuweisen.
Nobbe Müller Ellenberger
Grüneberg Maihold
Vorinstanzen:
LG Stuttgart, Entscheidung vom 25.02.2005 - 12 O 252/04 -
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 21.12.2005 - 9 U 65/05 -

(1) Ein Rechtsgeschäft, das gegen die guten Sitten verstößt, ist nichtig.

(2) Nichtig ist insbesondere ein Rechtsgeschäft, durch das jemand unter Ausbeutung der Zwangslage, der Unerfahrenheit, des Mangels an Urteilsvermögen oder der erheblichen Willensschwäche eines anderen sich oder einem Dritten für eine Leistung Vermögensvorteile versprechen oder gewähren lässt, die in einem auffälligen Missverhältnis zu der Leistung stehen.

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.

(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.

(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.

(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.

(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.

Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages angegeben wird. Handelt es sich um ein Urteil, das ein Versäumnisurteil aufrechterhält, so ist auszusprechen, dass die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil nur gegen Leistung der Sicherheit fortgesetzt werden darf.